ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.039.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
8. Februar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 119/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(III)-lactattrihydrat ( 1 )

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 120/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 121/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Zulassung von L-Selenmethionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

53

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 122/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

56

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 3. bis 4. Februar 2014 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2014

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/68/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka

59

 

 

2014/69/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559)  ( 1 )

60

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/70/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 118/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 1 und 4, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absätze 1 und 5 und Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (2) wurden einige praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (3) angenommen.

(2)

Im Juni 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erlassen. Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollten weitere praktische Modalitäten festgelegt werden.

(3)

Um die Effizienz des Systems zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern, müssen die Bestimmungen für die Übermittlung und Behandlung von Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchen, für die Informationsersuchen, für die Zusammenarbeit bei der Zusammenführung von Familienangehörigen und anderen Verwandten im Falle unbegleiteter Minderjähriger und abhängiger Personen sowie für die Durchführung von Überstellungen geändert werden.

(4)

Ein gemeinsames Merkblatt über Dublin/Eurodac sowie ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Minderjährige, ein Standardformblatt für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige, einheitliche Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen, ein Standardformblatt für den Datenaustausch vor einer Überstellung, eine gemeinsame Gesundheitsbescheinigung und einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 nicht enthalten. Folglich sollten neue Bestimmungen hinzugefügt werden.

(5)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates (5) ersetzt, werden Änderungen am Eurodac-System eingeführt. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 so angepasst werden, dass sie die Interaktion zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 angemessen widerspiegelt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält Bestimmungen für die Erleichterung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Folglich sollten die einheitlichen Bedingungen für das Stellen und die Übermittlung von Gesuchen um Aufnahme von Antragstellern so geändert werden, dass sie Bestimmungen über die Verwendung von Daten des Visa-Informationssystems umfassen.

(7)

Um der Entwicklung der anzuwendenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung des Netzes für elektronische Übermittlung Rechnung zu tragen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingeführt wurde, um die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern, sind technische Anpassungen erforderlich.

(8)

Für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung von Daten sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Im Hinblick auf die vollumfängliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollte die vorliegende Verordnung daher möglichst bald in Kraft treten.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingesetzten Ausschusses.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Ist das vom Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übermittelte Ergebnis des Vergleichs des Fingerabdrucks der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“ "

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs

Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt.

Dem Gesuch sind gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen:

a)

eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;

b)

das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte positive Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Antragstellers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).“ "

3.

In Artikel 8 wird ein neuer Absatz angefügt:

„(3)   Das Standardformblatt in Anhang VI wird zur Übermittlung der Daten, die für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren Bedürfnisse der zu überstellenden Person wesentlich sind, an den zuständigen Mitgliedstaat verwendet. Dieses Standardformblatt gilt als Unterrichtung im Sinne von Absatz 2.“

4.

In Artikel 9 wird ein neuer Absatz angefügt:

„(1a)   Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Artikel 8 zu organisieren. In diesem Fall wird vor der Überstellung ein aktualisiertes Standardformblatt für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung gemäß Anhang VI übermittelt.“

5.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.“

6.

In Artikel 11 wird ein neuer Absatz angefügt:

„(6)   Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf als das Kind, eines der Geschwister oder ein Elternteil im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, so beraten sich die beiden Mitgliedstaaten und tauschen Informationen aus, um Folgendes zu festzustellen:

a)

die nachgewiesene familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwisterteil oder Elternteil;

b)

das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwisterteil oder Elternteil;

c)

die Fähigkeit der betroffenen Person, für die abhängige Person zu sorgen;

d)

erforderlichenfalls die Merkmale, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Für den in Unterabsatz 1 genannten Informationsaustausch wird das Standardformblatt in Anhang VII dieser Verordnung verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen vier Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu relevanteren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

Bei der Durchführung des Informationsersuchens nach diesem Artikel wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Fristen gewährleistet. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

7.

In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen ermittelt und/oder berücksichtigt der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er im Beisein des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Vertreters das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 derselben Verordnung geführt hat, sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen oder aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.

Die Behörden, die das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführen, beteiligen den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Vertreter so weit wie möglich an diesem Verfahren.

(4)   Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, bei der Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und/oder Aufspüren eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, um

a)

Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu identifizieren;

b)

das Bestehen einer nachgewiesenen familiären Bindung festzustellen;

c)

die Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, zu beurteilen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

(5)   Ergibt der in Absatz 4 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen:

a)

die Stärke der familiären Bindung zwischen dem Minderjährigen und den verschiedenen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten identifizierten Personen;

b)

die Fähigkeit und Bereitschaft der betroffenen Personen, für den Minderjährigen zu sorgen;

c)

was in jedem einzelnen Fall dem Wohl des Minderjährigen dient.

(6)   Für den in Absatz 4 genannten Informationsaustausch wird das Standardformblatt in Anhang VIII zu dieser Verordnung verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen vier Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu relevanteren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

Bei der Durchführung des Informationsersuchens nach diesem Artikel wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Fristen gewährleistet. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

8.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden über das in Titel II dieser Verordnung bezeichnete elektronische Kommunikationsnetz ‚DubliNet‘ übermittelt.“

9.

Ein neuer Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung

Der Austausch von Gesundheitsdaten vor einer Überstellung und insbesondere die Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX findet nur zwischen den Behörden statt, die der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über das ‚DubliNet‘ mitgeteilt wurden.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers durchführt, und der zuständige Mitgliedstaat bemühen sich darum, sich vor der Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung darauf zu verständigen, in welcher Sprache diese Bescheinigung ausgefüllt werden soll; dabei ist den Umständen des Falls und insbesondere der etwaigen Notwendigkeit dringender Maßnahmen nach der Ankunft Rechnung zu tragen.“

10.

Ein neuer Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Informationsmerkblätter für Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)   Anhang X enthält ein gemeinsames Merkblatt, mit dem alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 informiert werden.

(2)   Anhang XI enthält ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Kinder, die internationalen Schutz beantragen.

(3)   Anhang XII enthält Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden.

(4)   Anhang XIII enthält Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.“

11.

Artikel 18 Absatz 2 wird gestrichen.

12.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übermittlung der Formblätter, deren Muster in den Anhängen I und III enthalten sind, und der Formblätter für Informationsersuchen in den Anhängen V, VI, VII, VIII und IX erfolgt zwischen den nationalen Systemzugangsstellen in dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die technischen Einzelheiten werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.“

13.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede Übermittlung ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat das Gesuch gestellt hat. Aus der Referenznummer muss ersichtlich sein, ob es sich um ein Aufnahmegesuch (Typ 1), um ein Wiederaufnahmegesuch (Typ 2), um ein Informationsersuchen (Typ 3), um einen Austausch von Informationen über ein Kind, eines der Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 4), um einen Austausch von Informationen über die Familie, Geschwister oder Verwandte eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 5), die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 6) oder die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 7) handelt.“

14.

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Gesuchen bzw. Ersuchen, die sich auf Daten stützen, die von Eurodac zur Verfügung gestellt wurden, ist die jeweilige Eurodac-Kennnummer des ersuchten Mitgliedstaats hinzuzufügen.“

15.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle bewirkt nicht die Aussetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen.“

16.

Die Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG

„ANHANG I

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„ANHANG II

(Die genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013)

VERZEICHNIS A

BEWEISE

I.   Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates

1.   Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder einer Bezugsperson (Vater, Mutter, Kind, Geschwister, Tante, Onkel, Großeltern, für ein Kind verantwortlicher Erwachsener, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

Aufenthaltstitel des Familienangehörigen,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest.

2.   Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling oder als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person erteilt worden sind,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Zustimmung der Betroffenen.

3.   Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

vorläufige Aufenthaltserlaubnisse, die dem Betreffenden während der Prüfung seines Antrags erteilt wurden,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest,

Zustimmung der Betroffenen.

4.   Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)

Beweise

Aufenthaltstitel,

Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.

5.   Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)

Beweise

Ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),

Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.

6.   Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)

Beweise

Einreisestempel im Reisepass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

7.   Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 8 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken,

Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

8.   Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)

Beweise

Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse,

wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind,

Auszüge aus den Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen.

9.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)

Beweise

Ausreisestempel,

Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.

II.   Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates

1.   Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken,

vom Antragsteller ausgefülltes Formular,

amtliches Protokoll,

Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,

Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

2.   Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken,

vom Antragsteller ausgefülltes Formular,

amtliches Protokoll,

Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,

Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

3.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)

Beweise

Ausreisestempel,

Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.

4.   Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)

Beweise

Amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,

Ausreisestempel,

Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.

VERZEICHNIS B

INDIZIEN

I.   Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates

1.   Anwesenheit eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)

Indizien  (1)

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Erklärungen der beteiligten Familienangehörigen,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

2.   Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling oder Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

3.   Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

4.   Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

5.   Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

6.   Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

7.   Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

8.   Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

9.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

II.   Wiederaufnahme- oder Rücknahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates

1.   Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.

2.   Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.

3.   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

4.   Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

„ANHANG III

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„ANHANG IV

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„ANHANG V

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„ANHANG VI

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„ANHANG VII

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„ANHANG VIII

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„ANHANG IX

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„ANHANG X

TEIL A

INFORMATIONEN ÜBER DIE DUBLIN-VERORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 (2) FÜR PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Sie haben uns gebeten, Ihnen Schutz zu gewähren, weil Sie nach eigener Angabe Ihr Land aufgrund von Verfolgung, Krieg oder der Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, verlassen mussten. Nach dem Gesetz ist dies ein ‚Antrag auf internationalen Schutz‘, und Sie selbst werden als ‚Antragsteller‘ bezeichnet. Menschen, die um Schutz nachsuchen, werden häufig auch ‚Asylbewerber‘ genannt.

Die Tatsache, dass Sie hier Asyl beantragt haben, bedeutet nicht automatisch, dass wir Ihren Antrag auch hier prüfen. Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten ‚Dublin-Verordnung‘. Nach dieser Rechtsvorschrift ist nur ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig.

Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder umfasst (3). In diesem Merkblatt nennen wir diese 32 Länder ‚Dublin-Länder‘.

Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, fragen Sie bitte unsere Behörden.

Bevor Ihr Antrag auf Asyl geprüft werden kann, müssen wir feststellen, ob wir für die Prüfung zuständig sind oder ob ein anderes Land zuständig ist — das nennen wir ‚Dublin-Verfahren‘. Das Dublin-Verfahren betrifft nicht den Grund Ihres Asylantrags. Es wird nur die Frage geklärt, welches Land dafür zuständig ist, über Ihren Asylantrag zu entscheiden.

Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird?

Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird?

Beschließen unsere Behörden, dass wir für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig sind, bedeutet dies, dass Sie in diesem Land bleiben können und dass Ihr Antrag hier geprüft wird. Das Verfahren zur Prüfung Ihres Antrags beginnt dann sofort.

Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein anderes Land für Ihren Antrag zuständig ist, werden wir Sie so bald wie möglich in dieses Land schicken, damit Ihr Antrag dort bearbeitet werden kann. Die gesamte Dauer des Dublin-Verfahrens, bis Sie in dieses Land überstellt werden, kann unter normalen Umständen bis zu 11 Monate dauern. Danach wird Ihr Asylantrag im zuständigen Land geprüft. Dieser Zeitrahmen kann sich verändern, wenn Sie sich vor den Behörden verstecken, in Haft genommen werden oder wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen. Falls Sie sich in einer dieser Situationen befinden, erhalten Sie spezifische Informationen über den Zeitrahmen, der für Sie gilt. Wenn Sie in Haft genommen werden, werden Sie über die Gründe dafür und die Rechtsmittel informiert, die Ihnen zur Verfügung stehen.

Wie wird das Land festgestellt, das für meinen Antrag zuständig ist?

Die Rechtsvorschrift enthält verschiedene Gründe dafür, warum ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein kann. Diese Gründe werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in der Rechtsvorschrift berücksichtigt. Dazu zählt, ob Sie in diesem Dublin-Land einen Familienangehörigen haben, ob Sie derzeit oder in der Vergangenheit ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Landes besitzen/besaßen oder ob Sie legal oder illegal in ein anderes Dublin-Land gereist oder über ein anderes Dublin-Land eingereist sind.

Es ist wichtig, dass Sie uns so bald wie möglich mitteilen, ob Sie Familienangehörige in einem anderen Dublin-Land haben. Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann oder Ihr Kind Asylbewerber ist oder in einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz erhalten hat, könnte dieses Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sein.

Wir können beschließen, Ihren Antrag in unserem Land zu prüfen, auch wenn wir nach den Kriterien der Dublin-Verordnung nicht dafür zuständig sind. Wir werden Sie nicht in ein Land schicken, in dem Ihre Menschenrechte nachgewiesenermaßen verletzt werden.

Was geschieht, wenn ich nicht in ein anderes Land gehen will?

Sie haben die Möglichkeit zu sagen, dass Sie mit der Entscheidung, in ein anderes Dublin-Land geschickt zu werden, nicht einverstanden sind, und Sie können gegen diese Entscheidung vor Gericht einen Rechtsbehelf einlegen. Sie können auch darum bitten, so lange hier zu bleiben, bis über Ihren Rechtsbehelf oder Ihren Überprüfungsantrag entschieden wurde.

Wenn Sie Ihren Asylantrag zurückziehen und in ein anderes Dublin-Land reisen, werden Sie wahrscheinlich hierher oder in den zuständigen Staat zurückgeschickt.

Daher ist es wichtig, dass Sie nach Ihrem Antrag auf Asyl hier bleiben, bis wir 1. entschieden haben, wer für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist und/oder 2. entscheiden, Ihren Asylantrag hier zu prüfen.

Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise (in einem geschlossenen Zentrum) in Haft genommen werden, wenn wir vermuten, dass Sie versuchen werden, zu flüchten oder sich zu verstecken, weil Sie nicht in ein anderes Land geschickt werden wollen. In diesem Fall haben Sie das Recht auf einen Rechtsbeistand und werden von uns über Ihre sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf gegen die Haft, informiert.

Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?

Wenn Sie einen Asylantrag stellen und 14 Jahre oder älter sind, werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen und an eine Fingerabdruckdatenbank namens ‚Eurodac‘ übermittelt. Sie müssen diesem Verfahren zustimmen — Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Falls Ihre Fingerabdrücke nicht von guter Qualität sind oder Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben, werden Ihre Fingerabdrücke später nochmals abgenommen.

Ihre Fingerabdrücke werden in Eurodac überprüft, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. So lässt sich leichter feststellen, welches Dublin-Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist.

Ihre Fingerabdrücke können auch mit dem Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen werden. Das ist eine Datenbank mit Informationen über die Erteilung von Visa innerhalb des Schengen-Raums. Wenn Sie ein gültiges oder abgelaufenes Visum für ein anderes Dublin-Land besitzen, können Sie für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz dorthin geschickt werden.

Da Sie einen Asylantrag gestellt haben, werden Ihre Fingerabdruckdaten zehn Jahre lang in Eurodac gespeichert — nach zehn Jahren werden sie automatisch gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Asyl bewilligt wurde, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke zu diesem Zeitpunkt gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert — Ihr Name, Foto, Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden nicht an die Eurodac-Datenbank übermittelt, dürfen jedoch in einer nationalen Datenbank gespeichert werden.

Sie können uns zu jedem späteren Zeitpunkt nach den Daten fragen, die wir von Ihnen in Eurodac gespeichert haben. Wenn Sie glauben, dass die Daten unrichtig sind oder nicht gespeichert werden sollten, können Sie beantragen, dass sie berichtigt oder gelöscht werden. Informationen über die Behörden, die für die Verarbeitung Ihrer Daten in unserem Land und für die Datenschutzkontrolle zuständig sind, finden Sie unten.

Eurodac wird durch eine Agentur der Europäischen Union namens eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den Zwecken verwendet werden, die gesetzlich geregelt sind. Nur das Eurodac-Zentralsystem erhält Ihre Daten. Wenn Sie künftig in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke zur Überprüfung in dieses Land geschickt. In Eurodac gespeicherte Daten werden nicht an ein anderes Land oder eine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben.

Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen können.

Welche Rechte habe ich in dem Zeitraum, in dem über das Land entschieden wird, das für meinen Asylantrag zuständig ist?

Sie haben das Recht, hier zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn unser Land für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht hier zu bleiben, zumindest bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wurde. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Versorgung, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw. sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie werden Gelegenheit haben, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache zu verwenden, die Sie gut beherrschen (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Sie können sich außerdem wegen weiterer Informationen an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden.

Wenn wir der Ansicht sind, dass ein anderes Land für die Prüfung ihres Antrags zuständig sein könnte, erhalten Sie detaillierte Informationen über dieses Verfahren und seine Auswirkungen auf Sie und Ihre Rechte (4).

Kontaktinformationen, insbesondere: (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen einfügen)

Anschrift und Kontaktdaten der Asylbehörde,

genaue Angaben zur nationalen Kontrollstelle,

Identität des für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eurodac Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden),

Kontaktdaten von Stellen, die Rechtsberatung leisten/Flüchtlingshilfsorganisationen,

Kontaktdaten der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

TEIL B

DAS DUBLIN-VERFAHREN — INFORMATIONEN FÜR PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN UND SICH IN EINEM DUBLIN-VERFAHREN BEFINDEN, ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 (5)

Sie haben dieses Merkblatt erhalten, weil Sie in diesem Land oder einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz (Asyl) beantragt haben und die Behörden Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein könnte.

Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten ‚Dublin-Verordnung‘. Dieses Verfahren wird als ‚Dublin-Verfahren‘ bezeichnet. In diesem Merkblatt wird versucht, die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten.

Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, wenden Sie sich bitte an die Behörden.

Warum bin ich im Dublin-Verfahren?

Die Dublin-Verordnung gilt in einer geografischen Region, die 32 Länder umfasst. Die ‚Dublin-Länder‘ sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern, sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

Mit dem Dublin-Verfahren wird feststellt, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Das bedeutet, dass Sie aus unserem Land in ein anderes Land geschickt werden können, wenn dieses für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist.

Mit dem Dublin-Verfahren werden zwei Ziele verfolgt:

Es soll sichergestellt werden, dass Ihr Asylantrag die Behörde des Landes erreicht, das für die Prüfung zuständig ist.

Es soll sichergestellt werden, dass Sie nicht in mehreren Ländern einen Asylantrag stellen, um Ihren Aufenthalt in den Dublin-Ländern zu verlängern.

Bis entschieden wurde, welches Land für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig ist, werden unsere Behörden Ihren Antrag nicht im Einzelnen prüfen.

BITTE BEACHTEN SIE: Sie sollten nicht in ein anderes Dublin-Land umziehen. Wenn Sie in ein anderes Dublin-Land umziehen, werden Sie hierher oder in das Land zurückgestellt, in dem Sie zuvor Asyl beantragt haben. Wenn Sie Ihren Antrag hier zurückziehen, führt dies nicht zu einer Änderung des zuständigen Landes. Wenn Sie sich verstecken oder flüchten, besteht die Gefahr, dass Sie in Haft genommen werden.

Wenn Sie sich in der Vergangenheit in einem der Dublin-Länder aufgehalten und die Region der Dublin-Länder verlassen haben, bevor Sie in unser Land gekommen sind, müssen Sie uns das mitteilen. Dies ist wichtig, denn es könnte einen Einfluss darauf haben, welches Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Sie können aufgefordert werden, die außerhalb der Dublin-Länder verbrachte Zeit nachzuweisen, z. B. durch einen Stempel in Ihrem Reisepass, einen Rückführungsbeschluss oder eine Abschiebungsanordnung oder amtliche Papiere, aus denen hervorgeht, dass Sie außerhalb der Dublin-Länder gelebt oder gearbeitet haben.

Welche Informationen sollten die Behörden unbedingt erhalten? Wie kann ich meine Informationen den Behörden mitteilen?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Bei diesem Gespräch werden wir Ihnen das ‚Dublin-Verfahren‘ erklären. Sie sollten uns alle Informationen über die etwaige Anwesenheit von Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in einem der Dublin-Länder sowie sonstige Informationen mitteilen, die Sie für die Bestimmung des zuständigen Staates für wichtig halten (genaue Angaben dazu, welche Informationen relevant sind, finden Sie weiter unten). Außerdem sollten Sie etwaige Belege und Unterlagen mit sachdienlichen Informationen vorlegen, die sich in Ihrem Besitz befinden.

Bitte teilen Sie uns alle zweckdienlichen Informationen mit, damit sich leichter feststellen lässt, welches Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist.

Das Gespräch wird in einer Sprache geführt, die Sie verstehen, oder von der angenommen wird, dass Sie sie in angemessener Weise verstehen und sich in ihr verständlich machen können.

Wenn Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie auch um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit ihrem Rechtsbeistand sprechen.

Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine der Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie Asyl beantragt haben — an Personen oder Behörden in Ihrem Herkunftsland weitergegeben werden, die Ihnen oder Ihren Familienangehörigen, die sich noch immer in Ihrem Herkunftsland befinden, in irgendeiner Weise schaden könnten.

Das Recht auf ein Gespräch kann Ihnen nur verweigert werden, wenn Sie diese Informationen bereits auf andere Weise mitgeteilt haben, nachdem Sie über das Dublin-Verfahren und seine Folgen für Ihre Situation informiert wurden. Falls Sie nicht befragt werden, können Sie darum bitten, zusätzliche schriftliche Informationen bereitzustellen, die für die Bestimmung des zuständigen Landes relevant sind.

Wie bestimmen die Behörden, welches Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?

Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein kann. Diese Gründe werden in der Reihenfolge ihrer in der Rechtsvorschrift vorgegebenen Bedeutung berücksichtigt. Wenn ein Grund nicht zutrifft, wird der nächste berücksichtigt, usw.

Die Gründe beziehen sich auf folgende Faktoren in der Reihenfolge ihrer Bedeutung:

Sie haben einen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren), dem internationaler Schutz gewährt wurde oder der in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt hat.

Daher ist es wichtig, dass Sie uns mitteilen, ob Sie Familienangehörige in einem anderen Dublin-Land haben, bevor eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Wenn Sie in demselben Land zusammengeführt werden wollen, müssen Sie und Ihre Familienangehörigen diesen Wunsch schriftlich äußern.

Sie besitzen/besaßen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Dublin-Landes.

Ihre Fingerabdrücke wurden in einem anderen Dublin-Land abgenommen (und in der sogenannten Eurodac-Datenbank gespeichert (6)).

Es gibt Beweise dafür, dass Sie sich in einem anderen Dublin-Land aufgehalten haben oder durch ein anderes Dublin-Land gereist sind, auch wenn Ihre Fingerabdrücke dort nicht abgenommen wurden.

Was geschieht, wenn ich von einer anderen Person abhängig bin oder jemand anderer von mir abhängig ist?

Sie können in demselben Land zusammengeführt werden, in dem Ihre Mutter, Ihr Vater, Kind, Bruder oder Ihre Schwester leben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Personen halten sich rechtmäßig in einem der Dublin-Länder auf.

Jemand von Ihnen ist schwanger, hat ein neugeborenes Kind, ist schwer krank oder alt oder hat eine schwere Behinderung.

Jemand von Ihnen ist auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen, die in der Lage ist, für ihn/sie zu sorgen.

Das Land, in dem sich Ihr Kind, Ihre Geschwister oder Eltern aufhalten, sollte normalerweise die Zuständigkeit für die Prüfung Ihres Antrags übernehmen, sofern in Ihrem Herkunftsland bereits eine familiäre Bindung bestanden hat. Sie werden auch aufgefordert, den beiderseitigen Wunsch auf Zusammenführung schriftlich zu äußern.

Sie können darum bitten, wenn Sie sich bereits in dem Land aufhalten, in dem Ihre Kinder, Geschwister oder Eltern leben, oder wenn Sie in einem anderen Land als dem sind, in dem Ihre Verwandten ansässig sind. Im zweiten Fall bedeutet das, dass Sie in das betreffende Land reisen müssen, es sei denn, Sie können aus gesundheitlichen Gründen keine längere Reise unternehmen.

Zusätzlich zu dieser Möglichkeit können Sie während des Asylverfahrens stets darum bitten, aus humanitären, familiären oder kulturellen Gründen mit einem Verwandten zusammengeführt zu werden. Wird dies genehmigt, so müssen Sie gegebenenfalls in das Land umziehen, in dem sich Ihr Verwandter aufhält. In einem solchen Fall werden Sie ebenfalls aufgefordert, schriftlich Ihre Zustimmung zu äußern. Es ist wichtig, dass Sie uns über alle humanitären Gründe für die Prüfung Ihres Antrags in diesem oder einem anderen Land informieren.

Werden familiäre Beziehungen, Abhängigkeitsverhältnisse oder humanitäre Fragen angesprochen, können Sie gebeten werden, Erläuterungen oder Nachweise zur Untermauerung Ihrer Behauptungen vorzulegen.

Was geschieht, wenn ich krank bin oder besondere Bedürfnisse habe?

Um Sie angemessen medizinisch zu versorgen oder zu behandeln, müssen unsere Behörden über eventuelle besondere Bedürfnisse und auch über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen, insbesondere wenn Sie:

behindert sind,

schwanger sind,

eine schwere Krankheit haben,

Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Wenn Sie uns über Ihren Gesundheitszustand informieren und beschlossen wird, Sie in ein anderes Land zu überstellen, werden wir Sie um Zustimmung bitten, bevor wir Ihre medizinischen Angaben an das Land weitergeben, in das Sie geschickt werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, werden die medizinischen Angaben nicht übermittelt; damit wird jedoch Ihre Überstellung in den zuständigen Staat nicht verhindert. Bedenken Sie, dass das andere Land nicht in der Lage sein wird, Ihre besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen, wenn wir Ihre medizinischen Angaben nicht an dieses Land schicken dürfen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre medizinischen Angaben immer streng vertraulich und von Fachleuten behandelt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird? Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird?

Beschließen unsere Behörden, dass wir für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig sind, bedeutet dies, dass Sie hier bleiben können und dass Ihr Antrag hier geprüft wird.

Was passiert, wenn ein anderes Land als das, in dem ich mich aufhalte, für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?

Sind wir der Ansicht, dass ein anderes Land für die Prüfung des Antrags zuständig ist, werden wir innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Antragstellung in unserem Land dieses Land ersuchen, die Zuständigkeit dafür zu übernehmen.

Wird die Zuständigkeit eines anderen Landes jedoch auf der Grundlage Ihrer Fingerabdruckdaten festgestellt, wird das Gesuch an das andere Land innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ergebnisse von Eurodac gestellt.

Wenn Sie das erste Mal einen Asylantrag in einem Dublin-Land gestellt haben, wir aber Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Dublin-Land Ihren Asylantrag prüfen sollte, werden wir das andere Land ersuchen, Sie ‚ aufzunehmen ‘.

Das Land, in das wir das Gesuch schicken, muss innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt antworten. Sofern dieses Land innerhalb dieser Frist nicht antwortet, bedeutet dies, dass es die Zuständigkeit für Ihren Antrag übernommen hat.

Haben Sie bereits in einem anderen Dublin-Land als dem, in dem Sie sich aufhalten, einen Asylantrag gestellt, werden wir das andere Land ersuchen, Sie ‚ wieder aufzunehmen ‘.

Das Land, an das wir das Gesuch schicken, muss innerhalb von 1 Monat nach Erhalt antworten oder innerhalb von 2 Wochen, wenn sich das Gesuch auf Eurodac-Daten stützt. Sofern das betreffende Land innerhalb dieser Frist nicht antwortet, bedeutet dies, dass es die Zuständigkeit für Ihren Antrag übernommen hat und Sie wieder aufnimmt.

Haben Sie jedoch hier keinen Asylantrag gestellt und wurde Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land endgültig abgelehnt, können wir entweder ein Gesuch auf Wiederaufnahme an das zuständige Land stellen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückführen (7).

Erkennt ein anderes Land an, dass es für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist, werden wir Sie über unsere Entscheidung informieren,

Ihren Asylantrag hier nicht zu prüfen und

Sie in das zuständige Land zu überstellen.

Ihre Überstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit übernommen hat, oder, falls Sie einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Gericht entscheidet, dass Sie in das jeweilige Land zu überstellen sind. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Sie vor den Behörden flüchten oder in Haft genommen werden.

Befinden Sie sich hier im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Haft/in einem geschlossenen Zentrum, gelten kürzere Fristen (siehe Abschnitt zum Thema Inhaftierung für weitere Erläuterungen).

Das zuständige Land wird Sie als Asylbewerber behandeln, und Sie kommen in den Genuss aller damit verbundenen Rechte. Haben Sie in dem betreffenden Land noch nie Asyl beantragt, werden Sie Gelegenheit haben, nach Ihrer Ankunft einen Antrag zu stellen.

Was geschieht, wenn ich mit der Entscheidung, mich in ein anderes Land zu schicken, nicht einverstanden bin?

Sie haben die Möglichkeit zu sagen, dass Sie mit der Entscheidung, Sie in ein anderes Dublin-Land zu schicken, nicht einverstanden sind. Dies wird als ‚Rechtsbehelf‘ oder ‚Überprüfung‘ bezeichnet.

Sie können auch um eine Aussetzung der Überstellung für die Dauer des Überprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens ersuchen.

Am Ende dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, welche Behörden Sie kontaktieren müssen, um einen Rechtsbehelf in diesem Land einzulegen.

Wenn Sie die offizielle Überstellungsentscheidung von den Behörden erhalten, haben Sie [x Tage  (8)] Zeit, um bei [Name der Rechtsmittelbehörde  (9)] einen Rechtsbehelf einzulegen. Es ist sehr wichtig, dass Sie die für einen Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung angegebene Frist einhalten.

Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, können Sie im Land bleiben. Oder  (10)

Ihre Überstellung wird [y Tage  (11)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder

Sie haben [y Tage  (12)] Zeit, um die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür.

Bei diesem Verfahren haben Sie das Recht auf rechtliche Beratung und, falls erforderlich, sprachliche Hilfe. Rechtliche Beratung bedeutet, dass Sie das Recht auf einen Anwalt haben, der Ihre Unterlagen erstellt und Sie vor Gericht vertritt.

Sie können beantragen, dass Ihnen diese Beratung unentgeltlich gewährt wird, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können. Informationen über Einrichtungen, die rechtliche Beratung gewähren, finden Sie am Ende dieses Merkblatts.

Kann ich in Haft genommen werden?

Es gibt viele Gründe, warum Sie in Haft genommen werden können, aber für die Zwecke des Dublin-Verfahrens können Sie nur dann in Haft genommen werden, wenn unsere Behörden der Auffassung sind, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass Sie fliehen, weil Sie nicht in ein anderes Dublin-Land geschickt werden wollen.

Was heißt das genau?

Wenn unsere Behörden der Meinung sind, es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Sie fliehen — zum Beispiel, weil Sie das schon einmal getan haben oder weil Sie Ihre Meldepflichten nicht einhalten —, können sie Sie während des Dublin-Verfahrens jederzeit in Haft nehmen. Die Gründe für eine Inhaftierung sind gesetzlich festgelegt. Keine weiteren Gründe können geltend gemacht werden, um Sie in Haft zu nehmen.

Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren, und über Ihre Möglichkeiten informiert zu werden, einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einzulegen. Sie haben auch das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen.

Wenn Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, gilt für das Verfahren folgender Zeitrahmen:

Wir ersuchen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Einreichung Ihres Asylantrags das andere Land, die Zuständigkeit zu übernehmen.

