ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.305.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
15. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2013 der Kommission vom 5. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Cebolla Fuentes de Ebro (g.U.)]

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2013 der Kommission vom 14. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Zypern

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1148/2013 der Kommission vom 14. November 2013 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Wernesgrüner Bier (g.g.A.)]

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1149/2013 der Kommission vom 14. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rillettes de Tours (g. g. A.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1150/2013 der Kommission vom 14. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Rapsöl ( 1 )

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1151/2013 der Kommission vom 14. November 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/656/GASP

 

*

Beschluss EUCAP Sahel Niger/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

18

 

 

2013/657/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1, die bei Ausbruch dieser Seuche in der Schweiz durchzuführen sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/494/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7505)  ( 1 )

19

 

 

2013/658/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. November 2013 zur Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Pomazánkové máslo (g.t.S.)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7615)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1146/2013 DER KOMMISSION

vom 5. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Cebolla Fuentes de Ebro (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Cebolla Fuentes de Ebro“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Cebolla Fuentes de Ebro“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 375 vom 5.12.2012, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Cebolla Fuentes de Ebro (g.U.)


15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1147/2013 DER KOMMISSION

vom 14. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Zypern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Festsetzung der landwirtschaftlichen Fläche der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 derselben Verordnung geregelt worden.

(2)

Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission (2) ist die landwirtschaftliche Fläche für Zypern Anhang VIII von letzterer Verordnung zu entnehmen.

(3)

Mit Schreiben vom 13. August 2013 hat Zypern der Kommission mitgeteilt, dass es seine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommt, geändert hat. Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Erzeuger ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen in den letzten Jahren aufgegeben haben, und zwar nach außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in den Jahren 2006-2009 mit ausgeprägten Dürreperioden und Wasserknappheit bei der Versorgung von Bewässerungssystemen, was schwerwiegende Auswirkungen auf den unversehrten Zustand des Netzes von Dämmen in Zypern hatte. Dementsprechend ist die Gesamtfläche, für die die einheitliche Flächenzahlung beantragt wird, seit 2007 rückläufig, was zeigt, dass es sich um eine dauerhafte Landaufgabe handelt und somit eine Anpassung der Angaben über die landwirtschaftlich genutzte Fläche gerechtfertigt ist. Ferner ergibt sich die Änderung aus den Erfahrungen der letzten Jahre bei der Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen für die einheitliche Flächenzahlung im Rahmen der entsprechenden Regelung, die zu einer Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geführt und ergeben hat, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche in gutem landwirtschaftlichen Zustand am 30. Juni 2003 geringer war als ursprünglich angenommen. Die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sollte demzufolge auf 127 000 ha verringert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die Änderung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte für Beihilfeanträge ab dem Kalenderjahr 2013 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 erhält die Zypern betreffende Zeile folgende Fassung:

„Zypern

127“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge ab dem Kalenderjahr 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27).


15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1148/2013 DER KOMMISSION

vom 14. November 2013

zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Wernesgrüner Bier (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Deutschland hat einen Antrag auf Löschung der Bezeichnung „Wernesgrüner Bier“ gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, der anschließend durch den Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt wurde, eingereicht.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Deutschlands auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Wernesgrüner Bier“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(4)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.

(5)

Diese Bezeichnung ist daher aus dem „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ zu streichen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Eintragung der im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnung wird gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 322 vom 24.10.2012, S. 13.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.1:   Bier

DEUTSCHLAND

Wernesgrüner Bier (g.g.A.)


15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1149/2013 DER KOMMISSION

vom 14. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rillettes de Tours (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Rilletes de Tours“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Die Niederlande haben bei der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a derselben Verordnung begründeten Einspruch eingelegt.

(4)

Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Einspruch mit Schreiben vom 12. Februar 2013 an die französischen Behörden weitergeleitet, und damit den dreimonatigen Zeitraum für geeignete Konsultationen eröffnet.

(5)

Innerhalb der genannten Frist konnte eine Einigung erzielt werden, weswegen die Bezeichnung „Rillettes de Tours“ eingetragen werden sollte.

(6)

Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlichten Informationen waren Gegenstand nicht wesentlicher Änderungen. Um den Anmerkungen der Niederlande zu den Bestimmungen der Ziffer 3.3 des Einzigen Dokuments in Bezug auf den Ursprung der verarbeiteten Schweine Rechnung zu tragen, haben die französischen Behörden in der Spezifikation und im Einzigen Dokument die Absätze bezüglich der genetischen Abstammung der Schweine gestrichen. Deswegen muss die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Anhang II enthält das konsolidierte Einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FRANKREICH

Rillettes de Tours (g. g. A.)


