ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.082.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
20. März 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Volantina-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommission vom 19. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 279/2014 der Kommission vom 19. März 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 280/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 281/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

10

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind ( 1 )

12

 

*

Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge ( 1 )

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/149/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden

27

 

 

2014/150/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1681)  ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 277/2014 DER KOMMISSION

vom 19. März 2014

über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von dem Verbot in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abweichende Genehmigung erteilen, wenn eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind.

(3)

Am 8. Februar 2013 erhielt die Kommission einen Antrag Sloweniens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung für den Einsatz von „Volantina“-Trawlern in den Hoheitsgewässern Sloweniens bei einer Wassertiefe von weniger als 50 Metern im Bereich zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste.

(4)

Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und den von Slowenien am 13. Februar 2014 (2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde.

(5)

Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 12 bestimmte, bereits von Slowenien zum Fischfang berechtigte Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 178 Bruttoregistertonnen ausgestellt werden.

(6)

Slowenien hat aktuelle wissenschaftliche und technische Begründungen für die Ausnahmegenehmigung vorgelegt.

(7)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Entwurf eines Bewirtschaftungsplans auf seiner Plenarsitzung vom 8. bis 12. April 2013 bewertet.

(8)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(9)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge, da die slowenischen Hoheitsgewässer an keiner Stelle eine Tiefe von 50 Metern erreichen. Die Grundschleppnetztrawler, einschließlich der „Volantina“-Trawler, betreiben daher derzeit ausschließlich jenseits einer Zone von drei Seemeilen Fischfang. Dort sind die Fanggründe durch ein für die kommerzielle Schifffahrt genutztes Gebiet erheblich eingeschränkt.

(10)

Die „Volantina“-Schleppnetzfischerei kann nicht mit anderem Gerät betrieben werden, hat keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt, einschließlich geschützter Lebensräume, und behindert nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.

(11)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von 12 Schiffen. Die Registriernummern dieser Schiffe sind im Bewirtschaftungsplan aufgeführt.

(12)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen von Artikel 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Die Tätigkeit der „Volantina“-Trawler ist im slowenischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind.

(13)

„Volantina“-Trawler nehmen keine gezielte Befischung von Kopffüßern vor.

(14)

Der slowenische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3).

(15)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden.

(16)

Slowenien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und in Einklang mit dem im slowenischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(17)

Eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung sollte vorgesehen werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, während eine zeitliche Begrenzung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina“-Trawler, die

a)

mit einer im slowenischen Bewirtschaftungsplan aufgeführten Registriernummer versehen sind,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und für die eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen wird und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 23. März 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Beschluss Nr. 34200-2/2014/4 vom 13.2.2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 278/2014 DER KOMMISSION

vom 19. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Grundstandards für den Einsatz der Sprengstoffspuren-Detektortechnik (ETD) der Überarbeitung bedürfen.

(2)

Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen für den ETD-Einsatz sollten im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit präzisiert, angeglichen bzw. vereinfacht werden.

(3)

Die Änderungen betreffen Maßnahmen, die den zulässigen Einsatz von ETD bei der Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie technische Anforderungen für ETD-Sicherheitsausrüstungen beschreiben.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).


ANHANG

1.   

Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4.1.1.2 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.2

Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Metalldetektorschleusen (WTMD),

c)

Sprengstoffspürhunde,

d)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),

e)

Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten,

f)

ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD).

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der Fluggast verbotene Gegenstände mit sich führt oder nicht, so ist dem Fluggast der Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verwehren oder er ist bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.“

b)

Nummer 4.1.1.9 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.9

Sprengstoffspürhunde und Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.“

c)

Nummer 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.3

Die Durchsuchung des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Röntgengeräte,

c)

Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),

d)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,

e)

ETD-Geräte.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.“

2.   

Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern 6.2.1.5 und 6.2.1.6 werden angefügt:

„6.2.1.5

Fracht und Post werden mindestens durch eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren gemäß Anlage 6-J kontrolliert:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Röntgengeräte,

c)

EDS-Geräte,

d)

Sprengstoffspürhunde,

e)

ETD-Geräte,

f)

Sichtprüfung,

g)

Metalldetektoren.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Fracht oder Post verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

6.2.1.6.

Die folgenden Mittel oder Methoden dürfen nur verwendet werden, wenn es aufgrund der Art der Sendung nicht möglich ist, andere Kontrollmittel oder -verfahren nach Nummer 6.2.1.5 zu verwenden:

andere geeignete Sicherheitskontrollen, falls von der zuständigen Behörde genehmigt und der Kommission mitgeteilt.“

3.   

Kapitel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer 8.1.2.3 wird angefügt:

„8.1.2.3

Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

a)

Sichtprüfung,

b)

Durchsuchung von Hand,

c)

Röntgengeräte,

d)

EDS-Geräte,

e)

ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,

f)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Bordvorräte verbotene Gegenstände enthalten oder nicht, so sind diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.“

4.   

Kapitel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer 9.1.2.3 wird angefügt:

„9.1.2.3

Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

a)

Sichtprüfung,

b)

Durchsuchung von Hand,

c)

Röntgengeräte,

d)

EDS-Geräte,

e)

ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,

f)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthalten oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.“

5.   

Kapitel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer 12.0.3 wird angefügt:

12.0.3   Die Hersteller von Ausrüstungen haben eine Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen und die Ausrüstungen sind im Einklang mit dieser einzusetzen.“

b)

Nummer 12.6 erhält folgende Fassung:

„12.6   SPRENGSTOFFSPURENDETEKTOREN (ETD-GERÄTE)

12.6.1   Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln oder Gasen von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und durch Alarm die Anwesenheit von Sprengstoff zu melden. Für die Zwecke der Kontrolle müssen ETD-Geräte die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Verbrauchsmaterialherstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.

b)

ETD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung verwendet werden, für die die Geräte zugelassen wurden.

Es müssen Standards für ETD-Geräte für die Probenahme von Partikeln und Gasen zugrunde gelegt werden. Die einzelnen Anforderungen an diese Standards sind in einem als Verschlusssache eingestuften gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“

c)

Die folgenden Nummern 12.6.2 und 12.6.3 werden angefügt:

12.6.2   Der Standard für ETD-Geräte, die Proben von Partikeln nehmen, gilt für ETD-Geräte, die ab dem 1. September 2014 eingesetzt werden.

12.6.3   Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen.“


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 279/2014 DER KOMMISSION

vom 19. März 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

145,0

MA

63,9

TN

88,1

TR

102,6

ZZ

99,9

0707 00 05

EG

182,1

MA

182,1

TR

142,5

ZZ

168,9

0709 91 00

EG

45,1

ZZ

45,1

0709 93 10

MA

41,9

TR

89,7

ZZ

65,8

0805 10 20

EG

47,9

IL

68,0

MA

60,9

TN

55,0

TR

56,9

ZA

62,5

ZZ

58,5

0805 50 10

TR

63,5

ZZ

63,5

0808 10 80

AR

94,0

CL

127,9

CN

117,1

MK

30,8

US

182,3

ZZ

110,4

0808 30 90

AR

99,0

CL

107,5

CN

74,5

TR

158,2

ZA

85,1

ZZ

104,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 280/2014 DER KOMMISSION

vom 19. März 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2014 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2014-30.6.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

14,109564

P3

09.4069

0,27007


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 281/2014 DER KOMMISSION

vom 19. März 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2014 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2014-30.6.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,239521

2

09.4411

0,245762

3

09.4412

0,257402

4

09.4420

0,249813

6

09.4422

0,250816


RICHTLINIEN

20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/12


RICHTLINIE 2014/43/EU DER KOMMISSION

vom 18. März 2014

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2000/25/EG werden in verschiedenen Stufen Grenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie das Prüfverfahren für Verbrennungsmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen festgelegt, indem auf die Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) Bezug genommen wird.

(2)

Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten technischen Vorschriften, weshalb die Richtlinie bereits mehrmals geändert wurde. Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 2000/25/EG an die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG in deren geänderter Fassung anzupassen.

(3)

Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG wurde durch die Richtlinie 2012/46/EU der Kommission (3) geändert, damit entsprechend dem technischen Fortschritt neue alternative Typgenehmigungen auf UNECE-Ebene eingeführt werden können und die internationale Harmonisierung in Bezug auf alternative Typgenehmigungsverfahren gewährleistet ist. Diese alternativen Typgenehmigungsbestimmungen sollten daher in die Richtlinie 2000/25/EG aufgenommen werden. Ferner ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf die Regelungen Nr. 49 und Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zu aktualisieren, damit gewährleistet ist, dass sie den Änderungen an der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf die Anerkennung alternativer Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen entsprechen.

(4)

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, und III der Richtlinie 2000/25/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den jeweiligen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(3)   ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„3.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9, Anlagen 1 und 2 sowie die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.“

b)

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

2.2.1.   Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (1) …

2.2.2.   Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

2.2.2.1.   Katalysator: ja/nein (1)

2.2.2.1.1.   Fabrikmarke(n): …

2.2.2.1.2.   Typ(en): …

2.2.2.1.3.   Zahl der Katalysatoren und Elemente: …

2.2.2.1.4.   Abmessungen und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): …

2.2.2.1.5.   Art der katalytischen Reaktion: …

2.2.2.1.6.   Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

2.2.2.1.7.   Relative Konzentration: …

2.2.2.1.8.   Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

2.2.2.1.9.   Zelldichte: …

2.2.2.1.10.   Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

2.2.2.1.11.   Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

2.2.2.1.12.   Normaler Betriebstemperaturbereich (K): …

2.2.2.1.13.   Gegebenenfalls erforderliches Reagens: …

2.2.2.1.13.1.   Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

2.2.2.1.13.2.   Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …

2.2.2.1.13.3.   Gegebenenfalls geltende internationale Norm: …

2.2.2.1.14.   NOx -Sonde: ja/nein (1)

2.2.2.2.   Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

2.2.2.2.1.   Fabrikmarke(n): …

2.2.2.2.2.   Typ: …

2.2.2.2.3.   Ort: …

2.2.2.3.   Lufteinblasung: ja/nein (1)

2.2.2.3.1.   Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

2.2.2.4.   Abgasrückführung: ja/nein (1)

2.2.2.4.1.   Eigenschaften (gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck usw.): …

2.2.2.5.   Partikelfilter: ja/nein (1)

2.2.2.5.1.   Abmessungen und Volumen des Partikelfilters: …

2.2.2.5.2.   Typ und Aufbau des Partikelfilters: …

2.2.2.5.3.   Lage (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

2.2.2.5.4.   Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …

2.2.2.5.5.   Normaler Betriebstemperaturbereich (K) und Betriebsdruckbereich (kPa): …

2.2.2.6.   Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

2.2.2.6.1.   Beschreibung und Wirkungsweise: …“

ii)

Abschnitt 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.   Ventilsteuerzeiten

2.4.1.   Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: …

2.4.2.   Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1)

2.4.3.   Variable Ventilsteuerzeiten (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

2.4.3.1.   Typ: kontinuierlich oder Ein/Aus-Betrieb (1)

2.4.3.2.   Winkel der verdrehbaren Nockenwelle(n): …“

iii)

Die Tabelle in Abschnitt 3.1.2 erhält folgende Fassung:

 

„Stamm-Motor (*1)

Motoren innerhalb der Familie (*2)

Motortyp

 

 

 

 

 

Zylinderzahl

 

 

 

 

 

Nenndrehzahl (min-1)

 

 

 

 

 

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für Benzinmotoren beim Nennwert der Nutzleistung

 

 

 

 

 

Nennwert der Nutzleistung (kW)

 

 

 

 

 

Motordrehzahl bei Höchstleistung (min-1)

 

 

 

 

 

Maximale Nutzleistung (kW)

 

 

 

 

 

Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1)

 

 

 

 

 

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für Benzinmotoren bei maximalem Drehmoment

 

 

 

 

 

Maximales Drehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

Niedrige Leerlaufdrehzahl (min-1)

 

 

 

 

 

Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)

100

 

 

 

 

iv)

Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

4.2.1.   Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (1) …

4.2.2.   Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

4.2.2.1.   Katalysator: ja/nein (1)

4.2.2.1.1.   Fabrikmarke(n): …

4.2.2.1.2.   Typ(en): …

4.2.2.1.3.   Zahl der Katalysatoren und Elemente: …

4.2.2.1.4.   Abmessungen und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): …

4.2.2.1.5.   Art der katalytischen Reaktion: …

4.2.2.1.6.   Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

4.2.2.1.7.   Relative Konzentration: …

4.2.2.1.8.   Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

4.2.2.1.9.   Zelldichte: …

4.2.2.1.10.   Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

4.2.2.1.11.   Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

4.2.2.1.12.   Normaler Betriebstemperaturbereich (K): …

4.2.2.1.13.   Gegebenenfalls erforderliches Reagens: …

4.2.2.1.13.1.   Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

4.2.2.1.13.2.   Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …

4.2.2.1.13.3.   Gegebenenfalls geltende internationale Norm: …

4.2.2.1.14.   NOx-Sonde: ja/nein (1)

4.2.2.2.   Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

4.2.2.2.1.   Fabrikmarke(n): …

4.2.2.2.2.   Typ: …

4.2.2.2.3.   Ort: …

4.2.2.3.   Lufteinblasung: ja/nein (1)

4.2.2.3.1.   Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

4.2.2.4.   Abgasrückführung: ja/nein (1)

4.2.2.4.1.   Eigenschaften (gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck usw.): …

4.2.2.5.   Partikelfilter: ja/nein (1)

4.2.2.5.1.   Abmessungen und Volumen des Partikelfilters: …

4.2.2.5.2.   Typ und Aufbau des Partikelfilters: …

4.2.2.5.3.   Lage (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

4.2.2.5.4.   Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …

4.2.2.5.5.   Normaler Betriebstemperaturbereich (K) und Betriebsdruckbereich (kPa): …

4.2.2.6.   Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

4.2.2.6.1.   Beschreibung und Wirkungsweise: …“

v)

Abschnitt 4.4 erhält folgende Fassung:

„4.4.   Ventilsteuerzeiten

4.4.1.   Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: …

4.4.2.   Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1) …

4.4.3.   Variable Ventileinstellung (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

4.4.3.1.   Typ: kontinuierlich oder Ein/Aus-Betrieb (1)

4.4.3.2.   Winkel der verdrehbaren Nockenwelle(n): …

(1)  Nichtzutreffendes streichen.“ "

c)

