ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
23. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 791/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 794/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28)

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

31

 

*

Beschluss 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP

35

 

*

Beschluss 2014/484/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

38

 

*

Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

39

 

*

Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

42

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/487/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

48

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

49

 

 

2014/489/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204)  ( 1 )

52

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2014/490/EU

 

*

Beschluss Nr. 2 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 790/2014 DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden „Liste“), festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat, soweit dies praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war.

(4)

Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 die Liste überprüft. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben.

(5)

Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste zu führen.

(6)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikel 1 Absatz 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(7)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 überspezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 9).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 in Iran. Reisepass: D9004878.

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16. Oktober 1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass: C2002515 (Iran); Reisepass: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8. März 1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“.

6.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

7.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14. April 1965 oder 1. März 1964 in Pakistan. Reisepass: 488555.

8.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

9.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

10.

SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 in Iran. Iranischer Staatsbürger. Reisepass: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“)).

2.

„Al-Aqsa-Martyr's Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“).

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“.

5.

„Babbar Khalsa“.

6.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People's Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“, Philippinen.

7.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“)).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu'llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“) (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Hofstadgroep“.

13.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“).

14.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“).

15.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

16.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

17.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

18.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

19.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“).

20.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“).

21.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“).

22.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“).

23.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

24.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

25.

„Teyrêbazên Azadîya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“).


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 791/2014 DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates (2) werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt.

(2)

Artikel 4 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die vorsehen, dass den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen dürfen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten, sollten zusammengefasst werden.

(3)

Am 22. Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/484/GASP (3) an, mit dem untersagt wird, den aufgeführten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Spezifische Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) erforderlich sind, um grundlegende Bedürfnisse zu decken, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für die Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.

(4)

Darüber hinaus ist es angebracht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Arikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Artikel 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren sind. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über diese Transaktionen ohne Verzögerung.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können die auf den Websites in Anhang V aufgeführten zuständigen Behörden die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung die Gründe dafür mitteilt, weshalb sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.“

4.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6).

(3)  Beschluss 2014/484/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG V

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Misure_Deroghe/

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://en.nav.gov.hu/criminal_branch_of_NTCA/restrictive_measures/European_Unions_consolidated_sanctions_list

ΜΑLTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

B.   Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“.


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2014 DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Durchführung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erlassen.

(2)

Der Rat ist der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine Person weiterhin in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufzuführen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu der nachstehenden Person wird aus der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 dargelegten Liste gestrichen:

23.

ZIDANE, Mohamad Ali.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 793/2014 DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollten drei Personen und neun Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 16 vom 16.9.2012, S. 1.


ANHANG

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 1

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

180.

Hashim Anwar al-Aqqad alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad

geb. 1961

in Mohagirine, Syrien

Bekannter Geschäftsmann, Vorsitzender der Unternehmensgruppe Akkad, die in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter Öl und Gas. Ist Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

23.7.2014

181.

Oberst Suhayl Hasan alias Oberst Suhayl al-Hasan, „al-Nimir“/„The Tiger“, Sohail Hassan, Sohail al-Hassan, Suhail Hassan, Oberstleutnant Suhayl Hassan, Brigadegeneral Suhayl Hasan

 

Militärischer Befehlshaber für das syrische Regime, verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; ist Unterstützer des Regimes.

23.7.2014

182.

Amr Armanazi alias Amr Muhammad Najib Al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou Al-Armanazy

geb. am 7. Februar 1944

Generaldirektor des syrischen Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die direkt für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt werden.

Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; ist Unterstützer des Regimes.

23.7.2014

B.   Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

54.

Oceans Petroleum Trading. alias Overseas Petroleum Tradeing (SAL), Overseas Petroleum Company.

Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon.

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.

23.7.2014

55.

Tri Oceans Trading

35b Saray El Maadi Tower, Corniche El Nile, Cairo, Ägypten, Postleitzahl 11431 P.O. Box: 1313 Maadi

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.

23.7.2014

56.

The Baniyas Refinery Company alias Banias, Banyas.

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O. Box 26, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Baniyas Refinery Company alias Hims, General Company for Homs Refinery.

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O. Box 352, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

58.

Army Supply Bureau

PO Box 3361, Damaskus

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

59.

Industrial Establishment of Defence. alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation.

Al Thawraa Street, P.O. Box 2330 Damascas, oder Al-Hameh, Damascas Countryside, P.O. Box 2230.

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HISAT)

P.O. Box 31983, Barzeh

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

61.

National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)

P.O. Box 4470 Damaskus

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

62.

El Jazireh alias Al Jazerra

Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut Kohlenwasserstoff-Sektor.

Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.

23.7.2014


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 794/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

TR

57,9

XS

56,8

ZZ

58,2

0707 00 05

MK

27,7

TR

79,1

ZZ

53,4

0709 93 10

TR

92,4

ZZ

92,4

0805 50 10

AR

113,7

BO

100,6

CL

116,3

EG

75,0

NZ

145,2

TR

74,0

UY

124,4

ZA

122,2

ZZ

108,9

0806 10 10

BR

145,7

CL

45,2

EG

145,4

TR

80,5

ZZ

104,2

0808 10 80

AR

204,8

BR

126,0

CL

110,3

NZ

129,2

PE

57,3

US

145,0

ZA

136,7

ZZ

129,9

0808 30 90

AR

181,2

CL

91,6

NZ

97,5

ZA

109,5

ZZ

120,0

0809 10 00

MK

86,8

TR

231,6

XS

80,5

ZZ

133,0

0809 29 00

TR

348,5

US

563,9

ZZ

456,2

0809 30

MK

75,2

TR

142,2

ZZ

108,7

0809 40 05

BA

53,1

MK

53,5

ZZ

53,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 795/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juli 2014

zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme

(EZB/2014/28)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist das Eurosystem für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme zuständig.

(2)

Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme.

(3)

Im Januar 2001 verabschiedete das Eurosystem die Grundprinzipien für Zahlungsverkehrssysteme, die für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind (Core Principles for Systemically Important Payment Systems). Diese Grundprinzipien wurden vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) als Mindestanforderungen für systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) entwickelt (1).

(4)

Im April 2012 wurden die Grundprinzipien für Zahlungsverkehrssysteme, die für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind, durch die vom CPSS und dem Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commission — IOSCO) erarbeiteten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (nachfolgend die „CPSS-IOSCO-Prinzipien“) (2) ersetzt. Die CPSS-IOSCO-Prinzipien harmonisieren und stärken die bestehenden internationalen Standards für die Überwachung von — unter anderem — SIPS.

(5)

Gemäß den CPSS-IOSCO-Prinzipien sollten SIPS einer effektiven Überwachung unterliegen, für die eindeutig definierte und öffentlich zugängliche Kriterien gelten, da SIPS Systemrisiken auslösen können, wenn sie nicht ausreichend vor den Risiken geschützt sind, denen sie ausgesetzt sind. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden mit hinreichenden Befugnissen und Mitteln ausgestattet sein, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen, wozu auch die Durchführung von Korrekturmaßnahmen gehört. Der CPSS und die IOSCO empfehlen, die genannten Prinzipien so weit, wie es nach den nationalen Rechts- und Aufsichtsrahmen möglich ist, umzusetzen.

(6)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat aus diesem Grund sowie zur Gewährleistung der Effizienz und Solidität von SIPS beschlossen, die CPSS-IOSCO-Prinzipien im Rahmen einer Verordnung umzusetzen. Es wird auch von den Behörden in den übrigen Ländern erwartet, dass sie in gleicher Weise die CPSS-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach ihrem jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen möglich ist, einführen und anwenden.

(7)

Diese Verordnung betrifft SIPS, einschließlich Großbetrags- und Massenzahlungsverkehrssysteme mit systemischer Bedeutung. Sie gilt für Zahlungsverkehrssysteme, die von Zentralbanken betrieben werden, und für Systeme mit privaten Betreibern. Die CPSS-IOSCO-Prinzipien erkennen an, dass sie in Ausnahmefällen auf von Zentralbanken betriebene Zahlungsverkehrssysteme aufgrund von Anforderungen, die in einschlägigen Rechtsvorschriften oder politischen Vorgaben festgelegt sind, unterschiedlich angewandt werden. Aus den politischen Zielen, den Verantwortlichkeiten und der institutionellen Struktur des Eurosystems, die im Vertrag und in der ESZB-Satzung festgelegt sind, ergibt sich, dass Eurosystem-SIPS von bestimmten Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund sollten Eurosystem-SIPS von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Leitungsstruktur, Abwicklungspläne, das Eigenkapital und liquide Anlageformen sowie Sicherheiten und Anlagerisiken, welche dieselben Bereiche betreffen wie die jeweiligen, vom EZB-Rat förmlich verabschiedeten Anforderungen, ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind in mehreren Bestimmungen der Verordnung näher bezeichnet.

(8)

Gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (3) hat TARGET2 eine dezentrale Struktur, die eine Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen miteinander verbindet. Die TARGET2-Komponenten-Systeme sind weitestgehend harmonisiert, wobei einige Ausnahmen aufgrund von Einschränkungen durch nationales Recht bestehen. Ferner beruht TARGET2 auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform). Der EZB-Rat hat die oberste Zuständigkeit im Hinblick auf TARGET2 und gewährleistet dessen öffentliche Funktion: Diese Leitungsstruktur spiegelt sich in der Überwachung von TARGET2 wider.

(9)

Die Effizienz und Solidität eines SIPS setzt die Einhaltung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie klare Regelungen, Verfahren und Vereinbarungen voraus, nach denen es betrieben wird. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezieht sich auf die Rechtssysteme aller Länder, in denen ein SIPS-Betreiber oder seine Teilnehmer tätig sind.

(10)

Die Effizienz und Solidität eines SIPS hängt auch von der Klarheit und Angemessenheit seiner Leitungsstruktur ab, die eindeutig dokumentiert sein muss.

(11)

Ein solider und sich entwickelnder Rahmen zum umfassenden Management von Rechts-, Kredit- und Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken, allgemeinen Geschäftsrisiken, Verwahr- und Anlagerisiken sowie sonstigen Risiken ist entscheidend, um sämtliche Risiken, die bei einem SIPS-Betreiber entstehen oder von diesem getragen werden, zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Dies gilt auch für die Solidität und Robustheit des Sicherheitenrahmens, der Regelungen und Verfahren zum Ausfall eines Teilnehmers und der Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines SIPS-Betreibers.

(12)

Zur Verringerung des Systemrisikos ist unter anderem die Wirksamkeit von Abrechnungen erforderlich. Die Union hat die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (4) verabschiedet. Die Richtlinie 98/26/EG erfordert, dass die Regeln für Systeme im Sinne der Richtlinie den Zeitpunkt des Einbringens (nach dem Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge rechtlich wirksam sind, und — selbst im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer — für Dritte verbindlich sind) sowie den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge bestimmen. Die Innertages- oder Echtzeit-Abrechnung kann auch ratsam sein, wenn sie sich mit dem allgemeinen Geschäftsmodell des SIPS vereinbaren lässt und erforderlich ist, um dem SIPS-Betreiber und den Teilnehmern zu ermöglichen, ihre jeweiligen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu steuern.

(13)

Objektive, risikobasierte und öffentlich zugängliche Kriterien für die Teilnahme an einem SIPS, die einen fairen und — vorbehaltlich akzeptabler Risikokontrollstandards — offenen Zugang zu einem SIPS ermöglichen, fördern die Sicherheit und Effizienz des SIPS sowie der Märkte, die es bedient, ohne dabei den freien Dienstleistungsverkehr unverhältnismäßig zu beschränken.

(14)

Von den Bestimmungen dieser Verordnung, die einen SIPS-Betreiber verpflichten, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu übermitteln, sollten etwaige für Teilnehmer oder Kunden geltenden Datenschutzvorschriften unberührt bleiben.

(15)

Ein insgesamt effizientes und effektives SIPS mit klar definierten, messbaren und erreichbaren Zielen ist bestens ausgestattet, um den Bedürfnissen der SIPS-Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, Rechnung zu tragen.

(16)

Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.

(17)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind im Hinblick auf die spezifischen Risiken und Exponierungen von SIPS angemessen.

(18)

Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um die Nichteinhaltung dieser Verordnung zu beheben bzw. eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu verhindern, und die Möglichkeit der EZB, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung aufzuerlegen, sind wesentliche Instrumente, um die CPSS-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung möglich ist, umzusetzen.

(19)

Es ist erforderlich, dass für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung eine Übergangsfrist gilt, sodass sich die SIPS-Betreiber eingehend mit diesen Anforderungen befassen und diese umsetzen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Umfang

(1)   In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Überwachung von SIPS festgelegt.

(2)   Der EZB-Rat erlässt einen Beschluss, in dem die dieser Verordnung unterliegenden Zahlungsverkehrssysteme, ihre entsprechenden Betreiber und die zuständigen Behörden bestimmt werden. Ein entsprechendes Verzeichnis wird auf der Website der EZB geführt und nach jeder Änderung aktualisiert.

(3)   Ein Zahlungsverkehrssystem wird als SIPS aufgeführt, wenn: a) es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und b) innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR;

ii)

sein Marktanteil weist mindestens eines der folgenden Volumen auf:

15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen;

5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen;

75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

iii)

seine grenzüberschreitende Tätigkeit (d. h. Teilnehmer, die in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder grenzüberschreitende Verbindungen zu anderen Zahlungsverkehrssystemen) fünf oder mehr Länder einbezieht und mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen generiert, die durch dieses SIPS abgewickelt werden;

iv)

es für die Abwicklung anderer FMIs verwendet wird.

(4)   Die SIPS-Betreiber stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 3 bis 21 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Zahlungsverkehrssystem“: eine förmliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Teilnehmern — wobei etwaige Verrechnungsbanken, zentrale Kontrahenten, Clearingstellen oder indirekte Teilnehmer nicht mitgerechnet werden — mit gemeinsamen Regeln und einheitlichen Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern;

2.

„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG;

3.

„Systemrisiko“: das Risiko der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem SIPS durch einen Teilnehmer oder einen SIPS-Betreiber, die zur Folge hat, dass auch andere Marktteilnehmer und/oder der SIPS-Betreiber nicht mehr in der Lage sind, ihre Verpflichtungen bei deren Fälligkeit zu erfüllen. In der Folge kann es zu Übertragungseffekten kommen, die eine Bedrohung für die Stabilität des Finanzsystems oder das Vertrauen in das Finanzsystem darstellen;

4.

„SIPS-Betreiber“: die juristische Person, die für den Betrieb eines SIPS rechtlich verantwortlich ist;

5.

„zuständige Behörde“: die Zentralbank des Eurosystems, die in erster Linie für die Überwachung zuständig ist und gemäß Artikel 1 Absatz 2 als solche ausgewiesen ist;

6.

„Eurosystem-SIPS“: ein SIPS, dessen Eigentümerin und Betreiberin eine Zentralbank des Eurosystems ist;

7.

„Rechtsrisiko“: das Risiko, das sich aus der Anwendung von Rechtsvorschriften ergibt und in der Regel einen Verlust zur Folge hat;

8.

„Kreditrisiko“: das Risiko, dass eine Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, ihren finanziellen Verpflichtungen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem zukünftigen Zeitpunkt nachkommt;

9.

„Liquiditätsrisiko“: das Risiko, dass einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, zum Fälligkeitstermin keine ausreichenden Mittel zur Einhaltung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen, selbst wenn ihr dafür in der Zukunft eventuell ausreichende Mittel zur Verfügung stehen sollten;

10.

„operationelles Risiko“: das Risiko, dass Fehler oder Ausfälle von Informationssystemen oder internen Verfahren, menschliches Versagen, Fehler des Managements oder Störungen, die durch externe Ereignisse oder ausgelagerte Dienstleistungen verursacht werden, zu einer Verringerung, Verschlechterung oder einem Zusammenbruch der von einem SIPS bereitgestellten Dienstleistungen führen;

11.

„Verwahrrisiko“: das Risiko eines Verlustes an verwahrten Vermögenswerten im Fall von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwaltung oder unzureichender Buchführung seitens des Verwahrers oder Unterverwahrers;

12.

„Anlagerisiko“: das Verlustrisiko, das ein SIPS-Betreiber oder ein Teilnehmer eingeht, wenn der SIPS-Betreiber seine eigenen oder die Mittel seiner Teilnehmer investiert, z. B. Sicherheiten;

13.

„Marktrisiko“: auf Grund von Marktpreisänderungen auftretendes Risiko von Verlusten in bilanziell und außerbilanziell erfassten Positionen;

14.

„System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich“ (deferred net settlement system — DNS): ein System, das am Ende eines im Voraus festgelegten Abwicklungszyklus, z. B. am Ende oder während des Geschäftstages auf Nettobasis abwickelt;

15.

„grenzüberschreitende Sicherheiten“: Sicherheiten, für die aus der Sicht des Landes, in dem die Vermögensgegenstände als Sicherheiten zugelassen sind, mindestens eines der folgenden Merkmale ausländisch ist: a) die Währungsdenominierung, b) das Land, in dem sich die Vermögenswerte befinden, oder c) das Land, in dem der Emittent ansässig ist;

16.

„grenzüberschreitende Zahlung“: eine Zahlung zwischen Teilnehmern, die in unterschiedlichen Ländern ansässig sind;

17.

„Finanzmarktinfrastruktur“ (financial market infrastructure — FMI): ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Instituten — einschließlich des Systembetreibers —, das zum Clearing, zur Abwicklung oder zur Aufzeichnung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstigen Finanztransaktionen verwendet wird;

18.

„Teilnehmer“: eine von einem Zahlungsverkehrssystem identifizierte oder erkannte Stelle, die befugt ist, aus- und eingehende Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge dieses Systems sowohl direkt als auch indirekt zu senden und zu empfangen;

19.

„der Rat“: ein Organ, das die Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats eines SIPS-Betreibers oder beide Funktionen nach nationalem Recht wahrnimmt;

20.

„die Geschäftsleitung“: die geschäftsführenden Direktoren, d. h. die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS-Betreibers zuständigen Mitglieder eines einheitlichen Leitungsorgans im Rahmen eines monistischen Systems sowie die Mitglieder einer im dualistischen System geführten Geschäftsleitung eines SIPS-Betreibers;

21.

„relevante Interessengruppen“: Teilnehmer, FMIs mit Auswirkungen auf das Risiko des SIPS und — im Einzelfall — andere betroffene Marktakteure;

22.

„Kreditrisikoposition“: ein Betrag oder Wert, bei dem das Risiko besteht, dass der Teilnehmer diesen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang begleicht;

23.

„Sicherheit“: ein Vermögenswert oder eine Verpflichtung eines Dritten, der/die vom Sicherungsgeber zur Besicherung einer Verbindlichkeit des Sicherungsnehmers verwendet wird. Der Begriff Sicherheit umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Sicherheiten;

24.

„Liquiditätsgeber“: ein Anbieter von Bargeld gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 1, 9 und 11 oder von Vermögenswerten gemäß Artikel 8 Absatz 4, einschließlich eines SIPS-Teilnehmers oder eines externen Dritten;

25.

„extreme, aber plausible Marktbedingungen“: eine umfassende Reihe historischer und hypothetischer Bedingungen, einschließlich der volatilsten Perioden, die bisher auf den von einem SIPS bedienten Märkten beobachtet wurden;

26.

„vorgesehener Abwicklungstag“: der Tag, der im SIPS vom Sender eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags als der Abwicklungstag eingegeben wurde;

27.

„allgemeines Geschäftsrisiko“: jede mögliche Beeinträchtigung der Finanzlage des SIPS als Geschäftsbetrieb infolge von Ertragsrückgängen oder Kostensteigerungen, sodass die Kosten die Erträge übersteigen, was zu einem Verlust führt, der zu Lasten des Eigenkapitals berechnet werden muss;

28.

„Sanierungsplan“: ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens eines SIPS;

29.

„Plan für die geordnete Abwicklung“: ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan für die geordnete Schließung eines SIPS;

30.

„wesentlich“: ein Risiko, eine Abhängigkeit und/oder eine Veränderung, die die Fähigkeit einer Stelle beeinträchtigen kann, Dienstleistungen wie erwartet zu erbringen oder bereitzustellen;

31.

„relevante Behörden“: Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen von einem SIPS zu erhalten, z. B. Abwicklungsbehörden und für die Aufsicht über wichtige Teilnehmer zuständige Behörden;

32.

„Erfüllungsrisiko“: das Risiko, dass eine Vertragspartei den gesamten Wert einer Transaktion verliert, d. h. entweder das Risiko, dass ein Verkäufer eines finanziellen Vermögenswerts den Vermögenswert unwiderruflich liefert, aber keine Zahlung dafür erhält, oder das Risiko, dass ein Käufer eines finanziellen Vermögenswerts diesen unwiderruflich zahlt, aber den Vermögenswert nicht erhält;

33.

„Depotbank“: eine Bank, die die finanziellen Vermögenswerte von Dritten verwahrt und sichert;

34.

„Verrechnungsbank“: eine Bank, die Konten für Zahlungen führt, auf denen die Tilgung von Forderungen aus einem Zahlungsverkehrssystem erfolgt;

35.

„Nostro-Agent“: eine Bank, die von den Teilnehmern eines SIPS zur Verrechnung verwendet wird;

36.

„einseitige Zahlung“: eine Zahlung mit nur einer Überweisung in einer Währung;

37.

„zweiseitige Zahlung“: eine Zahlung mit zwei Überweisungen in verschiedenen Währungen in einem Wertaustauschsystem;

38.

„Korrelationsrisiko“: das Risiko, das vom Engagement eines Teilnehmers oder Emittenten ausgeht, wenn die durch diesen Teilnehmer bereitgestellten oder durch den genannten Emittenten ausgegebenen Sicherheiten stark mit dem Kreditrisiko dieses Teilnehmers bzw. Emittenten korrelieren;

39.

„Geschäftstag“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG.

Artikel 3

Solide Rechtsgrundlage

(1)   Ein SIPS-Betreiber prüft, ob das anwendbare Recht in allen relevanten Rechtssystemen ein hohes Maß an Sicherheit für jeden wesentlichen Teil der Aktivitäten seines SIPS bietet und ob es jeden wesentlichen Teil dieser Aktivitäten unterstützt.

(2)   Ein SIPS-Betreiber legt SIPS-Regelungen und -Verfahren fest und schließt Verträge ab, die eindeutig formuliert sind und mit dem anwendbaren Recht aller relevanten Rechtssysteme im Einklang stehen.

(3)   Ein SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde, den Teilnehmern und gegebenenfalls den Kunden der Teilnehmer klare und verständliche Angaben über das anwendbare Recht, die Regelungen, Verfahren und Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines SIPS zu machen.

(4)   Ein SIPS-Betreiber trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass seine Regelungen, Verfahren und Verträge in allen relevanten Rechtssystemen durchsetzbar sind, und dass die gemäß diesen Regelungen, Verfahren und Verträgen ergriffenen Maßnahmen nicht für ungültig erklärt, aufgehoben oder ausgesetzt werden.

(5)   Ein SIPS-Betreiber, der in mehr als einem Rechtssystem tätig ist, muss die Risiken, die sich aus möglichen Kollisionsregeln ergeben, erkennen und verringern.

(6)   Ein SIPS-Betreiber bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass das SIPS gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wird.

Artikel 4

Leitungsstruktur

(1)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über schriftlich dokumentierte Ziele, die der Sicherheit und Effizienz des SIPS große Bedeutung beimessen. Die Ziele unterstützen ausdrücklich die Stabilität des Finanzsystems und weitere relevante Erwägungen von öffentlichem Interesse, insbesondere offene und effiziente Finanzmärkte.

(2)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über eine schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten geregelt sind. Diese Struktur wird der zuständigen Behörde, den Eigentümern und Teilnehmern zugänglich gemacht. Ein SIPS-Betreiber macht der Öffentlichkeit Kurzfassungen dieser Leitungsstruktur zugänglich.

(3)   Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rates sind genau definiert. Sie umfassen sämtliche im Folgenden genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a)

die Festlegung klarer strategischer Ziele für das SIPS;

b)

die Festlegung schriftlich dokumentierter Verfahren für das Funktionieren des SIPS, einschließlich Verfahren, um Interessenkonflikte der Mitglieder des Rates zu erkennen, zu behandeln und zu beheben;

c)

die Sicherstellung der wirksamen Auswahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS;

d)

die Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik, die mit bewährten Vorgehensweisen (best practices) im Einklang steht und auf langfristigen Erfolgen beruht; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.

(4)   Der Rat überprüft seine Gesamtleistung und die Leistung seiner einzelnen Mitglieder mindestens einmal jährlich; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.

(5)   Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS —, eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann. Die Zusammensetzung des Rates richtet sich darüber hinaus nach der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung aufgrund des nationalen Rechts. Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, sofern das nationale Recht dies zulässt.

(6)   Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und die Hierarchie der Geschäftsleitung sind genau festgelegt. Ihre Zusammensetzung gewährleistet die Integrität und eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen, damit die Geschäftsleitung ihre Verantwortlichkeiten für den Betrieb und das Risikomanagement des SIPS-Betreibers erfüllen kann. Die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung umfassen die folgenden Punkte, so dass — unter Leitung des Rates — sichergestellt wird, dass:

a)

die Aktivitäten des SIPS-Betreibers mit seinen Zielen, seiner Strategie und seiner Risikotoleranz im Einklang stehen;

b)

die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren angemessen ausgestaltet sind, durchgeführt und überwacht werden, um die Ziele des SIPS-Betreibers zu fördern;

c)

die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren durch für das Risikomanagement und die interne Revision zuständige Abteilungen, die mit ausreichend gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind, regelmäßig überprüft und getestet werden;

d)

eine aktive Beteiligung an der Risikosteuerung besteht;

e)

ausreichende Mittel für das Risikomanagementsystem des SIPS bereitgestellt werden.

(7)   Der Rat muss ein schriftlich dokumentiertes Risikomanagementsystem einrichten und überwachen, das:

a)

die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers umfasst;

b)

Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zuweist;

c)

die Entscheidungsfindung in Krisen und Notfällen behandelt;

d)

eine interne Kontrollinstanz vorsieht.

Der Rat stellt sicher, dass die für das Risikomanagement und die interne Kontrolle zuständigen Instanzen über ausreichende Befugnisse, Unabhängigkeit und Mittel sowie ausreichenden Zugang zum Rat verfügen.

(8)   Der Rat stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen, die den technischen und funktionalen Aufbau, die Regelungen und die Gesamtstrategie des SIPS, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems, die operative Struktur, die vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte und den Einsatz von Technologie und Verfahren betreffen, die berechtigten Interessen der relevanten Interessengruppen des SIPS angemessen berücksichtigen. Die relevanten Interessengruppen und gegebenenfalls die Öffentlichkeit werden vorab angemessen zu solchen Entscheidungen gehört.

Artikel 5

Rahmen für ein umfassendes Risikomanagement

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet einen soliden Risikomanagementrahmen ein und unterhält diesen, um die Vielzahl von Risiken, die in einem SIPS entstehen oder von diesem getragen werden, umfassend zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Er überprüft den Risikomanagementrahmen mindestens einmal jährlich. Der Risikomanagementrahmen:

a)

umfasst die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers und geeignete Instrumente zum Risikomanagement;

b)

weist Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zu;

c)

behandelt die Entscheidungsfindung in Krisensituationen, die ein SIPS betreffen, wozu auch Finanzmarktentwicklungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat gehören, dessen Währung der Euro ist, in dem der SIPS-Betreiber oder einer der Teilnehmer ansässig ist.

(2)   Ein SIPS-Betreiber schafft Anreize für Teilnehmer und, falls zutreffend, ihre Kunden, zur Begrenzung und Steuerung der Risiken, die sie für das SIPS darstellen und die das SIPS für sie selbst birgt. In Bezug auf Teilnehmer umfassen diese Anreize wirksame, angemessene und abschreckende finanzielle Sanktionen und/oder Vereinbarungen über eine Verlustbeteiligung.

