ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
16. Mai 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/278/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

1

 

 

2014/279/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 499/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 500/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms

12

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 501/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission hinsichtlich bestimmter Anforderungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann

14

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 502/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und aufgrund der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Muscat du Ventoux (g. U.)]

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Pflanzenöle/Citronellöl ( 1 )

28

 

*

Verordnung (EU) Nr. 505/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EU) Nr. 506/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Ethyllaurylarginat als Konservierungsmittel in bestimmten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen ( 1 )

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 507/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/280/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/29, II-2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, III/20, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist

40

 

 

2014/281/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von Hrvatski registar brodova (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3014)  ( 1 )

43

 

 

2014/282/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Mai 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3053)  ( 1 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2014

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

(2014/278/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91, 100, 191 Absatz 4, 207 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss 2013/40/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 10. Mai 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.

(2)

Einige Bestimmungen des Abkommens betreffen die Rückübernahme und fallen daher in den Anwendungsbereich von Titel V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Ein separater Beschluss (3) über diese in Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss erlassen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird mit Ausnahme seines Artikels 33 Absatz 2 im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 44 des Abkommens. Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. (5)

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Zustimmung erteilt am 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2013/40/EU des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/279/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(4)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 2, veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2014

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

(2014/279/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss 2013/40/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 10. Mai 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.

(2)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Die Bestimmungen des Abkommens werden mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 2 über die Rückübernahme Gegenstand eines separaten Beschlusses (3) sein, der parallel zum vorliegenden Beschluss erlassen wird.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird hinsichtlich Artikel 33 Absatz 2 im Namen der Union genehmigt. (4)

Artikel 2

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 44 des Abkommens. Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. (5)

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Zustimmung erteilt am 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2013/40/EU des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/278/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 2, veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 499/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d Ziffer xiii, Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben b, c und f, Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (3) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) verabschiedet, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält einige neue Bestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Diese Bestimmungen müssen betreffend die Finanzbeiträge der einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse (nachstehend „Erzeugerorganisation“) beigetretenen Mitglieder, die Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugerorganisation, die Auslagerung von Tätigkeiten, die demokratische Rechenschaftspflicht, die Festlegung von Obergrenzen für die Ausgaben im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements, die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahme, bestimmte Elemente des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien und die Anwendung der Einfuhrpreisregelung sowie die Bedingungen für die Sicherheitsleistung ergänzt werden.

(3)

Artikel 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt vor, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation die beigetretenen Erzeuger dazu verpflichten muss, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Um im Sektor Obst und Gemüse eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, ist es angezeigt, Erzeugern unter bestimmten Bedingungen die Vermarktung ihrer Erzeugnisse außerhalb der Erzeugerorganisation zu gestatten.

(4)

Gemäß Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, betreffen. Es ist zu präzisieren, wie diese Tätigkeit durchgeführt wird, insbesondere im Falle einer Auslagerung. Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollen durchführen können, sollten die Erzeugerorganisationen zudem Unterlagen aufbewahren, durch die die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die betreffende Erzeugerorganisation ihren Aufgaben nachkommt.

(5)

Gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Erzeugerorganisationen für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich bleiben. Es sollte präziser festgelegt werden, wie gewährleistet werden soll, dass die ausgelagerten Tätigkeiten unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation bleiben, die diese Tätigkeiten ausgelagert hat.

(6)

Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Mitgliedstaaten alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch durch ein oder mehrere Mitglieder einer Erzeugerorganisation zu verhindern. Die Erzeugerorganisationen müssen gegenüber den Mitgliedstaaten den Nachweis über ihre demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre angeschlossenen Erzeuger erbringen. Daher sollte der maximale Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann, beschränkt werden.

(7)

Gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Satzung einer Erzeugerorganisation ihre Mitglieder zur Entrichtung eines für ihre Finanzierung erforderlichen Finanzbeitrags verpflichten. Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation die für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung erforderlichen Finanzbeiträge entrichten, muss diese Verpflichtung in die Satzung der Erzeugerorganisation aufgenommen werden.

(8)

Um Situationen zu vermeiden, in denen Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu ungleicher Finanzierung innerhalb einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt, sollten für jede angeschlossene Erzeugerorganisation Obergrenzen für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten auch die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und -managementmaßnahme festgelegt werden. Um eine ungleiche Finanzierung der operationellen Programme zu vermeiden, sollte der Höchstanteil der Ausgaben festgelegt werden, der für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aufgewendet werden kann.

(9)

In Artikel 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind die bei Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien anzuwendenden Sanktionen festgelegt. Gemäß Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten regelmäßige Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllen, im Falle eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen ergreifen und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung beschließen. Ein System, bei dem zwischen erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Anerkennungskriterien unterschieden wird, wäre effizienter und würde unterschiedliche Auslegungen durch die Mitgliedstaaten verhindern. Daher ist es angezeigt, ein vereinfachtes Verfahren und abgestufte Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzulegen, um zu verhindern, dass Erzeugerorganisationen, die die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen, ungerechtfertigterweise Unterstützung von der Union erhalten.

(10)

Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Anwendung des Zollkodex für die Abfertigung von Waren vor, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen. Da die betreffenden Erzeugnisse leicht verderblich sind und ihr Wert zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht immer feststeht, muss der Kommission gestattet werden, Vorschriften für die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises einer Sendung im Vergleich zu einem pauschalen Einfuhrwert zu erlassen, um die Zollabfertigungsverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus haben die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der Einfuhrpreisregelung gezeigt, dass es angemessen ist, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) bestimmte Zollwert mehr als 8 % über dem von der Kommission berechneten pauschalen Einfuhrwert liegt.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Um für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigten operationellen Programme einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewährleisten, sollten entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(13)

Die Bestimmungen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten, d. h. ab dem Datum, zu dem die neuen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung finden. Damit sich die Erzeugerorganisationen an die neuen Vorschriften bezüglich der Anforderungen an die Auslagerung von Tätigkeiten und die demokratische Rechenschaftspflicht anpassen können, sollten die entsprechenden Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2015 gelten. Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ab dem 1. Oktober 2014 und somit sollten auch die entsprechenden neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises einer Sendung und die Bedingungen für eine Sicherheitsleistung betreffen, ab dem genannten Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Das Inverkehrbringen erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle einer Auslagerung gemäß Artikel 27 unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation. Dies umfasst die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Wahl des Vertriebskanals und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.

Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.“

2.

Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

Bei entsprechender Genehmigung durch die Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen können die angeschlossenen Erzeuger

1.

einen festgesetzten Prozentsatz ihrer Erzeugung oder Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben, wobei dieser Prozentsatz von den Mitgliedstaaten auf nicht weniger als 10 % festzusetzen ist;

2.

Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

3.

