ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.332.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
11. Dezember 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1279/2013 der Kommission vom 9. Dezember 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia (g. U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1280/2013 der Kommission vom 9. Dezember 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cítricos Valencianos/Cítrics Valencians (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2014 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1282/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1283/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1284/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/728/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen (E-Commerce-Moratorium) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

17

 

*

Beschluss 2013/729/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

18

 

*

Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

19

 

 

2013/731/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über einen von Irland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8638)

31

 

 

2013/732/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8589)  ( 1 )

34

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/733/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 28. November 2013 zur Änderung von Anhang 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1279/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 5.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.2013, S. 8.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.8.   Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ITALIEN

Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia (g. U.)


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1280/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Cítricos Valencianos/Cítrics Valencians (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cítricos Valencianos“/„Cítrics Valencians“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2003 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 17.

(3)  ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 26.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Cítricos Valencianos/Cítrics Valencians (g.g.A)


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1281/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2013

zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2014 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind.

(2)

Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

(3)

Die Regeln für die Verwaltung der für 2014 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.

(4)

Die in den Vorjahren z. B. durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1163/2012 der Kommission (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2014 vergleichbare Regeln aufzustellen.

(5)

Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden.

(6)

Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2014 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2013 eingeführt haben.

(7)

Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind.

(8)

Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2015, zu verlängern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2014 festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.

Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2014 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2013 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.

Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2013 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.

Artikel 3

Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.

Artikel 4

(1)   Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 8. Januar 2014 um 10 Uhr mitteilen.

Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.

Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte

a)

nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und

b)

schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder

i)

noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder

ii)

eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft hat.

(3)   Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2014.

Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2015 hinaus verlängert werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1163/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2013 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 22).


ANHANG I

In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

Höchstmenge

Belarus

1

Kilogramm

20 000

2

Kilogramm

80 000

3

Kilogramm

5 000

4

Stück

20 000

5

Stück

15 000

6

Stück

20 000

7

Stück

20 000

8

Stück

20 000

15

Stück

17 000

20

Kilogramm

5 000

21

Stück

5 000

22

Kilogramm

6 000

24

Stück

5 000

26/27

Stück

10 000

29

Stück

5 000

67

Kilogramm

3 000

73

Stück

6 000

115

Kilogramm

20 000

117

Kilogramm

30 000

118

Kilogramm

5 000


Drittland

Kategorie

Einheit

Höchstmenge

Nordkorea

1

Kilogramm

10 000

2

Kilogramm

10 000

3

Kilogramm

10 000

4

Stück

10 000

5

Stück

10 000

6

Stück

10 000

7

Stück

10 000

8

Stück

10 000

9

Kilogramm

10 000

12

Paar

10 000

13

Stück

10 000

14

Stück

10 000

15

Stück

10 000

16

Stück

10 000

17

Stück

10 000

18

Kilogramm

10 000

19

Stück

10 000

20

Kilogramm

10 000

21

Stück

10 000

24

Stück

10 000

26

Stück

10 000

27

Stück

10 000

28

Stück

10 000

29

Stück

10 000

31

Stück

10 000

36

Kilogramm

10 000

37

Kilogramm

10 000

39

Kilogramm

10 000

59

Kilogramm

10 000

61

Kilogramm

10 000

68

Kilogramm

10 000

69

Stück

10 000

70

Paar

10 000

73

Stück

10 000

74

Stück

10 000

75

Stück

10 000

76

Kilogramm

10 000

77

Kilogramm

5 000

78

Kilogramm

5 000

83

Kilogramm

10 000

87

Kilogramm

8 000

109

Kilogramm

10 000

117

Kilogramm

10 000

118

Kilogramm

10 000

142

Kilogramm

10 000

151A

Kilogramm

10 000

151B

Kilogramm

10 000

161

Kilogramm

10 000


ANHANG II

Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen

1.   Belgien

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie (FPS Economy, SMEs, Self-Employed and Energy)

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

Tel. + 32 (0) 2 277 67 13

Fax + 32 (0) 2 277 50 63

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie (FPS Economy, SMEs, Self-Employed and Energy)

Direction générale Potentiel économique

Service Licences

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

Tél: + 32 (0) 2 277 67 13

Fax + 32 (0) 2 277 50 63

2.   Bulgarien

Министерство на икономиката, енергетиката и туризма

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ 8

1052 София

Тел.: +359 29 40 7008/+359 29 40 7673/+359 29 40 7800

Факс: +359 29 81 5041/+359 29 80 4710/+359 29 88 3654

Ministry of Economy, Energy and Tourism

8, Slavyanska Str., Sofia 1052, Bulgaria

Tel. +359 29 40 7008/+359 29 40 7673/+359 29 40 7800

Fax +359 29 81 5041/+359 29 80 4710/+359 29 88 3654

3.   Tschechische Republik

Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministry of Industry and Trade)

Licenční správa

Na Františku 32

CZ — 110 15 Praha 1

Tel. (420) 224 907 111

Fax (420) 224 212 133

4.   Dänemark

Erhvervs- og Vækstministeriet (Ministry for Business and Growth)

Erhvervsstyrelsen

Langelinje Allé 17

DK — 2100 København

Tel. (45) 35 46 60 30

Fax (45) 35 46 60 29

5.   Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [Federal Office of Economics and Export Control]

Frankfurter Str. 29-35

D-65760 Eschborn

Tel. (49 61 96) 908-0

Fax (49 61 96) 908 800

6.   Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministry of Economic Affairs and Communications)

Harju 11

EST-15072 Tallinn

Estonia

Tel. (372) 6256 400

Fax (372) 6313 660

7.   Irland

Department of Enterprise, Trade and Employment

Internal Market

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel. (353 1) 631 21 21

Fax (353 1) 631 28 26

8.   Griechenland

Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας & Ναυτιλίας

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ. (+ 30) 210 3286041-43, 210 3286021

Fax (+ 30) 210 3286094

Ministry of Development, Competitiveness and Shipping,

General Directorate for International Economic Policy,

Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments

Unit A’

1 Kornarou Str.

GR-10563 Athens

Tel. (+ 30) 210 3286041-43, 210 3286021

Fax (+ 30) 210 3286094

9.   Spanien

Ministerio de Economía y Competitividad (Ministry of Economy and Competitiveness)

Dirección General de Comercio e Inversiones

Paseo de la Castellana no 162

E-28046 Madrid

Tel. (34 91) 349 38 17, 349 38 74

Fax (34 91) 349 38 31

E-Mail: sgindustrial.sscc@comercio.mineco.es

10.   Frankreich

Ministère du Redressement Productif

(Ministry for Production Recovery)

Direction générale de la compétitivité, de l’industrie et des services

Bureau des matérieaux

BP 80001

67, Rue Barbès

F-94201 Ivry-sur-Seine CEDEX

tel (+ 33) 1 79 84 34 49

E-Mail: isabelle.paimblanc@finances.gouv.fr

11.   Kroatien

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova (Ministry of Foreign and European Affairs)

Trg N. Š. Zrinskog 7-8

10000 Zagreb

Tel: 00 385 1 6444626

Fax: 00 385 1 6444601

12.   Italien

Ministero dello Sviluppo Economico (Ministry of Economic Development)

Dipartimento per l’impresa e l’internazionalizzazione

Direzione Generale per la Politica Commerciale Internazionale

Divisione III — Politiche settoriali

Viale Boston, 25

I — 00144 Roma

Tel. (39 06) 5964 7517, 5993 2202, 5993 2406

Fax (39 06) 5993 2263, 5993 2636

E-Mail: polcom3@mise.gov.it

13.   Zypern

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Department

6 Andrea Araouzou Str.

CY-1421 Nicosia

Tel. ++357 2 867100

Fax ++357 2 375120

14.   Lettland

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija (Ministry of Economics of the Republic of Latvia)

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Tel. 00 371 670 132 48

Fax 00 371 672 808 82

15.   Litauen

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija (Ministry of Economy of the Republic of Lithuania)

Gedimino pr. 38/Vasario 16-osios g. 2

LT-01104 Vilnius, Lietuva

Tel. +370 706 64 658, +370 706 64 808

Faks. +370 706 64 762

E-Mail: vienaslangelis@ukmin.lt

16.   Luxemburg

Ministère de l’Economie et du Commerce Exterieur (Ministry of Economy and Foreign Trade)

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tel. (352) 47 82 371

Fax (352) 46 61 38

17.   Ungarn

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

(Hungarian Trade Licencing Office)

Budapest

Németvölgyi út 37-39.

1124

MAGYARORSZÁG

Tel. +36 1458 5503

Fax + 36 1458 5814

E-Mail: keo@mkeh.gov.hu

18.   Malta

Ministerium für Finanzen, Wirtschaft und Investitionen

Commerce Department, Trade Services Directorate

Lascaris

Valletta LTV2000

Malta

Tel. 00 356 256 90 202

Fax 00 356 212 37 112

19.   Niederlande

Belastingdienst/Douane (Customs Administration)

centrale dienst voor in- en uitvoer

Kempkensberg 12

Postbus 30003

NL-9700 RD Groningen

Tel. (31 88) 15 12 122

Fax (31 88) 15 13 182

20.   Österreich

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Federal Ministry of Economy, Family and Youth)

Außenwirtschaftskontrolle

Abteilung C2/9

Stubenring 1, A-1011 Wien

Tel. (43 1) 71100-0

Fax (43 1) 71100-8386

21.   Polen

Ministerstwo Gospodarki (Ministry of Economy)

Pl.Trzech Krzyzy 3/5

PL-00-950 Warszawa

Tel. 0048/22/693 55 53

Fax 0048/22/693 40 21

22.   Portugal

Ministério das Finanças (Ministry of Finance)

Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo

Edifício da Alfândega

P-1149-060 LISBOA

Tel. (351-1) 218 814 263

Fax (351-1) 218 814 261

E-Mail: dsl@dgaiec.min-financas.pt

23.   Rumänien

Ministerul Economiei (Ministry of Economy)

Comerțului și Mediului de Afaceri

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei, nr.152, sector 1

București

Cod poștal: 010096

Tel. (40-21) 315.00.81

Fax (40-21) 315.04.54

E-Mail: clc@dce.gov.ro

24.   Slowenien

Ministrstvo za finance (Ministry of Finance)

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji Plavž 6 c

SI-4270 Jesenice

Slovenija

Tel. +386(0)4 297 44 70

Fax +386(0)4 297 44 72

E-Mail: taric.cuje@gov.si

25.   Slowakei

Ministerstvo hospodárstva SR (Ministry of Economy of the Slovak Republic)

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava

Tel. 00 421 2 4854 7019

Fax 00 421 2 4342 3915

E-Mail: jan.krocka@mhsr.sk

26.   Finnland

Tullihallitus (National Board of Customs)

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Tel. (358 9) 61 41

Fax (358 20) 492 2852

Tullstyrelsen (National Board of Customs)

PB 512

FIN-00101 Helsingfors

Fax (358-20) 492 28 52

27.   Schweden

Kommerskollegium (National Board of Trade)

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Tel. (46 8) 690 48 00

Fax (46 8) 30 67 59

E-Mail: registrator@kommers.se

28.   Vereinigtes Königreich

Import Licensing Branch (ILB)

Department for Business Innovation and Skills

E-Mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1282/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2013

zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 12 der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor (2) ist ein Fehler unterlaufen. Aus diesem Grund muss die polnische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 ist daher entsprechend zu berichtigen. Um die im zu berichtigenden Rechtsakt enthaltenen Fehler schnellstmöglich zu beseitigen, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betroffen ist ausschließlich die polnische Sprachfassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8.


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2013

zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die französische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) enthält in Anhang VII einen Fehler. Dieser Fehler, der die Gültigkeit von Genehmigungen und Bescheinigungen nicht berührt, betrifft den Code für die Beschreibung des Exemplars „Kaviar“.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft lediglich die französische Sprachfassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

45,1

IL

200,7

MA

84,7

TN

102,7

TR

130,3

ZZ

112,7

0707 00 05

AL

59,9

MA

158,2

TR

134,0

ZZ

117,4

0709 93 10

MA

158,9

TR

183,4

ZZ

171,2

0805 10 20

AR

30,3

MA

36,7

TR

64,2

ZA

58,8

ZW

19,7

ZZ

41,9

0805 20 10

MA

54,1

ZZ

54,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

107,2

JM

138,2

TR

67,3

ZZ

104,2

0805 50 10

TR

65,9

ZZ

65,9

0808 10 80

BA

78,8

MK

39,0

US

165,4

ZA

199,9

ZZ

120,8

0808 30 90

TR

121,5

US

211,2

ZZ

166,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2013

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen („E-Commerce-Moratorium“) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

(2013/728/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der 1998 abgehaltenen Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) wurde in Form einer Erklärung ein Moratorium über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) angenommen, wonach die Mitglieder der WTO ihre derzeitige Praxis beibehalten sollen, auf elektronische Übertragungen keine Zölle zu erheben.

(2)

Derzeit besteht das Moratorium als Beschluss der WTO-Ministerkonferenz, der seit 1998 alle zwei Jahre erneuert wurde. Das Moratorium wurde zuletzt bei der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2011 bis 2013 verlängert.

