ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.341.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 341

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
18. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I) ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

4

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1353/2013 der Kommission vom 9. Dezember 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Liers vlaaike (g.g.A.)]

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zum Ausschluss der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ( 1 )

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1356/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln ( 1 )

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

56

 

 

2013/769/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Ablehnung des Antrags von Ungarn, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9007)

68

 

 

2013/770/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG

69

 

 

2013/771/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/1


RICHTLINIE 2013/58/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Union geschaffen. Dieses System ist unerlässlich, um einen sicheren und soliden Versicherungssektor zu gewährleisten, der in der Lage ist, nachhaltige Versicherungsprodukte anzubieten und die Realwirtschaft durch die Förderung langfristiger Investitionen und zusätzlicher Stabilität zu stützen.

(2)

Mit der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und der Rates (3) wurden die Artikel 212 bis 262 der Richtlinie 2009/138/EG mit Wirkung vom 10. Juni 2013 geändert.

(3)

Die Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ändert die Richtlinie 2009/138/EG, in dem sie die Frist für die Umsetzung vom 31. Oktober 2012 auf den 30. Juni 2013 verschiebt, das Datum der Anwendung vom 1. November 2012 auf den 1. Januar 2014 und das Datum der Aufhebung der bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsrichtlinien (5), (zusammen als „Solvabilität I“ bezeichnet), vom 1. November 2012 auf den 1. Januar 2014.

(4)

Am 19. Januar 2011 hat die Kommission einen Vorschlag („Omnibus-II-Vorschlag“) zur Änderung, unter anderem, der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor, insbesondere der Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) Rechnung zu tragen. Der Omnibus-II-Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Verschiebung des Zeitpunkts für die Umsetzung und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sowie für den Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I und dient dazu, die Richtlinie 2009/138/EG an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen und zu diesem Zweck die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu ändern.

(5)

Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung sowie dem Zeitpunkt der Anwendung in Kraft getreten sein wird. Ein Festhalten an diesen Zeitpunkten würde bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen, einschließlich einer weiteren Klärung der Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten umzusetzen wäre.

(6)

Um zu vermeiden, dass den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch die im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehene neue Aufsichtsarchitektur ein übermäßig hoher Aufwand an gesetzgeberischen Verpflichtungen aufgebürdet wird, sollten der Zeitpunkt für die Umsetzung und der Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG verschoben werden, damit die Aufsichtsbehörden und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der neuen Architektur verfügen.

(7)

Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass der verschobene Zeitpunkt für die Umsetzung und der verschobene Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG auch für die an ihr durch die Richtlinie 2011/89/EG vorgenommenen Änderungen gelten sollten.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitpunkt für die Aufhebung von Solvabilität I entsprechend verschoben werden.

(9)

In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten relevanten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten.

(10)

Somit ist es gerechtfertigt, in Bezug auf die Zuleitung dieses Richtlinienvorschlags an die nationalen Parlamente in diesem Fall die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „30. Juni 2013“ durch das Datum „31. März 2015“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 2 wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt.

2.

In Artikel 310 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt.

3.

In Artikel 311 Absatz 2 wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).

(4)  Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64); Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3); Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20); Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13); Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25); Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21); Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77); Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1); Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1); Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1); Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28); Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1); Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).


BESCHLÜSSE

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/4


BESCHLUSS Nr. 1351/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Am 1. Mai 2002 trat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits (2) (im Folgenden „Assoziationsabkommen EU-Jordanien“) in Kraft. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden im Rahmen von ENP-Aktionsplänen, von denen der letzte für den Zeitraum 2010 bis 2015 gilt, weiter vorangetrieben. Im Jahr 2010 räumte die Union Jordanien einen „fortgeschrittenen Status“ der Partnerschaft ein, der einen weiten Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern abdeckt. 2013 wurde das Assoziationsabkommen EU-Jordanien durch ein Rahmenabkommen zwischen der Union und Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Jordaniens an den Programmen der Union ergänzt, durch das die Zusammenarbeit zwischen der Union und Jordanien gefördert wird.

(2)

Jordaniens Wirtschaft wird erheblich beeinträchtigt durch Ereignisse im Land, die im Zusammenhang mit den sich seit Ende 2010 im südlichen Mittelmeerraum vollziehenden — unter der Bezeichnung „Arabischer Frühling“ bekannten — Entwicklungen stehen, sowie durch die nicht nachlassende Unruhe in der Region, insbesondere in den Nachbarländern Ägypten und Syrien. Vor allem der starke Zustrom von Flüchtlingen aus Syrien, die in Jordanien Zuflucht gesucht haben, wirkt sich in erheblicher Weise nachteilig auf die Wirtschaft Jordaniens aus. Vor dem Hintergrund eines sehr viel schwierigeren globalen ökonomischen Umfelds haben die wiederholten Unterbrechungen der Erdgaslieferungen aus Ägypten, die Jordanien gezwungen haben, die Gasimporte aus Ägypten durch teurere Brennstoffe für die Elektrizitätserzeugung zu ersetzen, und die erheblichen finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um den Flüchtlingen aus Syrien, die sich auf jordanischem Boden aufhalten, humanitäre Hilfe zukommen zu lassen, große Finanzierungslücken in Zahlungsbilanz und Haushalt gerissen.

(3)

Seit Beginn des Arabischen Frühlings hat die Union bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Jordaniens bei seinem wirtschaftlichen und politischen Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Dieses Engagement wurde im Dezember 2012 in den Schlussfolgerungen der 10. Sitzung des Assoziationsrats zwischen der Union und Jordanien erneut bekräftigt.

(4)

Aufgrund seiner geographischen Lage ist Jordanien auch ein strategisch wichtiges Land für die Stabilität und Sicherheit im Nahen Osten, allerdings auch besonders anfällig für externe Schocks sowohl in politischer wie wirtschaftlicher Hinsicht. Daher ist es wichtig, Jordanien angemessen zu unterstützen und den politischen und wirtschaftlichen Dialog zwischen der Union und Jordanien zu fördern.

(5)

Jordanien hat eine Reihe politischer Reformen eingeleitet, die insbesondere zur Verabschiedung von über vierzig Verfassungsänderungen durch das jordanische Parlament im September 2011 führten, was einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem echten demokratischen System darstellt. Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für den Reformprozess Jordaniens steht im Einklang mit der Politik der Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum, wie sie im Rahmen der ENP festgelegt ist.

(6)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen, sollten Makrofinanzhilfen der Union ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz im Empfängerland zum Ziel hat, und sie sollten die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums fördern und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützen.

(7)

Im August 2012 schlossen die jordanischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) eine nicht der Vorsorge dienende Bereitschaftskreditvereinbarung (im Folgenden „IWF-Programm“) mit einer Laufzeit von drei Jahren über 1 364 Mio. SZR (Sonderziehungsrechte) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms Jordaniens. Das IWF-Programm verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe der Union, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten, und die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen steht im Einklang mit dem Ziel der Makrofinanzhilfe der Union.

(8)

Die Union hat im Rahmen ihres regulären Kooperationsprogramms zur Unterstützung von Jordaniens wirtschaftlicher und politischer Reformagenda für den Zeitraum 2011 bis 2013 293 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Darüber hinaus erhielt Jordanien 70 Mio. EUR im Jahr 2012 aus dem SPRING-Programm zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ und 10 Mio. EUR an humanitärer Hilfe der Union zur Unterstützung syrischer Flüchtlinge.

(9)

In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und -aussichten hat Jordanien im Dezember 2012 um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(10)

Da Jordanien ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(11)

Da auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme durch Jordanien eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke in der Zahlungsbilanz Jordaniens verbleibt und die Zahlungsbilanz Jordaniens anfällig für exogene Schocks ist, weswegen die Währungsreserven auf einem angemessenen Niveau gehalten werden müssen, wird die für Jordanien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Jordaniens, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem IWF-Programm zu unterstützen, angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Jordaniens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(12)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Jordanien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens festgesetzt, wobei seine Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Jordanien eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Grundprinzipien, den Zielen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Jordanien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Jordanien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie sein Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Jordanien über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Außerdem sollten zu den spezifischen Zielen der Makrofinanzhilfe der Union die Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien und die Förderung von Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung gehören. Ob die Vorbedingung erfüllt ist und diese Ziele erreicht werden, sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(18)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Jordanien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates.

(20)

Die Höhe der für die Makrofinanzhilfe vorzunehmenden Rückstellungen sollte den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln entsprechen.

(21)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft werden, die in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den jordanischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal 180 Mio. EUR zur Verfügung, um Jordanien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und den wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an Jordanien weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und Jordanien geschlossenen Assoziationsabkommen und dem im Rahmen der ENP von der EU und Jordanien beschlossenen Aktionsplan für 2010 bis 2015 festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über die Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission überwacht, ob diese Vorbedingung über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt wird. Dieser Artikel wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (5) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den jordanischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind. Die Vereinbarung enthält auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Jordanien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Konzipierung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels und anderen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sie sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (6) Rückstellungen vorgenommen.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung,

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird, und

c)

die Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeittransformation mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen Jordaniens dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Jordanien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Jordaniens.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Vereinbarung und die Darlehensvereinbarung, die mit den jordanischen Behörden getroffen werden, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass Jordanien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorschreiben;

c)

mit denen die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

e)

die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Jordanien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind und ob Jordanien den vereinbarten Zeitrahmen einhält.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und ihren Beschlüssen über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2013

zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 7,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen.

(2)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können berechtigte Personen und Einrichtungen bei der zuständigen Zolldienststelle einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf diese Waren stellen (Antrag) und auch um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden in Bezug auf einen bereits stattgegebenen Antrag ersuchen (Verlängerungsantrag).

(3)

Um einheitliche Bedingungen für die Anträge und Verlängerungsanträge zu gewährleisten, sollten Standardformblätter eingeführt werden.

(4)

Diese Standardformblätter sollten die Formblätter in Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (4), die durch Verordnung (EU) Nr. 608/2013 aufzuheben ist, ersetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Da die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), ist unter Verwendung des in Anhang I dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.