(3)   Ein SIPS-Betreiber beurteilt mindestens einmal jährlich die wesentlichen Risiken, die das SIPS infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen, einschließlich unter anderem FMIs, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Dienstleister trägt und für diese darstellt. Der SIPS-Betreiber entwickelt Instrumente zum Risikomanagement, die robust und dem ermittelten Umfang des Risikos angemessen sind.

(4)   Ein SIPS-Betreiber legt die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS fest. Der SIPS-Betreiber benennt bestimmte Szenarien, die das SIPS an der Fortführung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen hindern können, und prüft die Effektivität aller Möglichkeiten einer Sanierung oder, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, einer geordneten Abwicklung. Er prüft die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage dieser Prüfung erarbeitet ein SIPS-Betreiber einen Plan für die Sanierung oder, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, die geordnete Abwicklung des SIPS. Der Sanierungsplan und der Plan für die geordnete Abwicklung enthalten unter anderem eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung, eine Neuformulierung der kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS und eine Beschreibung der zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlichen Maßnahmen. Ein SIPS-Betreiber stellt den relevanten Behörden gegebenenfalls Informationen zur Verfügung, die für die Abwicklungsplanung benötigt werden. Er prüft den Sanierungsplan und den Plan für die geordnete Abwicklung mindestens einmal jährlich.

Artikel 6

Kreditrisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet einen robusten Rahmen zur Messung, Überwachung und Steuerung der Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern sowie der Kreditrisikopositionen unter den Teilnehmern ein, die sich aus den Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben.

(2)   Ein SIPS-Betreiber ermittelt alle Ursachen für das Kreditrisiko. Kreditrisikopositionen werden über den ganzen Tag verteilt mit Hilfe von aktuellen Informationen und geeigneten Risikomanagement-Instrumenten gemessen und überwacht.

(3)   Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich mit Abrechnungsgarantie, der bei Geschäften des SIPS Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern eingeht, deckt seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer durch die Verwendung von Sicherheiten, Garantiefonds, Eigenkapital (nach Abzug des Betrags zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos) oder anderen entsprechenden finanziellen Mitteln ab.

(4)   Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich ohne Abrechnungsgarantie, bei dem sich gegenüber den Teilnehmern Kreditrisikopositionen aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben, verfügt über Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen mit diesen Teilnehmern. Diese Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Teilnehmer ausreichende Mittel gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen, um sich aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergebende Kreditrisikopositionen gegenüber den zwei Teilnehmern zu minimieren, die zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen die größten Gesamtkreditrisikopositionen haben.

(5)   Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren zum Ausgleich von Verlusten fest, die sich unmittelbar daraus ergeben, dass ein oder mehrere Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem SIPS nicht nachkommen. Diese Regelungen und Verfahren regeln die Verteilung von potenziell ungedeckten Verlusten, einschließlich der Rückzahlung etwaiger Mittel, die sich ein SIPS-Betreiber gegebenenfalls von Liquiditätsgebern leiht. Sie enthalten die Regelungen und Verfahren des SIPS-Betreibers, wonach etwaige finanzielle Mittel, die das SIPS bei einem Stressereignis verwendet, bis zu der in Absatz 3 genannten Höhe aufgestockt werden.

Artikel 7

Sicherheiten

(1)   Ein SIPS-Betreiber akzeptiert ausschließlich folgende Vermögenswerte als Sicherheiten: a) Bargeld und b) Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken, d. h. Vermögenswerte, hinsichtlich derer der SIPS-Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden von einem Emittenten mit einem geringen Bonitätsrisiko ausgegeben;

ii)

sie sind ohne rechtliche Beschränkung oder Ansprüche Dritter frei übertragbar;

iii)

sie lauten auf eine Währung, deren Risiko vom SIPS-Betreiber gesteuert wird;

iv)

es sind zuverlässige Preisdaten über sie vorhanden, die regelmäßig veröffentlicht werden;

v)

sie sind nicht auf andere Weise einem erheblichen Korrelationsrisiko ausgesetzt;

vi)

sie werden nicht von dem Teilnehmer, der die Sicherheit zur Verfügung stellt oder einer Stelle, die Teil derselben Gruppe wie dieser Teilnehmer ist, ausgegeben; außer im Fall einer gedeckten Schuldverschreibung, und nur, wenn die Vermögenswerte im Deckungspool innerhalb eines soliden Rechtsrahmens angemessen getrennt sind und die in den Punkten i bis v festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Durchführung der internen Prüfung gemäß den Ziffern i bis vi muss der SIPS-Betreiber eine objektive Methode festlegen, schriftlich dokumentieren und anwenden.

(2)   Ein SIPS-Betreiber legt Grundsätze und Verfahren zur Überwachung der Bonität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit zugelassenen Vermögenswertes fest und wendet diese an. Ein SIPS-Betreiber prüft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Angemessenheit seiner Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird auch immer dann vorgenommen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die sich auf die Risikosituation des SIPS auswirkt. Ein SIPS-Betreiber bewertet seine Sicherheiten mindestens täglich zu Marktpreisen.

(3)   Ein SIPS-Betreiber legt stabile und konservative Abschläge fest und prüft diese mindestens einmal jährlich, wobei er angespannte Marktbedingungen berücksichtigt. Mindestens einmal jährlich werden die Verfahren für die Abschläge von anderen Mitarbeitern als denjenigen validiert, die diese Verfahren eingerichtet und angewandt haben.

(4)   Ein SIPS-Betreiber trifft Maßnahmen, um konzentrierte Bestände bestimmter Vermögenswerte zu verhindern, wenn dies die Fähigkeit, diese Vermögenswerte schnell und ohne erhebliche negative Preiseffekte zu veräußern, erheblich beeinträchtigen würde.

(5)   Ein SIPS-Betreiber, der grenzüberschreitende Sicherheiten hereinnimmt, erkennt und verringert die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken und stellt sicher, dass die grenzüberschreitenden Sicherheiten rechtzeitig verwendet werden können.

(6)   Ein SIPS-Betreiber verwendet ein effektives System zur Verwaltung von Sicherheiten, das operationell flexibel ist.

(7)   Absatz 1 gilt nicht für Eurosystem-SIPS.

Artikel 8

Liquiditätsrisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet einen umfassenden Rahmen zum Management von Liquiditätsrisiken, die Teilnehmer des SIPS, Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und andere entsprechende Stellen darstellen.

(2)   Ein SIPS-Betreiber setzt operative und analytische Instrumente ein, durch die er Verrechnungs- und Zahlungsströme, einschließlich der Verwendung von Innertagesliquidität, fortlaufend und rechtzeitig erkennen, messen und überwachen kann.

(3)   Ein SIPS-Betreiber verfügt jederzeit über ausreichend liquide Mittel in allen Währungen, in denen er seine Geschäfte ausübt, oder gewährleistet, dass Teilnehmer über diese Mittel verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien einen taggleichen Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen durchzuführen. Gegebenenfalls umfasst dies eine Innertages-Abwicklung oder eine Abwicklung an mehreren Tagen. Die Stressszenarien umfassen: a) einen Ausfall — unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen — des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte Zahlungsverpflichtung insgesamt hat, und b) andere Szenarien gemäß Absatz 11.

(4)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte Zahlungsverpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a hat, Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:

a)

mit Barmitteln beim Eurosystem oder

b)

in notenbankfähigen Sicherheiten im Sinne des in der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (5) festgelegten Sicherheitenrahmens des Eurosystems, insbesondere wenn der SIPS-Betreiber Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems hat.

(5)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 3 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 4 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:

a)

zugesagte Kreditlinien;

b)

zugesagte Devisenswaps;

c)

zugesagte Repo-Geschäfte;

d)

Vermögenswerte im Sinne des Artikels 7 Absatz 1, die von einer Verwahrstelle gehalten werden;

e)

kurzfristig verfügbare Anlagen, die anhand von vornherein bestimmten Finanzierungsvereinbarungen in Barmittel umgewandelt werden können, für die der SIPS-Betreiber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass die Finanzierungsvereinbarungen, selbst unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen, äußerst zuverlässig sind.

Der SIPS-Betreiber ist bereit, der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachzuweisen, dass die Geschäftsbank kreditwürdig ist.

(6)   Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel in einer in Absatz 5 genannten Form halten.

(7)   Ergänzt ein SIPS-Betreiber die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, sind diese Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten (für z. B. Kreditlinien, Swaps oder Repo-Geschäfte) ad hoc nach einem Ausfall zugelassen, selbst wenn dies nicht zuverlässig unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen vorab vereinbart oder garantiert werden kann. Ergänzt ein Teilnehmer die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, stellt der SIPS-Betreiber sicher, dass diese weiteren Vermögenswerte die in Satz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten zugelassen sind, wenn der SIPS-Betreiber den Regelungen und Vorgehensweisen der betreffenden Zentralbank hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten Rechnung getragen hat.

(8)   Ein SIPS-Betreiber darf nicht davon ausgehen, dass Notfallkredite der Zentralbank zur Verfügung stehen werden.

(9)   Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 3 genannten liquiden Mittel des SIPS: a) über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und b) in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen. Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltpflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Ein SIPS-Betreiber testet seine Verfahren für den Zugang zu liquiden Mitteln des SIPS regelmäßig.

(10)   Ein SIPS-Betreiber mit Zugang zu Zentralbankkonten, Zahlungsdiensten oder Wertpapierdienstleistungen nimmt diese Dienste in Anspruch, soweit dies zweckmäßig ist.

(11)   Ein SIPS-Betreiber legt durch die Durchführung strenger Stresstests fest, wie viel Barmittel und andere Vermögenswerte zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erforderlich sind. Er überprüft diesen Betrag regelmäßig, unter anderem unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Szenarien, einschließlich:

a)

der historischen Höchstwerte der Preisvolatilität der oben genannten Vermögenswerte;

b)

Verschiebungen bei anderen Marktfaktoren, darunter zum Beispiel preisbildende Faktoren und Zinsstrukturkurven;

c)

eines oder mehrerer Ausfälle von Teilnehmern am gleichen Tag und an verschiedenen fortlaufenden Tagen;

d)

gleichzeitiger Spannungen an den Refinanzierungs- und Vermögensmärkten;

e)

eines Spektrums von zukunftsgerichteten Stressszenarien unter verschiedenen extremen, aber plausiblen Marktbedingungen.

Solche Szenarien berücksichtigen auch die Ausgestaltung und den Betrieb des SIPS und prüfen alle Stellen, die wesentliche Liquiditätsrisiken für das SIPS darstellen könnten, wozu unter anderem Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und verbundene FMIs gehören; gegebenenfalls umfassen die genannten Szenarien einen mehrtägigen Zeitraum.

(12)   Ein SIPS-Betreiber legt seine Gründe für die Bereithaltung des Betrags an Barmitteln und anderen Vermögenswerten, die beim SIPS-Betreiber oder bei Teilnehmern gehalten werden, schriftlich fest und verfügt über eine entsprechende angemessene Leitungsstruktur. Er legt klare Verfahren für die Meldung der Ergebnisse seiner Stresstests an den Rat fest. Er verwendet diese Ergebnisse, um die Angemessenheit seines Rahmens zur Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten und Anpassungen an diesem vorzunehmen.

(13)   Ein SIPS-Betreiber legt klare Regelungen und Verfahren fest, die dem SIPS ermöglichen, nach Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer einen taggleichen und gegebenenfalls einen zeitnahen Innertages-Ausgleich bzw. einen Ausgleich an mehreren Tagen von Zahlungsverpflichtungen durchzuführen. Diese Regelungen und Verfahren:

a)

behandeln unvorgesehene und möglicherweise ungedeckte Liquiditätsengpässe;

b)

zielen auf die Vermeidung der Abwicklung, des Widerrufs oder der Verzögerung des taggleichen Ausgleichs von Zahlungsverpflichtungen ab;

c)

legen dar, wie die Barmittel und die anderen Vermögenswerte, die das SIPS während eines Stressereignisses aufgebraucht hat, bis zu der in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Höhe wieder aufgestockt werden.

Artikel 9

Endgültige Abwicklung

Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren fest, damit die endgültige Abwicklung spätestens am Ende des vorgesehenen Abwicklungstags erfolgen kann.

Artikel 10

Geldliche Abwicklung

(1)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt.

(2)   Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige Zahlungen oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt, soweit dies zweckmäßig und verfügbar ist.

(3)   Falls kein Zentralbankgeld verwendet wird, stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass geldliche Abwicklungen unter Verwendung eines zur Abwicklung bestimmten Vermögenswertes erfolgen, der mit einem geringen oder gar keinem Kredit- oder Liquiditätsrisiko behaftet ist.

(4)   Im Fall einer Abwicklung in Geschäftsbankgeld überwacht, steuert und begrenzt der SIPS-Betreiber Kredit- und Liquiditätsrisiken, die von Geschäftsbanken ausgehen, welche die Abwicklung durchführen. Insbesondere legt der SIPS-Betreiber strenge Kriterien für die Verrechnungsbanken fest und überwacht die Einhaltung dieser Kriterien, die unter anderem die Regulierung und Aufsicht, Bonität, Kapitalisierung, den Liquiditätszugang und die operationelle Zuverlässigkeit der genannten Banken gewährleisten. Der SIPS-Betreiber überwacht und steuert auch die Konzentration der Kreditrisiko- und Liquiditätsrisikopositionen gegenüber den Geschäftsbanken des SIPS, welche die Abwicklung durchführen.

(5)   Führt ein SIPS-Betreiber geldliche Abwicklungen in seinen eigenen Büchern durch, minimiert er seine Kredit- und Liquiditätsrisiken und überwacht diese genau.

(6)   Erfolgt eine Abwicklung in Geschäftsbankgeld, so ist in den rechtlichen Vereinbarungen eines SIPS-Betreibers mit einer Geschäftsbank, welche die Abwicklung durchführt, eindeutig festgelegt:

a)

wann Übertragungen in den Büchern der einzelnen Verrechnungsbanken zu erwarten sind;

b)

dass Übertragungen endgültig sind, wenn sie ausgeführt werden;

c)

dass die erhaltenen Mittel so schnell wie möglich — mindestens bis zum Ende des Tages — übertragbar sind.

Artikel 11

Zug-um-Zug-Zahlung

Ein SIPS-Betreiber, der ein Verfahren für eine Zug-um-Zug-Zahlung verwendet, eliminiert das Erfüllungsrisiko, indem er sicherstellt, dass der endgültige Ausgleich einer Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn der endgültige Ausgleich der damit verbundenen Verpflichtung auch erfolgt. Diese Regel muss eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Abwicklung auf Brutto- oder Nettobasis erfolgt und wann die Endgültigkeit eintritt.

Artikel 12

Regelungen und Verfahren für den Ausfall eines Teilnehmers

(1)   Ein SIPS-Betreiber sieht in den SIPS-Regelungen und -Verfahren eine Definition des Ausfalls eines Teilnehmers vor, wonach ein solcher Ausfall zumindest dann vorliegt, wenn ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, unter anderem aus operationellen Gründen, aufgrund einer Vertragsverletzung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen solchen Teilnehmer. Ein SIPS-Betreiber unterscheidet zwischen einem automatisch eintretenden Ausfall und einem Ausfall, bei dem ein Ermessensspielraum besteht. Im Fall eines Ausfalls, bei dem ein Ermessensspielraum besteht, legt der SIPS-Betreiber fest, welche Stelle dieses Ermessen ausübt. Er überprüft diese Definition mindestens einmal jährlich.

(2)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über Ausfallregelungen und -verfahren, die ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen bei einem Ausfall eines Teilnehmers weiterhin zu erfüllen, wobei sie die Aufstockung der Mittel nach einem Ausfall vorsehen. In den Regelungen und Verfahren wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)

die Maßnahmen, die ein SIPS-Betreiber ergreifen kann, wenn ein Ausfall eintritt;

b)

ob solche Maßnahmen automatisch oder im Rahmen eines Ermessensspielraums getroffen werden sowie die Art und Weise, in der das Ermessen ausgeübt wurde;

c)

mögliche Änderungen der normalen Abwicklungsverfahren eines SIPS-Betreibers zur Sicherstellung der rechtzeitigen Abwicklung;

d)

die Verwaltung der Zahlungen in unterschiedlichen Abwicklungsstufen;

e)

die wahrscheinliche Abfolge der Maßnahmen;

f)

die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten der betreffenden Parteien, einschließlich der nicht ausfallenden Teilnehmer;

g)

andere Mechanismen, die aktiviert werden können, um die Auswirkungen eines Ausfalls zu begrenzen.

(3)   Ein SIPS-Betreiber ist bereit, seine Ausfallregelungen und -verfahren anzuwenden, einschließlich aller angemessenen ermessensgebundenen Verfahren, die in seinen Regelungen vorgesehen sind. Ein SIPS-Betreiber stellt unter anderem sicher, dass: a) er über die betrieblichen Kapazitäten — zum Beispiel genügend qualifizierte Mitarbeiter — zur rechtzeitigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren verfügt, und b) die SIPS-Regelungen und -Verfahren den Dokumentations-, Informations- und Kommunikationsbedarf berücksichtigen und, falls mehr als eine FMI oder Behörde beteiligt ist, die Koordinierung regeln.

(4)   Ein SIPS-Betreiber macht die wichtigsten Aspekte der in Absatz 2 genannten Regelungen und Verfahren öffentlich zugänglich, und zwar mindestens Folgendes:

a)

die Umstände, unter denen Maßnahmen getroffen werden;

b)

wer diese Maßnahmen trifft;

c)

den Umfang der zu treffenden Maßnahmen;

d)

die Mechanismen zur Behandlung von Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber nicht ausfallenden Teilnehmern.

(5)   Ein SIPS-Betreiber testet und überprüft die SIPS-Regelungen und -Verfahren gemäß Absatz 2 mindestens einmal jährlich oder nach etwaigen wesentlichen Änderungen des SIPS, die diese Regelungen und Verfahren betreffen. Ein SIPS-Betreiber beteiligt SIPS-Teilnehmer und relevante Interessengruppen an diesem Test und dieser Überprüfung.

Artikel 13

Allgemeines Geschäftsrisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber richtet solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken ein, wozu Verluste aus einer mangelhaften Umsetzung der Unternehmensstrategie, negative Cashflows oder unerwartete und übermäßig hohe Betriebkosten gehören.

(2)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er die Geschäfte und Dienstleistungen fortführen kann, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet. Der Betrag dieses Vermögens wird durch sein allgemeines Geschäftsrisikoprofil bestimmt und durch den Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, wenn derartige Maßnahmen ergriffen werden.

(3)   Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Sanierungsplan oder, mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS, einen durchführbaren Plan für eine geordnete Abwicklung fest.

(4)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über genügend liquides, durch Eigenkapital unterlegtes Nettovermögen, um den in Absatz 3 genannten Plan umzusetzen. Ein SIPS-Betreiber verfügt mindestens über liquides, durch Eigenkapital unterlegtes Nettovermögen, dessen Wert mindestens den laufenden Betriebskosten während sechs Monaten entspricht. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um Ausfälle von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 6 und 8 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich.

(5)   Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden, sind von ausreichender Liquidität und hoher Qualität, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, dieses Vermögen mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er den Geschäftsbetrieb fortführen kann, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet.

(6)   Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Plan zur Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital fest, falls sein Eigenkapital sich dem in Absatz 4 genannten Betrag annähert oder diesen unterschreitet. Der Plan wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt und mindestens einmal jährlich aktualisiert.

(7)   Die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.

Artikel 14

Verwahr- und Anlagerisiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber hält seine eigenen Vermögenswerte und die Vermögenswerte der Teilnehmer bei beaufsichtigten Unternehmen (nachfolgend die „Verwahrer“), die über Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, die diese Vermögenswerte vollständig vor dem Risiko eines Verlustes aufgrund von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwahrung oder unzureichender Buchführung seitens eines Verwahrers oder Unterverwahrers schützen.

(2)   Ein SIPS-Betreiber hat rechtzeitig Zugang zu seinen Vermögenswerten und den von den Teilnehmern bereitgestellten Vermögenswerten.

(3)   Ein SIPS-Betreiber bewertet und versteht die Risikopositionen gegenüber seinen Depotbanken, wobei er den gesamten Umfang seiner Beziehungen zu jeder Depotbank berücksichtigt.

(4)   Ein SIPS-Betreiber legt seine Anlagestrategie fest, die im Einklang zu seiner gesamten Risikomanagement-Strategie steht und den Teilnehmern vollständig offengelegt wird. Er überprüft die Anlagestrategie mindestens einmal jährlich.

(5)   Die im Rahmen seiner Anlagestrategie getätigten Anlagen eines SIPS-Betreibers werden durch hochrangige Schuldner besichert oder stellen Forderungen gegenüber solchen dar. Ein SIPS-Betreiber legt die Kriterien für hochrangige Schuldner fest. Die Anlagen bestehen aus Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken.

(6)   Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.

Artikel 15

Operationelles Risiko

(1)   Ein SIPS-Betreiber schafft einen soliden Rahmen, der angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Erkennung, Überwachung und Steuerung des operationellen Risikos vorsieht.

(2)   Ein SIPS-Betreiber legt Zielvorgaben und Grundsätze in Bezug auf das Leistungsniveau und die Zuverlässigkeit des Betriebs fest, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen. Er überprüft die Zielvorgaben und Grundsätze mindestens einmal jährlich.

(3)   Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass ein SIPS jederzeit über eine skalierbare Kapazität zur Bewältigung einer aufgrund von Stressereignissen eintretenden Erhöhung der Zahlungsvolumen verfügt und dass er in der Lage ist, seine Zielvorgaben in Bezug auf das Leistungsniveau zu erfüllen.

(4)   Ein SIPS-Betreiber legt umfassende Richtlinien für die physische Sicherheit und die Informationssicherheit fest zur angemessenen Erkennung, Bewertung und Begegnung aller möglichen Schwachstellen und Bedrohungen. Er überprüft die Richtlinien mindestens einmal jährlich.

(5)   Ein SIPS-Betreiber legt einen Notfallplan für Ereignisse fest, die mit einer erheblichen Gefahr einer Störung der Geschäfte des SIPS verbunden sind. Der Plan sieht die Nutzung eines sekundären Standorts vor und ist darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass die kritischen informationstechnischen Systeme ihren Betrieb innerhalb von zwei Stunden nach diesen Ereignissen wieder aufnehmen können. Der Plan ist so zu gestalten, dass das SIPS jederzeit in der Lage ist, alle bis zum Ende des Geschäftstages, an dem die Störung eintritt, fällig werdenden Zahlungen abzuwickeln. Der SIPS-Betreiber testet den Plan und überprüft ihn mindestens einmal jährlich.

(6)   Ein SIPS-Betreiber ermittelt kritische Teilnehmer — insbesondere auf der Grundlage des Volumens und Wertes der Zahlungen sowie möglicher Auswirkungen, die sie auf andere Teilnehmer und das SIPS insgesamt haben — wenn bei den genannten wichtigen Teilnehmern ein bedeutendes operationelles Problem auftritt.

(7)   Ein SIPS-Betreiber erkennt, überwacht und steuert die Risiken, die wichtige Teilnehmer, andere FMIs sowie Dienstleister und Versorgungsunternehmen für Geschäfte des SIPS darstellen können.

Artikel 16

Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen

(1)   Ein SIPS-Betreiber legt objektive Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen für die Dienstleistungen des SIPS für direkte und gegebenenfalls indirekte Teilnehmer und für andere FMIs fest und macht sie öffentlich zugänglich. Er überprüft die Voraussetzungen mindestens einmal jährlich.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen werden durch die Sicherheit und Effizienz des SIPS und der Märkte, die es bedient, gerechtfertigt und sie sind auf die spezifischen Risiken des SIPS zugeschnitten und in Bezug auf diese Risiken angemessen. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt ein SIPS-Betreiber Anforderungen fest, die den Zugang so wenig wie möglich einschränken. Wenn ein SIPS-Betreiber einer Stelle den Zugang verweigert, muss er dies auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse schriftlich begründen.

(3)   Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Er legt objektive Verfahren fest, auf deren Grundlage das Recht auf Teilnahme eines Teilnehmers suspendiert oder ordnungsgemäß beendet werden kann, wenn der Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt; und macht diese Verfahren öffentlich zugänglich. Er überprüft die Verfahren mindestens einmal jährlich.

Artikel 17

Gestufte Teilnahmestruktur

(1)   Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

den Anteil der Tätigkeit, den direkte Teilnehmer im Namen von indirekten Teilnehmern ausüben;

b)

die Anzahl indirekter Teilnehmer, die über einzelne direkte Teilnehmer abwickeln;

c)

das Volumen oder den Wert der Zahlungen im SIPS, die von jedem indirekten Teilnehmer getätigt wurden;

d)

das Volumen oder den Wert der Zahlungen gemäß Buchstabe c im Verhältnis zu den Zahlungen des direkten Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zugang zum SIPS hat.

(2)   Ein SIPS-Betreiber stellt wesentliche Abhängigkeiten zwischen direkten und indirekten Teilnehmern fest, die das SIPS betreffen könnten.

(3)   Zur Steuerung der betreffenden Risiken ermittelt ein SIPS-Betreiber indirekte Teilnehmer, die wesentliche Risiken für das SIPS und die direkten Teilnehmer darstellen, über die sie Zugang zum SIPS haben.

(4)   Ein SIPS-Betreiber überprüft die mit einer gestuften Teilnahmestruktur verbundenen Risiken mindestens einmal jährlich. Er ergreift bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung, um sicherzustellen, dass die Risiken ordnungsgemäß gesteuert werden.

Artikel 18

Effizienz und Effektivität

(1)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über ein Verfahren zur Erkennung und Berücksichtung der Bedürfnisse der Märkte, die das SIPS bedient, insbesondere in Bezug auf:

a)

die Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems;

b)

die operative Struktur;

c)

den Umfang der vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte;

d)

den Einsatz von Technologie und Verfahren.

(2)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über klar definierte Ziele, die messbar und erreichbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Mindestleistungsniveau, Erwartungen an das Risikomanagement und Geschäftsprioritäten.

(3)   Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen eingerichtet.

Artikel 19

Kommunikationsverfahren und -standards

Ein SIPS-Betreiber verwendet bzw. ermöglicht die Verwendung einschlägiger international anerkannter Kommunikationsverfahren und -standards, um die Effizienz der Zahlungen, des Clearing, der Abwicklung und der Aufzeichnung zu verbessern.

Artikel 20

Offenlegung von Regelungen, wichtigste Verfahren und Marktdaten

(1)   Ein SIPS-Betreiber legt klare und umfassende Regelungen und Verfahren fest, die den Teilnehmern vollständig offengelegt werden. Die einschlägigen Regelungen und wichtigsten Verfahren werden auch öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Ein SIPS-Betreiber legt klare Beschreibungen über die Ausgestaltung und die Geschäfte des Systems sowie die Rechte und Pflichten des SIPS-Betreibers und der Teilnehmer offen, sodass Teilnehmer die Risiken bewerten können, die sie durch die Teilnahme am SIPS eingehen würden.

(3)   Ein SIPS-Betreiber stellt alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen zur Verfügung und bietet entsprechende Schulungen an, um das Verständnis der Teilnehmer in Bezug auf die Regelungen und Verfahren des SIPS sowie die mit einer Teilnahme am SIPS verbundenen Risiken zu verbessern.

(4)   Ein SIPS-Betreiber macht die Gebühren des SIPS für einzelne von ihm angebotene Dienstleistungen sowie seine Ermäßigungen öffentlich zugänglich. Der SIPS-Betreiber stellt klare Beschreibungen von kostenpflichtigen Dienstleistungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung.

(5)   Ein SIPS-Betreiber vervollständigt und macht die Antworten auf die CPSS-IOSCO Offenlegungsvorschriften für Finanzmarktinfrastrukturen öffentlich zugänglich. Er aktualisiert seine Antworten nach wesentlichen Änderungen des Systems oder seines Umfeldes, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Außerdem legt ein SIPS-Betreiber zumindest Basisdaten über Volumen und Wert der Transaktionen offen.

Artikel 21

Unterrichtung der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde hat das Recht, alle zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen von einem SIPS-Betreiber einzuholen. Ein SIPS-Betreiber meldet die jeweiligen spezifischen Informationen der zuständigen Behörde.