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.   Ergebnisse der Emissionsprüfung des Motors/Stamm-Motors (1)

2.4.1.   Informationen zur Durchführung der NRSC-Prüfung

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben (1)

DF-Werte und die Ergebnisse der Emissionsprüfung in der nachstehenden Tabelle angeben:

NRSC-Prüfung

DF mult/add (1)

CO

HC

NOx

HC+NOx

PM

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/kWh)

HC+NOx

(g/kWh)

PM

(g/kWh)

CO2

(g/kWh)

Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Abschließendes Prüfergebnis mit DF

 

 

 

 

 

 


Zusätzliche Prüfpunkte für den Kontrollbereich (falls erforderlich)

Emissionen am Prüfpunkt

Motordrehzahl

Last

(%)

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/kWh)

PM

(g/kWh)

Prüfergebnis 1

 

 

 

 

 

 

Prüfergebnis 2

 

 

 

 

 

 

Prüfergebnis 3

 

 

 

 

 

 

2.4.1.2.   Für die NRSC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem: …

2.4.1.2.1.   Gasförmige Emissionen (*): …

2.4.1.2.2.   PM(*): …

2.4.1.2.3.   Methode: Einfach/Mehrfachfilter (1)

2.4.2.   Informationen zur Durchführung der NRTC-Prüfung (falls zutreffend):

2.4.2.1.   Ergebnisse der Emissionsprüfung des Motors/Stamm-Motors (Verschlechterungsfaktor (DF):

berechnet/vorgegeben (1)

DF-Werte und die Ergebnisse der Emissionsprüfung in der nachstehenden Tabelle angeben:

Regenerierungsdaten können für Motoren der Stufe IV angegeben werden.

NRTC-Prüfung

DF mult/add (1)

CO

HC

NOx

HC+NOx

PM

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/kWh)

HC+NOx

(g/kWh)

PM

(g/kWh)

Kaltstart

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/kWh)

HC+NOx

(g/kWh)

PM

(g/kWh)

CO2

(g/kWh)

Warmstart ohne Regeneration

 

 

 

 

 

 

Warmstart mit Regeneration

 

 

 

 

 

 

kr,u (mult/add) (1)

kr,d (mult/add) (1)

 

 

 

 

 

Gewichtetes Prüfergebnis

 

 

 

 

 

Abschließendes Prüfergebnis mit DF

 

 

 

 

 

Zyklusarbeit für Warmstart ohne Regeneration kWh

2.4.2.2.   Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

Gasförmige Emissionen (*3): …

PM (*3)

Methode: Einfach/Mehrfachfilter (2)

(*3)  Angabe der Nummer des verwendeten Systems gemäß Abschnitt 1 von Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG."

(*3)  Angabe der Nummer des verwendeten Systems gemäß Abschnitt 1 von Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG."

(2)  Nichtzutreffendes streichen.“ "

2.

In Anhang II wird Anlage 1 wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

2.2.1.   Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (1) …

2.2.2.   Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

2.2.2.1.   Katalysator: ja/nein (1)

2.2.2.1.1.   Fabrikmarke(n): …

2.2.2.1.2.   Typ(en): …

2.2.2.1.3.   Zahl der Katalysatoren und Elemente: …

2.2.2.1.4.   Abmessungen und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): …

2.2.2.1.5.   Art der katalytischen Reaktion: …

2.2.2.1.6.   Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

2.2.2.1.7.   Relative Konzentration: …

2.2.2.1.8.   Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

2.2.2.1.9.   Zelldichte: …

2.2.2.1.10.   Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

2.2.2.1.11.   Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

2.2.2.1.12.   Normaler Betriebstemperaturbereich (K): …

2.2.2.1.13.   Gegebenenfalls erforderliches Reagens: …

2.2.2.1.13.1.   Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

2.2.2.1.13.2.   Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …

2.2.2.1.13.3.   Gegebenenfalls geltende internationale Norm: …

2.2.2.1.14.   NO NOx -Sonde: ja/nein (1)

2.2.2.2.   Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

2.2.2.2.1.   Fabrikmarke(n): …

2.2.2.2.2.   Typ: …

2.2.2.2.3.   Ort: …

2.2.2.3.   Lufteinblasung: ja/nein (1)

2.2.2.3.1.   Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

2.2.2.4.   Abgasrückführung: ja/nein (1)

2.2.2.4.1.   Eigenschaften (gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck usw.): …

2.2.2.5.   Partikelfilter: ja/nein (1)

2.2.2.5.1.   Abmessungen und Volumen des Partikelfilters: …

2.2.2.5.2.   Typ und Aufbau des Partikelfilters: …

2.2.2.5.3.   Lage (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

2.2.2.5.4.   Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …

2.2.2.5.5.   Normaler Betriebstemperaturbereich (K) und Betriebsdruckbereich (kPa): …

2.2.2.6.   Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

2.2.2.6.1.   Beschreibung und Wirkungsweise: …“

b)

Abschnitt 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.   Ventilsteuerzeiten

2.4.1.   Maximale Ventilhübe sowie Öffnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben: …

2.4.2.   Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1) …

2.4.3.   Variable Ventileinstellung (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

2.4.3.1.   Typ: kontinuierlich oder Ein/Aus-Betrieb (3)

2.4.3.2.   Winkel der verdrehbaren Nockenwelle(n): …

(3)  Nichtzutreffendes streichen.“ "

3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN

Die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:

1.

In Bezug auf Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absätze 3a und 3b der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 von Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG.

2.

In Bezug auf Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3c der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 von Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG.

3.

In Bezug auf Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3d der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit den Nummern 5.1 und 5.2 von Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG.“


(1)  Nichtzutreffendes streichen.“

(*3)  Angabe der Nummer des verwendeten Systems gemäß Abschnitt 1 von Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.“

(3)  Nichtzutreffendes streichen.“ “


(*1)  Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 2.

(*2)  Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 4.“


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/20


RICHTLINIE 2014/44/EU DER KOMMISSION

vom 18. März 2014

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2003/37/EG wird das System der Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen eingerichtet und mit den Typgenehmigungsvorschriften für Kraftfahrzeuge in Einklang gebracht.

(2)

Die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (2) ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nach Richtlinie 2003/37/EG. Die Richtlinie 2000/25/EG wurde geändert, um mehrere Änderungen an der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (3) zu berücksichtigen; dabei handelt es sich um die Anpassung an den technischen Fortschritt, die Einführung neuer Emissionsstufen, die Einführung alternativer Typgenehmigungsverfahren und die Umsetzung von Flexibilitätssystemen.

(3)

Damit diesen Änderungen an der Richtlinie 2000/25/EG Rechnung getragen werden kann, sollten die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 2003/37/EG aktualisiert werden.

(4)

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, und III der Richtlinie 2003/37/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den entsprechenden Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(3)   ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Muster A wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3.2.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.2.1.

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (1)

3.2.2.2.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt).

3.2.2.2.1.

Katalysator: ja/nein (1)

3.2.2.2.1.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.2.2.1.2.

Typ(en): …

3.2.2.2.1.3.

Zahl der Katalysatoren und Elemente: …

3.2.2.2.1.4.

Abmessungen und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): …

3.2.2.2.1.5.

Art der katalytischen Reaktion: …

3.2.2.2.1.6.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

3.2.2.2.1.7.

Relative Konzentration: …

3.2.2.2.1.8.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

3.2.2.2.1.9.

Zelldichte: …

3.2.2.2.1.10.

Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

3.2.2.2.1.11.

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

3.2.2.2.1.12.

Normaler Betriebstemperaturbereich (K): …

3.2.2.2.1.13.

Gegebenenfalls erforderliches Reagens: …

3.2.2.2.1.13.1.

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

3.2.2.2.1.13.2.

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …

3.2.2.2.1.13.3.

Gegebenenfalls geltende internationale Norm: …

3.2.2.2.1.14.

NOx-Sonde: ja/nein (1)

3.2.2.2.2.

Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.2.2.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.2.2.2.2.2.

Typ: …

3.2.2.2.2.3.

Ort: …

3.2.2.2.3.

Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.2.2.3.1.

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

3.2.2.2.4.

Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.2.2.4.1.

Eigenschaften (gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck usw.): …

3.2.2.2.5.

Partikelfilter: ja/nein (1)

3.2.2.2.5.1.

Abmessungen und Volumen des Partikelfilters: …

3.2.2.2.5.2.

Typ und Aufbau des Partikelfilters: …

3.2.2.2.5.3.

Lage (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

3.2.2.2.5.4.

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …

3.2.2.2.5.5.

Normaler Betriebstemperaturbereich (K) und Betriebsdruckbereich (kPa): …

3.2.2.2.6.

Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

3.2.2.2.6.1.

Beschreibung und Wirkungsweise: …“

b)

Abschnitt 3.2.4 erhält folgende Fassung:

„3.2.4.   Ventilsteuerzeiten

3.2.4.1.

Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: …

3.2.4.2.

Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1)

3.2.4.3.

Variable Ventilsteuerzeiten (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

3.2.4.3.1.

Typ: kontinuierlich oder Ein/Aus-Betrieb (1)

3.2.4.3.2.

Winkel der verdrehbaren Nockenwelle(n): …“

c)

Die Tabelle in Abschnitt 3.3.1.2 erhält folgende Fassung:

 

„Stamm-Motor (*1)

Motoren innerhalb der Familie (*2)

Motortyp

 

 

 

 

 

Zylinderzahl

 

 

 

 

 

Nenndrehzahl (min–1)

 

 

 

 

 

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für Benzinmotoren beim Nennwert der Nutzleistung

 

 

 

 

 

Nennwert der Nutzleistung (kW)

 

 

 

 

 

Drehzahl bei maximaler Leistung (min–1)

 

 

 

 

 

Maximale Nutzleistung (kW)

 

 

 

 

 

Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min–1)

 

 

 

 

 

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für Benzinmotoren bei maximalem Drehmoment

 

 

 

 

 

Maximales Drehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

Niedrige Leerlaufdrehzahl (min–1)

 

 

 

 

 

Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)

100

 

 

 

 

d)

Abschnitt 3.4.2 erhält folgende Fassung:

„3.4.2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.4.2.1.

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (1) …

3.4.2.2.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.4.2.2.1.

Katalysator: ja/nein (1)

3.4.2.2.1.1.

Fabrikmarke(n): …

3.4.2.2.1.2.

Typ(en): …

3.4.2.2.1.3.

Zahl der Katalysatoren und Elemente: …

3.4.2.2.1.4.

Abmessungen und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): …

3.4.2.2.1.5.

Art der katalytischen Reaktion: …

3.4.2.2.1.6.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

3.4.2.2.1.7.

Relative Konzentration: …

3.4.2.2.1.8.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

3.4.2.2.1.9.

Zelldichte: …

3.4.2.2.1.10.

Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

3.4.2.2.1.11.

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

3.4.2.2.1.12.

Normaler Betriebstemperaturbereich (K): …

3.4.2.2.1.13.

Gegebenenfalls erforderliches Reagens: …

3.4.2.2.1.13.1.

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

3.4.2.2.1.13.2.

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …

3.4.2.2.1.13.3.

Gegebenenfalls geltende internationale Norm: …

3.4.2.2.1.14.

NOx -Sonde: ja/nein (1)

3.4.2.2.2.

Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.4.2.2.2.1.

Fabrikmarke(n): …

3.4.2.2.2.2.

Typ: …

3.4.2.2.2.3.

Ort: …

3.4.2.2.3.

Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.4.2.2.3.1.

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

3.4.2.2.4.

Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.4.2.2.4.1.

Eigenschaften (gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck usw.): …

3.4.2.2.5.

Partikelfilter: ja/nein (1)

3.4.2.2.5.1.

Abmessungen und Volumen des Partikelfilters: …

3.4.2.2.5.2.

Typ und Aufbau des Partikelfilters: …

3.4.2.2.5.3.

Lage (Ort und Höchst-/Mindestentfernung vom Motor): …

3.4.2.2.5.4.

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …

3.4.2.2.5.5.

Normaler Betriebstemperaturbereich (K) und Betriebsdruckbereich (kPa): …

3.4.2.2.6.

Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

3.4.2.2.6.1.

Beschreibung und Wirkungsweise: …“

e)

Abschnitt 3.4.5 erhält folgende Fassung:

„3.4.5.   Ventilsteuerzeiten

3.4.5.1.

Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: …

3.4.5.2.

Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1)

3.4.5.3.

Variable Ventilsteuerzeiten (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

3.4.5.3.1.

Typ: kontinuierlich oder Ein/Aus-Betrieb (1)

3.4.5.3.2.

Winkel der verdrehbaren Nockenwelle(n): …“

f)

Es wird folgender Abschnitt 3.5 eingefügt:

„3.5.   Motorleistung

3.5.1.

Maximale Motornutzleistung: … kW, bei … min–1 (gemäß Richtlinie 97/68/EG (*3))

3.5.2.

Motornennnutzleistung: … kW, bei … min–1 (gemäß Richtlinie 97/68/EG)

3.5.3.

Fakultative Angabe: Leistung an der Zapfwelle, falls vorhanden, bei Normdrehzahl(en) (nach OECD-Kodex 2 oder ISO 789-1:1990):

Normaldrehzahl-Zapfwelle

(min-1)

entsprechende Motordrehzahl

(min-1)

Leistung

(kW)

1-540

 

 

2-1 000

 

 

3-540 ECO

 

 

4-1 000 ECO

 

 

(*3)   ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.“ "

2.

Anhang II Kapitel C Teil II Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: …

Variante/Version: …

a)

Abschließende NRSC-/ESC-/WHSC-(1)Prüfergebnisse mit DF (g/kWh)

 

Variante/Version

Variante/Version

Variante/Version

CO

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC+NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

PM

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

CO2

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

b)

Abschließende NRTC-/ETC-/WHTC (1) Prüfergebnisse mit DF (g/kWh) (*4)

 

Variante/Version

Variante/Version

Variante/Version

CO

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NMHC

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

CH4

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

PM

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NRTC-Warmstart-Zyklus CO2

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NRTC-Warmstart-Zyklusarbeit

… kWh

… kWh

… kWh

(1)  Nichtzutreffendes streichen."

(*4)  Falls zutreffend.“ "

3.

