ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.004.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
9. Januar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/5/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

1

 

 

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 11/2014 des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 12/2014 der Kommission vom 8. Januar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Salinātā rudzu rupjmaize (g.t.S.)]

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 13/2014 der Kommission vom 8. Januar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2014 der Kommission vom 8. Januar 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. bis 3. Januar 2014 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

44

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten ( 1 )

45

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen ( 1 )

47

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte ( 1 )

49

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern ( 1 )

51

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden ( 1 )

53

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden ( 1 )

55

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie ( 1 )

57

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten ( 1 )

59

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer) ( 1 )

61

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie ( 1 )

63

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen ( 1 )

65

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen ( 1 )

67

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren ( 1 )

69

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr ( 1 )

71

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden ( 1 )

73

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden ( 1 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

(2014/5/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 (2) genehmigt.

(2)

Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen wurden in einem Protokoll (3) festgelegt. Das jüngste Protokoll läuft am 17. Januar 2014 ab.

(3)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Seychellen ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) auszuhandeln.

(4)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 10. Mai 2013 das neue Protokoll paraphiert.

(5)

Um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Union sicherzustellen, sollte das neue Protokoll ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(6)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 3.


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/3


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen


Artikel 1

Anwendungszeitraum und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung gewährt für:

a)

40 Thunfisch-Wadenfänger und

b)

6 Oberflächen-Langleiner.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung oder Fanglizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den Zeitraum gemäß Artikel 1 und die gesamte Laufzeit dieses Protokolls auf insgesamt 30 700 000 EUR.

(2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem Jahresbetrag für den Zugang zur AWZ der Seychellen in Höhe von jeweils 2 750 000 EUR in den ersten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für die weiteren Jahre (drei bis sechs) der Laufzeit des Protokolls als Gegenwert für eine jährliche Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen und

b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von jeweils 2 600 000 EUR für das erste und das zweite Jahr der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für die weiteren Jahre (drei bis sechs) zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls.

(4)   Die Europäische Union zahlt die Gesamtbeträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses Protokolls.

(5)

a)

Die seychellischen Behörden überwachen die Entwicklung der Fischerei durch Schiffe der EU, um eine angemessene Verwaltung der Referenzfangmenge von jährlich 50 000 Tonnen zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung informieren die Seychellen die EU, sobald die von EU-Schiffen in der Fischereizone der Seychellen gemeldete Gesamtfangmenge 80 % der Referenzfangmenge erreicht. Nach Eingang dieser Mitteilung unterrichtet die EU unverzüglich die Mitgliedstaaten.

b)

Sobald 80 % der Referenzfangmenge erreicht wurden, überwachen die Seychellen täglich die Fangmengen der EU-Flotte und unterrichten die EU umgehend, wenn die Referenzfangmenge überschritten wird. Nach Erhalt dieser Mitteilung von den Seychellen informiert die EU ebenfalls umgehend die Mitgliedstaaten.

c)

Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Seychellen an die EU gemäß Buchstabe b bis zum Ende der Gültigkeit der jährlichen Fanggenehmigungen für die Schiffe entspricht der Preis pro Einheit zusätzlicher Fänge dem Gesamtkostensatz für das betreffende Jahr. Davon zahlt der Reeder den in Abschnitt 2 des Anhangs festgesetzten Betrag, der der Regelung für die Fanggenehmigung für das betreffende Jahr entspricht.

d)

Die EU begleicht die Differenz zwischen dem für das betreffende Jahr zu zahlenden Preis pro Einheit und dem von den Reedern bezahlten Betrag. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. Übersteigen die Fänge der Schiffe der EU die dem Doppelten des jährlichen EU-Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.

(6)   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die Seychellen.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamts der Seychellen bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen. Die Kontonummer wird von den seychellischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in seychellischen Gewässern

(1)   Spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls einigen sich die Europäische Union und die Seychellen im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses auf ein Mehrjahresprogramm und detaillierte Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

die angestrebten Jahres- und Mehrjahresziele, die letztendlich zur Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik und in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, einschließlich geschützter Meeresgebiete, Rechnung zu tragen ist;

c)

Kriterien und Verfahren für die Bewertung der erzielten Jahresergebnisse.

(2)   Etwaige Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Wünscht eine Vertragspartei eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, so übermittelt die Vertragspartei, die eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses beantragt, mindestens 14 Tage vor der vorgeschlagenen Sitzung einen entsprechenden schriftlichen Antrag.

(4)   Die Seychellen können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jährlich, soweit dies zur Durchführung des Mehrjahresprogramms erforderlich ist, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Seychellen zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

(2)   Die Europäische Union und die Seychellen bemühen sich, den Zustand der Fischereiressourcen in der AWZ der Seychellen während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls zu überwachen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen erforderlich sein könnten.

(4)   Beide Vertragsparteien bemühen sich, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für die Erhaltung und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischbestände zu befolgen.

(5)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und erforderlichenfalls vereinbaren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu gewährleisten.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und Überarbeitung der technischen Bestimmungen im Rahmen des Gemischten Ausschusses

(1)   Gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens kann der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 neu bewerten, und diese können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

(2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich, auch technische Bestimmungendieses Protokolls und seines Anhangs einvernehmlich überarbeiten.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

(2)   Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den seychellischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um auf Fallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.

(3)   Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

(4)   Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so teilt die Regierung der Seychellen der Flotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu. Die finanzielle Gegen-leistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 7

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorbehaltlich der Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, außer Naturereignissen, die Ausübung von Fangtätigkeiten in Fanggebieten der seychellischen AWZ verhindern;

b)

die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c)

die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach der durchgeführten Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung vereinbar sind.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald die Lage wieder hergestellt wurde, die vor dem Auftreten der genannten Umstände vorherrschte, und sofern die Vertragsparteien dies im Anschluss an eine Konsultation beschließen.

Artikel 8

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich einer Konsultation und Einigung zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, außer Naturereignissen, die Ausübung von Fangtätigkeiten in Fanggebieten der seychellischen AWZ verhindern;

b)

die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 7 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt;

c)

es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

d)

eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet;

e)

die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

f)

eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

g)

gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

(3)   Im Fall der Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls laufen die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig gekürzt.

Artikel 9

Anwendbares Recht

(1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der seychellischen AWZ unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Seychellen, sofern in diesem Protokoll und seinem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung umgehend mit.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der entsprechenden IOTC-Entschließung lediglich aggregierte Daten über Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Seychellen zugänglich gemacht werden. Anderweitige als vertraulich einzustufende Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens sowie für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden genutzt werden.

Artikel 11

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Die Seychellen und die Europäische Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und dieses Protokolls erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

(2)   Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und dieses Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 12

Halbzeitüberprüfung

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, zur Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieses Protokolls drei Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls eine Halbzeitüberprüfung vorzunehmen.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 14

Verpflichtung nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung

(1)   Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 12 haften die Reeder der EU-Schiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens bzw. dieses Protokolls oder Gesetze der Seychellen, der vor Ablauf oder Kündigung dieses Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

(2)   Gegebenenfalls überwachen die beiden Vertragsparteien weiterhin die Umsetzung der sektoralen Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewendet.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на осемнадесети декември две хиляди и тринадесета година.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de diciembre de dos mil trece.

V Bruselu dne osmnáctého prosince dva tisíce třináct.

Udfærdiget i Bruxelles den attende december to tusind og tretten.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember zweitausenddreizehn.

Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta detsembrikuu kaheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατρία.

Done at Brussels on the eighteenth day of December in the year two thousand and thirteen.

Fait à Bruxelles, le dix-huit décembre deux mille treize.

Sastavljeno u Bruxellesu osamnaestog prosinca dvije tisuće trinaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto dicembre duemilatredici.

Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada astoņpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai tryliktų metų gruodžio aštuonioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év december havának tizennyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmintax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tlettax.

Gedaan te Brussel, de achttiende december tweeduizend dertien.

Sporządzono w Brukseli dnia osiemnastego grudnia roku dwa tysiące trzynastego.

Feito em Bruxelas, em dezoito de dezembro de dois mil e treze.

Întocmit la Bruxelles la optsprezece decembrie două mii treisprezece.

V Bruseli osemnásteho decembra dvetisíctrinásť.

V Bruslju, dne osemnajstega decembra leta dva tisoč trinajst.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

Som skedde i Bryssel den artonde december tjugohundratretton.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Република Сейшели

Por la República de Seychelles

Za Seychelskou republiku

For Republikken Seychellerne

Für die Republik Seychellen

Seišelli Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία των Σεϋχελλών

For the Republic of Seychelles

Pour la République des Seychelles

Za Republiku Sejšele

Per la Repubblica delle Seychelles

Seišelu Salu Republikas vārdā –

Seišelių Respublikos vardu

A Seychelle Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tas-Seychelles

Voor de Republiek der Seychellen

W imieniu Republiki Seszeli

Pela República das Seicheles

Pentru Republica Seychelles

Za Seychelskú republiku

Za Republiko Sejšeli

Seychellien tasavallan puolesta

För Republiken Seychellerna

Image


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION IN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN

KAPITEL I

BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN

Abschnitt 1

Beantragung und erteilung von fanggenehmigungen

(1)

Nur zugelassene Schiffe der Europäischen Union können gemäß dem Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer erhalten.

(2)

„Fanggenehmigung“ bezeichnet eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigung.

(3)

Damit ein Schiff der Europäischen Union eine Fanggenehmigung erhalten kann, darf weder über das Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitäne ein Fischereiverbot für die Seychellen verhängt worden sein. Es dürfen keine Verstöße gegen seychellisches Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fangtätigkeiten in den seychellischen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Europäischen Union müssen erfüllt sein. Fischereifahrzeuge, Reeder und Kapitäne müssen außerdem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten erfüllen.

(4)

Schiffe der Europäischen Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

(5)

Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen für jedes Schiff, das eine Fangtätigkeit im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ausüben möchte, bei der zuständigen Behörde der Seychellen im Sinne von Artikel 2 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens 20 Tage vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einen Antrag auf Fanggenehmigung ein.

(6)

Wurde der Antrag auf Fanggenehmigung nicht vor Beginn des Gültigkeitszeitraums gemäß Nummer 5 eingereicht, so kann der Reeder des betreffenden Schiffs den Antrag während des Gültigkeitszeitraums, jedoch mindestens 20 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten, über die EU stellen. In diesem Falle zahlt der Reeder die Vorausgebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung.

(7)

Anträge auf Fanggenehmigungen sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen einzureichen:

a)

Nachweis der Zahlung der Vorausgebühr für die gesamte Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

b)

etwaige andere Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen des Protokolls für den jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind.

(8)

Die Gebühr ist auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto zu überweisen.

(9)

Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

(10)

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Agenten für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der unter Nummer 7 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt.

Eine Kopie dieser Fanggenehmigungen wird der für die Seychellen zuständigen Delegation der Europäischen Union zugestellt.

(11)

Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar (siehe Nummer 12).

(12)

Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der Europäischen Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu bezahlen ist. Weist das Ersatzschiff eine größere Tonnage (BRZ) auf, so ist bei Langleinern allerdings die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

(13)

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Agent sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union an die zuständige Behörde der Seychellen zurück.

(14)

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurücksendet. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union wird von der Rücksendung der Fanggenehmigung unterrichtet.

(15)

Ungeachtet der Bestimmungen von Kapitel VII (Kontrolle) Nummer 1 dieses Anhangs muss sich die Fanggenehmigung zu jeder Zeit an Bord des Schiffs befinden.

Abschnitt 2

Bedingungen für die fanggenehmigungen — gebühren und vorauszahlungen

(1)

Eine Fanggenehmigung gilt ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls für ein Jahr und kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 1 verlängert werden.

(2)

Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

 

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 55 EUR je Tonne;

 

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls 60 EUR je Tonne;

 

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 65 EUR je Tonne;

 

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 70 EUR je Tonne;

 

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls 75 EUR je Tonne.

(3)

Die jährliche Vorausgebühr, die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den seychellischen Behörden entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

a)

Ringwadenfänger

 

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 38 500 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 42 000 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 45 500 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 49 000 EUR, das entspricht 70 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 52 500 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

b)

Langleiner (über 250 BRZ)

 

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6 600 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7 200 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7 800 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 8 400 EUR, das entspricht 70 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 9 000 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

c)

Langleiner (unter 250 BRZ)

 

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 4 950 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 5 400 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 5 850 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6 300 EUR, das entspricht 70 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

 

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6 750 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

(4)

Unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Piraterie, die für im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens tätige Schiffe eine ernsthafte Bedrohung darstellt und die Schiffe zwingt, den Indischen Ozean zu verlassen, prüfen beide Vertragsparteien auf einzelne Anträge von Reedern, die über die Europäische Kommission zugestellt werden, die Möglichkeit, im Einzelfall eine zeitanteilige Zahlung anzuwenden.

(5)

Die zuständigen Behörden der Seychellen erstellen die Gebührenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage der Fangmeldungen der Schiffe der Europäischen Union sowie anderer Angaben, die den zuständigen Behörden der Seychellen vorliegen.

(6)

Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

(7)

Sind die Reeder nicht mit der von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Abrechnung einverstanden, so können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den zuständigen Behörden der Seychellen Rücksprache halten, die ihrerseits die Kommission benachrichtigen, damit die Endabrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von den zuständigen Behörden der Seychellen übermittelte Abrechnung als Endabrechnung. Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 2 angegebene Vorauszahlung, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

Abschnitt 3

Versorgungsschiffe

(1)

Schiffe, die Fischereifahrzeuge der EU versorgen, welche im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, unterliegen denselben Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedingungen wie sie nach geschriebenem Recht der Seychellen für andere Schiffe dieser Art gelten. Im Falle einer Änderung der Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedingungen setzen die Seychellen die Europäische Kommission vor deren Inkrafttreten über diese Änderung in Kenntnis.

(2)

Versorgungsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 1 für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

KAPITEL II

FANGGEBIETE

(1)

Als Fanggebiet wird die AWZ der Seychellen unter Ausschluss der Sperrgebiete und Gebiete mit Nutzungsbeschränkung festgelegt. Die geografischen Koordinaten der AWZ der Seychellen sowie der Sperrgebiete und der Gebiete mit Nutzungsbeschränkung sind in Anlage 2 aufgeführt.

(2)

Zum Schutz der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Seychellen ist den Schiffen der Europäischen Union die Fischerei in den nach seychellischem Recht gemäß Anlage 2.2 nutzungsbeschränkten oder gesperrten Gebieten, deren jeweilige geografische Position den Vertretern der Reeder oder deren Agenten mitgeteilt wird, verboten.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

Abschnitt 1

Aufzeichnung der fänge

1.

