ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
11. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Informationen über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

*

Informationen über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

*

Informationen über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

1

 

*

Informationen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

2

 

 

2014/343/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. März 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen

3

 

 

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte

5

 

 

2014/344/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

49

 

 

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

50

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 618/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu de Gex Haut-Jura/Bleu de Septmoncel (g. U.))

58

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 619/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

60

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/77/EU der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen ( 1 )

62

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/345/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/481/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3590)  ( 1 )

64

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ( ABl. L 158 vom 27.5.2014 )

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


Informationen über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Da die erforderlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung des am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (1) am 23. Mai 2014 abgeschlossen wurden, wird dieses Protokoll ab dem 1. August 2014 vorläufig angewandt.


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


Informationen über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Da die erforderlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung des am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (1) am 15. Mai 2014 abgeschlossen wurden, wird dieses Protokoll ab dem 1. August 2014 vorläufig angewandt.


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


Informationen über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

Da die erforderlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung des am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (1) am 11. April 2014 abgeschlossen wurden, wird dieses Protokoll seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt.


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/2


Informationen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

Da die erforderlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung des am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (1) am 11. April 2014 abgeschlossen wurden, wird dieses Abkommen seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt.


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. März 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen

(2014/343/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union hat die Republik Kroatien beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens gemäß dessen Artikel 128 zu werden.

(4)

Hierzu hat die Kommission für die Union und ihre Mitgliedstaaten mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Übereinkommen“) und drei dazugehörige Zusatzprotokolle ausgehandelt, nämlich a) das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, b) das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und c) das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „dazugehörige Protokolle“).

(5)

Das Abkommen und die dazugehörigen Protokolle sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der dazugehörigen Zusatzprotokolle wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt.

Die Wortlaute des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle sowie die Abkommen in Form eines Briefwechsels bezüglich ihrer vorläufigen Anwendung sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die dazugehörigen Protokolle sowie die Abkommen in Form eines Briefwechsels bezüglich ihrer vorläufigen Anwendung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum werden ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte dieser Briefwechsel abgeschlossen wird, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden ab dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die letzte Notifikation bezüglich der vorläufigen Anwendung folgt, vorläufig angewandt, gemäß Artikel 4 der beiden Zusatzprotokolle.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/5


ÜBEREINKOMMEN

über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte

 


ABKOMMEN

in form von Briefwechseln über die vorläufige Anwendung des übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die vorläufige Anwendung des dazugehörigen protokolls zur Vereinbarung zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union für den Zeitraum 2009-2014

Herr …,

Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen“) und die drei dazugehörigen Übereinkünfte beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Union bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen über die vorläufige Anwendung abgeschlossen wird, vorläufig anzuwenden, sofern Island hierzu ebenfalls bereit ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Islands zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Gjört í Brussel

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Fyrir hönd Evrópusambandsins

Image

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens und die Zustimmung Islands zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Erweiterungsübereinkommen‘) und die drei dazugehörigen Übereinkünfte beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Union bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen über die vorläufige Anwendung abgeschlossen wird, vorläufig anzuwenden, sofern Island hierzu ebenfalls bereit ist.“

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Gjört í Brussel

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Fyrir hönd Íslands

За Исландия

Por Islandia

Za Island

For Island

Für Island

Islandi nimel

Για την Ισλανδία

For Iceland

Pour l'Islande

Za Island

Per l'Islanda

Islandes vārdā –

Islandijos vardu

Izland részéről

Għar-Iżlanda

Voor IJsland

W imieniu Islandii

Pela Islândia

Pentru Islanda

Za Island

Za Islandijo

Islannin puolesta

För Island

Image

Herr …,

Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen“) und die drei dazugehörigen Übereinkünfte beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Union bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen über die vorläufige Anwendung abgeschlossen wird, vorläufig anzuwenden, sofern das Fürstentum Liechtenstein hierzu ebenfalls bereit ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens und die Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Erweiterungsübereinkommen‘) und die drei dazugehörigen Übereinkünfte beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Union bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen über die vorläufige Anwendung abgeschlossen wird, vorläufig anzuwenden, sofern das Fürstentum Liechtenstein hierzu ebenfalls bereit ist.“

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Geschehen zu Brüssel am

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Für das Fürstentum Liechtenstein

За Княжество Лихтенщайн

Por el principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Za Kneževinu Lihtenštajn

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā –

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat tal-Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Lichtensteinu

Pelo Principado do Listenstaine

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

Image

Herr …,

Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen“) und die drei dazugehörigen Übereinkünfte beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Union bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen und das folgende dazugehörige Protokoll:

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014

ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen über die vorläufige Anwendung abgeschlossen wird, vorläufig anzuwenden, sofern das Königreich Norwegen hierzu ebenfalls bereit ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Königreichs Norwegen zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Utferdiget i Brussel

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens und die Zustimmung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Erweiterungsübereinkommen‘) und die drei dazugehörigen Übereinkünfte beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Union bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen und das folgende dazugehörige Protokoll:

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen über die vorläufige Anwendung abgeschlossen wird, vorläufig anzuwenden, sofern das Königreich Norwegen hierzu ebenfalls bereit ist.“

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des Königreichs Norwegen

Utferdiget i Brussel

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

For Kongeriket Norge

За Княжество Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar- Renju tan-Norveģja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

Image


ÜBEREINKOMMEN

über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

DIE EUROPÄISCHE UNION

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“,

zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“,

und

DIE REPUBLIK KROATIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag") am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum EWR-Abkommen beantragt hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind —

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:

Artikel 1

(1)   Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Abkommens und wird im Folgenden „neue Vertragspartei“ genannt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem Donnerstag, 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

(3)   Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 2

(1)   ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS

a)

Präambel:

i)

In der Liste der Vertragsparteien wird nach der Französischen Republik Folgendes eingefügt:

„DIE REPUBLIK KROATIEN“,

ii)

Die Worte „die Republik“ vor Ungarn werden gestrichen.

iii)

Die Worte „die Republik“ vor Malta werden hinzugefügt.

b)

Artikel 2:

i)

Buchstabe f wird gestrichen.

ii)

Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

der Ausdruck ‚Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011‘bezeichnet die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.“;

c)

Artikel 117:

Artikel 117 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt.“

d)

Artikel 129:

i)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.“;

ii)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.“.

(2)   ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN

a)

Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:

i)

Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:

aa)

Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:

„Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.“;

ii)

Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:

aa)

Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:

„Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.

cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

no cumulation applied (3)“.

b)

In Protokoll 38b wird Folgendes angefügt:

„ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38B ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN

Artikel 1

(1)

Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

(2)

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

(3)

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

Artikel 2

Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.“

c)

Protokoll 44 erhält folgende Fassung:

„ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

(1)   Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs

Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

a)

Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und

b)

Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift ‚Übergangszeit‘, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.

(2)   Binnenmarkt-Schutzklausel

Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.“.

Artikel 3

(1)   Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)   Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).“.

(3)   Handelt es sich bei dem in Absatz 2 genannten Gedankenstrich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer, werden ihm die Worte „,geändert durch:“ vorangestellt.

(4)   In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.

(5)   Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Artikel 4

(1)   Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)   Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Artikel 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Artikel 6

(1)   Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)   Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit verbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

a)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; und

c)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Брюксел на единадесети април две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el once de abril de dos mil catorce.

V Bruselu dne jedenáctého dubna dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte april to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta aprillikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the eleventh day of April in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le onze avril deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu jedanaestog travnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì undici aprile duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada vienpadsmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų balandžio vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év április havának tizenegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ April tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de elfde april tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego kwietnia roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em onze de abril de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la unsprezece aprilie două mii paisprezece.

V Bruseli jedenásteho apríla dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne enajstega aprila leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den elfte april tjugohundrafjorton.

Gjört í Brussel hinn 11. apríl 2014.

Utferdiget i Brussel, ellevte april totusenogfjorten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Fyrir hönd Íslands

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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Za Republiku Hrvatsku

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ANHANG A

Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

TEIL I

IM EWR-ABKOMMEN GENANNTE RECHTSAKTE, GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE VOM 9. DEZEMBER 2011

Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:

In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates)

In Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen):

Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

In Anhang XX (Umweltschutz):

Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

TEIL II

SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE DES EWR-ABKOMMENS

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung -Teil II):

In Kapitel XV werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

In Kapitel XVII werden unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

In Kapitel XVII werden unter Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

In Kapitel XXV werden unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Unter Nummer 31b (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft):

Unter Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XIII (Verkehr):

Unter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG 3118/93) des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XV (Staatliche Beihilfen):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XX (Umweltschutz):

Unter Nummer 1f (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 19 a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates), werden die Worte „oder gegebenenfalls des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

Unter Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

ANHANG B

Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

Die Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

 

Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):

1.

In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt IV).“

2.

In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“

3.

In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“

4.

In Kapitel I Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt I).“

5.

In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“

6.

In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“

 

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

1.

In Kapitel XII wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 4 Abschnitt I Nummer 1).“

2.

In Kapitel XIII wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 1).“

3.

In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt VI).“

 

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“

 

Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“

 

Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Nach den Absätzen unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 3).“

 

Anhang XIII (Verkehr):

Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92des Rates) werden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 7 Nummer 1).

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“

 

Anhang XV (Staatliche Beihilfen):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind.“

 

Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011Anwendung.“

 

Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“

 

Anhang XX (Umweltschutz):

1.

Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 2).“

2.

Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 1).“

3.

Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 2).“

4.

Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 1).“

5.

Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt I Nummer 1).“

6.

Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III).2“


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden „Europäische Union“,

und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

UNGARNS,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU-Mitgliedstaaten“,

und die Bevollmächtigten

ISLANDS,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“,

alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“, und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK KROATIEN,

im Folgenden „neue Vertragspartei“,

die am [DATUM] des Jahres [JAHR] in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:

I.

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, (im Folgenden „Übereinkommen“);

II.

folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:

Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;

2.

Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen;

3.

Gemeinsame Erklärungen zur Anwendung von Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;

4.

Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;

5.

Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen;

6.

Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten.

Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei in kroatischer Sprache abzufassen und auszufertigen sind.

Sie nehmen das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zur Kenntnis, das dieser Schlussakte beigefügt ist.

Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie weisen darauf hin, dass die genannten Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.

Съставено в Брюксел на единадесети април две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el once de abril de dos mil catorce.

V Bruselu dne jedenáctého dubna dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte april to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta aprillikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the eleventh day of April in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le onze avril deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu jedanaestog travnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì undici aprile duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada vienpadsmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų balandžio vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év április havának tizenegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ April tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de elfde april tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego kwietnia roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em onze de abril de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la unsprezece aprilie două mii paisprezece.

V Bruseli jedenásteho apríla dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne enajstega aprila leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den elfte april tjugohundrafjorton.

Gjört í Brussel hinn 11. apríl 2014.

Utferdiget i Brussel, ellevte april totusenogfjorten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Fyrir hönd Íslands

Image

Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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Za Republiku Hrvatsku

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER DERZEITIGEN VERTRAGSPARTEIEN UND DER NEUEN VERTRAGSPARTEI DES ÜBEREINKOMMENS

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINEM FRÜHZEITIGEN INKRAFTTRETEN ODER EINER VORLÄUFIGEN ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK KROATIEN AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des frühzeitigen Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten und Kroatien zu ermöglichen, aus seiner Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum Nutzen zu ziehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TAG DES ABLAUFS DER GELTUNGSDAUER DER ÜBERGANGSREGELUNGEN

Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags in das EWR-Abkommen übernommen werden; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am Montag, 1. Juli 2013 stattgefunden hätten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON URSPRUNGSREGELN NACH DEM INKRAFTTRETEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK KROATIEN AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

(1)

Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder der neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern

a)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;

b)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.

Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und der neuen Vertragspartei zur Einfuhr in die neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder der neuen Vertragspartei anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.

(2)

Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.

(3)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DER LIECHTENSTEIN BETREFFENDEN SEKTORALEN ANPASSUNG IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei —

unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden sektoralen Anpassungen im Bereich der Freizügigkeit gemäß den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,

in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten sektoralen Anpassungen übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und

in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Kroatiens am EWR das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann —

kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN IN PROTOKOLL 38B GENANNTEN SCHWERPUNKTBEREICHEN

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei erinnern daran, dass im Falle Kroatiens nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38b festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN FINANZIELLEN BEITRÄGEN

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neu Vertragspartei kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am Mittwoch, 30. April 2014 nicht präjudizieren.


