ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.056.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 56

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
26. Februar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 174/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die Identifizierung von Personen im Zusammenhang mit Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 175/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 177/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/105/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081)  ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 174/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die Identifizierung von Personen im Zusammenhang mit Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union anerkennt die Handelspartnerschaftsprogramme bestimmter Drittländer, die im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade — SAFE) entwickelt wurden. Demnach gewährt die Union denjenigen Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern Erleichterungen, die an einem Handelspartnerschaftsprogramm der Zollbehörden des betreffenden Drittlandes beteiligt sind.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) wurde die Möglichkeit geschaffen, in den summarischen Eingangsanmeldungen den Status von Versendern als Teilnehmer an Handelspartnerschaftsprogrammen anzugeben.

(3)

Zur Verbesserung der Risikoanalyse muss die Verpflichtung zur Angabe einer Kennnummer auf die Angabe des Beförderers in codierter Form in der summarischen Eingangsanmeldung ausgedehnt werden.

(4)

Damit anderen Personen als dem in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung bzw. in einer stattdessen abgegebenen Zollanmeldung genannten Versender entsprechende Erleichterungen gewährt werden können, müssen die Anhänge 30A, 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (3) angepasst werden, so dass die vom jeweiligen Drittland der Union mitgeteilte individuelle Kennnummer der betreffenden Person angegeben werden kann. Diese Kennnummer kann anstelle der EORI-Nummer der betreffenden Person angegeben werden.

(5)

In Anhang 30A sollte präzisiert werden, wie Name und Anschrift oder Kennnummern zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4l Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„f)

er führt als Beförderer im Sinne von Artikel 181b Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durch, es sei denn, er verfügt über eine eindeutige Drittlandskennnummer, die im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte mitgeteilt wurde; dies gilt unbeschadet des Buchstabens b;

g)

er ist als Beförderer an das Zollsystem angeschlossen und möchte Benachrichtigungen nach Artikel 183 Absätze 6 und 8 oder Artikel 184d Absatz 2 erhalten.“

2.

Anhang 30A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang 37 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang 38 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 19.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

In Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird Abschnitt 4 „Erläuterungen zu den Datenelementen“ wie folgt geändert:

1.

Die Erläuterung zum Datenelement „Versender“ erhält folgende Fassung:

Versender

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Summarische Ausgangsanmeldungen:

Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 182b Absatz 3 des Zollkodex und gemäß Artikel 216 dieser Verordnung enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter ‚Versender/Ausführer‘ dieser Zollanmeldung.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Europäischen Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.

Die Nummer ist wie folgt strukturiert:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

US

JP

CH

2

Individuelle Kennnummer in einem Drittland

Alphanumerisch bis zu 15

an..15

1234567890ABCDE

AbCd9875F

pt20130101aa

Beispiele: ‚US1234567890ABCDE‘ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. ‚JPAbCd9875F‘ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. ‚CHpt20130101aa‘ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.

Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen:

Hier ist die EORI-Nummer des Versenders anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Versenders anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

2.

In der Erläuterung zum Datenelement „Person, die die summarische Anmeldung abgibt“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.“

3.

Die Erläuterung zum Datenelement „Person, die die Umleitung beantragt“ erhält folgende Fassung:

Person, die die Umleitung beantragt

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.“

4.

Die Erläuterung zum Datenelement „Empfänger“ erhält folgende Fassung:

Empfänger

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 789 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt ‚an Order und blanko indossiert‘, und ist der Empfänger unbekannt, so werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt ‚an Order und blanko indossiert‘, so ist der Empfänger unbekannt und ihn betreffende Einzelheiten werden durch den Code 10600 ersetzt.

Rechtsgrundlage

Gegenstand

 

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

 

10600

Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.“

5.

Die Erläuterung zum Datenelement „Beförderer“ erhält folgende Fassung:

Beförderer

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,

wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist und/oder

wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 183 Absätze 6 und 8 oder Artikel 184d Absatz 2 erhalten möchte.

Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.“

6.

Absatz 1 der Erläuterung zum Datenelement „Meldeanschrift“ erhält folgende Fassung:

„Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.“


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.“


ANHANG II

In Titel II Abschnitt A Feld Nr. 8 „Empfänger“ des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert, wie in Anhang 30A im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.“


ANHANG III

In Titel II Feld Nr. 8 „Empfänger“ des Anhangs 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird nach Absatz 1 folgender Absatz angefügt:

„Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.“


26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 175/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „die Behörde“) sowie zu Informationszwecken an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Die Behörde muss eine Stellungnahme zu der betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4)

Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben.

(5)

Nachdem PiLeJe einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination von B. longum LA 101, L. helveticus LA 102, L. lactis LA 103 und S. thermophilus LA 104 bei gastrointestinalen Beschwerden (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00588) (2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Fördert das intestinale Wohlbefinden“.

(6)

Am 12. Februar 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von B. longum LA 101, L. helveticus LA 102, L. lactis LA 103 und S. thermophilus LA 104 und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachzuweisen war. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nachdem PiLeJe einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination von B. longum LA 101, L. helveticus LA 102, L. lactis LA 103 und S. thermophilus LA 104 auf die Stuhlfrequenz (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00589) (3) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Reguliert die Darmpassage“.

(8)

Am 12. Februar 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von B. longum LA 101, L. helveticus LA 102, L. lactis LA 103 und S. thermophilus LA 104 und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachzuweisen war. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von ♀EFAX™ im Hinblick auf die Linderung von Menstruationsbeschwerden (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00591) (4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „♀EFAX™ trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Menstruationszyklus bei“.

(10)

Am 12. Februar 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von ♀EFAX™ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Nachdem Kemin Foods LC einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Slendesta® Kartoffelextrakt im Hinblick auf die Reduzierung des Körpergewichts (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00704) (5) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Slendesta® trägt bei übergewichtigen Personen zur Reduzierung des Körpergewichts bei“.

(12)

Am 12. Februar 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Slendesta® Kartoffelextrakt und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(13)

Nachdem Zambon B.V. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Monurelle® im Hinblick auf die Reduzierung einer Besiedlung der Harnwege mit Bakterien (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00737) (6) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Die in Monurelle® enthaltenen Proanthocyanidine können zum Schutz vor bakteriellen Erregern in den unteren Harnwegen beitragen“.

(14)

Am 12. Februar 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Monurelle® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(15)

Nachdem S.A. Vichy Catalan einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von natürlichem kohlensäurehaltigem Mineralwasser von Vichy Catalan im Hinblick auf die Reduzierung postprandialer lipämischer Reaktionen (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00872) (7) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Vichy Catalan, ein bicarbonathaltiges natürliches Mineralwasser, das reich an Mineralstoffen ist, hilft, den Anstieg des Triglyceridspiegels in der Verdauungsphase zu reduzieren“.

(16)

Am 12. Februar 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von natürlichem kohlensäurehaltigem Mineralwasser von Vichy Catalan und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(17)

Die gesundheitsbezogene Angabe zu Slendesta® Kartoffelextrakt ist eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da jedoch der Antrag nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurde, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erfüllt, und die in dem genannten Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung.

(18)

Bei den übrigen gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, für die bis zur Annahme der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt, sofern sie der genannten Verordnung entsprechen.

(19)

Die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (8) festgelegt und gilt seit dem 14. Dezember 2012. Was Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anbelangt, für die die Bewertung durch die Behörde oder die Prüfung durch die Kommission bis zum 14. Dezember 2012 nicht abgeschlossen war und die nach der vorliegenden Verordnung nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, so ist eine Übergangsfrist vorzusehen, während der sie noch weiter verwendet werden dürfen, damit sich sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden auf das Verbot solcher Angaben vorbereiten können.

(20)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, dürfen jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch bis zu sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3085.

(3)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3086.

(4)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3081.

(5)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3083.

(6)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3082.

(7)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3087.

(8)  ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Kombination von B. longum LA 101, L. helveticus LA 102, L. lactis LA 103 und S. thermophilus LA 104

Fördert das intestinale Wohlbefinden.

Q-2012-00588

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Kombination von B. longum LA 101, L. helveticus LA 102, L. lactis LA 103 und S. thermophilus LA 104

Reguliert die Darmpassage.

Q-2012-00589

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

♀EFAX™

♀EFAX™ trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Menstruationszyklus bei.

