ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.263.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
5. Oktober 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/482/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. September 2013 über den von der Europäischen Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 954/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Berichtigung der polnischen und der tschechischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 955/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 über die Zulassung von Propiconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten des Produkttyps 9 ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 956/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Zahlung der Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 957/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Bamberger Hörnla / Bamberger Hörnle / Bamberger Hörnchen (g.g.A.)]

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 958/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/483/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. September 2013 über die Anwendung der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung ( 1 )

15

 

 

2013/484/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. September 2013 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

17

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/485/EU

 

*

Beschluss Nr. 3/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 30. Juli 2013 zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 623/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr (ABl. L 177 vom 28.6.2013)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. September 2013

über den von der Europäischen Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

(2013/482/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 11 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)

Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Korrekturen des Entwurfs des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 11,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. April 2013 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegationsleiter

(1)   Die Europäische Union und die Republik Moldau (im Folgenden „Parteien“) ernennen jeweils einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner für alle den Ausschuss betreffenden Angelegenheiten fungiert.

(2)   Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem als solchen ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall gelten alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter auch für den ernannten Stellvertreter.

Artikel 2

Vorsitz

(1)   Der Vorsitz im Ausschuss wird jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von den Delegationsleitern der beiden Parteien geführt.

(2)   Der Vorsitz nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter Ort und Zeitpunkt der Sitzungen bzw. bei auf elektronischem Wege abzuhaltenden Sitzungen die hierfür erforderlichen technischen Vorkehrungen fest. Der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter beachten bei der Vereinbarung von Ort und Zeitpunkt der Sitzung, dass die Sitzung binnen 90 Tagen abzuhalten ist.

(2)   Mit Zustimmung beider Parteien können zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzugezogen werden, um Informationen zu besonderen Themen zu liefern.

(3)   Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart wird.

Artikel 4

Schriftverkehr

(1)   Alle an den Ausschuss gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden dem Ausschussvorsitzenden übermittelt. Dieser sendet Kopien des gesamten Schriftverkehrs an den anderen Delegationsleiter, den Leiter der Vertretung der Republik Moldau in Brüssel und den Leiter der Delegation der EU in Chisinau.

(2)   Der Schriftverkehr zwischen dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende erstellt vor jeder Sitzung einen Tagesordnungsentwurf. Der Entwurf wird spätestens 20 Arbeitstage vor dem Beginn der Sitzung dem anderen Delegationsleiter übermittelt. Der vom Vorsitz verteilte Tagesordnungsentwurf enthält die vom Vorsitzenden ausgewählten Punkte gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens.

(2)   Die Delegationsleiter können bis spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Aufnahme weiterer unter Artikel 11 Absatz 3 fallender Punkte beantragen; der Vorsitzende muss diese Punkte in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen.

(3)   Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Sitzung übermittelt der Vorsitzende dem anderen Delegationsleiter den endgültigen Entwurf der Tagesordnung.

(4)   Die Tagesordnung wird jeweils zu Beginn der Sitzung von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter einvernehmlich angenommen. Es kann auch ein nicht im Tagesordnungsentwurf enthaltener Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren.

Artikel 6

Annahme von Rechtsakten

(1)   Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens sind an die Parteien gerichtet und werden von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter unterzeichnet.

(2)   Jede Partei kann beschließen, die vom Ausschuss angenommenen Beschlüsse zu veröffentlichen.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

(1)   Ein Beschluss des Ausschusses kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren.

(2)   Der Delegationsleiter, der die Anwendung des schriftlichen Verfahrens vorschlägt, übermittelt dem anderen Delegationsleiter einen Entwurf des Beschlusses. Der andere Delegationsleiter teilt mit, ob er dem Entwurf zustimmt, ob er Änderungen an dem Entwurf vorschlägt oder ob er die Frage noch weiter prüfen muss. Wird der Entwurf angenommen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 fertig gestellt.

Artikel 8

Protokolle

(1)   Der Vorsitzende erstellt zu jeder Sitzung einen Protokollentwurf und übermittelt ihn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung dem anderen Delegationsleiter. Der Entwurf enthält die Empfehlungen des Ausschusses und kann auch sonstige Schlussfolgerungen umfassen. Der andere Delegationsleiter stimmt dem Entwurf zu oder schlägt Änderungen vor. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erreicht, so unterzeichnen der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter zwei Originale des Protokolls. Eines davon erhält der Vorsitzende, das zweite der andere Delegationsleiter.

(2)   Wird vor der Einberufung der nächsten Sitzung kein Einvernehmen über das Protokoll erreicht, so wird der Entwurf des Vorsitzes unter Beifügung der von dem anderen Delegationsleiter vorgeschlagenen Änderungen zu Protokoll genommen.

Artikel 9

Ausgaben

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Die Beratungen im Ausschuss sind als vertraulich zu behandeln.


VERORDNUNGEN

5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 953/2013 DES RATES

vom 26. September 2013

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die HS-Unterposition 852851 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) umfasst Monitore, andere als Monitore mit Kathodenstrahlröhre, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art. Monitore anderer Art als Monitore, die ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendet werden, sind in die HS-Unterposition 852859 eingereiht.

(2)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (2) muss die Einreihung von Monitoren in die HS-Unterpositionen 852851 oder 852859 auf Grundlage einer umfassenden Prüfung der objektiven Merkmale und Eigenschaften jedes einzelnen Monitors erfolgen.

(3)

Infolge der Konvergenz digitaler Technologien ist es sehr schwierig geworden, allein anhand der technischen Merkmale festzustellen, ob ein bestimmter Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ist oder nicht. So ist die richtige und einheitliche Einreihung von Flachbildschirmen, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale sowohl von automatischen Datenverarbeitungssystemen als auch von anderen Quellen darstellen können, technisch unmöglich geworden.

(4)

Um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der EU zu gewährleisten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördern, liegt die Befreiung der vorgenannten Monitore von Zollabgaben sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Wirtschaft in der Union.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten bis zum 31. Dezember 2013 als TARIC-Unterpositionen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009, C-376/07, Staatssecretaris van Financiën/Kamino International Logistics BV (Slg. 2009 I-1167).


ANHANG

In Anhang I Teil II Abschnitt XVI Kapitel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhalten die Reihen für die KN-Codes 8528 59, 8528 59 10, 8528 59 40 und 8528 59 80 folgende Fassung:

„8528 59

– – andere:

 

 

 

– – – Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können:

 

 

8528 59 20 (1)

– – – – für einfarbiges Bild

14 (5)

p/st

 

– – – – für mehrfarbiges Bild:

 

 

8528 59 31 (2)

– – – – – mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

14 (5)

p/st

8528 59 39 (3)

– – – – – andere

14 (5)

p/st

8528 59 70 (4)

– – – andere

14

p/st


(1)  TARIC-Code 8528591020.

(2)  TARIC-Code 8528594091.

(3)  TARIC-Code 8528598091.

(4)  TARIC-Codes 8528591090, 8528594099 und 8528598099.

(5)  Autonomer Zollsatz: frei.“


5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 954/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

zur Berichtigung der polnischen und der tschechischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 156 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die polnische und die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission (4) enthalten einen Fehler, und zwar in Artikel 11 Absatz 1.

(2)

Die polnische Sprachfassung der genannten Verordnung enthält einen weiteren Fehler, und zwar in Anhang I Teil II.

(3)

Die Fehler sollten mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 berichtigt werden. Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der polnischen und der tschechischen Sprachfassung der genannten Verordnung für jeden Inhaber einer Einfuhrlizenz für Zucker geltende Verpflichtung sollte rückwirkend widerrufen werden, da sie lediglich für den ursprünglichen Inhaber gelten sollte.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 828/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft ausschließlich die polnische und die tschechische Sprachfassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung ab dem 14. September 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14).


5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 955/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

über die Zulassung von Propiconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten des Produkttyps 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (2) wurde eine Liste der Wirkstoffe aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geprüft werden sollen. Auf dieser Liste steht auch Propiconazol.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Propiconazol in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 9 — Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialen — bewertet, die mit der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 9 übereinstimmt.

