ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.355.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 355

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
31. Dezember 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1422/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2014)

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

60

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/809/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union bei der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmechanismus zu vertretenden Standpunkts

89

 

 

2013/810/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ernennung von drei belgischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

90

 

 

2013/811/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU

91

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug ( ABl. L 170 vom 30.6.2009 )

92

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1421/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2013

zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass in einer Liste der förderfähigen Länder die Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern Berücksichtigung finden. Anhang I jener Verordnung enthält eine Liste der förderfähigen Länder.

(2)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) festgelegt. Entsprechend diesen Kriterien sollte ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss dieser Präferenzen kommen. Anhang II jener Verordnung enthält die Liste der nach der allgemeinen Regelung des APS begünstigten Länder.

(3)

Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (EBA) kommen sollte. Anhang IV jener Verordnung enthält eine Liste der EBA-begünstigten Länder.

(4)

Die Republik Kroatien („Kroatien“) ist der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beigetreten. Daher sollte Kroatien aus Anhang I gestrichen werden.

(5)

Die Republik Südsudan („Südsudan“) ist ein unabhängiger Staat geworden. Am 14. Juli 2011 wurde Südsudan mit der Annahme der Entschließung A/RES/65/308 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Mitglied der Vereinten Nationen. Am 18. Dezember 2012 wurde Südsudan mit der Annahme der Entschließung A/RES/67/136 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf die Liste der am wenigsten entwickelten Länder gesetzt. Daher sollte Südsudan in Anhang I, Anhang II und Anhang IV aufgenommen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma (2) wurde die vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für Waren aus Myanmar/Birma aufgehoben. Daher sollte Myanmar/Birma aus der Tabelle in Anhang I „Förderfähige Länder des Schemas nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von dem Schema ausgenommen sind“, aus der Tabelle in Anhang II „Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind“ und aus der Tabelle in Anhang IV „Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind“ gestrichen werden.

(7)

Die Volksrepublik China („China“), die Republik Ecuador („Ecuador“), die Republik Malediven („Malediven“) und das Königreich Thailand („Thailand“) wurden von der Weltbank 2011, 2012 und 2013 als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Dementsprechend sollten China, Ecuador, Malediven und Thailand ein Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aus dem Anhang II gestrichen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1127/2010 der Kommission (3) legt einen Übergangszeitraum von drei Jahren für die Streichung von Malediven von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder (Everything But Arms (EBA) — Alles außer Waffen) fest und sieht die Streichung von Malediven von der Liste der EBA-begünstigten Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2014 vor. Daher sollte Malediven aus Anhang IV gestrichen werden.

(9)

Artikel 5 Absatz 2 der APS-Verordnung räumt einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas ein. Dieser Zeitraum sollte für jedes betroffene APS-begünstigte Land im jeweiligen Anhang der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 angegeben sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3.

Anhang IV wird durch den Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 13.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1127/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Malediven von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 15).


ANHANG I

„ANHANG I

Förderfähige Länder  (1) des Schemas nach Artikel 3

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AF

Afghanistan

AG

Antigua und Barbuda

AL

Albanien

AM

Armenien

AO

Angola

AR

Argentinien

AZ

Aserbaidschan

BA

Bosnien und Herzegowina

BB

Barbados

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BH

Bahrain

BI

Burundi

BJ

Benin

BN

Brunei Darussalam

BO

Bolivien

BR

Brasilien

BS

Bahamas

BT

Bhutan

BW

Botsuana

BY

Belarus

BZ

Belize

CD

Demokratische Republik Kongo

CF

Zentralafrikanische Republik

CG

Kongo

CI

Côte d’Ivoire

CK

Cookinseln

CL

Chile

CM

Kamerun

CN

China

CO

Kolumbien

CR

Costa Rica

CU

Kuba

CV

Kap Verde

DJ

Dschibuti

DM

Dominica

DO

Dominikanische Republik

DZ

Algerien

EC

Ecuador

EG

Ägypten

ER

Eritrea

ET

Äthiopien

FJ

Fidschi

FM

Mikronesien

GA

Gabun

GD

Grenada

GE

Georgien

GH

Ghana

GM

Gambia

GN

Guinea

GQ

Äquatorialguinea

GT

Guatemala

GW

Guinea-Bissau

GY

Guyana

HK

Hongkong

HN

Honduras

HT

Haiti

ID

Indonesien

IN

Indien

IQ

Irak

IR

Iran

JM

Jamaika

JO

Jordanien

KE

Kenia

KG

Kirgisistan

KH

Kambodscha

KI

Kiribati

KM

Komoren

KN

St. Kitts und Nevis

KW

Kuwait

KZ

Kasachstan

LA

Laos

LB

Libanon

LC

St. Lucia

LK

Sri Lanka

LR

Liberia

LS

Lesotho

LY

Libyen

MA

Marokko

MD

Republik Moldau

ME

Montenegro

MG

Madagaskar

MH

Marshallinseln

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

ML

Mali

MM

Myanmar/Birma

MN

Mongolei

MO

Macau

MR

Mauretanien

MU

Mauritius

MV

Malediven

MW

Malawi

MX

Mexiko

MY

Malaysia

MZ

Mosambik

NA

Namibia

NE

Niger

NG

Nigeria

NI

Nicaragua

NP

Nepal

NR

Nauru

NU

Niue

OM

Oman

PA

Panama

PE

Peru

PG

Papua-Neuguinea

PH

Philippinen

PK

Pakistan

PW

Palau

PY

Paraguay

QA

Katar

RU

Russland

RW

Ruanda

SA

Saudi-Arabien

SB

Salomonen

SC

Seychellen

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SO

Somalia

SR

Suriname

SS

Südsudan

ST

São Tomé und Príncipe

SV

El Salvador

SY

Syrien

SZ

Swasiland

TD

Tschad

TG

Togo

TH

Thailand

TJ

Tadschikistan

TL

Timor-Leste

TM

Turkmenistan

TN

Tunesien

TO

Tonga

TT

Trinidad und Tobago

TV

Tuvalu

TZ

Tansania

UA

Ukraine

UG

Uganda

UY

Uruguay

UZ

Usbekistan

VC

St. Vincent und die Grenadinen

VE

Venezuela

VN

Vietnam

VU

Vanuatu

WS

Samoa

XK

Kosovo (2)

XS

Serbien

YE

Jemen

ZA

Südafrika

ZM

Sambia

ZW

Simbabwe

Förderfähige Länder des Schemas nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von dem Schema ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

BY

Belarus“


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Entschließung 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG II

„ANHANG II

Länder  (1), die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AF

Afghanistan

AM

Armenien

AO

Angola

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BI

Burundi

BJ

Benin

BO

Bolivien

BT

Bhutan

CD

Demokratische Republik Kongo

CF

Zentralafrikanische Republik

CG

Kongo

CK

Cookinseln

CN

China (2)

CO

Kolumbien

CR

Costa Rica

CV

Kap Verde

DJ

Dschibuti

EC

Ecuador (2)

ER

Eritrea

ET

Äthiopien

FM

Mikronesien

GE

Georgien

GM

Gambia

GN

Guinea

GQ

Äquatorialguinea

GT

Guatemala

GW

Guinea-Bissau

HN

Honduras

HT

Haiti

ID

Indonesien

IN

Indien

IQ

Irak

KG

Kirgisistan

KH

Kambodscha

KI

Kiribati

KM

Komoren

LA

Laos

LK

Sri Lanka

LR

Liberia

LS

Lesotho

MG

Madagaskar

MH

Marshallinseln

ML

Mali

MM

Myanmar/Birma

MN

Mongolei

MR

Mauretanien

MV

Malediven (2)

MW

Malawi

MZ

Mosambik

NE

Niger

NG

Nigeria

NI

Nicaragua

NP

Nepal

NR

Nauru

NU

Niue

PA

Panama

PE

Peru

PH

Philippinen

PK

Pakistan

PY

Paraguay

RW

Ruanda

SB

Salomonen

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SO

Somalia

SS

Südsudan

ST

São Tomé und Príncipe

SV

El Salvador

SY

Syrien

TD

Tschad

TG

Togo

TH

Thailand (2)

TJ

Tadschikistan

TL

Timor-Leste

TM

Turkmenistan

TO

Tonga

TV

Tuvalu

TZ

Tansania

UA

Ukraine.

UG

Uganda

UZ

Usbekistan

VN

Vietnam

VU

Vanuatu

WS

Samoa

YE

Jemen

ZM

Sambia

Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B“

 

 


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

(2)  Dieses begünstigte Land wird ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen.


