ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1

 

 

2014/451/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

2

 

 

Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2014 des Rates vom 11. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 754/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ablehnung der Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30)

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/452/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

15

 

 

2014/453/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

18

 

 

2014/454/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

20

 

*

Beschluss 2014/455/GASP des Rates vom 11. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

22

 

 

2014/456/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verbraucher (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7741)  ( 1 )

25

 

 

2014/457/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.36559 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verteilerunternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7743)  ( 1 )

45

 

 

2014/458/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4479)

62

 

 

2014/459/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Juli 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4611)

76

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( ABl. L 128 vom 21.5.2005 )

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


Unterrichtung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 unterzeichnet (1) und 2004 (2), 2009 (3) und 2014 (4) verlängert wurde, ist gemäß seinem Artikel 12 Buchstabe a am 13. Juni 2014 in Kraft getreten. Die Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß seinem Artikel 12 Buchstabe b ist ab dem 14. Oktober 2013 wirksam.


(1)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.

(2)  ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20.

(4)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43.


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Mai 2014

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

(2014/451/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1) sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in Übereinkünften und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen zu regeln, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

(2)

Nachdem der Rat am 17. März 2014 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hat, hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Beteiligungsabkommen wischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (im Folgenden „Beteiligungsabkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Beteiligungsabkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Beteiligungsabkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Beteiligungsabkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 1 des Beteiligungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/3


ÜBERSETZUNG

BETEILIGUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „EU“ oder „Union“)

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1),

des Schreibens des Leiters des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 6. November 2013, in dem ein Beitrag zur EUBAM Libya angeboten wird,

des Beschlusses EUBAM Libya/2/2014 (2) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2014 über die Annahme des Beitrags der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Mission der Europäischen Union in Libyen,

des Beschlusses EUBAM LIBYA/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (3) —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Mission

1.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dem Beschluss 2013/233/GASP des Rates sowie jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUBAM Libya beschließt.

2.   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUBAM Libya erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

3.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass das an der EUBAM Libya beteiligte schweizerische Personal seinen Auftrag ausführt in Übereinstimmung mit

dem Beschluss 2013/233/GASP des Rates und etwaiger späterer Änderungen,

dem Missionsplan,

den Durchführungsbestimmungen.

4.   Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Mission abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EUBAM Libya leiten.

5.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Missionsleiter und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an dem Einsatz.

Artikel 2

Rechtsstellung des Personals

1.   Die Rechtsstellung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für EUBAM Libya abgeordneten Personals wird durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Libyen über die Rechtsstellung der EUBAM Libya in Libyen geregelt.

2.   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der EUBAM Libya beteiligtes Personal aus.

3.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres Personals an der EUBAM Libya in Libyen stehen oder dieses betreffen, zuständig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

4.   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf jegliche Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Vermögensgegenständen, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

5.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EUBAM Libya beteiligten Staaten abzugeben.

6.   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EUBAM Libya abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

Das am 28. April 2008 in Brüssel geschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) findet im Zusammenhang mit der EUBAM Libya Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

1.   Das an der EUBAM Libya beteiligte schweizerische Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin seinen nationalen Behörden.

2.   Die nationalen Behörden übertragen dem Zivilen Operationsführer der Union die operative Führung über ihr Personal.

3.   Der Zivile Operationsführer trägt die Verantwortung für die EUBAM Libya im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission auf strategischer Ebene aus.

4.   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EUBAM Libya im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

5.   Der Missionsleiter leitet die EUBAM Libya und führt die laufenden Geschäfte.

6.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat bei der — laufenden — Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

7.   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUBAM Libya aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von den schweizerischen nationalen Behörden ergriffen.

8.   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EUBAM Libya ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent zuständig.

9.   Der Beschluss über die Beendigung der Mission wird von der Union nach Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zur EUBAM Libya leistet.

Artikel 5

Finanzaspekte

1.   Unbeschadet des Absatzes 3 trägt die Schweizerische Eidgenossenschaft alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der EUBAM Libya entstehenden Kosten.

2.   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Mission durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals, sofern solche Bestimmungen bestehen.

3.   Die Union nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten der EUBAM Libya aus.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Die entsprechenden Behörden der Union und die entsprechenden Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft schließen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten und Beendigung

1.   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

2.   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

3.   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Mission leistet.

4.   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Geschehen zu Brüssel am vierten Juli zweitausendvierzehn in englischer Sprache, in zweifacher Ausfertigung.

Für die Europäische Union

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft


(1)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.

(2)  ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 15.

(3)  ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 13.

(4)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 58.


Text für die EU-Mitgliedstaaten

„Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EUBAM Libya genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUBAM Libya verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EU-Mission aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


Text für die Schweizerische Eidgenossenschaft

„Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EUBAM Libya beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EU-Mission genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUBAM Libya verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die Eigentum der an EU-Mission teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EU-Mission bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


VERORDNUNGEN

12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 753/2014 DES RATES

vom 11. Juli 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1

 

Name

Angaben zur Indentifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Aleksandr Yurevich BORODAI (Александр Юрьевич Бородай)

geb. am 25.7.1972 in Moskau

Sogenannter „Premierminister der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli Folgendes erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen 'Faschisten' durch“). Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Neurussland“.

12.7.2014

2.

Alexander KHODAKOVSKY (Александр Сергеевич Ходаковский)

 

Sogenannter „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für Sicherheitsaktivitäten der Separatisten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

3.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY, (Александр Александрович Калюсский)

 

Sogenannter „De-facto-Stellvertreter des Premierministers der Volksrepublik Donezk, zuständig für soziale Angelegenheiten“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

4.

Alexander KHRYAKOV

 

Sogenannter „Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für pro-separatistische Propagandaaktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

5.

Marat BASHIROV

 

Sogenannter „Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

6.

Vasyl NIKITIN

 

Sogenannter „Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der sogenannte „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der Armee des Südostens, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

7.

Aleksey KARYAKIN (Алексей Карякин)

1979

Sogenannter „Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; ersuchte die Russische Föderation um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“;

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Neurussland“.

12.7.2014

8.

Yurij IVAKIN (Юрий Ивакин)

 

Sogenannter „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

9.

Igor PLOTNITSKY

 

Sogenanner „Verteidigungsminister der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

10.

Nikolay KOZITSYN

geb. am 20.6.1956 in der Region Donezk

Kommandeur der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

12.7.2014

11.

Oleksiy MOZGOVY (Олексій Мозговий)

 

Einer der Anführer der bewaffneten Gruppen in der Ostukraine.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streikräfte der ukrainischen Regierung.

12.7.2014


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 754/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

zur Ablehnung der Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassungspflicht vor und legt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung oder Ablehnung einer Zulassung fest. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044), vormals Lactococcus lactis (NCIMB 30044), in das Register der Futtermittelzusatzstoffe als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten aufgenommen.

(3)

Es wurden Anträge auf Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 gestellt; dabei wurde um Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ ersucht. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 6. März 2014 (2) den Schluss, dass Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) gegenüber Tetracyclin, einem in der Human- und der Tiermedizin verwendeten Antibiotikum, resistent sind.

(5)

Ausgehend von den vorliegenden Informationen kann das Risiko, dass Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) eine Resistenz gegenüber diesem Antibiotikum auf andere Mikroorganismen übertragen, nicht ausgeschlossen werden. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind daher nicht erfüllt. Somit sollte die Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Futtermittelzusatzstoffe abgelehnt werden.

(7)

Da die weitere Verwendung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Futtermittelzusatzstoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen kann, sollten diese Futtermittelzusatzstoffe so bald wie möglich vom Markt genommen werden. Aus praktischen Erwägungen sollte den betroffenen Parteien jedoch eine Frist eingeräumt werden, in der Bestände von Silage, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurde, aufgebraucht werden dürfen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ablehnung der Zulassung

Die Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Zusatzstoffe in der Tierernährung wird abgelehnt.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Bestände von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) sowie Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, werden so bald wie möglich vom Markt genommen, und zwar spätestens am 30. September 2014.

(2)   Silage, die mit Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) oder mit Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, vor dem 1. August 2014 hergestellt wurde, kann bis zur Erschöpfung der Bestände aufgebraucht werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2014; 12(3):3609 und EFSA Journal 2014; 12(3):3610.


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 755/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

53,5

MK

97,3

TR

53,3

XS

47,9

ZZ

63,0

0707 00 05

AL

74,4

MK

27,7

TR

76,0

ZZ

59,4

0709 93 10

TR

97,2

ZZ

97,2

0805 50 10

AR

92,8

TR

148,4

UY

122,9

ZA

112,0

ZZ

119,0

0808 10 80

AR

106,9

BR

111,7

CL

103,6

NZ

132,2

ZA

120,0

ZZ

114,9

0808 30 90

AR

76,3

CL

99,3

NZ

184,8

ZA

98,2

ZZ

114,7

0809 10 00

BA

82,8

MK

85,8

TR

242,4

XS

59,5

ZZ

117,6

0809 29 00

TR

236,1

ZZ

236,1

0809 30

MK

60,6

TR

138,6

ZZ

99,6

0809 40 05

BA

70,3

ZZ

70,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 756/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze

(EZB/2014/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (2) ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2015 für die Meldung von Daten über die von monetären Finanzinstituten (MFI) angewandten Zinssätze.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) sind Daten über die Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite separat zu melden; parallel dazu müssen nach Anhang II Teil 13 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2014/15 (3) auch Daten über die für neu verhandelte Kredite geltenden Zinssätze geliefert werden.

(3)

Es ist erforderlich, die Reichweite des Begriffs der neu verhandelten Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) an die Leitlinie EZB/2014/15 anzupassen, um auf diese Weise eine angemessene Erfassung von Krediten sicherzustellen, die während des Berichtszeitraums, in dem der betreffende Kredit gewährt wurde, neu verhandelt wurden, sowie die genaue Meldung der Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite im Fall von Krediten sicherzustellen, die noch nicht vollständig in Anspruch genommen, d. h. in Tranchen ausgezahlt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Anhang I Teil 2 Abschnitt VI Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erhält folgende Fassung:

„22.

Bei der separaten Meldung von Neugeschäftsvolumina von neu verhandelten Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der MFI-Zinsstatistik umfasst der Begriff der neu verhandelten Kredite sämtliche zum Zeitpunkt der Neuverhandlung gewährte, jedoch noch nicht getilgte Neugeschäftskredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echten Kreditkartenforderungen.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Juli 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(3)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetäre Statistik und die Finanzstatistik (am 4. April 2014 erlassen und auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar); noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


BESCHLÜSSE

12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juli 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(2014/452/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 114, 168, 169 und 197 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen (3).

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(6)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens aufzunehmen. (1)

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 5 werden nach den Worten „an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012“ die Worte „an dem unter dem vierzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2014“ eingefügt.

2.

Dem Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1381: Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

Liechtenstein wird nur an den Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen.

Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juli 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(2014/453/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

(3)

Protokoll 31 enthält Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(6)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (1) zu erweitern.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte geändert werden, um die derart erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:

„—

32013 R 1316: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Die EFTA-Staaten nehmen nur an der Komponente ‚Telekommunikation‘ der Fazilität ‚Connecting Europe‘ teil.

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juli 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(2014/454/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

vom

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (1), berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1k (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„(1l)

32009 L 0128: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71), berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Bezug auf Norwegen wird in Artikel 4 Absatz 2 das Datum ‚26. November 2012‘ durch das Datum ‚1. Januar 2016‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/128/EG, berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (3) [zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

(3)  ABl. L …


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/22


BESCHLUSS 2014/455/GASP DES RATES

vom 11. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1

 

Name

Angaben zur Indentifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Aleksandr Yurevich BORODAI (Александр Юрьевич Бородай)

geb. am 25.7.1972 in Moskau

Sogenannter „Premierminister der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli Folgendes erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen 'Faschisten' durch“). Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Neurussland“.

12.7.2014

2.

Alexander KHODAKOVSKY (Александр Сергеевич Ходаковский)

 

Sogenannter „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für Sicherheitsaktivitäten der Separatisten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

3.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY, (Александр Александрович Калюсский)

 

Sogenannter „De-facto-Stellvertreter des Premierministers der Volksrepublik Donezk, zuständig für soziale Angelegenheiten“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

4.

Alexander KHRYAKOV

 

Sogenannter „Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für pro-separatistische Propagandaaktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

5.

Marat BASHIROV

 

Sogenannter „Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

6.

Vasyl NIKITIN

 

Sogenannter „Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der sogenannte „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der Armee des Südostens, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

7.

Aleksey KARYAKIN (Алексей Карякин)

1979

Sogenannter „Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; ersuchte die Russische Föderation um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“;

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Neurussland“.

12.7.2014

8.

Yurij IVAKIN (Юрий Ивакин)

 

Sogenannter „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

9.

Igor PLOTNITSKY

 

Sogenanner „Verteidigungsminister der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

10.

Nikolay KOZITSYN

geb. am 20.6.1956 in der Region Donezk

Kommandeur der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

12.7.2014

11.

Oleksiy MOZGOVY (Олексій Мозговий)

 

Einer der Anführer der bewaffneten Gruppen in der Ostukraine.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streikräfte der ukrainischen Regierung.

12.7.2014


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06)

Spanische Stromtarife: Verbraucher

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7741)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/456/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 27. April 2006 haben die Céntrica plc und die Céntrica Energía S.L.U. (im Folgenden zusammen „Céntrica“ genannt) bei der Kommission Beschwerde über das System regulierter Stromtarife eingereicht, das Spanien im Jahr 2005 eingeführt hat.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 forderte die Kommission Spanien auf, Informationen zur genannten Maßnahme vorzulegen. Die Kommission erhielt diese Informationen mit Schreiben vom 22. August 2006.

(3)

Am 12. Oktober 2006 wurde die Maßnahme als nicht angemeldete Beihilfe registriert (Sache NN 66/06).

(4)

Mit Schreiben vom 9. November 2006 forderte die Kommission Spanien auf, weitere Informationen zur genannten Maßnahme vorzulegen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 12. Dezember 2006.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) beschlossen hatte.

(6)

Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur genannten Maßnahme aufgefordert.

(7)

Spanien übermittelte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 26. Februar 2007.

(8)

Außerdem sind der Kommission Stellungnahmen der nachstehenden Beteiligten zugegangen: Regierung der Autonomen Region Galizien (Xunta de Galicia) (Schreiben vom 23. März 2007), Céntrica (Schreiben vom 26. März 2007 und 3. Juli 2007), ACIE — Verband unabhängiger Energieversorger (Schreiben vom 26. März 2007), Regierung der Autonomen Region Asturien (Schreiben vom 27. März 2007), AEGE — Verband energieintensiver Unternehmen (Schreiben vom 2. April 2007), Asturiana de Zinc — AZSA (Schreiben vom 3. April 2007), Ferroatlántica — ein Metallhersteller (Schreiben vom 3. April 2007), Alcoa (Schreiben vom 3. April 2007), UNESA — Verband der spanischen Elektrizitätserzeuger (Schreiben vom 25. April 2007), ENEL Viesgo (Schreiben vom 26. April 2007), Iberdrola (Schreiben vom 26. April 2007), Union Fenosa Distribución (Schreiben vom 27. April 2007), Hidrocantábrico Distribución Electrica (Schreiben vom 27. April 2007) und Endesa Distribución Electrica (Schreiben vom 27. April 2007).

(9)

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 und 6. Juli 2007 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an Spanien weiter und gab Spanien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen Spaniens gingen mit Schreiben vom 2. August 2007 ein.

(10)

Weitere Informationen übermittelten Céntrica mit Schreiben vom 1. Juni 2007, 28. August 2007, 4. Februar 2008 und 1. März 2008, AEGE mit Schreiben vom 21. November 2011 und Ferroatlántica mit Schreiben vom 5. Dezember 2011.

(11)

Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, 19. März 2010, 6. Oktober 2011, 12. April 2012, 31. August 2012, 4. Februar 2013 und 17. Juli 2013 bat die Kommission Spanien um weitere Erläuterungen bezüglich der Maßnahme. Spanien antwortete mit Schreiben vom 5. Oktober 2009, 26. April 2010, 7. Dezember 2011, 12. Juni 2012, 18. Oktober 2012, 11. Februar 2013 und 4. Oktober 2013.

(12)

Am 19. April 2013 wurde die Akte in zwei Teile geteilt: in die hier behandelte Sache SA.21817 (C3/07, ex NN 66/06), die Beihilfen für Stromendverbraucher zum Gegenstand hat, und in die Sache SA.36559 (C3a/07, ex NN 66/06), die sich mit Beihilfen für Verteilerunternehmen befasst. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind ausschließlich mögliche Beihilfen für die im Verfahren berücksichtigten Stromendverbraucher; Haushalte und kleine Unternehmen werden nicht einbezogen.

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

DAS SPANISCHE ELEKTRIZITÄTSSYSTEM IM JAHR 2005

(13)

Der für das Jahr 2005 maßgebliche Rechtsrahmen war das Gesetz 54/1997 vom 27. November 1997 (Ley del Sector Eléctrico, im Folgenden „LSE“). Im LSE wurde die Stromversorgung von Endverbrauchern zu regulierten Tarifen als regulierte Tätigkeit eingestuft. Nach Maßgabe des LSE wurde die Zuständigkeit für diese Tätigkeit mehreren Verteilerunternehmen übertragen.

(14)

2005 konnten alle Stromendverbraucher auf dem spanischen Markt nach eigenem Ermessen Lieferverträge mit unabhängigen Anbietern aushandeln oder sich für eine Versorgung zu staatlich regulierten Tarifen entscheiden. Auf dem regulierten Markt hatte jeder Endverbraucher, der dies wünschte, Anspruch auf Versorgung durch sein lokales Verteilerunternehmen zum regulierten Einheitstarif (Pauschalpreis) entsprechend seinem jeweiligen Verbrauchsprofil und dem tatsächlichen Verbrauch. Auf dem freien Markt zahlten die Kunden zusätzlich zu den Kosten der eigentlichen Energieversorgung ein ebenfalls reguliertes Netzzugangsentgelt. Seit Abschluss der Reform des Strommarkts im Jahr 2009 liefern die Verteilerunternehmen nicht mehr zu regulierten Einheitstarifen.

(15)

Regulierte Einheitstarife und regulierte Netzzugangsentgelte wurden jeweils für das gesamte Jahr im Voraus festgelegt, in der Regel vor Ende des Jahres N – 1, konnten aber im Laufe des Jahres angepasst werden (3). Die jährlichen Tariferhöhungen waren allerdings gedeckelt (4). Generell wurden Tarife und Gebühren nach Prognosen festgesetzt. Die Prognosen sollten sicherzustellen, dass die aus ihrer Anwendung resultierenden regulierten Einnahmen zur Deckung der regulierten Gesamtkosten des Elektrizitätssystems ausreichten. Zu diesen regulierten Kosten des Systems zählten 2005 auch die Kosten der Energieversorgung zu Einheitstarifen, die Kosten des Stromeinkaufs im Rahmen von Sonderprogrammen (erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung usw.), Transport- und Verteilungskosten, die Kosten von Maßnahmen zur Bedarfssteuerung, Mehrkosten der Stromerzeugung auf den spanischen Inseln, Kohlesubventionen, Defizite aus früheren Jahren usw. Es bestanden keine Vorschriften, nach denen bestimmte Einnahmekategorien vollständig oder teilweise einer bestimmten Kostenkategorie oder einem bestimmten Anteil einer Kostenkategorie zuzuordnen gewesen wären. Entsprechend waren Einnahmen beispielsweise aus Netzzugangsentgelten auch nicht vollständig oder teilweise zur Finanzierung z. B. von Beihilfen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder für die Stromerzeugung auf den spanischen Inseln vorgesehen.

(16)

2005 galten 25 regulierte Tarife für Endverbraucher — je nach Verbrauch, Verbrauchsprofil, Endverbrauchertyp und Netz-Anschlussspannung. Außerdem wurden Endverbrauchern auf dem freien Markt neun regulierte Netzzugangsentgelte berechnet, die sich ebenfalls u. a. nach der Anschlussspannung richteten.

(17)

Am 30. Dezember 2004 legte Spanien die Stromtarife für das Jahr 2005 (5) für die folgenden Verbraucherkategorien fest:

EINHEITSTARIFE

Niederspannung

1.0.

Bis 770 kW

2.0.

Allgemein, höchstens 15 kW

3.0.

Allgemein

4.0.

Allgemein, lange Nutzung

B.0

Öffentliche Beleuchtung

R.0

Landwirtschaftliche Bewässerung

Hochspannung

Allgemeine Tarife

Kurze Nutzung

1.1.

Allgemein, maximal 36 kV

1.2.

Allgemein, 36-72,5 kV

1.3.

Allgemein, 72,5-145 kV

1.4.

Allgemein, über 145 kV

Mittlere Nutzung

2.1.

Maximal 36 kV

2.2.

36-72,5 kV

2.3.

72,5-145 kV

2.4.

Über 145 kV

Lange Nutzung

3.1.

Maximal 36 kV

3.2.

36-72,5 kV

3.3.

72,5-145 kV

3.4.

Über 145 kV

Tarife für Traktionsstrom (Tarifas de tracción)

1.1.

Maximal 36 kV

1.2.

36-72,5 kV

1.3.

72,5-145 kV

Landwirtschaftliche Bewässerung

R.1

Maximal 36 kV

R.2

36-72,5 kV

R.3

72,5-145 kV

G.   Tarif für Großverbraucher (G4)

Tarife für Verkäufe an Verteilerunternehmen

D.1

Maximal 36 kV

D.2

36-72,5 kV

D.3

72,5-145 kV

D.4

Über 145 kV

NETZZUGANGSTARIFE

Niederspannung

2.0 A

Normaler Netzzugangstarif Niederspannung

2,0 NA

Tarife für einfachen Niederspannungszugang mit Staffelung Tag/Nacht

3.0 A

Allgemeiner Netzzugangstarif Niederspannung

Hochspannung

3.1.A

Netzzugangstarif für Spannungen bis maximal 36 kV (Leistung maximal 450 kW)

6.1.A

Netzzugangstarif für Spannungen bis maximal 36 kV (Leistung über 450 kW)

6.2

Netzzugangstarif für Spannungen über 36 kV bis maximal 72,5 kV (Leistung über 450 kW)

6.3

Netzzugangstarif für Spannungen über 72 kV bis maximal 145 kV (Leistung über 450 kW)

6.4.A

Netzzugangstarif für Spannungen über 145 kV (Leistung über 450 kW)

6.5

Netzzugangstarif für internationalen Stromtausch

(18)

Regulierte Einheitstarife konnten in einen Bestandteil zur Abdeckung der Kosten für Transport und Verteilung sowie der allgemeinen Systemkosten (Netzzugangsentgelt) und einen Bestandteil zur Abdeckung der Kosten für den Stromeinkauf auf dem Großhandelsmarkt (Energiekosten) aufgespalten werden. Zur Bedarfssteuerung wurde außerdem ein System angewendet, nach dem Nachlässe auf Einheitstarife gewährt wurden. Als Gegenleistung wurde etwa die Akzeptanz von Unterbrechungen der Stromversorgung nach vorheriger Ankündigung oder eine Verlagerung des Verbrauchs in Zeiten mit geringerer Netzauslastung vereinbart. 2005 begann Spanien mit der Einführung von Änderungen am System der regulierten Tarife. Die letzte Änderung wurde 2013 vorgenommen, als Spanien einen neuen Rechtsrahmen für die Stromwirtschaft annahm (Gesetz 24/13), der u. a. eine Reform der Regulierung der Preise auf dem Endverbrauchermarkt vorsah. Spanien teilte mit, dass dieses neue Gesetz und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen 2014 ausformuliert würden. Im Folgenden sind einige der Grund-Einheitstarife für die niedrigsten der oben genannten und seit dem 1. Januar 2005 geltenden Tarifkategorien (bis maximal 145 kV) zusammengestellt:

Tabelle 1

Grundbetrag der regulierten Einheitstarife 2005

 

A/Energiepreis

B/Energiepreis

Einheitstarif (A+B)

 

 

 

 

EUR/kW Monat

EUR/kWh

EUR/MWh

 

 

 

Niederspannung

 

 

 

 

 

 

1.0

Leistung < 770 W

0,277110

0,062287

62,67

 

 

 

3.0

Allgemein

1,430269

0,083728

85,71

 

 

 

4.0

Allgemein, lange Nutzung

2,284634

0,076513

79,69

 

 

 

Hochspannung

 

 

 

 

 

 

1.4

Kurze Nutzung, allgemein > 145 kV

1,759358

0,058412

60,86

 

 

 

2.4

Mittlere Nutzung, allgemein > 145 kV

3,632629

0,053224

58,27

 

 

 

3.4

Lange Nutzung, allgemein > 145 kV

9,511921

0,042908

56,12

 

 

 

G.

Großverbraucher G4

10,208070

0,011265

25,44

 

 

 

Quelle: Anhang I der Königlichen Verordnung 2392/2004, Berechnungen der Kommission.

(19)

Die spanische Regulierungsbehörde Comisión Nacional de Energía (CNE) hat erklärt, dass die Einheitstarife 2005 in der Regel nicht alle Versorgungskosten abdeckten, insbesondere nicht die Kosten des Einkaufs von Energie auf dem Großhandelsmarkt. Wie aus den folgenden Diagrammen ersichtlich, lagen die in den durchschnittlichen regulierten Einheitstarifen enthaltenen Strompreise nur in fünf Monaten (Januar und Februar 2005 und April bis Juni 2005) unter den durchschnittlichen Preisen auf dem Großhandelsstrommarkt. Zwischen Oktober 2006 und Dezember 2007 ergab sich das gegenteilige Bild: In diesem Zeitraum von 14 Monaten fielen die durchschnittlichen Großhandelspreise deutlich unter die in den durchschnittlichen regulierten Einheitstarifen enthaltenen Energiepreise, und die Differenz war deutlich größer als in den sieben Monaten des Jahres 2005, in denen die Großhandelspreise über den in den Einheitstarifen enthaltenen Energiepreisen lagen.

Abbildung 1

Gewichteter durchschnittlicher Großhandelspreis vs. im Einheitstarif enthaltener Energiepreis

Image

Quelle: CNE — Bericht über die Wettbewerbsentwicklung auf dem Gas- und dem Strommarkt, Zeitraum 2005/2007, S. 84.

