ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
9. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 472/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015)

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 473/2014 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Hinzufügung von neuen indikativen Karten zu Anhang III ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 474/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 1,4-Dichlorbenzol ( 1 )

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 475/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/258/GASP

 

*

Beschluss EUBAM Libya/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. April 2014 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

25

 

 

2014/259/GASP

 

*

Beschluss EUCAP Sahel Niger/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. Mai 2014 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

26

 

 

2014/260/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2792)

27

 

 

2014/261/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

35

 

 

2014/262/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Mai 2014 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer zwölften, dreizehnten, vierzehnten und fünfzehnten Region

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


BESCHLUSS Nr. 472/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 und Artikel 210 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Hauptziel der Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ist die Verringerung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut im Sinne von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Bekämpfung der weltweiten Armut trägt auch dazu bei, eine stabilere, friedlichere, wohlhabendere und gerechtere Welt zu schaffen, in der die wechselseitige Abhängigkeit der reicheren und der ärmeren Länder zur Geltung kommt.

(2)

Laut Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für den Wandel: Die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik“ ist es ferner Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit, die menschliche Entwicklung und die Entfaltung des Menschen in allen seinen Dimensionen zu fördern, auch in seiner kulturellen Dimension.

(3)

Die Union leistet seit 1957 Entwicklungshilfe und ist nunmehr weltweit der größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe.

(4)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Entwicklungspolitik der Union fest im auswärtigen Handeln der Union verankert und so den auf Stabilität und Wohlstand in der Welt ausgerichteten Interessen der Union Nachdruck verliehen. Die Entwicklungspolitik begegnet zudem auch anderen globalen Herausforderungen und trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ dargelegt ist.

(5)

Die Union hat eine Führungsrolle bei der Gestaltung und Umsetzung des Konzepts für die Politikkohärenz im Bereich der Entwicklung, das auf die Stärkung der Synergien zwischen Maßnahmen außerhalb der Entwicklungspolitik und den Entwicklungszielen ausgerichtet ist, damit die Politik der Union die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer unterstützt oder dem Ziel der Armutsbeseitigung zumindest nicht zuwiderläuft.

(6)

Im Jahr 2000 verpflichtete sich die internationale Gemeinschaft mit der Annahme der Millenniumsentwicklungsziele, denen die Union und die Mitgliedstaaten zugestimmt haben, bis 2015 zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Armutsbekämpfung.

(7)

In der gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „der Europäische Konsens“ (3), der weiterhin die umfassendste Grundlage für die Entwicklungszusammenarbeit der Union ist, wird die Union aufgefordert, einen Beitrag zur Stärkung der Rolle der neuen Mitgliedstaaten als neue Geber zu leisten.

(8)

Die Welt hat in den letzten Jahren tiefgreifende Veränderungen erfahren, u. a. große Verschiebungen des weltweiten wirtschaftlichen und politischen Gleichgewichts. Neue Akteure, darunter private und sonstige nichtstaatliche Akteure, haben die internationale Bühne betreten. Während der Großteil des weltweiten Bruttoinlandsprodukts auf die entwickelten und die aufstrebenden Volkswirtschaften entfällt, sind Letztere inzwischen zu den wichtigsten Motoren des weltweiten Wachstums geworden und prägen die Weltwirtschaft bereits maßgeblich.

(9)

In dieser sich rasch ändernden Welt ist eine kontinuierliche Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit unentbehrlich. Rund 1,3 Mrd. Menschen leben nach wie vor in extremer Einkommensarmut, und bei noch mehr Menschen sind die Grundbedürfnisse der menschlichen Entwicklung noch immer nicht erfüllt. Die Ungleichheit innerhalb einzelner Länder hat fast überall auf der Welt zugenommen. Die natürliche Umwelt ist zunehmendem Druck ausgesetzt, und die Entwicklungsländer leiden besonders stark unter den Auswirkungen des Klimawandels. Diese weltweiten Herausforderungen stehen in Wechselbeziehung zueinander und müssen von allen Ländern gemeinsam angegangen werden.

(10)

Es wurden Gespräche über den Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 aufgenommen: aufbauend auf der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zur Agenda für den Wandel, die bereits zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Entwicklungspolitik der Union geführt haben, hat die Kommission ihre Sichtweise in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ dargelegt und der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2013 die „Übergeordnete Agenda für den Zeitraum nach 2015“ angenommen, mit dem Ziel, gegen die Schwachstellen des derzeitigen Entwicklungsrahmens vorzugehen und ein gemeinsames Konzept zu entwickeln, das die Aspekte Armutsbeseitigung und Nachhaltigkeit in einem übergreifenden internationalen Rahmen zusammenführt.

(11)

Das Jahr 2015 sollte richtungsweisend und von entscheidender Bedeutung sein, da es das letzte Jahr für das Erreichen der gemeinsam vereinbarten Millenniumsentwicklungsziele ist und daher. eine einmalige Gelegenheit bietet, eine Bilanz der internationalen Verpflichtungen zu ziehen. Das Jahr 2015 wird auch das Jahr sein, in dem bedeutende internationale Entscheidungen über den Handlungsrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit getroffen werden müssen, der den Handlungsrahmen der Millenniumsentwicklungsziele in den kommenden Jahrzehnten ersetzen soll.

(12)

Das Jahr 2015 ist auch das geeignete Jahr zur Präsentation der Ergebnisse der Entwicklungspolitik der Union, die auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission zur Agenda für den Wandel dargelegten Prinzipien erzielt wurden.

(13)

Das Jahr 2015 wird außerdem das Jahr wichtiger internationaler Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten sein, wie der Weltausstellung „Feeding the Planet: Energy for Life“ in Mailand, die eine besondere Gelegenheit bieten wird, globale Entwicklungskonzepte zu diskutieren und eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit zur nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Themen zu leisten.

(14)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zur „Agenda für den Wandel“ aufgefordert, das Jahr 2015 zum Europäischen Jahr für Entwicklung auszurufen, und damit die Hoffnung verknüpft, dass dies dazu beiträgt, das Profil der Entwicklungszusammenarbeit zu schärfen.

(15)

Das Jahr 2015 sollte daher zum „Europäischen Jahr für Entwicklung“ (im Folgenden das „Europäische Jahr“) ausgerufen werden, um eine zeitnahe Gelegenheit zu bieten, die aktuelle Ausrichtung der Entwicklungspolitik der Union in der Öffentlichkeit bekannter zu machen. Es muss darüber informiert werden, wie eine weltoffene Union zur Herbeiführung globaler Nachhaltigkeit beitragen kann. Dies schließt ein, dass die weltweiten wechselseitigen Abhängigkeiten und die Tatsache, dass Entwicklungszusammenarbeit über reine Hilfeleistungen hinausgeht, stärker ins Bewusstsein gerückt werden.

(16)

Wichtige Faktoren für den Erfolg der Maßnahmen der Union im Entwicklungsbereich sind das Ausmaß von deren Akzeptanz in der Öffentlichkeit und in der Politik und der Nachweis über den wirksamen und effizienten Einsatz öffentlicher Mittel für die Erreichung der Entwicklungsziele. Das Europäische Jahr sollte daher als Katalysator bei der Sensibilisierung, auch durch öffentliche politische Debatten und Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich, der Dynamisierung und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft, dem privaten Sektor, den Sozialpartnern sowie den im Entwicklungsbereich tätigen internationalen Einrichtungen und Organisationen wirken. Es sollte die politische Aufmerksamkeit bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um in Zusammenarbeit mit den Empfängern der Entwicklungshilfe und ihren Vertretern weitere Maßnahmen und Initiativen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten voranzubringen und zu fördern.

(17)

Im Rahmen des Europäischen Jahres sollte für sämtliche Formen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung, mit der sich Frauen und Mädchen in verschiedenen Weltregionen konfrontiert sehen, sensibilisiert werden, insbesondere was den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Gesundheitssystemen sowie was Zwangsehen, sexuelle Ausbeutung, Genitalverstümmelung und sonstige Missstände betrifft.

(18)

Die im Oktober 2012 veröffentlichte Eurobarometer-Sonderumfrage 392 mit dem Titel „Solidarität weltweit: Die Europäer und Entwicklungshilfe“ zeigte, dass 85 % der Unionsbürger Hilfsmaßnahmen für Menschen in Partnerländern unterstützten. Nach Aussage jenes Berichts sind trotz der schwierigen Wirtschaftslage mehr als sechs von zehn Unionsbürgern sogar der Ansicht, dass für Menschen in Partnerländern mehr Hilfe geleistet werden sollte. Allerdings zeigte jener Bericht auch deutlich, dass die Kenntnisse über die Entwicklungszusammenarbeit der Union unzureichend sind, so dass eine bessere Kommunikation angezeigt ist.

(19)

Eine effiziente Koordinierung zwischen allen beteiligten Partnern auf der Ebene der Union und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ist eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Europäisches Jahr. Lokalen und regionalen Partnern kommt in diesem Fall bei der Förderung der Entwicklungspolitik der Union eine besondere Rolle zu.

(20)

Im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte aufgrund des länderspezifischen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten ein Teil der Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden. Allerdings sollte die nationale entwicklungspolitische Schwerpunktsetzung mit der Kommission koordiniert werden, um die Kohärenz mit den strategischen Zielen des Europäischen Jahres zu gewährleisten. Eine enge Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Kommission und denen der Mitgliedstaaten ist im Hinblick auf die Schaffung von Synergien und den Erfolg des Europäischen Jahres von größter Bedeutung.

(21)

Zusätzlich zu den Mitgliedstaaten sollte die Teilnahme an den im Rahmen des Europäischen Jahres finanzierten Maßnahmen den Bewerberländern offenstehen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union. Die Abstimmung mit nationalen Maßnahmen, insbesondere den nationalen Programmen für entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR für „Development Education and Awareness Raising“), sollte gefördert werden. Der Umfang und die Form der Einbindung in das Europäische Jahr sollten im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats liegen.

(22)

Es gilt für Komplementarität und Kohärenz mit sonstigem Unionsrecht und anderen Maßnahmen zu sorgen, insbesondere mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit einschließlich des DEAR-Programms, mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem durch Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des außenpolitischen Handelns, sofern sie für die Entwicklungszusammenarbeit relevant sind.

(23)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(24)

Zur Optimierung von Wirksamkeit und Effizienz der für das Europäische Jahr geplanten Aktionen müssen im Jahr 2014 eine Reihe vorbereitender Maßnahmen durchgeführt werden.

(25)

Die Kommission hat bereits verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Entwicklungspolitik und zur Information der Unionsbürger über die Entwicklungszusammenarbeit der Kommission ergriffen. Diese bestehenden Maßnahmen sollten für das Europäische Jahr möglichst umfassend genutzt werden.

(26)

Die Hauptverantwortung für die Information der Unionsbürger über Entwicklungsangelegenheiten tragen die Mitgliedstaaten. Die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen werden jedoch durch Maßnahmen auf Unionsebene vervollständigt und ergänzt, was auch in der politischen Erklärung hervorgehoben wird, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008 unter dem Titel „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ unterzeichnet haben.

(27)

Da die Ziele dieses Beschlusses aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Informationsaustausches und unionsweiter Aktionen zur Sensibilisierung und zur Verbreitung bewährter Verfahren von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2015 wird zum „Europäischen Jahr für Entwicklung“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.

Das Motto des Europäischen Jahres lautet „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“.