ANHANG III

„ANHANG IV

Länder  (1), die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AF

Afghanistan

AO

Angola

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BI

Burundi

BJ

Benin

BT

Bhutan

CD

Demokratische Republik Kongo

CF

Zentralafrikanische Republik

DJ

Dschibuti

ER

Eritrea

ET

Äthiopien

GM

Gambia

GN

Guinea

GQ

Äquatorialguinea

GW

Guinea-Bissau

HT

Haiti

KH

Kambodscha

KI

Kiribati

KM

Komoren

LA

Laos

LR

Liberia

LS

Lesotho

MG

Madagaskar

ML

Mali

MM

Myanmar/Birma

MR

Mauretanien

MW

Malawi

MZ

Mosambik

NE

Niger

NP

Nepal

RW

Ruanda

SB

Salomonen

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SO

Somalia

SS

Südsudan

ST

São Tomé und Príncipe

TD

Tschad

TG

Togo

TL

Timor-Leste

TV

Tuvalu

TZ

Tansania

UG

Uganda

VU

Vanuatu

WS

Samoa

YE

Jemen

ZM

Sambia

Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B“

 

 


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1422/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2014)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Es empfiehlt sich, die am 1. Januar 2014 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in ihrer vollständigen Fassung zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 und läuft am 31. Dezember 2014 ab.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

INHALT

Sektor

Seite

1.

Getreide und Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

17

2.

Reis und Bruchreis

19

3.

Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

21

4.

Getreidemischfuttermittel

26

5.

Rindfleisch

28

6.

Schweinefleisch

33

7.

Geflügelfleisch

37

8.

Eier

39

9.

Milch und Milcherzeugnisse

41

10.

Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

55

11.

Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

56

1.   Getreide und mehle, grobgrieß und feingrieß von weizen oder roggen

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1001

Weizen und Mengkorn:

 

 

– Hartweizen:

 

1001 11 00

– – zur Aussaat

1001 11 00 9000

1001 19 00

– – andere

1001 19 00 9000

 

– andere:

 

ex 1001 91

– – zur Aussaat:

 

1001 91 20

– – – Weichweizen und Mengkorn

1001 91 20 9000

1001 91 90

– – – andere

1001 91 90 9000

1001 99 00

– – andere

1001 99 00 9000

1002

zur Aussaat

 

1002 10 00

Roggen:

1002 10 00 9000

1002 10 00

andere

1002 90 00 9000

1003

Gerste:

 

1003 10 00

– zur Aussaat

1003 10 00 9000

1003 90 00

– andere

1003 90 00 9000

1004

Hafer:

 

1004 10 00

– zur Aussaat

1004 10 00 9000

1004 90 00

– andere

1004 90 00 9000

1005

Mais:

 

ex 1005 10

– zur Aussaat:

 

1005 10 90

– – anderer

1005 10 90 9000

1005 90 00

– anderer

1005 90 00 9000

1007

Körner-Sorghum:

 

1007 10

– zur Aussaat:

 

1007 10 10

– – Hybriden

 

1007 10 90

– – andere

1007 10 90 9000

1007 90 00

– andere

1007 90 00 9000

ex 1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

 

 

– Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):

 

1008 21 00

– – zur Aussaat

1008 21 00 9000

1008 29 00

– – andere

1008 29 00 9000

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

 

– von Weizen:

 

1101 00 11

– – von Hartweizen

1101 00 11 9000

1101 00 15

– – von Weichweizen und Spelz:

 

– – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1101 00 15 9100

– – – mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g

1101 00 15 9130

– – – mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 mg/100 g

1101 00 15 9150

– – – mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 mg/100 g

1101 00 15 9170

– – – mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9180

– – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9190

1101 00 90

– von Mengkorn

1101 00 90 9000

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

 

– anderes:

 

1102 90 70

– – von Roggen:

 

– – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 400 mg/100 g

1102 90 70 9500

– – – mit einem Aschegehalt von 1 401 bis 2 000 mg/100 g

1102 90 70 9700

– – – mit einem Aschegehalt von mehr als 2 000 mg/100 g

1102 90 70 9900

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

– Grobgrieß und Feingrieß:

 

1103 11

– – von Weizen:

 

1103 11 10

– – – von Hartweizen:

 

– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 mg/100 g:

 

– – – – – Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen

1103 11 10 9200

– – – – – anderer

1103 11 10 9400

– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 mg/100 g

1103 11 10 9900

1103 11 90

– – – von Weichweizen und Spelz:

 

– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1103 11 90 9200

– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g

1103 11 90 9800

2.   Reis und bruchreis

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1006

Reis:

 

1006 20

– geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘):

 

 

– – parboiled:

 

1006 20 11

– – – rundkörniger

1006 20 11 9000

1006 20 13

– – – mittelkörniger

1006 20 13 9000

 

– – – langkörniger:

 

1006 20 15

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 15 9000

1006 20 17

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 17 9000

 

– – anderer:

 

1006 20 92

– – – rundkörniger

1006 20 92 9000

1006 20 94

– – – mittelkörniger

1006 20 94 9000

 

– – – langkörniger:

 

1006 20 96

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 96 9000

1006 20 98

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 98 9000

1006 30

– halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

 

– – halbgeschliffener Reis:

 

 

– – – parboiled:

 

1006 30 21

– – – – rundkörniger

1006 30 21 9000

1006 30 23

– – – – mittelkörniger

1006 30 23 9000

 

– – – – langkörniger:

 

1006 30 25

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 25 9000

1006 30 27

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 27 9000

 

– – – anderer:

 

1006 30 42

– – – – rundkörniger

1006 30 42 9000

1006 30 44

– – – – mittelkörniger

1006 30 44 9000

 

– – – – langkörniger:

 

1006 30 46

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 46 9000

1006 30 48

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 48 9000

 

– – vollständig geschliffener Reis:

 

 

– – – parboiled:

 

1006 30 61

– – – – rundkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 61 9100

– – – – – anderer

1006 30 61 9900

1006 30 63

– – – – mittelkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 63 9100

– – – – – anderer

1006 30 63 9900

 

– – – – langkörniger:

 

1006 30 65

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 65 9100

– – – – – – anderer

1006 30 65 9900

1006 30 67

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 67 9100

– – – – – – anderer

1006 30 67 9900

 

– – – anderer:

 

1006 30 92

– – – – rundkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 92 9100

– – – – – anderer

1006 30 92 9900

1006 30 94

– – – – mittelkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 94 9100

– – – – – anderer

1006 30 94 9900

 

– – – – langkörniger:

 

1006 30 96

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 96 9100

– – – – – – anderer

1006 30 96 9900

1006 30 98

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 98 9100

– – – – – – anderer

1006 30 98 9900

1006 40 00

– Bruchreis

1006 40 00 9000

3.   Getreide- und reisverarbeitungserzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

ex 1102 20

– von Mais:

 

ex 1102 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9200

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9400

ex 1102 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 90 9200

ex 1102 90

– anderes:

 

1102 90 10

– – von Gerste:

 

– – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1102 90 10 9100

– – – anderes

1102 90 10 9900

ex 1102 90 30

– – von Hafer:

 

– – – dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1102 90 30 9100

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

– Grobgrieß und Feingrieß:

 

ex 1103 13

– – von Mais:

 

ex 1103 13 10

– – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9100

– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9300

– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9500

ex 1103 13 90

– – – anderer:

 

– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 90 9100

ex 1103 19

– – von anderem Getreide:

 

1103 19 20

– – – von Roggen oder Gerste:

 

 

– – – – von Roggen

1103 19 20 9100

 

– – – – von Gerste:

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1103 19 20 9200

ex 1103 19 40

– – – von Hafer:

 

– – – – dessen Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1103 19 40 9100

ex 1103 20

– Pellets:

 

ex 1103 20 25

– von Roggen oder Gerste:

 

 

– – – von Gerste

1103 20 25 9100

1103 20 60

– – von Weizen

1103 20 60 9000

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

ex 1104 12

– – von Hafer:

 

ex 1104 12 90

– – – als Flocken:

 

– – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9100

– – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9300

ex 1104 19

– – von anderem Getreide:

 

1104 19 10

– – – von Weizen

1104 19 10 9000

ex 1104 19 50

– – – von Mais:

 

– – – – als Flocken:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9110

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9130

 

– – – von Gerste:

 

ex 1104 19 69

– – – – als Flocken

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1104 19 69 9100

 

– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

ex 1104 22

– – von Hafer:

 

ex 1104 22 40

– – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

 

– – – – geschält (entspelzt):

 

– – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 40 9100

 

– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 40 9200

ex 1104 23

– – von Mais:

 

ex 1104 23 40

– – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen:

 

 

– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 40 9100

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 40 9300

1104 29

– – von anderem Getreide:

 

 

– – – von Gerste:

 

ex 1104 29 04

– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 04 9100

ex 1104 29 05

– – – – perlförmig geschliffen:

 

– – – – – mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – – 1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9100

– – – – – – 2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9300

 

– – – andere:

 

ex 1104 29 17

– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

 

– – – – – von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 17 9100

 

– – – – nur geschrotet:

 

1104 29 51

– – – – – von Weizen

1104 29 51 9000

1104 29 55

– – – – – von Roggen

1104 29 55 9000

1104 30

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

1104 30 10

– – von Weizen

1104 30 10 9000

1104 30 90

– – andere

1104 30 90 9000

1107

Malz, auch geröstet:

 

1107 10

– nicht geröstet:

 

 

– – von Weizen:

 

