ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.343.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
19. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1361/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung der Verfahren der sensorischen Prüfung von nichtgegartem, gewürztem Geflügelfleisch für die Zwecke seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1363/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1364/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Bezug auf die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Muscheln in der ökologischen/biologischen Aquakultur

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1365/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Zulassung einer Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Guatemala geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1367/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/772/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ernennung von fünf Mitgliedern des Rechnungshofs

40

 

 

2013/773/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

41

 

 

2013/774/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Genehmigung der von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassungen von Bromadiolon enthaltenden Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9030)

42

 

 

2013/775/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9084)

44

 

 

2013/776/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG

46

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 28/13/KOL vom 30. Januar 2013 zur 88. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung

54

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 258/13/KOL vom 19. Juni 2013 zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zum Verkauf von Rechten an Konzessionsstrom der Gemeinde Narvik an Narvik Energi AS (NEAS) (Norwegen)

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


BESCHLUSS Nr. 1359/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gibt nicht vor, wie die Mengen der zu versteigernden Treibhausgasemissionszertifikate über die Handelsperiode zu verteilen sind.

(2)

Der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Marktes wegen sollte klargestellt werden, dass die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für die Versteigerungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ändern kann, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen.

(3)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Sätze angefügt:

„Ergibt eine Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen auf Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, so kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission nimmt nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vor.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)   ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 87.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1360/2013 DES RATES

vom 2. Dezember 2013

zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (1), insbesondere mit Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsvorschriften zur Höhe der zu erhebenden Abgaben, zum Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe und zur Rückzahlung an die Zuckerrübenerzeuger festzulegen.

(2)

Die Kommission legte die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 (2), 2002/2003 (3), 2003/2004 (4), 2004/2005 (5) und 2005/2006 (6) fest.

(3)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zurückzuzahlen, wenn der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Höchstbetrag lag oder wenn der in diesem Artikel genannte Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Höchstbetrag lag, der gegebenenfalls nach Artikel 15 Absatz 5 revidiert wurde..

(4)

Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den Beträgen der zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission (7) für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 (8), 2003/2004 (9) und 2005/2006 (10) festgesetzt.

(5)

Im Zuge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hob die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (11) die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf und ersetzte diese. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die anschließend aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (12) aufgenommen wurde, wurde das System der Selbstfinanzierung der Produktionsabgabenregelung mit einem System variabler Zuckerproduktionsabgaben durch eine neue Produktionsabgabe ersetzt, die auf die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung der im Zuckersektor im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anfallenden Ausgaben ausgerichtet ist.

(6)

Am 8. Mai 2008 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission (13) und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission (14) für ungültig. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass für die Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle Zuckermengen in ausgeführten Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob tatsächlich Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden oder nicht.

(7)

Der Gerichtshof erklärte in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07 und in den Rechtssachen C-466/06 und C-200/06 auch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission (15) für ungültig.

(8)

Um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (16).

(9)

Am 29. September 2011 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-4/06, in dem es feststellte, dass es keine geeignete Rechtsgrundlage für einen differenzierten Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor gibt, und erklärte Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005, in der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 geänderten Fassung, für nichtig.

(10)

Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig und stellte fest, dass — für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis — Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet.

(11)

Folglich sollten die Abgaben im Zuckersektor in der angemessenen Höhe festgesetzt werden. Für Ausfuhren im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission sollte der „durchschnittliche Verlust“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht, durch Division der tatsächlich gezahlten Erstattungen durch die ausgeführten Mengen berechnet werden. Auch der „ausführbare Überschuss“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte unter Einbeziehung aller Ausfuhren berechnet werden, unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht.

(12)

Da dieselbe Methode, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, zur Berechnung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verwendet wurde, sollten auch die Produktionsabgaben und der Koeffizient für die Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 entsprechend berichtigt werden.

(13)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben.

(14)

Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode, sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe und dem Betrag der für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen hatten, neu festgesetzt werden und sie sollten rückwirkend gelten.

(15)

Der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode neu berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beläuft sich auf 14 123 937 EUR. Der Koeffizient gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte entsprechend festgesetzt werden und für das genannte Wirtschaftsjahr rückwirkend gelten.

(16)

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 führt die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 16,371 % für die B-Abgabe, die für das betreffende Wirtschaftsjahr rückwirkend gelten sollten. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Ergänzungskoeffizienten festzusetzen.

(17)

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission (17) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 16,371 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

(18)

Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 17,259 % für die B-Abgabe. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den Ergänzungskoeffizienten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen.

(19)

Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 17,259 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

(20)

Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nicht zu einer Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe. Für dieses Wirtschaftsjahr beläuft sich der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust auf 57 648 788 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Aus dem in Erwägungsgrund 9 genannten Gerichtsurteil folgt, dass für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004 der gleiche Koeffizient gelten sollte.

(21)

Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu 1,2335 % für die Grundproduktionsabgabe; eine B-Abgabe ist nicht erforderlich. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe gedeckt, und es besteht keine Notwendigkeit, den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Ergänzungskoeffizienten für dieses Wirtschaftsjahr festzusetzen.

(22)

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission (18) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Da die nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 revidierte Grundproduktionsabgabe für dieses Wirtschaftsjahr 1,2335 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung einer B-Abgabe. Wegen dieser Unterschiede müssen die Beträge je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für dieses Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

(23)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer Zeitpunkt festzulegen, zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (19) festzustellen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem gemeinsamen Zeitpunkt verpflichtet sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.

(2)   Die zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 erforderlichen Koeffizienten sind unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.

(3)   Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen haben, sind unter Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

Artikel 2

Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der 30. September 2014, außer wenn die Mitgliedstaaten diese Frist aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge an die Wirtschaftsteilnehmer nicht einhalten können.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt

für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002,

für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003,

für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2004,

für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005 und

für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

Artikel 1 Absatz 2 gilt

für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002 und

für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005.

Artikel 1 Absatz 3 gilt

für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003,

für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2004 und

für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 64).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 17).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40).

(8)   ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 5.

(9)   ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 65.

(10)   ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 16.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 4).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 64).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission vom 7. August 2002 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 3).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 20).

(19)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).


ANHANG

1.   

Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1

 

2001/2002

2002/2003

2003/2004

2004/2005

2005/2006

a)

EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker

12,638

12,638

12,638

12,638

7,794

b)

EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker

236,963

103,447

109,061

236,963

c)

EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose

5,330

5,330

5,330

5,330

3,394

d)

EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose

99,424

46,017

48,261

99,424

e)

EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup

12,638

12,638

12,638

12,638

7,794

f)

EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup

236,963

103,447

109,061

236,963

2.   

Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2

Wirtschaftsjahr 2001/2002: 0,01839

Wirtschaftsjahr 2004/2005: 0,07294

3.   

Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe zu zahlen haben

 

2002/2003

2003/2004

2005/2006

Ergänzungspreis für A-Zuckerrüben (*1)

 

 

0,378

Ergänzungspreis für B-Zuckerrüben (*1)

10,414

9,976

18,258


(*1)  Ergänzungspreis in Bezug auf die A- oder B-Abgabe je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität (EUR).


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1361/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2)

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2013 in der Rechtssache C-280/12 P werden Fereydoun MAHMOUDIAN und Fulmen nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (2) enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.

(3)

Fereydoun MAHMOUDIAN und Fulmen sollten von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


ANHANG

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil I Abschnitt A wird der Eintrag Nr. 9 betreffend "Fereydoun MAHMOUDIAN" gestrichen.

2.

In Teil I Abschnitt B wird der Eintrag Nr. 13 betreffend "Fulmen" gestrichen.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1362/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

zur Festlegung der Verfahren der sensorischen Prüfung von nichtgegartem, gewürztem Geflügelfleisch für die Zwecke seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zusätzlichen Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird „nichtgegartes, gewürztes Fleisch“ definiert als „nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind“.

(2)

Um für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung ein einheitliches Vorgehen der Zollbehörden zu gewährleisten, sind Verfahren festzulegen, um zu bestimmen, ob nichtgegartes Geflügelfleisch im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 6 a zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur gewürzt ist.

(3)

Von der Gruppe der europäischen Zolllabore durchgeführte Studien haben ergeben, dass sich die Verfahren, mit denen überprüft wird, ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist oder nicht, erstens aus einer visuellen Prüfung und zweitens aus einer Geschmacksprüfung einer Probe zusammensetzen sollten.

(4)

Das in einer Geschmacksprüfung einer Probe bestehende Verfahren sollte nur dann angewendet werden, wenn das visuelle Prüfungsverfahren nicht zu schlüssigen Ergebnissen führt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verfahren, die verwendet werden, um für die Zwecke der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur festzustellen, ob Geflügelfleisch gewürzt oder ungewürzt ist, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die visuelle Prüfung von Geflügelfleisch erfolgt nach dem Verfahren und unter den Bedingungen, die in Teil I des Anhangs erläutert sind.

Das Ziel der visuellen Prüfung ist es festzustellen, ob die Würzstoffe auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.

(2)   Die Geschmacksprüfung von Geflügelfleisch erfolgt nach dem Verfahren und unter den Bedingungen, die in Teil II des Anhangs erläutert sind.

Die Geschmacksprüfung sollte nur in solchen Fällen vorgenommen werden, in denen auf der Grundlage der Ergebnisse der visuellen Prüfung nicht erwiesen ist, dass die Würzstoffe auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.

Ziel der Geschmacksprüfung ist es festzustellen, ob die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

Die Vorbereitung der Geschmacksprüfung erfolgt ausschließlich in Räumlichkeiten, die den in Teil II Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Mindestausstattungsanforderungen entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

TEIL I:   VISUELLE PRÜFUNG VON GEWÜRZTEM GEFLÜGELFLEISCH

1.   Ziel und Definition

Ziel dieses Verfahrens ist es zu bestimmen, ob nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch in Kapitel 2 oder in Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden muss, weil festgestellt werden kann, dass:

1.

die Würzstoffe auf allen Flächen der Probe verteilt sind und

2.

die Würzstoffe mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.

Das Verfahren besteht aus einer visuellen Prüfung von einer oder mehreren Proben nichtgegarten Geflügelfleischs.

2.   Vorbereitung der Proben

Jede Probe ist einem angemeldeten Los zu entnehmen. Als Proben sind nur ungeöffnete Originalpackungen zu nehmen. Die Probe kann in einem Karton verpackt oder in Kunststofffolie vakuumverpackt sein.

Im Falle von tiefgefrorenem, nichtgegartem Fleisch ist die Probe aufzutauen (z. B. in einem Kühlschrank bei einer niedrigen Temperatur von 4 °C). Die Absonderung von Flüssigkeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Relevante Informationen in Bezug auf die Verpackung und/oder die Proben sind aufzuzeichnen oder zu fotografieren und in den unter Punkt 4 genannten Prüfbericht aufzunehmen.

3.   Durchführung der visuellen Prüfung

Nach dem Entfernen der Verpackung ist die Probe visuell zu prüfen.

Die Probe ist durch mindestens zwei Prüfer zu prüfen.

Bei der Durchführung der visuellen Prüfung müssen die Prüfer die folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

Nicht alle Flächen der Probe müssen gleich stark gewürzt sein;

b)

das Fehlen von Würzstoffen in den Falten oder Knicken des gelösten Innenfilets spielt für die Feststellung, ob die Würzstoffe auf allen Flächen verteilt wurden, keine Rolle;

c)

weißer Pfeffer ist schwieriger wahrzunehmen als schwarzer Pfeffer;

d)

auf hellen Fleischflächen (z. B. Brustfleisch) ist Pfeffer leichter wahrzunehmen als auf dunklen Fleischflächen (z. B. Schenkelfleisch).

4.   Auswertung der Ergebnisse

In Bezug auf die Frage, ob die Würzstoffe auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, müssen alle Prüfer zu der gleichen Schlussfolgerung gelangen.

Sie müssen den Prüfbericht über die visuelle Prüfung von nichtgegartem, gewürztem Geflügelfleisch ausfüllen. Das Muster des Prüfberichts ist in Anlage 1 beigefügt.

Wenn in Bezug auf eine bestimmte Probe nicht alle Prüfer zu der gleichen Schlussfolgerung gelangen, oder wenn alle Prüfer zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Würzstoffe nicht auf allen Flächen der Probe verteilt oder nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, muss die Probe gemäß Teil II geprüft werden.

5.   Erläuternde Abbildungen

Die beigefügten Abbildungen zeigen, wie die Proben bei der visuellen Prüfung zu beurteilen sind.

Dabei handelt es sich um Abbildungen von gepfeffertem Geflügelfleisch, die Erläuterungen unter den einzelnen Abbildungen gelten jedoch auch für andere Gewürze.

Mit „TOP“ ist in den Abbildungen die Außenseite der Geflügelbrust und mit „UNDERSIDE“ die Seite der Geflügelbrust gemeint, die freigelegt wird, wenn die Brust vom Knochen geschnitten wird.

Abbildung 1A

Image 1

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 1B

Image 2

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 2A

Image 3

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 2B

Image 4

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 3A

Image 5

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 3B

Image 6

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 4A

Image 7

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 4B

Image 8

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 5A

Image 9
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 5B

Image 10
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 6

Image 11

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar.

Abbildung 7

Image 12
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 8

Image 13
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 9

Image 14
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 10

Image 15
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 11

Image 16
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 12

Image 17
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

Abbildung 13

Image 18
NICHT

Ergebnis der visuellen Prüfung: Die Würzstoffe sind mit bloßem Auge wahrnehmbar, jedoch NICHT auf allen Flächen der Probe verteilt.

TEIL II:   GESCHMACKSPRÜFUNG VON GEWÜRZTEM GEFLÜGELFLEISCH

1.   Ziel und Definition

Ziel dieses Verfahrens ist es zu bestimmen, ob nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch in Kapitel 2 oder in Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden muss, weil festgestellt werden kann, dass:

1.

die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt sind und

2.

die Würzstoffe deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

Das Verfahren besteht darin, eine oder mehrere Proben von Geflügelfleisch nach dem Garen zu verkosten.

2.   Ausstattung der Prüfräumlichkeiten

Die Räumlichkeiten, in denen die Geschmacksprüfung erfolgt, verfügen über die folgende Mindestausstattung:

Mikrowellengerät,

Schneidbretter,

scharfe Messer,

flache Teller (z. B. Polystyrol oder Porzellan), mit dreistelligen Zufallscodes gekennzeichnet,

Gabeln zum Servieren,

Sonde (Einstechthermometer für Lebensmittel),

Einweghandschuhe.

3.   Vorbereitung der Proben

Eine Probe muss aus einem repräsentativen Teil des für den Verzehr bestimmten Geflügelfleischs bestehen.

Bei Zweifeln an einer Probe, z. B. bei Zusatz von einer oder mehreren atypischen Zutaten oder bei einer möglichen mikrobiellen Kontamination, muss eine Risikobewertung oder eine mikrobiologische Voranalyse durchgeführt werden.

Die Probe ist in einem Mikrowellengerät vollständig zu garen. Bei der Prüfung muss die Probe für den menschlichen Verzehr geeignet sein.

Die Probe muss eine Kerntemperatur von mindestens 77 °C erreichen. Die Temperatur wird mit einer Sonde (Einstechthermometer) am Ende der Garzeit überprüft. Wenn nach der Leistungsbeschreibung des Mikrowellengerätes eine „Stehzeit“ erforderlich ist, wird die Temperatur nach Ablauf der Stehzeit gemessen. Während der Stehzeit kann die Probe nach Ausschalten des Geräts durch die bereits erzeugte Hitze weitergaren, solange die Tür der Mikrowelle geschlossen ist.

Die äußere Schicht der Probe ist mit Hilfe eines scharfen Messers zu entfernen, um das gegarte Fleisch im Inneren freizulegen. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass der innere Teil des Fleischs nicht durch die äußere Schicht kontaminiert wird.

Der innere Teil des Fleischs ist in etwa 2 cm3 große Portionen zu schneiden.

Die Proben müssen mindestens 10 Minuten abkühlen.

Die Proben sind den Prüfern auf gekennzeichneten Tellern zu servieren.

4.   Durchführung der Geschmacksprüfung

Fünf bis acht qualifizierten und geschulten Prüfern werden eine oder mehrere Proben vorgelegt. In einer Sitzung dürfen nicht mehr als fünf Proben geprüft werden.

Zwischen den einzelnen Proben muss ausreichend Zeit und/oder ein geeigneter Geschmacksneutralisierer (Wasser in Flaschen und ungesalzene Cracker) zur Verfügung gestellt werden.

Die Prüfer müssen die Prüfung mit minimaler Ablenkung durchführen können.

Die Prüfer müssen die Probe kosten und die Merkmale von Hauptgeschmack, Nachgeschmack und Mundgefühl der Probe objektiv beschreiben.

Die Prüfer müssen die beiden folgenden Formulare ausfüllen:

a)

Formular zur Merkmalserfassung für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen.

b)

Formular zum Abgleich der freien Angaben für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen.

Muster der Formulare sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.

In das Formular zur Merkmalserfassung trägt jeder Prüfer einzeln die Merkmale ein und gibt auf einer Skala von 1 bis 3 die Ausprägung jedes Merkmals an, wobei nur die Begriffe „SCHWACH WAHRNEHMBAR“ (1), „DEUTLICH WAHRNEHMBAR“ (2) und „STARK“ (3) zu verwenden sind.

