ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.273.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
15. Oktober 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 982/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 983/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 985/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2014 des EGFL

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fenland Celery (g.g.A.))

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 988/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/500/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

31

 

 

2013/501/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Ablehnung der von den Niederlanden mitgeteilten Zurückweisung der Zulassung eines difenacoum-haltigen Biozidprodukts gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6409)

35

 

 

2013/502/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6583)

37

 

 

2013/503/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599)  ( 1 )

38

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

 

2013/504/EU

 

*

Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 982/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

54/TQ40

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

HER/5B6ANB

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

Datum

23.9.2013


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 983/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

55/TQ40

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

USK/1214EI

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

Datum

23.9.2013


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 984/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2013

zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten.

(2)

Eine Duplizierung der Erdgasfernleitungsnetze ist in den meisten Fällen weder wirtschaftlich noch effizient. Der Wettbewerb auf den Erdgasmärkten erfordert daher einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zur Gasinfrastruktur für alle Netznutzer. In weiten Teilen der Union ist jedoch das Fehlen eines gleichberechtigten und transparenten Zugangs zu Fernleitungskapazität weiterhin ein großes Hindernis für die Verwirklichung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt. Auch die Tatsache, dass die nationalen Vorschriften von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind, behindert die Schaffung eines gut funktionierenden Binnenmarktes für Gas.

(3)

Die ineffiziente Nutzung und der eingeschränkte Zugang zu den Hochdruck-Fernleitungen führen zu suboptimalen Marktbedingungen. Für die Hochdruck-Gasleitungsnetze in der Union muss ein transparenteres, effizienteres und diskriminierungsfreies System für die Zuweisung knapper Fernleitungskapazitäten umgesetzt werden, damit sich der grenzüberschreitende Wettbewerb weiterentwickeln kann und die Marktintegration weiter voranschreitet. Die Entwicklung solcher Vorschriften wurde von allen Beteiligten konsequent unterstützt.

(4)

Voraussetzung für einen effizienten Wettbewerb zwischen Lieferanten innerhalb und außerhalb der Union ist, dass sie die vorhandenen Fernleitungsnetze flexibel nutzen können, um Gas entsprechend der Preissignale zu transportieren. Nur ein gut funktionierender Verbund von Fernleitungsnetzen, der gleiche Zugangsbedingungen für alle bietet, ermöglicht einen ungehinderten Gasfluss innerhalb der Union. Dies wiederum zieht mehr Lieferanten an, wodurch sich die Liquidität an den Gashandelsplätzen erhöht und ein Beitrag zu effizienten Preisfindungsmechanismen und damit zu fairen Gaspreisen geleistet wird, die auf dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage beruhen.

(5)

Mit dieser Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen sollte das erforderliche Maß an Harmonisierung in ganz Europa festgelegt werden. Die wirksame Durchführung dieser Verordnung setzt außerdem die Einführung von Entgeltsystemen voraus, die mit den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Kapazitätszuweisungsmechanismen kohärent sind, damit die Umsetzung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse und den Cash-flow der Fernleitungsnetzbetreiber sichergestellt wird.

(6)

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf diese Verordnung. Diese Verordnung gilt nicht für in den Mitgliedstaaten gelegene Erdgasfernleitungsnetze während der Dauer der nach Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährten Ausnahmen. Diese Verordnung gilt für die nicht ausgenommenen Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG oder vom früheren Artikel 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht zuwiderläuft und den Besonderheiten von Verbindungsleitungen bei der Bündelung Rechnung getragen wird.

(7)

Diese Verordnung wurde gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeitet. Sie sorgt für eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und ergänzt die Fernleitungsnetzbetreiber betreffenden Grundsätze der Mechanismen für die Kapazitätszuweisung und Engpassmanagementverfahren, die in Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt sind.

(8)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung von EU- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die vorzusehenden Kapazitätszuweisungsmechanismen sollten so ausgestaltet werden, dass eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte vermieden wird.

(9)

Diese Verordnung berührt nicht etwaige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschusses.

(11)

Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den besten Praktiken und Bemühungen Rechnung tragen, um Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung zu harmonisieren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass Mechanismen für die Kapazitätszuweisung an den maßgeblichen Kopplungspunkten unionsweit möglichst effektiv umgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Netzkodex zur Schaffung standardisierter Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen festgelegt. Der standardisierte Kapazitätszuweisungsmechanismus umfasst ein Auktionsverfahren für maßgebliche Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie die für grenzüberschreitende Kapazität anzubietenden und zuzuweisenden Standardprodukte. In dieser Verordnung wird dargelegt, wie benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber unter Berücksichtigung allgemeiner kommerzieller wie auch technischer Vorschriften für Kapazitätszuweisungsmechanismen zusammenarbeiten, um den Verkauf von Kapazität zu erleichtern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Kopplungspunkte. Sie kann vorbehaltlich des Beschlusses der maßgeblichen nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Diese Verordnung gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) und Produktionsanlagen und Ein- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die gesamte technische und unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sowie für zusätzliche Kapazität im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Diese Verordnung gilt nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt.

(3)   Artikel 8 Absätze 1 bis 7, Artikel 11 bis 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 21 bis 27 gelten nicht für neue technische Kapazität, die durch offene Zuteilungsverfahren für neue technische Kapazität wie „Open-Season“-Verfahren zugewiesen werden soll, mit Ausnahme von Kapazität, die unverkauft bleibt, nachdem sie ursprünglich mittels solcher Verfahren angeboten wurde.

(4)   Werden implizite Zuweisungsmethoden verwendet, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, die Artikel 8 bis 27 nicht anzuwenden.

(5)   Um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden, können die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie die Netznutzer konsultiert haben, beschließen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kapazitätsgebote eines beliebigen Netznutzers an Kopplungspunkten in einem Mitgliedstaat ex ante zu begrenzen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und in Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„mehrstufige aufsteigende Preisauktion“ eine Auktion, in der ein Netznutzer für die von ihm nachgefragten Mengen Gebote zu vorgegebenen Preisschritten, die nacheinander aufgerufen werden, abgibt;

2.

„Auktionskalender“ eine Tabelle mit Informationen über spezifische Auktionen, die vom ENTSO-Gas bis zum Januar eines jeden Kalenderjahres für Auktionen veröffentlicht wird, die zwischen März und Februar des folgenden Kalenderjahres stattfinden, und die alle auktionsrelevanten Zeitpunkte enthält, einschließlich der Anfangstermine und der Standardkapazitätsprodukte, für die sie gelten;

3.

„Gebotsrunde“ den Zeitraum, während dessen die Netznutzer Gebote einreichen, ändern und zurücknehmen können;

4.

„gebündelte Kapazität“ ein auf verbindlicher Basis angebotenes Standardkapazitätsprodukt, das aus einer auf beiden Seiten jedes Kopplungspunktes korrespondierenden Ein- und Ausspeisekapazität besteht;

5.

„konkurrierende Kapazitäten“ Kapazitäten, bei denen die verfügbare Kapazität in einer der betroffenen Auktionen nicht vergeben werden kann, ohne die verfügbare Kapazität in der anderen betroffenen Auktion ganz oder teilweise zu verringern;

6.

„erstmalige Unternachfrage („Undersell“)“ eine Situation, in der die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger ist als die am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer späteren Gebotsrunde angebotene Kapazität;

7.

„Gastag“ den Zeitraum von 5:00 bis 5:00 UTC des Folgetages für die Winterzeit und von 04:00 bis 04:00 UTC des Folgetages, wenn die Sommerzeit gilt;

8.

„implizite Zuweisungsmethode“ eine Zuweisungsmethode, bei der möglicherweise mittels einer Auktion sowohl Fernleitungskapazität als auch eine korrespondierende Gasmenge gleichzeitig zugewiesen werden;

9.

„Netzkopplungsvertrag“ eine Vereinbarung, die zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, deren Netze an einem bestimmten Kopplungspunkt miteinander verbunden sind, geschlossen wird, in der die Geschäftsbedingungen, betriebsbezogenen Verfahren und Bestimmungen für die Lieferung und/oder die Entnahme von Gas am Kopplungspunkt festgelegt sind und die dazu dient, die effiziente Interoperabilität der zum Verbund zusammengeschlossenen Fernleitungsnetze zu erleichtern;

10.

„Kopplungspunkt“ einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Netznutzer gelten;

11.

„großer Preisschritt“ einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag;

12.

„Übernominierung“ die Berechtigung von Netznutzern, die Mindestanforderungen für die Einreichung von Nominierungen erfüllen, unterbrechbare Kapazität jederzeit untertägig nachzufragen, indem sie eine Nominierung einreichen, durch die die Summe ihrer Nominierungen die von ihnen kontrahierte Kapazität übersteigt;

13.

„Reservepreis“ den in der Auktion zulässigen Mindestpreis;

14.

„kleiner Preisschritt“ einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag, der kleiner als der große Preisschritt ist;

15.

„Standardkapazitätsprodukt“ eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt;

16.

„einstufige Einheitspreisauktion“ eine Auktion, in der der Netznutzer in einer einzigen Gebotsrunde sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt und bei der alle Netznutzer, die erfolgreich Kapazität erlangt haben, den Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots zahlen;

17.

„virtueller Kopplungspunkt“ zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammenführt werden;

18.

„untertägige Kapazität“ die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 4

Koordinierung der Wartung

Wenn die Wartung einer Rohrleitung oder eines Teils eines Fernleitungsnetzes Auswirkungen auf die Menge an Fernleitungskapazität hat, die an Kopplungspunkten angeboten werden kann, arbeitet (arbeiten) der (die) Fernleitungsnetzbetreiber uneingeschränkt mit seinem (ihren) benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) in Bezug auf ihre jeweiligen Wartungspläne zusammen, um die Auswirkungen auf potenzielle Gasflüsse und auf die Kapazität am Kopplungspunkt möglichst gering zu halten.

Artikel 5

Standardisierung der Kommunikation

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber koordinieren die Umsetzung standardisierter Kommunikationsverfahren, abgestimmter Informationssysteme und kompatibler elektronischer Online-Kommunikationsformen wie gemeinsamer Datenübermittlungsformate und -protokolle und vereinbaren Grundsätze für den Umgang mit diesen Daten.

(2)   Die standardisierten Kommunikationsverfahren umfassen insbesondere Verfahren, die den Zugang der Netznutzer zum Auktionssystem des Fernleitungsnetzbetreibers oder zu einer maßgeblichen Buchungsplattform und die Überprüfung der bereitgestellten Auktionsinformationen betreffen. Der Zeitpunkt des Datenaustauschs und der Inhalt der auszutauschenden Daten stimmen mit den Bestimmungen in Kapitel III überein.

(3)   Die von den Fernleitungsnetzbetreibern angenommenen standardisierten Kommunikationsverfahren enthalten auch einen Umsetzungsplan und die Geltungsdauer, die mit der Entwicklung der in Artikel 27 beschriebenen Buchungsplattform(en) in Einklang stehen. Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

Artikel 6

Kapazitätsberechnung und -maximierung

(1)   Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.

a)

Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an Kopplungspunkten die folgenden Maßnahmen, wobei Kopplungspunkte, an denen vertragliche Engpässe gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bestehen, Vorrang haben: Eine gemeinsame Methode, in der die spezifischen Maßnahmen beschrieben werden, die von den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern getroffen werden müssen, um die geforderte Optimierung zu erreichen, wird von den Fernleitungsnetzbetreibern am 4. Februar 2015 festgelegt und angewendet:

1.

Die gemeinsame Methode umfasst eine eingehende Analyse der technischen Kapazitäten, einschließlich Abweichungen auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes, sowie die spezifischen Maßnahmen und einen detaillierten Zeitplan (mit einer Darstellung der möglichen Folgen und der von den Regulierungsbehörden für die Kostendeckung und die Anpassung des Regulierungsrahmens einzuholenden Genehmigungen), die notwendig sind, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren. Derartige spezifische Maßnahmen dürfen sich nicht nachteilig auswirken auf das Kapazitätsangebot an anderen maßgeblichen Punkten der betroffenen Netze und an Punkten zu Verteilernetzen, die für die Versorgungssicherheit der Endkunden relevant sind, etwa an Punkten zu Speicheranlagen, zu Flüssiggasterminals und zu geschützten Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Bei dieser eingehenden Analyse sollten Annahmen, die im unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 getroffen wurden, nationale Investitionspläne, maßgebliche Verpflichtungen aufgrund geltender nationaler Gesetze und alle sonstigen maßgeblichen vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.

2.

Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber wenden einen dynamischen Ansatz für die Neuberechnung der technischen Kapazität an, gegebenenfalls in Verbindung mit der dynamischen Berechnung, die für zusätzliche Kapazität auf der Grundlage des Anhangs I Nummer 2.2.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angewendet wird, wobei sie gemeinsam ermitteln, welche zeitlichen Abstände für die Neuberechnung pro Kopplungspunkt zweckmäßig sind und dessen besonderen Gegebenheiten berücksichtigen.

3.

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber beziehen andere Fernleitungsnetzbetreiber, für die der jeweilige Kopplungspunkt von besonderer Bedeutung ist, in die gemeinsame Methode ein.

4.

Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen etwaige von den Netznutzern in Bezug auf voraussichtliche künftige Lastflüsse bereitgestellte Informationen bei der Neuberechnung der technischen Kapazität.

b)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten gemeinsam zumindest die folgenden Parameter und passen sie gegebenenfalls an:

1.

Druckzusagen;

2.

alle maßgeblichen Angebots- und Nachfrageszenarios, einschließlich Einzelheiten über klimatische Referenzbedingungen und Netzkonfigurationen im Zusammenhang mit extremen Szenarios;

3.

Brennwert.

(2)   Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mithilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.

(4)   Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.

Artikel 7

Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern

(1)   Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.

(2)   Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.

KAPITEL III

ZUWEISUNG VERBINDLICHER KAPAZITÄT

Artikel 8

Zuweisungsmethodik

(1)   Für die Zuweisung von Kapazität an Kopplungspunkten werden Auktionen verwendet.

(2)   Die Ausgestaltung der Auktionen ist an allen Kopplungspunkten identisch. Die jeweiligen Auktionsverfahren beginnen für alle betroffenen Kopplungspunkte gleichzeitig. Bei jedem Auktionsverfahren, das ein einzelnes Standardkapazitätsprodukt betrifft, wird die Kapazität unabhängig von jedem anderen Auktionsverfahren zugewiesen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber und der Genehmigung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden konkurrierende Kapazität zugewiesen wird.

