ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/466/GASP |
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2014/467/EU |
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2014/468/EU |
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2014/469/EU |
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2014/470/EU |
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2014/471/EU |
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2014/472/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der Republik Moldau in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4953) ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2014/473/EU |
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2014/474/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2014 DES RATES
vom 17. Juli 2014
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt. |
(2) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (im Folgenden „STECF“), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen. |
(3) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat und für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen. |
(4) |
Die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. |
(5) |
Nach einem vorläufigen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) beläuft sich die Biomasse des Laicherbestands von Sardellen im Golf von Biscaya 2014 zur Laichzeit auf 66 158 Tonnen. Die Kommission legte 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vor. Auf Basis dieses Vorschlags empfiehlt es sich daher, für die Fangsaison 2014/15 eine TAC von 20 100 Tonnen festzusetzen, was einer ungefähren Erhöhung der vorherigen TAC um etwa 18 % entspricht. |
(6) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (2) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind. |
(7) |
Ab dem 1. Januar 2015 gilt für die Fischerei auf Sardellen im Golf von Biscaya die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehene Verpflichtung zur Anlandung. Daher sind die Sardellenfänge bei dieser Fischerei unter den in jener genannten Verordnung festgelegten Bedingungen an Bord der Fangschiffe zu holen, dort zu behalten und aufzuzeichnen, anzulanden und auf die Quoten anzurechnen. |
(8) |
Da die Fangsaison 2014/15 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Fangmengen so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2014 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya
Die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):
Art: |
Sardelle Engraulis encrasicolus |
ICES-Gebiet: |
VIII (ANE/08.) |
Spanien |
18 090 |
Analytische TAC |
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Frankreich |
2 010 |
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EU |
20 100 |
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TAC |
20 100 |
Artikel 2
Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 lässt Folgendes unberührt:
a) |
Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4); |
c) |
Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (5); |
d) |
zusätzliche Anlandungen, die im Rahmen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; |
e) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
f) |
Abzüge in Anwendung der Artikel 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
g) |
Übertragung und Austausch von Quoten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (6). |
Artikel 3
Jahresübergreifende Verwaltung
Für den in Artikel 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.
Artikel 4
Anlandung von Fängen und Beifängen vor dem 1. Januar 2015
Vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 darf Fisch aus den in Artikel 1 genannten Beständen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) |
die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder |
b) |
die Fänge Teil einer Unionsquote sind, die nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist. |
Artikel 5
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung der Daten in Bezug auf die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandeten Sardellenmengen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten den Bestandscode „ANE/08“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(3) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
(6) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 780/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
69,6 |
TR |
67,1 |
|
ZZ |
68,4 |
|
0707 00 05 |
AL |
74,4 |
MK |
27,7 |
|
TR |
76,3 |
|
ZZ |
59,5 |
|
0709 93 10 |
TR |
89,2 |
ZZ |
89,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
123,4 |
BO |
89,3 |
|
CL |
123,3 |
|
EG |
75,0 |
|
TR |
155,1 |
|
UY |
124,8 |
|
ZA |
119,2 |
|
ZZ |
115,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
224,3 |
BR |
106,8 |
|
CL |
121,9 |
|
NZ |
129,8 |
|
PE |
57,3 |
|
US |
144,6 |
|
ZA |
146,0 |
|
ZZ |
133,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
196,8 |
CL |
90,9 |
|
NZ |
191,9 |
|
ZA |
86,8 |
|
ZZ |
141,6 |
|
0809 10 00 |
BA |
82,8 |
TR |
233,1 |
|
XS |
79,4 |
|
ZZ |
131,8 |
|
0809 29 00 |
TR |
324,5 |
ZZ |
324,5 |
|
0809 30 |
MK |
70,6 |
TR |
147,0 |
|
XS |
50,2 |
|
ZZ |
89,3 |
|
0809 40 05 |
BA |
69,3 |
MK |
53,5 |
|
ZZ |
61,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 781/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2014
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2014 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4A, 6A, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2014 hinsichtlich der Gruppe 5A für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte zugeteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird. |
(4) |
Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4A, 6A, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellt wurden, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5A für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellt wurden, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Gruppen-nummer |
Laufende Nr. |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4211 |
0,40918 |
2 |
09.4212 |
3,207957 |
4A |
09.4214 09.4251 |
0,651441 0,95511 |
6A |
09.4216 09.4260 |
0,460618 0,984255 |
Gruppen-nummer |
Laufende Nr. |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte (%) |
5A |
09.4215 09.4254 09.4255 |
0,620782 1,508297 3,215439 |
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 782/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2014
zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2014 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4325 verfügbaren Menge. |
(2) |
Daher sollte die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufende Nummer 09.4325 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/2014 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Brüssel, den 17. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.
