ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.089.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 89

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
25. März 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/161/EU des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

1

 

*

Beschluss 2014/162/EU des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014

3

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

5

 

 

2014/163/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. November 2013 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

6

 

 

2014/164/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

7

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 294/2014 der Kommission vom 20. März 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Lenteja de Tierra de Campos (g.g.A.)]

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2014 der Kommission vom 20. März 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Antequera (g.U.)]

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 296/2014 der Kommission vom 20. März 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Neufchâtel (g.U.)]

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2014 der Kommission vom 20. März 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Valençay (g.U.)]

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 298/2014 der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Magnesiumdihydrogendiphosphat zur Verwendung als Backtriebmittel und Säureregulator ( 1 )

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 299/2014 der Kommission vom 24. März 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2014 der Kommission vom 24. März 2014 zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

43

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/165/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 3. März 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren

44

 

 

2014/166/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726)  ( 1 )

45

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 56 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

77

 

*

Regelung Nr. 82 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Mopedscheinwerfern, die mit Halogenglühlampen (HS2 -Glühlampen) ausgerüstet sind

92

 

*

Regelung Nr. 119 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

101

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


BESCHLUSS 2014/161/EU DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/831/EG des Rates (2) wurde Portugal ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2013 auf Madeira als einem Gebiet in äußerster Randlage auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf den Azoren als einem Gebiet in äußerster Randlage auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. In Artikel 2 dieser Entscheidung wurde die genannte Ausnahmeregelung auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Gemäß diesem Beschluss konnte Portugal auf diese Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3) festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol und unter dem in der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindestsatz liegt, jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75 % unterschreitet.

(2)

Durch die Anwendung eines geringeren Verbrauchsteuersatzes ist eine differenzierte Besteuerung möglich, durch die die lokale Herstellung bestimmter Erzeugnisse begünstigt wird. Dies stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss.

(3)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz weiterhin gewährt werden sollte, um die Wettbewerbsnachteile für die auf Madeira und den Azoren hergestellten destillierten alkoholischen Getränke, die auf höhere Produktions- und Vermarktungskosten zurückzuführen sind, auszugleichen; diese resultieren aus der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage dieser beiden Gebiete in äußerster Randlage, die durch die in Artikel 349 AEUV genannten besonderen Zwänge erschwert wird, was zuvor bereits die in der Entscheidung 2009/831/EG enthaltene Ausnahmeregelung gerechtfertigt hatte.

(4)

Da diese besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der beiden betreffenden Gebiete in äußerster Randlage weiterhin besteht, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG zu verlängern.

(5)

Am 28. Juni 2013 hat die Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 angenommen; darin wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

(6)

Die Entscheidung 2009/831/EG galt bis zum 31. Dezember 2013. Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate verlängert werden, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

(7)

Es sollte allerdings sichergestellt werden, dass Portugal die fraglichen Steuersenkungen ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der entsprechenden Ermächtigung gemäß der Entscheidung 2009/831/EG ohne Unterbrechung anwenden kann. Dem neuen Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stattgegeben werden.

(8)

Die Entscheidung 2009/831/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2009/831/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26.2.2014.

(2)  2009/831/EG: Entscheidung des Rates vom 10. November 2009 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 297 vom 13.11.2009, S. 9).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/3


BESCHLUSS 2014/162/EU DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (2) werden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage hergestellten, im Anhang der Entscheidung genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Diese Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen stellen spezielle Maßnahmen zum Ausgleich der Sachzwänge dar, denen die Gebiete in äußerster Randlage unterliegen und die dazu führen, dass lokale Unternehmen höhere Produktionskosten haben und dass ihre Erzeugnisse gegenüber ähnlichen Erzeugnissen, die aus dem französischen Mutterland oder den anderen Mitgliedstaaten stammen, weniger wettbewerbsfähig sind. Mayotte befindet sich in der gleichen Situation wie die anderen französischen Gebiete in äußerster Randlage.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat Mayotte am 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten. Somit sollte das Unionsrecht ab diesem Datum auf Mayotte anwendbar sein.

(3)

Die französischen Behörden haben beantragt, dass die Entscheidung 2004/162/EG ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte gilt, und haben eine Liste mit Erzeugnissen übermittelt, bei denen sie die Besteuerung je nachdem, ob es sich um lokale Erzeugnisse handelt oder nicht, differenzieren wollen.

(4)

Mit dem vorliegenden Beschluss sollten die französischen Behörden ermächtigt werden, die Besteuerung von Erzeugnissen zu differenzieren, für die sie nachgewiesen haben, dass eine lokale Produktion vorhanden ist, dass umfangreiche Wareneingänge (u.a. aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten) zu verzeichnen sind, die die Erhaltung der lokalen Produktion erschweren würden, und dass Zusatzkosten entstehen, durch die sich der Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung gegenüber auswärtigen Erzeugnissen erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Erzeugnisse beeinträchtigt wird. Die Differenz in der Besteuerung darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht übersteigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze und angesichts der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage von Mayotte als einem neuen Gebiet in äußerster Randlage, das genau den gleichen Sachzwängen unterliegt, auf die sich die Ausnahmeregelung in der Entscheidung 2004/162/EG für die anderen französischen Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV stützt, sind die vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen für Mayotte gerechtfertigt, ohne über das erforderliche Maß hinauszugehen und ohne ungerechtfertigte Vorteile für die lokale Erzeugung in diesem neuen Gebiet in äußerster Randlage zu schaffen.

(5)

Die Erzeugnisse, für die die französischen Behörden diese drei Arten von Gründen angeführt haben, sind in den Teilen A, B und C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG aufgeführt. Bei den in Teil A jenes Anhangs aufgeführten Erzeugnissen (zulässige Abweichung um 10 Prozentpunkte) handelt es sich um Pfeffer (Warencodes 0904 11 und 0904 12 (4)), Vanille (Warencode 0905), Schokolade (Warencode 1806), bestimmte Kunststoffwaren (Warencodes 3925 10 10, 3925 90 80, 3926 90 90 und 3926 90 97), Ziegelsteine (Warencodes 6901 und 6902) und Zahnersatz (Warencode 9021 21 90).

(6)

Bei den Erzeugnissen in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (zulässige Abweichung um 20 Prozentpunkte) handelt es sich um Fisch (Warencodes 0301, 0302, 0303, 0304 und 0305), bestimmte Holzwaren (Warencodes 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420 und 4421), bestimmte Waren aus Papier oder Pappe (Warencodes 4819 und 4821), bestimmte Erzeugnisse der Presse und des Verlagswesens (Warencodes 4902, 4909, 4910 und 4911), bestimmte Erzeugnisse aus Flachglas (Warencodes 7003 und 7005), bestimmte Eisenwaren (Warencodes 7210, 7301, 7312, 7314, 9406 00 31 und 9406 00 38), bestimmte Waren aus Aluminium (Warencodes 7606, 7610 10 und 8310) sowie bestimmte Sitzmöbel (Warencodes 9401 69, 9401 90 30 und 9403 40).

(7)

Bei den Erzeugnissen in Teil C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (zulässige Abweichung um 30 Prozentpunkte) handelt es sich um Milch und Milcherzeugnisse (Warencodes 0401, 0403 und 0406), bestimmte Fleischerzeugnisse (Warencodes 1601 und 1602), bestimmte Backwaren (Warencodes 1901 und 1905), Speiseeis (Warencode 2105), Mineralwasser und Limonade (Warencodes 2201 und 2202), Bier (Warencode 2203), Ylang-Ylang-Öl (Warencodes 3301 29 11 und 3301 29 31), Seifen und Reinigungsmittel (Warencodes 3401 und 3402) sowie Schaumstoffmatratzen (Warencode 9404 29 90).

(8)

Die Entscheidung 2004/162/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

In Anbetracht der Dringlichkeit für Mayotte, als Gebiete in äußerster Randlage, von den Ausnahmen, die durch diesen Beschluss eingeführt werden, so bald wie möglich nutzen zu ziehen, sollte von dem Zeitraum von acht Wochen gemäß Artikel 4 des den Vertrag über die europäische Union und den AEUV beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union abgesehen werden.

(10)

Da Mayotte am 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage erhalten hat und um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist es erforderlich, dass dieser Beschluss ebenfalls ab dem 1. Januar 2014 gilt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/162/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die französischen Behörden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Guadeloupe, Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion als Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV hergestellt werden, bis zum 1. Juli 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer ‚octroi de mer‘ zu befreien.“

2.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

0904 11, 0904 12, 0905, 1806, 3925 10 00, 3925 90 80, 3926 90 90, 3926 90 97, 6901, 6902, 9021 21 90.“

b)

In Teil B wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420, 4421, 4819, 4821, 4902, 4909, 4910, 4911, 7003, 7005, 7210, 7301, 7312, 7314, 7606, 7610 10, 8310, 9401 69, 9401 90 30, 9403 40, 9406 00 31, 9406 00 38.“

c)

In Teil C wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

0401, 0403, 0406, 1601, 1602, 1901, 1905, 2105, 2201, 2202, 2203, 3301 29 11, 3301 29 31, 3401, 3402, 9404 29 90.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26.2.2014.

(2)  Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 64).

(3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)  Gemäß der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/5


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (1) tritt am 6. April 2014 in Kraft.


(1)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. November 2013

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

(2014/163/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“ genannt) wurde am 19. Dezember 2012 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 2 veröffentlicht.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


25.3.2014   

DE EN ES FR

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(2014/164/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aspekte des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „Protokoll“), die unter die Zuständigkeit der Union fallen, wurden nach Zustimmung des Rates von der Kommission im Namen der Union ausgehandelt.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss 2001/748/EG des Rates (1) wurde das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 16. Januar 2002 unterzeichnet.

(3)

Der Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2), der gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens Voraussetzung für den Beitritt der Union zu dem Protokoll ist, wurde mit dem Beschluss 2004/579/EG des Rates (3) im Namen der Union genehmigt.

(4)

Das Protokoll sieht Maßnahmen vor, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen. Mehrere Unionsrechtsakte wurden erlassen, mit denen Hemmnisse für die Verbringung konventioneller Waffen innerhalb des Binnenmarkts abgebaut oder beseitigt und die Ausfuhr von Waffen in Drittstaaten geregelt werden sollen.

(5)

Eine rechtsverbindliche Übereinkunft über den höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Standard für die Verbringung und Kontrolle von Waffen betrifft Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, da die Angelegenheiten entweder in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen oder die Union gemeinsame Regeln erlassen hat, die wahrscheinlich vom Abschluss des Protokolls beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden könnte.

(6)

Soweit die Bestimmungen des Protokolls unter die der Union übertragenen Zuständigkeiten fallen, sollte das Protokoll im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Die Union muss gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Protokolls zusammen mit der Genehmigungsurkunde eine Erklärung über den Umfang der Zuständigkeiten der Union in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten hinterlegen.

(8)

Die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen in der Union sowie die Formalitäten für die Verbringung von Schusswaffen innerhalb der Mitgliedstaaten werden durch die Richtlinie 91/477/EWG des Rates (4), geregelt.

(9)

Die Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union sind in der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde und die Erklärung über die Zuständigkeit nach Artikel 17 Absatz 3 des Protokolls im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen. (6)

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5).

(2)  Das Übereinkommen wird in Anhang I des Beschlusses 2004/579/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69) wiedergegeben.

(3)  Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69).

(4)  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

(5)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(6)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ERKLÄRUNG

über die Zuständigkeit der Europäischen Union in Angelegenheiten, die durch das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität geregelt werden

Artikel 17 Absatz 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten zu enthalten hat, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.

Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen erlassen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.

Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.

PROTOCOL

against the Illicit Manufacturing of and Trafficking in Firearms, Their Parts and Components and Ammunition, supplementing the United Nations Convention against Transnational Organized Crime

PREAMBLE

THE STATES PARTIES TO THIS PROTOCOL,

AWARE of the urgent need to prevent, combat and eradicate the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition, owing to the harmful effects of those activities on the security of each State, region and the world as a whole, endangering the well-being of peoples, their social and economic development and their right to live in peace,

CONVINCED, therefore, of the necessity for all States to take all appropriate measures to this end, including international cooperation and other measures at the regional and global levels,

RECALLING General Assembly resolution 53/111 of 9 December 1998, in which the Assembly decided to establish an open-ended intergovernmental ad hoc committee for the purpose of elaborating a comprehensive international convention against transnational organized crime and of discussing the elaboration of, inter alia, an international instrument combating the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition,

BEARING IN MIND the principle of equal rights and self-determination of peoples, as enshrined in the Charter of the United Nations and the Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States in accordance with the Charter of the United Nations,

CONVINCED that supplementing the United Nations Convention against Transnational Organized Crime with an international instrument against the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition will be useful in preventing and combating those crimes,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

I.   GENERAL PROVISIONS

Article 1

Relation with the United Nations Convention against Transnational Organized Crime

1.   This Protocol supplements the United Nations Convention against Transnational Organized Crime. It shall be interpreted together with the Convention.

2.   The provisions of the Convention shall apply, mutatis mutandis, to this Protocol unless otherwise provided herein.

3.   The offences established in accordance with Article 5 of this Protocol shall be regarded as offences established in accordance with the Convention.

Article 2

Statement of purpose

The purpose of this Protocol is to promote, facilitate and strengthen cooperation among States Parties in order to prevent, combat and eradicate the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition.

Article 3

Use of terms

For the purposes of this Protocol:

(a)

‘Firearm’ shall mean any portable barrelled weapon that expels, is designed to expel or may be readily converted to expel a shot, bullet or projectile by the action of an explosive, excluding antique firearms or their replicas. Antique firearms and their replicas shall be defined in accordance with domestic law. In no case, however, shall antique firearms include firearms manufactured after 1899;

(b)

‘Parts and components’ shall mean any element or replacement element specifically designed for a firearm and essential to its operation, including a barrel, frame or receiver, slide or cylinder, bolt or breech block, and any device designed or adapted to diminish the sound caused by firing a firearm;

(c)

‘Ammunition’ shall mean the complete round or its components, including cartridge cases, primers, propellant powder, bullets or projectiles, that are used in a firearm, provided that those components are themselves subject to authorization in the respective State Party;

(d)

‘Illicit manufacturing’ shall mean the manufacturing or assembly of firearms, their parts and components or ammunition:

(i)

From parts and components illicitly trafficked;

(ii)

Without a licence or authorization from a competent authority of the State Party where the manufacture or assembly takes place; or

(iii)

Without marking the firearms at the time of manufacture, in accordance with Article 8 of this Protocol;

Licensing or authorization of the manufacture of parts and components shall be in accordance with domestic law;

(e)

‘Illicit trafficking’ shall mean the import, export, acquisition, sale, delivery, movement or transfer of firearms, their parts and components and ammunition from or across the territory of one State Party to that of another State Party if any one of the States Parties concerned does not authorize it in accordance with the terms of this Protocol or if the firearms are not marked in accordance with Article 8 of this Protocol;

(f)

‘Tracing’ shall mean the systematic tracking of firearms and, where possible, their parts and components and ammunition from manufacturer to purchaser for the purpose of assisting the competent authorities of States Parties in detecting, investigating and analysing illicit manufacturing and illicit trafficking.

Article 4

Scope of application

1.   This Protocol shall apply, except as otherwise stated herein, to the prevention of illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition and to the investigation and prosecution of offences established in accordance with Article 5 of this Protocol where those offences are transnational in nature and involve an organized criminal group.

2.   This Protocol shall not apply to state-to-state transactions or to state transfers in cases where the application of the Protocol would prejudice the right of a State Party to take action in the interest of national security consistent with the Charter of the United Nations.

Article 5

Criminalization

1.   Each State Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as criminal offences the following conduct, when committed intentionally:

(a)

Illicit manufacturing of firearms, their parts and components and ammunition;

(b)

Illicit trafficking in firearms, their parts and components and ammunition;

(c)

Falsifying or illicitly obliterating, removing or altering the marking(s) on firearms required by Article 8 of this Protocol.

2.   Each State Party shall also adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as criminal offences the following conduct:

(a)

Subject to the basic concepts of its legal system, attempting to commit or participating as an accomplice in an offence established in accordance with paragraph 1 of this article; and

(b)

Organizing, directing, aiding, abetting, facilitating or counselling the commission of an offence established in accordance with paragraph 1 of this article.

Article 6

Confiscation, seizure and disposal

1.   Without prejudice to Article 12 of the Convention, States Parties shall adopt, to the greatest extent possible within their domestic legal systems, such measures as may be necessary to enable confiscation of firearms, their parts and components and ammunition that have been illicitly manufactured or trafficked.

2.   States Parties shall adopt, within their domestic legal systems, such measures as may be necessary to prevent illicitly manufactured and trafficked firearms, parts and components and ammunition from falling into the hands of unauthorized persons by seizing and destroying such firearms, their parts and components and ammunition unless other disposal has been officially authorized, provided that the firearms have been marked and the methods of disposal of those firearms and ammunition have been recorded.

II.   PREVENTION

Article 7

Record-keeping

Each State Party shall ensure the maintenance, for not less than ten years, of information in relation to firearms and, where appropriate and feasible, their parts and components and ammunition that is necessary to trace and identify those firearms and, where appropriate and feasible, their parts and components and ammunition which are illicitly manufactured or trafficked and to prevent and detect such activities. Such information shall include:

(a)

The appropriate markings required by Article 8 of this Protocol;

(b)

In cases involving international transactions in firearms, their parts and components and ammunition, the issuance and expiration dates of the appropriate licences or authorizations, the country of export, the country of import, the transit countries, where appropriate, and the final recipient and the description and quantity of the articles.

Article 8

Marking of firearms

1.   For the purpose of identifying and tracing each firearm, States Parties shall:

(a)

At the time of manufacture of each firearm, either require unique marking providing the name of the manufacturer, the country or place of manufacture and the serial number, or maintain any alternative unique user-friendly marking with simple geometric symbols in combination with a numeric and/or alphanumeric code, permitting ready identification by all States of the country of manufacture;

(b)

Require appropriate simple marking on each imported firearm, permitting identification of the country of import and, where possible, the year of import and enabling the competent authorities of that country to trace the firearm, and a unique marking, if the firearm does not bear such a marking. The requirements of this subparagraph need not be applied to temporary imports of firearms for verifiable lawful purposes;

(c)

Ensure, at the time of transfer of a firearm from government stocks to permanent civilian use, the appropriate unique marking permitting identification by all States Parties of the transferring country.

2.   States Parties shall encourage the firearms manufacturing industry to develop measures against the removal or alteration of markings.

Article 9

Deactivation of firearms

A State Party that does not recognize a deactivated firearm as a firearm in accordance with its domestic law shall take the necessary measures, including the establishment of specific offences if appropriate, to prevent the illicit reactivation of deactivated firearms, consistent with the following general principles of deactivation:

(a)

All essential parts of a deactivated firearm are to be rendered permanently inoperable and incapable of removal, replacement or modification in a manner that would permit the firearm to be reactivated in any way;

(b)

Arrangements are to be made for deactivation measures to be verified, where appropriate, by a competent authority to ensure that the modifications made to a firearm render it permanently inoperable;

(c)

Verification by a competent authority is to include a certificate or record attesting to the deactivation of the firearm or a clearly visible mark to that effect stamped on the firearm.

Article 10

General requirements for export, import and transit licensing or authorization systems

1.   Each State Party shall establish or maintain an effective system of export and import licensing or authorization, as well as of measures on international transit, for the transfer of firearms, their parts and components and ammunition.

2.   Before issuing export licences or authorizations for shipments of firearms, their parts and components and ammunition, each State Party shall verify:

(a)

That the importing States have issued import licences or authorizations; and

(b)

That, without prejudice to bilateral or multilateral agreements or arrangements favouring landlocked States, the transit States have, at a minimum, given notice in writing, prior to shipment, that they have no objection to the transit.

3.   The export and import licence or authorization and accompanying documentation together shall contain information that, at a minimum, shall include the place and the date of issuance, the date of expiration, the country of export, the country of import, the final recipient, a description and the quantity of the firearms, their parts and components and ammunition and, whenever there is transit, the countries of transit. The information contained in the import licence must be provided in advance to the transit States.

4.   The importing State Party shall, upon request, inform the exporting State Party of the receipt of the dispatched shipment of firearms, their parts and components or ammunition.

5.   Each State Party shall, within available means, take such measures as may be necessary to ensure that licensing or authorization procedures are secure and that the authenticity of licensing or authorization documents can be verified or validated.

6.   States Parties may adopt simplified procedures for the temporary import and export and the transit of firearms, their parts and components and ammunition for verifiable lawful purposes such as hunting, sport shooting, evaluation, exhibitions or repairs.

Article 11

Security and preventive measures

In an effort to detect, prevent and eliminate the theft, loss or diversion of, as well as the illicit manufacturing of and trafficking in, firearms, their parts and components and ammunition, each State Party shall take appropriate measures:

(a)

To require the security of firearms, their parts and components and ammunition at the time of manufacture, import, export and transit through its territory; and

(b)

To increase the effectiveness of import, export and transit controls, including, where appropriate, border controls, and of police and customs transborder cooperation.