(3)   Die Standardkapazitätsprodukte folgen einer logischen Reihenfolge, wonach Produkte für Jahreskapazität zuerst angeboten werden und danach das Kapazitätsprodukt mit der nächstkürzeren Produktlaufzeit für den jeweils gleichen Zeitraum. Der Zeitplan für die Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 folgt diesem Grundsatz.

(4)   Die Vorschriften für Standardkapazitätsprodukte gemäß Artikel 9 und für Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 gelten für gebündelte und für ungebündelte Kapazität an einem Kopplungspunkt.

(5)   Für eine Auktion wird jeweils die Verfügbarkeit der jeweiligen Standardkapazitätsprodukte in Einklang mit den Artikeln 11 bis 15 und gemäß dem Auktionskalender mitgeteilt.

(6)   Mindestens 20 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt werden zurückgehalten und gemäß Absatz 7 angeboten, sofern die verfügbare Kapazität zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gleich dem oder größer als der zurückzuhaltende Anteil der technischen Kapazität ist. Liegt die verfügbare Kapazität zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter dem zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität, wird die verfügbare Kapazität zur Gänze zurückgehalten. Diese Kapazität wird gemäß Absatz 7 Buchstabe b angeboten, während jede verbleibende zurückgehaltene Kapazität gemäß Absatz 7 Buchstabe a angeboten wird.

(7)   Jede gemäß Absatz 6 zurückgehaltene Kapazität wird angeboten, wobei die folgenden Bestimmungen gelten:

a)

Mindestens 10 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt werden frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß Artikel 11 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des fünften Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet, und

b)

mindestens weitere 10 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt werden zuerst frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(8)   Im Falle neuer Kapazität werden mindestens 10 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt zurückgehalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(9)   Der genaue Anteil der im Zusammenhang mit den Absätzen 6 und 8 zurückzuhaltenden Kapazität ist für jeden Kopplungspunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter sowie einer Harmonisierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und unterliegt der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen insbesondere die Möglichkeit in Betracht, bei Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit höhere Anteile zurückzuhalten, um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden.

Artikel 9

Standardkapazitätsprodukte

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Jahres-, Quartals-, Monats-, Tages- und untertägige Standardkapazitätsprodukte an.

(2)   Jahres-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Gasjahres (Beginn am 1. Oktober) nachgefragt werden kann.

(3)   Quartals-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Quartals (Beginn am 1. Oktober, 1. Januar, 1. April oder 1. Juli) nachgefragt werden kann.

(4)   Monats-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Kalendermonats (Beginn am 1. Tag jedes Monats) nachgefragt werden kann.

(5)   Tages-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für einen einzigen Gastag nachgefragt werden kann.

(6)   Untertägige Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge ab einem Anfangszeitpunkt innerhalb eines bestimmten Gastages bis zum Ende desselben Gastages nachgefragt werden kann.

Artikel 10

Verwendete Kapazitätseinheit

Die angebotene Kapazität wird in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt. Es werden die folgenden Einheiten verwendet: kWh/h oder kWh/d. Im Falle von kWh/d wird von einem gleichmäßigen Lastfluss während des Gastages ausgegangen.

Artikel 11

Jährliche Auktionen für Jahreskapazität

(1)   Die Auktionen für Jahreskapazität finden einmal pro Jahr statt.

(2)   Die Kapazität für jedes Jahres-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.

(3)   Im Rahmen des Auktionsverfahrens wird Kapazität längstens für die nächsten 15 Jahre angeboten.

(4)   Die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität beginnen am ersten Montag im März jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(5)   Während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität können die Netznutzer an einer oder an mehreren gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.

(6)   Die während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

A

ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

B

ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die nächsten fünf Jahre angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b zurückgehalten wird; ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die Zeit nach den ersten fünf Jahren angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird;

C

ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D

ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(7)   Bei der anzubietenden Kapazität kann es sich entweder um gebündelte Kapazität oder um ungebündelte Kapazität gemäß Artikel 19 handeln. Dasselbe gilt für auch für alle anderen in den Artikeln 12 bis 15 beschriebenen Auktionen.

(8)   Einen Monat vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Jahreskapazität für jedes Jahr angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(9)   Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(10)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(11)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 12

Jährliche Auktionen für Quartalskapazität

(1)   Die jährliche Auktion für Quartalskapazität findet einmal pro Jahr statt.

(2)   Die Kapazität für jedes Quartals-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.

(3)   Jedes Gasjahr wird die Kapazität für jedes Quartal ab dem ersten Quartal (Oktober bis Dezember) des bevorstehenden Gasjahres bis zum letzten Quartal (Juli-September) des bevorstehenden Gasjahres (einschließlich) im Rahmen der jährlichen Auktion für Quartalskapazität versteigert.

(4)   Während der jährlichen Auktion für Quartalskapazität können die Netznutzer an ein bis vier gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Quartals-Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.

(5)   Die jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag im Juni jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(6)   Die während der jährlichen Auktion für Quartalskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

A

ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C

ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D

ist die für das jeweilige Quartal gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(7)   Zwei Wochen vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Quartalskapazität für jedes Quartal angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(8)   Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(9)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(10)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 13

Rollierende Auktionen für Monatskapazität

(1)   Die rollierende Auktion für Monatskapazität findet einmal pro Monat statt.

(2)   Die Kapazität für jedes Monats-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für Monatskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert. Jeden Monat wird das Monats-Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Kalendermonat versteigert.

(3)   Während der rollierenden Auktion für Monatskapazität können die Netznutzer ein Monats-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(4)   Die rollierenden Auktionen für Monatskapazität beginnen für das folgende Monats-Kapazitätsprodukt am dritten Montag jedes Monats, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(5)   Die während der rollierenden Auktion für Monatskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Monat wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

A

ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C

ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D

ist die für den jeweiligen Monat gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(6)   Eine Woche vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für Monatskapazität angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(7)   Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(8)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(9)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 14

Rollierende Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität

(1)   Die rollierende Auktion für „Day-ahead“-Kapazität findet einmal pro Tag statt.

(2)   Jeden Tag wird ein Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Gastag im Rahmen der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität versteigert.

(3)   Die Kapazität für jedes Tages-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 versteigert. Jeden Tag wird das Tages-Standardkapazitätsprodukt für den Folgetag versteigert.

(4)   Während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität können die Netznutzer Kapazität für ein Tages-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(5)   Die Gebotsrunde wird täglich um 15:30 UTC (Winterzeit) bzw. 14:30 UTC (Sommerzeit) eröffnet.

(6)   Bei einer rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität wird in Bezug auf das Kapazitätsgebot für das Tages-Standardkapazitätsprodukt wie folgt verfahren: Die Einreichung, Rücknahme oder Änderung ist von 15:30 UTC bis 16:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 14:30 UTC bis 15: 00 UTC (Sommerzeit) möglich.

(7)   Die während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Tag wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

A

ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C

ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D

ist die für den jeweiligen Tag gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(8)   Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gebotsrunde teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(9)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.

(10)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 15

Auktionen für untertägige Kapazität

(1)   Sofern Kapazität verfügbar wird, findet eine Auktion für untertägige Kapazität während eines maßgeblichen Gastages stündlich unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 statt.

(2)   Die erste Gebotsrunde öffnet unmittelbar zur (nächsten) vollen Stunde nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität gemäß Artikel 14 (einschließlich unterbrechbarer Kapazität, sofern diese angeboten wird). Die erste Gebotsrunde schließt vor dem maßgeblichen Gastag um 01:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 00:30 UTC (Sommerzeit). Die Zuweisung der erfolgreichen Gebote wird am maßgeblichen Gastag ab 05:00 UTC (Winterzeit) bzw. 04:00 UTC (Sommerzeit) wirksam.

(3)   Die letzte Gebotsrunde schließt am maßgeblichen Gastag um 00:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 23:30UTC (Sommerzeit).

(4)   Die Netznutzer sind berechtigt, ab der Eröffnung der Gebotsrunde bis zur Schließung der jeweiligen Gebotsrunde Gebote abzugeben, zurückzunehmen oder zu ändern.

(5)   Zu jeder Stunde des maßgeblichen Gastages wird Kapazität, die ab der jeweiligen Stunde + 4 nutzbar wird, als untertägige Kapazität versteigert.

(6)   Jede Gebotsrunde wird am maßgeblichen Gastag zu Beginn jeder Stunde eröffnet.

(7)   Die Dauer jeder Gebotsrunde beträgt 30 Minuten ab der Eröffnung der Gebotsrunde.

(8)   Die während der Auktion für untertägige Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jede Stunde wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

A

ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C

ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D

ist die gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(9)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nach dem Ende der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität und gemäß Artikel 21 Absatz 9 die verfügbare Menge an verbindlicher untertägiger Kapazität, die angeboten wird.

(10)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netznutzern, die in Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität Gebote abgeben, die Möglichkeit, gültige, nicht erfolgreiche Gebote automatisch in die darauffolgende Auktion für untertägige Kapazität zu übernehmen.

(11)   Die Kapazität wird innerhalb von 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde zugewiesen, sofern die Gebote akzeptiert werden und der Fernleitungsnetzbetreiber das Zuweisungsverfahren durchführt.

(12)   Die Auktionsergebnisse werden den einzelnen Netznutzern gleichzeitig bekannt gegeben.

(13)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden mindestens am Ende eines jeden Tages veröffentlicht.

Artikel 16

Auktionsalgorithmen

(1)   Werden während einer Auktion mehrere Standardkapazitätsprodukte angeboten, wird der jeweilige Zuweisungsalgorithmus für jedes Standardkapazitätsprodukt bei dessen Zuweisung getrennt angewendet. Die Gebote für die verschiedenen Standardkapazitätsprodukte werden bei der Anwendung des Auktionsalgorithmus unabhängig voneinander betrachtet.

(2)   Bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und rollierenden Auktionen für Monatskapazität wird ein Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion mit mehreren Gebotsrunden gemäß Artikel 17 angewendet.

(3)   Bei rollierenden Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität und bei Auktionen für untertägige Kapazität wird ein Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen mit einer einzigen Gebotsrunde gemäß Artikel 18 angewendet.

Artikel 17

Algorithmus für mehrstufige aufsteigende Preisauktionen

(1)   Mehrstufige aufsteigende Preisauktionen bieten Netznutzern die Möglichkeit, Mengengebote zu steigenden Preisen, die in aufeinanderfolgenden Gebotsrunden aufgerufen werden, abzugeben, wobei mit dem Reservepreis P0 begonnen wird.

(2)   Die erste Gebotsrunde mit dem dazugehörigen Preis, der gleich dem Reservepreis P0 ist, hat eine Dauer von drei Stunden. Die darauffolgenden Gebotsrunden haben eine Dauer von einer Stunde. Zwischen den Gebotsrunden liegt ein Zeitraum von einer Stunde.

(3)   Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;

b)

den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;

c)

das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;

d)

pro Preisschritt die Kapazitätsmenge für die jeweilige Standardkapazität;

e)

das nachgefragte Produkt.

(4)   Ein Gebot wird als gültig erachtet, wenn es von einem Netznutzer abgegeben wird und mit allen Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht.

(5)   Um an einer Auktion teilnehmen zu können, müssen die Netznutzer ein Mengengebot in der ersten Gebotsrunde abgeben.

(6)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern die Möglichkeit, Gebote automatisch für jeden Preisschritt abzugeben.

(7)   Sobald die jeweilige Gebotsrunde schließt, werden keine Änderungen, Rücknahmen oder Varianten gültiger Gebote akzeptiert. Alle gültigen Gebote werden zu verbindlichen Verpflichtungen eines Netznutzers, Kapazität in der nachgefragten Menge zum aufgerufenen Preis zu buchen, sofern der Markträumungspreis der Auktion jener ist, der in der jeweiligen Gebotsrunde aufgerufen wurde.

(8)   Das Mengengebot pro Netznutzer in einer beliebigen Gebotsrunde muss gleich der oder kleiner als die in der jeweiligen Auktion angebotene Kapazität sein. Das Mengengebot pro Netznutzer zu einem bestimmten Preis muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Runde abgegeben wurde, außer in Fällen, in denen Absatz 16 gilt.

(9)   Gebote können während einer Gebotsrunde uneingeschränkt abgegeben, geändert und zurückgenommen werden, sofern alle Gebote mit Absatz 8 übereinstimmen. Gültige Gebote bleiben bis zu ihrer Änderung oder Rücknahme gültig.

(10)   Pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt werden ein großer Preisschritt und ein kleiner Preisschritt festgelegt und vor der jeweiligen Auktion veröffentlicht. Der kleine Preisschritt wird so festgelegt, dass eine Erhöhung um eine ganzzahlige Anzahl kleiner Preisschritte einer Erhöhung um einen großen Preisschritt entspricht.

(11)   Bei der Festlegung des großen Preisschrittes geht es darum, die Länge des Auktionsverfahrens soweit wie möglich zu minimieren. Bei der Festlegung des kleinen Preisschrittes geht es darum, die unverkaufte Kapazitätsmenge möglichst gering zu halten, wenn die Auktion zu einem über dem Reservepreis liegenden Preis endet.

(12)   Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger als oder gleich der am Ende der ersten Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(13)   Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die am Ende der ersten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotene Kapazität, wird eine weitere Gebotsrunde zu einem Preis eröffnet, der gleich dem Preis der vorherigen Gebotsrunde zuzüglich des großen Preisschrittes ist.

(14)   Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer gleich der am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(15)   Kommt es erstmalig zu einer Unternachfrage, erfolgt eine Preissenkung, und es wird eine weitere Gebotsrunde eröffnet. Die weitere Gebotsrunde hat einen Preis, der gleich dem Preis ist, der in der Gebotsrunde vor der erstmaligen Unternachfrage galt, zuzüglich des kleinen Preisschrittes. Anschließend werden weitere Gebotsrunden mit Erhöhungen um den kleinen Preisschritt eröffnet, bis die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer kleiner oder gleich der angebotenen Kapazität ist; wenn dieser Punkt erreicht ist, endet die Auktion.

(16)   In der ersten Gebotsrunde, in der kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder kleiner als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde vor dem erstmaligen Auftreten der Unternachfrage abgegeben hat. In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder größer als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde des erstmaligen Auftretens der Unternachfrage abgegeben hat.

(17)   Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die Kapazität, die in der Gebotsrunde zu einem Preis angeboten wird, der gleich dem Preis ist, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, abzüglich eines kleinen Preisschrittes, endet die Auktion. Der Markträumungspreis ist der Preis, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, und die erfolgreichen Gebote sind jene, die während der ursprünglichen Gebotsrunde, in der es erstmals zur Unternachfrage kam, abgegeben wurden.

