ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.009.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. Januar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 25/2014 der Kommission vom 13. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen bestimmte Wassertiere in die Union eingeführt werden dürfen ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 26/2014 der Kommission vom 13. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/9/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9186)  ( 1 )

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020 ( ABl. L 353 vom 28.12.2013 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 24/2014 DES RATES

vom 10. Januar 2014

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags hat der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (im Folgenden „STECF“ für „Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries“), Bestandserhaltungsmaßnahmen angenommen werden.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sollten derart auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten gebührend berücksichtigt werden.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2), insbesondere gelten Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist daher anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2014 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2014 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der EU, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („GFCM“ für „General Fisheries Commission for the Mediterranean“);

b)

„Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Entschließung GFCM/33/2009/2;

c)

„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

e)

„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und ihre Aufteilung

Die TACs für EU-Schiffe und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für die Aufteilung

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die im Rahmen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Teil einer Unionsquote sind, die nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

TACS FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN, IN DENEN TACS, AUFGESCHLÜSSELT NACH ART UND NACH GEBIET, BESTEHEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Fischbestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer (EU-Gewässer)

TUR/F37.4.2.C.

Bulgarien

43,2

 

Rumänien

43,2

Union

86,4  (1)

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer (EU-Gewässer)

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien

8 032,5

 

Rumänien

3 442,5

Union

11 475

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, sind zwischen 15. April und 15. Juni 2014 untersagt.


14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 25/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen bestimmte Wassertiere in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 22 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen.

(2)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (2) ist eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten festgelegt, aus denen Tiere in Aquakultur in die Union verbracht werden dürfen.

(3)

Des Weiteren enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen an Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind.

(4)

Einige kanadische Provinzen (British Columbia, Alberta, Saskatchewan, Manitoba, New Brunswick, Nova Scotia, Prince Edward Island, Neufundland und Labrador, Yukon, Nordwest-Territorien und Nunavut) sind derzeit in der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführt. Fischarten, die gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG für die virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, dürfen daher aus diesen Provinzen in die Union eingeführt werden.

(5)

Kanada hat die Aufnahme der Provinz Québec in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 beantragt. Laut den Schlussfolgerungen eines Auditbesuchs, den das Lebensmittel- und Veterinäramt im Juni 2012 in Kanada zur Untersuchung der Wassertiergesundheit abgestattet hat, kann die zuständige Behörde dieses Drittlandes im Hinblick auf die Überwachung und das Monitoring von Fischkrankheiten ausreichende Garantien leisten, und für die Ausfuhr von Fisch und Fischerzeugnissen in die Union ist ein zuverlässiges Bescheinigungssystem in Kraft. Außerdem hat die zuständige kanadische Behörde der Kommission ausführliche Informationen über ein risikobasiertes Programm zur Überwachung der viralen hämorrhagischen Septikämie übermittelt, das im Zeitraum 2007-2012 für Wildfische aus den Wassereinzugsgebieten in der Provinz Québec durchgeführt wurde, die mit einem höheren Risiko behaftet sind. Eine Analyse des Konzepts und der Durchführung des Überwachungsprogramms legt nahe, dass das Virus der viralen hämorrhagischen Septikämie während dieses Zeitraums bei den empfänglichen Wildfischpopulationen in Québec höchstwahrscheinlich nicht aufgetreten ist. Dies bietet weitere Sicherheit hinsichtlich des Gesundheitsstatus der für die virale hämorrhagische Septikämie empfänglichen Fischarten oder der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus Québec in die Union eingeführt werden können.

(6)

Daher sollte die Einfuhr von gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG für die virale hämorrhagische Septikämie empfänglichen Fischarten, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer sowie offene und geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, aus Québec in die Union gestattet werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).


ANHANG

In der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erhält der Eintrag für Kanada folgende Fassung:

Land/Gebiet

Aquakulturart

Zone/Kompartiment

ISO-Code

Bezeichnung

Fisch

Weichtiere

Krebstiere

Code

Abgrenzung

„CA

Kanada

X

 

 

CA 0 (C)

Gesamtes Hoheitsgebiet

CA 1 (D)

British Columbia

CA 2 (D)

Alberta

CA 3 (D)

Saskatchewan

CA 4 (D)

Manitoba

CA 5 (D)

New Brunswick

CA 6 (D)

Nova Scotia

CA 7 (D)

Prince Edward Island

CA 8 (D)

Neufundland und Labrador

CA 9 (D)

Yukon

CA 10 (D)

Nordwest-Territorien

CA 11 (D)

Nunavut

CA 12 (D)

Québec“


14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 26/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

78,9

MA

76,5

TN

97,0

TR

122,9

ZZ

93,8

0707 00 05

MA

158,2

TR

120,5

ZZ

139,4

0709 93 10

MA

65,7

TR

124,6

ZZ

95,2

0805 10 20

EG

58,6

MA

74,3

TR

82,3

ZA

57,9

ZZ

68,3

0805 20 10

IL

186,9

MA

66,8

ZZ

126,9

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

180,9

JM

93,8

MA

117,9

TR

82,5

ZZ

118,8

0805 50 10

EG

66,2

TR

74,2

ZZ

70,2

0808 10 80

CA

147,4

CN

110,7

MK

34,9

US

167,9

ZZ

115,2

0808 30 90

CN

53,4

TR

165,9

US

196,4

ZZ

138,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9186)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/9/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absätze 1 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission (2) wurde gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festgelegt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(2)

Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission (3) enthält EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(3)

Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann jedes Jahr ein Sektor oder Teilsektor hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, dass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien entspricht.

(4)

Mehrere Sektoren, bei denen sich gemäß dem Beschluss 2010/2/EU herausgestellt hat, dass sie auf NACE-4-Ebene keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe entsprechender Teilsektoren, bei denen bestimmte spezifische Unterscheidungsmerkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet.

(5)

Diese Bewertung ergab, dass die Teilsektoren „Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht“, „Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren“ sowie „Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt“ anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden können und die in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genannten quantitativen Kriterien erfüllen. Diese Teilsektoren sollten daher in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(6)

Die Bewertung ergab ferner, dass der Teilsektor „Freiformschmiedestücke aus Stahl, Wellen“ anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden kann und das in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannte quantitative Kriterium erfüllt. Dieser Teilsektor sollte daher in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(7)

Die Sektoren „Herstellung von gebranntem Gips“ und „Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“ (NACE-Codes 2653 bzw. 2662) wurden 2012 neu bewertet. Diese qualitative Bewertung ergab schwierige Markteigenschaften, wie den wachsenden Handel, insbesondere den zunehmenden Trend zu Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Herstellungskosten, einen steigenden internationalen Wettbewerbsdruck, und die eher bescheidenen Gewinnmargen in den bewerteten Jahren, die die Möglichkeiten der Anlagen begrenzen, zu investieren und Emissionen zu vermindern. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass diese Sektoren einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind; sie sollen folglich in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(8)

Die Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses 2010/2/EU

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird nach Maßgabe von Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Änderungen des Beschlusses 2011/278/EU

Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)   ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.

(3)   ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.


ANHANG I

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Vor Code 15331427 werden die folgenden Codes eingefügt:

Prodcom

Bezeichnung

„15311230

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht

15311250

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren“

b)

Nach Code 155154 wird folgender Code eingefügt:

Prodcom

Bezeichnung

„15515533

Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt“

c)

Nach Code 26821620 wird folgender Code eingefügt:

Prodcom

Bezeichnung

„28401133

Freiformschmiedestücke aus Stahl, Wellen“

2.

In Abschnitt 3 werden nach Code 2640 die folgenden Codes eingefügt:

NACE-Code

Beschreibung

„2653

Herstellung von gebranntem Gips

2662

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“


ANHANG II

In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU erhalten die Einträge unter den Produkt-Benchmarks „Gips“, „Getrockneter Sekundärgips“ und „Gipskarton“ folgende Fassung:

Produkt-Benchmark

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen)

Für die Jahre 2013 und 2014 festgestelltes Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen gemäß dem Beschluss 2010/2/EU

Benchmarkwert

(Zertifikate/t)

„Gips

Gips aus gebranntem Gipsstein oder Calciumsulfat (einschließlich für Bauzwecke, zum Appretieren von Geweben und Papier, für zahnärztliche Zwecke und für die Bodenmelioration) in Tonnen Stuckgips. Alphagips fällt nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen und Brennen in Zusammenhang stehen.

Ja

0,048 “

„Getrockneter Sekundärgips

Getrockneter Sekundärgips (synthetischer Gips, der als recyceltes Nebenprodukt der Stromindustrie oder als Recyclingmaterial aus Bauabfällen und -schutt anfällt), ausgedrückt in Tonnen des Produkts.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Trocknen von Sekundärgips in Zusammenhang stehen.

Ja

0,017 “

„Gipskarton

Die Benchmark umfasst Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und dergleichen aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, (nicht) mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt, ausgenommen gipsgebundene, verzierte Waren (in Tonnen Stuckgips). Hochdichte Gipsfaserplatten fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen der Platten in Zusammenhang stehen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird lediglich der Stromverbrauch der Wärmepumpen in der Trocknungsphase betrachtet.

Ja

0,131 “


Berichtigungen

14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/13


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020

( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 28. Dezember 2013 )

Auf Seite 4, Tabelle im Anhang, Eintrag 09.2651:

anstatt:

„09.2651

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

15 000

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar“

 

 

muss es heißen:

„09.2651

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

15 000

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar“