ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 130

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
1. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 442/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit in Bezug auf die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anerkannten Drittländer ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

43

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 57 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

1.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/1


RICHTLINIE 2014/41/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2)

Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bezeichnet wird.

(3)

Mit dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates (2) ist der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll, Rechnung getragen worden. Da jenes Instrument jedoch auf die Phase der Sicherstellung beschränkt ist, ist der Sicherstellungsentscheidung gemäß den Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen ein getrenntes Ersuchen um Übergabe der Beweismittel an den Staat, der die Entscheidung erlassen hat, beizufügen. Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren, das der Effizienz des Instruments abträglich ist. Außerdem bestehen neben dieser Regelung noch die traditionellen Instrumente der Zusammenarbeit, sodass die zuständigen Behörden die Regelung in der Praxis nur selten verwenden.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates (3) betreffend die Europäische Beweisanordnung (im Folgenden „EBA“) wurde angenommen, um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen anzuwenden. Die EBA gilt allerdings nur für bereits erhobene Beweismittel und deckt daher nur ein begrenztes Spektrum der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Beweismittel ab. Wegen ihres begrenzten Anwendungsbereichs stand es den zuständigen Behörden frei, die neue Regelung zu verwenden oder auf die Verfahren der Rechtshilfe zurückzugreifen, die auf jeden Fall weiterhin für Beweismittel gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der EBA fallen.

(5)

Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI ist deutlich geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu fragmentiert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich.

(6)

In dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische Rat die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellten die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedurfte es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss 2008/978/JI, und das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst, Vollstreckungsfristen enthält und das die Versagungsgründe so weit wie möglich beschränkt.

(7)

Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) bezeichnet wird. Die EEA sollte zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in dem die EEA vollstreckt wird (im Folgenden „Vollstreckungsstaat“) im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen werden. Dies schließt auch die Erlangung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden.

(8)

Die EEA sollte übergreifenden Charakter haben und sollte daher für alle Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der Beweiserhebung dienen. Allerdings erfordern die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen einer solchen Gruppe spezifische Vorschriften, die besser getrennt geregelt werden. Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie sollten die bestehenden Instrumente daher weiterhin auf diese Arten von Ermittlungsmaßnahmen Anwendung finden.

(9)

Diese Richtlinie sollte nicht für grenzüberschreitende Observationen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (4) gelten.

(10)

Die EEA sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde, wann immer möglich, eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art anwenden, wenn die angegebene Maßnahme nach ihrem nationalen Recht nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde. Verfügbarkeit sollte sich auf Anlässe beziehen, bei denen die angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zwar existiert, aber nur unter bestimmten Umständen rechtmäßig zur Verfügung steht, beispielsweise wenn die Ermittlungsmaßnahme nur bei Straftaten eines gewissen Schweregrads, nur gegen Personen, gegen die bereits bestimmte Verdachtsmomente bestehen, oder nur mit der Zustimmung der betreffenden Personen durchgeführt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, auch auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art zurückgreifen, wenn damit mit weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie mit der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme erreicht würde.

(11)

Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und durchführbar erscheint. Daher sollte sich die Anordnungsbehörde vergewissern, ob das erbetene Beweismittel für den Zweck des Verfahrens notwendig ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht, ob die gewählte Ermittlungsmaßnahme für die Erhebung des betreffenden Beweismittels notwendig ist und in angemessenem Verhältnis dazu steht und ob durch den Erlass einer EEA ein anderer Mitgliedstaat an der Erhebung dieses Beweismittels beteiligt werden sollte. Dieselbe Beurteilung sollte im Rahmen des Validierungsverfahrens durchgeführt werden, wenn diese Richtlinie die Validierung einer EEA vorschreibt. Die Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger eingreifend ist als die in der EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.

(12)

Die Anordnungsbehörde sollte beim Erlass einer EEA in besonderem Maße darauf achten, dass die in Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) verankerten Rechte uneingeschränkt gewahrt werden. Die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte in Strafsachen sind Eckpfeiler der Grundrechte, die in der Charta im Bereich der Strafgerichtsbarkeit anerkannt werden. Jede Einschränkung derartiger Rechte durch eine nach dieser Richtlinie angeordnete Ermittlungsmaßnahme sollte in jeder Hinsicht den Anforderungen des Artikels 52 der Charta hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und ihrer Zielsetzungen, insbesondere dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, entsprechen.

(13)

Zur Übermittlung der EEA an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anordnungsbehörde von jedem möglichen oder einschlägigen Übermittlungsweg Gebrauch machen, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des Europäischen Justiziellen Netzes, Eurojust oder sonstiger Geschäftswege, die von den Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden genutzt werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, in der von ihnen bezüglich der Sprachenregelung abgegebenen Erklärung außer ihrer Amtssprache mindestens eine in der Union häufig verwendete Sprache anzugeben.

(15)

Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), welche die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.

(16)

Nicht invasive Ermittlungsmaßnahmen könnten beispielsweise Maßnahmen sein, die das Recht auf den Schutz der Privatsphäre oder das Recht auf Eigentum gemäß dem nationalen Recht nicht verletzen.

(17)

Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterentwickelt wurde. Die Vollstreckungsbehörde sollte daher befugt sein, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, wenn ihre Vollstreckung diesem Grundsatz zuwiderläuft. In Anbetracht der Vorläufigkeit des der EEA zugrunde liegenden Verfahrens sollte die Vollstreckung einer solchen Anordnung nicht versagt werden, wenn festgestellt werden soll, ob sie möglicherweise mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ kollidiert, oder wenn die Anordnungsbehörde zugesichert hat, dass die aufgrund der Vollstreckung der EEA übermittelten Beweismittel nicht dazu verwendet würden, eine Person, deren Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu verfolgen oder zu bestrafen.

(18)

Wie andere Rechtsakte, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen, berührt auch diese Richtlinie nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Charta. Um dies deutlich zu machen, wurde eine spezifische Bestimmung in den Text aufgenommen.

(19)

Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme einen Verstoß gegen ein Grundrecht der betreffenden Person zur Folge hätte und der Vollstreckungsstaat seine Verpflichtungen zum Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte nicht achten würde, so sollte die Vollstreckung der EEA verweigert werden.

(20)

Es sollte möglich sein, eine EEA abzulehnen, wenn mit ihrer Anerkennung oder Vollstreckung im Vollstreckungsstaat Immunitäten oder Vorrechte in diesem Staat verletzt würden. Es gibt im Unionsrecht keine gemeinsame Definition dessen, was unter Immunitäten oder Vorrechten zu verstehen ist; die genaue Definition dieser Begriffe bleibt daher dem nationalen Recht überlassen, das Schutzvorschriften für medizinische Berufe und Rechtsberufe umfassen kann; es sollte jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu der Verpflichtung steht, bestimmte Versagungsgründe gemäß dem Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (8) aufzuheben. Dazu können ebenso, auch wenn sie nicht notwendigerweise als Vorrecht oder Immunität gelten, Regeln über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in anderen Medien gehören.

(21)

Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Fristen zu setzen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung sowie die eigentliche Durchführung der Ermittlungsmaßnahme sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Mit dem Setzen von Fristen soll sichergestellt werden, dass eine Entscheidung oder Vollstreckung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen im Anordnungsstaat Rechnung getragen wird.

(22)

Die Rechtsbehelfe gegen eine EEA sollten zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegen die betreffende Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihrem nationalen Recht die Anwendbarkeit dieser Rechtsbehelfe sicherstellen, auch indem sie alle Betroffenen rechtzeitig über die Möglichkeiten und Modalitäten zur Einlegung der Rechtsbehelfe belehren. In Fällen, in denen Einwände gegen die EEA von einem Beteiligten im Vollstreckungsstaat in Bezug auf die Sachgründe für den Erlass der EEA geltend gemacht werden, ist es angebracht, dass Informationen über diese Einwände an die Anordnungsbehörde übermittelt werden und der Beteiligte entsprechend unterrichtet wird.

(23)

Die Kosten, die durch die Vollstreckung einer EEA im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, sollten ausschließlich von diesem getragen werden. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Die Vollstreckung einer EEA kann jedoch außergewöhnlich hohe Kosten für den Vollstreckungsstaat nach sich ziehen. Diese außergewöhnlich hohen Kosten können beispielsweise durch komplexe Sachverständigengutachten oder polizeiliche Großeinsätze oder Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum anfallen. Dies sollte der Vollstreckung der EEA jedoch nicht entgegenstehen, und die Anordnungs- und die Vollstreckungsbehörden sollten sich darum bemühen festzulegen, welche Kosten als außergewöhnlich hoch zu betrachten sind. Die Frage der Kosten könnte Konsultationen zwischen dem Anordnungs- und dem Vollstreckungsstaat erforderlich machen; ihnen wird empfohlen, diese Frage in der Konsultationsphase zu klären. Als letztes Mittel kann die Anordnungsbehörde beschließen, die EEA zurückzuziehen oder aber diese aufrechtzuerhalten, wobei der Teil der Kosten, die vom Vollstreckungsstaat als außergewöhnlich hoch erachtet werden, im Laufe des Verfahrens aber unbedingt erforderlich sind, vom Anordnungsstaat getragen werden sollte. Dieser Mechanismus sollte keinen zusätzlichen Versagungsgrund darstellen und sollte unter keinen Umständen zur Verzögerung oder Verhinderung der Vollstreckung der EEA missbraucht werden.

(24)

Die EEA schafft eine einheitliche Regelung für die Erlangung von Beweismitteln. Bei einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise der zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen, der Vernehmung per Video- oder Telefonkonferenz, der Erlangung von Auskünften zu Bankkonten oder Bankgeschäften, der kontrollierten Lieferung oder der verdeckten Ermittlung, bedarf es jedoch zusätzlicher Vorschriften, die in der EEA angegeben werden sollten. Ermittlungsmaßnahmen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhalten, sollten von der EEA erfasst werden; jedoch sollten der Anordnungs- und der Vollstreckungsstaat, wann immer dies nötig ist, die praktischen Modalitäten vereinbaren, um den Unterschieden des nationalen Rechts dieser Staaten Rechnung zu tragen.

(25)

Diese Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, fest, erforderlichenfalls mit Beteiligung der betroffenen Person. So kann zum Beispiel eine EEA für die zeitweilige Überstellung dieser Person an den Anordnungsstaat oder zur Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden. Dient die Überstellung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, so sollte ein Europäischer Haftbefehl (im Folgenden „EuHb“) gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (9) erlassen werden.

(26)

Um die Verhältnismäßigkeit der Verwendung eines EuHb zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob eine EEA ein wirksames und verhältnismäßiges Mittel zur weiteren Strafverfolgung wäre. Die Anordnungsbehörde sollte insbesondere prüfen, ob der Erlass einer EEA zum Zwecke der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Videokonferenz eine wirksame Alternative sein könnte.

(27)

Eine EEA kann erlassen werden, um Beweismittel über Konten gleich welcher Art zu erhalten, welche eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, bei einer Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors hält. Diese Möglichkeit ist weit auszulegen, das heißt, sie gilt nicht nur für verdächtige oder beschuldigte Personen, sondern auch für alle anderen Personen, in Bezug auf die die zuständigen Behörden solche Informationen im Zuge von Strafverfahren für notwendig erachten.

(28)

Wird in dieser Richtlinie auf den Begriff „Finanzinstitute“ Bezug genommen, so ist der Begriff im Sinne der einschlägigen Begriffsbestimmung des Artikels 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zu verstehen.

(29)

Wird eine EEA erlassen, um „Angaben“ über ein bestimmtes Konto zu erlangen, so sollten als Angaben mindestens der Name und die Anschrift des Kontoinhabers, Informationen zu Vollmachten für das Konto und sonstige Informationen oder Dokumente gelten, die der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung vorgelegt hat und über die die Bank noch verfügt.

(30)

Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Richtlinie über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sollten nicht auf den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs beschränkt sein, sondern könnten sich auch auf die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit diesem Telekommunikationsverkehr erstrecken und es den zuständigen Behörden erlauben, eine EEA zu erlassen, um Telekommunikationsdaten zu erlangen, die mit einem geringeren Eingriff in die Privatsphäre verbunden sind. Eine EEA, die erlassen wurde, um historische Verkehrs- und Standortdaten zum Telekommunikationsverkehr zu erlangen, sollte im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Vollstreckung einer EEA behandelt werden und kann gemäß dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats als invasive Ermittlungsmaßnahme betrachtet werden.