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.“

3.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Auslagerung

(1)   Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele der Erzeugerorganisationen und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

(2)   Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit einen schriftlich festzuhaltenden Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvertrags verantwortlich.

(3)   Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass

a)

die Erzeugerorganisation durch den Auslagerungsvertrag verbindliche Anweisungen geben kann und der Vertrag Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;

b)

der Auslagerungsvertrag genaue Bedingungen, einschließlich Berichtspflichten und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten bewerten und wirksam kontrollieren kann.

Die Auslagerungsverträge sowie die in Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

4.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen den maximalen Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen fest, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann. Dieser maximale Prozentsatz muss weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und weniger als 50 % der Anteile betragen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz an Anteilen festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall vermieden wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchführen, der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Stimmrechte und Anteile durch, einschließlich Kontrollen der Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die die Anteile der Mitglieder der Erzeugerorganisation halten, die selbst juristische Personen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.“

5.

Dem Artikel 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Satzung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse muss ihre Mitglieder verpflichten, die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.“

6.

Dem Artikel 62 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.“

7.

Folgender Artikel 89a wird eingefügt:

„Artikel 89a

Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

Mitgliedstaaten, die die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen als Krisenmaßnahme in ihre nationale Strategie aufnehmen, legen fest, welche Arten und gegebenenfalls Sorten für eine solche Maßnahme in Frage kommen und welche Bedingungen für die Durchführung dieser Maßnahme gelten. Im Falle der Rodung aus pflanzengesundheitlichen Gründen müssen die von den Mitgliedstaaten zur Wiederbepflanzung von Obstplantagen ergriffenen Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (7) entsprechen.

Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.

(7)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).“"

8.

Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114

Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien

(1)   Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 21, Artikel 23, Artikel 26 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.

(2)   Werden die Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist beachtet, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.

Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.

(3)   Werden die Kriterien bis zum Ende des von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein weiteres, nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.

(5)   Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

(6)   Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.

(7)   In Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Artikels erforderlich ist. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.“

9.

Artikel 137 erhält folgende Fassung:

„Artikel 137

Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1)   Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für die in Anhang XVI aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) liegt und der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.

(3)   Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zollbetrags, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre.

(4)   Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 136 berechnete pauschale Einfuhrwert.

(5)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.

(6)   Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).“"

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Hat ein Mitgliedstaat ein operationelles Programm gemäß Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vor dem 20. Januar 2014 genehmigt, so gilt dieses operationelle Programm als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt.

Unbeschadet der Artikel 65 und 66 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kann ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation

a)

bis zu seinem Ablauf fortgeführt werden;

b)

geändert werden, um die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erfüllen; oder

c)

durch ein neues gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigtes operationelles Programm ersetzt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 6 und 7 und Artikel 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 1 Nummer 9 gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014.

Artikel 1 Nummern 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 500/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms auch für flankierende Maßnahmen gewährt werden, die für die Wirksamkeit des Programms erforderlich sind. Es ist daher notwendig, diese Maßnahmen in Bezug auf ihre Ziele und die mit ihnen verbundenen Kosten festzulegen und zu bestimmen, welche dieser Kosten für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (3) enthält Bestimmungen für die Anwendung des Schulobst- und -gemüseprogramms und sieht insbesondere die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, in ihren Strategien die flankierenden Maßnahmen zu beschreiben, die sie erlassen wollen, um eine erfolgreiche Umsetzung des Programms zu gewährleisten. Außerdem enthält die Verordnung Bestimmungen über die für die Unionsbeihilfe in Betracht kommenden Kosten. Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher zu ändern und durch die Bestimmungen über die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ergänzen.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 können die Mitgliedstaaten, die ein Schulobst- und -gemüseprogramm einführen, für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die Unionsbeihilfe beantragen. Aufgrund des Schuljahresrhythmus sollten die neuen Bestimmungen über die flankierenden Maßnahmen ab dem 1. August 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Strategien die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vor. Die flankierenden Maßnahmen unterstützen die Abgabe von Obst- und Gemüseerzeugnissen und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

(2)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer iv angefügt:

„iv)

Kosten für die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und insbesondere:

Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, die Konzipierung und Durchführung von Gartenarbeiten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll,

Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen,

Kosten für Maßnahmen, die zur Unterstützung der Abgabe von Erzeugnissen durchgeführt werden und mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms im Einklang stehen.“

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für Kommunikationsmaßnahmen und flankierende Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bzw. iv können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv verwendeten Unionsmittel darf nach der endgültigen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 15 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe nicht übersteigen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).


16.5.2014   

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L 145/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 501/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission hinsichtlich bestimmter Anforderungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/01 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (2) enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse waren in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgelistet.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die Beihilfe für private Lagerhaltung.

(3)

In Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann. Gegenüber den in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgelisteten Erzeugnissen enthält Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 drei weitere Artikel: Faserflachs, Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie Magermilchpulver aus Kuhmilch.

(4)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung für Erzeugnisse gewährt werden, die die Bedingungen von Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 3 der genannten Verordnung sowie von der Kommission zu erlassende zusätzliche Anforderungen und Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Erzeugnismerkmale erfüllen.

(5)

Die Beihilfevoraussetzungen für Butter gemäß Artikel 17 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben sich im Vergleich zu den Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert.

(6)

Vorschriften hinsichtlich der Qualität und der Erzeugnismerkmale sowie Beihilfekriterien für Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden kann, sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 enthalten.

(7)

Es ist angezeigt, die Qualitätsanforderungen und Beihilfekriterien hinsichtlich der Mengen bei Faserflachs, Magermilchpulver und Käse mit einer g. U. oder einer g. g. A. zu verabschieden, die Qualitätsanforderungen und Beihilfekriterien für Butter anzupassen und diese in die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 aufzunehmen.

(8)

In Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Kriterien festgelegt, die dem Beschluss der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung zugrunde liegen sollten. Zu diesen Kriterien gehören die festgestellten durchschnittlichen Marktpreise in der Union und die Referenzschwellenwerte und die Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Notwendigkeit, rechtzeitig auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

(9)

Gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 können die Beschlüsse über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker bzw. Rindfleisch auf der Grundlage der festgestellten durchschnittlichen Preise in der Union gefasst werden. Diese Artikel stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde. Die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollten daher gestrichen werden.

(10)

Die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge sollte der vertraglichen Menge entsprechen. Für die Zwecke der Artikel 15, 18 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist jedoch bei bestimmten Erzeugnissen, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, eine gewissen Toleranz hinsichtlich der gelagerten Menge zulässig. Aufgrund der Erzeugnismerkmale sollte eine solche Toleranz auch für Magermilchpulver in großen Säcken und für lange Flachsfasern festgelegt werden.

(11)

Hinsichtlich der für Faserflachs festzulegenden Qualitätsmerkmale gelten lange Flachsfasern als Qualitätserzeugnisse, die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen sollten.

