ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 147

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. Mai 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 519/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich der Probenahmeverfahren für große Partien, Gewürze und Nahrungsergänzungsmittel, der Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2-Toxin, HT-2-Toxin und Citrinin sowie der Screening-Methoden für die Analyse ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Anhebung der Fangquoten für 2014 um die 2013 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 521/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

68

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/285/GASP

 

*

Beschluss EUTM Mali/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Mai 2014 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

70

 

 

2014/286/EU

 

*

Delegierter Beschluss der Kommission vom 10. März 2014 über die Kriterien und Bedingungen, die Europäische Referenznetzwerke und Gesundheitsdienstleister, die sich einem Europäischen Referenznetzwerk anschließen möchten, erfüllen müssen ( 1 )

71

 

 

2014/287/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke ( 1 )

79

 

 

2014/288/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Mai 2014 über die Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/940/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2976)

88

 

 

2014/289/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend die Wirkstoffe Pinoxaden und Meptyldinocap zu verlängern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3059)  ( 1 )

114

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2014/290/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten

116

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 518/2014 DER KOMMISSION

vom 5. März 2014

zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 7 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission muss gemäß der Richtlinie 2010/30/EU Einzelheiten der Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte in delegierten Rechtsakten festlegen, die Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass potenziellen Endnutzern die Angaben auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt beim Fernverkauf, der den Versandhandel, den Verkauf über Kataloge, über Telemarketing oder das Internet einschließt, zur Kenntnis gebracht werden.

(2)

Nach der derzeitigen Regelung müssen beim Fernverkauf die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Allerdings ist zurzeit nicht vorgeschrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden müssen. Beim Fernverkauf sind daher die Endnutzer in ihrer Möglichkeit, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen, eingeschränkt, da sie sich weder an der Farbskala des Etiketts orientieren können noch darüber informiert werden, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die beste ist, und auch nicht die zusätzlichen Informationen im Datenblatt erhalten.

(3)

Auf den Fernverkauf über das Internet entfällt ein zunehmender Anteil des Absatzes energieverbrauchsrelevanter Produkte. Beim Verkauf über das Internet können das Etikett und das Datenblatt ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand gezeigt werden. Daher sollten die Händler das Etikett und das Datenblatt beim Verkauf über das Internet anzeigen.

(4)

Damit das Etikett und das Datenblatt im Internet angezeigt werden können, sollten die Lieferanten den Händlern für jedes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts das Etikett und das Datenblatt in elektronischer Form bereitstellen, etwa indem sie diese auf einer Website zur Verfügung stellen, auf der sie von den Händlern heruntergeladen werden können.

(5)

Um die Anforderungen dieser Verordnung im Rahmen der normalen Geschäftszyklen umsetzen zu können, sollten die Lieferanten nur dazu verpflichtet werden, das Etikett und das Datenblatt für neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle, in elektronischer Form bereitzustellen, wovon in der Praxis Modelle mit einer neuen Modellkennung betroffen sind. Für existierende Modelle sollte die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.

(6)

Da die Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bildschirm in Anspruch nehmen könnte, sollte es gestattet werden, sie mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen.

(7)

Die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 (2), (EU) Nr. 1060/2010 (3), (EU) Nr. 1061/2010 (4), (EU) Nr. 1062/2010 (5), (EU) Nr. 626/2011 (6), (EU) Nr. 392/2012 (7), (EU) Nr. 874/2012 (8), (EU) Nr. 665/2013 (9), (EU) Nr. 811/2013 (10) (EU) Nr. 812/2013 (11) der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden;“;

b)

folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Haushaltsgeschirrspüler, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer den Haushaltsgeschirrspüler ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang I dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Haushaltskühlgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltskühlgerätemodelle bereitgestellt werden;“;

b)

folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Haushaltskühlgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltskühlgerätemodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Haushaltskühlgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang V bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden eine elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs X;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang II dieser Verordnung angefügt.

Artikel 3

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswaschmaschinenmodelle bereitgestellt werden;“;

b)

folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswaschmaschinenmodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

Artikel 4

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang V entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden;“;

b)

in Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Fernsehgerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs IX;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IV dieser Verordnung angefügt.

Artikel 5

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)

Den Händlern wird für jedes Luftkonditioniermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen, wobei die Energieeffizienzklassen in Anhang II berücksichtigt werden. Es kann Händlern auch für andere Luftkonditioniermodelle bereitgestellt werden;“;

b)

in Absatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)

Den Händlern wird für jedes Luftkonditioniermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt. Es kann Händlern auch für andere Luftkonditioniermodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Luftkonditionierer, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß den Anhängen IV und VI bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h und i bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs IX;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang V dieser Verordnung angefügt.

Artikel 6

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden;“;

b)

folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Haushaltswäschetrockner, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VI dieser Verordnung angefügt.

Artikel 7

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Lampenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I Nummer 1 entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Lampenmodelle bereitgestellt werden;“;

b)

in Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

den Händlern für jedes Leuchtenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I Nummer 2 entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Leuchtenmodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurde ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“.

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

jedes Modell, das im Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird und für das ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e bereitgestellt wird, mit dem Etikett gemäß Anhang VIII versehen ist.“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VII dieser Verordnung angefügt.

Artikel 8

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden;“;

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden.“.

(2)

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Staubsauger, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang V dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“.

(3)

Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VIII dieser Verordnung angefügt.

Artikel 9

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“;

b)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgerätemodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt den Händlern mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.“;

c)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem 26. September 2019 ist den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.“;

d)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird;“;

e)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei für Kombiheizgerätemodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt den Händlern mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.“;

f)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem 26. September 2019 ist den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen.“;

g)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

den Händlern für jedes Temperaturreglermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird.“.

h)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird.“

i)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“;

j)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 bereitgestellt wird.“.

k)

In Absatz 6 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 4 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird;“.

l)

In Absatz 6 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 bereitgestellt wird.“.

(2)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Raumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“;

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Kombiheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“;

c)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“;

d)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 4 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“.

(3)

Anhang VI wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert.

(4)

Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IX dieser Verordnung angefügt.

Artikel 10

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“;

b)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereitermodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.“;

c)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.“;

d)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitgestellt wird;“;

e)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird.“;

f)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 2 bereitzustellen.“;

g)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird.“;

h)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“.

i)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird.“.

(2)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserbereiter, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;“;

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserspeicher, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;“;

c)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;“.

(3)

Anhang VI wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert.

(4)

Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang X dieser Verordnung angefügt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).


ANHANG I

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010

Folgender Anhang VIII wird angefügt:

„ANHANG VIII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG II

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010

Folgender Anhang X wird angefügt:

„ANHANG X

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG III

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010

Folgender Anhang VIII wird angefügt:

„ANHANG VIII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG IV

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010

Folgender Anhang IX wird angefügt:

„ANHANG IX

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang V Nummer 5 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG V

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011

Folgender Anhang IX wird angefügt:

„ANHANG IX

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absätze 4 bis 6 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG VI

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012

Folgender Anhang VIII wird angefügt:

„ANHANG VIII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 4 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG VII

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012

Folgender Anhang VIII wird angefügt:

„ANHANG VIII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 4 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.“


ANHANG VIII

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013

Folgender Anhang VII wird angefügt:

„ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises angezeigt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG IX

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013

a)

In Anhang VI erhält der Titel folgende Fassung:

„Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet“

b)

Folgender Anhang IX wird angefügt:

„ANHANG IX

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


ANHANG X

Änderungen der Anhänge der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013

a)

In Anhang VI erhält der Titel folgende Fassung:

„Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet“

b)

Folgender Anhang X wird angefügt:

„ANHANG X

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1)

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

(4)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage dargestellt;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5)

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“


17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich der Probenahmeverfahren für große Partien, Gewürze und Nahrungsergänzungsmittel, der Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2-Toxin, HT-2-Toxin und Citrinin sowie der Screening-Methoden für die Analyse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie heterogen verteilt sind. Daher müssen Kriterien festgelegt werden, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (3) enthält die Kriterien für die Probenahme zur Kontrolle der Mykotoxingehalte.

(4)

Die Vorschriften für die Probenahme bei Gewürzen müssen geändert werden, um der unterschiedlichen Partikelgröße Rechnung zu tragen, die eine heterogene Verteilung der Kontamination der Gewürze mit Mykotoxinen bewirkt. Des Weiteren sollten Vorschriften für die Probenahme bei großen Partien festgelegt werden, um in der gesamten Union einen einheitlichen Ansatz bei der Durchsetzung zu gewährleisten. Außerdem sollte geklärt werden, welches Probenahmeverfahren für die Beprobung von Apfelsaft anzuwenden ist.

(5)

Die Leistungskriterien für T-2-Toxin und HT-2-Toxin müssen aktualisiert werden, damit der wissenschaftliche und technologische Fortschritt Berücksichtigung findet. In Anbetracht des festgelegten Höchstgehalts für Citrinin in Nahrungsergänzungsmitteln auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde, sind Leistungskriterien für Citrinin zu bestimmen.

(6)

Zur Analyse auf Mykotoxine werden zunehmend Screening-Methoden genutzt. Es sollten Kriterien festgelegt werden, denen die Screening-Methoden entsprechen müssen, damit sie zu regulatorischen Zwecken verwendet werden dürfen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Teil B erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

„(1)

Die Beprobung solcher Partien ist nach den Vorschriften in Teil L vorzunehmen. Eine Anleitung zur Beprobung großer Partien findet sich in einem Leitfaden, der auf folgender Website abrufbar ist: http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/guidance-sampling-final.pdf

Die zwecks Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen von den Lebensmittelunternehmern angewandten Probenahmevorschriften gemäß der Norm EN ISO 24333:2009 oder den GAFTA Sampling Rules Nr. 124 sind den in Teil L festgelegten Probenahmevorschriften gleichwertig.

Was die Beprobung von Partien hinsichtlich Fusarientoxinen anbelangt, so sind die zwecks Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen von den Lebensmittelunternehmern angewandten Probenahmevorschriften gemäß der Norm EN ISO 24333:2009 oder den GAFTA Sampling Rules Nr. 124 den in Teil B festgelegten Probenahmevorschriften gleichwertig.“

b)

In Teil B.2 erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

„Tabelle 1

Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware

Partiegewicht (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

Anzahl der Einzelproben

Gewicht der Sammelprobe (kg)

Getreide und Getreideerzeugnisse

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

100

10

≥ 50 und ≤ 300

100 t

100

10

< 50

3-100 (4)

1-10

c)

In Teil B.3 wird an den ersten Gedankenstrich folgender Satz angefügt:

„Für Partien > 500 t ist die Anzahl der Einzelproben in Anhang I Teil L.2 angegeben.“

d)

In Teil D.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Dieses Probenahmeverfahren ist auch bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen mit relativ großer Partikelgröße (Partikelgröße vergleichbar einer Erdnuss oder noch größer, z. B. einer Muskatnuss) anzuwenden.“

e)

In Teil E erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen anzuwenden, ausgenommen Gewürze mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Mykotoxinkontamination).“

f)

In Teil I erhalten Überschrift und erster Satz folgende Fassung:

„I.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR FESTE APFELERZEUGNISSE

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Patulin in festen Apfelerzeugnissen, einschließlich fester Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder, anzuwenden.“

g)

In Teil I.1 Absatz 2 werden folgende Sätze gestrichen:

„Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme so weit möglich entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Patulins in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.“

h)

Es werden ein neuer Teil L und ein neuer Teil M gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt.

2.

In Anhang II werden Nummer 4.2 „Allgemeine Vorschriften“ und Nummer 4.3 „Spezifische Anforderungen“ sowie Nummer 4.4 „Abschätzung der Messunsicherheit, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse“ durch den Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(4)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2.“


ANHANG I

„L.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR SEHR GROSSE PARTIEN ODER PARTIEN, DIE SO GELAGERT ODER BEFÖRDERT WERDEN, DASS EINE BEPROBUNG DER GESAMTEN PARTIE NICHT PRAKTIKABEL IST

L.1.   Allgemeine Grundsätze

Falls es die Art der Beförderung oder Lagerung einer Partie nicht gestattet, Einzelproben aus der gesamten Partie zu entnehmen, sollte die Beprobung solcher Partien vorzugsweise dann erfolgen, wenn sich die Partie im Fluss befindet (dynamische Probenahme).

Falls es sich um Großlager für Lebensmittel handelt, sollten die Unternehmer dazu angehalten werden, Einrichtungen im Lager zu installieren, die eine (automatische) Beprobung der gesamten gelagerten Partie ermöglichen.

Werden die im vorliegenden Teil L beschriebenen Probenahmeverfahren angewandt, so sollte der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter Informationen über das Probenahmeverfahren erhalten. Wird dieses Probenahmeverfahren von dem Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter in Frage gestellt, so muss er es der zuständigen Behörde auf eigene Kosten ermöglichen, die gesamte Partie zu beproben.

Die Beprobung eines Teils der Partie ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Menge des beprobten Teils mindestens 10 % der zu beprobenden Partie ausmacht. Wurde ein Teil einer Lebensmittelpartie derselben Gruppe oder Bezeichnung beprobt und erfüllt diese Teilpartie nachweislich nicht die EU-Anforderungen, so muss davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Beprobung für die gesamte Partie gilt, es sei denn, eine eingehende Bewertung erbringt keinen Nachweis darüber, dass die restliche Partie den EU-Anforderungen nicht genügt.

Die einschlägigen Bestimmungen in den anderen Teilen dieses Anhangs, beispielsweise zum Gewicht der Einzelprobe, gelten für die Probenahme von sehr großen Partien oder Partien, die so gelagert oder befördert werden, dass eine Beprobung der gesamten Partie nicht praktikabel ist.

L.2.   Anzahl der bei sehr großen Partien zu entnehmenden Einzelproben

Bei großen Beprobungsanteilen (> 500 t) ist die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben wie folgt festzulegen: 100 Einzelproben + √Tonnen. Wenn die Partie jedoch weniger als 1 500 t wiegt und nach Tabelle 1 des Teils B in Teilpartien unterteilt werden kann, sowie unter der Voraussetzung, dass eine physische Trennung der Teilpartien möglich ist, muss die in Teil B festgelegte Anzahl von Einzelproben entnommen werden.

L.3.   Große Partien, die per Schiff befördert werden

L.3.1.   Dynamische Beprobung großer Partien, die per Schiff befördert werden

Die Beprobung großer Partien auf Schiffen ist vorzugsweise durchzuführen, wenn sich das Erzeugnis im Fluss befindet (dynamische Probenahme).

Die Probenahme hat je Laderaum (physisch abtrennbare Einheit) zu erfolgen. Die Laderäume werden allerdings nacheinander geleert, so dass die ursprüngliche physische Trennung nach der Weiterbeförderung in die Lagereinrichtungen nicht mehr besteht. Die Probenahme kann daher basierend auf der ursprünglichen physischen Trennung oder auf der Trennung nach der Beförderung in die Lagereinrichtungen erfolgen.

Das Löschen einer Schiffsladung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. In der Regel muss die Beprobung in regelmäßigen Abständen während der gesamten Dauer des Löschvorgangs erfolgen. Es ist jedoch nicht immer praktikabel oder sinnvoll, dass sich ein amtlicher Inspektor während des gesamten Löschvorgangs für die Probenahme vor Ort aufhält. Daher ist die Beprobung eines Teils der Partie (Beprobungsanteil) zulässig. Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs des Beprobungsanteils festgelegt.

Auch wenn die amtliche Probe automatisch entnommen wird, muss ein Inspektor anwesend sein. Erfolgt die automatische Probenahme jedoch anhand voreingestellter Parameter, die während der Probenahme nicht verändert werden können, und werden die Einzelproben in einem verplombten Behälter gesammelt, was einen möglichen Betrug ausschließt, so ist die Anwesenheit eines Inspektors nur zu Beginn der Probenahme, bei jedem Wechsel des Probenbehälters und am Ende der Probenahme erforderlich.

L.3.2.   Beprobung von Partien, die per Schiff befördert werden, durch statische Probenahme

Bei einer statischen Probenahme ist dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei Lagereinrichtungen (Silos), die von oben zugänglich sind (siehe Nummer L.5.1).

Die Probenahme muss am zugänglichen Teil der Partie/des Laderaums erfolgen (von oben). Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs des Beprobungsanteils festgelegt.

L.4.   Beprobung großer Partien in Lagern

Die Probenahme muss am zugänglichen Teil der Partie erfolgen. Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs des Beprobungsanteils festgelegt.

L.5.   Beprobung von Lagereinrichtungen (Silos)

L.5.1.   Beprobung von Silos mit (leichtem) Zugang von oben

Die Probenahme muss am zugänglichen Teil der Partie erfolgen. Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs des Beprobungsanteils festgelegt.

L.5.2.   Beprobung von Silos ohne Zugang von oben (geschlossene Silos)

L.5.2.1.   Silos ohne Zugang von oben (geschlossene Silos) mit einer Einzelgröße über 100 Tonnen

In solchen Silos gelagerte Lebensmittel können nicht statisch beprobt werden. Wenn das im Silo gelagerte Lebensmittel beprobt werden muss und keine Möglichkeit besteht, die Sendung zu bewegen, ist eine Vereinbarung mit dem Unternehmer dahin gehend zu treffen, dass dieser den Inspektor darüber informiert, wann der Silo — teilweise oder vollständig — geleert wird, damit eine Probenahme erfolgen kann, wenn sich das Lebensmittel im Fluss befindet.

L.5.2.2.   Silos ohne Zugang von oben (geschlossene Silos) mit einer Einzelgröße unter 100 Tonnen

Entgegen der Bestimmung in Nummer L.1 (beprobter Anteil mindestens 10 %) sieht das Probenahmeverfahren vor, dass eine Menge von 50 bis 100 kg in einen Behälter abzufüllen und die Probe hiervon zu entnehmen ist. Die Größe der Sammelprobe entspricht der gesamten Partie, und die Anzahl der Einzelproben muss im Verhältnis zu der Lebensmittelmenge stehen, die zur Probenahme aus dem Silo in den Behälter abgefüllt wird.