1107 10 11

– – – in Form von Mehl

1107 10 11 9000

1107 10 19

– – – anderes

1107 10 19 9000

 

– – anderes:

 

1107 10 91

– – – in Form von Mehl

1107 10 91 9000

1107 10 99

– – – anderes

1107 10 99 9000

1107 20 00

– geröstet

1107 20 00 9000

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

 

– Stärke (4):

 

ex 1108 11 00

– – von Weizen:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 11 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 11 00 9300

ex 1108 12 00

– – von Mais:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 12 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 12 00 9300

ex 1108 13 00

– – von Kartoffeln:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 13 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 GHT und weniger als 80 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 13 00 9300

ex 1108 19

– – andere Stärke:

 

ex 1108 19 10

– – – von Reis:

 

– – – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 19 10 9200

– – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 19 10 9300

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet:

 

– getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25)

1109 00 00 9100

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

 

– – andere:

 

1702 30 50

– – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 50 9000

1702 30 90

– – – andere (6)

1702 30 90 9000

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 40 90

– – andere (6)

1702 40 90 9000

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

 

– – – Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

1702 90 50 9100

– – – andere (6)

1702 90 50 9900

 

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

– – – andere:

 

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 75 9000

1702 90 79

– – – – andere

1702 90 79 9000

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

– andere:

 

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

 

– – – andere:

 

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup (6)

2106 90 55 9000

4.   Getreidemischfuttermittel

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7):

 

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 10 11

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 11 9000

2309 10 13

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 13 9000

 

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT (8):

 

2309 10 31

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 31 9000

2309 10 33

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 33 9000

 

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 10 51

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 51 9000

2309 10 53

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 53 9000

ex 2309 90

– andere:

 

 

– – andere, einschließlich Vormischungen:

 

 

– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 90 31

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 31 9000

2309 90 33

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 33 9000

 

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT (8):

 

2309 90 41

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 41 9000

2309 90 43

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 43 9000

 

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 90 51

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 51 9000

2309 90 53

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 53 9000

5.   Rindfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0102

Rinder, lebend:

 

 

– Hausrinder:

 

ex 0102 21

– – reinrassige Zuchttiere:

 

ex 0102 21 10

– – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 21 10 9140

– – – – – andere

0102 21 10 9150

ex 0102 21 30

– – – Kühe:

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 21 30 9140

– – – – – andere

0102 21 30 9150

ex 0102 21 90

– – – andere:

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 21 90 9120

ex 0102 29

– – andere:

 

 

– – – andere als der Untergattung Bibos oder der Untergattung Poephagus:

 

 

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

ex 0102 29 41

– – – – – zum Schlachten:

 

– – – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 29 41 9100

 

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

0102 29 51

– – – – – – zum Schlachten

0102 29 51 9000

0102 29 59

– – – – – – andere

0102 29 59 9000

 

– – – – – Kühe:

 

0102 29 61

– – – – – – zum Schlachten

0102 29 61 9000

0102 29 69

– – – – – – andere

0102 29 69 9000

 

– – – – – andere:

 

0102 29 91

– – – – – – zum Schlachten

0102 29 91 9000

0102 29 99

– – – – – – andere

0102 29 99 9000

 

– Büffel:

 

ex 0102 31 00

– – reinrassige Zuchttiere:

 

 

– – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 31 00 9100

 

– – – – – andere

0102 31 00 9150

 

– – – Kühe:

 

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 31 00 9200

 

– – – – – andere

0102 31 00 9250

 

– – – andere:

 

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 31 00 9300

0102 39

– – andere:

 

ex 0102 39 10

– – – domestizierte Arten:

 

 

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

 

– – – – – zum Schlachten:

 

 

– – – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 39 10 9100

 

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – – – – zum Schlachten

0102 39 10 9150

 

– – – – – – andere

0102 39 10 9200

 

– – – – – Kühe:

 

 

– – – – – – zum Schlachten

0102 39 10 9250

 

– – – – – – andere

0102 39 10 9300

 

– – – – – andere:

 

 

– – – – – – zum Schlachten

0102 39 10 9350

 

– – – – – – andere

0102 39 10 9400

ex 0102 90

– andere:

 

ex 0102 90 20

– – reinrassige Zuchttiere:

 

 

– – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 90 20 9100

 

– – – – – andere

0102 90 20 9150

 

– – – Kühe:

 

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 90 20 9200

 

– – – – – andere

0102 90 20 9250

 

– – – andere:

 

 

– – – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 90 20 9300

 

– – andere:

 

ex 0102 90 91

– – – domestizierte Arten:

 

 

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

 

– – – – – zum Schlachten:

 

 

– – – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 90 91 9100

 

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – – – – zum Schlachten

0102 90 91 9150

 

– – – – – – andere

0102 90 91 9200

 

– – – – – Kühe:

 

 

– – – – – – zum Schlachten

0102 90 91 9250

 

– – – – – – andere

0102 90 91 9300

 

– – – – – andere:

 

 

– – – – – – zum Schlachten

0102 90 91 9350

 

– – – – – – andere

0102 90 91 9400

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

0201 10 00

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Nacken, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:

 

– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern (11)

0201 10 00 9110

– – – andere

0201 10 00 9120

– – andere:

 

– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern (11)

0201 10 00 9130

– – – andere

0201 10 00 9140

0201 20

– andere Teile, mit Knochen:

 

0201 20 20

– – ‚quartiers compensés‘:

 

– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern (11)

0201 20 20 9110

– – – andere

0201 20 20 9120

0201 20 30

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern (11)

0201 20 30 9110

– – – andere

0201 20 30 9120

0201 20 50

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – – von ausgewachsenen männlichen Rindern (11)

0201 20 50 9110

– – – – andere

0201 20 50 9120

– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – – von ausgewachsenen männlichen Rindern (11)

0201 20 50 9130

– – – – andere

0201 20 50 9140

ex 0201 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0201 20 90 9700

0201 30 00

– ohne Knochen:

 

– – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (14) nach Kanada

0201 30 00 9050

– – entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (10) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch (außer Fett) von 78 GHT oder mehr (16)

0201 30 00 9060

– – andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch (außer Fett) von 55 GHT oder mehr (16) jedes Stück einzeln verpackt:

 

– – – von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9100

– – – von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9120

– – andere

0201 30 00 9140

ex 0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

0202 10 00

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Nacken, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen

0202 10 00 9100

– – andere

0202 10 00 9900

ex 0202 20

– andere Teile, mit Knochen:

 

0202 20 10

– – ‚quartiers compensés‘

0202 20 10 9000

0202 20 30

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 20 30 9000

0202 20 50

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9100

– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9900

ex 0202 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0202 20 90 9100

0202 30

– ohne Knochen:

 

0202 30 90

– – anderes:

 

– – – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (14) nach Kanada

0202 30 90 9100

– – – andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 GHT oder mehr (16)

0202 30 90 9200

– – – andere

0202 30 90 9900

ex 0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0206 10

– von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

– – andere:

 

0206 10 95

– – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 95 9000

 

– von Rindern, gefroren:

 

0206 29

– – andere:

 

 

– – – andere:

 

0206 29 91

– – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 91 9000

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

ex 0210 20

– Fleisch von Rindern:

 

ex 0210 20 90

– – ohne Knochen:

 

– – – gesalzen und getrocknet

0210 20 90 9100

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

ex 1602 50

– von Rindern:

 

 

– – andere:

 

ex 1602 50 31

– – – Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – – 90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9125

– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9325

ex 1602 50 95

– – – andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

 

– – – – kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – – – 90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9125

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9325

6.   Schweinefleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0103

Schweine, lebend:

 

 

– andere:

 

ex 0103 91

– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

0103 91 10

– – – Hausschweine

0103 91 10 9000

ex 0103 92

– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

– – – Hausschweine:

 

0103 92 19

– – – – andere

0103 92 19 9000

ex 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

– frisch oder gekühlt:

 

ex 0203 11

– – ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 11 10

– – – von Hausschweinen (28)

0203 11 10 9000

ex 0203 12

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 12 11

– – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 11 9100

ex 0203 12 19

– – – – Schultern und Teile davon (29):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 19 9100

ex 0203 19

– – anderes:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 19 11

– – – – Vorderteile und Teile davon (30):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 11 9100

ex 0203 19 13

– – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 13 9100

ex 0203 19 15

– – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 19 15 9100

 

– – – – anderes:

 

ex 0203 19 55

– – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)  (27)  (29)  (30)  (31)

0203 19 55 9110

– – – – – – Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT (18)  (27)

0203 19 55 9310

 

– gefroren:

 

ex 0203 21

– – ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 21 10

– – – von Hausschweinen (28)

0203 21 10 9000

ex 0203 22

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 22 11

– – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 11 9100

ex 0203 22 19

– – – – Schultern und Teile davon (29):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 19 9100

ex 0203 29

– – anderes:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 29 11

– – – – Vorderteile und Teile davon (30):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 11 9100

ex 0203 29 13

– – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 13 9100

ex 0203 29 15

– – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 29 15 9100

 

– – – – anderes:

 

ex 0203 29 55

– – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (18)  (29)  (30)  (31)  (32)

0203 29 55 9110

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

– Fleisch von Schweinen:

 

ex 0210 11

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

 

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 11 11

– – – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 11 9100

 

– – – – getrocknet oder geräuchert

 

ex 0210 11 31

– – – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – – ‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘ (19):

 

– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9110

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT t

0210 11 31 9910

ex 0210 12

– – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0210 12 11

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 11 9100

ex 0210 12 19

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 19 9100

ex 0210 19

– – anderes:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

 

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 19 40

– – – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 19 40 9100

ex 0210 19 50

– – – – – anderes:

 

 

– – – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 50 9100

– – – – – – – Bäuche, auch Teile davon, entschwartet (18):

 

– – – – – – – – mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 19 50 9310

 

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

 

– – – – – anderes:

 

ex 0210 19 81

– – – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – – ‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘, auch Teile davon (19)

0210 19 81 9100

– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 81 9300

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

– andere (24):

 

1601 00 91

– – Rohwürste, nicht gekocht (21)  (22):

 

– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 91 9120

– – – andere

1601 00 91 9190

1601 00 99

– – andere (20)  (22):

 

– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 99 9110

– – – andere

1601 00 99 9190

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

– von Schweinen:

 

ex 1602 41

– – Schinken und Teile davon:

 

ex 1602 41 10

– – – von Hausschweinen (23):

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (24)  (25):

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (33)

1602 41 10 9110

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 41 10 9130

ex 1602 42

– – Schultern und Teile davon:

 

ex 1602 42 10

– – – von Hausschweinen (23):

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (24)  (25):

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (34)

1602 42 10 9110

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 42 10 9130

ex 1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

 

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

 

ex 1602 49 19

– – – – – andere (23)  (26):

 

– – – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (24)  (25):

 

– – – – – – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

 

– – – – – – – – ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

1602 49 19 9130

7.   Geflügelfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

0105 11

– – Hühner:

 

 

– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

 

0105 11 11

– – – – Legerassen

0105 11 11 9000

0105 11 19

– – – – andere

0105 11 19 9000

 

– – – andere:

 

0105 11 91

– – – – Legerassen

0105 11 91 9000

0105 11 99

– – – – andere

0105 11 99 9000

0105 12 00

– – Truthühner

0105 12 00 9000

0105 14 00

– – Gänse

0105 14 00 9000

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

– von Hühnern:

 

ex 0207 12

– – unzerteilt, gefroren:

 

ex 0207 12 10

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘

 

– – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – andere

0207 12 10 9900

ex 0207 12 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘; andere Angebotsformen:

 

– – – – ‚Hühner 65 v.H.‘:

 

– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – andere

0207 12 90 9190

– – – – Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:

 

– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – andere

0207 12 90 9990

ex 0207 14

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – – Teile:

 

 

– – – – mit Knochen:

 

ex 0207 14 20

– – – – – Hälften oder Viertel:

 

– – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – andere

0207 14 20 9900

ex 0207 14 60

– – – – – Schenkel und Teile davon:

 

– – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – andere

0207 14 60 9900

ex 0207 14 70

– – – – – andere:

 

– – – – – – Hälften oder Viertel, ohne Sterze:

 

– – – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – – andere

0207 14 70 9190

– – – – – – Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf:

 

– – – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist

 

– – – – – – – andere

0207 14 70 9290

 

– von Truthühnern:

 

0207 25

– – unzerteilt, gefroren:

 

0207 25 10

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘

0207 25 10 9000

0207 25 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 73 v. H.‘; andere Angebotsformen

0207 25 90 9000

ex 0207 27

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – – Teile:

 

ex 0207 27 10

– – – – ohne Knochen:

 

– – – – – homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch

 

– – – – – andere:

 

– – – – – – andere als Sterze

0207 27 10 9990

 

– – – – mit Knochen:

 

 

– – – – – Schenkel und Teile davon:

 

0207 27 60

– – – – – – Unterschenkel und Teile davon

0207 27 60 9000

0207 27 70

– – – – – – andere

0207 27 70 9000

8.   Eier

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– Bruteier (35):

 

0407 11 00

– – von Hühnern (Gallus domesticus)

0407 11 00 9000

ex 0407 19

– – andere:

 

 

– – – von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus:

 

0407 19 11

– – – – von Truthühnern oder Gänsen

0407 19 11 9000

0407 19 19

– – – – andere

0407 19 19 9000

 

– andere Eier, frisch:

 

0407 21 00

– – von Hühnern (Gallus domesticus)

0407 21 00 9000

ex 0407 29

– – andere:

 

0407 29 10

– – – von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

0407 29 10 9000

ex 0407 90

– andere:

 

0407 90 10

– – von Hausgeflügel

0407 90 10 9000

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

ex 0408 11

– – getrocknet:

 

ex 0408 11 80

– – – anderes:

 

– – – – genusstauglich

0408 11 80 9100

ex 0408 19

– – anderes:

 

 

– – – anderes:

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

– – – – – genusstauglich

0408 19 81 9100

ex 0408 19 89

– – – – anderes, einschließlich gefroren:

 

 

– – – – – genusstauglich

0408 19 89 9100

 

– andere:

 

ex 0408 91

– – getrocknet:

 

ex 0408 91 80

– – – andere:

 

– – – – genusstauglich

0408 91 80 9100

ex 0408 99

– – andere:

 

ex 0408 99 80

– – – andere:

 

– – – – genusstauglich

0408 99 80 9100

9.   Milch und milcherzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (46):

 

0401 10

– mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

 

0401 10 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 10 10 9000

0401 10 90

– – andere

0401 10 90 9000

0401 20

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT:

 

 

– – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

0401 20 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 11 9100

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 11 9500

0401 20 19

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 19 9100

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 19 9500

 

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

0401 20 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 91 9000

0401 20 99

– – – andere

0401 20 99 9000

0401 40

– mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

 

0401 40 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 40 10 9000

0401 40 90

– – andere

0401 40 90 9000

0401 50

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:

 

 

– – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 50 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 17 GHT

0401 50 11 9400

– – – – – mehr als 17 GHT

0401 50 11 9700

0401 50 19

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT:

0401 50 19 9700

 

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

 

0401 50 31

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 35 GHT

0401 50 31 9100

– – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0401 50 31 9400

– – – – – mehr als 39 GHT

0401 50 31 9700

0401 50 39

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 35 GHT

0401 50 39 9100

– – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0401 50 39 9400

– – – – – mehr als 39 GHT

0401 50 39 9700

 

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0401 50 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 68 GHT

0401 50 91 9100

– – – – – mehr als 68 GHT

0401 50 91 9500

0401 50 99

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 68 GHT

0401 50 99 9100

– – – – – mehr als 68 GHT

0401 50 99 9500

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (40):

 

ex 0402 10

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (42):

 

 

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (44):

 

0402 10 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 11 9000

0402 10 19

– – – andere

0402 10 19 9000

 

– – andere (45):

 

0402 10 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 91 9000

0402 10 99

– – – andere

0402 10 99 9000

 

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT (42):

 

ex 0402 21

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (44):

 

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0402 21 11 9200

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 11 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 11 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0402 21 11 9900

0402 21 18

– – – – andere:

 

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0402 21 18 9100

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 18 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 18 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0402 21 18 9900

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 21 91

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 28 GHT

0402 21 91 9100

– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 91 9200

– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 91 9350

– – – – – – mehr als 45 GHT

0402 21 91 9500

0402 21 99

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 28 GHT

0402 21 99 9100

– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 99 9200

– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT

0402 21 99 9300

– – – – – – mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 99 9400

– – – – – – mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT

0402 21 99 9500

– – – – – – mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT

0402 21 99 9600

– – – – – – mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT

0402 21 99 9700

– – – – – – mehr als 79 GHT

0402 21 99 9900

ex 0402 29

– – andere (45):

 

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

– – – – andere:

 

0402 29 15

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – – höchstens 11 GHT

0402 29 15 9200

– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 15 9300

– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 15 9500

– – – – – – – mehr als 25 GHT

0402 29 15 9900

0402 29 19

– – – – – andere:

 

– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 19 9300

– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 19 9500

– – – – – – – mehr als 25 GHT

0402 29 19 9900

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 29 91

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 91 9000

0402 29 99

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 41 GHT

0402 29 99 9100

– – – – – – mehr als 41 GHT

0402 29 99 9500

 

– andere:

 

0402 91

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (44):

 

0402 91 10

– – – mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

 

 

– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

0402 91 10 9370

0402 91 30

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

 

 

– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 91 30 9300

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0402 91 99

– – – – andere

0402 91 99 9000

0402 99

– – andere (45):

 

0402 99 10

– – – mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

 

 

– – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0402 99 10 9350

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:

 

0402 99 31

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:

 

– – – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 31 9150

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0402 99 31 9300

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT

0402 99 31 9500

0402 99 39

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 39 9150

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

ex 0403 90

– andere:

 

 

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form (40)  (43):

 

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (36):

 

0403 90 11

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 90 11 9000

0403 90 13

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0403 90 13 9200

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0403 90 13 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 13 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0403 90 13 9900

0403 90 19

– – – – – mehr als 27 GHT

0403 90 19 9000

 

– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 33

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 33 9400

– – – – – – mehr als 25 GHT

0403 90 33 9900

 

– – – andere:

 

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (36):

 

0403 90 51

– – – – – 3 GHT oder weniger:

 

– – – – – – höchstens 1,5 GHT

0403 90 51 9100

0403 90 59

– – – – – mehr als 6 GHT:

 

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT

0403 90 59 9170

– – – – – – mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0403 90 59 9310

– – – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0403 90 59 9340

– – – – – – mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0403 90 59 9370

– – – – – – mehr als 45 GHT

0403 90 59 9510

ex 0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

0404 90

– andere:

 

 

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (36):

 

ex 0404 90 21

– – – 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:

 

– – – – – 29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT

0404 90 21 9120

– – – – – 34 GHT oder mehr

0404 90 21 9160

0404 90 23

– – – mehr als 1,5 bis 27 GHT (40):

 

– – – – in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0404 90 23 9120

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 23 9130

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 23 9140

– – – – – – mehr als 25 GHT

0404 90 23 9150

ex 0404 90 29

– – – mehr als 27 GHT (40):

 

– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 28 GHT

0404 90 29 9110

– – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0404 90 29 9115

– – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0404 90 29 9125

– – – – – mehr als 45 GHT

0404 90 29 9140

 

– – andere, mit einem Milchfettgehalt von (38)  (40):

 

0404 90 81

– – – 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert

0404 90 81 9100

ex 0404 90 83

– – – mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0404 90 83 9110

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 83 9130

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 83 9150

– – – – – – mehr als 25 GHT

0404 90 83 9170

– – – – andere als in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0404 90 83 9936

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

– Butter:

 

 

– – mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

 

– – – natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 11 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 11 9700

0405 10 19

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 19 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 19 9700

0405 10 30

– – – rekombinierte Butter:

 

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 30 9100

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 30 9300

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 30 9700

0405 10 50

– – – Molkenbutter:

 

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 50 9300

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 50 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 50 9700

0405 10 90

– – andere

0405 10 90 9000

ex 0405 20

– Milchstreichfette:

 

0405 20 90

– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:

 

– – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT

0405 20 90 9500

– – – – 78 GHT oder mehr

0405 20 90 9700

0405 90

– andere:

 

0405 90 10

– – mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

0405 90 10 9000

0405 90 90

– – andere

0405 90 90 9000

KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser in GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in GHT

ex 0406

Käse und Quark/Topfen (39)  (41):

 

 

 

ex 0406 10

– Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/ Topfen:

 

 

 

ex 0406 10 20

– – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

 

 

– – – Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta

 

 

0406 10 20 9100

– – – anderer:

 

 

 

– – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – – Ricotta, gesalzen:

 

 

 

– – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

55

45

0406 10 20 9230

– – – – – – anderer

55

39

0406 10 20 9290

– – – – – Cottage cheese

60

 

0406 10 20 9300

– – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 5 GHT

60

 

0406 10 20 9610

– – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

5

0406 10 20 9620

– – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

57

19

0406 10 20 9630

– – – – – – – anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

40

39

0406 10 20 9640

– – – – – – – – mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62GHT

50

39

0406 10 20 9650

– – – – – – – – mehr als 62 GHT

 

 

0406 10 20 9660

– – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – – Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT

60

60

0406 10 20 9830

– – – – – – 69 GHT oder mehr

59

69

0406 10 20 9850

– – – – – anderer

 

 

0406 10 20 9870

– – – – anderer

 

 

0406 10 20 9900

ex 0406 20

– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

 

 

 

ex 0406 20 90

– – andere:

 

 

 

– – – hergestellt aus Molke

 

 

0406 20 90 9100

– – – anderer:

 

 

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Lactosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:

 

 

 

– – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

40

34

0406 20 90 9913

– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

20

30

0406 20 90 9915

– – – – – 85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

15

30

0406 20 90 9917

– – – – – 95 GHT oder mehr

5

30

0406 20 90 9919

– – – – anderer

 

 

0406 20 90 9990

ex 0406 30

– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

– – – mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

ex 0406 30 31

– – – – 48 GHT oder weniger:

 

 

 

– – – – – mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 20 GHT

60

 

0406 30 31 9710

– – – – – – – 20 GHT oder mehr

60

20

0406 30 31 9730

– – – – – – 43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 20 GHT

57

 

0406 30 31 9910

– – – – – – – 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

57

20

0406 30 31 9930

– – – – – – – 40 GHT oder mehr

57

40

0406 30 31 9950

ex 0406 30 39

– – – – mehr als 48 GHT:

 

 

 

– – – – – mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT

60

48

0406 30 39 9500

– – – – – – 43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT

57

48

0406 30 39 9700

– – – – – – 46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 55 GHT

54

48

0406 30 39 9930

– – – – – – – 55 GHT oder mehr

54

55

0406 30 39 9950

ex 0406 30 90

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

54

79

0406 30 90 9000

ex 0406 40

– Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

 

 

 

ex 0406 40 50

– – Gorgonzola

53

48

0406 40 50 9000

ex 0406 40 90

– – andere

50

40

0406 40 90 9000

ex 0406 90

– andere Käse:

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

ex 0406 90 13

– – – Emmentaler

40

45

0406 90 13 9000

ex 0406 90 15

– – – Greyerzer, Sbrinz:

 

 

 

– – – – Greyerzer

38

45

0406 90 15 9100

ex 0406 90 17

– – – Bergkäse, Appenzeller:

 

 

 

– – – – Bergkäse

38

45

0406 90 17 9100

ex 0406 90 21

– – – Cheddar

39

48

0406 90 21 9900

ex 0406 90 23

– – – Edamer

47

40

0406 90 23 9900

ex 0406 90 25

– – – Tilsiter

47

45

0406 90 25 9900

ex 0406 90 27

– – – Butterkäse

52

45

0406 90 27 9900

ex 0406 90 29

– – – Kashkaval:

 

 

 

 

– – – – aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

42

50

0406 90 29 9100

 

– – – – ausschließlich aus Kuhmilch hergestellt

44

45

0406 90 29 9300

ex 0406 90 32

– – – Feta (37):

 

 

 

 

– – – – ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:

 

 

 

– – – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

56

43

0406 90 32 9119

ex 0406 90 35

– – – Kefalo-Tyri:

 

 

 

– – – – ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

38

40

0406 90 35 9190

– – – – anderer:

38

40

0406 90 35 9990

ex 0406 90 37

– – – Finlandia

40

45

0406 90 37 9000

 

– – – andere:

 

 

 

 

– – – – andere:

 

 

 

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

 

– – – – – – 47 GHT oder weniger:

 

 

 

ex 0406 90 61

– – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano

35

32

0406 90 61 9000

ex 0406 90 63

– – – – – – – Fiore Sardo, Pecorino:

 

 

 

– – – – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

35

36

0406 90 63 9100

– – – – – – – – anderer

35

36

0406 90 63 9900

ex 0406 90 69

– – – – – – – andere:

 

 

 

– – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 69 9100

– – – – – – – – anderer

38

30

0406 90 69 9910

 

– – – – – – mehr als 47 bis 72 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 73

– – – – – – – Provolone

45

44

0406 90 73 9900

ex 0406 90 75

– – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

45

39

0406 90 75 9900

ex 0406 90 76

– – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT

50

45

0406 90 76 9300

– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr

44

45

0406 90 76 9400

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr

46

55

0406 90 76 9500

ex 0406 90 78

– – – – – – – Gouda:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT

50

20

0406 90 78 9100

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

45

48

0406 90 78 9300

– – – – – – – – anderer:

45

55

0406 90 78 9500

ex 0406 90 79

– – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

56

40

0406 90 79 9900

ex 0406 90 81

– – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

44

45

0406 90 81 9900

ex 0406 90 85

– – – – – – – Kefalograviera, Kasseri:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT

40

39

0406 90 85 9930

– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

45

39

0406 90 85 9970

– – – – – – – – anderer

 

 

0406 90 85 9999

 

– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

ex 0406 90 86

– – – – – – – – mehr als 47 bis 52 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 86 9100

– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT

52

 

0406 90 86 9200

– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

51

5

0406 90 86 9300

– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

47

19

0406 90 86 9400

– – – – – – – – – – 39 GHT oder mehr

40

39

0406 90 86 9900

ex 0406 90 87

– – – – – – – – mehr als 52 bis 62 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – Molkekäse, ausgenommen Manouri

 

 

0406 90 87 9100

– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT

60

 