DAS TARIFDEFIZIT 2005

(20)

Die Konten des Elektrizitätssystems wurden ausgehend von den tatsächlichen regulierten Einnahmen und Kosten einmal jährlich abgerechnet. 2005 waren die regulierten Tarife und die Netzzugangsentgelte in einer Höhe angesetzt, bei der die erzielten Einnahmen nicht hinreichend waren, um alle nachträglich dokumentierten regulierten Kosten im betreffenden Jahreszeitraum abdecken zu können. Die Schlussabrechnung der CNE Ende 2005 ergab ein Defizit von 3,811 Mrd. EUR. Dies war zwar nicht das erste Mal, dass bei der Abrechnung ein Defizit ermittelt wurde; nach geringeren Defiziten in den Jahren 2000, 2001 und 2002 war 2005 aber erstmals ein Defizit in dieser Höhe zu verzeichnen.

(21)

Insbesondere hatte die Regierung die tatsächlichen Kosten des Stromeinkaufs unterschätzt. Der Stromverbrauch durch Endverbraucher entwickelte sich auf dem regulierten Markt ebenso wie auf dem freien Markt 2005 zwar weitgehend, wie im Dezember 2004 prognostiziert; einige unerwartete Preiserhöhungen im Laufe des Jahres führten 2005 jedoch zu einem Großhandelspreis von bis zu 62,4 EUR/MWh (gegenüber 35,61 EUR/MWh im Jahr 2004) und zu einem Anstieg des durchschnittlichen Großhandelspreises auf 59,47 EUR/MWh. Dieser Anstieg war auf die ungewöhnliche Trockenheit im Laufe des Jahres, durch die die Stromproduktion aus Wasserkraft um 55 % zurückging, sowie auf die höheren Ölpreise, die Auswirkungen des Marktpreises von CO2-Emissionszertifikaten, die im Rahmen des Emissionshandelssystems kostenlos übertragen wurden, und die gemessen am Wachstum des BIP übermäßige Zunahme des Energiebedarfs zurückzuführen.

(22)

Ein weiterer wichtiger Faktor, der zum Anstieg der allgemeinen Systemkosten beigetragen hat, war die umfangreiche Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Insbesondere konnten Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen die direkte Einbeziehung in den Großhandelsstrommarkt oder Strom-Pool (im Folgenden „Pool“) beantragen. 2005 war diese Möglichkeit besonders attraktiv und wurde entsprechend intensiv genutzt. Dadurch erhöhten sich die Systemkosten. Außerdem gingen im Jahr 2005 im Rahmen eines Sonderprogramms zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Blockheizkraftwerken gewährte Direktbeihilfen zu den in den Strompreisen enthaltenen Energiekosten in Höhe von 2,701 Mrd. EUR als regulierte Kosten in die Kostenrechnungen ein. Zum Vergleich ist festzustellen, dass sich die Transport- und die Verteilungskosten des Systems 2005 auf 4,41 Mrd. EUR beliefen.

Mechanismus zur Vorfinanzierung des Defizits

(23)

Die Entwicklung des Defizits blieb nicht unbemerkt. Bereits im März 2005, als sich das Tarifdefizit abzeichnete, verlangte Spanien nach Artikel 24 des Königlichen Gesetzesdekrets (Real Decreto-ley) 5/2005 (6), dass die zur Schließung der Lücke zwischen den Kosten und den Einnahmen des Elektrizitätssystems erforderlichen Mittel von den fünf größten „berechtigten Versorgungsunternehmen“, d. h. von den Unternehmen, die Anspruch auf einen Ausgleich für verlorene Kosten („stranded costs“) hatten, aufgebracht würden (7). Dabei wurden die folgenden Prozentanteile zugrunde gelegt:

Iberdrola, S.A. 35,01 %,

Unión Eléctrica Fenosa, S.A. 12,84 %,

Hidroeléctrica del Cantábrico; S.A 6,08 %,

Endesa, S.A. 44,16 % und

Elcogas, S.A. 1,91 %.

(24)

Nach Gesetzesdekret 5/2005 sollte das künftige Defizit den oben genannten fünf Unternehmen als Negativposten auf einem bestehenden Einlagenkonto zugeschrieben werden, das von der CNE zur Zahlung eines Ausgleichs für die diesen Unternehmen entstandenen verlorenen Kosten geführt wurde. In der Praxis bedeutete dies, dass die Versorgungsunternehmen die Mittel vorfinanzieren mussten. Der Negativposten auf dem Konto zur Erfassung der verlorenen Kosten sollte Ansprüche auf die Einziehung von Gebühren begründen (d. h. das Recht der Versorgungsunternehmen, künftig Einnahmen bei den Stromkunden zu erzielen). Diese Ansprüche konnten besichert und von den Versorgungsunternehmen auf dem Markt veräußert werden. Für die diesen Unternehmen übertragenen Ansprüche auf die Einziehung von Gebühren wurde ein Mindestzinssatz vorgesehen (3-Monats-Euribor, berechnet als durchschnittliche Euribor-Zinssätze im November des Vorjahres ohne Spread).

Mechanismus zur Umlage des Defizits auf die Endverbraucher

(25)

Im Juni 2006 fasste Spanien einen Beschluss über die Regelungen, nach denen das Defizit aus dem Jahr 2005 über die regulierten Tarife auf die Stromkunden umgelegt werden sollte. Mit der Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 (8) sah Spanien vor, dass das Defizit aus dem Jahr 2005 (genauer gesagt, der den Versorgungsunternehmen zugestandene Anspruch auf die Einziehung von Gebühren) von den Verbrauchern über einen Zeitraum von 14,5 Jahren durch einen Sonderaufschlag auf Einheitstarife und Netzzugangstarife beglichen würde. Der Aufschlag, berechnet als der Betrag, der jährlich zur linearen Erreichung des dem Defizit des Jahres 2005 entsprechenden Kapitalwerts über einen Zeitraum von 14,5 Jahren erforderlich wäre, wurde mit 1,378 % des Einheitstarifs und 3,975 % des Netzzugangstarifs jeweils im Jahr 2006 angesetzt. Als Zinssatz wurde der 3-Monats-Euribor angenommen.

(26)

Dieser Aufschlag wurde als „zweckgebundener Beitrag“ (cuota con destino específico) betrachtet. Spanien hat festgelegt, dass die Einnahmen aus dem Beitrag zur Finanzierung des Defizits aus dem Jahr 2005 auf das von der CNE verwaltete Einlagenkonto fließen sollten. Die CNE sollte die Zahlungen dann an die Inhaber der Einziehungsrechte weiterleiten, d. h. an die Stromerzeuger, die das Defizit vorfinanzierten, bzw. an die Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Einziehungsrechte von diesen erworben hatten. Dabei sollten die jeweiligen Anteile an dem von den Erzeugern vorfinanzierten Defizit zugrunde gelegt werden.

Auswirkungen des Tarifdefizits auf den spanischen Markt

(27)

2005 wurde der Strombedarf in Spanien zu 37,49 % auf dem freien Markt gedeckt. Dieser Anteil entfällt auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Verbrauchern; nur 8,5 % der Verbraucher bezogen Energie auf dem freien Markt, während 91,5 % aller Verbraucher weiterhin die regulierten Tarife zahlten (gegenüber 97 % im Jahr 2004). Kunden mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (vor allem Industriekunden) waren auf dem freien Markt die am stärksten vertretene Kategorie; 38,9 % dieser Kunden hatten von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht; die von diesen Kunden abgenommenen Strommengen beliefen sich 2005 auf 29 % des gesamten Stromverbrauchs auf dem spanischen Festland. Haushalte und Kleinverbraucher, die ihren Niederspannungsstrom seit 2003 ebenfalls auf dem freien Markt hätten beziehen können, (9) zahlten weiterhin überwiegend die regulierten Tarife. 2005 nutzte allerdings ein erheblicher Anteil auch dieser Kunden die Möglichkeit der Versorgung über den freien Markt. Am 31. Dezember 2005 wurden mehr als 2 Mio. Verbraucher über den freien Markt versorgt (gegenüber 1,3 Mio. im Jahr 2004).

(28)

Der 2005 mit den regulierten Tarifen verbundene durchschnittliche Preisvorteil sollte jedoch ungeachtet einer gewissen Verzögerung im Zusammenhang mit der Rückkehr von Verbrauchern zum regulierten Markt betrachtet werden. Wie aus der folgenden Tabelle 2 ersichtlich, hat die Anzahl der über den freien Markt versorgten Kunden im gesamten Jahr 2005 zugenommen, war 2006 aber wieder rückläufig bis auf die im ersten Halbjahr 2005 verzeichnete Quote von 8,15 %. Entsprechend setzte sich der im Dezember 2004 bereits erkennbare Rückgang der von Endverbrauchern auf dem freien Markt abgenommenen Strommenge auch im ersten Vierteljahr 2005 fort. Im Juni und im September 2005 kam es zwar zu einer deutlichen Stabilisierung. Ab Dezember 2005 und während des gesamten Jahres 2006 waren aber erneute Rückgänge zu verzeichnen.

Tabelle 2

Anteil der Versorgungsstandorte und des Energieangebots auf dem freien Markt (in Prozent des Gesamtmarkts) 2004-2006

Strom

2004

2005

2006

 

März

Juni

Sept.

Dez.

März

Juni

Sept.

Dez.

März

Juni

Sept.

Dez.

Anteil der Versorgungsstandorte (%)

1,53

2,82

4,21

5,73

7,42

9,42

10,37

10,66

10,20

9,28

8,86

8,15

Energie (%)

29,30

33,60

36,19

33,57

33,15

35,34

41,39

37,41

29,38

27,10

25,74

24,87

Quelle: CNE-Bericht „Nota Informativa sobre los suministros de electricidad y gas natural en los mercados liberalizados, actualización 31 de diciembre de 2006“.

(29)

Als ab Mitte des Jahres 2005 ein beträchtlicher Anstieg der Großhandelspreise einsetzte, wurden die Auswirkungen der den Anbietern entstandenen Verluste deutlich; die Versorgungsverträge konnten aber nicht sofort gekündigt werden. Daher waren die freien Anbieter (insbesondere die Anbieter, die Strom nicht selbst erzeugten, sondern auf dem Großhandelsmarkt einkaufen mussten) gezwungen, entweder zum Preisniveau des freien Marktes anzubieten, das trotz des Verlustrisikos den regulierten Tarifen entsprach, oder entsprechend den tatsächlichen Einkaufskosten höhere Preise zu verlangen und damit Marktanteile einzubüßen.

3.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

(30)

Im Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurden die von verschiedenen Endverbraucher-Kategorien gezahlten regulierten Tarife mit den Preisen verglichen, die die Endverbraucher vermutlich auf dem freien Markt hätten zahlen müssen, wenn keine Regulierung der Tarife erfolgt wäre. Die Marktpreise wurden ausgehend vom Strompreis auf dem Großhandelsmarkt sowie von den Netzzugangsentgelten und einer mit durchschnittlich 10 EUR/MWh angenommenen Vermarktungsspanne (nach Angaben von Céntrica) geschätzt.

Tabelle 3

Preisvergleich nach Verbraucherkategorien

Verbraucherkategorie

Regulierter Tarif

(EUR/MWh)

Geschätzter Marktpreis (nur Großhandelspreis zuzüglich Netzzugangstarif)

(EUR/MWh)

Geschätzter Marktpreis (+ 10 EUR Vermarktungsspanne)

1.

Große Industriekunden mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (G4-Tarif)

23,9

61,17

71,17

2.

Große Industriekunden mit Verträgen mit Unterbrechungsklauseln

27,0

73,87-76,47

83,87-86,47

3.

Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz

76,2

81,57

91,57

4.

Haushalte

101,2

107,75

117,75

5.

Kleine Industriekunden oder Dienstleistungsgesellschaften mit Anschluss an das Niederspannungsnetz

103,9

101,07

111,07

Quelle: Céntrica

(31)

Nach dieser Tabelle hatten die Verbraucher der ersten beiden Kategorien (große Industriekunden) einen beträchtlichen Vorteil. Bei den Endverbrauchern der übrigen Kategorien ergibt der Vergleich ein weniger deutliches Bild, aber auch dort ist ein gewisser Vorteil erkennbar.

(32)

Im Beschluss wurde festgestellt, dass dieser Vorteil selektiv gewährt wurde, da die durch Regulierung künstlich niedrig gehaltenen Preise Unternehmen, die Strom verbrauchten, stärker begünstigten als Unternehmen, die z. B. Gas als Energieträger nutzten. Zudem wurde das Bestehen einer faktischen und rechtlichen Selektivität dahin gehend festgestellt, dass der Vorteil für große Endverbraucher in der Industrie unverhältnismäßig groß war; diese Kunden zahlten nämlich teilweise Pauschalpreise, die den auf die Energiekosten entfallenden Anteil des geschätzten Preises auf dem freien Markt nicht einmal zur Hälfte abdeckten.

(33)

Im Einleitungsbeschluss wurde festgestellt, dass das System Endverbraucher zur Rückkehr in den regulierten Markt ermutigte und insoweit auch Verteilerunternehmen zugutegekommen sein könnte, denen für ihre regulierte Tätigkeit offenbar eine gewisse Gewinnspanne zugestanden wurde.

(34)

Im Beschluss wurde die Auffassung vertreten, dass mit dem System eine Übertragung staatlicher Mittel verbunden war, da der Preisaufschlag zum Ausgleich des Defizits als steuerähnliche Abgabe zu betrachten sei, deren Erträge über die spanische Regulierungsbehörde CNE an die Endbegünstigten geleitet würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Mittel als staatliche Mittel anzusehen.

(35)

Da Endverbraucher auf Märkten tätig sind, die im Allgemeinen dem Wettbewerb und dem Handel innerhalb der EU offen stehen, wurde im Einleitungsbeschluss der Kommission festgestellt, dass sämtliche Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 erfüllt waren und dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe für Endverbraucher zu betrachten sei.

(36)

Nach der Feststellung, dass offenbar keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 107 AEUV anwendbar war, wurde im Einleitungsbeschluss untersucht, ob die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu bewerten und insoweit die Ausnahmebestimmung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden sei. Im Beschluss wurde festgestellt, dass der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Stromsektor durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (10) („Stromrichtlinie“) begrenzt sei. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Grundversorgung (einschließlich insbesondere des Rechts auf Versorgung zu angemessenen Preisen) nur für Haushaltskunden und kleine Unternehmen vorsehen (11). Im Beschluss wurde ferner festgestellt, dass die Bereitstellung von Elektrizität für mittlere und große Unternehmen zu regulierten Tarifen nach Maßgabe der Stromrichtlinie nicht als DAWI im engeren Sinn zu betrachten sei.

(37)

Die Kommission hat daher ernste Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfeelemente der regulierten Tarife für nicht als kleine Betriebe eingestufte Unternehmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden könnten.

(38)

Im Einleitungsbeschluss wurde ferner festgestellt, dass auch Verteilerunternehmen staatliche Beihilfe erhalten haben könnten. Dieser Aspekt dieser Sache ist Gegenstand eines eigenen Beschlusses (Sache C3a/07).

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(39)

Auf Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss gingen zahlreiche Stellungnahmen von industriellen Großverbrauchern sowie von Verteilerunternehmen, unabhängigen Anbietern und den Regierungen der spanischen autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) ein. Hier werden ausschließlich die für die mutmaßliche Beihilfe für Stromendverbraucher maßgeblichen Stellungnahmen zusammenfassend erläutert.

STELLUNGNAHMEN UNABHÄNGIGER ANBIETER

(40)

Stellungnahmen gingen von Céntrica und von der ACIE, dem Verband unabhängiger Energieversorger, ein. Die Argumente und die Schlussfolgerungen des Unternehmens und des Verbandes decken sich weitgehend.

Stellungnahmen von Céntrica und von der ACIE

(41)

In der Stellungnahme von Céntrica steht der mutmaßliche Vorteil für Verteilerunternehmen im Vordergrund. Allerdings deuten die Zahlen und Argumente des Unternehmens auch auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für Stromendverbraucher hin.

(42)

Nach Darstellung von Céntrica bedeuten das Nebeneinander des freien und des regulierten Marktes und insbesondere die Möglichkeit für Endverbraucher, frei zwischen beiden Märkten zu wechseln, dass die regulierten Tarife als Richtpreise bzw. de facto als Obergrenze für die Preise auf dem freien Markt fungierten. Die freien Anbieter hätten keine Preise oberhalb der regulierten Tarife verlangen können; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen können und Bestandskunden verloren.

(43)

Auf einem freien Markt ergibt sich der von Stromendverbrauchern zu zahlende Preis gewöhnlich aus zwei Komponenten: aus dem Netzzugangsentgelt und einer „Versorgungskomponente“, die durch Marktmechanismen bestimmt wird und den Anbietern zuzurechnen ist, die die Privatkunden versorgen. Bei der Versorgung von Privatkunden hängt die Rentabilität zum einen davon ab, ob die von den Kunden zu zahlende „Versorgungskomponente“ die Kosten der Anbieter deckt (d. h. die Kosten des Energieeinkaufs auf dem Großhandelsmarkt bzw. — bei vertikal integrierten Unternehmen — die eigenen Gestehungskosten); und zum anderen wird die Rentabilität von einer „Vermarktungsspanne“, der sonstige versorgungsrelevante Kosten zugerechnet werden (Marketing, IT-Systeme, Rechnungswesen usw.), und von der Kapitalrendite bestimmt. Daher konnte ein Anbieter auf dem freien Markt im jeweiligen Segment nur mit einer „positiven Vermarktungsspanne“ rentabel tätig sein, d. h. wenn sich eine Differenz zwischen den mit der Versorgung der Kunden verbundenen allgemeinen Kosten des Anbieters und dem regulierten Tarif ergab.

(44)

Céntrica belegte das Bestehen eines Wettbewerbsnachteils für freie Anbieter durch Berechnungen, nach denen 2005 für keine Verbraucherkategorie eine Vermarktungsspanne bestand (12) (bzw. nach denen zu Jahresbeginn noch bestehende Spannen im Laufe des Jahres gegen null zurückgingen). Die regulierten Tarife waren also so niedrig angesetzt, dass unabhängige Anbieter nicht mehr rentabel konkurrieren konnten. Nach Auffassung von Céntrica war ein Wettbewerb bei bestimmten Endverbraucher-Kategorien (insbesondere bei energieintensiven Verbrauchern, die ihren Strom zum Tarif G4 bezogen, und bei anderen großen Industriekunden) sogar vor Entstehen des Tarifdefizits nicht möglich, da bei den Einheitstarifen keinerlei Spanne bestand, die einen Wettbewerb ermöglicht hätte. Der nach Auffassung von Céntrica bestehende Wettbewerbsnachteil war vor allem in der Verbraucherkategorie der Dienstleistungsunternehmen und der kleinen Betriebe mit Anschluss an das Niederspannungsnetz sowie im Haushaltssegment gegeben.

(45)

Die von Céntrica vorgelegten Zahlen, insbesondere der Vergleich zwischen den regulierten Tarifen und den geschätzten Marktpreisen, wurden im Einleitungsbeschluss der Kommission übernommen (siehe Erwägungsgrund 30 und Tabelle 3).

(46)

Nach Auffassung von Céntrica hat das System gegen die Stromrichtlinie verstoßen — nicht nur wegen des diskriminierenden Charakters der Regelungen zur Umlage des Defizits (mit der zwar die Verluste der Verteilerunternehmen, nicht aber die der freien Anbieter ausgeglichen wurden), sondern auch, weil die Verbraucher um ihren Anspruch auf transparente Preise und Tarife gebracht wurden (13). Da der 2005 zahlbare Strompreis teilweise auf spätere Jahre umgelegt wurde, waren die berechneten Endpreise für die Verbraucher nicht transparent.

(47)

Außerdem erläuterte Céntrica, der Mechanismus zum Ausgleich des Defizits sei vor allem aus den beiden folgenden Gründen nicht ausgewogen gewesen: Erstens hätten überwiegend Endverbraucher mit Anschluss an das Niederspannungsnetz das Defizit ausgleichen müssen, obwohl die Endverbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz den größten Anteil an der Entstehung des Defizits gehabt hätten. Zweitens hätten Endverbraucher auf dem freien Markt für ein Defizit aufkommen müssen, das sie nicht verursacht hatten.

(48)

Céntrica bestätigte die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die spanischen Regelungen zum Ausgleich des Defizits mit der Übertragung staatlicher Mittel einhergingen. Außerdem argumentierte Céntrica, staatliche Mittel seien auch aufgrund des Beschlusses der spanischen Regierung verwendet worden, die Einziehungsrechte der Stromerzeuger zu besichern.

(49)

Nach Schätzungen der ACIE, des Verbands unabhängiger Energieversorger, lagen die 2005 als Grundlage für die regulierten Tarife angenommenen Energiekosten um 68 % unter den Kosten, die den Verteilerunternehmen tatsächlich entstanden, wenn sie Energie auf dem Großhandelsmarkt einkauften. Die ACIE betonte die schweren Auswirkungen des durch die Tarife im Jahr 2005 verursachten Defizits auf unabhängige Anbieter. Der ACIE zufolge entstanden freien Anbietern ähnliche Einkaufskosten wie den Verteilerunternehmen. Außerdem mussten sie sich de facto dem Niveau des für die einzelnen Kundenkategorien staatlich festgesetzten Einheitstarifs anpassen; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen und Bestandskunden nicht halten können. Insbesondere weist die ACIE darauf hin, dass die Mitglieder der ACIE Anfang 2005 auf der Grundlage der vom Staat prognostizierten Großhandelspreise Verträge geschlossen hätten und dass sie später an diese Verträge gebunden gewesen seien, auch als sich herausstellte, dass die Verträge nicht rentabel waren. Daher seien unabhängigen Anbietern Verluste entstanden. Céntrica schätzt die eigenen Verluste im Jahr 2005 auf 10 Mio. EUR. Nach Ansicht der ACIE wurden mehrere Anbieter (u. a. Saltea Comercial, Electranorte, CYD Energia und RWE) aus dem Markt gedrängt.

STELLUNGNAHMEN ENERGIEINTENSIVER VERBRAUCHER

(50)

Energieintensive Verbraucher waren über ihren Verband (die Asociación de Empresas con Gran Consumo de Energia, AEGE) an dem Verfahren beteiligt. Einige dieser Verbraucher (Asturiana de Zinc, Ferroatlántica und Alcoa) waren auch als Einzelunternehmen beteiligt. Alcoa ist ein Aluminiumhersteller mit drei Produktionsanlagen in Spanien (San Ciprián, La Coruña und Avilés), dem 2005 der Einheitstarif G4 (der energieintensiven Verbrauchern vorbehaltene Tarif mit Unterbrechungsklausel) zugutekam. Ferroatlántica ist ein Hersteller von Eisen-Aluminium-Legierungen, dem der Tarif 3.4 mit Unterbrechungsklausel zugestanden wurde. Asturiana de Zinc ist ein Zinkhersteller, der für sein Werk in San Juan de Nieva den Tarif G4 zahlte.

(51)

In ihren Stellungnahmen bestreiten die energieintensiven Verbraucher die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Industrietarife (G4 und sonstige Tarife mit Unterbrechungsklausel) eine staatliche Beihilfe darstellten. Sie argumentieren, mit den Tarifen seien keine Wettbewerbsvorteile und keine staatlichen Mittel verbunden gewesen, und die Tarife hätten sich nicht auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt.

Kein wirtschaftlicher Vorteil

(52)

Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher ist der im Einleitungsbeschluss zugrunde gelegte Benchmark-Wert zur Ermittlung eines Vorteils nicht zutreffend. Die Kommission habe die Industrietarife mit dem durchschnittlichen Großmarktpreis (dem Pool-Preis) verglichen, der als repräsentativ für die Kosten betrachtet wurde, die diesen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen entstanden wären. Da die Industrietarife unter dem Pool-Preis lagen, gelangte der Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass mit den Tarifen ein wirtschaftlicher Vorteil für die Verbraucher verbunden war, denen diese Tarife eingeräumt wurden.

(53)

Energieintensive Verbraucher argumentieren, der Pool sei ein Spot-Markt, auf dem Strom für den jeweils folgenden Tag gehandelt werde. Dieser Pool habe jedoch verschiedene Nachteile, die seine Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigten. Daher spiegelten die Pool-Preise die Grenzkosten der Stromerzeugung nicht genau wider, und insofern seien diese Preise auch kein Ausdruck eines funktionierenden Wettbewerbs. Große Endverbraucher, die erhebliche Strommengen abnähmen und bei denen bestimmte Verbrauchsprofile gegeben seien, bezögen ihren Strom nicht aus dem Pool, sondern schlössen in der Regel bilaterale Verträge mit Stromanbietern. Diese Darstellung wird im OMEL-Bericht 2005 bestätigt, demzufolge nur sieben Verbraucher (entsprechend einem Anteil von 5 % der gehandelten Strommenge) ihren Strom unmittelbar aus dem Pool deckten.

(54)

Selbst wenn die im Pool verzeichneten Preise als gültige Benchmark-Werte betrachtet werden könnten, wäre es nicht angemessen, den durchschnittlichen Großhandelspreis im Jahr 2005 zugrunde zu legen, da sich dieser durchschnittliche Preis abhängig vom Strombedarf von Anbietern ergebe, die Endkunden mit unterschiedlichen Verbrauchsportfolios (u. a. Haushalte und kleine Unternehmen) versorgten. Der AEGE zufolge wäre für Ferroatlántica und Asturiana de Zinc der im Jahr 2005 im Pool geforderte niedrigste Preis (18,6 EUR/MWh) ein angemessener Benchmark-Wert; dieser Preis hätte nämlich die am stärksten wettbewerbsbezogenen Marktbedingungen im Pool widergespiegelt (bei denen Energieerzeuger Strom zu einem ihren Grenzkosten entsprechenden Preis angeboten hätten). Die Situation großer Industriekunden sei nicht mit der Situation anderer Endverbraucher vergleichbar, insbesondere nicht mit Haushalten. Daher sei der durchschnittliche Pool-Preis kein angemessener Benchmark-Wert. Alcoa ist der Auffassung, dass die Kommission die strittigen Tarife vielmehr mit den von großen Endverbrauchern bilateral vereinbarten Preisen hätte vergleichen sollen.

