ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.059.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
28. Februar 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten traditionellen Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/107/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 190/2014 des Rates vom 24. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2014 des Rates vom 24. Februar 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 192/2014 der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2014 der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Amisulbrom gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 194/2014 der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

30

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/108/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2014 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

34

 

 

2014/109/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

35

 

 

2014/110/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht der Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012)

43

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013)

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


BESCHLUSS Nr. 189/2014/EU DES RATES

vom 20. Februar 2014

zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/659/EG des Rates (2) wurde Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion (im Folgenden „die vier betroffenen Gebiete in äußerster Randlage“) hergestellten und im französischen Mutterland verkauften „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger sein kann als der in der Richtlinie 92/84/EWG (3) festgelegte Mindestverbrauchsteuersatz, jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten darf. Ab dem 1. Januar 2011 gilt der ermäßigte Verbrauchsteuersatz nur für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol. Diese Ausnahme ist am 31. Dezember 2013 abgelaufen.

(2)

Am 12. März 2013 ersuchten die französischen Behörden die Kommission um Vorlage eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung der in der Entscheidung 2007/659/EG des Rates vorgesehen Ausnahmeregelung zu denselben Bedingungen um sieben Jahre bis zum 31. Dezember 2020. Dieser Antrag wurde am 3. Juli und am 2. August 2013 durch zusätzliche Angaben ergänzt und in Bezug auf die verschiedenen in dem Vorschlag für einen Beschluss zu berücksichtigenden französischen Steuern geändert.

(3)

Die französischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Frankreich die nationalen Rechtsvorschriften über die „cotisation sur les boissons alcooliques“ (auch bekannt als „Vignette sécurité sociale“ oder VSS), bei der es sich um einen zusätzlich zur nationalen Verbrauchsteuer für die staatliche Krankenkasse erhobenen Beitrag auf alkoholische Getränke zur Bekämpfung der mit dem ungezügelten Konsum dieser Waren verbundenen gesundheitlichen Risiken handelt, zum 1. Januar 2012 geändert habe. Insbesondere wurden die Steuerbemessungsgrundlage von 160 EUR je Hektoliter auf 533 EUR je hl r. A. geändert und eine an die geltende Verbrauchsteuer gekoppelte Begrenzung des VSS-Betrags eingeführt.

(4)

Im Zusammenhang mit dem Antrag der französischen Behörden auf eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/659/EG bis zum 31. Dezember 2020 baten die französischen Behörden die Kommission, die VSS mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in die Liste der Steuern aufzunehmen, auf die bei „traditionellem“ Rum, der in den vier betroffenen Gebiete in äußerster Randlage hergestellt wird, ein niedrigerer Steuersatz angewandt werden kann.

(5)

Es ist zweckmäßiger, einen neuen Beschluss über eine Ausnahmeregelung für beide Steuern, also sowohl eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer, wie in der Richtlinie 92/84/EWG vorgesehen, als auch der VSS, anzunehmen, anstatt die Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/659/EG zu verlängern.

(6)

Da die vier betroffenen Gebiete in äußerster Randlage selbst nur begrenzte Absatzmöglichkeiten bieten, können die dortigen Brennereien ihre Tätigkeiten nur ausbauen, wenn sie einen ausreichenden Zugang zum Markt im französischen Mutterland haben, wo sie den größten Teil ihres Rums (über 71 %) absetzen. Die Schwierigkeiten des „traditionellen“ Rums, im Wettbewerb auf dem EU-Markt zu bestehen, sind — neben der speziellen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage dieser Gebiete in äußerster Randlage, die durch die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitswiese der Europäischen Union (AEUV) genannten besonderen Zwänge erschwert wird — auf zwei Faktoren zurückzuführen: höhere Herstellungskosten und höhere Steuern je Flasche, da der „traditionelle“ Rum normalerweise mit einem höheren Alkoholgehalt und in größeren Flaschen vertrieben wird.

(7)

Die Herstellungskosten der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wertschöpfungskette sind in den vier betroffenen Gebieten in äußerster Randlage höher als in anderen Regionen der Welt. Insbesondere die Lohnkosten sind höher, da in den vier betroffenen Gebieten in äußerster Randlage die französische Sozialgesetzgebung gilt. Diese Gebiete in äußerster Randlage unterliegen außerdem den Umwelt- und Sicherheitsnormen der Europäischen Union, was mit erheblichen Investitionen und Kosten verbunden ist, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit Produktivität stehen, auch wenn ein Teil dieser Investitionen aus den Strukturfonds der Europäischen Union abgedeckt wird. Die Brennereien in den vier betroffenen Gebieten in äußerster Randlage sind zudem kleiner als die Brennereien internationaler Konzerne. Dadurch ergeben sich höhere Herstellungskosten je Produktionseinheit. Den französischen Behörden zufolge belaufen sich diese direkten zusätzlichen Herstellungskosten, einschließlich Fracht- und Versicherungskosten, insgesamt auf rund 12 % der im Jahr 2012 normalerweise auf hochprozentige Alkoholika angewandten französischen Verbrauchsteuer.

(8)

Im französischen Mutterland vertriebener „traditioneller“ Rum wird in der Regel in größeren Flaschen (60 % des Rums wird in 1-Liter-Flaschen verkauft) und mit einem höheren Alkoholgehalt (40° bis 59°) als konkurrierender Rum verkauft, der normalerweise in Flaschen zu 0,7 Liter und mit einem Alkoholgehalt von 37,5° vermarktet wird. Der höhere Alkoholgehalt zieht wiederum höhere Verbrauchsteuern, eine höhere VSS und zusätzlich eine höhere Mehrwertsteuer je Liter verkauften Rum nach sich. Die kumulierten „Mehrkosten“, nämlich die höheren Herstellungskosten, die höheren Frachtkosten und die höheren Steuern (Verbrauchsteuer und Mehrwertsteuer), entsprechen somit zwischen 40 % und 50 % der im Jahr 2012 normalerweise auf hochprozentige Alkoholika angewandten französischen Verbrauchsteuer. Darüber hinaus hätte die Änderung der Berechnungsgrundlage der VSS zum 1. Januar 2012 von 160 EUR je Hektoliter auf 533 EUR je Hektoliter r. A. einschließlich Mehrwertsteuer zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf den Preis des mit einem höheren Alkoholgehalt vermarkteten „traditionellen“ Rums gehabt, die etwa 10 % des normalen Verbrauchsteuersatzes entsprächen. Um diese zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auszugleichen, die eng mit der speziellen sozialen und wirtschaftlichen Lage der vier betroffenen Gebiete in äußerster Randlage zusammenhängt, die durch die in Artikel 349 AEUV genannten besonderen Zwänge erschwert wird, sollte für den „traditionellen“ Rum aus den vier betroffenen Gebieten in äußerster Randlage auch ein ermäßigter VSS-Satz eingeführt werden.

(9)

Der zu genehmigende Steuervorteil sowohl für die harmonisierten Verbrauchsteuern als auch für die VSS muss verhältnismäßig bleiben, um die Aushöhlung der Integrität und der Kohärenz der Rechtsordnung der Union zu verhindern, zu der der Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt und der staatlichen Beihilfenpolitik gehören.

(10)

Die zusätzlichen Kosten, die sich aus der jahrzehntelangen Vermarktungspraxis ergeben, „traditionellen“ Rum mit einem höheren Alkoholgehalt zu verkaufen, der wiederum höhere Steuern nach sich zieht, sollten daher ebenfalls berücksichtigt werden.

(11)

Im Jahr 2012 hat Frankreich bei „traditionellem“ Rum einen Verbrauchsteuersatz von 903 EUR/hl r. A. angewandt, was 54,4 % des normalen Verbrauchsteuersatzes entsprach. Außerdem wurde eine VSS von 361,20 EUR/hl r. A. angewandt, was 67,8 % des Normalsatzes der VSS entsprach. Beide Ermäßigungen zusammen entsprechen einem Steuervorteil von 928,80 EUR/hl r. A. oder 42,8 % der aggregierten Normalsätze (Verbrauchsteuer und VSS).

(12)

Mit der Entscheidung 2007/659/EG wurde Frankreich ermächtigt, die nationale Verbrauchsteuer auf „traditionellen“ Rum um bis zu 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Alkohol zu kürzen. Die Entscheidung enthält keine Angaben zu dem ermäßigten VSS-Satz für „traditionellen“ Rum, der erst im Zuge der Reform des VSS-Systems zum 1. Januar 2012 als Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen für diesen Rum eingeführt wurde.

(13)

Hier muss Abhilfe geschaffen werden, indem dieselben Grundsätze, die einer Ausnahmeregelung zu Artikel 110 AEUV in Bezug auf die harmonisierten Verbrauchsteuern zugrunde lagen, auch auf die VSS angewandt werden. Gleichzeitig sollte der mögliche zu gewährende Steuervorteil ab 1. Januar 2014 auf einen Höchstprozentsatz der Normalsätze je hl r. A. der harmonisierten Verbrauchsteuer für hochprozentige Alkoholika und der VSS begrenzt werden.

(14)

Eine neue Ausnahmeregelung sollte für sieben Jahre, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, gewährt werden.

(15)

Frankreich sollte einen Zwischenbericht vorlegen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Gründe für die Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind, ob der von Frankreich gewährte Steuervorteil weiterhin angemessen ist und ob — unter Berücksichtigung ihrer internationalen Dimension — alternative Maßnahmen anstelle einer steuerlichen Ausnahmeregelung in Betracht kommen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wertschöpfungskette zu fördern.

(16)

In der Entscheidung 2007/659/EG konnten die neuen Gegebenheiten nach der Reform des VSS zunächst nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der genannten speziellen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der vier betroffenen Gebiete in äußerster Randlage ist es daher ausnahmsweise gerechtfertigt, die betreffende Regelung für den ermäßigten VSS-Satz ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.

(17)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.

(18)

Die Entscheidung 2007/659/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den französischen nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt nur für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique oder Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr hergestellt wird und einen Gehalt an anderen flüchtigen Bestandteilen als Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g je Hektoliter reinen Alkohol sowie einen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol aufweist.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für den in Artikel 2 genannten Rum gelten nur für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol.

(2)   Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses können jeweils niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, dürfen jedoch den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol bzw. den vollen Abgabensatz der VSS für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(3)   Der gemäß Absatz 2 genehmigte kumulierte Steuervorteil darf 50 % des gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatzes für Alkohol nicht überschreiten.

Artikel 4

Frankreich legt der Kommission bis zum 31. Juli 2017 einen Bericht vor, damit diese beurteilen kann, ob die Gründe für die Abweichung weiterhin gegeben sind und ob der von Frankreich gewährte Steuervorteil angemessen und ausreichend ist und bleiben wird, um die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wertschöpfungskette in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion zu fördern.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mit Ausnahme des Artikels 1 und des Artikels 3 Absätze 1 und 2, die ab dem 1. Januar 2012 gelten.

Artikel 6

(1)   Die Entscheidung 2007/659/EG wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HATZIDAKIS


(1)  Stellungnahme vom 16. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2007/659/EG des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in seinen überseeischen Departments hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 12).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2014/107/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Aserbaidschan Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 29. Juli 2013 paraphiert.

(2)

Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (1) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2014 DES RATES

vom 24. Februar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) hat der Rat Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Indien eingeführt. Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates (3) aufrechterhalten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (4) hat der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien eingeführt. Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (5) aufrechterhalten. Am 24. Februar 2012 leitete die Kommission eine erneute Auslaufüberprüfung ein. Per Durchführungsbeschluss 2013/226/EU (6) lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Beibehaltung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ab; somit liefen die Antidumpingmaßnahmen aus.

(3)

Im Jahr 2000 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG (7) Preisverpflichtungen an, die in Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren unter anderem von den indischen Unternehmen Pearl Engineering Polymers Limited (im Folgenden „Pearl“) und Reliance Industries Limited (im Folgenden „Reliance“) angeboten wurden. Im Jahr 2005 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2005/697/EG (8) eine Verpflichtung des indischen Unternehmens South ASEAN Petrochem Limited an, das infolge einer Fusion jetzt den Namen Dhunseri Petrochem & Tea Limited (im Folgenden „Dhunseri“) (9) trägt.

B.   RÜCKNAHME VON PREISVERPFLICHTUNGEN UND ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 461/2013

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/109/EU (10) nahm die Kommission die Annahme der von den drei Unternehmen Dhunseri, Reliance und Pearl angebotenen Verpflichtungen zurück. Daher sollten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 mit dem Anhang jener Verordnung aufgehoben werden. Entsprechend sollten die endgültigen Ausgleichszölle, die mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 eingeführt wurden, für Einfuhren von PET gelten, das von den Unternehmen Dhunseri, Reliance und Pearl (TARIC-Zusatzcode A585 für Dhunseri, TARIC-Zusatzcode A181 für Reliance und TARIC-Zusatzcode A182 für Pearl) hergestellt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 sowie der Anhang jener Verordnung werden aufgehoben.

(2)   Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 wird in Artikel 1 Absatz 4 umnummeriert.

(3)   Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 wird in Artikel 2 umnummeriert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. ARVANITOPOULOS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 12).

(7)  Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).

(8)  Beschluss 2005/697/EG der Kommission vom 12. September 2005 zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62).

(9)  Bekanntmachung zu den geltenden Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt (ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7).

(10)  Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.).


28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2014 DES RATES

vom 24. Februar 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 17,1 % auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Republik Südafrika (im Folgenden „Südafrika“) ein, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 eingereiht werden (im Folgenden „geltende Antidumpingmaßnahmen“).

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach Bekanntmachung (3) des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 11. Dezember 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von den Unternehmen Cegasa Internacional SA und Tosoh Hellas A.I.C. (im Folgenden „Antragsteller“), den zwei einzigen Unionsherstellern von EMD, eingereicht.

(3)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen mit einem erneuten Auftreten des für den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpings zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. März 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, den ausführenden Hersteller in Südafrika, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

Angesichts der geringen Zahl der interessierten Parteien, die sich meldeten, war eine Stichprobe der interessierten Parteien nicht erforderlich.

(9)

Beantwortete Fragebogen gingen von dem ausführenden Hersteller in Südafrika, den beiden Unionsherstellern und zwei zur selben Gruppe verbundener Unternehmen gehörenden Verwendern ein.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses für notwendig erachtete, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Cegasa Internacional SA (im Folgenden „Cegasa“)

Tosoh Hellas A.I.C. (im Folgenden „THA“)

b)

Ausführende Hersteller in Südafrika:

Delta E.M.D. (Pty) Ltd.

c)

Verwender

Panasonic Energy Belgium NV

(11)

Am 29. Oktober 2013 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen. Die Parteien erhielten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme; denjenigen, die eine Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten beantragten, wurde diese auch gewährt. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft, deren Antworten im Folgenden wiedergegeben werden.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(12)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 221/2008, nämlich um elektrolytische Mangandioxide (d. h. Mangandioxide, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden), die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“ oder „EMD“), ihren Ursprung in der Republik Südafrika haben und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 eingereiht werden. Bei der Ware wird zwischen zwei Haupttypen unterschieden: Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD.

(13)

Die Überprüfung bestätigte die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, wonach die auf den Unionsmarkt eingeführte zu überprüfende Ware und die von dem ausführenden Hersteller gefertigte und auf seinem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die vom Wirtschaftszweig der Union gefertigten und in der Union verkauften Waren (im Folgenden „gleichartige Ware“) dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS VON DUMPING

1.   Vorbemerkungen

(14)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(15)

Nach der Einführung der Maßnahmen sanken die Einfuhren aus Südafrika in die Union nahezu auf null; in den Jahren 2010 und 2011 sowie im UZÜ wurden nur sehr geringe Mengen ausgeführt. Um festzustellen, ob der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller Delta E.M.D. (Pty) Ltd. (im Folgenden „Delta“) im UZÜ Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union tätigte, sandte die Kommission dem Unternehmen einen Fragebogen zu. Sie erhielt eine Antwort mit Daten zu den Inlandsverkäufen, den Ausfuhren in die Union und den Ausfuhren in andere Bestimmungsländer. Die übermittelte Antwort wurde folgendermaßen überprüft.

2.1.   Normalwert

(16)

Zunächst wurden nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die Inlandsverkäufe von Delta daraufhin untersucht, ob die Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen des Unternehmens in die Union, repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der zu überprüfenden Ware in die Union ausmachte.

(17)

Die Inlandsverkäufe der zu überprüfenden Ware waren zwar repräsentativ, doch es gab keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr, da die EMD-Verkäufe von Delta auf dem Inlandsmarkt unrentabel waren. Daher wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(18)

Dies erfolgte anhand der tatsächlichen Produktionskosten von EMD, zu denen nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und für Gewinne hinzuaddiert wurde.

(19)

Die VVG-Kosten wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung berechnet, da die Verkäufe von Delta nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten und da Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b jener Verordnung keine Anwendung fanden, weil keine anderen Ausführer oder Hersteller untersucht wurden und Delta keine anderen Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe tätigte. Da der Anteil der tatsächlichen VVG-Kosten nahezu identisch mit dem der VVG-Kosten der Ausgangsuntersuchung war, wurde es als angemessen erachtet, Letztere zu verwenden.

(20)

Delta ersuchte die Kommission nach der Unterrichtung, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes die wie oben beschrieben berechneten VVG-Kosten als Prozentsatz der Herstellkosten und nicht als Prozentsatz des Umsatzes auszudrücken. Da alle Inlandsverkäufe unrentabel seien, führe die Verwendung des Umsatzes zu überhöhten VVG-Kosten. Die Kommission akzeptierte das Argument des Unternehmens und addierte bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes die VVG-Kosten als Prozentsatz der Herstellkosten je kg aus dieser Überprüfung hinzu.

(21)

Auch der Gewinn wurde anhand derselben Methode berechnet wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. anhand der langfristigen kommerziellen Ausleihezinssätze in Südafrika im UZÜ nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung. Delta verkauft keine anderen Produkte auf dem Inlandsmarkt, und es gibt keine der Kommission bekannten anderen Hersteller von EMD oder von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe in Südafrika, deren Gewinndaten herangezogen werden könnten.

(22)

Der Wirtschaftszweig der Union ersuchte die Kommission nach der Unterrichtung, bei der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung die Verkäufe in die USA heranzuziehen, da diese die Stelle der Inlandsverkäufe einnähmen.

(23)

Dies wurde abgelehnt, da der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand derselben Methode wie in der Ausgangsuntersuchung und somit in Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 jener Verordnung rechnerisch ermittelt wurde.

2.2.   Ausfuhrpreis

(24)

Die sehr geringe Menge von EMD, die im UZÜ in die Union ausgeführt wurde, wurde direkt an einen unabhängigen Einführer in der Union verkauft. Nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung wurde als Ausfuhrpreis der Preis, den der Einführer an Delta zahlte, genommen.

2.3.   Vergleich

(25)

Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert wurde ein Vergleich durchgeführt; dabei wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die beantragten Berichtigungen für Unterschiede bei Fracht-, Versicherungs-, Kredit- und Bereitstellungskosten auf der Ausfuhrseite nach einer entsprechenden Überprüfung berücksichtigt. Der Normalwert wurde auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die Fracht- und Kreditkosten herausgerechnet wurden. Die Kosten für Verpackung und technische Hilfe wurden nicht herausgerechnet, da sie bereits in den Herstellkosten berücksichtigt und somit im Ausfuhrpreis und im rechnerisch ermittelten Normalwert enthalten waren.

2.4.   Dumpingspanne

(26)

Es wurde festgestellt, dass das im UZÜ von Delta in die Union verkaufte EMD nicht gedumpt war. Da die betreffende Menge jedoch äußerst gering war, reichte diese Feststellung allein für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht aus.

3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(27)

Da aus dem im UZÜ getätigten Verkauf in die Union keine Schlussfolgerungen gezogen werden konnten, untersuchte die Kommission, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen ist. Dabei wurden folgende Faktoren analysiert: der Preis der Ausfuhren aus Südafrika in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Südafrika sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte.

3.1.   Ausfuhren aus Südafrika in andere Bestimmungsländer

(28)

Delta stellt sowohl Alkali-EMD als auch Zink-Kohle-EMD her; da es in der Union einen Markt für beide EMD-Typen gibt (für Zink-Kohle-EMD in geringerem Maße als für Alkali-EMD), untersuchte die Kommission den Ausfuhrpreis beider Typen in Drittländer im UZÜ. Diese Verkäufe wurden mit dem wie oben beschrieben rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen, wobei die Unterschiede, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, berücksichtigt wurden.

(29)

Die Verkäufe von Alkali-EMD in die USA, den wichtigsten Ausfuhrmarkt von Delta, machten rund zwei Drittel der Gesamtausfuhren des Unternehmens im UZÜ aus und waren nicht gedumpt. Die in geringeren Mengen getätigten Ausfuhrverkäufe von Alkali-EMD in andere Bestimmungsländer (z. B. Thailand, Korea, China und Brasilien) erfolgten allerdings zu gedumpten Preisen mit Dumpingspannen zwischen 2 % und 21 %. Bei Betrachtung der Ausfuhrverkäufe von Zink-Kohle-EMD in andere Bestimmungsländer, die hauptsächlich zu niedrigen Preisen und in geringen Mengen erfolgten, waren die Dumpingspannen höher (zwischen 13 % und 66 %).

(30)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte nach der Unterrichtung vor, die Kommission solle die im UZÜ getätigten Verkäufe in die USA ignorieren, da die Preise für diesen Markt kein geeigneter Anhaltspunkt für die Ermittlung der Preise seien, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich für Verkäufe auf den Unionsmarkt in Rechnung gestellt würden.

(31)

Delta hingegen bat die Kommission nach der Unterrichtung, die Verkäufe in die USA besonders zu berücksichtigen, da auf die USA ein Großteil der Ausfuhren des Unternehmens von Alkali-EMD entfielen und dieser Markt am ehesten mit der Union vergleichbar sei.

(32)

Die Kommission analysierte alle Ausfuhrverkäufe in alle Bestimmungsländer und berechnete den gewogenen Durchschnittspreis der Ausfuhren des Unternehmens in alle anderen Nichtunionsländer; die Ausfuhrpreise in die einzelnen Drittländer wurden jedoch ebenfalls genau untersucht. Bei der Untersuchung der Frage, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wurden alle Ausfuhrverkäufe in alle Bestimmungsländer für relevant befunden, insbesondere angesichts der erheblichen Preisunterschiede, die auf den verschiedenen Ausfuhrmärkten festgestellt wurden.

(33)

Aufgrund der Besonderheiten des US-amerikanischen Marktes kann Delta dort wesentlich höhere Preise verlangen als auf anderen Märkten. Die Nachfrage ist in den USA deutlich höher als das Inlandsangebot. Zudem bestehen für viele potenzielle Wettbewerber hohe Marktzutrittsschranken, da für Einfuhren aus China und Australien hohe Antidumpingzölle gelten.

(34)

Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, weshalb die Kommission ihre Feststellungen nur auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis stützen oder nur die Ausfuhrverkäufe in ein Land untersuchten sollte, anstatt alle Ausfuhrverkäufe in alle Bestimmungsländer zu analysieren.

(35)

Das Preisverhalten von Delta gegenüber anderen Ausfuhrmärkten als der Union zeigt, dass zwar die Ausfuhren des Unternehmens auf seinen wichtigsten Markt (die USA) nicht zu gedumpten Preisen erfolgten, die Verkäufe in andere Bestimmungsländer aber gedumpt waren. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sind daher weitere Indikatoren erforderlich; diese sind nachstehend aufgeführt.

3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Südafrika

(36)

Delta verfügt über Kapazitätsreserven zur Herstellung von EMD, die dem Unternehmen die Möglichkeit bieten würden, seine Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang wieder aufzunehmen. Schätzungen des Unternehmens zufolge betragen die Kapazitätsreserven 4 000 bis 6 000 t pro Jahr; die Kommission hat diese Zahlen bestätigt. Bei dieser Berechnung wird den in Südafrika häufig vorkommenden Stromversorgungsengpässen und dem Abfallvolumen Rechnung getragen. Da es nicht einfach ist, das Qualitätsniveau in manuell betriebenen Anlagen beizubehalten, dürften nach vorsichtigen Schätzungen der Kommission 2 000 bis 3 000 t pro Jahr auf Alkali-EMD entfallen und der Rest auf Zink-Kohle-EMD. Beide Typen wären jedoch für den Unionsmarkt geeignet. Während ein Teil der Menge von Zink-Kohle-EMD von anderen Drittlandsmärkten aufgenommen werden könnte, deutet nichts darauf hin, dass die erheblichen Kapazitätsreserven für die Herstellung von Alkali-EMD von anderen Drittlandsmärkten oder vom Inlandsmarkt absorbiert werden könnten.

(37)

Das Unternehmen behauptete im Zuge der Überprüfung, ein seit langem etablierter „Ersatzanbieter“ auf dem US-amerikanischen Markt zu sein, der die Lücke fülle, wenn die inländischen Hersteller nicht genug produzieren könnten. Die Ausfuhren des Unternehmens in die USA waren in den letzten vier Jahren stabil, was den Schluss nahelegt, dass das Unternehmen seine Verkäufe in die USA nicht steigern konnte. Wäre es möglich, die Ausfuhren in die USA zu steigern, hätte Delta dies bereits getan, um von den höheren Preisen auf dem US-amerikanischen Markt und von den Größenvorteilen, die aus der Herstellung größerer Mengen resultieren, zu profitieren.

(38)

Auf dem asiatischen Markt verkaufte Delta eher Zink-Kohle-EMD. Die Verkäufe in Asien machen 50 % seiner Gesamtverkäufe von Zink-Kohle-EMD aus. China hat eigene EMD-Hersteller, und die Ausfuhren, die Delta im UZ nach China tätigte, beschränkten sich auf eine sehr kleine Menge von Alkali-EMD. Da EMD-Ausfuhren nach Japan derzeit von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind und Japan eigene EMD-Hersteller hat, würde dieser Markt die Kapazitätsreserven von Delta wahrscheinlich nicht absorbieren. Es ist somit unwahrscheinlich, dass der asiatische Markt die Kapazitätsreserven des Unternehmens für die Herstellung von Alkali-EMD aufnehmen könnte.

(39)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte nach der Unterrichtung vor, die Kapazitätsreserven von Delta seien viel umfangreicher als oben dargelegt, und verwies auf mehrere Faktoren, die diese Behauptung stützen würden. Er brachte ferner vor, die gesamten Kapazitätsreserven des Unternehmens könnten für die Herstellung von Alkali-EMD einer Qualität verwendet werden, die zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft werden könne.

(40)

Der Wirtschaftszweig der Union erklärte zudem, die Ausfuhren von Delta in die USA würden höchstwahrscheinlich in naher Zukunft abnehmen, da ein US-amerikanischer Hersteller bereits angekündigt habe, seine Produktionskapazität zu erhöhen, und da die Nachfrage nach EMD in den USA infolge des angekündigten Marktaustritts eines EMD-Verwenders sehr wahrscheinlich sinken werde. Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, die nach dem Untersuchungszeitraum getätigten Verkäufe aus Südafrika in die USA ließen bereits nach. Dies bedeute, dass Delta möglicherweise über zusätzliche Mengen von Alkali-EMD verfüge, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgeleitet würden.

(41)

Die Kommission überprüfte während der Untersuchung die Anlagen, die Kapazität und die Produktionskapazität von Delta. Bei ihren Berechnungen stützte sie sich, wie vorstehend erwähnt, auf vorsichtige Schätzungen; dies galt insbesondere für die Bestimmung des Anteils der Herstellung von Alkali-EMD und Zink-Kohle-EMD im Rahmen der Kapazitätsreserven des Unternehmens. Selbst bei dieser vorsichtigen Schätzung wurden Kapazitätsreserven für die Herstellung von Alkali-EMD festgestellt, die angesichts des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware erheblich waren.

(42)

Was das Vorbringen bezüglich der wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren von Delta in die USA betrifft, so legen die der Kommission vorgelegten Beweise den Schluss nahe, dass die Ausfuhren bei einem weiteren Anstieg der EMD-Kapazitäten in den USA und einem anhaltenden Rückgang der Nachfrage unter Druck geraten könnten.

(43)

Ein Verwender brachte nach der Unterrichtung vor, die Kapazitätsreserven von Delta seien angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen vor Einführung der Maßnahmen einen Marktanteil von 60 %-70 % hatte, gering. Selbst bei einer vorsichtigen Schätzung der Kapazitätsreserven von Delta könnte das Unternehmen, falls diese Reserven für Ausfuhren in die Union genutzt würden, seinen Marktanteil jedoch ohne Probleme beträchtlich steigern, und dies sogar, wenn man die Möglichkeit außer Acht lässt, dass es Ausfuhren in andere Bestimmungsländer in die Union umleiten könnte. Bei einer solchen Entwicklung würde der potenzielle Marktanteil des Unternehmens noch weiter steigen.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(44)

Delta verfügt über einen langjährigen und rentablen Absatzweg in die USA, und es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Unternehmen ein Interesse daran hat, die entsprechenden Verkäufe absichtlich ganz oder teilweise in die Union umzuleiten. Jedoch könnten Mengen, die im Rahmen der bei der Untersuchung festgestellten Kapazitätsreserven produziert werden könnten — oder zumindest ein wesentlicher Teil davon —, aus den in den Erwägungsgründen genannten Gründen wahrscheinlich nur in die Union geleitet werden. Ein weiterer Grund liegt darin, dass der Unionsmarkt einer der größten Märkte der Welt ist. Zudem war der Unionsmarkt vor Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sehr attraktiv für Delta gewesen, da das Unternehmen damals einen Marktanteil von 60 % bis 70 % hielt.

(45)

Wollte Delta preislich mit den Unionsherstellern konkurrieren, wäre das Unternehmen gezwungen, seine Ausfuhrpreise zu senken und damit zu gedumpten Preisen zu verkaufen, um mit den von einem Unionshersteller im UZÜ verlangten Preisen mitzuhalten. Da der Unionsmarkt aufgrund seiner Größe und seiner allgemein höheren Preise attraktiver ist als andere Nicht-US-Märkte, könnte Delta seine derzeitigen Ausfuhren von Alkali-EMD in Drittländer (außer den USA) auch zu gedumpten Preisen in die Union umleiten. Sollte das Unternehmen zudem die in die USA ausgeführten EMD-Mengen künftig verringern müssen, wäre der Unionsmarkt für diese zusätzlich verfügbaren Mengen voraussichtlich der Zielmarkt.

(46)

Das Unternehmen merkte nach der Unterrichtung an, seine Preispolitik bestehe darin, nur dann auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, wenn es einen rentablen Preis erzielen könne.

(47)

Unabhängig davon kann ein rentabler Verkauf aber auch gedumpt sein, wenn der Ausfuhrpreis unter dem Normalwert bleibt. Abgesehen davon konnten keine Beweise zur Stützung dieser Aussage geliefert werden, da Delta in den vergangenen fünf Jahren keine nennenswerten Mengen in die Union ausgeführt hat. Der Wirtschaftszweig der Union brachte außerdem vor, das Unternehmen habe im UZ die geringen EMD-Mengen in die Union verkauft, um seine Zertifizierung für die Union nicht zu verlieren.

(48)

Delta erklärte ferner, der Durchschnittspreis der EMD-Einfuhren in die Union habe im Laufe des Jahres 2012 bei 1 809 EUR je Tonne und damit über dem Normalwert des Unternehmens gelegen; dies zeige, dass das Unternehmen ohne Dumping mit anderen Einführern konkurrieren könne.

(49)

Dieser Durchschnittswert setzt sich allerdings aus einigen extrem teuren Einfuhren aus den USA und einigen viel billigeren Einfuhren aus China zusammen. Die Einfuhren aus den USA konnten nicht in diesen Vergleich einbezogen werden, da das äußerst hohe Preisniveau, das bis zu drei- oder viermal so hoch war wie die normalen auf dem Unionsmarkt verlangten Preise, Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Preise und/oder der eingeführten Ware aufkommen ließ. Wollte Delta preislich mit den chinesischen Einfuhren konkurrieren, die bei etwa 1 200 EUR je t liegen, würde das Unternehmen auf dem Unionsmarkt dumpen.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(50)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wäre bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde am ehesten das von Delta hergestellte Alkali-EMD in die Union verkauft werden, da dieser Warentyp auch in der Vergangenheit von Delta ausgeführt wurde. Alkali-EMD wird zudem in der Union nach wie vor am stärksten nachgefragt. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrverkäufe von Alkali-EMD in Bestimmungsländer wie Südkorea, China und Brasilien zu gedumpten Preisen mit Dumpingspannen zwischen 2 % und 21 % erfolgten.

(51)

Außerdem sind die Kapazitätsreserven von Delta verglichen mit dem Unionsverbrauch im UZÜ erheblich. Sollten diese Reserven für Ausfuhren in die Union und für einen Preiswettbewerb mit den Unionsherstellern oder mit den wichtigsten Einfuhren aus Drittländern genutzt werden, würden diese Ausfuhren sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(52)

Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von zwei Herstellern in der Union hergestellt, die uneingeschränkt bei der Untersuchung mitarbeiteten: THA und Cegasa. Cegasa produzierte zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung nicht für den freien Markt, sondern nur für den Eigenbedarf; bei der Ausgangsuntersuchung gehörte das Unternehmen nicht zu den Antragstellern und arbeitete nicht mit, es lehnte die Untersuchung aber auch nicht ab.

(53)

Eine interessierte Partei stellte nach der Unterrichtung die Zulässigkeit von Cegasa als Antragsteller bei der Auslaufüberprüfung in Frage, da das Unternehmen bei der Ausgangsuntersuchung kein Antragsteller war, nicht für den freien Markt produzierte und somit damals auch keine Schädigung erlitt. Der Einwand wurde abgelehnt, da der Antrag auf Auslaufüberprüfung von Unionsherstellern oder in deren Namen eingereicht werden muss und nicht unbedingt (nur) von dem oder den ursprünglichen Antragstellern.

(54)

Die beiden Unionshersteller, auf welche die gesamte EMD-Produktion in der Union entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(55)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden wegen der Mitarbeit des gesamten Wirtschaftszweigs der Union alle Schadensindikatoren auf mikroökonomischer Ebene ermittelt. Alle Zahlen werden in Form von Indizes oder Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(56)

Der Unionsverbrauch wurde anhand i) der geprüften Angaben über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, ii) der geprüften Angaben über die Einfuhrmengen des einzigen südafrikanischen Herstellers und iii) der Einfuhren aus anderen Ländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(57)

Der Unionsverbrauch von EMD blieb von 2009 bis zum UZÜ unverändert. 2010 und 2011 stieg er an, 2012 sank er wieder auf den Stand von 2009.

Tabelle 1

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index (2009 = 100)

100

102

108

100

2.   Einfuhren aus Südafrika

2.1.   Menge und Marktanteil

(58)

Nach der Einführung von Maßnahmen kamen die Einfuhren aus Südafrika praktisch zum Stillstand.

Tabelle 2

 

2009

2010

2011

UZÜ

Menge der von Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus Südafrika

100

2

3

1

Marktanteil der von Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus Südafrika

100

2

4

1

2.2.   Preise und Preisunterbietung

(59)

Bei den sehr wenigen EMD-Verkäufen aus Südafrika in die Union im UZÜ wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Aufgrund der geringen Menge der Verkäufe lassen sich jedoch keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen daraus ableiten.

(60)

Deshalb wurden zusätzlich die Preise des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften EMD mit den Preisen des in Südafrika hergestellten und in der übrigen Welt verkauften EMD verglichen; der Vergleich erfolgte einmal unter Einschluss und einmal unter Ausschluss der Verkäufe in die USA. Die Analyse unter Ausschluss des Preises für Ausfuhren von Delta in die USA wurde aufgrund der besonderen Marktlage in den USA durchgeführt, wo im Vergleich zu den Preisen für Ausfuhren von Delta in andere Länder sehr hohe Preise herrschen (siehe vorstehende Erwägungsgründe).

(61)

Der Vergleich ergab, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ nicht unterboten wurden, wenn bei den Verkäufen aus Südafrika in die übrige Welt die Verkäufe in die USA berücksichtigt wurden, dass sie aber unterboten wurden, wenn die Verkäufe in die USA unberücksichtigt blieben. Zudem wurden bei Nichtberücksichtigung der Verkäufe in die USA auch die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union von den Ausfuhrpreisen von Delta unterboten.

(62)

Der Wirtschaftszweig der Union führte nach der Unterrichtung erneut an, die Ausfuhrpreise des Unternehmens in die USA seien kein Hinweis auf seine künftigen Preise für Ausfuhren in die Union und sollten wegen der strukturellen Unterschiede zwischen der Union und dem US-amerikanischen Markt unberücksichtigt bleiben. Delta wiederholte dagegen, der US-amerikanische Markt sei ein ausgereifter EMD-Markt mit freiem Wettbewerb zwischen inländischen Herstellern und Einführern, auf dem es zahlreiche Verwender gäbe, auch solche, die gleichzeitig in der Union tätig seien. Deshalb sollten die Verkäufe von Delta in die USA nicht ausgeschlossen werden. Delta vertrat zudem die Auffassung, die Kommission hätte zur Berechnung der Zielpreisunterbietung nicht die vom Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren in der Ausgangsuntersuchung erreichte Zielgewinnspanne verwenden sollen.

(63)

Im vorliegenden Fall, in dem die Einfuhren aus dem betroffenen Land nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen praktisch zum Stillstand kamen, muss die Untersuchungsbehörde eine zukunftsorientierte Analyse auf der Basis begründeter Annahmen durchführen; dazu gehört auch der voraussichtliche Preis, zu dem Delta sein EMD bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen in die Union verkaufen würde.

(64)

Es steht außer Zweifel, dass sich die einzelnen EMD-Märkte (USA, EU, Asien) voneinander unterscheiden und dass die EMD-Hersteller unterschiedliche Preisstrategien anwenden; dabei spielen nicht nur ihre Produktionskosten eine Rolle, sondern auch die Produktionskapazität im Zielland, die Notwendigkeit, Marktanteile zu gewinnen bzw. zurückzugewinnen, und die Wettbewerbsbedingungen vor Ort. Zudem steht fest, dass Delta die Preise für seine EMD-Verkäufe in die USA wesentlich höher ansetzt als die für seine Verkäufe in andere Märkte. Es ist somit zu erwarten, dass die künftigen Verkaufspreise des Unternehmens in die Union nicht anhand seiner derzeitigen Verkaufspreise in die USA festgesetzt werden, sondern dass sie sich nach den spezifischen Marktbedingungen und Gegebenheiten in der Union richten werden.

(65)

Im Unterrichtungsdokument wurden zum Zwecke der Dumpingberechnungen lediglich die von Delta auf verschiedenen Märkten verlangten Preise von Alkali-EMD mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen; bei den Preisunterbietungsberechnungen wurden dagegen auch die vom Unternehmen getätigten Verkäufe eines Zink-Kohle-Typs berücksichtigt. Der Wirtschaftszweig der Union forderte nach der Unterrichtung, dass bei den Dumping- und Schadensberechnungen alle Verkäufe des Unternehmens von Alkali- und Zink-Kohle-EMD berücksichtigt werden sollten. Delta fand dagegen, dass die Verkäufe von Zink-Kohle-EMD gänzlich außer Acht gelassen werden sollten, da der Unionsverbrauch ganz überwiegend Alkali-EMD betreffe und dies auch die einzige Ware sei, die Delta in die Union ausführe.

(66)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass bei den Dumping- und Schadensberechnungen alle Typen von Alkali- und Zink-Kohle-EMD berücksichtigt werden sollten, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: Erstens gibt es in der Union, wie bereits erwähnt, auch einen Markt für Zink-Kohle-EMD und somit eine entsprechende Nachfrage; dieser Markt ist zwar kleiner als der für Alkali-EMD, könnte aber für Ausfuhren des Unternehmens in die Union ebenfalls interessant sein. Zweitens wird Alkali- und Zink-Kohle-EMD von Delta in derselben Anlage und derselben Produktionslinie unter Verwendung desselben Rohstoffs und desselben Produktionsverfahrens hergestellt. Je nach Einstellung der Parameter bei der Elektrolyse (Stromdichte, Temperatur; Elektrolytkonzentration usw.) können die EMD-Hersteller Alkali- oder Zink-Kohle-EMD herstellen. Daher ist es sinnvoller, die Unterbietung durch einen Vergleich des Durchschnittspreises der EMD-Ausfuhren von Delta mit dem Durchschnittspreis der EMD-Verkäufe der Unionshersteller zu berechnen und dabei jeweils sowohl EMD- als auch Zink-Kohle-EMD zu berücksichtigen.

(67)

Bei der Untersuchung der Zielpreisunterbietung verwendete die Kommission die vom Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren in der Ausgangsuntersuchung erreichte Zielgewinnspanne als Referenzwert; dies entspricht dem Gewinn, den Hersteller in einer kapitalintensiven Branche wie der EMD-Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwarten können. Im Kontext dieser speziellen Auslaufüberprüfung ist die Frage der angemessensten Zielgewinnspanne allerdings nicht relevant. Die Kommission räumt nämlich ein, dass kein Anhalten des Dumpings vorlag und somit auch kein Anhalten der Schädigung infolge der Unterbietung. Die Analyse ist daher zukunftsorientiert und soll Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines wahrscheinlichen erneuten Auftretens des Dumpings geben.

(68)

Das Unternehmen Delta wandte ein, die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erschienen ihm zu niedrig, da sie die Transportkosten für die vom Hafen Antwerpen an die Abnehmer gelieferte Ware nicht berücksichtigten.

(69)

Die Kommission verglich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union jedoch ab Werk mit dem Preis der Ausführer an der Grenze der Union, so dass die nach der Einfuhr angefallenen Kosten nur die Bereitstellungs- und Prüfkosten, nicht jedoch die Transportkosten betrafen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(70)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 3

 

2009

2010

2011

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (in t)

5 000-10 000

10 000-15 000

5 000-10 000

5 000-10 000

Index 2009 = 100

100

113

92

88

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

25 %-30 %

30 %-35 %

20 %-25 %

20 %-25 %

Werte der Einfuhren aus anderen Ländern (in EUR)

10 Mio.-15 Mio.

15 Mio.-20 Mio.

10 Mio.-15 Mio.

10 Mio.-15 Mio.

Index 2009 = 100

100

113

93

102

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 566

1 572

1 590

1 809

Quelle: Eurostat.

(71)

Die Menge der EMD-Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union nahm im Bezugszeitraum ab. Die Preise dieser Einfuhren lagen im UZÜ über dem durchschnittlichen Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der Ausfuhren von Delta auf andere Märkte außer den USA. Wie vorstehend erwähnt, handelt es sich bei dem Wert von 1 809 EUR je Tonne um einen Durchschnitt aus sehr unterschiedlichen Einfuhrpreisen, von niedrigen Preisen für Einfuhren aus China bis hin zu sehr hohen Preisen für Einfuhren aus den USA. Vor allem die festgestellten Preise der Einfuhren aus den USA sind im Vergleich zu allen anderen Preisspannen der Unionshersteller, des Unternehmens Delta und anderer Ausführer so hoch, dass sie nach vernünftigem Ermessen für die Analyse nicht geeignet sind. Deshalb kann dieser Durchschnitt nicht als Referenzpreis für künftige Einfuhren aus Südafrika verwendet werden. Delta würde preislich nicht mit den Einfuhren aus den USA, sondern mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union konkurrieren.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(72)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

a)   Produktion

(73)

Die Unionsproduktion erhöhte sich von 2009 bis zum UZÜ um 6 %. Von 2009 bis 2011 stieg sie um 7 Prozentpunkte, im UZÜ ging sie um 1 Prozentpunkt zurück.

Tabelle 4

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

102

107

106

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

Die Produktionskapazität der Unionshersteller erhöhte sich im Bezugszeitraum um 9 %, was hauptsächlich auf kleine Verbesserungen des Produktionsprozesses (d. h. keine umfangreichen Investitionen in neue Produktionsstätten oder -anlagen) zurückzuführen war.

(75)

Da der Kapazitätsanstieg größer war als der Produktionsanstieg, sank die Kapazitätsauslastung um 3 Prozentpunkte.

Tabelle 5

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität

Index 2009 = 100

100

103

108

109

Kapazitätsauslastung

Index 2009 = 100

100

99

99

97

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

c)   Lagerbestände

(76)

Die Lagerbestände blieben im Bezugszeitraum unverändert. 2011 gingen sie zurück, im UZÜ erreichten sie jedoch wieder das Niveau von 2009.

Tabelle 6

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

103

86

100

Quelle: Fragebogenantworten.

d)   Verkaufsmenge

(77)

Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt nahm von 2009 bis zum UZÜ um 10 % zu. 2011 stieg sie gegenüber 2009 um 20 %, im UZÜ ging sie jedoch stark zurück (– 10 Prozentpunkte).

Tabelle 7

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

103

120

110

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

e)   Marktanteil

(78)

Von 2009 bis zum UZÜ stieg der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte. Diese Zunahme ist darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren in die Union sank.

Tabelle 8

 

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

65 %-70 %

65 %-70 %

75 %-80 %

75 %-80 %

Index 2009 = 100

100

101

111

110

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag und Eurostat.

f)   Wachstum

(79)

Der Unionsverbrauch blieb von 2009 bis zum UZÜ stabil (siehe Tabelle 1). Alle anderen Indikatoren deuten nicht auf ein nennenswertes Wachstum für die zu überprüfende Ware auf dem Unionsmarkt hin.

g)   Beschäftigung

(80)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union Beschäftigten sank von 2009 bis zum UZÜ um 9 Prozentpunkte.

Tabelle 9

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

91

90

91

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

h)   Produktivität

(81)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 18 %. Dieser Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion um 6 % stieg, während das Beschäftigungsniveau um 9 % sank. Besonders deutlich war diese Entwicklung im Jahr 2011, als die Produktion stieg, während das Beschäftigungsniveau weiter zurückging und die Produktivität 20 Prozentpunkte über dem Wert von 2009 lag.

Tabelle 10

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

112

120

118

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

i)   Die Verkaufspreise beeinflussende Faktoren

(82)

Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt sanken von 2009 bis zum UZÜ um 11 %.

Tabelle 11

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

95

93

89

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

j)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(83)

Da die Einfuhren aus Südafrika nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen praktisch zum Stillstand kamen, lässt sich die Höhe der Dumpingspannen nicht beurteilen. Den vorstehend und nachfolgend genannten wichtigsten Wirtschaftsindikatoren zufolge befindet sich der Wirtschaftszweig der Union weiterhin in einer prekären Lage.

k)   Löhne

(84)

Trotz eines Rückgangs der gesamten Arbeitskosten stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten im Bezugszeitraum, da sich die Gesamtbeschäftigtenzahl verringerte.

Tabelle 12

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

102

103

103

Quelle: Fragebogenantworten.

l)   Rentabilität und Kapitalrendite

(85)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, von 2009 bis zum UZÜ um die Hälfte. Die Rentabilität im UZÜ war wesentlich geringer als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Zielgewinnspanne, die in Höhe des vom Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erzielten Gewinns angesetzt wurde.

(86)

Die Kapitalrendite (im Folgenden „RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität.

Tabelle 13

 

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union

5 %-10 %

5 %-10 %

5 %-10 %

0 %-5 %

Index 2009 = 100

100

63

63

50

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

15 %-20 %

5 %-10 %

10 %-15 %

5 %-10 %

Index 2009 = 100

100

64

84

51

Quelle: Fragebogenantworten.

m)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(87)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück, blieb jedoch bis auf das Jahr 2010 im positiven Bereich.

Tabelle 14

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

–34

71

10

Quelle: Fragebogenantworten.

(88)

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten gehabt hätte, sich Kapital zu beschaffen, wenn er dies versucht hätte; da jedoch im Bezugszeitraum keine nennenswerten Investitionen getätigt wurden, wurde der Wirtschaftszweig der Union nicht „auf die Probe gestellt“.

n)   Investitionen

(89)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware verringerten sich von 2009 bis zum UZÜ um nahezu 50 %. 2010 gingen sie zurück, 2011 stiegen sie, und im UZÜ gingen sie wieder zurück. Der drastische Rückgang der Investitionen von 2011 bis zum UZÜ lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum die wichtigsten notwendigen Investitionen, die er geplant hatte, bereits getätigt hatte.

Tabelle 15

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

45

115

52

Quelle: Fragebogenantworten.

5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(90)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren zeigt, dass Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zunahmen. Die festgestellte Zunahme der Menge, die an sich nicht erheblich war, sollte jedoch vor dem Hintergrund der höheren Produktionskapazität und des Rückgangs der Verkaufspreise gesehen werden, die dazu führten, dass die Kapazitätsauslastung und der Verkaufspreis je Einheit um 3 bzw. 11 Prozentpunkte sanken.

(91)

Gleichzeitig verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich der Rentabilität, der Kapitalrendite, der Beschäftigung und des Cashflows. Vor allem die Rentabilität, die ein wichtiger Indikator für den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union ist, liegt nach wie vor deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne. Der Wirtschaftszweig der Union hat sich noch nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt und befindet sich weiterhin in einer prekären Lage, so dass er sehr empfindlich auf erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen reagieren würde. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sind im Laufe der Jahre gesunken und dürften bei erneuten Einfuhren aus Südafrika zu gedumpten Preisen aller Wahrscheinlichkeit nach weiter sinken; dadurch würde die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärft.

