ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.010.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 27/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Anglesey Sea Salt/Halen Môn (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Anglesey Sea Salt/Halen Môn“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 232 vom 10.8.2013, S. 17.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.8: Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Anglesey Sea Salt/Halen Môn (g.U.)
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 28/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [West Country Lamb (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „West Country Lamb“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 231 vom 9.8.2013, S. 9.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
VEREINIGTES KÖNIGREICH
West Country Lamb (g.g.A.)
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 29/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [West Country Beef (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „West Country Beef“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 231 vom 9.8.2013, S. 14.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
VEREINIGTES KÖNIGREICH
West Country Beef (g.g.A.)
15.1.2014 |
DE |
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L 10/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 30/2014 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Κονσερβολιά Ροβιών (Konservolia Rovion) (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Griechenlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Κονσερβολιά Ροβιών“ (Konservolia Rovion) geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
(3) ABl. C 228 vom 7.8.2013, S. 30.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
GRIECHENLAND
Κονσερβολιά Ροβιών (Konservolia Rovion) (g.U.)
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 31/2014 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2014
zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 388/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Tiergesundheitsanforderungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen derartiger Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für Heimtiere der in ihrem Anhang I genannten Arten, die zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern verbracht werden. Hunde, Katzen und Frettchen sind in Teil A bzw. in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gilt seit dem 3. Juli 2004. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (2) enthält einen Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. |
(3) |
Zur Erleichterung des Übergangs zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde die Entscheidung 2004/301/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und 2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Entscheidung 2004/203/EG (3) erlassen, damit die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ausgestellten Bescheinigungen und Ausweise weiterhin verwendet werden konnten, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllten. |
(4) |
Darüber hinaus ist in der Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (4) vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet bis 1. Oktober 2004 nach den vor dem 3. Juli 2004 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erlauben. |
(5) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (5) aufgehoben und ersetzt. Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind daher überholt. Die Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG sollten deshalb aufgehoben werden. |
(6) |
Darüber hinaus hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (6), erlassen, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird, wenn die betreffenden Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden. |
(7) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wurden überprüft und in die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt ab dem 29. Dezember 2014. Die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wird daher ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gegenstandslos und sollte mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG werden aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wird mit Wirkung ab dem 29. Dezember 2014 aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
(2) ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.
(3) ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21.
(5) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(6) ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 32/2014 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2014
zur Einleitung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
(1) |
Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. |
(2) |
Der Antrag wurde am 3. Mai 2013 von Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd. („Antragsteller“) gestellt, einem ausführenden Hersteller manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon in der Volksrepublik China („betroffenes Land“). |
B. WARE
(3) |
Die Überprüfung betrifft manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden. |
C. GELTENDE MASSNAHMEN
(4) |
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates (2), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates (3), eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 70,8 %. Nach der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates (4) gelten die Maßnahmen auch für aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht. |
D. GRÜNDE
(5) |
Der Antragsteller gibt an, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig zu sein. |
(6) |
Auch habe er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt. |
(7) |
Er führt ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. |
(8) |
Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen. |
E. VERFAHREN
(9) |
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden. Nach Eingang des Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist. |
(10) |
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zoll erfüllt, muss möglicherweise der bislang geltende Zollsatz in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 geändert werden. |
a) Fragebogen
(11) |
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. |
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(12) |
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. |
(13) |
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
(14) |
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
c) Marktwirtschaftsbehandlung
(15) |
Falls der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der in Artikel 4 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China ein entsprechendes Antragsformular zusenden. |
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
(16) |
Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht zugestanden wird, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck Brasilien heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. |
(17) |
Wird dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt, und stehen in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwerts stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind. Die Kommission beabsichtigt, auch für diese Zwecke Brasilien heranzuziehen. |
F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(18) |
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollte gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren erhoben werden können, wenn bei dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in dieser Phase der Untersuchung nicht geschätzt werden. |
G. FRISTEN
(19) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
|
(20) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 4 gesetzten Fristen meldet. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(21) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(22) |
Hat eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
(23) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
(24) |
Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(25) |
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(26) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(27) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. |
(28) |
Ein Antrag auf eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten sollte schriftlich innerhalb der Fristen beantragt werden, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt. Die Partei sollte den Antrag genau begründen. |
(29) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/ |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von von Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A070) hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten oder ob ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz eingeführt werden sollte.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Erwägungsgrund 12 genannten Fragebogen beantworten und zusammen mit sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(2) Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(3) Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.
(4) Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob Brasilien als Drittland mit Marktwirtschaft geeignet ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
(5) Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen mit dem Vermerk „Limited“ (6) (zur eingeschränkten Verwendung) versehen sein.
(6) Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
(7) Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den MWB-Anträgen oder den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre gegebenenfalls aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder persönliche Abgabe. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: Büro N105 08/020 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
E-Mail-Adresse: TRADE-HPT-DUMPING@ec.europa.eu |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1.
(3) ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1.
