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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.070.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 224/2014 DES RATES
vom 10. März 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 sieht der Beschluss 2013/798/GASP, geändert durch den Beschluss 2014/125/GASP des Rates (2), sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben. |
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(2) |
Einige der in den Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene. |
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(3) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden. |
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(4) |
Die Befugnuis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte vom Rat angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region ausgeübt werden, die von der Situation in der zentralafrikanischen Republik ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/125/GASP herzustellen. |
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(5) |
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die von dem durch den Sicherheritsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) eingerichteten Sanktionsausschuss übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
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(6) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen. |
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(7) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Vermittlungsdienste“
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b) |
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
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c) |
„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
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d) |
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
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e) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
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f) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
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g) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
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h) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
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i) |
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; |
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j) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form; |
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k) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
Es ist verboten,
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a) |
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; |
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b) |
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit; |
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c) |
für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen. |
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanischen Republik entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zu deren Verwendung bestimmt sind.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für:
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a) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, |
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b) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit. |
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) In Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses
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a) |
Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren; |
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b) |
gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfe, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder weitergegeben oder von diesen empfangen haben; |
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c) |
an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und/oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen; |
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d) |
unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen; |
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e) |
durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen; |
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f) |
die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern; |
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g) |
an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich das BINUCA, die MISCA, die EUFOR RCA und die anderen sie unterstützenden Truppen, beteiligt sind; |
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h) |
eine von dem Sanktionsausschuss benannte Einrichtung leiten oder unterstützt haben oder für diese Einrichtung, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben, |
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i) |
im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum stehen oder von diesen kontrolliert werden. |
Artikel 6
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
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b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben. |
Artikel 7
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie gebilligt hat.
Artikel 8
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, |
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b) |
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist, |
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c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, |
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d) |
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und |
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e) |
der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 9
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
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a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, |
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b) |
die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt und |
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c) |
der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert hat. |
Artikel 10
(1) Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
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a) |
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, |
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b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder |
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c) |
Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 und |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 11
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
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a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und diese Informationen – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und |
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b) |
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Die zusätzlichen Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 12
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 13
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 14
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
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a) |
den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, |
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b) |
sonstigen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 15
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
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a) |
nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 7 und 8 gewährte Ausnahmeregelungen, |
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b) |
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 16
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 17
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Artikel 18
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsan¬gehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 20
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 21
Diese Verordnung gilt
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a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
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b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
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c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
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d) |
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
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e) |
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 22
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. VROUTSIS
(1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
(2) Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (Siehe Seite 22. dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
ANHANG I
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5
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A. |
Personen |
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B. |
Organisationen |
ANHANG II
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
ΜΑLTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
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Büro EEAS 02/309 |
|
B-1049 Brüssel |
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Belgien |
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E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 225/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Höri Bülle (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Höri Bülle“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Höri Bülle“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
DEUTSCHLAND
Höri Bülle (g.g.A.)
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 226/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Umbria (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Umbria“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2325/97 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
|
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.5: Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)
ITALIEN
Umbria (g.U.)
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 227/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Hořické trubičky (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Tschechischen Republik auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Hořické trubičky“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2007 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 192/2008 (3) eingetragen worden ist. |
|
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 219 vom 24.8.2007, S. 7.
ANHANG
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:
Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Hořické trubičky (g.g.A.)
