ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 218

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
24. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 797/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/491/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

6

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ( ABl. L 345 vom 31.12.2003 )

8

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( ABl. L 327 vom 11.12.2010 )

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 796/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (2) werden Vorschriften für die Ausarbeitung, die Auswahl, die Durchführung, die Finanzierung und die Kontrolle der Programme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 festgelegt.

(2)

Im Hinblick auf die Reform der Unionspolitik zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ab dem 1. Dezember 2015 gelten soll, empfiehlt es sich, den Zeitplan für die Vorlage der Programme gemäß den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 zu ändern. Außerdem gestattet der überarbeitete Zeitplan den Branchen- und Dachverbänden, sich auf die neuen Zeitabstände für die Vorlage der Programme einzustellen, die aufgrund der Reform der Maßnahmen ab 2016 gelten.

(3)

Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus den betreffenden Sektoren (nachstehend ‚vorschlagende Organisationen‘ genannt) legen den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Programme bis spätestens 28. Februar vor.“

b)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Auswahl der Programme durch die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis gemäß Artikel 9 Absatz 1, das auch das Verzeichnis der vorgesehenen Durchführungsstellen umfasst, wenn diese bereits gemäß Artikel 8 Absatz 3 ausgewählt worden sind, sowie eine Kopie der Programme. Diese werden sowohl elektronisch als auch auf dem Postweg übermittelt und müssen bis spätestens am 30. April bei der Kommission eingehen.

Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 15. Juli, wenn sie feststellt, dass ein vorgelegtes Programm ganz oder teilweise mit folgenden Bestimmungen nicht vereinbar ist:

a)

den Unionsvorschriften oder

b)

den Leitlinien im Falle von Maßnahmen für den Binnenmarkt oder

c)

den Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 im Falle von Maßnahmen in Drittländern.

(3)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 55 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die überarbeiteten Programme.

Nach Prüfung der überarbeiteten Programme entscheidet die Kommission im Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 jeweils bis spätestens 30. November, welche Programme sie fördern kann.

(4)   Die vorschlagende(n) Organisation(en) sind für die ordnungsgemäße Durchführung und die Verwaltung der ausgewählten Programme verantwortlich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Vorschläge für Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, die ab 2015 vorzulegen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3).


24.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 797/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

TR

55,3

XS

56,8

ZZ

57,3

0707 00 05

MK

48,7

TR

83,0

ZZ

65,9

0709 93 10

TR

96,7

ZZ

96,7

0805 50 10

AR

119,1

BO

98,4

CL

116,3

NZ

145,2

TR

74,0

UY

128,7

ZA

127,6

ZZ

115,6

0806 10 10

BR

153,4

CL

81,7

EG

186,0

MA

148,9

TR

167,5

ZZ

147,5

0808 10 80

AR

213,6

BR

89,2

CL

117,9

NZ

129,2

PE

57,3

US

145,0

ZA

138,1

ZZ

127,2

0808 30 90

AR

73,9

CL

94,2

NZ

163,0

ZA

86,4

ZZ

104,4

0809 10 00

MK

91,5

TR

240,2

XS

80,5

ZZ

137,4

0809 29 00

CA

344,6

TR

343,0

US

344,6

ZZ

344,1

0809 30

MK

74,6

TR

138,1

ZZ

106,4

0809 40 05

BA

50,6

MK

53,5

ZZ

52,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/6


BESCHLUSS 2014/491/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/189/GASP (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) angenommen.

(2)

Beschluss 2013/189/GASP legt einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten 12 Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014, fest.

(3)

Der mit dem Beschluss 2013/189/GASP eingesetzte Lenkungsausschuss hat sich am 25. März 2014 darauf verständigt, dass die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung an den jährlichen Rechnungsführungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember angepasst werden sollte, damit ab dem Jahr 2016 nur eine Rechnungsführung notwendig ist.

(4)

Daher sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 festgelegt werden.

(5)

Der Beschluss 2013/189/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses 2013/189/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 beläuft sich auf 535 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 756 000 EUR.

Die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).


Berichtigungen

24.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/8


Berichtigung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 345 vom 31. Dezember 2003 )

Auf Seite 76 in Kapitel III Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wird oder“

muss es heißen:

„b)

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wird oder“.


24.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/8


Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 11. Dezember 2010 )

Seite 9, Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstaben a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.‘“

muss es heißen:

„ii)

erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstabe a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.‘“