(12)

Da die Butter nicht mehr in einem zugelassenen Unternehmen hergestellt werden muss, gelten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 festgelegten Bestimmungen nicht mehr, wonach bescheinigt werden muss, dass bei Lagerung der Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat die besonderen Ursprungsanforderungen eingehalten wurden. Für den Nachweis, dass die gelagerte Butter die Anforderungen von Artikel 9 und Artikel 17 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, sollten neue, vereinfachte Vorschriften festgelegt werden. Gleiches sollte auch für Magermilchpulver gelten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Butter und Magermilchpulver müssen die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.“

(2)

Die Artikel 3 und 5 werden gestrichen.

(3)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und Käse beziehen sich auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden, sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags nicht anderes vorgesehen ist.“

(4)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 %, bei Käse mindestens 95 %, bei Magermilchpulver in großen Säcken mindestens 97 % und bei langen Flachsfasern mindestens 97 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einlagern und auf Lager halten;“

(5)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 %, bei Käse mindestens 95 %, bei Magermilchpulver in großen Säcken mindestens 97 % und bei langen Flachsfasern mindestens 97 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einlagern und auf Lager halten;“

(6)

In Artikel 34 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Bei Magermilchpulver in großen Säcken wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei langen Flachsfasern wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.“

(7)

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(8)

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Die Teile II und III erhalten folgende Fassung:

„II.   Käse mit g. U./g. g. A.

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt.

Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so sollte der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.

Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Jede Partie wiegt mindestens eine Tonne,

b)

auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben,

c)

auf dem Käse ist das Einlagerungsdatum angegeben,

d)

der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und

e)

der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf dem Käse absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

III.   Butter

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Butter gewährt,

a)

die aus Rahm hergestellt wird, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wird mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT,

b)

die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde und

c)

bei der für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge von 10 Tonnen für die Beihilfegewährung gilt.

Die Verpackung der Butter trägt, gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum;

c)

das Einlagerungsdatum;

d)

die Nummer der Herstellungscharge;

e)

das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).“"

2.

Folgende Teile V und VI werden angefügt:

„V.   Magermilchpulver

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver aus Kuhmilch gewährt,

a)

das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist,

b)

das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde,

c)

das in Beuteln mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in großen Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1 500 kg gelagert ist, die gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben tragen:

i)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,

ii)

das Herstellungsdatum,

iii)

das Einlagerungsdatum,

iv)

die Nummer der Herstellungscharge,

v)

das Nettogewicht und

d)

bei dem für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge von 10 Tonnen für die Beihilfegewährung gilt.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

VI.   Lange Flachsfasern

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt.

Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,

b)

das Einlagerungsdatum,

c)

das Nettogewicht.“



ANHANG II

„ANHANG II

Butter muss aus Rahm hergestellt werden, der unmittelbar und ausschließlich aus in der Union erzeugter Kuhmilch gewonnen wird. Magermilchpulver muss aus in der Union erzeugter Kuhmilch hergestellt werden.

Die Einhaltung von Unterabsatz 1 kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter bzw. das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (1) zugelassen ist und in dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 geprüft wird, oder durch anderer geeignete Nachweise, die die Einhaltung von Unterabsatz 1 belegen.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 502/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und aufgrund der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 140a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung werden die Direktzahlungen für das Jahr 2014 linear gekürzt. Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht eine Anpassung der Direktzahlungen aus Gründen der Haushaltsdisziplin vor. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, um eine optimale Anwendung dieser Anpassungen für 2014 zu gewährleisten.

(2)

Im Interesse der Transparenz und der Vorhersehbarkeit sollte die Berechnungsmethode der beiden Anpassungen im Zuge des Verfahrens zur Berechnung der Höhe der an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu leistenden Zahlungen für 2014 der Berechnungsmethode der linearen Kürzung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung entsprechen, wie letztere Berechnungsmethode in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (4) und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission (5) festgelegt ist.

(3)

Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse leisten. Im Interesse der Kohärenz mit den für das Jahr 2013 geltenden Vorschriften gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2013 (6), wonach Vorschüsse ohne Berücksichtigung der Anpassung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geleistet werden können, sollte auch für das Jahr 2014 vorgesehen werden, dass Vorschüsse geleistet werden können, ohne die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (7) und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu berücksichtigen. Bei der endgültigen Zahlung nach dem 1. Dezember 2014 sollte die zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungsrate der Haushaltsdisziplin berücksichtigt werden.

(4)

Da diese Verordnung auf Beihilfeanträge für das Jahr 2014 Anwendung findet, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kürzungen aufgrund der linearen Anpassung der Direktzahlungen für 2014 gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat.

Diese Kürzungen werden angewendet, bevor die Kürzungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angewendet werden.

Artikel 2

Die Vorschüsse gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können ohne Berücksichtigung der Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geleistet werden. Bei der an die Begünstigten zu leistenden endgültigen Zahlung nach dem 1. Dezember 2014 wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin für den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die für das Jahr 2014 eingereicht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25. April 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden (ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 über ab dem 16. Oktober 2013 zu zahlende Vorschüsse auf die Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 25).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 503/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2014

zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Muscat du Ventoux (g. U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muscat du Ventoux“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 378/1999 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Ziel des Antrags ist die Änderung der Spezifikation durch nähere Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses, zum geografischen Gebiet, zum Ursprungsnachweis, zum Herstellungsverfahren, zur Etikettierung, zu den nationalen Rechtsvorschriften, zu den Kontrollstellen und der Erzeugergruppierung sowie durch Streichung der Verpflichtung, das Erzeugnis in dem Gebiet zu verpacken.

(3)

Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muscat du Ventoux“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält das konsolidierte Einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 13.


ANHANG I

Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muscat du Ventoux“ wird genehmigt:

1.   Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Die Beschreibung des Erzeugnisses wurde durch die Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften, in denen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Muscat du Ventoux“ definiert wird, und vor allem durch die Analysemerkmale der Bezeichnung (Refraktometerindex, Zucker/Säure-Verhältnis) und die Merkmale der Traube (Form, Mindestgewicht) ergänzt. Diese Angaben waren bereits in der auf EU-Ebene registrierten Spezifikation unter der Rubrik „Herstellungsverfahren“ enthalten.

2.   Rubrik „Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets“

Hier werden die Verfahrensschritte aufgelistet, die obligatorisch im geografischen Gebiet stattfinden müssen; diese Liste ergibt sich aus der Anwendung der Vorschriften für das Herstellungsverfahren.

Die auf der Liste im Dekret vom 22. August 1997 zur Definition der AOC (appellation d'origine contrôlée, geschützte Ursprungsbezeichnung) beruhende Liste der Gemeinden, die das geografische Gebiet bilden, wird in die Spezifikation aufgenommen. Aufgrund eines Fehlers bei der Zählung der Gemeinden wird die Zahl der Gemeinden im geografischen Gebiet korrigiert.

