ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.320.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
30. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/694/EU

 

*

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben

1

 

 

2013/695/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung

7

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1218/2013 der Kommission vom 27. November 2013 über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1219/2013 der Kommission vom 27. November 2013 über ein Fangverbot für Hering in den EU-Gewässern und den norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1220/2013 der Kommission vom 27. November 2013 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1221/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/14 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1223/2013 der Kommission vom 29. November 2013 über die Kürzung der Polen in den ICES-Unterdivisionen 22-31 zugeteilten Fangquote für Lachs im Jahr 2013 und in den nachfolgenden Jahren wegen Überfischung im Jahr 2012

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1226/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/696/GASP

 

*

Beschluss EUTM Mali/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

31

 

 

2013/697/GASP

 

*

Beschluss EUTM Mali/3/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

33

 

*

Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels

34

 

 

2013/699/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. November 2013 zur Ernennung eines lettischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und zweier lettischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

43

 

 

2013/700/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

44

 

 

2013/701/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC BBMRI)

63

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss des Ministerrates der Energiegemeinschaft D/2013/03/MC-EnC über die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft

81

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013)

82

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben

(2013/694/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Parlaments, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 8 und 9,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des Parlaments zur Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in Erwägung nachstehender Gründe:

A.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden der Europäischen Zentralbank (EZB) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat, der an dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnimmt, zu leisten.

B.

Die EZB ist gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die zuständige Behörde für die Zwecke der ihr durch jene Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben.

C.

Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB einher, einen Beitrag zur Finanzstabilität in der Union zu leisten, indem sie die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise ausübt.

D.

Jeder Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Unionsebene sollten angemessene Anforderungen an die Rechenschaftspflicht entsprechen; gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB daher dem Europäischen Parlament und dem Rat als den demokratisch legitimierten Organen, die die Bürgerinnen und Bürger der Union sowie die Mitgliedstaaten vertreten, für die Durchführung jener Verordnung rechenschaftspflichtig.

E.

Die EZB muss sich gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unter Wahrung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) loyal an jeglichen Untersuchungen des Parlaments beteiligen.

F.

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB muss gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Verlangen mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB führen, soweit solche Gespräche zur Wahrnehmung der Befugnisse des Parlaments gemäß dem AEUV erforderlich sind. Nach jenem Artikel ist es erforderlich, dass durch die Modalitäten für die Durchführung dieser Gespräche die absolute Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeitspflichten, die der EZB als zuständiger Behörde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden, sichergestellt wird.

G.

Die Organe der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 AEUV handeln unter weitest gehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit; die Bedingungen, unter denen ein Dokument der EZB vertraulich ist, sind in dem Beschluss 2004/258/EG der EZB (EZB/2004/3) (2) festgelegt; nach jenem Beschluss hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in jenem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB; nach jenem Beschluss hat die EZB die Verbreitung zu verweigern, wenn bestimmte spezifische öffentliche oder private Interessen hierdurch beeinträchtigt würden.

H.

Die Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten liegt nicht im freien Ermessen der EZB, sondern es gelten hierfür die Einschränkungen und Bedingungen, die durch das einschlägige Unionsrecht festgelegt wurden, das sowohl für das Parlament als auch für die EZB maßgeblich ist. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (die „Satzung des ESZB“) finden jene Unionsvorschriften Anwendung auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Unionsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen.

I.

Gemäß Erwägung 55 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollten alle Berichterstattungspflichten gegenüber dem Parlament den einschlägigen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Nach Erwägung 74 und Artikel 27 Absatz 1 jener Verordnung unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses, die Mitarbeiter der EZB sowie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordneten Mitarbeiter, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, den Geheimhaltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des ESZB und nach den einschlägigen Rechtsakten der Union. Gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 37 der Satzung des ESZB sind die Mitglieder der Leitungsgremien und das Personal der EZB und der nationalen Zentralbanken an die Wahrung der Geheimhaltungspflicht gebunden.

J.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Satzung des ESZB sind die Aussprachen in den Sitzungen des EZB-Rates vertraulich.

K.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch jene Verordnung übertragenen Aufgaben das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

L.

Vorbehaltlich künftiger Änderungen oder künftiger einschlägiger Rechtsakte erlegen die für die Behandlung von als vertraulich eingestuften Informationen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere die Artikel 53 bis 62 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), den zuständigen Behörden und ihrem Personal für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten strenge Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auf. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden arbeiten oder gearbeitet haben, sind an die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebunden. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

M.

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch jene Verordnung übertragenen Aufgaben befugt, innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union auszutauschen, wenn es die einschlägigen Rechtsakte der Union den zuständigen nationalen Behörden gestatten, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder wenn die Mitgliedstaaten nach dem einschlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen können.

N.

Ein Verstoß gegen die Wahrung der Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit Informationen sollte im Rahmen der Beaufsichtigung angemessene Sanktionen nach sich ziehen; das Parlament sollte einen angemessen Rahmen schaffen, um jeden Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch seine Mitglieder oder sein Personal zu verfolgen.

O.

Die organisatorische Trennung des Personals der EZB, das an der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB beteiligt ist, von dem Personal, das an der Wahrnehmung von geldpolitischen Aufgaben beteiligt ist, hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im vollen Umfang eingehalten wird.

P.

Diese Vereinbarung umfasst nicht den Austausch vertraulicher Informationen hinsichtlich geldpolitischer Aufgaben oder anderen Aufgaben der EZB, die nicht zu den Aufgaben gehören, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden.

Q.

Diese Vereinbarung lässt die Rechenschaftspflicht der zuständigen nationalen Behörden gegenüber den nationalen Parlamenten im Einklang mit innerstaatlichem Recht unberührt.

R.

Diese Vereinbarung umfasst oder betrifft weder die Rechenschaftspflicht noch die Berichtspflicht des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gegenüber dem Rat, der Kommission oder den nationalen Parlamenten —

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.   RECHENSCHAFTSPFLICHT, ZUGANG ZU INFORMATIONEN, VERTRAULICHKEIT

1.   Berichte

Die EZB legt dem Parlament alljährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben (im Folgenden „Jahresbericht“) vor. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums stellt den Jahresbericht dem Parlament in einer öffentlichen Anhörung vor. Der Entwurf des Jahresberichts wird dem Parlament vertraulich in einer der Amtssprachen der Union vier Arbeitstage vor der Anhörung zur Verfügung gestellt. Später werden Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. In dem Jahresbericht wird unter anderem Folgendes behandelt:

i.

Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben,

ii.

Teilung der Aufgaben mit den nationalen Aufsichtsbehörden,

iii.

Zusammenarbeit mit sonstigen relevanten Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union,

iv.

Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben,

v.

Entwicklung der Aufsichtsstruktur und des Aufsichtspersonals, einschließlich der Anzahl und der nationalen Zusammensetzung der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

vi.

Umsetzung des Verhaltenskodex,

vii.

Methode der Berechnung und Beträge der Aufsichtsgebühren,

viii.

Haushalt für Aufsichtsaufgaben,

ix.

Erfahrungen mit der Berichterstattung auf der Grundlage von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Meldung von Verstößen).

Während der in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwähnten Anlaufphase übermittelt die EZB dem Parlament vierteljährliche Berichte über den Fortschritt bei der operationellen Durchführung der Verordnung, in denen unter anderem Folgendes behandelt wird:

i.

interne Vorbereitung, Organisation und Planung von Arbeiten,

ii.

konkrete Regelungen, um der Anforderung zur Trennung der geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Funktionen zu genügen,

iii.

Zusammenarbeit mit sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union,

iv.

Hindernisse, mit denen es die EZB bei der Vorbereitung ihrer Aufsichtsaufgaben zu tun hatte,

v.

bedenkliche Ereignisse oder Änderungen am Verhaltenskodex.

Die EZB veröffentlicht den Jahresbericht auf der Website des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die “Informations-E-Mail-Hotline“ der EZB wird so erweitert, dass sie sich speziell mit Fragen befasst, die den einheitlichen Aufsichtsmechanismus betreffen, und die EZB überführt das durch E-Mails eingegangene Feedback in den Abschnitt „Fragen und Antworten“ der Website des einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

2.   Anhörungen und vertrauliche Gespräche

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt an ordentlichen öffentlichen Anhörungen über die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben auf Aufforderung des zuständigen Ausschusses des Parlaments teil. Der zuständige Ausschuss des Parlaments und die EZB vereinbaren einen Zeitplan für zwei im Laufe des folgenden Jahres abzuhaltender solcher Anhörungen. Anträge auf Änderungen des vereinbarten Zeitplans werden schriftlich gestellt.

Außerdem kann der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zu zusätzlichen Ad-hoc-Aussprachen über Aufsichtsthemen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eingeladen werden.

Falls dies für die Wahrnehmung der Befugnisse des Parlaments gemäß dem AEUV und dem Unionsrecht erforderlich ist, kann der Vorsitz seines zuständigen Ausschusses vertrauliche Sondersitzungen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Solche Sitzungen finden zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin statt.

Alle Teilnehmer an den vertraulichen Sondersitzungen unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und das Aufsichtspersonal der EZB geltenden Pflichten entsprechen.

Auf einen begründeten Antrag des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Parlaments hin können Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium oder leitende Mitglieder des Aufsichtspersonals (Generaldirektoren oder ihre Stellvertreter) im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den ordentlichen Anhörungen, den Ad-hoc-Aussprachen und den vertraulichen Sitzungen teilnehmen.

Der Grundsatz der Offenheit der Organe der Union gemäß dem AEUV gilt für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die Gespräche in vertraulichen Sondersitzungen folgen dem Grundsatz der Offenheit und umfassen die relevanten Umstände. Dazu gehört der Austausch vertraulicher Informationen über die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben innerhalb der durch das Unionsrecht gesetzten Schranken. Die Verbreitung kann durch gesetzlich vorgesehene Vertraulichkeitsschranken eingeschränkt sein.

Vom Parlament oder von der EZB beschäftigte Personen dürfen keine Informationen preisgeben, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis erlangt haben, die mit den Aufgaben im Zusammenhang stehen, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden; dies gilt selbst für die Zeit nach Beendigung solcher Tätigkeiten oder ihrem Ausscheiden aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis.

In den ordentlichen Anhörungen, den Ad-hoc-Aussprachen und den vertraulichen Sitzungen können alle Aspekte der Tätigkeit und der Funktionsweise des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 behandelt werden.

Über die vertraulichen Sitzungen werden keine Protokolle oder andere Aufzeichnungen erstellt. Es werden keine Erklärungen für die Presse oder andere Medien abgegeben. Jeder Teilnehmer an den vertraulichen Gesprächen muss jedes Mal eine förmliche Erklärung abgeben, dass er gegenüber Dritten über den Inhalt dieser Gespräche Stillschweigen wahrt.

Nur der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums und der Vorsitz und die stellvertretenden Vorsitze des zuständigen Ausschusses des Parlaments dürfen an den vertraulichen Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sowie der Vorsitz und die stellvertretenden Vorsitze des zuständigen Ausschusses des Parlaments können von jeweils zwei Mitgliedern des Personals der EZB bzw. des Sekretariats des Parlaments begleitet werden.

3.   Antworten auf Fragen

Die EZB antwortet schriftlich auf schriftliche Fragen, die ihr vom Parlament gestellt werden. Diese Fragen werden dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums über den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Parlaments übermittelt. Fragen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach ihrer Übermittlung an die EZB beantwortet.

Die EZB und das Parlament widmen den vorstehend genannten Fragen und Antworten einen speziellen Abschnitt ihrer Websites.

4.   Zugang zu Informationen

Die EZB stellt dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zumindest einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen des Aufsichtsgremiums zur Verfügung, der ein Verständnis der Gespräche ermöglicht, einschließlich einer mit Anmerkungen versehenen Liste der Beschlüsse. Wenn der EZB-Rat den Entwurf eines Beschlusses des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ablehnt, unterrichtet der Präsident der EZB den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Parlaments über die Gründe einer solchen Ablehnung unter Wahrung der in dieser Vereinbarung genannten Anforderungen an die Vertraulichkeit.

Falls ein Kreditinstitut abgewickelt wird, werden nichtvertrauliche Informationen zu diesem Kreditinstitut nachträglich offen gelegt, nachdem etwaige Beschränkungen der Bereitstellung entsprechender Informationen, die sich aus Anforderungen an die Vertraulichkeit ergeben, nicht mehr gelten.

Die Aufsichtsgebühren und eine Erläuterung über ihre Berechnung werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website einen Leitfaden ihrer Aufsichtspraxis.

5.   Schutzvorkehrungen für als vertraulich eingestufte Informationen und Dokumente der EZB

Das Parlament richtet Schutzvorrichtungen und Maßnahmen entsprechend dem Grad an Sensibilität der Informationen oder Dokumente der EZB ein und setzt die EZB davon in Kenntnis. In jedem Fall werden offen gelegte Informationen oder Dokumente nur für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Das Parlament ersucht die EZB um ihre Zustimmung zu einer etwaigen Offenlegung gegenüber weiteren Personen oder Institutionen, und die beiden Organe werden bei etwaigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder anderen Verfahren zusammenarbeiten, bei denen der Zugang zu solchen Informationen oder Dokumenten beantragt wird. Die EZB kann vom Parlament hinsichtlich aller oder bestimmter Kategorien von offen gelegten Informationen oder Dokumenten verlangen, dass es eine Liste der Personen führt, die Zugang zu diesen Informationen und Dokumenten haben.

II.   AUSWAHLVERFAHREN

Die EZB bestimmt und veröffentlicht die Kriterien für die Auswahl des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums; diese umfassen eine Aufstellung der Fähigkeiten, der Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie der Erfahrung im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute und der Finanzaufsicht auf Makroebene. Bei der Festlegung der Kriterien strebt die EZB die höchsten fachlichen Anforderungen an und berücksichtigt die Tatsache, dass die Interessen der Union als Ganzes sowie die Vielfalt bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums gewahrt werden müssen.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments wird zwei Wochen vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung durch den EZB-Rat über die Einzelheiten, einschließlich der Auswahlkriterien und der spezifischen Stellenbeschreibung, des „offenen Auswahlverfahrens“ unterrichtet, die auf die Auswahl des Vorsitzenden Anwendung finden sollen.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments wird vom EZB-Rat über die Zusammensetzung der Gruppe der Bewerber für die Stelle des Vorsitzenden (Anzahl von Bewerbungen, Art der beruflichen Kompetenzen, Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten usw.) sowie über die Methode unterrichtet, nach der die Gruppe der Bewerber geprüft wird, damit eine Auswahlliste von mindestens zwei Bewerbern erstellt und später der Vorschlag durch die EZB festgelegt werden kann.

Die EZB stellt dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die Auswahlliste der Bewerber für die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zur Verfügung. Die EZB stellt die Auswahlliste mindestens drei Wochen, bevor sie ihren Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden vorlegt, zur Verfügung.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann der EZB Fragen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien und der Auswahlliste der Bewerber innerhalb von einer Woche nach deren Eingang übermitteln. Die EZB beantwortet diese Fragen schriftlich binnen zwei Wochen.

Das Verfahren der Billigung besteht aus den folgenden Schritten:

Die EZB übermittelt ihre Vorschläge für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden dem Parlament zusammen mit schriftlichen Erläuterungen der zu Grunde liegenden Erwägungen.

Eine öffentliche Anhörung des vorgeschlagenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums wird im zuständigen Ausschuss des Parlaments durchgeführt.

Das Parlament entscheidet über die Billigung des bzw. der von der EZB für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vorgeschlagenen Bewerbers bzw. Bewerberin mittels Abstimmung im zuständigen Ausschuss und im Plenum. Das Parlament wird sich unter Berücksichtigung seines Sitzungskalenders in der Regel darum bemühen, diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem Vorschlag zu treffen.

Wird der Vorschlag für den Vorsitzenden nicht gebilligt, kann die EZB entscheiden, auf die Gruppe der Bewerber, die sich ursprünglich auf die Stelle beworben haben, zurückzugreifen oder das Auswahlverfahren erneut einzuleiten, einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung einer neuen Stellenausschreibung.

Die EZB legt dem Parlament einen etwaigen Vorschlag zur Abberufung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden von seinem Amt vor und erläutert ihn.

Das Verfahren der Billigung besteht aus Folgendem:

einer Abstimmung im zuständigen Ausschuss des Parlaments über den Entwurf einer Entschließung und

einer Abstimmung im Plenum zur Billigung oder Ablehnung dieser Entschließung.

Wenn das Parlament oder der Rat der EZB mitgeteilt hat, dass sie die Bedingungen für die Abberufung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums als für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erfüllt erachten, unterbreitet die EZB ihre Anmerkungen schriftlich innerhalb von vier Wochen.

III.   UNTERSUCHUNGEN

Setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 226 AEUV und dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments des Rates und der Kommission (4) ein, unterstützt die EZB im Einklang mit dem Unionsrecht einen Untersuchungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit.

Alle Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses, den die EZB unterstützt, erfolgen innerhalb des Geltungsbereichs des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.

Die EZB beteiligt sich loyal an allen Untersuchungen des Parlaments gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 innerhalb desselben Rahmens, der für Untersuchungsausschüsse gilt, und unter Wahrung desselben Vertraulichkeitsschutzes, der in dieser Vereinbarung für die vertraulichen Gespräche (I.2) vorgesehen ist.

Alle Personen, die dem Parlament im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Verfügung gestellte Informationen erhalten, unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und das Aufsichtspersonal der EZB geltenden Pflichten entsprechen, und das Parlament und die EZB vereinbaren die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um den Schutz solcher Informationen zu gewährleisten.

Soweit der Schutz eines durch den Beschluss 2004/258/EG anerkannten öffentlichen oder privaten Interesses erfordert, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird, sorgt das Parlament dafür, dass der Schutz aufrechterhalten wird, und es verbreitet den Inhalt solcher Informationen nicht.

Die Rechte und Pflichten der Organe und Einrichtungen der Union gemäß dem Beschluss 95/167/EG/Euratom/EGKS gelten entsprechend für die EZB.

Eine etwaige Ersetzung des Beschlusses 95/167/EG/Euratom/EGKS durch einen anderen Rechtsakt oder seine Änderung zieht eine Neuaushandlung von Teil III dieser Vereinbarung nach sich. Bis eine neue Vereinbarung über die entsprechenden Teile erreicht wird, gilt diese Vereinbarung, einschließlich des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

IV.   VERHALTENSKODEX

Vor Annahme des Verhaltenskodex nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterrichtet die EZB den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die wesentlichen Elemente des geplanten Verhaltenskodex.

Auf schriftlichen Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments unterrichtet die EZB das Parlament schriftlich über die Umsetzung des Verhaltenskodex. Die EZB unterrichtet das Parlament auch, wenn der Verhaltenskodex aktualisiert werden muss.

In dem Verhaltenskodex werden Fragen von Interessenkonflikten geregelt, und er gewährleistet die Achtung der Regeln über die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben.

V.   ANNAHME VON AKTEN DURCH DIE EZB

Die EZB unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Parlaments ordnungsgemäß über die Verfahren (einschließlich der Zeitpläne), die sie für die Annahme von Verordnungen, Beschlüssen, Leitlinien und Empfehlungen der EZB („Akte“) eingerichtet hat, die Gegenstand einer öffentlichen Anhörung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind.

Die EZB unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Parlaments insbesondere über die Grundsätze und die Arten von Indikatoren oder Informationen, die sie im Allgemeinen für die Ausarbeitung von Akten und Empfehlungen verwendet, um die Transparenz und Kohärenz zu steigern.

Die EZB übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die Entwürfe von Akten, bevor sie das Verfahren der öffentlichen Anhörung einleitet. Übermittelt das Parlament Anmerkungen zu den Akten, können informelle Aussprachen mit der EZB über diese Anmerkungen geführt werden. Solche informellen Aussprachen finden parallel zu den offenen öffentlichen Anhörungen statt, die die EZB gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchführt.