(2)   Der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (Verlängerungsantrag) ist unter Verwendung des in Anhang II dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.

(3)   Die Formblätter in den Anhängen I und II werden gemäß den in Anhang III angeführten Hinweisen zum Ausfüllen ausgefüllt.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die in den Anhängen I und II dieser Verordnung angeführten Formblätter, falls erforderlich, leserlich handschriftlich ausgefüllt werden.

Diese Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen und müssen aus zwei Exemplaren bestehen.

Die handschriftlich ausgefüllten Formblätter sind mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN

I.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN DES FORMBLATTS FÜR DEN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN IN ANHANG I

Mit einem Sternchen (*) markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Sind in einem Feld ein oder mehrere Felder mit einem Pluszeichen (+) gekennzeichnet, muss mindestens eines dieser Felder ausgefüllt werden.

In den Feldern „Für Eintragungen der Zollbehörden“ dürfen keine Angaben eingetragen werden.

Feld 1:   Antragsteller

Einzelheiten zum Antragsteller sind in dieses Feld einzutragen. Es muss den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers sowie seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer enthalten. Gegebenenfalls kann der Antragsteller seine Steuer-Identifikationsnummer, andere nationale Kennnummern und seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) angeben. Bei letzterer handelt es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergibt, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind. Der Antragsteller kann gegebenenfalls auch seine E-Mail-Adresse und die Adresse seiner Webseite angeben.

Feld 2:   Unionsantrag/Nationaler Antrag

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen, um anzugeben, ob es sich bei dem Antrag um einen nationalen Antrag oder einen Unionsantrag gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 handelt.

Feld 3:   Eigenschaft des Antragstellers

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen, um die Eigenschaft des Antragstellers im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzugeben. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die den zuständigen Zolldienststellen belegen, dass der Antragsteller berechtigt ist, einen Antrag zu stellen.

Feld 4:   Vertreter, der den Antrag im Namen des Antragstellers stellt

Wird der Antrag von einem Vertreter des Antragstellers gestellt, sind Einzelheiten zu diesem Vertreter in dieses Feld einzutragen. Dem Antrag ist ein Beleg beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, befugt ist, im Namen des Antragstellers zu handeln, und das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen.

Feld 5:   Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wird

Die Art(en) der Rechte geistigen Eigentums, die durchgesetzt werden sollen, sind durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzugeben.

Feld 6:   Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird

Der Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ist/sind durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen anzugeben.

Feld 7:   Ansprechpartner für Verwaltungsfragen

Einzelheiten zum vom Antragsteller bestimmten Ansprechpartner für Verwaltungsfragen sind in diesem Feld anzugeben.

Feld 8:   Ansprechpartner für technische Fragen

Handelt es sich beim Ansprechpartner für technische Fragen nicht um dieselbe Person wie in Feld 7, sind Einzelheiten zum Ansprechpartner für technische Fragen in diesem Feld anzugeben.

Feld 9:   Einzelheiten zu den benannten Vertretern für Verwaltungsfragen und technische Fragen im Falle eines Unionsantrags

Im Falle eines Unionsantrags sind die Einzelheiten zu den vom Antragsteller als Ansprechpartner in technischen Fragen und Verwaltungsfragen in den Mitgliedstaaten benannten und in Feld 6 angeführten Vertretern in einer separaten Anlage anzugeben, die alle in den Feldern 7 und 8 geforderten Angaben enthält. Wurde ein Vertreter von mehr als einem Mitgliedstaat benannt, ist eindeutig anzugeben, für welchen Mitgliedstaat er benannt wurde.

Feld 10:   Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen

Möchte der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beantragen, ist dieses Kästchen anzukreuzen.

Feld 11:   Liste der Rechte, für die der Antrag gestellt wird

Informationen über das Recht oder die Rechte, das/die durchzusetzen ist/sind, sind in dieses Feld einzutragen.

In der Spalte „Nr.“ sind fortlaufende Ordnungszahlen für jedes der Rechte geistigen Eigentums einzutragen, auf die sich der Antrag bezieht.

In der Spalte „Art des Rechts“ ist die Art der Rechte geistigen Eigentums unter Verwendung der entsprechenden Abkürzungen (siehe Klammern in Feld 5) anzugeben.

In der Spalte „Warenkreis“ ist die Art der Waren, die die entsprechenden Rechte geistigen Eigentums in Anspruch nehmen und für die der Antragsteller eine Durchsetzung der Zollvorschriften beantragen möchte, einzutragen.

Kästchen „Beschränkte Verarbeitung“ in den Feldern 12-28

Wünscht der Antragsteller, dass seine in den Feldern 12-28 von ihm bereitgestellten Informationen einer beschränkten Verarbeitung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 unterliegen, ist dieses Kästchen anzukreuzen.

Seite 2:   Angaben zu den Originalwaren in den Feldern 12-19

In den Feldern 12-19 sind vom Antragsteller gegebenenfalls besondere Merkmale und technische Daten zu den Originalwaren, Informationen, anhand derer die Zollbehörden die Waren, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, rasch erkennen können und alle Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, einzutragen.

Feld 12:   Angaben zu den Waren

In Feld 12 ist eine Beschreibung der Originalwaren zu geben, einschließlich Ausstattung und grafischer Symbole, ihres KN-Codes und ihres Wertes im EU-Binnenmarkt. Der Antragsteller übermittelt gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren. Die Informationen sind geordnet nach Art der Waren und Sortiment der Waren anzugeben.

Feld 13:   Erkennungsmerkmale der Waren

In Feld 13 sind Angaben zu den typischen Merkmalen der Originalwaren, wie Markierungen, Etiketten, Sicherheitsstreifen, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes, unter Angabe der genauen Stelle dieser Merkmale auf den Waren und deren Erscheinungsbild einzutragen.

Feld 14:   Herstellungsort

In Feld 14 sind Angaben zum Herstellungsort der Originalwaren einzutragen.

Feld 15:   Beteiligte Unternehmen

In Feld 15 sind Angaben zu den zugelassenen Einführern, Lieferanten, Herstellern, Beförderern, Empfängern oder Ausführern einzutragen. Die Informationen sind geordnet nach Art der Waren anzugeben.

Feld 16:   Händler

In Feld 16 sind Angaben zu den Personen oder Einrichtungen einzutragen, die befugt sind, mit Erzeugnissen zu handeln, die mit der Nutzung der Rechte geistigen Eigentums verbunden sind, für die die Durchsetzung erwirkt werden soll. Diese Angaben umfassen den Namen, die Anschrift und Registriernummern, wie die EORI-Nummer, dieser Personen oder Einrichtungen. Ebenso umfassen die Angaben Informationen über die Art und Weise, wie die Lizenznehmer nachweisen können, dass sie über eine Genehmigung zur Nutzung der fraglichen Rechte geistigen Eigentums verfügen.

Feld 17:   Einzelheiten zur Warenabfertigung und Information über den Warenvertrieb

In Feld 17 sind Angaben zu den Vertriebswegen der Originalwaren, wie Informationen über Zentrallager, Versandabteilungen, Transportmittel, Verkehrswege und Lieferung, und zu den Zollverfahren und den Zolldienststellen, in denen die Abfertigung der Originalwaren erfolgt, einzutragen.

Feld 18:   Verpackungen

In diesem Feld sind Angaben zur Verpackung der Originalwaren einzutragen, z. B. zu den nachstehenden Aspekten:

a)

Art der Verpackung, unter Angabe der entsprechenden in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) aufgeführten Codes;

b)

typische Merkmale der Verpackungen (z. B. Markierungen, Etiketten, Sicherheitsstreifen, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes), einschließlich der genauen Stelle dieser Merkmale in der Verpackung;

c)

spezielle Gestaltung der Verpackung (Farbe, Form);

d)

gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren.

Feld 19:   Beigefügte Dokumente

In Feld 19 sind Angaben zu den Begleitdokumenten der Originalwaren einzutragen, z. B. Broschüren, Bedienungsanleitungen, Garantieurkunden oder ähnliche Unterlagen.

Seite 3:   Angaben zu den Fälschungen in den Feldern 20-27

In den Feldern 20-27 sind vom Antragsteller gegebenenfalls Angaben einzutragen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind.

Feld 20:   Angaben zu den Waren

In Feld 20 ist eine Beschreibung der Waren zu geben, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen (Fälschungen), einschließlich Ausstattung und grafischer Symbole. Der Antragsteller übermittelt gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren. Die Informationen sind geordnet nach Art der Waren und Sortiment der Waren anzugeben.

Feld 21:   Erkennungsmerkmale der Waren

In Feld 21 sind Angaben zu den typischen Merkmalen der mutmaßlichen Fälschungen, wie Markierungen, Etiketten, Sicherheitsstreifen, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes, unter Angabe der genauen Stelle dieser Merkmale auf den Waren und deren Erscheinungsbild einzutragen.

Feld 22:   Herstellungsort

In Feld 22 sind Angaben zum bekannten oder vermuteten Ursprungsort, zur Herkunft und Lieferung der Fälschungen einzutragen.

Feld 23:   Beteiligte Unternehmen

In Feld 23 sind Angaben zu den Einführern, Lieferanten, Herstellern, Beförderern, Empfängern oder Ausführern einzutragen, die im Verdacht stehen, an Verletzungen der Rechte geistigen Eigentums beteiligt zu sein.

Feld 24:   Händler

In Feld 24 sind Angaben zu den Personen oder Einrichtungen einzutragen, die nicht befugt sind, mit Erzeugnissen zu handeln, die mit der Nutzung der Rechte geistigen Eigentums verbunden sind, für die die Durchsetzung erwirkt werden soll, und die in der Vergangenheit mit solchen Erzeugnissen in der Union gehandelt haben.

Feld 25:   Information über den Warenvertrieb

In Feld 25 sind Angaben zu den Vertriebswegen der Fälschungen, wie Informationen über Lager, Versandabteilungen, Transportmittel, Verkehrswege und Lieferorte, und zu den Zollverfahren und den Zolldienststellen, in denen die Abfertigung der Fälschungen erfolgt, einzutragen.