ANHANG
„Zucker — Zugeständnisse CXL“
Wirtschaftsjahr 2013/2014
Vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Land |
Weitere Anträge |
09.4317 |
Australien |
|
09.4318 |
Brasilien |
|
09.4319 |
Kuba |
Ausgesetzt |
09.4320 |
Andere Drittländer |
Ausgesetzt |
09.4321 |
Indien |
Ausgesetzt |
„Balkan-Zucker“
Wirtschaftsjahr 2013/2014
Vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Land |
Weitere Anträge |
09.4324 |
Albanien |
|
09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
Ausgesetzt |
09.4326 |
Serbien |
|
09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
Vorübergehende Maßnahmen: „Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr“
Wirtschaftsjahr 2013/2014
Vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Einfuhrart |
Weitere Anträge |
09.4367 |
Vorübergehende Maßnahmen (Kroatien) |
Ausgesetzt |
09.4380 |
Außerordentliche Einfuhr |
|
09.4390 |
Industrielle Einfuhr |
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BESCHLÜSSE
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/11 |
BESCHLUSS EUFOR RCA/4/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 10. Juli 2014
über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
(2014/466/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme vorgeschlagener Beiträge von Drittstaaten zu fassen. |
(2) |
Ein Beitrag der Türkei zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „EUFOR RCA“) sollte aufgrund der entsprechenden Empfehlung des EUFOR-RCA-Befehlshabers der Union und Anraten des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Beitrag der Türkei zur EUFOR RCA wird angenommen und als erheblich betrachtet.
(2) Die Türkei wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUFOR RCA befreit.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2014.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Juli 2014
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen
(2014/467/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen festgelegt. |
(2) |
Durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates (5) wurde der Beschluss 2011/492/EU geändert, um die Geltungsdauer der Anwendung der geeigneten Maßnahmen um ein weiteres Jahr bis zum 19. Juli 2014 zu verlängern. |
(3) |
Die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Guinea-Bissau herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU um ein Jahr zu verlängern. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass am 13. April 2014 und am 18. Mai 2014 friedliche, freie und glaubwürdige Wahlen stattgefunden haben, die einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zu mehr Demokratie und Stabilität darstellen, und um mit den demokratisch gewählten Organen zusammenarbeiten und sie direkt in ihren Bemühungen unterstützen zu können, die demokratischen Institutionen zu festigen, die Gesellschaft auszusöhnen und die sozioökonomische Entwicklung von Guinea-Bissau zu fördern, sollten die im Anhang des Beschlusses 2011/492/EU aufgeführten geeigneten Maßnahmen ausgesetzt werden. |
(5) |
Dieser Beschluss sollte sechs Monate nach seinem Inkrafttreten überprüft werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 19. Juli 2015 verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird jedoch ausgesetzt.
Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und werden erneut angewandt, sollte sich die Lage in Guinea-Bissau erheblich verschlechtern. Diese Maßnahmen werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.
Artikel 2
Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird den Behörden von Guinea-Bissau übermittelt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376, geändert durch das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48).
(4) Beschluss 2011/492/EU des Rates vom 18. Juli 2011 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 2).
(5) Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15. Juli 2013 zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses (ABl. L 194 vom 17.7.2013, S. 6).
ANHANG
S.E. dem Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,
S.E. dem Premierminister der Republik Guinea-Bissau,
Sehr geehrte Herren,
im Anschluss an die im Rahmen von Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens am 29. März 2011 in Brüssel durchgeführten Konsultationen legte die Europäische Union am 18. Juli 2011 mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates geeignete Maßnahmen fest, darunter ein System gegenseitiger Verpflichtungen für die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union.
Durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates wurde der Beschluss 2011/492/EU des Rates um ein Jahr verlängert; dieser ist bis zum 19. Juli 2014 gültig.
In den letzten 12 Monaten, in denen Übergangsbehörden im Amt waren, wurden keine Fortschritte in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Straflosigkeit, die Reform des Sicherheitssektors oder die Bekämpfung des illegalen Handels, vor allem mit Drogen, erzielt, wie im System gegenseitiger Verpflichtungen für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union vorgesehen.
Die Europäische Union sieht sich jedoch durch die Tatsache ermutigt, dass am 13. April 2014 und am 18. Mai 2014 freie, friedliche und glaubwürdige Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, die einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zu Demokratie und Stabilität im Land darstellen. Die Europäische Union hat daher beschlossen, die im Einklang mit Artikel 96 des Cotonou-Abkommen angewandten Maßnahmen, die im Beschluss 2011/492/EU des Rates festgelegt wurden, auszusetzen, um gemeinsam mit anderen internationalen Partnern mit den demokratisch gewählten Organen zusammenarbeiten und Sie direkt in Ihren Bemühungen unterstützen zu können, für Konsolidierung, Aussöhnung und Entwicklung im Land zu sorgen.
Die Europäische Union misst Artikel 9 des Cotonou Abkommens größte Bedeutung bei, da die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips eine wesentliche Grundlage für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau darstellt. Die Europäische Union wird die Lage im Land deshalb weiterhin aufmerksam verfolgen.
Ihr Land steht vor erheblichen politischen und sozioökonomischen Herausforderungen, doch wir vertrauen darauf, dass Sie sich im Dialog mit allen politischen Parteien bemühen werden, die notwendigen Entscheidungen auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene sowie in den entscheidenden Bereichen, nämlich der Reform des Sicherheitssektors und der Bekämpfung der Straflosigkeit, zu treffen.
Die Europäische Union bekennt sich nach wie vor uneingeschränkt zu ihrer Partnerschaft mit der Bevölkerung von Guinea-Bissau. Der vorliegende Beschluss der Europäischen Union, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen auszusetzen und den Dialog und die Zusammenarbeit mit den rechtmäßigen Organen wiederaufzunehmen, soll der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Guinea-Bissau zusätzliche Impulse verleihen, damit das Ziel einer Normalisierung dieser Beziehungen erreicht werden kann. Die Verpflichtungen, die Guinea-Bissau im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 96 eingegangen ist, bleiben allerdings gültig, und die Europäische Union erwartet von Ihrer Regierung, dass sie es als vorrangig ansieht, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Europäische Union ruft alle Beteiligten auf, diese Impulse zu nutzen, das Land auf dem Weg zu demokratischer Stabilität, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und sozioökonomischer Entwicklung voranzubringen.
Hochachtungsvoll
Im Namen des Rates
C. ASHTON
Hohe Vertreterin
Für die Kommission
A. PIEBALGS
Mitglied der Kommission
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/15 |
BESCHLUSS DES RATES
im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission
vom 17. Juli 2014
zur Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission
(2014/468/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 246 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 9. Februar 2010 den Beschluss 2010/80/EU (2) zur Ernennung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2014 angenommen. |
(2) |
Der Präsident der Kommission, Herr José Manuel DURÃO BARROSO, hat den Rat mit Schreiben vom 18. Juni 2014 davon unterrichtet, dass Herr Olli REHN mit Wirkung vom 30. Juni 2014 von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist für ein zurückgetretenes Mitglied für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit zu ernennen. |
(4) |
Es sollte daher ein neues Mitglied der Kommission ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn José Manuel DURÃO BARROSO, ernennt der Rat Herrn Jyrki KATAINEN für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 31. Oktober 2014 läuft, zum Mitglied der Kommission.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Stellungnahme vom 16. Juli 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 7.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/16 |
BESCHLUSS DES RATES
im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission
vom 17. Juli 2014
zur Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission
(2014/469/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 246 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 9. Februar 2010 den Beschluss 2010/80/EU (2) zur Ernennung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2014 angenommen. |
(2) |
Der Präsident der Kommission, Herr José Manuel DURÃO BARROSO, hat den Rat mit Schreiben vom 18. Juni 2014 davon unterrichtet, dass Herr Janusz LEWANDOSWSKI mit Wirkung vom 30. Juni 2014 von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist für ein zurückgetretenes Mitglied für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit zu ernennen. |
(4) |
Es sollte daher ein neues Mitglied der Kommission ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn José Manuel DURÃO BARROSO, ernennt der Rat Herrn Jacek DOMINIK für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 31. Oktober 2014 läuft, zum Mitglied der Kommission.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Stellungnahme vom 16. Juli 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 7.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/17 |