Die Spezifikation präzisiert, wie die Parzellen ermittelt werden, die für die Erzeugung von Trauben mit der Bezeichnung geeignet sind.

3.   Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem geografischen Gebiet stammt“

Die Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“ wurde angesichts der Entwicklung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften konsolidiert und enthält nun insbesondere Vorschriften für die Angaben in und das Führen von Registern, die die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und die Überwachung der Herstellungsbedingungen gewährleisten.

Diese Änderungen gehen auf die Reform des Systems zur Kontrolle von Ursprungsbezeichnungen zurück, die mit der Ordonnance 2006-1547 vom 7. Dezember 2006 über die Valorisierung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln und Meeresprodukten (loi d'ordonnance no 2006-1547 du 7 décembre 2006 relative à la valorisation des produits agricoles, forestiers ou alimentaires et des produits de la mer) durchgeführt wurde.

Außerdem werden die historischen Angaben zu dem Erzeugnis in die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ verschoben.

4.   Rubrik „Herstellungsverfahren“

Die Rubrik „Herstellungsverfahren“ wurde darüber hinaus um die folgenden Bestimmungen im ursprünglichen Dekret über die Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Muscat du Ventoux“ ergänzt, das dem ursprünglichen Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung beilag:

Mindestalter der Reben bei Erzeugungsbeginn;

Pflanzdichte;

Schnittformen;

zulässiger Traubenbehang und zulässige Wuchshöhe;

Faktoren für den Erntebeginn und Verpflichtungen im Hinblick auf den Ertrag;

besondere Bestimmungen für Trauben, die in Kühlkammern für längere Zeit gelagert werden.

Schließlich werden in der Spezifikation die inzwischen nicht mehr angemessenen Bestimmungen gestrichen, nach denen bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen Ausnahmen für den Refraktometerindex, das Datum für den Erntebeginn und den Ertrag zulässig sind.

5.   Rubrik „Besondere Angaben zur Etikettierung“

Die Bestimmungen über die Etikettierung werden geändert, um

die Verpflichtung zum Anbringen des Logos der Europäischen Union für eine g. U. einzuführen;

sie in Einklang mit der Streichung der Verpflichtung zur Verpackung im Erzeugungsgebiet und der Änderung der Modalitäten für die Kennzeichnung der Erzeugnisse zu bringen. Derzeit werden die Erzeugnisse durch eine Banderole gekennzeichnet, die die Rückverfolgbarkeit garantiert und beim Verpacken angebracht wird. Da beantragt wurde, die Verpflichtung zur Verpackung im Erzeugungsgebiet zu streichen, wird die Banderole auf den Erntekisten oder bei langzeitgelagerten Trauben bei der Entnahme aus der Kühlkammer angebracht. Bei der weiteren Handhabung des Erzeugnisses zwecks Endverpackung wird lediglich die Nummer der Banderole auf der Etikettierung der Erzeugnisse übernommen, um die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu garantieren.

6.   Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“

Gemäß der innerstaatlichen Reform der Kontrollregelung wird die Spezifikation durch eine Tabelle ergänzt, in der die wesentlichen zu kontrollierenden Aspekte und die Methode für ihre Bewertung aufgeführt sind.

7.   Sonstiges

Die Vorschrift, nach der die Verpackung im Erzeugungsgebiet zu erfolgen hat, wird gestrichen, das sie sich als nicht mehr notwendig erwiesen hat.

In den Rubriken „Angaben zu den Kontrollstellen“ und „Antragstellende Erzeugervereinigung“ werden die Namen und Anschriften der amtlichen Kontrollstellen und der Erzeugervereinigung auf den neuesten Stand gebracht, um insbesondere den geänderten Kontrollmodalitäten Rechnung zu tragen.


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT — KONSOLIDIERTE FASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)

„MUSCAT DU VENTOUX“

EG-Nr.: FR-PDO-0105-0996-24.04.2012

g. g. A. () g. U. (X)

1.   Name

„Muscat du Ventoux“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt

Die Traube „Muscat du Ventoux“ ist eine schwarzblaue Tafeltraube von der Rebsorte „Muscat de Hambourg“. Sie zeichnet sich durch ziemlich große, im Allgemeinen farbintensive, bissfeste Beeren ohne rote Kerne aus und entwickelt einen zugleich kräftigen und eleganten Muskatellerduft. Die Trauben sind einheitlich geformt mit einem Mindestgewicht von 250 g. Die einzelnen Beeren sind locker und gleichmäßig über die ganze Traube verteilt. Die besonders intensive Blaufärbung der Rebsorte ist für Erzeugnisse mit der Bezeichnung typisch. Der Duftfilm der Beeren darf nicht verändert sein, und die Traube muss einen prallen Kamm aufweisen.

Die Beeren haben einen Refraktometerindex von mehr als 18 (das entspricht einem Zuckergehalt von 169,3 g/l) und ein Zucker/Säure-Verhältnis von mehr als 25 (der Zucker wird in Gramm Gesamtzucker pro Liter, der Säuregehalt in Gramm Weinsäure pro Liter ausgedrückt).

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Phasen der Traubenerzeugung müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die Langzeitlagerung der Trauben erfolgt im geografischen Gebiet, damit die Trauben rasch in die Kühlkammer verbracht werden können, um das Erzeugnis zu konservieren und jegliche Veränderung zu vermeiden. Die schnelle Senkung der Kerntemperatur der Traube ist nämlich eine Grundvoraussetzung für die Lagerung über Monate hinweg. Bei der Entnahme von Trauben aus der Kühlkammer werden systematisch analytische und organoleptische Prüfungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Merkmale des Erzeugnisses unverändert sind.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Etikettierung der Trauben mit der Ursprungsbezeichnung „Muscat du Ventoux“ umfasst den Namen der Ursprungsbezeichnung, das Logo der Europäischen Union für eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und die Nummer der Banderole.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der Traube „Muscat du Ventoux“ wird durch drei Bergmassive begrenzt: im Norden durch den Mont Ventoux, im Osten durch die Bergkette Monts du Vaucluse und im Süden durch den Gebirgszug des Luberon. Im Departement umfasst das Gebiet folgende Gemeinden:

Apt, Aubignan, Le Barroux, Le Beaucet, Beaumettes, Beaumont-du-Ventoux, Bédoin, Blauvac, Bonnieux, Cabrières-d'Avignon, Caromb, Carpentras, Caseneuve, Castellet, Crestet, Crillon-le-Brave, Entrechaux, Flassan, Fontaine-de-Vaucluse, Gargas, Gignac, Gordes, Goult, Joucas, Lacoste, Lagnes, Lioux, Loriol-du-Comtat, Malaucène, Malemort-du-Comtat, Maubec, Mazan, Ménerbes, Méthamis, Modène, Mormoiron, Murs, Oppède, Pernes-les-Fontaines, Robion, La Roque-sur-Pernes, Roussillon, Rustrel, Saignon, Saint-Didier, Saint-Hippolyte-le-Graveyron, Saint-Martin-de-Castillon, Saint-Pantaléon, Saint-Pierre-de-Vassols, Saint-Saturnin-lès-Apt, Saumane-de-Vaucluse, Vaison-la-Romaine, Venasque, Viens, Villars und Villes-sur-Auzon.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

5.1.1.   Natürliche Faktoren

Die Region Ventoux weist typische geologische und klimatische Besonderheiten auf.

