ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. Mai 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 477/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/263/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

6

 

 

2014/264/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Ungarn

7

 

*

Beschluss 2014/265/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2014 DES RATES

vom 12. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2014/145/GASP sieht Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung sieht ferner vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren werden.

(3)

Der Rat hat am 12 Mai 2014 den Beschluss 2014/265/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht, damit insbesondere juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden, im Einklang mit der Politik der Nichtanerkennung durch die Union der unrechtmäßigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation ebenfalls in die Liste aufgenommen werden können.

(4)

Die Begünstigten dieser Eigentumsübertragung sind als juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu verstehen, die zu Eigentümern von Vermögenswerten geworden sind, die ihnen entgegen ukrainischem Recht aufgrund der Annexion der Krim und von Sewastopol übertragen wurden.

(5)

Diese Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und die mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss 2014/265/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).


12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 477/2014 DES RATES

vom 12. Mai 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Auf-nahme in die Liste

1.

Vyacheslav Viktorovich VOLODIN

geb. am 4.2.1964 in Alekseevka, Region Saratow

Erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation.

12.5.2014

2.

Vladimir SHAMANOV

geb. am 15.2.1954 in Barnaul

Kommandeur der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim.

12.5.2014

3.

Vladimir Nikolaevich PLIGIN

geb. am 19.5.1960 in Ignatovo, Oblast Vologodsk, UdSSR

Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation.

12.5.2014

4.

Petr Grigorievich JAROSH

 

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausgabe von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

5.

Oleg Grigorievich KOZYURA

geb. am 19.12.1962 in Zaporozhye

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausgabe von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

6.

Viacheslav PONOMARIOV

 

Selbsternannter Bürgermeister von Slawiansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen die ukrainische Reporterin Irma Krat und einen Reporter der „Vice News“, Simon Ostrovsky, gefangen; beide wurden später freigelassen; sie hielten Militärbeobachter im Rahmen des OSZE-Dokuments von Wien gefangen).

12.5.2014

7.

Igor Mykolaiovych BEZLER

geb. 1965

Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Ihor Strielkov, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war.

12.5.2014

8.

Igor KAKIDZYANOV

 

Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbstproklamierten „Volksrepublik Donezk“. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der „Volksrepublik Donezk“, der „Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik“.

12.5.2014

9.

Oleg TSARIOV

 

Mitglied der Rada. Sprach sich öffentlich für die Schaffung der Föderalrepublik Novorossia aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll.

12.5.2014

10.

Roman LYAGIN

 

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai.

12.5.2014

11.

Aleksandr MALYKHIN

 

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“ am 11. Mai.

12.5.2014

12.

Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA

geb. am 18.3.1980 in Eupatoria

Staatsanwältin auf der Krim. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

13.

Igor Sergeievich SHEVCHENKO

 

Amtierender Staatsanwalt von Sewastopol. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014


Einrichtungen:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Auf-nahme in die Liste

1.

PJSC CHERNOMORNEFTEGAZ

 

Das „Parlament der Krim“ nahm am 17.3.2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Chernomorneftegaz erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden.

12.5.2014

2.

FEODOSIA

 

Das „Parlament der Krim“ nahm am 17.3.2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Feodosia erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden.

12.5.2014


BESCHLÜSSE

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 2014

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2014/263/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Yves VANSCHUEREN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Dominique MICHEL, Administrateur délégué de COMEOS (Fédération belge du Commerce et des Services), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 2014

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Ungarn

(2014/264/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Ungarn hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(6)

Ungarn hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch hat in Ungarn stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem niederländisch-litauischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/9


BESCHLUSS 2014/265/GASP DES RATES

vom 12. Mai 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine sollten die Beschränkungen bezüglich der Einreise und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen Anwendung finden auf natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, sowie mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden. Die Begünstigten dieser Eigentumsübertragung sind als juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verstehen, die zu Eigentümern von Vermögenswerten geworden sind, die entgegen ukrainischem Recht aufgrund der Annexion der Krim und von Sewastopol übertragen wurden.

(3)

Außerdem ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(5)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen, oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und den im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen, oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder der im Anhang aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder der im Anhang aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


ANHANG

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Auf- nahme in die Liste

1.

Vyacheslav Viktorovich VOLODIN

geb. am 4.2.1964 in Alekseevka, Region Saratow

Erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation.

12.5.2014

2.

Vladimir SHAMANOV

geb. am 15.2.1954 in Barnaul

Kommandeur der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim.

12.5.2014

3.

Vladimir Nikolaevich PLIGIN

geb. am 19.5.1960 in Ignatovo, Oblast Vologodsk, UdSSR

Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation.

12.5.2014

4.

Petr Grigorievich JAROSH

 

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausgabe von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

5.

Oleg Grigorievich KOZYURA

geb. am 19.12.1962 in Zaporozhye

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausgabe von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

6.

Viacheslav PONOMARIOV

 

Selbsternannter Bürgermeister von Slawiansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen die ukrainische Reporterin Irma Krat und einen Reporter der „Vice News“, Simon Ostrovsky, gefangen; beide wurden später freigelassen; sie hielten Militärbeobachter im Rahmen des OSZE-Dokuments von Wien gefangen).

12.5.2014

7.

Igor Mykolaiovych BEZLER

geb. 1965

Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Ihor Strielkov, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war.

12.5.2014

8.

Igor KAKIDZYANOV

 

Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbstproklamierten „Volksrepublik Donezk“. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der „Volksrepublik Donezk“, der „Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik“.

12.5.2014

9.

Oleg TSARIOV

 

Mitglied der Rada. Sprach sich öffentlich für die Schaffung der Föderalrepublik Novorossia aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll.

12.5.2014

10.

Roman LYAGIN

 

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai.

12.5.2014

11.

Aleksandr MALYKHIN

 

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“ am 11. Mai.

12.5.2014

12.

Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA

geb. am 18.3.1980 in Eupatoria

Staatsanwältin auf der Krim. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

13.

Igor Sergeievich SHEVCHENKO

 

Amtierender Staatsanwalt von Sewastopol. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014


Einrichtungen:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Auf- nahme in die Liste

1.

PJSC CHERNOMORNEFTEGAZ

 

Das „Parlament der Krim“ nahm am 17.3.2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Chernomorneftegaz erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden.

12.5.2014

2.

FEODOSIA

 

Das „Parlament der Krim“ nahm am 17.3.2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Feodosia erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden.

12.5.2014