Artikel 22

Korrekturmaßnahmen

(1)   Wenn ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht eingehalten hat, muss die zuständige Behörde:

a)

den SIPS-Betreiber über die Art der Nichteinhaltung unterrichten, und

b)

dem SIPS-Betreiber Gelegenheit geben, gehört zu werden und eine Begründung abzugeben.

(2)   Anhand der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde den SIPS-Betreiber anweisen, gezielte Korrekturmaßnahmen durchzuführen, um die Nichteinhaltung zu beheben bzw. eine Wiederholung derselben zu verhindern.

(3)   Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme feststellt, dass der Fall der Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass er ein sofortiges Handeln erfordert.

(4)   Die zuständige Behörde unterrichtet die EZB unverzüglich über alle einem SIPS-Betreiber auferlegten Korrekturmaßnahmen.

(5)   Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (6), auferlegt werden.

Artikel 23

Sanktionen

Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängt die EZB Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (7). Die EZB veröffentlicht die Methode zur Berechnung der Höhe der Sanktionen.

Artikel 24

Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle zwei Jahre, und er prüft, ob sie geändert werden muss.

Artikel 25

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   SIPS-Betreiber erfüllen ein Jahr ab dem Tag, an dem ihnen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 mitgeteilt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

(3)   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juli 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Auf der Website der BIZ unter www.bis.org/publ/cpss43.pdf abrufbar.

(2)  Auf der Website der BIZ unter www.bis.org/publ/cpss101a.pdf abrufbar.

(3)  ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(5)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(7)  ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.


BESCHLÜSSE

23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/31


BESCHLUSS 2014/482/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen, dessen Geltungsdauer am 15. Juli 2014 endet.

(2)

Am 28. Oktober 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/533/GASP (2) angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum bis zum 15. Juli 2014 bereitgestellt wird.

(3)

Am 28. März 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Einklang mit der Strategischen Überprüfung eine Verlängerung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) um zwei Jahre empfohlen.

(4)

Am 2. Mai 2014 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Schreiben der nigrischen Behörden erhalten, mit dem die Verlängerung der EUCAP Sahel Niger um zwei Jahre unterstützt wird.

(5)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, ihre eigene nationale Sicherheitsstrategie zu definieren und umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP Sahel Niger

a)

bereit sein, die Definition und Umsetzung einer nigrischen Sicherheitsstrategie zu unterstützen und gleichzeitig bei der Umsetzung der Sicherheitsaspekte der nigrischen Strategie für Sicherheit und Entwicklung im Norden des Landes Beratung und Unterstützung leisten;

b)

die Koordinierung regionaler und internationaler Projekte zur Unterstützung Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität erleichtern;

c)

die Rechtsstaatlichkeit stärken, indem die Strafverfolgungskapazitäten ausgebaut werden, und in diesem Rahmen geeignete Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen;

d)

den Aufbau dauerhaft funktionsfähiger nigrischer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen;

e)

zur Festlegung, Planung und Durchführung von Projekten im Sicherheitsbereich beitragen.

(2)   Die EUCAP Sahel Niger legt den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen.

(3)   Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EUCAP Sahel Niger wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.“

c)

Die Absätze 4 und 8 werden gestrichen.

4.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP Sahel Niger und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.“

5.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (3).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtliche Bestimmungen

Soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist besitzt die EUCAP Sahel Niger die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.“

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9 155 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und des Gaststaats ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Niger mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Niger schließen.

(3)   Die EUCAP Sahel Niger trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (4) ist die EUCAP Sahel Niger für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ab dem 16. Juli 2014 ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Sahel Niger, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.

(4)  ABl. L 242 vom 11.9.2013, S. 2.“"

8.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„Absatz 13a

Projektzelle

(1)   Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig.

(2)   Die EUCAP Sahel Niger ist befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzt und

a)

im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der EUCAP Sahel Niger auf Antrag des Missionsleiters durch eine Änderung des Informationsbogens zu den Auswirkungen auf den Haushalt in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.

Die EUCAP Sahel Niger schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(3)   Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle.“

9.

In Artikel 15 wird „Beschluss 2011/292/EU“ durch „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.

10.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 15. Juli 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2014.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss 2013/533/GASP des Rates vom 28. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP des Rates über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 288 vom 30.10.2013, S. 68).


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/35


BESCHLUSS 2014/483/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/72/GASP (2) zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten (im Folgenden „Liste“), angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4)

Dieser Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.

(5)

Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste zu führen.

(6)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen weiterhin für sie gelten sollten.

(7)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert werden, und der Beschluss 2014/72/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss 2014/72/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

(2)  Beschluss 2014/72/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395/GASP (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 56).


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 in Iran. Reisepass: D9004878.

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass: C2002515 (Iran); Reisepass: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“.

6.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

7.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass: 488555.

8.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

9.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

10.

SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 in Iran. Iranischer Staatsangehöriger. Reisepass: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“)).

2.

„Al-Aqsa-Martyr's Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“.

5.

„Babbar Khalsa“.

6.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People's Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“, Philippinen.

7.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“)).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu'llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“) (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Hofstadgroep“.

13.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“).

14.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“).

15.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

16.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK, a“lias „KONGRA-GEL“).

17.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

18.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

19.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“).

20.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“).

21.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP -General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“).

22.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“).

23.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

24.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

25.

„Teyrêbazên Azadîya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“).


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/38


BESCHLUSS 2014/484/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP (1) angenommen, um die Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen.

(2)

Einige Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP sind zu klären —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 2a

Den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugutekommen.

Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und deren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig sind;

b)

ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außergewöhnlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die jeweils zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72).


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/39


BESCHLUSS 2014/485/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) angenommen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 15. Juli 2014.

(2)

Am 18. März 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit der Strategischen Überprüfung empfohlen, die Mission bis zum 12. Dezember 2016 zu verlängern.

(3)

EUCAP NESTOR wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag der Mission

Ziel der EUCAP NESTOR ist es, Länder am Horn von Afrika und des westlichen Indischen Ozeans beim Ausbau ihrer maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, damit sie in der Lage sind, wirksamer gegen Seeräuberei vorzugehen. Der Hauptschwerpunkt der EUCAP NESTOR liegt auf Somalia, zusätzliche Schwerpunkte sind Dschibuti, die Seychellen und Tansania.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP NESTOR die Aufgabe,

a)

die Kapazität der in Artikel 2 genannten Staaten zur Ausübung einer wirksamen maritimen Politik und Verwaltung im Hinblick auf ihre Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern;

b)

diese Staaten dabei zu unterstützen, Eigenverantwortung für die Bekämpfung von Seeräuberei im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechtsstandards zu übernehmen;

c)

die regionale Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die maritime Sicherheit zu verstärken;

d)

einen gezielten und spezifischen Beitrag zu den laufenden internationalen Bemühungen zu leisten.

(2)   Um die Ziele zu erreichen handelt die EUCAP NESTOR nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.

(3)   Die EUCAP NESTOR hat keine Exekutivbefugnisse.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EUCAP NESTOR wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die EUCAP NESTOR im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Absatz 8 wird gestrichen.

5.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP NESTOR und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

6.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU (2).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUCAP NESTOR die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

8.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für die Zeit vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und des Gaststaats ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP NESTOR mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP NESTOR schließen.

(3)   Die EUCAP NESTOR trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP NESTOR eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über den Status der EUCAP NESTOR und ihres Personals ist die EUCAP NESTOR für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 16. Juli 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzierungsregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der EUCAP NESTOR, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EUCAP NESTOR verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP NESTOR hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUCAP NESTOR relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)   Die EUCAP NESTOR ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUCAP NESTOR schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“

10.

In Artikel 15 wird der Verweis auf den „Beschluss 2011/292/EU“ durch den Verweis auf den „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.

11.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 12. Dezember 2016.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2014.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/42


BESCHLUSS 2014/486/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. April 2014 hat der Rat erklärt, dass er bereit ist, die Ukraine bei einer Reform des zivilen Sicherheitssektors, im Polizeisektor und auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen und einen politischen Rahmen für einen Ansatz zur Krisenbewältigung (im Folgenden „PFCA“) in der Ukraine auszuarbeiten, wobei alle möglichen Optionen, einschließlich einer etwaigen Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), geprüft werden.

(2)

Am 8. Mai 2014 hat der Außenminister der Ukraine in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) ein Interesse an einer Entsendung einer GSVP-Mission in die Ukraine bekundet.

(3)

Am 12. Mai 2014 hat der Rat erneut seine Bereitschaft erklärt, die Ukraine bei einer Reform des zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen; zudem begrüßte er den PFCA in der Ukraine und beauftragte den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“), ein Krisenmanagementkonzept (im Folgenden „CMC“) für eine etwaige zivile GSVP-Mission auszuarbeiten. Er hat ebenfalls betont, wie wichtig die Koordinierung und Ergänzung mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE“) und anderen internationalen Akteuren ist.

(4)

Am 23. Juni 2014 hat der Rat das CMC für eine etwaige GSVP-Maßnahme zur Unterstützung der Reform des zivilen Sicherheitssektors gebilligt.

(5)

Am 11. Juli 2014 hat der Außenminister der Ukraine in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Entsendung einer GSVP-Mission zugestimmt.

(6)

EUAM Ukraine wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

Die Union führt eine Beratende Mission für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) durch, um die Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich der Polizei und der Rechtsstaatlichkeit, zu unterstützen.

Artikel 2

Mandat

(1)   Zur Unterstützung der Zusage der Ukraine zu einer Reform des Sicherheitssektors berät die zivile GSVP-Mission ohne Exekutivbefugnisse die zuständigen ukrainischen Stellen bei der Ausarbeitung neuer Sicherheitsstrategien und bei der konsequenten Umsetzung der einschlägigen umfassenden und kohärenten Reformbemühungen und leitet diese diesbezüglich an, um:

einen konzeptuellen Rahmen für die Planung und Durchführung von Reformen zu erstellen, aus denen dauerhaft funktionsfähige Sicherheitsdienste hervorgehen, die — unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und in Einklang mit dem Verfassungsreformprozess — der Rechtsstaatlichkeit zur Geltung verhelfen, und zwar in einer Weise, die dazu beiträgt, ihre Legitimität und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erhöhen;

die Sicherheitsdienste, so zu reorganisieren und zu restrukturieren, dass es möglich ist, die Kontrolle über sie wiederzuerlangen und sie wieder der Rechenschaftspflicht zu unterwerfen.

Um ihre Ziele zu erreichen, handelt EUAM Ukraine in Einklang mit den Parametern, die in dem vom Rat am 23. Juni 2014 gebilligten Krisenmanagementkonzept (im Folgenden „CMC“) und in den operativen Planungsdokumenten festgelegt sind.

(2)   Während ihres ersten Mandats wird die Mission bei einem umfangreichen zivilen SSR Planungsprozess, der eine schnelle Vorbereitung und Umsetzung der Reformmaßnahmen unterstützt, Hilfestellung leisten.

Artikel 3

Anordnungskette und Struktur

(1)   Die EUAM Ukraine hat eine einheitliche Anordnungskette für Krisenmanagementoperationen.

(2)   Die EUAM Ukraine hat ihr Hauptquartier in Kiew.

(3)   Die EUAM Ukraine wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.

Artikel 4

Planung und Beginn der EUAM Ukraine

(1)   Die Mission beginnt durch einen Beschluss des Rates an dem Tag, den der Zivile Operationskommandeur der EUAM Ukraine empfiehlt, sobald die EUAM Ukraine ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.

(2)   Die Vorhut der EUAM Ukraine hat die Aufgabe, den Einsatz der EUAM Ukraine hinsichtlich ihrer Logistik, Infrastruktur und Sicherheit vorzubereiten und die für die Ausarbeitung der operativen Planungsdokumente sowie des zweiten Finanzbogens erforderlichen Angaben bereitzustellen.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (im Folgenden „CPCC“) ist der Zivile Operationskommandeur für EUAM Ukraine. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUAM Ukraine zur Verfügung gestellt.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUAM Ukraine aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden der abordnenden Staaten nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die Einsatzkontrolle (Operational Control) über ihr Personal.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAM Ukraine im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.

(2)   Der Missionsleiter vertritt die EUAM Ukraine in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUAM Ukraine Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.

(3)   Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUAM Ukraine, die sich auch auf die Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder beim EAD.

Artikel 7

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAM Ukraine wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt insbesondere die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Einsatzkonzepts (im Folgenden „CONOPS“) und des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUAM Ukraine verbleiben beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 8

Personal

(1)   Das Personal der EUAM Ukraine wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder selbst.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD ist dafür zuständig, jegliche von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen das Personalmitglied zu richtende Klage zu erheben.

(3)   Die EUAM Ukraine kann ferner internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM Ukraine und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 9

Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals

Die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM Ukraine erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAM Ukraine zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der Ukraine, tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAM Ukraine beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUAM Ukraine beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAM Ukraine dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Übereinkunft für die EUAM Ukraine.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Ausführung im Rahmen der EUAM Ukraine gemäß Artikel 5.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAM Ukraine und die Einhaltung der für die EUAM Ukraine geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten (im Folgenden „MSO“) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Hinsichtlich der Sicherheit erhält das Personal der EUAM Ukraine eine obligatorische Schulung, die dem Ausmaß der Gefahren im Einsatzgebiet angepasst ist. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) sicher.

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAM Ukraine aktiviert.

Artikel 13

Rechtliche Bestimmungen

Die EUAM Ukraine besitzt, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist, die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu beschaffen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUAM Ukraine teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUAM Ukraine erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAM Ukraine schließen.

(3)   Die EUAM Ukraine trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUAM Ukraine eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals ist die EUAM Ukraine für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der EUAM Ukraine einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.

Artikel 15

Projektzelle

(1)   Die EUAM Ukraine verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Ukraine hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUAM Ukraine relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM Ukraine befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUAM Ukraine schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.

Artikel 16

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt sicher.

(2)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Unions-Delegation in der Ukraine, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Ukraine sicherzustellen. Unter Einhaltung der Anordnungskette gibt der Delegationsleiter in Kiew dem Missionsleiter der EUAM Ukraine politische Handlungsempfehlungen, die die Gegebenheiten vor Ort betreffen. Der Missionsleiter der EUAM Ukraine und der Delegationsleiter in Kiew konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)   Die EUAM Ukraine und die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und der Ukraine (im Folgenden „EUBAM Moldau/Ukraine“) arbeiten zusammen.

(4)   Ferner wird eine systematische Kooperation, Koordinierung und Ergänzung mit den Tätigkeiten anderer einschlägiger internationaler Partner, insbesondere der OSZE, angestrebt, um ein wirksames Handeln zu gewährleisten.

Artikel 17

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 18

Strategische Überprüfung

Das erste Mandat der EUAM Ukraine beträgt zwei Jahre. Eine strategische Überprüfung wird ein Jahr nach Einleitung der Mission durchgeführt.

Artikel 19

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum Ende eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die EUAM Ukraine eingeleitet wird.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/487/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP erlassen.

(2)

Nach Ansicht des Rates liegen keine Gründe mehr dafür vor, eine Person weiterhin in der Liste in Anhang IV zum Beschluss 2011/137/GASP aufzuführen.

(3)

Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu der nachstehenden Person wird aus der in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP dargelegten Liste gestrichen.

23.

ZIDANE, Mohamad Ali

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/488/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollten drei Personen und neun Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 1

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

180.

Hashim Anwar al-Aqqad alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad

geb. 1961

in Mohagirine, Syrien

Bekannter Geschäftsmann, Vorsitzender der Unternehmensgruppe Akkad, die in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter Öl und Gas. Ist Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

23.7.2014

181.

Oberst Suhayl Hasan alias Oberst Suhayl al-Hasan, „al-Nimir“/„The Tiger“, Sohail Hassan, Sohail al-Hassan, Suhail Hassan, Oberstleutnant Suhayl Hassan, Brigadegeneral Suhayl Hasan

 

Militärischer Befehlshaber für das syrische Regime, verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; ist Unterstützer des Regimes.

23.7.2014

182.

Amr Armanazi alias Amr Muhammad Najib Al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou Al-Armanazy

geb. am 7. Februar 1944

Generaldirektor des syrischen Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die direkt für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt werden.

Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; ist Unterstützer des Regimes.

23.7.2014

B.   Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

54.

Oceans Petroleum Trading. alias Overseas Petroleum Tradeing (SAL), Overseas Petroleum Company.

Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon.

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.

23.7.2014

55.

Tri Oceans Trading

35b Saray El Maadi Tower, Corniche El Nile, Cairo, Ägypten, Postleitzahl 11431 P.O. Box: 1313 Maadi

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.

23.7.2014

56.

The Baniyas Refinery Company alias Banias, Banyas.

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O. Box 26, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Baniyas Refinery Company alias Hims, General Company for Homs Refinery.

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O. Box 352, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

58.

Army Supply Bureau

PO Box 3361, Damaskus

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

59.

Industrial Establishment of Defence. alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation.

Al Thawraa Street, P.O. Box 2330 Damascas, oder Al-Hameh, Damascas Countryside, P.O. Box 2230.

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HISAT)

P.O. Box 31983, Barzeh

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

61.

National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)

P.O. Box 4470 Damaskus

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

62.

El Jazireh alias Al Jazerra

Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut Kohlenwasserstoff-Sektor.

Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.

23.7.2014


23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/489/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 18. Mai 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde von SES Astra S.A. (nachfolgend „Astra“) ein. Gegenstand der Beschwerde war eine mutmaßliche staatliche Beihilferegelung, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstiegvom analogen auf das digitale Fernsehen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien eingeführt hatten. Mit der Beschwerde beanstandete Astra eine angeblich nicht angemeldete und somit rechtswidrige Beihilferegelung, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirke.

(2)

Die beanstandete Regelung geht auf das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, der Liberalisierung des Kabelfernsehens und der Förderung des Pluralismus zurück (2). Des Weiteren wurden unter anderem folgende Rechtsakte in Zusammenhang mit dem Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen angenommen: Königliches Dekret 944/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen (3) (nachfolgend „nationaler technischer Plan“); Königliches Dekret 945/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen für die Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens; Verordnung ITC/2476/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der technischen Vorschrift und der Erbringung von Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens; sowie Königliches Dekret 920/2006 vom 28. Juli 2005 zur Genehmigung der Regulierung der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehdiensten über das Kabel.

(3)

Mit Schreiben vom 29. September 2010 hat die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde (4). Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Prüfverfahrens (nachfolgend „Eröffnungsbeschluss“) wurde am 14. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme auf.

(4)

Nach einer Fristverlängerung übermittelte Spanien am 30. November 2011 die im Eröffnungsbeschluss erbetene Stellungnahme. Neben der Zentralregierung übermittelten auch die Behörden von Asturien, Aragonien, des Baskenlandes, Kastilien und León, Kastilien-La Mancha (6), Extremadura, Galicien, la Rioja, Madrid und Murcia ihre Stellungnahmen oder Antworten auf die im Eröffnungsbeschluss dargelegten Fragen.

(5)

Des Weiteren erhielt die Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 2011 eine Stellungnahme von Radiodifusión Digital SL, mit Schreiben vom 28. Januar 2011 von Grupo Antena 3 und UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas), mit Schreiben vom 31. Januar 2011 von Gestora La Sexta, mit Schreiben vom 2. Februar 2011 von Abertis Telecom SA (im Folgenden „Abertis“) und mit Schreiben vom 4. Februar 2011 von Astra und Telecinco. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 und 9. Februar 2011 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an die spanischen Behörden und bot diesen die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 und 14. März 2011 übermittelten diese ihre Bemerkungen.

(6)

Im Laufe der Prüfung fanden mehrere Sitzungen statt: zwischen der Kommission und den spanischen Behörden am 11. und 12. April 2011, zwischen der Kommission und Astra am 14. April 2011, zwischen der Kommission und Abertis am 5. Mai 2011 und zwischen der Kommission und UTECA am 5. Juli 2011. Nach verschiedenen Informationsschreiben, die Spanien aus eigener Initiative übermittelte, darunter die Bemerkungen des Baskenlandes vom 24. Februar 2011, wurde Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ein förmliches Auskunftsverlangen übermittelt. Nach einer Fristverlängerung für die Beantwortung übermittelten die spanischen Behörden ihre Antwort mit Schreiben vom 16. April 2012, die anschließend mit den Schreiben vom 15., 19. und 25. Juni 2012 ergänzt wurde. Da nach wie vor einige Informationen nicht vorlagen, übermittelte die Kommission am 9. August 2012 ein ergänzendes Auskunftsersuchen. Nach einer Fristverlängerung übermittelten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 ihre Antwort, die mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 ergänzt wurde.

(7)

Darüber hinaus übermittelte Abertis auf eigene Initiative mit den Schreiben vom 22. Juni 2011 und 25. Juli 2012 zusätzliche Informationen. Astra stellte mit den Schreiben vom 21. Juli 2011, 16. Mai 2011, 8. September 2011 und 11. November 2011 weitere Informationen zur Verfügung; sämtliche dieser Schreiben wurden an die spanischen Behörden weitergeleitet, damit diese sie in ihrer Stellungnahme berücksichtigten.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   HINTERGRUND

2.1.1.   Beschwerdeführer

(8)

Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Satellitenplattform. Das im Jahr 1985 unter dem Namen Société Européenne des Satellites (SES) gegründete Unternehmen SES ASTRA (nachfolgend „Astra“) war der erste private Satellitenbetreiber in Europa. Astra betreibt das ASTRA-Satellitensystem, das eine breite Palette an Lösungen für Rundfunkdienste und drahtlose Breitbanddienste für Kunden innerhalb und außerhalb Europas anbietet. Über das System werden Fernseh- und Radioprogramme direkt an Millionen Haushalte ausgestrahlt und es bietet Internetzugang und Netzdienste für öffentliche Verwaltungen, Großunternehmen, KMU und private Haushalte.

(9)

In seiner Beschwerde führt Astra an, dass die von der Regierung und den Autonomen Regionen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien ergriffenen Maßnahmen gegenden Grundsatz der Technologieneutralität verstießen, da die terrestrische Übertragung als einziger Weg für die Digitalisierung betrachtet würde. Astra verweist insbesondere auf den Fall von Kantabrien. Im Wege einer Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen auf das gesamte Gebiet von Kantabrien im Januar 2008 hatte die Regionalregierung von Kantabrien Astra für das Angebot von frei empfangbaren Kanälen über seine Plattform ausgewählt. Im November 2008 wurde dieser Vertrag jedoch von der Regionalregierung aufgelöst. Laut Angaben von ASTRA lösten die Behörden den Vertrag erst auf, als sie darüber informiert wurden, dass die Zentralregierung die Aufrüstung des analogen terrestrischen Netzes finanzieren würde. Tatsächlich wurde in einem Schreiben der kantabrischen Behörden vom 7. November 2008 erläutert, dass die Auflösung des Vertrags unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass die Zentralregierung Entscheidungen über den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im gesamten spanischen Staatsgebiet getroffen habe (7). Somit würde der Fall von Kantabrien erstens zeigen, dass Astra auf diesem Markt konkurrenzfähig gewesen sei, und zweitens, dass die Entscheidungen der Zentralregierung diesen Wettbewerb verhindert hätten.

2.1.2.   Branche

(10)

Der Fall bezieht sich auf den Rundfunksektor, in dem zahlreiche Unternehmen in den verschiedenen Stufen der Produktionskette der Rundfunkdienste tätig sind.

(11)

Die Rundfunkanstalten sind die Inhalteanbieter von Fernsehkanälen, die Fernsehinhalte erwerben oder eigene Inhalte produzieren und diese in Kanälen bündeln. Anschließend werden diese Kanäle über verschiedene Plattformen (z. B. über Satellit, DVB-T, Kabel oder Internet) öffentlich verbreitet. In Spanien befand der Gesetzgeber, dass Rundfunkdienste eine öffentliche Dienstleistung darstellten; aus diesem Grund werden diese sowohl von staatlichen Rundfunkanstalten (RTVE) als auch von privaten Rundfunkanbietern erbracht, die im Rahmen einer staatlichen Lizenz tätig sind (8). Die sogenannten frei empfangbaren Kanäle werden den Zuschauern kostenlos angeboten. Damit die Bevölkerung diese öffentliche Dienstleistung tatsächlich nutzen kann, ist in den Rechtsvorschriften eine verbindliche Mindestversorgung sowohl für die Ausstrahlung der öffentlichen Rundfunkanstalten als auch für die privaten Lizenzinhaber vorgeschrieben. Demnach sind die öffentlichen Rundfunkanstalten zu einer Versorgung von mindestens 98 % der spanischen Bevölkerung und die privaten Anbieter zu einer Abdeckung von mindestens 96 % der Bevölkerung verpflichtet. In Spanien verfügen die nationalen Rundfunkanstalten über kein nationales Rundfunknetz, weshalb sie Übereinkünfte mit Plattformbetreibern für die Ausstrahlung ihrer Inhalte und die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten abschließen.

(12)

Die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung sind Hersteller oder Montierbetriebe für die Infrastruktur oder Anlagen, die für den Aufbau der verschiedenen Plattformen erforderlich sind.

(13)

Die Plattformbetreiber (oder Netzbetreiber) (9) sind private Unternehmen bzw. öffentlich kontrollierte Anstalten, die die erforderliche Infrastruktur nutzen (d. h. das Signal übertragen und verbreiten), um der Öffentlichkeit die von den Rundfundanbietern produzierten Programme anzubieten. Zu Beginn des Fernsehzeitalters gab es nur die analoge terrestrische Plattform. Mit der Weiterentwicklung der Technologie kamen weitere Plattformen auf den Markt, nämlich die Satellitenplattform, die Kabelplattform und in jüngerer Zeit das Fernsehen über das Internet (10), bei dem der Breitbandzugang für die Übertragung des Fernsehsignals genutzt wird.

(14)

Beim terrestrischen Rundfunk wird das Fernsehsignal vom Fernsehstudio zu einem Übertragungszentrum (Empfangsstelle) übertragen, das sich in der Regel im Eigentum eines Netzbetreibers befindet, der auch für dessen Betrieb zuständig ist. Anschließend wird das Signal vom Übertragungszentrum (Empfangsstelle) zu den von einem Netzbetreiber verwalteten Rundfunkzentren übertragen und von diesen verteilt (z. B. Masten), wobei diese Übertragung manchmal über Satellit erfolgen kann. Schließlich wird das Signal von den Rundfunkzentren an die Haushalte verbreitet. Für die Digitalisierung des analogen terrestrischen Netzes müssen die Sendeanlagen am Boden ersetzt werden. Da das digitale Signal jedoch eine geringere Reichweite als das analoge Signal hat und somit die neue Technologie ein engeres Netz erfordert, ist für einen Ausbau der Versorgung in manchen Fällen auch die Errichtung neuer Übertragungszentren erforderlich.

(15)

Bei der Rundfunkübertragung über Satellit wird das Signal an ein Übertragungszentrum (Empfangsstelle) und anschließend an den Satelliten übertragen, der es an die privaten Haushalte verbreitet. Alternativ kann das Signal gleich vom Fernsehstudio direkt an den Satelliten übertragen werden, wenn das Studio mit den geeigneten Anlagen ausgestattet ist. Der Zuschauer muss über eine Parabolantenne und einen Decoder verfügen. Für den Ausbau der Satellitenabdeckung einer Region ist die Installation der Bodenausrüstung beim Zuschauer zuhause erforderlich. In Bezug auf die geografische Abdeckung könnte die Satellitenplattform nahezu 100 % des spanischen Staatsgebiets versorgen, während die terrestrische Plattform etwa 98 % abdeckt.

2.1.3.   Hintergrund

(16)

Die geprüfte Maßnahme ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung des Rundfunks zu untersuchen, die bei der Übermittlung über Kabel, Satellit und Terrestrik stattfand oder derzeit stattfindet. Im Vergleich zum analogen Rundfunk hat die digitale Übertragung den Vorteil, dass sie dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums eine größere Übertragungskapazität bietet. Der Umstieg auf die digitale Technologie ist insbesondere für den terrestrischen Rundfunk von Bedeutung, bei dem das verfügbare Frequenzspektrum begrenzt ist. Die Übertragung über Satellit bietet hingegen den Vorteil, dass ein völlig anderes Frequenzspektrum genutzt wird, in dem genügend Frequenzen zur Verfügung stehen.

(17)

Durch den Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen werden zahlreiche Funkfrequenzen von hoher Qualität frei — als „digitale Dividende“ bezeichnet — die für die Einführung von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Verfügung stehen. Diese digitale Dividende und insbesondere die Frequenz 790-862 MHz („Frequenzband 800 MHz“) kann den Sektor der elektronischen Kommunikation beleben, weitreichende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum mit sich bringen und zu einer großen Zahl von sozialen und kulturellen Vorteilen führen (11).

(18)

Die digitale Dividende lässt sich entweder durch den Umstieg von einer terrestrischen auf eine andere Plattform oder durch den Umstieg von der analogen auf die digitale terrestrische Rundfunkübertragung realisieren. Auch eine gemischte Lösung, bei der verschiedene Plattformen kombiniert werden, ist möglich (12).

(19)

Bei der terrestrischen Rundfunkübertragung führt die Frequenzknappheit jedoch auch nach der Digitalisierung weiter zu Problemen. Dies wird dadurch illustriert, dass die spanische Regierung kurz nach dem Abschluss des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen im April 2010 die Rundfundanbieter vom 800-MHz-Band in ein anderes Frequenzband verlegen musste. Die Verlegung der verschiedenen Multiplexe, die den Rundfunkanbietern zugewiesen worden waren, führte zu zusätzlichen Kosten und neuen staatlichen Beihilfen, die die Kommission derzeit im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens prüft (13).

(20)

Was die Fernsehübertragung anbelangt, so kann die digitale terrestrische Übertragung in der Zukunft durch die Breitbandtechnik ersetzt werden, da es wahrscheinlich ist, dass sich die Breitbandnetze der neuen Generation (NGA) als dominierende Übertragungstechnik durchsetzen. Derzeit ist jedoch die geografische Abdeckung der NGA-Netze in Spanien nicht überall gegeben.

(21)

Heute gibt es in Spanien vier Plattformen für die Rundfunkübertragung: digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T), Satellit (DBV-S), Kabel (DVB-C) sowie Fernsehen über das Internet. Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) ist die wichtigste Plattform für die frei empfangbaren öffentlichen und privaten spanischen Programme (14). Wichtigster Betreiber des terrestrischen Netzes ist das Unternehmen Abertis, das auch den Satellitenbetreiber Hispasat kontrolliert. Des Weiteren gibt es eine Reihe von lokalen Telekommunikationsanbietern, die die Signale des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) übertragen und in der Regel mit dem nationalen Netz von Abertis verbunden sind. Die Kanäle des Bezahlfernsehens werden im Allgemeinen über Satellit, Kabel und Internet verbreitet. Astra und Hispasat sind die wichtigsten Satellitenbetreiber.

(22)

Im Zuge der Digitalisierung und des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen nahm Spanien im Zeitraum 2005-2008 eine Reihe von Maßnahmen an, die Folgen für das terrestrische Netz hatten; diese werden im Abschnitt 2.2 beschrieben. Die spanischen Behörden unterteilten das Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete:

i)

Gebiet I — dazu zählt die überwiegende Mehrheit der spanischen Bevölkerung, in diesem Gebiet trugen die Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs — 96 % des Staatsgebiets für die privaten Rundfunkanbieter sowie 98 % für die öffentlichen Rundfunkanstalten. Da die Rundfunkanbieter die Kosten übernahmen, waren keine staatlichen Beihilfen erforderlich.

ii)

Gebiet II — darunter fallen weniger besiedelte und entlegene Gebiete, in denen 2,5 % der Bevölkerung leben und in denen in der Vergangenheit die öffentlichen und privaten Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen wurden. Da für den Umstieg auf die Digitaltechnik jedoch die Aufrüstung der Übertragungszentren und die Errichtung neuer Zentren erforderlich war, waren erhebliche Investitionen in das terrestrische Netz notwendig. Die privaten Rundfunkanbieter hatten kein ausreichendes kommerzielles Interesse an der Erbringung von Diensten im Gebiet II und lehnten es ab, die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Deshalb führten die spanischen Behörden die öffentliche Beihilferegelung ein, die Gegenstand der Untersuchung bildet, um die bereits bestehenden Übertragungszentren aufzurüsten und neue Zentren zu errichten, so dass gewährleistet ist, dass die Einwohner, die bislang öffentliche und private Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen haben, weiterhin alle Sender über das digitale terrestrische Fernsehen empfangen können. Dieser Prozess wird üblicherweise als „Ausbau der Versorgung mit DVB-T“ bezeichnet (d. h. den Ausbau der Versorgung mit DVB-T über die Pflicht der kommerziellen Rundfunkanbieter hinaus).

iii)

Gebiet III — in diesem ist es aufgrund der Topografie nicht möglich, Fernsehdienste über die terrestrische Plattform anzubieten, so dass das Gebiet über Satellit versorgt wird. Hispasat ist für die Übertragung der frei empfangbaren Fernsehsignale im Gebiet III zuständig. Da die Fernsehdienste über Satellit erbracht werden, sind die Kosten für die Verbraucher, die Parabolantennen und Decoder erwerben müssen, höher.

2.2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(23)

Die untersuchte Regelung beruht auf einem komplexen System von Rechtsvorschriften, das die spanischen Zentralbehörden seit 2005 eingeführt haben. Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften wurde die staatliche Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II im Zeitraum 2008-2009 durch die Autonomen Regionen und Gemeinden gewährt, die den Begünstigten Mittel aus dem Staatshaushalt und ihren jeweiligen Haushalten bereitstellten. Darüber hinaus haben die Autonomen Regionen seit 2009 kontinuierlich eine Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des Gebiets II gewährt.

(24)

Die Regulierung des Umstiegs auf die Technologie des Digitalfernsehens begann mit der Annahme des Gesetzes 10/2005 vom 14. Juni 2005 (15). In diesem wurde auf die Notwendigkeit einer Förderung des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Technologie hingewiesen und die Regierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Durchführung anzunehmen.

(25)

Aufgrund dieses Auftrags genehmigte der Ministerrat mit dem Königlichen Dekret 944/2005 den nationalen technischen Plan, in dem der 3. April 2010 als Datum für das Abschalten des analogen Fernsehens festgelegt war (16).

(26)

Was die Gebiete II und III anbelangt, so war in der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass die lokalen und regionalen Behörden die Versorgung auf zwischen 96 % und 100 % der Bevölkerung ausbauten. In diesem Zusammenhang wird im technischen Plan explizit auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) verwiesen und es werden sechs Voraussetzungen festgelegt, unter denen die lokalen Behörden diesen Ausbau der Versorgung durchführen könnten. Die Voraussetzung e sieht vor, dass die lokale Anlage dem technischen Plan für das digitale terrestrische Fernsehen entsprechen muss.

(27)

Anschließend genehmigte der Ministerrat am 7. September 2007 den nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen (nachfolgend „Plan für den Umstieg“) (17), mit dem der nationale technische Plan durchgeführt wird. Im Plan für den Umstieg wurde das spanische Staatsgebiet in neunzig technische Projekte für den Umstieg unterteilt (18) und ein Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung für jedes einzelne dieser Projekte festgelegt.

(28)

Am 29. Februar 2008 nahm das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft im Rahmen des Plan Avanza 2008 (19) festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel beliefen sich auf 558 Mio. EUR und wurden teilweise der Entwicklung des Breitbandes und teilweise der Digitalisierung des Fernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens zugewiesen, die nicht unter die den kommerziellen Rundfunkanbietern auferlegten gesetzlichen Pflichten fielen (20). Die Digitalisierung in diesen Gebieten wurde in der Regel als „Ausbau der Versorgung“ bezeichnet und erfolgte später im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bestehenden Rahmenverträgen (21), die vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften zwischen Juli und November 2008 unterzeichnet wurden („Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006“, für jede einzelne Autonome Gemeinschaft gesondert im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht). Der Wortlaut dieser Verträge zeigt in den meisten Fällen auf, dass ausschließlich die digitale terrestrische Technologie zu finanzieren ist. Aufgrund dieser Verträge übertrug das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen. Auch die Folgevereinbarungen enthalten die Pflicht der lokalen Behörden, die Bestimmungen der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans zu erfüllen.

(29)

Gleichzeitig genehmigte der Ministerrat am 17. Oktober 2008 die Zuweisung weiterer 8,72 Mio. EUR für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB-T-Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahres 2009 abzuschließen waren — Phase I des Plans für den Umstieg. Die Finanzierung wurde nach der Unterzeichnung der neuen Rahmenverträge zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 („Rahmenverträge des Jahres 2008“) gewährt. Diese Verträge bezogen sich auf die vorstehend genannte Finanzierung in Höhe von 8,72 Mio. EUR und wurden als „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften […] für die Entwicklung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T“ bezeichnet. Sie enthielten eine Aufstellung der Maßnahmen, die von den zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um das Ziel einer der bestehenden analogen Versorgung entsprechenden Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese Maßnahmen stehen mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Zusammenhang.

(30)

Am 29. Mai 2009 genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung eines Betrags von 52 Mio. EUR für die Finanzierung von Initiativen zur Umstellung auf DVB-T, der zur Finanzierung des Ausbaus der Versorgung im Rahmen der Projekte der Phasen II und III des Plans für den Umstieg bestimmt war (22). Mit dem Vertrag des Ministerrats wurde eine direkte Verbindung mit dem Plan für den Umstieg hergestellt, da es in diesem heißt, dass für das Erreichen des im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Ziels einer mit der analogen Technik vergleichbaren Versorgung des digitalen terrestrischen Fernsehens die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Behörden notwendig ist und dass „die Durchführung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Leitlinien erfolgt“.

(31)

Schließlich wurden zwischen Oktober und Dezember 2009 im spanischen Staatsanzeiger die [die in Erwägungsgrund 29 erwähnten] Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen veröffentlicht, einschließlich der Finanzierung für den Ausbau der Versorgung im Rahmen der Phasen II und III des Plans für den Umstieg. In diesen Folgevereinbarungen wird festgelegt, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen ist, wobei explizit ausschließlich auf die terrestrische Technik Bezug genommen wird (wenn auch ohne förmlichen Ausschluss anderer Technologien) (23).

(32)

Nach der Veröffentlichung der Rahmenverträge des Jahres 2008 und der vorhergehenden Folgevereinbarungen (24) leiteten die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit ihrer Durchführung. Die Beihilfen wurden teilweise mit dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel vereinbart und somit aus dem Haushalt der Zentralregierung finanziert bzw. teilweise selbst von den Autonomen Gemeinschaften getragen. In manchen Fällen beauftragten diese die Gemeinden mit dem Ausbau.

(33)

Generell wurden landesweit zwei Arten von Ausschreibungen durchgeführt. Zum einen fanden Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung statt, bei denen das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, damit beauftragt wurde, ein operatives DVB-T-Netz bereitzustellen (oder zumindest zu errichten). Dabei zählen unter anderem die Auslegung und der Betrieb des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Bei den übrigen Auswahlverfahren handelte es sich um Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung, die für bereits bestehende Netze organisiert wurden. Es wurde erwartet, dass das Unternehmen, dem der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung erteilt wurde, diese mit der notwendigen Ausrüstung aufrüstet, d. h. die Lieferung, Installation und Aktivierung der Ausrüstung.

(34)

Bei den meisten Ausschreibungen bezogen sich die zuständigen Behörden explizit in der Definition des Ausschreibungsgegenstands (25) oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen oder der zu finanzierenden Ausrüstung (26) auf die terrestrische Technologie und das DVB-T. In den wenigen Fällen, in denen die Satellitentechnik ausdrücklich erwähnt wurde, wurde auf die Parabolantennen für den Empfang des Satellitensignals in terrestrischen Masten (27) oder Ausrüstung für den Zugang zum digitalen Fernsehen im Gebiet III (28) Bezug genommen. Bei sehr wenigen Ausschreibungen für den Ausbau werden andere Technologien als DVB-T nicht ausgeschlossen und sie sind in sehr wenigen Fällen technologieneutral (29).

(35)

Insgesamt wurden in den Jahren 2008-2009 für den Ausbau im Gebiet II knapp 163 Mio. EUR aus dem zentralen Staatshaushalt (teilweise Darlehen zu günstigen Bedingungen, die den Autonomen Gemeinschaften vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel gewährt wurden (30)) sowie 60 Mio. EUR aus den Haushalten der 16 untersuchten Autonomen Gemeinschaften investiert. Überdies finanzierten die Gemeinden den Ausbau mit etwa 3,5 Mio. EUR.

(36)

Als zweiten Schritt für den Ausbau des DBV-T im Gebiet II führten manche Autonome Gemeinschaften ab dem Jahr 2009 weitere Ausschreibungen durch oder haben ohne Ausschreibungen entsprechende Verträge über den Betrieb und die Instandhaltung der während des Ausbaus digitalisierten und eingesetzten Ausrüstung geschlossen. Im Gegensatz zu den Beihilfen für den Umstieg stellen diese letztgenannten Maßnahmen laufende Beihilfen dar. Da diese für den Betrieb und die Instandhaltung des im Gebiet II installierten terrestrischen Netzes bestimmt sind, sind auch diese Verträge nicht technologieneutral. Der Gesamtbetrag der im Zuge der Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung gewährten Mittel (laufende Beihilfen) in den Jahren 2009-2011 belief sich auf mindestens 32,7 Mio. EUR.

2.3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(37)

Im Eröffnungsbeschluss wies die Kommission in erster Linie darauf hin, dass auf die beschriebene Maßnahme offenbar die in Artikel 107 Absatz 1 festgelegten Kriterien zutreffen, so dass sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann.

(38)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf dem Rundfunkmarkt unterschiedliche Ebenen gibt, wurde im Eröffnungsbeschluss zwischen drei Kategorien von Begünstigten der staatlichen Beihilfen unterschieden: i) Netzbetreiber, ii) Lieferanten von Telekommunikationsausrüstung, die an den Ausschreibungen für die Lieferung der für den Ausbau erforderlichen Ausrüstung teilnahmen, sowie iii) Fernsehanstalten.

(39)

Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilferegelung durch die Finanzierung der Kosten für den Ausbau der DVB-T-Plattform zu einer möglichen oder realen Wettbewerbsverzerrung zwischen den Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung, die im Bereich der unterschiedlichen Technologien tätig sind, sowie zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform geführt haben könnte.

(40)

Bei ihrer vorläufigen Bewertung war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und sie sah keinen Anlass, aus dem diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte, da offenbar keine Ausnahmeregelung anwendbar war.

(41)

Weitere konkrete Informationen sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen, der als Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten ist.

3.   STELLUNGNAHMEN DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

3.1.   ALLGEMEINES

(42)

Zur Verteidigung gegen die Feststellungen im Eröffnungsbeschluss führten Spanien und die Autonomen Gemeinschaften zahlreiche Argumente an (31). Generell können zwei Gruppen unterschieden werden. Einerseits brachten die spanischen Behörden vor, es habe keine staatliche Beihilfe vorgelegen, da es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gehandelt habe, und die Maßnahme sei keine Beihilfe, da sie unter die allgemeine Dienstleistungspflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle und zudem kein Vorteil entstanden sei. Andererseits wäre sie selbst unter der Annahme, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handele, mit den Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2 bzw. des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, da a) das analoge Netz bereits bestanden habe und mit Blick auf die Effizienz eine einfache Aufrüstung der bereits bestehenden Infrastruktur weniger kostspielig sei als der Umstieg auf eine neue Plattform, b) nur die DVB-T-Technologie alle erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt habe und c) die Angebote technologieneutral gewesen seien und andere Plattformbetreiber an den Ausschreibungen teilnehmen hätten können. Diese Argumente werden nachstehend zusammengefasst.

3.2.   KEINE BEIHILFE

3.2.1.   Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

(43)

Was die Netzbetreiber anbelangt, so vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass diese eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Urteils in der Rechtssache Altmark erbringen (32). Da die Autonomen Gemeinschaften jedoch für die Maßnahmen verantwortlich sind, die sie zum Ausbau der Versorgung ergreifen, ist die Anwendbarkeit des Urteils in der Rechtssache Altmark in jedem Einzelfall zu prüfen und obliegt es den Autonomen Gemeinschaften nachzuweisen, dass sie die Bedingungen des Urteils erfüllt haben. Die ausführlichste Argumentation wurde vom Baskenland vorgelegt, das die Digitalisierung über ein öffentliches Unternehmen, Itelazpi S.A. (nachfolgend „Itelazpi S.A.“) vorgenommen hat.

3.2.2.   Keine Begünstigung

(44)

In Bezug auf die Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung erklärten die spanischen Behörden, dass aufgrund der Auswahl im Zuge von Ausschreibungen für die Lieferung der Ausrüstung das Vorliegen einer selektiven Begünstigung ausgeschlossen sei.

(45)

Was die Netzbetreiber betreffe, so sei Abertis zwar der Hauptbetreiber im Gebiet I und besitze 29 % der Zentren im Gebiet II, die Gegenstand der Aufrüstung seien, doch sei das Unternehmen nicht Betreiber des Gebiets II. Somit habe Abertis kein Vorteil aus der Maßnahme in seiner Eigenschaft als Netzbetreiber erwachsen können.

(46)

Vielmehr seien für den Betrieb des Netzes regionale Betreiber, Betreiber der Autonomen Gemeinschaften oder Gemeinden zuständig, die die Anlagen und Einrichtungen von Abertis lediglich mieteten. Die Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stünden nicht im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern, so dass sie keinen Wettbewerbsvorteil hätten. Darüber hinaus erzielten sie keine Einnahmen, da die Rundfunksender für die Bereitstellung von Übertragungsdienstenkeine Gebühren zahlten.

(47)

Hinsichtlich der Rundfunksender des DVB-T machen die spanischen Behörden geltend, dass praktisch keine Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf die Rundfunksender vorlägen. Die Maßnahmen führten nicht zu einer Vergrößerung der Zahl der Zuschauer bzw. Zuhörer der Rundfunksender im Vergleich zur analogen Ausstrahlung der Programme, da der Ausbau der Versorgung 2,5 % der Bevölkerung betroffen habe, die bereits analoges terrestrisches Fernsehen empfangen habe. Somit hätten die Maßnahmen keinen Einfluss auf die Finanzen dieser Unternehmen.

3.3.   VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 106 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c

(48)

Die Behörden des Baskenlandes behaupteten, dass die dem Unternehmen Itelazpi gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 AEUVvereinbar sei. In diesem Zusammenhang führten sie aus, dass die Maßnahme sämtliche Bedingungen erfülle, die in der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt würden (nachfolgend „Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2“), (33) festgelegt seien.

(49)

Sofern die Kommission feststellt, dass die von den spanischen Behörden in Bezug auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens im Gebiet II ergriffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen und nicht mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 106 AEUV vereinbar seien, macht Spanien geltend, dass diese zweifelsohne insofern mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, als dass ihr Ziel darin bestehe, ein gemeinsames Ziel zu erreichen (der Umstieg auf den digitalen Rundfunk), weshalb sie unter die Ausnahmeregelung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fielen.

3.3.1.   Argumente zur Effizienz

(50)

Nach Auffassung der spanischen Behörden handelt es sich auf nationaler Ebene weder beim nationalen technischen Plan noch beim Plan für den Umstieg um Pläne zum Ausbau der Versorgung, da sie sich lediglich auf den Umstieg im Gebiet I bezögen. Daher würden durch die Pläne die verfügbaren technischen Möglichkeiten für einen Ausbau der Versorgung nicht eingeschränkt. Die Rahmenverträge hingegen hätten nicht denselben normativen Rang wie die Pläne und basierten auf Vereinbarungen zwischen den zentralen und regionalen Behörden. Darüber hinaus wird den spanischen Behörden zufolge die Nutzung der Satellitentechnologie und sonstiger Technologien nicht ausgeschlossen. In jedem Fall seien der Ausbau der Versorgung und die Auswahl der Technologie von den Autonomen Gemeinschaften, generell im Zuge von Ausschreibungsverfahren, vorgenommen worden. Eine dieser Ausschreibungen, die von Kastilien und León durchgeführt worden sei, sei technologieneutral gewesen und der bloße Umstand, dass sie durchgeführt worden sei, beweise, dass die zentralen Behörden den Autonomen Gemeinschaften die terrestrische Technologie nicht zur Auflage gemacht hätten.

(51)

Auch wenn sich manche von anderen Stellen durchgeführten Ausschreibungen auf bestimmte technische Elemente der terrestrischen Technologie bezogen hätten, ließe sich dies dadurch erklären, dass für den terrestrischen Rundfunk bestimmte Elemente erforderlich seien, über die die Satellitentechnik nicht verfüge, und deren Aufnahme erforderlich gewesen sei, um die terrestrischen Lösungen bei den Ausschreibungen nicht auszuschließen.

(52)

Zudem beziehen sich die spanischen Behörden auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über verschiedene Technologien (DVB-T und Satellit), die vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel im Juli 2007, d. h. vor dem Vorschlag zur Finanzierung des Ausbaus der DVB-T-Versorgung, durchgeführt worden sei. Obwohl die Behörden einräumen, dass es sich bei der Studie lediglich um ein internes Dokument gehandelt habe, das später nicht berücksichtigt worden sei, betonen sie jedoch, dass den realistischen Kosten einer Übertragung per DVB-T bzw. einer Satellitenübertragung Rechnung getragen worden sei. Aus der Studie sei der Schluss gezogen worden, dass es nicht möglich sei, vorab festzulegen, welche Technologie effizienter oder kostengünstiger für den Ausbau der Fernsehsignalversorgung sei. Stattdessen sei eine Auswahl für jede Region zu treffen, möglichst gestützt auf Studien, die von den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften durchgeführt würden und in denen Faktoren wie die Topografie, die territoriale Verteilung der Bevölkerung und der Zustand der bestehenden Infrastruktur analysiert würden.

3.3.2.   Qualitative Anforderungen

(53)

Es wurden zwei qualitative Argumente angeführt. Erstens seien in diesem Gebiet derzeit keine frei empfangbaren Kanäle über Satellitenausstrahlung zu empfangen. Daher impliziere der Umstieg auf die Satellitenplattform, dass die Kunden für die Dienstleistung bezahlen müssten.

(54)

Zweitens müssten zusätzlich zu den nationalen Sendern auch die regionalen Kanäle ausgestrahlt werden. Die DVB-T-Technologie ermögliche, dass in jedem geografischen Gebiet die für das Gebiet bestimmten Sender empfangen werden könnten. Aufgrund der regionalen und lokalen Sender seien insgesamt 1 380 Frequenzen für das terrestrische Fernsehen in ganz Spanien zugeteilt worden, ohne dass technische Einschränkungen erforderlich gewesen seien und ohne den Sendebereich jedes Kanals darüber hinaus auszuweiten. Nach Auffassung der spanischen Behörden wäre dies mit den Satellitennetzen nicht möglich gewesen, da diese nicht die Möglichkeit zu einer geografischen Beschränkung böten, weshalb ein komplexes Zugangsberechtigungssystemeingesetzt werden müsste. Dadurch würden sich die Kosten für die Rundfunkübertragung über Satellit weiter erhöhen, und die Fernsehanstalten seien nicht bereit gewesen, Zugang zu ihren Programmen zu gewähren, ohne dass sicher sei, dass eine Beschränkung möglich sei.

3.3.3.   Technologieneutralität

(55)

Laut den spanischen Behörden enthielten die bilateralen Verträge zwischen den zentralen und regionalen Behörden keine Auflage bezüglich einer bestimmten Digitalisierungstechnik, vielmehr sei lediglich die Übertragung von Mitteln an die Autonomen Gemeinschaften in Einklang mit den Kosten der Digitalisierung geregelt worden, die auf Grundlage einer als effizient betrachteten Referenztechnologie, d. h. DVB-T, berechnet worden seien. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der spanischen Behörden zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Ausbaus das terrestrische Fernsehen von 98,5 % der spanischen Haushalte empfangen werden konnte.

(56)

In Zusammenhang mit der Ausschreibung von Kantabrien, auf die sich der Eröffnungsbeschluss beziehe, betonen die spanischen Behörden, dass die von Astra gewonnene Ausschreibung sich sowohl auf das Gebiet II als auch das Gebiet III bezogen habe, d. h., Ziel der Ausschreibung sei die Erbringung eines Universaldienstes für das digitale Fernsehen in Kantabrien gewesen. Dieser Umstand müsse bei der Bewertung des Falles in zweifacher Hinsicht berücksichtigt werden.

(57)

Erstens sei das Projekt Kantabriens gescheitert, als nach der Auftragsvergabe an Astra einige der wichtigsten Rundfunkanbieter Astra und der kantabrischen Regierung mitgeteilt hätten, sie würden einer Verbreitung ihrer Inhalte über Satellit nicht zustimmen. In der Folge habe das Ziel des Planes nicht mehr erreicht werden können. Zweitens sei die Entscheidung der Zentralregierung, für das gesamte Gebiet III in Spanien eine Satellitenabdeckung anzubieten, und nicht die Entscheidung, eine Finanzierung der Zentralregierung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bereitzustellen, der wichtigste Grund für die Auflösung des Vertrags gewesen. Überdies sei der Vertrag im November 2008 aufgelöst worden, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass Astra seine Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Insbesondere habe Astra die erforderlichen Bauarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt und von den frei empfangbaren Rundfunkanbietern keine Genehmigung zur Verbreitung ihrer Signale erhalten.

(58)

In Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss ist das Projekt von Kantabrien nur insofern relevant, als dass es eine Prüfung ermöglicht, ob die Satellitenplattform eine adäquate Alternative zur terrestrischen Plattform ist. In diesem Zusammenhang sind die vorstehenden Argumente ohne Bedeutung. Mit der Entscheidung für die Satellitenplattform für das Gebiet III hatten die spanischen Behörden einen nationalen Plan angenommen und eine spezielle Regelung eingeführt, die die Rundfunkanbieter verpflichtet, sich zu koordinieren und einen gemeinsamen Anbieter für die Satellitenplattform auszuwählen. Für das Gebiet II hätte ein vergleichbarer Mechanismus angewendet werden können. Die für die Auflösung des Vertrags vorgebrachten Gründe lassen keinen Zweifel, dass die Satellitentechnologie eine adäquate Plattform für die Ausstrahlung der Fernsehsignale im Gebiet II gewesen wäre. Außerdem wurden sie von einem nationalen Gericht in Spanien abgewiesen.

3.3.4.   Keine Verzerrung des Wettbewerbs

(59)

In Zusammenhang mit dem Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern vertrat Spanien die Auffassung, dass es sich beim terrestrischen Fernsehen und beim Fernsehen über Satellit um zwei völlig unterschiedliche Märkte handele und daher die untersuchten Maßnahmen den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nicht verzerrten. Spanien behauptete, die untersuchten Maßnahmen hätten keinen Einfluss auf den Binnenmarkt der Union, da sie auf die Einwohner eines beschränkten geografischen Gebiets ausgerichtet seien. Da es sich um lokale Dienstleistungen handele, sei es wenig wahrscheinlich, dass die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe.

3.4.   ANWENDBARKEIT DER „DE-MINIMIS“-REGEL

(60)

Des Weiteren erklärten die spanischen Behörden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (34) über die „De-minimis“-Beihilfen eingeführte „De-minimis“-Regel zweifelsohne auf einen erheblichen Teil der Finanzierung anzuwenden sei. Jede Autonome Gemeinschaft bzw. jede Gemeinde habe selbstständig die Telekommunikationsausrüstung erworben, so dass in diesem Zusammenhang die De-minimis-Bestimmungen zu berücksichtigen seien. Da in diesen Fällen der gezahlte Betrag und auch die erworbenen Güter und Dienstleistungen genau bekannt seien, sei die Beihilfe ausreichend transparent gewesen, um die De-minimis-Schwellen anzuwenden.

