ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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BESCHLÜSSE |
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2014/479/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
21.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt tritt am 1. September 2014 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens am 3. Juli 2014 abgeschlossen worden ist.
21.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung tritt gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens am 1. September 2014 in Kraft, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt an diesem Tag in Kraft tritt.
BESCHLÜSSE
21.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Juli 2014
zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2007/829/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten
(2014/479/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 15 Absatz 6 des Beschlusses 2007/829/EG sieht vor, dass die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Union in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung anzupassen sind. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2012 um 0,8 % angehoben. |
(3) |
Der Beschluss 2007/829/EG sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beschluss 2007/829/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 15 Absatz 1 werden der Betrag „31,92 EUR“ und der Betrag „127,65 EUR“ durch „32,18 EUR“ bzw. durch „128,67 EUR“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 15 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf seine Annahme folgt.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12).
21.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/4 |
BESCHLUSS 2014/480/GASP DES RATES
vom 21. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen. |
(2) |
Am 24. November 2013 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die sechs Monate gelten und in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden können. |
(3) |
Im Rahmen dieses ersten Schritts soll Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen ergreifen, die im gemeinsamen Aktionsplan näher beschrieben sind. Im Gegenzug soll eine Reihe freiwilliger Maßnahmen getroffen werden, zu denen auf Seiten der Union die Aussetzung folgender restriktiver Maßnahmen gehört: das Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung, das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen, das Verbot des Handels mit Gold und Edelmetallen mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der Zentralbank Irans und mit in deren Namen handelnden Personen und Einrichtungen. Die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen soll für sechs Monate gelten, während denen die betreffenden Verträge erfüllt werden müssten. |
(4) |
Außerdem ist im gemeinsamen Aktionsplan vorgesehen, die Obergrenzen für Genehmigungen für Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache anzuheben. |
(5) |
Am 20. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/21/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP erlassen, um die im gemeinsamen Aktionsplan enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen der Union umzusetzen. |
(6) |
Am 19. Juli 2014 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran darauf geeinigt, die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Aktionsplans bis zum 24. November 2014 zu verlängern. |
(7) |
Die Aussetzung der im gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union sollte daher bis zum 24. November 2014 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten während dieses Zeitraums erfüllt werden. |
(8) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 26a des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 26a
(1) Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 1 wird bis zum 24. November 2014 in Bezug auf die Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.
(2) Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 2 wird bis zum 24. November 2014 in Bezug auf die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.
(3) Das Verbot gemäß Artikel 3b wird bis zum 24. November 2014 ausgesetzt.
(4) Das Verbot gemäß Artikel 4c wird bis zum 24. November 2014 in Bezug auf Gold und Edelmetalle ausgesetzt.
(5) Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden bis zum 24. November 2014 durch folgende Fassung ersetzt:
‚a) |
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt; |
b) |
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen; |
c) |
alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 100 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.‘ |
(6) Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c werden bis zum 24. November 2014 durch folgende Fassung ersetzt:
‚b) |
sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt; |
c) |
alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.‘ |
(7) Die Verbote gemäß Artikel 18b werden bis zum 24. November 2014 ausgesetzt.
(8) Die Verbote gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und gemäß Artikel 20 Absatz 2 auf das in Anhang II aufgeführte Ministerium für Erdöl werden bis zum 24. November 2014 ausgesetzt, insoweit dies für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb iranischer petrochemischer Erzeugnisse bis zum 24. November 2014 erforderlich ist.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(2) Beschluss 2014/21/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 22).