Sobald die EZB einen Akt angenommen hat, übermittelt sie ihn an den zuständigen Ausschuss des Parlaments. Die EZB unterrichtet das Parlament auch regelmäßig schriftlich, wenn die angenommenen Akte aktualisiert werden müssen.

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.

Alle drei Jahre wird die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung von den beiden Institutionen bewertet.

2.

Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder am Tag nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

3.

Die Pflichten hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen sind für die beiden Organe selbst nach Beendigung dieser Vereinbarung verbindlich.

4.

Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main und Brüssel am 6. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen der Europäischen Zentralbank

Der Präsident

M. DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 78 vom 6.4.1995, S. 1).


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. November 2013

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung

(2013/695/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Gemeinsamen Erklärung des Warschauer Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 30. September 2011 wird die politische Unterstützung für eine verbesserte Mobilität der Bürger im Wege einer Liberalisierung der Visabestimmungen bekundet und die Absicht bekräftigt, schrittweise auf eine Befreiung der Staatsbürger von der Visumpflicht hinzuarbeiten.

(2)

Am 19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Aserbaidschan über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde am 29. Juli 2013 das entsprechende Abkommen paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (1) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. PAVALKIS


(1)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2013 DER KOMMISSION

vom 27. November 2013

über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

65/TQ40

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

HER/2A47DX

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

IV, VIId und EU-Gewässer des Gebiets IIa

Datum

29.10.2013


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2013 DER KOMMISSION

vom 27. November 2013

über ein Fangverbot für Hering in den EU-Gewässern und den norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

63/TQ40

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

HER/4AB.

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

Datum

24.10.2013


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2013 DER KOMMISSION

vom 27. November 2013

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

66/TQ40

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

COD/N3M

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum

15.11.2013


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/14 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker und Isoglucose, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt.

(3)

Für das Wirtschaftsjahr 2013/14 wurde ursprünglich davon ausgegangen, dass eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent für Ausfuhren von Nichtquotenzucker der Marktnachfrage entsprechen dürfte. Eine solche Mengenbegrenzung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 der Kommission (3) festgesetzt. Den jüngsten Schätzungen zufolge könnte die Erzeugung von Nichtquotenzucker jedoch 3 600 000 Tonnen erreichen. Es sollten daher zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nichtquotenzucker erschlossen werden.

(4)

Da die WTO-Obergrenze für Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2013/14 nicht vollständig ausgeschöpft wurde, sollte die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker um 700 000 Tonnen angehoben werden, um so den Zuckererzeugern der EU zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen. Damit EU-Erzeuger von Nichtquotenzucker die Marktchancen auf ihren Ausfuhrmärkten nutzen können, empfiehlt es sich, die zusätzlichen Mengen ab dem 2. Dezember 2013 zur Verfügung zu stellen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013 der Kommission (4) vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte abgeschafft werden, damit Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker eingereicht werden können. Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013 nicht mehr wirksam ist, sollte sie aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2013/14 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/14 (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 12).


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antrag umfasst auch andere Verwendungszwecke desselben Stoffs, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 (2) zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt auswirken. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Stoffe die aerobe Stabilität von leicht zu silierendem Material verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(12):2446.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k280

Propionsäure

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propionsäure ≥ 99,5 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Propionsäure ≥ 99,5 %

 

C3H6O2 CAS-Nr.: 79-09-4

 

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

 

Aldehyde ≤ 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Propionsäure als Gesamtpropionsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Wiederkäuer

1.

Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

2.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

3.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

20. Dezember 2023

Schweine

30 000

Geflügel

10 000

1k281

Natriumpropionat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

 

C3H5O2Na

 

CAS-Nr.: 137-40-6

 

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

 

Wasserunlösliche Stoffe ≤ 0,1 %

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Natriumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

1.

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

2.

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (EN ISO 6869) — zur Bestimmung von Gesamtnatrium.

Quantifizierung von Natriumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Wiederkäuer

1.

Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

2.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

3.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

20. Dezember 2023

Schweine

30 000 (3)

Geflügel

10 000 (3)

1k284

Ammoniumpropionat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19,0 %, Propionsäure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ 30 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Ammoniumpropionat: C3H9O2N

 

CAS-Nr.: 17496-08-1

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Ammoniumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

1.

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

2.

Titration mit Schwefelsäure und Natriumhydroxid zur Bestimmung von Ammonium.

Quantifizierung von Ammoniumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Wiederkäuer

1.

Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

2.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

3.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

20. Dezember 2023

Schweine

30 000 (3)

Geflügel

10 000 (3)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel), Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(3)  Als Propionsäure.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

über die Kürzung der Polen in den ICES-Unterdivisionen 22-31 zugeteilten Fangquote für Lachs im Jahr 2013 und in den nachfolgenden Jahren wegen Überfischung im Jahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates (2) wurde Polen für 2012 eine Fangquote für Atlantischen Lachs in den EU-Gewässern der ICES-Unterdivisionen 22-31 zugeteilt.

(2)

Die Kommission stellte bei den polnischen Daten über die Lachsfischerei im Jahr 2012 durch Überprüfung der Angaben in Aufzeichnungen und Berichten während kontrollierter und nicht kontrollierter Fangreisen Unstimmigkeiten fest. Diese Unstimmigkeiten bei den Meldungen der Fangzusammensetzung wurden durch mehrere Prüfungs- und Kontrollbesuche in Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestätigt. Durch die gesammelten Beweise kam die Kommission zu der Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat seine Lachsquote im Jahr 2012 um 1776 Stück Lachs überschritten hat.

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die Quoten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren gekürzt.

(5)

Die zum Ausgleich der Überfischung erforderlichen Kürzungen sollten an der Polen für das Jahr 2013 zugeteilten Quote für Atlantischen Lachs vorgenommen werden. Die Überfischung wird von der Kommission auf weniger als 100 Tonnen beziffert. Im Einklang mit Artikel 105 Absatz 2 letzter Satz sollte daher kein Multiplikationsfaktor auf die Kürzung angewandt werden.

(6)

Wenn jedoch wegen der Quotennutzung 2013 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht die Möglichkeit besteht, die erforderlichen Kürzungen in vollem Umfang vorzunehmen, sollten die verbleibenden Mengen im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von der diesem Mitgliedstaat im Jahr 2014 möglicherweise zuzuteilenden Quote für Atlantischen Lachs abgezogen werden (3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquote für Atlantischen Lachs (Salmo salar) in den EU-Gewässern der ICES-Unterdivisionen 22-31, die Polen mit der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 für 2013 zugeteilt wurde, wird entsprechend den Angaben im Anhang gekürzt.

Artikel 2

Wenn die Kürzungen gemäß Artikel 1 die noch verfügbare Fangquote überschreiten und nicht vollständig im Jahr 2013 vorgenommen werden können, so werden die Restmengen von der Fangquote für Atlantischen Lachs (Salmo salar) in den EU-Gewässern der ICES-Unterdivisionen 22-31 abgezogen, die Polen möglicherweise für das Jahr 2014 zugeteilt wird.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3.

(3)  ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.


ANHANG

Bestand

2012

Kürzung im Jahr 2013

Ursprüngliche Quote

Angepasste Quote

Festgestellte Fänge

Differenz Quote-Fänge

(Überfischung)

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

7 704

7 704

9 493

–1 776

1 776


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1224/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2) wird am 31. Dezember 2013 außer Kraft treten.

(2)

Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (3) vom 8. Mai 2012 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 994/98 bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates geändert worden (4). Eine Reihe weiterer Beihilfeinstrumente, zum Beispiel für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, Risikokapital sowie Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, werden derzeit noch überarbeitet. Die Anpassung dieser Instrumente wird bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nicht abgeschlossen sein. Zur Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes für alle Beihilfeinstrumente ist es daher zweckmäßig, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Angesichts der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 werden einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen zu verlängern wünschen, zu denen nach Artikel 9 der genannten Verordnung Kurzbeschreibungen vorgelegt wurden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist es zweckmäßig, die Kurzbeschreibungen zur Verlängerung derartiger Maßnahmen als der Kommission übermittelt zu erachten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Verordnung (EG) Nr. 800/2800 vor Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Maßnahmen zu verlängern, zu denen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Kurzbeschreibungen vorgelegt wurden, werden die Kurzbeschreibungen zur Verlängerung derartiger Maßnahmen als der Kommission übermittelt erachtet, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final vom 8.5.2012).

(4)  ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

61,5

MA

45,9

TR

88,1

ZZ

65,2

0707 00 05

AL

50,7

EG

200,0

TR

132,3

ZZ

127,7

0709 91 00

EG

200,0

ZZ

200,0

0709 93 10

MA

133,5

TR

110,1

ZZ

121,8

0805 20 10

AU

135,4

MA

64,3

PE

131,0

TR

100,8

ZA

150,1

ZZ

116,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

59,5

PE

74,3

SZ

43,6

TR

63,7

UY

92,4

ZZ

66,7

0805 50 10

TR

71,5

ZZ

71,5

0808 10 80

AU

125,0

BA

45,7

MK

36,9

US

151,9

ZA

93,4

ZZ

90,6

0808 30 90

TR

118,4

ZZ

118,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1226/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Dezember 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Dezember 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.11.2013-28.11.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

203,08

122,01

FOB-Preis USA

222,66

212,66

192,66

Golf-Prämie

28,32

Prämie Große Seen

37,83

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

17,27 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

51,31 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines für dieses Land eröffneten Kontingents festgelegt.

(2)

Gemäß dem genannten Abschnitt in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2013 der Kommission (3) geänderten Fassung können Marktteilnehmer zwischen dem 1. und 10. November Ausfuhrlizenzen beantragen, wenn nach dem Antragstellungszeitraum gemäß Artikel 29 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 noch eine Restmenge zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2013 beläuft sich die gesamte Restmenge im Kontingentsjahr 2013/2014 auf 9 018 Tonnen.

(3)

Die zwischen dem 1. und 10. November 2013 für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kontingentsjahres 2013/2014 gestellten Anträge beziehen sich auf geringere Mengen, als zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 die Restmenge zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Restmenge ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Zusatzmengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. November 2013 für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kontingentsjahres 2013/2014 gestellt worden sind, wird stattgegeben.

Auf die Mengen, für die gemäß Absatz 1 Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Erzeugnisse beantragt worden sind, wird ein Zuteilungskoeffizient von 73,918032 angewendet.

Ausfuhrlizenzen für die über die beantragten Mengen hinausgehenden Mengen, die nach Anwendung des Koeffizienten gemäß Absatz 2 zugeteilt werden, werden nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der entsprechenden Sicherheit erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2013 der Kommission vom 15. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in die Vereinigten Staaten von Amerika und die Dominikanische Republik (ABl. L 275 vom 16.10.2013, S. 3).


BESCHLÜSSE

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/31


BESCHLUSS EUTM MALI/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. November 2013

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

(2013/696/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „der Ausschuss“) für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (im Folgenden „EUTM Mali“) zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUTM Mali mit den beitragenden Drittstaaten zu erörtern. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUTM Mali obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (im Folgenden „EUTM Mali“) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

Vertreter aller Mitgliedstaaten,

Vertreter der Drittstaaten, die an der EUTM Mali teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 3

Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Mission

Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Mission unterrichtet.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/33


BESCHLUSS EUTM MALI/3/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. November 2013

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

(2013/697/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft sollte aufgrund der Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Mission und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) wird angenommen und als wesentlich betrachtet.

(2)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/34


BESCHLUSS 2013/698/GASP DES RATES

vom 25. November 2013

zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 13. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der fünf große Herausforderungen identifiziert werden, mit denen sich die Union konfrontiert sieht: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Die Folgen der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von konventionellen Waffen, darunter auch Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“), und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung sind für vier dieser fünf Herausforderungen von wesentlicher Bedeutung. Sie fördern Unsicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, dem Nahen Osten und vielen anderen Regionen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit dar.

(2)

Am 15. und 16. Dezember 2005 hat der Rat die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (im Folgenden „SAWL-Strategie der EU“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der EU im Bereich der SALW vorgegeben werden. In der Strategie wird Afrika als der Kontinent identifiziert, der am stärksten von der illegalen Anhäufung und Verbreitung von SALW betroffen ist. Ferner wird darin anerkannt, dass die Problematik des Transfers von SALW in die afrikanischen Länder südlich der Sahara zusammen mit der Frage der Herkunft dieser Transfers behandelt werden muss, wobei insbesondere die zur Verbreitung dieser Waffen auf dem afrikanischen Kontinent genutzten Mittel und Wege, unter anderem auch illegale Vermittlungsgeschäfte und unerlaubte Transporte, untersucht werden sollten.

(3)

In der SALW-Strategie der EU wird auch bekräftigt, dass die Union die Regelungen für die Sanktionsüberwachung stärken und unterstützen und die Verschärfung der Ausfuhrkontrollen sowie die Förderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (1) unterstützen sollte, indem unter anderem Maßnahmen für eine bessere Transparenz gefördert werden.

(4)

Mit dem am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben sich alle VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW oder ihre Umlenkung zu unbefugten Empfängern zu verhindern und insbesondere bei der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen die Gefahr der Umlenkung dieser Waffen in den illegalen Handel zu berücksichtigen.

(5)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. Dezember 2005 ein Internationales Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler SALW durch die Staaten angenommen.

(6)

In der im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU vereinbarten Gemeinsamen Afrika-EU-Strategie von 2007 wird die Verhütung des illegalen Handels mit SALW und deren übermäßige Anhäufung als einer der Bereiche festgelegt, in denen Maßnahmen zur Förderung des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung, der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zu treffen sind.

(7)

Auf der 2012 ausgerichteten zweiten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm haben alle VN-Mitgliedstaaten erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt, den unerlaubten Handel mit SALW, einschließlich deren Umlenkung zu unbefugten Empfängern, zu verhindern; ferner bekräftigten sie ihre im VN-Aktionsprogramm eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen.

(8)

Am 2. April 2013 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) verabschiedet. Ziel des Vertrags ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung dieser Regulierung festzulegen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umlenkung dieser Waffen zu verhindern. Die Union sollte alle VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers unterstützen, um zu gewährleisten, dass der ATT bei seinem Inkrafttreten möglichst wirksam ist, insbesondere was die Durchführung seines Artikels 11 anbelangt.

(9)

Die Union möchte daher einen globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition finanzieren, um das Risiko des illegalen Handels damit zu mindern und zur Verwirklichung der oben dargelegten Ziele beizutragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zwecks Umsetzung der SALW-Strategie der EU und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt:

Schaffung eines zugänglichen und benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems („iTrace“) für umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen und ihnen die Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventioneller Waffen und Munition zu ermöglichen;

Durchführung von Nachforschungen vor Ort zu SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, und Hochladen aller gesammelten Belege in das Informationsverwaltungssystem;

zentrale Speicherung der vorhandenen, politikrelevanten Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition im globalen Informationsverwaltungssystem, und zwar unter anderem nationale Waffenexportberichte, Länderberichte an das VN-Register für konventionelle Waffen und das VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW; den Wortlaut der nationalen, regionalen und internationalen Übereinkünfte sowie Berichte über die Weitergabe illegaler SALW oder andere illegaler konventioneller Waffen und Munition, die von den VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Nichtregierungsorganisationen und internationalen Nachrichtenmedien zusammengetragen wurden;

stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace, und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition sowie Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, sowie Verringerung des Risikos einer Umlenkung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition. Weitere Einbindungsinitiativen werden darauf abzielen, den Informationsaustausch zu koordinieren und dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können;

Bereitstellung von auf politische Kernfragen abzielenden Berichten, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und in das iTrace-System aufgenommenen Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit SALW oder anderen konventionellen Waffen und Munition und der regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und Munition.

Die Union finanziert dieses Projekt, das im Anhang zu diesem Beschluss ausführlich umschrieben ist.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. („CAR“).

(3)   CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 320 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des mit CAR kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 2 416 667 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Dessen ungeachtet endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. PAVALKIS


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ANHANG

iTrace Globaler Berichterstattungsmechanismus für SALW und andere Konventionelle Waffen und Munition

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP

1.1.   Dieser Beschluss stützt sich auf mehrere aufeinander folgende Beschlüsse des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung von und des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen. Die unerlaubte Verbreitung von konventionellen Waffen und Munition trägt in erheblichen Maße dazu bei, die Stabilität von Staaten zu untergraben und Konflikte zu verschärfen, was somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit dar. In der SALW-Strategie der EU wird Afrika als der Kontinent genannt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch den destabilisierenden Zustrom von SALW noch verschärft werden. Die große Zahl afrikanischer Friedensmissionen und Waffenembargos ist ein eindeutiger Beleg für das Ausmaß der Bedrohung afrikanischer Staaten aufgrund der unerlaubten Anhäufung und Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen. Andere Regionen der Welt, darunter bestimmte Teile Latein- und Mittelamerikas, Zentral- und Ostasiens und des Balkans sowie der Nahe Osten sind in ähnlicher Weise von der Verbreitung illegaler SALW und anderer illegaler konventioneller Waffen betroffen.

Der internationalen Gemeinschaft fehlt es zurzeit an den unerlässlichen Überwachungs- und Diagnosekapazitäten beim Vorgehen gegen die unerlaubte Verbreitung illegaler SALW und anderer illegaler konventioneller Waffen. Dies lässt sich auf drei miteinander verknüpfte Faktoren zurückführen. Erstens wird der illegale Handel mit konventionellen Waffen meist auf dem Landweg und in Konfliktregionen betrieben, in denen eine Bodenüberwachung nur selten erfolgt. Zweitens sind die bestehenden Überwachungskapazitäten nicht ausreichend miteinander verbunden, da Sanktionsüberwachungsgruppen der VN, Friedensmissionen und Nichtregierungsorganisationen relativ isoliert voneinander arbeiten und somit ein fragmentiertes Informationsangebot bereitstellen. Drittens erhalten die politischen Entscheidungsträger aufgrund der begrenzten und unkoordinierten Überwachung nicht die Informationen, die sie benötigen, um wirksame Maßnahmen gegen die Verbreitung auszuarbeiten.

Ziel dieses Beschlusses ist, den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten systematisch erfasste sachdienliche Informationen bereitzustellen, die es ihnen zwecks Verbesserung der internationalen und der regionalen Sicherheit ermöglichen, wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition zu entwickeln. Er unterstützt sie somit dabei, eine erfolgreiche Bekämpfungsstrategie mit geeigneten Präventivmaßnahmen zu verbinden, um Angebot und Nachfrage im illegalen Markt anzugehen und eine wirksame Kontrolle konventioneller Waffen in Drittstaaten zu gewährleisten.

1.2.   Dieser Beschluss sieht die Schaffung eines öffentlich zugänglichen Online-Systems vor, das illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition — unter Angabe der jeweiligen Waffentypen, der Lieferanten, der Transferrouten und der unbefugten Empfänger („iTrace“) — verfolgt. Das auf Konfliktregionen ausgerichtete iTrace wird als globaler Berichterstattungsmechanismus genutzt werden, der den nationalen Regierungen eine Überwachung des illegalen Handels mit SALW und anderen illegalen konventionellen Waffen und Munition und eine Feststellung von Umlenkungen ermöglichen wird. Es handelt sich um den ersten globalen Mechanismus, der der systematischen Überwachung des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition dient und somit die Bestimmung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung des Risikos ihrer Umlenkung erleichtert. Sobald der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) in Kraft getreten ist, wird der Mechanismus zudem die Überwachung der Umsetzung des ATT erleichtern, durch Bereitstellung umfassender Informationen die Überprüfungen der Umsetzung des ATT unterstützen und die Fähigkeit der nationalen Regierungen, die Auswirkungen von Entscheidungen über Waffenausfuhrgenehmigungen vorherzusehen, verbessern.

