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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/476/EU |
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2014/477/EU |
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EMPFEHLUNGEN |
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2014/478/EU |
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Empfehlung der Kommission vom 14. Juli 2014 mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1), tritt am 3. April 2014 in Kraft.
VERORDNUNGEN
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 783/2014 DES RATES
vom 18. Juli 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung sieht vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit diesen verbundenen natürlichen oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, eingefroren werden. |
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(2) |
Der Europäische Rat hat sich am 16. Juli 2014 darauf geeinigt, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Einrichtungen — auch aus der Russischen Föderation — abgestellt wird, die materiell oder finanziell Maßnahmen unterstützen, die die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
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(3) |
Der Rat hat am 18. Juli 2014 den Beschluss 2014/475/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht, damit die juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die materiell oder finanziell Maßnahmen unterstützen, die die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die Liste aufgenommen werden können. |
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(4) |
Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind, insbesondere für die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Regulierungsmaßnahmen für ihre Umsetzung auf Ebene der Union erforderlich. |
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(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhält folgende Fassung:
„(1) Anhang I enthält eine Liste der folgenden Personen:
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a) |
natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit diesen verbundenen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, |
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b) |
juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, oder |
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c) |
juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Beschluss 2014/475/GASP des Rates vom 18. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 784/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2014
über ein Fangverbot für Schellfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den vom 15. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
12/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Bestand |
HAD/6B1214 |
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Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
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Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIb, XII und XIV |
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Datum der Schließung |
25.6.2014 |
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 785/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2014
über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
13/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Bestand |
COD/03AN. |
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Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
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Gebiet |
Skagerrak |
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Datum der Schliessung |
26.6.2014 |
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 786/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2014
über ein Fangverbot für Goldlachs in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
11/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Bestand |
ARU/567. |
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Art |
Goldlachs (Argentina silus) |
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Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII |
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Datum der Schließung |
25.6.2014 |
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 787/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2014
über ein Fangverbot für Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidentin,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
|
Nr. |
14/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Bestand |
JAX/4BC7D |
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Art |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge (Trachurus spp.) |
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Gebiet |
Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId |
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Datum der Schließung |
28.6.2014 |
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 788/2014 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2014
mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2 jener Verordnung zu verhängen oder diesen die Anerkennung zu entziehen, um die Einhaltung der Kriterien und Pflichten nach dieser Verordnung durchzusetzen und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt zu beseitigen. |
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(2) |
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die Methode zur Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Kommission festlegt werden, sodass sie den betreffenden Organisationen im Voraus bekannt sind. Dazu zählen auch spezifische Kriterien, die die Kommission benötigt, um die Schwere des Falles und das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos einschätzen zu können. |
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(3) |
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der Anerkennung — fein abgestimmte, flexible und abgestufte Reaktion auf einen Verstoß einer anerkannten Organisation gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ermöglicht. |
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(4) |
Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen behoben werden. Daher ist die Kommission, wenn eine anerkannte Organisation die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 befugt, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums so lange Zwangsgelder zu verhängen, bis die betreffende anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen ergriffen hat. Falls es unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erforderlich ist, kann der Tagesbetrag der Zwangsgelder entsprechend der Dringlichkeit schrittweise angehoben werden. |
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(5) |
Die Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Bruchteil des Umsatzes der Organisation, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Obergrenze, ist eine einfache Methode, um die Geldbußen und Zwangsgelder abschreckend und gleichzeitig verhältnismäßig in Bezug auf die Schwere des Einzelfalls und — angesichts der unterschiedlichen Größe der anerkannten Organisationen — die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation zu bemessen. |
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(6) |
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte klar angegeben werden, unter welchen Umständen der Gesamthöchstbetrag der Geldbußen und Zwangsgelder verhängt wird. Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls festgelegt werden, wie der durchschnittliche Gesamtumsatz, der in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter die der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten erzielt wurde, für jede anerkannte Organisation berechnet wird. |
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(7) |
Es ist angezeigt, in einem Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation auf der Grundlage der Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 alle Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem übergeordneten Ziel der Kontrolle des Betriebs der anerkannten Organisationen und ihrer Gesamtleistung einschließlich der Wirksamkeit der für wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die genannte Verordnung bereits verhängten Geldbußen und Zwangsgelder verbunden sind. |
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(8) |
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die Anerkennung zu entziehen, und zwar ergänzend zu den Befugnissen der Kommission zur Bewertung anerkannter Organisationen sowie zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. |
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(9) |
Es ist wichtig, dass ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausschließlich auf Gründen beruht, zu denen die anerkannte Organisation Stellung nehmen konnte. |
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(10) |
Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere den Verteidigungsrechten und den Grundsätzen der Vertraulichkeit und „ne bis in idem“, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. |
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(11) |
Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vollstreckbar sein und können der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen. |
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(12) |
Zur Gewährleistung der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Berechnung der von der Kommission im Laufe des Verfahrens festgesetzten Fristen und der für die Kommission geltenden Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festzulegen. |
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(13) |
Die Durchsetzung dieser Verordnung erfordert eine effektive Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Zu diesem Zweck müssen die Rechte und Pflichten jeder dieser Parteien im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren klargestellt werden, um die wirksame Durchführung der Untersuchung, der Beschlussfassung und der Weiterverfolgung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt.
Dargelegt werden die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder, des Beschlussfassungsverfahrens zur Verhängung einer Geldbuße und eines Zwangsgeldes oder zum Entzug der Anerkennung einer anerkannten Organisation auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Betroffener Mitgliedstaat“ bezeichnet jeden Mitgliedstaat, der eine anerkannte Organisation mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen unter seiner Flagge hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen gemäß der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (3) betraut hat, einschließlich des Mitgliedstaats, der der Kommission den Antrag auf Anerkennung dieser Organisation gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgelegt hat.
KAPITEL II
GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER
Artikel 3
Feststellung von Verstößen
(1) Die Kommission stellt in folgenden Fällen fest, dass ein Verstoß nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorliegt:
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a) |
ein schwerer oder wiederholter Verstoß einer anerkannten Organisation gegen eines der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien oder gegen ihre Pflichten nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, der auf schwerwiegende Mängel in der Struktur, den Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen einer anerkannten Organisation schließen lässt; |
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b) |
die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit einer anerkannten Organisation unter Berücksichtigung der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission (4) lässt auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen; |
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c) |
eine anerkannte Organisation hat im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert. |
(2) In allen Verstoßverfahren nach der vorliegenden Verordnung liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes bei der Kommission.
Artikel 4
Berechnung der Geldbußen
(1) Zunächst wird für jeden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgestellten Verstoß eine Geldbuße in Höhe eines Grundbetrags von 0,6 % des gemäß Artikel 9 bestimmten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation verhängt.
(2) Bei der Berechnung der einzelnen Geldbuße für jeden Verstoß wird der Grundbetrag der Geldbuße nach Absatz 1 je nach der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes, vor allem in Bezug auf das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 6 erhöht oder verringert.
(3) Die einzelnen Geldbußen betragen höchstens 1,8 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation.
(4) Bildet eine Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation die alleinige Grundlage für zwei oder mehr Verstöße nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden, so entspricht die einzelne Geldbuße für alle diese nebeneinander bestehenden Verstöße der höchsten der für die zugrunde liegenden Verstöße berechneten einzelnen Geldbußen.
(5) Die einer anerkannten Organisation in einem Beschluss auferlegte gesamte Geldbuße entspricht der Summe der einzelnen Geldbußen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 ergeben, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, wie in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Artikel 5
Bewertung der Schwere des Verstoßes
Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
|
a) |
ob die Organisation fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat; |
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b) |
die Zahl der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen; |
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c) |
ob der Verstoß einzelne Vertretungen, geografische Gebiete oder die gesamte Organisation betrifft; |
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d) |
die Wiederholung der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen; |
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e) |
die Dauer des Verstoßes; |
|
f) |
eine falsche Darstellung des tatsächlichen Zustands von Schiffen in den von der anerkannten Organisation ausgestellten Konformitätszeugnissen und -dokumenten oder die Einbeziehung unrichtiger oder irreführender Auskünfte; |
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g) |
frühere gegen dieselbe anerkannte Organisation verhängte Sanktionen einschließlich Geldbußen; |
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h) |
ob der Verstoß sich aus einer Vereinbarung zwischen anerkannten Organisationen oder einer abgestimmten Verhaltensweise ergibt, die einen Verstoß gegen die Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezwecken oder bewirken; |
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i) |
den Grad an Sorgfalt und Mitarbeit der anerkannten Organisation bei der Aufdeckung des einschlägigen Handlungen oder Unterlassungen sowie bei der Bestimmung der Verstöße durch die Kommission. |
Artikel 6
Bewertung der Auswirkungen des Verstoßes
Bei der Bewertung der Auswirkungen jedes Verstoßes, insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
|
a) |
Art und Umfang der Mängel, die sich tatsächlich oder potenziell auf die von der Organisation zertifizierte Flotte auswirken und die die besagte Organisation aufgrund des Verstoßes nicht festgestellt hat oder möglicherweise nicht feststellen kann oder deren fristgerechte Behebung sie nicht gefordert hat oder nicht hat fordern können, unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien für das Festhalten eines Schiffes gemäß Anhang X der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Hafenstaatkontrolle; |
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b) |
den Anteil der von der Organisation zertifizierten Flotte, der tatsächlich oder potenziell betroffen ist; |
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c) |
sonstige Umstände, die besondere erkennbare Risiken bergen, wie der Typ der tatsächlich oder potenziell betroffenen Schiffe. |
Artikel 7
Zwangsgelder
(1) Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 kann die Kommission gegen die betreffende Organisation unbeschadet der gemäß Artikel 3 auferlegten Geldbußen verhängen um sicherzustellen, dass die von der Kommission im Laufe ihrer Bewertung der anerkannten Organisation geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Im Beschluss über die Verhängung der Geldbußen gemäß Artikel 3 kann die Kommission auch Zwangsgelder festlegen, die gegen die anerkannte Organisation verhängt werden, wenn und solange sie keine Behebungsmaßnahmen ergreift oder sich die Beendigung des Verstoßes ungerechtfertigt verzögert.
(3) Mit dem Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen zu ergreifen hat.
(4) Zwangsgelder gelten ab dem Tag nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 bis zu dem Tag, an dem die Organisation geeignete Behebungsmaßnahmen getroffen hat, sofern die Kommission diese Behebungsmaßnahmen als zufriedenstellend erachtet.
(5) Der Grundbetrag der Zwangsgelder pro Tag für jeden Verstoß beträgt 0,0033 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation. Bei der Berechnung des Zwangsgeldbetrags für jeden Verstoß wird der Grundbetrag je nach der Schwere des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos gemäß den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung angepasst.
(6) Die Kommission kann beschließen, angesichts der Umstände des Falles und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der von der betreffenden Organisation zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen den Tagessatz für Zwangsgelder bis auf folgende Obergrenzen anzuheben:
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a) |
wenn die anerkannte Organisation die Frist nach Absatz 3 um mehr als 120 Tage überschreitet, ab dem hunderteinundzwanzigsten bis zum dreihundertsten Tag nach Ablauf der Frist pro Tag um 0,005 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation; |
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b) |
wenn die anerkannte Organisation die Frist nach Absatz 3 um mehr als 300 Tage überschreitet, ab dem dreihundertundersten Tag nach Ablauf der Frist pro Tag um 0,01 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation. |
(7) Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel einzeln oder zusätzlich zu Geldbußen verhängten Zwangsgelder darf gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung die Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht überschreiten.
Artikel 8
Bestimmung des Gesamthöchstbetrags der Geldbußen und Zwangsgelder
Der Gesamthöchstbetrag der gegen die anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder wird wie folgt bestimmt:
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a) |
der Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 4, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Beschlusses über die Verhängung der Geldbußen und, im Fall von mehr als einem Beschluss über die Verhängung von Geldbußen gegen diese Organisation, des Datums des ersten Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße gegen die betreffende Organisation, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes dieser Organisation; |
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b) |
der nach Absatz 1 bestimmte Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 4 und die durch dieselben Beschlüsse verhängten Zwangsgelder gemäß Artikel 7 Absatz 2, die so lange auflaufen, bis die Organisation geeignete Behebungsmaßnahmen ergreift, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes dieser Organisation. Unbeschadet des Artikels 21 liegt die Obergrenze für die Einziehung der Zwangsgelder durch die Kommission bei 5 %; |
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c) |
der Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation verhängten Zwangsgelder gemäß Artikel 7 Absatz 1, die so lange auflaufen, bis die Organisation geeignete Verhütungs- oder Behebungsmaßnahmen ergriffen hat, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation. Unbeschadet des Artikels 21 liegt die Obergrenze für die Einziehung der Zwangsgelder durch die Kommission bei 5 %. |
Artikel 9
Berechnung des Umsatzes
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung beträgt der durchschnittliche Gesamtumsatz der anerkannten Organisation ein Drittel des Betrags, der sich ergibt aus der Addition der in den drei dem Kommissionsbeschluss vorausgegangenen Geschäftsjahren jeweils erzielten Gesamtumsätze der Muttergesellschaft, die Inhaberin der Anerkennung ist, und aller Rechtspersonen, auf die diese Anerkennung am Ende eines jeden Jahres ausgeweitet ist.
(2) Im Fall einer Gruppe mit geprüften konsolidierten Abschlüssen handelt es sich beim Umsatz nach Absatz 1 im Hinblick auf die Muttergesellschaft und alle dieser Gruppe angehörenden Rechtspersonen, auf die die Anerkennung am Ende eines jeden Geschäftsjahres ausgeweitet ist, um die konsolidierten Einnahmen dieser Rechtspersonen.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten berücksichtigt.