BESCHLUSS DES RATES
im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission
vom 17. Juli 2014
zur Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission
(2014/470/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 246 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 9. Februar 2010 den Beschluss 2010/80/EU (2) zur Ernennung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2014 angenommen. |
(2) |
Der Präsident der Kommission, Herr José Manuel DURÃO BARROSO, hat den Rat mit Schreiben vom 18. Juni 2014 davon unterrichtet, dass Herr Antonio TAJANI mit Wirkung vom 30. Juni 2014 von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist für ein zurückgetretenes Mitglied für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit zu ernennen. |
(4) |
Es sollte daher ein neues Mitglied der Kommission ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn José Manuel DURÃO BARROSO, ernennt der Rat Herrn Ferdinando NELLI FEROCI für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 31. Oktober 2014 läuft, zum Mitglied der Kommission.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Stellungnahme vom 16. Juli 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 7.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/18 |
BESCHLUSS DES RATES
im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission
vom 17. Juli 2014
zur Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission
(2014/471/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 246 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 9. Februar 2010 den Beschluss 2010/80/EU (2) zur Ernennung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2014 angenommen. |
(2) |
Der Präsident der Kommission, Herr José Manuel DURÃO BARROSO, hat den Rat mit Schreiben vom 18. Juni 2014 davon unterrichtet, dass Frau Viviane REDING mit Wirkung vom 30. Juni 2014 von ihrem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist für ein zurückgetretenes Mitglied für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit zu ernennen. |
(4) |
Es sollte daher ein neues Mitglied der Kommission ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn José Manuel DURÃO BARROSO, ernennt der Rat Frau Martine REICHERTS für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 31. Oktober 2014 läuft, zum Mitglied der Kommission.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Stellungnahme vom 16. Juli 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 7.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2014
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der Republik Moldau in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4953)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/472/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die von der Union in Drittländern durchgeführten Kontrollen zu berücksichtigen sind wie auch die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien in Bezug auf die Einhaltung der bzw. die Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
(3) |
In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Drittlandgebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern. |
(4) |
Am 30. Januar 2013 beantragte die zuständige Behörde der Republik Moldau bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Kaviar in die Union. Eine in der Republik Moldau von der Union durchgeführte Kontrolle hat ergeben, dass die von der zuständigen Behörde gegebenen Garantien im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausreichend sind. Auf Grundlage der vorliegenden Angaben und Garantien kann die Republik Moldau in Bezug auf Kaviar in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird zwischen dem Eintrag für Marokko und demjenigen für Montenegro folgender Eintrag eingefügt:
„MD |
REPUBLIK MOLDAU |
Nur Kaviar“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(2) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/21 |
BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE
vom 9. Juli 2014
zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(2014/473/EU)
DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 15. August 2014 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für den Gemischten Ausschuss
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union
Matthew BALDWIN
Der Leiter der Schweizerischen Delegation
Peter MÜLLER
ANHANG
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet
— |
Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
— |
In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. |
— |
Die Verweise auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen. |
— |
Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen. |
— |
Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. |
1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:
— |
Richtlinie 2000/34/EG. |
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission |
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 793/2004. |
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
(Artikel 1-9, 11-23, 25)
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates
2. Wettbewerbsregeln
Nr. 1/2003
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)
(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)
Die Verordnung Nr. 17/62 wurde durch die Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.
Nr. 773/2004
Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission |
Nr. 139/2004
Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)
(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)
Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:
(1) |
Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. |
(2) |
Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz. |
(3) |
Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen. |
Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:
(1) |
Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. |
(2) |
Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. |
Nr. 802/2004
Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission |
Nr. 2006/111
Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
Nr. 487/2009
Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
3. Flugsicherheit
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission |
Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
b) |
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: „4. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“ |
c) |
In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“ |
d) |
In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“ |
e) |
In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt: „12. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:
Dabei ist:
|
f) |
In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“ |
g) |
Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:
|
Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
Nr. 805/2011
Verordnung der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission |
Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1899/2006, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1900/2006, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission |
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
Nr. 2004/36
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Artikel 1-9 sowie Artikel 11-14), zuletzt geändert durch:
— |
Richtlinie 2008/49/EG der Kommission |
Nr. 351/2008
Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
Nr. 768/2006
Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-12)
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 2042/2003
Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission |
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Nr. 593/2007
Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 494/2012 der Kommission |
Nr. 2111/2005
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission (2) |
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 748/2012
Verordnung vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission |
Nr. 965/2012
Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission |
Nr. 2012/780
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen
Nr. 628/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission
Nr. 139/2014
Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
4. Luftsicherheit
Nr. 300/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission |
Nr. 1254/2009
Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können
Nr. 18/2010
Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
Nr. 72/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission
Nr. 185/2010
Verordnung der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission, |
— |
Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1082/2012 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 654/2013 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission, |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommission |
Nr. 2010/774
Beschluss der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:
— |
Beschluss K(2010) 2604 der Kommission, |
— |
Beschluss K(2010) 3572 der Kommission, |
— |
Beschluss K(2010) 9139 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss K(2011) 5862 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss K(2011) 8042 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss K(2011) 9407 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2012) 1228 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2012) 5672 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2012) 5880 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 1587 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 2045 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 4180 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 7275 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2014) 1200 der Kommission, |
— |
Durchführungsbeschluss C(2014) 1635 der Kommission |
Nr. 2013/511
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten)
5. Flugverkehrsmanagement (ATM)
Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15a, 16 und 17 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt. |
b) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt. |
c) |
Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt. |
d) |
Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt. |
e) |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“ |
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
b) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
c) |
Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
Nr. 2150/2005
Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, zuletzt geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission |
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission |
Nr. 1794/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission |
Nr. 730/2006
Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195
Nr. 219/2007
Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates |
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission |
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
Nr. 691/2010
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission |
Von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung beschlossene Behebungsmaßnahmen sind für die Schweiz zwingend, nachdem sie durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen wurden.
Nr. 2010/5134
Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen
Nr. 2011/121
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
Nr. 2011/4130
Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 1079/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission, |
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement
6. Umwelt und Lärmschutz
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)
(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen
(Artikel 1-8)
Nr. 2006/93
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
7. Verbraucherschutz
Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Artikel 1-10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Artikel 1-11)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 889/2002 |
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
(Artikel 1-18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8. Verschiedenes
Nr. 2003/96
Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)
9. Anhänge:
A |
: |
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union |
B |
: |
Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
(1) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(2) Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.
ANHANG A
PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Union sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) |
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; |
b) |
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. |
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) |
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, |
b) |
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. |
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 11
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a) |
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; |
b) |
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; |
c) |
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; |
d) |
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; |
e) |
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. |
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 14
Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Artikel 15
Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Anlage
VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ
1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz
Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.
2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)
Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.
Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.
3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(1) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).
(2) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
ANHANG B
FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS
Artikel 1
Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.
Artikel 2
Kontrollen
1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.
2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.
3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.
4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Artikel 3
Kontrollen vor Ort
1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen (3).
2. Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
3. Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.
4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
Artikel 4
Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
Artikel 5
Geheimhaltung
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung
Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(3) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/45 |
BESCHLUSS Nr. 43/2014 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom 15. April 2014
zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit
(2014/474/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,
in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
1. |
Die Konformitätsbewertungsstellen in Anlage A werden in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen. |
2. |
Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen in die Liste aufgenommen werden, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika
James SANFORD
Unterzeichnet in Washington am 23. Juni 2014
Im Namen der Europäischen Union
Fernando PERREAU DE PINNINCK
Unterzeichnet in Brüssel am 1. Juli 2014
Anlage A
Konformitätsbewertungsstellen der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen werden
|
Berichtigungen
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/47 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )
Auf Seite 172, in Artikel 21:
anstatt:
„… 4. Juli 2019 …“
muss es heißen:
„… 4. Juli 2016 …“.