ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.309.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
19. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1160/2013 der Kommission vom 7. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Rigotte de Condrieu (g.U.)]

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1161/2013 der Kommission vom 7. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pecorino di Picinisco (g.U.)]

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1162/2013 der Kommission vom 7. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Puzzone di Moena/Spretz Tzaorì (g.U.)]

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1163/2013 der Kommission vom 7. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Mohant (g.U.)]

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1164/2013 der Kommission vom 7. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Waterford Blaa/Blaa (g.g.A.)]

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1165/2013 der Kommission vom 18. November 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1166/2013 der Kommission vom 18. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Dichlorprop-P ( 1 )

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1167/2013 der Kommission vom 18. November 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/664/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.23324 — C 25/07 (ex NN 26/07) — Finnland Finavia, Airpro und Ryanair am Flughafen Tampere-Pirkkala (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5036)  ( 1 )

27

 

 

2013/665/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)

40

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/666/EU

 

*

Beschluss Nr. 4/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 7. November 2013 zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

49

 

 

2013/667/EU

 

*

Beschluss Nr. 5/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 7. November 2013 über die Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

50

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates vom 18. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 169 vom 29.6.2012)

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES sollte mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union im Einklang stehen. Insbesondere sollte sie den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (2) entsprechen. Bei dieser Politik sollten die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Rechte und Grundsätze gewahrt werden, vor allem das Recht auf Privatleben, der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf geistiges Eigentum, die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft und die unternehmerische Freiheit.

(2)

Die Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES sollte einen wesentlichen Beitrag zur von der Union geförderten offenen Datenpolitik darstellen, die durch die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (3) eingeleitet wurde und durch den Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (4), der im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ vom 26. August 2010 (5) angenommen wurde, bekräftigt wurde.

(3)

Es sollten Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer eingeführt sowie Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste festgelegt werden. Die Bedingungen für den Zugang zu anderen Daten und Informationen, die zur Erbringung von GMES-Diensten herangezogen werden, sollten von deren Anbietern festgelegt werden.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2009„Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) — Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente“ (6) brachte die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck, für die Sentinels eine Politik des freien und offenen Zugangs zu verfolgen.

(5)

Der Zugang zu Sentinel-Daten sollte kostenfrei, unbeschränkt und offen sein, entsprechend den gemeinsamen Grundsätzen für eine Sentinel-Datenpolitik (7), die vom Programmausschuss zur Erdbeobachtung (PB-EO) der Europäischen Weltraumorganisation angenommen wurden.

(6)

Drittländer und internationale Organisationen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 zum GMES-Betrieb beitragen, sollten unter den gleichen Bedingungen Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste haben wie die Mitgliedstaaten.

(7)

Wie in Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 angeführt, sollte GMES als ein europäischer Beitrag zum Aufbau des Systems globaler Erdüberwachungssysteme (GEOSS) verstanden werden. Daher sollte die offene Verbreitung im Rahmen von GMES vollständig im Einklang mit den Datenaustauschgrundsätzen des GEOSS stehen.

(8)

Im Sinne der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 genannten Ziele der Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES sollte den Nutzern die notwendige Genehmigung erteilt werden, damit sie GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste in größtmöglichem Ausmaß nutzen können. Die Nutzer sollten auch GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste mit oder ohne Änderungen weiterverbreiten können.

(9)

GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste sollten kostenfrei zur Verfügung stehen, damit der Nutzen für die Gesellschaft durch eine verstärkte Verwendung dieser Daten und Dienste zum Tragen kommt.

(10)

Das GMES-Prinzip der offenen Verbreitung kann überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, wobei die Bedürfnisse der Nutzer und der Erdbeobachtungsbranche und technische Entwicklungen berücksichtigt werden.

(11)

Im Interesse einer breiten Verteilung von GMES-Daten und -Informationen ist weder eine ausdrückliche noch eine implizite Garantie angebracht, auch nicht im Hinblick auf Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.

(12)

Die Kommission sollte die offene Verbreitung im Rahmen von GMES einschränken, wenn der kostenfreie, unbeschränkte und offene Zugang zu einigen GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte und Grundsätze wie das Recht auf Privatleben und -sphäre, den Schutz personenbezogener Daten oder Rechte des geistigen Eigentums an zur Erbringung der GMES-Dienste herangezogenen Daten beeinträchtigen würde.

(13)

Wenn notwendig, sollten die Sicherheitsinteressen der Union und die nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten durch Einschränkungen gewahrt bleiben. Soweit nationale Sicherheitsinteressen betroffen sind, sollten die Verpflichtungen von Mitgliedstaaten, die durch internationale Verträge einer Verteidigungsorganisation beigetreten sind, durch solche Einschränkungen unberührt bleiben. Bei der Bewertung der Sensibilitätskriterien für die Einschränkung der Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste sollte bei Sicherheitsfragen die Unbedenklichkeit vorab geklärt werden, damit diese Daten und Informationen ohne Unterbrechungen bereitgestellt werden können.

(14)

Bei den Sensibilitätskriterien sollten die verschiedenen Parameter einbezogen werden, die wahrscheinlich ein Risiko für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen. Die Bedrohungen der kritischen Infrastruktur, die in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (8), festgelegt sind, sollten als wichtiges Sensibilitätskriterium berücksichtigt werden.

(15)

Wenn erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass die Bereitstellung besonderer GMES-spezifischer Daten und Informationen der GMES-Dienste eingeschränkt wird. Die Kommission sollte bei der Prüfung solcher Anträge, oder wenn sie auf eigene Initiative tätig wird, effizient und wirkungsvoll handeln, so dass die Sicherheitsinteressen der Union bzw. der Mitgliedstaaten gewahrt werden und zugleich der Daten- und Informationsfluss so wenig wie möglich gestört wird.

(16)

GMES-Verbreitungsplattformen stoßen möglicherweise an ihre technischen Grenzen, sodass es unmöglich ist, allen Daten- und Informationsabrufen nachzukommen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sollte der Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste in technischer Hinsicht Nutzern der Länder und internationalen Organisationen vorbehalten bleiben, die zu den GMES-Aktivitäten beitragen, damit die Kontinuität der Dienste gesichert ist. Falls angebracht, sollte eine Art Registrierung notwendig sein, damit Nutzer einem solchen Vorbehalt unterliegende Dienste in Anspruch nehmen können. Ein derartiger Vorbehalt sollte die Nutzer, die von selbigem profitieren und Daten oder Informationen erhalten haben, nicht daran hindern, die durch diese Verordnung gewährten Rechte wahrzunehmen, unter anderem das Recht zur Weiterverbreitung solcher Daten oder Informationen.

(17)

Im Hinblick auf den Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste sollte es vier Registrierungsstufen geben. Erstens sollten Such- und Darstellungsdienste im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/2/EG im Interesse einer breiten Nutzung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste ohne Registrierung genutzt werden können. Zweitens sollte für Download-Dienste im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG eine niedrige Registrierungsstufe möglich sein. Dieses Registrierungsverfahren sollte die Nutzer nicht davon abhalten, auf die Daten und Informationen zuzugreifen; es sollten damit allerdings Nutzerstatistiken erstellt werden können. Drittens sollte es bei einer mittleren Registrierungsstufe möglich sein, den Zugang unter Vorbehalt nur bestimmten Nutzergruppen zu gewähren. Viertens sollte ein strenges Registrierungsverfahren gelten, wenn aus Sicherheitsgründen der Zugang eingeschränkt werden muss und die eindeutige Identifikation der Nutzer erforderlich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Bedingungen für den unbeschränkten und offenen Zugang zu den mit den GMES-Diensten erstellten Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten;

b)

die Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Daten;

c)

die Bedingungen für die Registrierung von GMES-Nutzern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„GMES-Dienste“ die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 genannte Dienstkomponente;

b)

„Informationen der GMES-Dienste“ mit Hilfe der GMES-Dienste gewonnene Informationen und die dazugehörigen Metadaten;

c)

„GMES-spezifische Daten“ mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobene Daten und die dazugehörigen Metadaten;

d)

„Metadaten“ strukturierte Informationen über Daten oder Informationen, die deren Auffassung, Bestandsaufnahme und Nutzung ermöglichen;

e)

„GMES-Verbreitungsplattform“ technische Systeme, die zur Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste verwendet werden;

f)

„Suchdienste“ Suchdienste gemäß der Definition in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG;

g)

„Darstellungsdienste“ Darstellungsdienste gemäß der Definition in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG;

h)

„Download-Dienste“ Download-Dienste gemäß der Definition in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG;

KAPITEL 2

OFFENE VERBREITUNG VON GMES-SPEZIFISCHEN DATEN UND INFORMATIONEN DER GMES-DIENSTE — LIZENZIERUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 3

Grundsätze der offenen Verbreitung

Die Nutzer verfügen unter den in den Artikeln 4 bis 10 festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der in den Artikeln 11 bis 16 festgelegten Einschränkungen über kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste.

Artikel 4

Finanzielle Bedingungen

Kostenfreier Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste, die auf GMES-Verbreitungsplattformen zur Verfügung gestellt werden, wird unter den in Artikel 5 Absatz 1 vorab festgelegten technischen Bedingungen gewährt.

Artikel 5

Bedingungen für Merkmale, Format und Verbreitungsmedien

(1)   Für jede Art von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste treffen die Anbieter dieser Daten und Informationen unter Aufsicht der Kommission mindestens eine Festlegung von Merkmalen, Format und Verbreitungsmedien und geben diese Festlegung auf GMES-Verbreitungsplattformen bekannt.

(2)   GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste müssen die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG insofern erfüllen, als sie unter deren Bestimmungen fallen.

Artikel 6

Bedingungen für GMES-Verbreitungsplattformen

GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste werden über GMES-Verbreitungsplattformen, die von der Kommission oder unter deren Aufsicht zur Verfügung gestellt werden, an die Nutzer verbreitet.

Artikel 7

Nutzungsbedingungen

(1)   Der Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste wird, sofern es rechtmäßig ist, für die folgenden Nutzungszwecke gewährt:

a)

Vervielfältigung,

b)

Verbreitung,

c)

öffentliche Wiedergabe,

d)

Anpassungen, Änderungen und Kombination mit anderen Daten und Informationen,

e)

Kombinationen der Buchstaben a bis d.

(2)   GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste können weltweit ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.

Artikel 8

Bedingungen für von den Nutzern bekannt zu gebende Informationen

(1)   Bei der Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste geben die Nutzer der Öffentlichkeit die Quelle dieser Daten und Informationen bekannt.

(2)   Die Nutzer sorgen dafür, dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Nutzers von der Union offiziell gebilligt werden.

(3)   Wenn die Daten oder Informationen angepasst oder geändert wurden, ist dies deutlich anzugeben.

Artikel 9

Fehlende Gewährleistung

GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste werden Nutzern ohne ausdrückliche oder implizite Gewährleistung bereitgestellt, auch nicht im Hinblick auf Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.

Artikel 10

Bedingungen bei Einschränkungen der offenen Verbreitung

Wenn die Kommission den Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste gemäß Artikel 12 auf bestimmte Nutzer einschränkt, registrieren sich diese Nutzer nach einem Verfahren, das ihre eindeutige Identifizierung ermöglicht, bevor ihnen der Zugang gewährt wird.

KAPITEL 3

EINSCHRÄNKUNGEN

Artikel 11

Kollidierende Rechte

Wenn die offene Verbreitung von bestimmten GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste mit internationalen Vereinbarungen oder dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums an Daten und Informationen, die zur Produktion von Informationen der GMES-Dienste herangezogen werden, kollidiert oder die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Rechte und Grundsätze — z. B. das Recht auf Privatleben oder den Schutz personenbezogener Daten — unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, ergreift die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 die zur Vermeidung einer solchen Kollision oder zur Einschränkung der Verbreitung der betreffenden GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 12

Wahrung von Sicherheitsinteressen

(1)   Wenn die offene Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste aufgrund der Sensibilität der Daten und Informationen ein unzumutbares Risiko für die Sicherheitsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellt, schränkt die Kommission die Verbreitung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 ein.

(2)   Die Kommission bewertet die Sensibilität der GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste anhand der in den Artikeln 13 bis 16 festgelegten Sensibilitätskriterien.

Artikel 13

Sensibilitätskriterien für GMES-spezifische Daten

(1)   Wenn GMES-spezifische Daten von einem weltraumgestützten Beobachtungssystem erstellt werden, auf das mindestens eines der im Anhang aufgeführten Merkmale zutrifft, bewertet die Kommission die Sensibilität der Daten anhand folgender Kriterien:

a)

der technischen Merkmale der Daten einschließlich der räumlichen Auflösung und der Spektralbänder;

b)

der Zeit zwischen der Erfassung und der Verbreitung der Daten;

c)

der Frage, ob in dem Bereich, auf den sich die GMES-spezifischen Daten beziehen, bewaffnete Konflikte oder internationale oder regionale Bedrohungen von Frieden und Sicherheit oder Bedrohungen für kritische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG bestehen;

d)

der Frage, ob Sicherheitsschwachstellen bestehen, oder ob die wahrscheinliche Nutzung der GMES-spezifischen Daten für taktische oder operative Tätigkeiten den Sicherheitsinteressen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer internationalen Partner schaden würde.

(2)   Wenn GMES-spezifische Daten von einem weltraumgestützten Beobachtungssystem erstellt werden, auf das kein einziges der im Anhang aufgeführten Merkmale zutrifft, ist davon auszugehen, dass sie nicht sensibel sind.

Artikel 14

Sensibilitätskriterien für Informationen der GMES-Dienste

Die Kommission bewertet die Sensibilität der Informationen der GMES-Dienste anhand folgender Kriterien:

a)

der Sensibilität der für die Erstellung der Informationen der GMES-Dienste verwendeten Inputs;

b)

der Zeit zwischen der Erfassung der verwendeten Inputs und der Verbreitung der Informationen der GMES-Dienste;

c)

der Frage, ob in dem Bereich, auf den sich die Informationen der GMES-Dienste beziehen, bewaffnete Konflikte oder internationale oder regionale Bedrohungen von Frieden und Sicherheit oder Bedrohungen für kritische Infrastrukturen im Sinne des Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG bestehen;

d)

der Frage, ob Sicherheitsschwachstellen bestehen, oder ob die wahrscheinliche Nutzung der Informationen der GMES-Dienste für taktische oder operative Tätigkeiten den Sicherheitsinteressen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer internationalen Partner schaden würde.

Artikel 15

Antrag auf Neubewertung der Sensibilität

Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Bewertung nach Artikel 13 oder 14 vorgenommen worden war, sich geändert haben, kann die Kommission die Sensibilität von GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats neu bewerten und erforderlichenfalls die Erfassung GMES-spezifischer Daten bzw. die Verbreitung von Informationen der GMES-Dienste einschränken, aussetzen oder zulassen. Bei einem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Antrag berücksichtigt die Kommission die Begrenzung der beantragten Einschränkung im Hinblick auf Dauer und Umfang.

Artikel 16

Abwägung der Interessen

(1)   Bei der Bewertung der Sensibilität von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste gemäß Artikel 12 werden die Sicherheitsinteressen sowie die Interessen der Nutzer und der ökologische und sozioökonomische Nutzen der Erhebung, Erstellung und offenen Verbreitung der betreffenden Daten und Informationen miteinander abgewogen.

(2)   Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Sicherheitsbewertung, ob Einschränkungen wirksam sind, wenn ohnehin ähnliche Daten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.

KAPITEL 4

ZUGANG UNTER VORBEHALT SOWIE REGISTRIERUNG

Artikel 17

Zugang unter Vorbehalt

(1)   Wenn der Zugang stärker in Anspruch genommen wird, als es die Kapazität der GMES-Verbreitungsplattformen zulässt, kann der Zugang zu den GMES-Ressourcen folgenden Nutzern vorbehalten werden:

a)

den öffentlichen Diensten, der Wirtschaft, den Forschungseinrichtungen und den Bürgern in der Union;

b)

den öffentlichen Diensten, der Wirtschaft, den Forschungseinrichtungen und den Bürgern in Drittländern, die zum GMES-Betrieb beitragen;

c)

internationalen Organisationen, die zum GMES-Betrieb beitragen.

(2)   Die Nutzer, denen der Zugang gemäß Absatz 1 vorbehalten ist, registrieren sich, um Zugang erhalten zu können, und geben dabei ihre Identität, Kontaktdaten, ihr Tätigkeitsfeld und das Land an, in dem sie niedergelassen sind.

Artikel 18

Registrierung

(1)   Für den Zugang zu Download-Diensten registrieren sich die Nutzer online auf den GMES-Verbreitungsplattformen. Die Registrierung ist kostenlos. Die Nutzer müssen sich nur einmal registrieren, und die Registrierung wird automatisch akzeptiert. Für das Registrierungsverfahren ist Folgendes erforderlich:

a)

die Einrichtung eines Nutzerkontos mit Passwort durch den Nutzer;

b)

statistische Informationen, die auf höchstens zehn vom Nutzer anzugebende Elemente begrenzt sind.

(2)   Für Such- und Darstellungsdienste ist keine Registrierung erforderlich.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 39.

(5)  KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010.

(6)  KOM(2009) 589 endg.

(7)  ESA/PB-EO(2009)98, rev. 1.

(8)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.


ANHANG

Merkmale eines weltraumgestützten Beobachtungssystems gemäß Artikel 13

a)

Das System ist technisch in der Lage, Daten in einer geometrischen Auflösung von 2,5 m oder weniger in mindestens einer horizontalen Richtung zu generieren.

b)

Das System ist technisch in der Lage, Daten in einer geometrischen Auflösung von 5 m oder weniger in mindestens einer horizontalen Richtung im Spektralbereich von 8 bis 12 μm (Mikrometer) (thermisches Infrarot) zu generieren.

c)

Das System ist technisch in der Lage, Daten in einer geometrischen Auflösung von 3 m oder weniger in mindestens einer horizontalen Richtung im Spektralbereich von 1 mm bis 1 m (Mikrowellen) zu generieren.

d)

Das System hat mehr als 49 Spektralkanäle und ist technisch in der Lage, Daten in einer geometrischen Auflösung von 10 m oder weniger in mindestens einer horizontalen Richtung in mindestens einem Spektralkanal zu generieren.


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1160/2013 DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Rigotte de Condrieu (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Rigotte de Condrieu“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Rigotte de Condrieu“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 130 vom 7.5.2013, S. 15.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

FRANKREICH

Rigotte de Condrieu (g.U.)


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2013 DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pecorino di Picinisco (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pecorino di Picinisco“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pecorino di Picinisco“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 57 vom 27.2.2013, S. 28.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

ITALIEN

Pecorino di Picinisco (g.U.)


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1162/2013 DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Puzzone di Moena/Spretz Tzaorì (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Puzzone di Moena“/„Spretz Tzaorì“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Puzzone di Moena“/„Spretz Tzaorì“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 21.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

ITALIEN

Puzzone di Moena/Spretz Tzaorì (g.U.)


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2013 DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Mohant (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Mohant“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 160 vom 6.6.2013, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

SLOWENIEN

Mohant (g.U.)


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2013 DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Waterford Blaa/Blaa (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Irlands auf Eintragung der Bezeichnung „Waterford Blaa“/„Blaa“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Waterford Blaa“/„Blaa“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 134 vom 14.5.2013, S. 49.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

IRLAND

Waterford Blaa/Blaa (g.g.A.)


19.11.2013   

DE

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L 309/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 DER KOMMISSION

vom 18. November 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Orangenöl sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2009/438/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Frankreich hat am 22. Februar 2008 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Oro Agri auf Aufnahme des Wirkstoffs Orangenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2009/438/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 12. August 2009 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 13. Juni 2012 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im November 2012 legte Frankreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 1. März 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Orangenöl (5) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Orangenöl abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Orangenöl enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Orangenöl sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte jedoch angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Orangenöl enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ein längerer Zeitraum vorgesehen werden, in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen.

(9)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Orangenöl wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Oktober 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Orangenöl als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Orangenöl entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. April 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Orangenöl als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Oktober 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Orangenöl als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Oktober 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. durch die er oder sie genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2009/438/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Orangenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 47).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2013; 11(2):3090. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Orangenöl

CAS-Nr. 8028-48-6 (Orangenextrakt)

5989-27-5 (D-Limonen)

CIPAC-Nr. 902

(R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen oder p-Mentha-1,8-dien

≥ 945 g/kg (an D-Limonen)

Der Wirkstoff muss den Spezifikationen der Ph. Eur. (Pharmacopoeia Europea) 5.0 (Aurantii dulcis aetheroleum) und der Norm ISO 3140:2011(E) entsprechen.

1. Mai 2014

30. April 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Orangenöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)

das Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

den Stoffwechsel von Orangenöl sowie dessen Abbauweg und Abbaurate im Boden;

2.

die Validierung der für die ökotoxikologische Risikobewertung verwendeten Endpunkte.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 30. April 2016.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„56

Orangenöl

CAS-Nr. 8028-48-6 (Orangenextrakt)

5989-27-5 (D-Limonen)

CIPAC-Nr. 902

(R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen oder p-Mentha-1,8-dien

≥ 945 g/kg (an D-Limonen)

Der Wirkstoff muss den Spezifikationen der Ph. Eur. (Pharmacopoeia Europea) 5.0 (Aurantii dulcis aetheroleum) und der Norm ISO 3140:2011(E) entsprechen.

1. Mai 2014

30. April 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Orangenöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)

das Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über den Stoffwechsel von Orangenöl und dessen Abbauweg und Abbaurate im Boden sowie über die Validierung der für die ökotoxikologische Risikobewertung verwendeten Endpunkte.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 30. April 2016.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2013 DER KOMMISSION

vom 18. November 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Dichlorprop-P

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Dichlorprop-P wurde mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Dichlorprop-P in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen zum Stoffwechsel von Tieren und zur Risikobewertung der akuten und kurzfristigen Exposition von Vögeln sowie der akuten Exposition von Pflanzen fressenden Säugetieren vorlegt.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) geführt.

(3)

Der Antragsteller legte dem berichterstattenden Staat Dänemark innerhalb der hierfür eingeräumten Frist zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere in Bezug auf die Anwendung auf Getreide, Grasland und Grassamen vor.

(4)

Dänemark hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es leitete seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 22. Juli 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung für Dichlorprop-P am 13. November 2012 vorlegte (5).

(6)

Nach Sichtung der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen befand die Kommission, dass die erforderlichen zusätzlichen bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein hohes Risiko für Vögel und Säugetiere nur durch Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(7)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Dichlorprop-P Stellung zu nehmen.

(8)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Dichlorprop-P als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Vögeln und Säugetieren zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungszwecke für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Tierarten festzulegen.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Dichlorprop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Dichlorprop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach Widerruf oder Änderung der entsprechenden Zulassungen enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 9. Juni 2014 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dichlorprop-P als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich zu sein und laufen spätestens am 9. Juni 2015 aus.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  EFSA Journal 2012;10(11):2950. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Teil A Zeile 133 — Dichlorprop-P — des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

In Bezug auf Getreide darf nur die Frühjahrsbehandlung in Dosierungen von höchstens 800 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung zugelassen werden.

Die Anwendung auf Grasland darf nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1167/2013 DER KOMMISSION

vom 18. November 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MA

40,6

MK

55,3

TR

116,2

ZZ

64,6

0707 00 05

AL

45,1

MK

57,9

TR

126,2

ZZ

76,4

0709 93 10

MA

86,2

TR

152,0

ZZ

119,1

0805 20 10

MA

80,7

ZZ

80,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

78,7

TR

69,3

UY

56,3

ZZ

68,1

0805 50 10

TR

71,5

ZZ

71,5

0806 10 10

BR

245,1

LB

251,9

PE

258,8

TR

163,3

US

347,2

ZZ

253,3

0808 10 80

BR

93,9

CL

102,3

MK

38,5

NZ

93,9

US

181,0

ZA

200,2

ZZ

118,3

0808 30 90

CN

57,5

TR

128,9

ZZ

93,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2012

in der Sache SA.23324 — C 25/07 (ex NN 26/07) — Finnland Finavia, Airpro und Ryanair am Flughafen Tampere-Pirkkala

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5036)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/664/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Februar 2005 ist bei der Kommission eine Beschwerde der Blue1 Oy („Blue1“) eingegangen. Blue1, ein zur SAS-Gruppe gehöriges finnisches Luftfahrtunternehmen, machte unter anderem geltend, dass die Ryanair Ltd („Ryanair“) insoweit eine Beihilfe erhalte, als Ryanair am Flughafen Tampere-Pirkkala („Flughafen TMP“ oder „Flughafen“) unterdurchschnittliche Flughafengebühren zahle.

(2)

Mit Schreiben vom 2. März 2005 und vom 23. Mai 2006 hat die Kommission Finnland aufgefordert, weitere Auskünfte zu dieser Beschwerde zu übermitteln. Finnland antwortete mit Schreiben vom 27. April 2005 und vom 27. Juli 2006.

(3)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 unterrichtete die Kommission Finnland über ihre Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (2) („Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens“) im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Airpro Oy und Ryanair sowie in Bezug auf die Einführung der Billigflugstrategie durch Finavia und die Airpro Oy am Flughafen TMP. Finnland übermittelte am 28. November 2007 seine Stellungnahme zum Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat mehrere Beteiligte aufgefordert, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5)

Die Kommission hat entsprechende Stellungnahmen von vier Beteiligten (Ryanair, der SAS-Gruppe, Air France und der Association of European Airlines) erhalten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 hat die Kommission diese Stellungnahmen an Finnland weitergeleitet. Finnland äußerte sich am 15. April 2008 zu dieser Stellungnahme.

(6)

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 erbat die Kommission weitere Informationen. Finnland antwortete mit Schreiben vom 1. Juli 2010. Mit Schreiben vom 5. April 2011 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte über die Finanzierung des Flughafens. Finnland antwortete mit Schreiben vom 5. Mai 2011. Die Auskünfte von Finnland waren jedoch unvollständig. Daher schickte die Kommission ein Erinnerungsschreiben nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4). Finnland antwortete mit Schreiben vom 15. Juni 2011.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND DER GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

2.1.   Hintergrund der Untersuchung

(7)

Der Flughafen TMP befindet sich in Pirkkala, 13 Kilometer südwestlich von Tampere in Südfinnland. Gemessen an den Fluggastzahlen ist der Flughafen Tampere der drittgrößte Flughafen in Finnland (siehe Tabelle in Erwägungsgrund (10)). Der Flughafen wird nicht nur für die Zivilluftfahrt genutzt, sondern dient auch als Stützpunkt der finnischen Luftwaffe.

(8)

Der Flughafen TMP besitzt zwei reguläre Fluggastterminals:

Terminal 1 (im Folgenden auch „T1“ genannt) wurde 1998 gebaut und wird gegenwärtig von Finnair, Flybe, SAS, Blue1 und Air Baltic genutzt. 2003 lag die Kapazität von T1 bei jährlich 550 000 Fluggästen.

Terminal 2 (im Folgenden auch „T2“ genannt) wurde ursprünglich von DHL als Frachthangar genutzt und später (nach Aufgabe des Hangars im Jahr 2002) zu einem Billigflugterminal umgestaltet. Gegenwärtig wird T2 ausschließlich von Ryanair genutzt. Die Kapazität von T2 liegt bei jährlich 425 000 Fluggästen.

(9)

Mit Ausnahme von T2 steht der Flughafen TMP im Eigentum der Finavia Oyj (5) („Finavia“) und wird von Finavia betrieben. T2 wurde von Finavia an die Finavia-Tochtergesellschaft Airpro Oy (6) („Airpro“) vermietet. Airpro betreibt das Terminal und erbringt dort Bodenabfertigungsdienste. Außerdem hat Airpro eine Vereinbarung mit Ryanair […] (7) getroffen, die am 3. April 2003 in Kraft getreten ist.

(10)

Die Anzahl der Fluggäste erhöhte sich von 304 025 im Jahr 2003 auf 617 397 im Jahr 2010. Dieser Anstieg ist auf die Zunahme der Fluggastzahlen in T2 zurückzuführen. 2010 belief sich der Anteil von Ryanair an den Fluggastzahlen am Flughafen TMP auf etwa […]. In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen TMP in den Jahren 2003-2010 zusammengefasst:

Jahr

Anzahl der Fluggäste, T1

Anzahl der Fluggäste, T2

Gesamtzahl der Fluggäste auf dem Flughafen TMP

2003

[…]

[…]

304 025

2004

[…]

[…]

495 892

2005

[…]

[…]

597 102

2006

[…]

[…]

632 010

2007

[…]

[…]

687 711

2008

[…]

[…]

709 356

2009

[…]

[…]

628 105

2010

[…]

[…]

617 397

2.2.   Die untersuchten Maßnahmen und die erste Prüfung durch die Kommission

(11)

Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens stellten sich folgende Fragen:

Hat Finavia sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, als Finavia die Umwandlung eines Frachthangars in das Billigflugterminal T2 beschloss (und ist die betreffende Investitionsentscheidung daher nicht als Beihilfe zugunsten von Airpro anzusehen), bzw. könnte die Beihilfe ansonsten als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden?

Hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine der Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair vergleichbare Vereinbarung getroffen, bzw. könnte die Vereinbarung ansonsten als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden?

(12)

Bezüglich der ersten Frage hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass das Verhalten von Finavia von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet war, als Finavia die Umwandlung des Frachthangars in ein Billigflugterminal beschloss. Außerdem zog die Kommission die Möglichkeit in Betracht, dass die Investitionen von Finavia im Zusammenhang mit der Umwandlung dieses früheren Frachthangars in ein Billigflugterminal auch einen selektiven Vorteil zugunsten von Airpro dargestellt haben könnte, den Airpro unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte.

(13)

Im Zusammenhang mit der zweiten Frage musste die Kommission untersuchen, ob das Verhalten von Airpro in diesem besonderen Fall von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet war und ob der Ryanair gewährte mutmaßliche Vorteil eine Vergünstigung darstellte, die Ryanair unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Die Kommission äußerte Zweifel insbesondere daran, dass die von Ryanair gezahlt „Pauschalgebühr“ tatsächlich auf den Kosten beruhte, die Airpro aufgrund der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen an das Luftfahrtunternehmen entstanden sind. Außerdem hat Finnland der Kommission weder die Bedingungen der Vereinbarungen mit Ryanair noch den Geschäftsplan mit einer Untersuchung der Rentabilität der Vereinbarung aus Sicht von Airpro vorgelegt. Daher hat die Kommission in ihrem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens Zweifel daran geäußert, dass das Verhalten von Airpro von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet war. Entsprechend konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Ryanair aufgrund der Vereinbarung eine Vergünstigung erhalten hat, die Ryanair unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte.

(14)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass die in den Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (nachstehend „Leitlinien für Luftfahrtunternehmen von 2005“) genannten Bedingungen für die Vereinbarkeit des betreffenden Verhaltens (8) in dieser Sache erfüllt waren und dass die betreffenden Beihilfemaßnahmen als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar erklärt werden könnten.

3.   STELLUNGNAHMEN VON FINNLAND

3.1.   Die Billigflugstrategie von Finavia und Airpro am Flughafen TMP

(15)

Finnland leitete seine Stellungnahme mit Hintergrundinformationen zur Billigflugstrategie von Finavia und Airpro am Flughafen TMP ein. T2 sei 1979 als behelfsmäßiges Flughafengebäude errichtet worden. 1995 sei die Umwandlung in einen für den Frachtumschlag geeigneten Frachthangar erfolgt, und seit 1995 sei der Hangar von DHL genutzt worden. 2002 habe DHL die Mietvereinbarung gekündigt, und das Terminal sei frei geworden.

(16)

Da Finavia kein sonstiges Luftfrachtunternehmen für Tampere habe gewinnen können und auch keinen Mieter für den Hangar gefunden habe, sei beschlossen worden, den Hangar in ein Billigflugterminal umzuwandeln, in dem auch allgemeine Bodenabfertigungsdienste erbracht werden konnten. Die ursprünglichen Kosten für den Bau von T2 seien damals bereits abgeschrieben gewesen, und für den Umbau des Terminals seien keine umfangreichen Umbaumaßnahmen erforderlich gewesen (9). In der folgenden Tabelle sind die Investitionskosten für den Umbau von T2 in Höhe von insgesamt 760 612 EUR aufgeschlüsselt:

Umbaumaßnahmen

Investitionskosten in EUR

Planung

[…]

Kopien, Genehmigungen, Fahrtkosten

[…]

Bauplanung

[…]

Heizung/Leitungen/Klimaanlage

[…]

Elektroinstallation

[…]

Niederspannungsanlagen

[…]

Fördertechnik

[…]

Einrichtungen für Sicherheitskontrollen

[…]

Gesamtbetrag

760 612

(17)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darstellung erläuterte Finnland, selbst wenn Finavia einen Nachmieter für T2 als Frachthangar gefunden hätte, hätten in jedem Fall Umbaumaßnahmen im Umfang von etwa 100 000 EUR vorgenommen werden müssen. Außerdem könnten die Fördersysteme immer auch an anderen Flughäfen von Finavia genutzt werden.

(18)

Finnland erläuterte ferner, dass Finavia beabsichtigt habe, das neue Billigflugterminal allen Fluggesellschaften zugänglich zu machen, die sich mit dem geringeren Qualitätsniveau der zu erbringenden Dienste hätten arrangieren können. In der folgenden Tabelle werden die Dienste und Einrichtungen in den Terminals T1 und T2 am Flughafen TMP hinsichtlich ihrer Qualität verglichen:

 

Terminal 1 (T1)

Terminal 2 (T2)

Geschäftsmodell

Traditionelles Modell: Die erforderlichen Leistungen (Check-in, Sicherheitskontrollen, Transport, Sortieren, Laden und Entladen von Gepäck) werden von Beschäftigten unterschiedlicher Berufsgruppen und von unterschiedlichen Unternehmen erbracht.

Billigflugmodell: Sämtliche Tätigkeiten, die sich in T1 auf unterschiedliche Berufsgruppen verteilen, werden in T2 von denselben Personen ausgeführt (Check-in, Sicherheitskontrollen, Laden und Entladen des Gepäcks usw.). Die betreffenden Leistungen werden in einem eingeschränkten Bereich des Terminals erbracht; daher besteht nur ein minimaler Personalbedarf, und die Abfertigung kann beschleunigt werden.