Die sandig-lehmigen Tonböden eignen sich zur Erzeugung von hochwertigen Wein- und Tafeltrauben.

Im Gebiet herrscht Mittelmeerklima, das namentlich durch eine hohe Sonneneinstrahlung im Sommer und geringe Niederschlagsmengen gekennzeichnet ist. Durch den Einfluss des Mont Ventoux mit einer Höhe von mehr als 1900 m kühlen die Temperaturen nachts ab. Außerdem schützt dieses Bodenrelief vor dem Mistral, dem manchmal stürmischen Wind, der im Rhônetal vorherrscht.

Die wegen der geringen Jahresniederschlagsmenge niedrige Luftfeuchtigkeit hat eine vorbeugende Wirkung, die den Anbau von Reben besonders begünstigt.

5.1.2.   Menschliche Faktoren

Der Anbau der Traube „Muscat du Ventoux“ in der Region Vaucluse geht auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Im Departement Vaucluse werden seit 1914 Anpflanzungen von „Muscat de Hambourg“ erfasst, der Rebsorte, mit der „Muscat du Ventoux“ erzeugt wird.

Die Erzeuger haben im Erzeugungsgebiet ein gediegenes Fachwissen darüber entwickelt, wie die Rebe zu pflegen ist, um gesunde Beeren mit intensiver Farbe zu erhalten. Durch den Rebschnitt im Winter und die Steuerung der Blattdichte in der Wachstumsperiode stärkt der Erzeuger im Jahresverlauf seine Pflanzen und sorgt für die optimale Reifung der Trauben. Die Ernte von Hand, bei der direkt vor Ort ausgelichtet und sortiert wird, steht am Ende des aus langjähriger Erfahrung hervorgegangenen Fachwissens, das über Generationen hinweg überliefert wurde.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Traube „Muscat du Ventoux“ ist eine schwarzblaue Tafeltraube, die an der Rebe „Muscat de Hambourg“ erzeugt wird. Sie zeichnet sich durch ziemlich große, im Allgemeinen farbintensive, bissfeste Beeren ohne rote Kerne aus und entwickelt den typischen Duft und Geschmack der Rebsorte „Muscat de Hambourg“. Die besonders intensive Blaufärbung der Rebsorte bei der Reifung ist für Erzeugnisse mit der Bezeichnung typisch. Der Duftfilm der Beeren darf nicht verändert werden. Die Trauben sind homogen mit einem hohen Zuckergehalt.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Das Mittelmeerklima des Gebiets und besonders die hohe Sonneneinstrahlung erlauben eine optimale Reifung der Trauben. Darüber hinaus findet die Muskatellertraube in diesem Gebiet aufgrund des Einflusses des Mont Ventoux, der für ein starkes Tag-Nacht-Temperaturgefälle sorgt, ideale Bedingungen für die Blaupigmentierung und die Konzentration der Aromen in den Beeren vor. Besonders die kühlen Nachttemperaturen tragen zur Erhaltung der Aromen bei.

Der Rebschnitt, durch den der Ertrag gemindert wird, gestattet eine optimale Reifung der Traubenbeeren. Außerdem wird die Dichte des Blattwerks sorgfältig gesteuert. Dadurch wird dafür gesorgt, dass eine optimale Blattfläche erreicht wird, die ein notwendiger Faktor für die reichliche Photosynthese von Zucker, der organoleptischen Bestandteile der Traube und der für die Färbung der Beeren verantwortlichen Anthocyane ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCMuscatDuVentoux.pdf


(1)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 504/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Pflanzenöle/Citronellöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Pflanzenöle/Citronellöl (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zu Pflanzenölen/Citronellöl an den Antragsteller. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Pflanzenöle/Citronellöl Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Pflanzenöle/Citronellöl abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Genehmigungsbedingungen geändert werden. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pflanzenöle/Citronellöl enthalten, eingeräumt werden.

(7)

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenöle/Citronellöl enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Verordnung auslaufen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 5. Dezember 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 5. Dezember 2015.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance plant oils/citronella oil. EFSA Journal 2012; 10(2):2518. [42 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2518 Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl in Zeile 240 folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

„240

Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr. 8000-29-1

CIPAC-Nr. 905

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

 

Citronellal (3,7-Dimethyl-6-octenal)

 

Geraniol ((E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

 

Citronellol (3,7-Dimethyl-6-octan-2-ol)

 

Geranylacetat (3,7-Dimethyl-6-octen-1-yl-acetat)

Die Summe der folgenden Verunreinigungen darf 0,1 % des technischen Materials nicht übersteigen: Methyleugenol und Methylisoeugenol.

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

das Risiko für Nichtzielorganismen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

a)

die technische Spezifikation;

b)

Daten zum Vergleich von Situationen mit natürlicher Hintergrundexposition durch Pflanzenöle/Citronellöl und Methyleugenol und Methylisoeugenol mit der Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Citronellöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen wie auch der Nichtzielorganismen abdecken;

c)

die Bewertung der Grundwasserexposition durch potenzielle Metaboliten von Pflanzenölen/Citronellöl, vor allem durch Methyleugenol und Methylisoeugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.“


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 505/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Zuckerkulöre sind Lebensmittelfarbstoffe, die derzeit zugelassen und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt sind. Diese Zulassung berücksichtigt die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1987, 1990 und 1996 vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel festgelegt wurde.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gab am 3. Februar 2011 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Zuckerkulören als Lebensmittelzusatzstoffe ab. (3) In dieser Stellungnahme legte die Behörde eine Gruppen-ADI von 300 mg/kg Körpergewicht/Tag fest. Innerhalb dieser Gruppen-ADI wurde für E 150c, Ammoniak-Zuckerkulör, eine gesonderte ADI von 100 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die voraussichtliche Exposition durch Nahrung bei Kindern und Erwachsenen die ADI für einfache Zuckerkulör (E 150a), Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) und Ammonsulfit-Zuckerkulör (E 150d) überschreiten könnte.

