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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Das am 9. September 2013 in Brüssel unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1) wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
VERORDNUNGEN
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 713/2014 DES RATES
vom 24. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 für sechs zusätzliche Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. |
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(2) |
Zudem sollten in bestimmten Fällen die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Im Fall von zwei Waren muss zur Verdeutlichung und zur Berücksichtigung der jüngsten Produktentwicklungen die Warenbezeichnung geändert werden. In Fall einer weiteren Ware muss einer der TARIC-Codes gestrichen werden, da die doppelte Einreihung hinfällig geworden ist. Im Fall von drei weiteren Waren muss im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Kontingentsmenge erhöht werden. |
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(3) |
Schließlich sollten die autonomen Zollkontingente der Union im Fall von zwei weiteren Waren mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bzw. 1. Januar 2015 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union ist, solche Kontingente über diese Zeitpunkte hinaus zu gewähren. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Da einige der in dieser Verordnung vorgesehene Anpassungen der autonomen Zollkontingente am 1. Juli 2014 wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2830, 09.2831, 09.2832, 09.2834, 09.2835 und 09.2836 in Anhang I dieser Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt; |
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2. |
die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2631, 09.2639, 09.2668, 09.2669, 09.2806 und 09.2818 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung; |
|
3. |
die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2930 wird gestrichen; |
|
4. |
die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2639 wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2014, ausgenommen Artikel 1 Absatz 4, der ab dem 1. Januar 2015 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
ANHANG I
ZOLLKONTINGENTE DER UNION GEMÄSS ARTIKEL 1 NUMMER 1
|
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (%) |
|
09.2830 |
ex 2906 19 00 |
40 |
Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) |
1.7.-31.12. |
10 Tonnen |
0 % |
|
09.2831 |
ex 2932 99 00 |
40 |
1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2) |
1.7.-31.12. |
300 Tonnen |
0 % |
|
09.2832 |
ex 3808 92 90 |
40 |
Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion |
1.7.-31.12. |
250 Tonnen |
0 % |
|
09.2834 |
ex 7604 29 10 |
20 |
Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm |
1.7.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
|
09.2835 |
ex 7604 29 10 |
30 |
Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm |
1.7.-31.12. |
250 Tonnen |
0 % |
|
09.2836 |
ex 9003 11 00 ex 9003 19 00 |
10 20 |
Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen (1) |
1.7.-31.12. |
2 900 000 Stück |
0 % |
(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG II
ZOLLKONTINGENTE DER UNION GEMÄSS ARTIKEL 1 NUMMER 2
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Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (%) |
||||||||
|
09.2806 |
ex 2825 90 40 |
30 |
Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) |
1.1.-31.12. |
12 000 Tonnen |
0 % |
||||||||
|
09.2639 |
3905 30 00 |
|
Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend |
1.1.-31.12. |
18 000 Tonnen |
0 % |
||||||||
|
09.2818 |
ex 6902 90 00 |
10 |
Feuerfeste Steine mit
|
1.1.-31.12. |
225 Tonnen |
0 % |
||||||||
|
09.2629 |
ex 8302 49 00 |
91 |
Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1) |
1.7.-31.12. |
800 000 Stück |
0 % |
||||||||
|
09.2668 |
ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 |
21 31 |
Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) |
1.1.-31.12. |
125 000 Stück |
0 % |
||||||||
|
09.2669 |
ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 |
21 31 |
Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) |
1.1.-31.12. |
97 000 Stück |
0 % |
||||||||
|
09.2631 |
ex 9001 90 00 |
80 |
Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1) |
1.1.-31.12. |
5 000 000 Stück |
0 % |
(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 714/2014 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2014
über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Griechenlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2014
Für die Kommission
Im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
|
Nr. |
07/TQ43 |
|
Mitgliedstaat |
Griechenland |
|
Bestand |
BFT/AE45WM |
|
Art |
Roter Thun (Thunnus thynnus) |
|
Gebiet |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
|
Datum der Schließung |
28.3.2014 |
|
28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 715/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2014
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Liste der bei der Betriebsstrukturerhebung 2016 zu erhebenden Merkmale
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sieht ein Programm von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2016 vor. |
|
(2) |
Es ist notwendig, Daten zur Überwachung der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 zu erheben. Zudem ist es notwendig, Daten zur Überwachung der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums zu erheben (2). |
|
(3) |
Es fehlt an statistischen Daten über Nährstoffeinsatz, Bewässerung und landwirtschaftliche Produktionsmethoden, die auf einzelbetrieblicher Ebene mit Strukturdaten verknüpft sind. Daher ist es notwendig, die Erfassung von Daten über den Nährstoff- und Wassereinsatz und die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern, zusätzliche statistische Daten für die Weiterentwicklung der Agrarumweltpolitik bereitzustellen und die Qualität der Agrarumweltindikatoren zu steigern. |
|
(4) |
Die Änderung der Merkmalsliste beruht auf dem Prinzip, dass die Gesamtbelastung ausgewogen bleibt, da diejenigen Variablen, die aufgrund von Änderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften überholt sind, oder Variablen, die 2016 einmalig weggelassen werden, fallen gelassen werden, während andere hinzukommen, was hauptsächlich bedingt ist durch einen wachsenden und sich wandelnden Bedarf an agrarstatistischen Daten in Verbindung mit der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik bis 2020, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Umweltleistung und die diesbezüglich notwendigen Agrarumweltinformationen, wobei ebenfalls berücksichtigt wird, dass der EU-Finanzbeitrag zu der Erhebung konstant bleibt. |
|
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
ANHANG
„ANHANG III
Liste der Merkmale für die Betriebsstrukturerhebung 2016
|
MERKMALE |
EINHEITEN/KATEGORIEN |
||
|
I. Allgemeine Merkmale |
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|
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|
NUTS-3-Code |
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L/M/N (3) |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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II. Flächen |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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III. Viehbestand |
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Stück |
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Stück |
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Stöcke |
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Ja/Nein |
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IV. Arbeitskräfte |
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|
Männlich/Weiblich |
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|
Altersklassen (5) |
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|
JAE-%-Klasse 1 (6) |
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|
Männlich/Weiblich |
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Altersklassen (5) |
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JAE-%-Klasse 2 (7) |
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|
Ausbildungscodes (8) |
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Ja/Nein |
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JAE-%-Klasse 2 |
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JAE-%-Klasse 2 |
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JAE-%-Klasse 2 |
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JAE-%-Klasse 2 |
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Volle Arbeitstage |
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M/S/N (9) |
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Zahl der Personen |
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Zahl der Personen |
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V. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebs (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen) |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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M/S/N (9) |
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Zahl der Personen |
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Zahl der Personen |
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Zahl der Personen |
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Zahl der Personen |
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Prozentklassen (10) |
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VI. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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VII. Verfahren der Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung sowie Wirtschaftsdüngermanagement in landwirtschaftlichen Betrieben |
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AF-%-Klasse (15) |
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ha (16) |
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Wirtschaftsdünger-%-Klasse (17) |
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Wirtschaftsdünger-%-Klasse |
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Wirtschaftsdünger-%-Klasse |
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Wirtschaftsdünger-%-Klasse |
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(1) Geokoordinaten sind im Jahr 2016 nicht anzugeben.
(2) Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.
(3) L — benachteiligtes Gebiet (ohne Berggebiete); M — benachteiligtes Berggebiet; N — normales Gebiet (nicht benachteiligt). Diese Klassifizierung kann in Zukunft angesichts der Entwicklungen im Hinblick auf die GAP 2020 angepasst werden.
(4) Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Antwort auf die vorangegangene Frage ‚Ja‘ ist.
(5) Altersklassen: (ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis 24 Jahre), (25-34), (35-39), (40-44), (45-54), (55-64), (65 und älter).
(6) Prozentklasse 1 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (> 0-< 25), (≥ 25-< 50), (≥ 50-< 75), (≥ 75-< 100), (100).
(7) Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0-< 25), (≥ 25-< 50), (≥ 50-< 75), (≥ 75-< 100), (100).
(8) Ausbildungscodes: (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung), (landwirtschaftliche Grundausbildung), (umfassende landwirtschaftliche Ausbildung).
(9) M — Haupttätigkeit, S — Nebentätigkeit, N — keine Beteiligung.
(10) Prozentklassen: (≥ 0-≤ 10), (> 10-≤ 50), (> 50-< 100).
(11) Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487); diese Merkmale dürften aus administrativen Quellen zur Verfügung stehen.
(12) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(13) Ackerflächen im Freiland mit herkömmlicher Bodenbearbeitung + Ackerflächen im Freiland mit konservierender Bodenbearbeitung + Ackerflächen im Freiland mit Nullbodenbearbeitung + Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen = gesamte Ackerflächen im Freiland
(14) Ackerflächen im Freiland, bepflanzt mit normalen Winterkulturen + Ackerflächen im Freiland, bepflanzt mit bodenbedeckenden Kulturen oder mit Zwischenfruchtbau + Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit Restbewuchs + Ackerflächen im Freiland, bei der es sich um vegetationslosen Boden handelt + Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen = gesamte Ackerflächen im Freiland
(15) Prozentklassen der Ackerfläche (AF): (0), (> 0-< 25), (≥ 25-< 50), (≥ 50-< 75), (≥ 75).
(16) Nur von Betrieben mit einer Ackerfläche von mehr als 15 ha zu melden.
(17) Anteil (in %) des gesamten Wirtschaftsdüngers, der mit der spezifischen Technik ausgebracht wird: (0), (> 0-< 25), (≥ 25-< 50), (≥ 50-< 75), (≥ 75-< 100), (100).“
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 716/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2014
über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere auf Artikel 15a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Vorhaben zur Forschung und Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) soll die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (nachstehend „ATM“) in Europa sicherstellen und ist der Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums. Es ist darauf ausgerichtet, für die Union bis 2030 eine leistungsstarke Flugverkehrsmanagementinfrastruktur zu errichten, die den sicheren und umweltfreundlichen Betrieb und Ausbau des Luftverkehrs ermöglicht. |
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(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission (2) sind die Anforderungen an den Inhalt der gemeinsamen Vorhaben sowie ihre Aufstellung, Annahme, Umsetzung und Überwachung festgelegt. Gemäß der Verordnung sind gemeinsame Vorhaben auf der Grundlage des Errichtungsprogramms durch vom Errichtungsmanagement koordinierte Umsetzungsvorhaben durchzuführen. |
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(3) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 dient ein gemeinsames Vorhaben der rechtzeitigen, koordinierten und synchronen Einführung von ATM-Funktionen, die umsetzungsreif sind und dazu beitragen, die im europäischen ATM-Masterplan dargelegten wesentlichen betrieblichen Änderungen zu erreichen. Nur ATM-Funktionen, die synchron eingeführt werden müssen und wesentlich zu unionsweit geltenden Leistungszielen beitragen, sind in ein gemeinsames Vorhaben aufzunehmen. |
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(4) |
Auf Ersuchen der Kommission hat das Gemeinsame Unternehmen SESAR einen Vorentwurf für das erste gemeinsame Vorhaben, das „gemeinsame Pilotvorhaben“, ausgearbeitet. |
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(5) |
Dieser Vorentwurf wurde von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, der Europäischen Verteidigungsagentur, des Netzmanagers, des Leistungsüberprüfungsgremiums, von Eurocontrol, der europäischen Normungsgremien und der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (Eurocae) analysiert und überarbeitet. |
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(6) |
Anschließend führte die Kommission eine unabhängige globale Kosten-Nutzen-Analyse sowie angemessene Konsultationen mit Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern durch. |
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(7) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einen Vorschlag für das gemeinsame Pilotvorhaben ausgearbeitet. In Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 billigte die Nutzergruppe für den zivilen Luftraum von SESAR den Vorschlag am 30. April 2014; die Flugsicherungsorganisationen billigten den Vorschlag am 30. April 2014; die Flughafenbetreiber billigten den Vorschlag am 29. April 2014; der Netzmanager billigte den Vorschlag am 25. April 2014 und die europäischen nationalen meteorologischen Dienste billigten den Vorschlag am 30. April 2014. |
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(8) |
Im gemeinsamen Pilotvorhaben sind sechs ATM-Funktionen genannt: Erweitertes Anflugmanagement und leistungsbasierte Navigation in den Nahverkehrsbereichen mit hoher Verkehrsdichte (Extended Arrival Management and Performance Based Navigation in the High Density Terminal Manoeuvring Areas); Flughafenintegration und Durchsatz; flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung; kooperatives Netzmanagement; erstes systemweites Informationsmanagement und erster Informationsaustausch über Flugwege. Die Einführung dieser sechs ATM-Funktionen sollte verbindlich vorgeschrieben werden. |
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(9) |
Durch die Funktion „Erweitertes Anflugmanagement und leistungsbasierte Navigation im den Nahverkehrsbereichen mit hoher Verkehrsdichte“ dürfte die Präzision des Anflugwegs verbessert sowie die Verkehrssequenzierung in einem früheren Stadium erleichtert werden, so dass der Kraftstoffverbrauch und die Umweltauswirkungen in den Sinkflug-/Anflugphasen verringert werden können. Diese Funktion umfasst einen Teil der wesentlichen betrieblichen Änderungen der Stufe 1 für das im europäischen ATM-Masterplan festgelegte Schlüsselmerkmal „Verkehrssynchronisation“. |
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(10) |
Durch die Funktion „Flughafenintegration und Durchsatz“ dürften Sicherheit und Durchsatz auf Start- und Landebahnen verbessert werden, was in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch und den Abbau von Verspätungen sowie die Flughafenkapazität von Nutzen ist. Diese Funktion umfasst einen Teil der wesentlichen betrieblichen Änderungen der Stufe 1 für das im europäischen ATM-Masterplan festgelegte Schlüsselmerkmal „Flughafenintegration und Durchsatz“. |
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(11) |
Die Funktion „flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung“ dürfte eine effizientere Nutzung des Luftraums ermöglichen und somit erhebliche Vorteile in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch und den Abbau von Verspätungen mit sich bringen. Diese Funktion umfasst einen Teil der wesentlichen betrieblichen Änderungen der Stufe 1 für das im europäischen ATM-Masterplan festgelegte Schlüsselmerkmal „Umstellung von Luftraum- auf 4D-Flugwegführung“. |
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(12) |
Durch die Funktion „kooperatives Netzmanagement“ dürften Qualität und Aktualität der von allen ATM-Beteiligten ausgetauschten Netzinformationen verbessert werden, wodurch erhebliche Vorteile in Bezug auf Produktivitätszuwächse und Kosteneinsparungen bei den Flugsicherungsdiensten (nachstehend „ANS“) entstehen. Diese Funktion umfasst einen Teil der wesentlichen betrieblichen Änderungen der Stufe 1 für das im europäischen ATM-Masterplan festgelegte Schlüsselmerkmal „Kooperatives Netzmanagement und dynamischer Kapazitätsausgleich“. |
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(13) |
Die Funktion „erstes systemweites Informationsmanagement“, die sich aus einer Reihe von Dienstleistungen zusammensetzt, die über ein internetprotokollbasiertes Netz durch SWIM-gestützte Systeme erbracht und genutzt werden, dürfte erhebliche Vorteile hinsichtlich der ANS-Produktivität mit sich bringen. Diese Funktion umfasst einen Teil der wesentlichen betrieblichen Änderungen der Stufe 1 für das im europäischen ATM-Masterplan festgelegte Schlüsselmerkmal „SWIM“ (systemweites Informationsmanagement). |
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(14) |
Durch die Funktion „erster Informationsaustausch über Flugwege“ mit verbesserten Flugdatenverarbeitungssystemen soll die Vorhersehbarkeit der Flugwege von Luftfahrzeugen zum Vorteil der Luftraumnutzer, Netzmanager und Flugsicherungsorganisationen erhöht werden, so dass weniger taktische Maßnahmen erforderlich sind und die Konfliktentschärfung verbessert wird. Dies dürfte sich positiv in Bezug auf die ANS-Produktivität, Kraftstoffeinsparungen und Schwankungsbreite der Verspätungen auswirken. Diese Funktion umfasst einen Teil der wesentlichen betrieblichen Änderungen der Stufe 1 für das im europäischen ATM-Masterplan festgelegte Schlüsselmerkmal „Umstellung von Luftraum- auf 4D-Flugwegführung“ und unterstützt durch die Nutzung gemeinsamer Flugweginformationen indirekt weitere Schlüsselmerkmale, die im Rahmen der anderen ATM-Funktionen behandelt werden. |
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(15) |
Damit der Nutzen des gemeinsamen Pilotvorhabens in vollem Umfang ausgeschöpft werden kann, wird erwartet, dass bestimmte am Betrieb Beteiligte aus Drittländern Teile des gemeinsamen Pilotvorhabens durchführen. Ihre Beteiligung ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 vom Errichtungsmanagement sicherzustellen. Die Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten aus Drittländern berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf Flugsicherungsdienste und ATM-Funktionen. |
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(16) |
Um die betreffenden am Betrieb Beteiligten bei der Einführung der ATM-Funktionen zu unterstützen, sollte die Kommission unverbindliches Referenzmaterial veröffentlichen, beispielsweise: Begleitmaterial zur vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR durchzuführenden Normungs- und Industrialisierungsphase, einen Fahrplan zum Normungs- und Regulierungsbedarf sowie eine globale Kosten-Nutzen-Analyse für das gemeinsame Pilotvorhaben. Gegebenenfalls ist Begleitmaterial in Übereinstimmung mit den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unter Einbeziehung der nationalen Aufsichtsbehörden im Einklang mit der genannten Verordnung zu erstellen. |
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(17) |
Die Durchführung des gemeinsamen Pilotvorhabens sollte so weit wie möglich überwacht werden, wobei bestehende Überwachungsmechanismen und Konsultationstrukturen genutzt werden sollten, damit alle am Betrieb Beteiligten einbezogen werden. |
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(18) |
Angemessene Mechanismen für die Überprüfung dieser Verordnung unter Einbeziehung des Errichtungsmanagements, das koordinieren und mit den Stellen im Sinne von Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 (nationale Aufsichtsbehörden, Militär, gemeinsames Unternehmen SESAR, Netzmanager und herstellende Industrie) zusammenarbeiten sollte, sollten festgelegt werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Kommission erforderlichenfalls diese Verordnung ändern kann. Das Errichtungsmanagement hat gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 die Auswirkungen auf die nationale und kollektive Verteidigungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Koordinierung mit dem Militär im Rahmen des gemeinsamen Pilotvorhabens hat weiterhin Vorrang im Einklang mit der Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (4). Dieser Erklärung zufolge sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen verstärken und, wenn und soweit wie es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements erleichtern. |
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(19) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) lässt die Anwendung dieser Verordnung die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt. Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf militärische Einsätze oder militärische Übungen. |
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(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird das erste gemeinsame Vorhaben, nachstehend das „gemeinsame Pilotvorhaben“ eingerichtet Im Rahmen des gemeinsamen Pilotvorhabens wird eine erste Gruppe von ATM-Funktionen bestimmt, die rechtzeitig, koordiniert und synchron eingeführt werden sollen, damit die im europäischen ATM-Masterplan dargelegten wesentlichen betrieblichen Änderungen erreicht werden.
(2) Diese Verordnung gilt für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) und die Systeme für Flugsicherungsdienste nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2004. Sie gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Beteiligten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Flughäfen — kollaborative Entscheidungsfindung (A-CDM)“ (Airport — Collaborative Decision Making) bezeichnet ein Verfahren, bei dem Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement (nachstehend „ATFCM“) an Flughäfen auf der Interaktion der am Betrieb Beteiligten und anderer Akteure des ATFCM beruhen und das dazu dient, Verspätungen zu verringern, die Vorhersehbarkeit von Ereignissen zu verbessern und die Nutzung der Ressourcen zu optimieren; |
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2. |
„Flughafenbetriebsplan (AOP)“ (Airport Operations Plan) bezeichnet einen einzigen, gemeinsamen und kollaborativ vereinbarten fortlaufenden Plan, der für alle Akteure am Flughafen verfügbar ist und der zur Schaffung eines gemeinsamen Lagebewusstseins dient und auf dessen Grundlage die Entscheidungen der Beteiligten im Hinblick auf die Prozessoptimierung getroffen werden; |
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3. |
„Netzbetriebsplan (NOP)“ (Network Operations Plan) bezeichnet den vom Netzmanager in Absprache mit den am Betrieb Beteiligten ausgearbeiteten Plan zur kurz- und mittelfristigen Organisation seiner betrieblichen Tätigkeiten gemäß den Leitlinien des Netzstrategieplans sowie die unterstützenden Instrumente. Der Teil des Netzbetriebsplans, der sich speziell mit der Auslegung des europäischen Streckennetzes befasst, enthält den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes; |
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4. |
„betriebliche Anwendung einer ATM-Funktion“ bezeichnet die Tatsache, dass die betreffende ATM-Funktion in Betrieb genommen wurde und in vollem Umfang im täglichen Betrieb genutzt wird; |
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5. |
„Einführungstermin“ bezeichnet das Datum, bis zu dem die Einführung der betreffenden ATM-Funktion abgeschlossen und sie in vollem Umfang einsatzbereit sein muss. |
Artikel 3
ATM-Funktionen und ihre Einführung
(1) Das gemeinsame Pilotvorhaben umfasst die nachstehenden ATM-Funktionen:
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a) |
Erweitertes Anflugmanagement und leistungsbasierte Navigation im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte; |
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b) |
Flughafenintegration und Durchsatz; |
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c) |
flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung; |
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d) |
kooperatives Netzmanagement; |
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e) |
erstes systemweites Informationsmanagement |
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f) |
erster Informationsaustausch über Flugwege. |
Diese ATM-Funktionen werden im Anhang erläutert.
(2) Die im Anhang aufgeführten am Betrieb Beteiligten und der Netzmanager führen die ATM-Funktionen nach Absatz 1 ein und setzen die damit verbundenen Betriebsverfahren um, damit ihr nahtloser Betrieb in Übereinstimmung mit dem Anhang und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 gewährleistet ist. Die militärischen am Betrieb Beteiligten führen diese ATM-Funktionen nur in dem Umfang ein, der zur Einhaltung von Anhang II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich ist.
Artikel 4
Referenz- und Begleitmaterial
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website folgendes Referenz- und Begleitmaterial für die Einführung der ATM-Funktionen nach Artikel 3 Absatz 1:
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a) |
eine vorläufige Liste des Begleitmaterials zur vom gemeinsamen Unternehmen SESAR durchzuführenden Normungs- und Industrialisierungsphase einschließlich Zieldaten für die Erfüllung, |
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b) |
einen vorläufigen Fahrplan zum Normungs- und Regulierungsbedarf einschließlich Verweisen auf die im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen und gemeinschaftlichen Spezifikationen sowie der entsprechenden Zieldaten für die Erfüllung, |
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c) |
die globale Kosten-Nutzen-Analyse, die in Bezug auf die Billigung durch die am gemeinsamen Pilotvorhaben Beteiligten zugrunde gelegt wird. |
Artikel 5
Überwachung
Die Überwachung durch die Kommission nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 erfolgt insbesondere durch folgende Planungs- und Berichterstattungsinstrumente:
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a) |
die im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Berichterstattungsmechanismen zu Planung und Umsetzung; |
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b) |
den Netzstrategieplan und den Netzbetriebsplan; |
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c) |
die Leistungspläne, insbesondere im Rahmen der Informationen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 5 und Anhang II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (6); |
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d) |
die Berichtstabellen zu den Kosten der Flugsicherung, insbesondere die Angaben in Anhang II Tabelle 1 Zeile 3.8 und Nummer 2 Buchstabe m und in Anhang VII Tabelle 3 Zeilen 2.1 bis 2.4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (7); |
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e) |
die Überwachung der Umsetzungsvorhaben gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 durch das Errichtungsmanagement; |
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f) |
die Berichterstattungsmechanismen zu Planung und Umsetzung der funktionalen Luftraumblöcke; |
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g) |
die Berichterstattungsmechanismen zu Planung und Umsetzung im Zusammenhang mit der Normung. |
Artikel 6
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung der Informationen und Ratschläge des Errichtungsmanagements gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e und nach der Koordinierung und Konsultation gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung 409/2013, der im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 5 erlangten Informationen sowie der technischen Entwicklungen im Flugverkehrsmanagement und übermittelt das Ergebnis der Überprüfung dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum.
Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf folgende Aspekte:
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a) |
die Fortschritte bei der Einführung der ATM-Funktionen nach Artikel 3 Absatz 1, |
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b) |
die Nutzung der bestehenden Anreize für die Durchführung des gemeinsamen Pilotvorhabens und die Möglichkeiten für neue Anreize, |
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c) |
den Beitrag des gemeinsamen Pilotvorhabens zur Erreichung der Leistungsziele und zur Umsetzung der flexiblen Luftraumnutzung, |
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d) |
tatsächliche Kosten und Nutzen der Einführung ATM-Funktionen nach Artikel 3 Absatz 1 einschließlich der Ermittlung lokaler oder regionaler negativer Auswirkungen auf eine bestimmte Kategorie am Betrieb Beteiligter, |
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e) |
die Notwendigkeit einer Anpassung des gemeinsamen Pilotvorhabens, insbesondere seiner personellen und geografischen Reichweite und der im Anhang festgelegt Einführungstermine, |
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f) |
Fortschritte bei der Entwicklung des Referenz- und Begleitmaterials nach Artikel 4. |
Die Kommission leitet die erste Überprüfung spätestens 18 Monate nach der Billigung des Errichtungsprogramms ein.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).
(4) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.
(5) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).
ANHANG
1. ERWEITERTES ANFLUGMANAGEMENT UND LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION IM NAHVERKEHRSBEREICH MIT HOHER VERKEHRSDICHTE
Durch das erweiterte Anflugmanagement (Extended Arrival Management, AMAN) und die leistungsbasierte Navigation (Performance Based Navigation, PBN) im Nahverkehrsbereich (Terminal Manoeuvring Areas, TMA) mit hoher Verkehrsdichte wird die Präzision des Anflugwegs verbessert sowie die Sequenzierung des Luftverkehrs in einem früheren Stadium erleichtert. Das erweiterte Anflugmanagement unterstützt die Ausweitung des Planungshorizonts auf mindestens 180-200 nautische Meilen bis einschließlich des obersten Punktes des Sinkflugs bei ankommenden Flügen. Die leistungsbasierte Navigation im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte bezieht sich auf die Entwicklung und Umsetzung kraftstoffsparender und/oder umweltfreundlicher Start- und Landeverfahren (erforderliche Navigationsleistung 1 Standard-Instrumenten-Abflüge (Required Navigation Performance 1 Standard Instrument Departures, RNP 1 SID), Standard-Anflugstrecken (STAR)) und Landeanflug (erforderliche Navigationsleistung Landeanflug (Required Navigation Performance Approach, RNP APCH)).
Diese Funktion setzt sich aus zwei Unterfunktionen zusammen:
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— |
auf den gesamten Streckenflugluftraum ausgeweitetes Anflugmanagement |
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— |
verbesserter Luftraum im Nahverkehrsbereich durch RNP-gestützten Betrieb. |
1.1. Betrieblicher und technischer Anwendungsbereich
1.1.1. Auf den gesamten Streckenflugluftraum ausgeweitetes Anflugmanagement
Durch das auf den gesamten Streckenflugluftraum ausgeweitete Anflugmanagement wird der AMAN-Horizont von 100-120 nautischen Meilen auf 180-200 nautische Meilen vom Ankunftsflughafen ausgeweitet. Die Sequenzierung des Verkehrs kann während der Streckenflugphase und in den frühen Sinkflugphasen erfolgen.
Die Flugverkehrskontrolldienste (Air Traffic Control, ATC) in den TMA, die das AMAN durchführen, stimmen sich mit den für die angrenzenden Streckenflugluftraumsektoren zuständigen Stellen für Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services, ATS) ab.
Die bestehenden Verfahren für die Verwaltung von AMAN-Engpässen, vor allem in Bezug auf Zeitgewinne oder -verluste (Time to Lose or Gain) und Hinweise zur Geschwindigkeit, können zur Anwendung dieser Funktion genutzt werden.
Systemanforderungen
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— |
Die AMAN-Systeme müssen Zeitangaben zur Ankunftssequenz für Streckenflug-ATC-Systeme bis zu 180-200 nautische Meilen vor dem Ankunftsflughafen liefern. |
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— |
Die ATC-Systeme der vorgelagerten Flugverkehrsdienststellen (ATS) müssen AMAN-Engpässe verwalten. Die Verwaltung der Engpässe beim Anflug ist durch Datenaustausch, Datenverarbeitung und Anzeige der Informationen am Arbeitsplatz des jeweiligen Fluglotsen in den Flugverkehrsdienststellen (ATS-Stellen) zu unterstützen; der Datenaustausch zwischen ATS-Stellen kann mit Hilfe der bestehenden Technologie erreicht werden, bis das systemweite Informationsmanagement (SWIM) umgesetzt ist. |
1.1.2. Verbesserter Luftraum im Nahverkehrsbereich durch RNP-gestützten Betrieb
Ein verbesserter Luftraum im Nahverkehrsbereich durch RNP-gestützten Betrieb besteht in der Durchführung umweltfreundlicher Verfahren bei Anflug/Abflug und Landeanflug durch PBN im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte gemäß folgenden Navigationsspezifikationen:
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— |
SID und STAR verwenden die RNP 1-Spezifikation unter Einsatz des Radius to Fix (RF) Path Terminators; |
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— |
die erforderliche Navigationsleistung für den Anflug mit Anflugverfahren mit vertikaler Führung (RNP APCH mit APV). |
Der verbesserte Luftraum im Nahverkehrsbereich durch RNP-gestützten Betrieb umfasst Folgendes:
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— |
RNP 1 SID, STAR und Transitions (unter Verwendung der Anlage „Radius to Fix (RF)“); |
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— |
RNP APCH (Lateral Navigation/Vertical Navigation, LNAV/VNAV) und Mindestwerte für die Landeanflugprozedur mit vertikaler Führung (Localiser Performance with Vertical guidance, LPV). |
Systemanforderungen
ATC-Systeme und ATC-Sicherheitsnetze müssen den PBN-Betrieb im Nahverkehrsbereich und beim Anflug ermöglichen.
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— |
Der RNP 1-Betrieb setzt voraus, dass der Gesamtfehler des Systems in Quer- und Längsrichtung (Lateral and Longitudinal Total System Error, TSE) bei ± 1 nautischen Meilen während mindestens 95 % der Flugzeit liegt; außerdem sind bordseitige Leistungsüberwachung, Alarmfunktion und Navigationsdatenbanken von hoher Integrität erforderlich. |
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— |
Für RNP APCH muss der vollständige Systemfehler in Quer- und Längsrichtung (TSE) für das Endanflugsegment während mindestens 95 % der Flugzeit bei ± 0,3 nautische Meilen liegen; außerdem sind bordseitige Leistungsüberwachung, Alarmfunktion und Navigationsdatenbanken von hoher Integrität erforderlich; sowohl für RNP 1 als auch für RNP APCH ist Input des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) erforderlich; |
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— |
vertikale Navigation zur Unterstützung des APV kann durch das satellitengestützte System zur Verbesserung der Funknavigationssignale des GNSS (SBAS) oder barometrische Höhensensoren erfolgen. |
1.2. Geografischer Geltungsbereich
1.2.1. EU- und EFTA-Mitgliedstaaten
Das erweiterte AMAN und PBN im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte und damit verbundene Streckenflugluftraumsektoren sind an folgenden Flughäfen zu betreiben:
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— |
London-Heathrow |
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— |
Paris-CDG |
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— |
London-Gatwick |
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— |
Paris-Orly |
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— |
London-Stansted |
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— |
Mailand-Malpensa |
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— |
Frankfurt International |
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— |
Madrid-Barajas |
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— |
Amsterdam Schiphol |
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— |
München Franz Josef Strauß |
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— |
Rom-Fiumicino |
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— |
Barcelona El Prat |
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— |
Zürich Kloten (1) |
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— |
Düsseldorf International |
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— |
Brussels National |
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— |
Oslo Gardermoen (2) |
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— |
Stockholm-Arlanda |
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Flughafen Berlin Brandenburg |
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Manchester Ringway |
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Palma de Mallorca Son San Juan |
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— |
Kopenhagen Kastrup |
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Wien Schwechat |
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Dublin |
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Nizza Côte d'Azur |
1.2.2. Andere Drittländer
Das erweiterte AMAN und die PBN in TMA mit hoher Verkehrsdichte sollte am Flughafen Istanbul-Atatürk betrieben werden.
1.3. Für die Umsetzung der Funktion erforderliche Beteiligte und Einführungstermin
ATS-Dienstleister und der Netzmanager müssen sicherstellen, dass ATS-Stellen, die Flugverkehrskontrolldienste im Luftraum im Nahverkehrsbereich der unter Nummer 1.2 genannten Flughäfen und den damit verbundenen Streckenflugluftraumsektoren erbringen, das erweiterte AMAN und die PBN in TMA mit hoher Verkehrsdichte ab dem 1. Januar 2024 anwenden.
1.4. Bedarf an zeitlicher Abstimmung
Die Einführung des erweiterten AMAN und der PBN in TMA mit hoher Verkehrsdichte muss aufgrund der potenziellen Auswirkungen der Verzögerungen bei der Durchführung auf den unter Nummer 1.2 genannten Flughäfen auf die Netzleistung koordiniert werden. Aus technischer Sicht ist die Einführung zielgerichteter System- und Verfahrensänderungen zeitlich abzustimmen, um zu gewährleisten, dass die Leistungsziele erreicht werden. An der zeitlichen Abstimmung der Investitionen werden mehrere Flughafenbetreiber und Flugsicherungsorganisationen beteiligt sein. Darüber hinaus hat eine zeitliche Abstimmung in der Industrialisierungsphase insbesondere in der Lieferindustrie zu erfolgen.
1.5. Wesentliche Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen für diese Funktion. Ein bestehendes AMAN erleichtert die operative Integration dieser ATM-Funktion in bestehende Systeme.
1.6. Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen
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— |
Der Datenaustausch zwischen ATS-Stellen, insbesondere im Hinblick auf das erweiterte AMAN, hat mit Hilfe des systemweiten Informationsmanagements (SWIM) zu erfolgen, sofern die unter Nummer 5 genannte iSWIM-Funktion verfügbar ist. |
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— |
Das AMAN hat, soweit verfügbar, die auf der Abwärtsstrecke übermittelten Angaben zum Flugweg nach Nummer 6 zu verwenden. |
2. FLUGHAFENINTEGRATION UND DURCHSATZ
Flughafenintegration und Durchsatz erleichtern die Erbringung von Anflug- und Flugplatzkontrolldiensten, indem Sicherheit und Durchsatz auf Start- und Landebahnen verbessert, Integration und Sicherheit beim Rollen erhöht und gefährliche Situationen auf Start- und Landebahnen verringert werden.
Diese Funktion setzt sich aus fünf Unterfunktionen zusammen:
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mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmtes Abflugmanagement |
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Abflugmanagement unter Einbeziehung der Sachzwänge im Bodenverkehrsmanagement |
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zeitgestützte Staffelung für den Endanflug |
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automatische Unterstützung des Fluglotsen bei der Planung von Bodenverkehr und Rollführung. |
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Flughafen-Sicherheitsnetze. |
2.1. Betrieblicher und technischer Anwendungsbereich
2.1.1. Mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmtes Abflugmanagement
Das mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmte Abflugmanagement ist ein Mittel, um die Abflugverkehrsströme an einem oder mehreren Flughäfen durch die Berechnung der Zielzeit für den Start (Target Take Off Time, TTOT) und der Zielzeit für die Startfreigabe (Target Start Approval Time, TSAT) für jeden Flug unter Berücksichtigung vielfältiger Sachzwänge und Präferenzen zu verbessern. Beim Management vor dem Abflug werden die Abflugverkehrsströme zu einer Startbahn durch Verwaltung des Abfertigungsendes (über die Startzeiten) unter Berücksichtigung der verfügbaren Startbahnkapazität gesteuert. In Kombination mit „Flughäfen — kollaborative Entscheidungsfindung (A-CDM)“ werden durch das Management vor dem Abflug die Rollzeiten verringert sowie die Einhaltung der Zeitnische der Flugverkehrsflusssteuerung (ATFM-Slot) und die Vorhersehbarkeit der Abflugzeiten erhöht. Das Abflugmanagement ist darauf ausgerichtet, durch Festlegung einer Reihenfolge mit optimierter Mindeststaffelung möglichst große Verkehrsströme auf der Startbahn zu bewältigen.
Die in die A-CDM einbezogenen am Betrieb Beteiligten legen gemeinsam die Reihenfolge der Abfertigung vor dem Abflug fest, wobei sie die vereinbarten Grundsätze berücksichtigen, die aus bestimmten Gründen anzuwenden sind (z. B. Wartezeiten an der Startbahn, Einhaltung der Zeitnische, Abflugstrecken, Präferenzen der Luftraumnutzer, nächtliches Startverbot, Räumung der Standplätze/Flugsteige für ankommende Luftfahrzeuge, ungünstige Bedingungen einschließlich Enteisen, tatsächliche Roll-/Startbahnkapazität, aktuelle Engpässe usw.).
Systemanforderungen
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Abflugmanagement (DMAN) und A-CDM-Systeme müssen integriert werden und eine optimierte Reihenfolge der Abfertigung vor dem Abflug mit Informationsmanagementsystemen für Luftraumnutzer (Eingabe der verlässlichen Vorhersage des Abfertigungsendes (Target Off Block Time, TOBT)) und Flughafen (Eingabe kontextbezogener Daten) unterstützen. |
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DMAN-Systeme müssen eine kooperative Reihenfolge sowohl für die TTOT als auch für die TSAT erarbeiten. TTOT und TSAT haben variable Rollzeiten zu berücksichtigen und sind entsprechend des tatsächlichen Starts der Luftfahrzeuge zu aktualisieren; DMAN-Systeme müssen dem Fluglotsen die Liste der TSAT und TTOT für die Zuflusssteuerung der Luftfahrzeuge liefern. |
2.1.2. Abflugmanagement unter Einbeziehung der Engpässe im Bodenverkehrsmanagement
Das Abflugmanagement unter Einbeziehung der Engpässe im Bodenverkehrsmanagement ist ein ATM-Instrument für die Festlegung optimaler Bodenverkehrspläne (z. B. Rollstreckenpläne); dazu gehören die Berechnung und die Reihenfolge der Bewegungen und die optimierte Ressourcennutzung (z. B. von Enteisungsanlagen). Die Abflugsequenz an der Startbahn ist entsprechend der tatsächlichen Verkehrslage unter Beachtung etwaiger Änderungen außerhalb des Flugsteigs oder während des Rollens zur Startbahn zu optimieren.
Erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme (Advanced Surface Movement Guidance and Control Systems, A-SMGCS) bieten eine optimierte Rollzeit und verbessern die Vorhersehbarkeit der Startzeiten durch Überwachung des tatsächlichen Bodenverkehrs und durch Beachtung aktualisierter Rollzeiten beim Abflugmanagement.
Systemanforderungen
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DMAN-Systeme haben variable und aktualisierte Rollzeiten in die Berechnung von TSAT und TTOT einzubeziehen. Schnittstellen zwischen der DMAN- und der A-SMGCS-Streckenführung sind zu entwickeln. |
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DMAN, die unter Verwendung eines digitalen Systems A-SMGCS-Engpässe einbeziehen, beispielsweise elektronische Flugplanstreifen (Electronic Flight Strips, EFS) mit einer fortgeschrittenen A-SMGCS-Streckenführungsfunktion, sind in die Flugdatenverarbeitungssysteme für die Reihenfolge des Abflugs und die Berechnung der Streckenführung zu integrieren. |
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Eine A-SMGCS-Streckenführungsfunktion ist einzuführen. |
2.1.3. Zeitgestützte Staffelung für den Endanflug
Bei der zeitgestützten Staffelung (Time-Based Separation, TBS) wird die Reihenfolge der Luftfahrzeuge beim Anflug auf eine Landebahn anhand des zeitlichen Abstands anstelle der Entfernung gestaffelt. Sie kann während des Endanflugs angewandt werden, indem dem Fluglotsen entsprechende Entfernungsangaben angezeigt werden, unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windverhältnisse. Mindestwerte für die radargestützte Staffelung und Parameter für die Wirbelschleppenstaffelung sind in ein unterstützendes TBS-Instrument zu integrieren, das den Fluglotsen Orientierungshilfe bietet, um einen zeitlichen Abstand der Luftfahrzeuge beim Endanflug zu ermöglichen, bei dem die Auswirkungen des Gegenwinds berücksichtigt werden.
Systemanforderungen
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Die Systeme zur Verarbeitung von Flugdaten und das erweiterte Anflugmanagement (AMAN) müssen vereinbar mit dem unterstützenden TBS-Instrument und in der Lage sein, zwischen den Vorschriften für die zeit- und die entfernungsbasierte radargestützte Wirbelschleppenstaffelung zu wechseln. |
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Der Arbeitsplatz des Fluglotsen muss das unterstützende TBS-Instrument mit Sicherheitsnetzen umfassen, um den Fluglotsen bei der Berechnung der TBS-Entfernung unter Einhaltung der Mindestwerte für die radargestützte Staffelung unter Verwendung der tatsächlichen Windbedingungen auf dem Gleitweg zu unterstützen. |
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Örtliche meteorologische (MET) Informationen über die tatsächlichen Windbedingungen auf dem Gleitweg sind durch das unterstützende TBS-Instrument bereitzustellen. |
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Das unterstützende TBS-Instrument hat die automatische Überwachung und Warnung in Bezug auf nicht konforme Fluggeschwindigkeit beim Endanflug, die automatische Überwachung und Warnung bei Staffelungsunterschreitung und die automatische Überwachung und Warnung in Bezug darauf, dass das falsche Luftfahrzeug einem Staffelungsindikator zugewiesen wird, zu gewährleisten. |
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Das unterstützende TBS-Instrument und der damit verbundene Arbeitsplatz des Fluglotsen haben die Indikatorentfernung zu berechnen und auf dem Monitor des Fluglotsen anzuzeigen. |
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Das TBS muss durch Sicherheitsnetze, die die automatische Überwachung und Warnung bei Staffelungsunterschreitung erfassen, unterstützt werden. |
2.1.4. Automatische Unterstützung des Fluglotsen bei der Planung von Bodenverkehr und Rollführung
Die Rollführungs- und Planungsfunktionen des A-SMGCS legen automatisch Rollstrecken sowie die entsprechende Rollzeit fest, unter Beachtung potenzieller Konflikte.
Rollstrecken können von den Fluglotsen vor der Zuweisung an Luft- und Bodenfahrzeuge manuell geändert werden. Diese Strecken sind im Flugdatenverarbeitungssystem verfügbar.
Systemanforderungen
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Die A-SMGCS Streckenführungs- und Planungsfunktion hat die meisten für den Betrieb relevanten Strecken möglichst konfliktfrei zu berechnen, so dass Bewegungen der Luftfahrzeuge vom Standplatz zur Startbahn, von der Start- und Landebahn zum Standplatz oder sonstiger Bodenverkehr möglich sind. |
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Der Arbeitsplatz des Fluglotsen muss dem Fluglotsen die Steuerung der Rollführung am Boden ermöglichen. |
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Das Flugdatenverarbeitungssystem muss die geplanten und freigegebenen Strecken, die Luft- und Bodenfahrzeugen zugewiesen wurden, aufnehmen und den Status der Rollstrecke für alle betroffenen Luft- und Bodenfahrzeuge verwalten können. |
2.1.5. Flughafen-Sicherheitsnetze
Flughafen-Sicherheitsnetze bestehen in der Erkennung von und Warnung vor konkurrierenden Flugverkehrskontrollfreigaben (ATC-Freigaben) für Luftfahrzeuge sowie Abweichungen von Boden- und Luftfahrzeugen von ihren Anweisungen, Verfahren oder Rollführungen, die möglicherweise zu Kollisionsgefahr zwischen Boden- und Luftfahrzeugen führen könnten. Der Geltungsbereich dieser Unterfunktion umfasst den Bereich der Bodenbewegungen auf der Startbahn und dem Flugplatz.
Unterstützende ATC-Instrumente am Flugplatz ermitteln konkurrierende Flugverkehrskontrollfreigaben; das ATC-System arbeitet auf der Grundlage der bekannten Daten, einschließlich der Luft- und Bodenfahrzeugen durch den Fluglotsen erteilten Freigaben, der zugewiesenen Startbahn und des Haltepunkts. Die Fluglotsen geben alle den Luft- oder Bodenfahrzeugen erteilten Freigaben unter Verwendung eines digitalen Systems, beispielsweise des EFS, in das ATC-System ein.
Verschiedene Arten konkurrierender Freigaben können identifiziert werden (z. B. auf die Startbahn rollen im Gegensatz zu Start). Einige beruhen möglicherweise nur auf der Eingabe des Fluglotsen; bei anderen werden möglicherweise zusätzlich weitere Daten, beispielsweise A-SMGCS-Überwachungsdaten, verwendet.
Die Instrumente der Flughafen-Sicherheitsnetze warnen Fluglotsen, wenn Luft- und Bodenfahrzeuge von ATC-Anweisungen, -Verfahren oder -Rollführung abweichen. Die elektronisch (durch ein digitales System, z. B. EFS) verfügbaren Anweisungen für Fluglotsen werden mit anderen Daten verknüpft, z. B. Flugplan, Überwachung, Streckenführung, veröffentlichte Vorschriften und Verfahren. Die Verknüpfung dieser Daten wird es dem System ermöglichen, die Angaben zu überwachen und, wenn Unstimmigkeiten festgestellt werden, den Fluglotsen zu warnen (z. B. keine Pushback-Freigabe).
Systemanforderungen
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Flughafen-Sicherheitsnetze müssen A-SMGCS-Überwachungsdaten und Startbahnfreigaben des Fluglotsen integrieren; bei der Überwachung der Flughafenkonformität sind die A-SMGCS-Bodenverkehrsführung, die Überwachungsdaten und die Streckenfreigaben durch die Fluglotsen zu integrieren. |
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A-SMGCS hat die fortgeschrittene Streckenführungs- und Planungsfunktion nach Nummer 2.1.4 zu umfassen, damit Alarmmeldungen in Bezug auf die Überwachung der Konformität möglich sind. |
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A-SMGCS hat eine Funktion zur Generierung und Verbreitung angemessener Warnmeldungen zu umfassen. Diese Warnmeldungen sind als eine zusätzliche Ebene oberhalb der bestehenden A-SMGCS-Alarmmeldungen der Stufe 2 umzusetzen, nicht als Ersatz für sie. |
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Am Arbeitsplatz des Fluglotsen sind Warn- und Alarmmeldungen, einschließlich der Unterstützung für die Aufhebung einer Alarmmeldung, über eine geeignete Mensch-Maschine-Schnittstelle zu verwalten. |
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Digitale Systeme, beispielsweise EFS, haben die Anweisungen der Fluglotsen mit anderen Daten, z. B. Flugplan, Überwachung, Streckenführung, veröffentlichte Vorschriften und Verfahren, zu verknüpfen. |
2.2. Geografischer Geltungsbereich
2.2.1. EU- und EFTA-Mitgliedstaaten
Das mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmte Abflugmanagement, das Abflugmanagement unter Einbeziehung der Sachzwänge im Bodenverkehrsmanagement, die automatische Unterstützung des Fluglotsen bei der Planung von Bodenverkehr und Rollführung und Flughafen-Sicherheitsnetze sind auf folgenden Flughäfen anzuwenden:
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London-Heathrow |
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Paris-CDG |
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London-Gatwick |
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Paris-Orly |
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London-Stansted |
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Mailand-Malpensa |
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Frankfurt International |
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Madrid-Barajas |
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Amsterdam Schiphol |
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München Franz Josef Strauß |
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Rom-Fiumicino |
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Barcelona El Prat |
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Zürich-Kloten (3) |
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Düsseldorf International |
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Brussels National |
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Oslo Gardermoen (4) |
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Stockholm-Arlanda |
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Flughafen Berlin Brandenburg |
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Manchester Ringway |
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Palma de Mallorca Son San Juan |
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Kopenhagen Kastrup |
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Wien Schwechat |
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Dublin |
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Nizza Côte d'Azur |
Die zeitgestützte Staffelung für den Endanflug ist auf folgenden Flughäfen anzuwenden:
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London-Heathrow |
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London-Gatwick |
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Paris-Orly |
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Mailand-Malpensa |
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Frankfurt International |
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Madrid-Barajas |
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Amsterdam-Schiphol |
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München Franz Josef Strauß |
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Rom-Fiumicino |
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Zürich-Kloten (5) |
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Düsseldorf International |
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Oslo Gardermoen (6) |
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Manchester Ringway |
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Kopenhagen Kastrup |
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Wien Schwechat |
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Dublin |
2.2.2. Andere Drittländer
Alle Unterfunktionen nach dieser Nummer sollten am Flughafen Istanbul-Atatürk angewendet werden.
2.3. Für die Umsetzung der Funktion erforderliche Beteiligte und Einführungstermine
ATS-Dienstleister und Flughafenbetreiber, die Dienste auf den Flughäfen nach Nummer 2.2 erbringen, haben anzuwenden:
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mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmtes Abflugmanagement (Departure Management Synchronised with Pre-departure sequencing) ab dem 1. Januar 2021 |
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das Abflugmanagement unter Einbeziehung der Engpässe im Bodenverkehrsmanagement (Departure management integrating surface management constraints) ab dem 1. Januar 2021 |
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die zeitgestützte Staffelung für den Endanflug (Time-Based Separation for Final Approach) ab dem 1. Januar 2024 |
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die automatische Unterstützung des Fluglotsen bei der Planung von Bodenverkehr und Rollführung (Automated Assistance to Controller for Surface Movement Planning and Routing) ab dem 1. Januar 2024 |
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Flughafen-Sicherheitsnetze ab dem 1. Januar 2021. |
2.4. Bedarf an zeitlicher Abstimmung
Der Einsatz der Funktion „Flughafenintegration und Durchsatz“ hat aufgrund der potenziellen Auswirkungen der Verzögerungen bei der Durchführung in den betreffenden Flughäfen auf die Netzleistung koordiniert zu erfolgen. Aus technischer Sicht wird die Einführung gezielter System- und Verfahrensänderungen zeitlich abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Leistungsziele erreicht werden. An dieser zeitlichen Abstimmung der Investitionen werden mehrere Flughafenbetreiber und Flugsicherungsorganisationen beteiligt sein. Darüber hinaus erfolgt die zeitliche Abstimmung in der Industrialisierungsphase insbesondere in der Lieferindustrie und den Normungsgremien.
2.5. Wesentliche Voraussetzungen
Folgendes ist Voraussetzung:
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Digitale Systeme, beispielsweise EFS, A-CDM und erstes DMAN für mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmtes Abflugmanagement |
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Digitale Systeme, beispielsweise EFS, DMAN und A-SMGCS Stufen 1 und 2 für das Abflugmanagement unter Einbeziehung der Sachzwänge im Bodenverkehrsmanagement |
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Digitale Systeme, beispielsweise EFS, für TBS |
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Digitale Systeme, beispielsweise EFS und A-SMGCS Stufen 1 und 2 für die automatische Unterstützung des Fluglotsen bei der Planung von Bodenverkehr und Rollführung |
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Digitale Systeme, beispielsweise EFS, und A-SMGCS-Überwachung für Flughafen-Sicherheitsnetze. |
2.6. Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen
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Es gibt keine Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen. |
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Die Unterfunktionen „Mit der Festlegung der Reihenfolge der Abfertigungsverfahren vor dem Abflug zeitlich abgestimmtes Abflugmanagement“ und „Zeitgestützte Staffelung für den Endanflug“ können unabhängig von den übrigen Unterfunktionen umgesetzt werden. Die Unterfunktionen „Abflugmanagement unter Berücksichtigung der Sachzwänge im Bodenverkehrsmanagement“ und „Flughafen-Sicherheitsnetze“ setzen die Verfügbarkeit der Unterfunktion „Automatische Unterstützung des Fluglotsen bei Planung von Bodenverkehr und Rollführung“ (A-SMGCS Stufe 2+) voraus. |
3. FLEXIBLES LUFTRAUMMANAGEMENT UND FREIE STRECKENFÜHRUNG
Die Kombination des flexiblen Luftraummanagements und der freien Streckenführung ermöglicht es Luftraumnutzern, so genau wie möglich ihrem gewünschten Flugweg zu folgen, ohne durch feste Luftraumstrukturen oder feste Streckennetze eingeschränkt zu sein. Außerdem können dadurch Operationen, die eine Trennung erfordern, beispielsweise für militärische Ausbildung, sicher und flexibel mit geringstmöglichen Auswirkungen auf andere Luftraumnutzer durchgeführt werden.
Diese Funktion setzt sich aus zwei Unterfunktionen zusammen:
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Luftraummanagement und fortgeschrittene flexible Luftraumnutzung |
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Freie Streckenführung |
3.1. Betrieblicher und technischer Anwendungsbereich
3.1.1. Luftraummanagement und fortgeschrittene flexible Luftraumnutzung
Luftraummanagement (Airspace Management, ASM) und fortgeschrittene flexible Luftraumnutzung (A-FUA) sollen die Möglichkeit bieten, die Reservierung von Luftraum flexibler zu verwalten, um den Anforderungen der Nutzer Rechnung zu tragen. Änderungen des Luftraumstatus werden gemeinsam mit allen betroffenen Nutzern, insbesondere dem Netzmanager, den Flugsicherungsorganisationen und den Luftraumnutzern (Flight Operations Centre/Wing Operations Centre (FOC/WOC)) vorgenommen. ASM-Verfahren und Prozesse müssen ein Umfeld mit einem dynamisch verwalteten Luftraum ohne festes Streckennetz bewältigen.
Die gemeinsame Datennutzung muss gestärkt werden durch die Verfügbarkeit von Luftraumstrukturen, die ein dynamischeres Luftraummanagement und die Umsetzung eines Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) unterstützen. FRA ist der horizontal und vertikal festgelegte Luftraum, der die freie Streckenführung mit einer Reihe von Zu- und Abgangspunkten ermöglicht. Innerhalb dieses Luftraums wird Flugverkehrskontrolle ausgeübt.
ASM-Lösungen unterstützen alle Luftraumnutzer, auch in Bezug auf die Angleichung von FRA, bedingt nutzbarer Strecke (Conditional Route, CDR) und veröffentlichter direkter Streckenführung (Direct Routing, DCT). Diese ASM-Lösungen beruhen auf der prognostizierten Nachfrage der lokalen Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagementfunktion (ATFCM) und/oder des Netzmanagers.
Systemanforderungen
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Das ASM-Unterstützungssystem hat die derzeit bestehenden Netze mit festgelegter und mit bedingt nutzbarer Strecke sowie die DCT, die FRA und flexible Sektorkonfigurationen zu unterstützen; das System muss auf die sich wandelnde Luftraumnachfrage reagieren; Verbesserungen des Netzbetriebsplans (NOP) erfolgen im Rahmen der kollaborativen Entscheidungsfindung aller am Betrieb Beteiligten; das System hat grenzübergreifende Tätigkeiten zu unterstützen, die zur gemeinsamen Nutzung getrennten Luftraums unabhängig von nationalen Grenzen führen. |
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Luftraumkonfigurationen müssen über Netzmanagersysteme zugänglich sein, die die aktuellen und geplanten Luftraumkonfigurationen enthalten, damit die Luftraumnutzer ihre Flugpläne auf der Grundlage rechtzeitiger und präziser Informationen aufgeben und ändern können. |
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Das ATC-System muss flexible Sektorkonfiguration unterstützen, damit ihre Abmessungen und Betriebsstunden entsprechend dem Bedarf des NOP optimiert werden können. |
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Das System muss eine kontinuierliche Bewertung der Auswirkungen der sich ändernden Luftraumkonfigurationen auf das Netz ermöglichen. |
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ATC-Systeme müssen die Aktivierung und Deaktivierung von konfigurierbaren Reservierungen des Luftraums und die Änderung eines Luftraumvolumens beim Wechsel von einem Netz mit festgelegter Streckenführung zu einem FRA ordnungsgemäß wiedergeben. |
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Das Flugplanverarbeitungssystem (Flight Plan Processing System, IFPS) muss geändert werden, um den Veränderungen in der Festlegung von Luftraum und Strecken Rechnung zu tragen, damit Strecken, Flugfortschritt und damit zusammenhängende Informationen den ATC-Systemen zur Verfügung stehen. |
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ASM-, ATFCM- und ATC-Systeme müssen in einer Weise über sichere Schnittstellen miteinander verbunden sein, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses des Luftraums und der Verkehrsverhältnisse ermöglicht. Die ATC-Systeme sind in dem Umfang zu ändern, als es zur Einhaltung von Anhang II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich ist. |
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Zentrale Flugberatungsdienste (AIS), wie die europäische AIS-Datenbank (EAD) müssen allen am Betrieb Beteiligten Umweltdaten für flexible Luftraumstrukturen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dadurch wird die Planung auf der Grundlage genauer Informationen über den Zeitpunkt des geplanten Betriebs ermöglicht; lokale AIS-Systeme müssen diese Fähigkeit und das Hochladen der sich verändernden lokalen Daten ermöglichen. |
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Die am Betrieb Beteiligten müssen über Schnittstellen mit dem NOP nach Nummer 4 verbunden werden können; Schnittstellen sind festzulegen, die die Übermittlung dynamischer Daten an die Systeme der am Betrieb Beteiligten ermöglichen und diesen Beteiligten Gelegenheit geben, Informationen genau und rechtzeitig zu übermitteln; die Systeme dieser Beteiligten müssen geändert werden, um diese Schnittstellen zu gewährleisten. |
3.1.2. Freie Streckenführung
Die freie Streckenführung kann sowohl durch Nutzung des Luftraums mit direkter Streckenführung als auch des FRA erfolgen. Der Luftraum mit direkter Streckenführung ist der horizontal und vertikal festgelegte Luftraum mit einer Reihe von Zu- und Abgangsvoraussetzungen, sofern veröffentlichte direkte Streckenführungen verfügbar sind. Innerhalb dieses Luftraums wird Flugverkehrskontrolle ausgeübt. Zur Erleichterung der frühzeitigen Umsetzung vor dem unter Nummer 3.3 genannten Einführungstermin könnte die freie Streckenführung in begrenzter Form innerhalb bestimmter Zeiträume eingeführt werden. Verfahren für den Übergang zwischen freier und festgelegter Streckenführung sind festzulegen. Die erste Umsetzung der freien Streckenführung kann strukturell begrenzt erfolgen, zum Beispiel durch die Beschränkung der verfügbaren Zu- und Abgangspunkte für bestimmte Verkehrsströme und durch die Veröffentlichung der DCT, die es den Luftraumnutzern ermöglichen, Flugpläne auf der Grundlage dieser veröffentlichten DCT zu erstellen. Die Verfügbarkeit von DCT kann abhängig von der Verkehrsnachfrage und/oder zeitlichen Beschränkungen sein. Die Umsetzung der FRA auf der Grundlage von DCT kann zum Wegfall des ATS-Streckenetzes führen. FRA und DCT werden, wie im europäischen Plan zur Streckennetzverbesserung des Netzmanagers beschrieben, in Luftfahrthandbüchern veröffentlicht.
Systemanforderungen
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Netzmanagementsysteme müssen Folgendes umsetzen:
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ATC-Systeme müssen Folgendes umsetzen:
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ATC-Systeme können aktualisierte Flugdaten von einem Luftfahrzeug (ADS-C EVP) empfangen und nutzen, das über die Datalink-Funktion verfügt |
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Die Systeme der Luftraumnutzer müssen Flugplanungssysteme zur Verwaltung von dynamischen Sektorkonfigurationen und FRA umsetzen. |
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Ein Flugdatenverarbeitungssystem (Flight Data Processing System, FDPS) dient der Unterstützung von FRA, DCT und A-FUA. |
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Der Arbeitsplatz des Fluglotsen hat erforderlichenfalls die Betriebsumfelder zu unterstützen. |
3.2. Geografischer Geltungsbereich
Flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung sind in dem Luftraum zu erbringen und anzuwenden, für den die Mitgliedstaaten zuständig sind, und zwar oberhalb der Flugfläche 310 in der ICAO-Region EUR.
3.3. Für die Umsetzung der Funktion erforderliche Beteiligte und Einführungstermine
Netzmanager, Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer haben anzuwenden:
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DCT ab dem 1. Januar 2018 |
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FRA ab dem 1. Januar 2022. |
3.4. Bedarf an zeitlicher Abstimmung
Die Einführung der Funktion des flexiblen Luftraummanagements und der freien Streckenführung muss angesichts der potenziellen Auswirkungen einer verzögerten Umsetzung auf die Netzleistung innerhalb eines großen geografischen Geltungsbereichs und einer Vielzahl von Beteiligten koordiniert werden. Aus technischer Sicht wird die Einführung gezielter System- und Verfahrensänderungen zeitlich abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Leistungsziele erreicht werden. Diese zeitliche Abstimmung der Investitionen umfasst mehrere zivile/militärische Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und den Netzmanager. Darüber hinaus erfolgt die zeitliche Abstimmung in der Industrialisierungsphase insbesondere in der Lieferindustrie.
3.5. Wesentliche Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen für diese Funktion.
3.6. Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen
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Sofern verfügbar werden DCT und FRA durch den Netzmanager und die unter Nummer 4 und 5 genannten SWIM-Systeme unterstützt. |
4. KOOPERATIVES NETZMANAGEMENT
Durch kooperatives Netzmanagement wird die Leistung des europäischen ATM-Netzes durch Austausch, Änderung und Verwaltung der Flugweginformationen verbessert, vor allem in Bezug auf Kapazität und Flugeffizienz. Das Verkehrsflussmanagement wird sich zu einem kooperativen Flugverkehrsmanagementumfeld (CTM) entwickeln, in dem die Steuerung des Flugverkehrs in die Sektoren und zu den Flughäfen und der Bedarf an Maßnahmen des Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements (ATFCM) optimiert werden.
Diese Funktion setzt sich aus vier Unterfunktionen zusammen:
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verstärkte kurzfristige ATFCM-Maßnahmen |
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kollaborative NOP |
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berechnete Startzeit gegenüber der Zielzeit für den Start zu ATFCM-Zwecken |
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automatisierte Unterstützung der Bewertung der Verkehrskomplexität. |
4.1. Betrieblicher und technischer Anwendungsbereich
4.1.1. Verstärkte kurzfristige ATFCM-Maßnahmen
Durch taktisches Kapazitätsmanagement unter Nutzung kurzfristiger ATFCM-Maßnahmen (STAM) wird eine enge und effiziente Abstimmung zwischen Flugverkehrskontrolle und Netzmanagementfunktion gewährleistet. Das taktische Kapazitätsmanagement hat die STAM mit Hilfe der kooperativen Entscheidungsfindung umzusetzen, damit der Verkehrsfluss verwaltet wird, bevor Flüge in einen Sektor fliegen.
Systemanforderungen
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Die ATFCM-Planung hat auf Netzebene durch den Netzmanager und auf lokaler Ebene durch die Verkehrsflussregelungspositionen (Flow Management Position) zu erfolgen und dient der Unterstützung der Erkennung kritischer Punkte (Hotspots), der Ausführung von STAM, der Netzbewertung und der kontinuierlichen Überwachung der Netztätigkeit; die ATFCM-Planung wird auf Netzebene und auf lokaler Ebene koordiniert. |
4.1.2. Kollaborative NOP
Der Netzmanager hat einen kollaborativen NOP umzusetzen, wobei es sich um eine verstärkte Einbeziehung der Informationen aus den NOP und den Flughafenbetriebsplänen (AOP) handelt. Der kollaborative NOP ist zu aktualisieren durch den Austausch von Daten zwischen dem Netzmanager und den Systemen der am Betrieb Beteiligten, damit der gesamte Verlauf des Flugwegs abgedeckt ist und den Prioritäten Rechnung getragen wird, wenn dies erforderlich ist. Angaben zu Engpässen aufgrund der Flughafenkonfiguration sowie Wetter- und Luftrauminformationen werden in den NOP einbezogen. Sofern verfügbar, werden die Flughafenengpässe aus dem AOP abgeleitet. Die ATFCM-Zielzeiten können als Input für die Ankunftssequenzierung dienen. Soweit verfügbar und für die Sequenzierung des Verkehrs erforderlich, wird die Zielzeit für die Ankunft aus dem AOP abgeleitet. Verwendet das ATFCM Zielzeiten, um der Überlastung der Flughäfen abzuhelfen, so können diese Zielzeiten im Rahmen der ATFCM-Koordinierungsprozesse an den AOP angepasst werden. Zielzeiten werden auch zur Unterstützung der Ankunftssequenzierungsprozesse am Flughafen in der Streckenflugphase genutzt. Die integrierten Flughafenkonfigurationen sowie Wetter- und Luftrauminformationen müssen von zugelassenen am Betrieb Beteiligten, die an Verwaltung und Betrieb des Netzes beteiligt sind, gelesen und geändert werden können.
Der Schwerpunkt der Entwicklung eines kollaborativen NOP wird auf der Verfügbarkeit der gemeinsamen operativen Planung und von Echtzeitdaten liegen.
Systemanforderungen
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Am Betrieb Beteiligte müssen Zugang zu den von ihnen benötigten Daten durch Anfragen innerhalb des NOP erhalten. |
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Die Bodenysteme der am Betrieb Beteiligten müssen an die Schnittstelle mit dem Netzmanagementsystem angepasst werden. AOP-Systeme müssen zur Umsetzung eines kollaborativen NOP mit der Schnittstelle zu den NOP-Systemen verbunden werden. |
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Die Schnittstelle zwischen den Systemen der am Betrieb Beteiligten und den Netzmanagementsystemen muss mithilfe des systemweiten Informationsmanagements erfolgen, sobald es verfügbar ist. |
4.1.3. Berechnete Startzeit gegenüber der Zielzeit für den Start zu ATFCM-Zwecken
Zielzeiten (Target Times, TT) müssen für ausgewählte Flüge zu ATFCM-Zwecken gelten, um das ATFCM eher dort zu verwalten, wo die Überlastung auftritt, und nicht nur beim Abflug. Die Zielzeiten für die Ankunft (Target Times of Arrival, TTA) sind, sofern verfügbar, aus den Betriebsplänen abzuleiten. TTA werden zur Unterstützung der Ankunftssequenzierungsprozesse am Flughafen in der Streckenflugphase genutzt.
Systemanforderungen
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Die Systeme des Netzmanagers müssen den Austausch der Zielzeiten unterstützen. Die Systeme müssen in der Lage sein, die Berechneten Startzeiten (Calculated Take-off Times, CTOT) auf der Grundlage verfeinerter und vereinbarter TTA am Zielflughafen anzupassen; die TTA werden in den AOP einbezogen, damit der NOP verfeinert werden kann. |
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Flugdatenverarbeitungssysteme müssen im Hinblick auf die Verarbeitung der Flugwegdaten auf der Abwärtsstrecke (ADS-C EPP) möglicherweise angepasst werden. |
4.1.4. Automatisierte Unterstützung der Bewertung der Verkehrskomplexität
Informationen über die geplante Streckenführung, Netzinformationen und im früheren Betrieb aufgezeichnete analytische Daten sind zur Vorhersage der Verkehrskomplexität und möglicher Überlastungsituationen zu verwenden, damit Abmilderungstrategien auf lokaler und auf Netzebene angewendet werden können.
Der erweiterte Flugplan (EFPL) dient der Verbesserung der Qualität der Informationen über den geplanten Flugweg, wodurch die Flugplanung und die Bewertung der Verkehrskomplexität verbessert werden.
Systemanforderungen
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Die Systeme des Netzmanagers müssen mit flexiblen Luftraumstrukturen umgehen, wobei die Streckenkonfigurationen die kollaborative Verwaltung der Verkehrslasten und der Komplexität auf der Ebene der Verkehrsflussregelungsposition und auf Netzebene ermöglichen müssen. |
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Die Flugdatenverarbeitungssysteme müssen über eine Schnittstelle mit dem NOP verbunden sein. |
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Die Flugplanungssysteme müssen den EFPL unterstützen und die Systeme des Netzmanagers müssen in der Lage sein, den EFPL zu verarbeiten. |
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Informationen über die Unterlage zur Streckenverfügbarkeit (Route Availability Document, RAD) und die Beschränkung der Profileinstellung (Profile Tuning Restriction, PTR) sind im Wege des kollaborativen Entscheidungsfindungsprozesses (CDM) der Funktion „Auslegung des europäischen Streckennetzes (European Route Network Design)“ und der ATFM-Funktion des Netzmanagers zu harmonisieren, so dass Betreiber von Flugplanungssystemen in der Lage sind, eine Flugplanstreckenführung mit dem effizientesten Flugweg zu generieren. |
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ASM/ATFCM-Instrumente müssen in der Lage sein, unterschiedliche Luftraumverfügbarkeiten und Sektorkapazitäten einschließlich A-FUA (gemäß Nummer 3), Anpassung der Unterlage zur Streckenverfügbarkeit (RAD) und STAM zu verwalten. |
4.2. Geografischer Geltungsbereich
Das kooperative Netzmanagement wird im EATMN eingeführt. In Flugverkehrskontrollzentren in den Mitgliedstaaten, in denen der zivil-militärische Betrieb nicht integriert ist (7), wird das kooperative Netzmanagement im gemäß Anhang II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlichen Umfang eingeführt.
4.3. Für die Umsetzung der Funktion erforderliche Beteiligte und Einführungstermine
Die am Betrieb Beteiligten und der Netzmanager betreiben das kooperative Netzmanagement ab dem 1. Januar 2022.
4.4. Bedarf an zeitlicher Abstimmung
Die Einführung der Funktion des kooperativen Luftraummanagements muss angesichts der potenziellen Auswirkungen einer verzögerten Umsetzung auf die Netzleistung innerhalb eines großen geografischen Geltungsbereichs und einer Vielzahl von Beteiligten koordiniert werden. Aus technischer Sicht wird die Einführung gezielter System- und Verfahrensänderungen zeitlich abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Leistungsziele erreicht werden. Diese zeitliche Abstimmung der Investitionen umfasst mehrere Flugsicherungsorganisationen und den Netzmanager. Darüber hinaus erfolgt die zeitliche Abstimmung in der Industrialisierungsphase (insbesondere Lieferindustrie und Normungsgremien).
4.5. Wesentliche Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen für diese Funktion. Eine bestehende Umsetzung der Phase 1 des STAM erleichtert die operative Integration dieser ATM-Funktion in bestehende Systeme.
4.6. Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen
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Die Netzmanagementsysteme haben das AMAN nach Nummer 1 zu nutzen. |
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— |
Falls verfügbar, haben die AOP-Systeme das DMAN nach Nummer 2 zu nutzen. |
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— |
Die Netzmanagementsysteme haben die flexible Luftraumnutzung und die freie Streckenführung nach Nummer 3 zu nutzen. |
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— |
Für den Informationsaustausch ist das SWIM nach Nummer 5 zu nutzen, sobald es verfügbar ist. |
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— |
Die Angaben zum Flugweg auf der Abwärtsstrecke nach Nummer 6 sind, soweit verfügbar, zur Unterstützung von TTO/TTA in den NOP einzubeziehen. |
5. ERSTES SYSTEMWEITES INFORMATIONSMANAGEMENT
Das systemweite Informationsmanagement (SWIM) betrifft die Entwicklung von Informationsaustauschdiensten. SWIM umfasst Normen, Infrastrukturen und Leitungsstrukturen, die die Verwaltung von Informationen und deren Austausch zwischen den am Betrieb Beteiligten über interoperable Dienste ermöglichen.
Das erste systemweite Informationsmanagement (iSWIM) unterstützt den Austausch von Informationen, der sich auf Normen stützt und über ein internetprotokoll-(IP)-basiertes Netz durch SWIM-gestützte Systeme erfolgt. Es umfasst:
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Gemeinsame Infrastrukturkomponenten |
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Technische Infrastruktur und Profile von SWIM |
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Austausch von Luftfahrtdaten |
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Austausch von Wetterdaten |
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Kooperativer Austausch von Netzinformationen |
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Austausch von Fluginformationen. |
5.1. Betrieblicher und technischer Anwendungsbereich
5.1.1. Gemeinsame Infrastrukturkomponenten
Gemeinsame Infrastrukturkomponenten sind:
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Das Register, das der Veröffentlichung und dem Auffinden von Informationen in Bezug auf Dienstenutzer und Betreiber dient, das logische Informationsmodell, SWIM-gestützte Dienstleistungen, sowie unternehmensbezogene, technische und politische Informationen. |
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— |
Die Infrastruktur für öffentliche Schlüssel (Public Key Infrastructure, PKI), die für die Unterzeichnung, Erteilung und Aufrechterhaltung von Zulassungen und Widerrufslisten zu verwenden ist; die PKI gewährleistet die sichere Übermittlung von Informationen. |
5.1.2. Technische Infrastruktur und Profile von SWIM
Die Umsetzung eines technischen Infrastruktur-(TI)-Profils von SWIM muss sich auf Normen und interoperable Produkte und Dienstleistungen stützen. Informationsaustauschdienste sind anhand eines der folgenden Profile zu erbringen:
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— |
Blue SWIM TI Profil, das für den Austausch von Fluginformationen zwischen den Flugverkehrskontrollzentren sowie zwischen Flugverkehrskontrolle und Netzmanager zu verwenden ist; |
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— |
Yellow SWIM TI Profil, das für alle anderen Arten von ATM-Daten (Luftfahrt-, Wetter-, Flughafendaten usw.) zu verwenden ist. |
5.1.3. Austausch von Luftfahrtdaten
Die am Betrieb Beteiligten erbringen Dienste zur Unterstützung des Austauschs folgender Luftfahrtdaten unter Verwendung des Yellow SWIM TI Profils:
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Notifizierung der Aktivierung einer Reservierung/Beschränkung des Luftraums (ARES) |
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Notifizierung der Deaktivierung einer Reservierung/Beschränkung des Luftraums (ARES) |
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Vorabnotifizierung der Aktivierung einer Reservierung/Beschränkung des Luftraums (ARES) |
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Notifizierung der Aufhebung einer Reservierung/Beschränkung des Luftraums (ARES) |
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Auf Anfrage Luftfahrtinformationen. Kann nach Art der Information, Name und anhand eines fortgeschrittenen Filters nach räumlichen, zeitlichen und logischen Operatoren gefiltert werden. |
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Abfrage von Informationen über die Reservierung/Beschränkung des Luftraums (ARES) |
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Bereitstellung von Flughafengeländedaten und Flughafenkarten |
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— |
Pläne für die Luftraumnnutzung (AUP, UUP) — ASM-Ebenen 1, 2 und 3 |
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D-NOTAM. |
Die Dienste sind nach der geltenden Fassung des Aeronautical Information Reference Model (AIRM), des AIRM-Grundlagenmaterials und des Grundlagenmaterials des Information Service Reference Model (ISRM) zu erbringen.
Systemanforderungen
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— |
Die ATM-Systeme müssen in der Lage sein, die Dienste für den Austausch von Luftfahrtdaten zu nutzen. |
5.1.4. Austausch von Wetterdaten
Die am Betrieb Beteiligten erbringen Dienste zur Unterstützung des Austauschs folgender Wetterdaten unter Verwendung des Yellow SWIM TI Profils:
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— |
Wettervorhersage am betreffenden Flughafen in kurzen Intervallen:
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Angabe der Massenkonzentration von Vulkanasche |
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spezifischer MET-Informationsdienst |
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Höhenwinde-Informationsdienst |
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Wetterdaten zur Unterstützung der Flugsicherung am Flugplatz und der landseitigen Prozesse oder Hilfen am Flughafen unter Einbeziehung der relevanten MET-Informationen sowie Übersetzungsprozesse, um witterungsbedingte Einschränkungen abzuleiten und anhand dieser Informationen festzustellen, welche Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement bestehen; die Funktionsfähigkeit des Systems stellt in erster Linie auf einen „Entscheidungshorizont“ zwischen 20 Minuten und 7 Tagen ab. |
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— |
Wetterdaten zur Unterstützung der Flugsicherung beim Streckenflug/Anflug oder Hilfen unter Einbeziehung der relevanten MET-Informationen sowie Übersetzungsprozesse, um witterungsbedingte Einschränkungen abzuleiten und anhand dieser Informationen festzustellen, welche Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement bestehen; die Funktionsfähigkeit des Systems stellt in erster Linie auf einen „Entscheidungshorizont“ zwischen 20 Minuten und 7 Tagen ab. |
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— |
Wetterdaten zur Unterstützung des Netzinformationsmanagements oder Hilfen unter Einbeziehung der relevanten MET-Informationen sowie Übersetzungsprozesse um witterungsbedingte Einschränkungen abzuleiten und anhand dieser Informationen festzustellen, welche Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement bestehen; die Funktionsfähigkeit des Systems stellt in erster Linie auf einen „Entscheidungshorizont“ zwischen 20 Minuten und 7 Tagen ab. |
Die Dienste sind nach der geltenden Fassung des AIRM, des AIRM-Grundlagenmaterials und des ISRM-Grundlagenmaterials zu erbringen.
Systemanforderungen
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— |
Die ATM-Systeme müssen in der Lage sein, die Dienste für den Austausch von MET-Informationen zu nutzen. |
5.1.5. Kooperativer Austausch von Netzinformationen
Die am Betrieb Beteiligten erbringen Dienste zur Unterstützung des kooperativen Austauschs folgender Netzinformationen unter Verwendung des Yellow SWIM TI Profils:
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— |
Maximale Flughafenkapazität auf der Grundlage der gegenwärtigen und kurzfristigen Witterungsbedingungen |
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— |
Zeitliche Abstimmung des Netzbetriebsplan und aller Flughafenbetriebspläne |
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— |
Regelungen |
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— |
Zeitnischen |
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Kurzfristige ATFCM-Maßnahmen |
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Engpässe beim ATFCM |
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Einschränkungen |
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Luftraumstruktur, -verfügbarkeit und -nutzung |
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Netzbetriebspläne und Pläne für den Streckenflug/Anflug |
Die Dienste sind nach der geltenden Fassung des AIRM, des AIRM-Grundlagenmaterials und des ISRM-Grundlagenmaterials zu erbringen.
Systemanforderungen
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— |
Das Netzmanagerportal hat alle am Betrieb Beteiligten beim elektronischen Datenaustausch mit dem Netzmanager zu unterstützen; das Netzmanagerportal hat die Wahl der am Betrieb Beteiligten zwischen einem im Voraus festgelegten Online-Zugang und der Verbindung ihrer eigenen Anwendungen unter Verwendung von auf Webtechnologien basierenden System-to-System-(B2B)-Diensten zu unterstützen. |
5.1.6. Austausch von Fluginformationen
Fluginformationen werden in der prätaktischen und der taktischen Phase von ATC-Systemen und Netzmanager ausgetauscht.
Die am Betrieb Beteiligten müssen Dienste zur Unterstützung des Austauschs folgender, in der nachstehenden Tabelle aufgeführter Fluginformationen unter Verwendung des Blue SWIM TI Profils erbringen:
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— |
Verschiedene ein Flugobjekt (FO) betreffende Maßnahmen: Bestätigung des Empfangs, Bestätigung der Zustimmung an FO, Beendigung der Subskription der FO-Verteilung, Subskription der FO-Verteilung, Änderung der FO-Beschränkungen, Streckenänderung, Festlegung der Landebahn, Aktualisierung der mit der Koordinierung verbundenen Informationen, Änderung des SSR-Codes, Festlegung der STAR, Überspringen der ATSH-Stelle im Koordinierungsdialog. |
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— |
Austausch von Informationen über das Flugobjekt. Das Flugobjekt umfasst das Flugskript, das sich aus den Flugsicherungsbeschränkungen und der 4D-Flugwegführung zusammensetzt. |
Die am Betrieb Beteiligten müssen folgende Dienste zur Unterstützung des Austauschs von Fluginformationen unter Verwendung des Yellow SWIM TI Profils erbringen:
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— |
Validierung der Flugpläne und Strecken |
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— |
Flugpläne, 4D-Flugwegführung, Flugleistungsdaten, Flugstatus |
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— |
Fluglisten und detaillierte Flugdaten |
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— |
in Verbindung mit Flugaktualisierungsmeldungen (Abfluginformationen). |
Die Dienste sind nach der geltenden Fassung des AIRM, des AIRM-Grundlagenmaterials und des ISRM-Grundlagenmaterials zu erbringen.
Systemanforderungen
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— |
ATC-Systeme nutzen die Dienste für den Austausch von Fluginformationen. |
5.2. Geografischer Geltungsbereich
Die iSWIM-Funktion wird im EATMN wie in der Tabelle angegeben eingeführt. In Flugsicherungszentren in den Mitgliedstaaten, in denen der zivil-militärische Betrieb nicht integriert ist (8), wird die iSWIM-Funktion im gemäß Anhang II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlichen Umfang eingeführt.
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Zivile Flugsicherungsorganisationen (ohne MET-Diensteanbieter) |
Flughäfen |
Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen |
Luftraumnutzer |
MET-Diensteanbieter |
Netzmanager |
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Austausch von Luftfahrtdaten |
In der Anlage genannte Bezirkskontrollstellen, TMA und Tower |
Geografischer Geltungsbereich nach Nummer 1.2 |
Alle Flugsicherungszentren in den Mitgliedstaaten, in denen der zivil-militärische Betrieb nicht integriert ist (9) |
AOC Systembetreiber |
— |
Netzmanager |
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Austausch von Wetterdaten |
In der Anlage genannte Bezirkskontrollstellen, TMA und Tower |
Geografischer Geltungsbereich gemäß Nummer 1.2 |
Alle Flugsicherungszentren in den Mitgliedstaaten, in denen der zivil-militärische Betrieb nicht integriert ist (9) |
AOC Systembetreiber |
Alle MET-Diensteanbieter |
Netzmanager |
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Kooperativer Austausch von Netzinformationen |
In der Anlage genannte Bezirkskontrollstellen, TMA und Tower |
Geografischer Geltungsbereich nach Nummer 1.2 |
— |
AOC Systembetreiber |
— |
Netzmanager |
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Austausch von Fluginformationen |
In der Anlage genannte Bezirkskontrollstellen und TMA |
— |
— |
— |
— |
Netzmanager |
5.3. Für die Umsetzung der Funktion erforderliche Beteiligte und Einführungstermine
Die am Betrieb Beteiligten und der Netzmanager nach Nummer 5.2 haben iSWIM ab dem 1. Januar 2025 bereitzustellen und anzuwenden.
5.4. Bedarf an zeitlicher Abstimmung
Die Einführung der Funktion des ersten systemweiten Informationsmanagements muss angesichts der potenziellen Auswirkungen einer verzögerten Umsetzung auf die Netzleistung innerhalb eines großen geografischen Geltungsbereichs und einer Vielzahl von Beteiligten koordiniert werden. Aus technischer Sicht wird die Einführung gezielter System- und Dienstleistungsänderungen zeitlich abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Leistungsziele erreicht werden. Diese zeitliche Abstimmung ermöglicht gezielte Veränderungen innerhalb der in den Abschnitten 1 bis 4 genannten ATM-Funktionen sowie künftige gemeinsame Vorhaben. An der zeitlichen Abstimmung sind alle ATM-Beteiligten am Boden (zivile/militärische Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer — für AOC-Systeme, Flughafenbetreiber, MET-Diensteanbieter) und der Netzmanager beteiligt. Darüber hinaus erfolgt die zeitliche Abstimmung in der Industrialisierungsphase insbesondere in der Lieferindustrie und den Normungsgremien.
5.5. Wesentliche Voraussetzungen
Zur Unterstützung des Blue SWIM TI Profils werden Zentren mit hoher und sehr hoher Kapazität mit europaweiten Netzdiensten (PEN) verbunden.
5.6. Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen
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— |
SWIM ermöglicht die unter Nummer 1 erläuterte AMAN-Funktion, die unter Nummer 3 erläuterte A-FUA, die unter Nummer 4 erläuterte Funktion des kooperativen Netzmanagements sowie den Austausch von „Angaben zum Flugweg zwischen ATS-Stellen auf der Abwärtsstrecke“ zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen, die für die unter Nummer 6 genannte Funktion „Erster Informationsaustausch über Flugwege“ erforderlich sind. |
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— |
Die Umsetzung der SWIM-Infrastruktur und Dienste nach Nummer 5 erleichtert den Informationsaustausch für alle genannten ATM-Funktionen. |
6. ERSTER INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER FLUGWEGE
Der erste Informationsaustausch über Flugwege (i4D) besteht aus der verbesserten Nutzung von Zielzeiten und Flugweginformationen, einschließlich des Einsatzes — sofern verfügbar — von bordseitigen 4D-Flugwegführungsdaten durch das ATC-System am Boden und die Netzmanagersysteme, wodurch weniger taktische Maßnahmen erforderlich sind und die Konfliktentschärfung verbessert wird.
6.1. Betrieblicher und technischer Anwendungsbereich
Zielzeiten und 4D-Flugwegführungsdaten dienen dazu, die Leistungsfähigkeit des ATM-Systems zu steigern.
Flugweginformationen und Zielzeiten werden durch den Austausch zwischen Luftfahrzeug und Boden über den Flugweg verbessert.
Systemanforderungen
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— |
Entsprechend ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen auf der Abwärtsstrecke Flugweginformationen unter Verwendung des ADS-C Extended Projected Profile (EPP) im Rahmen der ATN B2-Dienste liefern. Durch die vom Bordsystem automatisch auf der Abwärtsstrecke übermittelten Flugwegdaten wird das ATM-System gemäß den Vertragsbedingungen aktualisiert. |
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— |
Datalink-Kommunikationsbodensysteme haben das ADS-C (Übermittlung des Flugwegs des Luftfahrzeugs auf der Abwärtsstrecke unter Verwendung des EPP) als Teil der ATN B2-Dienste zu unterstützen. |
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— |
Die Systeme für die Flugdatenverarbeitung an den Arbeitsplätzen der Fluglotsen und die Netzmanagersysteme haben die auf der Abwärtsstrecke übermittelten Flugwege zu verwenden. |
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— |
Der Austausch der zwischen den Systemen für die Flugdatenverarbeitung übermittelten Angaben zum Flugweg zwischen ATS-Stellen sowie zwischen ATS-Stellen und den Netzmanagersystemen muss unter Verwendung des Austauschs von Informationen über das Flugobjekt nach Nummer 5 unterstützt werden. |
6.2. Geografischer Geltungsbereich
Der erste Informationsaustausch über Flugwege wird in allen ATS-Stellen eingeführt, die Flugverkehrsdienste innerhalb des Luftraums erbringen, für den die Mitgliedstaaten in der ICAO-Region EUR verantwortlich sind.
6.3. Für die Umsetzung der Funktion erforderliche Beteiligte und Einführungstermine
Die ATS-Dienstleister und der Netzmanager stellen sicher, dass der erste Informationsaustausch über Flugwege ab dem 1. Januar 2025 ermöglicht wird.
Das Errichtungsmanagement wird eine Strategie einschließlich Anreizen entwickeln, um zu gewährleisten, dass mindestens 20 % der im Luftraum der Länder der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) in der ICAO-Region EUR (10) betriebenen Luftfahrzeuge (was mindestens 45 % der Flüge in diesen Ländern entspricht), ab dem 1. Januar 2026 über die erforderliche Ausrüstung für die Übermittlung des Flugwegs des Luftfahrzeugs auf der Abwärtsstrecke unter Nutzung des ADS-C EPP verfügen.
6.4. Bedarf an zeitlicher Abstimmung
Die Einführung der Funktion des ersten Informationsaustauschs über Flugwege muss angesichts der potenziellen Auswirkungen einer verzögerten Umsetzung auf die Netzleistung innerhalb eines großen geografischen Geltungsbereichs und einer Vielzahl von Beteiligten koordiniert werden. Aus technischer Sicht wird die Einführung gezielter System- und Dienstleistungsänderungen zeitlich abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Leistungsziele erreicht werden. Diese zeitliche Abstimmung ermöglicht gezielte Veränderungen innerhalb der in den Abschnitten 1, 3 und 4 genannten ATM-Funktion sowie künftige gemeinsame Vorhaben. Die zeitliche Abstimmung umfasst alle Flugsicherungsorganisationen, den Netzmanager und die Luftraumnutzer (Abstimmungsbedarf Luftfahrzeug-Boden). Zeitliche Abstimmung und Kohärenz der Arbeitsplanung im Luftfahrtbereich zur Gewährleistung optimaler wirtschaftlicher Effizienz und Interoperabilität für die Luftraumnutzer werden erreicht durch die Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union geschlossenen Kooperationsvereinbarung im Bereich der Forschung und Entwicklung für die Zivilluftfahrt (11). Darüber hinaus erfolgt die zeitliche Abstimmung in der Industrialisierungsphase insbesondere in der Lieferindustrie, den Normungsgremien und den Zertifzierungsstellen.
6.5. Wesentliche Voraussetzungen
Die Datalink-Funktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission (12) zu Datalink-Diensten bildet eine wesentliche Voraussetzung für diese ATM-Funktion.
6.6. Wechselwirkungen mit anderen ATM-Funktionen
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— |
Der auf der Abwärtsstrecke übermittelte Flugweg des Luftfahrzeugs kann zur Verbesserung der AMAN-Funktion nach Nummer 1 genutzt werden. |
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— |
Auf der Abwärtsstrecke übermittelte Angaben zum Flugweg können in die Berechnung der verstärkten kurzfristigen ATFCM-Maßnahmen und die automatisierte Unterstützung der Bewertung der Verkehrskomplexität nach Nummer 3 integriert werden. |
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— |
Soweit verfügbar werden die Angaben zum Flugweg auf der Abwärtsstrecke zur Unterstützung der TTO/TTA in den NOP nach Nummer 4 integriert. |
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— |
Die unter Nummer 5 genannte iSWIM-Funktion wird den Austausch von auf der Abwärtsstrecke zwischen Systemen für die Flugdatenverarbeitung übermittelten Angaben zum Flugweg zwischen ATS-Stellen ermöglichen. |
(1) Vorbehaltlich der Aufnahme dieser Verordnung in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(2) Vorbehaltlich der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen
(3) Vorbehaltlich der Aufnahme dieser Verordnung in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr.
(4) Vorbehaltlich der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen
(5) Vorbehaltlich der Aufnahme dieser Verordnung in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr.
(6) Vorbehaltlich der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen.
(7) Belgien, Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien und Tschechische Republik.
(8) Belgien, Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien und Tschechische Republik.
(9) Belgien, Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien und Tschechische Republik.
(10) Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(11) Anhang 1 zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die SESAR-NextGen-Zusammenarbeit im Interesse globaler Interoperabilität (ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 8).
Anlage
Bezirkskontrollstellen:
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— |
LONDON ACC CENTRAL |
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— |
KARLSRUHE UAC |
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— |
UAC MAASTRICHT |
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— |
MARSEILLE EAST + WEST |
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— |
PARIS EAST |
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— |
ROMA ACC |
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— |
LANGEN ACC |
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— |
ANKARA ACC |
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— |
MÜNCHEN ACC |
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— |
PRESTWICK ACC |
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— |
ACC WIEN |
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— |
MADRID ACC (LECMACN + LEC) |
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— |
BORDEAUX U/ACC |
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— |
BREST U/ACC |
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— |
PADOVA ACC |
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— |
BEOGRADE ACC |
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— |
REIMS U/ACC |
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— |
BUCURESTI ACC |
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— |
BARCELONA ACC |
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— |
BUDAPEST ACC |
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— |
ZÜRICH ACC |
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— |
AMSTERDAM ACC |
TMA und Tower:
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— |
LONDON TMA TC |
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— |
LANGEN ACC |
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— |
PARIS TMA/ZDAP |
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— |
MÜNCHEN ACC |
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— |
BREMEN ACC |
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— |
ROMA TMA |
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— |
MILANO TMA |
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— |
MADRID TMA |
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— |
PALMA TMA |
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— |
ARLANDA APPROACH |
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— |
OSLO TMA |
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— |
BARCELONA TMA |
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— |
APP WIEN |
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— |
CANARIAS TMA |
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— |
COPENHAGEN APP |
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— |
ZÜRICH APP |
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— |
APP BRUSSELS |
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— |
PADOVA TMA |
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— |
HELSINKI APPROACH |
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— |
MANCHESTER APPROACH |
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— |
AMSTERDAM ACC |
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— |
DUBLIN TMA |
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/45 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2014
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),
nach Veröffentlichung des Entwurfs der vorliegenden Verordnung (2),
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch im Rahmen von Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. |
|
(2) |
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 (4) und (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (5). Da für den Fischerei- und Aquakultursektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wurde der Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Geltungsbereich jener Verordnungen ausgeschlossen. Die Kommission hat bereits eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 (6). Gemäß der letztgenannten Verordnung galten die an ein im Fischereisektor tätiges einziges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 30 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 2,5 % des jährlichen Fischereiproduktionswerts nicht überstiegen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 ist es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
|
(3) |
Der auf 30 000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, sollte beibehalten werden. Dieser Höchstbetrag stellt nach wie vor sicher, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, wenn die Gesamtsumme der Beihilfen für alle Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor über drei Jahre unter einem für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Beihilfegesamtvolumen in Höhe von 2,5 % des jährlichen Umsatzes im Fischereibereich, d. h. aus Fischfang-, Fischverarbeitungs- und Aquakulturtätigkeiten, liegt (nationale Obergrenze). |
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(4) |
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (7). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (8). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmenseinheiten innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen anzusehen sind. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (10) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in Anbetracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten. Durch diese Kriterien sollte gewährleistet sein, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Zwecke der Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird, während Unternehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, nicht als verbunden eingestuft werden können. So wird der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen, die der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen, die möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen. |
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(5) |
Angesichts des Anwendungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Definition des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollte die vorliegende Verordnung für Unternehmen gelten, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. |
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(6) |
Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach keine Beihilfe gewährt werden sollte, wenn EU-Recht und insbesondere Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Dieser Grundsatz gilt auch für De-minimis-Beihilfen. |
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(7) |
Da die Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährleistet werden muss, sollten insbesondere Beihilfen für den Erwerb von Fischereifahrzeugen, Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen und Beihilfen für nicht förderfähige Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. |
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(8) |
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen (13). Dieser Grundsatz gilt auch im Fischerei- und Aquakultursektor. Deshalb sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten Fördermaßnahmen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primärerzeugern zu teilen. |
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(9) |
Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gelten. Beihilfen für die Teilnahme an Messen oder für die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar. |
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(10) |
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (14) fallen, sollte die genannte Verordnung für Beihilfen gelten, die für diese anderen Bereiche oder anderen Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Tätigkeit im Fischerei- und Aquakultursektor zugutekommen. |
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(11) |
Ist ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung für Beihilfen für ersteren Sektor bzw. erstere Tätigkeiten gelten, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen. |
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(12) |
Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die verhindern, dass die in spezifischen Verordnungen oder Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchstintensitäten umgangen werden können. Zudem sollte sie klare Kumulierungsvorschriften enthalten, die einfach anzuwenden sind. |
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(13) |
Der für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legende Zeitraum von drei Jahren sollte fließend sein, d. h., bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der im betreffenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden. |
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(14) |
Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. Insbesondere stellen Unionsmittel, die zentral von der Kommission verwaltet werden und nicht der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, keine staatliche Beihilfe dar und sollten daher bei der Prüfung der Einhaltung der jeweiligen Höchstbeträge oder der nationalen Obergrenze nicht berücksichtigt werden. |
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(15) |
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfeformen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass die Beihilfe der Obergrenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchstbetrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. |
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(16) |
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze herangezogen werden; diese sind der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (15) zu entnehmen. |
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(17) |
Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen, sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die einen Betrag von nicht mehr als 150 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 75 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen, davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen, sollte diese Regel nicht für solche Unternehmen gelten. |
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(18) |
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien (16), die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen. |
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(19) |
Beihilfen in Form von Garantien, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien, sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist (17). Zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehensbetrags besichert wird, sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens als auch die Garantielaufzeit erfasst. Diese Vorschrift sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darlehen, sondern beispielsweise Eigenkapitalgeschäfte besichert werden. Bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 225 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Gleiches gilt für Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 112 500 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Garantien anwenden, die bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und die von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgemitteilung akzeptiert wurde, sofern sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen, sollte diese Regel nicht für solche Unternehmen gelten. |
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(20) |
Wenn eine De-minimis-Beihilferegelung über Finanzmittler durchgeführt wird, ist dafür zu sorgen, dass die Finanzmittler keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies kann z. B. sichergestellt werden, indem Finanzmittler, denen eine staatliche Garantie zugutekommt, verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen oder den Vorteil vollständig an den Endbegünstigten weiterzugeben oder aber den De-minimis-Höchstbetrag und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung auch selbst einzuhalten. |
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(21) |
Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme handelt, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen könnte. |
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(22) |
Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden, und nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen nach den De-minimis-Vorschriften gewährt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung den Betrag der gewährten De-minimis-Beihilfen mitteilen und es darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet sein, die gewährten Beihilfen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Höchstbeträge nicht überschritten und die Regeln zur Kumulierung eingehalten werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über andere unter diese Verordnung oder andere De-minimis-Verordnungen fallende De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr oder in den zwei vorangegangenen Steuerjahren gewährt wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Überwachungspflicht stattdessen auch dadurch erfüllen können, dass sie ein Zentralregister einrichten, das vollständige Informationen über die gewährten De-minimis-Beihilfen enthält, und sie überprüfen, dass eine neue Beihilfengewährung den einschlägigen Höchstbetrag einhält. |
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(23) |
Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die neue De-minimis-Beihilfe überschritten werden und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. |
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(24) |
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist eingeräumt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, mit folgenden Ausnahmen:
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a) |
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet; |
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b) |
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; |
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c) |
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; |
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d) |
Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen; |
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e) |
Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen; |
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f) |
Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen; |
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g) |
Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; |
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h) |
Beihilfen für die vorübergehende oder endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten, falls in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 nicht ausdrücklich vorgesehen; |
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i) |
Beihilfen für die Versuchsfischerei; |
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j) |
Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; |
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k) |
Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen. |
(2) Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor zugutekommen.
(3) Ist ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (18) fällt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für Beihilfen im ersteren Sektor, sofern der betroffene Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Unternehmen im Sektor Fischerei und Aquakultur“ Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind; |
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b) |
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013; |
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c) |
„Verarbeitung und Vermarktung“ sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Enderzeugnisses; |
(2) Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ umfasst für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
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a) |
Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit; |
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b) |
eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Unternehmenseinheit zu bestellen oder abzuberufen; |
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c) |
eine Unternehmenseinheit ist gemäß einem mit einer anderen Unternehmenseinheit geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmenseinheit auszuüben; |
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d) |
eine Unternehmenseinheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Unternehmenseinheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. |
Auch Unternehmenseinheiten, die über eine oder mehrere andere Unternehmenseinheiten zueinander in Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Artikel 3
De-minimis-Beihilfen
(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(2) Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren 30 000 EUR nicht übersteigen.
(3) Die Gesamtsumme der den im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.
(4) Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(5) Der Höchstbetrag gemäß Absatz 2 und die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
(6) Für die Zwecke des in Absatz 2 genannten Höchstbetrags und der in Absatz 3 genannten nationalen Obergrenze wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
In mehreren Tranchen zahlbare Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
(7) Wenn der Höchstbetrag nach Absatz 2 oder die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(8) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags oder der nationalen Obergrenze führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
(9) Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
Artikel 4
Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents
(1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).
(2) Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
(3) Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
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a) |
sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und |
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b) |
das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von 150 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder |
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c) |
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde. |
(4) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht übersteigt.
(5) Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den De-minimis-Höchstbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht übersteigt.
(6). Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
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a) |
sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und |
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b) |
sich die Garantie auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 225 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 112 500 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder |
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c) |
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der SAFE-Harbour-Prämien nach einer Mitteilung der Kommission berechnet wurde; oder |
|
d) |
vor der Durchführung
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(7). Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Artikel 5
Kumulierung
(1) Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor mit den De-minimis-Beihilfen für letztere Bereiche oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor zugutekommen.
(2) Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, können die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen mit den im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(3) De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Artikel 6
Überwachung
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der einschlägige Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und die nationale Obergrenze nach Artikel 3 Absatz 3 eingehalten wurden, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen, so wird Absatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.
(3) Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den einschlägigen Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt und auch die nationale Obergrenze nach Artikel 3 Absatz 3 nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist, alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen erhalten hat.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
(2) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(3) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 31. Juli 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verordnung gedeckt.
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
(2) ABl. C 92 vom 29.3.2014, S. 22.
(3) Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9).
(4) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(6) Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).
(7) Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., Slg. 2006, I-289.
(8) Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163.
(9) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(10) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(13) Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949.
(14) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(15) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(16) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).
(17) Beispielsweise Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).
(18) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
ANHANG
Nationale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3
|
(EUR) |
|
|
Mitgliedstaat |
Kumulierter Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor je Mitgliedstaat |
|
Belgien |
11 240 000 |
|
Bulgarien |
1 270 000 |
|
Tschechische Republik |
3 020 000 |
|
Dänemark |
51 720 000 |
|
Deutschland |
55 520 000 |
|
Estland |
3 930 000 |
|
Irland |
20 820 000 |
|
Griechenland |
27 270 000 |
|
Spanien |
165 840 000 |
|
Frankreich |
112 550 000 |
|
Kroatien |
6 260 000 |
|
Italien |
96 310 000 |
|
Zypern |
1 090 000 |
|
Lettland |
4 450 000 |
|
Litauen |
8 320 000 |
|
Luxemburg |
0 |
|
Ungarn |
975 000 |
|
Malta |
2 500 000 |
|
Niederlande |
22 960 000 |
|
Österreich |
1 510 000 |
|
Polen |
41 330 000 |
|
Portugal |
29 200 000 |
|
Rumänien |
2 460 000 |
|
Slowenien |
990 000 |
|
Slowakei |
860 000 |
|
Finnland |
7 450 000 |
|
Schweden |
18 860 000 |
|
Vereinigtes Königreich |
114 780 000 |
|
28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 718/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
|
(3) |
Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. |
|
(4) |
Insbesondere für Sendungen mit Tafeltrauben aus Peru und getrockneten Aprikosen aus der Türkei lassen die relevanten Informationsquellen darauf schließen, dass neue Risiken auftreten, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. |
|
(5) |
Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Auf dieser Grundlage sollte der Eintrag betreffend Curry aus Indien gestrichen werden. |
|
(6) |
Die Liste sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Daher sollte der Eintrag für Brassica oleracea aus China in der Liste entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden. |
|
(8) |
In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung vorgesehen, während dessen die Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte Schritt für Schritt umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten solche Kontrollstellen den Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte gemäß der genannten Verordnung genügen. Dieser Übergangszeitraum endet am 14. August 2014. |
|
(9) |
Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben der Kommission gemeldet, dass sie nach wie vor praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte haben. Außerdem werden derzeit im Anschluss an die Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten (4) durch die Kommission die Bestimmungen über benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen überarbeitet. Dies kann zu Änderungen der Anforderungen an benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen führen. Bis die Ergebnisse dieser Überarbeitung vorliegen, sollte der Übergangszeitraum gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 um fünf Jahre verlängert werden, damit eine neue Anforderung, die sich möglicherweise aus der Überarbeitung ergibt, reibungslos in Kraft treten kann. |
|
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.“ |
|
2. |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(4) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1831/2003, Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (COM(2013) 265 final).
ANHANG
„ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
|
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
|
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) |
0806 20 |
|
Afghanistan (AF) |
Ochratoxin A |
50 |
||||
|
|
|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
|
Erdbeeren (gefroren) (Lebensmittel) |
0811 10 |
|
China (CN) |
Norovirus und Hepatitis A |
5 |
||||
|
Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (2) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0704 90 90 |
40 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
50 |
||||
|
Pampelmusen (Lebensmittel — frisch) |
ex 0805 40 00 |
31; 39 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
||||
|
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
10 |
||||
|
|
72 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
10 |
||||
|
|
70 70 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
|
|||||||
|
|
10 10 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
20 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
20 |
|||||||
|
|
|
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
||||
|
|
||||||||
|
(Lebensmittel) |
|
||||||||
|
Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
0709 60 10 ; ex 0709 60 99 ; |
20 |
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
||||
|
0710 80 51 ; ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
|
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 |
10 |
Indien (IN) |
Salmonellen (9) |
10 |
||||
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
10 |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
||||||||
|
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
|
||||||||
|
Enzyme; zubereitete Enzyme (Futtermittel und Lebensmittel) |
3507 |
|
Indien (IN) |
Chloramphenicol |
50 |
||||
|
|
|
Indonesien (ID) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
|
||||||||
|
|
40 |
Kenia (KE) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10) |
10 |
||||
|
|
40 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
|
|
|||||||
|
Minze (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 1211 90 86 |
30 |
Marokko (MA) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11) |
10 |
||||
|
Getrocknete Bohnen (Lebensmittel) |
0713 39 00 |
|
Nigeria (NG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12) |
50 |
||||
|
Tafeltrauben (Lebensmittel — frisch) |
0806 10 10 |
|
Peru (PE) |
Pestizidrückstände (13) |
10 |
||||
|
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
ex 1207 70 00 ; ex 1106 30 90 ; ex 2008 99 99 |
10 30 50 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
(Lebensmittel) |
|
|
|||||||
|
|
|
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
|
|||||||
|
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0709 60 99 |
20 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
10 |
||||
|
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 |
10 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (9) |
10 |
||||
|
|
72 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (9) |
10 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
|
30 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
|
|
|||||||
|
|
72 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15) |
10 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
|
|
|||||||
|
|
10 10 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15) |
20 |
||||
|
|
72 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
|
|||||||
|
Getrocknete Aprikosen (Lebensmittel) |
0813 10 00 |
|
Türkei (TR) |
Sulfite (16) |
10 |
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17) |
10 |
||||
|
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
||||||||
|
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11; 19 |
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (18) |
10 |
||||
|
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) |
0806 20 |
|
Usbekistan (UZ) |
Ochratoxin A |
50 |
||||
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (19) |
20 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
|
30 |
|||||||
|
|
40 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
|
|
|||||||
|
|
20 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (19) |
20 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
(Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
|
|
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(2) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.
(3) Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.
(4) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Phenthoat, Methidathion.
(5) Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)).
(6) Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.
(7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-methyl.
(8) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.
(9) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.
(10) Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S- und R-Isomere.
(11) Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion).
(12) Insbesondere Rückstände von Dichlorvos.
(13) Insbesondere Rückstände von Diniconazol, Ethephon und Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl).
(14) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid).
(15) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.
(16) Referenzmethoden: EN 1988-1;1998, EN 1988-2;1998 oder ISO 5522:1981.
(17) Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-methyl.
(18) Insbesondere Rückstände von: Azoxystrobin, Boscalid, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfan-sulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Kresoxim-methyl, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe aus Isomeren)), Methoxyfenozid, Metrafenon, Myclobutanil, Penconazol, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Trifloxystrobin.
(19) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol.“
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 719/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
66,2 |
|
TR |
54,6 |
|
|
ZZ |
60,4 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
32,3 |
|
TR |
74,4 |
|
|
ZZ |
53,4 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
108,4 |
|
ZZ |
108,4 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
114,3 |
|
BO |
130,6 |
|
|
TR |
125,4 |
|
|
ZA |
112,8 |
|
|
ZZ |
120,8 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
105,8 |
|
BR |
86,3 |
|
|
CL |
103,9 |
|
|
NZ |
132,3 |
|
|
US |
146,5 |
|
|
ZA |
127,4 |
|
|
ZZ |
117,0 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
220,7 |
|
ZZ |
220,7 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
301,6 |
|
ZZ |
301,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 720/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2014
über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet. |
|
(2) |
Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt wird. |
|
(3) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Verfahrens für die Zuteilung der Einfuhrrechte sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4003, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 27,09851 % angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2014 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
BESCHLÜSSE
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/66 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/282/EU zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich
(2014/404/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2010/282/EU hat der Rat am 2. Dezember 2009 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in Österreich besteht (1). Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,9 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 68,2 % des BIP erreichen und somit ebenfalls den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden daraufhin auf 5,5 % des BIP bzw. 116,4 % des BIP korrigiert. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Österreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. In Anwendung dieses Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen (3). |
|
(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (4). |
|
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2014 erfolgten Datenmeldung Österreichs zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm für 2014-2018 und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
|
(6) |
Ab dem Jahr 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Österreich der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte daher in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, sowie gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausreichende Fortschritte bezüglich der Erfüllung des Schuldenstandskriteriums machen. |
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(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(8) |
Österreich hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/282/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Österreich sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/282/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/282/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 32).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ und den „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf
(5) Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/69 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/284/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik
(2014/405/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2010/284/EU (1) vom 2. Dezember 2009 hat der Rat auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat hielt fest, dass die Tschechische Republik für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,6 % des BIP geplant hatte und damit der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP überschritten wurde; der öffentliche Bruttoschuldenstand hingegen sollte im Jahr 2009 35,5 % des BIP erreichen und somit deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegen. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden daraufhin auf 5,8 % des BIP bzw. 34,6 % des BIP korrigiert. |
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(2) |
Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an die Tschechische Republik mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
|
(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (4). |
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(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der Datenmeldung der Tschechischen Republik zum 1. April 2014 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
|
(6) |
Ab 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt die Tschechische Republik der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte ihren strukturellen Saldo auf bzw. über dem Niveau ihres mittelfristigen Haushaltsziels halten. |
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(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(8) |
Nach Ansicht des Rates hat die Tschechische Republik ihr übermäßiges Defizit korrigiert, und der Beschluss 2010/284/EU sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass die Tschechische Republik ihr übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/284/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/284/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 36).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/71 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/407/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark
(2014/406/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Beschluss 2010/407/EU (1) hat der Rat am 13. Juli 2010 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in Dänemark besteht. Der Rat hielt fest, dass den von Dänemark im April 2010 übermittelten Daten zufolge für das Jahr 2010 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,4 % des BIP geplant war, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der öffentliche Bruttoschuldenstand hingegen sollte den Erwartungen zufolge im Jahr 2010 45,1 % des BIP betragen, was deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag. Das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2010 wurde später auf 2,5 % des BIP und der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand auf 42,8 % des BIP korrigiert. |
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(2) |
Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 13. Juli 2010 eine Empfehlung an Dänemark mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 abzubauen. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
|
(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4) |
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(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung Dänemarks zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
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(6) |
Ab 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Dänemark der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte den strukturellen Saldo auf bzw. über dem Niveau seines mittelfristigen Haushaltsziels halten. |
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(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(8) |
Nach Ansicht des Rates hat Dänemark sein übermäßiges Defizit korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/407/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Dänemark sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/407/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/407/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 15).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/73 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/287/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden
(2014/407/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2010/287/EU (1) hat der Rat am 2. Dezember 2009 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in den Niederlanden besteht. Der Rat stellte fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 4,8 % des BIP geplant war, das damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP liegen sollte, und sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand den Planungen zufolge auf 59,7 % des BIP belaufen und somit unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP bleiben sollte. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden daraufhin auf 5,6 % des BIP bzw. 60,8 % des BIP korrigiert. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an die Niederlande mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
|
(3) |
Am 21. Juni 2013 war der Rat der Auffassung, dass die Niederlande wirksame Maßnahmen in Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hatten und dass nach der Annahme der ursprünglichen Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Voraussetzungen erfüllt waren und sprach erneut nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags eine Empfehlung an die Niederlande für die Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2014 aus. Diese neue Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
|
(5) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (4). |
|
(6) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung der Niederlande zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2014 und die von den Kommissionsdienststellen erstellte Frühjahrsprognose 2014 lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
|
(7) |
Ab dem Jahr 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegen die Niederlande der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollten sich in einem angemessenen Tempo ihrem mittelfristigen Ziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und sollten — im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1464/97 vom 7. Juli 1997 — ausreichende Fortschritte bei der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums erzielen. |
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(8) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(9) |
Nach Ansicht des Rates haben die Niederlande ihr übermäßiges Defizit korrigiert und sollte der Beschluss 2010/287/EU daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass die Niederlande ihr übermäßiges Defizit korrigiert haben.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/287/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/287/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 42).
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012.
(5) Einen wesentlichen Einfluss auf das gesamtstaatliche Defizit hatte 2013 die Verstaatlichung des Unternehmens SNS Reaal, die nach der jüngsten Einschätzung des Statistischen Amtes der Niederlande (CBS) keine Auswirkungen auf das Defizit hatte, wobei die endgültige Entscheidung über die Einstufung durch Eurostat noch aussteht. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen könnte die Verstaatlichung einen Anstieg des Defizits um höchstens 0,3 % des BIP bewirkt haben.
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/76 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/290/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei
(2014/408/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Beschluss 2010/290/EU (1) hat der Rat am 2. Dezember 2009 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in der Slowakei besteht. Der Rat hielt fest, dass gemäß den Daten, die die slowakischen Behörden im November 2009 übermittelten, für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,3 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 36 % des BIP erreichen und somit weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP liegen. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 erreichten schließlich 8 % des BIP bzw. 35,6 % des BIP. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an die Slowakei mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. In Anwendung dieses Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen. |
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(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten zu Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4) |
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(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 infolge der zum 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung der Slowakei zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Ab dem Jahr 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt die Slowakei der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte daher in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, machen. |
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(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(8) |
Die Slowakei hat ihr übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/290/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass die Slowakei ihr übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/290/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/290/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 48).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ und den „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/78 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2014
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(2014/409/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum Abkommen beschließen. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(4) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(5) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. |
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(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Absatz 12 wird folgender Absatz eingefügt: „(13) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden:
|
|
2. |
In Absatz 5 werden die Worte „und an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012“ durch „, an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012 und an den in Absatz 13 genannten Maßnahmen, die aus der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden, ab 1. Januar 2014“ ersetzt. |
|
3. |
In den Absätzen 6 und 7 werden die Worte „Absätze 8 und 12“ durch die Worte „Absätze 8, 12 und 13“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/80 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2014
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Belgien
(2014/410/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
|
(2) |
Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben. |
|
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
|
(4) |
Belgien hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automatisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet. |
|
(5) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für den Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
|
(6) |
Belgien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt. |
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(7) |
Belgien hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt. |
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(8) |
Ein Bewertungsbesuch in Belgien hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
|
(9) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Belgien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/82 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2014
zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2014/411/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der belgischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
|
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Bérengère DUPUIS ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Alessandro GRUMELLI, Conseiller au service d'études de la Confédération des syndicats chrétiens, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/83 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2014
zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2014/412/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
|
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Dr. Sabine HEPPERLE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Dr. Günter LAMBERTZ, Leiter des Büros des DIHK bei der EU, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/84 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2014
zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2014/413/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der österreichischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Gerfried GRUBER ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Andreas THURNER wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS