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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.052.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/101/EU |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2014 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht, die für dieses Produkt ausgestellt wurde, in Verkehr gebracht wird. Eine Abschrift dieser Leistungserklärung ist entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Bedingungen für die elektronische Verarbeitung der Leistungserklärungen festzulegen, damit sie auf einer Website zur Verfügung gestellt werden können. Diese Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Leistungserklärungen im Internet ermöglichen die Nutzung neuer Informationstechnologien und die Verringerung der Kosten für Hersteller von Bauprodukten und das Baugewerbe insgesamt. |
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(3) |
Unter Berücksichtigung der möglichen spezifischen Erfordernisse der Abnehmer von Bauprodukten, insbesondere der dazu zählenden Kleinstunternehmen und vor allem derjenigen, die auf Baustellen ohne Internetanschluss tätig sind, sollte dieser delegierte Rechtsakt nicht dahin gehend erweitert werden, dass Abweichungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten sind. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass die elektronische Form einer Leistungserklärung für ein bestimmtes Bauprodukt leicht zu identifizieren ist, sollten die Hersteller jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, der gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung anzugeben ist, mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpfen. |
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(5) |
Damit der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung von Leistungserklärungen verringert und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Angaben kontinuierlich sichergestellt werden kann, sollte die elektronische Fassung einer Leistungserklärung nicht mehr geändert werden, sobald sie online zur Verfügung gestellt wurde, und sie sollte mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zugänglich bleiben oder für einen anderen Zeitraum, der aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 anzuwenden ist. |
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(6) |
Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, sollte gewartet und erhalten werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass sie kontinuierlich zugänglich ist und nicht aufgrund von technischen Störungen nicht mehr verfügbar ist. |
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(7) |
Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, sollte für die Abnehmer von Bauprodukten kostenlos zugänglich sein. Diese Abnehmer sollten darauf hingewiesen werden, wie sie auf die Website und die elektronische Fassung der Leistungserklärung zugreifen können. |
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(8) |
Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Baugewerbes insgesamt sollten Wirtschaftsakteure, die Leistungserklärungen bereitstellen und dafür zur Vereinfachung neue Informationstechnologie nutzen möchten, sobald wie möglich in diese Lage versetzt werden. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Wirtschaftsakteure können — abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — eine Leistungserklärung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf einer Website zur Verfügung stellen, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie müssen sicherstellen, dass der Inhalt einer Leistungserklärung nach ihrer Zurverfügungstellung auf der Website nicht geändert wird; |
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b) |
sie müssen sicherstellen, dass die Website, auf der die Leistungserklärungen für Bauprodukte zur Verfügung gestellt werden, gewartet und erhalten wird, sodass die Website und die Leistungserklärungen den Abnehmern von Bauprodukten kontinuierlich zur Verfügung stehen; |
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c) |
sie müssen sicherstellen, dass die Leistungserklärung für die Abnehmer von Bauprodukten während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts oder während eines anderen Zeitraums, der gemäß Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 anzuwenden ist, kostenlos zugänglich ist; |
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d) |
sie müssen den Abnehmern von Bauprodukten Anweisungen dazu zur Verfügung stellen, wie sie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungserklärungen für solche Produkte zugreifen können. |
(2) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpft ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 158/2014 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Daujėnų naminė duona (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Litauens auf Eintragung der Bezeichnung „Daujėnų naminė duona“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Daujėnų naminė duona“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
ANHANG
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:
Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
LITAUEN
Daujėnų naminė duona (g.g.A.)
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 159/2014 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Patata dell’Alto Viterbese (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Patata dell’Alto Viterbese“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Patata dell’Alto Viterbese“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Patata dell’Alto Viterbese (g.g.A.)
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 160/2014 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Szentesi paprika (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Szentesi paprika“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Szentesi paprika“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
UNGARN
Szentesi paprika (g.g.A.)
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 161/2014 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Bayerische Breze/Bayerische Brezn/Bayerische Brez’n/Bayerische Brezel (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Bayerische Breze“/„Bayerische Brezn“/„Bayerische Brez’n“/„Bayerische Brezel“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Bayerische Breze“/„Bayerische Brezn“/„Bayerische Brez’n“/„Bayerische Brezel“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:
Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
DEUTSCHLAND
Bayerische Breze/Bayerische Brezn/Bayerische Brez’n/Bayerische Brezel (g.g.A.)
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 162/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Carota dell'Altopiano del Fucino (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Carota dell’Altopiano del Fucino“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
|
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
|
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Carota dell'Altopiano del Fucino (g.g.A.)
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 163/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
57,7 |
|
TN |
73,8 |
|
|
TR |
94,6 |
|
|
ZZ |
75,4 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
174,9 |
|
JO |
206,0 |
|
|
MA |
158,2 |
|
|
TR |
159,2 |
|
|
ZZ |
174,6 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
107,0 |
|
ZZ |
107,0 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
33,6 |
|
TR |
91,1 |
|
|
ZZ |
62,4 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
46,6 |
|
IL |
64,0 |
|
|
MA |
51,7 |
|
|
TN |
50,9 |
|
|
TR |
73,1 |
|
|
ZA |
63,5 |
|
|
ZZ |
58,3 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
117,8 |
|
MA |
99,2 |
|
|
TR |
110,6 |
|
|
ZZ |
109,2 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
29,2 |
|
IL |
126,7 |
|
|
JM |
106,9 |
|
|
MA |
124,3 |
|
|
TR |
89,9 |
|
|
US |
134,1 |
|
|
ZZ |
101,9 |
|
|
0805 50 10 |
AL |
39,1 |
|
MA |
71,7 |
|
|
TR |
61,2 |
|
|
ZZ |
57,3 |
|
|
0808 10 80 |
CN |
123,5 |
|
MK |
32,3 |
|
|
US |
139,8 |
|
|
ZZ |
98,5 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
141,8 |
|
CL |
186,0 |
|
|
CN |
68,5 |
|
|
TR |
125,1 |
|
|
US |
126,7 |
|
|
ZA |
107,3 |
|
|
ZZ |
125,9 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 164/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) 183 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden. |
|
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
„ANHANG I
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
|
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren |
120 |
0 |
AR |
|
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren |
133,5 |
0 |
AR |
|
134,3 |
0 |
BR |
||
|
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
298,1 |
1 |
AR |
|
225,1 |
23 |
BR |
||
|
327,2 |
0 |
CL |
||
|
259,8 |
12 |
TH |
||
|
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
303,0 |
0 |
BR |
|
317,6 |
0 |
CL |
||
|
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
458,0 |
0 |
AR |
|
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
253,1 |
10 |
BR |
|
315,1 |
0 |
CL |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ ZZ ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“
BESCHLÜSSE
|
21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2014
zur Ernennung eines tschechischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
(2014/101/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der tschechischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Bohuslav SVOBODA ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Tomáš HUDEČEK, Primátor hl. města Prahy, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
Berichtigungen
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21.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/18 |
Berichtigung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
( Amtsblatt der Europäischen Union L 350 vom 30. Dezember 2008 )
Seite 70, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c:
anstatt:
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„c) |
das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses. Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.“ |
muss es heißen:
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„c) |
das Klagerecht bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder die Befugnis, einen solchen Verstoß bei den Justizbehörden anzuzeigen. Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.“ |