Dieser Beschluss sieht die Anpassung hochwertiger Informationsverwaltungssoftware, die Entwicklung eines vollständig durchsuchbaren Online-Portals mit geodatengestützter Kartierung unerlaubter Waffentransfers und ein Programm für Untersuchungen vor Ort vor, wobei die daraus hervorgegangenen Belege für unerlaubte Waffentransfers in Echtzeit über iTrace bereitgestellt werden. Der Beschluss sieht zudem die Sichtung und Überprüfung bestehender Belege für illegalen Waffenhandel vor, die künftig in iTrace- hochgeladen werden.

2.   Allgemeine Ziele

Die nachstehend beschriebene Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft bei der Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung von und des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition unterstützen. Mit ihr werden den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten sachdienliche Informationen bereitgestellt, die es ihnen zwecks Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit ermöglichen, wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition zu entwickeln. Mit der Maßnahme wird insbesondere Folgendes bereitgestellt:

a)

konkrete Informationen über den illegalen Handel mit SALW und anderen konventionellen Waffen, die erforderlich sind für eine wirksamere Überwachung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms über den unerlaubten Handel mit SALW;

b)

konkrete Informationen für eine bessere Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments;

c)

konkrete Informationen zur Aufspürung wichtiger Routen und Akteure, die an der Verbringung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition in Konfliktgebiete oder deren Lieferung an internationale terroristische Vereinigungen beteiligt sind, und zur Lieferung von Nachweisen bezüglich Gruppen und Einzelpersonen, die am illegalen Handel mit diesen Waffen beteiligt sind, zur Unterstützung der nationalen rechtlichen Verfahren;

d)

die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen VN-Organen, Missionen und anderen internationalen Organisationen im Bereich der Rückverfolgung von SALW und anderer konventioneller Waffen und der Bereitstellung von Informationen zur unmittelbaren Unterstützung der bestehenden Überwachungsmechanismen, einschließlich Interpol iARMS;

e)

einschlägige Informationen zur Ermittlung vorrangiger Bereiche für eine internationale Zusammenarbeit und Hilfe zur wirksamen Bekämpfung der Umlenkung von und des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, wie z. B. Finanzierung von Projekten bezüglich Sicherheit der Waffenarsenale und/oder Grenzschutz;

f)

ein Mechanismus zur Unterstützung bei der Überwachung der Umsetzung des ATT ab seinem Inkrafttreten, insbesondere zur Aufspürung der Umlenkung verbrachter konventioneller Waffen sowie zur Unterstützung von Regierungen bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos vor der Ausfuhr konventioneller Waffen, insbesondere des Risikos der Umlenkung im Land des Käufers oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Umständen.

3.   Langfristige Nachhaltigkeit des Projekts und Ergebnisse

Mit der Maßnahme wird ein dauerhafter Rahmen für eine nachhaltige Überwachung der illegalen Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition errichtet. Damit sollen die bestehenden waffenbezogenen Informationen grundlegend verbessert und die gezielte Entwicklung einer wirksamen Kontrolle konventioneller Waffen und von Strategien zur Waffenausfuhrkontrolle wesentlich unterstützt werden. Insbesondere wird im Rahmen des Projekts

a)

ein Informationsverwaltungssystem entwickelt, das die langfristige (mindestens zehn Jahre) Erhebung und Auswertung von Daten über illegale konventionelle Waffen sicherstellt;

b)

den Entscheidungsträgern und Experten im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen ein Instrument an die Hand gegeben, um wirksamere Strategien und vorrangige Bereiche für Unterstützung und Zusammenarbeit festzulegen (z. B. durch Ermittlung von Mechanismen für die subregionale oder regionale Zusammenarbeit, Koordinierung und gemeinsame Informationsnutzung, die eingerichtet oder verstärkt werden müssen, durch Ermittlung von nicht gesicherten nationalen Waffenarsenalen, Routen für die illegale Verbringung, schwachen Grenzkontrollen und mangelhaften Strafverfolgungskapazitäten);

c)

für ausreichend Flexibilität gesorgt, um strategisch relevante Informationen zu erzeugen, ungeachtet der sich rasch ändernden strategischen Anforderungen;

d)

die Wirksamkeit internationaler Organisationen und Einzelpersonen im Bereich Waffenüberwachung erheblich gesteigert, indem ein kontinuierlich ausbaufähiger Mechanismus für den Informationsaustausch bereitgestellt wird.

4.   Beschreibung der Maßnahme

4.1.   Projekt 1: Errichtung von iTrace, dem System zur Verwaltung von Informationen über die weltweite Rückverfolgung von Waffen, und dem dazugehörigen Online-Kartierungsportal

4.1.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts wird die erforderliche Software zur Verarbeitung, Validierung und Kartierung von Informationen über umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition entwickelt. Das Dfuze Information Management System, das bereits bei mehreren nationalen Polizei- und Nachrichtendiensten im Einsatz ist, wird angepasst, so dass es waffenspezifische Informationen verarbeiten kann. Das System bietet ferner die Analyse von Netzen von Organisationen zur Überwachung von Waffenhandelsaktivitäten von terroristischen Gruppen und kriminellen Vereinigungen, einschließlich finanzieller Verknüpfungen. Die Funktionen von Dfuze zur Kartierung von Geoinformationen werden umfassend überarbeitet, damit sie den durchsuchbaren öffentlichen Zugang des Online-Kartierungsportals von iTrace und die dazugehörigen Download-Funktionen bieten.

4.1.2.   Projektmaßnahmen

Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

Erwerb der Server, Rechner und Netzinfrastruktur, die für den Betrieb des Systems zur Verwaltung von Informationen über die weltweite Rückverfolgung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition iTrace und des dazugehörigen Online-Kartierungsportals erforderlich sind;

b)

Ankauf und Überarbeitung des Informationsverwaltungssystems Dfuze, insbesondere Neueinteilung der Dateneingabefelder und Einrichtung eines Online-Kartierungsportals für iTrace.

4.1.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

erhalten alle Online-Nutzer die Möglichkeit, einen bestimmten Ort in der Welt, ein Land, eine Region oder einen Kontinent abzusuchen;

b)

wird festgestellt und ein visueller Nachweis dafür erbracht, dass an diesem Ort, in diesem Land, in dieser Region oder diesem Kontinent SALW und andere konventionelle Waffen und Munition abgezweigt oder illegal gehandelt werden;

c)

werden auf einer Online-Weltkarte für jede einzelne unter den (Tausenden von) illegal gehandelten SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition das Datum der Verbringung, die illegalen Lieferwege und die beteiligten Händler verzeichnet;

d)

werden automatisch vergleichbare Fälle (SALW und andere konventionelle Waffen oder Munition desselben Typs, aus demselben Herstellerland oder derselben Produktserie) gefunden und die betreffenden Gegenstände und ihr Standort auf einer Online-Weltkarte eingezeichnet;

e)

werden Verbindungen zwischen Typen von umgelenkten oder illegal gehandelten SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition oder internationalen Waffenhändlerringen ermittelt und kartiert;

f)

werden umfassende Berichte (beispielsweise über das Ausmaß der Umlenkung in einem bestimmten Land oder die Herkunft der umgelenkten konventionellen Waffen) generiert, die als PDF-Datei aufgerufen werden können;

g)

wird weltweit und für jedes Land die vorhandene politikrelevante Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition gespeichert, unter anderem auch nationale Waffenexportberichte, Länderberichte an das VN-Register für konventionelle Waffen und das VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW; der Wortlaut der einschlägigen nationalen, regionalen und internationalen Übereinkünfte sowie nachgeprüfte Berichte von VN-Sanktionsüberwachungsteams, Nichtregierungsorganisationen und internationalen Nachrichtenmedien über illegale SALW und andere illegal weitergegebene konventionelle Waffen und Munition;

h)

wird eine nahtlose Verbindung zu Interpol iARMS hergestellt, die Interpol Quervergleiche zwischen im iARMS-System gespeicherten Tatwaffen und Informationen aus iTrace über in Konflikten eingesetzte Waffen ermöglicht;

i)

werden Risikobewertungsberichte in einem vorgegebenen Format erstellt, mit deren Hilfe Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen die Bereiche ermitteln können, in denen ein besonders großer Bedarf an Verbesserungen, Unterstützung und Zusammenarbeit besteht, und die den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden helfen sollen, konkrete Umlenkungsrisiken zu erkennen.

4.1.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Im Rahmen des Projekts soll ein freies, öffentlich zugängliches Online-Kartierungssystem ohne Beschränkungen für die potenziellen Nutzer aufgebaut werden.

4.1.5.   Begünstigte des Projekts

Wenn iTrace erst einmal über Einträge verfügt (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3), wird es umfassende Informationen liefern, die sich ausdrücklich, aber nicht ausschließlich an folgende Adressaten richten: für Waffenausfuhrkontrolle zuständige nationale politische Entscheidungsträger, für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Ämter; regionale und internationale Organisationen (einschließlich der VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, der VN-Friedensmissionen, des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNDOC), des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) und Interpol), nichtstaatliche Forschungseinrichtungen (einschließlich des Internationalen Konversionszentrums Bonn (BICC), der Group for Research and Information on Peace (GRIP), des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts (SIPRI) und Small Arms Survey), zivilgesellschaftliche Organisationen (einschließlich Amnesty International und Human Rights Watch) sowie internationale Nachrichtenmedien.

4.2.   Projekt 2: Untersuchungen vor Ort und retrospektive Studien, um in Echtzeit Belege über umgelenkte und illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition und sonstige relevante Informationen in das iTrace-System einzugeben

4.2.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts werden Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition in Konfliktgebieten durchgeführt. Es handelt sich um eine Pilotinitiative, die den Nutzen des iTrace-Systems bestätigen soll, indem aktuelle Informationen über die Umlenkung von und den illegalen Handel mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition in den Ländern am Südrand der Sahara generiert werden. Es erstreckt sich auf mehrere Länder, die den EU-Mitgliedstaaten besonders Sorge bereiten, wie beispielsweise die Zentralafrikanische Republik, Libyen, Mali, Niger, Südsudan, Sudan und Somalia. Zudem werden im Rahmen des Projekts retrospektive Studien durchgeführt, damit nachgeprüfte, vorhandene Informationen über relevante Waffentransfers, die nicht von CAR, sondern von anderen Organisationen stammen, in das iTrace-System eingegeben werden können.

4.2.2.   Projektmaßnahmen

Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

Entsendung von qualifizierten Waffenexperten, damit diese vor Ort untersuchen, inwieweit aus bewaffneten Konflikten in Staaten am Südrand der Sahara stammende illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen, Munition und dazugehöriges Material illegal wieder in Umlauf gebracht wurden;

b)

Analyse, Sichtung und Überprüfung der Belege über illegale SALW und andere illegale Waffen, Munition und ihre Benutzer, auch unter anderem der Fotoaufnahmen von Waffen, ihren Bestandteilen und inneren und äußeren Markierungen, von Verpackungen und von beigefügten Versandpapieren sowie der Ergebnisse der Untersuchungen vor Ort (Benutzer, Lieferungen und Transferwege);

c)

Sichtung und Überprüfung der nicht von CAR, sondern von anderen Organisationen stammenden neuesten Belege für relevante Transfers von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, einschließlich der Berichte von VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Nichtregierungsorgansiationen und internationalen Nachrichtenmedien;

d)

Hochladen aller gesammelten und gesichteten Belege in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace;

e)

Ermittlung und Unterstützung von Partnern vor Ort, um sicherzustellen, dass für iTRace während der gesamten Dauer der vorgeschlagenen Aktion und auch danach ununterbrochen Daten erhoben werden;

f)

Zusammenarbeit mit den EU-Regierungen mit dem Ziel, vorab nationale Kontaktstellen zu benennen und ein Koordinierungsverfahren festzulegen, um die Reichweite der CAR-Untersuchungen zu klären und mögliche Interessenkonflikte noch vor Beginn der Untersuchungen aus dem Weg zu räumen.

Das Projekt wird in Stufen während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.2.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

wird vor Ort Beweismaterial für abgezweigte oder illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition in Konfliktregionen am Südrand der Sahara gesammelt;

b)

werden anhand der von CAR und anderen Organisationen stammenden Belege für abgezweigte oder illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition Region für Region Fälle von illegalem Waffenhandel geprüft und dokumentiert;

c)

werden konkrete visuelle Nachweise für abgezweigte oder illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition, einschließlich Fotoaufnahmen von Gegenständen, Seriennummern, Herstellerkennzeichen, Kisten, Ladelisten, Versandpapieren und Endverbleibserklärungen, eingeholt;

d)

werden Berichte über illegale Tätigkeiten generiert, die unter anderem Angaben über Schmuggelrouten und die an der Umlenkung oder dem illegalen Handel beteiligten Akteure und Bewertungen der mitverantwortlichen Faktoren (wie unter anderem eine ineffiziente Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände sowie absichtliche, vom Staat organisierte illegale Liefernetze) enthalten;

e)

werden die vorgenannten Belege in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace hochgeladen und somit in vollem Umfang veröffentlicht.

4.2.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Bis zu 30 Einsätze vor Ort (erforderlichenfalls auch von längerer Dauer) während des gesamten zweijährigen Projektzeitraums mit dem Ziel, Belege zu generieren, die in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace hochgeladen werden können.

4.2.5.   Begünstigte des Projekts

Siehe Abschnitt 4.1.5, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält; diese Liste gilt für alle Projekte, die im vorliegenden Beschluss beschrieben werden.

4.3.   Projekt 3: Einbindung der Akteure und internationale Koordinierung

4.3.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts sollen den politischen Entscheidungsträgern auf internationaler und nationaler Ebene, den Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden die Vorzüge von iTrace vor Augen geführt werden. Auch sind Initiativen zur Einbindung der Akteure geplant, um den Informationsaustausch zu koordinieren und dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können.

4.3.2.   Projektmaßnahmen

Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

Präsentationen von CAR-Mitarbeitern auf zwei Konferenzen in Brüssel. Dabei soll iTrace demonstriert und insbesondere Folgendes gezeigt werden: 1) seine konkreten Vorzüge bei der Überwachung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des ATT, 2) sein Nutzen bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, und 3) sein Nutzen als Mechanismus zur Erstellung von Risikoprofilen für die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden;

b)

Präsentationen von CAR-Mitarbeitern auf verschiedenen internationalen Konferenzen (der EU, VN und OSZE und regionaler Organisationen einschließlich der Afrikanischen Union, des Regionalzentrums für Kleinwaffen in der Region der Großen Seen, am Horn von Afrika und in den angrenzenden Staaten (RECSA)). Dabei soll iTrace vor Politikern demonstriert werden; zudem geht es darum, dauerhafte Partnerschaften mit Personen und Organisationen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können, zu fördern und auszubauen und Politikern zu helfen, die Bereiche zu ermitteln, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht.

Das Projekt wird während des gesamten zweijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.

4.3.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

wird politischen Entscheidungsträgern, die auf nationaler und internationaler Ebene mit der Umsetzung der Übereinkünfte über die Kontrolle von SALW und anderer konventioneller Waffen und Waffenausfuhrkontrolle (VN-Aktionsprogramm und ATT) befasst sind, der Nutzen von iTrace nähergebracht und ihre Durchführung bewertet;

b)

werden relevante Informationen bereitgestellt, die den politischen Entscheidungsträgern und den Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen helfen, die Bereiche zu ermitteln, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, und effiziente Strategien gegen die Verbreitung von Waffen zu entwickeln;

c)

erhalten die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden ausführliche Informationen über iTrace und seinen Nutzen für die Risikobewertung, wobei auch Möglichkeiten für Rückmeldungen und eine Verbesserung des Systems vorgesehen werden;

d)

wird die Vernetzung des wachsenden Kreises von Experten für die Kontrolle von SALW und anderer konventioneller Waffen, die die Umlenkung von und den illegalen Handel mit konventionellen Waffen und Munition vor Ort untersuchen, gefördert;

e)

wird das Bewusstsein der Öffentlichkeit dafür geschärft, dass die Rückverfolgung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition dabei hilft, die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, des ATT und anderer internationaler und regionaler Übereinkünfte über Waffenkontrolle und Waffenausfuhrkontrolle zu überwachen.

4.3.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Teilnahme von CAR-Mitarbeitern an bis zu 12 Konferenzen, von denen zwei in Brüssel stattfinden. Auf allen Konferenzen wird iTrace präsentiert. Die Tagesordnungen und eine kurze Zusammenfassung der Konferenzergebnisse werden in den Abschlussbericht aufgenommen.

4.3.5.   Begünstigte des Projekts

Siehe Abschnitt 4.1.5, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält; diese Liste gilt für alle Projekte, die im vorliegenden Beschluss beschrieben werden.

4.4.   Projekt 4: iTrace-Strategieberichte

4.4.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projekts sollen auf Grundlage der bei den Untersuchungen vor Ort gewonnenen, in das iTrace-System eingespeisten Daten Berichte über zentrale strategische Fragen erstellt werden. Aus diesen Berichten sollte hervorgehen, welche Gebiete international ein Problem darstellen, wobei auch auf die wichtigsten Praktiken des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition und die regionale Verteilung der illegal gehandelten Waffen und Munition einzugehen sein wird, und auf welche Gebiete sich die internationale Aufmerksamkeit vorrangig richten sollte.

4.4.2.   Projektmaßnahmen

Gründliche Analyse, die zur Zusammenstellung, Durchsicht, Überarbeitung und Herausgabe von vier iTrace-Strategieberichten führt.

4.4.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Projekts

a)

werden vier Berichte erstellt, in denen jeweils ein bestimmtes Problem von internationaler Tragweite behandelt wird;

b)

werden die iTrace-Strategieberichte an alle EU-Mitgliedstaaten verteilt;

c)

wird eine gezielte Strategie der Einbindung entwickelt, die möglichst eine weltweite Abdeckung garantiert;

d)

wird dafür gesorgt, dass die Aktion in der Politik und in den internationalen Nachrichtenmedien Beachtung findet, unter anderem durch aktuelle Informationen über illegale Waffen und politisch relevante Analysen zur Unterstützung der laufenden Waffenkontrollprozesse und maßgeschneiderte Berichte, die in den internationalen Nachrichtenmedien auf möglichst großes Interesse stoßen.

4.4.4.   Indikatoren für die Projektdurchführung

Während der Laufzeit der vorgeschlagenen Aktion werden vier iTrace-Strategieberichte für das Internet erstellt und weltweit veröffentlicht.

4.4.5.   Begünstigte des Projekts

Siehe Abschnitt 4.1.5, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält; diese Liste gilt für alle Projekte, die im vorliegenden Beschluss beschrieben werden.

5.   Standorte

Standort des Projekts 1 ist das Vereinigte Königreich. Bei dem Projekt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die erforderlichen Ergebnisse von Untersuchungen vor Ort nicht aus der Ferne beschafft werden können, und für Projekt 2 bedarf es ausgedehnter Einsätze von Experten für konventionelle Waffen in den Ländern am südlichen Rand der Sahara. Diese Einsätze werden von Fall zu Fall unter den Gesichtspunkten Sicherheit, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Informationen bewertet. CAR verfügt bereits über Kontakte oder Projekte in vielen der betroffenen Länder am Südrand der Sahara. Projekt 3 wird weltweit auf internationalen Konferenzen durchgeführt, um eine möglichst hohe Öffentlichkeitswirksamkeit zu erreichen. Projekt 4 wird im Vereinigten Königreich durchgeführt.

6.   Dauer

Die Projekte werden voraussichtlich insgesamt 24 Monate dauern.

7.   Durchführende Stelle und Sichtbarkeit der EU

7.1.   Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses wird CAR betraut. CAR nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr

Die Einrichtung ist aus einem wachsenden Netz von Waffenprüfern entstanden, das seit 2006 Pionierarbeit auf dem Gebiet der Ermittlung und Rückverfolgung von konventionellen Waffen und Munition leistet. Sie ist die einzige Organisation außerhalb des Systems der Vereinten Nationen, die sich ausschließlich damit befasst, konventionelle Waffen, Munition und dazugehöriges Material vor Ort in aktuellen bewaffneten Konflikten zu ermitteln und festzustellen, woher sie stammen, und ihr Operationsgebiet ist sehr viel weiter gesteckt als die Betätigungsfelder der VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, die sich nur auf die Staaten beschränken, gegen die Sanktionen verhängt worden sind.