Artikel 2

Ziele

Die Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin,

a)

die Unionsbürger über die Entwicklungszusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten zu informieren, wobei die Ergebnisse, die die Union zusammen mit den Mitgliedstaaten als globaler Akteur im Einklang mit den jüngsten Gesprächen über den übergeordneten Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 erzielt hat und noch erzielen wird, besonders hervorgehoben werden;

b)

die unmittelbare Einbindung, das kritische Denken und das aktive Interesse der Unionsbürger und der Interessenträger an der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, einschließlich der Politikgestaltung und -umsetzung; sowie

c)

das Bewusstsein für den Nutzen der Entwicklungszusammenarbeit der Union nicht nur für die Empfänger der Entwicklungshilfe der Union, sondern auch für die Unionsbürger zu schärfen, ein breiteres Verständnis der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu erreichen und in einer von Wandel und immer engeren Verflechtungen geprägten Welt ein Gefühl für gemeinsame Verantwortung, Solidarität und Chancen bei Bürgern in Europa und in Entwicklungsländern zu fördern.

Artikel 3

Maßnahmen

(1)   Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres umfassen unter anderem die folgenden Maßnahmen, die, wie im Anhang dargelegt, auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 5 in den Partnerländern organisiert werden können:

a)

an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen — insbesondere junge Menschen und sonstige entscheidende Zielgruppen — gerichtete Informationskampagnen, um zentrale Botschaften zu vermitteln, auch über soziale Medien;

b)

die Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, um eine aktive Teilnahme und Diskussionen zu fördern und die Sensibilisierung auf allen Ebenen zu stärken;

c)

konkrete Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Förderung der Ziele des Europäischen Jahres ausgerichtet sind, insbesondere durch Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich, den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anderen Einrichtungen; sowie

d)

die Durchführung von Studien und Erhebungen und die Verbreitung ihrer Ergebnisse.

(2)   Die Kommission kann weitere Maßnahmen ermitteln, die den Zielen des Europäischen Jahres förderlich sind, und sie kann die Bezugnahme auf das Europäische Jahr und das Motto bei der Werbung für diese Maßnahmen zulassen, sofern sie zur Erreichung jener Ziele beitragen.

Artikel 4

Koordinierung mit Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, jeweils einen nationalen Koordinator zu ernennen, der für die Organisation der Beteiligung jenes Mitgliedstaats am Europäischen Jahr verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission von der Ernennung in Kenntnis.

(2)   Die nationalen Koordinatoren konsultieren in enger Abstimmung mit der Kommission ein breites Spektrum einschlägiger Interessenträger, darunter die Zivilgesellschaft und der private Sektor, nationale Parlamente, Sozialpartner und gegebenenfalls die nationalen zuständigen Stellen, der Zentralstaat oder die nachgeordneten staatlichen Ebenen einschließlich der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und, falls zutreffend, die assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) oder Kontaktstellen einschlägiger Programme der Union, und arbeiten mit ihnen zusammen.

(3)   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr bis zum 1. September 2014 ihre Arbeitsprogramme vorzulegen, in denen die Einzelheiten der für das Europäische Jahr geplanten nationalen Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Europäischen Jahres sowie den Einzelheiten der im Anhang aufgeführten Maßnahmen dargelegt sind.

(4)   Die Kommission genehmigt die Arbeitsprogramme, nachdem sie nachprüft hat, dass diese Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) mit den Zielen des Europäischen Jahres im Einklang stehen.

Artikel 5

Teilnahme

Die Teilnahme an den im Rahmen des Europäischen Jahres von der Union finanzierten Maßnahmen steht den Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern, die im Rahmen der Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union offen.

Artikel 6

Koordinierung auf Unionsebene und Durchführung

(1)   Die Kommission setzt diesen Beschluss auf Unionsebene um, insbesondere durch die Annahme der notwendigen Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit den Verordnungen zur Einrichtung der Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für die betroffenen Maßnahmen relevant sind, nämlich das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Finanzierungsinstrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (8), das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (9), das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (10), und das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (11) (im Folgenden „Instrumente für die Finanzierung des außenpolitischen Handelns“).

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) arbeiten eng mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Einrichtungen und Verbänden zusammen, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf Unionsebene tätig sind.

(3)   Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination der Durchführung des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene. Die Kommission kann Vertreter der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments als Beobachter zu diesen Sitzungen einladen.

(4)   Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission Sitzungen mit allen einschlägigen Interessenträgern ein, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union tätig sind. Die nationalen Koordinatoren werden zu diesen Sitzungen eingeladen.

(5)   Die Kommission veranlasst, dass das Europäische Jahr im Rahmen der Kommunikationstätigkeiten ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten und der EU-Delegationen in den Partnerländern als Priorität behandelt wird. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an Maßnahmen, die sich auf das Europäische Jahr beziehen, werden die Entwicklungspartner in Drittstaaten über die EU-Delegationen unterstützt, gleichgültig, ob diese Maßnahmen in der Union oder in Drittstaaten ausgeführt werden, während die ÜLG über geeignete institutionelle Kanäle unterstützt werden.

(6)   Der EAD und die EU-Delegationen veranlassen, dass das Europäische Jahr integraler Bestandteil ihrer laufenden Informations- und Kommunikationstätigkeiten wird.

Artikel 7

Kohärenz und Komplementarität

Gemäß den Verordnungen zur Einrichtung der Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für die betroffenen Maßnahmen relevant sind, gewährleistet die Kommission, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen auf Unionsebene bzw. auf nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, in Einklang stehen und eine lückenlose Ergänzung weiterer auf Unionsebene bzw. auf nationaler und regionaler Ebene bestehender Maßnahmen bieten.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen über finanzielle und nichtfinanzielle Unterstützung

(1)   Für die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen werden nach den Titeln V und VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder von der Union finanzierte Zuschüsse vergeben.

(2)   Die in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen können von der Union kofinanziert werden.

(3)   Die Kommission kann jedem nationalen Koordinator nach dem in Abschnitt C des Anhangs festgelegten Verfahren einen Kofinanzierungsbeitrag gewähren.

(4)   Soweit angemessen und ungeachtet ihrer Ziele und Mittelausstattung können bestehende Programme, die zur Förderung der Entwicklung beitragen, das Europäische Jahr unterstützen. Darüber hinaus kann in den nationalen Arbeitsprogrammen auch außergewöhnlichen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Organisation von internationalen entwicklungsrelevanten Veranstaltungen oder internationalen Arbeitsprogrammen im Bereich Entwicklung Rechnung getragen werden.

(5)   Die Kommission kann nicht-finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gewähren, die von öffentlichen und privaten Organisationen durchgeführt werden und die mit Artikel 3 Absatz 2 im Einklang stehen.

(6)   Damit Maßnahmen für eine Finanzierung aufgrund dieses Beschlusses in Betracht kommen können, müssen sie mit einem wirkungsvollen Einsatz öffentlicher Mittel einhergehen, einen Mehrwert erbringen und ergebnisorientiert sein.

Artikel 9

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aufgrund dieses Beschlusses erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Artikel 10

Berichterstattung und Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor, damit geeignete Folgemaßnahmen in Betracht gezogen werden können.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(3)   ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15. März 2014, S. 44).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15. März 2014, S. 27).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG

EINZELHEITEN DER MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Im Mittelpunkt des Europäischen Jahres steht eine umfassende unionsweite Informations- und Kommunikationskampagne, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt wird. Sowohl an der Maßnahme der Union als auch an den nationalen Maßnahmen können sich zudem die Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen, Sozialpartner, der private Sektor, nationale Parlamente und gegebenenfalls die nationalen zuständigen Stellen, der Zentralstaat oder die nachgeordneten staatlichen Ebenen einschließlich der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere Interessenträger beteiligen, damit die Übernahme von Eigenverantwortung seitens der wichtigsten Akteure gefördert wird.

Die Union gewährt für Maßnahmen öffentlicher oder privater Organisationen finanzielle Unterstützung und genehmigt, dass diese ein von der Kommission konzipiertes Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen, dass diese Maßnahmen im Jahr 2015 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

A.   DIREKTE MASSNAHMEN DER UNION

Die Finanzierung erfolgt über den direkten Erwerb von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe bestehender Rahmenverträge. Sie kann auch in Form von Zuschüssen erfolgen, mit denen bis zu 80 % der endgültigen Kosten der Maßnahmen abgedeckt werden. Maßnahmen könnten u. a. Folgendes umfassen:

a)

Informations- und Werbekampagnen einschließlich:

i)

Erstellung und Verbreitung von audiovisuellem Material und Druckerzeugnissen, die die Ziele des Europäischen Jahres widerspiegeln;

ii)

Veranstaltungen mit großer Außenwirkung, die für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren sollen, und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

iii)

Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Programme der Union, sowie Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen;

iv)

Einrichtung einer interaktiven Website auf dem Server Europa (http://europa.eu/index_de.htm) zur Information über die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres und angemessener Einsatz der sozialen Medien;

v)

eine Auszeichnung für innovative und erfolgreiche Kommunikationskonzepte und -kampagnen, die dabei helfen oder geholfen haben, das Bewusstsein für Entwicklungsthemen auf ungewöhnliche oder originelle Weise zu schärfen und die Überlegungen zu diesen Themen zu fördern, insbesondere Konzepte oder Kampagnen, mit denen Zielgruppen erreicht werden sollen, die zuvor kaum etwas oder gar nichts mit Entwicklungsproblemen von weltweiter Bedeutung zu tun hatten.

b)

Sonstige Initiativen:

i)

Bereitstellung von Sprachendiensten (Übersetzung, Dolmetschen, Bereitstellung mehrsprachiger Informationen);

ii)

Überwachungsberichte und Prüfungen auf Unionsebene zur Bewertung von bzw. zur Berichterstattung über Vorbereitung, Wirksamkeit und Auswirkungen des Europäischen Jahres.

B.   KOFINANZIERUNG VON MASSNAHMEN DER UNION

Unionsweite Veranstaltungen mit großer Außenwirkung, die für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren sollen und die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die im Jahr 2015 den Ratsvorsitz innehaben, organisiert werden können, können einen Zuschuss der Union in Höhe von bis zu 80 % der Gesamtkosten erhalten.

C.   KOFINANZIERUNG VON MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

Jeder nationale Koordinator kann beantragen, für Maßnahmen oder für ein Arbeitsprogramm zur Förderung des Europäischen Jahres eine Kofinanzierung durch die Union zu erhalten. In dem Arbeitsprogramm sind die speziellen Aktivitäten, für die eine Finanzierung beantragt wird, darzulegen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Prioritäten und Initiativen im Einklang mit Artikel 2 festlegen und gegebenenfalls die ÜLG einbeziehen.

Dem Antrag auf eine Kofinanzierung ist ein ausführliches Budget beizufügen, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms sowie der Umfang und die Quellen der möglichen Kofinanzierung angegeben sind. Der Kofinanzierungsbeitrag der Union kann bis zu 80 % der endgültigen Kosten der Maßnahmen abdecken. Die Kommission legt die Richtbeträge, die jeweils für Kofinanzierungsbeiträge an die einzelnen nationalen Koordinatoren zur Verfügung stehen, und die Frist für die Einreichung der Anträge fest, gestützt auf Kriterien, die die Bevölkerungszahl und die Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen. Durch einen Festbetrag pro Mitgliedstaat wird ein Minimum an Aktivitäten gewährleistet.

Bei der Bestimmung dieses Festbetrags trägt die Kommission der relativ kurzen Erfahrung, die die der Union seit dem 1. Januar 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit haben, Rechnung. Die Kommission berücksichtigt auch Maßnahmen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam unterbreitet oder getragen werden.

