ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.044.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. Februar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Spinetoram gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 141/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Pflanzenöle/Nelkenöl ( 1 )

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

43

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) ( 1 )

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/79/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Ernennung von drei dänischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von fünf dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

48

 

 

2014/80/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

49

 

 

2014/81/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Ernennung eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

50

 

 

2014/82/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Ernennung eines litauischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

51

 

 

2014/83/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2009/1014/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015

52

 

 

2014/84/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 715)  ( 1 )

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( ABl. L 174 vom 1.7.2011 )

55

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG ( ABl. L 334 vom 13.12.2013 )

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 139/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2014

zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 (2), insbesondere Artikel 8a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa.

(2)

Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfordert die Festlegung detaillierter Durchführungsvorschriften, insbesondere bezüglich der Vorschriften über die Sicherheit von Flugplätzen, zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union, wobei gleichzeitig das Ziel einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheit der Flugplätze verfolgt werden soll.

(3)

Dazu ist es nötig, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die erforderlichen Durchführungsbestimmungen verabschiedet, mit denen die Bedingungen für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Flugplätzen gemäß Artikel 8a Absatz 5 festgelegt werden.

(4)

Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbestimmungen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet von Flugplätzen entsprechen und die einschlägigen Standards und Richtlinien (Standards and Recommended Practices) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, im Folgenden „ICAO“) berücksichtigen, wodurch die jeweilige ICAO-Klassifizierung in das gesamte Regelwerk Eingang findet; sie sollten ferner die weltweiten Erfahrungen beim Flugplatzbetrieb und den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Flugplätze berücksichtigen, der Größe, dem Verkehrsaufkommen, der Kategorie und der Komplexität des Flugplatzes und der Art und dem Umfang des Flugbetriebs auf diesem angemessen sein, die erforderliche Flexibilität für die flugplatzspezifische Konformität besitzen und Bestimmungen für Fälle enthalten, in denen Flugplatz-Infrastruktur vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den verschiedenen Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschaffen wurde.

(5)

Es ist notwendig, den Flugplatzbetreibern und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung an den neuen Rechtsrahmen und die Prüfung der weiteren Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, einzuräumen.

(6)

Um Einheitlichkeit bei der Anwendung gemeinsamer Anforderungen herzustellen, ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden und, wo gegebenenfalls erforderlich, die Agentur bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen gemeinsame Standards anwenden; die Agentur sollte anwendbare Nachweisverfahren und Anleitungen erarbeiten, um die erforderliche regulatorische Einheitlichkeit zu ermöglichen. Die gemeinsamen Anforderungen sollten für identische Prozesse innerhalb der zuständigen Behörden in den verschiedenen Luftfahrtbereichen sorgen. Sie sollten jedoch der Anwendung geringfügig unterschiedlicher Prozesse nicht entgegenstehen, wenn und soweit dies notwendig oder von Nutzen ist, zum Beispiel im Fall unterschiedlicher Stellen für die Aufsicht über Flugplätze und den Flugbetrieb. Das Sicherheitsziel dieser Anforderungen sollte von den verschiedenen Möglichkeiten der technischen Einhaltung nicht beeinträchtigt werden.

(7)

Hinsichtlich der Kontrolle von Hindernissen in der Flugplatzumgebung sowie anderer Tätigkeiten außerhalb der Flugplatzgrenzen kann jeder Mitgliedstaat verschiedene Behörden und andere Stellen mit der Überwachung, Bewertung und Minderung von Risiken betrauen. Diese Verordnung bezweckt keine Änderung der derzeitigen Zuweisung von Aufgaben in einem Mitgliedstaat. Innerhalb eines jeden Mitgliedstaats sollte jedoch eine nahtlose Organisation der Kompetenzen bezüglich der Sicherung der Flugplatzumgebung und der Überwachung und Minderung von Risiken, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht sind, sichergestellt werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Behörden, die mit Aufgaben zur Sicherung der Flugplatzumgebung betraut sind, über ausreichende Zuständigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen.

(8)

Spezifische Dienstleistungen gemäß Anhang IV Teilabschnitt B (Teil ADR.OPS) sollten auf Flugplätzen erbracht werden. In einigen Fällen werden diese Dienste nicht direkt von dem Flugplatzbetreiber erbracht, sondern von einer anderen Organisation oder staatlichen Stelle oder einer Kombination aus beidem. In diesen Fällen sollte der Flugplatzbetreiber als für den Betrieb des Flugplatzes Verantwortlicher Vereinbarungen und Schnittstellen mit diesen Organisationen oder Stellen getroffen bzw. eingerichtet haben, um die Erbringung von Diensten gemäß den in Anhang IV genannten Anforderungen sicherzustellen. Wenn diese Vereinbarungen und Schnittstellen getroffen bzw. eingerichtet sind, sollte unterstellt werden, dass der Flugplatzbetreiber seiner Verantwortung nachgekommen ist, und er nicht unmittelbar für etwaige Verstöße einer anderen an der Vereinbarung beteiligten Stelle verantwortlich oder haftbar gemacht werden, sofern er alle einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung, die für seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der Vereinbarung von Belang sind, erfüllt hat.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betrifft Zeugnisse für Flugplätze, die von der zuständigen Behörde auszustellen sind, nur insoweit Sicherheitsaspekte betroffen sind. Daher bleiben nicht die Sicherheit betreffende Aspekte bestehender nationaler Zeugnisse für Flugplätze unberührt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für Folgendes fest:

a)

Die Bedingungen für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zulassungsgrundlage gemäß Anhang II und Anhang III und für die Unterrichtung der Antragsteller darüber;

b)

die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Flugplätze und von Zeugnissen für Organisationen, die für den Flugplatzbetrieb, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung, gemäß Anhang II und Anhang III zuständig sind;

c)

die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va und, sofern zutreffend, Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

d)

die Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zeugnissen gemäß Anhang III;

e)

die Bedingungen für die Anerkennung und die Umwandlung bestehender von Mitgliedstaaten ausgestellter Zeugnisse für Flugplätze;

f)

die Bedingungen für die Entscheidung, die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung(EG) Nr. 216/2008 genannten Freistellungen nicht zu gestatten, einschließlich Kriterien für Frachtflugplätze, die Meldung von freigestellten Flugplätzen und für die Überprüfung gewährter Freistellungen;

g)

die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Anhang III;

h)

bestimmte Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und für die Aufsicht über diese gemäß Absatz 2 Buchstabe e von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang II und Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten sowie mit der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

(3)   Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten müssen die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Flugplatzbetreiber müssen die in Anhang IV festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Audit“ (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Befunden und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;

2.   „Bewegung“ (movement): Start oder Landung;

3.   „Flugplatz“ (aerodrome): eine definierte Fläche (einschließlich Gebäuden, Einrichtungen und Ausrüstung), die sich auf dem Land oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer schwimmenden Struktur befindet und die entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen genutzt werden soll;

4.   „Flugzeug“ (aeroplane): ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die unter gegebenen Flugzuständen starr bleiben;

5.   „Fortlaufende Aufsicht“ (continuing oversight): die Aufgaben, die zu einem gegebenen Zeitpunkt zur Umsetzung des Aufsichtsprogramms von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt wurde, während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin erfüllt sind;

6.   „Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen“ (deviation acceptance and action document, DAAD): ein von der zuständigen Behörde erstelltes Dokument, in dem die vorgelegten Belege zusammengefasst werden, die die Genehmigung von Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen rechtfertigen;

7.   „Hindernis“ (obstacle): alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die

sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder

über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder

sich außerhalb dieser festgelegten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden;

8.   „Hindernisbegrenzungsfläche“ (obstacle limitation surface): eine Fläche, die die Grenzen festlegt, bis zu der Objekte in den Luftraum ragen dürfen;

9.   „Hindernisschutzfläche“ (obstacle protection surface): für ein Gleitwinkelbefeuerungssystem festgelegte Fläche, oberhalb der Objekte oder Erweiterungen bestehender Objekte nicht zulässig sind, sofern das neue Objekt oder die Erweiterung nach Auffassung der entsprechenden Behörde nicht durch ein bestehendes ortsfestes Objekt abgeschattet wird.

10.   „Inspektion“ (inspection): eine unabhängige Bewertung durch Beobachtung und Beurteilung, bei Bedarf einschließlich Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen, um die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen zu überprüfen;

11.   „Luftfahrzeug“ (aircraft): eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;

12.   „Vorfeld“ (apron): eine festgelegte Fläche, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist;

13.   „Vorfeldkontrolldienst“ (apron management service): ein Dienst zur Regelung der Tätigkeiten und der Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld;

14.   „Zulassungsspezifikationen“ (certification specifications): von der Agentur erlassene technische Standards, mit denen Nachweisverfahren für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen angegeben werden und die von Organisationen zum Zweck der Zulassung angewendet werden können;

15.   „zuständige Behörde“ (competent authority): die innerhalb jedes Mitgliedstaats benannte Behörde mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und Aufsicht über Flugplätze sowie das daran beteiligte Personal und daran beteiligte Organisationen;

Artikel 3

Aufsicht über Flugplätze

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zertifizierung von und Aufsicht über Flugplätze sowie damit befasster Personen und Organisationen.

(2)   Die zuständige Behörde muss von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten unabhängig sein. Die Unabhängigkeit muss durch Trennung, zumindest auf funktionaler Ebene, zwischen der zuständigen Behörde und diesen Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(3)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)

Jede zuständige Behörde ist für ausdrücklich definierte Aufgaben und ein festgelegtes geografisches Gebiet zuständig und

b)

es erfolgt eine Koordinierung zwischen diesen Behörden, um eine wirksame Aufsicht über alle Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel zur Erfüllung der an sie gestellten Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung verfügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.

(6)   Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zulassungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben befugt sein:

a)

Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;

b)

Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

c)

Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle;

d)

Betreten von Flugplätzen, relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel;

e)

Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen;

f)

Ergreifen oder Einleiten geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen.

(7)   Die Aufgaben nach Absatz 6 werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 4

Unterrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Namen, Standorte, ICAO-Flughafencodes und die Namen der Flugplatzbetreiber sowie die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr der Flugplätze mit, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

Artikel 5

Freistellungen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über ihre Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 innerhalb eines Monats nach der Entscheidung. Die der Agentur zu übermittelnden Informationen umfassen die Liste der betroffenen Flugplätze, den Namen des Flugplatzbetreibers und die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr des Flugplatzes im betreffenden Jahr.

(2)   Der Mitgliedstaat muss das Verkehrsaufkommen eines Flugplatzes, für den eine Freistellung erteilt wurde, jährlich prüfen. Wenn das Verkehrsaufkommen eines solchen Flugplatzes in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehene Höhe überschritten hat, unterrichtet er die Agentur und widerruft die Freistellung.

(3)   Die Kommission kann jederzeit beschließen, eine Freistellung in folgenden Fällen nicht zu erlauben:

a)

Nichterfüllung der allgemeinen Sicherheitsziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;

b)

Überschreitung der relevanten Zahlen für Fluggäste und Bewegungen im Frachtverkehr während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre;

c)

Unzulässigkeit der Freistellung nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

(4)   Hat die Kommission beschlossen, die Freistellung nicht zu erlauben, widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.

Artikel 6

Umwandlung von Zeugnissen

(1)   Zeugnisse, die von der zuständigen Behörde vor dem 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften erteilt wurden, bleiben bis zur Erteilung gemäß diesem Artikel oder, falls diese nicht erfolgt, bis zum 31. Dezember 2017 gültig.

(2)   Vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erteilt die zuständige Behörde Zeugnisse für die betreffenden Flugplätze und Flugplatzbetreiber, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Anhang II genannte Zulassungsgrundlage wurde anhand der von der Agentur erstellten Zulassungsspezifikationen festgestellt, einschließlich aller Fälle eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus und von besonderen Auflagen, die festgelegt und dokumentiert wurden;

b)

der Zeugnisinhaber hat die Einhaltung der Zulassungsspezifikationen nachgewiesen, die von den nationalen Anforderungen abweichen, aufgrund deren das bestehende Zeugnis erteilt wurde;

c)

der Zeugnisinhaber hat die Einhaltung derjenigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen, die auf seine Organisation und seinen Betrieb Anwendung finden und die von den nationalen Anforderungen abweichen, aufgrund deren das bestehende Zeugnis erteilt wurde.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde auch beschließen, auf den Nachweis der Einhaltung zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Nachweis mit einem übermäßigen oder unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(4)   Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Umwandlung von Zeugnissen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 7

Abweichungen von Zulassungsspezifikationen

(1)   Die zuständige Behörde darf bis zum 31. Dezember 2024 Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses annehmen, die Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen umfassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Abweichungen sind nicht als Fall, der ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gemäß ADR.AR.C.020 betrifft, noch als Fall besonderer Auflagen gemäß ADR.AR.C.025 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung anzusehen;

b)

die Abweichungen bestanden bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung;

c)

die Abweichungen, gegebenenfalls ergänzt durch Maßnahmen zur Risikominderung und Korrekturmaßnahmen, stehen mit den grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang;

d)

eine unterstützende Sicherheitsbewertung für jede Abweichung wurde vorgenommen.

(2)   Die zuständige Behörde stellt die Nachweise für die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 in einem Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (Deviation Acceptance and Action Document, DAAD) zusammen. Das DAAD ist dem Zeugnis beizufügen. Die zuständige Behörde legt die Gültigkeitsdauer des DAAD fest.

(3)   Der Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde überprüfen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird das DAAD geändert, ausgesetzt oder widerrufen.

Artikel 8

Schutz der Flugplatzumgebung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke innerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke außerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen, die die von den Mitgliedstaaten festgelegte Höhe überschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung des Schutzes von Flugplätzen sicher, die in der Nähe von Landesgrenzen zu anderen Mitgliedstaaten gelegen sind.

Artikel 9

Überwachung der Flugplatzumgebung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:

a)

Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes;

b)

Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können;

c)

Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;

d)

Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann;

e)

Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten;

f)

Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.

Artikel 10

Kontrolle der Risiken durch Wildtiere

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beurteilung der Risiken von Kollisionen mit Wildtieren auf folgende Weise vorgenommen wird:

a)

Festlegung eines nationalen Verfahrens für die Aufzeichnung und Meldung von Kollisionen von Luftfahrzeugen mit Wildtieren;

b)

Sammlung von Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, und

c)

laufende Evaluierung der Risiken durch Wildtiere durch kompetentes Personal.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berichte über Kollisionen mit Wildtieren gesammelt und der ICAO zur Aufnahme in das Vogelschlag-Informationssystem (ICAO Bird Strike Information System, IBIS) übermittelt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II dieser Verordnung vor dem 31. Dezember 2017 erfüllen.

(3)   Anhänge III und IV gelten für Flugplätze gemäß Artikel 6 ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.

(4)   Flugplätzen, deren Zertifizierungsverfahren vor dem 31. Dezember 2014 eingeleitet wurde, ohne dass ihnen bis zu diesem Datum ein Zeugnis erteilt wurde, ist ein Zeugnis nur zu erteilen, wenn sie diese Verordnung erfüllen.

(5)   Die Punkte ADR.AR.C.050 und ADR.OR.B.060 der Anhänge II und III gelten ab dem Datum, zu dem die Durchführungsbestimmungen für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten in Kraft treten. Die Punkte ADR.AR.A.015 des Anhangs II und ADR.OR.A.015 des Anhangs III gelten für Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten ab dem Datum, an dem die Durchführungsbestimmungen für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IV verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance): solche Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren darstellen, oder solche, die neue Verfahren vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat;

2.   „Annehmbare Nachweisverfahren“ (Acceptable Means of Compliance, AMC): nicht bindende von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

3.   „Aufsichtsplanungsturnus“ (oversight planning cycle): ein Zeitraum, innerhalb dessen die fortdauernde Einhaltung überprüft wird;

4.   „Ausgewiesene Strecken“ (declared distances):

„verfügbare Startrollstrecke“ (Take-off Run Available, TORA),

„verfügbare Startstrecke“ (Take-off Distance Available, TODA),

„verfügbare Startabbruchstrecke“ (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA),

„verfügbare Landestrecke“ (Landing Distance Available, LDA);

5.   „Betrieb nach Kategorie I unter Standard“ (lower than standard category I operation): ein Instrumentenanflug mit Landung nach Kategorie I unter Verwendung der Entscheidungshöhe der Kategorie I bei geringerer Pistensichtweite als normalerweise für die anwendbare Entscheidungshöhe üblich, jedoch nicht unter 400 m;

6.   „Betrieb nach Kategorie II bei Nichtstandardbedingungen“ (other than standard Category II operation): ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung eines ILS oder MLS, bei dem einige oder alle Elemente der Anflugbefeuerung für einen Präzisionsanflug der Kategorie II nicht verfügbar sind, und mit

einer Entscheidungshöhe (DH) von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft, und

einer Pistensichtweite (RVR) von mindestens 350 m;

7.   „Bewegungsfläche“ (movement area): derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist und aus Rollfeld und Vorfeld(ern) besteht;

8.   „Datenqualität“ (data quality): der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen;

9.   „Flugalarmdienst“ (alerting service): ein Dienst zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;

10.   „Flugberatungsdienst“ (aeronautical information service): ein innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteter Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;

11.   „Fluginformationsdienst“ (flight information service): ein Dienst zur Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb;

12.   „Flugplatzausrüstung“ (aerodrome equipment): eine Ausrüstung, ein Gerät, ein Zubehörteil, eine Software oder ein Zusatzteil, die/das dazu verwendet wird oder verwendet werden soll, zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;

13.   „Flugplatzkontrolldienst“ (aerodrome control service): ein Flugverkehrskontrolldienst für Flugplatzverkehr;

14.   „Flugsicherungsdienste“ (air navigation services): Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;

15.   „Flugverkehrsdienste“ (air traffic services): die verschiedenen Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);

16.   „Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, der zu folgendem Zweck erbracht wird

1.

zur Verhütung von Zusammenstößen:

zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

2.

zur Gewährleistung eines raschen und geordneten Ablaufs des Flugverkehrs;

17.   „Freifläche“ (clearway): eine definierte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Stelle, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. vorbereitet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des Anfangssteigflugs bis zu einer festgelegten Höhe zurücklegen kann;

18.   „Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions, TI): die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air“ (ICAO-Dokument 9284-AN/905), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;

19.   „gefährliche Güter“ (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Sachen oder Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions, TI) aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft werden;

20.   „Instrumentenlandebahn“ (instrument runway): eine der folgenden Arten von Pisten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Instrumentenanflugverfahren bestimmt sind

1.   „Nichtpräzisionsanflug-Landebahn“ (non-precision approach runway): eine mit optischen Hilfsmitteln und nicht optischen Hilfsmitteln versehene Instrumentenlandebahn, die mindestens eine direktionale Routenführung bietet, die für einen Geradeausanflug ausreichend ist;

2.   „Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie I“ (precision approach runway, category I): eine mit nicht optischen Hilfsmitteln und optischen Hilfsmitteln versehene Instrumentenlandebahn, die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe (Decision Height, DH) nicht unter 60 m (200 ft) und entweder einer Sicht von mindestens 800 m oder einer Pistensichtweite (Runway Visual Range, RVR) von mindestens 550 m bestimmt ist;

3.   „Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie II“ (precision approach runway, category II): eine mit nicht optischen Hilfsmitteln und optischen Hilfsmitteln versehene Instrumentenlandebahn, die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe unter 60 m (200 ft), aber mindestens 30 m (100 ft) und einer Pistensichtweite von mindestens 300 m bestimmt ist;

4.   „Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie III“ (precision approach runway, category III): eine mit nicht optischen Hilfsmitteln und optischen Hilfsmitteln zur und längs der Oberfläche der Landebahn versehene Instrumentenlandebahn,

A.

die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe unter 30 m (100 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und einer Pistensichtweite von mindestens 175 m bestimmt ist; oder

B.

die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe unter 15 m (50 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und einer Pistensichtweite von weniger als 175 m, aber mindestens 50 m bestimmt ist; oder

C.

die für Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe und ohne Beschränkungen der Pistensichtweite bestimmt ist;

21.   „Integrität“ (integrity): ein Grad der Gewähr, dass eine Luftfahrtdateneinheit und ihr Wert seit ihrer Generierung oder genehmigten Änderung nicht verloren gegangen ist oder verändert wurde;

22.   „Luftfahrtdaten“ (aeronautical data): eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;

23.   „Luftfahrzeug-Standplatz“ (aircraft stand): ein festgelegter Bereich auf einem Vorfeld, der zum Abstellen eines Luftfahrzeuges bestimmt ist;

24.   „Markierung“ (marking): ein Symbol oder eine Gruppe von Symbolen, die auf der Oberfläche der Bewegungsfläche angezeigt werden, um Luftfahrtinformationen darzustellen;

25.   „Markierungszeichen“ (marker): ein über Grund dargestelltes Objekt, das ein Hindernis anzeigt oder eine Grenze bezeichnet;

26.   „Menschliches Leistungsvermögen“ (human performance): menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die sich auf Sicherheit und Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt auswirken;

27.   „Navigationsdienste“ (navigation services): diejenigen Einrichtungen und Dienste, die das Luftfahrzeug mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;

28.   „Nicht-Instrumentenlandebahn“ (non-instrument runway): eine Landebahn, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Sichtanflugverfahren bestimmt ist;

29.   „Optische Hilfsmittel“ (visual aids): Anzeigen und Signaleinrichtungen, Markierungen, Lichter, Zeichen und Markierungszeichen oder Kombinationen davon.

30.   „Piste“/„Start- und Landebahn“ (runway): ein definierter rechteckiger Bereich auf einem Landflugplatz, der für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen vorbereitet ist;

31.   „Pistensichtweite“ (runway visual range, RVR): der Bereich, über den der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Mittellinie der Piste die Pistenunterflurleuchten oder die Leuchten sehen kann, die die Piste seitlich abgrenzen oder die Mittellinie kennzeichnen;

32.   „Pistentyp“ (runway type): Instrumentenlandebahn oder Nicht-Instrumentenlandebahn;

33.   „Prinzipien menschlicher Faktoren“ (human factors principles): Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen durch angemessene Berücksichtigung des menschlichen Leistungsvermögens abzielen;

34.   „Rollbahn“ (taxiway): eine festgelegte Strecke auf einem Landflugplatz, die für das Rollen von Luftfahrzeugen eingerichtet wurde und eine Verbindung zwischen verschiedenen Flugplatzbereichen herstellt, unter anderem:

Standplatzrollgasse (aircraft stand taxilane),

Vorfeldrollbahn (apron taxiway),

Schnellabrollbahn (rapid exit taxiway);

35.   „Rollfeld“ (manoeuvring area): derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist, mit Ausnahme des Vorfelds;

36.   „Schnellabrollbahn“ (rapid exit taxiway): eine Rollbahn, die in einem spitzen Winkel an eine Landebahn angeschlossen und so ausgelegt ist, dass landende Flugzeuge bei höheren Geschwindigkeiten abbiegen können als auf anderen Abrollbahnen möglich ist, wodurch die Bahnbelegungszeiten verkürzt werden;

37.   „Sicherheitsmanagementsystem“ (safety management system): eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;

38.   „Standplatzrollgasse“ (aircraft stand taxilane): ein Teil eines Vorfeldes, der als Rollbahn ausgewiesen ist und ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu Luftfahrzeugstandplätzen zu gewähren;

39.   „Start bei geringer Sicht“ (low visibility take-off, LVTO): ein Start bei einer Pistensichtweite von weniger als 400 m, aber nicht weniger als 75 m;

40.   „Stoppfläche“ (stopway): ein definierter rechteckiger Bereich am Boden am Ende der verfügbaren Startrollstrecke, der so vorbereitet ist, dass ein Luftfahrzeug bei einem Startabbruch zum Stehen gebracht werden kann;

41.   „Verfahren bei geringer Sicht“ (low visibility procedures): an einem Flugplatz angewandte Verfahren, um einen sicheren Betrieb bei Anflügen nach Kategorie I unter Standard, nach Kategorie II bei Nichtstandardbedingungen, Kategorie II und III und Starts bei geringer Sicht zu gewährleisten;

42.   „Verfügbare Landestrecke“ (landing distance available, LDA): die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt wurde;

43.   „Verfügbare Startabbruchstrecke“ (accelerate stop distance available, ASDA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden;

44.   „Verfügbare Startrollstrecke“ (take-off run available, TORA): die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;

45.   „Verfügbare Startstrecke“ (take-off distance available, TODA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;

46.   „Vorfeldrollbahn“ (apron taxiway): ein Teil eines Rollbahnsystems, der auf einem Vorfeld liegt und dazu bestimmt ist, eine durchgehende Rollstrecke über das Vorfeld zu gewähren;

47.   „Wetterdienste“ (meteorological services): diejenigen Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Wettervorhersagen, Wetterlageinformationen und Beobachtungen sowie sonstigen Informationen und Daten versorgen, die von den Staaten für Luftfahrtzwecke zur Verfügung gestellt werden;

48.   „Zeugnisbedingungen“ (terms of the certificate):

ICAO-Ortskennung,

Betriebsbedingungen (VRF/IFR, Tag/Nacht),

Pisten — ausgewiesene Strecken,

Pistentyp(en) und Anflüge,

Flugplatz-Referenzcode,

Umfang des Flugbetriebs mit höherem Flugplatz-Referenzcodebuchstaben,

Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten (ja/nein),

Umfang des Schutzes bezüglich Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten.


ANHANG II

Teil Anforderungen an Behörden — Flugplätze (Teil-ADR.AR)

TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.AR.A)

ADR.AR.A.001 Geltungsbereich

Dieser Anhang legt Anforderungen an die zuständigen Behörden fest, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und der Aufsicht über diese befasst sind.

ADR.AR.A.005 Zuständige Behörde

Die von dem Mitgliedstaat, in dem der Flugplatz gelegen ist, zuständige Behörde ist zuständig für:

a)

die Zulassung von Flugplätzen und deren Flugplatzbetreiber und für die Aufsicht über Flugplätze und deren Flugplatzbetreiber;

b)

die Aufsicht über Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.AR.A.010 Aufsichtsunterlagen

a)

Die zuständige Behörde stellt ihren betreffenden Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

b)

Die zuständige Behörde stellt den Flugplatzbetreibern und anderen beteiligten Parteien Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technische Veröffentlichungen und zugehörige Dokumente zur Verfügung, damit diese die einschlägigen Anforderungen erfüllen können.

ADR.AR.A.015 Nachweisverfahren

a)

Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die annehmbaren Nachweisverfahren erfüllt werden, sind auch die entsprechenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.

b)

Es können alternative Nachweisverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

c)

Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Bewertung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder ihrer Aufsicht unterliegende Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten verwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

d)

Die zuständige Behörde bewertet die alternativen Nachweisverfahren gemäß ADR.OR.A.015, die von einem Flugplatzbetreiber oder einem Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen werden, mittels einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Flugplatzbetreibers, des Flugplatzes oder des Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren, die vom Flugplatzbetreiber oder dem Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie unverzüglich

1.

dem Antragsteller mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, das Zeugnis oder die Genehmigung des Antragstellers entsprechend zu ändern;

2.

die Agentur über deren Inhalt unter Beifügung von Kopien der einschlägigen Unterlagen zu informieren;

3.

andere Mitgliedstaaten über alternative Nachweisverfahren zu informieren, die akzeptiert wurden; und

4.

die übrigen zugelassenen Flugplätze im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde in der erforderlichen Weise zu informieren.

e)

Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie

1.

diese den Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, und

2.

unverzüglich die Agentur zu benachrichtigen.

Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ADR.AR.A.025 Mitteilungen an die Agentur

a)

Die zuständige Behörde hat die Agentur im Falle wesentlicher Probleme mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unverzüglich zu benachrichtigen.

b)

Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ADR.AR.A.030 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) hat die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anzuwenden.

b)

Die Agentur hat ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen umzusetzen und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Abhilfemaßnahmen vorzulegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich des Erlasses von Sicherheitsanweisungen gemäß ADR.AR.A.040.

d)

Gemäß Buchstabe c ergriffene Maßnahmen sind den Flugplatzbetreibern bzw. Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten, die diese gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

ADR.AR.A.040 Sicherheitsanweisungen

a)

Die zuständige Behörde hat eine Sicherheitsanweisung zu erlassen, wenn sie das Vorliegen eines unsicheren Zustands feststellt, der unverzügliche Maßnahmen einschließlich des Nachweises der Einhaltung von durch die Agentur erstellten geänderten oder zusätzlichen Zulassungsspezifikationen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde notwendig sind, erforderlich macht.

b)

Eine Sicherheitsanweisung ist den betroffenen Flugplatzbetreibern und/oder Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zuzuleiten und muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.

eine Beschreibung des unsicheren Zustands;

2.

eine Beschreibung der betroffenen Konstruktion/Auslegung, der betroffenen Ausrüstung oder des betroffenen Betriebs,

3.

die erforderlichen Maßnahmen und eine Begründung hierfür, einschließlich der geänderten oder zusätzlichen Zulassungsspezifikationen, die eingehalten werden müssen;

4.

die Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und

5.

das Datum ihres Inkrafttretens.

c)

Die zuständige Behörde hat eine Kopie der Sicherheitsanweisung an die Agentur weiterzuleiten.

d)

Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der betreffenden Sicherheitsanweisungen durch Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu überprüfen.

TEILABSCHNITT B — MANAGEMENT (ADR.AR.B)

ADR.AR.B.005 Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde hat ein Managementsystem einzurichten und zu unterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen. Die Verfahren sind auf dem neuesten Stand zu halten und dienen als grundlegende Arbeitsunterlagen innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;

2.

eine ausreichende Zahl von Personal, einschließlich Flugplatzinspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und praktische und Grund- und wiederkehrende Schulung verfügen, um die Aufrechterhaltung der Befähigung sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;

3.

geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

4.

einen förmlichen Prozess zur Überwachung der Konformität des Managementsystems mit den einschlägigen Anforderungen und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement.

b)

Die zuständige Behörde hat für jeden Tätigkeitsbereich im Managementsystem eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) zu bestellen.

c)

Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller notwendigen Informationen mit und der Unterstützung von anderen betroffenen zuständigen Behörden einzurichten.

ADR.AR.B.010 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, sind von den Mitgliedstaaten ausschließlich qualifizierten Stellen zuzuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren;

2.

eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben;

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und Sicherheitsrisikomanagement-Prozess gemäß ADR.AR.B.005 Buchstabe a Nummer 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungsaufgaben oder fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ADR.AR.B.015 Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen identifiziert werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und ihre Verpflichtungen, wie in Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Die zuständige Behörde hat ihr Managementsystem im Falle von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zu aktualisieren, um eine effektive Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde hat die Agentur über Änderungen zu unterrichten, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wie in Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt zu erfüllen.

ADR.AR.B.020 Führen von Aufzeichnungen

a)

Die zuständige Behörde hat ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit des Folgenden einzurichten:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;

3.

der Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen, wobei die in ADR.AR.B.010 genannten Punkte sowie die Details der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

4.

des Zulassungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über Flugplätze und Flugplatzbetreiber;

5.

des Erklärungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über die Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten;

6.

der Dokumentation in Bezug auf Fälle eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus und von besonderen Auflagen in der Zulassungsgrundlage sowie eines eventuellen Genehmigungs- und Maßnahmendokuments für Abweichungen (DAAD);

7.

der Bewertung von alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese, die von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, und der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;

8.

der Verstöße, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen sowie Beobachtungen;

9.

der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;

10.

der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;

11.

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b)

Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Zeugnisse und der bei ihr eingegangenen Erklärungen zu führen.

c)

Aufzeichnungen in Bezug auf die Zulassung eines Flugplatzes und eines Flugplatzbetreibers oder die Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten werden für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses bzw. der Erklärung aufbewahrt.

d)

Aufzeichnungen bezüglich Buchstabe a Nummer 1 bis 3 und Buchstabe a Nummer 7 bis 11 werden vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

TEILABSCHNITT C — AUFSICHT, ZULASSUNG UND DURCHSETZUNG (ADR.AR.C)

ADR.AR.C.005 Aufsicht

a)

Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

1.

vor der Erteilung einer Genehmigung oder eines Zeugnisses die Einhaltung der Zulassungsgrundlage und aller Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber;

2.

die ständige Einhaltung der Zulassungsgrundlage und der einschlägigen Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten, die der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung unterliegen, und

3.

die Umsetzung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ADR.AR.A.030 Buchstaben c und d.

b)

Diese Überprüfung muss

1.

durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

2.

für die betreffenden Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;

3.

auf Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche beruhen und

4.

der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen gemäß ADR.AR.C.055 erforderlich sind.

c)

Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach den Ergebnissen der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und den ermittelten Sicherheitsprioritäten.

d)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet in der erforderlichen Weise alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, gegebenenfalls einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche.

e)

Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse kann die zuständige Behörde beschließen, eine vorherige Genehmigung für etwaige Hindernisse, Erschließungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten innerhalb der vom Flugplatzbetreiber gemäß ADR.OPS.B.075 überwachten Bereiche zu verlangen, die die Sicherheit gefährden und den Betrieb des Flugplatzes beeinträchtigen können.

ADR.AR.C.010 Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde muss für jeden Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten, die gegenüber der zuständigen Behörde ihre Tätigkeit erklären,

1.

ein Aufsichtsprogramm erstellen und verwalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ADR.AR.C.005 umfasst;

2.

einen geeigneten Aufsichtsplanungsturnus von längstens 48 Monaten anwenden.

b)

Das Aufsichtsprogramm muss in der erforderlichen Weise in jedem Aufsichtsplanungsturnus Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche umfassen.

c)

Das Aufsichtsprogramm und der Aufsichtsplanungsturnus haben sich nach der bisherigen Leistung des Flugplatzbetreibers bezüglich der Sicherheit und nach der Risikoexposition des Flugplatzes zu richten.

d)

Im Aufsichtsprogramm müssen Aufzeichnungen über die Zeitpunkte enthalten sein, zu denen Audits und Inspektionen fällig sind und wann solche Audits und Inspektionen durchgeführt wurden.

ADR.AR.C.015 Einleitung von Zulassungsverfahren

a)

Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses hat die zuständige Behörde den Antrag und die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen zu prüfen.

b)

Im Falle eines bestehenden Flugplatzes hat die zuständige Behörde die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen der Flugplatzbetreiber während der Dauer des Zulassungsverfahrens arbeiten darf, sofern nicht die zuständige Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Betrieb des Flugplatzes ausgesetzt werden muss. Die zuständige Behörde hat dem Flugplatzbetreiber den voraussichtlichen Zeitplan für das Zulassungsverfahren mitzuteilen und die Zulassung innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums durchzuführen.

c)

Die zuständige Behörde hat die Zulassungsgrundlage gemäß ADR.AR.C.020 festzulegen und dem Antragsteller mitzuteilen.

ADR.AR.C.020 Zulassungsgrundlage

Die Zulassungsgrundlage ist von der zuständigen Behörde festzulegen und Antragstellern mitzuteilen; sie muss Folgendes umfassen:

a)

Die von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde für die Auslegung des Flugplatzes und seine Betriebsart anwendbar sind und am Tag der Antragstellung für dieses Zeugnis gelten, sofern nicht

1.

der Antragsteller sich dafür entscheidet, später in Kraft tretende Änderungen einzuhalten, oder

2.

die zuständige Behörde der Meinung ist, dass die Einhaltung solcher später in Kraft tretender Änderungen erforderlich ist;

b)

alle Bestimmungen, für die die zuständige Behörde ein gleichwertiges Sicherheitsniveau akzeptiert hat, das vom Antragsteller nachzuweisen ist; und

c)

sonstige besondere Auflagen gemäß ADR.AR.C.025, deren Aufnahme in die Zulassungsgrundlage die zuständige Behörde für notwendig hält.

