ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.272.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
12. Oktober 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 972/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Μεσσαρά (Messara) (g.U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 973/2013 der Kommission vom 10. Oktober 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Nicaragua geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 975/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Honduras geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Panama geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 977/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Zentralamerika geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 978/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Sklandrausis (g.t.S.))

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 979/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Mandarinen und Satsumas, Clementinen, Artischocken, Orangen, Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 980/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 981/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT- Kontingente für das Jahr 2014

39

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( 1 )

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/496/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol

44

 

*

Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

46

 

 

2013/498/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in angrenzenden Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6540)

47

 

 

2013/499/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 über eine von Deutschland ergriffene Maßnahme nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Verbot eines elektrischen Mini-Geländequads (ATV) des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6552)  ( 1 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 971/2013 DES RATES

vom 10. Oktober 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) dient der Umsetzung der Maßnahmen, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind, und schreibt unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX jener Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

(2)

Am 10 Oktober 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/497/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und die Kriterien für die Aufnahme in die Liste angepasst werden, damit auch Personen und Organisationen erfasst werden können, die die restriktiven Maßnahmen umgehen oder dagegen verstoßen.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich ist, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die diese Verordnung, den Beschluss 2010/413/GASP des Rates oder die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats umgangen oder verletzt haben oder einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei einer solchen Umgehung oder Verletzung behilflich waren;".

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarde sind oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder stehen, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in ihrem Namen handeln oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarde oder für Einrichtungen erbringen, die in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle stehen oder in dessen Namen handeln;".

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in ihrem Namen handeln, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen erbringen, die in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle stehen oder in dessen Namen handeln.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. SINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

(3)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 972/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Μεσσαρά (Messara) (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Μεσσαρά“ (Messara) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Μεσσαρά“ (Messara) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 396 vom 21.12.2012, S. 24.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5.   Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

GRIECHENLAND

Μεσσαρά (Messara) (g.U.)


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 973/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2013

zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Der Antrag betrifft die Änderung der Produktbeschreibung.

(3)

Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält das konsolidierte „Einzige Dokument“ mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 3.


ANHANG I

Die folgende Änderung der Spezifikation für das Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ wurde genehmigt:

Innerhalb der Beschreibung der „Zusammensetzung“ werden nach „grob entfettetes Schweinefleisch“ folgende Angaben eingefügt: Speck, insbesondere Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken und Rückenspeck vom Schwein.

1.

Das Erfordernis der Richtigstellung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001, durch welche die sogenannte Kennzeichnungsrichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates geändert wurde, neue Regelungen für die Kennzeichnung der Zutaten von Lebensmitteln eingeführt wurden (Quantitative Incredient Declaration „QUID“). In Anhang I der Etikettierungsrichtlinie wurde neu geregelt, dass eine Zutat nur dann als „….fleisch“ bezeichnet werden darf, wenn ein bestimmter Gehalt an Fett und Bindegewebe nicht überschritten wird. Bei Schweinefleisch darf der Gehalt an Fett 30 % und der Gehalt an Bindegewebe 25 % nicht übersteigen. Eine Zutat, die diese Grenzwerte überschreitet, muss z. B. als „Speck“ bezeichnet werden.

Die Rezeptur der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ lässt einen Fettgehalt von mehr als 30 % zu. Die Spezifikation sah nur die Angabe „grob entfettetes Schweinefleisch“ vor. Entsprechend der QUID-Regelung muss der höhere Fettgehalt nun gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) auf der Packung ausgewiesen werden. Diese auf der Richtlinie beruhende Änderung der LMKV ist in der bisherigen Rezeptur sowie der Spezifikation der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ naturgemäß nicht berücksichtigt. Um diese den neuen Kennzeichnungsbestimmungen anzupassen, ist daher die Änderung der Rezeptur und der Spezifikation erforderlich geworden.

Die Berücksichtigung der Rezeptur und die Einleitung des Verfahrens zur Änderung der Spezifikation der Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 (Az. DPMA 398 99 002.6) hat der Schutzverband Nürnberger Bratwürste am 28. September 2006 übereinstimmend beschlossen.

2.

„Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ werden traditionell mit Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken oder Rückenspeck je nach überliefertem Rezept hergestellt. Diese Zutaten bestimmen wesentlich die Konsistenz und Geschmeidigkeit der Würste. Ohne diese Zutaten würde das Hackfleischprodukt beim Braten stark austrocknen und zerfallen. Der Speck ist zudem wesentlicher Träger der Geschmacksstoffe, der die herzhafte Geschmacksnote der durch besondere Gewürze geprägten „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ betont.

Der Grund der detaillierten Aufzählung dient der Klarstellung der Zutaten. Innerhalb der Fachkreise in Deutschland besteht keine einheitliche Auffassung zu dem Begriffsinhalt „grob entfettetes Schweinefleisch“. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass „grob entfettetes Schweinefleisch“ keinen Speck umfasst. Folglich sei die Spezifikation der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ von Anfang an unvollständig gewesen. Begründet wird dies mit einer entsprechenden Definition in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs, in welchem die Begriffe „grob entfettetes Schweinefleisch“ einerseits und „Speck“ andererseits für sich genommen definiert werden.

Die Leitsätze werden in diesem Punkt von den Kontrollbehörden selbst nicht nachvollzogen. Bei der Fassung der Spezifikation hatte seinerzeit auch die Landesuntersuchungsanstalt Nordbayern mitgewirkt und in Kenntnis der Zutaten eine zusätzlich Nennung der Bestandteile trotz obiger Situation nicht für erforderlich gehalten. Alle Beteiligten sind selbstverständlich davon ausgegangen, dass grob entfettetes Schweinefleisch auch einen Anteil Speck enthalten kann. Andernfalls hätte die Rezeptur keinen Fettanteil bis 35 % ausweisen können. Dieser wird nur erreicht, wenn ein Anteil Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken oder Rückenspeck zu „grob entfetteten Schweinefleisch“ zählt.

