ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.076.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 76

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
15. März 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 261/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 262/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 263/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 264/2014 der Kommission vom 14. März 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer in festen Nahrungsergänzungsmitteln sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission im Hinblick auf die Spezifikationen dieses Stoffes ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2014 der Kommission vom 14. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2014 der Kommission vom 14. März 2014 über die Aufteilung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für 2013/2014 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten auf Lieferungen und Direktverkäufe

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 267/2014 der Kommission vom 14. März 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 268/2014 der Kommission vom 14. März 2014 zur Festsetzung der ab dem 16. März 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/138/GASP

 

*

Beschluss EUFOR RCA/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. März 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

39

 

 

2014/139/GASP

 

*

Beschluss EUFOR RCA/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. März 2014 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

41

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/140/GASP des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

42

 

*

Beschluss 2014/141/GASP des Rates vom 14. März 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

45

 

*

Durchfürhungsbeschluss 2014/142/GASP des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013)

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


BESCHLUSS 2014/137/EU DES RATES

vom 14. März 2014

über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (2) (im Folgenden „Grönland-Vertrag“) findet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung mehr auf Grönland. Statt dessen ist das zu einem Mitgliedstaat gehörende Grönland als eines der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union assoziiert.

(2)

In der Präambel des Grönland-Vertrags heißt es, dass eine Regelung eingeführt werden sollte, die enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Union und Grönland beibehält und die gegenseitigen Interessen, insbesondere die Entwicklungserfordernisse Grönlands, berücksichtigt, und dass die Regelung für die ÜLG im Vierten Teil des AEUV einen geeigneten Rahmen für diese Beziehungen darstellt.

(3)

Ziel der Assoziierung ist gemäß Artikel 198 AEUV die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland.

(4)

Die Bestimmungen für die Anwendung der in den Artikeln 198 bis 202 AEUV genannten Grundsätze sind in dem Beschluss 2013/755/EU (3) festgelegt.

(5)

Der Rat hat in Anerkennung der geostrategischen Bedeutung Grönlands für die Union und in Anerkennung des Geistes der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Union gewährten Status eines überseeischen Gebiets in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2003 über die Halbzeitbewertung des Vierten Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands festgestellt, dass die künftigen Beziehungen zwischen der Union und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit von struktur- und sektorbezogenen Reformen in Grönland erweitert und vertieft werden sollten. Des Weiteren brachte der Rat seine Entschlossenheit zum Ausdruck, die künftigen Beziehungen der Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu gründen, die ein spezielles Fischereiabkommen umfassen werde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln sei.

(6)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (4), abgeschlossen durch die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates (5), spiegelt den Geist der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Gemeinschaft gewährten Status eines überseeischen Gebiets wider.

(7)

In der am 27. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Autonomen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits aus dem Jahr 2006 wird auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und betont, dass ihre Partnerschaft und Zusammenarbeit ausgebaut werden sollten.

(8)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits werden unter anderem durch den Beschluss 2006/526/EG des Rates (6) geregelt, der am 31. Dezember 2013 ausgelaufen ist.

(9)

Die Union muss umfassende Partnerschaften mit neuen Akteuren auf der internationalen Bühne aufbauen, um eine stabile und integrative internationale Ordnung zu fördern, gemeinsame globale kollektive Ziele zu verfolgen und die Kerninteressen der Union zu verteidigen und das Wissen über die Union in Drittländern und den ÜLG zu fördern.

(10)

Die Partnerschaft gemäß diesem Beschluss sollte der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits die Möglichkeit bieten, ihre engen Beziehungen aufrechtzuerhalten und auf globale Herausforderungen zu reagieren und dabei gleichzeitig eine proaktive Agenda zu entwickeln und ihre beiderseitigen Interessen zu verfolgen. Auch sollte die Partnerschaft eine Verbindung zu den Zielen aufweisen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „ Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie „Europa 2020“) ausgeführt sind, und so mit der Strategie Europa 2020 im Einklang stehen und die in Mitteilungen der Kommission, beispielsweise in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“, festgelegten internen Politiken und Ziele fördern, und sie sollte die Zusammenarbeit im Rahmen der Arktis-Politik der Europäischen Union erleichtern.

(11)

Die Finanzhilfe der Union sollte schwerpunktmäßig in Gebieten erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.

(12)

Die Partnerschaft nach diesem Beschluss sollte über einen Rahmen verfügen, der regelmäßige Gespräche über Themen ermöglicht, die für die Union und Grönland von Interesse sind, beispielsweise globale Fragen, bei denen ein Meinungsaustausch und eine mögliche Konvergenz von Gedanken und Ansichten beiden Parteien zugute kommen könnte. Insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen sowie Forschung und Innovation erfordern einen Dialog und eine verstärkte Zusammenarbeit.

(13)

Die im Rahmen der neuen Partnerschaft geleistete finanzielle Unterstützung der Union sollte der Entwicklung Grönlands eine europäische Perspektive verleihen; sie sollte auf Grundlage der gemeinsamen Werte und der gemeinsamen Geschichte der Partner zum Ausbau der engen und dauerhaften Verbindungen mit Grönland beitragen und gleichzeitig Grönlands Stellung als vorgelagerter Außenposten der Union stärken.

(14)

Die finanzielle Unterstützung der Union für den Zeitraum 2014-2020 sollte sich auf einen oder höchstens zwei Kooperationsbereiche konzentrieren, damit die Partnerschaft größtmögliche Wirkung entfaltet und darüber hinaus Größenvorteile, Synergieeffekte und eine größere Effizienz und Außenwirkung des Handelns der Union erzielt werden.

(15)

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Beschluss sollte sicherstellen, dass der Zufluss der Mittel auf der Grundlage der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit gewährt und flexibel gehandhabt wird und der Situation Grönlands Rechnung trägt. Dazu sollte, soweit möglich und zweckmäßig, Budgethilfe eingesetzt werden.

(16)

Die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) festgelegt.

(17)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.

(18)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Programmierungsdokumente und Finanzierungsmaßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommen werden. In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere, da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen und finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(19)

Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegt und sollten gegebenenfalls für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gelten.

(20)

Es ist angezeigt, einen reibungslosen und ununterbrochenen Übergang zwischen dem Beschluss 2006/526/EG und dem vorliegenden Beschluss zu gewährleisten und die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses an die Geltungsdauer des Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (11) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand, allgemeine Ziele und Geltungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits (im Folgenden „Partnerschaft“) festgelegt.

(2)   Ziel der Partnerschaft ist die Erhaltung der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen den Partnern und die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung Grönlands.

Die Partnerschaft trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und den Fragen der Exploration und Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, Rechnung und gewährleistet diesbezüglich eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten politischen Dialog.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze der Partnerschaft

(1)   Die Partnerschaft erleichtert die Konsultationen und den politischen Dialog über die in diesem Beschluss genannten spezifischen Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit.

(2)   Die Partnerschaft legt insbesondere den Rahmen für den politischen Dialog über Gegenstände von gemeinsamem Interesse fest und bildet somit die Grundlage für eine umfassende Zusammenarbeit und einen breit angelegten Dialog unter anderem in folgenden Bereichen:

a)

globale Fragen unter anderem zu Energie, Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Seeverkehr, Forschung und Innovation,

b)

die Arktis betreffende Fragen.

(3)   Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck werden die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen auf Grundlage der Kooperationspolitik der Union, die unter anderem in Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen, die gemäß Artikel 4 angenommen werden, festgelegt ist, sowie im Einklang mit den nach Artikel 4 angenommenen Kooperationsstrategien programmiert.

(4)   Die Maßnahmen der Zusammenarbeit werden in enger Abstimmung zwischen der Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission beschlossen. Diese Abstimmung erfolgt in voller Übereinstimmung mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jeder Partei. Zu diesem Zweck obliegt die Durchführung dieses Beschlusses der Regierung Grönlands und der Kommission gemäß ihren Aufgaben und Zuständigkeiten.

Artikel 3

Spezifische Ziele und Hauptbereiche der Zusammenarbeit

(1)   Die Partnerschaft hat folgende spezifische Ziele:

a)

Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissenschaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen dieser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozentualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statistischen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.

b)

Beitrag zur Kapazität der grönländischen Verwaltung zur Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen, vor allem in neuen Bereichen von gemeinsamem Interesse, die im Programmierungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannt werden. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Indikatoren wie der Zahl des Verwaltungspersonals mit abgeschlossener Ausbildung und dem prozentualen Anteil der (langfristig) in Grönland ansässigen Beamten gemessen.

(2)   Die wichtigsten Bereiche der Partnerschaft sind:

a)

allgemeine und berufliche Bildung, Tourismus und Kultur,

b)

natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen,

c)

Energie, Klima, Umwelt und biologische Vielfalt,

d)

die Arktis betreffende Fragen,

e)

der soziale Sektor, Arbeitskräftemobilität, Systeme des sozialen Schutzes, Fragen der Lebensmittelsicherheit und der Ernährungssicherheit und

f)

Forschung und Innovation in Bereichen wie Energie, Klimawandel, Katastrophenresilienz, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen und nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen.

ABSCHNITT 2

PROGRAMMIERUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 4

Programmierung

(1)   Im Rahmen der Partnerschaft übernimmt die Regierung Grönlands die Verantwortung für die Formulierung und Verabschiedung der sektorspezifischen Maßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Hauptbereichen der Zusammenarbeit. Sie sorgt ferner für eine angemessene Weiterverfolgung.

Auf dieser Grundlage legt die Regierung Grönlands ein von ihr ausgearbeitetes indikatives Programmierungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands (im Folgenden „PDSD“) vor. Das PDSD zielt darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Grönland zu bilden, der mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union in Einklang steht.

(2)   Bei der Ausarbeitung und der Umsetzung des PDSD werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe eingehalten: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die nationalen Systeme, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit.

(3)   Das PDSD ist gestützt auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren und stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der Zivilgesellschaft, den lokalen Behörden und anderen Akteuren, um in ausreichendem Maße deren Einbindung und Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD sicherzustellen.