KAPITEL III
ENTZUG DER ANERKENNUNG
Artikel 10
Entzug der Anerkennung
(1) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
(2) Um festzustellen, ob ein wiederholter und schwerwiegender Mangel eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 darstellt, werden folgende Aspekte berücksichtigt:
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a) |
die Informationen und Umstände gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, insbesondere im Lichte der Umstände gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung; |
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b) |
die in der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission festgelegten Kriterien und gegebenenfalls Schwellenwerte. |
(3) Erreichen die gegen eine anerkannte Organisation verhängten Geldbußen und Zwangsgelder die Höchstgrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und wurden von der anerkannten Organisation keine geeigneten Behebungsmaßnahmen ergriffen, so kann die Kommission davon ausgehen, dass diese Maßnahmen ihr Ziel der Beseitigung einer potenziellen Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt nicht erreicht haben.
Artikel 11
Verfahren zum Entzug der Anerkennung auf Antrag eines Mitgliedstaats
(1) Anträge eines Mitgliedstaats auf Entzug der Anerkennung einer Organisation gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden schriftlich an die Kommission gerichtet.
(2) Der antragstellende Mitgliedstaat begründet seinen Antrag ausführlich und gegebenenfalls durch Verweis auf die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Umstände gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sowie die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umstände.
(3) Der antragstellende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ordnungsgemäß gegliedert und nummeriert alle zur Stützung seines Antrags erforderlichen Nachweise.
(4) Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags des Mitgliedstaats schriftlich.
(5) Erachtet die Kommission zusätzliche Auskünfte, Klarstellungen oder Belege als notwendig für die Beschlussfassung, so teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und fordert ihn dazu auf, seinen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, entsprechend zu ergänzen. Der Antrag des Mitgliedstaats gilt erst dann als vollständig, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen.
(6) Innerhalb eines Jahres nach Eingang eines vollständigen Antrags richtet die Kommission, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag des Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 12 an die betreffende Organisation im Hinblick auf den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung. In diesem Fall werden dem antragstellenden Mitgliedstaat die Behandlung und die Rechte eines Mitgliedstaats nach Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gewährt.
Gelangt die Kommission innerhalb derselben Frist zu dem Schluss, dass der Antrag des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den antragstellenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, auf. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme bestätigt die Kommission entweder, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, oder erlässt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Unterabsatz 1.
(7) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist oder dass er nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist noch immer unvollständig ist, so kann die Kommission beschließen, diesen Antrag oder einen Teil dieses Antrags und der beigefügten Nachweise in die Bewertung der anerkannten Organisation gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einzubeziehen.
(8) Die Kommission erstattet dem COSS jährlich Bericht über die Anträge von Mitgliedstaaten auf Entzug der Anerkennung sowie die von der Kommission eingeleiteten laufenden Entzugsverfahren.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 12
Mitteilung der Beschwerdepunkte
(1) Gibt es nach Ansicht der Kommission Gründe für die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 oder für den Entzug der Anerkennung einer Organisation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung, so richtet sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Organisation und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Diese Mitteilung umfasst
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a) |
eine detaillierte Aufstellung der Handlungen oder Unterlassungen, der anerkannten Organisation einschließlich der Beschreibung der relevanten Tatsachen und der Angabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, gegen die die anerkannte Organisation nach Auffassung der Kommission verstoßen hat; |
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b) |
die Angabe der Nachweise, auf die sich die einschlägigen Erkenntnisse stützen, unter anderem durch Bezugnahme auf Inspektionsberichte, Bewertungsberichte oder andere relevante Dokumente, die die betreffende Organisation bereits der Kommission oder der im Namen der Kommission handelnden Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt hat; |
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c) |
einen Hinweis, dass die Kommission gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 Geldbußen und Zwangsgelder verhängen oder die Anerkennung entziehen kann. |
(3) Im Rahmen der Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte fordert die Kommission die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht unterschreiten darf, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Ausführungen Rechnung zu tragen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.
(4) Durch die Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird die Bewertung der betreffenden Organisation nicht ausgesetzt. Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung kann die Kommission jederzeit beschließen, zusätzliche Kontrollen der Vertretungen und Einrichtungen einer Organisation durchzuführen, von der Organisation zertifizierte Schiffe zu besuchen oder die anerkannte Organisation schriftlich um zusätzliche Informationen betreffend die Einhaltung der Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu ersuchen.
(5) Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung kann die Kommission jederzeit ihre Bewertung der betreffenden anerkannten Organisation ändern. Fällt die neue Bewertung anders aus als die Bewertung, die Anlass für die Mitteilung der Beschwerdepunkte war, weil neue Fakten aufgedeckt oder neue Verstöße oder neue Umstände hinsichtlich der Schwere eines Verstoßes oder seiner Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt festgestellt wurden, so erlässt die Kommission eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte
Artikel 13
Aufforderung zur Übermittlung von Informationen
Um den Sachverhalt für die Zwecke von Artikel 12 zu klären, kann die Kommission die anerkannte Organisation schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente vorzulegen. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anerkannte Organisation über die Zwangsgelder und Geldbußen, die verhängt werden können, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird, wenn sich die Bereitstellung von Informationen ungerechtfertigt verzögert oder wenn der Kommission absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben übermittelt werden.
Artikel 14
Mündliche Anhörung
(1) Die anerkannte Organisation, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, erhält auf Antrag von der Kommission Gelegenheit, ihre Argumente im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen.
(2) Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung ein und kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an den Verstößen haben, zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung einladen. Die Kommission kann sich von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen lassen.
(3) Zur Teilnahme eingeladene natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts erscheinen persönlich oder werden durch gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Die Mitgliedstaaten werden durch Beamte des betreffenden Mitgliedstaats vertreten.
(4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede zur Teilnahme eingeladene Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der anerkannten Organisation und anderer Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.
(5) Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, sowie den betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.
Artikel 15
Zwangsgelder bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit
(1) Gedenkt die Kommission einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegen eine anerkannte Organisation zu erlassen, die die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat oder es bei deren Durchführung zu ungerechtfertigten Verzögerungen kommen lässt, so teilt sie dies zunächst der anerkannten Organisation schriftlich mit.
(2) In der Notifizierung durch die Kommission nach Absatz 1 wird auf die von der anerkannten Organisation nicht ergriffenen spezifischen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen und die entsprechenden Belege verwiesen und der anerkannten Organisation die von der Kommission erwogene Verhängung von Zwangsgeldern mitgeteilt.
(3) Die Kommission setzt der anerkannten Organisation eine Frist für die Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 16
Akteneinsicht
(1) Auf Antrag der anerkannten Organisation, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, gewährt die Kommission Zugang zu der Akte, die Unterlagen und andere von der Kommission zusammengestellte Belege enthält, die dem Nachweis eines mutmaßlichen Verstoßes dienen.
(2) Die Kommission setzt den Zeitpunkt fest und trifft die entsprechenden praktischen Vorkehrungen für die Akteneinsicht der anerkannten Organisation, die ausschließlich in elektronischer Form gewährt werden kann.
(3) Die Kommission stellt der betreffenden anerkannten Organisation auf Anfrage eine Liste aller in der Akte enthaltenen Dokumente zur Verfügung.
(4) Die betreffende anerkannte Organisation verfügt über das Recht auf Zugang zu den in der Akte enthaltenen Dokumenten und Angaben. Bei der Gewährung dieses Zugangs trägt die Kommission der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen oder dem internen Charakter von Dokumenten, die von der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ausgestellt wurden, gebührend Rechnung.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 können die internen Dokumente der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Folgendes umfassen:
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a) |
Dokumente oder Teile von Dokumenten im Zusammenhang mit den internen Beratungen der Kommission und ihrer Dienststellen und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, einschließlich der Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die an die Kommission gerichtet sind; |
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b) |
Dokumente oder Teile von Dokumenten, die Teil des Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs oder zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sind. |
Artikel 17
Rechtsbeistand
Die anerkannte Organisation hat das Recht auf einen Rechtsbeistand in allen Phasen des Verfahrens nach dieser Verordnung.
Artikel 18
Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Schweigerecht
(1) Für Verfahren nach dieser Verordnung gelten die Grundsätze der Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses.
(2) Die Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie deren Beamte und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen geben keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen bzw. vertraulich sind.
(3) Jede anerkannte Organisation oder andere Person, die Informationen oder Stellungnahmen gemäß dieser Verordnung übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar als solche auszuweisen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
(4) Die Kommission kann außerdem anerkannte Organisationen und andere interessierte Kreisen auffordern, die Teile eines Berichts, der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eines Beschlusses der Kommission zu ermitteln, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.
(5) Werden Informationen oder Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechend ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
(6) Unbeschadet Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verfügen anerkannte Organisationen über das Schweigerecht in Situationen, in denen sie sonst gezwungen sein könnten, durch ihre Auskünfte einen Verstoß einzuräumen.
Artikel 19
Beschluss
(1) Ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen, Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen die anerkannte Organisation Stellung nehmen konnte.
(2) Beim Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds und bei der Festlegung der angemessenen Höhe werden die Grundsätze der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung berücksichtigt.
(3) Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und der Entscheidung über die Schwere und die Auswirkungen der jeweiligen Handlungen oder Unterlassungen auf die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage desselben Sachverhalts gegen die anerkannte Organisation bereits getroffene nationale Maßnahmen, insbesondere wenn die Organisation bereits Gegenstand eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens ist.
(4) Handlungen oder Unterlassungen einer anerkannten Organisation, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, unterliegen keinen weiteren Maßnahmen. Jedoch können diese Handlungen oder Unterlassungen in den nachfolgenden Beschlüssen gemäß dieser Verordnung berücksichtigt werden, um zu bewerten, ob sie erneut auftreten.
(5) Ein Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern oder ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
(6) Ein Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer anerkannten Organisation wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
Artikel 20
Rechtsbehelfe, Notifizierung und Veröffentlichung
(1) Die Kommission klärt die betreffende anerkannte Organisation über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.
(2) Die Kommission teilt ihren Beschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den Mitgliedstaaten zur Information mit.
(3) In begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes, kann die Kommission ihren Beschluss veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses oder der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der betreffenden anerkannten Organisation und anderer Personen Rechnung.
Artikel 21
Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder erteilt die Kommission eine Einziehungsanordnung und übermittelt der betroffenen anerkannten Organisation eine Belastungsanzeige im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 78 bis 80 und Artikel 83 (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Artikel 80 bis 92 (7).
Artikel 22
Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Das Recht der Kommission zur Verhängung von Geldbußen und/oder Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß dieser Verordnung endet fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation, die zu einem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgestellten Verstoß führt, begangen wurde. Bei dauernden oder wiederholten Handlungen oder Unterlassungen, die zu einem Verstoß führen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem die Handlung oder Unterlassung beendet ist.
Das Recht der Kommission zur Verhängung von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 15 dieser Verordnung endet drei Jahre ab dem Datum, an dem die Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation, derentwegen die Kommission das Ergreifen geeigneter Verhütungs- oder Behebungsmaßnahmen gefordert hat, begangen wurde.
(2) Jede Maßnahme der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Zusammenhang mit der Bewertung oder dem Verstoßverfahren in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation führt zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt mit dem Tag ein, an dem die Maßnahme der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs der anerkannten Organisation bekannt gegeben wird.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährungsfrist entspricht jedoch höchstens der doppelten ursprünglichen Verjährungsfrist, es sei denn, die Frist ist gemäß Absatz 4 ausgesetzt.
(4) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.
Artikel 23
Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens für Geldbußen und/oder Zwangsgelder erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 19 rechtskräftig geworden ist.
(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(4) Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, solange
|
a) |
eine Zahlungsfrist bewilligt ist, |
|
b) |
die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist. |
Artikel 24
Anwendung von Fristen
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen ab dem Tag nach Eingang der Mitteilung der Kommission oder nach deren persönlicher Zustellung.
(2) Im Falle einer an die Kommission gerichteten Mitteilung gelten die entsprechenden Fristen als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Ablauf der betreffenden Frist per Einschreiben versandt wurde.
(3) Bei der Festsetzung der Frist berücksichtigt die Kommission sowohl die angemessenen Verfahrensrechte als auch die besonderen Umstände eines jeden Beschlussfassungsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.
Artikel 25
Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden
Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet:
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a) |
zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Anerkennung und Kontrolle der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009; |
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b) |
als Nachweis für die Zwecke der Beschlussfassung im Rahmen dieser Verordnung, unbeschadet der Artikel 16 und 18. |
KAPITEL V:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Geltungsbeginn
Ereignisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 eintraten, ziehen keine Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nach sich.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.
(2) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
(3) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.
(4) ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 6.
(5) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
ANHANG
Die erste Spalte dieser Tabelle bezieht sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und des Anhangs I, die für die Zwecke dieser Verordnung in Gruppen von Kriterien und Pflichten eingeteilt wurden, die jeweils zu einem Verstoß führen. Für im Hauptteil der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verankerte Pflichten sind in der ersten Spalte der einschlägige Artikel und Absatz aufgeführt. Im Fall von Kriterien gemäß Anhang I der genannten Verordnung wird in der ersten Spalte auf die relevanten Teile, Kriterien, Unterkriterien und Klauseln verwiesen.
Die zweite Spalte enthält eine allgemeine Beschreibung der einzelnen Gruppen, um das Verständnis zu erleichtern.