Auch sind die Operationen von CAR gezielter als die der bestehenden Nichtregierungsorganisationen für Waffenkontrolle, wie etwa BICC, GRIP, SIPRI und Small Arms Survey (SAS). CAR wurde in Abstimmung (1) mit den vorgenannten Organisationen gegründet, um eine erhebliche Lücke in deren Forschungs- und Analysearbeit zu füllen. Sie konzentrieren sich nämlich eher auf die Forschung auf Makroebene (Analyse von Handelsstatistiken und Gewinnung von Informationen über illegalen Handel aus Drittquellen) oder auf Arbeiten auf der „mittleren Ebene“ in bestimmten Ländern (oft verbunden mit Untersuchungen über bewaffnete Gewalt, die nicht auf Waffen per se ausgerichtet sind).

Anders als diese Organisationen befasst sich CAR ausschließlich damit, Waffen vor Ort zu ermitteln und festzustellen, woher sie stammen. Dieses Konzept der Einzelfallstudie und die für seine Umsetzung notwendigen technischen Kapazitäten sind Voraussetzung für eine umfassende Kartierung der Umlenkung konventioneller Waffen in und innerhalb von Konfliktstaaten, die derzeit von der internationalen Gemeinschaft noch nicht ausreichend überwacht wird. Hierfür entsendet CAR kleine Teams von Ermittlern, die über eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Waffenbereich verfügen, in Konfliktgebiete, damit sie vor Ort illegale Waffen aufspüren und dokumentieren. Überdies unterstützt, koordiniert und überprüft CAR Untersuchungen von Mitgliedern der VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Mitarbeitern der VN-Missionen, Journalisten und unabhängigen Forschern, die vor Ort tätig sind.

Nur mit diesen Kernkomptenzen lassen sich die detaillierten Informationen über Waffen gewinnen, wie sie für ein globales System für die Berichterstattung über illegale konventionelle SALW und andere illegale Waffen wie iTrace benötigt werden.

7.2.   Sichtbarkeit der EU

CAR ergreift geeignete Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wurde. Diese Maßnahmen werden gemäß dem von der Kommission erstellten und herausgegebenen Communication and Visibility Manual for European Union External Actions durchgeführt.

CAR wird daher durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

8.   Berichterstattung

CAR legt daher regelmäßig Quartalsberichte vor.


(1)  CAR hat BICC, GRIP, SAS und SIPRI während der Konzipierung des iTrace-Projekts ausführlich konsultiert. Alle vier Organisationen haben erklärt, dass sie a) nicht über die technischen Kapazitäten verfügen, um ein solches Projekt durchzuführen, b) ihre Forschungspläne radikal umschreiben und zusätzliche Experten einstellen müssten, wenn sie es dennoch tun wollten, und c) das iTrace-Projekt ihre Forschungsarbeit hervorragend unterstützen werde, da es mit der feldgestützten Kartierung eine bislang fehlende Komponente einbringe, die die bestehenden Konzepte, bei denen der Waffenhandel aus der Ferne überwacht wird, ergänze.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. November 2013

zur Ernennung eines lettischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und zweier lettischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2013/699/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der lettischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Guntars KRIEVIŅŠ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Viktors GLUHOVS ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Jānis VĪTOLIŅŠ zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Jānis VĪTOLIŅŠ, First Deputy Chairman of Ventspils City Council,

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Gunārs ANSIŅŠ, Deputy Chairman of Liepāja City Council,

Frau Olga VEIDIŅA, Chairman of the Social Issues Committee of Rīga City Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. PAVALKIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2013

zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

(2013/700/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben bei der Europäischen Kommission die Gründung der Europäischen Sozialerhebung als ein Konsortium für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS) beantragt. Das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft werden zunächst als Beobachter am ERIC ESS teilnehmen.

(2)

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und das Königreich Schweden haben das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Sitzmitgliedstaat des ERIC ESS gewählt.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Forschungsinfrastruktur der europäischen Sozialerhebung wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ESS“ gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC ESS ist im Anhang festgelegt. Diese Satzung wird regelmäßig auf dem neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ESS und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC ESS, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG I

SATZUNG DES KONSORTIUMS FÜR DIE EUROPÄISCHE FORSCHUNGSINFRASTRUKTUR — EUROPÄISCHE SOZIALERHEBUNG („ERIC ESS“)

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz, Standorte, Hauptsitz, Gründung und Arbeitssprache

(1)   Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Europäische Sozialerhebung“ („ESS“) (englisch: European Social Survey) eingerichtet.

(2)   Die Bezeichnung des Konsortiums für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) — Europäische Sozialerhebung lautet ERIC ESS.

(3)   Das ERIC ESS hat seinen satzungsmäßigen Sitz im Gastgeberland. In diesem Land befindet er sich in der Regel bei der erforderlichenfalls von der Generalversammlung bestimmten Gastgebereinrichtung.

(4)   Der erste satzungsmäßige Sitz des ERIC ESS befindet sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Das erste Gastgeberland ist das Vereinigte Königreich. Die erste Gastgebereinrichtung ist die City University London. Die Generalversammlung prüft die Wahl des satzungsmäßigen Sitzes, des Gastgeberlandes und der Gastgebereinrichtung alle vier Jahre.

(5)   Das ERIC ESS trifft mit jeder Gastgebereinrichtung eine Vereinbarung über die Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen erbringen, Produkte liefern oder dem ERIC ESS an seinem Hauptsitz (den zentralen Büros des ERIC ESS, wo der Direktor und ein stellvertretender Direktor tätig sind) („Hauptsitz“) Personal zur Verfügung stellen kann. Das ERIC ESS entschädigt die Gastgebereinrichtung für etwaige Kosten, Forderungen oder andere Verbindlichkeiten, die ihr nach Beendigung ihrer Funktion als Gastgebereinrichtung entstehen (sofern sie nicht durch Verschulden der Gastgebereinrichtung selbst verursacht wurden).

(6)   Der Hauptsitz befindet sich normalerweise bei der Gastgebereinrichtung. Sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt, trifft das ERIC ESS normalerweise Vereinbarungen für die Bereitstellung des Hauptsitzes für einen Zeitraum von vier Jahren. Zwölf Monate vor Ablauf der betreffenden Vereinbarung mit der Gastgebereinrichtung über den Hauptsitz erneuert die Generalversammlung entweder die Vereinbarung für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren oder richtet den Hauptsitzung durch eine Vereinbarung mit einer dritten Partei an einem anderen Ort ein.

(7)   Das Gastgeberland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ESS, eine erste Sitzung der Generalversammlung ein.

(8)   Das Gastgeberland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Gastgeberland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

(9)   Die Arbeitssprache des ERIC ESS ist Englisch.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Hauptzweck und -aufgabe des ERIC ESS ist der Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur mit den folgenden Hauptzielen:

a)

Zusammenstellung, Auswertung und Verbreitung fundierter Daten über die soziale Lage in Europa, einschließlich sich wandelnder Einstellungen, Werte, Standpunkte und Verhaltensmuster bei Bürgerinnen und Bürgern in verschiedenen Ländern;

b)

Gewährung kostenlosen und zeitnahen Zugangs zu seinen gesammelten Daten für professionelle Nutzer und Mitglieder der Öffentlichkeit;

c)

Förderung der Weiterentwicklung von Methoden für quantitative soziale Messungen und Analysen in und außerhalb von Europa.

(2)   Das ERIC ESS verfolgt seine Hauptaufgabe ohne Erwerbszweck. Allerdings kann es begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und diese nicht gefährden.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung

(1)   Folgende Körperschaften können Mitglieder des ERIC ESS sein:

a)

Mitgliedstaaten,

b)

assoziierte Länder,

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Das ERIC ESS muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten (die durch nationale Vertreter handeln) verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder (die durch nationale Vertreter handeln) Mitgliedstaaten, so haben die Mitgliedstaaten zusammen 51 % der Stimmen, und jeder Mitgliedstaat (der durch nationale Vertreter handelt) hat einen gleich großen Anteil an diesen 51 % der Stimmen. Die restlichen Stimmen werden zu gleichen Teilen auf alle anderen Mitglieder aufgeteilt. Für die Zwecke dieser Satzung bezieht sich „eine Stimme“, soweit zutreffend, auf einen gemäß diesem Absatz berechneten Anteil der Stimme eines Mitglieds, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder Mitgliedstaaten sind.

(4)   Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Körperschaft oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Körperschaft vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied berechtigt ist, seinen Vertreter zu ändern und/oder bis zu zwei Vertreter zu entsenden, aber nur eine Stimme hat.

(5)   Jedes Mitglied ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle, seine delegierte Einrichtung oder den Vertreter gemäß Absatz 4) eine namentlich benannte natürliche Person, die dieses Mitglied in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt („nationaler Vertreter“), und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. Jedes Mitglied ernennt außerdem eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des nationalen Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

(6)   Jedes Mitglied ernennt einen nationalen Vertreter normalerweise für einen Mindestzeitraum des Zweijahreszyklus jeder europäischen Sozialerhebung (wobei der erste derartige Zeitraum für das ERIC ESS mit Genehmigung der Vollversammlung vom Direktor festgelegt wird) („Zweijahreszeitraum“). Jedes Mitglied ernennt außerdem einen namentlich benannten stellvertretenden nationalen Vertreter für denselben Zweijahreszeitraum. Jedes Mitglied kann seinen nationalen Vertreter oder den stellvertretenden nationalen Vertreter jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Generalversammlung ersetzen.

(7)   Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre vertretenden Körperschaften sind in Anhang II aufgeführt. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

(1)   Neue Mitglieder müssen folgende Aufnahmebedingungen erfüllen:

a)

Die Generalversammlung muss die Aufnahme neuer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigen;

b)

alle Mitgliedsanträge sind in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Generalversammlung mit Kopie an den Direktor zu richten;

c)

im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 genannten Zielen und Tätigkeiten des ERIDC ESS beitragen und seine in Artikel 3 genannten Pflichten erfüllen wird. Bewerber müssen der Generalversammlung gegenüber insbesondere nachweisen, dass sie über die Mittel und das dauerhafte Engagement für folgende Aufgaben verfügen:

i)

Gewährleistung auf eigene Kosten, dass Datenerfassungen und Erhebungen, die das ERIC ESS erforderlichenfalls im Rahmen der Erfüllung seiner Hauptaufgabe (mindestens alle zwei Jahre) vornehmen kann, nach den vom Direktor aufgestellten und erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Spezifikationen durchgeführt werden; und

ii)

obligatorische Leistung finanzieller Beiträge zu den ausgeglichenen Haushalten des ERIC ESS, wobei die ersten Beiträge gemäß der Anlage festgesetzt werden; und

iii)

Leistung von Beiträgen in Form der Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 5 oder auf andere Weise zu den Gemeinkosten des ERIC ESS nach Maßgabe der erforderlichenfalls von der Generalversammlung gemäß der Satzung festgelegten Finanzierungsformel und

iv)

Befolgung der Governance-Regelungen des ERIC ESS und Beteiligung an ihnen gemäß der Satzung.

(2)   Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft müssen alle Mitglieder einen Beitrittsvertrag schließen, der im Wesentlichen die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Form hat.

(3)   In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können den Beobachterstatus beantragen. Als Beobachter („Beobachter“) können zugelassen werden:

a)

jede Einrichtung, die in der Lage ist, ein Beobachter im Sinne der Verordnung zu sein, und die von der Generalversammlung zugelassen wird, sofern die Generalversammlung der Auffassung ist, dass dies im Interesse des ERIC ESS liegt und der Förderung seiner Hauptaufgaben und -tätigkeiten zugute kommt;

b)

jedes Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat; ihm wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet.

(4)   Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Beobachter die Verlängerung des Beobachterstatus bei der Generalversammlung beantragen.

b)

Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

c)

Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmäßigen Sitz des ERIC ESS richten.

d)

Jedem Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat, wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet.

(5)   Jeder Beobachter ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle oder seine delegierte Einrichtung) eine namentlich benannte natürliche Person, die diesen Beobachter in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt, („Beobachter-Vertreter“) und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

Der Beobachter- Vertreter eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 zugelassenen Beobachters ist der von dieser Einrichtung in seiner Funktion als Mitglied ernannte nationale Vertreter. Jeder Beobachter ernennt auch eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des Beobachter- Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

(6)   Folgende Personen werden von Amts wegen zur Teilnahme an den Teilen der Sitzungen der Generalversammlung eingeladen, die nicht als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten, wobei sie Rederecht, aber kein Stimmrecht, und Anspruch auf Erhalt aller einschlägigen Unterlagen haben:

a)

ein Vertreter der Europäischen Wissenschaftsstiftung oder einer Nachfolgeeinrichtung,

b)

der Vorsitzende des gemäß dieser Satzung einzusetzenden beratenden wissenschaftlichen Ausschusses („SAB“) der Generalversammlung,

c)

der Vorsitzende des gemäß dieser Satzung einzusetzenden beratenden Ausschusses für Methodik („MAB“) der Generalversammlung,

d)

ein Vertreter des Forums der nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 13 („NC-Forum“),

e)

der Direktor und die stellvertretenden Direktoren des ERIC ESS,

f)

ein Vertreter der Gastgebereinrichtung und

g)

ein benannter Vertreter jedes anderen Drittlands, das seine Absicht zur Teilnahme an der Europäischen Sozialerhebung bekundet hat und von der Generalversammlung zugelassen wurde.

Artikel 5

Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Die Mitgliedschaft einer Körperschaft endet automatisch, wenn die Körperschaft nicht mehr besteht oder nicht mehr in eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt.

(2)   Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit mit Wirkung ab dem Ende jedes Zweijahreszeitraums beenden (mit Ausnahme des Endes des ersten Zweijahreszeitraums), indem es seine Mitgliedschaft mindestens 24 Monate zuvor („Kündigungsfrist“) schriftlich bei der Generalversammlung kündigt.

(3)   Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschließt, dass es im Interesse des ERIC ESS liegt, die Mitgliedschaft zu beenden, nachdem Folgendes eingetreten ist:

a)

ein Verstoß eines Mitglieds gegen die Bestimmungen in

i)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer I in zwei aufeinander folgenden Zweijahreszeiträumen oder

ii)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren des ERIC ESS oder

b)

ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen andere Satzungsbestimmungen.

Die Mitglieder und die Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Kündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Generalversammlung zu rechtfertigen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann die Generalversammlung auch mit einfacher Mehrheit beschließen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds in den in Absatz 3 genannten Fällen nicht zu beenden, sondern auszusetzen oder das Stimmrecht eines Mitglieds für einen Zeitraum und unter den Bedingungen zu entziehen, die die Generalversammlung für angemessen hält. Die Generalversammlung kann das Stimmrecht eines Mitglieds jederzeit wiederherstellen, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Mitglied den Verstoß gemäß Absatz 3 nicht mehr begeht.

(5)   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6

Mitglieder

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 4 hat jedes Mitglied eine Stimme. Auch wenn ein Mitglied mehr als einen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 4 hat, hat es außer mit Zustimmung der Generalversammlung (und vorbehaltlich des vorliegenden Artikels) nur eine Stimme. Das Mitglied teilt der Generalversammlung mit, nach welchem Verfahren seine Vertreter (eine) solche Stimme(n) für dieses Mitglied abgeben.

(2)   Jedes Mitglied

a)

leistet einen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii,

b)

ernennt einen nationalen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 5 und

c)

überträgt seinem nationalen Vertreter die uneingeschränkte Befugnis, über alle in der Generalversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen.

(3)   Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum ERIC ESS können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden.

Artikel 7

Beobachter

(1)   Die Rechte der Beobachter beinhalten das Recht, über eine Sitzung der Generalversammlung benachrichtigt zu werden, an ihr teilzunehmen und (mit Genehmigung des Vorsitzenden) in ihr das Wort zu ergreifen. wobei die Generalversammlung Beobachter von denjenigen Teilen von Sitzungen ausschließen kann, in denen Fragen behandelt werden, die (erforderlichenfalls nach Beschluss des Vorsitzenden oder Abstimmung der Generalversammlung) als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten. Beobachter haben Anspruch auf die gleichen Unterlagen wie nationale Vertreter, mit Ausnahme der Unterlagen, die die oben genannten der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten betreffen. Beobachter haben kein Stimmrecht.

(2)   Jeder Beobachter ernennt gemäß Artikel 4 Absatz 5 eine Körperschaft als Beobachter- Vertreter.

KAPITEL 4

GOVERNANCE UND TÄTIGKEITEN DES ERIC

Artikel 8

Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist das Gremium, das alle Mitglieder des ERIC ESS vertritt. Jedes Mitglied wird in den Sitzungen der Generalversammlung von seinem nationalen Vertreter (oder dessen Stellvertreter) vertreten.

(2)   Die Generalversammlung hat uneingeschränkte Beschlussfassungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Tätigkeiten und die Verwaltung des ERIC ESS. Die Generalversammlung schützt und fördert jederzeit die Interessen des ERIC ESS.

(3)   Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsordnung ermächtigt, Angelegenheiten erforderlichenfalls an den Direktor zu delegieren, wenn sie es für angebracht hält.

(4)   Die Generalversammlung hat die allgemeine Zuständigkeit für die Gewährleistung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des ERIC ESS. Sie ist unter anderem zuständig für

a)

die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung des Direktors nach Konsultation des Wissenschaftlichen Kernteams gemäß Artikel 13 („CST“) und die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Direktors. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung des Direktors ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte,

b)

die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung der Gastgebereinrichtung nach Konsultation des CST. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung der Gastgebereinrichtung ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte,

c)

die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors über die Erfüllung seiner Pflichten,

d)

die Prüfung und Genehmigung der Buchführung und der Arbeitsprogramme,

e)

die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des SAB,

f)

die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des MAB,

g)

die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des Finanzausschusses,

h)

die Einsetzung weiterer beratender Gremien oder Ausschüsse, die die Generalversammlung für erforderlich oder angebracht hält, und die Festlegung von Zusammensetzung und Verfahren dieser Gremien sowie

i)

die Überwachung und Gewährleistung, dass die Mitglieder ihren Pflichten gegenüber dem ERIC ESS nachkommen, und erforderlichenfalls das Ergreifen von Maßnahmen gegen Mitglieder, um die Rechte des ERIC ESS gegenüber diesen Mitgliedern durchzusetzen.

Die Generalversammlung kann regelmäßige Prüfungen oder Audits aller Tätigkeiten des ERIC ESS oder eines Teils dieser Tätigkeiten in Auftrag geben und entgegennehmen. Die Generalversammlung ist im Benehmen mit dem Direktor, dem CST und etwaigen beratenden Gremien, die die Generalversammlung erforderlichenfalls einsetzen kann, für die Festlegung von Verfahren und Zeitplan derartiger Prüfungen oder Audits und für die Bestimmung der Prüfungskriterien zuständig.

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen unabhängigen Vorsitzenden („Vorsitzender“), der kein nationaler Vertreter sein darf und der den erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Kriterien genügen muss.

Der Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung, in der der Vorsitzende ernannt werden soll, schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an.

(2)   Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit einen stellvertretenden Vorsitzenden („stellvertretender Vorsitzender“) aus dem Kreis der nationalen Vertreter. Der stellvertretende Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der stellvertretende Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

(3)   Die Generalversammlung trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit der erste und der stellvertretende Vorsitzende in der ersten Sitzung der Generalversammlung ernannt werden können.

Artikel 10

Sitzungen der Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden oder des Direktors oder von mindestens einem Drittel der nationalen Vertreter einberufen werden. Der Hauptsitz des ERIC ESS besorgt die Organisation der Sitzung einschließlich der Protokollführung.

(2)   Alle Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen solche in der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Person ihrer nationalen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 5 anwesenden Mitglieder gefasst.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 15 finden die Sitzungen der Generalversammlung mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Kalendertagen statt. Vorbehaltlich des Absatzes 15 werden in der Vorankündigung Ort und Zeit der Sitzung sowie die zu behandelnden Fragen in allgemeiner Form angegeben.

(4)   Vorbehaltlich der Satzungsbestimmungen werden die Einberufung sowie andere Mitteilungen zur Generalversammlung an alle Mitglieder, den Direktor, die nationalen Vertreter, die Beobachter und alle anderen Personen, die der Vorsitzende zu der Sitzung einladen möchte, übermittelt.

(5)   Wird einer Person, die Anspruch auf eine Einberufung zu einer Sitzung hat, versehentlich keine Einberufung übermittelt, oder erhält diese Person die Einberufung nicht, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Beratungen in dieser Sitzung.

(6)   Alle Einberufungen zu Sitzungen der Generalversammlung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln (gemäß Abschnitt 1168 des United Kingdom Companies Act 2006) und auf einer Website zu veröffentlichen.

(7)   In den Sitzungen der Generalversammlung finden nur dann Aussprachen statt, wenn ein Quorum der Mitglieder (in Person ihrer nationalen Vertreter) anwesend ist. Das Quorum besteht aus den Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der Stimmen halten, die in einer Generalversammlung abgegeben werden können, und die berechtigt sind, über die dort geführten Aussprachen abzustimmen. Ist innerhalb einer halben Stunde nach der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit kein Quorum anwesend, so wird die Generalversammlung auf denselben Tag am selben Ort zehn Minuten später vertagt. Ist auch in der vertagten Generalversammlung noch kein Quorum anwesend, so stellen die vertretenen Mitglieder, die berechtigt sind, über die geführten Aussprachen abzustimmen, ein Quorum dar und sind befugt, über alle Angelegenheiten zu beschließen, die in der ursprünglich einberufenen Sitzung ordnungsgemäß hätten behandelt werden können, wobei die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse nur dann wirksam sind bzw. erst dann wirksam werden, wenn das Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder weitergeleitet wurde und von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder bzw. bei der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gebilligt wurde. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Zustimmung eines nationalen Vertreters als die Zustimmung eines Mitglieds behandelt.

(8)   Der Vorsitzende leitet jede Sitzung der Generalversammlung oder, wenn es keinen Vorsitzenden gibt oder er zu der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit nicht anwesend ist oder nicht willens ist, in dieser Funktion zu agieren, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung als Vorsitzender; ist auch dieser nicht anwesend oder nicht willens, in dieser Funktion zu agieren, so wählen die nationalen Vertreter eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden dieser Sitzung.

(9)   In den Sitzungen der Generalversammlung wird durch Handzeichen oder nach Ermessen des Vorsitzenden mit Stimmzettel über Entschließungen abgestimmt.

(10)   Die Erklärung des Vorsitzenden, dass eine Entschließung angenommen, einstimmig angenommen oder mit einer bestimmten Mehrheit angenommen, abgelehnt oder mit einer bestimmten Mehrheit abgelehnt wurde, sowie ein entsprechender Vermerk im Protokoll der Sitzung des ERIC ESS gelten als schlüssiger Beweis dieser Tatsache, ohne dass die Zahl oder das Verhältnis der Stimmen für oder gegen die Entschließung nachgewiesen werden muss.

(11)   Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt und hat keine ausschlaggebende Stimme. Wird der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer nationaler Vertreter zur Leitung einer Sitzung der Generalversammlung gewählt, so behält er sein Stimmrecht als nationaler Vertreter, hat jedoch kein zusätzliches Stimmrecht in der Funktion als Vorsitzender.

(12)   Beobachter haben in Sitzungen der Generalversammlung nach Ermessen des Vorsitzenden das Recht, das Wort zu ergreifen und angehört zu werden, aber sie haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende kann Beobachter nach seinem Ermessen auffordern, während eines Teils oder während der gesamten Sitzung der Generalversammlung den Raum zu verlassen.

(13)   Die Generalversammlung kann die folgenden Angelegenheiten („der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten“ nur mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen und in der Sitzung abstimmenden Mitglieder beschließen, sofern die Sitzung mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen einberufen wurde und in der Einberufung Ort und Zeit der Sitzung und Art der zu behandelnden der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten angegeben wurden:

a)

Änderungen der Governance-Regelungen des ERIC ESS,

b)

Vorschläge zur Erhöhung des Haushalts des ERIC ESS ERIC (gemäß Artikel 17),

c)

Vorschläge zur Änderung des Finanzierungsmodells gemäß Artikel 17,

d)

Vorschläge zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds,

e)

Vorschläge zur Änderung der Gastgebereinrichtung,

f)

Vorschläge zur Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Direktors vor dem Stichtag,

g)

Änderungen der Zusammensetzung oder Struktur einer der Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 und

h)

Vorschläge zur Änderung der Satzung (einschließlich Änderungen gemäß Artikel 28).

(14)   Wird eine schriftliche Entschließung von derselben Anzahl Mitglieder angenommen, die erforderlich wäre, wenn sie in einer Sitzung der Generalversammlung vorgeschlagen worden wäre, so ist sie ebenso wirksam als wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung der Generalversammlung angenommen worden wäre, und sie kann aus mehreren Instrumenten in ähnlicher Form bestehen, die alle im Namen eines oder mehrerer Mitglieder unterzeichnet sind. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zustimmung eines nationalen Vertreters als Zustimmung eines Mitglieds.

(15)   Die Teilnahme von Mitgliedern (die durch ihre ordnungsgemäß ernannten nationalen Vertreter handeln) an einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung der Generalversammlung gilt als festgestellt, wenn

a)

die Sitzung einberufen wurde und nach Maßgabe der Satzung stattfindet und

b)

die Mitglieder einander alle Informationen oder Stellungnahmen zu jedem Tagesordnungspunkt der Sitzung übermitteln können.

Artikel 11

Ausschüsse der Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung kann nach Maßgabe der Satzung Ausschüsse einsetzen. Vorbehaltlich dieser Satzung werden Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse von der Generalversammlung festgelegt. Auch Personen, die keine nationalen Vertreter sind, können Mitglieder eines Ausschusses der Generalversammlung sein. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder ihrer Ausschüsse im Benehmen mit dem Direktor und mit besonderen Ernennungsgremien, deren Einsetzung die Generalversammlung erforderlichenfalls für angebracht halten könnte.

(2)   Der Direktor (oder sein ernannter Stellvertreter) sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse der Generalversammlung teilzunehmen und organisiert die Verwaltung und Protokollführung der Sitzungen. Die Generalversammlung beschließt die Modalitäten der Erneuerung der Amtszeit ihrer Ausschüsse.

(3)   Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse:

a)

den beratenden wissenschaftlichen Ausschuss (SAB),

b)

den beratenden Ausschuss für Methodik (oder MAB) und

c)

den Finanzausschuss (FINCOM).

(4)   Der SAB setzt sich in der Regel aus acht hochrangigen Sozialwissenschaftlern aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des SAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

(5)   Der SAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST auf dem Arbeitsgebiet des ERIC ESS. Die Stellungnahme des SAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder den CST außer in Fällen gemäß Absatz 6 nicht bindend.

(6)   Dem SAB wird außerdem von der Generalversammlung die Befugnis übertragen, aus den im Rahmen eines internationalen Auswahlverfahrens eingegangen Bewerbungen die Mitglieder des Teams für die Gestaltung der Fragebögen für die rotierenden Module jedes Zweijahreszeitraums auszuwählen.

(7)   Der SAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens zweimal zusammen. Der SAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des SAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des SAB ausschlaggebend.

(8)   Der Vorsitzende des SAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des SAB einladen, wenn er dies für angebracht hält.

(9)   Der MAB setzt sich aus sechs hochrangigen Methodikspezialisten aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des MAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

(10)   Der MAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST in Fragen der Methodik. Die Stellungnahme des MAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder das CST nicht bindend.

(11)   Der MAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Der MAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des MAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des MAB ausschlaggebend.

(12)   Der Vorsitzende des MAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des MAB einladen, wenn er dies für angebracht hält.

(13)   Der FINCOM setzt sich aus vier Fachleuten auf dem Gebiet Haushalts- und Finanzkontrolle zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Mindestens zwei Mitglieder des FINCOM sind keine nationalen Vertreter. Die Mitglieder des FINCOM werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

(14)   Der FINCOM unterrichtet die Generalversammlung und den Direktor über den finanziellen Status des ERIC ESS, einschließlich (aber nicht begrenzt auf) die Ressourcen des ERIC ESS und damit verbundene finanzielle Fragen.

(15)   Der FINCOM tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Die Mitglieder des FINCOM legen selbst die Verfahren für ihre Sitzungen und die Arbeit zwischen den Sitzungen fest und ernennen ein Mitglied zum Vertreter des FINCOM in Sitzungen der Generalversammlung, um dort über seine Beurteilungen und Stellungnahmen Bericht zu erstatten.

Artikel 12

Direktor und stellvertretende Direktoren

(1)   Die Generalversammlung ernennt und ersetzt erforderlichenfalls den Direktor des ERIC ESS (der Direktor), welcher CEOGeneraldirektor, wissenschaftlicher Direktor und gemäß Artikel 12 der Verordnung rechtlicher Vertreter des ERIC ESS ist. Der Direktor hat, sofern die Generalversammlung erforderlichenfalls nichts anderes festgelegt hat, die uneingeschränkte Befugnis, im Namen des ERIC ESS zu handeln. Der erste Direktor des ERIC ESS ist der amtierende Hauptforscher — Koordinator der ESS. Der Direktor wird vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren und unter den sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen ernannt.

(2)   Die Generalversammlung delegiert erforderlichenfalls diejenigen Befugnisse an den Direktor, die sie für angebracht hält, damit der Direktor die laufenden Aufgaben des Generaldirektors, des wissenschaftlichen Direktors und des rechtlichen Vertreters des ERIC ESS erfüllen kann.

(3)   Der Direktor ist verantwortlich für die Verfolgung der Gesamtziele des ERIC ESS sowie für die Ausführung des Jahreshaushaltsplans, des Geschäftsplans und des Arbeitsprogramms. Der Direktor erstattet direkt der Generalversammlung Bericht oder auf deren Anweisung einem Ausschuss der Generalversammlung. Der Direktor ist vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Generalversammlung für die Auswahl der Institutionen des CST (im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) verantwortlich. Der Direktor trägt die Gesamtverantwortung dafür sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine wissenschaftlichen, vertraglichen, rechtlichen und haushaltstechnischen Verpflichtungen einhält. Der Direktor wird vom Personal am Hauptsitz, dem CST mit seinen angeschlossenen Wissenschaftlern sowie den nationalen Koordinatoren in allen teilnehmenden Ländern dabei unterstützt, das Arbeitsprogramm des ERIC ESS nach dem erforderlichen Qualitätsstandard durchzuführen, und koordiniert ihre Tätigkeit.

(4)   Der Direktor ernennt einen Stellvertreter von der Gastgebereinrichtung und mindestens einen weiteren Stellvertreter von einer der anderen Institutionen des CST, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen sollen. Der Direktor kann jedem dieser Stellvertreter besondere Funktionen zuweisen.

Artikel 13

Ausschüsse des Direktors

(1)   Der Direktor kann Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Aufgaben unterstützen können. Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse werden vom Direktor festgelegt. Auch Personen, die weder nationale Vertreter noch Beobachter sind, können Mitglieder eines Ausschusses des Direktors sein.

(2)   Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse des Direktors:

a)

das wissenschaftliche Kernteam (CST) und

b)

das Forum der nationalen Koordinatoren (NC-Forum).

Das CST und das NC-Forum unterstützen den Direktor dabei sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine Hauptaufgabe in allen Mitgliedstaaten beständig nach den von der Generalversammlung festgelegten Qualitätsstandards erfüllt.

(3)   Das CST setzt sich aus den Institutionen („institutionelle Mitglieder“) zusammen, die der Direktor festlegen und die Generalversammlung erforderlichenfalls genehmigen kann. Jedes institutionelle Mitglied ernennt wiederum seinen eigenen hochrangigen Vertreter und einen namentlich benannten Vertreter, deren Teilnahme an Sitzungen des CST jeweils vom Direktor genehmigt werden muss. Die Amtszeit jedes institutionellen Mitglieds beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. Andere Mitglieder des Personals der institutionellen Mitglieder werden zu Sitzungen eingeladen, um ihre Fachkenntnisse in die Beratungen einzubringen.

(4)   Das CST berät den Direktor und arbeitet bei allen Aspekten von Gestaltung, wissenschaftlicher Ausrichtung, Methoden, Durchführung, Qualitätskontrolle, Bereitstellung und Verbreitung der Tätigkeiten der ERIC ESS mit ihm zusammen.

(5)   Das CST tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens dreimal zusammen. Den Vorsitz in Sitzungen des CST führt der Direktor und in seiner Abwesenheit ein stellvertretender Direktor. Das ERIC ESS kann besondere Aufgaben erforderlichenfalls an andere Institutionen als die institutionellen Mitglieder des CST vergeben, doch diese Institutionen werden dadurch nicht Mitglied des CST.

(6)   Die nationalen Koordinatoren (die Personen, die von einem Mitglied nach Maßgabe dieser Satzung zu nationalen Koordinatoren ernannt werden) („nationale Koordinatoren“) werden zu Beginn jeder Erhebungsrunde von der zuständigen Durchführungsbehörde jedes Mitglieds auf der Grundlage einer vom Direktor erstellten Funktionsbeschreibung ausgewählt. Die Amtszeit jedes nationalen Koordinators entspricht dem Zweijahreszeitraum (oder länger nach Ermessen jedes Mitglieds).

(7)   Hauptaufgaben der nationalen Koordinatoren sind die Koordinierung der Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene und die Einhaltung der erforderlichenfalls vom Direktor vorgegebenen Spezifikationen.

(8)   Das NC-Forum (das gemäß dieser Satzung eingesetzte Forum der nationalen Koordinatoren) setzt sich aus den nationalen Koordinatoren jedes Mitglieds (mit Ausnahme von Mitgliedern, die zwischenstaatliche Organisationen sind), dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren zusammen. An den Sitzungen des NC-Forums, die vom Direktor geleitet werden, nehmen die je nach Tagesordnung relevanten Mitglieder des CST teil. Es tritt je Zweijahreszeitraum mindestens dreimal zusammen, und die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Direktor im Benehmen mit dem CST und den nationalen Koordinatoren aufgestellt. Das NC-Forum ernennt einen nationalen Vertreter aus seiner Mitte zur Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung und einen zur Teilnahme an den Sitzungen des CST.

(9)   Das NC-Forum erhält die zentralen Spezifikationen, die der Direktor erforderlichenfalls in Bezug auf die Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene festlegen kann, und nimmt zu ihnen Stellung. Das NC-Forum berät den Direktor und das CST auch zu anderen Aspekten der Gestaltung und Durchführung des ERIC ESS.

(10)   Der Vorsitzende des NC-Forums kann externe Fachleute zu einer Sitzung des NC-Forums einladen.

Artikel 14

Zusammensetzung und Sitzungen der Einrichtungen

(1)   Zur Gewährleistung einer möglichst breit gefächerten Beteiligung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf niemand (mit Ausnahme des Direktors oder der stellvertretenden Direktoren) Mitglied in mehr als einer Einrichtung oder mehr als einem Ausschuss des ERIC ESS, einschließlich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors, mit Ausnahme des FINCOM, sein, in dem (gemäß Artikel 11 Absatz 13) bis zu zwei Mitglieder Vertreter der Generalversammlung sein können. Der Vorsitzende des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Einrichtung einschließlich der Generalversammlung kann diese Vorschrift in Ausnahmefällen aussetzen. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person Beobachter in mehr als einer Einrichtung des ERIC ESS ist.

(2)   Sofern von der Generalversammlung nichts anderes festgelegt wird, ist es für die Feststellung, ob Personen an einer Sitzung einer Einrichtung oder eines Ausschusses des ERIC ESS (einschließlich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors) teilnehmen, irrelevant, wo sich diese Personen aufhalten und wie sie miteinander kommunizieren. Befinden sich die Sitzungsteilnehmer nicht alle am selben Ort, so können sie beschließen, dass die Sitzung als an dem Ort stattfindend gilt, an dem sich einer von ihnen aufhält.

(3)   In allen Einrichtungen oder Ausschüssen des ERIC ESS sind beide Geschlechter sowie Kompetenzen im Allgemeinen ausgewogen vertreten.

KAPITEL 5

BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 15

Berichterstattung an die Kommission

(1)   Der Direktor erstellt am Ende jedes Haushaltsjahrs einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere Angaben zu den wissenschaftlichen, operationellen und finanziellen Aspekten der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 enthält. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Das ERIC ESS veröffentlicht diesen Bericht.

(2)   Das ERIC ESS und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ESS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Satzung oder der Verordnung festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

(3)   Erhält die Europäische Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC ESS in schwerwiegender Weise gegen die Verordnung, die Satzung, die auf deren Grundlage erlassenen Beschlüsse oder sonstiges geltendes Recht verstößt, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC ESS und/oder seinen Mitgliedern.

KAPITEL 6

FINANZEN

Artikel 16

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai, sofern die Generalversammlung nichts anderes festgelegt, und zu diesem Zeitpunkt sind die Haushalts- und Geschäftspläne des ERIC ESS aufzustellen, die Buchführung zu erstellen und die Rechnungsprüfung durchzuführen.

Artikel 17

Haushaltsplan

(1)   Der Direktor erstellt für jeden Zweijahreszeitraum einen Haushaltsentwurf und einen Geschäftsplan mit den Einnahmen und Kosten des ERIC ESS auf Jahresbasis (der „Haushaltsplan“) und legt sie dem FINCOM zur Genehmigung vor.

(2)   Der Haushaltsplan umfasst die folgenden Hauptkosten, -ausgaben und -einnahmen:

a)

zentrale Gestaltung, Koordinierung, Qualitätskontrolle und Verbreitung durch den Hauptsitz und die Institutionen des CST,

b)

das Sekretariat des ERIC ESS (einschließlich erforderlichenfalls der Funktion der Generalversammlung und aller sonstigen Ausschüsse und Gremien der ERIC) und

c)

die in Form von Zuschüssen oder anderen Zahlungen von Mitgliedern und/oder Dritten oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge.

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied der Europäischen Sozialerhebung seine eigenen Kosten für die Feldarbeit und die nationale Koordinierung trägt und diese Kosten nicht Teil des Haushalts sind.

(3)   Jeder Haushaltsplan umfasst auch die Angelegenheiten, die die Generalversammlung erforderlichenfalls auf der Grundlage der Beratung durch den FINCOM in der Geschäftsordnung genehmigt hat.

(4)   Sobald der FINCOM einen Haushaltsplan genehmigt hat, leitet er ihn zur Genehmigung an die Generalversammlung weiter. Lehnt der FINCOM die Genehmigung eines Haushaltsplans ab, so übermittelt er seine Gründe an die Generalversammlung, die endgültig über Genehmigung des Haushaltsplans beschließt.

(5)   Sobald der Haushaltsplan genehmigt ist, leisten die Mitglieder (oder eine Zahlstelle im Namen der Mitglieder) nach den erforderlichenfalls gemäß der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten ihren im Haushaltsplan ausgewiesenen Jahresbeitrag, der wie folgt berechnet wird:

a)

erstens ein Grundbeitrag jedes Mitglieds in einer erforderlichenfalls von der Generalversammlung festgelegten Höhe,

b)

zweitens ein Beitrag des Gastgeberlandes in einer erforderlichenfalls vereinbarten Höhe und

c)

drittens ein Beitrag jedes Mitglieds, der den nach dem jeweiligen BIP berechneten Restbetrag abgedeckt. Führt diese Berechnung dazu, dass einige (aber nicht alle) Mitglieder einen Zusatzbetrag zahlen, der den Grundbetrag gemäß Buchstabe a nicht übersteigt, sind diese Mitglieder nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten, und der daraus resultierende Fehlbetrag wird auf der Grundlage des jeweiligen BIP auf die gemäß diesem Absatz beitragspflichtigen Mitglieder aufgeteilt.

Sachleistungen von Mitgliedern werden nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Generalversammlung nach Beratung durch den FINCOM akzeptiert.

Artikel 18

Finanzprüfung

Das ERIC ESS trägt dafür Sorge, dass seine Buchführung jährlich von einem ausreichend qualifizierten Rechnungsprüfungsunternehmen geprüft und die geprüften Jahresabschlüsse vorschriftsgemäß eingereicht und veröffentlicht werden. Die Generalversammlung genehmigt die geprüften Jahresabschlüsse.

Artikel 19

Rechnungsführung

DAS ERIC ESS führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können.

KAPITEL 7

POLITISCHE MASSNAHMEN

Artikel 20

Beschaffung und Steuerbefreiungen

(1)   Das ERIC ESS behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ESS entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Generalversammlung legt detaillierte Vorschriften für Beschaffungsverfahren und Kriterien fest.

(2)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) gelten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch das ERIC, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ESS bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ESS beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder.

Artikel 21

Haftung

(1)   Das ERIC ESS haftet für seine Schulden.

(2)   Die maximale finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ESS ist auf ihren Jahresbeitrag einschließlich der Beiträge für die Kündigungsfrist begrenzt.

(3)   Die Generalversammlung gewährleistet, dass das ERIC ESS eine ausreichende Versicherung abschließt, die alle Risiken der Gründung und des Betriebs der Infrastruktur abdeckt und Vorschriften bezüglich einer eventuellen Auflösung des ERIC umfasst. Darüber hinaus könnte diese Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung des Direktors, der stellvertretenden Direktoren und jeder anderen natürlichen Person umfassen, die eine Funktion für das ERIC ESS ausübt.

(4)   Die nationalen Vertreter, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren, Beobachter und andere Mitglieder von Ausschüssen und Einrichtungen des ERIC ESS haften nicht für Schulden des ERIC ESS.

(5)   Alle Tätigkeiten der ERIC ESS werden nach dem Grundsatz koordiniert und durchgeführt, dass das ERIC ESS nicht für Tätigkeiten haftet, die von seinen Mitgliedern oder anderen entsprechend der Geschäftsordnung ausgeführt werden.

Artikel 22

Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik

(1)   Das ERIC ESS ERIC gewährt für die Zwecke der wissenschaftlichen Bewertung kostenlosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

(2)   Das ERIC ESS setzt sich dafür ein sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Europäischen Sozialerhebung allgemein verfügbar sind. Das ERIC ESS entwickelt und veröffentlicht seine Verbreitungsstrategie. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

Artikel 23

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz

(1)   Das ERIC ESS bemüht sich, soweit möglich die Rechte des geistigen Eigentums seiner Arbeiten zu besitzen. Es gewährt jedermann für nichtgewerbliche Zwecke eine unentgeltliche, nichtausschließliche Lizenz an seinen Rechten des geistigen Eigentums. Die Frage der Nutzung von geistigem Eigentum des ERIC ESS zu gewerblichen Zwecken ist von Fall zu Fall zu klären. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

(2)   Das ERIC ESS gewährt der wissenschaftlichen Gemeinschaft kostenkosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Niemand hat privilegierten Zugang zu diesen Daten, außer während ihrer Verarbeitung und Aufbereitung zur öffentlichen Nutzung. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

(3)   Das ERIC ESS unterzeichnet die Ethikerklärung des Internationalen Statistischen Instituts.

(4)   Das ERIC ESS stellt sicher, dass alle Daten des ERIC ESS soweit wie möglich anonymisiert werden. Wo dies nicht möglich ist, gelten die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3).

(5)   Alle vom ERIC ESS generierten Daten werden in jedem Land nach den Datenschutzbestimmungen dieses Landes behandelt.

(6)   Diese Datenschutzmaßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

Artikel 24

Beschäftigungspolitik

Das ERIC ESS setzt sich für Chancengleichheit ein und darf niemanden aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder gegebenenfalls aus anderen Gründen, die nach dem Recht der Europäischen Union als Diskriminierung gelten, diskriminieren. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

KAPITEL 8

DAUER DES BESTEHENS UND VERFAHREN ZUR AUFLÖSUNG, ANWENDBARES RECHT, STREITIGKEITEN

Artikel 25

Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

(1)   Das ERIC ESS wird ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC gilt, gegründet und besitzt unbefristete Rechtspersönlichkeit bis

a)

das ERIC ESS gemäß den Bestimmungen dieser Satzung aufgelöst wird und

b)

die Europäische Kommission einen Beschluss über die Auflösung des ERIC ESS erlässt.

(2)   Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschließen, das ERIC ESS aufzulösen. Beschließt die Generalversammlung, das ERIC ESS aufzulösen, so legt sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen das Auflösungsverfahren fest.

(3)   Das ERIC ESS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission über den Beschluss zur Auflösung des ERIC ESS nach Maßgabe der Verordnung.

(4)   Wenn die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, trägt der Direktor soweit wie möglich dafür Sorge, dass die Daten, die das ERIC ESS besitzt, bei einer geeigneten dritten Partei oder bei geeigneten dritten Parteien sicher gespeichert werden, damit diese Daten gemäß dieser Satzung zugänglich und nutzbar sind.

Artikel 26

Anwendbares Recht

Die Gründung und die interne Funktionsweise eines ERIC unterliegen

a)

dem Recht der Europäischen Union und insbesondere der Verordnung und dem Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC ESS gemäß dieser Satzung;

b)

im Fall von Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften geregelt werden, dem Recht des Staates, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmäßigen Sitz hat, d. h. den zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Rechtsvorschriften von England und Wales;

c)

dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

Artikel 27

Streitigkeiten

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC ESS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC ESS (einschließlich eines Konkursverwalters des ERIC ESS) und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC ESS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, für die das EU-Recht nicht gilt, wird die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung dieser Streitigkeiten nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmäßigen Sitz hat (d. h. dem zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Recht von England und Wales).

(3)   Bei einer wesentlichen Änderung der geltenden Rechtsvorschriften sorgen die Mitglieder dafür, dass diese Satzung entsprechend geändert wird.

(4)   Ist eine Bestimmung dieser Satzung nach Ansicht eines Gerichts, einer Einrichtung oder einer Behörde der zuständigen Gerichtsbarkeit nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit illegal, rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar, so gilt diese Bestimmung in Bezug auf diese Gerichtsbarkeit als aus dieser Übereinkunft gestrichen, und dies berührt nicht

a)

die Legalität, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung nach dem Recht jeder anderen Gerichtsbarkeit oder

b)

die übrigen Bestimmungen der Satzung, die uneingeschränkt in Kraft bleiben.

In diesem Fall bemühen sich die Parteien darum, sich nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 2 auf eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu einigen, die die Generalversammlung als Ersatz für die gestrichene Bestimmung akzeptiert.

KAPITEL 9

SATZUNG UND ÄNDERUNGEN

Artikel 28

Satzung und Änderungen

(1)   Diese Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 genehmigt die Generalversammlung Änderungen dieser Satzung als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten. Das ERIC ESS übermittelt der Europäischen Kommission alle nicht in Absatz 6 genannten Änderungen dieser Satzung innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung.

(3)   Bei allen Änderungen der Satzung ist in einem Vermerk deutlich anzugeben, ob die Änderung einen wesentlichen oder einen nicht wesentlichen Teil der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung 723/2009 betrifft, und das Verfahren ihrer Annahme ist zu beschreiben.

(4)   Nachdem die angenommenen Änderungen gemäß Absatz 2 der Kommission übermittelt wurden, kann diese innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittelung unter Angabe der Gründe, warum die Änderung nicht mit den Vorschriften der Verordnung im Einklang steht, Einwände erheben.

(5)   Gemäß diesem Artikel angenommene Änderungen werden erst wirksam, wenn die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist abgelaufen ist, die Europäische Kommission auf Einwände verzichtet hat oder etwaige Einwände der Europäischen Kommission ausgeräumt wurden.

(6)   Änderungen der Satzung, die in Artikel 1 Absatz 2 (Name), Artikel 1 Absatz 4 (satzungsmäßiger Sitz), Artikel 2 (Aufgaben und Tätigkeiten), Artikel 20 (Beschaffung), Artikel 21 (Haftung), Artikel 22 (Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik), Artikel 23 (Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz), Artikel 24 (Beschäftigungspolitik) und Artikel 25 (Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung) behandelte Angelegenheiten betreffen und die von den Mitgliedern als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheit genehmigt wurden, werden erst wirksam, nachdem die Europäische Kommission sie ausdrücklich genehmigt hat und der Beschluss der Europäischen Kommission zur Genehmigung der Änderungen in Kraft getreten ist.

(7)   Wenn das ERIC ESS die Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2 oder Absatz 6 einholt, legt es dieser den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung und eine konsolidierte Fassung der geänderten Satzung vor.


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG II

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.

Mitglieder

Name des Mitglieds

Name des nationalen Vertreters

Republik Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Königreich Belgien

Belgian Public Planning Service Science Policy

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Republik Estland

Sozialministerium

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Irland

Irish Research Council (HEA)

Republik Litauen

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Königreich der Niederlande

Niederländische Organisation für Wissenschaftliche Forschung (NWO)

Republik Polen

Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen

Portugiesische Republik

Foundation for Science and Technology

Republik Slowenien

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport

Königreich Schweden

Bildungsministerium, vertreten durch den Schwedischen Forschungsrat

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Economic and Social Research Council


Beobachter

Name des Beobachters

Name des beobachtenden Vertreters

Königreich Norwegen

Norwegischer Forschungsrat

Schweizerische Eidgenossenschaft

FORS (Schweizer Kompetenzzentrum Sozialwissenschaften)


ANHANG III

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNG

1.

Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet „ERIC ESS“ in dieser Satzung das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 (die „Verordnung“) gegründete Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, das dieser Satzung unterliegt, die erforderlichenfalls nach Maßgabe der Verordnung geändert oder neu abgefasst werden kann (die „Satzung“);

„ESS“ oder „Europäische Sozialerhebung“ die seit 2001 in Form gleichzeitiger nationaler Erhebungen in europäischen Ländern durchgeführte maßgebliche Langzeiterhebung. Im Rahmen dieser Erhebung werden fundierte Daten über gesellschaftliche Einstellungen und Werte in ganz Europa erhoben, ausgewertet und verbreitet;

„BIP“ den Gesamtwert aller innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellten Güter, bestimmt auf der Grundlage von Zahlen der Weltbank für 2009 oder ein von der Generalversammlung genehmigtes späteres Jahr;

„Mitglied“ jede (durch ihren nationalen Vertreter handelnde) Person, die erforderlichenfalls nach Maßgabe dieser Satzung und der Verordnung als Mitglied des ERIC ESS aufgenommen wurde;

„Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

„Geschäftsordnung“ die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Geschäftsordnung des ERIC ESS.

2.

Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, haben in den Verordnungen definierte Begriffe hier dieselbe Bedeutung.

3.

Bezugnahmen auf Artikel sind Bezugnahmen auf die Artikel dieser Satzung.

4.

Alle Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Auslegung der Satzung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

5.

Angaben in der Einzahl schließen die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche Form ein und umgekehrt.

6.

Bezugnahmen auf Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen oder Satzungsbestimmungen umfassen alle von ihnen abgeleiteten Rechtsvorschriften und verstehen sich als Bezugnahmen auf diese Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Satzungsbestimmungen und/oder abgeleitete Rechtsvorschriften in ihrer geänderten, ergänzten, ausgeweiteten, konsolidierten, neu gefassten und/oder ersetzten Fassung, die zum Zeitpunkt der Annahme der Satzung in Kraft waren.

7.

Alle Worte nach den Worten „umfasst“, „umfassen“, „einschließlich“, „insbesondere“ oder ähnlichen Worten oder Formulierungen sind ohne Einschränkung zu verstehen und bedeuten daher keine Einschränkung der Bedeutung der vorausgehenden Worte.

8.

Die Angabe „schriftlich“ bezieht sich auf Kommunikation auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail oder auf jede andere Weise der Wiedergabe von Worten in lesbarer, dauerhafter Form.

9.

Jede Angabe eines englischen juristischen Ausdrucks für eine Maßnahme, einen Rechtsbehelf, eine juristische Verfahrensweise, ein Rechtsdokument, eine Rechtsstellung, ein Gericht, eine Amtsperson oder eines juristischen Begriffs in Bezug auf eine andere Rechtsordnung als die von England und Wales ist als Bezugnahme auf den Begriff zu verstehen, der dem englischen Ausdruck in dieser Rechtsordnung am nächsten kommt.


ANHANG IV

LÄNDERBEITRÄGE

LÄNDERBEITRÄGE ZUM ERIC ESS (EUR)

Haushaltsjahr des ERIC ESS

JAHR

2013-2014

2014-2015

2015-2016

2016-2017

1.

VK (Gastland)

1 000 000

1 000 000

742 630

764 909

2.

Österreich

46 943

49 337

60 259

62 067

3.

Belgien

53 410

56 235

69 631

71 720

4.

Bulgarien

20 000

20 600

21 218

21 855

5.

Zypern

20 000

20 600

21 218

21 855

6.

Tschechische Republik

33 845

35 367

41 280

42 518

7.

Estland

20 000

20 600

21 218

21 855

8.

Finnland

36 913

38 640

45 726

47 098

9.

Frankreich

204 877

217 787

289 111

297 785

10.

Deutschland

252 792

268 893

358 542

369 298

11.

Irland

35 745

37 393

44 033

45 354

12.

Litauen

20 000

20 600

21 218

21 855

13.

Niederlande

75 994

80 323

102 355

105 426

14.

Norwegen

46 448

48 809

59 541

61 328

15.

Polen

50 408

53 033

65 280

67 239

16.

Portugal

36 520

38 220

45 156

46 510

17.

Slowenien

20 000

20 600

21 218

21 855

18.

Spanien

122 728

130 168

170 074

175 176

19.

Schweden

48 637

51 144

62 714

64 595

20.

Schweiz

54 740

57 653

71 558

73 704

Insgesamt

2 200 000

2 266 000

2 333 980

2 403 999


Erläuterung zum Haushaltsplan und zu den Jahresbeiträgen zum ERIC ESS — Haushaltsjahre 2013 bis 2017

1.

Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

2.

Der vorgelegte Haushaltsplan wurde für die ersten vier Jahre des Betriebs des ERIC ESS aufgestellt. Der Lenkungsausschuss des ERIC ESS hat jährliche Haushaltsmittel in Höhe von 2,3 Mio. EUR für wissenschaftliche Kerntätigkeiten angestrebt. Wenn in der Zwischenzeit nicht alle Länder, die ein starkes Interesse bekundet haben, dem ERIC rechtzeitig für die Aufnahme der Arbeiten im Juni 2013 beitreten können, stehen geringere Haushaltsmittel zur Verfügung. Mit jährlichen Erhöhungen des Gesamthaushalts wird einer Inflationsrate von 3 % jährlich Rechnung getragen.

3.

Auf der Grundlage der voraussichtlichen Zahl der Unterzeichner werden für das erste Jahr Haushaltsmittel in Höhe von 2,2 Mio. EUR veranschlagt (die niedriger ausfallen werden, wenn nicht alle aufgeführten Länder die erforderliche Unterschrift zum Beitritt zum ERIC leisten). Wenn weitere Länder beitreten, werden die Haushaltsmittel bis auf 2,3 Mio. EUR steigen, wobei die Beiträge der bisherigen Mitglieder unverändert bleiben (und die Beiträge der neuen Mitglieder Land für Land parallel zu denen der bisherigen Mitglieder berechnet werden, um den erforderlichen Beitrag zu bestimmen. Der von den Gründungsmitgliedern zu zahlende Betrag bleibt unverändert.) Sobald das Ziel erreicht ist, wird der Beitritt weiterer Länder zu niedrigeren Beiträgen für alle Mitglieder und Beobachter führen, die mehr als den Grundbeitrag zahlen (sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt).

4.

Die Jahresbeiträge wurden nach den Verfahren des Artikels 17 der Satzung berechnet, wobei die folgenden Spezifikationen gelten:

a)

Der Grundbeitrag wurde für das erste Jahr auf 20 000 EUR festgesetzt und wird für die kommenden drei Jahre inflationsbedingt um 3 % angehoben.

b)

Das Vereinigte Königreich zahlt als Gastgeberland einen erhöhten Beitrag in Höhe von 1 000 000 für die ersten beiden Jahre, danach den ursprünglich zugesagten inflationsbereinigten Betrag von 700 000 EUR jährlich.

c)

Die Mitglieder zahlen den Restbetrag in Form eines Beitrags, der unter Zugrundelegung der BIP-Daten der Weltbank von 2009 je nach ihrem BIP berechnet wird. Dies gilt nur für Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von 20 000 EUR oder mehr (auf 100 EUR gerundet) leisten müssten.

d)

Ab dem zweiten Jahr gilt eine Inflationsrate von 3 % p.a. (Mischsatz); diese gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag des Vereinigten Königreichs für die ersten beiden Jahre (was bedeutet, dass die Erhöhungen für die anderen Länder etwas über 3 % liegen).

e)

Das Recht der Schweiz und Norwegens erlaubt diesen Ländern zurzeit nicht, dem ERIC als Mitglieder beizutreten. Diese beiden Länder nehmen daher als Beobachter teil und leisten den erforderlichen Jahresbeitrag gemäß diesem Vermerk.


30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2013

zur Gründung der Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC BBMRI)

(2013/701/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe,

(1)

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben bei der Kommission die Gründung des BBMRI als Konsortium für eine europäische Infrastruktur (ERIC BBMRI) beantragt. Das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Türkei werden sich als Beobachter am ERIC BBMRI beteiligen.

(2)

Die Republik Österreich wurde vom Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden als Sitzmitgliedstaat des ERIC BBMRI bestimmt.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC BBMRI“ gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC BBMRI ist als Anhang beigefügt. Diese Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC BBMRI und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC BBMRI, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 2, 3, 6, 7, 16, 17, 18, 19 und 24 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG I

SATZUNG DES KONSORTIUMS FÜR EINE EUROPÄISCHE FORSCHUNGSINFRASTRUKTUR IM BEREICH DER BIOBANKEN UND BIOMOLEKULAREN RESSOURCEN („ERIC BBMRI“)

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

NACHSTEHEND „DIE MITGLIEDER“,

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

DIE REPUBLIK TÜRKEI,

NACHSTEHEND „DIE BEOBACHTER“ —

ANGESICHTS der Überzeugung der Mitglieder, dass humane biologische Proben einschließlich der zugehörigen medizinischen Daten und biomolekularen Forschungswerkzeuge eine Schlüsselrolle für das Verständnis der Wechselwirkungen zwischen genetischen Faktoren und Umweltfaktoren spielen, die menschliche Krankheiten verursachen, Auswirkungen auf den Verlauf dieser Krankheiten, die Identifizierung neuer Biomarker und Therapieziele haben und ferner einen Beitrag zur Verringerung von Ausfällen bei der Entdeckung und Entwicklung von Medikamenten leisten können,

ANGESICHTS der Tatsache, dass die biomolekularen Ressourcen Sammlungen von Antikörpern und Affinitätsbindern, Zelllinien, Klonsammlungen, siRNA-Bibliotheken und andere Forschungswerkzeuge enthalten, die für die Analyse von in Biobanken aufbewahrten Proben benötigt werden, wobei auch Repositorien von Modellorganismen als biomolekulare Ressourcen betrachtet werden, wenn sie für menschliche Krankheiten relevant sind,

ANGESICHTS der Tatsache, dass die gesamteuropäische Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen (BBMRI) auf bestehenden Probensammlungen, Ressourcen, Technologien und Fachkenntnissen aufbauen wird, die speziell durch innovative Komponenten ergänzt und angemessen in wissenschaftliche, ethische, rechtliche und gesellschaftliche Rahmenstrukturen auf europäischer Ebene eingebettet werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder danach streben, durch Gründung der Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen — in Form eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur, nachstehend als „ERIC BBMRI“ bezeichnet, die wissenschaftliche Exzellenz und Effizienz der europäischen Forschung in den biomedizinischen Wissenschaften zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung und Industrie in einem globalen Umfeld zu verbessern und zu sichern und Investitionen in pharmazeutische und biomedizinische Forschungseinrichtungen anzuziehen,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die vom Rat und der Europäischen Kommission im Dezember 2000 in Nizza verkündet wurde, und auf die in bestimmten europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften Bezug genommen wird,

IN ERWÄGUNG DER TATSACHE, dass die Mitglieder bei der Europäischen Kommission die Gründung der BBMRI in Übereinstimmung mit der ERIC-Verordnung mit der Rechtspersönlichkeit eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) beantragen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Satzung bedeutet

1.

„Biobanken (und Zentren für biomolekulare Ressourcen)“ Sammlungen, Repositorien und Verteilungszentren aller Arten von humanen biologischen Proben, z. B. Blut, Gewebe, Zellen oder DNA und/oder damit zusammenhängende Daten wie zugehörige klinische und Forschungsdaten, sowie biomolekulare Ressourcen, einschließlich Modell- und Mikroorganismen, die zum Verständnis der Physiologie und Krankheiten des Menschen beitragen könnten;

2.

„Mitglied“ eine Körperschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1;

3.

„Beobachter“ eine Körperschaft gemäß Artikel 4 Absatz 7;

4.

„säumiges Mitglied“ ein Mitglied, das

a)

mit der Zahlung seines jährlichen Beitrags im Rückstand ist, wenn der ausstehende Betrag den fälligen Beiträgen für das vorausgehende Haushaltsjahr entspricht oder diese übersteigt;

b)

seinen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt, oder

c)

eine schwere Störung des Betriebs des ERIC BBMRI verursacht oder zu verursachen droht;

5.

„gemeinsamer Dienst“ eine Einrichtung des ERIC BBMRI gemäß Artikel 15 Absatz 1;

6.

„nationales Zentrum“ eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, nicht zwangsläufig mit Rechtsfähigkeit, die die nationalen Biobanken und biomolekularen Ressourcen koordiniert und ihre Tätigkeiten mit den gesamteuropäischen Tätigkeiten des ERIC BBMRI verbindet;

7.

„nationaler Koordinator“ der Direktor eines nationalen Zentrums, ernannt von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats;

8.

„organisatorisches Zentrum“ eine Stelle, nicht zwangsläufig mit Rechtsfähigkeit, benannt von einer zwischenstaatlichen Organisation, die die Biobank(en) und biomolekularen Ressourcen der Organisation koordiniert und ihre Tätigkeiten mit denen der gesamteuropäischen Infrastruktur (ERIC BBMRI) verbindet;

9.

„organisatorischer Koordinator“ der Direktor eines organisatorischen Zentrums, ernannt von einer zwischenstaatlichen Organisation;

10.

„Partner-Biobanken“ Biobanken, die mit dem ERIC BBMRI zusammenarbeiten und die Anforderungen der Partner-Charta des ERIC BBMRI erfüllen (1);

11.

„Arbeitsprogramm“ die Beschreibung der Strategie, der geplanten Tätigkeiten, der Personalausstattung und der Finanzierung des ERIC BBMRI;

12.

„Pflichtbeiträge“ die Beiträge der Mitglieder/Beobachter und die Beiträge der Aufnahmeländer des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und der gemeinsamen Dienste, die im Haushaltskapitel des jährlichen Arbeitsprogramms des ERIC BBMRI festgelegt sind.

Artikel 2

Gründung, Bestandsdauer und satzungsmäßiger Sitz

(1)   Hiermit wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen (ERIC BBMRI) gegründet. Das Konsortium wird für eine unbegrenzte Dauer errichtet und besteht ab dem Datum, an dem der Beschluss der Europäischen Kommission in Kraft tritt.

(2)   Der satzungsmäßige Sitz des ERIC BBMRI ist die Stadt Graz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich, nachstehend bezeichnet als „Sitzmitgliedstaat“.

(3)   Der Sitzmitgliedstaat stellt die Örtlichkeiten, Einrichtungen und Dienste für das zentrale Exekutiv-Verwaltungsbüro des ERIC BBMRI entsprechend einer schriftlichen Erklärung im Antrag auf ERIC-Status bereit.

Artikel 3

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Das ERIC BBMRI errichtet, betreibt und entwickelt eine gesamteuropäische verteilte Forschungsinfrastruktur von Biobanken und biomolekularen Ressourcen, um den Zugang zu Ressourcen und Einrichtungen zu erleichtern und eine biomolekulare und medizinische Forschung von hoher Qualität zu unterstützen. Das ERIC BBMRI führt das von der Mitgliederversammlung verabschiedete Arbeitsprogramm durch.

(2)   Das ERIC BBMRI betreibt die Infrastruktur auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das ERIC BBMRI kann in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, soweit sie

a)

mit seinen Hauptaufgaben in engem Zusammenhang stehen

b)

und deren Erfüllung nicht gefährden.

(3)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird das ERIC BBMRI insbesondere

a)

der europäischen Forschergemeinschaft, bestehend aus Forschern der Länder seiner Mitglieder, effektiven Zugang zu seinen Ressourcen und Dienstleistungen in Einklang mit den in dieser Satzung festgelegten Regeln gewähren;

b)

die Interoperabilität zwischen Biobanken und Zentren für biologische Ressourcen der Mitglieder verbessern;

c)

ein Qualitätsmanagement einschließlich standardisierter Verfahren, bewährter Praktiken und geeigneter Werkzeuge durchführen, um die Qualität der gesammelten Ressourcen und ihrer zugehörigen Daten zu verbessern;

d)

die kontinuierliche Erweiterung der Ressourcen in Biobanken und ihrer zugehörigen Daten fördern, um ein angemessenes Angebot von Proben sicherzustellen, mit den Anforderungen der wissenschaftlichen Gemeinschaft Schritt zu halten und den kontinuierlichen Ausbau der Informationen zu gewährleisten, die mit der Analyse von in Biobanken aufbewahrten Proben zusammenhängen und sich aus ihr ergeben. Es wird zu einer intensiveren Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen und zur Optimierung der Ergebnisse der auf Biobanken basierenden Forschungstätigkeiten auf europäischer Ebene beitragen;

e)

gemeinsame Dienste für die europäische wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich der Biobanken einrichten und betreiben;

f)

Forschungstätigkeiten für öffentliche und private Einrichtungen durchführen;

g)

technologische Entwicklungen im Zusammenhang mit den Ressourcen und Diensten realisieren und anwenden;

h)

Schulungsmaßnahmen anbieten und die Mobilität der Forscher erleichtern, um die Einrichtung neuer Biobanken und Zentren für biomolekulare Ressourcen zu unterstützen und somit den Europäischen Forschungsraum zu stärken und zu strukturieren;

i)

internationale Beziehungen aufbauen und gemeinsame Tätigkeiten mit anderen europäischen und außereuropäischen Organisationen mit verwandten Tätigkeiten und Tätigkeitsbereichen initiieren und bei Bedarf Mitglied dieser Organisationen werden;

j)

sonstige Tätigkeiten aufnehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

(4)   Die Tätigkeiten des ERIC BBMRI sind politisch neutral und werden von folgenden Werten geleitet: gesamteuropäischer Rahmen, wissenschaftliche Exzellenz, Transparenz, Offenheit, Reaktivität, ethisches Bewusstsein, Rechtskonformität und menschliche Werte.

Artikel 4

Mitglieder und Beobachter

(1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sind assoziierte Länder, Drittländer, nicht assoziierte Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die dieser Satzung zugestimmt haben, Mitglieder des ERIC BBMRI. Die Gründungsmitglieder sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Weitere Mitgliedstaaten, Drittstaaten und zwischenstaatliche Organisationen können jederzeit Mitglieder des ERIC BBMRI werden, wenn die Mitgliederversammlung dies gemäß den in Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen genehmigt. Weitere Anforderungen betreffend den Beitritt von Mitgliedern zum ERIC BBMRI nach den ersten drei Jahren sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3)   Jedes Mitglied

a)

gewährt innerhalb des geltenden rechtlichen und ethischen Rahmens den Zugang zu Biobanken, biologischen und biomolekularen Ressourcen und/oder den damit verbundenen Daten von BBMRI-ERIC-Partnern auf der Grundlage eines gemeinsamen Katalogs von Standards und Bedingungen, die in der Partner-Charta des ERIC BBMRI weiter auszuführen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind;

b)

errichtet ein nationales/organisatorisches Zentrum und ernennt einen nationalen/organisatorischen Koordinator;

c)

gewährleistet die Koordinierung zwischen Partner-Biobanken über die nationalen/organisatorischen Zentren, um den Zugang zu biologischen und biomolekularen Ressourcen und den damit verbundenen Daten zu erleichtern;

d)

führt bei Bedarf zur Unterstützung des ERIC BBMRI Infrastrukturinvestitionen durch;

e)

trägt zur Kapazitätsentwicklung im Bereich der Biobanken bei;

f)

unterstützt das Hauptanliegen des ERIC BBMRI und die Durchführung seines Arbeitsprogramms.

(4)   Jedes Mitglied kann nach den ersten fünf Jahren seiner Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und an den Generaldirektor aus dem ERIC BBMRI ausscheiden; dies muss spätestens drei Monate vor Genehmigung des Haushalts für das folgende Jahr geschehen.

(5)   Der Generaldirektor kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, ein säumiges Mitglied auszuschließen.

(6)   Die erste Liste der Mitglieder ist in Anhang II enthalten, sie wird vom zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüro auf dem neuesten Stand gehalten.

(7)   Beobachter des ERIC BBMRI sind Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der ERIC-Verordnung sowie zwischenstaatliche Organisationen, die den Beobachterstatus beantragt haben.

(8)   Der Beobachterstatus wird für höchstens drei Jahre gewährt und unterliegt der Genehmigung der Mitgliederversammlung auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c. Nach Ablauf der drei Jahre müssen die Beobachter entweder die Mitgliedschaft beantragen oder aus dem ERIC BBMRI ausscheiden — es sei denn, die Mitgliederversammlung fasst einen anderen Beschluss.

(9)   Die Beobachter haben folgende Rechte:

a)

Teilnahme an den Erörterungen der Mitgliederversammlung (ohne Stimmrecht);

b)

Teilnahme an bestimmten Tätigkeiten des ERIC BBMRI, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(10)   Die erste Liste der Beobachter ist in Anhang II enthalten; sie wird vom zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüro online auf dem neuesten Stand gehalten.

KAPITEL II

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Ressourcen des ERIC BBMRI

(1)   Aus dem Haushalt des ERIC BBMRI wird der gemeinsame Betrieb des ERIC BBMRI finanziert, einschließlich der Kosten des Generaldirektors, des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und der gemeinsamen Dienste. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung durch die Annahme des Arbeitsprogramms genehmigt.

(2)   Der Haushalt des ERIC BBMRI umfasst

a)

die Finanzbeiträge der Mitglieder und Beobachter;

b)

die Beiträge des Sitzmitgliedstaates und der Aufnahmeländer der gemeinsamen Dienste;

c)

sonstige Einnahmen.

(3)   Etwaige Einnahmen aus den Tätigkeiten des ERIC BBMRI, die in den Haushalt fließen, werden entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zur weiteren Durchführung des Arbeitsprogramms verwendet.

(4)   Mitglieder und Beobachter tragen die Kosten für ihre Beteiligung an den Sitzungen des ERIC BBMRI.

(5)   Jedes Mitglied und jeder Beobachter trägt zum Haushalt des ERIC BBMRI bei. Soweit von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, werden die Beiträge in finanzieller Form erbracht.

(6)   Die Beiträge der einzelnen Mitglieder richten sich nach dem Berechnungsschema für die Mitgliederbeiträge in Anhang III.

(7)   Die Beiträge der einzelnen Beobachter betragen 30 % des entsprechend dem Berechnungsschema in Anhang III bestimmten vollen Mitgliederbeitrags.

(8)   Die sich aus dem Berechnungsschema für die Mitgliederbeiträge in Anhang III ergebende Abstufung der Beiträge kann im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds oder Beobachters oder des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitglieds oder Beobachters geändert werden. Die neue Abstufung tritt am 1. Januar des folgenden Haushaltsjahres in Kraft.

(9)   Die Mitgliederversammlung kann beschließen, wegen besonderer Umstände den Beitrag eines Mitglieds oder Beobachters anzupassen.

(10)   Wenn dies mit dem Arbeitsprogramm und den einschlägigen von der Mitgliederversammlung genehmigten Vorschriften in Einklang steht, können Mitglieder einen Teil ihres Beitrags zum gemeinsamen Haushalt des ERIC BBMRI-Haushalts als Sachleistung erbringen.

(11)   Das ERIC BBMRI ist berechtigt, Zuschüsse, besondere Beiträge und Zahlungen von Einzelpersonen sowie öffentlichen und privaten Stellen für die in dieser Satzung genannten Zwecke anzunehmen. Diese Beiträge und Zahlungen unterliegen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(12)   Vermögensgegenstände, die im Namen und auf Kosten des ERIC BBMRI angeschafft werden, sind sein Eigentum. Bei Beiträgen in Form von Sachleistungen werden Eigentumsfragen in einer besonderen Vereinbarung zwischen dem betreffenden Mitglied oder Beobachter und dem ERIC BBMRI nach Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Artikel 6

Beschaffung und Steuerbefreiung

(1)   Das ERIC BBMRI behandelt mögliche Beschaffungspartner und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC BBMRI entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die internen Vorschriften zu Beschaffungsverfahren und -kriterien werden von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

(2)   Steuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und gemäß Artikel 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) sind auf die Mehrwertsteuer für Güter und Dienstleistungen für Forschung und Entwicklung beschränkt, die

a)

in direktem Zusammenhang mit der Verwaltung und den Dienstleistungen des ERIC BBMRI stehen,

b)

einen engen Bezug zu den in Artikel 3 festgelegten Zielen und Tätigkeiten haben,

c)

der gesamten wissenschaftlichen Gemeinschaft zugutekommen,

d)

den Wert von 250 EUR überschreiten und

e)

in vollem Umfang vom ERIC BBMRI vergütet und beschafft werden.

(3)   Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Artikel 7

Haftung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist auf ihre jeweiligen in Anhang III festgelegten Beiträge begrenzt.

(2)   Das ERIC BBMRI schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinem Aufbau und Betrieb verbundenen Haftungsrisiken ab, die gemäß Absatz 1 nicht gedeckt sind.

Artikel 8

Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC BBMRI werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im Haushaltskapitel des Arbeitsprogramms ausgewiesen. Die in den Haushaltsplan eingesetzten Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(2)   Die Mitglieder gewährleisten, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(3)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

(4)   Das ERIC BBMRI verbucht alle Einnahmen und Ausgaben. Den Abschlüssen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(5)   Das ERIC BBMRI unterliegt den Rechnungslegungsstandards aufgrund der im Sitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.

(6)   Das Haushaltsjahr des ERIC BBMRI entspricht dem Kalenderjahr.

(7)   Die Mitgliederversammlung ernennt externe Rechnungsprüfer für die Prüfung der Abschlüsse. Das Mandat der externen Rechnungsprüfer wird gemäß der besonderen Bestimmung in der von der Mitgliederversammlung genehmigten Finanzordnung regelmäßig verlängert.

(8)   Die externen Rechnungsprüfer legen der Mitgliederversammlung über den Finanzausschuss einen Bericht über den Jahresabschluss vor. Der Generaldirektor stellt den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung.

KAPITEL III

LEITUNG UND LENKUNG

Artikel 9

Lenkungsstruktur

Die Lenkungsstruktur des ERIC BBMRI umfasst folgende Gremien:

a)

Mitgliederversammlung,

b)

Finanzausschuss,

c)

Generaldirektor, unterstützt durch den Verwaltungsausschuss,

d)

wissenschaftlicher und ethischer Beirat.

Artikel 10

Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das Gremium, in dem die Mitglieder gemeinsam Beschlüsse zu Angelegenheiten betreffend das ERIC BBMRI fassen. Diese Beschlüsse werden dann vom Generaldirektor gemeinsam mit dem Personal des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und dem Verwaltungsausschuss umgesetzt.

(2)   Die Mitgliederversammlung konstituiert sich auf der ersten Sitzung der Mitglieder nach Gründung des BBMRI als ERIC.

(3)   Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des ERIC BBMRI zusammen. Jedes Mitglied wird durch bis zu zwei Delegierte vertreten, die von der zuständigen Behörde offiziell ernannt werden. Sie können von maximal drei Beratern begleitet werden, die als Stellvertreter der Delegierten fungieren können. Die Mitglieder geben im Ernennungsschreiben den Namen des Delegierten mit Stimmrecht und die Reihenfolge der Vertretung an.

(4)   Bis zu zwei Vertreter mit offizieller Genehmigung jedes Beobachters können an der Mitgliederversammlung als Beobachter teilnehmen.

(5)   An den Sitzungen der Mitgliederversammlung können weitere Beobachter in Einklang mit der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Geschäftsordnung teilnehmen.

(6)   Die Mitgliederversammlung

a)

verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm und den Haushalt sowie ein vorläufiges Arbeitsprogramm und einen Haushalt für die folgenden zwei Jahre;

b)

verabschiedet die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die internen Vorschriften in Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe a;

c)

verabschiedet alle Regeln, Vorschriften und Maßnahmen, die für eine solide Verwaltung des Arbeitsprogramms erforderlich sind, insbesondere das Verfahren für den Zugang zu biologischen Ressourcen und Daten in Biobanken und vom BBMRI entwickelten Diensten;

d)

legt die Aufgaben des Finanzausschusses fest;

e)

wählt und entlässt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden;

f)

wählt und entlässt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Finanzausschusses;

g)

ernennt und entlässt den Generaldirektor;

h)

genehmigt die Anstellung und Entlassung anderer hochrangiger Mitglieder des Personals gemäß den internen Vorschriften;

i)

setzt den wissenschaftlichen und ethischen Beirat und andere Ausschüsse, Gremien oder Gruppen ein (z. B das Stakeholder-Forum) und legt ihre Aufgaben und Vorschriften fest;

j)

unterstützt den Generaldirektor durch Leitlinien und Orientierungen;

k)

genehmigt den Jahresbericht, die Jahresabschlüsse und Berichte der beratenden Ausschüsse des ERIC BBMRI;

l)

befasst sich mit Angelegenheiten, die von Mitgliedern vorgebracht werden und das ERIC BBMRI oder seinen Betrieb betreffen;

m)

gestattet den Beitritt von Mitgliedern und beendet die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b;

n)

lässt Beobachter zu und beendet die Zusammenarbeit mit Beobachtern gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c;

o)

passt die Abstufung der Finanzbeiträge gemäß Artikel 5 Absatz 8 an;

p)

beschließt über Änderungen der Satzung gemäß Artikel 11 Absatz 7 und

q)

erfüllt sonstige Aufgaben, die ihr durch die Satzung übertragen werden, auch durch die Anhänge oder etwaige Änderungen dieser Satzung.

Artikel 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „anwesend“ persönliche Anwesenheit sowie Anwesenheit per Telefon, Videokonferenz oder andere praktische Mittel, wie in der Geschäftsordnung festgelegt.