(31)

Sind mehrere Mitgliedstaaten in der Lage, die erforderliche technische Hilfe zu leisten, so sollte eine EEA nur an einen dieser Staaten gerichtet werden und es sollte der Mitgliedstaat vorrangig sein, in dem sich die Zielperson befindet. Mitgliedstaaten, in denen sich diese Person befindet und deren technische Hilfe für die Überwachung nicht erforderlich ist, sollten darüber gemäß dieser Richtlinie unterrichtet werden. Wird die technische Hilfe jedoch möglicherweise nicht nur von einem Mitgliedstaat benötigt, so kann eine EEA an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

(32)

In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende Informationen wie Angaben zu der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen ist, übermitteln, damit die Vollstreckungsbehörde beurteilen kann, ob die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall genehmigt würde.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass technische Hilfe von einem Diensteanbieter, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze und -dienste im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats betreibt, geleistet werden kann, damit die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Rechtsinstruments in Bezug auf die rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert wird.

(34)

Diese Richtlinie erfasst aufgrund ihres Anwendungsbereichs einstweilige Maßnahmen nur im Hinblick auf die Beweiserhebung. In diesem Zusammenhang sei betont, dass Gegenstände, einschließlich finanzieller Vermögenswerte, im Laufe des Strafverfahrens verschiedenen vorläufigen Maßnahmen unterliegen können, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Beweiserhebung, sondern auch im Hinblick auf die Einziehung. Die Unterscheidung zwischen den beiden Zielen vorläufiger Maßnahmen ist nicht immer deutlich und das Ziel der vorläufigen Maßnahme kann sich im Laufe des Verfahrens ändern. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass weiterhin für eine reibungslose Beziehung zwischen den verschiedenen Instrumente, die auf diesem Gebiet anwendbar sind, gesorgt wird. Darüber hinaus sollte — aus demselben Grund — die Beurteilung, ob der Gegenstand als Beweismittel zu verwenden ist und daher einer EEA unterliegen sollte, Sache der Anordnungsbehörde sein.

(35)

Wird in einschlägigen internationalen Instrumenten, wie etwa in den im Rahmen des Europarats geschlossenen Übereinkünften, auf die Rechtshilfe Bezug genommen, so sollte davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis zwischen den an diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten diese den genannten Übereinkünften vorgeht.

(36)

Die in Anhang D aufgelisteten Kategorien von Straftatbeständen sollten im Einklang mit ihrer Auslegung im Rahmen der bereits bestehenden Rechtsinstrumente über die gegenseitige Anerkennung ausgelegt werden.

(37)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 (11) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten das Europäische Parlament und der Rat die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(38)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Diese Richtlinie darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die EEA zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Nationalität, Sprache oder ihrer politischen Überzeugungen erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

(40)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 AEUV hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie transparente Strategien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der der betroffenen Person zustehenden Rechte auf Einlegung von Rechtsbehelfen zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten vorsehen.

(42)

Nach dieser Richtlinie erlangte personenbezogene Daten sollten nur dann verarbeitet werden, wenn dies für Zwecke, die mit der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder mit der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen und der Ausübung des Rechts auf Verteidigung vereinbar sind, notwendig und diesbezüglich verhältnismäßig ist. Der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten sollte befugten Personen vorbehalten sein, wobei dies durch Authentifizierungsverfahren gewährleistet werden kann.

(43)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(44)

Gemäß den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(45)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(46)

Der europäische Datenschutzbeauftragte hat am 5. Oktober 2010, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), eine Stellungnahme abgegeben (13) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG

Artikel 1

Die Europäische Ermittlungsanordnung und die Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

(1)   Eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird.

Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß dieser Richtlinie.

(3)   Der Erlass einer EEA kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in Artikel 6 EUV verankert sind, einschließlich der Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die EEA erlassen wird;

b)

„Vollstreckungsstaat“ den die EEA vollstreckenden Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist,

c)

„Anordnungsbehörde“

i)

einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder

ii)

jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Zudem wird die EEA vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer EEA nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1, eingehalten sind. Ist die EEA von einer Justizbehörde validiert worden, so kann auch diese Behörde als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer EEA betrachtet werden;

d)

„Vollstreckungsbehörde“ eine Behörde, die für die Anerkennung einer EEA und für die Sicherstellung ihrer Vollstreckung gemäß dieser Richtlinie und den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen anzuwendenden Verfahren zuständig ist. Gegebenenfalls erfordern derartige Verfahren eine richterliche Genehmigung im Vollstreckungsstaat, sofern das nationale Recht dieses Staates dies vorsieht.

Artikel 3

Anwendungsbereich der EEA

Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (14) (im Folgenden „Übereinkommen“) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates (15) vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.

Artikel 4

Verfahren, für die die EEA erlassen werden kann

Eine EEA kann erlassen werden:

a)

in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann;

b)

bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

c)

bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und

d)

im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.

Artikel 5

Inhalt und Form der EEA

(1)   Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene EEA wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der EEA enthaltenen Angaben.

Die EEA enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde;

b)

Gegenstand und Gründe der EEA;

c)

die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en);

d)

eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;

e)

eine Beschreibung der erbetenen Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.

(2)   Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen eigene(n) Amtssprache(n) beim Ausfüllen oder bei der Übersetzung der EEA in den Fällen verwendet werden kann (können), wenn der betreffende Mitgliedstaat selbst Vollstreckungsstaat ist.

(3)   Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übersetzt die EEA nach Anhang A in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene andere Sprache.

KAPITEL II

VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN ANORDNUNGSSTAAT

Artikel 6

Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA

(1)   Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und

b)

die in der EEA angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) hätte(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden von der Anordnungsbehörde in jedem einzelnen Fall geprüft.

(3)   Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der EEA ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die EEA zurückzuziehen.

Artikel 7

Übermittlung der EEA

(1)   Die gemäß Artikel 5 erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.

(2)   Weitere amtliche Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde.

(3)   Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der EEA sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

(4)   Die Anordnungsbehörde kann die EEA über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN), das mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI des Rates (16) errichtet wurde, übermitteln.

(5)   Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so nimmt die Anordnungsbehörde alle erforderlichen Anfragen vor — auch über die Kontaktstellen des EJN —, um diese beim Vollstreckungsstaat in Erfahrung zu bringen.

(6)   Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die EEA erhält, nicht dafür zuständig, die EEA anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die EEA von Amts wegen der Vollstreckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.

(7)   Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der EEA erforderlichen Unterlagen werden unmittelbar zwischen der beteiligten Anordnungsbehörde und Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht.

Artikel 8

EEA in Bezug auf eine frühere EEA

(1)   Erlässt eine Anordnungsbehörde eine EEA, die eine frühere EEA ergänzt, so gibt sie dies in der EEA entsprechend dem Abschnitt D des Formblatts, das in Anhang A aufgeführt ist, an.

(2)   Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 4 an der Vollstreckung der EEA im Vollstreckungsstaat unterstützend mit, so kann sie während ihrer Anwesenheit in diesem Staat — unbeschadet der Mitteilungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — eine frühere EEA ergänzende EEA direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.

(3)   Die EEA, die eine frühere EEA ergänzt, muss nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestätigt und, soweit anwendbar, nach Artikel 2 Buchstabe c validiert werden.

KAPITEL III

VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT

Artikel 9

Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen.

(2)   Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.

(3)   Erhält eine Vollstreckungsbehörde eine EEA, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erlassen worden ist, so gibt sie die EEA an den Anordnungsstaat zurück.

(4)   Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung der EEA unterstützen, soweit die benannten Behörden des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall an der Durchführung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) mitwirken könnten. Die Vollstreckungsbehörde entspricht dem Ersuchen, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft und nicht seinen wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet.

(5)   Die im Vollstreckungsstaat anwesenden Behörden des Anordnungsstaats sind bei der Vollstreckung der EEA an das Recht des Vollstreckungsstaats gebunden. Für sie sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden, es sei denn, die Wahrnehmung solcher Befugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats steht im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats und dem zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde vereinbarten Umfang.

(6)   Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.

Artikel 10

Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

(1)   Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der EEA vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn

a)

die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder

b)

die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.

(2)   Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen:

a)

die Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, wenn die Informationen oder Beweismittel nach dem Recht des Vollstreckungsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens oder für die Zwecke der EEA hätten erlangt werden können;

b)

die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat;

c)

die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats;

d)

eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats;

e)

die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.

(3)   Die Vollstreckungsbehörde kann auch auf eine andere als die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme erreichen würde.

(4)   Beschließt die Vollstreckungsbehörde, von der in den Absätzen 1 und 3 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden, die EEA zurückzunehmen oder zu ergänzen.

(5)   Wenn die in der EEA angegebene Maßnahme gemäß Absatz 1 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme, so teilt die Vollstreckungsbehörde der Anordnungsbehörde mit, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.

Artikel 11

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn

a)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken, oder wenn Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken;

b)

die Vollstreckung der EEA in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;

c)

die EEA in einem Verfahren nach Artikel 4 Buchstaben b und c erlassen wurde und die Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;

d)

die Vollstreckung der EEA dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde;

e)

die EEA sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen worden sein soll, und die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;

f)

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Artikel 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre;

g)

die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang D aufgeführten Kategorien von Straftaten genannt wird — wie von der Anordnungsbehörde in der EEA angegeben —, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder

h)

die Anwendung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist, und die Straftat, die der EEA zugrunde liegt, keine dieser Straftaten ist.

(2)   Absatz 1 Buchstaben g und h finden keine Anwendung auf die unter Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen.

(3)   Betrifft die EEA eine Straftat in Verbindung mit Steuern oder Abgaben, Zöllen und Devisen, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung oder Vollstreckung nicht aus dem Grund ablehnen, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartige Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

(4)   Bevor die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, d, e und f beschließt, eine EEA ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde und ersucht sie gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(5)   Ist in einem Fall nach Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die Vollstreckungsbehörde sie unverzüglich, die entsprechende Zuständigkeit auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ist es an der Anordnungsbehörde, die betreffende Behörde um Ausübung dieser Zuständigkeit zu ersuchen.

Artikel 12

Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

(1)   Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen.

(2)   Hat die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen notwendig ist, oder wenn die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben hat, dass die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.

(3)   Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der EEA so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der EEA bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

(4)   Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 15 vorliegen oder sich die Beweismittel, die in der von der EEA erfassten Ermittlungsmaßnahme genannt werden, nicht bereits im Besitz des Vollstreckungsstaats befinden, führt die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 90 Tage nach Erlass der in Absatz 3 genannten Entscheidung durch.

(5)   Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 3 oder den bestimmten Zeitpunkt nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer, die sie für die Entscheidung benötigt, an. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 3 um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(6)   Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 4 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Anordnungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme ab.

Artikel 13

Übermittlung der Beweismittel

(1)   Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangt wurden oder sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden.

Auf ein entsprechendes Ersuchen in der EEA hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der EEA gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterstützend mitwirken, übermittelt.

(2)   Die Übermittlung des Beweismittels kann so lange ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden wurde, es sei denn, in der EEA werden ausreichende Gründe dafür angegeben, dass eine sofortige Übermittlung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ermittlungen oder die Wahrung von individuellen Rechten unerlässlich ist. Allerdings wird die Übermittlung des Beweismittels ausgesetzt, wenn sie der betroffenen Person einen schweren und irreparablen Schaden zufügen würde.

(3)   Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie verlangt, dass die Beweismittel an den Vollstreckungsstaat zurückzugeben sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.

(4)   Werden die betreffenden Gegenstände, Schriftstücke oder Daten bereits für andere Verfahren benötigt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf ausdrückliches Ersuchen der Anordnungsbehörde und nach deren Konsultierung die Beweismittel unter der Voraussetzung vorübergehend übermitteln, dass sie, sobald sie im Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden oder zu einem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt oder bei einer zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Gelegenheit an den Vollstreckungsstaat zurückgegeben werden.

Artikel 14

Rechtsbehelfe

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen die in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.

(2)   Die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA können nur durch eine Klage im Anordnungsstaat angefochten werden; dies lässt die Garantien der Grundrechte im Vollstreckungsstaat unberührt.

