ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
19. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/369/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 663/2014 des Rates vom 5. Juni 2014 zur Ersetzung der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

17

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe Bergerzeugnis

23

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

26

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 der Kommission vom 18. Juni 2014 zur Zulassung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

62

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2014 der Kommission vom 18. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

66

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 671/2014 der Kommission vom 18. Juni 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

68

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2014 der Kommission vom 18. Juni 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

70

 

*

Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26)

72

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 20/14/COL vom 29. Januar 2014 über die zweiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

77

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 21/14/COL vom 29. Januar 2014 über die dreiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

79

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 137 vom 12.5.2014 )

81

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2014/369/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) genehmigt.

(2)

Die Europäische Union hat mit der Union der Komoren ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt, mit dem den Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den komorischen Gewässern eingeräumt werden.

(3)

Das neue Protokoll wurde auf Grundlage des Beschlusses 2013/786/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet.

(4)

Die Europäische Union hat ein Interesse daran, das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit der Union der Komoren durch ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der damit verbundenen finanziellen Gegenleistung sowie der Bedingungen zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den komorischen Gewässern umzusetzen.

(5)

Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem Protokoll gewisse Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung dieser Änderungen zu erleichtern, ist es angemessen, die Kommission zu ermächtigen, die Änderungen vorbehaltlich spezifischer Bedingungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

(6)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vor.

Artikel 3

Die Kommission wird vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, die im Gemischten Ausschuss beschlossenen Änderungen des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).

(2)  Beschluss 2013/786/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 4).

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 5 veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss

1.

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Union der Komoren zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen des Protokolls in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten der sektorspezifischen Unterstützung gemäß Artikel 3 des Protokolls;

c)

Durchführung des Protokolls und seiner Anhänge gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls.

2.

In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Europäischen Union Folgendes:

a)

Sie handelt im Einklang mit den von der Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

3.

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Europäischen Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Europäischen Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Europäischen Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, damit der Standpunkt der Europäischen Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


VERORDNUNGEN

19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 663/2014 DES RATES

vom 5. Juni 2014

zur Ersetzung der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenz-verfahren (1), insbesondere auf Artikel 45,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Verfahren und Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführt. In Anhang B sind die Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Anhang C die Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Litauen hat der Kommission am 5. Februar 2013 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A und C der genannten Verordnung mitgeteilt.

(3)

Irland hat der Kommission am 11. März 2013 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A und C der genannten Verordnung mitgeteilt.

(4)

Griechenland hat der Kommission am 25. März 2013 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C der genannten Verordnung mitgeteilt.

(5)

Luxemburg hat der Kommission am 25. März 2013 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C der genannten Verordnung mitgeteilt.

(6)

Polen hat der Kommission am 26. April 2013 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A und B der genannten Verordnung mitgeteilt.

(7)

Portugal hat der Kommission am 22. Mai 2013 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C der genannten Verordnung mitgeteilt.

(8)

Italien hat dem Rat am 5. Februar 2014 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C der genannten Verordnung mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde danach am 10. April 2014 geändert.

(9)

Zypern hat dem Rat am 12. Februar 2014 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den A, B und C der genannten Verordnung mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde danach am 10. April 2014 geändert.

(10)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gebunden und beteiligen sich daher gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12)

Die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 erhalten jeweils die Fassung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DENDIAS


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG A

Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a

BELGIQUE/BELGIË

Het faillissement/La faillite,

De gerechtelijke reorganisatie door een collectief akkoord/La réorganisation judiciaire par accord collectif,

De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice,

De collectieve schuldenregeling/Le règlement collectif de dettes,

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire,

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire,

De voorlopige ontneming van beheer, bepaald in artikel 8 van de faillissementswet/Le dessaisissement provisoire, visé à l'article 8 de la loi sur les faillites,

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност,

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurs,

Reorganizace,

Oddlužení,

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren,

Das gerichtliche Vergleichsverfahren,

Das Gesamtvollstreckungsverfahren,

Das Insolvenzverfahren,

EESTI

Pankrotimenetlus,

ÉIRE/IRELAND

Compulsory winding-up by the court,

Bankruptcy,

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent,

Winding-up in bankruptcy of partnerships,

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court),

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution,

Company examinership,

Debt Relief Notice,

Debt Settlement Arrangement,

Personal Insolvency Arrangement,

ΕΛΛΑΔΑ

Η πτώχευση,

Η ειδική εκκαθάριση εν λειτουργία,

Σχέδιο αναδιοργάνωσης,

Απλοποιημένη διαδικασία επί πτωχεύσεων μικρού αντικειμένου,

ESPAÑA

Concurso,

FRANCE

Sauvegarde,

Redressement judiciaire,

Liquidation judiciaire,

HRVATSKA

Stečajni postupak,

ITALIA

Fallimento,

Concordato preventivo,

Liquidazione coatta amministrativa,

Amministrazione straordinaria,

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο,

Εκούσια εκκαθάριση από μέλη,

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου,

Διάταγμα Παραλαβής και πτώχευσης κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος,

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα,

LATVIJA

Tiesiskās aizsardzības process,

Juridiskās personas maksātnespējas process,

Fiziskās personas maksātnespējas process,

LIETUVA

Įmonės restruktūrizavimo byla,

Įmonės bankroto byla,

Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka,

Fizinio asmens bankroto byla,

LUXEMBOURG

Faillite,

Gestion contrôlée,

Concordat préventif de faillite (par abandon d'actif),

Régime spécial de liquidation du notariat,

Procédure de règlement collectif des dettes dans le cadre du surendettement,

MAGYARORSZÁG

Csődeljárás,

Felszámolási eljárás,

MALTA

Xoljiment,

Amministrazzjoni,

Stralċ volontarju mill-membri jew mill-kredituri,

Stralċ mill-Qorti,

Falliment f'każ ta' negozjant,

NEDERLAND

Het faillissement,

De surséance van betaling,

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen,

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren),

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren),

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren),

Das Schuldenregulierungsverfahren,

Das Abschöpfungsverfahren,

Das Ausgleichsverfahren,

POLSKA

Postępowanie naprawcze,

Upadłość obejmująca likwidację,

Upadłość z możliwością zawarcia układu,

PORTUGAL

Processo de insolvência,

Processo especial de revitalização,

ROMÂNIA

Procedura insolvenței,

Reorganizarea judiciară,

Procedura falimentului,

SLOVENIJA

Stečajni postopek,

Skrajšani stečajni postopek,

Postopek prisilne poravnave,

Prisilna poravnava v stečaju,

SLOVENSKO

Konkurzné konanie,

Reštrukturalizačné konanie,

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs,

Yrityssaneeraus/företagssanering,

SVERIGE

Konkurs,

Företagsrekonstruktion,

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court,

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court),

Administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court,

Voluntary arrangements under insolvency legislation,

Bankruptcy or sequestration.“


ANHANG II

„ANHANG B

Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c

BELGIQUE/BELGIË

Het faillissement/La faillite,

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire,

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire,

De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice,

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност,

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurs,

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren,

Das Gesamtvollstreckungsverfahren,

Das Insolvenzverfahren,

EESTI

Pankrotimenetlus,

ÉIRE/IRELAND

Compulsory winding-up,

Bankruptcy,

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent,

Winding-up in bankruptcy of partnerships,

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court),

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution,

ΕΛΛΑΔΑ

Η πτώχευση

Η ειδική εκκαθάριση

Απλοποιημένη διαδικασία επί πτωχεύσεων μικρού αντικειμένου

ESPAÑA

Concurso,

FRANCE

Liquidation judiciaire,

HRVATSKA

Stečajni postupak,

ITALIA

Fallimento,

Concordato preventivo,

Liquidazione coatta amministrativa,

Amministrazione straordinaria,

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο,

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου,

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές, με επιβεβαίωση του Δικαστηρίου,

Πτώχευση,

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα,

LATVIJA

Juridiskās personas maksātnespējas process,

Fiziskās personas maksātnespējas process,

LIETUVA

Įmonės bankroto byla

Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka,

LUXEMBOURG

Faillite,

Régime spécial de liquidation du notariat,

Liquidation judiciaire dans le cadre du surendettement,

MAGYARORSZÁG

Felszámolási eljárás,

MALTA

Stralċ volontarju,

Stralċ mill-Qorti,

Falliment inkluż il-ħruġ ta' mandat ta' qbid mill-Kuratur f'każ ta' negozjant fallut,

NEDERLAND

Het faillissement,

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen,

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren),

POLSKA

Upadłość obejmująca likwidację,

PORTUGAL

Processo de insolvência,

ROMÂNIA

Procedura falimentului,

SLOVENIJA

Stečajni postopek,

Skrajšani stečajni postopek,

SLOVENSKO

Konkurzné konanie,

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs,

SVERIGE

Konkurs,

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court,

Winding-up through administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court,

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court),

Bankruptcy or sequestration.“


ANHANG III

„ANHANG C

Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b

BELGIQUE/BELGIË

De curator/Le curateur,

De gedelegeerd rechter/Le juge-délégué,

De gerechtsmandataris/Le mandataire de justice,

De schuldbemiddelaar/Le médiateur de dettes,

De vereffenaar/Le liquidateur,

De voorlopige bewindvoerder/L'administrateur provisoire,

БЪЛГАРИЯ

Назначен предварително временен синдик,

Временен синдик,

(Постоянен) синдик,

Служебен синдик,

ČESKÁ REPUBLIKA

Insolvenční správce,

Předběžný insolvenční správce,

Oddělený insolvenční správce,

Zvláštní insolvenční správce,

Zástupce insolvenčního správce,

DEUTSCHLAND

Konkursverwalter,

Vergleichsverwalter,

Sachwalter (nach der Vergleichsordnung),

Verwalter,

Insolvenzverwalter,

Sachwalter (nach der Insolvenzordnung),

Treuhänder,

Vorläufiger Insolvenzverwalter,

EESTI

Pankrotihaldur,

Ajutine pankrotihaldur,

Usaldusisik,

ÉIRE/IRELAND

Liquidator,

Official Assignee,

Trustee in bankruptcy,

Provisional Liquidator,

Examiner,

Personal Insolvency Practitioner,

Insolvency Service,

ΕΛΛΑΔΑ

Ο σύνδικος,

Ο εισηγητής,

Η επιτροπή των πιστωτών,

Ο ειδικός εκκαθαριστής,

ESPAÑA

Administradores concursales,

FRANCE

Mandataire judiciaire,

Liquidateur,

Administrateur judiciaire,

Commissaire à l'exécution du plan,

HRVATSKA

Stečajni upravitelj,

Privremeni stečajni upravitelj,

Stečajni povjerenik,

Povjerenik,

ITALIA

Curatore,

Commissario giudiziale,

Commissario straordinario,

Commissario liquidatore,

Liquidatore giudiziale,

ΚΥΠΡΟΣ

Εκκαθαριστής και Προσωρινός Εκκαθαριστής,

Επίσημος Παραλήπτης,

Διαχειριστής της Πτώχευσης,

LATVIJA

Maksātnespējas procesa administrators,

LIETUVA

Bankroto administratorius,

Restruktūrizavimo administratorius,

LUXEMBOURG

Le curateur,

Le commissaire,

Le liquidateur,

Le conseil de gérance de la section d'assainissement du notariat,

Le liquidateur dans le cadre du surendettement,

MAGYARORSZÁG

Vagyonfelügyelő,

Felszámoló,

MALTA

Amministratur Proviżorju,

Riċevitur Uffiċjali,

Stralċjarju,

Manager Speċjali,

Kuraturi f'każ ta' proċeduri ta' falliment,

NEDERLAND

De curator in het faillissement,

De bewindvoerder in de surséance van betaling,

De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen,

ÖSTERREICH

Masseverwalter,

Sanierungsverwalter,

Ausgleichsverwalter,

Besonderer Verwalter,

Einstweiliger Verwalter,

Sachwalter,

Treuhänder,

Insolvenzgericht,

Konkursgericht,

POLSKA

Syndyk,

Nadzorca sądowy,

Zarządca,

PORTUGAL

Administrador de insolvência,

Administrador judicial provisório,

ROMÂNIA

Practician în insolvență,

Administrator judiciar,

Lichidator,

SLOVENIJA

Upravitelj prisilne poravnave,

Stečajni upravitelj,

Sodišče, pristojno za postopek prisilne poravnave,

Sodišče, pristojno za stečajni postopek,

SLOVENSKO

Predbežný správca,

Správca,

SUOMI/FINLAND

Pesänhoitaja/boförvaltare,

Selvittäjä/utredare,

SVERIGE

Förvaltare,

Rekonstruktör,

UNITED KINGDOM

Liquidator,

Supervisor of a voluntary arrangement,

Administrator,

Official Receiver,

Trustee,

Provisional Liquidator,

Judicial factor.“


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 664/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 ersetzen, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4) wie auch in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5) enthalten sind.

(2)

Um den Besonderheiten der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen ist, und insbesondere den einschlägigen physischen und materiellen Zwängen Rechnung zu tragen, sollten in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Ausnahmen in Bezug auf die Herkunft von Futtermitteln gestattet werden. Diese Ausnahmen dürfen sich in keiner Weise auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Umfeld und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf dieses Umfeld zurückzuführen sind, auswirken.

(3)

Um den Besonderheiten bestimmter Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollten bei geschützten geografischen Angaben in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft von Rohstoffen gestattet werden. Diese Einschränkungen sollten durch objektive Kriterien gerechtfertigt sein, die den allgemeinen Grundsätzen der Regelung für geschützte geografische Angaben entsprechen und die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Zielen der Regelung weiter verbessern.

(4)

Um sicherzustellen, dass der Verbraucher angemessen informiert wird, sollten EU-Zeichen eingeführt werden, die auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten aufmerksam machen.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten nur sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthalten, und um übermäßig umfangreiche Anträge auf Eintragung oder Anträge auf Genehmigung der Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität zu vermeiden, sollte die Länge von Produktspezifikationen begrenzt werden.

(6)

Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollten zusätzliche Regeln für nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, festgelegt werden. Da das Einspruchsrecht im gesamten EU-Gebiet gewährleistet sein sollte, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in allen Mitgliedstaaten, die von den gemeinsamen Anträgen betroffen sind, nationale Einspruchsverfahren durchzuführen.

(7)

Um die einzelnen Schritte des Einspruchsverfahrens eindeutig zu regeln, müssen die Verfahrenspflichten des Antragstellers für den Fall präzisiert werden, dass die nach einem mit Gründen versehenen Einspruch eingeleiteten Konsultationen zu einer Einigung geführt haben.

(8)

Um die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation zu vereinfachen, sollten ergänzende Vorschriften für die Prüfung der Änderungsanträge und für die Einreichung und Bewertung von geringfügigen Änderungen festgelegt werden. Wegen ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen vom normalen Verfahren ausgenommen werden und nicht der förmlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Kommission sollte jedoch in vollem Umfang über den Inhalt und die Begründung dieser Änderungen unterrichtet werden.

(9)

Damit alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, sollten ergänzende Vorschriften zum Löschungsverfahren festgelegt werden. Das Löschungsverfahren sollte sich an das normale Verfahren für die Eintragung gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anlehnen. Es sollte auch klargestellt werden, dass Mitgliedstaaten zu den juristischen Personen zählen, die möglicherweise ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu stellen.

(10)

Zum Schutz der berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise sollte für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden und bei denen kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, die Möglichkeit bestehen, auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten noch ein solches Einziges Dokument zu veröffentlichen.

(11)

Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sehen vor, dass bei Erzeugnissen aus der Europäischen Union, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, die für diese Erzeugnisse bestimmten EU-Zeichen in der Etikettierung erscheinen müssen und die entsprechenden Angaben oder Abkürzungen in der Etikettierung erscheinen können. Nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist das EU-Zeichen bei der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ. Diese Vorschriften gelten erst ab dem 4. Januar 2016. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgehobenen Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 sahen vor, dass in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder das Zeichen oder die vollständige Angabe erscheinen musste und die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten erscheinen konnte. Im Interesse der Kontinuität zwischen den beiden aufgehobenen Verordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten die Verpflichtung, in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder die EU-Zeichen oder die jeweilige Angabe zu verwenden, und die Möglichkeit, die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten zu verwenden, als implizit in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen und bereits anwendbar erachtet werden. Der Rechtssicherheit wegen und zum Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen der Erzeuger und interessierten Kreise sollten die Bedingungen für die Verwendung von Zeichen und Angaben in der Etikettierung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 weiterhin bis zum 3. Januar 2016 gelten.

(12)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besondere Vorschriften für die Herkunft von Futtermitteln und Rohstoffen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird, die Futtermittel vollständig in dem abgegrenzten geografischen Gebiet beschafft werden.

Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter von außerhalb dieses Gebiets verwendet werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.

(2)   Im Falle von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, ist jede in der Produktspezifikation enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe mit Blick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen.

Artikel 2

EU-Zeichen

Die in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten EU-Zeichen werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt eingeführt.

Artikel 3

Begrenzung der Länge der Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten

Die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und — außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — aus nicht mehr als 5 000 Wörtern bestehen.

Artikel 4

Nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen

Bei gemeinsamen Anträgen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 5

Verpflichtung zur Mitteilung einer in einem Einspruchsverfahren erzielten Einigung

Erzielen die Beteiligten im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch erhoben haben.

Artikel 6

Änderung einer Produktspezifikation

(1)   Der Antrag auf Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die als eine nicht geringfügige Änderung anzusehen ist, enthält die ausführliche Beschreibung und die besonderen Gründe jeder Änderung. Die Beschreibung muss für jede Änderung die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung im Einzelnen vergleichen.

Der Antrag ist eigenständig. Er enthält alle Änderungen der Produktspezifikation und gegebenenfalls des Einzigen Dokuments, für die eine Genehmigung beantragt wird.

Ein Antrag auf eine nicht geringfügige Änderung, der nicht mit den Unterabsätzen 1 und 2 in Einklang steht, ist nicht zulässig. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller, wenn der Antrag als unzulässig eingestuft wird.

Die von der Kommission erteilte Genehmigung eines Antrags auf eine nicht geringfügige Änderung einer Produktspezifikation betrifft lediglich die im Antrag als solche enthaltenen Änderungen.

(2)   Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben sind bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, in dem sich das geografische Gebiet der Bezeichnung oder Angabe befindet. Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für garantiert traditionelle Spezialitäten sind bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Vereinigung niedergelassen ist. Stammt der Antrag auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation nicht von der Vereinigung, die die Eintragung des oder der Namen beantragt hatte, auf die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat der betreffenden Vereinigung, sofern diese noch besteht, Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wurden, erfüllt sind, kann er bei der Kommission ein Antragsdossier für eine geringfügige Änderung einreichen. Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland können von einer Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht werden.

Der Antrag auf geringfügige Änderung sieht nur geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor. Er enthält eine Beschreibung dieser geringfügigen Änderungen und eine Zusammenfassung der Gründe, die eine Änderung erforderlich machen, und zeigt auf, dass die vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig einstufbar sind. Der Antrag muss für jede Änderung die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung vergleichen. Der Antrag ist eigenständig und enthält alle Änderungen der Produktspezifikation und gegebenenfalls des Einzigen Dokuments, für die eine Genehmigung beantragt wird.

Geringfügige Änderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten als genehmigt, sofern die Kommission dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nichts anderes mitteilt.

Ein Antrag auf geringfügige Änderung, der nicht mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes in Einklang steht, ist nicht zulässig. Für solche Anträge gilt die stillschweigende Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 nicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag als unzulässig eingestuft wird.

Die Kommission macht genehmigte geringfügige Änderungen einer Produktspezifikation, die keine Änderung der Elemente gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, öffentlich.

(3)   Das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 findet keine Anwendung auf vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

Solche Änderungen sind der Kommission spätestens zwei Wochen nach ihrer Genehmigung mit der Begründung dafür zu übermitteln. Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben sind der Kommission von den Behörden des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem sich das geografische Gebiet der Bezeichnung oder Angabe befindet. Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation für garantiert traditionelle Spezialitäten sind der Kommission von den Behörden des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem die Vereinigung niedergelassen ist. Vorübergehende Änderungen für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland werden der Kommission entweder von einer Vereinigung mit einem berechtigten Interesse oder von den Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen solche vorübergehenden Änderungen der Produktspezifikation. Im Falle von Mitteilungen, die eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe betreffen, übermitteln die Mitgliedstaaten lediglich die Fundstelle der Veröffentlichung. Im Falle von Mitteilungen, die eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für eine garantiert traditionelle Spezialität betreffen, übermitteln die Mitgliedstaaten die veröffentlichte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation. Im Falle von Mitteilungen, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, sind der Kommission die genehmigten vorübergehenden Änderungen der Produktspezifikation zu übermitteln. In allen Mitteilungen der Mitgliedstaaten wie auch der Drittländer über vorübergehende Änderungen ist der Nachweis der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und der förmlichen Anerkennung von Naturkatastrophen bzw. widrigen Witterungsverhältnissen zu erbringen. Die Kommission macht solche Änderungen öffentlich.

Artikel 7

Löschung

(1)   Das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen auf eigene Initiative einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellen.

(3)   Der Antrag auf Löschung wird gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlicht.

(4)   Begründete Einsprüche gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte nach wie vor von Belang ist.

Artikel 8

Übergangsvorschriften

(1)   Für vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation.

(2)   Bis zum 3. Januar 2016 gelten folgende Bestimmungen:

a)

Für Erzeugnisse aus der Europäischen Union, bei denen der eingetragene Name in der Etikettierung verwendet wird, wird dieser entweder von dem jeweiligen EU-Zeichen oder der jeweiligen Angabe gemäß Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begleitet.

b)

Für Erzeugnisse, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, ist die Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 werden aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.


ANHANG

EU-Zeichen für „geschützte Ursprungsbezeichnung“

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EU-Zeichen für „geschützte geografische Angabe“

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EU-Zeichen für „garantiert traditionelle Spezialität“

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19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 665/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern erleichtert werden soll, die wertsteigernden Merkmale oder Eigenschaften von Agrarerzeugnissen auf dem Binnenmarkt bekannt zu machen. Es wurden Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ festgelegt, und die Kommission wurde ermächtigt, in gerechtfertigten Fällen delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ausnahmen von diesen Verwendungsbedingungen zu erlassen, um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt. Die Verordnung ermächtigt die Kommission außerdem, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Produktionsmethoden und anderer Kriterien zu erlassen, die für die Anwendung dieser Qualitätsangabe von Bedeutung sind.

(2)

Damit der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollte die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ für Erzeugnisse tierischen Ursprungs präzisiert werden. Tierprodukte wie Milch und Eier sollten in Berggebieten erzeugt werden. Bei Tierprodukten wie Fleisch sollten die Tiere in Berggebieten aufgezogen worden sein. Da Landwirte oft Jungtiere erwerben, sollten diese Tiere zumindest während der beiden letzten Drittel ihrer Lebenszeit in Berggebieten gehalten worden sein.

(3)

In vielen Gebieten der EU wird Wandertierwirtschaft (Transhumanz) betrieben, auch zwischen Berg- und Talweiden, um saisonal verfügbare Weiden zu nutzen. Wandertierhaltung garantiert die Erhaltung höher gelegener Weiden, die nicht für ganzjähriges Begrasen geeignet sind, und traditioneller Kulturlandschaften. Sie hat auch unmittelbare Vorteile für die Umwelt, denn sie mindert das Erosions- und Lawinenrisiko. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Wandertierhaltung sollte die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ daher auch für Erzeugnisse von Wandertieren gestattet werden, die mindestens ein Viertel ihrer Lebenszeit auf Bergweiden gegrast haben.

(4)

Um sicherzustellen, dass Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere überwiegend aus Berggebieten stammen, sollte präzisiert werden, dass grundsätzlich mindestens die Hälfte der Jahresfutterration dieser Tiere, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, aus Futtermitteln aus Berggebieten bestehen sollte.

(5)

Da für Wiederkäuer in Berggebieten bereits über die Hälfte ihrer Jahresfutterration zur Verfügung steht, sollte der Trockenmasseanteil in ihrem Falle höher sein.

(6)

Aufgrund natürlicher Beschränkungen und der Tatsache, dass in Berggebieten erzeugte Futtermittel in erster Linie für Wiederkäuer bestimmt sind, wird für Schweine zurzeit nur eine geringe Menge Futtermittel aus Berggebieten bezogen. Um das notwendige Gleichgewicht zwischen den beiden mit dem Begriff „Bergerzeugnis“ verbundenen Zielen, wie sie aus Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hervorgehen, herzustellen, das Fortbestehen der Schweineproduktion in Berggebieten zu gewährleisten und somit die ländliche Struktur zu erhalten, sollte die Menge an Schweinefuttermitteln, die aus Berggebieten stammen muss, weniger als die Hälfte der Jahresfutterration dieser Tiere ausmachen.

(7)

Für Wandertiere sollten Futtermittelbeschränkungen gelten, so lange sie sich in Berggebieten aufhalten.

(8)

Da die Wandertierhaltung auch Bienenvölker umfasst, sollte die Anwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ auf Imkereierzeugnisse präzisiert werden. Da der an Bienen verfütterte Zucker in der Regel jedoch nicht aus Berggebieten stammt, sollten Bienen von den Futtermittelbeschränkungen ausgenommen werden.

(9)

Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollte der Begriff „Bergerzeugnis“ für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs nur verwendet werden, wenn die Pflanzen in Berggebieten angebaut werden.

(10)

Verarbeitungserzeugnisse sollten als Zutaten Rohstoffe wie Zucker, Salz oder Kräuter enthalten dürfen, die nicht in Berggebieten erzeugt werden können, sofern sie nicht mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Zutaten ausmachen.

(11)

In bestimmten Berggebieten der Union gibt es nicht genügend Anlagen, um Rohmilch zu Milch und Milcherzeugnissen zu verarbeiten, Tiere zu schlachten, Schlachtkörper zu zerlegen und zu entbeinen und Oliven zu pressen. Natürliche Beschränkungen verhindern die Einrichtung geeigneter Verarbeitungsbetriebe in Berggebieten, erschweren die Verarbeitung und machen sie unwirtschaftlich. Das Verarbeiten andernorts, jedoch in der Nähe von Berggebieten, ändert nichts am Charakter der betreffenden Verarbeitungserzeugnisse, was ihre Herkunft aus Berggebieten anbelangt. Der Begriff „Bergerzeugnis“ sollte daher für Erzeugnisse aus Berggebieten auch verwendet werden dürfen, wenn sie außerhalb von Berggebieten verarbeitet werden. Angesichts der Lage der Verarbeitungsbetriebe in bestimmten Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, Verbrauchererwartungen gerecht zu werden, sollte die Verarbeitung im Umkreis von 30 km um das betreffende Berggebiet stattfinden.

(12)

Damit existierende Milch und Milcherzeugnisse produzierende Betriebe weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen können, sollten nur Betriebe, die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bereits existierten, den Begriff „Bergerzeugnis“ verwenden dürfen. Da die Verfügbarkeit derartiger Betriebe in Berggebieten variiert, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, strengere Entfernungsauflagen zu machen oder diese Möglichkeit ganz auszuschließen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1)   Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Erzeugnisse verwendet werden, die von Tieren in Berggebieten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewonnen und in diesen Gebieten verarbeitet werden.

(2)   Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, wenn die betreffenden Tiere zumindest in den beiden letzten Dritteln ihrer Lebenszeit in den genannten Berggebieten aufgezogen wurden und die Erzeugnisse in Berggebieten verarbeitet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann der Begriff „Bergerzeugnis“ für Erzeugnisse von Wandertieren verwendet werden, die mindestens ein Viertel ihrer Lebenszeit als Wandertiere auf Bergweiden aufgezogen wurden.

Artikel 2

Futtermittel

(1)   Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere als überwiegend aus Berggebieten stammend, wenn der Teil der Jahresfutterration, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, der nicht in Berggebieten erzeugt werden kann, 50 % und im Fall von Wiederkäuern 40 % nicht überschreitet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf der Futtermittelanteil, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, der nicht in Berggebieten erzeugt werden kann, im Fall von Schweinen 75 % der jährlichen Futtermittelzufuhr nicht überschreiten.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Futtermittel für Wandertiere gemäß Artikel 1 Absatz 3, die außerhalb von Berggebieten aufgezogen werden.

Artikel 3

Imkereierzeugnisse

(1)   Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Imkereierzeugnisse verwendet werden, wenn die Bienen Nektar und Pollen nur in Berggebieten gesammelt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss an Bienen verfütterter Zucker nicht aus Berggebieten stammen.

Artikel 4

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann der Begriff „Bergerzeugnis“ für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs nur verwendet werden, wenn die Pflanze in Berggebieten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angebaut wird.

Artikel 5

Zutaten

Soweit sie in Erzeugnissen gemäß den Artikeln 1 und 4 verwendet werden, können die folgenden Zutaten aus Gegenden außerhalb von Berggebieten stammen, sofern sie nicht mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Zutaten ausmachen:

a)

nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse und

b)

Kräuter, Gewürze und Zucker.

Artikel 6

Verarbeitung außerhalb von Berggebieten

(1)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung können die folgenden Verarbeitungsprozesse außerhalb von Berggebieten stattfinden, sofern die Entfernung von dem betreffenden Berggebiet 30 km nicht überschreitet:

a)

Verarbeitung zu Milch und Milcherzeugnissen in am 3. Januar 2013 bereits existierenden Verarbeitungsbetrieben;

b)

Schlachten von Tieren und Zerlegen und Entbeinen von Schlachtkörpern;

c)

Pressen von Oliven.

(2)   Für in ihrem Hoheitsgebiet verarbeitete Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden, oder vorgeben, dass der Verarbeitungsbetrieb in einer noch festzulegenden Entfernung von maximal 30 km von dem betreffenden Berggebiet liegen muss.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/26


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 666/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen ist erforderlich, damit die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß dem mit dem Beschluss 94/69/EG (2) des Rates genehmigten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dem mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates (3) genehmigten Kyoto-Protokoll und den 2009 angenommenen Rechtsakten der Union, die kollektiv als „Klima- und Energiepaket“ bezeichnet werden, bewertet werden können.

(2)

Der Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC enthält Leitlinien für die nationalen Systeme, die die Vertragsparteien anwenden sollen. Zur Erfüllung der aus diesem Beschluss erwachsenden Verpflichtungen sollten die Vorschriften für das Inventarsystem der Union daher spezifiziert werden, wobei für eine fristgerechte, transparente, genaue, kohärente, vergleichbare und vollständige Berichterstattung über Treibhausgasemissionen an das UNFCCC-Sekretariat zu sorgen ist.

(3)

Um die Qualität des Inventarsystems der Union zu gewährleisten, müssen weitere Vorschriften über das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm für das Treibhausgasinventar der Union aufgestellt werden.

(4)

Für die Vollständigkeit des Unionsinventars im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare müssen Methoden und Daten bereitgestellt werden, anhand deren die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat Schätzungen für Daten erstellt, die im Inventar des Mitgliedstaats fehlen.

(5)

Für die rechtzeitige, wirksame Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls des UNFCCC müssen die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedstaaten und der Union im Laufe der jährlichen Berichterstattung und der UNFCCC-Überprüfung festgelegt werden.

(6)

Den Veränderungen der Treibhauspotenzialwerte und der international vereinbarten Inventarleitlinien für nationale Inventare anthropogener Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken ist gemäß den einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls Rechnung zu tragen.

(7)

Der Kohärenz mit der Umsetzung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls halber sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Das Treibhausgasinventar der Union ist die Summe der Treibhausgasemissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten im Gebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und wird auf der Grundlage der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten erstellt, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die gesamten Zeitreihen von Inventarjahren gemeldet werden.

(2)   In dieser Verordnung werden die Anforderungen an ein Inventarsystem der Union geregelt und die Vorschriften für die Erstellung und Verwaltung des Treibhausgasinventars der Union näher spezifiziert, einschließlich der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Laufe der jährlichen Berichterstattung und der Inventarüberprüfung gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC).

(3)   Diese Verordnung regelt auch, welche Treibhauspotenzialwerte und welche international vereinbarten Inventarleitlinien die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Bestimmung und Meldung des Treibhausinventars zu verwenden haben.

Artikel 2

Treibhausgasinventar der Union

(1)   Bei der Erstellung und Verwaltung des Treibhausgasinventars der Union bemüht sich die Kommission,

a)

durch Anwendung des Verfahrens des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 die Vollständigkeit des Treibhausgasinventars der Union zu gewährleisten;

b)

sicherzustellen, dass im Treibhausgasinventar der Union die Treibhausgasemissionen und der Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten transparent aggregiert und die Beiträge der Emissionen und des Abbaus in den Mitgliedstaaten zum Treibhausgasinventar der Union transparent wiedergegeben werden;

c)

dafür zu sorgen, dass die Gesamtheit der Treibhausgasemissionen und des Abbaus durch Senken in der Union der Summe der gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Mengen der Treibhausgasemissionen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten entspricht;

d)

zu gewährleisten, dass das Treibhausgasinventar der Union eine kohärente Zeitreihe der Emissionen und des Abbaus durch Senken für alle Berichtsjahre umfasst.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Vergleichbarkeit der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Artikel 3

Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm für das Treibhausgasinventar der Union

(1)   Das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannte Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union ergänzt die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der für ihre nationalen Treibhausgasinventare verwendeten Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und sonstigen Parameter unter anderem durch Anwendung der Artikel 6 und 7.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur alle einschlägigen Informationen aus ihren gemäß Absatz 16 Buchstabe a des Anhangs zum Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC erstellten und verwalteten Archiven zur Verfügung, wenn dies im Laufe der UNFCCC-Überprüfung des Treibhausgasinventars der Union verlangt wird.

Artikel 4

Füllen von Datenlücken

(1)   Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Schätzungen der Kommission für Datenlücken im Treibhausgasinventar eines Mitgliedstaats stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten:

a)

wenn ein Mitgliedstaat im vorangegangenen Berichtsjahr für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe von Schätzungen übermittelt hat, an der keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, und wenn

i)

der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 ein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, das die fehlende Schätzung enthält, auf die Daten aus diesem vorläufigen Treibhausgasinventar;

ii)

der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 kein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt, die Union jedoch für das Jahr X – 1 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die vorläufigen Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten Schätzungen vorgenommen hat, auf die Daten des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union;

iii)

die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken im Energiesektor möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erhobenen Daten;

iv)

die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken in Nicht-Energiesektoren möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf Schätzungen auf der Grundlage des technischen Leitfadens für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors;

b)

wenn eine Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den Vorjahren Gegenstand von Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die grundlegende Anpassungsmethode der Sachverständigengruppe für Revisionen gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors;

c)

wenn eine Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den Vorjahren Gegenstand technischer Korrekturen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die Methode, nach der die technische Sachverständigengruppe für Revisionen die technische Korrektur berechnet hat;

d)

wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der gemeldeten Schätzungen verfügbar ist und an der Schätzung der Quellenkategorie keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, auf den technischen Leitfaden für Anpassungen ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors.

(2)   Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für seinen bis 15. April zu übermittelnden nationalen Beitrag an das UNFCCC-Sekretariat, um die Kohärenz zwischen dem Treibhausgasinventar der Union und den Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Artikel 5

Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung im Laufe der Berichterstattung und der UNFCCC-Überprüfung

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, dem UNFCCC-Sekretariat bis 27. Mai sein Inventar erneut vorzulegen, so übermittelt er dasselbe Inventar vorab bis 8. Mai der Kommission. Die der Kommission übermittelten Angaben dürfen sich nicht von den dem UNFCCC-Sekretariat übermittelten unterscheiden.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, dem UNFCCC-Sekretariat nach dem 27. Mai ein weiteres Mal sein Inventar vorzulegen, das andere Angaben enthält, als bereits der Kommission übermittelt wurden, so übermittelt der Mitgliedstaat diese Angaben der Kommission spätestens innerhalb einer Woche nach der erneuten Vorlage beim UNFCCC-Sekretariat.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nachstehende Angaben:

a)

Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf im Zusammenhang mit verbindlichen Vorschriften aufgetretene potenzielle Probleme beim Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats, die eine Anpassung oder eine potenzielle Durchführungsfrage (sogenanntes „Saturday paper“) erforderlich machen könnten, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen vom UNFCCC-Sekretariat;

b)

im Treibhausgasinventar vorgenommene Korrekturen von Schätzungen von Treibhausgasemissionen, auf die sich der Mitgliedstaat und die Sachverständigengruppe für Revisionen im Laufe der Überprüfung verständigt haben und die in der Antwort auf die unter Buchstabe a genannten Hinweise enthalten sind, innerhalb einer Woche nach der Übermittlung an das UNFCCC-Sekretariat;

c)

den Entwurf des Inventarberichts, der die angepassten Schätzungen der Treibhausgasemissionen oder eine Durchführungsfrage enthält, wenn der Mitgliedstaat das von der Sachverständigengruppe für Revisionen aufgezeigte Problem nicht behoben hat, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Berichts vom UNFCCC-Sekretariat;

d)

die Antwort des Mitgliedstaats auf den Entwurf des Inventarberichts, wenn eine vorgeschlagene Anpassung nicht akzeptiert wird, zusammen mit einer Zusammenfassung, in der der Mitgliedstaat angibt, ob er die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert oder ablehnt, innerhalb einer Woche nach Übermittlung dieser Antwort an das UNFCCC-Sekretariat;

e)

den endgültigen Inventarbericht innerhalb einer Woche nach Erhalt vom UNFCCC-Sekretariat,

f)

jede Durchführungsfrage, die dem Einhaltungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurde, die Mitteilung des Einhaltungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Einhaltungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb einer Woche nach Erhalt vom UNFCCC-Sekretariat.

(4)   Die Kommissionsdienststellen übermitteln allen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der in Absatz 3 genannten Informationen.

(5)   Die Kommissionsdienststellen wenden Absatz 3 sinngemäß auf das Treibhausgasinventar der Union an und übermitteln den Mitgliedstaaten die entsprechenden in Absatz 3 genannten Informationen.

(6)   Eine Korrektur gemäß Absatz 3 Buchstabe b im Treibhausgasinventar der Union wird in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen.

(7)   Werden im Rahmen des Erfüllungsmechanismus des Kyoto-Protokolls im Treibhausgasinventar eines Mitgliedstaats Anpassungen vorgenommen, so spricht sich der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb folgender Fristen mit der Kommission über seine Antwort auf das Überprüfungsverfahren ab:

a)

innerhalb der im Kyoto-Protokoll festgelegten Fristen, wenn für einen oder mehrere Mitgliedstaaten die vorgenommenen Anpassungen in einem einzelnen Jahr oder die kumulativen Anpassungen in aufeinanderfolgenden Jahren des Verpflichtungszeitraums Anpassungen des Treibhausgasinventars der Union in einem Umfang erforderlich machen, der dazu führt, dass die Verfahrens- und Berichterstattungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung im Sinne der Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt würden;

b)

innerhalb von zwei Wochen vor der Übermittlung folgender Unterlagen:

i)

eines an die zuständigen Gremien im Rahmen des Kyoto-Protokolls gerichteten Antrags auf erneute Teilnahmeberechtigung;

ii)

einer Antwort auf die Entscheidung des Erfüllungsausschusses über die Weiterverfolgung einer Durchführungsfrage oder die Mitteilung vorläufiger Ergebnisse.

(8)   Innerhalb der Woche, in der das Unionsinventar der UNFCCC-Überprüfung unterzogen wird, erteilen die Mitgliedstaaten so zügig wie möglich Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer, die Angelegenheiten betreffen, die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 unter ihre Verantwortung fallen.

Artikel 6

Leitlinien für das Treibhausgasinventar

Die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmen die Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 im Einklang mit

a)

den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaveränderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006;

b)

dem überarbeiteten IPPC-Leitfaden für die gute Praxis mit zusätzlichen Methoden, die sich aus dem Kyoto-Protokoll ergeben, aus dem Jahr 2013;

c)

der Ergänzung aus dem Jahr 2013 zu den IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgeführte Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten;

d)

den UNFCCC-Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien: UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare gemäß dem Beschluss 24/CP.19 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien;

e)

den von der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC angenommenen Leitlinien für die Zusammenstellung der gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen.

Artikel 7

Treibhauspotenziale

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden die in Anhang III des Beschlusses 24/CP.19 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Treibhausgasinventars der Union.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

(3)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/31


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 667/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde die Kommission ermächtigt, Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen, die diese Transaktionsregistern und an Transaktionsregistern beteiligten Personen auferlegt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte den Organisationsvorschriften der ESMA Rechnung getragen werden, so wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgeschrieben sind. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA insbesondere bestimmte Aufgaben unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, und unter Wahrung des den ESMA-Tätigkeiten zugrunde liegenden Grundsatzes der Kollegialität an interne Ausschüsse oder Gremien delegieren.

(2)

Das Recht auf Anhörung ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Um die Rechte auf Verteidigung von Transaktionsregistern und sonstigen Personen zu respektieren, die ESMA-Verfahren unterliegen, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Transaktionsregister oder sonstige betroffene Personen anhören. Das Recht auf Anhörung sollte den der Untersuchung unterliegenden Personen in Form eines Rechts auf schriftliche Stellungnahme zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten und der ESMA gewährt werden, einschließlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

(3)

Nach der Übermittlung der schriftlichen Ausführungen seitens des Transaktionsregisters an den Untersuchungsbeauftragten sollte der ESMA die vollständige Akte übermittelt werden, die auch diese schriftlichen Ausführungen umfasst. Es kann allerdings der Fall eintreten, dass einige Elemente der schriftlichen Ausführungen, die das Transaktionsregister dem Untersuchungsbeauftragten oder der ESMA übermittelt hat, nicht hinreichend klar oder detailliert und vom Transaktionsregister weiter zu erläutern sind. Sollten der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA der Meinung sein, dass dies der Fall ist, kann die ESMA eine mündliche Anhörung des Transaktionsregisters oder der der Untersuchung unterliegenden Personen anberaumen, um diese Aspekte zu klären.

(4)

Das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Artikel 64 Absatz 5 und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 legen fest, dass die Parteien im Hinblick auf die Wahrung der Rechte von ESMA-Verfahren unterliegenden Personen Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten haben, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und ihrer persönlichen Daten. Das Recht auf Akteneinsicht sollte nicht für vertrauliche Informationen gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) sieht detaillierte Regeln für Verjährungsfristen für den Fall vor, dass die Kommission ein Unternehmen gemäß Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Geldbuße belegen muss. Die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten zudem Bestimmungen für Verjährungsfristen, die entweder in den Vorschriften für den Wertpapierbereich oder aber in ihren allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften niedergelegt sind. Deshalb sollten sich Bestimmungen für Verjährungsfristen auf gemeinsame Merkmale stützen, die aus diesen nationalen Vorschriften und den Rechtsvorschriften der Union abgeleitet wurden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diese Verordnung betreffen Fristen und Daten. Dies gilt z. B. für das Registrierungsverfahren für Transaktionsregister oder die Festlegung von Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen. Um diese Fristen korrekt zu berechnen, ist es zweckmäßig, bereits im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für Rechtsakte des Rates und der Kommission bestehende Bestimmungen anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (4) für Rechtsakte des Rates und der Kommission.

(7)

Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass von der ESMA gemäß Artikel 65 und 66 dieser Verordnung verhängte Sanktionen vollstreckbar sind und diese Vollstreckung unter die zivilrechtlichen Regeln des Staats fällt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung durchgeführt wird. Die entsprechenden Beträge werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt.

(8)

Im Interesse der unmittelbaren Ausübung einer wirksamen Aufsicht und Vollstreckung sollte diese Verordnung vordringlich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahrensvorschriften für Transaktionsregister oder sonstigen Personen, die Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen, von dieser auferlegten Geldbußen oder Zwangsgelder fest, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen.

Artikel 2

Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung und vor Übermittlung der Akte an die ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die der Untersuchung unterliegende Person schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt dieser Person Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftlich darauf zu reagieren. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die gegebenenfalls einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße bewirken, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Person festzulegen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

(3)   Die der Untersuchung unterliegende Person kann in ihren schriftlichen Eingaben sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die vorgebrachten Fakten fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, um die von der der Untersuchung unterliegenden Person vorgebrachten Fakten zu betätigen.

(4)   Der Untersuchungsbeauftragte kann eine der Untersuchung unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 3

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst zumindest folgende Unterlagen:

Kopie der an das Transaktionsregister oder die Person, das/die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichteten Auflistung der Prüfungsfeststellungen;

Kopie der schriftlichen Eingaben des Transaktionsregisters oder der Person, das/die Gegenstand der Untersuchung ist;

Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

(2)   Hält die ESMA die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet sie sie mit einem begründeten Antrag auf Hinzufügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.

(3)   Vertritt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten auf keinen der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Sinne von Anhang I genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Akte zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Personen mit.

(4)   Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie den der Untersuchung unterliegenden Personen gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Personen festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Ist die ESMA mit sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert sie die der Untersuchung unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegende Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass eine der Untersuchung unterliegende Person einen oder mehrere der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Anhang I genannten Verstöße begangen hat, und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 gefasst, teilt sie diesen Beschluss der der Untersuchung unterliegenden Person unverzüglich mit.

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt die ESMA der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung genannt werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist für schriftliche Eingaben der betreffenden Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

Sobald das Transaktionsregister oder die betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Im Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Eine dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 5

Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

(1)   Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

(2)   Aktenunterlagen, die aufgrund des Absatzes 1 eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden.

Artikel 6

Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen

(1)   Die der ESMA im Hinblick auf die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern für Transaktionsregister übertragenen Befugnisse unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.

(3)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung dem Transaktionsregister oder der Person, das/die einer Untersuchung oder einem Verfahren in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, gemeldet wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.

Artikel 7

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Beschlüssen verjährt nach fünf Jahren.

(2)   Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)   Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an das Transaktionsregister oder sonstige betroffene Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b)

jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden nationalen Behörde.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,

a)

solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)

solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig ist.

Artikel 8

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Diese Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.

Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Abschluss möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufenen Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union unter allgemeinen Einnahmen verbucht.

Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der GD MARKT regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.

Artikel 9

Berechnung der Fristen, Daten und Termine

Es gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom, 15.12.2010, S. 84.)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 668/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Ratsverordnungen (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) und (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bestimmte Vorschriften sollten mithilfe solcher Rechtsakte erlassen werden, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4) und (EG) Nr. 1216/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5) ersetzen. Diese Verordnungen wurden durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 vom 18. Dezember 2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (6) aufgehoben.

(2)

Die Verwendung von Schriftzeichen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe und eine garantiert traditionelle Spezialität und die Übersetzungen der Angaben zu einer garantiert traditionellen Spezialität sollten geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten die Namen und Angaben lesen und verstehen können.

(3)

Das geografische Gebiet geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollte in der Produktspezifikation so detailliert und präzise abgegrenzt werden, dass keine Zweifel bestehen, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, zuverlässigen Basis handeln können.

(4)

Es sollte die Verpflichtung eingeführt werden, detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und der Qualität des Futters in die Produktspezifikationen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzunehmen, deren Namen als geschützte Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, um eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten und die Ausarbeitung dieser Vorschriften zu vereinheitlichen.

(5)

Die Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollten Maßnahmen vorsehen, die gewährleisten, dass das Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt. Diese Maßnahmen sollten klar und detailliert sein, damit das Erzeugnis, die Rohstoffe, das Futter und das sonstige Material, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, zurückverfolgt werden können.

(6)

Für Anträge auf Eintragung eines Namens oder auf Genehmigung einer Änderung, die unterschiedliche Erzeugnisse betreffen, müssen die Fälle definiert werden, in denen Erzeugnisse mit demselben eingetragenen Namen als unterschiedliche Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass Erzeugnisse, die den Anforderungen an geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht genügen, mit einer eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, sollte für alle unterschiedlichen in einem Antrag erfassten Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen an die Eintragung erfüllen.

(7)

Sind das Verpacken eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels oder Arbeitsvorgänge, die seine Aufmachung betreffen, z. B. Schneiden oder Reiben, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, so stellt dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist für solche Beschränkungen eine produktspezifische Rechtfertigung zu liefern.

(8)

Für das reibungslose Funktionieren der Regelung sollten Verfahren für die Antragstellung, für Einsprüche, für Änderungen und für Löschungen festgelegt werden.

(9)

Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Muster für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge, Löschungsanträge sowie Muster für die Veröffentlichung der einzigen Dokumente für Namen, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden, bereitgestellt werden.

(10)

Der Rechtssicherheit wegen sollten die Kriterien für die Ermittlung des Datums, an dem ein Eintragungsantrag oder ein Änderungsantrag eingereicht wurde, eindeutig festgelegt werden.

(11)

Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der einzigen Dokumente begrenzt werden.

(12)

Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode erlassen werden. Um eine einfache und zügige Prüfung der Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung zu ermöglichen, sollte die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode ausschließlich sachdienliche und vergleichbare Angaben enthalten. Wiederholungen, implizite Anforderungen und überflüssige Teile sollten vermieden werden.

(13)

Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, für das Einspruchsverfahren Fristen vorzugeben und Kriterien für die Ermittlung des Beginns dieser Fristen festzulegen.

(14)

Der Transparenz halber sollten die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Angaben zu Änderungs- und zu Löschungsanträgen vollständig sein.

(15)

Zur Straffung und Vereinfachung sollte die elektronische Form das einzig zulässige Kommunikationsmittel für die Übermittlung von Anträgen, Angaben und Unterlagen sein.

(16)

Die Verwendung von Zeichen und Angaben auf den Erzeugnissen, die mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarktet werden, ist einschließlich der geeigneten Sprachfassungen zu regeln.

(17)

Die Vorschriften für die Verwendung der eingetragenen Namen in Verbindung mit den Zeichen, Angaben oder entsprechenden Abkürzungen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 6 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten präzisiert werden.

(18)

Um einen einheitlichen Schutz von Angaben, Abkürzungen und Zeichen zu gewährleisten und die Öffentlichkeit für die EU-Qualitätsregelungen zu sensibilisieren, sollten Vorschriften eingeführt werden, wie Angaben, Abkürzungen und Zeichen in den Medien oder auf Werbeträgern im Zusammenhang mit gemäß der entsprechenden Qualitätsregelung erzeugten Produkten zu verwenden sind.

(19)

Um Transparenz und Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten Vorschriften über Inhalt und Form des Registers geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besondere Vorschriften für Namen

(1)   Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(2)   Wird dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Angabe beigefügt und soll diese Angabe in die übrigen Amtssprachen übersetzt werden, so werden diese Übersetzungen in die Produktspezifikation aufgenommen.

Artikel 2

Abgrenzung des geografischen Gebiets

Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben wird das geografische Gebiet soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

Artikel 3

Besondere Vorschriften für Futtermittel

Die Produktspezifikation eines tierischen Erzeugnisses, dessen Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden soll, enthält detaillierte Vorschriften über den Ursprung und die Qualität der Futtermittel.

Artikel 4

Ursprungsnachweis

(1)   Die Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beschreibt Verfahren, die von den Marktteilnehmern im Hinblick auf den Ursprungsnachweis für das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und das sonstige Material, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind.

(2)   Die Marktteilnehmer müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu ermitteln:

a)

Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen;

b)

Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse;

c)

Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b.

Artikel 5

Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung mehrere unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.

„Unterschiedliche Erzeugnisse“ im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden.

Artikel 6

Verfahrensvorschriften für Eintragungsanträge

(1)   Das einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben. Es wird in Einklang mit dem Muster in jenem Anhang erstellt. Es muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.

Der im einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen Fassung der Produktspezifikation.

(2)   Die Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben. Sie wird in Einklang mit dem Muster in jenem Anhang erstellt.

(3)   Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf elektronischem Weg bei der Kommission eingeht. Die Kommission schickt eine Empfangsbestätigung.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode

(1)   In dem einzigen Dokument für den Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird das Erzeugnis anhand von Definitionen und Normen, mit denen dieses Erzeugnis üblicherweise beschrieben wird, identifiziert.

Die Beschreibung konzentriert sich auf die Besonderheit des Erzeugnisses mit dem einzutragenden Namen und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.

(2)   Bei einer garantiert traditionellen Spezialität sind in der Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale und seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen und insbesondere technischer Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, sowie der einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen.

In der Beschreibung der Erzeugungsmethode gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Verfahren sind nur aufzunehmen, wenn sie noch immer angewendet werden. Nur das für die Erzeugung des spezifischen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird beschrieben, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, das Erzeugnis an einem beliebigen Ort zu reproduzieren.

Die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, umfassen die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen.

Artikel 8

Gemeinsame Anträge

Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von einem beteiligten Mitgliedstaat oder von einer Gruppe von Antragstellern in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des beteiligten Drittlands bei der Kommission eingereicht. Er enthält die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von allen beteiligten Mitgliedstaaten. Die Bedingungen der Artikel 8 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen in allen beteiligten Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Artikel 9

Verfahrensregeln für Einsprüche

(1)   Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Der Dreimonatszeitraum gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung zur Einigung auf elektronischem Weg an die betroffenen Parteien versendet wird.

(3)   Die Mitteilung gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorzulegenden Informationen werden innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Artikel 10

Verfahrensregeln für die Änderung einer Produktspezifikation

(1)   Anträge auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe werden nach dem Muster in Anhang V erstellt. Diese Anträge werden nach den Vorgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt. Das geänderte einzige Dokument wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Der im geänderten einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen aktualisierten Fassung der Produktspezifikation.

Anträge auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für eine garantiert traditionelle Spezialität werden nach dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt. Diese Anträge werden nach den Vorgaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt. Die geänderte Produktspezifikation wird nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt.

Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes.

(2)   Anträge auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Anträgen auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung bei geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Angaben ist das aktualisierte einzige Dokument (falls geändert) beizufügen, das nach dem Muster in Anhang I zu erstellen ist. Der im geänderten einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen aktualisierten Fassung der Produktspezifikation.

Bei Anträgen aus der Europäischen Union fügen die Mitgliedstaaten neben dem Verweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation eine Erklärung bei, dass der Antrag ihrer Auffassung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften entspricht. Bei Anträgen aus Drittländern ist die aktualisierte Produktspezifikation von der betreffenden Gruppe oder den Behörden des Drittlands beizufügen. Anträge auf eine geringfügige Änderung in Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 enthalten bei Anträgen aus den Mitgliedstaaten den Verweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation und bei Anträgen aus Drittländern die aktualisierte Produktspezifikation.

Anträgen auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung bei garantiert traditionellen Spezialitäten ist die aktualisierte Produktspezifikation beizufügen, die nach dem Muster in Anhang II zu erstellen ist. Die Mitgliedstaaten fügen eine Erklärung bei, dass der Antrag ihrer Auffassung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bedingungen entspricht.

Die gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Elemente umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

(3)   Die der Kommission vorzulegende Mitteilung einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt. Dieser Mitteilung sind die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 beizufügen.

(4)   Als Datum der Einreichung eines Änderungsantrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf elektronischem Weg bei der Kommission eingeht. Die Kommission schickt eine Empfangsbestätigung.

Artikel 11

Löschung

(1)   Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

Anträgen auf Löschung ist die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen.

(2)   Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Löschungsantrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 12

Übermittlungsweg

Anträge, Informationen und Unterlagen, die der Kommission gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 15 vorgelegt werden, sind in elektronischer Form zu übermitteln.

Artikel 13

Verwendung von Zeichen und Angaben

(1)   Die EU-Zeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die mit Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 festgelegt werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang X der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

(2)   Die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“, „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ oder „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT“ in den Zeichen können in jeder Amtssprache der Europäischen Union wie in Anhang X der vorliegenden Verordnung vorgegeben verwendet werden.

(3)   Werden die EU-Zeichen, die Angaben oder die entsprechenden Abkürzungen gemäß den Artikeln 12 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet, so ist auch der eingetragene Name anzugeben.

(4)   Angaben, Abkürzungen und Zeichen dürfen in Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Medien oder auf Werbeträgern für die Zwecke der Verbreitung der Qualitätsregelung oder der Bekanntmachung des eingetragenen Namens verwendet werden.

(5)   Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gebracht wurden und die nicht mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 14

Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:

a)

den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;

b)

die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;

c)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;

d)

die Information, dass der Name als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung geschützt ist;

e)

die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer.

(2)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:

a)

den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;

b)

die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;

c)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;

d)

die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);

e)

die Information, ob laut Eintragungsbeschluss dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen ist;

f)

nur für Anträge, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen sind, die Angabe, ob die Eintragung ohne Namensvorbehalt erfolgt.

(3)   Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben in den Registern geändert werden, so streicht sie die ursprünglichen Angaben und erfasst die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.

(4)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem jeweiligen Register.

Artikel 15

Übergangsvorschriften

Ein Antrag auf Veröffentlichung des einzigen Dokuments, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Bezug auf eine vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gestellt wird, wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Absatz 1 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.

Artikel 9 Absatz 3 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

Anhang X Nummer 2 gilt ab 1. Januar 2016, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.

(6)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

EINZIGES DOKUMENT

[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

1.   Name(n) [der g. U. Oder der g. g. A.]

[Hier bitte den für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder — im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation oder eines Antrags auf Veröffentlichung gemäß Artikel 15 dieser Verordnung — den eingetragenen Namen angeben.]

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

[Wichtigste Punkte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Die Beschreibung des Erzeugnisses konzentriert sich auf dessen Besonderheit und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen (Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung).]

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

[Für g. U.: Bestätigung, dass das Futter und die Rohstoffe aus dem Gebiet stammen. Werden Futter oder Rohstoffe verwendet, die nicht aus dem Gebiet stammen, sind diese Ausnahmen ausführlich zu beschreiben und zu begründen. Diese Ausnahmen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen.

Für g. g. A.: Angabe etwaiger an die Rohstoffe gestellter Qualitätsanforderungen oder Einschränkungen in Bezug auf ihre Herkunft. Begründung etwaiger Einschränkungen. Solche Einschränkungen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen und im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung begründet werden.]

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

[Begründung etwaiger Einschränkungen oder Ausnahmen.]

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Produktspezifische Begründung etwaiger Einschränkungen.]

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Begründung etwaiger Einschränkungen.]

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

[Gegebenenfalls Einfügen einer Karte des Gebiets]

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

[Für g. U.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet mit seinen natürlichen und menschlichen Einflüssen, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Für g. g. A.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und gegebenenfalls einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses.

Ausdrückliche Angabe des jeweiligen Faktors (Ansehen, bestimmte Qualität, sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses), auf dem der ursächliche Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.]

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)


ANHANG II

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] „“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

Mitgliedstaat oder Drittland „“

1.   Einzutragende(r) Name(n)

2.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

[bitte erläutern]

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

[ggf. bitte erläutern]

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)


ANHANG III

MIT GRÜNDEN VERSEHENER EINSPRUCH

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Angaben zur Kontaktstelle

Ansprechpartner:

Anrede (Herr, Frau, ...): …

Name: …

Vereinigung/Organisation/Einzelperson:

Oder die nationale Behörde:

 

Dienststelle:

Anschrift:

Telefon: +…

E-Mail-Adresse:

4.   Begründung des Einspruchs

Für g. U./g. g. A.:

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Pflanzensorte oder Tierrasse).

Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ganz oder teilweise gleichlautender Name).

Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (bestehender Markenname).

Eintragung würde sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nachteilig auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken.

Der für die Eintragung vorgeschlagene Name ist eine Gattungsbezeichnung; nähere Einzelheiten sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anzugeben.

Für g. t. S.:

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Eintragung des Namens wäre unvereinbar mit den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

Der für die Eintragung vorgeschlagene Name ist für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

5.   Einzelheiten des Einspruchs

Geben Sie bitte hinreichende Gründe und Rechtfertigungen für den Einspruch an.

Zudem ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse des Einspruchsführers beizufügen. Wird der Einspruch von nationalen Behörden vorgebracht, so ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse nicht erforderlich. Der Einspruch sollte unterschrieben und mit Datum versehen sein.


ANHANG IV

MELDUNG DES ABSCHLUSSES VON KONSULTATIONEN NACH EINEM EINSPRUCH

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben [gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Ergebnis der Konsultationen

3.1.   Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde eine Einigung erzielt:

[Bitte Kopien von Schreiben beifügen, in denen die Einigung bestätigt wird und aus denen alle Faktoren, die die Einigung ermöglicht haben, hervorgehen (Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]

3.2.   Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde keine Einigung erzielt:

[Bitte die Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beifügen.]

4.   Produktspezifikation und Einziges Dokument

4.1.   Die Produktspezifikation wurde geändert:

… Ja (1)

… Nein

4.2.   Das Einzige Dokument wurde geändert (nur für g. U. und g. g. A.):

… Ja (2)

… Nein

5.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Dienststelle/Organisation]

[Anschrift]

[Tel.: +]

[E-Mail-Adresse:]


(1)  Wenn „Ja“, bitte Beschreibung der Änderungen und geänderte Produktspezifikation beifügen.

(2)  Wenn „Ja“, bitte Kopie des aktualisierten Dokuments beifügen.


ANHANG V

Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt (bei Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der antragstellenden Vereinigung dargestellt wird.]

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

[Legen Sie bitte für jede unter Ziffer 3 angekreuzte Rubrik eine ausführliche Erläuterung und die spezifischen Gründe für die einzelnen Änderungen vor. Die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument müssen für jede Änderung genau mit den vorgeschlagenen geänderten Fassungen verglichen werden. Der Änderungsantrag muss eigenständig sein. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen erschöpfend sein (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]


ANHANG VI

Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name der Vereinigung:

Anschrift:

Telefon: +

E-Mail-Adresse:

Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt, dargestellt wird.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Erzeugungsverfahren

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderung(en)

[Legen Sie bitte für jede unter Ziffer 3 angekreuzte Rubrik eine ausführliche Erläuterung und die spezifischen Gründe für die einzelnen Änderungen vor. Die ursprüngliche Produktspezifikation muss für jede Änderung genau mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung verglichen werden. Der Änderungsantrag muss eigenständig sein. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen erschöpfend sein (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]


ANHANG VII

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt (bei g.U. und g.g.A. betreffenden Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der antragstellenden Vereinigung dargestellt wird.]

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderung(en)

[Legen Sie bitte für jede in vorstehendem Abschnitt angekreuzte Rubrik eine Beschreibung und die Zusammenfassung der Gründe für die einzelnen Änderungen vor. Die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument müssen für jede Änderung mit den vorgeschlagenen geänderten Fassungen verglichen werden. Erläutern Sie auch klar verständlich, warum die Änderung in Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 und/oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig einzustufen ist. Der Antrag auf eine geringfügige Änderung muss eigenständig sein (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g. U. Und g. g. A.)

[Nur in den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. aaa/2014):]

a)

bei Anträgen von Mitgliedstaaten Hinweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation;

b)

bei Anträgen aus Drittländern Beifügung der aktualisierten Produktspezifikation.]


ANHANG VIII

MITTEILUNG EINER VORÜBERGEHENDEN ÄNDERUNG

Mitteilung einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014.

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Mitgliedstaat oder Drittland

2.   Änderung(en)

[Angabe der Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht. Geben Sie bitte zu jeder genehmigten vorübergehenden Änderung eine ausführliche Erläuterung und Begründung, einschließlich einer Beschreibung und einer Abschätzung der Auswirkungen der Änderung auf die für das Erzeugnis im Rahmen der Qualitätsregelung geltenden Anforderungen und Kriterien (Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für g. U., g. g. A. bzw. g. t. S.). Beschreiben Sie bitte außerdem ausführlich die Maßnahmen, die eine vorübergehende Änderung rechtfertigen (gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, förmliche Anerkennung von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsbedingungen usw.), und die Gründe für diese Maßnahmen. Beschreiben Sie bitte auch den Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der genehmigten vorübergehenden Änderung.]


ANHANG IX

LÖSCHUNGSANTRAG

Löschungsantrag gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragene Bezeichnung:] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. g. A.

g. U.

g. t. S.

1.   Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

4.   Antragstellende Person oder Einrichtung

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person oder der Erzeuger gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die Löschung beantragen (bei g. U. und g. g. A. betreffenden Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt, dargestellt wird.]

5.   Art und Gründe der Löschung

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Buchstabe a

[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]

Buchstabe b

[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]


ANHANG X

REPRODUKTION DER EU-ZEICHEN UND ANGABEN FÜR G. U., G. G. A. UND G. T. S.

1.   EU-Zeichen in Farbe

Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.