(3)

Bislang kam kein Konsens über ein Verbot oder die Zulassung von Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und mit sonstigen Situationen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens zustande. In der von der WTO-Ministerkonferenz in Hongkong im Jahr 2005 angenommenen Erklärung heißt es: „Wir nehmen die Arbeiten zur Kenntnis, die der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Absatz 11.1 des Doha-Beschlusses zu den Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung und gemäß Absatz 1.h des Beschlusses des Allgemeinen Rates vom 1. August 2004 durchgeführt hat, und weisen ihn an, den Geltungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c GATT 1994 weiter zu prüfen sowie Empfehlungen für unsere nächste Tagung zu formulieren. Es wird vereinbart, dass die Mitglieder in der Zwischenzeit keine derartigen Beschwerden im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens einleiten.“

(4)

Das Verfahren für die aufeinanderfolgenden Verlängerungen des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen bestand bislang in der Annahme eines Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz, der auf eine Empfehlung des Rates für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums hin angenommen wurde.

(5)

Die Unterstützung der Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen liegt im Interesse der Union.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation lautet, die Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen bis zur nächsten WTO-Ministerkonferenz, wie im Folgenden festgelegt, zu unterstützen:

Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen

E-Commerce.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


11.12.2013   

DE

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L 332/18


BESCHLUSS 2013/729/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) erlassen.

(2)

Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/87/GASP (2) über die Einleitung der EUTM Mali erlassen.

(3)

Für die „EUTM Mali“ sollte eine Projektzelle zur Verwaltung von Projekten zur Unterstützung ihrer Ziele vorgesehen werden.

(4)

Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2013/34/GASP des Rates wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 3a

Projektzelle

(1)   Die ‚EUTM Mali‘ hat eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in Bereichen bezüglich des Mandats der Mission durchgeführt werden, und dessen Zielen förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der ‚EUTM Mali‘ in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen. Der Befehlshaber der EU-Mission schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angemessen ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 27).


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/19


BESCHLUSS 2013/730/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 13. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der fünf große Herausforderungen beschrieben werden, mit denen sich die Union konfrontiert sieht: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Die Folgen der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von konventionellen Waffen einschließlich Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung sind für vier dieser fünf Herausforderungen von wesentlicher Bedeutung. Sie fördern Unsicherheit in Südosteuropa, den angrenzenden Regionen und vielen anderen Teilen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit dar.

(2)

Am 15. und 16. Dezember 2005 hat der Europäische Rat die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im SALW-Bereich vorgegeben werden. Nach der Strategie zählen der Balkan und Südosteuropa zu den Regionen, die mit am stärksten von der übermäßigen Anhäufung und Verbreitung von SALW betroffen sind. Ferner soll die Union ihre Aufmerksamkeit vorrangig auf Mittel- und Osteuropa richten; im Zusammenhang mit dem Balkan wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderung eines wirksamen Multilateralismus sowie einschlägiger regionaler Initiativen ein wirksames Instrument zur Durchführung der Strategie darstellen wird. Insbesondere wird auf die Notwendigkeit verwiesen, die überschüssigen Bestände an SALW in Osteuropa – eine Altlast aus der Zeit des Kalten Krieges – abzubauen.

(3)

Auf der 2012 ausgerichteten zweiten Überprüfungskonferenz zu dem am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben alle VN-Mitgliedstaaten erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt, den unerlaubten Handel mit SALW zu verhindern, und für Maßnahmen plädiert, durch die die wirksame Rolle, die regionale und subregionale Organisationen bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (im Folgenden „Internationales Rückverfolgungsinstrument“) spielen können, noch weiter ausgebaut werden kann.

(4)

Die 2002 in Belgrad eingerichtete Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SEESAC“), die gemäß dem gemeinsamen Mandat des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats (zuvor Stabilitätspakt für Südosteuropa) tätig ist, unterstützt nationale und regionale Akteure bei der Kontrolle und Eindämmung der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW und Munition und leistet somit einen Beitrag zur Förderung von Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südost- und Osteuropa. Die SEESAC legt besonderes Gewicht auf die Entwicklung regionaler Projekte, in deren Rahmen dem grenzüberschreitenden Umlauf von Waffen konkret entgegengewirkt wird.

(5)

Die Union hat die SEESAC bereits durch den Beschluss 2002/842/GASP des Rates unterstützt, der mit den Ratsbeschlüssen 2003/807/GASP (1) und 2004/791/GASP (2) verlängert und geändert wurde. In jüngerer Vergangenheit hat die Union die auf Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der SEESAC durch den Beschluss 2010/179/GASP des Rates (3) unterstützt.

(6)

Die Union möchte ein weiteres SEESAC-Projekt in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit finanzieren, um einen weiteren Beitrag zur Minderung des Risikos des illegalen Handels mit diesen Waffen zu leisten und somit die oben dargelegten Ziele zu erreichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zwecks Umsetzung der Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Maßnahmen des Projekts in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit folgende spezifische Ziele festgelegt:

besserer Schutz der Bestände an SALW und zugehöriger Munition in Südosteuropa;

Verringerung der verfügbaren Bestände an SALW und zugehöriger Munition in Südosteuropa durch Vernichtungsaktionen;

Verbesserung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit durch Hilfeleistung bei der Einführung neuer oder dem Ausbau bestehender elektronischer Waffenregistrierungs- und -nachweissysteme in Südosteuropa;

Ausbau der Kontrollen hinsichtlich SALW und zugehöriger Munition durch Förderung und Erleichterung von Wissens- und Informationsaustausch und durch Sensibilisierungsmaßnahmen im Wege eine engeren regionalen Zusammenarbeit in Südosteuropa;

Unterstützung der Einsammlung illegaler SALW, Sprengvorrichtungen, explosiver Kampfmittel und zugehöriger Munition, die sich im Besitz der Bevölkerung der südosteuropäischen Länder befinden.

Die Union finanziert das Projekt, das im Anhang ausführlich umschrieben ist.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die SEESAC.

(3)   Die SEESAC nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 5 127 650 EUR. Die Mittel für das Gesamtprogramm belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 14 335 403 EUR. Das Programm wird von der Union, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Norwegen und dem Begünstigten kofinanziert.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  Beschluss 2003/807/GASP des Rates vom 17. November 2003 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 39).

(2)  Beschluss 2004/791/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 46).

(3)  Beschluss 2010/179/GASP des Rates vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 48).


ANHANG

Beitrag der Europäischen Union zum SEESAC-Projekt in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

1.   Einleitung und Ziele

Die historisch bedingte umfangreiche Anhäufung von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition in Südosteuropa, die unzureichende Zahl sicherer Lager und der anhaltende Mangel an ausreichenden Kapazitäten zur umfassenden Sicherung dieser Lager haben dazu geführt, dass gemäß der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit die Länder dieser Region Anlass zu besonderer Sorge geben und in diesen Ländern große Herausforderungen zu bewältigen sind. Daher ist die Weiterführung der bisherigen Unterstützung seitens der Union für die Bekämpfung der Gefahr, die von der Verbreitung von SALW und des unerlaubten Handels damit in und von Südosteuropa ausgeht, ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen der Union zur Verwirklichung der Ziele ihrer SALW-Strategie.

Das übergeordnete Ziel dieses Projekts ist die Förderung von Frieden und Sicherheit weltweit durch kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen, die Gefahren, die von der weit verbreiteten Anhäufung von SALW und zugehöriger Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in Südosteuropa ausgehen, zu mindern. Insbesondere wird durch das Projekt die Verfügbarkeit überschüssiger SALW und zugehöriger Munition verringert, die Sicherung der Lagereinrichtungen verbessert, die Rückverfolgbarkeit von Waffen durch konsequentere Registrierung und Kennzeichnung verbessert, der Informations- und Wissensaustausch verstärkt und das Bewusstsein für die von SALW ausgehenden Gefahren geschärft. Zudem wird das Programm im Rahmen des Regionalen Kooperationsrats zur Stabilität in Südosteuropa beitragen.

Dieses Nachfolgeprojekt, das auf der erfolgreichen Umsetzung insbesondere des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates aufbaut und mit der SALW-Strategie der EU im Einklang steht, zielt demnach darauf ab, die nationalen Kontrollsysteme weiter zu stärken und auch den Multilateralismus durch die Schaffung regionaler Mechanismen zur Eindämmung des Angebots und der destabilisierenden Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition weiter zu fördern. Mit Blick auf eine umfassendere regionale Dimension werden bei diesem Nachfolgeprojekt auch die Republik Moldau und das Kosovo (1) in den regionalen Prozess der SALW-Kontrolle einbezogen, um einen wirklich ganzheitlichen regionalen Ansatz mit langfristigen und nachhaltigen Auswirkungen zu gewährleisten.

2.   Auswahl der Durchführungsstelle und Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen

Die SEESAC ist eine gemeinsame Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats (zuvor Stabilitätspakt für Südosteuropa) zurück und ist als solche die Anlaufstelle für SALW-bezogene Tätigkeiten in Südosteuropa. Als ausführendes Organ des für Südosteuropa geschaffenen regionalen Durchführungsplans für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) arbeitet die SEESAC seit nunmehr elf Jahren gemeinsam mit nationalen Akteuren in Südosteuropa an der Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung von SALW, indem sie unterschiedlichste Tätigkeiten durchführt, darunter Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen zum Einsammeln von SALW, Bestandsverwaltung, Abbau überschüssiger Bestände, Stärkung der Kapazitäten für die Kennzeichnung und Rückverfolgung sowie verbesserte Kontrolle der Waffenausfuhren. Somit verfügt die SEESAC nunmehr über eine einzigartige Kompetenz und Erfahrung bei der Durchführung regionaler, von mehreren Akteuren getragener Interventionen („multi-stakeholder“) vor dem Hintergrund gleichartiger politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Länder der Region und unter Gewährleistung der nationalen und regionalen Eigenverantwortung sowie der Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten, und hat sie sich als die führende regionale Autorität im Bereich der Eindämmung von SALW etabliert.

Die SEESAC verfügt über offene bilaterale und multilaterale Kommunikationskanäle zu allen wichtigen Akteuren und Organisationen. Sie fungiert zudem als Sekretariat der für Südosteuropa eingerichteten regionalen Steuerungsgruppe für Kleinwaffen und leichte Waffen (RSG). Darüber hinaus ist die SEESAC Mitglied des Leitungsausschusses der RASR-Initiative (Regional Approach to Stockpile Reduction – regionaler Ansatz für den Abbau von Beständen), in dem sie früher den Vorsitz innehatte. Die SEESAC wird regelmäßig zur Teilnahme an allen bedeutenden regionalen Foren eingeladen, so auch zu den Jahrestagungen der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanstaaten, dem strukturierten Informationsaustausch über SALW auf NATO-Ebene und dem Prozess auf der Ebene der Verteidigungsminister der südosteuropäischen Länder („South-East Europe Defence Ministerial Process“ – SEDM). Sie verfügt über ein umfassendes Netz förmlicher und informeller Partnerschaften mit Organisationen wie dem RACVIAC-Zentrum (Regional Arms Control Verification and Implementation Assistance Centre) für Sicherheitskooperation und dem OSZE-Forum für Sicherheitskooperation (FSC). Regelmäßige Koordinierungssitzungen mit anderen VN-Einrichtungen wie dem UNODC und dem UNODA werden über den VN-Koordinierungsmechanismus für Maßnahmen gegen Kleinwaffen (CASA) sowie über andere Mechanismen ausgerichtet. Die SEESAC hat sich somit zu einer regionalen Drehscheibe für die unterschiedlichsten Fragen im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors entwickelt, wobei die Kontrolle und die Verwaltung der Lagerbestände von SALW besondere Schwerpunkte bilden. Gegenwärtig ist die SEESAC, die ihren Sitz in Belgrad hat, in weiten Teilen Südosteuropas tätig, so in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Republik Moldau, Montenegro, Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM). Die regionale Eigenverantwortung wird durch den Regionalen Kooperationsrat sowie die Regionale Steuerungsgruppe für SALW gewährleistet, in denen Vertreter aller südosteuropäischen Staaten strategische Leitlinien und Initiativen ausarbeiten und Anträge für SEESAC-Tätigkeiten formulieren.

Die Bewältigung gemeinsamer Probleme durch regionale Initiativen hat sich in Südosteuropa als vorteilhaft erwiesen, nicht nur aufgrund des unerlässlichen Informationsaustauschs und eines durch diese Vorgehensweise geförderten gesunden regionalen Wettbewerbs, sondern auch deshalb, weil auf diese Weise aussagekräftige und leicht messbare Ergebnisse im Wege einer ganzheitlichen Durchführung erzielt werden können. Die Teilnahme der SEESAC an allen wichtigen regionalen Prozessen und Initiativen (beispielsweise SEDM, RASR und RACVIAC) sorgt für einen rechtzeitigen und freimütigen Informationsaustausch, eine korrekte Lageerkennung und ermöglicht die Vorausschau, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass keine Überschneidungen auftreten und den aktuellen Bedürfnissen der Regierungen und Regionen sowie neu auftretenden Trends Rechnung getragen wird.

Die SEESAC stützt alle ihre Tätigkeiten auf die erhobenen Bezugsdaten, sorgt für die Zustimmung und politische Unterstützung seitens der nationalen Akteure, da dies eine Vorbedingung für ihr Tätigwerden darstellt. Sie hat bei ihren bisherigen EU-finanzierten Projekten die in Betracht gezogenen Tätigkeiten in hohem Maße erfolgreich durchgeführt, wobei sie durch Ausbau und Förderung einer nationalen Eigenverantwortung für ihre Projekte und Tätigkeiten nachhaltige Ergebnisse geliefert und die Koordinierung sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf regionaler Ebene und die regionale Forschung gefördert hat. Aufgrund ihres Fachwissens im SALW-Bereich und ihrer eingehenden Kenntnis der regionalen Angelegenheiten und relevanten Akteure ist die SEESAC der am besten geeignete Partner für die Durchführung der vorliegenden Maßnahme.

Das Projekt ergänzt zudem eine parallele SEESAC-Initiative über die Kontrolle von Waffentransfers, mit der die Fähigkeit zur Kontrolle des Waffenhandels durch mehr Transparenz und regionale Zusammenarbeit ausgebaut werden soll (2). Zudem ergänzt das Projekt gerade mit Blick auf Bosnien und Herzegowina insbesondere die beiden folgende Projekte:

das Projekt EXPLODE, das über die kurzfristige Komponente des Stabilitätsinstruments der EU finanziert und von dem UNDP-Büro in Sarajewo in Partnerschaft mit der OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina durchgeführt wird; es soll durch einen Abbau der Bestände an instabiler Munition und durch größere Sicherheit der Lager für einen besseren Schutz der Menschen in Bosnien und Herzegowina sorgen;

das Projekt SECUP in Bosnien und Herzegowina für eine bessere Sicherung der Waffen- und Munitionslager, das von der OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina und dem Ministerium für Verteidigung von Bosnien und Herzegowina durchgeführt wird, wobei die EUFOR eine fachkompetente Beratung und ein Monitoring der sicherheitsrelevanten Aspekte der Projektdurchführung bereitstellt; die SEESAC wird in regelmäßigem Kontakt mit EUFOR Althea, der OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina und dem UNDP-Büro in Sarajewo stehen, um eine kontinuierliche Koordinierung und Komplementarität mit diesen Projekten sowie mit den laufenden Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zu gewährleisten, die darauf abzielen, das Problem der überschüssigen Bestände an konventioneller Munition im Besitz des Ministeriums für Verteidigung von Bosnien und Herzegowina auch mit Blick auf etwaige künftige Pläne für eine Kampagne zur Einsammlung illegaler konventioneller Waffen in Bosnien und Herzegowina einer Lösung zuzuführen.

Was die anderen von dem Projekt betroffenen Länder anbelangt, so wird die SEESAC ihre Tätigkeit mit folgenden internationalen Unterstützungsmaßnahmen koordinieren:

In Montenegro dient das Projekt MONDEM, das vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen in Partnerschaft mit der OSZE verwaltet wird, der Reduzierung des Verbreitungsrisikos durch Entwicklung sicherer Lagerinfrastrukturen und Bestandsverwaltungsysteme für konventionelle Munition, der Verringerung von der von Sprengstoffen ausgehenden Gefahren für die Bevölkerung durch umweltgerechtes Unbrauchbarmachen der Munition, der Vernichtung giftiger und gefährlicher Abfälle (flüssiger Raketentreibstoff) und der Unterstützung der Verteidigungsreform durch die Zerstörung einer begrenzten Zahl schwerer Waffensysteme entsprechend den Vorgaben des Verteidigungsministeriums von Montenegro.

Im Kosovo (1) war das Projekt KOSSAC (Kosovo Small Arms Control Initiative) ursprünglich dazu bestimmt, die Waffengewalt im Kosovo (1) zu mindern und die Bevölkerung besser zu schützen, es hat sich jedoch im Laufe der Jahre zu einem umfassenden Projekt zur Verhütung von Waffengewalt entwickelt, das in erster Linie auf die Reform des Sicherheitssektors und den Kapazitätsaufbau ausgerichtet ist.

In Serbien soll das Projekt CASM (Conventional Ammunition Stockpile Management), das vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa finanziert wird, die Sicherheit und den Schutz vorab bestimmter Lagerstätten für konventionelle Munition und die Beseitigung gemeldeter überschüssiger Munitionsbestände verbessern.

Die SEESAC unterhält zudem regelmäßige Kontakte zur OSZE, zur NATO, zur Norwegian Peoples Aid sowie zu anderen wichtigen Akteuren, um die Komplementarität der Maßnahmen und der Interventionszeiträume und eine kostenwirksame Nutzung der Mittel zu gewährleisten.

3.   Projektbeschreibung

Die Durchführung des Projekts wird die Sicherheit und Stabilität in Südosteuropa und darüber hinaus erhöhen, indem gegen die Verbreitung von und den unerlaubten Handel mit SALW und zugehöriger Munition vorgegangen wird. Das Projekt wird einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung der Sicherheitsstrategie der EU, der SALW-Strategie der EU, des VN-Aktionsprogramms, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und des VN-Feuerwaffenprotokolls leisten und wird insbesondere die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Gefahren, die von SALW und zugehöriger Munition ausgehen, verstärken. Das Projekt soll insbesondere zu folgenden Ergebnissen führen:

verbesserter Schutz und verbesserte Verwaltung der SALW-Bestände durch Verbesserung der Lager;

Reduzierung der überschüssigen und beschlagnahmten Bestände von SALW und zugehöriger Munition durch ihre Vernichtung;

verbesserte Kapazitäten für Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung im SALW-Bereich;

Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs;

Verringerung der Zahl illegal gehaltener Waffen in der Bevölkerung als Folge von Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen zum Einsammeln von Waffen.

Der geografische Geltungsbereich des Programms erstreckt sich auf Südosteuropa, wobei Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (1), die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und FYROM unmittelbar von dem Projekt profitieren.

3.1.   Verstärkter Schutz der Bestände durch bessere Infrastrukturen und Kapazitätsausbau

Ziel

Mit dieser Tätigkeit soll die Gefahr, die von der Verbreitung von und dem unerlaubten Handel mit SALW und zugehöriger Munition ausgeht, durch präzisere Sicherheitsvorschriften und eine angemessenere Bestandsverwaltung im Zusammenhang mit der Lagerung konventioneller Waffen- und Munitionsbestände in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (1), in der Republik Moldau, in Montenegro, in Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verringert werden.

Beschreibung

Die erfolgreiche Umsetzung des Ratsbeschlusses 2010/179/GASP im Wege eines zweigleisigen Ansatzes, der sich zum einen auf einen besseren Schutz der Lager in drei Ländern (3) und zum anderen auf den Aufbau der Kapazitäten des mit der Bestandsverwaltung befassten Personals (4) stützt, hat zu einer erheblichen Verschärfung der Sicherheitsvorschriften und zu einer Minderung des Risikos einer unerwünschten Verbreitung von Beständen an SALW und zugehöriger Munition geführt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen soll in der zweiten Projektphase die Sicherung von Waffen- und Munitionslagern in Südosteuropa weiter verbessert werden, indem im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren weitere spezifische Hilfe in den Bereichen Technik und Infrastruktur bereitgestellt wird. Im Rahmen des Projekts erhalten die Verteidigungsministerien Bosniens und Herzegowinas, der Republik Moldau, Montenegros und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Innenministerien der Republik Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Kosovos (1) Hilfe, die in der Beschaffung und Installation der erforderlichen Ausrüstung zur Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen besteht. Zudem werden dem für die Bestandsverwaltung zuständigen Personal erforderlichenfalls Schulungen angeboten. Die Lagerstätten, in denen die Sicherheit verbessert werden soll, werden auf der Grundlage einer Bewertung der Prioritäten sowie ihrer jeweiligen Sicherheitsrisiken ausgewählt.

Im Rahmen des Projekts sollen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Bosnien und Herzegowina: Verbesserte Sicherung der vom Verteidigungsministerium verwalteten Lager für Munition und konventionelle Waffen, unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung von Umzäunungen und Beleuchtungssystemen, Einbruchmeldeanlagen, CCTV-Überwachungskameras und Telekommunikationssystemen zusätzlich zu den vom UNDP und von der OSZE durchgeführten Arbeiten zur Sicherung der Bestände;

Kosovo (1): Verbesserung der Bestandsverwaltungskapazitäten der Polizeikräfte durch Schulungen und Beurteilung des gegenwärtigen Stands; Herrichtung eines kleinen örtlichen SALW- und Munitionslagers;

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten Zentrallagers (Orman) durch Beschaffung von Sicherheitsausrüstung und Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich der Modernisierung der Umzäunung, CCTV-Ausrüstung und Beleuchtung sowie Einbau neuer Sicherheitstüren für die Lagergebäude. Nachrüsten bei der Sicherheit des Zentrallagers der Streitkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Beschaffung und Einbau einer Videoüberwachungsanlage und Verbesserung des Perimeter- und Gebäudeschutzes durch Instandsetzung der Umzäunung, Installation neuer Eingangstore und Erneuerung der Sicherheitstüren des Depots;

Republik Moldau: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten zentralen Waffen- und Munitionslagers (CAMD), einschließlich des Einbaus von Sicherheitszäunen, Zugangskontrollsystemen und der Einführung eines elektronischen Waffenregisters;

Montenegro: bautechnische Verbesserungen des Munitionslagers Brezovik, einschließlich einer umfassenden Verbesserung der Sicherheitsinfrastruktur des Lagers; Schaffung eines Zentralregisters der gelagerten Waffen und Munition;

Serbien: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten SALW-Hauptlagers, einschließlich in den Bereichen Videoüberwachung und Zugangskontrolle;

regionale Schulungen zur Bestandsverwaltung: sowohl auf regionaler Ebene (jährlich) als auch auf nationaler Ebene (je nach Bedarf).

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung:

Das Projekt wird eine Verbesserung der Sicherheitslage in Südosteuropa bewirken, indem es das Risiko eines unerlaubten Handels durch folgende Maßnahmen mindert:

Verbesserung der Sicherheit von SALW-Lagerstätten in Bosnien und Herzegowina (4), im Kosovo (1) (1), in der Republik Moldau (2), in Montenegro (1), in Serbien (1) und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2) durch messbare sicherheitsfördernde Infrastrukturverbesserungen;

Verbesserung der Fähigkeit des Personals zur Sicherung von Beständen, indem mindestens 60 Fachkräfte der begünstigten Länder in drei Workshops geschult und zielgerichtete Lehrgänge auf nationaler Ebene angeboten werden.

3.2.   Reduzierung der Bestände durch Vernichtung von SALW und Munition

Ziel

Erhöhung der Sicherheit und Minderung des Verbreitungsrisikos durch erhebliche Reduzierung der Zahl überschüssiger konventioneller Waffen und Munition in Lagern.

Beschreibung

Aufbauend auf den Erfolgen der vorangegangenen Phase, in deren Verlauf insgesamt 78 366 Waffen vernichtet wurden (45 275 in Serbien und 33 091 in Kroatien) und zwecks weiterer Reduzierung der Bestände an überschüssigen SALW im Besitz staatlicher Einrichtungen oder in privater Hand im Hinblick auf die Minderung des Risikos einer Umlenkung dieser Waffen oder des unerlaubten Handels damit sollen im Rahmen dieses Projekts bis zu 165 000 SALW beseitigt werden, indem mehrere Vernichtungsaktionen in folgenden Ländern durchgeführt werden:

Albanien (bis zu 120 000 Waffen),

Bosnien und Herzegowina (bis zu 4 500 Waffen),

Kosovo (1) (bis zu 2 500 Waffen),

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (bis zu 1 500 Waffen),

Republik Moldau (bis zu 2 500 Waffen),

Montenegro (bis zu 4 000 Waffen),

Serbien (bis zu 30 000 Waffen).

In Albanien müssen die Erfolge bei der Beseitigung überschüssiger Munition im Besitz des Verteidigungsministeriums einhergehen mit einer SALW-Vernichtung ähnlichen Ausmaßes, insbesondere in Anbetracht des Umfangs der überschüssigen Bestände und der Herausforderung, diese angemessen zu sichern. In Serbien gilt es, die im Rahmen des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates erzielten Erfolge durch die weitere Entsorgung überschüssiger und beschlagnahmter Waffen auszubauen, wobei es von entscheidender Bedeutung ist, vergleichbare Aktionen in anderen Ländern durchzuführen, um das Risiko der Verbreitung überschüssiger Waffen und des unerlaubten Handels damit erheblich zu mindern. Zudem sollen im Rahmen des Projekts überschüssige und beschlagnahmte Explosivstoffe und SALW-Munition im Besitz des Innen- und des Verteidigungsministeriums vernichtet werden.

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung

Mit dem Projekt sollen die Sicherheitslücken im Zusammenhang mit der Verbreitung von SALW durch die Verringerung der Zahl der überschüssigen und beschlagnahmten Kleinwaffen und leichten Waffen, Explosivstoffe und Munition, die in Albanien, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (1), in der Republik Moldau, in Montenegro, in Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelagert werden, erheblich reduziert werden:

Vernichtung von bis zu 165 000 konventionellen Waffen;

Unbrauchbarmachen und Vernichtung von bis zu 12 442 Stück Munition und Explosivstoffe, von denen ein Verbreitungsrisiko ausgeht.