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 228/2014 DER KOMMISSION
vom 10. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung der erforderlichen Daten für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen an die Kommission (Eurostat) festgelegt sowie die technische Spezifikation der Datenstruktur bestimmt. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission (3) wurden die Datenanforderungen und Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aktualisiert, damit sie neue internationale Normen widerspiegeln, die die Erstellung der genannten Statistiken regeln, etwa das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (IWF), die Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und das Handbuch der Vereinten Nationen (VN) über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs. |
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(3) |
Unter den internationalen Normen wurde das Format „Statistical Data and Metadata eXchange standard“ (SDMX) als gemeinsames Format zur Datenübermittlung im elektronischen Austausch von Daten und Metadaten festgelegt; zahlreiche internationale Organisationen und einzelstaatliche datenerstellende Einrichtungen haben dieses Format bereits übernommen oder planen, es zu tun. Daher ist es erforderlich, eine breiter gefasste Definition SDMX-konformer Datenformate und eine neue, im Einklang mit diesem Standard konzipierte Definition der Datenstruktur einzuführen. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006, mit der die Verwendung des Datenformats „Gesmes“ als einzige Möglichkeit der Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) vorgeschrieben wurde, sollte so geändert werden, dass sie auch Bezugnahmen auf den SDMX enthält. |
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(5) |
Die technische Spezifikation des Datenformats sollte keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Vielmehr sollte die von der Kommission empfohlene technische Spezifikation des Datenformats in dem jährlich überarbeiteten Zahlungsbilanz-Vademekum (4) von Eurostat enthalten sein. Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zahlungsbilanzausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Datenformat Die Mitgliedstaaten verwenden SDMX-konforme Datenformate. Die Kommission (Eurostat) stellt eine detaillierte Dokumentation zu diesen Formaten zur Verfügung und gibt Leitlinien für ihre Verwendung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung.“ |
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(2) |
Artikel 3 wird gestrichen. |
|
(3) |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.
(2) Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).
(3) Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22 Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22).
(4) Abzurufen unter dem direkten link Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens of the European Commission (CIRCABC).
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 229/2014 DER KOMMISSION
vom 10. März 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
79,2 |
|
TN |
103,5 |
|
|
TR |
95,1 |
|
|
ZZ |
92,6 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
182,1 |
|
JO |
182,1 |
|
|
MA |
182,1 |
|
|
TR |
153,8 |
|
|
ZZ |
175,0 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
45,1 |
|
ZZ |
45,1 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
45,6 |
|
TR |
88,2 |
|
|
ZZ |
66,9 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
47,7 |
|
IL |
69,1 |
|
|
MA |
50,7 |
|
|
TN |
51,0 |
|
|
TR |
56,1 |
|
|
ZZ |
54,9 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
69,5 |
|
ZZ |
69,5 |
|
|
0808 10 80 |
CN |
111,8 |
|
MK |
29,8 |
|
|
US |
209,1 |
|
|
ZZ |
116,9 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
103,5 |
|
CL |
165,8 |
|
|
CN |
68,3 |
|
|
TR |
158,2 |
|
|
US |
132,7 |
|
|
ZA |
91,8 |
|
|
ZZ |
120,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
|
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/20 |
RICHTLINIE 2014/38/EU DER KOMMISSION
vom 10. März 2014
zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Strengere nationale Lärmschutzanforderungen für neue und umgerüstete Fahrzeuge würden die Interoperabilität des Eisenbahnsystems beeinträchtigen und sollten vermieden werden. Daher wurden mit den Beschlüssen 2008/232/EG (2) und 2011/229/EU (3) der Kommission, die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG angenommen wurden, Lärmgrenzwerte für neue Hochgeschwindigkeits- und konventionelle Fahrzeuge festgesetzt. |
|
(2) |
Gemäß Abschnitt 1.4.4 des Anhangs III der Richtlinie 2008/57/EG müssen beim Betrieb des Eisenbahnsystems die Lärmgrenzen geltender Vorschriften eingehalten werden. Diese grundlegende Anforderung ist für eine Spezifikation der in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 des Anhangs von Beschluss 2011/229/EU und in den Abschnitten 4.2.6.5.2, 4.2.6.5.3, 4.2.6.5.4 und 4.2.7.6 des Anhangs von Beschluss 2008/232/EG aufgeführten Eckwerte für den Lärmschutz erforderlich. |
|
(3) |
Abschnitt 1.4.4 des Anhangs III der Richtlinie 2008/57/EG bezieht sich auf geltende Rechtsvorschriften, die nicht näher bezeichnet werden. Um Unklarheiten zu vermeiden und das angestrebte allgemeine Lärmschutzziel klar festzulegen, sollte dieser Abschnitt geändert werden. |
|
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Abschnitt 1.4.4 des Anhangs III der Richtlinie 2008/57/EG erhält folgende Fassung:
|
„1.4.4. |
Bei Konzeption und Betrieb des Eisenbahnsystems ist eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte durch die davon ausgehenden Lärmemissionen
|
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(2) Beschluss 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132).
(3) Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1).
BESCHLÜSSE
|
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/22 |
BESCHLUSS 2014/125/GASP DES RATES
vom 10. März 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1) angenommen. |
|
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Januar 2014 die Resolution 2134 (2014) angenommen. |
|
(3) |
Gemäß der Resolution 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Maßnahmen zur Anwendung von Reisebeschränkungen und zum Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten der Personen oder Einrichtungen ergriffen werden, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss im Einklang mit den in der Resolution 2134 (2014) genannten Kriterien zu benennen sind. |
|
(4) |
Mit der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates wird das durch die Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo bestätigt und verlängert. In der Resolution 2134 (2014) wird ferner bestimmt, dass dieses Waffenembargo keine Anwendung auf Lieferungen findet, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) und zur Nutzung durch diese bestimmt sind. |
|
(5) |
Zudem ist es notwendig, den Geltungsbereich der Ausnahme, die den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern betrifft, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF) und der in die Zentralafrikanischen Republik entsandten französischen Truppen und der EUFOR RCA oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind, dahin gehend zu ändern, dass auch technische und finanzielle Hilfe eingeschlossen ist. |
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(6) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können. |
|
(7) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2a (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) benannten Personen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, einschließlich von Personen, die
und die im Anhang aufgeführt sind. (2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall bestimmt, dass
(5) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffene Person. Artikel 2b (1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, einschließlich von Personen und Einrichtungen, die
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren. Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt. (2) Keiner Person oder Einrichtung nach Absatz 1 dürfen unmittelbar oder mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (4) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat. (6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. Artikel 2c Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Ausschusses. Artikel 2d (1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend. Artikel 2e (1) Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste. (2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen – einschließlich Aliasnamen –, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Ausschuss“. |
|
(3) |
Es wird ein Anhang gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. VROUTSIS
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).
ANHANG
"ANHANG
Liste der Personen nach Artikel 2a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2b
|
A. |
Personen |
|
B. |
Einrichtungen" |
|
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/27 |
BESCHLUSS EU-OPERATIONSZENTRUM/1/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Februar 2014
zur Ernennung des Leiters des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika
(2014/126/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2012/173/GASP wurde Kapitän zur See (Marine) Ad VAN DER LINDE für den Zeitraum bis zum 23. März 2014 zum Leiter des EU-Operationszentrums ernannt. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2013/725/GASP (2) hat der Rat den Beschluss 2012/173/GASP geändert. Nach Artikel 3 Absatz 1a des Beschlusses 2012/173/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee in Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Leiter des EU-Operationszentrums zu fassen. |
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(3) |
Am 28. November 2013 hat Spanien Kapitän zur See (Marine) Francisco CORNAGO als neuen Leiter des EU-Operationszentrums — als Nachfolger von Kapitän zur See (Marine) Ad VAN DER LINDE — vorgeschlagen. |
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(4) |
Am 19. Dezember 2013 ist der EU-Militärausschuss übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee zu empfehlen, die Ernennung von Kapitän zur See (Marine) Francisco CORNAGO zum Leiter des EU-Operationszentrums zu billigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kapitän zur See (Marine) Francisco CORNAGO wird zum 24. März 2014 zum Leiter des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2014 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2014.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66.
(2) Beschluss 2013/725/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 39).
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Marz 2014
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1386)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/127/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Europäische Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein. |
|
(2) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Darin ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. |
|
(3) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG. |
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(4) |
Um im Oktober 2013 ein Turnier der Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt, die direkt vom nahen internationalen Flughafen aus zugänglich ist. Da die Gebäude auf dem Parkplatz der EXPO 2010 nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden, sollte nur eine befristete Anerkennung der betreffenden Zone vorgesehen werden. |
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(5) |
Angesichts der Garantien und Informationen seitens der chinesischen Behörden und um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des chinesischen Hoheitsgebiets nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (4) zu gestatten, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/259/EU (5) angenommen und die Region CN-2 vorübergehend anerkannt. |
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(6) |
Da das Turnier aus technischen Gründen auf den 6. bis 8. Juni 2014 verschoben wurde und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen sich nicht geändert haben, ist es angezeigt, für die Region CN-2 das Datum in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend anzupassen. |
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(7) |
Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird in Spalte 15 der Zeile für die Region CN-2 in China der Wortlaut „Gültig vom 24. September bis 24. Oktober 2013“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gültig vom 30. Mai bis 30. Juni 2014.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(3) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
(4) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss 2013/259/EU der Kommission vom 31. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für Bahrain und China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 28).