Die Menge des Speckanteils wird in der Rezeptur zum einen durch das Festschreiben des Fettgehalts auf 35 % beschränkt. Zum anderen erfolgt die Begrenzung in der Rezeptur durch die Festlegung, wonach bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß (BEFFE) 12 % nicht unterschreiten darf. Nachdem der BEFFE-Gehalt von Speck im Durchschnitt nur bei 8 % liegt, kann der hohe BEFFE-Gehalt von mindestens 12 % im Endprodukt nur erreicht werden, wenn besonders mageres hochwertiges Fleisch hinzugesetzt wird, das über einen deutlich 12 % überschreitenden BEFFE-Anteil verfügt. Mit der Festlegung der Mindesthöhe des BEFFE-Anteils in der Rezeptur wird damit der Speckgehalt begrenzt. Die Definition des Begriffes „grob entfettetes Schweinefleisch“ innerhalb der Rezeptur ist daher nicht auslegungsbedürftig im Sinne der Leitsätze. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Rezeptur selbst, dass der Begriff anders als in den Leitsätzen definiert wird.

Zudem sind die Leitsätze nicht verbindlich. Bekanntermaßen handelt es sich bei den Leitsätzen nicht um eine Wiedergabe der Verbraucherauffassung oder der Auffassung der Fachkreise, weil diese niemals bei der Erstellung der Leitsätze ermittelt wurde. Vielmehr geben die Leitsätze die Auffassung einzelner interessierter Kreise wieder. Tatsächlich weichen die Leitsätze im relevanten Umfang von den Herstellungsbräuchen ab. Bereits bei der Fassung der Spezifikation „Nürnberger Bratwürste g.g.A“/„Nürnberger Rostbratwürste g.g.A.“ zeigte sich dies, die hierin beschreibende Zusammensetzung „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ unterschied sich maßgeblich von der tatsächlichen Rezeptur vor Ort. Daher wurden die Leitsätze nach der erfolgten Registrierung im Nachhinein berichtigt. Auch im Hinblick auf die Definition der Zutat „grob entfettetes Schweinefleisch“ innerhalb der Rezeptur ist maßgeblich auf die Herstellungsbräuche der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ abzustellen. Hier werden die Zutaten „Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken oder Rückenspeck“ traditionell verwendet. Um Klarheit für alle Verkehrskreise zu schaffen, werden daher die Zutaten „Speck, insbesondere Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken und Rückenspeck vom Schwein“ nun in der Rezeptur einzeln aufgezählt.


ANHANG II

Einziges Dokument (Konsolidierte Fassung)

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)

„NÜRNBERGER BRATWÜRSTE“/„NÜRNBERGER ROSTBRATWÜRSTE“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-0184-28.09.2010

g.g.A. (X) g.U. ()

1.   Name

„Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

7-9 cm lange Bratwurst im engen Schafsaitling mit mittelgrober Körnung; Stückgewicht roh ca. 20-25 g;

Zusammensetzung:

grob entfettetes Schweinefleisch, Speck, insbesondere Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken und Rückenspeck vom Schwein, kein Brätanteil, nicht umgerötet (ausgenommen bei geräucherten Bratwürsten), die Gewürzmischung variiert je nach überliefertem Rezept, typisch ist vor allem Majoran; der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß darf nicht unter 12 %, der absolute Fettgehalt nur bei max. 35 % liegen; der Anteil des bindegewebseiweißfreien Fleischeiweißes im Fleischeiweiß beträgt nicht unter 75 Vol.-% (histometrisch) bzw. 80 % (chemisch).

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

grob entfettetes Schweinefleisch; Speck, insbesondere Bauch, Bauchspeck, Backen, Backenspeck, Rücken und Rückenspeck vom Schwein; der Fettgehalt im Endprodukt ist auf 35 % beschränkt, das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß (BEFFE) darf 12 % nicht unterschreiten; Gewürzmischung, insbesondere Majoran; Schafsaitlinge.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte der Herstellung der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ erfolgen im abgegrenzten geografischen Gebiet. Dies sind:

das Zerkleinern der Fleischstücke durch Wolfen oder Hacken,

das Mischen des zerkleinerten Fleisches und das Vermischen mit den Gewürzen zur fertigen Wurstmasse,

das Befüllen der Schafsaitlinge.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Gebiet der Stadt Nürnberg.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Bratwurstherstellung hat in Nürnberg eine jahrhundertealte Tradition, die nachweislich auf das Jahr 1313 zurückgeht. Die typische Reduzierung von Länge und Gewicht der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ lässt sich mindestens bis zum Jahr 1573 zurückverfolgen. Die Lage Nürnbergs an der Kreuzung bedeutender Handelsstraßen brachte es mit sich, dass in Nürnberg frühzeitig orientalische Gewürze für die Bratwurstherstellung zur Verfügung standen.

Im Stadtgebiet Nürnberg wird diese Tradition der Bratwurstherstellung bis heute intensiv gepflegt. So waren die „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ bereits von Goethe und Jean Paul sehr begehrt. Das „Bratwurst-Glöcklein“ bei St. Sebald wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts zu einem der berühmtesten Wirtshäuser in Deutschland, wo die Einkehr nicht nur für den Geld- und Geburtsadel, sondern auch für jeden Besucher der Stadt unverzichtbar war.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Typische Merkmale der „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ sind deren ungewöhnliche, kleine Form sowie die Majorannote. Sie weisen einen seit langem kontrollierten hohen Qualitätsstandard auf, sind weit über die Region Nürnberg hinaus bekannt und genießen beim Verbraucher ein hohes Ansehen.

Dies zeigt sich etwa daran, dass heute zum Standardprogramm eines Stadtbesuches der Verzehr von „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ in einer der zahlreichen Bratwurstküchen oder Wurstbratereien der Nürnberger Innenstadt gehört.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die jahrhundertealte Tradition der Bratwurstherstellung in Nürnberg, der seit langem kontrollierte hohe Qualitätsstandard, die kontrollierte Rezeptur und die ungewöhnliche, kleine Form haben dazu geführt, dass die „Nürnberger Bratwürste“/„Nürnberger Rostbratwürste“ in Deutschland und weltweit bekannt sind und eine hohe Wertschätzung genießen.

Die Spezialität entstand in der alten Reichsstadt Nürnberg aufgrund deren geografischer Lage als Knotenpunkt der Handelsstraßen und der Gewürzstraße aus Ostasien. Von hier kamen Gewürze wie Majoran, Muskatnuss und Pfeffer. Die Verfügbarkeit dieser asiatischen Gewürze machte die Herstellung erst möglich. Dadurch, dass Nürnberg eine Stadt war mit reichem Fernhandel und gewissen städtisch verfeinerten Sitten, konnte die Bratwurst hier immer kleiner, feiner, besser gewürzt hergestellt und damit zur bekannten „Nürnberger Bratwürste“ werden.