(3)

Finnland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 11. Februar 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 12. Juli 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage des Bewertungsberichts kann davon ausgegangen werden, dass für Produktart 9 verwendete Biozid-Produkte, die Propiconazol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(6)

Daher ist es angezeigt, Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zuzulassen.

(7)

Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.

(8)

Vor der Zulassung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten, den Betroffenen und gegebenenfalls der Kommission zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung wird Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Zulassung

Ablauf der Zulassung

Produktart

Sonderbestimmungen (2)

Propiconazol

1-[[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]methyl]-1H-1,2,4-triazol

EG-Nr: 262-104-4

CAS-Nr.: 60207-90-1

930 g/kg

1. Juni 2015

31. Mai 2025

9

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt werden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

Soweit eine behandelte Ware mit Propiconazol behandelt oder ihr absichtlich Propiconazol zugesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedin-gungen zu Hautkontakt und der Freisetzung von Propiconazol kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der behandelten Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 956/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Zahlung der Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) ist eine finanzielle Unterstützung der EU für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse vorgesehen.

(2)

In seinem Urteil vom 30. Mai 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 (3) hat das Gericht Artikel 52 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (4) und den entsprechenden Artikel 50 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse für nichtig erklärt. Das Gericht hat auch Artikel 60 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 über die Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme in Bezug auf Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen für nichtig erklärt.

(3)

Mit dem Urteil des Gerichts werden die Wirkungen der Bestimmung über die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung nur insoweit aufrecht erhalten, als die entsprechenden Zahlungen bis zur Verkündung des Urteils bereits vorgenommen wurden. Folglich kann es sein, dass Mitgliedstaaten bis zur Annahme neuer Vorschriften, mit denen die annullierten Vorschriften ersetzt oder die aussetzenden Wirkungen eines Rechtsmittels aufgehoben werden, Zahlungen ausgesetzt oder verzögert haben.

(4)

Die Kommission hat beschlossen, gegen den Beschluss des Gerichts in den genannten Rechtssachen ein Rechtsmittel einzulegen. Das Rechtsmittel wurde am 12. August 2013 beim Gericht der Europäischen Union eingelegt. Sofern das Gericht nichts anderes vorgesehen hat, sind die Wirkungen des Gerichtsurteils bis zur Entscheidung des Gerichts über das Rechtsmittel ausgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Beihilfe an die Erzeugerorganisationen bis 15. Oktober des Jahres zu zahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt. Wird die Beihilfe nach diesem Zeitpunkt gezahlt, so sollten die Kürzungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) vorgenommen werden.

(6)

Es ist daher angebracht, den Mitgliedstaaten für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der EU für die betreffenden operationellen Programme des Durchführungsjahres 2012 eine längere Frist einzuräumen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Mitgliedstaaten bis zur Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission möglicherweise die Bearbeitung von Zahlungsanträgen ausgesetzt haben.

(7)

Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen durchgeführten Programme können die Beihilfen jedoch bis zum 31. Dezember 2013 gezahlt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)  Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) (T-454/10) und Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und andere (T482/11) gegen Europäische Kommission (noch nicht in der Slg. veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1).


5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 957/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Bamberger Hörnla / Bamberger Hörnle / Bamberger Hörnchen (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Bamberger Hörnla“ / „Bamberger Hörnle“ / „Bamberger Hörnchen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Der Verein „Arche Noah“ mit Sitz in Schiltern in Österreich hat Einspruch gegen die Eintragung dieser Bezeichnung eingelegt. Die Kommission hat den betreffenden Einspruch jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 für unzulässig erachtet, weil er unmittelbar bei der Kommission und damit unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung eingereicht wurde, wonach eine Einreichung über die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben ist.

(4)

Die Bezeichnung „Bamberger Hörnla“ / „Bamberger Hörnle“ / „Bamberger Hörnchen“ sollte daher eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 283 vom 19.9.2012, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DEUTSCHLAND

Bamberger Hörnla/Bamberger Hörnle/Bamberger Hörnchen (g.g.A.)