Die Kommission sorgt für ein transparentes, rechtzeitiges und effizientes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Prinzipien der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 473/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Hinzufügung von neuen indikativen Karten zu Anhang III

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 können indikative Karten über die Ausweitung des transeuropäischen Verkehrsnetzes auf bestimmte Nachbarländer, mit denen die Union Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze geschlossen hat, hinzugefügt werden.

(2)

Im Rahmen der Verkehrs- und Logistikpartnerschaft der Nördlichen Dimension (NDPTL) wurde am 21. November 2012 eine Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der Union, Russland und Belarus geschlossen. Zwischen der Union und Belarus, der Ukraine, der Republik Moldau, Georgien, Armenien und Aserbaidschan wurde am 9. Oktober 2013 eine Vereinbarung auf hoher Ebene im Rahmen der Östlichen Partnerschaft erzielt.

(3)

Die Hinzufügung indikativer Karten mit Verkehrsnetzen, die mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Netzen verbunden sind, dürfte die zielgerichtete Zusammenarbeit der Union mit den fraglichen Drittländern erleichtern.

(4)

Die Vereinbarungen auf hoher Ebene mit den Nachbarländern beziehen sich auf Schienen- und Straßennetze sowie auf Häfen, Flughäfen und Schiene-Straße-Terminals. Der Zustand der Eisenbahnstrecken und Straßen im Hinblick auf die Fertigstellung der Infrastruktur war nicht Teil der Abkommen. Daher wurden die Eisenbahnstrecken und Straßen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen auf hoher Ebene als „beendet“ bezeichnet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Karte mit der Überschrift „Kartenübersicht für Nachbarländer“ wird durch folgende Karte ersetzt:

„

Image 1
“

2.

Die folgenden Karten 15.1 bis 17.2 werden hinzugefügt:

Image 2

„

15.1. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer

Gesamtnetz: Eisenbahnstrecken, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen

Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

15

Image 3
Image 4

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Konventionelle Eisenbahnstrecke / beendet

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / beendet

Flughafen

Konventionelle Eisenbahnstrecke / auszubauen

zur Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen

Häfen

Konventionelle Eisenbahnstrecke / geplant

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / geplant

Schienen-Straßen-Terminals

Image 5

15.2. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer

Gesamtnetz: Straßen, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen

Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

15

Image 6
Image 7

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Straße / beendet

Häfen

Flughäfen

Straße / auszubauen

Schienen-Straßen-Terminals

Straße / geplant

Image 8

16.1. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer

Gesamtnetz: Eisenbahnstrecken, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen

Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

16

Image 9
Image 10

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Konventionelle Eisenbahnstrecke / beendet

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / beendet

Flughafen

Konventionelle Eisenbahnstrecke / auszubauen

zur Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen

Häfen

Konventionelle Eisenbahnstrecke / geplant

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / geplant

Schienen-Straßen-Terminals

Image 11

16.2. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer

Gesamtnetz: Straßen, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen

Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

16

Image 12
Image 13

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Straße / beendet

Häfen

Flughäfen

Straße / auszubauen

Schienen-Straßen-Terminals

Straße / geplant

Image 14

17.1. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer

Gesamtnetz: Eisenbahnstrecken, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen

Verkehrs- und Logistikpartnerschaft der Nördlichen Dimension: Belarus, Russische Föderation

17

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Image 16

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Konventionelle Eisenbahnstrecke / beendet

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / beendet

Flughafen

Konventionelle Eisenbahnstrecke / auszubauen

zur Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen

Häfen

Konventionelle Eisenbahnstrecke / geplant

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / geplant

Schienen-Straßen-Terminals

Image 17

17.2. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer

Gesamtnetz: Straßen, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen

Verkehrs- und Logistikpartnerschaft der Nördlichen Dimension: Belarus, Russische Föderation

17

Image 18
Image 19

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Gesamtnetz

Kernnetz

Straße / beendet

Häfen

Flughäfen

Straße / auszubauen

Schienen-Straßen-Terminals

Straße / geplant”


9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 474/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2014

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 1,4-Dichlorbenzol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die französischen Behörden haben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (2) zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, die im Europäischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (Einecs, European Inventory of Existing Commercial Substances) aufgeführt sind, eine Bewertung der Risiken von 1,4-Dichlorbenzol vorgenommen. Der Abschlussbericht wurde 2004 auf der Website des Europäischen Chemikalienbüros veröffentlicht (EC, 2004) (3).

(2)

Im Februar 2008 wurde die Mitteilung der Kommission (4) über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für Dichlorbenzol (DCB) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dieser Mitteilung wurde empfohlen, im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (5) Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von DCB in Duftspendern, Mottenkugeln und Toilettensteinen in Betracht zu ziehen, um das Risiko für die Verbraucher zu begrenzen. Beschränkungen für die Verwendung von DCB in Mottenkugeln, wie sie 2008 in dieser Mitteilung empfohlen wurden, sind bereits in der Entscheidung 2007/565/EG der Kommission (6) enthalten (Produktart 19 — Repellentien und Lockmittel); eine Beschränkung nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist daher für diesen Verwendungszweck nicht erforderlich.

(3)

Im November 2011 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur („Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 dieser Verordnung auf, ein Dossier für die Beschränkung von DCB nach den Anforderungen von Anhang XV dieser Verordnung („Anhang-XV-Dossier“) für diesen Stoff auszuarbeiten.

(4)

Die Kommission ersuchte die Agentur insbesondere, unter Berücksichtigung der jüngsten relevanten Informationen in der Fachliteratur und der rückläufigen Verwendung von DCB in Europa auf die Exposition der Verbraucher zu Hause und in öffentlichen Toiletten einzugehen, auch auf die Exposition von Arbeitnehmern, die solche Toiletten beaufsichtigen oder diese säubern. Der von der Kommission in Auftrag gegebene Bericht (7) über die sozioökonomischen Auswirkungen von DCB musste bei dieser Bewertung ebenfalls berücksichtigt werden.

(5)

DCB wird in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft, und zwar sowohl aufgrund seiner augenreizenden Eigenschaften als auch seiner hohen langfristigen Toxizität für Wasserorganismen. Schätzungen zufolge werden in der Union jährlich rund 800 Tonnen DCB zur Herstellung von Raum- und Toilettendeodorants verwendet; davon entfallen 10 % auf private und der Rest auf gewerbliche Zwecke (im Wesentlichen für öffentliche Toiletten).

(6)

Am 19. April 2012 legte die Agentur ihrem Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) und ihrem Ausschuss für sozioökonomische Analysen („SEAC“) das Anhang-XV-Dossier vor. In diesem Dossier (9) wurde aufgezeigt, dass das Inverkehrbringen und die Verwendung von DCB-basierten Duftspendern und Toilettensteinen sowohl für die private als auch für die gewerbliche Verwendung beschränkt werden sollten, da die damit verbundenen Risiken nicht angemessen kontrolliert werden und die Vorteile einer Beschränkungen größer sind als deren Kosten. Im Dossier wurde ferner nachgewiesen, dass EU-weite Maßnahmen erforderlich sind.

(7)

Am 8. März 2013 verabschiedete der RAC einstimmig seine Stellungnahme zu der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Beschränkung. Der Stellungnahme des RAC zufolge stellt die Beschränkung die am besten geeignete EU-weite Maßnahme dar, um gegen die festgestellten Risiken einer Verwendung von DCB als Lufterfrischer oder Deodorant in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen vorzugehen, sowohl mit Blick auf die Effizienz als auch auf die Umsetzbarkeit. Der RAC schlug jedoch vor, die Beschränkung aus Gründen der Durchführbarkeit zu ändern und einen Konzentrationsgrenzwert von 1 Gewichtsprozent DCB für solche Erzeugnisse festzulegen, wodurch verhindert würde, dass Erzeugnisse, die DCB als Verunreinigung enthalten, über Gebühr beeinträchtigt würden. Diese Konzentration entspricht dem Grenzwert, der zur Einstufung eines Gemisches als karzinoger Stoff der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führt.

(8)

Wie im Hintergrundpapier zur Stellungnahme des RAC bereits dargelegt, stehen auf dem Unionsmarkt zuverlässige analytische Verfahren zur Bestimmung des DCB-Gehalts zur Verfügung.

(9)

Der RAC vertrat in seiner Bewertung die Auffassung, dass die Karzinogenität (Mitogen, Karzinogen mit Schwellenwert) der für die menschliche Gesundheit wichtigste Endpunkt ist. Auf der Grundlage von Daten zur Inhalationsexposition von DCB-Dämpfen schlug der RAC vor, die festgestellten Risiken für Verbraucher, die zu Hause kontinuierlich Raum- und Toilettendeodorants mit DCB verwenden, zu beschränken. Man ging davon aus, dass dieses Szenario die vernünftigerweise vorhersehbaren ungünstigsten Expositionsbedingungen wiedergab. Darüber hinaus stellte der RAC in seiner Stellungnahme fest, dass die Exposition von Toiletten-Servicefachkräften verringert werden muss, weil bei schlecht belüfteten Toiletten ein Risiko festgestellt wurde.

(10)

Bei der Analyse des Umfangs der Beschränkung erwog der RAC die Exposition von Verbrauchern gegenüber Raum- und Toilettendeodorants in privaten Haushalten und öffentlichen Toiletten sowie von Arbeitnehmern, die in öffentlichen Toiletten arbeiten; hierzu gehören Toiletten-Servicefachkräfte und andere Gruppen, etwa Wartungspersonal. Verbraucher und Arbeitnehmer, die Innenräume aufsuchen oder in Innenräumen arbeiten (außer Toiletten), wo Duftspender, die DCB enthalten, verwendet werden, wurden ebenfalls einbezogen. Andere gewerbliche oder industrielle Verwendungen wurden nicht berücksichtigt.

(11)

Am 5. Juni 2013 verabschiedete der RAC einstimmig seine Stellungnahme zu der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Beschränkung. Der Stellungnahme des SEAC zufolge ist die Beschränkung in der vom RAC und vom SEAC geänderten Form hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ihrer sozioökonomischen Vorteile gegenüber ihren sozioökonomischen Kosten die am besten geeignete EU-weite Maßnahme, um gegen die festgestellten Risiken vorzugehen. Ausgehend von der Schlussfolgerung des RAC, dass die Exposition von privaten und gewerblichen Nutzern gegenüber DCB verringert werden muss, und Hinweisen darauf, dass Toilettensteine und Duftspender, die DCB enthalten, weiter verwendet werden, falls nicht eingegriffen wird, vertrat auch der SEAC die Auffassung, dass die Beschränkung eine angemessene und wirksame Maßnahme darstellt. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der privaten Verwendung kam der SEAC zu dem Schluss, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer gemeinsamen Beschränkung der privaten und der gewerblichen Verwendung kam der SEAC unter Berücksichtigung der vermuteten positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und des Ausmaßes der damit verbundenen Kosten zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht als unverhältnismäßig angesehen werden darf.

(12)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens konsultiert, und die entsprechenden Anmerkungen zur Formulierung der Beschränkungsbedingungen und zum Übergangszeitraum wurden von RAC und SEAC berücksichtigt.

(13)

Am 17. Juni 2013 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC vor. Auf deren Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass von dem Inverkehrbringen und der Verwendung von DCB als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder höher in Lufterfrischern oder Deodorants, die in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen verwendet werden, ein nicht akzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass gegen diese Risiken EU-weit vorgegangen werden muss. Die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Beschränkung, auch die Verfügbarkeit von Alternativen, wurden berücksichtigt.

(14)

Es ist angebracht, einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung festzulegen, innerhalb dessen die Interessenträger Maßnahmen ergreifen sollten, um der Verordnung nachzukommen, was auch für Raumdüfte und -deodorants gilt, die sich bereits in der Lieferkette oder in Lagerhäusern befinden.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

(3)  EU Risk Assessment Report on 1,4-dichlorobenzene, Europäisches Chemikalienbüro, Existing substances, Band 48.

(4)  Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Piperazin, Cyclohexan, Methylenediphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (ABl. C 34 vom 7.2.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201).

(6)  Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17).

(7)  RPA — Risk & Policy Analysts Limited (2010) Socio-Economic Evaluation arising from a Proposal for Risk Reduction Measures related to Restrictions on 1,4-Dichlorobenzene, Abschlussbericht — Juni 2010.

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/documents/reach/studies/index_en.htm

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(9)  http://echa.europa.eu/documents/10162/3f467af2-66e0-468d-8366-f650f63e27d7


ANHÄNGE

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag angefügt:

„64.

1,4-Dichlorbenzol

CAS Nr. 106-46-7

EG-Nr. 203-400-5

Darf als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder mehr nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn der Stoff oder das Gemisch zur Verwendung als Lufterfrischer oder Deodorant in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen in Verkehr gebracht oder als solche verwendet wird.“


9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 475/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

48,0

MK

125,4

TN

49,2

TR

99,8

ZZ

80,6

0707 00 05

MK

59,9

TR

124,2

ZZ

92,1

0709 93 10

TR

111,3

ZZ

111,3

0805 10 20

EG

42,9

IL

74,6

MA

43,2

TN

68,6

TR

51,4

ZZ

56,1

0805 50 10

TR

91,3

ZZ

91,3

0808 10 80

AR

96,6

BR

86,5

CL

97,3

CN

126,4

MK

27,7

NZ

145,9

US

202,1

ZA

102,1

ZZ

110,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/25


BESCHLUSS EUBAM LIBYA/3/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 30. April 2014

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

(2014/258/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/233/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 24. Mai 2013 den Beschluss EUBAM Libya/1/2013 (2) angenommen, mit dem Herr Antti Juhani Hartikainen für den Zeitraum bis zum 21. Mai 2014 zum Leiter der Mission EUBAM Libya ernannt wird.

(3)

Am 14. April 2014 hat die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Antti Juhani Hartikainen als Leiter der Mission EUBAM Libya bis zum 21. Mai 2015 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Antti Juhani Hartikainen als Leiter der Mission EUBAM Libya wird bis zum 21. Mai 2015 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.

(2)  Beschluss EUBAM LIBYA/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Mai 2013 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierte Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 13).


9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/26


BESCHLUSS EUCAP SAHEL NIGER/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 6. Mai 2014

zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

(2014/259/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2012/392/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Das PSK hat am 12. November 2013 den Beschluss EUCAP Sahel Niger/2/2013 (2) zur Ernennung von Herrn Filip DE CEUNINCK zum Leiter der Mission EUCAP Sahel Niger ad interim vom 1. November bis zum 31. Dezember 2013 angenommen. Am 14. Januar 2014 wurde sein Mandat bis zur Ernennung des neuen Leiters der Mission EUCAP Sahel Niger verlängert. (3)

(3)

Die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Herrn Filip De CEUNINCK für die Zeit bis 15. Juli 2014 zum Leiter der Mission EUCAP Sahel Niger zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Filip DE CEUNINCK wird für die Zeit bis 15. Juli 2014 zum Missionsleiter von EUCAP Sahel Niger ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.

(2)   ABl. L 305 vom 15.11.2013, S. 18.

(3)  Beschluss EUCAP Sahel Niger/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2014 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 16).


9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2792)

(2014/260/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (3), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (4), insbesondere auf Artikel 10,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, geändert durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (5) gilt Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für den Abschluss der im Agrarhaushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen.

(2)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden für das Haushaltsjahr 2013 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Oktober 2013 getätigten Ausgaben berücksichtigt.

(4)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2013) gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag.

(5)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2014 die Überprüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(6)

Die Kommission entscheidet anhand der von bestimmten Zahlstellen vorgelegten Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit dieser Jahresrechnungen. In Anhang I sind die abgeschlossenen Beträge und die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden Beträge bzw. die den Mitgliedstaaten, deren Rechnungen als richtig, vollständig, genau und richtig erachtet wurde, zu erstattenden Beträge aufgeführt.

(7)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(8)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von den Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten in den genannten Monaten des Jahres 2013 gemeldeten Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten die entsprechenden Kürzungen der abzuschließenden Beträge festgesetzt werden.

(9)

In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen im Hinblick auf die im Haushaltsjahr 2013 zu übernehmenden Ausgaben aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen oder der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen bereits gekürzt oder ausgesetzt. Beim Erlass des vorliegenden Beschlusses sollte die Kommission die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie die Erstattung von Beträgen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiter geprüft werden. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

(10)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sollten in dem Rechnungsabschlussbeschluss die Beträge festgesetzt werden, die von der Union bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übernehmen sind. Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterhin für die für das Agrarhaushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen. Da die Artikel 32 und 33 während des Agrarhaushaltsjahres 2013 in Kraft waren, sollten die Beträge, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, im Rechnungsabschlussbeschluss für das Haushaltsjahr 2013 berücksichtigt werden.

(11)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollten bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen werden, wenn die Wiedereinziehung der von solchen Unregelmäßigkeiten betroffenen Beträge nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält das Muster der Tabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

(12)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Gründe hierfür angegeben. Die Kommission sollte mit diesem Beschluss solche Beträge nicht den betreffenden Mitgliedstaaten anlasten, und die finanziellen Folgen sollten folglich vom Unionshaushalt getragen werden. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

(13)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss greift etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(5)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865.


ANHANG I

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2013

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge

MS

 

2013 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

05 07 01 06

6701

6702

 

 

a = A (Spalte i)

b = A (Spalte h)

c = a + b

d = C1 (Spalte e)

e = Art. 32

f = c + d + e

g

h = f – g

i

j

k

l = i + j + k

BE

EUR

624 341 919,71

11 319 476,12

635 661 395,83

– 346 540,21

– 35 296,55

635 279 559,07

635 401 707,01

– 122 147,94

0,00

– 86 851,39

– 35 296,55

– 122 147,94

BG

EUR

520 706 425,07

0,00

520 706 425,07

0,00

0,00

520 706 425,07

520 718 516,78

– 12 091,71

0,00

– 12 091,71

0,00

– 12 091,71

CZ

EUR

832 289 934,09

0,00

832 289 934,09

– 52 994,62

0,00

832 236 939,47

832 283 338,41

– 46 398,94

0,00

– 46 398,94

0,00

– 46 398,94

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 602 013,75

– 602 013,75

0,00

– 602 013,75

0,00

0,00

– 602 013,75

– 602 013,75

DK

EUR

932 522 034,47

0,00

932 522 034,47

– 57 570,12

0,00

932 464 464,35

931 438 063,06

1 026 401,29

1 026 401,29

0,00

0,00

1 026 401,29

DE

EUR

5 325 975 685,14

0,00

5 325 975 685,14

0,00

– 221 111,26

5 325 754 .573,88

5 325 926 033,61

–171 459,73

49 651,53

0,00

– 221 111,26

– 171 459,73

EE

EUR

95 207 738,39

0,00

95 207 738,39

0,00

– 938,45

95 206 799,94

95 207 334,70

– 534,76

403,69

0,00

– 938,45

– 534,76

IE

EUR

1 228 632 812,85

0,00

1 228 632 812,85

– 29 356,01

– 55 560,00

1 228 547 896,84

1 228 618 692,08

– 70 795,24

77 921,30

– 93 156,54

– 55 560,00

– 70 795,24

EL

EUR

0,00

2 341 140 772,14

2 341 140 772,14

0,00

0,00

2 341 140 772,14

2 341 140 772,14

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

ES

EUR

5 811 567 412,30

0,00

5 811 567 412,30

– 958 284,14

– 3 544 385,72

5 807 064 742,44

5 810 943 310,90

– 3 878 568,46

0,00

– 334 182,74

– 3 544 385,72

– 3 878 568,46

FR

EUR

8 578 532 362,85

0,00

8 578 532 362,85

396 882,37

– 1 371 083,99

8 577 558 161,23

8 577 517 764,73

40 396,50

1 411 480,49

0,00

– 1 371 083,99

40 396,50

HR

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

IT

EUR

4 541 302 573,75

0,00

4 541 302 573,75

– 1 726 750,06

– 8 219 427,12

4 531 356 396,57

4 530 939 670,86

416 725,71

8 636 152,83

0,00

– 8 219 427,12

416 725,71

CY

EUR

48 819 358,52

0,00

48 819 358,52

0,00

0,00

48 819 358,52

48 819 358,52

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

LV

EUR

147 614 049,52

0,00

147 614 049,52

0,00

0,00

147 614 049,52

147 614 049,52

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

LT

LTL

0,00

0,00

0,00

0,00

– 21,34

– 21,34

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– 21,34

0,00

0,00

– 21,34

– 21,34

LT

EUR

352 722 805,82

0,00

352 722 805,82

0,00

0,00

352 722 805,82

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5 792 300,84

0,00

0,00

5 792 300,84

LU

EUR

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0,00

33 784 052,94

0,00

– 2 287,96

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33 682 953,52

98 811,46

101 099,42

0,00

– 2 287,96

98 811,46

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 14 562 539,00

– 14 562 539,00

0,00

– 14 562 539,00

0,00

0,00

– 14 562 539,00

– 14 562 539,00

HU

EUR

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0,00

1 249 214 884,54

0,00

0,00

1 249 214 884,54

1 249 217 888,57

– 3 004,03

0,00

– 3 004,03

0,00

– 3 004,03

MT

EUR

5 558 718,60

0,00

5 558 718,60

0,00

0,00

5 558 718,60

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213,23

213,23

0,00

0,00

213,23

NL

EUR

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884 672 765,83

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0,00

884 672 765,83

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1 222 940,39

1 222 940,39

0,00

0,00

1 222 940,39

AT

EUR

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0,00

691 591 241,19

0,00

0,00

691 591 241,19

691 591 241,19

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 639 717,42

– 639 717,42

0,00

– 639 717,42

0,00

0,00

– 639 717,42

– 639 717,42

PL

EUR

3 147 739 014,75

0,00

3 147 739 014,75

0,00

0,00

3 147 739 014,75

3 147 935 629,19

– 196 614,44

0,00

– 196 614,44

0,00

– 196 614,44

PT

EUR

762 827 603,78

0,00

762 827 603,78

– 226 040,22

– 1 067 365,09

761 534 198,47

762 462 063,84

– 927 865,37

139 499,72

0,00

– 1 067 365,09

– 927 865,37

RO

RON

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

RO

EUR

0,00

1 174 835 753,20

1 174 835 753,20

0,00

0,00

1 174 835 753,20

1 174 835 753,20

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

SI

EUR

133 999 797,83

0,00

133 999 797,83

0,00

– 468,80

133 999 329,03

134 000 855,36

– 1 526,33

0,00

– 1 057,53

– 468,80

– 1 526,33

SK

EUR

361 277 778,15

0,00

361 277 778,15

0,00

0,00

361 277 778,15

361 265 716,53

12 061,62

12 061,62

0,00

0,00

12 061,62

FI

EUR

535 729 245,61

0,00

535 729 245,61

– 2 563,40

– 3 262,59

535 723 419,62

535 738 480,77

– 15 061,15

0,00

– 11 798,56

– 3 262,59

– 15 061,15

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 643 347,92

– 643 347,92

0,00

– 643 347,92

0,00

0,00

– 643 347,92

– 643 347,92

SE

EUR

676 877 998,55

0,00

676 877 998,55

0,00

0,00

676 877 998,55

676 905 013,98

– 27 015,43

0,00

– 27 015,43

0,00

– 27 015,43

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

– 67 175,63

– 67 175,63

0,00

– 67 175,63

0,00

0,00

– 67 175,63

– 67 175,63

UK

EUR

3 104 971 517,71

0,00

3 104 971 517,71

– 1 285 694,03

0,00

3 103 685 823,68

3 102 951 204,38

734 619,30

734 619,30

0,00

0,00

734 619,30

Anm.: Eingliederungsplan 2014: 05 07 01 06, 6701, 6702.