Anders als auf dem Land wurden in der Stadt an die Qualität stets höhere Anforderungen gestellt. Während sonst Quantität Vorrang hatte, war es der Nürnberger Grundsatz: Klasse statt Masse, der zu der kleinen Form geführt hat.

Die Einhaltung der Rezeptur und Qualität gehen auf die Nürnberger Überwachungsvorschriften des Stadtrates zurück. Nürnberg darf sich wohl der ältesten Lebensmittelkontrolle rühmen, die bereits im Wandelbuch aus dem Jahr 1300 festgehalten ist.

Durch die Veröffentlichung der Rezeptur, die strenge Überwachung und Herstellungsbeschränkung auf das Nürnberger Stadtgebiet hat die Stadt Nürnberg dazu beigetragen, dass der Charakter als geografische Herkunftsangabe erhalten geblieben ist.

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruhte daher ursprünglich auf der geografischen Lage (Knotenpunkt der Gewürz- und Handelsstraßen) sowie auf der schon frühzeitig eingerichteten Lebensmittelkontrolle. Die geografische Lage und die bestehende Lebensmittelkontrolle und die damit verbundene Rezepturkontrolle führten damit zu der besonderen Qualität. Die Reichsstadt mit einem intensiven weltweiten Handel machte die Spezialität schon im Mittelalter sehr bekannt. Heute beruht der Zusammenhang auf dem hohen Ansehen der Spezialität, das sie durch die bis heute gelebten Traditionen weltweit erreicht hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 44 vom 2.11.2007, Teil 7a-bb, S. 20269

https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/142


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 974/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Nicaragua geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Union beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus Nicaragua festgelegt werden.

(3)

Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Abkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Abkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

NICARAGUA

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.7105 bis 09.7138 darf die jährliche Gesamtkontingentsmenge folgende Mengen (Stück bzw. Paare) für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigen:

HS

2013

2014

2015

2016

2017

Ab 2018

Einheiten insgesamt je Jahr (jährliches Gesamtkontingent, Höchstmenge je Unterposition)

3 645 833

9 537 500

10 325 000

11 112 500

11 900 000

12 687 500


Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge (Stück (Paare) sofern nichts anderes angegeben)

09.7105

6104 23 00

Kombinationen für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

20 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

54 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

58 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

62 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

66 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

70 000

09.7106

6104 42 00

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

81 250

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

210 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

226 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

241 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

257 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

273 000

09.7107

6104 43 00

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

31 250

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

81 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

87 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

93 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

99 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

105 000

09.7108

6104 53 00

Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

12 500

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

32 400

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

34 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

37 200

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

39 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

42 000

09.7109

6104 63 00

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

125 000

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

324 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

348 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

372 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

396 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

420 000

09.7110

6105 10 00

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

320 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

831 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

893 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

954 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 016 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 078 000

09.7111

6106 10 00

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

245 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

637 200

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

684 400

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

731 600

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

778 800

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

826 000

09.7112

6106 20 00

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

166 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

432 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

464 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

496 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

528 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

560 000

09.7113

6107 11 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

1 495 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

3 877 200

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

4 164 400

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

4 451 600

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

4 738 800

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

5 026 000

09.7114

6107 12 00

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

220 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

572 400

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

614 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

657 200

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

699 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

742 000

09.7115

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Mädchen oder Frauen, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

1 158 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

3 002 400

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

3 224 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

3 447 200

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

3 669 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

3 892 000

09.7116

6109 10 00

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

1 620 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

4 201 200

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

4 512 400

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

4 823 600

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

5 134 800

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

5 446 000

09.7117

6109 90

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen als Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

416 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 080 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 160 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 240 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 320 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 400 000

09.7118

6203 23

Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

20 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

54 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

58 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

62 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

66 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

70 000

09.7119

6203 42

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

416 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 080 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 160 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 240 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 320 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 400 000

09.7120

6203 43

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

195 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

507 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

545 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

582 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

620 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

658 000

09.7121

6204 43 00

Kleider für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

102 083

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

264 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

284 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

303 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

323 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

343 000

09.7122

6204 44 00

Kleider für Frauen oder Mädchen, aus künstlichen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

58 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

151 200

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

162 400

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

173 600

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

184 800

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

196 000

09.7123

6204 62

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

570 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 479 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 589 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 698 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 808 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 918 000

09.7124

6204 63

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

145 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

378 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

406 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

434 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

462 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

490 000

09.7125

6205 20 00

Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

137 500

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

356 400

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

382 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

409 200

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

435 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

462 000

09.7126

6207 11 00

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

152 083

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

394 200

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

423 400

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

452 600

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

481 800

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

511 000

09.7127

6207 19 00

Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

22 917

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

59 400

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

63 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

68 200

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

72 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

77 000

09.7128

6207 21 00

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

39 583

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

102 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

110 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

117 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

125 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

133 000

09.7129

6207 22 00

Nachthemden oder Schlafanzüge, für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

8 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

21 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

23 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

24 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

26 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

28 000

09.7130

6207 91 00

Unterhemden, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

66 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

172 800

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

185 600

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

198 400

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

211 200

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

224 000

09.7131

6208 21 00

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

41 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

108 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

116 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

124 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

132 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

140 000

09.7132

6208 22 00

Nachthemden oder Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

37 500

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

97 200

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

104 400

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

111 600

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

118 800

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

126 000

09.7133

6208 91 00

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

4 167

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

10 800

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

11 600

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

12 400

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

13 200

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

14 000

09.7134

6208 92 00

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

4 167

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

10 800

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

11 600

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

12 400

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

13 200

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

14 000

09.7135

6212 10

Büstenhalter, auch aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

12 500

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

32 400

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

34 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

37 200

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

39 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

42 000

09.7136

6212 20 00

Hüftgürtel und Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

208 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

540 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

580 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

620 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

660 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

700 000

09.7137

6212 30 00

Korseletts, auch aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

8 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

21 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

23 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

24 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

26 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

28 000

09.7138

6212 90 00

Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

416 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 080 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 160 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 240 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 320 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 400 000


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 975/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Honduras geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Europäische Kommission beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, ist es notwendig, die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus Honduras festzulegen.

(3)

Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Abkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln nach Anlage 2A zu Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Abkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

HONDURAS

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge (Stück (Paare) sofern nichts anderes angegeben)

09.7052

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

2 916 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

7 000 000

09.7053

6205 20 00

Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

4 583 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

11 880 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

12 760 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

13 640 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

14 520 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

15 400 000

09.7054

6205 30 00

Hemden für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

5 729 167

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

14 850 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

15 950 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

17 050 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

18 150 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

19 250 000

09.7055

6205 90

Hemden für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

416 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 080 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 160 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 240 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 320 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 400 000

09.7056

6206 30 00

Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

4 166 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

10 800 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

11 600 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

12 400 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

13 200 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

14 000 000

09.7057

6206 40 00

Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

5 416 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

14 040 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

15 080 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

16 120 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

17 160 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

18 200 000

09.7058

6206 90

Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

416 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 080 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 160 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 240 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 320 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 400 000

09.7059

6212 10

Büstenhalter, auch aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

2 083 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

5 400 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

5 800 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

6 200 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

6 600 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

7 000 000

09.7060

8544 30 00

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

3 333 Nettogewicht in Tonnen

8544 42

Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen

8544 49

Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

8 000 Nettogewicht in Tonnen

8544 60

Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 976/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Panama geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Union beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus Panama festgelegt werden.

(3)

Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Abkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss für die Waren ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Abkommens vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

PANAMA

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Stück (Paare) sofern nichts anderes angegeben)

09.7061

6103 22 00

Kombinationen für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

16 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

43 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

47 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

50 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

54 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

58 000

09.7062

6104 22 00

Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

16 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

43 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

47 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

50 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

54 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

58 000

09.7063

6106 10 00

Blusen und Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

58 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

152 600

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

165 200

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

177 800

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

190 400

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

203 000

09.7064

6108 21 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

320 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

839 300

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

908 600

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

977 900

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 047 200

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 116 500

09.7065

6109 10 00

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

458 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

1 199 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

1 298 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 397 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 496 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 595 000

09.7066

6110 20

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

333 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

872 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

944 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

1 016 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

1 088 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 160 000

09.7067

6111 20

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

20 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

54 500

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

59 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

63 500

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

68 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

72 500

09.7068

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

625 000

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 500 000

09.7069

6203 22

Kombinationen für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

4 167

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

10 900

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

11 800

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

12 700

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

13 600

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

14 500

09.7070

6203 42

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

83 333

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

218 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

236 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

254 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

272 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

290 000

09.7071

6203 43

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

41 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

109 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

118 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

127 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

136 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

145 000

09.7072

6205 20 00

Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

41 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

109 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

118 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

127 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

136 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

145 000

09.7073

6206 30 00

Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

41 667

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

109 000

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

118 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

127 000

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

136 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

145 000

09.7074

6209 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, aus Baumwolle

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

20 833

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

54 500

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

59 000

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2016

63 500

Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

68 000

Vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

72 500


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 977/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Zentralamerika geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Union beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus Zentralamerika festgelegt werden.

(3)

Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss für die Waren ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Abkommens vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

ZENTRALAMERIKA

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7014

1604 14 16

Thunfischfilets, genannt „Loins“

Vom 1. August bis 31. Juli

4 000

09.7015

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Vom 1. August bis 31. Juli

5 000

09.7016

8544 30 00

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

5 000

8544 42

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen

8544 49

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

12 000

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 978/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Sklandrausis (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Lettlands auf Eintragung der Bezeichnung „Sklandrausis“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Sklandrausis“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 349 vom 15.11.2012, S. 23.


ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.3:   Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck

LETTLAND

Sklandrausis (g.t.S.)


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 979/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Mandarinen und Satsumas, Clementinen, Artischocken, Orangen, Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2010, 2011 und 2012 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Mandarinen und Satsumas, Clementinen und Artischocken ab dem 1. November 2013, für Orangen ab dem 1. Dezember 2013 und für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini ab dem 1. Januar 2014 anzupassen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVIII

ZUSATZZÖLLE BEI DER EINFUHR GEMÄSS TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen (in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

462 389

78.0020

1. Juni bis 30. September

30 766

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

13 080

78.0075

1. November bis 30. April

15 100

78.0085

0709 91 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

12 663

78.0100

0709 93 10

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

112 241

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

252 542

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

82 192

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

81 570

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

310 090

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

51 670

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

124 303

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

553 379

78.0180

1. September bis 31. Dezember

72 914

78.0220

0808 30 90

Birnen

1. Januar bis 30. April

183 233

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

25 489

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

4 930

78.0265

0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

33 967

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

2 712

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

10 441“


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 980/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

49,2

ZZ

49,2

0707 00 05

MK

50,7

TR

121,6

ZZ

86,2

0709 93 10

TR

141,8

ZZ

141,8

0805 50 10

AR

106,6

CL

119,3

IL

100,2

TR

92,4

ZA

112,1

ZZ

106,1

0806 10 10

BR

258,5

MK

32,3

TR

138,6

ZZ

143,1

0808 10 80

AR

101,1

BA

56,1

BR

89,2

CL

153,6

NZ

138,6

ZA

137,6

ZZ

112,7

0808 30 90

AR

199,8

TR

124,7

US

162,0

ZZ

162,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 981/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT- Kontingente für das Jahr 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wurde das Verfahren für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der GATT-Kontingente gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eröffnet.

(2)

Bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten überschreiten die Ausfuhrlizenzanträge die für das Kontingentsjahr 2014 verfügbaren Mengen. Daher sollten Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

(3)

Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich, den Antragstellern die Restmengen im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

(4)

In Anbetracht der in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 16-Tokyo und 16-, 17-, 18-, 20-, 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Artikel 2

Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 22-, 25-Tokyo und 22-, 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können unter Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2014 verfügbare Menge

(kg)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Bemerkung Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokyo

908 877

0,3080103

 

16-Uruguay

3 446 000

0,1854822

 

17

Blue Mould

17-Uruguay

350 000

0,1001430

 

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050 000

0,3431372

 

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100 000

0,1700154

 

21

Italian type

21-Uruguay

2 025 000

0,1303088

 

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokyo

393 006

 

19,6503000

22-Uruguay

380 000

 

9,5000000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokyo

4 003 172

 

3,0793630

25-Uruguay

2 420 000

 

2,7344632


RICHTLINIEN

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/41


RICHTLINIE 2013/49/EU DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/87/EG, der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) und der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zu den technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (2) sind die wichtigsten Anforderungen für den Austausch der wesentlichen Schiffsdaten zwischen den für die Erteilung des Schiffszeugnisses zuständigen Behörden und den RIS-Behörden festgelegt.