Das PDSD wird dem Bedarf und den Besonderheiten Grönlands angepasst; unter anderem werden die Auswirkungen des Klimawandels und die sozioökonomische Entwicklung berücksichtigt.

(4)   Ein Entwurf des PDSD ist Gegenstand eines Gedankenaustauschs zwischen der Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission.

Für die endgültige Ausarbeitung des PDSD ist die Regierung Grönlands zuständig. Nach der endgültigen Ausarbeitung wird die Kommission das PDSD bewerten, um festzustellen, ob das PDSD den Zielen des vorliegenden Beschlusses und den einschlägigen Politiken der Union entspricht und ob es alle Elemente enthält, die für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses erforderlich sind. Die Regierung Grönlands stellt alle im Hinblick auf diese Bewertung erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Durchführbarkeitsstudien, zur Verfügung.

(5)   Das PDSD wird im Einklang mit dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 8 Absatz 2 verwiesen wird, angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen.

Das Prüfverfahren gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. Die Kommission teilte diese nichtwesentlichen Änderungen dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen eines Monats nach dem Erlass des entsprechenden Beschlusses mit.

(6)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 7 genannten Halbzeitbewertungsberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen jenes Berichts Rechnung getragen.

Artikel 5

Durchführung

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die Unionshilfe im Einklang mit der Verordnung(EU) Nr. 236/2014 und dem allgemeinen Zweck und Umfang, den Zielsetzungen und den allgemeinen Grundsätzen dieses Beschlusses durchgeführt.

Artikel 6

Vergabe

Es gelten die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren, die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 niedergelegt sind und für das mit der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geschaffene Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit gelten.

Artikel 7

Halbzeitüberprüfung des PDSD und Evaluierung der Durchführung dieses Beschlusses

(1)   Die Regierung Grönlands, die Regierung Dänemarks und die Kommission führen bis zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, ein.

(2)   Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erstellt die Kommission im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmenarten mithilfe von Leistungs- und Erfolgsindikatoren, mit denen die Effizienz der Ressourcennutzung gemessen wird, bis 30. Juni 2018 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele und den europäischen Mehrwert dieses Beschlusses. Außerdem behandelt der Bericht Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz der durch diesen Beschluss begründeten Zusammenarbeit, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den langfristigen Wirkungen des Beschlusses 2006/526/EG Rechnung.

(3)   Die Kommission verlangt von Grönland, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe in Bezug auf die für das Monitoring und die Evaluierung der gemäß diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Grönland-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 9

Umfang und Art der Finanzierung

(1)   Im Rahmen der von der Regierung Grönlands festgelegten sektorspezifischen Politik kann für folgende Tätigkeiten finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden:

a)

Reformen und Projekte in Einklang mit dem PDSD,

b)

institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung der Aspekte Umwelt und Klimawandel und

c)

Programme für technische Zusammenarbeit.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union erfolgt hauptsächlich in Form von Budgethilfe.

Artikel 10

Finanzieller Bezugsrahmen

Der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 217 800 000 EUR.

ABSCHNITT 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  Stellungnahme vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1.

(3)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(4)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1).

(6)  Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208vom 29.7.2006, S. 28).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 884).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl L 77 vom 15.3.2014, S. 44).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 261/2014 DES RATES

vom 14. März 2014

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 31. Mai, 27. Juni, 24. September sowie 18. Oktober 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Fazl Rabi (Aliasnamen: a) Fazl Rabbi; b) Fazal Rabi; c) Faisal Rabbi)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter in der Provinz Konar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1972 b) 1975. Geburtsort: a) Bezirk Kohe Safi, Provinz Parwan, Afghanistan; b) Provinz Kapisa, Afghanistan; c) Provinz Nangarhar, Afghanistan, d) Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vertritt das Haqqani Network, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet, und bietet ihm finanzielle und logistische Unterstützung. b) Mitglied des Finanzrates der Taliban. c) Reiste zur Mittelbeschaffung ins Ausland im Auftrag von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Jalaluddin Haqqani, des Haqqani Network und der Taliban. d) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:6.1.2012.

2.

Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen a) Dr. Alim Ghair, b) Naseer Haqqani, c) Dr. Naseer Haqqani, d) Nassir Haqqani, e) Nashir Haqqani, f) Naseruddin)

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1970-1973. Geburtsort: Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Einer der Führer des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) in Pakistan operiert. b) Sohn von Jalaluddin Haqqani. c) Reiste nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani, darunter Nasiruddin Haqqani.

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und 2008 in einen anderen Golfstaat. Angeblich sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida. Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

3.

Mohammad Aman Akhund (Aliasnamen: a) Mohammed Aman, b) Mullah Mohammed Oman, c) Mullah Mohammad Aman Ustad Noorzai, d) Mullah Mad Aman Ustad Noorzai, e) Sanaullah)

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Dorf Bande Tumur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Führendes Mitglied der Taliban mit Aufgaben im Finanzbereich, einschließlich Mittelbeschaffung im Auftrag der Führung (2011). b) Hat logistische Unterstützung für Operationen der Taliban bereitgestellt und Erträge aus dem Drogenhandel für Waffenkäufe kanalisiert. c) Diente als Sekretär des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar und als sein Kurier bei hochrangigen Zusammenkünften der Taliban. d) Steht ferner mit Gul Agha Ishakzai in Verbindung. e) Mitglied des inneren Kreises von Mullah Mohammed Omar während des Taliban-Regimes. Tag der VN-Bezeichnung:6.1.2012.

4.

Sangeen Zadran Sher Mohammad (Aliasnamen: a) Sangin b) Sangin Zadran c) Sangeen Khan Zadran d) Sangeen e) Fateh) f) Noori)

Titel: a) Maulavi (alternative Schreibweise: Maulvi), b) Mullah. Geburtsdatum: a) Um 1976 b) um 1979. Geburtsort: Tang Stor Khel, Bezirk Ziruk, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Paktika (seit Ende 2012). b) Ranghoher Befehlshaber des Haqqani Network. c) Hochrangiger Stellvertreter von Sirajuddin Lallaloudine Haqqani. d) Gehört dem Stamm der Kharoti an. e) Soll im September 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:16.8.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sangeen Zadran ist ein Führer von Aufständischen in der Provinz Paktika, Afghanistan, und ein Befehlshaber des Haqqani Network. Das Haqqani Network, eine den Taliban nahestehende Gruppe von Aktivisten, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan operiert, stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan und ist für zahlreiche aufsehenerregende Anschläge verantwortlich. Zadran ist ein hochrangiger Stellvertreter des Führers des Haqqani Network, Sirajuddin Haqqani.

Sangeen Zadran wirkt an der Leitung von Anschlägen in Südostafghanistan mit und soll die Verbringung von ausländischen Kämpfern nach Afghanistan geplant und koordiniert haben. Ferner war Sangeen Zadran an zahlreichen Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) beteiligt.

Neben seiner Beteiligung an derartigen Anschlägen war Sangeen Zadran auch an der Entführung afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan beteiligt.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1.

Rahat Ltd. (Aliasnamen: a) Rahat Trading Company b) Haji Muhammad Qasim Sarafi c) New Chagai Trading d) Musa Kalim Hawala)

Anschrift: a)Branch Office 1 (Niederlassung 1): Room number 33, 5th Floor, Sarafi Market, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistanb)Branch Office 2: Shop number 4, Azizi Bank, Haji Muhammad Isa Market, Wesh, Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistanc)Branch Office 3: Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistand)Branch Office 4: Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan, e)Branch Office 5: Bezirk Gereshk, Provinz Helmand, Afghanistan, f)Branch Office 6: Bezirk Zaranj, Provinz Nimroz, Afghanistan, g) Branch Office 7: i) Dr. Barno Road, Quetta, Pakistan, ii) Haji Mohammed Plaza, Tol Aram Road, Nähe Jamaluddin Afghani Road, Quetta, Pakistan, iii) Kandahari Bazaar, Quetta, Pakistan, h)Branch Office 8: Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, i)Branch Office 9: Chaghi Bazaar, Chaghi, Provinz Baluchistan, Pakistan, j)Branch Office 10: Zahedan, Provinz Zabol, Iran. Weitere Angaben: a) Die Rahat Ltd. wurde von der Talibanführung für den Transfer von Finanzmitteln externer Geber und aus dem Drogenhandel genutzt, um die Aktivitäten der Taliban in den Jahren 2011 und 2012 zu finanzieren. b) Eigentümer: Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim. c) Steht auch mit Mohammad Naim Barich Khudaidad in Verbindung. Tag der VN-Bezeichnung:21.11.2012.

II.   Der Eintrag für die nachstehende Person in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten Liste ist zu streichen:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah).


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 262/2014 DES RATES

vom 14. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Am 10. Dezember 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2128 (2013) an, durch die das gemäß Nummer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängte und durch die Nummern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006), Nummer 1b) der Resolution 1731 (2006), die Nummern 3, 4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009) und Nummer 3 der Resolution 1961 (2010) geänderte Waffenembargo bekräftigt und die damit verbundenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Notifizierung geändert werden.

(3)

Der Rat hat am 14. März 2014 den Beschluss 2014/141/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2008/109/GASP entsprechend geändert wird.

(4)

Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

technische Unterstützung im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die beabsichtigen, der Regierung Liberias Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder sonstigen Aktivitäten des Sicherheitssektors nach Artikel 1 zu leisten, sind verpflichtet, zuvor die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, darüber zu informieren. Diese Informationen müssen alle relevanten Angaben, gegebenenfalls auch über Zweck und Endnutzer, die technischen Spezifikationen und die Menge der verbrachten Ausrüstung, den Lieferanten, geplante Liefertermine, die Beförderungsart und Transportwege, enthalten. Nach Erhalt der einschlägigen Informationen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat in Rücksprache mit der Regierung von Liberia den Sanktionsausschuss, sofern die Regierung von Liberia diese Unterrichtung nicht bereits nach Ziffer 2b ii und iii der Resolution 2128 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgenommen hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1.