5.10.2013   

DE

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L 263/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 958/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

55,8

ZZ

55,8

0707 00 05

MK

40,0

TR

111,1

ZZ

75,6

0709 93 10

TR

128,2

ZZ

128,2

0805 50 10

AR

114,4

CL

90,0

IL

107,9

TR

85,7

ZA

124,4

ZZ

104,5

0806 10 10

BR

230,7

MK

27,7

TR

141,2

ZZ

133,2

0808 10 80

AR

101,5

BA

90,5

BR

98,4

CL

112,6

NZ

136,7

US

119,2

ZA

134,6

ZZ

113,4

0808 30 90

AR

201,1

CL

199,9

CN

86,3

TR

131,0

ZA

165,9

ZZ

156,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. September 2013

über die Anwendung der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/483/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (2) („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten.

(2)

Durch die harmonisierten Anforderungen der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (3) („UN/ECE-Regelung Nr. 41“) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden.

(3)

Durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und ihre Umsetzungsmaßnahmen werden für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge die Annahme zulässiger Geräuschpegel, Auspuffanlagen und Prüfverfahren vorgeschrieben.

(4)

Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L in Bezug auf ihren zulässigen Geräuschpegel und ihre Auspuffanlage finden sich in Anhang III zu Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG. Zur Klasse L gehören leichte Kraftfahrzeuge wie Fahrräder mit Antriebssystem, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge.

(5)

Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer bestimmten Zahl von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG aufgeführt sind.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die Union die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist.

(7)

Es empfiehlt sich nun, dass die Europäische Union die UN/ECE-Regelung Nr. 41 anwendet, um auf internationaler Ebene zu gemeinsamen harmonisierten Anforderungen zu gelangen, die den internationalen Handel erleichtern und die bestehenden Genehmigungsvorschriften gemäß Anhang III zu Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG ersetzen werden. So werden sich die europäischen Unternehmen nur an ein einziges Regelwerk halten müssen, das weltweit, nämlich in den Vertragsstaaten des Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union wendet die Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung — an.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(3)  ABl. L 317 vom 14.11.2012, S. 1.

(4)  Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).

(5)  Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).


5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. September 2013

zur Ernennung eines spanischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2013/484/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Antonio GRIÑÁN MARTÍNEZ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Susana DÍAZ PACHECO, Presidenta de la Junta de Andalucía.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/18


BESCHLUSS Nr. 3/2013 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 30. Juli 2013

zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2013/485/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 seines Anhangs III,

gestützt auf den Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Juli 2005 über die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 der Satzung und der Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung, die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommen wurden, ernennt der Botschafterausschuss die Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren.

(2)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE), die mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses (5) verlängert wurde, läuft am 6. September 2013 ab.

(3)

Die Stabilität und Kontinuität des ZUE sind sicherzustellen, da dessen Verwaltung von einem Interimsdirektor wahrgenommen wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unbeschadet späterer Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen seiner Zuständigkeiten wird die Amtszeit der drei EU-Mitglieder des Verwaltungsrats des Zentrums für Unternehmensentwicklung um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert und werden drei neue AKP-Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der Verwaltungsrat des ZUE setzt sich daher wie folgt zusammen:

Herr Adebayo AKINDEINDE

Herr Giovannangelo MONTECCHI PALAZZI

Frau Vera VENCLIKOVA,

deren Amtszeit am 6. März 2014 abläuft, und

Herr John Atkins ARUHURI

Frau Maria MACHAILO-ELLIS

Herr Félix MOUKO,

deren Amtszeit am 6. September 2018 abläuft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 7. September 2013 in Kraft. Er kann jederzeit je nach Lage des Zentrums überprüft werden.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2013.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

S. O. OUTLULE


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 84 vom 23.3.2013, S. 28.


Berichtigungen

5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/20


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 623/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

( Amtsblatt der Europäischen Union L 177 vom 28. Juni 2013 )

Auf Seite 20, im Titel der Verordnung:

anstatt:

muss es heißen: