ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.267.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 267

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
9. Oktober 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2013 der Kommission vom 8. Oktober 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/491/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6383)  ( 1 )

3

 

 

2013/492/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Ermächtigung Deutschlands, die Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber nach Anwendungsbeginn der Grenzwerte für chemische Stoffe gemäß Artikel 55 Satz 2 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Anwendung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 (T-198/12 R) beizubehalten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6387)  ( 1 )

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 961/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

48,7

ZZ

48,7

0707 00 05

MK

36,9

TR

116,3

ZZ

76,6

0709 93 10

TR

123,8

ZZ

123,8

0805 50 10

AR

109,9

CL

102,1

IL

100,2

TR

93,2

ZA

118,6

ZZ

104,8

0806 10 10

BR

244,6

MK

32,3

TR

138,3

ZZ

138,4

0808 10 80

AR

101,1

BA

56,1

BR

89,2

CL

140,8

NZ

144,6

US

119,2

ZA

140,0

ZZ

113,0

0808 30 90

AR

199,8

CL

199,9

TR

123,6

ZA

165,9

ZZ

172,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2013

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6383)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/491/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Nach Mitteilungen von Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und des Vereinigten Königreichs sollten die Einträge für die Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden.

(3)

Nachdem der Auditdienst der Kommission (vormals Inspektionsdienst der Kommission), das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO), zufriedenstellende Audits durchgeführt hat, könnten in den Einträgen im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG bei vier Grenzkontrollstellen in Kroatien zusätzliche Zulassungskategorien angefügt werden, und im Vereinigten Königreich sollte eine neue Grenzkontrollstelle in London-Gateway angefügt werden. Da der Vertrag über den Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 in Kraft trat und das genannte Audit vor diesem Zeitpunkt stattfand, sollten die Änderungen hinsichtlich der kroatischen Grenzkontrollstellen rückwirkend ab 1. Juli 2013 gelten, damit sichergestellt ist, dass keine Hemmnisse für den bestehenden Handel geschaffen werden.

(4)

Polen hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Świnoujście unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Das Verzeichnis der Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Änderung in Nummer 5 des Anhangs gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird wie folgt geändert:

1.

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Esbjerg folgende Fassung:

„Esbjerg

DK EBJ 1

P

E D & F Man Terminals

Denmark ApS

HC-NT(6), NHC-NT(4)(6)(11)“

 

2.

Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Hannover-Langenhagen erhält folgende Fassung:

„Hannover-Langenhagen

DE HAJ 4

A

 

HC-T(FR)(2), HC-NT(2), NHC(2)

O (10)“

b)

Der Eintrag für den Flughafen Schönefeld erhält folgende Fassung:

„Schönefeld

DE SXF 4

A

 

HC(2), NHC

O“

3.

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Barcelona erhält folgende Fassung:

„Barcelona

ES BCN 4

A

Iberia

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

Swissport

HC(2), NHC(2)

O

WFS

HC(2)“

 

b)

Der Eintrag für den Flughafen Madrid erhält folgende Fassung:

„Madrid

ES MAD 4

A

Iberia

HC-T(FR)(2), HC-NT(2), NHC(2)

U, E, O

Swissport

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

PER4

HC-T(CH)(2)

 

WFS: World Wide Flight Services

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

O“

4.

Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Marseille erhält folgende Fassung:

„Marseille Aéroport

FR MRS 4

A

 

HC-T(CH)(1)(2), HC-NT“

 

b)

Der Eintrag für den Hafen Réunion auf Réunion erhält folgende Fassung:

„Réunion — Port Réunion

FR LPT 1

P

 

HC(1)(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT“

 

c)

Der Eintrag für den Flughafen Orly erhält folgende Fassung:

„Orly

FR ORY 4

A

SFS

HC-T(1)(2), HC-NT(2), NHC-NT“

 

d)

Der Eintrag für den Flughafen Toulouse-Blagnac erhält folgende Fassung:

„Toulouse-Blagnac

FR TLS 4

A

 

HC-T(1)(2), HC-NT(2), NHC(2)

O (14)“

5.