0406 90 87 9200

– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

55

5

0406 90 87 9300

– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

53

19

0406 90 87 9400

– – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

45

45

0406 90 87 9951

– – – – – – – – – – – Maasdam

45

45

0406 90 87 9971

– – – – – – – – – – – Manouri

43

53

0406 90 87 9972

– – – – – – – – – – – Hushallsost

46

45

0406 90 87 9973

– – – – – – – – – – – Murukoloinen

41

50

0406 90 87 9974

– – – – – – – – – – – Gräddost

39

60

0406 90 87 9975

– – – – – – – – – – – anderer

47

40

0406 90 87 9979

ex 0406 90 88

– – – – – – – – mehr als 62 bis 72 GHT:

 

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

 

– – – – – – – – – anderer:

 

 

 

 

– – – – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

 

– – – – – – – – – – – 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

 

– – – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

 

– – – – – – – – – – – – Akawi

55

40

0406 90 88 9500

10.   Weißzucker und rohzucker in unverändertem zustand

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

ex 1701 12

– – Rübenzucker:

 

ex 1701 12 90

– – – anderer:

 

– – – – Kandiszucker

1701 12 90 9100

– – – – andere Rohzucker:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 12 90 9910

ex 1701 13

– – Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

 

1701 13 90

– – – anderer:

 

 

– – – – Kandiszucker

1701 13 90 9100

 

– – – – andere Rohzucker:

 

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 13 90 9910

ex 1701 14

– – anderer Rohrzucker:

 

1701 14 90

– – – anderer

 

 

– – – – Kandiszucker

1701 14 90 9100

 

– – – – andere Rohzucker:

 

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 14 90 9910

 

– andere:

 

1701 91 00

– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 91 00 9000

ex 1701 99

– – andere:

 

1701 99 10

– – – Weißzucker:

 

– – – – Kandiszucker

1701 99 10 9100

– – – – andere:

 

– – – – – eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

1701 99 10 9910

– – – – – andere

1701 99 10 9950

ex 1701 99 90

– – – andere:

 

– – – – mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

1701 99 90 9100

11.   Sirupe und einige andere erzeugnisse des zuckersektors

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

ex 1702 40 10

– – Isoglucose:

 

– – – mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

1702 40 10 9100

1702 60

– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60 10

– – Isoglucose

1702 60 10 9000

1702 60 95

– – andere

1702 60 95 9000

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 30

– – Isoglucose

1702 90 30 9000

 

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

– – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

1702 90 71 9000

ex 1702 90 95

– – andere:

 

– – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

1702 90 95 9100

– – andere als Sorbose

1702 90 95 9900

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

– andere:

 

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

– – – Isoglucosesirup

2106 90 30 9000

 

– – – andere:

 

2106 90 59

– – – – andere

2106 90 59 9000“


(1)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 55.

(2)  Die Analysemethode für die Bestimmung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

(3)  Für die Bestimmung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben;

die anschließend anzuwendende Analysemethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

(4)  Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen ‚polarimetrischen Verfahren‘ bestimmt.

(5)  Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

1.

Kartoffelstärke:

Formula

.

2.

Andere Stärke:

Formula

.

Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

(6)  Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst

Formula

Der Trockenmassegehalt wird nach der Methode 2 in Anlage II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

(7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

(8)  Die Erstattung berücksichtigt lediglich den Stärkegehalt von Getreideerzeugnissen. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse der Unterpositionen 0709 99 60 und 0712 90 19, des Kapitels 10 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.

(9)  Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

(10)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(11)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(12)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und soweit anwendbar der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).

(13)  ABl. L 308, vom 8.11.2006, S. 7.

(14)  ABl. L 281, 24.10.2008, S. 3.

(15)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(16)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, bei der das Risiko am höchsten ist.

(17)  Determination of collagen content:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(18)  Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung ‚Teile davon‘ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

(19)  Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

(20)  Die Erstattung für Würste in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Abtropfgewicht gewährt.

(21)  Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

(22)  Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Wurst, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

(23)  Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

(24)  Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 3). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die betreffenden Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

(25)  Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

(26)  Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fetten jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

(27)  Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1) ist nicht gestattet.

(28)  Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(29)  Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(30)  Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(31)  Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(32)  Für entbeinte Nackenenden, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(33)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 1602 41 10 9110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 42 10 9110 oder, gegebenenfalls, 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission unberührt bleibt.

(34)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 unberührt bleibt.

(35)  Gilt nur für Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) genannte Angaben gestempelt sind.

(36)  Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und insbesondere

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

(37)  Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.

(38)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

b)

nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und insbesondere

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(39)  

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.

(40)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

(41)  

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.

(42)  Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

(43)  Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

(44)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(45)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;

b)

nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

(46)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.


ANHANG II

„ANHANG II

Codes der Bestimmungen für die Ausfuhrerstattungen

A00

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Europäischen Union gleichgestellte Lieferungen)

A01

Andere Bestimmungen

A02

Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika

A03

Alle Bestimmungen außer der Schweiz

A04

Alle Drittländer

A05

Andere Drittländer

A10

EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft)

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz

A11

AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben)

Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte dIvoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe

A12

Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums

Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien

A13

OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder)

Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien

A14

ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen)

Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen

A15

Lateinamerikanische Länder

Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien

A16

SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit)

Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan

A17

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören

Island, Norwegen, Liechtenstein

A18

MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder oder Gebiete)

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

A19

NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko

A20

Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika)

Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien

A21

PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien)

Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong SVR

A22

EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens)

Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong SVR

A23

APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong SVR, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland

A24

GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten)

Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan

A25

OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU

Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien

A26

Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

A27

Afrika (A28) (A29)

Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas

A28

Länder und Gebiete Nordafrikas

Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten

A29

Andere Länder Afrikas

Sudan, Südsudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte dIvoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho

A30

Amerika (A31) (A32) (A33)

Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika

A31

Nordamerika

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon

A32

Mittelamerika und Antillen

Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Karibische Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius, Saba)

A33

Südamerika

Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln

A34

Asien (A35) (A36)

Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens

A35

Naher und Mittlerer Osten

Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen

A36

Andere Länder Asiens

Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong SVR, Macao

A37

Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39)

Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

A38

Australien und Neuseeland

Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien

A39

Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete

A40

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

St. Barthélemy, Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Französische Südgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Aruba, Curaçao, Sint Maarten, (ehem.) Niederländische Antillen (Bonaire, St. Eustatius, Saba), Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Antarktis

A96

Gemeinden Livigno und Campione dItalia, Insel Helgoland

A97

Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Europäischen Union gleichgestellte Lieferungen

Lieferungen gemäß den Artikeln 33, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)“


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1423/2013 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2013

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 437 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 492 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält die auf internationaler Ebene vereinbarten Standards des dritten Internationalen Regulierungsrahmens für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (2) (nachstehend „Basel III“). Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass Offenlegungspflichten dazu beitragen sollen, die Transparenz im Bereich der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zu erhöhen, sollten die Offenlegungsvorschriften, die für die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beaufsichtigten Institute gelten, zu Vergleichszwecken mit dem in den „Offenlegungsanforderungen für die Zusammensetzung des Eigenkapitals“ (4) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) dargelegten internationalen Rahmen in Einklang stehen, der unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der Union und seiner Besonderheiten angepasst wird.

(2)

Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen, sollte ein Satz von Mustern für die Offenlegung zur Verfügung gestellt werden. Dieser sollte ein Muster für die Offenlegung der Eigenmittel und ein Muster für die Merkmale der Kapitalinstrumente umfassen, mit deren Hilfe ein detaillierter Überblick über die Kapitalposition der Institute bzw. ein ausreichend detailliertes Bild der Merkmale der Kapitalinstrumente eines Instituts gewonnen werden kann.

(3)

Der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke stimmt nicht mit dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke überein, was dazu führt, dass für die Berechnung der Eigenmittel und die veröffentlichten Abschlüsse, insbesondere bei Eigenmittelbestandteilen, nicht die gleichen Angaben herangezogen werden. Um diese Diskrepanzen anzugehen, muss auch offengelegt werden, wie sich zur Berechnung der Eigenmittel verwendete Elemente aus den Abschlüssen verändern, wenn der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis angewandt wird. Daher sollte diese Verordnung auch eine Methode zur Bilanzabstimmung enthalten, die Aufschluss über die Abstimmung der zur Berechnung der Eigenmittel verwendeten Bilanzpositionen mit den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln gibt. Zu diesem Zweck sollte eine Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis, die sich ausschließlich auf die Eigenmittelbestandteile erstreckt, verwendet werden.

(4)

Einige Institute, die diesen Offenlegungspflichten unterliegen, stellen umfassende und komplexe Abschlüsse auf. Um diesen Instituten bei ihrer Bilanzabstimmung zu helfen, sollte ein einheitlicher Ansatz mit klar dargelegten Schritten vorgegeben werden.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Offenlegung von Eigenmittelbestandteilen betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassende technische Durchführungsstandards zur Offenlegung von Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält in Bezug auf Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen eine beträchtliche Zahl von Übergangsbestimmungen. Um ein aussagekräftiges Bild der Solvenz der Institute zu vermitteln, sollte für die Offenlegung in der Übergangszeit ein gesondertes Muster eingeführt werden, das den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung trägt.

(7)

Da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab dem 1. Januar 2014 gilt und die Institute ihre Systeme zur Einhaltung dieser Verordnung anpassen müssen, sollte ihnen hierfür ausreichend Zeit gegeben werden.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 492 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitliche Muster fest.

Artikel 2

Vollständige Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen

Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung einer vollständigen Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, wenden die Institute die in Anhang I genannte Methode an und veröffentlichen die aus der Anwendung dieser Methode resultierenden Angaben zur Bilanzabstimmung.

Artikel 3

Beschreibung der Hauptmerkmale der von Instituten begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der Hauptmerkmale der von Instituten begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals nach Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente in Anhang II entsprechend der Hinweise in Anhang III aus und veröffentlichen es.

Artikel 4

Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente

Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der spezifischen Eigenmittelelemente im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die allgemeine Offenlegung der Eigenmittel in Anhang IV entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.

Artikel 5

Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente während der Übergangszeit

Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung zusätzlicher Informationen über die Eigenmittel gemäß Artikel 492 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute in der Zeit vom 31. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 abweichend von Artikel 4 das in Anhang VI enthaltene Muster für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit entsprechend der Hinweise in Anhang VII und nicht das in Anhang IV enthaltene allgemeine Muster für die Offenlegung der Eigenmittel entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  http://www.bis.org/publ/bcbs189_de.pdf

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  http://www.bis.org/publ/bcbs221_de.pdf

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Methode zur Bilanzabstimmung

(1)

Die Institute wenden die in diesem Anhang beschriebene Methode an, um Informationen über die Abstimmung der für die Berechnung der Eigenmittel verwendeten Bilanzpositionen mit den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln bereitzustellen. Die Eigenmittelbestandteile in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Positionen, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche.

(2)

Als Ausgangspunkt dienen den Instituten die maßgeblichen zur Berechnung der Eigenmittel in ihren veröffentlichten Abschlüssen verwendeten Bilanzpositionen. Abschlüsse werden als geprüfte Abschlüsse betrachtet, wenn für die Abstimmung der Jahresabschluss herangezogen wird.

(3)

Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis und wurde die im Abschluss enthaltene Bilanz nicht anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt, so legen die Institute auch die Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis offen, d. h. eine Bilanz, die nach den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt wurde und sich auf Eigenkapitalbestandteile beschränkt. Die Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis ist hinsichtlich der Eigenmittelbestandteile mindestens so detailliert wie die Bilanz im Abschluss, und die betreffenden Positionen werden den Eigenmittelbestandteilen der Bilanz im Abschluss klar gegenübergestellt. Die Institute stellen qualitative und quantitative Angaben zu den bei den Eigenmittelbestandteilen festzustellenden Unterschieden bereit, die auf den jeweiligen Konsolidierungskreis und die Konsolidierungsmethode der beiden Bilanzen zurückzuführen sind.

(4)

Zweitens erweitern die Institute die Eigenmittelbestandteile der Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis derart, dass alle nach dem Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel erforderlichen Bestandteile gesondert erscheinen. Die Institute erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu der Detailtiefe, die für die Ableitung der nach dem Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel erforderlichen Bestandteile notwendig ist.

(5)

Drittens ordnen die Institute die Elemente, die sich aus der in Absatz 4 erläuterten Erweiterung der Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis ergeben, den Elementen zu, die im Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel enthalten sind.

(6)

Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis, wurde die im Abschluss enthaltene Bilanz aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Konsolidierungskreise und Konsolidierungsmethode erstellt und weisen die Institute unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht, so finden lediglich die Absätze 4 und 5 dieses Anhangs auf der Grundlage der im Abschluss enthaltenen Bilanz Anwendung.

(7)

Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf individueller Basis, so sind statt Absatz 3 dieses Anhangs die Absätze 4 und 5 dieses Anhangs anwendbar, und hierzu ist die im Abschluss enthaltene Bilanz heranzuziehen.

(8)

Die Informationen zur Abstimmung der Eigenmittelbestandteile der Bilanz, die sich aus der Anwendung der in diesem Anhang beschriebenen Methode ergeben, können ungeprüft bereitgestellt werden.


ANHANG II

Muster für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente

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ANHANG III

Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente

(1)

Beim Ausfüllen des Musters für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente in Anhang II berücksichtigen die Institute die in diesem Anhang enthaltenen Hinweise.

(2)

Die Institute füllen das Muster für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.

(3)

Die Muster umfassen Spalten, in denen die Merkmale der verschiedenen Instrumente ausgeführt sind. In Fällen, in denen Kapitalinstrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Institute zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.

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ANHANG IV

Muster für die Offenlegung der Eigenmittel

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ANHANG V

Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel

Für die Zwecke des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel umfassen die regulatorischen Anpassungen Abzüge von den Eigenmitteln sowie Abzugs- und Korrekturposten.

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ANHANG VI

Muster für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit

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ANHANG VII

Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit

(1)

In Spalte (A) „Betrag am Tag der Offenlegung“ des Musters geben die Institute den Betrag an, der mit dem Posten in der betreffenden Zeile verbunden ist, für den in Spalte (B) „Verweis auf Artikel in der CRR“ die anwendbaren Vorschriften angegeben sind („CRR“ steht für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die in Spalte (A) angegebenen Beträge spiegeln die Position der Institute in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln am Tag der Offenlegung während der Übergangszeit und ohne regulatorische Anpassungen, die bis zum Tag der Offenlegung vorgenommen wurden, wider.

(2)

In den sichtbaren Zellen der Spalte (C) „Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR“ geben die Institute den Betrag an, der mit dem Posten in der betreffenden Zeile verbunden ist, für den in Spalte (B) „Verweis auf Artikel in der CRR“ die anwendbaren Vorschriften angegeben sind („CRR“ steht für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die angegebenen Beträge spiegeln den Restbetrag der regulatorischen Anpassung wider, die i) nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen weiter auf einen Teil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angewandt wird, der nicht dem Teil entspricht, der nach der Übergangszeit einer Anpassung unterliegt, oder ii) nicht anderweitig zum Tag der Offenlegung in Abzug gebracht wird.

(3)

Abweichend von Absatz 2 geben die Institute für die Zeilen 26a, 26b, 41a bis 41c, 56a bis 56c, 59a und alle Zeilen, die sich von diesen ableiten, in Spalte (A) den Restbetrag der regulatorischen Anpassungen im Sinne von Absatz 3 an, die in der Berechnung des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitals bzw. Eigenkapitals insgesamt enthalten sind.

(4)

Für zum beizulegenden Zeitwert nach Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesetzte, nicht realisierte Verluste und Gewinne geben die Institute den nach den Artikeln 467 und 468 vom harten Kernkapital ausgeschlossenen Betrag in Zeile 26a Spalte (A) an. Die Institute fügen unter dieser Zeile zusätzliche Zeilen ein, um die Art der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wie Eigenkapital- oder Schuldinstrumente zu spezifizieren, für die die nicht realisierten Verluste oder Gewinne vom harten Kernkapital ausgeschlossen sind.

(5)

Für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals nach Artikel 469 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 41a (und im Folgenden) für den vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehenden Betrag und in Zeile 56a für den vom Ergänzungskapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter den Zeilen 41a und 56a zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(6)

Für Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 474 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 56b für den vom Ergänzungskapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter Zeile 56b zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(7)

Für Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals nach Artikel 476 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 477 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 41c für den vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter Zeile 41c zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(8)

Für Minderheitsbeteiligungen geben die Institute in Zeile 5 in Spalte (A) die Summe von Minderheitsbeteiligungen an, die nach Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum harten Kernkapital zählen, sowie Minderheitsbeteiligungen, die zu den konsolidierten Rücklagen nach den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen. Die Institute geben in Zeile 5 in Spalte (C) außerdem die Minderheitsbeteiligungen an, die zu den konsolidierten Rücklagen nach den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen würden.

(9)

Für Abzugs- und Korrekturposten und Abzüge nach Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den Zeilen 26b, 41c bzw. 56c in Spalte (A) den Betrag der Anpassung an, der im harten Kernkapital, Kernkapital und Ergänzungskapital zu berücksichtigen oder davon in Abzug zu bringen ist. Die Institute fügen unter den Zeilen 26b, 41c und 56c zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(10)

Restbeträge im Zusammenhang mit Abzügen vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital, die nach den Artikeln 470, 472, 475 und 477 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtet werden, werden in Zeile 59a Spalte (A) angegeben. Bei dem angegebenen Betrag handelt es sich um den risikogewichteten Betrag.


BESCHLÜSSE

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/89


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2013

zur Festlegung des von der Europäischen Union bei der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmechanismus zu vertretenden Standpunkts

(2013/809/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union misst einem funktionierenden und schrittweise ausgebauten multilateralen Handelssystem enorme Bedeutung bei und erkennt an, dass die Doha-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen vorangebracht werden muss. Der erfolgreiche Abschluss der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) stellt einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieses Ziels dar.

(2)

Das Thema Entwicklung steht im Mittelpunkt der Doha-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen. Der Allgemeine Rat der WTO billigte bei seiner Sitzung am 31. Juli 2002 die anlässlich der Sondersitzung des Ausschusses für Handel und Entwicklung (CTD für „Committee on Trade and Development“) empfohlene Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der besonderen und differenzierten Sonderbehandlung. Das Ziel eines solchen Überwachungsmechanismus ist es, die Eingliederung von zu den Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitgliedern in das multilaterale Handelssystem zu fördern.

(3)

Das effiziente Management von Zollkontingenten und deren transparenter Einsatz sind die Voraussetzung dafür, dass die im Zuge der Uruguay-Runde hinsichtlich des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingegangenen Verpflichtungen korrekt umgesetzt werden. Bei den in der WTO im Laufe des Jahres 2013 geführten Verhandlungen gelang es den WTO-Mitgliedern, sich auf einen Mechanismus für die Zollkontingent-Verwaltung zu verständigen, der Transparenzbestimmungen und einen Untererfüllungsmechanismus umfasst.

(4)

Die WTO-Mitglieder sollten in der Lage sein, die notwendigen Programme zur Ernährungssicherung, darunter auch die öffentliche Lagerhaltung, im Einklang mit den WTO-Vorschriften durchzuführen. Die Programme zur öffentlichen Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung müssen bestimmten, von den WTO-Mitgliedern vereinbarten Bedingungen entsprechen, damit sie zu keiner Verzerrung des internationalen Handels führen. Bei den in der WTO im Laufe des Jahres 2013 geführten Verhandlungen gelangten die WTO-Mitglieder zu einer geeigneten Lösung für derartige von Entwicklungsländern durchgeführte Programme, die darin besteht, dass die Mitglieder darüber Einvernehmen erzielen, von Beschwerden gegen solche Programme über einen bestimmten Zeitraum Abstand zu nehmen, sofern sie bestimmten Bedingungen entsprechen (aufgrund einer gebührende Zurückhaltung vorsehenden Klausel („due restraint clause“)).

(5)

Es ist daher zweckmäßig, den auf der neunten WTO-Ministerkonferenz von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmechanismus zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union vertritt auf der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmecha¬nismus den Standpunkt, die Annahme der folgenden Entwürfe von Beschlüssen der WTO durch die neunte Ministerkonferenz zu unterstützen:

Ernährungssicherheit WT/MIN(13)/W/10;

Zollkontingent WT/MIN(13)/W/11;

der Überwachungsmechanismus WT/MIN(13)/W/17.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BARAKAUSKAS


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/90


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2013

zur Ernennung von drei belgischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

(2013/810/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Xavier DESGAIN, Herrn Jean-François ISTASSE und Herrn Michel LEBRUN sind die Sitze von 3 Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Xavier DESGAIN, Conseiller communal à Charleroi, Herr Jean-François ISTASSE, Conseiller communal à Verviers, und Herr Michel LEBRUN, Conseiller communal à Viroinval, werden für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2015, zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/91


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU

(2013/811/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.

(2)

In Anbetracht der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die eine neue Funktionsgruppe AST/SC einführt, empfiehlt es sich, einen neuen Beschluss zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, zu erlassen und den Beschluss 2011/444/EU des Rates (3) aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Stelle, die für den Abschluss der Dienstverträge zuständig ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt:

a)

durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär;

b)

durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren;

c)

durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.

Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen sowie um die Anwendung des Statuts auf die Beamten der Funktionsgruppen AST und AST/SC handelt; hiervon sind die Befugnisse für die Ernennung der Beamten und deren endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst sowie für die Einstellung der sonstigen Bediensteten ausgenommen.

Artikel 2

Der Beschluss 2011/444/EU des Rates wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(3)  Beschluss 2011/444/EU des Rates vom 12. Juli 2011 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 29).


Berichtigungen

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/92


Berichtigung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug

( Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 30. Juni 2009 )

1.

Erwägungsgrund 14 Satz 2, Erwägungsgrund 21 Satz 1, Erwägungsgrund 27 Satz 1, Erwägungsgrund 41 Satz 1, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 4 Absatz 8 Satz 2, Artikel 4 Absatz 9 Satz 2, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 7 Satz 2, Artikel 6 Absatz 9 Satz 2, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 7 Absatz 4 Satz 2, Artikel 7 Absatz 5 Satz 2, Artikel 17 Absatz 2 Satz 2, Artikel 42 Überschrift, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 42 Absatz 5 Satz 1:

Das Wort „Gefahr“ wird durch das Wort „Risiko“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2.

Seite 4, Erwägungsgrund 28:

anstatt:

„… da die Verbindung von Spielzeug und Lebensmittel eine Erstickungsgefahr verursachen könnte, die sich von der vom Spielzeug allein ausgehenden Gefahr unterscheidet …“

muss es heißen:

„… da die Verbindung von Spielzeug und Lebensmittel ein Erstickungsrisiko verursachen könnte, die sich von der vom Spielzeug allein ausgehenden Gefahr unterscheidet …“

3.

Seite 6, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1:

anstatt:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend ‚Spielzeuge‘ genannt).“

muss es heißen:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend ‚Spielzeuge‘ genannt).“

4.

Seite 7, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„… nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe …“

muss es heißen:

„… nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe …“

5.

Seite 8, Artikel 6 Absatz 6:

anstatt:

„… und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden …“

muss es heißen:

„… und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden …“

6.

Seite 8, Artikel 6 Absatz 7 Satz 1:

anstatt:

„… um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.“

muss es heißen:

„… um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, zurückzunehmen oder zurückzurufen.“

7.

Seite 10, Artikel 15 Absatz 2:

anstatt:

„… und den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente …“

muss es heißen:

„… und den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente …“

8.

Seite 14, Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1:

anstatt:

„… ihrer obersten und ihres Bewertungspersonals …“

muss es heißen:

„… ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals …“

9.

Seite 15, Artikel 35 Absatz 4:

anstatt:

„… und setzt die EG-Baumusterprüfbescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.“

muss es heißen:

„… und falls dies nötig ist, setzt sie die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus oder zieht sie zurück.“

10.

Seite 19, Artikel 50 Absatz 1:

anstatt:

„… oder zum Rückruf eines Spielzeugs müssen genau begründet werden.“

muss es heißen:

„… oder zu einer Rücknahme oder einem Rückruf eines Spielzeugs müssen genau begründet werden.“

11.

Seite 19, Artikel 53 Absatz 2:

anstatt:

„… sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anhang II Teil 3 der Richtlinie 88/378/EWG erfüllt und …“

muss es heißen:

„… sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anhang II Nummer II Ziffer 3 der Richtlinie 88/378/EWG erfüllt und …“

12.

Seite 19, Artikel 55 Absatz 1:

anstatt:

„Die Richtlinie 88/378/EWG wird mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Teil 3 mit Wirkung vom 20. Juli 2011 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Teil 3 werden mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben.“

muss es heißen:

„Die Richtlinie 88/378/EWG wird mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummer II Ziffer 3 mit Wirkung vom 20. Juli 2011 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummer II Ziffer 3 werden mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben.“

13.

Seite 20, Anhang I Nummer 14:

anstatt:

„14.

elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder“

muss es heißen:

„14.

elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder“.

14.

Seite 20, Anhang I Nummer 19:

anstatt:

„19.

Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind“

muss es heißen:

„19.

Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind“.

15.

Seite 21, Anhang II Teil I Nummer 3:

anstatt:

„… birgt, das grundsätzlich mit der Verwendung des Spielzeugs durch die Bewegung bestimmter Teile verbunden ist.“

muss es heißen:

„… in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.“

16.

Seite 21, Anhang II Teil I Nummer 4 Buchstabe h:

anstatt:

„h)

Spielzeug, das mit einem Lebensmittel so verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.“

muss es heißen:

„h)

Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.“

17.

Seite 21, Anhang II Teil I Nummer 7 Satz 2:

anstatt:

„… oder ohne das Risiko sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.“

muss es heißen:

„… oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.“

18.

Seite 22, Anhang II Teil I Nummer 9 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.“

muss es heißen:

„b)

Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.“

19.

Seite 23, Anhang II Teil III Nummer 1 Satz 1:

anstatt:

„1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 die menschliche Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es besteht, nicht schädigen kann.“

muss es heißen:

„1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht.“

20.

Seite 23, Anhang II Teil III Nummer 5 Einleitung:

anstatt:

„… unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:“

muss es heißen:

„… verwendet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:“.

21.

Seite 24, Anhang II Teil III Nummer 10:

Das Wort „Puppenschminke“ wird durch das Wort „Spiel-Kosmetik für Puppen“ ersetzt.

22.

Seite 28, Anhang II Teil III Nummer 13 letzter Satz:

Das Wort „Gefährdung“ wird durch das Wort „Gefahr“ ersetzt.

23.

Seite 28, Anhang II Teil IV Nummer 6:

Das Wort „Rechtsvorschriften“ wird durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

24.

Seite 36, Anhang V Teil B letzter Absatz:

anstatt:

„Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: …“

muss es heißen:

„Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere: …“

25.

Seite 36, Anhang V Teil B Nummer 9 letzter Absatz:

anstatt:

„… wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“

muss es heißen:

„… wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“