ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.284.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
26. Oktober 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1043/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 über ein Fangverbot für Leng in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2013 der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 betreffend die Musterveterinärbescheinigung für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen ( 1 )

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2013 der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1046/2013 der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2013 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/526/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/025 IT/Lombardia, Italien)

22

 

*

Beschluss 2013/527/GASP des Rates vom 24. Oktober 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

23

 

 

2013/528/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 zu der staatlichen Beihilfemassnahme SA. 33113 (2012/C) (ex 2011/NN, 2011/CP), die Polen der Nauta S.A. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1522)  ( 1 )

27

 

 

2013/529/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Genehmigung des Systems von Bosch zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2013 DES RATES

vom 7. Oktober 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt. Die meisten anderen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige werden weiterhin in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Leistungserbringer ansässig ist.

(2)

Damit festgestellt werden kann, welche Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers zu besteuern sind, müssen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen definiert werden. Insbesondere das Konzept der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden „Rundfunkdienstleistungen“) sollte unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) präzisiert werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit wurden Umsätze, die als elektronisch erbrachte Dienstleistungen einzustufen sind, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (3) in einem Verzeichnis aufgelistet, das jedoch weder vollständig noch erschöpfend ist. Das Verzeichnis sollte aktualisiert werden, und ähnliche Verzeichnisse sollten für Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen erstellt werden.

(4)

Es ist notwendig, festzulegen, wer für Mehrwertsteuer (MwSt.)-Zwecke der Leistungserbringer ist, wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder über das Internet erbrachte Telefondienste einem Leistungsempfänger über Telekommunikationsnetze oder eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über den Ort der Erbringung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen einheitlich angewendet werden, sollte festgelegt werden, an welchem Ort eine nichtsteuerpflichtige juristische Person als ansässig gilt.

(6)

Was die Bestimmung des Schuldners der MwSt. auf Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen angeht — und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ort der Besteuerung stets derselbe ist, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger oder Nichtsteuerpflichtiger ist —, sollte der Leistungserbringer den Status eines Leistungsempfängers allein danach bestimmen können, ob der Leistungsempfänger ihm seine persönliche MwSt.-Identifikationsnummer mitteilt. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen ist dieser Status zu berichtigen, wenn der Leistungsempfänger seine MwSt.-Identifikationsnummer später mitteilt. Ergeht keine derartige Mitteilung, sollte der Leistungserbringer weiterhin als Schuldner der MwSt. gelten.

(7)

Ist ein Nichtsteuerpflichtiger in verschiedenen Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist der Ort vorrangig, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedstaaten sollte der Ort des tatsächlichen Verbrauchs bestimmt werden.

(8)

Es sollten Regeln zur Klärung der steuerlichen Behandlung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen festgelegt werden, dessen Ansässigkeits-, Wohnsitz- oder gewöhnlicher Aufenthaltsort praktisch nicht oder nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann. Es ist angebracht, dass diese Vorschriften auf Vermutungen gestützt werden.

(9)

Sind Informationen verfügbar, anhand derer der tatsächliche Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bestimmt werden kann, muss vorgesehen werden, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

(10)

In bestimmten Fällen, in denen die Leistungserbringung gelegentlichen Charakter hat, gewöhnlich geringfügige Beträge betrifft und die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers erfordert, wie die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einem WLAN-Hot-Spot oder in einem Internetcafé, oder in denen bei der Leistungserbringung gewöhnlich keine Quittungen oder anderen Nachweise für die erbrachte Leistung ausgestellt werden, wie bei Telefonzellen, würde die Bereitstellung und Kontrolle von Beweismitteln in Bezug auf den Ort der Niederlassung, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern bzw. könnte Probleme hinsichtlich des Datenschutzes verursachen

(11)

Da die steuerliche Behandlung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen davon abhängt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, muss präzisiert werden, welche Nachweise der Leistungserbringer in Fällen, in denen keine bestimmten Vermutungen gelten oder zur Widerlegung einer Vermutung als Beweismittel zur Bestimmung des Ortes des Leistungsempfängers erbringen sollte. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Beweismitteln erstellt werden.

(12)

Um die einheitliche steuerrechtliche Behandlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu gewährleisten, muss der Begriff des Grundstücks definiert werden. Die besondere Beziehung, derer es bedarf, damit ein Zusammenhang mit einem Grundstück bestehen kann, ist näher zu beschreiben, und eine nicht erschöpfende Liste mit Beispielen für Umsätze, die als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eingestuft werden, sollte bereitgestellt werden.

(13)

Es ist auch zu präzisieren, wie die Zurverfügungstellung von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück steuerlich zu behandeln ist.

(14)

Aus pragmatischen Gründen sollte klargestellt werden, dass Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die ein im eigenen Namen handelnder Steuerpflichtiger in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion im Zusammenhang mit einer Beherbergung erbringt, zum Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes als an diesen Orten erbracht gelten.

(15)

Nach der Richtlinie 2006/112/EG ist die Gewährung des Zutritts zu Veranstaltungen der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen in jedem Fall an dem Ort zu besteuern, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Es sollte klargestellt werden, dass dies auch dann gilt, wenn die Eintrittskarten für solche Veranstaltungen nicht direkt durch den Veranstalter, sondern durch Vermittler vertrieben werden.

(16)

Nach der Richtlinie 2006/112/EG kann der MwSt.-Anspruch vor, gleichzeitig mit oder kurz nach der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung der Dienstleistung eintreten. Bei Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die in der Zeit der Umstellung auf die neuen Vorschriften über den Ort der Dienstleistung erbracht werden, könnten die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, oder Unterschiede bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen. Um dies zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten zu garantieren, sind Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(17)

Für die Zwecke dieser Verordnung kann es angebracht sein, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, mit denen bestimmte Rechte und Pflichten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind, beschränkt werden, ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union, einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten, zu wahren, sofern solche Maßnahmen angesichts des Risikos von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in den Mitgliedstaaten und im Interesse einer ordnungsgemäßen MwSt.-Erhebung gemäß dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig sind.

(18)

Der Begriff „Grundstück“ sollte eingeführt werden, um eine einheitliche steuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung dieses Begriffs könnte erhebliche Auswirkungen auf Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten haben. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Rechtsvorschriften oder Praktiken und zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollten diese Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

(19)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen insbesondere

a)

Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie),

b)

über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol);

c)

Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere Anrufverwaltungsdienste;

d)

Personenrufdienste (Paging-Dienste);

e)

Audiotextdienste;

f)

Fax, Telegrafie und Fernschreiben;

g)

den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web;

h)

private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger.

(2)   Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nicht

a)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen;

b)

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden ‚Rundfunkdienstleistungen.‘).

Artikel 6b

(1)   Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Unter Absatz 01 fällt insbesondere Folgendes:

a)

Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden;

b)

Rundfunk — oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

Telekommunikationsdienstleistungen;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen;

c)

die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme;

d)

die Übertragung von Sende- oder Verbreitungsrechten;

e)

das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunkdienstleistungen;

f)

Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) verbreitet werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen.“

b)

Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf“.

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Rundfunkdienstleistungen;“.

iii)

Die Buchstaben q, r und s werden gestrichen.

iv)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„t)

online gebuchte Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen;

u)

online gebuchte Beherbergungsleistungen, Mietwagen, Restaurantdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen.“

c)

Folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Für die Anwendung von Artikel 28 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore erbracht werden, davon auszugehen ist, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig ist, es sei denn, dass dieser Anbieter von dem Steuerpflichtigen ausdrücklich als Leistungserbringer genannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt.

Damit der Anbieter der elektronisch erbrachten Dienstleistungen als vom Steuerpflichtigen ausdrücklich genannter Erbringer der elektronisch erbrachten Dienstleistungen angesehen werden kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Auf der von jedem an der Erbringung der elektronisch erbrachten Dienstleistungen beteiligten Steuerpflichtigen ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnung müssen die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und der Erbringer dieser elektronisch erbrachten Dienstleistungen angegeben sein;

b)

auf der dem Dienstleistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnung oder Quittung müssen die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und ihr Erbringer angegeben sein.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einem Steuerpflichtigen nicht gestattet, eine andere Person ausdrücklich als Erbringer von elektronischen Dienstleistungen anzugeben, wenn er hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistungen die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert oder die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.

(2)   Absatz 1 findet auch Abwendung, wenn über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol) über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore erbracht werden und diese Erbringung unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen erfolgt.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für einen Steuerpflichtigen, der lediglich Zahlungen in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol) abwickelt und nicht an der Erbringung dieser elektronisch erbrachten Dienstleistungen oder Telefondienste beteiligt ist.“

2.

Kapitel V wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 13a

Als Ort, an dem eine nichtsteuerpflichtige juristische Person im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 58 und Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, gilt

a)

der Ort, an dem Handlungen zu ihrer zentralen Verwaltung ausgeführt werden, oder

b)

der Ort jeder anderen Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

Artikel 13b

Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG gilt als ‚Grundstück‘

a)

ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;

b)

jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;

c)

jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;

d)

Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.“.

b)

In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann jedoch der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, solange der Dienstleistungsempfänger ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat.“.

c)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Wird eine Dienstleistung, die unter Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder unter die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, so ist folgender Ort vorrangig:

a)

im Fall einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person der in Artikel 13a Buchstabe a dieser Verordnung genannte Ort, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstleistung tatsächlich an dem in Artikel 13a Buchstabe b genannten Ort ihrer Niederlassung in Anspruch genommen wird;

b)

im Fall einer natürlichen Person der gewöhnliche Aufenthaltsort, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstleistung am Wohnsitz der betreffenden Person in Anspruch genommen wird“.

d)

Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Unterabschnitte werden eingefügt:

Unterabschnitt 3a

Vermutungen bezüglich des Ortes des Dienstleistungsempfängers

Artikel 24a

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 44, 58 und 59a der Richtlinie 2006/112/EG wird vermutet, dass wenn ein Dienstleistungserbringer Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbringt, und der Dienstleistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend sein muss, damit ihm die Dienstleistung durch diesen Dienstleistungserbringer erbracht werden kann, der Dienstleistungsempfänger an dem betreffenden Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und dass die Dienstleistung an diesem Ort tatsächlich genutzt und ausgewertet wird.

(2)   Befindet sich der Ort im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung, die innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 37 und 57 der Richtlinie 2006/112/EG stattfindet, so ist das Land, in dem sich der Ort befindet, das Abgangsland der Personenbeförderung.

Artikel 24b

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass wenn einem Nichtsteuerpflichtigen Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen:

a)

über seinen Festnetzanschluss erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort, an dem sich der Festnetzanschluss befindet, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;

b)

über mobile Netze erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger in dem Land, das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;

c)

erbracht werden, für die ein Decoder oder ein ähnliches Gerät oder eine Programm- oder Satellitenkarte verwendet werden muss und wird kein Festnetzanschluss verwendet, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort, an dem sich der Decoder oder das ähnliche Gerät befindet, oder, wenn dieser Ort unbekannt ist, an dem Ort, an den die Programm- oder Satellitenkarte zur Verwendung gesendet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;

d)

unter anderen als den in den Artikeln 24a und in den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln gemäß Artikel 24f der vorliegenden Verordnung als solcher bestimmt wird.

Artikel 24c

Werden einem Nichtsteuerpflichtigen Beförderungsmittel vermietet, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, so ist für die Zwecke der Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von der Vermutung auszugehen, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln gemäß Artikel 24e der vorliegenden Verordnung als solcher bestimmt wird.

Unterabschnitt 3b

Widerlegung von Vermutungen

Artikel 24d

(1)   Erbringt ein Leistungserbringer eine in Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates aufgeführte Dienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Artikel 24a oder 24b Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Verordnung durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2)   Der Fiskus kann Vermutungen nach Artikel 24a, 24b, 24c widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Leistungserbringer gibt.

Unterabschnitt 3c

Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers und Widerlegung von Vermutungen

Artikel 24e

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 24c der vorliegenden Verordnung gilt als Beweismittel insbesondere Folgendes:

a)

die Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers;

b)

Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers;

c)

die Zulassungsdaten des von dem Dienstleistungsempfänger gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss, oder ähnliche Informationen;

d)

sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.

Artikel 24f

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG und der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 24b Buchstabe d oder Artikel 24d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als Beweismittel insbesondere Folgendes:

a)

die Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers;

b)

die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung;

c)

Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers;

d)

der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code — MCC) der Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity — IMSI), der auf der von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer-Identifikationsmodul — Subscriber Identity Module) gespeichert ist;

e)

der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird;

f)

sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.“

ii)

Der folgende Unterabschnitt wird eingefügt:

Unterabschnitt 6a

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Artikel 31a

(1)   Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nur Dienstleistungen, die in einen hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. In folgenden Fällen sind Dienstleistungen als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen:

a)

wenn sie von einem Grundstück abgeleitet sind und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist;

b)

wenn sie für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind, und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht.

(2)   Unter Absatz 1 fällt insbesondere Folgendes:

a)

Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;

b)

Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden;

c)

Errichtung eines Gebäudes an Land sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteil;

d)

Errichtung anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen an Land sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen wie Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser und dergleichen;

e)

Landbearbeitung einschließlich landwirtschaftlicher Dienstleistungen wie Landbestellung, Säen, Bewässerung und Düngung;

f)

Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken;

g)

Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen;

h)

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit der Ausnahme der unter Absatz 3 Buchstabe c genannten Dienstleistungen, einschließlich der Lagerung von Gegenständen, wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger gewidmet ist;

i)

Zurverfügungstellen von Unterkünften in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände einschließlich Umwandlung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und dergleichen für Aufenthalte an einem bestimmten Ort;

j)

Gewährung und Übertragung sonstiger nicht unter den Buchstaben h und i aufgeführter Nutzungsrechte an Grundstücken und Teilen davon einschließlich der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zum Beispiel die Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel;

k)

Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Reinigung, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren;

l)

Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Strukturen wie Leitungen für Gas, Wasser oder Abwasser und dergleichen;

m)

Installation oder Montage von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die damit als Grundstück gelten;

n)

Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die als Grundstück gelten;

o)

Eigentumsverwaltung, mit Ausnahme von Portfolioverwaltung in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken unter Absatz 3 Buchstabe g, die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht;

p)

Vermittlungsleistungen beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken sowie bei der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), ausgenommen Vermittlungsleistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe d;

q)

juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), wie zum Beispiel die Tätigkeiten von Notaren, oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks, selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind;

b)

Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht;

c)

Bereitstellung von Werbung, selbst wenn dies die Nutzung eines Grundstücks einschließt;

d)

Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, wenn der Vermittler im Namen und für die Rechnung eines Dritten handelt;

e)

Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände zusammen mit anderen ähnlichen Dienstleistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, wie die Aufmachung und Gestaltung des Standes, die Beförderung und Lagerung der Ausstellungsstücke, die Bereitstellung von Maschinen, die Verlegung von Kabeln, Versicherungen und Werbung;

f)

Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden;

g)

Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken;

h)

juristische Dienstleistungen, mit Ausnahme der unter Absatz 2 Buchstabe q genannten Dienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Dienstleistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen.

Artikel 31b

Wird einem Dienstleistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

Stellt ein Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so ist von der Vermutung auszugehen, dass er für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Die Vermutung, dass der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist, kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden.

Artikel 31c

Erbringt ein im eigenen Namen handelnder Steuerpflichtiger neben der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, so gelten diese für die Zwecke der Bestimmung des Ortes dieser Dienstleistung als an diesen Orten erbracht.“

iii)

In Unterabschnitt 7 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 33a

Vertreibt ein Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters handelt, oder ein anderer Steuerpflichtiger als der Veranstalter, der auf eigene Rechnung handelt, Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen, so fällt diese Dienstleistung unter Artikel 53 und Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG.“

3.

In Anhang I Nummer 4 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„f)

Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über ein Rundfunk- oder Fernsehnetz, das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitet werden und die der Nutzer auf individuellen Abruf zum Anhören oder Anschauen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt aus einem von dem Mediendiensteanbieter bereitgestellten Programmverzeichnis auswählt, wie Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand;

g)

Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) übertragen werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- und Fernsehnetze übertragen;

h)

die Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, die weder durch einen Mediendiensteanbieter noch unter dessen redaktioneller Verantwortung erfolgt;

i)

die Weiterleitung der Audio- und audiovisuellen Erzeugnisse eines Mediendiensteanbieters über Kommunikationsnetze durch eine andere Person als den Mediendiensteanbieter.“

Artikel 2

Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen eines in der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungserbringers an einen Nichtsteuerpflichtigen, der in der Gemeinschaft ansässig ist oder dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gilt Folgendes:

a)

als Ort der Dienstleistung gilt in Bezug auf jeden Steuertatbestand, der vor dem 1. Januar 2015 eintritt, der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, unabhängig davon, wann die Erbringung oder kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen abgeschlossen ist;

b)

als Ort der Dienstleistung gilt in Bezug auf jeden Steuertatbestand, der am 1. Januar 2015 oder danach eintritt, der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unabhängig davon, wann die Erbringung oder kontinuierliche Erbringung der Dienstleistungen begonnen wurde;

c)

ist der Steuertatbestand in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vor dem 1. Januar 2015 eingetreten, so tritt am 1. Januar 2015 oder danach kein Steueranspruch im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers in Bezug auf denselben Steuertatbestand ein.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Die durch die vorliegende Verordnung eingefügten Artikel 13b, 31a und 31b gelten abweichend davon ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


26.10.2013   

DE

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L 284/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1043/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2013

über ein Fangverbot für Leng in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

58/TQ40

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

LIN/05EI.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer des Gebiets V

Datum

29.9.2013


26.10.2013   

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L 284/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2013

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 betreffend die Musterveterinärbescheinigung für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen, in Anhang F der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten.

(2)

Die Varroose bei Bienen ist in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführt. Sie wird verursacht durch eine ektoparasitische Milbe, die der Gattung Varroa angehört und auf der ganzen Welt verbreitet ist.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) sind die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Verbringung von Sendungen mit bestimmten lebenden Tieren in die Union festgelegt. Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält die Veterinärbescheinigung QUE für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen (Apis mellifera bzw. Bombus spp.).

(4)

Bestimmte Gebiete von Mitgliedstaaten wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission (3) als varroosefrei anerkannt. Im Einklang mit den zusätzlichen Garantien, die gemäß diesem Beschluss erforderlich sind, um den varroosefreien Status dieser Gebiete zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Sendungen mit Bienenköniginnen und Pflegebienen in die Union verbieten, wenn deren endgültige Bestimmung ein varroosefreies Gebiet ist.

(5)

Die in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegte Veterinärbescheinigung QUE sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veterinärbescheinigung QUE in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Mai 2014 dürfen Sendungen mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Bienen, welche von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die nach dem Muster QUE in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefüllt und unterzeichnet wurde, in die Union verbracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1):

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).


ANHANG

Muster QUE

Image 1

Text von Bild

Image 2

Text von Bild

26.10.2013   

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L 284/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1045/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

53,3

MA

44,6

MK

36,9

ZZ

44,9

0707 00 05

MK

46,1

TR

138,8

ZZ

92,5

0709 93 10

TR

150,6

ZZ

150,6

0805 50 10

AR

12,9

CL

77,5

IL

100,2

TR

80,4

ZA

57,5

ZZ

65,7

0806 10 10

BR

216,3

TR

172,3

ZZ

194,3

0808 10 80

CL

186,8

IL

85,8

NZ

194,2

US

154,3

ZA

128,6

ZZ

149,9

0808 30 90

CN

79,7

TR

118,4

US

165,9

ZZ

121,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


26.10.2013   

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L 284/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1046/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2013

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2013 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung in mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Oktober ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 der einzige Teilzeitraum. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2013 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mitzuteilen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2013 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2013 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2013

a)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2013

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2013

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 

87,29  %

Thailand

09.4128

 

98,82  %

Australien

09.4129

 

86,75  %

Andere Ursprungsländer

09.4130

 

100  %

Alle Ursprungsländer

09.4138

1,016713  %

100  %

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2013

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2013

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (1)

10,10  %

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2013

Thailand

09.4149

1,03  %

Australien

09.4150

3,24  %

Guyana

09.4152

0  %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

50  %

Andere Ursprungsländer

09.4154

100  %

d)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2013

Thailand

09.4112

100  %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

100  %

Indien

09.4117

100  %

Pakistan

09.4118

100  %

Andere Ursprungsländer

09.4119

100  %

Alle Ursprungsländer

09.4166

100  %

e)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2013

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2013

Alle Ursprungsländer

09.4168

 (2)

100  %


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/22


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Oktober 2013

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/025 IT/Lombardia, Italien)

(2013/526/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für Anträge vom 1. Mai 2009 bis 30. Dezember 2011 erweitert und umfasst für diesen Zeitraum auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Italien hat am 30. Dezember 2011 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in den Unternehmen Anovo Italia S.p.A. und Jabil CM S.r.L. gestellt und diesen Antrag bis zum 12. März 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 164 930 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Italiens bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 164 930 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 9. Oktober 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/23


BESCHLUSS 2013/527/GASP DES RATES

vom 24. Oktober 2013

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2013.

(2)

Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/450/GASP (2) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan erlassen. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2013.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika, Herrn Alexander RONDOS, sollte auf Teile Sudans und Südsudans ausgedehnt und um weitere 12 Monate verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am 14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verstärkt werden.

(2)   Die politischen Ziele der Union umfassen u. a. Folgendes:

a)

weitere Stabilisierung Somalias, insbesondere aus einer regionalen Perspektive;

b)

friedliche Koexistenz Sudans und Südsudans als zwei lebensfähige, prosperierende Staaten mit starken und rechenschaftspflichtigen politischen Strukturen;

c)

Beendigung der bestehenden Konflikte und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region;

d)

Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet.

Artikel 3

Mandat

(1)   Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er nimmt Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;

b)

er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden;

c)

er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und Organisationen unterhalb der regionalen Ebene, insbesondere der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD);

d)

er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für Somalia, Sudan, Südsudan, die Grenzprobleme zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken können;

e)

in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit dem EU-Sonderbeauftragten für Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Somalia und der Afrikanischen Union aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias und zu Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang führen, wobei er sich besonders bemüht, ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Völkergemeinschaft gegenüber Somalia zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia – unter anderem durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), EUNAVFOR Atalanta, EUCAP Nestor und die kontinuierliche Unterstützung der Union für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) – zu unterstützen, und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet;

f)

in Bezug auf Sudan und Südsudan trägt er in enger Kooperation mit den jeweiligen Leitern der Delegationen der Union zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan und Südsudan bei und unterstützt eine friedliche Koexistenz beider Länder, insbesondere durch Umsetzung der Addis-Abkommen und Lösung der noch offenen Fragen in Bezug auf das Umfassende Friedensabkommen, einschließlich der Abyei-Frage, durch politische Lösungen für die bestehenden Konflikte, insbesondere in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil, durch den Aufbau von Institutionen in Südsudan und durch nationale Aussöhnung. Dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen in enger Zusammenarbeit mit der AU und insbesondere der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan (AUHIP für AU High Level Implementation Panel for Sudan), den Vereinten Nationen und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren;

g)

er verfolgt genau die grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, einschließlich der Aspekte Terrorismus, Radikalisierung, Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und Flüchtlings- und Migrationsströme sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;

h)

er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein;

i)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP (3) des Rates und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt.

(2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern;

b)

Er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, den Delegationen der Union in der Region und der Kommission.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 beläuft sich auf 2 720 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Missionen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU (4) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Durchführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für die AU und des EU-Sonderbeauftragten für Somalia, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu und steht in enger Kommunikation mit den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia, dem Leiter der EUCAP Nestor und dem Leiter der EUAVSEC-South Sudan vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende April 2014 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über dessen Ausführung.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss 2010/450/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42).

(3)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

(4)  Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17).


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zu der staatlichen Beihilfemassnahme SA. 33113 (2012/C) (ex 2011/NN, 2011/CP), die Polen der Nauta S.A. gewährt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1522)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/528/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesen Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 6. November 2008 hat die Kommission zwei Entscheidungen zur Rückforderung (2) rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Schiffswerften in Gdingen (Gdynia) und Stettin (Szczecin) („Gdingener Werft“ und „Stettiner Werft“) angenommen, mit denen ein besonderes Verkaufsverfahren ermöglicht wurde. Die polnischen Behörden erhielten die Gelegenheit, die Vermögenswerte der Werften in Paketen im Rahmen offener und transparenter Ausschreibungen zu veräußern, an denen alle potenziellen Bieter zu gleichen Bedingungen teilnehmen können und die nicht an Auflagen geknüpft sind.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen des Rückforderungsverfahrens Erläuterungen zu den Ausschreibungsverfahren verlangt. Die Kommission hat am 10. Juni 2010 ein Auskunftsverlangen versandt, auf das die polnischen Behörden am 9. Juli 2010 antworteten und anschließend am 30. Juli 2010, 3. September 2010, 4. Oktober 2010 und 16. Dezember 2011 ergänzende Informationen übermittelten.

(3)

Am 15. Juli 2010, 10. September 2010, 22. Oktober 2010 und 6. Dezember 2011 fanden Treffen zwischen der Kommission und den polnischen Behörden statt. Am 28. Juni 2011, 18. Juli 2011, 7. Oktober 2011 und 25. Oktober 2011 erfolgten Briefwechsel zwischen Vizepräsident Almunia und dem polnischen Minister für Staatsvermögen, Aleksander Grad, zum Liquidationsverfahren.

(4)

Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 setzte die Kommission Polen von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf den Erwerb einiger Vermögenswerte der Gdingener Werft durch die Nauta S.A. Repair Shipyard („Nauta“ oder „das Unternehmen“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einzuleiten.

(5)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten zu den Maßnahmen.

(6)

Polen legte seine Stellungnahme am 27. Februar 2012 vor. Weitere Informationen wurden von den polnischen Behörden am 26. Oktober, 8. November und 5. Dezember 2012 vorgelegt.

II.   BESCHREIBUNG

1.   DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN

(7)

Nauta wurde im Jahr 1926 gegründet und zählt zu den ältesten Schiffswerften Polens. Von 1945 bis 2010 stand Nauta vollständig und unmittelbar im Eigentum des Ministeriums für Staatsvermögen. Am 28. Oktober 2009 wurde eine notarielle Urkunde unterzeichnet, mit der die staatseigene Agentur für industrielle Entwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłu SA – „ARP“) 93,15 % der Anteile an Nauta für [80-140] (*1) Mio. (4) PLN (ca. [20-35] Mio. EUR (5)) erwarb. Das Rechtsgeschäft wurde am 12. Januar 2010 abgeschlossen, indem das Ministerium für Staatsvermögen die Anteile an Nauta an die ARP übergab, wodurch die ARP der Mehrheitseigentümer von Nauta (6) wurde.

(8)

Der Haupttätigkeitsbereich des Unternehmens umfasst die Reparatur und den Umbau kleiner und mittelgroßer Schiffe. Das Unternehmen baut auch kleine Spezialschiffe und stellt Stahlkonstruktionen her.

(9)

Nauta ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der aus 13 Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen besteht. Die Aktivitäten der Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen liegen hauptsächlich im Bereich des Werftgeschäfts. Nauta fungiert innerhalb der Gruppe in den folgenden Bereichen als Verwaltungszentrum: Marketing, Auftragsakquisition, Wartung der Energieanlagen und anderer Ressourcen, Projektmanagement.

(10)

In der nachfolgenden Tabelle 1 werden ausgewählte Finanzdaten für Nauta vor und nach der Anleiheemission (siehe Erwägungsgrund 19, „vor der Transaktion“ und „nach der Transaktion“) angegeben.

Tabelle 1

Ausgewählte Finanzdaten für Nauta für die Jahre 2006 bis 2011

(in Tausend PLN)

 

Ergebnisse vor der Transaktion

Ergebnisse nach der Transaktion

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Umsatzerlös

127 121

87 954

136 988

93 576

94 666

163 817

Kosten

114 538

81 546

132 528

84 305

76 495

138 900

Gewinn aus Verkauf

12 583

6 408

4 460

9 271

18 171

24 916

Umsatzrendite

9,9  %

7,3  %

3,3  %

9,9  %

19,2  %

15,2  %

Sonstiges Betriebseinkommen

5 448

533

545

1 361

4 005

78 038

Sonstige Betriebskosten

561

26

1 026

126

21 989

1 978

Finanzerträge

3 628

5 085

9 334

2 317

7 990

542

Investitionskosten

1 441

639

13 236

12 554

17 474

12 479

Bruttogewinn/-verlust

19 123

11 363

83

285

–38 514

53 468

Nettogewinn/-verlust

14 294

8 318

248

531

–33 308

44 091

(11)

Wegen der weltweiten Finanzkrise und Wechselkursschwankungen verschlechterte sich die Finanzlage des Unternehmens in den Jahren 2009 und 2010. Darüber hinaus nahm das Unternehmen im Jahr 2010 Rückstellungen für die Modernisierung der im Jahr 2009 erworbenen Vermögenswerte vor (siehe nachfolgenden Erwägungsgrund 17), welche zu einer Erhöhung der sonstigen Betriebskosten beitrugen.

2.   GESCHÄFTSSTRATEGIE DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS FÜR DIE JAHRE 2009 BIS 2012

2.1.   ZUSAMMENFASSUNG DER GESCHÄFTSSTRATEGIE DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS

(12)

Laut den polnischen Behörden kann die Geschäftsstrategie von Nauta für die Jahre 2009 bis 2012 in folgende Schritte unterteilt werden:

a)

Nauta gibt Anleihen im Wert von 120 Mio. PLN (ca. 30 Mio. EUR) aus, die von der ARP gezeichnet werden;

b)

Nauta erwirbt die Vermögenswerte der Gdingener Werft;

c)

der Geschäftssitz von Nauta wechselt an den Ort, an dem sich die erworbenen Vermögenswerte befinden;

d)

die Grundstücke, die derzeit für den Betrieb von Nauta notwendig sind, werden verkauft;

e)

die Anleihen werden spätestens im November 2011 von der ARP zurückgekauft.

2.2.   BEWERTUNG DER DERZEIT BETRIEBSNOTWENDIGEN GRUNDSTÜCKE VON NAUTA

(13)

Das Unternehmen ist Eigentümer der Grundstücke, auf denen es mit seinem Betrieb tätig ist. Das Grundstück befindet sich im Zentrum von Gdingen und umfasst 84 497 Quadratmeter. Laut den polnischen Behörden gründete sich die unternehmerische Entscheidung für den Erwerb der Vermögenswerte der Gdingener Werft auf der Annahme, dass das Gelände, auf dem Nauta seinen derzeitigen Sitz hatte, gemäß des in Zustimmung zur Stadtentwicklungsstudie für Gdingen („die Studie“) erlassenen Beschlusses Nr. XVII/400/08 des Stadtrats von Gdingen vom 27. Februar 2008 in ein Gewerbe- und Dienstleistungsgelände („nicht-industriell“ oder „gewerblich“) umgewandelt wird und kein Industriegebiet mehr sein wird.

(14)

Laut den polnischen Behörden lag der geschätzte Verkehrswert für das Grundstück angesichts der Studie und der laufenden Verfahren zur Änderung des Stadtentwicklungsplans für Gdingen im Jahr 2011 bei [> 2 000] PLN ([> 500] EUR) pro Quadratmeter, d. h. [> 168] Mio. PLN ([> 42] Mio. EUR).

(15)

Die einzige Gutachten über dieses Grundstücks vor der Transaktion von […], einem zertifizierten Sachverständigen, datiert vom 21. Oktober 2009. Das Grundstück wurde darin auf einen Wert von [> 168] Mio. PLN ([> 42] Mio. EUR) geschätzt, was einem Wert von [> 1 900] PLN ([> 475] EUR) pro Quadratmeter entspricht. Beim Gutachten wurde davon ausgegangen, dass der Stadtentwicklungsplan für Gdingen geändert und das Grundstück daher als Gewerbefläche verkauft wird.

(16)

Weitere Gutachten wurden ex-post in den Jahren 2010 und 2011 erstellt. Eine Zusammenfassung aller Gutachten durch unabhängige Sachverständige (ex-ante und ex-post) sind in der nachfolgenden Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2

Wert des Grundstücks von Nauta, Schätzung durch unabhängige Sachverständige

Datum des Gutachtens

Annahme hinsichtlich der Flächennutzung

Geschätzter Gesamtwert, PLN

Geschätzter Wert pro Quadratmeter, PLN

Vor der Transaktion

21.10.2009

Nicht-industriell

[> 168 000 000 ]

[> 1 900 ]

Nach der Transaktion

8.12.2010

Nicht-industriell

[> 130 000 000 ]

[> 1 500 ]

4.10.2011

Industriell

[> 70 000 000 ]

[> 800]

17.10.2011

Nicht-industriell

[> 140 000 000 ]

[> 1 700 ]

2.3.   ERWERB DER VERMÖGENSWERTE DER GDINGENER WERFT

(17)

Um die Entscheidung der Kommission vom November 2008 über die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen für die Schiffswerft in Gdingen umzusetzen, die ein besonderes Verkaufsverfahren ermöglichten, organisierten die polnischen Behörden offene Ausschreibungen, um die Vermögenswerte dieser Werft zu verkaufen. Im November 2009 erwarb Nauta einige dieser Vermögenswerte („erworbene Vermögenswerte“) im Rahmen einer offenen Ausschreibung für 57,7 Mio. PLN (14 Mio. EUR), einschließlich:

a)

eines Betriebsbereichs (zwei Kais mit Infrastruktur, Vorfertigungshalle, Kränen, sozialen Einrichtungen für Arbeiter einschließlich einer Kantine) für 34,6 Mio. PLN;

b)

eines Außenbereichs (mit Kränen für die Fertigung von dreidimensionalen Strukturen) für 5 Mio. PLN;

c)

eines Gebäudeabschnitts und Betriebseinrichtungen mit Kränen, einschließlich zwei Fertigungshallen für 18,1 Mio. PLN.

