ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten — zwischen der Europäischen Union und der Republik Island — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen
Die eingangs genannte Vereinbarung (1) wurde am 22. September 2011 in Brüssel unterzeichnet. Da die Verfahren, die erforderlich sind, damit diese Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island in Kraft treten kann, am 24. März 2014 abgeschlossen worden sind, wird die Vereinbarung für die Republik Island gemäß ihrem Artikel 7 am 1. Mai 2014 in Kraft treten.
(1) ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 4.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. Februar 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
(2014/194/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen. |
(2) |
Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert. |
(3) |
Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden. |
(4) |
Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. |
(5) |
Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt. (2)
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. EU L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
(2) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Februar 2014
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/195/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist notwendig, dass die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Seeverkehrs darauf ausgerichtet sind, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen. |
(2) |
Das Protokoll von Torremolinos zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (im Folgenden „Torremolinos-Protokoll“) wurde am 2. April 1993 angenommen. |
(3) |
Die Richtlinie 97/70/EG des Rates (1) legt Sicherheitsbestimmungen für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr fest, die sich auf das Torremolinos-Protokoll stützen und bei denen soweit erforderlich regionalen und lokalen Gegebenheiten Rechnung getragen wurde. |
(4) |
Das Torremolinos-Protokoll ist nicht in Kraft getreten, da die dafür erforderliche Anzahl von Ländern, die es ratifiziert haben, nicht erreicht wurde. |
(5) |
Um im gegenseitigen Einvernehmen und unter der Federführung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) die strengsten anwendbaren Normen für die Sicherheit von Fischereifahrzeugen festzulegen, die von allen betroffenen Staaten umgesetzt werden können, wurde am 11. Oktober 2012 das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (im Folgenden „Übereinkommen“) angenommen. Das Übereinkommen liegt vom 11. Februar 2013 bis zum 10. Februar 2014 zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen. |
(6) |
Die Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr. |
(7) |
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien sein können. |
(8) |
Es liegt im Interesse der Seeverkehrssicherheit und des fairen Wettbewerbs, dass die Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge verfügen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen und in ihren inneren Gewässern oder ihrem Küstenmeer im Einsatz sind oder ihren Fang in ihren Häfen anlanden, das Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls in Kraft treten. Darüber hinaus können nach Inkrafttreten des Übereinkommens einige Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls, die seit Annahme der Richtlinie 97/70/EG veraltet sind, durch Vorlagen bei der IMO nachträglich aktualisiert werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags sollte der Rat daher die Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge verfügen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen und in ihren inneren Gewässern oder ihrem Küstenmeer im Einsatz sind oder ihren Fang in ihren Häfen anlanden, ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Damit sichergestellt ist, dass das derzeitige durch die Richtlinie 97/70/EG gewährleistete Sicherheitsniveau gewahrt bleibt, sollten die Mitgliedstaaten jedoch bei Unterzeichnung des Übereinkommens und Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden eine Erklärung dahingehend abgeben, dass die in den Regeln I/6 und III/3 in Kapitel 1 des Anhangs des Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf jährliche Besichtigungen und gemeinsame Fanggebiete oder ausschließliche Wirtschaftszonen von der Anwendung ausgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Erklärung beinhalten, dass für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, die die Flagge einer Nichtvertragspartei führen und in den inneren Gewässern oder im Küstenmeer eines Mitgliedstaats im Einsatz sind oder ihre Fänge in Häfen eines Mitgliedstaats anlanden, die in der Richtlinie 97/70/EG festgelegten Sicherheitsnormen gelten und dass die in Regel III/3 in Kapitel 1 des Anhangs des Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen nicht für derartige Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer Nichtvertragspartei zulässig sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens beziehungsweise über den Beitritt zum Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist und — soweit möglich — innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu hinterlegen.
Wenn ein Mitgliedstaat das Übereinkommen unterzeichnet, ratifizieret oder ihm betritt, hinterlegt er gleichzeitig die Erklärung im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1).
ANHANG
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ABZUGEBENDE ERKLÄRUNG, WENN SIE DAS ÜBEREINKOMMEN VON KAPSTADT VON 2012 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES TORREMOLINOS-PROTOKOLLS VON 1993 ZU DEM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN VON TORREMOLINOS ÜBER DIE SICHERHEIT VON FISCHEREIFAHRZEUGEN VON 1977 UNTERZEICHNEN, RATIFIZIEREN ODER IHM BEITRETEN
[Name des Mitgliedstaats] ist im Rahmen einer regionalen Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 5 des Torremolinos-Protokolls an einschlägige Rechtsvorschriften der Europäischen Union gebunden, nämlich die Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (1). Infolge dessen wird [Name des Mitgliedstaats] auf die Fischereifahrzeuge aus Drittländern von 24 Meter Länge und mehr, die in [seinen/ihren] inneren Gewässern oder Küstenmeeren im Einsatz sind oder ihre Fänge in einem [seiner/ihrer] Häfen anlanden, die Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls in Bezug auf Sicherheitsnormen nach Maßgabe der genannten Richtlinie anwenden.
Aufgrund dieser regionalen Vereinbarung finden die in Regel I/6 in Kapitel 1 des Anhangs des Übereinkommens von Kapstadt vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf jährliche Besichtigungen und die in Regel III/3 in Kapitel 1 des Anhangs dieses Abkommens vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf gemeinsame Fanggebiete oder ausschließliche Wirtschaftszonen von der Anwendung auf den hinterlegenden Mitgliedstaat und auf Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, die die Flagge einer Nichtvertragspartei führen, nicht anwendbar, während sie im gemeinsamen Fanggebiet und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen des hinterlegenden Mitgliedstaats im Einsatz sind oder ihre Fänge in seinen Häfen anlanden. Ausnahmen, die nach Regel III/3 in Kapitel 1 des Anhangs des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf ein gemeinsames Fanggebiet oder eine ausschließliche Wirtschaftszone für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Regel 1 in Kapitel 1 des Anhangs des Übereinkommens von Kapstadt fallen, sind nicht zulässig.
VERORDNUNGEN
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 354/2014 DER KOMMISSION
vom 8. April 2014
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind grundlegende Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zu diesen grundlegenden Vorschriften. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln wie Düngemitteln, Bodenverbesserern und Pflanzenschutzmitteln gestattet, sofern sie für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 dieser Verordnung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell Dossiers im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden: „EGTOP“) geprüft. |
(3) |
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP (3), nach deren Schlussfolgerungen für Düngemittel und Bodenverbesserer die Stoffe Biogasgärreste, hydrolysierte Proteine als Nebenprodukt tierischer Erzeugnisse, Leonardit, Chitin und Faulschlamm den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen, sollten diese Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden. |
(4) |
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP sollte der Grenzwert „0“ für Chrom (VI) in Bezug auf bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelistete Stoffe durch den Ausdruck „nicht nachweisbar“ ersetzt werden. |
(5) |
Im Bereich Pflanzenschutzmittel kam die EGTOP zu dem Schluss (4), dass die Stoffe Schafsfett, Laminarin und Aluminiumsilicat (Kaolin) den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen. Daher sollten diese Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden. |
(6) |
In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) eine EU-Liste der Wirkstoffe, die zuvor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) aufgeführt waren, und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genehmigten Wirkstoffe erstellt. Es ist angebracht, die betreffenden Stellen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 an diese Liste anzupassen. Insbesondere Gelatine, Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp., Diammoniumphosphat, Kupferoktanoat, Kalialaun (Kalinit), Mineralöle und Kaliumpermanganat sollten aus dem Anhang gestrichen werden. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, die Wirkstoffe Lecithin, Quassia aus Quassia amara und Calciumhydroxid, für die der Kommission bereits Genehmigungsanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelt wurden, vorerst ausnahmsweise auf der Liste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu belassen, bis ihre Prüfung abgeschlossen ist. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung wird die Kommission geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Auflistung der drei betreffenden Stoffe in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ergreifen. |
(8) |
In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften ist es ebenfalls angebracht, die Bezeichnung, Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften bestimmter Stoffe und Mikroorganismen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 anzupassen, insbesondere für Pflanzenöle, Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung, Pheromone, Kupfer, Ethylen, Paraffinöl und Kaliumbicarbonat. |
(9) |
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission (8) geändert, um die Verweise auf die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, die durch die Verordnung (EU) Nr. 505/2012 ersetzt worden waren, zu aktualisieren. In der geänderten Fassung des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurden „homöopathische Präparate“ irrtümlich nicht erwähnt. Da diese Präparate in der Bestimmung vor der Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 aufgeführt wurden, müssen sie wieder eingefügt werden. |
(10) |
In Anhang V der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 geänderten Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurden die früheren Einträge „entfluoriertes Monocalciumphosphat“ und „entfluoriertes Dicalciumphosphat“ irrtümlich durch die allgemeine Bezeichnung „entfluoriertes Phosphat“ ersetzt. Entfluoriertes Phosphat entspricht jedoch nicht den Erzeugnissen entfluoriertes Monocalciumphosphat und entfluoriertes Dicalciumphosphat. Diese beiden Erzeugnisse sollten daher wieder in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingefügt und entfluoriertes Phosphat sollte aus diesem Anhang gestrichen werden. |
(11) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission (9) wurde die frühere Zulassung von Klinoptilolit aus der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission (10) gestrichen, seine Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen und der Code in „1g568“ geändert. Um die kontinuierliche Verwendung von Klinoptilolith in der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten muss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 angepasst werden. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen. |
(13) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Berichtigung von Artikel 24 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 gelten. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden gemäß den Nummern 1, 2 und 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.“ |
2. |
Anhang V wird gemäß der Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 16. Juni 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(3) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eu-policy/expert-recommendations/expert_group/final_report_on_fertilizers_to_be_published_en.pdf
(4) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eu-policy/expert-recommendations/expert_group/final_report_on_plant_protection_products.pdf
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(6) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 12).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Zulassung von Klinoptilolit sedimentären Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 (ABl. L 189 vom 10.7.2013, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5).
ANHANG
Die Anhänge I, II, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang V erhält Abschnitt 1 folgende Fassung: „1. FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS:
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4. |
In Anhang VI Abschnitt 1 Buchstabe d „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ erhält der Eintrag über Klinoptilolith folgende Fassung:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).“
(3) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2012, S. 59).“
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
9.4.2014 |
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L 106/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 355/2014 DER KOMMISSION
vom 8. April 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 (2) enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. Da die Kommission neue Informationen von den in diesem Anhang aufgelisteten Kontrollstellen und Kontrollbehörden erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden. |
(2) |
Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2012 und bis 31. Oktober 2013 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Union in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 teilte das „Institut für Marktökologie (IMO)“ der Kommission mit, dass es sich mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in „IMO Swiss AG“ umbenannt hat. Diese Änderung sollte in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2013 der Kommission (3) war der Zeitpunkt für die Übermittlung der Jahresberichte der Kontrollstellen und Kontrollbehörden für das Jahr 2012 auf den 30. April 2013 festgesetzt. „Center of Organic Agriculture in Egypt“ hatte seinen Jahresbericht nicht bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt. Die Kommission räumte „Center of Organic Agriculture in Egypt“ eine zusätzliche Frist für die Übermittlung des Jahresberichts ein, den sie jedoch auch bis zum 4. November 2013 nicht erhalten hat. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte „Center of Organic Agriculture in Egypt“ daher aus dem Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung gestrichen werden. |
(5) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2013 der Kommission vom 20. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Zeitpunkts für die Übermittlung des Jahresberichts (ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 51).
ANHANG
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
2. |
Der „Afrisco Certified Organic, CC“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
3. |
In dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
4. |
Der „Australian Certified Organic“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
5. |
Der „BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
6. |
In dem „Balkan Biocert Skopje“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
7. |
In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag:
|
8. |
In dem „BioGro New Zealand Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
9. |
In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
10. |
In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
11. |
Der „Center of Organic Agriculture in Egypt“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
12. |
In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
13. |
In dem „Certisys“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
14. |
Nach dem „Certisys“ betreffenden Eintrag wird folgender „Company of Organic Agriculture in Palestine“ betreffender Eintrag eingefügt: „‚Company of Organic Agriculture in Palestine‘
|
15. |
In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
16. |
In dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
17 |
Nach dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag wird folgender „Egyptian Center Of Organic Agriculture (ECOA)“ betreffender Eintrag eingefügt: „‚Egyptian Center Of Organic Agriculture (ECOA)‘
|
18. |
In dem „Ekolojik Tarim Kontrol Organizasyonu“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
19. |
In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
20. |
In dem „IMO Control Private Limited“ betreffenden Eintrag:
|
21. |
In dem „IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd. Ști“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
22. |
In dem „IMO Institut für Marktökologie GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
23. |
Der „Institute for Marketecology (IMO)“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
24. |
In dem „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
25. |
In dem „Istituto Mediterraneo di Certificazione s.r.l.“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
26. |
Der „LACON GmbH“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
27. |
In dem „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
28. |
In dem „Onecert, Inc.“ betreffenden Eintrag:
|
29. |
In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
30. |
In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
31. |
In dem „TÜV Nord Integra“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“
(2) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2014 DER KOMMISSION
vom 8. April 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
62,5 |
TN |
103,1 |
|
TR |
86,3 |
|
ZZ |
84,0 |
|
0707 00 05 |
EG |
170,1 |
MA |
44,0 |
|
TR |
125,6 |
|
ZZ |
113,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
39,8 |
TR |
99,3 |
|
ZZ |
69,6 |
|
0805 10 20 |
EG |
40,9 |
IL |
67,4 |
|
MA |
49,0 |
|
TN |
44,8 |
|
TR |
65,9 |
|
ZZ |
53,6 |
|
0805 50 10 |
MA |
63,6 |
TR |
78,8 |
|
ZZ |
71,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
87,4 |
BR |
88,4 |
|
CL |
108,1 |
|
CN |
62,5 |
|
MK |
23,6 |
|
NZ |
130,3 |
|
US |
162,8 |
|
ZA |
108,1 |
|
ZZ |
96,4 |
|
0808 30 90 |
AR |
101,1 |
CL |
132,2 |
|
CN |
81,0 |
|
US |
211,1 |
|
ZA |
94,5 |
|
ZZ |
124,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/43 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/282/EU des Rates vom 19. Januar 2010 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und im Titel auf Seite 32:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich (2010/282/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich (2010/282/EU)“.
Auf Seite 33, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/43 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/283/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 34, im Titel:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien (2010/283/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien (2010/283/EU)“;
auf Seite 35, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/44 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/284/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und im Titel auf Seite 36:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik (2010/284/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik (2010/284/EU)“.
Auf Seite 37, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/44 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/285/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 38, im Titel:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland (2010/285/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland (2010/285/EU)“;
auf Seite 39, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/45 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/286/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21.5.2010, S. 40 )
Inhaltsverzeichnis und Seite 40, Titel:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien (2010/286/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien (2010/286/EU)“
Seite 41, Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/45 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/287/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 42, im Titel:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden (2010/287/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden (2010/287/EU)“;
auf Seite 43, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/46 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/288/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 44, in der Überschrift:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal (2010/288/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal (2010/288/EU)“;
auf Seite 45, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/47 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/289/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 46, im Titel:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien (2010/289/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien (2010/289/EU)“;
auf Seite 47, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/48 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/290/EU des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und im Titel auf Seite 48:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (2010/290/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (2010/290/EU)“.
Auf Seite 49, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.
9.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/49 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/291/EU des Rates vom 19. Januar 2010 zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 21. Mai 2010 )
Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 50, im Titel:
anstatt:
„Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat (2010/291/EU)“
muss es heißen:
„Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat (2010/291/EU)“;
auf Seite 51, in der Schlussformel:
anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG“.