(3)  Beschluss 2014/141/GASP des Rates vom 14. März 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 263/2014 DES RATES

vom 14. März 2014

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 31. Dezember 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in Afghanistan restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Kabir Mohammad Jan (Aliasname: A. Kabir)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes, c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Pul-e-Khumri oder Baghlan Jadid, Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) An terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt, b) trieb Geld bei Drogenhändlern ein, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) Mitglied des Obersten Rates der Taliban (2009), e) Familie stammt ursprünglich aus dem Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, f) verantwortlich für die Anschläge auf afghanische Parlamentsmitglieder im November 2007 in Baghlan, g) Landbesitz im Zentrum der Provinz Baghlan, h) gehört dem Stamm der Zadran an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Kabir Mohammad Jan war Mitglied des von Mohammed Omar im Oktober 2006 ausgerufenen Hohen Taliban-Führungsrats und wurde im Oktober 2007 zum Militärbefehlshaber der östlichen Zone ernannt.

2.

Mohammad Moslim Haqqani Muhammadi Gul (Aliasname: Moslim Haqqani)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Pilger- und religiöse Angelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) stellvertretender Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: Dorf Gawargan, Bezirk Pul-e-Khumri, Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer:1136 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Weitere Angaben: a) Ethnischer Paschtune aus der Provinz Baghlan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) spricht fließend Englisch, Urdu und Arabisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Moslim Haqqani diente unter dem Taliban-Regime auch als stellvertretender Minister für das Hochschulwesen. Diese Bezeichnung wurde am 18. Juli 2007 in die Liste aufgenommen.

3.

Abdul Raqib Takhari

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Repatriierung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Dorf Zardalu Darra, Bezirk Kalafgan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan (Dezember 2009), b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

4.

Nazir Mohammad Abdul Basir (Aliasname: Nazar Mohammad)

Titel: a) Maulavi, b) Sar Muallim. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kundus-Stadt, b) amtierender Gouverneur der Provinz Kundus, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Dorf Malaghi, Bezirk Kundus, Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Aussöhnung nach dem Fall des Taliban-Regimes und Übernahme von Aufgaben auf Bezirksebene in der Provinz Kunduz unter der neuen Regierung, b) am 9. November 2008 als ermordet durch die Taliban bestätigt. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

5.

Zia-ur-Rahman Madani (Aliasnamen: a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb, d) Diya’ al-Rahman Madani)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: a) Dorf Paliran, Bezirk Namakab, Provinz Takhar, Afghanistan, b) Taluqan-Stadt, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Am Drogenhandel beteiligt, b) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die militärischen Angelegenheiten der Taliban in der Provinz Takhar, Afghanistan, c) förderte seit 2003 die Beschaffung von Finanzmitteln in der Golfregion, d) leistete ferner Hilfestellung für Treffen zwischen ranghohen Taliban-Vertretern und wohlhabenden Förderern und organisierte die Beförderung von etwa einem Dutzend Personen nach Kabul, die dort Selbstmordanschläge verüben sollten, e) soll sich in der Golfregion aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

6.

Shamsuddin (Aliasname: Pahlawan Shamsuddin)

Titel: a) Maulavi, b) Quari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der afghanischen Provinz Wardak (Maidan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan/Iran aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

7.

Abdul Ghafar Qurishi Abdul Ghani (Aliasname: Abdul Ghaffar Qureshi)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1970, b) 1967. Geburtsort: Dorf Turshut, Bezirk Warduj, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000933 (afghanischer Reisepass, ausgestellt in Kabul am 13. September 1998). Nationale Kennziffer: 55130 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Anschrift: Khairkhana Section Number 3, Kabul, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Am Drogenhandel beteiligt, b) gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

8.

Abdul Manan Nyazi (Aliasnamen: a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Balk während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan, b) Dorf Sardar, Bezirk Kohsan, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban, zuständig für die Provinzen Herat, Farah und Nimroz (Mitte 2013), b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban und der Quetta-Schura der Taliban, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an, e) an der Einschleusung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Manan Nyazi war auch Taliban-Sprecher und später während des Taliban-Regimes Gouverneur der Provinzen Mazar-e-Sharif und Kabul.

Abdul Manan Nyazi ist seit Mitte 2009 ranghoher Taliban-Befehlshaber in Westafghanistan und operiert in den Provinzen Farah, Herat und Nimroz.

Abdul Manan Nyazi war Mitglied eines regionalen Taliban-Rates und wurde im Mai 2010 von den Taliban zum Gouverneur der Provinz Herat ernannt.

Als Taliban-Befehlshaber ist Abdul Manan Nyazi an der Einschleusung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt.

9.

Said Ahmed Shahidkhel

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Dorf Spandeh (Espandi 'Olya), Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) War im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan, b) wurde 2007 aus der Haft entlassen, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) seit Mitte 2013 Mitglied des Taliban-Führungsrates, e) gehört dem Stamm der Andar an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

10.

Arefullah Aref Ghazi Mohammad (Aliasname: Arefullah Aref)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Finanzminister während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Paktia während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Dorf Lawang (Lawand), Bezirk Gelan, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mitte 2013 Anführer der „Taliban-Front“ im Bezirk Gelan, Provinz Ghanzi, Afghanistan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Andar an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

11.

Abdul-Haq Wassiq (Aliasname: Abdul-Haq Wasseq)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975, b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay Weitere Angaben: In Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika (2011). Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

12.

Ehsanullah Sarfida Hesamuddin Akhundzada (Aliasnamen: a) Ehsanullah Sarfadi, b) Ehsanullah Sarfida)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1962-1963. Geburtsort: Dorf Khatak, Bezirk Gelan, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2007 unterstützte er die Taliban mit Waffen und Geld, b) soll sich in der Golf-Region aufhalten, c) gehört dem Stamm der Taraki an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehsanullah Sarfida war auch Präsident der Zentralbank der Taliban. Später wurde er zum Administrator der Taliban für die Eroberten Provinzen ernannt. Ehsanullah Sarfida gehörte zum engeren Kreis der Taliban-Schura.

Ehsanullah Sarfida gehörte dem Al-Qaida-Netzwerk an und unterstützte die Taliban mit Waffen und Geld. Mitte 2007 unterstand ihm der Bezirk Marja in der afghanischen Provinz Helmand.

13.

Ahmed Jan Wazir Akhtar Mohammad (Aliasnamen: a) Ahmed Jan Kuchi, b) Ahmed Jan Zadran)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Beamter des Finanzministeriums während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1963. Geburtsort: Dorf Barlach, Bezirk Qareh Bagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Bedeutender Befehlshaber des Haqqani Network, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet, b) dient als Stellvertreter, Sprecher und Berater des hochrangigen Führers des Haqqani Network Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, c) Verbindungsperson zum Obersten Rat der Taliban, d) hat Reisen ins Ausland unternommen, e) dient als Verbindungsperson zu den Taliban-Befehlshabern in der Provinz Ghazni, Afghanistan, und stellt diesen Geld, Waffen, Kommunikationsausrüstung und Proviant zur Verfügung. Tag der VN-Bezeichnung:6.1.2012.

14.

Mohammed Omar Ghulam Nabi

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen („Amir ul-Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Noori, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt, b) linkes Auge fehlt, c) Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Omar führt den Titel „Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan“ und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört. Auch Gulbuddin Hekmatyar hat mit Mohammed Omar und den Taliban zusammengearbeitet.

15.

Mohammad Naim Barich Khudaidad (Aliasnamen: a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran, o) Mawlawi Gul Mohammad, p) Spen Zrae)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2013 Mitglied der Militärkommission der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Barich an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

16.

Nik Mohammad Dost Mohammad (Aliasname: Nik Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Dorf Zangi Abad, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) leitet seit Mitte 2013 eine Kommission zur Registrierung der Feinde der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Nurzai an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Bezeichnung von Nik Mohammad erfolgte am 31. Januar 2001, da er als stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hinsichtlich der Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel.

17.

Matiullah

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Kabul Custom House während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) ist seit Mitte 2013 in der Rekrutierung für die Taliban-Bewegung tätig, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

18.

Allah Dad Mati (Aliasnamen: a) Allahdad; b) Shahidwror; c) Akhund)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Bauwesen während des Taliban-Regimes, b) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, c) Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1953, b) um 1960. Geburtsort: Dorf Kadani, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Hat bei der Explosion einer Landmine ein Bein verloren, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Nurzai an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Allahdad, ein Mitglied des Nurzai-Stamms aus Spinboldak, wurde zum Minister für Bauwesen und Wohnungsbau ernannt, nachdem er andere zivile öffentliche Ämter unter dem Taliban-Regime bekleidet hatte.

19.

Ubaidullah Akhund Yar Mohammed Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund; b) Obaid Ullah Akhund)

Titel: a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Verteidigungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1968, b) 1969. Geburtsort: a) Dorf Sangisar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) Region Nalgham, Bezirk Zheray, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Er war einer der Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar, b) war Mitglied des Obersten Rates der Taliban, für militärische Operationen zuständig, c) 2007 festgenommen und in Haft in Pakistan, d) im März 2010 als verstorben bestätigt und in Karachi, Pakistan begraben, e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad, f) gehörte dem Stamm der Alokozai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ubaidullah Akhund war einer der Stellvertreter von Mohammed Omar und als Mitglied der Taliban-Führung zuständig für militärische Operationen.

20.

Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay. Weitere Angaben: Seit Mitte 2013 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban.

Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3 000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar.

21.

Mohammad Ahmadi

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, b) Finanzminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Pashmul, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) gehört dem Stamm der Kakar an, c) ist Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

22.

Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad (Aliasnamen: a) Abdul Jalil Akhund, b) Mullah Akhtar, c) Abdul Jalil Haqqani, d) Nazar Jan)

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar-Stadt, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OR 1 961 825 (erteilt unter dem Namen Mullah Akhtar am 4. Februar 2003 vom afghanischen Konsulat in Quetta, Pakistan, ausgestellter und am 2. Februar 2006 abgelaufener Reisepass). Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban, c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates, d) zuständig für die Logistik für die Taliban und seit Mitte 2013 auch als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig, e) gehört dem Stamm der Alizai an, f) Bruder von Atiqullah Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

23.

Abdulhai Motmaen

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: a) Dorf Shinkalai, Bezirk Nad-e-Ali, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Familie stammt ursprünglich aus Zabul, hat sich aber später in Helmand niedergelassen, b) seit 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Sprecher von Mullah Mohammed Omar, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulhai Motmaen war ranghoher Sprecher der Taliban und gab häufig Erklärungen zur Außenpolitik der Taliban ab. Er war zudem ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar.

24.

Mohammad Yaqoub

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Bakhtar Information Agency (BIA) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1966. Geburtsort: a) Bezirk Shahjoi, Provinz Zabul, Afghanistan, b) Bezirk Janda, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Kulturkommission der Taliban, b) seit Mitte 2013 Anführer einer „Taliban-Front“ und Koordinator sämtlicher militärischen Aktivitäten der Taliban-Kräfte im Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Kharoti (Taraki) an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Yaqoub war seit 2009 ein führendes Taliban-Mitglied im Bezirk Yousef Khel, Provinz Paktika.

25.

Abdul Razaq Akhund Lala Akhund

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Innenminister während des Taliban-Regimes, b) Polizeichef in Kabul während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban (Juni 2008), b) Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar (März 2010), c) Mitglied der Überwachungskommission der Taliban seit Mitte 2013, d) am Drogenhandel beteiligt, e) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, f) gehört dem Stamm der Achekzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

26.

Sayed Mohammad Azim Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten im Innenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) um 1969. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mitte 2013 Anführer einer „Taliban-Front“ (mahaz) und Mitglied der Militärkommission der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der Dienstposten von Sayed Mohammad Azim Agha als Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten unterstand dem Innenministerium des Taliban-Regimes.

27.

Mohammad Abbas Akhund

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Khas Uruzgan, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für das Medizinische Komitee seit Januar 2011, b) unmittelbare Aufsicht über die drei medizinischen Zentren zur Versorgung von verwundeten Taliban-Kämpfern seit Mitte 2013, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Barakzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

28.

Mohammadullah Mati (Aliasname: Mawlawi Nanai)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Hat in den 1980er Jahren ein Bein verloren, b) war von Februar bis April 2010 Interimsführer des Obersten Rates der Taliban, c) seit Mitte 2013 für die Rekrutierung zuständig, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Isakzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammadullah Mati war unter dem Namen „Ahmadullah Mutie“ auch Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes.

29.

Atiqullah Wali Mohammad (Aliasname: Atiqullah)

Titel: a) Haji; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Außenbeziehungen, Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Direktor für für öffentliche Arbeiten, Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, c) Erster Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes, d) Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: a) Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) stammt ursprünglich aus Uruzgan, ließ sich später in Kandahar nieder und lebte dort, b) 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban, c) keine spezielle Funktion in der Taliban-Bewegung, seit Mitte 2013 als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Alizai an, f) Bruder von Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah operativer Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

30.

Mohammad Wali Mohammad Ewaz (Aliasname: Mohammad Wali)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: a) Dorf Jelawur, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll im Dezember 2006 verstorben und im Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan begraben sein, b) gehörte dem Stamm der Ghilzai an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

31.

Saduddin Sayyed (Aliasnamen: a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin)

Titel: a) Maulavi; b) Alhaj; c) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales während des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Chaman, Pakistan, b) Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Berater des Obersten Rates der Taliban seit Juni 2013, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Barakzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saduddin Sayyed war auch Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes. Die Liste wurde am 8. März 2001 aktualisiert, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

32.

Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b)1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2013 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika, b) gehört dem Stamm der Tokhi an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

33.

Janan Agha (Aliasname: Abdullah Jan Agha)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Faryab, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b) um 1953. Geburtsort: Tirin-Kot-Stadt, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Berater von Mullah Mohammed Omar (Juni 2010), b) Anführer einer „Taliban-Front“ (mahaz) seit Mitte 2013, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört der Volksgruppe der Sadat an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

34.

Dost Mohammad (Aliasname: Doost Mohammad)

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: a) Dorf Nawi Deh, Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Marghankecha, Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitarbeiter von Mullah Jalil Haqqani, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Popalzai an; Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Dost Mohammad wurde von der Taliban-Führung auch mit der Leitung der Militäroperationen in Angora in der Provinz Nuristan, Afghanistan, beauftragt.

Im März 2010 war Dost Mohammad der Taliban-Schattengouverneur der Provinz Nuristan und Leiter einer Madrassa, aus der er Kämpfer rekrutierte.

35.

Khairullah Khairkhwah (Aliasnamen a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa)

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1963, b)1.Januar 1967 (unter dem Namen Khirullah Said Wali Khairkhwa). Geburtsort: a) Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay. Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2013 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika, b) gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

36.

Mohammad Hasan Rahmani (Aliasname: Gud Mullah Mohammad Hassan)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Trägt eine Prothese am rechten Bein, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013 und als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010), c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

37.

Mohammad Shafiq Mohammadi

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Khost, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Generalgouverneur der Provinzen Paktia, Paktika, Khost und Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1948. Geburtsort: Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Überwacht seit Mitte 2013 zwei militärische Ausbildungszentren der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Hottak an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

38.

Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (Aliasnamen: a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan, b) Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Uruzgan seit Ende 2012, c) wurde angeblich Anfang 2013 bei einem Luftangriff im Bezirk Shahjoy, Provinz Zabul, getötet, d) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

39.

Gul Agha Ishakzai (Aliasnamen: a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah)

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: a) Band-e-Temur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Mitglied eines Taliban-Rates, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert, b) Leiter der Finanzkommission der Taliban (Mitte 2013), c) Mitarbeiter von Mullah Mohammed Omar, d) war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater, e) gehört dem Stamm der Ishaqzai an. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gul Agha Ishakzai ist Leiter der Finanzkommission der Taliban und gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Er hat ferner Geld für Selbstmordattentate in Kandahar, Afghanistan, beigetrieben und war an der Auszahlung von Geldern an Taliban-Kämpfer und ihre Familien beteiligt.

Gul Agha Ishakzai, ein Jugendfreund des Taliban-Führers Mullah Mohammad Omar, war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Es gab eine Zeit, zu der niemand ohne seine Genehmigung mit Mullah Omar zusammentreffen durfte. Während des Taliban-Regimes lebte er mit Omar im Präsidentenpalast.

Im Dezember 2005 leistete Gul Agha Ishakzai Hilfestellung für die Verbringung von Menschen und Material in die Trainingslager der Taliban; Ende 2006 reiste er ins Ausland, um Waffenteile zu beschaffen.

40.

Abdul Habib Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha, f) Abdul Habib, g) Agha Jan Alizai)

Titel: Haji. Geburtsdatum: a)15.10.1963, b)14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Yatimchai, Bezirk Musa Qala, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein Drogenhandelsnetz in Helmand, Afghanistan; b) unternahm regelmäßig Reisen nach Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai leitete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 willigte eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, ein, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogentransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten.

Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai vermittelte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zur Ausbildung nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

41.

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad (Aliasname: Saleh Mohammad)

Geburtsdatum: a) Um 1962, b) 1961. Geburtsort: a) Dorf Nalghan, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Sangesar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, b) betrieb zuvor Labors zur Heroinherstellung in Band-e-Temur, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Mirwais Mena, Bezirk Dand in der Provinz Kandahar, Afghanistan, d) 2008/2009 festgenommen und in Haft in Afghanistan (2011), e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Mullah Ubaidullah Akhund Yar Mohammad Akhund, f) gehört dem Stamm der Kakar an. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar.

Kakar unterhielt Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Abwicklung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändlern. Kakar besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 264/2014 DER KOMMISSION

vom 14. März 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer in festen Nahrungsergänzungsmitteln sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission im Hinblick auf die Spezifikationen dieses Stoffes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe und Süßungsmittel.

(3)

Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 6. Oktober 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer als Bindemittel/Überzugmittel in festen Nahrungsergänzungsmitteln eingereicht. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (4) bei der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer als Bindemittel/Überzugmittel in festen Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen wahrscheinlich keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(6)

Es ist technisch erforderlich, einer cellulosehaltigen Formulierung in Nahrungsergänzungsmitteln Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer zuzusetzen. Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer verbessert die Filmhärte, erhöht die Anwendungsraten des Überzugmittels und fördert die Filmhaftung. Außerdem ermöglicht es einen kontinuierlichen Überzugsprozess und verringert somit die Dauer dieses Prozesses. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffes als Überzugmittel in festen Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen und Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer die E-Nummer E 1208 zugeteilt werden.

(7)

Die Spezifikationen für Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (E 1208) sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Listen für Lebensmittelzusatzstoffe der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2010; 8(12):1948.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B wird in Nummer 3 („Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“) nach dem Eintrag zu E 1207 („Anionisches Methacrylat-Copolymer“) folgender neuer Eintrag eingefügt:

„E 1208

Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer“

2.

In Teil E wird in der Lebensmittelkategorie 17.1 („Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“) nach dem Eintrag zu E 1207 („Anionisches Methacrylat-Copolymer“) folgender neuer Eintrag eingefügt:

 

„E 1208

Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer

100 000“

 

 


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag zu E 1207 (Anionisches Methacrylat-Copolymer) folgender neuer Eintrag eingefügt:

E 1208 POLYVINYLPYRROLIDON-VINYLACETAT-COPOLYMER

Synonyme

Copolyvidon; Copovidon; 1-Vinyl-2-pyrrolidon-vinylacetat-Copolymer; 2-Pyrrolidinon, 1-Ethenyl-, Polymer mit Ethenylacetat

Definition

Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer wird durch Copolymerisation mit freien Radikalen von N-vinyl-2-pyrrolidon und Vinylacetat in einer Lösung in Propan-2-ol unter Zusatz von Initiatoren hergestellt.