(18)

Der Kauf wurde über die Ausgabe einer zweijährigen Anleihe finanziert, die von der ARP zum effektiven Zinssatz von 5,28 % gezeichnet wurde. Die Anleihen wurden nicht, wie ursprünglich geplant, von Nauta am 30. November 2011 zurückgekauft. Die ARP stimmte einer Verschiebung des Rückkaufdatums auf den 30. November 2013 zu einem erhöhten Zinssatz von 8,46 % p.a. zu.

3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

Die erste Maßnahme

(19)

Der Erwerb der Vermögenswerte wurde über eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren finanziert, die von der ARP für 120 Mio. PLN (30 Mio. EUR) (7) zu einem effektiven Jahreszinssatz von 5,28 % (5,15 % im ersten Jahr und 5,42 % im zweiten Jahr) mit dem Fälligkeitsdatum 30. November 2011 („die erste Maßnahme“ oder „die Transaktion“) erworben wurde. Die Ausgabe wurde durch eine Hypothek auf das Grundstück abgesichert, auf dem das Unternehmen seinen Betrieb unterhielt (siehe Abschnitt 2.2 oben). Nauta plante den Rückkauf der Anleihen mithilfe der Erlöse aus dem Grundstücksverkauf.

Die zweite Maßnahme

(20)

Da der neue Standort, an den der Betrieb von Nauta nach dem Umbau und der Modernisierung der erworbenen Vermögenswerte verlagert werden sollte, nicht zum ursprünglich vorgesehenen Datum betriebsbereit war, verkaufte Nauta das Grundstück nicht und kaufte die von der ARP erworbenen Anleihen nicht zurück. Im November 2011 wurde ein neuer Vertrag zwischen der ARP und Nauta unterzeichnet, mit dem das Fälligkeitsdatum auf den 30. November 2013 verschoben wurde. Der Zinssatz wurde auf einen einmonatigen WIBOR (8) zuzüglich einer Marge von 3,7 Prozentpunkten (8,46 % beim Stand 14. Dezember 2011) erhöht und es wurden zusätzliche Sicherheiten gegeben, einschließlich einer Hypothek auf die erworbenen Vermögenswerte, um ein gestiegenes Ausfallrisiko abzudecken.

4.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

Die erste Maßnahme

(21)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass Nauta auf dem Markt eine solche Finanzierung zu vergleichbaren Bedingungen erhalten hätte. Insbesondere wurde auf Folgendes hingewiesen:

a)

optimistische Annahmen in Bezug auf Umsatzsteigerungen;

b)

optimistische Annahmen in Bezug auf den zukünftigen Verkauf des Grundstücks;

c)

der Ausgabekurs der Anleihen.

(22)

Auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und angesichts des Wettbewerbs auf dem Schiffsreparaturmarkt (dem Kerngeschäft des Unternehmens), potenziellen Überkapazitäten und der Wirtschaftskrise sah die Kommission die Prognosen für das Umsatzwachstum als zu optimistisch an.

(23)

Die Kommission bezweifelte, dass das Risiko im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks, auf dem Nauta seinen Betrieb unterhielt, von der ARP ordnungsgemäß bewertet wurden. Der Stadtentwicklungsplan, welcher das Grundstück als „industriell“ oder „gewerblich“ einstufte, war noch nicht beschlossen worden und die Dauer des Annahmeverfahrens wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Die Kommission warf daher die Frage auf, ob der angenommene „Geschäftswert“ des Grundstücks ([> 168] Mio. PLN) gerechtfertigt war. Da das Verfahren für die Annahme des Stadtentwicklungsplans noch nicht abgeschlossen war, wäre ein privater Investor bei der Bewertung des Grundstücks vermutlich konservativer vorgegangen.

(24)

Die Kommission hatte auch Bedenken angesichts der Tatsache, dass die ARP von ziemlich optimistischen Annahmen hinsichtlich des Werts der Vermögenswerte von Nauta ausgegangen war, die als Sicherheiten für die Anleihen verwendet wurden. Im Gutachten vor der Transaktion wurde zwar ein Wert von [> 168 Mio. PLN] ermittelt, bei den Gutachten nach der Transaktion (in den Jahren 2010 und 2011) wurde der Wert jedoch, je nach Flächennutzung, auf einen Wert im Bereich [70-90] Mio. PLN bis [140-160] Mio. PLN geschätzt.

(25)

Der tatsächliche Jahreszins von 5,28 %, der für die Anleihen geboten wurde, schien zu niedrig angesetzt. Die polnischen Behörden haben keine Bonitätsbewertung für Nauta bereitgestellt und den Umfang der Sicherheiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (9) („Mitteilung über Referenzzinssätze“) nicht angegeben. Gemäß der Mitteilung entsprachen die Margen, die auf die Anleihen angewendet wurden, einer „hohen“ Besicherung und mindestens der Ratingkategorie „Gut“ (BBB) für das Unternehmen. Die Kommission warf die Frage auf, ob dies einem wahrheitsgetreuen Bild der Lage entsprach.

Die zweite Maßnahme

(26)

Im Einleitungsbeschluss wurden zwar die Anwendung eines höheren Zinssatzes und die zusätzliche Absicherung unter dem neuen Vertrag festgestellt, jedoch hatte die Kommission keine hinreichenden Informationen zur betriebswirtschaftlichen Begründung für eine Verlängerung der Anleihenlaufzeit um zwei Jahre. Die Kommission bezweifelte daher, dass diese Verlängerung von einem privaten Investor akzeptiert worden wäre.

III.   STELLUNGNAHMEN DER POLNISCHEN BEHÖRDEN

(27)

In ihren Stellungnahmen haben die polnischen Behörden Erläuterungen und weitere aus der Zeit stammende Nachweise für beide Maßnahmen bereitgestellt.

1.   DIE ERSTE MASSNAHME

(28)

In Bezug auf die Zweifel bezüglich des Erwerbs der Anleihen durch die ARP zu einem tatsächlichen Jahreszins von 5,28 % übermittelten die polnischen Behörden zusätzliche Informationen, einschließlich Prognosen zu den Finanzergebnissen von Nauta, Aussichten auf dem Schiffsreparaturmarkt und des Werts der zu veräußernden Vermögenswerte von Nauta. Die polnischen Behörden übermittelten zudem einen Ex-post-Test nach dem Grundsatz eines privaten Kapitalgebers, der von […] durchgeführt wurde.

Optimistische Annahmen in Bezug auf Umsatzsteigerungen

(29)

Die polnischen Behörden machten geltend, dass der Erwerb der Vermögenswerte der Gdingener Schiffswerft auf der Grundlage der realen Geschäftsanforderungen von Nauta erfolgte und dass vor dem Erwerb ein ordnungsgemäßer Geschäftsplan vom Nauta-Vorstand und unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters erstellt worden war. Die polnischen Behörden behaupten, dass der an die Kommission übermittelte Geschäftsplan die Rentabilität der Investition eindeutig belegt.

(30)

Hinsichtlich der optimistischen Prognosen zur Steigerung der Umsatzerlöse von Nauta betonten die polnischen Behörden, dass Nauta trotz der rückläufigen Rentabilität noch immer Gewinne, eine positive Eigenkapitalrendite, Umsatzrendite und Kapitalrendite erzielte, über bedeutende Geldreserven verfügte und keine verzinslichen Forderungen bedienen musste. Die Wachstumsprognose wurde ex-post bestätigt, da die Erträge von Nauta im Jahr 2011 die Prognosen übertrafen. Zudem verzeichnete das Unternehmen, wie vorhergesagt, in den Jahren 2011 und 2012 einen Gewinn.

(31)

Die polnischen Behörden übermittelten ferner weitere Informationen zum Schiffsreparaturmarkt, für den die Aussichten ihrer Ansicht nach positiv waren. Die polnischen Behörden verwiesen auf den steigenden Bedarf an Schiffsreparaturen im Zusammenhang mit einer wachsenden Gesamtzahl an Zivilschiffen. Eine OECD-Prognose für Schiffsreparaturen für die Jahre 2007 bis 2015 wurde als Beleg dafür angeführt, dass der Markt voraussichtlich um 110 % wachsen würde.

(32)

Die polnischen Behörden beschrieben darüber hinaus die Marktposition von Nauta und die guten Handelsbeziehungen zu skandinavischen Partnern. Laut den polnischen Behörden sind die Dienstleistungen von Nauta qualitativ hochwertig und können erfolgreich mit den preiswerteren aber qualitativ schlechteren Dienstleistungen russischer Schiffswerften konkurrieren.

Optimistische Annahmen in Bezug auf den zukünftigen Verkauf des Grundstücks

(33)

Als Reaktion auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich des angenommenen Werts der Vermögenswerte von Nauta, die als Sicherheiten für die Transaktion verwendet wurden, betonten die polnischen Behörden, dass (i) sich die ARP auf ein Gutachten vor der Transaktion stützte, das von einem zertifizierten, unabhängigen Sachverständigen verfasst wurde, dass (ii) die Gutachten nach der Transaktion aus dem Jahr 2011 auf anderen Annahmen hinsichtlich der Flächennutzung (industriell oder gewerblich) beruhten und daher zu unterschiedlichen Werten kamen, dass (iii) ähnliche Transaktionen bezüglich nahegelegener Grundstücke mit ähnlichen Beschränkungen der Flächennutzung zuvor stattgefunden hatten und die erhaltenen Werte dem Wert aus dem Gutachten vor der Transaktion ähnlich und dem Sachverständigen bekannt waren.

(34)

Hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf stellte laut den polnischen Behörden die Tatsache, dass der Entwicklungsplan von der Stadt Gdingen noch nicht angenommen war, kein echtes Hindernis dafür dar, dass das zu veräußernde Grundstück als Gewerbe- und nicht als Industriefläche eingestuft wurde. Die polnischen Behörden erklärten die Schritte, die gemäß den polnischen Gesetzen vor der Annahme des Entwicklungsplans durchgeführt werden müssen, wobei die Stadtplanungsstudie zu diesem Verfahren gehörte. Sie verwiesen auf ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts von Polen vom 6. August 2009, das besagte, dass die von Gdingen angenommene Studie in der Praxis tatsächlich einem lokalen Entwicklungsplan entsprach. Das Gericht erklärte, dass Verwaltungsentscheidungen, z. B. über Baugenehmigungen, einer Studie nicht widersprechen sollten, die für einen bestimmten Stadtbereich durchgeführt wurde. Die Studie sah eine nicht-industrielle Nutzung des Grundstücks von Nauta vor.