ANHANG II

Einziges Dokument — Konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)

„RILLETTES DE TOURS“

EG-Nr.: FR-PGI-0005-00845-18.1.2011

G. G. A. (X) G. U. ( )

1.   Name

„Rillettes de Tours“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Es handelt sich um eine Wurstware in Form eines geschmorten Brotaufstrichs, die in Töpfchen, Terrinen, Einmachgläschen oder auf Brot angeboten wird. Wenn das Erzeugnis im Töpfchen oder in einer Terrine angeboten wird, kann es mit einer Schicht Schweinefett abgedeckt sein, um seine Haltbarkeit zu verlängern.

Zur Herstellung von „Rillettes de Tours“ werden Schweinefett und in Würfel mit einer Kantenlänge von mindestens 6 cm geschnittenes Schweinefleisch in einem Kochtopf lange Zeit geschmort. Das Fleisch kann mit Weißwein oder Weinbrand gewürzt werden. Außerdem wird der Zubereitung Kochsalz (kein Pökelsalz) und möglicherweise Pfeffer, der Farbstoff E150a oder Aroma der Marke „Patrelle“ zugefügt.

„Rillettes de Tours“ sind einheitlich hellgoldgelb (Pantone 142 U) bis goldbraun (Pantone 161 U).

Die Rillettes sind von faseriger Textur und enthalten deutlich sichtbare dicke Fleischfasern (2 cm und länger) und -stücke.

Das entfettete Erzeugnis weist eine Feuchtigkeit von höchstens 68 % auf, so dass es eine trockene Textur hat.

Außerdem schmecken die „Rillettes de Tours“ nach gebratenem Fleisch.

Das Endprodukt erfüllt darüber hinaus die folgenden physikalisch-chemischen Anforderungen: Fettgehalt: ≤ 42 % (bei einem Feuchtigkeitsgehalt der fettfreien Masse von 68 %), Gehalt an löslichem Gesamtzucker: < 0,5 % (bei einem Feuchtigkeitsgehalt der fettfreien Masse von 68 %) und Verhältnis von Kollagen zu Proteiden: ≤ 19 %.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Bei Sauen muss zwischen Entwöhnung und Schlachtung ein Erholungszeitraum von mindestens 15 Tagen liegen. Das Mindestschlachtalter beträgt 172 Tage; vor dem Verladen für den Transport zum Schlachthof dürfen die Tiere 12 Stunden lang nicht gefüttert werden. Das Warmgewicht der Schweineschlachtkörper beträgt mindestens 85 kg. Diese Vorgaben sollen die Geschmacksqualität des Fleischs optimieren.

Für eine höhere Qualität des Endprodukts müssen Schinken- und Filetstücke (ausschließlich Karree und Schweinemittelstück) mindestens 25 % des Magerfleischanteils ausmachen. Die übrigen Fleischstücke stammen aus der Schulter, dem Nacken (erste bis fünfte Rippe) und der Brust (ohne Gesäuge).

Zur Steigerung der hygienischen und geschmacklichen Merkmale muss frisches Fleisch geliefert werden, das mindestens 75 % des insgesamt für einen Herstellungsvorgang verwendeten Fleisches ausmachen muss. Ein Rilletteshersteller darf Fleisch höchstens einen Monat bei einer Temperatur von – 18 °C einfrieren. Der Ankauf von Tiefkühlfleisch ist verboten.

Bei dem fakultativ verwendeten Wein handelt es sich ausschließlich um Weißwein aus der trockenen und milden Rebsorte Chenin.

Der Wein enthält noch einige Gramm Restzucker, wodurch er einen weichen Abgang hat, der mit der salzigen Seite der „Rillettes de Tours“ kontrastiert. Chenin hat mineralische Noten mit einem Geschmack nach Kalkstein, der die rauchige und salzige Seite der „Rillettes de Tours“ ausgleicht. Seine Frische, seine Säure und sein Fruchtaroma verbinden sich ausgewogen mit dem Fett der Rillettes und bringen deren Wohlgeschmack zur Entfaltung.

Fakultativ kann auch Weinbrand verwendet werden.

Die Herkunft des Weins und des Weinbrands ist geografisch nicht abgegrenzt.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Folgende Schritte der Herstellung von „Rillettes de Tours“ finden in dem in Ziffer 4 abgegrenzten Gebiet statt: Vorbereiten des Fleischs, Anbraten, Schmoren, Ruhephase, abschließendes Garen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett muss der Name der g. g. A. „Rillettes de Tours“ stehen.