L.6.   Beprobung loser Lebensmittel in großen geschlossenen Containern

Solche Partien können häufig erst nach dem Entladen beprobt werden. In bestimmten Fällen ist das Entladen am Einfuhrort oder am Kontrollpunkt nicht möglich, weshalb die Probenahme erfolgen sollte, wenn die betreffenden Container entladen sind. Der Unternehmer muss den Inspektor über Ort und Zeitpunkt des Entladens der Container informieren.

M.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL AUF BASIS VON REIS, DER DURCH DEN SCHIMMELPILZ MONASCUS PURPUREUS FERMENTIERT WURDE

Dieses Probenahmeverfahren gilt für die amtliche Kontrolle des Höchstgehalts an Citrinin in Nahrungsergänzungsmitteln auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde.

Probenahmeverfahren und Probenumfang

Das Probenahmeverfahren basiert auf der Annahme, dass die Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde, in Einzelhandelspackungen mit für gewöhnlich 30 bis 120 Kapseln je Einzelhandelspackung vermarktet werden.

Größe der Partie (Anzahl der Einzelhandelspackungen)

Anzahl der zur Beprobung heranzuziehenden Einzelhandelspackungen

Probenumfang

1-50

1

Alle Kapseln

51-250

2

Alle Kapseln

251-1 000

4

Aus jeder zur Beprobung herangezogenen Einzelhandelspackung die Hälfte der Kapseln

> 1 000

4 + 1 Einzelhandelspackungen je 1 000 Einzelhandelspackungen, höchstens aber 25 Einzelhandelspackungen

≤ 10 Einzelhandelspackungen: aus jeder Einzelhandelspackung die Hälfte der Kapseln

> 10 Einzelhandelspackungen: aus jeder Einzelhandelspackung die gleiche Anzahl an Kapseln, so dass die Probe einen Umfang aufweist, der dem Inhalt von 5 Einzelhandelspackungen entspricht“


ANHANG II

„4.2.   Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke angewandten analytischen Bestätigungsmethoden müssen den Vorschriften von Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.

4.3.   Spezifische Anforderungen

4.3.1.   Spezifische Anforderungen an Bestätigungsmethoden

4.3.1.1.   Leistungskriterien

Es wird empfohlen, vollständig validierte Bestätigungsmethoden (d. h. Methoden, die durch Ringversuche für die betreffenden Matrizes validiert wurden) anzuwenden, soweit zweckdienlich und vorhanden. Andere geeignete validierte Bestätigungsmethoden (d. h. Methoden, die intern für relevante Matrizes der fraglichen Warengruppe validiert wurden) können ebenfalls angewandt werden, sofern sie die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Leistungskriterien erfüllen.

Soweit möglich ist bei intern validierten Methoden zertifiziertes Referenzmaterial für die Validierung zu verwenden.

a)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Aflatoxinen

Kriterium

Konzentrationsbereich

Empfohlener Wert

Höchster zulässiger Wert

Blindwerte

Alle

Vernachlässigbar

 

 

 

 

Wiederfindungsrate — Aflatoxin M1

0,01-0,05 mg/kg

60 bis 120 %

 

 

> 0,05 mg/kg

70 bis 110 %

 

 

 

 

 

Wiederfindungsrate — Aflatoxine B1, B2, G1, G2

< 1,0 mg/kg

50 bis 120 %

 

 

1-10 mg/kg

70 bis 110 %

 

 

> 10 mg/kg

80 bis 110 %

 

 

 

 

 

Reproduzierbarkeit (RSDR)

Alle

Gemäß der Horwitz-Gleichung (*)(**)

2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert (*)(**)

Die Wiederholbarkeit RSDr kann durch Multiplikation der Reproduzierbarkeit RSDR mit 0,66 bei der betreffenden Konzentration berechnet werden.

Hinweis:

Die Werte gelten sowohl für B1 als auch für die Summe von B1 + B2 + G1 + G2.

Ist die Summe der einzelnen Aflatoxine B1 + B2 + G1 + G2 zu bestimmen, so muss das Ansprechen der einzelnen Stoffe auf das Analysesystem entweder bekannt oder äquivalent sein.

b)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Ochratoxin A

Konzentration

μg/kg

Ochratoxin A

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

< 1

≤ 40

≤ 60

50 bis 120

≥ 1

≤ 20

≤ 30

70 bis 110

c)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Patulin

Konzentration

μg/kg

Patulin

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

< 20

≤ 30

≤ 40

50 bis 120

20-50

≤ 20

≤ 30

70 bis 105

> 50

≤ 15

≤ 25

75 bis 105

d)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Desoxynivalenol

Konzentration

μg/kg

Desoxynivalenol

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

> 100 - ≤ 500

≤ 20

≤ 40

60 bis 110

> 500

≤ 20

≤ 40

70 bis 120

e)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Zearalenon

Konzentration

μg/kg

Zearalenon

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

≤ 50

≤ 40

≤ 50

60 bis 120

> 50

≤ 25

≤ 40

70 bis 120

f)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Fumonisin B1 und B2 (getrennt)

Konzentration

μg/kg

Fumonisin B1 und B2 (getrennt)

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

≤ 500

≤ 30

≤ 60

60 bis 120

> 500

≤ 20

≤ 30

70 bis 110

g)

Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2-Toxin und HT-2-Toxin (getrennt)

Konzentration

μg/kg

T-2-Toxin und HT-2-Toxin (getrennt)

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

15-250

≤ 30

≤ 50

60 bis 130

> 250

≤ 25

≤ 40

60 bis 130

h)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Citrinin

Konzentration

μg/kg

Citrinin

RSDr %

Empfohlene RSDR %

Höchste zulässige RSDR %

Wiederfindungsrate %

Alle

0,66 × RSDR

Gemäß der Horwitz-Gleichung (*)(**)

2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert (*)(**)

70 bis 120

i)

Hinweise zu den Leistungskriterien für die Bestimmung der Mykotoxine

Die Nachweisgrenzen der angewandten Analyseverfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung berechnet, d. h. gemäß der ursprünglichen Horwitz-Gleichung (für Konzentrationen 1,2 × 10–7 ≤ C ≤ 0,138) (*) und der geänderten Horwitz-Gleichung (für Konzentrationen C < 1,2 × 10–7) (**).

(*)

Horwitz-Gleichung für Konzentrationen 1,2 × 10–7 ≤ C ≤ 0,138:

RSDR = 2(1-0.5logC)

(Siehe W. Horwitz, L.R. Kamps, K.W. Boyer, J.Assoc.Off.Analy.Chem.,1980, 63, 1344)

(**)

Geänderte Horwitz-Gleichung (*) für Konzentrationen C < 1,2 × 10–7:

RSDR = 22 %

(Siehe M. Thompson, Analyst, 2000,125, S. 385-386)

wobei

RSDR die relative Standardabweichung ist, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(sR/) × 100] ermittelten Ergebnissen;

C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100g/100g, 0,001 = 1 000 mg/kg) ist.

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.3.1.2.   Der ‚Tauglichkeits‘-Ansatz

Im Falle intern validierter Methoden kann zur Beurteilung der Eignung dieser Methoden für die amtliche Kontrolle alternativ ein ‚Tauglichkeits‘-Ansatz (***) herangezogen werden. Für die amtliche Kontrolle taugliche Methoden müssen Ergebnisse bringen, bei denen die Standardmessunsicherheit (u) unter der anhand nachstehender Formel berechneten maximalen Standardmessunsicherheit liegt:

Formula

wobei

Uf die maximale Standardmessunsicherheit (μg/kg),

LOD die Nachweisgrenze der Methode (μg/kg),

α ein konstanter numerischer Faktor, der abhängig von der Konzentration C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt,

C die betreffende Konzentration (μg/kg) ist.

Liefert die Analysemethode Ergebnisse mit einer Messunsicherheit, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegt, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die Leistungskriterien unter Nummer 4.3.1.1 erfüllt.

Tabelle

Numerische Werte, die für α als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten Formel abhängig von der jeweiligen Konzentration zu verwenden sind

C (μg/kg)

α

≤ 50

0,2

51-500

0,18

501-1 000

0,15

1001-10 000

0,12

> 10 000

0,1

(***)

Siehe M. Thompson and R. Wood, Accred. Qual. Assur., 2006, 10, S. 471-478.

4.3.2.   Spezifische Anforderungen an semiquantitative Screening-Methoden

4.3.2.1.   Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst bioanalytische Methoden, die auf Immunerkennung oder Rezeptorenbindung basieren (z. B. ELISA, Peilstäbe, Seitenstrom-Vorrichtungen, Immunsensoren) und physikalisch-chemische Methoden, die auf Chromatographie oder dem direkten Nachweis durch Massenspektrometrie (z. B. umweltanalytische Massenspektrometrie) basieren. Andere Methoden (z. B. Dünnschichtchromatographie) werden nicht ausgeschlossen, sofern sich die erzeugten Signale unmittelbar auf die betreffenden Mykotoxine beziehen und die Anwendung des hier beschriebenen Prinzips gestatten.

Die spezifischen Anforderungen gelten für Methoden, bei denen das Messergebnis ein numerischer Wert ist, beispielsweise eine (relative) Response einer Peilstab-Ablesevorrichtung oder ein Signal bei der Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung, und für die normale Statistikregeln gelten.

Die Anforderungen gelten nicht für Methoden, bei denen das Ergebnis kein numerischer Wert ist (z. B. nur eine Linie, die angezeigt wird oder fehlt), da diese andere Validierungsansätze erfordern. Die spezifischen Anforderungen an solche Methoden sind unter Nummer 4.3.3 dargelegt.

Das vorliegende Dokument beschreibt Verfahren zur Validierung von Screening-Methoden mittels einer laborübergreifenden Validierung, die Überprüfung der Leistung einer durch eine laborübergreifende Validierung validierten Methode sowie die Validierung einer Screening-Methode durch ein Einzellabor.

4.3.2.2.   Terminologie

‚Screening-Zielkonzentration (SZK)‘ bezeichnet die betreffende Konzentration für den Nachweis des Mykotoxins in einer Probe. Wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte überprüft werden soll, entspricht die SZK dem geltenden Höchstgehalt. Für andere Zwecke oder wenn kein Höchstgehalt festgelegt ist, wird die SZK vom Labor vorgegeben.

‚Screening-Methode‘ bezeichnet die Methode zur Auswahl der Proben mit Mykotoxingehalten, welche die SZK mit einer bestimmten Sicherheit übersteigen. Für ein Mykotoxin-Screening wird eine Sicherheit von 95 % als zweckdienlich erachtet. Das Ergebnis der Screening-Analyse ist entweder ‚negativ‘ oder ‚verdächtig‘. Screening-Methoden ermöglichen kostengünstig einen hohen Probendurchsatz, wodurch größere Chancen bestehen, neue Fälle mit hoher Exposition und Gesundheitsrisiken für die Verbraucher erkennen. Diese Methoden basieren auf bioanalytischen Verfahren, LC-MS- oder HPLC-Verfahren. Die Ergebnisse der Proben, die den Cut-off-Wert übersteigen, werden anhand einer erneuten vollständigen Analyse der ursprünglichen Probe überprüft, wobei eine Bestätigungsmethode anzuwenden ist.

‚Negative Probe‘ bezeichnet eine Probe, deren Mykotoxingehalt mit einer Sicherheit von 95 % unter der SZK liegt (d. h., es besteht eine Wahrscheinlichkeit von 5 %, dass Proben fälschlicherweise als negativ erfasst werden).

‚Falsch negative Probe‘ bezeichnet eine Probe, deren Mykotoxingehalt über der SZK liegt, die jedoch als negativ erfasst wurde.

‚Verdächtige Probe‘ (Screening positiv) bezeichnet eine Probe, die den Cut-off-Wert (siehe unten) übersteigt und einen Mykotoxingehalt aufweisen kann, der über der SZK liegt. Jedes verdächtige Ergebnis zieht eine Bestätigungsanalyse zur eindeutigen Identifizierung und Quantifizierung des Mykotoxins nach sich.

‚Falsch verdächtige Probe‘ bezeichnet eine negative Probe, die jedoch als verdächtig erfasst wurde.

‚Bestätigungsmethode‘ bezeichnet eine Methode, die vollständige oder ergänzende Informationen liefert, um das Mykotoxin eindeutig zu identifizieren und in der fraglichen Konzentration zu quantifizieren.

‚Cut-off-Wert‘ bezeichnet den durch die Screening-Methode erzeugten Wert (d. h. Ansprechen, Signal oder Konzentration), oberhalb dessen die Probe als ‚verdächtig‘ eingestuft wird. Der Cut-off-Wert wird bei der Validierung festgelegt und berücksichtigt die Variabilität der Messung.

‚Negative Kontrollprobe (Matrixleerprobe)‘ bezeichnet eine Probe, die bekanntermaßen das beim Screening zu untersuchende Mykotoxin nicht enthält (1) (z. B. nachgewiesen durch eine vorherige Bestimmung anhand einer Bestätigungsmethode mit ausreichender Sensitivität). Können keine Leerproben gewonnen werden, so könnte unter Umständen das Material mit dem niedrigsten gegebenen Gehalt verwendet werden, sofern dieser Gehalt den Schluss zulässt, dass die Screening-Methode tauglich ist.

‚Positive Kontrollprobe‘ bezeichnet eine Probe, deren Mykotoxingehalt der Screening-Zielkonzentration entspricht, z. B. ein zertifiziertes Referenzmaterial, ein Material mit bekanntem Gehalt (etwa das Testmaterial für Leistungstests) oder ein anderweitig durch eine Bestätigungsmethode ausreichend charakterisiertes Material. Fehlt eine der oben aufgeführten Proben, so kann ein Gemisch aus Proben mit unterschiedlichem Kontaminierungsgrad oder eine im Labor hergestellte und ausreichend charakterisierte dotierte Probe verwendet werden, sofern der Kontaminierungsgrad nachweislich überprüft wurde.

4.3.2.3.   Validierungsverfahren

Ziel der Validierung ist es, die Tauglichkeit der Screening-Methode nachzuweisen. Dies geschieht durch die Bestimmung des Cut-off-Werts sowie die Festlegung der Quote der falsch negativen Proben und der falsch verdächtigen Proben. In diesen beiden Parametern sind Leistungsmerkmale wie Sensitivität, Selektivität und Präzision enthalten.

Die Validierung von Screening-Methoden kann laborübergreifend oder durch ein Einzellabor erfolgen. Liegen für eine bestimmte Mykotoxin/Matrix/SZK-Kombination bereits Daten einer laborübergreifenden Validierung vor, so ist eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Methode in einem Labor ausreichend, indem es die Methode anwendet.

4.3.2.3.1.   Erstvalidierung durch ein Einzellabor

Mykotoxine

Die Validierung muss für jedes einzelne Mykotoxin erfolgen, das in den Geltungsbereich fällt. Für bioanalytische Methoden, deren Ergebnis eine kombinierte Response für eine bestimmte Mykotoxingruppe (z. B Aflatoxine B1, B2, G1 und G2; Fumonisine B1 und B2) ist, muss die Anwendbarkeit nachgewiesen werden, und die Grenzen der Untersuchung sind im Anwendungsbereich der Methode darzulegen. Bei einer unerwünschten Kreuzreaktivität (z. B. DON-3-Glycosid, 3- oder 15-Acetyl-DON bei immunbasierten Methoden für DON) wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Zielmykotoxine die Quote der falsch negativen Proben nicht erhöht wird, möglicherweise aber die Quote der falsch verdächtigen Proben. Dieser ungewollte Anstieg wird durch die Bestätigungsanalyse zur eindeutigen Identifizierung und Quantifizierung der Mykotoxine verringert.

Matrizes

Eine Erstvalidierung sollte für jede Ware oder — wenn die Methode bekanntermaßen für mehrere Waren anwendbar ist — für jede Warengruppe erfolgen. In letzterem Fall ist eine repräsentative und relevante Ware aus der Gruppe auszuwählen (siehe Tabelle A).

Probensatz

Die für die Validierung erforderliche Mindestzahl an verschiedenen Proben beträgt 20 homogene negative Kontrollproben und 20 homogene positive Kontrollproben, die einen Mykotoxingehalt in Höhe der SZK aufweisen; die Analyse muss unter RSDRi-Bedingungen an fünf separaten Tagen erfolgen. Fakultativ können zur Validierung weitere Sätze mit 20 Proben, die andere Gehalte des Mykotoxins aufweisen, herangezogen werden, um zu prüfen, inwieweit die Methode Unterschiede zwischen verschiedenen Mykotoxinkonzentrationen aufzeigen kann.

Konzentration

Für jede zur Routine-Anwendung vorgesehene SZK muss eine Validierung vorgenommen werden.

4.3.2.3.2.   Erstvalidierung durch Ringversuche

Die Validierung durch Ringversuche erfolgt nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche (z. B. ISO 5725:1994 oder IUPAC International Harmonised Protocol), das die Berücksichtigung gültiger Daten aus mindestens acht verschiedenen Labors vorschreibt. Abgesehen hiervon besteht der einzige Unterschied zur Validierung durch ein Einzellabor darin, dass die ≥ 20 Proben je Ware/Gehalt gleichmäßig auf die teilnehmenden Labors verteilt werden können, wobei auf jedes Labor mindestens zwei Proben entfallen.

4.3.2.4.   Bestimmung des Cut-off-Werts und der Quote falsch verdächtiger Ergebnisse bei Leerproben

Die (relativen) Responses bei den negativen und den positiven Kontrollproben dienen als Grundlage für die Berechnung der erforderlichen Parameter.

Screening-Methoden, deren Response proportional zur Mykotoxinkonzentration ist

Für Screening-Methoden, deren Response proportional zur Mykotoxinkonzentration ist, gilt Folgendes:

Cut-off = RSTC — t-Wert0,05 *SDSTC

RSTC =

mittlere Response der positiven Kontrollproben (bei SZK)

t-Wert:

einseitiger t-Wert für eine Quote falsch negativer Ergebnisse von 5 % (siehe Tabelle B)

SDSTC =

StandardabweichungScreening-Methoden, deren Response umgekehrt proportional zur Mykotoxinkonzentration ist

In ähnlicher Weise wird für Screening-Methoden, deren Response umgekehrt proportional zur Mykotoxinkonzentration ist, der Cut-off-Wert wie folgt bestimmt:

Cut-off = RSTC + t-Wert0,05 *SDSTC

Durch die Verwendung dieses spezifischen t-Werts zur Bestimmung des Cut-off-Werts wird die Quote falsch negativer Ergebnisse standardmäßig auf 5 % festgelegt.