SONSTIGE ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS

 

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.


ZUSATZPROTOKOLL

zum abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN —

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum —

BESCHLIESSEN, die Republik Kroatien in den norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014 einzubeziehen

UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, im Folgenden „das Abkommen“, gelten entsprechend für die Republik Kroatien.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 3 des Abkommens nicht.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Abkommens nicht. Verfügbare Mittel, die für die Republik Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

Artikel 2

Im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Kroatien 4,6 Mio. EUR zusätzlich bereitgestellt; diese Mittel werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens und dieses Protokolls zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde für das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum auch hinterlegt wurde.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Брюксел на единадесети април две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el once de abril de dos mil catorce.

V Bruselu dne jedenáctého dubna dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte april to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta aprillikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the eleventh day of April in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le onze avril deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu jedanaestog travnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì undici aprile duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada vienpadsmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų balandžio vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év április havának tizenegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ April tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de elfde april tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego kwietnia roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em onze de abril de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la unsprezece aprilie două mii paisprezece.

V Bruseli jedenásteho apríla dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne enajstega aprila leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den elfte april tjugohundrafjorton.

Gjört í Brussel hinn 11. apríl 2014.

Utferdiget i Brussel, ellevte april totusenogfjorten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

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За Княжество Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar- Renju tan-Norveģja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

For Kongeriket Norge

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ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

ISLAND —

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union,

GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,

GESTÜTZT auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik Kroatien —

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,

UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

Artikel 2

(1)   Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.

(2)   Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen des EWR-Finanzmechanismus 2009-2014 (1. Juli 2013 bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.

(3)   Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird und stehen ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate lang zur Verfügung.

Artikel 3

Die Union eröffnet folgende zusätzliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren (KN-Code 0306 15 90): 60 Tonnen (Nettogewicht)

Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt (KN-Code 0304 49 50): 100 Tonnen (Nettogewicht)

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)   Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:

i)

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

ii)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

iii)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(3)   Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Брюксел на единадесети април две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el once de abril de dos mil catorce.

V Bruselu dne jedenáctého dubna dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte april to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta aprillikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the eleventh day of April in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le onze avril deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu jedanaestog travnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì undici aprile duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada vienpadsmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų balandžio vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év április havának tizenegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ April tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de elfde april tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego kwietnia roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em onze de abril de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la unsprezece aprilie două mii paisprezece.

V Bruseli jedenásteho apríla dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne enajstega aprila leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den elfte april tjugohundrafjorton.

Gjört í Brussel hinn 11. apríl 2014.

Utferdiget i Brussel, ellevte april totusenogfjorten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Fyrir hönd Evrópusambandsins

Image

За Исландия

Por Islandia

Za Island

For Island

Für Island

Islandi nimel

Για την Ισλανδία

For Iceland

Pour l'Islande

Za Island

Per l'Islanda

Islandes vārdā –

Islandijos vardu

Izland részéről

Għar-Iżlanda

Voor IJsland

W imieniu Islandii

Pela Islândia

Pentru Islanda

Za Island

Za Islandijo

Islannin puolesta

För Island

Fyrir hönd Íslands

Image


ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN —

GESTÜTZT auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, insbesondere auf Artikel 1,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union,

GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,

GESTÜTZT auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Republik Kroatien —

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,

UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

Artikel 2

(1)   Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.

(2)   Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen des EWR-Finanzmechanismus 2009-2014 (1. Juli 2013 bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.

(3)   Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird, und stehen ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate lang zur Verfügung.

(4)   Für die in Artikel 3 genannten Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen.

Artikel 3

Die Union eröffnet folgende neue zusätzliche Zollkontingente:

Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake (KN-Codes ex 1604 12 91, ex 1604 12 99): 1 400 Tonnen (Abtropfgewicht)

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)   Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:

i)

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

ii)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

iii)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(3)   Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Брюксел на единадесети април две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el once de abril de dos mil catorce.

