ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.016.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
21. Januar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 45/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 46/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 47/2014 der Kommission vom 13. Januar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Dithmarscher Kohl (g.g.A.)]

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 48/2014 der Kommission vom 13. Januar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Châtaigne d'Ardèche (g.U.)]

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 49/2014 der Kommission vom 13. Januar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Miel de Tenerife (g.U.)]

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2014 der Kommission vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 51/2014 der Kommission vom 20. Januar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2014 der Kommission vom 20. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/22/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

30

 

*

Beschluss 2014/23/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2013/350/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

31

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/24/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

32

 

 

2014/25/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Januar 2014 über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 59)

34

 

 

2014/26/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Januar 2014 über einen von der Republik Slowenien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 60)

38

 

 

2014/27/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Januar 2014 über eine Finanzhilfe der Union für Referenzlaboratorien der Europäischen Union für das Jahr 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 104)

41

 

 

2014/28/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2013/26)

47

 

 

2014/29/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2013/27)

51

 

 

2014/30/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/28)

53

 

 

2014/31/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2013/29)

55

 

 

2014/32/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2013/30)

61

 

 

2014/33/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (EZB/2013/31)

63

 

 

2014/34/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53)

65

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2014 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise (ABl. L 14 vom 18.1.2014)

69

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013)

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 45/2014 DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) dient zur Umsetzung der im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen.

(2)

Es ist erforderlich, die Haftungsausschlussklausel und die Anspruchsverzichtsklausel in der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 entsprechend dem Wortlaut der am 15. Juni 2012 vom Rat angenommenen Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoße würden.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den in den Anhängen II oder III aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b)

allen sonstigen libyschen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der libyschen Regierung,

c)

sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 46/2014 DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.

(2)

Der Rat ist der Ansicht, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angegebenen Gründe für die Aufnahme einer Person in die Liste geändert werden sollten.

(5)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält der Eintrag Nr. 210 folgende Fassung:

 

„Namen Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise

Namen (belarussische Schreibweise)

Namen (russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

210

Ternavsky, Anatoly Andreevich

(Ternavski, Anatoli Andrievich;

Ternavskiy,

Anatoly

Andreyevich)

ТЕРНАВСКИЙ, Анатолий Андрэевiч

ТЕРНАВСКИЙ, Анатолий, Андреевич

Geburtsdatum: 1950

Geburtsort: Donetsk, Ukraine

Er unterhält enge Verbindungen zu Familienmitgliedern von Präsident Lukaschenko. Sein Unternehmen Univest-M ist Partner des President's Sports Club und hat bis Mai 2011 die Schwiegertochter des Präsidenten beschäftigt.

Er unterstützt das Regime, insbesondere finanziell, durch Zahlungen von Univest-M an das belarussische Ministerium für Inneres, die belarussische (staatliche) Rundfunk- und Fernsehgesellschaft und die Gewerkschaft der Abgeordnetenkammer der Nationalversammlung.

Er profitiert von dem Regime durch umfassende Geschäftstätigkeiten in Belarus. Univest-M besitzt ein Tochterunternehmen, FLCC, mit führender Markposition im Öl- und im Kohlenwasserstoffsektor. Univest-M zählt zudem zu den größten Entwicklungs- und Immobiliengesellschaften in Belarus. Geschäftstätigkeiten in diesem Umfang sind in Belarus ohne Zustimmung des Lukaschenko-Regimes undenkbar.

Er tritt über Univest-M als Sponsor mehrerer Sportvereine auf und unterhält somit gute Beziehungen zu Präsident Lukaschenko.“


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 47/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Dithmarscher Kohl (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Dithmarscher Kohl“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Dithmarscher Kohl“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 232 vom 10.8.2013, S. 21.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DEUTSCHLAND

Dithmarscher Kohl (g.g.A.)


21.1.2014   

DE

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L 16/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 48/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Châtaigne d'Ardèche (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Châtaigne d'Ardèche“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Châtaigne d'Ardèche“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 235 vom 14.8.2013, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

FRANKREICH

Châtaigne d'Ardèche (g.U.)


21.1.2014   

DE

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L 16/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 49/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Miel de Tenerife (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Tenerife“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Miel de Tenerife“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 235 vom 14.8.2013, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.4.   Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

SPANIEN

Miel de Tenerife (g.U.)


21.1.2014   

DE

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L 16/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 50/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission (1) werden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.

(2)

Aufgrund der für eine gründliche Analyse der Angaben Kroatiens und für Erörterungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlichen Zeit und im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Kapitels II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 müssen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker verlängert werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 1 wird das Datum „31. Januar 2014“ durch „30. September 2014“ ersetzt;

2.

In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

das Datum „31. Oktober 2014“ wird durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

b)

das Datum „30. Juni 2015“ wird durch „29. Februar 2016“ ersetzt;

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „31. Januar 2015“ durch „30. September 2015“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

5.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Oktober 2015“ ersetzt;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

ii)

in Unterabsatz 2 wird das Datum „30. Juni 2015“ durch „29. Februar 2016“ ersetzt;

iii)

in Unterabsatz 3 wird das Datum „30. April 2015“ durch „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 51/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2014

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dimethomorph für die Anwendung bei Gewürzsamen (mit Ausnahme von Muskatnuss) und bei Kümmelfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kresse, Barbarakraut, Rotem Senf, anderen Kopfsalaten und Salatarten, Portulak, Mangold und anderem Spinat und verwandten Arten (Blätter) gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken gestellt.

(4)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte geprüft, wobei sie insbesondere die Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere berücksichtigt hat, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Die Behörde kam in Bezug auf alle Anträge zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.

(7)

Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(8)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 (3) wurden Höchstgehalte für die Rückstände von Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in mehreren Waren festgelegt. Da die genannte Verordnung ab dem 2. Februar 2014 gilt, sollten die in ihr festgelegten RHG ab demselben Tag gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

 

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dimethomorph in seeds of spices and caraway. EFSA Journal 2013;11(2):3126 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3126.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for indoxacarb in various salad plants and in spinach-like plants. EFSA Journal 2013;11(5):3247 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3247.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pyraclostrobin in cucumbers and Jerusalem artichokes. EFSA Journal 2013;11(2):3109 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3109.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-DB, Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 39).


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Dimethomorph (Summe der Isomere)

Indoxacarb (Summe aus Indoxacarb und seinen R-Enantiomeren) (F)

Pyraclostrobin (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

0,02 (2)

 

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

0,01 (2)

 

1

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

0,8

 

2

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

0,01 (2)

 

1

0110040

Limetten

0,01 (2)

 

1

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata x sinensis))

0,01 (2)

 

1

0110990

Sonstige

0,01 (2)

 

1

0120000

ii)

Nüsse

0,02 (2)

0,02 (2)

 

0120010

Mandeln

 

 

0,02 (2)

0120020

Paranüsse

 

 

0,02 (2)

0120030

Kaschunüsse

 

 

0,02 (2)

0120040

Esskastanien

 

 

0,02 (2)

0120050

Kokosnüsse

 

 

0,02 (2)

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

0,02 (2)

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0,02 (2)

0120080

Pekannüsse

 

 

0,02 (2)

0120090

Pinienkerne

 

 

0,02 (2)

0120100

Pistazien

 

 

1

0120110

Walnüsse

 

 

0,02 (2)

0120990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

0130000

iii)

Kernobst

0,01 (2)

 

0,5

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

0,5 (+)

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

0,5

 

0130030

Quitten

 

0,02 (2)

 

0130040

Mispel

 

0,02 (2)

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

0,02 (2)

 

0130990

Sonstige

 

0,02 (2)

 

0140000

iv)

Steinobst

0,01 (2)

1

 

0140010

Aprikosen

 

 

1

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

 

3

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

 

0,3

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

 

0,8

0140990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

3

2

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

1 (+)

0151020

Keltertrauben

 

 

2

0152000

b)

Erdbeeren

0,7

0,6

1,5

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

0153010

Brombeeren

0,05 (+)

0,5

3

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

0,01 (2)

0,02 (2)

2

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x Rubus idaeus))

0,05 (+)

0,6

3

0153990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

2

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01 (2)

 

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

0,8

4

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

1

3

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0,8

3

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

0,8

3

0154050

Hagebutten

 

0,8

3

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

0,8

3

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

0,8

3

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

0,8

3

0154990

Sonstige

 

0,8

3

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,01 (2)

 

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0161010

Datteln

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.))