Einecs

 

Chemische Bezeichnung

Essigsäure, Ethenylester, Polymer mit 1-Ethenyl-2-pyrrolidinon

Chemische Formel

(C6H9NO)n·(C4H6O2)m

Mittlere Viskosität/Molmasse

zwischen 26 000 und 46 000 g/mol

Gehalt

Stickstoffgehalt 7,0-8,0 %

Beschreibung

Der physikalische Zustand wird als weißes oder gelblichweißes Pulver oder Flocken mit einer durchschnittlichen Partikelgröße von 50-130 μm beschrieben.

Merkmale

Löslichkeit

leicht löslich in Wasser, Ethanol, Ethylenchlorid und Ether

Infrarot-Absorptionsspektroskopie

noch zu bestimmen

European Colour Test (BY Colour)

mindestens BY5

k-Wert (1) (1 % Feststoffe in wässriger Lösung)

25,2-30,8

pH-Wert

3,0-7,0 (10%ige wässrige Lösung)

Reinheit

Vinylacetat-Anteil in Copolymer

höchstens 42,0 %

Freies Vinylacetat

höchstens 5 mg/kg

Gesamtasche

höchstens 0,1 %

Aldehyd

höchstens 2 000 mg/kg (als Acetaldehyd)

Freies N-Vinylpyrrolidon

höchstens 5 mg/kg

Hydrazin

höchstens 0,8 mg/kg

Peroxydgehalt

höchstens 400 mg/kg

2-Propanol

höchstens 150 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Calcium

höchstens 1 mg/kg


(1)  K-Wert: dimensionsloser Index, berechnet auf der Grundlage von Messungen der kinematischen Viskosität verdünnter Lösungen; dient dazu, den wahrscheinlichen Grad der Polymerisation oder die Molekülgröße eines Polymers anzuzeigen.“


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2014 DER KOMMISSION

vom 14. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 180,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu dem vom Rat mit dem Beschluss 94/800/EG (2) abgeschlossenen Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 hat sich die Europäische Union verpflichtet, für bestimmtes Getreide die Höhe des Einfuhrzollsatzes so festzusetzen, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis, erhöht um 55 %.

(2)

Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war in Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) vorgesehen, dass der Einfuhrzoll auf eine Reihe von Getreidesorten gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung ist. Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (4) enthält die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt wird, enthält keine Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ähnliche Bestimmung. Für die Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann die Kommission gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die unter anderem in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, erlassen.

(4)

Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sollte in die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 im Einklang mit der Liste der Zugeständnisse der Europäischen Union eine Methode zur Berechnung der Einfuhrzölle aufgenommen werden.

(5)

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist vorgesehen, dass die Einfuhrzölle am fünfzehnten Tag und am letzten Arbeitstag jedes Monats festgesetzt werden, um auf den folgenden Fünfzehntageszeitraum Anwendung zu finden; auch eine mögliche Anpassung während des Anwendungszeitraums ist vorgesehen. Um das derzeitige Verfahren zu vereinfachen, sollte der Grundsatz einer automatischen Festsetzung der anzuwendenden Zölle am Anfang jedes Fünfzehntageszeitraums verworfen werden und die besagte Festsetzung nur dann durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der Berechnung von einem bestimmten Betrag abweicht, der der vorherigen Festsetzung zugrunde liegt, bzw. wenn das Ergebnis der Berechnung Null ist.

(6)

Um Spekulationen zu vermeiden und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass die Festsetzung der Einfuhrzölle ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gilt.

(7)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 bleiben bei der Festsetzung und den möglichen Anpassungen die für die vorangegangene Festsetzung verwendeten täglichen Einfuhrzölle unberücksichtigt. Die Zahl der zugrunde zu legenden Tage schwankt also entsprechend der Entwicklung des fünfzehntägigen Anwendungszeitraums. Um die Zahl der zugrunde zu legenden Tage gleichbleibend bei zehn Arbeitstagen zu halten, sollte diese Vorschrift gestrichen werden.

(8)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung der Zölle zugrunde zu legende Interventionspreis derjenige des Monats, in dem der Einfuhrzoll gilt. Da die monatlichen Zuschläge zu den Interventionspreisen für Hartweizen seit dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 und für Weichweizen, Gerste, Mais und Hirse seit dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 keine Anwendung mehr finden und der anzuwendende Interventionspreis feststeht, sollte diese Vorschrift geändert werden.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden die Zölle bei jeder Festsetzung oder Anpassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da die Anpassung entfällt, sollte diese Vorschrift geändert werden.

(10)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wird zur Bestimmung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen unter anderem der in Anhang III der Verordnung genannte Referenzbörsenplatz Minneapolis Grain Exchange herangezogen. Angesichts des veränderten Anteils der Erzeugung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Weltmarkt für Hartweizen liefert diese Börse nicht länger repräsentative und zuverlässige Schätzungen der Marktsituation für Hartweizen. Außerdem reichen die Informationen aus anderen Quellen über den Hartweizenmarkt weder vom Umfang noch von der Zuverlässigkeit her aus, um als Grundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis zu dienen. Aus den verfügbaren Quellen geht hervor, dass die Entwicklungen der Preise für aus den Vereinigten Staaten ausgeführten Hartweizen der oberen Qualität und für Weichweizen der oberen Qualität vergleichbar sind. Folglich empfiehlt es sich, auf Hartweizen der oberen Qualität den für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Einfuhrzoll anzuwenden. Außerdem sollte bei Hartweizen der mittleren und der unteren Qualität den mit der Grießmehlqualität verbundenen negativen Handelsprämien Rechnung getragen werden.

(11)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (5) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2012 Änderungen der KN-Codes für Getreide vorgesehen. Daher müssen die Verweise auf die KN-Codes in der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 an diese Änderungen angepasst werden.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Ungeachtet der Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

(2)   Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgesetzt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Einfuhrzoll gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird täglich von der Kommission berechnet.

Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR/Tonne.

Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 5 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(2)   Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle.

Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/Tonne vom festgelegten Zoll abweicht oder der Durchschnitt Null ist.

Bei jeder Festsetzung werden der Einfuhrzoll und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union  (7) veröffentlicht.

Der festgesetzte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung.

Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzte Einfuhrzoll ist anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Bestimmung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Getreidearten Weichweizen der oberen Qualität und Mais folgende Elemente zugrunde gelegt:

a)

die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

die (positiven oder negativen) Handelsprämien („premiums and discounts“), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika verbunden sind;

c)

die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25 000 BRT.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements oder der relevanten fob-Notierung wird eine positive Handelsprämie („premium“) von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Qualität zugrunde gelegt.

(4)   Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Weichweizen der oberen Qualität und für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Berechnungselemente.

Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der oberen Qualität, für zur Aussaat bestimmten Hartweizen und für zur Aussaat bestimmten Weichweizen sind die für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Preise.

Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der mittleren Qualität und für Hartweizen der unteren Qualität sind die für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Preise, auf die eine negative Handelsprämie („discount“) von 10 EUR/Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität und von 30 EUR/Tonne für Hartweizen der unteren Qualität angewendet wird.

Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für anderen als zur Aussaat bestimmten Sorghum, für zur Aussaat bestimmten Sorghum des KN-Codes 1007 10 90, für anderen als zur Aussaat bestimmten Roggen, für zur Aussaat bestimmten Roggen und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 sind die für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais berechneten Preise.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

4.

Die Anhänge II und III erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).“

(7)  Zwischen zwei Festsetzungen sind die für die Berechnung zugrunde gelegten Elemente auf der Website der Kommission abrufbar.“


ANHANG

ANHANG II

Kriterien für die Einstufung der eingeführten Erzeugnisse

(ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis)

Erzeugnis

Weichweizen und Dinkel (1), ausgenommen Mengkorn

Hartweizen

Hartmais

KN-Code

ex 1001 91 20

und

ex 1001 99 00

1001 11 00

und

1001 19 00

ex 1005 90 00

Qualität (2)

obere

mittlere

untere

obere

mittlere

untere

 

1.

Mindestproteingehalt

14,0

11,5

2.

Mindesthektolitergewicht (in kg/hl)

77,0

74,0

76,0

76,0

76,0

3.

Höchstanteil des Schwarzbesatzes

1,5

1,5

1,5

1,5

4.

Mindestanteil an glasigen Körnern (in v. H.)

75,0

62,0

95,0

5.

Flotationsindex höchstens

25,0


Toleranzen

Vorgesehene Toleranz

Hartweizen und Weichweizen

Hartmais

Proteingehalt

–0,7

Mindesthektolitergewicht

–0,5

–0,5

Höchstanteil des Schwarzbesatzes

+0,5

Anteil an glasigen Körnern

–2,0

–3,0

Flotationsindex

+1,0

‚—‘: entfällt.

ANHANG III

Notierende Börsen und Referenzsorten

Erzeugnis

Weichweizen

Mais

Standardqualität

Obere

 

Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung

Hard Red Spring No 2

Yellow Corn No 3

Börsenplatz

Minneapolis Grain Exchange

Chicago Mercantile Exchange


(1)  Diese Kriterien gelten für geschälten Dinkel.

(2)  Es finden die Analysemethoden von Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anwendung.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2014 DER KOMMISSION

vom 14. März 2014

über die Aufteilung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für 2013/2014 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten auf Lieferungen und Direktverkäufe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jedoch weiter bis zum 31. März 2015.

(2)

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 341/2013 der Kommission (3) wurde die Aufteilung auf Lieferungen und Direktverkäufe für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 für alle Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (4) haben die Mitgliedstaaten der Kommission die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen mitgeteilt.

(5)

Die in Anhang IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle Mitgliedstaaten festgesetzten einzelstaatlichen Gesamtquoten wurden mit Wirkung vom 1. April 2013 um 1 % angehoben, ausgenommen für Italien, dessen Quote mit Wirkung vom 1. April 2009 bereits um 5 % angehoben worden war.

(6)

Daher empfiehlt es sich, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 auf Lieferungen und Direktverkäufe aufzuteilen.

(7)

Gemäß Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 musste die Kommission im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 195 Absatz 2 der genannten Verordnung handeln. Das entsprechende Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Prüfverfahren, auf das in Artikel 229 Absatz 2 der genannten Verordnung verwiesen wird.