Bewertung der Tauglichkeit

Die Ergebnisse der negativen Kontrollproben werden zur Schätzung der entsprechenden Quote falsch verdächtiger Ergebnisse verwendet. Der t-Wert wird entsprechend dem Fall berechnet, dass ein Ergebnis einer negativen Kontrollprobe über dem Cut-off-Wert liegt und somit fälschlicherweise als verdächtig eingestuft wird.

t-Wert= (Cut-off — Mittelwertleer)/SDleerfür Screening-Methoden, deren Response proportional zur Mykotoxinkonzentration ist,

oder

t-Wert= (Mittelwert leer — Cut-off)/SDleerfür Screening-Methoden, deren Response umgekehrt proportional zur Mykotoxinkonzentration ist.

Anhand des erzielten t-Werts, basierend auf den aus der Anzahl der Versuche errechneten Freiheitsgraden, kann die Wahrscheinlichkeit falsch verdächtiger Proben bei einer einseitigen Verteilung entweder berechnet (z. B. mittels der Tabellenkalkulationsfunktion ‚TDIST‘) oder einer Tabelle zur t-Verteilung entnommen werden.

Der entsprechende Wert der einseitigen t-Verteilung bestimmt die Quote falsch verdächtiger Ergebnisse.

Eine detaillierte Beschreibung dieses Konzepts einschließlich eines Beispiels findet sich in Analytical and Bioanalytical Chemistry DOI 10.1007/s00216 -013-6922-1.

4.3.2.5.   Erweiterung des Anwendungsbereichs der Methode

4.3.2.5.1.   Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Mykotoxine:

Werden neue Mykotoxine in den Anwendungsbereich einer bestehenden Screening-Methode aufgenommen, so ist eine vollständige Validierung zum Nachweis der Eignung der Methode vorzunehmen.

4.3.2.5.2.   Erweiterung auf andere Waren:

Kann die Screening-Methode bekanntermaßen oder aller Voraussicht nach bei anderen Waren angewandt werden, so ist die Gültigkeit für diese anderen Waren zu überprüfen. Gehört die neue Ware einer Warengruppe (siehe Tabelle A) an, für die bereits eine Erstvalidierung durchgeführt wurde, so ist eine eingeschränkte Zusatzvalidierung ausreichend. Hierfür sind mindestens 10 homogene negative Kontrollproben und 10 homogene positive (bei SZK) Kontrollproben unter Laborpräzisionsbedingungen zu analysieren. Alle positiven Kontrollproben müssen über dem Cut-off-Wert liegen. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, ist eine vollständige Validierung durchzuführen.

4.3.2.6.   Überprüfung von Methoden, die bereits durch Ringversuche validiert wurden

Bei Screening-Methoden, die bereits durch einen Ringversuch erfolgreich validiert wurden, muss die Leistungsfähigkeit der Methode überprüft werden. Hierfür sind mindestens 6 negative Kontrollproben und 6 positive (bei SZK) Kontrollproben zu analysieren. Alle positiven Kontrollproben müssen über dem Cut-off-Wert liegen. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, so ist vom Labor eine Ursachenanalyse vorzunehmen, um festzustellen, weshalb es die aus dem Ringversuch resultierende Spezifikation nicht einhalten kann. Erst nach Durchführung korrektiver Maßnahmen nimmt das Labor eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Methode in seinen Räumlichkeiten vor. Ist das Labor nicht in der Lage, die Ergebnisse des Ringversuchs zu überprüfen, muss es seinen eigenen Cut-off-Wert durch eine vollständige Einzellabor-Validierung festlegen.

4.3.2.7.   Kontinuierliche Methodenüberprüfung/laufende Methodenvalidierung

Nach der Erstvalidierung werden zusätzliche Validierungsdaten von mindestens zwei positiven Kontrollproben aus jeder Charge gescreenter Proben erfasst. Bei einer positiven Kontrollprobe handelt es sich um eine bekannte Probe (z. B. eine für die Erstvalidierung verwendete Probe), bei der zweiten um eine andere Ware derselben Warengruppe (falls nur eine Ware analysiert wird, ist statt dessen eine andere Probe derselben Ware zu verwenden). Fakultativ kann eine negative Kontrollprobe in die Analyse mit einbezogen werden. Die Ergebnisse der beiden positiven Kontrollproben werden dem bereits vorhandenen Validierungssatz hinzugefügt.

Mindestens einmal jährlich ist der Cut-off-Wert neu festzulegen und die Gültigkeit der Methode neu zu bewerten. Mit der kontinuierlichen Überprüfung der Methode werden mehrere Ziele verfolgt:

Qualitätskontrolle für die Charge der gescreenten Proben;

Erfassung von Daten über die Robustheit der Methode unter den Bedingungen, die in dem Labor herrschen, das die Methode anwendet;

Rechtfertigung der Anwendbarkeit der Methode bei verschiedenen Waren;

mögliche Anpassung der Cut-off-Werte, falls im Lauf der Zeit allmählich Abweichungen auftreten.

4.3.2.8.   Validierungsbericht

Der Validierungsbericht muss Folgendes enthalten:

eine Erklärung zur SZK

eine Erklärung zum erzielten Cut-off-Wert

Hinweis: Der Cut-off-Wert muss dieselbe Anzahl an signifikanten Ziffern aufweisen wie die SZK. Zur Berechnung des Cut-off-Werts verwendete numerische Werte müssen mindestens eine signifikante Ziffer mehr aufweisen als die SZK.

Eine Erklärung zur berechneten Quote falsch verdächtiger Proben

Eine Erklärung dazu, wie die Quote falsch verdächtiger Proben generiert wurde

Hinweis: Aus der Erklärung zur berechneten Quote falsch verdächtiger Proben geht hervor, ob die Methode tauglich ist, da sie eine Angabe zur Anzahl der Leerproben (oder Proben mit geringem Kontaminationsgehalt), die überprüft werden, enthält.

Tabelle A

Warengruppen für die Validierung von Screening-Methoden

Warengruppen

Warenkategorien

Typische repräsentative Waren für die Kategorie

Hoher Wassergehalt

Fruchtsäfte

Apfelsaft, Traubensaft

Alkoholische Getränke

Wein, Bier, Obstwein

Wurzel- und Knollengemüse

Frischer Ingwer

Pürees auf Getreide- oder Obstbasis

Breie für Säuglinge und Kleinkinder

Hoher Ölgehalt

Schalenfrüchte

Walnüsse, Haselnüsse, Esskastanien

Ölsaaten und Erzeugnisse daraus

Ölraps, Sonnenblumen, Baumwollsaat, Sojabohnen, Erdnüsse, Sesam usw.

Ölfrüchte und Erzeugnisse daraus

Öle und Pasten (z. B Erdnussbutter, Tahina)

Hoher Stärke- und/oder Eiweißgehalt und geringer Wasser- und Fettgehalt

Getreidekorn und Erzeugnisse daraus

Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Hafervollkornbrot, Weißbrot, Cracker, Frühstückszerealien, Teigwaren

Diätetische Erzeugnisse

Trockenpulver für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder

Hoher Säuregehalt und hoher Wassergehalt (2)

Zitrusfrüchteerzeugnisse

 

‚Schwierige oder einzigartige Waren‘ (3)

 

Kakaobohnen und Erzeugnisse daraus, Kopra und Erzeugnisse daraus

Kaffee, Tee

Gewürze, Süßholz

Hoher Zuckergehalt und geringer Wassergehalt

Trockenfrüchte

Feigen, Rosinen, Korinthen, Sultaninen

Milch und Milcherzeugnisse

Milch

Kuh-, Ziegen- und Büffelmilch

Käse

Kuh- und Ziegenkäse

Molkereiprodukte (z. B. Milchpulver)

Joghurt, Rahm


Tabelle B

Einseitiger t-Wert für eine Quote falsch negativer Ergebnisse von 5 %

Freiheitsgrade

Anzahl der Parallelproben

t-Wert (5 %)

10

11

1,812

11

12

1,796

12

13

1,782

13

14

1,771

14

15

1,761

15

16

1,753

16

17

1,746

17

18

1,74

18

19

1,734

19

20

1,729

20

21

1,725

21

22

1,721

22

23

1,717

23

24

1,714

24

25

1,711

25

26

1,708

26

27

1,706

27

28

1,703

28

29

1,701

29

30

1,699

30

31

1,697

40

41

1,684

60

61

1,671

120

121

1,658

1,645

4.3.3.   Anforderungen an qualitative Screening-Methoden (Methoden, bei denen das Ergebnis kein numerischer Wert ist)

Leitlinien für die Validierung binärer Prüfmethoden werden derzeit in verschiedenen Normungsgremien (z. B. AOAC, ISO) entwickelt. Die AOAC hat erst vor kurzem eine Leitlinie zu dieser Thematik erstellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Dokument den aktuellen Stand auf diesem Gebiet wiedergibt. Daher sollten Methoden, bei denen binäre Ergebnisse erzielt werden (z. B. Sichtprüfung bei Peilstabtests), nach dieser Richtlinie validiert werden.

http://www.aoac.org/imis15_prod/AOAC_Docs/ISPAM/Qual_Chem_Guideline_Final_Approved_031412.pdf

4.4.   Schätzung der Messunsicherheit, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse (4)

4.4.1.   Bestätigungsmethoden

Das Analyseergebnis ist wie folgt festzuhalten:

a)

Berichtigung um die Wiederfindungsrate, wobei diese anzugeben ist. Eine Berichtigung um die Wiederfindungsrate ist nicht erforderlich, wenn letztere 90-110 % beträgt;

b)

als ‚x +/- U‘, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit bezeichnet und ein Faktor von 2 verwendet wird, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % führt.

Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs kann die Messunsicherheit auch durch die Festlegung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (5) (Nummer 3.1.2.5 des Anhangs I — der Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert) berücksichtigt werden.

Liegt jedoch das Analyseergebnis deutlich (> 50 %) unter dem Höchstgehalt oder erheblich über dem Höchstgehalt (d. h. mehr als das Fünffache des Höchstgehalts) — und unter der Bedingung, dass die geeigneten Qualitätsverfahren angewandt werden und die Analyse lediglich dem Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften dient —, kann das Analyseergebnis ohne Berichtigung um die Wiederfindungsrate angegeben werden, und die Angabe der Wiederfindungsrate und der Messunsicherheit kann in diesen Fällen entfallen.

Diese Interpretationsregeln für das Analyseergebnis hinsichtlich Akzeptanz oder Zurückweisung der Partie gelten für das Analyseergebnis bei der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die nationalen Bestimmungen.

4.4.2.   Screening-Methoden

Das Ergebnis des Screenings ist anzugeben als ‚konform‘ oder ‚vermutlich nicht konform‘.

‚Vermutlich nicht konform‘ bedeutet, dass die Probe den Cut-off-Wert übersteigt und einen Mykotoxingehalt aufweisen kann, der über der SZK liegt. Jedes verdächtige Ergebnis zieht eine Bestätigungsanalyse zur eindeutigen Identifizierung und Quantifizierung des Mykotoxins nach sich.

‚Konform‘ bedeutet, dass der Mykotoxingehalt der Probe mit einer Sicherheit von 95 % unter der SZK liegt (d. h., es besteht eine Wahrscheinlichkeit von 5 %, dass Proben fälschlicherweise als negativ erfasst werden). Das Analyseergebnis wird angegeben als ‚< SZK‘, wobei die SZK zu benennen ist.“


(1)  Die Proben werden als frei von dem Analyten erachtet, wenn die in der Probe enthaltene Menge 1/5 der SZK nicht übersteigt. Kann der Gehalt anhand einer Bestätigungsmethode quantifiziert werden, so ist er bei der Validierungsbewertung zu berücksichtigen.

(2)  Wird zur Stabilisierung der pH-Änderungen in der Extraktionsstufe ein Puffer verwendet, so kann diese Warengruppe zu einer Warengruppe ‚Hoher Wassergehalt‘ zusammengefasst werden.

(3)  ‚Schwierige oder einzigartige Waren‘ sollten nur dann vollständig validiert werden, wenn sie häufig analysiert werden. Wenn sie nur gelegentlich analysiert werden, kann die Validierung auf die Überprüfung der Meldewerte unter Verwendung dotierter Leerextrakte beschränkt werden.

(4)  Nähere Einzelheiten zu den Verfahren für die Schätzung der Messunsicherheit und für die Ermittlung der Wiederfindungsrate enthält der Bericht ‚Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation‘ http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf

(5)  Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8).


17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 520/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2014

zur Anhebung der Fangquoten für 2014 um die 2013 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.

(2)

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1262/2012 (2), (EU) Nr. 1088/2012 (3), (EU) Nr. 1261/2012 (4), (EU) Nr. 39/2013 (5) und (EU) Nr. 40/2013 (6) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2013 festgelegt sowie bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.

(3)

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 1180/2013 (7), (EU) Nr. 24/2014 (8) und (EU) Nr. 43/2014 (9) des Rates wurden Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2014 festgelegt.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2013 zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2014 aufzuschlagen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten, die für 2014 in den Verordnungen (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 1180/2013, (EU) Nr. 24/2014 und (EU) Nr. 43/2010 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom 20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) (ABl. L 323 vom 22.11.2012, S. 2).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2014) (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014) (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 4).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Bestand

Art

Name des Gebiets

Endgültige Quote 2013 (1)

(in Tonnen)

Fänge 2013

(in Tonnen)

Fänge unter besonderen Bedingungen 2013

(in Tonnen)

Endgültige Quote

Übertragene Menge

(in Tonnen)

BE

ANF/07.

Seeteufel

VII

1 702,800

1 127,900

134,600

74,14 %

170,280

BE

ANF/2AC4-C

Seeteufel

Unionsgewässer von IIa und IV

343,800

136,800

0

39,79 %

34,380

BE

ANF/8ABDE.

Seeteufel

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

259,500

238,000

0

91,71 %

21,500

BE

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

20,800

12,900

0

62,02 %

2,080

BE

COD/07D.

Kabeljau

VIId

67,100

52,200

0

77,79 %

6,710

BE

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

513,700

202,000

0

39,32 %

51,370

BE

HAD/07A.

Schellfisch

VIIa

37,900

6,200

0

16,36 %

3,790

BE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

85,400

78,400

0

91,80 %

7,000

BE

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb und VIa

0,700

0

0

0 %

0,070

BE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

2,800

0

0

0 %

0,280

BE

HKE/2AC4-C

Europäischer Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

38,200

31,200

0

81,68 %

3,820

BE

HKE/571214

Europäischer Seehecht

VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

97,300

12,000

0

12,33 %

9,730

BE

HKE/8ABDE.

Europäischer Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

13,000

7,600

0

58,46 %

1,300

BE

LEZ/07.

Butte

VII

578,100

520,200

0

89,98 %

57,810

BE

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

6,900

0,400

0

5,80 %

0,690

BE

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

25,000

18,200

0

72,80 %

2,500

BE

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

15,400

14,800

0

96,10 %

0,600

BE

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

77,400

52,100

0

67,31 %

7,740

BE

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

79,100

61,600

0

77,88 %

7,910

BE

NEP/07.

Kaisergranat

VII

16,200

13,600

0

83,95 %

1,620

BE

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 034,800

286,800

0

27,72 %

103,480

BE

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

5,600

0,400

0

7,14 %

0,560

BE

PLE/07A.

Scholle

VIIa

220,300

144,100

0

65,41 %

22,030

BE

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

1 556,300

1 391,100

0

89,39 %

155,630

BE

PLE/7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

1,200

0

0

0 %

0,120

BE

SOL/07D.

Seezunge

VIId

1 771,900

953,000

0

53,78 %

177,190

BE

SOL/07E.

Seezunge

VIIe

34,600

29,500

0

85,26 %

3,460

BE

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

1 339,800

697,300

0

52,05 %

133,980

BE

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

860,200

787,600

0

91,56 %

72,600

BE

SOL/7HJK.

Seezunge

VIIh, VIIj und VIIk

36,900

4,500

0

12,20 %

3,690

BE

SOL/8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

331,800

311,900

0

94,00 %

19,900

BE

WHG/07A.

Wittling

VIIa

4,500

2,300

0

51,11 %

0,450

BE

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

390,600

319,800

0

81,87 %

39,060

DE

ANF/07.

Seeteufel

VII

353,900

310,413

0

87,71 %

35,390

DE

ANF/2AC4-C

Seeteufel

Unionsgewässer von IIa und IV

369,600

248,831

0

67,32 %

36,960

DE

ARU/1/2.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von I und II

27,300

0

0

0 %

2,730

DE

ARU/34-C

Goldlachs

Unionsgewässer von III und IV

11,200

0

0

0 %

1,120

DE

ARU/567.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

432,600

416,765

0

96,34 %

15,835

DE

BLI/5B67-

Blauleng

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

5,000

0

0

0 %

0,500

DE

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

57,500

0

0

0 %

5,750

DE

COD/03AS.

Kabeljau

Kattegat

1,200

0,481

0

40,08 %

0,120

DE

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

4 711,350

0

540,701

11,48 %

471,135

DE

GFB/1234-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III und IV

9,900

0

0

0 %

0,990

DE

GFB/567-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

11,000

0

0

0 %

1,100

DE

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unions- und internationale Gewässer von Vb und VI

8,000

0

0

0 %

0,800

DE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

700,990

233,909

436,130

95,58 %

30,951

DE

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb und VIa

1,800

0

0

0 %

0,180

DE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

4,000

0

0

0 %

0,400

DE

HER/1/2-

Atlantischer Hering

Unions-, norwegische und internationale Gewässer von I und II

4 431,130

2 321,619

1 922,228

95,77 %

187,283

DE

HER/3D-R30

Atlantischer Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

1 416,000

0

1 415,315

99,95 %

0,685

DE

HER/5B6ANB

Atlantischer Hering

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

4 481,680

4 032,643

0

89,98 %

448,168

DE

HER/7G-K.

Atlantischer Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

501,970

450,217

0

89,69 %

50,197

DE

HKE/2AC4-C

Europäischer Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

171,250

92,375

0

53,94 %

17,125

DE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

27 659,260

24 834,294

49,803

89,97 %

2 765,926

DE

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

5,600

1,071

0

19,13 %

0,56

DE

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

104,160

45,061

0

43,26 %

10,416

DE

LIN/1/2.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von I und II

8,900

0,663

0

7,45 %

0,890

DE

LIN/3A/BCD

Leng

IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd

4,150

0,410

0

9,88 %

0,415

DE

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

93,070

2,589

0

2,78 %

9,307

DE

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

871,140

836,766

0

96,05 %

34,374

DE

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

531,650

419,588

0

78,92 %

53,165

DE

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

12,500

3,139

0

25,11 %

1,250

DE

POK/56-14

Seelachs

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

85,270

0

0

0 %

8,527

DE

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

8,500

0

0

0 %

0,850

DE

RNG/8X14-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

41,000

0

0

0 %

4,100

DE

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

658,500

560,818

0

85,17 %

65,850

DE

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

22,400

8,892

0

39,70 %

2,240

DE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

10 322,000

0

10 315,365

99,94 %

6,635

DE

USK/04-C.

Lumb

Unionsgewässer von IV

20,800

1,817

0

8,74 %

2,080

DE

USK/1214EI

Lumb

Unions- und internationale Gewässer von I, II und XIV

4,700

0,297

0

6,32 %

0,470

DE

USK/3A/BCD

Lumb

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

7,700

0,018

0

0,23 %

0,770

DE

USK/567EI.

Lumb

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

3,000

0

0

0 %

0,300

DE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

12 618,360

11 341,048

37,671

90,18 %

1 239,641

DE

WHG/56-14

Wittling

VI, Unions- und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

2,000

0

0

0 %

0,200

DK

ANF/2AC4-C

Seeteufel

Unionsgewässer von IIa und IV

756,580

196,140

0

25,92 %

75,658

DK

ARU/34-C

Goldlachs

Unionsgewässer von III und IV

1 017,300

317,760

0

31,24 %

101,730

DK

ARU/567.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

422,500

124,850

0

29,55 %

42,250

DK

COD/03AS.

Kabeljau

Kattegat

71,700

56,730

0

79,12 %

7,170

DK

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer von Unterdivisionen 25-32

15 204,390

0

5 869,290

38,60 %

1 520,439

DK

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Union und internationale Gewässer von Vb und VI

13,200

0

0

0 %

1,320

DK

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

1 470,160

1 282,900

0

87,26 %

147,016

DK

HER/1/2-

Atlantischer Hering

Unions-, norwegische und internationale Gewässer von I und II

17 184,200

16 880,370

0

98,23 %

303,830

DK

HER/3D-R30

Atlantischer Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

2 204,000

0

2 197,030

99,68 %

6,970

DK

HER/5B6ANB

Atlantischer Hering

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

247,500

208,370

0

84,19 %

24,750

DK

HKE/2AC4-C

Europäischer Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

1 351,570

870,060

0

64,37 %

135,157

DK

HKE/3A/BCD

Europäischer Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

816,800

210,910

0

25,82 %

81,680

DK

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

7 868,710

6 681,950

43,700

85,47 %

786,871

DK

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

21,100

19,180

0

90,90 %

1,920

DK

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

204,330

83,180

0

40,71 %

20,433

DK

LIN/1/2.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von I und II

8,900

0

0

0 %

0,890

DK

LIN/3A/BCD

Leng

IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd

63,310

56,380

0

89,05 %

6,331

DK

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

5,600

0

0

0 %

0,560

DK

MAC/2A4A-N

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa und IVa

11 413,440

0

11 413,080

100,00 %

0,360

DK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 035,110

250,970

0

24,25 %

103,511

DK

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

4 298,680

2 646,290

0

61,56 %

429,868

DK

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

Unionsgewässer von IIa und IV

2 530,600

163,460

0

6,46 %

253,060

DK

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

692,100

497,230

0

71,84 %

69,210

DK

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

528,900

246,150

0

46,54 %

52,890

DK

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

27 569,000

0

27 113,080

98,35 %

455,920

DK

USK/04-C.

Lumb

Unionsgewässer von IV

69,900

4,830

0

6,91 %

6,990

DK

USK/3A/BCD

Lumb

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

16,300

0,820

0

5,03 %

1,630

DK

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

3 417,510

2 165,250

14,710

63,79 %

341,751

EE

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

1 633,670

0

248,622

15,22 %

163,367

EE

HER/03D.RG

Atlantischer Hering

Unterdivision 28.1

12 332,440

11 898,247

0

96,48 %

434,193

EE

HER/3D-R30

Atlantischer Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

10 142,000

0

10 042,332

99,02 %

99,668

EE

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

63,000

0

0

0 %

6,300

EE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

29 810,000

0

29 805,065

99,98 %

4,935

ES

ANF/07.

Seeteufel

VII

2 971,400

2 868,090

0

96,52 %

103,310

ES

ANF/8ABDE.

Seeteufel

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

1 070,400

1 019,850

0

95,28 %

50,550

ES

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2 121,690

1 816,280

0

85,61 %

212,169

ES

GFB/567-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

588,220

568,360

19,830

99,99 %

0,030

ES

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unions- und internationale Gewässer von Vb und VI

13,200

0,110

0

0,83 %

1,320

ES

HAD/6B1214

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

3,300

0

0

0 %

0,330

ES

HKE/571214

Europäischer Seehecht

VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

12 446,040

11 941,040

0

95,94 %

505,000

ES

HKE/8ABDE.

Europäischer Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

8 631,140

6 619,750

1 709,730

96,50 %

301,660

ES

HKE/8C3411

Europäischer Seehecht

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

9 882,200

7 099,500

0

71,84 %

988,220

ES

JAX/08C.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

VIIIc

23 628,510

18 787,770

0

79,51 %

2 362,851

ES

JAX/09.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

IX

10 840,780

10 127,150

0

93,42 %

713,630

ES

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

7 075,130

5 880,240

0

83,11 %

707,513

ES

LEZ/07.

Butte

VII

5 437,900

4 539,310

0

83,48 %

543,790

ES

LEZ/56-14

Butte

Unions- und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

427,400

212,710

0

49,77 %

42,740

ES

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

685,100

581,130

0

84,82 %

68,510

ES

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

1 158,770

735,070

0

63,44 %

115,877

ES

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

2 456,700

1 621,160

0

65,99 %

245,670

ES

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

20 223,800

15 444,990

620,400

79,44 %

2 022,380

ES

NEP/07.

Kaisergranat

VII

1 498,480

76,510

132,180

13,93 %

149,848

ES

NEP/08C.

Kaisergranat

VIIIc

68,700

21,950

0

31,95 %

6,870

ES

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb

37,200

0,060

0

0,16 %

3,720

ES

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

131,200

0,570

0

0,43 %

13,120

ES

NEP/9/3411

Kaisergranat

IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

36,850

31,340

0

85,05 %

3,685

ES

POK/56-14

Seelachs

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

23,000

21,190

0

92,13 %

1,810

ES

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

111,060

110,900

0

99,86 %

0,160

ES

RNG/8X14-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

3 650,020

2 417,700

202,060

71,77 %

365,002

ES

SBR/09-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von IX

682,500

111,530

52,720

24,07 %

68,250

ES

SBR/10-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von X

10,000

0,510

0

5,10 %

1,000

ES

SBR/678-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

118,230

118,170

0

99,95 %

0,060

ES

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

1 587,170

74,530

0

4,70 %

158,717

ES

WHB/8C3411

Blauer Wittling

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

21 487,890

14 538,070

0

67,66 %

2 148,789

ES

WHG/56-14

Wittling

VI, Unions- und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

1,100

0

0

0 %

0,110

ES

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

11,200

4,190

0

37,41 %

1,120

FI

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

1 250,090

0

434,391

34,75 %

125,009

FI

HER/30/31.

Atlantischer Hering

Unterdivisionen 30-31

105 843,500

0

103 546,210

97,83 %

2 297,290

FI

HER/3D-R30

Atlantischer Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

19 556,000

0

18 052,464

92,31 %

1 503,536

FI

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

11 442,000

0

11 074,842

96,79 %

367,158

FR

ALF/3X14-

Schleimköpfe

Unions- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

31,200

19,300

0

61,86 %

3,120

FR

ANF/07.

Seeteufel

VII

17 267,500

14 859,400

0

86,05 %

1 726,750

FR

ANF/2AC4-C

Seeteufel

Unionsgewässer von IIa und IV

70,200

17,600

0

25,07 %

7,020

FR

ANF/8ABDE.

Seeteufel

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

7 397,600

6 154,300

0

83,19 %

739,760

FR

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

49,500

38,400

0

77,58 %

4,950

FR

ARU/1/2.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von I und II

8,900

0,200

0

2,25 %

0,890

FR

ARU/34-C

Goldlachs

Unionsgewässer von III und IV

7,800

1,800

0

23,08 %

0,780

FR

ARU/567.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

7,800

0

0

0 %

0,780

FR

BLI/5B67-

Blauleng

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

2 239,640

1 694,000

0

75,64 %

223,964

FR

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

2 887,090

2 167,100

0

75,06 %

288,709

FR

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX und X

31,900

7,400

0

23,20 %

3,190

FR

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

11,600

0,500

0

4,31 %

1,160

FR

COD/07D.

Kabeljau

VIId

1 414,400

642,300

0

45,41 %

141,440

FR

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

8 182,100

4 016,200

0

49,09 %

818,210

FR

GFB/1012-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von X und XII

10,000

0

0

0 %

1,000

FR

GFB/1234-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III und IV

10,000

0,600

0

6,00 %

1,000

FR

GFB/567-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

727,000

438,100

17,300

62,64 %

72,700

FR

GFB/89-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von VIII und IX

16,000

10,100

0

63,13 %

1,600

FR

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unions- und internationale Gewässer von Vb und VI

598,400

305,600

0

51,07 %

59,840

FR

HAD/07A.

Schellfisch

VIIa

95,900

0,700

0

0,73 %

9,590

FR

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

256,700

179,000

0

69,73 %

25,670

FR

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb und VIa

103,100

51,700

0

50,15 %

10,310

FR

HAD/6B1214

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

149,800

0

0

0 %

14,980

FR

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

8 878,000

8 778,600

0

98,88 %

99,400

FR

HER/5B6ANB

Atlantischer Hering

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

590,200

586,600

0

99,39 %

3,600

FR

HER/7G-K.

Atlantischer Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

1 200,400

0,900

0

0,07 %

120,040

FR

HKE/2AC4-C

Europäischer Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

1 032,750

800,800

0

77,54 %

103,275

FR

HKE/571214

Europäischer Seehecht

VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

17 925,400

16 129,600

0

89,98 %

1 792,540

FR

HKE/8ABDE.

Europäischer Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

18 839,000

13 633,600

0

72,37 %

1 883,900

FR

HKE/8C3411

Europäischer Seehecht

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

951,700

368,700

0

38,74 %

95,170

FR

JAX/08C.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

VIIIc

411,100

9,800

0

2,38 %

41,110

FR

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

12 410,200

6 461,500

300

54,48 %

1 241,020

FR

LEZ/07.

Butte

VII

6 633,800

3 679,500

0

55,47 %

663,380

FR

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

35,200

6,800

0

19,32 %

3,520

FR

LEZ/56-14

Butte

Unions- und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

1 665,600

95,600

0

5,74 %

166,560

FR

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

1 194,700

849,700

0

71,12 %

119,470

FR

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

62,100

12,900

0

20,77 %

6,210

FR

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

133,900

103,800

0

77,52 %

13,390

FR

LIN/1/2.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von I und II

8,900

7,400

0

83,15 %

0,890

FR

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

2 678,200

2 215,400

0

82,72 %

267,820

FR

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

1 725,200

1 341,900

0

77,78 %

172,520

FR

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

16 821,900

13 367,400

1 322,300

87,32 %

1 682,190

FR

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

1 037,100

221,300

642,700

83,31 %

103,710

FR

NEP/07.

Kaisergranat

VII

5 725,600

671,800

0

11,73 %

572,560

FR

NEP/08C.

Kaisergranat

VIIIc

14,600

0,500

0

3,42 %

1,460

FR

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

30,800

0

0

0 %

3,080

FR

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb

147,700

0

0

0 %

14,770

FR

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

4 195,500

2 430,900

0

57,94 %

419,550

FR

PLE/07A.

Scholle

VIIa

20,000

0,300

0

1,50 %

2,000

FR

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

3 152,400

2 358,200

0

74,81 %

315,240

FR

PLE/7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

50,300

48,600

0

96,62 %

1,700

FR

POK/56-14

Seelachs

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

4 794,000

3 805,600

0

79,38 %

479,400

FR

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

4 038,720

993,700

0

24,60 %

403,872

FR

RNG/8X14-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

133,900

0,200

0

0,15 %

13,390

FR

SBR/678-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

78,500

51,200

0

65,22 %

7,850

FR

SOL/07D.

Seezunge

VIId

3 505,600

2 864,500

0

81,71 %

350,560

FR

SOL/07E.

Seezunge

VIIe

354,100

321,100

0

90,68 %

33,000

FR

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

947,100

680,100

0

71,81 %

94,710

FR

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

63,500

48,800

0

76,85 %

6,350

FR

SOL/7HJK.

Seezunge

VIIh, VIIj und VIIk

106,800

76,000

0

71,16 %

10,680

FR

SOL/8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

4 120,400

3 879,200

0

94,15 %

241,200

FR

USK/04-C.

Lumb

Unionsgewässer von IV

47,700

10,900

0

22,85 %

4,770

FR

USK/1214EI

Lumb

Unions- und internationale Gewässer von I, II und XIV

7,700

6,900

0

89,61 %

0,770

FR

USK/567EI.

Lumb

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

625,040

228,200

0

36,51 %

62,504

FR

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

8 319,000

7 181,600

0

86,33 %

831,900

FR

WHG/07A.

Wittling

VIIa

3,300

0,600

0

18,18 %

0,330

FR

WHG/56-14

Wittling

VI, Unions- und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

39,000

1,400

0

3,59 %

3,900

FR

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

15 078,900

6 997,700

0

46,41 %

1 507,890

IE

ALF/3X14-

Schleimköpfe

Unions- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

1,100

0

0

0 %

0,110

IE

ANF/07.

Seeteufel

VII

3 523,950

3 172,717

0

90,03 %

351,233

IE

ARU/34-C

Goldlachs

Unionsgewässer von III und IV

7,800

0

0

0 %

0,780

IE

ARU/567.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

338,800

0

0

0 %

33,880

IE

BLI/5B67-

Blauleng

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

0,500

0,480

0

96,00 %

0,020

IE

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

0,100

0

0

0 %

0,010

IE

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

175,100

159,692

0

91,20 %

15,408

IE

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

1 612,010

1 452,085

0

90,08 %

159,925

IE

GFB/567-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

26,700

17,567

0

65,79 %

2,670

IE

HAD/07A.

Schellfisch

VIIa

541,640

491,903

0

90,82 %

49,737

IE

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb und VIa

777,260

746,274

0

96,01 %

30,986

IE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

105,400

105,358

0

99,96 %

0,042

IE

HER/07A/MM

Atlantischer Hering

VIIa

2,500

0

0

0 %

0,250

IE

HER/1/2-

Atlantischer Hering

Unions-, norwegische und internationale Gewässer von I und II

3 755,230

0

3 593,584

95,70 %

161,646

IE

HER/5B6ANB

Atlantischer Hering

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

3 739,510

3 025,655

0

80,91 %

373,951

IE

HER/7G-K.

Atlantischer Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

16 643,450

14 790,997

0

88,87 %

1 664,345

IE

HKE/571214

Europäischer Seehecht

VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1 972,160

1 772,351

0

89,87 %

197,216

IE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

41 195,510

37 398,143

0

90,78 %

3 797,367

IE

LEZ/07.

Butte

VII

3 386,900

3 053,295

0

90,15 %

333,605

IE

LEZ/56-14

Butte

Unions- und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

487,300

384,113

0

78,82 %

48,730

IE

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

692,520

619,345

0

89,43 %

69,252

IE

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

57 443,250

43 079,934

13 523,407

98,54 %

839,909

IE

NEP/*07U16

Kaisergranat

VII (Porcupine Bank — Unit 16)

771,400

654,000

0

84,78 %

77,140

IE

NEP/07.

Kaisergranat

VII

9 352,420

7 762,505

654,000

89,99 %

935,242

IE

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb

247,100

6,106

0

2,47 %

24,710

IE

PLE/07A.

Scholle

VIIa

1 047,800

102,697

0

9,80 %

104,780

IE

POK/56-14

Seelachs

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

465,000

312,944

0

67,30 %

46,500

IE

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

27,700

0

0

0 %

2,770

IE

RNG/8X14-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

5,700

0

0

0 %

0,570

IE

SOL/7HJK.

Seezunge

VIIh, VIIj und VIIk

170,400

85,414

0

50,13 %

17,040

IE

USK/567EI.

Lumb

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

14,300

1,865

0

13,04 %

1,430

IE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

14 671,780

13 205,392

0

90,01 %

1 466,388

IE

WHG/07A.

Wittling

VIIa

47,910

44,360

0

92,59 %

3,550

IE

WHG/56-14

Wittling

VI, Unions- und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

92,370

72,363

0

78,34 %

9,237

IE

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

7 668,960

6 902,221

0

90,00 %

766,739

LT

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

4 353,400

0

1 743,276

40,04 %

435,340

LT

HER/3D-R30

Atlantischer Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

2 663,000

0

2 478,427

93,07 %

184,573

LT

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

10 355,000

0

10 353,744

99,99 %

1,256

LV

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

6 283,000

0

2 441,400

38,86 %

628,300

LV

HER/03D.RG

Atlantischer Hering

Unterdivision 28.1

18 463,000

18 462,300

0

100 %

0,700

NL

ANF/07.

Seeteufel

VII

15,200

0,501

0

3,30 %

1,520

NL

ANF/2AC4-C

Seeteufel

Unionsgewässer von IIa und IV

274,100

23,815

0

8,69 %

27,410

NL

ARU/1/2.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von I und II

20,700

0

0

0 %

2,070

NL

ARU/34-C

Goldlachs

Unionsgewässer von III und IV

46,900

0

0

0 %

4,690

NL

ARU/567.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

3 147,100

1 430,210

0

45,45 %

314,710

NL

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

1,000

0

0

0 %

0,100

NL

COD/07D.