3.5.   LAUFENDE STAATLICHE BEIHILFE

(61)

Was den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren anbelangt, so vertreten die spanischen Zentralbehörden die Auffassung, dass diese nicht unter den teilweise vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel finanzierten Ausbau der Versorgung fielen. Das Ministerium habe keine Kompetenzen, um von den Gemeinden oder Autonomen Gemeinschaften die Weiterführung des Betriebs und der Instandhaltung über den in den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung vorgesehenen Zeitraum hinaus zu verlangen. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrieb und die Instandhaltung einiger Zentren infolge der Haushaltskürzungen der Gemeinden eingestellt würden. Die Zentralbehörden beziffern vorläufig die jährlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung auf etwa 10 % der Anfangsinvestition. Im Laufe der Untersuchung übermittelten mehrere Autonome Gemeinschaften genauere Angaben über die für den Betrieb und die Instandhaltung des DVB-T-Netzes im Gebiet II bestimmten Mittel.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

4.1.   ASTRA

4.1.1.   Allgemeines

(62)

Astra bestätigt seinen vorstehend dargelegten Standpunkt, nach dem es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung des Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen um einen von der Zentralregierung ausgearbeiteten und von den Regionalbehörden ausgeführten koordinierten Plan gehandelt habe. Selbst unter der Annahme, dass die für den Ausbau der Versorgung bestimmte staatliche Beihilfe auf regionaler Ebene konzipiert, organisiert und ausgeführt worden sei, vertritt Astra die Auffassung, dass es sich um eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe handelt.

(63)

Im Zusammenhang mit der Ausschreibung in Kantabrien besteht Astra darauf, dass entgegen den Behauptungen der spanischen Behörden die kantabrischen Behörden für die Einholung der Genehmigungen der Rundfunkanbieter für die Bereitstellung ihrer Programme über die Satellitenplattform verantwortlich gewesen seien. Obwohl die Rundfunkanbieter ihre Schreiben im März 2008 versendet hätten, hätten die kantabrischen Behörden darüber hinaus die im Juli 2008 ausgewählte Alternative anderen Autonomen Gemeinschaften vorgeschlagen.

4.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(64)

Was die Vorteile betrifft, die den Netzbetreibern und insbesondere Abertis erwachsen seien, so bestätigt Astra, dass das Unternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsausrüstung Abertis etwa […] (35) der Ausschreibungen für die Digitalisierung der terrestrischen Zentren in den von dem Ausbau der Versorgung betroffenen Gebieten zugeteilt habe. Da Abertis Betreiber einer Plattform sei, werde durch die Digitalisierung des Netzes sein kommerzielles Angebot für die Rundfunkanbieter verbessert, da das digitale terrestrischeRundfunknetz jetzt knapp 100 % der Bevölkerung erreiche, ohne dass zusätzliche Kosten entstanden seien, während die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung ohne die angefochtene Maßnahme etwa 96/98 % der Bevölkerung zugutegekommen wäre. Andererseits ziehe Abertis Nutzen daraus, dass Astra als wichtigster konkurrierender Betreiber einer alternativen Plattform nicht durch einen Einstieg in das Gebiet II auf dem spanischen Markt habe Fuß fassen können.

(65)

Außerdem profitierte Abertis nach Angaben von Astra von weiteren auf die Maßnahmen zurückgehenden Vorteilen. Zum einen seien einer hohen Zahl von terrestrischen Zentren von Abertis, die tatsächlich von dem Unternehmen selbst betrieben würden, die von den spanischen Behörden im Bereich der untersuchten Maßnahmen bereitgestellten Mittel zugutegekommen. Dies gelte insbesondere für die Zentren in dem Gebiet, in dem RTVE (öffentliche Rundfunkanstalt) verpflichtet sei, das Signal anzubieten, diese Pflicht aber nicht für die privaten Rundfunkanbieter bestehe (etwa 2,5 % der Bevölkerung). Zum anderen behauptet Astra, Abertis habe indirekt in benachbarten Märkten wie dem Übertragungsmarkt von der staatlichen Beihilfe profitiert. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, die untersuchte Maßnahme habe zu einer Wettbewerbsverzerrung im Gebiet III geführt (36).

(66)

Nach Auffassung von Astra gehören die Satellitenplattform und die terrestrische Plattform zum selben Markt. Die Unterscheidung zwischen Bezahlfernsehen und frei empfangbarem Fernsehen sei in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht zutreffend. Bereits heute konkurrierten die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform bei der Übertragung des Bezahlfernsehens, da es bereits mindestens zwei Bezahlfernsehkanäle gäbe, die ihr Signal über DVB-T anböten, und einer der beiden Kanäle sein Programm nur über diese Technologie anbiete. Außerdem haben Astra zufolge sämtliche zugelassenen Rundfunkanbieter bei der Regierung bereits eine Lizenz zur Ausstrahlung ihrer Inhalte als Bezahldienste beantragt.

(67)

Nach Auffassung von Astra waren die untersuchten Maßnahmen nicht verhältnismäßig; das Unternehmen weist darauf hin, dass für den Umstieg auf das DVB-T erhebliche Anpassungen an den Wohnhäusern und Investitionen in die Verkabelung erforderlich seien. Darüber hinaus verweist Astra zur Stützung seines Arguments, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht teurer gewesen wäre als über die terrestrische Plattform, auf eine im November 2008 durchgeführte interne Kostenstudie, die zusammen mit der Beschwerde vorgelegt worden war. In der Studie werden die Kosten des Ausbaus der Versorgung anhand beider Technologien, der terrestrischen Technik und der Satellitentechnik, verglichen. Die der Studie zugrunde liegenden Annahmen unterscheiden sich von den von den spanischen Behörden und Abertis berücksichtigten Annahmen in verschiedener Hinsicht und unter anderem in Bezug auf die Kosten der Parabolantennen und den erforderlichen Erwerb externer Decoder für den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens. Von den Schlussfolgerungen der Studie wird abgeleitet, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht unbedingt teurer gewesen wäre als über die terrestrische Technologie. Zudem legte Astra weitere Dokumente vor, mit denen das Unternehmen nachweisen wollte, dass sich die Kosten für die Installation und den Betrieb beider Technologien nicht wesentlich unterschieden.

(68)

Des Weiteren macht Astra geltend, dass die Sicherstellung der Zugangsbeschränkungen der Rundfunkanbieter über Satellit kein Hindernis für die Ausstrahlung der frei empfangbaren Kanäle darstelle. Zugangsberechtigungssysteme bestünden in der ganzen Welt und ihr Einsatz stelle keine besondere Schwierigkeit dar (37). Darüber hinaus sei die in Kantabrien für die Zugangskontrolle vorgeschlagene Lösung von den kantabrischen Behörden akzeptiert worden; diese hätten darüber entscheiden können, welche Benutzer für den Empfang des Dienstes aktiviert würden. Somit wäre die territoriale Beschränkung des Dienstes von der Regierung von Kantabrien kontrolliert worden. Eine spezifische Anpassung sei in diesem Zusammenhang nicht notwendig gewesen.

(69)

Was die Relevanz der Maßnahme anbelangt, so bestätigt Astra, dass die Satellitentechnik aufgrund von Größenvorteilen aus wirtschaftlicher Sicht desto attraktiver sei, je größer die geografische Abdeckung sei. Die Aufteilung des Gebiets II in mehr als 600 lokale und regionale Ausschreibungen habe bereits zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil für die Satellitentechnik geführt. Doch selbst wenn die spanische Regierung die Notwendigkeit einer Berücksichtigung regionsübergreifender Synergien für die Bewilligung der Mittel nicht hätte vorschreiben oder vorschlagen können, hätten die Regionen diese Möglichkeit berücksichtigen können, um sicherzustellen, dass sie die wirtschaftlichste Lösung für ihre Steuerzahler wählten. Astra behauptet, tatsächlich wäre dies beabsichtigt gewesen, bevor die spanische Zentralregierung die Maßnahme zugunsten der terrestrischen Technologie erlassen habe. Nach der Auswahl von Astra im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung hätten die kantabrischen Behörden von Anfang an versucht, andere Regionen davon zu überzeugen, sich auch für die Satellitenplattform zu entscheiden, da dadurch die eigenen Kosten noch weiter gesunken wären.

4.1.3.   Laufende staatliche Beihilfe

(70)

Astra bekräftigt, dass es sich bei einem Teil der angefochtenen Maßnahmen um eine laufende staatliche Beihilfe handele, da die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der lokalen Netze des Gebiets II dauerhaft finanzierten. Die jährlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der Satellitenlösung belaufen sich nach Schätzungen von Astra auf 100 000 EUR jährlich pro Kanal, obwohl Rabatte gewährt hätten werden können, wenn sich mehr als eine Region für diese Lösung entschieden hätte.

4.2.   STELLUNGNAHME VON ABERTIS

(71)

Abertis ist ein Betreiber von Telekommunikationsinfrastruktur und Anbieter von Netzausrüstung. Es ist unter anderem Eigentümer der Unternehmen Retevisión S.A.undTradiaS.A., die Telekommunikationsnetze und -infrastruktur verwalten und betreiben.

4.2.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(72)

Zunächst weist Abertis darauf hin, dass die untersuchten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Die regionalen Behörden hätten lediglich Güter und Dienstleistungen unter Marktbedingungen im Rahmen offener Ausschreibungen erworben und seien nach wie vor Eigentümer der in den Übertragungszentren des Gebiets II installierten Ausrüstung. Aus diesem Grund seien zu keinem Zeitpunkt Mittel oder mit diesen Mitteln erworbene digitale Ausrüstung an einen externen Begünstigten übertragen worden.

(73)

Nach Auffassung von Abertis ist durch die angefochtenen Maßnahmen zudem den Netzbetreibern kein erkennbarer Vorteil erwachsen. Nach Angaben des Unternehmens betreibt Abertis keines der lokalen Netze im Gebiet II (auch nicht in Fällen, in denen es Eigentümer der betreffenden Übertragungszentren sei), so dass es keine direkten Vorteile erzielen könne. Zweitens sei Abertis im Gebiet II ausschließlich als Lieferant der Telekommunikationsausrüstung tätig gewesen. Drittens sei dem Unternehmen kein Vorteil erwachsen, auch wenn Abertis die digitale Ausrüstung zur Aufrüstung eines Übertragungszentrums verkauft habe und diese Ausrüstung anschließend in einem sich im Eigentum von Abertis befindlichen Übertragungszentrum installiert worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Abertis die Übertragungszentren lediglich an die Betreiber des lokalen Netzes zu Marktbedingungen vermiete und die Digitalisierung sich nicht auf die an das Unternehmen gezahlte Mietgebühr ausgewirkt habe. Viertens unterstreicht Abertis, dass sich der Ausbau der Abdeckung eines DVB-T-Netzes um 1-2 % nicht in einem wirtschaftlichen Gewinn für Abertis als Betreiber der Plattform des Gebiets I niederschlage. Schließlich habe die Digitalisierung des Gebiets II keine Auswirkungen auf den Preis, den Abertis den Rundfunkanbietern für seine Übertragungsdienste in Rechnung stellen könne, insbesondere da der von Abertis in Rechnung gestellte Vorleistungspreis von der Kommission für den Telekommunikationsmarkt, einer spanischen Regulierungsbehörde (nachfolgend „CMT“), festgelegt werde.

(74)

In Bezug auf die lokalen Netzbetreiber des Gebiets II (Gemeinden) vertritt Abertis die Auffassung, dass kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sein könne, da diese die Voraussetzungen, um als Unternehmen eingestuft zu werden, gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllten und in jedem Fall eine öffentliche Dienstleistung erbrächten.

(75)

Darüber hinaus erklärte Abertis, dass durch die untersuchten Maßnahmen den Rundfunkanbietern kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Der Umstieg auf die Digitaltechnik im Gebiet II habe nicht zu einem Anstieg der Zahl der Zuschauer gegenüber den Personen geführt, die vor dem Beginn des Umstiegs auf die digitale Rundfunkübertragung im Jahr 2005 Zugang zum analogen Fernsehen gehabt hätten.

(76)

Außerdem ist Abertis der Ansicht, dass die angefochtenen Maßnahmen keinen nennenswerten Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern gehabt hätten. Die Tatsache, dass weder Astra noch ein anderer privater Betreiber in den letzten zwanzig Jahren Interesse an der Erbringung der Übertragungsdienste im Gebiet II gezeigt habe, bestätige, dass kein Markt bestanden habe und eine staatliche Maßnahme erforderlich gewesen sei, um die Dienstleistungen bereitzustellen. Insbesondere liege keine Wettbewerbsverzerrung zwischen der Satellitenplattform und der DVB-T-Plattform vor, da es sich um zwei unterschiedliche Märkte handele. Darüber hinaus sei durch die Digitalisierung der terrestrischen Netze im Gebiet II in keiner Weise die Wettbewerbsstruktur der relevanten Märkte verändert worden; es habe sich lediglich um eine notwendige technische Aufrüstung der bestehenden analogen Plattform gehandelt.

(77)

Abertis bringt vor, dass die über die Netze des Gebiets II erbrachten Rundfunkdienstleistungen auf bestimmte abgelegene Gebiete beschränkt seien, so dass keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorlägen.

(78)

Sofern die Kommission zu dem Schluss käme, die zuständigen öffentlichen Behörden oder ihre Tochterunternehmen seien Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, vertritt Abertis die Ansicht, die Mittel zur Finanzierung des Umstiegs auf die Digitaltechnik im Gebiet II seien ein Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung. Diesbezüglich geht Abertis davon aus, dass die angefochtenen Maßnahmen die im Urteil in der Rechtssache Altmark festgelegten Voraussetzungen erfüllten und keine staatliche Beihilfe vorliege.

4.2.2.   Bestehende Beihilfe

(79)

Nach Auffassung von Abertis begann die Einführung der Rundfunknetze im Gebiet II im Jahr 1982 in einem nicht liberalisierten Rundfunksektor. Zu diesem Zeitpunkt habe der spanische Staat über ein gesetzliches Monopol auf dem Markt der terrestrischen Rundfunkübertragung verfügt. Derzeit würden öffentliche Mittel für die Installation, Instandhaltung und den Betrieb der lokalen Netze im Gebiet II bereitgestellt, die vor der Liberalisierung dieses Sektors errichtet worden seien. Somit stelle die untersuchte Maßnahme eine bereits bestehende laufende Beihilfe dar.

4.2.3.   Vereinbarkeit

(80)

Abertis macht geltend, dass jede mögliche staatliche Beihilfe mit den Bestimmungen des Artikels 106 AEUV vereinbar wäre, da sämtliche Bedingungen des Beschlusses nach Artikel 86 Absatz 2 erfüllt seien.

(81)

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine mögliche Beihilfe in jedem Fall mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Erstens zielten die von den spanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen darauf ab, den Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien zu beschleunigen, was als Ziel von allgemeinem Interesse in der Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich staatliche Beihilfen anerkannt worden sei. Zweitens sei die Beihilfe ein geeignetes Instrument gewesen, da es sich beim DVB-T um eine Technologie handele, die für die Durchführung eines Ausbaus der Versorgung besser angepasst werden könne (38). Neben den wirtschaftlichen Gründen wies Abertis auch darauf hin, dass die Rundfunkanbieter aufgrund der Einschränkungen, denen sie sich beim Einkauf von Rechten an Inhalten für ihre frei empfangbaren Programme gegenübersähen, nur ungern die Satellitenplattformen nutzten. In den meisten Fällen erwürben sie nur Rechte zur Verbreitung der Inhalte über eine bestimmte Plattform, die DVB-T-Plattform, da diese Technologie eine differenzierte Ausstrahlung und geografische Beschränkungen ermögliche. Andererseits seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da sie ausschließlich die unbedingt erforderlichen Kosten für den Umstieg von der analogen auf die digitale Technik im Gebiet II umfassten. Mit den angefochtenen Maßnahmen würden nur die Kosten für die Digitalisierung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert, die im Zuge des Erwerbs und der Installation der digitalen Ausrüstung erfolge.

(82)

Was die Technologieneutralität der Maßnahme betreffe, so weist Abertis darauf hin, dass die terrestrische Technologie nicht die einzige von der spanischen Regierung berücksichtigte Lösung gewesen sei. Außerdem sei im Gebiet III die Satellitenplattform schließlich als geeignetste technologische Option für die Erbringung der digitalen Fernsehdienste betrachtet worden. Vor allem aber macht Abertis geltend, dass das DVB-T-System als die geeignetste und kostengünstigste Plattform für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II betrachtet werde, um dieselbe Versorgung zu erreichen, die vor dem Abschalten des analogen Fernsehens bestanden habe, was in den vorgelegten Kostenstudien belegt werde (39).

4.3.   STELLUNGNAHME VON RADIODIFUSIÓN

(83)

Radiodifusión ist ein relativ neuer Anbieter auf dem Markt für Übertragungsdienste für audiovisuelle Signale, der seit November 2005 im Betreiberregister der CMT eingetragen ist.

(84)

Radiodifusión befürwortet im Großen und Ganzen den Eröffnungsbeschluss und teilt die Auffassung der Kommission, obwohl das Unternehmen einige zusätzliche Bemerkungen vorlegt, die nachstehend dargelegt werden. Es vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe nicht die Bedingungen des Urteils in der Rechtssache Altmark erfülle und einen erheblichen Transfer öffentlicher Mittel darstelle.

(85)

Die untersuchte Beihilferegelung habe die bereits in den ländlichen Gebieten tätigen Netzbetreiber begünstigt. Tatsächlich habe die Maßnahme in dem von hohen Zutrittsschranken gekennzeichneten Markt durch die Begünstigung eines Betreibers, der bereits eine dominierende Stellung innegehabt habe, dazu geführt, dass die gleichen monopolistischen Muster wie in der Vergangenheit gefestigt würden. Konkret habe Abertis seine monopolistische Stellung ausbauen und die öffentliche Finanzierung tatsächlich für die Entwicklung eines neuen dichteren Netzes verwenden können, das es dem Unternehmen ermögliche, auf neuen Märkten zu konkurrieren.

(86)

Radiodifusión behauptet, die untersuchte staatliche Beihilfe sei nicht verhältnismäßig. Um die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, müsste sich die Beihilfe auf das Notwendige beschränken, d. h., sie dürfe nur für entlegene ländliche Gebiete anwendbar sein und müsste alle Betreiber gleich begünstigen, indem Pflichten für einen effektiven Zugang festgelegt würden.

4.4.   STELLUNGNAHME DER RUNDFUNKANBIETER

(87)

Die Rundfunkanbieter sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden könne, da keinem Unternehmen und vor allem nicht den Rundfunkanbietern finanzielle Vorteile entstanden seien. Durch die Maßnahmen habe sich die Zielgruppe der Rundfunkanbieter im Vergleich zur analogen Ausstrahlung nicht vergrößert. Darüber hinaus hätten die Personen, die in den Gebieten der ausgebauten Versorgung wohnten, d. h. in ländlichen, entlegenen und kaum besiedelten Gebieten, keinen Einfluss auf den Werbemarkt, so dass es sich nicht um eine Zielgruppe der Rundfunkanbieter handele. In diesen Fällen nähmen die privaten Betreiber wegen des Ausbaus keine Erhöhung ihrer Werbegebühren vor.

(88)

Zudem legten die Rundfunkanbieter dar, sie hätten kein Interesse an einem Umstieg auf die Satellitenplattform, auf der ihre Programme mit Hunderten von Kanälen konkurrieren müssten. Die terrestrische Plattform böte den Vorteil einer begrenzten Kapazität, was für die frei empfangbaren kommerziellen Rundfunkanbieter weniger Konkurrenz bedeute. Darüber hinaus betonten sie, dass sie in der Regel Inhalte nur für die terrestrische Plattform erwürben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die terrestrische Rundfunkübertragung die geografische Begrenzung der Ausstrahlung sicherstelle, was bei der Rundfunkübertragung über Satellit nicht der Fall sei.

(89)

Des Weiteren haben die Rundfunkanbieter darauf Wert gelegt, dass sie nach dem Zuschlag der Ausschreibung von Kantabrien an Astra die Behörden dieser Autonomen Gemeinschaft darüber informiert hätten, dass sie sich einer Rundfunkübertragung über Satellit widersetzen würden, da sie Rechte für die ausschließliche Verbreitung von Inhalten über die terrestrische Plattform erworben hätten.

5.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1.   RECHTSGRUNDLAGE DER BEIHILFE

(90)

Wie in Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 23 bis 31 detailliert beschrieben, handelt es sich beim Rechtsrahmen für den digitalen Umstieg in Spanien um ein komplexes Geflecht verschiedener Gesetze, die sowohl von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften als auch den lokalen Behörden im Laufe eines Zeitraums von vier Jahren erlassen wurden. Im nationalen technischen Plan aus dem Jahr 2005 und im Plan für den Umstieg aus dem Jahr 2007 wird im Wesentlichen der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt, auch wenn die Grundlagen für die Maßnahmen zum zusätzlichen Ausbau im Gebiet II gelegt werden. Diese Maßnahmen zum Ausbau wurden von den regionalen Behörden nach dem Abschluss mehrerer Rahmenverträge mit der Zentralregierung (Rahmenverträge des Jahres 2008) sowie von Zusatzvereinbarungen im Jahr 2008 zu den früheren Rahmenverträgen des Jahres 2006 und im Jahr 2009 zu den Rahmenverträgen des Jahres 2008 durchgeführt.

(91)

Infolge des Abschlusses dieser Verträge und Folgevereinbarungen entwickelten die regionalen und/oder lokalen Behörden eine breite Palette an Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung mit DVB-T im Gebiet II, hauptsächlich im Zuge von öffentlichen Ausschreibungen, die in den Erwägungsgründen 32 bis 35 beschrieben werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen und geänderten Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bilden. Diese Gesetze und Vereinbarungen dienten als Richtschnur für die Autonomen Gemeinschaften bei der Annahme von nicht technologieneutralen Maßnahmen (40). Obwohl im nationalen technischen Plan der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt wird, wird darin den lokalen Behörden auch ein Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften zusätzliche Übertragungszentren einzurichten, die für die Sicherstellung des Empfangs von DVB-T im Gebiet II erforderlich sind. Somit berücksichtigte die Zentralregierung zu diesem Zeitpunkt auch den Ausbau der DVB-T-Versorgung. Der im wichtigsten Rechtsinstrument zur Regulierung des Umstiegs auf das Digitalfernsehen enthaltende Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die terrestrische Plattform. In der Praxis haben die Autonomen Gemeinschaften somit die Richtlinien der Zentralregierung für den Ausbau des DVB-T angewandt (41).

(92)

Zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung hat die Kommission zudem eine Stichprobe von Ausschreibungen untersucht, die von den Autonomen Gemeinschaften selbst durchgeführt worden waren. Bei dieser Prüfung wurde die vorstehende Schlussfolgerung bestätigt, da die allermeisten der untersuchten Ausschreibungen nicht technologieneutral waren.

(93)

Für den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der staatlichen Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II war die Übertragung der Mittel der zentralen und regionalen Behörden an die Begünstigten maßgebend. Der Zeitraum, in dem dies erfolgte, unterschied sich zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften. Nach den eingeholten Informationen fanden die ersten Ausschreibungen im Juli 2008 statt (42). Im Anhang findet sich eine Berechnung der Beträge der Beihilfe nach Region.

Was die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze betrifft, so wurde über diese nicht auf zentraler Ebene entschieden, vielmehr organisierten manche Autonome Gemeinschaften (siehe „laufende Kosten“ im Anhang des Beschlusses) Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung der bereits bestehenden digitalen terrestrischen Netze, die in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht wurden (43).

5.2.   WÜRDIGUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

5.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(94)

Die betroffene Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, die in Erwägungsgrund 36 beschrieben wird, kann als staatliche Beihilfe im Sinne der Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, in dem die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgelegt sind. Demnach muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss dem Begünstigten ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden, die Maßnahme muss drittensden Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und sie muss viertens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

5.2.1.1.   Staatliche Mittel

(95)

Die beanstandete Maßnahme beruht auf dem vorstehend beschriebenen System von Rechtsakten, die sowohl auf zentraler als auch auf regionaler und lokaler Ebene erlassen wurden, und den zwischen den verschiedenen Ebenen der spanischen Verwaltung geschlossenen Vereinbarungen. Zudem stellt Spanien die im Eröffnungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage, nach der die Maßnahme aus Haushaltsmitteln finanziert worden war. Dennoch legten die spanischen Behörden Wert darauf, dass die Mittel sowohl aus dem Haushalt der Zentralregierung als auch der Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stammten. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme tatsächlich um eine reine Übertragung von Mitteln unter verschiedenen Verwaltungen gehandelt habe. Demnach stellte Spanien nicht in Frage, dass die Mittel im Wesentlichen aus dem Staatshaushalt und teilweise aus den regionalen und lokalen Haushalten stammten. Außerdem handelte es sich bei der Maßnahme nicht um eine einfache Übertragung von Mitteln zwischen Verwaltungen, denn letztlich wurden die Mittel für die Einführung des DVB-T-Netzes durch Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (wie in Abschnitt 5.2.1.2 erläutert wird), verwendet.

(96)

Angesichts dieser Umstände wird der Schluss gezogen, dass die betreffende Maßnahme direkt aus dem Staatshaushalt und den Haushalten bestimmter Autonomer Gemeinschaften und Gemeinden finanziert wurde. Die in Erwägungsgrund 36 beschriebene laufende Beihilfe wurde nicht zulasten des Staatshaushaltes, sondern direkt aus dem Haushalt der Autonomen Gemeinschaften finanziert. Sie ist somit dem Staat zuzurechnen und mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden.

5.2.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil der Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

(97)

Die beanstandete Maßnahme impliziert eine Übertragung von staatlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen. Obwohl im Vertrag das Konzept eines Unternehmens nicht definiert ist, wird unabhängig von ihrem Status und ihrer Finanzierung auf jede natürliche oder juristische Person Bezug genommen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. In der von den Gerichten bestätigten Praxis der Kommission wird der Betrieb von Netzen zur Ausstrahlung von Fernsehen als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet, (44) die mit anderen Fällen vergleichbar ist, die mit der Verwaltung von Infrastruktur durch die regionalen Behörden verbunden sind (45). Im vorliegenden Fall sind die meisten öffentlichen Unternehmen bzw. Gemeinden als Netzbetreiber im Register der CMT eingetragen. Diese Tatsache lässt darauf schließen, dass sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, die nach der konsolidierten Praxis eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ein Markt liegt vor, wenn wie im vorliegenden Fall andere Betreiber bereit oder in der Lage sind, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. So stellte beispielsweise Astra vor dem Ausbau der Versorgung im Gebiet II in mehreren Sitzungen den Autonomen Gemeinschaften sein Angebot vor. Überdies nahm Astra im März 2008 an einer in Kantabrien veröffentlichen technologieneutralen Ausschreibung für die Erbringung der Digitalfernsehdienste in den Gebieten II und III teil und erhielt den Zuschlag. Die Tatsache, dass die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden keine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die betreffenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden (46).

(98)

Die Kommission teilt nicht das von Spanien vorgebrachte Argument, der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden gehöre zur Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben als öffentliche Behörde, weshalb Artikel 107 AEUV keine Anwendung finde. Es wird eingeräumt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat selbst oder die Behörden, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung tätig sind, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln darstellen (47). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich mehrere Beispiele von Tätigkeiten, die unter diese Kategorie fallen, wodurch eine klares Unterscheidungsmerkmal zwischen rein staatlichen Aufgaben und kommerziellen Dienstleistungen, die eine staatliche Stelle ausüben kann, geschaffen wird. Unter diese Kategorie fallen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Militär oder der Polizei, die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt, die Flugsicherung (48); die Überwachung der Umwelt, bei der es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, die zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählt, soweit sie den Umweltschutz in Seegebieten betrifft (49); Tätigkeiten im Bereich der Normung sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (50).

(99)

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des terrestrischen Rundfunknetzes weder zu den Pflichten oder Vorrechten des Staates zählt noch eine typische Tätigkeit darstellt, die nur der Staat ausführen kann. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde und sie sind an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt wird, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig sind. Zweitens war ein privates Unternehmen, das von keiner öffentlichen Behörde abhängig ist, nämlich Astra, an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II interessiert (wie durch seine Beteiligung als Bieter in der Ausschreibung von Kantabrien im Jahr 2008 belegt wird). Drittens betrifft die Einführung des Netzes im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle (51). Aufgrund dessen wird der Schluss gezogen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, öffentlichen Unternehmen und Gemeinden nicht unter die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnissefällt.

Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe

(100)

Der Betreiber der Plattform DVB-T sind die unmittelbar Begünstigten der beanstandeten Maßnahmen, da sie die Empfänger der für die Aufrüstung und den Ausbau des Netzes im Gebiet II bestimmten Mittel waren. Ebenso sind sie die Empfänger der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Netze. Die Autonomen Gemeinschaften wählten verschiedene Formen für den Ausbau der Versorgung und somit wurden unterschiedliche Arten von unmittelbar Begünstigten ermittelt.

(101)

Zum einen beauftragten einige Autonomen Gemeinschaften (52) ein öffentliches Unternehmen, manchmal ein Telekommunikationsunternehmen, mit dem Ausbau der Versorgung. Diese Unternehmen führten Ausschreibungen zu diesem Zweck durch und beauftragten den Zuschlagsempfänger der Ausschreibung oder führten den Ausbau selbst nach dem Erwerb der erforderlichen Ausrüstung durch.

(102)

Dank der staatlichen Beihilfe sind diese öffentlichen Unternehmen heute in der Lage, das DVB-T-Netz im Gebiet II zu betreiben. Außerdem können sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen einsetzen, wie z. B. WiMax (Standard für die Datenübertragung über drahtlose Breitbandnetze, mit dem mobile bzw. feste Breitbanddienste angeboten werden können), digitaler Rundfunk, Mobilfernsehen (DVB-H) oder Kollokationsdienste für das Netz für die Breitbandgrundversorgung von Telefónica in ländlichen Gebieten und für Mobilfunkbetreiber. Dank dieser Verbundvorteile haben die Betreiber des DVB-T-Netzes die Möglichkeit, Einnahmen aus der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Infrastruktur zu erzielen.

(103)

Der den öffentlichen Unternehmen gewährte quantifizierbare Vorteil besteht in dem Betrag der für den Ausbau der Versorgung erhaltenen Mittel.

(104)

Zum anderen führten manche Autonome Gemeinschaften (53) auf regionaler Ebene selbst Ausschreibungen für den Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens durch. Spanien bringt vor, dass die allermeisten Ausschreibungen die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand gehabt hätten und die Unternehmen, die den Zuschlag erhalten hätten, als Lieferanten der Ausrüstung tätig waren. Dies sei auch bei Abertis, Tradia und Retevisión der Fall gewesen. Die Ergebnisse der Untersuchung legen jedoch nahe, dass sich eine hohe Zahl der Ausschreibungen auf den Ausbau der Versorgung konzentrierte und nicht nur die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand hatte (54). Deshalb vertritt die Kommission im Gegensatz zu den Darlegungen Spaniens die Auffassung, dass Abertis und andere Unternehmen an diesen Ausschreibungen in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber teilnahmen (55). In diesem Fall wurde den Zuschlagsempfängern der Ausschreibungen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Netzbetreibern gewährt, die nicht einmal am Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Ihr Vorteil umfasst den Gesamtbetrag der aufgrund einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel.

(105)

Drittens gewährten manche Autonome Gemeinschaften (56) den Gemeinden eine Finanzierung für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T. Spanien macht geltend, dass es sich lediglich um die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen gehandelt habe und diese mit dem Ausbau der sich im Eigentum der Gemeinden befindlichen Netze lediglich ihre Verwaltungspflichten gegenüber ihren Bürgern erfüllt hätten. Dennoch räumt Spanien ein, dass die Gemeinden als Netzbetreiber tätig waren, viele von ihnen in der Liste der Netzbetreiber der CMT eingetragen sind und sie tatsächlich den Ausbau des Netzes vorgenommen haben, in einigen Fällen im Zuge von Ausschreibungsverfahren. Wenn die Gemeinden als Betreiber des DVB-T-Netzes tätig sind, handelt es sich nach Auffassung der Kommission somit bei diesen um unmittelbare Beihilfeempfänger. Ihr Vorteil besteht in dem von den regionalen und zentralen Behörden erhaltenen Betrag für den Ausbau der Versorgung. Dies gilt auch, wenn der Ausbau teilweise mit eigenen Mitteln der Gemeinde finanziert wurde, die eine Beihilfe für das Unternehmen oder die Tätigkeit darstellen.

(106)

Insgesamt waren Abertis und Retevisión die wichtigsten Begünstigten der Ausschreibungen. Sie erhielten insgesamt etwa […] des Gesamtbetrags der für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel: mindestens […] Mio. EUR im Rahmen der Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung.

(107)

Zudem haben einige Autonome Gemeinschaften staatliche Beihilfen für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze gewährt. Diese Aufgaben werden von öffentlichen Unternehmen und Gemeinden wahrgenommen oder sie werden beispielsweise von den Eigentümern der Übertragungszentren angeboten. Die spanischen Zentralbehörden versicherten, sie hätten den Betrieb und die Instandhaltung der digitalisierten Zentren nicht zur Auflage gemacht und die diesbezügliche Entscheidung sei in den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Gemeinschaften gefallen. Im Zuge der Untersuchung legten mehrere Autonome Gemeinschaften Zahlen vor, die darauf hinwiesen, dass sie tatsächlich den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert hatten, insbesondere ab dem Jahr 2009, nachdem der in den mit den Zuschlagsempfängern abgeschlossenen Verträgen vorgesehene anfängliche Zeitraum von zwei Jahren für den Betrieb und die Instandhaltung abgelaufen war. Dies wird als eine laufende Beihilfe angesehen und die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des digitalisierten terrestrischen Netzes in dem Gebiet beauftragten Unternehmen gelten als unmittelbar Begünstigte.

(108)

Schließlich profitierte Abertis auch generell davon, dass keinem anderen Plattformbetreiber ein Marktzutritt im Bereich der Übertragungfrei empfangbarer Fernsehsignale in Spanien ermöglicht wurde (57).

Mittelbare Beihilfebegünstigte

(109)

Netzbetreiber: Die Netzbetreiber, die an den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung teilnahmen, die von den öffentlichen Unternehmen in dem in Erwägungsgrund 101 beschriebenen ersten Fall durchgeführt wurden, sind mittelbar Begünstigte der Beihilfe. Die öffentlichen Unternehmen führten den Ausbau weder selbst durch noch behielten sie die für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel, sondern verteilten diese im Zuge von Ausschreibungen für den Ausbau an die Netzbetreiber. Diese Ausschreibungen für den Ausbau richteten sich ausschließlich an die Betreiber terrestrischer Netze. Somit wurden diese durch den Ausschluss der Satellitenbetreiber begünstigt. Aufgrund der kleinen Zahl von auf dem Markt tätigen Anbietern waren die Betreiber terrestrischer Netze nur einem geringen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Wie vorstehend im Hinblick auf die unmittelbar Begünstigten dargelegt, ziehen sie zusätzlichen Nutzen, wenn sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen (wie WiMax, digitaler Hörfunk, Mobilfernsehen usw.) einsetzen. Der diesen Betreiber erwachsene Vorteil beläuft sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen einer Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel (58).

(110)

Anbieter von Telekommunikationsausrüstung: Im Gegensatz zu den Netzbetreibern werden die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung nicht als unmittelbar Begünstigte betrachtet, da ihnen kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Ähnlich wie im Fall der digitalen Decoder in Italien (59) war es nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kategorien von Herstellern der verschiedenen Arten digitaler Infrastruktur zu treffen, da die Hersteller in der Lage sein müssen, jede Art von Ausrüstung zu produzieren. Die Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben, unterscheiden sich nicht von der Gruppe von Unternehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, wenn die Beihilferegelung in Bezug auf die Plattformbetreiber technologieneutral gewesen wäre (60). In Spanien bieten die Unternehmen, die die für den Ausbau von DBV-T erforderliche Telekommunikationsausrüstung integrieren, installieren und bereitstellen, in der Regel auch andere Dienstleistungen an. Diese Hersteller von Ausrüstung können ebenso wie Telekommunikationsunternehmenauch terrestrische Lösungen oder Satellitenlösungen oder eine Kombination aus beiden anbieten (61).

(111)

Das Ziel bzw. die allgemeine Struktur der beanstandeten Maßnahme ist nicht auf einen Vorteil der Hersteller ausgerichtet. Jede öffentliche Initiative zur Förderung der Digitalisierung (auch die technologieneutralste) begünstigt die Hersteller digitaler Ausrüstung. Im Fall der Ausrüstungshersteller kann deshalb die Tatsache, dass sie vom Anstieg der Verkäufe aufgrund der Maßnahme profitiert haben, als automatische Nebenwirkung betrachtet werden. Grundsätzlich hat jede staatliche Beihilfe einen „Trickle-Down-Effekt“ auf die Lieferanten des Begünstigten der staatlichen Beihilfe, der jedoch nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil für diese mit sich bringt. Die Beihilfe war nicht auf die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung ausgerichtet, so dass diese nicht durch eine gezielte indirekte Wirkung begünstigt wurden. Da diese im Zuge von transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt worden waren, die für alle Anbieter von Ausrüstung, auch aus anderen Mitgliedstaaten, offen waren, ist zudem nicht anzunehmen, dass sie ungewöhnliche Gewinne erzielt haben.

(112)

Rundfunkanbieter:Spanien hat ausreichend nachgewiesen, dass den terrestrischen Rundfunkanbieter kein Vorteil aus dem Ausbau der Versorgung erwachsen ist. Im Gegensatz zum Gebiet I weigerten sich die Rundfunkanbieter, die Kosten für die Digitalisierung im Gebiet II zu übernehmen, da sie dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt hätten. Angesichts des begrenzten Bevölkerungsanteils, der offenbar keine kommerzielle Zielgruppe für die Werbetreibenden darstellt, konnten die Rundfunkanbieter im Zuge des Ausbaus im Gebiet II ihre Werbegebühren nicht wesentlich erhöhen. Deshalb sind die terrestrischen Rundfunkanbieter keine mittelbar Begünstigten der untersuchten Maßnahme.

5.2.1.3.   Selektivität

(113)

Der Vorteil, der durch die Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, den Netzbetreibern erwächst, ist selektiv, da ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt wird. In diesem Bereich sind ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen. Im Rechtsrahmen sind technische Spezifikationen für die Förderfähigkeit vorgegeben, die nur von der terrestrischen Technologie erfüllt werden können. Überdies erhielten nur die Unternehmen, die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätig sind, die laufende Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes. Deshalb werden von der Maßnahme die Netzbetreiber ausgeschlossen, die andere Plattformen betreiben, wie Satellit, Kabel oder Internetfernsehen.

5.2.2.   Öffentlich-rechtlicher Auftrag

(114)

Aufgrund der Verwaltungsorganisation des Landes und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zentralen und autonomen Behörden obliegt es nach Angaben der spanischen Behörden den Autonomen Gemeinschaften, sich auf das Fehlen einer staatlichen Beihilfe gemäß der Rechtsprechung in der Sache Altmark zu berufen. Als bestes und einziges Beispiel führen die spanischen Behörden den Fall des Baskenlandes an. Keine andere Autonome Gemeinschaft legte eine Begründung vor, nach der der Betrieb des terrestrischen Netzes ein öffentlich-rechtlicher Auftrag sei.

(115)

Im Baskenland erbringt ein öffentliches Unternehmen der baskischen Regierung, Itelazpi S.A. („Itelazpi“), die Dienstleistungen der Signalübertragung und der Rundfunkverbreitung. Zu diesem Zweck betreibt es 200 Übertragungszentren, die sich größtenteils im Eigentum der baskischen Regierung befinden. Um die Versorgung auszubauen, wurde Itelazpi mit der Durchführung von zehn Ausschreibungen auf regionaler Ebene für die Lieferung der für die Digitalisierung der terrestrischen Infrastruktur erforderlichen Ausrüstung beauftragt.

(116)

Nach Auffassung der baskischen Behörden verfügen die Mitgliedstaaten über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Einstufung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die Kommission könne die Einstufung nur im Fall eines offensichtlichen Fehlers in Frage stellen. Dieser Ermessenspielraum sei im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sogar noch größer (62). Auf dieser Grundlage führt die baskische Regierung aus, dass der Betrieb der Rundfunknetze als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könne. Dieser erfolge nicht auf eigenständiger Basis, sondern als eine „wesentliche Dienstleistung“, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbunden sei und auf verschiedenen Bestimmungen der spanischen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung beruhe (63).

(117)

Nach den baskischen Behörden beruhte die Itelazpi gewährte Finanzierung auf dem Konzept einer Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllte.

(118)

In seinem Altmark-Urteil bestätigte der Gerichtshof, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Begünstigung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Das begünstigte Unternehmen hat einen öffentlichen Versorgungsauftrag, und die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten sind klar definiert. 2) Die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv und transparent und vorab festgelegt worden. 3) Die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags. 4) Um die Kosten im Interesse des Gemeinwohls so gering wie möglich zu halten, muss das Unternehmen, das den öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen soll, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein; ansonsten müssen die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auf der Grundlage eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens bestimmt werden.

Erste Voraussetzung des Altmark-Urteils:Klare Festlegung und Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(119)

In den spanischen Rechtsvorschriften wird nicht geregelt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. Im Telekommunikationsgesetz von 1998 (64) wird festgelegt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, auch wenn sie nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen aufweisen, der nur wenigen Telekommunikationsdiensten vorbehalten ist (65). Im derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (66) wurde diese Definition beibehalten. Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar (67).

(120)

In jedem Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In Artikel 1 werden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz (68). Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitestmöglichen Förderung der Technologieneutralität besteht.

(121)

Obwohl in der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel an Itelazpi gültigen und anwendbaren Vorschrift der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert war, ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform „wesentlich“ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde.

(122)

Deshalb wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist.

(123)

Die baskischen Behörden machen geltend, dass die Beauftragung von Itelazpi mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem öffentlichen Interesse explizit in den zwischen der baskischen Regierung, EUDEL (Verband der baskischen Gemeinden) und den drei baskischen Provinzregierungen vorgesehen sei.

(124)

In den Vereinbarungen räumt die baskische Verwaltung ein, dass Werte wie der universelle Zugang zu Informationen oder die Informationsvielfalt die Universalisierung der frei empfangbaren Fernsehdienste erfordern, und verpflichtet sich, diese Werte durch den Ausbau der Versorgung der staatlichen Multiplexe zu schützen (69). Dennoch legt keine Bestimmung der Vereinbarungen tatsächlich nahe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Wortlaut dieser Vereinbarungen nicht ausreicht, um den Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags klar zu definieren, und gestützt auf dieses Argument nicht geltend gemacht werden kann, dass die Übertragung über das terrestrische Netz eine öffentliche Dienstleistung darstellt.

(125)

Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war.

(126)

Die im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien sind kumulativ, d. h., es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Da das erste Kriterium nicht erfüllt ist, entspricht die Itelazpi von den Behörden des Baskenlandes gewährte Finanzierung nicht den Voraussetzungen, um als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden zu können.

Vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils: Sicherstellung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit

(127)

In Ermangelung einer Ausschreibung ist es nach dem vierten Altmark-Kriterium erforderlich, dass die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Übertragungsmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genügt, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(128)

Da keine Ausschreibung durchgeführt wurde, machen die baskischen Behörden geltend, dass dieses Kriterium aufgrund der Tatsache erfüllt werde, das Itelazpi ein gut geführtes Unternehmen sei, das angemessen für die Erbringung der verlangten Dienstleistungen ausgestattet sei. Auf Grundlage eines Kostenvergleichs kommen die baskischen Behörden zu dem Schluss, dass die Satelliteninfrastruktur teurer gewesen wäre als die Aufrüstung des terrestrischen Netzes von Itelazpi (70). Um dem vierten Altmark-Urteil zu genügen, ist ein Vergleich mit der Satellitentechnologie als Nachweis für die Effizienz von Itelazpi jedoch nicht ausreichend, da möglicherweise andere terrestrische Betreiber die Dienstleistung günstiger hätten erbringen können.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung wird der Schluss gezogen, dass im Fall des Baskenlandes auch das vierte Kriterium des Altmark-Urteils nicht erfüllt war. Angesichts des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die von der baskischen Regierung Itelazpi gewährte Finanzierung aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllt sind, keine staatliche Beihilfe darstellt.

5.2.2.1.   Wettbewerbsverzerrung

(129)

Spanien und Abertis machen geltend, dass DVB-T und die Satellitentechnologie zwei verschiedene Märkte seien. DVB-T ist die wichtigste Plattform für das frei empfangbare terrestrische Fernsehen, wobei die Zahl der auf dem inländischen Markt tätigen Betreiber von der Zahl der von der spanischen Regierung erteilten Lizenzen bestimmt wird. Die frei empfangbaren terrestrischen Fernsehkanäle finanzieren sich über Werbung. Was das Satellitenfernsehen anbelangt, so kann eine große Zahl von Kanälen über die einzige Plattform für Bezahlfernsehen in Spanien empfangen werden, für die Astra der Netzbetreiber ist. Diese Kanäle werden über Abonnementsfinanziert, die in der Regel über ein Programmpaket abgeschlossen werden. Die spanischen Behörden betonen zudem, dass in Spanien die Kosten für die Ausstrahlung über Satellit für die Rundfunkanbieter deutlich höher sind als bei der terrestrischen Ausstrahlung, weshalb die frei empfangbaren Rundfunkanbieter, einschließlich der regionalen und lokalen Sender, kein Interesse an einem Umstieg auf diese Plattform hätten.

(130)

Aus verschiedenen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig seien.

(131)

Erstens nahm Astra im Jahr 2008 an der Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teil und erhielt den Zuschlag. Im Jahr 2008 hielt Astra eine Reihe von Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften ab, in denen es sein Angebot zur Ausstrahlung von Programmkanälen des digitalen Fernsehens, die bis dahin über die terrestrische Plattform ausgestrahlt wurden, darlegte. Obwohl die Behörden später den Vertrag mit Kantabrien auflösten, lässt sich aus dem Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform schließen, dass Satellitenbetreiber möglicherweise ähnliche Dienstleistungen erbringen.

(132)

Zweitens erbringt der Satellitenbetreiber Hispasat (Tochterunternehmen von Abertis) Dienstleistungen in manchen Teilen des Gebiets II (71) und im Gebiet III wird ausschließlich die Satellitenplattform genutzt. Auch andere Mitgliedstaaten nutzen Satellitendienstleistungen zur Versorgung von Gebieten in äußerster Randlage in ihrem Staatsgebiet mit frei empfangbaren Kanälen (72).

(133)

Drittens werden mehrere öffentliche und private Programmkanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über die Satellitenplattform ausgestrahlt, einschließlich Astra selbst (73).

(134)

Viertens können oder konnten bis vor Kurzem einige der regionalen Kanäle über die Satellitenplattform empfangen werden, was im Widerspruch zu der Behauptung der regionalen Rundfunkanbieter steht, sie hätten kein Interesse an der Satellitentechnologie.

(135)

Fünftens verweist die Kommission auch auf das Argument von Astra in Bezug auf die Satellitenkapazitäten für das Angebot von 1380 Kanälen und ihre geografische Beschränkung. Astra versichert, es gebe keine Einschränkungen bei der Verbreitung einer bestimmten Zahl von Kanälen über die Satellitenplattform. Außerdem scheint die Zahl von 1380 regionalen Programmkanälen überhöht zu sein. Auch wenn es sich dabei um die maximale Zahl von Frequenzen handelt, die landesweit in Spanien für die nationalen, regionalen und lokalen Kanäle zur Verfügung steht, war die Zahl der tatsächlich gewährten Lizenzen deutlich niedriger (siehe Fußnote 13). Außerdem strahlen nicht alle Rundfunkanbieter, denen eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich auf der zugewiesenen Frequenz aus.

(136)

Sechstens haben manche Rundfunkanbieter erklärt, sie würden die terrestrische Übertragung bevorzugen, da sie Rechte erworben hätten, nach denen sie die Programminhalte ausschließlich über die terrestrische Plattform senden dürften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Märkte für die terrestrische Übertragung und die Satellitenübertragung bestehen. Ebenso wie sie Rechte für die Ausstrahlung über die terrestrische Plattform erworben haben, könnten sie gegebenenfalls Rechte für die Satellitenplattform erwerben. Bei der Auswahl einer Satellitenplattform im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, wie es im Gebiet III der Fall war, könnte den Rundfunkanbietern zudem eine „Übertragungspflicht“ auferlegt werden.

(137)

Schließlich ist anzumerken, dass nach den Daten von Mai 2010 (74) die Versorgung mit DVB-T in Spanien sich auf 98,85 % der Bevölkerung erstreckte, während nur 93,5 % der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, diesen nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind.

(138)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung besteht, wird zusammenfassend festgestellt, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, infolge der Maßnahme diskriminiert wurden. Auch wenn noch nicht im ganzen Gebiet II Breitband verfügbar ist, ist anzunehmen, dass die Versorgung in der Zukunft deutlich ausgebaut wird.

5.2.2.2.   Auswirkungen auf den Handel

(139)

Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt“ (75).

(140)

Die Netzbetreiber sind in einem Sektor tätig, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Abertis gehört ebenso wie der Beschwerdeführer zu einer internationalen Unternehmensgruppe. Somit betrifft die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

5.2.3.   Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe

(141)

Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen.

5.3.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT

5.3.1.   Allgemeines

(142)

Die Kommission unterstützt aktiv den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung. Die Vorteile des Umstiegs auf die digitale Fernsehtechnik wurden im Aktionsplan eEurope 2005 und in den Mitteilungen über die Umstellung auf die Digitaltechnik hervorgehoben (76). Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass bei der Umstellung auf die Digitaltechnik Verzögerungen auftreten können, wenn diese gänzlich den Marktkräften überlassen wird.

(143)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen verwenden, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten (77). Dennoch ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Entsprechend wird in der Mitteilung über den Übergang festgelegt, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h., wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss.

(144)

In der Mitteilung über den Übergang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um diesen Grundsatz zu wahren, muss eine öffentliche Maßnahme stets technologieneutral sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt.

(145)

Wird der Markt sich selbst überlassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund ihrer benachteiligten sozialen Situation nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können. Im Hinblick auf das Problem des sozialen Zusammenhalts werden die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der Umstieg auf die digitale Technologie für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen.

(146)

In mehreren Beschlüssen zu staatlichen Beihilfen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, wendete die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Branche an (78). Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Möglichkeiten zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs, um sicherzustellen, dass in allen geografischen Gebieten eine angemessene Fernsehversorgung vorhanden ist. Dies umfasst die Förderung die Einführung eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen der Fernsehempfang andernfalls unzureichend wäre (79). Dennoch kann diese Förderung nur gewährt werden, sofern sie keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursacht und sie auf ein Minimum beschränkt bleibt.

5.3.2.   Rechtliche Grundlagen für die Würdigung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahme

(147)

Die spanischen Behörden haben die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, falls die Schlussfolgerung gezogen werde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Nachfolgend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der vorstehend dargelegten allgemeinen Überlegungen.

5.3.3.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(148)

Zur Würdigung, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Bei dieser Abwägung bewertet die Kommission die folgenden Fragen:

1)

Hat die Beihilfemaßnahme ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse?

2)

Ist das Beihilfeinstrument so gestaltet, dass das im allgemeinen Interesse liegende Ziel erreicht werden kann, d. h., dass die vorgeschlagene Maßnahme auf die Behebung eines Marktversagens oder ein anderes Ziel ausgerichtet ist? Insbesondere:

a)

Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, d. h., gibt es andere, besser geeignete Instrumente?

b)

Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

c)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden?

3)

Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ist?

5.3.3.1.   Ziel von allgemeinem Interesse

(149)

Mit der Beihilferegelung soll der Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien beschleunigt und der fortgesetzte Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener ländlicher Gebiete sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang zielt die Maßnahme darauf ab, dass die in diesen Gebieten wohnenden Personen fernsehen können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln, darunter Fernsehsendungen, ist wichtig, damit die Bürger ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu Informationen ausüben können. Die Kommission hat in ihrem AktionsplaneEurope 2005 (80) und in ihren beiden Mitteilungen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (81) die Bedeutung und die Vorteile des digitalen Rundfunks anerkannt. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (82) hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Frequenzzugang in Europa vereinfachen wird. Aufgrund der effizienteren Nutzung der Frequenzen beim digitalen Rundfunk werden Frequenzkapazitäten für andere Nutzungen frei, wie die neuen Dienste im Bereich Rundfunk und Mobilfunk, wodurch wiederum Innovationen und das Wachstum der Fernsehbranche und der Branche derelektronischen Kommunikation gefördert werden.

(150)

Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme auf das Erreichen eines Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet ist.

5.3.3.2.   Klar definierte Beihilfe

Marktversagen

(151)

Wie die spanischen Behörden bestätigten, besteht allgemeines Einvernehmen über die Gefahr, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen und regionalen Zusammenhalts). Es könnte ein Marktversagen vorliegen, wenn die Marktteilnehmer den positiven Auswirkungen des digitalen Umstiegs für die Gesellschaft insgesamt nicht ausreichend Rechnung tragen, da sie keine wirtschaftlichen Anreize für sich sehen (positive externe Effekte). Überdies möchten die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt möglicherweise sicherstellen, dass alle Bürger nach dem Abschalten des analogen Fernsehens Zugang zum digitalen Fernsehen haben, so dass sie auch aus diesem Grund Maßnahmen ergreifen können, um eine weitere angemessene Fernsehversorgung in allen geografischen Gebieten zu gewährleisten.

(152)

Im Eröffnungsbeschluss räumte die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens ein, da die Rundfunkanbieter nicht bereit sind, zusätzliche Kosten für einen über ihre rechtlichen Pflichten hinausgehenden Ausbau der Versorgung zu tragen. Darüber hinaus haben weder die Satellitenplattformen noch die privaten Haushalte Investitionen getätigt, durch die der Empfang der digitalen Kanäle über Satellit für alle Einwohner des Gebiets II gewährleistet würde. Folglich erkennt die Kommission an, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ländlichen Gebiet haben, vollständig vom Empfang des frei empfangbaren digitalen Fernsehsignals ausgeschlossen werden könnten, wenn die digitale Versorgung vollständig den Marktkräften überlassen wird, und die öffentliche Maßnahme im Wege einer wirtschaftlichen Beihilfe für die Betroffenen von Vorteil sein kann.

Technologieneutralität, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

(153)

In Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Digitaltechnologie wurde der Grundsatz der Technologieneutralität in mehreren Beschlüssen der Kommission (83) bekräftigt und vom Gericht und vom Gerichtshof (84) bestätigt.

(154)

Die Auswahl der Technologie ist generell im Zuge einer technologieneutralen Ausschreibung zu treffen, wie es in anderen Mitgliedstaaten der Fall war (85). In Ermangelung einer entsprechenden Ausschreibung hätte die Wahl einer bestimmten Technologie akzeptiert werden können, wenn diese durch die Feststellungen einer zuvor durchgeführten Studie begründet worden wäre, in der in Bezug auf Qualität und Kosten belegt worden wäre, dass nur eine technologische Lösung ausgewählt werden konnte (86). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, der nachweisen muss, dass die entsprechende Studie hinreichend solide war und mit der größtmöglichen Unabhängigkeit durchgeführt wurde (87).

(155)

Wie in Abschnitt 2.2 dargelegt, ist die überwiegende Mehrheit der Ausschreibungen nicht von Technologieneutralität gekennzeichnet, da entweder explizit im Rahmen der Definition des Gegenstands der Ausschreibung oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen auf die terrestrische Technologie und DVB-T Bezug genommen wird. Nur die DVB-T-Betreiber konnten diese Voraussetzungen erfüllen (und nur diese haben an den entsprechenden Ausschreibungen teilgenommen). Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen bzw. den Spezifikationen der Ausrüstung und der DVB-T-Übertragungszentren nicht bedeuteten, dass die Nutzung dieser Zentren für die Bieter zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Diese Verweise können nicht plausibel in der von den spanischen Behörden dargelegten Weise ausgelegt werden. Abgesehen davon wird bei diesem formalen Argument die Wirklichkeit des Marktes ignoriert, selbst wenn die Auslegung korrekt sein sollte. Die Teilnahme an Ausschreibungen ist sehr mittelintensiv und somit kostspielig für die Bieter. Durch die Aufteilung der Maßnahme im Gebiet II in Hunderte von Ausschreibungen haben sich die Kosten vervielfacht, wodurch eine große Zutrittsschranke für jeden Bieter geschaffen wurde, der auf eine Versorgung des gesamten Gebiets II zielte. Die Kombination der Maßnahmen der Zentralregierung zugunsten der DVB-T-Technologie, wie in den Erwägungsgründen 88 und 89 dargelegt, die spezifischen Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen und die Notwendigkeit, an Hunderten verschiedenen Ausschreibungen teilzunehmen, hat den übrigen Plattformbetreibern unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Teilnahme an diesen Ausschreibungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Folglich wird der Schluss gezogen, dass es aufgrund dieser Verweise in den meisten Fällen für die Betreiber anderer Plattformen nicht möglich war, in den Wettbewerb einzutreten (88).

