ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.027.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/44/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 79/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/45/EU |
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2014/46/EU |
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2014/47/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
über den Abschluss der überarbeiteten Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union
(2014/44/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Beschluss 2013/523/EU des Rates (1) wurde die überarbeitete Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (im Folgenden „überarbeitete Vereinbarung“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 21. Oktober 2013 unterzeichnet. |
(2) |
Die überarbeitete Vereinbarung sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die überarbeitete Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
In Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) Beschluss 2013/523/EU des Rates vom 18. Oktober 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — der überarbeiteten Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 35).
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/2 |
ÜBERARBEITETE VEREINBARUNG
mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union
Artikel I
Zweck und Ziele
Mit dieser Vereinbarung verfolgen die Vereinigten Staaten und die Europäische Union folgende Ziele:
(1) |
In einer ersten Phase („Phase 1“) soll die Möglichkeit geschaffen werden für eine temporäre und teilweise:
damit die Parteien Erfahrungen beim zusätzlichen Handel mit hochwertigem Rindfleisch gewinnen können und der Übergang zu langfristigen Konditionen vereinfacht wird; |
(2) |
ferner soll die Möglichkeit geschaffen werden, zu einer zweiten Phase („Phase 2“) überzugehen zwecks:
damit die Parteien Erfahrungen beim zusätzlichen erweiterten Handel mit hochwertigem Rindfleisch gewinnen können und der Übergang zu langfristigen Konditionen vereinfacht wird; und |
(3) |
schließlich soll in Bezug auf die WTO-Streitigkeit zwischen den Parteien, EG — Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone), eine weitere Möglichkeit zum Eintritt in eine dritte Phase („Phase 3“) geschaffen werden. |
Artikel II
Zentrale Verpflichtungen
(1) Zu Beginn von Phase 1 führt die EU ein autonomes Zollkontingent von 20 000 Tonnen Warengewicht für hochwertiges Rindfleisch mit einem Zollsatz von 0 % im Rahmen des Kontingents ein.
(2) Die EU eröffnet das in Absatz 1 genannte autonome Zollkontingent bis zum 3. August 2009.
(3) In Bezug auf die Zusatzzölle werden die Vereinigten Staaten weder den Geltungsbereich erweitern, noch den Ursprung der den Zusatzzöllen unterliegenden Erzeugnisse ändern, noch die geltenden Zölle erhöhen, und zwar ab dem 23. März 2009.
(4) Sollten die Vereinigten Staaten und die EU in Phase 2 eintreten, so wie es in Artikel I Absatz 2 beschrieben und im Sinne von Artikel IV Absatz 2 verhandelt wurde:
a) |
dann erhöht die EU die Menge des in Absatz 1 genannten autonomen Zollkontingents auf 45 000 Tonnen Warengewicht, und |
b) |
die Vereinigten Staaten setzen alle Zusatzzölle aus, die im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren EG — Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone) eingeführt wurden. |
(5) Sollten die Vereinigten Staaten und die EU in Phase 3 eintreten, so wie es in Artikel I Absatz 3 beschrieben und im Sinne von Artikel IV Absatz 3 verhandelt wurde:
a) |
dann behält die EU das autonome Zollkontingent nach Absatz 1 auf der in Absatz 4 Buchstabe a genannten Höhe bei, und |
b) |
die Vereinigten Staaten setzen alle Zusatzzölle aus, die im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren EG — Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone) verhängt wurden. |
Artikel III
Verwaltung der Zollkontingente
(1) Die Parteien vereinbaren, dass das in Artikel II genannte Zollkontingent von der Kommission nach dem Windhund-Verfahren verwaltet wird.
(2) Die Kommission richtet das Zollkontingent dieser Vereinbarung nach Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) und dessen Auslegungsvermerken ein und verwaltet es entsprechend. Die Kommission verwaltet das autonome Zollkontingent nach Artikel II nach besten Kräften, damit die Einführer es voll ausschöpfen können.
Artikel IV
Überwachung und Konsultationen
(1) Die Vereinigten Staaten und die EU
a) |
überwachen und überarbeiten das Funktionieren dieser Vereinbarung und |
b) |
führen auf Ersuchen einer Partei spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang eines schriftlichen Konsultationsersuchens zusätzliche bilaterale Konsultationen über die Anwendung dieser Vereinbarung, wobei auch Fragen der Kontingentverwaltung zur Sprache kommen können. |
(2) Spätestens achtzehn (18) Monate nach dem in Artikel II Absatz 2 genannten Termin treffen die Vereinigten Staaten und die EU zusammen, um das Funktionieren von Phase 1 mit Blick auf den Eintritt in Phase 2 zu prüfen.
(3) Sollten die Vereinigten Staaten und die EU in Phase 2 eintreten, treten die Vereinigten Staaten und die EU spätestens sechs (6) Monate nach dem in Artikel II Absatz 4 Buchstabe a genannten Termin, zu dem die EU ihre Verpflichtung umsetzt, zusammen, um das Funktionieren von Phase 2 mit Blick auf den Eintritt in Phase 3 zu prüfen. Bei dieser Prüfung werden unter anderem folgende Fragen geklärt:
a) |
Laufzeit von Phase 3, |
b) |
Status und Auswirkungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding — DSU), |
c) |
Folgen der Nichteinhaltung der Bedingungen der Vereinbarung durch eine Partei und |
d) |
Stand und Beschlusslage etwaiger Streitbeilegungsverfahren im Rahmen von EG — Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone). |
(4) Nach Abschluss der in Absatz 3 genannten Prüfung, sofern die Parteien sich auf die Bedingungen für den Eintritt in Phase 3 einigen, können die Parteien unter Anwendung des in Artikel V Absatz 5 festgelegten Verfahrens die Vereinbarung ändern, damit sich die vereinbarten Schlussfolgerungen der Überprüfung darin widerspiegeln. Derartige Änderungen lassen die zentralen Verpflichtungen von Artikel II Absatz 5 unberührt.
(5) Als Teil dieser Prüfung haben sich die Parteien darauf geeinigt, diese Vereinbarung am 21. Oktober 2013 zu ändern.
Artikel V
Laufzeit, Rücknahme und Änderung
(1) Die Laufzeit von Phase 1 beträgt drei (3) Jahre ab dem in Artikel II Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(2) Die Laufzeit von Phase 2 beträgt drei (3) Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintritts in Phase 2.
(3) Phase 3 beginnt mit Eingang der diesbezüglichen Notifikation beim WTO-Streitbeilegungsgremium.
(4) Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die EU können von dieser Vereinbarung zurücktreten, indem sie die andere Partei schriftlich davon in Kenntnis setzen. Sollte eine der beiden Parteien eine entsprechende schriftliche Mitteilung machen, läuft diese Vereinbarung sechs (6) Monate nach dieser Mitteilung aus. Sollten beide Parteien eine entsprechende schriftliche Mitteilung machen, läuft diese Vereinbarung sechs (6) Monate nach der ersten der beiden Mitteilungen aus. Innerhalb dieses Zeitraums von sechs (6) Monaten werden die zentralen Verpflichtungen des Artikels II, die zum Zeitpunkt der Mitteilung über den Rücktritt gelten, von beiden Parteien eingehalten.
(5) Die Vereinigten Staaten und die EU können diese Vereinbarung in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich ändern.
Artikel VI
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung ist „hochwertiges Rindfleisch“ wie folgt definiert:
„Rindfleischteilstücke von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet. Die Färsen und Ochsen, die so gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht.
Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), der Knochen und der Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), umfassen.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz ‚hochwertiges Rindfleisch‘ ergänzt werden.
Artikel VII
Rechtsvorbehalt
(1) Während der Phase 2 oder der Phase 3 dieser Vereinbarung beantragt keine der beiden Parteien ein Panel nach Artikel 21 Absatz 5 DSU im Rahmen von EG — Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone).
(2) Weder diese Vereinbarung noch die Ergreifung etwaiger, in dieser Vereinbarung erwogenen Schritte durch die Parteien präjudiziert den Ausgang des Streits zwischen den Parteien in der Frage, ob die Empfehlungen und Schiedssprüche des Streitbeilegungsgremiums im Rahmen von EG — Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone) umgesetzt wurden.
(3) Sofern in dieser Vereinbarung nichts Anderes ausdrücklich festgelegt ist, berührt diese Vereinbarung nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vereinigten Staaten und der EU aus den WTO-Übereinkommen.
Artikel VIII
Bezug zu den WTO-Rechten
(1) Die Parteien sehen vor, dass Phase 3 die Einstellung der Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 7 DSU beinhaltet, die vom Streitbeilegungsgremium auf seiner Sitzung am 26. Juli 1999 erteilt wurde, und dass in Bezug auf DS26 im Rahmen der DSU keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Diese Vereinbarung und der in Absatz 1 aufgeführte Schritt im Rahmen der DSU lassen das Recht der Parteien unberührt, eine neue Streitsache gemäß der DSU einzuleiten.
Съставено в Женева на двадесет и първи октомври две хиляди и тринадесета година.
Hecho en Ginebra, el veintiuno de octubre de dos mil trece.
V Ženevě dne dvacátého prvního října dva tisíce třináct.
Udfærdiget i Genève den enogtyvende oktober to tusind og tretten.
Geschehen zu Genf am einundzwanzigsten Oktober zweitausenddreizehn.
Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne esimesel päeval Genfis.
Έγινε στη Γενεύη την εικοστή πρώτη Οκτωβρίου του έτους δύο χιλιάδες δεκατρία.
Done at Geneva on the twenty-first day of October in the year two thousand and thirteen.
Fait à Genève, le vingt- et-un octobre deux mille treize.
Sastavljeno u Ženevi dana dvadeset prvog listopada godine dvije tisuće trinaeste.
Fatto a Ginevra, addì ventuno ottobre duemilatredici.
Ženēvā, divi tūkstoši trīspadsmitā gada divdesmit pirmajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai tryliktų metų spalio dvidešimt pirmą dieną Ženevoje.
Kelt Genfben, a kétezer-tizenharmadik év október havának huszonegyedik napján.
Magħmul f'Ġinevra fil-wieħed u għoxrin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u tlettax.
Gedaan te Genève, de eenentwintigste oktober tweeduizend dertien.
Sporządzono w Genewie dnia dwudziestego pierwszego października roku dwa tysiące trzynastego.
Feito em Genebra, em vinte e um de outubro de dois mil e treze.
Întocmit la Geneva, la douăzeci și unu octombrie două mii treisprezece.
V Ženeve dvadsiateho prvého októbra dvetisíctrinásť.
V Ženevi, enaindvajsetega oktobra leta dva tisoč trinajst.
Tehty Genevessä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.
Utfärdat i Genève den tjugoförsta oktober tjugohundratretton.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Съединените американски щати
Por los Estados Unidos de América
Za Spojené státy americké
For Amerikas Forenede Stater
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Ameerika Ühendriikide nimel
Για τις Ηνωμένες Πολιτείες της Αμερικής
For the United States of America
Pour les États-Unis d’Amérique
Za Sjedinjene Američke Države
Per gli Stati Uniti d’America
Amerikas Savienoto Valstu vārdā –
Jungtinių Amerikos Valstijų vardu
az Amerikai Egyesült Államok részéről
Għall-Istati Uniti tal-Amerika
Voor de Verenigde Staten van Amerika
W imieniu Stanów Zjednoczonych Ameryki
Pelos Estados Unidos da América
Pentru Statele Unite Ale Americii
Za Spojené štáty americké
Za Združene države Amerike
Amerikan yhdysvaltojen puolesta
För Amerikas förenta stater
VERORDNUNGEN
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 78/2014 DER KOMMISSION
vom 22. November 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf bestimmte Getreidearten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und Lebensmittel mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- oder Phytostanolesterzusatz
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verzeichnis von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Unter Nummer 1 dieses Anhangs sind u. a. „Kamut“ und „Dinkel“ aufgeführt. Nun handelt es sich bei „Kamut“ um ein eingetragenes Markenzeichen einer als „Khorasan-Weizen“ bekannten Weizenart. Dinkel ist ebenfalls eine Weizenart. „Khorasan-Weizen“ und „Dinkel“ sollten daher in Nummer 1 dieses Anhangs als Weizenarten aufgeführt werden. |
(2) |
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verzeichnis von Lebensmitteln, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss. Gemäß Nummer 5.1 des genannten Anhangs muss die Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind, u. a. einen Hinweis darauf enthalten, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten. |
(3) |
In Verbindung mit den für diese Lebensmittel und Lebensmittelzutaten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben könnte dieser Hinweis Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen, zu einer Verwendung des Erzeugnisses verleiten und sollte daher geändert werden. Eine solche Änderung sollte den Wortlaut des Hinweises aufgreifen, der derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (2) vorgeschrieben ist. Diese Verordnung wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgehoben und ersetzt. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der einleitende Satz in Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält folgende Fassung:
„1. |
Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen“. |
Artikel 2
In der zweiten Spalte von Nummer 5.1 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält Ziffer 3 folgende Fassung:
„(3) |
Hinweis darauf, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen;“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(2) Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44).
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 79/2014 DER KOMMISSION
vom 29. Januar 2014
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Bifenazat, Chlorpropham und Esfenvalerat sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fludioxonil und Thiobencarb sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich Zitrusfrüchten, Steinobst, Trauben, Hopfen, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Auberginen/Melanzani, Melonen, Wassermelonen, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Brombeeren und Himbeeren vor (3) (4). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Bezüglich bestimmter Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten oder sie auf den von ihr ermittelten Wert festzulegen. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kernobst, Auberginen/Melanzani, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen) und Linsen (frisch) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(3) |
Für Chlorpropham hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (5). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch zu senken. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln/Erdäpfel, Knollensellerie, Zwiebeln, Schalotten, Grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke/Rucola, Spinat, Chicorée, Kardonen, Sellerieblätter, Fenchel, Kräutertees (getrocknete Blüten), Gewürze (Früchte und Beeren), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügelfleisch, -fett, -leber und Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. |
(4) |
Für Esfenvalerat hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (6). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Leinsamen, Rapssamen, Senfsamen, Leindotter, Zuckerrübe (Wurzel), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Leber und Niere). Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Himbeeren, Karotten, Meerrettich, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Paprika, Kürbisgewächse (genießbare Schale), Melonen, Zuckermais, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Grünen Salat, Spinat, Petersilie, Porree, Linsen (getrocknet), Gerstenkorn, Maiskorn, Haferkorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Gewürze (Samen), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. |
(5) |
Für Fludioxonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (7). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich frischen Kräutern, Spinat- und Mangoldblätter, Grünem Salat, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Kraussalat, Salatrauke/Rucola, Blättern und Sprossen von Brassica spp., Sellerie, Sellerieblättern, Rettich und Kürbisgewächse (ungenießbare Schale) vor (8) (9) (10). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Heidelbeeren, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Holunderbeeren, Stachelbeeren, Kiwi, Kartoffeln/Erdäpfel, Knoblauch, Schalotten, Tomaten/Paradeiser, Paprika, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Süßmais, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke/Rucola, Roten Senf, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Mohnsamen, Sonnenblumensamen, Rapssamen, Sojabohne, Baumwollsamen, Gerstenkorn, Buchweizenkorn, Maiskorn, Hirsekorn, Haferkorn, Reiskorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Zuckerrübe (Wurzel), Geflügelfleisch, Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Kürbisgewächse (ungenießbare Schale), Sellerie, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. |
(6) |
Für Thiobencarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (11). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. |
(7) |
Die Nichtaufnahme von Thiobencarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (12) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiobencarb wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden. |
(8) |
Bezüglich der Erzeugnisse, für die weder einschlägige Zulassungen noch Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind noch Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. |
(9) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(12) |
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(13) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 19. August 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt jedoch ab dem 19. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenazate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2420. (35 S.).
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for bifenazate in citrus fruit, pome fruit, stone fruit, grapes, hops, strawberries, tomatoes, peppers, aubergines, melons and watermelons. EFSA Journal 2012; 10(10):2920. (45 S.).
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for bifenazate in currants (red, black and white), blackberries and raspberries. EFSA Journal 2012; 10(2):2577 (24 S.).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chlorpropham according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(2):2584. (53 S.).
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for esfenvalerate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(11):2432. (74 S.).
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fludioxonil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2335. (86 S.).
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for fludioxonil in various leafy crops. EFSA Journal 2011; 9(12):2487. (27 S.).
(9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for fludioxonil in celery, celery leaves and radishes. EFSA Journal 2012; 10(12):3014 (26 S.).
(10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for fludioxonil in cucurbits inedible peel and radishes. EFSA Journal 2013; 11(2):3113. (25 S.).
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for thiobencarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2341. (17 S.).
(12) ABl. L 333 vom 12.12.2008, S. 11.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang V wird folgende Spalte für Thiobencarb hinzugefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Bifenazate (Bifenazat plus Bifenazat-diazen) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Chlorpropham (F) (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Chlorpropham - Codes 1016000 und 1030000: Chlorpropham und 3-Chlor-4-hydroxyanilin-konjugate, ausgedrückt als Chlorpropham; Chlorpropham - Code 1000000, ausgenommen 1016000, 1030000 und 1040000: Chlorpropham und 4'-Hydroxychlorpropham-O-sulphonsäure (4-HSA), ausgedrückt als Chlorpropham
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Auswirkungen der Verarbeitung und den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einigen Rückstandsuntersuchungen, den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einigen Rückstandsuntersuchungen, den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einigen Rückstandsuntersuchungen, den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einigen Rückstandsuntersuchungen, der Analysemethode, zum Metabolismus zur Lagerstabilität und zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einigen Rückstandsuntersuchungen, der Analysemethode, zum Metabolismus zur Lagerstabilität und zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einigen Rückstandsuntersuchungen, der Analysemethode und zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chloranilin, zum Metabolismus und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chlor-4-hydroxyanilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chlor-4-hydroxyanilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chlor-4-hydroxyanilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, einer Fütterungsstudie und den toxikologischen Eigenschaften von 3-Chlor-4-hydroxyanilin nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Fenvalerat (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile (RR, SS, RS & SR) einschließlich Esfenvalerat) (F) (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Esfenvalerat - Codes 1011030, 1011040, 1012030, 1012040, 1013030, 1013040, 1014030, 1014040, 1015030, 1015040, 1016030, 1016040, 1017030 and 1017040: Summe von Fenvalerat (jedes Verhältnis von Isomerbestandteilen einschließlich Esfenvalerat) und CPIA (Chlorphenyl-Isovaleriansäure), ausgedrückt als Fenvalerat
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie für laktierende Wiederkäuer nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie für laktierende Wiederkäuer nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie für laktierende Wiederkäuer nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie für laktierende Wiederkäuer nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Fludioxonil (F) (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Fludioxonil - Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe von Fludioxonil und seinen Metaboliten, die zum Metaboliten 2,2-Difluor-benzo[1,3]dioxol-4-carboxylsäure oxidiert sind.
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einer Fütterungsstudie bei Nutztieren nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einer Fütterungsstudie bei Nutztieren nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(5) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(6) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
Thiobencarb (4-Chlorbenzylmethylsulfon, ausgedrückt als Thiobencarb)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/56 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 80/2014 DER KOMMISSION
vom 29. Januar 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
50,7 |
IL |
63,3 |
|
MA |
49,6 |
|
TN |
77,4 |
|
TR |
97,1 |
|
ZZ |
67,6 |
|
0707 00 05 |
JO |
275,4 |
MA |
158,2 |
|
TR |
150,2 |
|
ZZ |
194,6 |
|
0709 91 00 |
EG |
91,5 |
ZZ |
91,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
58,2 |
TR |
106,3 |
|
ZZ |
82,3 |
|
0805 10 20 |
EG |
47,6 |
IL |
67,0 |
|
MA |
58,1 |
|
TN |
54,8 |
|
TR |
72,2 |
|
ZZ |
59,9 |
|
0805 20 10 |
CN |
72,7 |
IL |
145,8 |
|
MA |
63,2 |
|
ZZ |
93,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
59,8 |
EG |
57,3 |
|
IL |
93,7 |
|
JM |
118,0 |
|
KR |
142,8 |
|
MA |
114,6 |
|
PK |
34,5 |
|
TR |
99,1 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0805 50 10 |
EG |
69,0 |
TR |
63,2 |
|
ZZ |
66,1 |
|
0808 10 80 |
CA |
92,6 |
CN |
70,5 |
|
MK |
33,3 |
|
US |
185,9 |
|
ZZ |
95,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
64,4 |
TR |
116,3 |
|
US |
184,8 |
|
ZZ |
121,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/58 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
zur Ernennung eines dänischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2014/45/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Sinne CONAN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Anders LADEFOGED wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/59 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
zur Ernennung von drei britischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2014/46/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der britischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Kathy POLLARD, Frau Mary ROBINSON und Frau Sharon TAYLOR sind drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
— |
Frau Sherma BATSON, Councillor, Stevenage Borough Council |
— |
Frau Gillian FORD, Councillor, London Borough of Havering |
— |
Frau Kathy POLLARD, Councillor, Babergh District Council. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
30.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/60 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
zur Ernennung von acht portugiesischen Mitgliedern und sieben portugiesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2014/47/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der portugiesischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn José CORREIA, Herrn Manuel FREXES, Herrn Francisco MESQUITA MACHADO, Herrn Carlos PINTO, Herrn Carlos PINTO DE SÁ, Herrn Joaquim RAPOSO, Herrn Rui RIO und Herrn Fernando RUAS sind acht Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Álvaro AMARO, Herrn António BORGES, Herrn Joaquim DIAS VALENTE, Herrn Carlos MARTA, Herrn António Jorge NUNES, Herrn Vítor PROENÇA und Herrn Jaime SOARES sind sieben Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
und |
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.