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Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 |
Gegenstand der entsprechenden Gruppen |
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Artikel 8 Absatz 4 |
Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems |
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Artikel 9 Absatz 1 und Kriterium B.4 |
Zugang zu Informationen und Schiffsdokumenten |
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Artikel 9 Absatz 2 |
Zugang zu Schiffen |
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Artikel 10 Absatz 1 erster Teil |
Konsultation im Hinblick auf Gleichwertigkeit und Harmonisierung von Vorschriften und Verfahrensabläufen sowie die einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen |
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Artikel 10 Absatz 1 zweiter Teil |
Gegenseitige Anerkennung |
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Artikel 10 Absatz 3 |
Zusammenarbeit mit den Hafenstaatkontrollbehörden |
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Artikel 10 Absatz 4 |
Bereitstellung von Informationen, u. a. über die klassifizierte Flotte, Wechsel der Organisation, Klassenwechsel, Aussetzung und Entzug der Klasse, für die Kommission, die Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
Gelegenheit für den Flaggenstaat, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen aus der Klasse genommen oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, vor der Ausstellung von staatlich vorgesehenen Zeugnissen eine vollständige Überprüfung erforderlich ist |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Anforderungen beim Wechsel eines Schiffs zu einer anderen Organisation |
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Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 |
Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen, um eine unabhängige Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle gemäß den Anforderungen der Verordnung zu schaffen und zu unterhalten sowie die wirksame Ausführung ihrer Aufgaben zu gewährleisten |
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Kriterium A.1 |
Rechtspersönlichkeit und Prüfungsanforderungen |
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Kriterium A.2 |
Nachweislich ausreichende Erfahrung mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen |
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Kriterien A.3, B.1 und B.7 Buchstabe g |
Ausreichende und angemessene Personalausstattung, weltweites Netz von Dienstleistungen, hauptamtliche Besichtiger |
|
Kriterien A.4 und B.7 Buchstabe a |
Schaffung und Aufrechterhaltung eines umfassenden Vorschriftenwerks für die Klassifizierung |
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Kriterium A.5 |
Schiffsregister |
|
Kriterium A.6 |
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Interessenkonflikt |
|
Kriterium A.7, Kriterium B.7 Buchstabe c erster Teil und Kriterium B.7 Buchstabe k |
Vorschriften für staatliche Tätigkeiten mit Ausnahme des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM) |
|
Kriterium B.2 |
Verhaltenskodex |
|
Kriterium B.3 |
Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte |
|
Kriterium B.5 |
Rechte des geistigen Eigentums der Schiffswerften, Schiffsausrüster und Schiffseigner |
|
Kriterium B.6, Kriterium B.7 Buchstabe b zweiter Teil, Kriterium B.7 Buchstabe c zweiter Teil, Kriterium B.7 Buchstabe i und Kriterium B.8 |
Qualitätsmanagementsystem einschließlich Aufzeichnungen |
|
Kriterium B.7 Buchstabe b erster Teil |
Umsetzung des Vorschriftenwerks für die Klassifizierung |
|
Kriterien B.7 Buchstabe d |
Zuständigkeiten, Befugnisse und Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter |
|
Kriterium B.7 Buchstabe e |
Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen |
|
Kriterium B.7 Buchstabe f |
Kontrolle der Arbeit von Besichtigern und sonstigen Mitarbeitern |
|
Kriterium B.7 Buchstabe h |
System der Ausbildung und Qualifikation der Besichtiger |
|
Kriterium B.7 Buchstabe j |
Umfassendes System interner Prüfungen (Audits) in allen Standorten |
|
Kriterium B.7 Buchstabe l |
Verantwortlichkeiten und Kontrollbefugnisse gegenüber örtlichen Vertretungen und Besichtigern |
|
Kriterium B.9 |
Direktes Wissen und Urteil |
|
Kriterium B.10 |
ISM-Code |
|
Kriterium B.11 |
Beteiligung der Betroffenen an der Entwicklung des Vorschriftenwerks |
|
19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 789/2014 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
59,9 |
|
TR |
65,0 |
|
|
ZZ |
62,5 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
74,4 |
|
MK |
27,7 |
|
|
TR |
76,0 |
|
|
ZZ |
59,4 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
90,3 |
|
ZZ |
90,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
128,4 |
|
BO |
100,6 |
|
|
CL |
123,3 |
|
|
EG |
75,0 |
|
|
NZ |
145,2 |
|
|
TR |
148,4 |
|
|
UY |
123,0 |
|
|
ZA |
126,8 |
|
|
ZZ |
121,3 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
202,7 |
|
BR |
109,0 |
|
|
CL |
104,0 |
|
|
NZ |
128,5 |
|
|
PE |
57,3 |
|
|
US |
145,1 |
|
|
ZA |
131,9 |
|
|
ZZ |
125,5 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
161,6 |
|
CL |
81,9 |
|
|
NZ |
97,5 |
|
|
ZA |
112,3 |
|
|
ZZ |
113,3 |
|
|
0809 10 00 |
BA |
82,8 |
|
TR |
231,6 |
|
|
XS |
80,5 |
|
|
ZZ |
131,6 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
375,8 |
|
ZZ |
375,8 |
|
|
0809 30 |
MK |
70,6 |
|
TR |
147,8 |
|
|
XS |
50,2 |
|
|
ZZ |
89,5 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
71,2 |
|
MK |
53,5 |
|
|
ZZ |
62,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/28 |
BESCHLUSS 2014/475/GASP DES RATES
vom 18. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP erlassen (1). |
|
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine sollten die Bedingungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausgeweitet und gegen juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gerichtet werden, die materiell und finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
|
(3) |
Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
|
(4) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von
|
— |
natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
|
— |
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, oder |
|
— |
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, |
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
|
19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2014
zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/370/EG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4946)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(2014/476/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe p,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2) definiert. |
|
(2) |
Mit der Entscheidung 97/370/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Schweden zugelassen. |
|
(3) |
Da die zugelassenen Einstufungsverfahren technisch angepasst werden müssen, hat Schweden bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der in den Methoden „Intra-scope (Optical Probe)“, „Hennessy Grading Probe (HGP II)“ und AutoFom verwendeten Formeln sowie die beiden neuen Verfahren „Fat-O-Meat'er II (FOM II)“ und „Hennessy Grading Probe 7 (HGP 7)“ im schwedischen Hoheitsgebiet zuzulassen. Schweden hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen die neuen Formeln beruhen, das Ergebnis des Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind. |
|
(4) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formeln und Verfahren erfüllt sind. Diese Formeln und Einstufungsverfahren sollten somit in Schweden zugelassen werden. |
|
(5) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt. |
|
(6) |
Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ein neuer Beschluss erlassen werden. Die Entscheidung 97/370/EG sollte daher aufgehoben werden. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 in Schweden zugelassen:
|
a) |
das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind; |
|
b) |
das Gerät „Hennessy Grading Probe 2 (HGP 2)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind; |
|
c) |
das Gerät „AutoFom III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs aufgeführt sind; |
|
d) |
das Gerät „Fat-O-Meat'er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil IV des Anhangs aufgeführt sind; |
|
e) |
das Gerät „Hennessy Grading Probe 7 (HGP 7)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil V des Anhangs aufgeführt sind. |
Artikel 2
Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
Artikel 3
Die Entscheidung 97/370/EG wird aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2014.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 17. Juli 2014
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
(3) Entscheidung 97/370/EG der Kommission vom 30. Mai 1997 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Schweden (ABl. L 157 vom 14.6.1997, S. 19).
ANHANG
VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN SCHWEDEN
TEIL I
Intrascope (Optical Probe)
|
1. |
Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des als „Intrascope“ (Optical Probe) bezeichneten Geräts eingestuft werden. |
|
2. |
Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm Breite an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber sowie mit einem verschiebbaren Zylinder ausgestattet. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist:
|
|
4. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg. |
TEIL II
Hennessy Grading Probe 2 (HPG 2)
|
1. |
Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper mit dem „Hennessy Grading Probe 2“ (HGP 2) genannten Gerät eingestuft werden. |
|
2. |
Bei der Reflextionsspektroskopie mit der Hennessy-Sonde werden Profile der Messungen aufgezeichnet, die dadurch erzeugt werden, dass die Penetrationsabstände zusammen mit zurückgestreuten Lichtsignalen in Millimeterbruchteilen registriert werden. |
|
3. |
Zur optimalen Erfassung der Daten, die zwischen und innerhalb der verschiedenen Gewebe der objektiv analysierten Tierart verfügbar sind, werden spezifische optische Bandbreiten ausgewählt. |
|
4. |
Das Gerät Hennessy Grading Probe ist ausgestattet mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser mit einer spitz zulaufenden Klinge von 6,3 mm, die eine Fotodiode (Siemens LED Typ LYU 260-EO und Fotodetektor Typ 58 MR) enthält und einen Messbereich von 0 bis 120 mm hat. |
|
5. |
Die Messwerte werden von HGP2 selbst sowie über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgesetzt. |
|
6. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist:
|
|
7. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg. |
TEIL III
AutoFom III
|
1. |
Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „AutoFom III“ eingestuft werden. |
|
2. |
Das Gerät AutoFom III arbeitet mit Ultraschalltechnik und erstellt einen digitalisierten 3D-Scan des Schlachtkörpers. Das Ultraschallbild wird durch 16 Ultraschallsonden erzeugt, die in einen Edelstahlbügel eingebaut sind. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers nach der Unionsreferenzmethode wird mithilfe einer Formel auf der Grundlage von Online-Variablen vorhergesagt, die aus einem Ultraschallbild extrahiert werden. Die Bildanalyse liefert mehr als 50 Online-Variablen. Die statistische Analyse reduziert die Informationen auf zwei Komponenten, die jeweils einer linearen Kombination derselben sechs Online-Variablen entsprechen. Die endgültige Formel wird durch Online-Variablen ausgedrückt.
Dabei ist:
Fleisch/Rippe-Interface
Fat 1 Inter-fat-Interface Die Schicht fat1 wird am Schinken und an der fünften bis sechsten Rippe gemessen. Diese Punkte werden B-Punkte genannt.
|
|
4. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg. |
TEIL IV
Fat-O-Meat'er II (FOM II)
|
1. |
Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des als „Fat-O-Meat'er II“ (FOM II) bezeichneten Geräts eingestuft werden. |
|
2. |
Bei diesem Gerät handelt es sich um eine neue Version des FAT-O-Meat'er-Messsystems. Das Gerät FOM II besteht aus einer optischen Sonde mit einer Klinge, einem Tiefenmessgerät mit einer Messtiefe von 0 bis 125 mm und dem Datenerfassungs- und -analysesystem — Carometec Touch Panel i15 Computer (Ingress Protection IP69K). Die Messwerte werden vom Gerät FOM II selbst in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist:
|
|
4. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg. |
Teil V
Hennessy Grading Probe (HPG 7)
|
1. |
Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper mit dem „Hennessy Grading Probe 7“ (HGP 7) genannten Gerät eingestuft werden. |
|
2. |
Bei der Reflexionsspektroskopie mit der Hennessy-Sonde werden Profile der Messungen aufgezeichnet, die dadurch erzeugt werden, dass Penetrationsabstände zusammen mit zurückgestreuten Lichtsignalen in Millimeterbruchteilen registriert werden. |
|
3. |
Im Hinblick auf eine optimale Erfassung der Daten, die zwischen und innerhalb der verschiedenen Gewebe der objektiv analysierten Tierart verfügbar sind, werden spezifische optische Bandbreiten ausgewählt. |
|
4. |
Das Gerät Hennessy Grading Probe ist ausgestattet mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser mit einer spitz zulaufenden Klinge von 6,3 mm, die eine Fotodiode (Siemens LED Typ LYU 260-EO und Fotodetektor Typ 58 MR) enthält und einen Messbereich von 0 bis 120 mm hat. |
|
5. |
Die Messwerte werden von HGP7 selbst sowie über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgesetzt. |
|
6. |
Bei der Auswertung der Messkurve gibt es nur geringfügige Unterschiede zwischen HGP 2 und HGP 7. |
|
7. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist:
|
|
8. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg. |
|
19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/34 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. Juli 2014
über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden
(EZB/2014/29)
(2014/477/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,
auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4). |
|
(2) |
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die Wahrnehmung der in Artikel 4 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf Meldungen gestellt werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung obliegt sowohl der EZB als auch den nationalen zuständigen Behörden eine Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationalen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 der SSM-Rahmenverordnung sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren betreffenden nationalen zuständigen Behörden die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zu meldenden Informationen zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen den nationalen zuständigen Behörden übermittelt. Diese Behörden führen erste Prüfungen der Daten durch und stellen der EZB die von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen zur Verfügung. |
|
(5) |
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen muss näher festgelegt werden, auf welche Art und Weise die nationalen zuständigen Behörden der EZB die Informationen übermitteln, die sie von den beaufsichtigten Unternehmen erhalten. Insbesondere sollten die Formate, Häufigkeit und Termine für diese Informationsübermittlung sowie die Einzelheiten der Qualitätsprüfungen, die die nationalen zuständigen Behörden vor Übermittlung der Informationen an die EZB vorzunehmen haben, näher festgelegt werden. |
|
(6) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, den Geheimhaltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und den einschlägigen Rechtsakten der Union. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden unterliegen insbesondere den Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der SSM-Rahmenverordnung.
Artikel 3
Einreichungstermine
Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in Artikel 1 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Gruppen und den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, an folgenden Einreichungsterminen:
|
1. |
bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (6) jeweils am zehnten Geschäftstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen in Bezug auf
|
|
2. |
bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Einreichungsterminen in Bezug auf
|
|
3. |
bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen in Bezug auf
|
|
4. |
bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bei den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf
|
Artikel 4
Datenqualitätsprüfungen
(1) Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Sie wenden die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet und angepasst werden, und nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.
(2) Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Qualitätsprüfungen werden die Daten mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:
|
a) |
Die nationalen zuständigen Behörden stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung; |
|
b) |
die Informationen müssen vollständig sein; Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen. |
Artikel 5
Qualitätsbezogene Informationen
(1) Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.
(2) Die nationalen zuständigen Behörden teilen der EZB außerdem die Gründe für alle übermittelten wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 6
Vorgabe des Übermittlungsformats
(1) Um im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch zu erzielen, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie.
(2) Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der (vorläufigen) Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.
Artikel 7
Erste Meldestichtage
(1) Die ersten Stichtage für die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die in Artikel 8.8.1 des Beschlusses EBA/DC/090 genannten Stichtage.
(2) Der erste Stichtag für die Meldungen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 ist der 31. Dezember 2014.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
(1) Für den Meldestichtag im Jahr 2014 sind die Einreichungstermine für die Meldungen der nationalen zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 1 die in Artikel 8.8.2 des Beschlusses EBA/DC/090 genannten Termine.
(2) Vom Meldestichtag 31. Dezember 2014 bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 ist der Einreichungstermin für Meldungen der nationalen zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 3 jeweils Geschäftsschluss des 30. Geschäftstags nach dem Tag, an dem die beaufsichtigten Unternehmen der nationalen zuständigen Behörde die Daten übermittelt haben.
(3) Vor dem 4. November 2014 übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB die in Artikel 1 genannten Daten in Bezug auf
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a) |
beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die der umfassenden Bewertung gemäß dem Beschluss EZB/2014/3 (8) unterliegen; |
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b) |
sonstige in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, sofern diese zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 3 des Beschlusses EBA/DC/090 gegenüber der EBA meldepflichtig sind. |
Artikel 9
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juli 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.
(7) Beschluss EBA/DC/090 vom 24. Januar 2014 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA — abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.
(8) Beschluss EZB/2014/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107).
EMPFEHLUNGEN
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/38 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2014
mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/478/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Jahr 2011 hat die Kommission im Rahmen ihres „Grünbuchs zum Online-Glücksspiel im Binnenmarkt“ (1) eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Diese hat es ermöglicht, gemeinsame Ziele der Mitgliedstaaten bei der Regulierung von Online-Glücksspieldienstleistungen und die Schwerpunktbereiche, in denen Maßnahmen der EU erforderlich sind, zu ermitteln. |
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(2) |
In ihrer Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ vom 23. Oktober 2012 (2) schlug die Kommission dann eine Reihe von Maßnahmen zur Bewältigung der rechtlichen, gesellschaftlichen und technischen Herausforderungen des Online-Glücksspiels vor. Sie kündigte insbesondere Empfehlungen an, die den Schutz der Verbraucher, einschließlich Minderjähriger, im Bereich Online-Glücksspieldienstleistungen sowie die verantwortungsvolle kommerzielle Kommunikation für Online-Glücksspieldienstleistungen zum Gegenstand haben sollten. Die vorliegende Empfehlung soll diese beiden Anliegen miteinander verknüpfen, den Schutz von Verbrauchern und Spielern erhöhen und Minderjährige von Online-Glücksspielen ausschließen. Diese Empfehlung soll sicherstellen, dass Glücksspiele eine Quelle der Unterhaltung bleiben, Verbrauchern ein sicheres Glücksspiel-Umfeld geboten wird und Maßnahmen getroffen werden, die dem Risiko eines finanziellen oder sozialen Schadens entgegenwirken, und darlegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Minderjährige vom Online-Glücksspiel abzuhalten. |
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(3) |
In seiner Entschließung vom 10. September 2013 über Online-Glücksspiele im Binnenmarkt (3) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Möglichkeit der Interoperabilität zwischen den nationalen Selbstausschlussregistern zu prüfen, auf die Gefahren der Spielsucht aufmerksam zu machen und eine verbindliche Identifizierungskontrolle durch Dritte in Betracht zu ziehen. Es forderte zudem, Glücksspielbetreiber dazu zu verpflichten, auf ihren Glücksspielseiten Informationen über die Regulierungsbehörden und Warnungen für Minderjährige zu platzieren und Selbstbeschränkungen einzusetzen. Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament gemeinsame Grundsätze für eine verantwortungsvolle kommerzielle Kommunikation. Es empfahl, dass die kommerzielle Kommunikation klar vor den Folgen zwanghaften Spielverhaltens und den Gefahren der Spielsucht warnen sollte. Kommerzielle Kommunikation sollte weder exzessiv noch in Inhalte eingebettet sein, die sich speziell an Minderjährige richten oder bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie sich an Minderjährige richten. |
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(4) |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Kommission ebenfalls zum Handeln aufgefordert, damit der Verbraucherschutz im Bereich der Online-Glücksspiele verbessert wird und Minderjährige geschützt werden (4). |
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(5) |
In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten prinzipiell frei, die Ziele ihrer Politik zum Glücksspielwesen festzulegen und das im Hinblick auf die Gesundheit der Verbraucher angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat unter Berücksichtigung der besonderen Natur der Glücksspieltätigkeit allgemeine Leitlinien zur Auslegung der Grundfreiheiten des Binnenmarktes im Bereich des (Online-)Glücksspiels abgegeben. Zwar können die Mitgliedstaaten mit Verweis auf Ziele des öffentlichen Interesses das grenzüberschreitende Angebot von Online-Glücksspieldienstleistungen einschränken oder begrenzen, doch müssen sie die Eignung und Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme nachweisen. Die Mitgliedstaaten sind zur Erbringung des Nachweises verpflichtet, dass die Ziele des öffentlichen Interesses konsequent und systematisch verfolgt werden (5). |
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(6) |
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner Grundregeln für die kommerzielle Kommunikation für Glücksspieldienstleistungen aufgestellt, insbesondere für solche, die unter Monopolbedingungen angeboten werden. Die vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung muss maßvoll und strikt auf das begrenzt sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Strategien des Monopolinhabers, die lediglich potenzielle Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen (6). |
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(7) |
Verbraucher- und Gesundheitsschutz sind die wichtigsten Ziele des öffentlichen Interesses, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Glücksspielvorschriften zur Vermeidung problematischen Spielverhaltens und zum Schutz Minderjähriger festgelegt haben. |
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(8) |
Zur Verfolgung von Zielen des öffentlichen Interesses haben die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Vorschriften und politische Maßnahmen eingeführt. Maßnahmen auf Unionsebene regen die Mitgliedstaaten dazu an, ein hohes Schutzniveau in der gesamten Union zu schaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem Glücksspiel verbundenen Risiken, zu denen die Entwicklung einer Glücksspielstörung und andere negative persönliche und soziale Folgen zählen. |
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(9) |
Ziel dieser Empfehlung ist es, die Gesundheit von Verbrauchern und Spielern zu schützen und somit auch mögliche wirtschaftliche Schäden, die durch zwanghaftes oder übermäßiges Spielen entstehen können, zu minimieren. Sie enthält daher Grundsätze, die in Bezug auf Online-Glücksspieldienstleistungen ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher, Spieler und Minderjährige gewährleisten sollen. Bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung hat sich die Kommission an vorbildlichen Praktiken der Mitgliedstaaten orientiert. |
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(10) |
Online-Glücksspieldienste werden in großem Umfang angeboten und genutzt. Sie sind ein Dienstleistungsbereich, in dem 2012 in der EU Einnahmen von 10,54 Mrd. EUR erzielt wurden. Technologische Entwicklungen, die zunehmende Verfügbarkeit des Internets und der Komfort mobiler Technologien tragen zur Zugänglichkeit und zum Wachstum des Online-Glücksspiels bei. Sind die Begleitinformationen allerdings nicht klar oder transparent genug, werden Entscheidungen womöglich auf falscher Grundlage getroffen. Darüber hinaus suchen Online-Spieler nach anderen Spielgelegenheiten, sobald sie kein für sie attraktives Angebot finden. |
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(11) |
Die Verbraucher sind der kommerziellen Kommunikation für Glücksspiele durch eine Vielzahl von Medien ausgesetzt, beispielsweise durch Presse, Postwurfsendungen, audiovisuelle Medien und Außenwerbung, sowie durch Sponsoring. Dies kann dazu führen, dass sich gefährdete Gruppen wie Minderjährige von Glücksspielen angezogen fühlen. Gleichzeitig kann die kommerzielle Kommunikation für Online-Glücksspieldienstleistungen maßgeblich dazu beitragen, die Verbraucher zu erlaubten und einer Aufsicht unterliegenden Angeboten zu lenken, zum Beispiel indem die Identität des Betreibers sowie korrekte Informationen über Glücksspiele und die Gefahren eines problematischen Spielverhaltens angegeben und geeignete Warnungen gezeigt werden. |
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(12) |
Einige Personen, die an Glücksspielen teilnehmen, stoßen aufgrund ihres Verhaltens auf Probleme, die Auswirkungen auf die eigene Person oder die Familie haben, andere erleiden durch ihr pathologisches Spielverhalten schwerwiegende Schäden. Laut Schätzungen leiden zwischen 0,1 und 0,8 % der erwachsenen Bevölkerung an einer Glücksspielstörung und bei weiteren 0,1-2,2 % ist ein potenziell problematisches Spielverhalten zu beobachten (7). Daher sind präventive Maßnahmen für eine sozial verantwortungsvolle Bereitstellung und Bewerbung von Online-Glücksspieldienstleistungen erforderlich, insbesondere um sicherzustellen, dass Glücksspiele eine Freizeitbeschäftigung bleiben. |
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(13) |
Minderjährige kommen über das Internet, mobile Anwendungen, Medien, die Werbung für Glücksspiele zeigen, sowie durch Außenwerbung häufig mit Glücksspielen in Berührung. Zudem verfolgen sie Sportwettkämpfe, die von der Glücksspielbranche gefördert werden oder auf Glücksspieltätigkeiten ausgerichtete Werbung zeigen, oder nehmen selbst daran teil. Daher soll durch diese Empfehlung auch verhindert werden, dass Minderjährige durch Glücksspiele Schaden erleiden und ausgenutzt werden. |
|
(14) |
Betreiber von Online-Glücksspielen mit Sitz in der Union sind zunehmend im Besitz von Mehrfachlizenzen in Mitgliedstaaten, die sich bei der Glücksspielregulierung für ein lizenzgestütztes System entschieden haben. Diese könnten von einer stärker harmonisierten Vorgehensweise profitieren. Des Weiteren kann die Vervielfachung der zu erfüllenden Anforderungen zu einer unnötigen Verdopplung der Infrastruktur und Kosten und somit zu unnötigem Verwaltungsaufwand für die Regulierungsbehörden führen. |
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(15) |
Es ist sinnvoll, die Mitgliedstaaten zur Einführung von Vorschriften aufzufordern, damit die Verbraucher über Online-Glücksspiele informiert werden. Derartige Vorschriften sollten der Entstehung von Störungen im Zusammenhang mit Glücksspielen vorbeugen, Glücksspielangebote für Minderjährige unzugänglich machen und Verbraucher davon abhalten, unerlaubte und daher potenziell schädliche Angebote zu nutzen. |
|
(16) |
Soweit sinnvoll, sollten sich die Grundsätze dieser Empfehlung nicht nur an die Betreiber, sondern auch an Dritte richten, wozu auch die sogenannten „verbundenen Unternehmen“, die im Namen des Betreibers Online-Glücksspieldienstleistungen bewerben dürfen, zählen. |
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(17) |
Es ist sinnvoll, Verbraucher und Spieler besser über Online-Glücksspieldienstleistungen zu informieren, die im Einklang mit dem Unionsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie angeboten werden, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht erlaubt sind, und zudem gegen solche Dienstleistungen vorzugehen. In diesem Rahmen sollten Mitgliedstaaten, die eine bestimmte Online-Glücksspieldienstleistung nicht erlauben, für eine solche Dienstleistung auch keine kommerzielle Kommunikation gestatten. |
|
(18) |
Der Registrierungsvorgang zur Eröffnung eines Spielerkontos dient der Überprüfung der Identität der Person und ermöglicht eine Rückverfolgung des Spielverhaltens. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass diese Registrierung so gestaltet ist, dass die Verbraucher den Vorgang nicht abbrechen und sich stattdessen auf nicht regulierte Glücksspiel-Websites begeben. |
|
(19) |
Angesichts der Tatsache, dass der Registrierungsvorgang in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise eingeführt wurde und die Identifizierung teilweise manuelle oder Offline-Schritte umfasst, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zur Vereinfachung des Registrierungsvorgangs die Angaben zur Identifizierung wirksam überprüft werden können. |
|
(20) |
Es ist wichtig, dass Spielerkonten erst nach Validierung der übermittelten persönlichen Angaben zu dauerhaften Konten werden. Vor Eröffnung eines dauerhaften Kontos sollte den Spielern die Nutzung eines befristeten Kontos möglich sein. Befristete Konten sollten aufgrund ihrer Natur auf einen festen Nominalwert begrenzt sein und den Spielern keine Möglichkeit bieten, ihre Einzahlungen oder Gewinne abzuheben. |
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(21) |
Um die Spieler und ihre Guthaben zu schützen und Transparenz zu gewährleisten, sollten Verfahren vorhanden sein, die die Überprüfung von Spielerkonten, die während eines bestimmten Zeitraums nicht genutzt wurden, und die Schließung oder Sperrung von Spielerkonten ermöglichen. Ein Spielerkonto sollte auch dann geschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass es sich bei der Person um einen Minderjährigen handelt. |
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(22) |
Der Spieler sollte deutlich sichtbar die Möglichkeit haben, sich während der Spielsitzung gegebenenfalls eine Uhr als Warnhinweis anzeigen zu lassen. |
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(23) |
Zur Unterstützung der Spieler könnten diese neben der Begrenzung der Einzahlungen durch zusätzliche Maßnahmen wie die Begrenzung der Wetteinsätze oder Verluste geschützt werden. |
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(24) |
Um die Entwicklung einer Glücksspielstörung zu verhindern, sollten auch Betreiber, die eine bedenkliche Änderung des Spielverhaltens feststellen, die Möglichkeit haben, den Spieler für einen bestimmten Zeitraum zu sperren oder ihn vom Glücksspiel auszuschließen. Der Betreiber sollte dem Spieler in diesem Fall die Gründe für seine Entscheidung mitteilen und ihn auf Unterstützungs- und Behandlungsmöglichkeiten hinweisen. |
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(25) |
Glücksspielbetreiber sind wichtige Sponsoren europäischer Sportmannschaften und -veranstaltungen. Damit das Sponsoring durch Anbieter von Online-Glücksspieldienstleistungen verantwortungsvoller wird, sollten klare Auflagen für ein transparentes und in verantwortungsvoller Weise durchgeführtes Sponsoring gelten. Insbesondere sollten klarere Anforderungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass das Sponsoring durch Glücksspielbetreiber Minderjährige beeinträchtigt oder nachteilig beeinflusst. |
|
(26) |
Zudem ist es erforderlich, auf die inhärenten Risiken — wie Betrug — dominierender Glücksspiel-Websites, die ohne jegliche Form der Kontrolle auf Unionsebene betrieben werden, aufmerksam zu machen. |
|
(27) |
Um die Ziele des öffentlichen Interesses angemessen schützen zu können, ist eine wirksame Aufsicht erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten die hierfür zuständigen Behörden benennen, klare Richtlinien für Betreiber festlegen und Verbrauchern, Spielern und gefährdeten Gruppen, einschließlich Minderjähriger, leicht zugängliche Informationen zur Verfügung stellen. |
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(28) |
Verhaltenskodizes können bei der wirksamen Anwendung und Kontrolle der in dieser Empfehlung formulierten Grundsätze zur kommerziellen Kommunikation eine wichtige Rolle spielen. |
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(29) |
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Richtlinie 93/13/EWG des Rates (9) bleiben von dieser Empfehlung unberührt. |
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(30) |
Die Anwendung der in dieser Empfehlung formulierten Grundsätze setzt die Verarbeitung personenbezogener Daten voraus. Daher gelten für diese Empfehlung die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) — |
EMPFIEHLT:
I. ZWECK
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1. |
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, durch die Übernahme von Grundsätzen für Online-Glücksspieldienstleistungen und eine verantwortungsvolle kommerzielle Kommunikation für diese Dienstleistungen ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher, Spieler und Minderjährige zu erzielen, um so ihre Gesundheit zu schützen und gleichzeitig mögliche wirtschaftliche Schäden, die durch zwanghaftes oder übermäßiges Spielen entstehen können, zu minimieren. |
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2. |
Das Recht der Mitgliedstaaten auf Regulierung von Glücksspieldienstleistungen bleibt von dieser Empfehlung unberührt. |
II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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3. |
Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff
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III. INFORMATIONSANFORDERUNGEN
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4. |
Die folgenden Informationen sollten gut sichtbar auf der Startseite der Glücksspiel-Website des Betreibers angezeigt werden und von jeder Seite der Website aus zugänglich sein:
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5. |
Die Bedingungen des Vertrags zwischen dem Betreiber und dem Verbraucher sollten in prägnanter und gut lesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Sie sollten
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6. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Verbraucher Informationen über die Regeln der auf der Glücksspiel-Website des Betreibers angebotenen Spiele und Wetten zur Verfügung stehen. |
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7. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf der Glücksspiel-Website des Betreibers Angaben zur Glücksspiel-Regulierungsbehörde angezeigt werden, denen entnommen werden kann, dass es sich um einen zugelassenen Betreiber handelt. |
IV. MINDERJÄHRIGE
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8. |
Minderjährige sollten nicht die Möglichkeit haben, auf einer Glücksspiel-Website zu spielen oder ein Spielerkonto zu unterhalten. |
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9. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber über Verfahren verfügt, um Minderjährige von Glücksspielen auszuschließen, einschließlich Alterskontrollen, die während des in Abschnitt V beschriebenen Registrierungsvorgangs durchgeführt werden. |
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10. |
Um Minderjährigen den Zugang zu Glücksspiel-Websites zu versperren, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass auf den Glücksspiel-Websites Links zu Programmen der elterlichen Kontrolle angezeigt werden. |
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11. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass kommerzielle Kommunikation für Online-Glücksspieldienstleistungen Minderjährigen keinen Schaden zufügt und sie nicht dazu veranlasst, Glücksspiele als natürliche Freizeitbeschäftigung anzusehen. |
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12. |
Kommerzielle Kommunikation sollte den klaren Hinweis „Keine Glücksspiele für Minderjährige“ mit der Angabe des für die Teilnahme an Glücksspielen erforderlichen Mindestalters enthalten. |
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13. |
Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass
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14. |
Kommerzielle Kommunikation sollte
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V. SPIELERREGISTRIERUNG UND -KONTO
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15. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass einer Person nur dann die Teilnahme an einer Online-Glücksspieldienstleistung gestattet ist, wenn sie als Spieler registriert ist und ein Spielerkonto bei dem Betreiber besitzt. |
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16. |
Folgende Informationen sollten beim Registrierungsvorgang zur Eröffnung eines Spielerkontos obligatorisch anzugeben sein:
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17. |
Die angegebene E-Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer sollte vom Spieler validiert oder vom Betreiber überprüft werden. Dadurch kann eine unmittelbare und wirksame Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen Betreiber und Spieler ermöglicht werden. |
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18. |
Die Angaben zur Person des Spielers sollten überprüft werden. Falls eine direkte elektronische Überprüfung nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird, sollten die Mitgliedstaaten den Betreibern den Zugang zu nationalen Registern, Datenbanken und anderen offiziellen Dokumenten, anhand derer sie die Angaben zur Person überprüfen können, erleichtern. |
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19. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Registrierungsvorgang zur Eröffnung eines Spielerkontos, einschließlich eines befristeten Kontos, abgebrochen wird, wenn die Identität oder das Alter der Person nicht erfolgreich überprüft werden können. |
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20. |
Die Mitgliedstaaten werden angehalten, elektronische Identifizierungssysteme für den Registrierungsvorgang einzuführen. |
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21. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass
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22. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Spieler
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23. |
In den Mitgliedstaaten sollten Vorschriften in Kraft sein, um
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VI. SPIELERAKTIVITÄT UND UNTERSTÜTZUNG
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24. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Spieler während des Registrierungsvorgangs auf der Glücksspiel-Website des Betreibers standardmäßig eine Einzahlungsgrenze und zeitliche Begrenzungen festlegen kann. |
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25. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Spieler auf der Glücksspiel-Website des Betreibers jederzeit leichten Zugang hat zu:
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26. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass den Spielern auf den Glücksspiel-Websites der Betreiber automatisch in regelmäßigen Abständen Benachrichtigungen über Gewinne und Verluste während eines Spiels oder einer Wette sowie über die Gesamtdauer der Spielaktivität angezeigt werden können. Der Spieler sollte die Benachrichtigung bestätigen und das Glücksspiel entweder abbrechen oder fortführen können. |
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27. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Spieler auf der Glücksspiel-Website des Betreibers
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28. |
Die Mitgliedstaaten sollten es dem Betreiber nicht gestatten, dem Spieler Kredit zu gewähren. |
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29. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Spieler auf der Glücksspiel-Website des Betreibers
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30. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber über Grundsätze und Verfahren verfügt, die die Interaktion mit den Spielern erleichtern, wenn deren Spielverhalten auf die mögliche Entwicklung einer Glücksspielstörung schließen lässt. |
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31. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber zumindest Aufzeichnungen über die Einzahlungen und Gewinne eines Spielers für einen bestimmten Zeitraum führt. Diese sollten dem Spieler auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. |
VII. ZEITSPERRE UND SELBSTAUSSCHLUSS
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32. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Spieler auf der Website des Betreibers jederzeit eine Zeitsperre für eine bestimme Online-Glücksspieldienstleistung oder alle Online-Glücksspieldienstleistungen aktivieren oder sich selbst davon ausschließen kann. |
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33. |
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass
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34. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Spielerkonto im Falle eines Selbstausschlusses geschlossen wird. |
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35. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erneute Registrierung eines Spielers nur auf dessen Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form und in jedem Fall erst nach Ablauf des Selbstausschluss-Zeitraums möglich ist. |
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36. |
Die Mitgliedstaaten sollten über Regeln für Anträge interessierter Dritter auf Ausschluss eines Spielers von einer Glücksspiel-Website verfügen. |
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37. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein nationales Selbstausschlussregister einzurichten. |
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38. |
Soweit vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten den Betreibern den Zugang zu den nationalen Selbstausschlussregistern erleichtern und sicherstellen, dass die Betreiber diese Register regelmäßig einsehen, um zu verhindern, dass Spieler, die sich selbst vom Glücksspiel ausgeschlossen haben, weiterhin am Glücksspiel teilnehmen. |
VIII. KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION
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39. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennbar ist. |
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40. |
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation für Online-Glücksspieldienstleistungen praktische und transparente Hinweise, zumindest in Bezug auf die gesundheitlichen Risiken von problematischem Spielverhalten, enthält. |
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41. |
Die kommerzielle Kommunikation sollte
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42. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in der kommerziellen Kommunikation verwendete kostenlose Spiele denselben Bestimmungen und technischen Bedingungen unterliegen wie die entsprechenden kostenpflichtigen Glücksspiele. |
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43. |
Kommerzielle Kommunikation sollte nicht auf gefährdete Spieler abzielen, insbesondere durch den Einsatz unaufgefordert verschickter kommerzieller Kommunikation, die sich an Spieler richtet, die sich selbst vom Glücksspiel ausgeschlossen haben oder aufgrund von problematischem Spielverhalten von der Teilnahme an Online-Glücksspieldienstleistungen ausgeschlossen wurden. |
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44. |
Mitgliedstaaten, die unaufgefordert per E-Mail verschickte kommerzielle Kommunikation erlauben, sollten sicherstellen, dass
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45. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die kommerzielle Kommunikation dem Risikopotenzial der beworbenen Online-Glücksspieldienstleistungen Rechnung trägt. |
IX. SPONSORING
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46. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Sponsoring der Betreiber transparent und der Betreiber eindeutig als Sponsor erkennbar ist. |
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47. |
Sponsoring sollte Minderjährige nicht beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert sicherzustellen, dass
|
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48. |
Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin hinwirken, dass die unterstützten Parteien prüfen, ob das Sponsoring nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem es durchgeführt werden soll, genehmigt ist. |
X. AUFKLÄRUNG UND SENSIBILISIERUNG
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49. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verbraucherorganisationen und Betreibern regelmäßige Kampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchzuführen oder diese zu fördern, um das Bewusstsein von Verbrauchern und gefährdeten Gruppen, einschließlich Minderjähriger, für die Risiken von Online-Glücksspielen zu schärfen. |
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50. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber und die Glücksspiel-Regulierungsbehörde ihre Mitarbeiter, die im Bereich des Glücksspiels tätig sind, über die mit dem Online-Glücksspiel verbundenen Risiken unterrichten müssen. Mitarbeiter, die in direktem Kontakt zu den Spielern stehen, sollten im Hinblick auf das Verständnis von problematischem Spielverhalten und den Umgang damit ausgebildet werden. |
XI. AUFSICHT
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51. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Anwendung der in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze die zuständigen Glücksspiel-Regulierungsbehörden zu benennen, die die effektive Einhaltung der zur Unterstützung der Grundsätze dieser Empfehlung ergriffenen nationalen Maßnahmen in unabhängiger Weise gewährleisten und verfolgen. |
XII. BERICHTERSTATTUNG
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52. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission bis 19. Januar 2016 alle Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Empfehlung ergriffen worden sind, mitzuteilen, damit die Kommission die Umsetzung dieser Empfehlung bewerten kann. |
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53. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu statistischen Zwecken zuverlässige Jahresdaten zu sammeln über
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission diese Informationen erstmals bis zum 19. Juli 2016 zu übermitteln. |
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54. |
Die Kommission sollte die Umsetzung der Empfehlung bis zum 19. Januar 2017 bewerten. |
Brüssel, den 14. Juli 2014
Für die Kommission
Michel BARNIER
Vize-Präsident
(1) KOM(2011) 128 endgültig.
(2) KOM(2012) 596 final.
(3) P7_TA(2013)0348.
(4) 2012/2322(INI).
(5) Rechtssachen C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International, C-316/07 Stoß & Andere und die darin zitierte Rechtsprechung.
(6) Rechtssache C-347/09, Dickinger und Omer und die darin zitierte Rechtsprechung.
(7) ALICE RAP Strategiepapierserie: „Gambling: two sides of the same coin — recreational activity and public health problem“ (Glücksspiel: zwei Seiten einer Medaille — Freizeitangebot und Problem für die öffentliche Gesundheit). ALICE RAP ist ein Forschungsprojekt, das durch das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung finanziert wird (www.alicerap.eu).
(8) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(9) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(10) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(11) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/47 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 131 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS)
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 — Zeitpunkt des Inkrafttretens:13. Februar 2014
INHALT
REGELUNG
Einführung (zur Information)
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1. |
Anwendungsbereich und Zweck |
|
2. |
Begriffsbestimmungen |
|
3. |
Antrag auf Genehmigung |
|
4. |
Genehmigung |
|
5. |
Vorschriften |
|
6. |
Prüfverfahren |
|
7. |
Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung |
|
8. |
Übereinstimmung der Produktion |
|
9. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
|
10. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
|
11. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden |
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12. |
Übergangsbestimmungen |
ANHÄNGE
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1. |
Mitteilung |
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2. |
Anordnung der Genehmigungszeichen |
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3. |
Anforderungen für die Warn- und Aktivierungsprüfung — Werte für Bestehen/Nichtbestehen |
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4. |
Spezielle Vorschriften für die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme |
Einführung (zur Information)
Zweck dieser Regelung ist die Festlegung einheitlicher Vorschriften für Notbremsassistenzsysteme (AEBS), eingebaut in Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (1), die überwiegend im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Während der Einbau eines Notbremsassistenzsystems in diese Fahrzeugklassen in der Regel vorteilhaft sein wird, gibt es Unterklassen, bei denen die Vorteile recht fraglich sind, weil diese Unterklassen hauptsächlich unter anderen als den für den Straßenverkehr geltenden Bedingungen benutzt werden (z.B. Busse mit Stehplätzen für Fahrgäste, also die Klassen I, II und A (1)). Ungeachtet der Vorteile gibt es weitere Unterklassen, in denen der Einbau von AEBS technisch schwierig wäre (z. B. hinsichtlich der Lage des Sensors in Fahrzeugen der Klasse G und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung).
Darüber hinaus ist bei Systemen für Fahrzeuge, die nicht mit einer Hinterachsaufhängung mit Luftfederung ausgerüstet sind, eine bessere Sensortechnologie erforderlich, damit der Nickwinkel des Fahrzeugs berücksichtigt werden kann. Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden wollen, sollten ausreichend Zeit dafür vorsehen.
Das System muss einen möglichen Frontalzusammenstoß selbständig erkennen, dem Fahrzeugführer eine Warnung geben und das Bremssystem des Fahrzeugs aktivieren, wodurch das Abbremsen des Fahrzeugs veranlasst wird, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern, falls der Fahrzeugführer nicht auf die Warnung reagiert.
Das System darf nur in Fahrsituationen funktionieren, in denen durch das Abbremsen die Schwere eines Unfalls verhindert oder abgemildert wird.
Im Falle eines Versagens des Systems wird der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährdet.
Das System muss mindestens eine akustische oder haptische Warnung erzeugen, bei der es sich auch um eine scharfe Abbremsung handeln kann, sodass ein unaufmerksamer Fahrzeugführer auf das Bestehen einer kritischen Situation aufmerksam gemacht wird.
Bei allen Maßnahmen des Systems (Warn- und Notbremsphasen) kann der Fahrzeugführer jederzeit mit einer bewussten Aktion, z. B. einer Lenkmaßnahme oder dem Betätigen des Gaspedals, die Kontrolle übernehmen und sich über das System hinwegsetzen.
Die Regelung kann nicht alle Verkehrsbedingungen und Infrastrukturmerkmale im Typgenehmigungsverfahren berücksichtigen. Die in der Realität vorhandenen Bedingungen und Merkmale sollten nicht in einem Maße zu Fehlalarmen oder -abbremsungen führen, das den Fahrzeugführer dazu bewegen könnte, das System abzuschalten.
1. ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, N2, M3 und N3 (1) in Bezug auf ein fahrzeugseitiges System zur Verhinderung oder Abmilderung eines Auffahrunfalls in derselben Fahrspur.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1. „Notbrems-Assistenzsystem (AEBS)“: ist ein System, das einen möglichen Frontalzusammenstoß selbstständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.
2.2. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notbrems-Assistenzsystems“: ist eine Fahrzeugklasse, die sich hinsichtlich wesentlicher Aspekte nicht unterscheidet, z. B.:
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a) |
Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers, |
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b) |
Fahrzeugmerkmale, die die Leistung des AEBS erheblich beeinflussen; |
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c) |
Typ und Bauart des AEBS. |
2.3. „Prüffahrzeug“: ist das Fahrzeug, das geprüft wird;
2.4. „Ziel“: ist ein in hoher Stückzahl in Serienproduktion hergestellter Personenkraftwagen der Klasse M1 AA Limousine (1) oder, im Falle eines weichen Ziels, ein Gegenstand, der einem solchen Fahrzeug hinsichtlich seiner Erfassungsmerkmale in Bezug auf das Sensorsystem des zu prüfenden AEBS entspricht;
2.5. „bewegliches Ziel“: ist ein Ziel, das sich mit konstanter Geschwindigkeit in dieselbe Richtung und in der Mitte desselben Fahrstreifens bewegt wie das Prüffahrzeug;
2.6. „unbewegliches Ziel“: ist ein Ziel, das unbeweglich in derselben Richtung und in der Mitte desselben Fahrstreifens steht, in die/auf dem das Prüffahrzeug fährt;
2.7. „weiches Ziel“: ist ein Ziel, das im Falle eines Zusammenstoßes möglichst geringe Schäden davon trägt und möglichst geringe Schäden am Prüffahrzeug hervorruft;
2.8. „Kollisionswarnphase“: ist die Phase unmittelbar vor der Notbremsphase, in deren Verlauf das AEBS den Fahrzeugführer vor einem möglichen Frontalzusammenstoß warnt;
2.9. „Notbremsphase“: ist die Phase, die beginnt, wenn das AEBS eine Bremsanforderung für eine Geschwindigkeitsreduzierung von mindestens 4 m/s2 an das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs richtet;
2.10. „gemeinsames Feld“: ist ein Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen (z. B. Symbol) — allerdings nicht gleichzeitig — angezeigt werden können;
2.11. „Selbstprüfung“: ist eine integrierte Funktion, die, zumindest während das System aktiv ist, halbkontinuierlich nach einer Systemstörung sucht;
2.12. „Zeit bis zum Zusammenstoß (TTC)“: ist der Zeitwert, der sich ergibt, wenn die Entfernung zwischen dem Prüffahrzeug und dem Ziel zu einem bestimmten Zeitpunkt durch die relative Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs und des Ziels geteilt wird.
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Notbrems-Assistenzsystems ist vom Fahrzeughersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
3.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
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3.2.1. |
Der Hersteller muss eine Beschreibung des Fahrzeugtyps im Hinblick auf die in Absatz 2.2 genannten Punkte sowie ein Dokumentationspaket zur Verfügung stellen, das Angaben über die Grundkonstruktion des „Systems“ und die Mittel zur Verbindung mit anderen Fahrzeugsystemen oder zur direkten Steuerung von Ausgangsgrößen enthält. Die Zahlen und/oder Symbole, die den Fahrzeugtyp festlegen, sind zu spezifizieren. |
3.3. Ein für den Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigungen durchführt, zur Verfügung zu stellen.
4. GENEHMIGUNG
4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften von Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten beiden Ziffern (derzeit 01 für die Regelung entsprechend der Änderungsserie 01) geben die fortlaufende Nummer der jüngsten größeren technischen Änderungen der Regelung an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung in Kraft sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht demselben Fahrzeugtyp mit einem AEBS eines anderen Typs oder einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4.3. Über die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. Diesem Mitteilungsblatt sind Unterlagen in geeignetem Maßstab oder elektronischem Format beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang 2 anzubringen, bestehend aus:
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4.4.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2); |
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4.4.2. |
der Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1. |
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden. In diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung erteilt wurde, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzugeben.
5. VORSCHRIFTEN
5.1. Allgemeines
5.1.1. Alle Fahrzeuge, die mit einem den Begriffsbestimmungen in Absatz 2.1 entsprechenden AEBS ausgerüstet sind, müssen die Leistungsanforderungen in den Absätzen 5.1 bis 5.6.2 dieser Regelung erfüllen und mit einer Antiblockiervorrichtung entsprechend den Leistungsanforderungen in Anhang 13 der Regelung Nr. 13 ausgestattet sein.
5.1.2. Die Wirksamkeit des AEBS darf durch magnetische oder elektrische Felder nicht beeinträchtigt werden. Dies ist durch Einhaltung der UNECE-Regelung Nr. 10 Änderungsserie 03 nachzuweisen.
5.1.3. Die Übereinstimmung der komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersysteme mit den Sicherheitsaspekten ist anhand der Vorschriften in Anhang 4 nachzuweisen.
5.2. Leistungsanforderungen
5.2.1. Das System gibt dem Fahrzeugführer angemessene Warnhinweise wie folgt:
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5.2.1.1. |
Eine Kollisionswarnung, wenn das AEBS die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit einem vorausfahrenden Fahrzeug der Klasse M, N oder O, das auf demselben Fahrstreifen entweder mit geringerer Geschwindigkeit unterwegs ist, bis zum Stillstand abgebremst hat oder steht und nicht als beweglich identifiziert wurde, festgestellt hat. Die Warnung muss den Vorgaben in Absatz 5.5.1 entsprechen; |
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5.2.1.2. |
eine Fehlerwarnung bei einer Störung des AEBS, die die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelung verhindert. Die Warnung muss den Vorgaben in Absatz 5.5.4 entsprechen;
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5.2.1.3. |
wenn das Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur manuellen Deaktivierung des AEBS ausgestattet ist, muss eine Deaktivierungswarnung erfolgen, wenn das System deaktiviert wird. Die Warnung muss den Vorgaben in Absatz 5.4.2 entsprechen; |
5.2.2. an die Warnung(en) nach Absatz 5.2.1.1 und vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 5.3.1 bis 5.3.3 muss sich eine Notbremsphase anschließen, deren Zweck die deutliche Verringerung der Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs ist. Dies wird gemäß den Absätzen 6.4 und 6.5 dieser Regelung geprüft;
5.2.3. das System muss mindestens in einem Geschwindigkeitsbereich des Fahrzeugs, der von 15 km/h bis zur durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reicht, und bei allen Beladungszuständen des Fahrzeugs aktiv sein, sofern es nicht gemäß Absatz 5.4 manuell deaktiviert wird;
5.2.4. das System muss so konzipiert sein, dass die Erzeugung von Kollisionswarnsignalen minimiert und autonomes Bremsen in Situationen, in denen der Fahrzeugführer einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß nicht erkennen würde, vermieden wird. Dies wird gemäß Absatz 6.8 dieser Regelung geprüft.
5.3. Abbruch durch den Fahrzeugführer
5.3.1. Das AEBS kann dem Fahrzeugführer die Möglichkeit bieten, die Kollisionswarnphase abzubrechen. Wird ein Fahrzeugbremssystem jedoch benutzt, um eine haptische Warnung zu erzeugen, so muss das System dem Fahrzeugführer die Möglichkeit bieten, die Warnbremsung abzubrechen.
5.3.2. Das AEBS muss dem Fahrzeugführer die Möglichkeit bieten, die Notbremsphase abzubrechen.
5.3.3. In den beiden oben genannten Fällen kann der Abbruch durch eine positive Aktion ausgelöst werden (z. B. Betätigen des Gaspedals, Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers), um zu zeigen, dass der Fahrzeugführer die Gefahrensituation erkannt hat. Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst zum Zeitpunkt der Typgenehmigung eine Liste dieser positiven Aktionen zur Verfügung stellen, und diese wird dem Prüfbericht als Anhang beigefügt.
5.4. Wenn ein Fahrzeug mit einer Vorrichtung zum Deaktivieren der AEBS-Funktion ausgestattet ist, gelten erforderlichenfalls folgende Bedingungen:
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5.4.1. |
Die AEBS-Funktion muss bei Beginn jedes neuen Zündzyklus automatisch wieder in Kraft gesetzt werden. |
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5.4.2. |
Der Fahrzeugführer muss durch ein ununterbrochenes optisches Warnsignal darauf aufmerksam gemacht werden, dass die AEBS-Funktion deaktiviert wurde. Dazu kann das gelbe Warnsignal nach Absatz 5.5.4 verwendet werden. |
5.5. Warnanzeige
5.5.1. Die in Absatz 5.2.1.1 genannte Kollisionswarnung muss in mindestens zwei der drei zur Wahl stehenden Modi akustisch, haptisch oder optisch erfolgen.
Der Zeitpunkt der Warnsignale muss so gewählt sein, dass der Fahrzeugführer die Möglichkeit hat, auf das Kollisionsrisiko zu reagieren und die Situation in den Griff zu bekommen; er muss ferner verhindern, dass der Fahrzeugführer durch zu frühe oder zu häufige Warnungen gestört wird. Dies wird gemäß den Absätzen 6.4.2 und 6.5.2 dieser Regelung geprüft;
5.5.2. Eine Beschreibung der Warnanzeige und der Reihenfolge, in der der Fahrzeugführer die Kollisionswarnsignale erhält, muss vom Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung vorgelegt und in den Prüfbericht aufgenommen werden.
5.5.3. Wird ein optisches Signal als Teil der Kollisionswarnung verwendet, so kann dieses das Blinken der Fehlerwarnanzeige nach Absatz 5.5.4 sein.
5.5.4. Die Störungswarnung nach Absatz 5.2.1.2 muss ein konstantes gelbes optisches Warnsignal sein.
5.5.5. Die einzelnen optischen Warnsignale des AEBS müssen aktiviert werden entweder, indem der Zündschalter (Anlassschalter) auf „ein“ gestellt wird oder indem der Zündschalter (Anlassschalter) auf eine Position zwischen „ein“ und „Start“ gestellt wird, die vom Hersteller als Prüfstellung gedacht ist (System starten (Zündung an)). Diese Anforderung gilt nicht, wenn Warnsignale in einem gemeinsamen Feld angeordnet sind.
5.5.6. Die optischen Warnsignale müssen auch bei Tageslicht sichtbar sein; der Fahrer muss von seinem Sitz aus das einwandfreie Funktionieren der Signale leicht nachprüfen können.
5.5.7. Wenn der Fahrzeugführer über ein optisches Warnsignal verfügt, das ihm zeigt, dass das AEBS vorübergehend nicht verfügbar ist, etwa aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen, so muss das Signal konstant und gelb sein. Dazu kann das gelbe Warnsignal nach Absatz 5.5.4 verwendet werden.
5.6. Vorschriften für die regelmäßige technische Überprüfung
5.6.1. Bei einer regelmäßigen technischen Überprüfung muss der korrekte Betriebszustand des AEBS nach Einschalten der Zündung und einer Überprüfung der Glühbirnen anhand einer sichtbaren Beobachtung des Fehlerwarnsignals bestätigt werden können.
Wenn die Fehlerwarnsignale in einem gemeinsamen Feld angeordnet sind, muss festgestellt werden, ob das gemeinsame Feld funktionsfähig ist, bevor der Status des Fehlerwarnsignals geprüft wird.
5.6.2. Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung sind die Mittel, die zum Schutz gegen eine einfache, unbefugte Veränderung des Betriebs des vom Hersteller gewählten Störungswarnsignals angewendet werden, in einer vertraulichen Unterlage zu beschreiben.
Diese Schutzvorschrift ist auch eingehalten, wenn eine zweite Möglichkeit zur Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des AEBS zur Verfügung steht.
6. PRÜFVERFAHREN
6.1. Prüfbedingungen
6.1.1. Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche durchzuführen.
6.1.2. Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.
6.1.3. Die horizontale Sichtweite muss die Beobachtung des Ziels während der gesamten Prüfung ermöglichen.
6.1.4. Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden.
6.2. Fahrzeugbedingungen
6.2.1. Prüfgewicht
Das Fahrzeug muss in einem zwischen dem Hersteller und dem Technischen Dienst zu vereinbarenden Beladungszustand geprüft werden. Nach Beginn des Prüfverfahrens dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
6.3. Prüfziele
6.3.1. Das für die Prüfungen verwendete Ziel muss ein regulärer, in hoher Stückzahl in Serienproduktion hergestellter Personenkraftwagen der Klasse M1 AA Limousine sein; alternativ kann es sich auch um ein „weiches Ziel“ handeln, das einem solchen Fahrzeug hinsichtlich seiner Identifikationsmerkmale in Bezug auf das zu prüfende AEBS entspricht (3).