Article 12

Information

1.   Without prejudice to Articles 27 and 28 of the Convention, States Parties shall exchange among themselves, consistent with their respective domestic legal and administrative systems, relevant case-specific information on matters such as authorized producers, dealers, importers, exporters and, whenever possible, carriers of firearms, their parts and components and ammunition.

2.   Without prejudice to Articles 27 and 28 of the Convention, States Parties shall exchange among themselves, consistent with their respective domestic legal and administrative systems, relevant information on matters such as:

(a)

Organized criminal groups known to take part or suspected of taking part in the illicit manufacturing of or trafficking in firearms, their parts and components and ammunition;

(b)

The means of concealment used in the illicit manufacturing of or trafficking in firearms, their parts and components and ammunition and ways of detecting them;

(c)

Methods and means, points of dispatch and destination and routes customarily used by organized criminal groups engaged in illicit trafficking in firearms, their parts and components and ammunition; and

(d)

Legislative experiences and practices and measures to prevent, combat and eradicate the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition.

3.   States Parties shall provide to or share with each other, as appropriate, relevant scientific and technological information useful to law enforcement authorities in order to enhance each other’s abilities to prevent, detect and investigate the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition and to prosecute the persons involved in those illicit activities.

4.   States Parties shall cooperate in the tracing of firearms, their parts and components and ammunition that may have been illicitly manufactured or trafficked. Such cooperation shall include the provision of prompt responses to requests for assistance in tracing such firearms, their parts and components and ammunition, within available means.

5.   Subject to the basic concepts of its legal system or any international agreements, each State Party shall guarantee the confidentiality of and comply with any restrictions on the use of information that it receives from another State Party pursuant to this article, including proprietary information pertaining to commercial transactions, if requested to do so by the State Party providing the information. If such confidentiality cannot be maintained, the State Party that provided the information shall be notified prior to its disclosure.

Article 13

Cooperation

1.   States Parties shall cooperate at the bilateral, regional and international levels to prevent, combat and eradicate the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition.

2.   Without prejudice to Article 18, paragraph 13, of the Convention, each State Party shall identify a national body or a single point of contact to act as liaison between it and other States Parties on matters relating to this Protocol.

3.   States Parties shall seek the support and cooperation of manufacturers, dealers, importers, exporters, brokers and commercial carriers of firearms, their parts and components and ammunition to prevent and detect the illicit activities referred to in paragraph 1 of this article.

Article 14

Training and technical assistance

States Parties shall cooperate with each other and with relevant international organizations, as appropriate, so that States Parties may receive, upon request, the training and technical assistance necessary to enhance their ability to prevent, combat and eradicate the illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition, including technical, financial and material assistance in those matters identified in Articles 29 and 30 of the Convention.

Article 15

Brokers and brokering

1.   With a view to preventing and combating illicit manufacturing of and trafficking in firearms, their parts and components and ammunition, States Parties that have not yet done so shall consider establishing a system for regulating the activities of those who engage in brokering. Such a system could include one or more measures such as:

(a)

Requiring registration of brokers operating within their territory;

(b)

Requiring licensing or authorization of brokering; or

(c)

Requiring disclosure on import and export licences or authorizations, or accompanying documents, of the names and locations of brokers involved in the transaction.

2.   States Parties that have established a system of authorization regarding brokering as set forth in paragraph 1 of this article are encouraged to include information on brokers and brokering in their exchanges of information under Article 12 of this Protocol and to retain records regarding brokers and brokering in accordance with Article 7 of this Protocol.

III.   FINAL PROVISIONS

Article 16

Settlement of disputes

1.   States Parties shall endeavour to settle disputes concerning the interpretation or application of this Protocol through negotiation.

2.   Any dispute between two or more States Parties concerning the interpretation or application of this Protocol that cannot be settled through negotiation within a reasonable time shall, at the request of one of those States Parties, be submitted to arbitration. If, six months after the date of the request for arbitration, those States Parties are unable to agree on the organization of the arbitration, any one of those States Parties may refer the dispute to the International Court of Justice by request in accordance with the Statute of the Court.

3.   Each State Party may, at the time of signature, ratification, acceptance or approval of or accession to this Protocol, declare that it does not consider itself bound by paragraph 2 of this article. The other States Parties shall not be bound by paragraph 2 of this article with respect to any State Party that has made such a reservation.

4.   Any State Party that has made a reservation in accordance with paragraph 3 of this article may at any time withdraw that reservation by notification to the Secretary-General of the United Nations.

Article 17

Signature, ratification, acceptance, approval and accession

1.   This Protocol shall be open to all States for signature at United Nations Headquarters in New York from the thirtieth day after its adoption by the General Assembly until 12 December 2002.

2.   This Protocol shall also be open for signature by regional economic integration organizations provided that at least one member State of such organization has signed this Protocol in accordance with paragraph 1 of this article.

3.   This Protocol is subject to ratification, acceptance or approval. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations. A regional economic integration organization may deposit its instrument of ratification, acceptance or approval if at least one of its member States has done likewise. In that instrument of ratification, acceptance or approval, such organization shall declare the extent of its competence with respect to the matters governed by this Protocol. Such organization shall also inform the depositary of any relevant modification in the extent of its competence.

4.   This Protocol is open for accession by any State or any regional economic integration organization of which at least one member State is a Party to this Protocol. Instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations. At the time of its accession, a regional economic integration organization shall declare the extent of its competence with respect to matters governed by this Protocol. Such organization shall also inform the depositary of any relevant modification in the extent of its competence.

Article 18

Entry into force

1.   This Protocol shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit of the fortieth instrument of ratification, acceptance, approval or accession, except that it shall not enter into force before the entry into force of the Convention. For the purpose of this paragraph, any instrument deposited by a regional economic integration organization shall not be counted as additional to those deposited by member States of such organization.

2.   For each State or regional economic integration organization ratifying, accepting, approving or acceding to this Protocol after the deposit of the fortieth instrument of such action, this Protocol shall enter into force on the thirtieth day after the date of deposit by such State or organization of the relevant instrument or on the date this Protocol enters into force pursuant to paragraph 1 of this article, whichever is the later.

Article 19

Amendment

1.   After the expiry of five years from the entry into force of this Protocol, a State Party to the Protocol may propose an amendment and file it with the Secretary-General of the United Nations, who shall thereupon communicate the proposed amendment to the States Parties and to the Conference of the Parties to the Convention for the purpose of considering and deciding on the proposal. The States Parties to this Protocol meeting at the Conference of the Parties shall make every effort to achieve consensus on each amendment. If all efforts at consensus have been exhausted and no agreement has been reached, the amendment shall, as a last resort, require for its adoption a two-thirds majority vote of the States Parties to this Protocol present and voting at the meeting of the Conference of the Parties.

2.   Regional economic integration organizations, in matters within their competence, shall exercise their right to vote under this article with a number of votes equal to the number of their member States that are Parties to this Protocol. Such organizations shall not exercise their right to vote if their member States exercise theirs and vice versa.

3.   An amendment adopted in accordance with paragraph 1 of this article is subject to ratification, acceptance or approval by States Parties.

4.   An amendment adopted in accordance with paragraph 1 of this article shall enter into force in respect of a State Party ninety days after the date of the deposit with the Secretary-General of the United Nations of an instrument of ratification, acceptance or approval of such amendment.

5.   When an amendment enters into force, it shall be binding on those States Parties which have expressed their consent to be bound by it. Other States Parties shall still be bound by the provisions of this Protocol and any earlier amendments that they have ratified, accepted or approved.

Article 20

Denunciation

1.   A State Party may denounce this Protocol by written notification to the Secretary-General of the United Nations. Such denunciation shall become effective one year after the date of receipt of the notification by the Secretary-General.

2.   A regional economic integration organization shall cease to be a Party to this Protocol when all of its member States have denounced it.

Article 21

Depositary and languages

1.   The Secretary-General of the United Nations is designated depositary of this Protocol.

2.   The original of this Protocol, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries, being duly authorized thereto by their respective Governments, have signed this Protocol.

PROTOCOLO

contra la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, que complementa la Convención de las Naciones Unidas contra la Delincuencia Organizada Transnacional

PREÁMBULO

LOS ESTADOS PARTE EN EL PRESENTE PROTOCOLO,

CONSCIENTES de la urgente necesidad de prevenir, combatir y erradicar la fabricación y el tráfico ilícito de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, a causa de los efectos perjudiciales de estas actividades para la seguridad de cada Estado y región y del mundo en general, que ponen en peligro el bienestar de los pueblos, su desarrollo económico y social y su derecho a vivir en paz,

CONVENCIDOS, por tanto, de la necesidad de que los Estados adopten todas las medidas apropiadas a tal fin, incluidas medidas de cooperación internacional y de otra índole en los planos regional y mundial.

RECORDANDO la resolución 53/111 de la Asamblea General, de 9 de diciembre de 1998, en la que la Asamblea decidió establecer un comité especial intergubernamental de composición abierta con la finalidad de elaborar una convención internacional amplia contra la delincuencia organizada transnacional y de examinar la posibilidad de elaborar, entre otras cosas, un instrumento internacional contra la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones,

TENIENDO PRESENTES los principios de igualdad de derechos y de libre determinación de los pueblos, consagrados en la Carta de las Naciones Unidas y en la Declaración sobre los principios de Derecho internacional referentes a las relaciones de amistad y a la cooperación entre los Estados de conformidad con la Carta de las Naciones Unidas,

CONVENCIDOS de que complementar la Convención de las Naciones Unidas contra la Delincuencia Organizada Transnacional con un instrumento internacional contra la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, será de utilidad para prevenir y combatir esos delitos,

HAN ACORDADO LO SIGUIENTE:

I.   DISPOSICIONES GENERALES

Artículo 1

Relación con la Convención de las Naciones Unidas contra la Delincuencia Organizada Transnacional

1.   El presente Protocolo complementa la Convención de las Naciones Unidas contra la Delincuencia Organizada Transnacional y se interpretará juntamente con la Convención.

2.   Las disposiciones de la Convención se aplicarán mutatis mutantis al presente Protocolo, a menos que en él se disponga otra cosa.

3.   Los delitos tipificados con arreglo al artículo 5 del presente Protocolo se considerarán delito tipificados con arreglo a la Convención.

Artículo 2

Finalidad

La finalidad del presente Protocolo es promover, facilitar y reforzar la cooperación entre los Estados Parte con el propósito de prevenir, combatir y erradicar la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones.

Artículo 3

Definiciones

Para los fines del presente Protocolo:

a)

por «arma de fuego» se entenderá toda arma portátil que tenga cañón y que lance, esté concebida para lanzar o pueda transformarse fácilmente para lanzar un balín, una bala o un proyectil por la acción de un explosivo, excluidas las armas de fuego antiguas o sus réplicas. Las armas de fuego antiguas y sus réplicas se definirán de conformidad con el Derecho interno. En ningún caso, sin embargo, podrán incluir armas de fuego fabricadas después de 1899;

b)

por «piezas y componentes» se entenderá todo elemento o elemento de repuesto específicamente concebido para un arma de fuego e indispensables para su funcionamiento, incluidos el cañón, la caja o el cajón, el cerrojo o el tambor, el cierre o el bloqueo del cierre y todo dispositivo concebido o adaptado para disminuir el sonido causado por un arma de fuego;

c)

por «municiones» se entenderá el cartucho completo o sus componentes, entre ellos las vainas, los cebos, la carga propulsora, las balas o proyectiles utilizados en las armas de fuego, siempre que estos componentes estén de por sí sujetos a autorización en el respectivo Estado Parte;

d)

por «fabricación ilícita» se entenderá la fabricación o el montaje de armas de fuego, sus piezas y componentes o municiones:

i)

a partir de piezas y componente que hayan sido objeto de tráfico ilícito,

ii)

sin licencia o autorización de una autoridad competente del Estado Parte en que se realice la fabricación o el montaje, o

iii)

sin marcar las armas de fuego en el momento de su fabricación, de conformidad con el artículo 8 del presente Protocolo.

La concesión de licencia o autorización respecto de la fabricación de piezas y componentes se hará de conformidad con el Derecho interno;

e)

por «tráfico ilícito» se entenderá la importación, exportación, adquisición, venta, entrega, traslado o transferencia de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones desde o a través del territorio de un Estado Parte al de otro Estado Parte si cualquiera de los Estados Parte interesados no lo autoriza conforme a lo dispuesto en el presente Protocolo o si las armas de fuego no han sido marcadas conforme a lo dispuesto en el artículo 8 del presente Protocolo;

f)

por «localización» se entenderá el rastreo sistemático de las armas de fuego y, de ser posible, de sus piezas y componentes y municiones, desde el fabricante al comprador, con el fin de ayudar a las autoridades componentes de los Estados Parte a detectar, investigar y analizar la fabricación y el tráfico ilícitos.

Artículo 4

Ámbito de aplicación

1.   A menos que contenga una disposición en contrario, el presente Protocolo se aplicará a la prevención de la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones y a la investigación y el enjuiciamiento de los delitos tipificados con arreglo al artículo 5 del presente Protocolo cuando esos delitos sean de carácter transnacional y entrañen la participación de un grupo delictivo organizado.

2.   El presente Protocolo no se aplicará a las transacciones entre Estados ni a las transferencias estatales cuando la aplicación del Protocolo pudiera perjudicar el derecho de un Estado Parte a adoptar medidas en aras de la seguridad nacional en consonancia con la carta de las Naciones Unidas.

Artículo 5

Penalización

1.   Cada Estado Parte adoptará las medidas legislativas o de otra índole que sean necesarias para tipificar como delito las siguientes conductas. Cuando se cometan intencionalmente:

a)

la fabricación ilícita de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones;

b)

el tráfico ilícito de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones;

c)

la falsificación o la obliteración, supresión o alteración ilícitas de la(s) marca(s) de un arma de fuego requeridas de conformidad con el artículo 8 del presente Protocolo.

2.   Cada Estado Parte adoptará, asimismo, las medidas legislativas y de otra índole que sean necesarias para tipificar como delito las siguientes conductas:

a)

con sujeción a los conceptos básicos de su ordenamiento jurídico, la tentativa de comisión de un delito tipificado con arreglo al apartado 1 del presente artículo o la participación de él como cómplice, y

b)

la organización, dirección, ayuda, incitación, facilitación o asesoramiento para la comisión de delito tipificado con arreglo al apartado 1 del presente artículo.

Artículo 6

Decomiso, incautación y disposición

1.   A reserva de lo dispuesto en el artículo 12 de la Convención, los Estados Parte adoptarán, en la mayor medida posible de conformidad con su ordenamiento jurídico interno, las medidas que sean necesarias para permitir el decomiso de las armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones que hayan sido objeto de fabricación o tráfico ilícitos.

2.   Los Estados Parte adoptarán, de conformidad con su ordenamiento jurídico interno, las medidas necesarias para impedir que las armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones que hayan sido objeto de fabricación o tráfico ilícitos caigan en manos de personas no autorizadas, en particular mediante la incautación y destrucción de esas armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, a menos que se haya autorizado oficialmente otra forma de disposición, siempre y cuando se hayan marcado las armas de fuego y se hayan registrado los métodos para la disposición de esas armas de fuego y municiones.

II.   PREVENCIÓN

Artículo 7

Registros

Cada Estado Parte garantizará el mantenimiento, por un período no inferior a diez años, de la información relativa a las armas de fuego y, cuando sea apropiado y factible, de la información relativa a sus piezas y componentes y municiones que sea necesaria para localizar e identificar las armas de fuego y, cuando sea apropiado y factible, sus piezas y componentes y municiones que hayan sido objeto de fabricación o tráfico ilícitos, así como para evitar y detectar esas actividades. Esa información incluirá:

a)

las marcas pertinentes requeridas de conformidad con el artículo 8 del presente Protocolo;

b)

en los casos que entrañen transacciones internacionales con armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, las fechas de emisión y expiración de las licencias o autorizaciones correspondientes, el país de importación, los países de tránsito, cuando proceda, y el receptor final, así como la descripción y la cantidad de los artículos.

Artículo 8

Marcación de las armas de fuego

1.   A los efectos de identificar y localizar cada arma de fuego, los Estados Parte:

a)

en el momento de la fabricación de cada arma de fuego exigirán que esta sea marcada con una marca distintiva que indique el nombre del fabricante, el país o lugar de fabricación y el número de serie, o mantendrán cualquier otra marca distintiva y fácil de emplear que ostente símbolos geométricos sencillos, junto con un código numérico y/o alfanumérico, y que permita a todos los Estados Parte identificar sin dificultad el país de fabricación;

b)

exigirán que se aplique a toda arma de fuego importada una marca sencilla y apropiada que permita identificar el país de importación y, de ser posible, el año de esta, y permita, asimismo, a las autoridades competentes de ese país localizar el arma de fuego, así como una marca distintiva, si el arma de fuego no la lleva. Los requisitos del presente apartado no tendrán que aplicarse a la importación temporal de armas de fuego con fines lícitos verificables;

c)

velarán por que, en el momento en que se transfiera un arma de fuego de las existencias estatales a la utilización civil con carácter permanente, se aplique a dicha arma distintiva apropiada que permita a todos los Estados Parte identificar el país que realiza la transferencia.

2.   Los Estados Parte alentarán a la industria de fabricación de armas de fuego a formular medidas contra la supresión o la alteración de las marcas.

Artículo 9

Desactivación de las armas de fuego

Todo Estado Parte que, de conformidad con su Derecho interno, no reconozca como arma de fuego un arma desactivada adoptará las medidas que sean necesarias, incluida la tipificación de delitos específicos, si procede, a fin de prevenir la reactivación ilícita de las armas de fuego desactivadas, en consonancia con los siguientes principios generales de desactivación:

a)

todas las piezas esenciales de un arma desactivadas se tornarán permanentemente inservibles y no susceptibles de ser retiradas, sustituidas o modificadas de cualquier forma que pueda permitir su reactivación;

b)

se adoptarán disposiciones para que una autoridad competente verifique, cuando proceda, las medidas de desactivación, a fin de garantizar que las modificaciones aportadas al arma de fuego la inutilizan permanentemente;

c)

la verificación por una autoridad competente comprenderá la expedición de un certificado o la anotación en un registro en que se haga constar la desactivación del arma de fuego o la inclusión de una marca a esos efectos claramente visible en el arma de fuego.

Artículo 10

Requisitos generales para sistemas de licencias o autorizaciones de exportación, importación y tránsito

1.   Cada Estado Parte establecerá o mantendrá un sistema eficaz de licencias o autorizaciones de exportación e importación, así como de medidas aplicables al tránsito internacional, para la transferencia de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones.

2.   Antes de emitir licencias o autorizaciones de exportación para la expedición de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, cada Estado Parte se asegurará de que:

a)

los Estados importadores hayan emitido las correspondientes licencias o autorizaciones, y

b)

los Estados de tránsito hayan al menos comunicado por escrito, con anterioridad a la expedición, que no se oponen al tránsito, sin perjuicio de los acuerdos o arreglos bilaterales o multilaterales destinados a favorecer a los Estados sin litoral.

3.   La licencia o autorización de exportación e importación y la documentación que la acompañe contendrán conjuntamente información que, como mínimo, comprenda el lugar y la fecha de expiración, el país de exportación, el país de importación, el destino final, una descripción y la cantidad de las armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones y, cuando haya tránsito, los países de tránsito. La información contenida en la licencia de importación deberá facilitarse a los Estados de tránsito con antelación.

4.   El Estado Parte importador notificará al Estado Parte exportador, previa solicitud, la recepción de las remesas de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones que le hayan sido enviadas.

5.   Cada Estado Parte adoptará, dentro de sus posibilidades, las medidas necesarias para garantizar que los procedimientos de licencia o autorización sean seguros y que la autenticidad de los documentos de licencia o autorización pueda ser verificada o validada.

6.   Los Estados Parte podrán adoptar procedimientos simplificados para la importación y exportación temporales y para el tránsito de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones para fines lícitos verificables, tales como cacerías, prácticas de tiro deportivo, pruebas, exposiciones o reparaciones.

Artículo 11

Medidas de seguridad y prevención

A fin de detectar, prevenir y eliminar el robo, la pérdida o la desviación, así como la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, cada Estado Parte adoptará medidas apropiadas para:

a)

exigir que se garantice la seguridad de las armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones en el curso de su fabricación, su importación y exportación y su tránsito a través de su territorio, y

b)

aumentar la eficacia de los controles de importación, exportación y tránsito, incluidos, cuando proceda, los controles fronterizos, así como de la cooperación transfronteriza entre los servicios policiales y aduaneros.

Artículo 12

Información

1.   Sin perjuicio de lo dispuesto en los artículos 27 y 28 de la Convención, los Estados Parte intercambiarán, de conformidad con sus respectivos ordenamientos jurídicos y administrativos internos, información pertinente para cada caso específico sobre cuestiones como los fabricantes, agentes comerciales, importadores y exportadores y, de ser posible, transportista autorizados de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones.