Q-2012-00591

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

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Q-2012-00704

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

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Q-2012-00737

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

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Q-2012-00872


26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 176/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung geregelt werden, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Sie sieht außerdem vor, dass die Kommission das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes überwacht.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) wurden die Mengen der pro Jahr zu versteigernden Zertifikate nach Abzug der kostenlosen Zuteilung aus der EU-weiten Menge der im selben Jahr vergebenen Zertifikate festgelegt. In der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission (3) wurde eine Abweichung von diesem Zeitplan vorgesehen, um die Menge der frühzeitig, nämlich vor 2013 zu versteigernden Zertifikate festzulegen und die entsprechenden Mengen von den 2013 und 2014 zu versteigernden Mengen abzuziehen, um in erster Linie den reibungslosen Übergang vom zweiten zum dritten Handelszeitraum sicherzustellen und damit der Notwendigkeit, in den ersten Jahren des dritten Handelszeitraums die Erfüllung der Vorschriften abzusichern, hinreichend Rechnung zu tragen. Diese jährlichen Mengen wurden zu einem Zeitpunkt, zu dem eine laufende wirtschaftliche Erholung beobachtet und angenommen wurde, auf der Grundlage der bestimmenden Faktoren des Angebots an und der Nachfrage nach Zertifikaten festgelegt.

(3)

Den außergewöhnlichen Änderungen bei den treibenden Kräften, die das Gleichgewicht zwischen der Nachfrage nach und dem Angebot an Zertifikaten bestimmen, sollte Rechnung getragen werden, darunter namentlich der erneut schwachen Konjunktur sowie vorübergehenden Faktoren, die direkt mit dem Übergang zur Phase 3 zusammenhängen, einschließlich des Anstiegs der für die zweite Handelsperiode gültigen Zertifikate, die in der genannten Periode nicht zur Erfüllung der Vorschriften genutzt werden, der ansteigenden Mengen zertifizierter Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) aus Projekten zur Emissionsminderung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) oder der Bestimmungen über die gemeinsame Umsetzung (JI), die den unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Betreibern zur Abgabe zur Verfügung stehen, der Monetisierung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer für die dritte Handelsperiode zur Förderung von Demonstrationsprojekten für CO2-Abscheidung und -Speicherung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien (NER300) gemäß dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission (4) und der Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer, die für die zweite Handelsperiode nicht benötigt werden. Auch wenn diese Faktoren allesamt, wenn auch in unterschiedlichem Maße, mit Unsicherheit behaftet sind, ist es wichtig, die angemessenen Berichtigungen der Mengen, die 2014-2020 jährlich versteigert werden sollen, rechtzeitig festzulegen.

(4)

Das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (carbon leakage, d. h. des Anstiegs der Treibhausgasemissionen in Drittländern, in denen die Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt,) zu senken und zu vermeiden, dass bestimmte, dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte energieintensive Sektoren und Teilsektoren in der EU wirtschaftlich benachteiligt werden, sind wichtige Belange der EU-Klimapolitik. Die Kommission prüfte daher anhand von Hypothesen, die bis Januar 2014 gelten, wie sich die Änderung des Versteigerungszeitplans (5) voraussichtlich auf die Wettbewerbssituation von energieintensiven Industriezweigen auswirken wird. Bei der Folgenabschätzung wurde darauf hingewiesen, dass mit der Richtlinie 2003/87/EG Maßnahmen eingeführt wurden, wie die weiterhin kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Aufstellung einer Liste von Industriesektoren, für die ein Risiko der Verlagerung der CO2-Emissionen angenommen wird, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in energieintensiven Industriezweigen zu begegnen. Die Änderung der Versteigerungstermine wirkt sich nicht auf den Umfang der jedes Jahr vergebenen kostenlos zugeteilten Zertifikate oder auf die Gesamtzertifikatmenge (Obergrenze) für den 2013 beginnenden Zeitraum aus. Die potenziellen Auswirkungen auf die CO2-Kosten können im Laufe der Zeit unterschiedlich ausfallen, werden jedoch laut Folgenabschätzung voraussichtlich innerhalb des CO2-Preisdurchschnitts bleiben, der in der Folgenabschätzung der Kommission zu dem Paket von Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU auf den Gebieten Klimawandel und erneuerbare Energien bis 2020 (6) und der späteren Analyse (7) prognostiziert wurde.

(5)

Angesichts der Kürzung der in jedem Jahr des Zeitraums 2014-2016 zu versteigernden Menge sollten auch die Schwellenwerte für die Versteigerungsmenge jeder Einzelversteigerung, die auf einer von einem nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform durchgeführt wird, entsprechend verringert werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Damit diese Verordnung für die Versteigerungen ab 2014 anwendbar ist und um das ordnungsgemäße Funktionieren des CO2-Marktes und voraussehbare Versteigerungen sicherzustellen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

„Die gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmte Menge der im Zeitraum 2014-2016 in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate wird um die in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang IV für das betreffende Jahr aufgeführte Zertifikatmenge verringert.