6.3.2. Einzelheiten, anhand derer das/die Ziel/e identifiziert und nachgebaut werden können, müssen in den Typgenehmigungsunterlagen aufgeführt werden.
6.4. Warn- und Aktivierungsprüfung mit unbeweglichem Ziel
6.4.1. Das Prüffahrzeug muss vor dem funktionellen Teil der Prüfung mindestens zwei Sekunden lang in gerader Linie auf das unbewegliche Ziel zufahren, wobei das Prüffahrzeug nicht mehr als 0,5 m von der Mittellinie des Ziels abweichen darf.
Der funktionelle Teil der Prüfung beginnt, wenn das Prüffahrzeug eine Geschwindigkeit von 80 ± 2 km/h erreicht hat und mindestens 120 m vom Ziel entfernt ist.
Vom Beginn des funktionellen Teils bis zum Punkt des Zusammenstoßes darf der Fahrzeugführer keine Änderungen an den Betätigungseinrichtungen des Prüffahrzeugs vornehmen, außer leichten Anpassungen an der Lenkeinrichtung, um einem Abweichen des Prüffahrzeugs entgegenzuwirken.
6.4.2. Der Zeitpunkt für die Kollisionswarnmodi nach Absatz 5.5.1 muss Folgendem entsprechen:
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6.4.2.1. |
Mindestens ein Warnmodus muss spätestens bei dem in Tabelle I, Spalte B in Anhang 3 genannten Wert vor dem Beginn der Notbremsphase einsetzen. Bei den in Tabelle I, Zeile 1 in Anhang 3 genannten Fahrzeugen muss der Warnmodus haptisch oder akustisch sein. Bei den in Tabelle 1 Zeile 2 in Anhang 3 genannten Fahrzeugen muss der Warnmodus haptisch, akustisch oder optisch sein. |
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6.4.2.2. |
Mindestens zwei Warnmodi müssen spätestens bei dem in Tabelle I, Spalte C in Anhang 3 genannten Wert vor dem Beginn der Notbremsphase einsetzen. |
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6.4.2.3. |
Etwaige Geschwindigkeitsreduzierungen während der Warnphase dürfen 15 km/h oder 30 % der gesamten Geschwindigkeitsreduzierung des Prüffahrzeugs nicht übersteigen; es muss der höhere Wert herangezogen werden. |
6.4.3. Auf die Kollisionswarnphase muss die Notbremsphase folgen.
6.4.4. Die Gesamtverringerung der Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem unbeweglichen Ziel darf nicht geringer sein als der in Tabelle I, Spalte D in Anhang 3 angegebene Wert.
6.4.5. Die Notbremsphase darf nicht vor einer TTC (Zeit bis zum Zusammenstoß) von 3,0 Sekunden oder weniger beginnen.
Die Übereinstimmung wird nach Vereinbarung zwischen dem Technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller entweder durch tatsächliche Messungen während der Prüfung oder anhand von Unterlagen, die der Fahrzeughersteller bereitstellt, nachgewiesen.
6.5. Warn- und Aktivierungsprüfung mit beweglichem Ziel
6.5.1. Das Prüffahrzeug und das bewegliche Ziel müssen vor dem funktionellen Teil der Prüfung mindestens zwei Sekunden lang in gerader Linie in gleicher Richtung fahren, wobei das Prüffahrzeug nicht mehr als 0,5 m von der Mittellinie des Ziels abweichen darf.
Der funktionelle Teil der Prüfung beginnt, wenn das Prüffahrzeug eine Geschwindigkeit von 80 ± 2 km/h erreicht hat, das bewegliche Ziel die in Tabelle I, Spalte H in Anhang 3 festgelegte Geschwindigkeit hat und beide mindestens 120 m voneinander entfernt sind.
Vom Beginn des funktionellen Teils der Prüfung an bis das Prüffahrzeug eine Geschwindigkeit erreicht, die der des Ziels entspricht, darf der Fahrzeugführer keine Änderungen an den Betätigungseinrichtungen des Prüffahrzeugs vornehmen, ausgenommen leichte Anpassungen an der Lenkeinrichtung, um einem Abweichen des Prüffahrzeugs entgegenzuwirken.
6.5.2. Der Zeitpunkt für die Kollisionswarnmodi nach Absatz 5.5.1 muss Folgendem entsprechen:
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6.5.2.1. |
Mindestens ein haptischer oder akustischer Warnmodus muss spätestens bei dem in Tabelle I, Spalte E in Anhang 3 genannten Wert vor dem Beginn der Notbremsphase einsetzen. |
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6.5.2.2. |
Mindestens zwei Warnmodi müssen spätestens bei dem in Tabelle I, Spalte F in Anhang 3 genannten Wert vor dem Beginn der Notbremsphase einsetzen. |
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6.5.2.3. |
Etwaige Geschwindigkeitsreduzierungen während der Warnphase dürfen 15 km/h oder 30 % der gesamten Geschwindigkeitsreduzierung des Prüffahrzeugs nicht übersteigen; es muss der höhere Wert herangezogen werden. |
6.5.3. Die Notbremsphase muss dazu führen, dass das Prüffahrzeug nicht auf das bewegliche Ziel aufprallt.
6.5.4. Die Notbremsphase darf nicht vor einer TTC (Zeit bis zum Zusammenstoß) von 3,0 Sekunden oder weniger beginnen.
Die Übereinstimmung wird nach Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller entweder durch tatsächliche Messungen während der Prüfung oder anhand von Unterlagen, die der Fahrzeughersteller bereitstellt, nachgewiesen.
6.6. Störmeldungsprüfung
6.6.1. Simulation einer elektrischen Störung, z. B. durch Abschalten der Stromversorgung einer AEBS-Komponente oder Abschalten einer elektrischen Verbindung zwischen AEBS-Komponenten. Bei der Simulation einer AEBS-Störung dürfen weder die elektrischen Verbindungen für das Warnsignal für den Fahrzeugführer nach Absatz 5.4.4 noch die optionale manuelle Deaktivierungssteuerung des AEBS nach Absatz 5.4 abgeschaltet werden.
6.6.2. Das Störungswarnsignal nach Absatz 5.5.4 muss aktiviert werden und höchstens 10 Sekunden, nachdem das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h gefahren worden ist, aktiviert bleiben und unmittelbar nach einem anschließenden Ausschalten und Einschalten der Zündung reaktiviert werden, wobei das Fahrzeug steht, solange die simulierte Störung existiert.
6.7. Deaktivierungsprüfung
6.7.1. Bei Fahrzeugen mit der Möglichkeit, das AEBS zu deaktivieren, muss der Zündschalter (Anlassschalter) auf „ein“ gestellt und das AEBS deaktiviert werden. Das Warnsignal gemäß Absatz 5.4.2 muss aktiviert werden. Dann den Zündschalter (Anlassschalter) wieder auf „aus“ stellen. Den Zündschalter (Anlassschalter) anschließend wieder auf „ein“ stellen und sicherstellen, dass das zuvor aktivierte Warnsignal nicht reaktiviert wird; dadurch wird angezeigt, dass das AEBS gemäß Absatz 5.4.1 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Wird die Zündanlage mit einem Schlüssel betätigt, ist die obige Anforderung ohne Entfernen des Schlüssels zu erfüllen.
6.8. Fehlreaktionsprüfung
6.8.1. Zwei stehende Fahrzeuge der Klasse M1 AA Limousine werden wie folgt aufgestellt:
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a) |
in dieselbe Fahrtrichtung wie das Prüffahrzeug zeigend, |
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b) |
mit einem Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von 4,5 m (4), |
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c) |
die Hecks der Fahrzeuge stehen auf einer Linie. |
6.8.2. Das Prüffahrzeug fährt auf einer Strecke von mindestens 60 m bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 ± 2 km/h in der Mitte zwischen den beiden stehenden Fahrzeugen durch.
Während der Prüfung darf keine Änderung an den Betätigungseinrichtungen des Prüffahrzeugs vorgenommen werden, ausgenommen leichte Anpassungen an der Lenkeinrichtung, um einem Abweichen des Prüffahrzeugs entgegenzuwirken.
6.8.3. Das AEBS darf keine Kollisionswarnung abgeben und die Notbremsphase nicht einleiten.
7. ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
7.1. Jede Änderung eines Fahrzeugtyps im Sinne von Absatz 2.2 ist der Verwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann
7.1.1. entweder zu dem Schluss gelangen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Wirkungen haben, und der Fahrzeugtyp weiterhin die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt und die Genehmigung erweitern,
7.1.2. oder zu dem Schluss gelangen, dass der Fahrzeugtyp die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt und vor der Erweiterung der Genehmigung weitere Prüfungen erforderlich sind.
7.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen.
7.3. Die Typgenehmigungsbehörde unterrichtet die übrigen Vertragsparteien mit dem Mitteilungsformular in Anhang 1 dieser Regelung über die Erweiterung. Sie teilt jeder Erweiterung eine laufende Nummer zu, die sogenannten Erweiterungsnummer.
8. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
8.1. Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den Bestimmungen in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) entsprechen und die folgenden Vorschriften einhalten:
8.2. Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss hinsichtlich der Herstellung dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen und die Anforderungen gemäß Absatz 5erfüllen.
8.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die Übereinstimmung der Kontrollmethoden für jede Produktionseinheit überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.
9. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
9.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 8 nicht eingehalten sind.
9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie davon unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
10. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines gemäß dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps vollständig ein, so unterrichtet er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat. Diese benachrichtigt ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Reglung entspricht.
11. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
12. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
12.1. Ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die die Änderungsserie 01 zu dieser Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.
12.2. Ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Genehmigungen und Erweiterungen von Genehmigungen nach der Änderungsserie 00 zu dieser Regelung erteilen.
Gemäß Artikel 12 des Übereinkommens von 1958 darf die Änderungsserie 00 alternativ zur Änderungsserie 01 verwendet werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretariat mit, welche Alternative sie anwenden. Unterbleibt die Mitteilung der Vertragsparteien an das Generalsekretariat, wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien die Änderungsserie 01 anwenden.
12.3. Ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Typgenehmigungen mit nationaler oder regionaler Geltung für Fahrzeugtypen, die nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung genehmigt wurden, verweigern.
12.4. Bis zum 1. November 2016 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Typgenehmigungen mit nationaler oder regionaler Geltung für Fahrzeugtypen, die nach der Änderungsserie 00 zu dieser Regelung genehmigt wurden, verweigern.
12.5. Ab dem 1. November 2016 sind Vertragsparteien, die die Änderungsserie 01 zu dieser Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Genehmigungen mit nationaler oder regionaler Geltung für einen Fahrzeugtyp zu erteilen, der nach der Änderungsserie 00 zu dieser Regelung genehmigt wurde.
(1) Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3, para. 2).
(2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3/Amend.3 -www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html
(3) Die Identifikationsmerkmale des weichen Ziels müssen zwischen dem Technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller als einem Personenkraftfahrzeug der Klasse M1 AA Limousine gleichwertig vereinbart werden.
(4) Der jeweilige Bezugspunkt der beiden stehenden Fahrzeuge zur Ermittlung des Abstands zwischen ihnen wird gemäß ISO 612-1978 bestimmt.
ANHANG 2
ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
(siehe Absätze 4.4 bis 4.4.2 dieser Regelung)
a = 8 mm min.
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notbrems-Assistenzsystems in Belgien (E 6) nach der Regelung Nr. 131 genehmigt worden ist. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 131 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.
ANHANG 3
ANFORDERUNGEN FÜR DIE WARN- UND AKTIVIERUNGSPRÜFUNG — WERTE FÜR BESTEHEN/NICHTBESTEHEN
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A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
|
|
|
Unbewegliches Ziel |
Bewegliches Ziel |
||||||
|
Zeitpunkt der Warnmodi |
Verringerung der Geschwindigkeit (siehe Absatz 6.4.4) |
Zeitpunkt der Warnmodi |
Verringerung der Geschwindigkeit (siehe Absatz 6.5.3) |
Zielgeschwindigkeit (siehe Absatz 6.5.1) |
||||
|
Mindestens 1, haptisch oder akustisch (siehe Absatz 6.4.2.1) |
Mindestens 2 (siehe Absatz 6.4.2.2) |
Mindestens 1, haptisch oder akustisch (siehe Absatz 6.5.2.1) |
Mindestens 2 (siehe Absatz 6.5.2.2) |
|||||
|
M3 (1), N2> 8t und N3 |
Höchstens 1,4 s vor dem Beginn der Notbremsphase |
Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbremsphase |
Mindestens 10 km/h |
Höchstens 1,4 s vor dem Beginn der Notbremsphase |
Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbremsphase |
Keine Auswirkungen |
32 ± 2 km/h |
1 |
|
und |
Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbremsphase |
Vor dem Beginn der Notbremsphase (3) |
Mindestens 10 km/h |
Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbremsphase |
Vor dem Beginn der Notbremsphase (3) |
Keine Auswirkungen |
67 ± 2 km/h (5) |
2 |
(1) Für Fahrzeuge der Klasse M3 mit hydraulischem Bremssystem gelten die Anforderungen in Zeile 2.
(2) Für Fahrzeuge mit pneumatischen Bremssystemen gelten die Anforderungen in Zeile 1.
(3) Die Werte sind zum Zeitpunkt der Typgenehmigung vom Hersteller anzugeben (Anhang 1, Absatz 15).
(4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die den Anforderungen in Zeile 2 unterliegen, können wahlweise die Typgenehmigung nach den in Zeile 1 genannten Werten beantragen; in diesem Fall ist die Einhaltung anhand aller in Zeile 1 genannten Werte nachzuweisen.
(5) Die Werte für die Zielgeschwindigkeit in Spalte H2 sind vor dem 1. November 2021 zu überprüfen.
ANHANG 4
SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITSASPEKTE KOMPLEXER ELEKTRONISCHER FAHRZEUGSTEUERSYSTEME
1. ALLGEMEINES
In diesem Anhang sind die speziellen Vorschriften für die Dokumentation, die Fehlerstrategie und die Verifikation hinsichtlich der Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme (Absatz 2.3) für die Zwecke dieser Regelung festgelegt.