ADR.AR.C.025 Besondere Auflagen

a)

Die zuständige Behörde hat spezielle detaillierte technische Spezifikationen, sogenannte besondere Auflagen, für einen Flugplatz vorzuschreiben wenn die entsprechenden in ADR.AR.C.020 Buchstabe a genannten von der Agentur ausgestellten Zulassungsspezifikationen unzureichend oder unangemessen sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen, weil

1.

die Zulassungsspezifikationen aufgrund physischer, topografischer oder ähnlicher Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Standort des Flugplatzes nicht eingehalten werden können;

2.

der Flugplatz neuartige oder ungewöhnliche Auslegungsmerkmale besitzt oder

3.

die mit dem Betrieb dieses Flugplatzes oder anderen Flugplätzen mit ähnlichen Auslegungsmerkmalen gemachten Erfahrungen gezeigt haben, dass die Sicherheit gefährdet sein kann.

b)

Die besonderen Auflagen müssen technische Spezifikationen, einschließlich einzuhaltender Beschränkungen oder Verfahren, enthalten, die die zuständige Behörde für notwendig hält, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen.

ADR.AR.C.035 Erteilung von Zeugnissen

a)

Die zuständige Behörde kann alle Inspektionen, Prüfungen, Sicherheitsbeurteilungen oder Übungen verlangen, die sie vor Erteilung des Zeugnisses für notwendig erachtet.

b)

Die zuständige Behörde hat entweder

1.

ein einziges Flugplatzzeugnis oder

2.

zwei getrennte Zeugnisse, eins für den Flugplatz und eins für den Flugplatzbetreiber, zu erteilen.

c)

Die zuständige Behörde hat die unter Buchstabe b vorgeschriebenen Zeugnisse zu erteilen, wenn der Flugplatzbetreiber die Einhaltung von ADR.OR.B.025 und ADR.OR.E.005 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

d)

Als Inhalt des Zeugnisses gelten auch die Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, das Flugplatzhandbuch und, soweit relevant, die von der zuständigen Behörde und von einem eventuellen Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (DAAD) vorgeschriebenen sonstigen Betriebsbedingungen oder -beschränkungen.

e)

Das Zeugnis ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte bezüglich der Tätigkeiten, deren Durchführung dem Flugplatzbetreiber erlaubt wird, sind in den beigefügten Zeugnisbedingungen aufzuführen.

f)

Sind Verantwortlichkeiten anderen einschlägigen Organisationen zugewiesen, sollten sie eindeutig angegeben und aufgeführt werden.

g)

Für Verstöße, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht beseitigt waren, ausgenommen solche von Stufe 1, sind in der erforderlichen Weise eine Sicherheitsbeurteilung und Eindämmungsmaßnahmen durchzuführen und hat die zuständige Behörde einen Abhilfeplan für die Beseitigung des Verstoßes zu genehmigen.

h)

Um es einem Flugplatzbetreiber zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d durchzuführen, hat die zuständige Behörde ein Verfahren zu genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ADR.AR.C.040 Änderungen

a)

Bei Erhalt eines Antrags auf eine Änderung gemäß ADR.OR.B.40, die der vorherigen Genehmigung bedarf, hat die zuständige Behörde den Antrag zu prüfen und dem Flugplatzbetreiber, soweit erforderlich, Folgendes mitzuteilen:

1.

die einschlägigen von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen für die vorgeschlagene Änderung, die am Tag der Antragstellung gelten, sofern nicht

a)

der Antragsteller sich dafür entscheidet, später in Kraft tretende Änderungen einzuhalten, oder

b)

die zuständige Behörde der Meinung ist, dass die Einhaltung solcher später in Kraft tretender Änderungen erforderlich ist;

2.

sonstige von der Agentur erstellte Zulassungsspezifikationen, die nach Meinung der zuständigen Behörde in einem direkten Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung stehen;

3.

alle besonderen Auflagen, und Änderungen besonderer Auflagen, die von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.025 vorgeschrieben wurden, die die zuständige Behörde für erforderlich erachtet; und

4.

die geänderte Zulassungsgrundlage, falls diese von der vorgeschlagenen Änderung betroffen ist.

b)

Die zuständige Behörde hat die Änderung zu genehmigen, wenn der Flugplatzbetreiber die Einhaltung der Anforderungen von ADR.OR.B.040 und, sofern anwendbar, von ADR.OR.E.005 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

c)

Wenn die genehmigte Änderung Auswirkungen auf die Zeugnisbedingungen hat, hat die zuständige Behörde diese zu ändern.

d)

Die zuständige Behörde hat die Auflagen zu genehmigen, unter denen der Flugplatzbetreiber während der Änderung arbeiten darf.

e)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen hat die zuständige Behörde die Notwendigkeit einer Aussetzung, Beschränkung oder eines Widerrufs der Zulassung zu erwägen, wenn der Flugplatzbetreiber Änderungen, für die die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.

f)

Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Informationen in der vom Flugplatzbetreiber gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d übersandten Benachrichtigung auf ihr angemessenes Management und daraufhin zu überprüfen, ob die Zulassungsspezifikationen und sonstigen für die Änderung geltenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung hat die zuständige Behörde:

1.

dem Flugplatzbetreiber die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Änderungen zu verlangen, und

2.

bei Verstößen der Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß ADR.AR.C.055 zu verfahren.

ADR.AR.C.050 Erklärungen von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten

a)

Nach Erhalt der Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der solche Dienste auf einem Flugplatz durchzuführen beabsichtigt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob in der Erklärung alle gemäß Teil-ADR.OR erforderlichen Informationen enthalten sind, und dieser Organisation den Erhalt der Erklärung zu bestätigen.

b)

Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, hat die zuständige Behörde dem Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten und dem Flugplatzbetreiber die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich, hat die zuständige Behörde beim Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten und beim Flugplatzbetreiber eine Inspektion durchzuführen. Wenn sich die Nichteinhaltung bestätigt, hat die zuständige Behörde die in ADR.AR.C.055 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

c)

Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen von ihrer Aufsicht unterstehenden Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zu führen.

ADR.AR.C.055 Verstöße, Beobachtungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

a)

Die für die Aufsicht gemäß ADR.AR.C.005 Buchstabe a zuständige Behörde muss über ein System für die Untersuchung von Verstößen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Die zuständige Behörde hat einen Verstoß der Stufe 1 festzustellen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Sicherheit ernstlich gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 umfassen Folgendes:

1.

Verweigerung des Zutritts zum Flugplatz und zu den Betriebseinrichtungen des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.C.015 gegenüber der zuständigen Behörde während der normalen Betriebsstunden und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

2.

Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit eines Zeugnisses durch Einreichung gefälschter Nachweise;

3.

festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung eines Zeugnisses und

4.

Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c)

Die zuständige Behörde hat einen Verstoß der Stufe 2 festzustellen, wenn eine Nichteinhaltung der Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Sicherheit möglicherweise gefährden könnte.

d)

Wird ein Verstoß im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde unbeschadet weiterer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erforderlicher Maßnahmen dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten den Verstoß schriftlich mitzuteilen und Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um die festgestellte(n) Nichteinhaltung(en) abzustellen.

1.

Im Fall von Verstößen der Stufe 1 hat die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, soweit angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder zur Austragung der Erklärung oder zur vollständigen oder teilweisen Beschränkung oder Aussetzung des Zeugnisses oder der Erklärung, je nach dem Ausmaß des Verstoßes, bis der Flugplatzbetreiber oder der Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Im Fall von Verstößen der Stufe 2

a)

hat die zuständige Behörde dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen in einem Maßnahmenplan einzuräumen, der der Art des Verstoßes angemessen ist, und

b)

hat die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan, die vom Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, zu bewerten und diese zu akzeptieren, wenn die zuständige Behörde bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um die Nichteinhaltung(en) abzustellen.

3.

Wenn der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durchführt, ist der Verstoß auf Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

4.

Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über alle von ihr festgestellten Verstöße und, sofern zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie über alle Abhilfemaßnahmen und den Zeitpunkt der Erledigung von Verstößen zu führen.

e)

Für Fälle, die nicht als Verstoß der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

(1)   ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.


ANHANG III

Teil Organisatorische Anforderungen — Flugplatzbetreiber (Teil-ADR.OR)

TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.OR.A)

ADR.OR.A.005 Geltungsbereich

Dieser Anhang legt Anforderungen fest, die einzuhalten sind von

a)

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterliegenden Flugplatzbetreibern bezüglich ihrer Zulassung, ihres Managements, ihrer Handbücher und sonstigen Verantwortlichkeiten; und

b)

Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.OR.A.010 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Flugplatz befindet, benannte Behörde.

ADR.OR.A.015 Nachweisverfahren

a)

Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten können alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen.

b)

Wenn ein Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten ein alternatives Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten annehmbaren Nachweisverfahren anwenden möchte, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen, hat er vor der Umsetzung der zuständigen Behörde eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorzulegen. Die Beschreibung muss alle eventuellen relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Beurteilung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Erhalt der gemäß ADR.AR.A.015 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

c)

Wenn Vorfeldkontrolldienste nicht vom Flugplatzbetreiber selbst erbracht werden, bedarf die Anwendung alternativer Nachweisverfahren durch Erbringer solcher Dienste gemäß Buchstaben a und b auch der vorherigen Genehmigung durch den Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden.

TEILABSCHNITT B — ZULASSUNG (ADR.OR.B)

ADR.OR.B.005 Zulassungsverpflichtungen für Flugplätze und Flugplatzbetreiber

Vor Aufnahme des Betriebs eines Flugplatzes oder wenn eine Freistellung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung widerrufen wurde, hat der Flugplatzbetreiber das/die entsprechende(n) Zeugnis(se) der zuständigen Behörde einzuholen.

ADR.OR.B.015 Beantragung eines Zeugnisses

a)

Die Beantragung eines Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.

b)

Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:

1.

seinen offiziellen Namen und Firmennamen, Anschrift und Postanschrift;

2.

Informationen und Daten in Bezug auf

i)

den Standort des Flugplatzes;

ii)

die Art des Flugbetriebs am Flugplatz und

iii)

die Gestaltung und Einrichtungen des Flugplatzes gemäß den anwendbaren von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen;

3.

alle vorgeschlagenen Abweichungen von den ermittelten anwendbaren von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen;

4.

Nachweise darüber, in welcher Weise er die einschlägigen Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen wird. Diese Nachweise müssen ein in das Flugplatzhandbuch aufgenommenes Verfahren enthalten, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden; nachträgliche Änderungen an diesem Verfahren bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde;

5.

einen Nachweis über die Angemessenheit der Mittel für den Betrieb des Flugplatzes gemäß den einschlägigen Anforderungen;

6.

dokumentierte Nachweise über die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Flugplatzeigentümer und/oder dem Eigentümer des Grundstücks;

7.

den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters und der übrigen gemäß ADR.OR.D.015 erforderlichen benannten Personen sowie relevante Informationen über diese und

8.

ein Exemplar des gemäß ADR.OR.E.005 erforderlichen Flugplatzhandbuchs.

c)

Sofern für die zuständige Behörde annehmbar, können Informationen gemäß den Nummern 7 und 8 zu einem späteren von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitpunkt, jedoch vor der Erteilung des Zeugnisses, vorgelegt werden.

ADR.OR.B.025 Nachweis der Einhaltung

a)

Der Flugplatzbetreiber

1.

hat erforderliche Maßnahmen, Inspektionen, Tests, Sicherheitsbewertungen und Übungen durchzuführen und der zuständigen Behörde Folgendes nachzuweisen:

i)

die Einhaltung der bekannt gegebenen Zulassungsgrundlage, der für eine Änderung geltenden Zulassungsspezifikationen und ggf. von Sicherheitsanweisungen sowie der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen;

ii)

dass der Flugplatz sowie seine Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen und sonstige mit dem Flugplatz verbundene Bereiche keine Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die dessen Betrieb unsicher machen, und

iii)

dass die flugbetrieblichen Verfahren des Flugplatzes genehmigt wurden.

2.

hat der zuständigen Behörde die Mittel bekanntzugeben, mit denen die Einhaltung nachgewiesen wurde, und

3.

gegenüber der zuständigen Behörde die Einhaltung von Buchstabe a Nummer 1 zu erklären.

b)

Der Flugplatzbetreiber führt gemäß den Bestimmungen von ADR.OR.D.035 einschlägige Entwicklungsinformationen wie z. B. Zeichnungen, Inspektions-, Prüfungs- und sonstige Berichte und hält sie für die zuständige Behörde bereit und legt sie dieser auf Anforderung vor.

ADR.OR.B.030 Zeugnisbedingungen und Berechtigungen des Zeugnisinhabers

Ein Flugplatzbetreiber hat den Geltungsbereich und die Berechtigungen einzuhalten, die in den Zeugnisbedingungen festgelegt sind, die dem Zeugnis beigefügt sind.

ADR.OR.B.035 Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses

a)

Das Zeugnis bleibt gültig, solange

1.

der Flugplatzbetreiber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt und der Flugplatz der Zulassungsgrundlage entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß ADR.OR.C.020;

2.

der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation des Flugplatzbetreibers gemäß ADR.OR.C.015 gewährt wird, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und

3.

es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b)

Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ADR.OR.B.037 Fortdauernde Gültigkeit einer Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten

Eine Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.B.060 bleibt gültig, solange

a)

der Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten und die zugehörigen Einrichtungen die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß ADR.OR.C.020 erfüllen;

b)

der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation des Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.C.015 gewährt wird, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und

c)

die Erklärung nicht vom Erbringer solcher Dienste zurückgezogen oder von der zuständigen Behörde aus dem Register entfernt wird.

ADR.OR.B.040 Änderungen

a)

Bei Änderungen, die Folgendes betreffen:

1.

die Zeugnisbedingungen, seine Zulassungsgrundlage und sicherheitskritische Flugplatzausrüstungen oder

2.

in erheblicher Weise eines der wesentlichen Elemente des Managementsystems des Flugplatzbetreibers gemäß ADR.OR.D.005 Buchstabe b,

ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

b)

Bezüglich sonstiger Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erforderlich ist, hat der Flugplatzbetreiber eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die er bei dieser beantragt.

c)

Der Antrag auf eine Änderung gemäß den Buchstaben a oder b ist vor der Anwendung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortdauernde Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis und damit zusammenhängende Zeugnisbedingungen, die dem Zeugnis beigefügt sind, zu ändern.

Die Änderung darf erst nach der förmlichen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.040 umgesetzt werden.

Der Betreiber hat während der Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen zu arbeiten.

d)

Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.035 Buchstabe h festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser mitzuteilen.

e)

Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde die einschlägigen Unterlagen gemäß Buchstabe f und ADR.OR.E.005 vorzulegen.

f)

Im Rahmen seines Managementsystems gemäß ADR.OR.D.005 hat ein Flugplatzbetreiber, der eine Änderung am Flugplatz, dessen Betrieb, Organisation oder Managementsystem vornehmen möchte,

1.

die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;

2.

in einer systematischen Weise mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen abzustimmen;

3.

eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen und

4.

sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

ADR.OR.B.050 Fortdauernde Einhaltung der Zulassungsspezifikationen der Agentur

Nach einer Änderung der von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen hat ein Flugplatzbetreiber

a)

eine Überprüfung zur Identifizierung von Zulassungsspezifikationen durchzuführen, die auf den Flugplatz Anwendung finden, und

b)

soweit relevant, ein Änderungsverfahren gemäß ADR.OR.B.040 einzuleiten und die erforderlichen Änderungen am Flugplatz durchzuführen.

ADR.OR.B.060 Erklärungen von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten

a)

Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten, die ihre Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der mit der Erbringung solcher Dienste verbundenen Aufgaben erklären dürfen, haben nach einer Vereinbarung mit einem Flugplatzbetreiber über die Erbringung solcher Dienste auf einem Flugplatz

1.

der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen vorzulegen und die Einhaltung aller entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen anhand eines von der zuständigen Behörde erstellten Vordrucks zu erklären;

2.

der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.A.015 Buchstabe b ein Verzeichnis der verwendeten alternativen Nachweisverfahren vorzulegen;

3.

für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben zu sorgen;

4.

die zuständige Behörde über Änderungen an ihrer Erklärung oder an den von ihnen verwendeten Nachweisverfahren durch Vorlage einer geänderten Erklärung zu informieren und

5.

ihre Dienste gemäß dem Flugplatzhandbuch zu erbringen und alle darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

b)

Bevor ein Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten deren Erbringung einstellt, hat er die zuständige Behörde und den Flugplatzbetreiber zu informieren.

ADR.OR.B.065 Einstellung des Betriebs

Ein Betreiber, der den Betrieb eines Flugplatzes einzustellen beabsichtigt, hat

a)

die zuständige Behörde so bald wie möglich zu informieren;

b)

dies dem zuständigen Erbringer des Flugberatungsdienstes bekanntzugeben;

c)

der zuständigen Behörde das Zeugnis zum Datum der Einstellung des Betriebs zurückzugeben und

d)

sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um eine unbeabsichtigte Nutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge zu vermeiden, sofern nicht die zuständige Behörde die Nutzung des Flugplatzes für andere Zwecke genehmigt hat.

TEILABSCHNITT C — ZUSÄTZLICHE VERANTWORTLICHKEITEN DES FLUGPLATZBETREIBERS (ADR.OR.C)

ADR.OR.C.005 Verantwortlichkeiten des Flugplatzbetreibers

a)

Der Flugplatzbetreiber ist für den sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung des Flugplatzes gemäß Folgendem verantwortlich:

1.

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen;

2.

den Bedingungen seines Zeugnisses,

3.

dem Inhalt des Flugplatzhandbuchs und

4.

sonstigen Handbüchern für gegebenenfalls auf dem Flugplatz vorhandene Ausrüstung.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat Folgendes unmittelbar sicherzustellen oder im Rahmen erforderlicher Vereinbarungen mit den verantwortlichen Stellen, die die folgenden Dienstleistungen erbringen, zu koordinieren:

1.

die Erbringung von Flugnavigationsdiensten in einer für das Verkehrsaufkommen und die Betriebsbedingungen am Flugplatz angemessenen Weise und

2.

die Gestaltung und Aufrechterhaltung der flugbetrieblichen Verfahren gemäß den einschlägigen Anforderungen.

c)

Der Flugplatzbetreiber hat sich mit der zuständigen Behörde abzustimmen, um zu gewährleisten, dass einschlägige Informationen für die Sicherheit von Luftfahrzeugen im Flugplatzhandbuch enthalten sind und gegebenenfalls veröffentlicht werden. Dies schließt Folgendes ein:

1.

genehmigte Ausnahmen oder Freistellungen von den einschlägigen Anforderungen;

2.

Bestimmungen, für die die zuständige Behörde im Rahmen der Zulassungsgrundlage ein gleichwertiges Sicherheitsniveau akzeptiert hat, und

3.

besondere Auflagen und Beschränkungen bezüglich der Nutzung des Flugplatzes.

d)

Wenn sich auf dem Flugplatz ein unsicherer Zustand ergibt, hat der Flugplatzbetreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diejenigen Teile des Flugplatzes, in denen die Sicherheit gefährdet ist, nicht von Luftfahrzeugen genutzt werden.

ADR.OR.C.015 Zugang

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen hat der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren

a)

zu allen Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für seine Tätigkeit relevantem Material, das einer Zulassung oder Erklärung unterliegt, sei sie extern an Dritte vergeben oder nicht, und

b)

für die Durchführung von oder Teilnahme an Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, wie dies die zuständige Behörde für erforderlich hält.

ADR.OR.C.020 Verstöße und Abhilfemaßnahmen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten

a)

der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;

b)

Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen und

c)

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ADR.AR.C.055 Buchstabe d die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten hat alle von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.A.030 Buchstabe c und ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.

ADR.OR.C.030 Meldung von Ereignissen

a)

Der Flugplatzbetreiber und der Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten haben der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat, in dem sich der Flugplatz befindet, vorschreibt, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 2003/42/EG zu melden.

b)

Unbeschadet des Buchstaben a hat der Betreiber der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen verantwortlich ist, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

c)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (3) sind die in den Buchstaben a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen und müssen alle dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten bekannten Informationen zum Sachverhalt enthalten.

d)

Meldungen sind so bald wie möglich vorzulegen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich die Meldung bezieht, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.

e)

Soweit relevant, legt der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft verhindern wollen, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht ist in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen.

ADR.OR.C.040 Brandschutz

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen, um Folgendes zu verbieten:

a)

das Rauchen innerhalb der Bewegungsfläche, sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes oder von Flugplatzbereichen, in denen Kraftstoff oder sonstige entflammbare Materialien gelagert werden;

b)

das Hantieren mit offenen Flammen oder die Durchführung von Tätigkeiten, die eine Brandgefahr erzeugen würden,

1.

in Flugplatzbereichen, in denen Kraftstoff oder sonstige entflammbare Materialien gelagert werden;

2.

innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes, sofern dies nicht vom Flugplatzbetreiber genehmigt wurde.

ADR.OR.C.045 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten

a)

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch:

1.

Personen, die mit dem Betrieb, dem Rettungsdienst und der Brandbekämpfung sowie der Instandhaltung des Flugplatzes befasst sind;

2.

unbegleitete Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind.

b)

Diese Verfahren müssen Anforderungen umfassen, wonach diese Personen:

1.

während des Dienstes keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen;

2.

keine Aufgaben wahrnehmen dürfen unter dem Einfluss von

i)

Alkohol oder psychoaktiven Substanzen oder

ii)

Medikamenten, die ihre Fähigkeiten in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen könnten.

TEILABSCHNITT D — MANAGEMENT (ADR.OR.D)

ADR.OR.D.005 Managementsystem

a)

Der Flugplatzbetreiber hat ein Managementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten, das auch ein Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet.

b)

Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:

1.

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht beim Flugplatzbetreiber, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Geschäftsleitung;

2.

eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze des Flugplatzbetreibers bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien“ Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;

3.

ein förmliches Verfahren, das gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;

4.

ein förmliches Verfahren, das die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken im Flugplatzbetrieb gewährleistet;

5.

die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der Organisation des Flugplatzbetreibers in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;

6.

ein förmliches Verfahren für

i)

die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation des Flugplatzbetreibers, des Managementsystems, auf dem Flugplatz oder bei dessen Betrieb, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;

ii)

die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen; und

iii)

die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;

7.

förmliche Prozesse zur Überprüfung des in Buchstabe a genannten Managementsystems, Identifizierung der Ursachen einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursachen;

8.

ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit dem Betrieb, mit Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten, mit Instandhaltung und Management des Flugplatzes befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;

9.

förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;

10.

Koordinierung des Sicherheitsmanagementsystems mit dem Flugplatznotfallplan; und Koordinierung des Flugplatznotfallplans mit den Notfallplänen derjenigen Organisationen, zu denen es bei der Erbringung von Flughafendiensten Schnittstellen aufweist; und

11.

einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

c)

Der Flugplatzbetreiber hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.

d)

Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und dem Umfang ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.

e)

Falls der Flugplatzbetreiber auch Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugnavigationsdiensten ist, hat er sicherzustellen, dass das Managementsystem alle Tätigkeiten im Geltungsbereich seiner Zeugnisse abdeckt.

ADR.OR.D.007 Management von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

a)

Im Rahmen seines Managementsystems hat der Flugplatzbetreiber ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten, das Folgendes umfasst:

1.

seine Tätigkeiten in Bezug auf Luftfahrtdaten; und

2.

seine Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtinformationen.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Einhaltung der Ziele des Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagements bezüglich des Folgenden festzulegen bezüglich:

1.

Tätigkeiten in Bezug auf Luftfahrtdaten; und

2.

Tätigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen.

ADR.OR.D.010 Extern vergebene Tätigkeiten

a)

Extern vergebene Tätigkeiten sind alle im Zulassungsumfang des Flugplatzbetreibers erfassten Tätigkeiten gemäß den Zeugnisbedingungen, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst eine Zulassung für die Durchführung dieser Tätigkeiten besitzen oder, falls sie keine Zulassung besitzen, mit einer Genehmigung des Flugplatzbetreibers arbeiten. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass, wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt bzw. einkauft, die extern vergebenen Dienstleistungen bzw. eingekauften Ausrüstungen oder Systeme die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

b)

Wenn ein Flugplatzbetreiber einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation vergibt, die nicht selbst eine Zulassung für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil besitzt, muss die unter Vertrag genommene Organisation mit der Genehmigung und unter der Aufsicht des Flugplatzbetreibers arbeiten. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ADR.OR.D.015 Anforderungen an das Personal

a)

Der Flugplatzbetreiber hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der mit der Ermächtigung ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat Personen zu benennen, die für die Verwaltung von und Aufsicht über die folgenden Bereiche verantwortlich sind:

1.

operative Dienste des Flugplatzes und

2.

Instandhaltung des Flugplatzes.

c)

Der Flugplatzbetreiber hat eine Person oder eine Gruppe von Personen zu benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist.

Diese Personen müssen unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

d)

Der Flugplatzbetreiber muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.

e)

Der Flugplatzbetreiber hat eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht für definierte Aufgaben und Verpflichtungen zu bestellen, wie dies der Struktur der Organisation und dem Personalumfang angemessen ist.

f)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Personen, die mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befasst sind, gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult sind.

ADR.OR.D.017 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme

a)

Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm für das mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befassten Personen festzulegen und durchzuführen.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass unbegleitete Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind, angemessen geschult sind.

c)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass unter den Buchstaben a und b genannte Personen ihre Fähigkeiten bei der Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben durch Befähigungsüberprüfungen in geeigneten Abständen zur Sicherstellung ihrer fortdauernden Kompetenz nachgewiesen haben.

d)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1.

angemessen ausgebildete und erfahrene Ausbilder und Beurteiler für die Umsetzung des Durchführung des Schulungsprogramms eingesetzt werden und

2.

für die Durchführung der Schulung geeignete Einrichtungen und Mittel verwendet werden.

e)

Der Flugplatzbetreiber

1.

hat geeignete Aufzeichnungen über Qualifikationen, Schulungen und Befähigungsüberprüfungen zu führen, um die Einhaltung dieser Anforderung nachzuweisen;

2.

hat diese Aufzeichnungen dem betreffenden Personal auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und

3.

hat, wenn eine Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wird, auf Anforderung die Aufzeichnungen zu dieser Person dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

ADR.OR.D.020 Anforderungen an Einrichtungen

a)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass für seine Mitarbeiter oder die Mitarbeiter von Parteien, mit denen er einen Vertrag über die Erbringung von Flugplatzbetriebs- und -instandhaltungsdienste abgeschlossen hat, geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden ist.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat geeignete Bereiche auf dem Flugplatz für die Lagerung gefährlicher Güter gemäß den Gefahrgutvorschriften festzulegen, die über den Flugplatz transportiert werden.

ADR.OR.D.025 Abstimmung mit anderen Organisationen

Der Flugplatzbetreiber

a)

hat sicherzustellen, dass das Managementsystem des Flugplatzes Bestimmungen über die Koordinierung und das Zusammenspiel mit den Sicherheitsverfahren anderer Organisationen enthält, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, und

b)

hat sicherzustellen, dass solche Organisationen über Sicherheitsverfahren verfügen, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen und den im Flugplatzhandbuch festgelegten Anforderungen entsprechen.

ADR.OR.D.027 Sicherheitsprogramme

Der Flugplatzbetreiber

a)

hat Programme zur Förderung der Sicherheit und für den Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen zu erstellen, zu leiten und umzusetzen und

b)

hat sich um die Einbindung von Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, in diese Programme zu bemühen.

ADR.OR.D.030 Sicherheitsmeldesystem

a)

Der Flugplatzbetreiber hat ein Sicherheitsmeldesystem einzurichten, das von allen Personen und Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, anzuwenden ist, um die Sicherheit auf dem Flugplatz und dessen sichere Benutzung zu fördern, und hat dieses System umzusetzen.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat gemäß ADR.OR.D.005 Buchstabe b Nummer 3

1.

zu verlangen, dass die in Buchstabe a genannten Personen und Organisationen das Sicherheitsmeldesystem für die obligatorische Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen anwenden, und

2.

sicherzustellen, dass das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

c)

Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.

d)

Der Flugplatzbetreiber

1.

hat alle eingereichten Meldungen zu erfassen;

2.

hat die Meldungen in der erforderlichen Weise zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu identifizieren;

3.

hat sicherzustellen, dass sich alle Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, die für das Sicherheitsproblem relevant sind, an der Analyse solcher Berichte beteiligen, und dass entsprechende ermittelte Abhilfemaßnahmen und/oder vorbeugende Maßnahmen umgesetzt werden;

4.

hat gegebenenfalls Untersuchungen aufgrund von Berichten durchzuführen und

5.

hat im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs“ auf Schuldzuweisungen zu verzichten.

ADR.OR.D.035 Führen von Aufzeichnungen

a)

Der Flugplatzbetreiber hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzuführen, in dem alle seine im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.

b)

Das Format der Aufzeichnungen ist im Flugplatzhandbuch festzulegen.

c)

Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

d)

Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, die nachfolgend genannten Aufzeichnungen jedoch wie folgt:

1.

die Flugplatz-Zulassungsgrundlage, die verwendeten alternativen Nachweisverfahren und die aktuellen Flugplatz- oder Flugplatzbetreiber-Zeugnisse für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Zeugnisses;

2.

Vereinbarungen mit anderen Organisationen, so lange diese in Kraft sind;

3.

Handbücher für Flugplatzausrüstungen oder auf dem Flugplatz verwendete Systeme so lange, wie sie auf dem Flugplatz verwendet werden;

4.

Sicherheitsüberprüfungsberichte für die Dauer des Bestehens des Systems/des Verfahrens/der Tätigkeit;

5.

Aufzeichnungen über Schulung und Qualifikationen von Personal und medizinische Unterlagen sowie die Befähigungsüberprüfungen von Personal für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde; und

6.

das Gefahrenregister in der aktuellen Version.

e)

Alle Aufzeichnungen unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen.

TEILABSCHNITT E — FLUGPLATZHANDBUCH UND -DOKUMENTATION (ADR.OR.E)

ADR.OR.E.005 Flugplatzhandbuch

a)

Der Flugplatzbetreiber hat ein Flugplatzhandbuch zu erstellen und zu führen.

b)

Der Inhalt des Flugplatzhandbuchs muss der Zulassungsgrundlage und den Anforderungen dieses Teils und von Teil-ADR.OPS soweit anwendbar entsprechen und darf nicht den Zeugnisbedingungen zuwiderlaufen. Das Flugplatzhandbuch muss alle erforderlichen Informationen für die sichere Benutzung, den sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung des Flugplatzes, seiner Ausrüstung sowie die Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen und sonstigen mit dem Flugplatz verbundenen Bereiche oder Verweise auf diese Informationen enthalten.

c)

Das Flugplatzhandbuch darf in mehreren Teilen herausgegeben werden.

d)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das gesamt Flugplatzpersonal und das Personal aller anderen relevanten Organisationen leicht Zugang zu denjenigen Teilen des Flugplatzhandbuchs hat, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten von Belang sind.

e)

Der Flugplatzbetreiber hat

1.

der zuständigen Behörde für Elemente des Flugplatzhandbuchs, für die eine vorherige Genehmigung gemäß ADR.OR.B.040 erforderlich ist, die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen vor dem Datum des Inkrafttretens vorzulegen und sicherzustellen, dass diese nicht vor Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde in Kraft treten, oder

2.

der zuständigen Behörde die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen des Flugplatzhandbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens vorzulegen, wenn die vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen des Flugplatzhandbuchs nur eine Benachrichtigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d und ADR.OR.B.015 Buchstabe b erfordern.

f)

Unbeschadet des Buchstabens e dürfen, wenn Ergänzungen oder Änderungen im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, diese unverzüglich veröffentlicht und angewandt werden, sofern die notwendigen Genehmigungen beantragt wurden.

g)

Der Flugplatzbetreiber

1.

hat den Inhalt des Flugplatzhandbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;

2.

alle von der zuständigen Behörde geforderten Ergänzungen und Änderungen einzuarbeiten und

3.

das gesamte Flugplatzpersonal und andere relevante Organisationen auf die Änderungen hinweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten von Belang sind.

h)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Flugplatzhandbuch korrekt wiedergegeben werden. Der Flugplatzbetreiber darf jedoch restriktivere Angaben und Verfahren im Flugplatzhandbuch veröffentlichen.

i)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1.

das Flugplatzhandbuch in einer Sprache verfasst ist, die für die zuständige Behörde annehmbar ist, und

2.

das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Flugplatzhandbuchs und anderer betrieblicher Dokumente verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann.

j)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Flugplatzhandbuch

1.

vom verantwortlichen Betriebsleiter des Flugplatzes unterzeichnet ist;

2.

in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;

3.

einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Flugplatzhandbuch angewandt und kenntlich gemacht wird, und

4.

die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert.

k)

Der Flugplatzbetreiber hat mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Flugplatzhandbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

l)

Das Flugplatzhandbuch muss wie folgt gegliedert sein:

1.

Allgemeines;

2.

Anforderungen an das Flugplatzmanagementsystem, Qualifizierung und Schulung;

3.

Details zum Flugplatz;

4.

Details des Flugplatzes, die dem Flugberatungsdienst gemeldet werden müssen, und

5.

Details der Betriebsverfahren des Flugplatzes, seiner Ausrüstung und der Sicherheitsmaßnahmen.

ADR.OR.E.010 Anforderungen an die Dokumentation

a)

Der Flugplatzbetreiber hat die Verfügbarkeit sonstiger erforderlicher Dokumente und diesbezüglichen Änderungen sicherzustellen.

b)

Der Betreiber muss in der Lage sein, die betrieblichen Anweisungen und andere Informationen unverzüglich zu verteilen.

(1)   ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.

(2)   ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.

(3)   ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.


ANHANG IV

Teil Betriebliche Anforderungen — Flugplätze (Teil-ADR.OPS)

TEILABSCHNITT A — FLUGPLATZDATEN (ADR.OPS.A)

ADR.OPS.A.005 Flugplatzdaten

Der Flugplatzbetreiber hat, soweit anwendbar:

a)

relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste festzustellen, zu dokumentieren und auf dem laufenden Stand zu halten;

b)

relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste den Benutzern und den betreffenden Flugverkehrsdiensten und Erbringern von Flugberatungsdiensten zur Verfügung zu stellen.

ADR.OPS.A.010 Anforderungen an die Datenqualität

Der Flugplatzbetreiber hat förmliche Vereinbarungen mit Organisationen zu schließen, mit denen er Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen austauscht.

a)

Alle relevanten Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste sind vom Flugplatzbetreiber in der erforderlichen Qualität und Integrität zur Verfügung zu stellen.

b)

Wenn relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste veröffentlicht werden, hat der Flugplatzbetreiber

1.

Daten bezüglich des Flugplatzes und der verfügbaren Dienste, die vom Flugplatzbetreiber stammen und von den relevanten Erbringern von Flugverkehrsdiensten und Flugberatungsdiensten weitergegeben werden, zu überwachen;

2.

die betreffenden Erbringer von Flugberatungsdiensten über Änderungen zu informieren, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die vom Flugplatzbetreiber stammenden Daten, die den Flugplatz und die verfügbaren Dienste betreffen, korrekt und vollständig sind;

3.

die betreffenden Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Flugberatungsdiensten zu informieren, wenn die veröffentlichten vom Flugplatzbetreiber stammenden Daten fehlerhaft oder unzutreffend sind.

ADR.OPS.A.015 Abstimmung zwischen Flugplatzbetreibern und Erbringern von Flugberatungsdiensten

a)

Um zu gewährleisten, dass Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, aktuelle Vorfluginformationen bereitzustellen und dem Bedarf an Informationen während des Fluges zu entsprechen, hat der Flugplatzbetreiber den entsprechenden Erbringern von Flugberatungsdiensten mit geringstmöglicher Verzögerung Folgendes zu melden:

1.

Informationen über die Flugplatzbedingungen, das Abschleppen fluguntüchtiger Luftfahrzeuge, Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste und Gleitwinkelbefeuerungssysteme;

2.

den Betriebszustand zugehöriger Einrichtungen, Dienste und Navigationshilfen auf dem Flugplatz;

3.

sonstige Informationen, denen betriebliche Bedeutung beigemessen wird.

b)

Bevor der Flugplatzbetreiber Änderungen am Flugsicherungssystem vornimmt, hat er die Zeit zu berücksichtigen, die die entsprechenden Flugberatungsdienste für die Vorbereitung, Erstellung und Herausgabe von einschlägigem Material für die Verbreitung benötigen.

TEILABSCHNITT B — FLUGPLATZBETRIEBSDIENSTE, -AUSRÜSTUNG UND -ANLAGEN (ADR.OPS.B)

ADR.OPS.B.001Erbringung von Diensten

Die in Teilabschnitt B dieses Anhangs genannten Dienste sind auf dem Flugplatz vom Flugplatzbetreiber direkt oder indirekt zu erbringen.

ADR.OPS.B.005 Flugplatz-Notfallplanung

Der Flugplatzbetreiber muss über einen Flugplatz-Notfallplan verfügen und diesen umsetzen, der

a)

dem Flugbetrieb und den sonstigen Tätigkeiten auf dem Flugplatz angemessen ist;

b)

eine Abstimmung entsprechender Organisationen bei einem Notfall, der auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung eintritt, vorsieht; und

c)

Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung seiner Angemessenheit sowie für die Sichtung die Ergebnisse enthält, um seine Effektivität zu verbessern.

ADR.OPS.B.010 Rettungsdienst und Brandbekämpfung

a)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1.

auf dem Flugplatz Rettungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen, -ausrüstung und -dienste vorhanden sind;

2.

geeignete Ausrüstung, Feuerlöschmittel und ausreichend Personal für den zeitnahen Einsatz verfügbar ist;

3.

die im Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst tätigen Personen für den Einsatz im Flugplatzbereich entsprechend ausgebildet, ausgerüstet und qualifiziert sind; und

4.

im Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst tätige Personen, die im Bedarfsfall zur Hilfeleistung bei Luftfahrtnotfällen eingesetzt werden, in regelmäßigen Abständen die gesundheitliche Tauglichkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit nachweisen.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm für das mit Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten des Flugplatzes befassten Personen aufzustellen und durchzuführen.

c)

Der Flugplatzbetreiber hat in geeigneten Abständen Befähigungsüberprüfungen zur Sicherstellung der fortdauernden Kompetenz durchzuführen.

d)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1.

angemessen qualifizierte und erfahrene Ausbilder und Beurteiler für die Durchführung des Schulungsprogramms eingesetzt werden und

2.

für die Durchführung der Schulung geeignete Einrichtungen und Mittel verwendet werden.

e)

Der Flugplatzbetreiber

1.

hat geeignete Aufzeichnungen über Qualifikationen-, Schulungen und Befähigungsüberprüfungen zu führen, um die Einhaltung dieser Anforderung nachzuweisen;

2.

hat diese Aufzeichnungen dem betreffenden Personal auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und

3.

hat, wenn eine Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wird, auf Anforderung diese Aufzeichnungen zu dieser Person dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

f)

Eine vorübergehende eingeschränkte Verfügbarkeit der Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste aufgrund unvorhergesehener Umstände erfordert keine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde.

ADR.OPS.B.015 Überwachung und Inspektion der Bewegungsfläche und zugehöriger Einrichtungen

a)

Der Flugplatzbetreiber hat den Zustand der Bewegungsfläche und den betrieblichen Status zugehöriger Einrichtungen zu überwachen und Angelegenheiten von betrieblicher Bedeutung, seien sie vorübergehender oder dauerhafter Art, den entsprechenden Erbringern von Flugverkehrsdiensten und Flugberatungsdiensten zu melden.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat regelmäßige Inspektionen der Bewegungsfläche und der zugehörigen Einrichtungen durchzuführen.

ADR.OPS.B.020 Maßnahmen gegen Kollision mit Wildtieren

Der Flugplatzbetreiber hat

a)

das Risiko durch Wildtiere auf dem und in der Umgebung des Flugplatzes zu bewerten;

b)

Mittel und Verfahren zur Minimierung des Risikos von Kollisionen zwischen Wildtieren und Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz einzurichten; und

c)

die entsprechende Behörde zu informieren, wenn eine Beurteilung der Situation in der Umgebung des Flugplatzes ergibt, dass eine Gefahr durch Wildtiere besteht.

ADR.OPS.B.025 Betrieb von Fahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Schulung, Beurteilung und Genehmigung aller Fahrzeugführer einzurichten, die auf der Bewegungsfläche tätig sind, und diese Verfahren umzusetzen.

ADR.OPS.B.030 Rollführungssystem

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass auf dem Flugplatz ein Rollführungssystem zur Verfügung steht.

ADR.OPS.B.035 Betrieb bei winterlichen Verhältnissen

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren erstellt und umgesetzt werden, die sichere Bedingungen für den Flugplatzbetrieb bei winterlichen Witterungsverhältnissen gewährleisten.

ADR.OPS.B.040 Betrieb bei Nacht

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren erstellt und umgesetzt werden, die sichere Bedingungen für den Flugplatzbetrieb bei Nacht gewährleisten.

ADR.OPS.B.045 Betrieb bei geringer Sicht

a)

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren erstellt und umgesetzt werden, die sichere Bedingungen für den Flugplatzbetrieb bei geringer Sicht gewährleisten.

b)

Für Verfahren bei geringer Sicht ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

ADR.OPS.B.050 Betrieb bei ungünstigen Witterungsverhältnissen

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren erstellt und umgesetzt werden, die die Sicherheit des Flugplatzbetriebs bei ungünstigen Witterungsverhältnissen gewährleisten.

ADR.OPS.B.055 Kraftstoffqualität

Der Flugplatzbetreiber hat sich zu vergewissern, dass Organisationen, die mit der Lagerung von Kraftstoff und der Kraftstoffversorgung von Luftfahrzeugen befasst sind, über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge mit sauberem Kraftstoff der korrekten Spezifikation versorgt werden.

ADR.OPS.B.065 Optische Hilfsmittel und elektrische Anlagen auf dem Flugplatz

Der Flugplatzbetreiber muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass optische Hilfsmittel und elektrische Systeme auf dem Flugplatz wie vorgesehen arbeiten.

ADR.OPS.B.070 Sicherheit bei Arbeiten auf dem Flugplatz

a)

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren einzurichten und umzusetzen, die gewährleisten, dass

1.

die Sicherheit von Luftfahrzeugen durch Arbeiten auf dem Flugplatz nicht beeinträchtigt wird; und

2.

die Sicherheit von Arbeiten auf dem Flugplatz nicht durch den Flugplatzbetrieb beeinträchtigt wird.

ADR.OPS.B.075 Schutz von Flugplätzen

a)

Der Flugplatzbetreiber hat auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung Folgendes zu überwachen:

1.

Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen, die gemäß der Zulassungsgrundlage eingerichtet wurden, und sonstige mit dem Flugplatz verbundene Flächen und Bereiche, um im Rahmen seiner Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken ergreifen zu können, die mit einem Eindringen in diese Flächen und Bereiche verbunden sind;

2.

die Kennzeichnung und Beleuchtung von Hindernissen, um im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können; und

3.

Gefahren im Zusammenhang mit Aktivitäten von Menschen und mit der Flächennutzung, um im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

b)

Der Flugplatzbetreiber muss über Verfahren zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Hindernissen, Erschließungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten innerhalb der überwachten Bereiche, die Auswirkungen auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben können, die auf dem Flugplatz betrieben werden, diesen anfliegen oder von diesem abfliegen, verfügen.

ADR.OPS.B.080 Kennzeichnung und Beleuchtung von Fahrzeugen und sonstigen beweglichen Objekten

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet und beleuchtet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind. Davon können Luftfahrzeugserviceanlagen und -fahrzeuge, die ausschließlich auf dem Vorfeld betrieben werden, ausgenommen werden.

ADR.OPS.B.090 Benutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge mit höherem Buchstabencode

a)

Außer in Notfällen darf ein Flugplatzbetreiber nur mit vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde die Benutzung des Flugplatzes oder von Teilen davon durch Luftfahrzeuge mit einem höheren Buchstabencode als den in den Zeugnisbedingungen festgelegten Auslegungsmerkmalen des Flugplatzes erlauben.

b)

Für den Nachweis der Einhaltung von Buchstabe a gelten die Bestimmungen von ADR.OR.B.040.

TEILABSCHNITT C — FLUGPLATZINSTANDHALTUNG (ADR.OPS.C)

ADR.OPS.C.005 Allgemeines

Der Flugplatzbetreiber hat ein Instandhaltungsprogramm, gegebenenfalls einschließlich präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, aufzustellen und dieses zur Instandhaltung der Flugplatzeinrichtungen umzusetzen, so dass diese den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechen.

ADR.OPS.C.010 Fahrbahndecken, sonstige Oberflächen und Entwässerung

a)

Der Flugplatzbetreiber hat im Rahmen eines präventiven und Bedarfsinstandhaltungsprogramms für den Flugplatz die Oberflächen aller Bewegungsflächen einschließlich Fahrbahndecken (Pisten, Rollbahnen und Vorfeld), angrenzender Flächen und der Entwässerung zu überprüfen, um deren Zustand regelmäßig zu beurteilen.

b)

Der Flugplatzbetreiber hat

1.

die Oberflächen aller Bewegungsflächen mit dem Ziel instand zu halten, lose Objekte/umherliegende Gegenstände zu entfernen, die Luftfahrzeuge beschädigen oder den Betrieb von Luftfahrzeugsystemen beeinträchtigen könnten;

2.

die Oberfläche von Pisten, Rollbahnen und Vorfeld instand zu halten, um die Entstehung schädlicher Unregelmäßigkeiten zu verhindern;

3.

Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn die Reibungscharakteristika entweder für die gesamte Piste oder einen Teil davon in einem nicht verschmutzten Zustand einen Mindestreibwert unterschreiten. Diese Messungen müssen so häufig durchgeführt werden, dass ein Trend der Reibungscharakteristika der Pistenoberfläche ermittelt werden kann.

ADR.OPS.C.015 Optische Hilfsmittel und elektrische Anlagen

Der Flugplatzbetreiber hat ein System von Bedarfs- und präventiver Instandhaltung für optische Hilfsmittel und elektrische Anlagen einzurichten und dessen Umsetzung sicherzustellen, um die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Konformität von Beleuchtungs- und Markierungssystemen zu gewährleisten.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 140/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Spinetoram gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Spinetoram sind die Bedingungen des Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2008/740/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 17. Oktober 2007 einen Antrag der Dow AgroScience Ltd. gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spinetoram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2008/740/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 23. Februar 2012 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 6. Mai 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Spinetoram (4) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Spinetoram abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Spinetoram enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Spinetoram sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von spinetoramhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ein längerer Zeitraum vorgesehen werden, in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Spinetoram wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Spinetoram als Wirkstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2014.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Spinetoram entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. Juni 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Spinetoram als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Spinetoram als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) genehmigt bzw. in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2008/740/EG der Kommission vom 12. September 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinetoram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 21).

(4)  EFSA Journal 2013; 11(5):3220. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Zeitpunkt der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Spinetoram

CAS-Nr. 935545-74-7

CIPAC-Nr.: 802

 

XDE-175-J (Hauptfaktor)

(2R,3aR,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS, 16bR)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,4,5,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

 

XDE_175-L (untergeordneter Faktor)

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahydro-4,14-dimethyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

≥ 830 g/kg

50-90 % XDE-175-J; und

50-10 % XDE-175-L;

Toleranzgrenzen (g/kg):

XDE-175-J = 581-810

XDE-175-L = 83-270

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spinetoram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

b)

das Risiko für Nichtziel-Arthropoden innerhalb der Nutzfläche;

c)

das Risiko für Bienen während der Ausbringung (Overspray) und danach.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Gleichwertigkeit der Stereochemie der in den Metabolismus-/Abbaustudien und im Testmaterial für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien ermittelten Metaboliten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomeren vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*1)

Zeitpunkt der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„67

Spinetoram

CAS-Nr. 935545-74-7

CIPAC-Nr.: 802

 

XDE-175-J (Hauptfaktor)

(2R,3aR,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS, 16bR)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,4,5,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

 

XDE_175-L (untergeordneter Faktor)

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahydro-4,14-dimethyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

≥ 830 g/kg

50-90 % XDE-175-J;

und

50-10 % XDE-175-L;

Toleranzgrenzen (g/kg):

XDE-175-J = 581-810

XDE-175-L = 83-270

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spinetoram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

b)

das Risiko für Nichtziel-Arthropoden innerhalb der Nutzfläche;

c)

das Risiko für Bienen während der Ausbringung (Overspray) und danach.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Gleichwertigkeit der Stereochemie der in den Metabolismus-/Abbaustudien und im Testmaterial für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien ermittelten Metaboliten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Dezember 2014 vor.“


(*1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 141/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Pflanzenöle/Nelkenöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Pflanzenöle/Nelkenöl wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Pflanzenöle/Nelkenöl (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zu Pflanzenölen/Nelkenöl an den Antragsteller. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Pflanzenöle/Nelkenöl Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Pflanzenöle/Nelkenöl abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Pflanzenöle/Nelkenöl als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Genehmigungsbedingungen geändert werden. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pflanzenöle/Nelkenöl enthalten, eingeräumt werden.

