ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.255.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
27. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 927/2013 der Kommission vom 25. September 2013 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 928/2013 der Kommission vom 25. September 2013 über ein Fangverbot für Kabeljau in Gebiet IV, in Gebiet IIa (EU-Gewässer) und in dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, für Schiffe unter der Flagge Schwedens

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 930/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2013 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 932/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 933/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2013

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/474/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. September 2013 zur Ernennung von drei tschechischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von zwei tschechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

18

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 927/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22.


ANHANG

Nr.

47/DSS

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Datum

29.8.2013


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 928/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

über ein Fangverbot für Kabeljau in Gebiet IV, in Gebiet IIa (EU-Gewässer) und in dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

48/TQ40

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/2A3AX4

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

Datum

2.9.2013


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 929/2013 DER KOMMISSION

vom 26. September 2013

zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 57a Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 darf der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der genannten Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurden die in Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung genannten nationalen Obergrenzen für das Antragsjahr 2013 für Griechenland, Spanien, Luxemburg, Malta und das Vereinigte Königreich durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2013 der Kommission (2) angepasst, nachdem diese Mitgliedstaaten die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet hatten, Weinbauern gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen zu gewähren. Von den betroffenen Mitgliedstaaten unterrichteten Luxemburg und Malta die Kommission von ihrer Absicht, weiterhin den gesamten Betrag ihrer Haushaltsmittel für die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Anhang Xb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu übertragen. Die Tatsache, dass der Betrag im Haushaltsjahr 2014 gegenüber den für das Haushaltsjahr 2013 für diese beiden Mitgliedstaaten verfügbaren Mitteln leicht gestiegen war, wurde jedoch nicht berücksichtigt, als die nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen für das Antragsjahr 2013 angepasst wurden. Daher sind die jeweiligen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend anzupassen.

(3)

Gemäß Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichteten Spanien, Luxemburg, Malta und das Vereinigte Königreich die Kommission von ihrer Absicht, den für die Stützungsprogramme verfügbaren Betrag gemäß Anhang Xb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilweise oder vollständig endgültig zu übertragen, um ihre nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem Antragsjahr 2014 anzuheben. Daher sind die jeweiligen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend anzupassen.

(4)

Gemäß Artikel 57a Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat Kroatien der Kommission die Flächen notifiziert, die von Minen geräumt, von Betriebsinhabern in den für das Antragsjahr 2013 gestellten Beihilfeanträgen gemeldet und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden. Diese Notifizierung enthielt auch Hektarangaben über die Verteilung der Flächen auf Grünland und Weiden sowie andere beihilfefähige Flächen und Angaben zu den Haushaltsmitteln für jede Kategorie minengeräumter Flächen: 46 000 EUR für Grünland und Weiden sowie 6 646 000 EUR für die anderen beihilfefähigen Flächen. Auf der Grundlage des Schemas der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 57a Absatz 7 derselben Verordnung sollten die jeweiligen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 daher entsprechend angepasst werden.

(5)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2013 der Kommission vom 22. März 2013 zur Änderung der Anhänge IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 40

Tabelle 1

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

614 179

611 817

611 817

614 855

614 855

614 855

614 855

614 855

Dänemark

1 030 478

1 031 321

1 031 321

1 049 002

1 049 002

1 049 002

1 049 002

1 049 002

Deutschland

5 770 254

5 771 981

5 771 994

5 852 938

5 852 938

5 852 938

5 852 938

5 852 938

Griechenland

2 380 713

2 228 588

2 231 798

2 233 227

2 233 227

2 217 227

2 217 227

2 217 227

Spanien

4 858 043

5 119 045

5 125 032

5 304 642

5 304 642

5 304 642

5 304 642

5 304 642

Frankreich

8 407 555

8 423 196

8 425 326

8 527 494

8 527 494

8 527 494

8 527 494

8 527 494

Irland

1 342 268

1 340 521

1 340 521

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

Italien

4 143 175

4 210 875

4 234 364

4 379 985

4 379 985

4 379 985

4 379 985

4 379 985

Luxemburg

37 518

37 569

37 679

37 671

37 672

37 672

37 672

37 672

Niederlande

853 090

853 169

853 169

897 751

897 751

897 751

897 751

897 751

Österreich

745 561

747 344

747 425

751 788

751 788

751 788

751 788

751 788

Portugal

608 751

589 811

589 991

606 551

606 551

606 551

606 551

606 551

Finnland

566 801

565 520

565 823

570 548

570 548

570 548

570 548

570 548

Schweden

763 082

765 229

765 229

770 906

770 906

770 906

770 906

770 906

Vereinigtes Königreich

3 985 895

3 976 425

3 976 482

3 988 042

3 988 042

3 988 042

3 988 042

3 988 042


Tabelle 2  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Bulgarien

287 399

336 041

416 372

499 327

580 087

660 848

741 606

814 295

Tschechische Republik

559 622

654 241

739 941

832 144

909 313

909 313

909 313

909 313

Estland

60 500

71 603

81 703

92 042

101 165

101 165

101 165

101 165

Zypern

31 670

38 928

43 749

49 146

53 499

53 499

53 499

53 499

Lettland

90 016

105 368

119 268

133 978

146 479

146 479

146 479

146 479

Litauen

230 560

271 029

307 729

346 958

380 109

380 109

380 109

380 109

Ungarn

807 366

947 114

1 073 824

1 205 037

1 318 975

1 318 975

1 318 975

1 318 975

Malta

3 752

4 231

4 726

5 137

5 504

5 504

5 504

5 504

Polen

1 877 107

2 192 294

2 477 294

2 788 247

3 044 518

3 044 518

3 044 518

3 044 518

Rumänien

623 399

729 863

907 473

1 086 608

1 264 472

1 442 335

1 620 201

1 780 406

Slowenien

87 942

103 394

117 423

131 575

144 274

144 274

144 274

144 274

Slowakei

240 014

280 364

316 964

355 242

388 176

388 176

388 176

388 176


Tabelle 3  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Kroatien

94 923

113 908

132 893

151 877

189 847

227 816

265 785

303 754

341 724

379 693


(1)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.“


27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 930/2013 DER KOMMISSION

vom 26. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

68,6

XS

41,5

ZZ

55,1

0707 00 05

MK

46,1

TR

116,3

ZZ

81,2

0709 93 10

TR

132,5

ZZ

132,5

0805 50 10

AR

119,9

CL

110,7

IL

142,1

TR

79,3

UY

127,6

ZA

115,9

ZZ

115,9

0806 10 10

TR

141,5

ZZ

141,5

0808 10 80

AR

100,9

BA

76,8

BR

78,8

CL

121,1

CN

71,1

NZ

132,1

US

139,2

ZA

116,8

ZZ

104,6

0808 30 90

CN

80,2

TR

131,3

ZA

90,3

ZZ

100,6

0809 30

TR

117,4

ZZ

117,4

0809 40 05

BA

41,0

XS

46,6

ZZ

43,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.9.2013   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 931/2013 DER KOMMISSION

vom 26. September 2013

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2013 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (4) vom 8. bis 14. September 2013 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter den laufenden Nummern 09.4317, 09.4319, 09.4320, 09.4321 und 09.4367 verfügbaren Menge.

(2)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufenden Nummern 09.4317, 09.4319, 09.4320, 09.4321 und 09.4367 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufenden Nummern wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vom 8. bis 14. September 2013 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/14 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(4)  ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2013/14

Vom 8.9.2013 bis 14.9.2013 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

33,333333

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

 (1)

 

09.4319

Kuba

50

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

3,451014

Ausgesetzt

09.4321

Indien

8,298755

Ausgesetzt


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2013/14

Vom 8.9.2013 bis 14.9.2013 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (2)

 

09.4326

Serbien

 (2)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Übergangsmaßnahmen, Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2013/14

Vom 8.9.2013 bis 14.9.2013 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4367

Übergangsregelung (Kroatien)

33,333333

Ausgesetzt

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 (3)

 

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen, und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen, und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(3)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen, und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


27.9.2013   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 932/2013 DER KOMMISSION

vom 26. September 2013

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 – 09.4117 – 09.4119 – 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4129 – 09.4130 – 09.4116 – 09.4118 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4129 – 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 – 09.4117 – 09.4119 – 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2013 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2013

Für den Teilzeitraum Oktober 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

8 809 427

b)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2013

Thailand

09.4112

20,000000 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (3)

Indien

09.4117

64,100655 %

Pakistan

09.4118

 (3)

Andere Ursprungsländer

09.4119

22,863613 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (4)

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2013

Für den Teilzeitraum Oktober 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

0,958982 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


27.9.2013   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 933/2013 DER KOMMISSION

vom 26. September 2013

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gilt der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse für die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmte Standardqualität als „repräsentativer Preis“.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2013 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00 (2)

14,73

0

1703 90 00 (2)

14,35

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


BESCHLÜSSE

27.9.2013   

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L 255/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. September 2013

zur Ernennung von drei tschechischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von zwei tschechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2013/474/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der tschechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Stanislav EICHLER, Herrn Jaroslav PALAS und Frau Jana VAŇHOVÁ sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Radko MARTÍNEK und Herrn Martin TESAŘÍK sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Frau Jana VAŇHOVÁ, Náměstkyně hejtmana Ústeckého kraje

Herr Martin PŮTA, Hejtman Libereckého kraje

Herr Miroslav NOVÁK, Hejtman Moravskoslezského kraje

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Dr. Martin NETOLICKÝ, Ph.D., Hejtman Pardubického kraje

Herr Jiří ROZBOŘIL, Hejtman Olomouckého kraje.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


27.9.2013   

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L 255/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


27.9.2013   

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L 255/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.