Anhang III Teil I Buchstabe A wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3.6 erhält folgende Fassung:

„3.6.   Maximale Motornutzleistung: … kW, bei … min–1 (gemäß Richtlinie 97/68/EG) (2)

3.6.1.

Motornennnutzleistung: … kW, bei … min–1 (gemäß Richtlinie 97/68/EG)

3.6.2.

Fakultative Angabe: Leistung an der Zapfwelle, falls vorhanden, bei Normdrehzahl(en) (nach OECD-Kodex 2 oder ISO 789-1:1990)

(2)  Unter Angabe des Prüfverfahrens.“ "

b)

Die Abschnitte 15.1 und 15.2 erhalten folgende Fassung:

„15.1.   Abschließende NRSC-/ESC-/WHSC- (3) Prüfergebnisse mit DF:

CO: … (g/kWh) HC: … (g/kWh) NOx: … (g/kWh)

HC+NOx: … (g/kWh) Partikel: … (g/kWh) CO2: … (g/kWh)

15.2.   Abschließende NRTC-/ETC-/WHTC- (3) Prüfergebnisse mit DF (g/kWh) (*5)

CO: … (g/kWh) HC: … (g/kWh) NOx: … (g/kWh)

HC+NOx: … (g/kWh) Partikel: … (g/kWh) Warmstart-Zyklus CO2: … (g/kWh) Zyklusarbeit für Warmstart ohne Regeneration kWh

(3)  Nichtzutreffendes streichen."

(3)  Nichtzutreffendes streichen."

(*5)  Falls zutreffend.“ "


(*3)   ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.“

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(*4)  Falls zutreffend.“

(2)  Unter Angabe des Prüfverfahrens.“

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(*5)  Falls zutreffend.“ “


(*1)  Einzelheiten sind Abschnitt 3.2 zu entnehmen.

(*2)  Einzelheiten sind Abschnitt 3.4 zu entnehmen.“


BESCHLÜSSE

20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. März 2014

zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden

(2014/149/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses von der Europäischen Kommission übermittelten Vorschlag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (2) (im Folgenden „streitige Verordnung“) erlassen, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufige Zoll auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam endgültig vereinnahmt wurde. Nach einer Auslaufüberprüfung wurden die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates (3) ausgeweitet. Die Maßnahmen sind am 31. März 2011 ausgelaufen.

(2)

Einige ausführende Hersteller haben vor dem Gericht auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung geklagt. Das Gericht hat diese Klagen abgewiesen (4). In der Berufung hat der Gerichtshof diese Urteile des Gerichts allerdings mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P, Brosmann u a./Rat und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P, Zhejiang Aokang Shoes/Rat, (im Folgenden „Urteile“) aufgehoben und die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft, aufgehoben. Dabei hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Kommission die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 hätte prüfen müssen und dass nicht auszuschließen sei, dass diese Prüfung dazu geführt hätte, dass die Rechtsmittelführerinnen mit einem niedrigeren Antidumpingzoll belegt worden wären.

(3)

In einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) hat die Kommission den von den Urteilen betroffenen ausführenden Herstellern mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Teile der Verordnung wiederaufzunehmen und zu prüfen, ob für die ausführenden Hersteller im fraglichen Zeitraum marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten.

(4)

Die Kommission hat den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vom zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (im Folgenden „Vorschlag“) am 19. Februar 2014 verabschiedet. Nach dem Vorschlag hat die Prüfung der MWB-Anträge ergeben, dass für die von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller im fraglichen Zeitraum keine marktwirtschaftlichen Bedingungen herrschten und ihnen daher die MWB verweigert werden müsse und dass somit der aufgrund der streitigen Verordnung ursprünglich erhobene Antidumpingzoll wieder eingeführt werden sollte. Deshalb werde mit dem Vorschlag für die von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller wieder ein endgültiger Antidumpingzoll für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung eingeführt.

(5)

Artikel 1 Absatz 4 des Vorschlags lautet wie folgt: „Mit Ausnahme von Artikel 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner kann mehr als drei Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld, darf jedoch nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgen.“

Artikel 221 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 (im Folgenden „Zollkodex“) schließt die Mitteilung des wiedereingeführten Antidumpingzolls an den Zollschuldner für alle Einfuhren aus, die vor mehr als drei Jahren erfolgt sind, sofern diese Frist bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 des Zollkodex nicht ausgesetzt wurde. In Artikel 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung war vorgeschrieben, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, die geltenden Zollvorschriften Anwendung finden, und sie enthielt keine von Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex abweichende Regelung. Insofern die ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nach den Urteilen zurückgezogen wurde, konnten die Wirtschaftsteilnehmer mit Recht erwarten, dass die Wiedereinführung der Zollschuld nach Ablauf der in Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex vorgeschriebenen Dreijahresfrist ausgeschlossen und die Schuld somit „erloschen“ war. (7) Nach Erlöschen der Zollschuld gemäß Artikel 221 Absatz 3 würde ihre rückwirkende Wiedereinführung somit eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer darstellen.

Der Rat gelangt abschließend zu der Feststellung, dass eine rückwirkende Anwendung der Abweichung von Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex in diesem Fall nicht möglich ist, da sie den Vertrauensschutz der Wirtschaftsteilnehmer verletzen würde.

(6)

Ohne die rückwirkende Abweichung von Artikel 221 Absatz 3 hätte die Wiedereinführung der Zölle in der Praxis nur sehr begrenzte finanzielle Auswirkungen, da die ursprünglichen Maßnahmen am 31. März 2011 ausgelaufen sind.

(7)

Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht nachgewiesen, dass der Erlass der vorgeschlagenen Maßnahme Auswirkungen für sie hätte.

(8)

Der Gerichtshof hat die streitige Verordnung in Gänze für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft. Infolgedessen bedarf es, damit die Wirkung der Urteile im Hinblick auf die für nichtig erklärte Maßnahme eintritt, keines weiteren Rechtsakts der Organe. Der Rat kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe nicht verpflichtet, die Zölle im vorliegenden Fall wiedereinzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, wird abgelehnt und das Verfahren in Bezug auf diese Hersteller abgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1. Am 23. März 2006 hatte die Kommission bereits die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3) erlassen. Nach Erlass der streitigen Verordnung wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1) auf aus der SVR Macau versandte Einfuhren ausgedehnt.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(4)  Urteile vom 4. März 2012 in der Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (Slg. 2010, S. II-671),und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06, Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat (Slg. 2010, S. II-747).

(5)   ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(6)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C–201/04, Molenbergnatie (Slg. 2006, I-2049), Randnr. 1; Urteil vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C–264/08, Direct Parcel Distribution Belgium (Slg. 2010, I-731), Randnr. 43.


20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. März 2014

über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1681)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/150/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 66/402/EWG sind besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut festgelegt. Diese Bestimmungen untersagen das Inverkehrbringen von Saatgut, das keiner Sorte angehört.

(2)

Allerdings zeigen die jüngsten Forschungen in der Union zu Pflanzenvermehrungsmaterial, das hinsichtlich der Einheitlichkeit nicht die Sortendefinition erfüllt, dass die Verwendung dieses heterogenen Materials von Nutzen sein könnte, vor allem im ökologischen Landbau oder in der extensiven Landwirtschaft, um beispielsweise die Verbreitung von Krankheiten einzudämmen.

(3)

Damit Saatgut solcher Populationen in Verkehr gebracht werden darf, wäre es erforderlich, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G der Richtlinie 66/402/EWG dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit aufgenommen wird, Saatgut in Verkehr zu bringen, das die Anforderungen bezüglich des Sortenaspekts nicht erfüllt. Damit über eine solche Änderung der Richtlinie 66/402/EWG entschieden werden kann, ist es nötig, Informationen über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen zusammenzutragen. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Identifikation von Populationen bestimmter Arten auf der Grundlage von Informationen über die jeweiligen Züchtungs- und Erzeugungsmethoden sichergestellt werden kann, wobei Garantien ähnlich denen im Zusammenhang mit den Anforderungen bezüglich des Sortenaspekts zu leisten sind. Des Weiteren sollte im Rahmen dieses Versuchs bewertet werden, ob — basierend auf den Rückverfolgbarkeitsanforderungen und der Identifikation der Erzeugungsorte — die Identität des in Verkehr gebrachten Saatguts als zu diesen Populationen gehörig sowie die Informationen für den Verwender sichergestellt werden können, wobei Garantien ähnlich denen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 zu leisten sind.

(4)

Angesichts der Merkmale von Populationen könnte die Zertifizierung von Saatgut von Populationen für Behörden und Unternehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Daher sollten Informationen darüber eingeholt werden, ob die Möglichkeit besteht, ein Kontrollsystem für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen, für die keine Zertifizierung erforderlich ist, einzurichten.

(5)

In Anbetracht ihrer Bedeutung für den Getreidemarkt und der verfügbaren Forschungsergebnisse sollten für diesen Versuch die Arten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gewählt werden.

(6)

Um die Beschaffenheit von Populationen im Vergleich zu Sorten zu klären, ist es erforderlich, eine Anforderung hinsichtlich der Zahl der Sorten festzulegen, die bei den Kreuzungen zur Züchtung einer Population verwendet werden.

(7)

Die zuständigen amtlichen Stellen sollten diesen Versuch durch amtliche Kontrollen überwachen, und zwar im Hinblick auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen sowie deren Mengen, die mit der Erhaltungszüchtung dieser Populationen befassten Personen und die Leistung dieser Populationen in bestimmten Bereichen.

(8)

Bedingungen sollten festgelegt werden für die Einreichung von Anträgen und die Zulassung einer Population gemäß dem vorliegenden Beschluss, die Übermittlung einer Referenzprobe, die Bezeichnung der Population sowie die Registrierung der Personen, die diese Populationen erzeugen und in Verkehr bringen. Es ist wichtig, dass diese Bedingungen einer Bewertung unterzogen werden, um die Identität und Rückverfolgbarkeit bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen solcher Populationen sicherzustellen, wirksame Kontrollen durch die zuständigen amtlichen Stellen zu gewährleisten und die Schaffung eines Parallelmarktes zum gemäß der Richtlinie 66/402/EWG errichteten Markt zu verhindern.

(9)

Außerdem ist es angezeigt, spezifische Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen vorzusehen, damit sichergestellt wird, dass das Saatgut von Populationen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten dieselben Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sollten auf den im vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen basieren. Damit Gesundheit und Qualität des Saatguts gewährleistet sind, sollten diese Anforderungen den Anforderungen ähnlich sein, die gemäß der Richtlinie 66/402/EWG für zertifiziertes Saatgut gelten, so dass ein vergleichbares Qualitätsniveau sichergestellt ist.

(10)

Angesichts des Versuchscharakters der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahme sollte für das Inverkehrbringen von Populationen eine Höchstmenge festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass verschiedene Arten von Populationen mittels bestehender Einrichtungen getestet werden müssen. Diese Menge sollte so gewählt werden, dass der Versuch zuverlässige, repräsentative Ergebnisse ermöglicht. Sie sollte jedoch eine bestimmte Grenze nicht übersteigen, damit die Entwicklung eines Parallelmarktes zum gemäß der Richtlinie 66/402/EWG errichteten Markt für Saatgut verhindert wird.

(11)

Um die Transparenz zu gewährleisten, den Verwendern dieser Populationen überlegte Entscheidungen zu ermöglichen und Betrugspraktiken vorzubeugen, sollten besondere Kennzeichnungsbedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Populationen während des Versuchs festgelegt werden. Aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Populationen sollten diese Bedingungen von den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 66/402/EWG abweichen. Es sollte getestet werden, ob durch die Anforderungen, dass aus der Bezeichnung von Populationen klar hervorgehen muss, dass es sich um Populationen handelt, und dass auf dem Etikett die Erzeugungsregion angegeben sein muss, für den Verwender des Materials genügend und geeignete Informationen gewährleistet werden können.

(12)

Um den wirtschaftlichen, agronomischen und umweltspezifischen Wert der verbesserten Alternativen zu den obigen Bestimmungen der Richtlinie 66/402/EWG ermitteln zu können, ist es wichtig, eine umfassende Bewertung mehrerer Elemente und Ergebnisse dieses Versuchs sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Angaben protokollieren, d. h. die für Populationen im Rahmen dieses Versuchs verwendeten Arten und Bezeichnungen, die Art der Populationen, die Modalitäten und Kosten der Zulassung von Populationen, die Testergebnisse, die Leistungsergebnisse, die Größe der beteiligten Unternehmer, die Art der Verwender und deren Erfahrung.

(13)

Damit die Mitgliedstaaten nachprüfen können, dass die Höchstmenge an Saatgut von Populationen nicht überschritten wird, sollten Unternehmer, die vorhaben, solche Populationen zu erzeugen, den jeweiligen Mitgliedstaaten die Mengen mitteilen, die sie zu erzeugen beabsichtigen.

(14)

Um den Unternehmern die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer ausreichenden Menge an Saatgut einzuräumen und den zuständigen Behörden die Untersuchung dieses Materials und die Erhebung ausreichender, vergleichbarer Informationen für die Erstellung des Berichts zu ermöglichen, sollte der Versuch über mindestens drei Vermarktungszeiträume durchgeführt werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Auf Unionsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch zum Zweck der Bewertung organisiert, ob unter bestimmten Bedingungen die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen, die den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen und den Arten Avena spp., Hordeum spp., Triticum spp. und Zea mays L. angehören, als verbesserte Alternative dazu gelten kann, Saatgut, das die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G der Richtlinie 66/402/EWG bezüglich des Sortenaspekts beim Saatgut bestimmter Arten nicht erfüllt, vom Inverkehrbringen auszuschließen sowie als verbesserte Alternative zur Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 bezüglich des Inverkehrbringens mit amtlicher Zertifizierung als „zertifiziertes Saatgut“, „zertifiziertes Saatgut, erste Generation“ oder „zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“.

(2)   Zu bewerten ist,

a)

ob die Identifikation von Populationen dieser Arten auf Basis von Informationen über ihre Züchtungs- und Erzeugungsmethoden, die bei der Kreuzung verwendeten Sorten und die Hauptmerkmale dieser Populationen vorgenommen werden kann und

b)

ob die Identität des Saatguts dieser in Verkehr gebrachten Populationen auf Rückverfolgbarkeitsanforderungen und die Identifikation der Erzeugungsregion gestützt werden kann.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für Pflanzengruppen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind das Ergebnis einer bestimmten Kombination von Genotypen;

b)

sie werden hinsichtlich ihrer Eignung für eine identische Reproduktion in einem bestimmten Erzeugungsgebiet, in dem spezifische agroklimatische Bedingungen herrschen, als Einheiten betrachtet;

c)

sie werden durch eine der folgenden Methoden erzeugt:

i)

Kreuzung von fünf oder mehr Sorten in allen Kombinationen, anschließend Zusammenführung der Nachkommenschaft und natürliche Auslese des Bestands in den nachfolgenden Generationen;

ii)

gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten einer überwiegend fremdbefruchteten Art, Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche Auslese des Bestands, bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten mehr vorhanden sind;

iii)

Zwischenkreuzung anderer als der unter Ziffer i oder ii genannten Sorten — wobei Kreuzungsprotokolle zu führen sind —, um eine ähnlich heterogene Population zu erzeugen, die keine Sorten enthält.

Im Folgenden werden solche Pflanzengruppen als „Populationen“ bezeichnet.

Artikel 3

Teilnahme von Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen. Der Beginn der Teilnahme muss spätestens im Januar 2017 erfolgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die sich für eine Teilnahme an dem Versuch entschließen (im Folgenden „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“), informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Teilnahme, wobei sie Angaben zu den von ihrer Teilnahme betroffenen Arten und Regionen sowie den im Rahmen dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen machen.

(3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.

Artikel 4

Entbindung von Verpflichtungen

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden von den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G, Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 10 der Richtlinie 66/402/EWG entbunden, was die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Populationen anbelangt.

Artikel 5

Identifikation von Populationen

Eine Population muss durch folgende Elemente identifizierbar sein:

a)

die bei der Kreuzung zur Erzeugung der Population verwendeten Sorten;

b)

die Züchtungsprogramme gemäß der Definition in den jeweiligen Protokollen;

c)

das Erzeugungsgebiet;

d)

den Grad der Heterogenität, insbesondere bei selbstbefruchtenden Arten, und

e)

ihre Merkmale gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f.

Artikel 6

Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut der Populationen

Für die Zwecke dieses Versuchs stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Saatgut der Population kommerziell erzeugt und in Verkehr gebracht werden kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Saatgut gehört einer zugelassenen Population an;

b)

das Saatgut entspricht den Bestimmungen des Artikels 9;

c)

die Bezeichnung der Population entspricht den Bestimmungen des Artikels 8;

d)

die Population ist gezüchtet, und das Saatgut wird von Personen erzeugt, die nach Artikel 10 registriert sind.

Artikel 7

Zulassung von Populationen

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen Populationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu.

(2)   Ein Antrag auf Zulassung ist bei der Saatgutanerkennungsstelle einzureichen. Dieser Antrag muss Folgendes umfassen:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

Art und Bezeichnung der Population;

c)

eine Beschreibung der zur Erzeugung der Population angewandten Methode unter Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii;

d)

die Ziele des Züchtungsprogramms;

e)

die Züchtungs- und Erzeugungsmethode: Züchtungsprogramm gemäß dem entsprechenden Protokoll, zur Züchtung und Erzeugung der Population verwendete Sorten sowie vom betreffenden Unternehmer durchgeführtes eigenes Erzeugungskontrollprogramm;

f)

eine Beschreibung der Merkmale der Population:

i)

eine Dokumentation derjenigen Merkmale, die der Antragsteller im Hinblick auf Ertrag, Qualität, Leistung, Nutzbarkeit für extensive Bewirtschaftungsformen, Krankheitsresistenz, Ertragsstabilität, Geschmack oder Farbe für wichtig hält;

ii)

die Versuchsergebnisse bezüglich der unter Ziffer i genannten Merkmale;

g)

Erzeugungsgebiet;

h)

eine Erklärung des Antragstellers über die Richtigkeit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Elemente;

i)

eine repräsentative Probe der Population;

j)

Name und Anschrift der für die Züchtung, die Erzeugung und die Erhaltungszüchtung verantwortlichen Personen.

(3)   Die Saatgutanerkennungsstelle überprüft Folgendes:

a)

Der Antrag muss den Vorgaben von Absatz 2 entsprechen, und

b)

die Population muss die Identifikationsanforderungen gemäß Artikel 5 erfüllen.

Über die Erfüllung der Identifikationsanforderungen gemäß Artikel 5 ist auf Basis der vorgelegten Dokumentation und der Kontrollen in dem Betrieb, in dem die Population erzeugt wird, zu entscheiden.

(4)   Die Zulassung einer Population und die in Absatz 2 aufgeführten Elemente sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

Artikel 8

Bezeichnung von Populationen

(1)   Populationen müssen eine Bezeichnung erhalten. Die Vorschriften über die Bezeichnung von Sorten, wie in Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (2) festgelegt, gelten entsprechend für die Bezeichnung von Populationen.

(2)   Am Ende jeder Bezeichnung ist das Wort „Population“ anzufügen.

Artikel 9

Anforderungen bezüglich des Feldbestands, des Saatguts sowie des Gewichts von Partien und Proben

(1)   Es gelten die Bestimmungen von Anhang I Nummern 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG.

(2)   Während der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Saatgut von Populationen erfüllt das Saatgut die Anforderungen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG an zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation im Fall von Populationen von Avena nuda L., Avena sativa L., Avena strigosa Schreb., Hordeum vulgare L., Triticum aestivum L., Triticum durum L. und Triticum spelta L. sowie an zertifiziertes Saatgut im Fall von Populationen von Zea mays L.

(3)   Während der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Saatgut von Populationen erfüllt das Gewicht der Partien und Proben die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG und im Fall von Zea mays L. die Anforderungen des genannten Anhangs an zertifiziertes Saatgut dieser Art.

Artikel 10

Registrierung von Züchtern, Erzeugern und Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung von Populationen

(1)   Jeder Mitgliedstaat erfasst die Personen, die in seinem Hoheitsgebiet Populationen züchten, Saatgut von Populationen erzeugen oder dessen Erhaltungszüchtung betreiben, in einem Register, falls sie die Anforderungen in Absatz 2 erfüllen.

(2)   Züchter, Erzeuger und für die Erhaltungszüchtung von Populationen verantwortliche Personen übermitteln der Saatgutanerkennungsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das Register. Dieser Antrag muss Folgendes umfassen:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten;

b)

Bezeichnung der betreffenden Population.

(3)   Das Register muss Folgendes umfassen:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten gemäß Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Bezeichnung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Population, die zur Erzeugung oder Erhaltungszüchtung vorgesehen ist.

Artikel 11

Kennzeichnung

Pakete oder Behälter mit Saatgut sind mit einem Etikett zu versehen, das vom Erzeuger angebracht wird. Dieses Etikett muss die Angaben gemäß Anhang I enthalten.