(7)

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenöle/Nelkenöl enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Verordnung auslaufen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 6. September 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Pflanzenöle/Nelkenöl enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 6. September 2015.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance plant oils/clove oil. EFSA Journal 2012; 10(1):2506. [43 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2506. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Pflanzenöle/Nelkenöl in Zeile 241 folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„241

Pflanzenöle/Nelkenöl

CAS-Nr. 84961-50-2 (Nelkenöl)

97-53-0 (Eugenol — Hauptbestandteil)

CIPAC-Nr.: 906

Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

≥ 800 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Fungizid und Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)

die technische Spezifikation;

b)

Daten zum Vergleich natürlicher Hintergrundexpositionssituationen bei Pflanzenölen/Nelkenöl, Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Nelkenöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.“


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 142/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

107,2

MA

55,7

TN

69,3

TR

112,0

ZZ

86,1

0707 00 05

EG

182,1

MA

168,6

TR

151,4

ZZ

167,4

0709 91 00

EG

97,7

ZZ

97,7

0709 93 10

MA

36,9

TR

142,0

ZZ

89,5

0805 10 20

EG

47,2

IL

68,2

MA

52,1

TN

50,0

TR

73,3

ZZ

58,2

0805 20 10

IL

121,9

MA

84,7

ZZ

103,3

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

125,5

JM

112,4

KR

142,4

MA

126,3

TR

72,1

ZZ

115,7

0805 50 10

AL

43,6

MA

71,7

TR

59,8

ZZ

58,4

0808 10 80

CN

95,7

MK

30,8

US

150,3

ZZ

92,3

0808 30 90

CL

195,9

CN

70,9

TR

122,2

US

130,7

ZA

97,0

ZZ

123,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/45


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/22/EU DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/88/EG sind unter anderem bestimmte Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse festgelegt, darunter spezifische Bestimmungen bezüglich exotischer und nicht exotischer Krankheiten und der dafür empfänglichen Arten gemäß Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie.

(2)

In Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG ist festgelegt, nach welchen Kriterien Krankheiten als exotisch oder nicht exotisch in Teil II des genannten Anhangs eingestuft werden. Die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) wird derzeit in dieser Liste geführt.

(3)

Im Mai 2013 hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health — „OIE“) Kapitel 10.5 des Gesundheitskodexes für Wassertiere („OIE Aquatic Code“) in Bezug auf ISA geändert. Gemäß dem überarbeiteten OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere (16. Auflage 2013) wird ISA als eine Infektion mit Genotyp HPR-deletiert oder Genotyp HPR0 (hochpolymorphe Region nicht-deletiert) der Art Isavirus (ISAV) der Familie Orthomyxoviridae definiert. Diese beiden Genotypen sind nun gemäß Artikel 1.3.1 und 10.5.1 des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere anzeigepflichtig. Vor der genannten Überarbeitung wurde zwischen den beiden Genotypen des ISAV nicht unterschieden.

(4)

Lediglich Infektionen mit Genotyp HPR-deletiert der Art ISAV erfüllen die in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien. Daher sollten lediglich Infektionen mit Genotyp HPR-deletiert der Art ISAV in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG geführt werden. Für die Zwecke der Richtlinie 2006/88/EG sollte die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) daher als eine Infektion mit Genotyp HPR-deletiert der Art ISAV definiert werden.

(5)

Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 15. November 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab spätestens 16. November 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.


ANHANG

Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG erhält folgende Fassung:

TEIL II

Liste der Krankheiten

Exotische Krankheiten

 

Krankheit

Empfängliche Arten

Fische

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Weichtiere

Infektion mit Bonamia exitiosa

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster (O. chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (C. virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster (O. edulis)

Krebstiere

Taurasyndrom

Gulf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Yellowhead disease

Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), Black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)


Nicht exotische Krankheiten

Fische

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Hering (Clupea spp.), Fellchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (G. macrocephalus), Dorsch (G. morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.), Regenbogenforelle (O. mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattussprattus), Äsche (Thymallus thymallus) und Japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masou), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa-Forelle (O. rhodurus), Königslachs (O. tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Karpfen (Cyprinus carpio)

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA): Infektion mit Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Forelle (S. trutta)

Weichtiere

Infektion mit Marteilia refringens

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (O. chilensis), Europäische Auster (O. edulis), Argentinische Auster (O. puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeermiesmuschel (M. galloprovincialis)

Infektion mit Bonamia ostreae

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (O. chilensis), Westamerikanische Auster (O. conchaphila), Asiatische Auster (O. denselammellosa), Europäische Auster (O. edulis) und Argentinische Auster (O. puelchana)

Krebstiere

Weißpünktchenkrankheit

Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)“


BESCHLÜSSE

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Ernennung von drei dänischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von fünf dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2014/79/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Knud ANDERSEN, Herrn Jens Arne HEDEGAARD JENSEN und Herrn Henning JENSEN sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Hans Freddie Holmgaard MADSEN, Frau Tatiana SORENSEN und Herrn Ole B. SORENSEN sind drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Simon Mønsted STRANGE und Herrn Erik FLYVHOLM zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen werden zwei Sitze von Stellvertretern frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Erik FLYVHOLM, Mayor of Lemvig Municipality,

Herr Bent HANSEN, Chairman of the Regional Council, Region Central Denmark,

Herr Simon Mønsted STRANGE, Member of the City Council of Copenhagen;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Anker BOYE, Mayor of Odense Municipality,

Frau Jane FINDAHL, Councillor, Fredericia Municipality,

Herr Carl HOLST, President of the Regional Council of the Region of Southern Denmark,

Herr Lars KRARUP, Mayor of Herning,

Herr Michael ZIEGLER, Mayor of Høje-Taastrup Kommune.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2014/80/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau María del Mar ESPAÑA MARTÍ ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau María Teresa GIMÉNEZ DELGADO DE TORRES, Directora General de Desarrollo de Estrategia Económica y Asuntos Europeos de la Consejería de Empleo y Economía de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Ernennung eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2014/81/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Ursula MÄNNLE ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

Dr. Franz RIEGER, Mitglied des Landtags.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Ernennung eines litauischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2014/82/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der litauischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Donatas KAUBRYS ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

Herr Vytautas JONUTIS, Member of Plungė District Municipal Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/52


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

zur Änderung des Beschlusses 2009/1014/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015

(2014/83/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1014/EG (1) zur Ernennung insbesondere der spanischen Mitglieder des Ausschusses der Regionen für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Herr Ramón Luis VALCÁRCEL SISO ist seit dem 26. Januar 2010 Mitglied des Ausschusses der Regionen und wurde gemäß dem Vorschlag des Königreichs Spanien (2) zum Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft Murcia ernannt.

(3)

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 hat der Ständige Vertreter Spaniens dem Rat mitgeteilt, dass Herr Ramón Luis VALCÁRCEL SISO nicht nur Präsident der Autonomen Gemeinschaft Murcia sei, sondern auch ein gewähltes Mitglied der Regionalversammlung der Region Murcia, die spanischen Behörden ersuchten darum, den Beschluss 2009/1014/EU entsprechend zu ändern.

(4)

Herr Ramón Luis VALCÁRCEL SISO übte zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2009/1014/EU diese beiden Mandate aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Beschlusses 2009/1014/EU erhält der Eintrag zu D. Ramón Luis VALCÁRCEL SISO folgende Fassung:

„D. Ramón Luis VALCÁRCEL SISO

Presidente de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia y Diputado de la Asamblea Regional de Murcia“ .

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  Schreiben vom 3. Dezember 2009.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 715)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/84/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektion, die sich potenziell auf rasche Weise verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände.

(2)

Aufgrund der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland hat die Kommission den Beschluss 2011/78/EU (2) mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung dieser Seuche in die Europäische Union angenommen. Nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in Belarus nahe der Grenze zu Litauen und Polen im Juni 2013 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2011/78/EU aufgehoben und ersetzt wurde.

(3)

Im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU sind Maßnahmen festgelegt, mit denen sichergestellt wird, dass alle „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere und Futtermittel transportiert wurden und die aus Russland oder Belarus in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden und dass diese Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß dokumentiert ist.

(4)

Die Durchführung der im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU festgelegten Maßnahmen wurde vom Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission in vier an Russland und Belarus angrenzenden Mitgliedstaaten einem Audit unterzogen.

(5)

Die Audits haben ergeben, dass Reinigung und Desinfektion bei Futtermittel transportierenden Lkw nicht in vollem Maße durchgeführt werden können, da diese Lkw nur schwer ausfindig gemacht werden können. Außerdem kann nicht festgestellt werden, ob diese Lkw sich an Orten aufgehalten haben, bei denen das Risiko einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bestehen könnte.

(6)

Ferner wurde bei den Audits festgestellt, dass die zuständigen Behörden der an Russland und Belarus angrenzenden Mitgliedstaaten bereits zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, die einen höheren Schutz gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest gewährleisten, beispielsweise die Desinfektion von Fahrzeugen, die keine Tiertransportfahrzeuge sind, aber bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Einschleppung der genannten Seuche darstellen könnten.

(7)

Die Ergebnisse der Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes sollten berücksichtigt werden, um die im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU festgelegten Maßnahmen auszuweiten.

(8)

Es ist angezeigt, die Auflage der Reinigung und Desinfektion auf diejenigen Lkw zu beschränken, mit denen lebende Tiere transportiert werden. Andererseits sollten neue Biosicherheitsmaßnahmen für die Desinfektion von Fahrzeugen eingeführt werden, die ein Risiko darstellen könnten.

(9)

Es ist damit zu rechnen, dass sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Region in den kommenden Monaten bessern wird, so dass die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU zeitlich beschränkt werden sollte.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses ist ein ‚Tiertransportfahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug, das zum Transport von lebenden Tieren verwendet worden ist.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs bei Ankunft aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren gereinigt und desinfiziert wurden.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird, und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 2 aus.

b)

Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen können, so

i)

verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug die Einfahrt in die Union oder

ii)

führt vor Ort eine erste Desinfektion des nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs durch, bis binnen 48 Stunden nach Ankunft an der Grenze der EU die Maßnahmen gemäß Buchstabe a ergriffen werden.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann veranlassen, dass bei allen Fahrzeugen, darunter auch Futtermittel transportierende Fahrzeuge, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Hoheitsgebiet der Union bergen, vor Ort die Räder oder alle sonstigen Fahrzeugteile desinfiziert werden, bei denen dies zur Risikobegrenzung erforderlich ist.“

4.

Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Beschluss 2011/78/EU der Kommission vom 3. Februar 2011 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).


Berichtigungen

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/55


Berichtigung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 1. Juli 2011 )

Auf Seite 95, Artikel 9 Buchstabe b:

anstatt:

„… und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Buchstaben f und g erfüllt hat.“

muss es heißen:

„… und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Buchstaben g und h erfüllt hat.“


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/56


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 334 vom 13. Dezember 2013 )

Seite 24, im Anhang:

anstatt:

„36

87,5-108 MHz

Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (8)

50 mW e.r.p.

Kanalabstand bis 200 kHz

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM).

1. Juli 2014“

muss es heißen:

„36

87,5-108 MHz

Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (8)

50 nW e.r.p.

Kanalabstand bis 200 kHz

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM).

1. Juli 2014“