(18)   Nach jeder Gebotsrunde wird die in einer bestimmten Auktion vorhandene Nachfrage aller Netznutzer sobald wie möglich in aggregierter Form veröffentlicht.

(19)   Der Preis, der für die letzte Gebotsrunde, in der die Auktion endet, aufgerufen wird, gilt als der Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, außer wenn Absatz 17 gilt.

(20)   Allen Netznutzern, die gültige Mengengebote zum Markträumungspreis abgegeben haben, wird die Kapazität entsprechend ihren Mengengeboten zum Markträumungspreis zugewiesen. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 26 Absatz 2 um einen festen oder variablen Preis handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

(21)   Nach jedem Ende einer Auktion werden die endgültigen Auktionsergebnisse einschließlich der Summe der zugewiesenen Kapazitäten und des Markträumungspreises bekannt gegeben Die erfolgreichen Netznutzer werden über die Höhe der ihnen zugewiesenen Kapazitäten informiert; individuelle Informationen werden nur den betroffenen Parteien mitgeteilt.

(22)   Endet eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht bis zu dem (laut Auktionskalender) geplanten Beginn der nächsten Auktion für Kapazität, die den gleichen Zeitraum betrifft, so endet die erste Auktion und es wird keine Kapazität zugewiesen. Die Kapazität wird bei der nächsten maßgeblichen Auktion angeboten.

Artikel 18

Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen

(1)   Bei einer einstufigen Einheitspreisauktion gibt es eine einzige Gebotsrunde, in der der Netznutzer sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt.

(2)   Während der Gebotsrunde einer bestimmten Auktion können die Netznutzer bis zu 10 Gebote einreichen. Jedes Gebot wird unabhängig von den anderen Geboten betrachtet. Nach der Schließung der Gebotsrunde dürfen die verbleibenden Gebote weder geändert noch zurückgezogen werden.

(3)   Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;

b)

den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;

c)

das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;

d)

die für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt nachgefragte Kapazitätsmenge;

e)

die Mindestkapazitätsmenge für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt, mit deren Zuteilung gemäß dem maßgeblichen Algorithmus der Netznutzer für den Fall einverstanden ist, dass ihm die gemäß Buchstabe d nachgefragte Menge nicht zugewiesen wird;

f)

die nicht unter dem für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt geltenden Reservepreis liegenden Gebotspreise, die der Netznutzer für die nachgefragte Kapazität zu zahlen bereit ist. Gebote mit einem Gebotspreis unter dem Reservepreis werden nicht akzeptiert.

(4)   Der Fernleitungsnetzbetreiber ordnet alle Gebote für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt nach ihrem Gebotspreis, wobei der höchste Preis den höchsten Rang hat.

(5)   Alle zum Zeitpunkt der Schließung der Gebotsrunde verbleibenden Gebote gelten als für jene Netznutzer verbindlich, denen mindestens die gemäß Absatz 3 Buchstabe e nachgefragte Mindestkapazitätsmenge zugewiesen wird.

(6)   Nach der Erstellung der Rangordnung der Gebote gemäß Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 7 bis 10 wird die Kapazität den Geboten entsprechend ihrer Preisrangordnung zugewiesen. Alle Gebote, denen Kapazität zugewiesen wird, gelten als erfolgreich. Nach der Kapazitätszuweisung wird die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität um eben diese Menge verringert.

(7)   Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 6 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen die von einem Netznutzer nachgefragte Kapazitätsmenge die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität übersteigt (nachdem die Kapazität Netznutzern mit höheren Geboten zugewiesen wurde), diesem Netznutzer Kapazität in Höhe der verbleibenden nicht zugewiesenen Kapazität zugewiesen.

(8)   Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 7 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen zwei oder mehr Gebote denselben Gebotspreis nennen und in denen die Summe der mit diesen Geboten nachgefragten verbleibenden jeweiligen Kapazität die verbleibende nicht zugewiesene Kapazitätsmenge übersteigt, die verbleibende nicht zugewiesene Menge im Verhältnis zu den in den einzelnen Geboten nachgefragten Mengen zugewiesen.

(9)   Liegt nach den Schritten in den Absätzen 6, 7 oder 8 die einem Gebot zuzuweisende Menge unter der Mindestkapazitätsmenge nach Absatz 3 Buchstabe e, wird das Gebot nicht berücksichtigt und null und nichtig; es erfolgt eine erneute Zuweisung zwischen den verbleibenden gleichen Preisgeboten nach Absatz 8 oder (je nach Fall) eine Zuweisung für das nächstniedrige Preisgebot nach Absatz 6.

(10)   Ist nach den Schritten in den Absätzen 6, 7, 8 oder 9 die einem Gebot zuzuweisende verbleibende Kapazität gleich Null, wird den verbleibenden Geboten keine weitere Kapazität zugewiesen. Diese Gebote gelten als nicht erfolgreich.

(11)   Der Markträumungspreis wird definiert als der Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots, falls die Nachfrage das Angebot zum Reservepreis übersteigt. In allen anderen Fällen ist der Markträumungspreis gleich dem Reservepreis. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 26 Absatz 2 um einen festen oder variablen Preis handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

KAPITEL IV

BÜNDELUNG GRENZÜBERSCHREITENDER KAPAZITÄT

Artikel 19

Gebündelte Kapazitätsprodukte

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber bieten gemeinsam gebündelte Kapazitätsprodukte nach den folgenden Grundsätzen an:

1.

Auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts wird die gesamte verbindliche Kapazität als gebündelte Kapazität angeboten, sofern verbindliche Kapazität auf beiden Seiten des Kopplungspunkts verfügbar ist.

2.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Kapazität für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt auf einer Buchungsplattform gemäß Artikel 27 und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Zuweisungsverfahren gemäß Kapitel III an.

3.

Die von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern an einem Kopplungspunkt anzubietende gebündelte Kapazität wird im Rahmen eines einzigen Zuweisungsverfahrens kontrahiert.

4.

Die Netznutzer müssen die geltenden Geschäftsbedingungen des (der) Transportvertrags (Transportverträge) der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Kontrahierung der Transportkapazität einhalten.

5.

Ist für jeden beliebigen betrachteten Zeitraum auf einer Seite eines Kopplungspunktes mehr verbindliche Kapazität verfügbar als auf der anderen Seite, kann der Fernleitungsnetzbetreiber mit der größten verfügbaren verbindlichen Kapazitätsmenge den Netznutzern diese Mehrkapazität als ungebündeltes Produkt in Einklang mit dem Auktionskalender und den folgenden Regeln anbieten:

a)

Besteht auf der anderen Seite des Kopplungspunktes ein ungebündelter Transportvertrag, kann die Kapazität auf ungebündelter Basis angeboten werden, wobei die Menge und die Laufzeit des auf der anderen Seite vorhandenen Transportvertrags nicht überschritten werden dürfen.

b)

Fällt eine solche Mehrkapazität nicht unter Absatz 5 Buchstabe a, kann sie für einen Höchstzeitraum von einem Jahr angeboten werden.

6.

Jede gemäß Absatz 5 zugewiesene ungebündelte Kapazität kann als solche genutzt und nominiert werden. Sie kann auch auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden.

7.

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber richten ein gemeinsames Nominierungsverfahren für gebündelte Kapazitäten ein, die es den Netznutzern ermöglicht, die Lastflüsse ihrer gebündelten Kapazität mit einer einzigen Nominierung zu nominieren.

8.

Die Verpflichtung, gebündelte Kapazität anzubieten, gilt, soweit sie relevant ist, auch für Kapazitätssekundärmärkte. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ursprünglich als gebündelte Kapazität zugewiesene Kapazität auf dem Sekundärmarkt nur als gebündelte Kapazität weiterverkauft werden.

9.

Verbinden zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, bieten die betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Sind mehr als zwei Fernleitungsnetzbetreiber beteiligt, weil die Kapazität in einem oder in beiden Einspeise-Ausspeisesystemen von mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet wird, umfasst der virtuelle Kopplungspunkt soweit wie möglich alle diese Fernleitungsnetzbetreiber. In allen Fällen wird ein virtueller Kopplungspunkt nur dann eingerichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die die virtuellen Kopplungspunkte bilden.

b)

Sie erleichtern die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, was die Vorschriften des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einschließt, jedoch nicht auf diese begrenzt ist.

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreibern beginnen mit den erforderlichen Analysen und richten spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung funktionsfähige virtuelle Kopplungspunkte ein.

Artikel 20

Bündelung im Falle bestehender Transportverträge

(1)   Netznutzer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Parteien bestehender Kapazitätsverträge für die jeweiligen Kopplungspunkte sind, sollten eine Einigung in Bezug auf die Bündelung der Kapazität im Wege vertraglicher Vereinbarungen („Bündelungsvereinbarung“) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Verordnung anstreben. Diese Netznutzer und Fernleitungsnetzbetreiber melden den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden alle Bündelungsvereinbarungen, die Parteien bestehender Kapazitätsverträge geschlossen haben. Auf dieser Grundlage übermittelt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur einen Bericht über die jährlichen Fortschritte bei der Kapazitätsbündelung in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Agentur veröffentlicht zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die bei der Kapazitätsbündelung erzielten Fortschritte.

(2)   Fernleitungsnetzbetreiber, die Parteien bestehender Transportverträge sind, können auf Einladung der Netznutzer, die Parteien bestehender Transportverträge sind, jederzeit an den Gesprächen über die Bündelungsvereinbarung teilnehmen.

(3)   Wenn sich die jeweiligen Netznutzer auf eine Bündelungsvereinbarung verständigen, werden die davon am jeweiligen Kopplungspunkt betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich von den Parteien einer solchen geplanten Bündelungsvereinbarung unterrichtet, und es erfolgt die Übertragung der betroffenen Kapazität. Die Umsetzung der Bündelungsvereinbarung erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der geltenden Geschäftsbedingungen der bestehenden Transportverträge. Sobald die Bündelungsvereinbarung umgesetzt ist, wird die jeweilige Kapazität als gebündelte Kapazität betrachtet.

(4)   In jedem Fall darf die Laufzeit der Bündelungsvereinbarungen in Bezug auf die Kapazität, die im Rahmen der Änderung der bestehenden Verträge gebündelt wird, die Laufzeit der ursprünglichen Transportverträge nicht überschreiten.

(5)   Die gesamte Kapazität ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bündeln. Bestehende Transportverträge für ungebündelte Kapazität können nach dem Zeitpunkt ihres Ablaufens nicht erneuert, verlängert oder fortgeschrieben werden. Die darin geregelte Kapazität wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Transportverträge zu verfügbarer Kapazität.

KAPITEL V

UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT

Artikel 21

Zuweisung unterbrechbarer Dienste

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen an Kopplungspunkten an, an denen die verbindliche Kapazität für den Folgetag angeboten, jedoch vollständig verkauft wurde. An unidirektionalen Kopplungspunkten, an denen technische Kapazität nur in eine Richtung angeboten wird, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in die andere Richtung an. Die Fernleitungsnetzbetreiber können auch Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität mit einer längeren Laufzeit anbieten.

(2)   Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, darf sich dies nicht nachteilig auf die angebotene Menge verbindlicher Kapazität auswirken. Die Fernleitungsnetzbetreiber dürfen Kapazität, die als verbindliche Kapazität angeboten werden kann, nicht zurückhalten, um sie als unterbrechbare Kapazität anzubieten.

(3)   Soweit Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität angeboten werden, die keine Tages-Kapazitätsprodukte sind, gelten für Standardprodukte für unterbrechbare Kapazität dieselben Produktlaufzeiten wie für Standardprodukte für verbindliche Kapazität.

(4)   Soweit unterbrechbare Kapazität angeboten wird, wird diese mit Ausnahme von unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Wege eines Auktionsverfahrens zugewiesen.

(5)   Die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität erfolgt mittels eines Übernominierungsverfahrens.

(6)   Unterbrechbare untertägige Kapazität wird nur zugewiesen, wenn die verbindliche Kapazität (unabhängig davon, ob es sich um technische Kapazität oder um zusätzliche Kapazität handelt) vollständig verkauft ist.

(7)   Werden Auktionen für unterbrechbare Produkte mit einer Laufzeit, die die Laufzeit der untertägigen Produkte übersteigt, abgehalten, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber vor dem Beginn des Auktionsverfahrens die angebotenen unterbrechbaren Kapazitätsmengen, sofern diese bekannt sind.

(8)   Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, erfolgt ihre Zuweisung durch eine separate Auktion, nachdem die verbindliche Kapazität mit gleicher Laufzeit zugewiesen wurde, jedoch bevor die Auktion für verbindliche Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit beginnt; hiervon ausgenommen ist untertägige unterbrechbare Kapazität.

(9)   Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, gelten für die Durchführung von Auktionen für unterbrechbare Kapazität dieselben Ausgestaltungsgrundsätze und Zeitpläne wie für Auktionen für verbindliche Kapazität. Die genauen Zeitpläne, die für Auktionen für unterbrechbare Kapazität gelten, werden außer bei unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Auktionskalender angegeben.

Artikel 22

Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen

(1)   Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.

(2)   Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.

Artikel 23

Koordinierung der Unterbrechung

Der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Unterbrechung vornimmt, setzt den jeweiligen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber davon in Kenntnis. Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber setzen ihre jeweils betroffenen Netznutzer so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Informationen von der Unterbrechung in Kenntnis.

Artikel 24

Definierte Abfolge von Unterbrechungen

(1)   Die Reihenfolge, in der Unterbrechungen vorgenommen werden, wenn die Summe der Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt fließen kann, wird anhand des vertraglichen Zeitstempels der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare Kapazität bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge, die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.

(2)   Falls nach der Anwendung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens zwei oder mehr Nominierungen innerhalb der Unterbrechungsreihenfolge gleichrangig sind und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht alle unterbricht, werden diese Nominierungen anteilsmäßig gekürzt.

(3)   Um den Unterschieden zwischen den verschiedenen Transportdienstleistungen für unterbrechbare Kapazität in der Union Rechnung zu tragen, werden die in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Verfahren von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern jeweils pro Kopplungspunkt koordiniert und umgesetzt.

Artikel 25

Gründe für Unterbrechungen

Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die Gründe für Unterbrechungen entweder unmittelbar in ihre Transportverträge für unterbrechbare Kapazität oder in die für diese Verträge maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Gründe für Unterbrechungen können unter anderen Gasqualität, Druck, Temperatur, Lastflussmuster, die Nutzung von Verträgen für verbindliche Kapazität, Wartungsarbeiten, Engpässe im vor- oder nachgelagerten Bereich, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und das Kapazitätsmanagement aufgrund von Verfahren für das Engpassmanagement sein.

KAPITEL VI

ENTGELTE UND KAPAZITÄTSBUCHUNGSPLATTFORMEN

Artikel 26

Entgelte

(1)   Das Entgelt, das anhand der von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten und/oder genehmigten Methode berechnet wurde, bzw. das von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte und/oder genehmigte Entgelt wird bei allen Auktionen für alle Standardkapazitätsprodukte für feste und unterbrechbare Kapazität als Reservepreis herangezogen.

(2)   Der in einer Kapazitätsauktion ermittelte zu zahlende Preis kann entweder ein Festpreis, ein variabler Preis oder ein Preis sein, für den nach dem anzuwendenden Regulierungssystem andere Regelungen gelten. Der Festpreis setzt sich zusammen aus dem zum Zeitpunkt der Auktion gültigen Entgelt, zuzüglich des Auktionsaufschlags. Der variable Preis setzt sich zusammen aus dem Entgelt, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Kapazität genutzt werden kann, zuzüglich des Auktionsaufschlags. Die Regelungen können für die in einem gebündelten Produkt zusammengefassten Kapazitäten auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts verschieden sein.

(3)   Die für die Durchführung dieser Verordnung geeigneten Entgeltregelungen werden zu gegebener Zeit auf Unionsebene und/oder auf nationaler Ebene festgelegt. Diese Regelungen müssen die ordnungsgemäße Umsetzung der durch diese Verordnung festgelegten Kapazitätszuweisungsmechanismen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse und den Cash-flow der Fernleitungsnetzbetreiber infolge der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen über das Zurückhalten eines Teils der Kapazität, einschließlich neuer Kapazität, gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b, ermöglichen.

(4)   Der Erlöse aus der Versteigerung von gebündelter Kapazität müssen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern, die Kapazitäten in gebündelte Kapazität einbringen, aufgeteilt werden. Der Reservepreis der gebündelten Kapazität ist die Summe der Reservepreise der in die gebündelte Kapazität eingebrachten Kapazitäten. Alle Erlöse aus dem Verkauf gebündelter Kapazität werden den einbringenden Fernleitungsnetzbetreibern nach jeder Kapazitätstransaktion zugeteilt.

(5)   Die Erlöse aus dem Reservepreis der gebündelten Kapazität werden den Fernleitungsnetzbetreibern entsprechend dem Anteil der Reservepreise ihrer in die gebündelte Kapazität eingebrachten Kapazitäten zugeteilt. Die Erlöse aus dem Auktionsaufschlag für gebündelte Kapazität, der über dem Reservepreis liegt, werden gemäß der zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern geschlossenen Vereinbarung aufgeteilt, die von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde gegebenenfalls vor den Auktionen genehmigt wurde. Wird vor der Auktion keine Vereinbarung geschlossen, werden die Erlöse aus dem Auktionsaufschlag für die gebündelte Kapazität den Fernleitungsnetzbetreibern zu gleichen Teilen zugeteilt.

(6)   Über- und Unterdeckungsmechanismen unterliegen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Wird eine Preisobergrenzregelung angewandt, unterliegt die Verwendung der Erlöse aus Kapazitätspreisen, die das jeweilige Entgelt übersteigen, der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde.

Artikel 27

Kapazitätsbuchungsplattformen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden diese Verordnung an, indem sie Kapazität mithilfe einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer internetgestützter Buchungsplattformen anbieten. Die Fernleitungsnetzbetreiber können solche Plattformen selbst oder durch eine vereinbarte Partei betreiben, die im Bedarfsfall gegenüber den Netznutzern in ihrem Namen auftritt.

(2)   Gemeinsame Buchungsplattformen wenden die folgenden Regeln an:

a)

Es gelten die Vorschriften und Verfahren für das Anbieten und die Zuweisung der gesamten Kapazität gemäß Kapitel III.

b)

Die Einrichtung eines Verfahrens, um verbindliche gebündelte Kapazität gemäß Kapitel IV anbieten zu können, hat Vorrang.

c)

Den Netznutzern werden Funktionen bereitgestellt, um Sekundärkapazität anbieten und erlangen zu können.

d)

Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Buchungsplattformen ist, dass die Netznutzer allen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zustimmen, die für die Buchung und die Nutzung von Kapazität im Netz des maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreibers im Rahmen eines Transportvertrags gelten, und dass sie diese Bedingungen erfüllen.

e)

Die Kapazität an einem beliebigen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt wird auf nicht mehr als einer Buchungsplattform angeboten.

(3)   Die Einrichtung einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer Buchungsplattformen hat die Kapazitätsbuchung an Kopplungspunkten in der gesamten Union zugunsten der Netznutzer zu erleichtern und zu vereinfachen. Zu diesem Zweck führt der ENTSO-Gas innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine öffentliche Konsultation durch, um die Markterfordernisse zu ermitteln. Das Konsultationsverfahren dauert maximal sechs Monate, einschließlich der Veröffentlichung eines Berichts mit den Konsultationsergebnissen durch den ENTSO-Gas. In diesem Bericht werden Optionen für die Umsetzung der festgestellten Markterfordernisse unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitaufwands ausgewiesen, damit die Fernleitungsnetzbetreiber oder Dritte in deren Namen die am besten geeignete Option realisieren. Der ENTSO-Gas und die Agentur unterstützen gegebenenfalls diesen Prozess.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung ab dem 1. November 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 985/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2013

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Bewertung von 23 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSA bewerteten in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt: Bewertung FGE.06rev4 (3) (Stoffe FL-Nr. 02.229, 05.137, 09.562 und 09.854), Bewertung FGE.07rev4 (4) (Stoffe FL-Nr. 02.145, 02.194, 02.211, 07.198 und 07.204), Bewertung FGE.08rev5 (5) (Stoff FL-Nr. 15.134), Bewertung FGE.09rev4 (6) (Stoffe FL-Nr. 07.202 und 07.255), Bewertung FGE.12rev3 (7) (Stoff FL-Nr. 05.182), Bewertung FGE.20rev4 (8) (Stoffe FL-Nr. 05.026, 05.028, 05.029 und 09.858), Bewertung in FGE.23rev4 (9) (Stoff FL-Nr. 13.170), Bewertung in FGE.63rev1 (10) (Stoffe FL-Nr. 02.252, 07.190 und 09.936), Bewertung FGE.94rev1 (11) (Stoff FL-Nr. 16.095) und Bewertung FGE.304 (12) (Stoff FL-Nr. 16.123). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(4)

Die bei diesen Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilten Aromastoffe sollten daher durch Streichung der Verweise auf eine der Fußnoten 1 bis 4 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden.

(5)

Nach der Veröffentlichung der Unionsliste wurden einige Fehler in dieser Liste festgestellt. Diese Fehler betreffen Bezeichnungen, CAS-Nummern, JEFCA-Nummern oder sekundäre Komponenten folgender Stoffe: FL-Nummern 02.093, 02.110, 05.085, 08.004, 09.016, 09.131, 09.132, 09.266, 09.578, 09.596, 09.880, 12.075, 12.086, 12.273, 13.028, 13.190, 14.067 und 17.015. Die Fehler sollten berichtigt werden.

(6)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3091.

(4)  The EFSA Journal 2012; 10(10):2899.

(5)  The EFSA Journal 2012; 10(7):2837.

(6)  The EFSA Journal 2012; 10(7):2836.

(7)  The EFSA Journal 2012; 10(12):2993.

(8)  The EFSA Journal 2012; 10(12):2994.

(9)  The EFSA Journal 2013; 11(2):3092.

(10)  The EFSA Journal 2012; 10(10):2900.

(11)  The EFSA Journal 2012; 10(6):2747.

(12)  The EFSA Journal 2012; 10(10):2903.


ANHANG

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.093 erhält folgende Fassung:

„02.093

(Z)-Non-6-en-1-ol

35854-86-5

324

10294

 

 

 

JECFA“

2.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.110 erhält folgende Fassung:

„02.110

2,6-Dimethylhept-6-en-1-ol

36806-46-9

348

 

Mindestens 90 %; sekundäre Komponente 5-10 % 2,6-Dimethyl-5-hepten-1-ol

 

 

JECFA“

3.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.145 erhält folgende Fassung:

„02.145

2,6-Dimethylocta-1,5,7-trien-3-ol

29414-56-0

 

 

 

 

 

EFSA“

4.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.194 erhält folgende Fassung:

„02.194

Octa-1,5-dien-3-ol

83861-74-9

 

 

 

 

 

EFSA“

5.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.211 erhält folgende Fassung:

„02.211

Undeca-1,5-dien-3-ol

56722-23-7

 

 

 

 

 

EFSA“

6.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.229 erhält folgende Fassung:

„02.229

(-)-3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol

7540-51-4

 

 

Mindestens 90 % cis-Isomer; sekundäre Komponenten 2-6 % doppelt ungesättigte und gesättigte C10-Alkohole, 2-4 % Citronellylacetat, 2-3 % Citronellal

 

 

EFSA“

7.

Der Eintrag für FL-Nr. 02.252 erhält folgende Fassung:

„02.252

4,8-Dimethyl-3,7-nonadien-2-ol

67845-50-5

1841

 

 

 

 

EFSA“

8.

Der Eintrag für FL-Nr. 05.026 erhält folgende Fassung:

„05.026

o-Tolualdehyd

529-20-4

 

 

 

 

 

EFSA“

9.

Der Eintrag für FL-Nr. 05.028 erhält folgende Fassung:

„05.028

m-Tolualdehyd

620-23-5

 

 

 

 

 

EFSA“

10.

Der Eintrag für FL-Nr. 05.029 erhält folgende Fassung:

„05.029

p-Tolualdehyd

104-87-0

 

 

 

 

 

EFSA“

11.

Der Eintrag für FL-Nr. 05.085 erhält folgende Fassung:

„05.085

(Z)-Hept-4-enal

6728-31-0

320

2124

Mindestens 93 % der Z-Form von Hept-4-enal; sekundäre Komponente 2-5 % der E-Form von Hept-4-enal

 

 

JECFA“

12.

Der Eintrag für FL-Nr. 05.137 erhält folgende Fassung:

„05.137

Dec-4(cis)-enal

21662-09-9

 

 

Mindestens 90 %; sekundäre Komponente mindestens 5 % trans-Isomer

 

 

EFSA“

13.

Der Eintrag für FL-Nr. 05.182 erhält folgende Fassung:

„05.182

2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1-carboxaldehyd

432-24-6

 

 

 

 

 

EFSA“

14.

Der Eintrag für FL-Nr. 07.190 erhält folgende Fassung:

„07.190

Octa-1,5-dien-3-on

65213-86-7

1848

 

Mischung von Stereoisomeren: 60-90 % E-Form und 10-40 % Z-Form

 

 

EFSA“

15.

Der Eintrag für FL-Nr. 07.198 erhält folgende Fassung:

„07.198

Pseudo-ionon

141-10-6

 

11191

 

 

 

EFSA“

16.

Der Eintrag für FL-Nr. 07.202 erhält folgende Fassung:

„07.202

2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en-1-on

20013-73-4

 

 

 

 

 

EFSA“

17.

Der Eintrag für FL-Nr. 07.204 erhält folgende Fassung:

„07.204

3,3,6-Trimethylhepta-1,5-dien-4-on

546-49-6

 

 

 

 

 

EFSA“

18.

Der Eintrag für FL-Nr. 07.255 erhält folgende Fassung:

„07.255

l-Piperiton

4573-50-6

1856

 

 

 

 

EFSA“

19.

Der Eintrag für FL-Nr. 08.004 erhält folgende Fassung:

„08.004

Milchsäure

50-21-5

930

4

 

 

 

EFSA“

20.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.016 erhält folgende Fassung:

„09.016

Menthylacetat

16409-45-3

431

206

 

 

 

JECFA“

21.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.131 erhält folgende Fassung:

„09.131

DL-Isobornylpropionat

2756-56-1

1391

412

 

 

 

EFSA“

22.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.132 erhält folgende Fassung:

„09.132

Benzylpropionat

122-63-4

842

413

 

 

 

EFSA“

23.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.266 erhält folgende Fassung:

„09.266

Hexyl-2-butenoat

19089-92-0

1807

10688

 

 

 

EFSA“

24.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.562 erhält folgende Fassung:

„09.562

trans-3-Hexenylformiat

56922-80-6

 

 

 

 

 

EFSA“

25.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.578 erhält folgende Fassung:

„09.578

Hexyl-(E)-but-2-enoat

1617-25-0

 

10688

 

 

 

EFSA“

26.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.596 erhält folgende Fassung:

„09.596

Isopentyl-(Z)-but-2-enoat

10482-55-0

 

 

 

 

 

EFSA“

27.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.854 erhält folgende Fassung:

„09.854

cis-3-Hexenyl-2-methylbutanoat

53398-85-9

 

 

 

 

 

EFSA“

28.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.858 erhält folgende Fassung:

„09.858

Phenylmethyl-2-methyl-2-butenoat

67674-41-3

 

 

Mischung von Stereoisomeren: 60-90 % E-Form und 10-40 % Z-Form

 

 

EFSA“

29.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.880 erhält folgende Fassung:

„09.880

(Z)-Hept-4-en-2-ylbutanoat

94088-12-7

 

 

 

 

 

EFSA“

30.

Der Eintrag für FL-Nr. 09.936 erhält folgende Fassung:

„09.936

4,8-Dimethyl-3,7-nonadien-2-ylacetat

91418-25-6

1847

 

 

 

 

EFSA“

31.

Der Eintrag für FL-Nr. 12.075 erhält folgende Fassung:

„12.075

Methylprop-1-enyldisulfid

5905-47-5

569

11712

Mindestens 90 %; sekundäre Komponenten 3-4 % Dimethyldisulfid und 3-4 % Di-1-propenyldisulfid

 

 

JECFA“

32.

Der Eintrag für FL-Nr. 12.086 erhält folgende Fassung:

„12.086

S-Methyl-2-methylbutanthioat

42075-45-6

486

 

 

 

 

JECFA“

33.

Der Eintrag für FL-Nr. 12.273 erhält folgende Fassung:

„12.273

3-(Methylthio)heptanal

51755-70-5

1692

 

Mindestens 92 %; sekundäre Komponente 5-7 % (E)-Hept-2-enal

 

 

EFSA“

34.

Der Eintrag für FL-Nr. 13.028 erhält folgende Fassung:

„13.028

2-Butyl-5 oder 6-keto-1,4-dioxan

65504-95-2

1484

2206

 

 

 

EFSA“

35.

Der Eintrag für FL-Nr. 13.170 erhält folgende Fassung:

„13.170

2S-cis-Tetrahydro-4-methyl-2-(2-methyl-1-propenyl)-2H-pyran

3033-23-6

 

 

 

 

 

EFSA“

36.

Der Eintrag für FL-Nr. 13.190 erhält folgende Fassung:

„13.190

3-((2-Methyl-3-furyl)thio)-2-butanon

61295-44-1

1525

 

 

 

 

EFSA“

37.

Der Eintrag für FL-Nr. 14.067 erhält folgende Fassung:

„14.067

2-Ethoxy-3-methylpyrazin

32737-14-7

793

11921

Mindestens 82 % 2-Ethoxy-3-methylpyrazin. Sekundäre Komponenten 15 % 2-Ethoxy-5-methylpyrazin (CAS-Nr. 67845-34-5) oder 2-Ethoxy-6-methylpyrazin (CAS-Nr. 53163-97-6)

 

 

EFSA“

38.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.134 erhält folgende Fassung:

„15.134

2,5-Dihydroxy-1,4-dithian

40018-26-6

550

 

Mischung von Stereoisomeren: 25-30 % (2R,5S und 2R,5R)und 70-75 % (2S,5R und 2R,5S)

 

 

EFSA“

39.

Der Eintrag für FL-Nr. 16.095 erhält folgende Fassung:

„16.095

N-[(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-yl]-cyclopropancarboxamid

744251-93-2

1779

 

 

 

 

EFSA“

40.

Der Eintrag für FL-Nr. 16.123 erhält folgende Fassung:

„16.123

(1R,2S,5R)-N-(4-Methoxyphenyl)-5-methyl-2-(1-methylethyl)cyclohexancarboxamid

68489-09-8

 

 

 

 

 

EFSA“

41.

Der Eintrag für FL-Nr. 17.015 erhält folgende Fassung:

„17.015

DL-Methylmethioninsulfoniumchlorid

3493-12-7

1427

761

 

 

 

EFSA“


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 986/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2013

zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2014 des EGFL

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung bestimmt.

(2)

Gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Europäische Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz ist zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festzusetzen.

(3)

Übersteigt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz den für die Europäische Union im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so ist gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der einheitliche Zinssatz anzuwenden. Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz dagegen unter dem für die Europäische Union im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so ist für diesen Mitgliedstaat ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festzusetzen.

(4)

Außerdem wird gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 des Anhangs genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt für diesen Mitgliedstaat der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz.

(5)

Mit Ausnahme Frankreichs und Schwedens haben die Mitgliedstaaten erklärt, dass sie keinerlei Zinskosten zu tragen hatten, weil sie während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten. Darüber hinaus lagen während des Referenzzeitraums die für solche Mitgliedstaaten geltenden Referenzzinssätze über dem für die Europäische Union festgesetzten einheitlichen Zinssatz. Schließlich wurden für Kroatien die Referenzzinssätze der Monate Juli und August 2013 angewendet.

(6)

In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2014 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zulasten des Rechnungsjahres 2014 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung auf einen einheitlichen Zinssatz von 0,4 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35).


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 987/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fenland Celery (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Fenland Celery“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Fenland Celery“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 9.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Fenland Celery (g.g.A.)


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 988/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

41,5

ZZ

41,5

0707 00 05

MK

50,7

TR

121,6

ZZ

86,2

0709 93 10

TR

121,5

ZZ

121,5

0805 50 10

AR

112,1

CL

118,6

IL

100,2

TR

85,0

ZA

111,5

ZZ

105,5

0806 10 10

BR

257,9

MK

32,3

TR

137,1

ZZ

142,4

0808 10 80

BA

56,1

BR

89,2

CL

146,7

NZ

125,2

US

178,1

ZA

135,6

ZZ

121,8

0808 30 90

TR

128,9

US

162,0

ZZ

145,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2013

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

(2013/500/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (1) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dahin gehend geändert, dass die Anwendung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angepasst wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 ermöglicht den ungehinderten Zugang aller Waren mit Ursprung in Moldau zum Unionsmarkt; davon ausgenommen sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Für die in jenem Anhang I aufgeführten Waren gelten begrenzte Zugeständnisse in Form von Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder in Form einer Zollsenkung. Zur Liberalisierung der Weineinfuhren aus der Moldau können zusätzliche Ausweitungen der in der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 festgelegten Präferenzen angenommen werden.

(3)

Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entbunden würde, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten.

(4)

Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau zu stellen, damit die Union Zollfreiheit oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung in Moldau gewähren kann, so auch für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten, ohne der Verpflichtung zu unterliegen, anderen WTO-Mitgliedern für vergleichbare Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2015 dieselbe Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung zu gewähren.

(5)

Die Union wird einen diesbezüglichen Antrag an die Welthandelsorganisation stellen.

(6)

Es ist daher angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich des Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt ‚der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist es, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau in Bezug auf Waren mit Ursprung in Moldau zu beantragen, einschließlich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten.

Die Kommission wird diesen Standpunkt vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 5).


ANHANG

WAREN, DIE MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

2013 (1)

2014 (1)

2015 (1)

09.0504

0201 bis 0204

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen

4 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

09.0505

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.0506

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.4210

0401 bis 0406

Milcherzeugnisse

1 500 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

09.0507

0407 00

Vogeleier in der Schale

120 (3)

120 (3)

120 (3)

09.0508

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

300 (2)

300 (2)

300 (2)

09.0509

1001 90 91

1001 90 99

Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn

55 000 (2)

60 000 (2)

65 000 (2)

09.0510

1003 00 90

Gerste

50 000 (2)

55 000 (2)

60 000 (2)

09.0511

1005 90

Mais

45 000 (2)

50 000 (2)

55 000 (2)

09.0512

1601 00 91

und

1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

600 (2)

600 (2)

600 (2)

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

von Hühnern, nicht gegart

von Hausschweinen,

von Rindern, nicht gegart

09.0513

1701 99 10

Weißzucker

34 000 (2)

34 000 (2)

34 000 (2)


2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

KN-Code

Beschreibung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 10

Äpfel, frisch

0808 20

Birnen und Quitten

0809 10

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40

Pflaumen und Schlehen


(1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2)  Tonnen (Nettogewicht).

(3)  Millionen Stück.


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

zur Ablehnung der von den Niederlanden mitgeteilten Zurückweisung der Zulassung eines difenacoum-haltigen Biozidprodukts gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6409)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2013/501/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der Wirkstoffe, die auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt wurden. Mit der Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I (2) wurde der Wirkstoff Difenacoum zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, in die Liste aufgenommen.

(2)

Die Firma Edialux France hat an Frankreich gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG einen Antrag auf Zulassung eines difenacoum-haltigen Produkts als Wachsblockköder („das strittige Produkt“) gerichtet. Bezeichnung und Bezugsnummern des strittigen Produkts im Register für Biozidprodukte („R4BP“) sind im Anhang dieses Beschlusses angeführt.

(3)

Frankreich hat das strittige Produkt am 23. Februar 2012 zugelassen. Das Produkt wurde anschließend im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung auch in Deutschland, Luxemburg, Belgien und der Schweiz zugelassen.

(4)

Am 3. Juli 2012 hat Denka Registrations B.V. („der Antragsteller“) an die Niederlande einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der französischen Zulassung des strittigen Produkts gerichtet.

(5)

Am 24. Januar 2013 haben die Niederlande der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG zurückzuweisen. Die Niederlande waren der Auffassung, dass das strittige Produkt die Anforderung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG, wonach das Biozidprodukt hinreichend wirksam sein muss, insofern nicht erfüllt, als seine Wirksamkeit nicht in Feld- oder Halbfeldversuchen nachgewiesen wurde. Gemäß der Mitteilung ist die Wirksamkeit von Rodentiziden für die Niederlande ein besonderes Anliegen, da sowohl für Ratten als auch für Mäuse Resistenzprobleme gemeldet wurden.

(6)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller gebeten, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb von 90 Tagen schriftlich Anmerkungen zu übermitteln. Innerhalb dieser Frist haben Frankreich, Belgien und der Antragsteller Anmerkungen übermittelt. Die Mitteilung wurde auf der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 25./26. Februar 2013 auch von Vertretern der Kommission und Vertretern der für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diskutiert; der Antragsteller war bei dieser Sitzung anwesend.

(7)

Aus den übermittelten Anmerkungen geht hervor, dass Frankreich die Wirksamkeit des Produkts nach dem verfügbaren EU-Leitfaden für die Wirksamkeitsprüfung von Rodentiziden (3) geprüft hat. Obgleich für die Beantragung der Zulassung eines Rodentizids in der Regel sowohl Labor- als auch Feldversuche erforderlich sind, kann durch Extrapolation von Daten eines anderen gemäß der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Produkts, das denselben Wirkstoff enthält und bereits für denselben Verwendungszweck zugelassen wurde, auf Feldversuche verzichtet werden.

(8)

Die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit des strittigen Produkts stützten sich demnach auf die Extrapolation von Daten, die mit einem anderen Rodentizid mit Getreiderezeptur (Sorkil Avoine Speciale  (4)) generiert wurden, das die Kriterien des vorgenannten Leitfadens erfüllt und für das die Produktwirksamkeit in Feld- und Halbfeldversuchen mit der Zielart nachgewiesen wurde.

(9)

Wie im Leitfaden vorgegeben, wurde auch in Versuchen mit Köderauswahl nachgewiesen, dass die Palatabilität durch die Köderformel nicht beeinflusst wurde und das strittige Produkt für Mäuse schmackhafter und für Ratten ebenso schmackhaft war wie das Produkt Sorkil Avoine Speciale.

(10)

In Anbetracht dieser Argumente schließt sich die Kommission den Schlussfolgerungen aus der Prüfung an, die von Frankreich und von den anderen Mitgliedstaaten, die die französische Zulassung im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung anerkannt haben und das strittige Produkt für als ausreichend wirksam im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG erachten, durchgeführt wurde. Sie ist daher der Auffassung, dass der Antrag der Niederlande auf Zurückweisung der Zulassung angesichts der Faktenlage nicht gerechtfertigt ist.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vorschlag der Niederlande, die von Frankreich am 23. Februar 2012 gewährte Zulassung für das im Anhang genannte Produkt zurückzuweisen, wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46.

(3)  Siehe Technical Notes for Guidance on Product Evaluation. Appendices to Chapter 7. Product Type 14: Efficacy Evaluation of Rodenticidal Biocidal Products, abrufbar über http://ihcp.jrc.ec.europa.eu/our_activities/public-health/risk_assessment_of_Biocides/doc/TNsG/TNsG_PRODUCT_EVALUATION/Revised_Appendix_Chapter_7_PT14_2009.pdf

(4)  Referenznummer des französischen Antrags im Register für Biozidprodukte: 2010/6309/6308/FR/AA/7742. Datum der Zulassung: 1. Oktober 2011.


ANHANG

Produkt, für das der Vorschlag der Niederlande, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG erteilte Zulassung zurückzuweisen, abgelehnt wird:

Produktbezeichnung in Frankreich

Bezugsnummer des französischen Antrags im Register für Biozidprodukte

Produktbezeichnung in den Niederlanden

Bezugsnummer des niederländischen Antrags im Register für Biozidprodukte

Sorkil Bloc

2010/6309/6327/FR/AA/7767

Sorkil Bloc

2012/6309/6327/NL/MA/31585


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6583)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2013/502/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/7/EG der Kommission (2) wurde eine alternative Aufmachung von Schweineschlachtkörpern in Zypern zugelassen.

(2)

Zypern hat bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, Schweineschlachtkörper in einer anderen als der in Artikel 2 der Entscheidung 2005/7/EG zugelassenen alternativen Aufmachung und der in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Aufmachung anzubieten.

(3)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Angebotsform vorzusehen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht. In seinem Antrag hat Zypern präzisiert, in seinem Gebiet sei es handelsüblich, Schlachtkörper in einer Aufmachung mit Zunge, Nieren und Flomen anzubieten. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Zypern zugelassen werden.

(4)

Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird.

(5)

Die Entscheidung 2005/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2005/7/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in Zypern vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Entfernung der Zunge, der Nieren und des Flomens aufgemacht werden.

Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst:

Formula.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Entscheidung 2005/7/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 19).


15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6599)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/503/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen, in Anhang F der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten.

(2)

Die Varroose bei Bienen ist in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführt. Sie wird verursacht durch eine ektoparasitische Milbe, die der Gattung Varroa angehört und auf der ganzen Welt verbreitet ist.

(3)

Artikel 15 der Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Auffassung nach völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B frei ist, der Kommission entsprechende Unterlagen vorlegt, auf deren Grundlage ein Beschluss gefasst wird.

(4)

Die Varroose verbreitet sich durch die Verbringung von Bienenbrut und den direkten Kontakt zwischen befallenen adulten Bienen. Zum direkten Kontakt kann es nur im Flugradius einer Biene kommen. Folglich können nur Gebiete, in denen die Verbringung von Bienenstöcken und Brut kontrolliert werden kann, und die so isoliert liegen, dass keine Bienen von außen einwandern können, als seuchenfrei anerkannt werden. Die zuständigen Behörden müssen zudem anhand erweiterter Überwachungsergebnisse nachweisen, dass die Region tatsächlich varroosefrei ist und dass die Einführung von lebenden Bienen und Brut streng kontrolliert wird, um den Status zu erhalten.

(5)

Finnland hat beantragt, die Ålandinseln als einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuerkennen, der frei ist von Varroose. Gemäß Artikel 355 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden die Verträge entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.

(6)

Åland ist eine Inselgruppe in der nördlichen Ostsee am Eingang des Bottnischen Meerbusens und ist daher weit genug entfernt von Gebieten, in denen die Varroose möglicherweise auftritt.

(7)

Die Varroose ist auf den Ålandinseln anzeigepflichtig; weder gedeckelte Brut noch geschlüpfte adulte lebende Honigbienen dürfen vom finnischen Festland auf die Inseln verbracht werden. Finnland beobachtet die Bienenpopulation der Inseln seit mehreren Jahren. Aufgrund dieser Überwachung kann Finnland jetzt bestätigen, dass die Seuche auf den Ålandinseln nicht auftritt. Demzufolge kann dieser Teil des finnischen Hoheitsgebiets als frei von dieser Seuche betrachtet werden.

(8)

Die im Handel verlangten zusätzlichen Garantien sollten daher unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die bereits in finnischen Rechtsvorschriften vorhanden sind, festgelegt werden.

(9)

Damit Musterveterinärbescheinigungen für die EU-interne Verbringung lebender Bienen zwischen varroosefreien Unionsgebieten festgelegt werden können, sollte eine zusätzliche, zu bescheinigende Bedingung in die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG aufgenommen werden. Zudem sollte die lokale Veterinäreinheit des varroosefreien Gebiets/der varroosefreien Gebiete mit einem TRACES-Code gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (2) gekennzeichnet werden.

(10)

Lebende Bienen dürfen nur unter den in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden. Um den Status von Gebieten als anerkannt frei von Varroose zu schützen, sollte zusätzlich zu den Bedingungen der genannten Verordnung die Verbringung von Sendungen mit Bienenköniginnen und Pflegebienen in die Union verboten werden, wenn die angegebene endgültige Bestimmung der Sendungen ein varroosefreies Gebiet ist.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten sind als frei von Varroose anerkannt.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

im nationalen Recht ist eine Meldepflicht für Varroose vorgesehen;

b)

es wird durch eine regelmäßige Überwachung bestätigt, dass keine ektoparasitischen Milben der Gattung Varroa vorhanden sind.

(2)   Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten berichten der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März über die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Feststellung ektoparasitischer Milben der Gattung Varroa in den in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Gebieten.

Artikel 3

(1)   Die Verbringung von Sendungen der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Verbringung der in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführten Waren in die in der dritten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Gebiete zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Waren stammen aus einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannten Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats;

b)

die Sendungen werden begleitet von einer nach dem Muster der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellten Veterinärbescheinigung, in der in Teil II Nummer 2 folgende Angabe erscheint:

„Waren, die in der fünften Spalte der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission aufgeführt sind und aus Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten stammen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG als varroosefrei anerkannt sind und in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Varroose gemeldet worden ist.“

c)

es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um während der Beförderung die Verunreinigung der Sendungen mit dem Erreger der Varroose zu vermeiden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Verbringung von Sendungen mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Bienen in die Union nicht zu, wenn aus den Angaben in den Feldern I.9, I.10 oder I.12 der die Sendung begleitenden Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass ihre endgültige Bestimmung ein Gebiet ist, das in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der gesundheitlichen Anforderungen an Einfuhren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union verbracht werden, wenn als endgültige Bestimmung ein Gebiet eingetragen wird, das nicht in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgeführt ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1):


ANHANG

Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die als varroosefrei anerkannt sind

1

2

3

4

5

ISO-Code

Mitgliedstaat

Als varroosefrei anerkanntes Gebiet

TRACES-Code

Lokale Veterinäreinheit

Waren, deren Verbringung in das in der dritten Spalte aufgeführte Gebiet verboten ist

FI

Finnland

Ålandinseln

FI00300 AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO

Gedeckelte Brut und geschlüpfte adulte lebende Honigbienen


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/41


ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

vom 17. Dezember 2012

zur Annahme der Geschäftsordnung

(2013/504/EU)

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere Artikel 46 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union der Kontrolle einer unabhängigen Behörde unterliegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sieht die Einrichtung einer unabhängigen Behörde vor, die als der Europäische Datenschutzbeauftragte bezeichnet wird und die sicherstellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft geachtet werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 legt auch die Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten fest und sieht die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten vor.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sieht außerdem vor, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte von einer Geschäftsstelle unterstützt wird und enthält eine Reihe von Bestimmungen im Hinblick auf Personal- und Haushaltsfragen.

(5)

Der Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten enthält eine Reihe zusätzlicher diesbezüglicher Bestimmungen. (2)

(6)

Weitere Bestimmungen des EU-Rechts sehen zusätzliche Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten vor —

HAT FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG ANGENOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt die ihm kraft Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und anderen Bestimmungen des EU-Rechts auferlegten Aufgaben und Befugnisse wahr.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

b)

„Organ“ bezeichnet ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur der Europäischen Union, die oder das der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegt;

c)

„EDSB“ bezeichnet den Europäischen Datenschutzbeauftragten als Organ;

d)

„Datenschutzbeauftragter“ bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist, die Personen, die das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten innehaben;

e)

„Verwaltungsmaßnahme“ bezeichnet eine Entscheidung oder einen anderen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Organ.

KAPITEL II

ORGAN UND GESCHÄFTSSTELLE

Artikel 3

Unabhängigkeit, verantwortungsbewusste Amtsführung und gute Verwaltungspraxis

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 44 der Verordnung übt der Datenschutzbeauftragte sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte gewährleistet die ordnungsgemäße Arbeit der Dienste, die zur Wahrnehmung der in Artikel 1 genannten Aufgaben zur Verfügung stehen, unter Wahrung der Grundsätze der verantwortungsgemäßen Amtsführung, der guten Verwaltungspraxis und der guten Haushaltsführung.

Artikel 4

Rollen des Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

(1)   Der Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte sind als Mitglieder des Organs für die Annahme von Strategien, Politiken und Entscheidungen verantwortlich und arbeiten bei der Wahrnehmung der in Artikel 1 genannten Aufgaben zusammen. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte nimmt in Abwesenheit oder bei Handlungsunfähigkeit des Datenschutzbeauftragten dessen Aufgaben wahr und umgekehrt.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte streben die Erzielung eines Konsenses im Hinblick auf die allgemeinen Strategien und Politiken sowie andere wichtige Fragen an, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Geschäftsstelle. Sofern kein Konsens erzielt wird und eine Angelegenheit dringend ist, entscheidet der Datenschutzbeauftragte.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte legt in enger Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten die Arbeitsteilung zwischen den beiden fest und bestimmt unter anderem, wer von beiden vorrangig für die Ausarbeitung, Annahme und das Follow-up von Entscheidungen verantwortlich ist und welche Aufgaben gegebenenfalls an den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten delegiert werden.

Artikel 5

Geschäftsstelle

(1)   Gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung wird der Datenschutzbeauftragte von einer Geschäftsstelle unterstützt, deren Aufgaben und Arbeitsmethoden vom Datenschutzbeauftragten definiert werden.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte kann bestimmte Aufgaben einzelnen Bediensteten übertragen, die von anderen Bediensteten ersetzt werden können.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte richtet eine Reihe von Referaten und Sektoren ein, die die Geschäftsstelle zur Unterstützung der Vorbereitung und Wahrnehmung der in Artikel 1 genannten Aufgaben bilden. Jedes Referat bzw. jeder Sektor werden von einem Referatsleiter bzw. einem Bereichsleiter geführt.

Artikel 6

Direktor

(1)   Die Geschäftsstelle wird von einem Direktor geführt, der alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Sekretariats und eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, einschließlich der Ersetzung des Direktors bei dessen Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit.

(2)   Der Direktor ist verantwortlich für:

a)

die Vorbereitung und Umsetzung von Strategien und Politiken;

b)

die Erbringung eines Beitrags zu deren Bewertung und Entwicklung;

c)

die Koordinierung und Planung von Aktivitäten, die Leistungsmessung und gegebenenfalls die Vertretung des Organs im Hinblick auf dessen Beziehungen mit anderen Organen und Einrichtungen.

Artikel 7

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus dem Datenschutzbeauftragten, dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten und dem Direktor. Der Verwaltungsrat tritt regelmäßig zusammen, gewöhnlich wöchentlich, um allgemeine Strategien und Politiken sowie sonstige wichtige Fragen zu erörtern und trägt zur guten Koordinierung der diesbezüglichen Aktivitäten bei.

(2)   Der Direktor gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekretariats des Verwaltungsrats.

Artikel 8

Referats- und Bereichsleitersitzung

Der Direktor trifft regelmäßig, gewöhnlich wöchentlich, mit den Referats- und Bereichsleitern zusammen, um die Koordinierung und Planung der Aktivitäten und die Vorbereitung und Umsetzung der Strategien und Politiken sicherzustellen. Der Direktor gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekretariats der Referats- und Sektorenleitersitzung.

Artikel 9

Anstellungsbehörde

(1)   Der Direktor übt die Befugnisse der Anstellungsbehörde in der Bedeutung von Artikel 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in der Bedeutung von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und etwaige andere verbundene Befugnisse aus, die auf sonstige interne sowie interinstitutionelle Verwaltungsbeschlüsse zurückgehen, sofern die Entscheidung des Datenschutzbeauftragen zur Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nichts anderes vorsieht.

(2)   Der Direktor kann die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse an den für das Management der Humanressourcen zuständigen Beamten übertragen.

Artikel 10

Anweisungsbefugter und Rechnungsprüfer

(1)   Die Befugnisse des Anweisungsbefugten werden vom Datenschutzbeauftragten ausgeübt. Die Befugnisse des bevollmächtigten Anweisungsbefugten und des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden von denjenigen Personen ausgeübt, die in der Charta der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der bevollmächtigten Anweisungsbefugte und in der Charta der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten ernannt sind.

(2)   Der Rechnungsprüfer der Europäischen Kommission wird zum Rechnungsprüfer des EDSB ernannt.

KAPITEL III

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND STELLVERTRETUNGSREGELUNGEN

Artikel 11

Befugnisübertragung

(1)   Der Datenschutzbeauftragte kann dem Direktor die Befugnis übertragen, den definitiven Text etwaiger Entscheidungen oder Stellungnahmen, deren Inhalt bereits definiert wurde, anzunehmen und zu unterzeichnen.

(2)   Sofern dem Direktor gemäß Absatz 1 Befugnisse übertragen wurden, kann dieser die Befugnis zur deren Ausübung in seiner Abwesenheit dem Leiter des betroffenen Referats oder Sektors übertragen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Befugnissen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden oder diejenigen in Finanzfragen gemäß den Artikeln 9 und 10.

Artikel 12

Stellvertretungsregelungen

(1)   In Abwesenheit des Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten oder in Fällen, in denen diese verhindert sind, ihr Amt auszuüben, werden diese in dringenden Angelegenheiten während ihrer Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit vom Direktor ersetzt.

(2)   Sofern der Direktor verhindert ist, seine Funktionen auszuüben oder sofern die Stelle nicht besetzt ist und kein Beamter vom Datenschutzbeauftragten ernannt wurde, werden die Funktionen des Direktors vom Referats- oder Bereichsleiter in der höchsten Besoldungsgruppe oder, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten Referats- oder Bereichsleiter oder, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten Referats- oder Bereichsleiter ausgeübt.

(3)   Ist kein Referats- oder Bereichsleiter anwesend und wurde kein Beamter ernannt, übernimmt die Funktion des Stellvertreters der Bedienstete des Referats oder des Sektors in der höchsten Besoldungsgruppe oder, bei gleicher Besoldungsgruppe, der in seiner Besoldungsgruppe dienstälteste Bedienstete oder, bei gleichem Dienstalter, der älteste Bedienstete.

(4)   Jeder andere Dienstvorgesetzte wird im Fall seiner Verhinderung oder wenn die Stelle nicht besetzt ist, von einem vom Direktor im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten ernannten Bediensteten ersetzt. Hat der Direktor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Bediensteten des Referats oder des Sektors in der höchsten Besoldungsgruppe oder, bei gleicher Besoldungsgruppe, vom dienstältesten anwesenden Untergebenen des Referats oder des Sektors und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen wahrgenommen.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Befugnissen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden oder diejenigen in Finanzfragen gemäß den Artikeln 9 und 10.

KAPITEL IV

PLANUNG

Artikel 13

Jährlicher Managementplan

(1)   In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung legt der EDSB jedes Jahr einen jährlichen Managementplan fest. Dieser Plan übersetzt die langfristige Strategie des EDSB in allgemeine und spezifische Zielsetzungen. Es werden Erfolgsindikatoren und Zielsetzungen definiert und zweimal jährlich gemessen, um die Ergebnisse zu überwachen und nachzuverfolgen.

(2)   Eine Risikoanalyse der geplanten Aktivitäten des EDSB ist Teil des jährlichen Managementplans, der die identifizieren Risiken und die Risikobegrenzungsplanung umfasst.

Artikel 14

Jährlicher Tätigkeitsbericht

(1)   Gemäß Artikel 48 der Verordnung legt der EDSB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit („jährlicher Tätigkeitsbericht“) vor und leitet diesen an die anderen Organe weiter.

(2)   Der jährliche Tätigkeitsbericht wird spätestens am 1. Juli des Folgejahres vorgelegt und auf der Website des EDSB veröffentlicht.

(3)   Der EDSB prüft die Bemerkungen der anderen unter Absatz 1 genannten Organe gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung mit Blick auf die anschließende mögliche Prüfung des Berichts im Europäischen Parlament.

KAPITEL V

SPEZIFISCHE VERFAHREN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Leitgrundsätze und zentrale Werte

(1)   Der EDSB handelt im öffentlichen Interesse als fachkundige, unabhängige und verlässliche Stelle mit hoher Kompetenz im Bereich des Datenschutzes auf der Ebene der Europäischen Union. Die Beiträge des EDSB beruhen auf Unparteilichkeit, Integrität, Transparenz und Pragmatismus.

(2)   Der EDSB stellt gemeinsam mit den anderen Betroffenen konstruktiv sicher, dass ein Gleichgewicht zwischen Datenschutz und dem Recht auf Privatsphäre und anderen Interessen und Politiken geschaffen wird.

(3)   Die Überwachung der Organe basiert auf dem Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen vorwiegend bei den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst liegt.

Artikel 16

Tätigkeitspolitik

Der EDSP nimmt Strategiepapiere an, um die wesentlichen Elemente der Politik des EDSB im Hinblick auf spezifische Aktivitäten zu definieren, sofern dies als Orientierungshilfe im Hinblick auf die Haltung des EDSB in Bezug auf eine spezifische Aktivität von Bedeutung ist. Die Strategiepapiere werden regelmäßig aktualisiert.

Artikel 17

Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung

Der EDSB führt regelmäßig Überwachungsmaßnahmen durch, um einen angemessenen Überblick über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen seitens der Organe zu erhalten. Diese Maßnahmen können allgemeiner Natur oder zielgerichtet sein und basieren auf den Kenntnissen und Beweismitteln, die in Durchführung der Überwachungsaktivitäten eingeholt werden.

Artikel 18

Durchsetzung

Der EDSB setzt die Datenschutzverpflichtungen unter Einsatz der ihm gemäß Artikel 47 der Verordnung gewährten Befugnisse durch. Diese Befugnisse werden in Fällen schwerwiegender, vorsätzlicher und wiederholter Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen in vollem Maße eingesetzt.

ABSCHNITT 2

Vorabkontrollen

Artikel 19

Antrag auf Vorabkontrolle

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung werden Verarbeitungen, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, vom EDSB nach Meldung durch den Datenschutzbeauftragten eines Organs vorab kontrolliert.

(2)   Bei Zweifeln an der Notwendigkeit einer Vorabkontrolle legt der EDSB auf Ersuchen des Datenschutzbeauftragten fest, ob die Verarbeitung besondere Risiken beinhaltet und fordert gegebenenfalls den Datenschutzbeauftragten auf, den Fall entsprechend zu melden.

(3)   Falls die Verarbeitung keine besonderen Risiken beinhaltet, kann der EDSB dennoch bestimmte Empfehlungen an das Organ richten.

(4)   Meldungen zu Vorabkontrollen werden per E-Mail unter Verwendung des Standardformulars des EDSB an die Geschäftsstelle des EDSB gesandt.

(5)   Alle relevanten zusätzlichen Informationen bezüglich der gemeldeten Verarbeitung können dem Meldungsformular beigefügt werden.

Artikel 20

Stellungnahmen zu Vorabkontrollen

(1)   Der EDSB nimmt eine Stellungnahme an, in der die relevanten Begründungen und Schlussfolgerungen der Vorabkontrolle dargelegt werden.

(2)   Wenn die gemeldete Verarbeitung eine mögliche Verletzung einer der Bestimmungen der Verordnung mit sich bringt, unterbreitet der EDSB gegebenenfalls Vorschläge für die Vermeidung einer derartigen Verletzung.

Artikel 21

Fristen und Aussetzung der Fristen zur Annahme einer Stellungnahme zur Vorabkontrolle

(1)   Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung gibt der EDSB seine Stellungnahme zur Vorabkontrolle innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung ab. Der EDSB kann weitere für notwendig erachtete Auskünfte anfordern. Die Frist von zwei Monaten kann ausgesetzt werden, bis der EDSB die von ihm erbetenen Auskünfte erhalten hat. Die Zweimonatsfrist kann einmalig um einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität des Falles erforderlich wird.

(2)   Ist nach Ablauf dieser gegebenenfalls verlängerten Zweimonatsfrist keine Stellungnahme erfolgt, so gilt sie als positiv.

(3)   Als Anfangstermin für die Berechnung der Frist gilt der Tag nach Eingang des Meldungsformulars.

(4)   Endet die Frist an einem Feiertag oder einen anderem Tag, an dem die Dienste des EDSB geschlossen sind, gilt der nächste Arbeitstag als Enddatum für die Abgabe der Stellungnahme.

Artikel 22

Fristen und Aussetzung der Fristen

(1)   Vor Annahme einer Stellungnahme übermittelt der EDSB einen Entwurf der Stellungnahme für eine Rückmeldung zu praktischen Aspekten und sachlichen Ungenauigkeiten. Das Organ übermittelt diese Rückmeldung innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des Entwurfs. Dieser Zeitraum kann ausgehend von einem begründeten Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verlängert werden. Das Ersuchen um Rückmeldung setzt die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Frist aus. Geht nach Verstreichen der Frist keine Rückmeldung ein, nimmt der EDSB die Stellungnahme an.

(2)   Der EDSB gewährt dem Organ eine Frist von drei Monaten nach Annahme der Stellungnahme zur Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der in der Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen. Diese Informationen unterliegen einem Follow-up seitens des EDSB.

Artikel 23

Register der Vorabkontrollen

(1)   Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung führt der EDSB ein Register der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommenen Verarbeitungen, die gemäß Artikel 27 der Verordnung gemeldet wurden.

(2)   Das Register enthält keinerlei Bezugnahmen auf Sicherheitsmaßnahmen. Es enthält einen Link zur Stellungnahme des EDSB und Informationen über die Frist zur Vorlage von Informationen seitens des Organs gemäß Artikel 22 Absatz 2. Das Register ist auf der Website des EDSB zugänglich.

ABSCHNITT 3

Konsultation zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen

Artikel 24

Konsultation zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung unterrichten die Organe den EDSB über die Ausarbeitung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2)   Nach Maßgabe von Artikel 46 Buchstabe d berät der EDSB Organe im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor sie interne Vorschriften für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausarbeiten.

(3)   Grundsätzlich zieht der EDSB Konsultationen nur dann in Betracht, wenn diese zuvor dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des betroffenen Organs zur Konsultation unterbreitet wurden.

Artikel 25

Stellungnahmen

(1)   Der EDSB gibt seine Stellungnahme grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Konsultation ab. Der EDSB kann zusätzliche für notwendig erachtete Informationen anfordern. Die Frist von zwei Monaten kann ausgesetzt werden, bis der EDSB die von ihm verlangten Angaben erhalten hat.

(2)   Der EDSB gewährt dem Organ eine Frist von drei Monaten nach Annahme der Stellungnahme zur Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der in der Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen. Diese Informationen unterliegen einem Follow-up seitens des EDSB.

ABSCHNITT 4

Konsultation zu legislativen und politischen Maßnahmen

Artikel 26

Rahmen der Konsultation

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 41 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung erteilt der EDSB Empfehlungen im Hinblick auf Legislativvorschläge, die auf den Verträgen basieren, oder im Hinblick auf andere Rechtsakte und Dokumente, wie:

a)

Entscheidungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

b)

Durchführungsbestimmungen und delegierte Rechtsakte;

c)

Dokumente bezüglich Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen;

d)

auf den Verträgen gründende Legislativinitiativen von Mitgliedstaaten;

e)

Initiativen zur verstärkten Zusammenarbeit;

f)

nicht verbindliche Dokumente, wie Empfehlungen und Mitteilungen bezüglich des Schutzes der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der EDSB unterbreitet seine Empfehlungen im Rahmen von Konsultationen durch die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung, ausgehend von einem Ersuchen eines Organs, oder aus eigener Initiative.

(2)   Der EDSB steht den betroffenen Organen während aller Phasen des Legislativverfahrens zur Konsultation zur Verfügung.

Artikel 27

Informelle Konsultation

(1)   Wie mit der Kommission vereinbart, soll der EDSB konsultiert werden, bevor das Kollegium der Kommissionmitglieder eine endgültige Entscheidung bezüglich der Annahme einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags oder eines Grundsatzdokuments ergreift. Als Antwort auf eine solche Konsultation gibt der EDSB gegenüber dem zuständigen Dienst der Kommission informelle Bemerkungen zum Entwurf des Vorschlags oder eines damit verbundenen Dokuments ab.

(2)   Bei den informellen Bemerkungen gemäß Absatz 1 wird die Vertraulichkeit des internen Entscheidungsverfahrens der Kommission auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen der Verträge und der Sekundärgesetzgebung gewahrt. Der EDSB ist bemüht, die von den Diensten der Kommission vorgeschlagenen Fristen einzuhalten, sofern dies zumutbar und praktikabel ist.

Artikel 28

Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen und formelle Kommentare

(1)   Die Ratschläge des EDSB zu einem Legislativorschlag oder einem verbundenen Dokument können die Form einer Stellungnahme, formeller Bemerkungen oder eines anderen als angemessen betrachteten Instruments annehmen.

(2)   In einer Stellungnahme analysiert der EDSB die Datenschutzaspekte eines Vorschlags oder eines damit verbundenen Dokuments. Grundsätzlich ergeht eine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Vorschlags oder des verbundenen Dokuments.

(3)   Eine Zusammenfassung der Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht, während die vollständige Fassung auf der Website des EDSB veröffentlicht wird.

(4)   Bei formellen Bemerkungen konzentriert sich der EDSB auf spezifische Aspekte eines Vorschlags oder eines damit verbundenen Dokuments. Grundsätzlich ergehen diese innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Vorschlags oder des verbundenen Dokuments. Die Bemerkungen werden auf der Website des EDSB veröffentlicht.

Artikel 29

Jährliche Prioritäten und Vorausschau

(1)   Der EDSB veröffentlicht die jährlichen Prioritäten auf der Website des EDSB.

(2)   Der EDSB veröffentlicht auf der Website dreimal jährlich eine Vorausschau der Legislativvorschläge und damit verbundenen Dokumenten, hinsichtlich derer er Stellung zu nehmen beabsichtigt. In dieser Vorausschau werden diese Dokumente ausgehend von ihrer Priorität klassifiziert.

(3)   Die Vorausschau basiert auf dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, den aktualisierten Anhängen und allen weiteren zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen.

Artikel 30

Folgemaßnahmen im Hinblick auf Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen und formelle Bemerkungen

(1)   Der EDSB verfolgt auf aktive Weise nach Abgabe seiner Empfehlungen die Entwicklungen im Europäischen Parlament, im Rat und in der Kommission.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte steht zur Verfügung, um die Empfehlungen des EDBS in einer Sitzung mit dem rechtsetzenden Organ mündlich vorzustellen und zu erörtern.

(3)   Sofern wesentliche Änderungen einer Legislativmaßnahme vorgenommen werden, kann es der EDSB erwägen, eine weitere Stellungnahme, formelle Bemerkungen oder ein anderes als angemessen betrachtetes Instrument vorzulegen.

ABSCHNITT 5

Beschwerden

Artikel 31

Beschwerden

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 46 Buchstabe a hört der EDSB Beschwerden an und prüft diese in angemessenem Ausmaß und unterrichtet die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Ausgang seiner Prüfung.

(2)   Beim EDSB eingereichte Beschwerden haben keine Auswirkungen auf die Fristen für Einsprüche in parallelen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Artikel 32

Einreichen einer Beschwerde

(1)   Aus einer Beschwerde geht der Name der die Beschwerde einreichenden Person hervor.

(2)   Eine Beschwerde wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht und enthält alle Informationen, die erforderlich sind, um den Sachverhalt zu verstehen.

(3)   Eine Beschwerde wird grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den Fakten erlangt hat, auf denen die Beschwerde basiert.

(4)   Wird bezüglich desselben Sachverhalts auch eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht, prüft der EDSB die Zulässigkeit auf der Grundlage der Bestimmungen der gemeinsamen Absichtserklärung des EDSB und des Europäischen Bürgerbeauftragten. (3)

Artikel 33

Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Der EDSB entscheidet über die angemessenste Form und die angemessensten Mittel zur Bearbeitung einer Beschwerde unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

a)

der Art und Schwere des behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen;

b)

das Gewicht des Schadens, den eine oder mehrere betroffene Personen aufgrund der Verletzung erlitten hat oder erlitten haben könnte;

c)

das potentielle Gesamtgewicht des Falls, auch im Verhältnis zu anderen betroffenen öffentlichen und/oder privaten Interessen;

d)

die Wahrscheinlichkeit des Nachweises einer Verletzung;

e)

das genaue Datum, an dem es zu dem Ereignis gekommen ist, ein etwaiges Verhalten, das keine Auswirkungen mehr hat, die Überwindung solcher Auswirkungen oder angemessene Garantien im Hinblick auf deren Überwindung.

(2)   Die Aktionen des EDSB können insbesondere in schriftlichen Auskunftsanfragen, Befragungen der betroffenen Personen, Vorortinspektionen oder der kriminaltechnischen Prüfung der betroffenen Vorrichtungen bestehen.

(3)   Der EDSB legt den Inhalt einer Beschwerde und die Identität des Beschwerdeführers nur dann offen, wenn dies für die Durchführung der Ermittlungen erforderlich ist. Während und nach den Ermittlungen werden keine Dokumente im Zusammenhang mit der Beschwerde, einschließlich der endgültigen Entscheidung, vom EDSB Dritten offengelegt, es sei denn, die betroffenen Personen willigen in eine Offenlegung ein, oder der EDSB ist gesetzlich dazu verpflichtet.

(4)   Informationen über die Beschwerde werden vom EDSB nur in einer Form veröffentlicht, die es nicht erlaubt, den Beschwerdeführer oder andere beteiligte betroffene Personen zu identifizieren.

Artikel 34

Ausgang von Beschwerden

(1)   Der EDSB informiert den Beschwerdeführer so bald wie möglich über den Ausgang einer Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen.

(2)   Wird eine Beschwerde für unzulässig befunden oder das Verfahren eingestellt, rät der EDSB gegebenenfalls dem Beschwerdeführer, diese an eine andere Behörde zu richten.

(3)   Nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung gilt die Beschwerde als abgelehnt, sofern innerhalb von sechs Monaten keine Antwort des EDSB ergeht.

Artikel 35

Prüfung und Rechtsbehelf

(1)   Der Beschwerdeführer und das betroffene Organ können den EDSB auffordern, eine Entscheidung bezüglich einer Beschwerde zu überprüfen.

(2)   Ein Überprüfungsantrag wird innerhalb eines Monats nach Empfang der Entscheidung eingereicht und kann sich ausschließlich auf neue Elemente oder rechtliche Argumente beziehen, die vom EDSB nicht berücksichtigt wurden.

(3)   Unbeschadet der Möglichkeit, den EDSB aufzufordern, die Entscheidung bezüglich einer Beschwerde zu überprüfen, kann die Entscheidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen angefochten werden.

ABSCHNITT 6

Inspektionen und Besuche

Artikel 36

Inspektionen

(1)   Der EDSB beschließt die Durchführung einer Inspektion, sofern eine Vorortkontrolle zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung als erforderlich betrachtet wird.

(2)   Die Durchführung einer Inspektion wird dem betroffenen Organ vier Wochen vor dem geplanten Inspektionstermin schriftlich angekündigt. In der Mitteilung wird der Zweck und der Umfang der Inspektion beschrieben, das Datum der Inspektion festgelegt und eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher das Organ eine Änderung des Termins beantragen kann und dem EDSB die geforderten Informationen vorlegen muss.

(3)   Seitens des EDSB ergeht dann eine Entscheidung bezüglich einer Inspektion, in welcher der Zweck, der Umfang, das Datum bzw. die Daten und die Uhrzeit sowie der Ort bzw. die Orte der Inspektion festgelegt werden und in welcher die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Inspektion angegeben ist. Der Entscheidung werden die Dienstaufträge der Bediensteten beigefügt, die an der Inspektion teilnehmen.

(4)   Die Bediensteten, die die Inspektion durchführen, holen etwaige schriftliche Beweismittel auf selektive und angemessene Weise ein. Alle schriftlichen Beweismittel werden angemessen gesichert.