Feld 26:   Verpackungen

In diesem Feld sind Angaben zur Verpackung der mutmaßlichen Fälschungen einzutragen, z. B. zu den nachstehenden Aspekten:

a)

Art der Verpackung, unter Angabe der entsprechenden in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Codes;

b)

typische Merkmale der Verpackungen (z. B. Markierungen, Etiketten, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes), einschließlich der genauen Stelle dieser Merkmale in der Verpackung;

c)

spezielle Gestaltung der Verpackung (Farbe, Form);

d)

gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren.

Feld 27:   Beigefügte Dokumente

In Feld 27 sind Angaben zu den Begleitdokumenten der mutmaßlichen Fälschungen einzutragen, z. B. Broschüren, Bedienungsanleitungen, Garantieurkunden oder ähnliche Unterlagen.

Feld 28:   Zusatzinformationen

Der Antragsteller kann in Feld 28 zusätzliche Angaben eintragen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, wie spezielle Informationen zu geplanten Lieferungen von mutmaßlichen Fälschungen, einschließlich spezieller und genauer Informationen über Beförderungsmittel, Behälter und beteiligte Personen.

Feld 29:   Verpflichtungserklärungen

Ändern Sie nicht den Wortlaut und tragen Sie keine Daten in diesem Feld ein.

Feld 30:   Unterschrift

In Feld 30 gibt der Antragsteller oder der in Feld 4 angegebene Vertreter des Antragstellers Ort und Datum des Ausfüllens des Antrags an und unterzeichnet ihn. Der Name des Unterzeichnenden ist zudem in Druckschrift anzugeben.

II.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VOM INHABER DER BESCHEINIGUNG AUSZUFÜLLENDEN FELDERN DES FORMBLATTS FÜR DEN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG IN ANHANG II

Mit einem Sternchen (*) markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Sind in einem Feld ein oder mehrere Felder mit einem Pluszeichen (+) gekennzeichnet, muss mindestens eines dieser Felder ausgefüllt werden.

In den Feldern „Für Eintragungen der Zollbehörden“ dürfen keine Angaben eingetragen werden.

Feld 1:   Einzelheiten zum Inhaber der Entscheidung

Einzelheiten zum Inhaber der Entscheidung sind in dieses Feld einzutragen.

Feld 2:   Antrag auf Verlängerung

In dieses Feld ist die Registriernummer des Antrags einschließlich der ersten beiden Ziffern, die den ISO-alpha-2-Code des Mitgliedstaats darstellen, der dem Antrag stattgegeben hat, einzutragen. Der Inhaber der Entscheidung gibt durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, ob er Änderungen der im Antrag gemachten Angaben beantragt.

Feld 3:   Unterschrift

In Feld 3 gibt der Inhaber der Entscheidung oder der Vertreter des Inhabers der Entscheidung Ort und Datum des Ausfüllens des Antrags an und unterzeichnet ihn. Der Name des Unterzeichnenden ist zudem in Druckschrift anzugeben.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


18.12.2013   

DE

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L 341/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1353/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Liers vlaaike (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Liers vlaaike“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Liers vlaaike“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 177 vom 22.6.2013, S. 8.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.4:   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

BELGIEN

Liers vlaaike (g.g.A.)


18.12.2013   

DE

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L 341/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1354/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zum Ausschluss der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee.

(2)

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates (2) Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2014 in der Ostsee festgesetzt worden.

(3)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im letzten Berichtszeitraum eine bestimmte Schwelle unterschritten haben.

(4)

Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sind die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im Jahr 2014 vom Anwendungsbereich dieser Fischereiaufwandsbeschränkungen auszunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 wird ab dem 1. Januar 2014 gelten. Um die Kohärenz mit der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab 1. Januar 2014 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten im Jahr 2014 nicht für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2014) (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).


18.12.2013   

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L 341/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1355/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden „die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Haselnüsse aus Aserbaidschan, Muskatblüte, Ingwer und Kurkuma aus Indien, Muskatblüte aus Indonesien und Kohlgemüse aus Thailand sollten daher gestrichen werden.

(5)

Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel und Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futter- und Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Erdbeeren (gefroren)

0811 10

 

China (CN)

Norovirus und Hepatitis A

5

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (2)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

 

 

 

Getrocknete Nudeln

ex 1902 11 00;

ex 1902 19 10;

ex 1902 19 90;

ex 1902 20 10;

ex 1902 20 30;

ex 1902 20 91;

ex 1902 20 99;

ex 1902 30 10;

ex 1902 30 10

10

10

10

10

10

10

10

10

91

China (CN)

Aluminium

10

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Pampelmusen

ex 0805 40 00

31; 39

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

(Lebensmittel — frisch)

 

 

 

 

 

Tee, auch aromatisiert

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

10

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6)

10

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 99 90;

ex 0710 80 95

70

70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

 

 

 

Spargelbohnen (Spargelbohnen spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6)

20

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20;

0805 10 80

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Erdbeeren

0810 10 00

 

(Lebensmittel — frisches Obst)

 

 

 

 

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99;

20

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

10

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

10

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

 

Curry (Paprikaerzeugnisse)

0910 91 05

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

 

 

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

Bohnen (mit Hülsen)

ex 0708 20 00

40

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

 

 

 

Minze

ex 1211 90 86

30

Marokko (MA)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Getrocknete Bohnen

0713 39 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Thailand (TH)

Salmonellen (13)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Spargelbohnen (Spargelbohnen spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

20

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

 

 

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch)

 

 

 

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Phenthoat, Methidathion.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)).

(6)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamate (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanate-methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorophenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S- und R-Isomere.

(10)  Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion).

(11)  Insbesondere Rückstände von Dichlorvos.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid.

(13)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde.

(14)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(15)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-methyl.

(16)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol.“


18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1356/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(2)

Der Antrag wurde am 6. November 2013 von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo, Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Unionsherstellern bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, ebenfalls mit Ursprung in der Volksrepublik China, die allerdings derzeit unter dem KN-Code ex 7019 40 00 eingereiht wird („zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch eine geringfügige Veränderung der betroffenen Ware umgangen werden, damit sie unter Zollcodes fällt, für welche die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, und dass die Veränderung die wesentlichen Eigenschaften der betroffenen Ware nicht berührt. Die geringfügige Veränderung besteht darin, dass der Anteil von Glasfaserrovings im offenmaschigen Gewebe erhöht wird, so dass die Rovings in der zu untersuchenden Ware gewichtsmäßig überwiegen; die zu untersuchende Ware ist damit unter dem KN-Code 7019 40 00 als Gewebe aus Rovings einzureihen.

(7)

Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt:

(8)

Der Antrag zeigt, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union erheblich verändert hat, seit mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware eingeführt wurde; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(9)

Diese Veränderung scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die zu untersuchende Ware in die Union eingeführt wird. Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die zu untersuchende Ware dieselben wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen wie die betroffene Ware aufweist.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(14)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(16)

Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(17)

Alle interessierten Parteien sind eingeladen, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(18)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(19)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Volksrepublik China, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(21)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in der Volksrepublik China eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(22)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(23)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(24)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(25)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(26)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(27)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(28)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(29)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7019 40 00 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021 und 7019400050) eingereiht werden, in die Union, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in der Volksrepublik China, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

Alle schriftlichen Beiträge — darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantwortete Fragebogen und sonstige Schreiben —, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (6) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 2 229-62219

E-Mail: TRADE-OPEN-MESH-FABRICS-DUMPING@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln sind auf alle nichtpräferenziellen handelspolitischen Maßnahmen, einschließlich Antidumping- und Ausgleichszölle, anzuwenden.

(2)

In Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist der Grundsatz festgelegt, nach dem eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(3)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (2) wurde die Anmeldung zur Überführung von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und deren Schlüsselkomponenten in den zollrechtlich freien Verkehr vorläufigen Antidumpingzöllen unterworfen.

(4)

Um die ordnungsgemäße und einheitliche Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle zu gewährleisten, müssen für die Auslegung des in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Grundsatzes zur Bestimmung des Ursprungs der von diesen Maßnahmen betroffenen Waren ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und eine ihrer Schlüsselkomponenten, Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium, festgelegt werden.

(5)

Das Herstellungsverfahren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium kann in die folgenden wesentlichen Herstellungsschritte unterteilt werden: Herstellung von Silicium-Wafern; Verarbeitung der Silicium-Wafer zu Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium; Montage mehrerer Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium in ein Fotovoltaikmodul oder -paneel aus kristallinem Silicium.

(6)

Der wichtigste Arbeitsschritt bei der Herstellung von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium ist die Verarbeitung der Silicium-Wafer zu Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium. Dies ist die entscheidende Herstellungsphase, in der die künftige Verwendung der Komponenten des Paneels oder des Moduls endgültig festgelegt wird und ihnen ihre besonderen Eigenschaften verliehen werden.

(7)

Diese Umwandlung sollte daher im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung im Herstellungsverfahren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium angesehen werden. Das Land der Herstellung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium sollte deshalb das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs der Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sein.

(8)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (3) genehmigte der Rat unter anderem das der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte beigefügte Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994). Gemäß den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen für das Arbeitsprogramm für die Harmonisierung sollte sich die Bestimmung des Landes, in dem die Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, in erster Linie danach richten, in welchem Land das Herstellungsverfahren zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung geführt hat. Nur wenn das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung anhand dieses Kriteriums nicht ermittelt werden kann, können andere Kriterien herangezogen werden, z. B. das Kriterium des Mehrwerts oder die Bestimmung eines speziellen Verarbeitungsvorgangs. Es ist zweckmäßig, die gleichen Grundsätze in den EU-Zollvorschriften anzuwenden.

