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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
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25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/1 |
RICHTLINIE 2014/52/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit); sie trägt zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strengere Schutzmaßnahmen festlegen. |
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(2) |
In der Mitteilung der Kommission vom 30. April 2007 mit dem Titel „Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft“ und dem Bericht der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (5), der Vorläufer-Richtlinie der Richtlinie 2011/92/EU, wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten zu verbessern und die Richtlinie 85/337/EWG an den deutlich veränderten politischen, rechtlichen und technischen Kontext anzupassen. |
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(3) |
Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen, das Verfahren an die Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung anzupassen und die Kohärenz und die Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union sowie mit den Strategien und politischen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. |
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(4) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Gremium schaffen, um die Verfahren für die Prüfung grenzüberschreitender Projekte zu koordinieren und zu erleichtern, insbesondere was die Durchführung von Konsultationen gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention) angeht. |
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(5) |
Die in den Verordnungen (EU) Nr. 347/2013 (6), (EU) Nr. 1315/2013 (7) und (EU) Nr. 1316/2013 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Mechanismen, die für von der Union kofinanzierte Infrastrukturprojekte von Belang sind, könnten auch der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU förderlich sein. |
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(6) |
Die Richtlinie 2011/92/EU sollte darüber hinaus so überarbeitet werden, dass gewährleistet ist, dass in der Union der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz gesteigert und ein nachhaltiges Wachstum gefördert wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren. |
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(7) |
Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit, Schutz der biologischen Vielfalt, Klimawandel und Unfall- und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. |
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(8) |
In ihrer Mitteilung vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit anzustellen. |
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(9) |
In der Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“ und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren. Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden, einschließlich organischer Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und begrenzt werden; hierbei sind auch geeignete Landnutzungspläne und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant. |
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(10) |
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (9) die Union ist, schreibt vor, dass — soweit möglich und angebracht — Projekte auf erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in Artikel 2 des Übereinkommens definierte biologische Vielfalt hin mit dem Ziel geprüft werden, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Eine solche vorherige Prüfung der Auswirkungen sollte dazu beitragen, das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25.-26. März 2010 beschlossene Kernziel der Union zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Degradation der Ökosysteme bis 2020 zu stoppen und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme soweit wie möglich wiederherzustellen. |
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(11) |
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschützt sind, sollten dazu beitragen, gemäß den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der in der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ niedergelegten Unionsstrategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden. |
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(12) |
Im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Meeresumwelt, insbesondere, was Arten und Lebensräume angeht, sollten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und Screening-Verfahren bei Projekten in der Meeresumwelt die Merkmale dieser Projekte berücksichtigt werden, und zwar insbesondere die genutzten Technologien (z. B. seismische Messungen mit aktiven Sonaren). Zu diesem Zweck könnten die Anforderungen der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) auch der Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie förderlich sein. |
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(13) |
Der Klimawandel wird weiter Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Diesbezüglich ist es angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z. B. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten. |
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(14) |
Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ hat der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 30. November 2009 aufgefordert zu gewährleisten, dass bei der Durchführung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Initiativen der Union die Belange der Katastrophenverhütung und des Katastrophenmanagements und der am 22. Januar 2005 verabschiedete UN-Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005–2015, in dem auf die Notwendigkeit von Verfahren zur Bewertung von Katastrophenrisiken bei Infrastrukturgroßprojekten hingewiesen wird, berücksichtigt werden. |
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(15) |
Um für ein hohes Umweltschutzniveau zu sorgen, sollten für bestimmte Projekte, bei denen aufgrund ihrer Anfälligkeit für schwere Unfälle und/oder Naturkatastrophen (beispielsweise Überschwemmungen, Anstieg des Meeresspiegels oder Erdbeben) mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Es ist wichtig, die Anfälligkeit (Gefährdung und Widerstandsfähigkeit) dieser Projekte für schwere Unfälle und/oder Katastrophen, das Risiko des Eintretens solcher Unfälle und/oder Katastrophen und deren Auswirkungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger Folgen für die Umwelt zu berücksichtigen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollte es möglich sein, verfügbare relevante Informationen, die im Rahmen von Risikobewertungen gemäß den Unionsrechtsvorschriften, beispielsweise der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (14), oder im Rahmen von relevanten Bewertungen gemäß der nationalen Gesetzgebung erhalten wurden, zu nutzen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. |
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(16) |
Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig. |
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(17) |
Bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU muss gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sichergestellt werden. |
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(18) |
Umweltinformationen in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie sollten frühzeitig und auch elektronisch bereitgestellt werden, um den öffentlichen Zugang zu Informationen und die Transparenz zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck wenigstens ein zentrales Portal oder Zugangspunkte auf der angemessenen Verwaltungsebene schaffen, die den einfachen und wirksamen Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen ermöglichen. |
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(19) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU auf Projekte oder Teilprojekte, die Verteidigungszwecken dienen, darunter auch Projekte im Zusammenhang mit Tätigkeiten alliierter Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, dazu kommen könnte, dass einschlägige vertrauliche Informationen veröffentlicht werden, was Verteidigungszwecken zuwiderlaufen würde. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb gestattet werden, die genannte Richtlinie in solchen Fällen, sofern angemessen, nicht anzuwenden. |
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(20) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Einhaltung der Richtlinie 2011/92/EU bei Projekten, deren Zweck allein in der Bewältigung ziviler Notfälle besteht, unter anderem auf die Umwelt nachteilig auswirken könnte, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in solchen Fällen, sofern angemessen, nicht anzuwenden. |
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(21) |
Den Mitgliedstaaten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die Richtlinie 2011/92/EU umzusetzen, was die Aufnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung in nationale Verfahren angeht. Demzufolge können die Bestandteile dieser nationalen Verfahren unterschiedlich sein. Daher kann die begründete Schlussfolgerung, mit der die zuständige Behörde ihre Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts abschließt, Teil eines integrierten Genehmigungsverfahrens sein oder in eine andere verbindliche Entscheidung einfließen, die für die Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist. |
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(22) |
Um für ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit von Menschen zu sorgen, sollten bei Screening-Verfahren und Umweltverträglichkeitsprüfungen die Auswirkungen des gesamten betreffenden Projekts, soweit relevant einschließlich des Unterbodens und des Untergrunds, während der Bau-, der Betriebs- und, soweit relevant, der Abrissphase berücksichtigt werden. |
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(23) |
Um eine umfassende Bewertung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu erhalten, sollte die zuständige Behörde eine Analyse vornehmen, in deren Rahmen die durch den Projektträger bereitgestellten und bei Konsultationen erhaltenen Informationen inhaltlich geprüft sowie gegebenenfalls ergänzende Informationen berücksichtigt werden. |
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(24) |
Bei Projekten, die durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden. |
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(25) |
Die Objektivität der zuständigen Behörde sollte sichergestellt werden. Interessenkonflikte könnten unter anderem verhindert werden, indem für eine Funktionstrennung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger gesorgt wird. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung der nicht vereinbaren Funktionen der Behörden sorgen, denen die Durchführung der sich aus der Richtlinie 2011/92/EU ergebenden Aufgaben obliegt. |
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(26) |
Damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte sowie deren Änderung oder Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Screening-Verfahren), sollte präzisiert werden, welche Informationen der Projektträger liefern muss, wobei der Schwerpunkt auf den wichtigsten Aspekten liegen sollte, die es der zuständige Behörde erlauben, eine Feststellung zu treffen. Diese Feststellung sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
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(27) |
Mit dem Screening-Verfahren sollte sichergestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für Projekte vorgeschrieben wird, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. |
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(28) |
Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, um zu bestimmen, welche Projekte wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sollten angepasst und näher definiert werden. Beispielsweise hat die Erfahrung gezeigt, dass Projekte, die wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, Projekte, die an ökologisch empfindlichen Standorten vorgesehen sind, und Projekte mit potenziell gefährlichen oder unumkehrbaren Auswirkungen oft erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. |
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(29) |
Um zu ermitteln, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollten die zuständigen Behörden feststellen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens Informationen berücksichtigen, die möglicherweise aus anderen unionsrechtlich vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt der Screening-Feststellung zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt wird. Darüber hinaus entspricht es guter Verwaltungspraxis, dass auch unaufgefordert abgegebene Stellungnahmen, die möglicherweise von anderer Seite übermittelt wurden, beispielsweise von Mitgliedern der Öffentlichkeit oder Behörden, berücksichtigt werden, auch wenn während des Screening-Verfahrens keine förmliche öffentliche Beteiligung durchgeführt werden muss. |
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(30) |
Um die Qualität einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verbessern, die Verfahren zu vereinfachen und den Beschlussfassungsprozess effizient zu gestalten, sollte die zuständige Behörde auf Ersuchen des Projektträgers eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der in Form eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden "UVP-Bericht) vorzulegenden Umweltinformationen abgeben (sogenanntes „Scoping“). |
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(31) |
Um die Qualität des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Projektentwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende UVP- Bericht eine Beschreibung vernünftiger Alternativen zu dem Projekt enthalten, die vom Projektträger untersucht wurden, einschließlich, soweit angemessen, einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario). |
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(32) |
Die vom Projektträger gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU in den UVP-Bericht aufgenommenen Daten und Informationen sollten vollständig und von ausreichend hoher Qualität sein. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten zur Verfügung stehende einschlägige Ergebnisse anderer Prüfungen, die im Rahmen von Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder der Richtlinie 2009/71/Euratom, oder im Rahmen nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, berücksichtigt werden. |
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(33) |
Die bei der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute sollten qualifiziert und kompetent sein. Für den Zweck der Prüfung durch die zuständigen Behörden sind hinreichende Fachkenntnisse in dem einschlägigen Bereich des jeweiligen Projekts notwendig, um zu gewährleisten, dass die vom Projektträger bereitgestellten Informationen vollständig und von hoher Qualität sind. |
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(34) |
Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. |
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(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und angemessene Verfahren für die Überwachung der sich aus dem Bau und dem Betrieb des Projekts ergebenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt festgelegt werden, unter anderem, um unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, damit angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Überwachung sollte sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund von Unionsgesetzgebung außerhalb dieser Richtlinie und einzelstaatlicher Gesetzgebung überschneiden oder zu diesen hinzukommen. |
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(36) |
Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten innerhalb einer je nach Art, Komplexität, Standort und Größe des Projekts angemessenen Zeit durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund von Umweltgesetzgebung der Union außerhalb dieser Richtlinie, noch bei der wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen. |
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(37) |
Um in Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltbelange durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus der Richtlinie 2009/147/EG und/oder der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, sollten die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen organisatorischen Gegebenheiten — im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Prüfung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz dafür Sorge tragen, dass, wo dies angemessen ist, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden, die die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen. In Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltprobleme durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderer Gesetzgebung der Union ergibt, beispielsweise der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Richtlinie 2012/18/EU, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der einschlägigen Gesetzgebung der Union erfüllen. Werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren geschaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Ausführung der damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der institutionellen Strukturen mehr als eine Behörde benennen können, sofern sie dies als notwendig erachten. |
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(38) |
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Art oder Form dieser Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen sollten wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben. |
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(39) |
Im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Regelung zu der neuen Regelung gemäß den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen sicherzustellen, ist es angemessen, Übergangsmaßnahmen festzulegen. Mit diesen Maßnahmen sollte dafür gesorgt werden, dass sich das Regelungsumfeld in Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für einzelne Projektträger nicht ändert, wenn im Rahmen der bestehenden Regelungen bereits Verfahrensschritte eingeleitet worden sind, die Genehmigung oder andere erforderliche verbindliche Entscheidungen, die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sind, für das Projekt jedoch noch nicht erteilt bzw. getroffen worden sind. Dementsprechend sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor der Änderung durch diese Richtlinie für Projekte gelten, für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist das Screening-Verfahren oder das Scoping-Verfahren (wenn ein Scoping vom Projektträger angefordert oder von der zuständigen Behörde verlangt wurde) bereits eingeleitet oder der UVP-Bericht bereits vorgelegt wurde. |
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(40) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
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(41) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(42) |
Die Richtlinie 2011/92/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.“ |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung: „(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens
Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. (2) Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an. Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat. (3) Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts
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6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.“ |
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:
(2) Wird die Entscheidung getroffen, die Genehmigung nicht zu erteilen, so werden in dieser Entscheidung die wesentlichen Gründe hierfür erläutert. (3) Wenden die Mitgliedstaaten Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 an, die keine Genehmigungsverfahren sind, gelten die Anforderungen von Absatz 1 bzw. Absatz 2 des vorliegenden Artikels als erfüllt, wenn eine im Rahmen dieser Verfahren getroffene Entscheidung die in diesen Absätzen genannten Informationen umfasst und Mechanismen bestehen, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels geeignet sind. (4) Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, vom Projektträger umgesetzt werden, und legen die Verfahren zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt fest. Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung müssen der Art, dem Standort und dem Umfang des Projekts sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen sein. Geeignete Überwachungsmechanismen, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie und nationaler Gesetzgebung bestehen, können angewandt werden, um Doppelgleisigkeiten bei der Überwachung zu vermeiden. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde alle Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums trifft. (6) Die zuständige Behörde muss der Auffassung sein, dass die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Fristen für die Gültigkeit der begründeten Schlussfolgerungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder der Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festlegen.“ |
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10. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies unverzüglich der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden nationalen Verfahren bekannt und stellt/stellen sicher, dass die folgenden Informationen der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden zugänglich sind, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist:
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11. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.“ |
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12. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegten Beschränkungen und die herrschende Rechtspraxis zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.“ |
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13. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.“ |
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14. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem 16. Mai 2017 Folgendes mit, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind:
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15. |
Die Anhänge der Richtlinie 2011/92/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 3 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 16. Mai 2017 nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
(1) Für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie.
(2) Projekte unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie, wenn vor dem 16. Mai 2017
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a) |
das Verfahren in Bezug auf die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU eingeleitet wurde oder |
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b) |
die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU vorgelegt wurden. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 33.
(2) ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 42.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
(4) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(5) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
(6) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(9) Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
(10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(11) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(12) Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(13) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(14) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(15) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(16) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(17) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(18) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
ANHANG
1.
Der folgende Anhang wird eingefügt:„ANHANG II.A
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4
(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)
1.
Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:|
a) |
eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten; |
|
b) |
eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden. |
2.
Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.
3.
Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge|
a) |
der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung; |
|
b) |
der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. |
4.
Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.“
2.
Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:„ANHANG III
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
1. Merkmale der projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
|
a) |
Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts; |
|
b) |
Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten; |
|
c) |
Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt; |
|
d) |
Abfallerzeugung; |
|
e) |
Umweltverschmutzung und Belästigungen; |
|
f) |
Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind; |
|
g) |
Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung). |
2. Standort der projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
|
a) |
bestehende und genehmigte Landnutzung; |
|
b) |
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds; |
|
c) |
Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
|
3. Art und merkmale der potenziellen auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
|
a) |
Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); |
|
b) |
Art der Auswirkungen; |
|
c) |
grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen; |
|
d) |
Schwere und Komplexität der Auswirkungen; |
|
e) |
Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen; |
|
f) |
erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen; |
|
g) |
Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte; |
|
h) |
Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern. |
ANHANG IV
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1
(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)
1.
Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere|
a) |
eine Beschreibung des Standorts des Projekts, |
|
b) |
eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase, |
|
c) |
eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt), |
|
d) |
eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls. |
2.
Eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Größe und Umfang), die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen.
3.
Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.
4.
Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.
5.
Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge|
a) |
des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten, |
|
b) |
der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist, |
|
c) |
der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen, |
|
d) |
der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen), |
|
e) |
der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen, |
|
f) |
der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel, |
|
g) |
der eingesetzten Techniken und Stoffe. |
Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf Unionsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.
6.
Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich Einzelheiten im Hinblick auf Schwierigkeiten (z. B technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen auftraten, und die wichtigsten Unsicherheiten.
7.
Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.
8.
Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Projekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen gemäß der Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (*2) oder im Rahmen einschlägiger Bewertungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung gewonnene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Soweit angemessen sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vorgesehene Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle umfassen.
9.
Eine nichttechnische Zusammenfassung der gemäß Nummern 1 bis 8 übermittelten Angaben.
10.
Eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
(*1) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)."
(*2) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).“"
(*1) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(*2) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).““
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 418/2014 DER KOMMISSION
vom 24. April 2014
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Ivermectin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen. |
|
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
|
(3) |
Ivermectin wird derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten (Zielgewebe: Fett, Leber und Nieren) geführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
|
(4) |
Am 15. Dezember 2010 hat die Kommission die Europäische Arzneimittel-Agentur darum ersucht, eine neue Stellungnahme zum Stoff Ivermectin abzugeben, in der die Möglichkeit berücksichtigt wird, einen Rückstandshöchstgehalt für das Zielgewebe Muskel festzusetzen. |
|
(5) |
Am 9. Juni 2011 hat der Ausschuss für Tierarzneimittel eine Stellungnahme mit der Empfehlung abgegeben, Rückstandshöchstgehalte auch für das Zielgewebe Muskel für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten festzusetzen. |
|
(6) |
Am 25. Oktober 2011 hat die Kommission den Ausschuss für Tierarzneimittel darum ersucht, seine Stellungnahme vom 9. Juni 2011 zu überdenken und den Teil betreffend Rückstandshöchstmengen an der Injektionsstelle unter „Sonstige Vorschriften“ in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 abzuändern. |
|
(7) |
Am 12. September 2013 hat der Ausschuss für Tierarzneimittel eine überarbeitete Stellungnahme mit der Empfehlung vorgelegt, für Ivermectin jeweils eine Rückstandshöchstmenge für die Zielgewebe Muskel, Fett, Leber und Nieren aller zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten festzusetzen, die nicht für Tiere gilt, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. In seiner überarbeiteten Stellungnahme hat der Ausschuss für Tierarzneimittel empfohlen, zur Überwachung der Rückstände von Ivermectin statt Muskel vorzugsweise Fett, Leber oder Nieren zu beproben, wenn der ganze Schlachtkörper vorliegt, da die Rückstände sich in diesen Geweben langsamer abbauen als in Muskel. |
|
(8) |
Der Eintrag zu Ivermectin in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass für den Wirkstoff Rückstandshöchstmengen für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) festgesetzt werden; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
|
(9) |
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neuen Rückstandshöchstmengen einhalten zu können. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 24. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Ivermectin folgende Fassung:
|
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
|
„Ivermectin |
22,23-Dihydroavermectin B1a |
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten |
30 μg/kg 100 μg/kg 100 μg/kg 30 μg/kg |
Muskel Fett Leber Nieren |
Bei Schweinen bezieht sich die Rückstandshöchstmenge in Fett auf ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten“ |
|
25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 419/2014 DER KOMMISSION
vom 24. April 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
55,5 |
|
MK |
105,0 |
|
|
TR |
90,2 |
|
|
ZZ |
83,6 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
65,0 |
|
MA |
39,8 |
|
|
MK |
59,4 |
|
|
TR |
124,2 |
|
|
ZZ |
72,1 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
29,9 |
|
TR |
94,6 |
|
|
ZZ |
62,3 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
43,4 |
|
IL |
68,2 |
|
|
MA |
53,7 |
|
|
TN |
59,3 |
|
|
TR |
48,0 |
|
|
ZZ |
54,5 |
|
|
0805 50 10 |
MA |
35,6 |
|
TR |
80,6 |
|
|
ZZ |
58,1 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
106,8 |
|
BR |
88,9 |
|
|
CL |
102,9 |
|
|
CN |
96,9 |
|
|
MK |
21,6 |
|
|
NZ |
139,9 |
|
|
US |
196,2 |
|
|
ZA |
130,1 |
|
|
ZZ |
110,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
94,7 |
|
CL |
146,6 |
|
|
ZA |
108,1 |
|
|
ZZ |
116,5 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
|
25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 420/2014 DER KOMMISSION
vom 24. April 2014
zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4317 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2013 der Kommission (3) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ab dem 27. September 2013 ausgesetzt. |
|
(2) |
Nach Mitteilung der nicht verwendeten und/oder nur teilweise ausgeschöpften Lizenzen stehen wieder Mengen für die genannte laufende Nummer zur Verfügung. Die Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2013 vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4317 ab dem 27. September 2013 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2013 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 255 vom 27.9.2013, S. 11).
BESCHLÜSSE
|
25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 14. April 2014
über die Verlängerung der Frist für den Leistungsanspruch für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(2014/226/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 6. Oktober 2010 unterzeichnet worden. Dem Abkommen ist ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) beigefügt, in dessen Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, festgelegt ist. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wurde das Abkommen auf der Grundlage des Beschlusses 2011/265/EU des Rates seit dem 1. Juli 2011 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses teilweise vorläufig angewandt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2011/265/EU wird der audiovisuelle Koproduktionen betreffende Artikel 5 des Protokolls mit Ausnahme von dessen Absatz 2 vorläufig angewandt. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU muss die Kommission Korea schriftlich von der Absicht der Union in Kenntnis setzen, die Frist für den Anspruch für audiovisuelle Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nicht nach dem Verfahren gemäß dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat nicht vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieser Frist zustimmt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU dass, wenn der Rat der Verlängerung der Frist für den Leistungsanspruch zustimmt, diese Pflicht zur Inkenntnissetzung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung kommt. Zu dem besonderen Zweck der Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig. |
|
(5) |
Die gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls eingesetzte Interne Beratende Gruppe der Union hat am 25. September 2013 eine befürwortende Stellungnahme zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls abgegeben. |
|
(6) |
Der Rat stimmt der Verlängerung der Frist für den Leistungsanspruch für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls zu. |
|
(7) |
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Frist für den Leistungsanspruch für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls wird um drei Jahre vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
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25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. April 2014
über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/227/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geprüft werden sollen. |
|
(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet, oder der für die Bewertung zuständige Bericht erstattende Mitgliedstaat hat innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Frist keine vollständigen Unterlagen erhalten. |
|
(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden ebenfalls in elektronischer Form veröffentlicht. |
|
(4) |
Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat eine Reihe von Unternehmen Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für einen oder mehrere der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. Diese Unternehmen haben jedoch anschließend keine vollständigen Unterlagen eingereicht oder sich zurückgezogen. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt werden. |
|
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Stoffe werden nicht für die dort angegebenen Produktarten genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 24. April 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
ANHANG
Nicht zu genehmigende Stoffe und Produktarten
|
Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Bericht erstattender Mitgliedstaat |
|
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-kupfer |
— |
312600-89-8 |
7 |
AT |
|
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-kupfer |
— |
312600-89-8 |
9 |
AT |
|
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-kupfer |
— |
312600-89-8 |
10 |
AT |
|
Nonansäure (Pelargonsäure) |
203-931-2 |
112-05-0 |
10 |
AT |
|
Glutaral |
203-856-5 |
111-30-8 |
1 |
FI |
|
Glutaral |
203-856-5 |
111-30-8 |
13 |
FI |
|
Disilberoxid |
243-957-1 |
20667-12-3 |
11 |
SE |
|
4,4-Dimethyloxazolidin |
257-048-2 |
51200-87-4 |
6 |
UK |
|
4,4-Dimethyloxazolidin |
257-048-2 |
51200-87-4 |
12 |
UK |
|
4,4-Dimethyloxazolidin |
257-048-2 |
51200-87-4 |
13 |
UK |
|
2-Butanon, Peroxid |
215-661-2 |
1338-23-4 |
3 |
HU |
|
2-Butanon, Peroxid |
215-661-2 |
1338-23-4 |
6 |
HU |
|
Polymer von Formaldehyd und Acrolein |
Polymer |
26781-23-7 |
3 |
HU |
|
Silberchlorid |
232-033-3 |
7783-90-6 |
3 |
SE |
|
Silberchlorid |
232-033-3 |
7783-90-6 |
4 |
SE |
|
Silberchlorid |
232-033-3 |
7783-90-6 |
5 |
SE |
|
Silberchlorid |
232-033-3 |
7783-90-6 |
13 |
SE |
|
Kiefern, Extrakt |
304-455-9 |
94266-48-5 |
10 |
LV |
|
Triclosan |
222-182-2 |
3380-34-5 |
2 |
DK |
|
Triclosan |
222-182-2 |
3380-34-5 |
7 |
DK |
|
Triclosan |
222-182-2 |
3380-34-5 |
9 |
DK |
|
2-Phenoxyethanol |
204-589-7 |
122-99-6 |
3 |
UK |
Berichtigungen
|
25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/30 |
Berichtigung des endgültigen Erlasses des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L 51 vom 20. Februar 2014 )
Auf Seite I/117 werden die Tabellen durch folgende Tabellen ersetzt:
„Genehmigter Personalbestand
|
Organe |
2014 |
2013 |
||||
|
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
|||
|
Europäisches Parlament |
5 636 |
1 150 |
5 592 |
1 151 |
||
|
Europäischer Rat und Rat |
3 065 |
36 |
3 117 |
33 |
||
|
Europäische Kommission: |
24 343 |
438 |
24 502 |
442 |
||
|
18 857 |
364 |
18 906 |
364 |
||
|
3 677 |
|
3 773 |
|
||
|
655 |
|
669 |
|
||
|
310 |
71 |
303 |
75 |
||
|
121 |
3 |
122 |
3 |
||
|
180 |
|
182 |
|
||
|
400 |
|
403 |
|
||
|
143 |
|
144 |
|
||
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
1 555 |
436 |
1 578 |
417 |
||
|
Rechnungshof |
743 |
139 |
752 |
139 |
||
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
685 |
35 |
692 |
35 |
||
|
Ausschuss der Regionen |
489 |
43 |
494 |
43 |
||
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
45 |
22 |
39 |
28 |
||
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
45 |
|
43 |
|
||
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
1 660 |
1 |
1 669 |
1 |
||
|
Insgesamt |
38 266 |
2 300 |
38 478 |
2 289 |
||
Genehmigter Personalbestand
|
Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit |
2014 |
2013 |
||
|
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
|
|
Dezentrale Agenturen |
128 |
5 004 |
133 |
4 988 |
|
Europäische gemeinsame Unternehmen |
62 |
345 |
62 |
319 |
|
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut |
|
39 |
|
34 |
|
Exekutivagenturen |
|
491 |
|
425 |
|
Insgesamt |
190 |
5 879 |
195 |
5 766 “ |