(92)

Einige interessierte Parteien behaupteten nach der Unterrichtung, die prekäre Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Union derzeit befinde, sei weder auf gedumpte Einfuhren aus Südafrika noch auf die Auswirkungen des früheren Dumpings zurückzuführen.

(93)

Die Entwicklung der vorstehend aufgeführten wichtigsten Wirtschaftsindikatoren beziehe sich auf einen Zeitraum — nämlich den von 2009 bis zum Ende des UZÜ —, in dem i) die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen bereits eine Zeitlang in Kraft gewesen seien, ii) die Einfuhren aus Südafrika praktisch zum Stillstand gekommen seien und iii) ein neuer Akteur (Cegasa) in den freien Unionsmarkt eingetreten sei. Die interessierten Parteien betrachteten die Wirtschaftsindikatoren nicht für beide Unionshersteller zusammen, sondern für jeden getrennt, und kamen zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund eines neuen internen Wettbewerbs zwischen den beiden einzigen Unionsherstellern auf dem Markt in einer schwierigen Lage sei.

(94)

Sie behaupteten insbesondere, die Kommission habe die grundlegenden Veränderungen, die sich seit 2009 im Wirtschaftszweig der Union vollzogen hätten, nicht berücksichtigt. Nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen hätten sich die Wirtschaftsindikatoren für den ursprünglichen und einzigen Antragsteller THA drastisch verbessert, so dass alle negativen Auswirkungen des früheren Dumpings beseitigt worden seien. Anschließend jedoch habe der andere Unionshersteller (Cegasa), der EMD zuvor nur für den Eigenbedarf hergestellt habe, seine Batterieproduktion nach außerhalb der Union verlagert. Folglich habe er EMD in erheblicher Menge auf dem freien Markt angeboten und begonnen, die Ware zu einem niedrigen Preis zu verkaufen; auf diese Weise habe er im Wettbewerb mit dem einzigen anderen Unionshersteller gestanden und einen starken Druck auf Preise, Kapazitätsauslastung und Rentabilität ausgeübt.

(95)

Die Kommission hatte die gegenüber der Ausgangsuntersuchung veränderte Struktur des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Unterrichtungsdokument berücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine positive Entwicklung, welche die Offenheit des Marktes und ein höheres Maß an Wettbewerb zwischen den verschiedenen Akteuren, auch in Bezug auf die Einfuhren, belegt.

(96)

Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass unter diesen Umständen und insbesondere angesichts fehlender Einfuhren aus Südafrika der gegenwärtige Zustand des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf gedumpte Einfuhren aus Südafrika zurückgeführt werden kann und in diesem Zusammenhang nicht von einem „Anhalten der Schädigung“ gesprochen werden sollte.

(97)

Die Kommission untersuchte die Entwicklung beider Unionshersteller zusammen seit 2009 und kam zu dem Schluss, dass die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren ungünstig sind und der Wirtschaftszweig der Union sich in einer prekären Lage befindet. Da keine Einfuhren aus Südafrika getätigt wurden, kann dies eindeutig nicht an den Dumpingpraktiken von Delta liegen. Bei einer Auslaufüberprüfung, bei der es um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen geht, sind Dumping, Schädigung und Schadensursache im UZÜ jedoch nicht die ausschlaggebenden Faktoren für die Untersuchung.

(98)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet und dass seine Rentabilität weit von dem Niveau entfernt ist, das in einer derart kapitalintensiven Branche erwartet werden könnte. Ein Vergleich mit der Ausgangsuntersuchung ist nur bei einem Unionshersteller möglich, da der andere zum damaligen Zeitpunkt nicht auf dem freien Markt verkaufte. Bei diesem Unionshersteller waren die Gewinne im UZÜ ohne gedumpte Einfuhren wesentlich niedriger als in der Ausgangsuntersuchung.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(99)

Der einzige der Kommission bekannte südafrikanische EMD-Hersteller Delta verfügt über Kapazitätsreserven und das Potenzial, erneut in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union zu tätigen. Im ursprünglichen Bezugszeitraum (2002 bis Juni 2005) stieg der Marktanteil des Unternehmens erheblich (von etwa 30 %-40 % auf 60 %-70 %). Das Unternehmen hat somit bereits seine Fähigkeit bewiesen, seine Ausfuhrmengen in die Union rasch zu erhöhen.

(100)

Die CIF-Preise der Ausfuhren des Unternehmens auf andere Märkte außer den USA und einschließlich aller Typen und Qualitätsstufen von EMD lagen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ und unterboten diese. Die niedrigeren Preise auf den anderen Märkten könnten Delta veranlassen, diese Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umzuleiten.

(101)

In Anbetracht der in der Untersuchung festgestellten Kapazitätsreserven, der Sättigung anderer Ausfuhrmärkte und der Attraktivität des Unionsmarktes würde Delta wahrscheinlich versuchen, seinen erheblichen Marktanteil in der Union, den es nach der Einführung der geltenden Maßnahmen einbüßte, zurückzugewinnen. Wie bereits festgestellt, müsste Delta Ausfuhren zu gedumpten Preisen tätigen, um Marktanteile zurückzugewinnen. Ohne Antidumpingzölle auf die Einfuhren von EMD mit Ursprung in Südafrika würde daher ein erneutes Auftreten der gedumpten Einfuhren einen noch stärkeren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben und aller Wahrscheinlichkeit nach eine bedeutende Schädigung verursachen.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(102)

Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten der gedumpten Einfuhren aus Südafrika führen, was einen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union und eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage zur Folge hätte. Da die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Südafrika die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich verschärfen würde, hätte sie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung zur Folge.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(103)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Südafrika dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller betroffenen Beteiligten Rechnung getragen.

(104)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(105)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderliefe. Da es sich bei der derzeitigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(106)

Trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings prüfte die Kommission, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von EMD mit Ursprung in Südafrika dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller

(107)

Wenngleich mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen verhindert wurde, dass gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage, was durch die negative Entwicklung einiger wichtiger Schadensindikatoren bestätigt wird.

(108)

Es ist wahrscheinlich, dass die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und sich weiter verschlechtert, weil es in erheblichem Umfang zu gedumpten Einführen aus Südafrika kommen dürfte. Dies hätte unter anderem Einbußen beim Marktanteil, einen Rückgang der Verkaufspreise, eine geringere Kapazitätsauslastung und allgemein eine ernsthafte Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge.

(109)

Es ist daher offensichtlich, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Südafrika dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union nicht zuwiderlaufen würde.

3.   Interesse der Einführer

(110)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben dürfte. Bei der jetzigen Untersuchung arbeiteten keine Händler/Einführer mit. Da keine Beweise dafür vorliegen, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, kann der Schluss gezogen werden, dass auch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben wird.

4.   Interesse der Verwender

(111)

Alle der Kommission bekannten Verwender von EMD in der Union (EMD wird als Rohstoff bei der Herstellung von Batterien eingesetzt) wurden kontaktiert. Antworten gingen von zwei Unternehmen ein, die zum selben multinationalen Konzern gehören. Bei der Ausgangsuntersuchung hatten zwei weitere Batteriehersteller mitgearbeitet, die sich gegen die Einführung von Maßnahmen aussprachen.

(112)

Der mitarbeitende Verwender erläuterte die schwierige Lage, in der sich die Batteriehersteller in der Union aufgrund des durch ihre Hauptabnehmer (Einzelhändler) verursachten Preisdrucks befänden, und verwies auf das daraus resultierende Risiko von Arbeitsplatzverlusten. Er konnte jedoch keine Erklärungen oder Argumente dafür liefern, warum und wie das Auslaufen der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von EMD aus Südafrika zu einer Verbesserung der Lage führen würde.

(113)

Auf EMD entfallen lediglich 10 %-15 % der gesamten Produktionskosten von Batterien. Seit der Ausgangsuntersuchung hat dieser Wert abgenommen. Zudem sanken nach der Einführung der Maßnahmen die durchschnittlichen Verkaufspreise von EMD in der Union. Tatsächlich wurden keine Beweise dafür geliefert, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen einen wesentlichen Einfluss auf die Produktionskosten von Batterien haben würde.

(114)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht übermäßig auf die Verwender von EMD auswirken würde.

(115)

Derselbe Verwender erhob nach der Unterrichtung Einwände gegen die Beurteilung der Lage durch die Kommission und brachte vor, dass durch die Einführung von Maßnahmen eine Quelle von hochwertigem EMD weggefallen sei, die Preise für EMD gestiegen seien und dies — auch wenn nur 10 %-15 % der Produktionskosten auf EMD entfielen — erhebliche Auswirkungen auf die bereits geringe Rentabilität von Batterieherstellern in der Union habe.

(116)

Ungeachtet dieses Einwands zeigen die im Dossier vorliegenden Beweise, dass die Entscheidung des Verwenders, das EMD von Delta nicht zu verwenden, nicht mit der Einführung von Antidumpingzöllen im Zusammenhang stand und dass die Rentabilität und die Arbeitsplätze des Verwenders nicht durch einen Anstieg der EMD-Preise gefährdet sind, sondern durch den von ihren Hauptabnehmern (multinationale Einzelhändler mit erheblicher Nachfragemacht) und chinesischen Batterieherstellern verursachten Preisdruck.

(117)

Der EMD-Verwender sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da in der Untersuchung im UZÜ bei Verkäufen in die Union kein Dumping festgestellt worden sei und kein Risiko eines erneuten Auftretens des Dumpings bestehe, weil Delta selbst bei Nutzung seiner gesamten Kapazitätsreserven für Lieferungen in die Union nur einen geringen Marktanteil gewinnen könne.

(118)

Dieser Einwand wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der ermittelte potenzielle Marktanteil von Delta zweifellos erheblich wäre und die Einfuhren in die Union wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden.

5.   Künftige Entwicklungen

(119)

Die Antragsteller erwähnten im Antrag auf Auslaufüberprüfung, dass im Fall einer künftig steigenden Nachfrage nach Elektroautos in der Union vorgelagert auch die Nachfrage nach EMD steigen werde; dies sei der am häufigsten verwendete Rohstoff bei der Herstellung von Lithiummanganoxid (LMO), das wiederum als Kathodenmaterial für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterien (LIB) in vielen Elektrofahrzeugmodellen diene. Im Falle eines erneuten Auftretens der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Südafrika könne die EMD-Branche in der Union die potenzielle künftige Nachfrage im Bereich der neuen Technologien möglicherweise nicht bedienen.

(120)

Bei der Untersuchung konnten keine schlüssigen Beweise für oder gegen die Behauptung gefunden werden, dass sich künftige Entwicklungen in der Elektroautomobilbranche wesentlich auf die EMD-Branche und die Nachfrage nach EMD auswirken würden. Tatsache ist jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union die Durchführbarkeit der Herstellung von LMO mittels EMD prüft, dass er in der Lage ist, das dafür notwendige Know-how und die entsprechende Ausrüstung zu erwerben und sich derzeit an mehreren von der Union finanzierten Projekten zur Erforschung und Entwicklung von Lithium-Ionen-Batterien beteiligt.

(121)

Das Thema wurde nach der Unterrichtung kurz von einigen interessierten Parteien angesprochen, allerdings wurden wieder keine schlüssigen Beweise für die Auswirkungen vorgelegt, die künftige Entwicklungen in der Elektroautomobilbranche in der Union und/oder auf anderen Märkten auf die betroffene Ware haben könnten.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(122)

In Anbetracht der dargelegten Beweise sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen.

(123)

Daher sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika für einen weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Delta E.M.D. (Pty) Ltd.

17,1 %

A828

Alle übrigen Unternehmen

17,1 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. ARVANITOPOULOS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika (ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 1).

(3)  ABl. C 180 vom 21.6.2012, S. 15.

(4)  ABl. C 72 vom 12.3.2013, S. 8.


28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) – in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung – für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für 1,4-Dimethylnaphthalin sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/244/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Die Niederlande erhielten am 25. Juni 2009 von DormFresh Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit dem Beschluss 2010/244/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 21. März 2012 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 16. Mai 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für 1,4-Dimethylnaphthalin abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass 1,4-Dimethylnaphthalin enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, 1,4-Dimethylnaphthalin zu genehmigen

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1,4-Dimethylnaphthalin enthalten, zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

1.   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls spätestens am 31. Dezember 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1,4-Dimethylnaphthalin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das 1,4-Dimethylnaphthalin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. Juni 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1,4-Dimethylnaphthalin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens am 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel 1,4-Dimethylnaphthalin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/244/EU der Kommission vom 26. April 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von 1,4-Dimethylnaphthalin und Cyflumetofen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 107 vom 29.4.2010, S. 22).

(4)  The EFSA Journal 2013;11(6):3229. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

1,4-Dimethylnaphthalin

CAS-Nr. 571-58-4

CIPAC-Nr. 822

1,4-Dimethylnaphthalin

≥ 980 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;

b)

das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„68

1,4-Dimethylnaphthalin

CAS-Nr. 571-58-4

CIPAC-Nr. 822

1,4-Dimethylnaphthalin

≥ 980 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;

b)

das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 193/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Amisulbrom gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Amisulbrom sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2007/669/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 24. März 2006 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Nissan Chemical Europe S.A.R.L. auf Aufnahme des Wirkstoffs Amisulbrom in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2007/669/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 15. Juli 2008 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 20. Mai 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im Februar 2012 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 27. Mai 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Amisulbrom (5) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Amisulbrom abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Amisulbrom enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Amisulbrom sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Amisulbrom enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Amisulbrom wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Amisulbrom als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Amisulbrom entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. Juni 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Amisulbrom als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Amisulbrom als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2007/669/EG der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Adoxophyes orana Granulovirus, Amisulbrom, Emamectin, Pyridalil und Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 15).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2013; 11(6):3237. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Amisulbrom

CAS-Nr. 348635-87-0

CIPAC-Nr.: 789

3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-1-sulfonamid

≥ 985 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf folgenden Höchstgehalt nicht überschreiten:

3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol: ≤ 2 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Amisulbrom und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die Nichtsignifikanz des Fotoabbaus im Bodenmetabolismus von Amisulbrom betreffend die Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol und 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure für die Grundwasserkontamination;

2.

die Tatsache, dass Amisulbrom (nur in FOCUS- Drainage-Szenarien) und die Metaboliten 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol, N,N-Dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonamid, 2-Acetamid-4-fluorbenzoesäure, 2-Acetamid-4-fluorhydroxybenzoesäure und 2,2′-Oxybis(6-fluor-2-methyl-1,2-dihydro-3H-indol-3-on) kaum in der Lage sind, das Oberflächenwasser zu kontaminieren oder Wasserorganismen durch Abfluss zu exponieren;

3.

zusätzliche Analysemethoden zur Bestimmung aller Verbindungen der Rückstandsdefinition zur Überwachung in Oberflächenwasser entsprechend dem Ergebnis der Bewertung gemäß 1 und 2 bei erheblichem Fotoabbau im Boden oder großem Kontaminations- oder Expositionspotenzial;

4.

das Risiko der Sekundärvergiftung bei Vögeln und Säugetieren durch 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol;

5.

die möglichen Störungen des Hormonhaushalts bei Vögeln und Fischen durch Amisulbrom und seinen Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 bis 4 bis zum 30. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien zu endokrinen Störungen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„69

Amisulbrom

CAS-Nr. 348635-87-0

CIPAC-Nr.: 789

3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-1-sulfonamid

≥ 985 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol: ≤ 2 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Amisulbrom und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die Nichtsignifikanz des Fotoabbaus im Bodenmetabolismus von Amisulbrom betreffend die Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol und 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure für die Grundwasserkontamination;

2.

die Tatsache, dass Amisulbrom (nur in FOCUS- Drainage-Szenarien) und die Metaboliten 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol, N,N-Dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonamid, 2-Acetamid-4-fluorbenzoesäure, 2-Acetamid-4-fluorhydroxybenzoesäure und 2,2′-Oxybis(6-fluor-2-methyl-1,2-dihydro-3H-indol-3-on) kaum in der Lage sind, das Oberflächenwasser zu kontaminieren oder Wasserorganismen durch Abfluss zu exponieren;

3.

zusätzliche Analysemethoden zur Bestimmung aller Verbindungen der Rückstandsdefinition zur Überwachung in Oberflächenwasser entsprechend dem Ergebnis der Bewertung gemäß 1 und 2 bei erheblichem Fotoabbau im Boden oder großem Kontaminations- oder Expositionspotenzial;

4.

das Risiko der Sekundärvergiftung bei Vögeln und Säugetieren durch 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol;

5.

die möglichen Störungen des Hormonhaushalts bei Vögeln und Fischen durch Amisulbrom und seinen Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 bis 4 bis zum 30. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien zu endokrinen Störungen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


28.2.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 194/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

57,0

TN

71,7

TR

89,4

ZZ

72,7

0707 00 05

EG

182,1

JO

188,1

MA

114,7

TR

158,0

ZZ

160,7

0709 91 00

EG

72,9

ZZ

72,9

0709 93 10

MA

31,6

TR

91,9

ZZ

61,8

0805 10 20

EG

47,7

IL

60,3

MA

57,7

TN

46,7

TR

64,0

ZZ

55,3

0805 20 10

IL

129,9

MA

95,0

ZZ

112,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

137,1

MA

121,1

PK

46,0

TR

72,9

US

134,1

ZZ

102,2

0805 50 10

EG

57,3

TR

67,5

ZZ

62,4

0808 10 80

CN

115,7

MK

30,8

US

157,0

ZZ

101,2

0808 30 90

AR

120,1

CL

207,1

CN

72,1

TR

156,2

US

124,7

ZA

104,6

ZZ

130,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

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L 59/32


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/37/EU DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2014

zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. März 1998 trat die Europäische Gemeinschaft mit Beschluss 97/836/EG des Rates (2) dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „geändertes Übereinkommen von 1958“), bei.

(2)

Nach Anhang II Absatz 1 des Beschlusses 97/836/EG gelten die gemäß dem geänderten Übereinkommen von 1958 festgelegten technischen Vorschriften der UN/ECE-Regelungen alternativ zu den technischen Anhängen der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben und sofern für die aufgeführten Regelungen EG-Einzelrichtlinien bestehen. Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig.

(3)

Im Rahmen der UN/ECE wurde eine neue Regelung zu einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung verbesserter Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (im Folgenden „Regelung 129“) ausgearbeitet und verabschiedet.

(4)

Die Regelung 129 trat am 9. Juli 2013 als Anhang zum geänderten Übereinkommen von 1958 in Kraft.

(5)

Die Vorschriften der Regelung 129 stellen eine Verbesserung gegenüber den Vorschriften der Regelung 44 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückhalteeinrichtungen für in Kraftfahrzeugen beförderte Kinder („Kinderrückhaltesysteme“) (3) dar und sind Ausdruck der in mehrfacher Hinsicht erzielten technischen Fortschritte bei der Normung von Kinderrückhaltesystemen – etwa in Bezug auf Seitenaufpralltests, die Platzierung von Kindern von bis zu 15 Monaten entgegen der Fahrtrichtung, die Kompatibilität mit verschiedenen Fahrzeugen, der Einsatz von Test-Dummies und Prüfbänken sowie die Möglichkeit der Anpassung an die unterschiedliche Körpergröße von Kindern.

(6)

Die Richtlinie 91/671/EWG über die Anforderungen an die Zulassung und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen in der Union sollte geändert werden, damit die Verwendung von entsprechend den technischen Vorschriften der Regelung 129 zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen aufgenommen werden kann.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7b der Richtlinie 91/671/EWG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie 91/671/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen.

Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, die in mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 befördert werden, sind durch eine integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a und b zu sichern, die gemäß den folgenden Kriterien für die körperlichen Merkmale des Kindes geeignet ist:

Gewichtsgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 für Kinderrückhalteeinrichtungen, die gemäß Buchstabe c Ziffer i zugelassen sind;

Angaben des Herstellers zu Größenbereich und Höchstgewicht des Kindes für die jeweilige Kinderrückhalteeinrichtung bei gemäß Buchstabe c Ziffer ii zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen;

In nicht mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3

dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden;

müssen Kinder im Alter von drei Jahren und darüber, wenn sie kleiner als 150 cm sind, unbeschadet der Ziffer ii einen anderen als den Vordersitz belegen.“

(2)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Wird eine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet, so muss sie nach

i)

der UN/ECE-Regelung 44/03 oder der Richtlinie 77/541/EWG oder

ii)

der UN/ECE-Regelung 129

oder entsprechend nachfolgender Anpassungen dieser Regelungen bzw. dieser Richtlinie zugelassen sein.

Die Kinderrückhalteeinrichtung ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.“

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26.

(2)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2007, S. 1.


BESCHLÜSSE

28.2.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2014

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

(2014/108/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Harald WÖGERBAUER läuft am 28. Februar 2014 ab.

(2)

Das Amt sollte daher neu besetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Oskar HERICS wird für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 29. Februar 2020 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


28.2.2014   

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L 59/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

(2014/109/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Indien sind seit dem Jahr 2000 in Kraft (2). Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates (3) aufrechterhalten.

(2)

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien sind seit dem Jahr 2000 in Kraft (4). Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (5) aufrechterhalten. Am 24. Februar 2012 leitete die Kommission eine erneute Auslaufüberprüfung ein. Per Durchführungsbeschluss 2013/226/EU (6) lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Beibehaltung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ab; somit liefen die Antidumpingmaßnahmen aus.

(3)

Im Jahr 2000 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG (7) Preisverpflichtungen („Verpflichtungen“) an, die in Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren unter anderem von den indischen Unternehmen Pearl Engineering Polymers Limited („Pearl“) und Reliance Industries Limited („Reliance“) angeboten wurden. Im Jahr 2005 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2005/697/EG zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG (8) eine Verpflichtung des indischen Unternehmens South ASEAN Petrochem Limited an, das infolge einer Fusion jetzt den Namen Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Dhunseri“) (9) trägt.

B.   ÄNDERUNG DER UMSTÄNDE WÄHREND DER UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN

(4)

Eine Änderung der Umstände während der Umsetzung der Verpflichtungen kann die Entscheidung der Kommission rechtfertigen, in Ausübung ihrer Befugnis die Annahme der Verpflichtungen zurückzunehmen, wie in Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegt.

(5)

Die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen und die Beibehaltung von Ausgleichszöllen stellen eine Änderung der Umstände der, unter denen die Verpflichtungen angenommen wurden. Die Verpflichtungen wurden zu einem Zeitpunkt angenommen, zu dem die Antidumping- und die Antisubventionsmaßnahmen in Kraft waren. Das zentrale Element der Verpflichtungen, der Mindesteinfuhrpreis („MEP“), trägt sowohl dem Sachverhalt des Dumpings als auch der Subventionierung Rechnung. Derzeit liegt kein Dumping vor. Daher ist die Höhe des MEP nicht angemessen.

C.   VERLETZUNG DER PREISVERPFLICHTUNG

(6)

Außerdem hielt eines der indischen Unternehmen, Pearl, seine Informationspflicht gegenüber der Kommission nicht ein. Das Unternehmen legte keine vierteljährlichen Verkaufsberichte vor. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, die Verpflichtung effizient zu überwachen.

(7)

In den Bestimmungen der Verpflichtung ist festgelegt, dass die Nichtvorlage von Berichten eine Verletzung der Preisverpflichtung darstellt. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs (10) wird zudem bestätigt, dass Verpflichtungen zur Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verpflichtungen sind.

(8)

Die Annahme der Verpflichtung von Pearl muss auch auf dieser Basis zurückgenommen werden.

D.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN

(9)

Die drei Unternehmen erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Zwei indische Unternehmen und das Committe of PET Manufacturers in Europe (CPME), das die Unionshersteller vertritt, nahmen Stellung.

1.   Geänderte Umstände als Grund für die Zurücknahme der Annahme der Preisverpflichtung

(10)

Ein Unternehmen brachte vor, dass der Vorschlag für die Zurücknahme der Annahme der Preisverpflichtung einer Rechtsgrundlage entbehre. Es machte geltend, dass in Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung „geänderte Umstände“ nicht ausdrücklich erwähnt würden und die Möglichkeit, die Annahme der Preisverpflichtung zurückzunehmen, mit Verletzungen verknüpft werde. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. In Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung werden „geänderte Umstände“ in der Tat nicht ausdrücklich erwähnt. Dort werden allerdings die Fälle, in denen die Kommission die Annahme einer Preisverpflichtung zurücknehmen kann, eindeutig nicht auf Verletzungen beschränkt. Dort heißt es: „Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück [Unterstreichung hinzugefügt], so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, […] zurückgenommen, […]“. Die Zurücknahme einer Annahme einer Verpflichtung ist also für sich allein genommen Grundlage für eine Zurücknahme.

(11)

Der Ermessensspielraum der Kommission bei der Annahme oder der Ablehnung eines Verpflichtungsangebots muss mit der Befugnis in Einklang stehen, die Annahme einer Verpflichtung zurückzunehmen, sollten sich die Umstände, auf deren Basis die Verpflichtungsangebote angenommen wurden, ändern. Der Gerichtshof hält fest, „dass die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob […] Verpflichtungen annehmbar sind […]“ (11). Dieser Ermessensspielraum ist im Allgemeinen im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen weit gefasst, weil die Gerichte der Union anerkennen, dass die Organe auf diesem Gebiet komplexe wirtschaftliche, politische und rechtliche Situationen untersuchen müssen. Genauer hielt das Gericht fest, dass „[…] die Kommission bei der Ausübung der ihr durch [die Grundverordnung] eingeräumten Befugnisse […] über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum geht, nach Maßgabe der Interessen der Gemeinschaft die Maßnahmen zu bestimmen, die gegebenenfalls im Hinblick auf die festgestellte Situation zu treffen sind“ (12). Bei der Annahme, Ablehnung oder Zurücknahme einer Verpflichtung hat die Kommission daher den Spielraum, der notwendig ist, um handelspolitische Schutzmaßnahmen im Interesse der Union umsetzen zu können.

(12)

Die Kommission weist daher das Vorbringen zurück, dass eine Änderung der Umstände gegenüber denen zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung nicht als Grund für eine Zurücknahme der Annahme gelten könne.

2.   Kohärenz mit der Zurücknahme früherer Rechtsakte zum selben Verfahren

(13)

Ein Unternehmen brachte vor, der Beschluss 2013/223/EU der Kommission (13) bestätige die Annahme seiner Verpflichtung. Das im selben Zusammenhang vorgebrachte Argument lautete, dass Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls ein weiterer Beleg dafür sei, dass die Verpflichtung nach dem Auslaufen der Antidumpingzölle in Kraft bleiben könnte. Beide Argumente sind falsch. Mit dem Beschluss 2013/223/EU nahm die Kommission die Annahme der Verpflichtungen eines indonesischen und eines indischen Unternehmens zurück, die ihre Informationspflicht verletzten. Die Zurücknahme für ein Unternehmen schließt in keiner Weise aus, dass die Kommission nachfolgend beschließt, die Annahme anderer Verpflichtungen zurückzunehmen, sollte eine solche Maßnahme im Licht der Umstände eines bestimmten Falls angezeigt sein.

(14)

Entsprechend spiegelte die am 23. Mai 2013 veröffentlichte Durchführungsverordnung EU Nr. 461/2013 die Änderung des Beschlusses 2000/745/EG durch die Annahme des Beschlusses 2013/223/EU wider (Widerruf für ein indonesisches und ein indisches Unternehmen). Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls wurde am selben Tag veröffentlicht wie der Durchführungsbeschluss 2013/226/EU, mit dem der Rat den Antidumpingzoll aufhob. Die Folgen dieses Beschlusses konnte die Kommission erst nach seiner Annahme einschätzen.

(15)

Die Argumente der Partei mussten daher zurückgewiesen werden.

3.   Mathematische Anpassung der MEP

(16)

Ein Unternehmen beantragte, dass die Kommission von den MEP die Summe abziehen sollte, die dem festen Antidumpingzoll entspricht, und so die MEP mit der zugrunde liegenden Maßnahme — dem Ausgleichszoll — in Einklang bringen sollte. Dies konnte nicht durchgeführt werden. Zunächst und vor allem ist festzuhalten, dass nach den Bedingungen der Verpflichtung eine Anpassung des Geltungsbereichs und der Mindestpreise in Einklang mit Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung nur anhand einer Interimsüberprüfung möglich ist. Dann beantragte das Unternehmen einen einfachen Abzug von der derzeitigen MEP in Höhe des festen Antidumpingzolls. Bei der geltenden Verpflichtung basieren die MEP und der Indexierungsmechanismus entweder auf dem für den Unionsmarkt ermittelten nicht schädigenden Preis (Zielpreis) oder auf dem Normalwert (abhängig vom fraglichen Unternehmen), wie 1999 festgelegt. Da der Antidumpingzoll ausgelaufen ist, ist im zuletzt genannten Fall die gesamte Grundlage für die MEP nicht gegeben. Wäre die Verpflichtung nur in Bezug auf den Ausgleichszoll bewertet worden, hätte der Ausfuhrpreis (erhöht um den festen Ausgleichszoll) für die MEP als Referenzwert dienen können. Um eine angemessene MEP ermitteln zu können, müsste die Kommission zunächst den Ausfuhrpreis ermitteln, der als Referenzwert dienen könnte. Ein solcher Referenzwert kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ermittelt werden, nicht zuletzt, weil die Maßnahmen seit langem in Kraft sind. Außerdem kann der derzeit angewandte Indexierungsmechanismus, der sich auf den nicht schädigenden Preis (Zielpreis) oder den Normalwert bezieht, nicht einfach auf den Ausfuhrpreis übertragen werden. Für jede einfache mathematische Anpassung wäre es erforderlich gewesen, dass alle zur Berechnung der MEP benötigten Elemente leicht zu ermitteln und eindeutig sind. Nur dann kann die Kommission gewährleisten, dass die Verpflichtung der geltenden Maßnahme entspricht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein einfaches mathematisches Verfahren, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, ist daher nicht möglich.

(17)

Die Kommission muss in Bezug auf die geltende Verpflichtung zeitnah handeln, um dem Beschluss des Rates, die geltenden Antidumpingzölle aufzuheben, nachzukommen. Daher muss jede weitere Verzögerung vermieden werden. Die Zurücknahme der Annahme der Preisverpflichtung schließt mögliche künftige Beschlüsse nicht aus, sollte ein Unternehmen ein Verpflichtungsangebot unterbreiten.

(18)

Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission forderte eine Partei erneut, den Mindesteinfuhrpreis durch ein einfaches mathematisches Verfahren zu senken. Sie bezeichnete die Argumentation der Kommission als falsch und unbegründet. Diese Position wurde jedoch nicht weiter belegt und muss daher zurückgewiesen werden. Außerdem wurde das Vorbringen bereits unter Erwägungsgrund 16 behandelt.

(19)

Die Forderung, die MEP mathematisch anzupassen, musste also zurückgewiesen werden.

4.   Anhängige Rechtssache T-422/13

(20)

Ein Unternehmen brachte vor, Verpflichtungen sollten bis zu einem Beschluss des Gerichts in der Sache T-422/13 CPME und andere/Rat in Kraft bleiben. Sollte der Wirtschaftszweig der Union in seiner Anfechtung des Durchführungsbeschlusses 2013/226/EU zur Aufhebung der Antidumpingzölle erfolgreich sein, wäre die Kommission dem Unternehmen zufolge verpflichtet, die Verpflichtung wieder einzuführen. Dieses Argument ist falsch. Die Kommission muss die derzeitige Lage bewerten und zeitnah handeln, um dem Beschluss des Rates, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufzuheben, nachzukommen. Die Vorwegnahme eines möglichen Ergebnisses einer Gerichtssache kann die Kommission in einem solchen Fall nicht zu Beschlüssen veranlassen. In Anbetracht dieser Tatsache muss der Beschluss in Bezug auf die geltenden Verpflichtungen zeitnah gefasst werden.

5.   Verletzungen der Preisverpflichtung

(21)

Ein Unternehmen machte geltend, die Verletzung der Informationspflicht durch ein Unternehmen sollte keine Folgen für andere Unternehmen haben. Hiermit wird bestätigt, dass lediglich beim Unternehmen Pearl eine Verletzung der Informationspflicht festgestellt wurde.

6.   Mögliche Überprüfung und Preisverpflichtungen

(22)

Zwei indische Unternehmen brachten vor, die Verpflichtungen sollten bis zur Vorlage der Ergebnisse einer möglichen Interimsüberprüfung der MEP in Kraft bleiben. Die Kommission merkt dazu an, dass aufgrund des Auslaufens des Antidumpingzolls die Grundlage für die MEP nicht mehr gegeben ist (siehe Erwägungsgrund 16). Ein Beschluss hinsichtlich der Auswirkungen dieser Veränderung muss zeitnah gefasst werden. Parallel dazu kann ein Unternehmen eine Überprüfung der jeweiligen Maßnahme beantragen und in diesem Zusammenhang eine neue Verpflichtung anbieten, die nur die geltenden Antisubventionsmaßnahmen betrifft.

(23)

Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission brachte eine Partei erneut vor, die Kommission hätte von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einleiten sollen, während die Verpflichtung bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung weiterhin gültig sein sollte.

(24)

Die Kommission stellt zunächst und vor allem fest, dass die Einleitung einer Antisubventionsüberprüfung in ihrem Ermessensspielraum liegt. Allerdings ist in diesem speziellen Fall die Einleitung einer Überprüfung mit dem Wunsch eines Ausführers verknüpft, eine neue Verpflichtung anzubieten. Daher besteht für die Kommission kein Grund, eine Überprüfung ohne ein neues Verpflichtungsangebot des betroffenen Ausführers im Einklang mit Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten.

(25)

Außerdem muss eine Verpflichtung als äquivalente Maßnahmenart der vom Rat eingeführten zugrunde liegenden Maßnahme entsprechen. Dies ist nicht mehr der Fall, und daher hat sich die Kommission veranlasst gesehen, die geltende Verpflichtung zurückzunehmen.

(26)

Die Parteien können in der Tat eine Interimsüberprüfung auf der Grundlage der Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung beantragen, und jedes mögliche neue Verpflichtungsangebot würde im Rahmen einer solchen Überprüfung in Betracht gezogen.

7.   Ausgleichszoll als Einfuhrhemmnis

(27)

Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission brachte eine Partei vor, dass die Zurücknahme des Verpflichtungsangebots für die Verwender von PET Einfuhren unmöglich machen werde, statt das Schutzniveau entsprechend dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu verringern. Die Kommission merkt hierzu an, dass der Mindesteinfuhrpreis angesichts einer fehlenden Verpflichtung für den Einführer nicht mehr Referenzwert sein kann. Die Partei legte nicht dar, warum der Ausgleichszoll indische Ausführer daran hindert, Einfuhren zu tätigen. In jedem Fall geht es bei der Einführung von Maßnahmen und gegebenenfalls bei der Annahme einer Verpflichtung nicht darum, den Verwendern die Möglichkeit zu geben, Einfuhren zu tätigen. Vielmehr soll ein Schutzniveau eingeführt werden, wie die Partei anmerkt. Die Interessen der Verwender wurden im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses an der Einführung von Maßnahmen zusammen mit dem Interesse aller anderen betroffenen Parteien bewertet. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

8.   Schlussfolgerung zu den Stellungnahmen der Parteien

(28)

Keins der von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumente konnte eine Änderung des Kommissionsvorschlags, die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen, bewirken.

E.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2000/745/EG

(29)

Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme der Verpflichtungen zurückgenommen und der Beschluss 2000/745/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollten für die Einfuhren des von den Unternehmen Dhunseri, Reliance und Pearl hergestellten PET (TARIC-Zusatzcode A585 für Dhunseri, TARIC-Zusatzcode A181 für Reliance und TARIC-Zusatzcode A182 für Pearl) die mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/745/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(5)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 12.

(7)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.

(8)  ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62.

(9)  ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7.

(10)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2012 in der Rechtssache C-522/10 P Usha Martin Ltd/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission; noch nicht veröffentlicht.

(11)  Rechtssache 256/84 Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1912, Randnr. 26; Rechtssache 255/84 Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1884, Randnr. 42; Rechtssache 240/84 Toyo/Rat, Slg. 1987, 1849, Randnr. 34.

(12)  Rechtssache 191/82 Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26; siehe auch Rechtssache T-162/94 NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72; Rechtssache T-97/95 Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51 und Rechtssache T-118/96 Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32.

(13)  ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 19.


28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht der Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2014/110/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2007/479/EG (2) entschied die Kommission, dass die der Kommission am 10. Dezember 2003 von Belgien notifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG (3) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Dieser Beschluss wurde durch den Gerichtshof bestätigt (4).

(2)

Der Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG wurde ersetzt durch den Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU.

(3)

Mit Schreiben vom 19. November 2013 notifizierte das Königreich Belgien der Kommission einen Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom 17. Januar 2013 zur Änderung der für die Französische Gemeinschaft Belgiens geltenden Maßnahmen.

(4)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom 17. Januar 2013 tatsächlich nur terminologische Anpassungen und geringfügige formale Änderungen derselben Maßnahme beinhaltet, die der Kommission ursprünglich im Jahr 2003 notifiziert worden und von ihr geprüft worden war und zu der die Kommission den in Erwägungsgrund 1 genannten Beschluss gefasst hatte. Dieser Erlass beinhaltet lediglich formale und terminologische Anpassungen der Maßnahme. Insbesondere wird der Titel der Maßnahme neugefasst; im gesamten Wortlaut wird der Begriff „Fernsehen“ durch den Begriff „lineare Fernsehdienste“ ersetzt; geändert wird die Begriffsbestimmung des „Veranstalters“ solcher Dienste, der exklusive Übertragungsrechte in Bezug auf ein Ereignis von erheblicher Bedeutung ausübt (ohne durch diese terminologische Änderung andere als die durch die ursprünglich notifizierte Maßnahme gemeinten Veranstalter zu erfassen); es wird das Recht des Letzteren bekräftigt, solche Ereignisse in einem linearen Dienst zu übertragen, der nicht als frei zugängliches Fernsehen einzustufen ist, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung auch Betreibern solcher Dienste angeboten worden ist.

(5)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten auf der 34. bzw. 38. Sitzung des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses über die Absicht der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens, die in Erwägungsgrund 3 genannten Änderungsmaßnahmen zu erlassen, und über den letztendlichen Erlass dieser Maßnahmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/479/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die der Kommission am 10. Dezember 2003 von Belgien notifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 158 vom 29. Juni 2005 und geändert durch eine im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013 [C-2013/29212], S. 16401, veröffentlichte Maßnahme, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) am 26. November 2013 notifiziert wurde, sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

2.

Folgender Artikel 3 wird eingefügt:

„Artikel 3

Die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen werden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

3.

Anhang A wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 24).

(3)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

(4)  Rechtssache C-204/11 P FIFA/Kommission, Urteil vom 18. Juli 2013 (noch nicht veröffentlicht).

(5)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).“


ANHANG

„ANHANG A

Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Die Vorschriften Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen sind enthalten im Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Januar 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013.

17. Januar 2013. — Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft zur Änderung des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst

Artikel 1 — Der Titel des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhält folgende Fassung:

‚Erlass zur Festlegung der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für ihre Übertragung‘

Artikel 2 — Artikel 2 desselben Erlasses erhält folgende Fassung:

‚Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, einschließlich RTBF, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang dieses Erlasses auszustrahlen.‘

Artikel 3 — In demselben Erlass wird folgender Artikel 2a eingefügt:

‚1.

Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Übertragungsrecht für ein im Anhang aufgeführtes Ereignis ausüben möchte, darf dieses Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

Er hat dieses Ereignis den Veranstaltern linearer Fernsehdienste zur Ausstrahlung über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst entsprechend den im Anhang dieses Erlasses festgelegten Bedingungen angeboten.

Er hat dieses Angebot innerhalb einer angemessenen Frist und zu Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, unterbreitet, die auf dem Übertragungsrechtemarkt üblich sind.

Die Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste, denen das Übertragungsrecht angeboten wurde, haben innerhalb einer angemessenen Frist nicht kundgetan, dass sie dieses Recht erwerben wollen.

2.

Im Fall der Uneinigkeit zwischen dem Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Übertragungsrechte für ein Ereignis innehat, und einem Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste über die Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, legen diese Veranstalter den zwischen ihnen bestehenden Streitfall der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder Schiedsstelle zur Entscheidung vor. Lehnt der Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste die in diesem Verfahren festgelegten Bedingungen für den Erwerb der Übertragungsrechte ab, kann der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Rechte innehat, das Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.‘

Artikel 4 — Artikel 3 desselben Erlasses erhält folgende Fassung:

‚1.

Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen:

Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt.

Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet.

Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen.

2.

Hat der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der Absatz 1 in Anspruch nimmt, sein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis gemäß Artikel 2a erworben, darf der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der sein ausschließliches Recht gemäß Artikel 2a abgetreten hat, dieses Ereignis nach Belieben über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.‘

Artikel 5 — In Artikel 4 desselben Erlasses wird der Wortlaut ‚die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter‘ durch ‚die Veranstalter linearer Fernsehdienste‘ ersetzt.

Artikel 6 — Für die Umsetzung dieses Erlasses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich.

Brüssel, den 17. Januar 2013.

Die Ministerin für Kultur, audiovisuelle Medien, Gesundheit und Chancengleichheit

F. LAANAN


Berichtigungen

28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/43


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 22. Dezember 2012 )

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeitrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/08

30 000

30 000

27 000

BE/12/09

4 250

4 250

3 825

BE/12/10

100 000

0

0

Zwischensumme

134 250

34 250

30 825

Bulgarien:

BG/12/02

30 678

30 678

27 610

Zwischensumme

30 678

30 678

27 610

Dänemark:

DK/12/20

336 419

0

0

DK/12/22

269 136

0

0

DK/12/23

538 271

0

0

DK/12/24

134 568

134 568

121 111

DK/12/25

95 637

0

0

DK/12/26

158 911

0

0

DK/12/27

275 864

275 864

248 278

DK/12/28

272 500

272 500

245 250

DK/12/29

281 265

281 265

250 000

DK/12/30

282 592

282 592

250 000

DK/12/31

280 439

280 439

250 000

DK/12/32

296 049

296 049

250 000

DK/12/33

262 407

262 407

235 870

DK/12/34

269 136

269 136

242 222

DK/12/35

22 000

22 000

19 800

DK/12/36

405 000

405 000

250 000

DK/12/37

375 000

375 000

250 000

DK/12/38

163 500

163 500

147 150

Zwischensumme

4 718 694

3 320 319

2 759 681

Deutschland:

DE/12/23

400 000

400 000

360 000

DE/12/24

165 000

0

0

DE/12/25

250 000

0

0

DE/12/27

358 000

0

0

DE/12/28

110 000

0

0

DE/12/29

350 000

0

0

DE/12/30

95 000

0

0

DE/12/31

443 100

0

0

DE/12/32

650 000

0

0

DE/12/33

970 000

0

0

DE/12/34

275 000

0

0

DE/12/35

420 000

0

0

Zwischensumme

4 486 100

400 000

360 000

Irland:

IE/12/06

20 000

0

0

IE/12/08

70 000

0

0

Zwischensumme

90 000

0

0

Griechenland:

EL/12/11

180 000

180 000

162 000

EL/12/12

750 000

750 000

675 000

EL/12/13

180 000

180 000

162 000

EL/12/14

26 750

26 750

24 075

EL/12/15

110 000

110 000

99 000

Zwischensumme

1 246 750

1 246 750

1 122 075

Spanien:

ES/12/02

939 263

939 263

845 336

ES/12/03

974 727

974 727

877 255

ES/12/05

795 882

795 883

716 294

ES/12/06

759 305

759 305

683 375

ES/12/08

163 250

163 250

146 925

ES/12/09

72 000

72 000

64 800

ES/12/10

100 000

100 000

90 000

ES/12/11

379 000

379 000

341 100

ES/12/12

490 000

490 000

441 000

ES/12/13

150 000

150 000

135 000

ES/12/15

150 000

0

0

ES/12/18

54 000

54 000

48 600

ES/12/19

290 440

290 440

261 396

ES/12/21

17 500

17 500

15 750

ES/12/22

681 000

0

0

ES/12/23

372 880

372 880

335 592

ES/12/24

415 254

0

0

Zwischensumme

6 804 501

5 558 247

5 002 423

Frankreich:

FR/12/08

777 600

777 600

699 840

FR/12/09

870 730

870 730

783 656

FR/12/10

229 766

229 766

206 789

FR/12/11

277 395

277 395

249 656

FR/12/12

230 363

230 363

207 327

FR/12/13

197 403

197 403

177 663

FR/12/14

450 000

450 000

405 000

FR/12/15

211 500

0

0

FR/12/16

274 330

274 330

246 897

FR/12/17

254 350

0

0

Zwischensumme

3 773 437

3 307 587

2 976 828

Italien:

IT/12/13

135 000

135 000

121 500

IT/12/15

125 000

125 000

112 500

IT/12/16

withdrawn

0

0

IT/12/17

250 000

250 000

225 000

IT/12/18

250 000

0

0

IT/12/19

630 000

630 000

567 000

IT/12/21

1 500 000

1 500 000

1 350 000

IT/12/22

311 000

0

0

IT/12/23

38 000

0

0

IT/12/26

1 900 000

0

0

Zwischensumme

5 139 000

2 640 000

2 376 000

Lettland:

LV/12/02

6 732

6 732

6 058

LV/12/03

58 350

58 350

52 515

Zwischensumme

65 082

65 082

58 573

Litauen:

LT/12/04

150 462

150 462

135 416

Zwischensumme

150 462

150 462

135 416

Malta:

MT/12/04

30 000

30 000

27 000

MT/12/07

261 860

261 860

235 674

Zwischensumme

291 860

291 860

262 674

Niederlande:

NL/12/07

250 000

250 000

225 000

NL/12/08

278 172

0

0

NL/12/09

277 862

0

0

NL/12/10

286 364

0

0

NL/12/11

276 984

0

0

NL/12/12

129 398

0

0

NL/12/13

129 500

0

0

NL/12/14

200 000

0

0

NL/12/15

230 000

0

0

NL/12/16

136 329

0

0

NL/12/17

19 300

0

0

NL/12/18

36 120

0

0

NL/12/19

89 860

0

0

NL/12/20

299 550

0

0

Zwischensumme

2 639 439

250 000

225 000

Österreich:

AT/12/01

128 179

128 179

115 361

AT/12/02

280 923

0

0

Zwischensumme

409 102

128 179

115 361

Polen:

PL/12/02

103 936

0

0

PL/12/04

41 028

0

0

PL/12/06

15 955

0

0

PL/12/07

40 500

0

0

PL/12/08

1 000 000

1 000 000

900 000

PL/12/09

172 600

0

0

PL/12/10

1 505 000

0

0

PL/12/11

208 760

0

0

PL/12/12

227 350

0

0

PL/12/13

240 300

0

0

PL/12/14

323 000

323 000

290 700

PL/12/15

181 000

0

0

PL/12/16

416 000

0

0

Zwischensumme

4 475 429

1 323 000

1 190 700

Portugal:

PT/12/08

25 000

25 000

22 500

PT/12/10

150 000

150 000

135 000

PT/12/11

150 000

0

0

Zwischensumme

325 000

175 000

157 500

Finnland:

FI/12/11

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/12

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/13

280 000

280 000

252 000

FI/12/14

280 000

0

0

Zwischensumme

2 560 000

2 280 000

2 052 000

Schweden:

SE/12/07

850 000

850 000

765 000

SE/12/08

750 000

750 000

675 000

SE/12/09

300 000

300 000

270 000

SE/12/10

1 000 000

1 000 000

900 000

SE/12/11

80 000

0

0

Zwischensumme

2 980 000

2 900 000

2 610 000

Vereinigtes Königreich:

UK/12/51

122 219

122 219

109 997

UK/12/52

564 086

0

0

UK/12/54

50 141

50 141

45 127

UK/12/55

43 873

43 873

39 486

UK/12/56

122 219

122 219

109 997

UK/12/73

12 535

12 535

11 282

UK/12/74

162 958

162 958

146 662

Zwischensumme

1 078 032

513 945

462 551

Insgesamt

41 397 816

24 615 360

21 925 217“


28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/47


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28. Juni 2013 )

Auf Seite 118 wird die Rubrik „Erläuterungen für das Ausfüllen des Ausweises“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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Auf Seite 119 wird die Rubrik „Erläuterungen für das Ausfüllen des Ausweises“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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Auf Seite 121 wird die Rubrik „V. TOLLWUTIMPFUNG“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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Auf Seite 122 wird die Rubrik „VI. Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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Auf Seite 123 wird die Rubrik „IM FALL EINER WEITEREN UNTERSUCHUNG“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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Auf Seite 135 wird die Rubrik „VI. TEST ZUR TITRIERUNG VON ANTIKÖRPERN“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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Auf Seite 136 wird die Rubrik „IM FALL EINER WEITEREN UNTERSUCHUNG“ des Heimtierausweises wie folgt korrigiert:

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