Kabeljau

VIId

46,030

36,978

0

80,33 %

4,603

NL

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2,600

0,922

0

35,46 %

0,260

NL

GFB/567-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

149,000

0

0

0 %

14,900

NL

HAD/07A.

Schellfisch

VIIa

0,200

0

0

0 %

0,020

NL

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

184,790

169,231

0

91,58 %

15,559

NL

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

23,000

21,136

0

91,90 %

1,864

NL

HER/1/2-

Atlantischer Hering

Unions-, norwegische und internationale Gewässer von I und II

5 479,850

5 425,883

10,620

99,21 %

43,347

NL

HER/5B6ANB

Atlantischer Hering

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

2 370,260

2 130,949

0

89,90 %

237,026

NL

HER/7G-K.

Atlantischer Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

865,370

314,834

0

36,38 %

86,537

NL

HKE/2AC4-C

Europäischer Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

81,020

42,102

0

51,96 %

8,102

NL

HKE/571214

Europäischer Seehecht

VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

238,150

76,346

1,177

32,55 %

23,815

NL

HKE/8ABDE.

Europäischer Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

24,800

0

6,700

27,02 %

2,480

NL

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

64 263,580

52 455,973

2450,424

85,44 %

6 426,358

NL

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

27,600

15,124

0

54,80 %

2,760

NL

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

5,600

0

0

0 %

0,560

NL

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

0,300

0,100

0

33,33 %

0,030

NL

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

1 488,500

741,559

598,041

90,00 %

148,900

NL

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

19 082,230

13 711,312

3 462,695

90,00 %

1 908,223

NL

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 219,270

862,899

0

70,77 %

121,927

NL

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb

18,000

0

0

0 %

1,800

NL

PLE/07A.

Scholle

VIIa

0,100

0

0

0 %

0,010

NL

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

Unionsgewässer von IIa und IV

41,900

0

0

0 %

4,190

NL

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

11 127,000

9 910,051

0

89,06 %

1 112,700

NL

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer von Unterdivisionen 22-32

18,900

0

0

0 %

1,890

NL

SOL/7HJK.

Seezunge

VIIh, VIIj und VIIk

59,040

0

0

0 %

5,904

NL

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

57 308,710

51 536,926

16,221

89,96 %

5 730,871

NL

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

972,250

736,710

0

75,77 %

97,225

PL

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

38,500

0

0

0 %

3,850

PL

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

19 438,400

0

11 794,652

60,68 %

1 943,840

PT

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX und X

3 784,690

2 484,400

0

65,64 %

378,469

PT

GFB/1012-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von X und XII

40,000

6,400

0

16,00 %

4,000

PT

HKE/8C3411

Europäischer Seehecht

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

4 624,560

3 191,100

0

69,00 %

462,456

PT

JAX/08C.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

VIIIc

2 281,270

1 778,700

0

77,97 %

228,127

PT

JAX/09.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

IX

22 413,800

20 088,700

0

89,63 %

2 241,380

PT

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

106,200

81,300

0

76,55 %

10,620

PT

NEP/9/3411

Kaisergranat

IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

204,500

202,200

0

98,88 %

2,300

PT

SBR/09-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von IX

184,200

109,800

0

59,61 %

18,420

PT

SBR/10-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von X

1 128,000

571,700

0

50,68 %

112,800

SE

COD/3DX32.

Kabeljau

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

16 032,100

0

5 287,710

32,98 %

1 603,210

SE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

28,500

17,570

0

61,65 %

2,850

SE

HER/1/2-

Atlantischer Hering

Unions-, norwegische und internationale Gewässer von I und II

57,340

50,550

0

88,16 %

5,734

SE

HER/30/31.

Atlantischer Hering

Unterdivisionen 30-31

11 892,500

0

10 937,740

91,97 %

954,760

SE

HER/3D-R30

Atlantischer Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

29 272,000

0

28 830,000

98,49 %

442,000

SE

HKE/3A/BCD

Europäischer Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

178,400

27,060

0

15,17 %

17,840

SE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

677,300

0

0

0 %

67,730

SE

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

11,100

0,240

0

2,16 %

1,110

SE

LIN/3A/BCD

Leng

IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd

27,300

11,700

0

42,86 %

2,730

SE

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

2 941,540

2 101,050

829,280

99,62 %

11,210

SE

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

1 538,400

1 124,740

0

73,11 %

153,840

SE

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

Unionsgewässer von IIa und IV

101,300

0

0

0 %

10,130

SE

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

57,340

54,250

0

94,61 %

3,090

SE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

50 490,000

0

50 489,430

100,00 %

0,570

SE

USK/04-C.

Lumb

Unionsgewässer von IV

6,600

0

0

0 %

0,660

SE

USK/3A/BCD

Lumb

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

7,700

1,030

0

13,38 %

0,770

SE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

29,710

26,710

0

89,90 %

2,971

UK

ALF/3X14-

Schleimköpfe

Unions- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

11,100

1,400

0

12,61 %

1,110

UK

ANF/07.

Seeteufel

VII

6 533,860

6 152,200

197,500

97,18 %

184,160

UK

ANF/2AC4-C

Seeteufel

Unionsgewässer von IIa und IV

7 893,800

4 778,900

314,100

64,52 %

789,380

UK

ARU/1/2.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von I und II

43,600

0

0

0 %

4,360

UK

ARU/34-C

Goldlachs

Unionsgewässer von III und IV

17,900

0

0

0 %

1,790

UK

ARU/567.

Goldlachs

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

45,700

0

0

0 %

4,570

UK

BLI/5B67-

Blauleng

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

253,560

203,600

0

80,30 %

25,356

UK

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

76,860

56,900

0

74,03 %

7,686

UK

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

120,400

107,400

0

89,20 %

12,040

UK

COD/07D.

Kabeljau

VIId

179,150

99,800

0

55,71 %

17,915

UK

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

883,500

548,100

0

62,04 %

88,350

UK

GFB/1012-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von X und XII

10,000

0

0

0 %

1,000

UK

GFB/1234-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III und IV

14,500

2,100

0

14,48 %

1,450

UK

GFB/567-

Gabeldorsch

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

679,100

251,300

0

37,00 %

67,910

UK

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Union und internationale Gewässer von Vb und VI

535,000

344,500

0

64,39 %

53,500

UK

HAD/07A.

Schellfisch

VIIa

615,000

154,400

0

25,11 %

61,500

UK

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

33 209,290

29 446,500

3 498,100

99,20 %

264,690

UK

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb und VIa

3 926,500

3 875,900

0

98,71 %

50,600

UK

HAD/6B1214

Schellfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

1 097,800

595,400

0

54,24 %

109,780

UK

HER/07A/MM

Atlantischer Hering

VIIa

5 012,700

5 000,200

0

99,75 %

12,500

UK

HER/5B6ANB

Atlantischer Hering

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

16 314,850

15 734,300

0

96,44 %

580,550

UK

HER/7G-K.

Atlantischer Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

23,800

1,200

0

5,04 %

2,380

UK

HKE/2AC4-C

Europäischer Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

1 838,900

1 658,000

0

90,16 %

180,900

UK

HKE/571214

Europäischer Seehecht

VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

6 527,800

5 224,300

86,300

81,35 %

652,780

UK

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

7 909,400

6 788,600

0

85,83 %

790,940

UK

LEZ/07.

Butte

VII

3 212,050

3 055,400

0

95,12 %

156,650

UK

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

2 043,600

1 686,900

0

82,55 %

204,360

UK

LEZ/56-14

Butte

Unions- und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

1 179,300

527,400

0

44,72 %

117,930

UK

LIN/04-C.

Leng

Unionsgewässer von IV

2 172,400

2 069,100

0

95,24 %

103,300

UK

LIN/1/2.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von I und II

8,900

0,800

0

8,99 %

0,890

UK

LIN/6X14.

Leng

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

2 872,800

2 365,700

0

82,35 %

287,280

UK

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

1 364,600

795,400

546,700

98,35 %

22,500

UK

NEP/07.

Kaisergranat

VII

7 740,000

6 872,000

118,200

90,31 %

749,800

UK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

15 949,850

8 423,600

0

52,81 %

1 594,985

UK

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb

17 698,500

12 826,800

0

72,47 %

1 769,850

UK

PLE/07A.

Scholle

VIIa

519,600

90,000

0

17,32 %

51,960

UK

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

1 822,400

1 680,400

0

92,21 %

142,000

UK

POK/56-14

Seelachs

VI; Unions- und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

4 485,830

3 647,500

0

81,31 %

448,583

UK

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

Unionsgewässer von IIa und IV

730,700

0,200

0

0,03 %

73,070

UK

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

192,900

6,000

0

3,11 %

19,290

UK

RNG/8X14-

Grenadierfisch

Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

11,400

0

0

0 %

1,140

UK

SBR/10-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von X

10,100

0

0

0 %

1,010

UK

SBR/678-

Rote Fleckenbrasse

Unions- und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

5,400

0,400

0

7,41 %

0,540

UK

SOL/07D.

Seezunge

VIId

1 233,200

604,900

0

49,05 %

123,320

UK

SOL/07E.

Seezunge

VIIe

581,300

536,900

0

92,36 %

44,400

UK

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

976,200

857,800

0

87,87 %

97,620

UK

SOL/7HJK.

Seezunge

VIIh, VIIj und VIIk

74,800

46,600

0

62,30 %

7,480

UK

USK/04-C.

Lumb

Unionsgewässer von IV

105,300

74,600

0

70,85 %

10,530

UK

USK/567EI.

Lumb

Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII

264,760

77,800

0

29,39 %

26,476

UK

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unions- und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

14 939,800

13 498,600

0

90,35 %

1 441,200

UK

WHG/07A.

Wittling

VIIa

31,700

20,200

0

63,72 %

3,170

UK

WHG/56-14

Wittling

VI, Unions- und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

164,100

118,500

0

72,21 %

16,410

UK

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

2 095,000

1 379,600

0

65,85 %

209,500


(1)  Mengen, über die ein Mitgliedstaat entsprechend den einschlägigen Verordnungen über Fangmöglichkeiten nach Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und/oder Neuzuteilungen und Abzügen gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.1)verfügt.


17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 521/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

41,3

MK

84,5

TR

65,9

ZZ

63,9

0707 00 05

AL

41,5

MK

41,5

TR

125,0

ZZ

69,3

0709 93 10

TR

113,0

ZZ

113,0

0805 10 20

EG

44,1

IL

74,1

MA

40,7

TN

68,6

TR

53,3

ZZ

56,2

0805 50 10

TR

85,1

ZZ

85,1

0808 10 80

AR

100,1

BR

88,0

CL

102,6

CN

127,0

MK

32,3

NZ

135,5

US

190,9

UY

78,1

ZA

98,2

ZZ

105,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/70


BESCHLUSS EUTM MALI/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Mai 2014

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

(2014/285/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Die Beiträge Georgiens, der Republik Moldau und Montenegros sollten aufgrund der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beiträge Georgiens, der Republik Moldau und Montenegros zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) werden angenommen und als wesentlich betrachtet.

(2)   Georgien, die Republik Moldau und Montenegro werden von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.


17.5.2014   

DE

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L 147/71


DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. März 2014

über die Kriterien und Bedingungen, die Europäische Referenznetzwerke und Gesundheitsdienstleister, die sich einem Europäischen Referenznetzwerk anschließen möchten, erfüllen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/286/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU legt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten beim Aufbau Europäischer Referenznetzwerke (im Folgenden „Netzwerke“) zwischen Gesundheitsdienstleistern und Fachzentren in den Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich seltener Krankheiten, unterstützt. (2) Zu diesem Zweck nimmt die Kommission eine Liste spezifischer Kriterien und Bedingungen an, die die Europäischen Referenznetzwerke erfüllen müssen, und legt die Bedingungen und Kriterien für die Gesundheitsdienstleister fest, die Mitglied eines Netzwerkes werden möchten (im Folgenden „Mitglieder“). Die Netzwerke sollten den Zugang zur Diagnose, Behandlung und einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für Patienten verbessern, deren Gesundheitsprobleme eine verstärkte Konzentration von Ressourcen oder Fachwissen erfordern, und sie könnten auch die medizinische Fortbildung und Forschung, Informationsverbreitung und -bewertung, insbesondere im Bereich seltener Krankheiten, bündeln.

(2)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU verfolgt jedes Netzwerk mindestens drei der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU aufgeführten Ziele und weist nach, dass es über die Kompetenzen verfügt, die für eine wirksame Verfolgung dieser Ziele notwendig sind. Außerdem müssen die Netzwerke die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis vi der Richtlinie 2011/24/EU erfüllen. In diesem Beschluss ist die Liste der spezifischen Kriterien oder Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass das Netzwerk diese Anforderungen erfüllt. Diese Kriterien und Bedingungen sollten die Grundlage für den Aufbau und die Bewertung der Netzwerke liefern.

(3)

Als Kriterien und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Netzwerk die anwendbaren Ziele gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU verfolgen kann, werden in dem Beschluss unter anderem eine Reihe von Kriterien für Steuerung und Koordinierung der Netzwerke festgelegt, die gewährleisten, dass diese transparent und wirksam funktionieren. Auch wenn den Netzwerken erlaubt werden sollte, sich unterschiedlich zu organisieren, ist es angezeigt zu verlangen, dass sie alle eines ihrer Mitglieder als koordinierendes Mitglied benennen. Das koordinierende Mitglied benennt eine Person, die als Koordinator des Netzwerkes (im Folgenden „Koordinator“) fungiert. Die Netzwerke sollten von einem Netzwerk-Vorstand (im Folgenden „Vorstand“) geführt werden, in dem jedes Mitglied des Netzwerkes vertreten ist. Der Vorstand sollte die Aufgabe haben, eine Geschäftsordnung auszuarbeiten und anzunehmen, Arbeitspläne aufzustellen und Fortschrittsberichte sowie alle anderen Dokumente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Netzwerkes zu verfassen. Der Koordinator sollte, mit Unterstützung des Vorstands, die Koordinierung innerhalb des Netzwerkes sowie mit anderen Gesundheitsdienstleistern unterstützen und erleichtern.

(4)

Grundlage für die Erbringung hoch spezialisierter Gesundheitsversorgung, eines der von den Netzwerken zu erfüllenden Kriterien, sollten hochwertige, allgemein zugängliche und kostengünstige Gesundheitsdienstleistungen sein. Das erfordert erfahrene, hochqualifizierte, multidisziplinäre Gesundheitsteams und höchstwahrscheinlich hochmoderne medizinische Fachausrüstung oder Infrastrukturen, die normalerweise eine Konzentration der Ressourcen erfordern.

(5)

Gesundheitsdienstleister, die sich um die Mitgliedschaft in einem Netzwerk bewerben, sollten nachweisen, dass sie die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen. Diese Kriterien und Bedingungen sollten garantieren, dass die Dienstleistungen und die Gesundheitsversorgung, die erbracht werden, höchsten Qualitätskriterien genügen und sich auf klinische Nachweise stützen.

(6)

Die Kriterien und Bedingungen, die ein Gesundheitsdienstleister erfüllen muss, wären je nach den Erkrankungen oder Gesundheitsproblemen, mit denen sich das Netzwerk befasst, dem er sich anschließen möchte, unterschiedlich. Es erscheint daher notwendig, zwei Gruppen von Kriterien und Bedingungen festzulegen: Querschnittskriterien und -bedingungen, die von allen Gesundheitsdienstleistern erfüllt werden sollten, die sich einem Netzwerk anschließen möchten, unabhängig vom Fachgebiet oder dem medizinischen Verfahren oder der medizinischen Behandlung, die sie anbieten, und eine zweite Gruppe von Kriterien und Bedingungen, die variieren können, je nach Umfang des Fachgebietes, Erkrankung oder Gesundheitsproblem, mit dem sich das Netzwerk befasst, dem sie sich anschließen möchten.

(7)

Von den Querschnitts- und Strukturkriterien und -bedingungen der ersten Gruppe erscheinen diejenigen, die die Mündigkeit der Patienten und eine patientenorientierte Versorgung, Organisation, Management und Krisenplanung, Forschungs- und Ausbildungskompetenz betreffen, unerlässlich, wenn sichergestellt werden soll, dass die Ziele der Netzwerke erreicht werden.

(8)

Weitere Querschnitts- und Strukturkriterien und -bedingungen, die den Austausch von Fachwissen, Informationssysteme und E-Health-Tools betreffen, sollten helfen, Information und Wissen zu entwickeln, zu teilen und zu verbreiten und Verbesserungen bei Diagnose und Behandlung von Erkrankungen innerhalb und außerhalb der Netzwerke zu fördern sowie eng mit anderen Fachzentren und Netzen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. Informations- und Kommunikationssysteme mit interoperabler und semantisch kompatibler Technologie würden den Austausch von Gesundheitsdaten und Patienteninformationen ebenso erleichtern wie den Aufbau und die Wartung gemeinsamer Datenbanken und Register.

(9)

Die Fähigkeit, Gesundheitsdaten, sonstige Patienteninformationen sowie personenbezogene Daten der mit der Behandlung des Patienten befassten Fachkräfte effizient und sicher auszutauschen, ist ein zentraler Faktor für das erfolgreiche Arbeiten der Netzwerke. Der Datenaustausch sollte unter Beachtung der Grundsätze der Zweckbindung und Erforderlichkeit sowie der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und mit entsprechenden Garantien zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erfolgen. Personenbezogene Daten sollten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden.

(10)

Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Grundrechte und die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze, auf die Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verweist, beachtet, namentlich der Schutz von Würde und Integrität der Person, das Recht auf Datenschutz und das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser Beschluss muss von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta niedergelegten Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(11)

Die Charta verlangt insbesondere, dass auf dem Gebiet der Biologie und der Medizin der Grundsatz der freien Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten beachtet wird. Da klinische Prüfungen zu den Arbeitsgebieten der Netzwerke zählen könnten, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) umfassende Regeln zum Schutz von Personen festgelegt sind, die an klinischen Prüfungen teilnehmen.

(12)

Um den Austausch personenbezogener Daten im Zusammenhang im Kontext der Netzwerke zu gewährleisten, könnten die Verfahren zur Erteilung der aufgeklärten Einwilligung vereinfacht werden mittels Verwendung eines einzigen gemeinsamen Einwilligungsmusters; dieses müsste den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich der Einwilligung der von der Verarbeitung betroffenen Person entsprechen.