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2013 sowie Berichtigungen für die Milchabgabe.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Die HL 05 07 01 06 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 67 01 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten der MS, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 05 07 01 06 aufgeführt werden.


ANHANG II

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2013 — EGFL

Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Belgien

Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB) (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle — BIRB)

Griechenland

Payment and Control Agency for Guidance and Guarantee Community Aids (O.P.E.K.E.P.E.) (Zahl- und Kontrollstelle für EGFL- und ELER-Ausgaben — O.P.E.K.E.P.E.)

Rumänien

Zahl- und Interventionsstelle für Landwirtschaft (PIAA)


9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2014

zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

(2014/261/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben bei der Europäischen Kommission die Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) beantragt. Das Königreich Norwegen und die Republik Polen haben ihren Beschluss bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am ERIC Euro-Argo zu beteiligen.

(2)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben die Französische Republik als Aufnahmemitgliedstaat des ERIC Euro-Argo gewählt.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Forschungsinfrastruktur Euro-Argo wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC Euro-Argo ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Euro-Argo und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC Euro-Argo, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 3, 4, 13 und 23-31 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES ERIC Euro-Argo

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Hellenische Republik,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Finnland,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

nachstehend einzeln bezeichnet als „Gründungsmitglied“ und gemeinsam als „Gründungsmitglieder“,

und

das Königreich Norwegen,

die Republik Polen,

nachstehend einzeln und gemeinsam bezeichnet als „Beobachter bei Gründung“ —

ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS der Klimawandel eines der drängendsten Probleme unseres Jahrhunderts ist, weshalb es erforderlich ist, das Verständnis und die Vorhersage von Veränderungen in der Atmosphäre und in den Ozeanen zu verbessern, um internationale Maßnahmen in die richtigen Bahnen leiten und die Politik der Regierungen im Klimabereich optimieren zu können, und der Tatsache, dass ein solches Verständnis globale Datensätze von höchster Qualität erfordert;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS die erforderlichen In-situ-Beobachtungen der Ozeane, die über lange Zeiträume hinweg durchgeführt werden müssen, die Möglichkeiten einzelner Forschungsteams und Länder übersteigen, wurde das Internationale globale Ozean-Beobachtungssystem Argo als erstes globales In-situ-Ozean-Beobachtungsnetz in der Geschichte der Ozeanographie eingerichtet, um diese Herausforderung zu bewältigen und die Satellitensysteme maßgeblich zu ergänzen;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS der Erfolg einer Initiative dieser Tragweite nur mit einem hohen Maß an internationaler Zusammenarbeit möglich ist, wird die Euro-Argo die europäische Komponente des globalen Netzes entwickeln und konsolidieren. Dabei machen besondere europäische Interessen außerdem intensivere Probenahmen in einigen regionalen Meeren erforderlich. Insgesamt sollte die Infrastruktur Euro-Argo stets etwa 800 Driftkörper (Floats) umfassen. Der Erhalt dieses Messnetzes erfordert die Aussetzung von etwa 250 Driftkörpern pro Jahr durch Europa;

ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS die Forschungsinfrastruktur Euro-Argo die Exzellenz und Kompetenz Europas in der Klimaforschung stärken und zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnern bei allen Aspekten der Realisierung (Betrieb in den Meeren, Überwachung und Weiterentwicklung des Messnetzes, technologische und wissenschaftliche Entwicklungen, Verbesserung des Datenzugangs für die Forschung und den Meeresbeobachtungsdienst GMES/Copernicus, Koordinierung des europäischen Beitrags zum internationalen Management des Programms Argo) führen wird;

IN DEM WUNSCH, die bestehenden kooperationsbezogenen Regelungen auf eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu übertragen, die von ihren Mitgliedern unabhängig ist, um die Kooperation und Zusammenarbeit zu intensivieren, dem Euro-Argo den Abschluss eigener Verträge zu ermöglichen, die auch den eigenständigen Kauf von Driftkörpern, sonstigem Eigentum und anderer Güter oder Dienstleistungen einschließen, um die vom internationalen Argo-Programm eingerichtete Leitungsstruktur zu ergänzen und zu stärken;

MIT DEM ERSUCHEN an die Europäische Kommission, die Infrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) zu gründen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name und Sitz

(1)

Der Name des Konsortiums lautet ERIC Euro-Argo, eingetragen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend: „ERIC Euro-Argo“).

(2)

Der satzungsmäßige Sitz des ERIC Euro-Argo befindet sich in Plouzané, Frankreich („satzungsmäßiger Sitz“).

(3)

Der Rat prüft mindestens alle fünf Jahre, ob der satzungsmäßige Sitz in Frankreich bleibt oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds verlegt wird.

(4)

Die Anforderungen und Verfahren für die Einrichtung und Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes werden in einem separaten Dokument mit dem Titel „Interne Arbeitsverfahren“ festgelegt.

Artikel 2

Beschreibung der Infrastruktur

(1)

Euro-Argo besteht aus einer zentralen Infrastruktur, die sich im Eigentum des ERIC Euro-Argo befindet und von diesem kontrolliert wird („zentrale Infrastruktur“). Die zentrale Infrastruktur koordiniert die Tätigkeiten des Euro-Argo im Rahmen von Vereinbarungen mit unabhängigen dezentralen nationalen Rechtspersonen und Einrichtungen.

(2)

Die Satzung gilt nur für die zentrale Infrastruktur.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)

Das Ziel des ERIC Euro-Argo ist die Entwicklung eines langfristig angelegten globalen Ozeanbeobachtungssystems, um den Ozean und seine Rolle im Klimasystem besser verstehen und vorhersagen zu können.

(2)

Das ERIC Euro-Argo koordiniert und stärkt den europäischen Beitrag zum internationalen Argo-Programm, das durch die Zwischenstaatliche Ozeanographische Kommission (IOC) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und durch die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) angenommen wurde. Das ERIC Euro-Argo verfolgt folgende Einzelziele:

a)

Bereitstellung, Aussetzen und Betrieb von etwa 800 Driftkörpern (Floats) als Beitrag zum globalen Messnetz (der europäische Beitrag macht ein Viertel der globalen Gesamtbestückung aus);

b)

Gewährleistung einer zusätzlichen Abdeckung in den europäischen Regionalmeeren;

c)

Weiterentwicklung der Infrastruktur (z. B. Verbesserung der Driftkörper-Technologie und Hinzufügung neuer Sensoren, Verbesserung des Datenverarbeitungs- und -verteilungssystems) und

d)

Bereitstellung qualitätsgesicherter Daten und des Zugangs zu den Datensätzen und -produkten für die forschenden (Klimaforschung und Ozeanographie) sowie für die operativ tätigen Gemeinschaften (z. B. Meeresbeobachtungsdienst Global Monitoring for Environment and Security (GMES)/Copernicus).

Artikel 4

Tätigkeiten

(1)

Das ERIC Euro-Argo wird

a)

den Betrieb der Infrastruktur überwachen und dafür sorgen, dass sie entsprechend den Anforderungen der forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften weiterentwickelt wird;

b)

das Aussetzen der Driftkörper koordinieren und überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Ziele von International Argo und von Euro-Argo erreicht werden (z. B. Beitrag zum globalen Messnetz der International Argo, Schließen von Lücken, Verbesserung des regionalen Messnetzes in europäischen Regionalmeeren und Meeren in Randlage, offener Datenzugang);

c)

die Datenverarbeitung, Qualitätskontrolle und den Zugang überwachen und organisieren, um eine einfache und rechtzeitige Verfügbarkeit für alle Nutzer zu gewährleisten;

d)

den Betrieb der Infrastruktur beobachten (z. B. Verfolgung der Leistung der ausgesetzten Driftkörper);

e)

Beschlüsse über die Weiterentwicklung der Infrastruktur von Euro-Argo fassen (z. B. Datensystem, Produkte, Technologie und neue Sensoren, Anzahl der jährlich ausgesetzten Driftkörper);

f)

Kenntnisse betreffend alle wissenschaftlichen/technologischen Entwicklungen und die Nutzung der Daten von International Argo weitergeben;

g)

die Beschaffung von Driftkörpern auf europäischer Ebene organisieren;

h)

die erforderlichen fortlaufenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für die Weiterentwicklung des Beobachtungssystems (z. B. Driftkörper-Technologie) und des Datenübermittlungssystems durchführen;

i)

die Kontakte zu den forschenden und den operativ tätigen Nutzergemeinschaften (Meeresbeobachtungsdienst GMES/Copernicus) pflegen und

j)

die Kontakte zur Infrastruktur des International Argo (Projektbüro, internationales Lenkungsteam, Informationszentrum) sicherstellen. Die europäische Infrastruktur wird die internationale Infrastruktur ergänzen und stärken; sie wird die europäischen Beiträge zum International Argo konsolidieren, effizienter gestalten und auf eine Führungsrolle Europas beim International Argo und bei dessen Weiterentwicklung hinwirken.

(2)

Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird das ERIC Euro-Argo:

a)

den Zugang der europäischen und internationalen wissenschaftlich und operativ tätigen Gemeinschaften zum ERIC Euro-Argo unterstützen;

b)

zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung beitragen und

c)

wissenschaftliche Themen aufgreifen, die für International Argo relevant sind.

(3)

Das ERIC Euro-Argo kann in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese mit seinen in diesem Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten in engem Zusammenhang stehen und deren Durchführung nicht gefährden.

(4)

Das ERIC Euro-Argo kann die Durchführung seiner Tätigkeiten an Mitglieder, Beobachter oder Dritte delegieren.

(5)

Die Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo lassen die Tätigkeiten und Mandate seiner Mitglieder und Beobachter unberührt und schließen nicht aus, dass ähnliche Aufgaben und Tätigkeiten von einem Mitglied oder Beobachter entweder unabhängig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit durchgeführt werden.

KAPITEL 2

MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 5

Mitglieder und Beobachter

(1)

Das ERIC Euro-Argo setzt sich aus Mitgliedern und Beobachtern zusammen. Diese sind an die vom Rat verabschiedeten internen Arbeitsverfahren gebunden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhandenen Gründungsmitglieder und Beobachter bei Gründung des ERIC Euro-Argo sind im Anhang aufgeführt.

(2)

Der Anhang wird vom Programm-Manager des ERIC Euro-Argo aktualisiert, wenn dies aufgrund des Entzugs oder Widerrufs einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus oder der Aufnahme von Mitgliedern oder Beobachtern durch den Rat erforderlich wird. Änderungen der Liste von Mitgliedern und Beobachtern des ERIC Euro-Argo bedürfen keiner förmlichen Änderung der Satzung.

Artikel 6

Mitglieder

(1)

Mitglieder sind Staaten und zwischenstaatliche Organisationen. Sie können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen als Mitglieder des ERIC Euro-Argo von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen oder privatrechtlichen Körperschaften mit öffentlichem Auftrag, vertreten werden. Jedes Mitglied spricht mit einer Stimme.

(2)

Ein Mitglied unterrichtet den Rat, wenn es eine Rechtsperson zu seiner Vertretung benannt hat, und teilt ebenfalls die dieser Rechtsperson übertragenen Rechte und Pflichten mit. Das Mitglied unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Veränderungen.

Artikel 7

Beobachter

(1)

Beobachter sind Staaten und zwischenstaatliche Organisationen. Sie können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen als Beobachter des ERIC Euro-Argo von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen oder privatrechtlichen Körperschaften mit öffentlichem Auftrag, vertreten werden.

(2)

Ein Beobachter unterrichtet den Rat, wenn er eine Rechtsperson zu seiner Vertretung benannt hat, und teilt ebenfalls die dieser Rechtsperson übertragenen Rechte und Pflichten mit. Der Beobachter unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Veränderungen.

(3)

Beobachter sind berechtigt, an allen Sitzungen des ERIC Euro-Argo teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(4)

Beobachter sind berechtigt, sich am ERIC Euro-Argo zu beteiligen und Beiträge zu leisten. Sie haben Zugang zu den Diensten und Fachkenntnissen des ERIC Euro-Argo und können diese zu ihrer Unterstützung in Anspruch nehmen.

(5)

Mitgliedstaaten, assoziierte Staaten, Drittstaaten und zwischenstaatliche Organisationen, die als Beobachter aufgenommen werden wollen, akzeptieren die Satzung durch eine schriftliche Vereinbarung.

(6)

Für die Aufnahme und den Ausschluss von Beobachtern ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

(7)

Beobachter können am Ende eines jeden Haushaltsjahres, das in Artikel 20 definiert wird, aus dem ERIC Euro-Argo ausscheiden, indem sie zu diesem Zweck mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens eine schriftliche Mitteilung an den Programm-Manager richten. Der Rat registriert das Ausscheiden und seine Folgen für das ERIC Euro-Argo formell.

Artikel 8

Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitglieder des ERIC Euro-Argo müssen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht der Europäischen Union angehörende Mitgliedstaaten (assoziierte Staaten oder Drittstaaten) oder zwischenstaatliche Organisationen sein, wobei stets mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und zwei andere Staaten, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten sind, Mitglieder sein müssen. Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittstaaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die als Mitglied aufgenommen werden wollen, akzeptieren die Satzung durch eine schriftliche Vereinbarung. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist Gegenstand eines Beschlusses durch den Rat.

Artikel 9

Ausscheiden von Mitgliedern

(1)

Nach einem Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der Satzung kann jedes Mitglied des ERIC Euro-Argo eine schriftliche Mitteilung an den Programm-Manager richten und darin seine Absicht kundtun, aus dem ERIC Euro-Argo auszuscheiden. Das Datum des Ausscheidens muss zusammenfallen mit dem Ende eines Haushaltsjahres, das in Artikel 20 definiert wird, und die schriftliche Mitteilung muss dem Programm-Manager mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens vorliegen.

(2)

Der Rat registriert das Ausscheiden und seine Folgen für das ERIC Euro-Argo formell.

(3)

Der Rat stellt fest, ob dem Mitglied bei seinem Ausscheiden etwaige Beträge zustehen. Bei solchen Ansprüchen des Mitglieds stellt der Rat den Umfang der Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds fest und berücksichtigt dabei die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ERIC Euro-Argo zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds endet.

(4)

Die Ansprüche des Mitglieds bei seinem Ausscheiden übersteigen in keinem Fall den vom Mitglied in den vorausgegangenen fünf Jahren gezahlten Beitrag mit Ausnahme der Mitgliedschaftsgebühren.

(5)

Ausscheidende Mitglieder des ERIC Euro-Argo können für Mitgliedschaftsgebühren und den Goodwill keine finanziellen Ansprüche geltend machen.

Artikel 10

Ausschluss von Mitgliedern

(1)

Mitglieder des ERIC Euro-Argo können ausgeschlossen werden, wenn sie erheblich gegen ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen verstoßen haben oder eine schwere Störung des Betriebs des ERIC Euro-Argo verursachen oder zu verursachen drohen, was vom Rat festzustellen ist. Der Rat fasst den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit erhalten hat, auf den geplanten Beschluss zu reagieren und sich gegenüber dem Rat zu äußern.

(2)

Der Rat legt gemäß Artikel 9 die Ansprüche des Mitglieds bis zu dem Zeitpunkt fest, an dem seine Mitgliedschaft beim ERIC Euro-Argo erlischt.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 11

Stimmrechte

(1)

Unbeschadet des Absatzes 2 hat jedes Mitglied mindestens sechs Stimmen. Jedes Mitglied erhält für jeden Driftkörper, der in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Haushaltsjahr, in dem die Sitzung stattfindet, von ihm oder in seinem Auftrag beschafft und ausgesetzt wird, eine zusätzliche Stimme, unabhängig von seinem Status im ERIC Euro-Argo. Die Anzahl der Driftkörper wird anhand der vom IOC-Argo-Informationszentrum veröffentlichten offiziellen Driftkörper-Notifizierungen bestimmt, wobei die Beschaffung und Aussetzung von Driftkörpern in den drei Haushaltsjahren vor der Gründung des ERIC Euro-Argo einbezogen werden. Während der ersten drei Haushaltsjahre des Bestehens des ERIC Euro-Argo umfasst der Zeitraum von drei Jahren vor dem Haushaltsjahr, in dem die Sitzung stattfindet, auch Kalenderjahre vor der Gründung des ERIC Euro-Argo.

(2)

Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat. Der Rat legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit der ERIC Euro-Argo dieser Anforderung entspricht.

Artikel 12

Beiträge

(1)

Die zur Erreichung der Ziele des ERIC Euro-Argo und zur Gewährleistung seiner Nachhaltigkeit erforderlichen Ressourcen werden von den Mitgliedern und Beobachtern gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und entsprechend den Vorgaben des Rates aufgebracht. Die Beiträge für die ersten fünf Jahre des ERIC Euro-Argo nach Inkrafttreten der Satzung werden in einer technischen und wissenschaftlichen Beschreibung des ERIC Euro-Argo festgelegt, die dieser Satzung als Anhang beigefügt wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

(2)

Der Rat beschließt jährlich für zwei Jahre im Voraus die erforderlichen Mindestbeiträge für Mitglieder und Beobachter (d. h. Beschlüsse aus dem Jahr n gelten für das Jahr n+2). Alle Beiträge sind in Euro zu leisten.

(3)

Die im Zusammenhang mit den Betriebskosten stehenden Beiträge der Mitglieder und Beobachter unterliegen nicht der MwSt.

(4)

Stellt der Rat fest, dass zwischen der proportionalen Nutzung der Einrichtung durch die wissenschaftliche Gemeinschaft eines Mitglieds und seinem Beitrag ein anhaltendes und erhebliches Ungleichgewicht besteht, kann der Rat diese Nutzung einschränken, es sei denn, das Mitglied akzeptiert eine angemessene Anpassung des gemäß Absatz 2 festgelegten Beitrags.

Artikel 13

Haftung der Mitglieder

(1)

Die Haftung der Mitglieder bezüglich der Schulden und Verbindlichkeiten jedweder Art des ERIC Euro-Argo ist auf den jährlichen Beitrag der einzelnen Mitglieder begrenzt.

(2)

Das ERIC Euro-Argo ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit seinem Betrieb ab und behält diese Versicherungen bei.

KAPITEL 4

LEITUNG UND MANAGEMENT DES ERIC Euro-Argo

Artikel 14

Leitung

Die Leitungsstruktur des ERIC Euro-Argo umfasst folgende Gremien, deren Zuständigkeiten in den Buchstaben a- d dargelegt sind:

a)

den Rat als Gremium mit der obersten Entscheidungskompetenz;

b)

den Verwaltungsrat, der den Betrieb des ERIC Euro-Argo überwacht und sicherstellt, dass sein Betrieb und seine Entwicklung der vom Rat festgelegten strategischen Ausrichtung folgen und die von den forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

c)

den Programm-Manager, der vom Rat als Geschäftsführer und rechtlicher Vertreter des ERIC Euro-Argo ernannt wird, und

d)

die wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe (STAG — Scientific and Technical Advisory Group), die den Rat in wissenschaftlichen und technischen Fragen berät.

Artikel 15

Der Rat

(1)

Der Rat ist das einzige Gremium des ERIC Euro-Argo, das die Auflösung des ERIC Euro-Argo beschließen kann.

(2)

Der Rat legt die allgemeine strategische Ausrichtung für den ERIC Euro-Argo und seine Entwicklung fest. Er erörtert und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan und die Vorschläge des Verwaltungsrates für die Zuweisung der Mittel, die von der Europäischen Union sowie von Mitgliedern, Beobachtern und Dritten aufgebracht werden. Er trifft alle Beschlüsse zu bedeutenden Investitionen z. B. in Gebäude und größere Ausrüstungen auf europäischer Ebene. Er entscheidet über die Schaffung von Stellen oder die Benennung von abgeordnetem Personal für das Programmbüro.

(3)

Der Rat entscheidet über die Mitgliedschaft im ERIC Euro-Argo, wozu die Aufnahme, das Ausscheiden und der Ausschluss von Mitgliedern gehören.

(4)

Der Rat ernennt den Programm-Manager auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

(5)

Der Rat ernennt die Mitglieder der wissenschaftlichen und technischen Beratungsgruppe (STAG) und legt auf Vorschlag des Verwaltungsrates das Mandat für ihre Arbeit fest.

(6)

Der Vorsitz kann zu den Sitzungen des Rates wichtige Interessenträger einladen.

(7)

Jedes Mitglied wird durch einen Delegierten vertreten. Beobachter können an Sitzungen des Rates teilnehmen und werden durch einen Delegierten vertreten. Jeder Delegierte kann durch geeignete Experten begleitet werden.

(8)

Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder seinen Vorsitzenden für drei Jahre; dieses Mandat kann einmal um drei weitere Jahre verlängert werden. Der stellvertretende Vorsitzende des Rates, der die Aufgaben des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit wahrzunehmen hat, wird mit qualifizierter Mehrheit gewählt.

(9)

Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig:

a)

Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden:

i.

Genehmigung des Jahresabschlusses,

ii.

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Programm-Managers,

iii.

Bestellung der Rechnungsprüfer,

iv.

Ernennung des Verwaltungsrates,

v.

Ernennung der STAG und

vi.

alle sonstigen Beschlüsse, die nicht ausdrücklich mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig gefasst werden müssen.

b)

Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten, die zwei Drittel der Stimmrechte auf sich vereinen (qualifizierte Mehrheit):

i.

Genehmigung des Jahreshaushalts,

ii.

Vorschlag zur Änderung der Satzung,

iii.

Wahl des Vorsitzenden des Rates,

iv.

Ernennung des Programm-Managers,

v.

Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter,

vi.

Aufnahme von Mitgliedern,

vii.

Aufnahme von Beobachtern,

viii.

Festlegung, Änderung und Genehmigung der internen Arbeitsverfahren,

ix.

Festlegung und Änderung der Mindestbeiträge von Mitgliedern und Beobachtern,

x.

Änderung der Stimmrechte, die erforderlich ist, damit das ERIC Euro-Argo die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 erfüllt,

xi.

Festlegung und Änderung der Verfahren und Lizenzvergabe für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums,

xii.

Verlegung der offiziellen Anschrift und des satzungsmäßigen Sitzes sowie des eingetragenen Geschäftssitzes des ERIC Euro-Argo in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen assoziierten Staat,

xiii.

