ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
26. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 812/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Salame Piacentino (g. U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 813/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Coppa Piacentina (g.U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 814/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pancetta Piacentina (g. U.))

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 815/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 816/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 817/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Juli 2014 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/500/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/4/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Juli 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/1/2014

14

 

 

2014/501/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 92/260/EWG in Bezug auf die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Costa Rica und der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Costa Rica in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr lebender Equiden sowie von Equidensperma, Eizellen und Embryonen von Equiden zugelassen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5166)  ( 1 )

16

 

 

2014/502/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5417)  ( 1 )

20

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2014/503/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Protokoll über die Berichtigung des internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, unterzeichnet in Luxemburg und in Brüssel, am 24. Juni beziehungsweise am 26. Juni 2013( ABl. L 210 vom 6.8.2013 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 812/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Salame Piacentino (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Salame Piacentino“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 92/2011 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Salame Piacentino“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 92/2011 der Kommission vom 3. Februar 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Salame Piacentino (g.U.)] (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 17).

(4)  ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 25.


26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 813/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Coppa Piacentina (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Coppa Piacentina“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 894/2011 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Coppa Piacentina“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 894/2011 der Kommission vom 22. August 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Coppa Piacentina (g.U.)) (ABl. L 231 vom 8.9.2011, S. 3).

(4)  ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 20.


26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 814/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pancetta Piacentina (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pancetta Piacentina“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1170/2010 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pancetta Piacentina“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem inArtikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1170/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pancetta Piacentina (g. U.)](ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 26).

(4)  ABl. C 86 vom 25.3.2014, S. 8.


26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 815/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

15/TQ43

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X sowie EU-Gewässer von CECAF 34.1.1

Datum der Schließung

7.7.2014


26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 816/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

44,1

XS

56,8

ZZ

50,5

0707 00 05

MK

48,7

TR

81,4

ZZ

65,1

0709 93 10

TR

93,7

ZZ

93,7

0805 50 10

AR

122,5

BO

98,4

CL

123,3

NZ

145,2

TR

74,0

UY

143,2

ZA

127,1

ZZ

119,1

0806 10 10

BR

154,3

CL

81,7

EG

176,8

MA

152,9

TR

162,9

ZZ

145,7

0808 10 80

AR

191,5

BR

88,5

CL

117,6

NZ

126,3

US

145,0

ZA

144,8

ZZ

135,6

0808 30 90

AR

69,5

CL

71,9

NZ

163,0

ZA

86,4

ZZ

97,7

0809 10 00

MK

106,1

TR

236,2

ZZ

171,2

0809 29 00

CA

344,6

TR

286,0

US

344,6

ZZ

325,1

0809 30

MK

72,6

TR

138,8

ZZ

105,7

0809 40 05

BA

42,5

MK

53,5

TR

171,1

ZZ

89,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.7.2014   

DE

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L 222/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 817/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Juli 2014 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Juli ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d derselben Durchführungsverordnung vorgesehenen Kontingente der zweite Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 und 09.4154 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollten auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4148 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 verfügbaren Gesamtmengen für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2014 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4148 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Juli 2014 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2014

Für den Teilzeitraum September 2014 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

23 456 153

Thailand

09.4128

 (1)

916 392

Australien

09.4129

 (1)

115 620

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

0

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2014

Für den Teilzeitraum Oktober 2014 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 634 000

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2014

Thailand

09.4149

 (4)

Australien

09.4150

 (4)

Guyana

09.4152

 (4)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (5)

Andere Ursprungsländer

09.4154

 (5)

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2014

Für den Teilzeitraum September 2014 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4112

 (6)

8 150

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (6)

2 095 495

Indien

09.4117

 (6)

232 127

Pakistan

09.4118

 (6)

27 202

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (6)

122 761

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,676881 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(5)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(6)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/14


BESCHLUSS ATALANTA/4/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 24. Juli 2014

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/1/2014

(2014/500/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 18. März 2014 hat das PSK den Beschluss Atalanta/1/2014 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral (LH) Jürgen zur MÜHLEN zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Flottillenadmiral (LH) Jürgen zur MÜHLEN Flottillenadmiral (Contre-Amiral) Guido RANDO zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Der Beschluss Atalanta/1/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral (Contre-Amiral) Guido Rando wird ab dem 6. August 2014 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss Atalanta/1/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. August 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss Atalanta/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/3/2013 (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 8).


26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 92/260/EWG in Bezug auf die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Costa Rica und der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Costa Rica in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr lebender Equiden sowie von Equidensperma, Eizellen und Embryonen von Equiden zugelassen sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5166)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/501/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass lebende Equiden nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden dürfen, die seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sowie seit sechs Monaten frei von Rotz sind.

(2)

Die Entscheidung 92/260/EWG (3) der Kommission enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundungsvorschriften für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für die Dauer von weniger als 90 Tagen aus Drittländern, die in Anhang I der Entscheidung spezifischen Statusgruppen zugeordnet wurden.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden genehmigen müssen, sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern.

(4)

Das Stadtgebiet von San José in Costa Rica ist in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (5) aufgeführt.

(5)

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Costa Rica wurde zuletzt im August 2012, in Alajuela, etwa 20 km von San José, und im November 2012 in Guanacaste im Nordwesten des Landes, etwa 200 km von San José, gemeldet. Beide Ausbrüche wurden durch Impfung bekämpft. Nach amtlichen Berichten haben diese Ausbrüche keine Auswirkungen auf das Stadtgebiet von San José. Daher ist es möglich, für einen begrenzten Zeitraum die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus diesem Teil des Hoheitsgebiets von Costa Rica zu erlauben, die für die Weltreiterspielen in Frankreich qualifiziert sind. Da diese Pferde für Distanzreiten im Freien trainiert werden, ist es angezeigt, die Infektionsfreiheit bei diesen geimpften Pferden durch zusätzliche Tests auf Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis zu überprüfen und für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Proben für die vorgeschriebenen Tests gezogen werden, und dem Zeitpunkt des Verladens einen Schutz vor Vektorinsekten zu verlangen.

(6)

In den letzten sechs Monaten ist in Costa Rica vesikuläre Stomatitis aufgetreten. Daher ist es angezeigt, die Infektionsfreiheit bei den betreffenden Pferden durch obligatorische Tests auf vesikuläre Stomatitis zu überprüfen.

(7)

Deshalb ist es notwendig, die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG anzupassen, in Anhang II Buchstabe D eine Anforderung zur Untersuchung auf Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufzunehmen und den Eintrag für Costa Rica in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG zu ändern.

(8)

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 hat Brasilien die Kommission darüber informiert, dass die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal und Rio de Janeiro seit sechs Monaten frei von Rotz sind.

(9)

Der Eintrag zu dieser Region in Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Daher sollten Anhang I und Anhang II Buchstabe D der Entscheidung 92/260/EWG sowie Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II Buchstabe D der Entscheidung 92/260/EWG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).


ANHANG I

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält die Statusgruppe D folgende Fassung:

Statusgruppe D (1)

Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Costa Rica (3) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)“

.

2.

In Anhang II Buchstabe D, Abschnitt III der Gesundheitsbescheinigung wird folgender Text angefügt:

„m)

Das registrierte Pferd aus Costa Rica (1), das gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/501/EU der Kommission (1) zur Teilnahme an den Weltreiterspielen 2014 in Frankreich vorübergehend in die Europäische Union eingeführt werden soll, wurde

i)

im Abstand von 21 Tagen zweimal, und zwar am … (5) und am … (5), wobei der zweite Test während der letzten 10 Tage vor der Versendung vorgenommen wurde, vom gleichen Labor einem Hämagglutinations-Hemmungstest auf Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt wurde, sofern es vor mehr als sechs Monaten gegen venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft wurde (4);

ii)

anhand einer innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand am … (5) gezogenen Probe mit negativem Befund einem RT-PCR-Test (‚Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion‘) zum Nachweis des Virusgenoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen;

iii)

vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Pferd und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.