(3)   Wird das Erfordernis der Gewährleistung der Vertraulichkeit einer Ermittlung nach Artikel 19 Absatz 1 dadurch nicht untergraben, so ergreifen die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung der Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sobald diese anwendbar werden, und zwar so rechtzeitig, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit denen identisch sind, die in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, und so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Parteien diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.

(5)   Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass bzw. die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA eingelegt werden.

(6)   Die rechtliche Anfechtung bewirkt nicht, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme aufgeschoben wird, es sei denn, dies ist in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen vorgesehen.

(7)   Der Anordnungsstaat berücksichtigt eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Einklang mit seinem nationalen Recht. Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden.

Artikel 15

Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)   Die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn

a)

die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält;

b)

die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar so lange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.

(2)   Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 16

Informationspflicht

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bei der die EEA eingeht, bestätigt deren Eingang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach Eingang der EEA, indem sie das in Anhang B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend weiterleitet.

Sofern nach Artikel 7 Absatz 3 eine zentrale Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die Vollstreckungsbehörde, die die EEA von der zentralen Behörde entgegennimmt.

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 6 gilt diese Pflicht sowohl für die zuständige Behörde, die die EEA zuerst entgegengenommen hat, als auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie schließlich übermittelt wird.

(2)   Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form,

a)

wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde;

b)

wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder

c)

wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann.

Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

über alle Entscheidungen nach Artikel 10 oder 11;

b)

über alle Entscheidungen, die Vollstreckung oder Anerkennung der EEA aufzuschieben, die Gründe für den Aufschub und nach Möglichkeit die zu erwartende Dauer des Aufschubs.

Artikel 17

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.

Artikel 18

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

(1)   Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwesend, so haftet der erstgenannte Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rechts des letztgenannten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch seine Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3)   Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser letztgenannte Mitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in den Fällen des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Artikel 19

Vertraulichkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung einer EEA der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.

(2)   Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der EEA beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.

(4)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 26 und 27 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

Artikel 20

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Durchführung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten geschützt werden und nur im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (17) sowie den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll verarbeitet werden dürfen.

Der Zugang zu solchen Daten wird, unbeschadet der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, beschränkt. Nur befugte Personen haben Zugang zu solchen Daten.

Artikel 21

Kosten

(1)   Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, trägt der Vollstreckungsstaat alle Kosten, die im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer EEA entstehen.

(2)   Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass die Kosten der Vollstreckung einer EEA als außergewöhnlich hoch angesehen werden können, so kann sie die Anordnungsbehörde konsultieren, um zu klären, ob und wie die Kosten geteilt werden könnten bzw. ob und wie die EEA geändert werden könnte.

Die Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde vorab im Einzelnen über den Teil der Kosten, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.

(3)   In Ausnahmefällen, in denen keine Einigung über die in Absatz 2 genannten Kosten herbeigeführt werden kann, kann die Anordnungsbehörde beschließen:

a)

die EEA ganz oder teilweise zurückzuziehen oder

b)

die EEA aufrechtzuerhalten und den Teil der Kosten zu tragen, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.

KAPITEL IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMEN

Artikel 22

Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme

(1)   Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird.

(2)   Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung der EEA auch versagt werden, wenn

a)

die inhaftierte Person nicht zustimmt oder

b)

die Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a wird dem gesetzlichen Vertreter der inhaftierten Person die Gelegenheit gegeben, zu der zeitweiligen Überstellung Stellung zu nehmen, wenn der Vollstreckungsstaat dies in Anbetracht des Alters der Person oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich hält.

(4)   In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Beförderung der inhaftierten Person durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats (im Folgenden „Transitmitgliedstaat“) auf Antrag gewährt, dem alle notwendigen Schriftstücke beigefügt werden.

(5)   Die praktischen Vorkehrungen für die zeitweilige Überstellung der Person, einschließlich der Angaben zu ihren Haftbedingungen im Anordnungsstaat, und die Termine, an denen sie aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zu überstellen und in dieses zurück zu überstellen ist, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart; dabei wird sichergestellt, dass der körperliche und geistige Zustand der betroffenen Person sowie das im Anordnungsstaat geforderte Sicherheitsniveau berücksichtigt werden.

(6)   Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und, soweit dies zutrifft, im Hoheitsgebiet des Transitmitgliedstaats, in Haft wegen der Handlungen oder Verurteilungen, für die sie im Vollstreckungsstaat in Haft gehalten wurde, es sei denn, der Vollstreckungsstaat beantragt ihre Freilassung.

(7)   Die Haft im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 6 darf eine überstellte Person wegen vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangener Handlungen oder ergangener Verurteilungen, die nicht in der EEA angegeben sind, im Anordnungsstaat weder verfolgt noch inhaftiert noch einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(9)   Die in Absatz 8 genannte Immunität endet, wenn die überstellte Person während 15 aufeinander folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Anordnungsbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und

a)

entweder trotzdem dort verbleibt, oder

b)

wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.

(10)   Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der Person in den Anordnungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.

Artikel 23

Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme

(1)   Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.

(2)   Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für eine zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel.

(3)   Die durch die Anwendung des vorliegenden Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der betroffenen Person in den Vollstreckungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.

Artikel 24

Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung

(1)   Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu vernehmen.

Die Anordnungsbehörde kann eine EEA auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.

(2)   Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung einer EEA versagt werden, wenn

a)

die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder

b)

die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats stünde.

(3)   Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde vereinbaren die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich die Vollstreckungsbehörde,

a)

den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen mit Angabe des Zeitpunkts und Orts der Vernehmung vorzuladen;

b)

die verdächtigen oder beschuldigten Personen im Einklang mit den besonderen Vorschriften des Rechts des Vollstreckungsstaats zur Vernehmung vorzuladen und diese Personen in einem Zeitrahmen über ihre Rechte nach dem Recht des Anordnungsstaats zu belehren, der es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben;

c)

die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen.

(4)   Falls die Vollstreckungsbehörde unter den Umständen des Einzelfalls nicht über die technischen Vorrichtungen für eine mittels Videokonferenz abgehaltene Vernehmung verfügt, so können ihr diese von dem Anordnungsstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Für eine Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten folgende Regeln:

a)

Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats achtet.

Werden nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde bei der Vernehmung die wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden;

b)

zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart;

c)

die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach deren nationalem Recht durchgeführt;

d)

auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;

e)

die verdächtigen oder beschuldigten Personen werden vor der Vernehmung darüber belehrt, welche Verfahrensrechte ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und des Anordnungsstaats zustehen, unter anderem auch über das Aussageverweigerungsrecht. Zeugen und Sachverständige können sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihnen nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsstaats zusteht, und sie sind vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren.

(6)   Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Vollstreckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde.

(7)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Person gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen wird und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigert oder falsch aussagt, sein nationales Recht genauso gilt, als wäre die Vernehmung in einem nationalen Verfahren erfolgt.

Artikel 25

Vernehmung per Telefonkonferenz

(1)   Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde des letzteren Mitgliedstaats, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, nach Prüfung anderer geeigneter Mittel eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefonkonferenz nach Maßgabe des Absatzes 2 zu vernehmen.

(2)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Artikel 24 Absätze 3, 5, 6 und 7 für Vernehmungen per Telefonkonferenz sinngemäß.

Artikel 26

Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten

(1)   Eine EEA kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert, und — falls dies der Fall ist — sämtliche Angaben zu den identifizierten Konten zu erhalten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.

(3)   Die Informationen nach Absatz 1 erstrecken sich ferner — falls in der EEA darum ersucht wurde — auf Konten, für die die Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, eine Vollmacht besitzt.

(4)   Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(5)   Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe an, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Vollstreckungsstaat geführt werden, und — soweit dies möglich ist — welche Banken möglicherweise betroffen sind. Sie teilt in der EEA ferner die verfügbaren Informationen mit, die die Vollstreckung der EEA erleichtern können.

(6)   Eine EEA kann auch erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors unterhält. Die Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

Artikel 27

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

(1)   Eine EEA kann erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten sowie über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der EEA angegebenes/angegebene Bankkonto/Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.

(3)   Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(4)   Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.

(5)   Eine EEA kann auch im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 zu Finanzgeschäften von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors erlassen werden. Die Absätze 3 bis 4 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

Artikel 28

Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

(1)   Wird eine EEA zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, wie beispielsweise

a)

die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden,

b)

kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats,

so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

(2)   Die praktischen Vorkehrungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b und in etwaigen anderen Fällen, in denen praktische Vorkehrungen erforderlich sind, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart.

(3)   Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.

(4)   Die Befugnis zum Handeln, zur Leitung und zur Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der EEA gemäß Absatz 1 liegt bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats.

Artikel 29

Verdeckte Ermittlungen

(1)   Eine EEA kann erlassen werden, um den Vollstreckungsstaat zu ersuchen, den Anordnungsstaat bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).

(2)   Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA an, warum sie der Auffassung ist, dass die verdeckte Ermittlung für das Strafverfahren voraussichtlich relevant ist. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA, die nach diesem Artikel erlassen wurde, wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 versagen, wenn

a)

die Durchführung der verdeckten Ermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde oder

b)

keine Einigung über die in Absatz 4 genannte Ausgestaltung der verdeckten Ermittlungen erzielt werden konnte.

(4)   Verdeckte Ermittlungen werden nach den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Befugnis zum Handeln und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS

Artikel 30

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats

(1)   Eine EEA kann zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in dem Mitgliedstaat, dessen technische Unterstützung erforderlich ist, erlassen werden.

(2)   Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, im vollen Umfang die erforderliche technische Hilfe für die gleiche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu leisten, so wird die EEA an nur einen dieser Mitgliedstaaten gerichtet. Es ist stets der Mitgliedstaat vorrangig, in dem sich die Zielperson befindet oder befinden wird.

(3)   Eine EEA gemäß Absatz 1 enthält ferner folgende Angaben:

a)

Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind;

b)

die gewünschte Dauer der Überwachung und

c)

ausreichende technische Daten, insbesondere die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die EEA vollstreckt werden kann.

(4)   Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die angegebene Ermittlungsmaßnahme für das betreffende Strafverfahren als relevant erachtet.

(5)   Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 auch versagt werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Der Vollstreckungsstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.

(6)   Eine EEA gemäß Absatz 1 kann vollstreckt werden

a)

durch unmittelbare Übertragung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat oder

b)

durch Überwachung, Aufzeichnung und anschließende Übermittlung des Ergebnisses der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat.

Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde konsultieren einander, um zu vereinbaren, ob die Überwachung gemäß Buchstabe a oder b durchgeführt wird.

(7)   Die Anordnungsbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde, bei Erlass einer EEA gemäß Absatz 1 oder während der Überwachung auch um eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung der Aufzeichnung ersuchen, wenn sie besondere Gründe für ein solches Ersuchen hat.

(8)   Die mit der Anwendung dieses Artikels verbundenen Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten der Transkription, Dekodierung und Entschlüsselung des überwachten Fernmeldeverkehrs, die der Anordnungsstaat trägt.

Artikel 31

Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist

(1)   Wenn zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („überwachender Mitgliedstaat“) genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats („unterrichteter Mitgliedstaat“) genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats von der Überwachung wie folgt zu unterrichten:

a)

vor der Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befinden wird;

b)

während oder nach der Überwachung, und zwar unmittelbar nachdem sie davon Kenntnis erhält, dass sich die Zielperson der Überwachung während der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befunden hat.

(2)   Für die Unterrichtung gemäß Absatz 1 wird das in Anhang C festgelegte Formblatt verwendet.

(3)   Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats kann in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gemäß Absatz 1 mitteilen,

a)

dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist und

b)

erforderlichenfalls, dass das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis.

(4)   Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäß für die Mitteilung gemäß Absatz 2.

KAPITEL VI

VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

Artikel 32

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Die Anordnungsbehörde kann eine EEA erlassen, damit Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird.

(2)   Die Vollstreckungsbehörde entscheidet so schnell wie möglich und sofern praktikabel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der EEA über die vorläufige Maßnahme und teilt diese Entscheidung innerhalb der genannten Frist mit.

(3)   Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA, mit der um eine vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 ersucht wird, an, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. Die Anerkennung und Vollstreckung der EEA und die Übermittlung der Beweismittel durch die Vollstreckungsbehörde erfolgen gemäß den in der Richtlinie festgelegten Verfahren.

(4)   Geht eine EEA gemäß Absatz 3 mit dem Ersuchen einher, dass die Beweismittel im Vollstreckungsstaat verbleiben, so gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Maßnahme gemäß Absatz 1 oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat an.

(5)   Die Vollstreckungsbehörde kann nach ihrem nationalen Recht und ihren nationalen Gepflogenheiten und nach Anhörung der Anordnungsbehörde den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer, während der die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufrechterhalten werden soll, zu begrenzen. Beabsichtigt sie, die vorläufige Maßnahme entsprechend diesen Bedingungen zu beenden, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde hiervon und gibt ihr die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Anordnungsbehörde teilt der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit, dass die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufgehoben wurde.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Mitteilungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit:

a)

die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist;

b)

die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind;

c)

die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.

(4)   Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das EJN macht die Angaben auf der in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates (18) genannten Website zugänglich.

Artikel 34

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten, Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Diese Richtlinie ersetzt ab dem 22. Mai 2017 die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35:

a)

das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959 sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;

b)

das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;

c)

das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das zugehörige Protokoll.

(2)   Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI werden für diejenigen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln an diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt.

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, sind die Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2008/978/JI und, in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln, auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu lesen.

(3)   Über diese Richtlinie hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 22. Mai 2017 nur dann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, wenn diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Vorschriften dieser Richtlinie weiter zu verstärken, oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, und sofern das in dieser Richtlinie niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 22. Mai 2017 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1)   Für vor dem 22. Mai 2017 eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem 22. Mai 2017 entgegengenommen wurden, gilt ferner jener Rahmenbeschluss.

(2)   Artikel 8 Absatz 1 gilt sinngemäß für die EEA aufgrund einer Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.

Artikel 36

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Mai 2017 nachzukommen.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Mai 2017 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.

Artikel 37

Bericht über die Anwendung

Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem 21. Mai 2014 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt, einschließlich insbesondere der Bewertung der Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in Strafsachen und den Schutz von Personen sowie der Durchführung der Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 39

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. März 2014.

(2)  Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45).

(3)  Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72).

(4)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(5)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

(6)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

(8)  Vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstelltes Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2).

(9)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(10)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(13)  ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 1.

(14)  Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3).

(15)  Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).

(16)  Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).

(17)  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(18)  Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).


ANHANG A

EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)

Diese EEA wurde von einer zuständigen Behörde angeordnet. Die Anordnungsbehörde bescheinigt, dass der Erlass dieser EEA für die Zwecke des darin angegebenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und angemessen ist, und die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können. Ich ersuche um Durchführung der nachstehend angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Ermittlung und um Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangten Beweismittel.

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ANHANG B

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)

Dieses Formblatt ist von der Behörde des Vollstreckungsstaats auszufüllen, die die nachstehend bezeichnete EEA entgegengenommen hat.

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ANHANG C

UNTERRICHTUNG

Dieses Formblatt wird verwendet, um einen Mitgliedstaat über eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu unterrichten, die in seinem Hoheitsgebiet ohne seine technische Unterstützung bereits durchgeführt wurde, gegenwärtig durchgeführt wird oder in Zukunft durchgeführt werden soll. Hiermit unterrichte ich … (unterrichteter Mitgliedstaat) über die Überwachung.

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ANHANG D

KATEGORIEN VON STRAFTATEN GEMÄSS ARTIKEL 11

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Terrorismus

Menschenhandel

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Korruption

Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung

Cyberkriminalität

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Raub in organisierter Form oder mit Waffen

Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

Betrug

Erpressung und Schutzgelderpressung

Nachahmung und Produktpiraterie

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung von Zahlungsmitteln

Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Vergewaltigung

Brandstiftung

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Flugzeug- und Schiffsentführung

Sabotage


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 441/2014 DER KOMMISSION

vom 30. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission (3) sind die Anforderungen für die koordinierte Einführung von Datalink-Diensten für die Bord-Boden-Datenkommunikation von Punkt zu Punkt festgelegt.

(2)

In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 ist der Luftraum oberhalb FL 285 festgelegt, in dem diese Verordnung ab dem 5. Februar 2015 gilt.

(3)

Am 1. Juli 2013 trat Kroatien der Europäischen Union bei. Der kroatische Luftraum sollte daher dem Luftraum, für den die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 gilt, hinzugefügt werden.

(4)

Für Kroatien sollte jedoch durch eine spätere Anwendung dieser Verordnung eine Übergangsfrist von einem Jahr, bezogen auf das Datum des Geltungsbeginns am 5. Februar 2015, das für die übrigen unter Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 fallenden Mitgliedstaaten gilt, eingeräumt werden, damit sich die unter diese Vorschriften fallenden Parteien wie Betreiber und Erbringer von Flugverkehrsdiensten (ATS-Dienstleister) auf die Anwendung der neuen Bestimmungen vorbereiten können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 wird nach der Zeile „— Warszawa FIR,“ eine neue Zeile „— Zagreb FIR,“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Februar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3).


1.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 442/2014 DER KOMMISSION

vom 30. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit in Bezug auf die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anerkannten Drittländer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2)

Der Rat der Europäischen Union hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen über den ökologischen Landbau der 3237. Tagung des Landwirtschafts- und Fischereirates vom 13. und 14. Mai 2013 aufgefordert, die bestehenden Mechanismen zu verbessern, um den internationalen Handel mit ökologischen Erzeugnissen zu erleichtern und Gegenseitigkeit und Transparenz bei allen Handelsabkommen zu fordern.

(3)

Die derzeit laufende Überprüfung des Rechtsrahmens für den ökologischen Landbau hat Schwachstellen in der derzeitigen Regelung zur Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit aufgezeigt. Die meisten der von der Kommission und Drittländern unterzeichneten Gleichwertigkeitsregelungen wurden von der Europäischen Kommission einseitig angewandt, was nicht zu einer Förderung ausgewogener Wettbewerbsbedingungen beigetragen hat. Es wurde festgestellt, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit Drittländern durch internationale Abkommen festgelegt werden sollte. Daher sollte von der derzeitigen Regelung der Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit auf der Grundlage von Gleichwertigkeitregelungen auf ein System ausgewogener internationaler Abkommen übergegangen werden, um so gleiche Ausgangsbedingungen, Transparenz und Rechtssicherheit zu fördern.

(4)

Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Anerkennungsregelung auf der Grundlage internationaler Abkommen ist es daher angebracht, ein Schlussdatum für den Eingang neuer Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 festzusetzen, das in Anhang III der genannten Verordnung enthalten ist. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge sollten nicht mehr zulässig sein.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands, sofern der Antrag vor dem 1. Juli 2014 eingereicht wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).


1.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 443/2014 DER KOMMISSION

vom 30. April 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2011, 2012 und 2013 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln) ab dem 1. Mai 2014 und für Aprikosen/Marillen, Tomaten/Paradeiser, Pflaumen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Tafeltrauben ab dem 1. Juni 2014 zu ändern.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern. Der Verständlichkeit halber sollte Anhang XVIII der Verordnung vollständig ersetzt werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 werden die Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen durch die Auslösungsschwellen in der entsprechenden Rubrik des genannten Anhangs in der Fassung der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVIII

ZUSATZZÖLLE BEI DER EINFUHR GEMÄSS TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

(in Tonnen)

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

445 127

78.0020

1. Juni bis 30. September

27 287

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

12 678

78.0075

1. November bis 30. April

12 677

78.0085

0709 91 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

12 663

78.0100

0709 93 10

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

112 241

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

252 542

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

82 192

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

81 570

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

310 090

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

51 670

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

69 907

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

553 379

78.0180

1. September bis 31. Dezember

72 914

78.0220

0808 30 90

Birnen

1. Januar bis 30. April

183 233

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

25 489

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

5 630

78.0265

0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

32 371

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

3 146

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

16 404“


1.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 444/2014 DER KOMMISSION

vom 30. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CL

173,8

MA

38,6

TN

89,9

TR

97,3

ZZ

99,9

0707 00 05

AL

41,5

MA

35,6

TR

132,1

ZZ

69,7

0709 93 10

MA

70,8

TR

93,5

ZA

31,4

ZZ

65,2

0805 10 20

EG

41,1

IL

70,8

MA

52,6

TN

64,4

TR

50,5

ZZ

55,9

0805 50 10

MA

35,6

TR

85,1

ZZ

60,4

0808 10 80

AR

113,3

BR

86,2

CL

97,3

CN

98,7

MK

30,8

NZ

140,7

US

213,6

ZA

118,9

ZZ

112,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/45


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 57 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 12. September 2001

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung eines Scheinwerfers

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Besondere Vorschriften

8.

Vorschriften für farbige Abschlussscheiben und Filter

9.

Übergangsbestimmungen

10.

Übereinstimmung der Produktion

11.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

12.

Änderung eines Scheinwerfertyps und Erweiterung der Genehmigung

13.

Endgültige Einstellung der Produktion

14.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE:

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Scheinwerfertyp nach der Regelung Nr. 57

Anhang 2 —

Muster der Genehmigungszeichen

Anhang 3 —

Fotometrische Prüfungen

Anhang 4 —

Prüfungen auf Beständigkeit der fotometrischen Merkmale bei eingeschalteten Scheinwerfern

Anhang 5 —

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 6 —

Vorschriften für Scheinwerfer mit Kunststoff-Abschlussscheiben — Prüfung von Abschlussscheiben oder Werkstoffproben und von vollständigen Scheinwerfern

Anhang 7 —

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Glühlampen und Abschlussscheiben aus Glas oder Kunststoff (1) für die Ausrüstung von Krafträdern und ihnen gleichgestellten Fahrzeugen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist

2.1.   „Abschlussscheibe“ der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

2.2.   „Beschichtung“ ein Produkt oder Produkte, die in einer oder mehreren Schichten auf die Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht sind;

2.3.   Scheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ sind Scheinwerfer, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.3.1.

Fabrik- oder Handelsmarke,

2.3.2.

Aufschrift des Scheinwerfers nach 4.1.4,

2.3.3.

Merkmale des optischen Systems,

2.3.4.

zusätzliche oder weggelassene Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung, Absorption und/oder Verformung während des Betriebs verändern können. Eine Änderung der Farbe des von Scheinwerfern ausgestrahlten Lichtes stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften der Scheinwerfer nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.

2.3.5.

Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaige Beschichtung bestehen.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINES SCHEINWERFERS (2)

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.   Jedem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind beizufügen:

3.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und den Scheinwerfer von vorn mit Einzelheiten einer etwaigen Riffelung der Abschlussscheibe und im Querschnitt darstellen; in den Zeichnungen muss die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle angegeben sein;

3.2.2.

eine kurze technische Beschreibung, in der besonders die vorgeschriebene(n) Glühlampenkategorie(n) angegeben ist (sind) (siehe Anhang 3 Absatz 6 dieser Regelung);

3.2.3.

zwei Muster des Scheinwerfertyps mit farblosen Abschlussscheiben (3);

3.2.4.

für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind:

3.2.4.1.

dreizehn Abschlussscheiben.

3.2.4.1.1.

Sechs dieser Abschlussscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm);

3.2.4.1.2.

Jede dieser Abschlussscheiben oder Werkstoffproben muss nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt worden sein;

3.2.4.2.

ein Reflektor, an dem die Abschlussscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.

3.3.   Den Angaben über die Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen, falls sie bereits geprüft worden sind, beizufügen.

3.4.   Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

4.   AUFSCHRIFTEN

4.1.   Die für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Scheinwerfer müssen folgende deutlich lesbare, dauerhafte Aufschriften tragen:

4.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers;

4.1.2.

außen und/oder auf der Abschlussscheibe die Angabe der äußeren Kennzeichnung des Scheinwerfers, die sichtbar ist, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.

Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und die so gebaut sind, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut sein kann, eingeschaltet werden kann, sind mit einem Schrägstrich (/) zu kennzeichnen, der hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen gesetzt wird;

4.1.3.

die Angabe der Kategorie S1 und/oder S2 der genehmigten Glühlampe auf der Rückseite des Scheinwerfers;

4.1.4.

die Aufschriften sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Äußere Kennzeichnung der Scheinwerfer

Angabe der Glühlampenkategorie

MB

S1

MB

S2

MB

S1/S2

4.1.5.

Bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe sind die Buchstaben „PL“ in der Nähe des Zeichens gemäß Absatz 4.1.2 und 4.1.4 anzuordnen.

4.2.   Außerdem ist auf der Abschlussscheibe und auf dem Scheinwerferkörper (4) eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen gemäß Absatz 4 vorzusehen; diese Anbringungsstellen sind in den Zeichnungen gemäß Absatz 3.2.1 anzugeben.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.   Entsprechen alle gemäß Absatz 3 vorgelegten Muster eines Scheinwerfertyps den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 entsprechend der Änderungsserie 01, die am 28. Februar 1989 in Kraft getreten ist) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp mehr zuteilen; dies gilt nicht für eine Erweiterung der Genehmigung für einen Scheinwerfer, der sich nur durch die Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet.

5.3.   Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

5.4.   An jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen gemäß Absatz 4.2 zusätzlich zu den Aufschriften gemäß Absatz 4.1 anzubringen:

5.4.1.

ein internationales Genehmigungszeichen (5), bestehend aus:

5.4.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (6);

5.4.1.2.

einer Genehmigungsnummer.

5.4.2.

In jedem Fall sind die während der Prüfung jeweils angewandte Betriebsart gemäß Absatz 1.1.1.1 des Anhangs 4 und die zulässige(n) Spannung(en) gemäß Absatz 1.1.1.2 des Anhangs 4 in den Genehmigungsbescheinigungen und der Mitteilung anzugeben, die den Ländern zugesandt werden, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und diese Regelung anwenden.

Die Einrichtung muss jeweils wie folgt gekennzeichnet sein:

An Einheiten, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und die so gebaut sind, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut sein kann, eingeschaltet werden kann, ist hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) zu setzen.

5.5.   Die Aufschriften gemäß Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.   Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1.   Jedes Muster eines Scheinwerfertyps muss den Vorschriften dieses Absatzes, des Absatzes 7 und gegebenenfalls des Absatzes 8 entsprechen.

6.2.   Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen ihre einwandfreie Funktion behalten und sich die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften nicht verändern.

6.2.1.   Die Scheinwerfer müssen eine Einrichtung haben, mit der sie am Fahrzeug entsprechend den jeweiligen Vorschriften eingestellt werden können. Diese Einrichtung kann bei Scheinwerfern fehlen, deren Reflektor und Abschlussscheibe unlösbar miteinander verbunden sind, sofern die Verwendung solcher Scheinwerfer auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfer auf andere Weise eingestellt werden können.

Sind ein Scheinwerfer für Fernlicht und ein Scheinwerfer für Abblendlicht, die je mit einer eigenen Glühlampe bestückt sind, zu einer Einheit zusammengebaut, so muss mit der Verstelleinrichtung jedes optische System für sich vorschriftsmäßig eingestellt werden können.

6.2.2.   Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Scheinwerferkombinationen, deren Reflektoren untrennbar miteinander verbunden sind. Für diese Art von Einheiten gelten die Vorschriften des Absatzes 7.3 dieser Regelung. Wird mehr als eine Lichtquelle zur Erzeugung des Fernlichtbündels verwendet, so ist bei der Ermittlung der maximalen Beleuchtungsstärke (Emax) die kombinierte Funktion zu verwenden.

6.3.   Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, dass die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

6.4.   Ergänzende Prüfungen sind nach den Vorschriften in Anhang 4 durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich die fotometrischen Merkmale bei der Benutzung nicht zu stark verändern.

6.5.   Besteht die Abschlussscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind die Prüfungen nach den Vorschriften des Anhangs 6 durchzuführen.

7.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

7.1.   Die richtige Lage der Abschlussscheibe in Bezug auf das optische System muss eindeutig gekennzeichnet sein und die Abdeckscheibe gegen Verdrehung im Betrieb gesichert sein.

7.2.   Zur Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke sind ein Messschirm nach Anhang 3 dieser Regelung und eine Prüfglühlampe (S1 und/oder S2, Regelung Nr. 37) mit glattem, farblosem Kolben zu verwenden.

Die Prüfglühlampe ist auf den für diese Lampen vorgeschriebenen Bezugslichtstrom einzustellen.

7.3.   Das Abblendlicht muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, dass mit ihrer Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muss in einem Bereich von mindestens 5° beiderseits der Linie v-v verlaufen (siehe Anhang 3).

Sind die Scheinwerfer gemäß Anhang 3 eingestellt, so müssen sie den darin enthaltenen Vorschriften entsprechen.

7.4.   Die Ausleuchtung darf seitlich keine Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.

7.5.   Die Beleuchtungsstärke am Schirm gemäß Absatz 7.2 ist mit einem Fotoelement zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats mit einer Seitenlänge von 65 mm liegt.

8.   VORSCHRIFTEN FÜR FARBIGE ABSCHLUSSSCHEIBEN UND FILTER

8.1.   Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Glühlampe weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Die in CIE-Farbwertanteilen ausgedrückten Farbmerkmale müssen bei gelben Abschlussscheiben oder Filtern innerhalb folgender Grenzen liegen:

Hellgelber Filter (Schirm oder Abschlussscheibe)

Grenze gegen rot

y ≥ 0,138 + 0,58 x

Grenze gegen grün

y ≤ 1,29 x – 0,1

Grenze gegen weiß

y ≥ – x + 0,966

Grenze gegen den Spektralfarbenzug

y ≤ – x + 0,992

Dies kann auch wie folgt ausgedrückt werden:

farbtongleiche Wellenlänge

575 - 585 n m

spektraler Farbanteil

0,90 - 0,98

Der Transmissionsgrad muss ≥ 0,78 sein.

Der Transmissionsgrad wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 K bestimmt (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)).

8.2.   Der Filter muss Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, dass der Benutzer ihn weder unabsichtlich noch mit normalen Mitteln absichtlich entfernen kann.

8.3.   Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird gemäß Absatz 8.1 für einen Scheinwerfertyp erteilt, der entweder weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

9.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

9.1.   Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 werden von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung mehr erteilt.

9.2.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erweiterung von Genehmigungen nicht versagen, wenn der Scheinwerfertyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.

9.3.   MB-Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem Tag des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 erteilt werden, und alle Erweiterungen von Genehmigungen, einschließlich der nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung später erteilten Genehmigungen, bleiben auf unbestimmte Zeit gültig.

9.4.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen weiterhin Genehmigungen für Scheinwerfer nach dieser Regelung, sofern die Scheinwerfer als Austauschscheinwerfer in zugelassene Fahrzeuge eingebaut werden sollen.

9.5.   Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau eines nach der Regelung Nr. 113 genehmigten Scheinwerfers an ein Neufahrzeug untersagen.

9.6.   Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten weiterhin den Anbau eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers an ein Fahrzeug.

9.7.   Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten weiterhin den Anbau oder die Verwendung eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung in ihrer durch eine vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung genehmigt wurde, sofern der Scheinwerfer als Ersatzteil für ein zugelassenes Fahrzeug bestimmt ist.

10.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

10.1.   Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des Absatzes 7 eingehalten sind.

10.2.   Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 10.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

10.3.   Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem

10.3.1.

sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle vorhanden sind;

10.3.2.

Zugang zu den Kontrollgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;

10.3.3.

sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und einschlägige Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben;

10.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen in der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;

10.3.5.

sicherstellen, dass bei jedem Produkttyp zumindest die in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

10.3.6.

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung von dem betreffenden Typ herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

10.4.   Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Produktionseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.

10.4.1.   Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.

10.4.2.   Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestanzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.

10.4.3.   Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 10.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer anhand der Kriterien in Anhang 7 Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchgeführt hat.

10.4.4.   Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Diese Prüfungen werden an stichprobenweise anhand der Kriterien in Anhang 7 ausgewählten Mustern durchgeführt, ohne dass die Lieferverpflichtungen des Herstellers beeinträchtigt werden.

10.4.5.   Die zuständige Behörde ist bemüht, im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung zu veranlassen. Dies ist jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und hängt von ihrem Vertrauen zu den Maßnahmen ab, die getroffen werden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten. Sind die Prüfergebnisse nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

10.5.   Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

11.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

11.1.   Die für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der mit dem Genehmigungszeichen versehen ist, dem genehmigten Typ nicht entspricht.

11.2.   Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   ÄNDERUNG EINES SCHEINWERFERTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

12.1.   Jede Änderung eines Scheinwerfertyps ist der Behörde mitzuteilen, die den Scheinwerfertyp genehmigt hat. Die Behörde kann dann

12.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben und der Scheinwerfer in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

12.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

12.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.3 mitzuteilen.

12.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung einer Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

13.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfertyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

14.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Keine Vorschrift dieser Regelung hindert eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, daran, die Kombination eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers, der mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe versehen ist, mit einer mechanischen Scheinwerfer-Reinigungsanlage (mit Wischern) zu verbieten.

(2)  Antrag auf Genehmigung einer Glühlampe siehe Regelung Nr. 37.

(3)  Ist die Herstellung von Scheinwerfern mit farbigen Abschlussscheiben vorgesehen, so sind zusätzlich zur Prüfung der Farbe zwei Muster der farbigen Abschlussscheiben vorzulegen.

(4)  Der Reflektor wird hier mit dem Scheinwerferkörper gleichgesetzt. Sind Abschlussscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle auf der Abschlussscheibe.

(5)  Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleiche Abschlussscheibe oder den gleichen Reflektor, so dürfen diese die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen tragen, sofern die Genehmigungsnummer für den vorgelegten Typ eindeutig festgestellt werden kann.

(6)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2./Amend. 1.


ANHANG 1

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ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

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a = 12 mm min.

Der Scheinwerfer mit den oben stehenden Genehmigungszeichen ist in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 012439 genehmigt worden. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Ziffern bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

Kennzeichnung eines Scheinwerfers, der den Vorschriften der Regelung Nr. 57 entspricht. Der Scheinwerfer ist so gebaut, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers

gleichzeitig

nicht gleichzeitig

mit dem des Fernscheinwerfers und/oder dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut ist, eingeschaltet werden kann.

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Der Scheinwerfer mit dem oben stehenden Genehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe, der in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 012440 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

Er ist so gebaut, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers gleichzeitig mit dem des Fernscheinwerfers und/oder dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut ist, eingeschaltet werden kann.


ANHANG 3

FOTOMETRISCHE PRÜFUNGEN

1.   Für die Einstellung ist der Einstellschirm in einer Entfernung von mindestens 10 m vor dem Scheinwerfer aufzustellen; die Linie h-h muss horizontal verlaufen. Für die Messung ist das Fotoelement in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer senkrecht zu der Linie aufzustellen, die den Leuchtkörper der Glühlampe mit dem Punkt HV verbindet.

2.   Seitlich ist der Scheinwerfer so einzustellen, dass sich die Lichtbündelmitte des Fernlichts auf der Vertikalen v-v befindet.

3.   Vertikal ist der Scheinwerfer so einzustellen, dass sich die Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts 250 mm unterhalb der Linie h-h befindet.

4.   Ist der Scheinwerfer gemäß der Absätze 2 und 3 eingestellt, so muss er für das Fernlicht die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

4.1.   Die Lichtbündelmitte des Fernlichts darf sich nicht mehr als 0,6° über oder unter der Linie h-h befinden;

4.2.   die Beleuchtungsstärke des Fernlichts muss ihren Größtwert Emax in der Mitte der gesamten Ausleuchtung erreichen und nach den Seiten hin abnehmen;

4.3.   die größte Beleuchtungsstärke (Emax) des Fernlichts muss mindestens 32 Lux betragen;

4.3.1.   32 Lux bei Scheinwerfern der Klasse MB;

4.4.   die vom Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Werten entsprechen:

4.4.1.   Der Schnittpunkt (HV) der Linien h-h und v-v muss sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden;

4.4.2.   vom Punkt HV ausgehend, muss die Beleuchtungsstärke des Fernlichts in horizontaler Richtung nach rechts und links bei Scheinwerfern der Klasse MB bis zu einer Entfernung von 1,125 m mindestens 12 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m mindestens 3 Lux betragen;

4.5.   die vom Abblendlicht erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Werten entsprechen:

Messpunkt

Scheinwerfer der Klasse MB

Jeder Punkt auf und über der Linie h-h

≤ 0,7 Lux

Jeder Punkt auf der Linie 50L-50R außer 50V (1)

≥ 1,5 Lux

Punkt 50V

≥ 3 Lux

Jeder Punkt auf der Linie 25L-25R

≥ 3 Lux

Jeder Punkt in Zone IV

≥ 1,5 Lux

5.   MESS- UND EINSTELLSCHIRM

(Abmessungen in mm bei 25 m Entfernung)

Image

6.   Als Glühlampen sind Lampen der Kategorie S1 oder S2 nach der Regelung Nr. 37 zu verwenden.


(1)  Formula


ANHANG 4

PRÜFUNGEN AUF BESTÄNDIGKEIT DER FOTOMETRISCHEN MERKMALE BEI EINGESCHALTETEN SCHEINWERFERN

PRÜFUNGEN AN VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN

Sind die fotometrischen Werte nach den Vorschriften dieser Regelung im Punkt Emax für Fernlicht und in den Punkten HV, 50 R, 50 L und B 50 für Abblendlicht ermittelt, so ist ein vollständiger Scheinwerfer auf Beständigkeit der fotometrischen Merkmale in eingeschaltetem Zustand zu überprüfen. „Vollständiger Scheinwerfer“ ist die vollständige Leuchte einschließlich der sie umgebenden Karosserieteile und Leuchten, die ihre Wärmeableitung beeinflussen können.