Abwicklung des ERIC Euro-Argo und

xiv.

Weiterführung oder Beendigung der Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo.

c)

Einstimmige Beschlussfassung in Bezug auf den Ausschluss eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.

(10)

Die Mitglieder vereinbaren, dass sie hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung, der Vertretung auf Sitzungen und der Quorumerfordernisse an die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren gebunden sind.

(11)

Der Rat wird vom Vorsitzenden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem Ort, an dem das ERIC Euro-Argo eingetragen ist, oder an einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Ort einberufen.

(12)

Der Rat tritt spätestens zwei Monate nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder zusammen.

(13)

Der Vorsitzende kann zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen einberufen, wenn dies erforderlich ist oder der Vorsitzende ein entsprechendes schriftliches Ersuchen vom Programm-Manager oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder erhält.

(14)

Die Mitglieder vereinbaren, dass die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren in Bezug auf die Bekanntgabe und Organisation von Sitzungen, die Tagesordnung, das Protokoll und sonstige darin enthaltene Bestimmungen für sie verbindlich sind.

Artikel 16

Verwaltungsrat

(1)

Der Verwaltungsrat überwacht den Betrieb des ERIC Euro-Argo und stellt sicher, dass sein Betrieb und seine Entwicklung der vom Rat festgelegten strategischen Ausrichtung folgen und die von den forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2)

Der Verwaltungsrat validiert den vom Programm-Manager ausgearbeiteten jährlichen Arbeitsplan und legt ihn dem Rat zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat erarbeitet Vorschläge für den Jahreshaushalt und die Zuweisung der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel und der Mittel oder Beiträge von Mitgliedern, Beobachtern und Dritten und unterbreitet diese Vorschläge dem Rat.

(3)

Der Verwaltungsrat validiert alle erforderlichen Maßnahmen des Programm-Managers in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Arbeitsplans, den Betrieb des ERIC Euro-Argo, insbesondere die Beschaffung von Driftkörpern und die Aussetzungsstrategie sowie die Beziehungen des ERIC Euro-Argo zum International Argo-Programm und den einschlägigen europäischen Einrichtungen.

(4)

Der Verwaltungsrat setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Delegierten zusammen. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Delegierten und einen Stellvertreter zu benennen.

(5)

Der Programm-Manager und der Vorsitzende der STAG sind berechtigt, in beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(6)

Beobachter haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen oder dort vertreten zu werden, jedoch ohne Stimmrechte.

(7)

Experten und andere Personen mit besonderer Kompetenz in den zu erörternden Fragen können vom Vorsitzenden eingeladen werden, erhalten jedoch kein Stimmrecht.

(8)

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder seinen Vorsitzenden für drei Jahre; dieses Mandat kann einmal um drei weitere Jahre verlängert werden. Der stellvertretende Vorsitzende, der die Aufgaben des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit wahrzunehmen hat, wird mit qualifizierter Mehrheit des Verwaltungsrats gewählt.

(9)

Jedes Mitglied verfügt über die in Artikel 11 aufgeführten Stimmrechte.

(10)

Die Mitglieder sind hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung, der Vertretung auf Sitzungen und der Quorumerfordernisse an die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren gebunden.

(11)

Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem Ort, an dem das ERIC Euro-Argo eingetragen ist, oder an einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Ort einberufen.

(12)

Der Vorsitzende kann zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen einberufen, wenn dies erforderlich ist oder wenn ein entsprechendes Ersuchen vonseiten des Programm-Managers oder mindestens eines Drittels der Mitglieder vorliegt.

(13)

Der Verwaltungsrat tritt binnen zwei Monaten nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder zusammen.

(14)

Für die Mitglieder sind die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren in Bezug auf die Bekanntgabe und Organisation von Sitzungen, die Tagesordnung, das Protokoll und sonstige darin enthaltene Bestimmungen verbindlich.

Artikel 17

Programm-Manager

(1)

Der Programm-Manager ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verwaltungsrat validierten und vom Rat genehmigten Beschlüsse und Programme. Der Programm-Manager wird vom Rat ernannt und ist gegenüber diesem rechenschaftspflichtig.

(2)

Der Programm-Manager ergreift alle Maßnahmen, die für die Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, für die laufenden Geschäfte und die laufende Verwaltung des ERIC Euro-Argo notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere:

a)

die Erleichterung des Zugangs zum ERIC Euro-Argo und zu seinen Daten für die forschenden und die operativ tätigen Gemeinschaften,

b)

die Planung, Koordinierung und Überwachung der Aussetzung von Driftkörpern,

c)

die Organisation der Beschaffung von Driftkörpern auf europäischer Ebene,

d)

die laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo,

e)

die Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines jährlichen Geschäftsberichts,

f)

die Überwachung aller Haushaltsangelegenheiten und die Genehmigung der Ausgaben,

g)

die Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsberichts und der Vorschläge für Haushaltspläne,

h)

die Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des ERIC Euro-Argo und von Personen, die zum ERIC Euro-Argo abgeordnet sind,

i)

die Überwachung des Programm-Büros und

j)

Aufbau und Pflege der Kontakte mit den forschenden und den operativ tätigen Nutzergemeinschaften (GMES/Copernicus).

(3)

Der Programm-Manager vertritt das ERIC Euro-Argo in der Leitungsstruktur von International Argo (Lenkungsteam von International Argo), ohne die nationale Vertretung von Mitgliedern auszuschließen.

(4)

Der Programm-Manager ist befugt, rechtsverbindliche Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERIC Euro-Argo mit Dritten zu unterzeichnen.

(5)

Der Programm-Manager unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates.

(6)

Es wird ein Programm-Büro eingerichtet, um den Programm-Manager und die laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst unter anderem die Ablage von Post und Korrespondenz, die Archivierung von Dokumenten, Reisearrangements, die Organisation von Sitzungen und die Ausarbeitung von Berichten und Finanzunterlagen.

Artikel 18

Wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe (STAG)

(1)

Die STAG wird als beratendes Gremium unabhängiger Experten eingesetzt, um den Rat in wissenschaftlichen und technischen Fragen (einschließlich Datenverwaltung und Instrumentenausstattung) zu unterstützen, die für den Betrieb, die Entwicklung und die Weiterentwicklung des ERIC Euro-Argo und den Zugang von forschenden und operativ tätigen Nutzern zu seinen Daten relevant sind. Der Verwaltungsrat kann die STAG über den Rat auffordern, Fragen zu prüfen, mit denen er sich befassen muss, und dazu Empfehlungen abzugeben. Das Mandat der STAG wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Rat genehmigt. Es basiert auf den internen Arbeitsverfahren.

(2)

Die STAG unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu wissenschaftlichen und technischen Fragen und zur Ausrichtung des ERIC Euro-Argo, wobei sie den europäischen und den internationalen Kontext berücksichtigt.

KAPITEL 5

FINANZEN

Artikel 19

Ressourcen

Über die Ressourcen des ERIC Euro-Argo beschließt der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 2, diese Ressourcen können umfassen:

a)

jährliche Beiträge der Mitglieder und Beobachter,

b)

zusätzliche Beiträge der Mitglieder oder Beobachter,

c)

Entgelte für die Leistungen des ERIC Euro-Argo für Dritte und Lizenzgebühren oder Einnahmen aufgrund der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC Euro-Argo befinden und/oder vom ihm lizenziert werden, durch Dritte,

d)

Finanzhilfen für bestimmte Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo gemäß Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

e)

sonstige Finanzhilfen und

f)

zusätzliche Ressourcen, die in Form von Geld- oder Sachleistungen in Übereinstimmung mit den vom Rat genehmigten Grenzen und Bedingungen bereitgestellt werden.

Artikel 20

Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1)

Das Haushaltsjahr des ERIC Euro-Argo beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres („Haushaltsjahr“).

(2)

Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC Euro-Argo werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(3)

Das ERIC Euro-Argo verbucht die Kosten und Einnahmen für seine begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt und bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an, oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten mit einer angemessenen Spanne.

(4)

Der Rat gewährleistet, dass die Beiträge nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(5)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

(6)

Den Abschlüssen des ERIC Euro-Argo wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des vorausgehenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(7)

Das ERIC Euro-Argo unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Vorschriften des Aufnahmelandes.

Artikel 21

Steuern

Mehrwertsteuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) finden Anwendung auf Anschaffungen des ERIC Euro-Argo für seine nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht aber für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Mehrwertsteuerbefreiung findet Anwendung auf Anschaffungen für den wissenschaftlichen, technischen und administrativen Betrieb des ERIC Euro-Argo in Übereinstimmung mit seinen Zielsetzungen. Hierzu gehören auch Ausgaben für die Gebäude des ERIC Euro-Argo, die für die offizielle Nutzung bestimmt sind, und Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen des ERIC Euro-Argo in direktem Zusammenhang mit seinen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten. Reise- und Unterbringungsausgaben sowie Anschaffungen unter 300 EUR fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

KAPITEL 6

BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Artikel 22

Berichterstattung an die Kommission

(1)

Das ERIC Euro-Argo erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der auf die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte des ERIC Euro-Argo eingeht. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)

Das ERIC Euro-Argo und die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission von allen Umständen, die die Erfüllung der Aufgabe des ERIC Euro-Argo ernsthaft gefährden oder das ERIC Euro-Argo ernsthaft daran hindern könnten, die in der Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(3)

Sollte das ERIC Euro-Argo zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen, setzt es die Europäische Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 23

Änderung der Satzung

(1)

Für Änderungen der Satzung sind Beschlüsse des Rates erforderlich.

(2)

Gemäß dem in Artikel 11 der Verordnung festgelegten Verfahren legt der Rat Vorschläge zur Änderung der Satzung der Europäischen Kommission vor.

(3)

Die Satzung muss stets mit der Verordnung und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Einklang stehen.

KAPITEL 7

STRATEGIEN

Artikel 24

Rechte des geistigen Eigentums

(1)

Alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Laufe der Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, sind Eigentum des ERIC Euro-Argo.

(2)

Vorbehaltlich der Bedingungen von Verträgen oder Unterverträgen zwischen dem ERIC Euro-Argo und Mitgliedern oder Beobachtern oder Vertretungen von Mitgliedern oder Beobachtern sind alle Rechte des geistigen Eigentums, die von Mitgliedern oder Beobachtern oder deren Vertretungen begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, Eigentum dieser Mitglieder oder Beobachter oder ihrer Vertretungen.

(3)

Das ERIC Euro-Argo gewährt den Mitgliedern unbefristete, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie und voll bezahlte weltweite Rechte und Lizenzen zur Nutzung, Veröffentlichung, Entwicklung, Vervielfältigung oder Anpassung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC Euro-Argo befinden, für jedweden Zweck und für die volle Dauer dieser Rechte, wobei diese Rechte und Lizenzen auch das Recht auf Unterlizenzierung oder anderweitige Übertragung bestimmter oder aller vorgenannten Rechte auf Dritte einschließen.

(4)

Die im Besitz des ERIC Euro-Argo befindlichen Rechte des geistigen Eigentums werden vom Programm-Manager festgestellt, geschützt, verwaltet und aufrechterhalten.

(5)

Im Hinblick auf Fragen der Rechte des geistigen Eigentums unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedern den nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und den internationalen Vereinbarungen, denen die Mitglieder beigetreten sind.

Artikel 25

Daten- und Zugangsstrategie für Nutzer

(1)

In Übereinstimmung mit der Datenstrategie des International Argo ist der Zugang zu den Daten des ERIC Euro-Argo für alle Personen oder Einrichtungen frei und offen.

(2)

Einrichtungen in den Mitgliedstaaten bemühen sich in angemessener Weise darum, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Partnern, die unmittelbar an den Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo in ihren Laboratorien beteiligt sind, Gastwissenschaftler, -ingenieure und -techniker aufzunehmen.

Artikel 26

Wissenschaftliche Bewertung

(1)

Für die wissenschaftliche Bewertung der jährlichen Tätigkeiten ist die STAG zuständig.

(2)

Die STAG unterzieht alle fünf Jahre die Tätigkeiten und den Betrieb des ERIC Euro-Argo einer Prüfung; sie kann dabei unabhängige Experten hinzuziehen und erstattet dem Rat Bericht.

Artikel 27

Verbreitung

(1)

Die Verbreitung der Daten erfolgt entweder im „Pull-Modus“ , d. h. durch Herunterladen von den Websites der Datenzentren, oder im „Push-Modus“ — hierbei werden regelmäßig Daten an die Weltorganisation für Meteorologie (WMO), an das Global Telecommunication System (GTS), an die Datenzentren von International Argo, an das europäische maritime Beobachtungs- und Datennetz (EMODnet) und an den Copernicus Marine Service weitergeleitet; bestimmten Nutzern werden Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(2)

Alle Nutzer werden ermuntert, ihre Ergebnisse in von Fachkollegen geprüften wissenschaftlichen Dokumenten zu veröffentlichen, Mitteilungen auf wissenschaftlichen Konferenzen zu präsentieren und auch andere Medien zu nutzen, die sich an ein größeres Publikum richten, u. a. breite Öffentlichkeit, Presse, Bürgerinitiativen, Bildungssektor.

(3)

Der Programm-Manager des ERIC Euro-Argo entwickelt einen Kommunikationsplan, um geeignete Gruppen anzusprechen.

(4)

Nutzung und Sammlung der Daten des ERIC Euro-Argo unterliegen den Datenschutzvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Datenschutzvorschriften.

Artikel 28

Beschäftigung

Die Beschäftigungsstrategie unterliegt dem Recht des Staates, in dem das ERIC Euro-Argo seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Für alle Beschäftigungsverhältnisse und Einstellungen muss strikte Diskriminierungsfreiheit gelten.

Artikel 29

Beschaffung

(1)

Die Beschaffungsstrategie des ERIC Euro-Argo muss transparent und diskriminierungsfrei sein und Wettbewerb zulassen.

(2)

Die Einzelheiten der Beschaffungsstrategie sind in den vom Rat zu genehmigenden internen Arbeitsverfahren festzulegen.

KAPITEL 8

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN

Artikel 30

Bestehensdauer

Das ERIC Euro-Argo wird zunächst für einen Zeitraum eingerichtet, der am 31. Dezember 2020 endet, und wird nach diesem Datum vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse des Rates weitergeführt.

Artikel 31

Auflösung

(1)

Der Rat kann jederzeit die Einstellung und Auflösung des ERIC Euro-Argo oder die Übertragung seiner Tätigkeiten auf eine andere Rechtspersönlichkeit beschließen.

(2)

Nach Annahme des entsprechenden Beschlusses des Rates unterrichtet das ERIC Euro-Argo die Europäische Kommission unverzüglich, in jedem Fall jedoch binnen zehn Tagen nach dieser Annahme, über seine Auflösung. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

(3)

Das ERIC Euro-Argo unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über den Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch binnen zehn Tagen nach Abschluss des Verfahrens. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

(4)

Sollte das ERIC Euro-Argo zu irgendeinem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen, setzt es unverzüglich die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

(5)

Alle nach Begleichung der Schulden des ERIC Euro-Argo verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden unter den Mitgliedern entsprechend ihren Stimmrechten zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

(6)

Die Mitglieder verpflichten sich, die Auflösung des ERIC Euro-Argo und die Finanzierung der einschlägigen Kosten entsprechend ihren Stimmrechten zum Zeitpunkt der Auflösung und unbeschadet Artikel 13 durchzuführen.

(7)

Die Existenz des ERIC Euro-Argo endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 32

Sprachregelung

(1)

Die Arbeitssprache des ERIC Euro-Argo ist Englisch.

(2)

Bei Bedarf wird für die Beziehungen mit den Behörden des Aufnahmelandes eine Amtssprache des Aufnahmelandes des ERIC Euro-Argo verwendet.

(3)

Diese Satzung ist verbindlich in ihrer englischen und französischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der Europäischen Union. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

Artikel 33

Anwendbares Recht

Für die Verwaltung des ERIC Euro-Argo gilt in folgender Rangordnung:

a.

das Recht der Europäischen Union, insbesondere die ERIC-Verordnung (EG) Nr. 723/2009,

b.

das Recht des Aufnahmelandes in Fragen, die nicht (oder nur teilweise) unter das Recht der Europäischen Union fallen,

c.

diese Satzung, die gemäß den oben genannten Rechtsquellen angenommen wird, und

d.

die Durchführungsvorschriften in Übereinstimmung mit der Satzung.

Artikel 34

Streitigkeiten

(1)

Soweit sonstige Artikel der Satzung nichts anderes bestimmen, tritt bei Streitigkeiten oder Differenzen zwischen Mitgliedern, die sich aufgrund oder im Zusammenhang mit der Satzung ergeben, einschließlich des Betriebs oder der Leistung des ERIC Euro-Argo oder der Erfüllung der Pflichten der Mitglieder aufgrund der Satzung, der Rat so schnell zusammen, wie dies vernünftigerweise möglich ist, um in gutem Glauben zu beraten und die Streitigkeit beizulegen.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC Euro-Argo betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC Euro-Argo und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

(3)

In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das ERIC Euro-Argo seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten

Artikel 35

Konsolidierte Fassung der Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Euro-Argo sowie an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen unter Angabe, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.

Anhang — Liste der Mitglieder und Beobachter

Mitglieder und ihre Vertretungen:

(1)

Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Deutschland.

(2)

Die Hellenische Republik wird vertreten durch das Hellenic Centre for Marine Research mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: 46,7 km Athen-Sounio Ave. PO Box 712 Anavyssos, Attica GR-190 13, Griechenland.

(3)

Die Französische Republik wird vertreten durch das Research Institute for Exploitation of the Sea — (Ifremer) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: 155 rue Jean Jacques Rousseau, 92138 Issy-les-Moulineaux, Frankreich.

(4)

Die Italienische Republik wird vertreten durch das National Institute of Oceanography and Experimental Geophysics (OGS) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Borgo Grotta Gigante, 42/c 34010 Sgonico (Triest), Italien.

(5)

Die Niederlande werden vertreten durch das Royal Netherlands Meteorological Institute (KNMI) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Wilhelminalaan 10, NL-3732 GK De Bilt, Niederlande.

(6)

Die Republik Finnland wird vertreten durch das Ministry of Transport and Communications mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: PO Box 31, FI–00023 Government, Finnland.

(7)

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wird vertreten durch das Met Office, for and on behalf of the Secretary of State for the Department for Business, Innovation and Skills of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Fitzroy Road, Exeter EX1 3PB.

Beobachter und ihre Vertretungen:

(1)

Das Königreich Norwegen wird vertreten durch das Institute of Marine Research (IMR) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Nordnesgaten 50, 5005 Bergen, Norwegen.

(2)

Die Republik Polen wird vertreten durch das Ministry of Science and Higher Education (MSHE), 20 Hoża Street 1/3 Wspólna Street 00-529 Warschau, Polen.

GLOSSAR

Rat

Der Rat besteht aus den Mitgliedern oder einer (1) ordnungsgemäß ernannten Vertretung bzw. einem (1) Delegierten für jedes Mitglied.

Qualifizierte Mehrheit

Ein entsprechender Beschluss kann nur angenommen werden, wenn 2/3 der Anwesenden ihn unterstützen und 2/3 der Stimmrechte aufbringen.

EEA

Europäische Umweltagentur.

ERIC

Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, gemäß der Definition in der Verordnung.

ERIC Euro-Argo

die Rechtspersönlichkeit, Gegenstand der ERIC-Satzung, die zur Koordinierung des Euro-Argo-Programms geschaffen wurde.

Euro-Argo-Infrastruktur

die europäischen Einrichtungen, die zum Euro-Argo-Programm beitragen.

Euro-Argo-Programm

die Tätigkeiten der Mitglieder und Beobachter zur Verfolgung der Ziele von Argo sowie die vom Verwaltungsrat und vom Rat des ERIC Euro-Argo validierten bzw. angenommenen Beschlüsse und Programme.

GMES/Copernicus

Global Monitoring for Environment and Security, ein Programm der EU.

Rechte des geistigen Eigentums

alle Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmustern, Urheberrechte und verwandte Rechte, Rechte an Marken, Dienstleistungsmarken, Handels- oder Firmennamen oder Namen von Internet-Domains, Rechte an Handelsaufmachungen, Rechte an Geschäftswerten oder Rechte auf Klageerhebung wegen Kennzeichenmissbrauchs, unlauterem Wettbewerb, Rechte an Mustern, an Computersoftware, Datenbankrechte, Topografie-Rechte, moralische Rechte, Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) sowie sonstige Rechte des geistigen Eigentums in einzelnen Fällen, ob eingetragen oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche Rechte bzw. ihre Erneuerung oder Erweiterung, und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Formen des Schutzes irgendwo auf der Welt.

Interne Arbeitsverfahren

ein vom Rat genehmigtes Dokument, in dem die internen Arbeitsregeln des ERIC Euro-Argo festgelegt sind.

Verwaltungsrat

das vom Rat ernannte Gremium, das für die Überwachung des Betriebs des ERIC Euro-Argo zuständig ist.

Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Mitglieder

Mitglieder des ERIC Euro-Argo, für die die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen gelten.

Beobachter

Beobachter des ERIC Euro-Argo, für die die in Artikel 7 aufgeführten Bedingungen gelten.

Programm-Manager

die vom Rat ernannte Person innerhalb des ERIC Euro-Argo, die für die ordnungsgemäße Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Rat des ERIC Euro-Argo validierten bzw. angenommenen Beschlüsse und Programme gemäß Artikel 15 zuständig ist.

Programm-Büro

Büro, das zur Unterstützung des Programm-Managers und der laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo eingerichtet wird.

Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

Einfache Mehrheit

Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen mit Stimmrechten.

STAG

wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe des ERIC Euro-Argo. Die Gruppe legt Empfehlungen zu wissenschaftlichen und technischen Fragen und zur Führung des ERIC Euro-Argo vor.


(1)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2014

zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer zwölften, dreizehnten, vierzehnten und fünfzehnten Region

(2014/262/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/493/EU (2) der Kommission umfasst die zwölfte Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung der Daten bei allen Anträgen an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, die dreizehnte Region umfasst Kanada, Mexiko und die Vereinigten Staaten, die vierzehnte Region umfasst Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Belize, Kuba, Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam sowie Trinidad und Tobago, und die fünfzehnte Region umfasst Australien, Fidschi, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neuseeland, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in diesen Regionen getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.

(3)

Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 somit erfüllt sind, muss nun der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in einer zwölften, dreizehnten, vierzehnten und fünfzehnten Region festgelegt werden.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in naher Zukunft liegt.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(12)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(13)

Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Visa-Informationssystem wird in der in dem Durchführungsbeschluss 2013/493/EU festgelegten zwölften, dreizehnten, vierzehnten und fünfzehnten Region am 15. Mai 2014 in Betrieb genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Brüssel, den 7. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission vom 30. September 2013 zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 13).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).