(8)

Da die Aufteilung auf Lieferungen und Direktverkäufe als Bezugsbasis für Kontrollen gemäß den Artikeln 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 und für die Erstellung des jährlichen Fragebogens gemäß Anhang I der genannten Verordnung dient, empfiehlt es sich, einen Zeitpunkt für das Ende der Gültigkeit der vorliegenden Verordnung festzusetzen, der nach dem letzten möglichen Zeitpunkt für diese Kontrollen liegt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten werden für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 341/2013 der Kommission vom 16. April 2013 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2012/13 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 107 vom 17.4.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22).


ANHANG

Mitgliedstaat

Lieferungen (Tonnen)

Direktverkäufe (Tonnen)

Belgien

3 563 518,754

38 596,156

Bulgarien

980 634,534

68 883,082

Tschechische Republik

2 906 440,166

28 704,691

Dänemark

4 847 745,007

164,466

Deutschland

30 228 356,043

90 572,707

Estland

686 868,079

6 057,970

Irland

5 782 432,252

1 989,984

Griechenland

878 297,757

1 317,000

Spanien

6 492 010,746

65 544,699

Frankreich

26 027 402,340

343 828,937

Kroatien

698 513,437

66 486,563

Italien

10 923 133,189

365 409,677

Zypern

154 996,181

662,611

Lettland

767 328,466

13 804,232

Litauen

1 753 484,887

74 154,094

Luxemburg

292 146,310

608,000

Ungarn

1 967 812,833

165 591,689

Malta

52 205,729

0,000

Niederlande

11 971 575,644

78 917,011

Österreich

2 908 728,694

83 999,794

Polen

9 909 800,752

145 996,304

Portugal (1)

2 080 100,794

8 803,752

Rumänien

1 567 149,958

1 710 046,520

Slowenien

597 475,443

20 697,937

Slowakei

1 075 921,492

39 834,729

Finnland (2)

2 615 010,522

4 818,381

Schweden

3 589 229,658

4 800,000

Vereinigtes Königreich

15 749 697,318

147 007,248


(1)  Ohne Madeira.

(2)  Die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte einzelstaatliche Quote Finnlands und der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Gesamtumfang der einzelstaatlichen Quote Finnlands weichen voneinander ab, da die Quote als Ausgleich für die finnischen SLOM-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch) gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Vergangenheit um 784,683 Tonnen angehoben wurde


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 267/2014 DER KOMMISSION

vom 14. März 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

116,3

MA

73,6

TN

86,3

TR

100,8

ZZ

94,3

0707 00 05

EG

182,1

MA

182,1

TR

149,6

ZZ

171,3

0709 91 00

EG

45,1

ZZ

45,1

0709 93 10

MA

43,6

TR

84,3

ZZ

64,0

0805 10 20

EG

44,8

IL

68,0

MA

47,0

TN

52,1

TR

59,2

ZA

62,5

ZZ

55,6

0805 50 10

TR

74,1

ZZ

74,1

0808 10 80

AR

94,0

CL

130,2

CN

92,9

MK

33,9

US

192,4

ZZ

108,7

0808 30 90

AR

94,4

CL

123,2

TR

158,2

US

211,0

ZA

97,4

ZZ

136,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 268/2014 DER KOMMISSION

vom 14. März 2014

zur Festsetzung der ab dem 16. März 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. März 2014 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. März 2014 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. März 2014 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

28.2.2014-13.3.2014

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

198,77

137,09

FOB-Preis USA

266,84

256,84

236,84

Golf-Prämie

120,88

26,43

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

14,63 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/39


BESCHLUSS EUFOR RCA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. März 2014

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

(2014/138/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUFOR RCA mit den beitragenden Drittstaaten zu erörtern. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUFOR RCA obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

Vertreter aller Mitgliedstaaten;

Vertreter der Drittstaaten, die an der EUFOR RCA teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 3

Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Operation

Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Operation unterrichtet.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/41


BESCHLUSS EUFOR RCA/3/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. März 2014

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

(2014/139/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Der Beitrag Georgiens sollte aufgrund entsprechender Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Der Beitrag Georgiens zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) wird angenommen und als erheblich betrachtet.

(2)   Georgien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUFOR RCA befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABI. L 40 vom 11.2.2014, S. 59.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/140/GASP DES RATES

vom 14. März 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP erlassen.

(2)

Am 31. Mai, 27. Juni, 24. September sowie 18. Oktober 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Fazl Rabi (Aliasnamen: a) Fazl Rabbi; b) Fazal Rabi; c) Faisal Rabbi)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter in der Provinz Konar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1972, b) 1975. Geburtsort: a) Bezirk Kohe Safi, Provinz Parwan, Afghanistan; b) Provinz Kapisa, Afghanistan; c) Provinz Nangarhar, Afghanistan, d) Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vertritt das Haqqani Network, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet, und bietet ihm finanzielle und logistische Unterstützung. b) Mitglied des Finanzrates der Taliban. c) Reiste zur Mittelbeschaffung ins Ausland im Auftrag von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Jalaluddin Haqqani, des Haqqani Network und der Taliban. d) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:6.1.2012.

2.

Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen a) Dr. Alim Ghair, b) Naseer Haqqani, c) Dr. Naseer Haqqani, d) Nassir Haqqani, e) Nashir Haqqani, f) Naseruddin)

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1970-1973. Geburtsort: Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Einer der Führer des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) in Pakistan operiert. b) Sohn von Jalaluddin Haqqani. c) Reiste nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani, darunter Nasiruddin Haqqani.

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und 2008 in einen anderen Golfstaat. Angeblich sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida. Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

3.

Mohammad Aman Akhund (Aliasnamen: a) Mohammed Aman, b) Mullah Mohammed Oman, c) Mullah Mohammad Aman Ustad Noorzai, d) Mullah Mad Aman Ustad Noorzai, e) Sanaullah)

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Dorf Bande Tumur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Führendes Mitglied der Taliban mit Aufgaben im Finanzbereich, einschließlich Mittelbeschaffung im Auftrag der Führung (2011). b) Hat logistische Unterstützung für Operationen der Taliban bereitgestellt und Erträge aus dem Drogenhandel für Waffenkäufe kanalisiert. c) Diente als Sekretär des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar und als sein Kurier bei hochrangigen Zusammenkünften der Taliban. d) Steht ferner mit Gul Agha Ishakzai in Verbindung. e) Mitglied des inneren Kreises von Mullah Mohammed Omar während des Taliban-Regimes. Tag der VN-Bezeichnung:6.1.2012.

4.

Sangeen Zadran Sher Mohammad (Aliasnamen: a) Sangin b) Sangin Zadran c) Sangeen Khan Zadran d) Sangeen e) Fateh) f) Noori)

Titel: a) Maulavi (alternative Schreibweise: Maulvi), b) Mullah. Geburtsdatum: a) Um 1976, b) um 1979. Geburtsort: Tang Stor Khel, Bezirk Ziruk, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Paktika (seit Ende 2012). b) Ranghoher Befehlshaber des Haqqani Network. c) Hochrangiger Stellvertreter von Sirajuddin Lallaloudine Haqqani. d) Gehört dem Stamm der Kharoti an. e) Soll im September 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:16.8.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sangeen Zadran ist ein Führer von Aufständischen in der Provinz Paktika, Afghanistan, und ein Befehlshaber des Haqqani Network. Das Haqqani Network, eine den Taliban nahestehende Gruppe von Aktivisten, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan operiert, stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan und ist für zahlreiche aufsehenerregende Anschläge verantwortlich. Zadran ist ein hochrangiger Stellvertreter des Führers des Haqqani Network, Sirajuddin Haqqani.

Sangeen Zadran wirkt an der Leitung von Anschlägen in Südostafghanistan mit und soll die Verbringung von ausländischen Kämpfern nach Afghanistan geplant und koordiniert haben. Ferner war Sangeen Zadran an zahlreichen Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) beteiligt.

Neben seiner Beteiligung an derartigen Anschlägen war Sangeen Zadran auch an der Entführung afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan beteiligt.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1.

Rahat Ltd. (Aliasnamen: a) Rahat Trading Company, b) Haji Muhammad Qasim Sarafi, c) New Chagai Trading, d) Musa Kalim Hawala)

Anschrift: a)Branch Office 1: Room number 33, 5th Floor, Sarafi Market, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan, b)Branch Office 2: Shop number 4, Azizi Bank, Haji Muhammad Isa Market, Wesh, Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, c)Branch Office 3: Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan, d)Branch Office 4: Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan, e)Branch Office 5: Bezirk Gereshk, Provinz Helmand, Afghanistan, f)Branch Office 6: Bezirk Zaranj, Provinz Nimroz, Afghanistan, g) Branch Office 7: i) Dr. Barno Road, Quetta, Pakistan, ii) Haji Mohammed Plaza, Tol Aram Road, Nähe Jamaluddin Afghani Road, Quetta, Pakistan, iii) Kandahari Bazaar, Quetta, Pakistan, h)Branch Office 8: Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, i)Branch Office 9: Chaghi Bazaar, Chaghi, Provinz Baluchistan, Pakistan, j)Branch Office 10: Zahedan, Provinz Zabol, Iran. Weitere Angaben: a) Die Rahat Ltd. wurde von der Talibanführung für den Transfer von Finanzmitteln externer Geber und aus dem Drogenhandel genutzt, um die Aktivitäten der Taliban in den Jahren 2011 und 2012 zu finanzieren. b) Eigentümer: Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim. c) Steht auch mit Mohammad Naim Barich Khudaidad in Verbindung. Tag der VN-Bezeichnung:21.11.2012.

II.   Der Eintrag für die nachstehende Person in der im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP aufgeführten Liste ist zu streichen:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah).


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/45


BESCHLUSS 2014/141/GASP DES RATES

vom 14. März 2014

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP (1) festgelegt.