In bestimmten Absätzen dieser Regelung kann darauf hingewiesen werden, dass dieser Anhang für sicherheitsrelevante Funktionen gilt, die durch ein oder mehrere elektronische System(e) gesteuert werden.
In diesem Anhang sind nicht die Wirkungskriterien des „Systems“ festgelegt, sondern es werden die Vorgehensweise bei der Systementwicklung und die Angaben behandelt, die dem technischen Dienst im Hinblick auf die Typgenehmigung zu übermitteln sind.
Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass bei dem „System“ unter normalen und Störungsbedingungen alle zutreffenden Vorschriften über die Bremswirkung eingehalten sind, die in dieser Regelung an anderer Stelle aufgeführt sind.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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2.1. |
„Sicherheitskonzept“ ist eine Beschreibung der Kennwerte, die in das System (z. B. in die elektronischen Baueinheiten) integriert sind, um die Zuverlässigkeit und damit den sicheren Betrieb auch bei einem elektrischen Ausfall zu gewährleisten. Die Möglichkeit des Rückfalls auf ein Teilsystem oder sogar ein Backup-System bei wichtigen Fahrzeugfunktionen kann Teil des Sicherheitskonzepts sein. |
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2.2. |
„Elektronisches Steuersystem“ ist eine Kombination von Baueinheiten, die bei der genannten Fahrzeugsteuerfunktion mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zusammenwirken sollen. Diese Systeme, die oft durch Software gesteuert sind, bestehen aus diskreten Funktionsbauteilen, wie Sensoren, elektronischen Steuergeräten und Stellgliedern, und sind durch Übertragungsverbindungen miteinander verbunden. Sie können mechanische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Bauelemente umfassen. Bei dem in diesem Anhang genannten „ System “ handelt es sich um das System, für das die Typgenehmigung beantragt wird. |
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2.3. |
„Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme“ sind elektronische Steuersysteme mit einer Steuerungshierarchie, bei der eine gesteuerte Funktion durch ein übergeordnetes elektronisches Steuersystem/eine übergeordnete elektronische Steuerfunktion überschrieben werden kann. Eine überschriebene Funktion wird Teil des komplexen Systems. |
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2.4. |
„Übergeordnete Steuersysteme/-funktionen“ sind Systeme bzw. Funktionen, bei denen mit zusätzlichen Verarbeitungs- und/oder Abtastvorgängen das Fahrzeugverhalten durch Veränderungen bei der normalen Funktion (den normalen Funktionen) des Fahrzeugsteuersystems verändert wird. Dadurch können komplexe Systeme ihre Zielgrößen automatisch verändern, wobei die Priorität von den abgetasteten Größen abhängt. |
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2.5. |
„Baueinheiten“ sind die kleinsten Teile von Systembestandteilen, die in diesem Anhang behandelt werden, da diese Kombinationen von Bauteilen bei der Kennzeichnung, der Auswertung oder dem Austausch als einzelne Einheiten betrachtet werden. |
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2.6. |
„Übertragungsverbindungen“ sind die Mittel, mit denen verteilte Einheiten für die Übertragung von Signalen, Betriebsdaten oder Energie miteinander verbunden werden. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um eine elektrische Anlage, in einigen Teilen kann sie aber auch mechanisch, pneumatisch, hydraulisch oder lichtleitend sein. |
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2.7. |
„Steuerungsbereich“ ist der Bereich, in dem das System die Steuerung für eine bestimmte Ausgangsgröße sicherstellen sollte. |
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2.8. |
„Systemgrenzen“ sind die Grenzen der externen physikalischen Faktoren, in denen das System die Steuerung aufrechterhalten kann. |
3. DOKUMENTATION
3.1. Anforderungen
Der Hersteller muss ein Dokumentationspaket zur Verfügung stellen, das Angaben über die Grundkonstruktion des „Systems“ und die Mittel zur Verbindung mit anderen Fahrzeugsystemen oder zur direkten Steuerung von Ausgangsgrößen enthält.
Die Funktion(en) des „Systems“ und das Sicherheitskonzept müssen darin nach den Festlegungen des Herstellers erläutert sein.
Die Dokumentation muss kurz und knapp sein, jedoch ausreichen, um nachzuweisen, dass bei der Entwicklung des Systems mit dem erforderlichen Expertenwissen aus allen betreffenden Systembereichen vorgegangen wurde.
Für Zwecke der periodischen technischen Überwachung ist anzugeben, wie geprüft werden kann, ob das „System“ im funktionsfähigen Zustand ist.
3.1.1. Die Dokumentation muss zwei Teile umfassen:
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a) |
das formale Dokumentationspaket für die Genehmigung mit den in Absatz 3 dieses Anhangs genannten Angaben (außer den Angaben nach Absatz 3.4.4), das dem technischen Dienst vorzulegen ist, wenn der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestellt wird. Es dient als Grundlage für die Verifikation nach Absatz 4 dieses Anhangs. |
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b) |
zusätzliches Material und Analysedaten nach Absatz 3.4.4, die vom Hersteller aufzubewahren, zum Zeitpunkt der Typgenehmigung aber zur Prüfung offenzulegen sind. |
3.2. Beschreibung der Funktionen des „Systems“
Es ist eine Beschreibung mit einer einfachen Erläuterung aller Steuerfunktionen des „Systems“ und der zur Erreichung der Zielgrößen angewandten Verfahren, einschließlich einer Beschreibung des Steuerungsmechanismus (der Steuerungsmechanismen), vorzulegen.
3.2.1. Es ist eine Liste aller Eingangsgrößen und abgetasteten Größen mit Angabe des Betriebsbereichs vorzulegen.
3.2.2. Es ist eine Liste aller vom „System“ gesteuerten Ausgangsgrößen vorzulegen und jeweils anzugeben, ob die Steuerung direkt oder über ein anderes Fahrzeugsystem erfolgt. Der Steuerungsbereich (Absatz 2.7) ist für jede dieser Größen anzugeben.
3.2.3. Die Systemgrenzen (Absatz 2.8) sind anzugeben, wenn sie für die Wirkung des Systems relevant sind.
3.3. Systemplan und Schaltbilder
3.3.1. Liste der Bauteile
Es ist eine Liste vorzulegen, in der alle Baueinheiten des „Systems“ zusammengestellt und die anderen Fahrzeugsysteme aufgeführt sind, die für die betreffende Steuerfunktion erforderlich sind.
Es ist eine Umrisszeichnung vorzulegen, aus der hervorgeht, wie diese Baueinheiten kombiniert sind, außerdem müssen sowohl die räumliche Verteilung der Bauteile als auch die Verbindungen deutlich zu erkennen sein.
3.3.2. Funktionen der Baueinheiten
Die Funktion jeder Baueinheit des „Systems“ ist darzustellen, und die Signale, die sie mit anderen Baueinheiten oder anderen Fahrzeugsystemen verbinden, sind anzugeben. Dazu kann ein beschriftetes Blockschaltbild, ein anderes Schaltbild oder eine Beschreibung mit Schaltbild verwendet werden.
3.3.3. Verbindungen
Verbindungen innerhalb des „Systems“ sind wie folgt darzustellen: elektrische Übertragungsverbindungen in einem Schaltbild, optische Übertragungseinrichtungen in einem faseroptischen Schaltplan, pneumatische oder hydraulische Übertragungseinrichtungen in einem Rohrleitungsplan und mechanische Verbindungen in einer vereinfachten schematischen Darstellung.
3.3.4. Signalfluss und Prioritäten
Zwischen diesen Übertragungsverbindungen und den zwischen den Baueinheiten übermittelten Signalen muss eine deutliche Entsprechung bestehen.
Die Prioritäten von Signalen auf Multiplexdatenbussen sind immer dann anzugeben, wenn sie bei der Anwendung dieser Regelung einen Einfluss auf die Wirkung oder die Sicherheit haben können.
3.3.5. Kennzeichnung von Baueinheiten
Jede Baueinheit muss deutlich und eindeutig gekennzeichnet sein (z. B. durch Beschriftung bei Hardware und Kennzeichnung oder einen Softwarecode bei Software), damit die Entsprechung zwischen der Hardware und der Dokumentation überprüft werden kann.
Sind Funktionen innerhalb einer einzelnen Baueinheit oder innerhalb eines einzelnen Computers kombiniert, aber im Blockschaltbild der Deutlichkeit und der Einfachheit halber in Mehrfachblöcken dargestellt, dann braucht nur ein einziges Hardware-Kennzeichen verwendet zu werden.
Der Hersteller muss unter Angabe dieses Kennzeichens bestätigen, dass das gelieferte Gerät den Unterlagen entspricht.
3.3.5.1. Das Kennzeichen steht für eine bestimmte Hardware- und Softwareversion, und wenn die letztgenannte so geändert wird, dass sich dadurch auch die in dieser Regelung definierte Funktion der Baueinheit verändert, muss dieses Kennzeichen ebenfalls geändert werden.
3.4. Sicherheitskonzept des Herstellers
3.4.1. Der Hersteller muss bestätigen, dass die zur Erreichung der Zielgrößen des „Systems“ gewählte Strategie im fehlerfreien Zustand den sicheren Betrieb von Systemen, für die die Vorschriften dieser Regelung gelten, nicht beeinträchtigt.
3.4.2. In Bezug auf die bei dem „System“ verwendete Software ist die Grundarchitektur zu erläutern, und die bei der Entwicklung angewandten Verfahren und Hilfsmittel sind anzugeben. Der Hersteller muss darauf vorbereitet sein, dass er gegebenenfalls nachweisen muss, wie bei der Entwicklung vorgegangen wurde, um die Systemlogik umzusetzen.
3.4.3. Der Hersteller muss dem technischen Dienst eine Beschreibung der Konzepte vorlegen, die bei der Entwicklung des „Systems“ vorgesehen wurden, um den sicheren Betrieb im Fehlerfall zu gewährleisten. Bei einem Fehlerfall im „System“ können zum Beispiel folgende Konzepte genutzt werden:
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a) |
Rückfall auf ein Teilsystem, |
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b) |
Übergang auf ein getrenntes Backup-System, |
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c) |
Wegschalten der übergeordneten Funktion. |
Im Fehlerfall wird der Fahrzeugführer z. B. durch ein Warnsignal oder durch eine Nachrichtenanzeige gewarnt. Wenn das System nicht vom Fahrzeugführer dadurch deaktiviert worden ist, dass z. B. der Zündschalter (Anlassschalter) in die Aus-Stellung gebracht oder die betreffende Funktion ausgeschaltet wurde, wenn dafür ein besonderer Schalter vorhanden ist, muss die Warnung erfolgen, solange der Fehlerzustand anhält.
3.4.3.1. Wenn bei dem gewählten Konzept bei bestimmten Fehlerzuständen der Rückfall auf ein Teilsystem ausgewählt wird, sind diese Zustände und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen anzugeben.
3.4.3.2. Wird bei dem gewählten Konzept ein zweites Werkzeug (Backup-Werkzeug) zur Erreichung der Zielgrößen des Fahrzeugsteuersystems ausgewählt, sind die Prinzipien des Übergangsmechanismus, die Logik, die Redundanz und alle vorgesehenen Backup-Überwachungsmerkmale darzustellen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen anzugeben.
3.4.3.3. Wenn bei dem gewählten Konzept das Wegschalten der übergeordneten Funktion ausgewählt wird, müssen alle entsprechenden Ausgangssteuersignale, die mit dieser Funktion zusammenhängen, gesperrt werden, damit das Ausmaß der vorübergehenden Störung begrenzt wird.
3.4.4. Die Dokumentation muss durch eine Analyse ergänzt werden, in der in allgemeinen Worten dargestellt ist, wie das System sich beim Auftreten eines der definierten Fehler verhält, die eine Auswirkung auf die Fahrzeugsteuerung oder die Fahrzeugsicherheit haben.
Dazu können die Ergebnisse einer Fehler-Möglichkeits- und -Einfluss-Analyse (FMEA), einer Fehlerbaumanalyse (FTA) oder eines vergleichbaren, zur Untersuchung von Sicherheitsaspekten geeigneten Analyseverfahrens dargestellt werden.
Die gewählten analytischen Ansätze sind vom Hersteller festzulegen und zu aktualisieren und zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zur Prüfung durch den Technischen Dienst offen zu legen.
3.4.4.1. In dieser Dokumentation sind die überwachten Parameter aufzulisten, und für jeden Fehlerzustand nach Absatz 3.4.4 ist das Warnsignal anzugeben, das dem Fahrzeugführer und/oder Wartungspersonal/Prüfer zu geben ist.
4. VERIFIKATION UND PRÜFUNG
4.1. Die Arbeitsweise des „Systems“, die in der Dokumentation nach Absatz 3 dargestellt ist, wird wie folgt geprüft:
4.1.1. Verifikation der Arbeitsweise des „Systems“
Zum Nachweis der normalen Betriebswerte ist die Verifikation der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugsystems in fehlerfreiem Zustand anhand der Grundspezifikation der Vergleichspunkte des Herstellers durchzuführen, sofern dies nicht im Rahmen einer vorgeschriebenen Leistungsprüfung als Teil des Genehmigungsverfahrens nach dieser oder einer anderen Regelung erfolgt.
4.1.2. Verifikation des Sicherheitskonzepts nach Absatz 3.4
Die Reaktion des „Systems“ ist nach Ermessen der Genehmigungsbehörde unter dem Einfluss einer Störung in jeder einzelnen Baueinheit zu prüfen, indem entsprechende Ausgangssignale an elektrische Baueinheiten oder mechanische Teile übertragen werden, um die Auswirkungen interner Fehler innerhalb der Baueinheit zu simulieren.
Die Ergebnisse der Verifikation müssen mit der dokumentierten Zusammenfassung der Fehleranalyse übereinstimmen, so dass auf Grund der Gesamtwirkung das Sicherheitskonzept und die Ausführung als ausreichend bestätigt werden können.