(1)  ABl. L 222 vom 26.7.2014, S. 16


ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

—“

BR-1

Die Bundesstaaten:

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal, Rio de Janeiro

D

X

X

X

 

2.

Der Eintrag zu Costa Rica erhält folgende Fassung:

„CR

Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

 

CR-1

Stadtgebiet von San José

D

X

 

CR-2

Stadtgebiet von San José

D

X

Betrifft nur für die Weltreiterspiele in Frankreich qualifizierte Pferde. Gültig bis 15. Oktober 2014“


26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5417)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/502/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchzuführen sind.

(4)

Litauen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Unionsliste der Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszonen) für die Afrikanische Schweinepest in Litauen aufgestellt werden.

(6)

Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Sperrzonen in Litauen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. August 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Zonen in Litauen

Sperrzonen gemäß Artikel 1

Gültig bis

Schutzzone

Der Unterbezirk Kazitiskis im Bezirk Ignalina

15. August 2014

Überwachungszone

Das gesamte übrige Gebiet des Bezirks Ignalina, das nicht zur Schutzzone gehört

15. August 2014


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/22


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 21. Mai 2014

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(2014/503/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2)

Durch Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben ist, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

P.-J. LARRIEU


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER DURCH DAS REGIONALE ÜBEREINKOMMEN ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN EINGESETZT WURDE

Artikel 1

Zusammensetzung

(1)   Der Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich zusammen aus Vertretern

der Vertragsparteien gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“), für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und

der Vertragsparteien, die dem Übereinkommen gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Übereinkommens wirksam beigetreten sind,

die im Folgenden als „Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist“ bezeichnet werden.

Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, sind stimmberechtigt. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

(2)   Die Vertragsparteien gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens, für die das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, und die Drittländer, die vom Ausschuss eingeladen wurden, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, haben gemäß Artikel 5 Absatz 9 im Ausschuss Beobachterstatus.

Diese Vertragsparteien (im Folgenden „Vertragsparteien mit Beobachterstatus“) sind nicht stimmberechtigt. Sie können jedoch aktiv am Diskussionsforum des Ausschusses teilnehmen und Vorschläge einreichen.

(3)   Die Sekretariate der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), des Übereinkommens von Agadir und des Zentraleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA) haben im Ausschuss ebenfalls Beobachterstatus. Diese Beobachter sind nicht stimmberechtigt, können jedoch aktiv am Diskussionsforum des Ausschusses teilnehmen und Vorschläge einreichen.

Sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt, kann der Ausschuss bei Bedarf beschließen, weitere Beobachter auf Ad-hoc-Basis einzuladen. Diese Beobachter sind nicht stimmberechtigt, können jedoch aktiv am Diskussionsforum des Ausschusses teilnehmen.

(4)   Vor jeder Sitzung des Ausschusses unterrichten die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden „die Mitglieder des Ausschusses“) das Sekretariat schriftlich über die Zusammensetzung ihrer Delegation. Die Anzahl der Delegierten ist in der Regel auf drei Delegierte je Delegation beschränkt. Jede Änderung in der Zusammensetzung ist dem Sekretariat spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) wahrgenommen.

Artikel 3

Sekretariat

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und erforderlichenfalls der nach Artikel 13 eingerichteten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 4

Schriftverkehr

(1)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist grundsätzlich auf elektronischem Weg an die Kommission, zu Händen des Ausschussvorsitzes, zu richten.

(2)   Der Schriftverkehr für Ausschussmitglieder wird diesen grundsätzlich auf elektronischem Weg vom Sekretariat übermittelt.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Vorsitz beruft den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei ein.

(2)   Die Sitzungen finden in Brüssel oder, sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt, an einem anderen Ort statt.

(3)   Der Vorsitz ist äußerst darum bemüht zu vermeiden, dass Sitzungen an Feiertagen einer der Vertragsparteien einberufen werden. Die Vertragsparteien können dem Sekretariat bis zum Ende jedes Kalenderjahres die amtlichen Feiertage ihrer Länder im nächsten Jahr mitteilen.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses werden spätestens einen Monat vor dem Sitzungstermin schriftlich zu der Sitzung eingeladen.

(5)   Sofern der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt, sind seine Sitzungen nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Ausschusses in der Regel spätestens einen Monat vor der Sitzung übermittelt.

(3)   Zusätzliche Punkte können als Hauptpunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorsitz spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung vorgelegt werden. Zusätzliche Punkte können in die vorläufige Tagesordnung als „Sonstiges“ aufgenommen werden, wenn vor der Annahme der Tagesordnung ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

(4)   Der Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an, sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt.

Artikel 7

Sitzungsprotokoll

(1)   Das Protokoll für jede Sitzung wird unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. Das Protokoll weist für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Ausschusses aus und enthält in dem Protokoll beigefügten Anhängen die in der Sitzung vorgelegten Unterlagen sowie eine Teilnehmerliste.

(2)   Der Vorsitz übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach der Sitzung, den Protokollentwurf.

Die Ausschussmitglieder teilen dem Vorsitz etwaige Bemerkungen zum Protokollentwurf spätestens einen Monat nach dessen Übermittlung schriftlich mit. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit wird die Frage im Ausschuss erörtert. Wird im Ausschuss keine Einigung erzielt, so werden die jeweiligen Bemerkungen dem endgültigen Protokoll als Anlage beigefügt.

Artikel 8

Umsetzung und Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, tauschen ihre Meinungen über die Erfahrungen und Probleme, die sich bei der Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens ergeben haben, aus.

(2)   Der Ausschuss bemüht sich gemäß Anlage 1 Artikel 33 des Übereinkommens darum, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens einvernehmlich zu regeln.

Artikel 9

Verwaltung des Übereinkommens

(1)   Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, melden dem Ausschuss Freihandelsabkommen, die sie untereinander schließen und die auf das Übereinkommen Bezug nehmen, und unterrichten das Sekretariat über das Datum der Anwendung des Übereinkommens in Bezug auf diese Freihandelsabkommen.

Das Sekretariat ergreift alle Maßnahmen, die für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung einer Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich sind.

(2)   Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen an Freihandelsabkommen zwischen den Vertragsparteien, die sich auf die Bedingungen für die Anwendung einer diagonalen Kumulierung auswirken können.

Artikel 10

Beitritt neuer Vertragsparteien

(1)   Der Ausschuss prüft vom Verwahrer vorgelegte Beitrittsanträge von Drittländern in der Regel in der ersten Sitzung nach Eingang eines solchen Antrags.

(2)   Der Ausschuss prüft, ob bis zum Abschluss von Freihandelsabkommen zwischen der beitretenden Vertragspartei und anderen Vertragsparteien Übergangsbestimmungen erforderlich sind, insbesondere um Unwägbarkeiten bezüglich einer Kumulierung mit der beitretenden Vertragspartei zu vermeiden.

Artikel 11

Änderungen der Geschäftsordnung und des Übereinkommens

(1)   Die Geschäftsordnung des Ausschusses kann auf Ersuchen jeder Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, überprüft werden.

(2)   Ändern die betreffenden Vertragsparteien eine in Anhang II wiedergegebene besondere Bestimmung, oder nehmen zwei Vertragsparteien eine solche besondere Bestimmung an, so teilen sie dem Sekretariat die entsprechende Änderung mit.