Der Kroatien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für Bajakovo Straße und Karasovići Straße erhalten folgende Fassung:

„Bajakovo

HR VUK 3

R

 

HC, NHC

U, E, O

Karasovići

HR KRS 3

R

 

HC(2), NHC(2)

O“

b)

Die Einträge für den Hafen Ploče und den Hafen Rijeka erhalten folgende Fassung:

„Ploče

HR PLE 1

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Rijeka

HR RJK 1

P

 

HC(2), NHC(2)“

 

6.

In dem Italien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Venedig folgende Fassung:

„Venedig

IT VCE 1

P

 

HC, NHC“

 

7.

In dem Polen betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen Świnoujście gestrichen.

8.

Der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Edinburgh erhält folgende Fassung:

„Edinburgh

GB EDI 4

A

Extrordinair

 

O (14)“

b)

Zwischen dem Eintrag für den Hafen von Liverpool und dem Eintrag für den Flughafen Manchester wird folgender Eintrag für eine neue Grenzkontrollstelle im Hafen London-Gateway eingefügt:

„London Gateway

GB LGP 1

P

 

HC(1), NHC“

 

c)

Der Eintrag für den Flughafen East Midlands erhält folgende Fassung:

„East Midlands

GB EMA 4

A

 

HC-NT(1)(2), NHC-NT(2)“

 


9.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2013

zur Ermächtigung Deutschlands, die Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber nach Anwendungsbeginn der Grenzwerte für chemische Stoffe gemäß Artikel 55 Satz 2 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Anwendung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 (T-198/12 R) beizubehalten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6387)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/492/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Union festgelegt. Nach Artikel 54 der Richtlinie 2009/48/EG müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um bis zum 20. Januar 2011 den Vorschriften dieser Richtlinie nachzukommen, und sie müssen sie ab dem 20. Juli 2011 anwenden. Nach Artikel 55 Satz 2 der Richtlinie 2009/48/EG wird deren Anhang II Teil III über chemische Eigenschaften mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben. Teil III dieses Anhangs enthält die Migrationsgrenzwerte für 19 Elemente.

(2)

Am 20. Januar 2011 stellte Deutschland bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Freisetzung der Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus Spielzeugmaterialien nach Anwendungsbeginn von Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/160/EU der Kommission (2) hat die Kommission dem Antrag der deutschen Regierung stattgegeben und die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen über Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe gebilligt. Bei den Grenzwerten für Arsen, Antimon und Quecksilber, die den mit der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (3) festgelegten Grenzwerten entsprechen, hat die Kommission die Beibehaltung der deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt. Bei den Grenzwerten für Blei und Barium, die ebenfalls den mit der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwerten entsprechen, hat die Kommission die Beibehaltung der deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der neuen Grenzwerte der Union für Blei und Barium oder bis zum 21. Juli 2013, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorläufig gebilligt.

(4)

Am 14. Mai 2012 erhob die deutsche Regierung beim Gericht Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 1. März 2012. Außerdem begehrte die deutsche Regierung am 13. Februar 2013 vorläufigen Rechtsschutz, um im Wege der einstweiligen Anordnung die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorläufig billigen zu lassen.

(5)

Der Präsident des Gerichts gewährte mit Beschluss vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R den von der deutschen Regierung begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Der Präsident vertrat die Auffassung, dass nach Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV nur die Kommission zuständig ist, mitgliedstaatliche Beibehaltungsanträge zu billigen (4). Somit wurde der Kommission aufgegeben, die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen.

(6)

Am 26. Juli 2013 legte die Kommission gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Rechtsmittel ein (C-426/13P(R)). Nach Artikel 60 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

(7)

Die Kommission kommt dem Beschluss vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R nach und billigt, wie vorgeschrieben, die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Bestimmungen über Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber. Die Kommission wird jedoch weiterhin rechtliche Schritte gegen die von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Maßnahmen unternehmen, und zwar vor dem Gericht, bei dem das Hauptverfahren (T-198/12) abhängig ist, und vor dem Gerichtshof, bei dem sie Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. Mai 2013 eingelegt hat (C-426/13 P(R)) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission billigt gemäß dem Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug auch nach dem 20. Juli 2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist vorläufig.

Er ist nur bis zum Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-198/12 oder bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R eingelegte Rechtsmittel (Rechtssache C-426/13 P(R)) gültig, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(2)  Beschluss 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 19).

(3)  Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1).

(4)  Randnummer 39 des Beschlusses.