Kapazität im Bereich der Bodenabfertigung

(Je nach Flugzeugtyp) drei bis fünf Starts oder Landungen gleichzeitig

Ein Start pro Stunde

Einrichtungen

Einrichtungen zur Erbringung hochwertiger Dienste (eine technisch ausgereifte Gepäckförderanlage, komfortable Aufenthaltsräume mit entsprechenden Versorgungsangeboten, Einrichtungen zur Erfüllung der Anforderungen mehrerer Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten usw.)

Grundlegende Einrichtungen, weitgehend entsprechend den Standards in Lagerbereichen (z. B. Betonböden), nur wenige Fenster

(19)

Finnland argumentiert, da in T2 Bodenabfertigungsdienste nur für einen Flugzeugstart pro Stunde erbracht werden könnten, sei T2 nur für Luftfahrtunternehmen geeignet, die Direktflüge mit großen Flugzeugen anbieten. Um die Personalauslastung zu optimieren, verlange der Terminalbetreiber zudem, dass die Luftfahrtunternehmen langfristige Vereinbarungen abschließen und dass Vereinbarungen über Nutzungszeiten getroffen werden. Anders als in T1 könnten Flüge beispielsweise nicht immer zu den von den Luftfahrtunternehmen gewünschten Zeiten stattfinden. Nach Auskunft Finnlands ermöglichte die Optimierung der Personalkosten und der Qualität der erbrachten Dienste Kosteneinsparungen in Höhe von ca. […] gegenüber T1.

(20)

Finnland erklärte, vor Beginn der Umbaumaßnahmen von T2 und vor Annahme der Billigflugstrategie für T2 sei der Sachverhalt mehrfach in Sitzungen des Finavia-Vorstands diskutiert worden. Außerdem sei ein entsprechender Geschäftsplan erstellt worden. In der folgenden Tabelle wird der Geschäftsplan (Worst-Case-Szenario) für den Umbau von T2 und für die Umsetzung einer Billigflugstrategie zusammenfassend dargestellt: […]

(21)

Nach Auskunft von Finnland beruhte der im Vorfeld erstellte Geschäftsplan auf vorsichtigen Annahmen; in diesem Geschäftsplan seien die Einnahmen zu niedrig und die erwarteten Kosten in den letzten Jahren des berücksichtigten Zeitraums zu hoch angesetzt worden. Die alternativen Szenarien gingen davon aus, dass sich die Billigflugstrategie sogar noch früher auszahlen würde. Die Pauschalgebühren der Luftfahrtunternehmen für die Nutzung von T2 lagen je nach Szenario zwischen […] und […] pro abgefertigtes Flugzeug. Da der Beschluss über die Billigflugstrategie nach entsprechenden Berechnungen und Studien vom Vorstand von Finavia gefasst worden sei, könne der Beschluss nicht dem Staat zugerechnet werden. Die Maßnahmen seien nicht aufgrund behördlicher Aufforderungen getroffen worden, und die Behörden seien an der Annahme der Beschlüsse über die betreffenden Maßnahmen nicht beteiligt gewesen.

(22)

Finnland erklärte, Finavia und Airpro seien nach kommerziellen Grundsätzen tätig und finanzierten ihre Tätigkeit aus den Kundenentgelten für die in Anspruch genommenen Dienste sowie aus mit sonstigen Geschäftstätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen. Insbesondere erhielten Finavia und Airpro keine staatlichen Mittel, sondern wirtschafteten rentabel und führten nach den ihnen auferlegten Rentabilitätsanforderungen jährlich einen Teil ihrer Gewinne an den Staat ab.

(23)

Finnland erklärte, dass das Ministerium für Verkehr und Kommunikation die Zielvorgaben für die Geschäftsentwicklung von Finavia festlege. Diese Entwicklungsziele beträfen jedoch die Gruppe insgesamt. Individuelle Geschäftsentscheidungen treffe Finavia nach eigenem Ermessen. In den letzten Jahren (2003-2005) habe die für Finavia geforderte Rentabilität bei etwa 4 % des eingesetzten Kapitals gelegen. Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Geschäftsentwicklung von Finavia:

Wesentliche Finanzdaten von Finavia in Mio. EUR (tatsächliche Zahlen)

Jahr

2003

2004

2005

Einnahmen

219

234

243

Gewinn

17

15

22

Dividendenzahlungen an den Staat

6

5

10

(24)

Finnland erläutert, dass Finavia keine gesonderten Abschlüsse für die einzelnen Flughäfen erstelle, da alle Flughäfen von Finavia Bestandteile desselben Rechtssubjekts seien. Trotzdem habe Finavia seit 2000 flughafenspezifische Informationen aufgrund eigener interner Berechnungen (d. h. aufgrund konkreter Daten) erfasst. Diese Informationen beruhten zum einen auf den von den Flughäfen ermittelten Trends zur Entwicklung von Volumina und zu entsprechenden Einnahmen und zum anderen auf den Kosten der an den Flughäfen benötigten Ressourcen (Personal, Leistungen von Unterauftragnehmern und Abschreibung von Anlagevermögen). Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Entwicklung von Finavia am Flughafen TMP (ohne die von Airpro erbrachten Dienste): […]

(25)

Über die mit dem eigentlichen Flughafenbetrieb erzielten Ergebnisse hinaus beinhalteten die Finanzergebnisse von Finavia am Flughafen TMP auch Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten im Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. Flugsicherung und Nutzung der Start- und Landebahn am Flughafen TMP für militärische Zwecke). Finnland erklärte, die Start- und Landebahn am Flughafen TMP müsse an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr auch für militärische Zwecke verfügbar gehalten werden. Die Start- und Landebahn sei tatsächlich für militärische Zwecke genutzt worden (mit einem Anteil von mindestens 30 % der tatsächlichen Flugbewegungen pro Jahr). Die Kosten der Flugsicherung beliefen sich auf ca. […]. In den vorstehenden Zahlen seien die von Airpro an Finavia gezahlten Mieten für die Nutzung von T2 sowie die Landeentgelte und die sonstigen Flughafenentgelte für Dienste gegenüber Luftfahrtunternehmen enthalten, die Flüge über Terminal 2 abfertigten.

(26)

Finnland erläuterte ferner, Airpro sei eine von Finavia rechtlich unabhängige Aktiengesellschaft. In der folgenden Tabelle sind die tatsächlichen Finanzdaten der Geschäftstätigkeit von Airpro am Flughafen TMP zusammengefasst: […]

(27)

Die Finanzdaten von Airpro am Flughafen TMP beinhalten Kosten wie z. B. die Miete für T2 am Flughafen TMP sowie die Airpro entstehenden Kosten für Personal und Ausrüstung und die Kosten für von Finavia erbrachte Dienste. Die Finanzaufstellungen enthielten Einnahmen wie z. B. die von Ryanair gezahlte Pauschalgebühr, Parkgebühren und mit sonstigen Geschäftstätigkeiten erzielte Einnahmen.

(28)

Entsprechend argumentierte Finnland, Finavia und Airpro hätten sich wie marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalten, als sie die Billigflugstrategie eingeführt und den Frachthangar in ein Billigflugterminal umgewandelt hätten.

(29)

Nach Auffassung Finnlands wären die Maßnahmen selbst dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Finanzierung des Umbaus von T2 als staatliche Beihilfe angesehen würde; in diesem Fall seien nämlich die Zulässigkeitskriterien nach den Leitlinien für Luftfahrtunternehmen von 2005 erfüllt.

(30)

Finnland hat ferner argumentiert, es sei davon auszugehen, dass die Maßnahmen Zielen von allgemeinem Interesse dienten. Dies gelte nicht nur insoweit, als der Betrieb eines Flughafens allgemein als Ziel von allgemeinem Interesse zu betrachten sei, sondern auch, weil die Vielfalt der Verkehrsverbindungen in der Region in einer Weise erhöht werde, die die Bedürfnisse der ansässigen Bevölkerung und der Gesellschaft insgesamt erfülle. Nach Auffassung Finnlands standen die Maßnahmen zur Umgestaltung von T2 insoweit im Verhältnis zum beabsichtigten Zweck und zum erzielten Ergebnis.

(31)

Außerdem erklärte Finnland, der Betrieb von Flughäfen sei durch besondere Merkmale gekennzeichnet, die auch in diesem Fall berücksichtigt werden müssten. Der Flughafen TMP trage beispielsweise entsprechend einer Zielvorgabe der Europäischen Union zu einer Verbesserung der Mobilität auf überlasteten Flughäfen bei. Der Betrieb des Flughafens TMP unterstütze eine regional ausgewogene Entwicklung in einem dünn besiedelten Land wie Finnland. In diesem Zusammenhang sei es besonders wichtig, Verkehrsverbindungen zwischen den abgelegeneren Regionen Finnlands und dem übrigen Europa zu schützen; andere Verkehrsträger seien nämlich keine realistische Alternative. Die mit dem Bau des Terminals verbundenen Kosten seien gemessen am Zweck verhältnismäßig und erforderlich gewesen. Den Geschäftsplänen und den tatsächlichen Zahlen zufolge biete die betreffende Infrastruktur mittelfristig hinreichende Entwicklungspotenziale. T2 stehe fair und diskriminierungsfrei allen Luftfahrtunternehmen offen. Bislang habe außer Ryanair aber noch kein sonstiges Unternehmen Interesse gezeigt.

(32)

Nach Auffassung von Finnland hat die betreffende Infrastruktur den Handel nicht in einer Weise beeinträchtigt, die den Interessen der Union zuwiderlaufen würde. Der Flughafen TMP sei klein, und daher seien die Auswirkungen der Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union nicht erheblich. Außerdem würden die Vorteile der Maßnahmen für die Region stärker wiegen als die nachteiligen Auswirkungen auf Unionsebene.

3.2.   Die Mietvereinbarung zwischen Finavia und Airpro für T2 am Flughafen TMP

(33)

Finnland erklärt, am 23. Februar 2010 habe Finavia mit Airpro eine Mietvereinbarung über T2 für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2013 getroffen (im Folgenden auch die „Mietvereinbarung“ genannt). Finavia hat zwar ursprünglich die Kosten der Umbaumaßnahmen übernommen. Airpro sollte Finavia aber über die Mietzahlungen entsprechend entschädigen. Finnland hat eine Kopie der Mietvereinbarung vorgelegt.

(34)

Nach der Mietvereinbarung zahlt Airpro monatlich eine Miete in Höhe von […] zuzüglich […] Mehrwertsteuer für die Nutzung der betreffenden Einrichtungen. Die Miete einschließlich Umsatzsteuer beläuft sich auf […] monatlich. Nach der Vereinbarung beinhaltet die Miete neben der Grundmiete auch die Kosten für den Umbau des Frachthangars in ein Billigflugterminal zuzüglich der entsprechenden Zinsen.

(35)

Finnland hat erklärt, dass die Maßnahmen zum Umbau von T2 bei Abschluss der Mietvereinbarung noch nicht abgeschlossen waren und dass die Umbaukosten geschätzt werden mussten, um die Miete festsetzen zu können. Die Kosten wurden schließlich auf 700 000 EUR veranschlagt; diese Kosten sollten sich in der monatlichen Miete in einem Betrag von ca. […] widerspiegeln. Über die veranschlagten Umbaukosten hinaus schätzte Finavia die Kosten ergänzender Maßnahmen und Regelungen nach Beginn der Maßnahmen zum Umbau von T2 auf ca. […]; diese Kosten sollten sich mit einem Betrag von monatlich […] in der Miete niederschlagen. Nach den vorstehenden Berechnungen entschädigte Airpro Finavia für die Kosten, die Finavia in Verbindung mit dem Umbau von T2 entstanden, mit einer monatlichen Miete von insgesamt […].

(36)

Finnland argumentierte, die von Airpro gezahlte monatliche Miete habe nicht unterhalb des Marktpreises gelegen. Die Mietzahlungen von Airpro seien sogar höher als die Miete, die die Vormieterin DHL gezahlt habe. Die monatliche Miete für die Nutzung der Einrichtungen durch DHL habe sich ohne Mehrwertsteuer auf […] belaufen. Dies entspreche einem Nettobetrag von etwa […] (10). Die Mehrwertsteuer habe […] betragen. Somit habe sich insgesamt eine monatliche Miete von […] einschließlich Mehrwertsteuer ergeben. Dies habe einem Betrag von etwa […] entsprochen.

(37)

Finnland erklärte ferner, dass T2 ohne die Billigflugstrategie und ohne die Umwandlung des Frachthangars möglicherweise leer gestanden und die Finanzen des Flughafens TMP entsprechend belastet hätte.

3.3.   Die Umsetzung der Billigflugstrategie durch Airpro und die Vereinbarung von 3. April 2003 zwischen Airpro und Ryanair

(38)

Hinsichtlich der Umsetzung der Billigflugstrategie durch Airpro erläuterte Finnland, dass zuvor Gespräche mit verschiedenen Luftfahrtunternehmen aufgenommen worden seien. Man habe über mehrere Jahre Gespräche mit Ryanair geführt, bevor die Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP beschlossen wurde.

(39)

Nach Auskunft von Finnland war das Schreiben, mit dem Airpro mehrere Luftfahrtunternehmen aufforderte, die Möglichkeit der Einrichtung von Billigflügen zu prüfen, nur ein Bestandteil der Marketingstrategie für T2. Ab dem Jahr 2002 wurde T2 am Flughafen TMP auf der Handelsmesse Routes über mehrere Jahre aktiv beworben (11). Man sei davon ausgegangen, dass neben Ryanair auch andere Fluggesellschaften an der Nutzung dieses Terminals interessiert gewesen wären.

(40)

Finnland hat eine Kopie des Werbeschreibens vorgelegt. In diesem Schreiben werden die Gebühren für T2 erläutert (z. B. eine Gebühr für die Bodenabfertigung und für die Nutzung des Terminals, deren Höhe vom jeweiligen Flugzeugtyp abhängt). Ergänzend zu den in T2 fälligen Entgelten zahlen die Luftfahrtunternehmen die normalen Lande- und Flugsicherungsentgelte sowie die Entgelte für Sicherheitskontrollen.

(41)

Finnland hat eine Kopie der Vereinbarung vorgelegt, die am 3. April 2003 für die Dauer von […] zwischen Airpro und Ryanair geschlossen wurde (im Folgenden die „Vereinbarung“). Die Vereinbarung beschreibt die technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen Ryanair ankommende und abgehende Flüge über T2 auf dem Flughafen TMP einrichten und zu kommerziellen Bedingungen vermarkten kann. Die Vereinbarung ist am Tag nach der Unterzeichnung (d. h. am 4. April 2003) in Kraft getreten und dauert bis zum […].

(42)

Für die am Flughafen TMP erbrachten Dienste zahlt Ryanair ab dem 4. April 2003 eine Pauschalgebühr pro Flugzeugabfertigung (Abflug und Landung), d. h. eine Pauschalgebühr für jedes Flugzeug des Typs B737-800 oder für sonstige Varianten des Flugzeugtyps B-737 mit maximal 67 000 kg MTOW (maximale Startmasse) (12). Diese Gebühr beinhaltet Lande- und Abflugentgelte, Beleuchtungsentgelte, Lärm- und Nachtzuschläge, das Flugsicherungsentgelt und Entgelte für Vorfelddienste und für Fluggastdienste einschließlich der Kosten der Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit sowie der Fluggastentgelte.

(43)

Wie in den folgenden Tabellen dargestellt, hängt die Pauschalgebühr von den täglichen Flugfrequenzen von Ryanair am Flughafen TMP sowie vom Jahr der Vereinbarung ab: […]

(44)

In der Vereinbarung verpflichtet sich Ryanair zur Aufnahme der Flüge am Flughafen TMP mit täglich […] abgefertigten Flugzeugen. Außerdem verpflichtet sich Ryanair, […] jegliche Verringerung der Anzahl der täglich am Flughafen TMP abgefertigten Flüge mitzuteilen.

(45)

[…]

(46)

Der Vereinbarung zufolge ging Ryanair für die ersten zwölf Monate von ca. […] und für die nächsten zwölf Monate von etwa […] abfliegenden Fluggästen am Flughafen TMP aus.

(47)

Nach der Vereinbarung liegt die maximale Kapazität für T2 am Flughafen TMP im Zeitraum von 7.00 bis 24.00 Uhr bei einer Abfertigung pro Stunde. Ryanair und Airpro treffen im Vorfeld eine Vereinbarung über die Flugpläne.

(48)

Airpro betreibt einen Abfertigungsschalter an einem gut zugänglichen Ort im Hauptterminal des Flughafens (T1) und bietet Fluggästen von Ryanair Buchungsdienste an. Der Vereinbarung zufolge zahlt Ryanair Airpro eine Provision in Höhe von […] für sämtliche von Airpro verkauften und mit Debit- oder Kreditkarten bezahlten Ryanair-Flüge (ohne Steuern, Entgelte und sonstige Gebühren),

(49)

Außerdem sah die Vereinbarung Regelungen für die Dauer der Durchführung erforderlicher Wartungsmaßnahmen an der Start- und Landebahn des Flughafens TMP im Sommer 2003 vor, als der Flughafen für jeglichen Verkehr geschlossen werden sollte. In diesem Zeitraum sollte der eigentlich über den Flughafen TMP abzuwickelnde Verkehr auf den Flughafen Pori umgeleitet werden; Airpro sollte für Fluggäste von Ryanair einen Bustransfer organisieren.

(50)

Nach Auffassung von Finnland lagen der Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair die üblichen Geschäftsbedingungen zugrunde; die Vereinbarung habe keine Beihilfe beinhaltet. Andere Luftfahrtunternehmen hätten ähnliche Vertragsbedingungen mit Airpro vereinbaren können wie Ryanair. In der für die Handelsmesse 2004 erstellten Werbebroschüre The Case for Tampere-Pirkkala Airport beispielsweise sei darauf hingewiesen worden, dass die Nutzung von T2 allen Marktteilnehmern offen stehe. Damals habe das Terminal nämlich Kapazitäten noch für zwei weitere Luftfahrtunternehmen gehabt.

(51)

Finnland argumentierte ferner, die von Ryanair am Flughafen TMP gezahlten Entgelte seien kostenbezogen, und Airpro und Finavia erzielten bei ihrer Geschäftstätigkeit am Flughafen TMP mit diesen Entgelten einen wirtschaftlichen Gewinn. Airpro verlange von Ryanair Gebühren für die von Airpro und von Finavia erbrachten Dienste. Anschließend zahle Airpro Finavia die mit der Geschäftstätigkeit von Ryanair am Flughafen TMP erzielten Entgelte nach den von Finavia in der Aeronautical Information Publication (im Folgenden „AIP“ oder „Luftfahrthandbuch“) festgelegten Bedingungen aus (13). Unterschiede der gezahlten Entgelte beruhten ausschließlich auf Art und Umfang der jeweiligen Dienste.

(52)

Nach Auskunft von Finnland zahlen alle Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafen TMP für Dienste mit vergleichbarer Qualität die gleichen Entgelte. Die Fluggastentgelte für die in T2 erbrachten Dienste beispielsweise hingen von der Qualität der im Terminal erbrachten Dienste ab. Weder Finavia noch Airpro seien am Einzug der von Ryanair von den eigenen Fluggästen verlangten und auf den Ryanair-Tickets angegebenen Abfertigungsgebühren in irgendeiner Weise beteiligt gewesen. Entgegen den Darstellungen von Blue1 sei Ryanair nicht von der Zahlung des Fluggastentgelts befreit. Die Rentabilität der Geschäftstätigkeit von Airpro in T2 belege, dass Ryanair eine Gebühr für die von Airpro erbrachten Dienste habe zahlen müssen.

(53)

Finavia hat über Airpro auf dem Flughafen TMP folgende Entgelte im Umfang von insgesamt […] von Ryanair erhoben:

Landeentgelt (14): […]

Flugsicherungsentgelt: […]

(54)

Hinsichtlich der Flugsicherungsdienste erklärte Finnland, die betreffenden Entgelte hingen vom Gewicht der Flugzeuge sowie von der Flugdauer und vom Gegenstand der in Anspruch genommenen Dienste ab. Die Gewinne von Finavia beinhalteten auch eine jährliche Streckengebühr (15), im Umfang von ca. […] im Jahr 2006; mit der Erhöhung der Flugfrequenzen von Ryanair würden sich auch die Gewinne erhöhen.

(55)

Finnland erläuterte ferner, dass sich die betrieblichen Gewinne aus der Geschäftstätigkeit von Ryanair am Flughafen TMP 2005 auf insgesamt […] beliefen. Und schließlich argumentierte Finnland, nach Maßgabe der Vereinbarung habe sich Ryanair zudem verpflichtet, das Verkehrsaufkommen zu steigern und die in der Vereinbarung vorgesehenen Fluggastzahlen zu erreichen.

4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(56)

Die Kommission hat Stellungnahmen von vier Beteiligten erhalten.

4.1.   Ryanair

(57)

Ryanair begann seine Stellungnahme vom 16. November 2007 mit der Feststellung, dass die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Auffassung von Ryanair unangemessen und unnötig gewesen sei. Außerdem erklärte Ryanair, die Kommission habe Ryanair keine Möglichkeit eingeräumt, sich an der Vorprüfung zu beteiligen.

(58)

Zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens wurde die Ansicht vertreten, die Kommission hätte von den üblichen Geschäftsvereinbarungen ausgehen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Vereinbarung gemessen am Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu bewerten und somit nicht als staatliche Beihilfe anzusehen sei. Nach Einschätzung von Ryanair kam die Geschäftstätigkeit von Ryanair am Flughafen TMP sowohl Finavia als auch Airpro zugute; beide Unternehmen hätten sich als marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalten, und die Finanzierung von T2 sei ohne Beihilfen erfolgt.

(59)

Hinsichtlich der Entwicklung des Billigflugterminals am Flughafen TMP erläuterte Ryanair, dass gegenwärtig Projekte zur Differenzierung der von Flughäfen in der Union erbrachten Dienste durchgeführt würden, um den Anforderungen von Billigfluglinien und ihren Fluggästen besser gerecht werden zu können. Die qualitative Ausdifferenzierung der von Flughäfen erbrachten Dienste habe zur Abstufung der von den Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Entgelte geführt. Der Flughafen TMP habe als einer der ersten Flughäfen das Modell qualitativ abgestufter Dienste innerhalb eines Flughafens eingeführt. Ryanair bestätigte, dass der Flughafenbetreiber Finavia beschlossen habe, für die Entwicklung von T2 einen soliden Geschäftsplan zugrunde zu legen, der rasch umgesetzt worden sei und zu einer Steigerung der Einnahmen von Finavia geführt habe. Daher vertrete Ryanair die Auffassung, die Entwicklung des Billigflugterminals enthalte keinerlei Elemente, die als staatliche Beihilfen für die Tätigkeit von Finavia am Flughafen TMP zu betrachten seien.

(60)

Zum Betrieb von T2 erläuterte Ryanair, der Wettbewerb zwischen Terminals auf ein und demselben Flughafen habe Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen zur Folge. Nach Ansicht von Ryanair haben die höheren Effizienzstandards an T2 auch zu einer Verbesserung der Effizienz von T1 beigetragen. Dies sei für alle Luftfahrtunternehmen am Flughafen TMP von Vorteil. Nach Kenntnis von Ryanair miete Airpro das Terminal zu üblichen kaufmännischen Bedingungen. Außerdem kämen Finavia das höhere Verkehrsaufkommen auf Flughafen sowie die höheren Einnahmen aus Lande- und Flugsicherungsentgelten zugute. Insoweit enthielten die zwischen Finavia und Airpro getroffenen geschäftlichen Vereinbarungen über den Betrieb von T2 keine Elemente, die als staatliche Beihilfe anzusehen seien.

(61)

Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen Ryanair und Airpro erklärte Ryanair zunächst, dass das eigene Geschäftsmodell auf Effizienzsteigerungen beruhe, die über niedrigere Ticketpreise an die Fluggäste weitergegeben würden. Die am Flughafen TMP gezahlte Pauschalgebühr beinhalte sämtliche Entgelte, die an diesem Flughafen von Luftfahrtunternehmen zu zahlen seien. Die niedrigeren Entgelte für die Nutzung von T2 seien durch die geringere Qualität der angebotenen Dienste gerechtfertigt. In Bezug auf den Nachlass auf die Flughafenentgelte bei Erhöhung der Flugfrequenzen argumentierte Ryanair, dies sei ein in allen Branchen übliches Geschäftsverhalten. Zum größten Teil gälten die Bedingungen der zwischen Ryanair und Airpro für T2 getroffenen Vereinbarung für alle Luftfahrtunternehmen, die Flüge über T2 abfertigen wollten. Daher halte Ryanair die Vereinbarung mit Airpro nicht für selektiv. Außerdem machte Ryanair geltend, dass die Präsenz von Ryanair am Flughafen TMP für Finavia und Airpro gleichermaßen von Vorteil sei.

4.2.   SAS-Gruppe

(62)

Die SAS-Gruppe hat ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 16. November 2007 übermittelt und betont, ihre Stellungnahme konzentriere sich auf die Verbindung zwischen Finavia und Airpro sowie auf die Kosten der Umwandlung T2 und auf die Vorzugsbehandlung von Ryanair am Flughafen TMP.

(63)

Hinsichtlich der Verbindung zwischen Finavia und Airpro erklärte die SAS-Gruppe, der Geschäftsführer des Flughafens TMP habe dem Vorstand von Airpro angehört, als Finavia den Beschluss über die Vermietung von T2 an Airpro gefasst habe. Außerdem werde die enge Verbindung zwischen Finavia und Airpro auch aus der Veröffentlichung Tampere-Pirkkala Airport – Finland’s Future-Ready Airport deutlich.

(64)

Die SAS-Gruppe argumentierte, Finavia betreibe mit den Einnahmen aus T1 eine Quersubventionierung von T2. Insbesondere vertrat die SAS-Gruppe die Auffassung, dass in T2 keine Fluggastentgelte gezahlt würden. Zudem verwalte Airpro den Parkplatz an T2 und behalte die mit diesem Parkplatz erzielten Einnahmen ein. Die mit dem Parkplatz neben T2 erzielten Parkgebühren seien doppelt so hoch wie die mit dem Parkplatz bei T1 zu erzielenden Gebühren.

(65)

Bezüglich der Kosten für die an T2 erbrachten Dienste argumentierte die SAS-Gruppe, Finnland habe der SAS-Gruppe die betreffenden Informationen nicht offengelegt. Der SAS-Gruppe lägen keinerlei Informationen dahin gehend vor, ob T2 oder der Flughafen TMP rentabel seien und ob Airpro Entgelte für die von Finavia bereitgestellte Infrastruktur zahle. Finavia habe beispielsweise Einrichtungen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen in T2 beschafft. Die SAS-Gruppe erklärte, nach Auskunft von Finnland und Airpro seien die Preise an T2 durch die Qualität der in Anspruch genommenen Dienste bedingt. Die SAS-Gruppe argumentierte ferner, die Qualität der Dienste beruhe normalerweise auf dem zwischen einem Luftfahrtunternehmen und dem mit der Bodenabfertigung befassten Unternehmen vereinbarten Abfertigungskonzept. Der Ort, an dem die Dienste erbracht würden, oder die verfügbaren Einrichtungen seien dafür nicht erheblich.

(66)

Ferner argumentierte die SAS-Gruppe, die Vereinbarungen über die Nutzung von T2 am Flughafen TMP begünstigten ein Geschäftsmodell und stünden eindeutig im Widerspruch zu Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

4.3.   Air France

(67)

Air France übermittelte eine Stellungnahme mit Schreiben vom 16. November 2007 und erläuterte zunächst die Stellung des eigenen Unternehmens in Finnland. Air France habe keine Flüge zum Flughafen TMP oder ab dem Flughafen TMP angeboten. Allerdings habe Air France nach Maßgabe einer Code-Sharing-Vereinbarung mit Finnair täglich fünf Frequenzen zwischen dem Flughafen Charles de Gaulle in Paris und dem Flughafen Helsinki (in einer Entfernung von etwa 180 Kilometern vom Flughafen TMP) eingerichtet.

(68)

Air France erklärte, das Unternehmen unterstütze die Leitlinien für die Luftfahrt von 2005 sowie die erste Würdigung der finanziellen Vereinbarung für den Flughafen TMP durch die Kommission. Insbesondere vertrat Air France die Auffassung, dass die Befreiung von den Fluggastentgelten einen Vorteil für Ryanair darstelle, der eindeutig als diskriminierend zu betrachten und insoweit als nicht vereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen sei.

4.4.   Association of European Airlines

(69)

Die Association of European Airlines („AEA“) übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 16. November 2007. Die Stellungnahme der AEA deckte sich in jeder Hinsicht mit den Stellungnahmen von Air France und der SAS-Gruppe.

5.   BEMERKUNGEN VON FINNLAND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER

(70)

Finnland hat die Stellungnahmen von vier Beteiligten erhalten.

(71)

Bezüglich der Stellungnahme von Ryanair stellte Finnland fest, dass das Luftfahrtunternehmen sich sowohl zu allgemeinen Entwicklungen im Luftverkehrssektor in Europa als auch zu spezifischen Entwicklungen auf dem Flughafen TMP geäußert habe. In diesem Zusammenhang verwies Finnland auf Feststellungen, die Finnland bereits nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt habe.

(72)

Finnland bemerkte, dass sich aufgrund der Stellungnahme der SAS-Gruppe neue Aspekte ergeben hätten, die einer Klärung bedürften. Finnland habe bereits darauf hingewiesen, dass Airpro ein rechtlich eigenständiges Unternehmen sei und von seinem früheren Eigentümer Finavia keinerlei Vorteil erlange.

(73)

Nach Auskunft von Finnland gehörte der Geschäftsführer des Flughafens TMP zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mietvereinbarung nicht dem Vorstand von Airpro an. Der Geschäftsführer des Flughafens TMP sei nur von Mai 2003 bis April 2007 Mitglied des Vorstands von Airpro gewesen. Hinsichtlich der Werbebroschüre des Flughafens TMP und bezüglich der Billigflugstrategie argumentierte Finnland, aus entsprechenden Werbemaßnahmen könnten keine Rückschlüsse auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen beteiligten Unternehmen gezogen werden. Die auf dem Flughafen TMP an T1 tätige SAS-Gruppe sei in der Broschüre deshalb nicht berücksichtigt worden, weil die Broschüre zur Vermarktung der Billigflugstrategie des Flughafens TMP gedient habe.

(74)

Zur Darstellung der SAS-Gruppe bezüglich möglicher Quersubventionen zwischen T2 und T1 am Flughafen TMP erklärte Finnland, man habe bereits Nachweise dafür vorgelegt, dass die Geschäftstätigkeit von Airpro am Flughafen TMP rentabel gewesen sei und dass Airpro keinerlei Beihilfen von Finavia erhalten habe.

(75)

Hinsichtlich der verschiedenen Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau von T2 machte Finnland geltend, dass die von Airpro an Finavia gezahlte Miete die betreffenden Kosten zuzüglich Zinsen gedeckt hätte. Zur Beschaffung der Einrichtungen für Sicherheitskontrollen an T2 durch Finavia erläuterte Finnland, die betreffenden Kosten seien im Mietpreis berücksichtigt worden. Der Parkplatz an T2 gehöre zur Fläche, die an Airpro vermietet worden sei. Airpro könne die Gebühren nach eigenem Ermessen festsetzen, solange die Preisbildung in transparenter Weise erfolge.

(76)

Im Zusammenhang mit den Darstellungen von SAS bezüglich der abgestuften Preise für Flüge ab T2 am Flughafen TMP verwies Finnland auf die nach Eröffnung des Verfahrens von Finnland übermittelte Stellungnahme.

6.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(77)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „[…] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(78)

Die in Artikel 107 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sind kumulativ. Eine Maßnahme stellt nur dann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein;

die Maßnahme muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen;

die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; und

die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.   Stellen die finanziellen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP eine staatliche Beihilfe dar?

(79)

Bei der Beurteilung, ob die finanziellen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Billigflugstrategie am Flughafen TMP insbesondere im Hinblick auf die Umwandlung eines leer stehenden Frachthangars in ein Billigflugterminal sowie in Bezug auf die anschließende Mietvereinbarung mit Airpro ein Beihilfeelement enthalten, muss die Kommission untersuchen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen gleiche oder ähnliche geschäftliche Vereinbarungen wie Finavia getroffen hätte (16).

(80)

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss die Kommission das Verhalten von Finavia mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergleichen, der von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet wird (17). Außerdem muss die Kommission nach dem Urteil in der Rechtssache Charleroi  (18) bei der Würdigung der fraglichen Maßnahmen alle maßgeblichen Merkmale der betreffenden Maßnahmen sowie den jeweiligen Hintergrund berücksichtigen. Die Kommission muss den von Finavia getroffenen Beschluss über den Umbau des Frachthangars am Flughafen TMP und über die beabsichtigte Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP durch Airpro somit auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes unter Einbeziehung sämtlicher Merkmale der betreffenden Maßnahmen analysieren.

(81)

In der Rechtssache Stardust Marine hat das Gericht festgestellt, „[…] dass man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (19).

(82)

Um den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anwenden zu können, muss sich die Kommission in die Zeit zurückversetzen, in der Finavia den Beschluss über den Umbau des ungenutzten Frachthangars und die anschließende Vermietung an Airpro gefasst hat (d. h. Anfang 2003). Außerdem muss die Kommission bei ihrer Würdigung von den Informationen und Annahmen ausgehen, auf die sich auch der Betreiber gestützt hat, als die Entscheidungen über die finanziellen Vereinbarungen zur Umsetzung der Billigflugstrategie getroffen wurden.

(83)

Finnland argumentiert, Finavia habe sich wirtschaftlich vernünftig verhalten und legt zur Begründung eine Kopie des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans von Finavia und der tatsächlichen Finanzdaten von Finavia und Airpro am Flughafen TMP vor.

(84)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Frachthangar am Flughafen TMP nach Kündigung der bestehenden Mietvereinbarung durch DHL frei wurde. Finavia entging anschließend die zuvor gezahlte monatliche Miete in Höhe von etwa […]. Nach einigen Monaten wurde deutlich, dass Finavia kein sonstiges Luftfrachtunternehmen für den Flughafen TMP gewinnen können würde. Andererseits waren Billigfluglinien aber auch nicht bereit, Terminal 1 am Flughafen TMP zu nutzen, da die Preise der Bodenabfertigungsdienste über dem Niveau lagen, das diese Luftfahrtunternehmen zu akzeptieren bereit gewesen wären. Im Jahr 2002 wurde in den Prognosen für den Luftverkehrssektor für Billigfluglinien wie z. B. Ryanair ein hohes Wachstumspotenzial mit Zuwächsen von etwa 30 % jährlich erwartet.

(85)

Die Kommission stellt ferner fest, dass der ungenutzte Frachthangar vollständig abgeschrieben war und dass die mit der Umwandlung des Hangars in ein Billigflugterminal verbundenen Kosten bei 760 612 EUR lagen. Selbst wenn der Frachthangar nicht in ein Terminal zur Fluggastabfertigung umgewandelt worden wäre, hätte Finavia bestimmte Umbaumaßnahmen im Umfang von ca. 100 000 EUR vornehmen müssen.

(86)

Außerdem war Finavia verpflichtet, die Start- und Landebahn des Flughafens TMP an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr für militärische Zwecke verfügbar zu halten. Daher ist durchaus vorstellbar, dass eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens am Flughafen TMP eine bessere Mittelverwendung sowie die Reduzierung möglicher Überkapazitäten zur Folge haben könnte. Gleichzeitig könnte die Diversifizierung von Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen TMP nutzen, die geschäftlichen Risiken des Flughafens mindern (z. B. das Risiko einer unzureichenden Kapazitätsauslastung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit eines der betreffenden Unternehmen) und die Auslastung der Start- und Landebahn verbessern.

(87)

Diese Situation wird im Geschäftsplan von Finavia für die Umsetzung der Billigflugstrategie erläutert. Nach dem Worst-Case-Szenario im Geschäftsplan von Finavia sollte das Investitionsvorhaben einen positiven Beitrag leisten: Es wurde eine durchschnittliche Gewinnspanne (20) von etwa […] erwartet (siehe Tabelle in Erwägungsgrund (20)). Diese Erwartung deckt sich den der Kommission vorliegenden Daten zufolge weitgehend mit den Gewinnspannen anderer Flughäfen in der Europäischen Union (21). Die Kommission stellt ferner fest, dass der im Vorfeld erstellte Geschäftsplan auf vorsichtigen Annahmen beruhte, mit denen die Einnahmen zu niedrig und die Kosten in den letzten Jahren des berücksichtigten Zeitraums zu hoch angesetzt wurden. Außerdem wurden im vorab erstellten Geschäftsplan die Gewinne nicht berücksichtigt, die Finavia mit den Landeentgelten erzielte; die entsprechenden Kosten wurden nämlich von den prognostizierten Einnahmen abgezogen. Und schließlich wurden die Umbaukosten sowie ein angemessener Ertrag des investierten Kapitals in vollem Umfang in die von Airpro an Finavia zu zahlende Miete einbezogen; auch diese Kosten wurden von den erwarteten Einnahmen abgezogen.

(88)

Um die Billigflugstrategie von Finavia und Airpro nach einem integrierten Ansatz bewerten zu können, hat der Sachverständige die Einnahmen und die Kosten des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans für die Kommission in einer konsolidierten Übersicht als Ausgangsszenario zusammengefasst. Insbesondere wurden die zwischen den Unternehmen geleisteten Zahlungen (z. B. die Mietzahlungen von Airpro an Finavia für die Nutzung von T2, die Landeentgelte und die Flugsicherungsentgelte) als Einnahmen berücksichtigt. In der folgenden Tabelle sind die oben beschriebenen Einnahmen- und Kostenberechnungen in Verbindung mit der Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP sowie die entsprechenden Beiträge zu den Ergebnissen vor Zinsaufwand und Steuern (EBIT) in der konsolidierten Betrachtung (d. h. für Finavia und für Airpro) über die nächsten zehn Jahre zusammengestellt. […] (22)

(89)

Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung von Finavia zur Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP nach dem im Vorfeld erstellten Geschäftsplan sowie angesichts des positiven Kapitalwerts (23) als Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu bewerten ist. Der für die Billigflugstrategie ermittelte positive Kapitalwert erhöht den Marktwert des Eigenkapitals („equity value“) von Finavia. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Annahme des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans und die prognostizierten Ergebnisse der Billigflugstrategie auch durch die tatsächlichen positiven Ergebnisse der Geschäftstätigkeit von Airpro am Flughafen TMP bestätigt werden (siehe insbesondere Tabelle in Erwägungsgrund (26)). Zudem zeigen die kombinierten tatsächlichen Finanzergebnisse des Flughafens TMP (gemessen an den Finanzergebnissen der Geschäftstätigkeit von Airpro und Finavia am Flughafen TMP laut den Tabellen in den Erwägungsgründen (24) und (26)), dass sich der Betrieb des gesamten Flughafens infolge der Einrichtung des Billigflugterminals rentabel entwickelt hat.

(90)

In Anbetracht der erläuterten Sachverhalte kann die Kommission feststellen, dass die Entscheidung von Finavia zur Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP und die entsprechenden finanziellen Vereinbarungen dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen und dass insoweit mit dieser Entscheidung kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist, der unter normalen Marktbedingungen nicht entstanden wäre.

(91)

Da eine der kumulativen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist, stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung von Finavia zur Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP und die zugrunde liegenden finanziellen Vereinbarungen keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(92)

Hinsichtlich möglicher Quersubventionen von Airpro durch Finavia (z. B. durch den Ausgleich entgangener Mieteinnahmen oder betrieblicher Verluste) trifft die Kommission folgende Feststellungen: Alle finanziellen Vereinbarungen stehen mit der Billigflugstrategie am Flughafen TMP in Zusammenhang. Diese Vereinbarungen beruhen auf einem im Vorfeld erstellten und dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechenden Geschäftsplan. Airpro zahlt eine marktübliche Miete für die Nutzung von T2. Die Kosten der Geschäftstätigkeit von Airpro auf dem Flughafen TMP sind in vollem Umfang durch die von in T2 tätigen Luftfahrtunternehmen (d. h. von Ryanair) zu zahlenden Entgelte gedeckt. Die Tätigkeit von Finavia auf dem Flughafen TMP ist ausschließlich aufgrund des Betriebs von T2 rentabel. Eine Quersubventionierung von Airpro durch Finavia kann ausgeschlossen werden.

6.2.   Ist die Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair als staatliche Beihilfe zu bewerten?

(93)

Zur Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair hat Finnland argumentiert, Airpro habe sich so verhalten, wie sich auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation verhalten hätte. Wenn diese Darstellung zutreffen sollte, wäre Ryanair durch die Vereinbarung nicht begünstigt worden, und es wäre keine staatliche Beihilfe gegeben.

(94)

Bei der Würdigung dahin gehend, ob die Vereinbarung unter normalen Marktbedingungen getroffen wurde, muss die Kommission untersuchen, ob ein unter normalen Marktbedingungen tätiger und von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleiteter Flughafen gleiche oder ähnliche geschäftliche Vereinbarungen wie Airpro getroffen hätte (24). Außerdem muss die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf die Tätigkeit von Airpro und Finavia am Flughafen TMP nach einem integrierten Ansatz unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale der fraglichen Maßnahme analysieren (25).

(95)

Um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berücksichtigen zu können, muss die Kommission sich in die Zeit versetzen, zu der die Vereinbarung unterzeichnet wurde. Außerdem muss sich die Kommission in ihrer Würdigung auf die Informationen und Annahmen stützen, von denen der betreffende Marktteilnehmer bei Unterzeichnung der Vereinbarung ausgegangen ist. Airpro hat die Vereinbarung mit Ryanair am 3. April 2003 für eine Dauer von […] unterzeichnet.

(96)

In der Vereinbarung hat sich Ryanair zur Aufnahme der Flüge am Flughafen TMP mit täglich […] abgefertigten Flugzeugen verpflichtet. Unter dieser Voraussetzung ging Ryanair für die ersten zwölf Monate von ca. […] und für die nächsten zwölf Monate von etwa […] abfliegenden Fluggästen am Flughafen TMP aus. Die Vereinbarung sieht nach der Anzahl der täglichen Flugfrequenzen abgestufte Entgelte pro Abfertigung vor (siehe insbesondere Tabellen in Erwägungsgrund (43)). Der durchschnittliche Preis pro Abfertigung beträgt (bei drei Flügen pro Tag) […]. In der folgenden Tabelle sind die von Luftfahrtunternehmen am Flughafen TMP in T1 zu zahlenden Entgelte dem von Ryanair durchschnittlich zu zahlenden Entgelt gegenübergestellt:

Erbrachter Dienst

Flughafenentgelte in Terminal 1 (T1) in EUR

Von Ryanair gezahltes Entgelt (Durchschnitt) in Terminal 2 (T2)

Landeentgelt

442

442

Flugsicherungsentgelt

92

92

Entgelte für die Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit

410

410

Entgelte für Fluggastdienste (im Terminal) und für die Bodenabfertigung

[…]

[…]

Gesamtpreis pro Abfertigung

[…]

[…]

(97)

Die Kommission stellt fest, dass Ryanair dieselben Lande- und Flugsicherungsentgelte sowie dieselben Entgelte für die Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit zahlt wie Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen TMP Flüge über Terminal 1 abfertigen. Nach den von Finnland vorgelegten Informationen wurde Ryanair nicht von den Fluggastentgelten befreit. Ein Unterschied hinsichtlich der von Ryanair zu zahlenden Preise besteht ausschließlich in Bezug auf die Entgelte für Fluggastdienste und für die Bodenabfertigung. Die Qualität der für Ryanair und für die Fluggäste von Ryanair an T2 erbrachten Dienste ist jedoch geringer als die Qualität der Dienste an T1. Die Senkung der zugrunde liegenden Kosten (insbesondere der Personalkosten) beläuft sich auf ca. […] der Gesamtkosten von Airpro (einschließlich der an Finavia zu zahlenden Miete sowie der Landeentgelte und der Flugsicherungsentgelte). Anders als in T1 wird der Personalbestand in T2 niedrig gehalten, und das Personal führt vielfältige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfertigung (Check-in), den Sicherheitskontrollen und der Bodenabfertigung durch. Nach den Informationen, die der Flughafen dem Sachverständigen der Kommission vorgelegt hat, sind die Personalkosten in T2 um […] niedriger als in T1. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die von Ryanair gezahlten Flughafenentgelte für Fluggastdienste und Bodenabfertigung nur um etwa […] unter den in T1 gezahlten Entgelten liegen. Die Unterschiede hinsichtlich der Kosteneinsparungen (etwa […]) und die unterschiedlichen Gebühren, die die Luftfahrtunternehmen den beiden Terminals zahlen (etwa […]), sind Ausdruck der von Airpro generierten zusätzlichen Gewinnspanne (im Umfang von […], siehe auch Tabelle in Erwägungsgrund (20)). Daher hält die Kommission die Unterschiede zwischen den entsprechenden von Ryanair in T2 zahlbaren Entgelten und den Entgelten in T1 für gerechtfertigt.

(98)

Auf der Grundlage der oben erläuterten Informationen konnte Airpro Prognosen über die Entwicklung der nach der Vereinbarung mit Ryanair erzielten Einnahmen erstellen. Airpro ging davon aus, dass Ryanair in Jahr 1 täglich […] Abfertigungen abrechnen würde; für Jahr 1 wurde eine Auslastung von […] angenommen; ab dem zweiten Jahr wurde angenommen, dass Ryanair bis zum Ende der Vertragsdauer täglich […] Abfertigungen zu verzeichnen hätte und dass dieselbe Auslastung wie in Jahr 1 anzunehmen wäre. In diesem Ergebnis werden sowohl die im eigentlichen Luftverkehr als auch die mit sonstigen Geschäftstätigkeiten (einschließlich der Parkgebühren usw.) erzielten Einnahmen von Airpro berücksichtigt. Die Kosten von Airpro während der Dauer der Vereinbarung wurden anhand der prognostizierten Kosten in Verbindung mit der Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP geschätzt. Personalkosten wurden in Höhe von […] pro Abfertigung erwartet (bzw. von […] bei Ermittlung nach den täglich abgefertigten Flügen).

(99)

In der folgenden Tabelle sind die ermittelten Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit der Vereinbarung sowie der positive Beitrag der Vereinbarung zum Marktwert des Eigenkapitals von Airpro während der Dauer der Vereinbarung zusammengestellt. Die entsprechenden Berechnungen beruhen auf dem von Finnland vorgelegten Geschäftsplan und den oben erläuterten Annahmen. […] (26)

(100)

Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der mit Ryanair getroffenen Vereinbarung während der Dauer der Vereinbarung mit einem Kapitalwert von 0,5 Mio. EUR ein positiver Beitrag zum Marktwert des Eigenkapitals von Airpro erwirtschaftet werden sollte. Außerdem wurde davon ausgegangen, dass aufgrund der Geschäftstätigkeit von Airpro und Finavia während der Dauer der Vereinbarung insgesamt ein positives Ergebnis erzielt würde.

(101)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen aus der Vereinbarung sämtliche Kosten von Airpro am Flughafen TMP sowie sämtliche Kosten von Finavia im Zusammenhang mit der Vereinbarung beinhalten. In dieser Sache wurden sämtliche Kosten berücksichtigt – die Kapitalkosten (d. h. die Abschreibungskosten für die Infrastruktur des Flughafens) ebenso wie die Betriebskosten (Kosten für Personal, Energie, Material usw.). Darüber hinaus können bei diesem Ansatz auch die Kosten der Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit einbezogen werden. Die betreffenden Kosten können auch für Maßnahmen entstehen, die in den Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen und eigentlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet würden. Der berechnete Kapitalwert wird insoweit sogar zu niedrig angesetzt, und der positive Beitrag der Vereinbarung zum erzielten Ergebnis kann sogar noch höher sein.

(102)

Die Kommission stellt fest, dass der von Airpro als Tochter von Finavia auf der Grundlage des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans gefasste Beschluss über den Abschluss der zu bewertenden Vereinbarung mit Ryanair dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Annahme des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans und die prognostizierten Ergebnisse der Vereinbarung auch durch die tatsächlichen positiven Ergebnisse der Geschäftstätigkeit von Airpro am Flughafen TMP bestätigt werden (siehe insbesondere Tabelle in Erwägungsgrund (26)). Zudem zeigen die kombinierten tatsächlichen Finanzergebnisse des Flughafens TMP (gemessen an den Finanzergebnissen der Geschäftstätigkeit von Airpro und Finavia am Flughafen TMP (siehe insbesondere die Tabellen in den Erwägungsgründen (24) und (26)), dass sich nicht nur die Geschäftstätigkeit am Billigflugterminal, sondern auch der Betrieb des gesamten Flughafens rentabel entwickelt hat.

(103)

Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Airpro beschlossene Vereinbarung mit Ryanair dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht und insoweit nicht mit einer wirtschaftlichen Vergünstigung einhergegangen ist, die bei normalen Marktbedingungen nicht ebenso hätte erlangt werden können.

(104)

Da die kumulativen Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die am 3. April 2003 geschlossene Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair kein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Finavia Oyj und von der Airpro Oy getroffenen und im Abschluss von finanziellen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen Tampere-Pirkkala bestehenden Maßnahmen, insbesondere die Vereinbarungen über die Kosten des Umbaus von Terminal 2 und die am 23. Februar 2003 getroffene Vereinbarung zwischen der Finavia Oyj und der Airpro Oy über die Vermietung von Terminal 2, stellen keine Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Die am 3. April 2003 zwischen der Airpro Oy und der Ryanair Ltd getroffene Vereinbarung stellt keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 244 vom 18.10.2007, S. 13.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  Bis Ende 2009 war die (früher unter der Bezeichnung „finisches Luftverkehrsamt“ bekannte) Finavia Oyj ein Staatsunternehmen. Am 1. Januar 2010 wurde Finavia nach dem Gesetz 877/2009 über die Umwandlung des Luftverkehrsamts in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Finavia verwaltet 25 Flughäfen in Finnland. Nur drei finnische Flughäfen unterstehen nicht der Verwaltung durch Finavia. Finavia betreibt jedoch nicht nur finnische Flughäfen, sondern erbringt auch Flugsicherungsdienste auf den eigenen Flughäfen und ist zudem für die Überwachung des finnischen Luftraums verantwortlich. Das Immobiliengeschäft von Finavia wird von der Tochtergesellschaft Lentoasemakiinteistöt Oyj betreut. Diese Gesellschaft bietet auf dem Flughafen tätigen Unternehmen Facility Services an, tritt als Bauträger auf und ist Eigentümer der auf den Flughäfen befindlichen Räumlichkeiten und Flächen.

(6)  Die Airpro Oy ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Finavia. Sie entwickelt und erbringt Flughafen- und Reisevermittlungsdienste auf den Flughäfen von Finavia. Die RTG Ground Handling Ltd. bietet als Tochtergesellschaft von Airpro Bodenabfertigungsdienste an.

(7)  Geschäftsgeheimnis.

(8)  ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.

(9)  Zu den Renovierungsarbeiten zählten die Einrichtung einer Eincheckhalle sowie von Büroräumen, Toiletten und Einrichtungen für ankommende und abfliegende Fluggäste, Einrichtungen für Personen- und Gepäckkontrollen, eine Cafeteria/ein Restaurant und die Umgestaltung von Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen sowie von Heizungs- und Klimaanlagen; außerdem seien Änderungen der Infrastruktur für Fußgänger und für Kraftfahrer außerhalb des Terminals erforderlich gewesen.

(10)  Zugrunde gelegt wurde der Euro-Wechselkurs vom 31. Dezember 1998 (FIM 5,94573).

(11)  Auf der jährlich stattfindenden Handelsmesse Routes werden Luftfahrtunternehmen und Flughäfen bei der Entwicklung von Angeboten zur Bedienung von Flugstrecken unterstützt.

(12)  Die maximale Startmasse (MTOW = Maximum Take-off Weight) eines Flugzeugs ist das bauartbedingte oder aufgrund sonstiger Beschränkungen gegebene Höchstgewicht, mit dem ein Pilot ein Flugzeug starten darf. Das MTOW ist also das maximale Gewicht, bei dem die uneingeschränkte Lufttüchtigkeit des Flugzeugs nachgewiesen wurde.

(13)  Nach Auskunft von Finnland wurde das Luftfahrthandbuch (AIP) Finnland auf der Grundlage von Anhang 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie nach dem Aeronautical Information Services Manual (ICAO Doc 8126) erstellt. Im allgemeinen Abschnitt des AIP werden auch die Luftverkehrsgebühren von Finavia behandelt.

(14)  Bei Annahme eines MTOW von 69 900 kg pro Flugzeug.

(15)  Dieses Entgelt wird von Eurocontrol erhoben und anschließend an Finavia ausgezahlt.

(16)  Um die betreffende Würdigung vornehmen zu können, hat die Kommission Ecorys (im Folgenden der „Sachverständige der Kommission“ genannt) mit der Durchführung einer Studie beauftragt. Der Sachverständige der Kommission hat die dem Geschäftsplan der Billigflugstrategie von Finavia und Airpro und der Mietvereinbarung zwischen Finavia und Airpro für den Betrieb von T2 zugrunde liegenden Finanzdaten und Annahmen sowie die getroffene Vereinbarung untersucht.

(17)  Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20 (Rechtssache „Alfa Romeo“); Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84.

(18)  Rechtssache T-196/04, Ryanair/Kommission, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 59 (Rechtssache „Charleroi“).

(19)  Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 71 (Rechtssache „Stardust Marine“).

(20)  Die Gewinnspanne (Umsatzrendite) ergibt sich aus dem Verhältnis des Nettogewinns zu den erzielten Umsätzen (d. h. zu den Einnahmen). Dieses Verhältnis zeigt, ob die Umsatzrendite eines Unternehmens hoch genug ist. Von diesem Verhältnis hängt nämlich ab, welcher Gewinn mit jedem mit den Einnahmen erwirtschafteten Euro erzielt wird. Die Umsatzrendite ist ein Maßstab für die Rentabilität und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.

(21)  Siehe Tabelle 6 des Beschlusses der Kommission vom 27. Januar 2010 in der Beihilfesache C 12/2008, Slowakei – Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava und Ryanair, ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24.

(22)  […]

(23)  Der Kapitalwert gibt an, ob die Einnahmen aus einem Vorhaben die Kapitalkosten (Opportunitätskosten) übertreffen. Ein Vorhaben gilt dann als rentabel, wenn sich ein positiver Kapitalwert ergibt. Investitionen, bei denen die Einnahmen geringer sind als die Kapitalkosten (Opportunitätskosten), sind als nicht rentabel zu bewerten. Die Kapitalkosten (Opportunitätskosten) ergeben sich aus dem Diskontsatz.

(24)  Rechtssache Alfa Romeo, Randnr. 20; Rechtssache Alitalia/Kommission, Randnr. 84.

(25)  Rechtssache Charleroi, Randnr. 59.

(26)  […]


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2013/665/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission hat das Inkrafttreten am 27. Februar 2011 des Umwandlungsgesetzes zu dem Gesetzesdekret Nr. 225 vom 29. Dezember 2010, mit dem für eine der Raten der von den italienischen Milcherzeugern im Rahmen des Ratenzahlungsplans gemäß der Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (1)  (2) zu entrichtenden Milchabgaben ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, zur Kenntnis genommen und mit Schreiben vom 17. März 2011 die italienischen Behörden aufgefordert, weitere Auskünfte in dieser Sache zu erteilen.

(2)

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011, eingetragen am 29. Juni 2011, erteilten die italienischen Behörden der Kommission die angeforderten Auskünfte.

(3)

Nach Überprüfung der von den italienischen Behörden übermittelten näheren Angaben und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vorgenannte Zahlungsaufschub weder zuvor bei der Kommission angemeldet noch von dieser genehmigt worden war, kündigten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden mit Fax vom 14. Oktober 2011 die Eröffnung eines Dossiers für eine nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer SA.33726 (2011/NN) an.

(4)

Die Kommission setzte Italien mit Schreiben vom 11. Januar 2012 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, bezüglich des vorgenannten, mit der Entscheidung 2003/530/EG genehmigten Zahlungsaufschubs und Ratenzahlungsplans, die durch diesen zusätzlichen Zahlungsaufschub, der einer neuen Beihilfe [(Beihilfe SA.33726 (11/C)]) entspricht, geändert wurden, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, und forderte die italienischen Behörden auf, sich innerhalb eines Monats bezüglich der Einleitung des Verfahrens zu äußern.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte betroffene Dritte auf, sich zu der betreffenden Beihilferegelung zu äußern.

(6)

Die Äußerungen, die der Kommission von betroffenen dritten Parteien übermittelt wurden, wurden Italien zugeleitet, um dem Land die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern.

(7)

Mit E-Mail vom 13. Februar 2012 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden mit, in der diese für ihre Äußerungen zur Einleitung des Verfahrens um einen Aufschub von zwei Monaten ersuchten. Dieser Aufschub wurde mit Fax vom 21. Februar 2012 gewährt.

(8)

Mit E-Mails vom 26. April 2012 und 27. April 2012 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit.

(9)

Die italienischen Behörden haben sich zu den Bemerkungen betroffener Dritter nicht geäußert.

II.   BESCHREIBUNG

(10)

In der Entscheidung 2003/530/EG heißt es in Artikel 1:

„Die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geplante Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen, wird ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, sofern:

die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt;

der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.“

(11)

Mit dem Gesetz Nr. 10/2011 wird in Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 ein Absatz 12k eingefügt, der für die am 31. Dezember 2010 gewesene fällige Rate einen Zahlungsaufschub bis zum 30. Juni 2011 vorsieht. Die mit dieser Verlängerung verbundenen Kosten gingen zulasten von Gesamtmitteln in Höhe von 5 Mio. EUR, die für unterschiedliche Finanzierungszwecke bereitgestellt wurden.

(12)

Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 24. Juni 2011 ihre Absicht mitgeteilt, das Subventionsäquivalent dieser Maßnahme auf die De-minimis-Beihilfen für Italien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (4) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (5) anzurechnen.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

(13)

Die Kommission hat aus folgenden Gründen beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten:

Die italienischen Behörden haben ihre Absicht mitgeteilt, das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs auf die De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 anzurechnen. Die Anwendbarkeit dieser Verordnung war jedoch nicht nur juristisch anfechtbar, da die italienischen Behörden keinerlei genaue Angaben darüber gemacht haben, ob die in der Verordnung vorgesehenen individuellen und nationalen Höchstbeträge eingehalten werden, die Verordnung verbietet auch die Gewährung von De-minimis-Beihilfen, durch die der für staatliche Beihilfen zulässige Höchstbetrag überschritten wird, und da die vom Rat genehmigten Beihilfen dem Höchstbetrag entsprachen, den Italien seinen Milcherzeugern gewähren konnte, stellt die Einbeziehung des Subventionsäquivalents des Zahlungsaufschubs in die De-minimis-Regelung ein Überschreiten des vom Rat genehmigten Höchstbetrags dar.

Die Kommission konnte daher das Vorliegen eines Beihilfeelements nicht ausschließen (denn der Zahlungsaufschub kam der Gewährung eines zinslosen Darlehens gleich, im Folgenden „verbundene Beihilfe“ genannt), ein Tatbestand, der nach Maßgabe der geltenden Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor (Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013) (6) durch keine der von den italienischen Behörden bislang gemachten Angaben gerechtfertigt werden kann.

Der Zahlungsaufschub stellt einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG des Rates dar (in dem Sinne, dass eine der dort festgelegten Bedingungen - die gleichbleibenden Jahresraten - nicht mehr eingehalten wird). Die gesamte Ratenzahlungsregelung wird somit für die Begünstigten zu einer neuen Beihilfe (wie sie in der Entscheidung 2003/530/EG nicht vorgesehen ist), die sich durch keine Vorschrift der vorgenannten Rahmenregelung rechtfertigen lässt.

IV.   BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

(14)

In dem mittels E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben erläuterten die italienischen Behörden zunächst die Anwendung der Ratenzahlungsregelung für die Milchabgabe gemäß der Entscheidung 2003/530/EG. Nach den italienischen Behörden profitieren 11 271 Erzeuger von der Regelung. Davon zahlten 9 965 (d. h. 88,41 %) die am 31. Dezember 2010 fällige Rate fristgerecht, 1 291 nahmen den Aufschub in Anspruch und 15 tätigten keinerlei Zahlung, was zu deren Ausschluss aus dem Ratenzahlungsprogramm führte.

(15)

Die italienischen Behörden gaben an, dass zur Berechnung des Subventionsäquivalents der den Begünstigten des Zahlungsaufschubs gewährten Beihilfen die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der vom Aufschub betroffenen Rate berücksichtigt wurden, wobei der ab 1. Oktober 2010 für die nächsten drei Monate geltende Euribor-Zinssatz zuzüglich 100 Basispunkten (1,942 %) zugrunde gelegt wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs von 0,08 EUR bis 694,19 EUR variiert und dass 1 187 der 1 291 Begünstigten des Aufschubs eine Beihilfe von weniger als 100,00 EUR erhielten. Nach Ansicht der italienischen Behörden belegen diese Zahlen, dass der Zahlungsaufschub gemäß Gesetz Nr. 10/2011 die ordnungsgemäße Durchführung des Ratenzahlungsprogramms, das weiterhin mit der Entscheidung 2003/530/EG im Einklang steht, nicht beeinträchtigt hat, was auch durch den Umstand belegt wird, dass lediglich 11,45 % der am betreffenden Programm teilnehmenden Erzeuger begünstigt wurden.

(16)

Aus den vorgenannten Gründen bestätigen die italienischen Behörden, wie im Schreiben vom 24. Juni 2011 (siehe Randnummer 13) ausgeführt, dass der für die Zahlung der Abgabenrate gewährte Aufschub eine De-minimis-Beihilfe darstellt. Darüber hinaus geben sie an, dass die Einhaltung der Höchstbeträge je Einzelunternehmen in absoluten Zahlen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sowie des für Italien in dieser Verordnung für den Zeitraum von drei Steuerjahren festgelegten Höchstbetrags von 320 505 000 EUR überprüft wurde und dass sich das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs tatsächlich auf insgesamt 50 877,41 EUR beläuft. Schließlich seien sie auch im Begriff zu überprüfen, ob diese Höchstbeträge unter Berücksichtigung der anderen, im Laufe der Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 gewährten De-minimis-Beihilfen eingehalten wurden.

(17)

In Bezug auf den Standpunkt der Kommission, wonach die mit der Entscheidung 2003/530/EG genehmigte Beihilfe aufgrund ihrer Art und ihres Ausnahmecharakters als eine mit keiner anderen Beihilfeart zu kumulierende einmalige Höchstbeihilfe zu betrachten ist, betonen die italienischen Behörden vor allem, dass durch die betreffende Entscheidung das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anerkannt wurde, die den Rat veranlasst haben, die fragliche Beihilfe als mit Artikel 107 AEUV vereinbar zu betrachten, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Sie betonen ferner, dass die durchgeführten Kontrollen ergaben, dass das Ratenzahlungsprogramm mit den Bestimmungen der Entscheidung 2003/530/EG im Einklang stehe, da alle Erzeuger - abgesehen von 15 bereits aus dem Programm ausgeschlossenen Erzeugern – alle sieben Raten gezahlt hätten. Nach ihrer Ansicht schließt der Ausnahmecharakter der Umstände, die zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt haben, die Empfänger der vom Rat genehmigten Beihilfe an sich nicht von der Möglichkeit aus, weitere Beihilfen zu erhalten, denn der Vertrag verweise lediglich auf die vorgenannten außergewöhnlichen Umstände, die - ohne die Art oder die Durchführungsbestimmungen für die genehmigten Beihilfen einzuschränken - Abweichungen von Artikel 107 oder den nach Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen von einem einstimmigen Ratsbeschluss abhängig machen. Im vorliegenden Fall spiegele sich der Ausnahmecharakter, der zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt hat, vollständig in der Art und Weise wider, in der die Entscheidung selbst angenommen wurde, nämlich einstimmig, und sei das Ergebnis der Umstände, die der Annahme der Beihilferegelung und nicht in der Beihilfe selbst zugrundeliegen.

(18)

Nach Ansicht der italienischen Behörden stelle der Zahlungsaufschub zudem eine De-minimis-Beihilfe dar und sei somit angesichts der geringen Teilnehmerzahl, der Geringfügigkeit der fraglichen Beträge und des Umstandes, dass das Ratenzahlungsprogramm nicht verändert wird und seine Struktur sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl der Raten als auch hinsichtlich deren Fälligkeit erhalten bleibt, als Einzelmaßnahme zu bewerten.

(19)

Schließlich erinnern die italienischen Behörden daran, dass sich die die Ratenzahlungsregelung in Anspruch nehmenden Erzeuger nach dem Ministerialerlass vom 30. Juli 2003 zur Umsetzung des Ratsbeschlusses verpflichten müssen, im Rahmen der Abgabenzahlung auf jeden Rechtsstreit zu verzichten, und dass nicht zahlende Erzeuger vom Programm ausgeschlossen werden. Nach Ansicht der italienischen Behörden würde diese Bedingung Beitreibungsverfahren nach sich ziehen, die die Erzeuger wiederum veranlassen würden, neue Beschwerden einlegen. Es wäre somit vernünftig, Rechtstreitigkeiten wegen Rückforderung geringfügiger Beträge, deren Verfahren mit höheren Kosten einherginge als Beträge einzuziehen sind, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang beziehen sich die italienischen Behörden auf Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7), wonach die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen können, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten. Ihrer Ansicht nach sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Jedenfalls finde sich eine analoge Bestimmung auch in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289/2002 (Finanzgesetz 2003), wonach ein Betrag von 12 EUR als zu geringfügig angesehen und nicht eingetrieben wird. 559 der vom Aufschub Begünstigten erhielten einen geringeren als den genannten Betrag.

(20)

In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben teilten die italienischen Behörden die Liste der vom Zahlungsaufschub Begünstigten und die einzelnen Beihilfebeträge mit.

V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(21)

Am 7. März 2012 erhielt die Kommission von einem betroffenen Dritten Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens.

(22)

Darin ersucht die dritte Partei im Wesentlichen um Auskunft, warum die Kommission das Verfahren lediglich wegen des Zahlungsaufschubs nach Gesetz Nr. 10/2011 einleitet und nicht auch die Bestimmungen von Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 berücksichtigt hat, wonach für eine im Rahmen eines zusätzlichen Ratenzahlungsprogramms gemäß Gesetz Nr. 33/2009 zu entrichtende Rate ein Zahlungsaufschub möglich ist, und fordert sie auf, in diesem Sinne zu verfahren. In diesem Zusammenhang erinnert der betroffene Dritte daran, dass bezüglich der Bestimmungen von Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 bereits eine Beschwerde bei der Kommission eingegangen ist und der Fall von dieser abgeschlossen wurde.

(23)

Am 10. März 2012 erhielt die Kommission von einer zweiten interessierten Partei Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens.

(24)

Darin lenkt diese dritte Partei die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 16/2012, wonach der Schuldner, wenn es sich bei diesem um ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten handelt, die Zahlung der zu entrichtenden Beträge in gleichbleibende Raten aufteilen darf. Er fordert die Kommission auf, hinsichtlich der die Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Binnenmarkt zu intervenieren.

(25)

Am 14. März 2012 erhielt die Kommission von einer dritten interessierten Partei Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens.

(26)

Diese bezieht sich ebenfalls auf das Gesetzesdekret Nr. 16/2012 und verweist dabei auf die Ungleichbehandlung, die dieses zwischen Züchtern verursache, und die Genauigkeit der von der Agentur für Agrarzahlungen AGEA (der italienischen Zahlstelle) für die Berechnung der Zusatzabgabe verwendeten Daten.

VI.   WÜRDIGUNG

VI.1.   Das Vorliegen einer Beihilfe

(27)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(28)

Die betreffende Maßnahme, d. h. sowohl die von dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe (die der Gewährung eines zinslosen Darlehens gleichkommt – siehe Randnummer 13 zweiter Gedankenstrich) als auch die neue Beihilfe, die sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergibt (nicht gezahlte Zinsen für die bereits gezahlten Jahresraten sowie noch nicht gezahlte Hauptforderung und Zinsen für die verbleibenden Jahresraten bis zum Ablauf der Ratenzahlungsregelung, d. h. bis zum 31. Dezember 2017) (neue Beihilfe – siehe Randnummer 3 dritter Gedankenstrich) entspricht der folgenden Definition:

(29)

Sie ist vom Staat zu verantworten, da sie sich aus einem einzelstaatlichen Gesetz ergibt; sie wird mit öffentlichen Mitteln in dem Sinne finanziert, dass der italienische Staat, der einen Zahlungsaufschub für nach der Entscheidung 2003/530/EG festgelegte Jahresraten gewährt und mittels eines Aufschubs eine neue Beihilfe schafft, während eines bestimmten Zeitraums auf einen Betrag verzichtet, den er für andere Zwecke hätte verwenden können.

(30)

Dadurch werden bestimmte Unternehmen, insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe von Milcherzeugern, begünstigt.

(31)

Unter Berücksichtigung der Stellung Italiens im Binnenmarkt (8) kann sie sich auf den Handel auswirken.

(32)

Sie könnte den Wettbewerb verfälschen, da den begünstigten Unternehmen tatsächlich ein Vorteil gewährt wurde (da für den Aufschub keine Zinsen anfallen, kommt er einem zinslosen Darlehen gleich), den sie unter üblichen Marktbedingungen nicht hätten erhalten können und der sie gegenüber den Unternehmen, denen er nicht gewährt wurde, in eine vorteilhaftere Wettbewerbssituation gebracht hat (9).

(33)

Dennoch muss unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV übermittelten zusätzlichen Informationen überprüft werden, ob die betreffende Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 als De-minimis-Beihilfe angesehen werden kann und folglich nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist.

(34)

In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben wiesen die italienischen Behörden nach, dass sich die mit dem Zahlungsaufschub verbundenen Zinsen in der Spanne von 0,08 EUR bis 694,19 EUR bewegen. Sie gaben zudem an, dass gemäß der Überprüfung zwar kein Überschreiten des für Italien für drei Steuerjahre festgelegten Höchstbetrags vorliege, sie aber noch überprüfen müssten, ob für die Steuerjahre 2009, 2010 und 2011 das Risiko besteht, dass im Falle der Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen die individuellen Höchstbeträge überschritten werden.

(35)

Die Kommission kann zweifelsohne feststellen, dass der sich aus dem Aufschub ergebende Zinsbetrag für sich genommen den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vorgesehenen Betrag von 7 500 EUR nicht überschreitet, und nimmt auch den Umstand zur Kenntnis, dass der laut Anhang dieser Verordnung für Italien vorgesehene Höchstbetrag von 320 505 000 EUR mit dem Höchstbetrag der durch den Zahlungsaufschub gewährten Beihilfe von 50 877,41 EUR nicht überschritten wurde. Dennoch liegt kein neues Element vor, aus dem hervorgeht, dass der individuelle Höchstbetrag (7 500 EUR) auch dann nicht überschritten wurde, wenn alle De-minimis-Beihilfen hinzugerechnet werden, die demselben Begünstigten im Laufe von drei Steuerjahren gewährt wurden, da die Kommission seit dem 26. April 2012 von den italienischen Behörden keine weiteren Hinweise darüber erhalten hat, dass sie in diesem Zusammenhang eine Überprüfung vornehmen. Die Kommission kann daher nicht schlussfolgern, dass der vorgenannte Höchstbetrag je Einzelunternehmen in jedem Fall eingehalten wurde, da sie andererseits auch die neue, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe berücksichtigen muss. Die Kommission muss also die fragliche Maßnahme insgesamt überprüfen (die mit dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe – die Gewährung einer einem zinslosen Darlehen gleichkommenden Beihilfe – und die neue, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe): Einer beträchtlichen Zahl von Begünstigten (über 1 250) wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, und der Beihilfebetrag umfasst auch einen Teil der Hauptforderung (in Höhe der Jahresraten, die jeweils zum 31. Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 fällig werden) zuzüglich Zinsen, die bei weitem die Zinsen im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub überschreiten, die von den italienischen Behörden zur Untermauerung ihrer Position berücksichtigt wurden.

(36)

Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission: „Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der Gemeinschaftsregelung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.“

(37)

Diesbezüglich hat die Kommission, indem sie das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsaufschub mit einer vom Rat genehmigten Beihilfe kumuliert wird, die in diesem Zusammenhang als der Höchstbetrag anzusehen ist, der in diesem Kontext gewährt werden kann.

(38)

Nach Ansicht der italienischen Behörden ist der Zahlungsaufschub angesichts der geringen Teilnahme der Erzeuger, der Geringfügigkeit der fraglichen Beträge und des Umstandes, dass das Ratenzahlungsprogramm nicht verändert wird und seine Struktur sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl der Raten als auch hinsichtlich deren Fälligkeit erhalten bleibt, als Einzelmaßnahme zu bewerten.

(39)

Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Denn es ist klar, dass der Zahlungsaufschub direkt an eine Rückzahlung gebunden ist, deren zeitliche Staffelung in der Entscheidung 2003/530/EG detailliert festgelegt wurde, aus deren Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich eindeutig hervorgeht, dass die Rückzahlung mittels gleichbleibender Jahresraten zu erfolgen hat. Der Zahlungsaufschub kann also nicht ganz ohne Bezug zur Ratenzahlungsregelung gemäß der Entscheidung 2003/530/EG gesehen werden.

(40)

Die italienischen Behörden bestreiten zudem den Umstand, dass es sich bei der vom Rat genehmigten Beihilfe um den Höchstbetrag handelt, der den Milcherzeugern gewährt werden kann. Ihrer Ansicht nach wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die zur Genehmigung des Ratenzahlungsplans geführt haben, mit der betreffenden Entscheidung anerkannt, diese Aussergewöhnlichkeit der Umstände an sich rechtfertige aber nicht, dass die Begünstigten von jedweder anderen Möglichkeit der Unterstützung ausgeschlossen werden, da im AEU-Vertrag lediglich von außergewöhnlichen Umständen die Rede sei, die Art oder die Durchführungsbestimmungen der genehmigten Beihilfen jedoch nicht beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Fall reflektiere sich der Ausnahmecharakter, der zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt habe, voll und ganz in der Art und Weise, in der die Entscheidung als solche angenommen wurde, nämlich einstimmig, und in den Umständen, die diese Annahme rechtfertigten, und nicht in der Beihilfe als solcher.

(41)

Die Kommission kann die von den italienischen Behörden vertretene Ansicht nicht teilen. Auch wenn es in Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV heißt, dass „[…] der Rat […] einstimmig […] beschließen [kann], dass eine […] Beihilfe […] als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen“, und es ferner in Erwägungsgrund 8 der Präambel der Entscheidung 2003/530/EG heißt, dass „es aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt [ist], die […] geplante Beihilfe […] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten“, steht fest, dass der Rat im verfügenden Teil der Entscheidung festgelegt hat, dass die Beihilfe „ausnahmsweise“ und nicht „aufgrund der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist. Der Begriff „ausnahmsweise“ zeigt deutlich an, dass der Rat auf die Einmaligkeit der Beihilfegewährung hinweisen wollte, auch wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, wie in Erwägungsgrund 8 der Präambel erwähnt, und auch wenn der Verweis der italienischen Behörden auf die Einstimmigkeit in der Tat die Außergewöhnlichkeit des Verfahrens aufzeigt, kann die Einmaligkeit der in der Entscheidung festgelegten Beihilfe dennoch nicht infrage gestellt werden.

(42)

Da die vom Rat genehmigte Beihilfe aufgrund ihrer Einmaligkeit in diesem bestimmten Fall den zulässigen Höchstbetrag darstellte, d. h. einer einer 100 %-igen Beihilfe entspricht, führt ein neuerlicher Zahlungsaufschub automatisch zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007, was bedeutet, dass das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs als nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fallend betrachtet werden kann und es sich somit eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ebenso vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Gewährung des Zahlungsaufschubs geltenden Wettbewerbsregeln überprüft werden muss wie die der neuen, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG des Rates ergebenden Beihilfe.

VI.2   Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(43)

Die zum Zeitpunkt der Gewährung des Zahlungsaufschubs geltenden Wettbewerbsregeln sind in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 enthalten.

(44)

In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben haben sich die italienischen Behörden auf das Argument gestützt, wonach ein Zahlungsaufschub als in den Rahmen einer De-minimis-Regelung fallend zu betrachten sei, und somit vor dem Hintergrund der Vorschriften der vorgenannten Rahmenregelung weder für den Zahlungsaufschub noch für die aus dem Rahmen der Entscheidung 2003/530/EG fallende neue Beihilfe irgendeine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geliefert.

(45)

Der Kommission liegen somit keine neuen Elemente vor, die die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV zum Ausdruck gebrachten Zweifel aus dem Wege räumen könnten. Die mit dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe und folglich die unter Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG eingeführte neue Beihilfe als einseitige Beihilfemaßnahmen zu betrachten, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, d. h. es handelt sich um nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Betriebsbeihilfen im Sinne der Randnummer 15 der vorgenannten Rahmenregelung.

VI.3   Rückforderung

(46)

Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, dazu befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder zu ändern hat (10). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Staates zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet, der Wiederherstellung der früheren Lage. In vorliegenden Fall hat der Gerichtshof erklärt, dass dieses als Ziel erreicht gilt, sobald der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat, da er auf diese Weise den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (11).

(47)

Gemäß dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) festgelegt, dass „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen […] die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“ (im vorliegenden Fall von allen Empfängern, denen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde).

(48)

Italien ist somit gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gewährte unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. Gemäß Randnummer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (13) muss Italien die vorliegende Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach deren Inkrafttreten durchführen. Auf die rückzufordernden Beihilfebeträge ist ein Zinssatz anzuwenden, der nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) zu berechnen ist.

(49)

Die vorliegende Entscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Rückforderung aller Einzelunternehmen gewährten unvereinbaren Beihilfen unverzüglich auszuführen.

(50)

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die Beihilfe gewährt wurde (die Beihilfe wurde zusätzlich zu einem Programm geleistet, das Teil eines vom Rat genehmigten Maßnahmenpakets ist), und ihrer Folgen (Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG seitens derjenigen, denen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, obwohl die Beihilfe bereits durch die Entscheidung ausnahmsweise genehmigt wurde) sollte die Rückforderung von den durch den Zahlungsaufschub Begünstigten die folgenden Elemente betreffen:

a)

die mit dem Zahlungsaufschub für die bis zum 31. Dezember 2010 fällige Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

b)

die auf die Jahresrate, die jeweils am 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig war, angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

c)

die auf die Jahresrate, die jeweils am 31. Dezember 2011 und 2012 fällig waren, angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

d)

die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt – fällig werdenden Jahresraten verbundenen Zinsen.

(51)

Die Bedeutung, die die italienischen Behörden der Geringfügigkeit der zurückzufordernden Beträge beimessen, und das Risiko, dass die Erzeuger bei den nationalen Gerichten neue Beschwerden einreichen, ändern nichts an der Tatsache, dass eine staatliche Beihilfe, die die Voraussetzungen für eine der in Artikel 107 AEUV genannten Ausnahmen nicht erfüllt und somit mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, von den Begünstigten zurückzufordern ist, damit die Wettbewerbssituation vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Aufhebung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen die logische Folge der Rechtswidrigkeit dar, da durch die Rückforderung lediglich eine frühere Lage wiederhergestellt wird (15); das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage ist erreicht, sobald der Empfänger die rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückgezahlt hat, da er dann den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (16).

(52)

Darüber hinaus scheinen die italienischen Behörden bezüglich der Geringfügigkeit der zurückzufordernden Beträge die Rückforderung lediglich auf die für die Jahresraten, die Gegenstand des Zahlungsaufschubs sind, anfallenden Zinsen zu beziehen. Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, denen tatsächlich ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, muss jedoch die gesamte als unvereinbar erklärte Beihilfe samt angefallener Zinsen betreffen (siehe Randnummer 50).

(53)

Und schließlich kann das Argument, dass Erzeuger sich an die nationalen Gerichte wenden könnten, nicht als sachdienlich betrachtet werden, da gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Befürchtung selbst unüberwindbarer interner Schwierigkeiten nicht als Rechtfertigung dafür ausreicht, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nachkommt (17).

(54)

Demnach könnte Italien für die Rückforderung der individuellen Beihilfen von den Begünstigten die einschlägigen De-minimis-Regelungen für den Agrarsektor anwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe sämtliche Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) erfüllten. Gemäß Randnummer 49 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (18) muss der Mitgliedstaat jede im Rahmen der betreffenden Regelung gewährte Einzelbeihilfe eingehend prüfen. Damit der genaue Beihilfebetrag bestimmt werden kann, der von jedem einzelnen Begünstigten dieser Regelung zurückzufordern ist, muss Italien prüfen, in welchem Umfang die Beihilfe für ein Vorhaben gewährt wurde, das zum Zeitpunkt der Bewilligung alle Voraussetzungen der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen bzw. einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllte. In solchen Fällen kann der Mitgliedstaat im Wesentlichen auch die De-minimis-Kriterien anwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe galten, welche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (19) Gegenstand der Rückforderungsentscheidung ist. Nach diesem Kriterium stellt die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen gewährte Einzelbeihilfe für die Begünstigten, die zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) erfüllen, keine Beihilfe dar.

VI.4   Würdigung der Stellungnahmen betroffener Dritter zu anderen Verfahren

(55)

In Bezug auf die Bemerkungen der ersten Partei betroffener Dritter (siehe Randnummer 22) betont die Kommission, dass der Zahlungsaufschub gemäß Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 in Bezug auf eine im Rahmen eines mit Gesetz Nr. 33/2009 eingerichteten zusätzlichen Ratenzahlungsprogramms zu zahlende Rate nicht unter das Verfahren fällt, das Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, da sie nicht das zusätzliche Ratenzahlungsprogramm gemäß der Entscheidung 2003/530/EG betrifft.

(56)

Hinsichtlich der von den beiden anderen interessierten Parteien eingereichten Stellungnahmen zum Gesetzesdekret Nr. 16/2012 (Randnummern 24 und 26) überprüft die Kommission zurzeit den Wortlaut; sie hält es jedoch im Interesse einer effizienten Verwaltung für erforderlich, die beiden Stellungnahmen getrennt zu behandeln, was unter anderem mit dem Umstand zusammenhängt, dass die Zusammenlegung der beiden Verfahren durch eine Erweiterung des Prüfverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand den Abschluss des Verfahrens, das Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, deutlich verzögern würde.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(57)

Die Kommission stellt fest, dass Italien den betreffenden Zahlungsaufschub rechtswidrig gewährt hat, wodurch auch die davon betroffene Beihilfe (siehe Randnummer 13, zweiter Gedankenstrich) und die neue Beihilferegelung, die sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG (siehe Randnummer 13, dritter Gedankenstrich) ergibt, rechtswidrig sind. Die vorstehenden Argumente zeigen, dass keine dieser Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, denn die italienischen Behörden haben keine Angaben geliefert, anhand deren vor dem Hintergrund der einschlägigen Wettbewerbsregeln für den Agrarsektor (siehe Randnummern 43 bis 45) die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachgewiesen werden kann (sie unterstützen lediglich die Behauptung, dass der Zahlungsaufschub getrennt, das heißt ohne Berücksichtigung der Auswirkung auf die Entscheidung 2003/530/EG zu betrachten sei und als De-minimis-Regelung angesehen werden könne). Die Kommission sieht sich somit nicht in der Lage, die Zweifel auszuräumen, die bereits bei Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußert wurden.

(58)

Die unvereinbaren Beihilfen sind einschließlich der angefallenen Zinsen von den jeweiligen Begünstigten zurückzufordern, d. h. von denjenigen, die den betreffenden Zahlungsaufschub tatsächlich in Anspruch genommen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der mit Gesetz Nr. 10/2011 als Artikel 1 Absatz 12k des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 eingeführte und von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewandte Zahlungsaufschub für die am 31. Dezember 2010 fällige Rate der Milchabgabe stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

2.   Die sich aus der Nichteinhaltung der Bedingungen der Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe in Form des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1, der von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewendet wird, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

1.   Italien ist gehalten, sich von den jeweiligen Begünstigten des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1 Absatz 1 die unvereinbaren Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 2 zurückerstatten zu lassen.

2.   Für die zurückzufordernden Beträge fallen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen an.

3.   Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

4.   Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, die den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 1 tatsächlich in Anspruch genommen haben und denen somit eine Beihilfe gemäß Artikel 2 gewährt wurde, bezieht sich auf Folgendes:

a)

die mit dem Zahlungsaufschub der am 31. Dezember 2010 fälligen Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen hieraus;

b)

die auf die jeweils zum 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

c)

die auf die jeweils zum 31. Dezember 2011 und 2012 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

d)

die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt –fälligen Jahresraten verbundenen Zinsen.

5.   Im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährte Einzelbeihilfen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllten.

Artikel 3

1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.   Italien muss den vorliegenden Beschluss innerhalb von vier Monaten nach dessen Inkrafttreten durchführen.

Artikel 4

1.   Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses muss Italien folgende Auskünfte erteilen:

a)

die Liste der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen der Regelung erhalten hat;

b)

der Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, der Beihilfen erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen;

c)

eine ausführliche Beschreibung der beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Begünstigten angewiesen wurden, die Beihilfen zurückzuzahlen.

2.   Italien unterrichtet die Kommission über die Fortschritte der staatlichen Maßnahmen, die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses mit Blick auf die vollständige Wiedereinziehung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährten Beihilfen ergriffen wurden. Italien übermittelt auf einfache Anfrage der Kommission unverzüglich Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses. Es liefert ferner ausführliche Informationen über den von den Begünstigten bereits wiedereingezogenen Beihilfebetrag nebst Zinsen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  Derzeit Binnenmarkt.

(2)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 15.

(3)  ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 30.

(4)  Jetzt Artikel 107 und 108 AEUV.

(5)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(6)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(8)  2009 war Italien mit einer Produktionsmenge von 11,364 Millionen Tonnen der fünftgrößte Kuhmilcherzeuger der Union. 2010 führte Italien 1 330 602 Tonnen Milch ein und 4 722 Tonnen Milch aus.

(9)  Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht der einfache Umstand, dass sich die Wettbewerbssituation des Unternehmens durch die Gewährung eines Vorteils verbessert hat, den sie unter üblichen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können und der Mitbewerbern nicht gewährt wurde, aus, um eine Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen (Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, 2671, Slg. 1980).

(10)  Rechtssache C-70/72 Kommission/Deutschland, 813, Slg. 1973, Randnr. 13.

(11)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission, I-4103, Slg. 1994, Randnr. 75, Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, I-030671, Slg. 1999, Randnrn. 64-65.

(12)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(13)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(14)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(15)  Verordnung vom 12. Dezember 2012, Rechtssache T-260/00, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca – Burano Soc. Coop. RL et al./Europäische Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 55.

(16)  Rechtssache C-348/93 vom 4. April 1995, Kommission/Italien, I-673, Slg. 1995, Randnr. 27.

(17)  Rechtssache C-6/97 vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, I-2981, Slg. 1999, Randnr. 34.

(18)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(19)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/49


BESCHLUSS Nr. 4/2013 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 7. November 2013

zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

(2013/666/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 seines Anhangs III,

gestützt auf den Beschluss Nr. 4/2006 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 27. September 2006 über die Satzung und die Geschäftsordnung des Technischen Zentrums für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (TZL) (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, die durch den Beschluss Nr. 2/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses (5) verlängert wurde, ist am 21. August 2013 abgelaufen.

(2)

Daher müssen neue Mitglieder ernannt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unbeschadet späterer Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen seiner Zuständigkeiten werden zu Mitgliedern des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum ernannt:

Prof. Eric TOLLENS

für eine Amtszeit von zwei Jahren, die am 6. November 2015 endet,und

Prof. Baba Y. ABUBAKAR

Prof. Augusto Manuel CORREIA

Frau Helena JOHANSSON

Dr. Faustin R. KAMUZORA

Prof. Clement K. SANKAT,

für eine Amtszeit von fünf Jahren, die am 6. November 2018 endet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2013.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

R. KAROBLIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 350 vom 12.12.2006, S. 10.

(5)  ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 30.


19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/50


BESCHLUSS Nr. 5/2013 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 7. November 2013

über die Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

(2013/667/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Abkommen“), insbesondere auf Anhang III Artikel 3 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der zweiten Änderung des AKP-EU-Abkommens wurde Anhang III des Abkommens geändert, um die Aufgaben des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) neu festzulegen und die Verwaltung dieser Einrichtung klarer und effizienter zu gestalten, insbesondere die Aufsicht durch den Botschafterausschuss und die Zuständigkeiten des Exekutivrats.

(2)

Im Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EG-Ministerrats (4) ist die vorläufige Anwendung der zweiten Änderung des AKP-EU-Abkommens ab dem 31. Oktober 2010 vorgesehen.

(3)

Die Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) (im Folgenden „Zentrum“) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Nach Anhang III Artikel 3 Absatz 5 des AKP-EU-Abkommens wird die Satzung des Zentrums durch den Botschafterausschuss festgelegt. Es ist daher angemessen, dass der Botschafterausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss beigefügte Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) wird angenommen.

Die Europäische Union und die AKP-Staaten ergreifen jeweils — soweit sie betroffen sind — die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2013.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

R. KAROBLIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrates vom 21. Juni 2010 über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68).


ANHANG

SATZUNG DES TECHNISCHEN ZENTRUMS FÜR ZUSAMMENARBEIT IN DER LANDWIRTSCHAFT UND IM LÄNDLICHEN RAUM (TZL)

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) (im Folgenden „Zentrum“) nach Anhang III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Abkommen“), ist ein gemischtes AKP-EU-Fachgremium. Es ist eine juristische Person und besitzt in allen Staaten, die Vertragsparteien des AKP-EU-Abkommens sind, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die nach deren Rechtsvorschriften juristischen Personen derselben Art zuerkannt wird.

(2)   Das Personal des Zentrums genießt die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen, die in Artikel 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EU-Abkommens über Vorrechte und Befreiungen vorgesehen und in den dem AKP-EU-Abkommen beigefügten Erklärungen VI und VII erwähnt sind.

(3)   Das Zentrum ist eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation.

(4)   Das Zentrum hat seinen Sitz vorläufig in Wageningen (in den Niederlanden) und verfügt über eine Nebenstelle in Brüssel.

Artikel 2

Grundsätze und Ziele

(1)   Das Zentrum handelt im Rahmen der Bestimmungen und der Ziele des AKP-EU-Abkommens. Es verfolgt unter der Aufsicht des Botschafterausschuss die in Anhang III Artikel 3 des AKP-EU-Abkommens festgelegten Ziele.

(2)   Das Zentrum legt die Einzelheiten seiner Ziele in einem umfassenden Strategiepapier fest.

(3)   Die Tätigkeiten des Zentrums werden in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen und Organen durchgeführt, die im AKP-EU-Abkommen und den dem Abkommen beigefügten Erklärungen genannt sind. Das Zentrum kann bei Bedarf regionale und internationale Einrichtungen zu Rate ziehen, insbesondere solche, die in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten ansässig sind und sich mit Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung befassen.

Artikel 3

Finanzierung

(1)   Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des AKP-EU-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.

(2)   In den Haushalt des Zentrums können zusätzliche Mittel anderer Parteien einfließen, damit die im AKP-EU-Abkommen vorgesehenen Ziele und das vom Zentrum festgelegte Strategiepapier verwirklicht werden können.

Artikel 4

Botschafterausschuss

(1)   Nach Anhang III Artikel 3 Absatz 5 des AKP-EU-Abkommens führt der Botschafterausschuss die Aufsicht über das Zentrum. Er ernennt die Mitglieder des Exekutivrats und den Direktor des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats. Er überwacht die Gesamtstrategie des Zentrums und beaufsichtigt die Tätigkeit des Exekutivrats.

(2)   Der Botschafterausschuss erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zur Erteilung der Entlastung erhält der Botschafterausschuss eine Empfehlung des Exekutivrats, die auf der Prüfung des Jahresabschlusses und der Stellungnahme des Rechnungsprüfers, zusammen mit den Antworten des Direktors beruht.

(3)   Der Botschafterausschuss kann die vom Zentrum gefassten Entscheidungen jederzeit überprüfen und ändern. Er wird regelmäßig vom Exekutivrat und, wenn er dies wünscht, auch vom Direktor des Zentrums unterrichtet.

Artikel 5

Exekutivrat

(1)   Es wird ein Exekutivrat zur Unterstützung, Überwachung und Kontrolle sämtlicher technischer, administrativer und finanzieller Tätigkeiten des Zentrums eingesetzt.

(2)   Dem paritätisch besetzten Exekutivrat gehören insgesamt sechs Mitglieder an, drei Staatsbürger der AKP-Staaten und drei Staatsbürger der Europäischen Union, die von den Vertragsparteien des AKP-EU-Abkommens ausgewählt und vom Botschafterausschuss ernannt werden, und zwar auf der Grundlage ihrer beruflichen Qualifikationen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums und/oder Informations- und Kommunikationspolitik, Wissenschaft, Management und Technologie ausgewählt.

(3)   Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit des Exekutivrats strebt der Botschafterausschuss an, dass innerhalb eines einzigen Kalenderjahrs nicht sämtliche Mitglieder des Exekutivrats ersetzt werden.

(4)   Die Mitglieder des Exekutivrats werden vom Botschafterausschuss nach dem von diesem festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren ernannt; nach Ablauf der Hälfte dieses Zeitraums findet eine Überprüfung statt.

(5)   Der Exekutivrat hält jährlich drei ordentliche Sitzungen ab. Ferner kann er auf Initiative des Botschafterausschusses oder auf Initiative des Vorsitzenden des Exekutivrats oder auf Antrag des Direktors zu außerordentlichen Sitzungen zusammentreten, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben dies erfordert. Das Zentrum führt das Sekretariat für den Exekutivrat.

(6)   Die Mitglieder des Exekutivrats sind unabhängig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, holen keinerlei Weisungen von Dritten ein oder nehmen diese entgegen und handeln ausschließlich im Interesse des Zentrums. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Exekutivrats ist mit anderen entgeltlichen Tätigkeiten für Rechnung des Zentrums unvereinbar.

(7)   Die Mitglieder des Exekutivrats wählen aus ihrer Mitte entsprechend der Geschäftsordnung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren. Den Vorsitz übernimmt ein Staatsangehöriger der Partei (AKP oder Europäische Union), die nicht den Direktor des Zentrums stellt. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt ein Staatsangehöriger der Partei, die nicht den Vorsitz innehat.

(8)   An den Sitzungen des Exekutivrats nehmen Vertreter der Europäischen Kommission, des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und des Sekretariats der AKP-Staaten als Beobachter teil.

(9)   Der Exekutivrat kann andere Mitglieder der Leitung und des Personals des Zentrums und/oder externe Sachverständige einladen, zu spezifischen Fragen Stellung zu nehmen.

(10)   Der Exekutivrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder entsprechend der Geschäftsordnung vertretenen Mitglieder. Jedes Mitglied des Exekutivrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11)   Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Die Beratungen des Exekutivrats sind vertraulich.

(12)   Der Exekutivrat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Botschafterausschuss zur Information vor.

Artikel 6

Aufgaben des Exekutivrats

(1)   Der Exekutivrat verfolgt und beaufsichtigt die Tätigkeiten des Zentrums aufmerksam. Der Exekutivrat ist dem Botschafterausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)   Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:

a)

Festlegung der Entwürfe für die Haushaltsordnung entsprechend den Regelungen über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und dieser Satzung und Vorlage im Botschafterausschuss zur Genehmigung;

b)

Festlegung und Genehmigung des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums entsprechend den EEF-Regelungen und dieser Satzung und Vorlage im Botschafterausschuss zur Information;

c)

Überwachung der Tätigkeiten des Zentrums und Gewährleistung, dass die Aufgaben des Zentrums ordnungsgemäß wahrgenommen und seine Regeln ordnungsgemäß angewandt werden;

d)

Festlegung der Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme und der Haushaltspläne und Vorlage im Botschafterausschuss zur Information;

e)

Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen der Aktivitäten des Zentrums im Botschafterausschuss;

f)

Erstellung des Gesamtstrategiepapiers des Zentrums und Übermittlung des Strategiepapiers an den Botschafterausschuss zur Information;

g)

Genehmigung der Organisationsstruktur, der Personalpolitik und des Organigramms des Zentrums;

h)

jährliche Bewertung der Leistungen des Direktors sowie des Arbeitsplans und Vorlage eines diesbezüglichen Berichts an den Botschafterausschuss;

i)

Genehmigung der Einstellung neuer Bediensteter und Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge bereits tätiger Bediensteter;

j)

Billigung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Prüfung des Rechnungsprüfungsberichts;

k)

Übermittlung des Jahresabschlusses und des Rechnungsprüfungsberichts zusammen mit einer Empfehlung an den Botschafterausschuss im Hinblick auf die Erteilung der Entlastung in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans an den Direktor;

l)

Genehmigung der Jahresberichte und Übermittlung an den Botschafterausschuss, damit dieser prüfen kann, ob die Tätigkeit des Zentrums mit den im AKP-EU-Abkommen festgelegten Zielen und dem Gesamtstrategiepapier im Einklang steht;

m)

Vorlage von Vorschlägen für die Ernennung des Direktors des Zentrums im Botschafterausschuss;

n)

gegebenenfalls Unterbreitung eines hinreichend begründeten Vorschlags — nach Ausschöpfung aller Schlichtungsmaßnahmen und Rechtsbehelfe und unter Achtung des Rechts auf Anhörung — an den Botschafterausschuss, den Direktor abzuberufen;

o)

Unterbreitung eines Vorschlags an den Botschafterausschuss, die Amtszeit des Direktors ein weiteres, abschließendes Mal zu verlängern, nachdem seine Leistungen während der ersten Amtszeit einer sorgfältigen Bewertung unterzogen wurden;

p)

Berichterstattung an den Botschafterausschuss über alle wichtigen Fragen, die sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellen;

q)

Berichterstattung an den Botschafterausschuss über die Maßnahmen, die aufgrund der im Entlastungsbeschluss enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen des Botschafterausschusses ergriffen wurden.

(3)   Der Exekutivrat wählt nach einem Ausschreibungsverfahren aus mindestens drei Angeboten für einen Zeitraum von drei Jahren eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus. Bei der Gesellschaft hat es sich um ein Mitglied einer international anerkannten Aufsichtsstelle zu handeln. Die Wirtschaftsprüfer prüfen, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäß und nach Maßgabe internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt wurde und einen wahrheitsgetreuen Überblick über die finanzielle Lage des Zentrums gibt. Die Rechnungsprüfer äußern sich ferner zur Solidität der Haushaltsführung des Zentrums.

(4)   Der Exekutivrat legt dem Botschafterausschuss im Anschluss an die Prüfung des Jahresabschlusses eine Empfehlung zur Entlastung des Direktors in Bezug auf Ausführung des Jahreshaushalts des Zentrums vor.

Artikel 7

Direktor

(1)   Dem Zentrum steht ein Direktor vor, der vom Botschafterausschuss auf Vorschlag des Exekutivrats für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ernannt wird. Die beiden Präsidenten des Botschafterausschusses unterzeichnen das Ernennungsschreiben des Direktors. Auf Empfehlung des Exekutivrats aufgrund außerordentlicher Leistungen kann der Botschafterausschuss die Amtszeit des Direktors unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens fünf Jahre verlängern. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Die Genehmigung einer zweiten und abschließenden Amtszeit stützt sich auf eine sorgfältige Bewertung anhand nachprüfbarer Leistungskriterien, die dem Botschafterausschuss vom Exekutivrat unterbreitet wird.

(2)   Dem Direktor obliegen die rechtliche und institutionelle Vertretung des Zentrums und die Erfüllung des Mandats und der Aufgaben des Zentrums.

(3)   Der Direktor hat dem Exekutivrat folgende Dokumente zur Genehmigung vorzulegen:

a)

das Gesamtstrategiepapier des Zentrums,

b)

die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme,

c)

den Jahreshaushalt des Zentrums,

d)

die Jahresberichte, regelmäßigen Berichte und Evaluierungen,

e)

die Organisationsstruktur, die Personalpolitik und das Organigramm des Zentrums und

f)

Vorschläge für die Einstellung neuer Bediensteter und die Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge der bereits tätigen Bediensteten.

(4)   Der Direktor ist für die Organisationsstruktur und die laufende Verwaltung des Zentrums verantwortlich. Der Direktor unterrichtet den Exekutivrat über jegliche Durchführungsmaßnahmen zur Geschäftsordnung des Zentrums.

(5)   Der Direktor berichtet dem Exekutivrat über alle wichtigen Fragen, die sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellen, und unterrichtet erforderlichenfalls den Botschafterausschuss hiervon.

(6)   Der Direktor legt dem Exekutivrat seinen jährlichen Plan zum Leistungsmanagement und den Bericht über die erzielten Ergebnisse zur Bewertung und anschließenden Weiterleitung an den Botschafterausschuss vor.

(7)   Der Direktor hat den Jahresabschluss dem Exekutivrat zur Genehmigung und Weiterleitung an den Botschafterausschuss vorzulegen.

(8)   Der Direktor ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den im Entlastungsbeschluss in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen des Botschafterausschusses Rechnung zu tragen.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


Berichtigungen

19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/55


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates vom 18. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 169 vom 29. Juni 2012 )

Seite 9, Artikel 1, unter Artikel 1g:

anstatt:

„Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.“

muss es heißen:

„Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juli 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.“

Seite 10, Artikel 1, unter Artikel 1j:

anstatt:

„Artikel 1c, 1d und 1e und Artikel 1h Absatz 2

a)

gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;

b)

gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet werden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.“

muss es heißen:

„Artikel 1c, 1d und 1e und Artikel 1h Absatz 2

a)

gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juli 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;

b)

gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juli 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juli 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet werden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.“