Artikel 12

Mengenmäßige Beschränkungen

(1)   1. Art darf je teilnehmenden Mitgliedstaat pro Jahr 0,1 % des im selben Jahr im teilnehmenden Mitgliedstaat erzeugten Saatguts derselben Art nicht übersteigen:

(2)   Jeder Erzeuger meldet der Saatgutanerkennungsstelle die Menge jeder Population, die er in jedem Jahr zu erzeugen beabsichtigt.

(3)   Ein teilnehmender Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population verbieten, wenn er es im Hinblick auf den Versuchszweck für unangemessen hält, zusätzliche Mengen des Saatguts der betreffenden Population auf den Markt zu bringen. Er setzt den bzw. die betroffenen Erzeuger hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 13

Rückverfolgbarkeit

(1)   Jede Person, die Saatgut von Populationen in Verkehr bringt, gewährleistet die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts.

(2)   Eine Person, die Saatgut von Populationen in Verkehr bringt, bewahrt Informationen über die Personen auf, von denen ihr das Saatgut einer Population geliefert wurde, sowie über die Personen, an die sie dieses geliefert hat.

(3)   Diese Informationen sind der Saatgutanerkennungsstelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Artikel 14

Amtliche Kontrollen

Die Saatgutanerkennungsstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterziehen die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen amtlichen Kontrollen. Die amtlichen Kontrollen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

Feldbesichtigung, Beprobung und Kontrollen der Populationen gemäß Anhang II Nummer 1;

b)

Überwachung der Organisation vergleichender Feldversuche zu diesem Zweck gemäß Anhang II Nummer 2;

c)

erzeugte Mengen und in Verkehr gebrachte Mengen;

d)

Beachtung der einschlägigen Bestimmungen seitens des Erzeugers und aller Personen, die gemäß diesem Beschluss Saatgut in Verkehr bringen.

Die Kontrolle gemäß Buchstabe d erfolgt mindestens einmal jährlich. Sie umfasst Inspektionen der Betriebe der betroffenen Personen und der Felder, auf denen die Populationen erzeugt werden.

Artikel 15

Erhaltungszüchtung von Populationen

(1)   Die für die Erhaltungszüchtung der Population verantwortliche Person übernimmt die Erhaltungszüchtung der Population während der Dauer dieses Versuchs.

Diese Erhaltungszüchtung hat nach der für die betreffende Art anerkannten Praxis zu erfolgen.

(2)   Die für die Erhaltungszüchtung der Population verantwortliche Person führt hierüber Protokolle und stellt diese jederzeit zur Einsichtnahme durch die zuständige amtliche Stelle zur Verfügung.

(3)   Die zuständige amtliche Stelle kontrolliert die Art und Weise der Erhaltungszüchtung der Populationen und kann zu diesem Zweck Proben vom Saatgut der betreffenden Populationen nehmen.

Artikel 16

Meldepflichten der Erzeuger

Die Erzeuger übermitteln den Saatgutanerkennungsstellen jedes Jahr die Informationen gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, f, g, h und i.

Artikel 17

Protokollierung von Informationen

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten protokollieren die in Anhang III genannten Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Populationen. Auf Anfrage leisten sie einander bei der Protokollierung dieser Informationen Unterstützung.

Artikel 18

Berichtspflichten

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht, der Folgendes umfasst:

a)

Informationen zu Typ und Anzahl der je Art zugelassenen Populationen, die im Rahmen des Versuchs erzeugt und in Verkehr gebracht wurden, und

b)

die je Population und Art erzeugten und in Verkehr gebrachten Mengen sowie gegebenenfalls den Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten steht es frei, weitere relevante Informationen in den Bericht aufzunehmen.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2018 einen Bericht mit den Informationen gemäß Anhang III. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Versuchsbedingungen und des Interesses an einer Verlängerung der Versuchsdauer, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf jede einzelne Art. Der Bericht kann auch andere Informationen umfassen, die sie im Hinblick auf den Zweck des Versuchs als relevant erachten.

(3)   Beendet ein Mitgliedstaat seine Teilnahme vor dem 31. Dezember 2017, so übermittelt er seinen Bericht bis zum 31. März des auf das Ende seiner Teilnahme folgenden Jahres.

Artikel 19

Zeitraum

Der Versuch läuft vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 20

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).


ANHANG I

AUF DEM NACH ARTIKEL 11 VORGESCHRIEBENEN ETIKETT ANZUGEBENDE INFORMATIONEN

Das Etikett der Pakete oder Behälter mit dem Saatgut muss folgende Informationen enthalten:

1.

den Wortlaut „Zeitlich befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und -Standards“;

2.

Saatgutanerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

3.

Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Erzeugers oder dessen Registrierungscode;

4.

Erzeugungsgebiet;

5.

Bezugsnummer der Partie;

6.

Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch die Angabe „Verschlossen …“ (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten amtlichen Probenahme zu Kontrollzwecken, ausgedrückt durch die Angabe „Probenahme …“ (Monat und Jahr);

7.

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

8.

Bezeichnung der Population;

9.

Erzeugungsmitgliedstaat, sofern nicht identisch mit der Angabe unter Nummer 2;

10.

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner;

11.

bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

12.

wenn zumindest die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, die Angabe des Keimungsgrads. Diese Angaben können auf einem Aufkleber vermerkt sein, der auf dem Etikett angebracht ist.


ANHANG II

BEPROBUNG UND KONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 14

Folgende Probenahmen und Untersuchungen sind vorzunehmen:

1.

Die Saatfelder werden jedes Jahr von amtlichen Saatgutprobennehmern besichtigt, wobei von mindestens 5 % aller Saatgutpartien der am Versuch beteiligten Populationen und Saatfelder Stichproben zu nehmen sind.

Während des zeitlich befristeten Versuchs wird jedes Saatfeld mindestens zweimal einer amtlichen Kontrolle unterzogen.

Diese Proben werden zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich der Identität des Saatguts und des Artikels 9 hinsichtlich der Qualität des Saatguts herangezogen.

2.

Für jede zugelassene Population, die im Rahmen des Versuchs in Verkehr gebracht wird, sind vergleichende Feldversuche durchzuführen.

Die Feldversuche werden von den zuständigen Behörden, von Forschungseinrichtungen, von Züchtern oder Erzeugern durchgeführt. Falls die Versuche von Züchtern oder Erzeugern durchgeführt werden, erfolgt eine Überwachung durch die Mitgliedstaaten.


ANHANG III

GEMÄß ARTIKEL 17 ZU PROTOKOLLIERENDE INFORMATIONEN

Folgende Informationen sind zu protokollieren:

a)

Name der Art und Bezeichnung jeder zugelassenen Population, die am Versuch beteiligt ist;

b)

Art der Population gemäß Artikel 2 Buchstabe c;

c)

die je Population und Art erzeugten und in Verkehr gebrachten Mengen sowie der Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war;

d)

die Modalitäten der Zulassung von Populationen durch die Mitgliedstaaten und die damit verbundenen Kosten für den Antragsteller;

e)

Beschreibung und Ergebnisse der gemäß Anhang II Nummer 1 durchgeführten Untersuchungen;

f)

die Ergebnisse der vergleichenden Feldversuche gemäß Anhang II Nummer 2;

g)

Größe der teilnehmenden Züchter und Erzeuger: Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen, mittleres Unternehmen oder Großunternehmen;

h)

Bewertung der Population durch die Verwender in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f.