 

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

 

 

0161060

Persimone

 

 

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0162010

Kiwi

 

 

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

 

 

0162030

Passionsfrucht

 

 

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

 

 

0162050

Sternapfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0,2

0,02 (2)

0163030

Mangos

 

0,02 (2)

0,05

0163040

Papayas

 

0,02 (2)

0,07

0163050

Granatäpfel

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163080

Ananas

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163100

Durianfrucht

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0163990

Sonstige

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05

0,02 (2)

0,02 (2)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

0,01 (2)

0,02 (2)

0,1

0213020

Karotten

0,01 (2)

0,02 (2)

0,5

0213030

Knollensellerie

0,01 (2)

0,02 (2)

0,3

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

0,01 (2)

0,02 (2)

0,3

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

0,01 (2)

0,02 (2)

0,06

0213060

Pastinaken

0,01 (2)

0,02 (2)

0,3

0213070

Petersilienwurzel

0,01 (2)

0,02 (2)

0,1

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

1,5

0,3

0,5

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

0,01 (2)

0,02 (2)

0,1

0213100

Kohlrüben

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0213110

Weiße Rüben

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0213990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

0,02 (2)

 

0220010

Knoblauch

0,6

 

0,3

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

0,6

 

1,5

0220030

Schalotten

0,6

 

0,3

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

0,2

 

1,5

0220990

Sonstige

0,15

 

0,02 (2)

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

 

0231000

a)

Solanacea

1

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

0,5

0,3

0231020

Paprika (Chilis)

 

0,3

0,5

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

0,5

0,3

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0231990

Sonstige

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

0,5

0,5

0,5

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

0,5

0,5

0,5

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0,3

0,1

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

5

(+)

 

0241020

Blumenkohl

0,05

(+)

 

0241990

Sonstige

0,01 (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

0,01 (2)

0,06

0,3

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

6

0,2

0,2

0242990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0243000

c)

Blattkohle

3

 

1,5

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

3

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

0,4

 

0243990

Sonstige

 

0,4

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,02

0,02 (2)

0,02 (2)

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

 

 

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

10

30

10

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

15

2

2

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

6

1

0,4

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

10

1

10

0251050

Barbarakraut

10

1

10

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

10

2 (+)

10

0251070

Roter Senf

10

1

10

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

10

2 (+)

10

0251990

Sonstige

10

1

10

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

 

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

1

2

0,5

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

0,01 (2)

1

0,02 (2)

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

1

1

0,5

0252990

Sonstige

0,01 (2)

1

0,02 (2)

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0255000

e)

Chicorée

0,05

0,02 (2)

0,02 (2)

0256000

f)

Frische Kräuter

10

 

2

0256010

Kerbel

 

2

 

0256020

Schnittlauch

 

2

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

2

 

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

2

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 

2

 

0256060

Rosmarin

 

2

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

2

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 

15

 

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 

2

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

2

 

0256990

Sonstige

 

2

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

0,02 (2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

0,01 (2)

0,3

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

0,04

0,02 (2)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

0,01 (2)

0,02 (2)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

0,1

0,02 (2)

 

0260050

Linsen

0,01 (2)

0,02 (2)

 

0260990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

 

 

0270010

Spargel

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

0,01 (2)

3

0,02 (2)

0270030

Stangensellerie

15

2

0,02 (2) (+)

0270040

Fenchel

0,01 (2)

3

0,02 (2)

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

2

0,2

2

0270060

Porree

1,5

0,02 (2)

0,7

0270070

Rhabarber

0,01 (2)

3

0,02 (2)

0270080

Bambussprossen

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0270090

Palmherzen

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0270990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0280000

viii)

Pilze

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

 

0280990

Sonstige

 

 

 

0290000

ix)

Seetang

0,01 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01 (2)

 

 

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

0,2

0,3

0300020

Linsen

 

0,01 (2)

0,5

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

0,2

0,3

0300040

Süßlupinen

 

0,01 (2)

0,05

0300990

Sonstige

 

0,01 (2)

0,3

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02 (2)

 

 

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,02 (2)

0,2

0401020

Erdnüsse

 

0,02 (2)

0,04

0401030

Mohnsamen

 

0,02 (2)

0,2

0401040

Sesamsamen

 

0,02 (2)

0,2

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,02 (2)

0,3

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

0,04

0,2

0401070

Sojabohne

 

0,5

0,05

0401080

Senfkörner

 

0,02 (2)

0,2

0401090

Baumwollsamen

 

1

0,3

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0401110

Saflor

 

0,02 (2)

0,2

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 

0,02 (2)

0,2

0401130

Leindotter

 

0,02 (2)

0,2

0401140

Hanfsamen

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0401150

Rizinusbohne

 

0,02 (2)

0,2

0401990

Sonstige

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

0,01 (2)

0,01 (2)

 

0500010

Gerste

 

 

1

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

 

 

0,02 (2)

0500030

Mais

 

 

0,02 (2)

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

 

 

0,02 (2)

0500050

Hafer

 

 

1

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

 

 

0,02 (2)

0500070

Roggen

 

 

0,2

0500080

Sorghum

 

 

0,5

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

 

0,2

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

 

 

0,02 (2)

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05 (2)

0,05 (2)

 

0610000

i)

Tee

 

 

0,1 (2)

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

 

0,3 (+)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

 

0,1 (2)

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamillenblüten

 

 

 

0631020

Hibiskusblüten

 

 

 

0631030

Rosenblütenblätter

 

 

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

 

 

0631050

Lindenblüten

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

0632010

Erdbeerblätter

 

 

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrianwurzel

 

 

 

0633020

Ginsengwurzel

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 

 

0,1 (2)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

 

0,1 (2)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

80

0,05 (2)

15

0800000

8.

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

i)

Samen

 

0,05 (2)

0,1 (2)

0810010

Anis

30

 

 

0810020

Schwarzkümmel

30

 

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

30

 

 

0810040

Korianderkörner

30

 

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

30

 

 

0810060

Dillsamen

30

 

 

0810070

Fenchelsamen

30

 

 

0810080

Bockshornkleesamen

30

 

 

0810090

Muskatnüsse

0,05 (2)

 

 

0810990

Sonstige

30

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

0,05 (2)

0,1 (2)

0820010

Nelkenpfeffer

0,05 (2)

 

 

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

0,05 (2)

 

 

0820030

Kümmel

30

 

 

0820040

Kardamomen

0,05 (2)

 

 

0820050

Wacholderbeeren

0,05 (2)

 

 

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

0,05 (2)

 

 

0820070

Vanilleschoten

0,05 (2)

 

 

0820080

Tamarinden

0,05 (2)

 

 

0820990

Sonstige

0,05 (2)

 

 

0830000

iii)

Rinde

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0830010

Zimt (Cassia)

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0840020

Ingwer

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0840030

Kurkuma

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0840040

Meerrettich

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0850000

v)

Knospen

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,05 (2)

0,05 (2)

0,1 (2)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (2)

 

 

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0,1

0,2

0900020

Zuckerrohr

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0900990

Sonstige

 

0,02 (2)

0,02 (2)

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

 

1010000

i)

Gewebe

0,01 (2)

 

0,05 (2)

1011000

a)

Schwein

 

 

 

1011010

Muskel

 

2

 

1011020

Fett

 

2

 

1011030

Leber

 

0,05

 

1011040

Nieren

 

0,05

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,05

 

1011990

Sonstige

 

0,05

 

1012000

b)

Rind

 

 

 

1012010

Muskel

 

2

 

1012020

Fett

 

2

 

1012030

Leber

 

0,05

 

1012040

Nieren

 

0,05

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,05

 

1012990

Sonstige

 

0,05

 

1013000

c)

Schaf

 

 

 

1013010

Muskel

 

2

 

1013020

Fett

 

2

 

1013030

Leber

 

0,05

 

1013040

Nieren

 

0,05

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,05

 

1013990

Sonstige

 

0,05

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

 

2

 

1014020

Fett

 

2

 

1014030

Leber

 

0,05

 

1014040

Nieren

 

0,05

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,05

 

1014990

Sonstige

 

0,05

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

 

 

1015010

Muskel

 

2

 

1015020

Fett

 

2

 

1015030

Leber

 

0,05

 

1015040

Nieren

 

0,05

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,05

 

1015990

Sonstige

 

0,05

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

0,01 (2) (+)

 

1016010

Muskel

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 

 

 

1017010

Muskel

 

2

 

1017020

Fett

 

2

 

1017030

Leber

 

0,05

 

1017040

Nieren

 

0,05

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,05

 

1017990

Sonstige

 

0,05

 

1020000

ii)

Milch

0,01 (2)

0,1

0,01 (2)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier

0,01 (2)

0,02 (+)

0,05 (2)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

0,05 (2)

0,05 (2)

0,05 (2)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,01 (2)

0,01 (2)

0,05 (2)

1060000

vi)

Schnecken

0,01 (2)

0,01 (2)

0,05 (2)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

0,01 (2)

0,01 (2)

0,05 (2)

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)= fettlöslich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0153010

Brombeeren

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x Rubus idaeus))

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130010

Äpfel (Holzapfel)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

0241020

Blumenkohl

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1016990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1030000

iii)

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151010

Tafeltrauben

0270030

Stangensellerie

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0620000

ii)

Kaffeebohnen

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)= fettlöslich

Dimethomorph (Summe der Isomere)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0153010

Brombeeren

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x Rubus idaeus))

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

Indoxacarb (Summe aus Indoxacarb und seinen R-Enantiomeren) (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130010

Äpfel (Holzapfel)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

0241020

Blumenkohl

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1016990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1030000

iii)

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Pyraclostrobin (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151010

Tafeltrauben

0270030

Stangensellerie

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0620000

ii)

Kaffeebohnen

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich


21.1.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 52/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

78,9

IL

134,3

MA

61,3

TN

103,3

TR

96,7

ZZ

94,9

0707 00 05

MA

124,7

TR

160,3

ZZ

142,5

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

67,0

TR

146,5

ZZ

106,8

0805 10 20

EG

50,0

MA

61,8

TR

61,9

ZA

52,3

ZZ

56,5

0805 20 10

IL

168,4

MA

73,6

ZZ

121,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

63,3

IL

175,0

JM

62,4

KR

142,4

MA

83,3

TR

76,6

ZZ

100,5

0805 50 10

EG

67,3

TR

78,1

ZZ

72,7

0808 10 80

CN

78,8

MK

30,8

US

134,5

ZZ

81,4

0808 30 90

CN

65,3

TR

144,6

US

141,4

ZZ

117,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

21.1.2014   

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L 16/30


BESCHLUSS 2014/22/GASP DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/518/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Philippe LEFORT zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen.

(2)

Am 2. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/353/GASP (2) angenommen, mit dem das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen wurde.

(3)

Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 vorgesehen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Beschlusses 2013/353/GASP wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 1 040 000 EUR.“

b)

In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Juli 2013 anrechnungsfähig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2011/518/GASP des Rates vom 25. August 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 221 vom 27.8.2011, S. 5).

(2)  Beschluss 2013/353/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 9).


21.1.2014   

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L 16/31


BESCHLUSS 2014/23/GASP DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Aufhebung des Beschlusses 2013/350/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/33/GASP (1) erlassen, mit dem Herr Andreas REINICKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für den Nahost-Friedensprozess ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 2. Juli 2013 den Beschluss 2013/350/GASP (2) erlassen, mit dem das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 bereitgestellt wird.

(3)

Am stimmte 27. November 2013 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee dem Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum weiteren Vorgehen mit der Maßgabe zu, dass die dem Sonderbeauftragten zugewiesene Rolle und die ihm übertragenen Aufgaben vorerst vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) übernommen werden. Darüber hinaus wird für eine regelmäßige Berichterstattung an die Mitgliedstaaten sowie für hochrangige Kontakte gesorgt werden.

(4)

Der Beschluss 2013/350/GASP sollte daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Der Beschluss 2013/350/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Überprüfung

Die zukünftige Vertretung der Union in Verbindung mit dem Nahost-Friedensprozess wird vor Mai 2014 überprüft.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2012/33/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 17).

(2)  Beschluss 2013/350/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 3).


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L 16/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/24/GASP DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2)

Der Rat ist der Ansicht, dass die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP angegebenen Gründe für die Aufnahme einer Person in die Liste geändert werden sollten.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses 2012/652/GASP erhält der Eintrag Nr. 210 folgende Fassung:

 

Namen Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise

Namen (belarussische Schreibweise)

Namen (russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

210

Ternavsky, Anatoly Andreevich

(Ternavski, Anatoli Andrievich;

Ternavskiy,

Anatoly

Andreyevich)

ТЕРНАВСКИЙ, Анатолий Андрэевiч

ТЕРНАВСКИЙ, Анатолий, Андреевич

Geburtsdatum: 1950

Geburtsort: Donetsk, Ukraine

Er unterhält enge Verbindungen zu Familienmitgliedern von Präsident Lukaschenko. Sein Unternehmen Univest-M ist Partner des President's Sports Club und hat bis Mai 2011 die Schwiegertochter des Präsidenten beschäftigt.

Er unterstützt das Regime, insbesondere finanziell, durch Zahlungen von Univest-M an das belarussische Ministerium für Inneres, die belarussische (staatliche) Rundfunk- und Fernsehgesellschaft und die Gewerkschaft der Abgeordnetenkammer der Nationalversammlung.

Er profitiert von dem Regime durch umfassende Geschäftstätigkeiten in Belarus. Univest-M besitzt ein Tochterunternehmen, FLCC, mit führender Markposition im Öl- und im Kohlenwasserstoffsektor.

Univest-M zählt zudem zu den größten Entwicklungs- und Immobiliengesellschaften in Belarus. Geschäftstätigkeiten in diesem Umfang sind in Belarus ohne Zustimmung des Lukaschenko-Regimes undenkbar.

Er tritt über Univest-M als Sponsor mehrerer Sportvereine auf und unterhält somit gute Beziehungen zu Präsident Lukaschenko.


21.1.2014   

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L 16/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2014

über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 59)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2014/25/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Slowakische Republik hat der Kommission am 8. Januar 2013 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt (2).

(2)

Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass Unstimmigkeiten zwischen der im nationalen Übergangsplan enthaltenen Anlagenliste und den von der Slowakischen Republik in ihrem Emissionsinventar für 2009 gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gemeldeten Anlagen bestanden.

(3)

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (4) forderte die Kommission die slowakischen Behörden auf zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln des Artikels 29 der Richtlinie 2010/75/EU und die Definition von „Betriebsstunden“ in Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2010/75/EU korrekt angewendet wurden. Die Kommission verlangte außerdem zusätzliche Daten, namentlich die Klarstellung von Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG.

(4)

Die Slowakische Republik hat mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (5) zusätzliche Informationen übermittelt.

(5)

Auf der Grundlage der Prüfung der aktualisierten Informationen forderte die Kommission die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 23. Juli 2013 (6) auf zu bestätigen, dass keine der Anlagen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt wird, in den nationalen Übergangsplan einbezogen war. Die Kommission verlangte ferner von den slowakischen Behörden, eine Reihe von Emissionsgrenzwerten zu überprüfen, die für die Berechnungen herangezogen werden, und nachzuweisen, dass die Kriterien für ihre Anwendung erfüllt waren.

(6)

Mit Schreiben vom 16. August 2013 (7) teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass zwei Anlagen aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen wurden. Zur Anlage „U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5“ erklärte die Slowakische Republik, dass zwar einem Teil der Anlage über mehrere Jahre hinweg die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt worden war, dieser Teil aber 2010 neu errichtet wurde. Die Slowakische Republik führte an, diese Anlage könne daher in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden. Die Slowakische Republik legte außerdem mehrere berichtigte Emissionsgrenzwerte vor, für zwei Anlagen wurde jedoch nicht begründet, warum die speziellen Grenzwerte verwendet wurden.

(7)

Mit Schreiben vom 27. September 2013 (8) teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit, dass gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU und auf der Grundlage der übermittelten Informationen die Anlage „U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5“, von der ein Teil die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG angewandt hatte, nicht in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden konnte. Darüber hinaus verlangte die Kommission von den slowakischen Behörden zusätzliche Angaben zum Aschegehalt der flüssigen Brennstoffe, die in zwei Anlagen verfeuert wurden, für die ein Staub-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3 angewandt wurde.

(8)

Mit Schreiben vom 30. September 2013 (9) teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass der Staub-Emissionsgrenzwert der beiden Anlagen auf 50 mg/Nm3 gesenkt worden war. Die Slowakische Republik legte weitere Angaben vor, um das Argument zu untermauern, nach dem die Anlage „U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5“ nicht unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU fällt und in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden kann.

(9)

Nach einem Treffen zwischen den slowakischen Behörden und Vertretern der Kommission am 11. Oktober 2013 stellte die Slowakische Republik mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (10) den Sachverhalt bei der Anlage „U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5“ weiter klar, indem sie erläuterte, dass lediglich ein Kessel die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG angewandt hatte, und eine detaillierte technische Beschreibung aller Änderungen vorlegte, die an diesem Kessel bei seiner Neuerrichtung im Jahr 2010 vorgenommen wurden. Daraus wurde deutlich, dass 2010 in der Anlage „U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5“ ein völlig neuer Kessel errichtet wurde, nachdem der Kessel, für den zuvor die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt worden war, vollständig abgebaut und ersetzt wurde. Das bedeutet, dass die betreffende Anlage nicht unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU fällt und in Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission (11) in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden kann.

(10)

Der nationale Übergangsplan wurde von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.

(11)

Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(12)

Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Slowakische Republik hat ausreichend Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen durchzuführenden Maßnahmen sowie die Überwachung und die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans betreffen.

(13)

Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die slowakischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(14)

Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Durch die Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte die Slowakische Republik insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) nicht gefährdet wird.

(15)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet die Slowakische Republik die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Slowakische Republik der Kommission am 8. Januar 2013 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 27. Juni 2013, am 16. August 2013, am 30. September 2013 und am 17. Oktober 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde (14), keine Einwände erhoben.

(2)   Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die slowakischen Behörden entbindet die Slowakische Republik nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsauflagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Slowakischen Republik mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Die Mitteilung der Slowakischen Republik ging bei der Kommission am 9. Januar 2013 per E-Mail ein, die unter der Nummer Ares (2013) 25811 eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (eingetragen unter der Nummer Ares (2013) 40113) erhielt die Kommission eine Erklärung der slowakischen Behörden, dass wegen technischer Probleme des IT-Systems Ende 2012 die elektronische Fassung des nationalen Übergangsplans der Kommission nicht vor dem 1. Januar 2013 vorgelegt werden konnte, aber erneut versandt wurde, sobald das IT-System wieder betriebsbereit war.

(3)  Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(4)  Ares (2013) 1636798.

(5)  Ares (2013) 2533608.

(6)  Ares (2013) 2741492.

(7)  Ares (2013) 3001466.

(8)  Ares (2013) 3122053.

(9)  Ares (2013) 3198587.

(10)  Ares (2013) 3322372.

(11)  Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12).

(12)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(13)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(14)  Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 7. Oktober 2013 unter der Nummer Ares (2013) 3198587 eingetragen.


ANHANG

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen

Nummer

Name der Anlage im Plan

Feuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW)

In den Plan einbezogene Schadstoffe

SO2

NOx

Staub

1

Bratislavská teplárenská, a.s., Tepláreň Juh

254

2

Bratislavská teplárenská, a.s., Tepláreň Západ

255

3

Continental Matador Rubber, s.r.o.

128

4

Slovnaft Petrochemicals, s.r.o.

111,41

5

U. S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5

917,3

6

U.S.Steel Košice, s.r.o., boiler K6

163,6

7

Zvolenská teplárenská, a.s., Tepláreň B

199


Emissionsobergrenzen (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

2019

1.1. – 30.6.2020

SO2

7 429

5 722

4 016

2 309

1 155

NOx

4 469

3 758

3 047

2 335

1 168

Staub

430

343

257

170

85


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2014

über einen von der Republik Slowenien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 60)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(2014/26/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Slowenien hat der Kommission am 14. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt (2).

(2)

Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass die Methodik, mit der berechnet wird, welchen Beitrag Feuerungsanlagen, die verschiedene Arten von Verbrennungseinheiten umfassen und/oder mit verschiedenen Brennstoffen befeuert werden, zu den im nationalen Übergangsplan festgelegten Obergrenzen leisten, nicht korrekt angewendet worden war und dass im Falle einer Anlage für die Ermittlung des Beitrags dieser Anlage zu den SO2-Obergrenzen zwei unterschiedliche Methoden verwendet wurden. Ferner stellte die Kommission fest, dass bestimmte Umsetzungsfaktoren für die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Abgasstromrate zu hoch waren und dass im nationalen Übergangsplan keine besonderen Maßnahmen vorgesehen waren, um sicherzustellen, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Juli 2020 eingehalten werden.

(3)

Daher forderte die Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (3) die slowenischen Behörden auf, die fehlenden Daten und Informationen zu übermitteln und die erforderlichen Neuberechnungen vorzunehmen.

(4)

Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (4) übermittelte die Republik Slowenien der Kommission zusätzliche Angaben.

(5)

Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission der Republik Slowenien am 30. September 2013 (5) ein zweites Schreiben, in dem sie darum ersuchte, den bei einer Anlage angewendeten Emissionsgrenzwert zu korrigieren, ausführliche Informationen zu dem für die Berechnung der Abgasstromvolumen verwendeten Umsetzungsfaktor zu übermitteln und zu klären, welche Methode bei einer Anlage, die einheimischen festen Brennstoff verwendet, für die Berechnung des Beitrags zu den SO2-Obergrenzen verwendet werden soll.

(6)

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (6) übermittelte die Republik Slowenien in Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU (7) der Kommission die verlangten zusätzlichen Informationen zur Korrektur des Emissionsgrenzwerts für eine Anlage, zur Korrektur der Umsetzungsfaktoren für Biomasse im Falle einer anderen Anlage und zur Bestätigung der Anwendung des Mindest-Schwefelabscheidegrads bei der Berechnung des Beitrags zu den SO2-Obergrenzen bei einer Anlage.

(7)

Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission geprüft.

(8)

Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(9)

Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Republik Slowenien hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.

(10)

Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die slowenischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(11)

Nach Ansicht der Kommission dürfte die Durchführung des nationalen Übergangsplans andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte die Republik Slowenien insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht gefährdet wird.

(12)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet die Republik Slowenien die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Republik Slowenien der Kommission am 14. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 26. Juli 2013 und am 7. Oktober 2013 (10) übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde, keine Einwände erhoben.

(2)   Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die slowenischen Behörden entbindet die Republik Slowenien nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Republik Slowenien mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Das Mitteilungsschreiben der Republik Slowenien ging am 14. Dezember 2012 ein und wurde unter der Nummer Ares(2012)1498533 eingetragen.

(3)  Ares (2013) 2585617.

(4)  Ares(2013)2843478.

(5)  Ares(2013)3134404.

(6)  Ares(2013)3206629.

(7)  Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12).

(8)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(9)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(10)  Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 5. November 2013 unter der Nummer Ares(2013)3409853 eingetragen.


ANHANG

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen

Nummer

Name der Anlage im Plan

Gesamtfeuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW)

In den Plan einbezogene Schadstoffe

SO2

NOx

Staub

1

TE-TOL D Ljubljana

481

2

TET F Trbovlje

350

3

VIPAP R Krško

56

4

VIPAP S Krško

60,7


Emissionsobergrenzen (in Tonnen)

Schadstoff

2016

2017

2018

2019

1.1.-30.6.2020

SO2

5 872

4 608

3 344

2 079

1 040

NOx

3 901

3 057

2 214

1 371

686

Staub

647

477

307

136

68


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2014

über eine Finanzhilfe der Union für Referenzlaboratorien der Europäischen Union für das Jahr 2014

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 104)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/27/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Haushaltsordnung“) und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) („Durchführungsbestimmungen“) geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Die Dienststellen der Kommission haben die im Jahr 2013 von den EU-Referenzlaboratorien für das Jahr 2014 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden Finanzpläne geprüft und genehmigt.

(3)

Den benannten EU-Referenzlaboratorien sollte eine Finanzhilfe der Union gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der Union sollte 100 % der förderfähigen Kosten im Rahmen des Betrags der mit dem vorliegenden Beschluss bewilligten EU-Finanzhilfe betragen.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 135/2013 der Kommission (5) wurden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den EU-Referenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Die Finanzhilfe wird darin beschränkt auf 32 Workshop-Teilnehmer, drei eingeladene Referenten und 10 Vertreter von Drittländern. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte für diejenigen EU-Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihrer Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Eine Ausnahmeregelung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein EU-Referenzlaboratorium die Leitung und Verantwortung bei der Veranstaltung eines gemeinsamen Workshops mit einem anderen EU-Referenzlaboratorium übernimmt.

(5)

Die Beziehungen der bei der Gemeinsamen Forschungsstelle benannten sechs EU-Referenzlaboratorien sind in einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung festgelegt, begleitet von einem Arbeitsprogramm und einem Haushaltsplan, da sowohl die Gemeinsame Forschungsstelle als auch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher Dienststellen der Kommission sind.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union gewährt dem Laboratoire de sécurité des aliments (LSA) de L’Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 360 000 EUR);

b)

Untersuchung auf Listeria monocytogenes (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 413 000 EUR);

c)

Untersuchung auf coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 359 000 EUR).

Artikel 2

Die Union gewährt dem Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Zoonosen (Salmonellen).

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 497 000 EUR.

Artikel 3

Die Union gewährt dem Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (Ministerio de Sanidad y Política Social), Vigo, Spanien, eine Finanzhilfe für die Überwachung mariner Biotoxine.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 330 000 EUR.

Artikel 4

Die Union gewährt dem Laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für Tätigkeiten in folgenden Bereichen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 344 000 EUR);

b)

Krustentierkrankheiten (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 160 000 EUR).

Artikel 5

Die Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Untersuchung auf Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. coli (VTEC) (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 344 000 EUR);

b)

Untersuchung auf Parasiten (insbesondere Trichinella, Echinococcus und Anisakis) (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 377 000 EUR);

c)

Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 330 000 EUR).

Artikel 6

Die Union gewährt der Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Überwachung von Campylobacter.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 423 000 EUR.

Artikel 7

Die Union gewährt dem Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 517 000 EUR.

Artikel 8

Die Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für Tätigkeiten in folgenden Bereichen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31 Dezember 2014:

a)

Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 317 000 EUR);

b)

abweichend von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission (6) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 135/2013 geänderten Fassung, ist das EU-Referenzlaboratorium befugt, für den Workshop in Zusammenhang mit der vorstehend genannten Tätigkeit eine Finanzhilfe für die Teilnahme von mehr als 32 Personen zu beantragen;

c)

Newcastle-Krankheit (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 113 000 EUR);

d)

aviäre Influenza (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 403 000 EUR).

Artikel 9

Die Union gewährt dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Futtermitteln auf tierische Proteine.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 599 000 EUR.

Artikel 10

Die Union gewährt dem Laboratoire de Fougères de L’Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Fougères, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 512 000 EUR.

Artikel 11

Die Union gewährt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 512 000 EUR.

Artikel 12

Die Union gewährt RIKILT — Institute for Food Safety, Teil des Wageningen University and Research Centre, Wageningen, Niederlande, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 512 000 EUR.

Artikel 13

Die Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt auf Pestizidrückstände (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 244 000 EUR);

b)

Untersuchung von Lebens- und Futtermitteln auf Dioxine und PCB (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 510 000 EUR).

Artikel 14

Die Union gewährt dem Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Søborg, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Getreide und Futtermitteln auf Pestizidrückstände.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 257 000 EUR.

Artikel 15

Die Union gewährt dem Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Almería, Spanien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, auf Pestizidrückstände.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 440 000 EUR.

Artikel 16

Die Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Pestizidrückstände mit Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 428 000 EUR.

Artikel 17

Die Union gewährt dem Laboratorio Central de Veterinaria (LCV) de Algete, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, Algete (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Afrikanische Pferdepest.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 110 000 EUR.

Artikel 18

Die Union gewährt dem Pirbright Institute (ehemals AFRC Institute for Animal Health), Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für Tätigkeiten in folgenden Bereichen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Vesikuläre Schweinekrankheit (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 61 000 EUR);

b)

Blauzungen-Krankheit (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 266 000 EUR);

c)

Maul- und Klauenseuche (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 396 000 EUR).

Artikel 19

Die Union gewährt Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet, Afdeling for Fjerkræ, Fisk og Pelsdyr, Aarhus, Dänemark, eine Finanzhilfe für Fischkrankheiten.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 350 000 EUR.

Artikel 20

Die Europäische Union gewährt dem IFREMER, La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für Muschelkrankheiten.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 200 000 EUR.

Artikel 21

Die Union gewährt dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Klassische Schweinepest.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 388 000 EUR.

Artikel 22

Die Union gewährt dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Spanien, eine Finanzhilfe für die Afrikanische Schweinepest.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 317 000 EUR.

Artikel 23

Die Union gewährt dem INTERBULL Centre, Department of Animal Breeding and Genetics — SLU, Swedish University of Agricultural Sciences, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für den Beitrag zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 150 000 EUR.

Artikel 24

Die Union gewährt der ANSES, Laboratoire de santé animale, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für Brucellose.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 299 000 EUR.

Artikel 25

Die Union gewährt der ANSES, Laboratoire de santé animale, Maisons-Alfort/Laboratoire de pathologie équine, Dozulé, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für Pferdekrankheiten, ausgenommen die Afrikanische Pferdepest.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 559 000 EUR.

Artikel 26

Die Union gewährt der ANSES, Laboratoire de la rage et de la faune sauvage, Malzéville, Frankreich, eine Finanzhilfe für Tollwut.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 282 000 EUR.

Artikel 27

Die Union gewährt dem Centro de Vigilancia Sanitaria Veterinaria (VISAVET), Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für Tuberkulose.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 260 000 EUR.

Artikel 28

Die Union gewährt der ANSES, Laboratoire de Sophia-Antipolis, Sophia-Antipolis, Frankreich, eine Finanzhilfe für Bienengesundheit.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 422 000 EUR.

Artikel 29

Die Union gewährt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Geel, Belgien, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schwermetallen in Futtermitteln und Lebensmitteln (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 239 000 EUR);

b)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Mycotoxinen (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 271 000 EUR);

c)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 269 000 EUR);

d)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 71 000 EUR).

Artikel 30

Die Union gewährt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Ispra, Italien, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014:

a)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 380 000 EUR);

b)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO (Höchstbetrag dieser Finanzhilfe: 410 000 EUR).

Artikel 31

Die in den Artikeln 1 bis 30 genannte Finanzhilfe der Union beläuft sich auf 100 % der förderfähigen Kosten im Rahmen des Betrags der mit dem vorliegenden Beschluss gebilligten EU-Finanzhilfe.

Artikel 32

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung.

Artikel 33

Dieser Beschluss ist an die im Anhang aufgeführten Laboratorien gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 135/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 8).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit (ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 2).


ANHANG

Laboratoire de sécurité des aliments (LSA) de L’Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, Postbus 1, 3720 BA Bilthoven, Niederlande

Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (Ministerio de Sanidad y Política Social), Estación Marítima, s/n, 36200 Vigo, Spanien

Laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth laboratory, Barrack Road, The Nothe, Weymouth DT4 8UB, Vereinigtes Königreich

Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien

Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Ulls väg 2 B, SE-751 89 Uppsala, Schweden

Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Bülowsvej 27, 1790 Kopenhagen, Dänemark

Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), Weybridge, New Haw, Addelstone KT15 3NB, Vereinigtes Königreich

Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Chaussée de Namur 24, 5030 Gembloux, Belgien

Laboratoire de Fougères de L’Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 10B rue Claude Bourgelat, Javené, CS40608, 35306 Fougères, Frankreich

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Mauerstraße 39-42, 10117 Berlin, Deutschland

RIKILT — Institute for Food Safety, Teil des Wageningen University & Research Centre, Akkermaalsbos 2, Building No 123, 6708 WB Wageningen, Niederlande

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland

Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Mørkhøj Bygade 19, 2860 Søborg, Dänemark

Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Ctra. Sacramento s/n, La Cañada de San Urbano, 04120 Almería, Spanien

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Schaflandstraße 3/2, 70736 Stuttgart, Deutschland

Laboratorio Central de Veterinaria (LCV) de Algete, Ministerio de Agricultura, PESCA y Alimentación, Ctra. M-106, km 1,4, 28110 Algete (Madrid), Spanien

The Pirbright Institute (ehemals AFRC Institute for Animal Health), Pirbright Laboratory, Woking, Pirbright GU24 ONF, Vereinigtes Königreich

Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet, Afdeling for Fjerkræ, Fisk og Pelsdyr, Hangøvej 2, 8200 Aarhus, Dänemark

IFREMER, Avenue Mus de Loup, Ronce les Bains, 17390 La Tremblade, Frankreich

Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bischofsholer Damm 15, 30173 Hannover, Deutschland

Centro de Investigación en Sanidad Animal, Ctra. De Algete a El Casar, 28130 Valdeolmos, Spanien

INTERBULL Centre, Department of Animal Breeding and Genetics — SLU, Swedish University of Agricultural Sciences, Undervisningsplan E1-27, SE-750 07 Uppsala, Schweden

ANSES, Laboratoire de santé animale, 23 avenue du Général de Gaulle, 94706 Maisons-Alfort, Frankreich

ANSES, Laboratoire de santé animale, Maisons-Alfort/Laboratoire de pathologie équine, Dozulé, 23 avenue du Général de Gaulle, 94706 Maisons-Alfort, Frankreich

ANSES, Laboratoire de la rage et de la faune sauvage, Domaine de Pixérécourt, 54220 Malzéville, Frankreich

Centro de Vigilancia Sanitaria Veterinaria (VISAVET), Universidad Complutense de Madrid, Avda. Puerta de Hierro s/n, Ciudad Universitaria, 28040 Madrid, Spanien

ANSES, Laboratoire de Sophia-Antipolis, 105 Route des Chappes, les Templiers, 06902 Sophia-Antipolis, Frankreich

Gemeinsames Forschungszentrum der Europäischen Kommission, Retieseweg 111, 2440 Geel, Belgien

Gemeinsames Forschungszentrum der Europäischen Kommission, Via E. Fermi 2749, 21027 Ispra, Italien


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/47


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2013/26)

(2014/28/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2014 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.

(3)

Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert.

(4)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2013 und mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(5)

Daher muss, unbeschadet der Umsetzung aller Anforderungen gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2013/15, ein neuer Beschluss der EZB verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2013/15 vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2), aufhebt.

(6)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (3) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (4) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2013 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)   „Übertragungstag“: der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2013 durch den EZB-Rat.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2013 genehmigt, entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Dezember 2013 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2014 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Im Hinblick darauf, dass die Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven in Bezug auf die Latvijas Banka durch einen gesonderten Beschluss des EZB-Rates über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka geregelt wird, regelt dieser Artikel die Anpassung der Forderungen, die den Währungsreserven entsprechen, die von den anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets übertragen werden.

(2)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(3)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2014 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „–“ auf eine Forderung bezieht, die die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(4)   Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2014 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 4 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2014 darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum Übertragungstag auf den jeweiligen Betrag auflaufen, der von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 5 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 5

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/15 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Die Aufhebung berührt jedoch nicht die Umsetzung aller Anforderungen gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2013/15.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/15 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 9.

(3)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

(4)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).


ANHANG

DIE FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN DER EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven am 31. Dezember 2013

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Januar 2014

Höhe der Übertragung

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 401 024 414,99

1 435 910 942,87

34 886 527,88

Deutsche Bundesbank

10 871 789 515,48

10 429 623 057,57

– 442 166 457,91

Eesti Pank

103 152 856,50

111 729 610,86

8 576 754,36

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

643 894 038,51

672 637 755,83

28 743 717,32

Bank of Greece

1 129 060 170,31

1 178 260 605,79

49 200 435,48

Banco de España

4 782 873 429,96

5 123 393 758,49

340 520 328,53

Banque de France

8 190 916 316,35

8 216 994 285,69

26 077 969,34

Banca d’Italia

7 218 961 423,55

7 134 236 998,72

–84 724 424,83

Central Bank of Cyprus

77 248 740,29

87 679 928,02

10 431 187,73

Latvijas Banka

0,00

163 479 892,24 (1)

163 479 892,24

Banque centrale du Luxembourg

100 776 863,74

117 640 617,24

16 863 753,50

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

36 798 912,29

37 552 275,85

753 363,56

De Nederlandsche Bank

2 298 512 217,57

2 320 070 005,55

21 557 787,98

Oesterreichische Nationalbank

1 122 511 702,45

1 137 636 924,67

15 125 222,22

Banco de Portugal

1 022 024 593,93

1 010 318 483,25

–11 706 110,68

Banka Slovenije

189 499 910,53

200 220 853,48

10 720 942,95

Národná banka Slovenska

398 761 126,72

447 671 806,99

48 910 680,27

Suomen Pankki

721 838 191,31

728 096 903,95

6 258 712,64

Summe (2)

40 309 644 424,48

40 553 154 707,06

243 510 282,58


(1)  Mit Wirkung von den im Beschluss EZB/2013/53 vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka festgelegten Daten zu übertragen.

(2)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/51


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2013/27)

(2014/29/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (2) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)

In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (4) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Juli 2013 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass ab dem 1. Januar 2014 neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gelten, und Lettland am 1. Januar 2014 den Euro einführt, ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2014 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

(1)   Artikel 1 Buchstabe d Satz 3 des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung:

„Anhang I dieses Beschlusses definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab dem 1. Januar 2014 gilt.“

(2)   Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

(3)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(4)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26.


ANHANG

„ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2014

Europäische Zentralbank

8,0000 %

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,2575 %

Deutsche Bundesbank

23,6605 %

Eesti Pank

0,2535 %

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,5260 %

Bank of Greece

2,6730 %

Banco de España

11,6230 %

Banque de France

18,6415 %

Banca d’Italia

16,1850 %

Central Bank of Cyprus

0,1990 %

Latvijas Banka

0,3710 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2670 %

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0850 %

De Nederlandsche Bank

5,2635 %

Oesterreichische Nationalbank

2,5810 %

Banco de Portugal

2,2920 %

Banka Slovenije

0,4540 %

Národná banka Slovenska

1,0155 %

Suomen Pankki

1,6520 %

INSGESAMT

100,0000 %“


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/53


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2013/28)

(2014/30/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Juli 2013 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) festgelegt.

(2)

Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung angepasst werden. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

(3)

Die letzte Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung erfolgte 2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (2). Die anschließende Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB erfolgte gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung im Hinblick auf den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union (3).

(4)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (4), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung revidierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,4778 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,8590 %

Česká národní banka

1,6075 %

Danmarks Nationalbank

1,4873 %

Deutsche Bundesbank

17,9973 %

Eesti Pank

0,1928 %

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,1607 %

Bank of Greece

2,0332 %

Banco de España

8,8409 %

Banque de France

14,1792 %

Hrvatska narodna banka

0,6023 %

Banca d’Italia

12,3108 %

Central Bank of Cyprus

0,1513 %

Latvijas Banka

0,2821 %

Lietuvos bankas

0,4132 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2030 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3798 %

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0648 %

De Nederlandsche Bank

4,0035 %

Oesterreichische Nationalbank

1,9631 %

Narodowy Bank Polski

5,1230 %

Banco de Portugal

1,7434 %

Banca Națională a României

2,6024 %

Banka Slovenije

0,3455 %

Národná banka Slovenska

0,7725 %

Suomen Pankki

1,2564 %

Sveriges Riksbank

2,2729 %

Bank of England

13,6743 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/17 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/17 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15.

(2)  Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).

(3)  Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15).

(4)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/55


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2013/29)

(2014/31/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). Diese Anpassung erfordert, dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile zwischen den NZBen, die am 31. Dezember 2013 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, festlegt und auf diese Weise sicherstellt, dass die Verteilung dieser Anteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht. Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses erforderlich, der den Beschluss EZB/2013/18 vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufhebt.

(2)

Der Beschluss EZB/2013/30 vom 29. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (3), legt fest, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Der Beschluss EZB/2013/31 vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) legt den Prozentsatz fest, zu dessen Zahlung die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet sind.

(3)

Mit Ausnahme der Latvijas Banka haben die NZBen des Euro-Währungsgebiets ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2013/19 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (5), bereits eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/30, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten müssen, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/30 aufgeführten Beträge ergeben.

(4)

Darüber hinaus bestimmt ein gesonderter Beschluss des EZB-Rates über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka, dass die Latvijas Banka, die ab dem 1. Januar 2014 eine NZB des Euro-Währungsgebiets sein wird, unter Berücksichtigung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet ist, den ausstehenden Anteil an dem von ihr gezeichneten Kapital der EZB einzuzahlen, damit sich der in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/30 neben ihrem Namen aufgeführte Betrag ergibt.

(5)

Gleichermaßen haben die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bereits ihre prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (6) eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/31, dass jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten muss, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/31 aufgeführten Beträge ergeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen am 31. Dezember 2013 gezeichnet haben werden, und den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen auf die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB der NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB der EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB auf das Kapital der EZB eingezahlt hat, und den Betrag, den jede NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/30 für die NZBen des Euro-Währungsgebiets bzw. Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/31 für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf das Kapital der EZB einzahlen muss, überträgt oder erhält jede NZB am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2014 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB der EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB der NZB überträgt.

(2)   Am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2014 übertragen die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, jeweils gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET2.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET2 hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/18 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/18 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 17.

(3)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 23.

(6)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 25.


ANHANG I

VON DEN NZBEN GEZEICHNETES KAPITAL

(in EUR)

 

Gezeichneter Anteil am 31. Dezember 2013

Gezeichneter Anteil ab 1. Januar 2014

Zu übertragender Anteil

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 705 370,91

268 222 025,17

6 516 654,26

Deutsche Bundesbank

2 030 803 801,28

1 948 208 997,34

–82 594 803,94

Eesti Pank

19 268 512,58

20 870 613,63

1 602 101,05

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

120 276 653,55

125 645 857,06

5 369 203,51

Bank of Greece

210 903 612,74

220 094 043,74

9 190 431,00

Banco de España

893 420 308,48

957 028 050,02

63 607 741,54

Banque de France

1 530 028 149,23

1 534 899 402,41

4 871 253,18

Banca d’Italia

1 348 471 130,66

1 332 644 970,33

–15 826 160,33

Central Bank of Cyprus

14 429 734,42

16 378 235,70

1 948 501,28

Latvijas Banka

29 682 169,38

30 537 344,94

855 175,56

Banque centrale du Luxembourg

18 824 687,29

21 974 764,35

3 150 077,06

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

6 873 879,49

7 014 604,58

140 725,09

De Nederlandsche Bank

429 352 255,40

433 379 158,03

4 026 902,63

Oesterreichische Nationalbank

209 680 386,94

212 505 713,78

2 825 326,84

Banco de Portugal

190 909 824,68

188 723 173,25

–2 186 651,43

Banka Slovenije

35 397 773,12

37 400 399,43

2 002 626,31

Národná banka Slovenska

74 486 873,65

83 623 179,61

9 136 305,96

Suomen Pankki

134 836 288,06

136 005 388,82

1 169 100,76

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

93 571 361,11

92 986 810,73

– 584 550,38

Česká národní banka

157 384 777,79

174 011 988,64

16 627 210,85

Danmarks Nationalbank

159 712 154,31

161 000 330,15

1 288 175,84

Hrvatska narodna banka

64 354 667,03

65 199 017,58

844 350,55

Lietuvos bankas

44 306 753,94

44 728 929,21

422 175,27

Magyar Nemzeti Bank

148 735 597,14

149 363 447,55

627 850,41

Narodowy Bank Polski

525 889 668,45

554 565 112,18

28 675 443,73

Banca Națională a României

264 660 597,84

281 709 983,98

17 049 386,14

Sveriges Riksbank

244 775 059,86

246 041 585,69

1 266 525,83

Bank of England

1 562 265 020,29

1 480 243 941,72

–82 021 078,57

Summe (1)

10 825 007 069,61

10 825 007 069,61

0,00


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

VON DEN NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

(in EUR)

 

Eingezahlter Anteil am 31. Dezember 2013

Eingezahlter Anteil ab 1. Januar 2014

Höhe der Übertragungszahlung

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 705 370,91

268 222 025,17

6 516 654,26

Deutsche Bundesbank

2 030 803 801,28

1 948 208 997,34

–82 594 803,94

Eesti Pank

19 268 512,58

20 870 613,63

1 602 101,05

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

120 276 653,55

125 645 857,06

5 369 203,51

Bank of Greece

210 903 612,74

220 094 043,74

9 190 431,00

Banco de España

893 420 308,48

957 028 050,02

63 607 741,54

Banque de France

1 530 028 149,23

1 534 899 402,41

4 871 253,18

Banca d’Italia

1 348 471 130,66

1 332 644 970,33

–15 826 160,33

Central Bank of Cyprus

14 429 734,42

16 378 235,70

1 948 501,28

Latvijas Banka

1 113 081,35

30 537 344,94

29 424 263,59

Banque centrale du Luxembourg

18 824 687,29

21 974 764,35

3 150 077,06

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

6 873 879,49

7 014 604,58

140 725,09

De Nederlandsche Bank

429 352 255,40

433 379 158,03

4 026 902,63

Oesterreichische Nationalbank

209 680 386,94

212 505 713,78

2 825 326,84

Banco de Portugal

190 909 824,68

188 723 173,25

–2 186 651,43

Banka Slovenije

35 397 773,12

37 400 399,43

2 002 626,31

Národná banka Slovenska

74 486 873,65

83 623 179,61

9 136 305,96

Suomen Pankki

134 836 288,06

136 005 388,82

1 169 100,76

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 508 926,04

3 487 005,40

–21 920,64

Česká národní banka

5 901 929,17

6 525 449,57

623 520,40

Danmarks Nationalbank

5 989 205,79

6 037 512,38

48 306,59

Hrvatska narodna banka

2 413 300,01

2 444 963,16

31 663,15

Lietuvos bankas

1 661 503,27

1 677 334,85

15 831,58

Magyar Nemzeti Bank

5 577 584,89

5 601 129,28

23 544,39

Narodowy Bank Polski

19 720 862,57

20 796 191,71

1 075 329,14

Banca Națională a României

9 924 772,42

10 564 124,40

639 351,98

Sveriges Riksbank

9 179 064,74

9 226 559,46

47 494,72

Bank of England

58 584 938,26

55 509 147,81

–3 075 790,45

Summe (1)

7 653 244 410,99

7 697 025 340,21

43 780 929,22


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/61


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2013/30)

(2014/32/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2013/19 von 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. Juli 2013 einzuzahlen.

(2)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(3)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

(4)

Zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss EZB/2013/19 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufhebt und festlegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 einzuzahlen.

(5)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (3) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (4) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(6)

Die Verpflichtung der Latvijas Banka, den ausstehenden Anteil ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen, wird in einem gesonderten Beschluss des EZB-Rates über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig ein.

Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals einer jeden NZB des Euro-Währungsgebiets in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

NZB des Euro-Währungsgebiets

EUR

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

268 222 025,17

Deutsche Bundesbank

1 948 208 997,34

Eesti Pank

20 870 613,63

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

125 645 857,06

Bank of Greece

220 094 043,74

Banco de España

957 028 050,02

Banque de France

1 534 899 402,41

Banca d’Italia

1 332 644 970,33

Central Bank of Cyprus

16 378 235,70

Latvijas Banka

30 537 344,94

Banque centrale du Luxembourg

21 974 764,35

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

7 014 604,58

De Nederlandsche Bank

433 379 158,03

Oesterreichische Nationalbank

212 505 713,78

Banco de Portugal

188 723 173,25

Banka Slovenije

37 400 399,43

Národná banka Slovenska

83 623 179,61

Suomen Pankki

136 005 388,82

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss EZB/2013/19 bereits ihren bis zum 31. Dezember 2013 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen, mit Ausnahme der Latvijas Banka, der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben. Die Einzahlung des Kapitals durch die Latvijas Banka wird in einem gesonderten Beschluss des EZB-Rates geregelt.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/29 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (5).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/19 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/19 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 23.

(2)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

(4)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(5)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/63


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. August 2013

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken

(EZB/2013/31)

(2014/33/EU)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Juli 2013 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen muss.

(3)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

(5)

Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/20 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu verabschieden, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(in EUR)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Januar 2014

Eingezahltes Kapital zum 1. Januar 2014

Българска народна банка

(Bulgarische Nationalbank)

92 986 810,73

3 487 005,40

Česká národní banka

174 011 988,64

6 525 449,57

Danmarks Nationalbank

161 000 330,15

6 037 512,38

Hrvatska narodna banka

65 199 017,58

2 444 963,16

Lietuvos bankas

44 728 929,21

1 677 334,85

Magyar Nemzeti Bank

149 363 447,55

5 601 129,28

Narodowy Bank Polski

554 565 112,18

20 796 191,71

Banca Națională a României

281 709 983,98

10 564 124,40

Sveriges Riksbank

246 041 585,69

9 226 559,46

Bank of England

1 480 243 941,72

55 509 147,81

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/20 bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/29 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (3).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/20 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/20 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 25.

(2)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/65


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2013

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka

(EZB/2013/53)

(2014/34/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) beträgt der Gewichtsanteil der Latvijas Banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,2821 %. Die Latvijas Banka hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 29 424 263,59 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10 825 007 069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Latvijas Banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,2821 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB.

(3)

Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven auf die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung (5) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (6). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2013/26 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (7), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 50 715 061 570,77 EUR.

(4)

Die von der Latvijas Banka zu übertragenden Währungsreserven sollten in japanischen Yen und Gold erbracht werden oder aus auf japanische Yen lautenden Vermögenswerten und Gold bestehen.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (8), bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Latvijas Banka Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.

(7)

Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (9) hat der Präsident der Latvijas Banka Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben;

b)   „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)   „Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen).

Artikel 2

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zahlt die Latvijas Banka den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 29 424 263,59 EUR ein.

(2)   Die Latvijas Banka zahlt der EZB am 2. Januar 2014 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).

(3)   Die Latvijas Banka zahlt der EZB am 2. Januar 2014 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2014 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Latvijas Banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 205 272 581,13 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

174 481 693,96

30 790 887,17

205 272 581,13

(2)   Der Euro-Gegenwert der von der Latvijas Banka gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem japanischen Yen zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2013 vom Eurosystem und der Latvijas Banka festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2013 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Latvijas Banka den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.

(4)   Die Latvijas Banka überträgt der EZB japanische Yen in Sichtguthaben.

(5)   Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 6. Januar 2014. Die Latvijas Banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(6)   Der Wert des Goldes, das die Latvijas Banka der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 30 790 887,17 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.

(7)   Die Latvijas Banka überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 3. Januar 2014. Die Latvijas Banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Latvijas Banka der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, überträgt die Latvijas Banka am 6. Januar 2014 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in japanischen Yen auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in japanischen Yen ist nicht Bestandteil der auf japanische Yen lautenden Währungsreserven, die die Latvijas Banka entsprechend der linken Spalte der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle an die EZB überträgt.

(9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2013 zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (10), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Latvijas Banka eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 163 479 892,24 EUR.

(2)   Die der Latvijas Banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3)   Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Latvijas Banka am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Latvijas Banka vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Latvijas Banka einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2013 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe der von der Latvijas Banka zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Latvijas Banka bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/26.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Latvijas Banka spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat den von der Latvijas Banka gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat überweist die Latvijas Banka der EZB über TARGET2

a)

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (Vorableistung des Beitrags), und

b)

die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag, abzüglich einer Vorableistung des Beitrags.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)   Soweit erforderlich, weist das Direktorium der EZB die Latvijas Banka an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen sowie angemessene Abhilfemöglichkeiten für gegebenenfalls auftretende Probleme vorzusehen.

(2)   Der EZB-Rat wird unverzüglich über Anweisungen zu unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium hält sich an Beschlüsse, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 25.

(5)  Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).

(6)  Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15).

(7)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(8)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998 geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(9)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(10)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Berichtigungen

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/69


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2014 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

( Amtsblatt der Europäischen Union L 14 vom 18. Januar 2014 )

Seite 12, Anhang, Tabelle:

anstatt:

„0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CL

63,3“

muss es heißen:

„0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

63,3“


21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/70


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28. Juni 2013 )

Auf Seite 144, in Anhang IV, Teil I, Nummer II.1:

anstatt:

„Durch die beiliegende und durch entsprechende Nachweise (3) belegte Erklärung (2) des Besitzers oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, wird bestätigt, dass die in Feld I.28 bezeichneten Tiere vom Besitzer oder von der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, für höchstens fünf Tage mitgeführt werden und nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und die Tiere bleiben während der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in der Verantwortung …“

muss es heißen:

„Durch die beiliegende und durch entsprechende Nachweise (3) belegte Erklärung (2) des Besitzers oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, wird bestätigt, dass die in Feld I.28 bezeichneten Tiere vom Besitzer oder von der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, in einem Zeitraum von höchstens fünf Tagen vor oder nach dessen/ihrer Reise mitgeführt werden, nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und während der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in der Verantwortung bleiben …“;

auf Seite 148, in Anhang IV, Teil 3, Abschnitt A:

anstatt:

„… erkläre hiermit, dass die nachstehend genannten Heimtiere nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und vom Besitzer oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführen (1) während seiner/ihrer Reise höchstens fünf Tage lang mitgeführt werden.“

muss es heißen:

„… erkläre hiermit, dass die nachstehend genannten Heimtiere nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und vom Besitzer oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführen (1), in einem Zeitraum von höchstens fünf Tagen vor oder nach dessen/ihrer Reise mitgeführt werden.“