(2)

Am 10. Dezember 2013 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution UNSCR 2128 (2013) hinsichtlich Liberia angenommen, mit der die restriktiven Maßnahmen betreffend Reisen und betreffend Rüstungsgüter verlängert und die damit verbundenen Notifizierungsvorschriften geändert wurden.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP wird wie folgt geändert:

1.

in Absatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

anderes nicht letales militärisches Gerät, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, und auf die damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Regierung Liberias ist in erster Linie dafür verantwortlich, den Sanktionsausschuss im Voraus über jede Verbringung von letalen Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe, Beratungsdiensten und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder sonstigen Aktivitäten betreffend den Sicherheitssektor für die Regierung Liberias außer solcher im Sinne von Absatz 1 zu unterrichten. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten, die Hilfe bereitstellen, den Sanktionsausschuss in Absprache mit der Regierung Liberias gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Resolution UNSCR 2128 (2013) unterrichten. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Sanktionsausschuss so zu unterrichten, so muss diese Meldung alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Zweck und Endnutzer, die technischen Spezifikationen und die Menge an zu verbringenden Geräten, den Lieferanten, den geplanten Liefertermin, die Beförderungsart und die Transportwege, enthalten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/46


DURCHFÜRHUNGSBESCHLUSS 2014/142/GASP DES RATES

vom 14. März 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan, insbesondere auf Artikel 5 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP erlassen.

(2)

Am 31. Dezember 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in Afghanistan restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.   Abdul Kabir Mohammad Jan (Aliasname: A. Kabir)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes, c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Pul-e-Khumri oder Baghlan Jadid, Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) An terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt, b) trieb Geld bei Drogenhändlern ein, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) Mitglied des Obersten Rates der Taliban (2009), e) Familie stammt ursprünglich aus dem Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, f) verantwortlich für die Anschläge auf afghanische Parlamentsmitglieder im November 2007 in Baghlan, g) Landbesitz im Zentrum der Provinz Baghlan, h) gehört dem Stamm der Zadran an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Kabir Mohammad Jan war Mitglied des von Mohammed Omar im Oktober 2006 ausgerufenen Hohen Taliban-Führungsrats und wurde im Oktober 2007 zum Militärbefehlshaber der östlichen Zone ernannt.

2.   Mohammad Moslim Haqqani Muhammadi Gul (Aliasname: Moslim Haqqani)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Pilger- und religiöse Angelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) stellvertretender Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: Dorf Gawargan, Bezirk Pul-e-Khumri, Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer: 1136 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Weitere Angaben: a) Ethnischer Paschtune aus der Provinz Baghlan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) spricht fließend Englisch, Urdu und Arabisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Moslim Haqqani diente unter dem Taliban-Regime auch als stellvertretender Minister für das Hochschulwesen. Diese Bezeichnung wurde am 18. Juli 2007 in die Liste aufgenommen.

3.   Abdul Raqib Takhari

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Repatriierung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Dorf Zardalu Darra, Bezirk Kalafgan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan (Dezember 2009), b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

4.   Nazir Mohammad Abdul Basir (Aliasname: Nazar Mohammad)

Titel: a) Maulavi, b) Sar Muallim. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kundus-Stadt, b) amtierender Gouverneur der Provinz Kundus, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Dorf Malaghi, Bezirk Kundus, Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Aussöhnung nach dem Fall des Taliban-Regimes und Übernahme von Aufgaben auf Bezirksebene in der Provinz Kunduz unter der neuen Regierung, b) am 9. November 2008 als ermordet durch die Taliban bestätigt. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

5.   Zia-ur-Rahman Madani (Aliasnamen: a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb, d) Diya’ al-Rahman Madani)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: (a) Dorf Paliran, Bezirk Namakab, Provinz Takhar, Afghanistan, (b) Taluqan-Stadt, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Am Drogenhandel beteiligt, b) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die militärischen Angelegenheiten der Taliban in der Provinz Takhar, Afghanistan, c) förderte seit 2003 die Beschaffung von Finanzmitteln in der Golfregion, d) leistete ferner Hilfestellung für Treffen zwischen ranghohen Taliban-Vertretern und wohlhabenden Förderern und organisierte die Beförderung von etwa einem Dutzend Personen nach Kabul, die dort Selbstmordanschläge verüben sollten, e) soll sich in der Golfregion aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

6.   Shamsuddin (Aliasname: Pahlawan Shamsuddin)

Titel: a) Maulavi, b) Quari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der afghanischen Provinz Wardak (Maidan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan/Iran aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

7.   Abdul Ghafar Qurishi Abdul Ghani (Aliasname: Abdul Ghaffar Qureshi)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1970, b) 1967. Geburtsort: Dorf Turshut, Bezirk Warduj, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000933 (afghanischer Reisepass, ausgestellt in Kabul am 13. September 1998). Nationale Kennziffer: 55130 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Anschrift:Khairkhana Section Number 3, Kabul, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Am Drogenhandel beteiligt, b) gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

8.   Abdul Manan Nyazi (Aliasnamen: a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Balk während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan, b) Dorf Sardar, Bezirk Kohsan, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban, zuständig für die Provinzen Herat, Farah und Nimroz (Mitte 2013), b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban und der Quetta-Schura der Taliban, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an, e) an der Einschleusung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Abdul Manan Nyazi war auch Taliban-Sprecher und später während des Taliban-Regimes Gouverneur der Provinzen Mazar-e-Sharif und Kabul.

 

Abdul Manan Nyazi ist seit Mitte 2009 ranghoher Taliban-Befehlshaber in Westafghanistan und operiert in den Provinzen Farah, Herat und Nimroz.

 

Abdul Manan Nyazi war Mitglied eines regionalen Taliban-Rates und wurde im Mai 2010 von den Taliban zum Gouverneur der Provinz Herat ernannt.

 

Als Taliban-Befehlshaber ist Abdul Manan Nyazi an der Einschleusung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt.

9.   Said Ahmed Shahidkhel

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Dorf Spandeh (Espandi 'Olya), Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) War im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan, b) wurde 2007 aus der Haft entlassen, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) seit Mitte 2013 Mitglied des Taliban-Führungsrates, e) gehört dem Stamm der Andar an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

10.   Arefullah Aref Ghazi Mohammad (Aliasname: Arefullah Aref)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Finanzminister während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Paktia während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Dorf Lawang (Lawand), Bezirk Gelan, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mitte 2013 Anführer der "Taliban-Front" im Bezirk Gelan, Provinz Ghanzi, Afghanistan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Andar an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

11.   Abdul-Haq Wassiq (Aliasname: Abdul-Haq Wasseq)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975, b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay Weitere Angaben: In Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika (2011). Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

12.   Ehsanullah Sarfida Hesamuddin Akhundzada (Aliasnamen: a) Ehsanullah Sarfadi, b) Ehsanullah Sarfida)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1962-1963. Geburtsort: Dorf Khatak, Bezirk Gelan, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2007 unterstützte er die Taliban mit Waffen und Geld, b) soll sich in der Golf-Region aufhalten, c) gehört dem Stamm der Taraki an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Ehsanullah Sarfida war auch Präsident der Zentralbank der Taliban. Später wurde er zum Administrator der Taliban für die Eroberten Provinzen ernannt. Ehsanullah Sarfida gehörte zum engeren Kreis der Taliban-Schura.

 

Ehsanullah Sarfida gehörte dem Al-Qaida-Netzwerk an und unterstützte die Taliban mit Waffen und Geld. Mitte 2007 unterstand ihm der Bezirk Marja in der afghanischen Provinz Helmand.

13.   Ahmed Jan Wazir Akhtar Mohammad (Aliasnamen: a) Ahmed Jan Kuchi, b) Ahmed Jan Zadran)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Beamter des Finanzministeriums während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1963. Geburtsort: Dorf Barlach, Bezirk Qareh Bagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Bedeutender Befehlshaber des Haqqani Network, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet, b) dient als Stellvertreter, Sprecher und Berater des hochrangigen Führers des Haqqani Network Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, c) Verbindungsperson zum Obersten Rat der Taliban, d) hat Reisen ins Ausland unternommen, e) dient als Verbindungsperson zu den Taliban-Befehlshabern in der Provinz Ghazni, Afghanistan, und stellt diesen Geld, Waffen, Kommunikationsausrüstung und Proviant zur Verfügung. Tag der VN-Bezeichnung:6.1.2012.

14.   Mohammed Omar Ghulam Nabi

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen ("Amir ul-Mumineen"), Afghanistan. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Noori, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt, b) linkes Auge fehlt, c) Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Mohammed Omar führt den Titel "Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan" und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

 

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört. Auch Gulbuddin Hekmatyar hat mit Mohammed Omar und den Taliban zusammengearbeitet.

15.   Mohammad Naim Barich Khudaidad (Aliasnamen: a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran, o) Mawlawi Gul Mohammad, p) Spen Zrae)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2013 Mitglied der Militärkommission der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Barich an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

16.   Nik Mohammad Dost Mohammad (Aliasname: Nik Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Dorf Zangi Abad, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) leitet seit Mitte 2013 eine Kommission zur Registrierung der Feinde der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Nurzai an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Bezeichnung von Nik Mohammad erfolgte am 31. Januar 2001, da er als stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hinsichtlich der Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel.

17.   Matiullah

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Kabul Custom House während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) ist seit Mitte 2013 in der Rekrutierung für die Taliban-Bewegung tätig, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

18.   Allah Dad Mati (Aliasnamen: a) Allahdad; b) Shahidwror; c) Akhund)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Bauwesen während des Taliban-Regimes, b) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, c) Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1953, b) um 1960. Geburtsort: Dorf Kadani, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Hat bei der Explosion einer Landmine ein Bein verloren, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Nurzai an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Allahdad, ein Mitglied des Nurzai-Stamms aus Spinboldak, wurde zum Minister für Bauwesen und Wohnungsbau ernannt, nachdem er andere zivile öffentliche Ämter unter dem Taliban-Regime bekleidet hatte.