1.   PRÜFUNG AUF BESTÄNDIGKEIT DER FOTOMETRISCHEN EIGENSCHAFTEN

Die Prüfungen sind in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C durchzuführen; dabei müssen die vollständigen Scheinwerfer entsprechend ihrer Einbaulage im Fahrzeug an einer Halterung befestigt sein.

1.1.   Sauberer Scheinwerfer

Der Scheinwerfer muss 12 Stunden lang gemäß Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und gemäß Absatz 1.1.2 geprüft werden.

1.1.1.   Prüfverfahren

Der Scheinwerfer muss während der vorgeschriebenen Zeit wie folgt in Betrieb sein:

1.1.1.1.

a)

Soll nur eine Beleuchtungsfunktion (Fern- oder Abblendlicht) genehmigt werden, so ist der entsprechende Leuchtkörper für die vorgeschriebene Zeit einzuschalten (1).

b)

Bei einem Abblendscheinwerfer, der mit einem Fernscheinwerfer ineinander gebaut ist (Zweifadenlampe oder zwei Glühlampen):

Erklärt der Antragsteller, dass der Scheinwerfer jeweils nur mit einem eingeschalteten Leuchtkörper (2) benutzt werden soll, so ist die Prüfung dieser Bedingung entsprechend durchzuführen, wobei die genannten Funktionen nacheinander jeweils für die Hälfte der in Absatz 1.1 angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

In allen anderen Fällen muss der Scheinwerfer entsprechend dem nachstehenden Zyklus so oft eingeschaltet werden, bis die vorgeschriebene Zeit erreicht ist:

 

für 15 Minuten: der Leuchtkörper für das Abblendlicht,

 

für 5 Minuten: alle Leuchtkörper.

c)

Bei zusammengebauten Leuchten müssen alle einzelnen Funktionen gleichzeitig während der Zeit eingeschaltet sein, die für die einzelnen Beleuchtungsfunktionen a) vorgeschrieben ist, wobei ebenfalls die Verwendung von ineinander gebauten Leuchtfunktionen b) nach den Angaben des Herstellers zu berücksichtigen ist.

1.1.1.2.

Prüfspannung

Die Spannung ist so einzustellen, dass 90 % der für Glühlampen der Kategorie S in der Regelung Nr. 37 vorgeschriebenen maximalen Leistung erreicht werden.

Die aufgenommene Leistung muss in jedem Fall mit dem entsprechenden Wert einer Glühlampe mit 12 V Nennspannung übereinstimmen, außer wenn der Antragsteller angibt, dass der Scheinwerfer mit einer anderen Spannung benutzt werden kann.

1.1.2.   Prüfergebnisse

1.1.2.1.   Sichtprüfung

Ist der Scheinwerfer auf Umgebungstemperatur stabilisiert, so sind die Abschlussscheibe des Scheinwerfers und die etwaige äußere Abschlussscheibe mit einem sauberen, feuchten Baumwolltuch zu reinigen. Anschließend ist eine Sichtprüfung durchzuführen; dabei darf an der Scheinwerferabschlussscheibe oder der etwaigen äußeren Abschlussscheibe keine Verzerrung, Verformung, Rissbildung oder Farbänderung festzustellen sein.

1.1.2.2.   Fotometrische Prüfung

Nach den Vorschriften dieser Regelung sind die fotometrischen Werte in folgenden Punkten zu prüfen:

Abblendlicht:

50 R, 50 L, B 50 HV

Fernlicht:

Punkt Emax

Eine weitere Einstellung darf durchgeführt werden, um eventuelle Verformungen der Scheinwerferhalterung durch Wärmeeinwirkung zu berücksichtigen (Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze: siehe Absatz 2 dieses Anhangs).

Eine 10 %ige Abweichung zwischen den fotometrischen Werten und den vor der Prüfung gemessenen Werten einschließlich der Toleranzen des fotometrischen Verfahrens ist zulässig.

1.2.   Verschmutzter Scheinwerfer

Nach der Prüfung gemäß Absatz 1.1 muss der gemäß Absatz 1.2.1 vorbereitete Scheinwerfer eine Stunde lang nach gemäß Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und ist dann gemäß Absatz 1.1.2 zu prüfen.

1.2.1.   Vorbereitung des Scheinwerfers

1.2.1.1.   Prüfmischung

1.2.1.1.1.   Bei Scheinwerfern mit Glas-Abschlussscheiben:

Die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff muss aus folgenden Teilen bestehen:

 

9 Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

einem Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

0,2 Masseteilen NaCMC (3) und

 

einer entsprechenden Menge destilliertem Wasser, dessen Leitfähigkeit zum Zweck dieser Prüfung ≤ 1 mS/m ist, zusammengesetzt sein.

Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.1.2.   Bei Scheinwerfern mit Kunststoff-Abschlussscheiben:

Die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff muss aus folgenden Teilen bestehen:

 

neun Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

einem Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

0,2 Masseteilen NaCMC und

 

13 Masseteilen destilliertem Wasser, dessen Leitfähigkeit zum Zweck dieser Prüfung ≤ 1 mS/m ist, und

 

2 ± 1 Masseteilen eines oberflächenaktiven Stoffes zusammengesetzt sein (4).

Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.2.   Aufbringen der Prüfmischung auf den Scheinwerfer

Die Prüfmischung wird gleichmäßig auf die gesamte Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers aufgebracht und muss dann trocknen. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis der Beleuchtungsstärkewert auf 15 % bis 20 % der Werte gefallen ist, die für jeden nachstehenden Punkt unter den in diesem Anhang beschriebenen Bedingungen gemessen worden sind:

 

Punkt Emax bei Fernlicht, fotometrische Verteilung für einen Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,

 

Punkt Emax bei Fernlicht, fotometrische Verteilung für einen Scheinwerfer nur für Fernlicht,

 

B 50 und 50 V (5) für einen Scheinwerfer für Abblendlicht.

1.2.1.3.   Messeinrichtung

Die Messeinrichtung muss der bei den Genehmigungsprüfungen verwendeten entsprechen. Für die fotometrische Nachprüfung ist eine Prüfglühlampe zu verwenden.

2.   PRÜFUNG DER VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE UNTER WÄRMEEINFLUSS

Durch diese Nachprüfung soll sichergestellt werden, dass die vertikale Verschiebung der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss den für einen eingeschalteten Abblendscheinwerfer vorgeschriebenen Wert nicht überschreitet.

Der nach Absatz 1 geprüfte Scheinwerfer muss der Prüfung nach Absatz 2.1 unterzogen werden, ohne dass er aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird.

2.1.   Prüfung

Die Prüfung ist in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C durchzuführen.

Der Scheinwerfer ist mit einer Serienglühlampe, die vorher mindestens eine Stunde lang eingeschaltet war, bei Abblendlicht zu prüfen, ohne dass er aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird. (Für diese Prüfung muss die Spannung nach Absatz 1.1.1.2 eingestellt werden.) Die Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist in ihrem waagerechten Teil (zwischen den vertikalen Linien durch die Punkte 50 L und 50 R) drei Minuten (r3) und 60 Minuten (r60) nach Beginn der Prüfung festzustellen.

Die oben beschriebene Messung der Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist nach einem beliebigen Verfahren durchzuführen, bei dem eine annehmbare Genauigkeit und reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden.

2.2.   Prüfergebnisse

2.2.1.   Das in Milliradiant (mrad) ausgedrückte Ergebnis gilt bei einem Abblendscheinwerfer nur dann als annehmbar, wenn der bei dem Scheinwerfer ermittelte Absolutwert Δ rI = (r3 — r60) nicht mehr als 1,0 mrad (Δ rI ≤ 1,0 mrad) beträgt.

2.2.2.   Ist dieser Wert jedoch größer als 1,0 mrad, aber nicht größer als 1,5 mrad (1,0 mrad < Δ rI ≤ 1,5 mrad), so ist ein zweiter Scheinwerfer nach Absatz 2.1 zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander entsprechend dem nachstehenden Zyklus ein- und ausgeschaltet worden ist, um die Lage der mechanischen Teile des Scheinwerfers an der Halterung zu stabilisieren, an der er entsprechend seiner Einbaulage im Fahrzeug befestigt ist:

Betrieb des Abblendscheinwerfers für eine Stunde (die Spannung ist nach Absatz 1.1.1.2 einzustellen).

Ruhezeit von einer Stunde.

Der Scheinwerfertyp gilt als annehmbar, wenn das Mittel der Absolutwerte Δ rI am ersten Muster gemessen und Δ rII am zweiten Muster gemessen nicht mehr als 1,0 mrad beträgt:

Formula


(1)  Ist der geprüfte Scheinwerfer mit Signalleuchten zusammen- und/oder ineinander gebaut, so müssen diese während der Prüfung eingeschaltet sein.

(2)  Werden zwei oder mehr Leuchtkörper gleichzeitig eingeschaltet, wenn der Scheinwerfer als Lichthupe benutzt wird, dann gilt dies nicht als normale gleichzeitige Verwendung von Leuchtkörpern.

(3)  NaCMC stellt das Natriumsalz der Karboxylmethylzellulose dar, die gewöhnlich als CMC bezeichnet wird. Das bei der Schmutzmischung verwendete NaCMC muss einen Substitutionsgrad von 0,6 bis 0,7 und eine Viskosität von 200 cP bis 300 cP in einer 2 %igen Lösung bei 20 °C aufweisen.

(4)  Die Mengentoleranz erklärt sich aus der Notwendigkeit, eine Schmutzschicht zu erhalten, die die gesamte Kunststoff-Abschlussscheibe richtig bedeckt.

(5)  50 V liegt 375 mm unter HV auf der senkrechten Linie v-v auf dem in 25 m Entfernung aufgestellten Messschirm.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.   Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers

1.2.1.   kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung von den Grenzwerten abweicht. Bei den Werten in der Zone III darf die höchste Abweichung in die ungünstige Richtung jeweils folgende Werte erreichen:

 

0,3 Lux entsprechend 20 %,

 

0,45 Lux entsprechend 30 %;

1.2.2.   und wenn bei Fernlicht, wobei HV sich innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von ± 20 % bei den Höchstwerten und — 20 % bei den Mindestwerten in Bezug auf die fotometrischen Werte an jedem in Anhang 3 Absätze 4.3 und 4.4 dieser Regelung angegebenen Messpunkt eingehalten ist.

1.2.3.   Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen den Vorschriften nicht, so müssen die Prüfungen der Scheinwerfer mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

1.3.   Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Einer der stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfer ist nach dem in Anhang 4 Absatz 2.1 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem in Anhang 4 Absatz 2.2.2 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.

Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δr nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist ein zweiter Scheinwerfer der Prüfung zu unterziehen, wobei das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte nicht mehr als 1,5 mrad betragen darf.

1.4.   Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Glühlampe für die Farbtemperatur der Normlichtart A bestückt ist.

Die fotometrischen Werte eines Scheinwerfers, der mit einer farblosen Glühlampe hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen den in dieser Regelung enthaltenen Werten, die mit 0,84 multipliziert werden, entsprechen.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Scheinwerfertyp muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung beziehen sich auf die fotometrischen Eigenschaften und umfassen die Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss.

2.2.   Anzuwendende Prüfverfahren

2.2.1.   Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.   Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.   Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Übereinstimmung mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.   In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Scheinwerfern sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Scheinwerfern desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind an den in der Regelung vorgeschriebenen Punkten fotometrische Messungen durchzuführen, wobei die Werte bei Fernlicht nur an den Punkten Emax und HV (1) und bei Abblendlicht nur an den Punkten HV, 50 R, 50 L abgelesen werden (siehe die Abbildung in Anhang 3).

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 10.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 7 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


(1)  Ist der Fernscheinwerfer mit dem Abblendscheinwerfer ineinander gebaut, so muss HV für Fern- und Abblendlicht derselbe Messpunkt sein.


ANHANG 6

VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER MIT KUNSTSTOFF-ABSCHLUSSSCHEIBEN — PRÜFUNG VON ABSCHLUSSSCHEIBEN ODER WERKSTOFFPROBEN UND VON VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.   Die gemäß Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegten Muster müssen den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.5 entsprechen.

1.2.   Die gemäß Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegten beiden Muster vollständiger Scheinwerfer mit Kunststoff-Abschlussscheiben müssen hinsichtlich des Werkstoffes der Abschlussscheiben den Vorschriften des Absatzes 2.6 entsprechen.

1.3.   An den Mustern der Kunststoff-Abschlussscheiben oder den Werkstoffproben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Reflektor, an dem sie angebracht werden sollen, die Prüfungen für die Genehmigung in der in Tabelle A der Anlage 1 zu diesem Anhang vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge durchzuführen.

1.4.   Kann der Hersteller des Scheinwerfers jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis die Prüfungen nach den Absätzen 2.1 bis 2.5 oder die gleichwertigen Prüfungen nach einer anderen Regelung bereits bestanden hat, so brauchen diese Prüfungen nicht wiederholt zu werden; nur die Prüfungen nach Anlage 1 Tabelle B sind zwingend vorgeschrieben.

2.   PRÜFUNGEN

2.1.   Temperaturwechselbeständigkeit

2.1.1.   Prüfungen

Drei neue Muster (Abschlussscheiben) sind in fünf Zyklen bei wechselnden Temperaturen und wechselndem Feuchtigkeitsgehalt nach folgendem Programm zu prüfen:

 

3 Stunden bei 40 °C ± 2 °C und 85-95 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60-75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

15 Stunden bei — 30 °C ± 2 °C;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60-75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

3 Stunden bei 80 °C ± 2 °C;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60-75 % relativer Luftfeuchtigkeit.

Vor dieser Prüfung müssen die Muster mindestens vier Stunden lang einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60-75 % ausgesetzt werden.

Anmerkung:

In den einstündigen Zeitabschnitten mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C sind die Zeiten für den Übergang von einer Temperatur zur anderen enthalten, die notwendig sind, um Wärmeschockwirkungen zu vermeiden.

2.1.2.   Fotometrische Messungen

2.1.2.1.   Verfahren

An den Mustern sind vor und nach der Prüfung fotometrische Messungen vorzunehmen.

Diese Messungen sind mit einer Prüflampe an folgenden Punkten vorzunehmen:

 

B 50 und 50 V bei Abblendlicht eines Scheinwerfers für Fernlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht;

 

Emax bei Fernlicht eines Scheinwerfers für Fernlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht.

2.1.2.2.   Ergebnisse

Die bei jedem Muster vor und nach der Prüfung ermittelten fotometrischen Werte dürfen unter Berücksichtigung der Toleranzen des fotometrischen Verfahrens nicht um mehr als 10 % voneinander abweichen.

2.2.   Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse und Chemikalien

2.2.1.   Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse

Drei neue Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) sind der Strahlung einer Quelle auszusetzen, deren spektrale Energieverteilung der eines schwarzen Körpers bei einer Temperatur zwischen 5 500 K und 6 000 K entspricht. Zwischen der Quelle und den Mustern sind geeignete Filter so anzubringen, dass Strahlungen mit Wellenlängen von weniger als 295 nm und mehr als 2 500 nm so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Muster werden einer Energiebestrahlung von 1 200 W/m2 ± 200 W/m2 für eine Dauer ausgesetzt, die so bemessen ist, dass die Strahlungsenergie, die sie empfangen, 4 500 MJ/m2 ± 200 MJ/m2 beträgt. Innerhalb der Prüfanlage muss die Temperatur, die an der schwarzen Platte gemessen wird, die sich auf gleicher Höhe mit den Mustern befindet, 50 °C ± 5 °C betragen. Damit die gleichmäßige Bestrahlung gewährleistet ist, müssen sich die Muster mit einer Geschwindigkeit von einer bis fünf Umdrehungen pro Minute um die Strahlungsquelle drehen.

Die Muster werden mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von weniger als 1 mS/m bei einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C nach folgendem Zyklus besprüht:

Sprühen

:

5 Minuten,

Trocknen

:

25 Minuten.

2.2.2.   Chemikalienbeständigkeit

Nach der Prüfung nach Absatz 2.2.1 und der Messung nach Absatz 2.2.3.1 ist die Außenfläche der drei Muster entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2.2.2.2 mit der Mischung nach Absatz 2.2.2.1 zu behandeln.

2.2.2.1.   Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht zu 61,5 % aus n-Heptan, zu 12,5 % aus Toluol, zu 7,5 % aus Äthyltetrachlorid, zu 12,5 % aus Trichloräthylen und zu 6 % aus Xylol (Volumenprozent).

2.2.2.2.   Aufbringen der Prüfmischung

Ein Stück Baumwollstoff (nach ISO 105) wird mit einer Mischung nach Absatz 2.2.2.1 bis zur Sättigung getränkt und vor Ablauf von zehn Sekunden zehn Minuten lang mit einem Druck von 50 N/cm2, der einer Kraft von 100 N entspricht, die auf eine Prüffläche von 14 mm × 14 mm ausgeübt wird, gegen die Außenfläche des Musters gepresst.

Während dieser zehn Minuten wird der Stoff erneut mit der Mischung getränkt, damit die Zusammensetzung der aufgebrachten Flüssigkeit während der gesamten Dauer der vorgeschriebenen Prüfmischung entspricht.

Während des Aufbringens darf der auf das Muster ausgeübte Druck ausgeglichen werden, um die Bildung von Rissen zu verhindern.

2.2.2.3.   Reinigung

Nach dem Aufbringen der Prüfmischung müssen die Muster an der Luft trocknen und werden dann mit der Lösung nach Absatz 2.3 (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C abgewaschen. (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) 23 °C ± 5 °C.

Danach werden die Muster sorgfältig mit destilliertem Wasser abgespült, das bei 23 °C ± 5 °C nicht mehr als 0,2 % Verunreinigungen enthält, und dann mit einem weichen Tuch abgewischt.

2.2.3.   Ergebnisse

2.2.3.1.   Nach der Prüfung der Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse darf die Außenfläche der Muster keine Risse, Kratzer, abgesplitterten Teile und Verformungen aufweisen, und der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrads

Formula, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, darf nicht größer als 0,020 sein (Δ tm < 0,020).

2.2.3.2.   Nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit dürfen die Muster keine Spuren einer chemischen Verfärbung aufweisen, die eine Änderung der Streuung des Lichtes verursachen kann, deren Mittelwert der Änderung

Formula, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, darf nicht größer als 0,020 sein (Δ dm ≤ 0,020).

2.3.   Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe

2.3.1.   Beständigkeit gegen Reinigungsmittel

Die Außenfläche der drei Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) wird auf 50 °C ± 5 °C erhitzt und fünf Minuten lang in eine Mischung getaucht, deren Temperatur auf 23 °C ± 5 °C gehalten wird und die aus 99 Teilen destilliertem Wasser, das nicht mehr als 0,02 % Verunreinigungen enthält, und einem Teil Alkylarylsulfonat besteht.

Nach der Prüfung werden die Muster bei 50 °C ± 5 °C getrocknet. Die Oberfläche der Muster wird mit einem feuchten Tuch gereinigt.

2.3.2.   Beständigkeit gegen Kohlenwasserstoffe

Die Außenfläche dieser drei Muster wird dann eine Minute lang leicht mit einem Stück Baumwollstoff abgerieben, das mit einer Mischung aus 70 % n-Heptan und 30 % Toluol (Volumenprozent) getränkt wurde, und dann an der Luft getrocknet.

2.3.3.   Ergebnisse

Nachdem diese beiden Prüfungen nacheinander durchgeführt worden sind, darf der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrads

Formula, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, nicht größer als 0,010 sein (Δ tm < 0,010).

2.4.   Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung

2.4.1.   Verfahren der mechanischen Beschädigung

Die Außenfläche von drei neuen Mustern (Abschlussscheiben) wird nach dem in der Anlage 3 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren geprüft, bei dem eine gleichmäßige mechanische Beschädigung dieser Fläche erreicht werden soll.

2.4.2.   Ergebnisse

Nach dieser Prüfung werden die Änderungen

 

des LichttransmissionsgradsFormula,

 

und des StreulichtsFormula,

nach dem in der Anlage 2 beschriebenen Verfahren bei der Fläche nach Absatz 3.2.4.1.1 dieser Regelung gemessen. Für die Mittelwerte bei den drei Mustern gilt Folgendes:

 

Δ tm < 0,100,

 

Δ dm < 0,050.

2.5.   Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

2.5.1.   Vorbereitung des Musters

In die Beschichtung einer Abschlussscheibe wird auf einer Fläche von 20 mm × 20 mm mit einer Rasierklinge oder einer Nadel ein gitterartiges Muster eingeritzt, dessen Quadrate eine Seitenlänge von ungefähr 2 mm × 2 mm haben. Der auf die Klinge oder die Nadel ausgeübte Druck muss so stark sein, dass zumindest die Beschichtung aufgeritzt wird.

2.5.2.   Beschreibung der Prüfung

Es ist ein Klebestreifen mit einer Adhäsionskraft von 2N/(cm Breite) ± 20 % zu verwenden, die unter den in der Anlage 4 zu diesem Anhang festgelegten Normalbedingungen gemessen wurde. Dieser Klebestreifen, der mindestens 25 mm breit sein muss, wird mindestens fünf Minuten lang auf die nach den Vorschriften des Absatzes 2.5.1 vorbereitete Fläche gedrückt.

Dann wird das Ende des Klebestreifens so belastet, dass die Adhäsionskraft an der betreffenden Fläche durch eine Kraft ausgeglichen wird, die senkrecht zu dieser Fläche wirkt. In dieser Phase wird der Klebestreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von 1,5 ± 0,2 m/s abgezogen.

2.5.3.   Ergebnisse

An der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche darf keine nennenswerte Beschädigung vorhanden sein. Beschädigungen an den Schnittpunkten der Quadrate oder den Kanten der Ritze sind zulässig, sofern die beschädigte Fläche nicht größer als 15 % der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche ist.

2.6.   Prüfungen des vollständigen Scheinwerfers mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe

2.6.1.   Beständigkeit der Oberfläche der Abschlussscheibe gegen mechanische Beschädigung

2.6.1.1.   Prüfungen

An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 1 wird die Prüfung nach Absatz 2.4.1 durchgeführt.

2.6.1.2.   Ergebnisse

Nach der Prüfung dürfen die Ergebnisse der fotometrischen Messungen, die an dem Scheinwerfer nach dieser Regelung durchgeführt worden sind, die für den Punkt B50 vorgeschriebenen Größtwert nicht um mehr als 30 % überschreiten und die für den Punkt 50V vorgeschriebenen Mindestwerte nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

2.6.2.   Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 2 wird die Prüfung nach Absatz 2.5 durchgeführt.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

3.1.   Hinsichtlich der bei der Herstellung von Abschlussscheiben verwendeten Werkstoffe wird bei den Scheinwerfern einer Serie davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn

3.1.1.   nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe die Außenfläche der Muster keine Risse, abgesplitterten Teile oder Verformungen aufweist, die mit bloßem Auge erkennbar sind (siehe die Absätze 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2);

3.1.2.   nach der Prüfung nach Absatz 2.6.1.1 die fotometrischen Werte an den Messpunkten nach Absatz 2.6.1.2 innerhalb der Grenzen liegen, die in dieser Regelung für die Übereinstimmung der Produktion vorgeschrieben sind.

3.2.   Wenn die Prüfergebnisse den Vorschriften nicht entsprechen, sind die Prüfungen an einem anderen stichprobenweise ausgewählten Muster eines Scheinwerfers zu wiederholen.

Anlage 1

ZEITLICHE REIHENFOLGE DER PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG

A.   Prüfungen bei Kunststoffen (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben, die nach Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

Muster

Abschlussscheiben oder Werkstoffproben

Abschlussscheiben

Prüfungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

1.1.

Bestimmte fotometrische Messungen (2.1.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.1.1.

Temperaturwechsel (2.1.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.1.2.

Bestimmte fotometrische Messungen (2.1.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.2.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

1.2.2.

Messung des Streulichts

X

X

X

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.3.

Atmosphärische Einflüsse (2.2.1)

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.

Chemikalien (2.2.2)

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.1.

Messung des Streulichts

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.5.

Reinigungsmittel (2.3.1)

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

1.6.

Kohlenwasserstoffe (2.3.2)

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

1.6.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

1.7.

Beschädigung (2.4.1)

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.7.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.7.2.

Messung des Streulichts

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.8.

Haftvermögen (2.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

B.   Prüfungen an vollständigen Scheinwerfern (die nach Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

Prüfungen

vollständiger Scheinwerfer

 

Muster Nr.

 

1

2

2.1.

Beschädigung (2.6.1.1)

X

 

2.2.

Fotometrische Messungen (2.6.1.2)

X

 

2.3.

Haftvermögen (2.6.2)

 

X

Anlage 2

VERFAHREN ZUR MESSUNG DES STREULICHTS UND DES LICHTTRANSMISSIONSGRADS

1.   MESSEINRICHTUNG (siehe Abbildung)

Das Strahlenbündel eines Kollimators K mit einer halben Divergenz β/2 = 17,4 × 10–4 rd wird durch eine Blende DT mit einer Öffnung von 6 mm begrenzt, bei der die Halterung für das Muster angebracht ist.

Eine achromatische Sammellinse L2, die für sphärische Aberrationen korrigiert ist, verbindet die Blende DT mit dem Strahlungsempfänger R; der Durchmesser der Linse L2 muss so bemessen sein, dass sie das Licht, das von dem Muster in einem Kegel mit einem halben Öffnungswinkel β/2 = 14° gestreut wird, nicht abblendet.

Eine Ringblende DD mit den Winkeln α/2 = 1° und αmax/2 = 12° wird in einer Bildebene der Linse L2 angebracht.

Der undurchsichtige Mittelteil der Blende ist erforderlich, um das Licht, das direkt von der Lichtquelle kommt, abzuschirmen. Der Mittelteil der Blende muss so von dem Lichtbündel entfernt werden können, dass er genau in seine Ausgangslage zurückkehrt.

Die Strecke L2 DT und die Brennweite F2  (1) der Linse L2 sind so zu wählen, dass das Bild von DT den Strahlungsempfänger R vollständig abdeckt.

Wenn für den anfänglich auffallenden Lichtstrom 1 000 Einheiten angenommen werden, muss die absolute Ablesegenauigkeit weniger als eine Einheit betragen.

2.   MESSUNGEN

Folgende Werte sind abzulesen:

Ablesewert

mit Muster

mit Mittelteil von DD

entsprechende Größe

T1

nein

nein

auffallender Lichtstrom bei erster Ablesung

T2

ja

(vor der Prüfung)

nein

Lichtstrom, der von dem neuen Werkstoff in einem Bildwinkel von 24 °C durchgelassen wird

T3

ja

(nach der Prüfung)

nein

Lichtstrom, der von dem geprüften Werkstoff in einem Bildwinkel von 24 °C durchgelassen wird

T4

ja

(vor der Prüfung)

ja

von dem neuen Werkstoff durchgelassener Lichtstrom

T5

ja

(nach der Prüfung)

ja

von dem geprüften Werkstoff durchgelassener Lichtstrom

Abbildung 1

Image

(1)  Für L2 wird eine Brennweite von ungefähr 80 mm empfohlen.

Anlage 3

VERFAHREN FÜR DEN SPRÜHVERSUCH

1.   PRÜFGERÄT

1.1.   Sprühpistole

Die verwendete Sprühpistole muss mit einer Düse mit einem Durchmesser von 1,3 mm versehen sein, die einen Flüssigkeitsdurchfluss von 0,24 ± 0,02 l/Minute bei einem Betriebsdruck von 6,0 bar — 0, + 0,5 bar zulässt.

Unter diesen Betriebsbedingungen muss die von dem Sandstrahl in einem Abstand von 380 mm ± 10 mm von der Düse erzeugte Struktur auf der Oberfläche, die der schädigenden Einwirkung ausgesetzt ist, einen Durchmesser von 170 mm ± 50 mm haben.

1.2.   Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht aus

Quarzsand der Härte 7 nach der Mohsschen Härteskala mit einer Korngröße von 0 bis 0,2 mm und einer nahezu normalen Verteilung bei einem Winkelfaktor von 1,8 bis 2;

Wasser, dessen Härtegrad 205 g/m3 nicht übersteigt, für eine Mischung, die 25 g Sand pro Liter Wasser enthält.

2.   PRÜFUNG

Die Außenfläche der Scheinwerfer-Abschlussscheiben wird einmal oder mehrere Male der Einwirkung des nach dem oben beschriebenen Verfahren erzeugten Sandstrahls ausgesetzt. Dabei wird der Sandstrahl nahezu senkrecht zu der zu prüfenden Oberfläche gerichtet.

Die Beschädigung wird an einer oder mehreren Werkstoffproben nachgeprüft, die als Referenzproben in der Nähe der zu prüfenden Abschlussscheiben angebracht sind. Die Mischung wird so lange aufgesprüht, bis die nach dem Verfahren nach Anlage 2 gemessene Änderung der Streuung des Lichtes an dem Probestück oder den Probestücken dem nachstehenden Wert entspricht:

Formula

Zur Nachprüfung der gleichmäßigen Beschädigung der gesamten zu prüfenden Oberfläche können mehrere Referenzproben verwendet werden.

Anlage 4

BESTIMMUNG DER ADHÄSIONSKRAFT VON KLEBESTREIFEN

1.   ZWECK

Nach diesem Verfahren kann unter Normalbedingungen die lineare Adhäsionskraft eines Klebestreifens an einer Glasplatte bestimmt werden.

2.   PRINZIP

Messung der Kraft, die aufgewendet werden muss, um einen Klebestreifen in einem Winkel von 90° von einer Glasplatte abzuziehen.

3.   VORGESCHRIEBENE UMGEBUNGSBEDINGUNGEN

Die Umgebungsluft muss eine Temperatur von 23 °C ± 5 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 15 % aufweisen.

4.   PRÜFSTÜCKE

Vor der Prüfung wird die Probenrolle 24 Stunden lang unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen konditioniert (siehe Absatz 3).

Von jeder Rolle werden fünf jeweils 400 mm lange Prüfstücke geprüft. Diese Prüfstücke werden von der Rolle abgewickelt, nachdem die ersten drei Schichten entfernt worden sind.

5.   VERFAHREN

Die Prüfung wird unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen nach Absatz 3 durchgeführt.

Die fünf Prüfstücke werden von der Rolle abgenommen, während das Klebeband mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 300 mm/s radial abgerollt wird, anschließend werden sie innerhalb von 15 Sekunden wie folgt aufgebracht:

Der Klebestreifen wird auf die Glasplatte aufgebracht, indem man mit dem Finger in einer fortlaufenden Bewegung in Längsrichtung und ohne übermäßigen Druck leicht darüberstreicht, ohne dass sich zwischen dem Klebestreifen und der Glasplatte Luftblasen bilden.

Die Glasplatte mit den Klebestreifen bleibt zehn Minuten lang den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen ausgesetzt.

Ungefähr 25 mm des Prüfstücks werden in einer Ebene senkrecht zur Achse des Prüfstücks von der Platte abgezogen.

Die Platte wird befestigt, und das lose Ende des Klebestreifens wird um 90° von der Platte abgewinkelt. Die Zugkraft wird so ausgeübt, dass die Trennlinie zwischen dem Klebestreifen und der Platte senkrecht zur Wirkungslinie dieser Kraft und zur Platte verläuft.

Der Klebestreifen wird mit einer Geschwindigkeit von 300 mm/s ± 30 mm/s abgezogen, und die dabei ausgeübte Kraft wird aufgezeichnet.

6.   ERGEBNISSE

Die fünf ermittelten Werte werden in einer Reihenfolge angeordnet, und der Mittelwert wird als Ergebnis der Messung eingetragen. Dieser Wert wird in Newton pro Zentimeter Breite des Klebestreifens ausgedrückt.


ANHANG 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften entsprechend den Vorschriften dieser Regelung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.   Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers

1.2.1.   im ungünstigsten Fall kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.

In der Zone III darf die höchste Abweichung jeweils folgende Werte erreichen:

 

0,3 Lux entsprechend 20 %,

 

0,45 Lux entsprechend 30 %

1.2.2.   und wenn bei Fernlicht, wenn sich HV innerhalb der Isolux-Linie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von + 20 % bei den Höchstwerten und — 20 % bei den Mindestwerten bei den fotometrischen Werten an jedem in Anhang 3, Absätze 4.3 und 4.4 dieser Regelung angegebenen Messpunkt eingehalten ist.

1.2.3.   Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen zu diesem Scheinwerfer mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

1.2.4.   Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.3.   Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Glühlampe für die Farbtemperatur der Normlichtart A bestückt ist.

Die fotometrischen Werte eines Scheinwerfers, der mit einer farblosen Glühlampe hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen mit 0,84 multipliziert werden.

2.   ERSTE PROBENAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Scheinwerfer stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Scheinwerfern wird mit A gekennzeichnet, die zweite von zwei Stichproben mit B.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.

Stichprobe A

A1:

bei einem Scheinwerfer

0 %

 

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %

 

aber nicht mehr als

20 %

 

weiter zu Stichprobe B

 

2.1.1.2.

Stichprobe B

B1:

bei beiden Scheinwerfern

0 %

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.

Stichprobe A

A3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

 

aber nicht mehr als

30 %

2.2.1.2.

Stichprobe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

 

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %

 

aber nicht mehr als

20 %

 

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

 

 

bei einem Scheinwerfer

0 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

 

aber nicht mehr als

30 %

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 11 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.

Stichprobe A

A4:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

30 %

A5:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

2.3.2.

Stichprobe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

 

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %

 

aber nicht mehr als

20 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

B5:

bei dem Ergebnissen von A2:

 

 

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

 

 

bei einem Scheinwerfer

0 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

30 %

3.   WIEDERHOLTE PROBENAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Scheinwerfern und die vierte Stichprobe D mit zwei Scheinwerfern gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.

Stichprobe C

C1:

bei einem Scheinwerfer

0 %

 

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

C2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %

 

aber nicht mehr als

20 %

 

weiter zu Stichprobe D

 

3.1.1.2.

Stichprobe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2

 

 

bei beiden Scheinwerfern

0 %

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.

Stichprobe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

 

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %

 

aber nicht mehr als

20 %

 

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und Absatz 11 wird angewendet, wenn das in Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellte Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen feststellt:

3.3.1.

Stichprobe C

C3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

C4:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

3.3.2.

Stichprobe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2

 

 

bei einem Scheinwerfer 0 % oder mehr als

0 %

 

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

4.   VERÄNDERUNGEN DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE

Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Einer der Scheinwerfer der Stichprobe A, der nach dem Probenahmeverfahren in der Abbildung 1 dieses Anhangs ausgewählt wurde, ist nach dem in Absatz 2.1 des Anhangs 4 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem in Absatz 2.2.2 des Anhangs 4 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.

Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δr nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist der zweite Scheinwerfer der Stichprobe A der Prüfung zu unterziehen; das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte darf nicht mehr als 1,5 mrad betragen. Wird dieser Wert von 1,5 mrad bei der Stichprobe A jedoch überschritten, so sind die beiden Scheinwerfer der Stichprobe B nach demselben Verfahren zu prüfen; bei beiden darf der Wert für Δr nicht mehr als 1,5 mrad betragen.

Abbildung 1

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