2.   Sin perjuicio de lo dispuesto en los artículos 27 y 28 de la Convención, los Estados Parte intercambiarán, de conformidad con sus respectivos ordenamientos jurídicos y administrativos internos, información pertinente sobre cuestiones como:

a)

los grupos delictivos organizados, efectiva o presuntamente involucrados en la fabricación o el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones;

b)

los medios de ocultación utilizados en la fabricación o el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, así como las formas de detectarlos;

c)

los métodos y medios, los lugares de expedición y de destino y las rutas que habitualmente utilizan los grupos delictivos organizados que participan en el tráfico ilícito de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, y

d)

experiencias de carácter legislativo, así como prácticas y medidas conexas, para prevenir, combatir y erradicar la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones.

3.   Los Estados Parte se facilitarán, según proceda, toda información científica y tecnológica pertinente que sea de utilidad para las autoridades encargadas de hacer cumplir la ley, a fin de reforzar mutuamente su capacidad de prevenir, detectar e investigar la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, y de enjuiciar a las personas involucradas en esas actividades ilícitas.

4.   Los Estados Parte cooperarán en la localización de las armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones que puedan haber sido objeto de fabricación o tráfico ilícitos. Esa cooperación incluirá la respuesta rápida de los Estados Parte a toda solicitud de asistencia para localizar esas armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, dentro de los medios disponibles.

5.   Con sujeción a los conceptos básicos de su ordenamiento jurídico o a cualesquiera acuerdos internacionales, cada Estado Parte garantizará la confidencialidad y acatará las restricciones impuestas a la utilización de toda información que reciba de otro Estado Parte de conformidad con el presente artículo, incluida información de dominio privado sobre transacciones comerciales, cuando así lo solicite el Estado Parte que facilita la información. Si no es posible mantener la confidencialidad, antes de revelar la información se dará cuenta de ello al Estado Parte que la facilitó.

Artículo 13

Cooperación

1.   Los Estados Parte cooperarán en los planos bilateral, regional e internacional a fin de prevenir, combatir y erradicar la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones.

2.   Sin perjuicio de lo dispuesto en el apartado 13 del artículo 18 de la Convención, cada Estado Parte designará un órgano nacional o un punto de contacto central encargado de mantener el enlace con los demás Estados Parte en toda cuestión relativa al presente Protocolo.

3.   Los Estados Parte procurarán obtener el apoyo y la cooperación de los fabricantes, agentes comerciales, importadores, exportadores, corredores y transportistas comerciales de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, a fin de prevenir y detectar las actividades ilícitas mencionadas en el apartado 1 del presente artículo.

Artículo 14

Capacitación y asistencia técnica

Los Estados Parte cooperarán entre sí y con las organizaciones internacionales pertinentes, según proceda, a fin de que los Estados Parte que lo soliciten reciban la formación y asistencia técnica requeridas para reforzar su capacidad de prevenir, combatir y erradicar la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, sus piezas y componentes y municiones, incluida la asistencia técnica, financiera y material que proceda en las cuestiones enunciadas en los artículos 29 y 30 de la Convención.

Artículo 15

Corredores y corretaje

1.   Con miras a prevenir y combatir la fabricación y el tráfico ilícitos de armas de fuego, con sus piezas y componentes y municiones, los Estados Parte que aún no lo hayan hecho considerarán la posibilidad de establecer un sistema de reglamentación de las actividades de las personas dedicadas al corretaje. Ese sistema podría incluir una o varias de las siguientes medidas:

a)

exigir la inscripción en un registro de los corredores que actúen en su territorio;

b)

exigir una licencia o autorización para el ejercicio del corretaje, o

c)

exigir que en las licencias o autorizaciones de importación y de exportación, o en la documentación adjunta a la mercancía, se consigne el nombre y la ubicación de los corredores que intervengan en la transacción.

2.   Se alienta a los Estados Parte que hayan establecido un sistema de autorización de las operaciones de corretaje como el descrito en el apartado 1 del presente artículo a que incluyan datos sobre los corredores y las operaciones de corretaje en sus intercambios de información efectuados con arreglo al artículo 12 del presente Protocolo y a lo previsto en el artículo 7 del presente Protocolo.

III.   DISPOSICIONES FINALES

Artículo 16

Solución de controversias

1.   Los Estados Parte procurarán solucionar toda controversia relacionada con la interpretación o aplicación del presente Protocolo mediante la negociación.

2.   Toda controversia entre dos o más Estados Parte acerca de la interpretación o aplicación del presente Protocolo que no pueda resolverse mediante la negociación dentro de un plazo razonable deberá, a solicitud de uno de esos Estados Parte, someterse a arbitraje. Si, seis meses después de la fecha de la solicitud de arbitraje, esos Estados Parte no ha podido ponerse de acuerdo sobre la organización del arbitraje, cualquiera de esas Partes podrá remitir la controversia a la Corte Internacional de Justicia mediante solicitud conforme al Estatuto de la Corte.

3.   Cada Estado Parte podrá, en el momento de la firma, ratificación, aceptación o aprobación del presente Protocolo o de la adhesión a él, declarar que no se considera vinculado por el apartado 2 del presente artículo. Los demás Estados Parte no quedarán vinculados por el apartado 2 del presente artículo respecto de todo Estado Parte que haya hecho esa reserva.

4.   El Estado Parte que haya hecho una reserva de conformidad con el apartado 3 del presente artículo podrá en cualquier momento retirar esa reserva notificándola al Secretario General de las Naciones Unidas.

Artículo 17

Firma, ratificación, aceptación, aprobación y adhesión

1.   El presente Protocolo estará abierto a la firma de todos los Estados en la sede de las Naciones Unidas en Nueva York desde el trigésimo día de su aprobación por la Asamblea General hasta el 12 de diciembre de 2002.

2.   El Presente Protocolo también estará abierto a la firma de las organizaciones regionales de integración económica, siempre que al menos uno de los Estados miembros de tales organizaciones haya firmado el presente Protocolo de conformidad con lo dispuesto en el apartado 1 del presente artículo.

3.   El presente Protocolo estará sujeto a ratificación, aceptación o aprobación. Los instrumentos de ratificación, aceptación o aprobación se depositarán en poder del Secretario General de las Naciones Unidas. Las organizaciones regionales de integración económica podrán depositar su instrumento de ratificación, aceptación o aprobación si por lo menos uno de sus Estados miembros ha procedido de igual manera. En ese instrumento de ratificación, aceptación o aprobación, esas organizaciones declararán el alcance de su competencia con respecto a las cuestiones regidas por el presente Protocolo. Dichas organizaciones comunicarán también al depositario cualquier modificación pertinente del alcance de su competencia.

4.   El presente Protocolo estará abierto a la adhesión de todos los Estados u organizaciones regionales de integración económica que cuente por lo menos con un Estado miembro que sea Parte en el presente Protocolo. Los instrumentos de adhesión se depositarán en poder del Secretario General de las Naciones Unidas. En el momento de su adhesión, las organizaciones regionales de integración económica declararán el alcance de su competencia con respecto a las cuestiones regidas por el presente Protocolo. Dichas organizaciones comunicarán también al depositario cualquier modificación pertinente del alcance de su competencia.

Artículo 18

Entrada en vigor

1.   El presente Protocolo entrará en vigor el nonagésimo día después de la fecha en que se haya depositado el cuadragésimo instrumento de ratificación, aceptación, aprobación o adhesión, a condición de que no entre en vigor antes de la entrada en vigor de la Convención. A los efectos del presente apartado, los instrumentos depositados por una organización regional de integración económica no se considerarán adicionales a los depositados por los Estados miembros de tal organización.

2.   Para cada Estado u organización regional de integración económica que ratifique, acepte el presente Protocolo o se adhiera a él después de haberse depositado el cuadragésimo instrumento de ratificación, aceptación, aprobación o adhesión, el presente Protocolo entrará en vigor el trigésimo día después de la fecha en que ese Estado u organización haya depositado el instrumento pertinente o en la fecha de su entrada en vigor con arreglo al apartado 1 del presente artículo, si esta es posterior.

Artículo 19

Enmienda

1.   Cuando hayan transcurrido cinco años desde la entrada en vigor del presente Protocolo, los Estados Parte podrán proponer enmiendas por escrito al Secretario General de las Naciones Unidas, quien a continuación comunicará toda enmienda propuesta a los Estados Parte y a la Conferencia de las Partes en la Convención para que la examinen y decidan al respecto. Los Estados Parte en el presente Protocolo reunidos en la Conferencia de las Partes harán todo lo posible por lograr un consenso sobre cada enmienda. Si se han agotado todas las posibilidades de lograr un consenso y no se ha llegado a un acuerdo, la aprobación de la enmienda exigirá, en última instancia, una mayoría de dos tercios de los Estados Parte en el presente Protocolo presentes y votantes en la sesión de la Conferencia de las Partes.

2.   Las organizaciones regionales de integración económica, en asuntos de su competencia, ejercerán su derecho de voto con arreglo al presente artículo con un número de votos igual al número de sus Estados miembros que sean Partes en el presente Protocolo. Dichas organizaciones no ejercerán su derecho a voto si sus Estados miembros ejercen el suyo y viceversa.

3.   Toda enmienda aprobada de conformidad con el apartado 1 del presente artículo estará sujeta a ratificación, aceptación o aprobación por los Estados Parte.

4.   Toda enmienda refrendada de conformidad con el apartado 1 del presente artículo entrará en vigor respecto de un Estado Parte noventa días después de la fecha en que este deposite en poder del Secretario General de las Naciones Unidas un instrumento de ratificación, aceptación o aprobación de esta enmienda.

5.   Cuando una enmienda entre en vigor, será vinculante para los Estados Parte que hayan expresado su consentimiento al respecto. Los demás Estados Parte quedarán sujetos a las disposiciones del presente Protocolo, así como a cualquier otra enmienda anterior que hubiesen ratificado, aceptado o aprobado.

Artículo 20

Denuncia

1.   Los Estados Parte podrán denunciar el presente Protocolo mediante notificación escrita al Secretario General de las Naciones Unidas. La denuncia surtirá efecto un año después de la fecha en que el Secretario General haya recibido la notificación.

2.   Las organizaciones regionales de integración económica dejarán de ser Partes en el presente Protocolo cuando lo hayan denunciado todos sus Estados miembros.

Artículo 21

Depositario e idiomas

1.   El Secretario General de las Naciones Unidas será el depositario del presente Protocolo.

2.   El original del presente Protocolo, cuyos textos en árabe, chino, español, francés, inglés y ruso son igualmente auténticos, se depositará en poder del Secretario General de las Naciones Unidas.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios infrascritos, debidamente autorizados por sus respectivos Gobiernos, han firmado el presente Protocolo.

PROTOCOLE

contre la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, additionnel à la convention des Nations unies contre la criminalité transnationale organisée

PRÉAMBULE

LES ÉTATS PARTIES AU PRÉSENT PROTOCOLE,

CONSCIENTS qu’il est urgent de prévenir, de combattre et d’éradiquer la fabrication et le trafic illicites des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, étant donné que ces activités sont préjudiciables à la sécurité de chaque État, de chaque région et du monde dans son ensemble, qu’elles constituent une menace pour le bien-être des peuples, pour leur promotion sociale et économique et pour leur droit à vivre en paix;

CONVAINCUS, par conséquent, qu’il est nécessaire que tous les États prennent toutes les mesures appropriées à cette fin, y compris des activités de coopération internationale et d’autres mesures aux niveaux régional et mondial;

RAPPELANT la résolution 53/111 de l’Assemblée générale du 9 décembre 1998, dans laquelle l’Assemblée a décidé de créer un comité intergouvernemental spécial à composition non limitée chargé d’élaborer une convention internationale générale contre la criminalité transnationale organisée et d’examiner s’il y avait lieu d’élaborer, notamment, un instrument international visant à lutter contre la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions;

AYANT À L’ESPRIT le principe de l’égalité de droits des peuples et de leur droit à disposer d’eux-mêmes, tel que consacré dans la charte des Nations unies et dans la déclaration relative aux principes du droit international touchant les relations amicales et la coopération entre les États conformément à la charte des Nations unies;

CONVAINCUS que le fait d’adjoindre à la convention des Nations unies contre la criminalité transnationale organisée un instrument international contre la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions aidera à prévenir et à combattre ce type de criminalité,

SONT CONVENUS DE CE QUI SUIT:

I.   DISPOSITIONS GÉNÉRALES

Article premier

Relation avec la convention des Nations unies contre la criminalité transnationale organisée

1.   Le présent protocole complète la convention des Nations unies contre la criminalité transnationale organisée. Il est interprété conjointement avec la convention.

2.   Les dispositions de la convention s’appliquent mutatis mutandis au présent protocole, sauf disposition contraire dudit protocole.

3.   Les infractions établies conformément à l’article 5 du présent protocole sont considérées comme des infractions établies conformément à la convention.

Article 2

Objet

Le présent protocole a pour objet de promouvoir, de faciliter et de renforcer la coopération entre les États parties en vue de prévenir, de combattre et d’éradiquer la fabrication et le trafic illicites des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions.

Article 3

Terminologie

Aux fins du présent protocole:

a)

l’expression «arme à feu» désigne toute arme à canon portative qui propulse des plombs, une balle ou un projectile par l’action d’un explosif, ou qui est conçue pour ce faire ou peut être aisément transformée à cette fin, à l’exclusion des armes à feu anciennes ou de leurs répliques. Les armes à feu anciennes et leurs répliques sont définies conformément au droit interne. Cependant, les armes à feu anciennes n’incluent en aucun cas les armes à feu fabriquées après 1899;

b)

l’expression «pièces et éléments» désigne tout élément ou élément de remplacement spécifiquement conçu pour une arme à feu et indispensable à son fonctionnement, notamment le canon, la carcasse ou la boîte de culasse, la glissière ou le barillet, la culasse mobile ou le bloc de culasse, ainsi que tout dispositif conçu ou adapté pour atténuer le bruit causé par un tir d’arme à feu;

c)

le terme «munitions» désigne l’ensemble de la cartouche ou ses éléments, y compris les étuis, les amorces, la poudre propulsive, les balles ou les projectiles, utilisés dans une arme à feu, sous réserve que lesdits éléments soient eux-mêmes soumis à autorisation dans l’État partie considéré;

d)

l’expression «fabrication illicite» désigne la fabrication ou l’assemblage d’armes à feu, de leurs pièces et éléments ou de munitions:

i)

à partir de pièces et d’éléments ayant fait l’objet d’un trafic illicite;

ii)

sans licence ou autorisation d’une autorité compétente de l’État partie dans lequel la fabrication ou l’assemblage a lieu; ou

iii)

sans marquage des armes à feu au moment de leur fabrication conformément à l’article 8 du présent protocole.

Des licences ou autorisations de fabrication de pièces et d’éléments sont délivrées conformément au droit interne;

e)

l’expression «trafic illicite» désigne l’importation, l’exportation, l’acquisition, la vente, la livraison, le transport ou le transfert d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions à partir du territoire d’un État partie ou à travers ce dernier vers le territoire d’un autre État partie si l’un des États parties concernés ne l’autorise pas conformément aux dispositions du présent protocole ou si les armes à feu ne sont pas marquées conformément à l’article 8 du présent protocole;

f)

le terme «traçage» désigne le suivi systématique du parcours des armes à feu et, si possible, de leurs pièces, éléments et munitions depuis le fabricant jusqu’à l’acheteur en vue d’aider les autorités compétentes des États parties à déceler et analyser la fabrication et le trafic illicites et à mener des enquêtes.

Article 4

Champ d’application

1.   Le présent protocole s’applique, sauf disposition contraire, à la prévention de la fabrication et du trafic illicites des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions et aux enquêtes et poursuites relatives aux infractions établies conformément à l’article 5 dudit protocole, lorsque ces infractions sont de nature transnationale et qu’un groupe criminel organisé y est impliqué.

2.   Le présent protocole ne s’applique pas aux transactions entre États ou aux transferts d’État dans les cas où son application porterait atteinte au droit d’un État partie de prendre, dans l’intérêt de la sécurité nationale, des mesures compatibles avec la charte des Nations unies.

Article 5

Incrimination

1.   Chaque État partie adopte les mesures législatives et autres nécessaires pour conférer le caractère d’infraction pénale lorsque les actes ont été commis intentionnellement:

a)

à la fabrication illicite d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions;

b)

au trafic illicite d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions;

c)

à la falsification ou à l’effacement, à l’enlèvement ou à l’altération de façon illégale de la (des) marque(s) que doit porter une arme à feu en vertu de l’article 8 du présent protocole.

2.   Chaque État partie adopte également les mesures législatives et autres nécessaires pour conférer le caractère d’infraction pénale:

a)

sous réserve des concepts fondamentaux de son système juridique, au fait de tenter de commettre une infraction établie conformément au paragraphe 1 du présent article ou de s’en rendre complice; et

b)

au fait d’organiser, de diriger, de faciliter, d’encourager ou de favoriser au moyen d’une aide ou de conseils, la commission d’une infraction établie conformément au paragraphe 1 du présent article.

Article 6

Confiscation, saisie et disposition

1.   Sans préjudice de l’article 12 de la convention, les États parties adoptent, dans toute la mesure possible dans le cadre de leurs systèmes juridiques nationaux, les mesures nécessaires pour permettre la confiscation des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions ayant fait l’objet d’une fabrication ou d’un trafic illicites.

2.   Les États parties adoptent, dans le cadre de leurs systèmes juridiques nationaux, les mesures nécessaires pour empêcher que les armes à feu, leurs pièces, éléments et munitions ayant fait l’objet d’une fabrication et d’un trafic illicites ne tombent entre les mains de personnes non autorisées en saisissant et détruisant lesdites armes, leurs pièces, éléments et munitions sauf si une autre mesure de disposition a été officiellement autorisée, à condition que ces armes aient été marquées et que les méthodes de disposition desdites armes et des munitions aient été enregistrées.

II.   PRÉVENTION

Article 7

Conservation des informations

Chaque État partie assure la conservation, pendant au moins dix ans, des informations sur les armes à feu et, lorsqu’il y a lieu et si possible, sur leurs pièces, éléments et munitions, qui sont nécessaires pour assurer le traçage et l’identification de celles de ces armes à feu et, lorsqu’il y a lieu et si possible, de leurs pièces, éléments et munitions qui font l’objet d’une fabrication ou d’un trafic illicites ainsi que pour prévenir et détecter ces activités. Ces informations sont les suivantes:

a)

les marques appropriées requises en vertu de l’article 8 du présent protocole;

b)

dans le cas de transactions internationales portant sur des armes à feu, leurs pièces, éléments et munitions, les dates de délivrance et d’expiration des licences ou autorisations voulues, le pays d’exportation, le pays d’importation, les pays de transit, le cas échéant, et le destinataire final ainsi que la description et la quantité des articles.

Article 8

Marquage des armes à feu

1.   Aux fins de l’identification et du traçage de chaque arme à feu, les États parties:

a)

au moment de la fabrication de chaque arme à feu, soit exigent un marquage unique indiquant le nom du fabricant, le pays ou le lieu de fabrication et le numéro de série, soit conservent tout autre marquage unique et d’usage facile comportant des symboles géométriques simples combinés à un code numérique et/ou alphanumérique, permettant à tous les États d’identifier facilement le pays de fabrication;

b)

exigent un marquage approprié simple sur chaque arme à feu importée, permettant d’identifier le pays importateur et, si possible, l’année d’importation et rendant possible le traçage de l’arme à feu par les autorités compétentes de ce pays, ainsi qu’une marque unique, si l’arme à feu ne porte pas une telle marque. Les conditions énoncées au présent alinéa n’ont pas à être appliquées aux importations temporaires d’armes à feu à des fins licites vérifiables;

c)

assurent, au moment du transfert d’une arme à feu des stocks de l’État en vue d’un usage civil permanent, le marquage approprié unique permettant à tous les États parties d’identifier le pays de transfert.

2.   Les États parties encouragent l’industrie des armes à feu à concevoir des mesures qui empêchent d’enlever ou d’altérer les marques.

Article 9

Neutralisation des armes à feu

Un État partie qui, dans son droit interne, ne considère pas une arme à feu neutralisée comme une arme à feu prend les mesures nécessaires, y compris l’établissement d’infractions spécifiques, s’il y a lieu, pour prévenir la réactivation illicite des armes à feu neutralisées, conformément aux principes généraux de neutralisation ci-après:

a)

rendre définitivement inutilisables et impossibles à enlever, remplacer ou modifier en vue d’une réactivation quelconque, toutes les parties essentielles d’une arme à feu neutralisée;

b)

prendre des dispositions pour, s’il y a lieu, faire vérifier les mesures de neutralisation par une autorité compétente, afin de garantir que les modifications apportées à une arme à feu la rendent définitivement inutilisable;

c)

prévoir dans le cadre de la vérification par l’autorité compétente la délivrance d’un certificat ou d’un document attestant la neutralisation de l’arme à feu, ou l’application à cet effet sur l’arme à feu d’une marque clairement visible.

Article 10

Obligations générales concernant les systèmes de licences ou d’autorisations d’exportation, d’importation et de transit

1.   Chaque État partie établit ou maintient un système efficace de licences ou d’autorisations d’exportation et d’importation, ainsi que de mesures sur le transit international, pour le transfert d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions.

2.   Avant de délivrer des licences ou autorisations d’exportation pour des envois d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, chaque État partie vérifie que:

a)

les États importateurs ont délivré des licences ou autorisations d’importation; et

b)

les États de transit ont au moins notifié par écrit, avant l’envoi, qu’ils ne s’opposent pas au transit, ceci sans préjudice des accords ou arrangements bilatéraux et multilatéraux en faveur des États sans littoral.

3.   La licence ou l’autorisation d’exportation et d’importation et la documentation qui l’accompagne contiennent des informations qui, au minimum, incluent le lieu et la date de délivrance, la date d’expiration, le pays d’exportation, le pays d’importation, le destinataire final, la désignation des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions et leur quantité et, en cas de transit, les pays de transit. Les informations figurant dans la licence d’importation doivent être fournies à l’avance aux États de transit.

4.   L’État partie importateur informe l’État partie exportateur, sur sa demande, de la réception des envois d’armes à feu, de leurs pièces et éléments ou de munitions.

5.   Chaque État partie prend, dans la limite de ses moyens, les mesures nécessaires pour faire en sorte que les procédures d’octroi de licences ou d’autorisations soient sûres et que l’authenticité des licences ou autorisations puisse être vérifiée ou validée.

6.   Les États parties peuvent adopter des procédures simplifiées pour l’importation et l’exportation temporaires et pour le transit d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, à des fins légales vérifiables telles que la chasse, le tir sportif, l’expertise, l’exposition ou la réparation.

Article 11

Mesures de sécurité et de prévention

Afin de détecter, de prévenir et d’éliminer les vols, pertes ou détournements, ainsi que la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, chaque État partie prend les mesures appropriées:

a)

pour exiger la sécurité des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions au moment de la fabrication, de l’importation, de l’exportation et du transit par son territoire; et

b)

pour accroître l’efficacité des contrôles des importations, des exportations et du transit, y compris, lorsqu’il y a lieu, des contrôles aux frontières, ainsi que l’efficacité de la coopération transfrontière entre la police et les services douaniers.

Article 12

Information

1.   Sans préjudice des articles 27 et 28 de la convention, les États parties échangent, conformément à leurs systèmes juridiques et administratifs respectifs, des informations pertinentes, dans chaque cas d’espèce, concernant notamment les fabricants, négociants, importateurs, exportateurs et, chaque fois que cela est possible, transporteurs autorisés d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions.

2.   Sans préjudice des articles 27 et 28 de la convention, les États parties échangent, conformément à leurs systèmes juridiques et administratifs respectifs, des informations pertinentes concernant notamment:

a)

les groupes criminels organisés dont on sait ou dont on soupçonne qu’ils participent à la fabrication ou au trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions;

b)

les moyens de dissimulation utilisés dans la fabrication ou le trafic illicites des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions et les moyens de les détecter;

c)

les méthodes et moyens, les points d’expédition et de destination et les itinéraires habituellement utilisés par les groupes criminels organisés se livrant au trafic illicite d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions; et

d)

les données d’expérience d’ordre législatif ainsi que les pratiques et mesures tendant à prévenir, combattre et éradiquer la fabrication et le trafic illicites des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions.

3.   Les États parties se communiquent ou s’échangent, selon qu’il convient, des informations scientifiques et technologiques pertinentes utiles aux services de détection et de répression en vue de renforcer mutuellement leur capacité de prévenir et de déceler la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, de mener des enquêtes et d’engager des poursuites contre les personnes impliquées dans ces activités illicites.

4.   Les États parties coopèrent pour le traçage des armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions ayant pu faire l’objet d’une fabrication ou d’un trafic illicites et ils répondent rapidement, dans la limite de leurs moyens, aux demandes d’aide dans ce domaine.

5.   Sous réserve des concepts fondamentaux de son système juridique ou de tous accords internationaux, chaque État partie qui reçoit d’un autre État partie, en application du présent article, des informations, y compris des informations exclusives concernant des transactions commerciales, garantit leur confidentialité et respecte toutes restrictions à leur usage s’il en est prié par l’État partie qui les fournit. Si une telle confidentialité ne peut pas être assurée, l’État partie qui a fourni les informations en est avisé avant que celles-ci soient divulguées.

Article 13

Coopération

1.   Les États parties coopèrent aux niveaux bilatéral, régional et international pour prévenir, combattre et éradiquer la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions.

2.   Sans préjudice du paragraphe 13 de l’article 18 de la convention, chaque État partie désigne un organisme national ou un point de contact unique chargé d’assurer la liaison avec d’autres États parties pour les questions relatives au présent protocole.

3.   Les États parties cherchent à obtenir l’appui et la coopération des fabricants, négociants, importateurs, exportateurs, courtiers et transporteurs commerciaux d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions afin de prévenir et de détecter les activités illicites visées au paragraphe 1 du présent article.

Article 14

Formation et assistance technique

Les États parties coopèrent entre eux et avec les organisations internationales compétentes, selon qu’il convient, de façon à pouvoir recevoir, sur demande, la formation et l’assistance technique nécessaires pour améliorer leur capacité de prévenir, combattre et éradiquer la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, y compris une assistance technique, financière et matérielle pour les questions visées aux articles 29 et 30 de la convention.

Article 15

Courtiers et courtage

1.   En vue de prévenir et de combattre la fabrication et le trafic illicites d’armes à feu, de leurs pièces, éléments et munitions, les États parties qui ne l’ont pas encore fait envisagent d’établir un système de réglementation des activités de ceux qui pratiquent le courtage. Un tel système pourrait inclure une ou plusieurs mesures telles que:

a)

l’exigence d’un enregistrement des courtiers exerçant sur leur territoire;

b)

l’exigence d’une licence ou d’une autorisation de courtage; ou

c)

l’exigence de l’indication sur les licences ou autorisations d’importation et d’exportation, ou sur les documents d’accompagnement, du nom et de l’emplacement des courtiers participant à la transaction.

2.   Les États parties qui ont établi un système d’autorisations concernant le courtage, tel qu’énoncé au paragraphe 1 du présent article, sont encouragés à fournir des renseignements sur les courtiers et le courtage lorsqu’ils échangent des informations au titre de l’article 12 du présent protocole et à conserver les renseignements relatifs aux courtiers et au courtage conformément à l’article 7 du présent protocole.

III.   DISPOSITIONS FINALES

Article 16

Règlement des différends

1.   Les États parties s’efforcent de régler les différends concernant l’interprétation ou l’application du présent protocole par voie de négociation.

2.   Tout différend entre deux États parties ou plus concernant l’interprétation ou l’application du présent protocole qui ne peut être réglé par voie de négociation dans un délai raisonnable est, à la demande de l’un de ces États parties, soumis à l’arbitrage. Si, dans un délai de six mois à compter de la date de la demande d’arbitrage, les États parties ne peuvent s’entendre sur l’organisation de l’arbitrage, l’un quelconque d’entre eux peut soumettre le différend à la Cour internationale de justice en adressant une requête conformément au statut de la Cour.

3.   Chaque État partie peut, au moment de la signature, de la ratification, de l’acceptation ou de l’approbation du présent protocole ou de l’adhésion à celui-ci, déclarer qu’il ne se considère pas lié par le paragraphe 2 du présent article. Les autres États parties ne sont pas liés par le paragraphe 2 du présent article envers tout État partie ayant émis une telle réserve.

4.   Tout État partie qui a émis une réserve en vertu du paragraphe 3 du présent article peut la retirer à tout moment en adressant une notification au secrétaire général de l’Organisation des Nations unies.

Article 17

Signature, ratification, acceptation, approbation et adhésion

1.   Le présent protocole sera ouvert à la signature de tous les États au siège de l’Organisation des Nations unies, à New York, à compter du trentième jour suivant son adoption par l’Assemblée générale et jusqu’au 12 décembre 2002.

2.   Le présent protocole est également ouvert à la signature des organisations régionales d’intégration économique à la condition qu’au moins un État membre d’une telle organisation ait signé le présent protocole conformément au paragraphe 1 du présent article.

3.   Le présent protocole est soumis à ratification, acceptation ou approbation. Les instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation seront déposés auprès du secrétaire général de l’Organisation des Nations unies. Une organisation régionale d’intégration économique peut déposer ses instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation si au moins un de ses États membres l’a fait. Dans cet instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation, cette organisation déclare l’étendue de sa compétence concernant les questions régies par le présent protocole. Elle informe également le dépositaire de toute modification pertinente de l’étendue de sa compétence.

4.   Le présent protocole est ouvert à l’adhésion de tout État ou de toute organisation régionale d’intégration économique dont au moins un État membre est partie au présent protocole. Les instruments d’adhésion sont déposés auprès du secrétaire général de l’Organisation des Nations unies. Au moment de son adhésion, une organisation régionale d’intégration économique déclare l’étendue de sa compétence concernant les questions régies par le présent protocole. Elle informe également le dépositaire de toute modification pertinente de l’étendue de sa compétence.

Article 18

Entrée en vigueur

1.   Le présent protocole entrera en vigueur le quatre-vingt-dixième jour suivant la date de dépôt du quarantième instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, étant entendu qu’il n’entrera pas en vigueur avant que la convention n’entre elle-même en vigueur. Aux fins du présent paragraphe, aucun des instruments déposés par une organisation régionale d’intégration économique n’est considéré comme un instrument venant s’ajouter aux instruments déjà déposés par les États membres de cette organisation.

2.   Pour chaque État ou organisation régionale d’intégration économique qui ratifiera, acceptera ou approuvera le présent protocole ou y adhérera après le dépôt du quarantième instrument pertinent, le présent protocole entrera en vigueur le trentième jour suivant la date de dépôt de l’instrument pertinent par ledit État ou ladite organisation ou à la date à laquelle il entre en vigueur en application du paragraphe 1 du présent article, si celle-ci est postérieure.

Article 19

Amendement

1.   À l’expiration d’un délai de cinq ans à compter de l’entrée en vigueur du présent protocole, un État partie au protocole peut proposer un amendement et en déposer le texte auprès du secrétaire général de l’Organisation des Nations unies. Ce dernier communique alors la proposition d’amendement aux États parties et à la conférence des parties à la convention en vue de l’examen de la proposition et de l’adoption d’une décision. Les États parties au présent protocole réunis en conférence des parties n’épargnent aucun effort pour parvenir à un consensus sur tout amendement. Si tous les efforts en ce sens ont été épuisés sans qu’un accord soit intervenu, il faudra, en dernier recours, pour que l’amendement soit adopté, un vote à la majorité des deux tiers des États parties au présent protocole présents à la conférence des parties et exprimant leur vote.

2.   Les organisations régionales d’intégration économique disposent, pour exercer, en vertu du présent article, leur droit de vote dans les domaines qui relèvent de leur compétence, d’un nombre de voix égal au nombre de leurs États membres parties au présent protocole. Elles n’exercent pas leur droit de vote si leurs États membres exercent le leur, et inversement.

3.   Un amendement adopté conformément au paragraphe 1 du présent article est soumis à ratification, acceptation ou approbation des États parties.

4.   Un amendement adopté conformément au paragraphe 1 du présent article entrera en vigueur pour un État partie quatre-vingt-dix jours après la date de dépôt par ledit État partie auprès du secrétaire général de l’Organisation des Nations unies d’un instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation dudit amendement.

5.   Un amendement entré en vigueur a force obligatoire à l’égard des États parties qui ont exprimé leur consentement à être liés par lui. Les autres États parties restent liés par les dispositions du présent protocole et tous amendements antérieurs qu’ils ont ratifiés, acceptés ou approuvés.

Article 20

Dénonciation

1.   Un État partie peut dénoncer le présent protocole par notification écrite adressée au secrétaire général de l’Organisation des Nations unies. Une telle dénonciation prend effet un an après la date de réception de la notification par le secrétaire général.

2.   Une organisation régionale d’intégration économique cesse d’être partie au présent protocole lorsque tous ses États membres l’ont dénoncé.

Article 21

Dépositaire et langues

1.   Le secrétaire général de l’Organisation des Nations unies est le dépositaire du présent protocole.

2.   L’original du présent protocole, dont les textes anglais, arabe, chinois, espagnol, français et russe font également foi, sera déposé auprès du secrétaire général de l’Organisation des Nations unies.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés, à ce dûment autorisés par leurs gouvernements respectifs, ont signé le présent protocole.


VERORDNUNGEN

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 294/2014 DER KOMMISSION

vom 20. März 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Lenteja de Tierra de Campos (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Lenteja Pardina de Tierra de Campos“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1485/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 13.

(3)  ABl. C 293 vom 9.10.2013, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Lenteja de Tierra de Campos (g.g.A.)


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2014 DER KOMMISSION

vom 20. März 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Antequera (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Antequera“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 417/2006 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 72 vom 11.3.2006, S. 8.

(3)  ABl. C 299 vom 15.10.2013, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5:   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SPANIEN

Antequera (g.U.)


25.3.2014   

DE

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L 89/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 296/2014 DER KOMMISSION

vom 20. März 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Neufchâtel (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Neufchâtel“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 316 vom 30.10.2013, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

FRANKREICH

Neufchâtel (g.U.)


25.3.2014   

DE

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L 89/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2014 DER KOMMISSION

vom 20. März 2014

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Valençay (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Valençay“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1437/2004 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 265 vom 12.8.2004, S. 3.

(3)  ABl. C 296 vom 12.10.2013, S. 4.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

FRANKREICH

Valençay (g.U.)


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 298/2014 DER KOMMISSION

vom 21. März 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Magnesiumdihydrogendiphosphat zur Verwendung als Backtriebmittel und Säureregulator

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Die EU-Liste und die Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 7. April 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat als Backtriebmittel und Säureregulator in bestimmten Lebensmittelkategorien eingereicht und den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Phosphorsäure – Phosphate – Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452) sind zur Verwendung als Backtriebmittel in feinen Backwaren zugelassen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Diphosphate (E 450) dürfen als Alternative zu saurem Natriumaluminiumphosphat (E 541) verwendet werden, wodurch der Aluminiumgehalt in verarbeiteten Lebensmitteln verringert wird. Die derzeit festgelegten Diphosphate haben einen adstringierenden Nachgeschmack und können zum Gesamtnatriumgehalt des Lebensmittels beitragen.

(6)

In den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Magnesiumdihydrogendiphosphat aufgenommen werden, da der Stoff als Alternative zu den anderen Diphosphaten verwendet werden könnte, um den adstringierenden Nachgeschmack eines Lebensmittels zu reduzieren und einen Anstieg seines Natriumgehalts zu vermeiden. Daher sollte die Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat zugelassen werden für Kategorie 06.2.1: Mehl, nur backfertiges Mehl, Kategorie 06.5: Noodles (Nudeln asiatischer Art), Kategorie 06.6: Rührteig, Kategorie 07.1: Brot und Brötchen sowie Kategorie 07.2: Feine Backwaren. Für Magnesiumdihydrogendiphosphat sollte die Nummer E 450 (ix) vergeben werden.

(7)

Ähnliche Stoffe mit im Vergleich zu Magnesiumdihydrogendiphosphat identischem oder höherem Magnesiumgehalt, nämlich die mono- und dibasischen Magnesiumsalze der ortho-Phosphorsäure (E 343 (i); E 343 (ii)), sind bereits zur Verwendung in denselben Lebensmittelkategorien zugelassen. Die Aufnahme von Magnesiumdihydrogendiphosphat als alternatives Diphosphat in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 und seine anschließende Verwendung in Lebensmitteln wird keine erhöhte Phosphor- oder Magnesiumaufnahme bewirken. Die Festlegung der Spezifikation und die spezifische Zulassung der Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat (E 450 (ix)) als Backtriebmittel und Säureregulator werfen somit keine Sicherheitsbedenken auf.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die Aufnahme von Magnesiumdihydrogendiphosphat (E 450 (ix)) in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 und die Zulassung seiner Verwendung als Backtriebmittel keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben, kann auf die Einholung eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Tabelle in Teil C Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„E-Nummer

Bezeichnung

E 338

Phosphorsäure

E 339

Natriumphosphate

E 340

Kaliumphosphate

E 341

Calciumphosphate

E 343

Magnesiumphosphate

E 450

Diphosphate (1)

E 451

Triphosphate

E 452

Polyphosphate

(2)

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

In der Kategorie 06.2.1 „Mehl“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 450 (ix)

Magnesiumdihydrogendiphosphat

15 000

(4) (81)

Nur backfertiges Mehl

 

(81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“

b)

In der Kategorie 06.5 „Noodles (Nudeln asiatischer Art)“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 450 (ix)

Magnesiumdihydrogendiphosphat

2 000

(4) (81)

 

 

(81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“

c)

In der Kategorie 06.6 „Rührteig“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 450 (ix)

Magnesiumdihydrogendiphosphat

12 000

(4) (81)

 

 

(81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“

d)

In der Kategorie 07.1 „Brot und Brötchen“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 450 (ix)

Magnesiumdihydrogendiphosphat

15 000

(4) (81)

Nur Pizzateig (gefroren oder gekühlt) und ‚Tortilla‘.“

e)

In der Kategorie 07.2 „Feine Backwaren“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 450 (ix)

Magnesiumdihydrogendiphosphat

15 000

(4) (81)

 

 

(81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“


(1)  E 450 (ix) nicht eingeschlossen.“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 450 (vii) folgender Eintrag eingefügt:

E 450 (ix) MAGNESIUMDIHYDROGENDIPHOSPHAT

Synonyme

saures Magnesiumpyrophosphat, Monomagnesiumdihydrogenpyrophosphat; Magnesiumdiphosphat, Magnesiumpyrophosphat

Definition

Magnesiumdihydrogendiphosphat ist das saure Magnesiumsalz der Diphosphorsäure. Es wird hergestellt durch langsame Zugabe einer wässrigen Dispersion aus Magnesiumhydroxid zu Phosphorsäure, bis das Molverhältnis zwischen Mg und P etwa 1:2 beträgt. Während der Reaktion muss die Temperatur unter 60 °C betragen. Dem Reaktionsgemisch wird etwa 0,1 % Wasserstoffperoxid zugesetzt, anschließend wird die Aufschlämmung erhitzt und vermahlen.

Einecs

244-016-8

Chemische Bezeichnung

Monomagnesiumdihydrogendiphosphat

Chemische Formel

MgH2P2O7

Molmasse

200,25

Gehalt

P2O5-Gehalt mindestens 68,0 % und höchstens 70,5 %, berechnet als P2O5

MgO-Gehalt mindestens 18,0 % und höchstens 20,5 %, berechnet als MgO

Beschreibung

weiße Kristalle oder Pulver

Merkmale

 

Löslichkeit

mäßig löslich in Wasser, praktisch nicht löslich in Ethanol

Partikelgröße:

Die durchschnittliche Partikelgröße beträgt 10 bis 50 μm.

Reinheit

 

Glühverlust

höchstens 12 % (800 °C, 0,5 Stunden)

Fluorid

höchstens 20 mg/kg (berechnet als Fluor)

Aluminium

höchstens 50 mg/kg

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 1 mg/kg“


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 299/2014 DER KOMMISSION

vom 24. März 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

58,9

TN

83,0

TR

94,5

ZZ

78,8

0707 00 05

MA

39,8

TR

139,3

ZZ

89,6

0709 93 10

MA

37,7

TR

98,4

ZZ

68,1

0805 10 20

EG

46,0

IL

67,9

MA

57,3

TN

51,2

TR

53,5

ZZ

55,2

0805 50 10

TR

68,2

ZZ

68,2

0808 10 80

AR

91,7

BR

92,4

CL

94,1

CN

116,8

MK

23,6

US

187,9

ZA

68,9

ZZ

96,5

0808 30 90

AR

97,0

CL

125,8

TR

127,0

ZA

92,0

ZZ

110,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 300/2014 DER KOMMISSION

vom 24. März 2014

zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4321 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2013 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (3) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ab dem 27. September 2013 ausgesetzt.

(2)

Nach Mitteilung der nicht verwendeten und/oder nur teilweise ausgeschöpften Lizenzen stehen wieder Mengen für die genannte laufende Nummer zur Verfügung. Die Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2013 vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4321 ab dem 27. September 2013 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(3)  ABl. L 255 vom 27.9.2013, S. 11.


BESCHLÜSSE

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. März 2014

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren

(2014/165/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. März 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vereinten Nationen über jene Fragen des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) zu verhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

(2)

Am 2. April 2013 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen den ATT. Die Generalversammlung ersuchte ferner den Generalsekretär als Verwahrer des ATT, diesen am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufzulegen, und rief alle Staaten dazu auf, die Unterzeichnung zu prüfen und anschließend — nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren — dem ATT so früh wie möglich beizutreten.