Das Etikett muss über die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise hinaus folgende Angaben enthalten:

1.

die Verkaufsbezeichnung,

2.

das Bildzeichen der Europäischen Union für eine g. g. A.,

3.

Name und Anschrift eines Beschwerdeempfängers.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem die Herstellung und Erstverpackung der „Rillettes de Tours“ stattfinden muss, wird aufgrund folgender Tatsachen abgegrenzt:

Dieses Gebiet, dessen Zentrum Tours bildet, ist das Verbreitungsgebiet für das Rezept der „Rillettes de Tours“. Außerhalb dieses Gebiets wird ein anderes Rillettesrezept verwendet. Als natürliche Grenze kommt außerdem der Wald von Bercé zwischen den Departements Sarthe und Indre-et-Loire hinzu.

Das so abgegrenzte Gebiet deckt sich mehr oder weniger mit der historischen Provinz Touraine.

Das Gebiet umfasst das Departement Indre-et-Loire (37) und die angrenzenden Kantone in den benachbarten Departements Indre und Loire, nicht jedoch diejenigen des Departements Sarthe (72).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruht auf den spezifischen Eigenschaften der „Rillettes de Tours“, die sich daraus ergeben, dass in den einzelnen Phasen der Herstellung ein traditionelles Know-how zum Tragen kommt, das in der Touraine angesiedelt ist. Aufgrund dieses Know-hows und der besonderen Merkmale des Erzeugnisses bringt der Verbraucher den guten Ruf des Erzeugnisses stets mit dem geografischen Gebiet in Verbindung.

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Klimatische Einflüsse

In der Touraine herrscht ein mildes, aber relativ feuchtes Klima, das verhindert hat, dass luftgetrocknete Fleischwaren, wie es sie in Südfrankreich gibt, entwickelt wurden. Dieses Klimas wegen werden Rillettes durch Schmoren konserviert. Andererseits eignet sich das Klima für den Weinbau, und die bedeutende Weinerzeugung hat ihrerseits ebenfalls die Würzung der „Rillettes de Tours“ beeinflusst.

Menschliche Einflüsse

Bereits im Mittelalter haben die Bauern der Touraine Rillettes produziert. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts handelte es sich um eine örtlich eng abgegrenzte Produktion im ländlichen Raum der Touraine und in einigen Gehöften der ehemaligen Provinz Maine.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts griffen örtliche Fleischer dieses bäuerliche Rezept auf, passten es an ihr Fachwissen an und gaben es von Generation zu Generation weiter. Die Rillettes wurden dadurch zu den „Rillettes de Tours“.

Eine der wichtigsten Entwicklungen ist, dass richtige Fleischstücke bei der Herstellung von Rillettes verwendet werden anstatt von Fleischresten. Aufgrund der Entwicklung neuer Konservierungsverfahren und des offenen Garens, durch das ein Erzeugnis mit relativ trockener Textur entsteht, konnte der Fettanteil der Rillettes verringert und ihr Fleischanteil angehoben werden, wodurch ein „nobleres“ Erzeugnis entstand. Dieses typische Wissen aus der Stadt Tours und der Touraine wird von den Handwerkern weiterentwickelt. Erst 1865 findet diese Zubereitung in einigen Fachwerken Erwähnung.

Wirtschaftliche Einflüsse

In der Touraine gibt es wenig Industrie, so dass auch der Sektor der Fleischverarbeitung gering entwickelt und überwiegend handwerklich geprägt ist. Gleiches gilt für den Handel mit „Rillettes de Tours“, wodurch das Erzeugnis seinen handwerklichen Charakter bewahren konnte.

„Rillettes de Tours“ werden auch heute noch von Fleischermeistern angeboten, die ihr Rezept an ihre Auszubildenden weitergeben.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

„Rillettes de Tours“ werden offen in einem weiten Kessel geschmort. Die lange Garzeit umfasst traditionell drei Phasen: das Anbraten des Fleisches zu Beginn des Garvorgangs (15 Minuten bis 1 Stunde bei einer Temperatur von 95 °C bis 115 °C), anschließend Langzeitgaren (fünfeinhalb bis zwölf Stunden bei einer Temperatur von 65 °C bis 95 °C) und schließlich eine kurze Phase des Garens bei höherer Temperatur (abschließender Wärmestoß) (10 bis 20 Minuten bei einer Temperatur von 95 °C bis 115 °C).