(55)

Alcoa nannte ein Beispiel für einen bilateral vereinbarten Marktpreis und erklärte, seinen drei Aluminiumwerken sei immer der Tarif G4 gewährt worden. Allerdings ist Alcoa auch Eigentümer eines Aluminiumoxid-Werks (Alúmina Española), für das Ende 2004 ebenfalls ein bilateraler Vertrag mit einem Anbieter geschlossen wurde. Die Laufzeit des Vertrags betrug zwei Jahre mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die drei Aluminiumwerke haben die gleichen pauschalen Verbrauchsprofile wie die Aluminiumoxid-Werke. In Letzteren werden allerdings erheblich geringere Strommengen verbraucht (0,35 TWh gegenüber 1,3 TWh in den Werken Avilés und La Coruña und 3,4 TWh im Werk San Ciprián). Dieser Vereinbarung lag ein durchschnittlicher Preis von 34,45 EUR/MWh zugrunde (einschließlich der Kosten des Moratoriums für Kernkraftwerke, der Netzzugangskosten und sonstiger Nebenkosten). Der Preis wurde auf der Grundlage einer Ausschreibung ermittelt, bei der die Gebote der Anbieter sich um ± 5 EUR unterschieden.

(56)

Alcoa begründet den Unterschied zwischen diesem bilateral vereinbarten Preis (34,45 EUR/MWh) und dem Tarif G4 (23,9 EUR/MWh) mit objektiven Faktoren. Insbesondere unterlägen die Verbraucher, denen der Tarif G4 zugestanden würde, gesetzlichen Einschränkungen, die bei bilateralen Vereinbarungen nicht gegeben seien, beispielsweise der Verpflichtung zum vollständigen Verbrauch der Strommenge, für die der Tarif G4 gewährt wurde (einschließlich der Vereinbarung von Strafzahlungen), der Verpflichtung zur Verwendung eigener Einrichtungen zur Spannungskontrolle und der Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungsbeträgen innerhalb von 20 Tagen (während bei bilateralen Vereinbarungen günstigere Zahlungsbedingungen üblich seien).

(57)

Daher stellt Alcoa fest, dass der hypothetische Marktpreis für seine drei Aluminiumwerke wegen der größeren Abnahmemengen in diesen Werken deutlich unter 34,45 EUR/MWh liegen müsse. Wenn von einer durchschnittlichen Vermarktungsspanne von 10 EUR/MWh ausgegangen werde, beliefen sich die Nettokosten der Versorgung des Aluminiumoxid-Werks zudem auf 24,25 EUR/MWh; dieser Wert komme dem Einheitstarif G4 sehr nahe.

(58)

Ferroatlántica wies darauf hin, dass im Einleitungsbeschluss der regulierte Tarif 3.4 aus dem Jahr 2005 nicht angemessen berücksichtigt worden sei, da fälschlicherweise Nachlässe des Basistarifs einbezogen und ein Vergleich mit einem Zugangsentgelt angestellt worden sei, das zehnmal höher gewesen sei als das tatsächlich maßgebliche (und von Abnehmern sehr großer Strommengen verlangte) Zugangsentgelt. Außerdem legte Ferroatlántica Beweismittel dafür vor, dass der durchschnittliche monatliche Marktpreis bei Termingeschäften über Stromlieferungen im Jahr 2005 für das Jahr 2004 bei 31,68 EUR/MWh gelegen habe, und im Dezember 2004 seien 31,05 EUR/MWh verlangt wurden. Folglich habe ein Unternehmen seinen Grundbedarf an Strom im Jahr 2005 zu dem Zeitpunkt, als die regulierten Tarife festgelegt wurden, zu diesem Preis gedeckt. Einschließlich „zusätzlicher Leistungen“ (3,92 EUR/MWh) und des maßgeblichen Netzzugangstarifs (1,70 EUR/MWh) habe ein Industriekunde also einen Marktpreis von 36,67 EUR/MWh zahlen müssen; dieser Preis liege unter dem Preis von 56,11 EUR/MWh für energieintensive Verbraucher (Tarif 3.4).

(59)

Weitere Nachlässe auf diesen Tarif wurden für das Angebot von Leistungen zur Bedarfssteuerung und für die Inanspruchnahme dieser Leistungen zum Nutzen des Systems gewährt. Diesbezüglich ergänzt Ferroatlántica, der Tarifnachlass sei für verschiedene Leistungen gewährt worden (Aufschlüsselung nach Stunden (Erfassung des Nacht- und Wochenendverbrauchs), Zustimmung zu Versorgungsunterbrechungen auf Antrag des Netzbetreibers, saisonabhängige Versorgung (Konzentration des Verbrauchs auf nachfrageschwache Monate) und Blindleistungsmanagement). Erst diese mit der Verordnung aus dem Jahr 1995 festgesetzten variablen Nachlässe und nicht die regulierten Tarife erklärten bzw. rechtfertigten (nach Ansicht von Ferroatlántica) den niedrigeren durchschnittlichen Strompreis im Jahr 2005.

(60)

Energieintensive Verbraucher bestreiten die im Einleitungsbeschluss vertretene Auffassung, dass der Vorteil nicht im Verhältnis zu den verbrauchten Strommengen gestanden und Großverbraucher tendenziell stärker begünstigt habe. Diesbezüglich argumentieren energieintensive Verbraucher beispielsweise, die CNE selbst habe bestätigt, dass der Tarif G4 sogar noch niedriger hätte angesetzt werden müssen. Energieintensive Verbraucher weisen darauf hin, dass Großverbraucher nach den Tarifen G4 oder 3.4 einige Tausend Mal mehr Strom verbrauchten als durchschnittliche Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz, aber nur dreimal weniger zahlten als diese.

(61)

Außerdem sei es üblich, dass Großverbrauchern ein höherer Rabatt gewährt werde. Daher betrachten energieintensive Verbraucher die Schlussfolgerung, dass die Industrietarife einen Wettbewerbsvorteil bedeutet hätten, als zweifelhaft. In jedem Fall müsse die Kommission schlüssige Beweise für das Bestehen eines solchen Wettbewerbsvorteils vorlegen.

(62)

Nach eigenen Angaben zahlte Alcoa in Spanien einen Preis fast in der Höhe des durchschnittlichen gewichteten Preises, der von den Aluminiumwerken in der EU entrichtet wurde, und der von Alcoa gezahlte Preis war sogar noch höher als der durchschnittliche gewichtete Preis im EWR.

Keine staatlichen Mittel

(63)

Energieintensive Verbraucher erklären, sie hätten Industrietarife direkt an die Verteilerunternehmen gezahlt; der Staat habe keine Kontrolle über die betreffenden Mittel gehabt. Daher sei nach der Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra festzustellen, dass in Verbindung mit der betreffenden Regelung keine staatlichen Mittel verwendet wurden.

(64)

Energieintensive Verbraucher argumentieren, es habe eine Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Festlegung der Tarife (Ende 2004) und der Annahme des Mechanismus zur Umlage des Defizits auf die Verbraucher gegeben (die erst im Juni 2006 erfolgte). Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass durchaus staatliche Mittel verwendet worden seien. Man habe nämlich den Aufschlag auf die Stromrechnungen der Verbraucher eingeführt, und dieser Aufschlag sei als steuerähnliche Abgabe zu bewerten. Energieintensive Verbraucher erläutern, nach dieser Hypothese hätte eine Maßnahme, die 2005 keine Beihilfe darstellte, im Jahr 2006 (nachträglich) als Beihilfe bewertet werden müssen. Dies würde Grundsätzen des EU-Rechts widersprechen (z. B. den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes). Energieintensive Verbraucher betonen, dass die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe nur aufgrund der Umstände erfolgen könne, die bei Annahme der Maßnahme bestanden hätten; zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Ereignisse könnten nicht berücksichtigt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Eintritt dieser Ereignisse vernünftigerweise nicht absehbar sei. Sie verweisen auf Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Van Calster  (14): „Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erhebung der Abgaben zu beurteilen und kann nicht rückwirkend verändert werden.“

(65)

Energieintensive Verbraucher vertreten die Auffassung, die regulierten Tarife von 2005 hätten im Jahr 2005 keine staatlichen Beihilfen dargestellt. Die betreffenden Unternehmen weisen darauf hin, dass unter diesen Umständen die Analyse des Finanzierungsmechanismus unerheblich sei, weil dieser erst 2006 eingeführt wurde. Die Bewertung der Finanzierungsform sei nur dann von Bedeutung, wenn die betreffende Maßnahme von Anfang an eine staatliche Beihilfe dargestellt hätte. Da die Tarife kein Beihilfeelement beinhalteten, argumentieren energieintensive Verbraucher, dass die Kommission nicht unter Berufung auf den Aufschlag zur gegenteiligen Schlussfolgerung kommen könne.

(66)

Außerdem erläutern energieintensive Verbraucher, dass die Form der Finanzierung einer Maßnahme bei steuerähnlichen Abgaben nur dann für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe maßgeblich sein könne, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein „zwingender Verwendungszusammenhang“ bestehe, d. h. wenn eine unmittelbare Verbindung zwischen der Maßnahme und ihrer Finanzierung gegeben sei (15). Energieintensive Verbraucher bestreiten einen solchen Verwendungszusammenhang, da der Aufschlag zum Ausgleich eines Defizits eingeführt wurde, das bei der Ausübung regulierter Tätigkeiten entstanden sei, die nicht nur die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen zum Gegenstand gehabt habe, sondern auch mit sonstigen Systemkosten verbunden gewesen sei. Daher sei der Aufschlag nicht speziell zum Ausgleich von Verlusten vorgesehen gewesen, die aus Stromlieferungen zu regulierten Tarifen entstanden seien. Zweitens habe es keine direkte oder indirekte Verbindung zwischen der Höhe der Tarife und dem angenommenen Aufschlag gegeben. Der Aufschlag sei nämlich 2004 ohne Bedingungen festgesetzt worden (d. h. weitere Anpassungen in späteren Jahren seien nicht vereinbart worden).

(67)

Außerdem erläutern energieintensive Verbraucher, der Aufschlag sei keine steuerähnliche Abgabe gewesen; nach spanischem Recht habe er nämlich keinen steuerlichen Charakter gehabt. Mit Steuern würden öffentliche Ausgaben finanziert. Mit dem Aufschlag habe hingegen ein Ausgleich für ein Defizit geschaffen werden sollen, das privaten Unternehmen (Verteilerunternehmen) bei der Durchführung regulierter Tätigkeiten im Rahmen des Elektrizitätssystems entstanden sei. Nach der spanischen Verfassung könnten neue Steuern nur per Gesetz (und nicht mit einer Königlichen Verordnung) eingeführt werden. Außerdem sei der Staat nicht berechtigt, über die Verwendung der mit dem Aufschlag erzielten Einnahmen zu entscheiden. Die betreffenden Mittel würden auf ein von der CNE geführtes Einlagenkonto überwiesen; über diese Mittel könne der Staat nicht verfügen. Der Ausgleichsprozess erfolge vollständig automatisch, und Entscheidungen über die Zuweisung oder die Höhe der für die einzelnen Marktteilnehmer vorgesehenen Mittel lägen weder im Ermessen der CNE noch verfüge die CNE über die erforderliche Befugnis oder könne entsprechende Kontrolle ausüben.

(68)

Energieintensive Verbraucher argumentieren, die Kommission habe dies in ihrem Beschluss über verlorene Kosten in Spanien (16) anerkannt, in dem sie festgestellt habe, dass der Transfer der Beträge über die CNE im Wesentlichen zu Abrechnungszwecken erfolge.

(69)

Energieintensive Verbraucher erklären, die Situation in dieser Sache sei identisch mit dem Szenario der verlorenen Kosten; in beiden Fällen habe der Staat einen Aufschlag zum Ausgleich der ständigen Kosten des Systems geschaffen. Diese Sicht werde auch in einer Sache im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich bestätigt (17).

Keine Wirkung auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(70)

Asturiana de Zinc und Alcoa erklären, wegen der spezifischen Merkmale des Aluminium- und des Zinkmarktes könne eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Preis von Elektrizität zur Verwendung bei der Herstellung dieser Metalle keine Wirkung auf den EU-Markt haben. Die Metalle seien nämlich Waren, und die Preise dieser Waren würden auf dem Weltmarkt an der Londoner Metallbörse festgesetzt. Daher könnten Schwankungen lokaler Produktionskosten keine Änderungen der Weltmarktpreise bewirken.

(71)

Beide Unternehmen erläutern, bei Aluminium und Zink bestehe ein zunehmendes Produktionsdefizit in der EU, und die Nachfrage müsse immer mehr durch Exporte aus Drittländern gedeckt werden.

(72)

Wenn die Aluminium- und die Zinkindustrie in Spanien zum Erliegen kommen würden, könnte die entstehende Lücke von keinem anderen Marktteilnehmer aus der EU geschlossen werden, da Aluminiumwerke in der EU bereits mit Volllast betrieben würden und neue Marktteilnehmer ebenso wie etablierte Erzeuger angesichts der ungewissen langfristigen Perspektiven im Hinblick auf die Verfügbarkeit bezahlbarer Energie keinen Anreiz hätten, weitere Kapazitäten zu schaffen. Die Versorgungslücke könne daher ausschließlich über Importe gedeckt werden.

(73)

Außerdem erklärt Alcoa, die Interessen anderer europäischer Erzeuger seien durch die Tarife nicht gefährdet, da sie Elektrizität zu einem Preis vermarkteten, der dem durchschnittlichen Preis entspreche, den auch andere Aluminiumerzeuger im Europa der 25 zahlten.

Selbst wenn die Industrietarife mit Unterbrechungsklausel eine Beihilfe darstellten sollten, wäre dies keine „bestehende Beihilfe“

(74)

Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher haben die in Rede stehenden Tarife bereits vor dem Beitritt Spaniens zur EU bestanden.

(75)

Die Bezeichnung „Tarif G4“ sei zwar förmlich erst mit dem Ministerialerlass vom 6. März 1986 eingeführt worden. De facto habe dieser Tarif aber schon vor dem 1. Januar 1986 (dem Datum des Beitritts Spaniens zur Europäischen Union) bestanden, da er dem früheren „Industrietarif für lange Nutzung“ entsprochen habe, der mit dem Ministerialerlass vom 14. Oktober 1983, d. h. vor dem Beitritt Spaniens, festgesetzt worden sei. Alle Stromendverbraucher, denen der Industrietarif 1 eingeräumt wurde, seien automatisch auf den Tarif G4 umgestellt worden; dies sei faktisch derselbe Tarif unter neuem Namen gewesen.

(76)

Die übrigen Tarife mit Unterbrechungsklausel seien im Ministerialerlass von 1983 ebenfalls ausdrücklich vorgesehen gewesen.

(77)

Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher ist die Maßnahme nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (18) als bestehende Beihilfe zu bewerten, da die zehnjährige Frist abgelaufen sei.

Der Grundsatz des berechtigten Vertrauensschutzes würde einer Rückforderung entgegenstehen

(78)

Energieintensive Verbraucher erklären, selbst wenn angenommen würde, dass die Tarife keine bestehende Beihilfe darstellten, würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes etwaigen Rückforderungen entgegenstehen. Im gesamten Jahr 2005 seien die Tarife Direktzahlungen zwischen privaten Marktteilnehmern gewesen. Die Verbraucher hätten nicht vorhersehen können, dass die im Dezember 2004 festgesetzten Tarife durch eine von der Regierung im Juni 2006 angenommene Maßnahme zu einer Beihilfe würde. Diese Änderung der Rechtslage hätte kein Marktteilnehmer bei noch so großer Umsicht absehen können. Daher hätten die Verbraucher berechtigterweise erwarten können, dass ihre Tarife nicht als staatliche Beihilfe betrachtet würden.

STELLUNGNAHMEN DER REGIERUNGEN DER AUTONOMEN REGIONEN GALIZIEN UND ASTURIEN

(79)

In Bezug auf mögliche Beihilfen für energieintensive Verbraucher argumentiert die Regierung der Autonomen Region Galizien, die Kommission betrachte den Pool-Preis fälschlicherweise als Substitut für den Marktpreis; energieintensive Verbraucher schlössen nämlich in der Regel langfristige Verträge zu erheblich günstigeren Bedingungen.

(80)

Da die Liberalisierung des spanischen Marktes noch nicht abgeschlossen ist und da insbesondere keine bilateralen Kontakte zwischen Erzeugern und Großverbrauchern bestehen, hält die Regierung der Autonomen Region Galizien es für sinnvoll, als Benchmark-Wert die tatsächlichen Kosten anzunehmen, die von den Erzeugern bei der Versorgung dieser Kunden aufgebracht werden müssen. Alternativ wäre ein preisbezogener Benchmark-Wert vorstellbar, der der Fachliteratur zu entnehmen sei (Wilson, 1993 (19), und Castro-Rodriguez, 1999 (20)); dabei müssten entweder die Kosten der wirksamsten Technologie zugrunde gelegt werden, die die spezifischen Anforderungen energieintensiver Verbraucher erfüllt, oder es müsste von den durchschnittlichen Stromkosten zu unterschiedlichen Tageszeiten ausgegangen werden. Die Differenz zwischen einem so ermittelten Benchmark-Preis und dem regulierten Tarif im Jahr 2005 wäre dann erheblich geringer. Die Regierung der Autonomen Region Galizien argumentiert ferner, dass zum gegebenen Zeitpunkt alle spanischen Verbraucher (einschließlich energieintensiver Verbraucher) für den Ausgleich des durch die niedrigen Tarife im Jahr 2005 verursachten Defizits aufkämen.

(81)

Außerdem ist die Regierung der Autonomen Region Galizien der Auffassung, dass die Selektivität des Tarifsystems im Jahr 2005 nicht rechtmäßig war; der Staat habe Endverbrauchern nämlich keinen Vorteil verschaffen wollen, sondern schlicht falsche Markttrends und Preise prognostiziert, als er die Tarife 2004 festsetzte. Ferner bestreitet die Regierung der Autonomen Region Galizien die Schlussfolgerung, dass das System Wirkungen auf den Handel innerhalb der EU hatte.

(82)

Die Stellungnahmen der Regierung der Autonomen Region Asturien lauten ähnlich wie die der spanischen Regierung, auf die sich die Regierung der Autonomen Region Asturien auch beruft.

STELLUNGNAHMEN SPANIENS

(83)

Spanien erklärt, das System der regulierten Tarife im Jahr 2005 habe kein Beihilfeelement enthalten, weder für Endverbraucher noch für Verteilerunternehmen.

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem staatlichen Handeln und dem Defizit und keine Zurechnung des Defizits zum Staat

(84)

Spanien erklärt, das Defizit könne dem Staat nicht zugerechnet werden, weil es auf unvorhersehbare äußere Umstände und nicht auf die bewusste Absicht des Staates zurückzuführen sei, bestimmte Tätigkeiten zu unterstützen.

(85)

2005 hätten keine EU-Rechtsvorschriften bestanden, die einer Versorgung zu den staatlich regulierten Tarifen entgegengestanden hätten. Daher sei die ordnungspolitische Maßnahme des Staates als Ausdruck der staatlichen Souveränität rechtmäßig gewesen. Eines dieser Souveränitätsrechte habe darin bestanden, dass die Tarife in einer Höhe festgesetzt werden konnten, bei der die erwarteten Kosten im Einklang mit den zu erwartenden Einnahmen standen.

(86)

Spanien ist der Auffassung, das Defizit im Jahr 2005 sei auf eine Diskrepanz zwischen den staatlichen Prognosen der Großkunden-Strompreise und den tatsächlichen Pool-Preisen zurückzuführen. Die außergewöhnlich hohen Preise des Jahres 2005 seien durch unvorhersehbare Umstände verursacht worden, die als höhere Gewalt zu betrachten seien.

(87)

Da der Umstand, der die mutmaßliche Beihilfe begründen würde, auf einen unerwartet hohen Anstieg der Großhandelspreise zurückzuführen sei, könne der mutmaßliche Vorteil keinem Rechtsakt zugeschrieben werden. Selbst wenn dieser Vorteil bestanden hätte (was jedoch nicht der Fall war), wäre er durch Umstände bedingt gewesen, die mit den Absichten des Staates nicht in Zusammenhang standen. Das Vorliegen höherer Gewalt hebe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung über die Höhe der Tarife und dem Wettbewerbsvorteil auf, der eine staatliche Beihilfe begründet hätte. Selbst wenn (fälschlich) angenommen würde, dass die objektive Bedingung des ursächlichen Zusammenhangs erfüllt war, hätte die subjektive Voraussetzung der staatlichen Absicht (der Zurechenbarkeit) gefehlt.

Keine staatlichen Mittel

(88)

Spanien erklärt, die Tarife hätten keine öffentlichen Mittel beinhaltet. Erstens sei der Aufschlag keine „Gebühr“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu steuerähnlichen Abgaben, weil der Aufschlag nicht vom Staat eingezogen werde und insoweit nicht mit einer Steuer gleichgesetzt werden könne. Der Aufschlag sei ein wesentlicher Bestandteil des Tarifs und komme dem Wesen nach einem Tarif gleich. Insoweit sei der Tarif ein privatwirtschaftlicher Preis.

(89)

Zweitens würden die betreffenden Beträge nicht vom Staat eingezogen und auch nicht auf ein vom Staat eingerichtetes Konto fließen. Die Tarife würden von den Verteilerunternehmen (und nicht vom Staat) eingezogen. Daher seien sie als privatwirtschaftliche Preise zu bewerten, die (wie im LSE (Ley del Sector Eléctrico) vorgesehen) die angemessene Vergütung der jeweiligen Marktteilnehmer gewährleisteten. Sie seien weder Steuern noch staatliche Preise. Vergütungen würden nicht vom Staat gezahlt; vielmehr erwirtschafte das System die Vergütungen aufgrund von Marktkräften im Zusammenhang mit nicht regulierten Tätigkeiten sowie durch staatlich festgesetzte Netzzugangstarife für regulierte Tätigkeiten. Wie im Urteil in der Rechtssache Sloman Neptun  (21) erläutert, würde ein derartiges System keine Belastung für den Staat darstellen; deshalb handle es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. Außerdem gelangten diese Mittel nie in die Staatskasse; sie würden in Haushaltsgesetzen nicht berücksichtigt, sie unterlägen nicht der Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, und sie können auch nicht in einem entsprechenden Verfahren von den Schuldnern wieder einzogen werden. Negativsalden gegenüber dem Elektrizitätssystem unterliegen dem Zinssatz für Schulden gegenüber dem Staat.

(90)

Spanien bekräftigt erneut, diese Mittel würden von der spanischen Regulierungsbehörde CNE verwaltet, die aber als bloße Vermittlerin für Abrechnungszwecke fungiere. Außerdem weist Spanien darauf hin, dass die Kommission in ihrem Beschluss aus dem Jahr 2001 über verlorene Kosten in Spanien (SA NN 49/99) bereits festgestellt habe, dass die Weiterleitung von Mitteln durch die CNE im Wesentlichen abrechnungstechnisch bedingt sei. Die auf das Konto der CNE übertragenen Mittel seien niemals in das Eigentum dieser Einrichtung übergegangen und entsprechend einem zuvor festgelegten Betrag, den die CNE in keiner Weise ändern könne, umgehend an die Empfänger ausgezahlt worden. Aufgrund dieser Darstellung sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht habe feststellen können, ob die Erträge aus der im Rahmen der Regelung über die verlorenen Kosten festgelegten Abgabe tatsächlich staatliche Mittel darstellten.

Kein Vorteil

(91)

Spanien widerspricht der Auffassung der Kommission, dass die regulierten Tarife den Endverbrauchern (bzw. den Verteilerunternehmen) einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten.

(92)

In Bezug auf die Situation der Endverbraucher betonte Spanien erneut, dass das Defizit auf höhere Gewalt zurückzuführen sei; außerdem sei es nicht zum Vorteil von Großverbrauchern gewesen, weil es verzinst auf die Tarife der folgenden Jahre umgelegt worden sei. Daher habe der mutmaßliche wirtschaftliche Vorteil aufgrund eines niedrigeren Strompreises nur scheinbar bestanden. Die Differenz gegenüber dem freien Markt werde nämlich von den Verbrauchern mit Zinsen zurückgezahlt.

Versorgung zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(93)

Spanien erklärt, dass 2005 regulierte Tarife gegolten hätten, stehe nicht im Widerspruch zu EU-Recht; Fristende für die Öffnung des Marktes für alle Verbraucher (einschließlich Haushaltskunden) sei nämlich der 1. Juli 2007 gewesen.

(94)

Nach Auffassung Spaniens ist die Versorgung mit Elektrizität eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse; bei diesen Dienstleistungen müsse der Staat einschreiten, um missbräuchliche Ausnutzungen beherrschender Stellungen zu verhindern, die sich aus der Tatsache ergaben, dass nur ein einziges Netz bestand (natürliches Monopol).

(95)

Die Parameter für die Festlegung der Tarife seien objektiv und transparent gewählt worden. Der komplexe Rechtsrahmen für die Festlegung der Tarife und für das Abrechnungsverfahren zeige, dass das Tarifsystem auf einer gründlichen Analyse der Kosten und Erträge des Systems sowie auf einer Analyse des Strombedarfs beruht habe.

Verpflichtung Spaniens

(96)

Wie in den Erwägungsgründen 25 und 26 erläutert, wird das 2005 entstandene Defizit in jährlichen Raten einschließlich Zinsen in Höhe des Euribor-Zinssatzes ohne Spread ausgeglichen. Unbeschadet seiner Stellungnahmen hat sich Spanien verpflichtet, den Zinssatz für Geschäftskunden mit Anschlüssen mit mehr als 1 kV rückwirkend anzuheben. Die Anhebung richtet sich nach dem Anteil der hier in Rede stehenden und mit Strom zu regulierten Einheitstarifen versorgten Geschäftskunden am Defizit des Jahres 2005. Der Zinssatz ergibt sich aus der Anwendung eines Spread von 65 Basispunkten über dem Euribor-Referenzsatz; damit wird der Zinssatz in etwa dem Zinssatz angeglichen, der in den folgenden Jahren für das Defizit angenommen wurde.

(97)

Der betreffende Betrag wird Geschäftskunden wie folgt in Rechnung gestellt: Auf die jährlichen Raten für den Teil des Defizits aus dem Jahr 2005, der bereits ausgeglichen wurde, werden die Netzzugangstarife einmalig angehoben. Für die noch zu auszugleichenden Beträge wird der höhere Zinssatz unmittelbar für jede Jahresrate angenommen — ebenfalls über höhere Netzzugangstarife.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(98)

Eine Maßnahme stellt nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; (b) sie wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (c) sie ist selektiv; (d) sie hat Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verfälschen. Da diese Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, beschränkt sich die Kommission in ihrer Würdigung auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils, der den Begünstigten verschafft wurde.

Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(99)

Unternehmen werden im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, den sie unter Marktbedingungen nicht hätten. In dieser Sache muss auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs des im Jahr 2005 im Elektrizitätssystem entstandenen Defizits festgestellt werden, ob eine positive Differenz zwischen den im Jahr 2005 festgesetzten regulierten Tarifen und den Marktpreisen bestand, die die potenziell Begünstigten für den nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tarifregelung bezogenen Strom und die für die entsprechenden Tarife erhaltenen Dienstleistungen hätten ausgleichen müssen. Jeder Vorteil gegenüber den Marktbedingungen muss im Vergleich mit den tatsächlichen Marktpreisen nachgewiesen werden. Beide Sachverhalte, d. h. das Bestehen (bzw. das Fehlen) positiver Differenzen zwischen Pool-Preisen, Marktpreisen und regulierten Tarifen, und der Ausgleich des Defizits werden im Folgenden untersucht.

Vergleich mit den durchschnittlichen Pool-Preisen

(100)

Die durchschnittlichen Pool-Preise bieten einen Anhaltspunkt für das allgemeine Preisniveau auf dem Großhandelsmarkt. Dieser durchschnittliche Richtpreis lag 2005 bezogen auf das gesamte Jahr bei 59,47 EUR/MWh. Wie in Erwägungsgrund 19 (Diagramm 1) erläutert, waren die durchschnittlichen Großhandelspreise 2005 in sieben nicht aufeinanderfolgenden Monaten höher als die in den regulierten Einheitstarifen für alle Endverbraucher enthaltenen Strompreise. Insoweit scheint aufgrund des mit der Verordnung 2392/2004 festgesetzten durchschnittlichen Tarifniveaus eine positive Differenz zugunsten all der Endverbraucher bestanden zu haben, die die regulierten Tarife wählten — zumindest in den meisten Monaten des Jahres 2005.

(101)

In Monatszeiträumen von weniger als einem Jahr war diese Differenz in den ersten fünf Monaten des Jahres 2005 (Januar bis Mai) nicht festzustellen. Entsprechend bestand kein Vorteil für das gesamte regulierte Tarifsystem. Wenn Zeiträume von mehr als einem Jahr verglichen werden (z. B. bis zum 30. Dezember 2007) wird der potenzielle kumulierte Vorteil aus dem Juni 2005 zudem durch den Rückgang der durchschnittlichen Pool-Preise mehr als ausgeglichen. (Die Pool-Preise gingen im März 2007 deutlich auf 37 EUR/MWh zurück, während die in den regulierten Einheitstarifen enthaltenen Preise im gleichen Zeitraum bei etwa 68 EUR/MWh lagen.) Ab Oktober 2006 waren die in den Einheitstarifen enthaltenen Strompreise erheblich höher als die Großhandelspreise (siehe Diagramm 1). Entsprechend ist festzustellen, dass die Vergünstigungen und die wirtschaftlichen Vorteile, die für Verbraucher, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, dann gegeben waren, wenn die Pool-Preise über den in den regulierten Tarifen enthaltenen Stromkosten lagen, zunichte gemacht werden konnten, wenn die Pool-Preise unter den in den regulierten Tarifen enthaltenen Stromkosten lagen.

(102)

Somit scheinen die Energiepreise, die in den ab 2005 geltenden regulierten Tarifen enthalten waren, sowohl in den Monatszeiträumen von weniger als einem Jahr im Laufe des Jahres 2005 als auch in zweijährigen Zeiträumen, die jeweils einen Teil des Jahres 2005 beinhalteten, den Verbrauchern, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, im Vergleich zu den Großhandelspreisen im Strom-Pool keinen Vorteil verschafft zu haben. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die Einnahmen aus Zugangsentgelten und regulierten Tarifen im Zusammenhang mit dem gesamten Elektrizitätssystem nicht hinreichend waren, um die regulierten Kosten des Systems zu decken. Daher muss geprüft werden, ob der bestehende Mechanismus hinreichend ist, um den Ausgleich des Defizits sicherzustellen.

Ausgleich des im Jahr 2005 entstandenen Defizits des Elektrizitätssystems

(103)

Wie in den vorstehenden Erwägungsgründen 15 und 20-22 erläutert, umfassten die Konten des Elektrizitätssystems 2005 alle regulierten Kosten und Einnahmen des Systems, und es erfolgte keine Zuordnung spezifischer Einnahmen zu spezifischen Kosten. Die Transport- und die Verteilungskosten (4,41 Mrd. EUR) oder die Kosten der Förderung von Heizkraftwerken oder erneuerbaren Energiequellen (2,701 Mrd. EUR) wurden nicht nach regulierten Einnahmen aus Einheitstarifen auf dem regulierten Markt und/oder Einnahmen aus regulierten Zugangsentgelten auf dem freien Markt aufgeschlüsselt, und bei der Finanzierung wurde nicht zwischen diesen beiden Einnahmearten unterschieden. Alle Nutzer des Systems erlangen einen Vorteil, und es kann erwartet werden, dass alle Nutzer für die Kosten der Förderung effizienter Formen der Erzeugung von Energie mit Heizkraftwerken und aus erneuerbaren Energiequellen bzw. für Transport- und Verteilungsleistungen aufkommen. Bei diesem System nicht kumulierbarer Kosten für die einzelnen Tarife ist eine objektive Zuordnung der Kosten zu Verbrauchern, die Strom auf dem freien Markt bezogen, und Verbrauchern, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, sowie bei Letzteren zu den im Jahr 2005 bestehenden 25 unterschiedlichen Tarifgruppen nachträglich nicht mehr möglich. Daher erscheint es angemessen, die möglichen Vorteile bzw. das Fehlen von Vorteilen in Verbindung mit dem Defizit des Jahres 2005 für das Elektrizitätssystem insgesamt zu untersuchen.

(104)

Spanien hat einen Mechanismus eingerichtet, mit dem das Defizit des Jahres 2005 vollständig ausgeglichen werden soll. Der Mechanismus trägt der Gesamtheit der Konten des in diesem Zeitraum angewendeten Systems Rechnung. Dem Defizit der regulierten Einnahmen des Elektrizitätssystems gemessen an den Kosten des Systems wurde durch die Zuführung von Mitteln begegnet, die nach Maßgabe der Königlichen Verordnung 809/2006 als „zweckgebundener Beitrag“ vorgesehen waren. Mitte 2006 begann der Ausgleich mit der Einführung eines Aufschlags in Höhe von 1,378 % auf die regulierten Einheitstarife und von 3,975 % auf die Zugangsentgelte; die Aufschläge mussten gewährleisten, dass in einem Zeitraum von 14,5 Jahren (bis zum Jahr 2020) ein Betrag von 3,8 Mrd. EUR ausgeglichen würde (siehe vorstehende Erwägungsgründe 25 und 26).

(105)

Die Einnahmen aus dem zweckgebundenen Beitrag zur Finanzierung des Defizits aus dem Jahr 2005 ermöglichen den Nutzern des Systems die Begleichung ihrer Stromrechnungen; die Erhöhung war erforderlich, um die Systemkonten des Jahres 2005 nachträglich und mit einer erheblichen Verzögerung auszugleichen.

(106)

Unter diesen Umständen wäre der einzige strittige Aspekt der im Jahr 2006 ausgewählten Methode zum Ausgleich des im Jahr 2005 im Elektrizitätssystem entstandenen Defizits und zum Ausgleich der Konten der ursprüngliche niedrige Zinssatz für die jährlichen Rückzahlungen (d. h. der Euribor-Referenzzins ohne jeglichen Spread). Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 eingehender erläutert, hat sich Spanien verpflichtet, den Zinssatz für die hier in Rede stehenden Geschäftskunden anzuheben. Spanien verpflichtet sich, einen Spread von 65 Basispunkten über dem Referenzzinssatz anzunehmen.

(107)

Diese Änderung der ursprünglichen Maßnahme zum Ausgleich des Defizits aus dem Jahr 2005 (nach der Haushalte und kleine Unternehmen, die im Rahmen des Korrekturmechanismus die höchsten regulierten Tarife gezahlt haben, ausgenommen werden) macht jeglichen hypothetischen Vorteil zunichte, den die Unternehmen aus dem Aufschub der Zahlungen ab dem Jahr 2006 erlangt haben könnten. Außerdem bewirkt der Tarifaufschlag, dass der einzuziehende Betrag bei den einzelnen Unternehmen unmittelbar proportional zum jeweiligen Stromverbrauch ist. Je mehr Strom verbraucht wird, desto höher ist der Aufschlag.

Vergleich mit den Preisen auf dem Strommarkt

(108)

Wie von einigen Beteiligten festgestellt, sind die Pool-Preise keine angemessenen Benchmark-Werte für einen Vergleich der regulierten Tarife für Großverbraucher mit den Marktpreisen. Dem OMEL-Bericht für das Jahr 2005 zufolge bezogen nur sieben Endverbraucher von Hunderten von Industriekunden und großen Geschäftskunden ihren Strom direkt aus dem Pool. Dies entsprach einem Anteil von 5 % am Gesamtverbrauch. Industriekunden und sonstige Großverbraucher, insbesondere energieintensive Verbraucher, bei denen die Energiekosten einen beträchtlichen Anteil der gesamten Produktionskosten ausmachen (bei der Aluminiumerzeugung in der Regel 30-40 %), benötigen und erhalten berechenbare Preis- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen werden nicht nur für den jeweils folgenden Tag, sondern in Verträgen mit längeren Laufzeiten festgelegt. Die stündlichen Spotmarkt-Preise (z. B. im Strom-Pool) geben Aufschluss über die durchschnittlichen Marktpreise für Anbieter, die vielfältige Kunden versorgen (u. a. auch Haushaltskunden). Sie sind jedoch keine angemessenen Benchmark-Werte zur Ermittlung der Preise, die energieintensive Verbraucher auf dem freien Markt nach längerfristigen Verträgen (d. h. nicht auf dem Spot-Markt) zahlen würden. Entgegen der Darstellung im Einleitungsbeschluss hat die Untersuchung gezeigt, dass regulierte Tarife unter den durchschnittlichen Pool-Preisen nicht zwangsläufig einen Vorteil gegenüber den marktüblichen Preisen für Industriekunden bedeuten, da die Pool-Preise für die meisten dieser Verbraucher keine Marktpreise sind. Damit werden die diesbezüglichen Zweifel ausgeräumt.

(109)

Zudem war die Entscheidung für einen Wechsel auf den freien Markt im Jahr 2005 in Spanien nicht irreversibel. Die Verbraucher konnten beliebig zwischen den attraktivsten Angeboten auf dem regulierten und auf dem freien Markt wechseln. Dies hatte eine gewisse Konvergenz der Preise zur Folge. Die Reversibilität der Entscheidung für eine Versorgungsoption begünstigte zwangsläufig einen Rückgang der Preise auf dem Endverbrauchermarkt bei einem plötzlichen Ansteigen der Großhandelspreise (wie in Spanien ab April 2005), während in der umgekehrten Situation der Anreiz bestand, die Preise auf dem freien Markt etwa auf das Niveau der höchsten regulierten Tarife auf dem freien Markt anzuheben.

(110)

Wie vom Verband der unabhängigen Versorger bestätigt (Erwägungsgründe 42-49), waren die freien Anbieter 2005 an ihre Verträge gebunden bzw. mussten die Verträge einseitig kündigen, so weit dies möglich war, oder neu über ihre Preise verhandeln und die Preise anheben, wobei sie allerdings Gefahr liefen, dass ihre Kunden zum regulierten Markt wechselten. Die Betriebsverluste, die den freien Anbietern nach eigenen Angaben entstanden sind, machen deutlich, dass sich die Preise auf dem freien Markt im Jahr 2005 insbesondere bei erfüllten Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr eng an den jeweiligen regulierten Tarifen orientierten und entsprechend, dass die regulierten Tarife de facto keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den tatsächlichen Preisen auf dem freien Markt bedeuteten.

(111)

Zwei hypothetischen, miteinander konkurrierenden Industriekunden, von denen einer auf dem freien Markt einen Versorgungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr (von Januar bis Dezember 2005) geschlossen hatte und der andere im genannten Zeitraum zu regulierten Tarifen versorgt wurde, entstanden also — so weit alle übrigen Bedingungen gleich waren — ähnliche Stromkosten. Die einzige Auswirkung der regulierten Tarife auf die Preise auf dem freien Markt bestand im Jahr 2005 darin, dass Verbraucher auf dem freien Markt den indirekten Vorteil einer Begrenzung möglicher Preiserhöhungen hatten, selbst wenn diese Erhöhungen im Laufe des Jahres bzw. längerfristig während des gesamten Jahres 2005 nach Maßgabe der geschlossenen Verträge möglich gewesen wären. Der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb zwischen Industriekunden, die Strom auf dem freien und auf dem regulierten Markt bezogen, konnte das Niveau der regulierten Tarife also nicht verfälschen.

(112)

Drittens verwies die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss insbesondere auf die niedrigen regulierten Tarife in Höhe von 23,9 EUR/MWh und 27,00 EUR/MWh im Jahr 2005 für große Industriekunden (Tarif G4) bzw. für große Industriekunden mit Unterbrechungsklausel (z. B. Tarif 3.4) (siehe Tabelle 3 im vorstehenden Erwägungsgrund 30). Wie von einigen Dritten erläutert, sind die im Einleitungsbeschluss beanstandeten regulierten Tarife keine Tarife im eigentlichen Sinne, sondern durchschnittliche Preise nach Abzug von Nachlässen. Ohne die Nachlässe betrugen die tatsächlichen Basistarife nach der Königlichen Verordnung 2392/2004 (siehe Tabelle 1) 56,12 EUR/MWh (Tarif 3.4) und 25,44 EUR/MWh (Tarif G4).

(113)

Das förmliche Prüfverfahren ergab diesbezüglich, dass die im Einleitungsbeschluss genannten regulierten Tarife für Industriekunden während des gesamten Zeitraums von Januar bis Dezember 2005 auf Marktpreisniveau lagen. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

(114)

Erstens geht aus den verfügbaren Beweismitteln hervor, dass auf dem freien Markt im Jahr 2005 ein Preis von 34,45 EUR/MWh in bilateralen Verträgen mit energieintensiven Verbrauchern vereinbart wurde (Erwägungsgründe 55-57). Wenn eine Vermarktungsspanne noch unter der im Einleitungsbeschluss angenommenen durchschnittlichen Spanne von 10 EUR hinzugerechnet wird, beträgt der Versorgungspreis bei diesem Marktpreis fast 25,44 EUR/MWh beim niedrigsten regulierten Tarif (Tarif G4) (gegenüber einem durchschnittlichen Ex-post-Preis von 23,9 EUR/MWh). Wenn objektive Unterschiede bezüglich der Versorgung zum regulierten Tarif berücksichtigt werden (z. B. die Tatsache, dass die Liefermengen um das 9,7-Fache größer waren, oder dass Investitionen in Kontrolleinrichtungen getätigt werden mussten und dass Zahlungsfristen bestanden), ist festzustellen, dass der niedrigere regulierte Tarif den Begünstigten offenbar keinen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

(115)

Zweitens geht aus den verfügbaren Beweismitteln hervor, dass im Dezember 2004 Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr über die Grundversorgung auf dem Terminmarkt zu einem Preis von 31,05 EUR/MWh für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geschlossen werden konnten. Kunden mit ausgeprägten Lastschwankungen, die Verträge mit Unterbrechungsklauseln abschlossen, wurde auf dem freien Markt ein Endpreis (einschließlich zusätzlicher Dienstleistungen und Netzzugangstarif) von 36,67 EUR/MWh eingeräumt (siehe Erwägungsgründe 16, 18 und 58). Dieser Preis lag unter dem entsprechenden Basistarif (Tarif 3.4).

(116)

Mit zusätzlichen Nachlässen auf die regulierten Tarife im Gegenzug für Verbrauchsmanagementmaßnahmen (z. B. durch Lastanpassungen oder durch den Abschluss von Verträgen mit Unterbrechungsklausel) zahlten Verbraucher auf dem regulierten Markt sogar noch niedrigere durchschnittliche Preise (22). Diese im Einleitungsbeschluss nicht ausdrücklich berücksichtigten Nachlässe wurden als Vergütung für nachfrageseitige Unterstützungsleistungen gewährt, die für das Netz von wesentlicher Bedeutung waren, und die entsprechende Anpassungen, Investitionen oder Einschränkungen in Geschäfts- oder Industrieprozessen erforderten. Lastanpassungen setzen voraus, dass energieintensive Geschäfts- oder Industrieprozesse nicht in Spitzenlastzeiten durchgeführt werden. Auf diese Weise sollen der Verbrauch im Stromnetz und die Belastung des Stromnetzes reduziert werden. Ähnlich ist auch die Einräumung der Möglichkeit von Versorgungsunterbrechungen insoweit wirtschaftlich vorteilhaft, als sie dem Netzbetreiber beim betreffenden Industriekunden ermöglicht, mit kurzfristiger Ankündigung (von wenigen Sekunden bis zu zwei Stunden) und über längere Zeiträume (ein bis zwölf Stunden) die Stromversorgung zu unterbrechen; diese Möglichkeit war bei den betreffenden regulierten Tarifen in Spanien vorgesehen.

(117)

Die Vorteile dieser Gegenleistungen der Kunden im Hinblick auf die Gewährleistung einer kontinuierlichen Stromversorgung werden in den EU-Rechtsvorschriften anerkannt. Nach Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Technologien zur Bedarfssteuerung zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen Hindernisse für die Anwendung von Verträgen mit Unterbrechungsklauseln abzubauen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage aufrechtzuerhalten. Diese Gegenleistungen ergänzen und ersetzen sogar teilweise andere Regelungsinstrumente, mit denen Netzbetreiber dafür sorgen, dass die Stromnachfrage im Netz in Einklang mit dem verfügbaren Angebot steht. Auf diese Weise sollen Unterbrechungen und Stromausfälle vermieden werden, die hohe gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden verursachen und Sanktionen oder Haftungsverpflichtungen nach sich ziehen können.

(118)

Angesichts der fehlenden wesentlichen Kapazitäten zur Herstellung von Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten und wegen des beträchtlichen Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit instabiler Versorgung im Jahr 2005 sind diese Leistungen gerade in Spanien besonders wichtig. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Leistungen und die Kosten, die im Elektrizitätssystem dadurch vermieden werden können, lassen sich anhand der Kosten des spanischen Netzbetreibers Red Eléctrica de España für die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen verdeutlichen. 2005 zahlte Red Eléctrica de España durchschnittlich 65 EUR/MWh für die Stromversorgung im Rahmen der Sekundärregelung zur Erhöhung der Versorgungskapazität (Bereitstellung zusätzlicher Energie im Netz für Zeiträume von 15 Sekunden bis zu 15 Minuten zum Ausgleich der Netzauslastung); der durchschnittliche Preis für die Stromversorgung im Rahmen der Tertiärregelung Erhöhung der Versorgungskapazität (Bereitstellung zusätzlicher Energie im Netz für Zeiträume von 15 Sekunden bis zu 2 Stunden zur Wiederherstellung der Reserve für die Sekundärregelung) lag 2005 zwischen 78 und 600 EUR/MWh (24). Angesichts der bewirkten Abflachung von Bedarfsspitzen und der Verlagerung des Verbrauchs aus Spitzenzeiten in verbrauchsschwächere Zeiträume (Lastanpassung) sowie in Anbetracht der Möglichkeit einer Reduzierung der Stromversorgung in kritischen Situationen (Versorgungsverträge mit Unterbrechungsklauseln) erscheinen Nachlässe auf die betreffenden regulierten Tarife (z. B. etwa 32 EUR/MWh beim Tarif 3.4) aus wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt.

(119)

Da bei den regulierten Tarifen für Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (Tarife 1.4 und 2.4) entsprechende Nachlässe für Maßnahmen zur Bedarfssteuerung nicht in Betracht kamen, waren diese Tarife erheblich höher (Basistarif 58-61 EUR/MWh und tatsächlicher durchschnittlicher Tarif 76,2 EUR/MWh). Auch im Vergleich zu den Preisen auf dem Terminmarkt (31,05 EUR/MWh) von Januar bis Dezember 2005 kann nicht festgestellt werden, dass die Marktpreise höher gewesen wären als die regulierten Tarife für die große Mehrheit der Industrie- und Geschäftskunden mit hohem Verbrauch.

(120)

Insoweit ist festzuhalten, dass die Preise im Strom-Pool zwar keine geeigneten Benchmark-Werte für einen Vergleich mit den Strompreisen für große Industrie- und Geschäftskunden darstellten; die tatsächlichen Marktpreise für die Versorgung von Endverbrauchern, die nach Maßgabe regulierter Tarife versorgt wurden, deckten sich im Jahr 2005 jedoch mit den betreffenden regulierten Tarifen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MASSNAHME

(121)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen hält die Kommission für hinreichend belegt, dass erstens die Unternehmen, die Elektrizität zu regulierten Einheitstarifen bezogen haben, in Anbetracht der Höhe dieser Tarife keine Vorteile erlangt haben, und dass zweitens angesichts der von Spanien eingegangenen Verpflichtung zur Änderung der Maßnahme von bestimmten Unternehmen angemessene Verzugszinsen auf einen Teil ihrer Stromrechnungen aus dem Jahr 2005 verlangt werden.

(122)

Insoweit ist festzustellen, dass die zu bewertende Maßnahme nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für Geschäftskunden verbunden ist. Da die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 kumulativ erfüllt sein müssen, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung anhand der übrigen Kriterien.

(123)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das im Jahr 2005 eingeführte System der regulierten Tarife angesichts der von Spanien eingeführten Regelungen zur Einziehung der Beträge, die die Endverbraucher dem Elektrizitätssystem schuldeten, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auf die von der Beschwerde betroffene Situation und den entsprechenden Zeitraum und gilt unbeschadet einer Bewertung etwaiger sonstiger nach 2005 von Spanien getroffener Maßnahmen durch die Kommission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das vom Königreich Spanien 2005 eingeführte System der regulierten Tarife stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2014.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Nach Artikel 12 Absatz 2 LSE waren Stromtarife generell einmal jährlich festzusetzen; allerdings war die Möglichkeit einer Anpassung im Laufe des Jahres vorgesehen.

(4)  Nach Artikel 8 der Königlichen Verordnung (Real Decreto) 1432/2002 konnte der durchschnittliche Tarif von einem Jahr zum nächsten um höchstens 1,40 % angehoben werden; Einzeltarife konnten nur um einen der Erhöhung des durchschnittlichen Tarifs entsprechenden Prozentanteil erhöht werden (d. h. um + 0,60 % bzw. um 2 % insgesamt).

(5)  Königliche Verordnung 2392/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Festlegung des Stromtarifs für 2005; Staatsanzeiger Nr. 315 vom S. 42766.

(6)  Königliches Gesetzesdekret (Real Decreto-ley) 5/2005 vom 11. März 2005 über dringende Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Verbesserung der öffentlichen Beschaffung; Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14.3.2005, S. 8832.

(7)  Verlorene Kosten sind Verluste, die marktbeherrschenden Verteilerunternehmen infolge von Investitionen entstehen, die vor der Liberalisierung des Marktes getätigt wurden und die sich nicht amortisieren. Die Kommission hat die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe für derartige Verluste auf der Grundlage der in der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten) beschriebenen Kriterien mit Schreiben SG (2001) D/290869 vom 6. August 2001 genehmigt. Mit Beschluss SG (2001) D/290553 vom 25. Juli 2001 in der Sache NN 49/99 hat die Kommission Spanien die Gewährung eines Ausgleichs für verlorene Kosten bis 2008 für die Unternehmen genehmigt, die zur Vorfinanzierung des Defizits im Jahr 2005 aufgefordert wurden.

(8)  Erste Zusatzbestimmung zur Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 vom 30. Juni 2006 zur Änderung des Stromtarifs mit Wirkung zum 1. Juli 2006; Staatsanzeiger Nr. 156 vom 1.7.2006.

(9)  Spanien hat den Endkundenstrommarkt früher liberalisiert als gemäß den Stromrichtlinien aus den Jahren 1996 und 2003 vorgesehen, nach denen die Liberalisierung für Geschäftskunden (beginnend mit den größten Verbrauchern) im Zeitraum 1999-2004 erfolgen sollte. Für Haushalte war die Liberalisierung erst ab dem 1. Juli 2007 vorgeschrieben.

(10)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(11)  In Artikel 3 Absatz 3 der Stromrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen.“

(12)  Céntrica unterschied die Verbraucher nach fünf Gruppen. Diese Unterscheidung entspricht jedoch nicht der Struktur der regulierten Tarife nach der Verordnung über die jährlichen Tarife (siehe Erwägungsgrund 17).

(13)  Siehe Anhang A Buchstaben b und c der Stromrichtlinie.

(14)  Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster, Randnummer 41.

(15)  Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262-01, Van Calster, ibid., Randnummern 49 und 50).

(16)  Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2001, Staatliche Beihilfe N 49/99 — Spanien, Regelung für die Kosten der Öffnung für den Wettbewerb.

(17)  Schreiben der Kommission vom 27. Februar 2002 an das Vereinigte Königreich (staatliche Beihilfe N 661/99).

(18)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(19)  Wilson, R. (1993), Nonlinear Pricing, Oxford University Press.

(20)  Castro Rodriguez, F. (1999), Wright tariffs in the Spanish electricity industry, The case of residential consumption, Utilities Policy, S. 17-31.

(21)  Urteil des EuGH vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Randnummer 21: „Die fragliche Regelung zielt in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik nicht auf die Schaffung eines Vorteils ab, der eine zusätzliche Belastung für den Staat […] darstellen würde.“

(22)  Die Zahlen im Einleitungsbeschluss stammen im Wesentlichen aus dem CNE-Bericht „El Consumo Eléctrico en el Mercado Peninsular en el Año 2005“, 25.7.2006, Abschnitt 2. Großen Industriekunden (Kunden mit Verträgen mit Unterbrechungsklauseln und mit zeitlich gestaffelten Tarifen (THP = Tarifa Horaria de Potencia)) werden für die ausgeprägte Lastanpassung und die Einräumung der Möglichkeit zur Versorgung in verbrauchsschwachen Zeiträumen (was entsprechende Anpassungen von Produktionsprozessen voraussetzt) dem Bericht zufolge beträchtliche Nachlässe auf den Listentarif gewährt.

(23)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22. siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

(24)  El Sistema Eléctrico Español 2005, S. 54 und 55, Red Eléctrica de España.


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.36559 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verteilerunternehmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7743)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/457/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 27. April 2006 haben die Céntrica plc und die Céntrica Energía S.L.U. (im Folgenden zusammen „Céntrica“ genannt) bei der Kommission Beschwerde über das System regulierter Stromtarife eingereicht, das Spanien im Jahr 2005 eingeführt hat.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 forderte die Kommission Spanien auf, Informationen zur genannten Maßnahme vorzulegen. Die Kommission erhielt diese Informationen mit Schreiben vom 22. August 2006.

(3)

Am 12. Oktober 2006 wurde die Maßnahme als nicht angemeldete Beihilfe registriert (Sache NN 66/06).

(4)

Mit Schreiben vom 9. November 2006 forderte die Kommission Spanien auf, weitere Informationen zur genannten Maßnahme vorzulegen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 12. Dezember 2006.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“) beschlossen hatte.

(6)

Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur genannten Maßnahme aufgefordert.

(7)

Spanien hat seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 26. Februar 2007 übermittelt.

(8)

Außerdem sind der Kommission Stellungnahmen der nachstehenden Beteiligten zugegangen: Regierung der Autonomen Region Galizien (Xunta de Galicia) (Schreiben vom 23. März 2007), Céntrica (Schreiben vom 26. März und 3. Juli 2007), ACIE — Verband unabhängiger Energieversorger (Schreiben vom 26. März 2007), Regierung der Autonomen Region Asturien (Schreiben vom 27. März 2007), AEGE — Verband energieintensiver Unternehmen (Schreiben vom 2. April 2007), Asturiana de Zinc — AZSA (Schreiben vom 3. April 2007), Ferroatlántica — ein Metallhersteller (Schreiben vom 3. April 2007), Alcoa (Schreiben vom 3. April 2007), UNESA — Verband der spanischen Elektrizitätserzeuger (Schreiben vom 25. April 2007), ENEL Viesgo (Schreiben vom 26. April 2007), Iberdrola (Schreiben vom 26. April 2007), Union Fenosa Distribución (Schreiben vom 27. April 2007), Hidrocantábrico Distribución Electrica (Schreiben vom 27. April 2007) und Endesa Distribución Electrica (Schreiben vom 27. April 2007).

(9)

Mit Schreiben vom 15. Mai und 6. Juli 2007 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an Spanien weiter und gab Spanien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen Spaniens gingen mit Schreiben vom 2. August 2007 ein.

(10)

Weitere Informationen wurden von Céntrica mit Schreiben vom 1. Juni 2007, 28. August 2007, 4. Februar 2008 und 1. März 2008 übermittelt.

(11)

Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, 19. März 2010, 6. Oktober 2011, 12. April 2012, 31. August 2012, 4. Februar 2013 und 17. Juli 2013 bat die Kommission Spanien um weitere Erläuterungen bezüglich der Maßnahme. Spanien antwortete mit Schreiben vom 5. Oktober 2009, 26. April 2010, 7. Dezember 2011, 12. Juni 2012, 18. Oktober 2012, 11. Februar 2013 und 4. Oktober 2013.

(12)

Am 19. April 2013 wurde die Akte in zwei Teile geteilt: in die hier behandelte Sache SA.21817 (C3/07, ex NN 66/06), die Beihilfen für Stromendverbraucher zum Gegenstand hat, und in die Sache SA.36559 (C3/07, ex NN 66/06), die sich mit Beihilfen für Verteilerunternehmen befasst. Gegenstand dieses Beschlusses sind ausschließlich Verteilerunternehmen.

DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

DAS SPANISCHE ELEKTRIZITÄTSSYSTEM IM JAHR 2005

Unterscheidung zwischen regulierten und nicht regulierten Tätigkeiten

(13)

Eine wesentliche Grundlage des spanischen Elektrizitätssystems ist das Gesetz 54/1997 vom 27. November 1997 (Ley del sector eléctrico — LSE). In diesem Rechtsrahmen wird eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen regulierten und liberalisierten Tätigkeiten vorgenommen.

(14)

Die Erzeugung, Einfuhr und Ausfuhr von Strom sowie die Stromversorgung von Endkunden sind liberalisierte Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die von Marktteilnehmern unter Marktbedingungen beliebig durchgeführt werden können und die nicht der strengen ordnungspolitischen Kontrolle (etwa von Preisen und Lieferbedingungen) durch den Staat unterliegen.

(15)

Die Verteilung und der Transport sowie die Tätigkeiten der spanischen Strombörse (3) und des Netzbetreibers (4) hingegen unterliegen in vollem Umfang der Regulierung durch den Staat. Dies wird im Allgemeinen bei allen Elektrizitätssystemen so gehandhabt, da die Strombörsen und die Netzbetreiber, die diese Tätigkeiten durchführen, faktische oder rechtliche Monopole innehaben und ansonsten keinerlei Einschränkungen unterliegen würden, die sie an einer Verletzung der Wettbewerbsvorschriften oder an der Festsetzung von Monopolpreisen oberhalb des Niveaus hindern würden, das sich bei funktionierendem Markt ergeben würde.

Eigentliche Verteilung und Versorgung zu regulierten Tarifen

(16)

Die Verteilung umfasste im Jahr 2005 drei Typen regulierter Tätigkeiten im spanischen Elektrizitätssystem. Die erste dieser Tätigkeiten war die eigentliche Verteilung. Die eigentliche Verteilung besteht aus der Übertragung von Elektrizität über die Verteilungsnetze an die einzelnen Verbrauchsstandorte. Da keine alternativen Netze verfügbar sind, ist diese Tätigkeit als Monopol zu bewerten. Die zweite Tätigkeit besteht in bestimmten kaufmännischen Tätigkeiten, die eng mit der Verteilung zusammenhängen (Ablesen von Stromzählern, Abschluss von Verträgen, Rechnungstellung, Erbringen von Kundendienstleistungen usw.). Die dritte regulierte Tätigkeit im Jahr 2005 war die Versorgung zum regulierten Tarif. Diese Tätigkeit wurde den Verteilerunternehmen zusätzlich zu ihrer vorrangigen satzungsmäßigen Aufgabe (d. h. der Verwaltung und der Bereitstellung des Zugangs zu Stromverteilungsnetzen) per Gesetz übertragen (5). Nach der 2009 abgeschlossenen Reform versorgen die Unternehmen die Verbraucher nicht mehr zu regulierten Tarifen.

(17)

Verteilerunternehmen waren gesetzlich verpflichtet, den zur Versorgung der Kunden zu regulierten Preisen benötigten Strom auf dem organisierten Großhandelsmarkt (dem „Pool“) zum jeweiligen Spot-Preis (dem Marginalpreis oder „Pool-Preis“) einzukaufen oder direkt von Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (6) zu beziehen, um den Strom dann zum festgesetzten regulierten Tarif an die Endverbraucher zu verkaufen.

Funktion der Verteilerunternehmen als Finanzintermediäre innerhalb des Systems

(18)

2005 galten 25 regulierte Tarife für Endverbraucher — je nach Verbrauch, Verbrauchsprofil und/oder Verwendung der Elektrizität und nach Netz-Anschlussspannung. Außerdem wurden Endverbrauchern auf dem freien Markt neun regulierte Netzzugangsentgelte berechnet, die sich ebenfalls u. a. nach der Anschlussspannung richteten (7). Auf dem freien Markt wurden die Netzzugangsentgelte von den Endverbrauchern an die Anbieter gezahlt, die die Entgelte dann an die Verteilerunternehmen weiterleiteten. Auf dem regulierten Markt waren die Netzzugangsentgelte („impliziter“) Bestandteil der von den Endverbrauchern an die Verteilerunternehmen zu zahlenden regulierten Einheitstarife. 2005 begann Spanien mit der Einführung von Änderungen am System der regulierten Tarife. Die letzte Änderung wurde 2013 vorgenommen, als Spanien einen neuen Rechtsrahmen für die Stromwirtschaft annahm (Gesetz 24/13), der u. a. eine Reform der Preisregulierung auf dem Endverbrauchermarkt vorsah. Spanien teilte mit, dass dieses neue Gesetz und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen 2014 formuliert würden.

(19)

Die Höhe der regulierten Einheitstarife und der regulierten Netzzugangsentgelte wurde jeweils für das gesamte Jahr im Voraus festgelegt, in der Regel vor Ende des Jahres N-1, konnten aber im Laufe des Jahres angepasst werden (8). Die jährlichen Tariferhöhungen waren allerdings gedeckelt (9). Generell wurden Tarife und Gebühren ausgehend von Prognosen so festgesetzt, dass die aus ihrer Anwendung resultierenden regulierten Einnahmen zur Deckung der regulierten Gesamtkosten des Elektrizitätssystems ausreichten. Zu diesen regulierten Kosten des Systems zählten 2005 die Kosten der Energieversorgung zu Einheitstarifen und die Kosten des Einkaufs von Energie im Rahmen von Sonderprogrammen (zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen, Blockheizkraftwerken usw.) sowie Transport- und Verteilungskosten, die Kosten von Maßnahmen zur Nachfragesteuerung, Mehrkosten der Stromerzeugung auf den spanischen Inseln, Kohleförderung, Vorjahresdefizite usw.

(20)

Im spanischen Regulierungskonzept waren (und sind) die Verteilerunternehmen die wichtigsten Finanzintermediäre. Die Verteilerunternehmen verwalteten sämtliche Einnahmen aus dem regulierten Tarifsystem, d. h. die Netzzugangsentgelte und die Einnahmen aus den Einheitstarifen. Diese Einnahmen, gemeinsam als „liquidierbare Einnahmen“ (ingresos liquidables) bezeichnet, wurden zur Deckung sämtlicher regulierter Kosten des Systems verwendet: Es bestanden keine Regelungen zur Zweckbindung bestimmter Einnahmekategorien oder bestimmter Teile der Einnahmen an bestimmte Kostenkategorien oder Bestandteile von Kostenkategorien. Daher waren die Einnahmen aus den Netzzugangsentgelten auch nicht vollständig oder teilweise zur Deckung von Mehrkosten zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder der Mehrkosten der Stromerzeugung auf den spanischen Inseln vorgesehen.

(21)

Der Rechnungsabschluss erfolgte im Rahmen eines Abrechnungsprozesses unter unmittelbarer Kontrolle der spanischen Regulierungsbehörde (Comisión Nacional de Energía, im Folgenden „CNE“). Die Vergütung der Energieversorgungsunternehmen (für die Tätigkeiten in Verbindung mit der eigentlichen Verteilung) erfolgte nach Abzug aller sonstigen Kosten ebenfalls aus den liquidierbaren Einnahmen.

Verteilerunternehmen vs. freie Anbieter und die jeweiligen Preise

(22)

Die 2005 auf dem spanischen Endkundenstrommarkt tätigen Unternehmen können zwei Kategorien zugeordnet werden: Verteilerunternehmen, die verpflichtet waren, die Energie zu regulierten Tarifen zu verkaufen, und Anbieter, die zu frei verhandelten Bedingungen verkauften. Aus historischen Gründen gehören die Verteilerunternehmen in Spanien vertikal integrierten Gruppen (marktbeherrschenden Unternehmen) an, die traditionell als Betreiber von Verteilungsnetzen in bestimmten geografischen Regionen tätig waren; dies hat sich erst infolge von Zusammenschlüssen und Konsolidierungen geändert. Auf dem regulierten Markt berechneten die Verteilerunternehmen Einheitstarife, bei denen nicht zwischen den Kosten des Stromeinkaufs und Netzzugangsentgelten unterschieden wurde.

(23)

Die freien Anbieter gehören entweder vertikal integrierten Gruppen an (bei denen Erzeugung, Verteilung und Versorgung gewöhnlich in getrennten Geschäftsbereichen angesiedelt sind) oder treten als neue Marktteilnehmer auf. Neue Marktteilnehmer verfügen meist nicht über eigene Erzeugungskapazität und sind deshalb nur auf dem Endverbrauchermarkt tätig. Einer dieser neuen Marktteilnehmer ist Céntrica. Auf dem freien Markt haben die Anbieter Preise berechnet, mit denen die (an die Verteilerunternehmen zu zahlenden) Netzzugangsentgelte, die Kosten für den Einkauf von Energie (Kosten des Einkaufs auf dem Großhandelsmarkt oder eigene Gestehungskosten bei vertikal integrierten Unternehmen) und eine „Vermarktungsspanne“ (für sonstige vermarktungsbezogene Kosten, IT-Systeme usw.) gedeckt und eine Kapitalrendite erwirtschaftet werden mussten.

(24)

Im Jahr 2005 bedeuteten das Nebeneinander des freien und des regulierten Marktes und insbesondere die Möglichkeit für Endverbraucher, frei zwischen beiden Märkten zu wechseln, dass die regulierten Tarife als Richtpreise bzw. de facto als Obergrenze für die Preise auf dem freien Markt fungierten. Daher konnte ein Anbieter in einem bestimmten Marktsegment nur dann rentabel tätig sein, wenn sich eine positive Vermarktungsspanne ergab, d. h. wenn eine gewisse Differenz zwischen dem Endverbraucherpreis — in diesem Falle dem regulierten Tarif, der den Kunden eingeräumt werden musste — und den Gesamtkosten der Versorgung der Verbraucher verblieb.

Das Tarifdefizit 2005

(25)

2005 waren die regulierten Tarife und die Netzzugangsentgelte in einer Höhe angesetzt, bei der die erzielten Einnahmen nicht hinreichend waren, um alle nachträglich dokumentierten regulierten Kosten im betreffenden Jahreszeitraum abdecken zu können. Die Schlussabrechnung der CNE Ende 2005 ergab ein Defizit von 3,811 Mrd. EUR. Dies war zwar nicht das erste Mal, dass bei der Abrechnung ein Defizit ermittelt wurde; 2005 war aber zum ersten Mal ein Defizit in dieser Höhe zu verzeichnen. Die Defizite in den Jahren 2000, 2001 und 2002 waren geringer.

(26)

Die Regierung hatte u. a. die tatsächlichen Kosten des Stromeinkaufs zu niedrig angesetzt. Der Stromverbrauch durch Endverbraucher entwickelte sich auf dem regulierten Markt ebenso wie auf dem freien Markt 2005 im Allgemeinen zwar weitgehend, wie im Dezember 2004 prognostiziert; einige unerwartete Preiserhöhungen im Laufe des Jahres führten 2005 jedoch zu einem Großhandelspreis von bis zu 62,40 EUR/MWh (gegenüber 35,61 EUR/MWh im Jahr 2004) und einem Anstieg des durchschnittlichen Großhandelspreises auf 59,47 EUR/MWh. Dieser Anstieg war auf die ungewöhnliche Trockenheit im Laufe des Jahres, die einen Rückgang der Stromproduktion aus Wasserkraft um 55 % zur Folge hatte, sowie auf einen Anstieg der Ölpreise, die Umlegung des Marktpreises von im Rahmen des Emissionshandelssystems kostenlos erhaltenen CO2-Emissionszertifikaten und die gemessen am Wachstum des BIP übermäßige Zunahme des Energiebedarfs zurückzuführen.

(27)

Die spanische Regulierungsbehörde (CNE) wies darauf hin, dass die durchschnittlichen Einheitstarife im Jahr 2005 nicht sämtliche Kosten der Versorgung abdeckten; insbesondere lagen die Stromkosten auf dem Großhandelsmarkt (siehe folgendes Diagramm) nur in fünf Monaten (Januar und Februar 2005 und dann nochmals von April bis Juni 2005) unter den in den durchschnittlichen regulierten Einheitstarifen enthaltenen Energiepreisen. Von Oktober 2006 bis Dezember 2007 ergab sich das gegenteilige Bild: In diesem Zeitraum von 14 Monaten fielen die durchschnittlichen Großhandelspreise deutlich unter die in den durchschnittlichen regulierten Einheitstarifen enthaltenen Energiepreise, und die Differenz war deutlich größer als in den sieben Monaten des Jahres 2005, in denen die Großhandelspreise über den in den Einheitstarifen enthaltenen Energiepreisen lagen.

Abbildung 1

Gewichteter durchschnittlicher Großhandelspreis vs. im Einheitstarif enthaltener Energiepreis

Image

Quelle: CNE — Bericht über die Wettbewerbsentwicklung auf dem Gas- und dem Strommarkt, Zeitraum 2005/2007, S. 84.

(28)

Ein weiterer wichtiger Faktor, der zum Anstieg der allgemeinen Systemkosten beigetragen hat, war die umfangreiche Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen konnten die direkte Einbeziehung in den „Pool“ beantragen. 2005 war diese Möglichkeit besonders attraktiv und wurde entsprechend intensiv genutzt. Dadurch erhöhten sich die Systemkosten. Außerdem gingen im Jahr 2005 im Rahmen eines Sonderprogramms zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Blockheizkraftwerken gewährte Direktbeihilfen in Höhe von 2,701 Mrd. EUR zu den Gestehungskosten von Strom, der nicht im Strom-Pool verkauft wurde, als regulierte Kosten in die Kostenrechnungen ein. Dies entsprach einem Anstieg von 5,75 % gegenüber dem Jahr 2004. Zum Vergleich ist festzustellen, dass sich die Transport- und die Verteilungskosten des Systems 2004 auf 4,142 Mrd. EUR, 2005 auf 4,410 Mrd. EUR und 2006 auf 4,567 Mrd. EUR beliefen.

Mechanismus zur Vorfinanzierung des Defizits

(29)

Die Entwicklung des Defizits blieb nicht unbemerkt. Bereits im März 2005, als sich das Tarifdefizit abzeichnete, verlangte Spanien nach Artikel 24 des Königlichen Gesetzesdekrets (Real Decreto-ley) 5/2005, (10) dass die zur Schließung der Lücke zwischen den Kosten und den Einnahmen des Elektrizitätssystems erforderlichen Mittel von den fünf größten „berechtigten Versorgungsunternehmen“, d. h. von den Unternehmen, die Anspruch auf einen Ausgleich für verlorene Kosten („stranded costs“) hatten, aufgebracht würden (11). Dabei wurden die folgenden Prozentanteile zugrunde gelegt:

Iberdrola, S.A. 35,01 %,

Unión Eléctrica Fenosa, S.A. 12,84 %,

Hidroeléctrica del Cantábrico S.A. 6,08 %,

Endesa, S.A. 44,16 % und

Elcogás, S.A. 1,91 %.

(30)

Der Negativposten auf dem Konto zur Erfassung der verlorenen Kosten sollte Ansprüche auf die Einziehung von Gebühren begründen (d. h. das Recht der Verteilerunternehmen, künftig Einnahmen bei den Stromkunden zu erzielen). Die Unternehmen konnten diese Rechte besichern und auf dem Markt veräußern. Diese Unternehmen (mit Ausnahme der Elcogás S.A.) sind Muttergesellschaften vertikal integrierter Gruppen, die gewöhnlich im Bereich der Stromerzeugung sowie — über als Verteilerunternehmen tätige Geschäftsbereiche — im Versorgungsbereich tätig sind. Nach Artikel 24 des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2005 war das Kriterium für die Benennung dieser fünf Unternehmen (und keiner sonstigen auf dem spanischen Strommarkt tätigen Unternehmen) zur Vorfinanzierung des im Jahr 2005 entstandenen Tarifdefizits offenbar der Anspruch dieser Unternehmen auf den Ausgleich verlorener Kosten und nicht beispielsweise ihre Tätigkeit im Versorgungsbereich. Die Elcogás S.A. war und ist ausschließlich im Bereich der Stromerzeugung tätig (12). Ähnlich hat Spanien in späteren Jahren entweder die Muttergesellschaft der jeweiligen Gruppe (z. B. die Endesa S.A. oder die Iberdrola S.A.) oder deren jeweils mit der Energieerzeugung befassten Geschäftsbereich (die Endesa Generación S.A. und Iberdrola Generación S.A. im Königlichen Gesetzesdekret 6/2009) als für die Vorfinanzierung des Defizits im Elektrizitätssystem zuständig bestimmt; die Zuständigkeit für die Vorfinanzierung wurde jedoch nie dem im Bereich der Verteilung tätigen Geschäftsbereich (d. h. der Endesa Distribución Eléctrica, S.L, einer mit der Verteilung von Elektrizität im Rahmen des Systems der regulierten Tarife im Jahr 2005 befassten 100 %igen Tochter) auferlegt.

(31)

Im Juni 2006 fasste Spanien einen Beschluss über die Regelungen, nach denen das Defizit aus dem Jahr 2005 über die regulierten Tarife auf die Stromkunden umgelegt werden sollte. Mit der Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 (13) sah Spanien vor, dass das Defizit aus dem Jahr 2005 (genauer gesagt, der den Versorgungsunternehmen zugestandene Anspruch auf die Einziehung von Gebühren) von den Verbrauchern über einen Zeitraum von 14,5 Jahren durch einen Sonderaufschlag auf Einheitstarife und Netzzugangstarife beglichen würde. Der Aufschlag, berechnet als der Betrag, der jährlich zur linearen Erreichung des dem Defizit des Jahres 2005 entsprechenden Kapitalwerts über einen Zeitraum von 14,5 Jahren erforderlich wäre, wurde mit 1,378 % des Einheitstarifs und 3,975 % des Netzzugangstarifs jeweils im Jahr 2006 angesetzt. Als Zinssatz wurde der 3-Monats-Euribor angenommen.

(32)

Der Aufschlag wurde als „zweckgebundener Beitrag“ (cuota con destino específico) betrachtet. Spanien hat festgelegt, dass die Einnahmen aus dem Beitrag zur Finanzierung des Defizits aus dem Jahr 2005 auf das von der CNE verwaltete Einlagenkonto fließen sollten. Die CNE sollte die Zahlungen dann an die Inhaber der Einziehungsrechte weiterleiten, d. h. an die Versorgungsunternehmen, die das Defizit vorfinanzierten bzw. an die Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Einziehungsrechte von diesen erwerben würden; dabei sollten die jeweiligen Anteile an dem von den Versorgungsunternehmen vorfinanzierten Defizit zugrunde gelegt werden.

Wirkung des Tarifdefizits auf den spanischen Markt

(33)

2005 wurde der Strombedarf in Spanien zu 37,49 % auf dem freien Markt gedeckt. Dieser Anteil entfällt auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Verbrauchern; nur 8,5 % der Verbraucher bezogen Energie auf dem freien Markt, während 91,5 % aller Verbraucher weiterhin die regulierten Tarife zahlten (gegenüber 97 % im Jahr 2004). Kunden mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (vor allem Industriekunden) waren auf dem freien Markt die am stärksten vertretene Kategorie; 38,9 % dieser Kunden hatten von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht; die von diesen Kunden abgenommenen Strommengen beliefen sich 2005 auf 29 % des gesamten Stromverbrauchs auf dem spanischen Festland. Haushalte und Kleinverbraucher, die ihren Niederspannungsstrom seit 2003 ebenfalls auf dem freien Markt hätten beziehen können (14), zahlten weiterhin überwiegend die regulierten Tarife. 2005 nutzte allerdings ein erheblicher Anteil auch dieser Kunden die Möglichkeit der Versorgung über den freien Markt. Am 31. Dezember 2005 wurden mehr als 2 Mio. Verbraucher über den freien Markt versorgt (gegenüber 1,3 Mio. im Jahr 2004).

(34)

Der 2005 mit den regulierten Tarifen verbundene durchschnittliche Preisvorteil sollte jedoch ungeachtet einer gewissen Verzögerung im Zusammenhang mit der Rückkehr von Verbrauchern zum regulierten Markt betrachtet werden. Wie aus der folgenden Tabelle 2 ersichtlich, hat die Anzahl der über den freien Markt versorgten Kunden im gesamten Jahr 2005 zugenommen, war 2006 aber wieder rückläufig bis auf die im ersten Halbjahr 2005 verzeichnete Quote von 8,15 %. Entsprechend setzte sich der im Dezember 2004 bereits erkennbare Rückgang der von Endverbrauchern auf dem freien Markt abgenommene Strommenge auch im ersten Halbjahr 2005 fort. Im Juni und im September 2005 kam es zwar zu einer deutlichen Stabilisierung. Ab Dezember 2005 und während des gesamten Jahres 2006 waren aber erneute Rückgänge zu verzeichnen.

Tabelle 2

Anteil der Versorgungsstandorte und des Energieangebots auf dem freien Markt (in Prozent des Gesamtmarkts) 2004-2006

Strom

2004

2005

2006

 

März

Juni

Sept.

Dez.

März

Juni

Sept.

Dez.

März

Juni

Sept.

Dez.

Anteil der Versorgungsstandorte (%)

1,53

2,82

4,21

5,73

7,42

9,42

10,37

10,66

10,20

9,28

8,86

8,15

Energieverbrauch (%)

29,30

33,60

36,19

33,57

33,15

35,34

41,39

37,41

29,38

27,10

25,74

24,87

Quelle: CNE-Bericht „Nota Informativa sobre los suministros de electricidad y gas natural en los mercados liberalizados, actualización 31 de diciembre de 2006“.

(35)

Als ab Mitte des Jahres 2005 ein beträchtlicher Anstieg der Großhandelspreise einsetzte, wurden die Auswirkungen der den Anbietern entstandenen Verluste deutlich; die Versorgungsverträge konnten aber nicht sofort gekündigt werden. Daher waren die freien Anbieter (insbesondere die Anbieter, die Strom nicht selbst erzeugten, sondern auf dem Großhandelsmarkt einkaufen mussten), gezwungen, entweder zum Preisniveau des freien Marktes anzubieten, das trotz des Verlustrisikos den regulierten Tarifen entsprach, oder entsprechend den tatsächlichen Einkaufskosten höhere Preise zu verlangen und damit Marktanteile einzubüßen.

BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

(36)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beruhte auf folgenden Erwägungen:

(37)

Im Beschluss wurden die von verschiedenen Endverbraucher-Kategorien gezahlten regulierten Tarife mit den Preisen verglichen, die die Endverbraucher vermutlich auf dem freien Markt hätten zahlen müssen, wenn keine Regulierung der Tarife erfolgt wäre. Dabei wurde festgestellt, dass sich für die meisten Verbraucherkategorien ein Vorteil ergab. Die mutmaßliche Beihilfe für Endverbraucher ist Gegenstand eines eigenen Beschlusses in der Sache SA.21817 — Regulierte Stromtarife: Verbraucher.

(38)

Im Einleitungsbeschluss wurde in Bezug auf Verteilerunternehmen festgestellt, dass das System Endverbraucher zur Rückkehr in den regulierten Markt ermutigte und insoweit auch Verteilerunternehmen zugutegekommen sein könnte, denen für ihre regulierte Tätigkeit offenbar eine gewisse Gewinnspanne zugestanden wurde. Dieser Vorteil scheint selektiv den Verteilerunternehmen gewährt worden zu sein; diese waren nämlich die einzigen Marktteilnehmer, denen der Verkauf von Strom zu regulierten Tarifen gestattet war.

(39)

Im Beschluss wurde die Auffassung vertreten, dass mit dem System eine Übertragung staatlicher Mittel verbunden war, da der Preisaufschlag zum Ausgleich des Defizits als steuerähnliche Abgabe zu betrachten sei, deren Erträge über die spanische Regulierungsbehörde CNE an die Endbegünstigten geleitet würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Mittel als staatliche Mittel anzusehen.

(40)

Da Endverbraucher auf Märkten tätig sind, die im Allgemeinen dem Wettbewerb und dem Handel innerhalb der EU offen stehen, wurde im Einleitungsbeschluss der Kommission festgestellt, dass sämtliche Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 erfüllt waren und dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe für Endverbraucher zu betrachten sei.

(41)

Nach der Feststellung, dass offenbar keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 107 AEUV anwendbar war, wurde im Einleitungsbeschluss untersucht, ob die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu bewerten und insoweit die Ausnahmebestimmung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden sei. Im Einleitungsbeschluss wurde festgestellt, dass der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Stromsektor durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (15) („Stromrichtlinie“) begrenzt sei. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Grundversorgung (einschließlich insbesondere des Rechts auf Versorgung zu angemessenen Preisen) nur für Haushaltskunden und kleine Unternehmen vorsehen (16). Im Beschluss wurde ferner festgestellt, dass die Bereitstellung von Elektrizität für mittlere und große Unternehmen (im Gegensatz zu Haushalten und kleinen Unternehmen) zu regulierten Tarifen nach Maßgabe der Stromrichtlinie nicht als DAWI im engeren Sinn zu betrachten sei.

(42)

Die Kommission hat daher ernste Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfeelemente der regulierten Tarife für nicht als kleine Betriebe eingestufte Unternehmen und für Verteilerunternehmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden könnten.

STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(43)

Auf Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss gingen zahlreiche Stellungnahmen von industriellen Großverbrauchern sowie von Verteilerunternehmen, unabhängigen Anbietern und den Regierungen der spanischen autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) ein. In diesem Beschluss werden nur die für den Standpunkt der Verteilerunternehmen relevanten Stellungnahmen geprüft.

STELLUNGNAHMEN UNABHÄNGIGER ANBIETER

(44)

Stellungnahmen gingen von Céntrica und von der ACIE, dem Verband unabhängiger Energieversorger, ein. Ihre Argumente und Schlussfolgerungen decken sich weitgehend und werden daher zusammen erörtert.

(45)

In der Stellungnahme von Céntrica steht die mutmaßliche staatliche Beihilfe für Verteilerunternehmen im Vordergrund. Céntrica weist darauf hin, dass die durchschnittlichen Kosten beim Stromeinkauf auf dem Großhandelsmarkt um fast 70 % höher waren als die bei Festlegung der Einheitstarife durch die Königliche Verordnung 2329/2004 geschätzten und in den Einheitstarifen enthaltenen durchschnittlichen Einkaufskosten.

(46)

Infolge dieser Diskrepanz zwischen diesen Prognosen und den tatsächlichen Kosten waren die Einnahmen aus dem System nicht kostendeckend. Dies war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die von den Verteilerunternehmen für den Einkauf der Elektrizität zu zahlenden Preise höher waren als der regulierte Preis, zu dem diese den Strom weiterverkaufen mussten. Daher verzeichneten die Verteilerunternehmen in ihren Abrechnungen Defizite. Wegen des von Spanien eingeführten Mechanismus zum Ausgleich des Defizits (nach dem die entsprechend ausgewählten Erzeuger als Gegenleistung für einen Anspruch auf Erstattung zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorfinanzierung des Defizits verpflichtet wurden) blieben die Konten der Verteilerunternehmen ausgeglichen, und ihre Verluste wurden faktisch vom Staat kompensiert.

(47)

Freie Anbieter wurden anders behandelt, obwohl diese ähnliche Verluste zu verbuchen hatten. Der ACIE zufolge entstanden Energieversorgern auf dem freien Markt ähnliche Einkaufskosten wie den Verteilerunternehmen (17). Außerdem waren sie de facto an das Niveau des für die einzelnen Kundenkategorien staatlich festgesetzten Einheitstarifs gebunden; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen und Bestandskunden nicht halten können. Insbesondere weist die ACIE darauf hin, dass die Mitglieder der ACIE Anfang 2005 auf der Grundlage der vom Staat prognostizierten Großhandelspreise Verträge geschlossen hätten und dass sie später an diese Verträge gebunden gewesen seien, auch als sich herausstellte, dass die Verträge nicht rentabel waren. Daher seien unabhängigen Anbietern Verluste entstanden. Anders als bei den Verteilerunternehmen wurden die Verluste der unabhängigen Anbieter aber nicht vom Staat ausgeglichen. Céntrica schätzt die eigenen Verluste im Jahr 2005 auf 10 Mio. EUR. Nach Ansicht der ACIE wurden mehrere Anbieter (u. a. Saltea Comercial, Electranorte, CYD Energia und RWE) aus dem Markt gedrängt.

(48)

Nach Auffassung der ACIE und von Céntrica verfälschte der Ausgleich der den Verteilerunternehmen entstandenen Verluste den Wettbewerb, stellte eine Diskriminierung unabhängiger Anbieter dar und sollte als staatliche Beihilfe betrachtet werden. Abgesehen davon, dass der Ausgleich von Verlusten an sich bereits einen Vorteil darstelle, argumentierte Céntrica, marktbeherrschende (vertikal integrierte) Unternehmen hätten ihre Marktanteile behaupten und Verluste vermeiden können, indem sie Kunden zum Wechsel von ihren als freie Anbieter auftretenden und Verlust bringenden Geschäftsbereichen hin zu den für die Verteilung zu regulierten Tarifen zuständigen Geschäftsbereichen hätten bewegen können, bei denen entstehende Verluste gegebenenfalls ausgeglichen wurden.

(49)

Der ACIE und Céntrica zufolge war der Vorteil für die marktbeherrschenden Unternehmen „spezifisch“, d. h. selektiv, da der Finanzierungs- und Ausgleichsmechanismus speziell den Verteilerunternehmen zugutekam, indem er ihnen einen finanziellen Vorteil und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern auf dem freien Markt verschaffte. Céntrica argumentierte, die Unterscheidung zwischen Verteilerunternehmen und Anbietern auf dem freien Markt sei rein formaler Art: Beide Kategorien konkurrierten auf demselben Markt (für Stromendkunden) miteinander, beide hätten die Auswirkungen der Einheitstarife zu spüren bekommen (entweder weil ihnen die Tarife gesetzlich vorgeschrieben wurden oder weil die gesetzlichen Tarife faktisch eine Obergrenze für die Marktpreise darstellten), und beide Gruppen hätten Elektrizität zum selben Preis einkaufen müssen und die gleichen Verluste erlitten.

(50)

Céntrica argumentiert, die Vorzugsbehandlung der Verteilerunternehmen sei angesichts der Logik und der Struktur des Elektrizitätssystems in keiner Weise gerechtfertigt gewesen und könne auch nicht als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden. Céntrica ist der Auffassung, das System verletze die Stromrichtlinie — nicht nur wegen des diskriminierenden Charakters der Regelungen zum Ausgleich des Defizits, sondern auch weil das Recht der Verbraucher auf transparente Preise und Tarife beeinträchtigt worden sei (18). Da der 2005 zahlbare Strompreis teilweise auf spätere Jahre umgelegt wurde, waren die berechneten Endpreise für die Verbraucher nicht transparent.

(51)

Céntrica zufolge ist der durch die Defizitregelungen gewährte selektive Vorteil nicht nur den Verteilerunternehmen, sondern auch den vertikal integrierten Unternehmen als Eigentümern der Verteilerunternehmen zugutegekommen. Eine vertikal integrierte Gruppe müsse für die Anwendung der Beihilfevorschriften als ein einziges Unternehmen betrachtet werden. Außerdem erklärt Céntrica, das spanische System biete Erzeugern die Möglichkeit, ihre Preise auf dem Großhandelsmarkt anzuheben und trotzdem Gewinne zu erzielen. Unter diesen Umständen hätten die Gruppen selbstverständlich ein Interesse daran, die Marktanteile ihrer für die Verteilung zu regulierten Tarifen zuständigen Geschäftsbereiche aufrechtzuerhalten. Daher müssten auch vertikal integrierte Gruppen als Begünstigte der staatlichen Beihilfe betrachtet werden.

STELLUNGNAHMEN VON VERTEILERUNTERNEHMEN

(52)

Stellungnahmen gingen auch von der UNESA (dem Verband der spanischen Elektrizitätserzeuger) sowie von Iberdrola Distribución, Union Fenosa Distribución, Enel Viesgo Distribución und Endesa Distribución ein. Die Stellungnahmen decken sich weitgehend und werden hier gemeinsam behandelt.

(53)

Die (in der UNESA vertretenen) Verteilerunternehmen unterscheiden zwischen der eigentlichen Verteilung bzw. kaufmännischen Tätigkeiten, die sie als DAWI betrachten, und der Versorgung zu regulierten Tarifen. Bei Letzteren war ihrer Auffassung nach kein Beihilfeelement gegeben, weil mit den Versorgungsleistungen zu regulierten Tarifen kein finanzieller Vorteil verbunden war.

(54)

Die Verteilerunternehmen weisen darauf hin, dass für die Tätigkeit von freien Anbietern und von Verteilerunternehmen sehr unterschiedliche Rechtsrahmen bestünden: Verteilerunternehmen seien verpflichtet, Elektrizität zur Versorgung zu regulierten Tarifen aus bestimmten Quellen einzukaufen (entweder über den Pool oder bei im Rahmen von „Sonderprogrammen“ geförderten Erzeugern); freie Anbieter hingegen könnten ihre Preise frei verhandeln. Die Verteilerunternehmen könnten die Versorgung von Kunden zu regulierten Tarifen nicht verweigern und hätten auch keine Möglichkeit, Kunden zu gewinnen, die Strom nicht zu den regulierten Tarifen beziehen würden. Außerdem könnten Verteilerunternehmen keine ergänzenden Dienstleistungen anbieten. Freie Anbieter hingegen könnten ihre Bedingungen beliebig festlegen.

(55)

In der folgenden Tabelle sind die Unterschiede zwischen den auf dem freien Markt tätigen Anbietern und den zu regulierten Tarifen anbietenden Verteilerunternehmen in Bezug auf die Versorgung von Endverbrauchern zusammengestellt (19):

 

Versorgungspflicht

Potenzieller Markt

Einkäufe von Energie

Freie Anbieter

Nein

Alle spanischen Verbraucher

Beliebige Mechanismen

Verteilerunternehmen

Ja

Nur Verbraucher mit Anschluss an die eigenen Netze

Über den Pool oder von Erzeugern, die über Sonderprogramme gefördert werden

 

Einkaufspreis auf dem Großhandelsmarkt

Verkaufspreis

Gewinnspanne

Freie Anbieter

Frei

Frei

Gewinnspanne

Verteilerunternehmen

Pool-Preis oder regulierter Preis für mit Sonderprogrammen geförderte Erzeuger

Regulierte Tarife

Keine Gewinnspanne

(56)

Die Verteilerunternehmen gelangen entsprechend zu dem Schluss, dass angesichts der unterschiedlichen rechtlichen und faktischen Gegebenheiten auf dem freien Markt tätige Anbieter nicht in Wettbewerb mit Verteilerunternehmen standen, sondern vielmehr mit den regulierten Tarifen konkurrieren mussten, die auf dem Markt als Richtpreise fungierten.

(57)

Die Verteilerunternehmen sind der Auffassung, die Stromversorgung zum regulierten Tarif sei für sie mit keinerlei Gewinnen oder Vorteilen verbunden gewesen. Für die eigentliche Verteilung und die kaufmännischen Tätigkeiten der Verteilerunternehmen sei eine Gewinnspanne zur Vergütung des eingesetzten Kapitals vorgesehen gewesen; für die Versorgung zu regulierten Tarifen hätten die Verteilerunternehmen jedoch nur eine Erstattung ihrer Kosten ohne jeglichen Gewinn erhalten. Insbesondere sei bei den Kosten, die für Verteilerunternehmen angenommen wurden, vom durchschnittlichen gewichteten Strompreis während des Bezugszeitraums ausgegangen worden. Unter Umständen hätten diese angenommenen Kosten unter den tatsächlichen Kosten der Verteilerunternehmen gelegen. Wenn die Verkaufstätigkeit zu regulierten Tarifen einen Überschuss erheben habe, seien die Erträge nicht bei den Verteilerunternehmen verblieben, sondern im Rahmen des Abrechnungsprozesses zur Finanzierung anderer allgemeiner Kosten des Systems verwendet worden. Der vom Staat angenommene Betrag habe der Differenz des durchschnittlichen gewichteten Strompreises im Einkauf, multipliziert mit der Menge der von den einzelnen Verteilerunternehmen transportierten Energie nach Berichtigung der Standardverluste entsprochen.

(58)

Außerdem erklären die Verteilerunternehmen, sie hätten keinerlei direkten oder indirekten finanziellen Vorteil aus der Geschäftsbeziehung mit Kunden auf dem freien Markt erlangt, die zu den regulierten Tarifen zurückgekehrt seien. Ihre Vergütung für die eigentliche Verteilung und für die kaufmännischen Tätigkeiten sei nämlich vollkommen unabhängig von der Anzahl der zu regulierten Tarifen versorgten Kunden und von der Menge des zu regulierten Tarifen verkauften Stroms gewesen.

Erstens sei, wie bereits erläutert, für die Versorgung zum regulierten Tarif nur eine Kostenerstattung vorgesehen gewesen.

Zweitens sei auch die Erstattung für die eigentliche Verteilung unabhängig von der Anzahl der Kunden gewesen, die Strom zu regulierten Tarifen bezogen; maßgeblich sei vielmehr die Menge der insgesamt transportierten Energie (d. h. der gesamten von den Verteilerunternehmen jeweils im Netz transportierten Elektrizität) unabhängig davon gewesen, ob die Energie zu regulierten Tarifen oder zu auf dem freien Markt vereinbarten Preisen bereitgestellt wurde.

Drittens sei auch die Vergütung für die kaufmännischen Tätigkeiten unabhängig von der Anzahl der Kunden gewesen, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden. Das Gesetz habe nämlich Zahlungen aufgrund der Anzahl der geschlossenen Verträge vorgesehen (sowohl bei Netzzugangstarifen als auch bei regulierten Tarifen). Daher habe kein Zusammenhang mit der Anzahl der Kunden bestanden, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden. Außerdem seien die Verteilerunternehmen unabhängig vom Versorgungstyp verpflichtet, ohne Einschränkung sämtliche Anliegen der Kunden zu bearbeiten (Anträge betreffend die Änderung des Anschlusstyps, Verträge, Rechnungen für Netzzugangsentgelte, Ablesungen usw.).

(59)

Daher sind die Verteilerunternehmen der Auffassung, dass ihre Vergütung für die Versorgung zu regulierten Tarifen eher entweder als Rückerstattung der Beträge, die sie nach geltendem Recht vorfinanzieren mussten, oder als Ausgleich für entstandene Verluste und erlittene Schäden zu betrachtet sei.

(60)

Iberdrola zufolge wäre es rechtlich und wirtschaftlich nicht angemessen, das Defizit den Verteilerunternehmen zuzurechnen. Die beim Einkauf von Elektrizität für den regulierten Markt entstandenen Kosten müssten dem Elektrizitätssystem und nicht den Verteilerunternehmen zugerechnet werden; diese hätten nämlich nur geltende Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Erträge der Verkäufe zu regulierten Tarifen seien niemals Eigentum der Verteilerunternehmen gewesen, sondern hätten immer dem gesamten Elektrizitätssystem gehört. Entsprechend sei auch das System als „Verkäufer“ von Elektrizität zu regulierten Preisen anzusehen. Bei einem derart umfangreich regulierten System wie in Spanien wäre es nach Ansicht von Iberdrola unangemessen, die finanziellen Ungleichgewichte infolge der aufsichtsrechtlichen Struktur oder infolge von Fehlern bei der Abschätzung künftiger Energiekosten den Verteilerunternehmen anzulasten.

(61)

Außerdem weist Iberdrola darauf hin, dass die Verteilerunternehmen die Erträge aus dem Aufschlag nicht behalten hätten. Der Aufschlag sei vielmehr als „zweckgebundener Beitrag“ sofort auf das von der CNE eingerichtete Einlagenkonto überwiesen und an die Erzeuger weitergeleitet worden, die das Defizit vorfinanziert hatten.

STELLUNGNAHMEN DER REGIERUNG DER AUTONOMEN REGION ASTURIEN

(62)

Die Stellungnahmen der Regierung der Autonomen Region Asturien decken sich mit den folgenden Erläuterungen Spaniens, auf die hiermit verwiesen wird.

STELLUNGNAHMEN SPANIENS

(63)

Spanien erklärt, das System der regulierten Tarife im Jahr 2005 habe kein Beihilfeelement enthalten, weder für Endverbraucher noch für Verteilerunternehmen. Spanien ist der Auffassung, dass die Verteilerunternehmen den Ausgleich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Sache Altmark erhalten haben und dass insoweit keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei.

VORLIEGEN EINER BEIHILFE

KEIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM STAATLICHEN HANDELN UND DEM DEFIZIT UND KEINE ZURECHNUNG DES DEFIZITS ZUM STAAT

(64)

Spanien erklärt, das Defizit könne dem Staat nicht zugerechnet werden, weil es auf unvorhersehbare äußere Umstände und nicht auf die bewusste Absicht des Staates zurückzuführen sei, bestimmte Tätigkeiten zu unterstützen.

(65)

2005 hätten keine EU-Rechtsvorschriften bestanden, die einer Versorgung zu den staatlich regulierten Tarifen entgegengestanden hätten. Daher sei die ordnungspolitische Maßnahme des Staates als Ausdruck der staatlichen Souveränität rechtmäßig gewesen. Eines der mit dieser Souveränität verbundenen Vorrechte habe darin bestanden, dass die Tarife in einer Höhe festgesetzt werden konnten, bei der die erwarteten Kosten im Einklang mit den zu erwartenden Einnahmen standen.

(66)

Die Verteilerunternehmen hätten durch Einheitstarife und Netzzugangstarife Gelder eingezogen und die betreffenden Einnahmen teilweise (entsprechend den im jährlichen Tariferlass festgesetzten Prozentanteilen) auf Sonderkonten weitergeleitet. Anschließend hätten sie die Kosten des Stromeinkaufs (im Pool und von nach dem „Sonderprogramm“ geförderten Erzeugern) abgezogen. Wenn die Erträge aus den Einheitstarifen und aus den Netzzugangstarifen zur Deckung der Kosten der regulierten Tätigkeiten nicht ausgereicht hätten, sei ein Tarifdefizit entstanden.

(67)

Spanien ist der Auffassung, das Defizit im Jahr 2005 sei auf eine Diskrepanz zwischen den staatlichen Prognosen der Großkunden-Strompreise und den tatsächlichen Pool-Preisen zurückzuführen. Die außergewöhnlich hohen Preise des Jahres 2005 seien durch unvorhersehbare Umstände verursacht worden, die als höhere Gewalt zu betrachten seien (siehe Erwägungsgrund 26).

(68)

Da der Umstand, der die mutmaßliche Beihilfe begründen würde, auf einen unerwartet hohen Anstieg der Großhandelspreise zurückzuführen sei, könne der mutmaßliche Vorteil keinem Rechtsakt zugeschrieben werden. Selbst wenn dieser Vorteil bestanden hätte, wäre er durch Umstände bedingt gewesen, die mit den Absichten des Staates nicht in Zusammenhang standen. Das Vorliegen höherer Gewalt hebe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung über die Höhe der Tarife und dem Wettbewerbsvorteil auf, der eine staatliche Beihilfe begründet hätte. Selbst wenn man annehmen würde, dass die objektive Bedingung des ursächlichen Zusammenhangs erfüllt war, hätte die subjektive Voraussetzung der staatlichen Absicht (der Zurechenbarkeit) gefehlt.

KEINE STAATLICHEN MITTEL

(69)

Spanien erklärt, die Tarife hätten keine öffentlichen Mittel beinhaltet. Erstens sei der Aufschlag keine „Gebühr“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu steuerähnlichen Abgaben, weil der Aufschlag nicht vom Staat eingezogen werde und insoweit nicht mit einer Steuer gleichgesetzt werden könne. Der Aufschlag sei ein wesentlicher Bestandteil des Tarifs und komme dem Wesen nach einem Tarif gleich. Insoweit sei der Tarif ein privatwirtschaftlicher Preis.

(70)

Zweitens würden die betreffenden Beträge nicht vom Staat eingezogen und auch nicht auf ein vom Staat eingerichtetes Konto fließen. Die Tarife würden von den Verteilerunternehmen (und nicht vom Staat) eingezogen. Daher seien sie als privatwirtschaftliche Preise zu bewerten, die (wie im LSE (Ley del Sector Eléctrico) vorgesehen) die angemessene Vergütung der jeweiligen Marktteilnehmer gewährleisteten. Sie seien weder Steuern noch staatliche Preise. Vergütungen würden nicht vom Staat gezahlt; vielmehr erwirtschafte das System die Vergütungen aufgrund von Marktkräften im Zusammenhang mit nicht regulierten Tätigkeiten sowie durch staatlich festgesetzte Netzzugangstarife für regulierte Tätigkeiten. Wie im Urteil in der Rechtssache Sloman Neptun  (20) erläutert, würde ein derartiges System keine Belastung für den Staat darstellen; deshalb handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. Außerdem gelangten diese Mittel nie in die Staatskasse; sie würden in Haushaltsgesetzen nicht berücksichtigt, sie unterlägen nicht der Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, und sie können auch nicht in einem entsprechenden Verfahren von den Schuldnern wieder einzogen werden. Negativsalden gegenüber dem Elektrizitätssystem unterliegen dem Zinssatz für Schulden gegenüber dem Staat.

(71)

Spanien bekräftigt erneut, diese Mittel würden von der spanischen Regulierungsbehörde CNE verwaltet, die aber als bloße Vermittlerin für Abrechnungszwecke fungiere. Außerdem weist Spanien darauf hin, dass die Kommission in ihrem Beschluss aus dem Jahr 2001 über verlorene Kosten in Spanien (SA NN 49/99) bereits festgestellt habe, dass die Weiterleitung von Mitteln durch die CNE im Wesentlichen abrechnungstechnisch bedingt sei. Die auf das Konto der CNE übertragenen Mittel seien niemals in das Eigentum dieser Einrichtung übergegangen und entsprechend einem zuvor festgelegten Betrag, den die CNE in keiner Weise ändern könne, umgehend an die Empfänger ausgezahlt worden. Aufgrund dieser Darstellung sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht habe feststellen können, ob die Erträge aus der im Rahmen der Regelung über die verlorenen Kosten festgelegten Abgabe tatsächlich staatliche Mittel darstellten.

(72)

Drittens bestreitet Spanien die Schlussfolgerung der Kommission, dass die regulierten Umsätze der Verteilerunternehmen über eine „Sondersteuer“ finanziert worden seien, die von allen Stromendkunden in Spanien hätte gezahlt werden müssen. Spanien ist der Auffassung, die Verteilerunternehmen seien nicht „vom Staat finanziert“ worden, sondern hätten eine angemessene und gerechte Vergütung für die Übernahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erhalten.

(73)

Durch den Verkauf von Elektrizität zu regulierten Tarifen und durch den Einkauf von Elektrizität im „Pool“ hätten die Verteilerunternehmen ein Defizit erwirtschaftet (das durch den mit dem Königlichen Gesetzesdekret 5/2005 vorgesehenen Vorfinanzierungsmechanismus gedeckt wurde); die Erträge aus dem Tarifaufschlag seien aber an die Erzeuger und nicht an die Verteilerunternehmen geflossen.

KEIN VORTEIL

(74)

Spanien widerspricht der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission, dass die regulierten Tarife den Verteilerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten.

(75)

Bezüglich der Verteilerunternehmen bestreitet Spanien die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Tarifsysteme den Verteilerunternehmen eine Mindestgewinnspanne garantiert hätten. Spanien erklärt, die Versorgung zu regulierten Tarifen durch die Verteilerunternehmen sei durch die Notwendigkeit der Sicherstellung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse gerechtfertigt gewesen, und die Vergütung der regulierten Tätigkeiten sei ausschließlich zur Deckung der Kosten vorgesehen gewesen, die mit der Erfüllung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Verpflichtungen entstanden.

KEINE WIRKUNG AUF DEN WETTBEWERB UND AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

(76)

Spanien zufolge ist mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Versorgung zu regulierten Tarifen keine Beschneidung der Niederlassungsfreiheit von Verteilerunternehmen verbunden, und es ist keine Vorzugsbehandlung spanischer Anbieter gegenüber Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten erfolgt.

(77)

2005 habe die iberische Halbinsel eine derart geringe Verbindungskapazität gehabt, dass ein echter Energiebinnenmarkt nicht bestanden habe. Angesichts dieser Isolierung betrachtet Spanien die Schlussfolgerung der Kommission als unverhältnismäßig, dass der Tarif eine Wirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt hätte.

(78)

Spanien erklärt, es habe keine Stromexporte aus Spanien gegeben, und die in Spanien tätigen Verteilerunternehmen können spanische Energie nicht außerhalb des spanischen Territoriums verkaufen. Allerdings könnten sich beliebige entsprechend qualifizierte Unternehmen zu gleichen Bedingungen und unter gleicher rechtlicher und wirtschaftlicher Behandlung wie spanische Unternehmen an der Verteilung beteiligen.

(79)

Die Anbieter auf dem freien Markt hingegen übten eine freie, nicht regulierte Tätigkeit aus. Mit dieser Tätigkeit seien Risiken und Vorteile verbunden. Infolge dieser Risiken könnte die Rentabilität des Endverbrauchergeschäfts unter gewissen nicht vorhersehbaren Bedingungen beeinträchtigt sein. Die Rentabilität werde sich aber wieder einstellen, sobald die Tarife dies zuließen oder die betreffenden außergewöhnlichen Umstände nicht mehr gegeben seien.

ANALSYSE VOR DEM HINTERGRUND DES ALTMARK-URTEILS

(80)

Spanien erklärt, dass 2005 regulierte Tarife gegolten hätten, stehe nicht im Widerspruch zu EU-Recht; Fristende für die Öffnung des Marktes für alle Verbraucher (einschließlich Haushaltskunden) sei nämlich der 1. Juli 2007 gewesen.

(81)

Spanien ist der Auffassung, der Ausgleich der den Verteilerunternehmen bei der Versorgung zu regulierten Tarifen entstandenen Kosten erfülle die vier Kriterien des Altmark-Urteils. Daher sei diese Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten.

(82)

Erstens sei die Versorgung mit Elektrizität eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse; bei diesen Dienstleistungen müsse der Staat einschreiten, um missbräuchliche Ausnutzungen beherrschender Stellungen zu verhindern, die sich aus der Tatsache ergaben, dass nur ein einziges Netz bestand (natürliches Monopol). Unternehmen, die regulierte Tätigkeiten übernähmen, erfüllten insoweit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.

(83)

Zweitens seien die Parameter für die Festlegung der Tarife objektiv und transparent gewählt worden. Die Vergütung der regulierten Tätigkeiten sei objektiv und transparent erfolgt. Anderen EU-Unternehmen sei der Zugang zum Versorgungsmarkt nicht verwehrt gewesen.

(84)

Drittens hätten Zahlungen für die regulierten Tätigkeiten nur die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung gedeckt. Die Verteilerunternehmen hätten Rückzahlungen nur für die Kosten erhalten können, die im Zusammenhang mit den regulierten Tätigkeiten entstanden seien.

(85)

Viertens zeige der komplexe Rechtsrahmen für die Festlegung der Tarife und für das Abrechnungsverfahren, dass das Tarifsystem auf einer gründlichen Analyse der Kosten und Erträge des Systems sowie auf einer Analyse des Strombedarfs beruht habe.

(86)

Da die Altmark-Kriterien alle erfüllt seien, vertritt Spanien die Auffassung, dass das Tarifsystem nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten sei.

WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(87)

Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Stromversorgung großer und mittlerer Unternehmen durch Verteilerunternehmen zu regulierten Tarifen; sonstige Tätigkeiten von Verteilerunternehmen im Zusammenhang mit der eigentlichen Verteilung werden nicht berücksichtigt. Letztere sind sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht von dem Verkauf zu regulierten Tarifen vollständig unabhängige Tätigkeiten, die auch im Einleitungsbeschluss nicht berücksichtigt wurden; insoweit bestanden Zweifel an der Vereinbarkeit des den Verteilerunternehmen gewährten mutmaßlichen Vorteils infolge des niedrigen Niveaus der regulierten Tarife und der Maßnahmen zum Ausgleich des Defizits aus dem Jahr 2005.

VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(88)

Eine Maßnahme stellt nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; (b) sie wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (c) sie ist selektiv; (d) sie hat Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verfälschen. Da diese Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, beschränkt sich die Kommission in ihrer Würdigung auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils, der den Begünstigten verschafft wurde.

Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(89)

Unternehmen werden im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, den sie unter Marktbedingungen nicht hätten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass Gebühren, die für die Erfüllung von seitens der Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen gezahlt werden, dann nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sondern als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen zu betrachten sind, wenn sie die jährlichen ungedeckten Verluste nicht übersteigen und gewährleisten sollen, dass die betreffenden Unternehmen keine Verluste erleiden (21).

(90)

Im Stromsektor vertritt die Kommission in ihrer umfassenden Beschlussfassungspraxis zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c AEUV betreffend die Verteilerunternehmen auferlegte Verpflichtung zum Einkauf von Strom aus bestimmten Energiequellen zu einem Preis oberhalb des Marktpreises die Auffassung, dass der Ausgleich zur Deckung der Differenz zwischen den Einkaufspreisen und den Marktpreisen mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Verteilerunternehmen verbunden war. In diesen Fällen handelten die betreffenden Marktteilnehmer im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb des Elektrizitätssystems als reine Finanzintermediäre und wurden für die ihnen entstandenen Kosten entschädigt. Diese Entschädigung wurde nicht als wirtschaftlicher Vorteil betrachtet; in den Rechtsvorschriften hätte die Einkaufsverpflichtung allerdings wohl auch ohne jeglichen Kostenausgleich vorgesehen werden können.

(91)

Entsprechendes gilt noch konkreter bei der Stromversorgung zu regulierten Tarifen in Bezug auf den Ausgleich zur Finanzierung der Differenz zwischen den Erträgen und den Kosten des Stromeinkaufs auf dem Großhandelsmarkt zu den Tarifen, die den entsprechend geförderten Kunden gezahlt werden mussten (22). Somit stellt der den Verteilerunternehmen gezahlte Ausgleich für die Kosten des Stromeinkaufs nicht zwangsläufig einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Der spanischen Verteilerunternehmen gewährte mutmaßliche Ausgleich für die Kosten der Versorgung zu regulierten Tarifen ist im Zusammenhang mit diesen Präzedenzfällen zu sehen.

(92)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission aus zwei Gründen die vorläufige Auffassung, dass spanische Verteilerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Situation unter Marktbedingungen hatten. Erstens erzielten die Verteilerunternehmen mutmaßlich eine garantierte Gewinnspanne für die Versorgung zum regulierten Tarif. Und zweitens trugen die Tarife mutmaßlich zu höheren Einnahmen der Verteilerunternehmen bei, indem sie Verbraucher zur Rückkehr zum regulierten Markt bewegten. Diese beiden Argumente können in der Annahme zusammengefasst werden, dass die Erträge der Verteilerunternehmen im Jahr 2005 proportional zu ihren Stromlieferungen zu regulierten Tarifen stiegen.

(93)

Die verfügbare Beschreibung des spanischen Elektrizitätssystems und die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Informationen (siehe Erwägungsgründe 16, 19, 20, 57 und 58) stützen diese Annahme jedoch nicht. Die den Verteilerunternehmen im Jahr 2005 für die eigentliche Verteilung gezahlte Vergütung beinhaltete eine Gewinnspanne; für die Versorgung zu den regulierten Tarifen wurde den Verteilerunternehmen nur eine Erstattung der Kosten („Anerkennung“) zugestanden; eine Gewinnspanne war in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Die Vergütung der Verteilerunternehmen für die eigentliche Verteilungstätigkeit war zudem unabhängig von der Anzahl der Kunden, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, und von der zu den betreffenden Tarifen verkauften Strommenge. Daher hätten sich auch bei Versorgung einer größeren Kundenzahl zu regulierten Tarifen die Einnahmen der Verteilerunternehmen nicht erhöht.

(94)

Die im Laufe des Verfahrens gesammelten Informationen sprechen also nicht für die Vermutung, dass Stromverkäufe zu regulierten Tarifen im Jahr 2005 die Gewinne spanischer Verteilerunternehmen erhöht hätten, weil diesen eine Gewinnspanne garantiert wurde.

(95)

Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Anerkennung der Versorgungskosten und der entsprechende Ausgleich den Verteilerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, den sie unter Marktbedingungen nicht erlangt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der entstandenen Kosten in Form der Einziehungsrechte erfolgte, die den fünf nach Artikel 24 des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2005 ausgewählten Unternehmen (Iberdrola, S.A., Unión Eléctrica Fenosa, S.A., Hidroeléctrica del Cantábrico S.A., Endesa, S.A. und Elcogás, S.A.) eingeräumt wurden, keine Vergütung für die geleistete Versorgungstätigkeit darstellte. Wie bereits in den Erwägungsgründen 29 und 30 erläutert, war die Elcogás S.A. (in deren Eigentum keine Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen standen) im Jahr 2005 (und in späteren Jahren) nicht mit der Verteilung von Strom befasst; die in Rede stehenden Unternehmen wurden aufgrund ihres bestehenden Anspruchs auf Ausgleich der verlorenen Kosten ausgewählt, möglicherweise unter Berücksichtigung ihrer Erzeugungstätigkeit, nicht jedoch, weil sie Strom zu regulierten Tarifen anboten.

(96)

Zweitens müssten — selbst wenn die Einziehungsrechte, die den fünf Unternehmen in Anbetracht ihrer oben genannten Verpflichtung zur Vorfinanzierung des sich im Jahr 2005 abzeichnenden Defizits eingeräumt wurden, einen Ausgleich für die Kosten dargestellt haben sollten, die den genannten vier Unternehmen bei der Versorgung zu regulierten Tarifen entstanden, — die tatsächlichen Bedingungen berücksichtigt werden, unter denen die Verteilerunternehmen zur Erbringung dieser in vollem Umfang regulierten Tätigkeit verpflichtet waren. Wie bereits in den Erwägungsgründen 54-55 erläutert, konnten die Verteilerunternehmen weder Gewinne noch Verluste erwirtschaften; ebenso wenig konnten sie nach eigenem Ermessen entscheiden, wo sie den Strom einkauften; sie konnten weder ihre Kunden auswählen noch die Verkaufspreise festlegen oder zusätzliche Leistungen anbieten, mit denen sie einen Gewinn hätten erwirtschaften können. Die Verteilerunternehmen und die vertikal integrierten Gruppen, denen die Unternehmen jeweils angehörten, hatten weder ein direktes noch ein indirektes wirtschaftliches Interesse an einer Versorgung mit Strom zu regulierten Tarifen. Vertikal integrierte Gruppen waren eher daran interessiert, die Endverbraucher zu Bedingungen des freien Marktes zu versorgen; zu diesen Bedingungen hätten ihre mit der Versorgung befassten Geschäftsbereiche nämlich mit den entsprechenden Verkäufen Gewinne erzielt; diese Gewinne entfielen, wenn die Verbraucher über das Verteilerunternehmen der Gruppe zu regulierten Tarifen versorgt wurden.

(97)

Bei einem Vergleich mit den Lieferbedingungen auf dem freien Markt werden folglich die Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen und faktischen Gegebenheiten bei freien Anbietern und bei zur Versorgung zu regulierten Tarifen verpflichteten Verteilerunternehmen nicht berücksichtigt. Grundsätzlich kann der Staat Einkaufs- und Verkaufspreise und sonstige Handelsbedingungen für die an einem Elektrizitätssystem beteiligten Verteilerunternehmen vorschreiben; dies bedeutet jedoch nicht, dass Letztere durch den Ausgleich der ihnen entstandenen Kosten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen würden, der unter Marktbedingungen nicht gegeben wäre. Die Tarifregulierung in Verbindung mit einer Lieferverpflichtung lässt keinen Spielraum für Entscheidungen über die Preise und die Produktionsmengen als die elementarsten Mechanismen zur Nachfragesteuerung. Nicht nur unter hypothetischen Marktbedingungen, d. h. ohne regulierungsbedingte Beschränkungen in Bezug auf diese grundlegenden Parameter, könnten Verteilerunternehmen deutlich höhere kostendeckende Tarife von den Endkunden erheben. Zudem waren im Jahr 2005 im spanischen Elektrizitätssystem (wie in jedem beliebigen sonstigen Elektrizitätssystem) die Verteilerunternehmen — bzw. bei energieintensiven Verbrauchern die Betreiber des Hochspannungsnetzes — bloße Vermittler mit Zuständigkeit für den physischen Netzanschluss des Verbrauchers als Voraussetzung für die Stromversorgung. Da in Spanien im Jahr 2005 kein alternatives Verteilungsnetz verfügbar war, wurden die in Rede stehenden Verteilerunternehmen ausgewählt; diese Unternehmen versorgten sowohl den freien als auch den regulierten Markt. Unabhängig von den jeweiligen aufsichtsrechtlichen Regelungen oder politischen Maßnahmen und unabhängig davon, ob die Wettbewerbsbedingungen für die Stromversorgung auf Marktmechanismen oder auf Regulierungsvorschriften beruhen, spielen die Verteilerunternehmen eine wesentliche Rolle, weil sie die Stromversorgung überhaupt erst ermöglichen.

(98)

In einem System mit regulierten Tarifen wie im spanischen System aus dem Jahr 2005 würden Defizite in den jährlichen Gesamtabrechnungen bei normaler Geschäftstätigkeit im Folgejahr durch höhere Tarife und/oder Netzzugangsentgelte der Endverbraucher wieder ausgeglichen; Kostensenkungen könnten zu einem Überschuss führen, und anschließend könnten Tarife und Entgelte gesenkt werden. Da jedoch keine Bindung bestimmter Einnahmekategorien an bestimmte Kosten vorgenommen wurde, kann die Erhöhung (bzw. die Verringerung) der Einnahmen und/oder Kosten auch nicht zu einem entsprechenden Defizit über Überschuss führen, der den Verteilerunternehmen zugutekäme. Beispielsweise in Erwägungsgrund 27 wurde in Diagramm 1 gezeigt, dass die in den regulierten Tarifen enthaltenen Energiepreise in den meisten Monaten des Jahres im Allgemeinen unter den Preisen auf dem Großhandelsmarkt lagen und dass sich im Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2007 das gegenteilige Bild ergab, ohne dass dies sich allerdings in höheren Erträgen aus der tarifgebundenen Versorgungstätigkeit der Verteilerunternehmen bemerkbar gemacht hätte. Diese Situation entspricht der aufsichtsrechtlichen Konzeption des Systems, nach der die Verteilerunternehmen weder vollständig noch teilweise für die Kosten von Ungleichgewichten hinsichtlich der Kosten und Erträge des Systems aufkommen sollten, und nach der entsprechend auch nicht vorgesehen war, dass die Verteilerunternehmen mit dieser Tätigkeit Gewinne erwirtschaften würden; daher sollte jeglicher Überschuss aus dem Verkauf von Elektrizität zu regulierten Tarifen zur Deckung der übrigen Systemkosten verwendet werden.

(99)

Die Verteilerunternehmen fungierten insoweit als Finanzintermediäre des Elektrizitätssystems, als sämtliche Geldströme — sowohl die Einnahmen (aus Tarifen und Zugangsentgelten) als auch die Ausgaben (alle allgemeinen Kosten des Systems) — über die Verteilerunternehmen flossen. Die regulierten Einnahmen und Kosten des Elektrizitätssystems umfassten 2005 vielfältige vom Markt und von der Politik bestimmte regulierte Kosten (die Kosten des Stromeinkaufs u. a. bei Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Mehrkosten der Stromerzeugung auf den spanischen Inseln, Transport- und Verteilungskosten usw.) (siehe Erwägungsgründe 19, 20 und 28); eine Zweckbindung bestimmter Einnahmen an bestimmte Kosten bestand nicht. Die regulierten Einnahmen waren nie Eigentum der Verteilerunternehmen; nur die Vergütung der eigentlichen Verteilung verblieb nach Abzug aller übrigen Systemkosten bei den Verteilerunternehmen.

(100)

Jegliches Abrechnungsdefizit (z. B. das Defizit im Jahr 2005) wurde daher unabhängig von den Ursachen in den Konten der Verteilerunternehmen verbucht, ohne dass diese jedoch den geringsten Spielraum in Bezug auf Entscheidungen über die Höhe der regulierten Einnahmen und die Kosten oder über die Finanzierung spezifischer Kosten mit bestimmten Einnahmen gehabt hätten. Wie aus den in Erwägungsgrund 28 genannten Zahlen ersichtlich, beliefen sich die Transport- und Verteilungskosten des Elektrizitätssystems 2005 auf 4,410 Mrd. EUR; ähnliche Kosten ergaben sich in den Jahren 2004 und 2006. Daher dürfte sich die Höhe der Kosten der Verteilerunternehmen nicht auf den Umfang des Defizits im Jahr 2005 ausgewirkt haben.

(101)

Insoweit erscheint die Einstufung des Defizits im Jahr 2005 als „Verlust“ der Verteilerunternehmen deshalb nicht als gerechtfertigt, weil das Defizit nicht einem Handeln der Verteilerunternehmen zugerechnet werden kann, sondern vielmehr zum einen auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, mit denen das Recht der Endverbraucher auf Versorgung zu regulierten Tarifen begründet wurde, und zum anderen in gewissem Umfang auf die aufsichtsrechtlichen und politischen Vorgaben beispielsweise zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Unterstützung der Kraft-Wärme-Kopplung zurückzuführen ist. Die Finanzierung des Defizits in den Konten des Elektrizitätssystems über die in den Erwägungsgründen 29-32 beschriebenen Mechanismen ist also kein Verfahren zur Kompensation spezifischer Verluste der Verteilerunternehmen, sondern eher zum Ausgleich der Gesamtverluste des Systems. Ohne die Anerkennung des im Jahr 2005 entstandenen Defizits in Höhe von 3,811 Mrd. EUR und ohne die Vorfinanzierung dieses Defizits durch die fünf großen Stromversorgungsunternehmen hätten die Übertragungs- und Verteilungskosten des Systems nicht aufgebracht werden können, die zum Vorteil aller Verbraucher (auf dem regulierten und auf dem freien Markt) übernommen wurden.

(102)

In der förmlichen Prüfung konnten keine sonstigen Elemente nachgewiesen werden, die einen Vorteil zugunsten der Verteilerunternehmen begründet hätten. Die Verteilerunternehmen gaben den Vorteil der niedrigen regulierten Tarife vollständig an die Endverbraucher weiter, erzielten keinerlei Verkaufsgewinne und hatten auch keine Vorteile aus der Rückkehr von Verbrauchern zum regulierten Markt. Aus finanztechnischer Sicht war die Situation der Verteilerunternehmen in Spanien also uneingeschränkt mit der eines Systemvermittlers vergleichbar. Insoweit unterscheidet sich die Anerkennung der im Jahr 2005 entstandenen Kosten der Stromversorgung zu regulierten Tarifen im Rahmen des spanischen Elektrizitätssystems grundsätzlich nicht vom Ausgleich der Kosten des Einkaufs von Elektrizität, die die Kommission sowohl in Bezug auf Elektrizität aus bestimmten Energiequellen (Erwägungsgrund 90) als auch im Hinblick auf den Stromeinkauf auf dem Großhandelsmarkt zur Versorgung zu regulierten Tarifen (Erwägungsgrund 91) nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft hat.

(103)

Obwohl die vertikal integrierten Unternehmen, denen die Verteilerunternehmen abrechnungstechnisch und mit teilweiser rechtlicher Entflechtung angehören, nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sind, hat die Kommission im Zusammenhang mit der Würdigung der Vorbringen von Céntrica auch geprüft, ob die betreffenden vertikal integrierten Unternehmen indirekte Vorteile erlangt haben könnten, die als staatliche Beihilfe zu bewerten wären. Insbesondere hat Céntrica argumentiert, über entsprechend zuständige Geschäftsbereiche als freie Anbieter auftretende integrierte Unternehmen könnten Verluste vermeiden, indem sie die Verbraucher zur Rückkehr zu ihren mit der Verteilung zu regulierten Tarifen befassten Geschäftsbereichen bewegten. Außerdem vertrat Céntrica die Auffassung, dass für integrierten Unternehmen angehörende Stromerzeuger ein Anreiz bestanden habe, hohe Großhandelspreise aufrechtzuerhalten, da die mit der Verteilung befassten Geschäftsbereiche der integrierten Unternehmen (die zum regulierten Tarif verkauften) vor Verlusten geschützt gewesen seien.

(104)

Die Kommission konnte keinen wirtschaftlichen Vorteil nachweisen, der daraus erwachsen wäre, dass Verbraucher ihren Strom eher von Verteilerunternehmen als von sonstigen Anbietern bezogen hätten. Wirtschaftlich gesehen entstanden beim Wechsel von einem sonstigen Anbieter zu einem Verteilerunternehmen keine Gewinne, sondern für die als Anbieter auftretenden Geschäftsbereiche der vier vertikal integrierten Gruppen Iberdrola, S.A., Unión Eléctrica Fenosa, S.A., Hidroeléctrica del Cantábrico S.A. und Endesa, S.A. verringerten sich nur die Verluste. (Elcogás war ausschließlich im Bereich der Stromerzeugung tätig.) Dies kann jedoch nicht als Vorteil für die übrigen vier in Rede stehenden Unternehmen betrachtet werden, da die als freie Anbieter auftretenden Geschäftsbereiche diese Verluste in jedem Fall auch einfach dadurch hätten vermeiden können, dass sie die betreffenden Lieferverträge gekündigt hätten. Für die als Anbieter auftretenden Geschäftsbereiche war das System insoweit nicht mit einem Vorteil, sondern eher mit einem Nachteil verbunden: Sie verloren Kunden. Das System war auch für die Verteilerunternehmen finanziell gesehen neutral (aus den oben erläuterten Gründen). Die Stromerzeuger wiederum hätten ihren Strom ohnehin auf dem Großhandelsmarkt verkauft.

(105)

Bezüglich des mutmaßlichen Anreizes für Stromerzeuger, die Großhandelspreise auf einem hohen Niveau aufrechtzuerhalten, ist festzustellen, dass die von Spanien geschaffenen Marktbedingungen vielleicht einen Anreiz für Stromerzeuger begründet haben könnten, die Preise anzuziehen; die Tarife an sich führten aber nicht zu höheren Preisen auf dem Großhandelsmarkt. Eine Anhebung der Preise hätte komplexe Strategien und wettbewerbswidriges Verhalten seitens der Erzeuger vorausgesetzt. Ein direkter und klar erkennbarer Kausalzusammenhang zwischen den Tarifen und einer möglichen künstlichen Anhebung der Strompreise auf dem Großhandelsmarkt kann ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Insoweit ist diese Argumentation als nicht belegte theoretische Hypothese zu betrachten.

(106)

Die Kommission hat auch geprüft, ob das System den marktbeherrschenden Gruppen durch die Verdrängung von Wettbewerbern auf dem freien Markt einen Vorteil verschafft haben könnte, indem deren Marktanteil vergrößert und so „optimiert“ wurde, dass er sich weitgehend mit dem Umfang der Verteilungsnetze der vier vertikal integrierten Gruppen deckte. Dieser hypothetische Vorteil konnte aus den folgenden Gründen ebenfalls nicht nachgewiesen werden:

Erstens war es nicht immer möglich, Kunden innerhalb einer Gruppe zu „verschieben“. Ein Kunde, der von dem als freier Anbieter auftretenden Geschäftsbereich von Endesa in einer Region versorgt wurde, in der Iberdrola als lokales Verteilerunternehmen tätig war, konnte nicht zum für die Verteilung zuständigen Geschäftsbereich von Endesa wechseln, sondern musste von Iberdrola übernommen werden. Außerdem verursachte dieser Wechsel zum regulierten Markt Nettokosten für die integrierten Unternehmen, da er das Defizit erhöhte, das die integrierten Unternehmen zu ungünstigen Bedingungen finanzieren mussten.

Zweitens erzielten die Gruppen keinen Gewinn mit den Verkäufen der Verteilerunternehmen. Entsprechend konnte der potenzielle Vorteil eines höheren Marktanteils auch nicht bereits im Jahr 2005 (dem in der Prüfung berücksichtigten Jahr), sondern erst in späteren Jahren, als sich der freie Markt wieder gefestigt hatte, zu höheren Erträgen führen. Damit dieser Vorteil sich auswirken konnte, mussten die vom Verteilerunternehmen einer Gruppe versorgten Verbraucher zum für die Verteilung zuständigen Geschäftsbereich der jeweiligen Gruppe zurückkehren. In diesem Stadium hätte ein Kunde, der einen Anbieterwechsel beabsichtigte, sich aber beliebig zwischen allen auf dem spanischen Markt tätigen Anbietern entscheiden können. Daher hat die Kommission auch diesbezüglich keinen konkreten Vorteil in Verbindung mit dem bloßen Bestehen eines größeren Marktanteils der Gruppen während des in der Prüfung berücksichtigten Zeitraums feststellen können.

Integrierte Gruppen hatten vielmehr einen objektiven Nachteil durch die Verpflichtung zur Finanzierung des Defizits zu nicht rentablen Bedingungen. Der Zinssatz, der aufgrund der Einziehungsrechte erzielt wurde, lag nämlich unter einem marktüblichen Zins, und insoweit erfolgte die Besicherung der Einziehungsrechte gegen eine Vergütung, die geringer war als der Betrag, der mit einem marktüblichen Zins hätte erzielt werden können.

(107)

Aus den genannten Erwägungen ist die Kommission bezüglich der Versorgung von Geschäftskunden zu dem Schluss gelangt, dass das von Spanien im Jahr 2005 eingerichtete aufsichtsrechtliche System den Verteilerunternehmen und den integrierten Gruppen, denen die Verteilerunternehmen angehörten, weder einen direkten noch einen indirekten Vorteil verschaffte.

(108)

Bezüglich der Argumentation von Céntrica, dass das System freie Anbieter gegenüber Verteilerunternehmen diskriminierte, weist die Kommission darauf hin, dass eine Diskriminierung nur dann möglich ist, wenn Personen, die sich faktisch und rechtlich in derselben Lage befinden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn Personen bei faktisch und rechtlich unterschiedlicher Lage gleich behandelt werden.

(109)

Erstens ist die Darstellung in Bezug auf die Elcogás S.A. offensichtlich unbegründet; diesem Unternehmen wurden nämlich Einziehungsrechte gewährt, obwohl es nicht mit der Verteilung von Elektrizität befasst war. Zweitens wurde nicht nachgewiesen, dass die vier übrigen ausgewählten Unternehmen (Iberdrola, S.A., Unión Eléctrica Fenosa, S.A., Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A, und Endesa, S.A.) wegen ihrer Tätigkeit als Verteilerunternehmen entschädigt wurden, die Verbraucher mit Strom zu regulierten Tarifen versorgten (siehe Erwägungsgrund 30). Drittens waren das spanische Elektrizitätssystem, die Verteilerunternehmen und die freien Anbieter nicht in derselben faktischen und rechtlichen Lage. Die Verpflichtung zur Stromversorgung zu regulierten Tarifen wurde unter aufsichtsrechtlichen Einschränkungen erfüllt, die dazu führten, dass die Verteilerunternehmen als reine Finanz- und Lieferintermediäre fungierten, deren Aufgabe in der Umsetzung von Rechtsvorschriften bestand; die Lieferung zu Bedingungen des freien Marktes war hingegen eine uneingeschränkt liberalisierte Tätigkeit. Daher kann die von Céntrica dargestellte ungleiche Behandlung nicht als Diskriminierung betrachtet werden, wenngleich die Höhe der regulierten Tarife nachteilig für den Liberalisierungsprozess gewesen sein könnte. Dies war jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass Verteilerunternehmen eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden wäre.

SCHLUSSFOLGERUNG

(110)

Die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission wurden im Laufe der förmlichen Prüfung ausgeräumt. Die Kommission bewertet als zufriedenstellend, dass die Anerkennung der von den Verteilerunternehmen übernommenen Kosten in Verbindung mit der Stromversorgung mittlerer und großer Geschäftskunden zu regulierten Tarifen Verteilerunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat.

(111)

Da die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 kumulativ erfüllt sein müssen, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung anhand der übrigen Kriterien. Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe für Verteilerunternehmen darstellt. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auf die von der Beschwerde betroffene Situation und den entsprechenden Zeitraum und gilt unbeschadet einer Bewertung etwaiger sonstiger seit 2005 von Spanien getroffener Maßnahmen durch die Kommission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tatsache, dass das Königreich Spanien in Form der durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2005 begründeten Einziehungsrechte der Iberdrola, S.A., der Unión Eléctrica Fenosa, S.A., der Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A. und der Endesa, S.A. and Elcogás, S.A. die Kosten anerkannt hat, die den genannten Verteilerunternehmen im Jahr 2005 bei der Stromversorgung mittlerer und großer Geschäftskunden zu regulierten Tarifen entstanden sind, ist nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu betrachten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2014.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Über die spanische Strombörse (OMEL = Operador del Mercado de Electricidad) wird Strom auf dem Großhandelsmarkt eingekauft und verkauft.

(4)  Der Netzbetreiber (Red Eléctrica de España) muss die Sicherheit der Stromversorgung garantieren und ist für die Abstimmung der Erzeugung und des Transportsystems zuständig.

(5)  In Artikel 11 der Königlichen Verordnung 281/1998 wird die Verteilung definiert als „die [Tätigkeit], deren Zweck im Wesentlichen in der Übertragung elektrischer Energie aus dem Transportnetz zu den Verbrauchsstandorten unter Einhaltung angemessener Qualitätsanforderungen sowie im Verkauf elektrischer Energie an Verbraucher oder an Verteilerunternehmen zu regulierten Preisen besteht“.

(6)  Sogenannte „Sonderprogramm“-Erzeuger; das „Sonderprogramm“ ist eine Regelung für Einspeisetarife, nach der die Verteilerunternehmen (und der Übertragungsnetzbetreiber) verpflichtet sind, den gesamten in geförderten Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Erzeugung von Energie aus alternativen Energiequellen erzeugten Strom im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet zu einem vom Staat festgesetzten kostendeckenden Preis abzunehmen.

(7)  Königliche Verordnung 2392/2004 vom 30. Dezember zur Festlegung des Stromtarifs für 2005; Staatsanzeiger Nr. 315, S. 42766, Anhang I.

(8)  Nach Artikel 12 Absatz 2 LSE wurden Stromtarife generell einmal jährlich festgesetzt; allerdings war die Möglichkeit einer Anpassung im Laufe des Jahres vorgesehen.

(9)  Nach Artikel 8 der Königlichen Verordnung (Real Decreto) 1432/2002 konnte der durchschnittliche Tarif von einem Jahr zum nächsten um höchstens 1,40 % angehoben werden; Einzeltarife konnten nur um einen der Erhöhung des durchschnittlichen Tarifs entsprechenden Prozentanteil erhöht werden (+ 0,60 % bzw. 2 % insgesamt).

(10)  Königliches Gesetzesdekret 5/2005 vom 11. März 2005 über dringende Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Verbesserung der öffentlichen Beschaffung; Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14.3.2005, S. 8832.

(11)  Verlorene Kosten sind Verluste, die marktbeherrschenden Verteilerunternehmen infolge von Investitionen entstehen, die vor der Liberalisierung des Marktes getätigt wurden und die sich nicht amortisieren. Die Kommission hat die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe für derartige Verluste auf der Grundlage der in der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten) beschriebenen Kriterien mit Schreiben SG (2001) D/290869 vom 6. August 2001 genehmigt. Mit Beschluss SG (2001) D/290553 vom 25. Juli 2001 in der Sache NN 49/99 hat die Kommission Spanien die Gewährung eines Ausgleichs für verlorene Kosten bis 2008 für die Unternehmen genehmigt, die zur Vorfinanzierung des Defizits im Jahr 2005 aufgefordert wurden.

(12)  Geschäftsbericht 2005, Elcogás SA, abrufbar unter http://www.elcogas.es/images/stories/3-principales-indicadores/1-datos-economico-financieros/esp2005.pdf

(13)  Erste Zusatzbestimmung zur Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 vom 30. Juni 2006 zur Änderung des Stromtarifs mit Wirkung zum 1. Juli 2006; Staatsanzeiger Nr. 156 vom 1.7.2006.

(14)  Spanien hat den Endkundenstrommarkt früher liberalisiert als gemäß den Stromrichtlinien aus den Jahren 1996 und 2003 vorgesehen, nach denen die Liberalisierung für Geschäftskunden (beginnend mit den größten Verbrauchern) im Zeitraum 1999-2004 erfolgen sollte. Für Haushalte war die Liberalisierung erst ab dem 1. Juli 2007 vorgeschrieben.

(15)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(16)  In Artikel 3 Absatz 3 2003 der Stromrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen.“

(17)  Die freien Anbieter kauften Elektrizität ebenfalls auf dem Großhandelsmarkt (im „Pool“) ein. Theoretisch hätten sie zwar trotzdem bilaterale Vereinbarungen mit Erzeugern treffen können. In der Praxis hatten die Erzeuger (im Wesentlichen vertikal integrierte Gruppen) jedoch keinen Anreiz, solche Vereinbarungen zu schließen.

(18)  Siehe Anhang I Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54/EG.

(19)  Quelle: Stellungnahmen von Iberdrola vom 26. April 2007.

(20)  Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Randnummer 21: „Die fragliche Regelung zielt in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik nicht auf die Schaffung eines Vorteils ab, der eine zusätzliche Belastung für den Staat […] darstellen würde.“

(21)  Urteil des Gerichtshofs, Procureur de la République/Association de défense des brûleurs d'huiles usagées (ADBHU), C-240/83, Slg. 1985, 531, insbesondere S. 543-544 und Randnummer 18.

(22)  Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich, ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 10. insbesondere Erwägungsgründe 30-37 und 134-137.


12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/62


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2014

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4479)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der italienische, der lettische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2014/458/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 15. März 2014 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2014

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HAUSHALTSPOSTEN: 6701

BE

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2010

Zahlungen für nicht beihilfefähige Tiere und fehlerhafte Anwendung von Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 133 335,00

0,00

– 133 335,00

BE

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2011

Zahlungen für nicht beihilfefähige Tiere und fehlerhafte Anwendung von Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 62 275,00

0,00

– 62 275,00

BE

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2012

Zahlungen für nicht beihilfefähige Tiere und fehlerhafte Anwendung von Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 110 550,00

0,00

– 110 550,00

INSGESAMT BE

EUR

– 306 160,00

0,00

– 306 160,00

CZ

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Zu Unrecht geleistete Zahlungen und Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen für Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 195,16

0,00

– 4 195,16

CZ

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Zu Unrecht geleistete Zahlungen und Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen für Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

– 68,74

0,00

– 68,74

INSGESAMT CZ

EUR

– 4 263,90

0,00

– 4 263,90

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Fehlende Extrapolation bei überhöhten Flächenangaben von weniger als 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 106 694,14

0,00

– 106 694,14

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Fehlende Extrapolation bei überhöhten Flächenangaben von weniger als 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 104 776,14

0,00

– 104 776,14

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei den Toleranzmargen für die Messung

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 327,48

0,00

– 56 327,48

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Fehlende Extrapolation bei überhöhten Flächenangaben von weniger als 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 72 254,33

0,00

– 72 254,33

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei den Toleranzmargen für die Messung

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 781,05

0,00

– 56 781,05

INSGESAMT DE

EUR

– 396 833,14

0,00

– 396 833,14

DK

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 529 693,10

0,00

– 1 529 693,10

DK

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückwirkende Wiedereinziehungen und fehlerhafte Bearbeitung von Zahlungsansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 69 494,00

0,00

– 69 494,00

DK

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 489 167,20

0,00

– 1 489 167,20

DK

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückwirkende Wiedereinziehungen und fehlerhafte Bearbeitung von Zahlungsansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 654,00

0,00

– 3 654,00

INSGESAMT DK

EUR

– 3 092 008,30

0,00

– 3 092 008,30

ES

Fischereimaßnahmen

2004

Nicht schlüssige Verwaltungskontrollen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen und externen Rechnungsprüfungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 185 468,74

0,00

– 185 468,74

ES

Fischereimaßnahmen

2005

Nicht schlüssige Verwaltungskontrollen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen und externen Rechnungsprüfungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 253 547,34

0,00

– 253 547,34

ES

Fischereimaßnahmen

2006

Nicht schlüssige Verwaltungskontrollen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen und externen Rechnungsprüfungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 117 708,85

0,00

– 117 708,85

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei den Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 53 541,40

0,00

– 53 541,40

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei den Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 368,20

0,00

– 368,20

ES

Cross Compliance

2009

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

– 191 873,53

– 383,75

– 191 489,78

ES

Cross Compliance

2009

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 790 454,36

– 218,52

– 790 235,84

ES

Cross Compliance

2009

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 24 049,41

0,00

– 24 049,41

ES

Cross Compliance

2010

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 638,55

0,00

– 638,55

ES

Cross Compliance

2010

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 781 951,76

– 1 002,96

– 780 948,80

ES

Cross Compliance

2010

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 30,92

0,00

– 30,92

ES

Cross Compliance

2011

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 117,27

0,00

– 117,27

ES

Cross Compliance

2011

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 570,44

0,00

– 570,44

ES

Cross Compliance

2011

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 824 194,02

0,00

– 824 194,02

INSGESAMT ES

EUR

– 3 224 514,79

– 1 605,23

– 3 222 909,56

FI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel beim LPIS, bei den Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung der Kürzungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 289 992,10

0,00

– 289 992,10

FI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS, bei den Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung der Kürzungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 961 208,71

0,00

– 961 208,71

FI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, bei den Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung der Kürzungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 384 610,18

0,00

– 1 384 610,18

INSGESAMT FI

EUR

– 2 635 810,99

0,00

– 2 635 810,99

FR

Milch — Schulmilch

2009

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen für die Schulmilchregelung (Schuljahr 2008-2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 290 282,58

0,00

– 290 282,58

FR

Milch — Schulmilch

2010

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen für die Schulmilchregelung (Schuljahr 2008-2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 351 047,94

0,00

– 351 047,94

FR

Milch — Schulmilch

2011

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen für die Schulmilchregelung (Schuljahr 2008-2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 610,58

0,00

– 1 610,58

FR

Milch — Schulmilch

2012

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen für die Schulmilchregelung (Schuljahr 2008-2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 474,30

0,00

– 474,30

FR

Zahlungsansprüche

2010

Vorschriftswidrige Zuweisungen aus der nationalen Reserve und Konsolidierung der Futterflächen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 5 938 076,49

0,00

– 5 938 076,49

FR

Zahlungsansprüche

2010

Vorschriftswidrige Zuweisungen aus der nationalen Reserve und Konsolidierung der Futterflächen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 584 040,40

0,00

– 2 584 040,40

FR

Zahlungsansprüche

2011

Vorschriftswidrige Zuweisungen aus der nationalen Reserve und Konsolidierung der Futterflächen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 176 345,75

0,00

– 3 176 345,75

FR

Zahlungsansprüche

2011

Vorschriftswidrige Zuweisungen aus der nationalen Reserve und Konsolidierung der Futterflächen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 584 032,47

0,00

– 2 584 032,47

FR

Zahlungsansprüche

2012

Vorschriftswidrige Zuweisungen aus der nationalen Reserve und Konsolidierung der Futterflächen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 176 345,75

0,00

– 3 176 345,75

FR

Zahlungsansprüche

2012

Vorschriftswidrige Zuweisungen aus der nationalen Reserve und Konsolidierung der Futterflächen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 584 031,62

0,00

– 2 584 031,62

INSGESAMT FR

EUR

– 20 686 287,88

0,00

– 20 686 287,88

GB

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS und den Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 563 473,00

0,00

– 2 563 473,00

INSGESAMT GB

EUR

– 2 563 473,00

0,00

– 2 563 473,00

IT

Obst und Gemüse — Tomatenverarbeitung

2008

Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen. Kein Abgleich der Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 332 156,30

– 932 862,52

– 1 399 293,78

IT

Obst und Gemüse — Tomatenverarbeitung

2010

Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen. Kein Abgleich der Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

720,02

0,00

720,02

IT

Unregelmäßigkeiten

2012

Fehlende Informationen über die durchgeführten Wiedereinziehungsmaßnahmen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 362 005,73

0,00

– 2 362 005,73

IT

Unregelmäßigkeiten

2012

Fahrlässigkeit beim Wiedereinziehungsverfahren:

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 283 164,95

0,00

– 1 283 164,95

IT

Unregelmäßigkeiten

2012

Nichterfassung in Anhang III

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 460 976,88

0,00

– 1 460 976,88

INSGESAMT IT

EUR

– 7 437 583,84

– 932 862,52

– 6 504 721,32

LV

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei der Weiterbehandlung offensichtlicher Irrtümer und bei Vor-Ort-Kontrollen mit Fehlerquoten unter 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 324,30

0,00

– 15 324,30

LV

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei der Weiterbehandlung offensichtlicher Irrtümer und bei Vor-Ort-Kontrollen mit Fehlerquoten unter 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 399,21

0,00

– 3 399,21

LV

Cross Compliance

2009

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 254 163,51

0,00

– 254 163,51

LV

Cross Compliance

2010

2 GLÖZ nicht festgelegt, Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 181 777,79

0,00

– 181 777,79

LV

Cross Compliance

2010

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 179,81

0,00

– 179,81

LV

Cross Compliance

2011

2 GLÖZ nicht festgelegt, Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 100,05

0,00

– 100,05

LV

Cross Compliance

2011

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

14,86

0,00

14,86

LV

Cross Compliance

2011

Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 230,28

0,00

– 2 230,28

LV

Cross Compliance

2012

2 GLÖZ nicht festgelegt, Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 0,19

0,00

– 0,19

INSGESAMT LV

EUR

– 457 160,28

0,00

– 457 160,28

SE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 117 986,60

0,00

– 1 117 986,60

SE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 591,00

0,00

– 15 591,00

INSGESAMT SE

EUR

– 1 133 577,60

0,00

– 1 133 577,60

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei der Überprüfung kleiner Parzellen in Bezug auf die Definition landwirtschaftlicher Parzellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 85 780,08

– 2 203,29

– 83 576,79

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Keine Extrapolation von Kontrollergebnissen bei Abweichungen von weniger als 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 771,90

– 10,97

– 1 760,93

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei der Überprüfung kleiner Parzellen in Bezug auf die Definition landwirtschaftlicher Parzellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 115 956,46

0,00

– 115 956,46

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Keine Extrapolation von Kontrollergebnissen bei Abweichungen von weniger als 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 376,67

– 7,62

– 6 369,05

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei der Überprüfung kleiner Parzellen in Bezug auf die Definition landwirtschaftlicher Parzellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 131 269,23

0,00

– 131 269,23

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Keine Extrapolation von Kontrollergebnissen bei Abweichungen von weniger als 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 506,76

– 7,78

– 6 498,98

INSGESAMT SI

EUR

– 347 661,10

– 2 229,66

– 345 431,44

GESAMTÜBERSICHT 6701

EUR

– 42 285 334,82

– 936 697,41

– 41 348 637,41

HAUSHALTSPOSTEN: 6711

DK

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 138 216,28

0,00

– 138 216,28

DK

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 114 814,02

0,00

– 114 814,02

INSGESAMT DK

EUR

– 253 030,30

0,00

– 253 030,30

ES

Cross Compliance

2009

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 25 382,59

0,00

– 25 382,59

ES

Cross Compliance

2009

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 341,72

0,00

– 1 341,72

ES

Cross Compliance

2010

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

18,14

0,00

18,14

ES

Cross Compliance

2010

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 34 511,04

0,00

– 34 511,04

ES

Cross Compliance

2010

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 317,20

0,00

– 317,20

ES

Cross Compliance

2011

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 36,65

0,00

– 36,65

ES

Cross Compliance

2011

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 69,84

0,00

– 69,84

ES

Cross Compliance

2011

Unvollständige und unwirksame Kontrollen bei zahlreichen SMR, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 39 292,14

0,00

– 39 292,14

INSGESAMT ES

EUR

– 100 933,04

0,00

– 100 933,04

FI

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS, bei den Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung der Kürzungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 132 350,41

0,00

– 132 350,41

FI

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS, bei den Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung der Kürzungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 449 325,95

0,00

– 449 325,95

FI

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS, bei den Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung der Kürzungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 558 189,31

0,00

– 558 189,31

INSGESAMT FI

EUR

– 1 139 865,67

0,00

– 1 139 865,67

GB

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 614 769,00

0,00

– 614 769,00

INSGESAMT GB

EUR

– 614 769,00

0,00

– 614 769,00

HU

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2009

Unzulängliche Schlüsselkontrolle — Zahlungen an nichtbeihilfefähige Empfänger (Nichtteilnahme an obligatorischer Schulung)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 131 333,83

0,00

– 131 333,83

HU

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Unzulängliche Schlüsselkontrolle — Zahlungen an nichtbeihilfefähige Empfänger (Nichtteilnahme an obligatorischer Schulung)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 149 391,75

0,00

– 149 391,75

HU

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Unzulängliche Schlüsselkontrolle — Zahlungen an nichtbeihilfefähige Empfänger (Nichtteilnahme an obligatorischer Schulung)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 42 101,65

0,00

– 42 101,65

HU

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Unzulängliche Schlüsselkontrolle — Zahlungen an nichtbeihilfefähige Empfänger (Nichtteilnahme an obligatorischer Schulung)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 60 885,25

0,00

– 60 885,25

INSGESAMT HU

EUR

– 383 712,48

0,00

– 383 712,48

LV

Cross Compliance

2009

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 212 566,45

0,00

– 212 566,45

LV

Cross Compliance

2010

2 GLÖZ nicht festgelegt, Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 92 731,87

0,00

– 92 731,87

LV

Cross Compliance

2010

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

1 146,35

0,00

1 146,35

LV

Cross Compliance

2011

2 GLÖZ nicht festgelegt, Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

249,48

0,00

249,48

LV

Cross Compliance

2011

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

425,78

0,00

425,78

LV

Cross Compliance

2012

2 GLÖZ nicht festgelegt, Unzulänglichkeiten bei Kontrollen für SMR4 und Anwendung der Toleranzmarge für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

106,22

0,00

106,22

LV

Cross Compliance

2012

4 GLÖZ nicht festgelegt, fehlerhafte Berechnung von Sanktionen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

183,03

0,00

183,03

INSGESAMT LV

EUR

– 303 187,46

0,00

– 303 187,46

PL

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2009

Fehlende Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 16 237,92

0,00

– 16 237,92

PL

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Fehlende Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 189 601,12

0,00

– 2 189 601,12

PL

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Fehlende Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 290 180,19

0,00

– 2 290 180,19

PL

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Fehlende Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 175 231,69

0,00

– 1 175 231,69

PL

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2013

Fehlende Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 172 311,40

0,00

– 172 311,40

INSGESAMT PL

EUR

– 5 843 562,32

0,00

– 5 843 562,32

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 81 992,88

– 81 992,88

0,00

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 374 908,49

– 2 911 944,67

– 462 963,82

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 353 974,42

0,00

– 353 974,42

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 213 427,37

0,00

– 213 427,37

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 682 133,84

– 1 446 076,06

– 236 057,78

INSGESAMT PT

EUR

– 5 706 437,00

– 4 440 013,61

– 1 266 423,39

SE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 190 380,00

0,00

– 190 380,00

SE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 143 719,00

0,00

– 143 719,00

INSGESAMT SE

EUR

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12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/76


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2014

über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4611)

(Nur der kroatische, der englische, der griechische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/459/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kupfer wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission (2) für die Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definierten Produktart 11 notifiziert.

(2)

Innerhalb der relevanten Fristen wurden keine vollständigen Anträge auf Aufnahme von Kupfer in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG eingereicht. Gemäß dem Beschluss 2012/78/EU der Kommission (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Kupfer seit dem 1. Februar 2013 nicht länger zur Verwendung in der Produktart 11 in den Verkehr gebracht werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 haben Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland bei der Kommission separate Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens kupferhaltiger Biozidprodukte für eine Reihe von Verwendungszwecken eingereicht.

(4)

Die Kommission hat die Anträge elektronisch veröffentlicht.

(5)

Aus einigen Anträgen geht hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung von biologischem Bewuchs im Hauptwassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie von anderen Meeres- und Küstenlagen verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das u. a. zur Verarbeitung, zur Aufbereitung als Trink- und Badewasser und zur Brandlöschung verwendet wird, denn jedes Verstopfen dieses Einlasses könnte unter gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten für das Personal der Anlage lebensbedrohlich sein.

(6)

Zudem geht aus einigen der Anträge auch hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung von biologischem Bewuchs im Hauptwassereinlass von Schiffen verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffes verwendet wird. Hierzu gehört das Innere des gesamten Rohrleitungssystems wie z. B. des für den sicheren Betrieb des Schiffs unverzichtbaren Brandschutzsystems.

(7)

Während der öffentlichen Anhörung zu diesen Anträgen gingen keine Bemerkungen ein. Die antragstellenden Mitgliedstaaten haben argumentiert, dass für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet ein ganzes Spektrum technisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen erforderlich ist, um biologischen Bewuchs zu verhindern und damit das Risiko einer Verstopfung des Hauptwassereinlasses von Offshore-Anlagen, anderen Meeres- und Küstenanlagen und Schiffen zu mindern.

(8)

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich in diesen Mitgliedstaaten ein ernstes Gesundheitsrisiko stellen würde, wenn die von Kupfer zur Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln, anderen Meeres- und Küstenanlagen und Schiffen nicht genehmigt würde. Außerdem können das Abschalten oder die Ersetzung von derzeit auf Schiffen verwendeten Systemen auf Kupferbasis in vielen Fällen mit unverhältnismäßig hohen Kosten und einem ebensolchen logistischen und praktischen Aufwand verbunden sein. Eine Ersetzung, sofern möglich, könnte auch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die beantragten Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke sind derzeit folglich notwendig.

(9)

Falls jedoch nicht unverzüglich ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in der Produktart 11 vorgelegt wird, müssen die Verwender kupferhaltiger Biozidprodukte auf alternative Methoden zur Verhinderung von biologischem Bewuchs zurückgreifen. Für diesen Fall sollte daher vorgesehen werden, dass Verwender in diesen Mitgliedstaaten konkret und rechtzeitig zu unterrichten sind, damit sie die Wirksamkeit dieser alternativen Methoden sicherstellen können, bevor die kupferhaltigen Biozidprodukte vom Markt genommen werden müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS Nr. 7440-50-8) enthalten, für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.

(2)   Wurden Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in der für diese Verwendungszwecke relevanten Produktart 11 vom bewertenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 2014 für vollständig befunden und validiert, so können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für Fälle, in denen der Wirkstoff genehmigt bzw. nicht genehmigt wird, vorgesehenen Fristen weiterhin gestatten.

(3)   In allen anderen Fällen als denen gemäß Absatz 2 können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen weiterhin bis 31. Dezember 2017 genehmigen, sofern sie dafür Sorge tragen, dass die Verwender ab 1. Januar 2015 konkret darüber unterrichtet werden, dass für die relevanten Verwendungszwecke unverzüglich alternative Methoden wirksam angewandt werden müssen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Beschluss 2012/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 48).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).


ANHANG

VERWENDUNGSZWECKE, DIE DIE NACHSTEHEND ANGEFÜHRTEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH DER BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 1 GENEHMIGEN DÜRFEN

Nr.

Mitgliedstaat

Produktart 11

1

Kroatien

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs

2

Spanien

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs

3

Irland

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs

4

Griechenland

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs


Berichtigungen

12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/79


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik

( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 21. Mai 2005 )

Auf Seite 1 im Titel:

anstatt:

„VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2005 DES RATES

vom 26. April 2005

zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik“

muss es heißen:

„VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2005 DES RATES

vom 26. April 2005

zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik“.

Auf Seite 14, Artikel 41, im zu ändernden Artikel 34c Absatz 1 letzter Unterabsatz:

anstatt:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die spezifischen Kontrollprogramme auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne um, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung fürdie gemeinsame Fischereipolitik (**) erstellt werden.“

muss es heißen:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die spezifischen Kontrollprogramme auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne um, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung fürdie gemeinsame Fischereipolitik (**) erstellt werden.“