Die wichtigsten der von den Prüfern zur Beschreibung verwendeten Begriffe werden im Formular zum Abgleich der freien Angaben erfasst, wobei für jede Probe die Zahl der Prüfer anzugeben ist, die diesen Begriff verwendet haben.

Auch die Ausprägung oder Stärke des Merkmals wird im Formular zum Abgleich der freien Angaben erfasst.

Verwenden verschiedene Prüfer unterschiedliche Begriffe, die bekanntermaßen eine ähnliche Bedeutung haben, z. B. „speckig“ und „fettig“, sollten diese als ein und derselbe Begriffe gewertet werden.

Die Ergebnisse für zugesetzte Aromastoffe oder Gewürze (z. B. „sauer“, „süß“, „scharf“, „würzig“, „Pfeffer“, „Knoblauch“ usw.) sind ebenfalls in das Formular zum Abgleich der freien Angaben einzutragen.

5.   Auswertung der Ergebnisse

Wenn mindestens die Hälfte der Prüfer im Formular zur Merkmalserfassung und im Formular zum Abgleich der freien Angaben angegeben haben, dass sie Aromastoffe oder Gewürze geschmeckt haben, die auf der Skala gemäß Abschnitt 4 mindestens eine Ausprägung der Stufe 2 („DEUTLICH WAHRNEHMBAR“) erreichen, gelten die Würzstoffe der Probe als deutlich durch Geschmack wahrnehmbar.

In den Formularen müssen die vollständigen Angaben zu den Proben, deren Zubereitung sowie zu dem/den zur Erzielung und Interpretation der Ergebnisse angewendeten Verfahren aufgeführt werden.

Anlage 1

Prüfbericht über die visuelle Prüfung von nichtgegartem, gewürztem Geflügelfleisch

Datum: …

 

Code …

Code …

Code …

Code …

Code …

Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

Würzstoffe mit bloßem Auge wahrnehmbar

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

relevante Informationen

 

 

 

 

 

Anlage 2

Formular zur Merkmalserfassung für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen

Name: … Datum: … Erzeugnis: …

Code

Geschmack/Nachgeschmack/Mundgefühl

Ausprägung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Skala

1

2

3

SCHWACH WAHRNEHMBAR

DEUTLICH WAHRNEHMBAR

STARK

Anlage 3

Formular zum Abgleich der freien Angaben für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen

Datum: …

 

Code

1

2

3

Code

1

2

3

Code

1

2

3

Aufgeführte Merkmale für:

Geschmack/Nachgeschmack/Mundgefühl

 

Schwach wahrnehmbar

Deutlich wahrnehmbar

Stark

 

Schwach wahrnehmbar

Deutlich wahrnehmbar

Stark

 

Schwach wahrnehmbar

Deutlich wahrnehmbar

Stark

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erstellt von: … Gegengeprüft von: …

Bitte geben Sie in den Spalten 1, 2 und 3 die Zahl der Prüfer an, die dieses Merkmal festgestellt haben.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/26


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1363/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen alle Lebensmittelzutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten. Zudem muss auf die Bezeichnung von Lebensmittelzutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält dementsprechend eine Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“.

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, die dort genannte Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ durch delegierte Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder an die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen anzupassen, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden.

(3)

Am 18. Oktober 2011 hat die Kommission die Empfehlung 2011/696/EU (2) abgegeben, unter anderem auf eine Aufforderung des Europäischen Parlaments zur Einführung einer umfassenden, auf wissenschaftlichen Kenntnissen beruhenden Definition des Begriffs Nanomaterialien im Unionsrecht. Die Definition in dieser Empfehlung stützt sich ausschließlich auf die Größe der konstituierenden Partikel eines Materials und bezieht sich auf natürliches, auf bei Prozessen anfallendes und auf hergestelltes Material. Berücksichtigt werden unter anderem der Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission „Considerations on a Definition of Nanomaterials for Regulatory purposes“ (3), das Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) über die wissenschaftliche Grundlage für die Bestimmung des Begriffs „Nanomaterial“ (4) und die Begriffsbestimmung von „Nanomaterial“ der Internationalen Organisation für Normung (ISO) (5).

(4)

Gemäß der Empfehlung 2011/696/EU sollte die Definition von „Nanomaterial“ in dieser Empfehlung den Geltungsbereich von EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen.

(5)

In einer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur zweiten Überprüfung der Rechtsvorschriften zu Nanomaterialien (6) äußerte die Kommission ihre Absicht, die Definition des Begriffs „Nanomaterial“ aus der Empfehlung 2011/696/EU in EU-Rechtsvorschriften zu verwenden. Bei Verwendung anderer Definitionen in den EU-Rechtsvorschriften werden die entsprechenden Vorschriften angepasst, um für einen einheitlichen Ansatz zu sorgen, obgleich möglicherweise auch in Zukunft sektorspezifische Lösungen erforderlich sein werden.

(6)

Es ist daher angezeigt, die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 an die Definition in der Empfehlung 2011/696/EU anzupassen, die den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt widerspiegelt.

(7)

Da die Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sich auf „technisch hergestellte Nanomaterialien“ bezieht, und nicht auf „Nanomaterial“ im Allgemeinen, sollte die Definition nicht für natürliche und bei Prozessen anfallende Nanomaterialien gelten.

(8)

Darüber hinaus ist es angezeigt, die Definition von „technisch hergestelltem Nanomaterial“ in Verbindung mit absichtlich hergestelltem Material zu bringen, das ausdrücklich definiert werden sollte. Diese Definition sollte die Begriffsbestimmung der ISO berücksichtigen, wonach „technisch hergestelltes Nanomaterial“ Nanomaterial ist, das für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Funktion entwickelt wurde („nanomaterial designed for a specific purpose or function“ (7)).

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) dürfen nur die in den Unionslisten aufgeführten zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen und nach einer Sicherheitsbewertung in Lebensmitteln und in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen verwendet werden.

(10)

Diese Unionslisten wurden mit den Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 (9) und (EU) Nr. 1130/2011 (10) der Kommission erstellt. In diese Listen wurden die Lebensmittelzusatzstoffe aufgenommen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zur Verwendung zugelassen waren, nachdem geprüft wurde, ob sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen. Alle diese zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit Gegenstand einer Neubewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (11). Die Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen erfolgt nach den in der genannten Verordnung festgelegten Prioritäten nach Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen, entsprechend der jeweiligen Hauptfunktionsgruppe. Sie erstreckt sich auch auf etwaige Fragen im Zusammenhang mit Nanomaterialien, die erforderlichenfalls bei einer Prüfung der Verwendungsbedingungen behandelt werden können. Bisher sind 30 Lebensmittelfarbstoffe bewertet worden. Keiner der Farbstoffe wird in Nano-Form hergestellt. Bei Calciumcarbonat (E 170) und Pflanzenkohle (E 153) empfahl die Behörde, in den Spezifikationen die Partikelgröße festzulegen. Für die Bewertung anderer Zusatzstoffe, die in einer Nano-Form vorliegen könnten, gelten folgende Fristen:

a)

31. Dezember 2015: Titandioxid (E 171), Eisenoxide und Eisenhydroxide (E 172), Silber (E 174) und Gold (E 175);

b)

31. Dezember 2016: Siliciumdioxid (E 551);

c)

31. Dezember 2018: Calciumsilicat (E 552), Magnesiumsilicat (E 553a) und Talkum (E 553b).

(11)

Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die in den Unionslisten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 und (EU) Nr. 1130/2011 aufgeführt sind, könnten in Form von „technisch hergestelltem Nanomaterial“ im Lebensmittel für den Endverbraucher enthalten sein. Wenn solchen Lebensmittelzusatzstoffen jedoch in der Liste der Zutaten in Klammern das Wort „Nano“ hinzugefügt wird, könnte dies die Verbraucher verunsichern, weil der Eindruck entstehen kann, dass diese Zusatzstoffe neu sind, obwohl sie in dieser Form seit Jahrzehnten in Lebensmitteln verwendet werden.

(12)

Die Lebensmittelzusatzstoffe in den Unionslisten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 und (EU) Nr. 1130/2011 sollten daher nicht [zwingend] mit dem Zusatz „Nano“ in dem Zutatenverzeichnis versehen werden, und die Definition von technisch hergestellten Nanomaterialien sollte nicht für sie gelten. Die Notwendigkeit spezieller Kennzeichnungsvorschriften für diese Zusatzstoffe im Hinblick auf Nanomaterialien sollte im Rahmen des Programms zur Neubewertung angegangen werden, indem erforderlichenfalls die Verwendungsbedingungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Spezifikationen dieser Lebensmittelzusatzstoffe in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (12) geändert werden. Diese Ausnahme sollte nicht für Zusatzstoffe gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt in die Unionslisten aufgenommen werden, einschließlich neuer Einträge gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

(13)

Der zahlenbasierte Schwellenwert von 50 % für die Größenverteilung sollte dahingehend überprüft werden, ob er künftig durch einen Schwellenwert zwischen 1 und 50 % ersetzt werden sollte, wenn es neue technologische Entwicklungen bei den Nachweis- und Quantifizierungsmethoden gibt und Gesundheits- und Sicherheitserwägungen dies rechtfertigen.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält folgende Fassung:

„t)

‚technisch hergestelltes Nanomaterial‘ jedes absichtlich hergestellte Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der anzahlgewichteten Partikelgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm aufweisen.

Abweichend hiervon gilt:

a)

Lebensmittelzusatzstoffe, auf die die Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 zutrifft, gelten nicht als technisch hergestellte Nanomaterialien, wenn sie mit den Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 (*1) und (EU) Nr. 1130/2011 (*2) der Kommission in die Unionslisten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wurden;

b)

Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit mindestens einem Außenmaß unter 1 nm sind als technisch hergestellte Nanomaterialien zu betrachten.

Für die Anwendung der Begriffsbestimmung in Absatz 1 gilt Folgendes:

i)

‚Partikel‘ ist ein sehr kleines Teilchen einer Materie mit definierten physikalischen Grenzen;

ii)

‚Agglomerat‘ ist eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist;

iii)

‚Aggregat‘ ist ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

iv)

‚absichtlich hergestellt‘ bedeutet, dass das Material hergestellt wird, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen oder einem bestimmten Zweck zu dienen;“.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178).“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(2)  Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 38).

(3)  EUR 24 403 EN, Juni 2010

(4)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/docs/scenihr_o_032.pdf

(5)  http://cdb.iso.org

(6)  KOM(2012) 572 final vom 3.10.2012.

(7)  http://cdb.iso.org.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1364/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Bezug auf die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Muscheln in der ökologischen/biologischen Aquakultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften.

(2)

Im Zeitraum zwischen November 2012 und April 2013 haben einige Mitgliedstaaten Anträge auf Überarbeitung der Vorschriften für Erzeugnisse, Substanzen und Techniken eingereicht, die in der ökologischen/biologischen Aquakultur verwendet werden können. Diese Anträge können von der mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission (3) eingesetzten Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird die Kommission im Jahr 2014 darüber entscheiden, ob eine Überarbeitung der Vorschriften notwendig ist.

(3)

In einigen dieser Anträge wurde festgestellt, dass auf dem Markt nicht ausreichend ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat verfügbar sind, um die Anforderungen der Artikel 25e und 25o der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu erfüllen.

(4)

Da ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat noch nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, ist es im Interesse der Kontinuität, zur Vermeidung von Störungen der ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugung in der Union und um dem Markt für ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muscheln Zeit zur Weiterentwicklung zu geben, gerechtfertigt, in Erwartung von Sachverständigengutachten die Anwendung des Prozentsatzes von 50 % gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2014 zu verschieben.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25e Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert.“

2.

Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29).


19.12.2013   

DE

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L 343/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1365/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Zulassung einer Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission (2) wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2013 (3) den Schluss, dass die Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie bei Junghennen wirksam sein kann und dass dies auf Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission vom 19. März 2012 zur Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) (ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2013; 11(7):3286.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a17

Kerry Ingredients and Flavours

alpha-Galactosidase EC 3.2.1.22

Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) mit einer Mindestaktivität von:

1 000 U (1) alpha-Galactosidase/g.

5 700 U (2) Endo-1,4-beta-glucanase/g.

Fest

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604).

 

Analysemethode  (3)

Für die Bestimmung von:

alpha-Galactosidase: kolorimetrisches Verfahren zur Messung von p-Nitrophenol, das durch die Aktivität von alpha-Galactosidase aus p-Nitrophenyl-alpha-Galactopyranosidsubstrat freigesetzt wird;

Endo-1,4-beta-glucanase: kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase aus mit Azurin vernetztem Gersten-Glucansubstrat freigesetzt wird.

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

Junghennen.

alpha-Galactosidase

50 U

Endo-1,4-beta-glucanase 285 U

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis:

100 U alpha-Galactosidase/kg Alleinfuttermittel;

570 U Endo-1,4-beta- glucanase/kg Alleinfuttermittel.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

8. Januar 2024


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 μmol p-Nitrophenol in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus p-Nitrophenyl-alpha-Galactopyranosid (pNPG) freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 mg reduzierenden Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus beta-Glucan freisetzt.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors:

http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


19.12.2013   

DE

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L 343/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1366/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Guatemala geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Union beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus Guatemala festgelegt werden.

(3)

Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Abkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Abkommen ab dem 1. Dezember 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss für die Waren ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Abkommens vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

GUATEMALA

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge (Stück (Paare), sofern nichts anderes angegeben)

09.7047

6104 62 00

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.12.2013 bis 31.12.2013

87 500

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 144 500

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 239 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 333 500

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 428 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 522 500

09.7048

6105 20

Hemden für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

Vom 1.12.2013 bis 31.12.2013

291 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

3 815 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

4 130 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

4 445 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

4 760 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1 bis 31.12

5 075 000

09.7049

6203 42

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.12.2013 bis 31.12.2013

87 500

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 144 500

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 239 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 333 500

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 428 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 522 500

09.7050

6203 43

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.12.2013 bis 31.12.2013

58 334

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

763 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

826 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

889 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

952 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 015 000

09.7051

6204 62

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.12.2013 bis 31.12.2013

58 334

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

763 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

826 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

889 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

952 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 015 000


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1367/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,3

IL

216,6

MA

74,7

TN

111,2

TR

111,2

ZZ

113,8

0707 00 05

AL

106,5

MA

158,2

TR

135,9

ZZ

133,5

0709 93 10

MA

120,5

TR

138,4

ZZ

129,5

0805 10 20

AR

26,3

MA

57,5

TR

58,5

ZA

57,8

ZZ

50,0

0805 20 10

MA

54,3

ZZ

54,3

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

104,4

MA

69,9

TR

70,1

ZZ

81,5

0805 50 10

AR

102,8

TR

72,5

ZZ

87,7

0808 10 80

CN

77,6

MK

31,3

NZ

153,0

US

131,8

ZZ

98,4

0808 30 90

TR

121,9

US

158,4

ZZ

140,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Ernennung von fünf Mitgliedern des Rechnungshofs

(2013/772/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Gijs DE VRIES, Herrn Henri GRETHEN, Herrn Michel CRETIN, Herrn Ioannis SARMAS und Herrn David BOSTOCK läuft am 31. Dezember 2013 ab.

(2)

Ihre Ämter sollten daher neu besetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 werden zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt:

Herr Alex BRENNINKMEIJER,

Herr Henri GRETHEN,

Frau Danièle LAMARQUE,

Herr Nikolaos MILIONIS,

Herr Phil WYNN OWEN.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


19.12.2013   

DE

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L 343/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2013/773/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Emilia MÜLLER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Dr. Beate MERK, Bayerische Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen, wird als Nachfolgerin von Frau Emilia MÜLLER für deren verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2015,

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


19.12.2013   

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L 343/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Genehmigung der von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassungen von Bromadiolon enthaltenden Biozid-Produkten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9030)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2013/774/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozid-Produkten zugelassenen Wirkstoffe. Mit der Richtlinie 2009/92/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bromadiolon zur Verwendung in Produkten der Produktart 14, Rodentizide, gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8EG der Liste hinzugefügt.

(2)

Bromadiolon ist ein gerinnungshemmendes Rodentizid, bei dem bekanntermaßen ein Unfallrisiko für Kinder sowie Risiken für Nichtzieltiere und die Umwelt bestehen. Es wird als potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und stark bioakkumulierend („vPvB“) beurteilt.

(3)

Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene wurde dennoch befunden, dass die Aufnahme von Bromadiolon und anderen gerinnungshemmenden Rodentiziden in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG gerechtfertigt ist, wodurch den Mitgliedstaaten die Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Produkten ermöglicht wurde. Die Mitgliedstaaten waren jedoch verpflichtet, bei der Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Produkten zu gewährleisten, dass sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtzieltieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Zu den in der Richtlinie 2009/92/EG aufgeführten Maßnahmen zur Risikominderung gehört daher unter anderem die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung.

(4)

Das Unternehmen Belgagri SA („der Antragsteller“) hat Irland gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG Anträge auf Zulassung von vier Bromadiolon enthaltenden Rodentiziden („die Produkte“) vorgelegt.

(5)

Irland hat die Produkte am 30. September 2012 zugelassen. Die Produkte wurden mit Beschränkungen zugelassen, um sicherzustellen, dass in Irland die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllt werden. Diese Beschränkungen umfassten nicht die Beschränkung auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender.

(6)

Am 5. Februar 2013 übermittelte der Antragsteller Deutschland vollständige Anträge auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassungen der Produkte.

(7)

Am 17. April 2013 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die ersten Zulassungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG einzuschränken. Deutschland schlug vor, die Anwendung der Produkte auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.