(9)

Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium sind in Position 8541 des Harmonisierten Systems (HS) eingereiht. Dasselbe gilt für Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium. Das Vormaterial, Silicium-Wafer, ist hingegen in HS-Position 3818 eingereiht. Die auf der Änderung der zolltariflichen Position basierende Regel bringt somit die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium angemessen zum Ausdruck. Gleichzeitig wird die Montage von aus kristallinem Silicium bestehenden Fotovoltaikpaneelen oder -modulen aus Zellen, die dazu dient, dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen, ausgeschlossen, da sowohl die Paneele als auch die Zellen in dieselbe Position eingereiht werden.

(10)

Für die Bestimmung des Ursprungs der Waren, deren letzte Be- oder Verarbeitung ein Montagevorgang war, wird die auf dem Mehrwert basierende Ursprungsregel, zumeist in Verbindung mit der Regel des Wechsels der zolltariflichen Position, angewendet. Dies ist im Fall von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium nicht angemessen, da die erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei diesen speziellen Waren besser durch die Ermittlung der bedeutendsten Herstellungsstufe erreicht werden kann.

(11)

Eine sogenannte „Restregel“ ist erforderlich, um den Ursprung von Fotovoltaikpaneelen oder -modulen bestimmen zu können, wenn die wichtigste Regel des Wechsels der zolltariflichen Position nicht erfüllt ist. In diesem Fall sollte der Ursprung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium oder des wertmäßig größten Anteils der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium auch der Ursprung des Paneels oder Moduls sein.

(12)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium auch in HS-Position 8501 eingestuft werden. Eine ähnliche Regelung wie für die HS-Position 8541 sollte auch für diese Fotovoltaikpaneele oder -module aus kristallinem Silicium festgelegt werden.

(13)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5).

(3)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen den Einträgen zu den Waren der KN-Codes ex 8482 und ex 8520 wird folgender Eintrag eingefügt:

„Ex85 01

Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium

Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8541.

Wird die Ware aus Vormaterialien der HS-Position 8501 oder 8541 hergestellt, ist der Ursprung dieser Vormaterialien auch der Ursprung der Ware.

Wird die Ware aus Vormaterialien der HS-Position 8501 oder 8541, die aus mehr als einem Ursprungsland stammen, hergestellt, ist der Ursprung des wertmäßig größten Anteils dieser Materialien auch der Ursprung der Ware.“

2.

Zwischen den Einträgen zu den Waren der KN-Codes ex 8528 und ex 8542 wird folgender Eintrag eingefügt:

„Ex85 41

Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium

Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware.

Wird die Ware aus Vormaterialien der Position 8541 hergestellt, ist der Ursprung dieser Vormaterialien auch der Ursprung der Ware.

Wird die Ware aus Vormaterialien der HS-Position 8541, die die aus mehr als einem Ursprungsland stammen, hergestellt, ist der Ursprung des wertmäßig größten Anteils dieser Materialien auch der Ursprung der Ware.“


18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1358/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,3

IL

216,6

MA

74,1

TN

106,3

TR

89,0

ZZ

108,3

0707 00 05

AL

106,5

MA

158,2

TR

143,0

ZZ

135,9

0709 93 10

MA

136,8

TR

132,3

ZZ

134,6

0805 10 20

AR

26,3

MA

57,5

TR

64,1

UY

27,9

ZA

38,4

ZZ

42,8

0805 20 10

MA

54,6

ZZ

54,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

107,2

JM

139,0

TR

69,4

ZZ

105,2

0805 50 10

AR

102,8

TR

58,1

ZZ

80,5

0808 10 80

CN

77,6

MK

27,7

NZ

153,0

US

119,0

ZZ

94,3

0808 30 90

TR

121,5

US

158,4

ZZ

140,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/52


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2013/63/EU DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue Kartoffelzuchtmethoden entwickelt und die Diagnosewerkzeuge zur Ermittlung von Schadorganismen und die landwirtschaftlichen Praktiken zur Bekämpfung der Ausbreitung von Schadorganismen verbessert.

(2)

Diese technischen Entwicklungen ermöglichen die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, die strengere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind. Zugleich stehen heute Erkenntnisse über neue Krankheitserreger zur Verfügung und auch das Wissen über bereits bekannte Krankheiten wurde erweitert und es hat sich gezeigt, dass einige Krankheiten strengere Maßnahmen erfordern.

(3)

Vor diesem Hintergrund wurde die Norm der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln unter Berücksichtigung dieser technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angenommen (2).

(4)

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen sollten bestimmte Mindestanforderungen und Toleranzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind, aktualisiert werden und in Anhang II sollten Beschränkungen betreffend die Wurzeltöterkrankheit, Pulverschorf und Pflanzkartoffeln, die übermäßig getrocknet und geschrumpelt sind, aufgenommen werden.

(5)

Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen auf Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Mit maximal sieben Generationen von Vorstufen- und Basispflanzgut wird ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis der Vervielfachung einer ausreichenden Anzahl von Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut einerseits und dem Schutz ihres Gesundheitswerts andererseits erreicht.

(6)

Die Anforderungen in Anhang I betreffend den Schadorganismus Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 69/464/EWG des Rates (3) geregelt ist. Die Anforderungen in den Anhängen I und II betreffend den Schadorganismus Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et. Burkh., dessen Bezeichnung nunmehr Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (4) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Heterodera rostochiensis Woll., dessen Bezeichnung nunmehr Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 2007/33/EG des Rates (5) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, dessen Bezeichnung nunmehr Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 98/57/EG des Rates (6) geregelt ist.

(7)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2002/56/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  UNECE-NORM S-1 für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln, Ausgabe 2011, New York.

(3)  Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).

(4)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).

(6)  Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Basispflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:

a)

Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 1,0 v. H.;

b)

der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.;

c)

bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 4,0 v. H;

d)

der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 0,8 v. H.

2.

Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:

a)

Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4,0 v. H.;

b)

der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.;

c)

bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 10,0 v. H;

d)

der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 6,0 v. H.“

b)

Nummer 3 wird gestrichen.

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die in Nummer 1 Buchstaben c und d und in Nummer 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen, die durch Viren verursacht werden, welche in Europa verbreitet sind.“

d)

Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.

e)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„7.

Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzengut beträgt sieben.

Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.

Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, sind die Kartoffeln als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, die innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist.“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN

Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln:

1.

Vorhandensein von Erde und Fremdbestandteilen: 1,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 2,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut;

2.

Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, es sei denn verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 Massenhundertteile, davon 0,2 Massenhundertteile Nassfäule;

3.

äußere Mängel, z. B. unförmige oder beschädigte Knollen: 3,0 Massenhundertteile;

4.

Gewöhnlicher Schorf, wobei die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;

5.

Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;

6.

Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 3,0 Massenhundertteile;

7.

schrumpelige Knollen aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund von Trocknung infolge von Silberschorf: 1,0 Massenhundertteile.

Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 7: 6,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 8,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut.“


BESCHLÜSSE

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/56


BESCHLUSS 2013/768/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen und damit den Prozess der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel („ATT-Prozess“) eingeleitet. Am 2. Dezember 2009 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 64/48 mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen, mit der beschlossen wurde, im Jahr 2012 eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen, um eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten.

(2)

Da die im Juli 2012 einberufene Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel nicht in der Lage war, sich innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens auf ein Schlussdokument zu einigen, wurde mit der am 24. Dezember 2012 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 67/234 A die Abschlusskonferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel im März 2013 einberufen. Bei dieser Abschlusskonferenz wurde ein ausgewogener und umfassender Vertragstext ausgearbeitet, über den jedoch aufgrund der Einwände von drei VN-Mitgliedstaaten kein Konsens erreicht wurde. Folglich wurde die Angelegenheit an die VN-Generalversammlung überwiesen, die den Vertrag über den Waffenhandel am 2. April 2013 durch Abstimmung über die Resolution A/RES/67/234 B mit überwältigender Mehrheit annahm. Im Anschluss daran wurde der Vertrag am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt; er wird nach der 50. Ratifizierung in Kraft treten. Alle Mitgliedstaaten der Union haben den Vertrag unterzeichnet.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006, vom 10. Dezember 2007, vom 12. Juli 2010 und vom 25. Juni 2012 erklärt, dass er sich mit ganzer Kraft für eine neue rechtsverbindliche internationale Übereinkunft einsetzt, in der die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollten und die für alle Staaten relevant sein sollte und daher allgemeingültig sein könnte.

(4)

Um die Einbeziehung aller Seiten in den ATT-Prozess zu fördern und um diesem Prozess größere Bedeutung zu verleihen, hat der Rat den Beschluss 2009/42/GASP (1) und den Beschluss 2010/336/GASP (2) angenommen, mit denen unter anderem eine Reihe regionaler Seminare mit Teilnehmern aus der ganzen Welt unterstützt wurde. Im Anschluss an die ergebnislos verlaufene VN-Konferenz vom Juli 2012 wurden die fortdauernden Maßnahmen der Union zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel durch den Beschluss 2013/43/GASP des Rates (3) ergänzt.

(5)

Der Schwerpunkt liegt nun auf der Unterstützung eines raschen Inkrafttretens des Vertrags und seiner uneingeschränkten Durchführung. Die Union kann – im Einklang mit der von ihr zuvor zugesagten Unterstützung für den ATT-Prozess – erheblich zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, indem sie insbesondere auf ihrer langjährigen Erfahrung bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Ausfuhrkontrolle aufbaut. Da die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffen und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, besteht in Bezug auf die Fachkompetenz im Bereich der Ausfuhrkontrolle, die im Rahmen der von der Union finanzierten Unterstützungs- und Sensibilisierungsprogramme eingesetzt wird, eine weitgehende Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten. Für den Erfolg der Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Experten für die unterstützende Durchführung der Unionsprogramme bereitstellen.

(6)

Die Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle wurden im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates (4) und der Beschlüsse 2009/1012/GASP (5) und 2012/711/GASP (6) des Rates durchgeführt. Die Maßnahmen der Union wurden in einigen Drittländern in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union mit dem Ziel durchgeführt, die Waffenausfuhrkontrollsysteme dieser Nachbarländer zu stärken und größere Verantwortlichkeit und Transparenz zu schaffen.

(7)

Die Union leistet zudem schon seit langem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 (7) Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; mit dem darin geschaffenen Instrument für Stabilität wird die Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt, wozu auch Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit gehören. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats“) angenommen, mit der wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern beschlossen werden. Die Union hat die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats insbesondere durch die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates (8), die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates (9) und den Beschluss 2013/391/GASP des Rates (10) und – im Hinblick auf die Ausfuhrkontrollkomponente der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats – durch ihre Hilfsprogramme für Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt.

(8)

Ergänzend zu der spezifischen Unterstützung im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle tragen die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen dienen somit auch der Unterstützung der Waffenausfuhrkontrollkapazitäten. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführten Maßnahmen eng mit den Maßnahmen abgestimmt werden, die zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel durchgeführt werden.

(9)

Da somit eine Abstimmung mit Unterstützungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle, die in anderen maßgeblichen Bereichen durchgeführt werden, wünschenswert ist, zielen die mit diesem Beschluss unterstützten Maßnahmen darauf ab, die Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers in einer Reihe von begünstigten Ländern auszubauen, um eine wirksame und kompetente Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel zu fördern. Da die Wirkung des Vertrags davon abhängen wird, inwieweit der Vertrag universell angewandt und inwieweit er eingehalten wird, sollten auch Sensibilisierungs- und Bewusstseinsförderungsmaßnahmen gefördert werden, um maßgebliche Interessenträger und weitere Drittländer dazu zu bewegen, den Vertrag stärker zu unterstützen, und das Interesse an seiner Durchführung zu fördern.

(10)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Umsetzung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP betraut worden. Es hat die Organisation sämtlicher in dem Beschluss 2009/1012/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem die Durchführungsstelle für die im Rahmen des Instruments für Stabilität finanzierten Projekte zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Angesichts dessen ist die Wahl des BAFA als Durchführungsstelle für die Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel in Drittländern aufgrund der nachweislich vorhandenen Erfahrung, der Qualifikation und der nötigen Fachkompetenz dieses Amtes gerechtfertigt, die sich auf die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union sowohl im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle erstrecken. Durch die Wahl des BAFA wird die Ermittlung von Synergien zwischen den Ausfuhrkontrollmaßnahmen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und bei Waffen erleichtert; damit kann sichergestellt werden, dass die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel die Unterstützungsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der bestehenden Hilfsprogramme im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Waffenausfuhrkontrolle durchgeführt werden, in geeigneter Weise ergänzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und seine zügige Durchführung zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

Unterstützung einer Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers, damit diese Staaten in die Lage versetzt werden, den Vertrag über den Waffenhandel durchzuführen;

auf nationaler und regionaler Ebene Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel bei den einschlägigen nationalen und regionalen Behörden und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft, um diese stärker in die Durchführung des Vertrags einzubeziehen.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

a)

Unterstützung der begünstigten Länder – je nach Bedarf – bei der Ausarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die auf die Schaffung und den Ausbau eines wirksamen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers entsprechend den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel abzielen;

b)

Stärkung der Sachkompetenz und der Fähigkeiten der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten in den begünstigten Ländern, insbesondere durch Austausch bewährter Verfahren, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Zugang zu einschlägigen Informationsquellen, um die angemessene Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen von Waffentransfers sicherzustellen;

c)

Förderung der Transparenz im internationalen Waffenhandel auf der Grundlage der Transparenzanforderungen des Vertrags über den Waffenhandel;

d)

Förderung einer dauerhaften Einhaltung des Vertrags über den Waffenhandel durch die begünstigten Länder, indem maßgebliche nationale und regionale Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags haben, einbezogen werden;

e)

Förderung eines breiteren Interesses in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel durch Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Ländern, die keine Maßnahmen bezüglich des Vertrags über den Waffenhandel ergriffen haben, um auf eine Universalisierung dieses Vertrags hinzuwirken.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3)   Das BAFA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 5 200 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 6 445 000 EUR. Der durch den finanziellen Bezugsrahmen nicht abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarung mit.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch am 17. Juni 2014, wenn vor diesem Zeitpunkt keine Finanzhilfevereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39).

(2)  Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14).

(3)  Beschluss 2013/43/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 53).

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81).

(5)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

(6)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

(8)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30).

(9)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78).

(10)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40).


ANHANG

PROJEKTMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP

Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel und zur Förderung der Entwicklung von mehr Verantwortungsbewusstsein und Transparenz bei den Waffenausfuhrkontrollsystemen von Drittländern auf (1). Der Vertrag wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt.

Ziel des Vertrags ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten.“ Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.“ Ziel und Zweck des Vertrags stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind und in der Europäischen Sicherheitsstrategie näher ausgeführt werden.

Im Anschluss an die Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Union die drei folgenden Hauptaufgaben im Zusammenhang mit dem Vertrag ermittelt: sein rasches Inkrafttreten muss sichergestellt werden, es muss für seine wirksame Durchführung gesorgt werden und es muss auf seine Universalisierung hingewirkt werden. Zur Bewältigung dieser Aufgaben kommt der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle und Sensibilisierungsmaßnahmen eine wesentliche Bedeutung zu; sie bilden daher die zentralen Elemente dieses Beschlusses.

In Bezug auf die Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist in diesem Beschluss die Ausarbeitung einer Reihe spezifischer Hilfsprogramme vorgesehen, durch die begünstigte Länder auf eine genau auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Art und Weise umfassend dabei unterstützt werden, den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel gerecht zu werden. Die Unterstützung erfolgt gemäß einem mit den begünstigten Ländern zu vereinbarenden Fahrplan für die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, in dem die Handlungsprioritäten festgelegt, die lokale Eigenverantwortlichkeit sichergestellt und die Verpflichtung zur Ratifizierung des Vertrags niedergelegt werden.

Zusätzlich zu den spezifischen Hilfsprogrammen sind in diesem Beschluss Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die die spezifischen Hilfsprogramme ergänzen und weiteren begünstigten Ländern zugute kommen sollen, in denen ein begrenzter und genau bezeichneter Unterstützungsbedarf besteht. Durch die Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren.

Um zur langfristigen Tragfähigkeit der von den begünstigten Ländern zur Kontrolle von Waffentransfers unternommenen Anstrengungen beizutragen, zielt dieser Beschluss darauf ab, Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel haben, einzubeziehen.

Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hinwirkens auf die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel umfasst dieser Beschluss außerdem Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen auf die Einbindung aller relevanten Länder abgezielt wird. Die gewählte Option besteht darin, die entsprechenden Maßnahmen zur Kontaktaufnahme mit diesen Ländern über die zuständigen regionalen Organisationen abzuwickeln, denen die besagten Länder angehören und die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Waffentransfers durchführen.

In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen vorgesehen, durch das die drei identifizierten Aufgaben in geeigneter Weise bewältigt werden sollen. Ein aktives Herangehen an diese Aufgaben steht in Einklang mit dem langjährigen und engagierten Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den Vertrag über den Waffenhandel.

2.   Allgemeine Ziele

Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, eine Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um diese Staaten in die Lage zu versetzen, den Vertrag über den Waffenhandel wirksam durchzuführen. Auf die in diesem Rahmen ausgearbeiteten Unterstützungsmaßnahmen soll später im weiteren Kontext der Einbeziehung maßgeblicher Interessenträger und des Kontaktaufbaus zu anderen Ländern zurückgegriffen werden. Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt:

a)

den Ausbau der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers;

b)

die Bewusstseinsförderung und die Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des Vertrags interessiert sind;

c)

einen Kontaktaufbau zu weiteren Ländern, um auf eine Universalisierung des Vertrags hinzuwirken.

3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

3.1.   Einrichtung eines Expertenpools

3.1.1.   Projektziel

Mit der Errichtung eines Expertenpools soll der Durchführungsstelle eine genau bestimmte, kompetente und verlässliche Ressource zur Verfügung stehen, mit der in geeigneter Weise auf Hilfsersuchen reagiert und Hilfe bei den daraufhin eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen geleistet werden kann. Durch die Einrichtung des Pools sollen die Ausfuhrkontrollstellen der -Mitgliedstaaten der Union dazu ermutigt werden, entsprechende Experten zu benennen, da die Verfügbarkeit dieser Experten und ihre Mitwirkung bei den Unterstützungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung für die Durchführbarkeit der betreffenden Maßnahmen sein wird.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Die Durchführungsstelle richtet einen Expertenpool ein. Diese Experten werden entsprechend ihren jeweiligen Fachgebieten speziell für die jeweiligen begünstigten Länder konzipierte Unterstützungsmaßnahmen durchführen, die sich an dem durch die begünstigten Länder und gemeinsam mit ihnen ermittelten Bedarf ausrichten.

Die Durchführungsstelle sollte bei der Auswahl der Experten eine möglichst weitgehende geografische Ausgewogenheit sicherstellen. Sie sollte dabei auf geeignete und verfügbare Experten anderer Ausfuhrkontrollstellen der Union zurückgreifen. Sie sollte außerdem die Teilnahme von Experten fördern, die aus Ländern kommen, die erst in jüngster Zeit erfolgreich nationale Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers aufgebaut haben, einschließlich der Systeme, die in Verbindung mit internationaler Unterstützung aufgebaut wurden.

Die in dem Expertenpool zusammengefasste Fachkenntnis sollte sämtliche Aspekte der nationalen Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers abdecken, insbesondere rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung, Strafverfolgung/Sanktionen, Berichtspflichten/Transparenz.

3.2.   Auf die nationalen Bedürfnisse abgestimmte Hilfsprogramme und ihre Durchführung gemäß einem dafür vorgesehenen Fahrplan

3.2.1.   Projektziel

Mit den spezifischen Hilfsprogrammen und den zugehörigen Durchführungsfahrplänen wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem Vertrag über den Waffenhandel umfassend und dauerhaft nachzukommen. Der Fahrplan ermöglicht es dem begünstigten Land, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind, und hält zudem fest, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Nationale Hilfsprogramme werden für bis zu zwölf begünstigte Länder erstellt. In den beiden ersten Jahren der Durchführung des Beschlusses werden maximal zehn Hilfsprogramme konkret eingeleitet, so dass es der Union möglich sein wird, auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Hilfsersuchen zu reagieren.

Die Ausarbeitung der spezifischen Hilfsprogramme sollte in folgenden Schritten erfolgen:

a)

Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (vom Drittland an die Durchführungsstelle zu richten). Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein und im Idealfall bereits über die spezifischen Bereiche Aufschluss geben, in denen Unterstützung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf bereits erbrachte oder noch laufende Unterstützungsleistungen anderer Hilfeleistender hinweisen und über seine nationale Strategie zur Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel Aufschluss geben.

b)

Auf der Grundlage der Fundiertheit des Antrags und gestützt auf die in Abschnitt 5.1 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt.

c)

Wird das Ersuchen um Unterstützung positiv beschieden, organisiert die Durchführungsstelle einen Bewertungsbesuch durch Experten. Dieser Besuch sollte das Ergebnis enger Kontakte der Durchführungsstelle mit dem um Hilfe nachsuchenden Drittland sein; an ihm sollten einige der maßgeblichsten Experten des Expertenpools nach Abschnitt 3.1 teilnehmen.

Der Experten-Bewertungsbesuch kann, soweit möglich, durch Fragebögen und die Zusammenstellung vorhandener Informationen vorbereitet werden; bei dem Besuch wird eine erste Bewertung des Bedarfs und der Handlungsprioritäten des um Hilfe ersuchenden Landes vorgenommen. Insbesondere kann bei diesem Besuch mit dem um Hilfe ersuchenden Land abgeklärt werden, was zur wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel erforderlich ist und über welche Ressourcen im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers das Land im Vergleich dazu tatsächlich verfügt. Bei diesem ersten Experten-Bewertungsbesuch werden alle zuständigen inländischen Stellen und Interessenträger zusammengebracht und motivierte und verlässliche lokale Partner ermittelt.

d)

Die Durchführungsstelle erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse des Experten-Bewertungsbesuchs einen Fahrplan für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen. Dabei berücksichtigt die Durchführungsstelle alle möglicherweise von anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel erbrachten Hilfeleistungen. Hat ein um Hilfe ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des Vertrags erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan der Union mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht.

e)

Das Ergebnis des Experten-Bewertungsbesuchs und der auf dieser Grundlage erstellte Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird der Kommission im Rahmen der in Artikel 3 dieses Beschlusses vorgesehenen üblichen Berichterstattung über die finanziellen und sachbezogenen Aspekte speziell übermittelt.

f)

Der Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird dem begünstigten Land zur Billigung übermittelt. Der Fahrplan wird auf die Bedürfnisse des begünstigten Landes abgestimmt; in ihm werden die prioritären Bereiche für die Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

g)

Der Fahrplan wird je nach Bedarf unter Einbeziehung der einschlägigen Experten aus dem Expertenpool und unter Einbeziehung anderer Interessenträger durchgeführt.

Entsprechend dem genauen Bedarf des jeweiligen begünstigten Landes wird der Fahrplan auf der Grundlage des üblichen Fünf-Punkte-Konzepts erstellt, das herkömmlicherweise bei der Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen herangezogen wird (rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung und Sanktionen/ Strafverfolgung). Ergänzend zu diesen fünf Standardbereichen gilt der Berichterstattung und der Transparenz größte Aufmerksamkeit.

Zu den Instrumenten für Unterstützung zählen insbesondere die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Aus- und Fortbildungsseminare, Seminare, Studienaufenthalte sowie die Nutzung von internetgestützten Instrumenten und Informationsquellen. Die Durchführungsstelle trifft die Auswahl der Instrumente für Unterstützung gemäß dem spezifischen Bedarf und den Prioritäten, die bei dem Experten-Bewertungsbesuch ermittelt wurden, und in Einklang mit dem vereinbarten Fahrplan. Die Instrumente für Unterstützung, die ausgewählt werden, um die Unterstützung in geeigneter Weise erbringen zu können, sollten in dem Durchführungsfahrplan eindeutig angegeben und ihre Wahl begründet werden.

3.3.   Seminare zur individuellen Ad-hoc-Unterstützung

3.3.1.   Projektziel

Ziel der Seminare zur individuellen Ad-hoc-Unterstützung ist die Stärkung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers, so dass diese Länder den Anforderungen gemäß dem Vertrag über den Waffenhandel in gezielter und sachdienlicher Weise genügen können. Durch derartige Ad-Hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren, in denen ein spezieller Bedarf, der für die wirksame Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel von Bedeutung ist, dargelegt wird.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Es werden bis zu zehn zweitägige Seminare für einzelne begünstigte Länder durchgeführt, mit denen auf gezielte Ersuchen um Unterstützung und Interessensbekundungen in Bezug auf einen oder mehrere spezielle Aspekte eines Systems für die Kontrolle von Waffentransfers eingegangen werden kann.

Durch diese Seminare wird in begrenztem Umfang individuelle und auf den Bedarf abgestimmte Unterstützung geleistet; außerdem wird auf die von dem ersuchenden Land aufgeworfene(n) spezifische(n) Frage(n) eingegangen, z. B. Überprüfung der Rechtsvorschriften zur Kontrolle von Transfers, bewährte Verfahren im Bereich der Berichterstattung, relevante Informationsquellen für die Anwendung der Kriterien der Risikobewertung im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Endnutzungskontrolle und Dokumentation usw. Die Seminare finden in den begünstigten Ländern statt; die entsprechenden Fachkenntnisse werden von Experten aus dem in nach Abschnitt 3.1 genannten Expertenpool vermittelt.

Die Durchführungsstelle nimmt die Hilfsgesuche entgegen und leitet sie an den Hohen Vertreter weiter, der in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) entscheidet, in welcher Weise darauf zu reagieren ist. Der Hohe Vertreter stützt sich bei seiner Bewertung insbesondere auf die in Abschnitt 5.1 dargelegten Kriterien und berücksichtigt dabei ferner, wie exakt das Ersuchen abgefasst ist und in welcher Weise die zu behandelnden Fragen dargelegt sind; außerdem strebt er eine geographischen Ausgewogenheit an.

3.4.   Möglichkeit zur Übertragung von Mitteln aus spezifischen Hilfsprogrammen auf Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung

Sollte die in Abschnitt 3.2 vorgesehene Höchstzahl vollwertiger spezifischer Hilfsprogramme nicht erreicht werden, kann die in Abschnitt 3.3 vorgesehene Zahl der Seminare auf zwanzig erhöht werden.

Der Hohe Vertreter und die Kommission prüfen in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) halbjährlich den Sachstand bezüglich der spezifischen Hilfsprogramme im Hinblick darauf, ob die Zahl der Seminare zur individuellen Unterstützung proportional zur Zahl der nicht aufgelegten spezifischen Hilfsprogramme erhöht werden kann.

3.5.   Konferenz der von Unterstützungsmaßnahmen zum Vertrag über den Waffenhandel begünstigten Länder

3.5.1.   Projektziel

Ziel der Konferenz ist eine vermehrte Bewusstseinsförderung und eine Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des Vertrags interessiert sind.

3.5.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses veranstaltet wird. An dieser Konferenz nehmen maßgebliche Vertreter aus den Ländern teil, die Begünstigte eines spezifischen Hilfsprogramms nach Abschnitt 3.2 oder von Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen nach Abschnitt 3.3 waren.

Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des Vertrags sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft.

Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören:

diplomatisches und/oder militärisches/Verteidigungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel zuständig sind;

Fach- und Strafverfolgungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte;

Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen;

Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie.

Es wird mit bis zu 80 Teilnehmern gerechnet. Der Hohe Vertreter wird im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle den Veranstaltungsort und die endgültige Liste der teilnehmenden Länder und Organisationen festlegen.

3.6.   Regionale Seminare

3.6.1.   Projektziel

Mit den regionalen Seminaren wird das Ziel verfolgt, Kontakt zu anderen Ländern aufzunehmen, um so die Universalisierung des Vertrags zu fördern. Ferner sollen die Seminare dazu dienen, gezielt ausgewählte regionale Organisationen verstärkt in den Vertrag über den Waffenhandel einzubinden und diese Organisationen dafür zu interessieren, bei allen ihren Mitgliedstaaten für den Vertrag über den Waffenhandel zu werben.

3.6.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt wird in Form von fünf zweitägigen Seminaren durchgeführt, deren thematischer Schwerpunkt auf dem Stand des Prozesses des Inkrafttretens des Vertrags über den Waffenhandel und damit zusammenhängender Durchführungsfragen liegen wird.

Die Seminare ermöglichen es Ländern, die Begünstigte der Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Kontrolle von Waffentransfers sind, ihre Standpunkte und Erfahrungen auszutauschen und zu bewerten, wie diese Unterstützungsmaßnahmen mit den Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die von den für sie relevanten regionalen Organisationen durchgeführt werden. Zudem wird dabei Folgendes besonders berücksichtigt:

die Erfahrungen und Möglichkeiten einer Süd-Süd-Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau eines Systems zur Kontrolle von Waffentransfers;

die Komplementarität zwischen dem Vertrag über den Waffenhandel und anderen einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen, insbesondere dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten.

Die Seminare finden in ersten 18 Monaten des Durchführungszeitraums des Ratsbeschlusses statt und richten sich an folgende regionale Organisationen und deren jeweilige Mitgliedstaaten:

das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCDP);

das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC);

das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC);

die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS);

die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Nach Möglichkeit sollten die Seminare in einem Land stattfinden, das zu den Begünstigten eines spezifischen Hilfsprogramms gehört. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Veranstaltungsort vom Hohen Vertreter im Benehmen mit Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) festgelegt werden.

Der Teilnehmerkreis der Regionalseminare sollte sich wie folgt zusammensetzen:

a)

diplomatisches und/oder militärisches/Verteidigungspersonal aus den Ländern der Region, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel zuständig sind;

b)

Fach- und Strafverfolgungspersonal aus Ländern der Region, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte;

c)

Vertreter internationaler und regionaler Organisationen, von in der Region vertretenen NRO, Reflexionsgruppen, nationalen Parlamenten und der lokalen/regionalen Wirtschaft;

d)

nationale und internationale technische Experten für Aspekte der Kontrolle von Waffentransfers, einschließlich Experten und Wirtschaftsvertreter der Union.

Für jedes Seminar wird mit bis zu 70 Teilnehmern gerechnet.

4.   Verhältnis zu anderen für die Ausfuhrkontrolle relevanten Unterstützungsmaßnahmen

4.1.   Koordinierung mit anderen Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Maßnahmen und bei laufenden Maßnahmen im Bereich der Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollte bei Hilfsleistungen in Drittländern im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel ein Höchstmaß an Synergien und an Komplementarität angestrebt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union größtmögliche Wirkung entfalten und größtmögliche Kohärenz erreichen, wobei unnötige Duplizierungen vermieden werden.

4.2.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Hilfsmaßnahmen

Die Durchführungsstelle sollte zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats und der VN-Treuhandfonds-Fazilität zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) durchgeführt werden. Die Durchführungsstelle sollte in geeigneter Weise mit diesen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Doppelarbeit zu vermeiden und für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen.

4.3.   Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit bei den Ausfuhrkontrollen durch einschlägige Instrumente der Union

Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die Länder, die zu den Begünstigten der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen zählen, verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Zusammenarbeit im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU, informiert und für diese Instrumente geworben werden.

5.   Zielgruppen

5.1.   Zielgruppen der spezifischen Hilfsprogramme zum Vertrag über den Waffenhandel und der Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung

Zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 können Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt:

Unterzeichnung des Vertrags über den Waffenhandel und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden;

Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel;

Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen;

Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel;

Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union;

Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe.

5.2.   Zielgruppe der Regionalseminare

Zur Zielgruppe der Regionalseminare können Staaten gehören, die den in Abschnitt 3.6.2 genannten regionalen Organisationen angehören oder von diesen erfasst werden.

Der Hohe Vertreter trifft im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle die endgültige Auswahl der Länder und Teilnehmer, die zu den einzelnen Seminaren eingeladen werden.

6.   Durchführungsstelle

Mit der Durchführung dieses Ratsbeschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über herausragende Erfahrung auf dem Gebiet der Unterstützung im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers und auf dem Gebiet der Sensibilisierungsmaßnahmen. Es besitzt diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Kontrolle von Transfers von CBRN-Gütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Waffen.

Das BAFA hat die Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers und im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Es ist gegenwärtig mit der Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP betraut, der auf dem Beschluss 2009/1012/GASP aufbaut und darauf abzielt, die Waffenausfuhrkontrollsysteme der begünstigten Länder dahin gehend zu stärken, dass entsprechend dem im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Rahmen der Union für mehr Transparenz und mehr Verantwortlichkeit gesorgt wird.

Im Hinblick auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck und CBRN-Güter ist das BAFA die Durchführungsstelle für das laufende, aus dem Stabilitätsinstrument finanzierten Hilfsprogramms zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der entsprechenden Sensibilisierungsmaßnahmen und hat in dieser Eigenschaft sehr eingehende Kenntnis von den Transferkontrollsystemen der Länder erhalten, die im Rahmen dieses Hilfsprogramms unterstützt wurden. In dem Maße, wie die Durchführung der im Rahmen des Stabilitätsinstruments unter Einbeziehung des BAFA abgewickelten Projekte zur Transferkontrolle, wie beispielsweise der Initiative der CBRN-Exzellenzzentren, voranschreitet, werden sich diese Kenntnisse noch weiter vertiefen.

Das BAFA ist somit in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Transferkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gehören könnten. Es ist somit am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Hilfsprogrammen zu fördern und unnötige Duplizierungen zu vermeiden.

Da die Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die zur Durchsetzung dieser Kontrollen eingesetzten Ressourcen und die dafür zuständigen Stellen sich größtenteils mit denen im Bereich der Ausfuhrkontrolle von konventionellen Waffen überschneiden, besteht eine der Hauptaufgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel darin, den Unterstützungsmaßnahmen Rechnung zu tragen, die bereits auf dem Gebiet der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und der Minderung der CBRN-Risiken durchgeführt werden. Durch die Wahl des BAFA wird dazu beitragen, dass die Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel in geeigneter Weise die Unterstützungsmaßnahmen ergänzen, die im Rahmen bestehender Hilfsprogramme in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Minderung der CBRN-Risiken und die Waffenausfuhrkontrolle durchgeführt werden.

7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt, insbesondere durch Verwendung des Logos und des Konzepts für die graphische Aufmachung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP vereinbart wurden.

Das im Beschluss 2012/711/GASP vorgesehene und gegenwärtig in der Entwicklung befindliche Webportal wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß diesem Beschluss zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel eingesetzt werden.

Die Durchführungsstelle sollte deshalb bei den von ihr durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollte bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist.

8.   Folgenabschätzung

Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von der Durchführungsstelle übermittelten Informationen und vorgelegten Berichte stützt und mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

In Bezug auf die Länder, die im Rahmen eines spezifischen Hilfsprogramms unterstützt wurden, sollte bei der Folgenabschätzung ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der Länder, die den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Meldung von Waffeneinfuhren und -ausfuhren und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

9.   Berichterstattung

Die Durchführungsstelle wird regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.


(1)  Siehe Beschluss 2010/336/GASP, Beschluss 2013/43/GASP; Beschluss 2009/1012/GASP und Beschluss 2012/711/GASP.


18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

zur Ablehnung des Antrags von Ungarn, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9007)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2013/769/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 199b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch eine Mitteilung, die bei der Kommission am 27. November 2013 registriert wurde, ersuchte Ungarn um die Ermächtigung, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen.

(2)

Laut dieser Mitteilung sind die nationalen Behörden darauf aufmerksam geworden, dass Wirtschaftsbeteiligte Steuern hinterziehen, indem sie an die zuständigen Steuerbehörden keine Mehrwertsteuer abführen.

(3)

Die beantragte Regelung sieht vor, dass anstelle des Lieferers der Steuerpflichtige, dem die Waren — in diesem Fall Zucker — geliefert werden, die Mehrwertsteuer schuldet.

(4)

Am 4. Dezember 2013 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Aus den von Ungarn übermittelten detaillierten Zahlenangaben geht klar hervor, dass der Betrug in diesem Bereich bereits 2011 und 2012 einen erheblichen Umfang hatte.

(6)

Somit ist der festgestellte Betrug nicht unvermittelt im Sinne von Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG aufgetreten.

(7)

Daher sollte die beantragte Regelung nicht genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn darf die im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus beantragte Sondermaßnahme zur Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG nicht einführen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG

(2013/770/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2004/858/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (im Folgenden „die Agentur“) ein und beauftragte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde.

(5)

In der Folge änderte die Kommission das Mandat der Agentur mehrfach, um es auf die Verwaltung neuer Vorhaben und Programme auszudehnen. Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission (4) wurde die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ umgewandelt, ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Durchführung des mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), des mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) und der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG (7) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in das Mandat aufgenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/740/EU der Kommission (9) wurde der Umfang der Tätigkeiten der Agentur auf Schulungsmaßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten erweitert und sie wurde mit der Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2012) 1548 der Kommission (10) und gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) betraut. Außerdem wurde die Agentur mit der Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC (Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten) betraut, welche geregelt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(6)

Die mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichtete Agentur hat ihre Wirksamkeit und Effizienz unter Beweis gestellt. Externe Berater nahmen eine Zwischenbewertung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ (seit Juli 2008 „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“) vor. Der Abschlussbericht vom Dezember 2010 ergab, dass Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit effizienter durch die Agentur durchgeführt werden könnten, wobei allerdings die Gesamtverwaltung dieser Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen von der Kommission wahrgenommen würde.

(7)

Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (13) vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8)

Die Kosten-Nutzen-Analyse (14) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat gezeigt, dass die Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Agentur im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik, dem Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit erhebliche qualitative und quantitative Vorteile gegenüber der Option hätte, bei der alle Aspekte der neuen Programme kommissionsintern verwaltet würden. Die drei Nachfolgeprogramme entsprechen dem Mandat und der Aufgabenstellung der Agentur und stellen eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit dar. Die Agentur hat bei der Verwaltung dieser Programme über mehrere Jahre hinweg Kompetenzen, Qualifikationen und Kapazitäten aufgebaut. Die Kommission und die Empfänger der Programme würden daher von der Erfahrung und dem Sachverstand der Agentur sowie den sich daraus ergebenden Produktivitätsgewinnen profitieren, insbesondere von der hohen Qualität der Programmverwaltung, einer Vereinfachung der Verfahren und einem besseren Leistungsstandard in Form einer zügigeren Auftragsvergabe und schnellerer Auszahlungen. Im Laufe der Zeit hat die Agentur wirksame Kanäle für den engen Kontakt mit den Begünstigten und die bessere Wahrnehmbarkeit der Union als Trägerin der Programme entwickelt. Die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde für die Begünstigten der derzeit übertragenen Programme und alle betroffenen Kreise die Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewährleisten. Eine Verlagerung hin zur kommissionsinternen Verwaltung würde daher zu Störungen führen. Die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde im Zeitraum 2014 bis 2024 gegenüber der kommissionsinternen Verwaltung Effizienzgewinne von schätzungsweise 14 Mio. EUR mit sich bringen.

(9)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten so weit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(10)

Die Verwaltung der derzeit von der Agentur durchgeführten Programme und Maßnahmen (Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013), angenommen mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG, Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), angenommen mit dem Beschluss 1926/2006/EG, Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und dem Beschluss C(2012) 1548 sowie Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012) sowie die Verwaltung des Verbraucherprogramms 2014-2020 (15), des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (16) und der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG umfassen die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordern während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen.

(11)

Die Agentur sollte administrative und logistische Unterstützungsleistungen erbringen, vor allem in Bereichen, in denen eine Zentralisierung dieser Unterstützungsleistungen zusätzliche Kosteneffizienzgewinne und Größenvorteile mit sich bringen würde.

(12)

Damit die einheitliche, rechtzeitige Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführen kann.

(13)

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur treten und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(14)

Der Beschluss 2004/858/EG sollte daher aufgehoben werden und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (im Folgenden „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; sie tritt an die Stelle der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin; ihr Statut ist in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Luxemburg.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme und -maßnahmen übertragen:

a)

Verbraucherprogramm 2014-2020;

b)

Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit 2014-2020;

c)

Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Arbeiten folgender Programme und Maßnahmen übertragen:

a)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013);

b)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013);

c)

Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und dem Beschluss C(2012) 1548;

d)

Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC (Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten), welche geregelt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unionsprogramme und -maßnahmen zuständig:

a)

Verwaltung aller Programmdurchführungsstufen oder eines Teils davon sowie aller Phasen des Zyklus spezifischer Vorhaben oder eines Teils davon auf Grundlage der entsprechenden, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

(4)   Die Agentur kann zuständig sein für administrative und logistische Unterstützungsleistungen, sofern dies in der Übertragungsverfügung vorgesehen ist, zugunsten der die Programme durchführenden Stellen und im Rahmen der dort genannten Programme.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Fortschritte bei der Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (17) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2004/858/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur.

(3)   Unbeschadet der Überprüfung der Einstufung der abgeordneten Beamten, die in der Übertragungsverfügung vorgesehen ist, berührt der vorliegende Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

(3)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27).

(5)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

(6)  Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

(7)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Durchführungsbeschluss 2012/740/EU der Kommission vom 29. November 2012 zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 50).

(10)  Beschluss C(2012) 1548 der Kommission vom 15. März 2012 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2012 als Finanzierungsbeschluss für die Förderung von Projekten im Bereich der Außenhandelsbeziehungen, einschließlich des Zugangs zu Märkten von Nicht-EU-Staaten und Initiativen auf dem Gebiet der handelsbezogenen Hilfe.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endg.

(14)  Kosten-Nutzen-Analyse der Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union 2014–2020 auf die Exekutivagenturen (Abschlussbericht vom 19. August 2013).

(15)  Vorschlag KOM(2011) 707 der Kommission vom 9. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020.

(16)  Vorschlag KOM(2011) 709 der Kommission vom 9. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).


18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG

(2013/771/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2004/20/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für intelligente Energie (im Folgenden „die Agentur“) ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz.

(5)

Später änderte die Kommission mit dem Beschluss 2007/372/EG (3) das Mandat der Agentur, erweiterte dieses auf die Verwaltung von neuen Vorhaben und Programmen im Bereich Innovation, unternehmerische Initiative und Mobilität und benannte sie in „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ um.

(6)

Die mit dem Beschluss 2004/20/EG von der Kommission eingerichtete Agentur hat bewiesen, dass die Auslagerung der Verwaltung von spezifischen operativen Programmen die zuständigen Generaldirektionen in die Lage versetzte, sich vorrangig auf die politischen Aspekte der Programme zu konzentrieren. Da die Haushaltslage der EU nach wie vor angespannt ist, erweist sich die Übertragung von Aufgaben auf eine Exekutivagentur als kosteneffizienter. Bei den beiden Zwischenbewertungen der Agentur hat sich gezeigt, dass die Agentur alles in allem gut arbeitet und bei den Initiativen, für die sie die operative Verantwortung trägt, ein effizientes und wirksames Ausführungsinstrument darstellt.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (4) schlug die Kommission vor, bei der Durchführung der Unionsprogramme im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8)

Die Kosten-Nutzen-Analyse (5) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat gezeigt, dass mit Kosten in Höhe von 295 Mio. EUR zu rechnen ist, wohingegen bei einer internen Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen 399 Mio. EUR anfallen würden. Positiv zu Buche schlagen würden auch die Effizienzgewinne in einer Größenordnung von 104 Mio. EUR, die mit einer Agenturlösung gegenüber einer kommissionsinternen Lösung verbunden wären. Erhebliche qualitative Vorteile ergeben sich zudem, indem die Agentur kohärentere Programmzuständigkeiten erhält, die auch stärker mit ihren Kernkompetenzen und ihrer Markenidentität übereinstimmen. Die Analyse hat ergeben, dass der Agentur Synergien, Vereinfachungen und Größenvorteile zugutekommen, wenn man die Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (6) (im Folgenden „Horizont 2020“), des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020) (7) (im Folgenden „COSME“) und des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (8) (im Folgenden „LIFE“) zusammenlegt. Eine Bündelung aller Aspekte des KMU-Instruments von „Horizont 2020“ wird zusätzlich dazu führen, dass potenziellen Empfängern eine einzige Anlaufstelle zur Verfügung steht und eine einheitliche Leistungserbringung gewährleistet ist. Insbesondere die Maßnahmen, die im Rahmen der integrierten Meerespolitik als Teil des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (9) (im Folgenden „EMFF“) geplant sind, passen gut in das aktuelle, auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtete Profil der Agentur. Indem die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Marco-Polo-Programms (2007-2013) der Exekutivagentur Innovation und Netze übertragen wird, wird die Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturprogrammen in der genannten Agentur zentral gebündelt, so dass die Empfänger von Finanzhilfen nur eine einzige Anlaufstelle haben.

(9)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten soweit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(10)

Der Agentur sollte die Verwaltung von LIFE, dem Nachfolgerprogramm von LIFE+, übertragen werden, welches im mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) in der internen Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen liegt. Die Verwaltung von LIFE umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordert während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen: Für LIFE sind Projekte typisch, die zahlreiche gleichförmige und standardisierte Abläufe generieren.

(11)

Der Agentur sollte die Verwaltung der Teile von COSME übertragen werden, die Nachfolger von Teilen des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation sind, das zum Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (10) (im Folgenden „CIP“) gehört, und die derzeit teils von der Agentur und teils von den Dienststellen der Kommission verwaltet werden. Die Verwaltung der Programmteile von COSME, die der Agentur übertragen werden sollen, umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordert während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen. Ferner sind für manche Teile von COSME Projekte typisch, die zahlreiche gleichförmige und standardisierte Abläufe generieren.

(12)

Der Agentur sollte die Verwaltung von Teilen des EMFF im Bereich der Integrierten Meerespolitik (IMP) übertragen werden, die unter die Überwachung sowie die wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnisse fallen und die an ähnliche Aktivitäten im mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) anschließen, die von den Dienststellen der Kommission intern verwaltet werden. Die Verwaltung des EMFF umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordert während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen:

(13)

Der Agentur sollte die Verwaltung folgender Teile von „Horizont 2020“ übertragen werden:

a)

Teile von Teil II –„Führende Rolle der Industrie“, deren Projekte typischerweise zahlreiche gleichförmige und standardisierte Abläufe generieren,

b)

Teile von Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“, die die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen erfordern.

(14)

Der Agentur sollte die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen übertragen werden, die ihr bereits als Teil des CIP unter dem mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) übertragen worden waren: „Intelligente Energie — Europa“ (IEE II), das „Enterprise Europe Network“, das Portal „Ihr Europa — Unternehmen“, der Europäische IPR-Helpdesk, die Initiative „Öko-Innovation“ und das Projekt „IPorta“.

(15)

Die Agentur sollte für die Bereitstellung administrativer und logistischer Unterstützungsleistungen zuständig sein, und zwar insbesondere dann, wenn eine Zentralisierung solcher Unterstützungsleistungen zu einer weiteren Steigerung der Kosteneffizienz und zusätzlichen Größenvorteilen führen würde.

(16)

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der Agentur treten, die durch den Beschluss 2004/20/EG, geändert durch den Beschluss 2007/372/EG, eingerichtet wurde, und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(17)

Die Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG sollten daher aufgehoben werden und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „die Agentur“) wird für die Dauer vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet und sie tritt an die Stelle der Exekutivagentur, die mit dem Beschluss 2004/20/EG, geändert durch den Beschluss 2007/372/EG, eingerichtet wurde, und ist ihre Rechtsnachfolgerin; ihr Statut unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) (11),

b)

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE) (2014-2020) (12),

c)

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) (13), einschließlich der integrierten Meerespolitik (Überwachung, wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse),

d)

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (14) — Teile von Teil II „Führende Rolle der Industrie“ und von Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“.

Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen im Rahmen des CIP übertragen:

a)

„Intelligente Energie — Europa“ (IEE II),

b)

die Initiative „Öko-Innovation“,

c)

das „Enterprise Europe Network“,

d)

das Portal „Ihr Europa — Unternehmen“,

e)

das Europäische IPR-Helpdesk,

f)

das Projekt „IPorta“.

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unionsprogramme zuständig:

a)

Verwaltung einiger oder sämtlicher Etappen der Programmdurchführung und einiger oder sämtlicher Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, soweit die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, soweit die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

(4)   Ist dies in der Übertragungsverfügung so festgelegt, kann die Agentur — im Rahmen der dort genannten Programme — auch für die Bereitstellung administrativer und logistischer Unterstützungsleistungen für die mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständig sein.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin wird für fünf Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (15) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2004/20/EG und der Beschluss 2007/372/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der Exekutivagentur, die durch den Beschluss 2004/20/EG, geändert durch den Beschluss 2007/372/EG, eingerichtet wurde.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung vorgesehenen Überprüfung der Einstufung der abgeordneten Beamten berührt der vorliegende Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(3)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.

(4)  KOM(2011) 500 endg.

(5)  Kosten-Nutzen-Analyse der Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union 2014-2020 auf die Exekutivagenturen (Abschlussbericht vom 19. August 2013).

(6)  KOM(2011) 809 endg.

(7)  KOM(2011) 834 endg.

(8)  KOM(2011) 874 endg.

(9)  KOM(2011) 804 endg.

(10)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(11)  KOM(2011) 834 endg.

(12)  KOM(2011) 874 endg.

(13)  KOM(2011) 804 endg.

(14)  KOM(2011) 809 endg.

(15)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.