ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.257.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
28. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Costa Rica)

1

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (El Salvador)

1

 

 

2013/475/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 934/2013 der Kommission vom 27. September 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 935/2013 der Kommission vom 27. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/476/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 2007/641/EG betreffend die Republik Fidschi und zur Verlängerung seiner Geltungsdauer

12

 

*

Beschluss 2013/477/GASP des Rates vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

18

 

 

2013/478/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

19

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Costa Rica)

Bis die für den Abschluss des am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird der den Handel betreffende Teil IV gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ab dem 1. Oktober 2013 zwischen der Europäischen Union und Costa Rica vorläufig angewandt. Artikel 271 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses 2012/734/EU des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (El Salvador)

Bis die für den Abschluss des am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird der den Handel betreffende Teil IV gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ab dem 1. Oktober 2013 zwischen der Europäischen Union und El Salvador vorläufig angewandt. Artikel 271 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses 2012/734/EU des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. September 2013

über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens

(2013/475/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/719/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) trat am 1. Mai 2011 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 3 Buchstabe C Nummer 2 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (2) (im Folgenden „Abkommen“) kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe A eingesetzte Bilaterale Aufsichtsgremium Änderungen der Anhänge des Abkommens im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens beschließen.

(3)

Es ist daher angezeigt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2011/719/EU den im Namen der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der in dem gemäß Artikel 3 Buchstabe A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses Nr. 0004 des Bilateralen Aufsichtsgremiums.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3.


ENTWURF

BILATERALES AUFSICHTSGREMIUM

für das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Beschlussniederschrift

Beschluss Nr. 0004

Im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“), demzufolge Änderungen der Anhänge des Abkommens durch Beschluss des gemäß Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremiums vorgenommen werden, hat das Bilaterale Aufsichtsgremium folgenden Beschluss gefasst:

1.

In Anhang 1 des Abkommens wird ein neuer Absatz 3.2.11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„3.2.11

a)

Ab 1. Januar 2014 dürfen die Gebühren, die ein technisches Organ in einem Kalenderjahr einem Antragsteller oder einer beaufsichtigten Stelle gemäß Abschnitt 3.2.4 auferlegt für eine von ihm vorgenommene Validierung

i)

der Konstruktion von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern oder Ausrüstungen,

ii)

einer ergänzenden Musterzulassung,

iii)

bestimmter größerer Änderungen einer Musterbauart gemäß den Verfahren für die technische Durchführung oder

iv)

von akustischen und Emissionsveränderungen,

95 % derjenigen Gebühren nicht übersteigen, die das technische Organ dem Antragsteller oder der beaufsichtigten Stelle während des gleichen Kalenderjahres für eine gleichwertige Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, größere Änderung oder akustische und Emmissionsveränderungen im Zuge eines Zertifizierungsverfahren auferlegt hätte.

b)

Die Gebühren, die ein technisches Organ in einem Kalenderjahr einem Antragsteller oder einer beaufsichtigten Stelle gemäß Abschnitt 3.2.4 für eine von ihm vorgenommene Validierung auferlegt, müssen den Effizienzgewinnen Rechnung tragen, die sich aus der Anwendung eines Validierungsverfahrens anstelle eines Zertifizierungsverfahrens ergeben. Diese Effizienzgewinne und entsprechende Gebührensenkungen müssen durch einschlägige Daten belegt werden. Das Bilaterale Aufsichtsgremium überprüft daher regelmäßig den in Buchstabe a genannten Prozentsatz und passt ihn nötigenfalls durch Beschluss an.“

2.

Die im neuen Abschnitt 3.2.11 Buchstabe b genannte regelmäßige Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Partei, jedoch nicht häufiger als alle zwei Jahre. Wie in Absatz 2.2.1 des Anhangs 1 des Abkommens vorgesehen, wird das Bilaterale Aufsichtsgremium bei der Durchführung dieser Überprüfungen und der Ausarbeitung etwaiger erforderlicher Beschlüsse vom Gemeinsamen Aufsichtsgremium für Zertifizierung unterstützt. Die Überprüfung und Beschlussfassung beruht auf Daten, die von den technischen Organen bereitgestellt werden.

Die Änderung tritt am Tag der letzten folgenden Unterschrift in Kraft.