(156)

In der von den spanischen Behörden vorgelegten Voruntersuchung, die in Erwägungsgrund 52 dargelegt wird, wird die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht hinreichend belegt. Vielmehr kommt diese Studie zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung in jeder Region konkret zu analysieren sei, wobei die topografischen und demografischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Diese Schlussfolgerung spricht vielmehr für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die geeignetste Plattform zu bestimmen.

(157)

Im Zuge der Untersuchung legten einige Autonomen Gemeinschaften interne Berechnungen vor, bei denen die Kosten beider Technologien für den Ausbau der Versorgung verglichen wurden. Doch abgesehen von der Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts ihrer Erstellung war keine dieser Berechnungen ausreichend detailliert und belastbar, um die Wahl der terrestrischen Technologie für den Ausbau der Versorgung zu rechtfertigen. Weitaus wichtiger ist jedoch, dass keine dieser Berechnungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen worden war.

(158)

In Zusammenhang mit den beiden von Abertis vorgelegten Kostenstudien ist darauf hinzuweisen, dass diese im Jahr 2010 und somit lange nach der Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt wurden. Unabhängig davon, ob diese als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden können, können sie aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden sind, nicht zur Stützung der Argumentation herangezogen werden, dass die spanische Regierung auf die Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung verzichtet hat. Außerdem stehen die von Astra vorgelegten Schätzwerte zu den Kosten, nach denen die Satellitentechnik rentabler ist, im Widerspruch zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen.

(159)

Somit kann die Maßnahme, die Gegenstand der Untersuchung bildet, nicht als geeignet betrachtet werden.

(160)

Die Tatsache, dass manche private Haushalte im Gebiet II frei empfangbare Kanäle über Satellit empfangen (89), zeigt, dass die terrestrische Plattform nicht immer die effizienteste und geeignetste Plattform ist. Zudem wird betont, dass die Satellitenlösung in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird (90).

(161)

Darüber hinaus legt die Tatsache, dass Astra an der technologieneutralen Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilgenommen und den Zuschlag erhalten hat, nahe, dass die Satellitenplattform diese Dienstleistung erbringen kann (91).

(162)

Die Eignung der Maßnahme steht nach wie in Frage. Obwohl am 3. April 2010 der Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB-T im 800-MHz-Band in Spanien abgeschlossen wurde, wurde 2011 beschlossen, die Frequenzen im 800 MHz-Band zu versteigern. In der Folge ist es erforderlich, spätestens bis zum 1. Januar 2014 Sendungen auf andere Kanäle unter der Frequenz von 790 MHz zu verlegen. Da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, meldete Spanien am 5. November 2010 zwei weitere Maßnahmen für die privaten Haushalte und die Rundfunkanbieter mit veranschlagten Mitteln zwischen 600 und 800 Mio. EUR im Gebiet I an (für das Gebiet II wurde noch keine Maßnahme angemeldet) (92). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn andere Plattformen (Internet-, Kabel- oder Satellitenfernsehen) ausgewählt worden wären.

(163)

Überdies wurde darauf hingewiesen, dass Interferenzen zwischen den 4G/LTE-Mobilfunkfrequenzen und DVB-T-Signalen auftreten, weshalb die privaten Haushalte teure Filter zum Schutz ihres DVB-T-Signals vor den LTE-Wellen erwerben müssten (93). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Interferenzen ein generelleres Problem darstellen, durch das die künftige Eignung des terrestrischen Rundfunks, insbesondere im Zusammenhang mit der größeren und weitreichenderen Einführung der NGA-Netze (Zugang der nächsten Generation), untergraben wird.

(164)

Die spanischen Behörden legten zwei weitere Argumente zur Stützung ihrer Auffassung dar, weshalb die Übertragung über Satellit teurer sei als über DVB-T. Erstens unterlägen die Rundfunkanbieter nach ihren Vereinbarungen mit bestimmten Lieferanten territorialen Beschränkungen. Die Gewährleistung dieser Zugangskontrolle sei bei der Satellitentechnologie mit höheren Kosten verbunden. Zweitens sei die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet. Diese Behauptungen wurden nicht belegt und widersprechen der Tatsache, dass der Vertrag von Astra mit Kantabrien ein professionelles System für die Zugangskontrolle umfasste. Darüber hinaus wäre die Satellitentechnologie nach den Kostenberechnungen von Astra sogar selbst dann noch günstiger, wenn verschiedene Vereinbarungen mit den einzelnen spanischen Regionen getroffen werden müssten. Was den regionalen Rundfunk betrifft, so macht Astra geltend, dass die von der spanischen Regierung berücksichtigte Zahl von 1 380 Kanälen stark überhöht sei (94). Wiederum wäre die Satellitenlösung nach den Berechnungen von Astra auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Kanäle kostengünstiger.

(165)

Zudem liegen Belege vor, dass sich die Regionalregierungen darüber bewusst waren, dass eine alternative Technologie zum Ausbau der terrestrischen Plattform besteht. Die Untersuchung zeigte auf, dass sich im Anfangsstadium des Prozesses einige Regionen mit Vertretern von Astra getroffen hatten. Bei diesen Sitzungen stellte Astra sein Angebot für eine Satellitenlösung vor, das von den Regionalregierungen jedoch nicht geprüft wurde.

(166)

Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wäre es bei der Planung der Maßnahme für das Gebiet II angemessen gewesen, dass die Zentralregierung einen Kostenvergleich (oder eine Ausschreibung) auf nationaler Ebene durchgeführt hätte. Da der größte Teil der Kosten des Satellitennetzes mit seiner Satellitenkapazität verbunden ist, werden bei dieser Plattform erhebliche Größenvorteile genutzt (95). Wie aus den Verhandlungen von Astra mit den Regionalregierungen hervorgeht, umfasste das Angebot des Unternehmens erhebliche Preisnachlässe, wenn mehrere Regionen gemeinsam einen Vertrag schließen würden. Bei der Durchführung einer Ausschreibung auf nationaler Ebene wären somit zusätzliche Preisnachlässe zu erwarten gewesen. Durch die Annahme dezentraler und nicht harmonisierter Maßnahmen, die in einigen Fällen sogar auf kommunaler Ebene getroffen wurden, wurde eine Technologie mit diesen Größenvorteilen bereits massiv benachteiligt. In der Folge erhöhte sich der Gesamtbetrag der erforderlichen staatlichen Beihilfe für die Bereitstellung der Digitalfernsehdienste für die privaten Haushalte im Gebiet II. Auch wenn es den spanischen Behörden obliegt, über ihre Verwaltungsorganisation zu entscheiden, hätte die spanische Regierung im Zuge der Bereitstellung ihrer Finanzmittel, statt auf der Nutzung von DVB-T zu drängen, die Autonomen Gemeinschaften wenigstens dazu anhalten können, bei ihren Ausschreibungen mögliche Effizienzgewinne in Form von Kosteneinsparungen, die bei bestimmten Plattformen erzielt hätten werden können, zu berücksichtigen.

(167)

Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die untersuchte Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht wird. Wie vorstehend erläutert, ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen.

Betrieb und Instandhaltung der Netze

(168)

Was die für den Betrieb und die Instandhaltung der bezuschussten Netze gewährte laufende Finanzierung betrifft, so kann diese, da sie mit der Beihilfe für die Einführung einhergeht, nicht als technologieneutral betrachtet werden. Sie ist für den Erhalt der Zentren bestimmt, die das Signal über die terrestrische Plattform ausstrahlen. Daher ist auch diese Beihilfe unvereinbar.

(169)

Jede künftige Beihilfe, die für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmt ist, muss angemeldet werden und dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprechen.

5.3.3.3.   Vermeidung unnötiger Verzerrungen

(170)

Obwohl die öffentliche Maßnahme angesichts des Vorliegens eines Marktversagens und möglicher Kohäsionsprobleme gerechtfertigt sein könnte, führt die Maßnahme aufgrund ihrer Konzeption zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen.

Schlussfolgerung bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(171)

Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, nicht um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Instrument zur Korrektur des festgestellten Marktversagens handelt.

5.3.4.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(172)

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann, kann weder generell für den Fall noch im Fall des Baskenlandes herangezogen werden. Nach Auffassung der Kommission müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 122 dargelegt, wird befunden, dass weder Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert haben.

5.3.5.   Bestehende Beihilfe

(173)

Abertis geht davon aus, dass die Einführung des terrestrischen Rundfunknetzes im Gebiet II nahezu vollständig von den spanischen Regionen unter Verwendung öffentlicher Mittel auf Grundlage einer Rechtsvorschrift, die auf das Jahr 1982 zurückgeht, d. h. vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986, finanziert worden sei. Folglich kann nach Ansicht von Abertis davon ausgegangen werden, dass die Regelung Teil der laufenden öffentlichen Finanzierung des Betriebs der lokalen terrestrischen Netze bilde und somit als bestehende Beihilfe betrachtet werden könne.

(174)

Die Finanzierung des Ausbaus des terrestrischen Netzes begann zweifelsfrei Anfang der achtziger Jahre, doch zu diesem Zeitpunkt gab es keine privaten Rundfunkanbieter auf dem Markt. Daher wurden mit dem Ausbau der Infrastruktur ausschließlich die Anforderungen der öffentlichen Rundfunkanstalt erfüllt, die in jedem Fall die Pflicht hatte, ihr Signal für die Mehrheit der Bevölkerung bereitzustellen. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das terrestrische Fernsehen die einzige Plattform für die Übertragung des Fernsehsignals in Spanien. Infolgedessen wurde durch den Ausbau des einzigen bestehenden Netzes der Wettbewerb mit anderen Plattformen nicht verzerrt.

(175)

Zwischenzeitlich haben sich die Gesetzgebung und die Technologie weiterentwickelt und es kamen neue Plattformen für den Rundfunk und neue Marktteilnehmer hinzu, insbesondere private Rundfunkanbieter. Da sich der Begünstigte und die allgemeinen Umstände der öffentlichen Finanzierung erheblich weiterentwickelt haben, kann die untersuchte Maßnahme nicht als eine formale oder administrative Änderung betrachtet werden, sondern vielmehr als eine Änderung, die die Substanz der ursprünglichen Regelung beeinflusst, so dass sie als neue Beihilfereglung zu betrachten ist (96).In jedem Fall war der Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen nur vor dem Hintergrund jüngster technologischer Fortschritte möglich und ist somit ein neues Phänomen. Daher hätten die spanischen Behörden diese neue Beihilfe anmelden müssen.

5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(176)

Es wird festgestellt, dass die von Spanien (einschließlich der von spanischen Autonomen Gemeinschaften und den Gemeinden gewährten Beihilfen) den Betreibern des terrestrischen Netzes gewährte Beihilfe für den Ausbau und die Digitalisierung ihres Netzes, um frei empfangbare Fernsehkanäle im Gebiet II anzubieten, eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe ist insofern nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, als dass das Kriterium der Technologieneutralität nicht erfüllt ist. Überdies wurde die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet (97), wie es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich gewesen wäre, und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Aus diesen Gründen ist sie von den Betreibern des terrestrischen Netzes zurückzufordern.

(177)

Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des digitalisierten Netzes, die ohne jede Ausschreibung oder im Rahmen von nicht technologieneutralen Ausschreibungen gewährt wurde, unvereinbar ist. Auch diese Beihilfe wurde nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt.

(178)

Jede künftige staatliche Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb ist anzumelden und hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen.

6.   RÜCKFORDERUNG

6.1.   NOTWENDIGKEIT DER AUFHEBUNG DER BEIHILFE

(179)

Gemäß dem AEUVund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt feststellt, dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (98). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (99). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen rechtswidriger Beihilfen erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (100).

(180)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (101) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.

(181)

Da die für den Ausbau und die Digitalisierung sowie die spätere Instandhaltung und den Betrieb von Spanien im Zeitraum 2008-2009 gewährte Finanzierung eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe darstellt, muss Spanien daher die unvereinbare Beihilfe zurückfordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand.

6.2.   BEGÜNSTIGTE DER STAATLICHEN BEIHILFE UND QUANTITATIVE BEMESSUNG DER BEIHILFE

(182)

Die Betreiber der Plattform sind unmittelbar Begünstigte, wenn sie direkt Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihrer Netze und/oder den Betrieb und die Instandhaltung erhalten. Wenn die Beihilfe direkt an öffentliche Unternehmen gezahlt wurde, die später Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung durchführten, wird der Betreiber der ausgewählten Plattform als mittelbar Begünstigter betrachtet. Die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe ist von den Plattformbetreibern zurückzufordern, ungeachtet, ob sie mittelbar oder unmittelbar Begünstigte sind.

6.2.1.   Einstufung der Ausschreibungen

(183)

In den Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe im Rahmen einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung gewährt wurde, hat der Mitgliedstaat die Ausschreibungen in die Kategorien Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bzw. Ausbau der Versorgung entsprechend den nachstehend aufgeführten Bedingungen einzustufen.

(184)

Bei den Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung wurde das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, mit der Bereitstellung (einschließlich des Aufbaus) eines operativen digitalen terrestrischen Rundfunknetzes beauftragt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Auslegung und die Technik des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung.

(185)

Bei den Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung wurde von dem Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, die Bereitstellung der für die Aufrüstung des Netzes erforderlichen Ausrüstung verlangt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Lieferung, Installation und Aktivierung der Ausrüstung sowie die Schulung des Personals. Bezüglich dieser Ausschreibungen für die Lieferung von Ausrüstung wird keine Rückforderung verlangt.

(186)

Nach der Einstufung dieser Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung hat Spanien die Beihilfen in den Fällen zurückzufordern, in denen eine Ausschreibung die beiden folgenden kumulativen Bedingungen nicht erfüllt: 1) Die Ausschreibung bezieht sich auf den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen (und nicht auf das terrestrische digitale Fernsehen) und/oder umfasst eine Klausel zur Technologieneutralität; und 2) die technischen Spezifikationen lassen andere Technologien als die terrestrische Technologie zu. Falls nach Auffassung Spaniens neben den von der Kommission selbst für technologieneutral befundenen Ausschreibungen weitere Ausschreibungen diese beiden Bedingungen erfüllen, sind der Kommission die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu übermitteln.

Beispiel

Von den von der Kommission überprüften Ausschreibungen wird die von der Autonomen Gemeinschaft Extremadura durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht neutrale Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung angesehen (102). Trotz des Titels der Ausschreibung, der sich nur auf die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bezieht, umfasst diese die Planung und die Einführung des Netzes (103). Aufgrund der Spezifikationen ist die Ausschreibung trotz der Aufnahme einer Klausel, die auf den ersten Blick als Klausel zur Technologieneutralität (104) erscheint, nicht technologieneutral (105).

Als weiteres Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung ist die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM der Autonomen Gemeinschaft Madrid durchgeführte Ausschreibung (106) zu nennen. In diesem Fall implizieren sowohl der Titel als auch der Inhalt, dass es sich um eine Ausschreibung für den Ausbau (107) handelt, die ausschließlich auf die terrestrische Plattform ausgerichtet ist (108).

(187)

Die Ausschreibungen werden nicht nur nach ihrem Titel, sondern vor allem nach ihrem Inhalt eingestuft, da nur anhand des Titels keine eindeutige Definition ihres Umfangs möglich ist.

(188)

Die im Rahmen der nicht neutralen Ausschreibungen gewährte Beihilfe für den Ausbau der Versorgung ist anschließend zurückzufordern.

6.2.2.   Begünstigte und Rückforderung der staatlichen Beihilfe

(189)

Anschließend werden die Begünstigten der Beihilfe in verschiedene Kategorien eingeordnet. Gestützt auf die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen werden die Autonomen Gemeinschaften und die ungefähren Kategorien der Beihilfen in Tabellen aufgeführt. Da Spanien keine erschöpfenden Informationen über die Begünstigten vorgelegt hat, hat Spanien die Begünstigten in die vorstehend genannten unterschiedlichen Kategorien einzuordnen und der Kommission die einschlägigen Nachweise vorlegen. Wie bereits in Erwägungsgrund 138 dargelegt, ist die Regelung als solche diskriminierend.

(190)

Überdies wurde befunden, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der von der Kommission bewerteten Ausschreibungen für den Ausbau der Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachtet wurde. Dennoch ergab die Untersuchung der Kommission auch, dass nicht auszuschließen ist, dass in bestimmten Ausnahmefällen die Ausschreibung technologieneutral war.

Deshalb haben die spanischen Behörden auf bestimmte Ausschreibungen, die nach den in Erwägungsgrund 186 dargelegten Bedingungen technologieneutral waren, hinzuweisen und ausreichende Belege vorzulegen.

(191)

In Fällen, in denen die Autonomen Gemeinschaften nicht neutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung durchgeführt haben, wie im vorstehend angeführten Fall von Extremadura, sind die Zuschlagsempfänger unmittelbar Begünstigte der rechtswidrigen Beihilfe, die zurückzufordern ist. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen betreffend den Ausbau erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass (mindestens) die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Extremadura, Murcia, La Rioja und Valencia solche Ausschreibungen durchgeführt haben.

Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind

Rückforderung

Abwickelung der Beihilfe

Betroffene Autonome Gemeinschaft

Unmittelbar Begünstigte

Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibung(en) betreffend den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften durchgeführt wurde(n)

Erhaltener Gesamtbetrag im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung

Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibungen ausgewählten Begünstigten

Andalusien

Extremadura

Murcia,

La Rioja

Valencia

(192)

In Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe zum Ausbau des terrestrischen Netzes den Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber gewährt wurde, sind diese unmittelbar Begünstigte der Beihilfe. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Gemeinden von den zentralen und regionalen Behörden für den Ausbau der Abdeckung ihres Netzes erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass dies zumindest bei Gemeinden der Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia (nicht erschöpfende Aufstellung) der Fall war.

Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind

Rückforderung

Abwickelung der Beihilfe

Betroffene Autonome Gemeinschaft

Unmittelbar Begünstigte

Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind

Von den Behörden erhaltener Gesamtbetrag für den Ausbau der Versorgung

Überweisung von Mitteln an den Begünstigten

Andalusien

Kanarische Inseln

Extremadura

Murcia

Beispiel

In Murcia führten die Gemeinden mit den von der Region und dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel bereitgestellten Mitteln fast alle der 143 festgestellten Ausschreibungen durch. Sofern es sich nicht um De-minimis-Beihilfen handelt, fallen sie stets unter diese Kategorie.

(193)

In den Fällen der Autonomen Gemeinschaften, in denen ein öffentliches Unternehmen als Netzbetreiber den Ausbau der Netzabdeckung durchführte, wird dieses Unternehmen als unmittelbar Begünstigter betrachtet, von dem die Beihilfe zurückzufordern ist. Nach den Feststellungen der Kommission gehören die Unternehmen Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria (CTL), Promoción de Viviendas, Infraestructuras y Logística, S.A en Castilla y León (Provilsa), Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A.(Retegal), Obras Publicas y Telecomunicaciones de Navarra, S.A. (Opnatel), Itelazpi S.A., Centre de Telecomunicaciones i Tecnologies de la Informació (CTTI) en Cataluña und Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid (AICCM) zu dieser Kategorie. Der zurückzufordernde Betrag ist der Gesamtbetrag der von den Behörden für den Ausbau erhaltenen Mittel.

(194)

In diesen Fällen wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die öffentlichen Unternehmen selbst einen Teil des Ausbaus vorgenommen und einen Teil im Rahmen einer Ausschreibung an einen Netzbetreiber vergeben haben. Im letztgenannten Fall wurde die rechtswidrige Beihilfe tatsächlich an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen weitergeleitet, so dass diese, wenn auch mittelbar, die Begünstigten der Beihilfe sind. Um eine doppelte Rückforderung zu vermeiden, ist die rechtswidrige Beihilfe daher von den tatsächlichen Begünstigten zurückzufordern, d. h. a) von dem öffentlichen Unternehmen der für den Ausbau erhaltene Betrag abzüglich der an die Netzbetreiber im Zuge von nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel und b) von den Netzbetreibern die im Zuge der von dem betreffenden öffentlichen Unternehmen durchgeführten nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung vereinbarten Beträge.

Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind

Rückforderung

Abwickelung der Beihilfe

Betroffene Autonome Gemeinschaft/betroffenes öffentliches Unternehmen/ungefährer Betrag, den das öffentliche Unternehmen für den Ausbau der Versorgung erhalten hat

Unmittelbar Begünstigte

Öffentliches Unternehmen

Von den Behörden erhaltener Gesamtbetrag für den Ausbau der Versorgung (gegebenenfalls abzüglich der an die Netzbetreiber im Zuge von nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel)

Zeitpunkt der Übertragung der Mittel der Behörden

Aragonien (Aragón Telecom, 9 Mio. EUR)

Asturien (Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias SA, 14 Mio. EUR)

Balearen (Multimedia de Illes Balears SA, 4 Mio. EUR)

Kanarische Inseln (Instituto Tecnológico de Canarias, 3,7 Mio. EUR)

Kantabrien (Idican; CTL, 3 Mio. EUR)

Kastilien und León (Provilsa, 44 Mio. EUR)

Katalonien (CTTI, 52 Mio. EUR)

Galicien (Retegal, 17 Mio. EUR)

Madrid (AICCM, 3,6 Mio. EUR)

Navarra (Opnatel, 7 Mio. EUR)

Baskenland (Itelazpi, 10 Mio. EUR)

SOWIE gegebenenfalls

 

Mittelbar Begünstigte

Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen betreffend den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden

Erhaltener Gesamtbetrag im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung

Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibung ausgewählten Begünstigten

Beispiel

Im Fall von Madrid, für das die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung vorgelegt wurde (siehe Erwägungsgrund 186), ist der dem beauftragten Unternehmen Retevisión S.A. gezahlte Betrag von 3 622 744 EUR von Retevisión als Zuschlagsempfänger der nicht neutralen Ausschreibung vollständig zurückzufordern und von dem von AICCM, dem öffentlichen Unternehmen, das der unmittelbar Begünstigte ist, zurückzufordernden Betrag abzuziehen (109).

(195)

Die laufende Beihilfe ist für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des digitalen terrestrischen Fernsehens bestimmt. Die Betreiber dieser Netze sind die Begünstigten der Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb. Deshalb ist die Beihilfe von diesen Netzbetreibern zurückzufordern.

(196)

In den Fällen, in denen die verschiedenen Begünstigten eine Finanzierung erhalten hatten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreitet, wird diese Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, sofern sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sie ist nicht zurückzufordern.

(197)

Die Rückforderung hat ab dem Datum zu erfolgen, an dem der Vorteil für den Begünstigten erwachsen ist, d. h. als dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, und der Betrag ist bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Beihilfe für die Betreiber der Plattform des terrestrischen Fernsehens zum Ausbau der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in entlegenen und schwach besiedelten Gebieten Spaniens unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. Die Beihilfe, einschließlich der (laufenden) Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, muss von den Plattformbetreibern als mittelbar oder unmittelbar Begünstigte zurückgefordert werden. Dies gilt auch für die Gemeinden, wenn diese als Plattformbetreiber tätig sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (110) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 3

1.   Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens zurück, ungeachtet, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder unmittelbar erhalten haben.

2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (111) nach der Zinseszinsformel berechnet.

4.   Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.

Artikel 4

1.   Die gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

3.   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den in Abschnitt 6.2 genannten Kategorien;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), die von jedem Begünstigten zurückzufordern sind;

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

4.   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 17.

(2)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/06/15/pdfs/A20562-20567.pdf.

(3)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/07/30/pdfs/A27006-27014.pdf.

(4)  ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 8.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)  Neben seiner Stellungnahme in dieser Rechtssache übermittelte Kastilien-La Mancha später seine Bemerkungen in der Sache C 24/2010.

(7)  Astra legte gegen die Auflösung des Vertrags Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Gericht von Santander ein (Verfahren Nr. 1728/2009), das am 23. Dezember 2011 die kantabrischen Behörden verurteilt hat, Astra Schadensersatz für die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags zu zahlen. Das Gericht stellte keine Nichterfüllung des Vertrags seitens Astra fest, die die Auflösung gerechtfertigt hätte. Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung der Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde. Siehe Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) von Santander.

(8)  Die Lizenz umfasst die Zuweisung einer Frequenz für den terrestrischen Rundfunk.

(9)  Die Begriffe „Plattformbetreiber“ und „Netzbetreiber“ werden im Text des Beschlusses unterschiedslos verwendet.

(10)  „Internet Protocol Television (IPTV)“ ist ein Begriff, der sich auf Fernseh- und Videosignalsysteme über ein elektronisches Kommunikationsnetz unter Verwendung des Internetprotokolls bezieht.

(11)  In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ [KOM(2009) 586] wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis zu einem bestimmten auf EU-Ebene zu vereinbarenden Termin die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung im Band 800 MHz einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen.

(12)  Siehe z. B. Frankreich, staatliche Beihilfe N 666/09, Änderung der Beihilferegelung für DVB-T; Slowakische Republik, staatliche Beihilfe N 671/09, Umstieg auf die Digitaltechnik des Fernsehens in der Slowakischen Republik; Spanien, staatliche Beihilfe SA. 28685 [2011(NN)], Empfang des digitalen Fernsehens in Kantabrien. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht immer möglich war, die entlegenen und weniger besiedelten Gebiete in Spanien, die Gegenstand der Untersuchung bilden (das sogenannte Gebiet II), über die Plattform DVB-T mit dem Fernsehsignal zu versorgen; aus diesem Grund wurde in einigen Gebieten die Übertragung über Satellit gewählt.

(13)  Staatliche Beihilfe SA.32619, Regelung zur Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der digitalen Dividende (ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 41).

(14)  Etwa 26 frei empfangbare nationale Kanäle sowie 30 frei empfangbare regionale Kanäle.

(15)  Siehe Fußnote 3.

(16)  Für die privaten Rundfunkanbieter wurde die Pflicht eingeführt, bis zu diesem Datum eine Versorgung von 96 % der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten zu erreichen, während die öffentlichen Rundfunkanstalten die Versorgung von 98 % der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten sicherzustellen hatten. Im Gebiet I waren die Rundfunkanbieter verpflichtet, die Versorgung dieser Prozentsätze der Bevölkerung mit digitalem terrestrischen Fernsehen zu erreichen sowie die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Folglich war keine staatliche Beihilfe erforderlich.

(17)  http://www.televisiondigital.es/Documents/PlanNacionalTransicionTDT.pdf.

(18)  Später in die Phasen I, II und III unterteilt.

(19)  http://www.boe.es/boe/dias/2008/03/06/pdfs/A13832-13834.pdf.

(20)  Die Annahme der Entscheidung über die Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des Breitbands und die Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II wurde den regionalen Behörden übertragen.

(21)  Die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften im Zuge des Plan Avanza unterzeichneten Rahmenverträge.

(22)  http://www.boe.es/boe/dias/2009/07/02/pdfs/BOE-A-2009-10972.pdf.

(23)  Siehe beispielsweise die Folgevereinbarung mit Andalusien: http://www.boe.es/boe/dias/2009/10/28/pdfs/BOE-A-2009-17108.pdf.

(24)  Insgesamt wurden über 600 Verträge zwischen den Behörden — Rahmenverträge, Folgevereinbarungen usw. — in Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung geschlossen.

(25)  Zum Beispiel Extremadura, Asturien, Kanarische Inseln, Katalonien, Madrid.

(26)  Zum Beispiel Aragonien.

(27)  Wie in den Fällen von Aragonien oder Asturien.

(28)  Extremadura.