Alle Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zum Fischfang in den seychellischen Gewässern berechtigt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der Seychellen ihre Fänge wie folgt zu melden, bis das elektronische Fangmeldesystem (Electronic Catch Reporting System, ERS) von beiden Vertragsparteien eingeführt wurde:

1.1

Schiffe der Europäischen Union, die über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen, füllen nach den Mustern in den Anlagen 3 und 4 täglich und für jede Fangreise in seychellischen Gewässern eine Fangmeldung aus. Die Fangmeldung ist auch bei Nullfängen erforderlich. Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

1.2

Während ihres Aufenthalts in seychellischen Gewässern übermitteln die EU-Schiffe der zuständigen Behörde der Seychellen alle drei (3) Tage die geforderten Informationen in dem in Anlage 5 vorgegebenen Format.

1.3

Zur Übermittlung der Fangmeldeformulare gemäß den Nummern 1.1 und 1.3 gehen die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union wie folgt vor:

Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Ankunft, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Hafens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu übergeben;

in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria zu übersenden.

1.4

Gleichzeitig, d. h. ebenfalls innerhalb der Fristen gemäß Nummer 1.2, sind den wissenschaftlichen Instituten gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 Kopien dieser Fangmeldeformulare zuzusenden.

2.

Für Zeiträume, in denen sich das Schiff nicht in der AWZ der Seychellen aufhält, ist in der vorgenannten Fangmeldung der Vermerk „Außerhalb seychellischer Gewässer“ einzutragen.

3.

Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, ab dem 1. Juni 2014 gemäß den Leitlinien in Anlage 6 ein System zum elektronischen Austausch von Fang- und Meldedaten für die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern der Seychellen einzuführen.

4.

Sobald das elektronische Fangmeldesystem operativ ist, werden im Falle technischer Probleme oder in Störfällen die Fangmeldungen nach Maßgabe der Bestimmungen von Nummer 1 übermittelt.

Abschnitt 2

Übermittlung der fangmeldungen: einfahrt in seychellische gewässer und ausfahrt

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union wie folgt definiert:

die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern;

die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Umladung;

die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen.

(2)

Die Schiffe der Europäischen Union teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in seychellische Gewässer einzufahren oder diese zu verlassen, und melden während ihrer Fangtätigkeit in seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre in diesem Zeitraum getätigten Fänge.

(3)

Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt/Ausfahrt teilen die Fischereifahrzeuge auch ihre Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5 angegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden.

(4)

Die zuständigen seychellischen Behörden können Oberflächen-Langleiner, die nicht mit den entsprechenden Kommunikationsmitteln ausgestattet sind, von der im vorigen Absatz genannten Meldepflicht im Format der Anlage 4 entbinden und stattdessen eine Meldung über Funk auf der Funkfrequenz gemäß Anlage 7 Nummer 3 fordern.

(5)

Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen seychellischen Behörden hiervon unterrichtet zu haben, werden als Fischereifahrzeuge ohne Fanggenehmigung angesehen. In solchen Fällen finden die Sanktionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.1 Anwendung.

Abschnitt 3

Anlandungen

(1)

Bezeichneter Hafen für Anlandungen auf den Seychellen ist Victoria auf der Insel Mahé.

(2)

Alle Schiffe, die Fänge in bezeichneten seychellischen Häfen anlanden möchten, teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

a)

Anlandehafen;

b)

Name und internationales Rufzeichen des anlandenden Schiffs;

c)

Datum und Uhrzeit der Anlandung;

d)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen;

e)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)

Anlandungen gelten als Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1. Somit müssen die Schiffe ihre Anlandeerklärungen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Anlandung, in jedem Fall aber bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln.

(4)

Thunfischwadenfänger bemühen sich, den Thunfisch zu Weltmarktpreisen an die Konservenindustrie der Seychellen und/oder die lokale Industrie abzugeben.

(5)

Im Hafen von Victoria anlandende Thunfischwadenfänger bemühen sich, ihre Beifänge zu lokalen Marktpreisen an lokale Märkte abzugeben.

Abschnitt 4

Umladungen

(1)

Alle Schiffe, die Fänge in seychellischen Gewässern umladen möchten, führen diese Umladungen ausschließlich in seychellischen Häfen durch. Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet.

(2)

Die betreffenden Reeder oder ihre Agenten teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

a)

Hafen oder Gebiet, in dem die Umladung durchgeführt wird;

b)

Name und internationales Rufzeichen der abgebenden Fischereifahrzeuge;

c)

Name und internationales Rufzeichen des aufnehmenden Fischereifahrzeugs und/oder Kühlschiffs;

d)

Datum und Uhrzeit der Umladung;

e)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

f)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)

Umladungen gelten als Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1. Somit müssen die Schiffe ihre Fangmeldungen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln.

Abschnitt 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Alle Fischereifahrzeuge der EU, die im Rahmen dieses Abkommens in den Fanggebieten innerhalb der AWZ der Seychellen Fischfang betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des Schiffsüberwachungssystems sämtliche Vorschriften der Anlage 8 einhalten.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

(1)

Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seiner Fangreise in seychellischen Gewässern mindestens zwei qualifizierte Seeleute der Seychellen an Bord, die der zuständige Schiffsagent in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen seychellischen Behörde vorgelegten Liste auswählt. Die Leitlinien für die Anheuerung seychellischer Seeleute auf EU-Schiffen sind in Anlage 9 aufgeführt.

(2)

Die zuständige Behörde übermittelt den Reedern oder ihren Agenten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls und danach jährlich eine Kopie der Liste qualifizierter, von den Seychellen benannter Seeleute. Die zuständige Behörde informiert die Reeder oder ihre Agenten unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach deren Eintreten, über Änderungen in dieser Liste. Kann der Reeder oder Agent keine qualifizierten Seeleute anheuern, wird das Schiff von dieser Verpflichtung und den damit verbundenen Pflichten gemäß diesem Kapitel, insbesondere nachstehender Nummer 10, befreit.

(3)

Wenn möglich, bemühen sich die Reeder, anstelle der vorgeschriebenen Anheuerung von zwei seychellischen Seeleuten zwei Praktikanten an Bord zu nehmen. Die beiden qualifizierten Praktikanten können vom Schiffsagenten in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen Behörde der Seychellen vorgelegten Liste ausgewählt werden.

(4)

Die Reeder bemühen sich, weitere seychellische Seeleute anzuheuern.

(5)

Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen seychellischen Behörde die Namen und sonstigen Personenangaben der seychellischen Seeleute, die auf dem betreffenden Schiff angeheuert werden sollen, unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

(6)

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt auch für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(7)

Werden seychellische Seeleute angeheuert, so werden die Heuerverträge zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (d. h. sie sind lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert) und erhalten die Grundheuer gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

(8)

Werden seychellische Seeleute angeheuert, so wird ihre Heuer von den Reedern bezahlt. Die Grundheuer der seychellischen Seeleute, d. h. der Mindestlohn ohne Prämien, wird entweder auf der Grundlage der nach seychellischem Gesetz vorgesehenen Grundheuer oder anhand der Mindeststandards der IAO festgesetzt. Die Mindestgrundheuer der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besatzungsmitglieder, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

(9)

Zum Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt.