(3)

Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung einer solchen Regelung einzuführen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern. Die Mitgliedstaaten zeigten sich mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden und bekundeten ihren Willen, den ATT so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

(4)

Einige Bestimmungen des ATT betreffen Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weil sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik liegen oder die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen berühren.

(5)

Die Europäische Union kann den ATT nicht unterzeichnen und ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.

(6)

Am 27. Mai 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/269/GASP zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen (1), an.

(7)

Der Rat sollte daher nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, die Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, im Interesse der Union den ATT zu ratifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. MICHELAKIS


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.2013, S. 9.


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. März 2014

zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/166/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde seit der Annahme in erheblichem Maße geändert, und die Kommission hat verschiedene Rechtsinstrumente für die weitere Durchführung der Richtlinie angenommen.

(2)

Durch die Richtlinie 2008/101/EG (2) und die Richtlinie 2009/29/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union bzw. zwecks Verbesserung und Ausweitung des Unionssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geändert. In der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (4) wurden Regeln für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten festgelegt, während in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (5) Regeln für die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, die Akkreditierung und die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen sowie die Beurteilung unter Gleichrangigen von Akkreditierungsstellen festgesetzt wurden.

(3)

Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (6) die allgemeinen Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und im Beschluss 2011/278/EU der Kommission (7) EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(4)

In der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (8) wird ein Fragebogen eingeführt, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte zu verwenden ist und der detaillierte Angaben zur Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG sicherstellen sollte. Durch die Entscheidung 2006/803/EG der Kommission (9) wurde der Fragebogen geändert, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei seiner Verwendung gewonnen haben.

(5)

Die Anwendung der geänderten Richtlinie 2003/87/EG und der von der Kommission angenommenen Rechtsinstrumente sowie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verwendung des Fragebogens gewonnenen weiteren Erfahrungen haben gezeigt, dass die Synergieeffekte und die Kohärenz der gemeldeten Informationen verbessert werden müssen.

(6)

Insbesondere sollten die in diesem Fragebogen festgelegten Anforderungen an die Berichterstattung entsprechend den genannten Rechtsinstrumenten geändert und einheitlich verbessert werden, um die Wirksamkeit des Berichterstattungsprozesses und die Qualität der von den Mitgliedstaaten angegebenen Informationen zu erhöhen.

(7)

Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher zu ändern.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2014

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(3)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(7)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(8)  Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43).

(9)  Entscheidung 2006/803/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 38).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).


ANHANG

„ANHANG

FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG

1.   Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt

Name und Abteilung der Organisation:

Name der Kontaktperson:

Stellenbezeichnung der Kontaktperson:

Anschrift:

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:

E-Mail:

2.   Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden

Die Fragen in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

2.1.

In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr betraut sind. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) benannt wurde.

Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (3) eingesetzt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben.

Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerführers in Ihrem Land angeben.

Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

2.2.

In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Die grauen Felder in der Tabelle bedeuten, dass die betreffenden Aufgaben für Anlagen bzw. für den Luftverkehr nicht relevant sind.

Zuständige Behörden für:

Anlagen

Luftverkehr

Erteilung von Genehmigungen

 

 

Kostenlose Zuteilung für ortsfeste Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

Kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

Tätigkeit im Zusammenhang mit Versteigerungen (in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) genannter Auktionator)

 

 

Finanzielle Maßnahmen in Bezug auf indirekte Verlagerung von CO2-Emissionen

 

 

Vergabe von Zertifikaten

 

 

Genehmigung des Monitoringkonzepts und erheblicher Änderungen des Monitoringkonzepts

 

 

Entgegennahme und Kontrolle der Berichte über geprüfte Emissionen und der Prüfberichte

 

 

Konservative Schätzung von Emissionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 181, 12.7.2012, S. 30)

 

 

Genehmigung der Berichte über Verbesserungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

Genehmigung der Anträge von Anlagenbetreibern auf den Verzicht auf Standortbegehungen durch die Prüfstelle gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012

 

 

Kontrolle und Durchsetzung

 

 

Information der Öffentlichkeit

 

 

Verwaltung der einseitigen Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG (4)

 

 

Verwaltung von gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen (5)

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

2.3.

Wenn in Ihrem Land gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben.

Name der zuständigen Behörde, die die Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 ist

Abkürzung

 

 

Wenn in Ihrem Land für die Durchführung der durch die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geregelten Tätigkeiten mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Arbeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

Ist in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine zentrale zuständige Behörde für die Prüfung von und Bereitstellung verbindlicher Anweisungen zu Monitoringkonzepten, Mitteilungen von Änderungen der Monitoringkonzepte oder Emissionsberichten vorgesehen?

 

 

Erfüllt eine zentrale zuständige Behörde eine Lenkungsfunktion gegenüber den lokalen und/oder regionalen zuständigen Behörden durch Erteilung verbindlicher Anweisungen und Bereitstellung von Leitlinien?

 

 

Führt eine zentrale zuständige Behörde Prüf- und Beratungsaufgaben in Bezug auf Monitoringkonzepte, Mitteilungen und Emissionsberichte auf freiwilliger Basis durch?

 

 

Werden regelmäßige Arbeitsgruppen oder Sitzungen mit den zuständigen Behörden organisiert?

 

 

Werden gemeinsame Schulungen für alle zuständigen Behörden durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen?

 

 

Werden IT-Systeme oder -Hilfsmittel eingesetzt, um gemeinsame Konzepte für Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung sicherzustellen?

 

 

Wurde eine Koordinationsgruppe mit Mitarbeitern der zuständigen Behörden eingerichtet, in der Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung erörtert und gemeinsame Konzepte erarbeitet werden?

 

 

Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

2.4.

Welche wirksamen Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Land durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

Werden regelmäßige Treffen zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der mit der Koordination betrauten zuständigen Behörde abgehalten?

 

 

Wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die nationale Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls die nationale Zertifizierungsbehörde, die zuständige Behörde und die Prüfstellen Aspekte der Akkreditierung und der Prüfung erörtern?

 

 

Kann die zuständige Behörde die nationale Akkreditierungsstelle bei deren Akkreditierungstätigkeiten als Beobachter begleiten?

 

 

Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

3.   Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

Die zweite Unterfrage der Frage 3.1 sowie die zweite und die dritte Unterfrage der Frage 3.2 in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

3A.   Anlagen

3.1.

In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Wie viele sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Anlagen

Anzahl

Anlagen mit geringen Emissionen

 

Anlagen der Kategorie A

 

Anlagen der Kategorie B

 

Anlagen der Kategorie C

 

Gesamtzahl der Anlagen

 

Für welche Tätigkeiten gemäß Anhang I hat Ihr Land Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Tätigkeit gemäß Anhang I

Ja/Nein

Verbrennungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Raffination von Mineralöl

 

Herstellung von Koks

 

Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

 

Herstellung von Roheisen oder Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Primäraluminium

 

Herstellung von Sekundäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Zellstoff gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Papier und Karton gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Industrieruß gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Salpetersäure

 

Herstellung von Adipinsäure

 

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

 

Herstellung von Ammoniak

 

Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) genehmigten Speicherstätte

 

Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

 

3.2.

Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen und die nachstehenden Fragen beantworten.

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen

Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 25 000 Tonnen CO2(Äq) überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen

 

 

 

Welche Prüfmaßnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG wurden durchgeführt? Bitte nachstehend angeben.

Wurden vereinfachte Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für Anlagen festgelegt, deren durchschnittliche geprüfte jährliche Emissionen zwischen 2008 und 2010 unter 5 000 t CO2(Äq) pro Jahr lagen? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche vereinfachten Anforderungen gelten.

3B.   Luftfahrzeugbetreiber

3.3.

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind, und wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber haben ein Monitoringkonzept vorgelegt? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Art von Luftfahrzeugbetreibern

Anzahl

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber

 

Nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber

 

Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber

 

Kleinemittenten

 

Sind Ihnen weitere Luftfahrzeugbetreiber bekannt, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind und die ein Monitoringkonzept hätten einreichen und sonstige Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG hätten erfüllen sollen? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben.

Gesamtzahl weiterer Luftfahrzeugbetreiber, die die Anforderungen des EU-EHS hätten erfüllen sollen

 

Wenn Aspekte im Zusammenhang mit der Anzahl dieser weiteren Luftfahrzeugbetreiber angesprochen werden sollen, diese bitte nachstehend angeben.

4.   Genehmigung von Anlagen

Frage 4.1 und der erste Teil von Frage 4.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

4.1.

Wurden die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen in die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgeschriebenen Verfahren integriert? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie die Integration durchgeführt wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Integration der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (EHS-Genehmigung) und der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Genehmigung)

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

Ist die EHS-Genehmigung Bestandteil der IED-Genehmigung?

 

 

Sind die Genehmigungsverfahren im Rahmen der IED-Richtlinie und der EHS-Richtlinie integriert?

 

 

Werden die Genehmigung der Monitoringkonzepte und die Bewertung von Emissionsberichten von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt?

 

 

Wird die Kontrolle der Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt?

 

 

Wird die Integration in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

Wenn nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, wie die Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung erfolgt. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

Die IED-Aufsichtsbehörden prüfen, ob eine EHS-Genehmigung anwendbar und erforderlich ist, und unterrichten die für die Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS zuständige Behörde.

 

 

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IED-Richtlinie sehen keine Emissions- oder Konzentrationsgrenzwerte für CO2 vor.

 

 

Die IED-Aufsichtsbehörden erteilen der Behörde, die während des Genehmigungsverfahrens für den Emissionshandel zuständig ist, verbindliche Anweisungen.

 

 

Die IED-Aufsichtsbehörden erteilen der Behörde, die während des Genehmigungsverfahrens für den Emissionshandel zuständig ist, nichtverbindliche Ratschläge auf freiwilliger Basis.

 

 

Wird die Koordination in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

4.2.

Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Änderungskategorien

Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften

Wann können Genehmigungen durch die zuständige Behörde entzogen werden?

 

Läuft die Gültigkeit von Genehmigungen nach nationalem Recht ab? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

 

Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätssteigerung geändert?

 

Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätsverringerung geändert?

 

Wann wird eine Genehmigung infolge von Änderungen des Monitoringkonzepts geändert?

 

Gibt es weitere Arten von Genehmigungsaktualisierungen? Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben:

 

Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bekannt sind.

Gesamtzahl der im Berichtszeitraum aktualisierten Genehmigungen

 

5.   Anwendung der Verordnung über Überwachung und Berichterstattung

5.A.   Allgemeines

Die Fragen 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

5.1.

Wurden weitere nationale Rechtsvorschriften zur Unterstützung der Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 601/2012 durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.

Wurden weitere nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erarbeitet? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Leitlinien erarbeitet wurden.

5.2.

Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen als Ergänzung anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung für das Treibhausgasinventar und das E-PRTR zu gestalten? Bitte nachstehend angeben.

5.3.

Haben Sie spezielle für Ihr Land angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Berichte über Verbesserungen erarbeitet? Ja/Nein

Wenn ja, bitte die nachstehenden Tabellen ausfüllen.

 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (7)

Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (8)?

Monitoringkonzept für Anlagen

 

 

Emissionsbericht für Anlagen

 

 

Prüfbericht für Anlagen

 

 

Verbesserungsbericht für Anlagen

 

 

 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (9)

Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (10)?

Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Emissionsbericht für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Prüfbericht für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Verbesserungsbericht für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die Anforderungen in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben.

5.4.

Haben Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde oder anderen Stellen entwickelt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die Anforderungen in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen?

5.B.   Anlagen

Die Fragen 5.7 und 5.9, die zweite Unterfrage der Frage 5.17 sowie die Fragen 5.19 und 5.20 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

5.5.

In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben.

Art des Brennstoffs

Gesamter Brennstoffverbrauch (TJ)

Jährliche Gesamtemissionen (t CO2)

Steinkohle

 

 

Braunkohle und subbituminöse Kohle

 

 

Torf

 

 

Koks

 

 

Erdgas

 

 

Kokereigas

 

 

Gichtgas

 

 

Raffineriegas und sonstige aus Prozessen gewonnene Gase

 

 

Heizöl

 

 

Flüssiggas

 

 

Petrolkoks

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe (11)

 

 

5.6.

In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPPC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gemeldet wurden.

CRF-Kategorie 1

(Energie)

CRF-Kategorie 2

(Prozessemissionen)

Gesamtemissionen

(t CO2(Äq))

Gesamte Verbrennungsemissionen

(t CO2(Äq))

Gesamte Prozessemissionen

(t CO2(Äq))

 

 

 

 

 

5.7.

In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

die Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat;

den Wert, die Brennstoffart und den entsprechenden Berechnungsfaktor sowie die Quelle und die Begründung für diese Literaturwerte;

die Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde Standardwerte vom Typ I gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat;

den Wert, die Brennstoff-/Materialart und den entsprechenden Berechnungsfaktor sowie die Quelle und die Begründung für diese Standardwerte vom Typ I.

Typ des Werts (12)

Brennstoff-/ Materialart

Berechnungsfaktor (13)

In der Praxis verwendeter Wert

Quelle und Begründung des Werts

Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde den Wert genehmigt hat

Wie viele der Standardwerte vom Typ I sind in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufgelistete Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung?

Gesamtzahl der Standardwerte vom Typ I, die Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sind

 

5.8.

Wurden in allen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgesehenen Fällen Probenahmepläne erstellt? Ja/Nein

Wenn nein, bitte nachstehend die entsprechenden Fälle sowie die Begründung dafür angeben, dass kein Probenahmeplan erstellt wurde.

Sind Ihnen spezifische Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit den von Betreibern erstellten Probenahmeplänen bekannt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehend die aufgetretenen Probleme oder Fragen angeben.

5.9.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird.

Brennstoff- oder Materialbezeichnung

Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde eine andere Häufigkeit gestattet hat

Anzahl der emissionsstarken Stoffströme, für die eine andere Häufigkeit angewandt wird

Bestätigung, dass der Probenahmeplan vollständig dokumentiert und eingehalten wird

Ja/Nein. Wenn nein, bitte die Begründung angeben.

 

 

 

 

5.10.

Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste erforderliche Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und die angewandte Ebene angeben.

Anlagenkennung (14)

Betroffener Stoffstrom in der auf Berechnungen beruhenden Methodik

Betroffene Emissionsquelle in der auf Berechnungen beruhenden Methodik

Betroffener Überwachungsparameter (15)

Höchste erforderliche Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 601/2012

In der Praxis angewandte Ebene

 

 

 

 

 

 

5.11.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle wesentlichen Emissionsquellen (16) gemäß der genannten Verordnung anwenden.

Überwachungsmethodik (17)

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anzahl der betroffenen Anlagen

 

 

 

5.12.

Haben Anlagen in Ihrem Land die ‚Fall-back-Methodik‘ gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angewandt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.

Anlagenkennung (18)

Grund für Anwendung der Fall-back-Methodik (19)

Parameter, für den nicht mindestens Ebene 1 erreicht wurde (20)

Von diesem Parameter betroffene geschätzte Emissionen

 

 

 

 

5.13.

Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum.

Anlagenkategorie

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Art des Verbesserungsberichts (21)

Anzahl der Anlagen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

Anzahl der Anlagen, die in der Praxis einen Verbesserungsbericht vorlegten

 

 

 

 

 

5.14.

Wurde in Ihrem Land inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 oder CO2 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 weitergeleitet? Ja/Nein

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.

Anlagenkennung (22) der Anlage, die inhärentes CO2 oder CO2 gemäß Artikel 49 weiterleitet

Art der Weiterleitung (23)

Anlagenkennung (24)

Menge des weitergeleiteten CO2  (25)

(t CO2)

Emissionen des angenommenen inhärenten CO2

(t CO2)

Art der annehmenden Anlage bei Weiterleitung von CO2 (Artikel 49) (26)

Genehmigungsnummer für die Speicherstätte (Genehmigung gemäß Richtlinie 2009/31/EG)

 

 

 

 

 

 

 

5.15.

Sind andere als gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zugelassene innovative Technologien vorgesehen, die für die permanente Speicherung eingesetzt werden könnten und auf die Sie die Kommission aufgrund ihrer Relevanz für zukünftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufmerksam machen möchten?

5.16.

Wird in Anlagen in Ihrem Land eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgenommen? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse umfasst.

Anlagenkennung (27) der Anlagen, die CO2 ausstoßen

Anlagenkennung (28) der Anlagen, die N2O ausstoßen

Jährliche Gesamtemissionen

(t CO2(Äq))

Durch kontinuierliche Messung erfasste Emissionen

(t CO2(Äq))

Enthält das gemessene Abgas Gas aus Biomasse?

Ja/Nein

 

 

 

 

 

5.17.

In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben:

die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse verwenden;

die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden;

die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die nicht ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden;

den Energiegehalt der Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird;

den Energiegehalt der Biomasse, für die nicht ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird.

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anlagenkategorie

Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten

(t CO2(Äq))

Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden

(t CO2(Äq))

Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor Null

(TJ)

Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor ungleich Null

(TJ)

 

 

 

 

 

 

Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien werden in Ihrem Land normalerweise angewandt? Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte nachstehend die wichtigsten Elemente beschreiben.

5.18.

Welche Gesamtmengen fossiler CO2-Emissionen aus Abfällen, die als Brennstoffe oder Input-Material verwendet wurden, meldeten die Betreiber in ihren geprüften Emissionsberichten für jede Abfallart? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Abfallart

Emissionen (t CO2)

 

 

5.19.

Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde.

Art der Risikobewertung (29)

Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung

 

 

5.20.

Wurden für Anlagen mit geringen Emissionen innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein

Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften

Ja/Nein

Angepasste Leitlinien, Vorlagen und/oder spezifische Beispiele

 

Speziell auf Anlagen mit geringen Emissionen ausgerichtete Workshops

 

Vereinfachte Vorlage für Monitoringkonzepte

 

Sonstiges (bitte angeben):

5.C.   Luftfahrzeugbetreiber

Die Fragen 5.26 und 5.27 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

5.21.

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber bestimmen den Treibstoffverbrauch mit Methode A oder B? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Methode zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Prozentualer Anteil der Kleinemittenten (an der Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte), die den Treibstoffverbrauch mit der jeweiligen Methode bestimmen

Methode A

 

 

Methode B

 

 

Methoden A und B

 

 

5.22.

In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge angeben, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind.

Gesamtemissionen für Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind (t CO2)

Gesamtemissionen für Inlandsflüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind (t CO2)

 

 

5.23.

In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden;

die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden;

die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die nicht der Emissionsfaktor Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden;

den Energiegehalt der Biotreibstoffe, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird; und

den Energiegehalt der Biotreibstoffe, für die nicht der Emissionsfaktor Null angesetzt wird.

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden

Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten und erfüllt werden

(t CO2)

Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden

(t CO2)

Energiegehalt von Biotreibstoffen mit Emissionsfaktor Null

(TJ)

Energiegehalt von Biotreibstoffen mit Emissionsfaktor ungleich Null

(TJ)

 

 

 

 

 

5.24.

In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

die Anzahl von Kleinemittenten, die das Tool für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs verwenden;

die Anzahl der Kleinemittenten, deren Emissionsbericht auf dem Tool SET beruht und über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS unabhängig von allen Angaben des Luftfahrtbetreibers erzeugt wird;

die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden;

die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 das Tool für Kleinemittenten zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden.

Anzahl von Kleinemittenten, die das Tool für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs verwenden

 

Anzahl der Kleinemittenten, deren Emissionsbericht auf dem Tool SET beruht und über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS unabhängig von allen Angaben des Luftfahrtbetreibers erzeugt wird

 

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden

 

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die das Instrument gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden

 

5.25.

Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die angeforderten Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum.

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben

 

 

5.26.

Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde.

Art der Risikobewertung (30)

Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung

 

 

5.27.

Wurden für Kleinemittenten innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein

Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften

Ja/Nein

Angepasste Leitlinien und spezifische Beispiele

 

Speziell auf Kleinemittenten ausgerichtete Workshops

 

Vereinfachte Vorlage für Monitoringkonzepte

 

Sonstiges (bitte angeben):

6.   Regeln für die Prüfung

6.A.   Allgemeines

6.1.

Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

Akkreditierungs- oder Zertifizierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012

Anzahl der in Ihrem Land akkreditierten Prüfstellen

Anzahl der in Ihrem Land zertifizierten Prüfstellen

 

 

 

6.2.

In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 angeben.

Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012

Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert wurden und die Prüfungen in Ihrem Land durchgeführt haben

Für Anlagen

Für den Luftverkehr

 

 

Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Zertifizierungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurden und die Prüfungen in Ihrem Land durchgeführt haben (sofern relevant)

Für Anlagen

Für den Luftverkehr

 

 

Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Land akkreditierten Prüfstellen auferlegt wurden

Aussetzung

Zurückziehung der Akkreditierung

Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

 

 

 

Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Land zertifizierten Prüfstellen auferlegt wurden (sofern relevant)

Aussetzung

Zurückziehung der Akkreditierung

Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

 

 

 

Wie oft hat die nationale Akkreditierungsstelle in Ihrem Land die nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Überwachungstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen?

 

Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Land akkreditierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden

Anzahl eingereichter Beschwerden

Anzahl beigelegter Beschwerden

 

 

Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Land zertifizierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden

Anzahl eingereichter Beschwerden

Anzahl beigelegter Beschwerden

 

 

Anzahl der im Rahmen des Informationsaustauschs gemeldeten, noch offenen Nichtkonformitäten und Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten

Anzahl der Nichtkonformitäten

Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten

 

 

6.B.   Anlagen

6.3.

Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Anlagenkennung (31)

Jahresgesamtemissionen der Anlage

(t CO2(Äq))

Grund für konservative Schätzung (32)

Konservativ geschätzter Anteil der Emissionen der Anlage (%)

Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (33)

 

 

 

 

 

 

6.4.

Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Art des festgestellten Problems (34)

Anzahl der Anlagen

Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (35)

Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben

 

 

 

 

 

6.5.

Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:

Kontrollen der geprüften Emissionsberichte

Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand der Zuteilungsdaten unterzogen wurden

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen.

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der dritten Spalte angeben (36).

%

 

Anzahl der Anlagenkontrollen, die in Form von Standortbegehungen von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 601/2012 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben.

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

6.6.

Wurde bei Anlagen mit Emissionen über 25 000 Tonnen CO2(Äq)/Jahr auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Voraussetzung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Voraussetzung für den Verzicht auf die Standortbegehung (37)

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anzahl der Anlagen

 

 

 

Wurde bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.

Gesamtzahl verzichteter Standortbegehungen bei Anlagen mit geringen Emissionen

 

6.C.   Luftfahrzeugbetreiber

6.7.

Für welche Luftfahrzeugbetreiber hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (38)

Jährliche Gesamtemissionen des Luftfahrzeugbetreibers

(t CO2(Äq))

Grund für konservative Schätzung (39)

Konservativ geschätzter Anteil der Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers (%)

Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (40)

 

 

 

 

 

 

6.8.

Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein

Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte Informationen über Emissionen bzw. die Tonnenkilometerdaten angeben.

Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten

Art des festgestellten Problems (41)

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (42)

Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben

 

 

 

 

Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten

Art des festgestellten Problems (43)

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (44)

 

 

 

6.9.

Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte angeben, welche Kontrollen in Bezug auf Emissions- bzw. Tonnenkilometerdaten durchgeführt wurden.

Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten

Kontrollen der geprüften Emissionsberichte

Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Bitte Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, in der dritten Spalte eintragen.

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der dritten Spalte angeben (45).

%

 

Anzahl der bei Luftfahrzeugbetreibern durchgeführten Kontrollen

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 601/2012 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben.

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten

Kontrollen von Tonnenkilometerberichten

Anteil der Tonnenkilometerberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

 

Anteil der Tonnenkilometerberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

 

Anteil der Tonnenkilometerberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen.

%

 

Anteil der Tonnenkilometerberichte, die ausführlich analysiert wurden

Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Tonnenkilometerberichten für eine ausführliche Analyse bitte in der dritten Spalte angeben. (46)

%

 

Anzahl der bei Luftfahrzeugbetreibern durchgeführten Kontrollen

 

 

Anzahl geprüfter Tonnenkilometerberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 601/2012 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Tonnenkilometerberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Die Gründe für die Ablehnung der Tonnenkilometerberichte bitte in der dritten Spalte angeben.

 

 

Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Tonnenkilometerberichte durchgeführt wurden

 

6.10.

Wurde bei Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Kleinemittenten angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.

Gesamtzahl verzichteter Standortbegehungen bei Kleinemittenten

 

7.   Register

7.1.

Bitte eine Kopie Ihrer mitgliedstaatenspezifischen Bedingungen beifügen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind.

7.2.

Für alle Fälle, in denen ein Konto geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Anlagen-/Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (47)

Name des Betreibers

Anlagenname

Anzahl der ausstehenden Zertifikate

Grund, warum diese Aussicht billigerweise nicht besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.

Wie häufig haben Luftfahrzeugbetreiber im Berichtsjahr eine Beauftragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (48) genutzt? Bitte nachstehend die Anzahl der entsprechenden Fälle angeben.

Anzahl der Fälle, in denen eine Beauftragung im Berichtszeitraum genutzt wurde

 

Welche Luftfahrzeugbetreiber nutzten im Berichtszeitraum eine Beauftragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (49)

Name des Luftfahrzeugbetreibers

 

 

8.   Zuteilung

8.1.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Änderungen angeben, die bei Anlagen und ihren Zuteilungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums und während des Berichtszeitraums erfolgt sind.

 

Während des Berichtszeitraums

Seit Beginn des dritten Handelszeitraums

Grund für die Änderung der Zuteilung

Anzahl der Änderungen im Berichtszeitraum

Menge der Emissionszertifikate, die den gesamten Änderungen im Berichtszeitraum entspricht

Anzahl der Änderungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums

Menge der Emissionszertifikate, die den gesamten Änderungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums entspricht

Zuteilung an neue Anlagen oder Anlagenteile gemäß Artikel 19 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1)

 

 

 

 

Wesentliche Kapazitätserweiterungen gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU

 

 

 

 

Betriebseinstellungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Beschlusses 2011/278/EU

 

 

 

 

Betriebseinstellungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2011/278/EU

 

 

 

 

Wesentliche Kapazitätsverringerungen gemäß Artikel 21 des Beschlusses 2011/278/EU

 

 

 

 

Teilweise Betriebseinstellungen gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2011/278/EU

 

 

 

 

8.2.

Gab es geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage, die der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU mitgeteilt wurden? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie viele Anlagen betroffen waren und wie diese Änderungen ermittelt wurden.

Anzahl der Anlagen, die geplante oder tatsächliche Änderungen nicht mitgeteilt haben

Wie wurden die geplanten oder tatsächlichen Änderungen ermittelt?

 

 

8.3.

Haben Sie Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG angewandt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Berichtszeitraum zugeteilten Zertifikate und den Gesamtwert der gemäß dem genannten Artikel getätigten Investitionen angeben.

 

Im Berichtszeitraum

Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilten Emissionszertifikate

 

Gesamtwert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG getätigten Investitionen

 

9.   Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem

Frage 9.1 ist in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

9.1.

Welche Maßnahmen wurden vor Ausstellung eines Genehmigungsschreibens für ein Projekt durchgeführt, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD) genannten Kriterien, bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht der WCD, beachtet wurden

Ja/Nein

Anmerkungen

Die Projektteilnehmer sind gesetzlich zur Befolgung einschlägiger internationaler Kriterien und Leitlinien verpflichtet, einschließlich der im Bericht November 2000 der Weltstaudammkonferenz ‚Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung‘ genannten Kriterien.

 

 

Die Befolgung einschlägiger internationaler Kriterien und Leitlinien wird geprüft, einschließlich der im Bericht November 2000 der Weltstaudammkonferenz ‚Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung‘ genannten Kriterien. Wenn ja, in der Spalte ‚Anmerkungen‘ bitte den Namen der betreffenden Behörde, z. B. der zuständigen Behörde oder der bezeichneten nationalen Behörde, angeben.

 

 

Bei der Genehmigung von Projektmaßnahmen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW muss die bezeichnete nationale Behörde oder eine andere betreffende Behörde eine Reihe harmonisierter Leitlinien für die Anwendung von Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG befolgen, die die Mitgliedstaaten im Ausschuss für Klimaänderung vereinbart haben.

 

 

Projektbefürworter müssen gemäß den harmonisierten Leitlinien einen validierten Bericht über die Einhaltung von Artikel 11b Absatz 6 vorlegen. Wenn ja, in der Spalte ‚Anmerkungen‘ bitte die einschlägigen Dokumente oder Weblinks angeben.

 

 

Andere Gremien als die als Designated Operational Entities (DOE) bezeichneten Prüfstellen sind ebenfalls befugt, den Bericht über die Einhaltung von Artikel 11b Absatz 6 zu validieren. Wenn ja, in der Spalte ‚Anmerkungen‘ bitte angeben, wer diese Stellen sind.

 

 

Die Genehmigung von Projektmaßnahmen erfolgt gemäß den harmonisierten Leitlinien. Wenn ja, in der Spalte ‚Anmerkungen‘ bitte die Anzahl der genehmigten Projektmaßnahmen angeben.

 

 

Die Öffentlichkeit hat Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, die in Ihrem Land gemäß Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG genehmigt wurden. Wenn ja, in der Spalte ‚Anmerkungen‘ bitte Informationen über diesen Zugriff, gegebenenfalls einschließlich Weblinks, angeben.

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

10.   Gebühren und Abgaben

Die Fragen 10.1, 10.2 und 10.3 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

10.A.   Anlagen

10.1.

Haben die Betreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu den für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren angeben.

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

Erteilung von Genehmigungen/Genehmigung von Monitoringkonzepten

 

Aktualisierung von Genehmigungen

 

Übertragung von Genehmigungen

 

Abgabe von Genehmigungen

 

Antrag auf Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr

 

Sonstige (bitte angeben)

 

10.B.   Luftfahrzeugbetreiber

10.2.

Haben die Luftfahrzeugbetreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den für die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren vornehmen.

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

Genehmigung des Monitoringkonzepts für Emissionen

 

Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Emissionen

 

Genehmigung des Monitoringkonzepts für Tonnenkilometerdaten

 

Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Tonnenkilometerdaten

 

Übertragung des Monitoringkonzepts

 

Abgabe des Monitoringkonzepts

 

Sonstige (bitte angeben)

 

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr

 

Sonstige (bitte angeben)

 

10.C.   Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

10.3.

In den nachstehenden Tabellen bitte die einmaligen und die jährlichen Gebühren angeben, die von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern im Zusammenhang mit Registerkonten zu entrichten sind.

Tabelle für Angaben zu einmaligen Gebühren

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

 

 

 

 

Tabelle für Angaben zu jährlichen Gebühren

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

 

 

 

 

11.   Fragen betreffend die Einhaltung der EHS-Richtlinie

11.A.   Anlagen

Die Fragen 11.1 und 11.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

11.1.

In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Betreiber die Genehmigungsauflagen, die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen

Ja/Nein

Stichprobenkontrollen und sonstige Kontrollen der Anwendung und Einhaltung des Monitoringkonzepts und der Verordnungen (EU) Nr. 601/2012 und (EU) Nr. 600/2012 in den Anlagen

 

Regelmäßige Sitzungen mit Industrie und/oder Prüfstellen

 

Sicherstellung, dass der Verkauf von Emissionszertifikaten bei Unregelmäßigkeiten untersagt wird

 

Veröffentlichung der Namen von Betreibern, die gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verstoßen

 

Sonstiges (bitte angeben):

11.2.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haft (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Betrieb der Anlage ohne Genehmigung

 

 

 

 

 

Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen

 

 

 

 

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

 

 

 

 

 

Keine Vorlage von Belegen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplans

 

 

 

 

 

Keine Überwachung entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Unzureichende Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht

 

 

 

 

 

Keine Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geforderten Verfahren

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Keine rechtzeitige Vorlage eines geprüften Emissionsberichts

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines oder mehrerer Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung geplanter oder tatsächlicher Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU bis zum 31. Dezember des Berichtszeitraums

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

11.3.

In der nachstehenden Tabelle bitte die im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Art des Verstoßes

Tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

Ja/Nein

Wurde die Sanktion durchgeführt?

Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haft (Monate)

Sonstiges

Die Art des Verstoßes sollte aus der Liste in Frage 11.2 ausgewählt werden. Jede verhängte Sanktion sollte in einer getrennten Zeile angegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.4.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Betreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden.

Anlagenkennung (50)

Name des Betreibers

 

 

11.B.   Luftfahrzeugbetreiber

Die Fragen 11.5, 11.6 und 11.9 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

11.5.

In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigungsauflagen, die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Durchgeführte Maßnahmen

Ja/Nein

Stichprobenkontrollen und sonstige Kontrollen der Anwendung und Einhaltung des Monitoringkonzepts und der Verordnungen (EU) Nr. 601/2012 und Nr. 600/2012 seitens der Luftfahrzeugbetreiber

 

Regelmäßige Sitzungen mit Luftfahrzeugbetreibern und/oder Prüfstellen

 

Sicherstellung, dass der Verkauf von Emissionszertifikaten bei Unregelmäßigkeiten untersagt wird

 

Veröffentlichung der Namen von Luftfahrzeugbetreibern, die gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verstoßen

 

Sonstiges (bitte angeben):

11.6.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haft (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

 

 

 

 

 

Keine Vorlage von Belegen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Keine Überwachung entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Keine Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geforderten Verfahren

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Keine Berichtigung von Diskrepanzen bei der berichteten Vollständigkeit von Flügen

 

 

 

 

 

Keine rechtzeitige Vorlage eines geprüften Emissionsberichts

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines oder mehrerer Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Tonnenkilometerbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

 

 

 

11.7.

In der nachstehenden Tabelle bitte die im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Art des Verstoßes

Tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

Ja/Nein

Wurde die Sanktion durchgeführt?

Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haft (Monate)

Sonstiges

Die Art des Verstoßes sollte aus der Liste in Frage 11.6 ausgewählt werden. Jede verhängte Sanktion sollte in einer getrennten Zeile angegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.8.

In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Luftfahrzeugbetreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden.

Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (51)

Name des Luftfahrzeugbetreibers

 

 

11.9.

Welche Maßnahmen müssten in Ihrem Land ergriffen werden, bevor Ihr Land bei der Kommission um eine Betriebsuntersagung gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG ersuchen würde? Bitte nachstehend die Art der Maßnahmen angeben.

12.   Rechtlicher Status von Emissionszertifikaten und steuerliche Behandlung

Die Fragen 12.1, 12.2, 12.3 und 12.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

12.1.

Welchen rechtlichen Status hat ein Emissionszertifikat in Ihrem Land?

12.2.

Wie werden Emissionszertifikate im Jahresfinanzbericht der Unternehmen, die die Rechnungslegungsgrundsätze Ihres Landes befolgen, bilanziell behandelt?

12.3.

Wird bei der Vergabe von Emissionszertifikaten Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein

Wird bei Transaktionen mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein

Wird in Ihrem Land der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf Inlandstransaktionen mit Emissionszertifikaten angewandt? Ja/Nein

12.4.

Werden Emissionszertifikate besteuert? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Art der Steuer und die anwendbaren Steuersätze angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Art der Steuer

Angewandter Steuersatz

 

 

 

 

13.   Betrug

Die Fragen 13.1 und 13.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

13.1.

In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bestehen.

Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten

Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren im nationalen Recht

Welche Regelungen bestehen gegebenenfalls, damit Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber oder Dritte Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten äußern können?

 

Welche Regelungen bestehen für die Untersuchung von Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten?

 

Welche Regelungen bestehen für die Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten?

 

Was sind die Höchststrafen im Fall einer Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten? Bitte die Bedingungen für Geldbußen und Haftstrafen erläutern.

 

13.2.

In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen gegebenenfalls sicherstellen, dass die mit der Durchführung des EU-EHS befassten zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten informiert werden.

Regelungen für die Übermittlung von Informationen über betrügerische Aktivitäten an die zuständige Behörde

Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren

Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Ermittlungen zu betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche?

 

Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Anklagen im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche?

 

Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, die außergerichtlich beigelegt werden, und wenn ja, welche?

 

Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Gerichtsurteile im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche?

 

13.3.

In der nachstehenden Tabelle bitte die folgenden Informationen über betrügerische Aktivitäten angeben, soweit diese der für die Anwendung des EU-EHS in Ihrem Land zuständigen Behörde bekannt sind:

Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Ermittlungen (einschließlich noch laufender Ermittlungen);

Anzahl der erhobenen Anklagen im Berichtszeitraum;

Anzahl der Fälle, die im Berichtszeitraum ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die in diesem Zeitraum mit einem Freispruch endeten; sowie

Anzahl der Fälle im Berichtszeitraum, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten.

Informationen über betrügerische Aktivitäten

Anzahl

Art des Betrugs oder der betrügerischen Aktivität

Anzahl der durchgeführten Ermittlungen

 

 

Anzahl der Anklagen

 

 

Anzahl der Fälle, die ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die mit einem Freispruch endeten

 

 

Anzahl der Fälle, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten

 

 

14.   Sonstige Bemerkungen

14.1.

Geben Sie in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu etwaigen sonstigen Fragen an, die in Ihrem Land Anlass zur Sorge geben, bzw. teilen Sie sonstige maßgebliche Informationen mit, die Sie bekanntgeben möchten.

Abschnitt

Sonstige maßgebliche Informationen oder Probleme im Zusammenhang mit:

Allgemeines

 

Abschnitt 2

 

Abschnitt 3

 

Abschnitt 4

 

Abschnitt 5

 

Abschnitt 6

 

Abschnitt 7

 

Abschnitt 8

 

Abschnitt 9

 

Abschnitt 10

 

Abschnitt 11

 

Abschnitt 12

 

Abschnitt 13

 

14.2.

Haben Sie alle einmalig zu beantwortenden Fragen in diesem Fragebogen bearbeitet und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Antworten vorgenommen? Ja/Nein

Wenn nein, kehren Sie bitte wieder zu den betreffenden Fragen zurück.“


(1)  Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website-Adresse angeben.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.

(4)  Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat.

(5)  Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat.

(6)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(7)  Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat.

(8)  Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden.

(9)  Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat.

(10)  Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden.

(11)  Es ist zu beachten, dass diese Frage keine Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe) umfasst. Informationen zu Biomasse, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden mit Frage 5.17 erfasst.

(12)  Optionen unter ’Typ des Werts‘: mit der zuständigen Behörde vereinbarter Literaturwert oder Standardwert vom Typ I. Die Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 beziehen sich auf die Berechnungsfaktoren für die Brennstoffarten.

(13)  Optionen unter ‚Berechnungsfaktor‘: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt oder Biomasseanteil.

(14)  Anerkannte Anlagenkennung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013.

(15)  Optionen unter ’Betroffener Überwachungsparameter‘: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.

(16)  Emissionsquellen, aus denen jährlich mehr als 5 000 Tonnen CO2(Äq) emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist.

(17)  Optionen: auf Berechnungen beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik.

(18)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.

(19)  Optionen:

a)

Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

b)

Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

c)

Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

d)

Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Berechnungen beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

(20)  Optionen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.

(21)  Optionen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4.

(22)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.

(23)  Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49).

(24)  Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, oder die Anlagenkennung der Anlagen, die CO2 gemäß Artikel 49 annehmen, angeben.

(25)  Bitte die Menge des inhärenten CO2 oder des gemäß Artikel 49 weitergeleiteten CO2 angeben.

(26)  Optionen:

Abscheidung von Treibhausgasen aus einer unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlage zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte;

Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte oder

geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte.

(27)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.

(28)  Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49).

(29)  Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung.

(30)  Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung.

(31)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.

(32)  Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; oder Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft.

(33)  Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

(34)  Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und Verbesserungsvorschläge.

(35)  Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich.

(36)  Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern).

(37)  Bitte die Voraussetzung(en) gemäß dem Leitliniendokument der Kommission ‚Key Guidance Note II.5 Site visits concerning installations‘ (Standortbegehungen bei Anlagen), Abschnitt 3 angeben: Voraussetzung I, II, III oder IV.

(38)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.

(39)  Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft.

(40)  Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiber-Kontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

(41)  Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge.

(42)  Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich.

(43)  Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge.

(44)  Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich.

(45)  Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern).

(46)  Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, große Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern).

(47)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.

(48)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(49)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.

(50)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.

(51)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/77


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 56 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 — Datum des Inkrafttretens: 12. September 2001

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Definition des Begriffes „Typ“

3.

Antrag

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Besondere Vorschriften

8.

Vorschriften für farbige Abschlussscheiben und Filter

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

11.

Änderung eines Scheinwerfertyps und Erweiterung der Genehmigung

12.

Endgültige Einstellung der Produktion

13.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

14.

Übergangsvorschriften

ANHÄNGE

Anhang 1 –

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Scheinwerfertyp nach der Regelung Nr. 56

Anhang 2 –

Muster des Genehmigungszeichens

Anhang 3 –

Photometrische Messungen

Anhang 4 –

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 5 –

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Glühlampen, die nur Abblendlicht ausstrahlen und mit denen Mopeds (1) und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge ausgerüstet werden.

2.   DEFINITION DES BEGRIFFES „TYP“

Scheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ sind Scheinwerfer, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.1

Fabrik- oder Handelsmarke;

2.2

Merkmale des optischen Systems;

2.3

zusätzliche oder weggelassene Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können. Eine Änderung der Farbe des ausgestrahlten Lichtes bedingt keine Änderung des Scheinwerfertyps, wenn die anderen Merkmale der Scheinwerfer unverändert bleiben. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.

3.   ANTRAG

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Jedem Antrag sind beizufügen:

3.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten. In den Zeichnungen muss die für die Anbringung des Genehmigungszeichens vorgesehene Stelle angegeben sein, und der Scheinwerfer muss von vorn und im Querschnitt mit schematischer Angabe der Riffelung der Abschlussscheibe dargestellt sein;

3.2.

eine kurze technische Beschreibung, in der insbesondere die Kategorie der vorgesehenen Glühlampe angegeben ist;

3.3.

zwei Einrichtungen mit farblosen Abschlussscheiben (2).

3.4.

Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

4.   AUFSCHRIFTEN

4.1.

Die zur Genehmigung vorgelegten Scheinwerfer müssen folgende deutlich lesbare, dauerhafte Aufschriften tragen:

4.1.1

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers;

4.1.2

die Angabe der Kategorie der vorgesehenen Glühlampe.

4.2.

Außerdem muss auf der Abschlussscheibe und auf dem Scheinwerferkörper (wobei der Reflektor als Scheinwerferkörper angesehen wird) (3) eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen vorhanden sein; diese Stellen müssen in den Zeichnungen nach Absatz 3.1. angegeben sein.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Entsprechen die nach Absatz 3 vorgelegten Einrichtungen den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp zuteilen.

5.3.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, durch ein Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

5.4.

An jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen nach Absatz 4.2 zusätzlich zu den Aufschriften nach Absatz 4.1

5.4.1.

ein internationales Genehmigungszeichen (4) anzubringen, bestehend aus:

5.4.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (5);

5.4.1.2.

einer Genehmigungsnummer.

5.5.

Die Aufschriften nach Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.

Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für das Genehmigungszeichen.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1.

Jede Einrichtung muss den Vorschriften des Absatzes 7 dieser Regelung entsprechen.

6.2.

Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen weiterhin einwandfrei funktionieren und sich die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften nicht verändern.

6.3.

Die Teile, die zur Befestigung der Glühlampe im Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, dass die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

7.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

7.1.

Die richtige Lage der Abschlussscheibe in Bezug auf das optische System muss eindeutig gekennzeichnet und die Abschlussscheibe gegen Verdrehung im Betrieb gesichert sein.

7.2.

Bei der Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke sind ein Messschirm nach Anhang 3 dieser Regelung und eine Prüfglühlampe mit glattem, farblosem Kolben der Kategorie S3 entsprechend der Regelung Nr. 37 zu verwenden.

Die Prüfglühlampe ist auf den in der Regelung Nr. 37 für diese Glühlampen vorgeschriebenen Bezugslichtstrom einzustellen.

7.3.

Das Lichtbündel muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, dass mit ihrer Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muss über eine horizontale Breite von mindestens ± 900 mm, gemessen in einer Entfernung von 10 m, so gerade und horizontal wie möglich verlaufen.

Werden die Scheinwerfer nach Anhang 3 eingestellt, so müssen sie den darin enthaltenen Vorschriften entsprechen.

7.4.

Das Bild des Lichtbündels darf keine seitlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.

7.5.

Die Beleuchtungsstärke auf dem Schirm nach Absatz 7.2 ist mit einem Fotoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates mit einer Seitenlänge von 65 mm liegt.

8.   VORSCHRIFTEN FÜR FARBIGE ABSCHLUSSSCHEIBEN UND FILTER

8.1.   Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Glühlampe entweder weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Die in CIE-Farbwertanteilen ausgedrückten Farbmerkmale müssen bei gelben Abschlussscheiben oder Filtern innerhalb folgender Grenzen liegen:

Hellgelbes Filter (Schirm oder Abschlussscheibe)

Grenze gegen Rot

y ≥

0,138 + 0,58 x

Grenze gegen Grün

y ≤

1,29 x – 0,1

Grenze gegen Weiß

y ≤

– x + 0,966

Grenze gegen den Spektralfarbenzug

y ≤

– x + 0,992

was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:

farbtongleiche Wellenlänge

575 - 585 nm

spektraler Farbanteil

0,90 - 0,98

Der Transmissionsgrad muss ≥ 0,78 sein.

Der Transmissionsgrad ist mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2 854 K (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)) zu bestimmen.

8.2.   Das Filter muss Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, dass der Benutzer es mit üblichen Werkzeugen weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.

8.3.   Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird nach Absatz 8.1 für einen Scheinwerfertyp erteilt, der weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

9.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 7 und 8 eingehalten sind.

9.2.

Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 9.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

9.3.

Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:

9.3.1

sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle vorhanden sind;

9.3.2

Zugang zu den Kontrollgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;

9.3.3

sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und einschlägige Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben;

9.3.4

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;

9.3.5

sicherstellen, dass bei jedem Produkttyp zumindest die in Anhang 4 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

9.3.6

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

9.4.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Produktionseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.

9.4.1.

Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.

9.4.2.

Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.

9.4.3.

Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 9.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer anhand der Kriterien des Anhanges 5 Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchgeführt hat.

9.4.4.

Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Diese Prüfungen werden an stichprobenweise anhand der Kriterien in Anhang 5 ausgewählten Mustern durchgeführt, ohne dass die Lieferverpflichtungen des Herstellers beeinträchtigt werden.

9.4.5.

Die zuständige Behörde ist bemüht, im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung zu veranlassen. Dies ist jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und hängt von ihrem Vertrauen zu den Maßnahmen ab, die getroffen werden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten. Sind die Prüfergebnisse nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

9.5.

Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

10.1.

Die für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die oben genannten Vorschriften nicht eingehalten sind oder ein mit dem Genehmigungszeichen versehener Scheinwerfer dem genehmigten Typ nicht entspricht.

10.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Abkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG EINES SCHEINWERFERTYPS

11.1

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Scheinwerfertyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

11.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und der Scheinwerfertyp in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht; oder

11.1.2.

bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

11.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.3 mitzuteilen.

11.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

13.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder endgültige Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

14.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

14.1.

Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem offiziellen Tag des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine ECE-Genehmigungen mehr nach dieser Regelung erteilen.

14.2.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach der Änderungsserie 01 dieser Regelung nicht verweigern.

14.3.

Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem Tag des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 erteilt wurden, und alle Erweiterungen der Genehmigungen, einschließlich jener, die nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung später erteilt wurden, bleiben für unbestimmte Zeit gültig.

14.4.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin Genehmigungen für Scheinwerfer auf der Grundlage der Änderungsserie 01 oder der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilen, vorausgesetzt, dass die Scheinwerfer als Ersatz zum Einbau bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind.

14.5.

Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau eines Scheinwerfers, der nach der Regelung Nr. 113 genehmigt wurde, an neuen Fahrzeugtypen untersagen.

14.6.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin den Anbau eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung genehmigt wurde, an einem Fahrzeugtyp oder an einem Fahrzeug erlauben.

14.7.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin den Anbau oder die Verwendung eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde, an einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug erlauben, vorausgesetzt, dass der Scheinwerfer als Ersatzteil vorgesehen ist.


(1)  Entsprechend der Definition im Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968, Kapitel I, Artikel 1 Buchstabe m (E/CONF.56/16/Rev.1).

(2)  Soll der Scheinwerfer mit farbigen Abschlussscheiben hergestellt werden, so sind zusätzlich zwei Muster farbiger Abschlussscheiben vorzulegen, an denen ausschließlich die Farbe geprüft wird.

(3)  Sind Abschlussscheibe und Scheinwerferkörper (wobei der Reflektor als Scheinwerferkörper angesehen wird) unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle an der Abschlussscheibe.

(4)  Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleiche Abschlussscheibe oder den gleichen Reflektor, so können an der Abschlussscheibe und am Reflektor die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen angebracht werden, sofern die Genehmigungsnummer, die dem vorgelegten Typ zugeteilt wird, eindeutig festgestellt werden kann.

(5)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image


ANHANG 2

ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

Image

a ≥ 5 mm

Der Scheinwerfer mit dem oben stehenden Genehmigungszeichen wurde in den Niederlanden (E 4) unter der Genehmigungsnummer 00243 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.


ANHANG 3

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.

Bei den Messungen muss der Messschirm in einer Entfernung von 10 m vor dem Scheinwerfer senkrecht zu einer Linie aufgestellt sein, die den Leuchtkörper der Glühlampe mit dem Punkt HV verbindet; die Linie H-H muss horizontal verlaufen. Bei Glühlampen mit quer liegendem Leuchtkörper muss der Leuchtkörper während der Messungen möglichst waagerecht sein.

2.

Seitlich sind die Scheinwerfer so einzustellen, dass die Lichtverteilung in Bezug auf die Linie V-V möglichst symmetrisch ist.

3.

Vertikal ist der Scheinwerfer so einzustellen, dass die Beleuchtungsstärke im Punkt HV 2 lx beträgt. Unter diesen Bedingungen muss die Hell-Dunkel-Grenze zwischen der Linie H-H und der Linie H-100 mm liegen.

4.

Ist der Scheinwerfer nach den Absätzen 2 und 3 eingestellt, so muss die Beleuchtungsstärke folgende Werte erreichen:

4.1.

auf der Linie H-H und darüber: höchstens 2 lx;

4.2.

auf einer Linie 300 mm unterhalb der Linie H-H und über eine Breite von 900 mm beiderseits der vertikalen Linie V-V: mindestens 8 lx:

4.3.

auf einer Linie 600 mm unterhalb der Linie H-H und über eine Breite von 900 mm beiderseits der vertikalen Linie V-V: mindestens 4 lx:

Messschirm

Image

(Abmessungen in mm bei einer Entfernung von 10 m)


ANHANG 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht bestritten, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.

1.3.

Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen am Scheinwerfer mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

1.4.

Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.5.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Glühlampe für die Farbtemperatur der Normlichtart A bestückt ist.

Die photometrischen Werte eines Scheinwerfers, der mit einer farblosen Glühlampe hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen den in dieser Regelung enthaltenen Werten, die mit 0,84 multipliziert werden, entsprechen.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Scheinwerfertyp muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion nach dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen Eigenschaften.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.

Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.

In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Scheinwerfern sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Scheinwerfern desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind an den in der Regelung vorgeschriebenen Punkten photometrische Messungen durchzuführen, wobei die Werte nur an den Punkten HV, LH, RH, L 600 und R 600 abgelesen werden.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 9.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhanges 5 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht bestritten, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.

1.3.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Glühlampe für die Farbtemperatur der Normlichtart A bestückt ist.

Die photometrischen Werte eines Scheinwerfers, der mit einer farblosen Glühlampe hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen mit 0,84 multipliziert werden.

2.   ERSTE PROBENAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Scheinwerfer stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Scheinwerfern wird mit A, die zweite Stichprobe von zwei Scheinwerfern wird mit B gekennzeichnet.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Serienscheinwerfern folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.   Stichprobe A

A1:

bei einem Scheinwerfer

0 %

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Stichprobe B;

2.1.1.2.   Stichprobe B

B1:

bei beiden Scheinwerfern

0 %

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Neueinstellung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.   Stichprobe A

A3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.1.2.   Stichprobe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer

0 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.   Stichprobe A

A4:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

30 %

A5:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

2.3.2.   Stichprobe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer

0 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

30 %

3.   WIEDERHOLTE PROBENAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Scheinwerfern und die vierte Stichprobe D mit zwei Scheinwerfern gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht bestritten, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.   Stichprobe C

C1:

bei einem Scheinwerfer

0 %

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

C2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Stichprobe D;

3.1.1.2.   Stichprobe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2:

bei beiden Scheinwerfern

0 %

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.   Stichprobe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und Absatz 10 wird angewandt, wenn das in Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellte Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen feststellt:

3.3.1.   Stichprobe C

C3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

C4:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

3.3.2.   Stichprobe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem Scheinwerfer 0 % oder mehr als

0 %

bei einem Scheinwerfer mehr als

20 %

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25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/92


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 82 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Mopedscheinwerfern, die mit Halogenglühlampen (HS2 -Glühlampen) ausgerüstet sind

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 – Tag des Inkrafttretens: 12. September 2001

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Bestimmung des Begriffs „Typ“

3.

Antrag

4

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Besondere Vorschriften

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung eines Scheinwerfertyps

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

13.

Übergangsvorschriften

ANHÄNGE

Anhang 1 –

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Scheinwerfers nach der Regelung Nr. 82

Anhang 2 –

Muster des Genehmigungszeichens

Anhang 3 –

Photometrische Messungen

Anhang 4 –

Farbe des ausgestrahlten Lichts

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS2 -Lampen), die zur Anbringung an Mopeds und diesen gleichgestellten Fahrzeugen bestimmt sind.

2.   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „TYP“

Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

2.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke,

2.2.

die Eigenschaften des optischen Systems,

2.3.

das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können. Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften des Scheinwerfers nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.

3.   ANTRAG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

3.2.

Jedem Antrag sind beizufügen:

3.2.1.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs zu ermöglichen (siehe Absätze 4.2 und 5.3), und einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer gegebenenfalls vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe enthalten,

3.2.2.

eine kurze technische Beschreibung,

3.2.3.

Muster wie folgt:

3.2.3.1.

zwei Muster mit farblosen Abschlussscheiben,

3.2.3.2.

zwei Muster für die Überprüfung eines farbigen Filters (oder einer farbigen Blende oder einer farbigen Abschlussscheibe).

3.3.

Vor Erteilung der Genehmigung hat die zuständige Behörde nachzuprüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um eine wirkungsvolle Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen.

4.   AUFSCHRIFTEN (1)

4.1.

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen. Diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.2.

Sowohl auf der Abschlussscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper (1) eines jeden Scheinwerfers muss eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen vorgesehen sein; diese Stellen müssen in den Zeichnungen nach Absatz 3.3.1 angegeben sein.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Entsprechen alle nach Absatz 3.3.3 eingereichten Muster eines Scheinwerfertyps den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Scheinwerfers mehr zuteilen (2).

5.3.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Scheinwerfertyp sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung zu unterrichten.

5.4

Auf jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen nach Absatz 4.2 zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 4.1 ein internationales Genehmigungszeichen (3) anzubringen, bestehend aus:

5.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4),

5.4.2.

der Genehmigungsnummer.

5.5.

Die Zeichen nach Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.

Anhang 2 dieser Regelung zeigt Muster der Gestaltung der Genehmigungszeichen.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1

Jedes Muster muss den Vorschriften in Absatz 7 genügen.

6.2.

Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

6.3

Die Teile, die für die Befestigung der Halogen-Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, dass die Halogen-Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

7.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

7.1.

Die richtige Lage der Abschlussscheibe in Bezug auf das optische System muss eindeutig gekennzeichnet und gegen Verdrehung gesichert sein.

7.2.

Zur Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke sind ein Messschirm nach Anhang 3 dieser Regelung und eine Halogen-Prüfglühlampe mit glattem. farblosem Kolben entsprechend der Kategorie HS2 nach der Regelung Nr. 37 zu verwenden.

Die Halogen-Prüfglühlampe ist auf den in der Regelung Nr. 37 für diese Lampen vorgeschriebenen Bezugslichtstrom bei einer Nennspannung von 6 V einzustellen.

Das Abblendlichtbündel muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, dass mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist.

7.3

Die Hell-Dunkel-Grenze muss über eine horizontale Breite von mindestens ± 2,250 mm, gemessen in einer Entfernung von 25 m, so gerade und horizontal wie möglich verlaufen.

Werden die Scheinwerfer nach Anhang 3 eingestellt (5), so müssen sie die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.

7.4.

Das Bild des Lichtbündels darf keine seitlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.

7.5.

Die Beleuchtungsstärke auf dem Schirm ist mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1.

Jeder Scheinwerfer, der ein Genehmigungszeichen nach dieser Regelung trägt, muss dem genehmigten Typ und den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

8.2.

Ungeachtet dessen müssen bei einer zufällig aus der Serie entnommenen Stichprobe die (mit einer Prüfglühlampe nach Absatz 7.2 gemessenen) Lichtstärken mindestens 80 % der Mindestwerte betragen und dürfen höchstens 120 % der Höchstwerte nach Anhang 3 erreichen.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.

Die für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG EINES SCHEINWERFERTYPS

10.1.

Jede Änderung des Scheinwerfertyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder:

10.1.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und der Scheinwerfer in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

10.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

10.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 mitzuteilen.

10.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfertyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden Technischen Dienste und der Behörden mit, die die Genehmigung erteilen und denen die Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung, die in anderen Ländern ausgestellt wurden, zu übersenden sind.

13.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

13.1.

Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 werden von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung mehr erteilt.

13.2.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen der Genehmigung nach der Änderungsserie 01 oder der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung nicht verweigern.

13.3.

Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 erteilt wurden, und alle Erweiterungen von Genehmigungen, einschließlich jener, die nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung später erteilt wurden, bleiben für unbestimmte Zeit gültig.

13.4.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin Genehmigungen für Scheinwerfer auf der Grundlage der Änderungsserie 01 oder der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilen, vorausgesetzt, dass die Scheinwerfer als Ersatz zum Einbau bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind.

13.5.

Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau eines Scheinwerfers, der nach der Regelung Nr. 113 genehmigt wurde, an neuen Fahrzeugtypen untersagen.

13.6.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin den Anbau eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung genehmigt wurde, an einem Fahrzeugtyp oder an einem Fahrzeug erlauben.

13.7.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin den Anbau oder die Verwendung eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde, an einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug erlauben, vorausgesetzt, dass der Scheinwerfer als Ersatzteil vorgesehen ist.


(1)  Sind Abschlussscheibe und Scheinwerfer unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Stelle auf der Abschlussscheibe.

(2)  Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften des Scheinwerfers nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen (siehe Absatz 2.3).

(3)  Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleiche Abschlussscheibe oder den gleichen Reflektor, so dürfen diese die jeweiligen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen tragen, vorausgesetzt, die Genehmigungsnummer für den speziellen eingereichten Typ kann eindeutig festgestellt werden.

(4)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.

(5)  Es muss möglich sein, den Scheinwerfer vertikal zu verstellen.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

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a ≥ 12 mm

Der Scheinwerfer mit dem obigen Genehmigungszeichen ist in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 82 unter der Nummer 00243 genehmigt worden. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.


ANHANG 3

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   Für die Messungen ist der Messschirm in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer und rechtwinklig zu der Linie, die den Leuchtkörper der Glühlampe mit dem Punkt HV verbindet, aufzustellen; die Linie H-H muss horizontal verlaufen.

2.   Seitlich ist der Scheinwerfer so auszurichten, dass sich die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikalen V-V befindet.

3.   Vertikal ist der Scheinwerfer so auszurichten, dass sich die Hell-Dunkel-Grenze 250 mm unterhalb der Linie H-H befindet. Sie muss so horizontal wie möglich verlaufen.

4.   Ist der Scheinwerfer nach den Absätzen 2 und 3 eingestellt, muss er die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Messpunkt

Beleuchtungsstärke E/Lux

Jeder Punkt auf und über der Linie H–H

≤ 0,7

Jeder Punkt auf der Linie 35L-35R außer 35V

≥ 1

Punkt 35V

≥ 2

Jeder Punkt auf der Linie 25L-25R

≥ 2

Jeder Punkt auf der Linie 15L-15R

≥ 0,5

5.   Messschirm

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(Abmessungen in mm bei 25 m Entfernung)


ANHANG 4

FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

1.

Die Scheinwerfer dürfen weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

2.

Die Farbmerkmale des hellgelben Lichts müssen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Grenze gegen rot

y ≥ 0,138 + 0,580 x

Grenze gegen grün

y ≤ 1,29 x – 0,100

Grenze gegen weiß

y ≥ – x + 0,966

Grenze gegen den Spektralwert

y ≥ – x + 0,992

3.

Die Farbmerkmale des weißen Lichts müssen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Grenze gegen blau

x ≥ 0,310

Grenze gegen gelb

x ≤ 0,500

Grenze gegen grün

y ≤ 0,150 + 0,640 x

Grenze gegen grün

y ≤ 0,440

Grenze gegen purpur

y ≥ 0,050 + 0,750 x

Grenze gegen rot

y ≥ 0,382

Anmerkung:

Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die entweder weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.


25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/101


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 119 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 3. November 2013

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

Anwendungsbereich

1.

Begriffsbestimmungen

2.

Antrag auf Genehmigung

3.

Aufschriften

4.

Genehmigung

5.

Allgemeine Vorschriften

6.

Lichtstärke

7.

Prüfverfahren

8.

Farbe des ausgestrahlten Lichts

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

13.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

1

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Abbiegescheinwerfers nach der Regelung Nr. 119

2

Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen

3

Fotometrische Messungen

4

Farbe des weißen Lichts

5

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

6

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Abbiegescheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N und T (1).

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.

„Abbiegescheinwerfer“ ist eine Leuchte, die dazu dient, jenen Teil der Straße ergänzend auszuleuchten, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.

1.2.

„Abbiegescheinwerfer unterschiedlicher Typen“ sind Abbiegescheinwerfer, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:

a)

der Fabrik- oder Handelsmarke,

b)

den Merkmalen des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Kategorie der Lichtquelle, Lichtquellenmodul, usw.);

eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.

1.3.

Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der Regelung Nr. 48 und ihren zum Zeitpunkt der Stellung des Typgenehmigungsantrags geltenden Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

1.4.

Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so bezieht sich dies auf die Regelung Nr. 37 und deren zum Zeitpunkt der Stellung des Typgenehmigungsantrags geltende Änderungsserien.

2.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

2.1.

Der Antrag auf Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.

Für jeden Typ eines Abbiegescheinwerfers sind dem Antrag beizufügen:

2.2.1.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs des Abbiegescheinwerfers zu ermöglichen, und aus denen hervorgeht, in welcher geometrischen Lage der Abbiegescheinwerfer am Fahrzeug anzubringen ist (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) und welcher Punkt bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient. In den Zeichnungen muss die Stelle angegeben sein, an der die Genehmigungsnummer und das zusätzliche Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens angebracht werden sollen;

2.2.2.

eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:

a)

die vorgeschriebene(n) Kategorie(n) der Glühlampe(n); diese Glühlampenkategorie muss eine der Kategorien sein, die in der Regelung Nr. 37 und ihren zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserien genannt werden, und/oder

b)

die vorgeschriebene(n) Kategorie(n) der Leuchtdiode(n (LED); diese LED-Kategorie muss eine der Kategorien sein, die in der Regelung Nr. 128 und ihrer zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserien genannt werden, und/oder

c)

der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls.

2.2.3.

Zwei Muster. Falls die Einrichtungen nicht gleich, aber symnetrisch sind und jeweils links und rechts am Fahrzeug angebracht werden können, dürfen die beiden vorgelegten Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite des Fahrzeugs vorgesehen sein.

3.   AUFSCHRIFTEN

Die für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Muster eines Typs eines Abbiegescheinwerfers müssen aufweisen:

3.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.2.

außer bei Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

die vorgeschriebene(n) Kategorie(n) der Lichtquelle(n); und/oder

b)

der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

3.3.

eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.3; diese Fläche ist in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 auszuweisen;

3.4.

bei Scheinwerfern mit elektronischem Lichtquellensteuergerät und/oder nicht auswechselbaren Lichtquellen und/oder mit einem/mehreren Lichtquellenmodule(n) die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereichs sowie der Nennleistung;

3.5.

bei Scheinwerfern mit Lichtquellenmodul(en) muss auf dem/den Lichtquellenmodul(en) angegeben sein:

3.5.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.5.2.

der spezielle Identifizierungscode des Moduls; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Anfangsbuchstaben „MD“ für „MODUL“ enthalten, an die sich das Genehmigungszeichen ohne den in Absatz 4.3.1.1 vorgeschriebenen Kreis und, bei Verwendung mehrerer ungleicher Lichtquellenmodule, zusätzliche Symbole oder Zeichen anschließen; dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 angegeben werden.

Das Genehmigungszeichen darf nicht dasselbe wie das des Scheinwerfers sein, in den das Modul eingebaut wird, aber beide Aufschriften müssen von demselben Antragsteller sein;

3.5.3.

die Nennspannung und die Nennleistung.

3.6.

Scheinwerfer, deren Betriebsspannung durch die Verwendung eines elektronischen Lichtquellensteuergeräts, das nicht Teil der Leuchte ist, nicht mit der Nennspannung von 6 V, 12 V oder 24 V übereinstimmt, müssen auch die Angabe der sekundären bauartbedingten Nennspannung aufweisen.

3.7.

Ein elektronisches Lichtquellensteuergerät, das Teil der Scheinwerfers, aber nicht in den Scheinwerferkörper integriert ist, muss den Namen des Herstellers und seine Identifizierungsnummer tragen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entsprechen die beiden Muster eines Typs eines Abbiegescheinwerfers den Vorschriften dieser Regelung, ist die Genehmigung zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keinem anderen Typ eines Abbiegescheinwerfers nach dieser Regelung mehr zuteilen. Die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Typ eines Abbiegescheinwerfers oder die endgültige Einstellung der Produktion ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 1 entspricht.

4.3.

An jedem Abbiegescheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, sind an der Stelle nach Absatz 3.3 zusätzlich zu dem Zeichen und den Angaben nach den Absätzen 3.1, 3.2 und 3.3 oder 3.4 anzubringen:

4.3.1.

ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:

4.3.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2), und

4.3.1.2.

einer Genehmigungsnummer;

4.3.2.

ein zusätzliches Zeichen in Form des Buchstabens „K“ gemäß der Darstellung in Anhang 2.

4.3.3.

Die ersten beiden Ziffern (derzeit 01) der Genehmigungsnummer, die die letzte Änderungsserie zu dieser Regelung bezeichnen, können in der Nähe des zusätzlichen Zeichens „K“ stehen.

4.4.

Gehören zwei oder mehr Scheinwerfer zu zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, wird die Genehmigung nur erteilt, wenn jeder dieser Scheinwerfer den Vorschriften dieser oder einer anderen Regelung entspricht. Scheinwerfer, die keiner dieser Regelungen entsprechen, dürfen nicht Teil einer solchen Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sein.

4.4.1.

Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, das aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, einer Genehmigungsnummer und falls notwendig dem vorgeschriebenen Pfeil besteht. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass

4.4.1.1.

es nach dem Anbau der Leuchten sichtbar ist;

4.4.1.2.

kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.4.2.

Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Angabe der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, wie folgt angebracht werden:

4.4.2.1.

entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

4.4.2.2.

oder in einer Anordnung, bei der jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann (siehe hierzu Beispiele für drei verschiedene Möglichkeiten in Anhang 2).

4.4.3.

Bei den Zeichen, aus denen sich ein einziges Genehmigungszeichen zusammensetzt, dürfen die Mindestabmessungen, die in der Regelung, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, für die kleinsten einzelnen Zeichen vorgeschrieben sind, nicht unterschritten werden.

4.4.4.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, zuteilen.

4.5.

Die Zeichen nach den Absätzen 4.3.1 und 4.3.2 müssen dauerhaft und auch dann deutlich lesbar sein, wenn der Abbiegescheinwerfer am Fahrzeug angebaut ist.

4.6.

Anhang 2 enthält Beispiele für Genehmigungszeichen für eine Einzelleuchte (Abbildung 1) und für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten (Abbildung 2) mit allen oben genannten zusätzlichen Zeichen, von denen der Buchstabe „K“ einen Abbiegescheinwerfer kennzeichnet.

4.7.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es kann an einem inneren oder äußeren Teil (welcher lichtdurchlässig sein kann) der Einrichtung angebracht sein, der vom lichtdurchlässigen Teil der lichtemittierenden Einheit nicht getrennt werden kann. In jedem Fall muss das Zeichen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist oder wenn ein bewegliches Teil wie die Motorhaube, der Kofferraumdeckel oder eine Tür geöffnet wird.

5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1.

Jedes Muster muss den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

5.2.

Abbiegescheinwerfer müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen dauerhaft zuverlässig funktionieren und die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten.

5.3.

Bei Verwendung eines Lichtquellenmoduls ist Folgendes zu prüfen:

5.3.1.

Das Lichtquellenmodul muss so ausgelegt sein, dass:

a)

jedes Lichtquellenmodul nur in der bezeichneten richtigen Lage eingebaut und nur mit Hilfe von Werkzeug ausgebaut werden kann;

b)

bei Vorhandensein mehrerer Lichtquellenmodule im Gehäuse einer Beleuchtungseinrichtung Lichtquellenmodule mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht innerhalb desselben Gehäuses vertauscht werden können.

5.3.2.

Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.

5.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.

5.4.

Bei nichtauswechselbaren Lichtquellen:

5.4.1.

Alle Kategorien von Lichtquellen, die nach der Regelung Nr. 37 und/oder der Regelung Nr. 128 genehmigt sind, können verwendet werden, sofern ihre Verwendung durch die Regelung Nr. 37 oder die Regelung Nr. 128 und die zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsantrags geltenden Änderungsserien der beiden Regelungen nicht eingeschränkt wird.

5.4.2.

Die Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass die Lichtquelle nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

5.4.3.

Der Lichtquellensockel muss den Angaben in der IEC-Publikation 60061 entsprechen. Es gelten die Angaben des Sockel-Datenblatts für die Kategorie der verwendeten Lichtquelle.

6.   LICHTSTÄRKE

6.1.

Die Lichtstärke darf bei jedem der beiden Muster nicht unter bzw. über den Mindest- und Höchstwerten liegen, die in den Absätzen 6.2 und 6.3 angegeben sind. Die Lichtstärke ist in den nachstehend angegebenen Richtungen relativ zur Bezugsachse (ausgedrückt in Grad als Winkel mit der Bezugsachse) zu messen. Die Prüfpunkte sind für einen links am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer angegeben; bei einem rechts am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer wird bei der Bezeichnung der Prüfpunkte das L durch ein R ersetzt.

6.2.

Bei der links angebrachten Einrichtung muss die Lichtstärke an den angegebenen Messpunkten mindestens folgende Werte erreichen:

1)

2,5U – 30L: 240 cd

2)

2,5U – 45L: 400 cd

3)

2,5U – 60L: 240 cd

Die gleichen Werte gelten symmetrisch für eine rechts angebrachte Einrichtung (siehe Anhang 3).

6.3.

Die Lichtstärke darf in allen Richtungen folgende Werte nicht überschreiten:

a)

300 cd über den Linien 1,0O, L und R;

b)

600 cd zwischen der horizontalen Ebene und den Linien 1,0O, L und R; sowie

c)

14 000 cd unter den Linien 0,57U, L und R.

6.4.

Bei einer Einzelleuchte mit mehr als einer Lichtquelle muss bei Ausfall einer Lichtquelle die vorgeschriebene Mindestlichtstärke erreicht werden, und wenn alle Lichtquellen eingeschaltet sind, darf die Höchstlichtstärke nicht überschritten werden.

7.   PRÜFVERFAHREN

7.1.

Bei einem Scheinwerfer mit einer auswechselbaren Lichtquelle, bei der kein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, mit einer farblosen oder farbigen Prüflichtquelle der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie, wobei die Spannung:

a)

bei Glühlampe(n) den Wert haben muss, der für die Erzeugung des für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebenen Bezugslichtstroms erforderlich ist,

b)

bei LED-Lichtquellen 6,75 V, 13,5 V oder 28.0 V betragen muss, wobei der erreichte Lichtstromwert zu korrigieren ist. Der Korrekturfaktor ist das Verhältnis zwischen dem Solllichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung.

7.2.

Alle Messungen an Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind mit 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen, wenn der Scheinwerfer nicht mit einem elektronischen Lichtquellensteuergerät ausgerüstet ist.

7.3.

Bei einem System, bei dem ein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, das Teil des Scheinwerfers (3) ist, ist an die Eingangsanschlüsse des elektronischen Lichtquellensteuergerätes eine Spannung von 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V anzulegen.

7.4.

Bei einem System, in dem ein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, das nicht Teil des Scheinwerfers ist, muss die vom Hersteller angegebene Spannung an die Eingangsanschlüsse des Scheinwerfers angelegt werden. Der technische Dienst fordert beim Antragsteller das Lichtquellensteuergerät an, das für die Stromversorgung der Lichtquelle und der entsprechenden Funktionen benötigt wird.

Die an den Scheinwerfer anzulegende Prüfspannung muss im Mitteilungsblatt in Anhang 1 dieser Regelung angegeben werden.

7.5.

Bei allen Scheinwerfern außer den mit Glühlampen ausgestatteten müssen die nach einer Minute und nach 30 Minuten Betriebsdauer gemessenen Lichtstärken grundsätzlich den vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerten entsprechen. Die Verteilung der Lichtstärke nach einer Betriebsminute kann aus der Lichtstärkenverteilung nach 30 Betriebsminuten berechnet werden, indem man für jeden Prüfpunkt das Verhältnis der Lichtstärken, die im Punkt HV nach einer und nach 30 Betriebsminuten gemessen werden, anwendet.

8.   FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Anhang 3 Absatz 2 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss weiß sein. Prüfungen sind nach Anhang 4 dieser Regelung durchzuführen. Außerhalb dieses Bereichs dürfen keine starken Farbabweichungen wahrgenommen werden.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

9.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6 und 8 eingehalten sind.

9.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.4.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG IN DER PRODUKTION

10.1.

Die für einen Typ eines Abbiegescheinwerfers nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Abbiegescheinwerfer, der Aufschriften nach den Absätzen 4.3.1 und 4.3.2 trägt, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt.

10.2.

Entzieht eine Partei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so unterrichtet sie davon unverzüglich die anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Abbiegescheinwerfers endgültig ein, hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste mit, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen und denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder zurückgenommene Genehmigungen oder über die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

13.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

13.1.

Vom Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung an darf keine Vertragspartei, die sie anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.

13.2.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 01 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der Abbiegescheinwerfer den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.

13.3.

Bestehende Genehmigungen für Abbiegescheinwerfer, die nach dieser Regelung vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 erteilt wurden, bleiben unbefristet gültig.

13.4.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen, die nach dieser Regelung in der Fassung früherer Änderungsserien erteilt wurden, nicht verweigern.


(1)  Entsprechend der Definition in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Absatz 2.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.

(3)  Im Sinne dieser Regelung bedeutet „Teil des Scheinwerfers“, dass das Gerät in das Scheinwerfergehäuse integriert ist oder sich zwar außerhalb des Scheinwerfergehäuses befindet (von dem es getrennt sein kann), aber vom Scheinwerferhersteller als Teil des Scheinwerfersystems mitgeliefert wird.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 2

BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Abbildung 1

Kennzeichnung bei Einzelleuchten

Muster A

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a = 5 mm min.

Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist ein in Japan (E 43) nach der Regelung Nr. 119 unter der Nummer 221 genehmigter Abbiegescheinwerfer. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 119 in der Fassung der Änderungsserie 01 erteilt worden ist.

Anmerkung: Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer und der Fertigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Ziffern als Genehmigungsnummer ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

Abbildung 2

Vereinfachte Kennzeichnung für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten

(Die senkrechten und waagerechten Linien stellen die Form der Lichtsignaleinrichtung dar. Sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.)

Muster B

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Muster C

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Muster D

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Anmerkung: Die drei Beispiele für Genehmigungszeichen (Muster B, C und D) stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungseinrichtung dar, wenn zwei oder mehr Leuchten zu derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten gehören. Dieses Genehmigungszeichen besagt, dass die Einrichtung in Japan (E 43) unter der Nummer 3333 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:

 

einen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde,

 

eine vordere Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde,

 

einen Abbiegescheinwerfer, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 119 genehmigt wurde,

Abbildung 3

Lichtquellenmodule

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Das Lichtquellenmodul mit dem oben dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer in Italien (E 3) genehmigten Leuchte unter der Nummer 17325 genehmigt worden.


ANHANG 3

FOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   MESSVERFAHREN

1.1.

Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2.

Wenn die Ergebnisse der Messungen angezweifelt werden, sind die Messungen wie folgt auszuführen:

1.2.1.

Die Messentfernung ist so zu wählen, dass das Gesetz der umgekehrten Proportionalität zum Quadrat der Entfernung gilt.

1.2.2.

Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Winkelöffnung des Empfängers — vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen — zwischen 10′ und 1° liegt.

1.2.3.

Die für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Mindestlichtstärke gilt als erreicht, wenn sie in einer Richtung erreicht wird, die nicht um mehr als ¼ Grad von der Beobachtungsrichtung abweicht.

2.   MESSPUNKTE, AUSGEDRÜCKT IN GRAD DES JEWEILIGEN WINKELS MIT DER BEZUGSACHSE

Abbildung 1

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=

Mindestlichtstärke in cd

Links angebrachte Leuchte (bei der rechts angebrachten Leuchte wird bei der Bezeichnung der Messpunkte das L durch ein R ersetzt)

2.1.   Winkel der geometrischen Sichtbarkeit

Abbildung 1

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Abbildung 2

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2.1.1.

Die Richtungen H = 0° und V = 0° entsprechen der Bezugsachse. Sie verlaufen am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der vorgeschriebenen Sichtbarkeit. Sie verlaufen durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben die Mindestwerte in cd für die verschiedenen Messrichtungen an.

3.   FOTOMETRISCHE MESSUNG BEI SCHEINWERFERN MIT MEHREREN LICHTQUELLEN

Die fotometrischen Werte werden überprüft:

3.1.

bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere):

mit den im Scheinwerfer vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.1.1 dieser Regelung.

3.2.

Bei auswechselbaren Lichtquellen:

wenn die Scheinwerfer mit Lichtquellen bestückt sind, bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, wobei die erreichten Lichtstärkenwerte korrigiert werden müssen. Bei Glühlampen ist der Korrekturfaktor das Verhältnis zwischen dem Bezugslichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V).

Bei LED-Lichtquellen ist der Korrekturfaktor das Verhältnis zwischen dem Soll-Lichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V).

Die tatsächlichen Lichtstromwerte jeder verwendeten Lichtquelle dürfen nicht um mehr als ± 5 % von dem Mittelwert abweichen. Als Alternative kann – ausschließlich bei Glühlampen – auch eine Prüfglühlampe verwendet werden, die nacheinander in jeder der verschiedenen Positionen mit dem jeweiligen Bezugslichtstrom betrieben wird; die einzelnen Messwerte in jeder der Positionen sind dann zu addieren.

3.3.

Bei jedem Abbiegescheinwerfer, ausgenommen jene mit Glühlampe(n), muss die Lichtstärke, gemessen eine Minute und 30 Minuten nach dem Einschalten, die vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerte einhalten. Die Verteilung der Lichtstärke nach einer Betriebsminute kann aus der Lichtstärkenverteilung nach 30 Betriebsminuten berechnet werden, indem man bei links angebrachten Leuchten für jeden Prüfpunkt das Verhältnis der Lichtstärken, die in dem Punkt 45 °L 2,5 °D nach einer und nach 30 Betriebsminuten gemessen werden, anwendet (bei rechts angebrachten Leuchten ist bei der Winkelbezeichnung R durch L zu ersetzen).


ANHANG 4

FARBE DES WEISSEN LICHTS

(Farbwertanteile)

1.

Zur Überprüfung der Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden. Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) oder mit (auswechselbaren oder nichtauswechselbaren) Lichtquellen, die zusammen mit einem elektronischen Lichtquellensteuergerät betrieben werden, sind die Farbmerkmale mit den in der Leuchte befindlichen Lichtquellen gemäß Absatz 7 zu überprüfen.

2.

Eine auswechselbare Lichtquelle muss mit der Lichtstärke betrieben werden, die dieselbe Farbe wie die Normlichtart A der CIE erzeugt.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Scheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüflichtquelle bestückten Scheinwerfers oder von Scheinwerfern mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) bei allen Messungen, welche jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,

1.2.1.

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung abweicht.

1.2.2.

Wenn bei einem mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Scheinwerfer die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an dem Scheinwerfer mit einer anderen Prüflichtquelle wiederholt werden.

1.3.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Prüflichtquelle bestückt ist, oder, bei Scheinwerfern mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere), wenn die Farbmerkmale mit der im Scheinwerfer vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ eines Scheinwerfers muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen auf Übereinstimmung in dieser Regelung beziehen sich auf die fotometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Die Prüfungen sind im allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.

Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Übereinstimmung mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.

In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Scheinwerfern sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe ist eine Reihe von Scheinwerfern desselben Typs, die nach den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im allgemeinen auf serienmäßig hergestellte Scheinwerfer aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus mehreren Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 4 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile fotometrische Messungen durchzuführen.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 9.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


ANHANG 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Scheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüflichtquelle bestückten Scheinwerfers oder von Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) bei allen Messungen, welche jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,

1.2.1.

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung abweicht.

1.2.2.

Wenn bei einem mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Scheinwerfer die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an dem Scheinwerfer mit einer anderen Prüflichtquelle wiederholt werden.

1.2.3.

Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.3.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Prüflichtquelle bestückt ist, oder, bei Scheinwerfern mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere), wenn die Farbmerkmale mit der im Scheinwerfer vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.

2.   ERSTE PROBENNAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Scheinwerfer stichprobenweise ausgewählt. Die erste Probe von zwei Scheinwerfern wird mit A und die zweite Probe von zwei Scheinwerfern mit B gekennzeichnet.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.   Probe A

A1:

bei einem Scheinwerfer

0 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

weiter zu Probe B

2.1.1.2.   Probe B

Bl:

bei beiden Scheinwerfern

0 %,

2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe A eingehalten sind.

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.   Probe A

A3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.1.2.   Probe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer

0 %,

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe A nicht eingehalten sind.

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.   Probe A

A4:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

30 %

A5:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

2.3.2.   Probe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer

0 %,

beim anderen Scheinwerfer mehr als

30 %

2.3.3.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Proben A und B nicht eingehalten sind.

3.   ERNEUTE PROBENNAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine erneute Probenahme erfolgen, bei der die dritte Probe C und die vierte Probe D mit jeweils zwei Scheinwerfern gezogen werden, die der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.   Probe C

C1:

bei einem Scheinwerfer

0 %,

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

C2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Probe D

3.1.1.2.   Probe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2:

bei beiden Scheinwerfern

0 %,

3.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe C eingehalten sind.

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Scheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.   Probe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

3.2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe C nicht eingehalten sind.

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1.   Probe C

C3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

C4:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

3.3.2.   Probe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem Scheinwerfer 0 % oder mehr als

0 %,

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

3.3.3.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Proben C und D nicht eingehalten sind.

Abbildung 1

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