(8)

Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftliche Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Innerhalb der Frist wurden keine Anmerkungen vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von der Kommission und den in den Mitgliedstaaten für Biozid-Produkte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 14. Mai 2013 diskutiert.

(9)

Gemäß der Richtlinie 98/8/EG müssen bei der Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Biozid-Produkten alle geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung, darunter die Beschränkung auf die ausschließlich gewerbliche Anwendung, ergriffen werden. Die wissenschaftliche Beurteilung, die der Aufnahme von Bromadiolon in die Richtlinie 98/8/EG vorausging, kam zu dem Schluss, dass nur von gewerblichen Verwendern erwartet werden könne, die Anweisungen für eine Minderung des Risikos einer Sekundärvergiftung von Nichtzieltieren zu befolgen und die Produkte so zu verwenden, dass Selektion und Resistenzverbreitung verhindert werden. Eine Beschränkung auf gewerbliche Verwender sollte daher grundsätzlich als geeignete Maßnahme zur Risikominderung betrachtet werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen eine Resistenz gegen Bromadiolon besteht.

(10)

In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse handelt es sich bei der Beschränkung auf gewerbliche Verwender daher um eine geeignete und verfügbare Maßnahme zur Risikominderung bei der Zulassung von Bromadiolon enthaltenden Produkten in Deutschland. Diese Schlussfolgerung wird durch die von Deutschland vorgebrachten Argumente untermauert, dass im Land bei Ratten eine Resistenz gegen Bromadiolon festgestellt wurde, die sich vermutlich ausbreitet. Außerdem verfügt Deutschland über eine gut funktionierende Infrastruktur von fachlich ausgebildeten Schädlingsbekämpfern und lizenzierten gewerblichen Verwendern wie Landwirten, Gärtnern und Forstwirten, die eine fachliche Schulung erhalten haben, was bedeutet, dass die vorgeschlagene Beschränkung die Prävention von Infektionen nicht behindert.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird gestattet, die gewährten Zulassungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Produkte auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43).


ANHANG

Produkte, für die Deutschland gestattet wird, die Zulassungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken:

Produktbezeichnung in Irland

Referenznummer des irischen Antrags im Register für Biozid-Produkte

Produktbezeichnung in Deutschland

Referenznummer des deutschen Antrags im Register für Biozid-Produkte

Control

2011/6289/13066/IE/AA/21745

Control

2011/6289/13066/DE/MA/21749

Control Bloc

2011/6289/13146/IE/AA/21805

Control Bloc

2011/6289/13146/DE/MA/21809

Control Pasta

2011/6289/13126/IE/AA/21785

Control Pasta

2011/6289/13126/DE/MA/21788

Control Bar

2011/6289/13166/IE/AA/21825

Control Bar

2011/6289/13166/DE/MA/21829


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9084)

(Nur der dänische, der deutsche, der spanische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2013/775/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigt und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats übergreift oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (2) sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

(6)

In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4).

(8)

Ausbrüche der Aviären Influenza sind in den Jahren 2012 und 2013 in Deutschland, Italien und den Niederlanden sowie 2013 in Dänemark und Spanien aufgetreten. Dänemark, Deutschland, Spanien, Italien und die Niederlande haben Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (5) zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(9)

Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die Behörden Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Italiens und der Niederlande der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(10)

Die Behörden Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Italiens und der Niederlande haben daher ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(11)

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die genaue Höhe der Finanzhilfe der Union noch nicht bestimmt werden, da es sich bei den angegebenen Entschädigungskosten und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Deutschland, Italien, die Niederlande, Dänemark und Spanien

(1)   Dänemark, Deutschland, Spanien, Italien und den Niederlanden wird eine Finanzhilfe der Union für die diesen Mitgliedstaaten entstandenen Kosten bei den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013 gewährt.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Deutschland eine erste Tranche von 500 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Italien für 2012 eine erste Tranche von 40 000,00 EUR und für 2013 von 2 600 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Niederlanden für 2012 eine erste Tranche von 210 000,00 EUR und für 2013 von 250 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Dänemark für 2013 eine erste Tranche von 33 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Spanien für 2013 eine erste Tranche von 30 000,00 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)   ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG

(2013/776/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2005/56/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA; im Folgenden auch „Agentur“) ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur.

(5)

Das Mandat der Agentur wurde von der Kommission mehrfach geändert, auf die Verwaltung neuer Vorhaben und Programme in den Bereichen Bildung, audiovisuelle Medien, Bürgerinnen und Bürger sowie Jugend ausgedehnt, und schließlich wurde der Beschluss 2005/56/EG durch den Beschluss 2009/336/EG der Kommission (3) ersetzt.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (4) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(7)

Die Agentur verfügt über fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltung von Unionsprogrammen. Erhebungen zur Nutzerzufriedenheit, die im Rahmen der ersten und zweiten Zwischenevaluierung der EACEA (2009 und 2013) durchgeführt wurden, ergaben, dass die EACEA nach Einschätzung der Begünstigten und anderer Interessenträger eine bessere Dienstleistungsqualität erbringt als frühere Strukturen (Büro für technische Unterstützung). Die EACEA ist in der Lage, hoch qualifiziertes Personal einzustellen und zu halten, so dass eine stabile Personalausstattung gewährleistet ist. Zugleich ist die Agentur bestrebt, zur Steigerung der Effizienz ihre internen Abläufe kontinuierlich zu straffen und die Verfahren programmübergreifend zu standardisieren. Zugleich kommt ihr ihre Stellung als speziell für die Verwaltung von Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur geschaffene öffentliche Einrichtung zugute, und diese Spezialisierung trägt auch dazu bei, dass die EU-Programme von Interessengruppen und der Öffentlichkeit besser wahrgenommen werden. Dadurch, dass eine einzige Stelle mehrere sich ergänzende Programme verwaltet, entstehen Synergieeffekte bei der Öffentlichkeitswirkung der EU-Aktionen, die allen Programmen zugutekommen. Ferner sind die bei Ex-post-Kontrollen ermittelten Fehlerquoten der EACEA gering und liegen deutlich unter dem Grenzwert von 2 %. Im Rahmen der zweiten Zwischenevaluierung wurde bei der EACEA eine konstante Verbesserung der fachlichen und finanztechnischen Kenntnisse festgestellt, was sich wiederum in einer allgemeinen Verbesserung der Leistungen der Agentur gemäß den wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) niederschlug.

(8)

Was den Kostenvergleich gegenüber der Option der internen Verwaltung anbelangt, so hat die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 gezeigt, dass die Verwaltung der Aufgaben durch die Kommission gemessen am Kapitalwert um 23 % teurer wäre. Die neuen Programme, deren Verwaltung an die EACEA übertragen werden soll, decken sich mit dem derzeitigen Mandat und den derzeitigen Aufgaben der Agentur; d. h. die Agentur würde ihre bestehenden Tätigkeiten fortführen. Die Agentur hat mehrere Jahre lang Kompetenzen, Fachkenntnisse und Kapazitäten auf dem Gebiet der Verwaltung solcher Programme aufgebaut. Die neuen Programme würden daher vom Erfahrungsschatz und der Fachkompetenz der EACEA und den daraus resultierenden Produktivitätsgewinnen profitieren. Ein Wechsel zu einer internen Lösung würde dagegen Probleme verursachen, da die federführenden Generaldirektionen die meisten Programme nie intern verwaltet haben und auch nicht über ausreichende Kapazitäten hierfür verfügen. Die Übertragung der Programmverwaltung an die EACEA würde somit eine Kontinuität bei der Programmverwaltung gewährleisten, die Begünstigten und Interessenträgern gleichermaßen zugutekommt. Durch die Übertragung dieser Aufgaben an die EACEA kann sich die Kommission zudem besser auf ihre institutionellen Aufgaben konzentrieren.

(9)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten soweit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(10)

Der Agentur sollte die Zuständigkeit für die Durchführung von Teilen der folgenden neuen Programme und Aktionen der Union übertragen werden:

Erasmus+ (5) (Nachfolger u. a. der Programme für lebenslanges Lernen (6), Jugend in Aktion (7) und Erasmus Mundus (8));

Kreatives Europa (9) (Nachfolger u. a. der Programme MEDIA (10) und Kultur (11));

Europa für Bürgerinnen und Bürger (12) (Nachfolger des gleichnamigen Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger (13));

EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (14) (Nachfolger der vorbereitenden Maßnahme — Pilotprojekte zur Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe);

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter die Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittländern (15) fallen (Nachfolger der bis 2013 geltenden Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittländern (16));

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter den mehrjährigen Finanzrahmen für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 fallen (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (17).

(11)

Die Agentur sollte für die Durchführung der folgenden bestehenden Programme und Aktionen der Union zuständig bleiben:

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (18) in Frage kommen;

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (19);

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (20);

„Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

„Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (22);

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

Programm „Kultur 2000“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (2000-2006) gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (25) in Frage kommen;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (2000-2006) (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (26) in Frage kommen;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates (27) in Frage kommen;

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/311/EG des Rates (28);

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (29) genehmigt wurde;

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (30) genehmigt wurde;

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (31);

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32);

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (2004-2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (34);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG des Rates (39) genehmigt wurde;

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG des Rates (40) genehmigt wurde;

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41);

Programm „Kultur“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42);

Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43);

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (45);

Aktionsprogramm Erasmus Mundus II (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46);

Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (47);

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates (48) in Frage kommen;

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (49) eingerichtet wurde;

Projekte in den Bereichen Bereich Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) eingerichtet wurde;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) eingerichtet wurde;

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (52) eingerichtet wurde;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Frage kommen, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Beschluss 2003/159/EG des Rates (53)), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss 2005/599/EG des Rates (54)).

(12)

Die Verwaltung dieser Teile der genannten Programme und Aktionen umfasst die Durchführung konkreter Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse.

(13)

Um die einheitliche, rechtzeitige Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführen kann.

(14)

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur treten, die mit dem Beschluss 2009/336/EG eingerichtet wurde, und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(15)

Der Beschluss 2009/336/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur sollte daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung und Dauer

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; das Statut der Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird die Durchführung bestimmter Teile folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Erasmus+;

b)

Kreatives Europa;

c)

Europa für Bürgerinnen und Bürger;

d)

Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

e)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter die folgenden Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten fallen:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (55);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Nachbarschaftsinstruments (56);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (57);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (58);

Verordnung des Rates über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (59).

Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen bestimmter Teile folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 in Frage kommen;

b)

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG;

c)

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG;

d)

„Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG;

e)

„Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG;

f)

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG;

g)

Programm „Kultur 2000“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG;

h)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (2000-2006) gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 in Frage kommen;

i)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (2000-2006) (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 in Frage kommen;

j)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 in Frage kommen;

k)

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/311/EG;

l)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG genehmigt wurde;

m)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG genehmigt wurde;

n)

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG;

o)

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG;

p)

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (2004-2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG;

q)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG;

r)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG;

s)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG;

t)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG;

u)

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG;

v)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG genehmigt wurde;

w)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG genehmigt wurde;

x)

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG;

y)

Programm „Kultur“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG;

z)

Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG;

(aa)

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG;

(bb)

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG;

(cc)

Aktionsprogramm Erasmus Mundus II (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG;

(dd)

Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1041/2009/EG;

(ee)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 in Frage kommen;

(ff)

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 eingerichtet wurde;

(gg)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 eingerichtet wurde;

(hh)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 eingerichtet wurde;

(ii)

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 eingerichtet wurde;

(jj)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Frage kommen, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Beschluss 2003/159/EG), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss 2005/599/EG).

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Teile von Unionsprogrammen zuständig:

a)

Verwaltung sämtlicher Etappen der Programmdurchführung und sämtlicher Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat, einschließlich der Unterstützung bei der Informationsverbreitung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen Agenturen;

d)

Betreuung des Informationsnetzes für das Bildungswesen in Europa (Eurydice) und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissensstandes im Jugendbereich auf Unionsebene;

e)

Durchführung von Maßnahmen auf Unionsebene zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissensstandes im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

(4)   Sofern die Übertragungsverfügung dies vorsieht, kann die Agentur zum Nutzen der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen und im Rahmen des Geltungsbereichs der in der Verfügung genannten Programme mit der Erbringung von administrativen und logistischen Unterstützungsleistungen betraut werden.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (60) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2009/336/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2009/336/EG eingerichteten Agentur.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung festgelegten Anpassung der Einstufung abgeordneter Beamter berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.

(3)   ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26.

(4)  KOM(2011) 500 endg.

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (KOM(2011) 788 vom 23. November 2011), im Folgenden wird für das Programm die Bezeichnung „Erasmus+“ verwendet.

(6)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(7)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(8)   ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

(9)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (KOM(2011) 785 vom 23. November 2011).

(10)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(11)   ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(12)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (KOM(2011) 884 vom 14. Dezember 2011).

(13)   ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(14)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ (KOM(2012) 514).

(15)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (KOM(2011) 843); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2011) 840); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (KOM(2011) 839); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (KOM(2011) 838).

(16)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1. ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(17)  KOM(2011) 837 endg.

(18)   ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(19)   ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(20)   ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(21)   ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(22)   ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(23)   ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(24)   ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(25)   ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(26)   ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(27)   ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.

(28)   ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30.

(29)   ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

(30)   ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

(31)   ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

(32)   ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

(33)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(34)   ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(35)   ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(36)   ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(37)   ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(38)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(39)   ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

(40)   ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

(41)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(42)   ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(43)   ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(44)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(45)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(46)   ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

(47)   ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(48)   ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(49)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(50)   ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(51)   ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(52)   ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(53)   ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 27.

(54)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.

(55)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (KOM(2011) 838).

(56)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (KOM(2011) 839).

(57)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2011) 840).

(58)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (KOM(2011) 843).

(59)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2013) 445).

(60)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/54


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 28/13/KOL

vom 30. Januar 2013

zur 88. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

eingedenk der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die die Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen hat (3),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheit fest, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 6. Dezember 2012 erließ die Europäische Kommission eine neue Mitteilung zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung  (4).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten sind konsultiert worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch Einfügung eines neuen Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 30. Januar 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)  Das „EWR-Abkommen“.

(2)  Das „Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen“.

(3)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekanntgegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(4)  Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).


ANHANG

LEITLINIEN ÜBER DIE KURZFRISTIGE EXPORTKREDITVERSICHERUNG  (1)

1   Einleitung

(1)

Ausfuhrbeihilfen können den Wettbewerb zwischen Anbietern auf den Märkten für Waren und Dienstleistungen beeinträchtigen. Deshalb haben die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde („Überwachungsbehörde“) als Hüterinnen des Wettbewerbs nach dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen Ausfuhrbeihilfen für den Handel innerhalb des EWR und für die Ausfuhr aus dem EWR stets verurteilt. Um zu verhindern, dass Fördermaßnahmen der EWR-Staaten für die Exportkreditversicherung den Wettbewerb verzerren, bedarf deren Würdigung nach den EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen einer näheren Erläuterung.

(2)

Im Jahr 1998 legte die Überwachungsbehörde in ihren Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung (2) die Grundsätze für staatliche Maßnahmen fest. Die Leitlinien von 1998 waren für eine Geltungsdauer von fast fünf Jahren ab dem 1. Juni 1998 angelegt. Sie wurden in der Folge mehrfach geändert und ihre Geltungsdauer wurde 2001 verlängert (3).

(3)

Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien von 1998, insbesondere während der Finanzkrise zwischen 2009 und 2011, sollte die Politik der Überwachungsbehörde in diesem Bereich überprüft werden.

(4)

Die in den vorliegenden Leitlinien niedergelegten Regeln werden dazu beitragen sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Exportkreditversicherern nicht verfälschen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer geschaffen werden.

(5)

Sie zielen darauf ab, den EFTA-Staaten ausführlichere Erläuterungen zu den Grundsätzen an die Hand geben, nach denen die Überwachungsbehörde beabsichtigt, die Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens auszulegen und auf kurzfristige Exportkreditversicherungen anzuwenden. Sie sollen die Politik der Überwachungsbehörde in diesem Bereich so transparent wie möglich machen und Berechenbarkeit und Gleichbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck wird in diesen Leitlinien eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn staatliche Versicherer in den Markt für die kurzfristige Exportkreditversicherung marktfähiger Risiken eintreten wollen.

(6)

Risiken, die grundsätzlich nicht marktfähig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien.

(7)

Abschnitt 2 behandelt den Anwendungsbereich der Leitlinien und enthält die verwendeten Begriffsbestimmungen. Abschnitt 3 erläutert die Anwendbarkeit des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens und das allgemeine Verbot staatlicher Beihilfen für die Exportkreditversicherung marktfähiger Risiken. In Abschnitt 4 schließlich werden Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken und die Voraussetzungen für staatliche Maßnahmen im Bereich der Versicherung solcher vorübergehend nicht marktfähigen Risiken beschrieben.

2   Anwendungsbereich der Leitlinien und Begriffsbestimmungen

2.1   Anwendungsbereich

(8)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien niedergelegten Grundsätze nur auf Exportkreditversicherungen mit einer Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren anwenden. Alle anderen Instrumente zur Ausfuhrfinanzierung sind vom Anwendungsbereich dieser Leitlinien ausgeschlossen.

2.2   Begriffsbestimmungen

(9)

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Mitversicherung“: Prozentsatz eines jeden versicherten Schadens, für den nicht der Versicherer Entschädigung leistet, sondern der von einem anderen Versicherer getragen wird.

„Kreditlaufzeit“: Frist, die dem Käufer bei einem Exportkreditgeschäft für die Zahlung der gelieferten Waren und Dienstleistungen eingeräumt wird.

„Wirtschaftliche Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

willkürlicher Rücktritt eines Käufers vom Vertrag, d. h. jede willkürliche Entscheidung eines nichtöffentlichen Käufers, den Vertrag ohne rechtmäßigen Grund auszusetzen oder zu kündigen;

willkürliche und rechtlich unbegründete Verweigerung der Annahme der unter den Vertrag fallenden Waren durch einen nichtöffentlichen Käufer;

Zahlungsunfähigkeit eines nichtöffentlichen Käufers und seines Garanten;

andauernder Zahlungsverzug, d. h. Nichtbegleichung einer vertraglich begründeten Schuld durch einen nichtöffentlichen Käufer und seinen Garanten.

„Exportkreditversicherung“: ein Versicherungsprodukt, bei dem der Versicherer eine Versicherung gegen wirtschaftliche und politische Risiken in Verbindung mit Zahlungsverpflichtungen bei einem Ausfuhrgeschäft stellt.

„Produktionszeit“: Zeitraum zwischen dem Tag einer Bestellung und dem Tag der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen.

„Marktfähige Risiken“: Wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der in der Anlage dieser Leitlinien genannten Länder niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt.

„Politische Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

das Risiko, dass ein öffentlicher Käufer bzw. ein Staat den Abschluss eines Geschäfts verhindert oder nicht fristgerecht zahlt;

ein Risiko, das nicht in der Hand eines einzelnen Käufers liegt bzw. nicht in die Verantwortung eines einzelnen Käufers fällt;

das Risiko, dass ein Staat es versäumt, das Geld, das von den in diesem Staat ansässigen Käufern gezahlt wurde, in den Staat des Versicherten zu überweisen;

das Risiko, dass es außerhalb des Staates des Versicherers zu einem Fall von höherer Gewalt (z. B. kriegsähnliche Zustände) kommt, sofern deren Auswirkungen nicht anderweitig versichert sind.

„Privater Kreditversicherer“: eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen anbietet, aber kein staatlicher Versicherer ist.

„Quotenrückversicherung“: Rückversicherung, bei der der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz jedes von ihm übernommenen Risikos innerhalb einer abgegrenzten Geschäftssparte einem Rückversicherer überträgt, der dies akzeptiert.

„Rückversicherung“: Versicherung, die eine Versicherungsgesellschaft zwecks Risikomanagement bei einem anderen Versicherer zeichnet, um ihr eigenes Risiko zu senken.

„Risikolaufzeit“: Produktionszeit plus Kreditlaufzeit.

„Absicherung von Einzelforderungen“: Versicherungsschutz für alle Verkäufe an einen Käufer oder für einen einzigen Vertrag mit einem Käufer.

„Staatlicher Versicherer“: eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines EWR-Staates anbietet, bzw. ein EWR-Staat, der Exportkreditversicherungen anbietet.

„Ergänzungsdeckung“: zusätzlicher Versicherungsschutz für ein von einem anderen Versicherer festgelegtes Kreditlimit.

„Pauschal-Gewährleistung“: Kreditversicherungspolice, bei der es sich nicht um eine Absicherung von Einzelforderungen handelt, sondern um eine Kreditversicherungspolice, die alle oder die meisten Verkäufe auf Kredit des Versicherten sowie Forderungen aus Verkäufen an mehrere Käufer abdeckt.

3   Anwendbarkeit des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

3.1   Allgemeine Grundsätze

(10)

Laut Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens „sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(11)

Bei Exportkreditversicherungen staatlicher Versicherer werden staatliche Mittel eingesetzt. Durch die Beteiligung des Staates kann Versicherern und/oder Ausführern ein selektiver Vorteil erwachsen, wodurch Wettbewerbsverfälschungen entstehen bzw. drohen können und der Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden kann. Die folgenden Grundsätze sollen erläutern, wie derartige Maßnahmen nach den Beihilfevorschriften gewürdigt werden.

3.2   Förderung für Versicherer

(12)

Wenn staatlichen Versicherern gegenüber privaten Kreditversicherern bestimmte Vorteile gewährt werden, können staatliche Beihilfen vorliegen. Diese Vorteile können unterschiedlicher Art sein und beispielsweise folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Kredit- und Verlustgarantien des Staates;

b)

Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung angemessener Rücklagen sowie von anderen Verpflichtungen, die aufgrund der Ausklammerung von Exportkreditversicherungsgeschäften für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie nach der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4) bestehen;

c)

Befreiung von üblicherweise zu zahlenden Steuern (z. B. Körperschaftsteuern und Steuern auf Versicherungspolicen);

d)

Gewährung von Beihilfen oder Bereitstellung von Kapital durch den Staat oder andere Arten der Finanzierung, die nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen;

e)

Bereitstellung von Sachleistungen durch den Staat wie Zugang zu und Nutzung von staatlichen Infrastrukturen, Einrichtungen oder privilegierten Daten zu Bedingungen, die nicht dem Marktwert dieser Sachleistungen widerspiegeln;

f)

direkte Rückversicherung durch den Staat oder direkte staatliche Rückversicherungsgarantien zu günstigeren Bedingungen als auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, dass die Rückversicherung unter Preis angeboten wird oder zur Schaffung künstlicher Kapazitäten, die auf dem privaten Markt nicht entstehen würden.

3.3   Verbot staatlicher Beihilfen für Exportkredite

(13)

Die in Randnummer 12 genannten Vorteile für staatliche Versicherer hinsichtlich marktfähiger Risiken wirken sich auf den Handel mit Kreditversicherungsdienstleistungen im EWR aus. Sie führen dazu, dass in den einzelnen EWR-Staaten ein unterschiedlicher Versicherungsschutz für marktfähige Risiken angeboten wird. Dies verzerrt den Wettbewerb zwischen den in den EWR-Staaten tätigen Versicherern und hat Nebenwirkungen auf den Handel innerhalb des EWR, und zwar unabhängig davon, ob Warenausfuhren innerhalb oder außerhalb des EWR betroffen sind (5). Genießen staatliche Versicherer gegenüber privaten Kreditversicherern derartige Vorteile, ist es erforderlich, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, damit gewährleistet ist, dass sie nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Sie dürfen folglich keine marktfähigen Risiken versichern.

(14)

Vorteile für staatliche Versicherer können zumindest teilweise an Ausführer weitergegeben werden. Solche Vorteile können den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen und staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. Sind allerdings die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken (vgl. Abschnitt 4.3 dieser Leitlinien) erfüllt, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass kein unzulässiger Vorteil an Ausführer weitergegeben wurde.

4   Voraussetzungen für Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken

4.1   Allgemeine Grundsätze

(15)

Wie in Randnummer 13 erwähnt, dürfen staatliche Versicherer, die gegenüber privaten Kreditversicherern finanzielle Vorteile genießen (siehe Randnummer 12), keine marktfähigen Risiken versichern. Wenn staatliche Versicherer oder ihre Tochtergesellschaften marktfähige Risiken versichern wollen, muss gewährleistet sein, dass sie dabei nicht unmittelbar oder mittelbar in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Deshalb müssen sie zunächst einmal über Eigenmittel in bestimmter Höhe (Solvabilitätsspanne einschließlich Garantiefonds) und über technische Rückstellungen (Schwankungsrückstellung) verfügen und eine Zulassung nach der Richtlinie 73/239/EWG erhalten haben. Außerdem müssen sie in jedem Fall die Versicherung marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie getrennt verwalten und getrennte Bücher führen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung marktfähiger Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. Die Rechnungslegung für die im Namen des Versicherers getätigten Versicherungsgeschäfte muss mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (6) im Einklang stehen.

(16)

Jeder EFTA-Staat, der einem Exportkreditversicherer über eine Beteiligung oder sonstige Teilnahme an privaten Rückversicherungsverträgen sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Risiken Rückversicherungsschutz bietet, muss nachweisen können, dass die Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen nach Randnummer 12 Buchstabe f enthalten.

(17)

Staatliche Versicherer können unter den in diesen Leitlinien genannten Voraussetzungen Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken anbieten.

4.2   Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken: vorübergehend nicht marktfähige Risiken

(18)

Ungeachtet der Definition der marktfähigen Risiken werden manche wirtschaftliche und politische Risiken in Bezug auf Käufer, die in den in der Anlage aufgeführten Staaten niedergelassen sind, als vorübergehend nicht marktfähig betrachtet:

a)

wenn die Überwachungsbehörde beschließt, einen oder mehrere Staaten vorübergehend nach dem in Abschnitt 5.2 beschriebenen Verfahren aus dem in der Anlage beigefügten Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, weil die Kapazität des privaten Versicherungsmarkts in diesem Staat bzw. diesen Staaten nicht ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken zu decken;

b)

wenn die Überwachungsbehörde nach Erhalt der Anmeldung eines EFTA-Staates beschließt, dass die Risiken kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (7), die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von insgesamt weniger als 2 Mio. EUR aufweisen, für Ausführer im anmeldenden EFTA-Staat vorübergehend nicht marktfähig sind;

c)

wenn die Überwachungsbehörde nach Erhalt der Anmeldung eines EFTA-Staates beschließt, dass die Absicherung von Einzelforderungen mit einer Risikolaufzeit von mindestens 181 Tagen und weniger als zwei Jahren für Ausführer im anmeldenden EFTA-Staat vorübergehend nicht marktfähig ist;

d)

wenn die Überwachungsbehörde nach Erhalt der Anmeldung eines EFTA-Staates beschließt, dass aufgrund eines Mangels an Exportkreditversicherungen bestimmte Risiken für Ausführer im anmeldenden EFTA-Staat vorübergehend nicht marktfähig sind.

(19)

Um Wettbewerbsverzerrungen im EWR-Markt auf ein Minimum zu beschränken, können die als vorübergehend nicht marktfähig betrachteten Risiken nach Randnummer 18 von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllen.

4.3   Voraussetzungen für die Versicherung vorübergehend nicht marktfähiger Risiken

4.3.1   Qualität des Versicherungsschutzes

(20)

Die Qualität des von staatlichen Versicherern angebotenen Versicherungsschutzes muss Marktstandards entsprechen. So können ausschließlich wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken, d. h. Risiken, die auf der Grundlage solider Versicherungsgrundsätze übernommen werden können, versichert werden. Der Prozentsatz der Absicherung beträgt bei wirtschaftlichen und politischen Risiken höchstens 95 %, die Karenzzeit muss mindestens 90 Tage betragen.

4.3.2   Allgemeine Grundsätze

(21)

Bei der Risikoanalyse sind stets solide Versicherungsgrundsätze zu befolgen. Folglich kommen Risiken bei finanziell riskanten Geschäften nicht für öffentliche Förderregelungen in Betracht. Im Hinblick auf diese Grundsätze sind explizite Kriterien für die Risikoübernahme erforderlich. Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung, so müssen die Ausführer eine positive Geschäfts- und/oder Zahlungsbilanz aufweisen. Käufer müssen einen positiven Schadenverlauf vorweisen können und sowohl die Ausfallwahrscheinlichkeit des Käufers als auch seine internen und/oder externen Bonitätsbewertungen müssen akzeptabel sein.

4.3.3   Angemessene Preise

(22)

Die Risikoübernahme bei der Exportkreditversicherung muss mit einer angemessenen Prämie vergütet werden. Um eine Verdrängung privater Kreditversicherer so weit wie möglich zu verhindern, sind die Prämiensätze im Rahmen öffentlich geförderter Regelungen im Durchschnitt höher anzusetzen als die durchschnittlich von privaten Kreditversicherern für vergleichbare Risiken erhobenen Prämien. Dadurch wird gewährleistet, dass die staatlichen Maßnahmen schrittweise wieder eingestellt werden, denn durch die höheren Prämien wird sichergestellt, dass die Ausführer zu den privaten Kreditversicherern zurückkehren, sobald die Marktbedingungen dies erlauben und das Risiko wieder marktfähig wird.

(23)

Der Preis gilt als angemessen, wenn die der nachstehenden Tabelle zu entnehmende Mindestprämie (8) („Safe-Harbour-Prämie“) für die betreffende Käuferkategorie (9) verlangt wird. Die Safe-Harbour-Prämie wird grundsätzlich angewandt, es sei denn, der EFTA-Staat weist nach, dass die Sätze bei dem betreffenden Risiko nicht angemessen sind. Bei einer Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung muss die Risikokategorie dem durchschnittlichen Risiko der von der Police abgedeckten Käufer entsprechen.

Risikokategorie

Jährliche Risikoprämie (10)

(% der Deckungssumme)

Hervorragend (11)

0,2 – 0,4

Gut (12)

0,41 – 0,9

Befriedigend (13)

0,91 – 2,3

Schwach (14)

2,31 – 4,5

(24)

Bei Mitversicherung, Quotenrückversicherung und Ergänzungsdeckung wird der Preis nur dann als angemessen betrachtet, wenn die Prämie mindestens 30 % höher ist als die Prämie für die (ursprüngliche) Versicherung des privaten Kreditversicherers.

(25)

Zusätzlich zur Risikoprämie ist unabhängig von der Vertragslaufzeit eine Verwaltungsgebühr zu erheben, damit der Preis als angemessen betrachtet wird.

4.3.4.   Transparenz und Berichterstattung

(26)

Die EFTA-Staaten müssen die für die nach Randnummer 18 als vorübergehend nicht marktfähig betrachtete Risiken eingeführten Regelungen und alle geltenden Bedingungen auf den Websites der staatlichen Versicherer veröffentlichen.

(27)

Sie müssen der Überwachungsbehörde Jahresberichte über die nach Randnummer 18 als vorübergehend nicht marktfähig betrachtete Risiken vorlegen, für die staatliche Versicherer den Versicherungsschutz übernommen haben. Frist für die Vorlage ist der 31. Juli des Jahres nach der Maßnahme.

(28)

Der Bericht muss Informationen über die Anwendung jeder Regelung und insbesondere über das Gesamtvolumen der gewährten Kredite, den versicherten Umsatz, erhobene Versicherungsprämien, gestellte und erfüllte Forderungen, zurückgeforderte Beträge und Verwaltungskosten der Regelung enthalten. Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.

5   Verfahrensfragen

5.1   Allgemeine Grundsätze

(29)

Die Risiken nach Randnummer 18 Buchstabe a können von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllt sind. Diese Fälle müssen nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden.

(30)

Die Risiken nach Randnummer 18 Buchstaben b, c und d können von staatlichen Versicherern unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 und nach Anmeldung bei der Überwachungsbehörde und ihrer Genehmigung versichert werden.

(31)

Die Nichterfüllung einer der in Abschnitt 4.3 genannten Voraussetzungen bedeutet nicht, dass die Exportkreditversicherung oder die Versicherungsregelung automatisch unzulässig ist. Beabsichtigt ein EFTA-Staat, Änderungen vorzunehmen, oder bestehen Zweifel daran, dass eine geplante Exportkreditversicherungsregelung die Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllt, so muss der EFTA-Staat die Regelung bei der Überwachungsbehörde anmelden.

(32)

Eine Prüfung nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen sagt nichts über die Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens aus.

5.2   Änderung des Verzeichnisses der Staaten mit marktfähigen Risiken

(33)

Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität rechtfertigt, dass ein Staat nach Randnummer 18 Buchstabe a vorübergehend aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gestrichen wird, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die nachstehend ihrer Reihenfolge nach aufgeführten Indikatoren:

a)

Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität: insbesondere die Entscheidung eines großen Kreditversicherers, Risiken der Käufer im betreffenden Staat nicht zu versichern, ein erheblicher Rückgang der Gesamtheit der versicherten Beträge oder ein erheblicher Rückgang der Abschlussquote für den betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums;

b)

Verschlechterung der Ratings des staatlichen Sektors: insbesondere plötzliche Änderungen der Ratings innerhalb eines Sechsmonatszeitraums, z. B. mehrere Herabstufungen durch unabhängige Ratingagenturen oder ein erheblicher Anstieg der CDS-Spreads;

c)

Verschlechterung der Leistungsbilanz des Unternehmenssektors: insbesondere ein beträchtlicher Anstieg der Insolvenzen im betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums.

(34)

Die Überwachungsbehörde kann das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken auf schriftlichen Antrag eines EFTA-Staates oder von Amts wegen ändern, wenn die Kapazität der Versicherungswirtschaft nicht mehr ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken abzusichern.

(35)

Wenn die Überwachungsbehörde beabsichtigt, das in der Anlage beigefügte Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, muss sie die EFTA-Staaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultieren und von ihnen einschlägige Informationen einholen. Die Konsultation und die Art der verlangten Informationen werden auf der Website der Überwachungsbehörde bekanntgegeben. Die Konsultationsdauer wird in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitstage betragen. Wenn die Überwachungsbehörde auf der Grundlage der erlangten Informationen beschließt, das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, setzt sie die EFTA-Staaten darüber in Kenntnis und gibt den Beschluss auf ihrer Website bekannt.

(36)

Die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gilt für einen Zeitraum von nicht weniger als 12 Monaten. Während dieses Zeitraums unterzeichnete Versicherungspolicen laufen spätestens 180 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung aus. Nach diesem Datum dürfen keine neuen Versicherungspolicen unterzeichnet werden. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung kann die Überwachungsbehörde beschließen, die Gültigkeit der Streichung zu verlängern. Wenn die Überwachungsbehörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller in Randnummer 33 aufgeführten Indikatoren die Marktkapazität nach wie vor unzureichend ist, um wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken abzudecken, kann sie nach Randnummer 35 die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis verlängern.