3.3.   Verbesserte Kennzeichnung, Rückverfolgung und Registrierung von SALW

Ziel

Verbesserung der Fähigkeiten zur Kennzeichnung und Rückverfolgung durch Hilfeleistung bei der Einführung neuer oder dem Ausbau bestehender elektronischer Waffenregistrierungs- und -nachweissysteme in Südosteuropa.

Beschreibung

Mit diesem Teil des Projekts wird die Stärkung einer wirksamen Rechtsstaatlichkeit unter Beschränkung, Registrierung und Erhebung der Mengen an SALW und der Nachfrage nach diesen Waffen unterstützt. Das Projekt wird im Einklang mit dem VN-Aktionsprogramm, dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, dem VN-Feuerwaffenprotokoll und der Richtlinie 91/477/EWG des Rates sowie dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP konzipiert und wird somit die Umsetzung dieser Instrumente verstärken, indem die Fähigkeit der südosteuropäischen Staaten zur Kennzeichnung, Rückverfolgung und Führung von Verbleibsnachweisen von Waffen verbessert wird, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Fähigkeiten der nationalen Behörden zur Führung von Nachweissystemen für Waffen, die sich rechtmäßig im Besitz von Zivilpersonen befinden, gelegt wird und die Verbesserung und Digitalisierung dieser Systeme unterstützt werden. Gleichzeitig werden die Kapazitäten für die Kennzeichnung, Rückverfolgung und ballistische Analyse von Waffen verbessert.

Bei dem Projekt wird darauf geachtet, Kohärenz und Komplementarität zu den Tätigkeiten von VN und EU im Rahmen der nationalen, regionalen und thematischen Programme zu gewährleisten, und bei allen im Hinblick auf dieses Ziel durchgeführten Tätigkeiten wird ein hohes Maß an Synergie und Komplementarität mit den Initiativen von Interpol (iArms) und Europol in diesem Bereich zum Tragen kommen.

Das Projekt wird den Ausbau der Fähigkeiten zur Kennzeichnung, Rückverfolgung und Verbleibsnachweisführung von SALW in Südosteuropa durch eine Kombination von Schulung und technischer Hilfestellung, verstärkt durch eine Analyse in Bezug auf Rechtsnormen und Institutionen, unterstützen:

Albanien: Mit dem Projekt wird die Staatspolizei Albaniens durch Konzipierung des Systems, Beschaffung und Installation der erforderlichen Hardware und Durchführung von Schulungen des Personals bei Entwicklung und Einführung eines zentralen elektronischen Waffenregisters unterstützt.

Bosnien und Herzegowina: Mit dem Projekt wird die staatliche Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde (SIPA) durch Verbesserung der technischen Fähigkeiten zu Ermittlungen und zur Durchsetzung der SALW-Kontrolle bei ihren weiteren Anstrengungen zur Durchsetzung der Nichtverbreitung von SALW und der Erzielung entsprechender Ergebnisse unterstützt.

FYROM: Bei dem Projekt wird mit den staatlichen Behörden zusammengearbeitet, um das bestehende Waffenregistrierungssystem durch eine Aktualisierung der Software zwecks Aufnahme der im Besitz der Sicherheitskräfte befindlichen Waffen zu verstärken und das Personal im Hinblick darauf zu schulen, dass im Einklang mit den Rechtsvorschriften Nachweise über den Verbleib von Feuerwaffen geführt werden.

Kosovo (1): Bei dem Projekt wird mit der Polizei des Kosovo (1) zusammengearbeitet, um Standardeinsatzverfahren auszuarbeiten und Schulungen in Bezug auf ihre Durchführung abzuhalten. Gleichzeitig wird damit angestrebt, durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die Strukturen des illegalen Handels mit SALW zu erfassen, um die Hauptrisikobereiche zu ermitteln.

Serbien: Mit dem Projekt wird durch die Beschaffung von Spezialausrüstung und die Abhaltung von Schulungen der Ausbau der technischen Fähigkeiten des ballistischen Labors des Innenministeriums in Bezug auf Kennzeichnung und Rückverfolgung von Waffen und Munition unterstützt.

Auf regionaler Ebene:

Durch das Projekt wird die Schaffung eines regionalen Netzes der Feuerwaffenexperten der südosteuropäischen Länder unterstützt, und es werden sechs regionale Workshops im Hinblick auf einen vermehrten Wissensaustausch veranstaltet.

Das Netz wird zu seiner Unterstützung eine Online-Plattform erhalten, um den Informations- und Wissensaustausch zu erleichtern.

Die SEESAC wird in engem Kontakt mit dem Unternehmen Conflict Armament Research (CAR) stehen, um den Informationsaustausch über illegale Waffen zwischen der SEESAC, dem regionalen Netz der Feuerwaffenexperten und dem Projekt zur elektronischen Rückverfolgung iTrace von CAR zu erleichtern.

Es wird eine Durchführbarkeitsstudie zur Erfassung der rechtlichen und technischen Möglichkeiten für eine engere und stärker institutionalisierte Rückverfolgung und für einen engeren und stärker institutionalisierten Austausch ballistischer Daten durchgeführt.

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung

Einführung eines zentralen elektronischen Waffenregisters in Albanien;

Verbesserung der technischen Fähigkeiten der SIPA in Bosnien und Herzegowina zur Rückverfolgung und Ermittlung von SALW und Munition;

Aktualisierung des elektronischen Waffenregisters in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zwecks Aufnahme der im Besitz der Sicherheitskräfte befindlichen Waffen; Schulung von mindestens 25 Personen in Bezug auf die neuen Vorschriften;

Ausarbeitung von Standard-Einsatzverfahren für die Polizei des Kosovos (1) für Kennzeichnung und Rückverfolgung von SALW und Führung entsprechender Verbleibsnachweise; Abschluss der Studie zur Erfassung des illegalen Handels;

Verbesserung der technischen Fähigkeiten des ballistischen Labors des serbischen Innenministeriums zur Rückverfolgung von Waffen und Munition;

Errichtung und Herstellung der Einsatzbereitschaft eines regionalen Netzes der Feuerwaffenexperten; Abhaltung von sechs Workshops;

Errichtung einer Online-Plattform zur Erleichterung des Wissens- und Informationsaustauschs im Rahmen des regionalen Netzes der Feuerwaffenexperten;

Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der SEESAC, dem regionalen Netz der Feuerwaffenexperten und dem Projekt iTrace;

Abschluss der Durchführbarkeitsstudie zur Vernetzung der Registrierungssysteme.

3.4.   Regionale Zusammenarbeit im Hinblick auf Sensibilisierung, Informationsaustausch und Wissenstransfer

Ziel

Weiterer Ausbau der Kapazitäten zur Bekämpfung der mit SALW und der zugehörigen Munition in Südosteuropa verbundenen Bedrohung durch Förderung und Erleichterung des Wissens- und Informationsaustauschs sowie der Sensibilisierung im Wege einer engeren regionalen Zusammenarbeit.

Beschreibung

Mit dem Projekt werden durch die Bereitstellung von technischer Unterstützung und Kapazitätsaufbau bei gleichzeitiger Förderung des Informationsaustauschs die Kapazitäten der nationalen SALW-Ausschüsse und der an der Waffenkontrolle beteiligten einschlägigen Institutionen erhöht. Bei dem Projekt wird eng mit den Institutionen zusammengearbeitet, um eine Aufstellung ihres Bedarfs vorzunehmen und die erforderlichen Hilfsinstrumente für eine weitere Verstärkung ihrer Fähigkeiten zur Kontrolle konventioneller Waffen und der zugehörigen Munition zu entwickeln. Zugleich wird mit dem Projekt ein Prozess des regionalen Informationsaustauschs, bei dem Vertreter der nationalen SALW-Ausschüsse und der an der Waffenkontrolle beteiligten einschlägigen Institutionen im Hinblick auf den Ausbau der Zusammenarbeit und des Wissensaustauschs auf regionaler Ebene zusammengebracht werden, erleichtert und gefördert. Der Prozess des Informationsaustauschs auf regionaler Ebene wird Folgendes umfassen:

zweimal jährlich förmliche Regionaltreffen der nationalen SALW-Ausschüsse;

formalisierte Erfassung der bei der SALW-Kontrolle in Südosteuropa gemachten Erfahrungen;

Aufbau eines Kompendiums der nationalen Rechtsvorschriften der südosteuropäischen Länder in Bezug auf SALW; Informationsvermerke und andere für eine wirksame Durchführung der SALW-Kontrolle benötigten Wissensprodukte;

Ausarbeitung einer regionalen Studie über die Auswirkungen von SALW auf häusliche und geschlechtsbezogene Gewalt;

Entwicklung einer Online-Plattform und eines Internet-Portals für den Wissensaustausch, womit ein regelmäßiger Wissens- und Erfahrungsaustausch über Projekte, Tätigkeiten und Maßnahmen der SALW-Kontrolle ermöglicht werden soll;

Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs durch die Organisation von Informationsbesuchen und des Austauschs von Experten.

Die formalisierte Erfassung der bei der SALW-Kontrolle in den südosteuropäischen Ländern gemachten Erfahrungen und die Schaffung einer Wissensbasis werden die Kapazitäten der südosteuropäischen Länder zur Entwicklung, Konzipierung und Durchführung von Tätigkeiten der SALW-Kontrolle weiter verstärken, und diese Länder werden gleichzeitig zu „Exporteuren“ von Fachwissen in andere Regionen. Der beträchtliche Umfang der damit in Südosteuropa erfassten Erfahrungen wird auch in anderen Teilen der Welt von Nutzen sein.

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung

Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bedrohung, die mit der breiten Anhäufung von SALW und zugehöriger Munition sowie mit dem illegalen Handel damit verbunden ist, durch

Veranstaltung von bis zu sechs förmlichen Treffen der SALW-Ausschüsse;

Erleichterung des bilateralen Wissens- und Informationsaustauschs;

gegebenenfalls Ausarbeitung nationaler SALW-Strategien;

Abhaltung von Schulungen und Verwirklichung des Kapazitätsaufbaus auf nationaler Ebene auf der Grundlage von Bedarfsanalysen;

verstärkte Sensibilisierung für die Auswirkungen von SALW auf häusliche und geschlechtsbezogene Gewalt durch Ausarbeitung und Propagierung einer regionalen Studie;

Erhöhung der Kapazitäten der nationalen SALW-Ausschüsse und anderer an der Waffenkontrolle beteiligter Institutionen durch

Einrichtung einer Plattform für den Wissensaustausch;

Veröffentlichung des Kompendiums der Rechtsvorschriften über Waffenkontrolle und formalisierte Erfassung der in Südosteuropa mit der SALW-Kontrolle gemachten Erfahrungen;

Erteilung technischer Beratung.

3.5.   Einsammlungs- und Sensibilisierungskampagnen

Ziel

Erhöhung der Sicherheit und Verminderung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW und zugehöriger Munition durch

Unterstützung der Einsammlung illegaler und unerwünschter Waffen, Sprengvorrichtungen, explosiver Kampfmittel und zugehöriger Munition, die sich im Besitz der Bevölkerung der südosteuropäischen Länder befinden;

Unterstützung bei der Legalisierung von im Besitz von Zivilpersonen befindlichen Waffen durch Registrierung;

Sensibilisierung für die mit dem Besitz illegaler Waffen verbundenen Gefahren.

Beschreibung

Während der ersten Projektphase (Beschluss 2010/719/GASP des Rates) wurde in Kroatien eine anderthalb Jahre währende Einsammlungs- und Sensibilisierungskampagne durchgeführt, die in dem Land zur Einsammlung von 1 753 Waffen, 16 368 illegalen Splitterwaffen, 818 153 Stück Munition und 620 kg Sprengstoffe sowie zu einer erhöhten Sensibilisierung der Öffentlichkeit geführt hat. In Serbien wurde die SEESAC durch eine neuartige Sensibilisierungskampagne unter Verwendung einer Online-Plattform bei der Gewinnung äußerst wertvoller Informationen über vorherrschende Verhaltensweisen und über die Präsenz von SALW unterstützt. Auf der Grundlage der bei diesen Kampagnen gewonnenen Erkenntnisse wird in der zweiten Projektphase der Schwerpunkt auf drei einander gegenseitig verstärkende Teilmaßnahmen gelegt werden:

Konzipierung und Durchführung von Einsammlungskampagnen auf der Grundlage zielgerichteter Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Einzelheiten der Legalisierung und freiwilligen Übergabe illegaler Feuerwaffen gehörig bekannt zu machen;

Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen zu den mit dem Besitz illegaler Feuerwaffen, Munition und Sprengstoffe verbundenen Gefahren;

Nutzung neuartiger Instrumente wie „Crowdsourcing“ (Auftragsauslagerung ins Internet) zur Erfassung des illegalen Besitzes von Feuerwaffen und Sensibilisierung der Bevölkerung für die mit illegalen Waffen verbundene Bedrohung.

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung

Mit dem Projekt wird die Sicherheit in Südosteuropa durch die Verringerung des illegalen Waffenbesitzes in der Bevölkerung verbessert:

Verringerung der Menge an Waffen, Kampfmitteln, Munition und Sprengkörpern im Besitz von Zivilpersonen;

verstärkte Sensibilisierung durch Konzipierung und Durchführung von Kampagnen in mindestens sechs Ländern.

4.   Begünstigte

Unmittelbar Begünstigte des Projekts werden die für die SALW-Kontrolle in Südosteuropa zuständigen nationalen Institutionen sein. Was die Verwaltung von Beständen anbelangt, so werden die Verteidigungsministerien von Bosnien und Herzegowina, der Republik Moldau, Montenegros, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Innenministerien des Kosovo (1), der Republik Moldau, Serbiens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Kapazitätsaufbau und Verbesserung der Lagerungsinfrastruktur begünstigt. Unmittelbar Begünstigte der Anstrengungen zum Abbau der Bestände werden die Innenministerien Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo (1), der Republik Moldau, Montenegros, Serbiens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Verteidigungsministerien Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Moldau sein. Unmittelbar Begünstigte verbesserter Fähigkeiten für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von SALW und die Führung von Verbleibsnachweisen werden die Innenministerien Albaniens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Kosovo (1) und Serbiens sowie die SIPA in Bosnien und Herzegowina sein, während die übrigen Innenministerien Nutzen aus dem regionalen Netz der Feuerwaffenexperten ziehen werden. Zu guter Letzt werden die nationalen SALW-Ausschüsse und andere für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa zuständigen Institutionen aus Schulung und Informationsaustausch sowie aus der regionalen Zusammenarbeit Vorteile ziehen.

Die vorgeschlagenen Tätigkeiten stehen vollständig im Einklang mit den nationalen Prioritäten in Bezug auf die SALW-Kontrolle und wurden von den für die SALW-Kontrolle zuständigen Behörden gebilligt, was deren Zustimmung und Engagement im Hinblick auf Projektergebnisse belegt.

Die Allgemeinheit in den Ländern Südosteuropas und in der EU, die durch die weite Verbreitung von SALW gefährdet ist, wird durch das Projekt indirekt begünstigt, da Risiken vermindert werden.

5.   Außenwirkung der EU

Die SEESAC ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Europäische Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. Die SEESAC wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der EU in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

Da die beabsichtigten Tätigkeiten nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletters, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen, Kampagnen, Ausrüstungslieferungen und Bauarbeiten werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. Um die Wirkung der Sensibilisierung von Regierung und Bevölkerung einzelner Länder, der internationalen Gemeinschaft sowie lokaler und internationaler Medien noch zu verstärken, wird jede der Zielgruppen des Projekts zielgruppengerecht angesprochen.

6.   Dauer

Auf der Grundlage der bei der Durchführung des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der regionalen Tragweite des Projekts, der Zahl der Begünstigten sowie der Anzahl und Komplexität der beabsichtigten Tätigkeiten beträgt der Zeitrahmen für die Projektdurchführung 36 Monate.

7.   Allgemeine Struktur

Mit der technischen Umsetzung dieser Maßnahme wird die SEESAC betraut, die unter dem Mandat des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Rates für regionale Zusammenarbeit tätige regionale Initiative, die den Stabilitätspakt für Südosteuropa abgelöst hat. Die SEESAC ist das ausführende Organ des regionalen Durchführungsplans zur Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und fungiert als solches als Schaltstelle für alle die SALW betreffenden Fragen in der Region Südosteuropa.

Die SEESAC wird die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Projekttätigkeiten tragen und für die Durchführung des Projekts rechenschaftspflichtig sein. Das Projekt ist auf eine Dauer von drei Jahren (36 Monaten) angelegt, und die für das Projekt veranschlagten Mittel belaufen sich – zusammen mit einer gesicherten Kofinanzierung seitens Norwegens – auf 14 335 403 EUR.

8.   Partner

Die SEESAC wird die Maßnahme in enger Zusammenarbeit mit den Verteidigungsministerien Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, der Republik Moldau, Montenegros und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit den Innenministerien Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo (1), der Republik Moldau, Montenegros, Serbiens, der FYROM, mit der SIPA in Bosnien und Herzegowina sowie mit den nationalen SALW-Ausschüssen in Albanien, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (1), in der Republik Moldau, in Montenegro, in Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien direkt durchführen.

Die Maßnahme ist Teil eines weiter reichenden Waffenkontrollprogramms für die westlichen Balkanstaaten und wird durch ein vom Außenministerium des Königreichs Norwegen finanziertes Programm zur Waffenausfuhrkontrolle sowie durch das Programm zum Aufbau von Kapazitäten für die Verwaltung von Munitionslagerbeständen (CASM – Capacity Development Programme for Ammunition Stockpile Management) in der Republik Serbien ergänzt. Die für das Programm veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 14 335 403 EUR, wobei sich der Beitrag der Union auf maximal 5 127 650 EUR beläuft; damit werden maximal 35,77 % der veranschlagten Gesamtkosten gedeckt. Der Beitrag Norwegens beläuft sich auf insgesamt 411 689 EUR (3 140 000,00 NOK, gemäß dem operationellen Umrechnungskurs der VN für Juni 2013) und deckt 2,87 % der gesamten Programmmittel ab. Der Gesamtbeitrag der Begünstigten beläuft sich auf 61,36 % der gesamten Programmmittel.

9.   Berichterstattung

Die Berichterstattung sowohl über die sachbezogenen als auch über die finanziellen Aspekte muss die gesamte in der einschlägigen Vereinbarung über die Beiträge und im beigefügten Haushaltsplan beschriebene Maßnahme abdecken, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme vollständig von der Kommission finanziert wird oder eine Kofinanzierung erfolgt.

Auf Vierteljahresgrundlage werden sachbezogene Fortschrittsberichte vorgelegt, um die Fortschritte im Hinblick auf die wichtigsten Ergebnisse festzuhalten und zu überwachen.

10.   Veranschlagte Haushaltsmittel

Die für das von der EU finanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 5 127 650 EUR.


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1244 (1999) und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  Die Komponente der Kontrolle der Waffentransfers wird vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Norwegen finanziert und durch die SEESAC durchgeführt.

(3)  In Kroatien wurde das vom Innenministerium verwaltete zentrale Waffenlager „MURAT“ durch den Einbau einer Videoüberwachungsanlage besser gesichert; in Bosnien und Herzegowina wurden in vier SALW- und Munitionslagern des Verteidigungsministeriums insgesamt 41 Sicherheitstüren installiert und die Sicherheitsvorkehrungen wurden verbessert; in Montenegro wurden die Sicherheitsvorschriften für das Munitionsdepot „TARAS“ des Verteidigungsministeriums an internationale Standards angepasst.

(4)  Es wurde ein Bestandsverwaltungskurs ausgearbeitet und veranstaltet, mit dem insgesamt 58 auf operativer Ebene tätige Bedienstete der Verteidigungsministerien, der Streitkräfte und der Innenministerien Bosniens und Herzegowinas, Kroatiens, der FYROM, Montenegros und Serbiens in der Bestandsverwaltung geschult wurden.


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

über einen von Irland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8638)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2013/731/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Irland hat der Kommission am 31. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt (2).

(2)

Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass Unstimmigkeiten zwischen der im nationalen Übergangsplan enthaltenen Anlagenliste und den von Irland in seinem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gemeldeten Anlagen bestanden und Angaben zu einer Anlage fehlten, weswegen die Daten des nationalen Übergangsplans nicht bewertet werden konnten.

(3)

Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (4) ersuchte die Kommission die irischen Behörden um Klärung der Unstimmigkeiten zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Inventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG sowie um genauere Angaben zu einer Feuerungsanlage.

(4)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 übermittelte Irland der Kommission zusätzliche Angaben, die unter anderem die Streichung einer Anlage aus dem nationalen Übergangsplan betrafen (5).

(5)

Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der übermittelten zusätzlichen Angaben versandte die Kommission am 4. September 2013 ein zweites Schreiben (6), in dem sie für mehrere Anlagen um die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die erste Genehmigung erteilt wurde, sowie um Angaben zur ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 29 der Richtlinie über Industrieemissionen definierten Aggregationsregeln ersuchte. Außerdem ersuchte die Kommission um eine Überprüfung der Berechnung des Beitrags von Mehrstofffeuerungsanlagen zu den Obergrenzen des nationalen Übergangsplans.

(6)

Mit E-Mail vom 23. September 2013 (7) übermittelte Irland die verlangten zusätzlichen Angaben und Präzisierungen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission (8).

(7)

Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.

(8)

Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(9)

Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Irland hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.

(10)

Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die irischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(11)

Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte Irland insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) nicht gefährdet wird.

(12)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet Irland die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den Irland der Kommission am 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 10. Juli 2013 und am 23. September 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde (11), keine Einwände erhoben.

(2)   Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die irischen Behörden entbindet Irland nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Irland mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Die Mitteilung Irlands ging mit auf den 31. Dezember 2012 datiertem Schreiben am 31. Dezember 2012 auf dem Postweg ein und wurde von der Kommission unter der Nummer Ares(2012)10636 eingetragen.

(3)  Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(4)  Ares (2013) 1636798.

(5)  Ares (2013) 2640846.

(6)  Ares (2013) 2991162.

(7)  Ares (2013) 3103789.

(8)  Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12).

(9)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(11)  Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 26. November 2013 unter der Nummer Ares(2013)3571076 eingetragen.


ANHANG

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen

Nummer

Name der Anlage im Plan

Feuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW)

In den Plan einbezogene Schadstoffe

SO2

NOx

Staub

1

P0605-MP1/2

Units 1 and 2, Moneypoint Generating Station

1 540

2

P0605-MP3

Unit 3, Moneypoint Generating Station

770

3

P0561-AD1

Unit 1, Aghada Generating Station

670

4

P0561-AT1

Turbine CT11, Aghada Generating Station

283

5

P0561-AT2

Turbine CT12, Aghada Generating Station

283

6

P0561-AT4

Turbine CT14, Aghada Generating Station

283

7

P0578-MR1

CT Unit, Marina Generating Station

277

8

P0606-GR1/2

Units 1 and 2, Great Island Generating Station

346

9

P0606-GR3

Unit 3, Great Island Generating Station

303

10

P0607-TB1/2

Units 1 and 2, Tarbert Generating Station

340

11

P0607-TB3/4

Units 3 and 4, Tarbert Generating Station

1 232

12

P0482-EP1

Edenderry Power Limited

299


Emissionsobergrenzen (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

2019

1.1. – 30.6.2020

SO2

15 202

12 076

8 950

5 824

2 912

NOx

8 811

7 853

6 896

5 938

2 969

Staub

1 514

1 196

878

560

280


11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8589)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/732/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind.

(3)

„BVT-Schlussfolgerungen“ sind nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält.

(4)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen.

(5)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde.

(7)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse.

(8)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.

(9)

Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, eingesetzt.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 6. Juni 2013 die Stellungnahme (3) des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Chloralkaliindustrie eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die BVT-Schlussfolgerungen für die Chloralkaliindustrie sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.

(3)  https://circabc.europa.eu/w/browse/d4fbf23d-0da7-47fd-a954-0ada9ca91560


ANHANG

BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE CHLORALKALIPRODUKTION

ANWENDUNGSBEREICH · 37
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 38
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 38
BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 39

1.

Elektrolysezellen: Verfahren 39

2.

Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen 39

3.

Abwasseranfall 41

4.

Energieeffizienz 42

5.

Überwachung der Emissionen 43

6.

Emissionen in die Luft 44

7.

Emissionen in das Wasser 45

8.

Abfallerzeugung 47

9.

Standortsanierung 47
GLOSSAR 48

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen eine Reihe von Industrietätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt 4.2 Buchstabe a und Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, nämlich die Herstellung von Chloralkali-Chemikalien (Chlor, Wasserstoff, Kaliumhydroxid und Natriumhydroxid) durch Elektrolyse einer Sole.

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen insbesondere folgende Prozesse und Tätigkeiten:

die Salzlagerung;

die Ansetzung, Reinigung und Wiederaufkonzentrierung der Sole;

die Elektrolyse der Sole;

die Aufkonzentrierung, Reinigung, Lagerung und Handhabung von Natrium- bzw. Kaliumhydroxid;

die Kühlung, Trocknung, Reinigung, Verdichtung, Verflüssigung, Lagerung und Handhabung von Chlor;

die Kühlung, Reinigung, Verdichtung, Lagerung und Handhabung von Wasserstoff;

die Umrüstung von Amalgamanlagen zu Membrananlagen;

die Stilllegung von Amalgamanlagen;

die Sanierung von Standorten der Chloralkaliindustrie.

Folgende Tätigkeiten und Prozesse werden in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen nicht behandelt:

die Herstellung von Chlor durch Salzsäureelektrolyse;

die Herstellung von Natriumchlorat durch Elektrolyse einer Sole; dies ist Gegenstand des Referenzdokuments zu den besten verfügbaren Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien — Feststoffe und andere (LVIC-S);

die Herstellung von Alkali- oder Erdalkalimetallen durch Schmelzflusselektrolyse; dies ist Gegenstand des Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken in der Nichteisenmetallindustrie (NFM);

die Herstellung von Spezialchemikalien wie Alkoholaten, Dithioniten und Alkalimetallen unter Verwendung von in Amalgamanlagen hergestelltem Alkalimetallamalgam;

die Herstellung von Chlor, Wasserstoff oder Natrium- bzw. Kaliumhydroxid durch andere Verfahren als Elektrolyse.

Die nachstehend aufgeführten Aspekte der Chloralkaliproduktion werden in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen nicht behandelt, da sie Gegenstand des BVT-Referenzdokuments zum Thema Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie (CWW) sind:

die Aufbereitung von Abwasser in einer nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage;

Umweltmanagementsysteme;

Lärmemissionen.

Folgende Referenzdokumente sind für die von den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen erfassten Tätigkeiten ebenfalls von Belang:

Referenzdokument

Thema

BVT-Merkblatt zu Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie (CWW)

Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM)

Ökonomische und medienübergreifende Effekte von Techniken

Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter (EFS)

Lagerung von Stoffen und Umgang damit

Energieeffizienz (ENE)

Allgemeine Aspekte der Energieeffizienz

Industrielle Kühlsysteme (ICS)

Indirekte Kühlung mit Wasser

Großfeuerungsanlagen (LCP)

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW aufwärts

Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON)

Allgemeine Aspekte der Überwachung von Emissionen und Verbrauch

Abfallverbrennungsanlagen (WI)

Abfallverbrennung

Abfallbehandlungsanlagen (WT)

Abfallbehandlung

ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

Die Liste der in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen aufgeführten und beschriebenen Techniken ist weder normativ noch erschöpfend. Es können auch andere Techniken angewandt werden, sofern sie mindestens dasselbe Umweltschutzniveau gewährleisten.

Sofern nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

Die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf:

die Konzentrationswerte, ausgedrückt als Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Abgasvolumen, im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa), nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, aber ohne Berichtigung des Sauerstoffgehalts, in der Einheit mg/m3;

die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für Emissionen in das Wasser in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf:

die Konzentrationswerte, ausgedrückt als Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Abwasservolumen, in der Einheit mg/l.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen finden die folgenden Definitionen Anwendung:

Begriff

Definition

Neue Anlage

Eine Anlage, die erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in Betrieb genommen wird, oder ein vollständiger Ersatz einer Anlage auf dem bestehenden Fundament nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, die keine neue Anlage ist

Neue Chlorverflüssigungseinheit

Eine Chlorverflüssigungseinheit, die in der Anlage erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in Betrieb genommen wird, oder ein vollständiger Ersatz einer Chlorverflüssigungseinheit nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen

Chlor und Chlordioxid, ausgedrückt als Cl2

Die Summe von Chlor (Cl2) und Chlordioxid (ClO2), zusammen gemessen und ausgedrückt als Cl2.

Freies Chlor, ausgedrückt als Cl2

Die Summe von gelöstem elementarem Chlor, Hypochlorit, hyprochloriger Säure, gelöstem elementarem Brom, Hypobromit und hypobromiger Säure, zusammen gemessen und ausgedrückt als Cl2

Quecksilber, ausgedrückt als Hg

Die Summe aller anorganischen und organischen Quecksilberverbindungen, zusammen gemessen und ausgedrückt als Hg.

BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN

1.   Elektrolysezellen: Verfahren

BVT 1: Die BVT für die Herstellung von Chloralkali bestehen in der Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Techniken. Das Amalgamverfahren gilt unter keinen Umständen als BVT. Die Verwendung von Asbestdiaphragmen stellt keine BVT dar.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

bipolare Membranzellen

Die Membranzellen bestehen aus einer Anode und einer Kathode, die durch eine Membran getrennt sind. Bei der bipolaren Konfiguration werden die einzelnen Membranzellen in Reihe geschaltet.

Allgemein anwendbar.

b

monopolare Membranzellen

Die Membranzellen bestehen aus einer Anode und einer Kathode, die durch eine Membran getrennt sind. Bei der monopolaren Konfiguration werden die einzelnen Membranzellen parallel geschaltet.

Nicht anwendbar für neue Anlagen mit einer Chlorproduktionskapazität von > 20 kt/a.

c

Asbestfreie Diaphragmazellen

Asbestfreie Diaphragmazellen bestehen aus einer Anode und einer Kathode, die durch ein asbestfreies Diaphragma getrennt sind. Die einzelnen Diaphragmazellen werden in Reihe (bipolar) oder parallel (monopolar) geschaltet.

Allgemein anwendbar.

2.   Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen

BVT 2: Um die Emissionen von Quecksilber und den Anfall von durch Quecksilber verunreinigtem Abfall bei der Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen möglichst gering zu halten, sehen die BVT die Ausarbeitung und Umsetzung eines Stilllegungsplans vor, der folgende Bestandteile ohne Ausnahme umfasst:

i)

Einbeziehung einer Reihe von Mitarbeitern, die über Erfahrung mit dem Betrieb der alten Anlage verfügen, in sämtliche Stadien der Erarbeitung und Umsetzung des Plans;

ii)

Ablaufbeschreibungen und Anweisungen für sämtliche Stufen der Durchführung;

iii)

detailliertes Schulungs- und Betreuungsprogramm für Mitarbeiter, die keine Erfahrung im Umgang mit Quecksilber haben;

iv)

Ermittlung der Menge des metallischen Quecksilbers, das zurückgewonnen werden muss, und Schätzung der zu entsorgenden Abfallmenge und der darin enthaltenen Verunreinigung durch Quecksilber;

v)

Die Arbeitsstätte muss folgendermaßen beschaffen sein:

a)

überdacht;

b)

ausgestattet mit einem glatten, abschüssigen, undurchlässigen Boden, über den ausgetretenes Quecksilber in ein Sammelbecken geleitet wird;

c)

gut beleuchtet;

d)

frei von Hindernissen oder Schutt, auf denen sich Quecksilber ablagern könnte;

e)

ausgestattet mit einem Wasseranschluss zum Waschen;

f)

angebunden an ein Abwasserbehandlungssystem.

vi)

Die Entleerung der Zellen und die Überführung des metallischen Quecksilbers in Behälter muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:

a)

in einem möglichst geschlossenen System;

b)

Waschen des Quecksilbers;

c)

nach Möglichkeit unter Ausnutzung der Schwerkraft;

d)

bei Bedarf Entfernung von Verunreinigungen des Quecksilbers durch Feststoffe;

e)

Befüllung der Behälter mit ≤ 80 % ihres Fassungsvermögens;

f)

hermetische Versiegelung der Behälter nach der Befüllung;

g)

Waschen der geleerten Zellen und anschließende Auffüllung mit Wasser.

vii)

Berücksichtigung folgender Kriterien bei allen Demontage- und Abbautätigkeiten:

a)

Möglichst keine Warmschnitt-, sondern Kaltschnittverfahren;

b)

Lagerung verunreinigter Anlagenteile in geeigneten Bereichen;

c)

häufiges Waschen des Fußbodens in den Arbeitsbereichen;

d)

rasche Beseitigung ausgetretenen Quecksilbers unter Einsatz von Sauggeräten mit Aktivkohlefiltern;

e)

Dokumentation der Abfallströme;

f)

Trennung durch Quecksilber verunreinigten Abfalls von nicht verunreinigtem Abfall;

g)

Dekontaminierung des durch Quecksilber verunreinigten Abfalls durch mechanische und physikalische Behandlungsverfahren (z. B. Waschen, Ultraschallvibration, Staubsauger), chemische Behandlungsverfahren (z. B. Waschen mit Hypochlorit, chlorierter Sole oder Wasserstoffperoxid) und/oder thermische Behandlungsverfahren (z. B. Destillation/Retorte);

h)

nach Möglichkeit Wiederverwendung oder Recycling dekontaminierter Anlagenteile;

i)

Dekontaminierung des Zellensaals durch Reinigung von Wänden und Fußboden, anschließend Beschichtung oder Anstrich zur Oberflächenversiegelung, sofern das Gebäude weiterverwendet werden soll;

j)

Dekontaminierung oder Erneuerung der Abwassersammelsysteme in oder um die Anlage herum;

k)

Absperrung des Arbeitsbereichs und Behandlung der Abluft, wenn hohe Quecksilberkonzentrationen zu erwarten sind (z. B. bei Hochdruckreinigung); Behandlungsverfahren für die Abluft sind die Abscheidung des Quecksilbers an mit Jod oder Schwefel imprägnierter Aktivkohle, Abluftwäsche mit Hypochlorit oder chlorierter Sole oder durch Zugabe von Chlor zwecks Bildung festen Diquecksilberdichlorids;

l)

Behandlung von quecksilberhaltigem Abwasser, einschließlich des Waschwassers für Schutzbekleidung;

m)

Überwachung des Quecksilbergehalts in der Luft, im Wasser und im Abfall, auch für eine angemessene Dauer nach Abschluss der Stilllegung oder Umrüstung;

viii)

bei Bedarf Zwischenlagerung metallischen Quecksilbers in Lagerstätten, die folgende Eigenschaften aufweisen:

a)

gut beleuchtet und witterungsfest;

b)

ausgerüstet mit einer geeigneten doppelten Ummantelung, die 110 % des Flüssigkeitsvolumens jedes einzelnen Behälters zurückhalten kann;

c)

frei von Hindernissen oder Schutt, auf denen sich Quecksilber ablagern könnte;

d)

ausgestattet mit Sauggeräten mit Aktivkohlefiltern;

e)

regelmäßige Überwachung, sowohl durch Besichtigung als auch durch Quecksilber-Überwachungsgeräte;

ix)

bei Bedarf Abtransport, Weiterbehandlung und Entsorgung von Abfall.

BVT 3: Zur Reduzierung der Quecksilberemissionen in das Wasser während der Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen bestehen die BVT in der Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Techniken:

 

Technik

Beschreibung

a

Oxidation und Ionenaustausch

Mit Oxidationsmitteln wie Hypochlorit, Chlor oder Wasserstoffperoxid wird das Quecksilber in seine oxidierte Form umgewandelt, in der es dann durch Ionenaustauschharze entfernt wird.

b

Oxidation und Ausfällung

Mit Oxidationsmitteln wie Hypochlorit, Chlor oder Wasserstoffperoxid wird das Quecksilber in seine oxidierte Form umgewandelt, dann als Quecksilbersulfid ausgefällt und anschließend filtriert.

c

Reduktion und Adsorption an Aktivkohle

Mit Reduktionsmitteln wie Hydroxylamin wird Quecksilber in seine elementare Form umgewandelt, in der es dann durch Koaleszenz und Rückgewinnung von metallischem Quecksilber mit anschließender Abscheidung an Aktivkohle entfernt wird.

Die mit den BVT verbundene Umweltleistungsstufe  (1) für Quecksilberemissionen in das Wasser, ausgedrückt als Hg, am Abfluss der Quecksilberbehandlungseinheit während der Stilllegung oder Umrüstung beträgt 3-15 μg/l in täglich entnommenen 24-h-durchflussproportionalen Mischproben. Die Überwachung erfolgt gemäß BVT 7.

3.   Abwasseranfall

BVT 4: Die BVT zur Verringerung des Abwasseranfalls bestehen aus einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Rückführung der Sole

Die abkonzentrierte Sole aus den Elektrolysezellen wird mit festem Salz oder durch Verdampfung aufgesättigt und den Zellen wieder zugeführt.

Nicht anwendbar bei Diaphragmaanlagen. Nicht anwendbar bei Membrananlagen, bei denen die Sole durch Solung gewonnen wird, wenn reichlich Salz- und Wasserressourcen sowie ein salzhaltiges Aufnahmegewässer vorhanden sind, das hohe Chloridemissionen toleriert. Nicht anwendbar bei Membrananlagen, die die ausgeschleuste Sole in anderen Produktionseinheiten verwenden.

b

Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen

Prozessströme der Chloralkalianlage wie Kondensate aus der Verarbeitung von Chlor, Natrium-/Kaliumhydroxid und Wasserstoffwerden verschiedenen Prozessschritten wieder zugeführt. Der Umfang dieses Recyclings wird durch die Reinheitsanforderungen des Flüssigkeitsstroms, dem der Prozessstrom wieder zugeführt wird, und durch die Wasserbilanz der Anlage begrenzt.

Allgemein anwendbar.

c

Nutzung von Abwasser für die Solung

Salzhaltiges Abwasser aus anderen Produktionsprozessen wird aufbereitet und dem Solesystem zugeführt. Der Umfang dieses Recyclings wird durch die Reinheitsanforderungen des Solesystems und durch die Wasserbilanz der Anlage begrenzt.

Nicht anwendbar bei Anlagen, bei denen die zusätzliche Aufbereitung des Abwassers den Umweltnutzen aufhebt.

d

Konzentration von Solefiltrationsschlamm

Abwasser aus der Chloralkalianlage wird aufbereitet und in den Salzstock zurückgepumpt.

Nicht anwendbar bei Membrananlagen, die die ausgeschleuste Sole in anderen Produktionseinheiten verwenden. Nicht anwendbar, wenn der Salzstock wesentlich höher gelegen ist als die Anlage.

e

Nanofiltration

Solefiltrationsschlämme werden in Filterpressen, Vakuum-Rotationsfiltern oder Zentrifugen aufkonzentriert. Das Restwasser wird in das Solesystem zurückgeleitet.

Nicht anwendbar, wenn die Solefiltrationsschlämme als trockener Kuchen entfernt werden können. Nicht anwendbar bei Anlagen, die Abwasser für die Solung wiederverwenden.

f

Techniken zur Senkung der Chloratemissionen

Eine bestimmte Art der Membranfiltration mit Porengrößen von etwa 1 nm, die verwendet wird, um Sulfat in der ausgeschleusten Sole aufzukonzentrieren und damit das Abwasservolumen zu verringern.

Anwendbar bei Membrananlagen mit Solerückführung, wenn die Soleausschleusungsrate durch den Sulfatgehalt bestimmt wird.

g

Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen

Techniken zur Senkung der Chloratemissionen sind in BVT 14 beschrieben. Diese Techniken führen zu einer Verringerung der Soleausschleusung.

Anwendbar bei Membrananlagen mit Solerückführung, wenn die Soleausschleusungsrate durch die Chloratkonzentration bestimmt wird.

4.   Energieeffizienz

BVT 5: Die BVT zur effizienten Energienutzung bei der Elektrolyse bestehen aus einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Hochleistungsmembranen

Hochleistungsmembranen zeichnen sich durch geringe Spannungsabfälle und eine hohe Stromausbeute aus und gewährleisten zugleich unter den gegebenen Betriebsbedingungen mechanische Festigkeit und chemische Stabilität.

Anwendbar bei Membrananlagen, wenn die Membranen zum Ende ihrer Lebensdauer erneuert werden.

b

Asbestfreie Diaphragmen

Asbestfreie Diaphragmen bestehen aus einem Fluorkarbonpolymer und Füllstoffen wie Zirkoniumdioxid. Im Vergleich zu Asbestdiaphragmen weisen sie eine geringere Widerstandsüberspannung auf.

Allgemein anwendbar.

c

Hochleistungselektroden und -beschichtungen

Elektroden und Beschichtungen mit einer verbesserten Gasfreisetzung (geringe Gasblasenüberspannung) und geringer Elektrodenüberspannung.

Anwendbar bei der Erneuerung von Beschichtungen zum Ende ihrer Lebensdauer.

d

Hochreine Sole

Die Sole wird hinreichend gereinigt, um eine Kontamination der Elektroden und Diaphragmen/Membranen zu minimieren, welche andernfalls den Energieverbrauch erhöhen könnte.

Allgemein anwendbar.

BVT 6: Im Interesse einer effizienten Energienutzung bestehen die BVT darin, einen möglichst großen Anteil des bei der Elektrolyse anfallenden Wasserstoffs als chemisches Reagens oder Brennstoff zu verwenden.

Beschreibung

Wasserstoff kann als Reagens in chemischen Reaktionen (z. B. bei der Herstellung von Ammoniak, Wasserstoffperoxid, Salzsäure und Methanol; zur Reduktion organischer Verbindungen; zur Hydrodesulfurierung von Erdöl; zur Öl- und Fetthydrierung; zum Kettenabbruch bei der Polyolefin-Produktion) oder als Brennstoff bei der Dampf- oder Stromerzeugung oder zur Ofenbeheizung eingesetzt werden. Der Umfang, in dem Wasserstoff verwendet wird, hängt von einer Reihe Faktoren ab (z. B. dem Bedarf an Wasserstoff als Reagens, dem Bedarf an Dampf am Standort oder der Entfernung zu potenziellen Nutzern).

5.   Überwachung der Emissionen

BVT 7: Die BVT besteht darin, die Emissionen in die Luft und das Wasser durch EN-normgerechte Techniken mindestens mit der nachstehend aufgeführten Häufigkeit zu überwachen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT darin, ISO-Normen oder andere nationale oder internationale Normen heranzuziehen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Umweltmedium

Stoffe

Ort der Probenahme

Methode

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Überwachung verbunden mit

Luft

Chlor und Chlordioxid, ausgedrückt als Cl2  (2)

Auslass der Chlorabsorptionsanlage

Elektrochemische Zellen

Keine EN- oder ISO-Normen verfügbar

Kontinuierlich

Absorption in einer Lösung mit anschließender Analyse

Keine EN- oder ISO-Normen verfügbar

Jährlich (dabei mindestens drei aufeinanderfolgende Stundenmessungen)

BAT 8

Wasser

Chlorat

An dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen

Ionenchromatografie

EN ISO 10304-4

Monatlich

BAT 14

Chlorid

Soleausschleusung

Ionenchromatografie oder Fließanalyse

EN ISO 10304–1 oder EN ISO 15682

Monatlich

BAT 12

Freies Chlor (2)

Nahe am Entstehungsort

Redoxpotenzial

Keine EN- oder ISO-Normen verfügbar

Kontinuierlich

An dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen

Freies Chlor

EN ISO 7393-1 oder -2

Monatlich

BAT 13

Halogenierte organische Verbindungen

Soleausschleusung

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

Anhang A zur EN ISO 9562

Jährlich

BAT 15

Quecksilber

Abfluss der Quecksilber-behandlungseinheit

Atomabsorptionsspektrometrie oder Atomfluoreszenzspektrometrie

EN ISO 12846 oder EN ISO 17852

Täglich

BAT 3

Sulfat

Soleausschleusung

Ionenchromatografie

EN ISO 10304-1

Jährlich

Relevante Schwermetalle (z. B. Nickel, Kupfer)

Soleausschleusung

Induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie oder induktiv gekoppelte Plasma-Massen-spektrometrie

EN ISO 11885 oder EN ISO 17294-2

Jährlich

6.   Emissionen in die Luft

BVT 8: Zur Verminderung der gefassten Emissionen von Chlor und Chlordioxid aus der Chlorverarbeitung bestehen die BVT darin, eine Chlorabsorptionseinheit zu errichten, zu warten und zu betreiben, die über eine angemessene Kombination der folgenden Eigenschaften verfügt:

i)

Absorptionseinheit auf der Grundlage von gepackten Säulen und/oder Strahlwäschern mit einer alkalischen Lösung (z. B. Natriumhydroxidlösung) als Waschflüssigkeit;

ii)

Dosiervorrichtung für Wasserstoffperoxid oder bei Bedarf getrennter Nasswäscher mit Wasserstoffperoxid zur Verringerung der Chlordioxidkonzentrationen;

iii)

hinreichende Größe für das (aus der Risikobewertung abgeleitete) Worst-Case-Szenario im Hinblick auf Menge und Durchflussrate des hergestellten Chlors (Absorption der Produktion des gesamten Zellensaals, so lange, bis die Anlage heruntergefahren ist);

iv)

Vorräte an Waschflüssigkeit und hinreichende Lagerkapazitäten, die zu jeder Zeit einen Überschuss sicherstellen;

v)

die gepackten Säulen sind so groß, dass eine Überflutung zu jeder Zeit verhindert werden kann;

vi)

Absicherung der Absorptionseinheit gegen das Eindringen flüssigen Chlors;

vii)

Absicherung des Chlorsystems gegen den Rückfluss von Waschflüssigkeit;

viii)

Verhinderung der Ausfällung von Feststoffen in der Absorptionseinheit;

ix)

Einsatz von Wärmetauschern, die die Temperatur in der Absorptionseinheit konstant unter 55 °C halten;

x)

Zufuhr von Verdünnungsluft im Anschluss an die Chlorabsorption, um die Bildung explosiver Gasgemische zu verhindern;

xi)

Verwendung von Baustoffen, die den extremen Korrosionseinflüssen dauerhaft widerstehen;

xii)

Bereitstellung von Reservegeräten, beispielsweise einem zusätzlichen Wäscher, einem Nottank mit Waschflüssigkeit, die unter Ausnutzung der Schwerkraft in den Wäscher geleitet werden kann, Reserveventilatoren und Reservepumpen;

xiii)

ein unabhängiges Ersatzsystem für wichtige elektrische Geräte;

xiv)

automatische Umstellung auf das Ersatzsystem in Notfällen, regelmäßige Tests dieses Notsystems und der Umstellung;

xv)

Überwachungs- und Alarmsystem für folgende Parameter:

a)

Chlor am Auslass der Absorptionseinheit und im umliegenden Bereich;

b)

Temperatur der Waschflüssigkeiten;

c)

Redoxpotenzial und Alkalität der Waschflüssigkeiten;

d)

Saugdruck;

e)

Durchflussrate der Waschflüssigkeiten.

Der mit den BVT assoziierte Emissionswert für Chlor und Chlordioxid, zusammen gemessen und ausgedrückt als Cl2, beträgt 0,2-1,0 mg/m3, als Durchschnittswert von mindestens drei am Auslass der Chlorabsorptionseinheit durchgeführten Stundenmessungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Die Überwachung erfolgt gemäß BVT 7.

BVT 9: Die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid oder zur Rückgewinnung von Chlor aus Restgas ist keine BVT.

BVT 10: Die Verwendung von Kältemitteln mit hohem Treibhauspotenzial, also höher als 150 (wie z. B. zahlreiche Fluorkohlenwasserstoffe (HFC)), in neuen Chlorverflüssigungseinheiten stellt keine BVT dar.

Beschreibung

Geeignete Kältemittel sind zum Beispiel:

die Kombination von Kohlendioxid und Ammoniak in zwei Kühlkreisläufen;

Chlor;

Wasser.

Anwendbarkeit

Bei der Auswahl des Kältemittels sollten Betriebssicherheit und Energieeffizienz berücksichtigt werden.

7.   Emissionen in das Wasser

BVT 11: Die BVT zur Verringerung von Schadstoffemissionen in das Wasser bestehen aus einer geeigneten Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Prozessintegrierte Techniken (3)

Techniken, die die Entstehung von Schadstoffen verhindern oder reduzieren

b

Abwasserbehandlung am Entstehungsort (3)

Techniken zur Verringerung oder Rückgewinnung der Schadstoffe vor ihrer Einleitung in das Abwassersammelsystem

c

Vorbehandlung von Abwasser (4)

Techniken zur Verringerung der Schadstoffe vor der abschließenden Abwasserbehandlung

d

Abschließende Abwasserbehandlung (4)

Abschließende Behandlung des Abwassers durch mechanische, physikalisch-chemische und/oder biologische Verfahren vor der Einleitung in ein Aufnahmegewässer

BVT 12: Zur Verringerung der Chloridemissionen aus der Chloralkalianlage in das Wasser bestehen die BVT in einer Kombination der Techniken aus den BVT 4.

BVT 13: Zur Verminderung der Emission freien Chlors aus der Chloralkalianlage in das Wasser besteht die BVT darin, freies Chlor enthaltende Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort zu behandeln, um die Ausgasung von Chlor und/oder die Entstehung halogenierter organischer Verbindungen zu verhindern; dabei sollen eine oder mehrere der nachstehend genannten Techniken verwendet werden.

 

Technik

Beschreibung

a

Chemische Reduktion

Das freie Chlor wird in Rührkesseln durch Reduktionsmittel wie Sulfit und Wasserstoffperoxid zerstört.

b

Katalytische Zersetzung

Das freie Chlor wird in einem katalytischen Festbettreaktor in Chlorid und Sauerstoff zerlegt. Als Katalysator kann ein Nickeloxid mit Eisen als Promoter und Aluminiumoxid als Träger verwendet werden.

c

Thermische Zersetzung

Das freie Chlor wird durch thermische Zersetzung bei rund 70 °C in Chlorid und Chlorat umgewandelt. Anschließend muss das Abwasser weiter behandelt werden, um die Chlorat- und Bromatemissionen zu verringern (BVT 14).

d

Saure Zersetzung

Das freie Chlor wird durch Ansäuerung zersetzt. Dabei wird Chlor freigesetzt und anschließend zurückgewonnen. Die saure Zersetzung kann in einem getrennten Reaktor oder durch die Rückführung des Abwassers in das Solesystem erfolgen. Die Menge des Abwassers, das in das Solesystem zurückgeführt werden kann, hängt von der Wasserbilanz der Anlage ab.

e

Abwasserrecycling

Abwasserströme aus der Chloralkalianlage, die freies Chlor enthalten, werden in anderen Produktionseinheiten wiederverwendet.

Der mit den BVT assoziierte Emissionswert für freies Chlor, ausgedrückt als Cl2, beträgt 0,05-0,2 mg/l in Stichproben, die mindestens einmal pro Monat an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, genommen werden. Die Überwachung erfolgt gemäß BVT 7.

BVT 14: Zur Verringerung der Chloratemissionen aus der Chloralkalianlage in das Wasser bestehen die BVT darin, eine der nachstehend beschriebenen Techniken anzuwenden oder diese zu kombinieren.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Hochleistungsmembranen

Membranen, die eine hohe Stromausbeute aufweisen und die Chloratbildung verringern, während sie zugleich unter den gegebenen Betriebsbedingungen mechanische Festigkeit und chemische Stabilität gewährleisten.

Anwendbar bei Membrananlagen, wenn die Membranen zum Ende ihrer Lebensdauer erneuert werden.

b

Hochleistungsbeschichtungen

Beschichtungen mit geringer Elektrodenüberspannung, die zu einer verringerten Chloratbildung und zu einer verstärkten Sauerstoffbildung an der Anode führen.

Anwendbar bei der Erneuerung von Beschichtungen zum Ende ihrer Lebensdauer. Die Anwendbarkeit kann durch die Qualitätsanforderungen an das erzeugte Chlor (Sauerstoffkonzentration) beschränkt sein.

c

Hochreine Sole

Die Sole wird hinreichend gereinigt, um eine Kontamination der Elektroden und Diaphragmen/Membranen zu minimieren, welche andernfalls zu einer verstärkten Chloratbildung führen könnte.

Allgemein anwendbar.

d

Ansäuerung der Sole

Die Sole wird vor der Elektrolyse angesäuert, um die Chloratbildung zu verringern. Das Ausmaß der Ansäuerung wird durch die Widerstandsfähigkeit der verwendeten Anlagenteile begrenzt (z. B. Membranen und Anoden).

Allgemein anwendbar.

e

Reduktion mit Säure

Chlorat wird mit Salzsäure bei pH-Werten von 0 und Temperaturen von mehr als 85 °C reduziert.

Nicht anwendbar bei Anlagen mit nur einem Durchgang der Sole.

f

Katalytische Reduktion

In einem Trickle-Bed-Reaktor wird Chlorat unter Verwendung von Wasserstoff und einem Rhodium-Katalysator in einer Dreiphasenreaktion unter Druck zu Chlorid reduziert.

Nicht anwendbar bei Anlagen mit nur einem Durchgang der Sole.

g

Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten

Die Abwasserströme aus der Chloralkalianlage werden in anderen Produktionseinheiten wiederverwendet, üblicherweise im Solesystem einer Anlage zur Herstellung von Natriumchlorat.

Beschränkt auf Standorte, an denen Abwasserströme dieser Qualität in anderen Produktionseinheiten verwendet werden können.

BVT 15: Zur Verringerung der Emissionen halogenierter organischer Verbindungen aus der Chloralkalianlage in das Wasser bestehen die BVT darin, die nachstehend beschriebenen Techniken zu kombinieren.

 

Technik

Beschreibung

a

Auswahl und Kontrolle des Salzes und der Hilfsstoffe

Salz und Hilfsstoffe werden ausgewählt und kontrolliert, um die Verunreinigung der Sole durch organische Stoffe zu verringern.

b

Wasserreinigung

Das Prozesswasser kann durch Membranfiltration, Ionenaustausch, UV-Bestrahlung und Adsorption an Aktivkohle gereinigt werden, damit die Verunreinigung der Sole durch organische Stoffe verringert wird.

c

Auswahl und Kontrolle der Anlagenteile

Bei der Auswahl von Anlagenteilen wie Zellen, Schläuchen, Ventilen und Pumpen wird genau darauf geachtet, dass möglichst wenige organische Verunreinigungen in die Sole abgegeben werden.

8.   Abfallerzeugung

BVT 16: Um die Menge der zu entsorgenden verbrauchten Schwefelsäure zu verringern, bestehen die BVT darin, eine der nachstehend aufgeführten Techniken zu verwenden oder diese zu kombinieren. Die Neutralisierung verbrauchter Schwefelsäure aus der Chlortrocknung mit frischen Reagenzien ist keine BVT.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Verwendung am Standort oder außerhalb

Die verbrauchte Säure wird für andere Zwecke eingesetzt, beispielsweise zur pH-Wert-Kontrolle in Prozesswasser- und Abwasserströmen oder zur Zerstörung von überschüssigem Hypochlorit.

Anwendbar, wenn am Standort oder extern Bedarf an Abfallsäure in dieser Qualität besteht.

b

Aufkonzentrierung

Die verbrauchte Säure wird am Standort oder extern in Verdampfern mit geschlossenem Kreislauf durch indirekte Erhitzung unter Vakuumbedingungen aufkonzentriert, oder durch die verstärkende Zugabe von Schwefeltrioxid.

Die externe Aufkonzentrierung ist nur anwendbar, wenn in der Nähe ein entsprechender Dienstleister angesiedelt ist.

Die mit den BVT verbundene Umweltleistungsstufe für zu entsorgende Abfallschwefelsäure, ausgedrückt als H2SO4 (96 Gew. %), beträgt ≤ 0,1 kg pro Tonne produzierten Chlors.

9.   Standortsanierung

BVT 17: Zur Verringerung der Kontamination von Boden, Grundwasser und Luft und um zu verhindern, dass sich die Schadstoffe aus kontaminierten Chloralkalianlagen ausbreiten und in Biota gelangen, bestehen die BVT darin, einen Standortsanierungsplan auszuarbeiten und umzusetzen, der alle folgenden Bestandteile enthält:

i)

Umsetzung von Notfalltechniken, um Expositionswege und die Ausbreitung der Kontamination zu verhindern;

ii)

Schreibtischstudie zur Ermittlung von Quellen, Ausmaß und Zusammensetzung der Kontamination (z. B. Quecksilber, PCDD/PCDF, polychlorierte Naphtaline);

iii)

Beschreibung der Kontamination unter Einschluss von Erhebungen und Erstellung eines Berichts;

iv)

Zeit- und raumbezogene Risikobewertung auf Grundlage der derzeitigen und genehmigten künftigen Nutzung des Geländes;

v)

Vorbereitung eines Ingenieursprojekts mit folgenden Bestandteilen:

a)

Dekontaminierung und/oder dauerhafte Einschließung;

b)

Zeitpläne;

c)

Überwachungsplan;

d)

zielgerechte Finanzplanung und Investitionen;

vi)

Durchführung des Ingenieursprojekts in einer Weise, die gewährleistet, dass das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen und genehmigten künftigen Nutzung in Zukunft keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mehr darstellt; wenn weitere Verpflichtungen bestehen, muss das Ingenieursprojekt möglicherweise strengeren Vorgaben genügen;

vii)

falls notwendig, müssen aufgrund von Restkontamination unter Berücksichtigung der derzeitigen und genehmigten künftigen Nutzung des Geländes Nutzungsbeschränkungen verhängt werden;

viii)

begleitende Überwachung des Standorts und seiner Umgebung, um zu kontrollieren, ob die Ziele dauerhaft erreicht werden.

Beschreibung

Ein Standortsanierungsplan wird häufig nach dem Stilllegungsbeschluss für die Anlage ausgearbeitet und umgesetzt, obwohl es sein kann, dass sonstige Anforderungen eine (Teil-) Sanierung bei noch laufendem Betrieb gebieten.

Je nach sonstigen Anforderungen können einige Bestandteile des Standortsanierungsplans sich überschneiden, übersprungen werden oder in anderer Reihenfolge ausgeführt werden.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit von BVT 17 Ziffer v bis 17 Ziffer viii hängt von den Ergebnissen der unter BVT 17 Ziffer iv aufgeführten Risikobewertung ab.

GLOSSAR

Anode

Elektrode, an der Elektronen über einen Leiter abfließen. Die Anode kann positiv oder negativ geladen sein. In Elektrolysezellen ist die Anode der Pluspol, an dem oxidierende Prozesse ablaufen.

Asbest

Sammelbezeichnung für sechs natürlich vorkommende Silikatminerale, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften wirtschaftlich genutzt werden. Chrysotil (auch als weißer Asbest bezeichnet) ist die einzige Asbestform, die in Diaphragmaanlagen genutzt wird.

Sole

Mit Natrium- oder Kaliumchlorid vollständig oder nahezu gesättigte Lösung.

Kathode

Elektrode, an der Elektronen über einen Leiter zufließen. Die Kathode kann positiv oder negativ geladen sein. In Elektrolysezellen ist die Kathode der Minuspol, an dem Reduktionsprozesse ablaufen.

Elektrode

Elektrischer Leiter, der die Verbindung zu einem nichtmetallischen Bestandteil eines Stromkreislaufs herstellt.

Elektrolyse

Durchleitung elektrischen Gleichstroms durch einen ionischen Stoff, wodurch chemische Reaktionen an den Elektroden hervorgerufen werden. Der ionische Stoff ist entweder geschmolzen oder in einem geeigneten Lösungsmittel gelöst.

EN

Vom Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation) verabschiedete Norm.

HFC

Fluorkohlenwasserstoff.

ISO

Internationale Organisation für Normung oder eine von dieser verabschiedete Norm.

Überspannung

Differenz zwischen dem thermodynamisch bestimmten Redoxpotenzial einer Halbzelle und der Elektrodenspannung, die bei Redoxvorgängen in der Praxis beobachtet wird. Bei Elektrolysezellen führt die Überspannung zu einem höheren Energieverbrauch, als allein aufgrund thermodynamischer Berechnungen zu erwarten wäre.

PCDD

Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine.

PCDF

Polychlorierte Dibenzofurane.


(1)  Da sich diese Leistungsstufe nicht auf normale Betriebsbedingungen bezieht, stellt sie keinen mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswert gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen dar.

(2)  Sowohl kontinuierliche als auch regelmäßige Überwachung wie angegeben.

(3)  Gegenstand von BVT 1, 4, 12, 13, 14 und 15.

(4)  Unterliegt dem Anwendungsbereich des BVT-Merkblatts zum Thema Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie (CWW BREF).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/49


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 28. November 2013

zur Änderung von Anhang 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2013/733/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 10 des Abkommens betrifft die Anerkennung der Kontrollen der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.

(3)

Gemäß Artikel 6 von Anhang 10 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 10 und seiner Durchführung stellen und prüft regelmäßig die Entwicklung der unter Anhang 10 fallenden internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Die Arbeitsgruppe arbeitet insbesondere Vorschläge für eine Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zum Anhang aus und legt sie dem Ausschuss vor. Die Arbeitsgruppe ist zu dem Schluss gelangt, dass der Wortlaut der Artikel sowie die Anlagen zu Anhang 10 angepasst werden sollten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 17. Dezember 2013 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 28. November 2013.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Der Sekretär des Ausschusses

Michaël WÜRZNER


ANHANG

ANHANG 10

ANERKENNUNG DER KONTROLLE DER KONFORMITÄT MIT DEN VERMARKTUNGSNORMEN FÜR FRISCHES OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist, ausgenommen Zitrusfrüchte, und für das die Europäische Union auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   Die in Artikel 1 genannten, von einer Bescheinigung der Konformität gemäß Artikel 3 begleiteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union werden in der Europäischen Union vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht auf ihre Konformität mit den Normen kontrolliert.

(2)   Die Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Union oder gleichwertigen Normen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union obliegt dem Bundesamt für Landwirtschaft. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann unter folgenden Bedingungen die in Anlage 1 aufgeführten Kontrollstellen mit der Konformitätskontrolle beauftragen:

Das Bundesamt für Landwirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission die beauftragten Stellen.

Diese Kontrollstellen stellen die Bescheinigung nach Artikel 3 aus.

Die beauftragten Stellen müssen über Kontrolleure mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Ausbildung, über die Anlagen und Geräte, die für die zum Zwecke der Kontrolle notwendigen Prüfungen und Analysen erforderlich sind, und über angemessene Einrichtungen für die Informationsübermittlung verfügen.

(3)   Soweit die Schweiz die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz auf Konformität mit den Vermarktungsnormen kontrolliert, werden Vorschriften erlassen, die denen dieses Anhangs entsprechen, um die Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union von dieser Kontrolle auszunehmen.

Artikel 3

Bescheinigung der Konformität

(1)   „Bescheinigung der Konformität“ im Sinne dieses Anhangs ist

die vorgesehene Bescheinigung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2),

die in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgesehene schweizerische Bescheinigung,

die UN/ECE-Bescheinigung im Anhang des Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse und von Trockenobst oder

die OECD-Bescheinigung im Anhang der Entscheidung des OECD-Rates über die Anwendung der auf Obst und Gemüse anwendbaren internationalen Normen.

(2)   Die Bescheinigung der Konformität begleitet die Partie der Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle der Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union.

(3)   Die Bescheinigung der Konformität muss den Dienststempel einer der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Stellen tragen.

(4)   Wird der Auftrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 wieder entzogen, so werden die von der betreffenden Kontrollstelle ausgestellten Bescheinigungen der Konformität für die Zwecke dieses Anhangs nicht mehr anerkannt.

Artikel 4

Informationsaustausch

(1)   Gemäß Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien einander das Verzeichnis der zuständigen Behörden und der für die Konformitätskontrolle zuständigen Stellen. Die Europäische Kommission unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft über die Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Normen, die sie hinsichtlich der Konformität der von einer Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — in der Europäischen Union feststellt.

(2)   Damit beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfüllt sind, erlaubt das Bundesamt für Landwirtschaft auf Ersuchen der Europäischen Kommission, dass an Ort und Stelle eine gemeinsame Überprüfung der beauftragten Stellen durchgeführt wird.

(3)   Die gemeinsame Überprüfung wird nach dem von der Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ vorgeschlagenen und vom Ausschuss festgelegten Verfahren vorgenommen.

Artikel 5

Schutzklausel

(1)   Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere eine ihr aus diesem Anhang erwachsene Verpflichtung nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf.

(2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Partei alle für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles erforderlichen Informationen.

(3)   Wird bei von der Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union festgestellt, dass sie den geltenden Normen nicht entsprechen oder dass eine Verzögerung die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gegebenenfalls unwirksam werden lässt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.

(4)   Erzielen die Parteien bei den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Konsultationen innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so kann die Partei, die um Konsultationen ersucht bzw. die Maßnahmen nach Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorsorgliche Maßnahmen treffen, zu denen auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Bestimmungen dieses Anhangs gehören kann.

Artikel 6

Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“

(1)   Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ prüft jede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Anwendung in Zusammenhang steht. Sie prüft regelmäßig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen.

(2)   Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

Anlage 1

Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung der Konformität zugelassen sind

Qualiservice

Postfach 7960

3001 Bern

SCHWEIZ

Anlage 2

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(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.