(29)  Von den insgesamt 516 von allen Regionen mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha durchgeführten Ausschreibungen analysierte die Kommission 82 Ausschreibungen, davon 17 betreffend den Ausbau und 65 betreffend die Lieferung. Von diesen wurden nur neun für technologieneutral befunden: drei Ausschreibungen zum Ausbau (Kastilien und León) sowie sechs Ausschreibungen über die Lieferung (fünf in den Kanarischen Inseln sowie eine in Kantabrien).

(30)  Mit Ausnahme von Kastilien-La-Mancha.

(31)  Die Argumente der Zentral- und Autonomiebehörden werden mit Ausnahme des Baskenlandes, das die Anwendung der Regeln zum Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beantragte, gemeinsam als Position Spaniens (bzw. der spanischen Behörden) dargelegt.

(32)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, 1-7747.

(33)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67) sowieGemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4) („Rahmen“).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(35)  Vertrauliche Daten sind im Beschlusstext mit […] gekennzeichnet.

(36)  Nach Angaben von Astra konnte der sich im Miteigentum von Abertis befindliche Satellitenanbieter Hispasat, der Dienstleistungen im Gebiet III erbringt, aufgrund der von den Behörden gemäß den Maßnahmen für das Gebiet II bereitgestellten Mittel den Rundfunkanbietern seine Satellitenkapazität ohne zusätzliche Kosten anbieten. Schließlich bringt Astra vor, dass Abertis infolge der Maßnahme die ausschließliche Nutzung der Übertragungspflicht im Gebiet III erhalten habe.

(37)  Es wird behauptet, dass die Satellitenplattformen weltweit eine hohe Zahl von Benutzern mit Zugangsberechtigungen aufwiesen und die Komplexität einer Zugangskontrolle kein Hindernis für die Einführung gewesen sei.

(38)  Abertis verweist auf seine eigene im Januar 2010 durchgeführte Kostenstudie, in der die jeweiligen Kosten unter Nutzung der DVB-T-Technik und der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II verglichen wurden. Nach dieser Studie würden sich die Gesamtkosten bei einer Nutzung der DVB-T-Technik innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf etwa 286 Mio. EUR belaufen, während bei der Nutzung der Satellitentechnik im gleichen Zeitraum von Gesamtkosten in Höhe von etwa 532 Mio. EUR auszugehen wäre. Abertis legte diese interne Studie einem externen Beratungsunternehmen vor, in dessen Bericht die Schlussfolgerungen bestätigt wurden, allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Schätzungen der Kosten für die DVB-T-Technik und die Satellitentechnik konservativ angesetzt worden seien. In jedem Fall wurden in beiden Studien die Eignung der Kostenvergleiche und die Schlussfolgerung bestätigt, dass die Nutzung der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II deutlich kostspieliger wäre als die Nutzung der DVB-T-Technik, wobei dies hauptsächlich auf die höheren wirtschaftlichen und sozialen Kosten zurückzuführen sei, die die Verbraucher im Fall der Satellitentechnik zu tragen hätten.

(39)  Nach diesen Studien ist die Satellitentechnik mit höheren Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienste verbunden. Diese Kosten müssten von den Rundfunkanbietern, den lokalen Netzbetreibern und den Zuschauern getragen werden. Die von Abertis durchgeführte Kostenstudie kam zudem zu dem Schluss, dass für die Nutzung der Satellitentechnik ein zusätzlicher Zeitraum von etwa sechs Monaten bis zum Abschluss der Umstellung auf die Digitaltechnik erforderlich sei, da die Verbraucher im Gebiet II Zeit für den Erwerb und die Installation von digitalen Decodern, Parabolantennen usw. benötigten. Dadurch wiederum würden zusätzliche Kosten in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verbreitung der analogen und der digitalen Plattformen während dieses Zeitraums entstehen.

(40)  Diese Ausrichtung ist den einschlägigen Dokumenten der Zentralregierung zu entnehmen. Insbesondere in den im Dezember 2008 unterzeichneten Rahmenverträgen mit dem Titel „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft […] über die Umsetzung des nationalen Plans für die Umstellung auf DVB-T“ findet sich eine Aufstellung der Tätigkeiten, die von zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um eine der bereits bestehenden analogen Versorgung entsprechende Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese beziehen sich zum einen auf die bereits bestehenden und von den Rundfunkanbietern aufgerüsteten Übertragungszentren (im Gebiet I eingeführte DVB-T-Zentren) und zum anderen auf den „Ausbau der Versorgung“ — neue Zentren, die für die Sicherstellung der gleichen Durchdringung des digitalen Fernsehens aufzubauen sind. Da nur für die DVB-T-Technik Übertragungszentren erforderlich sind, ist es offensichtlich, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen nur auf diese Technik bezogen. In den zwischen Oktober und Dezember 2009 unterzeichneten Folgevereinbarungen zu diesen Rahmenverträgen wird auf die Finanzierung zum Ausbau der Versorgung Bezug genommen. Darin wird definiert, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen sei, wobei explizit auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird.

(41)  In den Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften erklärte das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel sein Ziel, die Umstellung auf DVB-T im Gebiet II sicherzustellen. Dies wird durch eine im Internet abrufbare Präsentation des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bestätigt: http://www.fenitel.es/asamblea08/PONENCIAS/4SETSI.pdf. Des Weiteren wird dies durch die Erklärungen der Autonomen Gemeinschaften zu den Auskunftsverlangen der Kommission bekräftigt. In ihren Antworten beziehen sich die Autonomen Gemeinschaften explizit auf den nationalen Plan für den Umstieg, der mit dem Königlichen Dekret 944/2005 und dem Plan Avanza angenommen wurde. Siehe beispielsweise die Antwort von Extremadura: „Gemäß den Bestimmungen (…) des Königlichen Dekrets 944/2005 (…), mit dem der nationale technische Plan für das digitale terrestrische Fernsehen angenommen wurde, in dem die lokale Initiative zum Ausbau der DVB-T-Versorgung aufgeführt ist…“.

(42)  Ausschreibung für die Lieferung von Ausrüstung vom 30. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, sowie Ausschreibung für den Ausbau SE/CTTI/06/08 vom 27. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft Katalonien.

(43)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Behörden von Kastilien und León: Entscheidung vom 24. September 2012 der Generaldirektion für Telekommunikation, mit der die Ausschreibung für Dienstleistungen bekannt gegeben wurde: Dienstleistungsvertrag über die Instandhaltung und technische Erneuerung der Infrastruktur des Digitalfernsehens der Junta de Castilla y León (Regionalregierung von Kastilien und León). Aktenzeichen: Serv 05-4/12; BOCYL (Amtsblatt von Kastilien und León) vom 10. Oktober 2012.

(44)  Entscheidungen der Kommission: N 622/2003 Digitalisierungsfonds Österreich, C25/2004 DVB-T Berlin Brandenburg (Erwägungsgrund 62), C34/2006 DVB-T Nordrhein-Westfalen (Erwägungsgrund 83), C52/2005 Mediaset (Erwägungsgrund 96).

(45)  Rechtssache T-196/04 Ryanair Ltd./Europäische Kommission, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 88, Rechtssache C-82/01P Aéroports de Paris/Kommission, Slg.2002, I-9297, Randnrn. 107-109 und 121-125.

(46)  Siehe auch die verbundenen Rechtssachen -443/08 und T-455/08: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08)/Europäische Kommission, Slg. 2011, II-01311, Randnr. 115, in dem das Gericht ausführt: „Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden oder nicht rentabel sein mag. (…).“

(47)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 1.1.2012, S. 4.

(48)  Rechtssachen C-364/92, SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnrn. 19 bis 30, und C-113/07 P, Selex, Slg. 2009, I-2207, S. 4.

(49)  Rechtssache C-343/95, Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnr. 22.

(50)  Rechtssache T-155/04 Selex, Slg. 2006, II-4797, Randnrn. 73-82, bestätigt durch die Rechtssache C-113/07, Selex, Slg. 2009, I-2307.

(51)  Wie in Abschnitt 2.1.3 festgestellt, haben die öffentlichen Rundfunkanstalten die Pflicht zu einer Versorgung von 98 %, weshalb sie mit ihren eigenen Mitteln für die Versorgung des Gebiets II zu sorgen haben. Darüber hinaus strahlen die nationalen öffentlichen Fernsehkanäle von RTVE und die regionalen öffentlichen Kanäle über ein anderes Netz aus. Während die privaten Sender das Signal des Monofrequenznetzes (Single Frequency Network (SFN)) nutzen, strahlen die öffentlichen Sender über das Red Global Española (RGE) aus. Aufgrund dieser Unterschiede sind bei den terrestrischen Anlagen unterschiedliche Ausrüstungen für jedes der beiden Netze erforderlich.

(52)  Beispielsweise sind Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), RETEGALund Itelazpi öffentliche Unternehmen, die mit dem Ausbau beauftragt worden waren und aus diesem Grund Ausschreibungen für die Lieferung der für die Digitalisierung der Rundfunkzentren erforderlichen Ausrüstung durchführten. La Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria, das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de Cataluña und die Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid organisierten Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T und der Ausbau erfolgte durch die Zuschlagsempfänger dieser Ausschreibungen. In Navarra war OPNATEL mit dem Ausbau der Versorgung betraut und erwarb die erforderliche Ausrüstung ohne jede Ausschreibung.

(53)  Zum Beispiel Andalusien, Kastilien und Léon, Extremadura, Murcia, La Rioja und Valencia.

(54)  Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, wurde bei den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung der Zuschlagsempfänger mit der Bereitstellung (häufig der Errichtung) eines operativen DVB-T-Netzes beauftragt. Dabei zählten unter anderem die Auslegung und die Konzeption des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Außerdem wurden bei bereits bestehenden Netzen Ausschreibungen zur Lieferung der Ausrüstung durchgeführt. Von den Zuschlagsempfängern dieser Ausschreibungen wurde erwartet, dass sie das Netz mit der erforderlichen Ausrüstung aufrüsten, d. h., dass sie die Ausrüstung liefern, installieren und aktivieren.

(55)  Beispielsweise erhielten Abertis und Retevisión den Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung in Extremadura sowie Kastilien und León über einen Gesamtbetrag von […] Mio. EUR.

(56)  Zum Beispiel Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia.

(57)  Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, hat Abertis eine dominierende Stellung auf dem Markt der Übertragung frei empfangbarer Signale bei der terrestrischen Plattform des Gebiets I und über sein Tochterunternehmen Hispasat im Gebiet II. Durch die Ausweitung des digitalen terrestrischen Fernsehens auf das Gebiet II ist die Übertragung von frei empfangbaren Fernsehsignalen auf nationaler Ebene nach wie vor unter der Kontrolle von Abertis. Künftig könnte der Markteintritt von Astra im Gebiet II auch zu einem größeren Wettbewerb der Plattformen in den Gebieten I und III führen. Es liegen zahlreiche einschlägige Studien vor, die aufzeigen, dass die Einführung der Satellitenplattform auf dem Fernsehmarkt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Vorteilen in Bezug auf einen Preisrückgang und eine Steigerung der Dienstleistungsqualität geführt hat. Vor der Einführung des Satellitenfernsehens profitierten die Kabelunternehmen in bestimmten geografischen Gebieten von einer Monopolmacht. Vgl. z. B.:Chenghuan Sean Chu, The effect of satellite entry on cable television prices and product quality, RAND Journal of Economics, Vol. 41, Nr.o 4, Winter 2010, S. 730-764.

(58)  Dies war bei dem sich zu 100 % im Eigentum von Abertis befindlichen Unternehmen Retevisión der Fall, dem der Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen der Autonomen Gemeinschaften Madrid und Katalonien über einen Gesamtbetrag von […] Mio. EUR erteilt worden war.

(59)  C52/05 — Digitaldecoder Italien, ABl. C 118 vom 19.5.2006, S. 10 und ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1.

(60)  Beispiele von Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben: Tredess ist ein Hersteller digitaler Übertragungsgeräte, der zur Grupo Televes gehört, die auch digitale Fernsehempfänger für den Satellitenempfang, Antennen und Parabolantennen herstellt (siehe http://www.tredess.com) und http://www.televes.es.) Gleiches gilt für Mier (http://www.mier.es), Elecnor (http://www.elecnor.es/es.negocios.infraestructuras/telecomunicaciones) Itelsis, BTESA, Axion, Retegal, Itelazpi und Telecom CLM.

(61)  Bei den Ausschreibungen für das Gebiet II zum Ausbau der Versorgung wurden in der Regel schlüsselfertige Lösungen gefordert, bei denen die Integration, Installation und Lieferung verschiedener Ausrüstungskomponenten erforderlich war (Parabolantenne, Antennen, Sender, Satellitenempfänger). In den meisten Fällen umfasste die angebotene Lösung die Ausrüstung für den Empfang des digitalen Signals über Satellit, das von den Rundfunkanbietern bereits über Satellit verbreitet wird.

(62)  Nach den Bestimmungen im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam.

(63)  Unter anderem das Gesetz 31/1987 vom 18. Dezember über den Rahmen der Telekommunikation, Königliches Gesetzesdekret 529/2002 vom 14. Juli zur Sicherstellung des grundlegenden Dienstes in Bezug auf das Netz zur Unterstützung der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen bei einem Streik, Urteile des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) (Senat für Verwaltungssache (Sala de lo Contencioso-Administrativo) 3. Kammer) vom 23. Juli 2009 (JUR 2009\381376), Entscheidungspunkt zwei; sowie vom 18. Dezember 2009 (RJ 2010\2313) Entscheidungspunkt drei: „Es liegt zweifelsohne im allgemeinen Interesse, den Ausbau und die universelle Abdeckung der staatlichen Fernsehkanäle in peripheren und entlegenen Gebieten des Staatsgebietes sicherzustellen (analog zu Gebieten, die diese Merkmale nicht aufweisen), die nicht unter die Verpflichtung der Rundfunkanbieter fallen.“

(64)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 11/1998 vom 24. April.

(65)  Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung und dem Zivilschutz sowie der Betrieb des Telefonnetzes.

(66)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 32/2003 vom 3. November.

(67)  In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetz heißt es: „Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.“

(68)  In Anhang II des Gesetzes 32/2003 finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von „Telekommunikation“ und „elektronisches Kommunikationsnetz“. „Telekommunikation: die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Zeichen, Signalen, Texten, Bildern, Tönen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Radiotechnik, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen“. „Elektronisches Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“.

(69)  Erwägungsgründe 6 und 7 sowie Klausel 5 der Vereinbarungen.

(70)  Die Studie wurde der Kommission nicht vorgelegt.

(71)  Hispasat erbringt diese Dienstleistungen zur Unterstützung des DVB-T-Netzes im Gebiet II.

(72)  Beispielsweise Frankreich.

(73)  Zum Beispiel Antena 3, Cuatro, Telecinco, La Sexta, La Siete, Teledeporte, TVE, la2 und Canal 24 horas.

(74)  Analyse des Fernsehmarktes, die von Spanien mit der Anmeldung der Maßnahme vorgelegt worden war: Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der digitalen Dividende in Spanien, SA. 32619 (2011/N).

(75)  Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-3207.

(76)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle; KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk.

(77)  Siehe das Dokument „Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“, KOM(2005) 107 endg.

(78)  Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds — Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); C 52/2005, Digitaldecoder — Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API — Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder — Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 2); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA 28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria — Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 1).

(79)  Siehe Erwägungsgrund 132 des Beschlusses C 25/2004 der Kommission über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14).

(80)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle.

(81)  KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung); und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk.

(82)  KOM(2005) 229 endgültig vom 1.6.2005.

(83)  Siehe Fußnote 77.

(84)  Rechtssachen T-8/06 — FAB Fernsehen aus Berlin GmbH/Kommission, Urteil vom 6. Oktober 2009, Slg. 2009, II-00196; C-544/09P — Deutschland/Kommission, Urteil vom 15. September 2011, noch nicht veröffentlicht; T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 15. Juni 2010, Slg. 2010, II-02341; und C-403/10 P — Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 28. Juli 2011, Slg. 2011, I-00117.

(85)  Siehe Fußnote 12.

(86)  Eine entsprechende Studie diente als Begründung für die Wahl einer bestimmten Technologie in einer Rechtssache im Bereich Breitband, siehe Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 6).

(87)  Das Vereinigte Königreich wählte DVB-T für die Bereitstellung eines lokalen Fernsehangebots auf der Grundlage einer zuvor von ihrer Aufsichtsbehörde OFCOM durchgeführten Studie und nach Anhörung der Marktteilnehmer. Auf dieser Grundlage bestand die Kommission nicht auf der Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung. SA.33980 (2012/N) — Local Television in the UK. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/244689/244689_1425664_116_2.pdf.

(88)  Obwohl in der ersten technologieneutralen Ausschreibung von Kantabrien drei Konsortien ein auf einer Satellitenlösung basierendes Angebot vorgelegt hatten (Castilla-La Mancha Telecom, Telefónica und Astra), hat keines dieser Unternehmen und kein anderer Betreiber einer anderen Plattform als DVB-T an einer der späteren Ausschreibungen teilgenommen.

(89)  Hispasat, das sich im Miteigentum von Abertis und des spanischen Staats befindet, erbringt in manchen Autonomen Gemeinschaften Dienstleistungen in Teilen des Gebiets II. Beispielsweise empfangen auf den Kanarischen Inseln 16 Orte im Gebiet II frei empfangbares Fernsehen über Satellit. In Kastilien-León ist dies bei etwa 9 000 Personen der Fall. Da Abertis für die Kontrolle der Satellitenempfänger in allen terrestrischen Zentren zuständig ist und nicht zulässt, dass sich andere Satellitenbetreiber mit diesen Empfängern verbinden, kann nur Hispasat diese DBV-T-Übertragungsdienste zur Versorgung der terrestrischen Zentren anbieten.

(90)  Beispielsweise Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien und Slowakei.

(91)  Wie im Urteil des nationalen Gerichts hervorgehoben, siehe Fußnote 7.

(92)  Siehe Fußnote 13.

(93)  http://stakeholders.ofcom.org.uk/consultations/second-coexistence-consultation/.

(94)  Nach den Schätzungen von Astra beträgt die Zahl der derzeit ausgestrahlten lokalen Sender nicht mehr als 415.

(95)  Dieses Satellitensignal kann im gesamten spanischen Staatsgebiet verbreitet werden. Bei der terrestrischen Plattform ist für die geografische Ausdehnung hingegen die Installation neuer Masten und/oder Funktürme erforderlich.

(96)  Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Gibraltar, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109-111.

(97)  Mit Ausnahme der Region Murcia, die die Maßnahme nach ihrer Durchführung anmeldete.

(98)  Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, Randnr. 13.

(99)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(100)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3705, Randnrn. 64-65.

(101)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(102)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Übertragung und Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens von sechs nationalen Multiplexen (Red Global Estatal, Monofrequenznetz) und eines Multiplex der Autonomen Gemeinschaft in Orten in Extremadura im Rahmen der Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T, Aktenzeichen: SU-28/2009.

(103)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Übertragung und Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens von sechs nationalen Multiplexen (staatliches Gesamtnetz, Monofrequenznetz) und eines Multiplex der Autonomen Gemeinschaft (nachfolgend RGE, SFN und AUT) in Orten im Rahmen der Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T. Folgende Tätigkeiten sind darin vorgesehen: a) Auslegung der technischen Netze für die Verbreitung und Ausstrahlung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für die Installation des geplanten Netzes erforderlichen Ausrüstung; c) Einführung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Auslegung der technischen Netze für die Verbreitung und Ausstrahlung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für die Installation des geplanten Netzes erforderlichen Ausrüstung; c) Einführung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Die Bereitstellung erfolgt als „schlüsselfertige“ Lösung.

(104)  Weitere Ausschreibungen, die nach Ansicht der Kommission unter diese Kategorie fallen, sind die Ausschreibung 2009/000127 der Regionalregierung von Andalusien sowie die Ausschreibung S-004/10/10 der Regionalregierung von Extremadura.

(105)  Seite 2 Absatz 5: „Das wichtigste zu erreichende Ziel sind der Ausbau und die Sicherstellung einer Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) von möglichst nahe bei 100 % für alle Einwohner der Orte der Phase II von Extremadura. Bezüglich der Architektur des Netzes bzw. der einzusetzenden Technologie oder der Technologien gelten keine Beschränkungen, sofern die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.“

Seite 10, Absatz 7: „Die Bieter müssen in ihre Angebote die Architektur des vorgeschlagenen und mit dem Rundfunknetz kohärenten Verteilungsnetz aufnehmen. Für jeden Multiplex wird die beste Lösung für diesen Dienst gesucht, die stets den Kriterien der wirtschaftlichen und technologischen Optimierung entsprechen muss.“

(106)  Technische Spezifikationen zum Vertrag „Projektentwicklung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikation, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind“, der im Rahmen eines vereinfachten ordentlichen Verfahrens anhand mehrerer Kriterien abgeschlossen wird; Aktenzeichen ECON/000572/2008.

(107)  Seite 3, Absatz 3: „(…) Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikation, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind, einschließlich der Arbeiten in Zusammenhang mit den entsprechenden technischen Projekten, Messungen, Instandhaltung, Betrieb und Verwaltung der Anlagen, die den Service der eingerichteten Infrastruktur darstellen, sowie die für die Verbreitung der institutionellen Informationen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens erforderlichen Tätigkeiten. (…)“.

Seite 9 Absatz 8 „(…) Das für die Sicherung der Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen vorgesehene Verteilungsnetz wird entsprechend dem Zeitplan für die Abschaltung und den verfügbaren Haushaltsmitteln festgelegt. (…)“.

(108)  Seite 4 Absätze 2 und 8: „Aus diesem Grund ist das wichtigste mit der Ausführung der nachstehend angegebenen Arbeiten zu erreichende Ziel der Ausbau und die Sicherstellung einer Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) von möglichst nahe bei 100 % für alle Einwohner der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Um den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens in den Versorgungsgebieten zu ermöglichen, wird empfohlen, dass sich die Übertragungszentren an mit der Ausrichtung der bestehenden Antennen der Gebäude kompatiblen Standorten befinden, um zu vermeiden, dass die Bürger neue Antennen installieren oder ihre vorhandenen neu ausrichten müssen. Die Bieter haben daher darzulegen, wie sie diesen Aspekt in der vorgeschlagenen Lösung berücksichtigen. (…)“. Seite 12 Absatz 4: „Das Teilsystem Mikrosender/Mikrotransmitter wird nach den folgenden Spezifikationen ausgelegt (…)“.

(109)  Nach Auffassung der Kommission fallen unter anderem auch folgende Ausschreibungen unter diese Kategorie: zwei von Provilsa im März 2009 durchgeführte Ausschreibungen, bei denen Retevisión SA und Telvent Energía S.A. den Zuschlag erhielten, die von CTTI durchgeführte Ausschreibung SE/CTTI/06/08, bei der Abertis S.A. der Zuschlag erteilt wurde, und die im Juni 2009 von Aragón Telecom durchgeführte Ausschreibung zur Auftragsvergabe für die Lieferungen für die Phase II und III zum Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes in Aragonien, bei der Abertis der Zuschlag erteilt wurde.

(110)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(111)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Öffentliche Ausgaben für die Einführung des DVB-T im Gebiet II, nach spanischen Regionen (Autonome Gemeinschaften, mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha)

HAUSHALT (in EUR)

Region (Autonome Gemeinschaft)

Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Direkte Zuschüsse (1)

Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Darlehen zu günstigen Bedingungen (1)

Regionale Mittel (1)

Lokale Mittel (1)

Laufende Kosten (2009-2011) (1)

Mittel insgesamt

Gesamtbetrag der durchgeführten Ausschreibungen (2)

Öffentliche Ausgaben insgesamt (3)

ANDALUSIEN

4 668 500,00

1 220 690,00

8 712 873,00

491 203,00

2 250 479,00

15 093 266,00

3 678 242,17

15 093 266,00

ARAGONIEN

5 900 000,00

8 700 000,00

5 400 000,00

5 000 000,00

20 000 000,00

16 281 754,30

20 000 000,00

ASTURIEN

13 430 787,00

353 535,00

2 129 698,00

13 784 322,00

13 784 322,00

13 784 322,00

BALEAREN

913 034,00

763 034,00

913 034,00

3 294 429,02

3 294 429,02

KANARISCHE INSELN

2 905 766,26

1 130 595,85

1 792 402,57

5 828 764,68

5 284 331,67

5 828 764,68

KANTABRIEN

3 229 500,00

3 851 949,80

622 449,00

860 850,00

7 703 898,80

6 355 613,68

7 703 898,80

KASTILIEN-LEON

13 830 850,00

20 316 585,73

10 324 906,71

6 716 000,00

37 756 342,44

37 756 342,44

37 756 342,44

KATALONIEN

13 838 368,00

26 024 223,00

Keine Daten

Keine Daten

39 862 591,00

52 316 794,34

52 316 794,34

CEUTA

54 000,00

91 786,17

10 000,00

Keine Daten

155 786,17

50 000,00

155 786,17

EXTREMADURA

2 238 250,00

7 800 000,00

18 718,00

10 056 968,00

9 549 379,74

10 056 968,00

GALICIEN

6 083 300,00

5 000 000,00

6 003 336,00

873 000,00

17 086 636,00

12 644 112,98

17 086 636,00

MADRID

554 200,00

3 068 444,00

3 622 644,00

3 622 744,00

3 622 644,00

MELILLA

254 000,00

Keine Daten

2 000,00

Keine Daten

Keine Daten

256 000,00

256 000,00

MURCIA

135 750,00

2 478 700,00

40 188,00

212 371,00

2 654 638,00

2 788 407,32

2 788 407,32

NAVARRA

316 850,00

6 675 028,00

4 256 508,39

6 991 878,00

6 991 878,00

6 991 878,00

LA RIOJA

1 229 350,00

3 000 000,00

3 737 425,00

944 000,00

7 966 775,00

5 766 775,00

7 966 775,00

BASKENLAND

2 487 800,00

9 802 703,00

2 425 000,00

1 508 308,00

14 715 503,00

179 000,00

14 715 503,00

VALENCIA

1 822 250,00

13 384 248,94

818 280,30

586 234,17

679 500,00

16 611 013,41

15 412 499,00

16 611 013,41


Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen

Begünstigter

Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (4)

Gesamtbetrag der Rückforderung (4)

(Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen (4)

Hauptforderung

Zinsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Die von den zentralen und regionalen spanischen Behörden im Zuge der Untersuchung mitgeteilten Beträge.

(2)  Höhe der Mittel, die an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen, die der Kommission mitgeteilt worden sind, übertragen wurden.

(3)  Nur anhand der Daten von vier Regionen (in grün) lässt sich der Betrag der staatlichen Beihilfe genau bestimmen, da sowohl i) der für die von den Behörden gewährten Mittel angegebene Betrag als auch ii) der Gesamtbetrag der im Rahmen der Ausschreibungen, die der Kommission mitgeteilt worden sind, übertragenen Mittel übereinstimmen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einholung genauer Informationen von den übrigen Regionen wird davon ausgegangen, dass der Betrag der in einer bestimmten Region gewährten staatlichen Beihilfe der höhere der beiden angegebenen Beträge ist: i) der Gesamtbetrag der von den Behörden gewährten Mittel oder ii) der Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen der der Kommission mitgeteilten Ausschreibungen übertragen wurden.

(4)  in Mio. Landeswährung


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/88


BESCHLUSS Nr. 2 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 21. Mai 2014

über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

(2014/490/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „das Übereinkommen“) können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.

(2)

Am 17. Juli 2013 hat die Republik Moldau dem Verwahrer dieses Übereinkommens ihren schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt.

(3)

Die Republik Moldau ist Mitglied des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, Serbien und dem Kosovo (2). Da folglich zwischen der Republik Moldau und sechs Vertragsparteien des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen besteht, erfüllt sie die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 für die Aufnahme als Vertragspartei des Übereinkommens.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten.

(5)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses mitgeteilt, dass sie ihre internen Verfahren vor der Sitzung des 21. Mai nicht abschließen konnten und daher den Beschluss auf dieser Sitzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens vorbehaltlich des Abschlusses dieser Verfahren annehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Moldau wird eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitz

P.-J. LARRIEU


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.