Für das Bilaterale Aufsichtsgremium

Federal Aviation Administration

Europäische Kommission

Department of Transportation

Europäische Union

Vereinigte Staaten von Amerika

 

UNTERZEICHNET VON

:

_

UNTERZEICHNET VON

:

_

TITEL

:

Associate Administrator for Aviation Safety

TITEL

:

Direktor, Luftfahrt und internationale Transportangelegenheiten, Generaldirektion Mobilität und Verkehr

DATUM:

DATUM:

ORT

:

Washington, DC

ORT

:

Brüssel, Belgien


VERORDNUNGEN

28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 934/2013 DER KOMMISSION

vom 27. September 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 der Kommission (2) wurden für 2013 die Obergrenzen für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt.

(2)

Griechenland hat in den Jahren 2010, 2011 und 2012 von der Möglichkeit gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht. Daher wurde für jedes dieser Jahre eine Obergrenze für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt.

(3)

Im Juli 2012 beschloss Griechenland, auch im Jahr 2013 von der Möglichkeit gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch zu machen. Wegen eines Missverständnisses bei der Mitteilung dieses Beschlusses wurden die für die Obergrenze 2013 festzusetzenden Beträge jedoch nicht in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 aufgenommen.

(4)

Da Griechenland beschlossen hat, die besondere Stützung im Kalenderjahr 2013 ohne Änderung der Beträge fortzusetzen, die Griechenland für die Finanzierung der betreffenden Stützungsmaßnahmen, die 2012 durchgeführt wurden, mitgeteilt hat, sollte die Obergrenze für 2013 festgesetzt werden.

(5)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Obergrenze veröffentlicht werden, die sich aus den von Griechenland für die betreffenden Maßnahmen im Jahr 2013 zugeteilten Beträgen ergibt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2013 der Kommission (3) wurden die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen in Bezug auf Luxemburg und Malta geändert. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Beschluss notifiziert, einen bestimmten Prozentsatz der in Artikel 104 Absatz 4 und in Artikel 112 Absatz 5 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen für die Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch bzw. für die Zahlungen für Rindfleisch zu verwenden. Daher sollten die jeweiligen Obergrenzen für die Schaf- und Ziegenprämie, die zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie sowie die Mutterkuhprämie festgesetzt werden.

(8)

Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beschloss Kroatien vor seinem Beitritt, die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii derselben Verordnung vorgesehene besondere Stützung für den Milchsektor anzuwenden, und teilte der Kommission seinen Beschluss mit. Der Beschluss steht im Einklang mit der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Grenze. Die Kommission sollte die betreffende Obergrenze festsetzen.

(9)

Kroatien wendet die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an. Aus Gründen der Klarheit sollte für 2013 die Obergrenze für die Betriebsprämienregelung für Kroatien veröffentlicht werden, die sich aus dem Abzug der für die Zahlungen gemäß den Artikeln 52, 53 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen von den in Anhang VIII der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen ergibt.

(10)

Die Anhänge I bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 der Kommission von 23. September 2013 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 14).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 255 vom 27.9.2013, S. 5)


ANHANG

Die Anhänge I bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Obergrenzen für Direktzahlungen gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2013

(1000 EUR)

 

BE

ES

FR

HR

AT

PT

FI

Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

1 192

 

21 892

600

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

117

 

7 184

200

Mutterkuhprämie

77 565

261 153

525 622

2 948

70 578

78 695

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

26 000

 

 

99

9 462

 

ANHANG II

Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

8 600

Bulgarien

28 500

Tschechische Republik

31 826

Dänemark

40 975

Estland

1 253

Irland

25 000

Griechenland

108 000

Spanien

248 054

Frankreich

478 600

Kroatien

4 660

Italien

321 950

Lettland

5 130

Litauen

13 304

Ungarn

131 898

Niederlande

38 900

Österreich

13 900

Polen

106 558

Portugal

34 111

Rumänien

44 257

Slowenien

14 424

Slowakei

13 500

Finnland

57 055

Schweden

3 469

Vereinigtes Königreich

29 800

Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte, in der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung inbegriffene Beträge für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c (1 000 EUR):

Griechenland: 30 000

Slowenien: 5 800.

ANHANG III

Obergrenzen für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv und Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

4 461

Bulgarien

28 500

Tschechische Republik

31 826

Dänemark

17 075

Estland

1 253

Irland

25 000

Griechenland

78 000

Spanien

179 954

Frankreich

297 600

Kroatien

4 660

Italien

152 950

Lettland

5 130

Litauen

13 304

Ungarn

46 164

Niederlande

31 420

Österreich

13 900

Polen

106 558

Portugal

21 210

Rumänien

44 257

Slowenien

8 624

Slowakei

13 500

Finnland

57 055

Schweden

3 469

Vereinigtes Königreich

29 800

ANHANG IV

Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinn von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

8 600

Dänemark

23 250

Irland

23 900

Griechenland

70 000

Spanien

144 390

Frankreich

84 000

Italien

144 900

Niederlande

31 700

Österreich

11 900

Portugal

21 700

Slowenien

5 800

Finnland

6 190

ANHANG V

Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

517 901

Dänemark

1 031 277

Deutschland

5 852 938

Irland

1 339 769

Griechenland

2 225 227

Spanien

4 913 824

Frankreich

7 607 272

Kroatien

86 007

Italien

4 202 935

Luxemburg

37 672

Malta

5 504

Niederlande

890 551

Österreich

679 111

Portugal

476 907

Slowenien

141 450

Finnland

518 883

Schweden

767 437

Vereinigtes Königreich

3 958 242


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 935/2013 DER KOMMISSION

vom 27. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

ZZ

59,9

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

132,7

ZZ

132,7

0805 50 10

AR

120,1

CL

114,3

IL

142,1

TR

84,6

UY

127,6

ZA

112,0

ZZ

116,8

0806 10 10

TR

142,0

ZZ

142,0

0808 10 80

AR

101,0

BA

76,8

CL

116,0

NZ

131,1

US

115,7

ZA

113,5

ZZ

109,0

0808 30 90

CN

74,6

TR

133,3

ZA

90,3

ZZ

99,4

0809 30

TR

117,4

ZZ

117,4

0809 40 05

BA

36,8

XS

46,6

ZZ

41,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. September 2013

zur Änderung des Beschlusses 2007/641/EG betreffend die Republik Fidschi und zur Verlängerung seiner Geltungsdauer

(2013/476/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“ ) und zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4), insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2007/641/EG des Rates (5) wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren.

(2)

Diese Maßnahmen wurden mit dem Beschluss 2009/735/EG des Rates (6) und anschließend mit dem Beschluss 2010/208/EU (7), dem Beschluss 2010/589/EU (8), dem Beschluss 2011/219/EU (9), dem Beschluss 2011/637/EU (10) und dem Beschluss 2012/523/EU (11) verlängert, da die Republik Fidschi nicht nur wichtige in den Konsultationen vom April 2007 vereinbarte Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist.

(3)

Seit April 2007 sind beträchtliche Entwicklungen zu verzeichnen und die mit der Republik Fidschi vereinbarten Verpflichtungen werden entsprechend überprüft werden. Die Verpflichtungen werden im Rahmen eines politischen Dialogs und unter Berücksichtigung der derzeitigen rechtlichen Lage überprüft werden.. Der Prozess der Wiederaufnahme der Programmierung künftiger Entwicklungshilfe sollte fortgesetzt werden.

(4)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG endet am 30. September 2013. Es ist zweckmäßig, den Beschluss zu aktualisieren und seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern.

(5)

Die Europäische Union wird einen politischen Dialog aufnehmen, um die im Jahr 2007 vereinbarten Verpflichtungen zu überprüfen und zu aktualisieren und die geeigneten Maßnahmen entsprechend anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Beschluss 2007/641/EG wird Artikel 3 Absatz 2 wie folgt geändert:

„Seine Geltungsdauer endet am 31. März 2015. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“

Artikel 2

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Präsidenten der Republik Fidschi gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(5)  Beschluss 2007/641/EG des Rates vom 1. Oktober 2007 über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15).

(6)  Beschluss 2009/735/EG des Rates vom 24. September 2009 über die Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43).

(7)  Beschluss 2010/208/EU des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung und zur Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7).

(8)  Beschluss 2010/589/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10).

(9)  Beschluss 2011/219/EU des Rates vom 31. März 2011 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 2).

(10)  Beschluss 2011/637/EU des Rates vom 26. September 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 1).

(11)  Beschluss 2012/523/EU des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen (ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 2).


ANHANG

Seiner Exzellenz Ratu Epeli NAILATIKAU

Präsident der Republik Fidschi

Suva

Republik Fidschi

Sehr geehrter Herr Präsident!

Die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Sechs Jahre sind vergangen, seit die EU nach dem Militärputsch von 2006 einen Beschluss über geeignete Maßnahmen gefasst hat, und seitdem wurde eine Reihe von Verpflichtungen mit Fidschi vereinbart.

Die EU stellt fest, dass einige der 2007 vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr aktuell sind und andere vor dem Hintergrund des neuen rechtlichen Rahmens in Fidschi überprüft werden müssen. Um eine geeignete Grundlage für die Bewertung der Reformfortschritte in Fidschi zu schaffen, müssen wir diese Verpflichtungen gemeinsam überprüfen und dabei der derzeitigen Lage und dem rechtlichen Rahmen Rechnung tragen.

Daher hat die EU beschlossen, in ihren neuen Beschluss über geeignete Maßnahmen die Bestimmung aufzunehmen, dass die EU mit Fidschi einen verstärkten politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens aufnimmt. Ziel ist es, gemeinsam die 2007 vereinbarten Verpflichtungen zu überprüfen und die geeigneten Maßnahmen (siehe Anlage) entsprechend anzupassen, da dies notwendige Schritte sind, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; der verstärkte Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Da in Fidschi noch einige Beschränkungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten bestehen und zunächst die vereinbarten Verpflichtungen überprüft werden müssen, hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen um 18 Monate bis zum 31. März 2015 zu verlängern. Dies wird die notwendige Flexibilität sicherstellen und sowohl der EU als auch Fidschi die benötigte Zeit einräumen, um sich auf die Verpflichtungen zu einigen und die geeigneten Maßnahmen entsprechend anzupassen, und der Regierung ermöglichen, die für September 2014 geplanten Wahlen durchzuführen.

Die EU wird die Fortschritte bei der Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung überwachen und dies wird maßgebend für unsere künftigen Beschlüsse über die Entwicklungszusammenarbeit sein. In diesem Sinne bekräftigt die EU ihre Bereitschaft, die Vorbereitungen auf die Programmierung des 11. EEF einzuleiten und im Rahmen dieses Prozesses zu gebührender Zeit den Richtbetrag der nationalen Mittelzuweisung mitzuteilen. Die Fertigstellung, Unterzeichnung und Umsetzung der Programmierungsdokumente für den 11. EEF werden mit der demokratisch gewählten Regierung geplant.

Sobald Fidschi freie und faire Wahlen durchgeführt und die aktualisierten Verpflichtungen erfüllt hat, wird im Einklang mit Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eine Überprüfungsmission in Fidschi stattfinden. Auf der Grundlage einer Einigung über die aus dieser Überprüfung hervorgehenden Empfehlungen kann die Anwendung der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 in Fidschi anschließend beendet werden.

Um die Zusammenarbeit im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit voranzutreiben, ersucht die EU die Interimsregierung, so bald wie möglich einen verstärkten politischen Dialog mit der EU aufzunehmen.

Die EU begrüßt außerdem die Zusammenarbeit mit der Minister-Kontaktgruppe des Pazifik-Insel-Forums, die mit dem Auftrag eingesetzt wurde, die Fortschritte Fidschis bei der Vorbereitung der Wahlen und der Rückkehr zur Demokratie zu überwachen, und freut sich auf die nächsten Schritte auf dem Weg zu einem transparenten, partizipatorischen und glaubwürdigen Wahlprozess, der zu freien und fairen Wahlen und zur Rückkehr Fidschis zur demokratischen Ordnung führt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Brüssel, den

Im Namen des Rates

C. ASHTON

Präsidentin

Für die Kommission

A. PIEBALGS

Mitglied der Kommission

ANLAGE 1 ZUM ANHANG

Die geeigneten Maßnahmen, die nach der Überprüfung der vereinbarten Verpflichtungen im Rahmen des verstärkten politischen Dialogs angepasst werden, sind folgende:

Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft und bedürftige Bevölkerungsgruppen können fortgesetzt werden.

Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden.

Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein.

Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel enthält.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 wurde auf Null gesetzt.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Die Zuweisung für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben.

Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um negative soziale Folgen abzufedern. Diese Gelder werden nicht über Regierungskanäle bereitgestellt, sondern von der EU-Delegation in Suva zentral verwaltet.

Die Vorbereitung der Programmierung für den 11. EEF kann eingeleitet werden, so dass Fidschi mit der Notifikation eines Richtbetrags zu gegebener Zeit rechnen kann.

Gezielte Unterstützung bei der Vorbereitung und Erfüllung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen ist möglich.

Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt.

Die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den in der Anlage dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog, die wirksame Zusammenarbeit mit Bewertungs- und Kontrollmissionen und die Berichterstattung.

ANLAGE 2 ZUM ANHANG

MIT DER REPUBLIK FIDSCHI IM JAHR 2007 VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

A.   Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen.

Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

Es werden Maßnahmen getroffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B.   Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach besten Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben, und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Section 138(3) der Verfassung benannt wird.

Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C.   Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in Fidschi gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung hebt die Notstandsverordnungen im Mai 2007 auf, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D.   Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Verpflichtungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/18


BESCHLUSS 2013/477/GASP DES RATES

vom 27. September 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau bis zum 30. September 2014 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2014. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  Beschluss 2010/573/GASP vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. September 2013

zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2013/478/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union große Bedeutung bei, was durch Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt wird.

(2)

Der Beschluss 1999/352/EG/EGKS, Euratom der Kommission (1) sollte aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert werden.

(3)

Zu den Aufgaben des Amtes sollte auch weiterhin die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Tätigkeitsbereich des Amtes zählen, einschließlich der Vorschriften für die einschlägigen unter Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Instrumente und der Instrumente zum Schutz des Euro gegen Fälschung. Auch sollte das Amt weiterhin mit Aufgaben wie der Aus- und Fortbildung und der technischen Unterstützung zum Schutz des Euro gegen Fälschung betraut sein.

(4)

Insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken sollte das Amt an den Tätigkeiten von auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung spezialisierten internationalen Organen und Einrichtungen teilnehmen.

(5)

Im Falle der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft sollte die Kommission prüfen, ob dieser Beschluss überarbeitet werden muss —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Der zweite Satz von Artikel 1 wird gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dies schließt Unterstützung in Form von Aus- und Fortbildungs- sowie technischen Unterstützungsmaßnahmen ein, durch die der Schutz des Euro gegen Fälschung verbessert werden soll.“

c)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken könnte das Amt diesbezüglich an den Tätigkeiten von auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung spezialisierten internationalen Organen und Einrichtungen teilnehmen.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

„(4)   Das Amt hat den Auftrag, die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Ziele der Betrugsbekämpfung und des Schutzes des Euro vor Fälschung vorzubereiten.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

„Direktor“ wird durch „Generaldirektor“ ersetzt.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(Entfällt im Deutschen.)

„Gemeinschaftsgesetzgeber“ wird durch „Unionsgesetzgeber“ ersetzt.

5.

Artikel 5 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 5

Generaldirektor

(1)   Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestellt wird. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre und ist nicht erneuerbar.

Die Untersuchungen des Amtes werden unter der Verantwortung des Generaldirektors durchgeführt.

(2)   Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Eine solche Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor.

(3)   Anstellungsbehörde für den Generaldirektor ist die Kommission. Jeder Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Generaldirektor gemäß Anhang IX Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts wird im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission nach Konsultation des Überwachungsausschusses gefasst. Der Beschluss wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Der Generaldirektor übt in Bezug auf das Personal des Amtes die Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus, die ihm übertragen wurden. Er kann diese Befugnisse weiterübertragen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legt der Generaldirektor die Einstellungsvoraussetzungen und -modalitäten, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und Vertragsverlängerung, fest.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

„(2)   Nach Anhörung des Überwachungsausschusses leitet der Generaldirektor dem Generaldirektor für Haushalt einen Vorentwurf eines Haushalts für das Amt zu, der in den das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt wird.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

„(3)   Der Generaldirektor ist Anweisungsbefugter für die Mittel, die im das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen sind, sowie für die die Betrugsbekämpfung betreffenden Haushaltslinien, für die er gemäß den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans bevollmächtigter Anweisungsbefugter ist. Er kann seine Befugnisse gemäß diesen Internen Vorschriften auf Kommissionsbedienstete vorbehaltlich des Statuts der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten weiterübertragen.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

„(4)   Die Beschlüsse der Kommission über ihre interne Organisation finden auf das Amt insoweit Anwendung, als sie mit den vom Unionsgesetzgeber in Bezug auf das Amt erlassenen Bestimmungen sowie mit diesem Beschluss vereinbar sind.“

7.

Der letzte Satz von Artikel 7 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 1999/352/EG/EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.