(13)

Die Kriterien und Bedingungen in Bezug auf Fachkenntnis, klinische Praxis, Qualität, Patientensicherheit und Bewertung sollten helfen, bewährte Verfahren für Qualitäts- und Sicherheitsbenchmarks zu entwickeln und zu verbreiten. Sie sollten ferner, wie in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU gefordert, eingehende Fachkenntnisse, die Fähigkeit zur Erstellung von Leitlinien guter Praxis und zur Umsetzung von Ergebnismessungen und Qualitätskontrollen sowie die Verfolgung eines multidisziplinären Ansatzes sicherstellen.

(14)

Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Netzwerk nicht mit einem Mitglied vertreten sind, können in einem festgelegten, transparenten Verfahren, einen Gesundheitsdienstleister mit speziellem Bezug zu diesem Netzwerk benennen. Dieser Dienstleister kann als auf Gesundheitsdienstleistungen spezialisiertes assoziiertes nationales Zentrum benannt werden oder als nationales Kooperationszentrum mit Schwerpunkt auf der Entwicklung von Kenntnissen und Tools zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung. Unter Umständen möchten die Mitgliedstaaten auch eine nationale Koordinierungsstelle für alle Arten von Netzwerken benennen. Das könnte den Mitgliedstaaten helfen, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU nachzukommen, insbesondere wenn das Netzwerk Ziele verfolgt, die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f und h der Richtlinie 2011/24/EU aufgeführt sind. Der Koordinator sollte die Zusammenarbeit mit diesen mit einem Netzwerk verbundenen Gesundheitsdienstleistern erleichtern. Diese Gesundheitsdienstleister müssen die Ziele des Netzwerkes unterstützen, seine Regeln beachten und das Netzwerk an den Arbeiten, die dessen Kooperationstätigkeiten betreffen, teilhaben lassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält

a)

die Kriterien und Bedingungen, die die Netzwerke gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU erfüllen müssen, und

b)

die Kriterien und Bedingungen für die Gesundheitsdienstleister, die sich den Netzwerken gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU anschließen möchten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied eines Netzwerkes“ bezeichnet Gesundheitsdienstleister, die die in Artikel 5 aufgelisteten Kriterien und Bedingungen erfüllen und in ein bestimmtes Netzwerk aufgenommen worden sind;

b)

„hoch spezialisierte Gesundheitsversorgung“ bezeichnet eine Gesundheitsversorgung, die hoch komplexe Erkrankungen oder Gesundheitsprobleme betrifft, die besondere Anforderungen an Diagnosestellung, Behandlung oder Nachsorge stellen und deren Behandlung hohe Kosten verursacht und einen hohen Ressourcenaufwand erfordert;

c)

„Hoch komplexe Erkrankung oder hoch komplexes Gesundheitsproblem“ bezeichnet eine Erkrankung oder eine Störung mit einer Kombination von Faktoren, Symptomen oder Befunden, die einen multidisziplinären Ansatz und eine sorgfältige Planung des zeitlichen Ablaufs der Versorgung erfordert, weil eine oder mehrere der folgenden Umstände gegeben sind:

eine große Zahl möglicher Diagnosen oder Behandlungsmöglichkeiten und Komorbidität,

schwer interpretierbare Ergebnisse klinischer und diagnostischer Tests,

ein hohes Komplikations-, Morbiditäts- oder Sterberisiko aufgrund des Gesundheitsproblems, des Diagnoseverfahren oder der Behandlung;

d)

„multidisziplinäres Gesundheitsteam“ bezeichnet eine Gruppe von Angehörigen der Gesundheitsberufe aus verschiedenen Bereichen der Gesundheitsversorgung, die ihre Kompetenzen und Ressourcen bündeln und bei ein und demselben Fall zusammenarbeiten und die Versorgung des Patienten koordinieren, wobei jedes einzelne Teammitglied spezifische Leistungen erbringt;

e)

„aufgeklärte Einwilligung im Rahmen der Europäischen Referenznetzwerke“ bezeichnet jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit dem Austausch ihrer persönlichen und ihrer Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedern eines Europäischen Referenznetzwerkes gemäß diesem delegierten Beschluss einverstanden ist.

KAPITEL II

EUROPÄISCHE REFERENZNETZWERKE

Artikel 3

Kriterien und Bedingungen für Netzwerke

Die Netzwerke müssen die in Anhang I aufgeführten Kriterien und Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, damit sie die anwendbaren Ziele des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU verfolgen können.

Artikel 4

Mitgliedschaft in den Netzwerken

Die Netzwerke werden von Gesundheitsdienstleistern gebildet, die als Mitglieder des Netzwerkes bezeichnet werden. Für jedes Netzwerk fungiert ein Mitglied als Koordinator.

KAPITEL III

GESUNDHEITSDIENSTLEISTER

Artikel 5

Kriterien und Bedingungen für die Mitgliedschaft in einem Netzwerk

Alle Bewerber um die Mitgliedschaft in einem Netzwerk müssen über Kenntnisse und Fachwissen über eine Erkrankung oder ein Gesundheitsproblem verfügen, die bzw. das in das Spezialgebiet des Netzwerkes fällt, oder Diagnoseverfahren oder eine Behandlung für eine solche Erkrankung oder ein solches Gesundheitsproblem anbieten, und sie müssen die in Anhang II aufgeführten Kriterien und Bedingungen erfüllen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  KOM(2008) 679 endg.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).


ANHANG I

VON DEN NETZWERKEN ZU ERFÜLLENDE KRITERIEN UND BEDINGUNGEN

1.

Damit die Netzwerke die anwendbaren Ziele des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU verfolgen können, muss jedes Netzwerk:

a)

hoch spezialisierte Gesundheitsversorgung anbieten für komplexe Erkrankungen oder Gesundheitsprobleme, die selten sind oder eine niedrige Prävalenz aufweisen;

b)

eine klare Leitungs- und Koordinierungsstruktur aufweisen, die mindestens Folgendes umfasst:

i)

Mitgliedervertreter, die die Mitglieder innerhalb des Netzwerkes vertreten. Jedes Mitglied wählt seinen Vertreter aus den bei ihm beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe aus;

ii)

einen Vorstand, der für die Leitung des Netzwerkes zuständig ist. Alle Mitglieder des Netzwerkes müssen im Vorstand vertreten sein;

iii)

einen Netzwerk-Koordinator, den das koordinierende Mitglied unter den bei ihm beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe auswählt und der die Sitzungen des Vorstands leitet und das Netzwerk vertritt.

2.

Um die Anforderung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2011/24/EU (Besitz von Kenntnissen und Fachwissen zur Diagnosestellung, Behandlung und Nachsorge von Patienten auf der Grundlage evidenzbasierter Ergebnisse) zu erfüllen, müssen die Netzwerke:

a)

eine hochwertige und sichere Versorgung von Patienten mit bestimmten Erkrankungen oder Gesundheitsproblemen fördern, indem sie eine angemessene Diagnosestellung, Behandlung und Nachsorge sowie ein angemessenes Patientenmanagement im gesamten Netzwerk unterstützen;

b)

die Patienten einbeziehen und mitbestimmen lassen, um so deren Sicherheit und die Qualität ihrer Versorgung zu verbessern.

3.

Um die Anforderung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2011/24/EU (Verfolgen eines multidisziplinären Ansatzes) zu erfüllen, müssen die Netzwerke:

a)

Bereiche und bewährte Verfahren für multidisziplinäres Arbeiten ermitteln;

b)

aus multidisziplinären Gesundheitsteams bestehen;

c)

multidisziplinäre Beratung für komplexe Fälle anbieten und fördern.

4.

Um die Anforderung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2011/24/EU (Besitz eingehender Fachkenntnisse sowie Fähigkeit zur Erstellung von Leitlinien guter Praxis und zur Umsetzung von Ergebnismessungen und Qualitätskontrollen) zu erfüllen, müssen die Netzwerke:

a)

Kenntnisse, wissenschaftliche Erkenntnisse und Fachwissen innerhalb und außerhalb des Netzwerkes austauschen, erheben und verbreiten, insbesondere über verschiedene Alternativen, therapeutische Optionen und bewährte Verfahren in Bezug auf die für die einzelnen Erkrankungen und Gesundheitsprobleme verfügbaren Leistungen und Behandlungen;

b)

das Fachwissen fördern und Gesundheitsdienstleister unterstützen, um auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene die Gesundheitsversorgung näher zu den Patienten zu bringen;

c)

klinische Leitlinien und grenzüberschreitende Patientenpfade entwickeln und umsetzen;

d)

Ergebnis- und Leistungsindikatoren konzipieren und anwenden;

e)

einen Qualitäts-, Patientensicherheits- und Bewertungsrahmen entwickeln und pflegen.

5.

Um die Anforderung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2011/24/EU (Beitrag zur Forschung) zu erfüllen, müssen die Netzwerke:

a)

Forschungslücken ermitteln und schließen;

b)

die Verbundforschung innerhalb des Netzwerkes fördern;

c)

Forschung und epidemiologische Überwachung durch Aufbau gemeinsamer Register stärken.

6.

Um die Anforderung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v der Richtlinie 2011/24/EU (Organisation von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten) zu erfüllen, müssen die Netzwerke:

a)

Ausbildungslücken ermitteln und schließen;

b)

die Entwicklung von Aus- und Fortbildungsprogrammen und -tools für an der Versorgungskette beteiligte Gesundheitsdienstleister (innerhalb oder außerhalb des Netzwerkes) unterstützen und erleichtern.

7.

Um die Anforderung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi der Richtlinie 2011/24/EU (enge Zusammenarbeit mit anderen Fachzentren und Netzwerken auf nationaler und internationaler Ebene) zu erfüllen, müssen die Netzwerke:

a)

Kenntnisse und bewährte Verfahren austauschen und verbreiten, insbesondere im Wege der Unterstützung nationaler Zentren und Netzwerke;

b)

Networking-Instrumente, beispielsweise Kommunikationstools, und Methodiken für die Entwicklung klinischer Leitfäden und Protokolle einführen, klinische Informationen austauschen unter Beachtung der EU-Datenschutzvorschriften und der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG, sowie des Artikels 3 dieses delegierten Beschlusses; Ausbildungsalternativen und -modelle sowie operative und Koordinierungsverfahren entwickeln usw.;

c)

mit assoziierten nationalen Zentren und nationalen Kooperationszentren zusammenarbeiten, die von Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die in einem bestimmten Netzwerk nicht mit einem Mitglied vertreten sind, insbesondere wenn das Netzwerk Ziele verfolgt, die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben f und h der Richtlinie 2011/24/EU aufgeführt sind.


ANHANG II

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT IN EINEM NETZWERK

1.   Allgemeine Kriterien und Bedingungen für alle Gesundheitsdienstleister, die Mitglied eines Netzwerkes werden möchten

Alle Gesundheitsdienstleister, die sich einem Netzwerk anschließen möchten, müssen folgende Kriterien und Bedingungen erfüllen:

a)

In Bezug auf die Mitbestimmung der Patienten und die patientenzentrierte Versorgung müssen die Gesundheitsdienstleister:

i)

über Strategien verfügen, die eine patientenzentrierte Versorgung und die Achtung der Patientenrechte (z. B. das Recht auf Aufklärung vor Erteilung einer Einwilligung, das Recht auf Information über den Gesundheitszustand, das Recht auf Zugang zur Patientenakte, das Recht auf Datenschutz, das Beschwerderecht und das Recht auf Schadensersatz, das Recht auf Mitbestimmung und Mitwirkung (beispielsweise mittels Strategien für das Patientenbeziehungsmanagement, die Patientenaufklärung und die aktive Einbeziehung von Patienten und Angehörigen in der gesamten Gesundheitseinrichtung)) sicherstellen;

ii)

klare und transparente Informationen bereitstellen über Beschwerdeverfahren und Mittel des Rechtsschutzes für inländische und ausländische Patienten;

iii)

Feedback über die Patientenerfahrung und die aktive Bewertung der Patientenerfahrung sicherstellen;

iv)

die Datenschutzvorschriften befolgen und den Zugang zu Patientenakten und klinischen Informationen unter Beachtung der EU-Datenschutzvorschriften und der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG, sicherstellen;

v)

sicherstellen, dass die aufgeklärte Einwilligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person den Anforderungen des Artikels 2 Buchstabe e dieses delegierten Beschlusses entspricht, insbesondere dass sie ohne Zwang, eindeutig und ausdrücklich von der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt wird, nachdem sie ordnungsgemäß über Zweck, Art, Bedeutung und Folgen der Nutzung ihrer persönlichen und ihrer Gesundheitsdaten — falls persönliche Gesundheitsdaten im Rahmen dieses delegierten Beschlusses ausgetauscht werden — und über ihre Rechte nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften aufgeklärt worden ist. Die Erteilung der Einwilligung sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden;

vi)

Transparenz gewährleisten, einschließlich Informationen über klinische Ergebnisse, Behandlungsoptionen sowie die Sicherheits- und Qualitätsstandards des Dienstleisters.

b)

In Bezug auf Organisation, Management und Krisenplanung müssen die Gesundheitsdienstleister:

i)

transparente und klare Organisations- und Managementregeln und -verfahren anwenden, das gilt insbesondere für die Verfahren für das Management ausländischer Patienten auf ihrem Fachgebiet;

ii)

Transparenz bei den Gebühren sicherstellen;

iii)

über einen Krisenplan für einen bestimmten Zeitraum verfügen, der Folgendes sicherstellt:

die medizinische Grundversorgung im Falle unerwarteter Ressourcenausfälle oder erforderlichenfalls den Zugang zu oder die Überweisung an Alternativressourcen;

die Wahrung der Stabilität sowie der technischen Leistungsfähigkeit und der Fachkompetenz des Gesundheitsdienstleisters, wie beispielsweise Pläne für Personalmanagement und Technologieaktualisierung;

iv)

die Koordinierung mit und den einfachen Zugang des Gesundheitsdienstleisters zu anderen Ressourcen oder spezifischen Stellen oder Dienstleistungen sicherstellen, die für das Patientenmanagement erforderlich sind;

v)

über gute allgemeine Ausstattung wie Operationssäle, Intensivstation, Isolierstation, Notaufnahme und Labors verfügen;

vi)

in der Lage sein, mit für die Versorgung nach der Entlassung relevanten Dienstleistern zu kommunizieren, auch über Grenzen hinweg.

c)

In Bezug auf Forschung und Ausbildung müssen die Gesundheitsdienstleister:

i)

in der Lage sein, akademische bzw. Hochschulausbildung oder Spezialisierung anzubieten;

ii)

über ausreichend Personal, technische und strukturelle Kapazität, Kompetenzmix und Ressourcen verfügen;

iii)

über Forschungskapazität und -kompetenz verfügen sowie über nachgewiesene nationale oder internationale Forschungs- oder Produktionserfahrung auf dem Fachgebiet des Netzwerkes;

iv)

mit dem Fachgebiet verknüpfte Lehr- und Ausbildungstätigkeiten ausüben, beispielsweise medizinische Fortbildung und Telelernen, die darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse und Fachkompetenz der in derselben Versorgungskette tätigen Gesundheitsdienstleister innerhalb und außerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstleisters zu verbessern.

d)

In Bezug auf den Austausch von Fachwissen, Informationssysteme und E-Health-Instrumente müssen die Gesundheitsdienstleister:

i)

in der Lage sein, Fachwissen mit anderen Gesundheitsdienstleistern auszutauschen und diese zu unterstützen;

ii)

über etablierte Verfahren und einen Rahmen verfügen für die Verwaltung, die Sicherheit und den Austausch medizinischer Daten, einschließlich erzielter Ergebnisse, Prozessindikatoren und Patientenregister des spezifischen Fachgebiets, unter Beachtung der EU-Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG, sowie des Artikels 2 Buchstabe e dieses delegierten Beschlusses;

iii)

in der Lage sein, die Nutzung der Telemedizin und anderer E-Health-Instrumente innerhalb und außerhalb ihrer Einrichtung zu fördern, indem sie die Mindestanforderungen an die Interoperabilität erfüllen und, soweit möglich, vereinbarte Standards und Empfehlungen befolgen;

iv)

ein standardisiertes Informations- und Codierungssystem verwenden, das sich an anerkannte nationale oder internationale Systeme anlehnt, beispielsweise die Internationale Klassifikation der Krankheiten, und, soweit angezeigt, ergänzende Codes.

e)

In Bezug auf Fachwissen, gute Praxis, Qualität, Patientensicherheit und Bewertung müssen die Gesundheitsdienstleister:

i)

über ein Qualitätssicherungs- oder Qualitätsmanagementsystem und einen Qualitätsplan verfügen, die auch die Steuerung und Bewertung des Systems umfassen;

ii)

ein Programm oder einen Plan für die Patientensicherheit haben, das bzw. der aus spezifischen Zielen, Verfahren, Standards sowie Prozess- und Ergebnisindikatoren für Schlüsselbereiche besteht, wie Information, ein System für die Meldung unerwünschter Ereignisse und daraus gezogener Lehren; Aus- und Fortbildungstätigkeiten; Handhygiene; therapieassoziierte Infektionen; Medikationsfehler und sichere Verabreichung von Arzneimitteln; sichere Verfahren und sichere Chirurgie; sichere Patientenidentifizierung;

iii)

sich verpflichten, die besten wissens- und evidenzbasierten Gesundheitstechnologien und Behandlungen anzuwenden;

iv)

klinische Leitfäden und Pfade auf ihrem Fachgebiet erarbeiten und anwenden.