(3)   Das Sekretariat teilt dem Verwahrer und den Vertragsparteien die vom Ausschuss angenommenen Änderungen des Übereinkommens, einschließlich seiner Anhänge, mit.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Beschlüsse und Empfehlungen werden durch die auf der Sitzung des Ausschusses anwesenden oder vertretenen Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, angenommen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der genannten Vertragsparteien anwesend oder vertreten sind.

Stimmenthaltungen stehen der Annahme von Beschlüssen oder Empfehlungen, die Einstimmigkeit erfordern, nicht entgegen.

Eine Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann höchstens eine weitere Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, vertreten. Die Vertragspartei, die sich vertreten lässt, setzt den Vorsitz vor der Sitzung schriftlich hiervon in Kenntnis.

Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, berücksichtigen von Vertragsparteien mit Beobachterstatus geäußerte Ansichten möglichst weitgehend.

(2)   Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden mit einer Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einem den Gegenstand bezeichnenden Titel versehen.

(3)   Jede Vertragspartei kann in ihrer jeweiligen Amtssprache/ihren jeweiligen Amtssprachen in ihrem Amtsblatt/ihren Amtsblättern die vom Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen im Einklang mit ihren internen Vorschriften veröffentlichen.

(4)   Der Ausschuss kann in dringenden Angelegenheiten, wenn keine Sitzung einberufen werden kann, im schriftlichen Verfahren Beschlüsse annehmen oder Empfehlungen aussprechen, wenn die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, damit einverstanden sind. Absatz 1 ist auf dieses schriftliche Verfahren anwendbar.

Der Vorsitz kann insbesondere in den Fällen auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen, in denen der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung zuvor bereits in einer Sitzung des Ausschusses erörtert wurde.

In diesem Fall lässt der Vorsitz den vorgeschlagenen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung zur Zustimmung verteilen und legt für die Einreichung von Bemerkungen und Stellungnahmen eine der Dringlichkeit der Angelegenheit entsprechende Frist fest.

Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, teilen dem Sekretariat innerhalb der vorgesehenen Frist mit, ob sie dem betreffenden Beschluss oder der betreffenden Empfehlung zustimmen oder ihn bzw. sie ablehnen. Lehnt eine Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zum vorgeschlagenen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung.

Der Vorsitz unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich und spätestens 14 Kalendertage nach Fristende vom Ergebnis eines schriftlichen Verfahrens.

Artikel 13

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Ein Unterausschuss oder eine Arbeitsgruppe, der bzw. die nach Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens eingesetzt wurde, kann Empfehlungen aussprechen, Beschlüsse vorbereiten und alle anderen ihm bzw. ihr vom Ausschuss übertragenen Aufgaben ausführen.

(2)   Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einen Monat vor jeder Sitzung des Ausschusses Bericht.

(3)   Vertragsparteien mit Beobachterstatus und Beobachter nach Artikel 1 Absatz 3 können mit demselben Beobachterstatus in jedem Unterausschuss oder jeder Arbeitsgruppe vertreten sein.

Artikel 14

Sprachenregelung

(1)   Die Arbeitssprachen des Ausschusses sind Englisch und Französisch.

(2)   Die dem Ausschuss vorgelegten Beschlussentwürfe werden sowohl in englischer als auch in französischer Sprache erstellt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Datum ihrer Annahme in Kraft.


Berichtigungen

26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/27


Protokoll über die Berichtigung des internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, unterzeichnet in Luxemburg und in Brüssel, am 24. Juni beziehungsweise am 26. Juni 2013

( Amtsblatt der Europäischen Union L 210 vom 6. August 2013, S. 1 )

Diese Berichtigung wurde mit einem Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 28. April 2014 in Brüssel vom Rat als Verwahrer unterzeichnet wurde.

Seite 7, Artikel 11 Absatz 6:

anstatt:

„(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof …“

muss es heißen:

„(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 dieses Artikels übt der Rechnungshof …“