V Bruselu dne jedenáctého dubna dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte april to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta aprillikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the eleventh day of April in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le onze avril deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu jedanaestog travnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì undici aprile duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada vienpadsmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų balandžio vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év április havának tizenegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ April tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de elfde april tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego kwietnia roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em onze de abril de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la unsprezece aprilie două mii paisprezece.

V Bruseli jedenásteho apríla dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne enajstega aprila leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den elfte april tjugohundrafjorton.

Gjört í Brussel hinn 11. apríl 2014.

Utferdiget i Brussel, ellevte april totusenogfjorten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

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За Княжество Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar- Renju tan-Norveģja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

For Kongeriket Norge

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11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Mai 2014

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

(2014/344/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2014/186/EU des Rates (1) wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) am 3. März 2014 — vorbehaltlich ihres Abschlusses — unterzeichnet.

(2)

Die Vereinbarung sollte genehmigt werden.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(4)

Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Europäischen Union die Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 1 der Vereinbarung vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Beschluss des Rates 2014/186/EU vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/50


VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachfolgend „Liechtenstein“ genannt,

andererseits —

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (1), nachstehend „Verordnung“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend „assoziierte Länder“ genannt, betrifft.

(2)

Liechtenstein hat mit der EU Abkommen geschlossen, auf deren Grundlage es das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet; insbesondere ist Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2) beigetreten —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Umfang der Beteiligung

Liechtenstein beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros.

Artikel 2

Verwaltungsrat

Liechtenstein ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten.

Artikel 3

Finanzieller Beitrag

(1)   Liechtenstein leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(2)   Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt.

Artikel 4

Datenschutz

(1)   Bei der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt die Datenverarbeitung durch Liechtenstein gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3).

(2)   Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung.

(3)   Liechtenstein beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.

Artikel 5

Rechtsstellung

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach liechtensteinischem Recht und verfügt in Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Haftung

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Liechtenstein erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Artikel 8

Personal des Unterstützungsbüros

(1)   Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Liechtensteins, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige Liechtensteins.

(4)   Staatsangehörige Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

Artikel 9

Vorrechte und Befreiungen

Liechtenstein wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (5) sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.

Artikel 10

Betrugsbekämpfung

Die sich auf Artikel 44 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend die Teilnehmer an Aktivitäten des Unterstützungsbüros sind in Anhang II enthalten.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und Liechtensteins überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Liechtensteins oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(2)   Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(2)   Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 14

Beendigung und Gültigkeit

(1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   Diese Vereinbarung wird beendet, sofern das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (6) beendet wird.

(4)   Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на трети март две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el tres de marzo de dos mil catorce.

V Bruselu dne třetího března dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tredje marts to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am dritten März zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta märtsikuu kolmandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the third day of March in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le trois mars deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu trećeg ožujka dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì tre marzo duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada trešajā martā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų kovo trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év március havának harmadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta’ Marzu tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de derde maart tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego marca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em três de março de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la trei martie două mii paisprezece.

V Bruseli tretieho marca dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne tretjega marca leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kolmantena päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tredje mars tjugohundrafjorton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Княжество Лихтенщайн

Por el principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Za Kneževinu Lihtenštajn

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā –

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat tal-Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Lichtensteinu

Pelo Principado do Listenstaine

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

Image


(1)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(2)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 266.

(6)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.


ANHANG I

Formel für die Berechnung des Beitrags

1.

Der finanzielle Beitrag Liechtensteins zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet:

Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) Liechtensteins, die am 31. März jedes Jahres vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag Liechtensteins ermittelt.

2.

Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

3.

Liechtenstein zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden Liechtenstein ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.

Der finanzielle Beitrag Liechtensteins wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der finanzielle Beitrag der EU aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) erhöht wird. In einem solchen Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige zu zahlen.

5.

Wenn Mittel für Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n von der EU erhalten hat, nicht bis zum 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags Liechtensteins entspricht, auf den Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n + 1 übertragen. Der Beitrag Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n + 1 reduziert sich entsprechend.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG II

Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus Liechtenstein an Aktivitäten des Unterstützungsbüros

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Das Unterstützungsbüro und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in Liechtenstein ansässigen Personen und Einrichtungen, die an Aktivitäten des Unterstützungsbüros als Auftragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des Unterstützungsbüros, Empfänger von Mitteln des Unterstützungsbüros oder von EU-Mitteln oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und dem Unterstützungsbüro direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den in der Vereinbarung genannten Instrumenten und den in Anwendung dieser Instrumente geschlossenen Verträgen und Abkommen oder gefassten Beschlüssen vorzulegen haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie mit den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission und andere von ihnen beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich erwähnt.

(3)   Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Der nationale Rechnungshof Liechtensteins wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, im Hoheitsgebiet Liechtensteins Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

(2)   Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Rechnungshof Liechtensteins oder mit den anderen zuständigen, vom nationalen Rechnungshof Liechtensteins bestimmten liechtensteinischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen liechtensteinischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden liechtensteinischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von ihnen und der Europäischen Kommission durchgeführt.

(4)   Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die liechtensteinischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Prüfern der Europäischen Kommission die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort nachkommen zu können.

(5)   Die Europäische Kommission teilt dem nationalen Rechnungshof Liechtensteins so bald wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden Liechtensteins und der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2)   Erhalten die zuständigen liechtensteinischen Behörden Kenntnis von Fakten oder Verdachtsmomenten in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge und Abkommen, die in Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente geschlossen wurden, so teilen sie dies dem Unterstützungsbüro und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach liechtensteinischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des liechtensteinischen Strafrechts können das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (5) und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in Liechtenstein vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die liechtensteinische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem Unterstützungsbüro oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des liechtensteinischen Verfahrensrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23).

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


VERORDNUNGEN

11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 618/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu de Gex Haut-Jura/Bleu de Septmoncel (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu de Gex Haut-Jura“/„Bleu de Septmoncel“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 937/2008 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 8.

(4)  ABl. C 5 vom 9.1.2014, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.: Käse

FRANKREICH

Bleu de Gex Haut-Jura/Bleu de Septmoncel (g. U.)


11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 619/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MK

80,0

TR

60,1

ZZ

62,1

0707 00 05

MK

34,3

TR

106,0

ZZ

70,2

0709 93 10

MA

68,1

TR

114,0

ZZ

91,1

0805 50 10

AR

120,1

TR

118,2

ZA

128,5

ZZ

122,3

0808 10 80

AR

96,9

BR

84,9

CL

99,1

CN

120,6

NZ

137,1

US

175,3

UY

164,7

ZA

91,9

ZZ

121,3

0809 10 00

TR

231,1

ZZ

231,1

0809 29 00

TR

371,5

ZZ

371,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/62


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/77/EU DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2014

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 98/70/EG werden umweltbezogene Spezifikationen sowie Analysemethoden für Otto- und Dieselkraftstoffe aufgestellt, die in Verkehr gebracht werden.

(2)

Diese Analysemethoden beziehen sich auf bestimmte durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgesetzte Normen. Da das CEN diese Normen aufgrund des technischen Fortschritts durch neue ersetzt hat, ist es zweckmäßig, die Verweise auf jene Normen in den Anhängen I und II der Richtlinie 98/70/EG zu aktualisieren.

(3)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG eingesetzten Ausschusses für Kraftstoffqualität —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

b)

Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 angegeben.“

2.

In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

„Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


BESCHLÜSSE

11.6.2014   

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L 170/64


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

zur Änderung des Beschlusses 2012/481/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3590)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/345/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission (2) werden Pappsubstrate mit einem Gewicht von über 400 g/m2 aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, weil nach diesem Beschluss Druckerzeugnisse nur auf Papier mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission (3) oder dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission (4) gedruckt werden. Bei bestimmten Produktkategorien wie Blöcken, Notizblöcken, Heften, spiralgebundenen Notizblöcken und Kalendern mit Einband, die in den Geltungsbereich des Beschlusses 2012/481/EU fallen, werden Pappsubstrate mit einem Gewicht von über 400 g/m2 verwendet. Aus diesem Grund konnten die Kriterien bei bestimmten Produkten nicht angewandt werden.

(2)

Der Geltungsbereich des Beschlusses 2014/256/EU der Kommission (5) umfasst Schreibwaren aus Papier, die zu mindestens 70 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen, und legt die Anforderungen für Pappsubstrate mit einem Basisgewicht von über 400 g/m2 fest.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(4)

Der Beschluss 2012/481/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/481/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses.“

2.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Mappen, Umschläge, Ordner und Schreibwaren aus Papier.“

3.

Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Buch‘ ein fadengeheftetes und/oder klebegebundenes Druckerzeugnis mit hartem oder weichem Einband, z. B. Schulbücher, Romane oder Sachbücher, Berichte, Handbücher und Taschenbücher. Nicht zu den Büchern zählen Zeitschriften, Broschüren, Magazine, regelmäßig veröffentlichte Kataloge und Jahresberichte;“.

4.

Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Druckerzeugnis‘ das Produkt, das durch die Verarbeitung eines Druckmediums erzeugt wird. Bei der Verarbeitung handelt es sich um das Bedrucken von Papier. Zusätzlich zum Bedrucken kann im Rahmen der Verarbeitung auch eine Veredelung erfolgen, z. B. durch Falzen, Stanzen und Zuschneiden oder Zusammenfügen durch Klebebindung, Heftung oder Fadenheftung. Zu den Druckerzeugnissen zählen Zeitungen, Werbematerial und Nachrichtenblätter, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Flugblätter, Broschüren, Plakate, Visitenkarten und Etiketten;“.

5.

Kriterium 3 im Anhang zum Beschluss 2012/481/EU erhält folgende Fassung:

„Kriterium 3 — Wiederverwertbarkeit

Das Druckerzeugnis muss wiederverwertbar und entfärbbar sein. Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten des Druckerzeugnisses müssen sich leicht entfernen lassen, damit sichergestellt ist, dass der Wiederverwertungsvorgang durch diese Komponenten nicht beeinträchtigt wird.

a)

Nassfestmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Wiederverwertbarkeit des Endprodukts nachgewiesen werden kann.

b)

Klebstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich entfernt werden können.

c)

Lacke und Kaschiermittel, einschließlich Polyethen und/oder Polyethen/Polypropylen, dürfen nur für Buchdeckel, Zeitschriften und Kataloge genutzt werden.

d)

Die Entfärbbarkeit ist nachzuweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Wiederverwertbarkeit der Nassfestmittel und der Entfernbarkeit der Klebstoffe vor. Die Referenzprüfverfahren sind die PTS-Methode PTS-RH 021/97 (für Nassfestmittel), die INGEDE-Methode 12 (Entfernbarkeit von nicht löslichen Klebstoffen) oder gleichwertige Prüfverfahren. Die Entfärbbarkeit ist anhand der ‚Deinking Scorecard‘ (6) des European Recovered Paper Council oder gleichwertige Prüfverfahren nachzuweisen. Zu prüfen sind drei Papiersorten: unbeschichtetes, beschichtetes und oberflächengeleimtes Papier. Wird eine Druckfarbe nur für ein oder zwei spezifische Papiersorten verkauft, reicht es, die entsprechende(n) Papiersorte(n) zu prüfen. Der Antragsteller erklärt, dass beschichtete und kaschierte Druckerzeugnisse Kriterium 3 Buchstabe c erfüllen. Lässt sich ein Teil eines Druckerzeugnisses einfach entfernen (z. B. eine Kunststoffhülle), so kann die Prüfung der Wiederverwertbarkeit ohne diese Komponenten erfolgen. Die einfache Entfernbarkeit der nicht aus Papier bestehenden Komponenten ist anhand einer Erklärung des Papiersammelunternehmens, des Recyclingbetriebs oder einer vergleichbaren Einrichtung zu belegen. Weist ein sachkundiger und unabhängiger Dritter nach, dass andere Prüfverfahren gleichwertige Ergebnisse liefern, ist auch deren Anwendung zulässig.

(6)  Assessment of Print Product Recyclability — Deinkability Score — User's Manual, www.paperrecovery.org, ‚Publications‘.“"

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).

(3)  Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12).

(4)  Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26).

(5)  Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 24).


Berichtigungen

11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/66


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 27. Mai 2014 )

Auf Seite 86 in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Buchstabe a genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht, in Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstabe g genannten Leistungen.“

muss es heißen:

„b)

innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Buchstabe a genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht, in Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Leistungen.“