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. März 2014
über die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden „E-Light“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/128/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Zulieferer Automotive Lighting Reutlingen GmbH (nachstehend „der Antragsteller“) hat am 9. Juli 2013 die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden (LED) „E-Light“ als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs, also am 10. Juli 2013. |
|
(2) |
Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und den technischen Leitlinien für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) (nachstehend „technische Leitlinien“) bewertet. |
|
(3) |
Der Antrag betrifft das LED-Abblendlichtmodul „E-Light“, eine Beleuchtungstechnologie, die auf einem sogenannten Refraktor-Reflektor-System beruht. Das „E-Light“-Modul nutzt die Reflexion und Refraktion von Licht durch Linsen, um das Licht zu konzentrieren, das von einer kleinen Anzahl LED-Lampen abgegeben wird. Diese Technologie unterscheidet sich erheblich von dem LED-Beleuchtungssystem, das mit dem Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission (4) als Ökoinnovation anerkannt wurde. Es ist ferner anzumerken, dass sich der Antrag von Automotive Lighting auf das in den technischen Leitlinien beschriebene vereinfachte Konzept stützt, während der zuvor genehmigte Antrag auf dem umfassenden Konzept beruhte. |
|
(4) |
Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. |
|
(5) |
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass das „E-Light“-Modul in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen zum Einsatz kam. Als Beleg hierfür verwies der Antragsteller auf die technischen Leitlinien, die die Kurzfassung des Berichts „Light-Sight-Safety“ des Verbands der europäischen Automobilzulieferer CLEPA enthalten. Im Einklang mit dem in den technischen Leitlinien spezifizierten vereinfachten Konzept hat der Antragsteller vordefinierte Funktionen und gemittelte Daten verwendet. |
|
(6) |
Nach Maßgabe des vereinfachten Konzepts der technischen Leitlinien hat der Antragsteller Halogenbeleuchtung als Ausgangstechnologie gewählt, um nachzuweisen, dass das „E-Light“-Modul eine Verringerung des CO2-Ausstosses bewirken kann. |
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(7) |
Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Senkungen übermittelt, die Formeln umfasst, die mit den Formeln vereinbar sind, die in den technischen Leitlinien für Beleuchtungsfunktionen für das vereinfachte Konzept beschrieben sind. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen. |
|
(8) |
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt. |
|
(9) |
Da das Einschalten des Scheinwerfers für Abblendlicht für das Typgenehmigungs-Testverfahren in Bezug auf CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6) nicht erforderlich ist, erkennt die Kommission an, dass die betreffenden Beleuchtungsfunktionen nicht unter den Standard-Prüfzyklus fallen. |
|
(10) |
Die betreffenden Beleuchtungsfunktionen müssen für den sicheren Fahrzeugbetrieb aktiviert werden, und hängen somit nicht vom Ermessen des Fahrers ab. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der Leuchtdioden dem Hersteller angerechnet werden sollte. |
|
(11) |
Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von FAKT S.r.l., einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und der Bericht die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt. |
|
(12) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten. |
|
(13) |
Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das LED-Abblendlichtmodul „E-Light“ zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.
(2) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten LED-Abblendlichtmoduls „E-Light“ wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 10. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf.
(4) Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission vom 13. März 2013 über die Genehmigung des Einsatzes von Leuchtdioden in bestimmten Beleuchtungsfunktionen eines Fahrzeugs der Kategorie M1 als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 14.3.2013, S. 7).
(5) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
ANHANG
METHODE FÜR DIE BESTIMMUNG DER CO2-EMISSIONSREDUKTION DURCH DEN EINSATZ DES LED-ABBLENDLICHT-MODULS „E-LIGHT“ IN EINEM FAHRZEUG DER KLASSE M1
1. Einleitung
Um zu ermitteln, welche CO2-Emissionsreduktion auf den Einsatz des als „E-Light“ bezeichneten LED-Abblendlicht-Moduls in einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes festzulegen:
|
a) |
die Prüfbedingungen, |
|
b) |
das Prüfverfahren, |
|
c) |
die Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen, |
|
d) |
die Formeln zur Berechnung der Standardabweichung, |
|
e) |
die CO2-Einsparungen zur Bescheinigung durch die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden. |
2. Prüfbedingungen
Es gilt die Regelung (UN/ECE) Nr. 112 (1) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Für die Bestimmung des Stromverbrauchs ist auf Nummer 6.1.4 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 und auf deren Anhang 10 Nummern 3.2.1 und 3.2.2 Bezug zu nehmen.
Darüber hinaus wird die zu prüfende Ausrüstung 30 Minuten lang durch Anlegen eines Stroms von 0,78 A mit einer Spannung von 13,4 V aufgewärmt. Die zu prüfende Ausrüstung besteht aus dem elektronischen Steuergerät der LED-Lampe und dem Abblendlicht-Modul.
3. Prüfverfahren
Die Messungen sind wie in der Abbildung dargestellt durchzuführen. Dabei ist folgende Ausrüstung zu verwenden:
|
— |
zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung; |
|
— |
ein Stromversorgungsgerät. |
Abbildung
Versuchsanordnung (A = Amperemeter, LED ECU = elektronisches Steuergerät der LED-Lampe)
Stromver sorgungs gerät
A
LED
ECU
Abblendlicht-Modul
Spannungsmessgerät
Insgesamt sind zehn Messungen mit folgenden Spannungen vorzunehmen: 9,0 V; 10,0 V; 11,0 V; 12,0 V; 13,0 V; 13,2 V; 13,4 V; 14,0 V; 15,0 V; 16,0 V (die Spannungswerte von 13,2 V und 13,4 V sind für Personenfahrzeuge typisch).
Für jede Spannung ist jeweils der Strom zu messen.
Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen aufzuzeichnen.
4. Formeln
Die folgenden Schritte dienen dazu, die CO2-Einsparungen zu bestimmen und festzustellen, ob der Mindestwert von 1 g CO2/km erreicht wird.
|
Schritt 1 |
: |
Berechnung der Stromeinsparungen, |
|
Schritt 2 |
: |
Berechnung der CO2-Einsparungen, |
|
Schritt 3 |
: |
Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen, |
|
Schritt 4 |
: |
Überprüfung des Mindestwerts. |
4.1. Berechnung der Stromeinsparungen
Bei jeder der zehn Messungen wird der Stromverbrauch durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom berechnet. Dies ergibt zehn Werte, die jeweils mit vier Dezimalstellen auszudrücken sind. Dann wird der Mittelwert des Stromverbrauchs berechnet (Summe der zehn Werte dividiert durch zehn).
Die so errechneten Stromeinsparungen werden nach folgender Formel berechnet:
Formel 1:
Dabei sind:
|
ΔP |
: |
Stromeinsparungen in W, |
|
Pbaseline |
: |
Stromstärke der Ausgangstechnologie, d. h. 137 W |
|
Peco-innovation |
: |
Mittlerer Stromverbrauch der Ökoinnovation in W |
4.2. Berechnung der CO2-Einsparungen
Die durch die Ökoinnovation erzielten CO2-Einsparungen werden nach folgenden Formeln berechnet:
|
|
Für ein Fahrzeug mit Ottomotor: Formel 2: |
|
|
Für ein Fahrzeug mit Dieselmotor: Formel 3: |
CO2 in diesen Formeln sind die CO2-Einsparungen in g CO2/km.
Input-Daten der Formeln 2 und 3:
|
ΔP |
: |
Stromeinsparung in W als Ergebnis von Schritt 1 |
|
UF |
: |
Nutzungsfaktor: 0,33 für eine Abblendlichtlampe |
|
v |
: |
Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ: 33,58 km/h |
|
VPe-P |
: |
Tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit Ottomotor: 0,264 l/kWh |
|
VPe-D |
: |
Tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit Dieselmotor: 0,22 l/kWh |
|
ηΑ |
: |
Effizienz des Stromgenerators: 0,67 |
|
CFP |
: |
Umrechnungsfaktor für Ottokraftstoff: 2 330 g CO2/l |
|
CFD |
: |
Umrechnungsfaktor für Dieselkraftstoff: 2 640 g CO2/l |
4.3. Berechnung des statistischen Fehlers bei den CO2Einsparungen
Der statistische Fehler in den CO2-Einsparungen wird in zwei Schritten bestimmt. Zunächst wird der Fehlerwert des Stroms als eine Standardabweichung bestimmt, die einem Konfidenzintervall von 68 % entspricht.
Hierfür wird Formel 4 herangezogen.
Formel 4:
Dabei sind:
|
|
: |
Standardabweichung des arithmetischen Mittels [W] |
|
xi |
: |
Messwert [W] |
|
|
: |
arithmetisches Mittel [W] |
|
n |
: |
Anzahl der Messungen: 10 |
Dann wird der Fehler in den CO2-Einsparungen anhand des Fortpflanzungsgesetzes ermittelt, das durch Formel 5 ausgedrückt wird.
Formel 5
Dabei sind:
|
ΔCCO2 : |
durchschnittlicher Gesamtfehler der CO2-Einsparungen () |
|
∂ CCO2 /∂P |
Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Inputwert xi. |
|
ePi: |
Fehler des Inputwerts (W) |
Der Austausch der Formel 2 in der Formel 5 bei Fahrzeugen mit Ottomotor führt zu
Formel 6
Dabei sind:
|
ΔCCO2 |
: |
Fehler bei den CO2-Einsparungen (g CO2/km) |
|
eP |
: |
Fehler beim Stromverbrauch (W). |
Der Austausch der Formel 2 in der Formel 5 bei Fahrzeugen mit Dieselmotor führt zu
Formel 7:
Dabei sind:
|
ΔCCO2 |
: |
Fehler bei den CO2-Einsparungen (g CO2/km) |
|
eP |
: |
Fehler beim Stromverbrauch (W). |
4.4. Überprüfung des Mindestwerts
Der Mindestwert wird anhand der Formel 8 überprüft. Er beträgt 1,0 g CO2/km
Formel 8:
Dabei sind:
|
MT |
: |
Mindestwert (g CO2/km) |
|
C CO2 |
: |
CO2-Einsparungen insgesamt (g CO2/km), mit vier Dezimalstellen ausgedrückt, |
|
|
: |
Durchschnittlicher Gesamtfehler der CO2-Einsparungen (g CO2/km), mit vier Dezimalstellen ausgedrückt. |
5. In die Typgenehmigungsunterlagen einzutragender Ökoinnovationscode
Als allgemeiner Ökoinnovationscode für die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte innovative Technologie, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu verwenden ist, ist der individuelle Code „5“ anzugeben.
Beispiel: Der Code für die Ökoinnovation im Falle von Ökoinnovationseinsparungen, die von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziert werden, lautet „e1 5“.
(1) E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 - E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013
(2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
Berichtigungen
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/35 |
Berichtigung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Auf Seite 29, im Anhang, Eintrag 12, Serhii Petrovych Kliuiev, Spalte „Identifizierungsinformationen“:
anstatt:
„Geburtsdatum: 12.8.1969, Geschäftsmann, Bruder von Andrii Kliuiev“
muss es heißen:
„Geburtsdatum: 19.8.1969, Geschäftsmann, Bruder von Andrii Kliuiev“.
|
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/36 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Auf Seite 7, in Anhang I, Eintrag 12, Serhii Petrovych Kliuiev, Spalte „Identifizierungsinformationen“:
anstatt:
„Geburtsdatum: 12.8.1969, Geschäftsmann, Bruder von Andrii Kliuiev“
muss es heißen:
„Geburtsdatum: 19.8.1969, Geschäftsmann, Bruder von Andrii Kliuiev“.
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11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/37 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 15. Juni 2011 )
Seite 86, Anhang I Teil B Teil 5 Abschnitt II.A sechster Gedankenstrich:
anstatt:
|
„— |
frei von Rissen rund in der Stielgrube,“ |
muss es heißen:
|
„— |
frei von Rissen in der Stielgrube,“. |
Seite 100, Anhang I Teil B Teil 8 Abschnitt II.A siebter Gedankenstrich:
anstatt:
|
„— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,“ |
muss es heißen:
|
„— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,“. |
Seite 106, Anhang I Teil B Teil 9 Abschnitt V.B Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“
muss es heißen:
„Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“
Seite 112, Anhang I Teil B Teil 10 Abschnitt V.A Absatz 3:
anstatt:
„Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.“
muss es heißen:
„Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.“
Seite 112, Anhang I Teil B Teil 10 Abschnitt V.B Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“
muss es heißen:
„Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“