(10)

Alle von Schiffen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Erscheint ein Seemann am vorgesehenen Tag zur vorgesehenen Uhrzeit nicht zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

(11)

Werden für Thunfischwadenfänger weniger qualifizierte seychellische Seeleute oder seychellische Praktikanten als die unter Nummer 1 vorgesehene Mindestzahl angeheuert, und zwar aus anderen als den unter Nummer 10 genannten Gründen, so ist der Reeder verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu zahlen, der anhand der Anzahl der Tage berechnet wird, an denen seine Flotte in seychellischen Gewässern tätig war, wobei die Einfahrt des ersten Fischereifahrzeugs und die Ausfahrt des letzten Fischereifahrzeugs als Bezugsgrößen zugrunde gelegt werden, multipliziert mit dem auf 20 EUR festgesetzten Tagessatz. Der Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an die seychellischen Behörden zu entrichten.

KAPITEL V

BEOBACHTER

1.

Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus der Entschließung Nr. 11/04 der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ergebenden Verpflichtungen bezüglich des wissenschaftlichen Beobachterprogramms an.

2.

Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gilt für Beobachter, außer im Falle einer Platzbegrenzung aus Sicherheitsgründen, Folgendes:

2.1

Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen, nehmen unter folgenden Bedingungen von den seychellischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord.

2.1.1

Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nehmen auf Antrag der seychellischen Behörden, wenn möglich, im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms einen Beobachter an Bord.

2.1.2

Die seychellischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste der bezeichneten Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate nach entsprechender Aktualisierung an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

2.1.3

Die seychellischen Behörden teilen den betreffenden Reedern oder den Schiffsagenten den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

3.

Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird von den seychellischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit, es sei denn, der Beobachter wurde im Rahmen von regionalen Beobachterprogrammen ernannt; in diesem Fall kann er an Bord bleiben, um seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm zu erfüllen. Die seychellischen Behörden informieren die Reeder oder ihre Schiffsagenten darüber, wenn sie den Namen des für das betreffende Schiff bezeichneten Beobachters mitteilen.

4.

Die Bedingungen für die Anbordnahme von Beobachtern werden nach Mitteilung der Liste der betreffenden Schiffe zwischen den Reedern oder ihren Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

5.

Die Reeder teilen innerhalb von zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus mit, in welchem seychellischen Hafen und an welchem Tag sie Beobachter an Bord zu nehmen beabsichtigen.

6.

Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem (oder zwei) seychellischen Beobachtern an Bord, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der (die) Beobachter auf Kosten des Reeders so schnell wie möglich auf die Seychellen zurückgeführt wird (werden).

7.

Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

8.1

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3

Erstellen einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4

Überprüfung der im Logbuch eingetragen Fangdaten für die seychellischen Gewässer;

8.5

Überprüfung der Anteile von Beifängen und Schätzung der Rückwurfmengen;

8.6

wöchentliche Übermittlung der Fangdaten, einschließlich der in den seychellischen Gewässern an Bord genommenen Fang- und Beifangmengen, per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln.

9.

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen von Beobachtern an Bord zu gewährleisten.

10.

Gleichermaßen ist Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fangtätigkeiten des Schiffs, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

11.

Während ihres Aufenthalts an Bord

11.1

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2

gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs.

12.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffs erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen seychellischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen.

13.

Die Reeder tragen die Kosten der Unterbringung von Beobachtern zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere des Schiffs gelten.

14.

Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen seychellischen Behörden.

KAPITEL VI

NUTZUNG VON HAFENANLAGEN, VERSORGUNG UND ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

Schiffe der Europäischen Union nehmen auf den Seychellen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Versorgungs- und anderen Dienstleistungen in Anspruch. Die seychellischen Behörden legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie erforderlichenfalls die Inanspruchnahme von Versorgungs- und anderen Dienstleistungen fest.

KAPITEL VII

KONTROLLE

Die Schiffe respektieren das geschriebene Recht der Seychellen hinsichtlich der Fanggeräte, der technischen Spezifikationen dieser Geräte und aller anderen technischen Vorschriften für ihre Fangtätigkeiten sowie die von der IOTC erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen.

1.   Liste der Schiffe

Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, für die im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen seychellischen Behörden nach ihrer Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

2.   Kontrollverfahren

2.1

Die Kapitäne der Fischerfahrzeuge der Europäischen Union, die in seychellischen Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit allen seychellischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

2.2

Im Interesse einer sichereren Überwachung und unbeschadet des geschriebenen Rechts der Seychellen sollte das Anbordkommen der Beamten so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte Beamte der Seychellen identifiziert werden können.

2.3

Die Seychellen übermitteln der Europäischen Union eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die im Einklang mit den Empfehlungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte unter anderem Folgendes enthalten:

die Namen der Patrouillenschiffe;

genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;

Fotos der Patrouillenschiffe.

2.4

Die Seychellen können auf Antrag der Europäischen Union oder einer von ihr beauftragten Einrichtung EU-Inspektoren gestatten, die Tätigkeiten von Schiffen der EU, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten.

2.5

Nachdem die Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird der Bericht dem Kapitän zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren und Bemerkungen vorgelegt. Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und Mittel der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen. Bevor das Inspektionsteam das Schiff verlässt, wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt.

2.6

Die kontrollbefugten Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3.   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in einem Hafen der Seychellen anlanden oder umladen, gestatten und erleichtern die Kontrolle dieser Vorgänge durch befugte seychellische Inspektoren.

4.   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind entsprechend zu unterrichten.

KAPITEL VIII

DURCHSETZUNG

1.   Sanktionen

1.1.

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das geschriebene Recht der Seychellen finden die nach geschriebenem seychellischen Recht geltenden Sanktionen Anwendung.

1.2.

Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

1.3.

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die Europäische Kommission für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

2.   Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

Die seychellischen Behörden informieren die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union und den EU-Flaggenstaat umgehend über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens operierenden Fischereifahrzeugs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

3.   Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

3.1.

Unter Einhaltung der im geschriebenen Recht der Seychellen betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahrensvorschriften für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der möglicherweise auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt.

3.2.

Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

4.   Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

4.1.

Bei mutmaßlichem Verstoß sollte möglichst eine gütliche Einigung angestrebt werden. Nach geschriebenem Recht der Seychellen muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

4.2.

Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes nach geschriebenem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

4.3.

Das Fischereifahrzeug wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das Strafverfahren abgeschlossen wurde.

5.   Die Europäische Kommission wird über die Delegation der Europäischen Union über den Verlauf etwaiger Strafverfahren und etwaige Sanktionen auf dem Laufenden gehalten.

Anlagen

Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2 — Geografische Koordinaten

1.

AWZ der Seychellen

2.

Gebiete, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen

Anlage 3 — Fischereilogbuchblatt Thunfischwadenfänger

Anlage 4 — Fischereilogbuchblatt Langleiner

Anlage 5 — Format der Meldungen

Anlage 6 — Rahmenleitlinien ERS

Anlage 7 — Kontaktdaten Seychellen

1.

Fischereibehörde der Seychellen

2.

Genehmigungsbehörde der Seychellen

3.

FÜZ der Seychellen

Anlage 8 — Rahmenleitlinien VMS

Anlage 9 — Leitlinien für das Anheuern von seychellischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der EU

Anlage 1

GENEHMIGUNGSBEHÖRDE DER SEYCHELLEN

Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für ausländische Schiffe

Image

Image

Anlage 2

1.   Geografische Koordinaten

AWZ der Seychellen

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

07° 46′ S

43° 15′ O

2

06° 04′ S

46° 41′ O

3

06° 19′ S

47° 49′ O

4

06° 30′ S

48° 40′ O

5

05° 41′ S

49° 57′ O

6

04° 32′ S

50° 04′ O

7

01° 38′ S

52° 36′ O

8

00° 29′ S

56° 03′ O

9

02° 39′ S

58° 48′ O

10

04° 01′ S

59° 15′ O

11

05° 34′ S

59° 09′ O

12

07° 10′ S

59° 30′ O

13

08° 27′ S

59° 22′ O

14

08° 33′ S

58° 23′ O

15

08° 45′ S

56° 25′ O

16

08° 56′ S

54° 30′ O

17

09° 39′ S

53° 53′ O

18

12° 17′ S

53° 49′ O

19

12° 47′ S

53° 14′ O

20

11° 31′ S

50° 29′ O

21

11° 05′ S

50° 42′ O

22

10° 17′ S

49° 26′ O

23

11° 01′ S

48° 30′ O

24

10° 47′ S

47° 33′ O

25

10° 37′ S

46° 56′ O

26

11° 12′ S

45° 47′ O

27

10° 55′ S

45° 31′ O

28

10° 27′ S

44° 51′ O

29

08° 05′ S

43° 10′ O

2.   Geografische Koordinaten

Fischereizonen innerhalb der AWZ der Seychellen, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen

(gemäß den Gesetzen der Seychellen, Fischereigesetz Kapitel 82, überarbeitete Ausgabe 2010)

Zone 1:   Insel Mahé und Seychelles Bank

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

5° 22.0′ S

57° 23.04′ O

Punkt '02.

3° 40.0′ S

56° 06.9′ O

Punkt '03.

3° 30.0′ S

55° 11.0′ O

Punkt '04.

3° 55.0′ S

54° 23.0′ O

Punkt '05.

4° 44.0′ S

56° 08.0′ O

Punkt '06.

5° 38.0′ S

56° 08.0′ O

Punkt '07.

6° 34.04′ S

56° 02.0′ O

Punkt '08.

6° 34.0′ S

56° 23.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 2 —   Insel Platte

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

6° 06.3′ S

55° 35.6′ O

Punkt '02.

5° 39.0′ S

55° 35.6′ O

Punkt '03.

5° 39.0′ S

55° 10.0′ O

Punkt '04.

5° 39.0′ S

55° 10.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 3 —   Insel Coetivy

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

7° 23.0′ S

56° 25.0′ O

Punkt '02.

6° 53.0′ S

56° 35.0′ O

Punkt '03.

6° 53.0′ S

56° 06.0′ O

Punkt '04.

6° 06.3′ S

55° 10.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 4 —   Fortune Bank

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

7° 35.0′ S

57° 13.0′ O

Punkt '02.

7° 01.0′ S

56° 56.0′ O

Punkt '03.

7° 01.0′ S

56° 45.0′ O

Punkt '04.

7° 16.0′ S

56° 40.0′ O

Punkt '05.

7° 35.0′ S

56° 49.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 5 —   Inselgruppe Amiranten

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

5° 45.0′ S

53° 55.0′ O

Punkt '02.

4° 41.0′ S

53° 35.6′ O

Punkt '03.

4° 41.0′ S

53° 13.0′ O

Punkt '04.

6° 09.0′ S

52° 36.0′ O

Punkt '05.

6° 33.0′ S

53° 06.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 6 —   Insel Alphonse

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

7° 21.5′ S

52° 56.5′ O

Punkt '02.

6° 48.0′ S

52° 56.5′ O

Punkt '03.

6° 48.0′ S

52° 32.0′ O

Punkt '04.

7° 21.5′ S

52° 32.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 7 —   Providence, Farquhar, St. Pierre und Wizard Reef

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

10° 20.0′ S

51° 29.0′ O

Punkt '02.

8° 39.0′ S

51° 12.0′ O

Punkt '03.

9° 04.0′ S

50° 28.0′ O

Punkt '04.

10° 30.0′ S

50° 46.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 8 —   Cosmoledo-Atoll und Insel Astove

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

10° 18.0′ S

48° 02.0′ O

Punkt '02.

9° 34.0′ S

47° 49.0′ O

Punkt '03.

9° 23.0′ S

47° 34.0′ O

Punkt '04.

9° 39.0′ S

47° 14.0′ O

Punkt '05.

10° 18.0′ S

47° 36.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt


Zone 9 —   Inseln Aldabra und Assomption

 

Breitengrad

Längengrad

Punkt '01.

9° 54.0′ S

46° 44.0′ O

Punkt '02.

9° 10.0′ S

46° 44.0′ O

Punkt '03.

9° 10.0′ S

46° 01.0′ O

Punkt '04.

9° 59.0′ S

46° 01.0′ O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

Anlage 3

Statement of catch form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs / Fangmeldung für Thunfischwadenfänger

DEPART / SALIDA / DEPARTURE

ARRIVEE / LLEGADA / ARRIVAL

NAVIRE / BARCO / VESSEL

PATRON / PATRON / MASTER

FEUILLE

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH

 

 

HOJA / SHEET No


DATE

FECHA

DATE

POSITION (chaque calée ou midi)

POSICIÓN (cada lance o mediadia)

POSITION (each set or midday)

CALEE

LANCE

SET

CAPTURE ESTIMEE

ESTIMACIÓN DE LA CAPTURA

ESTIMATED CATCH

ASSOCIATION

ASSOCIACIÓN

ASSOCIATION

COMMENTAIRES

OBSERVATIONES

COMMENTS

 

COURANT

CORRIENTE

CURRENT

 

 

 

 

 

 

1

ALBACORE

RABIL

YELLOWFIN

2

LISTAO

LISTADO

SKIPJACK

3

PATUDO

PATUDO

BIGEYE

AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s)

OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s)

OTHER SPECIES give name(s)

REJETS préciser le/les nom(s)

DESCARTES dar el/los nombre(s)

DISCARDS give name(s)

 

 

 

 

 

 

Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, …

Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, …

Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UNTERSCHRIFT DATUM

Anlage 4

Image

Anlage 5

Format der Meldungen

Meldung bei Einfahrt (COE)  (1)

Inhalt

Übermittlung

Ziel

SFA

Aktionscode

COE

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Einfahrt

LT/LG

Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)


Meldung bei Ausfahrt (COX)  (2)

Inhalt

Übermittlung

Ziel

SFA

Aktionscode

COX

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Einfahrt

LT/LG

Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)


Catch Report (CAT) Format once inside Fishing Zones within Seychelles' EEZ  (3)

Inhalt

Übermittlung

Ziel

SFA

Aktionscode

CAT

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Anzahl der Hols seit der letzten Meldung

 

Alle Berichte sind über folgende Nummern bzw. Adressen an die zuständige Behörde zu senden:

E-Mail: fmcsc@sfa.sc

Fax: +248 4225 957

Postanschrift: Seychelles Fishing Authority, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychelles


(1)  Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ zu übersenden.

(2)  Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ zu übersenden.

(3)  Nach Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ alle drei (3) Tage zu übersenden.

Anlage 6

Rahmenleitlinien für die Durchführung und Verwaltung eines elektronischen Systems zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten (ERS)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den seychellischen Gewässern Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fangtätigkeiten des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

2.

Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer der Seychellen einzufahren.

3.

Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ der Seychellen sicherstellt.

4.

Der Flaggenstaat und die Seychellen stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende Hardware und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format [verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm] erforderlich sind, sowie über Backup-Verfahren zur Aufzeichnung und elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

5.

Jede Änderung oder Aktualisierung des unter Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

6.

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

7.

Der Flaggenstaat und die Seychellen benennen jeweils einen einzigen ERS-Ansprechpartner:

a)

Die jeweiligen ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

b)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen teilen einander vor dem 1. April 2014 die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit.

c)

Jede Änderung dieser Kontaktdaten ist unverzüglich mitzuteilen.

Berichterstattung und Übermittlung von ERS-Daten

8.

Die Fischereifahrzeugen der EU müssen

a)

für jeden Tag, an dem sie sich in den Gewässern der Seychellen aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln;

b)

für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge und/oder Rückwurfmengen aufzeichnen;

c)

für jede Art, die in der von den Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, auch Nullfänge angeben;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht und gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art, die in der von den Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer der Seychellen und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von den Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

9.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

10.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ der Seychellen weiter.

11.

Das FÜZ der Seychellen bestätigt den Empfang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffs und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

12.

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffs unter seiner Flagge unverzüglich über jede technische Störung des ERS an Bord des Schiffs oder über jede Nicht-Übermittlung von ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

13.

Der Flaggenstaat setzt die Seychellen über den Fehler und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

14.

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffs sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das fehlerhafte Gerät innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage einen Hafen an, so darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern der Seychellen erst dann wiederaufnehmen, wenn das ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, die Seychellen erteilen eine Ausnahmegenehmigung.

15.

Ein Fischereifahrzeug mit defektem ERS darf erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

das System erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und der Seychellen funktioniert

oder

b)

das Schiff nicht die Absicht hat, seine Fangtätigkeit in den Gewässern der Seychellen wiederaufzunehmen, und vom Flaggenstaat die Genehmigung erhält. In diesem Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffs die Seychellen über seine Entscheidung.

16.

Jedes EU-Schiff, das mit einem defekten ERS in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreibt, muss täglich bis spätestens 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und den Seychellen zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln, und zwar so lange, bis das ERS innerhalb der unter Nummer 14 genannten Frist repariert ist.

17.

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die den Seychellen aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden können, in einer anderen einvernehmlich vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ der Seychellen. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übermittlung nicht eingehalten werden können.

18.

Erhält das FÜZ der Seychellen von einem Schiff an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten, können die Seychellen das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von den Seychellen bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall des FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ der Seychellen

19.

Erhält eines der FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

20.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen verständigen sich vor dem 1. Juni 2014 auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

21.

Meldet das FÜZ der Seychellen, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ der Seychellen und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

22.

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das FÜZ der Seychellen.

23.

Die Seychellen unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen des aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Eingangs der ERS-Daten beim FÜZ der Seychellen eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

24.

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch von ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten ist das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren.

25.

Während der Wartungsarbeiten kann die Bereitstellung von ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

26.

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

27.

Die Seychellen unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 7

Kontaktdaten Seychellen

1.   Fischereibehörde der Seychellen

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Fax:

2.   Genehmigungsbehörde der Seychellen

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Fax:

3.   Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) der Seychellen

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Fax:

Ansprechpartner

Name:

E-Mail:

Mobiltelefon:

Anlage 8

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Allgemeine Grundsätze

1.

Alle Fischereifahrzeuge der EU, die in den Fanggebieten der Seychellen Fischfang betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des in Kapitel 3 Abschnitt 5 des Anhangs zum Protokoll genannten Schiffsüberwachungssystems sämtliche nachstehende Vorschriften einhalten.

2.

Schiffe der EU, die nicht mit einem VMS-Schiffsortungsgerät ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes Ortungsgerät nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer der Seychellen einzufahren.

3.

Die Positionen und Bewegungen von Schiffen werden unterschiedslos und unter anderem mit Hilfe von VMS gemäß nachstehenden Bestimmungen überwacht.

4.

Für die Zwecke des VMS teilen die seychellischen Behörden den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) der Flaggenstaaten die geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Fanggebiete mit.

5.

Die seychellischen Behörden übermitteln der Europäischen Union diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden des WGS-84-Formats. Diese Koordinaten sind in Anlage 2.1 zu diesem Anhang angegeben.

6.

Die seychellischen Behörden und die nationalen FÜZ tauschen die Informationen über ihre jeweiligen Kontaktdaten aus, insbesondere E-Mail-Adressen im https-Format oder gegebenenfalls die Nutzung anderer sicherer Kommunikationsprotokolle und die in ihren jeweiligen FÜZ zu verwendenden Spezifikationen sowie die bei Ausfall von Geräten zu nutzenden alternativen Kommunikationsmittel. Alle diese Informationen werden in Nummer 2 der Anlage 7 zu diesem Anhang aufgenommen.

7.

Alle über eine Fanggenehmigung verfügenden Schiffe müssen mit einem voll funktionsfähigen Schiffsortungsgerät ausgestattet sein, über das ihre geografischen Koordinaten kontinuierlich und automatisch an das FÜZ ihres Flaggenstaats übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt stündlich.

8.

Es wird vereinbart, dass auf Antrag einer der Vertragsparteien Informationen über die verwendeten VMS-Geräte ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass die Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke dieser Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

9.

Die Vertragsparteien stimmen überein, diese Bestimmungen gegebenenfalls zu überprüfen und alle technischen Probleme oder Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Schiffen entsprechend zu prüfen. Die seychellischen Behörden melden den Flaggenmitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der jeweiligen Überprüfungssitzung, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses stattfindet.

10.

Bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

Korrektheit der VMS-Daten

1.

Dem Schiffskapitän und seiner Besatzung ist es verboten, das Schiffsortungsgerät abzuschalten oder zu verdecken oder in irgendeiner Form die an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelten Daten zu manipulieren, solange sich das Schiff in seychellischen Gewässern befindet.

2.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten VMS-Daten verantwortlich.

3.

Der Kapitän stellt insbesondere sicher, dass

a)

die Daten nicht manipuliert werden;

b)

die Antenne(n) der Satellitenüberwachungsgeräte nicht beeinträchtigt wird/werden;

c)

die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts nicht unterbrochen wird;

d)

das Schiffsortungsgerät nicht vom Fischereifahrzeug oder von der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird;

e)

jedes Auswechseln eines Satellitenüberwachungsgeräts umgehend der zuständigen seychellischen Behörde mitgeteilt wird;

f)

bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen können die nach seychellischem Recht vorgesehenen Sanktionen über den Kapitän verhängt werden.

4.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen im Rahmen des Möglichen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

5.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

6.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf weniger als 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

Übermittlung von VMS-Daten

1.

Fährt ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und den Seychellen Fischfang betreibt, in seychellische Gewässer ein, so teilt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ der Seychellen die anschließenden Positionen automatisch und in Echtzeit in der unter vorstehender Nummer 7 angegebenen Häufigkeit mit.

2.

Die übermittelten VMS-Meldungen müssen durch einen der folgenden dreibuchstabigen Codes gekennzeichnet sein:

a)

„ENT“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs nach Einfahrt in die Fanggebiete der Seychellen;

b)

„POS“ bei jeder VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs während seines Aufenthalts in den Fanggebieten der Seychellen;

c)

„EXI“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs nach Ausfahrt aus den Fanggebieten der Seychellen;

3.

Die Übermittlungsfrequenz kann auf 30 Minuten reduziert werden, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass das Fischereifahrzeug vorschriftswidrig operiert.

a)

Das FÜZ der Seychellen übermittelt diese Belege an das FÜZ des Flaggenstaats und die Europäische Kommission und beantragt eine Änderung der Übermittlungsfrequenz. Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das FÜZ der Seychellen.

b)

Das FÜZ der Seychellen benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission umgehend über den Abschluss des Überwachungsverfahrens.

c)

Das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu Inspektionsverfahren, die auf besonderen Antrag gemäß Nummer 9 durchgeführt werden, zu unterrichten.

4.

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der beteiligten FÜZ erfolgen die Meldungen gemäß Nummer 7 elektronisch im https-Format oder unter Nutzung anderer sicherer Kommunikationsprotokolle.

Fehlfunktion der VMS-Ausrüstung an Bord des Schiffs

1.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats die unter Nummer 7 aufgeführten Daten über eines der unter Nummer 6 der Allgemeinen Grundsätze vereinbarten Kommunikationsmittel, sobald die Störung oder Fehlfunktion von der zuständigen seychellischen Behörde gemeldet wurde.

2.

Solange sich das Schiff in seychellischen Gewässern aufhält, ist dann zumindest alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen.

3.

Das FÜZ des Flaggenstaates oder das Schiff selbst übermittelt diese Meldungen unverzüglich an das FÜZ der Seychellen. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die zuständige seychellische Behörde ein Schiff auffordern, seine Position stündlich zu melden.

4.

Defekte Geräte sind nach der Fangreise umgehend zu reparieren oder auszuwechseln. Das Fischereifahrzeug darf erst dann zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgewechselt wurde und eine ordnungsgemäße Genehmigung durch den Flaggenstaat erteilt wurde, der die seychellischen Behörden über seine Entscheidung in Kenntnis setzt.

Ausfall eines FÜZ — Nichtempfang von VMS-Daten durch das FÜZ der Seychellen

1.

Empfängt eines der FÜZ keine ERS-Daten, informiert dieses FÜZ umgehend den Ansprechpartner bei dem anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

2.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen verständigen sich bis 18. Januar 2014 auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung der VMS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kommunikationsmittel.

3.

Meldet das FÜZ der Seychellen, dass VMS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaates informiert das FÜZ der Seychellen innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

4.

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden VMS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 6 der Allgemeinen Grundsätze genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das FÜZ der Seychellen.

5.

Die Seychellen unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen des aufgrund des Ausfalls der Systeme des FÜZ fehlenden Eingangs der VMS-Daten beim FÜZ der Seychellen eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

1.

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch von VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten ist das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren.

2.

Während der Wartungsarbeiten kann die Bereitstellung von VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

3.

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 6 der Allgemeinen Grundsätze genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

4.

Die seychellischen Behörden unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE SEYCHELLEN

POSITIONSMELDUNG (POS)

A.   Positionsmeldung und Festlegung der Datenelemente

Datenfeld

Code

Obligatorisch/ fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungs-beginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Anschrift

AD

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

F

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer (1)

XR

F

Detail Schiff; am Fischereifahrzeug außen angebrachte Nummer

Breitengrad

LA

O

Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten O/W GGGMMM (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs

CO

O

Detail Schiffsposition; Schiffskurs in 360° Skala

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungs-ende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

(1)

Bei Fischereifahrzeugen der Europäischen Union vorgeschrieben.

(2)

Plus-Zeichen (+) müssen nicht angegeben werden; voranstehende Nullen können wegfallen.

B.   Aufbau der Positionsmeldung

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung,

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds,

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten,

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt,

der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Anlage 9

Leitlinien für das Anheuern seychellischer Seeleute auf Ringwadenfängern der EU

Die seychellischen Behörden stellen sicher, dass das Personal, das auf EU-Schiffen beschäftigt werden soll, folgende Anforderungen erfüllt:

Die Seeleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein;

die Seeleute müssen eine gültige ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind. Diese Bescheinigung muss von einem ausreichend qualifizierten Arzt ausgestellt werden;

die Seeleute müssen alle in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen;

die Seeleute müssen mindestens für nachstehende grundlegende Sicherheitstrainings eine gültige Bescheinigung vorweisen können:

Überleben auf See, einschließlich des Anlegens von Rettungswesten,

Brandbekämpfung und Brandverhütung,

Grundlagen der Ersten Hilfe,

persönliche Sicherheit und soziale Verantwortung und

Verhütung von Meeresverschmutzung.

Insbesondere bei Beschäftigung auf großen Fischereifahrzeugen sollten die Seeleute

mit den allgemein auf Fischereifahrzeugen verwendeten meeresbezogenen Fachtermini und Anweisungen vertraut sein;

die bei Fangtätigkeiten bestehenden Gefahren kennen;

die Betriebsbedingungen von Fischereifahrzeugen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren verstehen;

mit der Verwendung der in der Ringwadenfischerei eingesetzten Fangausrüstung vertraut sein und über entsprechende Kenntnisse verfügen;

über ein allgemeines Verständnis und Kenntnisse hinsichtlich der Stabilität und Seetüchtigkeit des Schiffs verfügen und

über allgemeine Kenntnisse im Bereich der Vertäuung verfügen und die Handhabung der Taue (Vertäuen und ähnliche Vorgänge) beherrschen.


VERORDNUNGEN

9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 (2) genehmigt.

(2)

Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen wurden in einem Protokoll (3) festgelegt. Das jüngste Protokoll läuft am 17. Januar 2014 ab.

(3)

Die Union hat mit der Republik Seychellen ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) ausgehandelt. Das neue Protokoll wurde am 10. Mai 2013 paraphiert.

(4)

Der Rat hat am 16. Dezember 2013 den Beschluss 2014/5/EU (4) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(5)

Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (5) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist muss festgelegt werden.

(7)

Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger

Spanien

22 Schiffe,

Frankreich

16 Schiffe,

Italien

2 Schiffe;

b)

Oberflächen-Langleiner

Spanien

2 Schiffe,

Frankreich

2 Schiffe,

Portugal

2 Schiffe.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die ihnen eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 3.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 12/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Salinātā rudzu rupjmaize (g.t.S.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Lettlands auf Eintragung der Bezeichnung „Salinātā rudzu rupjmaize“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Salinātā rudzu rupjmaize“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 177 vom 22.6.2013, S. 12.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.4:   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

LETTLAND

Salinātā rudzu rupjmaize (g.t.S.)


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 13/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

97,3

MA

76,0

TN

82,8

TR

133,7

ZZ

97,5

0707 00 05

MA

158,2

TR

122,0

ZZ

140,1

0709 93 10

MA

67,7

TR

117,4

ZZ

92,6

0805 10 20

EG

43,7

MA

79,9

TR

84,4

ZA

42,6

ZZ

62,7

0805 20 10

MA

67,9

ZZ

67,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

76,8

JM

93,8

MA

117,6

TR

81,6

ZZ

92,5

0805 50 10

EG

64,2

TR

67,6

ZZ

65,9

0808 10 80

CN

110,7

MK

27,7

US

126,6

ZZ

88,3

0808 30 90

CN

53,4

US

136,5

ZZ

95,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 14/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. bis 3. Januar 2014 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 1 für den 1. Januar bis 30. Juni 2014 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 geht hervor, dass sich die vom 1. bis 3. Januar 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung gestellten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden.

(5)

Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 3. Januar 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Mais für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 2,367163 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 3. Januar 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentsteilzeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.


RICHTLINIEN

9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/45


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/1/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Bleipartikel enthaltende Legierungen haben sich als das einzige verlässliche Trockenschmiermittel mit langer Lebensdauer erwiesen, das sich bei Exposition gegen ionisierende Strahlung nicht zersetzt.

(3)

Die derzeitige Verwendung von Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten kann weder beseitigt werden, noch ist ein praktikables Substitutionsprodukt verfügbar.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 23 angefügt:

„23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/47


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/2/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Cadmium in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die umwelt- und gesundheitsschädigenden Gesamtauswirkungen von Alternativen überwiegen die Vorteile der Substitution von Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder und in Ersatzteilen für Röntgenanlagen.

(3)

Die Verwendung von Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder und in Ersatzteilen für Röntgenanlagen sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 21 angefügt:

„21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/49


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/3/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Bleiacetat ist ein idealer Stoff zur Verwendung als Marker in Kopfrahmen, die zur Positionierung bei der Radiotherapie und bei den Verfahren zur Tumorbehandlung durch Gammatherapie verwendet werden.

(3)

Die Substitution oder Beseitigung von Blei in der betreffenden Verwendung ist derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel, und offenbar wird auch in naher Zukunft kein praktikables Substitutionsprodukt zur Verfügung stehen.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 22 angefügt:

„22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/51


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/4/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Blei wird in Röntgenbildverstärkern verwendet, um vakuumdichte Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl herstellen zu können.

(3)

Die Substitution von Blei würde die Zuverlässigkeit der Bildverstärker beeinträchtigen und ist derzeit als technisch nicht praktikabel anzusehen. Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit der Patienten ist daher die Verwendung von Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern weiterhin erforderlich.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 24 angefügt:

„24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/53


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/5/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die Substitution oder Beseitigung von Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ist derzeit nicht möglich.

(3)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 26 angefügt:

„26.

Blei

in Loten auf Leiterplatten,

in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,

die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden.

Läuft am 30. Juni 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/55


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/6/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Es gibt keine technisch praktikablen Substitutionsprodukte für die Verwendung von Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden.

(3)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 25 angefügt:

„25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/57


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/7/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Blei wird derzeit in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und in ummantelten Steckverbindern eingesetzt, die zum einen in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, und zum anderen in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie verwendet werden.

(3)

Derzeit gibt es für die obengenannten Verwendungen von Blei keine wissenschaftlich und technisch praktikablen und hinreichend zuverlässigen Substitutionsprodukte. Die Hersteller benötigen mehr Zeit für die Suche nach zuverlässigen und sicheren bleifreien Lösungen.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 27 angefügt:

„27.

Blei

in Loten,

in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

in Verbindungen von elektrischen Kabeln, Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/59


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/8/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten ist nicht gewährleistet.

(3)

Für die Zuverlässigkeitsprüfungen und die Qualifizierung alternativer Lösungen wird noch Zeit benötigt.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 28 angefügt:

„28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/61


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/9/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei und Cadmium in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die bestehende Ausnahme Nr. 12 gilt nur für MRI- und SQUID-Detektoren, doch wird für Verwendung in der Industrie der Unterkategorie 9 ebenfalls eine Ausnahme benötigt.

(3)

Die Substitution oder Beseitigung von Blei und Cadmium in MRI-, SQUID-, NMR- und FTMS-Detektoren ist derzeit nicht möglich.

(4)

Für die Zuverlässigkeitsprüfung und Qualifizierung alternativer Lösungen wird noch Zeit benötigt.

(5)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 12 folgende Fassung:

„12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/63


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/10/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die Substitution oder Beseitigung von Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie ist derzeit nicht möglich. Derzeit sind auf dem Markt keine praktikablen bleifreien Geräte für die Verwendung erhältlich.

(3)

Für die Zuverlässigkeitsprüfung und Produktregistrierung alternativer Lösungen wird noch Zeit benötigt.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 29 angefügt:

„29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/65


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/11/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von sechswertigem Chrom in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Sechswertiges Chrom wird in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern verwendet. Die Beseitigung oder Substitution von sechswertigem Chrom bei der Herstellung von Fotokathoden ist nicht möglich, da Substitutionsprodukte und alternative Technologien derzeit nicht in ausreichendem Maße zuverlässig oder verfügbar sind, um die benötigte Produktpalette vollständig abzudecken.

(3)

Ein Teil des sechswertigen Chroms aus der Herstellung von Fotokathoden verbleibt unvermeidlicherweise in dem Produkt, das in den Verkehr gebracht wird.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 30 angefügt:

„30.

Sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/67


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/12/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

In Positronenemissionstomographen, die in Magnetresonanztomographen integriert sind, treten starke Vibrationen auf. Forschungen an bleifreien Loten, die auf ihre Vibrationsanfälligkeit untersucht wurden, haben ergeben, dass diese unter extremen Vibrationsbedingungen eher frühzeitig verschleißen als Verbindungsstoffe mit Zinn-/Bleiloten. Aufgrund der spezifischen Bedingungen und geometrischen Beschränkungen der Geräte sind mechanische Eingriffe, die die Effekte der intensiven Vibration beseitigen oder ausreichend abschwächen könnten, nur sehr begrenzt möglich.

(3)

Die Substitution oder Beseitigung von Blei ist derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Es wird eine befristete Ausnahme benötigt, um den Herstellern ausreichend Zeit für Forschungen zur Identifizierung geeigneter bleifreier Materialen und Gerätegestaltungen zu geben.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 32 angefügt:

„32.

Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/69


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/13/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Mobile Medizinprodukte sind Medizinprodukte, die von einer benannten Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (2) genehmigt wurden und so ausgelegt sind, dass sie während und/oder zwischen Eingriffen in der Hand, auf eigenen Rädern, auf einem Rollwagen oder in einem Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Schiff transportiert werden können.

(3)

Die Substitution oder Beseitigung von Blei auf bestückten Leiterplatten von mobilen Medizinprodukten ist derzeit technisch nicht praktikabel. Es wird eine befristete Ausnahme für die weitere Verwendung von Bleiloten benötigt, bis im Rahmen weiterer Forschungen Legierungen ermittelt wurden, die über die gesamte normale Lebensdauer von mobilen Medizinprodukten zuverlässig sind.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 33 angefügt:

„33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/71


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/14/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Für einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr werden 3,5 mg Quecksilber benötigt, um Probleme bei der Lichtleistung während der Lebensdauer des Produkts zu vermeiden.

(3)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer eingefügt:

„1g.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 31. Dezember 2017 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/73


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/15/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei, Cadmium und sechswertigem Chrom in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die am häufigsten wiederverwendeten Teile von medizinischen Geräten sind Röntgenröhren, MRT-Spulen, Leiterplatten aus den unterschiedlichsten Arten von Geräten sowie Detektoren und Komponenten von Detektoren (z. B. Strahlendetektoren). Einige dieser Teile enthalten geringe Mengen von Blei, Cadmium und sechswertigem Chrom.

(3)

Ein Vergleich der Umweltauswirkungen der Wiederverwendung erneuerter Teile in den obengenannten Fällen mit denen der Substitution erneuerter Teile durch neue Teile zeigt, dass die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution deren Gesamtvorteile überwiegen würden.

(4)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 31 angefügt:

„31.

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.“


9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/75


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/16/EU DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2013

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Blei wird als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen eingesetzt, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Derzeit gibt es keine wissenschaftlich und technisch praktikable Möglichkeit zur Substitution oder Beseitigung von Blei in dieser Anwendung.

(3)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 34 angefügt:

„34.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.“