(5)

Am 3. Dezember 2012 gab die Behörde eine Erklärung mit einer detaillierteren Expositionsbewertung für die Zuckerkulöre E 150a, E 150c und E 150d ab und kam zu dem Schluss, dass die voraussichtliche ernährungsbedingt Exposition erheblich geringer ist, als in der vorangehenden Stellungnahme angenommen. (4) Jedoch gelangte sie auch zu der Schlussfolgerung, dass im Fall von Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) bei Kleinkindern und Erwachsenen eine Überschreitung der ADI dennoch möglich ist. Während die ADI bei den Höchstwerten für Kleinkinder in einem Mitgliedstaat nur geringfügig (6 %) überschritten wurde, lag in fünf Mitgliedstaaten eine Überschreitung der ADI für Erwachsenen um 5-51 % vor. Nach der Berücksichtigung detaillierterer nationaler Informationen zu den tatsächlichen Verwendungen von Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) zeigten die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dass die tatsächliche Aufnahme erheblich geringer ist. Da Bier einen wesentlichen Beitrag zur Exposition bei Erwachsenen leistet, sollten jedoch für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) in der Lebensmittelunterkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ die Verwendungsbedingungen geändert und Verwendungshöchstmengen festgelegt werden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(6)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten die Höchstmengen der Farbstoffe für die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung, sofern nicht anders angegeben. Der komplexe Charakter und das begrenzte Wissen über die chemische Zusammensetzung von Zuckerkulören macht ihre Feststellung in Lebensmitteln jedoch zu einer Herausforderung. Daher könnten es die zuständigen Behörden bei der Durchführung amtlicher Kontrollen ebenfalls in Betracht ziehen, den Gehalt an 2-Acetyl-4-tetrahydroxy-butylimidazol, d. h. die Verunreinigung, die analytisch ermittelt werden kann und die bei der Festlegung einer gesonderten ADI für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) berücksichtigt wurde, zu überprüfen.

(7)

Am 4. Juni 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken gestellt; dieser wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(8)

Bier ist in den Rechtsvorschriften der Union nicht definiert, und die nationalen Definitionen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Folglich könnte ein bestimmtes Produkt, das in einem Mitgliedstaat als Bier eingestuft wird, in einem anderen Mitgliedstaat als Malzgetränk gelten. Da eine technische Notwendigkeit für die Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken besteht und diese lediglich in Bier zugelassen ist, wirkt sich die gegenwärtige Situation negativ auf den Binnenmarkt aus und beeinträchtigt den freien Verkehr dieser Produkte. Es ist daher angezeigt, dieser Situation Abhilfe zu schaffen.

(9)

Malzgetränke zeichnen sich ebenso wie Bier dadurch aus, dass im Endprodukt kein Malz als solches enthalten ist; außerdem bestehen Ähnlichkeiten bezüglich der Technologie und der erforderlichen Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Bier. Zuckerkulöre sind erforderlich, um eine im Herstellungsverfahren beeinträchtigte durchgängige Farbe wiederherzustellen und/oder um aus hellem Malz hergestellte Malzgetränke visuell ansprechender zu machen. Röstmalz kann nicht zum Erzeugen der dunklen Farbe verwendet werden, da es einen für diese Produkte nicht geeigneten markanten Geschmack verleiht.

(10)

Malzgetränke sind Nischenprodukte, die eine Alternative zu Produkten bieten, für die die Verwendung von Zuckerkulören gegenwärtig zugelassen ist (d. h. aromatisierte Getränke und Bier). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Zulassung der Verwendung von Zuckerkulören in Malzgetränken mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtexposition gegenüber Zuckerkulören verbunden wäre.

(11)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch die Erweiterung des Verwendungszwecks von Zuckerkulören (E 150a-d) auf Malzgetränke keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(12)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  The EFSA Journal 2011; 9(3):2004.

(4)  The EFSA Journal 2012; 10(12):3030.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für „E 150a-d“ in der Lebensmittelunterkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ folgende Fassung:

 

„E 150a,b,d

Einfache Zuckerkulör, Sulfitlaugen-Zuckerkulör und Ammonsulfit-Zuckerkulör

quantum satis

 

 

 

E 150c

Ammoniak-Zuckerkulör

6 000

 

 

 

E 150c

Ammoniak-Zuckerkulör

9 500

 

nur ‚Bière de table/Tafelbier/Table beer‘ (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %); Brown Ale, Porter, Stout und Old Ale“


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 506/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Ethyllaurylarginat als Konservierungsmittel in bestimmten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3)

Die EU-Liste und die Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 5. Mai 2006 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Ethyllaurylarginat als Konservierungsmittel in mehreren Lebensmittelkategorien gestellt. Der Antrag wurde dann gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Im April 2007 bewertete dann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) die Sicherheit der Verwendung von Ethyllaurylarginat als Lebensmittelkonservierungsmittel und wies eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake — ADI) von 0,5 mg/kg Körpergewicht zu (4). Nach konservativen Schätzungen der Exposition sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern gegenüber dem Stoff würde die ADI bei der vorgeschlagenen Verwendungshöchstmenge aber in mehreren Lebensmittelkategorien wahrscheinlich überschritten.

(6)

Im Anschluss an diese Schlussfolgerungen überarbeitete der Antragsteller seine Verwendungen und Verwendungsmengen und beantragte die Zulassung der Verwendung bei wärmebehandelten Fleischerzeugnissen. Im Juli 2013 veröffentlichte die Behörde eine Stellungnahme zu einer detaillierteren Expositionsbewertung für Ethyllaurylarginat auf Grundlage ihrer überarbeiteten vorgeschlagenen Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoff (5) und zog den Schluss, dass die Exposition aller Bevölkerungsgruppen unter der ADI von 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag liegt.

(7)

Es ist technisch notwendig, Ethyllaurylarginat als Konservierungsmittel in wärmebehandelten Fleischerzeugnissen zu verwenden, um die mikrobiologische Qualität dieser Lebensmittel zu verbessern und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen wie etwa Listeria monocytogenes zu verhindern. Da die Verwendung von Ethyllaurylarginat in wärmebehandelten Fleischerzeugnissen dazu beitragen wird, deren Qualität und Sicherheit aufrechtzuerhalten, sollte seine Verwendung in wärmebehandelten Fleischerzeugnissen zugelassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die Nummer E 243 zugewiesen werden.

(8)

Die Spezifikationen für Ethyllaurylarginat (E 243) sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal (2007) 511, S. 1.

(5)  EFSA Journal 2013;11(6):3294.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B wird in Nummer 3 („Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“) nach dem Eintrag für den Zusatzstoff „E 242 (Dimethyldicarbonat)“ der folgende neue Eintrag eingefügt:

„E 243

Ethyllaurylarginat“

2.

In Teil E wird in der Lebensmittelkategorie 08.2.2 („Wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch“) der folgende neue Eintrag eingefügt:

 

„E 243

Ethyllauroylarginat

160

 

Ausgenommen emulgierte Würste, geräucherte Würste und Leberpastete“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 242 der folgende neue Eintrag eingefügt:

„E 243 ETHYLLAURYLARGINAT

Synonyme

Laurylarginatethylester; Laurylamidargininethylester; Ethyl-Να-lauryl-L-arginat-HCl; LAE;

Definition

Ethyllaurylarginat wird durch Veresterung von Arginin mit Ethanol synthetisiert, wonach der Ester mit Laurylchlorid reagiert wird. Das daraus resultierende Ethyllaurylarginat wird als Hydrochloridsalz zurückgewonnen, das gefiltert und getrocknet wird.

ELINCS

434-630-6

Chemische Bezeichnung

Ethyl-Να-dodecanyl-L-arginat_HCl

Chemische Formel

C20H41N4O3Cl

Molmasse

421,02

Gehalt

Mindestens 85 % und höchstens 95 %

Beschreibung

Weißes Pulver

Merkmale

 

Löslichkeit

Frei löslich in Wasser, Ethanol, Propylenglycol und Glycerol

Reinheit

 

Να-Lauryl-L-arginin

Höchstens 3 %

Laurinsäure

Höchstens 5 %

Ethyllaurat

Höchstens 3 %

L-Arginin·HCl

Höchstens 1 %

Ethylarginat·2HCl

Höchstens 1 %

Blei

Höchstens 1 mg/kg

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg“


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 507/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

43,7

MK

84,5

TR

69,9

ZZ

66,0

0707 00 05

AL

41,5

MK

40,5

TR

124,2

ZZ

68,7

0709 93 10

TR

112,6

ZZ

112,6

0805 10 20

EG

42,7

IL

74,1

MA

55,6

TN

68,6

TR

41,5

ZZ

56,5

0805 50 10

TR

105,6

ZZ

105,6

0808 10 80

AR

98,0

BR

68,0

CL

100,0

CN

98,7

MK

32,3

NZ

135,1

US

183,2

UY

78,1

ZA

96,5

ZZ

98,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Mai 2014

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 93. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/29, II-2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, III/20, des Rettungsmittel-Codes und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist

(2014/280/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen. Der Hauptrahmen für die Sicherheitsnormen sollte das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) in seiner geänderten Fassung sein, das international vereinbarte Normen für in der Auslandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge enthält.

(2)

Der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner 92. Tagung unter anderem die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/29, II-2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, III/20, des Codes für Rettungsmittel und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 93. Tagung des MSC im Mai 2014 angenommen.

(3)

Mit den Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/3 und II-2/9.7 bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Lüftungskanäle auf neuen Schiffen werden neue Anforderungen an die Lüftungssysteme in Schiffen eingeführt, was auch für Fahrgastschiffe gilt, die mehr als 36 Fahrgäste befördern. Die Bestimmungen in Anhang I Kapitel II-2 Teil A Regel 12 und Teil B Regel 9 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Bezug auf die Lüftungskanaldurchführungen in Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, erstrecken sich auf diese Fragen und sind von den SOLAS-Bestimmungen abgeleitet, die nunmehr voraussichtlich geändert werden.

(4)

Mit den Änderungen der SOLAS-Regel II-2/13.4 werden für neue Fahrgast- und Frachtschiffe zusätzliche Fluchtwege aus Maschinenräumen eingeführt. Die Bestimmungen der Regel 6 in Anhang I Kapitel II-2 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG (Fluchtwege) decken diese Fragen ab und sind von den SOLAS-Bestimmungen abgeleitet, die nunmehr voraussichtlich geändert werden.

(5)

Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/18 bezüglich der Hubschrauberlandeplätze auf neuen Ro-Ro-Fahrgastschiffen enthalten die Anforderung, dass Schaum-Feuerlöschsysteme dem IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ. 1431 vom 31. Mai 2012 über Leitlinien für die Genehmigung von Schaum-Feuerlöschgeräten für Helikoptervorrichtungen genügen müssen. Gemäß der Regel 18 in Anhang I Kapitel II-2 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG müssen Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen, die Anforderungen der SOLAS-Regel in ihrer Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllen, die nunmehr voraussichtlich geändert werden.

(6)

Mit den Änderungen der SOLAS-Regel 20 Kapitel III und den dazugehörigen Anforderungen an die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsboten und Bereitschaftsbooten für alle Schiffe sollen diese detaillierten Anforderungen verbindlich vorgeschrieben werden. Gemäß Kapitel III Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG müssen die Instandhaltung und Inspektionen der Rettungsmittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel III/20 durchgeführt werden, die nunmehr voraussichtlich geändert werden.

(7)

Mit diesen Änderungen des Rettungsmittel-Codes (LSA), der sich auf Referenzprüfgeräte (RTD) für Rettungswesten bezieht, werden neue Anforderungen an diese RTD eingeführt. Gemäß der Regel 2.2 Kapitel III der Richtlinie 2009/45/EG müssen alle derartigen persönlichen Rettungsmittel dem LSA-Code genügen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG des Rates (2) muss darüber hinaus die in ihrem Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, mit der ein Gemeinschaftsschiff ausgestattet wird, den Anforderungen der in diesem Anhang genannten internationalen Instrumente entsprechen. Laut der Tabelle in Anhang A.1 Gegenstand A.1/1.4 ist als Norm für Rettungswesten die IMO-Entschließung MSC 48(66) angegeben — der LSA-Code, der nunmehr voraussichtlich geändert wird.

(8)

Mit den Änderungen der SOLAS-Regel II-1/29 bezüglich der Anforderungen an den Test der Ruderanlage werden weitere Anforderungen an den Nachweis der Konformität während Probefahrten eingeführt. Die Regeln 6 und 7 in Anhang I Kapitel II-1 Teil C der Richtlinie 2009/45/EG wurden von den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens Kapitel II-1 Teil C Regel 29 über die Anforderungen an Haupt- und Hilfsruderanlagen, die nunmehr voraussichtlich geändert werden, übernommen.

(9)

Die obengenannten Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/29, II-2/3, 2/9.7, 2/13.4, 2/18, III/20 und des Codes für Rettungsmittel gelten für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt gemäß den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 2009/45/EG. Daher fallen diese Änderungen, soweit sie Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt betreffen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(10)

Die Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm 2011 bewirken eine Angleichung an die Praxis der Klassifikationsgesellschaften. Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) schreiben die Anwendung des Zustandsbewertungsschemas (CAS) der IMO auf Einhüllen-Öltankschiffe, die älter als 15 Jahre sind, verbindlich vor. In dem erweiterten Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern oder ESP (Enhanced Survey Programme) ist im Einzelnen festgelegt, wie eine solche gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Da das Zustandsbewertungsschema für seine Zwecke auf das erweiterte Besichtigungsprogramm zurückgreift, sind auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 die ESP-Prüfungen automatisch anwendbar.

(11)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betroffenen Übereinkommen oder Codes. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung zu erklären, durch die genannten Änderungen, soweit sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gebunden zu sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anlässlich der 93. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses unterstützt die Union die Verabschiedung der Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/3, 2/9.7, 2/13.4 und 2/18, wie sie in Anhang 13 des IMO-Dokuments MSC 92/26/Add.1 festgelegt sind, sowie die Verabschiedung der Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/29 und III/20, des Rettungsmittel-Codes sowie des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm 2011, wie sie in den Anhängen 31, 32, 33, 34, 35 bzw. 36 des IMO-Dokuments MSC 92/26/Add.2. festgelegt sind.

(2)   Der in Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(3)   Formale und geringfügige Abänderungen dieses Standpunkts können ohne Änderung dieses Standpunkts vereinbart werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen, soweit sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. MITARACHI


(1)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2014

über die Anerkennung von „Hrvatski registar brodova“ (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3014)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/281/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Schreiben Kroatiens vom 23. Juli 2010 und 25. Februar 2014, in denen die EU um die Erteilung der Anerkennung von „Hrvatski registar brodova“ ersucht wird,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 legen die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Ermächtigung erteilen wollen, der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor.

(2)

Am 23. Juli 2010 hat die Republik Kroatien Informationen und Nachweise vorgelegt, die belegen, dass „Hrvatski registar brodova“ die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erfüllt. Da sich das Anerkennungsverfahren nach Eingang des Antrags über einen längeren Zeitraum erstrecken und die kroatische Regierung vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum Abschluss des Verfahrens „Hrvatski registar brodova“ keine hoheitlichen Aufgaben übertragen könnte, hat die Kommission erste Bewertungsphasen bereits vor dem Beitritt Kroatiens eingeleitet.

(3)

Am 25. Februar 2014 erneuerte Kroatien nach seinem EU-Beitritt seinen Antrag auf Anerkennung von „Hrvatski registar brodova“ durch die EU.

(4)

Die Kommission stellte mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs fest, dass „Hrvatski registar brodova“ alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien erfüllt.

(5)

Die Bewertung stützte sich auf die Prüfung der von Kroatien vorgelegten Unterlagen sowie auf die Ergebnisse der beiden Überprüfungen der Geschäftsräume von „Hrvatski registar brodova“, die von Sachverständigen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Oktober 2013 vorgenommen wurden, um die Maßnahmen zu überprüfen, die „Hrvatski registar brodova“ ergriffen hat, um die von der Kommission im Laufe der Bewertung festgestellten Mängel zu beheben.

(6)

Die festgestellten Mängel wurden von „Hrvatski registar brodova“ in allen Fällen in angemessenem und ausreichendem Umfang behoben. „Hrvatski registar brodova“ kooperierte beim Bewertungsverfahren effizient und machte proaktiv deutlich, dass es in der Lage ist, seine Organisation und Verfahren zu verbessern.

(7)

Die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen ist noch nicht abgeschlossen und wird überwacht, wobei das besondere Augenmerk der Eröffnung einer Niederlassung in Schanghai, China, gilt. Dies stellt jedoch weder die Gesamtqualität des Systems der Organisation noch ihrer Kontrollmechanismen in Frage.

(8)

Ferner hat sich die Kommission vergewissert, dass sich „Hrvatski registar brodova“ verpflichtet hat, die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 und der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einzuhalten.

(9)

Die Sicherheits- und Umweltbilanz von „Hrvatski registar brodova“ liegt zwar leicht unter den durchschnittlichen Werten anderer von der EU anerkannter Organisationen, ist jedoch zufriedenstellend. Insbesondere im Zusammenhang mit der Pariser Vereinbarung zur Hafenstaatkontrolle zeigt sich eine erfreuliche Entwicklung bei der durchschnittlichen Anzahl der festgehaltenen Schiffe, die im Zeitraum 2008-2010 noch bei 1,44 % und 2009-2011 bei 0,89 % lag und im Zeitraum 2010-2012 auf 0,51 % zurückgegangen ist. Auch verzeichnete „Hrvatski registar brodova“ in den Jahren 2010, 2011 und 2012 keine von einer anerkannten Organisation verhängte Festhalteanordnung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle der US-Küstenwache.

(10)

Damit die Organisation jederzeit ihre Handlungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 aufrechterhalten kann und angesichts der relativ kleinen, derzeit von „Hrvatski registar brodova“ zertifizierten Flotte, hält es die Kommission für notwendig, dass die Organisation, sobald ihr Tätigkeitsumfang deutlich zunimmt, ihre technischen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, auch gegebenenfalls durch eine Ausweitung ihres Büronetzes, entsprechend aufstockt.

(11)

„Hrvatski registar brodova“ ist in Split, Kroatien, als öffentlich-rechtliche Einrichtung entsprechend dem Gesetz über das kroatische Schiffsregister vom 20. September 1996 (Gesetzblatt Nr. 81/96) und in der kroatischen Schiffsregistercharta vom 1. Juni 1997 eingetragen. Die Bezeichnung „Hrvatski registar brodova“ steht für „Kroatisches Schiffsregister“.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

BESCHLIESST:

Artikel 1

„Hrvatski registar brodova“ wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2014

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).


16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3053)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/282/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission (3) enthält Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Liste der zugelassenen Eingangsorte.

(2)

Frankreich hat der Kommission einen Plan für einen zugelassenen Eingangsort im französischen überseeischen Departement Mayotte vorgelegt. Dieser Plan enthält eine genaue Beschreibung der Ausrüstung und des geschulten Personals, die für die Durchführung der Veterinärkontrollen erforderlich sind, mit denen die Einhaltung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union an Erzeugnisse tierischen Ursprungs überprüft werden soll.

(3)

Aus dem Plan geht hervor, dass alle Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Einfuhr an dem zugelassenen Eingangsort vorgeführt werden müssen und dass der Versand dieser Sendungen in andere Gebiete der Union wirksam verhindert wird. Der Plan zeigt außerdem, dass die besonderen Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU erfüllt werden.

(4)

Der Eingangsort des französischen überseeischen Departements Mayotte sollte daher bezüglich bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Liste der zugelassenen Eingangsorte aufgenommen werden.

(5)

Artikel 1 und der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EG sind die zugelassenen Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und Mayotte die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Orte.“

(2)

Im Anhang mit der Liste der zugelassenen Eingangsorte wird nach dem Eintrag „Französisch-Guayana — St Georges de l'Oyapock“ der folgende Eintrag für Mayotte angefügt:

„Mayotte — Longoni

FR09900

P

HC, NHC-NT“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 14).