ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 733/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/429/EU |
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2014/431/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 732/2014 DES RATES
vom 3. Juli 2014
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009 und (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1) sowie dem zugehörigen Protokoll (2) erhält die Union 7,7 % der zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für Lodde, die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV gefischt werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (3) wurde für die Union für 2014 eine Quote von 0 Tonnen für den Bestand an Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt, die bis zum 30. April 2014 gelten sollte. |
(3) |
Am 16. Juni 2014 hat die Union von den grönländischen Behörden die Mitteilung erhalten, dass die TAC für Lodde, die die grönländischen Gewässer der ICES-Untergebiete V und XIV einschließt, für die Fangsaison 2014/2015 voraussichtlich 450 000 Tonnen mit einer ursprünglichen Quote von 225 000 Tonnen betragen wird. Die entsprechende Quote der Union für diese Fangsaison sollte daher festgesetzt werden. |
(4) |
Es ist erforderlich die TAC, die für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II und für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt wurden, zu berichtigen. Außerdem sind zwei TACs für Makrele zu berichtigen, um die Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zwischen der Union und den Färöern einzubeziehen. Ferner sollte das Gebiet, für das färöische Schiffe Fanggenehmigungen für die Fischerei auf Makrele erhalten können, entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „WCPFC“) hat auf ihrer 8. ordentlichen Tagung das Verbot des Mitführens an Bord, des Umladens, des Lagerns und des Anlandens von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharinus longimanus) beschlossen. Auf ihrer 9. ordentlichen Tagung hat die WCPFC ein ähnliches Verbot in Bezug auf Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) angenommen. Beide Verbote sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat Informationen über den Kabeljau-Fang durch zwei Gruppen von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die beide Kaisergranat befischen und reguliertes Fanggerät mit einer Maschengröße von 80-100 mm verwenden. Die erste Gruppe fischt im Firth of Forth, d. h. den statistischen Unter-Rechtecken 41E7 und 41E6 des ICES. Die zweite Gruppe fischt im Firth of Clyde, d. h. in den statistischen Rechtecken 39E5, 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5 des ICES. Die letztgenannte Gruppe stellt eine Erweiterung der gemäß Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates (5) für den Firth of Clyde geltende Ausnahme von der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (6) niedergelegten Fischereiaufwandsregelung des Kabeljau-Bewirtschaftungsplans dar. Aufgrund der vom Vereinigten Königreich vorgelegten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (im Folgenden „STECF“) bewerteten Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, der vorgenannten Fischereifahrzeuge im Bewirtschaftungszeitraum 2013 in jeder der beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der gesamten Kabeljaufänge nicht überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser beiden Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich zudem, beide Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen. |
(7) |
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwände sollten daher grundsätzlich auch ab diesen Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Das Verbot der Fischerei auf Seidenhaie im WCPFC-Übereinkommensbereich wird jedoch am 1. Juli 2014 wirksam und sollte ab diesem Datum angewandt werden. Ebenso sollte die TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV ab Beginn der Fangsaison, d. h. ab dem 20. Juni 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(8) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EG) Nr. 754/2009 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 37a Weißspitzen-Hochseehai (1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten. (2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“ |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 37b Seidenhai (1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten. (2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“ |
3. |
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
6. |
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 erhält die Fassung des Anhang IV der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:
a) |
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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b) |
der folgende Buchstabe wird eingefügt:
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juli 2014.
Artikel 1 Absätze 3 und 6 sowie Anhang II Buchstabe c gelten ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2014.
Anhang II Buchstabe a gilt ab 20. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.
(2) Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).
(3) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
(6) Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).
ANHANG I
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
a) |
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV und in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:
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b) |
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unions- und internationalen Gewässern von Vb, den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
(1) Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefangen werden muss (MAC/*04N-):
247
Beim Fischen unter dieser Sonderbedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(2) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*4AN.).
(3) Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der TAC für die Nordsee ein:
74 500
Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme der folgenden Menge (in Tonnen), die im Gebiet IIIa gefischt werden darf (MAC/*03A.):
3 000
(4) Darf auch in färöischen Gewässern als Zugangsquote der Union für Quoteninhaber in diesem TAC-Gebiet und auch für Quoteninhaber in den TAC-Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe, den Unions- und internationalen Gewässern von Vb, den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV und bis zur folgenden Höchstmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):
46 850
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden:
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IIIa (MAC/*03A.) |
IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) |
IVb (MAC/*04B.) |
IVc (MAC/*04C) |
Gebiet VI, internationale Gewässer des Gebiets IIa, vom 1.Januar bis 31. März 2014 und in Dezember 2014 (MAC/*2A6) |
Dänemark |
0 |
4 130 |
0 |
0 |
15918 |
Frankreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Niederlande |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Schweden |
0 |
0 |
390 |
10 |
4112 |
Vereinigtes Königreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
3000 |
0 |
0 |
0 |
0“ |
(5) Darf in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.
(6) Folgende zusätzliche Menge der Zugangsquote in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):
51 387
(7) Diese Quote ist eine Zugangsquote und von der Anrainerstaatenquote der Färöer abzuziehen. Sie darf in VIa nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56), aber vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember auch in IIa, IVa nördlich von 59° (EU-Gebiet) (MAC/*24N59) gefischt werden.
(8) Darf auch in färöischen Gewässern als Zugangsquote der Union für Quoteninhaber in diesem TAC-Gebiet und auch für Quoteninhaber in den TAC-Gebieten IIIa and IV, den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 und bis zur folgenden Höchstmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):
46 850
Besondere Bedingung:
Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IVa (EU- und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2014 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014 (MAC/*4A-EN) |
IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-) |
Deutschland |
19 005 |
2 557 |
Frankreich |
12 671 |
1 703 |
Irland |
63 351 |
8 524 |
Niederlande |
27 715 |
3 727 |
Vereinigtes Königreich |
174 223 |
23 445 |
Union |
296 965 |
39 956“ |
ANHANG II
Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
a) |
Der Eintrag für Lodde in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
|
b) |
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
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c) |
Der Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
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(1) Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote ‚alle Mitgliedstaaten‘ erst dann zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen jedoch nicht auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen.“
(2) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“
(3) Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
(4) Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.“
ANHANG III
Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
a) |
in Tabelle d erhält die Spalte für das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:
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b) |
in Tabelle b erhält die Spalte für das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:
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ANHANG IV
„ANHANG VIII
MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN
Flaggenstaat |
Fischerei |
Zahl der Fang-genehmigungen |
Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegen |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
20 |
20 |
Färöer |
Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59° N) Bastardmarkele, Gebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh |
14 |
14 |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
21 |
21 |
|
Hering, Gebiet IIIa |
4 |
4 |
|
Industrielle Fischerei auf Stintdorsch, Gebiete IV und VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich der unvermeidbaren Beifänge von Blauem Wittling) |
15 |
15 |
|
Leng und Lumb |
20 |
10 |
|
Blauer Wittling, Gebiete II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb und VII (westlich von 12° 00′ W) |
20 |
20 |
|
Blauleng |
16 |
16 |
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Venezuela (1) |
Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) |
45 |
45 |
(1) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.“
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 733/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37,
nach Anhörung der betroffenen Staaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Kommission aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (2) über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen („OECD-Beschluss“ (3)) nicht gilt. Die Kommission ersuchte jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 eben dieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen; außerdem erbat sie Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Die Kommission erhielt Antworten aus 74 Staaten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte geändert werden, um diesen Antworten Rechnung zu getragen. |
(2) |
Am 13. Februar 2013 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Israel. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Israel im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden. |
(3) |
Neuseeland ist einer der Staaten, für den der OECD-Beschluss gilt. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht und die Eintragung für Neuseeland im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(3) Decision C(2001)107/Final of the OECD Council concerning the revision of Decision C(92)39/Final on control of transboundary movements of wastes destined for recovery operations.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Absatz, mit dem Wortlaut: „Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.“ erhält folgende Fassung: „Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch Kontrollverfahren des Bestimmungslands gelten.“ |
(2) |
Die Eintragung für Algerien erhält folgende Fassung: „Algerien
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(3) |
Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung: „Andorra
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(4) |
Die folgende Eintragung für Anguilla wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Anguilla
|
(5) |
Die Eintragung für Argentinien erhält folgende Fassung: „Argentinien
|
(6) |
Die folgende Eintragung für Armenien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Armenien
|
(7) |
Die Eintragung für Aserbaidschan erhält folgende Fassung: „Aserbaidschan
|
(8) |
Die folgende Eintragung für Bahrain wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Bahrain
|
(9) |
Die Eintragung für Bangladesch erhält folgende Fassung: „Bangladesch
|
(10) |
Die Eintragung für Belarus erhält folgende Fassung: „Belarus
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(11) |
Die Eintragung für Benin erhält folgende Fassung: „Benin
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(12) |
Die folgende Eintragung für Bermuda wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Bermuda
|
(13) |
Die folgende Eintragung für Bolivien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Bolivien
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(14) |
Die Eintragung für Brasilien erhält folgende Fassung: „Brasilien
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(15) |
Die Eintragung für Burkina Faso erhält folgende Fassung: „Burkina Faso
|
(16) |
Die folgende Eintragung für Kambodscha wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Kambodscha
|
(17) |
Die Eintragung für Chile erhält folgende Fassung: „Chile
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(18) |
Die Eintragung für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung: „Chinesisch-Taipeh
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(19) |
Die Eintragung für Kolumbien erhält folgende Fassung: „Kolumbien
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(20) |
Die Eintragung für Costa Rica erhält folgende Fassung: „Costa Rica
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(21) |
Die Eintragung für Côte d'Ivoire erhält folgende Fassung: „Côte d'Ivoire
|
(22) |
Die Eintragung für Kongo (Demokratische Republik Kongo) erhält folgende Fassung: „Demokratische Republik Kongo
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(23) |
Die folgende Eintragung für die Dominikanische Republik wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Dominikanische Republik
|
(24) |
Die folgende Eintragung für Ecuador wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Ecuador
|
(25) |
Die Eintragung für Ägypten erhält folgende Fassung: „Ägypten
|
(26) |
Die folgende Eintragung für El Salvador wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „El Salvador
|
(27) |
Die folgende Eintragung für Äthiopien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Äthiopien
|
(28) |
Die folgende Eintragung für Französisch-Polynesiеn wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Französisch-Polynesiеn
|
(29) |
Die Eintragung für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erhält folgende Fassung: „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
|
(30) |
Die folgende Eintragung für Gambia wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Gambia
|
(31) |
Die folgende Eintragung für Ghana wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Ghana
|
(32) |
Die Eintragung für Guatemala erhält folgende Fassung: „Guatemala
|
(33) |
Die folgende Eintragung für Guinea (Republik Guinea) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt: „Guinea (Republik Guinea)
|
(34) |
Die Eintragung für Guyana erhält folgende Fassung: „Guyana
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(35) |
Die Eintragung für Honduras erhält folgende Fassung: „Honduras
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(36) |
Die Eintragung für Hongkong (China) erhält folgende Fassung: „Hongkong (China)
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(37) |
Die Eintragung für Israel wird gestrichen. |
(38) |
Die Eintragung für Kuwait erhält folgende Fassung: „Kuwait
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(39) |
Die Eintragung für Kirgisistan erhält folgende Fassung: „Kirgisistan
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(40) |
Die Eintragung für Liberia erhält folgende Fassung: „Liberia
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(41) |
Die Eintragung für Macau (China) erhält folgende Fassung: „Macau (China)
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(42) |
Die Eintragung für Madagaskar erhält folgende Fassung: „Madagaskar
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(43) |
Die Eintragung für Malawi erhält folgende Fassung: „Malawi
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(44) |
Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung: „Malaysia
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(45) |
Die folgende Eintragung für die Malediven wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Malediven
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(46) |
Die Eintragung für Mali erhält folgende Fassung: „Mali
|
(47) |
Die Eintragung für Mauritius (Republik Mauritius) erhält folgende Fassung: „Mauritius (Republik Mauritius)
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(48) |
Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung: „Moldau (Republik Moldau)
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(49) |
Die Eintragung für Montenegro erhält folgende Fassung: „Montenegro
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(50) |
Die folgende Eintragung für Montserrat wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Montserrat
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(51) |
Die Eintragung für Marokko erhält folgende Fassung: „Marokko
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(52) |
Die folgende Eintragung für Namibia wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Namibia
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(53) |
Die Eintragung für Nepal erhält folgende Fassung: „Nepal
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(54) |
Die Eintragung für Neuseeland wird gestrichen. |
(55) |
Die folgende Eintragung für Niger wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Niger
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(56) |
Die Eintragung für Pakistan erhält folgende Fassung: „Pakistan
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(57) |
Die folgende Eintragung für Papua-Neuguinea wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt: „Papua-Neuguinea
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(58) |
Die Eintragung für Paraguay erhält folgende Fassung: „Paraguay
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(59) |
Die Eintragung für Peru erhält folgende Fassung: „Peru
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(60) |
Die Eintragung für die Philippinen erhält folgende Fassung: „Philippinen
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(61) |
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(62) |
Die Eintragung für Ruanda erhält folgende Fassung: „Ruanda
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(63) |
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(64) |
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(65) |
Die Eintragung für Senegal erhält folgende Fassung: „Senegal
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(66) |
Die Eintragung für Serbien erhält folgende Fassung: „Serbien
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(67) |
Die Eintragung für die Seychellen erhält folgende Fassung: „Seychellen
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(68) |
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(69) |
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(70) |
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(71) |
Die Eintragung für Togo erhält folgende Fassung: „Togo
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(73) |
Die Eintragung für Tunesien erhält folgende Fassung: „Tunesien
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(74) |
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Die Eintragung für Vietnam erhält folgende Fassung: „Vietnam
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(76) |
Die folgende Eintragung für Wallis und Futunа wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt: „Wallis und Futuna
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(77) |
Die folgende Eintragung für Simbabwe wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Simbabwe
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4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/64 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 734/2014 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
67,6 |
TR |
90,6 |
|
XS |
59,1 |
|
ZZ |
72,4 |
|
0707 00 05 |
MK |
34,9 |
TR |
80,6 |
|
ZZ |
57,8 |
|
0709 93 10 |
TR |
103,8 |
ZZ |
103,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
109,8 |
BO |
136,6 |
|
TR |
107,6 |
|
UY |
127,1 |
|
ZA |
124,3 |
|
ZZ |
121,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
127,0 |
BR |
88,9 |
|
CL |
92,2 |
|
NZ |
131,5 |
|
US |
144,9 |
|
ZA |
124,9 |
|
ZZ |
118,2 |
|
0808 30 90 |
AR |
70,6 |
CL |
106,2 |
|
NZ |
200,8 |
|
ZA |
100,1 |
|
ZZ |
119,4 |
|
0809 10 00 |
MK |
88,5 |
TR |
238,6 |
|
ZZ |
163,6 |
|
0809 29 00 |
TR |
254,2 |
ZZ |
254,2 |
|
0809 30 |
TR |
141,4 |
XS |
54,4 |
|
ZZ |
97,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/66 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2014
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Aufnahme der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geschützten geografischen Angaben in Anhang XVIII zu vertreten ist
(2014/429/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „das Abkommen“) wurde am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens findet das Abkommen seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung. |
(3) |
Gemäß Artikel 353 Absatz 5 des Abkommens hat jede Vertragspartei die in Artikel 244 und Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllt, die die Durchführung von Rechtsvorschriften für geografische Angaben und die Eintragung und den Schutz der betreffenden in Anhang XVII des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen betreffen. |
(4) |
Mit Artikel 4 des Abkommens wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der unter anderem die Verwirklichung der Ziele des Abkommens beaufsichtigt und dessen Durchführung überwacht. |
(5) |
Gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Abkommens fasst der Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung einen Beschluss, mit dem alle Bezeichnungen aus Anhang XVII („Liste der Bezeichnungen, die im Gebiet der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt werden sollen“), die nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt worden sind, in Anhang XVIII („Geschützte geografische Angaben“) übernommen werden („Beschluss des Assoziationsrates“). |
(6) |
Dieser Beschluss des Assoziationsrates betrifft auch zusätzliche geografische Angaben aus Zentralamerika, die in der dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung („Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“) aufgeführt sind, sofern diese in der Ursprungsvertragspartei erfolgreich als geografische Angaben eingetragen und anschließend von der zuständigen Behörde in der Union erfolgreich geprüft wurden. |
(7) |
Die gegen die Eintragung von „Banano de Costa Rica“ in der Union eingelegten Einsprüche werden zurückgewiesen, da sie entweder den bei der öffentlichen Konsultation genannten Kriterien nicht entsprechen oder — bei zulässigen Einspruchserklärungen — nicht untermauert wurden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen keine weiteren Einsprüche ein. |
(8) |
Der Standpunkt, der von der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, sollte festgelegt werden. |
(9) |
Der Standpunkt der Europäischen Union sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.
Kleinere technische Korrekturen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Assoziationsrat vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA
vom […]
über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA—
gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 353 Absatz 4 findet Teil IV des Abkommens seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung. |
(2) |
Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“ aufgeführt sind und die seitdem von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei erfolgreich geprüft wurden, werden im Einklang mit Teil IV Titel VI und Titel XIII des Abkommens in Anhang XVIII aufgenommen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Änderung von Anhang XVIII
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufgernommen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Für den Assoziationsrat EU-Zentralamerika,
[…]
Für Costa Rica
[…]
Für El Salvador
[…]
Für Guatemala
[…]
Für Honduras
[…]
Für Nicaragua
[…]
Für Panama
[…]
Für die Europäische Union
ANHANG
DES BESCHLUSSES Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA
ANHANG XVIII
GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN
TEIL A
In den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU-Vertragspartei
MITGLIEDSTAAT |
BEZEICHNUNG |
WARENBEZEICHNUNG ODER WARENKLASSE |
DEUTSCHLAND |
Bayerisches Bier |
Bier |
DEUTSCHLAND |
Münchener Bier |
Bier |
DEUTSCHLAND |
Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IRLAND |
Irish Cream |
Branntwein |
IRLAND |
Irish whiskey/Uisce Beatha/Eireannach/Irish whisky |
Branntwein |
GRIECHENLAND |
Ούζο (Ouzo) (1) |
Branntwein |
GRIECHENLAND |
Σάμος (Samos) |
Wein |
SPANIEN |
Bierzo |
Wein |
SPANIEN |
Brandy de Jerez |
Branntwein |
SPANIEN |
Campo de Borja |
Wein |
SPANIEN |
Cariñena |
Wein |
SPANIEN |
Castilla |
Wein |
SPANIEN |
Cataluña |
Wein |
SPANIEN |
Cava |
Wein |
SPANIEN |
Empordá (Ampurdán) |
Wein |
SPANIEN |
Idiazábal |
Käse |
SPANIEN |
Jamón de Teruel |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
SPANIEN |
Jerez — Xérès- Sherry |
Wein |
SPANIEN |
Jijona |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
SPANIEN |
Jumilla |
Wein |
SPANIEN |
La Mancha |
Wein |
SPANIEN |
Los Pedroches |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
SPANIEN |
Málaga |
Wein |
SPANIEN |
Manzanilla — Sanlúcar de Barrameda |
Wein |
SPANIEN |
Navarra |
Wein |
SPANIEN |
Penedés |
Wein |
SPANIEN |
Priorat |
Wein |
SPANIEN |
Queso Manchego (2) |
Käse |
SPANIEN |
Rías Baixas |
Wein |
SPANIEN |
Ribera del Duero |
Wein |
SPANIEN |
Rioja |
Wein |
SPANIEN |
Rueda |
Wein |
SPANIEN |
Somontano |
Wein |
SPANIEN |
Toro |
Wein |
SPANIEN |
Turrón de Alicante |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
SPANIEN |
Utiel-Requena |
Wein |
SPANIEN |
Valdepeñas |
Wein |
SPANIEN |
Valencia |
Wein |
FRANKREICH |
Alsace |
Wein |
FRANKREICH |
Anjou |
Wein |
FRANKREICH |
Armagnac |
Branntwein |
FRANKREICH |
Beaujolais |
Wein |
FRANKREICH |
Bordeaux |
Wein |
FRANKREICH |
Bourgogne |
Wein |
FRANKREICH |
Brie de Meaux (3) |
Käse |
FRANKREICH |
Cadillac |
Wein |
FRANKREICH |
Calvados |
Branntwein |
FRANKREICH |
Camembert de Normandie (4) |
Käse |
FRANKREICH |
Canard à foie gras du Sud-Ouest |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
FRANKREICH |
Chablis |
Wein |
FRANKREICH |
Champagne |
Wein |
FRANKREICH |
Châteauneuf-du-Pape |
Wein |
FRANKREICH |
Cognac |
Branntwein |
FRANKREICH |
Comté |
Käse |
FRANKREICH |
Côtes de Provence |
Wein |
FRANKREICH |
Côtes du Rhône |
Wein |
FRANKREICH |
Côtes du Roussillon |
Wein |
FRANKREICH |
Emmental de Savoie (5) |
Käse |
FRANKREICH |
Graves (Graves de Vayres) |
Wein |
FRANKREICH |
Haut-Médoc |
Wein |
FRANKREICH |
Huile essentielle de lavande de Haute-Provence |
etherisches Öl — Lavendel |
FRANKREICH |
Jambon de Bayonne |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
FRANKREICH |
Languedoc (Coteaux du Languedoc) |
Wein |
FRANKREICH |
Margaux |
Wein |
FRANKREICH |
Médoc |
Wein |
FRANKREICH |
Pommard |
Wein |
FRANKREICH |
Pruneaux d'Agen |
Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet — getrocknete Pflaumen |
FRANKREICH |
Reblochon |
Käse |
FRANKREICH |
Rhum de la Martinique |
Branntwein |
FRANKREICH |
Romanée Saint-Vivant |
Wein |
FRANKREICH |
Roquefort |
Käse |
FRANKREICH |
Saint-Emilion |
Wein |
FRANKREICH |
Saint-Julien |
Wein |
FRANKREICH |
Sauternes |
Wein |
FRANKREICH |
Val de Loire |
Wein |
ITALIEN |
Asti |
Wein |
ITALIEN |
Barbaresco |
Wein |
ITALIEN |
Barbera d'Alba |
Wein |
ITALIEN |
Barbera d'Asti |
Wein |
ITALIEN |
Barolo |
Wein |
ITALIEN |
Brachetto d'Acqui |
Wein |
ITALIEN |
Conegliano Valdobbiadene — Prosecco |
Wein |
ITALIEN |
Dolcetto d'Alba |
Wein |
ITALIEN |
Fontina (6) |
Käse |
ITALIEN |
Franciacorta |
Wein |
ITALIEN |
Gorgonzola (7) |
Käse |
ITALIEN |
Grana Padano (8) |
Käse |
ITALIEN |
Grappa |
Branntwein |
ITALIEN |
Mortadella Bologna |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ITALIEN |
Parmigiano Reggiano (9) |
Käse |
ITALIEN |
Prosciutto di Parma (10) |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ITALIEN |
Prosciutto di S. Daniele |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ITALIEN |
Prosciutto Toscano |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ITALIEN |
Provolone Valpadana (11) |
Käse |
ITALIEN |
Soave |
Wein |
ITALIEN |
Taleggio |
Käse |
ITALIEN |
Toscano |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl |
ITALIEN |
Toscano/Toscana |
Wein |
ITALIEN |
Vino Nobile di Montepulciano |
Wein |
ZYPERN |
Ζιβανία (Zivania) |
Branntwein |
ZYPERN |
Κουμανταρία (Commandaria) |
Wein |
ZYPERN |
Ούζο (Ouzo) (12) |
Branntwein |
UNGARN |
Pálinka |
Branntwein |
UNGARN |
Szegedi téliszalámi/Szegedi szalámi |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
UNGARN |
Tokaj |
Wein |
UNGARN |
Törkölypálinka |
Branntwein |
ÖSTERREICH |
Inländerrum |
Branntwein |
ÖSTERREICH |
Jägertee/Jagertee/Jagatee |
Branntwein |
POLEN |
Polska Wódka/Polish Vodka |
Branntwein |
POLEN |
Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland |
Branntwein |
PORTUGAL |
Douro |
Wein |
PORTUGAL |
Porto, Port oder Oporto |
Wein |
SLOWAKEI |
Vinohradnícka oblasť Tokaj |
Wein |
SCHWEDEN |
Svensk Vodka/Swedish Vodka |
Branntwein |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Scotch Whisky |
Branntwein |
TEIL B
In der EU-Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei
STAAT |
BEZEICHNUNG |
WAREN |
COSTA RICA |
Café de Costa Rica |
Kaffee |
COSTA RICA |
Banano de Costa Rica |
Obst |
EL SALVADOR |
Café Apaneca-Ilamapetec |
Kaffee |
[EL SALVADOR] |
[Bálsamo de El Salvador] |
[Pflanzenextrakt] |
GUATEMALA |
Café Antigua |
Kaffee |
GUATEMALA |
Ron de Guatemala |
Branntwein |
HONDURAS |
Cafés del Occidente Hondureño/Honduras Western Coffee |
Kaffee |
HONDURAS |
Café de Marcala |
Kaffee |
PANAMA |
Seco de Panamà |
Branntwein |
(1) Ware Griechenlands oder Zyperns
(2) Eingetragen in Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und El Salvador
(3) Eingetragen in Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador und Guatemala
(4) Eingetragen in Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador und Guatemala
(5) Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala
(6) Eingetragen in El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und Guatemala
(7) Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala
(8) Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador
(9) Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala
(10) Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador
(11) Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala
(12) Ware Griechenlands oder Zyperns
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/75 |
BESCHLUSS 2014/430/GASP DES RATES
vom 3. Juli 2014
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/355/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP (2) und zu deren Verlängerung bis zum 30. Juni 2014 angenommen. |
(3) |
Am 9. April 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) empfohlen, die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah um weitere 12 Monate bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern. |
(4) |
Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 weiter verlängert werden. |
(5) |
Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates niedergelegt sind (3). |
2. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21 570 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 940 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 940 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. (3) Die EU BAM Rafah trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EU BAM Rafah einen Vertrag mit der Kommission. (4) Die EU BAM Rafah ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Juli 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission. (5) Die Umsetzung der Finanzregelung erfolgt unbeschadet der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 4a und 5 und den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.“ |
3. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2015.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenz-übergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).
(2) Beschluss 2013/355/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 16).
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheits-vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/77 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2014
über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4208)
(2014/431/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, auf der Grundlage von Formblättern, die von der Kommission ausgearbeitet werden, einen Bericht über ihr einzelstaatliches Programm zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG anzufertigen und der Kommission erforderlichenfalls alle zwei Jahre bis zum 30. Juni aktualisierte Angaben zu übermitteln. |
(2) |
Die Union will die Vorteile aus ihrem Umweltrecht durch eine bessere Umsetzung maximieren, auch indem sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit Zugang zu klaren Informationen darüber hat, wie das Umweltrecht der Union angewendet wird. Auf nationaler Ebene sollten Systeme für die aktive Verbreitung solcher Informationen geschaffen werden, die um eine unionsweite Übersicht über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten zu ergänzen sind (2). |
(3) |
Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware“ (3) verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch eine gestraffte und transparente Datenverwaltung und -verbreitung leichteren Zugang zu Informationen über kommunales Abwasser zu verschaffen. |
(4) |
Die mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen basieren auf dem Pilotversuch zur Schaffung eines strukturierten Anwendungs- und Informationskonzepts als Teil der Bemühungen der Kommission zur Entwicklung eines einfachen, klaren, stabilen und vorhersehbaren ordnungspolitischen Rahmens für Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger und sollen den Verwaltungsaufwand verringern sowie die Transparenz erhöhen. (4) |
(5) |
Die von der Kommission mit der Entscheidung 93/481/EWG (5) angenommenen Formblätter müssen überarbeitet werden, um eine Vereinfachung und stärkere Transparenz zu erreichen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und neuen Ansätzen für die Datenverwaltung und Berichterstattung Rechnung zu tragen. Die genannte Entscheidung sollte daher ersetzt werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 91/271/EWG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang enthaltenen Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG werden angenommen.
Artikel 2
Die Entscheidung 93/481/EWG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Juni 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.
(2) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(3) KOM(2014)177 final.
(4) KOM(2012) 746 final.
(5) Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Artikel 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 23).
ANHANG
PROGRAMM ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 91/271/EWG
Tabelle 1
Allgemeine Angaben
Mitgliedstaat: |
|
Datum der Berichterstattung: |
|
Referenzdatum zur Feststellung der Nichtkonformität oder von laufenden Fristen (Tabellen 2 und 3): |
|
Name der Kontaktperson für die Berichterstattung (1): |
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Einrichtung: |
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Straße: |
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Postleitzahl: |
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Stadt: |
|
Tel.: |
|
E-Mail: |
|
Sonstige Bemerkungen: |
|
Tabelle 2
A — |
Kanalisationen oder IS/GM (2) von Gemeinden mit 2000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, die am Referenzdatum nicht konform waren |
Allgemeine Daten zur Gemeinde |
Artikel 3 Kanalisationen und IS/GM |
||||||||||
Gemeindekennung (3) |
Name der Gemeinde |
Status der Gemeinde |
Ermittelte Ursache(n) der Nichtkonformität |
Vorgesehene Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität mit Artikel 3 (Kanalisationen und IS/GM) |
Datum oder voraussichtliches Datum des Abschlusses von Vorarbeiten für die Kanalisation oder IS/GM (Planung, Konzeption, Auftragsvergabe, auf Ebene des MS vorgeschriebene Genehmigungen usw.) (4) |
Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM |
Voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM |
Veranschlagte Investitionskosten für die Kanalisation oder IS/GM (gemäß dem nationalen Plan) |
Name des EU-Fonds, auf den für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) zurückgegriffen werden soll (5) |
Betrag an (geplanten) EU-Mitteln, die voraussichtlich für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) beantragt werden |
Etwaige Bemerkungen zur Kanalisation oder den IS/GM |
|
|
Nichtkonform (NK) |
|
|
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
EUR |
|
EUR |
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|
|
NK |
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|
|
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|
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NK |
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B — Kanalisationen oder IS/GM von Gemeinden mit 2 000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, für die am Referenzdatum Fristen liefen (6)
Allgemeine Daten zur Gemeinde |
Artikel 3 Kanalisationen und IS/GM |
|||||||||
Gemeindekennung (7) |
Name der Gemeinde |
Status der Gemeinde |
Vorgesehene Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität mit Artikel 3 (Kanalisationen und IS/GM) |
Datum oder voraussichtliches Datum des Abschlusses von Vorarbeiten für die Kanalisation oder IS/GM (Planung, Konzeption, Auftragsvergabe, auf Ebene des MS vorgeschriebene Genehmigungen usw.) (8) |
Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM |
Voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM |
Veranschlagte Investitionskosten für die Kanalisation oder IS/GM (gemäß dem nationalen Plan) |
Name des EU-Fonds, auf den für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) zurückgegriffen werden soll (9) |
Betrag an (geplanten) EU-Mitteln, die voraussichtlich für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) beantragt werden |
Etwaige Bemerkungen zur Kanalisation oder den IS/GM |
|
|
Laufende Fristen (LF) |
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(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
EUR |
|
EUR |
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|
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LF |
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|
|
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|
LF |
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Tabelle 3
A — |
Kommunale Kläranlagen von Gemeinden mit 2 000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, die am Referenzdatum nicht konform waren (10) |
Allgemeine Daten zur kommunalen Kläranlege |
Kommunale Kläranlagen, Maßnahmen gemäß Artikel 4, 5 und 7 (11) |
||||||||||||||||
Kennung (ID) der kommunalen Kläranlage (12) |
Name der kommunalen Kläranlage |
Kennung(en) der bedienten Gemeinde(n) |
Name(n) der bedienten Gemeinde(n) |
Status der kommunalen Kläranlage |
Ermittelte Ursache(n) der Nichtkonformität |
Erforderliche Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität der kommunalen Kläranlege |
Schmutzfracht im Zulauf der kommunalen Kläranlage am erwarteten Datum der Konformität (geplant) |
Ausbaugröße der kommunalen Kläranlage (geplant) |
Art der Behandlung in der kommunalen Kläranlage (geplant) |
Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Vorarbeiten (Planung. Konzeption usw.) (13) |
Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten |
Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten |
Erwartetes Datum der Erreichung der Konformität (Probenahmen über 12 Monate) |
Veranschlagte Investitionskosten für die kommunale Kläranlage (gemäß dem nationalen Plan) |
Name der EU-Fonds auf die (gegebenenfalls) zurückgegriffen werden soll (14) |
Betrag an benötigten EU-Mitteln (geplant) |
Etwaige Bemerkungen zur kommunalen Kläranlege |
|
|
|
|
Nichtkonform (NK) |
z. B. inadäquate Konzeption/veraltet/neue Anforderungen/Anstieg der Schmutzfracht/fehlerhafter Betrieb/… |
|
EW |
EW |
1, 2, 3-N, 3-P, 3-mikrobiologisch, 3-andere |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
EUR |
|
EUR |
|
|
|
|
|
NK |
|
|
|
|
|
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|
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|
|
NK |
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B — Kommunale Kläranlagen von Gemeinden mit 2000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, für die am Referenzdatum Fristen liefen (15) (16)
Allgemeine Daten zur kommunalen Kläranlege |
Kommunale Kläranlagen, Maßnahmen gemäß Artikel 4, 5 und 7 |
||||||||||||||||
Kennung (ID) der kommunalen Kläranlage (17) |
Name der kommunalen Kläranlage |
Kennung(en) der bedienten Gemeinde(n) |
Name(n) der bedienten Gemeinde(n) |
Status der kommunalen Kläranlage |
Erforderliche Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität der kommunalen Kläranlege |
Schmutzfracht im Zulauf der kommunalen Kläranlage am erwarteten Datum der Konformität (geplant) |
Ausbaugröße der kommunalen Kläranlage (geplant) |
Art der Behandlung in der kommunalen Kläranlage (geplant) |
Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Vorarbeiten (Planung. Konzeption usw.) (18) |
Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten |
Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten |
Erwartetes Datum der Erreichung der Konformität (Probenahmen über 12 Monate) |
Veranschlagte Investitionskosten für die kommunale Kläranlage (gemäß dem nationalen Plan) |
Name der EU-Fonds auf die (gegebenenfalls) für die kommunale Kläranlage zurückgegriffen werden soll (19) |
Betrag an benötigten EU-Mitteln (geplant) |
Etwaige Bemerkungen zur kommunalen Kläranlege |
|
|
|
|
|
Laufende Fristen (LF) |
|
EW |
EW |
1, 2, 3-N, 3-P, 3-mikrobiologisch, 3-andere |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
(MM/JJJJ) |
EUR |
|
EUR |
|
|
|
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|
LF |
|
|
|
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|
|
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|
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|
|
LF |
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Tabelle 4
Derzeitige und geplante gesamte ausbaugrösse und investitionskosten auf nationaler ebene
Abgedeckter Zeitraum |
Stand |
Derzeitige oder geplante Ausbaugröße aller kommunalen Kläranlagen zusammen am Ende des Zeitraums |
Derzeitige oder geplante Investitionskosten für Kanalisationen (Neubau und Erneuerung) |
Derzeitige oder geplante Investitionskosten für Kläranlagen (Neubau und Erneuerung) |
Läuft/geplant |
EW |
Mio. EUR (21) |
Mio. EUR (21) |
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx (20) |
Läuft |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx |
Geplant |
|
|
|
Tabelle 5
Andere bei der Erstellung des nationalen Programms zu berücksichtigende Aspekte
Etwaige Antworten bitte als freien Text eingeben (22).
Thema |
Vorhandensein im Programm |
Rechtstatus des nationalen Programms |
Wann wurde das NP erstellt und wann wurde es gegebenenfalls zuletzt aktualisiert? Wurde das NP als rechtsverbindliches Instrument erlassen? Falls ja, als welches? Was ist die Laufzeit des NP? … |
Beweggründe |
Was sind die wichtigsten Beweggründe hinter dem NP: Erreichen von Konformität, Gewährleistung von Wartung und Erneuerung, usw.? Ist eine Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten möglich? … |
Zusammenhang mit anderen Rechtsakten der EU |
Inwieweit wurden die Maßnahmen des NP in die jeweiligen Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) einbezogen? Umfasst das NP (abgesehen von den gemäß der Richtlinie 91/271/EWG ausgewiesenen empfindlichen Gebieten) Maßnahmen, die aufgrund von geschützten Gebieten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG (Badegewässer, Natura 2000, Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden, Trinkwasser …) getroffen wurden? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Maßnahmen. Wurde das NP einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) unterzogen? Falls ja, nennen Sie bitte Einzelheiten. Ist das NP verbunden mit der schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und der Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen (Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG)? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Maßnahmen. Hat das NP Verbindungen zur Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) (z. B. Verringerung von Abfällen im Meer)? Falls ja, nennen Sie bitte Einzelheiten. Hat das NP Verbindungen zu internationalen Übereinkünften oder Kommissionen? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Verbindungen. Ist die Ausweisung zusätzlicher empfindlicher Gebiete gemäß Anhang II Teil A Buchstabe c der Richtlinie 91/271/EWG geplant? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Maßnahmen. Sind strengere Anforderungen an die Behandlung vorgesehen, um Konformität mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I Teil B Nummer 4 der Richtlinie 91/271/EWG zu erreichen? Falls ja, nennen Sie bitte Einzelheiten. … |
Inanspruchnahme von EU-Mitteln |
Welcher Betrag an EU-Mitteln ist für die Durchführung der Maßnahmen im NP veranschlagt? Wie schlüsseln sich die in Anspruch genommenen EU-Mittel auf? … |
Informationssysteme |
Ist das NP online veröffentlicht? Wo? Gibt es ein Online-System, über das die Durchführung des NP regelmäßig nachverfolgt werden kann? Bitte nennen Sie Einzelheiten. … |
Sonstige Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG |
Werden Maßnahmen für erforderlich gehalten, um sicherzustellen, dass die kommunalen Kläranlagen unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten (Artikel 10 Und Anhang I Teil B)?. Sind Maßnahmen zur Verringerung von Regenüberläufen vorgesehen (Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I Teil A)?. Sind Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 7 vorgesehen? Sind Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von gereinigtem Abwasser vorgesehen (Artikel 12 Absatz 1)? Sind Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 14 in Bezug auf die Bewirtschaftung von Klärschlamm vorgesehen? Sind Maßnahmen vorgesehen, um Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen zu verringern und so die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I Teil C sicherzustellen? … |
Sonstiges |
Bitte nennen Sie Einzelheiten zu laufenden oder geplanten Forschungstätigkeiten in Bezug auf innovative Entwicklungen in der Abwasserpolitik. Werden hierfür EU-Mittel in Anspruch genommen? |
(1) Personenbezogene Angaben (Name, Telefon usw.) werden in Einklang mit Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) registriert.
(2) Individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie).
(3) Dieselbe Gemeindekennung, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.
(4) Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der Kanalisation oder IS/GM begonnen wurde.
(5) Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF),…
(6) Einschließlich der in den Beitrittsverträgen festgesetzten Fristen
(7) Dieselbe Gemeindekennung, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.
(8) Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der Kanalisation oder IS/GM begonnen wurde.
(9) Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF), …
(10) Gemäß der Richtlinie sind Angaben zu einzelnen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in Bezug auf die fehlende Entfernung von Stickstoff und Phosphor nicht erforderlich in empfindlichen Gebieten, für welche nachgewiesen werden. kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem betreffenden Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.
(11) Artikel 7 gilt nur für Gemeinden mit weniger als 10 000 EW, die in Küstengewässer einleiten.
(12) Dieselbe Kennung der kommunalen Kläranlage, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.
(13) Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der kommunalen Kläranlage begonnen wurde.
(14) Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF), …
(15) Einschließlich der in den Beitrittsverträgen festgesetzten Fristen oder Fristen aufgrund der Ausweisung neuer empfindlicher Gebiete (Artikel 5).
(16) Gemäß der Richtlinie sind Angaben zu einzelnen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in Bezug auf die fehlende Entfernung von Stickstoff und Phosphor nicht erforderlich in empfindlichen Gebieten, für welche nachgewiesen werden. kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem betreffenden Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75
(17) Dieselbe Kennung der kommunalen Kläranlage, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.
(18) Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der kommunalen Kläranlage begonnen wurde.
(19) Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF), …
(20) Letzter Zeitraum/letztes Jahr, für den/das Daten vorliegen.
(21) In Euro zu laufenden Preisen mit Angabe des Referenzdatums (in MM/JJJJ) und Angabe, ob die MwSt. inbegriffen ist.
(22) Beispielsweise gilt ein vorhandenes nationales Programm als Antwort auf das Auskunftsersuchen in Tabelle 5.
(23) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(24) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(25) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Berichtigungen
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/87 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 24. Juni 2014 )
Auf Seite 10 in Artikel 3 Buchstabe a:
anstatt:
„a) |
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 26. September 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 25. Juni 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.“ |
muss es heißen:
„a) |
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 26. September 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.“ |
Auf Seite 10 in Artikel 3 Buchstabe b:
anstatt:
„b) |
Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geprüft wurden. |
muss es heißen:
„b) |
Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft worden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 (2) oder mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist. |
(1) ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1.“
(2) ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1.“
4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/87 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
( Amtsblatt der Europäischen Union L 127 vom 29. April 2014 )
Auf Seite 147 in Kapitel VI Artikel 24 Absatz 1:
anstatt:
„Bis zum 20. Mai 2016“
muss es heißen:
„Bis zum 20. Mai 2020“.