(4) ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(6) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 33/2014 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
78,9 |
IL |
182,0 |
|
MA |
80,3 |
|
TN |
93,2 |
|
TR |
141,4 |
|
ZZ |
115,2 |
|
0707 00 05 |
MA |
158,2 |
TR |
139,7 |
|
ZZ |
149,0 |
|
0709 93 10 |
MA |
63,8 |
TR |
113,2 |
|
ZZ |
88,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
60,3 |
MA |
64,3 |
|
TR |
75,9 |
|
ZA |
59,1 |
|
ZZ |
64,9 |
|
0805 20 10 |
IL |
193,6 |
MA |
69,7 |
|
ZZ |
131,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
181,1 |
JM |
93,8 |
|
MA |
117,9 |
|
TR |
80,3 |
|
ZZ |
118,3 |
|
0805 50 10 |
EG |
66,2 |
TR |
73,1 |
|
ZZ |
69,7 |
|
0808 10 80 |
CA |
147,4 |
MK |
25,7 |
|
US |
164,0 |
|
ZZ |
112,4 |
|
0808 30 90 |
CN |
65,3 |
TR |
161,1 |
|
US |
139,6 |
|
ZZ |
122,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Januar 2014
zur Ernennung eines schwedischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2014/10/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der schwedischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Ellen NYGREN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Lise-Lotte LENBERG wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2013
zur Berichtigung von Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9220)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/11/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Überprüfung hat ergeben, dass Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission (2) Fehler enthält. Im Flussdiagramm in dem genannten Anhang ist irrtümlicherweise angegeben, dass die Kategorien „Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen aufgrund von Rechtsvorschriften“ und „Anforderungen aufgrund von Rechtsvorschriften“ nur für „Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, einschließlich pharmakologischer Tests“ und nicht für alle anderen Unterkategorien der Kategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Arten“ gelten. Um diesen Punkt zu klären, sollte das Layout des Flussdiagramms geändert werden. Zur weiteren Verdeutlichung sollte der Titel der Kategorie „Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen aufgrund von Rechtsvorschriften“ in „Prüfungen aufgrund von Rechtsvorschriften“ geändert werden. Außerdem sollten weitere geringfügige Änderungen des Layouts des Flussdiagramms vorgenommen werden, um die Übersichtlichkeit zu verbessern. |
(2) |
Die Änderungen des Flussdiagramms sollten auch in den zweiten Teil von Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU übernommen werden, der die ausführlichen Anweisungen enthält. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/707/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33).
ANHANG
„ANHANG II
TEIL A
FLUSSDIAGRAMM DER KATEGORIEN FÜR DIE EINGABE STATISTISCHER DATEN GEMÄSS ARTIKEL 54 ABSATZ 2
TEIL B
AUSFÜHRLICHE ANWEISUNGEN FÜR DIE ANGABE STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE VERWENDUNG VON TIEREN FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE GEMÄSS ARTIKEL 54 ABSATZ 2
BERICHTSFORMAT FÜR DIE VORLAGE DER INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 54 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2010/63/EU
1. |
Die Daten sollten bei jeder Verwendung eines Tieres eingetragen werden. |
2. |
Beim Eintragen von Daten für ein Tier kann innerhalb einer Kategorie nur eine Option gewählt werden. |
3. |
Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sowie Sentinel-Tiere sind von der Mitteilung statistischer Daten ausgeschlossen, es sei denn, die Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung nach einer nicht in Anhang IV aufgeführten Methode oder das betreffende Tier wurde vor seiner Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde. |
4. |
Tiere, die getötet werden, weil sie überschüssig sind, fallen nicht unter die statistischen Daten, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp. |
5. |
Tiere im Larvenstadium sind zu zählen, sobald sie selbständig Nahrung aufnehmen können. |
6. |
Föten und Embryonen von Säugetierarten werden nicht gezählt; nur Tiere, die (auch mit Kaiserschnitt) geboren wurden und leben, müssen gezählt werden. |
7. |
Wird die Einstufung ‚schwer‘ mit oder ohne vorherige Genehmigung überschritten, so sind die betreffenden Tiere und ihre Verwendung wie üblich, d. h. wie jede andere Verwendung, unter der Kategorie ‚schwer‘ zu erfassen. In den Anmerkungen in der Rubrik ‚Mitgliedstaat‘ sollten Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zur vorherigen Ausnahmegenehmigung, zu den Einzelheiten der Verwendung und den Gründen für die Überschreitung der Schweregrads ‚schwer‘ gemacht werden. |
8. |
Die Daten sind für das Jahr mitzuteilen, in dem das Verfahren endet. Bei Studien, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem das letzte Verfahren endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung im Rahmen der Projektgenehmigung genehmigt wurde. Für Projekte mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über die Tiere in dem Jahr zu machen, in dem diese getötet werden oder sterben. |
9. |
Eintragungen unter der Kategorie ‚Andere‘ setzen voraus, dass in der Rubrik Anmerkungen nähere Einzelheiten gegeben werden. |