EU-Zeichen in Pantone:

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EU-Zeichen im Vierfarbendruck:

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Kontrast gegenüber den Hintergrundfarben

Auf einem farbigen Hintergrund ist das farbige EU-Zeichen nur schwer zu erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:

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2.   EU-Zeichen in Schwarz und Weiß

Die Verwendung der Zeichen in Schwarz und Weiß ist nur dann zulässig, wenn Schwarz und Weiß die einzigen Druckfarben auf der Verpackung sind.

Bei der Verwendung in Schwarz und Weiß sind die EU-Zeichen wie folgt zu reproduzieren:

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Negative Umsetzung der EU-Zeichen in Schwarz und Weiß

Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder der Kennzeichnung dunkel, so können die EU-Zeichen in folgender Negativ-Version verwendet werden:

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3.   Schriftbild

Für den Text ist das Schriftbild „Times Roman“ in Großbuchstaben zu verwenden.

4.   Verkleinerung

Der Mindestdurchmesser der EU-Zeichen muss 15 mm betragen, darf bei kleinen Verpackungen oder Erzeugnissen jedoch auf 10 mm reduziert werden.

5.   „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |

BG | защитено наименование за произход | ЗНП |

ES | denominación de origen protegida | DOP |

CS | chráněné označení původu | CHOP |

DA | beskyttet oprindelsesbetegnelse | BOB |

DE | geschützte Ursprungsbezeichnung | g. U. |

ET | kaitstud päritolunimetus | KPN |

EL | προστατευόμενη ονομασία προέλευσης | ΠΟΠ |

EN | protected designation of origin | PDO |

FR | appellation d'origine protégée | AOP |

GA | bunús ainmníochta cosanta | BAC |

HR | zaštićena oznaka izvornosti | ZOI |

IT | denominazione d'origine protetta | DOP |

LV | aizsargāts cilmes vietas nosaukums | ACVN |

LT | saugoma kilmės vietos nuoroda | SKVN |

HU | oltalom alatt álló eredetmegjelölés | OEM |

MT | denominazzjoni protetta ta' oriġini | DPO |

NL | beschermde oorsprongsbenaming | BOB |

PL | chroniona nazwa pochodzenia | CHNP |

PT | denominação de origem protegida | DOP |

RO | denumire de origine protejată | DOP |

SK | chránené označenie pôvodu | CHOP |

SL | zaščitena označba porekla | ZOP |

FI | suojattu alkuperänimitys | SAN |

SV | skyddad ursprungsbeteckning | SUB |

6.   „Geschützte geografische Angabe“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |

BG | защитено географско указание | ЗГУ |

ES | indicación geográfica protegida | IGP |

CS | chráněné zeměpisné označení | CHZO |

DA | beskyttet geografisk betegnelse | BGB |

DE | geschützte geografische Angabe | g. g. A. |

ET | kaitstud geograafiline tähis | KGT |

EL | προστατευόμενη γεωγραφική ένδειξη | ΠΓΕ |

EN | protected geographical indication | PGI |

FR | indication géographique protégée | IGP |

GA | sonra geografach cosanta | SGC |

HR | zaštićena oznaka zemljopisnog podrijetla | ZOZP |

IT | indicazione geografica protetta | IGP |

LV | aizsargāta ģeogrāfiskās izcelsmes norāde | AĢIN |

LT | saugoma geografinė nuoroda | SGN |

HU | oltalom alatt álló földrajzi jelzés | OFJ |

MT | indikazzjoni ġeografika protetta | IĠP |

NL | beschermde geografische aanduiding | BGA |

PL | chronione oznaczenie geograficzne | CHOG |

PT | indicação geográfica protegida | IGP |

RO | indicație geografică protejată | IGP |

SK | chránené zemepisné označenie | CHZO |

SL | zaščitena geografska označba | ZGO |

FI | suojattu maantieteellinen merkintä | SMM |

SV | skyddad geografisk beteckning | SGB |

7.   „Garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |

BG | храна с традиционно специфичен характер | ХТСХ |

ES | especialidad tradicional garantizada | ETG |

CS | zaručená tradiční specialita | ZTS |

DA | garanteret traditionel specialitet | GTS |

DE | garantiert traditionelle Spezialität | g. t. S. |

ET | garanteeritud traditsiooniline toode | GTT |

EL | εγγυημένο παραδοσιακό ιδιότυπο προϊόν | Ε Π Ι Π |

EN | traditional speciality guaranteed | TSG |

FR | spécialité traditionnelle garantie | STG |

GA | speisialtacht thraidisiúnta ráthaithe | STR |

HR | zajamčeno tradicionalni specijalitet | ZTS |

IT | specialità tradizionale garantita | STG |

LV | garantēta tradicionālā īpatnība | GTI |

LT | garantuotas tradicinis gaminys | GTG |

HU | hagyományos különleges termék | HKT |

MT | speċjalità tradizzjonali garantita | STG |

NL | gegarandeerde traditionele specialiteit | GTS |

PL | gwarantowana tradycyjna specjalność | GTS |

PT | especialidade tradicional garantida | ETG |

RO | specialitate tradițională garantată | STG |

SK | zaručená tradičná špecialita | ZTŠ |

SL | zajamčena tradicionalna posebnost | ZTP |

FI | aito perinteinen tuote | APT |

SV | garanterad traditionell specialitet | GTS |


ANHANG XI

KLASSIFIZIERUNG DER ERZEUGNISSE

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

Klasse 1.3. Käse

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

2.   Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

I.   Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Klasse 2.1. Bier

Klasse 2.2. Schokolade und Nebenprodukte

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Klasse 2.4. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.5. Teigwaren

Klasse 2.6. Salz

Klasse 2.7. Natürliche Gummis und Harze

Klasse 2.8. Senfpaste

Klasse 2.9. Heu

Klasse 2.10. Ätherische Öle

Klasse 2.11. Kork

Klasse 2.12. Cochenille

Klasse 2.13. Blumen und Zierpflanzen

Klasse 2.14. Baumwolle

Klasse 2.15. Wolle

Klasse 2.16. Korbweide

Klasse 2.17. Schwingflachs

Klasse 2.18. Leder

Klasse 2.19. Pelz

Klasse 2.20. Federn

II.   Garantiert traditionelle Spezialitäten

Klasse 2.21. Fertigmahlzeiten

Klasse 2.22. Bier

Klasse 2.23. Schokolade und Nebenprodukte

Klasse 2.24. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Klasse 2.25. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.26. Teigwaren

Klasse 2.27. Salz


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 669/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2014

zur Zulassung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ auf unbestimmte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung bei allen Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Es wurden zwei Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und gemäß Artikel 7 auf Änderung der Zulassungsbedingungen für ihre Verwendung in Trinkwasser gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einstufung in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2011 (3) zu dem Schluss, dass Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verwendung in Futtermitteln keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als wirksame Quellen von Pantothensäure zu betrachten sind und dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen in den Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung der Bestände dieser Zusatzstoffe sowie der diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel einzuräumen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. Januar 2015 gemäß den bis zum 9. Juli 2014 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2011; 9(11):2409 und EFSA Journal 2011; 9(11):2410.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder mg/l Wasser

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a841

Calcium-D-Pantothenat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Calcium-D-Pantothenat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Calcium-D-Pantothenat

Ca[C9H16NO5]2

CAS-Nr.: 137-08-6

Calcium-D-Pantothenat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien:

1.

Min. 98 % (trocken)

2.

Max. 0,5 % 3-Aminopropionsäure.

Analysemethode  (1)

Bestimmung von Calcium-D-Pantothenat im Futtermittelzusatzstoff: Potentiometrische Titration mit Perchlorsäure und Identifizierung durch spezifische optische Drehung (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0470).

Bestimmung von Calcium-D-Pantothenat in Vormischungen und Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie, gekoppelt mit einem Single-Quadrupol-Massenspektrometer (RP-HPLC-MS).

Alle Tierarten

1.

Kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

19. Juni 2024

3a 842

D-Panthenol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

D-Panthenol

Charakterisierung des Wirkstoffs

D-Panthenol

C9H19NO4

CAS-Nr.: 81-13-0

D-Panthenol, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien:

1.

Min. 98 % in Trockenmasse (Wasser < 1 %)

2.

Max. 0,5 % 3-Aminopropanol

Analysemethode  (1)

Bestimmung von D-Panthenol im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Perchlorsäure und Kaliumhydrogenphthalat und Identifizierung durch spezifische optische Drehung sowie Infrarotspektroskopie (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0761).

Bestimmung von D-Panthenol in Wasser: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie, gekoppelt mit einem UV-Detektor (RP-HPLC).

Alle Tierarten

 

1.

Verwendung ausschließlich über Trinkwasser.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lagerbedingungen anzugeben.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

19. Juni 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 670/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

70,1

TR

88,1

ZZ

79,1

0707 00 05

MK

50,7

TR

85,9

ZZ

68,3

0709 93 10

TR

108,5

ZZ

108,5

0805 50 10

AR

96,3

TR

125,4

ZA

114,6

ZZ

112,1

0808 10 80

AR

104,0

BR

81,9

CA

102,6

CL

103,9

CN

130,3

NZ

139,0

US

223,4

ZA

130,2

ZZ

126,9

0809 10 00

TR

253,2

ZZ

253,2

0809 29 00

TR

314,0

ZZ

314,0

0809 30

MA

135,6

MK

87,8

ZZ

111,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 671/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2014-30.9.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

1,988088

P3

09.4069

0,296969


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 672/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2014-30.9.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,231268

2

09.4411

0,233646

3

09.4412

0,245581

4

09.4420

0,269544

6

09.4422

0,270493


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/72


VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juni 2014

über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(EZB/2014/26)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine Schlichtungsstelle einrichten, die für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des nach der genannten Verordnung eingerichteten Aufsichtsgremiums zuständig ist.

(2)

Gemäß Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte durch die Einrichtung der Schlichtungsstelle und insbesondere ihre Zusammensetzung sichergestellt werden, dass diese Stelle Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als Ganzes beilegt.

(3)

Die Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle gilt unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in dessen Rahmen ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass er dem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt.

(4)

Da der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sowohl dem EZB-Rat als auch dem Aufsichtsgremium angehört, ist er am besten in der Lage, den Vorsitz der Schlichtungsstelle zu führen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Diese Verordnung ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2). Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben, sofern dort definiert.

KAPITEL I

DIE SCHLICHTUNGSSTELLE

Artikel 2

Einrichtung

Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird hiermit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Mitglied je teilnehmenden Mitgliedstaat.

(2)   Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, der kein Mitglied der Schlichtungsstelle ist, führt deren Vorsitz.

Artikel 4

Ernennung der Mitglieder

(1)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied der Schlichtungsstelle aus dem Kreis der Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums. Der Vorsitzende wirkt darauf hin, ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums zu erzielen.

(2)   Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle endet, sobald sie nicht mehr Mitglied des Gremiums sind, aus dem sie ernannt wurden.

(3)   In seiner Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle handelt jedes Mitglied im Interesse der Union als Ganzes.

Artikel 5

Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle

(1)   Sofern nicht in Absatz 2 anderweitig vorgesehen, ist die Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle ihren Mitgliedern, ihrem Vorsitzenden und ihrem Sekretariat vorbehalten.

(2)   Auf Einladung der Schlichtungsstelle können Sachverständige an bestimmten Sitzungen der Schlichtungsstelle teilnehmen, sofern ihr Fachwissen benötigt wird.

Artikel 6

Sitzungen der Schlichtungsstelle

(1)   Der Vorsitzende kann immer dann eine Sitzung der Schlichtungsstelle einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(2)   Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden in den Räumlichkeiten der EZB statt.

(3)   Auf Ersuchen des Vorsitzenden können Sitzungen der Schlichtungsstelle auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden, es sei denn, dass mindestens drei Mitglieder hiergegen Einwände erheben.

(4)   Die Sitzungsprotokolle der Schlichtungsstelle werden den Mitgliedern bei ihrer nächsten Sitzung oder vorab im schriftlichen Verfahren zur Genehmigung vorgelegt und nach Genehmigung vom Vorsitzenden unterzeichnet. Sie werden dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium zur Verfügung gestellt.

(5)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums handelt als Sekretariat der Schlichtungsstelle. In dieser Funktion unterstützt es den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bei der Vorbereitung der Sitzungen der Schlichtungsstelle und des Sachausschusses und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich. Darüber hinaus unterstützt es das Sekretariat des EZB-Rates bei der Vorbereitung von Sitzungen des EZB-Rates über Angelegenheiten, an denen die Schlichtungsstelle beteiligt ist, und ist für die Erstellung des betreffenden Teils des Protokolls dieser Sitzungen in Form der Mitschrift verantwortlich.

Artikel 7

Abstimmungsverfahren

(1)   Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder ungeachtet der Mindestteilnahmequote für die Beschlussfähigkeit abstimmen können.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das amtsälteste Mitglied, im Falle von zwei oder mehr Mitgliedern mit dem gleichen Amtsalter das lebenszeitälteste Mitglied die ausschlaggebende Stimme.

(3)   Die Schlichtungsstelle stimmt auf Aufforderung des Vorsitzenden ab. Der Vorsitzende leitet eine Abstimmung auch auf Antrag von drei Mitgliedern der Schlichtungsstelle ein.

(4)   Auf Ersuchen des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

KAPITEL II

SCHLICHTUNG

Artikel 8

Beantragung des Schlichtungsverfahrens

(1)   Zuständige Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, die von einem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums betroffen sind und zu diesem eine abweichende Meinung vertreten, können innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs und seiner Begründung das Aufsichtsgremium um die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ersuchen, um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen. Hierzu stellt jede betroffene zuständige Behörde beim Aufsichtsgremium einen begründeten Schlichtungsantrag unter Angabe des Widerspruchs des EZB-Rates. Das Sekretariat zeigt den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums den Schlichtungsantrag an.

(2)   Jede sonstige zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, die von demselben Widerspruch betroffen ist und zu diesem eine abweichende Meinung vertritt, kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anzeige des ersten Schlichtungsantrags einen eigenen Schlichtungsantrag stellen oder einem gestellten Schlichtungsantrag beitreten und ihre abweichende Meinung vortragen.

(3)   Ein Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums kann nur ein Mal Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sein.

(4)   Eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, die der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass sie dem Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, kann wegen desselben Widerspruchs des EZB-Rates nicht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 1 beantragen.

(5)   Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats das Aufsichtsgremium innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs um die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens ersucht, stellt das Aufsichtsgremium innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs des EZB-Rates bei dessen Sekretariat einen Schlichtungsantrag. Dem Schlichtungsantrag sind der betreffende Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der betreffende Widerspruch des EZB-Rates beizufügen. Der Schlichtungsantrag wird den Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums angezeigt.

(6)   Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Schlichtungsantrag in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nach Absatz 1 gestellt und teilt diese Behörde der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass sie demselben Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.

Artikel 9

Sachausschuss

(1)   Wird ein Schlichtungsantrag nach Artikel 8 Absatz 5 gestellt, leitet der Vorsitzende der Schlichtungsstelle ihn umgehend den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu.

(2)   Für jeden Schlichtungsantrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 gestellt wurde, setzt die Schlichtungsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung des Schlichtungsantrags einen Sachausschuss ein und teilt ihren Mitgliedern die Besetzung des Ausschusses mit.

(3)   Ein Sachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle als Ausschussvorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die von der Schlichtungsstelle aus dem Kreis ihrer Mitglieder ernannt werden. Die Schlichtungsstelle ist bestrebt, ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedern des EZB-Rates und den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zu erzielen. Dem Sachausschuss nicht angehören dürfen das von dem teilnehmenden Mitgliedstaat ernannte Mitglied, dessen zuständige Behörde eine abweichende Meinung nach Artikel 8 Absatz 1 geäußert hat, oder das von dem teilnehmenden Mitgliedstaat ernannte Mitglied, dessen zuständige Behörde einem bereits gestellten Schlichtungsantrag nach Artikel 8 Absatz 2 beigetreten ist.

(4)   Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle übermittelt der Sachausschuss dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Würdigung der Zulässigkeit und Begründetheit des Schlichtungsantrags. In dringenden Fällen legt der Sachausschuss den Entwurf der Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor.

(5)   Der Vorsitzende übermittelt den Entwurf der Stellungnahme umgehend der Schlichtungsstelle und beruft eine Sitzung ein.

KAPITEL III

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 10

Schlichtung

(1)   Die Schlichtungsstelle berät über den vom Sachausschuss erarbeiteten Entwurf der Stellungnahme und legt dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags eine Stellungnahme vor. In dringenden Fällen legt die Schlichtungsstelle ihre Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor.

(2)   Die Stellungnahme erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen, auf denen sie beruht.

(3)   Die Stellungnahme der Schlichtungsstelle ist für das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat nicht bindend.

Artikel 11

Erarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs

(1)   Wenn die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme abgegeben hat, kann das Aufsichtsgremium, nachdem es diese berücksichtigt hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Stellungnahme dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf übermitteln.

(2)   In dringenden Fällen kann das Aufsichtsgremium den neuen Beschlussentwurf innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu setzenden Frist vorlegen.

(3)   Ein Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen nach Absatz 2 übermittelten neuen Beschlussentwurf ist unzulässig.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1)   Die Aussprachen der Schlichtungsstelle sind vertraulich. Der EZB-Rat kann den Präsidenten der EZB jedoch dazu ermächtigen, das Ergebnis der Aussprachen zu veröffentlichen.

(2)   Von der Schlichtungsstelle erstellte oder aufbewahrte Dokumente sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juni 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/77


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 20/14/COL

vom 29. Januar 2014

über die zweiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für den Schiffbau (3) ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen. (4)

Das Kapitel entsprach den Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft über Beihilfen für den Schiffbau (5), die ebenfalls am 31. Dezember 2013 ausgelaufen sind (6).

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) veröffentlichte am 6. Dezember 2013 eine Mitteilung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau bis zum 30. Juni 2014 (7).

Wie in Nummer 10 dieser Rahmenbestimmungen dargelegt, beabsichtigt die Kommission, die Bestimmungen über Innovationsbeihilfen für den Schiffbau in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu übernehmen und die Regionalbeihilfen für den Schiffbau in die Leitlinien für Regionalbeihilfen zu integrieren.

Die Kommission erließ am 19. Juni 2013 die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“). Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) erließ ebenfalls neue Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020. Die neuen Leitlinien treten in beiden Fällen jedoch erst am 1. Juli 2014 in Kraft.

Ferner überprüft die Kommission derzeit den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Wann der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation verabschiedet werden wird, steht noch nicht fest, doch strebt die Kommission eine Verabschiedung spätestens am 30. Juni 2014 an.

Da die Überwachungsbehörde, wie in Nummer 10 ihrer Leitlinien für den Schiffbau dargelegt, ebenfalls beabsichtigt, allgemeine horizontale Vorschriften auf den Schiffbau auszuweiten, und um die einheitliche Anwendung der Beihilfevorschriften im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen, sollte das derzeitige Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für den Schiffbau verlängert werden.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Satz in Nummer 35 des Kapitels der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für den Schiffbau erhält folgende Fassung:

„(35)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien niedergelegten Grundsätze bis zum 30. Juni 2014 anwenden.“

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2014.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Frank BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Im Folgenden „EWR-Abkommen“.

(2)  Im Folgenden „Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen“.

(3)  ABl. L 31 vom 31.1.2013, S. 77. EWR-Beilage Nr. 7 vom 31.1.2013, S. 1.

(4)  Siehe Nummer 35 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen für den Schiffbau.

(5)  ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9.

(6)  Siehe Nummer 35 der Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft über Beihilfen für den Schiffbau.

(7)  ABl. C 357 vom 6.12.2013, S. 1.


19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/79


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 21/14/COL

vom 29. Januar 2014

über die dreiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (3) (FuEuI) betrifft, ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen (4).

Das Kapitel entsprach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (5), der ebenfalls am 31. Dezember 2013 ausgelaufen ist (6).

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) veröffentlichte am 10. Dezember 2013 eine Mitteilung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation bis zum 30. Juni 2014 (7).

Die Verlängerung der Geltungsdauer wurde von der Kommission in Anbetracht der laufenden Überarbeitung der FuEuI-Leitlinien (8) und im Zusammenhang mit der allgemeinen Modernisierung des Beihilfenrechts (9) angenommen und steht besonders mit der gleichzeitig laufenden Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (10) der EU im Zusammenhang.

Zur Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes für alle Beihilfeinstrumente, in Erwägung der Notwendigkeit, im Umgang mit staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen, und um die einheitliche Anwendung der Beihilfevorschriften im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen, sollte das derzeitige Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) betrifft, verlängert werden.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Satz in Randnummer 178 des Kapitels der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) betrifft, erhält folgende Fassung:

„(178)

Das Kapitel gilt bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2014.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Frank BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Im Folgenden „EWR-Abkommen“.

(2)  Im Folgenden „Überwachungs und Gerichtshof-Abkommen“.

(3)  ABl. L 305 vom 19.11.2009, S. 1. EWR-Beilage Nr. 60 vom 19.11.2009, S. 1.

(4)  Siehe Randnummer 178 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.

(5)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  Siehe Abschnitt 10.3 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.

(7)  ABl. C 360 vom 10.12.2013, S. 1.

(8)  Die Konsultation zum Entwurf des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation wurde am 20.12.2013 eingeleitet. Der Entwurf ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_rdi/index_en.html.

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Die Konsultation zu einem Entwurf der AGVO der Union wurde am 18.12.2013 eingeleitet. Der Entwurf ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_consolidated_gber/index_en.html.


Berichtigungen

19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/81


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 137 vom 12. Mai 2014 )

Auf Seite 2, Artikel 1 Nummer 1 betreffend Artikel 2:

anstatt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

muss es heißen:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“