19.   Ubaidullah Akhund Yar Mohammed Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund; b) Obaid Ullah Akhund)

Titel: a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Verteidigungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1968, b) 1969. Geburtsort: a) Dorf Sangisar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) Region Nalgham, Bezirk Zheray, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Er war einer der Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar, b) war Mitglied des Obersten Rates der Taliban, für militärische Operationen zuständig, c) 2007 festgenommen und in Haft in Pakistan, d) im März 2010 als verstorben bestätigt und in Karachi, Pakistan begraben, e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad, f) gehörte dem Stamm der Alokozai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ubaidullah Akhund war einer der Stellvertreter von Mohammed Omar und als Mitglied der Taliban-Führung zuständig für militärische Operationen.

20.   Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay Weitere Angaben: Seit Mitte 2013 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban.

 

Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3 000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar.

21.   Mohammad Ahmadi

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, b) Finanzminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Pashmul, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) gehört dem Stamm der Kakar an, c) ist Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

22.   Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad (Aliasnamen: a) Abdul Jalil Akhund b) Mullah Akhtar c) Abdul Jalil Haqqani d) Nazar Jan)

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar-Stadt, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OR 1961825 (erteilt unter dem Namen Mullah Akhtar — am 4. Februar 2003 vom afghanischen Konsulat in Quetta, Pakistan, ausgestellter und am 2. Februar 2006 abgelaufener Reisepass). Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban, c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates, d) zuständig für die Logistik für die Taliban und seit Mitte 2013 auch als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig, e) gehört dem Stamm der Alizai an, f) Bruder von Atiqullah Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

23.   Abdulhai Motmaen

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: a) Dorf Shinkalai, Bezirk Nad-e-Ali, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Familie stammt ursprünglich aus Zabul, hat sich aber später in Helmand niedergelassen, b) seit 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Sprecher von Mullah Mohammed Omar, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulhai Motmaen war ranghoher Sprecher der Taliban und gab häufig Erklärungen zur Außenpolitik der Taliban ab. Er war zudem ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar.

24.   Mohammad Yaqoub

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Bakhtar Information Agency (BIA) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1966. Geburtsort: a) Bezirk Shahjoi, Provinz Zabul, Afghanistan, b) Bezirk Janda, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Kulturkommission der Taliban, b) seit Mitte 2013 Anführer einer "Taliban-Front" und Koordinator sämtlicher militärischen Aktivitäten der Taliban-Kräfte im Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Kharoti (Taraki) an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Yaqoub war seit 2009 ein führendes Taliban-Mitglied im Bezirk Yousef Khel, Provinz Paktika.

25.   Abdul Razaq Akhund Lala Akhund

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Innenminister während des Taliban-Regimes, b) Polizeichef in Kabul während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban (Juni 2008), b) Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar (März 2010), c) Mitglied der Überwachungskommission der Taliban seit Mitte 2013, d) am Drogenhandel beteiligt, e) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, f) gehört dem Stamm der Achekzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

26.   Sayed Mohammad Azim Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten im Innenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) um 1969. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mitte 2013 Anführer einer "Taliban-Front" (mahaz) und Mitglied der Militärkommission der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der Dienstposten von Sayed Mohammad Azim Agha als Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten unterstand dem Innenministerium des Taliban-Regimes.

27.   Mohammad Abbas Akhund

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kandahar während des Taliban-Regimes, a) Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Khas Uruzgan, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für das Medizinische Komitee seit Januar 2011, b) unmittelbare Aufsicht über die drei medizinischen Zentren zur Versorgung von verwundeten Taliban-Kämpfern seit Mitte 2013, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Barakzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

28.   Mohammadullah Mati (Aliasname: Mawlawi Nanai)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Hat in den 1980er Jahren ein Bein verloren, b) war von Februar bis April 2010 Interimsführer des Obersten Rates der Taliban, c) seit Mitte 2013 für die Rekrutierung zuständig, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Isakzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammadullah Mati war unter dem Namen "Ahmadullah Mutie" auch Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes.

29.   Atiqullah Wali Mohammad (Aliasname: Atiqullah)

Titel: a) Haji; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Außenbeziehungen, Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Direktor für für öffentliche Arbeiten, Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, c) Erster Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes, d) Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: a) Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) stammt ursprünglich aus Uruzgan, ließ sich später in Kandahar nieder und lebte dort, b) 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban, c) keine spezielle Funktion in der Taliban-Bewegung, seit Mitte 2013 als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Alizai an, f) Bruder von Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah operativer Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

30.   Mohammad Wali Mohammad Ewaz (Aliasname: Mohammad Wali)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: a) Dorf Jelawur, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll im Dezember 2006 verstorben und im Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan begraben sein, b) gehörte dem Stamm der Ghilzai an. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

31.   Saduddin Sayyed (Aliasnamen: a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin)

Titel: a) Maulavi; b) Alhaj; c) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales während des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Chaman, Pakistan, b) Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Berater des Obersten Rates der Taliban seit Juni 2013, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Barakzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saduddin Sayyed war auch Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes. Die Liste wurde am 8. März 2001 aktualisiert, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

32.   Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b)1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2013 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika, b) gehört dem Stamm der Tokhi an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

33.   Janan Agha (Aliasname: Abdullah Jan Agha)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Faryab, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b) um 1953. Geburtsort: Tirin-Kot-Stadt, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Berater von Mullah Mohammed Omar (Juni 2010), b) Anführer einer "Taliban-Front" (mahaz) seit Mitte 2013, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört der Volksgruppe der Sadat an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

34.   Dost Mohammad (Aliasname: Doost Mohammad)

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: a) Dorf Nawi Deh, Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Marghankecha, Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitarbeiter von Mullah Jalil Haqqani, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Popalzai an; Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Dost Mohammad wurde von der Taliban-Führung auch mit der Leitung der Militäroperationen in Angora in der Provinz Nuristan, Afghanistan, beauftragt.

 

Im März 2010 war Dost Mohammad der Taliban-Schattengouverneur der Provinz Nuristan und Leiter einer Madrassa, aus der er Kämpfer rekrutierte.

35.   Khairullah Khairkhwah (Aliasnamen a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa)

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1963, b)1. Januar 1967 (unter dem Namen Khirullah Said Wali Khairkhwa). Geburtsort: a) Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay. Weitere Angaben: a) Seit Mitte 2013 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika, b) gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

36.   Mohammad Hasan Rahmani (Aliasname: Gud Mullah Mohammad Hassan)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Trägt eine Prothese am rechten Bein, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013 und als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010), c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

37.   Mohammad Shafiq Mohammadi

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Khost, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Generalgouverneur der Provinzen Paktia, Paktika, Khost und Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1948. Geburtsort: Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Überwacht seit Mitte 2013 zwei militärische Ausbildungszentren der Taliban, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) gehört dem Stamm der Hottak an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

38.   Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (Aliasnamen: a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan, b) Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Uruzgan seit Ende 2012, c) wurde angeblich Anfang 2013 bei einem Luftangriff im Bezirk Shahjoy, Provinz Zabul, getötet, d) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

39.   Gul Agha Ishakzai (Aliasnamen: a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah)

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: a) Band-e-Temur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Mitglied eines Taliban-Rates, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert, b) Leiter der Finanzkommission der Taliban (Mitte 2013), c) Mitarbeiter von Mullah Mohammed Omar, d) war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater, e) gehört dem Stamm der Ishaqzai an. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Gul Agha Ishakzai ist Leiter der Finanzkommission der Taliban und gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Er hat ferner Geld für Selbstmordattentate in Kandahar, Afghanistan, beigetrieben und war an der Auszahlung von Geldern an Taliban-Kämpfer und ihre Familien beteiligt.

 

Gul Agha Ishakzai, ein Jugendfreund des Taliban-Führers Mullah Mohammad Omar, war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Es gab eine Zeit, zu der niemand ohne seine Genehmigung mit Mullah Omar zusammentreffen durfte. Während des Taliban-Regimes lebte er mit Omar im Präsidentenpalast.

 

Im Dezember 2005 leistete Gul Agha Ishakzai Hilfestellung für die Verbringung von Menschen und Material in die Trainingslager der Taliban; Ende 2006 reiste er ins Ausland, um Waffenteile zu beschaffen.

40.   Abdul Habib Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha, f) Abdul Habib, g) Agha Jan Alizai)

Titel: Haji. Geburtsdatum: a)15.10.1963, b)14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Yatimchai, Bezirk Musa Qala, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein Drogenhandelsnetz in Helmand, Afghanistan; b) unternahm regelmäßig Reisen nach Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Agha Jan Alizai leitete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 willigte eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, ein, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogentransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten.

 

Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai vermittelte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zur Ausbildung nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

41.   Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad (Aliasname: Saleh Mohammad)

Geburtsdatum: a) Um 1962, b) 1961. Geburtsort: a) Dorf Nalghan, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Sangesar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, b) betrieb zuvor Labors zur Heroinherstellung in Band-e-Temur, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Mirwais Mena, Bezirk Dand in der Provinz Kandahar, Afghanistan, d) 2008/2009 festgenommen und in Haft in Afghanistan (2011), e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Mullah Ubaidullah Akhund Yar Mohammad Akhund, f) gehört dem Stamm der Kakar an. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar.

 

Kakar unterhielt Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Abwicklung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändlern. Kakar besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.


Berichtigungen

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/56


Berichtigung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 19. Dezember 2013 )

Seite 24, Artikel 84 Absatz 6:

anstatt:

„(6)   Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Billigung des Programmierungsdokuments verantwortlich. Die Kommission billigt das Programmierungsdokument nach dem Verfahren gemäß Artikel 86.“

muss es heißen:

„(6)   Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Billigung des Programmierungsdokuments verantwortlich. Die Kommission billigt das Programmierungsdokument nach dem Verfahren gemäß Artikel 87.“

Seite 32, Anhang II, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„8,5 Mio. EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 80 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.“

muss es heißen:

„8,5 Mio. EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 81 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.“

Seite 64, Anhang VI, Anlage II, HS-Position ex 0307, Beschreibung des Erzeugnisses:

anstatt:

„Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar“

muss es heißen:

„Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar“.