ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.019.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 19

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. Januar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 53/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2014

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung 2014/42/EU des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 15 vom 20.1.2014)

7

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011)

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 53/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

78,9

IL

134,3

MA

57,4

TN

87,8

TR

88,3

ZZ

89,3

0707 00 05

MA

124,7

TR

160,3

ZZ

142,5

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

77,2

TR

125,5

ZZ

101,4

0805 10 20

EG

46,1

MA

61,1

TR

70,9

ZA

29,2

ZZ

51,8

0805 20 10

IL

170,3

MA

75,3

ZZ

122,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

63,3

IL

114,6

JM

114,6

KR

142,4

MA

83,3

TR

89,0

ZZ

101,2

0805 50 10

EG

67,3

TR

73,7

ZZ

70,5

0808 10 80

CN

79,5

MK

24,1

US

135,8

ZZ

79,8

0808 30 90

TR

146,4

US

139,5

ZZ

143,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 54/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4A, 6A, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 hinsichtlich der Gruppe 5A für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte zugeteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4A, 6A, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5A für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nr.

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4. bis 30.6.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4211

0,467704

4A

09.4214

54,332634

09.4251

9,069004

6A

09.4216

0,494014

09.4260

2,320193


Gruppennummer

Laufende Nr.

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4. bis 30.6.2014 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte

(%)

5A

09.4215

0,766687

09.4254

5,027223

09.4255

6,731740


22.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 55/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2014

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Januar 2014 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Januar 2014 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

100 %

Neue Einführer

09.4099

100 %

China

Traditionelle Einführer

09.4105

32,455175 %

Neue Einführer

09.4100

0,409006 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Berichtigungen

22.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/7


Berichtigung der Verordnung 2014/42/EU des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 15 vom 20. Januar 2014 )

Im Inhalt und auf Seite 18, jeweils im Titel:

anstatt:

muss es heißen:


22.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/8


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 242 vom 20. September 2011 )

Auf Seite 3, in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g:

anstatt:

„eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, der Charge bzw. der Sendung sowie“

muss es heißen:

„eine Referenz zur Identifizierung der Partie, der Charge oder der Sendung, je nach Fall, sowie“;

auf Seite 3, in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1:

anstatt:

„Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden täglich aktualisiert und mindestens so lange zur Verfügung gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Lebensmittel verzehrt wurde.“

muss es heißen:

„Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden täglich aktualisiert und mindestens so lange zur Verfügung gehalten, bis vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Lebensmittel verzehrt wurde.“