Kann im Jahr 2014 die Kürzungsmenge gemäß Anhang IV nicht über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten verteilt werden, wird sie um 100 Mio. Zertifikate und danach für jedes Quartal des Jahres um dieselbe Menge verringert. In diesem Fall werden die Kürzungsmengen für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend in gleichen Tranchen angepasst.

Die gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmte Menge der 2019-2020 in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate wird um die in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang IV für das betreffende Jahr aufgeführte Zertifikatmenge erhöht.

Unbeschadet Artikel 10c Absatz 2 erster Satz der Richtlinie darf bei Mitgliedstaaten, die Artikel 10c der Richtlinie anwenden, die Gesamtmenge der in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate nach der Anpassung gemäß der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang IV dieser Verordnung nicht niedriger sein als die Menge der Zertifikate, die Anlagen für die Stromerzeugung im selben Jahr übergangsweise kostenlos zuzuteilen sind.

Erforderlichenfalls wird die Gesamtmenge der in einem gegebenen Jahr im Zeitraum 2014-2016 von einem Mitgliedstaat, der Artikel 10c der Richtlinie anwendet, zu versteigernden Zertifikate entsprechend erhöht. Soweit die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate gemäß dem vorangehenden Satz erhöht wird, wird sie anschließend gekürzt, um zu gewährleisten, dass die Verteilung gemäß Unterabsatz 1 eingehalten wird. Die in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle in Anhang IV genannten Mengen zu versteigernder Zertifikate werden angepasst, um eine solche Erhöhung und Kürzung widerzuspiegeln.“

2.

Der letzte Satz in Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Zeitraum 2014 bis 2016 allerdings beträgt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, mindestens 2 Mio. Zertifikate.“

3.

Nach Anhang III wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG IV

Anpassungen der Mengen der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 (in Millionen Zertifikate)

Jahr

Kürzungsmenge

Erhöhungsmenge

2013

 

 

2014

400

 

2015

300

 

2016

200

 

2017

 

 

2018

 

 

2019

 

300

2020

 

600“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2).

(4)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

(5)  Proportionate impact assessment accompanying the document Commission Regulation (EU) No 176/2014 of 25 February 2014 amending Regulation (EU) No 1031/2010 in particular to determine the volumes of greenhouse gas emission allowances to be auctioned in 2013-2020, abrufbar unter http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/auctioning/docs/swd_2012_xx2_en.pdf

(6)  http://ec.europa.eu/energy/climate_actions/doc/2008_res_ia_en.pdf

(7)  Mitteilung „Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen“ (KOM(2010) 265 endg.).


26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 177/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

54,8

TN

89,3

TR

94,9

ZZ

79,7

0707 00 05

EG

182,1

MA

114,7

TR

156,9

ZZ

151,2

0709 91 00

EG

72,9

ZZ

72,9

0709 93 10

MA

30,9

TR

103,5

ZZ

67,2

0805 10 20

EG

42,7

IL

66,1

MA

47,6

TN

49,7

TR

67,5

ZA

63,5

ZZ

56,2

0805 20 10

IL

123,3

MA

99,2

TR

110,6

ZZ

111,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

29,2

IL

139,2

JM

106,9

MA

114,3

TR

67,4

US

120,6

ZZ

96,3

0805 50 10

EG

57,3

TR

67,2

ZZ

62,3

0808 10 80

CN

113,4

MK

30,8

US

176,8

ZZ

107,0

0808 30 90

AR

137,3

CL

199,6

CN

66,7

TR

136,4

US

120,7

ZA

109,8

ZZ

128,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2014

zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/105/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (2) bezieht sich auf die Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut, die mit der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission (3) festgelegt wurden. Die Richtlinie 93/17/EWG wurde durch die Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission (4) ersetzt. In der genannten Richtlinie werden Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sowie andere Anforderungen festgelegt.

(2)

Aufgrund dieser Ersetzung ist es erforderlich, die Verweise auf die Klassen in der Entscheidung 2004/3/EG entsprechend anzupassen. Nur die Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sollten in diesen neuen Verweisen ihre Entsprechung finden.

(3)

Die Entscheidung 2004/3/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Der Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses sollte mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU übereinstimmen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2004/3/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:

a)

für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut

i)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse S‘ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission (5) erfüllt oder

ii)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse SE‘ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt;

b)

für den Kartoffelanbau

i)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse S‘ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt,

ii)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse SE‘ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt oder

iii)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse E‘ gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47).

(3)  Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).

(4)  Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).

(5)  Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).“