(2)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2006/87/EG wurde mehr als 14 000 Fahrzeugen eine Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI) zugeteilt. Angesichts der großen Zahl der ENI ist ein effizienter Datenaustausch ohne ein geeignetes Werkzeug schwierig. Dies könnte erhöhte Sicherheitsrisiken beim Einsatz des Schiffs (Verkehrsmanagement), aber auch administrative Probleme (z.B. doppelte Zählung in der Statistik) zur Folge haben. Die ENI werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (3) in Inland-AIS-Transpondern gespeichert, damit Schiffe automatisch identifiziert werden können, sofern ein Binnenschiff über eine ENI verfügt.

(3)

Die zuständigen Behörden brauchen diese Daten insbesondere, um zu vermeiden, dass für ein und dasselbe Schiff zwei Einheitliche Europäische Schiffsnummern erteilt werden, die RIS-Behörden benötigen die Daten für verschiedene RIS-Anwendungen, beispielsweise für das Führen von Schleusentagebüchern und die Erstellung von Schleusenstatistiken. In Anbetracht der weiter rasant zunehmenden Anzahl der Inland-AIS-Transponder ist ein effizienter Datenaustausch eine wesentliche Voraussetzung für ein ordnungsgemäß funktionierendes Verkehrsmanagement. Daher ist ein zentrales elektronisches Register (Schiffsdatenbank), an das alle Behörden angeschlossen sind, erforderlich, um einen effizienten Datenaustausch zu ermöglichen und der Anhang dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(4)

Gleichzeitig ist die Zahl der zuständigen Behörden, die Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen können, erheblich gewachsen. Derzeit nutzen 49 Behörden aus 9 Mitgliedstaaten die Datenbank für die Identifizierung eines Schiffs und die Zuteilung einer ENI. Diese zuständigen Behörden müssen für die Vorbereitung technischer Untersuchungen und für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Zeugnisse auf verlässliche Angaben zum Schiff und seinem Zeugnis zurückgreifen können. Nach Erteilung, Erneuerung oder Entzug eines Zeugnisses sind alle übrigen zuständigen Behörden zu unterrichten. Fehlende oder nicht korrekte Angaben könnten zu einer unvollständigen Beurteilung seitens der zuständigen Behörde führen, die ansonsten ein Sicherheitsrisiko oder eine nicht korrekte Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2006/87/EG feststellen könnte.

(5)

Die erhöhte Zahl zuständiger EU-Behörden und die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten Informationen über ausgegebene Einheitliche Europäische Schiffsnummern an andere Mitgliedstaaten übermitteln, beeinträchtigen den effektiven Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden, und dies wiederum hat Auswirkungen auf die Erteilung von Zeugnissen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2006/87/EG, da es unter diesen Umständen möglich ist, dass auf der Grundlage ein- und derselben ENI zwei Zeugnisse erteilt werden. Im Gegensatz dazu gibt es in der Rheinschifffahrt nur einige wenige Behörden, die Zeugnisse erteilen, und alle Rhein-Behörden kommunizieren aktiv miteinander, so dass es zwischen ihnen einen effektiven Informationsfluss gibt. Ein effizienter Datenaustausch auf der Grundlage der Schiffsdatenbank ist daher eine nötige Voraussetzung, um zu gewährleisten, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsattest ein einheitliches Sicherheitsniveau bieten.

(6)

Es muss sichergestellt werden, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Identifizierung von Schiffen den Anforderungen entspricht, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) festgelegt sind.

(7)

Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (6) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 6.3.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


ANHANG

In Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG erhält Artikel 2.18 Nummer 6 folgende Fassung:

„6.

Die in Nummer 5 genannten zuständigen Behörden geben jede zugeteilte Einheitliche Europäische Schiffsnummer, die in Anlage IV genannten Angaben zur Identifizierung des Schiffs sowie alle Änderungen unverzüglich in die von der Kommission geführte elektronische Datenbank ein („die Schiffsdatenbank“). Diese Daten können von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte ausschließlich zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Durchführung der Artikel 2.02 bis 2.15 und des Artikels 2.18 Nummer 3 dieses Anhangs sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit und die Zuverlässigkeit der ihnen gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sicherzustellen, und verwenden diese Informationen nur gemäß dieser Richtlinie.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere der Artikel 25 oder 26, erfüllt sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die Kommission übermittelt personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, sofern die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllt sind. Die Kommission muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt sind.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“


BESCHLÜSSE

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2013

über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol

(2013/496/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI hat der erweiterte Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) auf einer Sondersitzung ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 5-(2-Aminopropyl)indol verfasst und der Kommission und dem Rat am 16. April 2013 vorgelegt.

(2)

Bei 5-(2-Aminopropyl)indol handelt es sich um ein synthetisches Derivat von Indol, das auf der Seite des Phenyls vom Indolring substituiert wurde. Es scheint sich um eine stimulierende Substanz zu handeln, die auch halluzinogene Wirkungen haben kann. 5-(2-Aminopropyl)indol wurde bisher zumeist in Pulverform vorgefunden, zudem aber auch in Tabletten- oder Kapselform. Es wird im Internet und in „Head Shops“ als sogenannte Forschungschemikalie verkauft. Auch wurde es bereits in Proben eines als „legal high“ (legaler psychoaktiver Wirkstoff) unter der Bezeichnung „Benzo Fury“ verkauften Produkts sowie in Ecstasy-ähnlichen Tabletten entdeckt.

(3)

Aus den verfügbaren Informationen und Daten lässt sich schließen, dass die akute Toxizität von 5-(2-Aminopropyl)indol beim Menschen zu negativen Wirkungen wie Herzrasen und Hyperthermie führen und darüber hinaus Pupillenerweiterung, Unruhe und Zittern verursachen kann. Des Weiteren kann 5-(2-Aminopropyl)indol zusammen mit anderen Substanzen, darunter Medikamente und Aufputschmittel, interagieren, die sich auf das monoaminerge System auswirken. Die speziellen physischen Auswirkungen von 5-(2-Aminopropyl)indol beim Menschen lassen sich nur schwer ermitteln, weil bisher keine Studien über seine akute und chronische Toxizität, seine Auswirkungen auf Psyche und Verhalten oder sein Abhängigkeitspotenzial veröffentlicht wurden und auch sonst nur begrenzte Informationen und Daten über 5-(2-Aminopropyl)indol verfügbar sind.

(4)

Zwischen April und August 2012 wurden in vier Mitgliedstaaten 24 Todesfälle verzeichnet, bei denen 5-(2-Aminopropyl)indol isoliert oder in Kombination mit anderen Substanzen bei der Obduktion festgestellt wurde. Zwar lässt sich nicht für alle diese Todesfälle mit Gewissheit bestimmen, welche Rolle 5-(2-Aminopropyl)indol im Einzelnen dabei gespielt hat, aber es wurde bei einigen Fällen ausdrücklich als Todesursache mitgenannt. Falls diese neue psychoaktive Substanz in breiterem Umfang verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. Über die von 5-(2-Aminopropyl)indol ausgehenden sozialen Risiken liegen keine Informationen vor.

(5)

Neun europäische Länder haben der EBDD oder dem Europäische Polizeiamt (Europol) gemeldet, dass sie 5-(2-Aminopropyl)indol entdeckt haben. Zum Konsum von 5-(2-Aminopropyl)indol liegen zwar keine Prävalenzdaten vor, aber die wenigen verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass es in ähnlichen Umgebungen wie andere Stimulanzien, zum Beispiel zu Hause, in Kneipen und Nachtklubs oder bei Musikfestivals, konsumiert wird.

(6)

Es gibt keine Informationen darüber, dass 5-(2-Aminopropyl)indol in der Union hergestellt wird, und es gibt auch keine Anzeichen, dass kriminelle Vereinigungen in die Herstellung, die Verbreitung oder den Vertrieb dieser neuen psychoaktiven Substanz involviert sind.

(7)

5-(2-Aminopropyl)indol hat keine bekannte, nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung, und es gibt in der Union keine Zulassung für diese neue psychoaktive Substanz. Abgesehen von seiner Verwendung als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für einen anderen Zweck verwendet wird.

(8)

5-(2-Aminopropyl)indol ist bisher im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nach dem Beschluss 2005/387/JI nicht bewertet worden und es erfolgt auch gegenwärtig keine Bewertung. Zwei Mitgliedstaaten kontrollieren diese neue psychoaktive Substanz durch ihr nationales Recht, gemäß ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe von 1971. Fünf europäische Länder wenden nationales Recht über neue psychoaktive Substanzen, Gefahrgüter oder Arzneimittel auf 5-(2-Aminopropyl)indol an.

(9)

Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu 5-(2-Aminopropyl)indol vorliegen und weitere Studien zu den mit dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken erforderlich sind. Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol. Daher sollte 5-(2-Aminopropyl)indol wegen der von ihm ausgehenden, durch mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass 5-(2-Aminopropyl)indol möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und es keine therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung hat, innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden.

(10)

Da sechs Mitgliedstaaten 5-(2-Aminopropyl)indol bereits im Rahmen unterschiedlicher Rechtsvorschriften kontrollieren, würde die unionsweite Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und die Verbraucher vor den mit dem Konsum von 5-(2-Aminopropyl)indol verbundenen Risiken zu schützen.

(11)

Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse vorbehalten, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um 5-(2-Aminopropyl)indol in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz 5-(2-Aminopropyl)indol wird hiermit Kontrollmaßnahmen in der gesamten Union unterworfen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch bis zum 13. Oktober 2014 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 5-(2-Aminopropyl)indol Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe von 1971 nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/46


BESCHLUSS 2013/497/GASP DES RATES

vom 10. Oktober 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) erlassen.

(2)

Die Kriterien für die Benennung im Hinblick auf Einreisebeschränkungen bezüglich der Einreise in die Union und auf das Einfrieren von Geldern, die Personen und Einrichtungen betreffen, die bereits benannten Personen und Einrichtungen Hilfe dabei geleistet haben, die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Beschlusses 2010/413/GASP zu umgehen, bzw. gegen diese zu verstoßen, sollten angepasst werden, um Personen und Einrichtungen zu erfassen, die selbst gegen die genannten Bestimmungen verstoßen haben, bzw. diese umgangen haben.

(3)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder die Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie von weiteren Mitgliedern des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und von Personen, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln, sowie von Personen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen zugunsten der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder zugunsten von in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden bzw. in deren Namen handelnden Einrichtungen, bereitstellen; diese sind in Anhang II aufgeführt.".

2.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die im Namen von Personen und Einrichtungen handeln oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt.".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. SINKEVIČIUS


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2013

über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in angrenzenden Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6540)

(Nur der estnische, der lettische, der litauische und der polnische Text sind verbindlich)

(2013/498/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine ansteckende, normalerweise tödliche Viruserkrankung bei Haus- und Wildschweinen, die zu schwerwiegenden Störungen des Handels innerhalb der Union mit lebenden Schweinen und aus Schweinen gewonnenen Erzeugnissen sowie bei deren Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Die Afrikanische Schweinepest wurde 2007 in Georgien bestätigt und breitete sich dann in die Russische Föderation aus, in deren europäischem Teil zahlreiche Ausbrüche dieser Seuche bei Haus- und Wildschweinen gemeldet wurden. Ferner bestätigte Belarus im Juni 2013 einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hinterhofhaltungen in der Region Grodno, etwa 40 km von der litauischen Grenze entfernt und nahe der Grenze zu Polen.

(3)

Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in Anrainerstaaten der Europäischen Union stellt eine direkte Bedrohung der Schweinehaltungsbetriebe in der Union dar, da das Virus durch Wildschweine, die aus infizierten Gebieten in das Hoheitsgebiet der Union wechseln, in Mitgliedstaaten eingeschleppt werden kann, die an infizierte Drittländer angrenzen; dies kann ebenso durch Fahrzeuge geschehen, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben, oder durch die unzulässige Einfuhr von aus Schweinen gewonnenen Erzeugnissen in die Union.

(4)

Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Union ist in Estland, Lettland, Litauen und Polen aufgrund des Auftretens und der Entwicklung dieser Seuche in den angrenzenden Gebieten von Belarus und der Russischen Föderation größer, und diese Staaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, welche Maßnahmen sie zum Schutz ihres Hoheitsgebiets und anderer Mitgliedstaaten ergreifen wollen.

(5)

Estland, Lettland, Litauen und Polen haben Überwachungsmaßnahmen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen durchgeführt sowie im Rahmen ihrer gemäß der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) aufgestellten Notfallpläne für die Seuche sensibilisiert und Vorsorge getroffen, um eine schnelle Reaktion im Fall der Einschleppung der Seuche zu gewährleisten. Litauen ist durch das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest im angrenzenden Belarus direkt bedroht. Zur Verringerung des Risikos der Ausbreitung der Seuche auf seinem Hoheitsgebiet auf ein Minimum im Fall ihrer Einschleppung plant Litauen die Abgrenzung einer 10 km breiten Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus, in der es die Dichte empfänglicher Wirte durch Förderung der Schlachtung von Schweinen und Verhinderung der Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben verringern will.

(6)

Wildschweine, die über die Grenzen zwischen den betroffenen Drittländern und der EU wechseln, bergen das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, vor allem in einigen Gebieten mit intensiver Landwirtschaft, in denen Wildschweine durch die angebauten Feldfrüchte angezogen werden. Litauen plant, als kurzfristige Maßnahme zur Risikominderung auf Grundlage vorläufiger Forschungsdaten zur Wirksamkeit von Repellentien aus synthetischen Geruchsstoffen (die auf eine starke Wirkung und relativ lange Wirkdauer schließen lassen), diese Repellentien in einigen Teilen seines Hoheitsgebiets entlang seiner östlichen Grenze auszubringen, um Wildschweine davon abzuhalten, in Mais- und andere Felder einzudringen.

(7)

Die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die möglicherweise mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest in Berührung gekommen sind, stellt eine der Vorsichtsmaßnahmen gegen die Einschleppung der Seuche in die Union dar. Daher sind in dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission (4) bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation in die Union festgelegt, und es wird vorgeschrieben, dass Fahrzeuge, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, angemessen gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß dokumentiert wird.

(8)

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (5) ist das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Union durch persönliche Sendungen mit Schweineerzeugnissen, die per Post verschickt oder im Gepäck von Reisenden vor allem aus Belarus und der Russischen Föderation mitgeführt werden, nicht zu vernachlässigen und erfordert zusätzliche Kontrollen an den Eingangsstellen.

(9)

Ferner sollten weite Kreise an möglicherweise Betroffenen, darunter Tierärzte, professionelle und nichtprofessionelle Landwirte, Lkw-Fahrer, Zollbeamte, Passagiere und die breite Öffentlichkeit, für die Risiken der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest und ihre Folgen durch gut gezielte Kampagnen sensibilisiert werden.

(10)

In der ersten Augustwoche 2013 haben Estland, Lettland, Litauen und Polen ihre Pläne und ersten Kostenschätzungen für die Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen in den Gebieten, die hinsichtlich der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation als gefährdet gelten, vorgelegt. Es ist eine finanzielle Unterstützung für Personal erforderlich, damit die Durchführung der in den vorgelegten Plänen vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen sichergestellt werden kann. Die Kommission hat die Pläne dahingehend geprüft, ob eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden kann, und es wurde festgestellt, dass sie der Richtlinie 2002/60/EG genügen.

(11)

Die von Estland, Lettland, Litauen und Polen ergriffenen Maßnahmen zur direkten Verringerung des Risikos der Einschleppung der Seuche in die Union, d. h. die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, sollte zu 100 % kofinanziert werden.

(12)

Die zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen, die Estland, Lettland, Litauen und Polen in den hinsichtlich der Seucheneinschleppung stärker gefährdeten Gebieten getroffen haben, und die von diesen Mitgliedstaaten im Rahmen der Sensibilisierungskampagnen durchgeführten Maßnahmen sollten zu 50 % kofinanziert werden.

(13)

Die von Litauen in festgelegten Hochrisikogebieten nahe seiner östlichen Grenze durchgeführten Maßnahmen unter Verwendung von Repellentien zur Verringerung des Risikos der Seucheneinschleppung durch Wildschweine sollten zu 50 % kofinanziert werden. Die von Litauen zur Verringerung der Dichte des Schweinebestands an der Grenze zu Belarus durchgeführten besonderen Maßnahmen sollte zu 30 % kofinanziert werden.

(14)

Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmen sollten die Estland, Lettland, Litauen und Polen seit dem 2. Juli 2013, dem Datum der Meldung der Dringlichkeitsmaßnahmen, entstandenen Kosten für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommen.

(15)

Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung 2009/470/EG sieht vor, dass die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt werden. Um allerdings übermäßige Ausgaben aus dem Unionshaushalt zu verhindern, sind Höchstbeträge festzulegen, die eine angemessene Beteiligung an bestimmten Überwachungsmaßnahmen darstellen.

(16)

Als angemessen gilt die Bezahlung von Material oder Dienstleistungen zu einem marktüblichen Preis. Bis die Kommission Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hat, sollte jetzt eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union für Estland, Lettland, Litauen und Polen genehmigt werden.

(17)

Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Beteiligung ist, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Informationen übermitteln.

(18)

Da die von Estland, Lettland, Litauen und Polen vorgelegten Pläne für Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation, die 2013 durchgeführt werden, einen ausreichend detaillierten Rahmen im Sinne des Artikels 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) darstellen, handelt es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm für Finanzhilfen vorgesehenen Ausgaben.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der von Estland, Lettland, Litauen und Polen 2013 ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird diesen Mitgliedstaaten eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen sowie der serologischen und virologischen Laboruntersuchung von nach dem 1. Juli 2013 bei der Überwachung von Haus- und Wildschweinen in diesen Mitgliedstaaten entnommenen Proben getätigt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

i)

15 000 EUR für Estland,

ii)

80 000 EUR für Lettland,

iii)

46 000 EUR für Litauen,

iv)

20 000 EUR für Polen.

(3)   Die Beträge, die Estland, Lettland, Litauen und Polen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erstattet werden, dürfen im Durchschnitt folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

0,50 EUR für jedes getestete Hausschwein,

ii)

5 EUR für jedes getestete Wildschwein,

iii)

2 EUR für jeden ELISA-Test,

iv)

10 EUR für jeden PCR-Test,

v)

10 EUR für jeden virologischen Test.

(4)   Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 1 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten entstehen für:

a)

Labortests:

i)

Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter;

ii)

Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Tests auf dem Gelände/in den Räumlichkeiten des Labors abgestellt wird;

b)

Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Programme, ausgenommen Labortests, abgestellt wird;

c)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.

Die Kosten für das in Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b genannte Personal sind auf die tatsächlichen Löhne/Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Löhne/Gehälter beschränkt.

Artikel 2

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Estland, Lettland, Litauen und Polen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch den Kauf von Geräten und Verbrauchsgütern für die nach dem 1. Juli 2013 in diesen Mitgliedstaaten durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 100 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

a)

20 000 EUR für Estland,

b)

735 000 EUR für Lettland,

c)

738 000 EUR für Litauen,

d)

98 000 EUR für Polen.

Artikel 3

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Estland, Lettland, Litauen und Polen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch die nach dem 1. Juli 2013 in diesen Mitgliedstaaten durchgeführten Sensibilisierungskampagnen entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

a)

10 000 EUR für Estland,

b)

14 000 EUR für Lettland,

c)

40 000 EUR für Litauen,

d)

25 000 EUR für Polen.

Artikel 4

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Litauen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die nach dem 1. Juli 2013 durch den Kauf von Repellentien zur Verwendung gegen Wildschweine in ausgewählten Hochrisikogebieten in Litauen entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Litauen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf 30 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 5

(1)   Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Litauen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch die Entschädigung der Eigentümer von Schweinen für die Verluste durch frühzeitige Schlachtung in der 10 km breiten Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 30 % der Kosten, die Litauen entstehen, festgesetzt und darf 600 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 6

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 4 wird auf folgender Grundlage gewährt:

a)

eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang I über die technische Durchführung der Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 1, einschließlich der im Zeitraum vom 2. Juli bis 31. Dezember 2013 erzielten Ergebnisse;

b)

eines abschließenden Finanzberichts in elektronischer Form gemäß Anhang II über die Kosten, die im Zeitraum vom 2. Juli bis 31. Dezember 2013 entstanden sind;

c)

der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG.

Die Unterlagen, die den unter den Buchstaben a und b genannten Berichten zugrunde liegen, sind für Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission gemäß Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der technische Abschlussbericht und der abschließende Finanzbericht gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind bis spätestens 30. April 2014 einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird — sofern keine hinreichende Begründung für die Verzögerung vorliegt — die spezifische finanzielle Beteiligung der Union je Kalendermonat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Technischer Abschlussbericht über die Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Mitgliedstaat:

Datum:

1.

Technische Bewertung der Lage:

1.1.

epidemiologische Karten:

1.2.

Angaben zur Überwachung:

Mitgliedstaat

Anzahl der getesteten Hausschweine

Anzahl der getesteten Wildschweine

Art des Tests (1)

Anzahl der Tests

Anzahl der positiv getesteten Hausschweine

Anzahl der positiv getesteten Wildschweine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2013 insgesamt

 

 

 

 

 

 

2.

Erreichung der Ziele und technische Schwierigkeiten:

3.

Zusätzliche epidemiologische Informationen: epidemiologische Untersuchungen, aufgefundene verendete Tiere, Altersverteilung der positiv getesteten Tiere, festgestellte Läsionen usw.:


(1)  Bitte angeben: ELISA, PCR, Ag-ELISA, Isolation, Sonstiges (genaue Angabe).


ANHANG II

Abschließender Finanzbericht über die Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest

Mitgliedstaat:

Datum:

1.

Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen:

Probenahme

Kategorie

Kosten der Probenahmen

Zahl der getesteten Tiere

Einheitskosten pro getestetes Tier

Gesamtkosten

Hausschweine

 

 

 

Wildschweine

 

 

 

Personal

Art

Einheitskosten

Anzahl Mitarbeiter

Gesamtkosten

 

 

 

 

Labortests

 

Anzahl der durchgeführten Tests

Kosten der Tests (1)

Labortest

(1)

Personal

(2)

Gemeinkosten

FOR-L_2013272DE.01005201.notes.0001.xml.jpg

Kosten insgesamt

FOR-L_2013272DE.01005201.notes.0002.xml.jpg

Serologische Tests (ELISA)

 

 

 

 

 

PCR-Tests

 

 

 

 

 

Virologische Tests

 

 

 

 

 

2.

Reinigung und Desinfektion:

a)   GERÄTE

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 


b)   VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

3.

Sensibilisierungskampagnen:

Beschreibung der Maßnahmen

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Durchführungsdatum

 

 

 

Insgesamt

 

 

4.

Verwendung von Repellentien:

VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

5.

In der Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus geschlachtete Schweine — Litauen:

Kennnummer des Betriebs

Tierhalter: Name, Vorname

Gemeinde

Zeitpunkt der Schlachtung

Anzahl geschlachteter Tiere pro Kategorie

Gezahlte Entschädigung pro Kategorie (ohne MwSt.)

Gezahlte Entschädigung insgesamt (ohne MwSt.)

Zahlungsdatum

 

 

 

 

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich bescheinige hiermit, dass

diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und im Sinne des vorliegenden Beschlusses beihilfefähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

für diese Maßnahmen keine andere finanzielle Beteiligung der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen der Maßnahmen deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurde;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu berichtigen.

Datum:

Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:


(1)  Alle Kosten ohne MwSt.


12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2013

über eine von Deutschland ergriffene Maßnahme nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Verbot eines elektrischen Mini-Geländequads (ATV) des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6552)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/499/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG setzten die deutschen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Mini-Geländequads (ATV) des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd., Zhiying Street, Guashan Industry Area, Yongkang, Zhejiang, China, und in die EU eingeführt von QBB Funsporthandel, Hofstraβe 21, 56841 Traben-Trarbach, Deutschland, in Kenntnis.

(2)

Die deutschen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung des Mini-Geländequads mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG:

1.3.2 — Bruchrisiko beim Betrieb:

Aufgrund der geringen Qualität der Schweißnähte war bei der Benutzung mit einem Bruch der Rahmenkonstruktion des Geländequads zu rechnen.

1.3.7 — Risiken durch bewegliche Teile:

Der Riemenantrieb war zugänglich und nicht geschützt.

1.7.3 — Kennzeichnung der Maschinen:

Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Herstellers wurden nicht angegeben.

1.7.4 — Betriebsanleitung:

Das Mini-Geländequad war nicht mit einer beiliegenden Betriebsanleitung auf Deutsch versehen.

(3)

Die deutschen Behörden teilten ferner mit, dass das Produkt zwar die CE-Kennzeichnung trage, aber nicht mit einer vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellten und unterzeichneten EG-Konformitätserklärung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG versehen war.

(4)

Der Mitteilung lag ein Prüfbericht des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz bei.

(5)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG forderte die Kommission den Hersteller und den Einführer schriftlich auf, sich zu der Maßnahme der deutschen Behörden zu äußern. Es ging keine Antwort ein.

(6)

Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Belege hat bestätigt, dass das elektrische Mini-Geländequad des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung zu Risiken der Verletzung der Benutzer führt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der deutschen Behörden zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Mini-Geländequads des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd., ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.