(35)

Die polnischen Behörden übermittelten auch Dokumente zur Untermauerung ihrer Behauptungen, in denen erklärt wird, dass im Jahr 2009 bei zwei Verkäufen von Grundstücken, die an das Nauta-Gelände angrenzten, für Gewerbegrundstücke übliche Preise erzielt wurden. Der erste Fall betraf aus der Zeit stammende Belege für den öffentlichen Verkauf eines nahegelegenen Grundstücks im April 2009, bei dem der in der Pressemeldung genannte Anfangspreis für die Auktion dem Geschäftswert des Nauta-Grundstücks (pro Quadratmeter) gemäß dem Gutachten aus dem Jahr 2009 entsprach. Der zweite Fall betraf den Verkauf eines anderen an das Nauta-Gelände angrenzenden Grundstücks, bei dem eine relativ kleine Fläche von einem halben Hektar einen ähnlichen Quadratmeterpreis erreichte.

Der Ausgabekurs der Anleihen

(36)

Hinsichtlich des niedrigen Zinssatzes, zu dem die Anleihen von der ARP erworben wurden, behaupteten die polnischen Behörden, dass der Zinssatz das bestehende Risiko trotz der fehlenden formalen Bonitätsbewertung angemessen widerspiegelte. Die ARP führte vor der Transaktion eine Analyse der Finanzlage von Nauta durch und kam zu dem Schluss, dass der vorgeschlagene Zinssatz eine ausreichend hohe risikobereinigte Rendite sicherstellte. Die polnischen Behörden machten die Kommission auf Folgendes aufmerksam: (i) Nauta hatte in den drei Jahren vor der Transaktion Gewinne erzielt und eine gute finanzielle Aussichten; (ii) das Unternehmen verfügte über einen großen Liquiditätsüberschuss und keinerlei verzinsliche Forderungen; (iii) der Wert und die Qualität der Sicherheiten rechtfertigten eine geringe Risikoprämie; (iv) ein höherer Zinssatz hätte das Ziel gefährdet, die Renditen für die Investition der ARP in Nauta-Anteile zu maximieren.

(37)

Die polnischen Behörden nahmen zudem Bezug auf ein von der ARP erstelltes Rating der Crist-Werft vor einer Transaktion, bei der die Kommission am 25. Juli 2012 (10) feststellte, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Die polnischen Behörden behaupteten sogar, dass Nauta ein etwas geringeres Risiko als Crist darstellte und daher dasselbe Rating (BBB) verdiente. Die polnischen Behörden erklärten, dass die Investition der ARP in Nauta-Anleihen eine konzerninterne Investition darstellte, da die ARP bald danach ein Mehrheitseigentümer von Nauta wurde (siehe vorstehenden Erwägungsgrund 7).

(38)

Um die Behauptungen, dass die Investition der ARP in die Nauta-Anleihen rentabel waren, weiter zu untermauern, übermittelten die polnischen Behörden eine Ex-post-Studie von […]. Auf der Grundlage der Daten vor der Transaktion kommt die Studie zu dem Schluss, dass die Rendite für die Investition einschließlich der Zinserträge und einer Steigerung des Unternehmenswerts [> 20 %] betrug. Darüber hinaus betonte […], dass konzerninterne Investoren eher dazu bereit wären, eine niedrigere risikobereinigte Rendite zu akzeptieren als ein Dritter. Insgesamt bestätigte […], dass die Transaktion den Test nach dem Grundsatz eines privaten Kapitalgebers bestanden habe.

2.   DIE ZWEITE MASSNAHME

(39)

Hinsichtlich der Zweifel der Kommission bezüglich der wirtschaftlichen Gründe für eine Verschiebung des Anleihenrückkaufs durch Nauta um zwei Jahre im Jahr 2011 haben die polnischen Behörden ebenfalls neue Informationen übermittelt. Diese besagen, dass die ARP folgende Faktoren berücksichtigte, als sie einer Verschiebung des Rückkaufdatums zustimmte:

die Investitionsstrategie der ARP als Unternehmenseigentümer für Nauta;

die positive Finanzsituation von Nauta, als die Entscheidung für die Laufzeitverlängerung getroffen wurde, und die günstigen Prognosen für die Zukunft;

die Verbesserungen bei der Qualität der Sicherheiten nach dem Hinzufügen neuer Objekte; der durch den zertifizierten Sachverständigen ermittelte Gesamtwert erreichte so geschätzte [> 190] Mio. PLN;

die Tatsache, dass sieben Käufer Interesse am Erwerb des Grundstücks von Nauta ausgedrückt hatten, obwohl der Entwicklungsplan von Gdingen für die Werftfläche noch nicht abgeschlossen war;

die Wahrscheinlichkeit, dass die Stadtverwaltung von Gdingen der Annahme des Entwicklungsplans für das Werftgebiet vor 2013 zustimmen würde.

IV.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(40)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(41)

Eine staatliche Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: 1) Mit der Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln ein Vorteil gewährt; 2) der Vorteil ist selektiv und 3) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

1.1.   VORLIEGEN EINES VORTEILS

(42)

Um zu bestimmen, ob die zu prüfende Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss festgestellt werden, ob Nauta einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte, d. h. unter den Bedingungen, unter denen ein privater Investor oder Betreiber Nauta Finanzmittel bereitgestellt hätte (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers).

Die erste Maßnahme

(43)

Um zu bestimmen, ob die zu prüfende Maßnahme im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist, hat die Kommission bewertet, ob ein privater Betreiber auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung der ARP vorliegenden Informationen die Nauta-Anleihen unter ähnlichen Bedingungen erworben hätte.

Analyse der Finanzlage von Nauta

(44)

Die Kommission weist darauf hin, dass die ARP vor einer Entscheidung zum Kauf von Nauta-Anleihen eine Analyse der Finanzlage des Unternehmens durchgeführt hat und zu dem Schluss kam, dass der vorgeschlagene Zinssatz eine hinreichende risikobereinigte Rendite sicherstellte. Die Analyse umfasste u. a. Folgendes: die Geschäftsstrategie von Nauta, die historischen und geschätzten Finanzdaten sowie die Risikobewertung. Die Kommission hat die Zuverlässigkeit der Annahmen analysiert, die dieser Analyse zugrunde liegen.

(45)

Die Kommission bemerkt zunächst auf der Grundlage der externen OECD-Publikationen aus dem Jahr 2007, dass der Schiffsreparaturmarkt, der den Haupttätigkeitsbereich von Nauta darstellt, gute Wachstumsaussichten hat. Eine OECD-Prognose zu Schiffsreparaturen zeigte, dass der Markt in den Jahren 2007 bis 2015 um 110 % wachsen wird. Das Unternehmen war gut aufgestellt, um von diesem Marktwachstum zu profitieren, dank gut etablierter Handelsbeziehungen zu skandinavischen Kunden und qualitativ hochwertiger Dienstleistungen, die erfolgreich mit den preiswerteren aber qualitativ schlechteren Dienstleistungen russischer Werften konkurrieren konnte. In diesem Zusammenhang schien die Investition von Nauta in die Vermögenswerte der Gdingener Werft durch die begründete Erwartung einer Expansion gerechtfertigt.

(46)

Die Stichhaltigkeit der im Geschäftsplan von 2009 enthaltenen Annahmen wurde durch die tatsächlichen Ergebnisse des Unternehmens im Zeitraum nach der Transaktion, d. h. in den Jahren 2010 und 2011 bestätigt. Die Umsatzerlöse im Jahr 2010 fielen zwar infolge der Wirtschaftskrise niedriger aus, als geplant, dennoch meldete das Unternehmen einen Verkaufserlös von mehr als 18 Mio. PLN, obwohl der Geschäftsplan einen Verlust von 33 Mio. PLN prognostiziert hatte. Im Jahr 2011 übertraf das Unternehmen seine Umsatzprognose und meldete nochmals einen wesentlich größeren Verkaufserlös als erwartet: 25 Mio. PLN statt der prognostizierten 10 Mio. PLN. Diese Ergebnisse bestätigen, dass die Finanzprognosen nicht übermäßig optimistisch waren und dass sich Nauta trotz einer insgesamt ungünstigen Wirtschaftslage erfolgreich im Wettbewerb auf dem Markt behaupten konnte.

(47)

Zweitens waren die Geschäftsaktivitäten von Nauta, auf der Grundlage der Finanzplanung des Unternehmens, in der Phase vor der Transaktion in den Jahren 2006 bis 2008 sowie im Jahr 2009 – dem Jahr der Transaktion – rentabel (siehe vorstehende Tabelle 1). Das Unternehmen verzeichnete eine positive Eigenkapitalrendite, Umsatzrendite und Kapitalrendite. Laut der Finanzprognosen würde das Unternehmen den Umsatzerlös und Verkaufserlös steigern. Angesichts der Marktaussichten und der Geschäftsstrategie des Unternehmens scheint diese Prognose begründet.

(48)

Drittens war das mit der Investition zusammenhängende Risiko begrenzt, da Nauta vor der Transaktion über einen großen Liquiditätsüberschuss (mehr als 34 Mio. PLN am Ende des Jahres 2008) verfügte und keinerlei verzinsliche Forderungen bedienen musste.

(49)

Aus den oben dargelegten Gründen folgert die Kommission, dass die von der ARP durchgeführte Ex-ante-Analyse auf begründeten Annahmen beruhte, und dass sich die ARP wie ein privater Kapitalgeber verhielt.

(50)

Neben der von der ARP vor der Investition durchgeführten Analyse hat die Kommission auch geprüft, ob der Zinssatz der Anleihen den anzuwendenden Referenzzinssätzen entsprach. Der Zinssatz, zu dem die ARP die Anleihen von Nauta erworben hatte, belief sich auf 5,15 % im ersten Jahr und 5,42 % im zweiten Jahr, was einem tatsächlichen Jahreszins von 5,28 % entspricht. Angesichts der Tatsache, dass im November 2009 der Basiszinssatz für Polen 4,53 % betrug, wäre der von der ARP für die Investition in Nauta-Anleihen akzeptierte Satz höher als der geltende Referenzzinssatz (zusammengesetzt aus dem Basiszinssatz und der entsprechenden Marge), vorausgesetzt, dass das Rating für Nauta zum Zeitpunkt der Maßnahme mindestens „Gut“ (BBB) und die Besicherung „hoch“ waren.

Das Rating von Nauta

(51)

Die polnischen Behörden konnten der Kommission keine Ratings für Nauta aus dem betreffenden Zeitraum mitteilen, da das Unternehmen keine verzinslichen Forderungen zu bedienen hatte, als die Anleihen ausgegeben wurden. Die Kommission hat daher das Rating, das Nauta hätte erhalten können mit dem Rating verglichen, dass die ARP an eine andere polnische Werft (Crist) vor einer Transaktion im Jahr 2010 vergeben hat, die zuvor von der Kommission geprüft wurde (11). Die polnischen Behörden machten geltend, dass die Lage von Nauta der Lage von Crist ähnelte und daher Nauta dasselbe Rating erhalten hätte.

(52)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Haupttätigkeitsbereich von Nauta, der Schiffsreparaturmarkt, gute Wachstumsaussichten hätte. Wie Crist war Nauta seit langer Zeit auf dem Markt präsent und verfügte über ein etabliertes Kundennetzwerk und eine starke Wettbewerbsposition.

(53)

Zweitens hatte Crist zwar höhere Reingewinne im Drei-Jahres-Zeitraum vor der Transaktion gemeldet, Nauta hatte jedoch eine bessere Rentabilität als Crist vorzuweisen, wie aus den Kennzahlen für Kapital- und Umsatzrendite in diesem Zeitraum ersichtlich wird.

(54)

Drittens war Crist hochverschuldet, während Nauta keinerlei verzinsliche Forderungen zu bedienen hatte. Daher war das Ausfallrisiko von Nauta geringer. Darüber hinaus verfügte Nauta zum Zeitpunkt der Transaktion über den erheblichen Liquiditätsüberschuss von mehr als 34 Mio. PLN. Der Liquiditätsüberschuss von Crist lag unter 9 Mio. PLN.

(55)

Viertens deckte der Wert der Sicherheiten, wie nachfolgend erläutert, in beiden Fällen das Finanzierungsrisiko ab, mit einer erwarteten Verlustquote (LGD) von 0 bis 30 %.

(56)

Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kommission nicht als unverhältnismäßig, dass die ARP das Rating von Nauta im Jahr 2009 ähnlich ansetzte wie das Rating von Crist, das von der ARP mit BBB angesetzt wurde.

Wert der Sicherheiten

(57)

Hinsichtlich des Werts der Sicherheiten behaupteten die polnischen Behörden, dass dieser mit „hoch“ bewertet werden sollte. Ein hoher Wert von Sicherheiten sollte sich in einem LGD-Wert von 0 bis 30 % widerspiegeln. Da der Nominalwert der Transaktion bei 120 Mio. PLN lag, wäre die Besicherung als „hoch“ anzusehen, wenn der Wert der bereitgestellten Sicherheiten zwischen 84 Mio. PLN und 120 Mio. PLN liegt.

(58)

Das einzige Ex-ante-Gutachten des Nauta-Grundstücks, das der ARP vorlag, setzte den Preis bei [> 168] Mio. PLN an, was auf der Annahme beruhte, dass das Grundstück für gewerbliche Zwecke genutzt werden könne, wie von der Stadt Gdingen in ihrer angenommenen Stadtentwicklungsstudie vorgesehen. Dieses Gutachten wurde von […], einem zertifizierten Sachverständigen, mithilfe des Vergleichswertverfahrens erstellt. Dieses Verfahren gehört zu den Methoden, die für die Bewertung von Grundstücken allgemein akzeptiert sind, und ist im polnischen Gesetz vorgesehen. Die Kommission weist darauf hin, dass sich das Gutachten auf ähnliche Transaktionen stützte und der Sachverständige Kenntnis darüber hatte, dass für angrenzende Grundstücke ähnliche Quadratmeterpreise erzielt worden waren.

(59)

Da das Gutachten von einer Einstufung des Grundstücks als „Gewerbefläche“ ausging, prüfte die Kommission auch, ob diese Annahme begründet war. In dieser Hinsicht nimmt die Kommission ein Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. August 2009 zur Kenntnis, das bestätigt, dass die von der Stadt Gdingen vorbereitete Stadtentwicklungsstudie eine wichtige Phase bei der Änderung des lokalen Entwicklungsplans darstellte. Das Gericht erklärte, dass Verwaltungsentscheidungen, wie Baugenehmigungen für Grundstücke, die von der Studie abgedeckt werden, mit den Ergebnissen dieser Studie vereinbar sein müssen. Die Studie sah eine nicht-industrielle Nutzung des Grundstücks von Nauta vor.

(60)

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass beim Verkauf von Grundstücken, die an das Nauta-Grundstück angrenzten, Preise erzielt wurden, die dem Wert von nicht-industriellen Grundstücken entsprachen.

(61)

Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren zur Annahme des Entwicklungsplans noch nicht abgeschlossen war, ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass ein hypothetischer privater Kapitalgeber seine Bewertung wahrscheinlich nicht auf den vollen Wert des Grundstücks nach der Änderung des lokalen Entwicklungsplans stützen würde, sondern auf einen Wert, der schnell erzielt werden könnte. Die Kommission weist darauf hin, dass unabhängige Sachverständige für die Wertermittlung bei Notverkäufen für ähnliche Grundstücke in Gdingen einen Koeffizienten von 0,5 auf den Verkehrswert angewendet haben (12). Diese Zahl erscheint zwar konservativ, würde jedoch bei Anwendung auf das Grundstück von Nauta immer noch einen Wert von [> 84] Mio. PLN ergeben. Daher würde der LGD-Wert, selbst bei sehr vorsichtigen Annahmen, unter 30 % liegen, und die Besicherung müsste als „hoch“ eingestuft werden.

(62)

Die Kommission folgert daher, dass die von der ARP akzeptierte Besicherung „hoch“ war.

Schlussfolgerung zur ersten Maßnahme

(63)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Annahmen, welche der vor der Investition durchgeführten Analyse der Finanzlage von Nauta zugrunde liegen, begründet waren und dass die Ergebnisse dieser Analyse die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der vorgeschlagene Zinssatz auf die Anleihen eine marktgerechte, risikobereinigte Rendite sicherstellte.

(64)

Darüber hinaus sollte, gemäß der Mitteilung über Referenzzinssätze, angesichts des BBB-Ratings, der hohen Besicherung und des Referenzzinssatzes von 4,53 % in Polen im November 2009, für die von der ARP im Jahr 2009 erworbenen Anleihen ein Zinssatz von 5,28 % (4,53 % + 75 Basispunkte) gelten, was dem tatsächlichen durch die ARP akzeptierten Jahreszins entspricht.

(65)

Durch die erste Maßnahme erwächst Nauta daher kein Vorteil.

(66)

Die Studie von […], welche drei Jahre nach der Transaktion durchgeführt wurde und welche die beträchtliche Rentabilität der ARP-Investition in Nauta-Anleihen zeigt, ist ex-post und deshalb nicht ausschlaggebend, bestätigt aber diese Bewertung.

Die zweite Maßnahme

(67)

Im Einklang mit den Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers hat die Kommission geprüft, ob ein hypothetischer privater Kapitalgeber der Verlängerung der Laufzeit bis November 2013 zugestimmt hätte. Die Kommission hat die erwartete Rendite bei zwei Szenarien verglichen: 1) Zwangsrückkauf der Anleihen im Jahr 2011 und 2) Rückkauf im Jahr 2013.

(68)

Die Kommission stellt fest, dass die erwartete Rendite im ersten Szenario dem Wert der Sicherheiten entsprechen würde. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund 61 angemerkt, würde ein privater Kapitalgeber seine Bewertung wahrscheinlich nicht auf den vollen Wert des Grundstücks stützen, sondern auf einen Wert, der schnell erzielt werden kann, d. h. [> 84] Mio. PLN.

(69)

Im zweiten Szenario entspricht die erwartete Rendite dem vollen Nominalwert der Anleihen, d. h. 120 Mio. PLN zuzüglich eines Jahreszinses von 8,46 % für zwei Jahre (der in diesem Fall geltende Zinssatz entspricht einem Monats-WIBOR zuzüglich 3,7 %, was unter Anwendung des im Dezember 2011 geltenden WIBOR zu einem Gesamtzinssatz von 8,46 % führt). Die Kommission weist darauf hin, dass die erwartete Rendite höher wäre, wenn die Einlösungsfrist bis 2013 verlängert wird. Selbst bei einem Ausfall von Nauta im Jahr 2013 ist der Wert der Sicherheiten zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich höher als im Jahr 2011. Erstens wurde die Qualität der Sicherheiten erhöht, indem neue Objekte hinzugefügt wurden. Auf diese Weise erreicht der Gesamtwert laut Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen geschätzte [> 190] Mio. PLN. Zweitens sollte der Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Änderung des lokalen Entwicklungsplans (oder Fortschritte in dieser Richtung) zu einer Preissteigerung hin zum vollen Wert des Grundstücks als Gewerbefläche führen, da die Rechtssicherheit für potenzielle Investoren größer wird.

(70)

Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass die ARP zum Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Anleihenrückkaufs bereits Eigentümer von Nauta war und als solcher ebenfalls an einer Maximierung der Rendite aus den Investitionen interessiert war. Ein Zwangsrückkauf im Jahr 2011 könnte die Realisierbarkeit der Gesamtstrategie, welche auf dem Erwerb neuer Vermögenswerte und dem Umzug des Unternehmens an einen neuen Standort beruht, gefährden und zu einem Wertverlust des gesamten Unternehmens führen.

Schlussfolgerung zur zweiten Maßnahme

(71)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein hypothetischer privater Kapitalgeber einer Verlängerung der Anleihenlaufzeit zugestimmt hätte, anstatt auf einen sofortigen Zwangsrückkauf zu bestehen. Durch die zweite Maßnahme erwächst Nauta daher kein Vorteil.

1.2.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORTEIL

(72)

Auf der Grundlage den neuen Informationen, die von den polnischen Behörden vorgelegt wurden, und angesichts der oben aufgeführten Erkenntnisse gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dem Unternehmen aus den Konditionen zu denen die Anleihen von der ARP im Jahr 2009 erworben wurden, kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist. Gleiches gilt für die Verlängerung der Anleihenlaufzeit im Jahr 2011.

(73)

Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sämtlich erfüllt sein müssen, ist bereits das Fehlen einer Voraussetzung entscheidend. Daher besteht keine Notwendigkeit, das Vorliegen der anderen in Erwägungsgrund 41 genannten Voraussetzungen zu prüfen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Polen umgesetzte Maßnahme zugunsten der Nauta S.A. in Form des Erwerbs von Anleihen im Wert von 120 Mio. PLN zu einem effektiven Zinssatz von 5,28 % in den Jahren 2009 bis 2011 und zu 8,46 % in den Jahren 2011 bis 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 30.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 19/05 (ex N 203/05), die Polen zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat (ABl. L 5 vom 8.1.2010, S. 1), und Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 17/05 (ex N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Gdingener Werft (ABl. L 33 vom 4.2.2010, S. 1).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(4)  Der Wert von Nauta wurde im Gutachten eines Sachverständigen von April 2009 auf [90-150] Mio. PLN und bei einer Aktualisierung vom 21. April 2010 auf [90-150] Mio. PLN geschätzt.

(5)  1 EUR = ca. 4 PLN.

(6)  Die verbleibenden 6,85 % des Grundkapitals sind Eigentum des Ministeriums für Staatsvermögen. Am 30. September 2010 übertrug die ARP ihren Anteil an Nauta an den MS Investment Fund, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft (MS Towarzystwo Funduszy Inwestycyjnych, „MS TFI“). Am 25. Oktober 2010 übertrug der MS TFI die Anteile an seinen Teilfonds MARS Investment Fund. Infolge dieser Transaktionen bleibt die ARP Mehrheitseigentümer von Nauta. Die derzeitigen Minderheitsaktionäre sind die Angestellten von Nauta (3,19 %) und das Ministerium für Staatsvermögen (3,66 %).

(7)  Die Erlöse aus dem Grundstücksverkauf sollten nicht nur den Erwerb der Vermögenswerte, sondern auch die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen finanzieren, die vor der Verlagerung des Betriebs von Nauta an den neuen Standort erforderlich waren. Der Wert der Anleihen lag über dem Wert der erworbenen Vermögenswerte, um diese zusätzlichen Ausgaben abzudecken.

(8)  Warsaw Interbank Offered Rate.

(9)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(10)  Beschluss C(2012) 5057 final der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33114 (2012/C) (ex 2011/NN) Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von CRIST Shipyard, ABl. L 12 vom 16. Januar 2013, S. 38-50.

(11)  Siehe Fußnote 10.

(12)  Bewertung von Grundstücken der Gdingener Werft vom 4. März 2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2013

zur Genehmigung des Systems von Bosch zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/529/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zulieferer Robert Bosch Car Multimedia GmbH (nachstehend „der Antragsteller“) hat am 29. Januar 2013 die Genehmigung eines Systems zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) überprüft. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs des Antrags, also am 30. Januar 2013.

(2)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) bewertet.

(3)

Der Antrag betrifft ein System zur Steuerung des Batterieladezustands in einem Hybrid-Elektrofahrzeug durch ein Navigationssystem, das die Geoposition des Fahrzeugs kontinuierlich überwacht und Informationen über das Neigungsprofil der Fahrstrecke liefert, um die Rückgewinnungspotenziale auf der Strecke abzuschätzen und den Ladezustand der Batterie anzupassen, was eine maximale Energienutzung und -rückgewinnung ermöglicht. Fährt ein Fahrzeug bergauf, kann der Strom aus der Batterie bis zum Maximum genutzt werden, so dass ein höherer Nutzungsgrad erzielt wird als bei einem Fahrzeug mit einer konventionellen Batterieladestrategie. Fährt das Fahrzeug bergab, wird die Energie zum Aufladen der Batterie genutzt. Um als Ökoinnovation in Betracht zu kommen, sollte das System als Bestandteil der Antriebsstrategie permanent aktiviert sein.

(4)

Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Voraussetzungen und Kriterien erfüllt wurden.

(5)

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass im Jahr 2009 die Marktzulassungen von Technologien der im Antrag beschriebenen Art die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 vorgegebene Schwelle nicht überstiegen. Diese Aussage wird auch durch den beigefügten Prüfbericht bestätigt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass das vom Antragsteller angebotene System zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Ladezustands der Batterie bei Hybridfahrzeugen als den Auswahlkriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 entsprechend anzusehen ist.

(6)

Um festzustellen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn diese innovative Technologie in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission sollte das Vergleichsfahrzeug mit dem Ökoinnovationsfahrzeug mit deaktivierter innovativer Technologie identisch sein.

(7)

Der Antragsteller hat ein umfassendes Prüfverfahren zur Ermittlung der CO2-Emissionssenkungen vorgelegt. Zum Nachweis der durch die Technologie ermöglichten CO2-Einsparungen wurde ein Prüfverfahren entwickelt, das die für die Fahrmuster und -strecken in Europa charakteristischen Geschwindigkeits- und Straßenneigungsprofile widerspiegelt. Bei der Erstellung der Neigungsprofile stützte sich der Antragsteller auf Informationen aus zahlreichen Teststrecken mit realen Bedingungen sowie auf Straßenneigungsdaten aus der gesamten EU. Zur Gewährleistung der erforderlichen Repräsentativität wurden die Straßenneigungsprofile mit Geschwindigkeitsprofilen gekoppelt, die dem Geschwindigkeitsprofil im NECD (New European Driving Cycle) nahekommen. Bei den niedrigeren Geschwindigkeiten gibt es Unterschiede, aufgrund deren jedoch konservative Werte für die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen angenommen werden. Der Bezugsprüfzyklus sollte für eine Reihe von Tests auf einem Rollenprüfstand mit aktivierter und deaktivierter innovativer Technologie verwendet werden. Der Antragsteller hat auch den Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird (Nutzungsfaktor), berechnet und nachgewiesen. Nach Auffassung der Kommission gestatten das vom Antragsteller vorgelegte Prüfverfahren und der von ihm vorgelegte Bezugsprüfzyklus in Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, in einer realistischen Weise die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen mit hoher statistischer Signifikanz nachzuweisen.

(8)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion bei Hybrid-Elektrofahrzeugen (HEV/PHEV) im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (4) mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von 1 650 kg oder mehr mindestens 1 g CO2/km beträgt. Für Fahrzeuge mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1 650 kg wurde nicht nachgewiesen, dass die Einsparungen hoch genug sind, um den Schwellenwert von 1 g CO2/km zu erreichen.

(9)

Da die mit der betreffenden Technologie erzielten CO2-Einsparungen durch das in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 genannte Typgenehmigungs-Testverfahren in Bezug auf CO2-Emissionen nicht bestimmt werden können, erkennt die Kommission an, dass die Technologie nicht durch den Standard-Prüfzyklus gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfasst wird.

(10)

Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von TÜV Süd Automotive GmbH, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt.

(11)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(12)

Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das System von Bosch zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 für die Verwendung in Hybrid-Elektrofahrzeugen der Klasse M1 mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von 1 650 kg oder mehr genehmigt.

(2)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Systems zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf

(4)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).


ANHANG

PRÜFVERFAHREN, FORMELN UND ANFORDERUNGEN AN DAS FAHRZEUGSYSTEM

1.   Einleitung

Um zu ermitteln, welche CO2-Emissionsreduktionen auf den Einsatz des Systems von Bosch zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen in einem Fahrzeug der Klasse M1 mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von 1 650 kg oder mehr zurückgeführt werden können, ist Folgendes festzulegen:

1)

die Prüfbedingungen,

2)

das Prüfverfahren,

3)

die Formeln,

4)

der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende Ökoinnovationscode.

Anlage: Parameter der Prüffolge

2.   Prüfbedingungen

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:

a)

Ökoinnovationsfahrzeug: ein Fahrzeug mit aktivierter innovativer Technologie. Das Navigationssystem der innovativen Technologie muss in der Lage sein, bei der Durchführung des Prüfzyklus die GPS-Zeitdaten in Tabelle 2 der Anlage zu verwenden.

b)

Vergleichsfahrzeug: ein mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisches Fahrzeug mit deaktivierter innovativer Technologie. Die Deaktivierung kann dadurch erfolgen, dass dem Navigationssystem keine GPS-Zeitdaten geliefert werden. Für den Test auf dem Rollenprüfstand muss es möglich sein, den Einsatz der innovativen Technologie zu aktivieren und zu deaktivieren (1).

c)

Der Rollenprüfstand muss sich für die Prüfung von Hybrid-Elektrofahrzeugen (HEV/PHEV) eignen und Straßenneigungsprofile unterstützen können. Angesichts der Vielfalt von Hybridantrieben wird ein Vierradprüfstand benötigt.

3.   Prüfverfahren

Die CO2-Emissionen, der Kraftstoffverbrauch und der Verbrauch an elektrischer Energie der geprüften Fahrzeuge werden nach der UN/ECE-Regelung Nr. 101 geprüft. Lediglich die Geschwindigkeitsprofile und die Einstellungen des Prüfstands werden wie folgt modifiziert:

Prüfstand

Die Neigung-Zeit-Daten in Tabelle 1 der Anlage werden als Eingabedaten für die Kontrolle des Prüfstands verwendet.

Die Geschwindigkeit-Zeit-Daten in Tabelle 1 werden als Anleitungen für den Prüffahrer zur Durchführung der Prüfung verwendet. Die Geschwindigkeits- und Zeittoleranzen entsprechen Ziffer 1.4 von Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 101.

Vorkonditionierung des Fahrzeugs

Ein vollständiger Prüfzyklus mit deaktivierter innovativer Technologie wird durchgeführt, um die Standardbedingungen für die Wärmeprüfung von Motor, Elektromotor und Batterie in Bezug auf Temperaturen und Ladezustand zu erreichen (Ladezustand von 50-60 %).

Navigationssystem

Während der Prüfung des Ökoinnovationsfahrzeugs simuliert das Navigationssystem die GPS-Position des Fahrzeugs unter Verwendung der GPS-Zeitdaten in Tabelle 2 der Anlage. Dabei wird eines der folgenden Verfahren angewendet:

a)

Die GPS-Zeitdaten werden dem Navigationssystem über einen Datenträger (z. B. SD-Karte, USB-Stick, DVD) geliefert, der in das Navigationsgerät eingestöpselt wird. Die GPS-Daten werden auf dem Datenträger als Textdaten in einer Datei (z. B.“.csv“) oder in einem vom GPS-System generierten lesbaren Dateiformat gespeichert.

b)

Die GPS-Zeitdaten werden als Eingabedaten für einen GPS-Signalgenerator verwendet, der Teil der Einstellung des Rollenprüfstands ist. Der GPS-Signalgenerator und der Rollenprüfstand werden zeitsynchronisiert.

Durchführung der Prüfungen

Damit die Bewegung des Rollenprüfstands und die Ausgabedaten synchronisiert werden können, müssen beide Systeme (Prüfstand und Navigationssystem) gleichzeitig (± 1 s) anlaufen.

Anzahl Prüfungen

Das vollständige Prüfverfahren auf dem Prüfstand wird mindestens zweimal wiederholt. Die arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs und des Vergleichsfahrzeugs sowie die jeweiligen Variationskoeffizienten der Mittel werden berechnet. Die Prüfungen auf dem Prüfstand werden dann solange wiederholt, bis die Variationskoeffizienten der beiden arithmetischen Mittel weniger als 1 % betragen.

4.   Formeln

1.

Die durch die Ökoinnovation erzielten CO2-Einsparungen werden nach folgender Formel berechnet:

Formel (1)

Formula

Dabei sind:

CCO2

=

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

UF

=

0,15 (Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird)

BMC

=

CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Bezugsprüfzyklus [g CO2/km]

EMC

=

CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Bezugsprüfzyklus [g CO2/km]

Die arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

2.

Der Variationskoeffizient des Mittels wird nach folgender Formel berechnet:

Formel (2)

Formula

Dabei sind:

cv

=

Variationskoeffizient;

Formula

=

Standardabweichung des arithmetischen Mittels [g CO2/km]

Formula

=

arithmetisches Mittel für BMC und EMC [g CO2/km]

3.

Die Standardabweichung des arithmetischen Mittels wird nach folgender Formel berechnet:

Formel (3)

Formula

Dabei sind:

Formula

=

Standardabweichung des arithmetischen Mittels [g CO2/km]

xi

=

Messwert [g CO2/km]

Formula

=

arithmetisches Mittel [g CO2/km]

N

=

Anzahl Messungen.

5.   In die Typgenehmigungsunterlagen einzutragender Ökoinnovationscode

Bezüglich der Festlegung des allgemeinen Ökoinnovationscodes für die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte innovative Technologie in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist der individuelle Code „4“ zu verwenden.

Zum Beispiel: Der Code für die Ökoinnovation im Falle von Ökoinnovationseinsparungen, die von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziert werden, lautet „e1 4“.


(1)  Diese Bedingung gilt nur für die Prüfung. Unter normalen Fahrbedingungen ist die innovative Technolog stets aktiviert.

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

Anlage

Parameter der Prüffolge

Abbildung 1

Geschwindigkeitsprofil

Image 3

Abbildung 2

Neigung/Zeit

Image 4

Tabelle 1

Geschwindigkeitsprofil und Neigung/Zeit

Geschwindigkeitsprofil und Neigung-Zeit-Daten

Zeit in s

Geschw. in km/h

Neigung in %

Zeit in s

Geschw. in km/h

Neigung in %

Zeit in s

Geschw. in km/h

Neigung in %

Zeit in s

Geschw. in km/h

Neigung in %

0

0,0

0,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

0,0

0,0

51

58,1

0,4

101

75,9

0,5

151

79,8

0,4

2

0,0

0,0

52

60,8

0,3

102

75,6

0,4

152

80,1

0,3

3

0,0

0,0

53

63,3

0,2

103

75,5

0,3

153

80,5

0,2

4

0,0

0,0

54

65,6

0,2

104

75,1

0,5

154

80,8

0,2

5

0,0

0,0

55

67,6

0,2

105

74,9

0,8

155

81,1

0,4

6

0,0

0,0

56

69,3

0,3

106

74,7

0,8

156

81,4

0,7

7

0,0

0,0

57

70,7

0,3

107

74,5

0,6

157

81,7

0,8

8

0,0

0,0

58

71,8

0,2

108

74,4

0,5

158

81,8

0,6

9

0,0

0,0

59

72,8

0,1

109

74,3

0,4

159

82,0

0,4

10

0,0

0,0

60

73,8

0,1

110

74,3

0,4

160

82,1

0,3

11

0,0

0,0

61

74,7

0,1

111

74,2

0,5

161

82,1

0,2

12

0,0

0,0

62

75,5

0,0

112

74,2

0,8

162

82,2

0,2

13

0,0

0,0

63

76,1

0,0

113

74,3

0,8

163

82,3

0,4

14

0,0

0,0

64

76,6

0,0

114

74,5

0,6

164

82,3

0,7

15

0,0

0,0

65

77,0

0,0

115

74,9

0,5

165

82,3

0,8

16

0,0

0,0

66

77,3

0,0

116

75,3

0,4

166

82,3

0,6

17

0,0

0,0

67

77,5

0,1

117

75,7

0,3

167

82,2

0,4

18

0,0

0,0

68

77,6

0,2

118

76,2

0,5

168

82,2

0,3

19

0,0

0,0

69

77,6

0,3

119

76,7

0,8

169

82,3

0,2

20

0,0

0,0

70

77,8

0,7

120

77,2

0,8

170

82,1

0,2

21

0,0

0,0

71

77,6

0,8

121

77,7

0,6

171

81,9

0,4

22

0,0

0,0

72

77,5

0,6

122

78,2

0,4

172

81,8

0,7

23

0,0

0,0

73

77,3

0,5

123

78,6

0,3

173

81,6

0,8

24

0,0

0,0

74

77,1

0,3

124

78,9

0,3

174

81,5

0,6

25

0,1

0,0

75

77,0

0,3

125

79,2

0,4

175

81,3

0,5

26

0,1

0,0

76

76,9

0,4

126

79,5

0,7

176

81,2

0,4

27

0,1

0,0

77

76,8

0,7

127

79,7

0,8

177

81,0

0,5

28

0,2

0,0

78

76,8

0,8

128

79,9

0,6

178

80,9

0,8

29

0,3

0,0

79

76,8

0,6

129

80,1

0,4

179

80,7

0,8

30

0,4

0,0

80

76,9

0,5

130

80,2

0,3

180

80,7

0,6

31

0,6

0,0

81

77,1

0,3

131

80,3

0,2

181

80,6

0,5

32

0,8

0,0

82

77,4

0,3

132

80,4

0,3

182

80,6

0,5

33

1,2

0,0

83

77,4

0,4

133

80,4

0,4

183

80,6

0,6

34

1,7

0,0

84

77,6

0,7

134

80,2

0,7

184

80,7

1,0

35

2,5

0,0

85

77,7

0,8

135

80,1

0,8

185

80,8

1,1

36

3,5

0,0

86

77,7

0,6

136

79,8

0,6

186

80,8

0,8

37

5,0

0,0

87

77,6

0,4

137

79,6

0,4

187

80,9

0,6

38

7,2

0,0

88

77,6

0,3

138

79,3

0,3

188

81,0

0,4

39

10,3

0,0

89

77,7

0,3

139

79,0

0,3

189

81,1

0,4

40

14,2

0,0

90

77,5

0,5

140

78,7

0,4

190

81,2

0,6

41

18,4

0,0

91

77,4

0,8

141

78,5

0,8

191

81,4

1,0

42

22,8

0,0

92

77,3

0,8

142

78,4

0,8

192

81,6

1,0

43

27,3

0,0

93

77,1

0,6

143

78,3

0,6

193

81,9

0,7

44

31,9

0,1

94

77,0

0,5

144

78,3

0,4

194

82,2

0,5

45

36,4

0,1

95

76,9

0,3

145

78,3

0,3

195

82,5

0,3

46

40,5

0,2

96

76,8

0,3

146

78,5

0,3

196

82,9

0,2

47

44,5

0,2

97

76,7

0,5

147

78,7

0,4

197

83,2

0,2

48

48,3

0,3

98

76,5

0,8

148

78,9

0,7

198

83,6

0,3

49

51,9

0,5

99

76,4

0,8

149

79,2

0,8

199

83,8

0,5

50

55,2

0,5

100

76,1

0,6

150

79,5

0,6

200

84,0

0,6

201

84,2

0,5

256

83,3

–2,1

311

43,8

0,3

366

60,2

2,7

202

84,2

0,5

257

83,1

–2,1

312

43,8

1,0

367

60,1

2,7

203

84,3

0,5

258

82,9

–1,6

313

44,0

1,8

368

59,9

2,6

204

84,3

0,5

259

82,7

–1,2

314

44,2

2,7

369

59,6

2,7

205

84,2

0,4

260

82,5

–1,0

315

44,4

3,2

370

59,5

2,9

206

84,2

0,3

261

82,4

–1,3

316

44,5

3,7

371

59,4

2,5

207

84,1

0,3

262

82,1

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62,5

1,6

958

62,0

2,3

1 013

54,9

1,4

1 068

62,0

0,1

1 065

61,6

1,3

1 116

61,0

–0,9

1 167

55,8

–1,1

1 218

27,3

–1,6

1 066

61,7

1,2

1 117

60,3

–0,6

1 168

55,6

–1,5

1 219

22,7

–1,3

1 067

61,8

0,7

1 118

59,7

–0,3

1 169

55,3

–1,8

1 220

18,4

–1,1

1 068

62,0

0,1

1 119

59,2

0,0

1 170

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14,7

–0,9

1 069

62,3

–0,4

1 120

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1 171

55,1

–2,2

1 222

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–0,8

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–1,1

1 121

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0,2

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–2,4

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–0,8

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–1,6

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58,8

–0,1

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–2,6

1 224

7,8

–0,7

1 072

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–1,5

1 123

58,7

–0,6

1 174

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1 225

6,3

–0,7

1 073

62,8

–1,1

1 124

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–1,1

1 175

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1 226

5,0

–0,6

1 074

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–0,8

1 125

58,3

–1,7

1 176

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–2,9

1 227

3,9

–0,6

1 075

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–0,4

1 126

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–2,2

1 177

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–0,6

1 076

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0,0

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1 179

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–0,6

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1 129

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–2,4

1 180

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1,1

–0,5

1 079

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0,8

1 130

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–2,3

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–3,2

1 232

0,8

–0,5

1 080

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1,0

1 131

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–2,4

1 182

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1 233

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–0,5

1 081

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1,3

1 132

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–2,4

1 183

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–2,8

1 234

0,4

–0,5

1 082

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1,6

1 133

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1 184

56,6

–2,7

1 235

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–0,5

1 083

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1,9

1 134

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–0,5

1 084

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1 135

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–0,5

1 085

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2,1

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–0,5

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–0,5

1 087

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–4,2

1 240

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–0,5

1 088

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1,6

1 139

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–0,8

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–4,7

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–0,5

1 089

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1,5

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0,0

–0,5

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1 091

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–0,4

1 193

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–5,6

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0,0

–0,5

1 092

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1,4

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–0,3

1 194

60,6

–5,9

1 245

0,0

–0,5

1 093

61,4

1,3

1 144

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–0,2

1 195

60,7

–6,0

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0,0

–0,5

1 094

61,4

1,1

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1 196

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–6,0

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–0,5

1 095

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–0,2

1 197

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–5,9

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0,0

–0,5

1 096

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0,7

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–0,2

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–4,8

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0,0

–0,5

1 097

61,0

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–0,1

1 199

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–2,9

1 250

0,0

–0,5

1 098

60,7

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1 149

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–0,1

1 200

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–1,4

1 251

0,0

–0,5

1 099

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0,2

1 150

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0,0

1 201

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–0,1

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0,0

–0,5

1 100

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0,1

1 151

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0,0

1 202

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0,9

1 253

0,0

–0,5

1 101

60,5

0,0

1 152

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0,0

1 203

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1,6

1 254

0,0

–0,5

1 102

60,7

0,0

1 153

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0,0

1 204

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2,4

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0,0

–0,5

1 103

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–0,1

1 154

51,6

0,1

1 205

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0,0

–0,5

1 104

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–0,2

1 155

52,7

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1 206

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3,7

1 257

0,0

–0,5

1 105

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–0,4

1 156

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1 207

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–0,5

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–0,7

1 157

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0,0

–0,5

1 107

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–1,1

1 158

55,2

0,0

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4,1

1 260

0,0

–0,5

1 108

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1 159

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0,0

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0,0

–0,5

1 109

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0,0

–0,5

1 110

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1 263

0,0

–0,5

1 111

62,7

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1 162

56,6

–0,3

1 213

43,4

2,0

1 264

0,0

–0,5

1 112

62,7

–2,8

1 163

56,6

–0,4

1 214

41,2

1,2

 

 

 

1 113

62,6

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1 164

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1 215

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0,2

 

 

 

1 114

62,2

–1,8

1 165

56,2

–0,6

1 216

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–0,8

 

 

 

1 115

61,7

–1,3

1 166

56,1

–0,8

1 217

31,7

–1,7

 

 

 


Tabelle 2

GPS-Zeitdaten

GPS-Zeitdaten

Zeit in s

Breite in Grad

Länge in Grad

Zeit in s

Breite in Grad

Länge in Grad

Zeit in s

Breite in Grad

Länge in Grad

0

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1

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46

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47

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3

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48

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4

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49

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5

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95

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6

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96

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7

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52

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97

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8

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53

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9

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54

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99

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10

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55

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100

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101

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12

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57

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102

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13

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104

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15

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17

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63

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108

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19

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64

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109

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110

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21

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111

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22

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67

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112

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23

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68

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113

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24

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69

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114

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25

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70

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115

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26

49,17747914

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71

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116

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27

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72

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117

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28

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73

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118

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9,91930702

29

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74

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119

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30

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75

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120

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31

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9,94045575

76

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121

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32

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9,94046187

77

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122

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9,91810365

33

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78

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123

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9,91780871

34

49,17747468

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79

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124

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9,91750121

35

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9,94046651

80

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125

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9,91721015

36

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81

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126

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9,91690128

37

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9,94042981

82

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9,92973485

127

49,17757228

9,91660068

38

49,17749012

9,94038666

83

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128

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9,91628079

39

49,17746103

9,94036862

84

49,17716135

9,92912712

129

49,17758020

9,91598819

40

49,17745826

9,94032161

85

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