A. GENETISCH VERÄNDERTE TIERE
1. |
Für die Mitteilung statistischer Daten gelten als ‚genetisch veränderte Tiere‘ auch genetisch modifizierte (transgene, Knockout- oder auf andere Weise genetisch modifizierte) Tiere und natürlich vorkommende oder induzierte Mutanten. |
2. |
Genetisch veränderte Tiere sind zu melden, wenn sie
|
3. |
Alle Tiere mit verändertem Erbgut sollten während der Schaffung einer neuen Linie erfasst werden. Für Superovulationen, Vasektomien und Embryo-Implantationen verwendete Tiere sollten ebenfalls gemeldet werden (auch wenn sie selbst nicht genetisch verändert wurden). Genetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, brauchen nicht gemeldet zu werden. |
4. |
Unter ‚Verwendungszwecke‘ sollten die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendeten Tiere unter ‚Grundlagenforschung‘ oder ‚Translationale und angewandte Forschung‘ eingetragen werden, und zwar unter der jeweiligen Kategorie, für die die Linie geschaffen wird. |
5. |
Ein neuer Stamm oder eine neue Linie genetisch veränderter Tiere gilt als ‚etabliert‘, wenn sich das veränderte Erbgut stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde. |
6. |
Im Rahmen der Tierschutzbewertung wird ermittelt, ob die neu geschaffene Linie voraussichtlich einen beabsichtigt pathologischen Phänotyp zeigen wird; ist dies der Fall, so sind die Tiere ab diesem Zeitpunkt unter der Kategorie ‚Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden‘ einzutragen — oder gegebenenfalls unter den anderen Verfahren, für die sie verwendet werden. Führt die Tierschutzbewertung zu dem Schluss, dass die Linie voraussichtlich keinen pathologischen Phänotyp zeigen wird, so fällt ihre Zucht nicht unter ein Verfahren und braucht nicht länger gemeldet zu werden. |
7. |
Unter ‚Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden‘ fallen Tiere, die für die Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit beabsichtigt pathologischem Phänotyp benötigt werden und bei denen infolge des pathologischen Genotyps Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden aufgetreten sind. Der vorgesehene Zweck, zu dem die Linie erhalten wird, braucht nicht gemeldet zu werden. |
8. |
Alle genetisch veränderten Tiere, die in anderen Verfahren verwendet werden (d. h. nicht zur Schaffung oder Erhaltung einer genetisch veränderten Linie), sollten (wie jedes genetisch nicht veränderte Tier) unter ihrem jeweiligen Verwendungszweck eingetragen werden. Diese Tiere können einen pathologischen Phänotyp zeigen oder nicht. |
9. |
Genetisch veränderte Tiere, bei denen sich ein pathologischer Phänotyp zeigt und die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sollten unter dem jeweiligen Hauptverwendungszweck der Organe/Gewebe eingetragen werden. |
B. DATENKATEGORIEN
Die folgenden Abschnitte folgen der Reihenfolge der Kategorien und der diesbezüglichen Überschriften im Flussdiagramm.
1. Tierarten
i) |
Alle Cephalopoden sind ab dem Stadium, in dem das Tier selbständig Nahrung aufnehmen kann, d. h. sofort nach dem Schlupf im Falle von Kraken und Kalmaren und ungefähr sieben Tage nach dem Schlupf im Falle von Tintenfischen, unter der Überschrift Kopffüßer einzutragen. |
ii) |
Fische sind ab dem Stadium, in dem sie selbständig Nahrung aufnehmen können, zu zählen. Zebrafische, die unter optimalen Zuchtbedingungen gehalten werden (d. h. bei ca. + 28 °C), sollten fünf Tage nach der Befruchtung gezählt werden. |
Da bestimmte Fisch- und Kopffüßerarten sehr klein sind, kann die Zählung auf Basis von Schätzwerten erfolgen.
2. Erneute Verwendung
i) |
Jede Verwendung des Tieres sollte am Ende des betreffenden Verfahrens gemeldet werden. |
ii) |
In den Statistiken betreffen die Angaben über Art und Geburtsort nur naive Tiere. Bei wiederverwendeten Tieren ist der ‚Geburtsort‘ daher nicht angegeben. |
iii) |
Für die nachfolgenden Kategorien ist die Zahl der Verwendungen von Tieren in Verfahren anzugeben. Querverweise zur Gesamtzahl naiver Tiere sind folglich nicht möglich. |
iv) |
Die Zahl der wiederverwendeten Tiere kann nicht von den Daten abgeleitet werden, da einige Tiere möglicherweise mehrmals wiederverwendet werden. |
v) |
Das tatsächliche Leiden des Tieres im Verfahren sollte festgehalten werden. In bestimmten Fällen könnte der Leidenszustand durch eine vorherige Verwendung beeinflusst werden. Die Schwere des Leidens nimmt bei einer folgenden Verwendung jedoch nicht automatisch zu; sie nimmt in bestimmten Fällen aufgrund der Gewöhnung sogar ab. Die Schweregrade früherer Verwendungen sollten daher auf keinen Fall automatisch kumuliert werden. Die Schwere des Leidens sollte stets auf Einzelfallbasis beurteilt werden. |
Erneute Verwendung versus kontinuierliche Verwendung
Bei einem Verfahren wird ein Tier für einen einzigen wissenschaftlichen/Versuchs-/Lehr- oder Schulungszweck verwendet. Eine einmalige Verwendung läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der erste technische Eingriff am Tier vorgenommen wird, bis zum Abschluss der Datenerfassung und der Beobachtungen oder bis zum Erreichen des Lehrziels. Gewöhnlich handelt es sich um einen einzigen Versuch, einen einmaligen Test oder eine einmalige Übung einer Technik.
Ein einziges Verfahren kann verschiedene Schritte (Techniken) beinhalten, die logischerweise alle ein bestimmtes Ergebnis zum Ziel haben und die Verwendung ein und desselben Tieres voraussetzen.
Der Endverwender meldet das gesamte Verfahren einschließlich etwaiger Vorbereitungsarbeiten (ungeachtet des Standorts dieser Arbeiten) und berücksichtigt dabei den Schweregrad der Vorbereitung.
Beispiele für Vorbereitungsarbeiten sind u. a. chirurgische Eingriffe (wie das Legen von Kanülen, Telemetrie-Implantate, Ovarektomien, Kastrationen, Hypophysektomien usw.) und nichtchirurgische Eingriffe (wie die Verabreichung modifizierter Nahrung, das Auslösen von Diabetes usw.). Dasselbe gilt für die Zucht genetisch veränderter Tiere, d. h., wenn das Tier in dem vorgesehenen Verfahren verwendet wird, muss der Endverwender das gesamte Verfahren unter Berücksichtigung des mit dem Phänotyp einhergehenden Schweregrads melden. Für genauere Einzelheiten siehe Abschnitt über genetisch veränderte Tiere.
Wird ein vorbereitetes Tier aus außergewöhnlichen Gründen nicht für einen wissenschaftlichen Zweck verwendet, so sollte die Einrichtung, die das Tier vorbereitet hat, die Einzelheiten der Vorbereitung unter den statistischen Daten je nach vorgesehenem Verwendungszweck als eigenständiges Verfahren erfassen, vorausgesetzt, bei der Vorbereitung des Tieres wurde die Mindestschwelle für Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhaften Schaden überschritten.
3. Geburtsort
i) |
Die Herkunft des Tieres richtet sich nach seinem Geburtsort, d. h. dem Ort, an dem es ‚geboren wurde‘, und nicht dem Ort, von dem es bezogen wurde. |
ii) |
In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere sind Tiere, die im Betrieb eines gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen und registrierten Züchters geboren sind. |
iii) |
In der EU, jedoch nicht in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere sind Tiere, die nicht im Betrieb eines registrierten Züchters geboren sind, beispielsweise Wildtiere, landwirtschaftliche Nutztiere (es sei denn, der Züchter ist zugelassen und registriert) und alle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU gewährten Ausnahmen. |
iv) |
Unter ‚Im restlichen Europa geborene Tiere‘ und ‚In der restlichen Welt geborene Tiere‘ fallen alle Tiere, ungeachtet, ob sie in registrierten Zuchtbetrieben oder anderen Einrichtungen gezüchtet wurden oder nicht, sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere. |
4. Nichtmenschliche Primaten — Bezugsquelle
Für die Zwecke dieser Berichterstattung sind
i) |
‚Im restlichen Europa geborene Tiere‘ einschließlich in der Türkei, in Russland und Israel geborene Tiere; |
ii) |
‚In Asien geborene Tiere‘ einschließlich in China geborene Tiere; |
iii) |
‚In Amerika geborene Tiere‘: in Nord-, Mittel- und Südamerika geborene Tiere; |
iv) |
‚In Afrika geborene Tiere‘ einschließlich auf Mauritius geborene Tiere; |
v) |
‚In anderen Teilen der Welt geborene Tiere‘ einschließlich in Australasien geborene Tiere. |
Die Herkunft von Tieren, die unter ‚In anderen Teilen der Welt geborene Tiere‘ erfasst sind, müssen der zuständigen Behörde im Rahmen der Datenübermittlung mitgeteilt werden.
5. Nichtmenschliche Primaten — Generation
i) |
Solange sich die Kolonie nicht selbst erhält, sollten in diese Kolonie hineingeborene Tiere je nach ihrer von mütterlicher Seite hergeleiteten Generation unter F0, F1, F2 oder höher erfasst werden. |
ii) |
Sobald die Kolonie selbsterhaltend ist, sollten alle in dieser Kolonie geborenen Tiere ungeachtet ihrer von mütterlicher Seite hergeleiteten Generation unter Selbsterhaltende Kolonie erfasst werden. |
6. Genetischer Status
i) |
Unter ‚Genetisch nicht verändert‘ fallen sämtliche Tiere, deren Erbgut nicht verändert wurde, einschließlich genetisch normaler Elterntiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie/eines neuen genetisch veränderten Stammes verwendet wurden. |
ii) |
‚Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp‘ umfasst sowohl Tiere, die zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden, deren Erbgut zwar verändert wurde, die jedoch keinen pathologischen Phänotyp zeigen, als auch genetisch veränderte Tiere, die in anderen Verfahren (d. h. nicht zu Schaffungs- oder Erhaltungszwecken) verwendet wurden, jedoch keinen pathologischen Phänotyp zeigen. |
iii) |
‚Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp‘ umfasst
|
7. Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie
Zur ‚Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere‘ sind Tiere, die zur Schaffung einer (eines) neuen genetisch veränderten Linie/Stamms verwendet und von anderen Tieren, die der ‚Grundlagenforschung‘ oder der ‚Translationalen und angewandten Forschung‘ vorbehalten sind, zu unterscheiden sind.
8. Schweregrad
i) |
Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion — Tiere, die einem Verfahren unterzogen wurden, das vollständig unter Vollnarkose durchgeführt wurde, aus der das Tier nicht wieder aufgewacht ist, sind unter Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion zu erfassen. |
ii) |
Gering (höchstens) — Tiere, die Verfahren unterzogen wurden, in deren Rahmen sie kurzfristig höchstens geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste erfahren haben, und deren Wohlbefinden oder Allgemeinzustand dabei nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, werden unter Gering erfasst. Hinweis: Dies sollte auch Tiere beinhalten, die im Rahmen eines genehmigten Projekts verwendet wurden, bei denen letztlich jedoch keine Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden festgestellt wurden, die sich mit den Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch tierarztgerechte Einführung einer Nadel vergleichen ließen, nicht jedoch Tiere, die zur Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit beabsichtigt pathologischem Phänotyp benötigt werden und die keine Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden als Folge des pathologischen Genotyps zeigten. |
iii) |
Mittel — Tiere, die Verfahren unterzogen wurden, in deren Rahmen sie kurzfristig mittelstarke Schmerzen, Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste erfahren haben, sowie Tiere, die Verfahren unterzogen wurden, bei denen ihr Wohlbefinden oder ihr Allgemeinzustand mittelstark beeinträchtigt wurden, werden unter Mittel erfasst. |
iv) |
Schwer — Tiere, die Verfahren unterzogen wurden, in deren Rahmen sie starke Schmerzen, Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, Leiden oder Ängste erfahren haben, sowie Tiere, die Verfahren unterzogen wurden, bei denen ihr Wohlbefinden oder ihr Allgemeinzustand stark beeinträchtigt wurden, werden unter ‚Schwer‘ erfasst. |
v) |
Wird der Schweregrad ‚schwer‘ mit oder ohne vorherige Genehmigung überschritten, so sind die betreffenden Tiere und ihre Verwendung unter ‚Schwer‘ einzutragen. In den Anmerkungen in der Rubrik ‚Mitgliedstaat‘ sollten Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zur vorherigen Ausnahmegenehmigung, zu den Einzelheiten der Verwendung und den Gründen für die Überschreitung der Schweregrads ‚schwer‘ gemacht werden. |
9. Verwendungszwecke
i) Grundlagenforschung
Unter Grundlagenforschung fallen fundamentale Untersuchungen, auch physiologischer Art, Untersuchungen zur weiteren Erforschung normaler und abnormaler Strukturen, der Funktionsweise und des Verhaltens lebender Organismen und der Umwelt (einschließlich fundamentale toxikologische Untersuchungen) sowie Untersuchungen und Analysen, die eher auf ein besseres oder genaueres Verständnis eines Themas, Phänomens oder grundlegenden Naturgesetzes als auf die spezifische praktische Anwendung der Ergebnisse ausgerichtet sind.
Tiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten und zu Zwecken der Grundlagenforschung (z. B. Entwicklungsbiologie, Immunologie) bestimmten Tierlinie (einschließlich der Kreuzung zweier Linien) verwendet werden, sollten entsprechend der Zweckbestimmung, für die sie geschaffen wurden, erfasst werden. Sie sollten außerdem unter ‚Schaffung einer neuen genetischen Linie — Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere‘ eingetragen werden.
Alle Tiere mit verändertem Erbgut sollten während der Schaffung einer neuen Linie erfasst werden. Auch Tiere, die im Rahmen der Schaffung für Superovulationen, Vasektomien und Embryo-Implantationen verwendet werden, sind hier zu erfassen. Die Berichterstattung sollte genetisch nicht veränderte Nachkommen (Wildtypen) ausschließen.
Ein neuer Stamm oder eine neue Linie genetisch veränderter Tiere gilt als ‚etabliert‘, wenn sich das veränderte Erbgut stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde.
ii) Translationale und angewandte Forschung
Im Rahmen der translationalen und angewandten Forschung werden Tiere für die Zwecke gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c verwendet, Verwendungen zu regulatorischen Zwecken ausgenommen.
Hierunter fallen auch forschungsorientierte Toxikologie sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Anträgen auf regulatorische Zulassung und zur Methodenentwicklung. Die für die Anträge auf regulatorische Zulassung als solche erforderlichen Studien fallen nicht darunter.
Tiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten und zu Zwecken der translationalen und angewandten Forschung (z. B. zur Krebsforschung oder Impfstoffentwicklung) bestimmten Tierlinie (einschließlich der Kreuzung zweier Linien) verwendet werden, sollten entsprechend der Zweckbestimmung, für die sie geschaffen wurden, erfasst werden. Sie sollten auch unter ‚Schaffung einer neuen genetischen Linie — Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere‘ eingetragen werden.
Alle Tiere mit verändertem Erbgut sollten während der Schaffung einer neuen Linie erfasst werden. Auch Tiere, die im Rahmen der Schaffung für Superovulationen, Vasektomien und Embryo-Implantationen verwendet werden, sind hier zu erfassen. Die Berichterstattung sollte genetisch nicht veränderte Nachkommen (Wildtypen) ausschließen.
Ein neuer Stamm oder eine neue Linie genetisch veränderter Tiere gilt als ‚etabliert‘, wenn sich das veränderte Erbgut stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde.
iii) Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Typ
Verwendung von Tieren in Verfahren, die zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen für die Herstellung von Produkten/Stoffen und deren Einführung und Erhaltung auf dem Markt durchgeführt werden, einschließlich Unbedenklichkeits- und Risikobewertungen von Nahrungs- und Futtermitteln. Hierunter fallen auch Tests von Produkten/Stoffen, für die letztlich keine Anträge auf regulatorische Zulassung gestellt werden, sofern diese Tests Teil eines Antrags auf regulatorische Zulassung gewesen wären, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre (d. h. Tests an Produkten/Stoffen, die das Ende ihres Entwicklungsprozesses nicht erreichen).
Hierunter fallen auch Tiere, die im Rahmen der Herstellung von Produkten verwendet wurden, wenn der Herstellungsprozess eine regulatorische Zulassung vorsieht (Tiere, die für die Herstellung von Arzneimitteln auf Serumbasis verwendet werden, sollten beispielsweise unter dieser Kategorie erfasst werden).
Die während der Entwicklung eines neuen Medizinproduktes durchgeführten Wirksamkeitsprüfungen fallen nicht darunter; sie sollten unter der Kategorie ‚Translationale und angewandte Forschung‘ erfasst werden.
iv) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren
Hierunter fallen Studien zur Untersuchung und zum Verständnis von Phänomenen wie Umweltverschmutzung und Biodiversitätsverluste sowie epidemiologische Studien über Wildtiere.
Regulatorische Verwendungen von Tieren für ökotoxikologische Zwecke fallen nicht darunter.
v) Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
Hierunter fallen Schulungen zum Erwerb und zur Erhaltung praktischer technischer Fähigkeiten, wie in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehen.
vi) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden
Hierunter ist die Zahl der Tiere einzutragen, die benötigt werden, um Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit einem beabsichtigt pathologischen Phänotyp zu erhalten, und die als Folge des pathologischen Genotyps Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden gezeigt haben. Der Verwendungszweck, für den die Linie gezüchtet wird, braucht nicht erfasst zu werden.
Tiere, die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie benötigt werden, sowie Tiere, die in anderen Verfahren (ausgenommen Entwicklungs-/Zuchtprojekte) verwendet werden, fallen nicht darunter.
10. Untersuchungen im Rahmen der Grundlagenforschung
i) Onkologie
Hierunter sollten ungeachtet des Zielsystems alle Untersuchungen im Rahmen der Krebsforschung angegeben werden.
ii) Nervensystem
Unter diese Kategorie fallen Neurowissenschaft, peripheres oder zentrales Nervensystem, Psychologie.
iii) Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren)
Untersuchungen der Nase sollten unter ‚Atmungssystem‘ eingetragen werden, Untersuchungen der Zunge unter ‚Gastrointestinales System, einschließlich Leber‘.
iv) Multisystemisch
Hierunter sollten nur Forschungsarbeiten erfasst werden, bei denen mehr als ein System von überragendem Interesse ist, wie dies bei bestimmten Infektionskrankheiten der Fall ist; die Krebsforschung fällt nicht darunter.
v) Ethologie/Tierverhalten/Tierbiologie — Unter diese Kategorie fallen sowohl wild lebende Tiere als auch Tiere, die hauptsächlich in Gefangenschaft leben, damit die betreffende Tierart näher erforscht werden kann.
vi) Andere
Hierunter sind Forschungsarbeiten zu erfassen, die sich nicht auf eines der vorgenannten Organe/Systeme beziehen oder die nicht organ-/systemspezifisch sind.
vii) Bemerkungen
Tiere, die zur Herstellung und Erhaltung von Krankheitserregern, Vektoren und Neoplasmen und für die Gewinnung von anderem biologischen Material verwendet werden, sowie Tiere, die für die Herstellung polyklonaler Antikörper im Rahmen der translationalen/angewandten Forschung benötigt werden — die Herstellung monoklonaler Antikörper im Aszites-Verfahren (die unter die Kategorie ‚Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Typ‘ fällt) ausgenommen —, sollten in den jeweiligen Feldern der Kategorien ‚Untersuchungen im Rahmen der Grundlagenforschung‘ oder ‚Translationale und angewandte Forschung‘ erfasst werden. Der Zweck der Untersuchungen muss genau festgestellt werden, denn es könnten Eintragungen unter zwei Kategorien möglich sein und nur der Hauptuntersuchungszweck sollte angegeben werden.
11. Translationale und angewandte Forschung
i) Jede Untersuchung im Rahmen der angewandten Forschung, die Krebserkrankungen des Menschen und Infektionskrankheiten des Menschen betrifft, sollte ungeachtet des Zielsystems hier erfasst werden.
ii) Verwendungen von Tieren zu regulatorischen Zwecken, beispielsweise im Rahmen regulatorischer Karzinogenitätstudien, fallen nicht darunter.
iii) Untersuchungen von Nasenerkrankungen sollten unter ‚Atemwegserkrankungen des Menschen‘ erfasst werden, Zungenerkrankungen unter ‚Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber‘.
iv) ‚Krankheitsdiagnose‘ schließt Tiere ein, die zur direkten Diagnose von Krankheiten wie Tollwut und Botulismus verwendet werden; Tiere für Verwendungen zu regulatorischen Zwecken fallen nicht darunter.
v) Unter ‚Nicht regulatorische Toxikologie‘ fallen forschungsorientierte Toxikologie und Untersuchungen im Rahmen von Anträgen auf regulatorische Zulassung und zur Methodenentwicklung. Im Rahmen von Anträgen auf regulatorische Zulassung erforderliche Studien (Vorstudien, MTD — maximal verträgliche Dosis) fallen nicht darunter.
vi) Unter ‚Tierschutz‘ sollten Untersuchungen gemäß Artikel 5 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2010/63/EU erfasst werden.
vii) Bemerkungen
Tiere, die zur Herstellung und Erhaltung von Krankheitserregern, Vektoren und Neoplasmen und für die Gewinnung von anderem biologischen Material verwendet werden, sowie Tiere, die für die Herstellung polyklonaler Antikörper im Rahmen der translationalen/angewandten Forschung benötigt werden (die Herstellung monoklonaler Antikörper im Aszites-Verfahren (die unter die Kategorie ‚Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Typ‘ fällt) ausgenommen), sollten in den jeweiligen Feldern der Kategorien ‚Untersuchungen im Rahmen der Grundlagenforschung‘ oder ‚Translationale und angewandte Forschung‘ erfasst werden. Der Zweck der Untersuchungen muss genau festgestellt werden, denn es könnten Eintragungen unter zwei Kategorien möglich sein und nur der Hauptuntersuchungszweck sollte angegeben werden.
12. Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion
i) |
Verwendung von Tieren in Verfahren, die zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen für die Herstellung von Produkten/Stoffen und ihre Einführung und Haltung auf dem Markt durchgeführt werden, einschließlich Unbedenklichkeits- und Risikobewertungen von Nahrungs- und Futtermitteln. |
ii) |
Hierunter fallen Tests von Produkten/Stoffen, für die keine Anträge auf regulatorische Zulassung gestellt werden (d. h. Tests an Produkten/Stoffen (für die ein Antrag auf regulatorische Zulassung vorgesehen war), die letztlich vom Entwickler als nicht marktgeeignet angesehen werden und daher das Ende ihres Entwicklungsprozesses nicht erreicht haben). |
iii) |
Unter diese Kategorie fallen auch Tiere, die im Rahmen der Herstellung von Produkten verwendet wurden, wenn der Herstellungsprozess eine regulatorische Zulassung vorsieht (hier sind beispielsweise Tiere zu erfassen, die für die Herstellung von Arzneimitteln auf Serumbasis verwendet wurden). |
13. Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Typ
i) |
Wirksamkeitsprüfungen in der Entwicklungsphase eines neuen Arzneimittels fallen nicht darunter; sie sollten unter der Kategorie ‚Translationale und angewandte Forschung‘ erfasst werden. |
ii) |
Unter Qualitätskontrolle sind Tiere zu erfassen, die zur Prüfung der Reinheit, Stabilität, Wirksamkeit, Potenz und anderer Parameter für die Qualitätskontrolle des Enderzeugnisses und seiner Bestandteile und für etwaige andere Kontrollen, die während des Herstellungsprozesses für Zulassungszwecke durchgeführt werden, verwendet werden oder die verwendet werden, um etwaigen anderen nationalen oder internationalen regulatorischen Vorgaben oder den betriebsinternen Verfahrensvorgaben des Herstellers nachzukommen. Auch Pyrogenitätsprüfungen sind hier zu erfassen. |
iii) |
Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen. Hierunter fallen Wirksamkeitsprüfungen von Bioziden und Pestiziden sowie Toleranzprüfungen von Futtermittel-Zusatzstoffen. |
iv) |
Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich der Unbedenklichkeitsbewertung von human-, zahn- und veterinärmedizinischen Produkten und Geräten) decken Untersuchungen ab, denen ein Produkt oder ein Stoff unterzogen wird, um sein Potenzial zur Induzierung gefährlicher oder unerwünschter Wirkungen bei Mensch oder Tier bei beabsichtigter oder anomaler Verwendung oder bei der Herstellung oder sein potenzielles oder tatsächliches Vorhandensein als Schadstoff in der Umwelt zu erforschen. |
v) |
Unter Routineproduktion ist die Herstellung von monoklonalen Antikörpern (im Aszites-Verfahren) und Blutprodukten einschließlich polyklonaler Antiseren (nach anerkannten Methoden) zu erfassen. Die Immunisierung von Tieren im Rahmen der Hybridom-Technik fällt nicht darunter und sollte unter der entsprechenden Kategorie unter ‚Grundlagenforschung‘ oder ‚Angewandte Forschung‘ erfasst werden. |
14. Prüfungen aufgrund von Rechtsvorschriften
i) |
Die Rechtsvorschrift sollte entsprechend dem vorgesehenen Hauptverwendungszweck angegeben werden. |
ii) |
Wasserqualität; Angaben zur Wasserqualität sollten beispielsweise im Falle von Leitungswasser unter Vorschriften für Lebensmittel gemacht werden. |
15. Anforderungen aufgrund von Rechtsvorschriften
i) |
Anhand dieser Kategorie lässt sich der Grad der Harmonisierung zwischen verschiedenen Rechtsvorschriften feststellen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, wer die Prüfung in Auftrag gibt, sondern welchen Vorschriften nachgekommen wird, wobei der weitestreichenden Harmonisierung Priorität einzuräumen ist. |
ii) |
Sind die nationalen Vorschriften von EU-Vorschriften abgeleitet, muss Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen gewählt werden. |
iii) |
Unter Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen, fallen auch etwaige internationale Auflagen, die gleichzeitig EU-Anforderungen erfüllen (wie Prüfungen nach ICH-, VICH-, OECD-Leitlinien, Monographien des Europäischen Arzneibuchs). |
iv) |
Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen (EU-intern) darf nur gewählt werden, wenn die Prüfung durchgeführt wird, um die Anforderungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erfüllen, wobei es sich nicht unbedingt um den Mitgliedstaat handeln muss, in dem die Arbeiten durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine äquivalente EU-Anforderung. |
v) |
Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen, muss gewählt werden, wenn keine vergleichbare Vorschrift für die Durchführung der Prüfung nach EU-Anforderungen existiert. |
16. Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeit und -potenzprüfungen)
Chargenunbedenklichkeitsprüfungen schließen Pyrogenitätsprüfungen aus. Diese sind unter der separaten Kategorie Pyrogenitätsprüfungen zu erfassen.
17. Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen
i) |
Immuntoxikologische Untersuchungen sollten unter Toxizität bei wiederholter Applikation erfasst werden. |
ii) |
Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau): Werden als Teil der regulatorischen Toxizitätsprüfung (Fälle wiederholter Verabreichung) toxikokinetische Untersuchungen durchgeführt, so sollten diese unter ‚Toxizität bei wiederholter Applikation‘ erfasst werden. |
iii) |
Unbedenklichkeitsprüfungen von Nahrungs- und Futtermitteln umfassen auch Trinkwasseruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen der Unbedenklichkeit für Zieltiere). |
iv) |
Unbedenklichkeit für Zieltiere: Hierunter fallen Untersuchungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein für ein bestimmtes Tier vorgesehenes Produkt für alle Tiere dieser Art unbedenklich ist (Chargenunbedenklichkeitsprüfungen, die unter ‚Qualitätskontrolle‘ erfasst werden, fallen nicht darunter). |
18. Akute und subakute Toxizität — Testmethoden
19. Toxizität bei wiederholter Applikation
20. Verwendung von Tieren zur regulierten Produktion, nach Produkttypen
21. Ökotoxizität
C. ANMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS
1. |
Allgemeine Informationen über etwaige Trendänderungen, die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum festgestellt wurden. |
2. |
Informationen über eine signifikante Zunahme bzw. Abnahme der Zahl von Versuchstieren in einem oder allen der genannten Bereiche, mit Begründung. |
3. |
Informationen über Trendänderungen bei den tatsächlichen Schweregraden, mit Begründung. |
4. |
Besondere Bemühungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung (3R-Prinzip) und seine eventuellen Auswirkungen auf die Statistik. |
5. |
Weitere Aufschlüsselung der Kategorien ‚Andere‘, sofern eine erhebliche Anzahl Tiere unter diese Kategorie fällt. |
6. |
Einzelheiten über Fälle, in denen der Schweregrad ‚schwer‘ mit oder ohne vorherige Genehmigung überschritten wird, mit Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zu etwaigen vorherigen Ausnahmegenehmigungen, zu den Einzelheiten der Verwendung und den Gründen für das Überschreiten des Schweregrads ‚schwer‘.“ |
Berichtigungen
15.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/32 |
Berichtigung der Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 201 vom 1. August 2009 )
Seite 20, Anhang I, Nummer 2.6:
anstatt:
„Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen.“
muss es heißen:
„Die Messungen sind bei klarem Wetter und keinem oder schwachem Wind vorzunehmen.“