ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.345.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
19. Dezember 2013


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2013 vom 8. Juli 2013 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2013 vom 8. Juli 2013 zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

2

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 133/2013

vom 8. Juli 2013

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012 und 2013“ ersetzt.

(2)

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt.

(3)

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/2


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 134/2013

vom 8. Juli 2013

zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (1) ist die Finanzausstattung für 2013 zur Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 vorgesehen. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 steht noch nicht fest.

(2)

Das Statistische Programm des EWR 2013 sollte sich auf die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 stützen und sollte die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.

(3)

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2013 zu ermöglichen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 4 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)) des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen wird Folgendes eingefügt:

„Artikel 5

Statistisches Programm 2013

(1)   Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:

32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(2)   Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

(3)   Ein spezifisches Statistisches Programm des EWR für 2013 soll gemeinsam mit dem Statistischen EFTA-Amt und Eurostat ausgearbeitet werden. Das jährliche Statistische Programm 2013 für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das Statistische Programm 2013 für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

(4)   Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 ausgewiesenen Betrags.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/737/EU der Kommission vom 27. November 2012 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/753/EU der Kommission vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Überwachungsprogramme für Finnland und das Vereinigte Königreich und den Status Finnlands und des Vereinigten Königreichs als frei von bestimmten Wassertierkrankheiten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 82/894/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 0737: Durchführungsbeschluss 2012/737/EU der Kommission vom 27. November 2012 (ABl. L 329 vom 29.11.2012, S. 19)“

2.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 89 (Entscheidung 2009/177/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 0753: Durchführungsbeschluss 2012/753/EU der Kommission vom 4. Dezember 2012 (ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2012/737/EU und 2012/753/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 329 vom 29.11.2012, S. 19.

(2)  ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 48.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 136/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/164/EU der Kommission vom 27. März 2013 zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Deutschland, Frankreich und der Slowakei (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/164/EU werden die Entscheidungen 2003/135/EG (2), 2004/832/EG (3) und 2005/59/EG (4) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(4)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 3.2 des EWR-Abkommens wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ der Text von Nummer 20 (Entscheidung 2003/135/EG der Kommission), 28 (Entscheidung 2004/832/EG der Kommission) und 29 (Entscheidung 2005/59/EG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/164/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 10.

(2)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47.

(3)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 62.

(4)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S 46.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 137/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der EU-Referenzlaboratorien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0563: Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“.

2.

In Kapitel II wird unter Nummer 31j (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0563: Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzi (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0563: Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 563/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 138/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/39/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15y (Richtlinie 2006/17/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32012 L 0039: Richtlinie 2012/39/EU der Kommission vom 26. November 2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 24)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/39/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 24.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 139/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/38/EU der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs cis-Tricos-9-en in Anhang I (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2012/40/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2012/41/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausweitung der Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I auf die Produktart 2 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2012/42/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Hydrogencyanid in Anhang I (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2012/43/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung bestimmter Spaltenüberschriften von Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2013/3/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausdehnung der Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I auf die Produktart 18 (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 2013/4/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Didecyldimethylammoniumchlorid in Anhang I (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Richtlinie 2013/5/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyriproxyfen in Anhang I (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Richtlinie 2013/6/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diflubenzuron in Anhang I (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Beschluss 2012/728/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Nichtaufnahme von Bifenthrin in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Der Beschluss 2013/85/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 L 0038: Richtlinie 2012/38/EU der Kommission vom 23. November 2012 (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 13)

32012 L 0040: Richtlinie 2012/40/EU der Kommission vom 26. November 2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 26)

32012 L 0041: Richtlinie 2012/41/EU der Kommission vom 26. November 2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 28)

32012 L 0042: Richtlinie 2012/42/EU der Kommission vom 26. November 2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 31)

32012 L 0043: Richtlinie 2012/43/EU der Kommission vom 26. November 2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 34)

32013 L 0003: Richtlinie 2013/3/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 (ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 6)

32013 L 0004: Richtlinie 2013/4/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 (ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 10)

32013 L 0005: Richtlinie 2013/5/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 (ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 14)

32013 L 0006: Richtlinie 2013/6/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 (ABl. L 48 vom 21.2.2013, S. 10)“.

2.

Nach Nummer 12zzl (Beschluss 2012/483/EU der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„12zzm.

32012 D 0728: Beschluss 2012/728/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Nichtaufnahme von Bifenthrin in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 55)

12zzn.

32013 D 0085: Beschluss 2013/85/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2012/38/EU, 2012/40/EU, 2012/41/EU, 2012/42/EU, 2012/43/EU, 2013/3/EU, 2013/4/EU, 2013/5/EU und 2013/6/EU und der Beschlüsse 2012/728/EU und 2013/85/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (12).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 26.

(3)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 28.

(4)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 31.

(5)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 34.

(6)  ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 6.

(7)  ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 10.

(8)  ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 14.

(9)  ABl. L 48 vom 21.2.2013, S. 10.

(10)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 55.

(11)  ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 30.

(12)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 140/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0259: Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 141/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 wird mit Wirkung zum 29. August 2013 die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 29. August 2013 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„5a.

32012 R 0722: Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 3)“.

2.

Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) wird mit Wirkung zum 29. August 2013 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 142/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 119/2013 der Kommission vom 11. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die monatlichen und jährlichen Energiestatistiken (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 147/2013 wird die Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Die Anhänge IV und XXI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text des ersten Gedankenstrichs (Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission) unter Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1)“.

Artikel 2

Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 19c (Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 R 0119: Verordnung (EU) Nr. 119/2013 der Kommission vom 11. Februar 2013 (ABl. L 41 vom 12.2.2013, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält der Text des ersten Gedankenstrichs (Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission) folgende Fassung:

32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 119/2013 und (EU) Nr. 147/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 41 vom 12.2.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 258 vom 30.9.2010, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 143/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen —

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0036: Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/36/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 144/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„24fa.

32012 R 0383: Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Anhang III Nummer III.4.2 wird unter Buchstabe a bei den Kennziffern Folgendes angefügt:

‚—

14 für Island

15 für Liechtenstein

16 für Norwegen‘ “.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 145/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2013/1587/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66ha (Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0245: Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission vom 19. März 2013 (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5)“.

2.

Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0246: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission vom 19. März 2013 (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 8)“.

3.

Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010) 774 endgültig der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 1587: Beschluss 2013/1587/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 245/2013 und (EU) Nr. 246/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5.

(2)  ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 8.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 146/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nd (Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„66ne.

32011 R 1178: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:

32012 R 0290: Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 8 Absatz 1 werden nach den Worten ‚der Union‘ die Worte ‚oder einem EFTA-Staat‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 290/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 147/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66nf.

32012 R 0965: Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 148/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (1) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2009 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)

Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sollte angepasst werden, um die Anwendung der Verordnung in Norway FIR südlich 61°30′ gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu gewährleisten.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66wg (Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I Teil B wird Folgendes angefügt:

‚—

Norway FIR südlich 61°30′‘ “.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 37.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

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L 345/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 149/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 253/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassungen nach der Überarbeitung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in Bezug auf die vorzulegenden Variablen und Untergliederungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7c (Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0253: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 253/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 253/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 5.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 150/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18as (Verordnung (EU) Nr. 216/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18at.

32013 R 0318: Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 151/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„19aa.

32013 R 0093: Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 93/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 14.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 152/2013

vom 15. Juli 2013

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 10, International Financial Reporting Standard 11, International Financial Reporting Standard 12, International Accounting Standard 27 (2011) und International Accounting Standard 28 (2011) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1256/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 7 und International Accounting Standard 32 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 1254: Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 1)

32012 R 1255: Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78)

32012 R 1256: Verordnung (EU) Nr. 1256/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 145)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1254/2012, (EU) Nr. 1255/2012 und (EU) Nr. 1256/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78.

(3)  ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 145.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.