(2)   Das Quorum ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Anwesenheit einer Mehrheit der Mitglieder, die insgesamt 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen;

b)

für Beschlüsse gemäß Absatz 8 Anwesenheit von 75 % der Mitglieder, die insgesamt 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen;

c)

von den anwesenden Mitgliedern müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mehrheit der Stimmen haben. (4)

(3)   (Jedes Mitglied hat eine Stimme. Säumige Mitglieder haben keine Stimme.

(4)   Die Mitgliederversammlung bemüht sich bei all ihren Beschlüssen nach besten Kräften um einen Konsens.

(5)   Kann kein Konsens erzielt werden, reicht die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder aus, um einen Beschluss zu fassen, es sei denn, in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung ist ausdrücklich anderes bestimmt.

(6)   Bei Stimmengleichheit gibt die Mehrheit der Mitglieder mit Pflichtbeitrag den Ausschlag.

(7)   Beschlüsse zur Vorlage eines Vorschlags zur Änderung der Satzung bei der Kommission bedürfen der Einstimmigkeit.

(8)   Folgende Beschlüsse erfordern die Zustimmung von mindestens 75 % aller Mitglieder, die insgesamt mindestens 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen:

a)

Annahme und Änderungen der Geschäftsordnung, der Finanzordnung und der internen Vorschriften;

b)

Beitritt neuer Mitglieder;

c)

Zulassung neuer Beobachter;

d)

Abstimmungen betreffend säumige Mitglieder, einschließlich des Ausschlusses von Mitgliedern, aber nicht begrenzt darauf (die betreffenden Mitglieder sind von der Abstimmung ausgeschlossen);

e)

Beschluss über die Auflösung des ERIC BBMRI.

(9)   Folgende Beschlüsse erfordern die Zustimmung von mindestens 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die insgesamt mindestens 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen:

a)

Beschlüsse über Arbeitsprogramm und Haushalt;

b)

Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabschlüsse;

c)

Anpassung der Abstufung der Finanzbeiträge gemäß Artikel 5 Absatz 8;

d)

Ernennung oder Entlassung des Generaldirektors;

e)

Beschlüsse über die Auflösung des ERIC BBMRI bei Aufhebung der Infrastruktur.

(10)   Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und des Finanzausschusses aus den Reihen der Delegierten der Mitglieder erfolgt mit mindestens 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder; die Wahl erfolgt für ein Jahr, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederwahl. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit oder Unfähigkeit.

(11)   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung kann auf Ersuchen des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammentreten.

Artikel 12

Der Finanzausschuss

(1)   Der Finanzausschuss unterstützt die Mitgliederversammlung als Gremium mit Beratungs- und Vorbereitungsaufgaben:

a)

Er berät die Mitgliederversammlung und den Generaldirektor zu Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Vorbereitung des Haushalts des ERIC BBMRI sowie betreffend Ausgaben, Abschlüsse und die künftige Finanzplanung.

b)

Er berät die Mitgliederversammlung und den Generaldirektor zu den finanziellen Auswirkungen der Empfehlungen der anderen Gremien des ERIC BBMRI.

c)

Er berät auf Ersuchen in anderen finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leitung und Verwaltung des ERIC BBMRI.

d)

Er unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Ernennung der externen Rechnungsprüfer.

(2)   Die externen Rechnungsprüfer berichten dem Finanzausschuss direkt und persönlich nach Übermittlung ihrer Berichte an den Generaldirektor.

(3)   Der Finanzausschuss stützt sich bei seiner Tätigkeit auf die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung und auf die Finanzordnung.

Artikel 13

Der Generaldirektor

(1)   Der Generaldirektor wird von der Mitgliederversammlung für mindestens drei Jahre ernannt; er kann danach erneut ernannt werden. Der Generaldirektor kann nach dem gleichen Verfahren entlassen werden. Der Generaldirektor wird vom ERIC BBMRI angestellt. Der Generaldirektor wird bei seinen Verwaltungsfunktionen vom Personal des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und den gemeinsamen Diensten unterstützt.

(2)   Der Generaldirektor ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für

a)

die effiziente Verwaltung des ERIC BBMRI;

b)

die Finanzen und die Verwaltung des Personals des ERIC BBMRI;

c)

die Gewährleistung der Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

(3)   Der Generaldirektor

a)

ist zuständig für die Durchführung des Arbeitsprogramms, einschließlich der Einrichtung der gemeinsamen Dienste, und den Haushaltsvollzug;

b)

bereitet die Tagesordnung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Beratungen der Mitgliederversammlung vor;

c)

erarbeitet den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms einschließlich des Haushalts und des Stellenplans sowie den Vorentwurf eines Arbeitsprogramms und eines Haushalts für die folgenden zwei Jahre und unterbreitet diese der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor Beginn jedes Haushaltsjahres;

d)

unterbreitet der Mitgliederversammlung einen technisch fundierten Bericht über das Arbeitsprogramm sowie die Abschlüsse, die erledigten und nicht erledigten Aufgaben und etwaige geeignete Erläuterungen;

e)

erarbeitet und übermittelt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung alle von der Europäischen Kommission angeforderten Unterlagen;

f)

koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Tätigkeiten der nationalen/organisatorischen Zentren und den gemeinsamen Diensten des ERIC BBMRI über den Verwaltungsausschuss und durch die Einrichtung der für die Verwaltung des ERIC BBMRI als notwendig erachteten Ausschüsse;

g)

organisiert gemäß Anhang IV das Auswahlverfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Dienste und sonstige Angelegenheiten, die eines solchen Verfahrens bedürfen;

h)

ernennt die Direktoren für die gemeinsamen Dienste nach Konsultation der nationalen Delegierten der Mitgliedstaaten, in denen die gemeinsamen Dienste angesiedelt sind;

i)

organisiert die Unterstützung des wissenschaftlichen und ethischen Beirats für die Bewertung der beim zentralen Exekutive-Verwaltungsbüro eingegangenen Forschungsvorschläge;

j)

schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern vor.

(4)   Der Generaldirektor ist der CEO und gesetzliche Vertreter des ERIC BBMRI und vertritt dieses bei allen Streitigkeiten. Der Generaldirektor kann gemäß den Leitlinien und Vorgaben der Mitgliederversammlung Befugnisse auf das Personal des ERIC BBMRI übertragen.

Artikel 14

Verwaltungsausschuss

(1)   Der Verwaltungsausschuss wird vom Generaldirektor eingesetzt; er besteht aus den Koordinatoren der nationalen/organisatorischen Zentren und der gemeinsamen Dienste.

(2)   Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt der Generaldirektor. Der Verwaltungsausschuss kann unter seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, der den Generaldirektor bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben unterstützt.

(3)   Der Verwaltungsausschuss:

a)

leistet Beiträge zur und unterstützt den Generaldirektor bei der Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms und des Haushalts sowie des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms und des Haushalts für die folgenden zwei Jahre;

b)

unterstützt den Generaldirektor bei der Durchführung des Arbeitsprogramms und bei der Ermöglichung einer effizienten Interaktion zwischen dem ERIC BBMRI und den Partner-Biobanken der Mitglieder.

Artikel 15

Gemeinsame Dienste

(1)   Die gemeinsamen Dienste bestehen aus den Einrichtungen des ERIC BBMRI, die einschlägige Fachkenntnisse, Dienstleistungen und Werkzeuge für die Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC BBMRI bereitstellen.

(2)   Die gemeinsamen Dienste werden im Rahmen des ERIC BBMRI und unter der Zuständigkeit des Generaldirektors eingerichtet.

(3)   Die gemeinsamen Dienste werden in Ländern angesiedelt, die Mitglieder des ERIC BBMRI sind. Das Auswahlverfahren für die Aufnahme gemeinsamer Dienste erfolgt nach den in Anhang IV dargelegten Grundsätzen.

(4)   Jeder gemeinsame Dienst wird von einem Direktor verwaltet, der vom Generaldirektor nach Konsultation der nationalen Delegierten des aufnehmenden Mitgliedstaats ernannt wird.

Artikel 16

Wissenschaftlicher und ethischer Beirat

(1)   Die Tätigkeiten des ERIC BBMRI werden regelmäßig von einem unabhängigen wissenschaftlichen und ethischen Beirat (SEAB — Scientific and Ethical Advisory Board) bewertet. Der SEAB berät auch die Mitgliederversammlung zu Vorschlägen des Generaldirektors über die Durchführung des Arbeitsprogramms.

(2)   Der SEAB besteht aus renommierten Wissenschaftlern oder Experten, die ad personam ernannt werden, nicht aber als Vertreter der Organisation, der sie angehören, oder ihrer Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliederversammlung ernennt die Mitglieder des SEAB und beschließt über ihre Rotation sowie über das Mandat des SEAB.

Artikel 17

Personal

(1)   Das ERIC BBMRI kann Personal beschäftigen, das von Generaldirektor ernannt und entlassen wird. Die Ernennung und Entlassung hochrangigen Personals entsprechend den internen Vorschriften erfordert die Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(2)   Die Mitgliederversammlung billigt den vom Generaldirektor ausgearbeiteten Stellenplan mit der Annahme des Arbeitsprogramms.

(3)   Die Auswahlverfahren für Bewerber um Stellen beim ERIC BBMRI müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren.

Artikel 18

Zugang

(1)   Das ERIC BBMRI macht Proben und Daten aus Datenbanken, die mit Partner-Biobanken des ERIC BBMRI verbunden sind oder von diesen entwickelt wurden, Forschern und Forschungseinrichtungen nach dem Verfahren und den Kriterien, die von der Mitgliederversammlung angenommen wurden, zugänglich. Bei diesem Zugang werden die Bedingungen der Bereitsteller der Proben und Daten beachtet, die ihre Datenbanken mit dem ERIC BBMRI verbinden. Diese Satzung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie die Eigentümer von Biobanken oder biomolekularen Ressourcen, die mit dem ERIC BBMRI verbunden sind, in ihrem Entscheidungsrecht über die Bereitstellung des Zugangs zu Proben und Daten einschränkt.

(2)   Das ERIC BBMRI gewährt Zugang zu Proben und den damit verbundenen klinischen Daten auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz des vorgeschlagenen Projekts, die durch Prüfung unabhängiger Sachverständiger und nach ethischer Prüfung des Forschungsprojekts ermittelt wurde.

(3)   Das ERIC BBMRI gewährleistet, dass die Quelle der Proben und Daten angemessen bestätigt wird und verlangt die Aufrechterhaltung dieser Zuordnung bei der nachfolgenden Nutzung der Proben und Daten.

Artikel 19

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen geändert werden, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder und der internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, unterliegen.

(2)   Das ERIC BBMRI kann im Rahmen der geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften angemessene Rechte des geistigen Eigentums für Werkzeuge, Daten, Produkte oder sonstige Ergebnisse beanspruchen, die vom ERIC BBMRI bei der Durchführung seines Arbeitsprogramms entwickelt oder erzielt wurden.

Artikel 20

Berichterstattung und Kontrolle

Das ERIC BBMRI legt einen Jahresbericht vor, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Sprachregelung und Arbeitssprache

(1)   Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der Europäischen Union sind verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

(2)   Stehen bei Änderungen dieser Satzung, die keines Kommissionsbeschlusses bedürfen, bestimmte Sprachfassungen nicht zur Verfügung, da sie nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind die Übersetzungen in die Amtssprachen der EU-Mitglieder vom ERIC BBMRI bereitzustellen.

(3)   Die Arbeitssprache des ERIC BBMRI ist Englisch.

Artikel 22

Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung genehmigt auf ihrer ersten Sitzung die Geschäftsordnung des ERIC BBMRI nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 11 Absatz 8 Buchstabe a. Die Geschäftsordnung kann nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

Artikel 23

Konsolidierte Fassung der Satzung

(1)   Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.

Artikel 24

Auflösung des ERIC BBMRI

(1)   Die Mitgliederversammlung kann durch eine Abstimmung gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe e die Auflösung des ERIC BBMRI beschließen.

(2)   Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die zwischen den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Auflösung getroffen werden kann, ist der Sitzmitgliedstaat für die Liquidation zuständig.

(3)   Die Mitglieder beschließen in einer Abstimmung gemäß Artikel 11 Absatz 9 Buchstabe e die Übertragung etwaiger Gutschriften von Einnahmen oder von Eigentum des ERIC BBMRI auf eine oder mehrere öffentliche oder andere nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtspersönlichkeiten.

Artikel 25

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)   Die Gründung und interne Funktionsweise des ERIC BBMRI unterliegen

a)

dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der ERIC-Verordnung und den Beschlüssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung;

b)

dem Recht des Sitzmitgliedstaats im Falle von Angelegenheiten, die nicht oder teilweise nicht durch die in Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt werden;

c)

der Satzung und den Durchführungsvorschriften (Geschäftsordnung, Finanzordnung und interne Vorschriften).

(2)   Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einvernehmliche Regelung etwaiger Streitigkeiten, die durch die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entstehen könnten.

(3)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die den ERIC BBMRI betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC BBMRI und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.

(4)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC BBMRI und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzmitgliedstaates die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.


(1)  Von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

(4)  Im Falle der Annahme der Änderung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 durch den Rat im Hinblick auf die Ermöglichung einer Beteiligung der assoziierten Länder an ERIC zu gleichen Bedingungen wie die EU-Mitgliedstaaten erhält Buchstabe c folgende Fassung: „von den anwesenden Mitgliedern müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten Länder die Mehrheit der Stimmen haben“.


ANHANG II

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN STELLEN

Mitglieder

Vertretende Stelle (z. B. Ministerium, Forschungsrat)

Königreich Belgien

Federal Public Planning Service Science Policy (BELSPO)

Tschechische Republik

Ministry of Education (MŠMT)

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Republik Estland

Ministry of Education and Research of the Republic of Estonia (MER EE)

Hellenische Republik

Biomedical Research Foundation of the Academy of Athens (BRFAA)

Französische Republik

Institute of Health and Medical Research (INSERM

Italienische Republik

National Institute of Health (ISS)

Republik Malta

University of Malta (UoM)

Königreich der Niederlande

The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMW)

Republik Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF)

Republik Finnland

Ministry of Education and Culture of the Republic of Finland (OKM)

Königreich Schweden

Swedish Research Council (SRC)


Beobachter

Vertretende Stelle (z. B. Ministerium, Forschungsrat)

Norwegen

Norges forskningsråd (norwegischer Forschungsrat)

Republik Polen

Ministry of Science and Higher Education of the Republic of Poland (MNiSW)

Schweiz

Swiss National Science Foundation (SNSF)

Türkei

Dokuz Eylul University of Izmir


ANHANG III

BERECHNUNGSSCHEMA FÜR DIE MITGLIEDERBEITRÄGE

1.

Dieser Anhang enthält das Verfahren für die Berechnung der Beiträge der Mitglieder/Beobachter. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Mitglieder/Beobachter wird im jährlichen Arbeitsprogramm und im Haushalt festgelegt.

2.

Der Mitgliedsbeitrag umfasst einen festen und einen variablen Anteil.

3.

Für den festen Beitrag gelten zwei Kategorien:

a)

Mitgliedsländer mit weniger als 3 Mio. Einwohnern oder internationale Organisationen zahlen einen festen Beitrag der niedrigen Kategorie, und

b)

Mitgliedsländer mit 3 Mio. Einwohnern oder mehr zahlen einen festen Beitrag der höheren Kategorie.

4.

Bei Inkrafttreten dieser Satzung beträgt der feste Beitrag:

a)

20 000 EUR für Mitglieder der niedrigen Kategorie und

b)

25 000 EUR für Mitglieder der höheren Kategorie.

5.

Der feste Beitrag für Beobachter beträgt 30 % der jeweiligen Kategorie.

6.

Internationale Organisationen zahlen einen variablen Anteil, der im Einzelfall von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

7.

Der Gesamtbetrag des variablen Anteils der Mitglieder-/Beobachterstaaten wird ermittelt durch Subtraktion des Gesamtbetrags der festen Beiträge der Mitglieder/Beobachter und des variablen Anteils der internationalen Organisationen vom Gesamtbetrag der Beiträge der Mitglieder/Beobachter.

8.

Der Gesamtbetrag des variablen Anteils wird auf die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem prozentualen Anteil am gesamten BIP aller Mitgliedstaaten aufgeteilt.

9.

Für die Berechnung des variablen Anteils der Beobachterstaaten werden 30 % ihres jeweiligen BIP zugrunde gelegt.

10.

Kein Mitglied zahlt mehr als 25 % des Gesamtbetrags der Beiträge der Mitglieder/Beobachter. Sollte der Beitrag eines Mitglieds aufgrund des obigen Berechnungsverfahrens über dieser Grenze liegen, wird die Differenz auf die übrigen Mitglieder/Beobachter entsprechend ihren BIP-Prozentanteilen aufgeteilt.


ANHANG IV

AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE AUFNAHMELÄNDER GEMEINSAMER DIENSTE

Folgendes Auswahlverfahren findet Anwendung auf alle gemeinsamen Dienste, die der gesamten wissenschaftlichen Gemeinschaft zugutekommen und vom ERIC BBMRI vergütet werden:

1.

Die Aufnahmeländer der gemeinsamen Dienste werden im Rahmen einer offenen Aufforderung ausgewählt. Der Generaldirektor erarbeitet eine Beschreibung des betreffenden Dienstes, die von der Mitgliederversammlung angenommen wird. Diese Beschreibung wird öffentlich zugänglich gemacht, wenn die offene Aufforderung für einen gemeinsamen Dienst initiiert wird. Nur Bewerber aus Mitgliedsländern des ERIC BBMRI können sich an der Aufforderung beteiligen.

2.

Die Mitgliederversammlung legt die Zusammensetzung eines Ad-hoc-Ausschusses fest, der die Bewerbungen bewertet, sowie einen Katalog objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien, die der Ad-hoc-Ausschuss anzuwenden hat.

3.

Die Mitgliederversammlung stützt sich bei ihrem Beschluss über die Auswahl des Aufnahmelandes für einen gemeinsamen Dienst auf die Ergebnisse des Ad-hoc-Ausschusses und die befürwortende Empfehlung des Finanzausschusses.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/81


BESCHLUSS DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

D/2013/03/MC-EnC

über die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft

DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft („Vertrag“), insbesondere auf Artikel 97,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag wurde am 25. Oktober 2005 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 97 des Vertrags wurde dieser für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen und kann nur durch einen Beschluss des Ministerrates verlängert werden.

(3)

Die Energiegemeinschaft hat sich als effizienter Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich erwiesen.

(4)

Die Energiegemeinschaft verfolgt die Entwicklungen bei der Energiepolitik der Europäischen Union aufmerksam und ist über das Jahr 2016 hinausreichende Verpflichtungen eingegangen.

(5)

Die Organe der Europäischen Union (1) haben sich ebenso wie die ständige hochrangige Gruppe in deren Sitzungen vom 19. Juni und 23. Oktober 2013 öffentlich für die Verlängerung des Vertrags ausgesprochen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Laufzeit des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft

Die Laufzeit des Vertrags wird um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Belgrad am 24. Oktober 2013.

Im Namen des Ministerrates

Z. MIHAJLOVIĆ


(1)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2006/500/EG vom 10. März 2011 (KOM(2011) 105 endg.); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Energieversorgungssicherheit und internationalen Zusammenarbeit — „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“ vom 7. September 2011 (KOM(2011) 539 endg.); Schlussfolgerungen der Tagung des Rates der Europäischen Union vom 24. November 2011 zur Verstärkung der externen Dimension der EU-Energiepolitik.


Berichtigungen

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/82


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 30. Januar 2013 )

Auf Seite 52, Anhang, Teil C, Abschnitt 11 „Mineralstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse“, Nummer 11.3.3, dritte Spalte:

anstatt:

„Calcium-bis-dihydrogenphosphat (Ca(H2PO4)2 × H2O) Ca/P > 0,9“

muss es heißen:

„Calcium-bis-dihydrogenphosphat (Ca(H2PO4)2 × H2O) Ca/P < 0,9“.