Das Anbraten der mageren Fleischstücke zu Beginn des Garvorgangs und die lange Garzeit bei offenem Kessel, die für „Rillettes de Tours“ typisch sind, bewirken neben dem Flüssigkeitsentzug auch die Entstehung von Geschmacks- und Aromastoffen, die insbesondere mit der Maillard-Reaktion zusammenhängen und den Geschmack von angebratenem Fleisch prägen.

Durch das lange Garen der Fleischstücke im eigenen Fett kann ein eingemachtes Erzeugnis („Confit“) hergestellt werden. Die Fleischstücke zerfallen ausschließlich durch den Garvorgang, sie werden nicht durchgerührt und auseinandergerissen. Deswegen verbleiben lange Fleischfasern in dem Erzeugnis.

Die trockene Textur der „Rillettes de Tours“, die ursprünglich der besseren Haltbarkeit wegen angestrebt wurde, wird durch das traditionelle Verfahren des Garens in einem offenen Kessel mit einer großen Verdampfungsfläche erzielt. Der abschließende Wärmestoß soll ebenfalls die Verdunstung am Ende des Herstellungsvorgangs begünstigen.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruht sowohl auf dem Know-how, das in der Tradition verwurzelt und in der Touraine angesiedelt ist und mit dem eine spezielle Qualität der „Rillettes de Tours“ erzielt wird, als auch auf dem Ruf des Erzeugnisses, das der Verbraucher mit dem geografischen Gebiet verbindet.

Know-how

Der geringe Feuchtigkeitsgehalt, der ursprünglich in einer Region mit feuchtem Klima die Haltbarkeit der „Rillettes de Tours“ begünstigte, erlaubte es später, das Erzeugnis außerhalb der Grenzen der Touraine zu vermarkten. Dies erklärt, warum die Rillettes besonders für eine Textur bekannt sind, die trockener ist als die der in den Nachbarregionen erzeugten Rillettes.

Dass diese trockene Textur im Laufe der Zeit beibehalten wurde, lässt sich auch dadurch erklären, dass den überwiegend handwerklichen Herstellern eine hohe Ausbeute nicht so wichtig war. Die Ausbeute beträgt weniger als 80 %, was deutlich weniger ist als bei vielen anderen Rillettessorten.

Aufgrund des geringen Feuchtigkeitsgehalts können die „Rillettes de Tours“ ohne Konservierungsstoffe hergestellt werden, deren Verwendung rechtlich durchaus zulässig ist.

Durch die bereits erwähnte überwiegend handwerkliche Gewerbestruktur und die Tatsache, dass das Know-how im Wesentlichen im Rahmen der betrieblichen Ausbildung weitergegeben wird, blieb das Know-how der Rilletteshersteller in der Touraine auf einen engen Raum begrenzt. Die handwerkliche Ausbildung findet im Wesentlichen innerhalb desselben Departements oder in der Nachbarschaft statt.

Die Tatsache, dass die enge Verbindung mit dem geografischen Gebiet fortbesteht, wird dadurch bestätigt, dass 90 % der Preisträger des Wettbewerbs „Rillettes de Tours“ aus diesem Gebiet stammen.

Der Ruf

Durch ihre Besonderheiten haben die „Rillettes de Tours“ einen soliden Ruf erworben. Es sind diese handwerklichen Rillettes, die der aus der Touraine stammende Balzac in seinem Roman „Le Lys dans la Vallée“ (Die Lilie im Tal) von 1835 gelobt hat.

Anfang des 20. Jahrhunderts war eine gestiegene Nachfrage nach „Rillettes de Tours“ zu verzeichnen. 1933 erwähnte Curnonsky in seinem Werk „Les trésors gastronomiques de la France“ (Die gastronomischen Schätze Frankreichs), dass die Fleischwaren aus der Touraine weltweit und zu Recht berühmt und die „Rillettes de Tours“ überall auf der Welt bekannt seien.

Jedes Jahr findet in der Touraine ein Wettbewerb zur Ermittlung der besten „Rillettes de Tours“ statt. Diese Auszeichnung ist sehr begehrt, und jedes Jahr nehmen rund 30 Handwerker daran teil. 2011 trug der „Concours Général Agricole de Paris“ dem Ruf des Erzeugnisses Rechnung und führte eine spezielle Rubrik „Rillettes de Tours“ ein.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

[Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006]

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPRillettesdeToursV2.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2013 DER KOMMISSION

vom 14. November 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Rapsöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Rapsöl wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 18. Dezember 2012 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Rapsöl (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zum Wirkstoff Rapsöl an den Antragsteller. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Rapsöl Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Rapsöl abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Rapsöl als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Rapsöl hinsichtlich der Höchstmenge für die toxikologisch relevante Verunreinigung Erucasäure geändert werden.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für rapsölhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(7)

Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, die Antragsteller und die Inhaber von Zulassungen für rapsölhaltige Pflanzenschutzmittel die Anforderungen im Zusammenhang mit der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(8)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für rapsölhaltige Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. September 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Rapsöl als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. September 2015.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance plant oils/rapeseed oil. EFSA Journal 2013;11(1):3058. [45 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3058. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Rapsöl in Zeile 242 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

„242

Pflanzenöl/Rapsöl

CAS-Nr. 8002-13-9

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Rapsöl

Rapsöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren.

Relevante Verunreinigung: max. 2 % Erucasäure

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Rapsöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


15.11.2013   

DE

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L 305/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2013 DER KOMMISSION

vom 14. November 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,7

MA

41,6

MK

20,6

ZZ

37,3

0707 00 05

AL

39,5

MK

56,9

TR

129,3

ZZ

75,2

0709 93 10

MA

81,5

TR

146,1

ZZ

113,8

0805 20 10

MA

65,4

ZA

148,2

ZZ

106,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

SZ

56,1

TR

69,1

ZA

157,1

ZZ

94,1

0805 50 10

TR

79,7

ZA

74,0

ZZ

76,9

0806 10 10

BR

248,9

LB

239,8

PE

322,3

TR

167,3

US

331,3

ZZ

261,9

0808 10 80

MK

32,3

NZ

93,9

US

129,3

ZA

187,0

ZZ

110,6

0808 30 90

CN

56,2

TR

112,1

ZZ

84,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.11.2013   

DE

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L 305/18


BESCHLUSS EUCAP SAHEL NIGER/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. November 2013

zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

(2013/656/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2012/392/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Herrn Filip DE CEUNINCK für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2013 zum Leiter ad interim der Mission EUCAP Sahel Niger zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Filip DE CEUNINCK wird für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2013 zum Leiter ad interim der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2013.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.


15.11.2013   

DE

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L 305/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1, die bei Ausbruch dieser Seuche in der Schweiz durchzuführen sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/494/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7505)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/657/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach positiven Befunden der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in Kroatien und der Schweiz wurden die Entscheidung 2006/265/EG der Kommission (3) und die Entscheidung 2006/533/EG der Kommission (4) angenommen. Die genannten Entscheidungen sahen vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und anderen lebenden Vögeln, einschließlich Heimvögeln und Bruteiern der genannten Arten, sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus bestimmten Teilen Kroatiens und der Schweiz aussetzen müssen.

(2)

In der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (5) sind bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen festgelegt, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch bei Geflügel.

(3)

In der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (6) sind bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung dieser Seuche von Wildvögeln auf Hausgeflügel festgelegt, einschließlich der Festlegung von Kontroll- und Überwachungsgebieten auf der Basis einer Risikoabschätzung und unter Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen und ökologischen Faktoren nach einem Verdachtsfall oder einem bestätigten positiven Befund dieser Seuche bei Wildvögeln.

(4)

Die in den Entscheidungen 2006/265/EG und 2006/533/EG festgelegten Schutzmaßnahmen sind am 30. Juni 2007 ausgelaufen. Angesichts der Seuchenlage bezüglich der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in der Union und in Drittländern wurden die in den genannten Entscheidungen festgelegten Schutzmaßnahmen jedoch in die Entscheidung 2008/555/EG der Kommission (7) aufgenommen. Die Entscheidung 2008/555/EG wurde durch die Entscheidung 2009/494/EG der Kommission (8) ersetzt, die bis zum 31. Dezember 2013 gilt.

(5)

Da Kroatien am 1. Juli 2013 der Union beigetreten ist, gelten die in der Entscheidung 2009/494/EG festgelegten Maßnahmen dort nicht mehr. Angesichts der Seuchenlage bezüglich der von dem Virus der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 ausgehenden Risiken sollten die Schutzmaßnahmen für die Schweiz jedoch bis zum 31. Dezember 2015 aufrechterhalten werden.

(6)

Die Schweiz hat der Kommission mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden dieses Drittlandes Schutzmaßnahmen anwenden, die denjenigen entsprechen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG anwenden, wenn bei Hausgeflügel oder Wildvögeln Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 besteht oder sich dieser Verdacht bestätigt, und dass die Schweiz der Kommission unverzüglich alle künftigen Änderungen ihres Tiergesundheitsstatus mitteilen wird, insbesondere einschließlich aller Ausbrüche oder positiver Befunde dieser Seuche bei Hausgeflügel oder Wildvögeln. Berücksichtigt werden sollte dabei auch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9).

(7)

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten unverzüglich informieren und alle diesbezüglichen Informationen, die sie von der zuständigen Schweizer Behörde erhält, an sie weiterleiten.

(8)

In Anbetracht der von der Schweiz erhaltenen Garantien sollten im Falle eines positiven Befunds der Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel auf Schweizer Hoheitsgebiet Schutzmaßnahmen für dieses Land nur auf diejenigen Teile der Schweiz angewendet werden, für die die zuständige Behörde dieses Landes Schutzmaßnahmen anwendet, die den in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen.

(9)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (10) ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen genehmigen dürfen; ferner ist dort festgelegt, welchen als zur Erregerabtötung wirksam erachteten Behandlungen diese zu unterziehen sind. Um das Risiko einer Seuchenübertragung durch solche Erzeugnisse zu vermeiden, ist, je nach dem Gesundheitsstatus des Ursprungslandes und der Tierart, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, eine entsprechende Behandlung durchzuführen. Es sollte daher eine Ausnahmeregelung von der Vorschrift, Einfuhren von Fleischerzeugnissen aus Federwild aus der Schweiz auszusetzen, gewährt werden, sofern die gesamten Erzeugnisse bestimmten spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (11) sind Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union festgelegt. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die Definitionen von Geflügel und Bruteiern aus der genannten Verordnung auch für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.

(11)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission (12) sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten aus Drittländern und Drittlandgebieten in die Union festgelegt. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Definition von Vögeln aus der genannten Verordnung auch für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.

(12)

Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte die Entscheidung 2009/494/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Waren aus allen Gebieten des Schweizer Hoheitsgebiets aus, auf welche die zuständigen Schweizer Behörden formell Schutzmaßnahmen anwenden, die denjenigen entsprechen, welche in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG festgelegt sind:

a)

Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

b)

Bruteier im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

c)

Vögel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 und ihre Bruteier;

d)

Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch von Federwild;

e)

Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch von Federwild bestehen oder dieses enthalten;

f)

rohes Heimtierfutter und unverarbeitetes Futtermittelmaterial, das Teile von Federwild enthält;

g)

unbehandelte Jagdtrophäen jeder Art von Vögeln.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Union, die aus Fleisch von Federwild bestehen oder dieses enthalten, sofern das Fleisch dieser Arten mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Buchstaben B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen unmittelbar nach Eingang der von der Kommission übermittelten Informationen über eine Änderung des Tiergesundheitsstatus der Schweiz bezüglich der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen von Artikel 1 dieses Beschlusses nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen.

Artikel 3

Die Entscheidung 2009/494/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Der vorliegende Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Entscheidung 2006/265/EG der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 9).

(4)  Entscheidung 2006/533/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 19).

(5)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).

(6)  Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).

(7)  Entscheidung 2008/555/EG der Kommission vom 26. Juni 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 14).

(8)  Entscheidung 2009/494/EG der Kommission vom 25. Juni 2009 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 74).

(9)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(10)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).


15.11.2013   

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L 305/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Pomazánkové máslo (g.t.S.))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7615)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2013/658/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Prüfung des von der Tschechischen Republik übermittelten und bei der Kommission am 22. Dezember 2010 eingegangenen Antrags auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ als garantiert traditionelle Spezialität abgeschlossen.

(2)

Die Kommission hat die Tschechische Republik am 1. April 2011 darüber unterrichtet, dass die Bezeichnung „máslo“ (Butter) der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) und insbesondere Artikel 115 und Anhang XV der Verordnung unterliegt, wonach ein Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % vorgeschrieben ist; die Beschreibung des Erzeugnisses „Pomazánkové máslo“ erfüllt nicht diese Bedingungen. Nach einer Vertragsverletzungsklage der Kommission vom 25. Januar 2011 hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 in der Rechtssache C-37/11 bestätigt, dass die Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ nicht den genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht.

(3)

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 lautet wie folgt: „Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (…)“; hierzu ist festzustellen, dass der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ als garantiert traditionelle Spezialität nicht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und insbesondere Artikel 115 und Anhang XV einhält.

(4)

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ ist daher abzulehnen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.