Das Land, an das wir das Gesuch richten, muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt antworten.

Ihre Überstellung sollte innerhalb von 6 Wochen nach Annahme des Gesuchs durch das zuständige Land durchgeführt werden. Wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen, werden die 6 Wochen ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem die Behörden oder ein Gericht entscheiden, dass es sicher ist, Sie an das zuständige Land zu überstellen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird.

Wenn unsere Behörden die Fristen für die Übermittlung des Gesuchs oder für die Durchführung Ihrer Überstellung nicht einhalten, wird Ihre Haft zum Zweck der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die oben genannten üblichen Fristen.

Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Woher weiß ich, dass sie nicht missbräuchlich verwendet werden?

Die Behörden der Dublin-Länder dürfen die Daten, die Sie ihnen während des Dublin-Verfahrens bereitstellen, nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Dublin- und der Eurodac-Verordnung austauschen. Während des Dublin-Verfahrens haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre persönlichen Daten und die Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Familienstand usw. geschützt werden. Ihre Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, die gesetzlich geregelt sind.

Sie verfügen über ein Auskunftsrecht

in Bezug auf die Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass solche Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden;

in Bezug auf die Informationen darüber, wie Sie beantragen können, dass Ihre Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt oder gelöscht werden. Dies umfasst die Kontaktdaten der Behörden, die für Ihr Dublin-Verfahren zuständig sind, sowie der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind.

„ANHANG XI

INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013  (13) FÜR UNBEGLEITETE KINDER, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Wir haben Ihnen dieses Merkblatt gegeben, da Sie angegeben haben, dass Sie Schutz benötigen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten Sie als Kind. Sie werden auch hören, dass Behörden Sie als ‚Minderjährigen‘ bezeichnen, was dasselbe bedeutet wie ‚Kind‘. Die ‚Behörden‘ sind die Leute, die dafür zuständig sind, über Ihren Antrag auf Schutz zu entscheiden.

Sie suchen hier Schutz, weil Sie in Ihrem Herkunftsland Angst hatten? Diesen Vorgang nennen wir ‚um Asyl bitten‘. Als Asyl bezeichnet man einen Ort, der Schutz und Sicherheit bietet.

Wenn Sie einen förmlichen Antrag an die Behörden richten, in dem Sie um Asyl bitten, wird dies im Gesetz als ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ bezeichnet. Die Person, die um Schutz bittet, wird ‚Antragsteller‘ genannt. Manchmal wird man Sie auch ‚Asylbewerber‘ oder ‚Asylsuchenden‘ nennen.

Ihre Eltern sollten bei Ihnen sein. Falls dies aber nicht der Fall ist oder falls Sie unterwegs von ihnen getrennt wurden, sind Sie ein ‚ unbegleiteter Minderjähriger ‘.

In diesem FALL WERDEN WIR IHNEN EINEN ‚VERTRETER‘ ZUR SEITE STELLEN, DAS HEISST EINEN ERWACHSENEN, DER IHNEN IM VERLAUF DES VERFAHRENS HELFEN WIRD. DIESE PERSON WIRD IHNEN BEI IHREM ANTRAG HELFEN UND KANN SIE BEGLEITEN, WENN SIE MIT DEN BEHÖRDEN SPRECHEN MÜSSEN. MIT IHREM VERTRETER KÖNNEN SIE ÜBER IHRE PROBLEME UND ÄNGSTE SPRECHEN. IHR VERTRETER HAT DIE AUFGABE SICHERZUSTELLEN, DASS IHR WOHL EINE VORRANGIGE ERWÄGUNG IST. DAS HEISST, DASS ER DAFÜR SORGT, DASS IHRE BEDÜRFNISSE, IHRE SICHERHEIT, IHR WOHLERGEHEN, IHRE SOZIALE ENTWICKLUNG UND IHRE ANSICHTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN. IHR VERTRETER WIRD ZUDEM AUCH DIE MÖGLICHKEITEN EINER FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG PRÜFEN.

FALLS SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN, SOLLTEN SIE IHREN VERTRETER ODER UNSERE BEHÖRDEN BITTEN, IHNEN ZU HELFEN!

SIE HABEN ZWAR IN DIESEM LAND UM ASYL GEBETEN, DOCH KANN ES SEIN, DASS EIN ANDERES LAND IHREN ANTRAG AUF SCHUTZ PRÜFEN MUSS.

Für die Prüfung Ihres Antrags auf Schutz kann nur ein Land zuständig sein. Dies ist in einer Rechtsvorschrift mit dem Namen ‚ Dublin-Verordnung ‘ festgelegt. Laut dieser Rechtsvorschrift müssen wir ermitteln, ob wir für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sind oder ein anderes Land. Dies wird als ‚Dublin-Verfahren‘ bezeichnet.

Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder (14) umfasst. In diesem Merkblatt werden diese 32 Länder ‚Dublin-Länder‘ genannt.

FLIEHEN SIE NICHT VOR DEN BEHÖRDEN ODER IN EIN ANDERES DUBLIN-LAND. Vielleicht sagen manche Leute Ihnen, dass dies das Beste für Sie wäre. Wenn Ihnen jemand sagt, dass Sie fliehen oder mit der betreffenden Person zusammen weggehen sollen, sagen Sie dies bitte sofort Ihrem Vertreter oder den Behörden.

BITTE SPRECHEN SIE SO BALD WIE MÖGLICH MIT DEN BEHÖRDEN, WENN

Sie allein sind und glauben, dass sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante  (15), Ihr Onkel  (16), Ihre Großmutter oder Ihr Großvater möglicherweise in einem der 32 Dublin-Länder aufhält, und sagen Sie ihnen,

falls dies der Fall ist, ob Sie bei ihnen leben möchten oder nicht;

ob Sie zusammen mit jemandem in dieses Land gereist sind, und falls ja, mit wem;

ob Sie schon in einem anderen der 32 ‚Dublin-Länder‘ waren;

ob Ihre Fingerabdrücke in einem anderen Dublin-Land abgenommen wurden (Fingerabdrücke sind Bilder Ihrer Finger, mit denen Sie identifiziert werden können);

ob Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben.

ES IST SEHR WICHTIG, DASS SIE MIT DEN BEHÖRDEN ZUSAMMENARBEITEN UND IHNEN IMMER DIE WAHRHEIT SAGEN.

Das Dublin-System kann Ihnen helfen, falls Sie nicht in Begleitung Ihrer Eltern sind, wenn Sie Schutz beantragen.

Wenn wir ausreichend Informationen über Ihre Eltern oder Verwandten haben, suchen wir sie in den Dublin-Ländern. Wenn wir sie finden, versuchen wir, Sie in dem Land, in dem sich Ihre Eltern oder Verwandten aufhalten, mit ihnen zusammenzubringen. Für die Prüfung Ihres Antrags auf Schutz ist dann das betreffende Land zuständig.

Falls Sie allein sind und keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Dublin-Land haben, wird Ihr Antrag höchstwahrscheinlich in diesem Land geprüft.

Aus humanitären, familiären oder kulturellen Gründen können wir auch beschließen, Ihren Antrag in diesem Land zu prüfen, obwohl laut der Rechtsvorschrift ein anderes Land hierfür zuständig sein könnte.

Während dieses Verfahrens werden wir unser Handeln stets auf Ihr Wohl ausrichten, und wir werden Sie nicht ein Land schicken, in dem Ihre Menschenrechte nachgewiesenermaßen verletzt werden könnten.

Was bedeutet, dass wir unser Handeln stets auf Ihr Wohl ausrichten müssen? Das bedeutet, dass wir

prüfen müssen, ob es möglich ist, Sie im selben Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen;

sicherstellen müssen, dass Sie in Sicherheit sind, insbesondere vor Menschen, die Sie möglicherweise schlecht behandeln oder Ihnen schaden wollen;

sicherstellen müssen, dass Sie sicher und gesund aufwachsen können, dass Sie Nahrung und eine Unterkunft haben und dass Ihre Bedürfnisse hinsichtlich Ihrer sozialen Entwicklung befriedigt werden;

Ihre Ansichten berücksichtigen müssen, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, ob Sie bei einem Verwandten leben möchten oder lieber nicht.

IHR ALTER

Personen, die über 18 Jahre alt sind, sind ‚Erwachsene‘. Sie werden anders behandelt als Kinder und Jugendliche (‚Minderjährige‘).

Bitte geben Sie Ihr wirkliches Alter an.

Falls Sie ein Dokument bei sich haben, aus dem Ihr Alter hervorgeht, zeigen Sie es bitte den Behörden. Falls die Behörden Ihr Alter in Frage stellen, kann es sein, dass ein Arzt Sie untersuchen möchte, um herauszufinden, ob Sie jünger oder älter als 18 sind. Bevor eine ärztliche Untersuchung stattfinden kann, müssen Sie und/oder Ihr Vertreter dieser aber zustimmen.

IN DEN FOLGENDEN ABSÄTZEN WERDEN WIR VERSUCHEN, DIE AM HÄUFIGSTEN GESTELLTEN FRAGEN ÜBER DAS DUBLIN-VERFAHREN SOWIE DARÜBER, WIE ES IHNEN HELFEN KANN UND WAS SIE ERWARTEN SOLLTEN, ZU BEANTWORTEN.

FINGERABDRÜCKE — Was ist das? Warum werden sie abgenommen?

Wenn Sie Asyl beantragen und 14 Jahre oder älter sind, wird ein Bild Ihrer Finger (ein sogenannter ‚Fingerabdruck‘) angefertigt und an eine Fingerabdruckdatenbank namens ‚Eurodac‘ übermittelt. Sie müssen diesem Vorgang zustimmen — alle Menschen, die Asyl beantragen, sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Ihre Fingerabdrücke können zu gegebener Zeit überprüft werden, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. Falls sich herausstellt, dass Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land geschickt werden, sofern dies in Ihrem Interesse ist. Für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz ist dann das betreffende Land zuständig.

Ihre Fingerabdrücke werden 10 Jahre lang gespeichert. Nach 10 Jahren werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Schutz bewilligt wird, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie später die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch gespeichert. Allerdings können diese Angaben in unserer nationalen Datenbank gespeichert werden. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben.

Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Fingerabdrücke abfragen und Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen.

Welche Informationen über Ihre Situation sollten Sie den Behörden unbedingt mitteilen?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. In diesem Gespräch werden unsere Behörden Ihnen das ‚Dublin-Verfahren‘ erklären und versuchen herauszufinden, ob es möglich ist, Sie in einem anderen Dublin-Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen.

Falls Sie wissen, dass Ihre Eltern, Geschwister oder ein Verwandter in einem anderen Dublin-Land sind, vergessen Sie bitte nicht, dies gegenüber der Person, die das Gespräch mit Ihnen führt, zu erwähnen. Geben Sie uns möglichst viele Informationen, die uns helfen können, Ihre Familie zu finden, also Namen, Adressen, Telefonnummern usw.

Während des Gesprächs werden Sie vielleicht auch gefragt, ob Sie bereits in anderen Dublin-Ländern waren. Bitte sagen Sie die Wahrheit.

Ihr Vertreter kann Sie zu dem Gespräch begleiten, um Ihnen zu helfen, um Sie zu unterstützen und um das zu tun, was am besten für Sie ist. Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht wollen, dass Ihr Vertreter bei diesem Gespräch anwesend ist, sollten Sie dies den Behörden mitteilen.

ZU BEGINN DES GESPRÄCHS WERDEN IHR GESPRÄCHSPARTNER UND IHR VERTRETER IHNEN DIE ABLÄUFE UND IHRE RECHTE ERKLÄREN. BITTE FRAGEN SIE NACH, WENN SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN ODER ANDERE FRAGEN HABEN!

Sie haben ein Recht auf dieses Gespräch, das ein wichtiger Teil Ihres Antrags ist.

Das Gespräch findet in einer Sprache statt, die Sie verstehen. Falls Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit Ihrem Vertreter sprechen.

Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie in unserem Land Schutz beantragt haben — an Personen oder Behörden weitergegeben werden, die Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Familie, die sich noch in Ihrem Heimatland aufhalten, in irgendeiner Weise schaden könnten.

ES IST WICHTIG, DASS SIE UND IHR VERTRETER MIT DEN ZEITLICHEN VORGABEN DES DUBLIN-VERFAHRENS VERTRAUT SIND!

Lesen Sie die nachfolgenden Antworten.

Wie lange dauert es, bis ich weiß, ob ich in ein anderes Land gehen muss oder ob ich hier bleiben kann?

Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?

à Falls dies Ihr erster Asylantrag in einem Dublin-Land ist, werden Sie in ein anderes Land geschickt, weil sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante, Ihr Onkel, Ihr Großvater oder Ihre Großmutter in dem betreffenden Land aufhält und Sie dort zu ihm/ihr/ihnen stoßen und während der Prüfung Ihres Asylantrags mit ihm/ihr/ihnen zusammenbleiben werden (17).

à Falls sie nicht hier Asyl beantragt haben, aber in der Vergangenheit in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in das betreffende Land zurückgeschickt werden, damit die dortigen Behörden Ihren Asylantrag prüfen können (18).
In beiden Fällen kann es bis zu 5 Monate (entweder ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Asyl beantragt haben oder ab dem Zeitpunkt, zu dem wir erfahren, dass Sie in einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz beantragt haben) dauern, bis entschieden wird, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Nachdem die Entscheidung getroffen wurde, werden die Behörden Sie so bald wie möglich darüber informieren
.

à Falls Sie in diesem Land kein Asyl beantragt haben und Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land nach umfassender Prüfung abgelehnt wurde, müssen wir entweder das andere Land ersuchen, Sie wiederaufzunehmen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückschicken.

Falls wir beschließen, dass ein anderes Land für Ihren Asylantrag zuständig ist, werden Sie, wenn das Land, das ersucht wird, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen, dieses Ersuchen annimmt, offiziell darüber informiert, dass wir Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen und Sie stattdessen in das zuständige Land überstellen werden.

Ihre Überstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit für Sie übernommen hat, oder ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, falls Sie nicht einverstanden sind und die Überstellungsentscheidung anfechten (siehe den nachfolgenden Abschnitt, in dem erklärt wird, was das bedeutet!). Diese Frist kann auf ein Jahr verlängert werden, falls Sie in Haft sind, oder auf bis zu 18 Monate, falls Sie fliehen.

Was geschieht, wenn ich nicht in ein anderes Land gehen will?

SPRECHEN SIE MIT IHREM VERTRETER DARÜBER!

Wenn wir beschließen, dass Sie in ein anderes Land gehen sollten, damit Ihr Antrag dort geprüft wird, und Sie damit nicht einverstanden sind, so haben Sie die Möglichkeit, die Überstellungsentscheidung anzufechten. Dies wird als ‚Rechtsbehelf‘ oder ‚Überprüfung‘ bezeichnet.

Wenn Sie die Entscheidung von den Behörden erhalten, haben Sie [x Tage  (19)] Zeit, um bei [zuständige Behörde  (20)] einen Rechtsbehelf einzulegen. Es ist sehr wichtig, dass Sie den Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist einlegen. Ihr Vertreter sollte Ihnen dabei helfen.

Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, dürfen Sie im Land bleiben. Oder  (21)

Ihre Überstellung wird [y Tage  (22)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder

Sie haben [y Tage  (23)] Zeit, die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür.

Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, an welche Behörde Sie sich in diesem Land wenden müssen, um einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen.

Während des ‚Rechtsbehelfsverfahrens‘ können Sie rechtliche Beratung und wenn nötig sprachliche Hilfe durch einen Dolmetscher oder Übersetzer in Anspruch nehmen. Sie können darum ersuchen, dass diese Unterstützung für Sie kostenlos ist, falls Sie nicht das dafür nötige Geld haben. Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie die Kontaktangaben von Organisationen, die rechtliche Beratung anbieten und Sie bei Ihrem Rechtsbehelf unterstützen können.

HAFT

Menschen, die nicht reisen dürfen, wohin sie wollen, und in einem geschlossenen Gebäude untergebracht sind, das sie nicht verlassen können, befinden sich in ‚Haft‘.

Als unbegleiteter Minderjähriger leben Sie möglicherweise in einer Unterkunft, in der es Regeln gibt, wonach Sie nachts oder nach Einbruch der Dunkelheit drinnen bleiben müssen oder wonach Sie den Leuten, die sich um Sie kümmern, Bescheid sagen müssen, bevor Sie das Haus verlassen, und angeben müssen, wann Sie zurück sein werden. Diese Regeln dienen Ihrer Sicherheit. Sie bedeuten nicht, dass Sie sich in Haft befinden.

KINDER WERDEN FAST NIE IN HAFT GENOMMEN!

Sind Sie in Haft? Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie sich in Haft befinden, fragen Sie bitte die Behörden, Ihren Vertreter oder Ihren Rechtsbeistand (24) so bald wie möglich. Dann können Sie mit Ihnen über Ihre Situation sprechen. Falls Sie sich in Haft befinden, können Sie auch über die Möglichkeit sprechen, einen Rechtsbehelf gegen die Haftentscheidung einzulegen!

Es besteht ein Risiko, dass Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden. Meistens geschieht dies, wenn die Behörden nicht glauben, dass Sie unter 18 sind, und befürchten, dass Sie aus Angst davor, möglicherweise in ein anderes Land geschickt zu werden, fliehen oder sich vor ihnen verstecken könnten.

Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren und darüber informiert zu werden, wie Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen können. Sie haben zudem das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen. Sprechen Sie also mit Ihrem Vertreter oder Rechtsbeistand, falls Sie unzufrieden sind.

Falls Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, sehen die zeitlichen Vorgaben für Sie folgendermaßen aus: Wir müssen innerhalb von 1 Monat nach der Einreichung Ihres Asylantrags ein anderes Land darum ersuchen, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen. Das ersuchte Land sollte dann seine Antwort innerhalb von 2 Wochen übermitteln. Falls Sie in Haft bleiben, sollte Ihre Überstellung innerhalb von 6 Wochen, nachdem das zuständige Land das Gesuch angenommen hat, durchgeführt werden.

Falls Sie beschließen, einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen, während Sie in Haft sind, sind die Behörden nicht verpflichtet, Sie innerhalb von 6 Wochen zu überstellen. Die Behörden werden Sie dann über Ihre Optionen informieren.

Falls die Behörden die zeitlichen Vorgaben für das Gesuch an ein anderes Land, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen, nicht einhalten oder Ihre Überstellung nicht fristgerecht durchführen, wird Ihre Haft zum Zwecke der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die üblichen im Abschnitt ‚Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?‘ genannten Fristen.

Welche Rechte habe ich während des Zeitraums, in dem darüber entschieden wird, wer für mich zuständig ist?

Sie haben das Recht, in diesem Land zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn das Land, in dem Sie sich momentan aufhalten, für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht, mindestens so lange hier zu bleiben, bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Leistungen, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw., sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie haben auch Anspruch darauf, eine Schule zu besuchen.

Sie werden die Möglichkeit erhalten, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie gut beherrschen, zu verwenden (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Wegen weiterer Informationen können Sie sich außerdem an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden.

Ihr Vertreter und die Behörden werden Ihnen mehr über Ihre Rechte erklären!

Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Wie weiß ich, dass diese nicht für falsche Zwecke verwendet werden?

Die Behörden von Dublin-Ländern dürfen die Informationen, die Sie Ihnen während des Dublin-Verfahrens geben, nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-Verordnung austauschen.

Sie haben ein Recht auf Zugang zu:

den Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass nicht korrekte Daten berichtigt und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;

den Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten beantragen können, einschließlich der Kontaktangaben bestimmter für Ihr Dublin-Verfahren zuständiger Behörden und der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sind.

AN WEN KANN ICH MICH WENDEN, UM HILFE ZU ERHALTEN? (Bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen, insbesondere:)

Anschrift und Kontaktangaben der Asylbehörde,

Name, Anschrift und Kontaktangaben von Organisationen, die Vertreter für unbegleitete Minderjährige bereitstellen,

Anschrift und Kontaktangaben der nationalen für Kinderschutz zuständigen Behörde,

Anschrift und Kontaktangaben der für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständigen Behörde,

Angaben zur nationalen Kontrollstelle,

Identität des im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktangaben des Büros des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Rotes Kreuz und seine Funktion,

Kontaktangaben des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden) und seine Funktion,

Kontaktangaben der Stellen, die Prozesskostenhilfe leisten und der Flüchtlings- oder Kinderhilfsorganisationen,

Kontaktangaben der IOM und ihre Funktion.

„ANHANG XII

INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WURDEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013

Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind und beim illegalen Überschreiten einer Grenze aufgegriffen werden, werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens ‚Eurodac‘ übermittelt. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und müssen daher bei diesem Vorgang kooperieren.

Falls Ihre Fingerabdrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden.

Falls Sie in der Zukunft erneut Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen. Falls Sie in einem anderen Land Asyl beantragen als dem, in dem Ihre Fingerabdrücke zuerst abgenommen wurden, können Sie unter Umständen in das Land zurückgesandt werden, in dem Ihre Fingerabdrücke zuerst abgenommen wurden.

Ihre Fingerabdrücke werden 18 Monate lang gespeichert. Nach 18 Monaten werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch dort gespeichert.

Sie können künftig das Land, das Ihre Fingerabdrücke abnimmt, jederzeit darum ersuchen, Ihnen mitzuteilen, welche Sie betreffenden Daten in Eurodac gespeichert sind. Sie können darum bitten, dass Daten berichtigt oder gelöscht werden. Gelöscht werden sollten sie zum Beispiel, wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes oder eines assoziierten Landes erlangen oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel für eines dieser Länder erhalten und nicht Asyl beantragt haben.

Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen EU-Land oder assoziierten Land (25) Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke diesem Land zur Überprüfung übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben.

Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen.

Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)

Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).

„ANHANG XIII

INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH ILLEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013

Falls Sie sich illegal in einem ‚Dublin-Land‘  (26) aufhalten, können die Behörden Ihre Fingerabdrücke abnehmen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens ‚Eurodac‘ übermitteln. Dies dient lediglich der Überprüfung, ob Sie in der Vergangenheit bereits Asyl beantragt haben. Ihre Fingerabdruck-Daten werden nicht in der Eurodac-Datenbank gespeichert. Falls Sie jedoch in der Vergangenheit in einem anderen Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land zurückgesandt werden.

Falls Ihre Fingerbadrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden.

Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen und an Eurodac übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben.

Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)

Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).

Falls unsere Behörden der Auffassung sind, dass Sie möglicherweise in einem anderen Land internationalen Schutz beantragt haben und dass dieses Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein könnte, erhalten Sie genauere Informationen über das folgende Verfahren und dessen Auswirkungen auf Sie und Ihre Rechte (27).

(1)  Diesen Indizien muss stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.

(2)  Das vorliegende Merkblatt ist lediglich für Informationszwecke gedacht. Es soll Personen, die internationalen Schutz beantragen, wichtige Informationen über das Dublin-Verfahren liefern. Es begründet selbst keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen und hat auch keine Rechte bzw. Verpflichtungen zur Folge. Die Rechte und Verpflichtungen der Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt.

(3)  Dublin-Länder sind alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(4)  Die Informationen sind in Teil B des vorliegenden Anhangs enthalten.

(5)  Das vorliegende Merkblatt ist lediglich für Informationszwecke gedacht. Es soll Personen, die internationalen Schutz beantragen, wichtige Informationen über das Dublin-Verfahren liefern. Es begründet selbst keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen und hat auch keine Rechte bzw. Verpflichtungen zur Folge. Die Rechte und Verpflichtungen der Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt.

(6)  Weitere Informationen über Eurodac finden Sie in Teil A im Abschnitt ‚Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?‘.

(7)  Dieser Absatz erscheint nicht in dem speziellen Merkblatt für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Rückführungsrichtlinie beteiligen.

(8)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(9)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat auszufüllen.

(10)  Eine der drei Optionen muss vom jeweiligen Mitgliedstaat je nach dem geltenden Rechtsmittelsystem ausgewählt werden.

(11)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(12)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(13)  Das vorliegende Merkblatt dient lediglich Informationszwecken. Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollen darin die nötigen Informationen über das Dublin-Verfahren finden. Aus dem Merkblatt selbst entstehen keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen. Die Rechte und Pflichten von Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargelegt.

(14)  Dublin-Länder sind alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(15)  Die Schwester Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.

(16)  Der Bruder Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.

(17)  Dies wird mitunter als ‚Aufnahme‘ bezeichnet.

(18)  Dies wird mitunter als ‚Wiederaufnahme‘ bezeichnet.

(19)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(20)  Von jedem Mitgliedstaat auszufüllen.

(21)  Eine der drei Optionen muss vom jeweiligen Mitgliedstaat je nach dem geltenden Rechtsmittelsystem ausgewählt werden.

(22)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(23)  Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(24)  Eine Person, die von den Behörden als Vertreter Ihrer Interessen vor Gericht anerkannt wird. Ihr Vertreter und/oder die Behörden sollten Ihnen sagen, ob Sie einen Rechtsbeistand benötigen, doch können Sie sie auch bitten, einen in Ihrem Namen zu beauftragen. Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Organisationen, die Ihnen einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen können.

(25)  Ihre Fingerabdruck-Daten können — sofern dies rechtlich zulässig ist — zwischen den 28 EU-Mitgliedstaaten und den vier assoziierten Ländern (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein) ausgetauscht werden.

(26)  Dublin-Länder sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich, Ungarn und Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung ‚assoziierten‘ Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(27)  Die Informationen sind die in Teil B von Anhang X vorgesehenen.


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 119/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2014

zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(III)-lactattrihydrat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffverbindungen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission (3) wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 der Kommission (4) wurde Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG geändert.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/46/EG werden Vorschriften über Vitamine und Mineralstoffverbindungen in Nahrungsergänzungsmitteln, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlassen.

(3)

Am 31. Oktober 2012 verabschiedete die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu ChromoPrecise®, einer zellular gebundenen Chromhefe, die für Ernährungszwecke Nahrungsergänzungsmitteln als Quelle von Chrom zugesetzt wird, und zur Bioverfügbarkeit von Chrom aus dieser Quelle (5).

(4)

Die EFSA wies darauf hin, dass die Schlussfolgerungen in dem Gutachten nur für ChromoPrecise®-Chromhefe und nicht für andere mit Chrom angereicherte Hefen gelten. Darüber hinaus ist die EFSA der Ansicht, dass die Spezifikation für ChromoPrecise®-Chromhefe Angaben zum Trocknungsverlust und zum Höchstgehalt an Chrom(VI) enthalten sollte.

(5)

Aus dem EFSA-Gutachten vom 31. Oktober 2012 folgt, dass die Verwendung von ChromoPrecise®-Chromhefe in Nahrungsergänzungsmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte im Gutachten ausgeführte Bedingungen erfüllt sind.

(6)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 werden Änderungen der Liste in Anhang II der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde erlassen.

(8)

Am 13. September 2012 verabschiedete die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu Chrom(III)-lactattrihydrat als Quelle von Chrom(III), das Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugesetzt wird (6).

(9)

Aus dem Gutachten der EFSA vom 13. September 2012 geht hervor, dass der Zusatz von Chrom(III)-lactattrihydrat zu Lebensmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte im Gutachten ausgeführte Bedingungen erfüllt sind.

(10)

Stoffe, für die die EFSA ein befürwortendes Gutachten abgegeben hat, sollten in die Listen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden.

(11)

Die Beteiligten wurden über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert, und die eingegangenen Kommentare wurden berücksichtigt.

(12)

Die Richtlinie 2002/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/46/EG wird nach dem Eintrag „Chrom(III)-chlorid“ folgender Eintrag eingefügt:

„Chrom-angereicherte Hefe (*1).

(*1)  In Gegenwart von Chrom(III)-chlorid als Chromquelle in Kultur von Saccharomyces cerevisiae gewonnene mit Chrom angereicherte Hefe, die in handelsüblicher getrockneter Form 230-300 mg Chrom/kg enthält. Der Gehalt an Chrom(VI) darf 0,2 % des gesamten Chromgehalts nicht überschreiten.“ "

Artikel 2

In Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird nach dem Eintrag „Chrompicolinat“ folgender Eintrag eingefügt:

„Chrom(III)-lactattrihydrat“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(2)   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(3)   ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 36.

(4)   ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29.

(5)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS); Scientific Opinion on Chromoprecise® cellular bound chromium yeast added for nutritional purposes as a source of chromium in food supplements and the bioavailability of chromium form this source. The EFSA Journal 2012; 10(11):2951.

(6)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on chromium(III) lactate tri-hydrate as a source of chromium added for nutritional purposes to foodstuff. The EFSA Journal 2012; 10(10):2881.


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 120/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 32 Unterabsätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 (3), wurden ausführliche Bestimmungen für die Durchführung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt. Um den Änderungen der Kosten, die bei der Prüfung und Validierung von Nachweismethoden entstehen, und Änderungen bei der Aufgabenverteilung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist eine Aktualisierung dieser Bestimmungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Kostenbeiträge der Antragsteller.

(2)

In der Verordnung sollte auch berücksichtigt werden, dass es immer mehr GVO gibt, die kombinierte Transformationsereignisse mit einer immer größeren Kombination einzelner Transformationsereignisse aufweisen.

(3)

Um Änderungen in Bezug auf die Benennung nationaler Referenzlaboratorien Rechnung zu tragen und die Laboratorien in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die der Union vor kurzem beigetreten sind, ist eine Aktualisierung des Verzeichnisses der benannten nationalen Referenzlaboratorien, die das in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) bei der Prüfung und Validierung von Nachweismethoden unterstützen, erforderlich.

(4)

Es sollten Übergangsmaßnahmen dahingehend erlassen werden, dass Antragsteller, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Eingangsbestätigung der zuständigen nationalen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für ihren Antrag erhalten haben, die Kostenbeiträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 zahlen können.

(5)

Für öffentliche Forschungseinrichtungen mit Sitz in der EU, die im Zusammenhang mit hauptsächlich aus öffentlichen Geldern finanzierten Projekten Anträge auf Zulassung von GVO stellen, sollte eine Ermäßigung des Kostenbeitrags vorgesehen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚vollständiges Validierungsverfahren‘

i)

die mittels eines Ringversuchs nach internationalen Standards unter Beteiligung der nationalen Referenzlaboratorien erfolgende Bewertung der Kriterien für die Leistungsfähigkeit der Methode, die der Antragsteller nach dem Dokument mit dem Titel ‚Definition of minimum performance requirements for analytical methods of GMO testing‘ (*1) (Definition der Mindestanforderungen für Analyseverfahren bei GVO-Tests) festgelegt hat, auf das verwiesen wird

in Anhang III Nummer 3.1.C.4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission (*2), sofern es sich um genetisch veränderte Pflanzen zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, um Lebens- oder Futtermittel, die genetisch veränderte Pflanzen enthalten oder aus solchen bestehen und um Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt sind oder Zutaten enthalten, die aus solchen hergestellt sind, oder um Futtermittel, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt sind, handelt;

in Anhang I Nummer 1 Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 für alle anderen Fälle;

und

ii)

die Bewertung der Präzision und der Richtigkeit der vom Antragsteller bereitgestellten Methode.

(*1)  http://gmocrl.jrc.ec.europa.eu/doc/Min_Perf_Requirements_Analytical_methods.pdf, GRL und Europäisches Netzwerk von GVO-Laboratorien, 13. Oktober 2008."

(*2)   ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1.“ "

2.

Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

„e)   ‚GVO mit einem einzigen Transformationsereignis‘: GVO, der durch einen einzigen Transformationsprozess gewonnen wurde;

f)   ‚GVO mit kombinierten Transformationsereignissen‘: GVO, der mehr als ein einziges Transformationsereignis aufweist und mittels konventioneller Kreuzung oder mittels Re- oder Cotransformation gewonnen wurde.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Kostenbeteiligung

(1)   Pro Antrag auf Zulassung eines GVO mit einem einzigen Transformationsereignis hat der Antragsteller eine pauschale Beteiligung in Höhe von 40 000 EUR an das GRL zu zahlen.

(2)   Das GRL verlangt vom Antragsteller die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags in Höhe von 65 000 EUR, wenn für eine Methode zum Nachweis und zur Identifizierung eines GVO mit einem einzigen Transformationsereignis gemäß folgenden Bestimmungen ein vollständiges Validierungsverfahren erforderlich ist:

a)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013, wenn der Antrag sich auf eines der folgenden Produkte bezieht:

i)

genetisch veränderte Pflanzen zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel;

ii)

Lebens- bzw. Futtermittel, die genetisch veränderte Pflanzen enthalten oder aus solchen bestehen;

iii)

Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt sind oder Zutaten enthalten, die aus solchen hergestellt sind, oder Futtermittel, die aus solchen Pflanzen hergestellt sind, oder

b)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 in allen anderen Fällen.

(3)   Der pauschale Kostenbeitrag pro Antrag auf Zulassung eines GVO mit kombinierten Transformationsereignissen hängt von der Anzahl (N) der einzelnen Transformationsereignisse ab, die der GVO aufweist, und berechnet sich nach der Formel 20 000 EUR + (N × 5 000 EUR), wenn die Methode zum Nachweis und zur Identifizierung jedes einzelnen Transformationsereignisses, das der GVO aufweist, vom GRL validiert wurde oder ihre Validierung anhängig ist. Bei dieser Berechnung ist nur der GVO mit kombinierten Transformationsereignissen, der die größte Anzahl einzelner Transformationsereignisse aufweist, zu berücksichtigen.

(4)   Der pauschale Beitrag pro Antrag auf Zulassung eines GVO mit kombinierten Transformationsereignissen berechnet sich wie folgt, wenn für mindestens eines der einzelnen Transformationsereignisse, die der GVO aufweist, die Methode zum Nachweis und zur Identifizierung nicht vom GRL validiert wurde und auch keine Validierung anhängig ist: Auf die einzelnen Transformationsereignisse, für die keine validierte Methode existiert, findet Artikel 3 Absätze 1 und 2 Anwendung; auf GVO mit kombinierten Transformationsereignissen findet Artikel 3 Absatz 3 Anwendung, wobei N für die Zahl der einzelnen Transformationsereignisse steht, die der GVO aufweist, für die eine validierte Methode existiert.

(5)   Das GRL senkt diesen Betrag des zusätzlichen Beitrages gemäß Absatz 2 im Verhältnis zu den eingesparten Kosten

a)

in Fällen, in denen das für die Durchführung des vollständigen Validierungsverfahrens benötigte Material vom Antragsteller bereitgestellt wird, und/oder

b)

in Fällen, in denen der Antragsteller Daten bereitstellt, die sich auf Module beziehen, zum Beispiel Protokolle über DNA-Extraktionen und sortenspezifische Referenzsysteme, die bereits validiert sind und vom GRL veröffentlicht wurden.

(6)   Liegen die Kosten für die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode zum Nachweis und zur Identifizierung um mindestens 50 % über den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kostenbeteiligungssätzen, so wird ein weiterer Beitrag verlangt. Der weitere Beitrag muss 50 % des Teils der Kosten, welche die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beiträge übersteigen, entsprechen.

(7)   Unbeschadet Artikel 5 Absatz 3 bleiben die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beiträge im Falle der Zurückziehung des Antrags geschuldet.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU, das seinen Hauptsitz in einem Entwicklungsland hat, oder um eine öffentliche Forschungseinrichtung mit Sitz in der EU, deren Antrag sich auf ein Projekt bezieht, das hauptsächlich aus öffentlichen Geldern finanziert wird, werden die Kostenbeiträge gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 4 um 50 % ermäßigt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Artikel 3 Absatz 6 gilt nicht für Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 1.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller hat bei Einreichung der Futter- und Lebensmittelproben an das GRL gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 und/oder die in Artikel 3 Absatz 4 genannte Kostenbeteiligung an das GRL entrichtet wurde.

(2)   Ist ein vollständiges Validierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 erforderlich, so setzt das GRL den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und fordert ihn zur Zahlung des gemäß dieser Bestimmungen zu zahlenden Betrags auf, bevor es mit Schritt 4 (Ringversuch) seines Validierungsprozesses beginnt.

(3)   Geht, wie in Artikel 3 Absatz 6 vorgesehen, das GRL davon aus, dass die Kosten für die vom Antragsteller vorgelegte Nachweismethode die Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 4 um mindestens 50 % übersteigen, so teilt es dem Antragsteller den geschätzten Mehrbetrag schriftlich mit.

Zieht der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung seinen Antrag zurück, so ist die weitere Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 6 nicht geschuldet.

Nach Abschluss der Validierung der Nachweismethode teilt das GRL dem Antragsteller die tatsächlich geschuldeten, nachweislich entstandenen Kosten für die Durchführung der Validierung schriftlich mit und fordert ihn zur Zahlung des Beitrags gemäß Artikel 3 Absatz 6 auf.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

c)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Beiträge sind vom Antragsteller binnen 45 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung zu zahlen. Mit Schritt 4 (Ringversuch) des Validierungsprozesses darf nicht begonnen werden, bevor diese Beiträge eingegangen sind.“

6.

In Artikel 6 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2)   Von den in Anhang II aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien werden nach dem Zufallsprinzip Laboratorien für die Teilnahme an einem internationalen gemeinsamen Validierungs-Ringversuch ausgewählt; diese erhalten vom GRL 2 400 EUR als Beitrag zu den Kosten für ihre Teilnahme. Im Fall des Artikels 4 Absatz 1 wird dieser Betrag proportional gekürzt.

(3)   Das GRL und diejenigen in Anhang II aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien, die an einer Validierungsstudie teilnehmen, schließen eine schriftliche Übereinkunft, mit der sie die Beziehungen untereinander, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten, regeln.“

7.

Anhang I Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie müssen nach EN ISO/IEC 17025 (‚Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien‘) oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditiert sein, damit sichergestellt ist, dass sie

über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen, das in Analysemethoden zur Nachweisführung und Identifizierung von GVO und genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln angemessen geschult ist,

über die nötige Ausrüstung für die Durchführung der erforderlichen Analysen verfügen,

eine angemessene Verwaltungsstruktur besitzen,

auf eine Datenverarbeitungskapazität zurückgreifen können, die ausreichend ist, um technische Berichte zu erstellen und mit den übrigen Laboratorien, die an der Testung und Validierung von Nachweismethoden mitwirken, rasch zu kommunizieren.

Die in Anhang II aufgeführten Laboratorien, die noch nicht akkreditiert sind, werden bis zum 31. Dezember 2014 akzeptiert, wenn sie erklären, dass sie sich im Akkreditierungsprozess befinden und dem GRL gegenüber ihre fachlichen Kompetenzen nachweisen“.

8.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Für Antragsteller, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Eingangsbestätigung der zuständigen nationalen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für ihren Antrag erhalten haben, gelten bezüglich der Kostenbeiträge weiterhin die Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 7. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99.

(3)   ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

Nationale Referenzlaboratorien, die das GRL bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterstützen

Belgique/België

Centre wallon de Recherches agronomiques (CRA-W),

Institut Scientifique de Santé Publique (ISP) — Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid (WIV),

Instituut voor Landbouw- en Visserijonderzoek (ILVO);

Bulgaria

Национален цeнтър по обществено здраве и анaлизи (НЦОЗА), София, Сектор ГМО;

Česká republika

Výzkumný ústav rostlinné výroby, v.v.i. (VÚRV), Praha;

Danmark

Danmarks Tekniske Universitet, DTU Fødevareinstituttet, Afdeling for Toksikologi og Risikovurdering (1),

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri, Fødevarestyrelsen, Sektion for Plantediagnostik, Ringsted;

Deutschland

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg,

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ),

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL),

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Berlin,

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Frankfurt/Oder,

Institut für Hygiene und Umwelt der Hansestadt Hamburg,

Landesbetrieb Hessisches Landeslabor — Standort Kassel,

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) Mecklenburg-Vorpommern,

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) — Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover,

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz — Institut für Lebensmittelchemie Trier,

Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Speyer,

Landesamt für Verbraucherschutz — Abteilung D Veterinärmedizinische, mikro- und molekularbiologische Untersuchungen, Saarland,

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Geschäftsbereich Labore Landwirtschaft, Sachsen,

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA),

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt — Fachbereich Lebensmittelsicherheit,

Landeslabor Schleswig-Holstein,

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV),

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR),

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL);

Eesti

Tallinna Tehnikaülikooli (TTÜ) geenitehnoloogia instituut, DNA analüüsi labor;

Éire

Food and Environment Research Agency (FERA) Sand Hutton, York;

Elláda

Ελληνικός Γεωργικός Οργανισμός ‚ΔΗΜΗΤΡΑ‘, Γενική Διεύθυνση Αγροτικής Έρευνας, Ινστιτούτο Τεχνολογίας Γεωργικών Προϊόντων, Εργαστήριο Γενετικής Ταυτοποίησης, Αθήνα,

Υπουργείο Οικονομικών, Γενική Γραμματεία Δημοσίων Εσόδων, Γενική Διεύθυνση Γενικού Χημείου του Κράτους (ΓΧΚ), Διεύθυνση Τροφίμων; Αθήνα;

España

Centro Nacional de Alimentación, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (CNA-AESAN),

Laboratorio Arbitral Agroalimentario del Ministerio de Agricultura, Alimentación y Medio Ambiente (LAA-MAGRAMA);

France

Groupement d’Intérêt Public — Groupe d’Etude et de contrôle des Variétés et des Semences (GIP-GEVES),

Laboratoire du Service Commun des Laboratoires (SCL) d’Illkirch-Graffenstaden,

Laboratoire de la Santé des Végétaux (ANSES), Angers;

Hrvatska

Odsjek za kvantifikaciju GMO i procjenu rizika, Hrvatski zavod za javno zdravstvo;

Italia

Centro di Ricerca per la Sperimentazione in Agricoltura, Centro di Sperimentazione e Certificazione delle Sementi (CRA-SCS), Sede di Tavazzano — Laboratorio,

Istituto Superiore di Sanità, Dipartimento di Sanità Pubblica Veterinaria e Scurezza Alimentare — Reparto OGM e xenobiotici di origine fungina (ISS-DSPVSA),

Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Regioni Lazio e Toscana, Centro di Referenza Nazionale per la Ricerca di OGM (CROGM);

Kypros

Γενικό Χημείο του Κράτους (ΓΧΚ);

Latvija

Pārtikas drošības, dzīvnieku veselības un vides zinātniskais institūts ‚BIOR‘;

Lietuva

Nacionalinio maisto ir veterinarijos rizikos vertinimo instituto Molekulinės biologijos ir Genetiškai modifikuotų organizmų tyrimų skyrius;

Luxembourg

Laboratoire National de Santé (LNS), Division du contrôle des denrées alimentaires;

Magyarország

Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal (NÉBIH);

Malta

LGC Limited UK;

Nederland

RIKILT — Wageningen UR,

Nederlandse Voedsel en Waren Autoriteit (NVWA);

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Abteilung für Molekular- und Mikrobiologie (AGES — MOMI),

Umweltbundesamt GmbH;

Polska

Instytut Hodowli i Aklimatyzacji Roślin (IHAR); Laboratorium Kontroli Genetycznie Modyfikowanych Organizmów, Błonie,

Instytut Zootechniki — Państwowy Instytut Badawczy, Krajowe Laboratorium Pasz, Lublin,

Państwowy Instytut Weterynaryjny — Państwowy Instytut Badawczy, Puławy,

Regionalne Laboratorium Badań Żywności Genetycznie Modyfikowanej w Tarnobrzegu;

Portugal

Laboratório de OGM, Instituto Nacional de Investigação Agrária e Veterinária (INIAV), Unidade Estratégica de Investigação e Serviços de Sistemas Agrários e Florestais e Sanidade Vegetal (UEIS-SAFSV);

România

Laboratorul Național de Referință pentru OMG din alimente și furaje, Institutul de Diagnostic și Sănătate Animală, București;

Slovenija

Kmetijski inštitut Slovenije (KIS), Ljubljana,

Nacionalni inštitut za biologijo (NIB), Ljubljana;

Slovensko

Ústredný kontrolný a skúšobný ústav poľnohospodársky, Oddelenie molekulárnej biológie NRL Bratislava,

Štátny veterinárny a potravinový ústav, Dolný Kubín (State Veterinary and Food Institute Dolný Kubín);

Suomi/Finland

Tullilaboratorio,

Elintarviketurvallisuusvirasto Evira;

Sverige

Livsmedelsverket (SLV);

United Kingdom

Food and Environment Research Agency (FERA),

LGC Limited (LGC),

Science and Advice for Scottish Agriculture (SASA)“.


(1)  Bis 1. Januar 2014.


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 121/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2014

zur Zulassung von L-Selenmethionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von L-Selenmethionin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Selenmethionin, einer organischen Selenverbindung, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten in der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2013 (2) den Schluss, dass L-Selenmethionin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Selenquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von L-Selenmethionin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Begrenzung der Supplementierung mit organischem Selen, die für andere zugelassene organischen Selenverbindungen festgelegt wurde, auch für L-Selenmethionin gelten sollte. Falls dem Futtermittel unterschiedliche Selenverbindungen zugesetzt werden, sollte die Supplementierung mit organischem Selen 0,2 mg je kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

(7)

Der Antragsteller legte im Anschluss an das genannte Gutachten der Behörde zusätzliche Daten zum Nachweis der Stabilität des Zusatzstoffs vor, sobald er in Vormischungen eingebracht wird, die Verbindungen von Spurenelementen enthalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2013; 11(5):3219.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Selen in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bestandteile von Spurenelementen

3b815

L-Selenmethionin

 

Charakterisierung des Zusatzstoffs

Feste Zubereitung aus L-Selenmethionin mit einem Selengehalt von < 40 g/kg

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Organisches Selen in Form von L-Selenmethionin (2-Amino-4-methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese

Chemische Formel: C5H11NO2Se

CAS-Nummer: 3211-76-5

Kristallines Pulver mit L-Selenmethionin > 97 % und

Selen > 39 %

 

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Selenmethionin im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigchromatografie und Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (HPLC-ICPMS) nach dreifacher proteolytischer Verdauung.

Zur Bestimmung von Gesamtselen im Futtermittelzusatzstoff: Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICPMS) oder Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES).

Zur Bestimmung von Gesamtselen in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln: Atomabsorptionsspektrometrie mit Hydriderzeugung (HGAAS) nach Mikrowellenaufschluss (EN 16159:2012).

Alle Tierarten

 

0,50 (gesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

4.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

5.

Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form:

0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

6.

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

28. Februar 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter:

http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 122/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

85,7

MA

52,0

TN

74,1

TR

93,5

ZZ

76,3

0707 00 05

TR

123,0

ZZ

123,0

0709 91 00

EG

91,5

ZZ

91,5

0709 93 10

MA

39,1

TR

120,6

ZZ

79,9

0805 10 20

EG

50,1

MA

53,1

TN

54,3

TR

73,6

ZZ

57,8

0805 20 10

IL

121,4

MA

74,6

ZZ

98,0

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

60,3

IL

128,7

JM

113,2

KR

144,2

MA

142,6

PK

55,3

TR

98,5

ZZ

106,1

0805 50 10

TR

78,1

ZZ

78,1

0808 10 80

CN

95,7

MK

35,4

US

163,7

ZZ

98,3

0808 30 90

CL

123,5

CN

46,0

TR

122,0

US

134,7

ZA

119,7

ZZ

109,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


8.2.2014   

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L 39/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 123/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 3. bis 4. Februar 2014 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Februar erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die am 3. und 4. Februar 2014 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 20,275606 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 5. Februar 2014 beantragten Mengen wird im Februar 2014 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)   ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


BESCHLÜSSE

8.2.2014   

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L 39/59


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2014

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka

(2014/68/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2013/42 der Europäischen Zentralbank vom 15. November 2013 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates (2) erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Lettland nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)

Der EZB-Rat hat empfohlen, SIA Ernst & Young Baltic als externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.

(4)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(18)   SIA Ernst & Young Baltic werden als externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für das Geschäftsjahr 2014 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)   ABl. C 342 vom 22.11.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24).

(3)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(4)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


8.2.2014   

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L 39/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/69/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Anwendung von Ausnahmeregelungen von den in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der genannten Verordnung haben die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Empfehlungen der EASA die Notwendigkeit und das sich aus den beantragten Ausnahmeregelungen ergebende Schutzniveau bewertet. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass trotz der Ausnahmeregelung ein dem durch die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet würde, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Bewertung der einzelnen Ausnahmeregelungen und die mit ihrer Anwendung verknüpften Bedingungen werden in gesonderten Anhängen zu diesem Beschluss zur Genehmigung dieser Ausnahmeregelungen erläutert.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für eine Ausnahmeregelung allen Mitgliedstaaten mitgeteilt, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung berechtigt sind. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Ausnahmeregelungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Kommission anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung von Ausnahmeregelungen mitteilen, da sie außerhalb dieses Mitgliedstaats Auswirkungen haben können.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regierungen Schwedens und des Vereinigten Königreichs können die in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Ausnahmen von bestimmten Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genehmigen.

Artikel 2

Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.


ANHANG I

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011  (1) der Kommission in Bezug auf die Rechte von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI)

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Laut FCL.905.SFI Buchstabe a in Teil-FCL bestehen die Rechte eines SFI in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: „a) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR), sofern er Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie ist oder war und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat“.

In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich schlug vor, die Anforderung des IRI-Lehrgangs und das Recht zur Durchführung von Flugunterricht für eine erstmalige IR von den übrigen SFI-Anforderungen zu trennen und SFI mit nicht abgeschlossener IRI-Ausbildung die Durchführung einer Ausbildung für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR zu gestatten.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Derzeit gibt es keine ausreichende Zahl qualifizierter Fluglehrer für Ausbildungslehrgänge und es sind nicht genügend IRI-Lehrgänge genehmigt, die es potenziellen SFI ermöglichen würden, sich zu qualifizieren. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs betonte, dass die Anforderung, einen IRI-Lehrgang zu absolvieren, aufgrund der zu geringen Zahl von Fluglehrern eine unbeabsichtigte Belastung darstelle. Abhilfe kann geschaffen werden, indem SFI, die ihren IRI-Lehrgang noch nicht abgeschlossen haben, gestattet wird, die Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. Die Agentur ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Notwendigkeit einer Ausnahme von den Anforderungen der FCL.905.SFI hinreichend nachgewiesen hat.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Teil-FCL ist so abgefasst, dass der Abschluss des IRI-Lehrgangs eine allgemeine Anforderung darstellt und für alle Rechte des SFI zur Durchführung einer Ausbildung in Bezug auf die IR gilt. Er gilt daher auch für das Recht, eine Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen sowie für die zusätzlichen Rechte, die Ausbildung für die erstmalige Erteilung einer IR durchzuführen.

Das Vereinigte Königreich betonte, durch die beabsichtigte Ausnahme werde ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten, da durch diese Ausnahme der JAR-FCL-Standard wiederhergestellt werde.

Das Vereinigte Königreich schlug ferner vor, den IRI-Lehrgang nur für das Recht zur Durchführung der Ausbildung für eine erstmalige IR vorzuschreiben und die Rechte von SFI, die diesen Lehrgang nicht absolviert haben, auf die Ausbildung zur Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung einschließlich der musterspezifischen IR zu beschränken. Damit SFI diese Ausbildung erteilen dürfen, ohne den vollständigen IRI-Lehrgang absolviert zu haben, schlug das Vereinigte Königreich vor, dass die SFI innerhalb der letzten zwölf Monate eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung abgelegt haben müssen. Ein SFI mit dieser Qualifikation, der nicht den vollständigen IRI-Lehrgang absolviert hat, darf keine Ausbildung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen.

Die Agentur gelangte nach Prüfung des geänderten Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu dem Schluss, das Vereinigte Königreich stelle zu Recht fest, dass die Rechte des SFI in Teil-FCL im Vergleich zu JAR-FCL geändert wurden. Die neue Anforderung, wonach der SFI einen IRI-Lehrgang absolvieren muss, wenn Flugunterricht für die IR durchgeführt wird, war als zusätzliche Voraussetzung hinzugefügt worden, da sie als notwendig für die Ausweitung der Rechte erachtet wurde.

Die Agentur stimmt mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die vorgeschlagene Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird, da es dieser spezifischen Gruppe von SFI ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang nicht gestattet ist, die Ausbildung für die Erneuerung und Verlängerung einer allgemeinen IR, sondern lediglich die Ausbildung für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFI, die die IRI-Ausbildung nicht abgeschlossen haben, die Durchführung der Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR gestatten.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Ein SFI mit dieser Qualifikation darf ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang keine Ausbildung für die Erneuerung und Verlängerung einer allgemeinen IR durchführen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


ANHANG II

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Rechte von Prüfern für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE)

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Gemäß FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 umfassen die Rechte eines SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit die Durchführung des Folgenden in einem FFS: „Befähigungsüberprüfungen für Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllt“.

In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich schlägt die Schaffung einer neuen Kategorie von SFE vor, die berechtigt sind, Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung einer IR in Verbindung mit einer Musterberechtigung durchzuführen. Dazu soll die Anforderung der IRI/IRE von den übrigen Anforderungen an SFE getrennt und die Rechte auf die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung einschließlich der musterspezifischen IR beschränkt werden.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Derzeit gibt es nicht genügend genehmigte Lehrgänge, die es potenziellen SFE ermöglichen, die erforderliche Qualifikation zu erwerben. Das Vereinigte Königreich betonte, durch diese Anforderung werde eine unbeabsichtigte Belastung geschaffen, da es zurzeit keine angemessen ausgebildeten Personen gibt. Abhilfe kann geschaffen werden, indem SFE, die den IRE-Anforderungen nicht genügten, gestattet wird, Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. Die Agentur ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Notwendigkeit einer Ausnahme von den Anforderungen der FCL.1005.SFE hinreichend nachgewiesen hat.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Das Vereinigte Königreich hat die geplante Ausnahme mit einem Verweis auf die entsprechende JAR-FCL sowie damit begründet, dass die Rechte dieser Prüferkategorie sowie die vom Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen geändert wurden. Das Vereinigte Königreich betonte, dass nach dem JAR-System zahlreiche nationale Behörden den Prüfern für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE) gestattet haben, Prüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der mit der Musterberechtigung verbundenen Instrumentenflugberechtigungen, d. h. die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung in Verbindung mit der musterspezifischen Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating, IR) durchzuführen. SFE durften keine Prüfungen für die allgemeine nicht musterspezifische IR sowie für die erstmalige Gewährung der musterspezifischen IR-Rechte durchführen.

Das Vereinigte Königreich wies ferner darauf hin, dass aufgrund der erweiterten Rechte des SFE Teil-FCL vorschreibt, dass ein SFE die für einen Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen (IRE) geltenden Anforderungen erfüllen, d. h. auch Inhaber eines Instrumentenflugberechtigungszeugnisses (IRI-Zeugnis) sein muss. Teil-FCL ist so abgefasst, dass diese Anforderung eine allgemeine Voraussetzung darstellt und daher für alle Rechte des SFE in Bezug auf IR-Prüfungen gilt. Sie gilt für die Rechte zur Verlängerung und Erneuerung musterspezifischer IR sowie für das neue Recht, Prüfungen für die erstmalige Gewährung einer IR durchzuführen.

Das Vereinigte Königreich hob hervor, durch die geplante Ausnahme werde ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten, da durch diese Ausnahme der JAR-FCL-Standard wiederhergestellt werde.

Die Agentur gelangte nach Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu dem Schluss, das Vereinigte Königreich stelle zu Recht fest, dass gemäß der Anforderung FCL.1005.SFE die Rechte des SFE nicht die Durchführung einer praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer IR in einem FFS umfassen, sondern auf die Verlängerung und Erneuerung der IR beschränkt sind (siehe Buchstabe a Absatz 2). Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der JAR-FCL ein SFE zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der IR berechtigt ist. Das Vereinigte Königreich stellte ferner zu Recht fest, dass im Rahmen von JAR-FCL ein SFE nicht auch die IRE/IRI-Anforderungen erfüllen muss. Es ist zutreffend, dass die Rechte des SFE im Vergleich zu JAR-FCL geändert wurden.

Um das Recht zur Durchführung von Prüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung einer kombinierten Musterberechtigung und IR ohne Erfüllung der Anforderungen für die IRE einzubeziehen, schlug das Vereinigte Königreich vor, dass der SFE innerhalb der letzten zwölf Monate eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden haben muss. Ein SFE mit dieser Qualifikation darf keine Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen.

Die Agentur stimmte auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die vorgeschlagene Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird, da es dieser spezifischen Gruppe von SFE ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang nicht gestattet ist, Prüfungen für die Erneuerung und Verlängerung einer IR durchzuführen, sondern sie lediglich das Recht erhalten, Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE gestatten, Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von musterspezifischen IR durchzuführen, ohne die für einen Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen (IRE) geltenden Anforderungen erfüllen, d. h. auch Inhaber eines Instrumentenflugberechtigungszeugnisses (IRI-Zeugnis) sein zu müssen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Ein SFE mit dieser Qualifikation darf keine Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


ANHANG III

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die beschränkten Rechte eines Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) und die Möglichkeit, diese Beschränkungen abzuschaffen

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Gemäß FCL.910.SFI Buchstabe b muss für die Erweiterung der Rechte eines SFI auf Simulatoren, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, der SFI durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE) geprüft werden. Laut Teil-FCL ist es einem für die Durchführung der Prüfung für ein bestimmtes Muster qualifizierten SFE nicht gestattet, eine Prüfung durchzuführen, durch die die Rechte des SFI um ein weiteres Muster erweitert werden.

In einem Schreiben, das am 27. November 2012 einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.910.SFI Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich hat um diese Ausnahmeregelung ersucht, um SFE nicht nur zu gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend zu erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Es ist notwendig, SFE nicht nur zu gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend zu erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen, da ansonsten durch den Mangel an qualifiziertem Personal unnötige Belastungen für die Branche entstehen würden. Die Agentur stimmte mit der Begründung des Vereinigten Königreichs für die Notwendigkeit, diese Ausnahme zu gewähren, überein.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Das Vereinigte Königreich rechtfertigte die geplante Ausnahme damit, dass sich durch diese Erweiterung der Rechte keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzniveau ergäben.

Die Agentur stimmte auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die geplante Ausnahme ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet sei, da es SFE laut Teil-FCL bereits gestattet ist, die Prüfung der SFI für das Luftfahrzeugmuster im Rahmen der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchführen.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.910.SFI Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE nicht nur gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Die Rechte des SFI können auf andere FSTD erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn der Inhaber

den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufrieden stellend absolviert hat und

bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE oder SRE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt hat.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


ANHANG IV

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Bezug auf die Rechte und Bedingungen von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI)

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

In Anhang I FCL.905.SFI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind die Rechte der Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) festgelegt. Die Vorschrift besagt ferner, dass der SFI Bewerber um ein SFI-Zeugnis nicht unterrichten darf. Nach Teil-FCL haben nur Inhaber eines Zeugnisses für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (TRI-Zeugnis) dieses Recht, sofern sie mindestens 3 Jahre Erfahrung als TRI besitzen (FCL.905.TRI Buchstabe b).

Mit Schreiben vom 27. November 2012 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 von dieser Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich schlug vor, Inhabern eines SFI-Zeugnisses das Recht zu gewähren, die Ausbildung für Bewerber um ein SFI-Zeugnis zu erteilen, ohne dass sie die Anforderung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI erfüllen müssen.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Das Vereinigte Königreich teilte mit, in der Vergangenheit seien die JAR-FCL von den britischen Behörden dahingehend ausgelegt worden, dass SFI als Tutoren in SFI-Lehrgängen tätig sein konnten, nachdem sie einen spezifischen Tutor-Lehrgang, gefolgt von einer Kompetenzbeurteilung, absolviert hatten. Wie das Vereinigte Königreich erläuterte, wird durch die Umsetzung von Teil-FCL und die Einführung eines genaueren Wortlauts das Recht, die Ausbildung für Bewerber um ein SFI-Zeugnis zu erteilen, nur Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI) mit dreijähriger Erfahrung als TRI gewährt. Im Vereinigten Königreich können viele SFI, die vom Vereinigten Königreich zugelassen wurden und Bewerber um ein SFI-Zeugnis ausbilden, die Anforderung einer dreijährigen Erfahrung für einen TRI nicht erfüllen. Daher können sie nicht weiter als Tutor in SFI-Lehrgängen tätig sein. Das Vereinigte Königreich legte ferner dar, viele der derzeitigen SFI seien aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, die TRI-Anforderungen zu erfüllen.

Das Vereinigte Königreich gelangte auf der Grundlage einer Bewertung der Sachlage zu dem Schluss, dass es nicht genügend TRI gibt, um eine ausreichende Zahl von Bewerbern für ein SFI-Zeugnis auszubilden und dem Ausbildungsbedarf der Branche gerecht zu werden. Dadurch wird es zu einem Mangel an qualifizierten Ausbildern und infolgedessen zu einer ernsthaften Störung der Pilotenausbildung kommen, insbesondere im Bereich Geschäftsreiseflugzeuge. Daher ist es erforderlich, den SFI, die die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI nicht erfüllen, das Recht zu gewähren, die Ausbildung für SFI-Bewerber zu erteilen. Die Agentur stimmte mit der Begründung des Vereinigten Königreichs für die Notwendigkeit dieser Ausnahme überein.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich eine Unstimmigkeit in Teil-FCL festgestellt, da der Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE), der Inhaber eines SFI-Zeugnisses sein muss, das Recht hat, Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines SFI- Zeugnisses durchzuführen, es ihm aber gleichzeitig nicht gestattet ist, diese SFI auszubilden. Die Tatsache, dass ein SFE, bei dem es sich auch um einen SFI handelt, einen Piloten nicht zu einem SFI ausbilden, den SFI jedoch prüfen kann, stellt eine Unstimmigkeit in Teil-FCL dar, da alle Prüfer nach Teil-FCL-System das Recht haben, die Ausbildung für die Zeugnisse, Berechtigungen und Lizenzen zu erteilen, für die sie befugt sind, Prüfungen durchzuführen.

Teil-FCL spiegelt die Übernahme des JAR-FCL-Systems wider, bei dem davon ausgegangen wurde, dass die Ausbildung von Bewerbern für ein SFI-Zeugnis nur von einem TRI erteilt wird. Nach Prüfung der Vorschläge dazu, wie das Vereinigte Königreich die SFI weiter für diese Aufgaben qualifizieren will, stimmte die Agentur mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, dass durch die geplante Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, insbesondere durch die vom Vereinigten Königreich angeregten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf Ausbildung und Überprüfung.

Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass das Vereinigte Königreich diesen spezifischen Tutor-Lehrgang auch für TRI vorsieht, die diese Ausbildung durchführen wollen. Da dieses Recht in Teil-FCL für TRI, die die Ausbildung für ein SFI-Zeugnis durchführen wollen, bereits vorgesehen ist, sofern sie die Anforderung der dreijährigen Erfahrung erfüllen, ist ein solch spezifischer Tutor-Lehrgang für TRI nicht erforderlich. Diese Lehrgänge sollten daher nur für SFI angeboten werden.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann, abweichend von FCL.905.SFI den SFI, die die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI nicht erfüllen, das Recht gewähren, die Ausbildung für SFI-Bewerber zu erteilen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Diese SFI müssen über mindestens drei Jahre Ausbildungserfahrung als SFI verfügen, einen von einem SFI-Tutor durchgeführten spezifischen zweitägigen SFI-Tutor-Lehrgang absolvieren und eine Kompetenzbeurteilung bestehen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllt sind.


ANHANG V

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR).

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Anhang I FCL.625 Buchstaben c und d (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lautet:

c)   Erneuerung. Wenn eine IR abgelaufen ist, müssen Bewerber um eine Erneuerung ihrer Rechte

1.

eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um den Befähigungsstand für das Bestehen des Instrumententeils der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zu erreichen, und

2.

eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren.

d)   Wenn die IR nicht innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.“

Mit Schreiben vom 18. März 2013 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 von dieser Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abzuweichen.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Es ist notwendig, dass Inhaber von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen, die über eine den ICAO-Vorgaben entsprechende IR im Rahmen einer Lizenz aus einem Drittland verfügen, ihre Rechte weiterhin ausüben dürfen, ohne die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen zu müssen. In der Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal wird diese Situation, die eine unnötige Belastung für die Lizenzinhaber mit sich bringt, nicht behandelt.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die Anforderungen nach FCL.625 Buchstabe d für den Fall festgelegt wurden, dass ein Lizenzinhaber seit 7 Jahren keinen Flug nach Instrumentenflugregeln (IFR) mehr durchgeführt hat. Dabei wird nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lizenzinhaber innerhalb der 7 Jahre Flüge nach Instrumentenflugregeln mit einer IR für eine Drittland-Lizenz durchgeführt hat, die während dieses Zeitraums erneuert wurde und daher gültig ist.

Die Agentur stimmte nach Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung mit dem Vereinigten Königreich darin überein, dass es unverhältnismäßig ist, einem Piloten, der eine gültige oder kürzlich abgelaufene, für eine Lizenz aus einem Drittland erteilte mit ICAO Anhang 1 konforme IR besitzt, die Wiederholung der Prüfung der theoretischen Kenntnisse vorzuschreiben, die für die Erneuerung einer seit mehr als 7 Jahren abgelaufenen europäischen IR erforderlich ist, d. h. es ist nicht zweckmäßig, an einen Piloten mit aktueller IFR-Erfahrung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Piloten, der seit mehr als sieben Jahren nicht nach Instrumentenflugregeln geflogen ist.

Die Agentur stimmt der Argumentation des Vereinigten Königreichs zu. Bei der Regelung wird nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lizenzinhaber innerhalb der 7 Jahre Flüge nach Instrumentenflugregeln mit einer IR für eine Drittland-Lizenz durchgeführt hat, die während dieses Zeitraums erneuert wurde und daher gültig ist. Die geplante Ausnahme würde für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL gelten, die die ICAO-konforme IR umfassen. Wenn diese Piloten nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit dieser Lizenz fliegen, aber weiterhin mit einer auf den ICAO-Vorgabe beruhenden Lizenz aus einem Drittland fliegen, die eine IR umfasst, und dann die Erneuerung ihrer IR beantragen, so müssten sie auf der Grundlage der aktuellen und gültigen Drittland-IR lediglich die Kriterien für eine Verlängerung nach FCL.625 Buchstabe b erfüllen. Dies bedeutet, dass die Berechtigungsinhaber die Befähigungsüberprüfung bestanden haben müssen, aber keine Schulung absolvieren und keine Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen müssen. Besitzt ein Pilot eine IR aus einem Drittland, die nicht mehr gültig ist, jedoch innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, so erfüllt der Inhaber der Berechtigung die Anforderungen nach FCL.625 Buchstabe c für eine Verlängerung und ist nicht verpflichtet, die Prüfung der theoretischen Kenntnisse zu wiederholen. Nach Ansicht der Agentur ist damit ein dem Teil-FCL gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von Anhang I FCL.625 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen gestatten, ihre Rechte in Bezug auf eine IR im Rahmen einer Drittland-Lizenz weiterhin auszuüben, ohne die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen zu müssen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Diese Ausnahmeregelung gilt für Inhaber von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen, sofern die IR im Rahmen einer Drittland-Lizenz ICAO-konform ist.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


ANHANG VI

Ausnahme Schwedens von der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission  (1) in Bezug auf die geltenden Bestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittstaat eingeführte Luftfahrzeuge eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung enthalten.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hat die schwedische Verkehrsagentur der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (2) (aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2012) auf eine solche Erklärung zu verzichten.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Schweden hält die Ausnahme von diesem Grundsatz für notwendig, da in einigen Fällen eine solche Erklärung nicht verfügbar ist und nicht eingeholt werden kann.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Für aus einem Drittstaat in einen EASA-Staat eingeführte Luftfahrzeuge wird eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung verlangt. Dadurch soll der Einfuhrstaat in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die mit einer EASA-Musterzulassung konform ist, dass etwaige ergänzende Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt worden waren und dass die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen umgesetzt worden sind.

Durch die von der schwedischen Regierung vorgeschlagene Maßnahme zum Verzicht auf die Anforderung, diese Erklärung beizufügen, kann ein den geltenden Durchführungsvorschriften in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für aus einem Drittstaat eingeführte gebrauchte Luftfahrzeuge gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet werden, sofern andere Mittel eingesetzt werden, um die erforderliche Gewissheit zu erreichen. Diese Mittel werden unter Nummer 4 erläutert.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Schweden kann Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittland eingeführte Luftfahrzeuge ohne Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung akzeptieren.

Diese Ausnahmeregelung gilt, bis eine Änderung zur Lösung dieses Problems im Rahmen der Regelungsaufgabe RMT.0020 in Anhang I (Teil-21) Abschnitt H (Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angenommen und wirksam wird.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Die zuständige Behörde prüft die Luftfahrzeugunterlagen und inspiziert die Luftfahrzeuge, um sich zu vergewissern, dass

die historischen Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs vollständig sind und zum Nachweis des Herstellungs- und Änderungsstandards ausreichen;

das Luftfahrzeug der Musterbauart entspricht, die der EASA-Musterzulassung zugrunde liegt. Zu diesem Zweck müssen die historischen Aufzeichnungen eine Kopie des ersten für das neue Luftfahrzeug erteilten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der ersten Ausfuhrbescheinigung enthalten. Alternativ kann der Antragsteller für das Lufttüchtigkeitszeugnis vom Inhaber der Musterzulassung eine vom Entwurfsstaat gebilligte Erklärung zum Herstellungsstatus einholen;

das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die mit einer Musterzulassung konform ist;

etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden;

die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen umgesetzt wurden.

Schließlich hat die zuständige Behörde festzustellen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung den Ergebnissen der Untersuchung durch die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3) durchführt, entsprechen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 28.11.2003, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/72


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2014

mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking

(2014/70/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben das Recht, über die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu entscheiden, solange sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern.

(2)

Beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung erfordern die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) den kombinierten Einsatz von Hochvolumen-Hydrofracking und Richtbohrungen (vor allem horizontale Bohrungen) in einem Umfang und einer Intensität, für die in der Union nur sehr begrenzte Erfahrungen vorliegen. Die Technik des Hydrofracking birgt gewisse Probleme, die insbesondere die Gesundheit und die Umwelt betreffen.

(3)

In seinen Entschließungen vom 21. November 2012 wies das Europäische Parlament auf die erheblichen potenziellen Vorteile der Förderung von Schiefergas und -öl hin und forderte die Kommission auf, einen EU-weit geltenden Rahmen für das Risikomanagement bei der Exploration und Förderung von nicht konventionellen fossilen Brennstoffen einzuführen, um dafür zu sorgen, dass in allen Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften für den Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt gelten.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2013 betonte der Europäische Rat die Notwendigkeit, die Energieversorgung Europas zu diversifizieren und heimische Energieressourcen zu entwickeln, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Energieabhängigkeit der EU von Drittländern zu verringern und das Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Der Rat nahm die Absicht der Kommission zur Kenntnis, zu prüfen, inwieweit systematischer auf heimische Onshore- und Offshore-Energiequellen zurückgegriffen werden kann und diese sicher, nachhaltig und kosteneffizient genutzt werden können, wobei die Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich ihres Energiemixes geachtet werden.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 22. Januar 2014 über die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking in der EU (1) umriss die Kommission die potenziellen neuen Möglichkeiten und Probleme der nicht konventionellen Förderung von Kohlenwasserstoffen in der Union sowie die wichtigsten Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, um die Sicherheit dieser Technik zu gewährleisten. In der Mitteilung wurde der Schluss gezogen, dass es einer Empfehlung über Mindestgrundsätze bedarf, die den Mitgliedstaaten bei der Exploration und Förderung von Erdgas aus Schieferformationen als Stütze dienen und den Schutz von Klima und Umwelt, die effiziente Nutzung von Ressourcen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit sicherstellen.

(6)

Auf internationaler Ebene hat die Internationale Energieagentur Empfehlungen für die sichere Förderung von nicht konventionellem Gas ausgearbeitet. Diese „Goldenen Regeln“ betreffen robuste und adäquate Regelungssysteme, eine sorgfältige Standortwahl, eine adäquate Projektplanung, die Charakterisierung der unterirdischen Risiken, robuste Regeln für das Bohrlochdesign, Transparenz bei der Durchführung der Arbeiten und die Überwachung der damit verbundenen Auswirkungen, eine angemessene Wasser- und Abfallbewirtschaftung sowie die Minderung von Schadstoffemissionen in die Luft und von Treibhausgasemissionen.

(7)

Auf die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking finden das allgemeine Recht und das Umweltrecht der Union Anwendung. Mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (2) mit Bestimmungen für die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eingeführt; die Richtlinie 92/91/EWG des Rates (3) mit Bestimmungen für die Gewinnung von Mineralien durch Bohrungen enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden; die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Bedingungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen schreibt die Erteilung von Genehmigungen in nichtdiskriminierender Weise vor; gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Wasserrahmenrichtlinie) müssen Betreiber für die Wasserentnahme eine Genehmigung einholen und dürfen keine Schadstoffe direkt in das Grundwasser eingeleitet werden; die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit Bestimmungen für die strategische Umweltprüfung schreibt eine Prüfung von Plänen und Programmen in den Bereichen Energie, Industrie, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Verkehr und Bodennutzung vor; die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) mit Bestimmungen über die Umwelthaftung findet auf berufliche Tätigkeiten, darunter Tätigkeiten wie Abfallbewirtschaftung und Wasserentnahme, Anwendung; die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) mit Bestimmungen für Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie regelt die Bewirtschaftung ober- und unterirdischer Abfälle aus der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking; die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) mit Bestimmungen für das Grundwasser verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen, mit denen der Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert oder begrenzt wird; die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten finden auf die Verwendung von chemischen Stoffen und Biozidprodukten Anwendung, die für das Fracking eingesetzt werden können; die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (Abfallrahmenrichtlinie) enthält die Bedingungen für die Wiederverwendung von nach dem Hochvolumen-Hydrofracking und während der Förderung an die Oberfläche tretenden Flüssigkeiten; die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen bis 2020 finden auf flüchtige Methanemissionen Anwendung; die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) mit Bestimmungen für Industrieemissionen gilt für in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten sowie für technisch mit diesen verbundene Tätigkeiten; die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) mit Bestimmungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung schreibt eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas sowie ein Screening bei Projekten mit Tiefbohrungen und bei oberirdischen Anlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas vor; die Richtlinie 96/82/EG des Rates (17) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und — ab dem 1. Juni 2015 — die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verpflichten die Betreiber von Betrieben, in denen gefährliche Stoffe oberhalb bestimmter in Anhang I dieser Richtlinien festgesetzter Mengenschwellen vorhanden sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Dies gilt unter anderem für chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung im Rahmen der Gewinnung von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen und durch Bohrung auf unterirdische Gasspeicher.

(8)

Das Umweltrecht der Union wurde jedoch in einer Zeit ausgearbeitet, in der das Hochvolumen-Hydrofracking in Europa nicht angewendet wurde. Bestimmte Umweltaspekte, die mit der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Einsatz dieser Technik verbunden sind, werden im derzeitigen EU-Recht daher nicht umfassend behandelt, insbesondere was die strategische Planung, die Bewertung der unterirdischen Risiken, die Integrität der Bohrlöcher, die Überwachung des Ausgangszustands und die Überwachung des Betriebs, das Auffangen von Methanemissionen sowie die Offenlegung von Informationen über die in den einzelnen Bohrlöchern verwendeten Chemikalien anbelangt.

(9)

Infolgedessen müssen Mindestgrundsätze festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten beachten sollten, wenn sie ihre Vorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hochvolumen-Hydrofracking anwenden oder anpassen. Ein Regelwerk würde gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber schaffen, das Vertrauen von Investoren stärken und das Funktionieren des Energiebinnenmarkts verbessern. Eindeutige und transparente Regeln würden auch dazu beitragen, Bedenken in der Öffentlichkeit zu zerstreuen und unter Umständen dem Widerstand gegen die Förderung von Schiefergas entgegenzuwirken. Dieses Regelwerk verpflichtet die Mitgliedstaaten weder dazu, Explorations- und Fördertätigkeiten unter Einsatz von Hochvolumen-Hydrofracking durchzuführen, wenn sie dies nicht wollen, noch hindert es sie an der Beibehaltung oder Einführung detaillierterer Maßnahmen, die auf die besonderen nationalen, regionalen oder lokalen Bedingungen abgestimmt sind.

(10)

In der Union liegen keine Erfahrungen mit der Genehmigung der Kohlenwasserstoffförderung durch Hochvolumen-Hydrofracking und nur begrenzte Erfahrungen mit der Genehmigung der Exploration vor. Die Anwendung des EU-Rechts und dieser Empfehlung in den Mitgliedstaaten muss daher überwacht werden. Aufgrund des technischen Fortschritts, der notwendigen Behandlung von Risiken und Auswirkungen der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Einsatz anderer Techniken als des Hochvolumen-Hydrofracking, unerwarteter Probleme bei der Anwendung des EU-Rechts oder bei Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking in Offshore-Anlagen könnte eine Aktualisierung dieser Empfehlung oder die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Vorschriften erforderlich sein.

(11)

Diese Empfehlung mit Mindestgrundsätzen, die als gemeinsame Basis für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking anzuwenden sind, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt notwendig. Sie ergänzt bestehende EU-Vorschriften, die auf Projekte, bei denen Hochvolumen-Hydrofracking zum Einsatz kommt, Anwendung finden, und sollte von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden.

(12)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Unversehrtheit der Person, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Betätigung, dem Eigentumsrecht und einem hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveau. Diese Empfehlung ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ZWECK UND GEGENSTAND

1.1.

In dieser Empfehlung sind die Mindestgrundsätze festgelegt, die zur Unterstützung von Mitgliedstaaten benötigt werden, die Kohlenwasserstoffe durch Hochvolumen-Hydrofracking explorieren und fördern wollen, und zugleich den Schutz der öffentlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt, die effiziente Nutzung von Ressourcen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleisten.

1.2.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, bei der Anpassung ihrer bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften oder bei der Anpassung dieser Bestimmungen an die Erfordernisse und Besonderheiten der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking die Grundsätze anzuwenden, die die Planung, die Prüfung von Anlagen, Genehmigungen, die operative Leistung und die Umweltleistung, die Stilllegung sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Verbreitung von Informationen betreffen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Hochvolumen-Hydrofracking“: Einpressen von mindestens 1 000 m3 Wasser je Frackingphase oder von mindestens 10 000 m3 Wasser während des gesamten Frackingprozesses in ein Bohrloch;

b)

„Anlage“ umfasst alle verbundenen unterirdischen Strukturen für die Exploration oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking.

3.   STRATEGISCHE PLANUNG UND UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

3.1.

Vor der Erteilung von Lizenzen für die Exploration und/oder Förderung von Kohlenwasserstoffen, die zum Einsatz von Hochvolumen-Hydrofracking führen könnte, sollten die Mitgliedstaaten zur Verhütung, Bewältigung und Verringerung der Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine strategische Umweltprüfung vornehmen. Diese Prüfung sollte gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführt werden.

3.2.

Die Mitgliedstaaten sollten eindeutige Regeln für etwaige Beschränkungen von Tätigkeiten, beispielsweise in geschützten, hochwassergefährdeten oder erdbebengefährdeten Gebieten, sowie für Mindestabstände zwischen genehmigten Tätigkeiten und Wohn- und Wasserschutzgebieten vorsehen. Außerdem sollten sie Mindesttiefenabstände zwischen dem aufzuschließenden Gebiet und dem Grundwasser festlegen.

3.3.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt wird.

3.4.

Die Mitgliedstaaten sollten der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit geben, sich an der Ausarbeitung der Strategie gemäß Nummer 3.1 und der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 3.3 zu beteiligen.

4.   GENEHMIGUNGEN FÜR DIE EXPLORATION UND DIE FÖRDERUNG

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen und Verfahren für das Einholen von Genehmigungen im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht vollständig koordiniert werden, wenn

a)

mehr als eine zuständige Behörde für die erforderliche(n) Genehmigung(en) verantwortlich ist;

b)

mehr als ein Betreiber beteiligt ist;

c)

mehr als eine Genehmigung für eine bestimmte Projektphase benötigt wird;

d)

gemäß nationalem oder EU-Recht mehr als eine Genehmigung benötigt wird.

5.   AUSWAHL DES STANDORTS DER EXPLORATION UND FÖRDERUNG

5.1.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sich die geologische Formation eines Standorts für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking eignet. Sie sollten sicherstellen, dass die Betreiber eine Charakterisierung und Risikobewertung für den potenziellen Standort sowie den umliegenden ober- und unterirdischen Bereich vornehmen.

5.2.

Die Risikobewertung sollte sich auf ausreichende Daten stützen, damit das potenzielle Explorations- und Fördergebiet charakterisiert und alle potenziellen Expositionspfade ermittelt werden können. Auf diese Weise wäre es möglich, das Risiko von Leckagen oder der Migration von Bohrflüssigkeiten, Frack-Flüssigkeiten, natürlich vorkommendem Material, Kohlenwasserstoffen und Gasen aus dem Bohrloch oder der Zielformation sowie das Risiko induzierter Seismizität zu bewerten.

5.3.

Die Risikobewertung sollte

a)

sich auf die besten verfügbaren Techniken stützen und die relevanten Ergebnisse des von der Kommission organisierten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, berücksichtigen;

b)

das sich ändernde Verhalten der Zielformation, der die Speicherstätte vom Grundwasser trennenden geologischen Schichten sowie von bestehenden Bohrungen und anderen von Menschenhand geschaffenen Strukturen antizipieren, die dem beim Hochvolumen-Hydrofracking angewendeten hohen Injektionsdruck und den Mengen eingepresster Flüssigkeiten ausgesetzt sind;

c)

einen vertikalen Mindesttrennabstand zwischen der aufzuschließenden Zone und dem Grundwasser einhalten;

d)

während der Arbeiten aktualisiert werden, sobald neue Daten erhoben werden.

5.4.

Ein Standort sollte nur dann ausgewählt werden, wenn aus der gemäß den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 durchgeführten Risikobewertung hervorgeht, dass das Hochvolumen-Hydrofracking nicht zur direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser führt und dass keine Schäden bei anderen Tätigkeiten in der Umgebung der Anlage entstehen.

6.   ERMITTLUNG DES AUSGANGSZUSTANDS

6.1.

Vor Beginn des Hochvolumen-Hydrofracking sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a)

der Betreiber den Umweltzustand (Ausgangszustand) des Anlagestandorts und des von den Tätigkeiten potenziell betroffenen umliegenden ober- und unterirdischen Bereichs ermittelt;

b)

der Ausgangszustand vor Beginn der Tätigkeiten angemessen beschrieben und der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

6.2.

Der Ausgangszustand sollte in Bezug auf Folgendes ermittelt werden:

a)

Qualität und Fließeigenschaften von Oberflächengewässern und Grundwasser;

b)

Wasserqualität an Trinkwasserentnahmestellen;

c)

Luftqualität;

d)

Bodenzustand;

e)

Vorkommen von Methan und anderen flüchtigen organischen Verbindungen im Wasser;

f)

seismische Aktivität;

g)

Landnutzung;

h)

Biodiversität;

i)

Zustand von Infrastruktur und Gebäuden;

j)

bestehende Bohrlöcher und stillgelegte Strukturen.

7.   DESIGN UND BAU DER ANLAGE

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Anlage so gebaut wird, dass es zu keinen Oberflächenleckagen und Austritten in Boden, Wasser oder Luft kommen kann.

8.   INFRASTRUKTUR EINES FÖRDERGEBIETS

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass

a)

Betreiber oder Gruppen von Betreibern ein integriertes Konzept für die Erschließung eines Fördergebiets anwenden, um ökologische und gesundheitliche Auswirkungen und Risiken für Arbeitnehmer und die breite Öffentlichkeit zu vermeiden bzw. zu verringern;

b)

adäquate Infrastrukturanforderungen für den Betrieb der Anlage festgelegt werden, bevor mit der Förderung begonnen wird. Besteht der Hauptzweck einer Anlage in der Förderung von Erdöl durch Hochvolumen-Hydrofracking, sollte eine spezifische Infrastruktur für das Auffangen und die Beförderung des Erdölbegleitgases installiert werden.

9.   ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB

9.1.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Betreiber unter Berücksichtigung der relevanten Ergebnisse des von der Kommission organisierten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, die besten verfügbaren Techniken sowie bewährte Industriepraktiken anwenden, um die mit Projekten zur Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen verbundenen Auswirkungen und Risiken zu vermeiden, zu bewältigen und zu verringern.

9.2.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Betreiber

a)

projektspezifische Wasserbewirtschaftungspläne ausarbeiten, um eine effiziente Wassernutzung während des gesamten Projekts zu gewährleisten. Die Betreiber sollten für die Rückverfolgbarkeit der Wasserströme Sorge tragen. Im Wasserbewirtschaftungsplan sollten jahreszeitliche Schwankungen bei der Wasserverfügbarkeit berücksichtigt werden; die Nutzung verknappter Wasserressourcen sollte vermieden werden;

b)

Verkehrsmanagementpläne ausarbeiten, um Emissionen in die Luft im Allgemeinen und die Auswirkungen für die örtlichen Gemeinschaften und die Biodiversität im Besonderen zu minimieren;

c)

Gase zur nachfolgenden Nutzung auffangen, das Abfackeln auf ein Mindestmaß begrenzen und das Entweichen verhindern. Insbesondere sollten die Betreiber Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Emissionen in die Luft in der Explorations- und Förderphase durch Auffangen von Gas und dessen nachfolgende Nutzung verringert werden. Das Entweichen von Methan und anderen Luftschadstoffen sollte aus Sicherheitsgründen auf besonders außergewöhnliche Betriebsbedingungen begrenzt werden;

d)

das Hochvolumen-Hydrofracking auf kontrollierte Weise und mit adäquater Druckregulierung durchführen, um Risse außerhalb der Speicherstätte sowie induzierte Seismizität zu verhindern;

e)

die Bohrlochintegrität durch Bohrlochdesign, Bau- und Integritätsprüfungen gewährleisten. Die Ergebnisse der Integritätsprüfungen sollten von einer unabhängigen und qualifizierten dritten Partei überprüft werden, damit die operative Leistung des Bohrlochs und seine Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Gesundheit in allen Phasen des Projekts und nach der Stilllegung des Bohrlochs gewährleistet sind;

f)

einen Risikomanagementplan, die erforderlichen Maßnahmen zur Folgenvermeidung und/oder -abschwächung sowie die erforderlichen Reaktionsmaßnahmen ausarbeiten;

g)

die Tätigkeiten einstellen und unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn die Bohrlochintegrität beeinträchtigt ist oder Schadstoffe unbeabsichtigt in das Grundwasser gelangen;

h)

bei Vorkommnissen oder Unfällen, die sich auf die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken, unverzüglich der zuständigen Behörde Bericht erstatten. Im Bericht sollten die Gründe für das Vorkommnis oder den Unfall, dessen Folgen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen angegeben werden. Die gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 erforderliche Ermittlung des Ausgangszustands sollte als Bezugsgrundlage herangezogen werden.

9.3.

Die Mitgliedstaaten sollten eine verantwortungsvolle Nutzung von Wasserressourcen beim Hochvolumen-Hydrofracking fördern.

10.   VERWENDUNG VON CHEMISCHEN STOFFEN UND WASSER BEIM HOCHVOLUMEN-HYDROFRACKING

10.1.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass

a)

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von chemischen Stoffen, die beim hydraulischen Fracking verwendet werden, bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf „Hydraulisches Fracking“ Bezug nehmen;

b)

die Verwendung chemischer Stoffe beim Hochvolumen-Hydrofracking auf ein Mindestmaß begrenzt wird;

c)

bei der Auswahl der zu verwendenden chemischen Stoffe berücksichtigt wird, inwieweit nach dem Hochvolumen-Hydrofracking an die Oberfläche tretende Flüssigkeiten behandelt werden können.

10.2.

Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber dazu anhalten, Fracking-Techniken anzuwenden, mit denen der Wasserverbrauch und Abfallströme minimiert werden und bei denen keine gefährlichen chemischen Stoffe eingesetzt werden, soweit dies technisch machbar und im Hinblick auf die menschliche Gesundheit, Umwelt und Klima angezeigt ist.

11.   ANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG

11.1.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber die Anlage und den von den Tätigkeiten möglicherweise betroffenen umliegenden ober- und unterirdischen Bereich während der Explorations- und Förderphase und insbesondere vor, während und nach dem Hochvolumen-Hydrofracking regelmäßig überwacht.

11.2.

Die gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 erforderliche Ermittlung des Ausgangszustands sollte für die anschließende Überwachung als Bezugsgröße dienen.

11.3.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Betreiber neben den für die Ermittlung des Ausgangszustands vorgegebenen Umweltparametern auch die folgenden Betriebsparameter überwacht:

a)

die genaue Zusammensetzung der für die einzelnen Bohrlöcher verwendeten Frack-Flüssigkeit;

b)

die Menge des für das Fracking in jedem Bohrloch verwendeten Wassers;

c)

den während des Hochvolumen-Hydrofracking angewendeten Druck;

d)

die nach dem Hochvolumen-Hydrofracking an die Oberfläche tretenden Flüssigkeiten: Rücklaufquote, Volumen, Eigenschaften, wiederverwendete und/oder behandelte Mengen für jedes Bohrloch;

e)

in die Luft ausgestoßene Emissionen von Methan, anderen flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Gasen, die sich voraussichtlich schädlich auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt auswirken.

11.4.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber die Auswirkungen von Hochvolumen-Hydrofracking auf die Integrität von Bohrungen und anderen von Menschenhand geschaffenen Strukturen in dem von den Tätigkeiten möglicherweise betroffenen umliegenden ober- und unterirdischen Bereich überwachen.

11.5.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Überwachung den zuständigen Behörden übermittelt werden.

12.   UMWELTHAFTUNG UND FINANZIELLE SICHERHEIT

12.1.

Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen für die Umwelthaftung auf alle an einem Anlagenstandort stattfindenden Tätigkeiten anwenden, einschließlich solcher, die derzeit nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/35/EG fallen.

12.2.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber vor Beginn von Tätigkeiten, bei denen Hochvolumen-Hydrofracking zum Einsatz kommt, eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit leisten, die die Genehmigungsauflagen und etwaige Haftungsfälle aufgrund von Umweltschäden abdeckt.

13.   VERWALTUNGSKAPAZITÄT

13.1.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über angemessene personelle, technische und finanzielle Mittel verfügen, um ihren Aufgaben nachzukommen.

13.2.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Interessenkonflikten zwischen der Regulierungsfunktion der zuständigen Behörden und ihrer Funktion im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Nutzung der Ressourcen kommt.

14.   VERPFLICHTUNGEN NACH DER STILLLEGUNG

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nach jeder Anlagenstilllegung eine Untersuchung durchgeführt wird, bei der der Umweltzustand des Anlagenstandorts und des von den Tätigkeiten möglicherweise betroffenen umliegenden ober- und unterirdischen Bereichs mit dem ermittelten Ausgangszustand vor Beginn der Tätigkeiten verglichen wird.

15.   VERBREITUNG VON INFORMATIONEN

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass

a)

der Betreiber der Öffentlichkeit Informationen über die chemischen Stoffe und die Wassermengen zugänglich macht, die für das Hochvolumen-Hydrofracking in jedem Bohrloch verwendet werden sollen und letztendlich verwendet werden. Diese Informationen sollten die Bezeichnungen und CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service Number) aller Stoffe, soweit verfügbar ein Sicherheitsdatenblatt sowie die Höchstkonzentration des Stoffs in der Frack-Flüssigkeit umfassen;

b)

die zuständigen Behörden sollten innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung und in Abständen von höchstens zwölf Monaten auf einer öffentlich zugänglichen Website die folgenden Informationen veröffentlichen:

i)

die Anzahl der fertiggestellten Bohrlöcher und der geplanten Projekte, bei denen Hochvolumen-Hydrofracking zum Einsatz kommt;

ii)

die Anzahl der erteilten Genehmigungen, die Namen der betroffenen Betreiber und die Genehmigungsauflagen;

iii)

den ermittelten Ausgangszustand gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 und die Ergebnisse der Überwachung gemäß den Nummern 11.1, 11.2 und 11.3 Buchstaben b bis e;

c)

die zuständigen Behörden sollten die Öffentlichkeit zudem umgehend über Folgendes unterrichten:

i)

Vorkommnisse gemäß Nummer 9.2 Buchstabe f;

ii)

Ergebnisse von Inspektionen, Verstöße und Sanktionen.

16.   ÜBERPRÜFUNG

16.1.

Mitgliedstaaten, die sich für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking entschieden haben, sind aufgefordert, die in dieser Empfehlung festgelegten Mindestgrundsätze bis zum 28. Juli 2014 umzusetzen und die Kommission alljährlich und erstmals bis Dezember 2014 über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

16.2.

Die Kommission wird die Anwendung dieser Empfehlung genau beobachten, indem sie die Situation in den Mitgliedstaaten in einem öffentlich zugänglichen Fortschrittsanzeiger vergleicht.

16.3.

Die Kommission wird die Wirksamkeit dieser Empfehlung 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung überprüfen.

16.4.

Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Anwendung dieser Empfehlung und eine Prüfung der Ergebnisse des Informationsaustauschs über beste verfügbare Techniken (BVT) und der Anwendung der einschlägigen BVT-Referenzdokumente sowie der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Empfehlung zu aktualisieren. Die Kommission wird entscheiden, ob Rechtsvorschläge mit rechtsverbindlichen Vorschriften für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking vorgelegt werden müssen.

Brüssel, den 22. Januar 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  COM(2014) 23.

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).

(4)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(5)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(7)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(8)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(9)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(12)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(14)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(15)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(16)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(17)  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).

(18)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).