ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 192

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
1. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 722/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Nieheimer Käse (g.g.A.))

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2014 der Kommission vom 26. Juni 2014 über das Standardaustauschformat für die Übermittlung von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ( 1 )

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich neuer Unionszollkontingente für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 726/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich eines neuen Unionszollkontingents für zubereiteten Hering mit Ursprung in Norwegen

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Neuausführerüberprüfung), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 728/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/84/EU der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Nickel ( 1 )

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/414/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 mit einem Vorschlag für einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament

52

 

 

2014/415/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

53

 

 

2014/416/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. April 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.23257 (12/C) [ex NN 8/10, ex CP 157/07] (Branchenvereinbarung des französischen Verbands zur Förderung des Garten- und Landschaftsbaus Val'Hor (Association française pour la valorisation des produits et des secteurs professionnels de l'horticulture et du paysage — Val'Hor)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2223)

59

 

 

2014/417/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4536)  ( 1 )

66

 

 

2014/418/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2014/27)

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 721/2014 DES RATES

vom 16. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Projekt für Forschung und Entwicklung im Bereich des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum („SESAR-Projekt“) soll die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements („ATM“) in Europa sicherstellen und stellt den Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums („SES“) dar. Es zielt darauf ab, die Union bis 2030 mit einer hochleistungsfähigen Infrastruktur für die Flugsicherung auszustatten, die eine sichere und umweltverträgliche Entwicklung des Luftverkehrs gewährleisten kann.

(2)

Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verbundene, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse: die Definition des Inhalts und der Prioritäten, die Entwicklung neuer technologischer Systeme, Komponenten und Betriebsverfahren zum SESAR-Konzept und die Errichtungspläne für die neue Generation von ATM-Systemen, die zur Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums beitragen.

(3)

Die erste Phase des Definitionsprozesses dauerte von 2004 bis 2008 und mündete im SESAR-ATM-Generalplan (D5), der die Grundlage für die erste Fassung des am 30. März 2009 vom Rat gebilligten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement (im Folgenden „ATM-Generalplan“) bildete. Der ATM-Generalplan untergliedert den SESAR-Entwicklungsprozess in drei Stufen: zeitbezogener Betrieb (Stufe 1), flugwegbezogener Betrieb (Stufe 2) und leistungsbezogener Betrieb (Stufe 3). Der ATM-Generalplan ist der beschlossene Zeitplan, nach dem Forschung und Entwicklung im ATM-Bereich in die Errichtungsphase geführt werden sollen.

(4)

Das gemeinsame Unternehmen SESAR („gemeinsames Unternehmen“) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (3) gegründet, um die Tätigkeiten des Entwicklungsprozesses des SESAR-Projekts innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 zu verwalten. Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens ist die Durchführung des ATM-Generalplans.

(5)

Das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens, das in den Rahmen des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 fällt, enthält alle Elemente der Stufe 1 und etwa 80 % der Elemente der Stufe 2 des ATM-Generalplans. Die dazugehörigen Tätigkeiten sollten bis 2016 abgeschlossen werden. Die verbleibenden Tätigkeiten der Stufe 2 und die Tätigkeiten der Stufe 3 sollten 2014 innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 beginnen. Die Kosten dieser Tätigkeiten wurden auf 1,585 Mrd. EUR veranschlagt, einschließlich 85 Mio. EUR für Sondierungsforschung, 1,2 Mrd. EUR für angewandte Forschung und vorindustrielle Entwicklungen sowie 300 Mio. EUR für großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sondierungsforschung sollten vollständig aus dem Unionshaushalt bestritten werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Haushaltsmittel der Union für die Durchführung der übrigen Tätigkeiten durch Beiträge der Wirtschaft und von Eurocontrol ergänzt werden, wobei der gleiche Ansatz wie bei dem Finanzrahmen der Union für den Zeitraum 2007-2013 zugrunde gelegt wird.

(6)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 sollte die Existenz des gemeinsamen Unternehmens am 31. Dezember 2016 oder acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten ATM-Generalplans durch den Rat enden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Kommission übermittelte dem Rat den ATM-Generalplan am 14. November 2008 (4), und der Rat billigte diesen Plan am 30. März 2009.

(7)

Das gemeinsame Unternehmen erfüllt die Kriterien für öffentlich-private Partnerschaften, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Rahmenprogramm Horizont 2020“) festgelegt und durch das mit dem Beschlusses 2013/743/EU des Rates (6) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt werden.

(8)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union ebenso wie zur Stimulierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gegründet werden.

(9)

Zur Fortsetzung der Entwicklung der im ATM-Generalplan festgelegten Tätigkeiten ist es erforderlich, die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 zu verlängern, was der Laufzeit des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 entspricht und vier weitere Jahre für den Abschluss des Programms des gemeinsamen Unternehmens und den Abschluss von Projekten ermöglicht, die gegen Ende dieses Finanzrahmenzeitraums initiiert werden. Diese Verlängerung sollte daher die Durchführung des gesamten ATM-Generalplans (Stufen 2 und 3) in der derzeitigen Fassung ermöglichen. Angesichts des Gesamtziels des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens der Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung tragen.

(10)

Für die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 durchzuführenden Tätigkeiten sollte ein offener Aufruf zum Beitritt neuer Mitglieder ergehen. Die Mitgliedschaft der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die nicht zu den Tätigkeiten beitragen, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 finanziert werden, sollte bis zum 31. Dezember 2016 enden.

(11)

Das gemeinsame Unternehmen sollte für eine möglichst breite Teilnahme und Vertretung der Akteure aus allen Mitgliedstaaten — einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen — offen bleiben und diese fördern, und zwar im Wege des Beitritts neuer Mitglieder oder anderer Formen der Teilnahme. Ferner sollte bei der Teilnahme auf ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Luftraumnutzern, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär, Berufsverbänden und Herstellern geachtet werden, und es sollten den KMU sowie den Hochschulkreisen und den Forschungsorganisationen Möglichkeiten eröffnet werden.

(12)

„Horizont 2020“ sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) hingewirkt wird. Das gemeinsame Unternehmen sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die jeweils dazu betragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern.

(13)

Das gemeinsame Unternehmen sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten, wobei sensible Fragen wie die Rechte des geistigen Eigentums angegangen werden sollten, und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14)

Das gemeinsame Unternehmen sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Beteiligung zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ veröffentlicht werden. Außerdem sollte das gemeinsame Unternehmen relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ verfügbar machen.

(15)

Die Erfahrungen aus dem Betrieb des gemeinsamen Unternehmens als Einrichtung der Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8) zeigen, dass der derzeitige Betriebsrahmen ausreichend flexibel und an die Bedürfnisse des gemeinsamen Unternehmens angepasst ist. Das gemeinsame Unternehmen sollte gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) betrieben werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte sich eine Finanzordnung geben, die nicht von der Rahmenfinanzregelung abweichen sollte, es sei denn, seine besonderen Bedürfnisse machen dies erforderlich und die Kommission hat vorab ihre Zustimmung erteilt.

(16)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das gemeinsame Unternehmen finanziell unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung ist nicht ersichtlich. Das gemeinsame Unternehmen sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(18)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2024. Um der Laufzeit des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden ‚Rahmenprogramm Horizont 2020‘) Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).“"

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

In Absatz 5 erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, durch Gewährung von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. Vergabeverfahren oder Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.“

2.

Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Beitrag der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 — einschließlich der EFTA-Beiträge —, der aus den Haushaltsmitteln finanziert wird, die für das Rahmenprogramm Horizont 2020 vorgesehen sind, beträgt 585 000 000 EUR.

Die Regelungen für den Beitrag der Union werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem gemeinsamen Unternehmen schließt. Geregelt sind darin unter anderem die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer und auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020, sowie die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sämtliche Finanzbeiträge der Union an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer des Finanzrahmens 2014-2020 eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.“

4.

Artikel 4a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das gemeinsame Unternehmen geltende Finanzordnung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens speziell erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat fest.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird der Standpunkt der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, der durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Zwischenbewertung und Bericht

Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung der Durchführung dieser Verordnung und der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse vor, wobei sie sich im Einklang mit dem ATM-Generalplan insbesondere auf die Wirkung und Effektivität dieser konkreten Ergebnisse, die im Rahmen des vorgegebenen Zeitraums erreicht wurden, konzentriert. Diese Bewertungen erstrecken sich auch auf die Arbeitsmethoden sowie auf die allgemeine Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Schlussfolgerungen der Bewertung und die Anmerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.“

8.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen

Die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen endet für Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die ab dem 1. Januar 2014 keine Sach- oder Finanzbeiträge mehr zu den Kosten des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2014-2020 der Union leisten, am 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 finanziert werden

Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die innerhalb des siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung und des Rahmenprogramms für die transeuropäischen Netze finanziert werden und bis zum 31. Dezember 2013 begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 abzuschließen, mit Ausnahme der Projektmanagementtätigkeiten, die mit der Beendigung dieser Tätigkeiten zusammenhängen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Stellungnahme vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(4)  ABl. C 76 vom 25.3.2010, S. 28.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(6)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(7)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologischeEntwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 19.6.2002, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Insbesondere hat Artikel 208 der Verordnung Nr. 966/2012 den Artikel 185 der Verordnung Nr. 1605/2002 ersetzt.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben m und n folgende Fassung:

„m)

die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen oder für sonstige Vereinbarungen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung;“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrats sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, insbesondere wenn sie Einrichtungen, die sich an Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen könnten, besitzen, vertreten oder mit diesen Vereinbarungen geschlossen haben.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Unterabsatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezifische Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen und diesen im Einklang mit der geltenden Finanzregelung Finanzhilfen gewähren.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verträge und Finanzhilfen

(1)   Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen vorsehen, dass die Kommission zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die in Artikel 18 genannt sind. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den Mitgliedern, die an der Festlegung der einem Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren unterliegenden Arbeiten beteiligt sind — einschließlich ihres gemäß Artikel 8 abgeordneten Personals —, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.“

6.

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach seiner Gründung oder nach einem Aufruf zum Beitritt neuer Mitglieder beitreten, auf 5 Mio. EUR verringert.“

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Etwaige Zinserträge auf Beiträge, die von seinen Mitgliedern geleistet wurden, werden als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens behandelt.“

8.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„(1)   Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage des in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Finanzrahmens und auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:“

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (‚OLAF‘) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(1)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

10.

Artikel 24 wird gestrichen.



1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 722/2014 DES RATES

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Europäischen Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 100 Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. Daher sollten diese Waren in den Anhang aufgenommen werden.

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Daher sollten diese Waren aus dem Anhang gestrichen werden.

(3)

Bei 76 Aussetzungen muss die Warenbezeichnung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen bzw. sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Zudem sollten bei vier zusätzlichen Waren die TARIC-Codes geändert werden. Zusätzlich ist für drei zusätzliche Waren eine Mehrfacheinreihung notwendig. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Bei vier Waren ist es im Interesse der Union notwendig, das Datum für ihre verbindliche Überprüfung zu ändern, um die zollfreie Einfuhr nach diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Nach Überprüfung dieser Waren wurden neue Daten für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt. Sie sollten daher aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden und nach den erforderlichen Änderungen wieder in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Es ist notwendig, vier Waren, die unter vier verschiedene Warenbezeichnungen fallen, zusammenzufassen. Diese vier Waren sollten fortan unter zwei Warenbezeichnungen fallen. Außerdem ist die derzeitige doppelte Einreihung der vier Aussetzungen in Bezug auf diese vier Waren überflüssig geworden und sollte daher geändert werden. Diese Aussetzungen sollten daher aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Damit die Wirkung der Aussetzung hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die vom TARIC-Code 4408393010 betroffen sind, angemessen sichergestellt wird, sollte die Aussetzung in Bezug auf diese Waren ab dem 1. Januar 2014 gelten.

(7)

Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Einträge mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte um besondere Maßeinheiten für einige der neuen Waren, für die Aussetzungen gewährt werden, ergänzt werden, um eine angemessene statistische Überwachung zu ermöglichen. Im Interesse der Kohärenz sollten die besonderen Maßeinheiten für die aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichenen Waren auch aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Änderungen nach dieser Verordnung ab 1. Juli 2014 wirksam sein müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen dem Titel und der Tabelle wird folgende Anmerkung eingefügt:

„(*)

Aussetzung für eine Ware in diesem Anhang, für die der KN- oder der TARIC-Code oder die Warenbezeichnung oder das Datum für die verbindliche Überprüfung durch die Verordnung (EU) Nr. 722/2014 vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren geändert wurde (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 9)“;

2.

die Zeilen für die Waren in Anhang I dieser Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 eingefügt;

3.

die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung werden gestrichen.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen mit den besonderen Maßeinheiten für die Waren der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten KN- und der TARIC-Codes werden angefügt;

2.

die Zeilen mit den besonderen Maßeinheiten für die Waren der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten KN- und der TARIC-Codes werden gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Für die Waren des TARIC-Codes 4408393010 gilt sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).


ANHANG I

ZOLLAUSSETZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 NUMMER 2

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

*ex 1511 90 19

*ex 1511 90 91

*ex 1513 11 10

*ex 1513 19 30

*ex 1513 21 10

*ex 1513 29 30

10

10

10

10

10

10

Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, zum Herstellen von

technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823 19 10,

Fettsäuremethylestern der Positionen 2915 oder 2916,

Fettalkoholen der Unterpositionen 2905 17, 2905 19 und 3823 70 zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Fettalkoholen der Unterposition 2905 16, rein oder gemischt, zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Stearinsäure der Unterposition 3823 11 00

Waren der Position 3401

Fettsäuren mit hohem Reinheitsgrad der Position 2915 zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3826 oder

Waren der Position 1516 (1)

0 %

31.12.2014

ex 1901 90 99

ex 2106 90 98

39

45

Zubereitung in Pulverform mit einem Gehalt an

aus Weizen gewonnenem Maltodextrin von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

Molke (Milchserum) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

raffiniertem, gebleichtem, desodoriertem und ungehärtetem Sonnenblumenöl von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

gereiftem, sprühgetrocknetem Mischkäse von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

Buttermilch von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

Natriumkaseinat, Dinatriumphosphat und Milchsäure von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2018

ex 2106 10 20

20

Sojaeiweißkonzentrat mit einem Eiweißgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT, als Pulver oder texturiert

0 %

31.12.2018

ex 2207 20 00

ex 2207 20 00

ex 3820 00 00

20

80

20

Ausgangsstoff bestehend aus

88 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT Ethanol,

2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,7 GHT Monoethylenglykol,

1,0 GHT, jedoch nicht mehr als 1,3 GHT Methylethylketon,

0,36 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 GHT anionische Tenside (ca. 30 % aktiv),

0,0293 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0396 GHT Methylisopropylketon,

0,0195 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0264 GHT 5-Methyl-3-heptanon,

10 ppm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm Denatoniumbenzoat (Bitrex),

nicht mehr als 0,01 GHT Duftstoffe,

6,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,0 GHT Wasser

zur Verwendung bei der Herstellung von Scheibenreinigungskonzentrat und anderen Frostschutzmitteln (1)

0 %

31.12.2018

ex 2707 99 99

10

Schweröle und mittelschwere Öle in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren gemäß Zusätzlicher Anmerkung 5 zu Kapitel 27 (1)

0 %

31.12.2018

ex 2710 19 99

10

Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, das hydrierte, hochisoparaffinische Kohlenwasserstoffe enthält, mit einem Gehalt an

gesättigten Kohlenwasserstoffen 90 GHT oder mehr,

Schwefel von nicht mehr als 0,03 GHT,

mit einem Viskositätsindex von 120 oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 2823 00 00

10

Titandioxid (CAS RN 13463-67-7)

mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr,

mit einer durchschnittlichen Korngröße von 0,7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 μm

0 %

31.12.2017

ex 2827 39 85

40

Barium chloride dihydrate (CAS RN 10326-27-9)

0 %

31.12.2018

ex 2835 10 00

20

Natriumhypophosphit (CAS RN 7681-53-0)

0 %

31.12.2018

*ex 2836 99 17

20

Basisches Zirconium(IV)carbonat (CAS RN 57219-64-4)

0 %

31.12.2018

ex 2841 70 00

10

Diammoniumtetraoxomolybdat(2-) (CAS RN 13106-76-8)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 19

10

1-Brom-2-methylpropan (CAS RN 78-77-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt von

nicht mehr als 0,25 GHT 2-Brombutan

nicht mehr als 0,06 GHT 1-Brombutan

nicht mehr als 0,06 GHT 1-Brompropan

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

85

Perfluorbutylethylen (CAS RN 19430-93-4)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

87

1H-Perfluorhexan (CAS RN 355-37-3)

0 %

31.12.2018

ex 2905 11 00

10

Methanol (CAS RN 67-56-1) mit einer Reinheit von 99,85 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 2905 19 00

11

Kalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4), auch in Tetrahydrofuran im Sinne der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur gelöst

0 %

31.12.2018

ex 2905 19 00

20

Butyltitanat monohydrat, Homopolymer (CAS RN 162303-51-7)

0 %

31.12.2018

ex 2905 19 00

25

Tetra-(2-ethylhexyl)titanat (CAS RN 1070-10-6)

0 %

31.12.2018

*ex 2908 19 00

10

Pentafluorphenol (CAS RN 771-61-9)

0 %

31.12.2018

ex 2910 90 00

20

2-[(2-Methoxyphenoxy)methyl]oxiran (CAS RN 2210-74-4)

0 %

31.12.2018

ex 2912 29 00

70

4-tert-Butylbenzaldehyd (CAS RN939-97-9)

0 %

31.12.2018

ex 2912 29 00

80

4-Isopropylbenzaldehyd (CAS RN122-03-2)

0 %

31.12.2018

ex 2914 50 00

55

2,2',4,4'-Tetrahydroxybenzophenon (CAS RN 131-55-5)

0 %

31.12.2018

ex 2914 70 00

80

Tetrachlor-p-benzochinon (CAS RN 118-75-2)

0 %

31.12.2018

ex 2915 39 00

25

2-Methylcyclohexylacetat (CAS RN 5726-19-2)

0 %

31.12.2018

ex 2916 14 00

20

Ethylmethacrylat (CAS RN 97-63-2)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

48

3-Fluorbenzoylchlorid (CAS RN 1711-07-5)

0 %

31.12.2018

ex 2917 19 90

15

Acetylendicarbonsäuredimethylester (CAS RN 762-42-5)

0 %

31.12.2018

ex 2917 19 90

25

n-Dodecenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 19780-11-1)

0 %

31.12.2018

ex 2917 39 95

40

Dimethyl-2-nitroterephthalat (CAS RN 5292-45-5)

0 %

31.12.2018

ex 2918 99 90

25

Methyl (E)-3-methoxy-2-(2-chlormethylphenyl)-2-propeonat (CAS RN 117428-51-0)

0 %

31.12.2018

ex 2919 90 00

60

Bisphenol-A bis(diphenylphosphat) (CAS-RN 5945-33-5)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

30

4-Nitroanilin (CAS RN 100-01-6)

0 %

31.12.2018

*ex 2921 42 00

86

2,5-Dichloranilin (CAS RN 95-82-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 49 00

50

3,4-Xylidin (CAS RN 95-64-7)

0 %

31.12.2018

ex 2922 49 85

80

12-Aminododecansäure (CAS RN 693-57-2)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

37

Beflubutamid (ISO) (CAS RN 113614-08-7)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

43

N,N'-(3,3'-Dimethylbiphenyl-4,4'-ylen)di(acetoacetamid) (CAS RN 91-96-3)

0 %

31.12.2018

*ex 2925 29 00

20

N-[3-(Dimethylamino)propyl]-N'-ethylcarbodiimid Hydrochlorid (CAS RN 25952-53-8)

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

23

Acrinathrin (ISO) (CAS RN 101007-06-1)

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

27

Cyhalofop-butyl (ISO) (CAS RN 122008-85-9)

0 %

31.12.2018

ex 2927 00 00

60

4,4'-Dicyan-4,4'-azodivaleriansäure (CAS RN 2638-94-0)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

37

Ethanthioamid (CAS RN 62-55-5)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

43

Trimethylsulfoxoniumiodid (CAS RN 1774-47-6)

0 %

31.12.2018

ex 2931 90 90

33

Di-tert-butylphosphan (CAS RN 819-19-2)

0 %

31.12.2018

ex 2932 20 90

45

2,2-Dimethyl-1,3-dioxan-4,6-dion (CAS RN 2033-24-1)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

53

1,3-Dihydro-1,3-dimethoxyisobenzofuran (CAS RN 24388-70-3)

0 %

31.12.2018

*ex 2932 99 00

80

1,3:2,4-Bis-O-(4-methylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 81541-12-0)

0 %

31.12.2016

*ex 2933 21 00

50

1-Brom-3-chlor-5,5-dimethylhydantoin (CAS RN 16079-88-2)/(CAS RN 32718-18-6)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

58

4-Chlor-1-methylpiperidin (CAS RN 5570-77-4)

0 %

31.12.2018

ex 2933 49 90

80

Ethyl-6,7,8-trifluor-1-[formyl(methyl)amino]-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat (CAS RN 100276-65-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

13

2-Diethylamino-6-hydroxy-4-methylpyrimidin (CAS RN 42487-72-9)

0 %

31.12.2018

*ex 2933 59 95

15

Sitagliptinphosphatmonohydrat (CAS RN 654671-77-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 69 80

65

1,3,5-Triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trithion trinatriumsalz (CAS RN 17766-26-6)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

14

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-methyl-6-(2-methylprop-2-en-1-yl)phenol (CAS RN 98809-58-6)

0 %

31.12.2018

*ex 2935 00 90

17

6-Methyl-4-oxo-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-2-sulfonamid (CAS RN 120279-88-1)

0 %

31.12.2018

*ex 2935 00 90

88

N-(2-(4-Amino-N-ethyl-m-toluidino)ethyl)methansulfonamid Sesquisulfat Monohydrat(CAS RN25646-71-3)

0 %

31.12.2018

ex 3204 11 00

15

Farbmittel C.I. Disperse Blue 360 (CAS RN 70693-64-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Blue 360 von 99 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 3204 11 00

20

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 241 (CAS RN 83249-52-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 241 von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2015

*ex 3204 11 00

40

Farbmittel C.I. Disperse Red 60 (CAS RN 17418-58-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Red 60 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 11 00

50

Farbmittel C.I. Disperse Blue 72 (CAS RN 81-48-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Blue 72 von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 11 00

60

Farbmittel C.I. Disperse Blue 359 (CAS RN 62570-50-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Blue 359 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 11 00

70

Farbmittel C.I. Disperse Red 343 (CAS RN 99035-78-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Red 343 von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 12 00

10

Farbmittel C.I. Acid Blue 9 (CAS RN 2650-18-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Blue 9 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 3204 12 00

50

Farbmittel C.I. Acid Blue 80 (CAS RN 4474-24-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Blue 80 von 99 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 3204 13 00

10

Farbmittel C.I. Basic Red 1 (CAS RN 989-38-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Red 1 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 13 00

30

Farbmittel C.I. Basic Blue 7 (CAS RN 2390-60-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Blue 7 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 13 00

40

Farbmittel C.I. Basic Violet 1 (CAS RN 603-47-4oder CAS RN 8004-87-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Violet 1 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 15 00

10

Farbmittel C.I. Vat Orange 7 (C.I.Pigment Orange 43) (CAS RN 4424-06-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Vat Orange 7 (C.I.Pigment Orange 43) von 20 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 15 00

60

Farbmittel C.I. Vat Blue 4 (CAS RN 81-77-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Vat Blue 4 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 3204 15 00

70

Farbmittel C.I. Vat Red 1 (CAS RN 2379-74-0)

0 %

31.12.2018

*ex 3204 17 00

10

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 81 (CAS RN 22094-93-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 81 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 3204 17 00

13

Farbmittel C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2)

0 %

31.12.2018

*ex 3204 17 00

15

Farbmittel C.I. Pigment Green 7 (CAS RN 1328-53-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Green 7 von 40 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

20

Farbmittel C.I. Pigment Blue 15:3 (CAS RN 147-14-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Blue 15:3 von 35 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

25

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 14 (CAS RN 5468-75-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 14 von 25 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 97 (CAS RN 12225-18-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 97 von 30 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 17 00

35

Farbmittel C.I. Pigment Red 202 (CAS RN 3089-17-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 202 von 70 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

40

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 120 (CAS RN 29920-31-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 120 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2014

*ex 3204 17 00

50

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 180 (CAS RN 77804-81-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 180 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2014

*ex 3204 17 00

60

Farbmittel C.I. Pigment Red 53:1 (CAS RN 5160-02-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 53:1 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

65

Farbmittel C.I. Pigment Red 53 (CAS RN 2092-56-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 53 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

70

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 13 (CAS RN 5102-83-0oder CAS RN 15541-56-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 13 von 60 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 17 00

75

Farbmittel C.I. Pigment Orange 5 (CAS RN 3468-63-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Orange 5 von 80 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 17 00

80

Farbmittel C.I. Pigment Red 207 (CAS RN 71819-77-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 207 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 17 00

85

Farbmittel C.I. Pigment Blue 61 (CAS RN 1324-76-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Blue 61 von 35 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 17 00

88

Farbmittel C.I. Pigment Violet 3 (CAS RN 1325-82-2 oder CAS RN 101357-19-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Violet 3 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 19 00

70

Farbmittel C.I. Solvent Red 49:2 (CAS RN 1103-39-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Red 49:2 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 3204 19 00

71

Farbmittel C.I. Solvent Brown 53 (CAS RN 64696-98-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Brown 53 von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2015

*ex 3204 19 00

73

Farbmittel C.I. Solvent Blue 104 (CAS RN 116-75-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Blue 104 von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2015

*ex 3204 19 00

77

Farbmittel C.I. Solvent Yellow 98 (CAS RN 27870-92-4 oder CAS RN 12671-74-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Yellow 98 von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 19 00

84

Farbmittel C.I. Solvent Blue 67 (CAS RN 12226-78-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Blue 67 von 98 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 19 00

85

Farbmittel C.I. Solvent Red HPR (CAS RN 75198-96-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Red HPR von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

*ex 3204 20 00

20

Farbmittel C.I. Fluorescent Brightener 71 (CAS RN 16090-02-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Fluorescent Brightener 71 von 94 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3204 20 00

30

Farbmittel C.I. Fluorescent Brightener 351 (CAS RN 27344-41-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Fluorescent Brightener 351 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 3206 49 70

10

Nichtwässrige Dispersion mit einem Gehalt an

Aluminiumoxid (CAS RN1344-28-1) von 57 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 63 GHT

Titandioxid (CAS RN13463-67-7) von 37 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 GHT und

Triethoxycaprylylsilan (CAS RN 2943-75) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 3208 90 19

15

Chlorierte Polyolefine, in einer Lösung

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

ex 3824 90 97

45

61

Polymer bestehend aus einem Polykondensat aus Formaldehyd und Naphthalendiol, durch Reaktion mit einem Alkinhalid chemisch modifiziert, gelöst in Propylenglycolmethyletheracetat

0 %

31.12.2018

*ex 3701 99 00

10

Platten aus Quarz oder Glas, beschichtet mit einem Chromfilm und einem lichtempfindlichen oder elektronenempfindlichen Kunstharz, von der für Erzeugnisse der Position 8541 oder 8542 verwendeten Art

0 %

31.12.2018

*ex 3707 10 00

40

Sensibilisierende Emulsion, mit einem Gehalt an

Naphtochinondiazidester von nicht mehr als 10 GHT,

Hydroxystyrol-Copolymeren von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT und

epoxidhaltigen Derivaten von nicht mehr als 7 GHT,

gelöst in 1-Ethoxy-2-propylacetat und/oder Ethyllactat

0 %

31.12.2016

*ex 3808 91 90

30

Zubereitung, Endosporen oder Sporen und Proteinkristalle enthaltend, die aus

Bacillus thuringiensis Berliner subsp. aizawai und kurstaki oder

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki oder

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis oder

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai oder

Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis

gewonnen werden

0 %

31.12.2014

ex 3811 21 00

13

Additive

borathaltige Magnesium-(C16-24)-alkylbenzolsulfonate und

Mineralöle enthaltend

mit einer Gesamtbasenzahl (GBZ) von mehr als 250, jedoch nicht mehr als 350, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

15

Additive bestehend aus

Zink-O,O-di(dodecylphenyl) dithiophosphat (CAS RN 11059-65-7)

Triphenylthiophosphat (CAS RN 597-82-0)

Triphenylphosphit (CAS RN 101-02-0) und

Mineralölen

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

17

Additive

überwiegend sulfuriertes Diisobutylen,

Calciumsulfonat,

Polyisobutylen-aminoalkyl-succinat und

Mineralöle enthaltend

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

25

Additive

ein Polymethacryl-Copolymer mit Alkylgruppen von 8 bis 18 Kohlenstoffatomen mit N-[3-(Dimethylamino)propyl]methacrylamid, mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 enthaltend

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 15 GHT, jedoch nicht mehr als 30 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

27

Additive

mit einem Gehalt von 20 GHT oder mehr eines Ethylen-Propylen-Copolymers, durch Succinatanhydridgruppen chemisch modifiziert, das mit 4-(4-Nitrophenylazo)anilin und 3-Nitroanilin reagiert

Mineralöle enthaltend

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

33

Additive

Calciumsalze aus den Produkten der Reaktion von Heptylphenol mit Formaldehyd (CAS RN 84605-23-2) und

Mineralöle enthaltend

mit einer Gesamtbasenzahl (GBZ) von mehr als 40, jedoch nicht mehr als 100, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen oder von in Schmierölen verwendeten überbasischen Detergenzien (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

35

Additive

0-Amino-polyisobutylenphenol (CAS RN 78330-13-9),

Polyisobutylensuccinimid (CAS RN 84605-20-9),

Alkenylimidazolin (CAS RN 68784-17-8) und

nonyliertes Diphenylaminderivate (CAS RN 36878-20-3 und CAS RN 27177-41-9) enthaltend

mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT Mineralöle enthaltend

zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

37

Additive

ein mit C4-20 Alkoholen verestertes und mit Aminopropylmorpholin modifiziertes Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 50 GHT, jedoch nicht mehr als 75 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

43

Additive

borierte Succinimidverbindungen (CAS RN 134758-95-5) und

Mineralöle enthaltend

mit einer Gesamtbasenzahl (GBZ) von mehr als 40, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

45

Additive

ein Alkylmethacrylat mit Gruppen von 8 bis 18 Kohlenstoffatomen und einem N-[3-(Dimethylamino)propyl]methacrylamid-Copolymer,

ein Ethylen-Propylen-Copolymer und

ein mit Bernsteinsäureanhydrid, 4-(4-Nitrophenylazo)anilin und 3-Nitroanilin chemisch modifiziertes Ethylen-Propylen-Copolymer enthaltend

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 15 GHT, jedoch nicht mehr als 30 GHT

auch ein Methacrylpolymer als Fließpunktinhibitor enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3811 29 00

20

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsprodukten von Bis(2-methylpentan-2-yl)dithiophosphorsäure mit Propylenoxid, Phosphoroxid und Aminen mit C12-14-Alkylketten, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Schmierölen

0 %

31.12.2017

*ex 3811 29 00

40

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsprodukten von 2-Methyl-prop-1-en mit Schwefelmonochlorid und Natriumsulfid (CAS RN 68511-50-2), mit einem Chlorgehalt von 0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Schmierölen

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

60

Additive

überwiegend sulfuriertes Diisobutylen

Calciumsulfonat und

Polyisobutylen-Aminoalkyl-Succinat enthaltend

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 29 00

70

Additive aus Dialkylphosphit (mit Alkylgruppen, die mehr als 80 GHT Oleyl-, Palmityl- und Stearylgruppen enthalten), zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 29 00

80

Additive mit einem Gehalt an

2,5-bis(tert-nonyldithio)-[1,3,4]-thiadiazol (CAS RN 89347-09-1) von mehr als 70 GHT und

5-(tert-nonyldithio)- 1,3,4-thiadiazol-2(3H)-thion (CAS RN 97503-12-3) von mehr als 15 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 29 00

85

Additive bestehend aus einer Mischung von 3-((C9-11)-isoalkyloxy)tetrahydrothiophen 1,1-dioxid, C10-reich (CAS RN 398141-87-2), zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3823 19 30

*ex 3823 19 30

20

30

Palmöl-Fettsäure-Destillat, auch hydriert, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 80 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von:

technischen einbasischen Fettsäuren der Position 3823,

Stearinsäure der Position 3823,

Stearinsäure der Position 2915,

Palmitinsäure der Position 2915 oder

Tierfutterzubereitungen der Position 2309 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3823 19 90

*ex 3823 19 90

20

30

Saure Palmöle aus der Raffination zur Verwendung bei der Herstellung von:

technischen einbasischen Fettsäuren der Position 3823,

Stearinsäure der Position 3823,

Stearinsäure der Position 2915,

Palmitinsäure der Position 2915 oder

Tierfutterzubereitungen der Position 2309 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 97

18

Poly(tetramethylenglycol)bis[(9-oxo-9H-thioxanthen-1-yloxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren (CAS RN 813452-37-8)

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

25

Zubereitung von Tetrahydro-α-(1-naphthylmethyl)furan-2-propionsäure (CAS RN 25379-26-4) in Toluol

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 97

33

Zubereitung mit folgenden Inhaltsstoffen

Trioctylphosphinoxid (CAS RN78-50-2),

Dioctylhexylphosphinoxid (CAS RN31160-66-4),

Octyldihexylphosphinoxid (CAS RN31160-64-2) und

Trihexylphosphinoxid(CAS RN 3084-48-8)

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 97

34

Zinkdimethacrylat (CAS RN 13189-00-9) mit einem Gehalt an 2,6-Di-tert-butyl-alpha-dimethylamino-p-kresol (CAS RN 88-27-7) von nicht mehr als 2,5 GHT, in Form von Pulver

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

46

Zusatzstoffe für Anstrichfarben und Beschichtungen mit

einer Mischung von Phosphorsäureestern aus der Reaktion von Phosphorsäureanhydrid mit 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenol und Styrol-Allylalkohol-Copolymeren (CAS RN 84605-27-6) und

einem Gehalt an Isobutylalkohol von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

57

Pulverförmiger Trägerstoff, bestehend aus

Ferrit (Eisenoxid) (CAS RN 1309-37-1)

Manganoxid (CAS RN 1344-43-0)

Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4)

Styrolacrylat-Copolymer

der bei der Herstellung von mit Tinten oder Tonern gefüllten Flaschen oder Patronen für Faxgeräte, Drucker oder Fotokopierer pulverförmigem Toner zugesetzt werden soll (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

63

Katalysator mit einem Gehalt an:

Dikupferoxid (CAS RN 1317-39-1) von 52 GHT (± 10 GHT)

Kupferoxid (CAS RN 1317-38-0) von 38 GHT (± 10 GHT) und

metallischem Kupfer (CAS RN 7440-50-8) von 10 GHT (± 5 GHT)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

80

Zubereitung, bestehend aus

80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT (S)-α-Hydroxy-3-phenoxy-benzolacetonitril (CAS RN 61826-76-4) und

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Toluol (CAS RN 108-88-3)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

81

N-(2-Phenylethyl)-1,3-benzoldimethanamin -Derivate (CAS RN 404362-22-7)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

83

Ungesättigte Fettsäureester C6-24 und C16-18 mit Saccharose (Saccharose-Polysoyat)) (CAS RN 93571-82-5)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

ex 3906 90 90

85

87

Wässrige Lösung von Polymerkomponenten und Ammoniak bestehend aus:

0,1 GHT oder mehr aber nicht mehr als 0,5 GHT Ammoniak (CAS RN 1336-21-6) und

0,3 GHT oder mehr aber nicht mehr als 10 GHT Polycarboxylaten (lineare Polymere der Acrylsäure)

0 %

31.12.2018

ex 3901 10 10

10

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von 5 GHT oder weniger

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,924 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

31.12.2018

ex 3901 90 90

30

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 8 GHT

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,924 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

31.12.2018

ex 3901 90 90

40

Copolymer, nur aus Ethylen und 1-Hexen (CAS RN 25213-02-9):

mit einem 1-Hexengehalt von mehr als 5 GHT, aber nicht mehr als 20 GHT,

mit einer spezifischen Dichte von 0,93 oder weniger,

hergestellt mit einem Metallocen-Katalysator

0 %

31.12.2018

*ex 3902 90 90

94

Chlorierte Polyolefine, auch in einer Lösung oder Dispersion

0 %

31.12.2018

*ex 3907 30 00

60

Polyglycerin-Polyglycidyletherharz (CAS RN 118549-88-5)

0 %

31.12.2017

*ex 3907 40 00

30

Polycarbonat in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Dichte von 1,18 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 und einem Gehalt an:

Polycarbonat von 77 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT,

Phosphorsäureester von 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,

Antioxidantien von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT und

auch mit einem Gehalt an Flammschutzmitteln von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT

0 %

31.12.2016

ex 3907 60 80

60

Sauerstoffbindendes Copolymer (nach ASTM D 1434 und 3985), hergestellt aus Benzoldicarbonsäuren, Ethylenglykol und mit Hydroxygruppen substituiertem Polybutadien

0 %

31.12.2018

*ex 3910 00 00

40

Silikone der für die Herstellung von chirurgischen Dauerimplantaten verwendeten Art

0 %

31.12.2016

*ex 3913 90 00

85

Steriles Natriumhyaluronat (CAS RN 9067-32-7)

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

67

Selbstklebende Kunststofffolie, bestehend aus

einer Poly(olefin)schicht mit einer Dicke von mehr als 95, jedoch nicht mehr als 110 μm

einer Klebeschicht mit einer Dicke von mehr als 5, jedoch nicht mehr als 15 μm

einer Schicht auf der Grundlage von Epoxidharz mit einer Dicke von mehr als 4, jedoch nicht mehr als 100 μm

einer Schutzfolie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von mehr als 35, jedoch nicht mehr als 40 μm

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 10

30

Mehrschichtfolie bestehend aus

einer Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von mehr als 100 μm, jedoch nicht mehr als 150 μm

einer Grundierung aus phenolhaltigem Material mit einer Dicke von mehr als 8 μm, jedoch nicht mehr als 15 μm

einer Klebeschicht aus synthetischem Kautschuk mit einer Dicke von mehr als 20 μm, jedoch nicht mehr als 30 μm und

einer transparenten Schutzfolie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von mehr als 35 μm, jedoch nicht mehr als 40 μm

0 %

31.12.2018

*ex 3921 90 55

*ex 7019 40 00

*ex 7019 40 00

25

21

29

Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend

0 %

31.12.2014

ex 3926 90 97

50

Bedienknopf für Frontplatte von Autoradios aus Polycarbonat auf Basis von Bisphenol A

0 %

31.12.2018

ex 4408 39 30

10

Okoumé-Furnierblätter mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, ungeschliffen, ungehobelt, von der für die Herstellung von Sperrholz verwendeten Art

0 %

31.12.2018

*ex 5603 12 90

*ex 5603 13 90

60

60

Vliesstoffe aus nach dem Spinnvliesverfahren hergestelltem (spunbonded) Polyethylen, mit einem Gewicht von mehr als 60g/m2, jedoch nicht mehr als 80g/m2 und einem Luftwiderstand (Gurley) von 8s oder mehr, jedoch nicht mehr als 36s (nach ISO5636/5)

0 %

31.12.2018

ex 5603 93 90

60

Vlies aus synthetischen Polyesterfasern mit

einem Gewicht von 85 g/m2

einer konstanten Dicke des Materials von 95 μm (± 5 μm)

weder bestrichen, noch überzogen

auf Rollen von 1 m Breite und 2 000 m bis 5 000 m Länge

zur Beschichtung von Membranen für die Herstellung von Osmose- und Umkehrosmosefiltern (1)

0 %

31.12.2018

ex 6909 19 00

25

Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend

0 %

31.12.2018

*ex 6909 19 00

80

Keramische Kühlkörper mit einem Gehalt an:

Siliciumcarbid von 66 GHT oder mehr,

Aluminiumoxid von 10 GHT oder mehr,

zur Erhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren, Dioden und integrierten Schaltkreisen in Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

*ex 7019 40 00

*ex 7019 40 00

11

19

Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, mit einem Wärmeausdehnungskoeffizient zwischen 30 °C und 120 °C (gemessen nach IPC-TM-650) von:

10 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm pro °C in der Länge und Breite und

20 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 ppm pro °C in der Dicke, mit einer Glasübergangstemperatur von 152 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 153 °C (gemessen nach IPC-TM-650)

0 %

31.12.2018

*ex 7020 00 10

*ex 7616 99 90

10

77

TV-Standfüße mit oder ohne Halterung zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts

0 %

31.12.2016

ex 7608 20 89

30

Nahtlose stranggepresste Rohre aus Aluminiumlegierungen

mit einem äußeren Durchmesser von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm, und

einer Wandstärke von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm

0 %

31.12.2018

*ex 8309 90 90

10

Dosenverschlüsse aus Aluminium mit

einem Durchmesser von 99 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 136,5 mm (± 1 mm)

auch mit einem Zugring (sogenannter „ring pull“)

0 %

31.12.2018

ex 8414 30 81

ex 8414 80 73

60

30

Hermetischer Rotationskompressor für Fluorkohlenwasserstoff-Kältemittel (FKW)

angetrieben von einem An-Aus-Einphasenwechselstrommotor (AC) oder einem bürstenlosen Gleichstrommotor (BLDC), jeweils mit veränderlicher Drehzahl

mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1,5 kW

von der zur Herstellung von Wärmepumpen-Wäschetrocknern für Privathaushalte verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 8431 20 00

40

Kühler mit Aluminiumkern und Kunststofftank sowie einer integrierten Trägerstruktur aus Stahl in offener Ausführung mit Rechteckwellendesign von neun Rippen pro 2,54 cm, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 842 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8475 29 00

ex 8514 10 80

10

10

Glasfaserschmelzofen mit einer kombinierten Schmelzwanne/Düsenwanne:

elektrisch beheizt,

mit Öffnung

mit einer Vielzahl von Düsen (Löchern) aus einer Platin-Rhodium-Legierung

zum Schmelzen von Glasgemengen und zur Konditionierung von geschmolzenem Glas

zum Ziehen von Endlosfasern

0 %

31.12.2018

ex 8501 10 99

70

Gleichstromschrittmotor mit

einem Schrittwinkel von 7,5 Grad (± 0,5 °),

Zwei-Phasen-Wicklung

einer Nennspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,0 V

für einen spezifischen Temperaturbereich von mindestens – 40 °C bis + 105 °C

auch mit Anschlussritzel

auch ohne Motorsteckkontakt

0 %

31.12.2018

*ex 8501 10 99

80

Gleichstromschrittmotor mit

einem Schrittwinkel von 7,5 Grad (± 0,5°),

einem Kippmoment bei 25 °C von 25 mNm oder mehr,

einer Ansteuerfrequenz von 1 500 pps oder mehr,

Zwei-Phasen-Wicklung und

einer Nennspannung von 10,5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,0 V

0 %

31.12.2018

ex 8503 00 99

50

Stator für bürstenlosen Motor mit

einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm),

einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

einer Breite von 41,00 mm (± 0,3 mm)

von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 8504 40 90

70

Modul zum Umwandeln von Wechselspannung in Gleichspannung und von Gleichspannung in Gleichspannung mit

einer Nennleistung von nicht mehr als 100 W

einer Eingangsspannung von 80 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 V

einer zertifizierten Eingangsfrequenz von 47 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 440 Hz

einem oder mehreren Konstantspannungsausgängen

einem Betriebstemperaturbereich von – 40 °C bis + 85 °C,

Stiften zum Anbringen auf einer gedruckten Schaltung

0 %

31.12.2018

*ex 8505 11 00

70

Scheibe bestehend aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, beschichtet mit Nickel, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

auch in der Mitte gelocht,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm,

der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 8507 10 20

85

Blei-Säure-Akkumulatoren oder -Module von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art mit

einer Nennkapazität von 32 Ah

einer Länge von nicht mehr als 205 mm

einer Breite von nicht mehr als130 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 190 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8711 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 30 20

30

Nickel-Cadmium-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 65,3 mm (± 1,5 mm) und einem Durchmesser von 14,5 mm (± 1 mm), mit einer Nennkapazität von 1 000 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 50 00

*ex 8507 60 00

20

20

Akkumulator oder Modul, in rechteckiger Form, mit einer Länge von nicht mehr als 69 mm, einer Breite von nicht mehr als 36 mm und einer Dicke von nicht mehr als 12 mm, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 50 00

30

Nickelhydrid-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 14,5 mm, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 60 00

30

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2014

*ex 8507 60 00

40

Wiederaufladbarer Lithium-Ionen-Akkumulator oder Modul mit

einer Länge von 1 203 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 297 mm

einer Breite von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 772 mm

einer Höhe von 792 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 839 mm

einem Gewicht von 260 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 293 kg

einer Leistung von 22 kWh oder 26 kWh

bestehend aus 24 oder 48 Modulen

0 %

31.12.2017

*ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistung von 485 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 Wh

0 %

31.12.2018

*ex 8507 60 00

55

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit:

einer Grundfläche, die einer im Bauch gestauchten Ellipse ähnelt,

einer Länge von 49 mm oder mehr (ohne Anschlüsse),

einer Breite von 33,5 mm oder mehr,

einer Dicke von 9,9 mm oder mehr,

einer Nennkapazität von 1,75 Ah oder mehr, und

einer Nennspannung von 3,7 V,

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2017

*ex 8507 60 00

57

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in Form eines Quaders, mit:

teilweise abgerundeten Ecken,

einer Länge von 76 mm oder mehr (ohne Anschlüsse),

einer Breite von 54,5 mm oder mehr,

einer Dicke von 5,2 mm oder mehr,

einer Nennkapazität von 3 100 mAh oder mehr, und

einer Nennspannung von 3,7 V,

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2017

*ex 8507 60 00

80

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in rechteckiger Form, mit

einem Metallgehäuse,

einer Länge von 171 mm (± 3 mm),

einer Breite von 45,5 mm (± 1 mm),

einer Höhe von 115 mm (± 1 mm),

einer Nennspannung von 3,75 V und

einer Nominalleistung von 50 Ah

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2015

*ex 8518 29 95

30

Lautsprecher mit

einer Impedanz von 3 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Ohm,

einer Nennleistung von 2 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 W,

mit oder ohne Kunststoffhalterung und

mit oder ohne Kabel mit Anschlussstücken,

von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Videomonitoren sowie Heimunterhaltungssystemen verwendeten Art

0 %

31.12.2017

*ex 8522 90 80

97

Tuner zur Umwandlung von Hoch- in Mittelfrequenzsignale, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8521 (1)

0 %

31.12.2016

*ex 8525 80 19

*ex 8525 80 91

31

10

Fernsehkamera für geschlossene Fernsehsysteme (sog. closed circuit TV/CCTV)

mit einem Gewicht von nicht mehr als 5,9 kg

ohne Gehäuse

mit Abmessungen von nicht mehr als 405 mm × 315 mm

mit einem ladungsgekoppelten (CCD) Einzelsensorelement oder einem CMOS-Sensor

mit nicht mehr als 5 effektiven Megapixeln

zur Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8525 80 19

50

Kamerakopf, auch in einem Gehäuse,

mit den Abmessungen (ohne Kabelbuchse) von nicht mehr als 27 × 30 × 38,5 mm (Breite × Höhe × Länge),

mit drei MOS-Bildsensoren mit 2 oder mehr effektiven Megapixeln pro Sensor und Prismenblock zur Verteilung der RGB-Spektralfarben auf die drei Sensoren,

mit C-Mount zur Objektivaufnahme,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 70 Gramm,

mit einem digitalen Videoausgang in LVDS-Technologie,

mit einem permanenten EEPROM-Speicher zur lokalen Speicherung von Kalibrierdaten zur Farbwiedergabe und Fehlerpixelkompensation

von der zur Herstellung von miniaturisierten Industriekamerasystemen verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 8525 80 19

55

Kameramodul mit einer HD-Auflösung von 1 920 × 1 080 Pixeln, mit zwei Mikrofonen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8528 59 70

10

Farb-Videomonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD), ausgenommen mit anderen Geräten kombinierte Monitore, mit einer Eingangsgleichstromspannung von 7 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 V, mit einer Bildschirmdiagonalen von 33,2 cm oder weniger,

ohne Gehäuse, mit Rückwand und Einbaurahmen,

oder mit Gehäuse,

für den in industrieller Montage durchgeführten dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8529 90 65

50

Tuner zur Umwandlung von Hoch- in Mittelfrequenzsignale, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2016

*ex 8529 90 92

42

Wärmeableiter und Kühlrippen aus Aluminium, zur Einhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren und integrierten Schaltungen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8527 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8529 90 92

*ex 8548 90 90

44

55

LCD Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoff-Zellen, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

0 %

31.12.2018

ex 8536 41 90

30

Ein würfelförmiges Leistungsrelais mit

einer elektromechanischen Schaltfunktion

einem Elektrisierungsstrom von 3 Ampere oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Ampere

einer Treiberspannung von 5 Volt oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 Volt

einem Abstand zwischen den Schaltstiften von 12,5 mm oder weniger

0 %

31.12.2018

*ex 8536 70 00

10

Optische Steckvorrichtungen oder Verbinder zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Position 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8537 10 91

40

Elektronische Steuereinheiten, hergestellt nach Klasse 2 der IPC-A-610E-Norm, mit einer Hauptstromversorgung von 400 V Wechselstrom, einer logischen Stromversorgung von 24 V Gleichstrom, mindestens ausgestattet mit

einer oder mehreren bestückten Leiterplatten mit logischen und programmierbaren Schaltkreisen sowie anderen elektronischen Bauelementen wie Anschlüssen, Kondensatoren, Spulen oder Widerständen,

Schaltern,

einem automatischen Unterbrecher,

einer Sicherung,

internen Verbindungskabeln,

einem Hauptschalter,

elektrischen Anschlüssen oder Kabeln zum Anschließen externer Geräte,

einem Metallgehäuse mit Abmessungen von 370 × 300 × 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 570 × 420 × 125 mm,

zur Steuerung und zum Betrieb von Anlagen der zum Recycling und zur Sortierung von Kunststoff-, Metall- oder Glasverpackungen verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 8537 10 99

30

Nicht speicherprogrammierbare Motorbrücken ICs, bestehend aus

einer oder mehreren nicht miteinander verbundenen integrierten Schaltungen auf getrennten Lead Frames,

auch mit diskreten MOSFET-Transistoren kombiniert zum Steuern von Gleichstrommotoren in Automobilen,

verbaut in einem Kunststoff-Gehäuse

0 %

31.12.2018

*ex 8538 90 99

95

Grundplatte aus Kupfer, zur Verwendung als Kühlkörper in IGBT-Modulen, die mit weiteren Bauelementen außer IGBT-Chips und Dioden für eine Spannung von 650 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 V, ausgelegt sind (1)

0 %

31.12.2018

ex 8544 30 00

30

Kabelbaum für die Multifunktionsmessung mit einer Spannung von 5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 V, geeignet für die Messung von allen oder einigen der folgenden Größen:

einer Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 24 km/h

einer Motordrehzahl von nicht mehr als 4 500 rpm

einem hydraulischen Druck von nicht mehr als 25 MPa

einer Masse von nicht mehr als 50 Tonnen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

23

33

70

Rahmen aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstoff, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

23

33

70

Vorderradgabeln, gefedert, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2018

*ex 9002 11 00

50

Objektiv

mit einer Brennweite von nicht weniger als 25 mm und nicht mehr als 150 mm,

bestehend aus Linsen aus Glas oder Kunststoff mit einem Durchmesser von nicht weniger als 60 mm und nicht mehr als 190 mm

0 %

31.12.2018

ex 9014 10 00

30

Elektronischer Kompass, als geomagnetischer Sensor, in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, z. B. CSWLP, LGA, SOIC, im Wesentlichen bestehend aus:

der Kombination einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltung (ASIC) und

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt,

von der bei der Herstellung von Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 verwendeten Art (1)

0 %

31.12.2018

*ex 9022 90 00

10

Panel für Röntgengeräte (Röntgenflachdetektor/X-Ray Sensors) bestehend aus einer Glasplatte mit einer Matrix aus Dünnfilmtransistoren, beschichtet mit einem Film aus amorphem Silizium, welcher mit einer Cäsiumjodid-Schicht (Scintillator) und einer metallisierenden Schutzschicht belegt wurde, oder beschichtet mit einem Film aus amorphem Selen

0 %

31.12.2018

*ex 9405 40 39

*ex 9405 40 99

80

07

Umgebungslicht-LED-Platine zum Einbau in Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2015


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG II

ZOLLAUSSETZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 NUMMER 3

KN Code

TARIC

ex 1511 90 19

10

ex 1511 90 91

10

ex 1513 11 10

10

ex 1513 19 30

10

ex 1513 21 10

10

ex 1513 29 30

10

ex 2823 00 00

10

ex 2836 99 17

20

ex 2903 39 90

70

ex 2905 19 00

11

ex 2907 23 00

10

ex 2908 19 00

10

ex 2915 39 00

20

ex 2921 42 00

86

ex 2921 49 00

70

ex 2925 29 00

20

ex 2932 99 00

80

ex 2933 21 00

50

ex 2933 59 95

15

ex 2934 99 90

55

ex 2935 00 90

17

ex 2935 00 90

88

ex 3204 11 00

20

ex 3204 11 00

40

ex 3204 11 00

50

ex 3204 11 00

60

ex 3204 11 00

70

ex 3204 12 00

10

ex 3204 13 00

10

ex 3204 13 00

30

ex 3204 13 00

40

ex 3204 15 00

10

ex 3204 15 00

60

ex 3204 17 00

10

ex 3204 17 00

15

ex 3204 17 00

20

ex 3204 17 00

25

ex 3204 17 00

30

ex 3204 17 00

35

ex 3204 17 00

40

ex 3204 17 00

50

ex 3204 17 00

60

ex 3204 17 00

65

ex 3204 17 00

70

ex 3204 17 00

75

ex 3204 17 00

80

ex 3204 17 00

85

ex 3204 17 00

88

ex 3204 19 00

70

ex 3204 19 00

71

ex 3204 19 00

73

ex 3204 19 00

77

ex 3204 19 00

84

ex 3204 19 00

85

ex 3204 20 00

20

ex 3204 20 00

30

ex 3208 90 19

15

ex 3701 99 00

10

ex 3707 10 00

40

ex 3808 91 90

30

ex 3811 29 00

20

ex 3811 29 00

40

ex 3812 30 80

75

ex 3823 19 30

20

ex 3823 19 90

20

ex 3824 90 97

18

ex 3824 90 97

33

ex 3902 90 90

94

ex 3907 30 00

60

ex 3907 40 00

30

ex 3910 00 00

40

ex 3913 90 00

85

ex 3921 90 55

25

ex 5603 12 90

60

ex 5603 13 90

60

ex 6909 19 00

80

ex 7019 40 00

10

ex 7019 40 00

20

ex 7020 00 10

10

ex 7616 99 90

77

ex 8108 90 50

85

ex 8309 90 90

10

ex 8501 10 99

80

ex 8505 11 00

70

ex 8507 30 20

30

ex 8507 50 00

20

ex 8507 50 00

30

ex 8507 60 00

20

ex 8507 60 00

30

ex 8507 60 00

40

ex 8507 60 00

50

ex 8507 60 00

55

ex 8507 60 00

57

ex 8507 60 00

80

ex 8518 29 95

30

ex 8522 90 80

97

ex 8525 80 19

31

ex 8525 80 91

10

ex 8528 59 70

10

ex 8529 90 65

50

ex 8529 90 65

55

ex 8529 90 65

60

ex 8529 90 92

42

ex 8529 90 92

44

ex 8529 90 92

48

ex 8536 70 00

10

ex 8536 70 00

20

ex 8538 90 99

95

ex 9002 11 00

50

ex 9022 90 00

10


ANHANG III

BESONDERE MASSEINHEITEN GEMÄSS ARTIKEL 2 NUMMER 1

KN Code

TARIC

Besondere Maßeinheiten

ex 3901 10 10

10

m3

ex 3901 90 90

30

m3

ex 3919 90 00

67

m2

ex 3921 90 10

30

m2

ex 3923 30 90

10

p/st

ex 3926 90 97

50

p/st

ex 3926 90 97

55

m2

ex 3926 90 97

65

p/st

ex 5603 14 90

40

m2

ex 5603 93 90

60

m2

ex 8411 99 00

40

p/st

ex 8411 99 00

50

p/st

ex 8424 90 00

30

p/st

ex 8431 20 00

40

p/st

ex 8475 29 00

10

p/st

ex 8483 40 29

60

p/st

ex 8503 00 99

50

p/st

ex 8504 40 90

50

p/st

ex 8504 40 90

60

p/st

ex 8508 70 00

20

p/st

ex 8536 41 90

30

p/st

ex 8537 10 91

40

p/st

ex 8537 10 99

30

p/st

ex 8537 10 99

98

p/st

ex 8538 90 99

95

p/st

ex 8543 70 90

23

p/st

ex 8544 30 00

30

p/st

ex 9001 90 00

35

p/st

ex 9001 90 00

45

p/st

ex 9014 10 00

30

p/st

ex 9025 80 40

30

p/st

ex 9029 10 00

20

p/st

ex 9031 80 38

20

p/st

ex 9401 90 80

20

p/st

ex 9401 90 80

30

p/st

ex 9401 90 80

40

p/st

ex 9405 40 39

50

p/st

ex 9405 40 99

3

p/st

ex 9405 40 99

6

p/st


ANHANG IV

BESONDERE MASSEINHEITEN GEMÄSS ARTIKEL 2 NUMMER 2

KN Code

TARIC

Besondere Maßeinheiten

ex 8529 90 92

48

p/st

ex 8536 70 00

20

p/st


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 723/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2014

zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Nieheimer Käse (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nieheimer Käse“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 414/2010 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der der Anteil an Kümmel, einem einfachen fakultativen Zusatzstoff, präzisiert wird.

(3)

Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nieheimer Käse“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 3.


ANHANG

Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nieheimer Käse“ wird genehmigt:

 

Herstellungsverfahren:

In dem Satz „Die Masse wird dann mit Speisesalz (2,5-3,5 %) und gegebenenfalls Kümmel (0,01-0,03) versetzt und die Masse so lange gemischt, bis eine gleichmäßige Verteilung gegeben ist“ wird die Angabe „(0,01-0,03)“ nach „Kümmel“ durch die Angabe „(0,1-0,3 %)“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Der Antragsteller, ein Verein der Erzeuger des betreffenden Produkts, führt an, dass seit 65 Jahren, in denen Nieheimer Käse hergestellt wird, der Kümmelzusatz stets mit 0,1-0,3 % angegeben wird.

 

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte diesbezügliche Angabe („0,01-0,03“) beruht auf einem redaktionellen Fehler. Das fehlende Prozentzeichen wurde in der Veröffentlichung im Deutschen Markenblatt vom 23. September 2005 hinzugefügt. Die zusätzlichen Nullen nach dem Komma hätten zur Folge, dass ein entsprechender Zusatz von Kümmel (von nur einem bis drei Tausendstel des Gesamtgewichts) kaum mehr wahrnehmbar wäre.


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 724/2014 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2014

über das Standardaustauschformat für die Übermittlung von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen von der Kommission festzulegenden praktischen Modalitäten übermitteln.

(2)

Die Anwendung eines gemeinsamen Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten für die unter die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 fallenden Statistiken würde erheblich zu einer Integration der verschiedenen Prozesse in diesem Statistikbereich beitragen.

(3)

Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank eingeleitet. SDMX stellt für den Austausch amtlicher Statistiken statistische und technische Normen bereit, u. a. die SDMX Markup Language mit der XML-Syntax („SDMX-ML-Format“). Daher sollten ein neues Datenformat und eine Datenstrukturdefinition, die nach diesem Standard konzipiert sind, eingeführt werden. Um den Übergang zum neuen Format zu erleichtern, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten für die ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Standardvorlagen zur Verfügung stellen, die in SDMX-Konvertierungs-Tools eingegeben werden können.

(4)

Die Kommission sollte zu den SDMX-Datenstrukturdefinitionen eine detaillierte Dokumentation sowie Leitlinien zur Umsetzung zur Verfügung stellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Standard für die Übermittlung von Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vorgeschriebenen Daten unter Verwendung von SDMX-Datenstrukturdefinitionen.

Artikel 2

Technische Spezifikation des Datenformats

Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten und Metadaten im SDMX-ML-Format.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 725/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich neuer Unionszollkontingente für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/343/EU des Rates (2) wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union genehmigt.

(2)

Das Zusatzprotokoll sieht zwei neue Zollkontingente für die Überführung von gefrorenen Kaisergranaten und von frischen oder gekühlten Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch mit Ursprung in Island in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vor.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 muss geändert werden, um den neuen Zollkontingenten Rechnung zu tragen.

(4)

Die neuen Zollkontingente sollten für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten. Nach Maßgabe des Beschlusses 2014/343/EU sollen sie ab dem Tag gelten, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 werden folgende Zeilen angefügt:

„09.0813

0304 49 50

 

Filets von Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (Sebastes spp), frisch oder gekühlt

Vom 1.8.2014 bis 31.7.2015

100

0

09.0814

0306 15 90

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

Vom 1.8.2014 bis 31.7.2015

60

0“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 3.


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 726/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich eines neuen Unionszollkontingents für zubereiteten Hering mit Ursprung in Norwegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/343/EU des Rates (2) wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union genehmigt.

(2)

Das Zusatzprotokoll sieht ein neues Zollkontingent für die Überführung von bestimmtem zubereitetem Hering mit Ursprung in Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vor.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 muss geändert werden, um dem neuen Zollkontingent Rechnung zu tragen.

(4)

Das neue Zollkontingent sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten. Nach Maßgabe des Beschlusses 2014/343/EU soll es ab dem Tag gelten, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird die folgende Zeile angefügt:

„09.0859

ex 1604 12 91

ex 1604 12 99

10

11

19

Hering, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake

Vom 1.8.2014 bis 31.7.2015

1 400 Tonnen Abtropfgewicht

0“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 3.


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 727/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („Neuausführerüberprüfung“), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer („Neuausführerüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(2)

Der Antrag wurde am 4. Januar 2014 von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd. („Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller von Trichlorisocyanursäure in der Volksrepublik China („VR China“).

2.   WARE

(3)

Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus („TCCA“), auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden („zu überprüfende Ware“).

3.   GELTENDE MASSNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates (2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China in die Union, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,6 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

4.   BEGRÜNDUNG

(5)

Der Antragsteller machte geltend, er habe die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt.

(6)

Er führte ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterlägen, verbunden sei.

(7)

Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen.

5.   VERFAHREN

(8)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(9)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers ermittelt und, falls Dumping vorliegt, der Zollsatz für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union festgesetzt werden.

(10)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zoll erfüllt, muss möglicherweise auch der bislang geltende Zollsatz für Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 namentlich genannten Unternehmen stammen, geändert werden.

a)   Fragebogen

(11)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(12)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen.

(13)

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

(14)

Da der Antragsteller ausdrücklich auf das Recht verzichtete, Marktwirtschaftsbehandlung zu beantragen, wird der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt. Zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China wird daher ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft verwendet. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China führte, beabsichtigt die Kommission erneut, zu diesem Zweck Japan heranzuziehen. Interessierte Parteien können innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in der Schweiz, Malaysia und Indonesien. Die Kommission wird prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass die zu untersuchende Ware dort derzeit hergestellt wird.

6.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(15)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren zu veranlassen, damit Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

7.   FRISTEN

(16)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, schriftlich Stellung nehmen und etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können,

interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob Japan als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts geeignet ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 4 gesetzten Fristen meldet.

8.   KOMMUNIKATION MIT INTERESSIERTEN PARTEIEN

(17)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Mit der Verwendung von E-Mail stimmen die interessierten Parteien der Kommunikation per E-Mail zu und akzeptieren die in den Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien enthaltenen Regeln, die auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht sind: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

(18)

Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 8/21

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: trade-tcca-review-bis@ec.europa.eu

9.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(19)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(20)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(21)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(22)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

10.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(23)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Einleitung dieser Überprüfung abzuschließen.

11.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(24)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

12.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(25)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(26)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(27)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht und von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A101) hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den in Erwägungsgrund 11 genannten Fragebogen sowie etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(2)   Interessierte Parteien können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(3)   Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob Japan als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China geeignet ist, müssen ihre Anmerkungen innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 728/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

66,2

TR

93,2

XS

59,1

ZZ

72,8

0707 00 05

MK

32,3

TR

74,4

ZZ

53,4

0709 93 10

TR

107,8

ZZ

107,8

0805 50 10

AR

116,6

BO

136,6

TR

125,4

UY

127,1

ZA

124,5

ZZ

126,0

0808 10 80

AR

104,8

BR

85,0

CL

101,3

NZ

131,2

US

144,9

ZA

134,3

ZZ

116,9

0809 10 00

TR

215,5

ZZ

215,5

0809 29 00

TR

370,4

ZZ

370,4

0809 30

XS

54,4

ZZ

54,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/49


RICHTLINIE 2014/84/EU DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Nickel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/48/EG enthält allgemeine Vorschriften für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden. CMR-Stoffe der Kategorie 2 dürfen nicht in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verwendet werden, ausgenommen diese Stoffe sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die die einschlägigen Konzentrationen nicht überschreiten, die für die Einstufung von diese Stoffe enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt wurden, sie sind für Kinder unzugänglich oder ihre Verwendung wurde zugelassen. Die Kommission kann die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 in Spielzeug gestatten, wenn die Verwendung des fraglichen Stoffs vom wissenschaftlichen Ausschuss bewertet und insbesondere im Hinblick auf die Exposition als sicher eingestuft wurde und wenn die Verwendung des Stoffs in Erzeugnissen für Verbraucher nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verboten ist. Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG enthält die Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen.

(2)

Bei Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0) handelt es sich um ein typisches Metall. Es wird vornehmlich bei der Herstellung von nickelhaltigen Legierungen (u. a. nichtrostendem Stahl) verwendet, aber auch beim Vernickeln, bei der Herstellung von nickelhaltigen Produkten wie Batterien und Schweißelektroden sowie bei der Herstellung von nickelhaltigen Chemikalien. Wegen seiner Korrosionsbeständigkeit sowie seiner hohen elektrischen Leitfähigkeit wird Nickel auch in Spielzeugen, beispielsweise in Modelleisenbahnen und für Batteriekontakte, verwendet.

(3)

Nickel ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Da es keine spezifischen Anforderungen gibt, kann Nickel in Spielzeug in Konzentrationen enthalten sein, die der einschlägigen Konzentration entsprechen, die für die Einstufung von Gemischen, die Nickel enthalten, als CMR festgelegt wurde, nämlich 1 %, oder kleiner ist als diese.

(4)

Nickel wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (4) umfassend bewertet. Im Risikobewertungsbericht der EU 2008 (EU RAR) (5)wurde der Schluss gezogen, dass in Bezug auf eine karzinogene Wirkung am Arbeitsplatz weitere Untersuchungen nötig sind, um die Karzinogenität von Nickel bei inhalativer Aufnahme zu bewerten. Im Nachtrag 2009 (6) zum EU RAR, der mit Blick auf die Übergangsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt wurde, gelangte man zu dem Schluss, dass auf Unionsebene keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Ergebnisse der zweijährigen Studie an Ratten zur Karzinogenität von metallischem Nickel bei inhalativer Aufnahme keinen Anlass für eine Überprüfung der bestehenden Karzinogenitätseinstufung gaben.

(5)

In Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG wird die Verwendung von Nickel in nichtrostendem Stahl in Spielzeug bereits gestattet, da sich Nickel in nichtrostendem Stahl im Hinblick auf seine karzinogenen Eigenschaften als sicher erwiesen hat.

(6)

Zur Bewertung der Gesundheitsrisiken durch metallisches Nickel in elektrischem Spielzeug (Vernickelung, Beschichtung und Legierungen zur Herstellung der elektrischen Leitfähigkeit) bat die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) um eine Stellungnahme. In seiner am 25. September 2012 angenommenen Stellungnahme „Assessment of the Health Risks from the Use of Metallic Nickel (CAS No 7440-02-0) in Toys“ (Bewertung der Gesundheitsrisiken durch die Verwendung von metallischem Nickel aus Spielzeug) stellt der SCHER fest, dass bei der Handhabung von Spielzeug kein Krebsrisiko aufgrund einer Exposition gegenüber Nickel besteht, da die Inhalation von metallischem Nickel aus Spielzeug extrem unwahrscheinlich ist. Der SCHER gelangt außerdem zu dem Schluss, dass die Verwendung von Nickel in Spielzeugteilen, die das ordnungsgemäße elektrische Funktionieren des Spielzeugs ermöglichen, nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme von Nickel über Mund oder Haut beinhaltet; dies ist zurückzuführen auf die Beschränkungen der Nickelfreisetzung aus metallhaltigen Teilen in Spielzeug, auf die begrenzte Zugänglichkeit der metallhaltigen Teilen sowie auf die geringe Oberfläche der nickelhaltigen Teile, die das ordnungsgemäße elektrische Funktionieren des Spielzeugs ermöglichen. Vom SCHER werden also keine Gesundheitsrisiken erwartet.

(7)

Nach Anhang II Teil III Nummer 5 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/48/EG kann die Verwendung von CMR-Stoffen (Kategorie 2) nicht gestattet werden, wenn die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen für Verbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. In Anhang XVII Eintrag 27 dieser Verordnung wird die Verwendung von Nickel nur in Stäben beschränkt, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sowie in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, und in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen und eine Nichtnickelbeschichtung haben. Die Beschränkungen in Anhang XVII Eintrag 27 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 führen nicht zu einem völligen Verwendungsverbot in allen Verbrauchererzeugnissen im Rahmen dieser Verordnung. Diese Richtlinie sollte keine Auswirkungen auf die Anwendung des Anhangs XVII Eintrag 27 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Spielzeuge haben, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.

(8)

Die Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG erhält folgende Fassung:

„Anlage A

Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Teil III Nummern 4, 5 und 6

Stoff

Einstufung

Erlaubte Verwendung

Nickel

CMR 2

In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl

In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Juli 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

(5)  http://echa.europa.eu/documents/10162/cefda8bc-2952-4c11-885f-342aacf769b3

(6)  http://echa.europa.eu/documents/10162/13630/nickel_denmark_en.pdf


BESCHLÜSSE

1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/52


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 27. Juni 2014

mit einem Vorschlag für einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament

(2014/414/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vor, wobei er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt.

(2)

Die Wahlen zum Europäischen Parlament haben im Einklang mit dem Beschluss 2013/299/EU, Euratom des Rates (1) vom 22. bis 25. Mai 2014 stattgefunden.

(3)

Im Einklang mit der Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, haben Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates die erforderlichen Konsultationen durchgeführt.

(4)

Daher sollte dem Europäischen Parlament ein Kandidat für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jean-Claude JUNCKER wird dem Europäischen Parlament als Kandidat für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird dem Europäischen Parlament übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  Beschluss 2013/299/EU, Euratom des Rates vom 14. Juni 2013 zur Festsetzung des Zeitraums für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 69).


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2014

über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

(2014/415/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 222 Absatz 3 Satz 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union. Er betrifft nicht die Anwendung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 Absatz 2 AEUV durch die Mitgliedstaaten. Gemäß der Erklärung (Nr. 37) zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten frei, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem anderen Mitgliedstaat zu wählen.

(2)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV handeln die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sollten im Interesse jedes Mitgliedstaats, der die Solidaritätsklausel geltend macht, und zur Vermeidung von Doppelaufwand angestrebt werden. Da sich die Mitgliedstaaten im Rat untereinander absprechen müssen, um ihre eigenen Solidaritätsverpflichtungen nach Artikel 222 Absatz 2 AEUV zu erfüllen, ist es sinnvoll, die Vorkehrungen für die Koordinierung im Rat in Bezug auf die Solidaritätsklausel durch die Union zu treffen.

(3)

Die Vorkehrungen für die Koordinierung im Rat sollten sich auf die vom Rat am 25. Juni 2013 gebilligte Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (im Folgenden „IPCR“) stützen, nach der die IPCR auch die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel zu unterstützen hat. Es empfiehlt sich, dass der Rat die IPCR-Regelung insbesondere im Falle einer Überarbeitung anpasst.

(4)

Für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union gilt: sie sollte so weit wie möglich auf vorhandenen Instrumenten beruhen; sie sollte die Wirksamkeit durch eine bessere Koordinierung und die Vermeidung doppelten Aufwands steigern; sie sollte ohne zusätzliche Ressourcen erfolgen; sie sollte den Mitgliedstaaten eine einfache, klare Schnittstelle auf Unionsebene bieten; sie sollte die jedem Organ und jeder Dienststelle der Union übertragenen Zuständigkeiten wahren.

(5)

Die Union ist im Rahmen der Solidaritätsklausel aufgefordert, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu mobilisieren. Zu den einschlägigen Instrumenten zählen die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschaffene Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union, der Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und Rates (2) und die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) entwickelten Strukturen.

(6)

Der Anwendungsbereich der Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union sollte eindeutig festgelegt werden.

(7)

Im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung wird der strategische Rahmen der Maßnahmen der Union durch die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung abgesteckt. Es bestehen verschiedene Instrumente, wie etwa Instrumente, die den Schutz kritischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen (3) stärken. Zudem wurden Maßnahmen im Anschluss an die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ getroffen, beispielsweise Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden intensivieren, die Vorbeugemaßnahmen gegen Radikalisierung stärken, insbesondere durch die Errichtung des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung, und die den Zugang von Terroristen zu Geldern sowie zu Explosivstoffen (4) und chemischem, biologischem, radiologischem und nuklearem Material begrenzen sowie Maßnahmen, die die Sicherheit von Explosivstoffen erhöhen.

(8)

Ein Mechanismus für die Geltendmachung und ein Mechanismus für das Auslaufen der Vorkehrungen im Rahmen dieses Beschlusses sollten auf Unionsebene festgelegt werden; er setzt ein Ersuchen von politisch hochrangiger Stelle des betroffenen Mitgliedstaats voraus und wird durch eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene unterstützt.

(9)

Die Wirksamkeit der Reaktionsvorkehrungen auf Unionsebene sollte durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage der bestehenden Instrumente verbessert werden.

(10)

Mit dem Unionsverfahren für den Katastrophenschutzsoll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gefördert und die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtert werden. Mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (im Folgenden „ERCC“) eingerichtet, das im Dienste der Mitgliedstaaten und der Kommission täglich rund um die Uhr zur Verwirklichung der Ziele des Katastrophenschutzverfahrens der Union einsatzbereit zu sein hat.

(11)

Dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) stehen Strukturen mit militärischem Sachverstand und Erfahrung mit der Informationsgewinnung sowie das Netz der Delegationen zur Verfügung, die ebenfalls einen Beitrag zu der Reaktion auf Bedrohungen oder Katastrophen im Gebiet der Mitgliedstaaten oder bei Krisen mit externer Dimension leisten können. Je nach Art der Krise sollten gegebenenfalls sonstige Strukturen und Stellen der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der GSVP gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts Beiträge leisten.

(12)

Sofern dies mit Blick auf die Dringlichkeit erforderlich und durchführbar ist, sollten die Reaktionsvorkehrungen auf Ebene der Union durch die Annahme von Rechtsakten oder die Änderung bestehender Rechtsakte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge ergänzt werden.

(13)

Dieser Beschluss wird die Verteidigung unberührt lassen. Erfordert eine Krise Maßnahmen der GASP oder der GSVP, so sollte der Rat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge diese Maßnahmen beschließen.

(14)

Dieser Beschluss berührt nicht Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union.

(15)

In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ wurde das Ziel formuliert, die Widerstandsfähigkeit der Union gegen Krisen und Katastrophen durch eine Reihe von Maßnahmen einschließlich der Anwendung der Solidaritätsklausel zu steigern. Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen für eine weitere Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union von entscheidender Bedeutung ist.

(16)

Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf wirksame Weise tätig werden können, wird der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vornehmen, denen die Union ausgesetzt ist. Auf Ersuchen des Europäischen Rates sollten Berichte über spezifische Bedrohungen erstellt werden.

(17)

Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(18)

Am 22. November 2012 hat das Europäische Parlament die Entschließung 2012/2223 mit dem Titel „EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen“ verabschiedet.

(19)

Dieser Beschluss achtet die Grundrechte, wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze und sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(20)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines Ziel und Gegenstand

(1)   In diesem Beschluss werden die Regeln und Verfahren für die Anwendung von Artikel 222 AEUV (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union festgelegt.

(2)   Zur Gewährleistung der Kohärenz und der Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten übernimmt der Rat die Koordinierung der Reaktion auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel auf politischer Ebene und greift dazu auf die IPCR-Regelung zurück. Das Generalsekretariat des Rates, die Kommission und der EAD leisten Unterstützung im Hinblick auf die Anwendung der IPCR-Regelung.

(3)   Die auf Unionsebene zu treffenden Vorkehrungen stützen sich auf die im Rat, in der Kommission, im EAD und in sonstigen Stellen der Union bestehenden Informationsbeschaffungs- und Unterstützungsmechanismen. Gegebenenfalls leisten der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) und der EAD im Zuständigkeitsbereich des Hohen Vertreters einen Beitrag durch Initiativen und durch die Bereitstellung entsprechender Informationen und Unterstützung.

(4)   Die einschlägigen Instrumente der Union und die IPCR-Regelung folgen ihren eigenen Verfahren; sie können vor Geltendmachung der Solidaritätsklausel und nach dem Auslaufen der Reaktion im Rahmen dieses Beschlusses aktiv sein.

(5)   Diese Vorkehrungen gemäß diesem Beschluss führen durch eine verbesserte Koordinierung zwischen den Reaktionen der Union und der Mitgliedstaaten zu mehr Effizienz.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss findet Anwendung bei Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten haben,

a)

im Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung findet, das heißt Landfläche, Binnengewässer, Hoheitsgewässer und Luftraum;

b)

sofern Infrastrukturen (beispielsweise Offshore-Einrichtungen zur Öl- und Erdgasförderung) betroffen sind, die sich in den Hoheitsgewässern, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats befinden.

Die Union ist bei der Anwendung der Vorkehrungen gemäß diesem Beschluss und insbesondere bei der Mobilisierung der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente durch das Völkerrecht gebunden und darf die Rechte von Drittstaaten nicht verletzen.

(2)   Dieser Beschluss lässt die Verteidigung unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Katastrophe“ jede Situation, die schwerwiegende Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte, einschließlich Kulturerbe, hat oder haben kann;

b)

„Terroranschlag“ eine terroristische Straftat gemäß Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (5);

c)

„Krise“ eine Katastrophe oder einen Terroranschlag von so großer Tragweite oder politischer Bedeutung, dass eine zeitnahe Koordinierung der Politik und der Reaktion auf der politischen Ebene der Union erforderlich ist;

d)

„Reaktion“ jede Maßnahme, die im Falle einer Katastrophe oder eines Terroranschlags zur Bekämpfung der unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird.

Artikel 4

Geltendmachung der Solidaritätsklausel

(1)   Bei einer Katastrophe oder einem Terroranschlag kann der betroffene Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend machen, wenn er nach Ausschöpfung der auf nationaler und Unionsebene vorhandenen Mittel und Instrumente der Auffassung ist, dass die Krise die ihm zur Verfügung stehenden Bewältigungskapazitäten eindeutig übersteigt.

(2)   Die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats richtet ihre Geltendmachung der Solidaritätsklausel an den Vorsitz des Rates. Die Geltendmachung der Solidaritätsklausel wird über das ERCC auch an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichtet.

Artikel 5

Reaktionsvorkehrungen auf Unionsebene

(1)   Sobald ein Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat, nimmt der Rat hinsichtlich der Reaktion der Union auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel unter vollständiger Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters die politische und strategische Leitung wahr. Der Vorsitz des Rates aktiviert dazu unverzüglich die IPCR-Regelung, sofern sie noch nicht Anwendung findet, und unterrichtet damit alle Mitgliedstaaten darüber, dass ein Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat.

(2)   Gleichzeitig ergreifen die Kommission und der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 folgende Maßnahmen:

a)

Sie erfassen alle einschlägigen Instrumente der Union, die am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können, einschließlich sektorspezifischer, operativer, politischer oder finanzieller Instrumente und Strukturen, und ergreifen alle im Rahmen dieser Instrumente vorgesehenen Maßnahmen;

b)

sie erfassen die militärischen Fähigkeiten, die mit der Unterstützung des EU-Militärstabs am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können;

c)

sie erfassen die Instrumente und Ressourcen, die in den Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der Union fallen und am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können, und schlagen ihre Verwendung vor;

d)

sie beraten den Rat hinsichtlich der Frage, ob die bestehenden Instrumente zur Unterstützung des Mitgliedstaats, der die Solidaritätsklausel geltend macht, ausreichen;

e)

sie erstellen regelmäßig integrierte Lagebeurteilungs- und Analyseberichte, damit die Koordinierung und Beschlussfassung auf politischer Ebene im Rat im Einklang mit Artikel 6 dieses Beschlusses fundiert ist und unterstützt wird.

(3)   Gegebenenfalls unterbreiten die Kommission und der Hohe Vertreter dem Rat im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 Vorschläge, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Beschlüsse über Sondermaßnahmen, die nicht in den vorhandenen Instrumenten vorgesehen sind;

b)

die Anforderung von militärischen Fähigkeiten, die über die bestehenden Vorkehrungen des Katastrophenschutzes hinausgehen, oder

c)

Maßnahmen zur Unterstützung einer raschen Reaktion der Mitgliedstaaten.

(4)   Der Vorsitz des Rates gewährleistet bei der Anwendung der IPRC-Regelung die Kohärenz des Vorgehens im Rat sowie der Gesamtreaktion auf politischer Ebene der Union, einschließlich der Konzipierung und Aktualisierung von Maßnahmenvorschlägen; er achtet dabei das Initiativrecht der Kommission und des Hohen Vertreters in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Der Vorsitz wird dabei vom Generalsekretariat des Rates, der Kommission und dem EAD beziehungsweise bei Terroranschlägen vom EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung unterstützt und beraten. Je nach Art der Krise leisten gegebenenfalls Strukturen und Stellen der Union im Bereich GASP/GSVP Beiträge gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

(5)   Der Vorsitz des Rates unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Rates und den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Geltendmachung der Solidaritätsklausel und über etwaige größere Entwicklungen.

(6)   Bei der Geltendmachung der Solidaritätsklausel fungiert das ERCC als täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die weiteren Akteure, und zwar unbeschadet bestehender Zuständigkeiten innerhalb der Kommission und des Hohen Vertreters sowie bestehender Informationsnetze. Das ERCC wird die Erstellung integrierter Lagebeurteilungs- und Analyseberichte erleichtern, die in Zusammenarbeit mit dem EU-Lagezentrum und anderen Krisenzentren der Union gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt.

Artikel 6

Integrierte Lagebeurteilungs- und Analyseberichte

Die integrierten Lagebeurteilungs- und Analyseberichte werden auf die vom Vorsitz des Rates festgelegten Bedürfnisse der politischen Ebene der Union zugeschnitten und ermöglichen im Rat einen strategischen Überblick über die Lage im Einklang mit der IPCR-Regelung. In diese Berichte fließen von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD, den einschlägigen sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen freiwillig zur Verfügung gestellte validierte Beiträge ein. Bei der Geltendmachung der Solidaritätsklausel im Falle eines Terroranschlags werden Beurteilungen von Aufklärungserkenntnissen und Briefings über bestehende Kanäle gesondert gehandhabt.

Artikel 7

Auslaufen

Das Auslaufen der Reaktion nach diesem Beschluss erfolgt nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren. Sobald der Mitgliedstaat, der die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die Aufrechterhaltung der Geltendmachung der Klausel nicht mehr erforderlich ist, teilt er dies mit.

Artikel 8

Bedrohungsanalyse auf Unionsebene

(1)   Für die regelmäßige Analyse der Bedrohungen der Union kann der Europäische Rat gegebenenfalls die Kommission, den Hohen Vertreter und Stellen der Union ersuchen, Berichte über spezifische Bedrohungen zu erstellen.

(2)   Sofern der Europäische Rat nichts anderes bestimmt, stützen sich diese Berichte ausschließlich auf die von den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen bestehender Vorkehrungen zusammengetragenen vorhandenen Bedrohungsanalysen sowie auf die von den Mitgliedstaaten freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen; dabei ist Doppelaufwand zu vermeiden. Der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung wird gegebenenfalls an der Erstellung dieser Berichte beteiligt. Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

Artikel 9

Überprüfung

(1)   Die Vorkehrungen im Rahmen dieses Beschlusses werden anhand festgestellter Bedürfnisse regelmäßig und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Geltendmachung der Klausel überprüft, um sicherzustellen, dass einschlägige Erfahrungen erkannt und ausgewertet werden. Diese Überprüfung erfolgt im Rat auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts der Kommission und des Hohen Vertreters.

(2)   Dieser Beschluss kann gegebenenfalls überarbeitet werden. In diesem Fall wird der Rat gemäß Artikel 222 Absatz 3 AEUV vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und dem Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit unterstützt.

(3)   Der Rat kann die IPCR-Regelung gegebenenfalls anpassen, insbesondere um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die der Rat bei der Überprüfung festgestellt hat, oder im Anschluss an eine Überarbeitung dieses Beschlusses.

Artikel 10

Finanzielle Auswirkungen

Für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche finanzielle Ressourcen werden innerhalb der vereinbarten jährlichen Ausgabenobergrenzen gemäß dem Anwendungsbereich der bestehenden Unionsinstrumente und unter Wahrung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens mobilisiert.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(2)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegender grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(3)  Siehe Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(5)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/59


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.23257 (12/C) [ex NN 8/10, ex CP 157/07] (Branchenvereinbarung des französischen Verbands zur Förderung des Garten- und Landschaftsbaus Val'Hor (Association française pour la valorisation des produits et des secteurs professionnels de l'horticulture et du paysage — Val'Hor))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2223)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2014/416/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Interessenträger zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und angesichts dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde über die Ausdehnung der Branchenvereinbarung des französischen Verbands zur Förderung des Garten- und Landschaftsbaus Val'Hor (Association française pour la valorisation des produits et des secteurs professionnels de l'horticulture et du paysage — Val'Hor) ein. Der Fall wurde unter der Nr. CP 157/07 registriert. Am 4. Februar 2010 wurde diese Regelung unter der Nr. NN 8/10 als nicht angemeldete staatliche Beihilfe erfasst.

(2)

Im Rahmen der Beschwerde Nr. CP 157/07 gingen am 26. Oktober 2009 und am 16. Mai 2011 Stellungnahmen des Beschwerdeführers bei der Kommission ein.

(3)

Die Kommissionsdienststellen haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juli 2007, 10. Dezember 2007, 26. Juni 2008, 22. Februar 2010, 16. Dezember 2010 und 13. Oktober 2011 aufgefordert, weitere Informationen zu einer möglichen staatlichen Beihilfe im Bereich Gartenbau vorzulegen. Frankreich hat diese Informationen mit Schreiben vom 17. Oktober 2007, 7. April 2008, 1. September 2008, 2. April 2010, 22. Februar 2011 und 15. November 2011 vorgelegt.

(4)

Mit dem Beschluss C(2011) 10053 vom 11. Januar 2012 eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV.

(5)

Der Eröffnungsbeschluss der Kommission für das Verfahren wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Interessenträger auf, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern.

(6)

Bei der Kommission sind Stellungnahmen der Interessenträger eingegangen, die sie an Frankreich weitergeleitet hat, damit es Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

(7)

Per E-Mail vom 20. Januar 2012 übermittelte die ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der französischen Behörden, in dem diese um eine weitere Frist von einem Monat für ihre Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens baten. Diese Fristverlängerung wurde per Fax vom 26. Januar 2012 gewährt.

(8)

Per E-Mail vom 14. März 2012 übermittelte die ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union die Stellungnahme der französischen Behörden zur Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV.

(9)

Per E-Mail vom 10. Juli 2012 übermittelte die ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union die Reaktion der französischen Behörden auf die Äußerungen der verschiedenen Interessenträger.

II.   BESCHREIBUNG

DER BRANCHENVERBAND VAL'HOR IM ÜBERBLICK

(10)

Der französische Verband für Garten- und Landschaftsbau Val'Hor ist eine anerkannte Branchenorganisation für den Bereich Gartenbau in Frankreich. Sein Aufbau und seine Funktionsweise sind in den Artikeln L. 631-1 ff. des französischen Flurgesetzbuchs („Code Rural“) geregelt.

(11)

Der 1997 gegründete französische Verband für Garten- und Landschaftsbau wurde am 13. August 1998 von den staatlichen Stellen als nationale Branchenvertretung des Bereichs Garten- und Landschaftsbau im Sinne von Artikel L. 632-1 des Flurgesetzbuchs („Code Rural“) anerkannt. Seine Satzung wurde von der Hauptversammlung am 25. März 2004 gebilligt.

(12)

Val'Hor darf — wie die anderen anerkannten Branchenverbände — Vereinbarungen abschließen und bei allen Mitgliedern der angeschlossenen Berufsgruppen freiwillige Beiträge zu deren Finanzierung erheben. Diese Vereinbarungen können für alle Branchenangehörigen unabhängig davon, ob sie im Branchenverband Val'Hor Mitglied sind oder nicht, nach den Vorgaben des „Code Rural“ durch Ministerialerlass (sogenannte „allgemeinverbindlich erklärte“ Vereinbarung) verbindlich gemacht werden. Gemäß „Code Rural“ ist eine Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarungen nur zulässig, wenn diese auf ein „gemeinsames Interesse“ zielen, das auf Maßnahmen „im Sinne des Allgemeinwohls und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Agrarpolitik“ beruht (siehe Artikel L. 632-3 des „Code Rural“).

(13)

Val'Hor nahm am 12. November 2004 die Finanzierungsvereinbarung für die Branche an, die am 14. September 2006 durch den Nachtrag Nr. 1 geändert wurde. Gemäß Artikel II dieser Vereinbarung muss jedes Mitglied einer in der Branchenorganisation Val'Hor vertretenen Berufsgruppe — ob natürliche oder juristische Person — einen Jahresbeitrag abführen.

(14)

Die im Rahmen von Val'Hor geschlossene Finanzierungsvereinbarung der Branche wurde am 12. April 2005 durch Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und ländlichen Raum, der im Amtsblatt der Französischen Republik (JORF) vom 12. Mai 2005 veröffentlicht wurde, erstmals für die Dauer eines Jahres für allgemeinverbindlich erklärt. Durch Erlass vom 16. November 2006, der im Amtsblatt der Französischen Republik vom 8. Dezember 2006 veröffentlicht wurde, wurde sie für ein weiteres Jahr für allgemeinverbindlich erklärt.

(15)

Durch Erlass vom 31. März 2008, der im Amtsblatt der Französischen Republik vom 11. April 2008 veröffentlicht wurde, wurden die Bestimmungen der Branchenvereinbarung vom 21. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 auf alle Mitglieder der dem Verband angehörenden Berufsgruppen ausgedehnt. Durch Erlass vom 16. September 2008, der im Amtsblatt der Französischen Republik vom 25. September 2008 veröffentlicht wurde, wurden die Bestimmungen der Branchenvereinbarung vom 22. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Durch Erlass vom 27. Mai 2010, der im Amtsblatt der Französischen Republik vom 8. Juni 2010 veröffentlicht wurde, wurden die Bestimmungen der Branchenvereinbarung vom 22. Juli 2008 auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ausgedehnt. Und schließlich wurden die Bestimmungen der Branchenvereinbarung durch Erlass vom 3. Oktober 2011, der im Amtsblatt der Französischen Republik vom 15. Oktober 2011 veröffentlicht wurde, vom 12. September 2011 bis zum 30. Juni 2014 für allgemeinverbindlich erklärt.

(16)

Wie aus den von den französischen Behörden am 17. Oktober 2007 vorgelegten Informationen hervorgeht, sollte mit dem freiwilligen Pflichtbeitrag (CVO), der für Unternehmen im Bereich Zierpflanzen aus Gartenbau und Baumschulen sowie im Bereich Landschaftsbau eingeführt wurde, die Durchführung von Maßnahmen und die Beschaffung von Mitteln für die gemeinsame Werbung für den Garten-, Blumen- und Landschaftsbau, entsprechende Erzeugnisse und Berufsbilder auf dem Inlands- und Auslandsmarkt, die Vermittlung von Kenntnissen zu Angebot und Nachfrage und den Marktmechanismen, Verbesserungen in Funktion, Steuerung und Transparenz des Markts, die Produktqualität, den Aufbau und die Verbesserung branchenspezifischer Praktiken und Beziehungen in dem Bereich, die Durchführung von Programmen zur Schulung, angewandten Forschung, Erprobung und Entwicklung sowie der laufende Betrieb des Verbands ermöglicht werden.

DIE AUFGABE DES STAATES

(17)

Der französische Staat hat Val'Hor mit dem Erlass vom 13. August 1998 als Branchenorganisation im Sinne von Artikel L. 632-1 des „Code Rural“ anerkannt.

(18)

Die Funktionsweise, die Aufgaben und die Zusammensetzung von Val'Hor sind in der Satzung geregelt. Damit dieser Branchenverband anerkannt werden konnte, mussten die zuständigen Behörden prüfen, ob verschiedene Kriterien erfüllt waren, insbesondere ob die Satzung gesetzeskonform ist (Artikel L. 632-1 des „Code Rural“), ob die betreffenden in Val'Hor zusammengeschlossenen Organisationen repräsentativ sind und die Ziele der nationalen und gemeinschaftlichen Politik einhalten. Sein Bestehen, seine Aufgaben und seine Funktionsweise sind in den Artikeln L. 631-1 ff. des „Code Rural“ geregelt.

(19)

Den französischen Behörden zufolge stellten die von den in Val'Hor zusammengeschlossenen Mitgliedern der Berufsgruppen bezahlten Pflichtbeiträge bis 2007 die einzige Einkommensquelle des Branchenverbands dar. Obwohl Val'Hor eine privatrechtliche juristische Person ist, die sich durch Mitgliedsbeiträge des betreffenden Bereichs finanziert, ist für das Funktionieren des Beitragssystems das Eingreifen des Staates erforderlich. So werden die freiwilligen Pflichtbeiträge erst durch ein Dekret oder einen Ministerialerlass für die gesamte Branche für verbindlich erklärt.

(20)

Bei Val'Hor findet man Beratung zu den Leitlinien und Maßnahmen der einschlägigen Branchenpolitik (Artikel L. 632-2-1 des „Code Rural“).

NATIONALE RECHTSGRUNDLAGE

(21)

Flurgesetzbuch („Code Rural“), sechstes Buch, Titel III (Artikel L. 631-1 bis L. 632-13). Ministerialerlasse über die Allgemeinverbindlicherklärung der Branchenvereinbarungen (siehe Randnummern 13-14); Branchenvereinbarungen (siehe Randnummern 10-12).

DIE MASSNAHME

(22)

Mit dem Erlös aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen sollen Maßnahmen zugunsten des Gartenbausektors durchgeführt werden, die sich in nachstehende drei Kategorien einteilen lassen: Werbemaßnahmen, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie technische Unterstützung.

(23)

Die französischen Behörden geben an, dass mit den Einnahmen grundsätzlich keine Ausgaben von Unternehmen einer beliebigen Berufsgruppe finanziert werden, sondern es handele sich ausschließlich um kollektiv ausgerichtete Maßnahmen.

III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(24)

Die Kommission eröffnete das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV, weil die erhobenen Beiträge ihrer Ansicht nach eine steuerähnliche Abgabe, d. h. öffentliche Mittel, darstellen und die Maßnahmen der Branchenverbände dem Staat zuzurechnen sind. Dazu ging sie insbesondere von ihrer Auslegung im Urteil „Pearle“ (2) aus; ihrer Ansicht nach erfüllt die Maßnahme nicht alle vom Gerichtshof in diesem Fall aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere weil die Genehmigung der Regierung — durch Anerkennung des Branchenverbands — eine Voraussetzung für die Annahme der Mitgliedsbeiträge war und es eines staatlichen Rechtsaktes (Ministerialerlass) bedurfte, um sie rechtskräftig erheben zu können (3).

IV.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUR FÖRMLICHEN ERÖFFNUNG DES PRÜFVERFAHRENS

(25)

In ihrem per E-Mail vom 14. März 2012 übermittelten Schreiben widersprachen die französischen Behörden dem Standpunkt der Europäischen Kommission, wonach die von Val'Hor mit den Beitragseinnahmen durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

(26)

Den französischen Behörden zufolge erfüllten die von dieser Branchenorganisation durchgeführten Maßnahmen die Anforderungen des Pearle-Urteils und seien daher nicht als staatliche Beihilfe zu werten. Der Verband Val'Hor ist nämlich eine privatrechtliche juristische Person, die dem französischen Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901 unterliegt. Er wurde ohne Druck von außen am 28. Mai 1997 auf Initiative der repräsentativsten Erzeugungs-, Vermarktungs- und Förderungsorganisationen für Zierpflanzen aus den Bereichen Garten- und Landschaftsbau gegründet. Er wurde nach Maßgabe von Artikel L. 632-1 des „Code Rural“ durch den Erlass vom 13. August 1998 anerkannt, der im Amtsblatt der Französischen Republik vom 3. September 1998 veröffentlicht wurde. Zur Gewährung dieser Anerkennung hat die Verwaltungsbehörde nur geprüft, ob die Berufsorganisationen, von denen die Gründung von Val'Hor ausging, repräsentativ sind und ob der Branchenverband das Ziel hat, gemeinsame Maßnahmen im wirtschaftlichen Interesse der privaten Unternehmen des Sektors durchzuführen.

(27)

Wie die französischen Behörden weiter ausführten, können nach Maßgabe der Artikel L. 632-3 und L. 632-6 des „Code Rural“ von den Mitgliedsorganisationen von Val'Hor einstimmig beschlossene Branchenvereinbarungen für alle Branchenangehörige allgemeinverbindlich gemacht und über freiwillige Pflichtbeiträge finanziert werden, wenn gemeinsame Maßnahmen oder im gemeinsamen Interesse durchgeführte Maßnahmen darin vorgesehen sind. Die Verwaltungsbehörde prüft die Vereinbarung lediglich auf Konformität mit den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften und kontrolliert, ob mit den Einnahmen aus den erhobenen Pflichtbeiträgen regelmäßig die von der Branchenorganisation selbst definierten Maßnahmen zum Nutzen des gesamten Wirtschaftszweigs finanziert werden. So hat die Verwaltungsbehörde keinen Einfluss auf die Zusammensetzung, die Organisation und die Funktionsweise von Val'Hor. Der Verband hat daher bei der Festlegung branchenweiter Maßnahmen, die er durchführen möchte, weitestgehende Handlungsfreiheit.

(28)

Daraus folgt für die französischen Behörden, dass die von Val'Hor veranstalteten branchenweiten Maßnahmen nicht als Instrumente für die Umsetzung einer staatlichen Politik dienen, da der Staat zu keinem Zeitpunkt die Macht hat, um die Verwendung der Pflichtbeiträge bei der Finanzierung dieser Maßnahmen zu beeinflussen.

(29)

Betreffend den Standpunkt der Kommission, inwieweit die Pflichtbeiträge und die Verwendung der damit erzielten Einnahmen zu einer Ungleichbehandlung ein- oder ausgeführter Erzeugnisse führen, und in der Frage, ob durch diese Finanzierungsweise nicht der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte, wiesen die französischen Behörden darauf hin, dass die Pflichtbeiträge nicht auf ein- oder ausgeführte Erzeugnisse erhoben würden, da sich die Bemessungsgrundlage für die vom Branchenverband beschlossenen Beiträge ausschließlich nach der Betriebsfläche oder nach der Beschäftigtenzahl des Betriebs richte. Die Finanzierung branchenweiter Maßnahmen über die Pflichtbeiträge führe somit nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen nationalen Erzeugnissen und ein- bzw. ausgeführten Erzeugnissen und wirke daher auch nicht wettbewerbsverzerrend.

(30)

Und schließlich stellen die französischen Behörden klar, dass die finanzierten Maßnahmen ihrer Ansicht nach ohnehin, da die Pflichtbeiträge nicht auf eingeführte Erzeugnisse erhoben würden, unter die Entscheidung der Europäischen Kommission K(2008) 7846 vom 10. Dezember 2008 fallen, mit der die Kommission die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt anerkennt.

V.   STELLUNGNAHMEN DER INTERESSENTRÄGER ZUR ERÖFFNUNG DES PRÜFVERFAHRENS

(31)

Am 4. April 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme eines Interessenträgers zur Eröffnung des Verfahrens ein.

(32)

Darin hinterfragt dieser die Einrichtung von Systemen, bei denen der Branchenverband Val'Hor als Initiator, gesetzgeberische Instanz und Einzugsstelle für finanzielle Gegenleistungen zugleich auftritt. Entsprechende Fragestellungen hätten sich bei der Durchsicht der Satzung des Branchenverbands ergeben, in der die Vertretung der Innungsverbände geregelt ist, indem sie den Zugang zum Branchenverband nur auf die Vertreter einiger weniger Unternehmen einer bestimmten Betriebsgröße beschränke.

(33)

Am 5. April 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme eines zweiten Interessenträgers zur Eröffnung des Verfahrens ein.

(34)

Darin stellt sich dieser voll hinter die Analyse der Kommission in Bezug auf die Einstufung der Pflichtbeiträge, die seiner Ansicht nach gegen Artikel 110 AEUV verstoßen. Der Interessenträger weist die Kommission auf die ganz und gar rechtswidrige Natur der Pflichtbeiträge und die Aufgabe der nationalen Gerichte bei der Ahndung dieser Rechtswidrigkeit hin, die durch die Anerkennung eines vollständigen Erstattungsanspruchs für die bezahlten Beiträge zum Ausdruck kommen müsste.

(35)

Am 6. April 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme eines dritten Interessenträgers zur Eröffnung des Verfahrens ein.

(36)

Darin widerspricht dieser der Bewertung der Kommission, wonach die von Val'Hor durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien und seine Mittelausstattung mit staatlichen Mitteln gleichzustellen sei, da der Staat nur die Gesetzeskonformität des Verbands, nicht aber die vom Branchenverband verfolgte Politik überwache.

(37)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 übermittelten die französischen Behörden ihre Anmerkungen zu den von den Interessenträgern abgegebenen Stellungnahmen und gelangten zu dem Schluss, dass die von diesen vorgebrachten Anmerkungen nicht geeignet sind, die von den französischen Behörden an die Kommission übermittelten Stellungnahmen in Frage zu stellen.

VI.   WÜRDIGUNG

(38)

Vorab stellt die Kommission klar, dass ein Teil der hier beanstandeten Werbe- oder Absatzförderungsmaßnahmen zugunsten des Gartenbaus über Zuschüsse von France-Agrimer („FAM“) im Rahmen der Beihilferegelungen finanziert wurde, die bei der Kommission unter den Nummern N 671/07 und XA 220/07 (die zuletzt genannte Nummer entspricht einer freigestellten Beihilfe) angemeldet worden waren. Im vorliegenden Beschluss bleibt somit die bereits getroffene beihilferechtliche Würdigung dieser Subventionen unberührt. Ebenso sollen mögliche Branchensubventionen, die keiner genauen Maßnahme zuzuordnen sind, aber dem Haushalt des Branchenverbands Val'Hor zugeflossen sind, im vorliegenden Beschluss nicht beihilferechtlich gewürdigt werden.

(39)

Die Kommission wird somit im Folgenden lediglich prüfen, ob die Finanzierung der beanstandeten Maßnahmen durch Pflichtbeiträge beihilferechtlich relevant ist.

VI.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(40)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(41)

So können die geprüften Maßnahmen nur dann als staatliche Beihilfen bezeichnet werden, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

(42)

In Bezug auf das Branchensystem und die Natur der Pflichtbeiträge hat die Kommission die beanstandete Maßnahme unter anderem im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache C-677/11 „Doux élevages“ geprüft, um feststellen zu können, ob die Mitgliedsbeiträge staatliche Mittel darstellen können.

Vom Gerichtshof beschlossene Lösung im Urteil „Doux Elevages“

(43)

In der Rechtssache „Doux élevages“ antwortete der Gerichtshof auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zur Auslegung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV und insbesondere zur Klärung des Begriffs „staatliche Mittel“ in den Fällen, in denen es um für verbindlich erklärte freiwillige Mitgliedsbeiträge geht.

(44)

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung — wie die in Rede stehende Branchenvereinbarung — zur Einführung eines Beitrags im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.

(45)

In seinem Urteil befand der Gerichtshof, dass die Mitgliedsbeiträge von privaten Wirtschaftsteilnehmern stammen, die eine Wirtschaftstätigkeit auf den betreffenden Märkten ausüben, d. h. dieser Mechanismus bedeutet keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel. Die durch die Zahlung dieser Beiträge generierten Mittel durchlaufen nicht den Haushalt des Staates oder einer anderen staatlichen Stelle, und der Staat verzichtet auf keine wie auch immer beschaffenen Einnahmen wie Steuern, Gebühren, Abgaben oder sonstige Zahlungen, die nach nationalem Recht dem staatlichen Haushalt hätten zugeführt werden müssen.

(46)

Dem Gerichtshof zufolge behalten diese Beiträge auf ihrem gesamten Erhebungs- und Verwendungsweg ihren privatrechtlichen Charakter, und die nationalen Behörden können nicht auf diese Mittel zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen. Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden die betreffenden Berufsorganisationen, und diese fließen folglich in vollem Umfang in von ihnen selbst festgelegte Ziele. Ebenso stehen diese Mittel nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und zur Verfügung der staatlichen Behörden.

(47)

In Bezug auf den möglichen Einfluss, den der Staat auf die Funktionsweise der Branchenorganisation durch die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung einer Branchenvereinbarung für sämtliche Branchenangehörige ausüben kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er die oben getroffenen Feststellungen nicht zu ändern vermag. Denn wie der Gerichtshof betonte, wird der zuständigen Behörde durch die fragliche Regelung nicht die Befugnis übertragen, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen.

(48)

Außerdem berechtigten nach Rechtsprechung der zuständigen nationalen Gerichte die Bestimmungen des „Code Rural“, die die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Einführung von Beiträgen im Rahmen einer Branchenorganisation regeln, die Behörden nicht, die Pflichtbeiträge einer anderen Kontrolle als derjenigen der Recht- und Gesetzmäßigkeit zu unterwerfen. Die staatlichen Behörden handelten nur als „Instrument“, um die Abgaben allgemeinverbindlich zu machen, die von den Branchenorganisationen zur Verfolgung von ihnen selbst festgelegter Zwecke eingeführt wurden. Wie der Gerichtshof zudem betonte, werden die von den Branchenorganisationen verwendeten privaten Mittel nicht einfach dadurch zu „öffentlichen Mitteln“, dass sie gemeinsam mit Beträgen, die eventuell aus dem öffentlichen Haushalt stammen, verwendet werden.

(49)

Im Übrigen stellte der Gerichtshof fest, dass weder die Befugnis des Staates, eine Branchenorganisation nach Artikel L. 632-1 des „Code Rural“ anzuerkennen, noch die Befugnis dieses Staates, eine Branchenvereinbarung gemäß den Artikeln L. 632-3 und L. 632-4 des „Code Rural“ auf sämtliche Branchenangehörigen auszudehnen, den Schluss zulassen, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Tätigkeiten dem Staat zurechenbar sind.

(50)

Im Eröffnungsbeschluss stützte die Kommission ihre beihilferechtliche Würdigung insbesondere in der Frage, ob staatliche Mittel beteiligt sind und die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind, auf Argumente, die im vorgenannten Urteil „Doux élevages“ vom Gerichtshof zurückgewiesen worden sind.

Anwendung der Rechtsprechung „Doux Elevages“ auf den vorliegenden Fall

(51)

Zum Branchenverband Val'Hor: Wie bei den anderen Branchenverbänden in Frankreich unterliegen sein Bestehen, seine Aufgaben und seine Funktionsweise der Anerkennung durch eine staatliche Behörde. Er bleibt trotzdem eine privatrechtliche juristische Person, die nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist, wobei sich die Aufgabe des Staates auf seine Anerkennung und die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich beschränkt, wie aus den von französischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht.

(52)

Zum Mechanismus der freiwilligen Pflichtbeiträge: Gemäß Artikel L. 632-6 des „Code Rural“ bleiben die Mitgliedsbeiträge — ungeachtet ihrer verbindlichen Natur — privatrechtliche Forderungen. Sie durchlaufen weder den Staatshaushalt noch eine öffentliche Körperschaft noch einen Fond, der unter der Kontrolle der staatlichen Stellen steht. Wie sich aus den Artikeln des „Code Rural“ ergibt, beschränkt sich die Aufgabe des Staates auf die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarungen, während der Branchenverband — in diesem Fall Val'Hor — für die Festsetzung der Beitragssätze und die Verwendung der Beiträge für von ihm selbst bestimmte Ziele verantwortlich ist.

(53)

Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele, welche die Branchenverbände insbesondere mit den durchgeführten Maßnahmen verwirklichen müssen, hat der Gerichtshof in der Rechtssache „Doux élevages“ festgestellt, dass in Artikel L. 632-3 des „Code Rural“ in sehr allgemein gehaltener, nicht ausführlicher Form die Ziele genannt werden, die eine Branchenvereinbarung fördern muss, um von der öffentlichen Behörde für allgemeinverbindlich erklärt werden zu können; danach ist also die Allgemeinverbindlicherklärung einer derartigen Vereinbarung nicht von der Verfolgung konkreter, von den Behörden festgelegter und definierter Ziele abhängig.

(54)

Aus dem Urteil „Doux élevages“ geht hervor, dass die nationalen Behörden die Mittel aus den fraglichen Beitragseinnahmen grundsätzlich nicht zur Förderung bestimmter Unternehmen heranziehen können. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die betreffende Berufsorganisation, und diese fließen folglich in vollem Umfang in von ihr festgelegte Ziele. Außerdem stehen diese Mittel nicht ständig unter öffentlicher Kontrolle und auch nicht zur Verfügung der staatlichen Behörden. Die fragliche Regelung verleiht der zuständigen Behörde nämlich nicht die Befugnis, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen. Wie der Gerichtshof außerdem klargestellt hat, kann der mögliche Einfluss, den der Staat auf die Funktionsweise der Branchenorganisation durch die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung einer Branchenvereinbarung für sämtliche Branchenangehörige ausüben kann, die oben getroffenen Feststellungen nicht ändern.

(55)

Nachdem der Gerichtshof betont hat, dass von den Branchenorganisationen verwendete private Gelder nicht einfach dadurch zu „öffentlichen Mitteln“ werden, dass sie zusammen mit eventuell aus dem Staatshaushalt stammenden Beträgen verwendet werden, lässt es allein der Umstand, dass bestimmte der betreffenden Maßnahmen auch durch FAM-Zuschüsse finanziert werden, nicht zu, die beanstandeten Pflichtbeiträge als staatliche Mittel zu betrachten, solange keine Anzeichen dafür vorliegen, dass es dem Staat über diese Subventionen möglich gewesen sein sollte, eine ausreichende Kontrolle über die aus der Einziehung der Pflichtbeiträge stammenden Gelder auszuüben.

(56)

Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass weder die Befugnis des Staats, eine Branchenorganisation gemäß Artikel L. 632.1 des „Code Rural“ anzuerkennen, noch die Befugnis dieses Staats, eine Branchenvereinbarung gemäß den Artikeln L. 632-3 und L. 632-4 des „Code Rural“ auf alle Branchenangehörigen auszudehnen, darauf schließen lassen, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind.

(57)

Aus den in den vorstehenden Erwägungsgründen ausgeführten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Finanzierung der beanstandeten Maßnahmen, die vom Branchenverband Val'Hor mit Hilfe von freiwilligen Pflichtbeiträgen durchgeführt wurden, nicht aus staatlichen Mitteln stammen und somit keine staatliche Beihilfe darstellen.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(58)

Daraus ergibt sich, dass die Finanzierung der Maßnahmen über freiwillige Pflichtbeiträge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzierung von Maßnahmen betreffend Absatzförderung, Werbung, technischer Hilfe, Forschung und Entwicklung durch den Branchenverband Val'Hor über freiwillige Pflichtbeiträge während des Zeitraums 2005-2014 bildet, unbeschadet der Frage, ob staatliche Subventionen für einen Branchenverband eine Beihilfe an den betreffenden Sektor darstellen oder ob die für die entsprechenden Maßnahmen bereitgestellten Subventionen staatliche Beihilfen bilden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Kommissionsmitglied


(1)  ABl. C 66 vom 6.3.2012, S. 32.

(2)  Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-345/02.

(3)  Urteil vom 20. September 2007, Rechtssache T-136/05, Kommission/Salvat.


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2014

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Lettland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4536)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/417/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG müssen bei Ausbrüchen dieser Seuche Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt werden, in denen die Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 11 der genannten Richtlinie durchzuführen sind.

(4)

Lettland hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Unionsliste der Sperrzonen für die Afrikanische Schweinepest in Lettland, d. h. der Schutz- und Überwachungszonen, (im Folgenden „die Sperrzonen“) erstellt werden.

(6)

Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Sperrzonen in Lettland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang dieses Beschlusses genannten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Zonen in Lettland

Sperrzonen gemäß Artikel 1

Gültig bis

Schutzzone

Krāslavas novada Robežnieku pagasts, Dagdas novada Asūnes pagasts

31. Juli 2014

Überwachungszone

Krāslavas novada Indras, Kalniešu, Skaistas pagasti; Dagdas novada Konstantinovas, Dagdas, Svariņu, Bērziņu un Ķepovas pagasti; Dagdas pilsēta

31. Juli 2014


1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/68


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Juni 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB

(EZB/2014/27)

(2014/418/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und die Artikel 17, 22 und 23,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Leitlinie EZB/2012/27 wurde die Verzinsung der PM-Konten und deren Unterkonten in einer Weise festgelegt, die mit einem Beschluss des EZB-Rats zur Senkung des Einlagesatzes unter null Prozent in Widerspruch hätte stehen können.

(2)

Aus diesem Grund wurde die Leitlinie EZB/2012/27 durch die Leitlinie EZB/2014/25 (2) geändert, um solche möglichen Widersprüche zu vermeiden.

(3)

Es ist daher notwendig, den Beschluss EZB/2007/7 (3) zu ändern, um in TARGET2-EZB die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aufgrund der Leitlinie EZB/2014/25 für die Verzinsung der PM-Konten und deren Unterkonten ergeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses EZB/2007/7

Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„—

‘deposit facility’ means a Eurosystem standing facility which counterparties may use to make overnight deposits with an NCB at a pre-specified deposit rate,

‘deposit facility rate’ means the interest rate applicable to the deposit facility,“;

2.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   PM accounts and their sub-accounts shall be remunerated either at zero per cent or the deposit facility rate, whichever is lower.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Juni 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.

(2)  Leitlinie EZB/2014/25 vom 5. Juni 2014 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 120).

(3)  Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71).