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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.036.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 104/2014 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2014
über ein Fangverbot für Gelbschwanzflunder im NAFO-Gebiet 3LNO für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
87/TQ40 |
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Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
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Bestand |
YEL/3LNO. |
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Art |
Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) |
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Gebiet |
NAFO 3LNO |
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Datum der schliessung |
19.12.2013 |
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 105/2014 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2014
über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHÄNGE
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Nr. |
86/TQ39 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Bestand |
SRX/2AC4-C |
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Art |
Rochen (Rajiformes) |
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Gebiet |
IIa und IV (EU-Gewässer) |
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Datum |
17.12.2013 |
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 106/2014 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2014
über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
85/TQ39 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Bestand |
SRX/07D. |
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Art |
Rochen (Rajiformes) |
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Gebiet |
VIId (EU-Gewässer) |
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Datum |
10.12.2013 |
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 107/2014 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2014
zur Rücknahme der Futtermittelzusatzstoffe Cobalt(II)-chlorid, Hexahydrat, Cobalt(II)-nitrat, Hexahydrat und Cobalt(II)-sulfat, Monohydrat vom Markt sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Die Futtermittelzusatzstoffe Cobalt(II)-chlorid, Hexahydrat, Cobalt(II)-nitrat, Hexahydrat und Cobalt(II)-sulfat, Monohydrat wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG als Verbindungen des Spurenelements Cobalt auf unbefristete Zeit zugelassen, und die Bedingungen für ihre Zulassung wurden zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission (3) festgelegt. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
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(3) |
Bis zu der in der genannten Bestimmung festgelegten Frist für die Verwendung dieser zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffe wurden keine Anträge auf Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
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(4) |
Daher sollten diese Futtermittelzusatzstoffe vom Markt genommen werden. |
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(5) |
Infolge der Rücknahme dieser Futtermittelzusatzstoffe vom Markt müssen sie aus dem Eintrag „E3 Cobalt-Co“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Den betroffenen Kreisen sollte eine Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb der Bestände der vom Markt zu nehmenden Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden können. |
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(7) |
Die Marktrücknahme dieser drei Produkte lässt die Erteilung einer Zulassung mit Bezug auf diese Produkte oder die Verabschiedung einer Maßnahme betreffend ihren Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unberührt. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Rücknahme
Die zur Gruppe der „Spurenelemente“ zählenden Futtermittelzusatzstoffe Cobalt(II)-chlorid, Hexahydrat, Cobalt(II)-nitrat, Hexahydrat und Cobalt(II)-sulfat, Monohydrat werden vom Markt genommen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden die Einträge „Cobalt(II)-chlorid, Hexahydrat“, „Cobalt(II)-nitrat, Hexahydrat“ und „Cobalt(II)-sulfat, Monohydrat“ unter dem Element E3 Cobalt-Co gestrichen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Bestände der in Artikel 1 genannten Produkte können bis 26. August 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.
(2) Vormischungen mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen können bis 26. Februar 2015 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die bis 26. August 2015 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet wurden und mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen oder mit den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, können weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 108/2014 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2014
über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Kaliumthiocyanat sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission (3) erfüllt. |
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(2) |
Die niederländischen Behörden haben am 6. September 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Koppert Beheer B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten. |
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(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 27. Juli 2007 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) wurde der Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 30. Mai 2011 teilte der Antragsteller mit, dass keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stehen. |
|
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 22. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Kaliumthiocyanat (5) vor. Die Behörde ermittelte mehrere Datenlücken, die weitere Beiträge des Antragstellers erfordert hätten. Mit Schreiben vom 27. September 2013 zog Koppert B.V. seinen Antrag auf Genehmigung von Kaliumthiocyanat zurück. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/414/EWG hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren zu erteilen. Gemäß dem Beschluss 2010/457/EU (6) der Kommission konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. August 2012 verlängern. Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/363/EU (7) der Kommission konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 verlängern. |
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(6) |
Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte keine Genehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kaliumthiocyanat erteilt werden. |
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(7) |
Bestehende vorläufige Zulassungen sollten folglich widerrufen werden, und es sollten keine neuen Zulassungen erteilt werden. |
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(8) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
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(9) |
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden. |
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(10) |
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Kaliumthiocyanat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nichtgenehmigung des Wirkstoffs
Der Wirkstoff Kaliumthiocyanat wird nicht genehmigt.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kaliumthiocyanat als Wirkstoff enthalten, spätestens am 26. August 2014.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 26. August 2015.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(3) Entscheidung 2005/751/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ascorbinsäure, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 18).
(4) Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).
(5) EFSA Journal 2013;11(6):2922. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu
(6) Beschluss 2010/457/EU der Kommission vom 17. August 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat zu verlängern (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 24).
(7) Durchführungsbeschluss 2012/363/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 70).
|
6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 109/2014 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
85,7 |
|
MA |
50,4 |
|
|
SN |
151,7 |
|
|
TN |
80,0 |
|
|
TR |
100,4 |
|
|
ZZ |
93,6 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
124,2 |
|
ZZ |
124,2 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
91,5 |
|
ZZ |
91,5 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
52,3 |
|
TR |
140,4 |
|
|
ZZ |
96,4 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
49,3 |
|
MA |
52,0 |
|
|
TN |
48,3 |
|
|
TR |
71,7 |
|
|
ZZ |
55,3 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
120,0 |
|
MA |
69,2 |
|
|
ZZ |
94,6 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
60,8 |
|
EG |
21,7 |
|
|
IL |
136,0 |
|
|
JM |
113,2 |
|
|
KR |
144,2 |
|
|
MA |
134,7 |
|
|
TR |
80,0 |
|
|
ZZ |
98,7 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
77,6 |
|
ZZ |
77,6 |
|
|
0808 10 80 |
CN |
73,1 |
|
MK |
28,7 |
|
|
US |
163,9 |
|
|
ZZ |
88,6 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
46,0 |
|
TR |
122,0 |
|
|
US |
134,7 |
|
|
ZA |
93,4 |
|
|
ZZ |
99,0 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Kroatien
(2014/56/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Bemerkungen Kroatiens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden. |
|
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. |
|
(3) |
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum SWP gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss des Rates über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits vor. Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des VÜD. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt. |
|
(4) |
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. |
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(5) |
Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Kroatien ein übermäßiges Defizit besteht. Am 10. Dezember 2013 hat die Kommission daher Kroatien eine entsprechende Stellungnahme vorgelegt und den Rat entsprechend unterrichtet (3). |
|
(6) |
Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Kroatiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu nachstehenden Schlussfolgerungen. |
|
(7) |
Nach der Revision des Haushalts 2013 und dem Entwurf des Haushalts 2014 (4), der am 14. November 2013 von der kroatischen Regierung beschlossen und ins kroatische Parlament eingebracht wurde, veranschlagen die kroatischen Behörden für 2013 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,5 % des BIP (nach 5 % des BIP 2012) und gehen für 2014 von einer unveränderten Schuldenquote aus, die erst 2015 und 2016 allmählich sinken soll. Nach der am 5. November 2013 veröffentlichten Herbstprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit bereits im Jahr 2013 erheblich über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP liegen und im Zeitraum 2013-2015 auf über 6 % des BIP ansteigen, wenn keine Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Wie im Bericht der Kommission, der gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV erstellt wurde, angemerkt, liegen die geplanten und prognostizierten Defizite über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert und nicht mehr in dessen Nähe. Der Referenzwert kann im Sinne des SWP als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. So ist die Referenzwertüberschreitung zum Teil Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des SWP. Die Wirtschaftstätigkeit ist gegenüber dem Konjunkturhoch von 2008 schätzungsweise um fast 12 % eingebrochen. Den Projektionen zufolge wird das reale BIP 2013 weiter schrumpfen und sich erst 2014 leicht erholen. Das von den Kommissionsdienststellen nach der gemeinsamen Methode geschätzte potenzielle Produktionswachstum stagnierte 2009 und rutschte 2010 in den Negativbereich, wo es seither verharrt. Die berechnete Produktionslücke, die seit 2009 negativ ist, dürfte sich im Prognosezeitraum zwar langsam verengen, aber dennoch bis 2015 negativ bleiben, was Tiefe und Langwierigkeit der Rezession bestätigt. Angesichts der Planungen kann der Referenzwert im Sinne des SWP allerdings nicht als vorübergehend überschritten angesehen werden. Nach den Projektionen der kroatischen Behörden und der Herbstprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit auch 2014 und 2015 erheblich über dem Referenzwert liegen. Die Anforderung des AEUV in Bezug auf das Defizitkriterium ist somit nicht erfüllt. |
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(8) |
Im Haushaltsentwurf 2014 sieht die Regierung einen Anstieg der gesamtstaatlichen Schuldenquote von 58,1 % im Jahr 2013 auf 62 % im Jahr 2014 und eine weitere Erhöhung auf 64,1 % im Jahr 2015 und 64,7 % im Jahr 2016 vor. Diese Zahlen liegen etwas über den Angaben in den Leitlinien Kroatiens für die Wirtschafts- und Finanzpolitik vom September 2013, in denen die Regierung die Schuldenquote für 2013 bei 56,6 %, für 2014 bei 60,6 %, für 2015 bei 63,4 % und für 2016 bei 65,3 % veranschlagt hatte. Die Kommissionsdienststellen rechnen in ihrer Herbstprognose 2013 mit einer gesamtstaatlichen Schuldenquote von 59,7 %. Bei unveränderter Politik wird davon ausgegangen, dass die gesamtstaatliche Schuldenquote 2014 auf über 60 % des BIP ansteigen und damit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP übersteigen wird. Nach aktuell verfügbaren Informationen wird der gesamtstaatliche Schuldenstand aufgrund einer auf USD lautenden Anleiheemission vom November 2013 die 60 %-Hürde schon Ende 2013 reißen. Nach Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte Verringerung des Abstands zum Referenzwert im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Die Vorausschätzungen der kroatischen Behörden und der Kommissionsdienststellen zeigen, dass die Schuldenquote aufgrund der anhaltend hohen Defizite und der schwachen Wirtschaftstätigkeit einen Aufwärtstrend aufweist; den Erwartungen zufolge wird dies im gesamten Prognosezeitraum so bleiben. Folglich wird der Richtwert für den Schuldenstand und somit die Anforderung des Schuldenstandkriterium des AEUV nicht erfüllt. |
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(9) |
Gemäß den Bestimmungen des AEUV hat die Kommission in ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV auch „einschlägige Faktoren“ analysiert. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können diese Faktoren bei Ländern, deren Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, in den Verfahrensschritten, die zum Beschluss über die Erfüllung des Defizitkriteriums führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, was bei Kroatien nicht der Fall ist. Bei der Bewertung der Erfüllung des Schuldenstandkriteriums wurden die einschlägigen Faktoren, insbesondere die tiefe und langwierige Rezession vor dem Hintergrund ungünstiger außenwirtschaftlicher Bedingungen, berücksichtigt. Die einschlägigen Faktoren ändern jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass das Schuldenstandkriterium des AEUV nicht erfüllt ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Kroatien ein übermäßiges Defizit besteht.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(2) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(3) Alle VÜD-Dokumente zu Kroatien finden sich auf folgender Website: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/croatia_en.htm
(4) Der Haushaltsentwurf entspricht nicht der Methodik des ESVG 95 (ESVG 95). Auf Basis des ESVG 95 läge das Defizit in den Jahren 2009-2012 schätzungsweise 1,5 bis 3,3 Prozentpunkte über den nach der nationalen Methodik gemeldeten Werten. Die Differenzen ergeben sich hauptsächlich daraus, dass in den Defizitzahlen nach ESVG 95 auch gewisse Garantiezahlungen, Schuldenübernahmen und die Begleichung von Rentenschulden enthalten sind.
|
6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/15 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2014
über einen von Ungarn mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 502)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(2014/57/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Ungarn hat der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, das bei der Kommission per E-Mail am 28. Dezember 2012 einging, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt (2). |
|
(2) |
Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass für mehrere Anlagen wesentliche Daten fehlten, etwa das Datum der Erteilung der ersten Genehmigung, die verwendete Brennstoffmenge, die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate und der Referenzsauerstoffgehalt, der für die Berechnungen verwendet wurde. Zudem stimmten einige der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen nicht mit denen überein, die in dem Emissionsinventar enthalten sind, das Ungarn im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermittelt hat. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (4) ersuchte die Kommission die ungarischen Behörden, die fehlenden Daten für die einzelnen Anlagen zu übermitteln, zu begründen, warum eine bestimmte Anlage in den nationalen Übergangsplan aufgenommen wurde, und die Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG zu beseitigen. |
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(4) |
Per E-Mail vom 25. Juni 2013 (5) übermittelte Ungarn die erbetenen zusätzlichen Angaben und Präzisierungen. |
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(5) |
Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission Ungarn am 13. September 2013 ein zweites Schreiben (6), in dem sie darum ersuchte, die ordnungsgemäße Anwendung der in Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Aggregationsregeln zu bestätigen und darzulegen, wie die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate ermittelt wurde und wie der Beitrag zu den Obergrenzen des nationalen Übergangsplans für die Anlagen berechnet wurde, die im Bezugszeitraum 2001-2010 erweitert wurden. Die Kommission ersuchte ferner darum, für zwei Anlagen die Anwendung bestimmter Emissionsgrenzwerte zu begründen. |
|
(6) |
Mit E-Mail vom 23. September 2013 (7) teilte Ungarn der Kommission mit, dass eine Anlage aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen wurde, und bestätigte die ordnungsgemäße Anwendung der Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU auf die verbleibenden Anlagen. Ungarn legte außerdem dar, welche Methode für die Berechnung der Abgasstromrate pro Brennstoffart verwendet wurde und weshalb bestimmte Emissionsgrenzwerte angewendet wurden; außerdem wurden bestimmte fehlerhafte Daten korrigiert. |
|
(7) |
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (8) ersuchte die Kommission um weitere Klarstellungen zu den Daten und der Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Abgasstromrate für fünf Anlagen. Ungarn übermittelte diese Angaben mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (9). Nach Prüfung der vorgelegten Daten und dem Feststellen weiterhin bestehender Unstimmigkeiten im Falle von zwei Anlagen, hat die Kommission mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 (10) die ungarischen Behörden gebeten, die Berechnungen für diese Anlagen erneut zu prüfen. |
|
(8) |
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (11) übermittelte Ungarn im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission (12) die berichtigten Daten für die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate für die beiden betroffenen Anlagen sowie Erläuterungen dazu. |
|
(9) |
Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU geprüft. |
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(10) |
Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der nationale Übergangsplan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält. |
|
(11) |
Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Ungarn hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen. |
|
(12) |
Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die ungarischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben. |
|
(13) |
Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte Ungarn insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) nicht gefährdet wird. |
|
(14) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet Ungarn die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den Ungarn der Kommission am 28. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 25. Juni 2013, 23. September 2013, 10. Oktober 2013 und 18. Oktober 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde, keine Einwände erhoben (15).
(2) Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.
(3) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die ungarischen Behörden entbindet Ungarn nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.
Artikel 2
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Ungarn mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(2) Ares(2013)39579.
(3) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).
(4) Ares(2013)1636798.
(5) Ares(2013)2534653.
(6) Ares(2013)3046477.
(7) Ares(2013)3104260.
(8) Ares(2013)3192470.
(9) Ares(2013)3231192.
(10) Ares(2013)3248262.
(11) Ares(2013)3283963.
(12) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12).
(13) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(14) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
(15) Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 6. Dezember 2013 unter der Nummer Ares(2013)3656219 eingetragen.
ANHANG
Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen
|
Nummer |
Name der Anlage im Plan |
Gesamtfeuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW) |
In den Plan einbezogene Schadstoffe |
||
|
SO2 |
NOx |
Staub |
|||
|
1 |
Bakonyi Erőmű Zrt. — P2 (Blöcke T4 und T5) |
264,3 |
√ |
√ |
√ |
|
2 |
ISD Power Kft. — P1 (Blöcke T1 und T2) |
90 |
√ |
√ |
√ |
|
3 |
ISD Power Kft. — P2 (Blöcke T4, T5 und T6) |
177 |
√ |
√ |
√ |
|
4 |
ISD Power Kft. — P3 (Blöcke T7 und T8) |
176 |
√ |
√ |
√ |
|
5 |
ISD Power Kft. — P4 (Block T9) |
192 |
√ |
√ |
√ |
|
6 |
Alpiq Csepel Kft. — P1 (Block 1) |
419 |
— |
√ |
— |
|
7 |
Alpiq Csepel Kft. — P2 (Block 2) |
419 |
— |
√ |
— |
|
8 |
Budapesti Erőmű Zrt. — P14 (Kelenföld Kraftwerk 5) |
425 |
— |
√ |
— |
|
9 |
Budapesti Erőmű Zrt. — P6 (Újpest Kraftwerk 4) |
212 |
— |
√ |
— |
|
10 |
Budapesti Erőmű Zrt. — P4 (Újpest Kraftwerk 1 und Kraftwerk 2) |
332 |
√ |
√ |
√ |
|
11 |
Mátrai Erőmű Zrt. — P2 |
1 063 |
√ |
— |
√ |
|
12 |
Mátrai Erőmű Zrt. — P3 |
1 063 |
√ |
— |
√ |
|
13 |
MVM MIFÜ Miskolci Fűtőerőmű Kft. — P2 (Blöcke 3, 4 und GT 1) (1) |
351,28 |
√ |
√ |
√ |
|
14 |
Dorogi Erőmű Kft. — P2 (Blöcke T1 und T2) |
73,3 |
√ |
√ |
√ |
|
15 |
Dorogi Erőmű Kft. — P3 (Blöcke T3, T4, T5 und T7) (2) |
95,04 |
√ |
√ |
√ |
|
16 |
Győri Erőmű Kft. — P1 (Blöcke T1, T5 und T7) |
91 |
√ |
√ |
√ |
Emissionsobergrenzen (in Tonnen)
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
1.1.-30.6.2020 |
|
SO2 |
12 988 |
10 269 |
7 551 |
4 832 |
2 416 |
|
NOx |
3 967 |
3 602 |
3 236 |
2 871 |
1 436 |
|
Staub |
1 159 |
923 |
688 |
452 |
226 |
(1) Der Block GT 1 wird nur in Bezug auf NOx in den Plan einbezogen.
(2) Die Blöcke T5 und T7 werden nur in Bezug auf NOx in den Plan einbezogen.
|
6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2014
zur Genehmigung der von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung eines Difenacoum enthaltenden Biozidprodukts
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 496)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2014/58/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozidprodukten zugelassenen Wirkstoffe. Mit der Richtlinie 2008/81/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Difenacoum zur Verwendung in Produkten der Produktart 14, Rodentizide, gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG in diese Liste aufgenommen. |
|
(2) |
Difenacoum ist ein gerinnungshemmendes Rodentizid, bei dem bekanntermaßen ein Unfallrisiko für Kinder sowie Risiken für Nichtzieltiere und die Umwelt bestehen. Es wird als potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und stark bioakkumulierend („vPvB“) beurteilt. |
|
(3) |
Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene wurde dennoch befunden, dass die Aufnahme von Difenacoum und anderen gerinnungshemmenden Rodentiziden in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG gerechtfertigt ist, wodurch den Mitgliedstaaten die Zulassung von Produkten auf Basis von Difenacoum ermöglicht wurde. Die Mitgliedstaaten wurden jedoch verpflichtet, bei der Zulassung von Difenacoum enthaltenden Produkten zu gewährleisten, dass sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtzieltieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Zu den in der Richtlinie 2008/81/EG genannten Maßnahmen zur Risikominderung gehört daher unter anderem die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung. |
|
(4) |
Das Unternehmen VEBI Istituto Biochimico S.r.l. („der Antragsteller“) hat in Italien gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG die Zulassung eines Difenacoum enthaltenden Rodentizids („das Produkt“) beantragt. |
|
(5) |
Italien hat die Zulassung des Produkts am 20. Dezember 2012 erteilt. Das Produkt wurde mit Beschränkungen zugelassen, um sicherzustellen, dass in Italien die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllt werden. Diese Beschränkungen umfassten nicht die Beschränkung auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender. |
|
(6) |
Am 18. Februar 2013 übermittelte der Antragsteller Deutschland einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassung des Produkts. |
|
(7) |
Am 12. Juni 2013 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die erste Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG zu beschränken. Deutschland schlug vor, die Anwendung des Produkts auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken. |
|
(8) |
Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb von 90 Tagen schriftliche Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Innerhalb der Frist wurden keine Anmerkungen vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von der Kommission und den in den Mitgliedstaaten für Biozidprodukte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 9. Juli 2013 erörtert. |
|
(9) |
Gemäß der Richtlinie 98/8/EG müssen bei der Zulassung von Difenacoum enthaltenden Biozidprodukten alle geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung, darunter die Beschränkung auf die ausschließliche gewerbliche Anwendung, ergriffen werden. Die wissenschaftliche Beurteilung, die der Aufnahme von Difenacoum in die Richtlinie 98/8/EG voranging, kam zu dem Schluss, dass nur von gewerblichen Verwendern erwartet werden könne, die Anweisungen für eine Minderung des Risikos einer Sekundärvergiftung von Nichtzieltieren zu befolgen und die Produkte so zu verwenden, dass Selektion und Resistenzverbreitung verhindert werden. Eine Beschränkung auf gewerbliche Verwender sollte daher grundsätzlich als geeignete Maßnahme zur Risikominderung betrachtet werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen eine Resistenz gegen Difenacoum besteht. |
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(10) |
In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse handelt es sich bei der Beschränkung auf gewerbliche Verwender daher um eine geeignete und verfügbare Maßnahme zur Risikominderung bei der Zulassung von Difenacoum enthaltenden Produkten in Deutschland. Diese Schlussfolgerung wird durch die von Deutschland vorgebrachten Argumente untermauert, dass im Land bei Ratten eine Resistenz gegen Difenacoum festgestellt wurde, die sich vermutlich ausbreitet. Außerdem verfügt Deutschland über eine gut funktionierende Infrastruktur von fachlich ausgebildeten Schädlingsbekämpfern und lizenzierten gewerblichen Verwendern wie Landwirten, Gärtnern und Forstwirten, die eine fachliche Schulung erhalten haben, was bedeutet, dass die vorgeschlagene Beschränkung die Prävention des Schädlingsbefalls nicht behindert. |
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(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird gestattet, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG gewährte Zulassung für das im Anhang genannte Produkt auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46).
ANHANG
Produkt, für das Deutschland gestattet wird, die Zulassung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken:
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Produktbezeichnung in Italien |
Referenznummer des italienischen Antrags im Register für Biozidprodukte |
Produktbezeichnung in Deutschland |
Referenznummer des deutschen Antrags im Register für Biozidprodukte |
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MURIN Dife Pasta Girasole |
2010/6731/6086/IT/AA/7648 |
MURIN Dife Pasta Girasole |
2010/6731/6086/DE/MA/11685 |
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2014
über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/59/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Produkte, die in den Regelungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG fallen und nationalen Normen entsprechen, welche europäische Normen umsetzen, gelten — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden — als sicher. |
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(2) |
Europäische Normen sind auf der Grundlage von Sicherheitsanforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen. |
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(3) |
Lasereinrichtungen, insbesondere in der Hand zu haltende batteriebetriebene Laserpointer, die das Risiko einer Schädigung des Augenlichts oder der Haut bergen, sind für Verbraucher mittlerweile unschwer erhältlich. |
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(4) |
Die derzeit geltende Norm für Lasereinrichtungen (EN 60825-1:2007 „Sicherheit von Lasereinrichtungen — Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“) schreibt vor, dass die von Lasereinrichtungen ausgehende Gefahr bewertet werden muss und dass Lasereinrichtungen mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein und mit Benutzungsanweisungen geliefert werden müssen, die alle relevanten Sicherheitsinformationen enthalten. Die Übereinstimmung mit dieser Norm gewährleistet jedoch nicht, dass sich eine Lasereinrichtung von Verbrauchern sicher verwenden lässt. |
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(5) |
Es besteht derzeit ein breiter Konsens, dass Lasereinrichtungen, die den Klassen 1, 1M, 2 und 2M der Klassifizierung entsprechen, welche mit der in Erwägungsgrund 4 genannten Norm eingeführt wurde, als sicher gelten können, wenn sie von Verbrauchern verwendet werden (sofern die Exposition gegenüber Laserstrahlung bei Einrichtungen, die den Klassen 1M und 2M entsprechen, nicht mit optischen Sichtgeräten erfolgt). Dies ist jedoch bei Lasereinrichtungen anderer Laserklassen nicht der Fall. |
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(6) |
Europäische Normen sollten so erstellt werden, dass sie die technische Innovation nicht behindern. Eine Norm zu Lasereinrichtungen für Verbraucher sollte daher kein Produkt völlig verbieten, soweit es sicher verwendet werden kann; dabei ist zu bedenken, dass jede Schädigung der Augen oder jede unbeabsichtigte Schädigung der Haut, ob reversibel oder irreversibel, nicht mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu vereinbaren ist. |
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(7) |
Es ist daher angebracht, die Sicherheitsanforderungen an Lasereinrichtungen für Verbraucher festzulegen, damit die europäischen Normungsgremien mit der Ausarbeitung einer neuen europäischen Norm oder mit der Änderung der bestehenden europäischen Norm beauftragt werden können. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Lasereinrichtung für Verbraucher“ ein Produkt oder eine Anordnung von Bauteilen, das bzw. die
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2. |
„Lasereinrichtung für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirkt“ eine Lasereinrichtung für Verbraucher, die
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3. |
„Schädigung der Augen oder der Haut“ jede reversible oder irreversible schädliche Auswirkung von Laserstrahlung auf die Augen oder die Haut oder auf deren Funktion. |
Artikel 2
Sicherheitsanforderungen
Europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher müssen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG folgenden Sicherheitsanforderungen genügen:
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1. |
Lasereinrichtungen für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirken, dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter allen erdenklichen Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine absichtliche langfristige Exposition mit optischen Sichtgeräten —, weder die Augen noch die Haut schädigen; |
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2. |
alle anderen Lasereinrichtungen für Verbraucher dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine kurzfristige versehentliche oder unabsichtliche Exposition —, weder die Augen schädigen noch die Haut unbeabsichtigt schädigen; jede beabsichtigte Hautschädigung, die durch eine Lasereinrichtung für Verbraucher verursacht wird, muss mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sein; |
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3. |
die Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 ist mit technischen Mitteln zu gewährleisten; |
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4. |
wenn es bei Einrichtungen, die Absatz 2 entsprechen, unter anderen als den in Absatz 2 genannten Verwendungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber Laserstrahlung kommen könnte, die die Augen oder die Haut schädigen würde, müssen diese Einrichtungen mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein und mit Benutzungsanweisungen geliefert werden, die alle relevanten Sicherheitsinformationen enthalten. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
Berichtigungen
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/22 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/445/EU der Kommission vom 29. August 2013 über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit
( Amtsblatt der Europäischen Union L 233 vom 31. August 2013 )
Seite 57, Anhang, Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG, MUSTER III, Punkt I.5, erste Zeile:
anstatt:
„Absender“
muss es heißen:
„Empfänger“.
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/22 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1202/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein
( Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 30. November 2013 )
Auf Seite 5, Anhang, neuer Anhang I, Wortlaut der Fußnote 2:
anstatt:
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„(2) |
Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1514 und 09.1513 eröffnet.“ |
muss es heißen:
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„(2) |
Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.“ |
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6.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/22 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 21. Juni 2011 )
Seite 2, Artikel 1 Absatz 3 einzufügender Artikel 1b Absatz 2 Buchstabe b:
anstatt:
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„b) |
zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, (…)“ |
muss es heißen:
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„b) |
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, (…)“. |