5.3   Anmeldungspflicht für Ausnahmen nach Randnummer 18 Buchstaben b und c

(37)

Für die unter Randnummer 18 Buchstaben b und c genannten Risiken deuten die der Überwachungsbehörde aktuell vorliegenden Daten darauf hin, dass eine Marktlücke besteht und dass diese Risiken somit nicht marktfähig sind. (15) Es sei darauf hingewiesen, dass nicht in jedem EWR-Staat ein unzureichender Versicherungsschutz vorliegt und sich die Situation mit der Zeit ändern kann, wenn der Privatsektor Interesse für das betreffende Marktsegment entwickelt. Staatliche Maßnahmen sollten nur für Risiken zulässig sein, die ansonsten nicht vom Markt versichert würden.

(38)

Aus diesen Gründen muss ein EFTA-Staat, der die Risiken unter Randnummer 18 Buchstaben b oder c absichern will, bei der Überwachungsbehörde eine Anmeldung nach Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens vornehmen und darin nachweisen, dass die größten Kreditversicherer und Makler in diesem EFTA-Staat kontaktiert wurden (16) und ihnen die Gelegenheit gegeben wurde zu belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem EFTA-Staat Versicherungsschutz besteht. Wenn die Kreditversicherer weder dem EFTA-Staat noch der Überwachungsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage des EFTA-Staats Angaben zu den Versicherungsbedingungen und Deckungssummen für die Art von Risiken vorlegen, die der EFTA-Staat absichern will, oder wenn die erteilten Angaben nicht belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem EFTA-Staat Versicherungsschutz besteht, so stuft die Überwachungsbehörde die Risiken vorübergehend als nicht marktfähig ein.

5.4   Anmeldung in anderen Fällen

(39)

In den unter Randnummer 18 Buchstabe d genannten Risiken muss der betreffende EFTA-Staat in seiner Anmeldung nach Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegenüber der Überwachungsbehörde nachweisen, dass Ausführer in dem betreffenden EFTA-Staat aufgrund eines Angebotsschocks auf dem privaten Versicherungsmarkt, insbesondere aufgrund des Rückzugs großer Kreditversicherer aus dem betreffenden EFTA-Staat, verringerter Kapazität oder einer im Vergleich zu anderen EFTA-Staaten begrenzten Produktpalette keinen Versicherungsschutz erhalten können.

6   Zeitpunkt der Anwendbarkeit und Geltungsdauer

(40)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze vom Zeitpunkt ihrer Annahme bis zum 31. Dezember 2018 anwenden

(1)  Diese Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, 6.12.2012 (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).

(2)   ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 16 vom 23.4.1998, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 52, und EWR-Beilage Nr. 7 vom 31.1.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3, siehe Anhang IX Punkt 2 des EWR-Abkommens.

(5)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass nicht nur Beihilfen für innergemeinschaftliche Ausfuhren, sondern auch Beihilfen für Ausfuhren in Drittländer den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel beeinflussen können. Beide Geschäftsarten werden von Exportkreditversicherern versichert, so dass Beihilfen in beiden Fällen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel haben können.

(6)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), angepasst für die Zwecke des EWR-Abkommens durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 (ABl. L 160 vom 28.6.1994 und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(7)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(8)  Die für die einzelnen Risikokategorien angesetzten Spannen für die Safe-Harbour-Risikoprämien wurden auf der Grundlage von Credit Default Swap Spreads (CDS-Spreads) mit einjähriger Laufzeit festgelegt, die auf kombinierten Ratings der drei wichtigsten Ratingagenturen (Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch) für die letzten fünf Jahre (2007-11) basieren, wobei von der Annahme ausgegangen wurde, dass die durchschnittliche Erlösquote für die kurzfristige Exportkreditversicherung 40 % beträgt. Anschließend wurden die Spannen so gestaltet, dass sie lückenlos ineinander übergehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Risikoprämien im Laufe der Zeit verändern.

(9)  Die dem Käufer zuzuordnende Risikokategorie richtet sich nach Bonitätseinstufungen. Die Einstufungen müssen nicht von speziellen Ratingagenturen eingeholt werden. Auch nationale Ratingsysteme oder Ratingsysteme von Banken können akzeptiert werden. Für Unternehmen ohne öffentliche Bonitätseinstufung kann eine Einstufung auf der Grundlage überprüfbarer Daten vorgenommen werden.

(10)  Die Safe-Harbour-Prämie für einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Tagen kann ermittelt werden, indem die jährliche Risikoprämie durch 12 dividiert wird.

(11)  Die Risikokategorie „Hervorragend“ umfasst Risiken, die den Ratings AAA, AA+, AA, AA–, A+, A und A– von Standard & Poor’s entsprechen.

(12)  Die Risikokategorie „Gut“ umfasst Risiken, die den Ratings BBB+, BBB und BBB– von Standard & Poor’s entsprechen.

(13)  Die Risikokategorie „Befriedigend“ umfasst Risiken, die den Ratings BB+, BB und BB– von Standard & Poor’s entsprechen.

(14)  Die Risikokategorie „Schwach“ umfasst Risiken, die den Ratings B+, B und B– von Standard & Poor’s entsprechen.

(15)  Siehe Randnummer 37 der Mitteilung der Europäischen Kommission an die EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, 6.12.2012 (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1)

(16)  Die kontaktierten Kreditversicherer und Makler sollten in Bezug auf die angebotenen Versicherungsprodukte (z. B. Absicherung von Einzelforderungen) und den von ihnen abgedeckten Markt repräsentativ sein (z. B. gemeinsamer Marktanteil von mindestens 50 %).

Anlage

Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken

 

Alle Mitgliedstaaten der EU und die EWR-EFTA-Staaten

 

Australien

 

Kanada

 

Japan

 

Neuseeland

 

Schweiz

 

Vereinigte Staaten von Amerika


19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/63


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 258/13/KOL

vom 19. Juni 2013

zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zum Verkauf von Rechten an Konzessionsstrom der Gemeinde Narvik an Narvik Energi AS („NEAS“) (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen („Protokoll 3“), insbesondere Teil II Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

(1)

Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 wurde gegen die Gemeinde Narvik („Narvik“) wegen des Verkaufs ihrer Rechte an Konzessionsstrom an Narvik Energi AS („NEAS”) Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist am 14. Januar 2009 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (2). Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (3) bat die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um zusätzliche Angaben. Am 2. Oktober 2009 (4) antworteten die norwegischen Behörden auf das Auskunftsersuchen.

(2)

Am 14. Dezember 2011 leitete die Überwachungsbehörde mit der Annahme des Beschlusses Nr. 393/11/KOL („Beschluss 393/11/KOL“) das gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vorgesehene Verfahren ein. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (5) legten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zu diesem Beschluss vor.

(3)

Der Beschluss wurde am 26. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (6). Am 25. Mai 2012 (7) ging bei der Überwachungsbehörde die Stellungnahme eines Beteiligten per E-Mail ein. Diese Stellungnahme wurde von der Überwachungsbehörde in einer E-Mail vom 28. Juni 2012 (8) an die norwegischen Behörden weitergeleitet. Mit Schreiben vom 30. November 2012 (9) übermittelten die norwegischen Behörden weitere Informationen.

2.   Inhalt der Beschwerde

(4)

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Gemeinde Narvik durch den Vertrag mit NEAS über den Verkauf von jährlich 128 GWh Konzessionsstrom für einen Zeitraum von 50,5 Jahren ihre Rechte für den Erwerb des Konzessionsstroms deutlich unter dem Marktpreis verkauft und NEAS somit eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt habe.

(5)

Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren, dass die Entscheidung zum Abschluss des Vertrags vom Gemeinderat von Narvik auf der Grundlage falscher und/oder unvollständiger Informationen getroffen worden sei. Kritische Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Vertragslaufzeit und die naturgemäße Schwierigkeit, einen Marktpreis für Strom festzulegen, wurden dem Gemeinderat vor seiner Entscheidung über den Vertragsabschluss angeblich nicht offengelegt.

3.   Das norwegische Konzessionsstromsystem

(6)

In Norwegen ist für den Betrieb größerer Wasserkraftwerke in der Regel eine Konzession erforderlich. Das Werk, das eine Konzession zur Nutzung von Wasserfällen besitzt, ist verpflichtet, der Gemeinde, in der sich das Werk befindet, eine bestimmte Menge seiner jährlichen Stromproduktion zu verkaufen. Die Strommenge, auf die die Gemeinde das Erwerbsrecht hat, wird als Konzessionsstrom bezeichnet. Dieses System ist in Abschnitt 2 Absatz 12 des Lizenzierungsgesetzes für Industrieanlagen (10) sowie in Abschnitt 12 Absatz 15 des Gesetzes zur Regelung der Nutzung von Wasserfällen (11) verankert.

(7)

Der Grundgedanke hinter dieser Gesetzgebung ist, dass den Gemeinden eine ausreichende Elektrizitätsversorgung zu einem fairen Preis zugesichert wird. Die Menge an Konzessionsstrom bestimmt sich daher auf der Grundlage des allgemeinen Strombedarfs jeder Gemeinde (12) und kann bis zu zehn Prozent der jährlichen Produktion eines Kraftwerks betragen. Hinsichtlich der Nutzung des Konzessionsstroms durch die Gemeinden bestehen jedoch keine Einschränkungen. Demnach können die Gemeinden den Konzessionsstrom selbst verwenden, verkaufen oder auf sonstige Weise einsetzen.

(8)

Das Recht hat nicht zur Folge, dass die Gemeinden dazu verpflichtet sind, Konzessionsstrom zu kaufen. Für Konzessionen vor 1983 besteht generell der Vorbehalt, dass eine Gemeinde, die sich dafür entschieden hat, ihr Recht an Konzessionsstrom nicht auszuüben, dieses Recht zukünftig verliert.

(9)

Die Gesetzgebung sieht zwei Preismodelle für Konzessionsstrom vor; das erste Preismodell gilt für Konzessionen, die bis zum 10. April 1959 erteilt wurden, das zweite Preismodell gilt für Konzessionen ab dem 10. April 1959.

(10)

Für Konzessionen, die vor dem 10. April 1959 erteilt wurden, wird der Preis für Konzessionsstrom in Abhängigkeit vom Selbstkostenpreis des jeweiligen Kraftwerks zuzüglich einer Prämie von 20 % berechnet. Dieses Modell wird weiterhin für vor dem 10. April 1959 erteilte Konzessionen angewandt und wird im Folgenden als „Selbstkostenpreis“-Modell bezeichnet. Nach diesem Preismodell verkaufter Konzessionsstrom wird im Folgenden als „Konzessionsstrom zum Selbstkostenpreis“ bezeichnet.

(11)

Für Konzessionen, die nach dem 10. April 1959 erteilt wurden, wird der Konzessionsstrompreis vom norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie für eine repräsentative Stichprobe von Wasserkraftwerken im Land auf Basis der Durchschnittskosten festgelegt. Dieses Preismodell wird im Folgenden als „Ministeriumpreis“-Modell bezeichnet. Nach diesem Preismodell verkaufter Konzessionsstrom wird im Folgenden als „Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis“ bezeichnet.

(12)

Das Lizenzierungsgesetz für Industrieanlagen sieht vor, dass die Rechte der Gemeinden an Konzessionsstrom 20 Jahre nach Erteilung der Konzession einer Prüfung durch die norwegische Direktion für Wasserressourcen und Energie („NVE“) unterzogen werden können (13). Die norwegischen Behörden erklärten, dass das Überprüfungsverfahren zwar zu einer Feinanpassung der Konzessionsstrommenge durch die NVE führen könne; es könnten jedoch keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Rechte einer Gemeinde an Konzessionsstrom vorgenommen werden. Für die Mehrheit der Konzessionsstromrechte von Narvik ist eine Überprüfung im Jahr 2019 vorgesehen.

(13)

Die Kosten für die Einspeisung des Konzessionsstroms in das Netz werden von den Gemeinden getragen.

4.   Konzessionsstrom für Narvik

(14)

Narvik ist berechtigt, jährlich insgesamt rund 128 GWh Konzessionsstrom zu beziehen; davon werden etwa 116,3 GWh nach dem Ministeriumpreis-Modell und die restlichen rund 11,7 GWh nach dem Selbstkostenpreis-Modell berechnet. Die norwegischen Behörden erklärten, dass der Ministeriumpreis im Jahr 2000 circa 0,10 NOK betrug; der entsprechende Selbstkostenpreis für Håkvik und Nygård lag 2000 zwischen 0,14 NOK und 0,178 NOK.

Kraftwerksbesitzer zum Zeitpunkt der Transaktion

Kraftwerk

Geschätzte GWh/Jahr

Preismodell

NEAS

Håkvik und Nygård

11,7

Selbstkostenpreis

NEAS

Taraldsvik

1,0

Ministeriumpreis

Nordkraft

Sildvik

20,9

Ministeriumpreis

Statkraft

Skjomen, Båtsvann und Norddalen

94,4

Ministeriumpreis

5.   Narvik Energi AS („NEAS“)

(15)

NEAS ist in der Gemeinde Narvik in der Provinz Nordland ansässig. Das Unternehmen erzeugt und verkauft Strom. Bis 2001 befand sich NEAS zu 100 % im Besitz der Gemeinde Narvik. 2001 verkaufte Narvik 49,99 % seiner Anteile an die beiden Energieunternehmen Vesterålskraft AS und Hålogalandskraft AS.

(16)

Nach einer Fusion im Jahr 2006 und einer Änderung des Firmennamens im Jahr 2009 ist NEAS nun Teil des Unternehmens Nordkraft AS („Nordkraft“).

6.   Ereignisse, die zum Verkauf von Konzessionsstrom führten

(17)

Bis Ende 1998 verkaufte Narvik ihre jährlichen Rechte an etwa 128 GWh Konzessionsstrom im Rahmen von kurz- oder längerfristigen Verträgen an NEAS. Anfang 1999 jedoch verkaufte Narvik nach Scheitern einer vertraglichen Vereinbarung mit NEAS ihren Konzessionsstrom zu Spotpreisen an einer Strombörse.

(18)

Im März 1999 eröffnete die Gemeinde ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf ihres Konzessionsstroms für den Rest des Jahres 1999. Am 30. März 1999 schloss Narvik einen Vertrag mit dem Bieter, der das höchste Angebot abgegeben hatte, Kraftinor AS. Der Preis betrug 109,50 NOK pro MWh. Da Narvik für den Konzessionsstrom 111,10 NOK pro MWh zuzüglich Einspeisungskosten in Höhe von 20 NOK pro MWh zahlte, betrug der Verlust der Gemeinde unter diesem Vertrag etwa 2,3 Mio. NOK. Ursprünglich hatte Narvik mit einem Überschuss von 3,5 Mio. NOK gerechnet.

(19)

Am 19. Oktober 1999 empfahl der Exekutivausschuss des Gemeinderats („Exekutivausschuss“) dem Gemeinderat, für einen zuverlässigen Planungshorizont beim Handel mit dem Konzessionsstrom der Gemeinde langfristig eine maximale Rendite anzustreben. Die vorgeschlagene Strategie zur Erreichung dieses Ziels umfasste vier Aspekte:

1)

Konzessionsstrom ist dem Bieter mit dem höchsten Angebot im Rahmen langfristiger Verträge mit einer festen Rendite zu verkaufen; allerdings sollten die Verträge Anpassungsklauseln für eine zusätzliche Rendite enthalten, falls die Preise wesentlich höher sein sollten als die für den Vertragszeitraum prognostizierten Preise.

2)

Zur Streuung des Risikos ist Konzessionsstrom im Rahmen mehrerer Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten zu veräußern.

3)

Der Bürgermeister ist bevollmächtigt, Vereinbarungen entsprechend der vom Gemeinderat beschlossenen Strategie zu schließen.

4)

Die Gewinne aus dem Verkauf von Konzessionsstrom sind in einem Fonds entsprechend der vom Gemeinderat beschlossenen Streuung anzulegen.

(20)

Der Gemeinderat nahm die Empfehlung des Exekutivausschusses mit einer vom Bürgermeister vorgeschlagenen Änderung an, die zu folgender Änderung der Strategie führte: Statt, dass der Bürgermeister ausdrücklich „bevollmächtigt [ist], Vereinbarungen entsprechend der vom Gemeinderat beschlossenen Strategie zu schließen“, enthielt der endgültige Beschluss folgenden Passus: „Als erster Schritt zur Umsetzung dieser Strategie wird NEAS aufgefordert, ihre Interessen in dieser Angelegenheit zu erörtern, wie in ihrem Schreiben vom 9. November an die Gemeinde dargelegt.

(21)

In ihrem Schreiben vom 9. November 1999 stellte NEAS die vorgeschlagene Strategie, zur Risikostreuung Konzessionsstrom im Rahmen mehrerer Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten zu verkaufen, in Frage. Stattdessen schlug NEAS einen einzelnen langfristigen Vertrag vor („beispielsweise 50 Jahre“), wobei NEAS nichts gegen die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel in den mit Narvik zu schließenden Vertrag einzuwenden hatte.

(22)

In einem Schreiben vom 15. April 1999 äußerte NEAS ebenfalls ihr Interesse am Abschluss eines langfristigen Vertrags über den Kauf von Konzessionsstrom entweder durch Vorauszahlung eines Pauschalbetrags oder alternativ in Form einer langfristigen Leasingvereinbarung (zunächst waren 60 Jahre vorgeschlagen worden) mit jährlichen Zahlungen an Narvik.

(23)

Neben der Abgabe von Konzessionsstrom waren auch die zukünftige Rolle von NEAS auf dem Strommarkt und die Rolle Narviks als Eigentümerin von NEAS Gegenstand der Diskussionen.

(24)

Den norwegischen Behörden zufolge erlebte NEAS damals wesentliche regionale Zusammenschlüsse von Energieunternehmen und das Eindringen nationaler und internationaler Betreiber in die lokalen Märkte. NEAS musste seine Eigenkapitalbasis stärken, um Anteile an anderen Elektrizitätsunternehmen, insbesondere Nordkraft AS, zu erwerben. Von NEAS wurden zudem Absichtserklärungen mit Hålogaland Kraft AS und Vesterålskraft AS zur Bildung eines regionalen Stromerzeugungsunternehmens und eines regionalen Energietransportunternehmens unterzeichnet. Diese Änderungen sollten am 1. Januar 2001 in Kraft treten. Damit NEAS diese Transaktionen mit einer Kombination aus Eigenkapital und geliehenem Kapital abschließen konnte, wurde von Narvik – der einzigen Eigentümerin – erwartet, dass sie zusätzliches Kapital in NEAS einschießt.

(25)

Auf einer Sitzung des Gemeinderats am 16. Dezember 1999 wurde beschlossen, dass sich ein Verhandlungsteam mit der Frage des Eigentumsanteils der Gemeinde an NEAS, des Kapitalbedarfs des Unternehmens und des Umgangs mit dem Konzessionsstrom befassen sollte, das sich aus dem Bürgermeister, dem stellvertretenden Bürgermeister, dem Oppositionsführer sowie dem Direktor, dem stellvertretenden Direktor und dem Einkaufsleiter der Gemeindeverwaltung zusammensetzte („Verhandlungsteam“).

7.   Externe Bewertungen

(26)

NEAS gab zwei Untersuchungen bei Arthur Andersen („AA“) und Deloitte & Touche („DT“) in Auftrag, um den Wert des Konzessionsstroms zum Ministeriumpreis zu ermitteln. Im AA-Bericht wurde die Kapitalwertmethode („NPV“-Methode) angewandt, jedoch fehlt eine ausführliche Beschreibung der zugrundeliegenden Annahmen. Im DT-Bericht wurde ebenfalls die Kapitalwertmethode angewandt; jedoch enthält dieser Bericht ausführlichere Erläuterungen zu den entsprechenden Annahmen und Berechnungen als der AA-Bericht. Beispielsweise wird im DT-Bericht ausführlich erläutert, wie die erforderliche Rendite auf Basis des Kapitalmarkt-Gleichgewichtsmodells (Capital Asset Pricing Model, „CAPM“) bestimmt wird und wie die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, „WACC“) ermittelt werden. Die Analyse enthält außerdem eine detaillierte Beschreibung der Berechnung des Konzessionspreises, einschließlich einer Sensitivitätsanalyse auf Basis der inkrementellen Änderungen des Strompreises und der WACC.

(27)

Narvik gab zwei Untersuchungen bei Danske Securities in Auftrag („DS1“ und „DS2“). In der ersten Untersuchung, DS1, wurde Danske Securities mit der Prüfung beauftragt, ob die Gemeinde ihre Rechte an Konzessionsstrom auf dem Markt verkaufen oder an NEAS übertragen sollte. In DS1 lieferte Danske Securities, auf eigene Initiative, eine Schätzung des Wertes der Konzessionsstromrechte für einen Zeitraum von 50 Jahren. Abgesehen von Annahmen im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Strompreise lieferte Danske Securities nur weniger Erläuterungen dazu, wie der Wert der Konzessionsstromrechte berechnet wurde.

(28)

Im Rahmen der Untersuchung D2 holte Danske Securities Preis- und Kostenerwartungen von drei Marktteilnehmern ein: CBF Kraftmegling AS („CBF“), Norwegian Energy Brokers AS („NEB“) und Statkraft SF („Statskraft“). Auf der Grundlage dieser Erwartungen berechnete Danske Securities einen geschätzten Marktwert für die Konzessionsstromrechte. Die Erwartungen von CBF führten zu einer Basisschätzung von 127 Mio. NOK, die von NEB zu einer Basisschätzung von 75 Mio. NOK. Da NEB bei seinen Preis- und Kostenerwartungen die Inflation nicht berücksichtigt hatte, betonte Danske Securities, dass sie die Erwartungen von NEB nicht für glaubwürdig hielten. Statkrafts Erwartungen ergaben eine Spanne von 115-140 Mio. NOK. Auf der Grundlage dieser drei Wertermittlungen kam Danske Securities zu dem Schluss, dass der geschätzte NPV der Konzessionsstromrechte sich im Bereich von 100-140 Mio. NOK bewegt.

(29)

Die vier Berichte sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Diese Berichte werden im Folgenden als die „vier Berichte“ bezeichnet.

Bericht

Autor des Berichts

Datum des Berichts

Bericht in Auftrag gegeben von

Bewertete Konzessionsstrommenge (in GWh) (14)

Zeitraum (in Jahren)

Geschätzter NPV (in Mio. NOK)

AA

Arthur Andersen

20.5.1999

NEAS

115,3

50

71,4-117,4 (15)

DS1

Danske Securities

14.2.2000

Narvik

116,3

50

80-145

DS2

Danske Securities

23.2.2000

Narvik

116,3

50

100-140

DT

Deloitte & Touche

3.5.2000

NEAS

116,3

50,5

110-130

8.   Interne Bewertungen

(30)

Zusätzlich zu den externen Bewertungen stellte der Einkaufsleiter der Gemeinde Narvik eigene Bewertungen an.

(31)

In seiner dem Exekutivausschuss im Oktober 1999 vorgelegten ersten Bewertung kam er zu der Schlussfolgerung, dass das Gesamtrisiko für die Gemeinde bei langfristigen Verträgen (Verträge mit einer Laufzeit von 10 bis 40 Jahren) hoch sei.

(32)

In seiner zweiten Bewertung, die er dem Verhandlungsteam am 16. März 2000 vorlegte, wurden verschiedene Optionen zum Umgang mit dem Konzessionsstrom erörtert. Zur damaligen Zeit hatte das Verhandlungsteam jedoch den Umfang seines Auftrags wie folgt eingeschränkt: Es sollten nur das Risiko, der Erfüllungszeitpunkt, die steuerlichen Auswirkungen und die Gewinnmaximierung für drei Szenarien beurteilt werden (alle Szenarien basierten darauf, dass Narvik ihre Konzessionsstromrechte für einen Zeitraum von 50 Jahren an NEAS überträgt und ihren Eigentumsanteil an NEAS verringert). Ungeachtet dieser Tatsache unterstrich der Einkaufsleiter in seiner zweiten Bewertung weiterhin die Bedeutung der Vertragslaufzeit. Bei seiner Bewertung der zeitlichen Entwicklung des Grenzwerts für die Konzessionsstromrechte kam er zu dem Schluss, dass „(…) der Abschluss eines Vertrags mit sehr langer Laufzeit (z. B. 50 Jahre) uns als Verkäufer einen sehr geringen zusätzlichen Wert bringt verglichen mit einem Vertrag mit kürzerer Laufzeit (z. B. 20 Jahre mit 83 Mio. NOK)“.

(33)

Nach internen Diskussionen über die Vor- und Nachteile eines langfristigen Vertrags legte das Verhandlungsteam dem Gemeinderat seine Empfehlung vor, in der ein Vertrag mit einer Laufzeit von 50,5 Jahren als angemessen erachtet wurde, um das Risiko der Gemeinde zu verringern und einen langfristigen Planungshorizont sicherzustellen.

9.   Der Verkauf von Konzessionsstrom

(34)

NEAS beabsichtigte nur den Kauf der 116,3 GWh Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis. In den Verhandlungen mit NEAS bestand Narvik jedoch darauf, dass ihre gesamten Rechte an Konzessionsstrom erworben werden müssten; die 11,7 GWh Konzessionsstrom zum Selbstkostenpreis seien deshalb mit dem Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis in einem Paket gebündelt.

(35)

Im Mai 2000 einigten sich die Parteien schließlich darauf, den Vertrag über die kompletten 128 GWh Konzessionsstrom zu schließen; NEAS sollte 120 Mio. NOK für den Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis und 6 Mio. NOK für den Konzessionsstrom zum Selbstkostenpreis zahlen.

(36)

Am 25. Mai 2000 beschloss der Gemeinderat offiziell, dass die Gemeinde Narvik ihre Rechte an jährlich 128 GWh Konzessionsstrom für einen Zeitraum von 50,5 Jahren zu einem Preis von 126 Mio. NOK an NEAS verkaufen sollte.

(37)

Am 16. Oktober 2000 wurde diese Vereinbarung mit der Unterzeichnung des Vertrags zwischen Narvik und NEAS, mit dem Narvik die Rechte an Konzessionsstrom zu den obengenannten Bedingungen verkaufte, offiziell besiegelt. In den Vertrag wurde kein Preisanpassungsmechanismus aufgenommen, und die Zahlung war in Form einer Pauschalvorauszahlung zu leisten.

(38)

Am 29. November 2000 unterzeichneten Narvik und NEAS eine Zusatzvereinbarung, mit der sich NEAS verpflichtete, für den Erwerb der Konzessionsstromrechte Narvik 60 Mio. NOK in bar zu zahlen, während die restlichen 66 Mio. NOK als Kapitaleinlage in Form einer Sachleistung in NEAS (damals zu 100 % im Besitz der Gemeinde Narvik) eingeschossen werden sollten.

10.   Verkauf der NEAS-Anteile

(39)

2001 verkaufte Narvik 49,99 % seiner NEAS-Anteile an Vesterålskraft AS und Hålogalandskraft AS.

11.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

(40)

Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass der Vertrag mit NEAS zu Marktbedingungen geschlossen wurde. Sie betonen, dass die Vereinbarung geschlossen wurde, weil die finanziellen Mittel von Narvik begrenzt waren und Narvik flüssiges Kapital benötigte. Außerdem benötigte NEAS eine Rekapitalisierung, um das Unternehmen zur Schaffung eines größeren regionalen Unternehmens umzustrukturieren. Und nicht zuletzt verkaufte die Gemeinde den Konzessionsstrom zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Verlust, da der Preis für den Konzessionsstrom höher war als der auf dem Markt erzielbare Preis. Beispielsweise machte Narvik im Zeitraum von April 1999 bis Dezember 1999 beim Verkauf des Konzessionsstroms einen Verlust in Höhe von 2,3 Mio. NOK.

(41)

In Bezug auf die Frage nach dem regulatorischen Risiko haben die norwegischen Behörden erklärt, dass NEAS alle Risiken trage. Sie weisen darauf hin, dass das Risiko eher in einer Verringerung als in einer Erhöhung der Konzessionsstrommenge besteht, wodurch die Wahrscheinlichkeit sinke, dass es sich um eine Beihilfe handelt.

(42)

Die norwegischen Behörden führen an, dass der angemessene Marktbenchmark für den 50,5 Jahre laufenden Vertrag in einem dauerhaften Verkauf eines Kraftwerks bestehe und dass die NEAS gewährten Preise – nach einer durch die entsprechenden Unterschiede bedingten Anpassung – im Einklang mit dem Preisniveau für den Verkauf von Kraftwerken zur damaligen Zeit im Einklang gestanden hätten.

(43)

Bezüglich der Preisdaten über den Verkauf von Kraftwerken im Jahr 2000 verweisen die norwegischen Behörden auf eine von Pareto durchgeführte sogenannte Echtzeitstudie des Strommarktes für das Jahr 2000 („Pareto-Studie“). Laut dieser Studie schwankten die Marktpreise für im Jahr 2000 verkaufte Kraftwerke offenbar zwischen 1,64 NOK und 1,77 NOK pro kWh jährlicher Produktionskapazität. Narvik verkaufte ihre Rechte an Konzessionsstrom für etwa 1,00 NOK pro kWh jährlicher Produktionskapazität. Den norwegischen Behörden zufolge lassen sich diese unterschiedlichen Zahlen durch folgende Faktoren erklären.

(44)

Einerseits betrugen die typischen Betriebskosten, einschließlich einer kontinuierlichen Reinvestition (ohne Abschreibung), für ein neueres Kraftwerk im Jahr 2000 circa 0,05 NOK pro kWh pro Jahr (zuzüglich Einspeisungskosten). Die erwarteten kontinuierlichen Zahlungen von NEAS setzten sich aus zwei Komponenten zusammen: circa 0,10 NOK pro kWh pro Jahr (zuzüglich Einspeisungskosten) für den Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis und zwischen 0,14 NOK und 0,178 NOK pro kWh pro Jahr (zuzüglich Einspeisungskosten) für Konzessionsstrom im Rahmen der vor dem 10. April 1959 erteilten Konzessionen. 2000 betrug der erwartete Marktpreis ungefähr 0,12 NOK pro kWh. Demnach hätte ein Kraftwerksbesitzer auf der Grundlage des Szenariums für 2000 einen Nettogewinn von 0,07 NOK pro kWh erzielt gegenüber 0,02 NOK pro kWh für den Konzessionsstrom. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde für 2010 ein Preis von 0,20 NOK geschätzt. Auf Basis dieser Schätzung hätte ein Kraftwerksbesitzer auf der Grundlage des Szenariums für 2010 einen Nettogewinn von 0,15 NOK pro kWh erzielt gegenüber 0,10 NOK pro kWh für den Konzessionsstrom.

(45)

Andererseits geben die norwegischen Behörden an, dass die Preise für den Verkauf der fünf Kraftwerke aus der Pareto-Studie bei Anwendung eines Kapitalisierungszinsfußes von 4 % zur Berücksichtigung des Unterschieds zwischen einer Kapitalisierung über unbestimmte Zeit (Kapitalisierungsfaktor 25) und einer Kapitalisierung über 50 Jahre (Kapitalisierungsfaktor 21,48) um etwa 10-15 % verringert werden müssten.

(46)

Die norwegischen Behörden führen weiter aus, dass sich die ersten Jahre am stärksten auf die NPV-Berechnung auswirkten und hohe Reinvestitionskosten in der Regel erst in einem späteren Stadium anfielen und somit einen geringfügigen Reduzierungseffekt bei der NPV-Berechnung hätten.

(47)

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erklären die norwegischen Behörden, dass es einen engen Zusammenhang zwischen den Kraftwerksverkäufen zu circa 1,64 NOK bis 1,77 NOK pro kWh jährlicher Produktionskapazität einerseits und einer Miete (Zahlung für den Zugang zu Strom für 50,5 Jahre) von circa 1,00 NOK pro kWh Konzessionsstrom andererseits gebe.

(48)

Die norwegischen Behörden argumentieren somit, dass ein Vergleich unter Berücksichtigung einer Anpassung aufgrund der genannten Faktoren zeige, dass der von NEAS für den Konzessionsstrom gezahlte Preis mit dem Preis vergleichbar sei, der für den Verkauf von Kraftwerken im selben Zeitraum gezahlt wurde. Sie fügen hinzu, dass die auf das Preisniveau bezogene Entscheidung durch den DT-Bericht sowie die beiden DS-Berichte, die der Entscheidung über die Konzessionsstromvereinbarung für eine Dauer von 50,5 Jahren vorausgingen, untermauert werde.

(49)

Unter Verweis auf die Vorschriften der Überwachungsbehörde über Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand („SOL“) (16) führen die norwegischen Behörden aus, dass ein offenes und bedingungsfreies Bietverfahren nur eine von der Überwachungsbehörde anerkannte Methode zur Bestimmung der Marktpreise beim Verkauf öffentlicher Vermögenswerte sei. Die norwegischen Behörden betonen, dass in den SOL die Überwachungsbehörde ebenfalls vorsieht, dass ein beihilfefreier Marktpreis auch auf Basis eines unabhängigen Gutachtens ermittelt werden kann. Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass der DT-Bericht und die beiden DS-Berichte vor Abschluss des über 50,5 Jahre laufenden Vertrags vorgelegt wurden. Im zweiten DS-Bericht wurde der Wert auf der Grundlage „direkter Marktforschung“ ermittelt, was nach Auffassung der norwegischen Behörden einen Markttest darstellt, der mit dem eines Ausschreibungsverfahrens vergleichbar ist. Darüber hinaus merken die norwegischen Behörden an, dass der endgültige Preis innerhalb der höheren Spanne lag, die in den drei Gutachten ermittelt wurde.

(50)

Die norwegischen Behörden bringen weiterhin hervor, dass das Fehlen einer Preisanpassungsklausel im Vertrag angemessen war, da der Kaufpreis als Pauschalbetrag und nicht in Form fortlaufender Raten gezahlt wurde. Nach Auffassung der norwegischen Behörden ist es angesichts der Tatsache, dass die Kaufsumme im Voraus gezahlt wurde – teilweise in bar und teilweise als Sachleistung –, was einem dauerhaften Verkauf eines Kraftwerks gleichkommt, „unnatürlich und sehr ungewöhnlich“, einen Preisanpassungsmechanismus aufzunehmen. Die norwegischen Behörden weisen des Weiteren darauf hin, dass aufgrund des Sachleistungsmodells eine nachträgliche Anpassung gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (17) sehr wahrscheinlich zudem unrechtmäßig gewesen wäre.

12.   Stellungnahmen Dritter

(51)

Von einem Dritten, NEAS (jetzt Nordkraft), ging eine Stellungnahme zum Beschluss Nr. 393/11/KOL ein. NEAS schließt sich im Wesentlichen den Auffassungen der norwegischen Behörden an.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(52)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(53)

Aus dieser Bestimmung folgt, dass für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe die Maßnahme dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen muss. Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob im vorliegenden Fall ein solcher wirtschaftlicher Vorteil vorlag.

2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(54)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge muss zur Bestätigung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, festgestellt werden, ob das begünstigte Unternehmen dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (18). Zur Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, wendet die Überwachungsbehörde den Grundsatz eines (hypothetischen) marktwirtschaftlich handelnden Investors an (19).

(55)

Wenn die in Rede stehende Transaktion im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors durchgeführt wurde, d. h., wenn die Gemeinde ihre Rechte an Konzessionsstrom zu deren Marktwert sowie zu einem Preis und zu Geschäftsbedingungen verkauft hat, die von einem in einer Marktwirtschaft tätigen umsichtigen privaten Investor akzeptabel gewesen wären, hätte die Transaktion NEAS keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und würde demnach keine staatliche Beihilfe darstellen. Im Gegensatz dazu würde eine staatliche Beihilfe vorliegen, wenn das Geschäft nicht zu Marktpreisen abgeschlossen worden wäre.

(56)

Zum Zweck dieser Würdigung kann die Überwachungsbehörde die wirtschaftliche Entscheidung Narviks nicht mit der eigenen Entscheidung gleichsetzen; dies impliziert, dass die Gemeinde als Eigentümerin der Konzessionsstromrechte bei der Wahl der Art und Weise ihres Handels unter normalen Wettbewerbsbedingungen einen Ermessensspielraum besitzt.

(57)

Die Beurteilung des Preises und der Bedingungen des Vertrags zwischen der Gemeinde Narvik und NEAS muss somit auf der Grundlage der Informationen durchgeführt werden, die Narvik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen. In der Regel wäre eine fundierte Ex-ante-Beurteilung ausreichend, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen, auch wenn sich die der Beurteilung zugrunde gelegten Annahmen rückblickend als falsch herausstellen würden.

(58)

Demnach prüft die Überwachungsbehörde im Folgenden, ob Narvik beim Abschluss des Vertrags über den Verkauf ihrer Rechte an Konzessionsstrom als privater Marktinvestor gehandelt hatte.

(59)

Die Überwachungsbehörde ist sich der Begleitumstände bewusst, unter denen das Geschäft abgeschlossen wurde. Angesichts der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen ist der Überwachungsbehörde klar, dass sich die Gemeinde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer Lage befand, in der sie sowohl liquide Mittel (um ihren Kreditverpflichtungen nachzukommen) als auch Kapital benötigte, um dieses in NEAS einzuschießen. Darüber hinaus beschränkte das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Sachleistung einen Preisanpassungsmechanismus in den Vertrag aufzunehmen. Des Weiteren hatte Narvik 1999 vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Verkauf von Konzessionsstrom im Jahr 2000 Verluste beim Verkauf ihres Konzessionsstroms verzeichnet. Aus diesem Grund hatte die Gemeinde beschlossen, ihre Konzessionsstromrechte längerfristig im Einklang mit ihrer beschlossenen Strategie zur Maximierung der Rendite aus dem Verkauf von Konzessionsstrom zu veräußern.

(60)

Den norwegischen Behörden zufolge sollte die Überwachungsbehörde in der Lage sein, das Vorliegen einer Begünstigung auszuschließen, wenn sie die Grundsätze der SOL auf den vorliegenden Fall anwendet. Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die SOL zwar nicht für den Verkauf von Rechten zum Erwerb von Konzessionsstrom anwendbar sind, in den SOL aber dennoch zwei Methoden beschrieben werden, mit denen Behörden beim Verkauf von Bauten oder Grundstücken der öffentlichen Hand normalerweise einen Marktpreis erzielen können, wodurch sich sicherstellen lässt, dass der Verkauf keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Bei der ersten Methode für den Ausschluss eines Beihilfeelements handelt es sich um den Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren. Bei der zweiten Methode erfolgt der Verkauf zu einem Preis, der durch ein unabhängiges Gutachten festgestellt wird, das auf allgemein anerkannten Bewertungsstandards basiert.

(61)

Die Überwachungsbehörde erklärt, dass der Verkauf eines Vermögenswerts durch ein bedingungsfreies Bietverfahren das Vorliegen einer Begünstigung normalerweise ausschließt, zumindest in tatsächlich offenen Verfahren, in denen es mehrere Bieter gibt (20). Narviks Rechte an Konzessionsstrom wurden allerdings nicht durch ein bedingungsfreies Bietverfahren veräußert.

(62)

Andererseits wurden von Narvik und von NEAS jeweils zwei Bewertungen durch externe Berater beauftragt (siehe Randnummern (26) bis (29) oben). Jedoch wird weder im DS1- noch im DS2- oder im AA-Bericht klar dargelegt, welche Methode der Wertermittlung zugrunde gelegt wurde. Da genaue Erläuterungen fehlen, sieht sich die Überwachungsbehörde nicht imstande, zu prüfen, ob die Marktwertermittlungen im Einklang mit allgemein anerkannten Marktindikatoren und Bewertungsstandards durchgeführt wurden. Daher ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Berichte DS1, DS2 und AA nur eingeschränkt zur Beurteilung des Werts der Konzessionsstromrechte herangezogen werden können. Der DT-Bericht indessen enthält detaillierte Erläuterungen zur vorgenommenen Wertermittlung. Demzufolge können die Ergebnisse dieses Berichts geprüft und verifiziert werden. Aus diesem Grund ist nach Auffassung der Überwachungsbehörde der DT-Bericht der glaubwürdigste Bericht. Der Überwachungsbehörde zufolge untermauert allerdings die Tatsache, dass alle vier Berichte zu ähnlichen Ergebnissen führen (21), die Ergebnisse des DT-Berichts und höchstwahrscheinlich auch die Ergebnisse der drei anderen Berichte.

(63)

Die Überwachungsbehörde erklärt, dass bei einem durch einen unabhängigen Wertgutachter bestimmten Preis das Vorliegen einer Begünstigung beim Verkauf von einfach bewertbaren Grundstücken oder Gebäuden, die Gegenstand zahlreicher Transaktionen waren, normalerweise ausgeschlossen werden kann. Dies sei jedoch nicht zwangsläufig der Fall bei Grundstücken und Gebäuden mit unvergleichbareren Qualitäten oder wenn die Begleitumstände des Verkaufs Anlass zu Zweifeln geben, ob das Gutachten den tatsächlichen Marktwert des Vermögensgegenstands widerspiegelt (22).

(64)

Wie nachfolgend ausgeführt, sind Stromlieferverträge zu einem Festpreis mit einer Laufzeit von über sechs Jahren unüblich und nicht häufig zu beobachten. Angesichts eines fehlenden Marktes mit vergleichbaren Preisen und aufgrund der schwankenden Strompreise ist ein Sachverständigengutachten als Instrument zur Bestimmung des Marktpreises eines Stromvertrags mit einem Festpreis und einer Laufzeit von 50,5 Jahren eher ungeeignet (23).

(65)

Die Überwachungsbehörde weist nochmals darauf hin, dass in jedem Fall der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors, und nicht die SOL (die den Verkauf von Gebäuden und Grundstücken der öffentlichen Hand betreffen), anwendbar ist, um zu prüfen, ob ein von einer Behörde geschlossener Stromvertrag eine „Begünstigung“ eines Unternehmens beinhaltet. Die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Investors auf langfristige Stromverträge wurde vom Gericht in der Rechtssache Budapesti Erőmű Zrt gegen Europäische Kommission bekräftigt; das Gericht bestätigte den Ansatz der Europäischen Kommission („Kommission“) in einer Rechtssache betreffend von den ungarischen Behörden geschlossene langfristige Stromverträge (24).

(66)

In dieser Rechtssache ermittelte die Kommission die zum Zwecke ihrer Untersuchung relevanten wichtigsten Praktiken von Wirtschaftsakteuren auf den europäischen Strommärkten. Anhand dieser Informationen prüfte die Kommission, ob die Vereinbarungen im besagten Fall im Einklang mit diesen Praktiken standen oder ob die Verträge zu Bedingungen geschlossen worden waren, die von einem rein aus wirtschaftlichen Gründen handelnden Akteur nicht akzeptiert worden wären (25).

(67)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass langfristige Stromverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren auf dem europäischen Markt selten sind (26). Die Informationen, die der Überwachungsbehörde zur Verfügung stehen, bestätigen diese Schlussfolgerung. Demnach gibt es, wenn überhaupt, wenige langfristige Stromverträge, die für einen Vergleich des Preises für Stromverkäufe über einen zukünftigen Zeitraum von 50,5 Jahren herangezogen werden können.

(68)

Jedoch müssen potenzielle Käufer und Verkäufer von Kraftwerken langfristige Schätzungen in Bezug auf zukünftige Strompreise anstellen. Genau darauf stützte sich die Argumentation der norwegischen Behörden, die geltend machten, dass der Verkauf der Konzessionsstromrechte von Narvik mit dem Verkauf eines Wasserkraftwerks gleichgesetzt werden könne. Zur Untermauerung dieser Argumentation legten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde die Pareto-Studie vor, die einen Überblick über den Verkauf von fünf Wasserkraftwerken in Norwegen im Jahr 2000 liefert.

(69)

Die norwegischen Behörden führen an, dass sowohl beim Verkauf eines Wasserkraftwerks als auch beim Verkauf der Rechte Narviks an Konzessionsstrom die Verkaufspreise den NPV der erwarteten Cashflows des Produktionsvolumens darstellen. Somit müsse jeder Käufer oder Verkäufer eines Wasserkraftwerks, wie Narvik und NEAS im vorliegenden Fall, den Wert des Kraftwerks auf Basis des erwarteten Erlöses aus der Stromerzeugung abzüglich der erwarteten Kosten und verringert durch einen entsprechenden Abzinsungssatz für den Zeitraum, über den der neue Eigentümer die Wasserkraft nutzen kann, ermitteln.

(70)

Den norwegischen Behörden zufolge entsprechen die Preise für die in der Pareto-Studie aufgeführten fünf Wasserkraftwerke, nach einer Korrektur bezüglich bestimmter relevanter Faktoren, dem beim Verkauf der Konzessionsstromrechte von Narvik erzielten Preis. In diesem Zusammenhang verweist die Überwachungsbehörde auf die von den norwegischen Behörden angeführten Korrekturfaktoren, wie in Kapitel I Randnummer 11 oben dargelegt.

(71)

Die Verkaufspreise pro kWh Produktionskapazität der fünf Wasserkraftwerke lagen zwischen 1,66 NOK und 1,74 NOK. Ein dauerhafter Verkauf eines Vermögensgegenstands erhöht dessen NPV im Vergleich zu einem Verkauf von Rechten zum Erwerb von Konzessionsstrom über 50,5 Jahre, da auch nach 50,5 Jahren von einem positiven Cashflow des Vermögensgegenstands ausgegangen werden kann. Von den norwegischen Behörden wurde ein Kapitalisierungszinsfuß von 4 % angenommen, was zu einer Korrektur des Verkaufspreises nach unten um etwa 10-15 % führte, damit der Vergleich zwischen einem dauerhaften Verkauf und dem zeitlich begrenzten Verkauf von Konzessionsstrom möglich war (27).

(72)

Der zweite Unterschied zwischen einem dauerhaften Verkauf und dem Verkauf von Rechten zum Erwerb von Konzessionsstrom über 50,5 Jahre betrifft die im NPV-Modell zu verwendende Kostenbasis – Gesamtproduktionskosten gegenüber Konzessionspreis. Die norwegischen Behörden führen an, dass die typischen Betriebskosten, einschließlich einer Reinvestition, für ein neueres Kraftwerk circa 0,05 NOK pro kWh pro Jahr betrugen; der Ministeriumpreis lag zur damaligen Zeit bei etwa 0,10 NOK pro kWh.

(73)

Um beurteilen zu können, ob die Preise für die Kraftwerke einen geeigneten Maßstab für den Marktpreis des in Rede stehenden Konzessionsstroms darstellen, muss die Argumentation der norwegischen Behörden im Einzelnen untersucht werden. Die Untersuchung der Überwachungsbehörde stützt sich auf die von den norwegischen Behörden gelieferten Informationen sowie auf andere öffentlich verfügbare Informationen.

(74)

In der folgenden Untersuchung werden in allen Berechnungen Nominalwerte verwendet (28).

(75)

Für die in der Pareto-Studie betrachteten fünf Wasserkraftwerke lagen die Verkaufspreise pro kWh Produktionskapazität zwischen 1,66 NOK und 1,74 NOK. In einem Bericht des Wirtschaftsberatungsunternehmens Econ Pöyry, in dem Kraftwerksverkäufe zwischen 1996 und 2005 untersucht werden, scheint der durchschnittliche Transaktionswert im Jahr 2000 etwas höher zu liegen, schätzungsweise bei etwa 1,85 NOK. Demselben Bericht zufolge wurde 1999 im Großen und Ganzen der gleiche Preis erzielt. Demzufolge ist die für den Vergleich heranzuziehende Preisspanne in einem geringfügig höheren Bereich als die in der Pareto-Studie genannte anzusiedeln. Da sich der ECON-Bericht auf einen höheren durchschnittlichen Transaktionswert bezieht als die Pareto-Studie, verwendet die Überwachungsbehörde in der weiteren Untersuchung eine Preisspanne von 1,70 NOK bis 1,80 NOK.

(76)

Als zweiter Faktor ist zu prüfen, wie die Preise eines dauerhaften Verkaufs gegenüber einem zeitlich begrenzten Verkauf über 50,5 Jahre anzupassen sind. Die norwegischen Behörden geben an, dass der entsprechende Anpassungsfaktor auf der Grundlage eines Kapitalisierungszinsfußes von 4 % 10-15 % beträgt. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Wahl des Kapitalisierungszinsfußes eng mit der Wahl des Abzinsungssatzes im NPV-Modell zusammenhängt. Der im DT-Bericht verwendete nominale Abzinsungssatz nach Steuern beträgt 6,8 %, während im AA-Bericht 7 % angewendet werden. Bei der Bewertung neuer Wasserkraftwerksprojekte hat die NVE einen Satz von 6,5 % verwendet (29). Das Selbstkostenrechnungsmodell verwendet einen Satz von 6 % (30). Die Überwachungsbehörde ist auf der Grundlage der obigen Ausführungen der Auffassung, dass der entsprechende Abzinsungssatz und somit der für den Vergleich eines dauerhaften Verkaufs mit einem zeitbegrenzten Verkauf anzuwendende Kapitalisierungsszinsfuß zwischen 6 % und 7 % nominal nach Steuern beträgt. Auf dieser Basis beträgt die entsprechende Anpassung des Werts aus einem dauerhaften Verkauf gegenüber einem Verkauf über 50,5 Jahre nicht 10-15 %, wie von den norwegischen Behörden behauptet, sondern liegt näher bei 4-5 %.

(77)

Der dritte zu untersuchende Faktor ist der erwartete zukünftige Strompreis. Wie oben dargelegt, ist die Vorhersage der zukünftigen Strompreise über einen Zeitraum von 50 Jahren oder länger ein schwieriges Unterfangen. In den obenerwähnten Wertermittlungsberichten, insbesondere im AA- und DT-Bericht, wird von einem stetigen Anstieg der Marktpreise von Strom über einen Zeitraum von 10-20 Jahren ausgegangen; für den Zeitraum danach werden real stabile Preise (d. h. ein nur durch die erwartete Inflation bedingter Anstieg) angenommen (31). Demnach kann von einem damaligen Konsens auf dem Markt ausgegangen werden, dass die zukünftigen Strompreise langfristig real stabil bleiben und nicht weiter steigen würden (32). Die Überwachungsbehörde nimmt an, dass bei allen Marktteilnehmern die gleiche Unsicherheit in Bezug auf die zukünftige Entwicklung der Strompreise herrschte, auch bei denjenigen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs der Konzessionsstromrechte Kraftwerke kauften und verkauften. Somit gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die verschiedenen Marktteilnehmer Zugang zu wesentlich unterschiedlichen Informationen im Hinblick auf die Marktpreisentwicklungen haben.

(78)

Nach Betrachtung der Erlösseite werden nun die Kosten näher beleuchtet. Der von den norwegischen Behörden angeführte Vergleich bezieht sich auf ein Szenarium, in dem die Differenz zwischen den Mittelabflüssen pro kWh bei einem dauerhaften Verkauf und dem Verkauf von Konzessionsstrom 0,05 NOK beträgt. Dieser Wert ergibt sich aus einem erwarteten Konzessionsstrompreis von circa 0,10 NOK sowie Betriebskosten einschließlich Reinvestitionen von circa 0,05 NOK.

(79)

Im Hinblick auf den Ministeriumpreis für den Konzessionsstrom gingen die Berater von Narvik und NEAS davon aus, dass die Preise real relativ konstant bleiben würden; d. h., dass weder wesentliche Effizienzzuwächse noch größere Schwankungen bei der Kostenbasis erwartet wurden. Generell wurde ein inflationsbedingter Anstieg des Ministeriumpreises für den Konzessionsstrom erwartet (33). Angesichts der verfügbaren Informationen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass von einem umsichtigen Investor die gleichen Annahmen angestellt worden wären; sie geht daher in der weiteren Untersuchung davon aus, dass auch beim Selbstkostenpreis für den Konzessionsstrom keine wesentlichen Änderungen vorliegen. Bei der Berechnung des Werts des Konzessionsstroms bilden diese Kosten den entsprechenden Mittelabfluss (34).

(80)

Da die Höhe des Baraufwands im Lauf der Zeit durch zahlreiche Variablen beeinflusst werden kann, müssen die 0,05 NOK, in denen Betriebs- und Reinvestitionskosten zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung der verschiedenen Komponenten dieser Zahl geprüft werden.

(81)

Es ist offensichtlich, dass bei einem Kraftwerk allgemeine Betriebs- und Instandhaltungskosten in einer bestimmten Höhe anfallen. Es ist davon auszugehen, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten für ein Wasserkraftwerk in der Regel relativ niedrig und konstant sind und sich in einem Bereich von 0,02-0,05 NOK pro kWh bewegen (35). Diese Annahme wird durch die zur Bestimmung des Ministeriumpreises verwendeten Kostendaten untermauert. 2000 betrug die Kompensation für Betriebs- und Instandhaltungskosten nach diesem Modell 0,267 NOK pro kWh.

(82)

Für die NPV-Berechnung sind auch andere Mittelabflüsse relevant. In der Berechnung des Ministeriumpreises im Jahr 2000 wurden Steuern mit 0,021 NOK kompensiert. Die für ein Kraftwerk tatsächlich erhobene Steuer hängt natürlich vom Gewinn ab. Wird jedoch vorausgesetzt, dass der Ministeriumpreis für die durchschnittlichen Kosten typischer Kraftwerke in Norwegen repräsentativ ist, erscheint die Annahme von Steuerkosten in Höhe von circa 0.02 NOK pro kWh angemessen.

(83)

Das letzte Element der Mittelabflüsse im NPV sind die Reinvestitionskosten, die entscheidend vom Zeitpunkt und vom Umfang des Reinvestitionsbedarfs eines Kraftwerks abhängen. Die Überwachungsbehörde ist sich bewusst, dass für buchhalterische Zwecke die wirtschaftliche Lebensdauer eines Wasserkraftwerks 40 Jahre beträgt; (36) die tatsächliche Lebensdauer kann jedoch länger sein. Der Reinvestitionsbetrag ist in vielen Fällen hoch, und somit ist der Zeitpunkt des Baraufwands in den NPV-Berechnungen ausschlaggebend, wie dies auch von den norwegischen Behörden angeführt wird. Wenn die Reinvestition zu einem frühen Zeitpunkt im Berechnungszeitraum erfolgt, fällt die Verringerung des NPV deutlich höher aus als bei einer Reinvestition zu einem späteren Zeitpunkt im Berechnungszeitraum. Allerdings lieferten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde keine Informationen über den Reinvestitionsbedarf der 1999 und 2000 verkauften Wasserkraftwerke, die von ihnen als Vergleichsgrundlage verwendet wurden. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass diese Informationen aufgrund ihres Alters und ihrer Sensitivität höchstwahrscheinlich nicht unmittelbar verfügbar oder einfach erhältlich sind.

(84)

Im Zusammenhang mit der Anpassung der Preise der in Rede stehenden Wasserkraftwerke aufgrund der beiden oben dargelegten Unterschiede (Zeitraum und Kostenbasis) erklären die norwegischen Behörden, dass die Preisspanne von 1,66 NOK bis 1,74 NOK pro kWh mit dem für den Konzessionsstrom erhaltenen Preis von etwa 1,00 NOK pro kWh vergleichbar sei (37). Wie oben bereits dargelegt, geht aus den der Überwachungsbehörde verfügbaren Informationen hervor, dass der durchschnittliche Transaktionswert in den Jahren 1999 und 2000 etwas höher war (circa 1,85 NOK). Deshalb wird die Überwachungsbehörde eine Preisspanne von 1,70 NOK bis 1,80 NOK pro kWh für den Vergleich mit dem von Narvik erzielten Preis von 1,00 NOK zugrunde legen.

(85)

Die erste Anpassung dient zur Schaffung einer Basis für den Vergleich der Preise für einen dauerhaften Verkauf mit einem über 50,5 Jahre laufenden Vertrag. Von der Überwachungsbehörde wurde ein Kapitalisierungszinsfuß von 6 % verwendet, der den Wert der dauerhaften Verkäufe um etwa 5,5 % verringert. Als Vergleichsbasis wird demnach eine Preisspanne von 1,61-1,70 NOK für den Verkauf von Kraftwerken verwendet. Zur Erklärung der Differenz ist die Differenz der Netto-Cashflows von 0,61-0,70 NOK pro kWh zwischen den Konzessionsstrompreisen und den Betriebskosten eines Kraftwerks heranzuziehen, um zu prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors erfüllt wurde und Beihilfe demnach auszuschließen ist.

(86)

Wie oben erwähnt, wurden die Gesamtbetriebskosten auf 0,02 NOK bis 0,05 NOK pro kWh geschätzt, zuzüglich geschätzter Steuern von 0,02 NOK pro kWh, was 0,04-0,07 NOK pro kWh entspricht. Zudem müssen Reinvestitionen berücksichtigt werden, deren finanzielle Auswirkungen vom Zeitpunkt und von der Höhe der Reinvestitionen abhängen und somit schwer zu beziffern sind.

(87)

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Überwachungsbehörde eine Sensitivitätsanalyse in Bezug auf den Verkauf von 128 GWh (38) Konzessionsstrom über den besagten Zeitraum von 50,5 Jahren durchgeführt. Von der Überwachungsbehörde wurden verschiedene Kombinationen von Kosten und Abzinsungssätzen geprüft, wobei nominale Abzinsungssätze nach Steuern von 5,5 % bis 7,5 % und Gesamtbetriebskosten zwischen 0,05 NOK und 0,09 NOK pro kWh verwendet wurden, wie in der untenstehenden Tabelle gezeigt.

Sensitivitäts-

analyse

Abzinsungssatz

5,5  %

6  %

6,5  %

7  %

7,5  %

Betriebskosten

0,05

1,60

1,46

1,34

1,23

1,14

0,06

1,34

1,23

1,12

1,04

0,96

0,07

1,09

0,99

0,91

0,84

0,78

0,08

0,83

0,76

0,70

0,64

0,59

0,09

0,58

0,53

0,48

0,45

0,41

(88)

Für Abzinsungssätze zwischen 5,5 % und 7,5 % sind die Ergebnisse niedriger als die Spanne von 0,61 NOK bis 0,70 NOK, wenn die Betriebskosten 0,09 NOK betragen. Dies ist ebenfalls der Fall bei Betriebskosten von 0,08 NOK und einem Abzinsungssatz von 7,5 % oder höher. In diesen Szenarien ist die Differenz zwischen dem Konzessionsstrompreis und den Betriebskosten so gering, dass sich bei der Berechnung des NPV dieser Differenz die Differenz der beim dauerhaften Verkauf von Wasserkraftwerken erzielten höheren Preise dadurch nicht erklären lässt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Betriebskosten, bei Einschluss der Reinvestitionskosten, 60 bis 80 % über den von den norwegischen Behörden übermittelten Kostenschätzungen liegen.

3.   Schlussfolgerung und Zusammenfassung

(89)

Die Überwachungsbehörde hat auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen geprüft, ob die Vereinbarung von Narvik mit NEAS Letzterer eine Begünstigung verschaffte. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die vier Sachverständigengutachten nur bedingt aussagekräftig sind. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung der Strompreise über einen längeren Zeitraum gibt es viele Unsicherheitsfaktoren. Langfristige Stromverträge ohne Preisanpassungsklauseln sind unüblich.

(90)

Darüber hinaus ist es nicht offensichtlich, dass der Verkauf von Kraftwerken mit dem Verkauf von Konzessionsstrom vergleichbar ist. Ein dauerhafter Verkauf ist eine endgültige Entscheidung, bei der das Risiko den zeitlich unbegrenzten oder zukünftigen Wert betreffend bewertet werden muss. Dies ist beim Verkauf von Konzessionsstrom nicht der Fall; bei dieser Art von Transaktion kann die optimale Vertragslaufzeit im Hinblick auf Risiko und Wert unterschiedlich ausfallen.

(91)

Die Überwachungsbehörde hat jedoch die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt, einschließlich der Tatsache, dass Narvik unmittelbar vor Abschluss des über 50,5 Jahre laufenden Vertrags mit NEAS ihren Konzessionsstrom mit Verlust verkaufte. Ebenso wurde die Tatsache berücksichtigt, dass Narvik Zugang zu liquiden Mitteln benötigte, um ihre Schulden zurückzuzahlen und um die geplante Investition in NEAS zu tätigen.

(92)

Angesichts dieser besonderen Umstände akzeptiert die Überwachungsbehörde das Argument, dass die in Rede stehende Transaktion trotz ihrer außerordentlich langen Laufzeit und der Unsicherheitsfaktoren im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Strompreise mit den Verkäufen von Wasserkraftwerken in den Jahren 1999 und 2000 verglichen werden kann. Infolgedessen akzeptiert die Überwachungsbehörde in diesem speziellen Fall, dass die für die verkauften Wasserkraftwerke erhaltenen Preise einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises für den Verkauf der in Rede stehenden Konzessionsstromrechte über einen langen Zeitraum darstellen. Aufgrund der Nachweise, die der Überwachungsbehörde von den norwegischen Behörden zur Verfügung gestellt wurden, sowie aufgrund der Erläuterungen zu den entsprechenden Differenzen hat Narvik allem Anschein nach einen Preis erzielt, der mit dem Verkauf von Wasserkraftwerken in den Jahren 1999 und 2000 vergleichbar ist.

(93)

Auf der Grundlage all dieser Kriterien ist die Überwachungsbehörde zu der Schlussfolgerung gelangt, das Narvik beim Abschluss des Vertrags mit NEAS über den Verkauf ihrer Rechte an Konzessionsstrom nach eigenem Ermessen eines marktwirtschaftlich handelnden Investors gehandelt hat.

(94)

Der Vertrag kann somit nicht als Maßnahme angesehen werden, die NEAS einen Vorteil verschafft, und beinhaltet demzufolge keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verkauf der Rechte an Konzessionsstrom der Gemeinde Narvik an Narvik Energi AS beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsidentin

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)  Veröffentlicht im ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 25, und in der EWR-Beilage Nr. 23 mit selbem Datum, S. 1.

(2)  Vorgang Nr. 504391.

(3)  Vorgang Nr. 519710.

(4)  Vorgänge Nr. 532247-532256.

(5)  Vorgang Nr. 626050.

(6)  Siehe Fußnote 1.

(7)  Vorgang Nr. 635920.

(8)  Vorgang Nr. 639486.

(9)  Vorgänge Nr. 655297-655305.

(10)   1917.12.14 nr 16 Lov om erverv av vannfall mv. (industrikonsesjonsloven) („Lizenzierungsgesetz für Industrieanlagen“).

(11)   1917.12.14 nr 17 Lov om vassdragsreguleringer (vassdragsreguleringsloven) („Gesetz zur Regelung der Nutzung von Wasserfällen“).

(12)  Abschnitt 2 Absatz 12 Punkt 1 des Lizenzierungsgesetzes für Industrieanlagen.

(13)  Lizenzierungsgesetz für Industrieanlagen, Abschnitt 2 Absatz 12 Punkt 7.

(14)  Allem Anschein nach beziehen sich die Berichte DS1, DS2 und DT auf den von Taraldsvik, Sildvik, Skjomen, Båtsvann und Norddalen erzeugten Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis. Auch wenn im Bericht DS2 die bewertete Konzessionsstrommenge nicht explizit angegeben ist, deutet nichts darauf hin, dass in DS2 eine andere Strommenge als in DS1 zugrunde gelegt wurde. Der AA-Bericht bezieht sich auf Strom, der von denselben Kraftwerken erzeugt wird, mit Ausnahme von Taraldsvik.

(15)  Mit einem Wert der Basisinvestition (Base-Case Value) von 87,7 Mio. NOK.

(16)   ABl. L 137 vom 8.6.2000, S. 28.

(17)   1997.6.13 nr 44 Lov om aksjeselskaper (aksjeloven) („Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“).

(18)  Rechtssache C-39/94 SFEI gegen La Poste, Slg. 2006, I-3547, Randnummer 60.

(19)  Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors wird ausführlich beschrieben in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung der Vorschriften für gewährte staatliche Beihilfen für öffentliche Unternehmen der verarbeitenden Industrie (ABl. L 274 vom 26.10.2000, S. 29).

(20)  Vergleiche die Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht); verfügbar auf der Website der Überwachungsbehörde unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/), Randnummer 68.

(21)  Der für die 116,3 GWh Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis vereinbarte Kaufpreis von 120 Mio. NOK stimmt mit dem Mittelwert des geschätzten NPV-Bereichs im DT-Bericht (110-130 Mio. NOK) sowie im DS2-Bericht (100-140 Mio. NOK) überein. Außerdem liegt der Preis über dem Mittelwert des im DS1-Bericht angegebenen Bereichs (80-145 Mio. NOK) sowie über dem im AA-Bericht angegebenen Bereich (71,4-117,4 Mio. NOK für 115,3 GWh Konzessionsstrom zum Ministeriumpreis).

(22)  Ein unabhängiges Gutachten, das die entsprechenden Kriterien der SOL erfüllt, kann nicht immer als wahrer Ausdruck des Marktpreises eines Vermögensgegenstands oder eines Gebäudes angesehen werden; vgl. den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 157/12/KOL vom 9. Mai 2012 über den Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 durch die Kommune Oppdal (Norwegen) (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 109), Kapitel II Abschnitt 6.2.

(23)  Die Überwachungsbehörde führt des Weiteren an, dass in den vier Berichten der Wert für die 11,3 GWh Konzessionsstrom zum Selbstkostenpreis nicht ermittelt wurde. Auch wurde der Überwachungsbehörde kein unabhängiges Gutachten zur Ermittlung des Werts dieses Konzessionsstromanteils vorgelegt. Die norwegischen Behörden haben lediglich erklärt, dass der Preis von 6 Mio. NOK für diesen Konzessionsstromanteil durch Verhandlungen zwischen Narvik und NEAS erzielt worden war. Aufgrund dieser Umstände ist es der Überwachungsbehörde nicht möglich, den Verkauf der 11,3 GWh Konzessionsstrom zum Selbstkostenpreis gemäß den Grundsätzen der SOL zu bewerten. Darüber hinaus wird von AA der Wert des von Taraldsvik erzeugten Stroms (1 GWh) nicht berücksichtigt.

(24)  Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erőmű Zrt gegen Europäische Kommission (noch nicht veröffentlicht), Randnummern 65-69.

(25)  Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erőmű Zrt gegen Europäische Kommission (noch nicht veröffentlicht), Randnummern 68-69.

(26)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. L 225 vom 27.8.2009, S. 53), Randnummer 200.

(27)  Bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 4 % würde die tatsächliche Wertminderung etwa 14 % betragen.

(28)  Der Nominalwert bezieht sich auf einen in einer Währungseinheit ausgedrückten Wirtschaftswert in einem bestimmten Jahr. Im Gegensatz dazu wird beim tatsächlichen Wert der Nominalwert angepasst, um allgemeinen Änderungen des Preisniveaus (Inflation) im Lauf der Zeit Rechnung zu tragen.

(29)  NVE-Handbuch Nr. 1 von 2007, Kostnader ved produksjon av kraft og varme, verfügbar unter: http://www.nve.no/Global/Konsesjoner/Fjernvarme/handbok1-07.pdf

(30)  Diese Zahl wurde folgender Publikation entnommen: Thor Falkanger und Kjell Haagensen, Vassdrags- og energirett, 2002, S. 349.

(31)  Vgl. AA-Bericht und die im vorliegenden Dokument angeführten weiteren Berichte.

(32)  Vgl. beispielsweise: Frode Kjærland, Norsk vannkraft – “arvesølv solgt på billigsalg”?, 2009, verfügbar unter: http://www.magma.no/norsk-vannkraft-arvesoelv-solgt-paa-billigsalg

(33)  Vgl. DT-Bericht, Abschnitt 4.3.1.

(34)  Zusätzlich zu den Einspeisungskosten; diese sind für das Szenarium des Kraftwerksverkaufs jedoch gleich und müssen daher in der Untersuchung nicht berücksichtigt werden.

(35)  NVE-Handbuch Nr. 1 von 2007, Abschnitt 4.2.3, und Sweco Grøner, Bericht Nr. 154650-2007.1, zitiert in Ot.prp. Nr. 107 (2008-2009), Abschnitt 4.4, Tabelle 4.2, verfügbar unter: http://www.regjeringen.no/nn/dep/oed/dokument/proposisjonar-ogmeldingar/odelstingsproposisjonar/-2008-2009/otprp-nr-107-2008-2009-/4/4.html?id=569864

(36)  NVE-Handbuch Nr. 1 von 2007, Abschnitt 4.2.2, Ref. 2.2.

(37)  Verkaufspreis von 126 Mio. NOK dividiert durch 128 GWh jährlicher Konzessionsstrom.

(38)  Von der Überwachungsbehörde wurden 0,10 NOK als Ministeriumpreis und der Einfachheit halber 0,15 NOK als Selbstkostenpreis verwendet; vgl. Randnummer (14) oben.