2.   Spezifische Kriterien und Bedingungen für die Gesundheitsdienstleister in Bezug auf das Fachgebiet, die Erkrankung oder das Gesundheitsproblem, auf das sich das Netzwerk konzentriert, dem sie sich anschließen möchten

a)

In Bezug auf Versorgungskompetenz, -erfahrung und -ergebnisse müssen die Gesundheitsdienstleister:

i)

Kompetenz, Erfahrung und Tätigkeit (beispielsweise Tätigkeitsvolumen, Überweisungen und gesammelte Erfahrung und, soweit möglich, Mindestzahl/optimale Zahl von Patienten pro Jahr, unter Beachtung der fachlichen/technischen Standards oder Empfehlungen) nachweisen;

ii)

den Nachweis für gute klinische Versorgung und Ergebnisse entsprechend den verfügbaren Standards, Indikatoren und Erkenntnissen erbringen und den Nachweis, dass die angebotenen Behandlungen in der internationalen Medizinwissenschaft hinsichtlich Sicherheit, Wert und Potenzial für ein positives klinisches Ergebnis anerkannt sind.

b)

In Bezug auf spezifische Personal-, Struktur- und Ausrüstungsressourcen und die Organisation der Versorgung müssen die Gesundheitsdienstleister Folgendes dokumentieren:

i)

Merkmale des Personalstabs wie Mitarbeiterkategorien, -zahl, -qualifikationen und -kompetenzen;

ii)

Merkmale, Organisation und Arbeitsweise des spezifischen multidisziplinären Gesundheitsteams;

iii)

spezifische Ausrüstung im Zentrum selbst oder für das Zentrum leicht zugänglich (beispielsweise Strahlentherapieausrüstung, Labors, Hämodynamik-Ausrüstung), einschließlich, soweit angezeigt und mit Bezug auf das Fachgebiet, der Fähigkeit zur Verarbeitung, zur Verwaltung und zum Austausch von Informationen und biomedizinischen Bildern (beispielsweise im Fall der Radiologie Röntgengeräte, Ausrüstung für Mikroskopie, Video-Endoskopie und andere Verfahren der dynamischen Exploration) oder klinischen Proben mit externen Dienstleistern.


17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. März 2014

zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/287/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Delegierten Beschluss 2014/286/EU der Kommission (2) sind die Kriterien und Bedingungen festgelegt, die die europäischen Referenznetzwerke („Netzwerke“) und die Gesundheitsdienstleister, die sich solchen Netzwerken anschließen möchten, erfüllen müssen.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/24/EU entscheidet die Kommission über die Kriterien zur Einrichtung und Bewertung der Netzwerke und über die Maßnahmen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Bewertung der Netzwerke.

(3)

Für die Einrichtung von Netzwerken und die Aufnahme von Mitgliedern in die Netzwerke sollte ein offenes, transparentes Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren sollte Folgendes vorsehen: 1. Aufforderung zur Interessenbekundung; 2. Billigung der Bewerbungen der Gesundheitsdienstleister durch die betreffenden Mitgliedstaaten; 3. Einreichung der Bewerbungen bei der Kommission; 4. Prüfung der Vollständigkeit der Bewerbungen; 5. fachliche Bewertung der Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und der Bewerbungen einzelner Gesundheitsdienstleister um Aufnahme in ein Netzwerk durch eine unabhängige Stelle, um festzustellen, ob die Bewerber die Kriterien erfüllen; 6. Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse; 7. Einholen des Einverständnisses der Mitgliedstaaten zu den Netzwerken und ihren Mitgliedern und 8. Veröffentlichung der Liste der eingerichteten Netzwerke und ihrer Mitglieder.

(4)

Um die Reichweite der Netzwerke zu erhöhen, sollte es einzelnen Gesundheitsdienstleistern jederzeit erlaubt sein, einem Netzwerk beizutreten. Deren Bewerbungen sollten nach dem gleichen Verfahren bewertet werden, das auch für die Bewertung der Erstbewerbungen für das Netzwerk angewandt wurde, einschließlich der Billigung der Bewerbungen durch den betreffenden Mitgliedstaat.

(5)

Um sicherzustellen, dass das Netzwerk einen echten Mehrwert für die Europäische Union erbringt und groß genug ist, um den Austausch von Fachwissen und einen besseren Zugang von Patientinnen und Patienten aus der gesamten Union zu Behandlungen zu gewährleisten, sollte nur Bewerbungen stattgegeben werden, die von der obligatorischen Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten eingereicht werden und die die Anforderungen der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllen. Ist die Anzahl der sich bewerbenden Gesundheitsdienstleister zu gering oder stammen die Bewerbungen aus zu wenigen Mitgliedstaaten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.

(6)

Im Falle bestimmter sehr seltener Krankheiten oder Gesundheitsprobleme könnte es mangels Fachwissen unter Umständen schwierig sein, die geforderte Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern oder Mitgliedstaaten zu erreichen. Daher ist es möglicherweise sinnvoll, dass sich Gesundheitsdienstleister, die sich mit verwandten Krankheiten oder Gesundheitsproblemen befassen, in einem thematischen Netzwerk zusammenschließen. Den Netzwerken können auch Anbieter von Hightech-Dienstleistungen angehören, die in der Regel sehr hohe Kapitalinvestitionen benötigen, beispielsweise Laboratorien oder radiologische bzw. nuklearmedizinische Dienstleister.

(7)

Mitgliedstaaten, die nicht mit einem Gesundheitsdienstleister in einem Netzwerk vertreten sind, sollten kooperierende und assoziierte nationale Zentren benennen, um deren Zusammenarbeit mit dem betreffenden Netzwerk zu unterstützen.

(8)

Jede Bewerbung eines Netzwerks und eines Gesundheitsdienstleisters sollte nach Feststellung ihrer Vollständigkeit einer fachlichen Bewertung anhand der im Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien unterzogen werden. Die Bewertung sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Bewertungshandbuchs erfolgen und eine eingehende Unterlagenprüfung sowie Vor-Ort-Prüfungen bei einer ausgewählten Zahl von Bewerbern umfassen. Sie sollte von einer unabhängigen, von der Kommission benannten Bewertungsstelle vorgenommen werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Einrichtung der vorgeschlagenen Netzwerke und über deren Mitgliedschaft entscheidet. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten sollte freiwillig sein. Im Allgemeinen sollten sich Mitgliedstaaten nur dann veranlasst sehen, die Einrichtung eines Netzwerks und die Aufnahme von Mitgliedern in das Netzwerk zu genehmigen, wenn eine Bewertungsstelle zuvor eine positive Bewertung abgegeben hat.

(10)

Netzwerkmitgliedern sollte eine Lizenz zur Nutzung des Logos der „Europäischen Referenznetzwerke“ erteilt werden. Das Logo, das Eigentum der Europäischen Union ist, sollte den Netzwerken und ihren Mitgliedern als visuelles Erkennungsmerkmal dienen.

(11)

Eine unabhängige, von der Kommission ernannte Evaluierungsstelle sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Evaluierungshandbuches regelmäßig die Netzwerke und ihre Mitglieder evaluieren. Zum Abschluss der Evaluierung sollte ein fachlicher Evaluierungsbericht erstellt werden, in dem dargelegt ist, inwieweit die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU genannten Ziele erreicht und die mit dem Delegierten Beschluss 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllt wurden. Ferner sollten im Bericht die Ergebnisse und Leistungen des Netzwerks und die Beiträge seiner Mitglieder dargelegt werden. Fällt der Evaluierungsbericht negativ aus, sollte dies die Mitgliedstaaten im Allgemeinen dazu veranlassen, die Auflösung des betreffenden Netzwerks zu beschließen. Die Einhaltung der Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten sollte nach der Evaluierung weiter kontrolliert werden, damit ein kontinuierlicher Mehrwert des Netzwerks für die Europäische Union gewährleistet ist.

(12)

Die Bewertungs- und Evaluierungshandbücher sollten sich auf international anerkannte Praktiken stützen; in ihnen sollten die Grundsätze und Methoden für die Durchführung von Bewertungen und Evaluierungen dargelegt werden.

(13)

Die Kommission sollte den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke fördern. Sie sollte der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über die Netzwerke und ihre Mitglieder sowie die fachlichen Unterlagen und Handbücher zur Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke und ihrer Mitglieder zur Verfügung stellen. Sie kann den Netzwerken und ihren Mitgliedern die Nutzung spezifischer Kommunikationsmedien und -instrumente zur Nutzung anbieten. Es sollten Konferenzen und Expertensitzungen organisiert werden, um ein Forum für die technische und wissenschaftliche Debatte zwischen den Netzwerken zu schaffen.

(14)

Die Erfassung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2011/24/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss ist Folgendes festgelegt:

a)

die Kriterien für die Einrichtung und Bewertung bzw. Evaluierung der Netzwerke gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU und

b)

die Maßnahmen zur Erleichterung des Austausches von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und die Bewertung bzw. Evaluierung der Netzwerke gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU.

KAPITEL II

EINRICHTUNG EUROPÄISCHER REFERENZNETZWERKE

Artikel 2

Aufforderung zur Interessenbekundung für die Einrichtung eines europäischen Referenznetzwerks

(1)   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Einrichtung von Netzwerken.

(2)   Jede aus mindestens zehn Gesundheitsdienstleistern mit Sitz in mindestens acht Mitgliedstaaten bestehende Gruppe kann vor Ablauf der in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannten Frist eine Bewerbung mit einem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks für ein bestimmtes Fachgebiet einreichen.

(3)   Der Inhalt der Bewerbung entspricht den Vorgaben in Anhang I.

(4)   Nach Eingang einer Bewerbung prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten erfüllt werden.

(5)   Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf Bewertung der Bewerbung, und die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen, damit die geforderte Mindestzahl erreicht wird bzw. die geforderten Mindestzahlen erreicht werden.

(6)   Die Kommission entscheidet nach Konsultation der Mitgliedstaaten über den Zeitplan für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung.

Artikel 3

Bewerbungen um Mitgliedschaft

(1)   Die Bewerbung umfasst einen Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und Bewerbungen um Mitgliedschaft jedes betreffenden Gesundheitsdienstleisters.

(2)   Der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft entspricht den Vorgaben in Anhang II.

(3)   Der Bewerbung um Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Mitgliedstaats beigefügt, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat; daraus geht hervor, dass die Teilnahme des Gesundheitsdienstleisters am Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in Einklang steht.

Artikel 4

Fachliche Bewertung der Anträge

(1)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, so benennt sie eine Stelle, die die Bewerbungen bewertet.

(2)   Diese Bewertungsstelle prüft, ob

a)

der Inhalt der Bewerbung mit dem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks die Anforderungen gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses erfüllt;

b)

der Inhalt der Bewerbungen um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses erfüllt;

c)

das vorgeschlagene Netzwerk die in Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegte Bedingung erfüllt, eine hochspezialisierte Gesundheitsversorgung anzubieten;

d)

das vorgeschlagene Netzwerk die anderen in Anhang I des Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Bedingungen erfüllt;

e)

die sich um eine Mitgliedschaft bewerbenden Gesundheitsdienstleister die in Anhang II des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen.

(3)   Die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben d und e erfolgt nur dann, wenn die Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, dass der Vorschlag die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt.

(4)   Die Bewertungsstelle erstellt Bewertungsberichte über die Bewerbung mit dem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und die Bewerbungen um Mitgliedschaft und übermittelt alle Berichte an die Kommission.

(5)   Ferner übermittelt die Bewertungsstelle jedem Gesundheitsdienstleister, der eine Bewerbung eingereicht hat, den Bewertungsbericht über das vorgeschlagene Netzwerk und über seine eigene Bewerbung um Mitgliedschaft. Der Gesundheitsdienstleister kann der Bewertungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berichte Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang der Anmerkungen ändert die Bewertungsstelle die Bewertungsberichte dahingehend ab, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Bewertung rechtfertigen oder nicht.

Artikel 5

Genehmigung der Einrichtung von Netzwerken und der Aufnahme von Mitgliedern

(1)   Nach Eingang eines Bewertungsberichts über einen Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und über die vorgeschlagene Mitgliederliste, der gemäß Artikel 4 erstellt wurde, und nach Überprüfung, ob die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 erreicht wird, entscheiden die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Gremiums der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 darüber, ob die Einrichtung des vorgeschlagenen Netzwerks und die Aufnahme der Mitglieder genehmigt wird.

(2)   Mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 wird das Netzwerk als europäisches Referenznetzwerk eingerichtet.

(3)   Wird die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern bzw. Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erreicht, so wird das Netzwerk nicht eingerichtet und die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.

(4)   Fällt der Bewertungsbericht über einen Gesundheitsdienstleister negativ aus, entscheidet dieser Gesundheitsdienstleister selbst darüber, ob er dem Gremium der Mitgliedstaaten seine Bewerbung um Mitgliedschaft zusammen mit dem Bewertungsbericht über die Bewerbung zur Prüfung vorlegt oder nicht.

Artikel 6

Gremium der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Genehmigung von Vorschlägen für Netzwerke und deren Mitgliedschaft und über die Auflösung von Netzwerken entscheidet. Weichen die Mitgliedstaaten mit ihrer Entscheidung von der Bewertung der Bewertungsstelle ab, so teilen die Mitgliedstaaten die Gründe hierfür mit.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Gremium der Mitgliedstaaten vertreten sein wollen, melden der Kommission, durch welche nationale Behörde sie vertreten werden.

(3)   Das Gremium der Mitgliedstaaten beschließt auf Grundlage eines Vorschlags der Dienststellen der Kommission mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder über die eigene Geschäftsordnung.

(4)   Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Gremiums der Mitgliedstaaten sowie dessen Beschlussfassung und legt fest, welche Gremiumsmitglieder berechtigt sind, über die Genehmigung eines Netzwerks abzustimmen, welche Mehrheiten für Abstimmungen gelten und welches Verfahren anzuwenden ist, wenn die Entscheidung des Gremiums anders ausfällt als das Ergebnis des Bewertungsberichts über einen Vorschlag für ein Netzwerk oder eine Bewerbung um Mitgliedschaft.

(5)   Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Gremiums der Mitgliedstaaten.

(6)   Die personenbezogenen Daten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Gremium der Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 7

Logo

Wenn die Einrichtung eines Netzwerks genehmigt wird, erteilt die Kommission diesem Netzwerk eine Lizenz zur Verwendung eines individuellen grafischen Erkennungsmerkmals („Logo“); das Netzwerk und seine Mitglieder verwenden dieses Logo im Rahmen der Aktivitäten des Netzwerks.

Artikel 8

Anträge auf Aufnahme in bestehende Netzwerke

(1)   Ein Gesundheitsdienstleister, der einem bestehenden Netzwerk beitreten will, reicht eine Bewerbung um Mitgliedschaft bei der Kommission ein.

(2)   Der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft entspricht den Vorgaben in Anhang II.

(3)   Der Bewerbung um Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Mitgliedstaats beigefügt, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat; daraus geht hervor, dass die Teilnahme des Gesundheitsdienstleisters am Netzwerk mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in Einklang steht.

Artikel 9

Fachliche Bewertung von Bewerbungen um Mitgliedschaft in bestehenden Netzwerken

(1)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, so benennt sie eine Stelle, die die Bewerbung um Mitgliedschaft bewertet.

(2)   Die Bewertungsstelle prüft, ob

a)

der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses erfüllt und

b)

der betreffende Gesundheitsdienstleister die in Anhang II des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllt.

(3)   Die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nur dann, wenn die Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, dass die Bewerbung um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt.

(4)   Die Bewertungsstelle erstellt einen Bewertungsbericht und übermittelt ihn an die Kommission und den Gesundheitsdienstleister, der die Bewerbung eingereicht hat. Der Gesundheitsdienstleister kann der Bewertungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang solcher Anmerkungen ändert die Bewertungsstelle ihren Bewertungsbericht dahingehend, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Bewertung rechtfertigen oder nicht.

Artikel 10

Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder

(1)   Nach Eingang eines positiven Bewertungsberichts gemäß Artikel 9 entscheidet das Gremium der Mitgliedstaaten darüber, ob die Aufnahme des neuen Mitglieds genehmigt wird oder nicht.

(2)   Fällt der Bewertungsbericht über einen Gesundheitsdienstleister negativ aus, entscheidet dieser Gesundheitsdienstleister selbst darüber, ob er dem Gremium der Mitgliedstaaten seine Bewerbung um Mitgliedschaft zusammen mit dem Bewertungsbericht über die Bewerbung zur Prüfung vorlegt oder nicht.

Artikel 11

Auflösung des Netzwerks

(1)   In folgenden Fällen wird ein Netzwerk aufgelöst:

a)

eine der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Mindestzahlen wird nicht mehr erreicht;

b)

es wurde ein negativer Evaluierungsbericht gemäß Artikel 14 abgegeben;

c)

auf Beschluss des Vorstands des Netzwerks gemäß dessen Regeln und Verfahren;

d)

wenn der Koordinator innerhalb von fünf Jahren seit der Einrichtung des Netzwerks bzw. seit der letzten Evaluierung keine Evaluierung des Netzwerks beantragt.

(2)   Die Auflösung eines Netzwerks aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gründen erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Aberkennung der Mitgliedschaft

(1)   Einem Mitglied kann aus jedem der folgenden Gründe die Mitgliedschaft in einem Netzwerk aberkannt werden:

a)

freiwilliger Austritt gemäß den vom Vorstand des Netzwerks festgelegten Regeln und Verfahren;

b)

auf Beschluss des Vorstands des Netzwerks gemäß den vom Vorstand festgelegten Regeln und Verfahren;

c)

wenn ein Mitgliedstaat einem Netzwerkmitglied, das seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, mitteilt, dass dessen Teilnahme am Netzwerk nicht mehr mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist;

d)

wenn sich das Mitglied weigert, sich einer Evaluierung gemäß Artikel 14 zu unterziehen;

e)

wenn ein negativer Evaluierungsbericht gemäß Artikel 14 über das Mitglied abgegeben wurde;

f)

wenn das Netzwerk, dem das Mitglied angehört, aufgelöst wird.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

(3)   In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Fällen unterrichtet der Vorstand des Netzwerks die Kommission.

(4)   Die Aberkennung der Mitgliedschaft aus dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Grund erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten.

(5)   In jedem Fall der Aberkennung der Mitgliedschaft prüft die Kommission, ob die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 weiterhin erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie das Netzwerk auf, innerhalb der nächsten zwei Jahre neue Mitglieder zu finden oder sich aufzulösen, unterrichtet das Gremium der Mitgliedstaaten über die Sachlage und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am Netzwerk aufzurufen.

(6)   Die Aberkennung der Mitgliedschaft führt zum automatischen Verlust der mit der Teilnahme am Netzwerk verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechts auf Verwendung des Logos.

Artikel 13

Bewertungshandbuch

(1)   Die Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen ein ausführliches Handbuch über den Inhalt, die Dokumentation und die Verfahren der Bewertung gemäß Artikel 4 und 9.

(2)   Das Bewertungsverfahren umfasst auch die Prüfung der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen sowie Vor-Ort-Prüfungen.

(3)   Das Bewertungshandbuch wird von der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 benannten Stelle verwendet, die die Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und die Bewerbungen um Aufnahme in Netzwerke bewertet.

KAPITEL III

EVALUIERUNG EUROPÄISCHER REFERENZNETZWERKE

Artikel 14

Evaluierung

(1)   Alle Netzwerke und ihre Mitglieder werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach ihrer Genehmigung bzw. ihrer letzten Evaluierung, evaluiert.

(2)   Nachdem der Koordinator des Netzwerks die Evaluierung des Netzwerks beantragt, benennt die Kommission eine Stelle, die die Evaluierung des Netzwerks und seiner Mitglieder durchführt.

(3)   Diese Evaluierungsstelle überprüft und bewertet Folgendes:

a)

Einhaltung der im Delegierten Beschluss 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen;

b)

Erreichung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU festgelegten Ziele und

c)

Ergebnisse und Leistungen des Netzwerks und Beiträge jedes seiner Mitglieder.

(4)   Die Evaluierungsstelle erstellt einen Evaluierungsbericht über das Netzwerk und übermittelt ihn der Kommission, dem Verwaltungsrat des Netzwerks und den Mitgliedern des Netzwerks.

(5)   Die Evaluierungsstelle erstellt einen Evaluierungsbericht über jedes Netzwerkmitglied und übermittelt ihn der Kommission und dem betreffenden Mitglied.

(6)   Der Koordinator und die Mitglieder des Netzwerks können der Evaluierungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang der Anmerkungen ändert die Evaluierungsstelle die Evaluierungsberichte dahingehend, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Evaluierung rechtfertigen oder nicht.

(7)   Die Auflösung eines Netzwerks oder der Ausschluss eines Mitglieds wegen eines negativen Evaluierungsberichts erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten. Das Gremium der Mitgliedstaaten kann dem Netzwerk oder dem betreffenden Mitglied eine Frist von einem Jahr einräumen, um die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben; nach Ablauf dieser Frist wird eine weitere Evaluierung durchgeführt. Eine solche Frist wird einem Netzwerk oder einem Mitglied eines Netzwerks nur dann eingeräumt, wenn der Vorstand des Netzwerks einen Verbesserungsplan vorlegt.

Artikel 15

Evaluierungshandbuch

(1)   Die Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen ein Handbuch über den Inhalt, die Dokumentation und die Verfahren der Evaluierung der Netzwerke und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 14.

(2)   Das Evaluierungsverfahren umfasst auch die Evaluierung der vorgelegten Unterlagen einschließlich der Selbstbeurteilungsberichte sowie Vor-Ort-Prüfungen.

(3)   Das Evaluierungshandbuch wird von der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten Stelle verwendet, die ein Netzwerk und dessen Mitglieder evaluiert.

KAPITEL IV

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND FACHWISSEN

Artikel 16

Austausch von Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke

(1)   Die Kommission fördert durch folgende Maßnahmen den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke:

a)

Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke, einschließlich Informationen über die öffentlich zugänglichen Bewertungs- und Evaluierungshandbücher gemäß Artikel 13 und 15;

b)

Veröffentlichung einer regelmäßig aktualisierten Liste der Netzwerke und ihrer Mitglieder zusammen mit den positiven Bewertungs- und Evaluierungsberichten über die Netzwerke und den Entscheidungen des Gremiums der Mitgliedstaaten gemäß dessen Geschäftsordnung;

c)

gegebenenfalls Organisation von Konferenzen und Expertensitzungen, um die fachliche bzw. wissenschaftliche Kommunikation unter den Mitgliedern der Netzwerke zu fördern;

d)

gegebenenfalls Bereitstellung von elektronischen Medien und Kommunikationsinstrumenten für die Netzwerke.

(2)   Für die Zwecke der Veröffentlichung der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Vorstand des Netzes die Kommission über jede Änderung bezüglich des Mitglieds, das als Koordinator des Netzes fungiert, oder bezüglich der Person, die zum Koordinator des Netzes ernannt wurde.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses evaluiert die Kommission dessen Durchführung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

INHALT DER BEWERBUNG ZUR EINRICHTUNG EINES NETZWERKS

Die Bewerbung zur Einrichtung eines Netzwerks ist gemäß den Bedingungen der von der Kommission veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung einzureichen und muss Folgendes enthalten:

a)

Name des vorgeschlagenen Netzwerks;

b)

ausgefülltes Antragsformular einschließlich des Fragebogens zur Selbstbewertung und zusätzlicher im Bewertungshandbuch geforderter Unterlagen;

c)

Nachweise dafür, dass sämtliche Gesundheitsdienstleister im gleichen Fachgebiet tätig sind und sich mit dem gleichen Gesundheitsproblem bzw. den gleichen Gesundheitsproblemen befassen;

d)

Namen des Gesundheitsdienstleisters, der als Koordinator des Netzwerks fungiert, und Name und Kontaktdaten der Person, die den vorgeschlagenen Koordinator vertritt;

e)

Namen sämtlicher sich bewerbender Gesundheitsdienstleister.


ANHANG II

INHALT DER BEWERBUNG UM MITGLIEDSCHAFT

Die Bewerbung um Mitgliedschaft eines Gesundheitsdienstleisters muss Folgendes enthalten:

a)

Name des betreffenden vorgeschlagenen Netzwerks bzw. des bestehenden Netzwerks;

b)

ausgefülltes Antragsformular einschließlich des Fragebogens zur Selbstbewertung und zusätzlicher im Bewertungshandbuch geforderter Unterlagen;

c)

Name und Kontaktdaten des Vertreters des Gesundheitsdienstleisters.


17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2014

über die Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/940/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2976)

(2014/288/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG wird eine Finanzierungsmaßnahme der Union eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben zu erstatten, die sie bei der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen tätigen.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Entscheidung 2009/470/EG übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes genehmigte Programm technische und finanzielle Zwischenberichte und — bis spätestens 30. April jedes Jahres — einen ausführlichen technischen Jahresbericht, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

(4)

In der Entscheidung 2008/940/EG der Kommission (2) ist im Detail festgelegt, welche Informationen die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten, die für eine Kofinanzierung durch die Union genehmigte Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen durchführen, übermitteln.

(5)

Seit Annahme der Entscheidung 2008/940/EG wurden im Rahmen der Vereinfachung und Verbesserung der Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Programmen Änderungen vorgenommen, die die Maßnahmen, die für eine Unionsförderung in Betracht kommen, sowie die Methode zur Berechnung der Erstattungssumme gemäß den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Programme für das jeweilige Jahr betreffen.

(6)

Um das Verfahren zur Vorlage der Berichte, ihre Bearbeitung und Bewertung sowie die Weiterverfolgung der Fortschritte im Laufe der Jahre weiter zu verbessern, sollten ferner die Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Programme ab dem 1. Juli 2015 von den Mitgliedstaaten online unter Verwendung der von der Kommission entwickelten elektronischen Standardvorlagen übermittelt werden. Die Struktur der entsprechenden Berichte sollte folglich so angepasst werden, dass eine elektronische Übermittlung und Verarbeitung der Daten möglich ist.

(7)

Die Standardanforderungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie mit den Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften in Einklang stehen und mit dem System für die Online-Übermittlung kompatibel sind.

(8)

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten in der zweiten Hälfte jedes Jahres auf, aktualisierte Informationen zur Verwendung der Mittel für förderfähige Maßnahmen im Rahmen ihrer Programme seit Beginn des Jahres zu übermitteln, sowie Schätzungen bezüglich des Finanzbedarfs für das gesamte Jahr. Im Interesse einer besseren Nutzung der verfügbaren Mittel entwirft die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen jedes Jahr einen Beschluss zur Änderung des Finanzierungsbeschlusses für das laufende Jahr, um Gelder von Programmen abzuziehen, die die ihnen zugewiesenen Mittel voraussichtlich nicht ausschöpfen werden, und denjenigen Programmen zuzuweisen, die zusätzliche Mittel benötigen.

(9)

Um die Neuzuweisung der Mittel auf die Programme zu optimieren, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Daten über die Kosten pro Einheit auch quantitative Angaben zu den bereits durchgeführten Tätigkeiten und zum erwarteten Umfang derselben vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die für die Neuzuweisung der Mittel benötigten Informationen in die Zwischenberichte aufgenommen werden.

(10)

Die Entscheidung 2008/940/EG sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Zwischenberichte und Schlussberichte gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG für genehmigte Programme im Einklang mit diesem Beschluss.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„Zwischenberichte“ technische (3) und finanzielle Zwischenberichte über die Durchführung der laufenden Programme, die der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG zu übermitteln sind;

b)

„Schlussberichte“ ausführliche technische und finanzielle Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG bis spätestens 30. April jedes Jahres für das gesamte vorhergehende Jahr der Durchführung jedes genehmigten Programms zu übermitteln sind;

c)

„Erstattungsanträge“ Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat getätigten Ausgaben, die gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG bei der Kommission einzureichen sind.

Artikel 3

(1)   Für laufende Programme, für die gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union genehmigt wurde, wird der Kommission bis spätestens 31. August jedes Jahres ein Zwischenbericht übermittelt.

(2)   Die Zwischenberichte enthalten alle einschlägigen Informationen gemäß Anhang I.

Artikel 4

Die Schlussberichte und die Erstattungsanträge enthalten alle einschlägigen Informationen gemäß Anhang II sowie

a)

technische Angaben gemäß

i)

Anhang III in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten, Milzbrand, infektiöse Pleuropneumonie der Rinder, Echinokokkose, Trichinellose und verotoxigene Escherichia coli;

ii)

Anhang IV in Bezug auf (zoonotische) Salmonellose;

iii)

Anhang V in Bezug auf die afrikanische Schweinepest, die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest;

iv)

Anhang VI in Bezug auf Tollwut;

v)

Anhang VII in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE);

vi)

Anhang VIII in Bezug auf Aviäre Influenza;

vii)

Anhang IX in Bezug auf infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), infektiöse Anämie der Lachse (ISA), virale hämorrhagische Septikämia (VHS), Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV), Bonamiose (Bonamia ostreae), Marteiliose (Marteilia refringens) und Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.

b)

Angaben zu den Tätigkeiten und Kosten gemäß Anhang X Teil I sowie für jedes Programm eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang X Teil II.

Artikel 5

(1)   Ab dem 1. Juli 2015 übermitteln die Mitgliedstaaten die Zwischenberichte gemäß Artikel 3 sowie die Schlussberichte und die Erstattungsanträge gemäß Artikel 4 online unter Verwendung der entsprechenden von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Standardvorlagen, außer für Programme, die sich auf die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer vii genannten Seuchen beziehen.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen wird der Kommission eine unterzeichnete Fassung des Teils des Schlussberichts und der Erstattungsanträge gemäß Artikel 4 Buchstabe b übermittelt.

Artikel 6

Die Entscheidung 2008/940/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Unbeschadet des Artikels 5 gilt dieser Beschluss für Seuchentilgungs-, -bekämpfungs- und -überwachungsprogramme, die ab dem 1. Januar 2015 durchgeführt werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  Entscheidung 2008/940/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Gemeinschaft kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L. 335 vom 13.12.2008, S. 61).

(3)  Der einzige finanzielle Zwischenbericht ist 2015 vorzulegen.


ANHANG I

Anforderungen an Zwischenberichte

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ANHANG II

Anforderungen an Schlussberichte und Erstattungsanträge

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ANHANG III

Technischer Schlussbericht für Programme in Bezug auf Wiederkäuerseuchen

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ANHANG IV

Technischer Bericht zu Programmen zur Bekämpfung zoonotischer Salmonellen

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ANHANG V

Technischer Schlussbericht für Programme in Bezug auf Schweineseuchen

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ANHANG VI

Technischer Schlussbericht für Tollwutprogramme

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ANHANG VII

Technischer Schlussbericht für TSE-Überwachungs- und Tilgungsprogramme

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ANHANG VIII

Technischer Schlussbericht für Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza

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ANHANG IX

Bericht über Programme in Bezug auf Fischseuchen

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ANHANG X

TEIL I

Bericht über Maßnahmen und Kosten

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TEIL II:

Unterzeichnete Erklärung, die dem Schlussbericht/den Erstattungsanträgen beizufügen ist

Mitgliedstaat:

Programm:

Jahr der Programmdurchführung:

Die Unterzeichneten bescheinigen, dass

die Angaben im Schlussbericht und in den Erstattungsanträgen vollständig, verlässlich und wahrheitsgemäß sind, dass die geltend gemachten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Kosten korrekt verbucht und nach den Bestimmungen des Beschlusses …/der Verordnung (EG/EU) Nr. ……. (einschlägigen Finanzierungsbeschluss nennen) förderfähig sind; ….

alle Belege für die Kosten und Maßnahmen für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung der Höhe der Entschädigung für den Verlust von Tieren;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge für die Maßnahmen und geltend gemachten Kosten.

Datum

Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:


17.5.2014   

DE

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L 147/114


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2014

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend die Wirkstoffe Pinoxaden und Meptyldinocap zu verlängern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3059)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/289/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat im März 2004 von Syngenta Crop Protection AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pinoxaden in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/459/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat im August 2005 von Dow Agrosciences einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Meptyldinocap in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(5)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission die Entwürfe der entsprechenden Bewertungsberichte am 30. November 2005 (Pinoxaden) bzw. am 25. Oktober 2006 (Meptyldinocap) übermittelt.

(6)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatte, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss 2012/191/EU der Kommission (5) vorgesehen wurde, abzuschließen.

(7)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Pinoxaden und Meptyldinocap gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pinoxaden und Meptyldinocap enthalten, bis höchstens zum 31. Mai 2016 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)  Entscheidung 2005/459/EG der Kommission vom 22. Juni 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pinoxaden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 32).

(4)  Entscheidung 2006/589/EG der Kommission vom 31. August 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aviglycine HCl, Mandipropamid und Meptyldinocap in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/191/EU der Kommission vom 10. April 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap, Pinoxaden, Silberthiosulfat und Tembotrion zu verlängern (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 15).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

17.5.2014   

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BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten

(2014/290/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. November 2002 wurde ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) unterzeichnet.

(2)

Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile (im Folgenden „Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des Assoziationsabkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gelten.

(3)

Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen gemäß Arikel 159 Absatz 1 des Assoziationsabkommens zu ändern. Am 18. Oktober 2012 legte Chile zusätzliche Informationen vor. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert.

(4)

Im Anschluss an diese Notifizierung und im Einklang mit Artikel 159 Absätze 2 und 3 des Assoziationsabkommens halten die Vertragsparteien des Assoziationsabkommens es für angezeigt, dass der Assoziationsausschuss EU-Chile (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) einen Beschluss zur Änderung des betreffenden Anhangs fasst, um der Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens Rechnung zu tragen.

(5)

Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Chile („Assoziationsausschuss“) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens mit den Listen der chilenischen Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-CHILE

vom …

in Bezug auf Anhang XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-CHILE —

gestützt auf das am 18. November 2002 unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) („Assoziationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 159,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile („Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des Assoziationsabkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gelten.

(2)

Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen zu ändern. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert.

(3)

Für die Zwecke des Anhangs XII des Assoziationsabkommens ist es angezeigt, die Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens vorzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XII des Assoziationsabkommens mit den Listen der chilenischen Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten, erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu

Für den Assoziationsausschuss EU-Chile

Der Präsident


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

ANHANG

„ANHANG XII

(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

Anlage 1

Beschaffungsstellen auf zentraler Ebene

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 130 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 130 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A.

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

 

Presidencia de la República

 

Ministerio de Interior y Seguridad Pública

 

Ministerio de Relaciones Exteriores

 

Ministerio de Defensa Nacional

 

Ministerio de Hacienda

 

Ministerio Secretaría General de la Presidencia de la República

 

Ministerio Secretaría General de Gobierno

 

Ministerio de Economía, Fomento y Turismo

 

Ministerio de Minería

 

Ministerio de Desarrollo Social

 

Ministerio de Educación

 

Ministerio de Justicia

 

Ministerio del Trabajo y Previsión Social

 

Ministerio de Obras Públicas

 

Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones

 

Ministerio de Salud

 

Ministerio de Vivienda y Urbanismo

 

Ministerio de Bienes Nacionales

 

Ministerio de Agricultura

 

Ministerio de Energía

 

Ministerio del Medio Ambiente

 

Gobiernos Regionales

 

Alle Intendencias

 

Alle Gobernaciones

Anmerkung zu Abschnitt A

Sofern in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist, gilt dieses Abkommen für alle Beschaffungsstellen, die den oben aufgeführten Ministerien und Regionalregierungen unterstellt sind.

B.

ALLE ÜBRIGEN ZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN REGIONALEN UND SUBREGIONALEN STELLEN, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN

Anlage 2

Beschaffungsstellen auf subzentraler ebene und einrichtungen des öffentlichen rechts

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 200 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 200 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A.

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

 

Alle Gemeinden

B.

ALLE ÜBRIGEN SUBZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN STELLEN, UND ALLE SONSTIGEN STELLEN, DIE IM ALLGEMEININTERESSE TÄTIG SIND UND DEREN GESCHÄFTS- UND RECHNUNGSFÜHRUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE DURCH ÖFFENTLICHE STELLEN UNTERLIEGT, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN

Anlage 3

Beschaffungsstellen, die im versorgungssektor tätig sind

WAREN

Schwellenwert: 400 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 400 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A.

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

 

Empresa Portuaria Arica

 

Empresa Portuaria Iquique

 

Empresa Portuaria Antofagasta

 

Empresa Portuaria Coquimbo

 

Empresa Portuaria Valparaíso

 

Empresa Portuaria San Antonio

 

Empresa Portuaria San Vicente-Talcahuano

 

Empresa Portuaria Puerto Montt

 

Empresa Portuaria Chacabuco

 

Empresa Portuaria Austral

 

Flughäfen, die Staatseigentum sind und der Dirección de Aeronáutica Civil unterstehen

B.

ALLE ÜBRIGEN ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 138 BUCHSTABE C, DIE EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN TÄTIGKEITEN AUSÜBEN:

a)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

b)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

Anlage 4

Dienstleistungen

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen aufgeführten Dienstleistungen ausgeschlossen.

Anlage 5

Bauleistungen

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der in der entsprechenden Abteilung der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Bauleistungen ausgeschlossen.“