(5)   Die Befragungen und die während einer Inspektion eingeholten Informationen und das befolgte Verfahren werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Organ zur Stellungnahme übermittelt wird. Geht diese Stellungnahme nicht fristgemäß ein, so gilt das Protokoll als genehmigt. Eine Liste der während der Prüfung eingeholten Beweismittel ist dem Protokoll beigefügt.

(6)   Der EDSB legt die Ergebnisse der Inspektion in einem Inspektionsbericht dar. Dieser Bericht enthält alle etwaig von dem geprüften Organ zu ergreifenden Maßnahmen und unterliegt einem Follow-up seitens des EDSB.

Artikel 37

Besuche

(1)   Der EDSB führt Besuche durch, um bei den leitenden Bediensteten eines Organs für mehr Engagement im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu sorgen.

(2)   Die Entscheidung hinsichtlich der Durchführung eines Besuchs basiert grundsätzlich auf einem Mangel an Engagement im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung, einem Mangel an Kommunikation oder dient der Sensibilisierung.

(3)   Sofern angemessen, wird ein Besuch mit einer Vereinbarung hinsichtlich eines Plans („Roadmap“) abgeschlossen, in der sich der Leitung des Organs verpflichtet, bestimmte — gemäß der Verordnung vorgesehene — Pflichten innerhalb einer festgesetzten Frist zu erfüllen. Dieser vereinbarte Plan unterliegt einem Follow-up seitens des EDSB.

ABSCHNITT 7

Verfolgung technologischer Entwicklungen

Artikel 38

Technologie und Forschung

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 46 Buchstabe e der Verordnung verfolgt der EDSB die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie. Bei Durchführung dieser Aufgabe zielt der EDSB darauf ab, sich abzeichnende Trends mit potentiellen Auswirkungen auf den Datenschutz zu identifizieren, Kontakte mit den betroffenen Parteien aufzubauen, für eine Sensibilisierung im Hinblick auf mögliche Datenschutzaspekte zu sorgen und eine Orientierungshilfe dazu zu geben, wie Datenschutzfragen in den betroffenen Projekten umgesetzt werden können, die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu fördern und, sofern erforderlich, die Aufsichtsmethoden der technologischen Entwicklung anzupassen.

(2)   Der EDSB trägt zu Rahmenprogrammen der Europäischen Union bei, indem er an wissenschaftlichen Beratergremien teilnimmt, die Kommission beim Bewertungsverfahren von Vorschlägen unterstützt oder gegebenenfalls mittels etwaiger anderer Mittel.

(3)   Der EDSB kann beschließen, zu einzelnen von der EU finanzierten Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Demonstrationsaktivitäten beizutragen, indem er auf Anfrage oder auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu der Aktivität abgibt.

ABSCHNITT 8

Gerichtsverfahren

Artikel 39

Klagen gegen Organe

Nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung kann der EDSB unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen. Der EDSB nimmt diese Befugnis, sofern erforderlich, in Anspruch, falls ein Organ gegen die Verordnung verstößt und falls die vom EDSB gemäß Artikel 47 der Verordnung ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen.

Artikel 40

Klagen gegen Entscheidungen des EDSB

Nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung kann gegen Entscheidungen des EDSB Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 41

Beitritt zu anhängigen Verfahren

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung kann der EDSB beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren beitreten.

(2)   Der EDSB beantragt, als Streithelfer im Verfahren zugelassen zu werden, sofern die Rechtssache von genereller Bedeutung für den Datenschutz ist oder sofern der EDSB direkt vom Sachverhalt in Ausübung seiner Aufsichtspflichten betroffen ist.

(3)   Die Entscheidung, zu beantragen, als Streithelfer im Verfahren zugelassen zu werden, kann auch davon beeinflusst werden, ob die Frage des Datenschutzes einen wesentlichen Teil der Rechtssache ausmacht oder ob es wahrscheinlich ist, dass ein Beitreten des EDSB einen positiven Beitrag zum Verfahren leisten könnte.

(4)   Sofern es keine gewichtigen Gründe dafür gibt, einem Verfahren nicht beizutreten, beantragt der EDSB als Streithelfer zugelassen zu werden, falls er vom Gericht dazu förmlich aufgefordert wird.

KAPITEL VI

BEHÖRDLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 42

Zusammenarbeit mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten

(1)   Der EDSB arbeitet sowohl auf bilateraler Ebene, als auch mittels Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks der Datenschutzbeauftragten mit den Datenschutzbeauftragten zusammen.

(2)   Der EDSB fördert und begleitet die behördlichen Datenschutzbeauftragten, sofern dies zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 43

Register der ernannten behördlichen Datenschutzbeauftragten

Nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung führt der EDSB ein Register der ernannten und dem EDSB gemeldeten behördlichen Datenschutzbeauftragten. Das Register umfasst insbesondere Informationen über die Dauer des Mandats eines jeden behördlichen Datenschutzbeauftragten.

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT MIT DATENSCHUTZBEHÖRDEN

Artikel 44

Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung arbeitet der EDSB mit den nationalen Datenschutzbehörden und anderen Kontrollgremien zusammen, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst:

a)

den Austausch aller sachdienlichen Informationen, wie Informationen über bewährte Praktiken sowie Aufforderungen an die betroffene Behörde, ihre Befugnisse auszuüben, oder durch die Beantwortung eines Ersuchens einer solchen Behörde;

b)

Aufbau und Wahrung von Kontakten mit den Mitgliedern und dem Personal der Behörden;

c)

Zusammenarbeit mit den gemäß EU-Recht eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsbehörden und -gremien, einschließlich der Teilnahme an den Sitzungen dieser Behörden und Gremien im Hinblick auf die Verbesserung der Kohärenz bei der Anwendung von Vorschriften und Verfahren.

Artikel 45

Artikel-29-Arbeitsgruppe

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 46 Buchstabe g der Verordnung nimmt der EDSB an den Aktivitäten der Arbeitsgruppe teil, die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr eingerichtet wurde. (4)

(2)   Der EDSB trägt aktiv zu den Debatten und zur Ausarbeitung der von der Arbeitsgruppe veröffentlichten Dokumente bei, die darauf abzielen, eine gemeinsame Auslegung der Datenschutzbestimmungen zu erzielen und die Europäische Kommission zu beraten. Diesbezüglich legt der EDSB gegebenenfalls die Perspektive der Europäischen Union dar.

(3)   Der EDSB nimmt regelmäßig an den Plenarsitzungen und den Untergruppensitzungen der Arbeitsgruppe teil.

(4)   Der EDSB fördert mit Hinblick auf die gute Zusammenarbeit in der Praxis regelmäßige Debatten mit dem Vorsitz der Arbeitsgruppe bezüglich der jeweiligen Prioritätensetzungen, möglichst mindestens einmal jährlich.

Artikel 46

Koordinierte Aufsicht über IT-Großsystemen

(1)   Der EDSB nimmt zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden an der koordinierten Aufsicht über IT-Großsysteme teil, wie vom EU-Recht vorgesehen.

(2)   Der EDSB organisiert Koordinierungssitzungen und übernimmt das Sekretariat der Koordinierungsgruppen.

(3)   Der EDSB arbeitet im erforderlichen Umfang mit den einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden gemäß deren Prioritäten zusammen, um so eine koordinierte Aufsicht über die nationalen und zentralen Teile von IT-Großsystemen zu gewährleisten.

Artikel 47

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Der EDSB nimmt an der jährlichen Frühjahrskonferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten, der jährlichen Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten und der International Working Group on Data Protection and Telecommunications teil.

(2)   Der EDSB nimmt an den relevanten internationalen Netzwerken für die Durchsetzung des Rechts auf den Schutz der Privatsphäre teil.

(3)   Der EDSB organisiert regelmäßig Seminare mit Vertretern internationaler Organisationen, um bewährte Methoden zu verbreiten und in diesen Organisationen eine Datenschutzkultur zu fördern.

(4)   Der EDSB fördert die Kooperation und den Dialog auf internationaler Ebene mit anderen Parteien aus Drittländern.

KAPITEL VIII

VERWALTUNG

Artikel 48

Sicherheit

(1)   Nach Maßgabe von Artikel 45 der Verordnung sind der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle Informationen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)   Der EDSB ernennt einen oder mehrere Bedienstete, die in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen für Sicherheitsfragen verantwortlich sind. Sie sind insbesondere verantwortlich für die das Personal betreffenden Sicherheitsprobleme, die physische Sicherheit und die IT-Sicherheit. Wenn sie dies als erforderlich erachten, um Sicherheitsrisiken für den EDSB zu vermeiden, erstatten die so ernannten Bediensteten direkt dem Direktor Bericht.

Artikel 49

IT-Lenkungsausschuss

Es wird ein Lenkungsausschuss für Informationstechnologie eingerichtet, der den Verwaltungsrat über die Auswirkungen der Informationstechnologie auf die Sicherheit und die interne Entwicklung des EDSB informiert.

Artikel 50

Qualitätsmanagement

Der EDSB richtet entsprechende Mechanismen ein, um ein angemessenes Qualitätsmanagement zu gewährleisten, wie Normen für die interne Kontrolle, einen jährlichen Tätigkeitsbericht und ein System zum Risikomanagement.

Artikel 51

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung ernennt der EDSB einen behördlichen Datenschutzbeauftragten, der direkt dem Direktor unterstellt ist.

Artikel 52

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)   Der EDSB sensibilisiert die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Datenschutz und informiert natürliche Personen über die Existenz und den Inhalt ihrer Rechte. Zu diesem Zweck setzt der EDSB eine Reihe von Kommunikationsmitteln (z. B. Website, Newsletter, soziale Medien und Sensibilisierungsveranstaltungen) ein, unterhält Kontakte mit interessierten Parteien (z. B. Studienbesuche im Amt des EDSB, Antworten auf Auskunftsersuchen) und nimmt an öffentlichen Veranstaltungen, Treffen und Konferenzen teil.

(2)   Der EDSB informiert die Medien mittels Pressemitteilungen, Interviews und Pressekonferenzen über wichtige Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehen, sowie über wichtige Stellungnahmen oder Veröffentlichungen.

Artikel 53

Dokumentation

(1)   Es werden genaue und zuverlässige Aufzeichnungen über alle Aktivitäten des EDSB geführt, die eine verlässliche und rechtlich belegbare Beweisquelle für Entscheidungen und Maßnahmen darstellen.

(2)   Dokumente bezüglich spezifischer Aktivitäten werden in Akten zusammengefasst. Die Akten werden logisch nach Art der Aktivität gemäß einem vom EDSB festgelegten Aktenplan zugänglich gemacht.

(3)   Die verschiedenen Arten von Akten werden für einen spezifischen Zeitraum gemäß einem vom EDSB festgelegten Aufbewahrungsplan aufbewahrt. Nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums werden die Akten geprüft und entsprechend der vom EDSB angenommenen Archivierungsregeln archiviert.

Artikel 54

Aktive Offenlegung von Dokumenten

(1)   Grundsätzlich sind alle Schlüsseldokumente, thematische Leitlinien, legislative Stellungnahmen, förmliche Bemerkungen, Schriftsätze für Gerichtsverhandlungen und Stellungnahmen zu Vorabkontrollen für die Öffentlichkeit auf der Website des EDSB zugänglich.

(2)   Stellungnahmen infolge einer verwaltungsrechtlichen Konsultation sind auf der Website des EDSB öffentlich zugänglich, falls sie eine weitergehende Bedeutung haben, eine neue Auslegung oder Anwendung des Rechts enthalten oder die Auswirkungen neuer Technologien auf die Rechte betroffener Personen betreffen.

Artikel 55

Veröffentlichung im Amtsblatt

Folgende Dokumente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

a)

Zusammenfassungen von legislativen Stellungnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 3;

b)

Entscheidungen und Stellungnahmen des EDSB oder Zusammenfassungen davon gemäß Artikel 9 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung;

c)

sonstige vom EDSB als relevant betrachtete Dokumente.

Artikel 56

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den Dokumenten des EDSB gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) festgelegten Grundsätzen.

Artikel 57

Authentisierung von Entscheidungen

(1)   Entscheidungen werden authentisiert, indem sie in der Originalsprache vom Datenschutzbeauftragten unterzeichnet werden.

(2)   Diese Unterschrift kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 58

Sprachen und Arbeitssprachen

(1)   Die Sprache der vom EDSB durchgeführten Verfahren ist eine der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen. Bei einer Beschwerde ist die Sprache diejenige, in der die Beschwerde verfasst ist.

(2)   Berichte, Stellungnahmen, Veröffentlichungen und andere Dokumente, auch solche die zur Veröffentlichung auf der Website des EDSB bestimmt sind, werden zumindest in Englisch, Französisch und Deutsch verfasst.

Artikel 59

Personal

(1)   Das Personal des EDSB wird nach Maßgabe des Statuts der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt und unterliegt diesem.

(2)   Zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit nationalen Behörden, insbesondere den nationalen Datenschutzbehörden, wird ein Programm zur Entsendung von Bediensteten eingerichtet.

(3)   Es wird ein Praktikantenprogramm eingerichtet, um es Hochschulabsolventen zu gestatten, praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit der Arbeit des EDSB und der Europäischen Union insgesamt zu sammeln.

(4)   Es können Zeitarbeitskräfte eingestellt und sonstige externe Unterstützung eingeholt werden, um kurzfristigen Bedarf zu decken.

Artikel 60

Personalvertretung

(1)   Eine Personalvertretung, die das Personal des EDSB vertritt, wird rechtzeitig zu Entwürfen von Entscheidungen bezüglich der Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Union angehört und kann zu allen anderen das Personal betreffenden Fragen von allgemeinem Interesse angehört werden. Die Personalvertretung wird über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Aufgaben unterrichtet. Sie legt innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Anhörung eine Stellungnahme vor.

(2)   Die Personalvertretung trägt zur guten Arbeit des EDSB bei, indem sie Vorschläge zu organisatorischen Fragen und Arbeitsbedingungen unterbreitet.

(3)   Die Personalvertretung besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern und wird für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt.

Artikel 61

Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Organen

(1)   Der Direktor vertritt als Leiter der Geschäftsstelle den EDSB in den verschiedenen interinstitutionellen Foren und kann diese Vertretungsbefugnis den anderen für das Personal, den Haushalt und die Verwaltung verantwortlichen Beamten übertragen.

(2)   Angesichts der Größe des EDSB im Vergleich zu anderen Institutionen und mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Haushalt wird der EDSB aktiv den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen, Absichtserklärungen und Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Organen vorantreiben.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 27 vom 7.2.2007, S. 21.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.